Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 28. Sept. 2016 - 3 M 169/16

ECLI:ECLI:DE:OVGST:2016:0928.3M169.16.0A
bei uns veröffentlicht am28.09.2016

Gründe

1

I. Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Magdeburg - 1. Kammer - vom 16. August 2016, deren Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 und 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkt ist, hat in der Sache keinen Erfolg. Die vorgebrachten Einwendungen rechtfertigen die Abänderung des angefochtenen Beschlusses nicht.

2

Das Verwaltungsgericht hat die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage der Antragstellerin vom 10. Juli 2015 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 24. März 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Juni 2015 abgelehnt, worin ihr unter Anordnung des Sofortvollzuges untersagt wurde, Schweine in Ställen und Buchten einzustallen, deren Spaltenweiten größer als 18 mm sind und bei denen die Ausleuchtung mit mindestens 80 Lux Beleuchtungsstärke nicht sichergestellt ist. Nach der im vorliegenden vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein veranlassten überschlägigen Prüfung rechtfertigen die von der Antragstellerin mit der Beschwerde erhobenen Einwendungen keine andere Bewertung.

3

1. Der Einwand der Antragstellerin, den Messgeräten habe die ausreichende Eichung gefehlt, es sei nicht nach wissenschaftlichen Prinzipien gemessen worden und das Messpersonal habe nicht über die ausreichende Qualifikation zur Messung verfügt, rechtfertigt die Abänderung des Beschlusses nicht. Zwar sind hinreichende Erfolgsaussichten im einstweiligen Rechtsschutzverfahren - wie die Antragstellerin zu Recht ausführt - jedenfalls dann nicht zu verneinen, wenn es im Ergebnis auf eine etwaige Beweisaufnahme im Hauptsacheverfahren ankommt. Stehen jedoch - wie hier (vgl. folgende Darstellung) - tatsächlich keine Tatsachenfragen im Streit, ist eine Beweisaufnahme bzw. die Durchführung eines Ortstermins im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auch nicht vor dem Hintergrund der von der Antragstellerin in Bezug genommenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes (BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 1985, - 1 BvR 233/81 u. a. -, juris) geboten, wonach das Gericht zwar keine umfangreiche Beweisaufnahme durchführen muss, sich jedoch in einem weitgehenden Umfang einen Überblick auch über die Prozessaussichten zu verschaffen hat.

4

Voranzustellen ist, dass der Einwand der fehlerhaften Messung durch den Antragsgegner nur die Beurteilung der Belichtung und nicht etwa die Messung der Spaltenweite betreffen kann. Ausweislich der Klage-/Antragsschrift der Antragstellerin vom 10. Juli 2015 hat sie bei ihrer Darstellung des Sachverhaltes und der rechtlichen Würdigung unmissverständlich ausgeführt, dass „die verbauten Teilspaltenböden in manchen Buchten der Mastschweine im mittleren Teil zum Teil Spaltenbreiten von 18 bis 20 mm aufweisen“ (vgl. dort S. 7) bzw. die Beteiligten darüber streiten würden, „inwieweit die Spaltenbreiten der Teilspaltenböden in einigen Mastställen eine Spaltenbreite von mehr als 18 mm aufweisen dürften“ (vgl. dort S. 2.) sowie dass festgestellte Spaltenbreiten von 18 bis 20 mm vorlägen (vgl. dort S. 5). Im erstinstanzlichen Verfahren legte sie zudem ein auf den 1. März 2015 datierendes Schreiben von Herrn T., einem Beschäftigten der Firma (...) GmbH, eines für die Antragstellerin tätigen Unternehmens, vor, in dem dargestellt wird, dass die mittleren Spalten in den Ställen 1-16 eine Spaltenbreite von über 18 mm (20 mm) aufweisen und in seltenen einzelnen Fällen (sogar) die 20 mm überschreiten würden (Anlage K3 der Klage-/Antragsschrift der Antragstellerin vom 10. Juli 2015). In dem beim Verwaltungsvorgang befindlichen und von der Antragstellerin im behördlichen Verfahren überreichten weiteren Schreiben des Herrn T. vom 1. Mai 2015 führt dieser darüber hinaus aus, dass von ihm in einigen Ställen Stoßschlitze von nebeneinandergelegten Spalten mit einer Schlitzbreite von über 18 mm gemessen worden seien (vgl. Verwaltungsvorgang Bl. 412). Dies zugrunde gelegt, ist schon nicht plausibel dargelegt, weshalb die vom Antragsgegner vorgenommenen Messungen der Spaltenweiten unrichtig sein soll, zumal die Antragstellerin anhand eigener Messungen die Einhaltung des Spaltenmaßes ohne Weiteres nachzuweisen in der Lage gewesen wäre.

5

Soweit die Antragstellerin daneben die fehlerhafte Messung der Beleuchtungsstärke mangels Eichung des Messgerätes sowie Qualifizierung des Personals bzw. der Art und Weise der Messung rügt, vermag der Senat hieraus weder den Schluss zu ziehen, dass der Bescheid offensichtlich rechtswidrig ist, noch, dass offene Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren vorliegen. Denn die Antragstellerin legt bereits nicht schlüssig dar, dass ihre Messungen ein Einhalten der geforderten Beleuchtungsstärke 80 Lux ergeben hätte. Die bloße Behauptung, ihre Messung hätte Gegenteiliges ergeben, genügt nicht. Vielmehr offenbart das von der Antragstellerin vorgelegte Schreiben des von ihr als Zeugen benannten Herrn T. vom 1. Mai 2015 die unterschiedliche rechtliche Betrachtungsweise der Beteiligten. Denn Herr T. gibt darin für die Antragstellerin an, dass in jeder Bucht der Anlage die Lichtstärke an verschiedenen Stellen gemessen und festgestellt worden sei, dass es keine Bucht gebe, in der kein Tageslichteinfall herrsche und bei eingeschaltetem Licht in jeder Bucht eine Stelle mit mindestens 80 Lux Beleuchtungsstärke vorhanden sei. Angemerkt wird durch ihn, dass abhängig von der Anzahl der Lampen, die durch die verschiedenen Versuche bereits unterschiedlich installiert worden seien, erhebliche Unterschiede bestünden, die auch vom Reinigungsgrad der einzelnen Lampen abhängig seien. Außerdem spiele die Messstelle und die Platzierung zur Lampe eine große Rolle. Aus seiner Sicht sei eine einheitliche Ausleuchtung daher unmöglich. Zudem hat die Antragstellerin im behördlichen Verfahren Fotografien vorgelegt (vgl. Bl. 413 ff. des Verwaltungsvorganges), die einen Aufschluss über die Beleuchtungssituation geben sollen. Dass danach an von der Antragstellerin bestimmten Stellen der Stallanlage ein Beleuchtungsgrad von (deutlich) über 80 Lux erreicht wurde, rechtfertigt nicht die Annahme, die Antragstellerin halte die Anforderungen ein. Denn zugleich werden Fotografien zum Verwaltungsvorgang gereicht, wonach jedenfalls im Aufenthaltsbereich von zwei (Gruppen-)Buchten eine Beleuchtungsstärke von nur 50,1 bzw. 59,5 Lux erreicht wird (vgl. Bl. 420 und 434 des Verwaltungsvorganges). Soweit die Antragstellerin einwendet, dies sei davon abhängig, wie das Messgerät zur Beleuchtungsquelle ausgerichtet sei, so offenbart die auf allen Fotografien dokumentierte Ausrichtung des Messgerätes parallel zum Stallboden Gegenteiliges. Dies zugrunde gelegt, besteht schon kein greifbarer Anhalt dafür, dass die Messungen des Antragsgegners nicht sach- bzw. fachgerecht erfolgt seien.

6

Dieses Vorbringen zugrunde gelegt, ist festzustellen, dass die Beteiligten tatsächlich übereinstimmend davon ausgehen, dass je nach Wahl des Standortes der Messung in verschiedenen Buchten das Messergebnis von 80 Lux unterschritten wird. Dies entspricht den Darstellungen des Verwaltungsgerichtes, das unter Verweis auf die amtsärztliche Kontrolle am 24. März 2015 ausgeführt hat, dass im hinteren Bereich der - im Einzelnen im Bescheid und Widerspruchsbescheid bezeichneten - Gruppenbuchten nur 40 bis 50 Lux Beleuchtungsstärke gemessen worden sei, was der fotografischen Darstellung der Antragstellerin entspricht. Somit steht zwischen den Beteiligten allein die Notwendigkeit einer einheitlichen Ausleuchtung der Buchten mit einer Beleuchtungsstärke von mindestens 80 Lux im Streit. Ob die durch den Antragsgegner geforderte einheitliche Beleuchtung des Aufenthaltsbereiches der Schweine mit einer Beleuchtungsstärke von mindestens 80 Lux das angefochtene Einstallverbot rechtfertigt, ist jedoch eine Rechts- und keine Tatsachenfrage.

7

2. Der Einwand der Antragstellerin, es existiere keine Rechtsgrundlage, wonach der Antragsgegner berechtigt sei, eine gleichmäßige Ausleuchtung und eine Beleuchtungsstärke von mindestens 80 Lux an sämtlichen Punkten der Ställe, an denen sich die Tiere aufhalten könnten, zu fordern, rechtfertigt ebenfalls keine Abänderung des Beschlusses.

8

§ 26 der Verordnung zum Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere und anderer zur Erzeugung tierischer Produkte gehaltener Tiere bei ihrer Haltung (Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung) in der zum 9. Oktober 2009 in Kraft getretenen Fassung der Änderung durch Art. 1 Nr. 6 und 7 der Verordnung vom 1. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3223) - im Folgenden: TierSchNutztV - regelt die allgemeinen Anforderungen an das Halten von Schweinen. Nach Absatz 2 der Vorschrift muss derjenige, der Schweine in Ställen hält, in denen zu ihrer Pflege und Versorgung wegen eines zu geringen Lichteinfalls auch bei Tageslicht künstliche Beleuchtung erforderlich ist, den Stall täglich mindestens acht Stunden nach Maßgabe des Satzes 2 beleuchten (Satz 1). Die Beleuchtung muss im Aufenthaltsbereich der Schweine eine Stärke von mindestens 80 Lux haben und dem Tagesrhythmus angeglichen sein (Satz 2). Jedes Schwein soll von ungefähr der gleichen Lichtmenge erreicht werden (Satz 3). Außerhalb der Beleuchtungszeit soll so viel Licht vorhanden sein, wie die Schweine zur Orientierung brauchen (Satz 4).

9

Soweit die Antragstellerin zunächst in Abrede stellt, dass künstliches Licht überhaupt in der Stallanlage erforderlich sei, da ein zu geringer Lichteinfall von Tageslicht gerade nicht vorliege, steht dies zum einen im Widerspruch zu den behördlichen Feststellungen und zum anderen zu der von ihr überreichten schriftlichen Stellungnahme des durch sie als Zeugen benannten Herrn T. vom 1. Mai 2015 (siehe auch Darstellung unter Ziffer I.1.). Allein der Umstand, dass der Antragsgegner bis zum September 2014 mit der vorhandenen Belichtung der Stallanlage zufrieden gewesen sei, rechtfertigt keine andere Bewertung. Denn die Antragstellerin kann sich, eine andersartige - jedoch gegebenenfalls fehlerhafte - Bewertung des Antragsgegners zugrunde gelegt, auf keinen vertrauensbildenden Tatbestand berufen. Denn dass der Antragsgegner, insbesondere schriftlich, zugesichert hätte, dass die derzeitige Art und Weise der Belichtung der Stallanlage den gesetzlichen Anforderungen genüge, behauptet selbst die Antragstellerin nicht.

10

Bedarf es also der Verwendung künstlicher Lichtquellen, um - wie § 26 Abs. 2 Satz 2 TierSchNutztV vorsieht - in Angleichung an den Tagesrhythmus den Aufenthaltsbereich der Schweine mit einer Stärke von mindestens 80 Lux zu beleuchten, kommt es entscheidungserheblich darauf an, ob die Antragstellerin dieser Vorgabe nachkommt. Aufenthaltsbereich im vorgenannten Sinne ist der Bereich, in dem sich die Schweine regelmäßig aufzuhalten pflegen. Allein der Umstand, dass in jeder Bucht jedenfalls eine Stelle existiere, an der die Beleuchtungsstärke von mindestens 80 Lux vorhanden sei (vgl. Schreiben des Herrn T. vom 1. Mai 2015), genügt den in § 26 Abs. 2 TierSchNutztV geregelten Anforderungen offensichtlich nicht. In Anbetracht der Größe der (Gruppen-)Buchten bedarf es folglich einer - jedenfalls - flächendeckenden und gleichmäßigeren Beleuchtung mit der Beleuchtungsstärke von mindestens 80 Lux. Dass dies nicht erreichbar sei, ist für den Senat nicht ersichtlich, zumal der von der Antragstellerin benannte Zeuge T. mit Schreiben vom 1. Mai 2015 auch ausgeführt, dass der erreichte Beleuchtungsgrad abhängig von der Anordnung, der Anzahl sowie dem Reinigungsgrad der Leuchten sei. Daneben sind nach Auffassung des Senates auch die Wahl des Beleuchtungsmittels sowie die Gleichmäßigkeit der Anordnung der Beleuchtungsquellen von entscheidender Relevanz. Denn nur so kann in Entsprechung der Regelung des § 26 Abs. 2 TierSchNutztV annähernd erreicht werden, dass jedes Schwein von ungefähr der gleichen geforderten Lichtmenge (Satz 3) mit einer Stärke von mindestens 80 Lux (Satz 2) für täglich mindestens acht Stunden (Satz 1) erreicht wird. Aus welchen Gründen die Antragstellerin hierauf keinen Einfluss nehmen könnte, vermag der Senat nicht zu erkennen, zumal sie Entsprechendes nicht ansatzweise plausibilisiert. Sie hat unter Anpassung der Anordnung und Menge sowie (regelmäßige) Reinigung der Lichtquellen für eine der Verordnung entsprechende Beleuchtung zu sorgen. Hierzu gehört auch - wie die Antragstellerin zu Recht einwendet -, die Tiere nicht einer zu hohen (punktuellen) Beleuchtungsstärke auszusetzen. Dass dies gegebenenfalls die Montage weiterer Lichtquellen, mithin Investitionsmaßnahmen bedingt, steht dem nicht entgegen.

