Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 14. Sept. 2016 - 3 M 166/16

ECLI:ECLI:DE:OVGST:2016:0914.3M166.16.0A
bei uns veröffentlicht am14.09.2016

Gründe

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1. Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Magdeburg - 1. Kammer - vom 1. August 2016, deren Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 und 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkt ist, hat in der Sache keinen Erfolg. Die vorgebrachten Einwendungen rechtfertigen die Abänderung des angefochtenen Beschlusses nicht.

2

Das Verwaltungsgericht hat die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruches der Antragstellerin vom 28. April 2016 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 29. März 2016 abgelehnt, mit dem ihr gegenüber das unter Sofortvollzug gestellte Führen eines Fahrtenbuches für das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen (...) und für ein Nachfolgefahrzeug/Ersatzkennzeichen von dem Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides bis zum Ablauf von neun Monaten angeordnet wurde. Nach der bei der im vorliegenden vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein veranlassten überschlägigen Prüfung rechtfertigen die von der Antragstellerin mit der Beschwerde dagegen erhobenen Einwendungen keine andere Bewertung.

3

Der Einwand der Antragstellerin, die zuständige Verwaltungsbehörde habe nicht alle ihr zumutbaren Anstrengungen zur Ermittlung des verantwortlichen Fahrzeugführers des Fahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen (...) unternommen, greift nicht durch. Denn dass die Antragstellerin durch die zuständige Verwaltungsbehörde nicht lediglich als Betroffene, sondern darüber hinaus als Zeugin hätte angeschrieben werden und zur Aussage aufgefordert werden müssen, ist nicht ersichtlich. Soweit die Antragstellerin u. a. bezugnehmend auf die Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes Baden-Württemberg (Beschluss vom 4. August 2009 - 10 S 1499/09 -, juris) und des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichtes (Beschluss vom 7. Dezember 2015 - 4 K 2707/15 -, juris) ausführt, es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Antragstellerin, wäre sie als Zeugin in dem Ordnungswidrigkeitsverfahren angeschrieben worden, ihrer Verpflichtung als Zeugin - grundsätzlich Auskunft zu erteilen und zur Sache auszusagen - nicht nachgekommen wäre, greift dieser auf ein Ermittlungsdefizit der Bußgeldbehörde gerichtete Einwand nicht durch.

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Voranzustellen ist, dass die Antragstellerin - wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat - nicht als Zeugin angehört werden konnte, solange sie Beschuldigte des Ordnungswidrigkeitsverfahrens war (vgl. BayVGH, Beschluss vom 30. August 2011 - 11 CS 11.1548 -, juris; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 10. August 2015 - 10 S 278/15 -, juris). Dagegen, dass die Bußgeldbehörde bis zum 5. Januar 2016 von der Beschuldigtenstellung der Antragstellerin ausgegangen ist, ist nichts zu erinnern. Denn entgegen der Annahme der Antragstellerin schied diese nicht von vornherein als Beschuldigte aus. Das im Verwaltungsvorgang befindliche Beweisfoto zum streitbefangenen Verkehrsverstoß vom (...) Oktober 2015 lässt nicht den alleinigen Schluss zu, dass es sich hierbei um einen deutlich jüngeren Mann als die im Jahr 1964 geborene Antragstellerin handelt. Die Qualität der Fotografie lässt bereits keine konkrete Bestimmung des Geschlechtes zu, so dass nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststand, dass die Kraftfahrzeughalterin keinesfalls der verantwortliche Fahrzeugführer sein kann. Eine insoweitige Nachlässigkeit - wie sie die Antragstellerin behauptet - kann der Bußgeldbehörde nicht vorgeworfen werden. Die Antragstellerin hat ihre Fahrzeugführerschaft während des Ordnungswidrigkeitsverfahrens zu keinem Zeitpunkt bestritten, sondern von ihrem Aussageverweigerungsrecht als Beschuldigte Gebrauch gemacht und sich eines Bevollmächtigten bedient, der Akteneinsicht genommen, jedoch keine inhaltliche Stellungnahme abgegeben, sondern lediglich unter dem 11. Dezember 2015 einen Fristverlängerungsantrag gestellt hat.

5

Die Bußgeldbehörde hat mit an das Revierkommissariat A-Stadt gerichtetem Ermittlungsersuchen vom 11. Dezember 2015 um Vorladung und Anhörung des Halters unter Vorlage des Tatfotos zwecks Feststellung des Fahrers und Angabe der Personalien ersucht und die Rückgabe des Vorganges bis zum 8. Januar 2016 erbeten. Ausweislich des beim Verwaltungsvorgang befindlichen Aktenvermerkes des Polizeihauptmeisters (...) vom 23. Dezember 2015 ist die Antragstellerin in ihrer Wohnung aufgesucht worden. Hierbei sei (erstmals) festgestellt worden, dass sie als Fahrzeugführerin nicht in Betracht komme, da es keine Übereinstimmung zum Fahrerfoto gebe. Weitere Personen seien in der Wohnung nicht angetroffen worden. Sowohl die Überprüfung im Einwohnmeldeamt als auch in der näheren Umgebung sei negativ verlaufen, so dass keine weiteren Erkenntnisse zum Fahrzeugführer ermittelt werden konnten. Kenntnis hiervon hat die Bußgeldbehörde ausweislich des den Eingang dokumentierenden Stempels erst am 5. Januar 2016, mithin ca. zwei Wochen vor der am 18. Januar 2016 ablaufenden Verjährungsfrist des § 26 Abs. 3 StVG erhalten. Dass die Bußgeldbehörde daraufhin das Verfahren am 13. Januar 2016 „gestoppt“ und unter dem 18. Januar 2016 - mit Ablauf der Verfolgungsverjährung - eingestellt hat, berechtigt nicht zu der Annahme, sie habe zumutbare Anstrengungen zur Ermittlung des verantwortlichen Fahrzeugführers nicht unternommen.

6

Angesichts der zu attestierenden Kürze der ablaufenden Verjährungsfrist konnten von der Bußgeldbehörde keine weiteren Ermittlungen, insbesondere die Anhörung oder auch Vorladung bzw. Vernehmung der Antragstellerin als Zeugin verlangt werden. Berücksichtigt man die allgemeine Postlaufzeit und die gewöhnlich zu gewährende Frist zur Stellungnahme von einer Woche war bereits nicht hinreichend sicher, dass vor Ablauf des 18. Januar 2016 eine rechtzeitige Ermittlung des Fahrzeugführers überhaupt noch möglich war, zumal überdies zu berücksichtigen ist, dass es im Fall weiterer Erkenntnisse einer ebenfalls rechtzeitigen verjährungsunterbrechenden Handlung (§ 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 OWiG) der Bußgeldbehörde bedurft hätte. Ob und inwieweit innerhalb des dargestellten zeitlichen Horizontes von nur ca. zwei Wochen weitere Maßnahmen der Bußgeldbehörde, insbesondere das Anschreiben der Antragstellerin, erfolgsversprechend gewesen wären, liegt weder auf der Hand noch legt die Antragstellerin Entsprechendes dar. Sie beschränkt sich darauf, hinzuweisen, dass keine Anhaltspunkte erkennbar seien, dass sie im Falle ihrer Anhörung als Zeugin keine Aussage gemacht hätte. Ob ihre etwaige Aussage noch rechtzeitig erfolgt wäre, behauptet sie schon nicht. Dies zugrunde gelegt, ist davon auszugehen, dass angesichts der nur noch begrenzt zur Verfügung stehenden Zeit bis zum Ablauf der Verjährungsfrist die Anhörung der Antragstellerin als Zeugin zur rechtzeitigen Ermittlung des Fahrzeugführers weder hinreichend erfolgsversprechend noch ohne Weiteres zumutbar war.

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Diese Sichtweise steht auch nicht im Widerspruch zu den von der Antragstellerin zitierten obergerichtlichen Entscheidungen. In dem Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg stand - im Gegensatz zum vorliegenden Verfahren - von vornherein fest, dass die Halterin nicht Beschuldigte, mithin nur Zeugin in dem Ordnungswidrigkeitsverfahren sein konnte, da das Beweisfoto eine männliche Person zeigte (vgl. Beschluss vom 4. August 2009, a. a. O.). In dem Verfahren vor dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht betrug der Zeitraum zur Vornahme der Anhörung des Halters als Zeuge noch einen Monat und nicht nur - wie vorliegend - zwei Wochen (vgl. Beschluss vom 24. April 2012, a. a. O.). Auch die im Übrigen von der Antragstellerin in diesem Zusammenhang in Bezug genommenen erstinstanzlichen Entscheidungen rechtfertigen keine andere Betrachtung. Das Verwaltungsgericht Freiburg stellt ebenfalls nur darauf ab, dass, wenn der Halter eines Kraftfahrzeuges aufgrund von Umständen, die entweder bereits bei Einleitung des Ordnungswidrigkeitsverfahrens oder zumindest deutlich vor Ablauf der Verfolgungsverjährungsfrist bekannt seien, dieser als Fahrzeugführer ausscheide und (nur) noch als Zeuge in Betracht komme, es zu den möglichen, angemessenen und zumutbaren Mitteln der Bußgeldbehörde gehöre, ihn als Zeugen zu hören (vgl. Beschluss vom 7. Dezember 2015 - 4 K 2707/15 -, juris). In dem vor dem Verwaltungsgericht Oldenburg geführten Eilverfahren war etwas mehr als die Hälfte der dreimonatigen Verjährungsfrist nach § 26 Abs. 3 StVG abgelaufen, so dass das Gericht davon ausgegangen war, dass ausnahmsweise gute Chancen auf rechtzeitige Ermittlung des Fahrzeugführers bestanden hätten. Vergleichbare Sachverhalte liegen insoweit schon nicht vor.

8

Ohne dass es (noch) entscheidungserheblich darauf ankommt, hat die Antragstellerin auch nicht hinreichend plausibel gemacht, dass sie die Person des Fahrers bekannt gegeben hätte. Denn dass die Vernehmung der Antragstellerin vorliegend deshalb erfolgversprechend gewesen wäre, weil sie grundsätzlich zur Aussage verpflichtet gewesen wäre, ist aufgrund gegenteiliger Anhaltspunkte - anders als in dem Verfahren vor dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht (a. a. O.), in dem ein verwandtschaftliches Verhältnis gegenüber dem Fahrer des Fahrzeuges nicht bekannt war - jedenfalls nicht offenkundig. Vielmehr dürfte anhand der vorliegenden Umstände Überwiegendes dafür sprechen, dass die Antragstellerin im Falle ihrer Zeugenanhörung von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 StPO gegebenenfalls Gebrauch gemacht hätte oder jedenfalls weiterhin die Aufklärung verzögert hätte, weil der Sohn der Antragstellerin Fahrzeugführer gewesen ist.

9

Soweit die Antragstellerin daneben einwendet, der Beschluss des Verwaltungsgerichtes sei des Weiteren rechtswidrig, weil sich das Verwaltungsgericht nicht mit den Argumenten und Einwendungen unter Ziffer II. 2. b) bb) ihrer Antragsbegründungsschrift vom 31. Mai 2016 - auf die sie inhaltlich Bezug nimmt - auseinandergesetzt habe, ist eine solche Bezugnahme bereits unstatthaft. Zur Begründung einer Beschwerde im Sinne des § 146 Abs. 4 VwGO ist unter inhaltlicher Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung im Einzelnen darzulegen, weshalb die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Der pauschale Verweis auf den Vortrag in erster Instanz gibt daher keine Veranlassung, sich damit obergerichtlich auseinanderzusetzen; die pauschale Inbezugnahme auf das bisherige Vorbringen hat nämlich nicht zur Folge, dass dieses Bestandteil des Beschwerdevorbringens wird (vgl. u. a. BayVGH, Beschluss vom 9. Mai 2014 - 22 CS 14.568 -, juris [m. w. N.]; OVG LSA, Beschluss vom 1. Oktober 2014 - 3 M 406/14 - juris). Ungeachtet dessen läge hierin allenfalls ein Verfahrensmangel in Gestalt einer Gehörsverletzung, der vorliegend nicht zum Erfolg der Beschwerde führen kann (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 9. Oktober 2015 - 1 M 167/15 -, juris m. w. N.).

10

Dass eine Fahrtenbuchauflage für das (Tat-)Fahrzeug (amtliches Kennzeichen: (...)) gegenüber der Antragstellerin nicht mehr verhängt werden könne, mithin auf eine unmögliche Leistung gerichtet sei, weil sie aufgrund der vor Erlass des Bescheides erfolgten Außerbetriebsetzung bzw. Abmeldung sowie Veräußerung nicht mehr Halterin dieses Fahrzeuges sei, rechtfertigt im Übrigen die Abänderung des Beschlusses nicht ohne Weiteres. Richtig ist zwar, dass die Fahrtenbuchauflage hinsichtlich des Tatfahrzeuges ins Leere geht, da die Antragstellerin dieses - wovon auch der Antragsgegner ausweislich der Begründung des streitbefangenen Bescheides ausgeht (vgl. dort S. 3) - bereits am 19. November 2015 außer Betrieb gesetzt hat. Worin insoweit die Beschwer der Antragstellerin liegen soll, legt sie indes nicht im Ansatz dar. Daneben hat der Antragsgegner zudem sogleich die Fahrtenbuchauflage auf ein Nachfolgefahrzeug erstreckt (vgl. Ziffer 1. des Bescheides) und in den Gründen des Bescheides unter Benennung des amtlichen Kennzeichens (…) auf ein bereits am 2. Juli 2013 zugelassenes Fahrzeug der Antragstellerin Bezug genommen. Aus welchen Gründen dies unverhältnismäßig sein soll, legt die Antragstellerin nicht substantiiert dar. Sie beschränkt sich vielmehr darauf auszuführen, dass es sich bei diesem Fahrzeug um kein Ersatzfahrzeug im Sinne des § 31a Abs. 1 Satz 2 StVZO handele und verweist im Übrigen auf ihre Antragsschrift im erstinstanzlichen Verfahren. Wie bereits ausgeführt, ist eine solche pauschale Bezugnahme unstatthaft.

11

Ungeachtet dessen ist der Begriff „Ersatzfahrzeug“ in § 31a Abs. 1 Satz 2 StVZO weit auszulegen. Er erfasst nicht nur das - vor oder während der Geltung der Fahrtenbuchauflage anstelle des veräußerten - neu angeschaffte Fahrzeug, sondern vielmehr auch alle anderen Fahrzeuge des Halters, die im Zeitpunkt der Veräußerung des Fahrzeugs, für das die Fahrtenbuchanordnung gilt, von ihm betrieben werden und demselben Nutzungszweck zu dienen bestimmt sind. Gleiches gilt etwa für den Fall, dass der Halter von vornherein mehrere Kraftfahrzeuge besitzt und während der Geltungsdauer der Fahrtenbuchauflage anstelle des Tatfahrzeuges einen anderen Wagen einsetzt. Entscheidend ist hierbei stets, welches Fahrzeug in der Art und Weise seiner typischen Benutzung an die Stelle des früher verwendeten Fahrzeugs getreten ist oder tritt (vgl. Nieders. OVG, Beschluss vom 30. April 2015 - 12 LA 156/14 -, juris, Rdnr. 9 [m. w. N.]). Indem die Antragstellerin im Rahmen der Darstellung des Sachverhaltes ausführt, dass das (Tat-)Fahrzeug (...) ausschließlich durch ihren Sohn, Herrn C. A., genutzt worden sei und dieser das am 2. Juli 2013 zugelassene Fahrzeug der Antragstellerin mit dem amtlichen Kennzeichen (…) ebenso wenig genutzt habe bzw. nutze (vgl. S. 2 der Beschwerdebegründungsschrift), legt sie nicht hinreichend substantiiert dar, dass sich die Nutzungszwecke des Tatfahrzeuges und des Ersatzfahrzeuges nicht gleichen. Denn die Antragstellerin schließt mit ihrem Vorbringen bereits nicht aus, dass ihr Fahrzeug (…) in Zukunft durch Dritte genutzt werde, so dass auch künftig die abstrakte Gefahr einer erneuten Unaufklärbarkeit des für einen Verkehrsverstoß verantwortlichen Fahrzeugführers besteht. Dieser Gefahr zu begegnen, bezweckt die Fahrtenbuchauflage als Präventivmaßnahme (OVG Berlin, Beschluss vom 13. März 2003 - 8 S 330.02 -, juris, Rdnr. 5).

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2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

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3. Die Festsetzung des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1, 40, 47 GKG i. V. m. Ziffer 46.11 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Eine streitwerterhöhende Berücksichtigung der im streitbefangenen Bescheid festgesetzten Verwaltungskosten von 60,00 € kam nicht in Betracht, weil die Antragstellerin jedenfalls im Beschwerdeverfahren nicht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des insoweitigen Widerspruches begehrt hat.

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4. Dieser Beschluss ist u n a n f e c h t b a r (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


