Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 19. Sept. 2018 - 3 L 166/18

bei uns veröffentlicht am19.09.2018

Gründe

1

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

2

Die von der Beklagten mit dem Zulassungsantrag allein geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) rechtfertigen die Zulassung der Berufung nicht.

3

„Ernstliche Zweifel“ an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung bestehen nur dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, DVBl. 2000, 1458). Da gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO der Zulassungsgrund zudem in der gebotenen Weise darzulegen ist, erfordert dies, dass sich der Zulassungsantrag substantiiert inhaltlich mit den Gründen der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzt und unter anderem konkret ausgeführt wird, dass die erhobenen Einwände entscheidungserheblich sind (OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa Beschluss vom 3. Januar 2007 - 1 L 245/06 -, juris Rn. 3 m. w. N.). Dabei reicht es nicht aus, wenn Zweifel lediglich an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen bestehen, auf welche das Urteil gestützt ist. Diese müssen vielmehr zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses begründen (BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4.03 -, juris).

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Streitgegenständlich ist ein Kostenbescheid der Beklagten in Höhe von 154,21 Euro, mit dem die Klägerin zu den Feuerwehreinsatzkosten für die Beseitigung von zwei Litern Dieselkraftstoff heranzogen worden ist, der während eines Kraftstoffdiebstahls durch den Dieb verschüttet wurde und hierbei auf öffentlichen Verkehrsraum gelangte. Die Beklagte hat die Klägerin mit der Begründung in Anspruch genommen, sie sei Eigentümerin des Lastkraftfahrzeugs, aus dem der verschüttete Kraftstoff stamme, und damit Zustandsstörerin. Die Kostenerstattungspflicht folge aus § 22 Abs. 3 und Abs. 4 des Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (BrSchG LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juni 2001 (GVBl. LSA S. 190), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Juni 2014 (GVBl. LSA S. 288, 341) i. V. m. der Satzung der Beklagten über die Erhebung von Kostenersatz für die Dienst- und Sachleistungen außerhalb der unentgeltlichen zu erfüllenden Pflichtaufgaben und über die Gebührenerhebung für die freiwillige Inanspruchnahme von Leistungen der Feuerwehr (Feuerwehrbenutzungs- und Gebührensatzung) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. April 2007 (Amtsblatt der Beklagten Nr. 13 vom 30. April 2007).

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Das Verwaltungsgericht hat diesen Bescheid aufgehoben und zur Begründung unter Hinweis auf eine Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 17. November 2016 (- 13 LB 143/16 -, juris) ausgeführt, dass in Fallgestaltungen, in denen sich die Gefahr der Verunreinigung des Bodens in dem Zeitpunkt realisiere, in dem der Dieb den Kraftstoff entwende und ihn dabei verschütte, nicht die Eigentümerin des Fahrzeuges auf Kostenerstattung in Anspruch genommen werden könne, sondern allenfalls der Dieb, weil dieser die letzte Ursache für die Kontaminierung des Bodens gesetzt habe.

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1. Die hiergegen mit der Zulassungsschrift erhobenen Einwände begründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung.

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Die Beklagte trägt vor, für die Geltendmachung des Kostenersatzes komme es darauf an, wer im Zeitpunkt des Eintritts der Gefahr Eigentümer oder Inhaber der tatsächlichen Gewalt gewesen sei. Dies aber sei die Klägerin gewesen. Deren Zustandsverantwortlichkeit und tatsächliche Sachherrschaft am Fahrzeug sei zu keinem Zeitpunkt unterbrochen gewesen. Der Dieb habe lediglich Kraftstoff entwendet, indem er sich „heimlich von außen am Fahrzeug zu schaffen gemacht“ habe. Damit habe er die tatsächliche Gewalt über das Fahrzeug nicht ausgeübt und die Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 S. 2 SOG LSA seien deshalb nicht erfüllt. Verfehlt sei auch die Annahme des Gerichts, die tatsächliche Gewalt des Diebs habe sich auf den Tank des Fahrzeuges erstreckt. Denn der Tank sei wesentlicher Bestandteil des Fahrzeugs und eine isolierte Sachherrschaft hierüber sei deshalb nicht möglich.

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Darüber hinaus sei die vom Verwaltungsgericht in seinem Urteil vorgenommene Differenzierung „zwischen Eigentum bzw. Sachherrschaft über den Kraftstoff bzw. Sachherrschaft über das Fahrzeug“ unzutreffend. Es habe vielmehr eine einheitliche Betrachtungsweise zu erfolgen, indem „das Kraftfahrzeug und dessen Kraftstoff […] als einheitliche Gefahrenquelle zu sehen“ seien. Selbst wenn man auf einen vermeintlichen Besitz am (verschütteten) Dieselkraftstoff abstellen würde, habe der Dieb hierüber keine Sachherrschaft erlangt.

9

Wollte man gleichwohl davon ausgehen, dass die Klägerin zum Zeitpunkt des Kraftstoffdiebstahls keine tatsächliche Gewalt über das Fahrzeug bzw. den Kraftstoff ausgeübt habe, habe sie diese jedenfalls zum Zeitpunkt des kostenauslösenden Einsatzes der Beklagten (Reinigung des Bodens durch Aufnahme und Entsorgung des Kraftstoffs) wiedererlangt. Denn maßgeblich sei, wer zum Zeitpunkt der Gefahrenabwehrmaßnahme Inhaber der tatsächlichen Gewalt gewesen sei.

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Es komme entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts auch nicht darauf an, dass nach dem Diebstahl kein weiterer Kraftstoff aus dem Fahrzeug ausgetreten und auch ein weiteres Entweichen von Kraftstoff nicht zu befürchten gewesen sei. Maßgeblich sei vielmehr, dass die Gefahr von dem Kraftstoff, der sich unter dem klägerischen Fahrzeug befunden habe, ausgegangen sei. Der ausgetretene Kraftstoff müsse auch „in untrennbarem Zusammenhang mit dem Fahrzeug“ gesehen werden, auch wenn es sich „rein sachenrechtlich nach dem BGB um eine selbständige Sache“ gehandelt habe. Nachdem der Täter den Tatort verlassen habe, sei eine konkrete Beeinträchtigung der Umwelt gegeben gewesen, weshalb „eine Gefahr im Sinne des SOG“ bestanden habe.

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Die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Differenzierung sei demgegenüber willkürlich und finde im Gesetzeswortlaut keine Stütze. Überdies hätte diese Sichtweise zur Folge, dass eine Inanspruchnahme des Fahrzeughalters als Zustandsstörer stets ausscheiden müsse, wenn aus einem Fahrzeug Kraftstoff entwichen und ins Erdreich gelangt sei. Denn „eine Sachherrschaft über den entwichenen Kraftstoff [sei] bei Eintreffen der Feuerwehr infolge der Verbindung und Vermischung gemäß § 946 BGB mit dem Asphalt beziehungsweise dem Erdreich nicht mehr gegeben“. Dass dies nicht richtig sein könne, liege „auf der Hand“ und widerspreche der ständigen Rechtsprechung zur grundsätzlichen Inanspruchnahme von Fahrzeugeigentümern wegen Verunreinigungen des Bodens mit Kraftstoff oder Öl durch deren Fahrzeug.

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Mit diesen Überlegungen wird die Beklagte ihren Darlegungsanforderungen nicht gerecht. Das Vorbringen ist hinsichtlich der Frage, auf welchen Zeitpunkt für die Bewertung der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Maßnahme abzustellen ist, widersprüchlich und damit (insgesamt) unschlüssig.

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a) Die Beklagte trägt zunächst vor, für die Geltendmachung des Kostenersatzes komme es darauf an, wer im Zeitpunkt des Eintritts der Gefahr Eigentümer oder Inhaber der tatsächlichen Gewalt gewesen sei (vgl. Zulassungsschrift, S. 3 [zweiter Absatz]). Sie beruft sich hierzu auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 16. März 2016 (7 K 821/14 -, juris). Dort heißt es zur hier interessierenden Frage des maßgeblichen Zeitpunkts (a. a. O. Rn. 20):

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„Die Klägerin ist auch nicht nach § 34 Abs. 3 Nr. 2 FwG a. F. kostenersatzpflichtig. Feuerwehrkosten entstehen nicht durch Vollstreckung einer an den (Zustands-)Störer gerichteten Verfügung sondern, ähnlich wie bei einem Vorgehen nach § 8 PolG, durch eine unmittelbare Gefahrenabwehrmaßnahme. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kostenersatzpflichtigkeit ist daher die Erbringung der kostenpflichtigen Leistung durch die Feuerwehr. Für die Geltendmachung des Kostenersatzes kommt es daher darauf an, wer im Zeitpunkt des Eintritts des öffentlichen Notstandes i. S. v. §§ 2 Abs. 1, 34 Abs. 1 Satz 1 FwG a. F. Eigentümer oder Inhaber der tatsächlichen Gewalt war. Dass das Eigentum bzw. die Inhaberschaft der tatsächlichen Gewalt als Anknüpfungstatsache des § 34 Abs. 3 Nr. 2 FwG a. F. zu diesem Zeitpunkt in der Person des Kostenersatzpflichtigen vorgelegen haben müssen, folgt bereits aus dem Wortlaut der Norm, die im Präsens formuliert ist. Darüber hinaus entspricht dies auch dem Gesetzeszweck, wobei auch bei der Ermittlung von Grund und Reichweite dieser Verantwortlichkeit auf die zum Polizeigesetz entwickelten Maßstäbe zurückgegriffen werden kann. Die verschuldens- und verursachungsunabhängige Gefährdungshaftung des Zustandsstörers wird im Rahmen des § 34 Abs. 3 FwG a. F. dadurch legitimiert, dass der Eigentümer bzw. der Inhaber der Sachherrschaft vermittels seiner rechtlichen und/oder faktischen Einwirkungsmöglichkeiten - zumindest typischerweise - vor Eintritt der Gefahr oder Störung in der Lage gewesen ist, den öffentlichen Notstand zu verhindern“.

15

Es erscheint widersprüchlich, wenn das Verwaltungsgericht Freiburg als maßgeblichen Zeitpunkt für die Kostenersatzpflichtigkeit zunächst „die Erbringung der kostenpflichtigen Leistung durch die Feuerwehr“ ansieht, sodann aber für die Geltendmachung des Kostenersatzes auf den „Zeitpunkt des Eintritts des öffentlichen Notstandes“ abstellt. Die Beklagte löst diesen Widerspruch mit der Zulassungsschrift nicht auf. Sie beruft sich schlicht auf diese Entscheidung, ohne sich inhaltlich mit ihr auseinanderzusetzen. Abgesehen davon sind die Ausführungen des Verwaltungsgerichts Freiburg auf die Rechtslage in Baden-Württemberg bezogen. Die Beklagte legt nicht dar, inwieweit sich diese Ausführungen, die u.a. an den Wortlaut der Norm des „§ 34 Abs. 3 Nr. 2 FwG a. F.“ und an die „zum Polizeigesetz entwickelten Maßstäbe“ anknüpfen, auf die Rechtslage in Sachsen-Anhalt übertragen lassen. Sie beschäftigt sich in der Zulassungsschrift im Wesentlichen mit dem Inhalt von § 8 Abs. 2 Satz 2 SOG LSA. Auf den Inhalt der hier konkret herangezogenen Rechtsgrundlage (§ 22 Abs. 3 und Abs. 4 Nr. 2 BrSchG LSA) geht sie hingegen nicht ein.

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b) An anderer Stelle macht die Beklagte - wenn auch hilfsweise für den Fall, dass eine Sachherrschaft der Klägerin am Fahrzeug bzw. am Kraftstoff zum Zeitpunkt des Benzindiebstahls verneint werde - geltend, die Klägerin habe „jedenfalls zum Zeitpunkt des kostenauslösenden Einsatzes der Beklagten (Reinigung des Bodens durch Aufnahme und Entsorgung des Kraftstoffs)“ die tatsächliche Gewalt an ihrem Fahrzeug wieder innegehabt (Zulassungsschrift, S. 4 [am Ende]). Sie trägt vor, das Verwaltungsgericht Göttingen habe zutreffend ausgeführt, dass maßgeblich sei, „wer zum Zeitpunkt der Gefahrenabwehrmaßnahme“ Inhaber der tatsächlichen Gewalt gewesen sei. Die Entscheidung des Verwaltungsgericht Göttingen (vom 3. Februar 2016, Az.: 4 A 47/14), die durch den Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 17. November 2016 (a. a. O.) abgeändert wurde, liegt dem Senat nicht vor. Die Beklagte legt auch nicht dar, weshalb sie hinsichtlich des maßgeblichen Zeitpunkts für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage das eine Mal auf den (früheren) Zeitpunkt „des Eintritts der Gefahr“ und das andere Mal auf den (späteren) „Zeitpunkt der Gefahrenabwehrmaßnahme“ abstellen will.

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c) Auf die Klärung der Frage, auf welchen Zeitpunkt hinsichtlich der Frage der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Kostenbescheides abzustellen sein soll, kommt es aber entscheidungserheblich an.

18

aa) Die Klägerin ist zum Zeitpunkt der Gefahrenabwehrmaßnahme nicht mehr Eigentümerin des Kraftstoffs gewesen, der beim Umfüllvorgang auf die Fahrbahn gelangt ist.

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Die Beklagte weist insofern zutreffend auf die Regelung in § 946 BGB hin, wonach dann, wenn eine bewegliche Sache mit einem Grundstück dergestalt verbunden ist, dass sie wesentlicher Bestandteil des Grundstücks wird, sich das Eigentum an dem Grundstück auf diese Sache erstreckt. Wann einer Sache diese Eigenschaft zukommt, bestimmt sich nach den §§ 93 bis 95 BGB. Wesentliche Bestandteile eines Grundstückes sind danach u.a. Gegenstände, die mit dem Grundstück derart verbunden sind, dass die Trennung den einen Teil zerstören oder im Wesen verändern würde (§ 93 BGB). Zerstörung bedeutet die physische Vernichtung, also die Aufhebung der bisherigen körperlichen Beschaffenheit des Bestandteils. In seinem Wesen verändert ist ein Bestandteil, wenn er nicht mehr in der bisherigen Art, wirtschaftlich genutzt werden kann und damit sein Wert infolge der Trennung nicht unerheblich gemindert ist. Ein Fall der Wesensveränderung liegt bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise auch dann vor, wenn die Abtrennung im Vergleich zum verbleibenden Wert des Bestandteils unverhältnismäßig hohe Kosten verursachen würde, d. h. die Kosten von Trennung und Wiederzusammensetzung den Wert des abgetrennten Bestandteils erheblich übersteigen (vgl. Staudinger/Stieper, 2017, BGB, § 93 Rn. 16 f.).