11

3. Auch das Vorbringen der Antragstellerin, das Verwaltungsgericht habe sich nicht mit ihren tragenden Argumenten zu der Spaltenbreite des Stallbodens auseinandergesetzt, rechtfertigt keine andere Entscheidung.

12

Der Verweis der Antragstellerin auf die Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichtes für das Land Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 27. Mai 2014 - 20 B 1025/13, juris) und des Verwaltungsgerichtes Aachen (Beschluss vom 2. August 2013 - 6 L 207/13 -, juris) führt schon deshalb nicht weiter, weil sich die Antragstellerin auf Entscheidungen beruft, die die Anforderungen an sog. Teilspaltenböden zum Gegenstand haben, während es sich bei ihren Stallböden ausweislich der von ihr selbst vorgelegten Fotografien und der rechtlichen Bedenken nicht begegnenden Einschätzung des Antragsgegners um sog. Vollspaltenböden handelt. Die Antragstellerin bedient sich lediglich in der Beschwerdebegründungsschrift und in der Klage- und Antragsschrift vom 10. Juli 2015 des Begriffes „Teilspaltenboden“, ohne tatsächlich ansatzweise zu substantiieren, über einen solchen Boden zu verfügen, obgleich im Widerspruchsbescheid vom 23. Juni 2015 das Vorliegen von Vollspaltenböden in den streitbefangenen Ställen 1, 2, 4 bis 14, 17 bis 20 unter Darstellung der Voraussetzungen attestiert wurde und der Antragsgegner in seiner Erwiderungsschrift vom 23. Juli 2015 nochmals auf das Vorhandensein von Vollspaltenböden im Gegensatz zu bloßen Teilspaltenböden ausdrücklich hingewiesen hat (dort S. 4 und 7).

13

Der von der Antragstellerin beschriebene Zielkonflikt zwischen den hygienischen Anforderungen (§ 22 Abs. 1, 2 Nr. 3 TierSchNutztV) bzw. der Notwendigkeit der Rutschfestigkeit und Trittsicherheit des Stallbodens (§ 22 Abs. 1, 3 Nr. 1 TierSchNutztV) sowie der von der Antragstellerin geschilderten Gefahr von Mehrverletzungen bei einer Umrüstung der Spaltenweite der Stallböden auf das nach der Verordnung für Zuchtläufer und Mastschweine geforderte Maß von höchstens 18 mm (vgl. § 22 Abs. 1, 3 Nr. 4 TierSchNutztV) stellt sich bei den von der Antragstellerin verwendeten Vollspaltenböden schon nicht in dem Maß, wie bei der Verwendung von Teilspaltenböden. Denn Letztere sind zu ca. zwei Dritteln planbefestigt und zu ca. einem Drittel als Spaltenboden ausgestaltet (vgl. OVG NRW, a. a. O., Rdnr. 8; VG Aachen, a. a. O., Rdnr. 1), so dass von vornherein weniger Abflussfläche für Harn und Kot zur Verfügung steht. Hiervon ausgehend müssen die vorhandenen Spaltenweiten bei Teilspaltenböden ein ausreichendes Abführen von Ausscheidungen gewährleisten, was gegebenenfalls einen variableren, Toleranzen einschließenden Umgang mit Spaltenweiten - wie durch die in Bezug genommenen gerichtlichen Entscheidungen ausgeführt - rechtfertigt. Dass eine Notwendigkeit hierfür bei sog. Vollspaltenböden besteht, legt die Antragstellerin schon nicht dar. Weder verhält sich die Beschwerdebegründung hierzu, noch drängt sich aus Sicht des Senates auf, dass sich bei den von der Antragstellerin verwendeten Vollspaltenböden ein vergleichbarer Zielkonflikt stellt. Ungeachtet dessen hat das Verwaltungsgericht - ohne dass die Antragstellerin darauf eingeht - darauf abgestellt, dass die Antragstellerin etwaigen Verschlechterungen der Haltungsbedingungen bei Stauung von Harn und Kot durch zusätzliches Reinigen der Buchten begegnen könne. Dass dies nicht möglich oder zumutbar sei bzw. ihre Reinigungsleistung bereits heute dem erforderlichen Maß entspreche, behauptet die Antragstellerin nicht.

14

Soweit die Antragstellerin daneben ihren Sach- und Rechtsvortrag auf Seite 7 und 8 der Klage- und Antragsschrift vom 10. Juli 2015 zum Vorbringen im Beschwerdeverfahren erhebt, ist eine solche Bezugnahme bereits unstatthaft. Zur Begründung einer Beschwerde im Sinne des § 146 Abs. 4 VwGO ist unter inhaltlicher Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung im Einzelnen darzulegen, weshalb die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Der pauschale Verweis auf den Vortrag in erster Instanz gibt daher keine Veranlassung, sich damit obergerichtlich auseinanderzusetzen; die pauschale Inbezugnahme auf das bisherige Vorbringen hat nämlich nicht zur Folge, dass dieses Bestandteil des Beschwerdevorbringens wird (vgl. u. a. BayVGH, Beschluss vom 9. Mai 2014 - 22 CS 14.568 -, juris [m. w. N.]; OVG LSA, Beschluss vom 1. Oktober 2014 - 3 M 406/14 - juris).

15

Dass die Regelung des § 22 Abs. 3 Nr. 4 TierSchNutztV - wie die Antragstellerin behauptet - gegen Europarecht verstoße, legt sie ebenfalls nicht beschwerdebegründend dar. Die Richtlinie 2001/88/EG des Rates vom 23. Oktober 2001 zur Änderung der Richtlinie 91/630/EWG über die Mindestanforderungen für den Schutz von Schweinen (ABl. EG Nr. L 316 vom 1. Dezember 2001) regelt in Art. 3 Nr. 2 lit. i) 3. Spiegelstrich, dass bei Mastschweinen und Zuchtläufern - wie mit der Vorschrift des § 22 Abs. 3 Nr. 4 TierSchNutztV umgesetzt - die Spaltenweite 18 mm nicht überschreiten darf. Ob diese Regelung überhaupt - wie von der Antragstellerin behauptet - für Teilspaltenböden gelte, kann schon deshalb dahinstehen, weil vorliegend - wie bereits dargestellt - allein Vollspaltenböden verfahrensgegenständlich sind. Die Darstellung der Antragstellerin, die sich im Wesentlichen in der Wiedergabe der insoweitigen Ausführungen in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichtes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 27. Mai 2014 (a. a. O.), der Teilspaltenböden zum Gegenstand hat, erschöpft, führt nicht weiter. Denn es bleibt danach schon offen, ob die dortigen Ausführungen allein in Bezug auf Teilspaltenböden getroffen wurden. Dafür, dass Fertigungstoleranzen bis zu 3 mm nach der Äußerung der Europäischen Kommission als potentiell unbedenklich eingestuft würden, fehlt es zu einem an jeglichem Nachweis; zum anderen führt dies nicht ohne Weiteres dazu, in der Forderung nach Einhaltung der Mindestanforderungen für den Schutz von Schweinen - hier in Bezug auf die zulässige Spaltenweite - einen Verstoß gegen europäisches Recht zu sehen. Ungeachtet dessen setzt sich die Antragstellerin auch nicht beschwerdebegründend mit den nachvollziehbaren Ausführungen des Landesverwaltungsamtes im Widerspruchsbescheid vom 23. Juni 2015 auseinander, wonach sich nach tierärztlichen Erkenntnissen durch schadhafte oder nicht verordnungskonforme Böden Verluste einzelner Klauenschuhe ergäben (durch Steckenbleiben in den Spalten bei schneller Drehbewegung, Abriss einzelner Klauen durch Steckenbleiben in einzelnen Spalten mit schneller Drehbewegung, Entzündung in Klauennähe, Druckstellen an weichen Ballen). Gerade bei der - hier vorliegenden - Gruppentierhaltung, bei der sich die Sauen viel bewegten, komme es danach viel leichter vor, dass Klauen in den Schlitzen des Spaltenbodens steckenblieben. Zerrungen, Verrenkungen, Brüche und Abrisse seien dann die Folge. Diese Schäden würden mit der Untersagung der Verwendung ungeeigneter Böden vermieden werden. Indem die Antragstellerin insoweit lediglich ausführt, dass Tatsachen, die darauf hindeuten würden, dass von der Europäischen Kommission oder anderen Staaten, namentlich den Niederlanden oder Dänemark, mit der Hinnahme von (Teil-)Spaltenböden mit Spaltenweiten von mehr als 18 mm manifestiert gewordene Verletzungsgefahren in Kauf genommen würden, nicht erkennbar seien, widerlegt sie weder die dargestellte konkrete Gefahr, noch legt sie die - behauptete - Verletzung europarechtlicher Vorschriften in hinreichender Art und Weise dar.

16

4. Soweit die Antragstellerin schließlich die Erforderlichkeit der Anordnung der sofortigen Vollziehung rügt und allein ausführt, dass weder das Tierwohl noch sonstiges Recht die Anordnung erfordere und von der Weiternutzung der Ställe keine konkrete Gefahr ausgehe, wird sie dem Darlegungserfordernis erneut nicht gerecht (siehe Darstellung unter 2. und 3.). Die zu attestierenden Rechtsverletzungen (§§ 22 Abs. 1, 3 Nr. 4, 26 Abs. 2 TierSchNutztV) bergen konkrete Gefahren für die von der Antragstellerin gehaltenen Schweine. Die im Wesentlichen wirtschaftlichen - von der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren nicht substantiierten - Interessen der Antragstellerin daran, bis zum Abschluss eines etwaigen Rechtsmittelverfahrens von der Vollstreckung der Verfügung verschont zu bleiben, stehen hinter dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung tierschutzrechtlicher Vorschriften und der Schaffung artgerechter Haltungsbedingungen - wie die Widerspruchsbehörde zu Recht ausführt - zurück.

17

II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

18

III. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1, 40, 47 GKG, wobei der Senat mit dem Verwaltungsgericht mangels anderweitiger Anhaltspunkte von einer wirtschaftlichen Bedeutung des Hauptsacheverfahrens für den Antragsteller von 20.000,00 EUR ausgeht und in Entsprechung der Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit den Betrag im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes halbiert.

19

4. Dieser Beschluss ist u n a n f e c h t b a r (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


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(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Wer Schweine hält, hat sicherzustellen, dass

1.
jedes Schwein jederzeit Zugang zu gesundheitlich unbedenklichem und in ausreichender Menge vorhandenem organischen und faserreichen Beschäftigungsmaterial hat, das
a)
das Schwein untersuchen und bewegen kann und
b)
vom Schwein veränderbar ist
und damit dem Erkundungsverhalten dient;
2.
jedes Schwein jederzeit Zugang zu Wasser in ausreichender Menge und Qualität hat; bei einer Haltung in Gruppen sind räumlich getrennt von der Futterstelle zusätzliche Tränken in ausreichender Anzahl vorzuhalten;
3.
Personen, die für die Fütterung und Pflege verantwortlich sind,
a)
Kenntnisse über die Bedürfnisse von Schweinen im Hinblick auf Ernährung, Pflege, Gesundheit und Haltung,
b)
Grundkenntnisse der Biologie und des Verhaltens von Schweinen,
c)
Kenntnisse über tierschutzrechtliche Vorschriften
haben.
Als Beschäftigungsmaterial im Sinne von Satz 1 Nummer 1 kann insbesondere Stroh, Heu, Sägemehl oder eine Mischung dieser Materialien dienen.

(2) Wer Schweine in Ställen hält, in denen zu ihrer Pflege und Versorgung wegen eines zu geringen Lichteinfalls auch bei Tageslicht künstliche Beleuchtung erforderlich ist, muss den Stall täglich mindestens acht Stunden nach Maßgabe des Satzes 2 beleuchten. Die Beleuchtung muss im Aufenthaltsbereich der Schweine eine Stärke von mindestens 80 Lux haben und dem Tagesrhythmus angeglichen sein. Abweichend von Satz 2 reicht in klar abgegrenzten Liegebereichen der Schweine die Beleuchtung mit einer Stärke von mindestens 40 Lux aus. Jedes Schwein soll von ungefähr der gleichen Lichtmenge erreicht werden. Außerhalb der Beleuchtungszeit soll so viel Licht vorhanden sein, wie die Schweine zur Orientierung brauchen.