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(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 9. Juni 2009 - 7 K 1064/09 - geändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Verfügung des Landratsamtes Ostalbkreis vom 16.03.2009 wird wiederhergestellt.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.400,- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die Beschwerde ist zulässig und begründet.
Nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO ist der Prüfungsumfang des Beschwerdegerichts bei Beschwerden gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes beschränkt. Danach prüft der Verwaltungsgerichtshof nur die in einer rechtzeitig eingegangenen Beschwerdebegründung dargelegten Gründe. Auf dieser Grundlage hat die Beschwerde Erfolg. Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe führen dazu, dass die vom Gericht im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 2. Alt. VwGO vorzunehmende Abwägung zu Gunsten des Interesses der Antragstellerin ausfällt, vom Vollzug der Ziff. 1 der Anordnung des Landratsamtes Ostalbkreis vom 16.03.2009 vor einem endgültigen Urteil über die Rechtmäßigkeit dieses Verwaltungsaktes verschont zu bleiben.
Das Aufschubinteresse der Antragstellerin überwiegt gegenüber dem öffentlichen Vollzugsinteresse, weil zum Zeitpunkt der Entscheidung des Senats nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Fahrtenbuchauflage bestehen. Nach § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO kann die Verwaltungsbehörde gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Wortlaut der gesetzlichen Regelung und deren Zweck setzen für die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage voraus, dass die für die Verfolgung der Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften zuständige Behörde sämtliche nach Sachlage bei verständiger Beurteilung nötigen und möglichen, aber auch angemessenen und zumutbaren Schritte zur Ermittlung des Fahrzeugführers unternommen hat, diese aber ergebnislos geblieben sind (BVerwG, Beschl. v. 21.10.1987 - 7 B 162.87 -, NJW 1988, 1104 = VRS 74, 233). Vorliegend kann im summarischen Verfahren nicht festgestellt werden, dass die Feststellung des Fahrzeugführers seitens des Landratsamtes Heidenheim (Bußgeldstelle) mit angemessener Sorgfalt versucht worden ist.
Die Antragstellerin ist vom Landratsamt Heidenheim mit Schreiben vom 24.09.2008 im Ordnungswidrigkeitenverfahren ausschließlich als Betroffene (mutmaßliche Täterin) und nicht vorsorglich wegen ihrer Eigenschaft als Halterin des Kraftfahrzeugs auch als Zeugin (vgl. zu dieser Konstellation BVerwG, Beschl. v. 21.10.1987 - 7 B 162.87 -, NJW 1988, 1104) angehört worden. Dies ergibt sich aus den verwendeten Formulierungen „Ihnen wird zur Last gelegt...folgende Ordnungswidrigkeit(en) begangen zu haben:“ oder „Sie überschritten die zulässige Höchstgeschwindigkeit...“ sowie aus dem Verweis auf § 55 OWiG in den formularmäßigen Hinweisen des vom Landratsamt verwendeten Vordrucks. Für den Betroffenen besteht aber auch im Verfahren wegen der Verfolgung einer Ordnungswidrigkeit keine Verpflichtung, zur Sache auszusagen (vgl. Göhler, Ordnungswidrigkeitengesetz, 15. Aufl., § 55, Rn. 8). Der vom Landratsamt versandte Vordruck enthält auch den Hinweis auf dieses Aussageverweigerungsrecht des Betroffenen. Ferner ist den Hinweisen des Vordrucks zu entnehmen, dass der Betroffene, sofern er die Ordnungswidrigkeit nicht begangen hat, auch Angaben zu den Personalien des Verantwortlichen machen kann, hierzu aber nicht verpflichtet ist. Im Übrigen ist die Antragstellerin auch vom Polizeiposten ... in dessen Vorladungsschreiben vom 04.11.2008 als Betroffene im oben genannten Sinne angesprochen worden.
Zur Erfüllung der aus § 31a StVZO folgenden Verpflichtung, zur Ermittlung des Täters einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften sämtliche möglichen, aber auch angemessenen und zumutbaren Schritte zu unternehmen, hätte die Antragstellerin aber zum Zwecke der Klärung der Täterschaft der Geschwindigkeitsüberschreitung vom 31.08.2008 nicht als Betroffene, sondern als Zeugin angeschrieben und zur Aussage aufgefordert werden müssen. Denn als Zeugin wäre die Antragstellerin grundsätzlich zur Auskunft verpflichtet gewesen. Aufgrund des hinreichend deutlichen Geschwindigkeitsmessphotos vom 31.08.2008, das zweifelsfrei einen Mann als Fahrer zeigt und damit als Täter der Ordnungswidrigkeit ausweist, schied die Antragstellerin von vornherein als Täterin des ihr im Anhörungsschreiben zur Last gelegten Verkehrsverstoßes aus. Damit war die Antragstellerin, da sie auch keine Nebenbeteiligte im Sinne von § 87 OWiG war, lediglich Zeugin. Wegen ihrer Eigenschaft als Halterin des Kraftfahrzeugs war nicht auszuschließen, dass sie Angaben zum - männlichen - Fahrer machen konnte. Nach § 46 Abs. 1 und 2 OWiG sind die Vorschriften der Strafprozessordnung über Zeugen im Bußgeldverfahren sinngemäß anzuwenden, soweit sie im Strafverfahren für die Vernehmung eines Zeugen durch die Staatsanwaltschaft gelten. Auch im Ordnungswidrigkeitenverfahren besteht die Pflicht des Zeugen grundsätzlich darin, bei der Behörde auf eine entsprechende Ladung hin zu erscheinen und zur Sache auszusagen (vgl. Göhler, Ordnungswidrigkeitengesetz, § 59, Rn. 3). Einschränkungen kann diese generelle Aussagepflicht durch Zeugnisverweigerungsrechte, z. B. nach § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 52 StPO zugunsten von Angehörigen, erfahren.
Aus dem - die Aussage rechtmäßig verweigernden - Verhalten der Antragstellerin im Rahmen der förmlichen Anhörung als Betroffene kann auch nicht ohne Weiteres zu ihren Lasten geschlossen werden, sie hätte im Ordnungswidrigkeitenverfahren auch als Zeugin, entgegen der ihr dann obliegenden grundsätzlichen Auskunftspflicht, keine Aussage zur Sache gemacht und damit nicht zur Klärung der Täterschaft beigetragen (a.A. VG Münster, Urt. v. 16.11.2007 - 10 K 1207/07 -, juris).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren findet ihre Grundlage in § 63 Abs. 2, § 47 sowie § 53 Abs. 3 Nr. 2 und § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. der Empfehlung in Nr. 46.13 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom Juli 2004 (400,- Euro/Monat). Wie bereits das Verwaltungsgericht unter Hinweis auf die neue Praxis des Senats dargelegt hat (vgl. Senatsbeschl. v. 09.02.2009 - 10 S 3350/08 -), kommt eine Halbierung des Betrages nicht in Betracht.
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 02.02.2015 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums … vom 18.08.2015 wird wiederhergestellt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 500 EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der Antrag ist nach § 80 Abs. 5 VwGO zulässig und begründet. Das private Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seiner Klage - 4 K 2178/15 - gegen die im Bescheid der Antragsgegnerin vom 02.02.2015 verfügte (und im Widerspruchsbescheid bestätigte) Anordnung zum Führen eines Fahrtenbuchs (Fahrtenbuchauflage) überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung dieser Verfügung. Dies ergibt sich daraus, dass sich die angegriffene Verfügung der Antragsgegnerin bei der im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage voraussichtlich als rechtswidrig erweist.
Die dem Antragsteller auferlegte Verpflichtung zum Führen eines Fahrtenbuchs beruht auf § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO. Danach kann die Verwaltungsbehörde gegenüber einem Fahrzeughalter die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war.
Unmöglich im Sinne von § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO ist die Feststellung des Fahrzeugführers, wenn die Behörde nicht in der Lage war, den Täter zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat. Für die Beurteilung der Angemessenheit der Aufklärungsmaßnahmen kommt es im Wesentlichen darauf an, ob die Bußgeldbehörde und die Polizei in sachgerechtem und rationellem Einsatz der ihnen zur Verfügung stehenden Mittel nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen getroffen haben, die der Bedeutung des aufzuklärenden Verkehrsverstoßes gerecht werden und erfahrungsgemäß Erfolg haben können. Dabei können sich Art und Umfang der Ermittlungstätigkeit an der Erklärung des betreffenden Fahrzeughalters ausrichten (BVerwG, Urteil vom 17.02.1982, Buchholz 442.16, § 31a StVZO Nr. 12, sowie Beschlüsse vom 09.12.1993 - 11 B 113.93 -, juris, und vom 21.10.1987, NJW 1988, 1104; VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 08.09.2015 - 10 S 1540/15 -, juris, und vom 04.08.2009, NJW 2009, 3802; VG Freiburg, Urteil vom 10.04.2014 - 4 K 2141/13 -). Hier kann bei der im vorliegenden Verfahren gebotenen summarischen Prüfung nicht festgestellt werden, dass die Feststellung des Fahrzeugführers seitens des Regierungspräsidiums ... (Bußgeldstelle) mit den möglichen und angemessener Maßnahmen versucht worden ist.
Der Antragsteller ist vom Regierungspräsidium ... mit Schreiben vom 30.10.2014 im Ordnungswidrigkeitenverfahren ausschließlich als Betroffener und nicht wegen seiner Eigenschaft als Halter des Kraftfahrzeugs auch als Zeuge angehört worden. Dies ergibt sich aus den verwendeten Formulierungen „Ihnen wird zur Last gelegt ... folgende Ordnungswidrigkeit begangen zu haben“ oder „Sie hielten … den erforderlichen Abstand nicht ein ...“ sowie aus dem Verweis auf § 55 OWiG in den formularmäßigen Hinweisen des vom Regierungspräsidium verwendeten Vordrucks. Für den Betroffenen besteht aber auch im Verfahren wegen der Verfolgung einer Ordnungswidrigkeit keine Verpflichtung, zur Sache auszusagen. Der vom Regierungspräsidium versandte Vordruck enthält auch den Hinweis auf dieses Aussageverweigerungsrecht des Betroffenen. Ferner ist den Hinweisen des Vordrucks zu entnehmen, dass der Betroffene, sofern er die Ordnungswidrigkeit nicht begangen hat, auch Angaben zu den Personalien des Verantwortlichen machen kann, hierzu aber nicht verpflichtet ist.
Zur Erfüllung der aus § 31a StVZO folgenden Verpflichtung, zur Ermittlung des Täters einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften sämtliche möglichen, aber auch angemessenen und zumutbaren Schritte zu unternehmen, hätte der Antragsteller aber zum Zwecke der Klärung der Täterschaft des Verkehrsverstoßes vom 10.10.2014 nicht (nur) als Betroffener, sondern (auch) als Zeuge angeschrieben und zur Aussage aufgefordert werden müssen. Denn als Zeuge wäre der Antragsteller grundsätzlich zur Auskunft verpflichtet gewesen (siehe zum Vorstehenden VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 04.08.2009, a.a.O.).
Aufgrund des hinreichend deutlichen Beweisfotos vom 10.10.2014, auf dem erkennbar ein deutlich jüngerer Mann als der im Jahr 1957 geborene Antragsteller als Fahrer abgebildet und damit als Täter der Ordnungswidrigkeit ausgewiesen ist, sprach von Beginn des Ermittlungsverfahrens an ganz Überwiegendes dafür, dass der Antragsteller als Täter des ihm im Anhörungsschreiben vom 30.10.2014 zur Last gelegten Verkehrsverstoßes ausschied. Auch die Bußgeldstelle war bereits sehr früh der Meinung, dass der Antragsteller wohl nicht der verantwortliche Fahrzeugführer sein könne, wie sie in ihrem Ermittlungsersuchen an das Polizeipräsidium Freiburg vom 13.11.2014 mit dem Hinweis „Fahrer erscheint jünger“, ausdrücklich zum Ausdruck brachte. Spätestens nachdem die Bußgeldstelle am 24.11.2014 und damit deutlich vor Ablauf der Verfolgungsverjährungsfrist im Besitz von Lichtbildern des Antragstellers und seiner beiden Söhne, F. und S., war, verdichtete es sich zur Gewissheit, dass der Antragsteller als Fahrzeugführer ausschied und einer der beiden Söhne der verantwortliche Fahrzeugführer sein musste (u. a. auch insoweit unterscheidet sich der vorliegende Fall von dem durch den VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 21.07.2014 - 10 S 1256/13 -, entschiedenen Fall, in dem der Halter durchaus als Fahrzeugführer in Betracht kam; vgl. hierzu auch VG Aachen, Urteil vom 13.07.2010 - 2 K 971/09 -, juris).
Damit kam der Antragsteller bereits deutlich vor Ablauf der Verfolgungsverjährungsfrist lediglich noch als Zeuge in Betracht. Es war auch nicht gänzlich auszuschließen, dass der Antragsteller als Zeuge Angaben zum verantwortlichen Fahrer machen würde. Denn auch im Ordnungswidrigkeitenverfahren besteht für einen Zeugen anders als für einen Betroffenen (Beschuldigten) grundsätzlich die Pflicht, bei der Behörde auf eine entsprechende Ladung hin zu erscheinen und zur Sache auszusagen. Zwar erfährt diese Pflicht zur Aussage durch Zeugnisverweigerungsrechte (nach den §§ 46 Abs. 1 OWiG und 52 StPO) zugunsten von Angehörigen Einschränkungen. Aus dem - seine Aussage rechtmäßig verweigernden - Verhalten des Antragstellers im Rahmen seiner förmlichen Anhörung als Betroffener kann aber nicht ohne Weiteres und gleichsam von vornherein geschlossen werden, er hätte im Ordnungswidrigkeitenverfahren, entgegen der ihm dann obliegenden grundsätzlichen Auskunftspflicht, auch als Zeuge keine Aussage zur Sache gemacht, sich vielmehr auf sein Zeugnisverweigerungsrecht gegenüber seinen Söhnen (nach § 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO) berufen und deshalb in keinem Fall zur Klärung der Täterschaft beigetragen (wie hier VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 04.08.2009, a.a.O.; ebenso Nieders. OVG, Beschluss vom 24.04.2012 - 12 ME 33/12 - juris; vgl. hierzu auch den der Antragsgegnerin bekannten Beschluss der Kammer vom 15.11.2013 - 4 K 1970/13 -).
Ein solcher Schluss kann auch nicht mit der erforderlichen Gewissheit aus dem im vorliegenden Verfahren konkret an den Tag gelegten Verhalten des Antragstellers gezogen werden. Denn sein Verhalten bestand lediglich darin, dass er auf seine Anhörung als Betroffener nicht bzw. nur insoweit reagiert hatte, als er über seine Prozessbevollmächtigte Akteneinsicht beantragt hatte (die er bis zum Abschluss des Ordnungswidrigkeitenverfahrens nicht erhielt). Er hat damit (anders als in dem Fall, der dem Beschluss der Kammer vom 15.11.2013, a.a.O., zugrunde lag) nicht auch zum Ausdruck gebracht, dass er sich auch als Zeuge so verhalten und unter keinen Umständen zur Klärung der Täterschaft und hier damit u. a. auch zur Entlastung eines seiner beiden als Täter in Betracht kommenden Söhne beitragen werde. Dieser Beurteilung stehen auch nicht die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 21.07.2014 (a.a.O.) und vom 04.12.2013 (VBlBW 2015, 128) entgegen, aus deren Gründen sich ergibt, dass die betreffenden Fahrzeugführer dort (anders als der Antragsteller im vorliegenden Fall) trotz ihrer Einbeziehung im Ordnungswidrigkeitenverfahren als Zeugen keine Angaben zum Fahrzeugführer gemacht haben.
Hiernach kann voraussichtlich nicht angenommen werden, dass die Feststellung eines Fahrzeugführers nach der mit dem Pkw des Antragstellers begangenen Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften mit den der Bußgeldbehörde möglichen, angemessenen und zumutbaren Mitteln unmöglich war.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
11 
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 und 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit den Empfehlungen des Streitwertkatalogs 2014 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (siehe dort die Nrn. 1.5 und 46.11), wonach im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes 200 EUR je Monat der Geltung der Fahrtenbuchauflage als Streitwert anzusetzen ist. Dabei war im vorliegenden Fall zu berücksichtigen, dass hier nur die Zeit ab Stellung des Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage am 19.11.2015 bis zum Ablauf des Jahres, für das die Antragsgegnerin die Führung des Fahrtenbuchs angeordnet hat, also bis zum 02.02.2016, von Bedeutung sein kann.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 8. Januar 2015 - 4 K 3920/14 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Rechtszüge auf jeweils 6.020,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die Beschwerde des Antragstellers ist gemäß §§ 146, 147 VwGO zulässig, aber nicht begründet.
Nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO ist der Prüfungsumfang des Beschwerdegerichts bei Beschwerden gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes beschränkt. Danach prüft der Verwaltungsgerichtshof nur die in einer rechtzeitig eingegangenen Beschwerdebegründung dargelegten Gründe. Auf dieser Grundlage hat die Beschwerde keinen Erfolg. Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe führen nicht dazu, dass die vom Gericht im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 2. Alt. VwGO vorzunehmende Abwägung zugunsten des Interesses des Antragstellers ausfällt, vom Vollzug der Verfügung des Antragsgegners vom 28.10.2014 bis zu einer endgültigen Entscheidung über deren Rechtmäßigkeit verschont zu bleiben.
Mit der genannten Verfügung ist dem Antragsteller die Verpflichtung zum Führen eines Fahrtenbuches für die Dauer von 15 Monaten auferlegt worden mit der Maßgabe, dass die Fahrtenbuchauflage auch für ein Ersatzfahrzeug bzw. bei Nichtbeschaffung eines solchen für ein Fahrzeug nach Wahl des Antragstellers aus einem eventuell vorhandenen Fuhrpark gilt. Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage bestehen auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Fahrtenbuchauflage (1). Wie das Verwaltungsgericht ausführlich mit zutreffender Begründung dargelegt hat, liegen die Tatbestandsvoraussetzungen des § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO für eine Fahrtenbuchauflage vor (1.1). Die angefochtene Verfügung des Landratsamts ist angesichts des mit dem Kraftrad des Antragstellers begangenen Verkehrsverstoßes von erheblichem Gewicht auch verhältnismäßig und leidet nicht an einem im gerichtlichen Verfahren zu beanstandenden Ermessensfehler (1.2). Vom Antragsteller erhobene Ausführbarkeitsbedenken greifen nicht durch (1.3). Das Bestehen eines besonderen Vollzugsinteresses ist ebenso wenig zweifelhaft (2). Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Gebührenfestsetzung im angefochtenen Bescheid ist gleichfalls nicht gerechtfertigt (3.).
1.1. Nach § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO setzt eine Fahrtenbuchauflage voraus, dass die Feststellung des Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Entgegen dem Beschwerdevorbringen steht die zum Anlass für die Fahrtenbuchauflage genommene Verkehrszuwiderhandlung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit fest (1.1.1), und die - erfolglos gebliebenen - Bemühungen um die Ermittlung des verantwortlichen Fahrers genügen den rechtlichen Anforderungen (1.1.2).
1.1.1. Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass mit einem auf den Antragsteller zugelassenen Kraftrad am 01.06.2014 die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h außerorts um 45 km/h überschritten wurde und damit eine erhebliche Verkehrsordnungswidrigkeit begangen worden ist. Dies zieht der Antragsteller ohne Erfolg mit den Einwänden in Zweifel, die Geschwindigkeitsüberschreitung sei nicht beweiskräftig festgestellt, eine Messfehlerquote von 20 % bis 30 % sei die Regel, und die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Unterstellung eines Geschwindigkeitsverstoßes verstoße gegen die Unschuldsvermutung.
Entgegen der Auffassung des Antragstellers bestehen keine Bedenken gegen die Richtigkeit der Geschwindigkeitsmessung. Der Antragsgegner hat mit Schriftsatz vom 17.02.2015 die vom Antragsteller zunächst zutreffend bei den vorgelegten Verwaltungsakten vermissten Unterlagen der Bußgeldbehörde über das eingesetzte Messgerät (ESO 3.0) und das konkrete Messverfahren vorgelegt, so den bis zum 31.12.2015 gültigen Eichschein, Zertifikate über die persönliche Qualifikation der bei der Messung tätig gewesenen Bediensteten sowie mit Bezugnahme auf die Bauartzulassung des verwendeten Messsystems durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt (PTB) das Protokoll über die Geschwindigkeitsmessung. Dies genügt jedenfalls im vorliegenden Verfahren den insoweit zu stellenden Anforderungen, zumal der Antragsteller danach auch keine Einwendungen mehr erhoben hat.
Nach der Rechtsprechung des Senats erbringen geeichte Geschwindigkeitsmessgeräte, die über eine Bauartzulassung der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt verfügen, bei Fehlen konkreter Anhaltspunkte für eine Fehlfunktion oder unsachgemäße Bedienung hinreichend verlässlichen Beweis für eine Geschwindigkeitsüberschreitung bestimmten Umfangs. Insoweit ist die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur gerichtlichen Verwertbarkeit von Daten aus standardisierten Messverfahren entsprechend heranzuziehen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 04.12.2013 - 10 S 1162/13 - ESVGH 64, 161 = VBlBW 2015, 128 m.N. zur ordnungswidrigkeitsrechtlichen Rechtsprechung; vom 09.12.2013 - 10 S 2082/13 -; vom 21.07.2014 - 10 S 1256/13). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind, wenn die Überzeugung des Tatrichters auf Messergebnissen beruht, die mit anerkannten Geräten in einem weithin standardisierten und täglich praktizierten Verfahren gewonnen werden, keine weitergehenden Ermittlungen und diesbezüglichen Darlegungen in den Urteilsgründen erforderlich (vgl. BGH, Beschluss vom 19.08.1993 - 4 StR 627/92 - BGHSt 39, 291; Beschluss vom 30.10.1997 - 4 StR 24/97 - BGHSt 43, 277). Denn die amtliche Zulassung von Geräten und Methoden verfolgt ebenso wie die Reduzierung des gemessenen Werts um einen - die systemimmanenten Messfehler erfassenden - Toleranzwert gerade den Zweck, Ermittlungsbehörden und Gerichte von der sachverständigen Begutachtung und Erörterung des Regelfalles freizustellen. Es entspricht deshalb allgemein anerkannter strafgerichtlicher Praxis, dass weitergehende Ermittlungen des Tatrichters und entsprechende Erörterungen nur dann erforderlich sind, wenn der Einzelfall dazu Veranlassung gibt, etwa weil der Betroffene die Richtigkeit der Messung durch substantiierte Rügen in Zweifel zieht. Da die Beschwerde sich auf die angeführten allgemeinen, nach den obigen Ausführungen nicht durchschlagenden Einwände gegen das Messverfahren beschränkt, ist mit dem Antragsgegner und dem Verwaltungsgericht von der festgestellten Geschwindigkeitsüberschreitung auszugehen. Von einem Verstoß gegen die - ohnedies nur im Bereich der straf- oder ordnungswidrigkeitsrechtlichen Ahndung, nicht im vorliegenden präventivpolizeilichen Zusammenhang geltende - Unschuldsvermutung kann hiernach keine Rede sein.