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Nach diesen Vorschriften büßte die Klägerin ihr Eigentum an dem Kraftstoff in dem Moment ein, als er auf den Boden gelangte. Dieser Eigentumsübergang ist endgültig und das Eigentum an der Sache verbleibt dem Grundstückseigentümer auch bei einer späteren Trennung (vgl. Staudinger/Wiegand, 2017, BGB, § 946 Rn. 7 m. w. N.).

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Aus diesem Grund ist der hier zu beurteilende Sachverhalt - entgegen der Annahme der Beklagten - auch nicht vergleichbar mit der „Zustandshaftung eines Gebäudeeigentümers bei Beschädigung durch unbefugte Dritte“, bei denen der Gebäudeeigentümer für mögliche Gefahren haftet, die von dem Gebäude (z. B. durch herabgefallene Glasscherben) drohen. Abgesehen davon, dass die insoweit in Bezug genommene Entscheidung des Verwaltungsgerichts Minden (Beschluss vom 5. September 2011 - 9 L 405/11 -, juris) eine Bauordnungsverfügung zum Gegenstand hatte, verliert der Gebäudeeigentümer sein Eigentum an dem Gebäude nicht deshalb, weil es (teilweise) zerstört wird. Vielmehr bleibt er auch hinsichtlich herabgefallener Gebäudeteile (Glasscherben etc.) Eigentümer und kommt damit grundsätzlich als Zustandsverantwortlicher in Betracht. Gleiches gilt, soweit sich die Beklagte auf eine Fallgestaltung beruft, wonach unerkannt gebliebene Rowdys die Schaufensterscheiben eines Geschäfts zerstören und auf den Bürgersteig gelangte Glasscherben die Passanten und den Fahrzeugverkehr gefährden (zu diesem Beispiel Martell, SOG LSA, 5. Aufl. 2018, § 8 Rn. 3). Es mag sein, dass der Geschäftsinhaber, der nicht Eigentümer des Grundstücks ist, in diesem Fall zur Beseitigung der Scherben verpflichtet werden kann. Anders als im Fall des ausgelaufenen Kraftstoffs wird der Eigentümer des Grundstücks allerdings nicht auch Eigentümer der Glasscherben.

22

Aus den gleichen Gründen vermag sich die Beklagte auch nicht mit Erfolg auf die von der Rechtsprechung behandelten Fälle der Haftung eines Fahrzeughalters für die mit der Sicherstellung oder Umsetzung seines gestohlenen Fahrzeugs verbundenen Kosten zu berufen (etwa Hess. VGH, Urteil vom 18. Mai 1999 - 11 UE 4648/96 -, juris). Die Argumentation der Beklagten, dass der Fahrzeuginhaber in Fallgestaltungen der vorliegenden Art vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung „noch viel eher“ als Zustandsverantwortlicher anzusehen sei, lässt eine rechtliche Begründung vermissen und wird den Besonderheiten, die mit einem Eigentumsübergang nach § 946 BGB verbunden sind, nicht gerecht.

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bb) Die Beklagte legt auch nicht nachvollziehbar dar, dass die Klägerin trotz der Verwirklichung des Tatbestandes des § 946 BGB als (bisherige) Eigentümerin des Kraftstoffs polizeirechtlich verantwortlich bleibt. Sie macht lediglich geltend, entscheidend für die Zustandsverantwortlichkeit könne lediglich sein, dass aus dem Fahrzeug Kraftstoff ausgetreten sei. Dass aus § 946 BGB nichts Gegenteiliges folge, liege „auf der Hand“.

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Diese Ausführungen genügen den Darlegungsanforderungen nicht. Aus welchen rechtlichen Gründen es entscheidend sein soll, dass der Kraftstoff im Augenblick der Entstehung des ordnungswidrigen Zustands (während des Auslaufens auf den Boden) noch im Eigentum der Klägerin als Fahrzeugeigentümerin gestanden hat, zeigt die Beklagte nicht nachvollziehbar auf.

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Anlass für entsprechende Ausführungen hätte schon deshalb bestanden, weil allgemein anerkannt ist, dass - erstens - der polizeirechtliche Eigentumsbegriff (im Sinne des § 8 Abs. 2 SOG LSA) mit dem Begriff des Eigentums im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches übereinstimmt (vgl. Hamburgisches OVG, Urteil vom 27. April 1983 - Bf II 15/79 -, DÖV 1983, 1016; VGH BW, Urteil vom 30. April 1996 - 10 S 2163/95 -, juris; Martell, SOG LSA, 5. Aufl. 2018, § 8 Rn. 9; Berner/Köhler/Käß, Bayerisches Polizeiaufgabengesetz, 20. Aufl. 2010, Art. 8 Rn. 10; Hornmann, Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung, 2. Aufl. 2008, § 7 Rn. 15) und - zweitens - maßgeblich für die Beurteilung der Eigentumsfrage nicht der Zeitpunkt des Entstehens der Gefahr, sondern derjenige des behördlichen Einschreitens ist (Hamburgisches OVG, Urteil vom 27. April 1983, a. a. O., Rn. 39, m. w. N.; VGH BW, Beschluss vom 5. Oktober 2001 - 8 S 2583/00 -, juris; Hornmann, a. a. O.). Entsprechend darf sich die polizeiliche Maßnahme nicht gegen den richten, der in der zurückliegenden Zeit einmal die tatsächliche Gewalt ausgeübt hat, sondern muss sich gegen den wenden, der sie zum Zeitpunkt des polizeilichen Einschreitens ausübt (Hamburgisches OVG, Urteil vom 27. April 1983, a. a. O., Rn. 41). Weshalb von diesen Grundsätzen im vorliegenden Fall abzuweichen sein soll, hat die Beklagte nicht dargelegt.

26

Soweit sie sich auf die „ständige Rechtsprechung“ zur grundsätzlichen Inanspruchnahme von Fahrzeugeigentümern wegen Verunreinigungen des Bodens mit Kraftstoff oder Öl durch deren Fahrzeug beruft, ist schon nicht erkennbar, welche (konkreten) Entscheidungen sie hierbei im Blick hatte.

27

Das Hamburgische Oberverwaltungsgericht ist in der bereits zitierten Entscheidung davon ausgegangen, dass der Eigentümer von Öl gemäß §§ 946 ff. BGB von der polizeirechtlichen Zustandshaftung frei werden könne, wenn das Öl sich mit Wasser vermische; der (bisherige) Eigentümer des Öls könne in diesem Fall allenfalls als Verhaltensstörer in Anspruch genommen werden, wenn er durch sein Wirken die polizeirechtliche Gefahrengrenze überschritten habe (zur Frage einer allgemeinen polizeilichen Pflicht zur Eigensicherung eigener Sachen gegen fremden Missbrauch siehe im Übrigen Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 5. Aufl. 2012, D, Rn. 109).

28

Auch Martell geht in der von der Beklagten in Bezug genommenen Kommentierung zu § 8 SOG LSA für die „Tankwagenunfälle“, bei denen infolge eines von dem Fahrer eines Tanklastzuges verursachten Unfalls Heizöl auf den Boden gelangt und in das Erdreich versickert ist, für den Fall der Gefahr einer Grundwasserverseuchung davon aus, dass in diesem Fall der Fahrer des Lastzuges (nach § 7 Abs. 1 SOG LSA) oder sein Arbeitgeber (nach § 7 Abs. 3 SOG LSA) und ggf. der Grundstückseigentümer in Anspruch genommen werden könnten (Martell, a. a. O., § 8 Rn. 8). Entsprechend wird die in der angegriffenen Entscheidung und von der Beklagten in der Zulassungsschrift thematisierte Frage einer Begrenzung der Zustandshaftung (nach § 8 Abs. 2 Satz 2 SOG LSA) durch die Gerichte - soweit es um „Tankwagenunfälle“ geht - auch lediglich mit Blick auf die Zustandsverantwortlichkeitdes Grundstückseigentümers behandelt (vgl. beispielhaft BayVGH, Beschluss vom 13. Mai 1986 - 20 CS 86.00338 -, juris).

29

Sofern die Beklagte hinsichtlich der „grundsätzlichen Inanspruchnahme von Fahrzeugeigentümern wegen Verunreinigungen des Bodens mit Kraftstoff oder Öl durch deren Fahrzeug“ verwaltungsgerichtliche Entscheidungen anderer Bundesländer im Blick gehabt haben sollte, die die Heranziehung eines Kraftfahrzeughalters zu den Feuerwehreinsatzkosten für die Beseitigung von ausgelaufenen Betriebsflüssigkeiten zum Gegenstand hatten (etwa VG Karlsruhe, Urteil vom 14. Dezember 2017 - 2 K 5666/16 -, juris Rn. 71 f.; VG München, Urteil vom 13. April 2016 - M 7 K 15.548 -, juris; VG Leipzig, Urteil vom 17. Dezember 2015 - 3 K 534/13 -, juris; VG Berlin, Urteil vom 05. Mai 2015 - 1 K 271.14 -, juris), lagen diesen Sachverhalten landesrechtliche Regelungen zugrunde, die die Kostenersatzpflicht des Fahrzeughalters im Fall der Verursachung eines Feuerwehreinsatzes durch den Betrieb eines Kraftfahrzeuges ausdrücklich vorgesehen haben. Eine derartige Regelung findet sich im BrSchG LSA indes schon nicht.

30

cc) Die Überlegungen zum Vorliegen einer „Gefahr im Sinne des SOG“, wonach „das Kraftfahrzeug und dessen Kraftstoff […] als einheitliche Gefahrenquelle“ anzusehen seien, vermögen ebenfalls nicht zu überzeugen. Zum einen beantwortet die Beklagte hiermit nicht, auf welchen Zeitpunkt es für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Maßnahme ankommen soll. Zum anderen setzt die Zurechenbarkeit eines gefahrverursachenden Zustandes einer Sache im Sinne des § 8 SOG LSA voraus, dass die Sache selbst unmittelbar gefährlich ist (vgl. Martell, a. a. O., § 8 Rn. 4; Lisken/Denninger, a. a. O., D, Rn. 107; Hornmann, a. a. O., § 7 Rn. 6 m. w. N.). Die Beklagte trägt hierzu vor, die Gefahr habe sich vorliegend in dem Moment realisiert, in dem der Kraftstoff auf die Fahrbahn gelangt und somit eine konkrete Beeinträchtigung der Umwelt gegeben gewesen sei. Damit aber geht sie letztlich selbst davon aus, dass (unmittelbare) Gefahren für die Umwelt nicht von dem Kraftfahrzeug, sondern allein von dem auf den Boden gelangten Kraftstoff ausgegangen sind.

31

dd) Ohne Erfolg bleibt auch der Einwand, die vom Verwaltungsgericht vertretene Sichtweise würde zu lebensfremden und praktisch nicht handhabbaren Ergebnissen führen. Die Beklagte macht geltend, der Eigentümer des Fahrzeugs wäre dann lediglich für den Teil des Kraftstoffs „verantwortlich“, der nach dem Verlassen des Tatorts durch den Dieb aus dem Fahrzeug austrete. Allerdings differenziert die Beklagte insoweit schon nicht hinreichend zwischen Maßnahmen, mit denen ein weiteres Austreten von Kraftstoff aus dem Fahrzeug verhindert werden soll (hierfür könnte der Fahrzeughalter ohne weiteres als Zustandsverantwortlicher in Anspruch genommen werden), und Maßnahmen, die die (anschließende) Reinigung des Bodens betreffen. Hinsichtlich des ausgetretenen Kraftstoffs hat der Fahrzeughalter aus den dargelegten Gründen seine Eigentümerstellung eingebüßt, und zwar unabhängig davon, aus welchen Gründen der Kraftstoff auf die Fahrbahn gelangt ist.

32

Soweit die Beklagte befürchtet, dass der Fahrzeughalter in diesen Fällen überhaupt nicht in Anspruch genommen werden könne, und zwar selbst dann nicht, wenn der Kraftstoff ohne fremdes Einwirken auf die Straße gelangt sei, trifft dies nicht zu. Denn nach § 17 Abs. 1 Satz 1 StrG LSA hat u.a. derjenige, der eine Straße über das übliche Maß hinaus verunreinigt, ohne Aufforderung deren Beseitigung unverzüglich vorzunehmen. Ist der Verursacher hierzu nicht in der Lage, hat er die Polizei oder die Straßenmeisterei oder eine andere Stelle des Trägers der Straßenbaulast oder in Ortsdurchfahrten auch die Gemeinde unverzüglich zu benachrichtigen (Satz 2). Der Träger der Straßenbaulast, in Ortsdurchfahrten die Gemeinde, kann die Beseitigung auf Kosten des Verursachers vornehmen oder vornehmen lassen, wenn dieser seinen Pflichten nach Satz 1 nicht nachkommt oder dazu nicht in der Lage ist (Satz 3).

33

Ob im Übrigen auf § 22 Abs. 4 Nr. 2 BrSchG zurückgegriffen werden kann, hängt - abgesehen von der Frage, ob diese Regelung überhaupt zur Anwendung gelangt (hierzu sogleich unter 2.) - vom Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen und darüber hinaus von der Frage ab, ob hierbei (nach allgemeinen polizeirechtlichen Grundsätzen) auf den Zeitpunkt des behördlichen Einschreitens oder aber (etwa mit Blick auf den Regelungsgehalt in § 22 BrSchG LSA) auf den Zeitpunkt des Entstehens der Gefahr abzustellen ist. Hierzu hat die Beklagte im Zulassungsverfahren - wie dargelegt - nichts Schlüssiges vorgetragen. Es ist auch nicht Aufgabe des Senats, unschlüssiges oder bruchstückhaftes Vorbringen der Beklagten durch eigene rechtliche Überlegungen „schlüssig zu machen“ und dem Rechtsmittel auf diese Weise zum Erfolg zu verhelfen.

