Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 22. Feb. 2017 - 3 L 21/17

ECLI:ECLI:DE:OVGST:2017:0222.3L21.17.0A
bei uns veröffentlicht am22.02.2017

Gründe

1

I. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 1. Kammer - vom 7. Dezember 2016 hat keinen Erfolg.

2

Nach § 124 Abs. 2 VwGO kann die Berufung nur aus den dort genannten Gründen zugelassen werden. Daher ist in der Begründung des Zulassungsantrags (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) darzulegen, aus welchem der in § 124 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 VwGO genannten Gründe die Zulassung der Berufung beantragt wird, und unter konkreter Auseinandersetzung mit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung zu begründen, weshalb der geltend gemachte Zulassungsgrund erfüllt ist. In der Zulassungsbegründung der Klägerin wird indes kein gesetzlicher Zulassungsgrund benannt, sondern lediglich nach Art einer Berufungsbegründung vorgetragen, weshalb die Klägerin das Urteil des Verwaltungsgerichts für "rechtsfehlerhaft" hält.

3

Die fehlende Bezeichnung eines Zulassungsgrundes ist allerdings unschädlich, wenn sich das Vorbringen des Zulassungsantragstellers hinreichend sicher einem der in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe zuordnen lässt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. August 2010 - 1 BvR 2309/09 -, juris Rn. 12 ff.). Ob dies hier möglich ist, kann dahingestellt bleiben; denn selbst wenn man die Bemerkung der Klägerin‚ das erstinstanzliche Urteil sei "rechtsfehlerhaft", dem Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuordnen würde, hätte ihr Zulassungsantrag keinen Erfolg.

4

Entgegen der Auffassung der Klägerin vermag Art. 19 Abs. 4 GG nichts für die Zulässigkeit ihrer Klage herzugeben; denn Art. 19 Abs. 4 GG gewährt keine subjektiven Rechte, sondern setzt sie und die Möglichkeit ihrer Verletzung voraus. Die Rechtsschutzgarantie greift also dort nicht ein, wo Rechte nicht durch die öffentliche Gewalt verletzt werden können. Fehlt es an der Möglichkeit einer Rechtsverletzung - wie hier -, so kann auch die damit nach § 42 Abs. 2 VwGO fehlende Sachurteilsvoraussetzung nicht durch Art. 19 Abs. 4 GG ersetzt werden(BVerwG, Urteil vom 21. Juni 1974 - BVerwG IV C 17.72 -, juris Rn. 28 m. w. N.).

5

Soweit die Klägerin sich auf eine aus Art. 12 Abs. 1 GG herzuleitende Klagebefugnis beruft und in diesem Zusammenhang geltend macht, das Verwaltungsgericht habe selbst erkannt, "dass die reduzierte Anerkennung der Stadt A-Stadt als Prüfort Nachteile für die Klägerin mit sich bringe", wird ihr Vorbringen schon nicht den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO gerecht. Denn die Zulassungsschrift setzt sich mit der weiteren Argumentation des Verwaltungsgerichts, die Klägerin könne sich dennoch weder auf einen etwaigen Vertrauensschutz noch auf Art. 12 Abs. 1 GG berufen, in keiner Weise auseinander, so dass eine Überprüfung des angefochtenen Urteils durch das Berufungsgericht mangels konkreter Einwände gegen die Richtigkeit des Urteils nicht möglich ist(vgl. zum Ganzen Kopp/Schenke‚ VwGO‚ 22. Aufl. 2016‚ § 124a Rn. 49 m.w.N.).

6

Ohne Erfolg macht die Klägerin schließlich geltend, mindestens die allgemeine Leistungsklage sei statthaft. Denn auch für die Erhebung der allgemeinen Leistungsklage bedarf es entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO des Vorliegens einer Klagebefugnis. In § 42 Abs. 2 VwGO kommt nämlich als allgemeines Strukturprinzip des Verwaltungsrechtsschutzes zum Ausdruck, dass dieser in erster Linie auf den Individualrechtsschutz ausgerichtet ist. Hiernach ist die Klage nur dann zulässig, wenn die Klägerin geltend machen kann, durch ein Verwaltungshandeln oder dessen Unterlassen in ihren Rechten verletzt zu sein. Daran fehlt es; denn das Verwaltungsgericht hat der Klägerin die Möglichkeit der Verletzung einer subjektiven Rechtsposition abgesprochen, ohne dass die Klägerin dieser Rechtsauffassung im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO substantiiert entgegen getreten wäre.