1.1.2 Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist die Feststellung des verantwortlichen Fahrzeugführers unmöglich gewesen. Unmöglichkeit ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats dann anzunehmen, wenn die Bußgeldbehörde nach den Umständen des Einzelfalles nicht in der Lage war, den Täter zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat (vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 17.12.1982 - 7 C 3.80 - Buchholz 442.16 § 31a StVZO Nr. 12; sowie Beschluss vom 25.06.1987 - 7 B 139.87 - Buchholz 442.16 § 31a StVZO Nr. 17; Senatsurteil vom 16.04.1999 - 10 S 114/99 - VBlBW 1999, 463; sowie Senatsbeschluss vom 04.08.2009 - 10 S 1499/09 - NJW 2009, 3802). Für die Beurteilung der Angemessenheit der polizeilichen Aufklärungsmaßnahmen kommt es dabei wesentlich darauf an, ob die Polizei bzw. die Bußgeldbehörde in sachgerechtem und rationellem Einsatz der ihr zur Verfügung stehenden Mittel nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen getroffen hat, die der Bedeutung des aufzuklärenden Verkehrsverstoßes gerecht werden und erfahrungsgemäß Erfolg versprechen können (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.12.1982 - 7 C 3.80 -a.a.O., m.w.N.). Dabei können sich Art und Umfang der Tätigkeit der Behörde, den Fahrzeugführer nach einem Verkehrsverstoß zu ermitteln, an der Erklärung des Fahrzeughalters ausrichten. Lehnt dieser erkennbar die Mitwirkung an der Aufklärung des Verkehrsverstoßes ab, so ist es der Polizei regelmäßig nicht zuzumuten, wahllos zeitraubende, kaum Aussicht auf Erfolg bietende Ermittlungen zu betreiben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 01.03.1994 - 11 B 130.93 - VRS 88, 158). Daher darf die Bußgeldbehörde dann, wenn der betreffende Fahrzeughalter im Ordnungswidrigkeitsverfahren einen ihm übersandten Anhörungsbogen unausgefüllt oder kommentarlos zurückschickt oder auch schon überhaupt nicht reagiert, grundsätzlich aus diesem Verhalten den Schluss ziehen und davon ausgehen, dass der Halter nicht willens ist, an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken. Darin liegt die konkludente Erklärung, sich zur Sache nicht äußern zu wollen. Bei einer derartigen Sachlage ist die zuständige Behörde grundsätzlich dann auch nicht mehr gehalten, weitere aufwendige und zeitraubende Ermittlungsmaßnahmen einzuleiten und durchzuführen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 29.01.2008 - 10 S 129/08 - DAR 2008, 278; sowie vom 30.11.1999 - 10 S 2436/99 - NZV 2001, 448 m.w.N.).
Die im vorliegenden Fall entfalteten behördlichen Ermittlungsbemühungen genügen diesen Anforderungen. Es sind die bei verständiger Beurteilung nötigen, aber auch angemessenen und zumutbaren Schritte zur Ermittlung des Fahrzeugführers unternommen worden, jedoch bis zum insoweit maßgeblichen Zeitpunkt des Eintritts der nach § 26 Abs. 3 StVG dreimonatigen Verfolgungsverjährung ergebnislos geblieben (zu diesem maßgeblichen Zeitpunkt vgl. Senatsbeschluss vom 30.11.2010 - 10 S 1860/10 -, NJW 2011, 628). Dies hat das Verwaltungsgericht überzeugend unter Berücksichtigung der einschlägigen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung im Einzelnen dargelegt. Die dagegen vom Antragsteller erhobenen Einwände erweisen sich als nicht stichhaltig. Der Antragsteller hat den ihm mit Schreiben der Bußgeldbehörde vom 05.06.2014 übermittelten Anhörungsbogen zwar unter dem 16.06.2014 an die Bußgeldbehörde zurückgesandt, jedoch ohne Erklärung zur Sache, nur mit der Eintragung seines ohnehin aktenkundigen Geburtsdatums und -orts. Ein diesbezügliches Erinnerungsschreiben der Bußgeldbehörde vom 23.06.2014 ist unbeantwortet geblieben. In diesem Verhalten des Antragstellers ist ebenso wie in den zuvor beispielhaft genannten Konstellationen eine jedenfalls konkludente Mitwirkungsverweigerung in Bezug auf die Aufklärung des Sachverhalts zu sehen, weil er in offener Verjährungsfrist in der Sache nichts zur Fahrerermittlung beigetragen hat. Wenn die Bußgeldbehörde gleichwohl noch von sich aus weitere Ermittlungsbemühungen unternommen und die Ordnungsbehörde der Wohnsitzgemeinde des Antragstellers um dessen Befragung sowie um die Zusendung eines Passbilds gebeten hat, so war dies rechtlich bereits nicht mehr geboten. Zudem ist nichts gegen die Annahme der Bußgeldbehörde zu erinnern, dass diese Bemühungen trotz mehrfacher Versuche eines Ordnungsamtsmitarbeiters, den Antragsteller aufzusuchen, erfolglos geblieben sind und noch darüber hinausgehende Ermittlungsanstrengungen untunlich waren, etwa die vom Antragsteller ins Feld geführte Möglichkeit einer Befragung von Nachbarn, was angesichts des unergiebigen Fahrer-Lichtbilds (Gesicht durch Helmvisier verdeckt) auf eine der Behörde nicht obliegende und auch datenschutzrechtlich zweifelhafte Ermittlung ins Blaue hinein hinaus gelaufen wäre (vgl. dazu auch Senatsbeschlüsse vom 30.11.2010 - 10 S 1860/10 - a.a.O., juris Rn. 14; vom 04.12.2013 - a.a.O., juris Rn. 12), oder gar die vom Antragsteller weiter geforderte Beauftragung eines Sachverständigen mit einem nach Sachlage aussichtslosen Lichtbildvergleich.
10 
Entgegen der Auffassung der Beschwerde waren die Ermittlungsbemühungen der Bußgeldbehörde auch nicht deshalb defizitär, weil die Bußgeldbehörde mit ihrem Anhörungsschreiben dem Antragsteller primär als möglichem Betroffenen der Ordnungswidrigkeit Gehör eingeräumt und ihn in seiner Eigenschaft als Halter des Kraftrades nicht noch förmlich als Zeugen vernommen hat. Zwar muss die Bußgeldbehörde nach der vom Antragsteller der Sache nach herangezogenen Rechtsprechung des Senats (vgl. ausführlich Beschluss vom 04.08.2009 - 10 S 1499/99 - NJW 2009, 3802) zur Erfüllung ihrer Verpflichtung zu angemessenen und zumutbaren Schritten zur Ermittlung des Täters einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften den Halter eines Kraftfahrzeugs im Ordnungswidrigkeitsverfahren als Zeugen und nicht lediglich als Betroffenen dann anhören, wenn feststeht, dass der Kraftfahrzeughalter keinesfalls der verantwortliche Fahrzeugführer sein kann. Denn im Gegensatz zur Anhörung als Betroffener wegen des dann bestehenden Aussageverweigerungsrechts ist der Halter bei der Anhörung als Zeuge grundsätzlich zur Aussage und damit zur Mitwirkung an der Aufklärung der Täterschaft verpflichtet. Eine derartige Fallkonstellation liegt hier entgegen der Auffassung der Beschwerde jedoch nicht vor, da aufgrund des gefertigten Geschwindigkeitsmessfotos gerade nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden konnte, dass der Halter auch als Betroffener in Betracht kam. Bemerkenswerterweise hat der Antragsteller es in der Beschwerdebegründung sogar als seinerzeit nach Aktenlage feststehend bezeichnet, dass er als Halter der verantwortliche Fahrer gewesen sein müsse - was freilich aus der Luft gegriffen ist und offenbar einer zielgerichteten Verwischung von Betroffenen- und Zeugenstellung entspringt.
11 
Die von der Beschwerde für erforderlich gehaltene Vernehmung des Antragstellers als Zeugen der Verkehrsordnungswidrigkeit kam hier aus Rechtsgründen nicht in Betracht, nachdem die Bußgeldbehörde ihn bereits förmlich als Betroffenen angehört hatte und aufgrund der durchgeführten Ermittlungen weiterhin zumindest ein entsprechender Anfangsverdacht gegen ihn bestand. Die am Verfahren beteiligten Personen - d.h. vor allem der Betroffene und auch die Nebenbeteiligten - sind keine Zeugen, soweit die Entscheidung im Bußgeldverfahren unmittelbar gegen sie ergehen und in ihre Rechte eingreifen kann. Sie dürfen nicht als Zeugen vernommen werden, soweit das Verfahren ihre Sache betrifft; bereits bei Verdachtsgründen, die eine Verfolgung gegen eine bestimmte Person nahelegen, ist diese als Betroffener mit den gegebenen Verteidigungsmöglichkeiten anzuhören und nicht als Zeuge zu vernehmen (vgl. näher Seitz in: Göhler, OWiG, 16. Aufl. 2012, Rn 4 zu § 59). Diese Unterscheidung wird nicht zuletzt durch die verschiedenartigen Pflichten bzw. Rechte von Betroffenem einerseits und als Zeugen zu vernehmenden Personen andererseits bedingt. So ist ein Zeuge auch im Ordnungswidrigkeitsverfahren grundsätzlich - sofern nicht aufgrund besonderer Umstände im Einzelfall ein Zeugnis- oder Auskunftsverweigerungsrecht in Betracht kommt - sowohl auf Aufforderung zum Erscheinen bei der Verwaltungsbehörde als auch zur Aussage in der Sache verpflichtet; bei unberechtigter Weigerung kommen Ordnungsmittel wie etwa die Verhängung eines Ordnungsgeldes oder als letzte Maßnahme sogar die Erzwingungshaft in Betracht. Für den Betroffenen besteht dagegen auch im Verfahren wegen der Verfolgung einer Ordnungswidrigkeit keine Verpflichtung, zur Sache auszusagen, hierüber ist der Betroffene auch ausdrücklich zu belehren (vgl. Gürtler in: Göhler, a.a.O., Rn 8 zu § 55). Jedenfalls wenn - wie hier -sich der Tatverdacht der Bußgeldbehörde zumindest auch gegen den Kraftfahrzeughalter selbst richtet, scheidet dessen Vorladung und Vernehmung als Zeuge deshalb aus Rechtsgründen aus. In dieser Hinsicht unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt von dem dem Beschluss des Senats vom 04.08.2009 (10 S 1499/09 - a.a.O.) zugrunde liegenden, da dort die Kraftfahrzeughalterin mit Sicherheit als Fahrerin ausschied.
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Ohne Erfolg macht die Beschwerde schließlich der Sache nach verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Anwendung des § 31a Abs. 1 StVZO in der hier vorliegenden Konstellation geltend, in der der Fahrzeughalter als Betroffener der Ordnungswidrigkeit angehört wurde. Indes bestehen auch in einer derartigen Fallgestaltung gegen die Anwendung von § 31a Abs. 1 StVZO nicht die von der Beschwerde geltend gemachten Bedenken unter dem Gesichtspunkt der Selbstbezichtigungsfreiheit. Wie das Verwaltungsgericht zu Recht unter Hinweis auf die einheitliche ober- und höchstgerichtliche Rechtsprechung ausführt, steht ein Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrecht des Fahrzeughalters in einem Ordnungswidrigkeits- oder Strafverfahren der Anordnung zum Führen eines Fahrtenbuchs nicht entgegen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.12.1981 - 2 BvR 1172/81 - NJW 1982, 568; BVerwG, Beschlüsse vom 22.06.1995 - 11 B 7.95 - Buchholz 442.16 § 31a StVZO Nr. 22; sowie vom 11.08.1999 - 3 B 96.99 - NZV 2000, 386; Senatsbeschlüsse vom 15.04.2009 - 10 S 584/09 -VBlBW 2009, 356; vom 29.04.2013 - 10 S 291/13 -; sowie ausführlich Beschluss vom 10.02.2015 - 10 S 94/15). Es besteht kein „doppeltes Recht“ des Fahrzeughalters, nach einem Verkehrsverstoß einerseits im Bußgeldverfahren die Aussage zu verweigern und zugleich trotz fehlender Mitwirkung bei der Feststellung des Fahrzeugführers auch von einer Fahrtenbuchauflage verschont zu bleiben. Ein solches Recht widerspräche dem Sinn und Zweck des § 31a StVZO, nämlich der Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs zu dienen. Auch unter der Voraussetzung, dass der verfassungsrechtliche Schutz gegen Selbstbezichtigungen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.01.1981 - 1 BvR 116/77 - BVerfGE 56, 37) auch den Schutz davor umfassen sollte, eine Ordnungswidrigkeit aufdecken zu müssen, so wäre damit eine Fahrtenbuchauflage vereinbar. Entgegen der Auffassung des Antragstellers bleibt mit der Auferlegung der Führung eines Fahrtenbuchs das Recht des Betroffenen gewahrt, sich selbst nicht bezichtigen zu müssen. Aus der für sich genommen rechtmäßigen Handlungsweise des Betroffenen, der von seinem Schweigerecht Gebrauch macht, darf daher in zulässiger Weise die Prognose abgeleitet werden, dass er auch bei künftigen Verstößen von seinem Recht zu Schweigen Gebrauch machen wird und deshalb zukünftige Verkehrsverstöße ungeahndet bleiben werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.08.1999 - 3 B 96.99 - a.a.O.). Das damit verbundene Risiko, dass derartige zukünftige Verkehrsverstöße ungeahndet bleiben, muss die Rechtsordnung nicht von Verfassungs wegen hinnehmen.
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Hiergegen kann nicht eingewendet werden, mit der Fahrtenbuchauflage werde in rechtlich unzulässiger Weise der Boden bereitet für einen zukünftigen Zwang zur Mitwirkung an der Überführung eines Täters der Ordnungswidrigkeit. Hierin liegt kein Verstoß gegen das in Art. 6 Abs. 1 EMRK garantierte Schweigerecht und die Selbstbelastungsfreiheit sowie die in Art. 6 Abs. 2 EMRK verankerte Unschuldsvermutung. Zwar hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte mit seinem Urteil vom 18.03.2010 (Nr. 13201/05 - DAR 210, 571) die Verurteilung eines Kraftfahrzeughalters wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung für einen Verstoß gegen Art. 6 EMRK gehalten, wenn sie ausschließlich darauf gestützt wird, dass der Fahrzeughalter die Identität des Fahrers zum Tatzeitpunkt nicht bekannt geben konnte oder wollte. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat jedoch in dem genannten Urteil seine bisherige Rechtsprechung bestätigt, wonach selbst eine strafbewehrte Pflicht des Fahrzeughalters zur Offenbarung der Person, die das Fahrzeug zum Zeitpunkt des Verkehrsverstoßes geführt hat, nicht gegen das Schweigerecht und die Selbstbelastungsfreiheit verstößt. Hieraus folgt, dass gegen die weniger einschneidende ordnungsrechtliche Bestimmung, ein Fahrtenbuch zu führen, auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nichts zu erinnern ist (ebenso Eser in: Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl. 2012, Rn 946 zu Art. 6 EMRK).
14 
1.2. Entgegen der Auffassung des Antragstellers begegnet auch die Ermessensbetätigung der Beklagten keinen rechtlichen Bedenken. Dass die Geschwindigkeitsüberschreitung um 45 km/h einen hinreichend gewichtigen Verkehrsverstoß darstellt, um eine Fahrtenbuchauflage für die hier angeordnete Dauer von 15 Monaten auch unter dem Blickwinkel des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu rechtfertigen, hat das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt. Das Beschwerdevorbringen stellt diese rechtliche Beurteilung nicht durchgreifend in Frage. Nach ständiger Rechtsprechung kann ein einmaliger Verstoß von erheblichem Gewicht die Anordnung rechtfertigen, ein Fahrtenbuch zu führen. Ein derartiger Verkehrsverstoß liegt in der Regel bereits vor, wenn - wie hier - die zulässige Höchstgeschwindigkeit um mehr als 20 km/h überschritten wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.12.1982 - 7 C 3.80 - a.a.O.) oder wenn mit der Verwirklichung des Bußgeldtatbestandes eine Eintragung in das Fahreignungsregister (früher: Verkehrszentralregister) einhergeht (vgl. so auch OVG Bremen, Beschluss vom 01.08.2007 - 1 A 465/06 - NZV 2007, 644). Dabei kommt es auf die besonderen Umstände des Einzelfalles, wie etwa die konkrete Gefährlichkeit des Verkehrsverstoßes, nicht an. Das Gewicht der festgestellten Verkehrszuwiderhandlung ergibt sich aus ihrer generellen Gefährlichkeit für die Sicherheit des Straßenverkehrs. Hierbei kann die Behörde auf die Bewertungen abstellen, die in den einschlägigen Straf- und Bußgeldvorschriften mit der Ausgestaltung der Sanktionen sowie in § 40 FeV i.V.m. Anlage 13 mit der Einordnung eines Delikts in das Fahreignungs-Bewertungssystem (Punktsystem) zum Ausdruck gebracht worden sind. Bei der Bemessung der Dauer einer Fahrtenbuchauflage ist weiter das Verhalten zu würdigen, das der Fahrzeughalter im Zusammenhang mit den Bemühungen der Behörde an den Tag gelegt hat, eine mit seinem Kraftfahrzeug begangene Verkehrszuwiderhandlung aufzuklären (vgl. zum Ganzen Senatsbeschluss vom 28.05.2002 - 10 S 1408/01 - juris). Schließlich ist unter dem Blickwinkel des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu berücksichtigen, dass die von einer Fahrtenbuchauflage ausgehende Belastung des Betroffenen nicht schwer wiegt; dies gilt umso mehr dann, wenn das betreffende Fahrzeug, wie im vorliegenden Fall nach dem eigenen Vortrag des Antragstellers, selten („so gut wie nie“) benutzt wird.
15 
Vorliegend hätte der begangene Geschwindigkeitsverstoß nicht nur eine Geldbuße in Höhe von 160,-- EUR, sondern als besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigend eingestufte Ordnungswidrigkeit auch eine Eintragung in das Fahreignungsregister mit 2 Punkten sowie ein Fahrverbot von 1 Monat nach sich gezogen (vgl. Nr. 2.2.3 der Anlage 13 zu § 40 FeV sowie Nr. 11.3.7 des Anhangs zu Nummer 11 der Anlage BKatV 2013). Weiter hat der Antragsteller, wie dargelegt, keinen nach den Umständen hinreichenden Beitrag zur Aufklärung des Verkehrsverstoßes geleistet. In Anbetracht dessen ist die Anordnung auch ihrer Dauer nach keinesfalls als unverhältnismäßig anzusehen. Die diesbezüglichen Erwägungen des Antragsgegners in der angefochtenen Verfügung sowie in der Beschwerdeerwiderung stehen im Einklang mit der einschlägigen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung. So hat auch das Bundesverwaltungsgericht die Erwägung, dass das Interesse der Allgemeinheit, bei einer weiteren Zuwiderhandlung den Täter feststellen zu können, wächst, je schwerer dieser Verstoß wiegt, als sachgerecht und rechtmäßig bestätigt und darüber hinaus betont, dass für eine solche Staffelung im Interesse der Verkehrssicherheit zudem die Gesichtspunkte der Spezial- und der Generalprävention sprechen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.05.2015 - 3 C 13.14 - juris Rn. 20).
16 
Die vom Antragsteller postulierte Differenzierung zwischen Motorrädern und Personenkraftwagen wegen eines im Verhältnis zur Selbstgefährdung angeblich geringeren Fremdgefährdungspotentials bei Geschwindigkeitsverstößen mit Motorrädern ist schon im tatsächlichen Ausgangspunkt verfehlt. Dass Motorradfahrer bei Unfällen wegen fehlender Schutzumgebung eher verletzungsgefährdet sein mögen als Autofahrer, besagt - unabhängig davon, ob von einer tendenziell risikoreicheren und damit unfallträchtigeren Fahrweise von Motorradfahrern auszugehen ist -, nichts für ein geringeres von ihnen ausgehendes Fremdgefährdungsrisiko. Jedenfalls kann die verordnungsrechtliche Einstufung des Gefährdungspotentials (s.o.) mit dieser Einlassung nicht überspielt werden. Dass das fragliche Motorrad nach dem Vortrag des Antragstellers „so gut wie nie gefahren wird“, spricht im Übrigen nicht für, sondern gegen eine kürzere als die verhängte Dauer der Fahrtenbuchauflage, soll die bezweckte präventive Wirkung nicht weitgehend leerlaufen (vgl. dazu ebenso BVerwG, Urteil vom 28.05.2015, a.a.O. Rn. 25 ff., für den Fall einer auf das Sommerhalbjahr beschränkten Nutzung). Der Antragsgegner hat ferner zutreffend dargelegt, dass sich die von einer verkehrsordnungswidrigen Nutzung des Motorrades ausgehende Gefahr gleichwohl bei jeder Fahrt realisieren kann.
17 
Fehl geht schließlich die Einlassung des Antragstellers, er hätte mit dem Anhörungsbogen nicht nur - wie entgegen der Behauptung des Antragstellers geschehen - auf die bei Nichtbeantwortung zu erwartende Verhängung einer Fahrtenbuchauflage hingewiesen werden müssen, sondern auch auf deren mutmaßliche Dauer. Dieses Ansinnen überspannt bereits die Anforderungen an ein Anhörungsschreiben, zumal das Ergebnis einer Anhörung die rechtliche Reaktion maßgeblich beeinflussen kann, diese also nicht von vornherein feststeht. Sodann konnte der Antragsteller dem Anhörungsbogen das genaue Ausmaß des Geschwindigkeitsverstoßes und damit auch das Gewicht der Verkehrszuwiderhandlung entnehmen, so dass er bei Verweigerung der Mitwirkung an der Sachverhaltsaufklärung mit einer damit korrespondierenden fallangemessenen Fahrtenbuchauflage rechnen musste.
18 
1.3. Die vom Antragsteller noch erhobenen Einwände gegen die Ausführbarkeit der Anordnung im Falle einer Verleihung des Motorrades erweisen sich ebenfalls als nicht stichhaltig. Zum einen fehlt es bereits an einem substantiierten Vortrag des Klägers, dass das Motorrad überhaupt an Dritte verliehen wird; seine Einlassung, dass das Motorrad „so gut wie nie gefahren wird“, spricht dagegen. Zum anderen dürfte der Antragsteller, ohne dass es bei dieser Sachlage darauf noch entscheidend ankommt, mit dem Verwaltungsgericht auf die Einbeziehung des Beauftragten in § 31a Abs. 2 StVZO zu verweisen sein sowie darauf, dass er einen ihm insoweit weisungsunterworfenen Entleiher zur Führung des Fahrtenbuches anzuhalten und die Verleihung von der Erfüllung dieser Verpflichtung abhängig zu machen bzw. diese zu überwachen hat (vgl. dazu auch Senatsurteil vom 20.09.2005 - 10 S 971/05 – VBlBW 2006 32; Senatsbeschluss vom 14.03.2013 - 10 S 316/13).
19 
2. Das über die bloße Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes hinausgehende besondere Vollzugsinteresse sieht der Senat mit dem Verwaltungsgericht in dem vorrangigen öffentlichen Interesse an der Sicherheit des Straßenverkehrs. Denn eine Fahrtenbuchauflage ermöglicht nicht nur die nachträgliche Feststellung des Fahrzeugführers bei Verkehrsverstößen, sondern beugt solchen auch vor, weil jeder Fahrer des betreffenden Kraftfahrzeugs damit rechnen muss, im Falle einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften anhand des Fahrtenbuchs identifiziert zu werden (vgl. Senatsbeschluss vom 15.04.2009 - 10 S 584/09 - VBlBW 2009, 356).
20 
3. Soweit der Antragsteller mit der Beschwerde auch noch seinen Antrag auf Anordnung der - gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO kraft Gesetzes entfallenden - aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Gebührenfestsetzung unter Nr. 11 des angefochtenen Bescheids weiterverfolgt, bleibt ihm ebenfalls der Erfolg versagt. Weder bestehen nach Maßgabe des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der festgesetzten Gebühr in Höhe von 80,-- EUR, noch hat der Antragsteller substantiiert dargelegt und glaubhaft gemacht, dass die Vollziehung für ihn eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. In der Beurteilung der Rechtmäßigkeit pflichtet der Senat dem Verwaltungsgericht bei summarischer Prüfung bei, dass die Gebühr nicht unangemessen hoch ist. Den diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts hat der Antragsteller keine substantiierte Argumentation entgegengesetzt, sondern nur pauschal auf fiskalische Interessen des Antragsgegners abgehoben sowie darauf, dass angesichts der Höhe der Gebühr bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens abgewartet werden könne. Der die sofortige Vollziehbarkeit anordnenden Regelung des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO ist bei Fehlen ernstlicher Rechtmäßigkeitszweifel indes die umgekehrte Priorität zu entnehmen, dass nämlich dass Aufschubinteresse des Gebührenschuldners hinter dem öffentlichen Interesse an unverzögerter Kostenvereinnahmung zurückzustehen hat.
21 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
22 
Die Streitwertfestsetzung und -änderung für das Beschwerdeverfahren findet ihre Grundlage in § 63 Abs. 2 und 3, § 47 und § 53 Abs. 2 Nr. 2 sowie § 52 Abs. 1 und 2 GKG i.V.m. den Empfehlungen Nr. 46.11 und (bezüglich der Gebührenfestsetzung) Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (Sonderbeilage zu VBlBW vom Januar 2014). Eine Halbierung des Hauptsachestreitwerts von 6.000,-- EUR kommt nach der Rechtsprechung des Senats wegen der faktischen Vorwegnahme der Hauptsache nicht in Betracht (vgl. Senatsbeschluss vom 15.04.2009 - 10 S 584/09 - VBlBW 2009, 356).
23 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Bei Ordnungswidrigkeiten nach den § 24 Absatz 1, § 24a Absatz 1 bis 3 und § 24c Absatz 1 und 2 ist Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten die Behörde oder Dienststelle der Polizei, die von der Landesregierung durch Rechtsverordnung näher bestimmt wird. Die Landesregierung kann die Ermächtigung auf die zuständige oberste Landesbehörde übertragen.