34

2. Vermochte die Beklagte ihren Darlegungsanforderungen aus den vorstehenden Gründen nicht gerecht zu werden, mag dahinstehen, ob sich die Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Ergebnis jedenfalls deshalb als zutreffend erweist, weil schon kein Unglücksfall im Sinne des § 1 Abs. 4 BrSchG LSA vorgelegen hat (zu diesem Begriff: OVG LSA, Urteil vom 15. März 2001 - A 2 S 513/98 -, juris Rn. 45; zur Abgrenzung von Unglücksfällen und Notständen: OVG LSA, Beschluss vom 7. Juni 2007 - 2 L 177/06 -, juris Rn. 6; zum [Nicht-]Vorliegen eines Unglücksfalls auch VG Halle, Urteil vom 27. August 2010 - 3 A 197/09 -, juris Rn. 20). Ebenso kann unentschieden bleiben, ob die Heranziehung der Klägerin als Zustandsstörerin nach § 22 Abs. 4 Nr. 2 BrSchG LSA bereits daran scheitert, dass die beklagte Stadt eine Maßnahme der Gefahrenabwehr in eigener Zuständigkeit nach Maßgabe des § 47 Abs. 1 StrG LSA wahrgenommen hat (hierzu VG Dessau, Urteil vom 24. September 2002 - 3 A 62/02 -, juris [m. w. N.] und VG Halle, Urteile vom 27. August 2010 - 3 A 197/09 -, juris Rn. 22 sowie vom 17. April 2003 - 3 A 528/99 -, juris Rn. 22 ff.; zur Inanspruchnahme eines Fahrzeugführers für die Beseitigung einer Ölspur auf der Grundlage des § 17 Abs. 1 Satz 3 StrG LSA und der [allerdings offen gelassenen] Frage, ob darüber hinaus ein Tätigwerden der Gemeinde durch die Feuerwehr auf der Grundlage des Brandschutzgesetzes in Betracht gekommen wäre, ebenfalls VG Halle, Urteil vom 18. Dezember 2014 - 6 A 55/13 -, juris).

35

II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Hinsichtlich der Festsetzung des Streitwertes folgt der Senat der erstinstanzlichen Entscheidung.

36

III. Der Beschluss ist unanfechtbar, §§ 124a Abs. 5 Satz 4, 152 Abs. 1 VwGO; §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG.


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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

Wird eine bewegliche Sache mit einem Grundstück dergestalt verbunden, dass sie wesentlicher Bestandteil des Grundstücks wird, so erstreckt sich das Eigentum an dem Grundstück auf diese Sache.