(3) Im Aufenthaltsbereich der Schweine sollen folgende Werte nicht überschritten werden:

1.
je Kubikmeter Luft:

GasKubikzentimeter
Ammoniak20
Kohlendioxid3.000
Schwefelwasserstoff5;
2.
ein Geräuschpegel von 85 db(A).

(4) Schweine, die gegenüber anderen Schweinen nachhaltig Unverträglichkeiten zeigen oder gegen die sich solches Verhalten richtet, dürfen nicht in der Gruppe gehalten werden. Diese Schweine sind während des Zeitraumes, für den grundsätzlich die Haltung in Gruppen vorgeschrieben ist, so zu halten, dass sie sich jederzeit ungehindert umdrehen können.

(1) Schweine dürfen nur in Haltungseinrichtungen gehalten werden, die den Anforderungen der Absätze 2 bis 4 entsprechen.

(2) Haltungseinrichtungen müssen so beschaffen sein, dass

1.
einzeln gehaltene Schweine Sichtkontakt zu anderen dort gehaltenen Schweinen haben können;
2.
die Schweine gleichzeitig ungehindert liegen, aufstehen, sich hinlegen und eine natürliche Körperhaltung einnehmen können;
3.
die Schweine nicht mehr als unvermeidbar mit Harn und Kot in Berührung kommen und ihnen ein trockener Liegebereich zur Verfügung steht;
4.
eine geeignete Vorrichtung vorhanden ist, die eine Verminderung der Wärmebelastung der Schweine bei hohen Stalllufttemperaturen ermöglicht.
Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für Abferkelbuchten.

(3) Der Boden der Haltungseinrichtung muss

1.
im ganzen Aufenthaltsbereich der Schweine und in den Treibgängen rutschfest und trittsicher sein;
2.
der Größe und dem Gewicht der Tiere entsprechen;
3.
soweit er Löcher, Spalten oder sonstige Aussparungen aufweist, so beschaffen sein, dass von ihm keine Verletzungsgefahr ausgeht;
4.
soweit Spaltenboden verwendet wird, im Aufenthaltsbereich der Schweine Auftrittsbreiten, die mindestens den Spaltenweiten entsprechen und höchstens Spaltenweiten nach folgender Tabelle aufweisen:

Spaltenweite in Millimetern
Saugferkel11
Absatzferkel14
Zuchtläufer und Mastschweine18
Jungsauen, Sauen und Eber20;
5.
soweit Betonspaltenboden verwendet wird, entgratete Kanten sowie bei Saug- und Absatzferkeln eine Auftrittsbreite von mindestens fünf Zentimetern und bei anderen Schweinen eine Auftrittsbreite von mindestens acht Zentimetern aufweisen;
6.
soweit es sich um einen Metallgitterboden aus geschweißtem oder gewobenem Drahtgeflecht handelt, aus ummanteltem Draht bestehen, wobei der einzelne Draht mit Mantel mindestens neun Millimeter Durchmesser haben muss;
7.
im Liegebereich so beschaffen sein, dass eine nachteilige Beeinflussung der Gesundheit der Schweine durch zu hohe oder zu geringe Wärmeableitung vermieden wird;
8.
im Liegebereich bei Gruppenhaltung, mit Ausnahme der Haltungseinrichtungen für Absatzferkel, so beschaffen sein, dass der Perforationsgrad höchstens 15 Prozent beträgt.

(4) Ställe, die nach dem 4. August 2006 in Benutzung genommen werden, müssen mit Flächen ausgestattet sein, durch die Tageslicht einfallen kann, die

1.
in der Gesamtgröße mindestens 3 Prozent der Stallgrundfläche entsprechen und
2.
so angeordnet sind, dass im Aufenthaltsbereich der Schweine eine möglichst gleichmäßige Verteilung des Lichts erreicht wird.
Abweichend von Satz 1 kann die Gesamtgröße der Fläche, durch die Tageslicht einfallen kann, auf bis zu 1,5 Prozent der Stallgrundfläche verkleinert werden, soweit die in Satz 1 vorgesehene Fläche aus Gründen der Bautechnik und der Bauart nicht erreicht werden kann. Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, gilt nicht für Ställe, die in bestehenden Bauwerken eingerichtet werden sollen, soweit eine Ausleuchtung des Aufenthaltsbereiches der Schweine durch natürliches Licht aus Gründen der Bautechnik und der Bauart oder aus baurechtlichen Gründen nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand erreicht werden kann und eine dem natürlichen Licht so weit wie möglich entsprechende künstliche Beleuchtung sichergestellt ist.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 20.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Das Landratsamt N. a. d. W. erteilte eigener Darstellung zufolge am 22. September 2011 einer S. Spielhallen GmbH in Bezug auf zwei in ein und demselben Gebäude befindliche Spielhallen Erlaubnisse nach § 33i GewO. Am 21. März 2012 erhielt die S. Spielhallen GmbH für den Betrieb einer weiteren im gleichen Gebäude liegenden Spielhalle („Casino A. ...“) eine solche Erlaubnis.

Die Antragstellerin übernahm nach Aktenlage am 1. Juli 2012 von der S. Spielhallen GmbH die Nutzung der in diesem Gebäude befindlichen Spielhallen. Das Landratsamt erteilte ihr - wiederum eigener Darstellung zufolge - am 28. Juni 2012 für die drei vorbezeichneten sowie eine weitere im gleichen Anwesen liegende Spielhalle („Casino S.) Erlaubnisse nach § 33i GewO.

Mit Schreiben vom 27. Februar 2013 beantragte die Antragstellerin beim Landratsamt für die Spielhallen Casino A ... und Casino S. der Sache nach Erlaubnisse gemäß § 24 des Staatsvertrags zum Glücksspielwesen in Deutschland (GlüStV) in der (nachfolgend als „Glücksspielstaatsvertrag 2012“ bezeichneten) Fassung des Ersten Staatsvertrages zur Änderung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland („Erster Glücksspieländerungsstaatsvertrag“).

Diesen Antrag lehnte das Landratsamt durch Bescheid vom 18. Dezember 2013 ab, da einer stattgebenden Entscheidung u. a. die Vorschriften des § 25 Abs. 2 GlüStV 2012 und des Art. 9 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland vom 20. Dezember 2007 (GVBl S. 922, BayRS 2187-3-I; AGGlüStV), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 25. Juni 2012 (GVBl S. 270), entgegenstünden.

Unter der Nummer 2 des Tenors dieses Bescheids untersagte das Landratsamt die Fortsetzung des Betriebs der Spielhallen Casino A ... und Casino S.; für die Umsetzung dieser Anordnung wurde der Antragstellerin eine Frist bis zum Ablauf des 31. Januar 2014 eingeräumt. Das Landratsamt stützte die Untersagung in den Bescheidsgründen zum einen auf „Art. 11 Abs. 1 Satz 1 AGGlüStV i. V. m. § 15 Abs. 2 GewO bzw. gem. § 9 Abs. 1 Nr. 3 GlüStV“, zum anderen auf „Art. 11 Abs. 1 Satz 1 AGGlüStV und § 9 Abs. 1 Nr. 3 GlüStV in Verbindung mit Art. 10 Satz 2 AGGlüStV“. Für den Fall der Nichtbefolgung der Untersagungsverfügung wurde in der Nummer 3 des Bescheidstenors ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000,-- € je unzulässig weiter betriebener Spielhalle angedroht.

Mit ihrer am 20. Januar 2014 zum Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg erhobenen Klage erstrebt die Antragstellerin vorrangig die Aufhebung des Bescheids vom 18. Dezember 2013 und die Verpflichtung des Antragsgegners, ihr eine Erlaubnis nach § 24 Abs. 1 GlüStV 2012 für die Spielhallen Casino A... und Casino S. zu erteilen.

Zur Begründung ihres am 31. Januar 2014 gestellten Antrags, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen, machte die Antragstellerin im ersten Rechtszug im Wesentlichen geltend, die gesetzliche Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit der Untersagungsverfügung könne keinen Bestand haben, da die vorliegend einschlägigen Regelungen des Glücksspielstaatsvertrags 2012 verfassungswidrig seien.

Durch Beschluss vom 21. Februar 2014 lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ab, da die Betriebsuntersagung nach summarischer Prüfung als rechtmäßig erscheine; die von der Antragstellerin vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken teilte das Verwaltungsgericht nicht.

Mit der von ihr eingelegten Beschwerde beantragt die Antragstellerin,

unter Aufhebung des Beschlusses vom 21. Februar 2014 die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 18. Dezember 2013 anzuordnen.

Auf die Beschwerdebegründung ihrer Bevollmächtigten vom 25. März 2014 wird verwiesen.

Der Antragsgegner beantragt unter Bezugnahme auf die Begründung der angefochtenen Entscheidung und auf eine Stellungnahme des Landratsamts vom 8. April 2014,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde bleibt ohne Erfolg, da das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, keine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung erfordert.

1. Die Ausführungen in Abschnitt C.I der Beschwerdebegründung (ihre Abschnitte A und B erschöpfen sich in einer Skizzierung des Sach- und Streitstandes bzw. einer Wiedergabe des Inhalts des angefochtenen Beschlusses) müssen unberücksichtigt bleiben, da sie nicht den sich aus § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO ergebenden Anforderungen genügen.

Soweit die Bevollmächtigten der Antragstellerin eingangs des Abschnitts C.I pauschal auf die Antragsschrift „vom 31.02.2014“ (richtig: vom 31.1.2014) Bezug nehmen, hat das nicht zur Folge, dass der Inhalt dieses Schriftsatzes Bestandteil des Beschwerdevorbringens wird (vgl. zur Unbeachtlichkeit derartiger Verweisungen z. B. BayVGH, B. v. 25.3.2010 - 11 CS 09.2887 - juris Rn. 15; B. v. 22.8.2007 - 11 CS 07.1716 - juris Rn. 4 f.; vom 25.9.2003 - 12 CE 03.1939 - juris Rn. 13; OVG Berlin-Bbg, B. v. 27.2.2012 - OVG 10 S 39.11 - juris Rn. 2; NdsOVG, B. v. 6.12.2002 - 2 ME 215/02 - juris Rn. 6 f.; OVG SH, B. v. 31.7.2002 - 2 M 34/02 - NJW 2003, 158; VGH BW, B. v. 12.4.2002 - 7 S 653/02 - NVwZ 2002, 883/884; Guckelberger in Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 146 Rn. 77 und 79; Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 146 Rn. 41; Bader in Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 5. Aufl. 2011, § 146 Rn. 30; Kaufmann in Posser/Wolff, VwGO, 2. Aufl. 2014, § 146 Rn. 14).

Dahinstehen kann, ob auch die im letzten Absatz des Abschnitts C.I der Beschwerdebegründung „hinsichtlich der fehlenden Kompetenz des Landesgesetzgebers“ vorgenommene Verweisung auf das im ersten Rechtszug vorgelegte Gutachten von Prof. Dr. D. allein schon wegen der Pauschalität dieser Bezugnahme zur Folge hat, dass jene Ausarbeitung nicht zum Gegenstand des Beschwerdevorbringens geworden ist. Denn die Antragstellerin hat insofern jedenfalls das sich aus § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO ergebende Gebot nicht gewahrt, dass die Beschwerdebegründung unter Auseinandersetzung mit der Argumentation des Verwaltungsgerichts die Gründe darlegen muss, derentwegen die angefochtene Entscheidung aus der Sicht des Rechtsmittelführers keinen Bestand haben kann. Da in Abschnitt II.8 der Gründe des angefochtenen Beschlusses dargestellt wurde, warum der Antragsgegner nach Auffassung des Verwaltungsgerichts befugt war, in den Glücksspielstaatsvertrag 2012 und in das Gesetz zur Ausführung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland Spielhallen betreffende Regelungen aufzunehmen, hätte die Antragstellerin nicht davon absehen dürfen, konkret aufzuzeigen, welche der diesbezüglichen rechtlichen Annahmen des Verwaltungsgerichts aufgrund welcher im Gutachten von Prof. Dr. D. dargestellten Gesichtspunkte als unzutreffend erscheinen (vgl. zu dem aus § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO resultierenden Erfordernis, in Anknüpfung an die Begründungsstruktur der angefochtenen Entscheidung darzustellen, warum sie für fehlerhaft erachtet wird, z. B. BayVGH, B. v. 16.1.2003 - 1 CS 02.1922 - NVwZ 2003, 632/633; OVG MV, B. v. 25.1.2008 - 2 M 43/07 - juris Rn. 4; B. v. 7.10.2003 - 1 M 34/03 - juris Rn. 5; Guckelberger in Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 146 Rn. 76). Es ist vor diesem Hintergrund nicht Aufgabe des Beschwerdegerichts, sich aus einem umfänglichen Vorbringen - das Gutachten von Prof. Dr. D. umfasst 135 Seiten und befasst sich ausschließlich mit „Fragen der Gesetzgebungskompetenzen für das gewerbliche Spielrecht und hierbei insbesondere für das Recht der Geräteaufstellung und das Recht der Spielhallen“ (so die Umschreibung der Themenstellung auf Seite 6 oben dieser Ausarbeitung; vgl. auch die ihr vorangestellte Gliederung) - das herauszusuchen, was als Erwiderung auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts aufgefasst werden kann (OVG NRW, B. v. 17.3.2008 - 18 B 388/08 - juris Rn. 5).