(2) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Kraftfahrt-Bundesamt

1.
abweichend von Absatz 1 bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Absatz 1, soweit es für den Vollzug der bewehrten Vorschriften zuständig ist, oder
2.
bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Absatz 2 Satz 1.

(3) Die Frist der Verfolgungsverjährung beträgt bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Absatz 1 drei Monate, solange wegen der Handlung weder ein Bußgeldbescheid ergangen ist noch öffentliche Klage erhoben worden ist, danach sechs Monate. Abweichend von Satz 1 beträgt die Frist der Verfolgungsverjährung bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Absatz 1 in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 oder 10 zwei Jahre, soweit diese Ordnungswidrigkeiten Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften mit Anforderungen an Fahrzeuge oder Fahrzeugteile betreffen, die der Genehmigung ihrer Bauart bedürfen. Die Frist der Verfolgungsverjährung beträgt bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c und d und Nummer 2 Buchstabe c und d fünf Jahre.

(1) Die Verjährung wird unterbrochen durch

1.
die erste Vernehmung des Betroffenen, die Bekanntgabe, daß gegen ihn das Ermittlungsverfahren eingeleitet ist, oder die Anordnung dieser Vernehmung oder Bekanntgabe,
2.
jede richterliche Vernehmung des Betroffenen oder eines Zeugen oder die Anordnung dieser Vernehmung,
3.
jede Beauftragung eines Sachverständigen durch die Verfolgungsbehörde oder den Richter, wenn vorher der Betroffene vernommen oder ihm die Einleitung des Ermittlungsverfahrens bekanntgegeben worden ist,
4.
jede Beschlagnahme- oder Durchsuchungsanordnung der Verfolgungsbehörde oder des Richters und richterliche Entscheidungen, welche diese aufrechterhalten,
5.
die vorläufige Einstellung des Verfahrens wegen Abwesenheit des Betroffenen durch die Verfolgungsbehörde oder den Richter sowie jede Anordnung der Verfolgungsbehörde oder des Richters, die nach einer solchen Einstellung des Verfahrens zur Ermittlung des Aufenthalts des Betroffenen oder zur Sicherung von Beweisen ergeht,
6.
jedes Ersuchen der Verfolgungsbehörde oder des Richters, eine Untersuchungshandlung im Ausland vorzunehmen,
7.
die gesetzlich bestimmte Anhörung einer anderen Behörde durch die Verfolgungsbehörde vor Abschluß der Ermittlungen,
8.
die Abgabe der Sache durch die Staatsanwaltschaft an die Verwaltungsbehörde nach § 43,
9.
den Erlaß des Bußgeldbescheides, sofern er binnen zwei Wochen zugestellt wird, ansonsten durch die Zustellung,
10.
den Eingang der Akten beim Amtsgericht gemäß § 69 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 5 Satz 2 und die Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde nach § 69 Abs. 5 Satz 1,
11.
jede Anberaumung einer Hauptverhandlung,
12.
den Hinweis auf die Möglichkeit, ohne Hauptverhandlung zu entscheiden (§ 72 Abs. 1 Satz 2),
13.
die Erhebung der öffentlichen Klage,
14.
die Eröffnung des Hauptverfahrens,
15.
den Strafbefehl oder eine andere dem Urteil entsprechende Entscheidung.
Im selbständigen Verfahren wegen der Anordnung einer Nebenfolge oder der Festsetzung einer Geldbuße gegen eine juristische Person oder Personenvereinigung wird die Verjährung durch die dem Satz 1 entsprechenden Handlungen zur Durchführung des selbständigen Verfahrens unterbrochen.

(2) Die Verjährung ist bei einer schriftlichen Anordnung oder Entscheidung in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem die Anordnung oder Entscheidung abgefasst wird. Ist das Dokument nicht alsbald nach der Abfassung in den Geschäftsgang gelangt, so ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem es tatsächlich in den Geschäftsgang gegeben worden ist.

(3) Nach jeder Unterbrechung beginnt die Verjährung von neuem. Die Verfolgung ist jedoch spätestens verjährt, wenn seit dem in § 31 Abs. 3 bezeichneten Zeitpunkt das Doppelte der gesetzlichen Verjährungsfrist, mindestens jedoch zwei Jahre verstrichen sind. Wird jemandem in einem bei Gericht anhängigen Verfahren eine Handlung zur Last gelegt, die gleichzeitig Straftat und Ordnungswidrigkeit ist, so gilt als gesetzliche Verjährungsfrist im Sinne des Satzes 2 die Frist, die sich aus der Strafdrohung ergibt. § 32 bleibt unberührt.

(4) Die Unterbrechung wirkt nur gegenüber demjenigen, auf den sich die Handlung bezieht. Die Unterbrechung tritt in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 bis 7, 11 und 13 bis 15 auch dann ein, wenn die Handlung auf die Verfolgung der Tat als Straftat gerichtet ist.

Tenor

Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 02.02.2015 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums … vom 18.08.2015 wird wiederhergestellt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 500 EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der Antrag ist nach § 80 Abs. 5 VwGO zulässig und begründet. Das private Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seiner Klage - 4 K 2178/15 - gegen die im Bescheid der Antragsgegnerin vom 02.02.2015 verfügte (und im Widerspruchsbescheid bestätigte) Anordnung zum Führen eines Fahrtenbuchs (Fahrtenbuchauflage) überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung dieser Verfügung. Dies ergibt sich daraus, dass sich die angegriffene Verfügung der Antragsgegnerin bei der im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage voraussichtlich als rechtswidrig erweist.
Die dem Antragsteller auferlegte Verpflichtung zum Führen eines Fahrtenbuchs beruht auf § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO. Danach kann die Verwaltungsbehörde gegenüber einem Fahrzeughalter die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war.
Unmöglich im Sinne von § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO ist die Feststellung des Fahrzeugführers, wenn die Behörde nicht in der Lage war, den Täter zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat. Für die Beurteilung der Angemessenheit der Aufklärungsmaßnahmen kommt es im Wesentlichen darauf an, ob die Bußgeldbehörde und die Polizei in sachgerechtem und rationellem Einsatz der ihnen zur Verfügung stehenden Mittel nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen getroffen haben, die der Bedeutung des aufzuklärenden Verkehrsverstoßes gerecht werden und erfahrungsgemäß Erfolg haben können. Dabei können sich Art und Umfang der Ermittlungstätigkeit an der Erklärung des betreffenden Fahrzeughalters ausrichten (BVerwG, Urteil vom 17.02.1982, Buchholz 442.16, § 31a StVZO Nr. 12, sowie Beschlüsse vom 09.12.1993 - 11 B 113.93 -, juris, und vom 21.10.1987, NJW 1988, 1104; VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 08.09.2015 - 10 S 1540/15 -, juris, und vom 04.08.2009, NJW 2009, 3802; VG Freiburg, Urteil vom 10.04.2014 - 4 K 2141/13 -). Hier kann bei der im vorliegenden Verfahren gebotenen summarischen Prüfung nicht festgestellt werden, dass die Feststellung des Fahrzeugführers seitens des Regierungspräsidiums ... (Bußgeldstelle) mit den möglichen und angemessener Maßnahmen versucht worden ist.
Der Antragsteller ist vom Regierungspräsidium ... mit Schreiben vom 30.10.2014 im Ordnungswidrigkeitenverfahren ausschließlich als Betroffener und nicht wegen seiner Eigenschaft als Halter des Kraftfahrzeugs auch als Zeuge angehört worden. Dies ergibt sich aus den verwendeten Formulierungen „Ihnen wird zur Last gelegt ... folgende Ordnungswidrigkeit begangen zu haben“ oder „Sie hielten … den erforderlichen Abstand nicht ein ...“ sowie aus dem Verweis auf § 55 OWiG in den formularmäßigen Hinweisen des vom Regierungspräsidium verwendeten Vordrucks. Für den Betroffenen besteht aber auch im Verfahren wegen der Verfolgung einer Ordnungswidrigkeit keine Verpflichtung, zur Sache auszusagen. Der vom Regierungspräsidium versandte Vordruck enthält auch den Hinweis auf dieses Aussageverweigerungsrecht des Betroffenen. Ferner ist den Hinweisen des Vordrucks zu entnehmen, dass der Betroffene, sofern er die Ordnungswidrigkeit nicht begangen hat, auch Angaben zu den Personalien des Verantwortlichen machen kann, hierzu aber nicht verpflichtet ist.
Zur Erfüllung der aus § 31a StVZO folgenden Verpflichtung, zur Ermittlung des Täters einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften sämtliche möglichen, aber auch angemessenen und zumutbaren Schritte zu unternehmen, hätte der Antragsteller aber zum Zwecke der Klärung der Täterschaft des Verkehrsverstoßes vom 10.10.2014 nicht (nur) als Betroffener, sondern (auch) als Zeuge angeschrieben und zur Aussage aufgefordert werden müssen. Denn als Zeuge wäre der Antragsteller grundsätzlich zur Auskunft verpflichtet gewesen (siehe zum Vorstehenden VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 04.08.2009, a.a.O.).
Aufgrund des hinreichend deutlichen Beweisfotos vom 10.10.2014, auf dem erkennbar ein deutlich jüngerer Mann als der im Jahr 1957 geborene Antragsteller als Fahrer abgebildet und damit als Täter der Ordnungswidrigkeit ausgewiesen ist, sprach von Beginn des Ermittlungsverfahrens an ganz Überwiegendes dafür, dass der Antragsteller als Täter des ihm im Anhörungsschreiben vom 30.10.2014 zur Last gelegten Verkehrsverstoßes ausschied. Auch die Bußgeldstelle war bereits sehr früh der Meinung, dass der Antragsteller wohl nicht der verantwortliche Fahrzeugführer sein könne, wie sie in ihrem Ermittlungsersuchen an das Polizeipräsidium Freiburg vom 13.11.2014 mit dem Hinweis „Fahrer erscheint jünger“, ausdrücklich zum Ausdruck brachte. Spätestens nachdem die Bußgeldstelle am 24.11.2014 und damit deutlich vor Ablauf der Verfolgungsverjährungsfrist im Besitz von Lichtbildern des Antragstellers und seiner beiden Söhne, F. und S., war, verdichtete es sich zur Gewissheit, dass der Antragsteller als Fahrzeugführer ausschied und einer der beiden Söhne der verantwortliche Fahrzeugführer sein musste (u. a. auch insoweit unterscheidet sich der vorliegende Fall von dem durch den VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 21.07.2014 - 10 S 1256/13 -, entschiedenen Fall, in dem der Halter durchaus als Fahrzeugführer in Betracht kam; vgl. hierzu auch VG Aachen, Urteil vom 13.07.2010 - 2 K 971/09 -, juris).
Damit kam der Antragsteller bereits deutlich vor Ablauf der Verfolgungsverjährungsfrist lediglich noch als Zeuge in Betracht. Es war auch nicht gänzlich auszuschließen, dass der Antragsteller als Zeuge Angaben zum verantwortlichen Fahrer machen würde. Denn auch im Ordnungswidrigkeitenverfahren besteht für einen Zeugen anders als für einen Betroffenen (Beschuldigten) grundsätzlich die Pflicht, bei der Behörde auf eine entsprechende Ladung hin zu erscheinen und zur Sache auszusagen. Zwar erfährt diese Pflicht zur Aussage durch Zeugnisverweigerungsrechte (nach den §§ 46 Abs. 1 OWiG und 52 StPO) zugunsten von Angehörigen Einschränkungen. Aus dem - seine Aussage rechtmäßig verweigernden - Verhalten des Antragstellers im Rahmen seiner förmlichen Anhörung als Betroffener kann aber nicht ohne Weiteres und gleichsam von vornherein geschlossen werden, er hätte im Ordnungswidrigkeitenverfahren, entgegen der ihm dann obliegenden grundsätzlichen Auskunftspflicht, auch als Zeuge keine Aussage zur Sache gemacht, sich vielmehr auf sein Zeugnisverweigerungsrecht gegenüber seinen Söhnen (nach § 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO) berufen und deshalb in keinem Fall zur Klärung der Täterschaft beigetragen (wie hier VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 04.08.2009, a.a.O.; ebenso Nieders. OVG, Beschluss vom 24.04.2012 - 12 ME 33/12 - juris; vgl. hierzu auch den der Antragsgegnerin bekannten Beschluss der Kammer vom 15.11.2013 - 4 K 1970/13 -).
Ein solcher Schluss kann auch nicht mit der erforderlichen Gewissheit aus dem im vorliegenden Verfahren konkret an den Tag gelegten Verhalten des Antragstellers gezogen werden. Denn sein Verhalten bestand lediglich darin, dass er auf seine Anhörung als Betroffener nicht bzw. nur insoweit reagiert hatte, als er über seine Prozessbevollmächtigte Akteneinsicht beantragt hatte (die er bis zum Abschluss des Ordnungswidrigkeitenverfahrens nicht erhielt). Er hat damit (anders als in dem Fall, der dem Beschluss der Kammer vom 15.11.2013, a.a.O., zugrunde lag) nicht auch zum Ausdruck gebracht, dass er sich auch als Zeuge so verhalten und unter keinen Umständen zur Klärung der Täterschaft und hier damit u. a. auch zur Entlastung eines seiner beiden als Täter in Betracht kommenden Söhne beitragen werde. Dieser Beurteilung stehen auch nicht die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 21.07.2014 (a.a.O.) und vom 04.12.2013 (VBlBW 2015, 128) entgegen, aus deren Gründen sich ergibt, dass die betreffenden Fahrzeugführer dort (anders als der Antragsteller im vorliegenden Fall) trotz ihrer Einbeziehung im Ordnungswidrigkeitenverfahren als Zeugen keine Angaben zum Fahrzeugführer gemacht haben.
Hiernach kann voraussichtlich nicht angenommen werden, dass die Feststellung eines Fahrzeugführers nach der mit dem Pkw des Antragstellers begangenen Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften mit den der Bußgeldbehörde möglichen, angemessenen und zumutbaren Mitteln unmöglich war.
10 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
11 
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 und 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit den Empfehlungen des Streitwertkatalogs 2014 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (siehe dort die Nrn. 1.5 und 46.11), wonach im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes 200 EUR je Monat der Geltung der Fahrtenbuchauflage als Streitwert anzusetzen ist. Dabei war im vorliegenden Fall zu berücksichtigen, dass hier nur die Zeit ab Stellung des Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage am 19.11.2015 bis zum Ablauf des Jahres, für das die Antragsgegnerin die Führung des Fahrtenbuchs angeordnet hat, also bis zum 02.02.2016, von Bedeutung sein kann.

(1) Bei Ordnungswidrigkeiten nach den § 24 Absatz 1, § 24a Absatz 1 bis 3 und § 24c Absatz 1 und 2 ist Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten die Behörde oder Dienststelle der Polizei, die von der Landesregierung durch Rechtsverordnung näher bestimmt wird. Die Landesregierung kann die Ermächtigung auf die zuständige oberste Landesbehörde übertragen.