Tenor

Der Bescheid der Beklagten vom 13.03.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 28.02.2014 wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zu Feuerwehrkosten.
Am 18.01.2013 kam es auf dem Umschlagbahnhof B. – W. zu einem Einsatz der Feuerwehr der Beklagten, weil aus dem Tankcontainer GPLU XXX ein Gefahrstoff austrat. Wie sich im Laufe des Einsatzes herausstellte, handelte es sich um Epichlorhydrin. Dieser krebserregende Stoff ist giftig (bei Einatmen, Verschlucken und Berührung mit der Haut) und entzündlich (H- und R-Sätzen nach VO (EG) 1272/2008, Index-Nrn. 603-026-00-6 und 603-026-00-6). Er ist ferner wassergefährdend (Anhang 2 der Verwaltungsvorschrift wassergefährdender Stoffe i. d. F. vom 27.07.2005, Kennnummer 866, WGK 3). Die von der D. beauftragte Klägerin hatte den leeren Tankcontainer nach Tavaux, Frankreich, verbracht, wo er am 17.01.2013 durch die Firma S. befüllt wurde. Anschließend fuhr ein Mitarbeiter der Klägerin den beladenen Tankcontainer per LKW nach W., wo er auf ihrem Betriebsgelände zwischengelagert wurde. Am Folgetag, dem 18.01.2013, übergab die Klägerin den Tankcontainer im Umschlagbahnhof B. – W. an deren Betreiberin, die DU. Dabei legitimierte sich die Klägerin mittels eines durch die H. erstellten Anlieferscheins. Grundlage hierfür war der zwischen der H. und der DU. geschlossene Terminal-Nutzungsvertrag. Die Übergabe erfolgte dergestalt, dass der Container durch die DU. auf einen Eisenbahnwaggon verladen wurde. Dieser war Teil eines Zuges, der von der S. zum Bestimmungsort gefahren werden sollte. Die H. führte den Transport des Tankcontainers auf der Schiene, einschließlich des Be- und Entladens, als (Sub-)Spedition für die Firma B. durch. Hierfür bediente sich die H. ihrerseits der DU. und der S. Cargo.
Der Wagenmeister der S. Cargo bemerkte gegen 18:40 Uhr beim Abschreiten des Zuges die Leckage und lehnte die Übernahme des Waggons von der DU. ab. Zugleich wurde die Freiwillige Feuerwehr der Beklagten alarmiert. Diese veranlasste eine Sperrung des Gefahrenbereichs und nahm Schadstoffmessungen unter Vollschutz vor, die während der Dauer des Einsatzes wiederholt wurden. Grund der Leckage war ein undichtes Ablassventil. Da auch der äußerste Verschlussdeckel verkantet aufgeschraubt worden und daher undicht war, konnte der Gefahrstoff austreten. Der Versuch, den Verschlussdeckel mit mechanischen Werkzeugen zu öffnen, schlug fehl, weshalb der Tankcontainer auf den Havarieplatz des Bahnhofs umgesetzt wurde, wo der Verschlussdeckel mittels eines hydraulischen Spreizers geöffnet werden konnte. Anschließend wurde der Tankcontainer mittels Hanf abgedichtet und provisorisch verschlossen. Am folgenden Morgen wurde das Ventil durch einen Mitarbeiter der Firma G. instandgesetzt. Sodann wurde der Tankcontainer abgefertigt.
Am 13.03.2013 erließ die Beklagte drei – bis auf die Adressaten – gleichlautende Abgabenbescheide unter demselben Kassenzeichen, mit dem sie die Klägerin, die DU. und die H. gesamtschuldnerisch für die Kosten des Feuerwehreinsatzes in Anspruch nahm. Diese bezifferte die Beklagte auf 54.501,69 EUR.
Auf den am 10.04.2013 eingelegten Widerspruch der Klägerin änderte die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 28.02.2014, der Klägerin am 03.03.2014 zugestellt, den Abgabenbescheid insoweit ab, als der festgesetzte Betrag 47.042,47 EUR überstieg. Im Übrigen wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung führte die Beklagte aus, die Klägerin habe, wie die anderen in Anspruch Genommenen auch, Umgang mit dem Gefahrstoff gehabt und sei daher gemäß § 34 Abs. 3 FwG zum Kostenersatz verpflichtet. Ausreichend sei, dass sie im Zuge des Transports in der Lage gewesen sei, auf den Zustand des Tankcontainers einzuwirken. Unerheblich sei es, dass dies zum Zeitpunkt des Feuerwehreinsatzes nicht der Fall war. Das Fehlen einer aktuellen Einwirkungsmöglichkeit werde durch den langen Zeitraum aufgewogen, in dem die Klägerin den Tankcontainer in ihrer Obhut gehabt habe. Dass nicht genau festgestellt werden konnte, wie es zur Leckage kam und wann diese begann, sei unerheblich. Ihr könne nicht zugemutet werden, entsprechende Ermittlungen anzustellen, zumal sich die wechselseitigen vertraglichen Verpflichtungen der Beteiligten Unternehmen als kompliziert darstellten. Vor diesem Hintergrund sei es nicht unbillig, alle am Transport beteiligten Unternehmen als Gesamtschuldner in Anspruch zu nehmen.
Die Klägerin hat am 03.04.2014 Klage erhoben. Sie trägt vor, dass sie nicht gemäß § 34 Abs. 3 FwG kostenersatzpflichtig sei. Zwar sei der Kostenersatztatbestand des § 34 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 FwG erfüllt. § 34 Abs. 3 FwG bestimme jedoch, wie der Verwaltungsgerichtshof jüngst betont habe, abschließend den Kreis der Ersatzpflichtigen. Sie falle nicht darunter. Sie sei nicht Handlungsstörerin i. S. d. § 34 Abs. 3 Nr. 1 FwG, da sie die Leckage weder durch eigenes Tun bewirkt habe, noch durch pflichtwidriges Unterlassen verursacht habe. Sie habe den Container in äußerlich einwandfreiem Zustand von der Befüllerin, der Fa. S., in Tavaux übernommen. Bis zur Übergabe habe es keine Anzeichen für eine Leckage gegeben. Als Beförderin des Gefahrguts treffe sie lediglich die Pflichten nach § 19 Abs. 1 und 2 der Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, mit Eisenbahnen und Binnengewässern (GGVSEB). Danach sei sie ohne äußere Anhaltspunkte nicht verpflichtet gewesen, den Verschluss des Containers selbst zu überprüfen. Gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 3 und 6 GGVSEB habe die Dichtigkeitsprüfung in erster Linie der Fa. S. als Befüllerin oblegen. Auch sei sie nicht nach § 34 Abs. 3 Nr. 2 FwG kostenersatzpflichtig. Eigentümerin des Tankcontainers sei die M. C. & M. in Genf, wie sich unschwer bei Eingabe des BIC-Codes des Tankcontainers auf der Internetseite des BIC ermitteln lasse. Auch habe sie im maßgeblichen Zeitpunkt des den Feuerwehreinsatz auslösenden öffentlichen Notstandes i. S. v. § 2 Abs. 1 FwG nicht mehr die tatsächliche Gewalt über den Tankcontainer innegehabt. Sie habe am 18.01.2013 den Container um 7:13 Uhr übergeben und danach keine Einwirkungsmöglichkeit gehabt. Dieser Zeitpunkt habe fast elfeinhalb Stunden vor Bekanntwerden der Leckage gelegen. Eine frühere Inhaberschaft der tatsächlichen Gewalt sei unerheblich. Schließlich habe die Feuerwehr der Beklagten die Leistung auch nicht i. S. v. § 34 Abs. 3 Nr. 3 FwG in ihrem Interesse erbracht. Das sei nur der Fall, wenn die Leistung objektiv nützlich gewesen sei. Vorliegend sei sie nach Übergabe des Tankcontainers für diesen nicht mehr verantwortlich gewesen. Das Eingreifen der Feuerwehr sei für sie daher weder objektiv noch subjektiv nützlich gewesen.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 13.03.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Beklagten vom 28.02.2014 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
10 
die Klage abzuweisen.
11 
Zur Begründung trägt sie vor, die Klägerin sei nach § 34 Abs. 3 Nr. 2 FwG kostenersatzpflichtig. Erforderlich, aber auch ausreichend sei, dass die Klägerin während des Transports des Tankcontainers die tatsächliche Gewalt über diesen ausgeübt habe. Es sei sehr wahrscheinlich, dass der Verschlussdeckel bereits zu diesem Zeitpunkt falsch verschraubt gewesen sei. Damit habe sie es während der Transportzeit in der Hand gehabt, durch korrekte Schließung des Deckels die Gefahr zu beseitigen. Dass sie nicht habe erkennen können, dass das innenliegende Ablassventil undicht gewesen sei, spiele keine Rolle. Es erscheine daher nur als Zufälligkeit, dass die Leckage erst auf dem Umschlagbahnhof auftrat. Der zeitliche Zusammenhang mit dem Transport durch die Klägerin sei noch hinreichend eng, um eine Verantwortung derselben zu begründen. Ob diese ihre Pflichten nach anderen gesetzlichen Vorschriften erfüllt habe, sei für die Frage der Kostenersatzpflichtigkeit nach dem Feuerwehrgesetz unerheblich. Überdies sei für die Beklagte noch nicht ausgeschlossen, dass die Klägerin nicht Eigentümerin des Tankcontainers sei. Dies sei für die Beklagte nicht ermittelbar.
12 
Der Kammer liegen die Verwaltungsakten der Beklagten vor (1 Band). Der Inhalt dieser Akten und der Gerichtsakten sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen; hierauf wird ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
13 
Die zulässige Klage ist begründet.
14 
Der angegriffene Kostenbescheid in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat, ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 VwGO.
15 
Der auf § 34 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. Abs. 3 und Abs. 6 Satz 1 FwG in der während des Feuerwehreinsatzes bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides geltenden und hier maßgeblichen Fassung vom 02.03.2010 (im Folgenden: a. F.) gestützte Kostenbescheid ist rechtswidrig. Zwar lag ein Feuerwehreinsatz vor, für den die Beklagte nach § 34 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 FwG a. F. gehalten ist, Kostenersatz zu verlangen (I.), die Klägerin gehört aber nicht zu dem durch § 34 Abs. 3 FwG abschließend (VGH BW, Urt. v. 09.09.2013 - 1 S 1077/13 -, juris, Rn. 19) bestimmten Kreis derjenigen, die grundsätzlich zum Kostenersatz herangezogen werden können (II.).
16 
I. Der Einsatz der Freiwilligen Feuerwehr der Beklagten am 18.01.2013 unterfällt insgesamt § 34 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 FwG. Der Austritt von Epichlorhydrin stellt einen öffentlichen Notstand i. S. v. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 i. V. m. Satz 2 FwG dar, weil dieser krebserregende Stoff giftig, entzündlich und wassergefährdend ist. Die Gefahr ist beim Umgang mit diesem Gefahrstoff entstanden. Zum Umgang zählt auch die Beförderung. Die Gefährdung hatte ihre Ursache gerade in der Beförderung mit einem nicht richtig verschlossenem Tankcontainer, stand also in unmittelbarem Zusammenhang mit der Beförderung (vgl. hierzu Surwald/Ernst, FwG, 8. Aufl. 2011, § 34 Rn. 21). Die Beförderung erfolgte ferner durch Beteiligte, die zu gewerblichen Zwecken handelten.
17 
II. Die Klägerin ist allerdings nicht kostenersatzpflichtig. Sie ist weder Handlungs- (1.), noch Zustandsstörerin (2.). Auch wurde die Leistung der Feuerwehr nicht in ihrem Interesse erbracht (3.).
18 
1. Die Klägerin ist nicht nach § 34 Abs. 3 Nr. 1 FwG a. F. kostenersatzpflichtig, weil ihr Verhalten die Leistung nicht erforderlich gemacht hat. Wie nicht zuletzt der Verweis auf § 6 Abs. 2 und 3 PolG zeigt, können zur näheren Bestimmung der Verhaltensverantwortlichkeit die für den Handlungsstörer nach § 6 Abs. 1 PolG entwickelten Kriterien herangezogen werden (Surwald/Ernst, a. a. O., § 34 Rn. 35). Als Handlungsstörer verantwortlich ist danach nur, wessen Verhalten die eingetretene Störung unmittelbar verursacht, also selbst im konkreten Fall die polizeiliche Gefahrengrenze überschreite (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 30.06.2002 - 10 S 2153/01 -, juris, Rn. 108 m. w. N. [zu § 6 PolG]).
19 
Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Klägerin durch aktives Tun oder pflichtwidriges Unterlassen einen Beitrag zum Eintritt der Gefahr gesetzt hat. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass ihr die fehlende Dichtigkeit des Ventils und der fehlerhafte Verschluss des äußeren Deckels hätte ins Auge fallen müssen. Sie traf auch nicht die Pflicht, sich selbst von der Dichtigkeit des Ventils und dem korrekten Verschluss des äußeren Deckels zu überzeugen. Die für den Transport einschlägige Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, mit Eisenbahnen und Binnengewässern (GGVSEB) sieht eine Prüfungspflicht nur für den Befüller, nicht aber für den Beförderer vor.
20 
2. Die Klägerin ist auch nicht nach § 34 Abs. 3 Nr. 2 FwG a. F. kostenersatzpflichtig. Feuerwehrkosten entstehen nicht durch Vollstreckung einer an den (Zustands-)Störer gerichteten Verfügung sondern, ähnlich wie bei einem Vorgehen nach § 8 PolG, durch eine unmittelbare Gefahrenabwehrmaßnahme. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kostenersatzpflichtigkeit ist daher die Erbringung der kostenpflichtigen Leistung durch die Feuerwehr. Für die Geltendmachung des Kostenersatzes kommt es daher darauf an, wer im Zeitpunkt des Eintritts des öffentlichen Notstandes i. S. v. §§ 2 Abs. 1, 34 Abs. 1 Satz 1 FwG a. F. Eigentümer oder Inhaber der tatsächlichen Gewalt war. Dass das Eigentum bzw. die Inhaberschaft der tatsächlichen Gewalt als Anknüpfungstatsache des § 34 Abs. 3 Nr. 2 FwG a. F. zu diesem Zeitpunkt in der Person des Kostenersatzpflichtigen vorgelegen haben müssen, folgt bereits aus dem Wortlaut der Norm, die im Präsens formuliert ist. Darüber hinaus entspricht dies auch dem Gesetzeszweck, wobei auch bei der Ermittlung von Grund und Reichweite dieser Verantwortlichkeit auf die zum Polizeigesetz entwickelten Maßstäbe zurückgegriffen werden kann. Die verschuldens- und verursachungsunabhängige Gefährdungshaftung des Zustandsstörers wird im Rahmen des § 34 Abs. 3 FwG a. F. dadurch legitimiert, dass der Eigentümer bzw. der Inhaber der Sachherrschaft vermittels seiner rechtlichen und/oder faktischen Einwirkungsmöglichkeiten – zumindest typischerweise – vor Eintritt der Gefahr oder Störung in der Lage gewesen ist, den öffentlichen Notstand zu verhindern (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 30.06.2002 - 10 S 2153/01 -, juris, Rn. 135 m. w. N. [zu § 7 PolG]). Beim Eigentümer kann ergänzend darauf abgestellt werden, dass die Verantwortlichkeit mit der ihm zugewiesenen Möglichkeit, die Sache privatnützig zu verwenden, korrespondiert (vgl. VGH Bad.-Württ., a. a. O.). Weil er selbst bestimmen konnte, wem er die tatsächliche Sachherrschaft überlässt, kann er sich grundsätzlich nicht auf die fehlende Fähigkeit zur Einflussnahme berufen. Nur wenn ein Dritter die tatsächliche Gewalt gegen seinen Willen ausübt und der Eigentümer daher nicht mehr auf die Sache einwirken kann, darf er nicht als Zustandsverantwortlicher in Anspruch genommen werden (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 30.04.1996 - 10 S 2163/95 -, juris, Rn. 28 m. w. N. [zu § 7 PolG]). Eine darüber hinausgehende „nachwirkende Zustandshaftung“ bedarf – wohl auch aus verfassungsrechtlichen Gründen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 30.06.2002 - 10 S 2153/01 -, juris, Rn. 135) – einer spezialgesetzlichen Anordnung, die Reichweite und Ausmaß der Haftung näher bestimmt (vgl. etwa § 4 Abs. 6 Satz 1 BBodSchG; § 3 Abs. 2 LBodSchAG BW für den Altlastenbereich). Auch die Zustandsverantwortlichkeit des Inhabers der tatsächlichen Gewalt endet deshalb mit dem Verlust der Sachherrschaft (vgl. Stephan/Deger, Polizeigesetz für Baden-Württemberg, 7. Aufl.2014, § 7 Rn. 16).
21 
Wer (bei Eintritt des öffentlichen Notstandes) Eigentümer des Tankcontainers war, konnte auch in der mündlichen Verhandlung nicht mit letzter Sicherheit geklärt werden. Vieles spricht dafür, dass die M. C. & M., Genf, auf die der Tankcontainer beim Bureau International des Containers et du Transport Intermodal (BIC) registriert ist, auch Eigentümerin ist. Andererseits hat die H. erklärt, sie gehe davon aus, dass es sich um den Tankcontainer ihrer Vertragspartnerin, der B., handele. Die Frage kann indes auf sich beruhen, denn Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin Eigentümerin des Tankcontainers ist, sind nicht ersichtlich und auch von der Beklagten nicht vorgebracht worden.
22 
Die Klägerin war zum maßgeblichen Zeitpunkt auch nicht Inhaberin der tatsächlichen Gewalt über den Tankcontainer. Inhaber der tatsächlichen Gewalt ist, wer nach der Verkehrsanschauung eine Sachherrschaft ausübt, die eine gewisse Dauer und Festigkeit aufweist und ihn befähigt, jederzeit auf die Sache einwirken zu können (Stephan/Deger, a. a. O., § 7 Rn. 14). Zwar übte die Klägerin seit dem 17.01.2013 die tatsächliche Gewalt über den in Tavaux mit Epichlorhydrin befüllten Tankcontainer aus. Sie verlor diese jedoch am 18.01.2013 mit der Übergabe an die DU. im Umschlagbahnhof B. – W., die spätestens gegen Mittag erfolgt ist.
23 
Dem kann die Beklagte nicht entgegenhalten, dass die Undichtigkeit des Ventils und der fehlerhafte Verschluss des Ventildeckels mit großer Wahrscheinlichkeit bereits während des Transports durch die Klägerin bestanden hätten und es nur Zufall sei, dass die Leckage nicht früher aufgetreten sei. Denn Voraussetzung eines Kostenersatzanspruchs nach § 34 Abs. 1, Abs. 3 FwG a. F. ist die Bekämpfung eines öffentlichen Notstandes i. S. v. § 2 Abs. 1 FwG. Hierbei muss sich die Gefährdung bereits soweit verdichtet haben, dass der Eintritt eines Schadens in allernächster Zeit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, wenn nicht sofort Maßnahmen ergriffen werden (Surwald/Ernst, a. a. O., § 2 Rn. 20). Eine solche konkrete und unmittelbare Gefahr, die ein Einschreiten der Feuerwehr rechtfertigt, lag während des Transportes durch die Klägerin noch nicht vor. Nach der Vorstellung des Gesetzgebers liegt eine unmittelbare Gefahr i. S. d. § 2 Abs. 1 FwG so lange nicht vor, wie spezifische Mittel der Feuerwehr (noch) nicht zwingend erforderlich sind, um den Schadenseintritt zu verhindern. Dass bei der Bejahung der Unmittelbarkeit der Gefahr nicht zu großzügige Maßstäbe anzulegen sind, zeigt der Umstand, dass trotz Brandgefahr das Ausräumen eines durch Fermentation erhitzten Heustocks der Brandverhütung (nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 FwG) und nicht der Abwehr eines öffentlichen Notstandes zugerechnet wird (vgl. Surwald/Ernst, a. a. O., § 34 Rn. 2 m. w. N.).
24 
Im Zeitpunkt der Leckage, die als öffentlicher Notstand zum Tätigwerden der Feuerwehr geführt hat, hatte die Klägerin die tatsächliche Gewalt über den Tankcontainer bereits seit längerem verloren. Versäumnisse in dem Zeitraum, in dem die Klägerin die tatsächliche Gewalt während des Transports innegehabt hatte, sind wegen des dargelegten Anknüpfungspunktes der Verantwortlichkeit als Zustandsstörer irrelevant. Allenfalls wären sie geeignet, die Eigenschaft als Verhaltensstörer zu begründen, wenn das pflichtwidrige Unterlassen einen so erheblichen Beitrag zur Gefährdung darstellt, dass dieses als unmittelbare (Mit-)Verursachung gewertet werden könnte. Hierfür sind, wie oben dargelegt, vorliegend keine tatsächlichen Anhaltspunkte ersichtlich.
25 
3. Die Klägerin ist auch nicht nach § 34 Abs. 3 Nr. 3 FwG a. F. verpflichtet, die Kosten des Feuerwehreinsatzes zu tragen, weil dieser nicht in ihrem Interesse erbracht wurde.
26 
§ 34 Abs. 3 Nr. 3 FwG a. F. bildet die zentrale Voraussetzung des Kostenerstattungsanspruchs des Geschäftsführers ohne Auftrag nach § 683 BGB ab, weshalb für die Begründung der Verpflichtung erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass die Maßnahme für den in Anspruch Genommenen objektiv nützlich war (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 09.09.2013 - 1 S 1077/13 -, juris, Rn. 22 m. w. N.). Das ist jedoch nicht bereits dann der Fall, wenn einem nicht bereits nach § 34 Abs. 3 Nr. 1 und 2 FwG a. F. zum Kostenersatz Verpflichteten ein irgendwie gearteter Vorteil als Reflex einer Feuerwehrleistung erwächst. Dies würde den Kreis der Kostenersatzpflichtigen uferlos ausdehnen und etwa alle diejenigen erfassen, die durch einen öffentlichen Notstand in ihrer Erwerbstätigkeit beeinträchtigt sind und deshalb von der raschen Beseitigung desselben wirtschaftlich profitieren. Die Abschöpfung eines solchen Vorteils ist ersichtlich nicht Zielrichtung der Vorschrift. Vielmehr muss der Einsatz unmittelbar zu Gunsten des Kostenersatzpflichtigen erbracht worden sein (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 09.09.2013 - 1 S 1077/13 -, juris, Rn. 22). Unmittelbarkeit bedeutet, dass eine qualifizierte Beziehung zur abgewendeten Gefahr bzw. zur beseitigten Störung bestanden haben muss, etwa weil der zum Kostenersatz Herangezogene zur Herbeiführung des durch die Feuerwehr bewirkten Erfolges verpflichtet war (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.05.2010 - 1 S 2441/09 -, juris, Rn. 16: Transport eines schwer Übergewichtigen nützlich für die Krankenkasse) oder dazu verpflichtet gewesen wäre, den abgewendeten Schaden zu verhindern bzw. zu ersetzen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 09.09.2013 - 1 S 1077/13 -, juris, Rn. 22: Beseitigung einer Ölspur nützlich für den Straßenverkehrssicherungspflichtigen).
27 
Nach Beendigung der Sachherrschaft und ohne weiterreichende (zivilrechtliche) Verpflichtungen, den Austritt von Gefahrstoffen zu vermeiden, hatte die Klägerin vorliegend kein Interesse am Feuerwehreinsatz, das über das Interesse der Allgemeinheit an der Gefahrenabwehr hinausgeht.
28 
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kammer sieht gemäß § 167 Abs. 2 VwGO davon ab, die Entscheidung hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
29 
Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO, aus denen die Berufung vom Verwaltungsgericht zuzulassen wäre, sind nicht gegeben.