Die im zweiten und dritten Absatz des Abschnitts C.I der Beschwerdebegründung vorgenommenen Verweisungen auf konkret bezeichnete Seiten in der Antragsbegründung vom 31. Januar 2014 bzw. in der Stellungnahme, die Prof. Dr. D. am 30. Juni 2013 gegenüber dem Staatsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg abgegeben hat, genügen zwar den Anforderungen an Bezugnahmen in von § 146 Abs. 4 VwGO erfassten Rechtsmittelbegründungsschriften (vgl. zu den insoweit zu beachtenden Erfordernissen z. B. BayVGH, B. v. 22.8.2007 - 11 CS 07.1716 - juris Rn. 5; B. v. 7.12.2006 - 11 CS 06.2450 - BayVBl 2007, 241/242; Guckelberger in Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 146 Rn. 79; Bader in Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 5. Aufl. 2011, § 146 Rn. 30). Nicht gewahrt ist jedoch auch insoweit das in § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO ausdrücklich normierte Erfordernis der Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung. Vorbringen aus dem ersten Rechtszug darf der Beschwerdeführer dem Oberverwaltungsgericht nur dann zur Würdigung unterbreiten, ohne einen Bezug zur Argumentation des Verwaltungsgerichts herzustellen, wenn sich die Vorinstanz mit dem insoweit angesprochenen Gesichtspunkt nicht befasst hat; denn unter dieser Voraussetzung fehlt es an Ausführungen im angefochtenen Beschluss, mit denen sich die Beschwerdebegründung im Sinn von § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO auseinandersetzen könnte. Ein solcher Fall liegt indes weder hinsichtlich der Frage, ob das Verbot der Erteilung einer Erlaubnis für eine Spielhalle verfassungskonform ist, die in einem baulichen Verbund mit weiteren Spielhallen steht (vgl. § 25 Abs. 2 GlüStV 2012 und Art. 9 Abs. 2 Satz 1 AGGlüStV), noch hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit der in § 29 Abs. 4 GlüStV 2012 getroffenen Übergangsregelungen vor. Zu der erstgenannten Thematik hat sich das Verwaltungsgericht unter dem dritten Tiret in Abschnitt II.6.b und am Ende des Abschnitts II.7.b, zu dem zweitgenannten Problem in den Abschnitten II.4 und II.5 sowie unter dem vierten Tiret in Abschnitt II.6.b der Gründe des angefochtenen Beschlusses geäußert. Die Antragstellerin hätte deshalb nicht davon absehen dürfen, im Einzelnen darzustellen, warum nicht diese eingehenden Darlegungen, sondern die Ausführungen auf den Seiten 4 ff. und 24 ff. der Antragsschrift vom 31. Januar 2014 bzw. auf den Seiten 38 bis 42 der Stellungnahme von Prof. Dr. D. vom 30. Juni 2013 die Konsequenzen zutreffend wiedergeben, die aus dem Grundgesetz insoweit zu ziehen sind.

2. Nicht gerecht geworden ist die Antragstellerin dem sich aus § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO ergebenden Darlegungsgebot ferner insofern, als sie in Abschnitt D der Beschwerdebegründung ausgeführt hat, hinsichtlich der Übergangsfristen sei auf den Stichtag „19. Juni 2012“ abzustellen, und das generelle Verbot der „Mehrfachkonzession“ (mit diesem Ausdruck umschreibt die Antragstellerin in Übereinstimmung mit dem Sprachgebrauch des Verwaltungsgerichts die in § 25 Abs. 2 GlüStV 2012 und Art. 9 Abs. 2 Satz 1 AGGlüStV enthaltene Regelung) sei nicht geeignet, die Ziele des Spieler- und Jugendschutzes in geeigneter und erforderlicher Art und Weise zu fördern. Denn insoweit hat sie jeweils apodiktische, nicht (bzw. völlig unzureichend) begründete Behauptungen aufgestellt. „Darlegen“ bedeutet jedoch „erläutern“, „erklären“ bzw. „näher auf etwas eingehen“ (BVerwG, B. v. 2.10.1961 - 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90/91; B. v. 9.3.1993 - 3 B 105.92 - NJW 1993, 2825). Auf den Vortrag von Argumenten dafür, warum die im dritten Tiret des Abschnitts II.6.b des angefochtenen Beschlusses vertretene Auffassung unzutreffend sein soll, der übermäßigen Ausnutzung des Spieltriebes werde entgegengewirkt, wenn zunächst eine bestimmte Wegstrecke zurückgelegt werden muss, ehe eine Person von einer Spielhalle in eine andere wechseln kann, verzichtet die Antragstellerin vollständig; zur Begründung ihres Standpunkts, es sei von Verfassungs wegen zwingend geboten, als Stichtag für die Abgrenzung zwischen in erhöhtem und in geringerem Maß schutzwürdigen Inhabern bereits erteilter Erlaubnisse für den Betrieb von Spielhallen den 19. Juni 2012 zu bestimmen, bringt sie lediglich vor, an jenem Tag habe der Bayerische Landtag dem Glücksspielstaatsvertrag zugestimmt. Tatsächlich erfolgte die entsprechende Beschlussfassung jedoch am 14. Juni 2012. Nur ergänzend ist deshalb anzumerken, dass der Gesetzgeber zum Zwecke der Festlegung, von wann an das Vertrauen in den Fortbestand der bisherigen Rechtslage nicht mehr oder nur noch in eingeschränktem Ausmaß als schutzwürdig gilt, sehr wohl auch auf andere Zeitpunkte als den Tag der Verabschiedung eines Gesetzes durch die Volksvertretung abstellen kann (vgl. BayVGH, B. v. 8.4.2014 - 22 CS 14.224 - juris Rn. 21 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts).

3. Die Beschwerdebegründung rechtfertigt jedenfalls im Rahmen der in einem Eilverfahren nur möglichen summarischen Prüfung nicht den Schluss, das Verbot der Erteilung einer Erlaubnis nach § 24 GlüStV 2012 an eine Spielhalle, die in einem baulichen Verbund mit weiteren Spielhallen steht (§ 25 Abs. 2 GlüStV 2012 und Art. 9 Abs. 2 Satz 1 AGGlüStV), sowie die Übergangsregelungen in § 29 Abs. 4 GlüStV 2012 könnten deshalb nicht zum Tragen kommen, weil aufgrund abweichender Bestimmungen in mehreren anderen Bundesländern insoweit das unionsrechtliche Kohärenzgebot nicht gewahrt sei.

Es ist schon zweifelhaft, ob die Antragstellerin nicht auch hätte darlegen müssen, dass und weshalb das unionsrechtliche Kohärenzgebot auf sie Anwendung finden soll (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO) bzw. inwieweit vorliegend ein grenzüberschreitender Sachverhalt gegeben ist. Zweifel sind insofern angebracht, weil es sich bei der Antragstellerin um ein in der Bundesrepublik Deutschland ansässiges Unternehmen handelt, der vorliegende Sachverhalt mithin - für sich betrachtet - keinen „grenzüberschreitenden Bezug“ aufweist. Eine weitere Klärung dieser von den Beteiligten bisher nicht erörterten Frage würde den Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens sprengen, so dass es der Verwaltungsgerichtshof für angezeigt erachtet, auch auf die Frage der Vereinbarkeit der in diesem Rechtsstreit entscheidungserheblichen Normen des bayerischen Landesrechts mit dem Recht der Europäischen Union einzugehen.

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs verletzen Beschränkungen der Spieltätigkeit, die sich aus der Rechtsordnung eines Mitgliedstaats der Europäischen Union ergeben, die Niederlassungsfreiheit (Art. 49 AEUV) und den freien Dienstleistungsverkehr (Art. 56 AEUV) dann nicht, wenn diese Restriktionen durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses wie den Verbraucherschutz, die Betrugsvorbeugung und die Vermeidung von Anreizen für die Bürger zu überhöhten Ausgaben für das Spielen gerechtfertigt sind, sofern derartige Regelungen die Verwirklichung dieser Ziele in dem Sinne gewährleisten, dass sie kohärent und systematisch zur Begrenzung einschlägiger Betätigungen beitragen, sie ferner nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieser Ziele erforderlich ist, und sie in nichtdiskriminierender Weise angewandt werden (vgl. z. B. EuGH, U. v. 6.11.2003 - Gambelli, C-243/01 - Slg. 2003, I-13076 Rn. 65 und 67). Diesen Erfordernissen müssen mitgliedstaatliche Regelungen nicht nur dann genügen, wenn sie bestimmte Arten des Glücksspiels vollständig verbieten oder sie einem staatlichen Monopol unterstellen, sondern auch dann, wenn sie eine (unternehmerische) Betätigung auf dem Gebiet des Glücksspiels von einer verwaltungsbehördlichen Genehmigung abhängig machen (EuGH, U. v. 6.3.2007 - Placanica u. a., C-338/04 u. a. - Slg. 2007, I-1932; U. v. 19.7.2012 - Garkalns, C-470/11 - a. a. O. Rn. 34; vgl. zur potenziellen Eignung eines die Ausübung von Tätigkeiten auf dem Glücksspielsektor betreffenden Genehmigungserfordernisses, den freien Dienstleistungsverkehr zu beschränken, auch BayVerfGH, E.v. 28.6.2013 - Vf. 10-VII-12 u. a. - NVwZ 2014, 141/142).

Es obliegt den Gerichten der Mitgliedstaaten, sich im Licht insbesondere der konkreten Anwendungsmodalitäten der betreffenden Regelung zu vergewissern, dass sie tatsächlich dem Anliegen entspricht, die Gelegenheiten zum Spiel zu verringern und die Tätigkeiten in diesem Bereich in kohärenter und systematischer Weise zu begrenzen (EuGH, U. v. 8.9.2010 - Stoß u. a., C-316/07 u. a. - Slg. 2010, I-8069 Rn. 98). Ein Verstoß gegen das Kohärenzgebot kann auch dann vorliegen, wenn die zuständigen Behörden in Bezug auf andere Glücksspiele als diejenigen, die Gegenstand eines vor dem Gericht eines Mitgliedstaates anhängigen Rechtsstreits sind, eine Politik verfolgen, die eher darauf abzielt, zur Teilnahme an diesen anderen Spielen zu ermuntern als darauf, die Spielgelegenheiten zu verringern und die Tätigkeiten in diesem Bereich in kohärenter und systematischer Weise zu begrenzen (EuGH, U. v. 8.9.2010 - Carmen Media, C-46/08 - Slg. 2010, I-8149 Rn. 68). Hat das staatliche Verhalten in Bezug auf diese andere Art von Spielen zur Folge, dass das Ziel, Anreize zu übermäßigen Ausgaben für das Spielen zu vermeiden und die Spielsucht zu bekämpfen, hinsichtlich der Art von Glücksspielen, die im konkreten Rechtsstreit verfahrensgegenständlich ist, nicht mehr wirksam verfolgt werden kann, lassen sich die vom Mitgliedstaat geschaffenen, den letztgenannten Glücksspielsektor betreffenden Restriktionen unter dem Blickwinkel des freien Dienstleistungsverkehrs nicht mehr rechtfertigen (EuGH, U. v. 8.9.2010 - Carmen Media, C-46/08 - a. a. O. Rn. 68).

3.1 Einen Verstoß gegen das Kohärenzgebot meint die Antragstellerin zunächst in Art. 12 Satz 1 AGGlüStV zu erkennen. Das trifft indes offensichtlich nicht zu. Nach dieser Bestimmung darf eine Befreiung im Sinn des § 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV 2012 nur erteilt werden, wenn die Gesamtzahl der Geld- und Warenspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit in den in einem baulichen Verbund, insbesondere in einem gemeinsamen Gebäude oder Gebäudekomplex untergebrachten Spielhallen 48 nicht überschreitet und ein Konzept zur weiteren Anpassung vorgelegt wird. Art. 12 Satz 1 AGGlüStV bewirkt damit zum einen, dass Spielhallen, die im Sinn von § 25 Abs. 2 GlüStV 2012 miteinander in einem baulichen Verbund stehen und die gemäß § 29 Abs. 4 Satz 2 GlüStV 2012 ggf. deshalb bis einschließlich 30. Juni 2017 weiterbetrieben werden dürfen, weil für sie bis spätestens 28. Oktober 2011 Erlaubnisse nach § 33i GewO erteilt wurden, dann zusammen eine gewisse - durch die Zahl von insgesamt maximal 48 Spielgeräten festgelegte - Größenordnung nicht (mehr) überschreiten, falls allen oder einzelnen von ihnen auf der Grundlage der Ausnahmebestimmung des § 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV 2012 eine Fortsetzung des Geschäftsbetriebs über den 30. Juni 2017 hinaus ermöglicht werden sollte. Das Gebot, ein Konzept zur weiteren Anpassung vorzulegen, stellt zum anderen sicher, dass die Größe derartiger Agglomerate von Spielhallen, wenn sie gemäß § 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV 2012 von der Beachtung des § 25 Abs. 2 GlüStV 2012 über den 30. Juni 2017 hinaus freigestellt werden, im Laufe der Zeit verringert wird.