(2) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Kraftfahrt-Bundesamt

1.
abweichend von Absatz 1 bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Absatz 1, soweit es für den Vollzug der bewehrten Vorschriften zuständig ist, oder
2.
bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Absatz 2 Satz 1.

(3) Die Frist der Verfolgungsverjährung beträgt bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Absatz 1 drei Monate, solange wegen der Handlung weder ein Bußgeldbescheid ergangen ist noch öffentliche Klage erhoben worden ist, danach sechs Monate. Abweichend von Satz 1 beträgt die Frist der Verfolgungsverjährung bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Absatz 1 in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 oder 10 zwei Jahre, soweit diese Ordnungswidrigkeiten Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften mit Anforderungen an Fahrzeuge oder Fahrzeugteile betreffen, die der Genehmigung ihrer Bauart bedürfen. Die Frist der Verfolgungsverjährung beträgt bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c und d und Nummer 2 Buchstabe c und d fünf Jahre.

(1) Zur Verweigerung des Zeugnisses sind berechtigt

1.
der Verlobte des Beschuldigten;
2.
der Ehegatte des Beschuldigten, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht;
2a.
der Lebenspartner des Beschuldigten, auch wenn die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht;
3.
wer mit dem Beschuldigten in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist oder war.

(2) Haben Minderjährige wegen mangelnder Verstandesreife oder haben Minderjährige oder Betreute wegen einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung von der Bedeutung des Zeugnisverweigerungsrechts keine genügende Vorstellung, so dürfen sie nur vernommen werden, wenn sie zur Aussage bereit sind und auch ihr gesetzlicher Vertreter der Vernehmung zustimmt. Ist der gesetzliche Vertreter selbst Beschuldigter, so kann er über die Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts nicht entscheiden; das gleiche gilt für den nicht beschuldigten Elternteil, wenn die gesetzliche Vertretung beiden Eltern zusteht.

(3) Die zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigten Personen, in den Fällen des Absatzes 2 auch deren zur Entscheidung über die Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts befugte Vertreter, sind vor jeder Vernehmung über ihr Recht zu belehren. Sie können den Verzicht auf dieses Recht auch während der Vernehmung widerrufen.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 20.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Das Landratsamt N. a. d. W. erteilte eigener Darstellung zufolge am 22. September 2011 einer S. Spielhallen GmbH in Bezug auf zwei in ein und demselben Gebäude befindliche Spielhallen Erlaubnisse nach § 33i GewO. Am 21. März 2012 erhielt die S. Spielhallen GmbH für den Betrieb einer weiteren im gleichen Gebäude liegenden Spielhalle („Casino A. ...“) eine solche Erlaubnis.

Die Antragstellerin übernahm nach Aktenlage am 1. Juli 2012 von der S. Spielhallen GmbH die Nutzung der in diesem Gebäude befindlichen Spielhallen. Das Landratsamt erteilte ihr - wiederum eigener Darstellung zufolge - am 28. Juni 2012 für die drei vorbezeichneten sowie eine weitere im gleichen Anwesen liegende Spielhalle („Casino S.) Erlaubnisse nach § 33i GewO.

Mit Schreiben vom 27. Februar 2013 beantragte die Antragstellerin beim Landratsamt für die Spielhallen Casino A ... und Casino S. der Sache nach Erlaubnisse gemäß § 24 des Staatsvertrags zum Glücksspielwesen in Deutschland (GlüStV) in der (nachfolgend als „Glücksspielstaatsvertrag 2012“ bezeichneten) Fassung des Ersten Staatsvertrages zur Änderung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland („Erster Glücksspieländerungsstaatsvertrag“).

Diesen Antrag lehnte das Landratsamt durch Bescheid vom 18. Dezember 2013 ab, da einer stattgebenden Entscheidung u. a. die Vorschriften des § 25 Abs. 2 GlüStV 2012 und des Art. 9 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland vom 20. Dezember 2007 (GVBl S. 922, BayRS 2187-3-I; AGGlüStV), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 25. Juni 2012 (GVBl S. 270), entgegenstünden.

Unter der Nummer 2 des Tenors dieses Bescheids untersagte das Landratsamt die Fortsetzung des Betriebs der Spielhallen Casino A ... und Casino S.; für die Umsetzung dieser Anordnung wurde der Antragstellerin eine Frist bis zum Ablauf des 31. Januar 2014 eingeräumt. Das Landratsamt stützte die Untersagung in den Bescheidsgründen zum einen auf „Art. 11 Abs. 1 Satz 1 AGGlüStV i. V. m. § 15 Abs. 2 GewO bzw. gem. § 9 Abs. 1 Nr. 3 GlüStV“, zum anderen auf „Art. 11 Abs. 1 Satz 1 AGGlüStV und § 9 Abs. 1 Nr. 3 GlüStV in Verbindung mit Art. 10 Satz 2 AGGlüStV“. Für den Fall der Nichtbefolgung der Untersagungsverfügung wurde in der Nummer 3 des Bescheidstenors ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000,-- € je unzulässig weiter betriebener Spielhalle angedroht.

Mit ihrer am 20. Januar 2014 zum Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg erhobenen Klage erstrebt die Antragstellerin vorrangig die Aufhebung des Bescheids vom 18. Dezember 2013 und die Verpflichtung des Antragsgegners, ihr eine Erlaubnis nach § 24 Abs. 1 GlüStV 2012 für die Spielhallen Casino A... und Casino S. zu erteilen.

Zur Begründung ihres am 31. Januar 2014 gestellten Antrags, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen, machte die Antragstellerin im ersten Rechtszug im Wesentlichen geltend, die gesetzliche Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit der Untersagungsverfügung könne keinen Bestand haben, da die vorliegend einschlägigen Regelungen des Glücksspielstaatsvertrags 2012 verfassungswidrig seien.

Durch Beschluss vom 21. Februar 2014 lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ab, da die Betriebsuntersagung nach summarischer Prüfung als rechtmäßig erscheine; die von der Antragstellerin vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken teilte das Verwaltungsgericht nicht.

Mit der von ihr eingelegten Beschwerde beantragt die Antragstellerin,

unter Aufhebung des Beschlusses vom 21. Februar 2014 die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 18. Dezember 2013 anzuordnen.

Auf die Beschwerdebegründung ihrer Bevollmächtigten vom 25. März 2014 wird verwiesen.

Der Antragsgegner beantragt unter Bezugnahme auf die Begründung der angefochtenen Entscheidung und auf eine Stellungnahme des Landratsamts vom 8. April 2014,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde bleibt ohne Erfolg, da das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, keine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung erfordert.

1. Die Ausführungen in Abschnitt C.I der Beschwerdebegründung (ihre Abschnitte A und B erschöpfen sich in einer Skizzierung des Sach- und Streitstandes bzw. einer Wiedergabe des Inhalts des angefochtenen Beschlusses) müssen unberücksichtigt bleiben, da sie nicht den sich aus § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO ergebenden Anforderungen genügen.

Soweit die Bevollmächtigten der Antragstellerin eingangs des Abschnitts C.I pauschal auf die Antragsschrift „vom 31.02.2014“ (richtig: vom 31.1.2014) Bezug nehmen, hat das nicht zur Folge, dass der Inhalt dieses Schriftsatzes Bestandteil des Beschwerdevorbringens wird (vgl. zur Unbeachtlichkeit derartiger Verweisungen z. B. BayVGH, B. v. 25.3.2010 - 11 CS 09.2887 - juris Rn. 15; B. v. 22.8.2007 - 11 CS 07.1716 - juris Rn. 4 f.; vom 25.9.2003 - 12 CE 03.1939 - juris Rn. 13; OVG Berlin-Bbg, B. v. 27.2.2012 - OVG 10 S 39.11 - juris Rn. 2; NdsOVG, B. v. 6.12.2002 - 2 ME 215/02 - juris Rn. 6 f.; OVG SH, B. v. 31.7.2002 - 2 M 34/02 - NJW 2003, 158; VGH BW, B. v. 12.4.2002 - 7 S 653/02 - NVwZ 2002, 883/884; Guckelberger in Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 146 Rn. 77 und 79; Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 146 Rn. 41; Bader in Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 5. Aufl. 2011, § 146 Rn. 30; Kaufmann in Posser/Wolff, VwGO, 2. Aufl. 2014, § 146 Rn. 14).

Dahinstehen kann, ob auch die im letzten Absatz des Abschnitts C.I der Beschwerdebegründung „hinsichtlich der fehlenden Kompetenz des Landesgesetzgebers“ vorgenommene Verweisung auf das im ersten Rechtszug vorgelegte Gutachten von Prof. Dr. D. allein schon wegen der Pauschalität dieser Bezugnahme zur Folge hat, dass jene Ausarbeitung nicht zum Gegenstand des Beschwerdevorbringens geworden ist. Denn die Antragstellerin hat insofern jedenfalls das sich aus § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO ergebende Gebot nicht gewahrt, dass die Beschwerdebegründung unter Auseinandersetzung mit der Argumentation des Verwaltungsgerichts die Gründe darlegen muss, derentwegen die angefochtene Entscheidung aus der Sicht des Rechtsmittelführers keinen Bestand haben kann. Da in Abschnitt II.8 der Gründe des angefochtenen Beschlusses dargestellt wurde, warum der Antragsgegner nach Auffassung des Verwaltungsgerichts befugt war, in den Glücksspielstaatsvertrag 2012 und in das Gesetz zur Ausführung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland Spielhallen betreffende Regelungen aufzunehmen, hätte die Antragstellerin nicht davon absehen dürfen, konkret aufzuzeigen, welche der diesbezüglichen rechtlichen Annahmen des Verwaltungsgerichts aufgrund welcher im Gutachten von Prof. Dr. D. dargestellten Gesichtspunkte als unzutreffend erscheinen (vgl. zu dem aus § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO resultierenden Erfordernis, in Anknüpfung an die Begründungsstruktur der angefochtenen Entscheidung darzustellen, warum sie für fehlerhaft erachtet wird, z. B. BayVGH, B. v. 16.1.2003 - 1 CS 02.1922 - NVwZ 2003, 632/633; OVG MV, B. v. 25.1.2008 - 2 M 43/07 - juris Rn. 4; B. v. 7.10.2003 - 1 M 34/03 - juris Rn. 5; Guckelberger in Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 146 Rn. 76). Es ist vor diesem Hintergrund nicht Aufgabe des Beschwerdegerichts, sich aus einem umfänglichen Vorbringen - das Gutachten von Prof. Dr. D. umfasst 135 Seiten und befasst sich ausschließlich mit „Fragen der Gesetzgebungskompetenzen für das gewerbliche Spielrecht und hierbei insbesondere für das Recht der Geräteaufstellung und das Recht der Spielhallen“ (so die Umschreibung der Themenstellung auf Seite 6 oben dieser Ausarbeitung; vgl. auch die ihr vorangestellte Gliederung) - das herauszusuchen, was als Erwiderung auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts aufgefasst werden kann (OVG NRW, B. v. 17.3.2008 - 18 B 388/08 - juris Rn. 5).

Die im zweiten und dritten Absatz des Abschnitts C.I der Beschwerdebegründung vorgenommenen Verweisungen auf konkret bezeichnete Seiten in der Antragsbegründung vom 31. Januar 2014 bzw. in der Stellungnahme, die Prof. Dr. D. am 30. Juni 2013 gegenüber dem Staatsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg abgegeben hat, genügen zwar den Anforderungen an Bezugnahmen in von § 146 Abs. 4 VwGO erfassten Rechtsmittelbegründungsschriften (vgl. zu den insoweit zu beachtenden Erfordernissen z. B. BayVGH, B. v. 22.8.2007 - 11 CS 07.1716 - juris Rn. 5; B. v. 7.12.2006 - 11 CS 06.2450 - BayVBl 2007, 241/242; Guckelberger in Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 146 Rn. 79; Bader in Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 5. Aufl. 2011, § 146 Rn. 30). Nicht gewahrt ist jedoch auch insoweit das in § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO ausdrücklich normierte Erfordernis der Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung. Vorbringen aus dem ersten Rechtszug darf der Beschwerdeführer dem Oberverwaltungsgericht nur dann zur Würdigung unterbreiten, ohne einen Bezug zur Argumentation des Verwaltungsgerichts herzustellen, wenn sich die Vorinstanz mit dem insoweit angesprochenen Gesichtspunkt nicht befasst hat; denn unter dieser Voraussetzung fehlt es an Ausführungen im angefochtenen Beschluss, mit denen sich die Beschwerdebegründung im Sinn von § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO auseinandersetzen könnte. Ein solcher Fall liegt indes weder hinsichtlich der Frage, ob das Verbot der Erteilung einer Erlaubnis für eine Spielhalle verfassungskonform ist, die in einem baulichen Verbund mit weiteren Spielhallen steht (vgl. § 25 Abs. 2 GlüStV 2012 und Art. 9 Abs. 2 Satz 1 AGGlüStV), noch hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit der in § 29 Abs. 4 GlüStV 2012 getroffenen Übergangsregelungen vor. Zu der erstgenannten Thematik hat sich das Verwaltungsgericht unter dem dritten Tiret in Abschnitt II.6.b und am Ende des Abschnitts II.7.b, zu dem zweitgenannten Problem in den Abschnitten II.4 und II.5 sowie unter dem vierten Tiret in Abschnitt II.6.b der Gründe des angefochtenen Beschlusses geäußert. Die Antragstellerin hätte deshalb nicht davon absehen dürfen, im Einzelnen darzustellen, warum nicht diese eingehenden Darlegungen, sondern die Ausführungen auf den Seiten 4 ff. und 24 ff. der Antragsschrift vom 31. Januar 2014 bzw. auf den Seiten 38 bis 42 der Stellungnahme von Prof. Dr. D. vom 30. Juni 2013 die Konsequenzen zutreffend wiedergeben, die aus dem Grundgesetz insoweit zu ziehen sind.

2. Nicht gerecht geworden ist die Antragstellerin dem sich aus § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO ergebenden Darlegungsgebot ferner insofern, als sie in Abschnitt D der Beschwerdebegründung ausgeführt hat, hinsichtlich der Übergangsfristen sei auf den Stichtag „19. Juni 2012“ abzustellen, und das generelle Verbot der „Mehrfachkonzession“ (mit diesem Ausdruck umschreibt die Antragstellerin in Übereinstimmung mit dem Sprachgebrauch des Verwaltungsgerichts die in § 25 Abs. 2 GlüStV 2012 und Art. 9 Abs. 2 Satz 1 AGGlüStV enthaltene Regelung) sei nicht geeignet, die Ziele des Spieler- und Jugendschutzes in geeigneter und erforderlicher Art und Weise zu fördern. Denn insoweit hat sie jeweils apodiktische, nicht (bzw. völlig unzureichend) begründete Behauptungen aufgestellt. „Darlegen“ bedeutet jedoch „erläutern“, „erklären“ bzw. „näher auf etwas eingehen“ (BVerwG, B. v. 2.10.1961 - 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90/91; B. v. 9.3.1993 - 3 B 105.92 - NJW 1993, 2825). Auf den Vortrag von Argumenten dafür, warum die im dritten Tiret des Abschnitts II.6.b des angefochtenen Beschlusses vertretene Auffassung unzutreffend sein soll, der übermäßigen Ausnutzung des Spieltriebes werde entgegengewirkt, wenn zunächst eine bestimmte Wegstrecke zurückgelegt werden muss, ehe eine Person von einer Spielhalle in eine andere wechseln kann, verzichtet die Antragstellerin vollständig; zur Begründung ihres Standpunkts, es sei von Verfassungs wegen zwingend geboten, als Stichtag für die Abgrenzung zwischen in erhöhtem und in geringerem Maß schutzwürdigen Inhabern bereits erteilter Erlaubnisse für den Betrieb von Spielhallen den 19. Juni 2012 zu bestimmen, bringt sie lediglich vor, an jenem Tag habe der Bayerische Landtag dem Glücksspielstaatsvertrag zugestimmt. Tatsächlich erfolgte die entsprechende Beschlussfassung jedoch am 14. Juni 2012. Nur ergänzend ist deshalb anzumerken, dass der Gesetzgeber zum Zwecke der Festlegung, von wann an das Vertrauen in den Fortbestand der bisherigen Rechtslage nicht mehr oder nur noch in eingeschränktem Ausmaß als schutzwürdig gilt, sehr wohl auch auf andere Zeitpunkte als den Tag der Verabschiedung eines Gesetzes durch die Volksvertretung abstellen kann (vgl. BayVGH, B. v. 8.4.2014 - 22 CS 14.224 - juris Rn. 21 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts).

3. Die Beschwerdebegründung rechtfertigt jedenfalls im Rahmen der in einem Eilverfahren nur möglichen summarischen Prüfung nicht den Schluss, das Verbot der Erteilung einer Erlaubnis nach § 24 GlüStV 2012 an eine Spielhalle, die in einem baulichen Verbund mit weiteren Spielhallen steht (§ 25 Abs. 2 GlüStV 2012 und Art. 9 Abs. 2 Satz 1 AGGlüStV), sowie die Übergangsregelungen in § 29 Abs. 4 GlüStV 2012 könnten deshalb nicht zum Tragen kommen, weil aufgrund abweichender Bestimmungen in mehreren anderen Bundesländern insoweit das unionsrechtliche Kohärenzgebot nicht gewahrt sei.

Es ist schon zweifelhaft, ob die Antragstellerin nicht auch hätte darlegen müssen, dass und weshalb das unionsrechtliche Kohärenzgebot auf sie Anwendung finden soll (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO) bzw. inwieweit vorliegend ein grenzüberschreitender Sachverhalt gegeben ist. Zweifel sind insofern angebracht, weil es sich bei der Antragstellerin um ein in der Bundesrepublik Deutschland ansässiges Unternehmen handelt, der vorliegende Sachverhalt mithin - für sich betrachtet - keinen „grenzüberschreitenden Bezug“ aufweist. Eine weitere Klärung dieser von den Beteiligten bisher nicht erörterten Frage würde den Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens sprengen, so dass es der Verwaltungsgerichtshof für angezeigt erachtet, auch auf die Frage der Vereinbarkeit der in diesem Rechtsstreit entscheidungserheblichen Normen des bayerischen Landesrechts mit dem Recht der Europäischen Union einzugehen.

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs verletzen Beschränkungen der Spieltätigkeit, die sich aus der Rechtsordnung eines Mitgliedstaats der Europäischen Union ergeben, die Niederlassungsfreiheit (Art. 49 AEUV) und den freien Dienstleistungsverkehr (Art. 56 AEUV) dann nicht, wenn diese Restriktionen durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses wie den Verbraucherschutz, die Betrugsvorbeugung und die Vermeidung von Anreizen für die Bürger zu überhöhten Ausgaben für das Spielen gerechtfertigt sind, sofern derartige Regelungen die Verwirklichung dieser Ziele in dem Sinne gewährleisten, dass sie kohärent und systematisch zur Begrenzung einschlägiger Betätigungen beitragen, sie ferner nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieser Ziele erforderlich ist, und sie in nichtdiskriminierender Weise angewandt werden (vgl. z. B. EuGH, U. v. 6.11.2003 - Gambelli, C-243/01 - Slg. 2003, I-13076 Rn. 65 und 67). Diesen Erfordernissen müssen mitgliedstaatliche Regelungen nicht nur dann genügen, wenn sie bestimmte Arten des Glücksspiels vollständig verbieten oder sie einem staatlichen Monopol unterstellen, sondern auch dann, wenn sie eine (unternehmerische) Betätigung auf dem Gebiet des Glücksspiels von einer verwaltungsbehördlichen Genehmigung abhängig machen (EuGH, U. v. 6.3.2007 - Placanica u. a., C-338/04 u. a. - Slg. 2007, I-1932; U. v. 19.7.2012 - Garkalns, C-470/11 - a. a. O. Rn. 34; vgl. zur potenziellen Eignung eines die Ausübung von Tätigkeiten auf dem Glücksspielsektor betreffenden Genehmigungserfordernisses, den freien Dienstleistungsverkehr zu beschränken, auch BayVerfGH, E.v. 28.6.2013 - Vf. 10-VII-12 u. a. - NVwZ 2014, 141/142).