7

Soweit die Klägerin geltend macht, ihr Antrag erstrecke sich auch auf die Feststellung, dass der Erlass vom 15. Mai 2014 rechtswidrig sei, kann sie damit im Zulassungsverfahren nicht gehört werden; denn Gegenstand des Berufungszulassungsverfahrens kann nur der Streitgegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens sein und nur insoweit können Zulassungsgründe dargelegt und geprüft werden (BayVGH, Beschluss vom 10. Juni 2015 - 3 ZB 13.2337 -, juris Rn. 4 m. w. N.). Der Erlass vom 15. Mai 2014 war allerdings mangels eines entsprechenden Klageantrags (vgl. Niederschrift über die öffentliche Sitzung vom 7. Dezember 2016) nicht Streitgegenstand des angefochtenen Urteils, so dass der Zulassungsantrag der Klägerin insoweit ins Leere geht.

8

II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

9

III. Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwerts für das Zulassungsverfahren beruht auf den §§ 47, 52 Abs. 1 GKG und folgt der erstinstanzlichen Wertbestimmung.

10

IV. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 124a Abs. 5 Satz 4, § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


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Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


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(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden. (2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im

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(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels

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(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. W

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 10. Juni 2015 - 3 ZB 13.2337

bei uns veröffentlicht am 10.06.2015

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 500 Euro festgesetzt. Gründe
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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 13. Nov. 2017 - 15 ZB 16.1885

bei uns veröffentlicht am 13.11.2017

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe

Referenzen

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 500 Euro festgesetzt.

Gründe

Der auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils) und § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO (Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung beruht) gestützte Antrag bleibt ohne Erfolg.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts i. S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht. Ernstliche Zweifel im Sinne dieser Vorschrift, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen, sind zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, B.v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - NVwZ 2011, 546) und Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (BVerwG, B.v. 10.3.2004 - 7 AV 4/03 - DVBl 2004, 838). Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Das Verwaltungsgericht hat den Feststellungsantrag des Klägers, dass sein Resturlaubsanspruch aus dem Jahr 2011 in Höhe von vier Tagen nicht erloschen ist, zu Recht abgewiesen, weil der vom Kläger beanspruchte restliche Urlaubsanspruch aus dem Jahr 2011 spätestens zum 31. März 2013 verfallen ist.

Soweit in den Anträgen im Schriftsatz der Bevollmächtigten des Klägers vom 30. Oktober 2013 eine Klageänderung zu sehen ist, ist diese im Zulassungsver-fahren nicht zulässig. Gegenstand des Berufungszulassungsverfahrens kann nur der Streitgegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens sein; nur insoweit können Zulassungsgründe dargelegt und geprüft werden (BayVGH, B.v. 19.12.2014 - 11 ZB 13.909 - juris Rn. 26; BayVGH, B.v. 14.8.2008 - 4 ZB 07.1148 - juris Rn. 9 m. w. N.). Streitgegenstand war die Feststellung, dass der Resturlaubsanspruch aus dem Jahr 2011 in Höhe von 4 Tagen nicht erloschen ist. Nicht Streitgegenstand war dagegen der Antrag, dass festgestellt wird, dass dem Kläger die Möglichkeit verwehrt wurde, seinen restlichen Jahresurlaub aus 2011 in dem durch den EuGH genannten Zeitraum von 15 Monaten einzubringen. Dies stellt eine im Zulassungsverfahren unzulässige Klageänderung dar. Etwas anderes gilt nur für den Fall einer Erledigung des Rechtsstreits im Berufungszulassungsverfahren. Dann kann die Zulassung mit dem Ziel einer Fortsetzungsfeststellungsklage (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO) verfolgt werden, wenn eine solche zulässig ist (BVerwG, B.v. 21.8.1995 - 8 B 43/95 - NVwZ-RR 1996, 122; BayVGH, B.v. 19.12.2014 - 11 ZB 13.909 - juris Rn. 27 m. w. N.). Diese Voraussetzungen liegen jedoch nicht vor.