Angesichts dieser doppelten Zielrichtung des Art. 12 Satz 1 AGGlüStV kann ersichtlich nicht davon gesprochen werden, der bayerische Landesgesetzgeber verfolge mit dieser Regelung nur zum Schein die in § 1 GlüStV 2012 zum Ausdruck kommenden Anliegen. Vielmehr zielt gerade auch Art. 12 Satz 1 AGGlüStV darauf ab, die Zahl und den Umfang von in räumlicher Konzentration bestehenden Spielhallen, deren Betrieb wegen eines im Einzelfall ggf. zu gewährenden Vertrauensschutzes noch für einen gewissen über den 30. Juni 2017 hinausreichenden Zeitraum hingenommen werden muss, jedenfalls mittelfristig zu reduzieren und so auch insofern die Gelegenheiten zum Spiel zu verringern.

3.2 Eine Missachtung des Kohärenzgebots zeigt die Beschwerdebegründung aber jedenfalls bei der im Eilverfahren nur möglichen summarischen Prüfung auch insoweit nicht auf, als darin geltend gemacht wird, die Länder Berlin, Bremen, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein hätten in ihren Spielhallengesetzen (bzw. in den dortigen Ausführungsgesetzen zum Glücksspielstaatsvertrag 2012) von § 29 Abs. 4 GlüStV 2012 abweichende Stichtage festgelegt, und in diesen Bundesländern würden zum Teil wesentlich längere Übergangsfristen gelten, als sie die letztgenannte Bestimmung vorsieht. Gleiches gilt für das Vorbringen, das Hessische Spielhallengesetz lasse Durchbrechungen des in § 25 Abs. 2 GlüStV 2012 normierten Verbots zu.

Grundsätzlich kann sich ein Mitgliedstaat der Europäischen Union zwar nicht auf Umstände berufen, die sich aus seiner internen Rechtsordnung ergeben, um die Nichteinhaltung von aus dem Unionsrecht folgenden Verpflichtungen zu rechtfertigen (EuGH, U. v. 8.9.2010 - Carmen Media, C-46/08 - Slg. 2010, I-8149 Rn. 69). Es obliegt deshalb sowohl den Bundesländern als auch dem Bund, gemeinsam die Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland zu erfüllen, nicht gegen die unionsrechtliche Dienstleistungsfreiheit zu verstoßen (EuGH, U. v. 8.9.2010 - Carmen Media, C-46/08 - a. a. O. Rn. 70). Soweit es die Beachtung dieser Grundfreiheit erfordert, müssen sich der Bund und die Länder bei der Ausübung ihrer jeweiligen Zuständigkeiten koordinieren (EuGH, U. v. 8.9.2010 - Carmen Media, C-46/08 - a. a. O. Rn. 70). Im Verhältnis der Bundesländer untereinander kann insoweit nichts anderes gelten (BGH, B. v. 24.1.2013 - Digibet, I ZR 171/10 - GewArch 2013, 205 Rn. 21).

Sowohl nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (U. v. 8.9.2010 - Stoß u. a., C-316/07 u. a. - Slg. 2010, I-8069 Rn. 106; U. v. 8.9.2010 - Carmen Media, C-46/08 - a. a. O. Rn. 68) als auch nach derjenigen des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. z. B. U. v. 20.6.2013 - 8 C 10.12 - BVerwGE 147, 47 Rn. 53) liegt ein Verstoß gegen das Kohärenzgebot indes nur vor, wenn divergierende Regelungen zur Folge haben, dass das glücksspielrechtlichen Restriktionen zugrunde liegende Ziel, Anreize zu übermäßigen Ausgaben für das Spielen zu vermeiden und die Spielsucht zu bekämpfen, nicht mehr wirksam verfolgt werden kann. Der einzelne Mitgliedstaat der Europäischen Union ist vor diesem Hintergrund nicht verpflichtet, in sämtlichen Glücksspielsektoren dieselbe Politik zu verfolgen; das Kohärenzgebot stellt weder ein Uniformitätsgebot dar, noch verlangt es eine Optimierung der Zielverwirklichung (BVerwG, U. v. 1.6.2011 - 8 C 2.10 - NVwZ 2011, 1328 Rn. 45; U. v. 11.7.2011 - 8 C 11.10 - juris Rn. 43; U. v. 11.7.2011 - 8 C 12.10 - juris Rn. 42). Das gewinnt Bedeutung namentlich in Mitgliedstaaten der Europäischen Union wie Deutschland, zu deren Verfassungsgrundsätzen eine bundesstaatliche Gliederung in Länder mit je eigener Gesetzgebungszuständigkeit gehört (BVerwG, U. v. 1.6.2011 - 8 C 2.10 - NVwZ 2011, 1328 Rn. 45; U. v. 11.7.2011 - 8 C 11.10 - juris Rn. 43; U. v. 11.7.2011 - 8 C 12.10 - juris Rn. 42).

Das Beschwerdevorbringen macht insofern zwar auf vom Glücksspielstaatsvertrag 2012 - und der damit übereinstimmenden Rechtslage in Bayern - abweichende Regelungen in fünf Bundesländern (Berlin, Bremen, Nordrhein-Westfalen, Hessen und Schleswig-Holstein) aufmerksam, ohne aber damit eine Verletzung des Kohärenzgebots darzulegen, wie sich bei näherem Zusehen ergibt. Die Antragstellerin bringt mit den von ihr zitierten Vorschriften vielmehr zum Ausdruck, dass das Ziel, Anreize zu übermäßigen Ausgaben für das Spielen zu vermeiden und die Spielsucht zu bekämpfen, in allen Bundesländern gleichermaßen entschlossen verfolgt wird und lediglich die Kombinationen der dafür eingesetzten Instrumente unterschiedlich sind und die dafür eingeplanten Umsetzungsfristen in Maßen variieren.

3.2.1 Die Antragstellerin hat zwar in Gestalt einer zulässigen Bezugnahme auf die Ausführungen auf Seite 56 der Antragsschrift vom 31. Januar 2014 darauf hingewiesen, dass in Berlin alle Spielhallen, für die bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Regelung des Rechts der Spielhallen im Land Berlin vom 20. Mai 2011 (GVBl S. 223, BRV 7102-11; SpielhG Bln) am 2. Juni 2011 eine Erlaubnis nach § 33i GewO erteilt wurde, grundsätzlich Bestandsschutz bis zum 31. Juli 2016 genießen, da solche Verwaltungsakte nach § 8 Abs. 1 Satz 1 SpielhG Bln (erst) mit dem Ablauf des genannten Tages ihre Wirksamkeit verlieren. Die gleiche Rechtslage ergibt sich aus § 15 Abs. 5 Satz 1 des Berliner Ausführungsgesetzes zum Glücksspielstaatsvertrag (AGGlüStV Bln) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juli 2012 (GVBl S. 238, BRV 2191-9). Die einjährige Übergangsfrist des § 29 Abs. 4 Satz 3 GlüStV 2012 erklärt § 15 Abs. 5 Satz 2 AGGlüStV Bln ausdrücklich für unanwendbar. Die Antragstellerin legt nicht dar, inwiefern Bestandsschutzregelungen für bis zum 2. Juni 2011 erlaubte Spielhallen für die Dauer von ca. fünf Jahren unter irgendeinem Aspekt aus dem durch die Zwecke des Glücksspielstaatsvertrags gezogenen Rahmen fallen.

Nimmt man hinzu, dass nach § 4 Abs. 1 SpielhG Bln neu zuzulassende Spielhallen und ähnliche Unternehmen von ihrem äußeren Erscheinungsbild her so zu gestalten sind, dass ein Einblick ins Innere der Räumlichkeiten von außen nicht möglich ist, und dass der Abstand zwischen zwei Spielhallen oder vergleichbaren Unternehmen in Berlin künftig 500 m nicht unterschreiten soll (andere Länder begnügen sich zum Teil mit nur halb so großen Entfernungen, vgl. Art. 9 Abs. 3 Satz 1 BayAGGlüStV), so werden die Schlussfolgerungen der Antragstellerin noch wenig nachvollziehbar.

3.2.2 Dasselbe gilt für den Hinweis der Antragstellerin auf § 11 Abs. 3 Satz 1 des Bremischen Spielhallengesetzes (BremSpielhG) vom 17. Mai 2011 (Brem.GBl S. 327), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes zur Neuregelung des Glücksspielrechts vom 12. Juni 2012 (Brem.GBl S. 255), wonach vor dem 1. Juli 2012 erteilte Erlaubnisse nach § 33i Abs. 1 Satz 1 GewO bis einschließlich 30. Juni 2017 fortgelten. Auch das Bremische Landesrecht kennt hinsichtlich der Frage, wie lange nach altem Recht zugelassene Spielhallen weiterbetrieben werden dürfen, mithin nur eine einheitliche Übergangsfrist. Auch hier legt die Antragstellerin nicht dar, inwiefern Bestandsschutzregelungen für bis zum 1. Juli 2012 erlaubte Spielhallen für die Dauer von fünf Jahren unter irgendeinem Aspekt aus dem durch die Zwecke des Glücksspielstaatsvertrags gezogenen Rahmen fallen. Nimmt man hinzu, dass § 2 Abs. 2 Nr. 5 BremSpielhG das in § 25 Abs. 2 GlüStV 2012 verankerte Verbot dahingehend erweitert, dass Spielhallen nicht nur untereinander, sondern auch mit Wettvermittlungsstellen in keinem baulichen Verbund stehen dürfen, wird deutlich, dass trotz der in einigen Punkten vergleichsweise großzügigen Übergangsregelung in § 11 Abs. 3 Satz 1 BremSpielhG nicht die Rede davon sein kann, der Bremische Landesgesetzgeber verfolge in Wahrheit nicht das Ziel, das Glücksspiel in Spielhallen einzudämmen.

3.2.3 Nichts anderes gilt für den Hinweis der Antragstellerin auf die Länge der Übergangsfristen in Nordrhein-Westfalen. Die dortige Rechtslage gleicht der in Bayern bestehenden vollständig. Denn § 18 Satz 1 und 2 des nordrhein-westfälischen Gesetzes zur Ausführung des Glücksspielstaatsvertrages vom 13. November 2012 (GV NRW S. 524) bestimmt: „Spielhallen dürfen nur nach Erteilung einer Erlaubnis nach § 24 Absatz 1 Glücksspielstaatsvertrag in Verbindung mit § 16 [diese Norm regelt - vergleichbar Art. 9 AGGlüStV - die Erteilungsvoraussetzungen für eine Erlaubnis nach § 24 Abs. 1 GlüStV 2012] betrieben werden. Die Übergangsfristen in § 29 Absatz 4 Glücksspielstaatsvertrag sind zu beachten.“ Ob das sinngemäße Vorbringen der Antragstellerin zutrifft, die in § 29 Abs. 4 GlüStV 2012 geregelten Fristen seien in Nordrhein-Westfalen erst am 1. Dezember 2012 (mithin an dem Tag, an dem das nordrhein-westfälische Gesetz zum Ersten Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland in Kraft getreten ist) in Lauf gesetzt worden, kann dahingestellt bleiben. Sollte diese Darstellung zutreffen, so ließe diese moderate Verschiebung des Beginns und des Endes der Übergangsfristen sowohl die Ernstlichkeit des legislatorischen Wollens, das in Spielhallen betriebene Glücksspiel nach Maßgabe des Glücksspielstaatsvertrages 2012 einzudämmen, als auch die Realisierbarkeit dieses Vorhabens unberührt (vgl. zur fehlenden Verletzung des Kohärenzgebots, wenn in einem föderativ aufgebauten Mitgliedstaat der Europäischen Union Regelungen, die die gleiche Rechtsmaterie betreffen, innerhalb dieses Mitgliedstaates zu unterschiedlichen Zeitpunkten in Kraft treten, BGH, B. v. 24.1.2013 - Digibet, GewArch 2013, 205 Rn. 31 m. w. N.).

3.2.4 Die Antragstellerin hat ferner darauf verwiesen, dass § 2 Abs. 3 des Hessischen Spielhallengesetzes (HessSpielhG) vom 28. Juni 2012 (GVBl S. 213) im Einzelfall und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Umfeld des jeweiligen Standortes auch für nicht bereits vorhandene Spielhallen Abweichungen von dem gemäß § 2 Abs. 1 HessSpielhG grundsätzlich auch in jenem Bundesland geltenden Erfordernis zulässt, dass eine Spielhalle nicht in einem baulichen Verbund mit einer oder mehreren Spielhallen stehen darf. Die Antragstellerin sieht eine Diskrepanz zu § 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV 2012, wonach Durchbrechungen des in § 25 Abs. 2 GlüStV 2012 verankerten Verbots nur zugunsten solcher Spielhallen, für die spätestens am 28. Oktober 2011 eine Erlaubnis nach § 33i GewO erteilt wurde, gestattet sind. Zusätzlich eingeschränkt wird diese Regelung dadurch, dass eine solche „Mehrfachkonzessionierung“ nach Ablauf des Fünfjahreszeitraums nur für einen angemessenen Zeitraum zugelassen werden darf und eine solche Vergünstigung zur Vermeidung unbilliger Härten erforderlich sein muss.