Es obliegt den Gerichten der Mitgliedstaaten, sich im Licht insbesondere der konkreten Anwendungsmodalitäten der betreffenden Regelung zu vergewissern, dass sie tatsächlich dem Anliegen entspricht, die Gelegenheiten zum Spiel zu verringern und die Tätigkeiten in diesem Bereich in kohärenter und systematischer Weise zu begrenzen (EuGH, U. v. 8.9.2010 - Stoß u. a., C-316/07 u. a. - Slg. 2010, I-8069 Rn. 98). Ein Verstoß gegen das Kohärenzgebot kann auch dann vorliegen, wenn die zuständigen Behörden in Bezug auf andere Glücksspiele als diejenigen, die Gegenstand eines vor dem Gericht eines Mitgliedstaates anhängigen Rechtsstreits sind, eine Politik verfolgen, die eher darauf abzielt, zur Teilnahme an diesen anderen Spielen zu ermuntern als darauf, die Spielgelegenheiten zu verringern und die Tätigkeiten in diesem Bereich in kohärenter und systematischer Weise zu begrenzen (EuGH, U. v. 8.9.2010 - Carmen Media, C-46/08 - Slg. 2010, I-8149 Rn. 68). Hat das staatliche Verhalten in Bezug auf diese andere Art von Spielen zur Folge, dass das Ziel, Anreize zu übermäßigen Ausgaben für das Spielen zu vermeiden und die Spielsucht zu bekämpfen, hinsichtlich der Art von Glücksspielen, die im konkreten Rechtsstreit verfahrensgegenständlich ist, nicht mehr wirksam verfolgt werden kann, lassen sich die vom Mitgliedstaat geschaffenen, den letztgenannten Glücksspielsektor betreffenden Restriktionen unter dem Blickwinkel des freien Dienstleistungsverkehrs nicht mehr rechtfertigen (EuGH, U. v. 8.9.2010 - Carmen Media, C-46/08 - a. a. O. Rn. 68).

3.1 Einen Verstoß gegen das Kohärenzgebot meint die Antragstellerin zunächst in Art. 12 Satz 1 AGGlüStV zu erkennen. Das trifft indes offensichtlich nicht zu. Nach dieser Bestimmung darf eine Befreiung im Sinn des § 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV 2012 nur erteilt werden, wenn die Gesamtzahl der Geld- und Warenspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit in den in einem baulichen Verbund, insbesondere in einem gemeinsamen Gebäude oder Gebäudekomplex untergebrachten Spielhallen 48 nicht überschreitet und ein Konzept zur weiteren Anpassung vorgelegt wird. Art. 12 Satz 1 AGGlüStV bewirkt damit zum einen, dass Spielhallen, die im Sinn von § 25 Abs. 2 GlüStV 2012 miteinander in einem baulichen Verbund stehen und die gemäß § 29 Abs. 4 Satz 2 GlüStV 2012 ggf. deshalb bis einschließlich 30. Juni 2017 weiterbetrieben werden dürfen, weil für sie bis spätestens 28. Oktober 2011 Erlaubnisse nach § 33i GewO erteilt wurden, dann zusammen eine gewisse - durch die Zahl von insgesamt maximal 48 Spielgeräten festgelegte - Größenordnung nicht (mehr) überschreiten, falls allen oder einzelnen von ihnen auf der Grundlage der Ausnahmebestimmung des § 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV 2012 eine Fortsetzung des Geschäftsbetriebs über den 30. Juni 2017 hinaus ermöglicht werden sollte. Das Gebot, ein Konzept zur weiteren Anpassung vorzulegen, stellt zum anderen sicher, dass die Größe derartiger Agglomerate von Spielhallen, wenn sie gemäß § 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV 2012 von der Beachtung des § 25 Abs. 2 GlüStV 2012 über den 30. Juni 2017 hinaus freigestellt werden, im Laufe der Zeit verringert wird.

Angesichts dieser doppelten Zielrichtung des Art. 12 Satz 1 AGGlüStV kann ersichtlich nicht davon gesprochen werden, der bayerische Landesgesetzgeber verfolge mit dieser Regelung nur zum Schein die in § 1 GlüStV 2012 zum Ausdruck kommenden Anliegen. Vielmehr zielt gerade auch Art. 12 Satz 1 AGGlüStV darauf ab, die Zahl und den Umfang von in räumlicher Konzentration bestehenden Spielhallen, deren Betrieb wegen eines im Einzelfall ggf. zu gewährenden Vertrauensschutzes noch für einen gewissen über den 30. Juni 2017 hinausreichenden Zeitraum hingenommen werden muss, jedenfalls mittelfristig zu reduzieren und so auch insofern die Gelegenheiten zum Spiel zu verringern.

3.2 Eine Missachtung des Kohärenzgebots zeigt die Beschwerdebegründung aber jedenfalls bei der im Eilverfahren nur möglichen summarischen Prüfung auch insoweit nicht auf, als darin geltend gemacht wird, die Länder Berlin, Bremen, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein hätten in ihren Spielhallengesetzen (bzw. in den dortigen Ausführungsgesetzen zum Glücksspielstaatsvertrag 2012) von § 29 Abs. 4 GlüStV 2012 abweichende Stichtage festgelegt, und in diesen Bundesländern würden zum Teil wesentlich längere Übergangsfristen gelten, als sie die letztgenannte Bestimmung vorsieht. Gleiches gilt für das Vorbringen, das Hessische Spielhallengesetz lasse Durchbrechungen des in § 25 Abs. 2 GlüStV 2012 normierten Verbots zu.

Grundsätzlich kann sich ein Mitgliedstaat der Europäischen Union zwar nicht auf Umstände berufen, die sich aus seiner internen Rechtsordnung ergeben, um die Nichteinhaltung von aus dem Unionsrecht folgenden Verpflichtungen zu rechtfertigen (EuGH, U. v. 8.9.2010 - Carmen Media, C-46/08 - Slg. 2010, I-8149 Rn. 69). Es obliegt deshalb sowohl den Bundesländern als auch dem Bund, gemeinsam die Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland zu erfüllen, nicht gegen die unionsrechtliche Dienstleistungsfreiheit zu verstoßen (EuGH, U. v. 8.9.2010 - Carmen Media, C-46/08 - a. a. O. Rn. 70). Soweit es die Beachtung dieser Grundfreiheit erfordert, müssen sich der Bund und die Länder bei der Ausübung ihrer jeweiligen Zuständigkeiten koordinieren (EuGH, U. v. 8.9.2010 - Carmen Media, C-46/08 - a. a. O. Rn. 70). Im Verhältnis der Bundesländer untereinander kann insoweit nichts anderes gelten (BGH, B. v. 24.1.2013 - Digibet, I ZR 171/10 - GewArch 2013, 205 Rn. 21).

Sowohl nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (U. v. 8.9.2010 - Stoß u. a., C-316/07 u. a. - Slg. 2010, I-8069 Rn. 106; U. v. 8.9.2010 - Carmen Media, C-46/08 - a. a. O. Rn. 68) als auch nach derjenigen des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. z. B. U. v. 20.6.2013 - 8 C 10.12 - BVerwGE 147, 47 Rn. 53) liegt ein Verstoß gegen das Kohärenzgebot indes nur vor, wenn divergierende Regelungen zur Folge haben, dass das glücksspielrechtlichen Restriktionen zugrunde liegende Ziel, Anreize zu übermäßigen Ausgaben für das Spielen zu vermeiden und die Spielsucht zu bekämpfen, nicht mehr wirksam verfolgt werden kann. Der einzelne Mitgliedstaat der Europäischen Union ist vor diesem Hintergrund nicht verpflichtet, in sämtlichen Glücksspielsektoren dieselbe Politik zu verfolgen; das Kohärenzgebot stellt weder ein Uniformitätsgebot dar, noch verlangt es eine Optimierung der Zielverwirklichung (BVerwG, U. v. 1.6.2011 - 8 C 2.10 - NVwZ 2011, 1328 Rn. 45; U. v. 11.7.2011 - 8 C 11.10 - juris Rn. 43; U. v. 11.7.2011 - 8 C 12.10 - juris Rn. 42). Das gewinnt Bedeutung namentlich in Mitgliedstaaten der Europäischen Union wie Deutschland, zu deren Verfassungsgrundsätzen eine bundesstaatliche Gliederung in Länder mit je eigener Gesetzgebungszuständigkeit gehört (BVerwG, U. v. 1.6.2011 - 8 C 2.10 - NVwZ 2011, 1328 Rn. 45; U. v. 11.7.2011 - 8 C 11.10 - juris Rn. 43; U. v. 11.7.2011 - 8 C 12.10 - juris Rn. 42).

Das Beschwerdevorbringen macht insofern zwar auf vom Glücksspielstaatsvertrag 2012 - und der damit übereinstimmenden Rechtslage in Bayern - abweichende Regelungen in fünf Bundesländern (Berlin, Bremen, Nordrhein-Westfalen, Hessen und Schleswig-Holstein) aufmerksam, ohne aber damit eine Verletzung des Kohärenzgebots darzulegen, wie sich bei näherem Zusehen ergibt. Die Antragstellerin bringt mit den von ihr zitierten Vorschriften vielmehr zum Ausdruck, dass das Ziel, Anreize zu übermäßigen Ausgaben für das Spielen zu vermeiden und die Spielsucht zu bekämpfen, in allen Bundesländern gleichermaßen entschlossen verfolgt wird und lediglich die Kombinationen der dafür eingesetzten Instrumente unterschiedlich sind und die dafür eingeplanten Umsetzungsfristen in Maßen variieren.

3.2.1 Die Antragstellerin hat zwar in Gestalt einer zulässigen Bezugnahme auf die Ausführungen auf Seite 56 der Antragsschrift vom 31. Januar 2014 darauf hingewiesen, dass in Berlin alle Spielhallen, für die bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Regelung des Rechts der Spielhallen im Land Berlin vom 20. Mai 2011 (GVBl S. 223, BRV 7102-11; SpielhG Bln) am 2. Juni 2011 eine Erlaubnis nach § 33i GewO erteilt wurde, grundsätzlich Bestandsschutz bis zum 31. Juli 2016 genießen, da solche Verwaltungsakte nach § 8 Abs. 1 Satz 1 SpielhG Bln (erst) mit dem Ablauf des genannten Tages ihre Wirksamkeit verlieren. Die gleiche Rechtslage ergibt sich aus § 15 Abs. 5 Satz 1 des Berliner Ausführungsgesetzes zum Glücksspielstaatsvertrag (AGGlüStV Bln) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juli 2012 (GVBl S. 238, BRV 2191-9). Die einjährige Übergangsfrist des § 29 Abs. 4 Satz 3 GlüStV 2012 erklärt § 15 Abs. 5 Satz 2 AGGlüStV Bln ausdrücklich für unanwendbar. Die Antragstellerin legt nicht dar, inwiefern Bestandsschutzregelungen für bis zum 2. Juni 2011 erlaubte Spielhallen für die Dauer von ca. fünf Jahren unter irgendeinem Aspekt aus dem durch die Zwecke des Glücksspielstaatsvertrags gezogenen Rahmen fallen.

Nimmt man hinzu, dass nach § 4 Abs. 1 SpielhG Bln neu zuzulassende Spielhallen und ähnliche Unternehmen von ihrem äußeren Erscheinungsbild her so zu gestalten sind, dass ein Einblick ins Innere der Räumlichkeiten von außen nicht möglich ist, und dass der Abstand zwischen zwei Spielhallen oder vergleichbaren Unternehmen in Berlin künftig 500 m nicht unterschreiten soll (andere Länder begnügen sich zum Teil mit nur halb so großen Entfernungen, vgl. Art. 9 Abs. 3 Satz 1 BayAGGlüStV), so werden die Schlussfolgerungen der Antragstellerin noch wenig nachvollziehbar.

3.2.2 Dasselbe gilt für den Hinweis der Antragstellerin auf § 11 Abs. 3 Satz 1 des Bremischen Spielhallengesetzes (BremSpielhG) vom 17. Mai 2011 (Brem.GBl S. 327), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes zur Neuregelung des Glücksspielrechts vom 12. Juni 2012 (Brem.GBl S. 255), wonach vor dem 1. Juli 2012 erteilte Erlaubnisse nach § 33i Abs. 1 Satz 1 GewO bis einschließlich 30. Juni 2017 fortgelten. Auch das Bremische Landesrecht kennt hinsichtlich der Frage, wie lange nach altem Recht zugelassene Spielhallen weiterbetrieben werden dürfen, mithin nur eine einheitliche Übergangsfrist. Auch hier legt die Antragstellerin nicht dar, inwiefern Bestandsschutzregelungen für bis zum 1. Juli 2012 erlaubte Spielhallen für die Dauer von fünf Jahren unter irgendeinem Aspekt aus dem durch die Zwecke des Glücksspielstaatsvertrags gezogenen Rahmen fallen. Nimmt man hinzu, dass § 2 Abs. 2 Nr. 5 BremSpielhG das in § 25 Abs. 2 GlüStV 2012 verankerte Verbot dahingehend erweitert, dass Spielhallen nicht nur untereinander, sondern auch mit Wettvermittlungsstellen in keinem baulichen Verbund stehen dürfen, wird deutlich, dass trotz der in einigen Punkten vergleichsweise großzügigen Übergangsregelung in § 11 Abs. 3 Satz 1 BremSpielhG nicht die Rede davon sein kann, der Bremische Landesgesetzgeber verfolge in Wahrheit nicht das Ziel, das Glücksspiel in Spielhallen einzudämmen.

3.2.3 Nichts anderes gilt für den Hinweis der Antragstellerin auf die Länge der Übergangsfristen in Nordrhein-Westfalen. Die dortige Rechtslage gleicht der in Bayern bestehenden vollständig. Denn § 18 Satz 1 und 2 des nordrhein-westfälischen Gesetzes zur Ausführung des Glücksspielstaatsvertrages vom 13. November 2012 (GV NRW S. 524) bestimmt: „Spielhallen dürfen nur nach Erteilung einer Erlaubnis nach § 24 Absatz 1 Glücksspielstaatsvertrag in Verbindung mit § 16 [diese Norm regelt - vergleichbar Art. 9 AGGlüStV - die Erteilungsvoraussetzungen für eine Erlaubnis nach § 24 Abs. 1 GlüStV 2012] betrieben werden. Die Übergangsfristen in § 29 Absatz 4 Glücksspielstaatsvertrag sind zu beachten.“ Ob das sinngemäße Vorbringen der Antragstellerin zutrifft, die in § 29 Abs. 4 GlüStV 2012 geregelten Fristen seien in Nordrhein-Westfalen erst am 1. Dezember 2012 (mithin an dem Tag, an dem das nordrhein-westfälische Gesetz zum Ersten Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland in Kraft getreten ist) in Lauf gesetzt worden, kann dahingestellt bleiben. Sollte diese Darstellung zutreffen, so ließe diese moderate Verschiebung des Beginns und des Endes der Übergangsfristen sowohl die Ernstlichkeit des legislatorischen Wollens, das in Spielhallen betriebene Glücksspiel nach Maßgabe des Glücksspielstaatsvertrages 2012 einzudämmen, als auch die Realisierbarkeit dieses Vorhabens unberührt (vgl. zur fehlenden Verletzung des Kohärenzgebots, wenn in einem föderativ aufgebauten Mitgliedstaat der Europäischen Union Regelungen, die die gleiche Rechtsmaterie betreffen, innerhalb dieses Mitgliedstaates zu unterschiedlichen Zeitpunkten in Kraft treten, BGH, B. v. 24.1.2013 - Digibet, GewArch 2013, 205 Rn. 31 m. w. N.).

3.2.4 Die Antragstellerin hat ferner darauf verwiesen, dass § 2 Abs. 3 des Hessischen Spielhallengesetzes (HessSpielhG) vom 28. Juni 2012 (GVBl S. 213) im Einzelfall und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Umfeld des jeweiligen Standortes auch für nicht bereits vorhandene Spielhallen Abweichungen von dem gemäß § 2 Abs. 1 HessSpielhG grundsätzlich auch in jenem Bundesland geltenden Erfordernis zulässt, dass eine Spielhalle nicht in einem baulichen Verbund mit einer oder mehreren Spielhallen stehen darf. Die Antragstellerin sieht eine Diskrepanz zu § 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV 2012, wonach Durchbrechungen des in § 25 Abs. 2 GlüStV 2012 verankerten Verbots nur zugunsten solcher Spielhallen, für die spätestens am 28. Oktober 2011 eine Erlaubnis nach § 33i GewO erteilt wurde, gestattet sind. Zusätzlich eingeschränkt wird diese Regelung dadurch, dass eine solche „Mehrfachkonzessionierung“ nach Ablauf des Fünfjahreszeitraums nur für einen angemessenen Zeitraum zugelassen werden darf und eine solche Vergünstigung zur Vermeidung unbilliger Härten erforderlich sein muss.

Die darüber hinausgehende Regelung in § 2 Abs. 3 HessSpielhG darf jedoch ebenfalls nicht isoliert gewürdigt werden. Vor allem gilt auch für Betriebe, die nach dieser Vorschrift vom Gebot des § 2 Abs. 1 HessSpielhG freigestellt werden, das in § 1 Abs. 3 HessSpielhG normierte Erfordernis, wonach die Errichtung und der Betrieb einer Spielhalle den in dieser Bestimmung aufgeführten, mit § 1 Nr. 1 bis 4 GlüStV 2012 sachlich (zum Teil sogar wortgleich) übereinstimmenden Zielen nicht zuwiderlaufen dürfen; nur wenn dieses Postulat gewahrt ist, darf nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 HessSpielhG eine Erlaubnis nach diesem Gesetz erteilt werden.

3.2.5 Die Antragstellerin hat zwar zu Recht darauf hingewiesen, dass sich in gewissem Umfang anders als in den übrigen 15 Bundesländern im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt (d. h. bei Bescheidserlass) - ebenso wie derzeit noch, aber mit wohl absehbarer Änderung - die spielhallenrechtliche Situation in Schleswig-Holstein darstellt, da dieses Land dem Glücksspielstaatsvertrag 2012 zunächst nicht beigetreten ist und die dort vorgesehenen Instrumente zunächst nicht übernommen worden sind. Allerdings ist auch der dortige Gesetzgeber tätig geworden (vgl. Gesetz zur Errichtung und zum Betrieb von Spielhallen vom 17.4.2012 - GOVBl S. 431 -).

Ob allein damit eine den in den anderen Bundesländern geltenden Regelungen gleichwertige Gestaltung gefunden wurde, kann offen bleiben. Der Verwaltungsgerichtshof hält nach vorläufiger, summarischer Einschätzung die Aussage, dass auch angesichts des von Schleswig-Holstein vorübergehend beschrittenen Sonderwegs in der Bundesrepublik Deutschland insgesamt eine kohärente Regelung des Glücksspiels in Spielhallen vorgenommen wurde, zum Einen deshalb für gerechtfertigt, weil der Kohärenzgedanke hier deshalb eine andere Bedeutung hat, weil zwischen Spielhallen kein überregionaler Wettbewerb besteht. Anders als das z. B. bei über das Internet zugänglichen Möglichkeiten des Glücksspiels der Fall ist (vgl. zu den Bedenken, die sich unter dem Blickwinkel des Kohärenzgebots u. U. aus der in Schleswig-Holstein vorgenommenen Liberalisierung des Vertriebs von Sportwetten im Internet ergeben, BGH, B. v. 24.1.2013 - Digibet, I ZR 171/10 - GewArch 2013, 205), ist es nämlich nicht vorstellbar, dass die in Bayern (und in den an Bayern angrenzenden Bundesländern) geltenden, auf die Begrenzung des Glücksspiels in Spielhallen abzielenden Regelungen dann den ihnen zugedachten Zweck nicht mehr zu erfüllen vermöchten, wenn das schleswig-holsteinische Spielhallengesetz einen mit den Zielsetzungen des Glücksspielstaatsvertrags 2012 und den ihrer Umsetzung dienenden Bestimmungen des bayerischen Landesrechts partiell inkohärenten Ansatz verfolgen sollte. Denn es kann - anders als bei Internetangeboten - als praktisch ausgeschlossen gelten, dass Glücksspieler oder zum Glücksspiel geneigte Personen, die dieses Verlangen in Bayern wegen der hier ergriffenen restriktiven Maßnahmen nicht mehr in dem von ihnen gewünschten Maß befriedigen können, auf Spielhallen in Schleswig-Holstein ausweichen. Selbst wenn es von Rechts wegen geboten sein sollte, „jede in einem Bundesland bestehende Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit für sich genommen darauf zu überprüfen, ob ihre Eignung zur Erreichung des mit ihr verfolgten Ziels dadurch entfällt, dass ein anderes Bundesland eine abweichende Regelung trifft“ (vgl. dazu BGH, B. v. 24.1.2013 - Digibet, I ZR 171/10 - GewArch 2013, 205 Rn. 22), wäre diese Frage im Bereich des Spielhallenrechts mithin eindeutig zu verneinen.