Gründe

 
13 
Die zulässige Klage ist begründet.
14 
Der angegriffene Kostenbescheid in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat, ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 VwGO.
15 
Der auf § 34 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. Abs. 3 und Abs. 6 Satz 1 FwG in der während des Feuerwehreinsatzes bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides geltenden und hier maßgeblichen Fassung vom 02.03.2010 (im Folgenden: a. F.) gestützte Kostenbescheid ist rechtswidrig. Zwar lag ein Feuerwehreinsatz vor, für den die Beklagte nach § 34 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 FwG a. F. gehalten ist, Kostenersatz zu verlangen (I.), die Klägerin gehört aber nicht zu dem durch § 34 Abs. 3 FwG abschließend (VGH BW, Urt. v. 09.09.2013 - 1 S 1077/13 -, juris, Rn. 19) bestimmten Kreis derjenigen, die grundsätzlich zum Kostenersatz herangezogen werden können (II.).
16 
I. Der Einsatz der Freiwilligen Feuerwehr der Beklagten am 18.01.2013 unterfällt insgesamt § 34 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 FwG. Der Austritt von Epichlorhydrin stellt einen öffentlichen Notstand i. S. v. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 i. V. m. Satz 2 FwG dar, weil dieser krebserregende Stoff giftig, entzündlich und wassergefährdend ist. Die Gefahr ist beim Umgang mit diesem Gefahrstoff entstanden. Zum Umgang zählt auch die Beförderung. Die Gefährdung hatte ihre Ursache gerade in der Beförderung mit einem nicht richtig verschlossenem Tankcontainer, stand also in unmittelbarem Zusammenhang mit der Beförderung (vgl. hierzu Surwald/Ernst, FwG, 8. Aufl. 2011, § 34 Rn. 21). Die Beförderung erfolgte ferner durch Beteiligte, die zu gewerblichen Zwecken handelten.
17 
II. Die Klägerin ist allerdings nicht kostenersatzpflichtig. Sie ist weder Handlungs- (1.), noch Zustandsstörerin (2.). Auch wurde die Leistung der Feuerwehr nicht in ihrem Interesse erbracht (3.).
18 
1. Die Klägerin ist nicht nach § 34 Abs. 3 Nr. 1 FwG a. F. kostenersatzpflichtig, weil ihr Verhalten die Leistung nicht erforderlich gemacht hat. Wie nicht zuletzt der Verweis auf § 6 Abs. 2 und 3 PolG zeigt, können zur näheren Bestimmung der Verhaltensverantwortlichkeit die für den Handlungsstörer nach § 6 Abs. 1 PolG entwickelten Kriterien herangezogen werden (Surwald/Ernst, a. a. O., § 34 Rn. 35). Als Handlungsstörer verantwortlich ist danach nur, wessen Verhalten die eingetretene Störung unmittelbar verursacht, also selbst im konkreten Fall die polizeiliche Gefahrengrenze überschreite (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 30.06.2002 - 10 S 2153/01 -, juris, Rn. 108 m. w. N. [zu § 6 PolG]).
19 
Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Klägerin durch aktives Tun oder pflichtwidriges Unterlassen einen Beitrag zum Eintritt der Gefahr gesetzt hat. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass ihr die fehlende Dichtigkeit des Ventils und der fehlerhafte Verschluss des äußeren Deckels hätte ins Auge fallen müssen. Sie traf auch nicht die Pflicht, sich selbst von der Dichtigkeit des Ventils und dem korrekten Verschluss des äußeren Deckels zu überzeugen. Die für den Transport einschlägige Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, mit Eisenbahnen und Binnengewässern (GGVSEB) sieht eine Prüfungspflicht nur für den Befüller, nicht aber für den Beförderer vor.
20 
2. Die Klägerin ist auch nicht nach § 34 Abs. 3 Nr. 2 FwG a. F. kostenersatzpflichtig. Feuerwehrkosten entstehen nicht durch Vollstreckung einer an den (Zustands-)Störer gerichteten Verfügung sondern, ähnlich wie bei einem Vorgehen nach § 8 PolG, durch eine unmittelbare Gefahrenabwehrmaßnahme. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kostenersatzpflichtigkeit ist daher die Erbringung der kostenpflichtigen Leistung durch die Feuerwehr. Für die Geltendmachung des Kostenersatzes kommt es daher darauf an, wer im Zeitpunkt des Eintritts des öffentlichen Notstandes i. S. v. §§ 2 Abs. 1, 34 Abs. 1 Satz 1 FwG a. F. Eigentümer oder Inhaber der tatsächlichen Gewalt war. Dass das Eigentum bzw. die Inhaberschaft der tatsächlichen Gewalt als Anknüpfungstatsache des § 34 Abs. 3 Nr. 2 FwG a. F. zu diesem Zeitpunkt in der Person des Kostenersatzpflichtigen vorgelegen haben müssen, folgt bereits aus dem Wortlaut der Norm, die im Präsens formuliert ist. Darüber hinaus entspricht dies auch dem Gesetzeszweck, wobei auch bei der Ermittlung von Grund und Reichweite dieser Verantwortlichkeit auf die zum Polizeigesetz entwickelten Maßstäbe zurückgegriffen werden kann. Die verschuldens- und verursachungsunabhängige Gefährdungshaftung des Zustandsstörers wird im Rahmen des § 34 Abs. 3 FwG a. F. dadurch legitimiert, dass der Eigentümer bzw. der Inhaber der Sachherrschaft vermittels seiner rechtlichen und/oder faktischen Einwirkungsmöglichkeiten – zumindest typischerweise – vor Eintritt der Gefahr oder Störung in der Lage gewesen ist, den öffentlichen Notstand zu verhindern (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 30.06.2002 - 10 S 2153/01 -, juris, Rn. 135 m. w. N. [zu § 7 PolG]). Beim Eigentümer kann ergänzend darauf abgestellt werden, dass die Verantwortlichkeit mit der ihm zugewiesenen Möglichkeit, die Sache privatnützig zu verwenden, korrespondiert (vgl. VGH Bad.-Württ., a. a. O.). Weil er selbst bestimmen konnte, wem er die tatsächliche Sachherrschaft überlässt, kann er sich grundsätzlich nicht auf die fehlende Fähigkeit zur Einflussnahme berufen. Nur wenn ein Dritter die tatsächliche Gewalt gegen seinen Willen ausübt und der Eigentümer daher nicht mehr auf die Sache einwirken kann, darf er nicht als Zustandsverantwortlicher in Anspruch genommen werden (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 30.04.1996 - 10 S 2163/95 -, juris, Rn. 28 m. w. N. [zu § 7 PolG]). Eine darüber hinausgehende „nachwirkende Zustandshaftung“ bedarf – wohl auch aus verfassungsrechtlichen Gründen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 30.06.2002 - 10 S 2153/01 -, juris, Rn. 135) – einer spezialgesetzlichen Anordnung, die Reichweite und Ausmaß der Haftung näher bestimmt (vgl. etwa § 4 Abs. 6 Satz 1 BBodSchG; § 3 Abs. 2 LBodSchAG BW für den Altlastenbereich). Auch die Zustandsverantwortlichkeit des Inhabers der tatsächlichen Gewalt endet deshalb mit dem Verlust der Sachherrschaft (vgl. Stephan/Deger, Polizeigesetz für Baden-Württemberg, 7. Aufl.2014, § 7 Rn. 16).
21 
Wer (bei Eintritt des öffentlichen Notstandes) Eigentümer des Tankcontainers war, konnte auch in der mündlichen Verhandlung nicht mit letzter Sicherheit geklärt werden. Vieles spricht dafür, dass die M. C. & M., Genf, auf die der Tankcontainer beim Bureau International des Containers et du Transport Intermodal (BIC) registriert ist, auch Eigentümerin ist. Andererseits hat die H. erklärt, sie gehe davon aus, dass es sich um den Tankcontainer ihrer Vertragspartnerin, der B., handele. Die Frage kann indes auf sich beruhen, denn Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin Eigentümerin des Tankcontainers ist, sind nicht ersichtlich und auch von der Beklagten nicht vorgebracht worden.
22 
Die Klägerin war zum maßgeblichen Zeitpunkt auch nicht Inhaberin der tatsächlichen Gewalt über den Tankcontainer. Inhaber der tatsächlichen Gewalt ist, wer nach der Verkehrsanschauung eine Sachherrschaft ausübt, die eine gewisse Dauer und Festigkeit aufweist und ihn befähigt, jederzeit auf die Sache einwirken zu können (Stephan/Deger, a. a. O., § 7 Rn. 14). Zwar übte die Klägerin seit dem 17.01.2013 die tatsächliche Gewalt über den in Tavaux mit Epichlorhydrin befüllten Tankcontainer aus. Sie verlor diese jedoch am 18.01.2013 mit der Übergabe an die DU. im Umschlagbahnhof B. – W., die spätestens gegen Mittag erfolgt ist.
23 
Dem kann die Beklagte nicht entgegenhalten, dass die Undichtigkeit des Ventils und der fehlerhafte Verschluss des Ventildeckels mit großer Wahrscheinlichkeit bereits während des Transports durch die Klägerin bestanden hätten und es nur Zufall sei, dass die Leckage nicht früher aufgetreten sei. Denn Voraussetzung eines Kostenersatzanspruchs nach § 34 Abs. 1, Abs. 3 FwG a. F. ist die Bekämpfung eines öffentlichen Notstandes i. S. v. § 2 Abs. 1 FwG. Hierbei muss sich die Gefährdung bereits soweit verdichtet haben, dass der Eintritt eines Schadens in allernächster Zeit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, wenn nicht sofort Maßnahmen ergriffen werden (Surwald/Ernst, a. a. O., § 2 Rn. 20). Eine solche konkrete und unmittelbare Gefahr, die ein Einschreiten der Feuerwehr rechtfertigt, lag während des Transportes durch die Klägerin noch nicht vor. Nach der Vorstellung des Gesetzgebers liegt eine unmittelbare Gefahr i. S. d. § 2 Abs. 1 FwG so lange nicht vor, wie spezifische Mittel der Feuerwehr (noch) nicht zwingend erforderlich sind, um den Schadenseintritt zu verhindern. Dass bei der Bejahung der Unmittelbarkeit der Gefahr nicht zu großzügige Maßstäbe anzulegen sind, zeigt der Umstand, dass trotz Brandgefahr das Ausräumen eines durch Fermentation erhitzten Heustocks der Brandverhütung (nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 FwG) und nicht der Abwehr eines öffentlichen Notstandes zugerechnet wird (vgl. Surwald/Ernst, a. a. O., § 34 Rn. 2 m. w. N.).
24 
Im Zeitpunkt der Leckage, die als öffentlicher Notstand zum Tätigwerden der Feuerwehr geführt hat, hatte die Klägerin die tatsächliche Gewalt über den Tankcontainer bereits seit längerem verloren. Versäumnisse in dem Zeitraum, in dem die Klägerin die tatsächliche Gewalt während des Transports innegehabt hatte, sind wegen des dargelegten Anknüpfungspunktes der Verantwortlichkeit als Zustandsstörer irrelevant. Allenfalls wären sie geeignet, die Eigenschaft als Verhaltensstörer zu begründen, wenn das pflichtwidrige Unterlassen einen so erheblichen Beitrag zur Gefährdung darstellt, dass dieses als unmittelbare (Mit-)Verursachung gewertet werden könnte. Hierfür sind, wie oben dargelegt, vorliegend keine tatsächlichen Anhaltspunkte ersichtlich.
25 
3. Die Klägerin ist auch nicht nach § 34 Abs. 3 Nr. 3 FwG a. F. verpflichtet, die Kosten des Feuerwehreinsatzes zu tragen, weil dieser nicht in ihrem Interesse erbracht wurde.
26 
§ 34 Abs. 3 Nr. 3 FwG a. F. bildet die zentrale Voraussetzung des Kostenerstattungsanspruchs des Geschäftsführers ohne Auftrag nach § 683 BGB ab, weshalb für die Begründung der Verpflichtung erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass die Maßnahme für den in Anspruch Genommenen objektiv nützlich war (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 09.09.2013 - 1 S 1077/13 -, juris, Rn. 22 m. w. N.). Das ist jedoch nicht bereits dann der Fall, wenn einem nicht bereits nach § 34 Abs. 3 Nr. 1 und 2 FwG a. F. zum Kostenersatz Verpflichteten ein irgendwie gearteter Vorteil als Reflex einer Feuerwehrleistung erwächst. Dies würde den Kreis der Kostenersatzpflichtigen uferlos ausdehnen und etwa alle diejenigen erfassen, die durch einen öffentlichen Notstand in ihrer Erwerbstätigkeit beeinträchtigt sind und deshalb von der raschen Beseitigung desselben wirtschaftlich profitieren. Die Abschöpfung eines solchen Vorteils ist ersichtlich nicht Zielrichtung der Vorschrift. Vielmehr muss der Einsatz unmittelbar zu Gunsten des Kostenersatzpflichtigen erbracht worden sein (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 09.09.2013 - 1 S 1077/13 -, juris, Rn. 22). Unmittelbarkeit bedeutet, dass eine qualifizierte Beziehung zur abgewendeten Gefahr bzw. zur beseitigten Störung bestanden haben muss, etwa weil der zum Kostenersatz Herangezogene zur Herbeiführung des durch die Feuerwehr bewirkten Erfolges verpflichtet war (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.05.2010 - 1 S 2441/09 -, juris, Rn. 16: Transport eines schwer Übergewichtigen nützlich für die Krankenkasse) oder dazu verpflichtet gewesen wäre, den abgewendeten Schaden zu verhindern bzw. zu ersetzen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 09.09.2013 - 1 S 1077/13 -, juris, Rn. 22: Beseitigung einer Ölspur nützlich für den Straßenverkehrssicherungspflichtigen).
27 
Nach Beendigung der Sachherrschaft und ohne weiterreichende (zivilrechtliche) Verpflichtungen, den Austritt von Gefahrstoffen zu vermeiden, hatte die Klägerin vorliegend kein Interesse am Feuerwehreinsatz, das über das Interesse der Allgemeinheit an der Gefahrenabwehr hinausgeht.
28 
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kammer sieht gemäß § 167 Abs. 2 VwGO davon ab, die Entscheidung hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
29 
Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO, aus denen die Berufung vom Verwaltungsgericht zuzulassen wäre, sind nicht gegeben.

Wird eine bewegliche Sache mit einem Grundstück dergestalt verbunden, dass sie wesentlicher Bestandteil des Grundstücks wird, so erstreckt sich das Eigentum an dem Grundstück auf diese Sache.

Bestandteile einer Sache, die voneinander nicht getrennt werden können, ohne dass der eine oder der andere zerstört oder in seinem Wesen verändert wird (wesentliche Bestandteile), können nicht Gegenstand besonderer Rechte sein.

Wird eine bewegliche Sache mit einem Grundstück dergestalt verbunden, dass sie wesentlicher Bestandteil des Grundstücks wird, so erstreckt sich das Eigentum an dem Grundstück auf diese Sache.

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen die Inanspruchnahme für die Kosten eines gemeindlichen Feuerwehreinsatzes.

Am 9. Januar 2014 stellten Beamte der Polizeiinspektion (PI) 28 fest, dass die Fahrbahn der Rosenstraße, auf der der in Portugal auf den Kläger zugelassene weiße Lieferwagen der Marke Ford Transit 120 mit dem Kennzeichen ... und einer Aufschrift mit Namen und Anschrift des Klägers geparkt war, stark durch Öl verschmutzt und das Fahrzeug undicht war. Die Polizei veranlasste eine Straßenreinigung durch die Feuerwehr der Beklagten und eine Abschleppung des Fahrzeugs zur Erstellung eines technischen Gutachtens. Nach dem Gutachten vom 16. Januar 2014 war das Fahrzeug nicht verkehrssicher.

Am 18. August 2014 stellten Polizeibeamte der PI 28 gegen 17:40 Uhr erneut fest, dass die Fahrbahn der Rosenstraße im Bereich der Hausnummern ... durch Ölflecken und -spuren stark verunreinigt war und aus dem Motorraum des vor dem Wohnanwesen des Klägers parkenden Kleintransporters „deutlich erkennbar“ Öl tropfte. Nachdem die Polizei den Kläger darauf aufmerksam gemacht hatte, versuchte er die Fahrbahn mit Katzenstreu zu reinigen. Sein Fahrzeug wollte der Kläger im Beisein der Beamten nicht bewegen. Da es ihm nicht gelang, die Ölflecken zu beseitigen, alarmierte die Polizei die Feuerwehr der Beklagten, die mit sechs ehrenamtlichen Feuerdienstleistenden und dem Mehrzweckfahrzeug 11/1 zwischen 17:55 Uhr (Ausrückezeit) und 18:25 Uhr (Einsatzende) in der Rosenstraße ... eine Straßenreinigung durchführte. Es wurde ein halber Sack Ölbinder verbraucht. Nach dem Einsatzbericht war die Fahrbahn durch teils schon länger eingetrocknete, teils frische Ölflecken stark verschmutzt.