Die darüber hinausgehende Regelung in § 2 Abs. 3 HessSpielhG darf jedoch ebenfalls nicht isoliert gewürdigt werden. Vor allem gilt auch für Betriebe, die nach dieser Vorschrift vom Gebot des § 2 Abs. 1 HessSpielhG freigestellt werden, das in § 1 Abs. 3 HessSpielhG normierte Erfordernis, wonach die Errichtung und der Betrieb einer Spielhalle den in dieser Bestimmung aufgeführten, mit § 1 Nr. 1 bis 4 GlüStV 2012 sachlich (zum Teil sogar wortgleich) übereinstimmenden Zielen nicht zuwiderlaufen dürfen; nur wenn dieses Postulat gewahrt ist, darf nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 HessSpielhG eine Erlaubnis nach diesem Gesetz erteilt werden.

3.2.5 Die Antragstellerin hat zwar zu Recht darauf hingewiesen, dass sich in gewissem Umfang anders als in den übrigen 15 Bundesländern im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt (d. h. bei Bescheidserlass) - ebenso wie derzeit noch, aber mit wohl absehbarer Änderung - die spielhallenrechtliche Situation in Schleswig-Holstein darstellt, da dieses Land dem Glücksspielstaatsvertrag 2012 zunächst nicht beigetreten ist und die dort vorgesehenen Instrumente zunächst nicht übernommen worden sind. Allerdings ist auch der dortige Gesetzgeber tätig geworden (vgl. Gesetz zur Errichtung und zum Betrieb von Spielhallen vom 17.4.2012 - GOVBl S. 431 -).

Ob allein damit eine den in den anderen Bundesländern geltenden Regelungen gleichwertige Gestaltung gefunden wurde, kann offen bleiben. Der Verwaltungsgerichtshof hält nach vorläufiger, summarischer Einschätzung die Aussage, dass auch angesichts des von Schleswig-Holstein vorübergehend beschrittenen Sonderwegs in der Bundesrepublik Deutschland insgesamt eine kohärente Regelung des Glücksspiels in Spielhallen vorgenommen wurde, zum Einen deshalb für gerechtfertigt, weil der Kohärenzgedanke hier deshalb eine andere Bedeutung hat, weil zwischen Spielhallen kein überregionaler Wettbewerb besteht. Anders als das z. B. bei über das Internet zugänglichen Möglichkeiten des Glücksspiels der Fall ist (vgl. zu den Bedenken, die sich unter dem Blickwinkel des Kohärenzgebots u. U. aus der in Schleswig-Holstein vorgenommenen Liberalisierung des Vertriebs von Sportwetten im Internet ergeben, BGH, B. v. 24.1.2013 - Digibet, I ZR 171/10 - GewArch 2013, 205), ist es nämlich nicht vorstellbar, dass die in Bayern (und in den an Bayern angrenzenden Bundesländern) geltenden, auf die Begrenzung des Glücksspiels in Spielhallen abzielenden Regelungen dann den ihnen zugedachten Zweck nicht mehr zu erfüllen vermöchten, wenn das schleswig-holsteinische Spielhallengesetz einen mit den Zielsetzungen des Glücksspielstaatsvertrags 2012 und den ihrer Umsetzung dienenden Bestimmungen des bayerischen Landesrechts partiell inkohärenten Ansatz verfolgen sollte. Denn es kann - anders als bei Internetangeboten - als praktisch ausgeschlossen gelten, dass Glücksspieler oder zum Glücksspiel geneigte Personen, die dieses Verlangen in Bayern wegen der hier ergriffenen restriktiven Maßnahmen nicht mehr in dem von ihnen gewünschten Maß befriedigen können, auf Spielhallen in Schleswig-Holstein ausweichen. Selbst wenn es von Rechts wegen geboten sein sollte, „jede in einem Bundesland bestehende Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit für sich genommen darauf zu überprüfen, ob ihre Eignung zur Erreichung des mit ihr verfolgten Ziels dadurch entfällt, dass ein anderes Bundesland eine abweichende Regelung trifft“ (vgl. dazu BGH, B. v. 24.1.2013 - Digibet, I ZR 171/10 - GewArch 2013, 205 Rn. 22), wäre diese Frage im Bereich des Spielhallenrechts mithin eindeutig zu verneinen.

Hinzu kommt zum Anderen, dass der schleswig-holsteinische Sonderweg demnächst voraussichtlich auch insoweit ein grundsätzliches Ende finden wird, als das Recht der Spielhallen in Frage steht. Schleswig-Holstein ist mit Wirkung ab dem 9. Februar 2013 dem Glücksspielstaatsvertrag 2012 beigetreten; im Juni 2013 hat die dortige Landesregierung in den Schleswig-Holsteinischen Landtag den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Spielhallengesetzes eingebracht (LT-Drs. 18/918). Dies hält sich noch im Rahmen dessen, was in einem föderativ aufgebauten Mitgliedstaat der Europäischen Union an unterschiedlichen Zeitpunkten für das Wirksamwerden von das Glücksspiel einschränkenden Regelungen hinnehmbar ist. Auch steht zu erwarten, dass die in § 32 GlüStV 2012 vorgesehene Evaluierung der Auswirkungen des Staatsvertrags dazu beitragen wird, etwaige Schwachstellen zu beheben, die aus unterschiedlichen Regelungen in den verschiedenen Bundesländern resultieren.

4. Die Notwendigkeit einer der Antragstellerin günstigeren Entscheidung im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO ergibt sich ferner nicht aus der Behauptung, die bestehenden bau- und gewerberechtlichen Erlaubnisse würden „die Geeignetheit des Ortes und der Antragstellerin als Betreiberin zum Betrieb von vier Spielhallen“ bestätigen. Bereits die §§ 33 ff. GewO würden die Ziele der Suchtprävention und des Spielerschutzes kennen; die Erteilung der Erlaubnisse nach § 33i GewO habe die Förderung dieser Ziele bestätigt. Eine günstigere Entscheidung über die neu eingeführte glücksspielrechtliche Erlaubnis, die von neu eingeführten materiellrechtlichen Voraussetzungen abhängig gemacht wird, kann durch die früheren Erlaubnisse nach deren Regelungsgehalt nicht vorgegeben sein.

5. Als rechtlich unbehelflich erweist sich die Behauptung, die durch den Glücksspielstaatsvertrag 2012 bewirkte zusätzliche Erlaubnispflicht lasse die strengen Voraussetzungen für die Rücknahme bzw. den Widerruf einer Erlaubnis leerlaufen, die sich aus Art. 48 f. BayVwVfG ergäben.

Da die der Antragstellerin erteilten Erlaubnisse nach § 33i GewO auch unter der Geltung des Glücksspielstaatsvertrages 2012 und des Gesetzes zur Ausführung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland fortbestehen, diese Verwaltungsakte ferner auch nicht durch behördliche Einzelfallentscheidung aufgehoben wurden, stellt sich die in der Beschwerdebegründung insoweit aufgeworfene Frage von vornherein nur, wenn man davon ausgeht, dass die praktische Entwertung einer Erlaubnis nach § 33i GewO, die dann eintritt, wenn die nach § 24 GlüStV 2012 i. V. m. Art. 11 Abs. 1 AGGlüStV für Spielhallen in Bayern erforderliche zusätzliche Erlaubnis nicht erteilt werden kann, rechtlich einer Rücknahme oder einem Widerruf der erstgenannten Erlaubnis gleichzustellen ist. Sollte das - was der Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich dahinstehen lässt - zu bejahen sein, wäre zu berücksichtigen, dass Art. 48 und Art. 49 BayVwVfG gemäß Art. 1 Abs. 1 BayVwVfG nur subsidiär gelten. Es bleibt dem Normgeber mithin unbenommen, sondergesetzlich zu bestimmen, dass und unter welchen Voraussetzungen rechtliche Vorteile, die sich für Privatpersonen aus begünstigenden Verwaltungsakten ergeben, unabhängig von den in Art. 48 f. BayVwVfG normierten Voraussetzungen entzogen werden dürfen. Ihre Grenze findet diese Befugnis nur an den Schranken, die sich aus dem Rechtsstaatsprinzip, dem Vertrauensschutzprinzip und den Grenzen für die Rückwirkung von Gesetzen (Art. 20 Abs. 3 GG; Art. 3 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung des Freistaates Bayern) ergeben. Dass der Gesetzgeber im Lichte dieser verfassungsrechtlichen Verbürgung entweder überhaupt gehindert war, Inhabern einer Erlaubnis nach § 33i GewO eine zusätzliche Belastung in Gestalt eines weiteren Genehmigungserfordernisses mit zusätzlichen materiellrechtlichen Anforderungen aufzuerlegen, oder dass er eine solche Regelung nicht treffen durfte, ohne die Betroffenen zu entschädigen, zeigt die Beschwerdebegründung nicht auf.

6. Soweit die Antragstellerin schließlich geltend macht, der Antragsgegner hätte vor dem Erlass einer Untersagungsverfügung im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens den Ausgang des Klageverfahrens, in dem sie die Verpflichtung des Antragsgegners zur Erteilung von Erlaubnissen nach § 24 GlüStV 2012 erstrebt, abwarten können, hat sie entgegen § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO nicht aufgezeigt, dass sie trotz der eindeutigen, in § 25 Abs. 2 GlüStV 2012 und Art. 9 Abs. 2 Satz 1 AGGlüStV getroffenen Regelungen hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Spielhallen einen Anspruch auf die Erteilung derartiger Erlaubnisse besitzt. Ist das aber nicht dargetan, bleibt die Behauptung in sich unschlüssig, das Ermessen, den Betrieb von Spielhallen zu untersagen, für die eine von mehreren erforderlichen Erlaubnissen nicht vorliegt, sei dahingehend reduziert, dass die Behörde von der sich aus Art. 10 Satz 2 AGGlüStV i. V. m. § 9 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 Nr. 3 GlüStV ergebenden Befugnis keinen Gebrauch machen dürfe.

Ebenfalls unschlüssig ist die Einlassung, der Antragsgegner hätte im Rahmen eines ihm behauptetermaßen eröffneten Ermessensspielraums die erteilten Erlaubnisse nach § 33i GewO „zurücknehmen“ müssen. Denn die Rücknahme eines Verwaltungsakts setzt nach Art. 48 BayVwVfG dessen Rechtswidrigkeit voraus. Tatsachen, aus denen die Richtigkeit dieser (der Antragstellerin ungünstigen Behauptung) folgt, trägt sie indes selbst nicht vor.

7. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG.

Gründe

1

Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Die mit der Beschwerdebegründung vorgebrachten Einwände, auf deren Überprüfung der Senat gem. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, geben zu einer Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung keinen Anlass.

2

Die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Das Verwaltungsgericht hat die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage des Antragstellers gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 20. April 2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt vom 5. März 2014 zu Recht nicht wiederhergestellt. Die streitgegenständlichen Bescheide, mit denen dem Antragsteller unter Anordnung des Sofortvollzuges die Fahrerlaubnis der Klassen B, M, L und S entzogen und ebenfalls unter Anordnung des Sofortvollzuges sowie Androhung eines Zwangsmittels für den Fall der Zuwiderhandlung die Abgabe seines Führerscheines binnen einer Frist von fünf Tagen nach Bekanntgabe des Bescheides der Antragsgegnerin angeordnet worden ist, erweisen sich bei der im vorliegenden vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein veranlassten überschlägigen Prüfung als voraussichtlich rechtmäßig. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit zur Begründung auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts Bezug genommen.

3

Auch die vom Antragsteller mit der Beschwerde erhobenen Einwände rechtfertigen keine andere Bewertung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide.

4

Der Antragsteller bezieht sich mit seiner Beschwerde zunächst ganz allgemein auf den Inhalt seiner Antragsschrift vom 4. April 2014 und auf die von ihm beigefügten Unterlagen, wobei er den erstinstanzlichen Vortrag umfassend zum Gegenstand seines Beschwerdevorbringens macht. Ergänzend macht er geltend, der Beschluss des Verwaltungsgerichts verletze ihn in seinen Rechten; die Entscheidung beruhe auf unzutreffenden Ausführungen, weshalb der angefochtene Beschluss keinen Bestand haben könne.

5

Die pauschale Bezugnahme des Antragstellers auf das erstinstanzliche Vorbringen ist unstatthaft. Zur Begründung einer Beschwerde im Sinne des § 146 Abs. 4 VwGO ist unter inhaltlicher Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung im Einzelnen darzulegen, weshalb die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Der pauschale Verweis auf den Vortrag in erster Instanz gibt daher keine Veranlassung, sich damit obergerichtlich auseinanderzusetzen; die pauschale Inbezugnahme auf das bisherige Vorbringen hat nämlich nicht zur Folge, dass dieses Bestandteil des Beschwerdevorbringens wird (vgl. u. a. BayVGH, Beschl. v. 09.05.2014 - 22 CS 14.568 -, juris Rn. 17 m. w. N.)

6

Auch der erhobene generelle Einwand des Antragstellers, die angefochtene Entscheidung (sei rechtswidrig und) verletze ihn in seinen Rechten, gibt dem Senat keine Veranlassung, von Amts wegen in eine erneute vollumfängliche Prüfung der Sach- und Rechtslage einzutreten. Wie bereits ausgeführt, obliegt es gem. § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO dem Beschwerdeführer sich mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung inhaltlich auseinander zu setzen und im Einzelnen aufzuzeigen, weshalb diese keinen Bestand haben kann (vgl. u. a. Nds. OVG, Beschl. v. 25.07.2014 - 13 ME 97/14 -, juris Rn. 4 m. w. N.). Auch prüft der Senat – wie bereits erwähnt – nur die dargelegten Gründe, § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO.