Hinzu kommt zum Anderen, dass der schleswig-holsteinische Sonderweg demnächst voraussichtlich auch insoweit ein grundsätzliches Ende finden wird, als das Recht der Spielhallen in Frage steht. Schleswig-Holstein ist mit Wirkung ab dem 9. Februar 2013 dem Glücksspielstaatsvertrag 2012 beigetreten; im Juni 2013 hat die dortige Landesregierung in den Schleswig-Holsteinischen Landtag den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Spielhallengesetzes eingebracht (LT-Drs. 18/918). Dies hält sich noch im Rahmen dessen, was in einem föderativ aufgebauten Mitgliedstaat der Europäischen Union an unterschiedlichen Zeitpunkten für das Wirksamwerden von das Glücksspiel einschränkenden Regelungen hinnehmbar ist. Auch steht zu erwarten, dass die in § 32 GlüStV 2012 vorgesehene Evaluierung der Auswirkungen des Staatsvertrags dazu beitragen wird, etwaige Schwachstellen zu beheben, die aus unterschiedlichen Regelungen in den verschiedenen Bundesländern resultieren.

4. Die Notwendigkeit einer der Antragstellerin günstigeren Entscheidung im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO ergibt sich ferner nicht aus der Behauptung, die bestehenden bau- und gewerberechtlichen Erlaubnisse würden „die Geeignetheit des Ortes und der Antragstellerin als Betreiberin zum Betrieb von vier Spielhallen“ bestätigen. Bereits die §§ 33 ff. GewO würden die Ziele der Suchtprävention und des Spielerschutzes kennen; die Erteilung der Erlaubnisse nach § 33i GewO habe die Förderung dieser Ziele bestätigt. Eine günstigere Entscheidung über die neu eingeführte glücksspielrechtliche Erlaubnis, die von neu eingeführten materiellrechtlichen Voraussetzungen abhängig gemacht wird, kann durch die früheren Erlaubnisse nach deren Regelungsgehalt nicht vorgegeben sein.

5. Als rechtlich unbehelflich erweist sich die Behauptung, die durch den Glücksspielstaatsvertrag 2012 bewirkte zusätzliche Erlaubnispflicht lasse die strengen Voraussetzungen für die Rücknahme bzw. den Widerruf einer Erlaubnis leerlaufen, die sich aus Art. 48 f. BayVwVfG ergäben.

Da die der Antragstellerin erteilten Erlaubnisse nach § 33i GewO auch unter der Geltung des Glücksspielstaatsvertrages 2012 und des Gesetzes zur Ausführung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland fortbestehen, diese Verwaltungsakte ferner auch nicht durch behördliche Einzelfallentscheidung aufgehoben wurden, stellt sich die in der Beschwerdebegründung insoweit aufgeworfene Frage von vornherein nur, wenn man davon ausgeht, dass die praktische Entwertung einer Erlaubnis nach § 33i GewO, die dann eintritt, wenn die nach § 24 GlüStV 2012 i. V. m. Art. 11 Abs. 1 AGGlüStV für Spielhallen in Bayern erforderliche zusätzliche Erlaubnis nicht erteilt werden kann, rechtlich einer Rücknahme oder einem Widerruf der erstgenannten Erlaubnis gleichzustellen ist. Sollte das - was der Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich dahinstehen lässt - zu bejahen sein, wäre zu berücksichtigen, dass Art. 48 und Art. 49 BayVwVfG gemäß Art. 1 Abs. 1 BayVwVfG nur subsidiär gelten. Es bleibt dem Normgeber mithin unbenommen, sondergesetzlich zu bestimmen, dass und unter welchen Voraussetzungen rechtliche Vorteile, die sich für Privatpersonen aus begünstigenden Verwaltungsakten ergeben, unabhängig von den in Art. 48 f. BayVwVfG normierten Voraussetzungen entzogen werden dürfen. Ihre Grenze findet diese Befugnis nur an den Schranken, die sich aus dem Rechtsstaatsprinzip, dem Vertrauensschutzprinzip und den Grenzen für die Rückwirkung von Gesetzen (Art. 20 Abs. 3 GG; Art. 3 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung des Freistaates Bayern) ergeben. Dass der Gesetzgeber im Lichte dieser verfassungsrechtlichen Verbürgung entweder überhaupt gehindert war, Inhabern einer Erlaubnis nach § 33i GewO eine zusätzliche Belastung in Gestalt eines weiteren Genehmigungserfordernisses mit zusätzlichen materiellrechtlichen Anforderungen aufzuerlegen, oder dass er eine solche Regelung nicht treffen durfte, ohne die Betroffenen zu entschädigen, zeigt die Beschwerdebegründung nicht auf.

6. Soweit die Antragstellerin schließlich geltend macht, der Antragsgegner hätte vor dem Erlass einer Untersagungsverfügung im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens den Ausgang des Klageverfahrens, in dem sie die Verpflichtung des Antragsgegners zur Erteilung von Erlaubnissen nach § 24 GlüStV 2012 erstrebt, abwarten können, hat sie entgegen § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO nicht aufgezeigt, dass sie trotz der eindeutigen, in § 25 Abs. 2 GlüStV 2012 und Art. 9 Abs. 2 Satz 1 AGGlüStV getroffenen Regelungen hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Spielhallen einen Anspruch auf die Erteilung derartiger Erlaubnisse besitzt. Ist das aber nicht dargetan, bleibt die Behauptung in sich unschlüssig, das Ermessen, den Betrieb von Spielhallen zu untersagen, für die eine von mehreren erforderlichen Erlaubnissen nicht vorliegt, sei dahingehend reduziert, dass die Behörde von der sich aus Art. 10 Satz 2 AGGlüStV i. V. m. § 9 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 Nr. 3 GlüStV ergebenden Befugnis keinen Gebrauch machen dürfe.

Ebenfalls unschlüssig ist die Einlassung, der Antragsgegner hätte im Rahmen eines ihm behauptetermaßen eröffneten Ermessensspielraums die erteilten Erlaubnisse nach § 33i GewO „zurücknehmen“ müssen. Denn die Rücknahme eines Verwaltungsakts setzt nach Art. 48 BayVwVfG dessen Rechtswidrigkeit voraus. Tatsachen, aus denen die Richtigkeit dieser (der Antragstellerin ungünstigen Behauptung) folgt, trägt sie indes selbst nicht vor.

7. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG.

Gründe

1

Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Die mit der Beschwerdebegründung vorgebrachten Einwände, auf deren Überprüfung der Senat gem. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, geben zu einer Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung keinen Anlass.

2

Die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Das Verwaltungsgericht hat die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage des Antragstellers gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 20. April 2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt vom 5. März 2014 zu Recht nicht wiederhergestellt. Die streitgegenständlichen Bescheide, mit denen dem Antragsteller unter Anordnung des Sofortvollzuges die Fahrerlaubnis der Klassen B, M, L und S entzogen und ebenfalls unter Anordnung des Sofortvollzuges sowie Androhung eines Zwangsmittels für den Fall der Zuwiderhandlung die Abgabe seines Führerscheines binnen einer Frist von fünf Tagen nach Bekanntgabe des Bescheides der Antragsgegnerin angeordnet worden ist, erweisen sich bei der im vorliegenden vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein veranlassten überschlägigen Prüfung als voraussichtlich rechtmäßig. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit zur Begründung auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts Bezug genommen.

3

Auch die vom Antragsteller mit der Beschwerde erhobenen Einwände rechtfertigen keine andere Bewertung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide.

4

Der Antragsteller bezieht sich mit seiner Beschwerde zunächst ganz allgemein auf den Inhalt seiner Antragsschrift vom 4. April 2014 und auf die von ihm beigefügten Unterlagen, wobei er den erstinstanzlichen Vortrag umfassend zum Gegenstand seines Beschwerdevorbringens macht. Ergänzend macht er geltend, der Beschluss des Verwaltungsgerichts verletze ihn in seinen Rechten; die Entscheidung beruhe auf unzutreffenden Ausführungen, weshalb der angefochtene Beschluss keinen Bestand haben könne.

5

Die pauschale Bezugnahme des Antragstellers auf das erstinstanzliche Vorbringen ist unstatthaft. Zur Begründung einer Beschwerde im Sinne des § 146 Abs. 4 VwGO ist unter inhaltlicher Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung im Einzelnen darzulegen, weshalb die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Der pauschale Verweis auf den Vortrag in erster Instanz gibt daher keine Veranlassung, sich damit obergerichtlich auseinanderzusetzen; die pauschale Inbezugnahme auf das bisherige Vorbringen hat nämlich nicht zur Folge, dass dieses Bestandteil des Beschwerdevorbringens wird (vgl. u. a. BayVGH, Beschl. v. 09.05.2014 - 22 CS 14.568 -, juris Rn. 17 m. w. N.)

6

Auch der erhobene generelle Einwand des Antragstellers, die angefochtene Entscheidung (sei rechtswidrig und) verletze ihn in seinen Rechten, gibt dem Senat keine Veranlassung, von Amts wegen in eine erneute vollumfängliche Prüfung der Sach- und Rechtslage einzutreten. Wie bereits ausgeführt, obliegt es gem. § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO dem Beschwerdeführer sich mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung inhaltlich auseinander zu setzen und im Einzelnen aufzuzeigen, weshalb diese keinen Bestand haben kann (vgl. u. a. Nds. OVG, Beschl. v. 25.07.2014 - 13 ME 97/14 -, juris Rn. 4 m. w. N.). Auch prüft der Senat – wie bereits erwähnt – nur die dargelegten Gründe, § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO.

7

Soweit der Antragsteller mit seiner Beschwerdeschrift rügt, die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei in formeller Hinsicht nicht in einer den Vorgaben des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügenden Weise begründet worden, bleibt dieser Einwand in der Sache ohne Erfolg.

8

Mit den angefochtenen Bescheiden wird dem formellen Begründungserfordernis gem. § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügt; die Ausführungen zum besonderen öffentlichen Inter-esse am Sofortvollzug lassen einen formellen Begründungsmangel nicht erkennen. Die zur Begründung des Sofortvollzuges angeführten Gründe sind auf den Einzelfall bezogen, sie sind in ausreichender Weise substantiiert dargelegt und sie erschöpfen sich nicht lediglich in einer formelhafte Begründung des besonderen Vollzugsinteresses. Die Begründung lässt zudem erkennen, dass die Antragsgegnerin die Interessenpositionen des Antragstellers zur Kenntnis genommen und bei der Entscheidung über den Sofortvollzug berücksichtigt hat. Darüber hinaus wird das besondere öffentliche Vollzugsinteresse auch nachvollziehbar dargelegt. So wird ausgeführt, die Abwägung des öffentlichen Vollzugsinteresses mit dem Interesse des Antragstellers, von der sofortigen Vollziehung verschont zu bleiben, falle zu Lasten des Antragstellers aus, weil es darum gehe, Gefahren für den Antragsteller selbst sowie für andere Verkehrsteilnehmer mit sofortiger Wirkung abzuwenden. Den gesetzlichen Anforderungen nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO an die Begründung des Sofortvollzuges wird damit in ausreichender Weise Rechnung tragen (vgl. BayVGH, Beschl. v. 17.09.1982 - 21 CS 82 A.1044 -, BayVBl. 1982, 756 f.). Hiervon zu trennen ist die Frage, ob sich die Begründung in der Sache als tragfähig erweist.

9

Ohne Erfolg in der Sache bleibt darüber hinaus die vom Antragsteller gem. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO begehrte gerichtliche Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage, soweit es die vom Antragsteller mit der Beschwerde erhobenen Einwände gegen den angeordneten Sofortvollzug betrifft.

10

Das Gericht hat bei der im vorliegenden summarischen Verfahren zu treffenden Ermessensentscheidung die Interessen des Antragstellers und der Allgemeinheit gegeneinander abzuwägen. Im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung hat es dabei die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren zu berücksichtigen und im vorliegenden Fall zu prüfen, ob in dem für Anfechtungsklagen maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung – hier im Zeitpunkt der Entscheidung über den Widerspruch des Antragstellers (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.02.2010 - 3 C 15.09 -, Rn. 22 juris, zum maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Fahrerlaubnisentziehung) – die Voraussetzungen für die Anordnung des Sofortvollzuges vorlagen und insoweit unter Berücksichtigung der zu erwartenden Vollzugsfolgen ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes (fort-)bestand (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl., § 80 Rdn. 158 m. w. N.). Hieran gemessen ist im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass das Aussetzungsinteresse des Antragstellers gegenüber dem öffentlichen Vollzugsinteresse zurückzutreten hat.

11

Der Antragsteller rügt, die Anordnung des Sofortvollzuges habe nicht erfolgen dürfen, weil er „davon habe ausgehen müssen“, dass eine Bearbeitung seines Widerspruchs durch die Widerspruchsbehörde nicht habe stattfinden können und dürfen, solange der Führerschein tatsächlich in seinem Besitz (gewesen) sei bzw. in seinem Besitz bleiben würde. Er sei nämlich zuvor von der Antragsgegnerin ausdrücklich aufgefordert worden, seinen Führerschein abzugeben, und zwar unter Hinweis darauf, dass „nur unter Vorlage des Führerscheins … der Verwaltungsvorgang beim Landesverwaltungsamt eingereicht werden (könne).“ Er habe daraus geschlossen, dass sein Widerspruch aufschiebende Wirkung habe bzw. haben müsse, weil ansonsten nicht erklärbar (gewesen) sei, weshalb der Verwaltungsvorgang nicht an das Landesverwaltungsamt habe abgegeben werden können. Soweit in der Folgezeit der Verwaltungsvorgang mit seinem Widerspruch dennoch an das Landesverwaltungsamt als Widerspruchsbehörde abgegeben und dort bearbeitet worden sei, habe er dies im Hinblick auf die vorausgegangene Mitteilung der Ausgangsbehörde „für einen Mangel“ gehalten, zumal eine zwangsweise Einziehung seines Führerscheins nicht erfolgt sei.

12

Der Antragsteller vermag mit diesem Vortrag nicht durchzudringen. Die Annahme des Antragstellers, der von ihm eingelegte Widerspruch gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Anordnung zur Abgabe des Führerscheins habe aufschiebende Wirkung, solange er noch im Besitz des Führerscheins und/oder der Verwaltungsvorgang noch nicht an die Widerspruchsbehörde abgegeben worden sei, ist schlicht fehlerhaft und letztendlich das Ergebnis einer höchst eigenwilligen Bewertung der Sach- und Rechtslage seitens des – anwaltlich vertretenen – Antragstellers. Weder der Inhalt des angefochtenen Bescheides der Antragsgegnerin noch das Verhalten der Antragsgegnerin im weiteren Verlauf des Verwaltungsverfahrens – einschließlich der ergänzenden Aufforderung zur Ablieferung (bzw. Hinterlegung) des Führerscheins – geben zu einer solchen Annahme Veranlassung. Im Bescheid vom 20. April 2011 wird vielmehr unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass die Fahrerlaubnis mit sofortiger Wirkung entzogen wird und dass der Führerschein innerhalb von fünf Tagen abzugeben und auch dieser Anordnung angesichts der zugleich angeordneten sofortigen Vollziehung innerhalb der genannten Frist mit sofortiger Wirkung Folge zu leisten ist – und zwar ungeachtet dessen, ob ein Rechtsbehelf eingelegt wird. Bei dieser Sachlage erscheint es abwegig anzunehmen, dass die Wirksamkeit der Verfügung erst eintrete, wenn der Vorgang bei der Widerspruchsbehörde eingegangen bzw. dem Bescheid Folge geleistet worden sei. Nach allem ist die behauptete Fehlvorstellung des Antragstellers nicht nachvollziehbar und ein hierauf beruhendes Vertrauen auch nicht schutzwürdig.

13

Nicht zu beanstanden ist überdies die mit dem streitgegenständlichen Bescheid angeordnete Entziehung der Fahrerlaubnis. Der Antragsteller hat sich nach §§ 46 Abs. 1, 11 Abs. 7 Fahrerlaubnisverordnung - FeV - i. V. m. Nr. 9 der Anlage 4 der genannten Verordnung als zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet erwiesen. Nach Nr. 9.1 und Nr. 3 Satz 1 der Vorbemerkung zur Anlage 4 FeV ist eine Eignung oder auch nur eine bedingte Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeuges im Straßenverkehr im Regelfall nicht gegeben, wenn der Fahrerlaubnisinhaber Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) einnimmt. Nach ständiger Rechtsprechung führt dabei schon die einmalige Einnahme von sog. harten Drogen – zu denen auch Amphetamine gehören – regelmäßig zur Ungeeignetheit des betreffenden Fahrerlaubnisinhabers zum Führen von Kraftfahrzeugen (vgl. u. a. Beschl. d. Senats v. 13.04.2012 - 3 M 47/12 -, juris; OVG Münster, Beschl. v. 02.04.2012 - 16 B 356/12 -, juris).

14

Der Antragsteller erhebt demgegenüber den Einwand, der Anordnung des Sofortvollzuges stehe der Umstand entgegen, dass die Antragsgegnerin, jedenfalls aber die Widerspruchsbehörde angesichts einer Verfahrensdauer von mehr als zwei Jahren nach Einlegung des Widerspruchs von Amts wegen verpflichtet gewesen wäre, Ermittlungen darüber anzustellen, ob er zwischenzeitlich die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen eventuell wiedererlangt habe. Es sei seit der Drogenfahrt ein Zeitraum von ca. drei Jahren vergangen und er sei inzwischen drogenabstinent sei. Zumindest aber hätte seitens der Widerspruchsbehörde ein Hinweis darauf erfolgen müssen, dass – worauf noch im Ausgangsbescheid hingewiesen worden sei – nach einem Jahr der Nachweis der Wiedererlangung der Fahreignung geführt werden könne. Ergänzend weise er darauf hin, dass er sich im Verlauf des Beschwerdeverfahrens am (…) Juni 2014 beim TÜV A-Stadt Nord eingefunden und dort eine Urinprobe abgegeben habe. Auch sei er bereit, seinen Arzt von der Schweigepflicht zu entbinden. Darüber hinaus könne durch eine Haarprobe der Nachweis erbracht werden, dass er zumindest seit einem Zeitraum von 6 Monaten drogenabstinent sei.

15

Der Antragsteller vermag mit diesen Einlassungen nicht durchzudringen. Die Antragsgegnerin und insbesondere auch die Widerspruchsbehörde waren nicht, wie der Antragsteller meint, schon aufgrund des Zeitablaufs daran gehindert, die im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides ca. drei Jahre zurückliegende Drogenfahrt noch zur Grundlage der Entscheidung über die Ungeeignetheit des Antragstellers zum Führen eines Fahrzeuges im Straßenverkehr heranzuziehen. Zwar ist die Fahrerlaubnisbehörde nach Ablauf einer Frist von einem Jahr nach erwiesener oder auch nur einer behaupteten Drogenabstinenz grundsätzlich nicht mehr berechtigt, die Entziehung der Fahrerlaubnis ohne eine weitere Überprüfung einer bestehenden Drogenabhängigkeit allein auf die in der Vergangenheit – hier am (...) 2011 – festgestellte Fahrt unter Einfluss von Drogen zu stützen. Denn die Vermutung wegen Betäubungsmittelkonsums verloren gegangener Fahreignung, aufgrund derer nach § 11 Abs. 7 FeV die Fahrerlaubnis ohne weitere Untersuchungen entzogen werden kann, besteht nicht unbegrenzt. Dem Fahrerlaubnisinhaber bleibt vielmehr die Möglichkeit eingeräumt, nach einjähriger nachgewiesener Abstinenz die Fahreignung wieder zu erlangen. Der insoweit erforderliche - in der Regel - einjährige Abstinenzzeitraum ergibt sich dabei aus Nr. 9.5 der Anlage 4 zur FeV. Nach Ablauf eines Jahres beginnend ab dem Tag, den der Betroffene als Beginn seiner Betäubungsmittelabstinenz angibt oder von dem an zumindest Anhaltspunkte für eine dahingehende Entwicklung vorliegen (sog. „verfahrensrechtliche Einjahresfrist“), entfällt damit die Möglichkeit einer allein auf den Drogenkonsum gestützten Einziehung der Fahrerlaubnis (vgl. BayVGH, Beschl. v. 09.05. 2005 - 11 CS 04.2526 -, juris; Beschl. d. Senats v. 14.06.2013 - 3 M 68/13 -, juris).