Nach Anhörung stellte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 28. Oktober 2014, gestützt auf Art. 28 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 BayFwG i. V. m. § 1 Abs. 2 Nr. 1 ihrer Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren, Kosten in Höhe von insgesamt 98,15 EUR (Einsatzkosten für ein Mehrzweckfahrzeug von 22,28 EUR (5,5 km) und Ausrückestundenkosten von 25,32 EUR für eine halbe Einsatzstunde; für zwei Feuerwehrdienstleistende je einen halben Stundensatz von 18,43 EUR sowie für 10 kg (halber Sack) Ölbinder 32,13 EUR) für die Inanspruchnahme ihrer Feuerwehr in Rechnung. Dabei berief sie sich wegen der Inanspruchnahme des von einem Feuerwehreinsatz Begünstigten auf ihre haushaltsrechtlichen Vorgaben gem. Art. 61, 62 GO.

Mit Schreiben vom 30. Oktober 2014 legte der Prozessbevollmächtigte und Betreuer des Klägers Widerspruch ein, der mit Bescheid des Landratsamtes München vom 15. Januar 2015 zurückgewiesen wurde.

Am 6. Januar 2015 teilten die portugiesischen Behörden der Polizei im Rahmen eines internationalen Rechtshilfeersuchens mit, dass dem Kläger seit 1. Oktober 2010 ein weißer Ford Transit mit dem Kennzeichen ... gehöre. Für das Fahrzeug bestehe eine gültige Versicherung und der TÜV sei bis zum 20. September 2012 gültig. Die Finanzverwaltung habe um Sicherstellung des Fahrzeugs wegen Nichtzahlung der Kraftfahrzeugsteuer durch den früheren Fahrzeughalter, einen portugiesischen Staatsangehörigen, ersucht. Der Kläger sei einer der Gesellschafter und alleiniger Geschäftsführer der Firma F. T. I., ..., mit Sitz in Vila Nova de Cacela, dessen Räumlichkeiten jedoch 2009 aufgegeben worden seien. Der Kläger sei nicht nur Eigentümer/Halter des genannten Fahrzeugs, sondern auch noch des aus Deutschland importierten Lkw MAN mit dem amtlichen Kennzeichen ..., das behördlich sichergestellt und vom Kläger unterschlagen worden sei.

Gegen den am 17. Januar 2015 zugestellten Widerspruchsbescheid ließ der Kläger am 12. Februar 2015 durch seinen Bevollmächtigten Klage erheben mit dem Antrag,

den Bescheid der Beklagten vom 28. Oktober 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landratsamtes München vom 15. Januar 2015 aufzuheben.

Gleichzeitig wurde ein Prozesskostenhilfeantrag gestellt. Zur Begründung der Klage wurde ausgeführt, dass nicht der Kläger, sondern ein Bekannter von ihm Eigentümer des Transporters sei. Dieser Bekannte habe das Fahrzeug am 12. August 2014 aufgrund eines Nagels im rechten Vorderreifen zur Reparatur an den Kläger übergeben und vor dessen Haus abgestellt. Am 18. August 2014 hätten zwei Polizeibeamte den Kläger darauf aufmerksam gemacht, dass sich Öl auf der Straße befinde, das vermutlich von dem Transporter stamme. Wenig später habe die Polizei gesagt, dass auch 50 m weiter Öl auf der Straße sei. Allerdings sei an dem Wagen kein Defekt festzustellen gewesen, aus dem das Öl hätte entweichen können. Außerdem habe der Transporter eine Woche vor dem klägerischen Anwesen gestanden, ohne bewegt worden zu sein, so dass der Ölfleck 50 m weiter nicht von diesem habe herrühren können. In der Zeit, in der der Transporter vor dem Anwesen des Klägers gestanden habe, sei ein von der Beklagten beauftragtes Unternehmen die Bäume und Sträucher in der Rosenstraße geschnitten. Zur Beseitigung der Äste sei eine Häckselmaschine benutzt worden. Die Ölspuren seien genau an den Stellen sichtbar, an denen die Häckselmaschine im Einsatz gewesen sei.

Mit Schreiben vom 11. März 2016 beantragte der Bevollmächtigte des Klägers, einen Zeugen dazu zu vernehmen, dass mehrere Autos in der Straße Öl verloren hätten, insbesondere bei der Pension E., sowie einen Zeugen dazu, dass aus einem Baustellenfahrzeug direkt vor dem Grundstück des Klägers Öl ausgelaufen sei. Der Zeuge habe mit dem Verursacher ein Gespräch geführt. Weiter werde beantragt, den Mitarbeiter des Landeskriminalamts zu laden, der die Anzeige des Klägers wegen Falschaussagen der Beamten der Polizeiinspektion 28 aufgenommen habe.

Auf das Schreiben des Klägers vom 11. März 2016, ein am 29. März 2016 eingegangenes Schreiben und die mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 24. März 2016 vorgelegte Stellungnahme des Klägers vom selben Tag wird Bezug genommen.

Das Landratsamt München teilte dem Gericht am 5. April 2016 fernmündlich mit, dass der streitgegenständliche Kleintransporter im Inland noch nie zugelassen gewesen sei. Die PI 28 teilte mit, dass das Fahrzeug nach wie vor regelmäßig vor dem Wohnanwesen des Klägers und dieser auch gelegentlich damit im Verkehr gesehen werde. Nach polizeilichen Erkenntnissen sei er der dauerhafte Fahrzeugnutzer im Inland. Es seien weitere Fahrzeuge mit portugiesischen Kennzeichen vorhanden.

Mit Beschluss vom 5. April 2016 lehnte das Gericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ab.

Das Bayerische Landeskriminalamt teilte auf telefonische Nachfrage am 6. April 2016 mit, dass Ermittlungsverfahren aufgrund vom Kläger erstatteter Strafanzeigen gegen Polizeibeamte aktuell nicht anhängig seien. Die Staatsanwaltschaft habe sie nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt.

In der mündlichen Verhandlung am 13. April 2016 stellte der Klägerbevollmächtigte den Antrag aus der Klageschrift vom 12. Februar 2016. Einer der am 18. August 2014 eingesetzten Polizeibeamten wurde als Zeuge gehört. Er sagte u. a. aus, sie hätten an diesem Tag 5 - 6 kg Ölbinder mitgeführt. Damit habe man aber nichts ausrichten können, weil derart viel Öl auf der Rosenstraße gewesen sei. Man habe die Feuerwehr gebraucht. Er habe unter dem weißen Kastenwagen des Klägers eine frische Tropfspur gesehen. Sie hätten vor dem Fahrzeug auf der Fahrbahn gekniet und unter das Auto geschaut.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird gem. § 117 Abs. 3 VwGO auf den Inhalt der Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

Gründe

Entscheidungsgründe:

Die erhobene Anfechtungsklage ist zulässig, jedoch unbegründet.

Der Kostenbescheid der Beklagten vom 28. Oktober 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landratsamtes München vom 15. Januar 2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger damit nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Rechtsgrundlage ist Art. 28 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 BayFwG i. V. m. § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 2 Abs. 3 der Satzung der Beklagten über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren vom 26. März 2004. Danach kann Kostenersatz unter anderem für Einsätze im technischen Hilfsdienst (Art. 4 Abs. 1 BayFwG) verlangt werden, bei denen die Gefahr oder der Schaden durch den Betrieb von Kraftfahrzeugen veranlasst war. Dabei muss die Gefahr oder der Schaden bei den in Art. 28 Abs. 2 Nr. 1 BayFwG genannten Fahrzeugen nicht zwingend im Verlauf oder infolge der Fortbewegung entstanden sein; es werden gleichermaßen Betriebsvorgänge im sog. ruhenden Verkehr erfasst (BayVGH, B. v. 19. Juli 2013 - 4 ZB 12.2339 - juris Rn. 13 m. w. N.), soweit sie sich wie hier auf öffentlichem Verkehrsgrund abspielen (vgl. Forster/Pemler/Remmele, Kommentar zum BayFwG, 40. Lfg., Stand: Januar 2015, Art. 28 Rn. 34). Art. 28 Abs. 2 Nr. 1 BayFwG begründet bereits seinem Wortlaut nach nicht nur eine Haftung für unfallbedingte Schäden, sondern umfasst alle Einsätze, die „durch den Betrieb“ eines Fahrzeugs veranlasst waren (vgl. BayVGH, a. a. O.; Rn. 16). Dazu gehört nach dem Willen des Gesetzgebers auch die Beseitigung von aus Kraftfahrzeugen ausgetretenen umwelt- oder sicherheitsgefährdenden Flüssigkeiten wie z. B. Ölspuren (vgl. BayVGH, a. a. O.). In den von einem Fahrzeug ausgehenden Ölflecken auf der Fahrbahn verwirklicht sich eine typische Betriebsgefahr.

Soweit der Kläger im Laufe des Verfahrens einmal geltend gemacht hat, der streitgegenständliche Transporter gehöre nicht ihm, sondern einem Bekannten, ist damit nicht widerlegt, dass er dessen Eigentümer bzw. Halter anzusehen ist. Denn in der mündlichen Verhandlung hat er sich zuletzt dahin eingelassen, dass er das Fahrzeug an eine portugiesische Firma vermiete, weil diese keine deutschen Fahrzeuge führen dürfe. Schon dies spricht dafür, dass er Eigentümer bzw. Fahrzeughalter ist. Nach Mitteilung der portugiesischen Behörden gehörte das Fahrzeug dem Kläger, der in Portugal die Geschäfte einer Firma geführt und daneben noch einen Lkw besessen hat. Er hat den Transporter offenbar von einem portugiesischen Staatsangehörigen übernommen. Seit 1. Oktober 2010 war es auf ihn zugelassen, versichert und mit TÜV versehen. Der gerichtlichen Aufforderung vom 16. März 2016 zu belegen, wann und an wen das Fahrzeug verkauft worden ist, ist der Kläger nicht nachgekommen. Er hat sich auch wie ein Eigentümer geriert, als die Polizei ihn am 9. Januar und 18. August 2014 auf das aus dem Fahrzeug austropfende Öl hinwies. Gegenüber der Polizei hat er beide Male nicht behauptet, dass ihm jenes gar nicht gehört, obwohl dies nach den Umständen zu erwarten gewesen wäre. Denn am 9. Januar 2014 ließ die Polizei den Transporter zur Erstellung eines verkehrstechnischen Gutachtens abschleppen. Am 18. August 2014 hat der Kläger versucht, die Fahrbahn mit Katzenstreu zu reinigen. Außerdem haben Polizeibeamte der PI 28 den Kläger gelegentlich mit dem streitgegenständlichen Fahrzeug im Verkehr gesehen.

Nicht entscheidungserheblich ist, ob auch andere Fahrzeuge zu den Verunreinigungen der Fahrbahn beigetragen haben. Der Kläger haftet als Fahrzeugeigentümer und -halter gem. Art. 28 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 2. Alt. und Nr. 2 BayFwG für die Kosten des Feuerwehreinsatzes am 18. August 2014, weil sein Fahrzeug diesen unmittelbar veranlasst hat. Nach Art. 28 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 2. Alt. BayFwG ist grundsätzlich der Eigentümer einer Sache für die von ihr ausgehenden Gefahren verantwortlich und damit kostenpflichtig, unabhängig davon, ob der Zustand der Sache von ihm selbst oder einem Dritten herbeigeführt worden ist oder auf Zufall oder höherer Gewalt beruht (Forster/Pemler/Remmele, a. a. O., Art. 28 BayFwG Rn. 60). Die Kostenpflicht des Fahrzeughalters wird nochmals in Art. 28 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BayFwG klargestellt (Forster/Pemler/Remmele, a. a. O., Rn. 61). Die Polizeibeamten der PI 28 haben in einem ausführlichen zeitnahen Vermerk über den Vorfall vom 18. August 2014 festgehalten, dass für sie deutlich erkennbar Öl aus dem Motorraum des klägerischen Fahrzeugs auf die Fahrbahn getropft ist. Dies hat der an diesem Tag eingesetzte und in der mündlichen Verhandlung als Zeuge gehörte Polizeibeamte nochmals detailgetreu und widerspruchsfrei geschildert. Er hat dargelegt, dass er vorne vor dem Fahrzeug auf der Fahrbahn gekniet, darunter geschaut und die frischen Tropfspuren mit eigenen Augen gesehen hat. Er habe selbst Ölbinder auf das ausgetretene Öl gegeben. Da absehbar gewesen sei, dass die Menge des von der Polizei mitgeführten Ölbinders nicht ausreichen würde, sei der Feuerwehreinsatz erforderlich geworden. Nach seiner glaubhaften Aussage hat das Gericht keinen Zweifel daran, dass Öl aus dem klägerischen Transporter auf die Fahrbahn ausgetropft ist. Die vom Kläger wegen des streitgegenständlichen Vorfalls erstattete Anzeige wegen Falschaussage ist nach Auskunft des Bayerischen Landeskriminalamts von der Staatsanwaltschaft gem. § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden. Dass das Fahrzeug des Klägers eine Ölundichtigkeit aufwies, war anderen Polizeibeamten bereits im Januar 2014 aufgefallen, was zu weiteren polizeilichen Maßnahmen geführt hatte. Aufgrund der polizeilichen Beobachtungen steht fest, dass das klägerische Fahrzeug zumindest dort, wo es am 18. August 2014 abgestellt war, die Fahrbahn verunreinigt hat.