7

Soweit der Antragsteller mit seiner Beschwerdeschrift rügt, die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei in formeller Hinsicht nicht in einer den Vorgaben des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügenden Weise begründet worden, bleibt dieser Einwand in der Sache ohne Erfolg.

8

Mit den angefochtenen Bescheiden wird dem formellen Begründungserfordernis gem. § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügt; die Ausführungen zum besonderen öffentlichen Inter-esse am Sofortvollzug lassen einen formellen Begründungsmangel nicht erkennen. Die zur Begründung des Sofortvollzuges angeführten Gründe sind auf den Einzelfall bezogen, sie sind in ausreichender Weise substantiiert dargelegt und sie erschöpfen sich nicht lediglich in einer formelhafte Begründung des besonderen Vollzugsinteresses. Die Begründung lässt zudem erkennen, dass die Antragsgegnerin die Interessenpositionen des Antragstellers zur Kenntnis genommen und bei der Entscheidung über den Sofortvollzug berücksichtigt hat. Darüber hinaus wird das besondere öffentliche Vollzugsinteresse auch nachvollziehbar dargelegt. So wird ausgeführt, die Abwägung des öffentlichen Vollzugsinteresses mit dem Interesse des Antragstellers, von der sofortigen Vollziehung verschont zu bleiben, falle zu Lasten des Antragstellers aus, weil es darum gehe, Gefahren für den Antragsteller selbst sowie für andere Verkehrsteilnehmer mit sofortiger Wirkung abzuwenden. Den gesetzlichen Anforderungen nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO an die Begründung des Sofortvollzuges wird damit in ausreichender Weise Rechnung tragen (vgl. BayVGH, Beschl. v. 17.09.1982 - 21 CS 82 A.1044 -, BayVBl. 1982, 756 f.). Hiervon zu trennen ist die Frage, ob sich die Begründung in der Sache als tragfähig erweist.

9

Ohne Erfolg in der Sache bleibt darüber hinaus die vom Antragsteller gem. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO begehrte gerichtliche Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage, soweit es die vom Antragsteller mit der Beschwerde erhobenen Einwände gegen den angeordneten Sofortvollzug betrifft.

10

Das Gericht hat bei der im vorliegenden summarischen Verfahren zu treffenden Ermessensentscheidung die Interessen des Antragstellers und der Allgemeinheit gegeneinander abzuwägen. Im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung hat es dabei die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren zu berücksichtigen und im vorliegenden Fall zu prüfen, ob in dem für Anfechtungsklagen maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung – hier im Zeitpunkt der Entscheidung über den Widerspruch des Antragstellers (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.02.2010 - 3 C 15.09 -, Rn. 22 juris, zum maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Fahrerlaubnisentziehung) – die Voraussetzungen für die Anordnung des Sofortvollzuges vorlagen und insoweit unter Berücksichtigung der zu erwartenden Vollzugsfolgen ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes (fort-)bestand (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl., § 80 Rdn. 158 m. w. N.). Hieran gemessen ist im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass das Aussetzungsinteresse des Antragstellers gegenüber dem öffentlichen Vollzugsinteresse zurückzutreten hat.

11

Der Antragsteller rügt, die Anordnung des Sofortvollzuges habe nicht erfolgen dürfen, weil er „davon habe ausgehen müssen“, dass eine Bearbeitung seines Widerspruchs durch die Widerspruchsbehörde nicht habe stattfinden können und dürfen, solange der Führerschein tatsächlich in seinem Besitz (gewesen) sei bzw. in seinem Besitz bleiben würde. Er sei nämlich zuvor von der Antragsgegnerin ausdrücklich aufgefordert worden, seinen Führerschein abzugeben, und zwar unter Hinweis darauf, dass „nur unter Vorlage des Führerscheins … der Verwaltungsvorgang beim Landesverwaltungsamt eingereicht werden (könne).“ Er habe daraus geschlossen, dass sein Widerspruch aufschiebende Wirkung habe bzw. haben müsse, weil ansonsten nicht erklärbar (gewesen) sei, weshalb der Verwaltungsvorgang nicht an das Landesverwaltungsamt habe abgegeben werden können. Soweit in der Folgezeit der Verwaltungsvorgang mit seinem Widerspruch dennoch an das Landesverwaltungsamt als Widerspruchsbehörde abgegeben und dort bearbeitet worden sei, habe er dies im Hinblick auf die vorausgegangene Mitteilung der Ausgangsbehörde „für einen Mangel“ gehalten, zumal eine zwangsweise Einziehung seines Führerscheins nicht erfolgt sei.

12

Der Antragsteller vermag mit diesem Vortrag nicht durchzudringen. Die Annahme des Antragstellers, der von ihm eingelegte Widerspruch gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Anordnung zur Abgabe des Führerscheins habe aufschiebende Wirkung, solange er noch im Besitz des Führerscheins und/oder der Verwaltungsvorgang noch nicht an die Widerspruchsbehörde abgegeben worden sei, ist schlicht fehlerhaft und letztendlich das Ergebnis einer höchst eigenwilligen Bewertung der Sach- und Rechtslage seitens des – anwaltlich vertretenen – Antragstellers. Weder der Inhalt des angefochtenen Bescheides der Antragsgegnerin noch das Verhalten der Antragsgegnerin im weiteren Verlauf des Verwaltungsverfahrens – einschließlich der ergänzenden Aufforderung zur Ablieferung (bzw. Hinterlegung) des Führerscheins – geben zu einer solchen Annahme Veranlassung. Im Bescheid vom 20. April 2011 wird vielmehr unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass die Fahrerlaubnis mit sofortiger Wirkung entzogen wird und dass der Führerschein innerhalb von fünf Tagen abzugeben und auch dieser Anordnung angesichts der zugleich angeordneten sofortigen Vollziehung innerhalb der genannten Frist mit sofortiger Wirkung Folge zu leisten ist – und zwar ungeachtet dessen, ob ein Rechtsbehelf eingelegt wird. Bei dieser Sachlage erscheint es abwegig anzunehmen, dass die Wirksamkeit der Verfügung erst eintrete, wenn der Vorgang bei der Widerspruchsbehörde eingegangen bzw. dem Bescheid Folge geleistet worden sei. Nach allem ist die behauptete Fehlvorstellung des Antragstellers nicht nachvollziehbar und ein hierauf beruhendes Vertrauen auch nicht schutzwürdig.

13

Nicht zu beanstanden ist überdies die mit dem streitgegenständlichen Bescheid angeordnete Entziehung der Fahrerlaubnis. Der Antragsteller hat sich nach §§ 46 Abs. 1, 11 Abs. 7 Fahrerlaubnisverordnung - FeV - i. V. m. Nr. 9 der Anlage 4 der genannten Verordnung als zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet erwiesen. Nach Nr. 9.1 und Nr. 3 Satz 1 der Vorbemerkung zur Anlage 4 FeV ist eine Eignung oder auch nur eine bedingte Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeuges im Straßenverkehr im Regelfall nicht gegeben, wenn der Fahrerlaubnisinhaber Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) einnimmt. Nach ständiger Rechtsprechung führt dabei schon die einmalige Einnahme von sog. harten Drogen – zu denen auch Amphetamine gehören – regelmäßig zur Ungeeignetheit des betreffenden Fahrerlaubnisinhabers zum Führen von Kraftfahrzeugen (vgl. u. a. Beschl. d. Senats v. 13.04.2012 - 3 M 47/12 -, juris; OVG Münster, Beschl. v. 02.04.2012 - 16 B 356/12 -, juris).

14

Der Antragsteller erhebt demgegenüber den Einwand, der Anordnung des Sofortvollzuges stehe der Umstand entgegen, dass die Antragsgegnerin, jedenfalls aber die Widerspruchsbehörde angesichts einer Verfahrensdauer von mehr als zwei Jahren nach Einlegung des Widerspruchs von Amts wegen verpflichtet gewesen wäre, Ermittlungen darüber anzustellen, ob er zwischenzeitlich die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen eventuell wiedererlangt habe. Es sei seit der Drogenfahrt ein Zeitraum von ca. drei Jahren vergangen und er sei inzwischen drogenabstinent sei. Zumindest aber hätte seitens der Widerspruchsbehörde ein Hinweis darauf erfolgen müssen, dass – worauf noch im Ausgangsbescheid hingewiesen worden sei – nach einem Jahr der Nachweis der Wiedererlangung der Fahreignung geführt werden könne. Ergänzend weise er darauf hin, dass er sich im Verlauf des Beschwerdeverfahrens am (…) Juni 2014 beim TÜV A-Stadt Nord eingefunden und dort eine Urinprobe abgegeben habe. Auch sei er bereit, seinen Arzt von der Schweigepflicht zu entbinden. Darüber hinaus könne durch eine Haarprobe der Nachweis erbracht werden, dass er zumindest seit einem Zeitraum von 6 Monaten drogenabstinent sei.

15

Der Antragsteller vermag mit diesen Einlassungen nicht durchzudringen. Die Antragsgegnerin und insbesondere auch die Widerspruchsbehörde waren nicht, wie der Antragsteller meint, schon aufgrund des Zeitablaufs daran gehindert, die im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides ca. drei Jahre zurückliegende Drogenfahrt noch zur Grundlage der Entscheidung über die Ungeeignetheit des Antragstellers zum Führen eines Fahrzeuges im Straßenverkehr heranzuziehen. Zwar ist die Fahrerlaubnisbehörde nach Ablauf einer Frist von einem Jahr nach erwiesener oder auch nur einer behaupteten Drogenabstinenz grundsätzlich nicht mehr berechtigt, die Entziehung der Fahrerlaubnis ohne eine weitere Überprüfung einer bestehenden Drogenabhängigkeit allein auf die in der Vergangenheit – hier am (...) 2011 – festgestellte Fahrt unter Einfluss von Drogen zu stützen. Denn die Vermutung wegen Betäubungsmittelkonsums verloren gegangener Fahreignung, aufgrund derer nach § 11 Abs. 7 FeV die Fahrerlaubnis ohne weitere Untersuchungen entzogen werden kann, besteht nicht unbegrenzt. Dem Fahrerlaubnisinhaber bleibt vielmehr die Möglichkeit eingeräumt, nach einjähriger nachgewiesener Abstinenz die Fahreignung wieder zu erlangen. Der insoweit erforderliche - in der Regel - einjährige Abstinenzzeitraum ergibt sich dabei aus Nr. 9.5 der Anlage 4 zur FeV. Nach Ablauf eines Jahres beginnend ab dem Tag, den der Betroffene als Beginn seiner Betäubungsmittelabstinenz angibt oder von dem an zumindest Anhaltspunkte für eine dahingehende Entwicklung vorliegen (sog. „verfahrensrechtliche Einjahresfrist“), entfällt damit die Möglichkeit einer allein auf den Drogenkonsum gestützten Einziehung der Fahrerlaubnis (vgl. BayVGH, Beschl. v. 09.05. 2005 - 11 CS 04.2526 -, juris; Beschl. d. Senats v. 14.06.2013 - 3 M 68/13 -, juris).

16

Der Nachweis einer wiedererlangten Fahreignung setzt allerdings in Anlehnung an die Wertung in Ziffer 9.5 der Anlage 4 zur FeV nicht nur den Nachweis einer einjährigen Drogenabstinenz voraus, sondern erfordert neben einer positiven Veränderung der körperlichen Befunde zugleich einen nachhaltige und stabilen Einstellungswandel, der es wahrscheinlich erscheinen lässt, dass der Betroffene auch in Zukunft drogenfrei bleibt, mithin an seinem Konsumverzicht auch zukünftig festhalten wird (vgl. Bay.VGH, Beschl. v. 14. 09.2006 - 11 CS 06.1475 -, juris; Beschl. v. 04.12.2012 - 11 ZB 12.2267 -, juris; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 25.11.2010 - 10 S 2162/10 -, NJW 2011, 1303 = Rn. 13 juris).

17

Hieran gemessen erweist sich der mit den angefochtenen Bescheiden erfolgte Entzug der Fahrerlaubnis nicht als rechtswidrig.

18

Zwar hat der Antragsteller – nachdem er bis zu seiner Anhörung am (…) November 2013 das Widerspruchsverfahren zunächst nicht weiter betrieben bzw. dieses keinen gang genommen hatte – am (…) Januar 2014 über seinen Prozessbevollmächtigten gegenüber Mitarbeitern der Widerspruchsbehörde (erstmals) mitteilen lassen, das er nunmehr mit Drogen nichts mehr zu tun habe (s. Gesprächsnotiz der Mitarbeiterin Frau (…) vom (…).01.2014 – Beiakte B, S. 35 ff.). Weiterhin wurde mit Schreiben vom (...) 2014 unter Verweis auf eine bereits am (…) Januar 2014 vorgelegte Urkunde über die Geburt des Sohnes des Antragstellers vorgetragen, das sich aufgrund der Geburt sein Sohnes und der damit verbundenen Unterhaltspflichten seine Lebensumstände geändert hätten. In dem vom Antragsteller zugleich beigebrachten Befundbericht der Gemeinschaftspraxis Dres. med. (…) und (…) vom (…) Februar 2014 heißt es, dass nach der dem Antragsteller am (…) Februar 2014 entnommenen Speichelprobe „derzeit kein Drogenmissbrauch in irgendeiner Form festgestellt werden könne“.