Der Kläger hat den Resturlaub aus dem Jahr 2011 (rechtzeitig) am 29. Juni 2012 angetreten, ist jedoch während des gesamten genehmigten Urlaubszeitraums dienstunfähig erkrankt, wobei er die Erkrankung durch ärztliches Attest nachgewiesen hat (§ 9 Abs. 1 Satz 2 UrlV). Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 UrlV wird die Zeit der Dienstunfähigkeit damit nicht auf den Erholungsurlaub angerechnet. Damit bestand für den Kläger weiterhin ein Urlaubsanspruch von vier Tagen aus dem Jahr 2011. Die Einbringsfrist für diesen Urlaubsanspruch ist so zu verlängern, dass der Erholungsurlaub nach Wiederherstellung der Dienstfähigkeit eingebracht werden kann (§ 10 Abs. 1 Satz 3 UrlV i.F.v. 25.6.2003). Damit hätte einem Antrag des Klägers auf Erholungsurlaub für den Resturlaub von 4 Tagen des Urlaubsjahres 2011 im Juli 2012 stattgegeben werden müssen. Spätestens mit Ablauf des 31. März 2013 ist der Urlaubsanspruch jedoch auch nach europarechtlichen Vorgaben verfallen.

Der Mindesturlaubsanspruch nach Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (RL 2003/88/EG) verfällt - falls es keine ausreichend langen nationalstaatlichen Verfallsregelungen gibt -, wenn er nicht innerhalb von 18 Monaten nach Ablauf des Urlaubsjahres wegen etwaiger Dienstunfähigkeit genommen wurde, da er nach der Rechtsprechung des EuGH danach nicht mehr seine Zwecke erfüllen kann (BVerwG, U.v. 31.1.2013 - 2 C 10/12 - juris für Bundesbeamte). Der EuGH verweist in ständiger Rechtsprechung (U.v. 22.11.2011 - C - 214/10; U.v. 22.5.2014 - C -539/12 - jeweils juris) darauf, dass mit den in Art. 31 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und in Art. 7 RL 2003/88/EG verankerten Mindesturlaubsanspruch ein doppelter Zweck verfolgt wird. Dieser besteht darin, es dem Arbeitnehmer zu ermöglichen, sich zu einem von der Ausübung der ihm nach seinem Arbeitsvertrag obliegenden Aufgaben zu erholen und zum anderen, über einen Zeitraum für Entspannung und Freizeit zu verfügen. Zwar entfalte der Urlaub eine positive Wirkung für die Sicherheit und die Gesundheit des Arbeitnehmers nur dann vollständig, wenn er in dem hierfür vorgesehenen, also dem laufenden Jahr genommen wird. Er verliere jedoch seine Bedeutung nicht, wenn er zu einer späteren Zeit genommen wird. Gleichwohl sei festzustellen, dass der Anspruch eines während mehrerer Bezugszeiträume in Folge arbeitsunfähigen Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub beiden Zweckbestimmungen nur insoweit entsprechen kann, als der Übertrag eine gewisse zeitliche Grenze nicht überschreitet. Über eine solche Grenze hinaus fehlt dem Jahresurlaub nämlich eine positive Wirkung für den Arbeitnehmer als Erholungszeit. Erhalten bliebe ihm lediglich seine Eigenschaft als Zeitraum für Entspannung und Freizeit (EuGH v. 22.11.2011 - C - 214/10 - juris).

Ein Urlaub verfällt danach 18 Monate nach Ablauf des Urlaubjahres, sofern keine andere Frist besteht, die den Anforderungen des EuGH gerecht wird, wobei eine Regelung mit einem Übertragungszeitraum von 15 Monaten vom EuGH gebilligt wurde.