Dass die nach den Fotos und dem Einsatzbericht der Feuerwehr offensichtlich über längere Zeit entstandene, großflächige Verunreinigung der Rosenstraße mit eingetrockneten und frischen Ölflecken zumindest teilweise auch von anderen Fahrzeugen herrühren kann, ist nicht auszuschließen. Die Beklagte konnte den Kläger jedoch nach Art. 28 Abs. 3 Satz 2 BayFwG als einen von möglicherweise mehreren Verpflichteten als Gesamtschuldner auch ganz (vgl. § 421 Satz 1 BGB) in Anspruch nehmen. Die nach Art. 28 Abs. 3 Satz 1 BayFwG zum Kostenersatz Verpflichteten stehen grundsätzlich ohne Rangverhältnis nebeneinander (BayVGH, U. v. 3. September 2009 - 4 BV 08.969 - juris Rn. 30). Davon abgesehen, ist dem Kläger nur der Aufwand in Rechnung gestellt worden, der auch angefallen wäre, wenn die Feuerwehr allein zur Beseitigung der dem klägerischen Fahrzeug am 18. August 2014 unmittelbar zurechenbaren Ölflecken auf Höhe der Rosenstraße ... ausgerückt wäre. Denn es wurden auf der Grundlage der kleinstmöglichen pauschalen Zeiteinheit von einer halben Stunde (vgl. dazu BayVGH, U. v. 18. Juli 2008 - 4 B 06.1839 - juris Rn. 34) lediglich zwei der sechs tatsächlich eingesetzten ehrenamtlichen Feuerwehrdienstleistenden sowie Streckenkosten und Ausrückestunden für ein Mehrzweckfahrzeug abgerechnet. Es ist weder willkürlich noch offensichtlich unbillig, dass der Kläger, aus dessen Fahrzeug - polizeilich festgestellt - mehr als einmal Öl auf die Fahrbahn getropft ist, herangezogen worden ist, weil er für die Beklagte am einfachsten greifbar gewesen ist. Andere Verursacher waren nicht festgestellt und erscheinen zweifelhaft. Die mit der Klageschrift vorgelegten beiden Lichtbilder, die einen Lkw mit Häckselmaschine und Schubkarren und einen roten Lieferwagen auf der verunreinigten Straße zeigen, beweisen lediglich, dass die Fahrbahn unter und vor diesen Fahrzeugen und Geräten stark verunreinigt war, jedoch nicht, dass letztere undicht waren und die Verunreinigung verursacht haben. Es ist schon nicht sehr wahrscheinlich, dass ein kurzer Aufenthalt des Lkw mit Häckselmaschine die aus zahlreichen Ölflecken jeden Alters bestehende Verunreinigung verursacht haben kann. Aufgrund des dokumentierten Straßenbildes ist mit dem Einwand, der Transporter habe am 18. August 2014 bereits eine Woche bzw. zuletzt zehn Tage wegen eines platten Reifens ungenutzt vor dem klägerischen Anwesen gestanden, auch nicht widerlegt, dass die gesamten Verunreinigungen vom klägerischen Fahrzeug herrühren.

Die Ermessenserwägungen der Beklagten genügen den Anforderungen. An die Betätigung des Entschließungsermessens, d. h. ob Kostenersatz verlangt wird, sind schon aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes keine hohen Anforderungen zu stellen (BayVGH, U. v. 20. Februar 2013 - 4 B 12.717 - juris Rn. 21). Demgemäß kann die Bezugnahme auf die haushaltsrechtlichen Vorgaben nach Art. 61 und 62 GO, wonach die Gemeinde zur wirtschaftlichen und sparsamen Haushaltsführung verpflichtet ist, für die Betätigung des Entschließungsermessens genügen, wenn wie hier besondere Umstände, die es angezeigt erscheinen lassen können, auf den Kostenersatz zu verzichten, nicht zu erkennen sind (BayVGH, a. a. O., m. w. N.).

Die Höhe der von der Beklagten geltend gemachten Aufwendungen ist nicht zu beanstanden. Sie waren notwendig im Sinne von Art. 28 Abs. 1 Satz 1 BayFwG, d. h. sie durften von der Feuerwehr den Umständen entsprechend ex ante für erforderlich gehalten werden, um den Einsatz erfolgreich durchzuführen (Forster/Pemler/Remmele, a. a. O., Art. 28 BayFwG Rn. 8). Es wurde bereits ausgeführt, dass nur die geringstmöglichen Kosten abgerechnet worden sind.

Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an einer deutschen Hochschule im Sinn des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 5 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 98,15 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz -GKG-).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,-- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

Über die Beschwerde entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an einer deutschen Hochschule im Sinn des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 5 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Tatbestand

1

Der Kläger befuhr am Morgen des 10. Januar 2011 mit seinem VW Golf 5 den Kreisverkehr "Vor dem Halleschen Tor/Dessauer Straße/Bitterfelder Straße". Beim Einbiegen in die Bitterfelder Straße kam er rechts von der Fahrbahn ab. Beim Überfahren eines Randbords, wurde die Ölwanne des Fahrzeugs beschädigt. Dabei wurde der ebenfalls überquerte Grünstreifen und Straßengraben sowie die mit Bitumenasphalt befestigte Fahrbahn der Bitterfelder Straße, auf der das Fahrzeug zum Halten gekommen war, durch ausgetretenes Motoröl verschmutzt. Die den Unfall aufnehmenden Polizeibeamten POM B. und POM K. informierten ausweislich ihrer Verkehrsunfallanzeige die Verwaltungsgemeinschaft Raguhn-Jeßnitz „zur Beseitigung des verschmutzten Erdreiches über den SV“; „verspritztes Öl auf der Straße“ sei durch den „eigenständig beauftragten ASD i.A. des ADAC gebunden“ worden.

2

Das Ordnungsamt der Beklagten beauftragte auf den Anruf der Polizei hin die Firma Ö. GbR, die daraufhin eine Reinigung der Fahrbahn im Bereich der Unfallstelle vornahm und für die Reinigungsarbeiten zunächst einen vom 17. Februar 2011 datierenden Kostenvoranschlag über 1.110,37 € inkl. Mehrwertsteuer und am 20. Mai 2011 eine Rechnung für die gleichen Einzelpositionen über 1.152,35 € erstellte. Nach der Aufstellung der Ö GbR erfolgte eine Nassreinigung der Fahrbahn von ausgelaufenen Betriebsmitteln im Umfang von 367,38 m². Die in Ansatz gebrachten Kosten setzen sich aus folgenden Einzelpositionen zusammen:

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ICT Reinigungsmaschine
(Beginn: 8.41 Uhr bis 10.00 Uhr)

1,31667 Std à 298,- €

 

abzgl. 10% Rabatt

353,13 €

Technische Fachkraft
(gleicher Zeitraum)

1,31667 Std à 65,- €

abzgl. 10% Rabatt

77,02 €

Ölschaden-Gerätefahrzeug
(Beginn: 8.40 Uhr bis 10.02 Uhr)

1.36667 Std à 145,- €

abzgl. 10% Rabatt

178,35 €

Technische Fachkraft
(gleicher Zeitraum)

1.36667 Std à 65,- €

abzgl. 10% Rabatt

79,95 €

Reinigungsmittel

4 Liter à 8,20 €

abzgl. 10% Rabatt

  29,52 €

Entsorgung Öl-Wasser-Chemie-Emulsion

340l à 0,28 €

abzgl. 10% Rabatt

85,68 €

Entsorgung Feststoffe aus Reinigungsmaschine

30l à 0,60 €

abzgl. 10% Rabatt

16,20 €

Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft

150,- €

abzgl. 10% Rabatt

135,- €

Fotodokumentation ab 7 Stück

15,- €

abzgl. 10% Rabatt

    13,50 €

                          

 968,36 €

                 

 19% MWSt

   183,99 €

                          

   1.152,35 €

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Mit förmlichem Bescheid vom 26. Mai 2011 forderte die Beklagte den Kläger unter Bezugnahme auf § 9 Abs. 2 SOG iVm. § 7 Abs. 1 StVG zur Erstattung der Kosten auf, da er als Halter des Verursacherfahrzeugs schadensersatzpflichtig sei.

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Dieser wandte hiergegen mit anwaltlichem Schreiben vom 7. Juni 2011 ein, die Forderung sei nicht nachvollziehbar. Der von ihm verständigte Abschleppdienst habe auch die vorhandene Ölspur beseitigt und in Rechnung gestellt. Im Anschluss habe die Polizei die Fahrbahn wieder freigegeben, so dass davon ausgegangen werden müsse, dass die Ölspur komplett beseitigt worden sei. Eine etwa anderweitig beseitigte Ölspur könne daher nicht von seinem Fahrzeug stammen. Dem war eine Rechnung der Firma H., S-Stadt, vom 12. Januar 2011 beigefügt, die u.a. einen Betrag in Höhe von 35,10 € für 6 kg "Ölbindemittel incl. Entsorgung" ausweist. Der Kläger wandte ferner ein, es sei nicht nachvollziehbar, warum die Beklagte ein Unternehmen aus Schkeuditz und nicht aus der Umgebung beauftragt habe.

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Die Beklagte wertete das Schreiben als Widerspruch und wies diesen mit Widerspruchsbescheid vom 26. Juli 2012, zugestellt am 2. August 2012, zurück. Zur Begründung führte sie aus, Rechtsgrundlage des ihr zustehenden öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch sei § 17 Abs. 1 Satz 3 des Straßengesetzes für das Land Sachsen-Anhalt – StrG LSA -. Dieser bestehe auch der Höhe nach. Das beauftragte Unternehmen entspreche den fachlichen Anforderungen und unterhalte einen Standort in Dessau-Roßlau, von dem aus die Reinigungsmaschine zum Einsatzort gekommen sei. Die in Ansatz gebrachten Zeiten und Flächenangaben sowie die den Einsatz dokumentierenden Fotos belegten, dass es sich um die Beseitigung der vom Kläger verursachten Ölspur handele. Das zuvor erfolgte Abstreuen mit Ölbindemitteln habe nicht ausgereicht, um die Straße zu reinigen. Vielmehr hätten Restölmengen bei entsprechenden Witterungsbedingungen aus tiefer liegenden Poren zur Fahrbahnoberfläche gelangen und die Rutschfestigkeit erneut herabsetzen können. In diesen Fällen sei zur Wiederherstellung der Verkehrssicherheit die Nassreinigung der Verkehrsfläche erforderlich, zumal eine Verkehrsfreigabe durch den Straßenbaulastträger erst dann zu erfolgen habe, wenn das Öl so vollständig wie nach den anerkannten Regeln der Technik möglich, entfernt worden sei. Aufgrund der Lage der Ölspur habe eine möglichst schnelle Beseitigung der Verunreinigung erfolgen müssen, da eine längerfristige Sperrung eine erhebliche Verkehrsbehinderung dargestellt und anderenfalls der Folgeverkehr zur weitergehenden Verbreiterung der Ölspur beigetragen hätte. Eine kostengünstigere Reinigungsalternative habe nicht zur Verfügung gestanden. Die Alternative des Abstreuens mit Bindemitteln hätte wegen der Größe der verunreinigten Fläche von 367 m² einen vergleichsweise hohen Zeitaufwand bedeutet. Denn die Ölspur hätte möglicherweise mehrfach abgestreut werden müssen und der Ölbinder wäre mechanisch einzuarbeiten, zu entfernen und zu entsorgen gewesen.

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Der Kläger hat daraufhin am 31. August 2012 Klage erhoben.

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Er vertieft zur Begründung sein bisheriges Vorbringen und trägt ergänzend im Wesentlichen vor:

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Aufgrund des Einsatzes der Firma H. habe es keiner weiteren Reinigung, insbesondere keiner Nassreinigung, bedurft. Die Freigabe der betroffenen Verkehrsabschnitte durch die Polizei belege, dass im Anschluss keine Verkehrsgefährdung mehr vorgelegen habe, und stehe auch in Widerspruch zu dem von der Firma Ö. behaupteten Ausmaß der Verschmutzungsfläche. Er bestreite auch, dass die geforderten Kosten erforderlich und angemessen seien und dass eine gleich wirksame, kostengünstigere Reinigungsalternative nicht zur Verfügung gestanden habe. Die Beseitigung des aufgetragenen Ölbinders hätte mit einfacheren Mitteln erfolgen können; auch das Aufbringen eines weiteren Bindemittels sei möglich gewesen. Es habe auch keine Fallgestaltung vorgelegen, die ausnahmsweise eine Nassreinigung geboten hätte, weil Restölmengen aus tiefer liegenden Poren zur Fahrbahnoberfläche hätten gelangen und deren Rutschfestigkeit erneut herabsetzen können. Dem Punkt 5.25 des Merkblattes zu Folge stelle die Erforderlichkeit einer Nassreinigung zur Wiederherstellung der Verkehrssicherheit eine Ausnahme dar. Zudem stünden die Aufstellungen der Firma Ö. zum jeweiligen Aufenthaltsort der eingesetzten Geräte in Widerspruch zu den in der Rechnung aufgeführten Einsatzzeiten am Unfallort. Eine Notwendigkeit von Kosten in Höhe von 135,- € für die Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft sei ebenfalls nicht ersichtlich. Zudem verkenne die Beklagte, dass sie nach dem Brandschutzgesetz zur etwaigen Beseitigung einer Ölspur die Feuerwehr unentgeltlich hätte einsetzen müssen. Die sofortige Veranlassung einer Nassreinigung verwundere auch deshalb, weil die Beklagte weder Informationen vor Ort eingeholt noch sonst Vorüberlegungen angestellt habe. Sie habe kein Ermessen ausgeübt. Wie sie aus den Begriffen "Ölspur" und "Ölfleck" Größenunterschiede ableiten wolle, sei unverständlich. Die Beklagte hätte durch Rücksprache mit der Polizei in Erfahrung bringen können, dass die Ölspur eine geringe Ausdehnung gehabt habe und schon beseitigt worden sei, so dass die Straße wieder habe frei gegeben werden können. Die behördliche Entscheidung sei zudem weder durch einen Mitarbeiter der Feuerwehr noch einen der Straßenmeisterei getroffen worden. Bei dem Unfallort handele es sich um einen übersichtlichen Verkehrsabschnitt im Innenstadtbereich, der nur mit geringer Geschwindigkeit befahren werde.