16

Der Nachweis einer wiedererlangten Fahreignung setzt allerdings in Anlehnung an die Wertung in Ziffer 9.5 der Anlage 4 zur FeV nicht nur den Nachweis einer einjährigen Drogenabstinenz voraus, sondern erfordert neben einer positiven Veränderung der körperlichen Befunde zugleich einen nachhaltige und stabilen Einstellungswandel, der es wahrscheinlich erscheinen lässt, dass der Betroffene auch in Zukunft drogenfrei bleibt, mithin an seinem Konsumverzicht auch zukünftig festhalten wird (vgl. Bay.VGH, Beschl. v. 14. 09.2006 - 11 CS 06.1475 -, juris; Beschl. v. 04.12.2012 - 11 ZB 12.2267 -, juris; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 25.11.2010 - 10 S 2162/10 -, NJW 2011, 1303 = Rn. 13 juris).

17

Hieran gemessen erweist sich der mit den angefochtenen Bescheiden erfolgte Entzug der Fahrerlaubnis nicht als rechtswidrig.

18

Zwar hat der Antragsteller – nachdem er bis zu seiner Anhörung am (…) November 2013 das Widerspruchsverfahren zunächst nicht weiter betrieben bzw. dieses keinen gang genommen hatte – am (…) Januar 2014 über seinen Prozessbevollmächtigten gegenüber Mitarbeitern der Widerspruchsbehörde (erstmals) mitteilen lassen, das er nunmehr mit Drogen nichts mehr zu tun habe (s. Gesprächsnotiz der Mitarbeiterin Frau (…) vom (…).01.2014 – Beiakte B, S. 35 ff.). Weiterhin wurde mit Schreiben vom (...) 2014 unter Verweis auf eine bereits am (…) Januar 2014 vorgelegte Urkunde über die Geburt des Sohnes des Antragstellers vorgetragen, das sich aufgrund der Geburt sein Sohnes und der damit verbundenen Unterhaltspflichten seine Lebensumstände geändert hätten. In dem vom Antragsteller zugleich beigebrachten Befundbericht der Gemeinschaftspraxis Dres. med. (…) und (…) vom (…) Februar 2014 heißt es, dass nach der dem Antragsteller am (…) Februar 2014 entnommenen Speichelprobe „derzeit kein Drogenmissbrauch in irgendeiner Form festgestellt werden könne“.

19

Hiernach bestanden im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides vom 5. März 2014 für die Fahrerlaubnisbehörde keine hinreichenden Anhaltpunkte, die zu der Annahme berechtigt hätten, beim Antragsteller liege nunmehr eine (zumindest) einjährige Drogenabstinenz vor; auch bestand keine Veranlassung, diesbezüglich weitere Ermittlungen vorzunehmen. Zwar war seit der in Rede stehenden Drogenfahrt eine Frist von weit mehr als einem Jahr vergangen, so dass bei der Entziehung der Fahrerlaubnis grundsätzlich – jedenfalls im Falle einer „erwiesenen oder auch nur einer behaupteten Drogenabstinenz“ – allein auf die in der Vergangenheit festgestellte Fahrt unter Einfluss von Drogen nicht mehr von einer bestehenden Drogenabhängigkeit ausgegangen werden kann. Indessen ist hier nicht maßgeblich allein auf den zurückliegenden Zeitpunkt der Drogenfahrt abzustellen. Vielmehr kommt es – wie bereits dargelegt – für die „verfahrensrechtliche Einjahresfrist“ auf den Ablauf eines Jahres an beginnend ab dem Tag, den der Betroffene als Beginn seiner Betäubungsmittelabstinenz angibt oder von dem an zumindest Anhaltspunkte für eine dahingehende Entwicklung vorliegen. Erst nach diesem Zeitpunkt entfällt die Möglichkeit einer allein auf den Drogenkonsum gestützten Einziehung der Fahrerlaubnis. Der Antragsteller hat sich nach Aktenlage hierzu – über seinen Prozessbevollmächtigten – erst am 20. Januar 2014 gegenüber der Mitarbeiterin des Landesverwaltungsamtes Frau (…) geäußert; dabei hat er (sinngemäß) angegeben, er habe „nunmehr“ bzw. gegenwärtig nichts mehr mit Drogen zu tun bzw. – so der von ihm vorgelegte Befundberichte der Ärzte – es könne „derzeit“ kein Drogenmissbrauch in irgendeiner Form festgestellt werden. Belegte Anhaltspunkte dafür, dass die Drogenabstinenz bereits seit geraumer Zeit oder gar für die Dauer eines Jahres bestehe, ergeben sich aus diesem Vortrag nicht. Hiervon ausgehend war im Zeitpunkt der Entscheidung über den Widerspruch des Antragstellers am 5. März 2014 die verfahrensrechtliche Einjahresfrist noch nicht abgelaufen; diese endet unter Zugrundelegung des Vortrags des Antragstellers vielmehr erst im Januar oder Februar 2015. Bei dieser Sachlage, waren auch keine weiteren Ermittlungen der Fahrerlaubnisbehörde (mehr) veranlasst; insbesondere musste diese auch nicht etwa zuwarten, bis die Jahresfrist ablaufen würde. Die Entziehung der Fahrerlaubnis konnte nach allem noch auf den zurückliegenden Drogenkonsum bzw. die in der Vergangenheit festgestellte Fahrt unter Einfluss von Drogen gestützt werden.

20

Aber auch dann, wenn man davon ausginge, dass es in Anbetracht der seit der Drogenfahrt inzwischen verstrichenen Zeit nicht mehr allein auf die in der Vergangenheit festgestellte Fahrt unter Einfluss von Drogen ankomme und es grundsätzlich für die Entziehung der Fahrerlaubnis weiterer Ermittlungen zum bestehenden der Drogenabhängigkeit bedurft hätte, so waren diese jedoch im vorliegenden Fall entbehrlich. Denn jedenfalls lagen – wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat – im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides die materiellen Voraussetzungen für die Feststellung der Fahreignung nicht vor. Denn die Erklärung des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers vom 20. Januar 2014, „der Antragsteller habe mit Drogen nichts mehr zu tun“, sowie der ergänzende Vortrag vom (...) 2014, es hätten sich mit der Geburt seines Sohnes seine Lebensumstände (grundlegend) verändert, erweisen sich bei der hier allein möglich überschlägigen Prüfung als nicht glaubhaft. Diese Erklärungen stehen nämlich in einem auffälligen Widerspruch zu den eigenen Angaben des Antragstellers, wonach er noch am (…). Februar 2011 und damit auch noch nach der Geburt seines Sohnes (…) am (…). Oktober 2010 Drogen konsumiert hat. Der Antragsteller hat diesen Widerspruch zu keiner Zeit – auch nicht im vorliegenden gerichtlichen Verfahren – aufgelöst; desgleichen fehlen nach wie vor konkrete Angaben dazu, seit wann er drogenabstinent lebt und ob bei ihm neben einer positiven Veränderung der körperlichen Befunde zugleich ein nachhaltiger und stabiler Einstellungswandel erfolgt ist, der es wahrscheinlich erscheinen lässt, dass er an seinem Konsumverzicht auch zukünftig festhalten wird. Bei dieser Sachlage begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, dass die Fahrerlaubnisbehörde im vorliegenden Fall bei ihrer Entscheidung daran festgehalten hat, dass nach ständiger Rechtsprechung schon die einmalige Einnahme von sog. harten Drogen – zu denen auch Amphetamine gehören – zur Ungeeignetheit des betreffenden Fahrerlaubnisinhabers zum Führen von Kraftfahrzeugen führt, soweit nicht zwischenzeitlich andere Erkenntnisse vorliegen bzw. seitens des Betroffenen nicht in der gebotenen Weise von der Möglichkeit Gebrauch gemacht worden ist, die der Vorschrift des § 11 Abs. 7 FeV zugrunde liegende Vermutungsregelung zu widerlegen.

21

Eine andere, abweichende Beurteilung rechtfertigt sich auch nicht im Hinblick auf den Einwand des Antragstellers, man hätte ihn – zumal in Anbetracht der Dauer des Widerspruchsverfahrens – rechtzeitig auf die Möglichkeit hinweisen müssen, dass er nach einjähriger nachgewiesener Abstinenz die Fahreignung wieder erlangen könne. Der Antragsteller vermag auch mit diesem Einwand nicht durchzudringen. Dabei ist zum einen zu berücksichtigen, dass der Antragsteller – wie er mit seiner Beschwerdeschrift selbst einräumt – im Ausgangsbescheid der Antragsgegnerin auf diese Möglichkeit ausdrücklich hingewiesen worden ist; zum anderen hat der – anwaltlich vertretene – Antragsteller noch im Verlauf des Vorverfahrens, d. h. vor Erlass des Widerspruchsbescheides, von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, durch eine entsprechende Erklärung zum Vorliegen einer einjährigen Abstinenz die Fahreignung wiederzuerlangen. Dass dabei die Erklärungen des Antragstellers bzw. der diesbezügliche Vortrag seines Prozessbevollmächtigten aus den dargelegten Gründen nicht geeignet waren, seinem Begehren zum Erfolg zu verhelfen, hat der Antragsteller selbst zu verantworten.

22

Ohne Erfolg bleibt schließlich auch die Einlassung des Antragstellers, er habe im Verlauf des Beschwerdeverfahrens am (…). Juni 2014 beim TÜV A-Stadt Nord eine Urinprobe abgegeben und es könne auch durch eine Haarprobe der Nachweis erbracht werden, dass er zumindest seit 6 Monaten drogenabstinent sei. Der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Entziehungsverfügung ist – wie eingangs erwähnt – der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.02.2010 - 3 C 15.09 -, NJW 2010, 1828 = juris; BayVGH, Beschl. v. 04.12.2012 - 11 ZB 12.2267 -, juris). Im Hinblick hierauf kommt es vorliegend nicht entscheidungserheblich darauf an, wie sich die Situation im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung darstellt, namentlich ob mittlerweile die Voraussetzungen für die Wiedererlangung der Fahrerlaubnis vorliegen. Entscheidend ist allein, wie sich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung des Landesverwaltungsamtes über den Widerspruch des Antragstellers dargestellt hat. Unabhängig davon ist der schlichte Hinweis darauf, er habe beim TÜV eine Urinprobe abgegeben – ohne weitere Erläuterungen und ohne schriftlichen Befundbericht – und es könne auch der Nachweis einer sechsmonatige Abstinenz durch eine Haarprobe erbracht werden, für die vom Antragsteller erstrebte Wiedererlangung der Fahreignung nicht ausreichend, setzt dies doch – wie bereits erwähnt – voraus, dass zusätzlich zu einem einjährigen Abstinenzzeitraum ein stabiler und dauerhafter Einstellungswandel hinzutritt, der es plausibel macht, dass der Betroffene an seinem Konsum auch künftig festhalten wird.

23

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

24

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 2, 47 Abs. 1 Satz 1 GKG in Verbindung mit den Nrn. 1.5. und 46.3 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der zuletzt geänderten Fassung vom 18. Juli 2013 (veröffentlicht unter www.bverwg.de/medien/pdf/streitwertkatalog.pdf), wobei hinsichtlich der hier streitgegenständlichen Fahrerlaubnis der Klasse B der Auffangstreitwert in Ansatz zu bringen ist und der Senat im Hinblick auf das vorliegende vorläufige Rechtsschutzverfahren eine Halbierung desselben als angemessen erachtet.

25

Der Beschluss ist unanfechtbar.


Gründe

1

Die zulässige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Halle - 5. Kammer - vom 2. September 2015, deren Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 und 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkt ist, hat in der Sache keinen Erfolg. Die Einwendungen des Antragstellers rechtfertigen die begehrte Abänderung des angefochtenen Beschlusses nicht.

2

Das Vorbringen der Beschwerdebegründung hinsichtlich der fehlerhaften Auslegung des Antragsbegehrens gemäß § 88 VwGO, zur Verletzung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) sowie zu Verstößen gegen die gerichtliche Hinweis- und Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 und 3 VwGO) ist nicht geeignet, eine Ergebnisunrichtigkeit des angefochtenen Beschlusses schlüssig darzulegen. Es handelt sich dabei um Verfahrensmängel, mit deren Geltendmachung eine Beschwerde im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nicht erfolgreich geführt werden kann, da es allein darauf ankommt, ob die Beschwerde in der Sache begründet ist (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 14. Oktober 2011 - 1 M 148/11 -, juris, m. w. N.).

3

Das weitere Beschwerdevorbringen macht auch nicht plausibel, dass der (Haupt)Antrag (gemäß Ziff. 1), dem Antragsgegner zu untersagen, „die Ausschreibung für den ausgeschriebenen Kehrbezirk (W) Nr. 10 (unter Anwendung der AASchfVO LSA) fortzuführen“, in der Sache Erfolg hat.

4

Der Hauptantrag ist unzulässig und es fehlt dem Antragsteller ein Anordnungsgrund.

5

Es ist bereits nicht ersichtlich, dass dem Antragsteller ein Rechtsschutzinteresse für die begehrte Regelung zuzubilligen ist. Das von ihm reklamierte Interesse an einer diskriminierungsfreien Auswahlentscheidung, welche er insbesondere wegen der Anwendung der AASchfVO LSA, der daraufhin erstellten Bewerbermatrix, der wiederum daraufhin erfolgten Bewertung seiner Bewerbung und der Bewerbung des Konkurrenten als nicht gewährleistet ansieht, rechtfertigt es nicht, vor Ergehen der behördlichen Auswahlentscheidung und dem hiergegen eröffneten Anfechtungs- und Verpflichtungsrechtsschutz einschließlich Eilrechtsschutzes, den Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers vorläufig zu sichern bzw. bei dessen drohender oder bereits eingetretener Verletzung das Auswahlverfahren anzuhalten oder gar zu beenden. Der Antragsteller ist nicht gehindert, seine Einwände gegen die Ausschreibung und das Auswahlverfahren mittels vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Auswahlentscheidung geltend zu machen.

6

Entgegen der nicht begründeten Beschwerdebehauptung, ist eine Inzidentkontrolle der dem Auswahlverfahren zugrunde liegenden Rechtsvorschriften, insbesondere der Vorordnung über das Ausschreibungs- und Auswahlverfahren für die Tätigkeit als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger im Land Sachsen-Anhalt (AASchfVO LSA) vom 29. Juli 2013 (GVBl. LSA 2013, 406), auch möglich. Sollte diese Verordnung - wie der Antragsteller meint - nicht anwendbar sein bzw. gegen höherrangiges Recht verstoßen, dürfte dieser Umstand nicht nur die Rechtswidrigkeit der Auswahlentscheidung, sondern des Bestellungsbesetzungsverfahrens „in toto“ zur Folge haben, so dass eine Wiederholung des gesamten Ausschreibungs- und Auswahlverfahrens in Betracht kommen kann. Es ist deshalb nicht ersichtlich, dass der vorläufige Rechtsschutz gegen die Auswahlentscheidung hinter dem vom Antragsteller begehrten präventiven Rechtsschutz „zurück bleibt“ bzw. unzureichend wäre.

7

Sonstige Gründe dafür, weshalb der Antragsteller nicht auf den (vorläufigen) Rechtsschutz gegen die Auswahlentscheidung verwiesen werden kann, werden weder von der Beschwerdebegründungsschrift vorgetragen noch sind sie sonst ersichtlich. Eine andere rechtliche Bewertung rechtfertigt sich im Übrigen auch nicht mit Blick auf die von der Beschwerde in Bezug genommene Entscheidung des VG Frankfurt (Beschluss vom 11. Oktober 2007 - 7 G 3111/07 - NJW 2008, 1096 und juris). Das VG Frankfurt hat ein Rechtsschutzbedürfnis für den vorbeugenden Rechtsschutz bejaht, weil im entschiedenen Fall „irreversible Tatsachen entstünden und die Antragstellerin beim Verweis auf nachgehenden Rechtsschutz nicht wieder gutzumachende erhebliche Nachteile erleiden würde“ (a. a. O). Dies trifft auf den Antragsteller indes gerade - wie ausgeführt - nicht zu.

8

Aus den vorgenannten Ausführungen folgt zugleich, dass der Antragsteller keine Eilbedürftigkeit für die von ihm begehrte vorläufige Rechtsschutzregelung geltend machen kann, ihm mithin kein Anordnungsgrund zur Seite steht.

9

Es ist nicht ersichtlich, weshalb dem Antragsteller ein Abwarten der Auswahlentscheidung nicht zumutbar sein sollte. Soweit die Beschwerdebegründungsschrift die Eilbedürftigkeit der bereits erfolgten Anwendung der AASchfVO LSA und der daraufhin erstellten Bewerbermatrix entnimmt, hat der Antragsteller keinen Anspruch darauf, dass mögliche Fehler im Verwaltungsverfahren zum frühestmöglichen Zeitpunkt rechtlich überprüft und unterbunden werden. Verwaltungsgerichte gewähren grundsätzlich nachträglichen, nicht verfahrensbegleitenden Rechtsschutz, wie auch die Regelung des § 44a VwGO deutlich macht.

10

Im Übrigen bezieht sich die Eilbedürftigkeit des Anordnungsgrundes bei einer begehrten Regelungsanordnung - wie hier - darauf, dass die Regelung, zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint (vgl. § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Es ist nicht ersichtlich, dass dem Antragsteller ohne die begehrte Regelung wesentliche Nachteile entstehen, sie der Gewaltverhinderung dient oder aus anderen Gründen - etwa zwecks Gewährung effektiven Rechtsschutzes - nötig wäre.

11

Die Richtigkeit der Ausführungen des Verwaltungsgerichtes zum Fehlen eines Anordnungsgrundes für die Hilfsanträge wird durch die Beschwerdebegründungsschrift nicht schlüssig in Frage gestellt. Das Vorbringen, das Verwaltungsgericht beziehe sich ausschließlich auf den Konkurrentenstreit, verkennt, dass das Verwaltungsgericht die Notwendigkeit präventiven Rechtsschutzes - wie hilfsweise beantragt - vor Erlass einer Auswahlentscheidung sinngemäß mit der Begründung verneint hat, dass nach der behördlichen Entscheidung immer noch wirksame gerichtliche Entscheidungen getroffen werden können und die Rechtsposition des Antragstellers bis dahin weder untergegangen noch entwertet worden ist.

12

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

13

Die Entscheidung über die Festsetzung der Höhe des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1, 47, 45 Abs. 1 Satz 3 GKG. Die vom Verwaltungsgericht angestellten Erwägungen zur Bewertung des ersten Hilfsantrages treffen auch auf den Hauptantrag zu, so dass ihnen gefolgt werden kann; den Hilfsanträgen kommt daneben keine selbständige wirtschaftliche Bedeutung zu.

14

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Die Verwaltungsbehörde kann ein oder mehrere Ersatzfahrzeuge bestimmen.

(2) Der Fahrzeughalter oder sein Beauftragter hat in dem Fahrtenbuch für ein bestimmtes Fahrzeug und für jede einzelne Fahrt

1.
vor deren Beginn
a)
Name, Vorname und Anschrift des Fahrzeugführers,
b)
amtliches Kennzeichen des Fahrzeugs,
c)
Datum und Uhrzeit des Beginns der Fahrt und
2.
nach deren Beendigung unverzüglich Datum und Uhrzeit mit Unterschrift einzutragen.

(3) Der Fahrzeughalter hat

a)
der das Fahrtenbuch anordnenden oder der von ihr bestimmten Stelle oder
b)
sonst zuständigen Personen
das Fahrtenbuch auf Verlangen jederzeit an dem von der anordnenden Stelle festgelegten Ort zur Prüfung auszuhändigen und es sechs Monate nach Ablauf der Zeit, für die es geführt werden muss, aufzubewahren.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.