Der Beklagte hat mit der Neufassung des § 10 Abs. 1 Satz 4 UrlV (ab 1.8.2014) eine Übertragungsmöglichkeit um 15 Monate festgelegt und damit eine Regelung für bayerische Landesbeamte durch eine „einzelstaatliche Rechtsvorschrift“ nach Art. 7 Abs. 1 RL 2003/88/EG geschaffen. Vor dem 1. August 2014 galten Hinweise des Bayerischen Staatsministeriums für Finanzen zum Vollzug der Urlaubsverordnung in Form von FMS vom 14. März 2009, 3. Juni 2012 und 4. April 2013, wobei die beiden letztnannten „einzelstaatliche Gepflogenheiten“ i. S. d. Art. 7 Abs. 1 RL 2003/88/EG verschriftlichten. Mit dem FMS vom 3. Juni 2012 wurde die Übertragungsmöglichkeit um 15 Monate (bis 31.3. des übernächsten, auf das Urlaubsjahr folgenden Jahres) eingeführt, was als „einzelstaatliche Gepflogenheit“ ausreichend war. Das bedeutet für den Urlaubsanspruch des Klägers für das Jahr 2011, dass er spätestens mit Ablauf des 31. März 2013 verfällt.

Diese Rechtsauffassung greift der Kläger insoweit an, als das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, dass ein konkreter Antrag auf Urlaub (mit Nennung der Kalenderjahre, in der der Resturlaub 2011 genommen werden soll) vom Kläger nicht gestellt worden sei und - wie das ursprüngliche Klagebegehren zeige - vom Kläger auch wohl nicht gewollt gewesen sei. Dem tritt der Kläger mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung entgegen, dass er tatsächlich entsprechend der Übung und den geltenden Verwaltungsvorschriften einen Urlaubsantrag per PC gestellt habe. Dieser sei aber nicht positiv verbeschieden worden. Hierzu legt er verschiedene E-Mails vor, wobei sich aus der E-Mail vom 19. Juli 2012 - Anlage 1 - zumindest mittelbar ergibt, dass er die restlichen vier Tage Urlaub aus dem Jahr 2011 beantragen wollte, dieser jedoch nicht genehmigt worden sei. Ein (später) genehmigter Urlaub sei auf spätere Urlaubsjahre angerechnet worden.

Auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Kläger im Juli 2012 einen Urlaubsantrag bezogen auf die vier Tage Resturlaub aus dem Urlaubsjahr 2011 gestellt hat, erweist sich das Urteil des Verwaltungsgerichts als rechtmäßig. Der Urlaub wurde zwar - wie sich aus dem Vorstehenden ergibt - zu Unrecht abgelehnt. Der Kläger hat jedoch diese Entscheidung hingenommen, ohne entsprechende Rechtsmittel (Widerspruch und Klage bzw. einen Eilantrag nach § 123 VwGO) zu stellen. Der Urlaub verfällt auch dann, wenn der Dienstherr eine Urlaubsübertragung rechtswidrig abgelehnt hat, indem er sich geweigert hat, den Urlaub auf den Resturlaub von 2011 zu buchen und der Betroffene hiergegen keine Rechtsmittel eingelegt hat. Die Urlaubsansprüche aus dem Jahr 2011 verfallen mit Ablauf des 31. März 2013, unabhängig davon, ob sich der Kläger vergeblich bemüht hat, diesen Resturlaub einzubringen. (BVerwG, U.v. 25.3.1968 - VI C 49/64 - DÖD 1968, 114; BVerwG, B.v. 27.10.1982 2 B 95/81 juris Rn. 3). Die Klage des Klägers ist erst am 3. April 2013, mithin nach dem 31. März 2013, erhoben worden, so dass sein Urlaubsanspruch aus dem Jahr 2011 in Höhe von vier Tagen bereits verfallen war.

2. Es liegt auch kein Verfahrensmangel vor, auf dem die Entscheidung beruht (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Unabhängig von der Frage, ob eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt - die E-Mail des Klägers vom 19. Juli 2012 war im Verfahren des Verwaltungsgerichts nicht vorgelegt - beruht die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht auf dem etwa vorliegenden Verfahrensmangel, da - wie unter Nr. 1 ausgeführt - es unerheblich ist, ob der Kläger einen Urlaubsantrag für den Resturlaub von vier Tagen für das Urlaubsjahr 2011 gestellt hat.

Der Zulassungsantrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 6 Satz 4 VwGO).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.