19

Hiernach bestanden im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides vom 5. März 2014 für die Fahrerlaubnisbehörde keine hinreichenden Anhaltpunkte, die zu der Annahme berechtigt hätten, beim Antragsteller liege nunmehr eine (zumindest) einjährige Drogenabstinenz vor; auch bestand keine Veranlassung, diesbezüglich weitere Ermittlungen vorzunehmen. Zwar war seit der in Rede stehenden Drogenfahrt eine Frist von weit mehr als einem Jahr vergangen, so dass bei der Entziehung der Fahrerlaubnis grundsätzlich – jedenfalls im Falle einer „erwiesenen oder auch nur einer behaupteten Drogenabstinenz“ – allein auf die in der Vergangenheit festgestellte Fahrt unter Einfluss von Drogen nicht mehr von einer bestehenden Drogenabhängigkeit ausgegangen werden kann. Indessen ist hier nicht maßgeblich allein auf den zurückliegenden Zeitpunkt der Drogenfahrt abzustellen. Vielmehr kommt es – wie bereits dargelegt – für die „verfahrensrechtliche Einjahresfrist“ auf den Ablauf eines Jahres an beginnend ab dem Tag, den der Betroffene als Beginn seiner Betäubungsmittelabstinenz angibt oder von dem an zumindest Anhaltspunkte für eine dahingehende Entwicklung vorliegen. Erst nach diesem Zeitpunkt entfällt die Möglichkeit einer allein auf den Drogenkonsum gestützten Einziehung der Fahrerlaubnis. Der Antragsteller hat sich nach Aktenlage hierzu – über seinen Prozessbevollmächtigten – erst am 20. Januar 2014 gegenüber der Mitarbeiterin des Landesverwaltungsamtes Frau (…) geäußert; dabei hat er (sinngemäß) angegeben, er habe „nunmehr“ bzw. gegenwärtig nichts mehr mit Drogen zu tun bzw. – so der von ihm vorgelegte Befundberichte der Ärzte – es könne „derzeit“ kein Drogenmissbrauch in irgendeiner Form festgestellt werden. Belegte Anhaltspunkte dafür, dass die Drogenabstinenz bereits seit geraumer Zeit oder gar für die Dauer eines Jahres bestehe, ergeben sich aus diesem Vortrag nicht. Hiervon ausgehend war im Zeitpunkt der Entscheidung über den Widerspruch des Antragstellers am 5. März 2014 die verfahrensrechtliche Einjahresfrist noch nicht abgelaufen; diese endet unter Zugrundelegung des Vortrags des Antragstellers vielmehr erst im Januar oder Februar 2015. Bei dieser Sachlage, waren auch keine weiteren Ermittlungen der Fahrerlaubnisbehörde (mehr) veranlasst; insbesondere musste diese auch nicht etwa zuwarten, bis die Jahresfrist ablaufen würde. Die Entziehung der Fahrerlaubnis konnte nach allem noch auf den zurückliegenden Drogenkonsum bzw. die in der Vergangenheit festgestellte Fahrt unter Einfluss von Drogen gestützt werden.

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Aber auch dann, wenn man davon ausginge, dass es in Anbetracht der seit der Drogenfahrt inzwischen verstrichenen Zeit nicht mehr allein auf die in der Vergangenheit festgestellte Fahrt unter Einfluss von Drogen ankomme und es grundsätzlich für die Entziehung der Fahrerlaubnis weiterer Ermittlungen zum bestehenden der Drogenabhängigkeit bedurft hätte, so waren diese jedoch im vorliegenden Fall entbehrlich. Denn jedenfalls lagen – wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat – im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides die materiellen Voraussetzungen für die Feststellung der Fahreignung nicht vor. Denn die Erklärung des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers vom 20. Januar 2014, „der Antragsteller habe mit Drogen nichts mehr zu tun“, sowie der ergänzende Vortrag vom (...) 2014, es hätten sich mit der Geburt seines Sohnes seine Lebensumstände (grundlegend) verändert, erweisen sich bei der hier allein möglich überschlägigen Prüfung als nicht glaubhaft. Diese Erklärungen stehen nämlich in einem auffälligen Widerspruch zu den eigenen Angaben des Antragstellers, wonach er noch am (…). Februar 2011 und damit auch noch nach der Geburt seines Sohnes (…) am (…). Oktober 2010 Drogen konsumiert hat. Der Antragsteller hat diesen Widerspruch zu keiner Zeit – auch nicht im vorliegenden gerichtlichen Verfahren – aufgelöst; desgleichen fehlen nach wie vor konkrete Angaben dazu, seit wann er drogenabstinent lebt und ob bei ihm neben einer positiven Veränderung der körperlichen Befunde zugleich ein nachhaltiger und stabiler Einstellungswandel erfolgt ist, der es wahrscheinlich erscheinen lässt, dass er an seinem Konsumverzicht auch zukünftig festhalten wird. Bei dieser Sachlage begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, dass die Fahrerlaubnisbehörde im vorliegenden Fall bei ihrer Entscheidung daran festgehalten hat, dass nach ständiger Rechtsprechung schon die einmalige Einnahme von sog. harten Drogen – zu denen auch Amphetamine gehören – zur Ungeeignetheit des betreffenden Fahrerlaubnisinhabers zum Führen von Kraftfahrzeugen führt, soweit nicht zwischenzeitlich andere Erkenntnisse vorliegen bzw. seitens des Betroffenen nicht in der gebotenen Weise von der Möglichkeit Gebrauch gemacht worden ist, die der Vorschrift des § 11 Abs. 7 FeV zugrunde liegende Vermutungsregelung zu widerlegen.

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Eine andere, abweichende Beurteilung rechtfertigt sich auch nicht im Hinblick auf den Einwand des Antragstellers, man hätte ihn – zumal in Anbetracht der Dauer des Widerspruchsverfahrens – rechtzeitig auf die Möglichkeit hinweisen müssen, dass er nach einjähriger nachgewiesener Abstinenz die Fahreignung wieder erlangen könne. Der Antragsteller vermag auch mit diesem Einwand nicht durchzudringen. Dabei ist zum einen zu berücksichtigen, dass der Antragsteller – wie er mit seiner Beschwerdeschrift selbst einräumt – im Ausgangsbescheid der Antragsgegnerin auf diese Möglichkeit ausdrücklich hingewiesen worden ist; zum anderen hat der – anwaltlich vertretene – Antragsteller noch im Verlauf des Vorverfahrens, d. h. vor Erlass des Widerspruchsbescheides, von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, durch eine entsprechende Erklärung zum Vorliegen einer einjährigen Abstinenz die Fahreignung wiederzuerlangen. Dass dabei die Erklärungen des Antragstellers bzw. der diesbezügliche Vortrag seines Prozessbevollmächtigten aus den dargelegten Gründen nicht geeignet waren, seinem Begehren zum Erfolg zu verhelfen, hat der Antragsteller selbst zu verantworten.

22

Ohne Erfolg bleibt schließlich auch die Einlassung des Antragstellers, er habe im Verlauf des Beschwerdeverfahrens am (…). Juni 2014 beim TÜV A-Stadt Nord eine Urinprobe abgegeben und es könne auch durch eine Haarprobe der Nachweis erbracht werden, dass er zumindest seit 6 Monaten drogenabstinent sei. Der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Entziehungsverfügung ist – wie eingangs erwähnt – der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.02.2010 - 3 C 15.09 -, NJW 2010, 1828 = juris; BayVGH, Beschl. v. 04.12.2012 - 11 ZB 12.2267 -, juris). Im Hinblick hierauf kommt es vorliegend nicht entscheidungserheblich darauf an, wie sich die Situation im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung darstellt, namentlich ob mittlerweile die Voraussetzungen für die Wiedererlangung der Fahrerlaubnis vorliegen. Entscheidend ist allein, wie sich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung des Landesverwaltungsamtes über den Widerspruch des Antragstellers dargestellt hat. Unabhängig davon ist der schlichte Hinweis darauf, er habe beim TÜV eine Urinprobe abgegeben – ohne weitere Erläuterungen und ohne schriftlichen Befundbericht – und es könne auch der Nachweis einer sechsmonatige Abstinenz durch eine Haarprobe erbracht werden, für die vom Antragsteller erstrebte Wiedererlangung der Fahreignung nicht ausreichend, setzt dies doch – wie bereits erwähnt – voraus, dass zusätzlich zu einem einjährigen Abstinenzzeitraum ein stabiler und dauerhafter Einstellungswandel hinzutritt, der es plausibel macht, dass der Betroffene an seinem Konsum auch künftig festhalten wird.

23

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

24

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 2, 47 Abs. 1 Satz 1 GKG in Verbindung mit den Nrn. 1.5. und 46.3 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der zuletzt geänderten Fassung vom 18. Juli 2013 (veröffentlicht unter www.bverwg.de/medien/pdf/streitwertkatalog.pdf), wobei hinsichtlich der hier streitgegenständlichen Fahrerlaubnis der Klasse B der Auffangstreitwert in Ansatz zu bringen ist und der Senat im Hinblick auf das vorliegende vorläufige Rechtsschutzverfahren eine Halbierung desselben als angemessen erachtet.

25

Der Beschluss ist unanfechtbar.


(1) Schweine dürfen nur in Haltungseinrichtungen gehalten werden, die den Anforderungen der Absätze 2 bis 4 entsprechen.

(2) Haltungseinrichtungen müssen so beschaffen sein, dass

1.
einzeln gehaltene Schweine Sichtkontakt zu anderen dort gehaltenen Schweinen haben können;
2.
die Schweine gleichzeitig ungehindert liegen, aufstehen, sich hinlegen und eine natürliche Körperhaltung einnehmen können;
3.
die Schweine nicht mehr als unvermeidbar mit Harn und Kot in Berührung kommen und ihnen ein trockener Liegebereich zur Verfügung steht;
4.
eine geeignete Vorrichtung vorhanden ist, die eine Verminderung der Wärmebelastung der Schweine bei hohen Stalllufttemperaturen ermöglicht.
Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für Abferkelbuchten.

(3) Der Boden der Haltungseinrichtung muss

1.
im ganzen Aufenthaltsbereich der Schweine und in den Treibgängen rutschfest und trittsicher sein;
2.
der Größe und dem Gewicht der Tiere entsprechen;
3.
soweit er Löcher, Spalten oder sonstige Aussparungen aufweist, so beschaffen sein, dass von ihm keine Verletzungsgefahr ausgeht;
4.
soweit Spaltenboden verwendet wird, im Aufenthaltsbereich der Schweine Auftrittsbreiten, die mindestens den Spaltenweiten entsprechen und höchstens Spaltenweiten nach folgender Tabelle aufweisen:

Spaltenweite in Millimetern
Saugferkel11
Absatzferkel14
Zuchtläufer und Mastschweine18
Jungsauen, Sauen und Eber20;
5.
soweit Betonspaltenboden verwendet wird, entgratete Kanten sowie bei Saug- und Absatzferkeln eine Auftrittsbreite von mindestens fünf Zentimetern und bei anderen Schweinen eine Auftrittsbreite von mindestens acht Zentimetern aufweisen;
6.
soweit es sich um einen Metallgitterboden aus geschweißtem oder gewobenem Drahtgeflecht handelt, aus ummanteltem Draht bestehen, wobei der einzelne Draht mit Mantel mindestens neun Millimeter Durchmesser haben muss;
7.
im Liegebereich so beschaffen sein, dass eine nachteilige Beeinflussung der Gesundheit der Schweine durch zu hohe oder zu geringe Wärmeableitung vermieden wird;
8.
im Liegebereich bei Gruppenhaltung, mit Ausnahme der Haltungseinrichtungen für Absatzferkel, so beschaffen sein, dass der Perforationsgrad höchstens 15 Prozent beträgt.

(4) Ställe, die nach dem 4. August 2006 in Benutzung genommen werden, müssen mit Flächen ausgestattet sein, durch die Tageslicht einfallen kann, die

1.
in der Gesamtgröße mindestens 3 Prozent der Stallgrundfläche entsprechen und
2.
so angeordnet sind, dass im Aufenthaltsbereich der Schweine eine möglichst gleichmäßige Verteilung des Lichts erreicht wird.
Abweichend von Satz 1 kann die Gesamtgröße der Fläche, durch die Tageslicht einfallen kann, auf bis zu 1,5 Prozent der Stallgrundfläche verkleinert werden, soweit die in Satz 1 vorgesehene Fläche aus Gründen der Bautechnik und der Bauart nicht erreicht werden kann. Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, gilt nicht für Ställe, die in bestehenden Bauwerken eingerichtet werden sollen, soweit eine Ausleuchtung des Aufenthaltsbereiches der Schweine durch natürliches Licht aus Gründen der Bautechnik und der Bauart oder aus baurechtlichen Gründen nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand erreicht werden kann und eine dem natürlichen Licht so weit wie möglich entsprechende künstliche Beleuchtung sichergestellt ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.