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Der Kläger beantragt,

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den Bescheid der Beklagten vom 26. Mai 2011 in Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 26. Juli 2012 aufzuheben.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie trägt vor:

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Die Feuerwehr verfüge nur über die Möglichkeit einer manuellen Ölbeseitigung. Diese komme aber nur bei eng begrenzten Ölflecken oder als erste Maßnahme in Betracht, um den fließenden Verkehr wieder zu gewährleisten. Bei einer Ölspur des in Rede stehenden Ausmaßes reiche eine Reinigung mit Ölbindemitteln nicht aus, um die Verkehrssicherheit wieder herzustellen; vielmehr sei eine Nassreinigung durch eine entsprechende Fachfirma mit Spezialgeräten erforderlich. Dies werde auch durch das in einem zivilrechtlichen Verfahren eingeholte und zu den Akten gereichte Sachverständigengutachten der DEKRA vom 7. Juli 2010 sowie das Merkblatts DWA-M 715 der Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e.V. und des Technischen Hilfswerks belegt. Zudem schaffe das Abstreuen von Ölspuren u.U. zusätzliche Brandgefahren, etwa bei Dieselkraftstoff. Sie habe das ihr zustehende Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Die Kommune könne den sichersten Weg wählen, um einen gefahrlosen Zustand der Straße so schnell wie möglich wieder herzustellen. Eine kostengünstigere Reinigungsalternative mit gleicher Wirkung habe im konkreten Fall nicht zur Verfügung gestanden. Die Polizei habe das Vorliegen einer „Ölspur“ und nicht lediglich eines „Ölflecks“ gemeldet. Für den zuständigen Mitarbeiter sei ausschlaggebend gewesen, dass eine stark genutzte Straße betroffen und die Fahrbahn nass gewesen sei, zur fraglichen Zeit „Berufsverkehr“ geherrscht habe und es sich nach der telefonischen Mitteilung der Polizei von der Ausdehnung her um eine größere Sache gehandelt habe. Die Firma Ö. sei als geeignete Fachfirma mit entsprechender Ausrüstung und 24stündiger Rufbereitschaft gewählt worden. Es sei eine Reinigungsmaschine aus Leipzig angefordert worden, da das Gerät am Standort Schkeuditz im Zeitpunkt der Auftragserteilung anderweitig im Einsatz gewesen sei. Zusätzliche Kosten seien dadurch nicht entstanden, da die Firma aus Kulanzgründen nur eine an der durchschnittlichen An- und Abfahrtszeit von 30 Minuten orientierte, gekürzte Einsatzzeit in Rechnung gestellt habe.

16

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

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Es konnte ohne weitere mündliche Verhandlung entschieden werden, weil die Beteiligten darauf verzichtet haben (vgl. § 101 Abs. 2 der VerwaltungsgerichtsordnungVwGO -.

18

Die zulässige Anfechtungsklage ist nicht begründet.

19

Der angefochtene Bescheid ist in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid erhalten hat, rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

20

Rechtsgrundlage der Erstattungsforderung der Beklagten ist § 17 Abs. 1 Satz 3 des Straßengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt – StrG LSA -. Wer eine Straße über das übliche Maß hinaus verunreinigt, hat nach Satz 1 der Vorschrift ohne Aufforderung deren Beseitigung unverzüglich vorzunehmen. Der Träger der Straßenbaulast oder in Ortsdurchfahrten die Gemeinde, kann gemäß deren Satz 3 die Beseitigung auf Kosten des Verursachers vornehmen oder vornehmen lassen, wenn dieser seiner Pflichten nach Satz 1 nicht nachkommt oder dazu nicht in der Lage ist.

21

Dabei handelt es sich um eine besondere straßenrechtliche Reinigungspflicht, die dem Verursacher auferlegt ist. Ob darüber hinaus ein Tätigwerden der Gemeinde durch die Feuerwehr auf der Grundlage des Brandschutzgesetzes in Betracht gekommen wäre, bedarf somit keiner Vertiefung. Da insoweit andere Pflichten erfüllt werden, besteht insbesondere kein Vorrang brandschutzrechtlicher Vorschriften und auch keine Pflicht der Gemeinde, im Rahmen des § 17 Abs. 1 Satz 3 StrG LSA statt einer privaten Fachfirma die Feuerwehr in Amtshilfe heranzuziehen, so dass auch unerheblich ist, ob diese im konkreten Fall über die erforderliche Ausrüstung verfügt hätte. § 9 SOG tritt dagegen hinter der spezialgesetzlichen Regelung des StrG LSA zurück.

22

Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 Satz 3 StrG LSA sind vorliegend gegeben.

23

Der Kläger hat infolge des von ihm verursachten Verkehrsunfalls die in Rede stehenden Straßenflächen, die nach dem unbestrittenen Vorbringen der Beklagten in deren Straßenbaulast stehen, durch den Austritt von Motoröl über das übliche Maß hinaus verunreinigt.

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Zwar beauftragte er den herbeigerufenen Abschleppdienst nach eigenem, durch die Rechnung der Firma H. vom 12. Januar 2011 bestätigtem Vorbringen mit der Beseitigung der Verunreinigung, die daraufhin ein Ölbindemittel auf der Fahrbahn aufbrachte. Dadurch wurde jedoch weder eine vollständige Entfernung des ausgelaufenen Öls bewirkt noch wurde das Bindemittel von der Fahrbahn vollständig entfernt und entsorgt. Dies lässt sich den von der Firma Ö. nach Eintreffen am Unfallort mit Datums- und Uhrzeitangabe gefertigten Fotos 1 und 2 (Beiakte A Blatt 19) deutlich entnehmen. Das erste zeigt einen nur unvollständig abgebundenen, von Resten des Streumaterials umgebenen dunklen Ölfleck am Fahrbahnrand im Radwegbereich, von dem aus eine schmalere Ölspur schräg über die Fahrbahn führt, während das zweite Lichtbild zwei parallel zu einander verlaufende, gleichmäßig kontaminiert wirkende Streifen auf der Fahrbahn zeigt. Die Kammer hat keinen Zweifel, dass die abgebildete Verschmutzungssituation auf den Unfall des Klägers zurückzuführen ist. Die Vermutung des Klägers, es müsse im Anschluss an die Arbeiten der Firma H. und vor dem Eintreffen der Firma Ö. ein anderes Ereignis zu der von Letzterer vorgefundenen Verunreinigung geführt haben, erscheint nicht nur aufgrund der geringen Wahrscheinlichkeit, dass am selben Tag an der gleichen Stelle zwei gleichartige Unfälle mit Betriebsmittelaustritt stattgefunden haben sollten, lebensfremd, zumal der Unfallhergang – Abkommen von der Fahrbahn im Kreisverkehr mit Überfahren eines Randbords nebst Straßengraben und Radweg ohne erkennbaren äußeren Anlass – eher ungewöhnlich ist. Vielmehr steht einer solchen Annahme auch die Kürze der Zeit entgegen, da die Firma H. ihre Tätigkeit der Rechnung zufolge um 8.30 Uhr beendete, während die Firma Ö. nicht einmal 40 Minuten später um 9.08 Uhr vor Ort das erste Lichtbild aufnahm. Überdies entspricht sowohl die auf diesem Foto ersichtliche Lage des Ölflecks als auch der Verlauf der von diesem ausgehenden Ölspur exakt der Unfallskizze (Beiakte A Blatt 77), die als Bestandteil der von der Polizei aufgenommenen Verkehrsunfallanzeige den Standort des klägerischen Fahrzeugs vor und nach dem Abkommen von der Fahrbahn aufzeigt.

25

Da sich der Kläger und der Abschleppdienst entfernt hatten und weitergehende Maßnahmen zur Erfüllung der Beseitigungspflicht klägerseits auch nicht beabsichtigt waren, durfte die Beklagte die Fahrbahnreinigung auf Kosten des Klägers durch die von ihr beauftragte Firma vornehmen lassen.

26

Die Beklagte hat das ihr diesbezüglich zukommende Ermessen auch fehlerfrei ausgeübt. Insbesondere lässt sich entgegen der Auffassung des Klägers nicht feststellen, dass sie ihr Ermessen schon nicht betätigt habe. Der Entscheidung, die Firma Ö. zum Unfallort zu entsenden, lag nach dem Vorbringen des Mitarbeiters des Ordnungsamtes der Beklagten, Herrn G., der ausweislich des Polizeiberichts kurz nach 7.00 Uhr von ihm entgegen genommene Anruf der Polizei zugrunde. Ausschlaggebend sei für ihn deren Mitteilung, es handele sich von der Ausdehnung her um „eine größere Sache“ angesichts des Umstandes gewesen, dass zur fraglichen Zeit Berufsverkehr auf der stark frequentierten Straße geherrscht habe und die Fahrbahn nass gewesen sei. Zudem lässt sich der Rechnung der Firma Ö. entnehmen, dass nach deren Eintreffen am Schadensort und vor dem Beginn der konkreten Maßnahme noch einmal eine telefonische Rücksprache mit dem Ordnungsamt erfolgte.

27

Die Eignung der von der beauftragten Firma Ö. durchgeführten Arbeiten zur Beseitigung der Fahrbahnverschmutzung ist unproblematisch gegeben und wird auch vom Kläger nicht angezweifelt. Die Auswahl unter den geeigneten Mitteln steht grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen der Straßenbehörde (vgl. VG Köln, Urteil vom 13. Mai 2011 – 18 K 7475/10 -, zit. juris Rdn. 15 mwN.). Der Kläger weist zu Recht darauf hin, dass - aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit folgend - nur die Erstattung der erforderlichen Kosten verlangt werden kann. Entscheidet diese sich wie hier für die Durchführung eines Nassreinigungsverfahrens durch den privaten Unternehmer hat sie zum einen die Erforderlichkeit der einzelnen Arbeiten zu prüfen und zum anderen die in Rechnung gestellten Kosten (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 16. Mai 2013 – 9 A 198/11 -, zit. nach juris Rdn. 41 f.). Ob die Verkehrsflächenreinigung und die in diesem Zusammenhang getroffenen Maßnahmen nach Art und Umfang erforderlich sind, ist eine gerichtlich vollüberprüfbare Rechtsfrage, wobei allerdings grundsätzlich die ex-ante-Sicht maßgeblich ist (vgl. VG Aachen, Urteile vom 19. März 2014 – 6 K 794/10 -, zit. nach juris Rdn. 24, und vom 4. Juni 2012 – 6 K 237/11 -, Rdn. 35).

28

Diesen Maßstab zugrunde gelegt, ist die Entscheidung der Beklagten, die Firma Ö. mit einem Nassreinigungsverfahren zu beauftragen, anstatt eine erneute – diesmal umfassende und den Anforderungen des Merkblattes DWA-M 715 (aaO.) genügende – Trockenreinigung mit Ölbindemitteln zu veranlassen, auch unter dem Gesichtspunkt der Erforderlichkeit und der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne nicht zu beanstanden. Unter Berücksichtigung des einschlägigen Regelwerkes (DWA-M 715, aaO.) kann davon ausgegangen werden, dass mit diesen beiden Methoden – eine fachgerechte Ausführung vorausgesetzt – zwei gleichwertige Verfahren zur Beseitigung von Ölspuren auf Verkehrsflächen zur Verfügung stehen. Welcher der Vorzug gegeben werden kann, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Unter Berücksichtigung der von der Firma Ö. festgestellten und fotografisch dokumentierten Ausdehnung und Lage der Ölspur in der Einmündung eines Kreisverkehrs einerseits, des Zeitpunktes der Verschmutzung im morgendlichen Berufsverkehr mit zu erwartendem hohen Verkehrsaufkommen und der Witterung durfte die Beklagte die gründliche und schnellere Methode der maschinellen Nassreinigung zu Recht für erforderlich erachten und ihr den Vorzug vor einer Reinigung mit Ölbindemitteln geben (vgl. dazu auch VG Aachen, Urteil vom 4. Juni 2012, aaO., Rdn. 51). Denn Letztere erfordert eine gründliche Einarbeitung der Reinigungsmittel über die gesamte Fläche, die nach einer Einwirkzeit wieder aufgenommen und entsorgt werden müssen; zudem könnte unter dem Gesichtspunkt etwaiger Restölmengen, die bei Regen zur Fahrbahnoberfläche gelangen und die Rutschfestigkeit erneut herabsetzen könnten, zusätzlich eine Nass(nach)reinigung zur Wiederherstellung der Verkehrssicherheit erforderlich werden (vgl. S. 13 f. des Merkblatts). Damit war davon auszugehen, dass die Nassreinigungsmethode zur Erzielung eines vergleichbaren Reinigungsergebnisses eine kürzere Sperrung der Verkehrsfläche erfordern würde, während im Falle einer fachgerechten Reinigung mit Ölbindemitteln aufgrund der deutlich zeit- und personalintensiveren Arbeitsweise eine Kostenersparnis gerade nicht ohne weiteres erwartet werden konnte (vgl. VG Aachen, Urteil vom 4. Juni 2012, aaO., Rdn. 53 mwN.). Unter diesen Gesichtspunkten vermochte auch der Umstand, dass auf Veranlassung des Klägers im Bereich der Unfallstelle bereits Ölbindemittel aufgebracht worden waren, schon angesichts der geringen Ausdehnung und Wirkung dieser Maßnahme – die Austrittsstelle war, wie dargelegt, nach wie vor erheblich verunreinigt, die davon ausgehende Ölspur überhaupt nicht abgestreut -, keine Ermessensreduzierung dahingehend zu bewirken, dass die Beklagte bzw. eine von ihr beauftragte Firma mit dieser Methode der Reinigung hätte fortfahren müssen.

29

Die Höhe der Erstattungsforderung begegnet im Ergebnis ebenfalls keinen durchgreifenden Bedenken. Die angefallenen Kosten stehen nicht außer Verhältnis zu der erbrachten Reinigungsleistung. Der – eher geringfügige – Rechenfehler bei der Ermittlung der aus zwei Teilen (87m x 2,85m und 20m x 5,90 m) bestehenden Verschmutzungsfläche auf 367,38 m² anstelle von (rechnerisch richtig) 365,95 m² wirkt sich auf die Kostenforderung von vornherein nicht aus, da die Abrechnung anhand von Stundensätzen für den Einsatz von Maschinen und Personal erfolgt ist, deren Eignung und Erforderlichkeit auch der Kläger letztlich nicht in Frage stellt.

30

Die der Abrechnung zugrunde gelegten Einsatzzeiten sind zwar allein anhand der Rechnung und der vorgelegten Standortlisten der Fahrzeuge während des Einsatzes nicht verständlich. Die Beklagte hat dies nach Rücksprache mit der Firma jedoch dahingehend nachvollziehbar erläutert, dass diese aus Kulanzgründen einen fiktiven An- und Abfahrtswegs von 27 bzw. 30 Minuten zugrunde gelegt hat, weil am nächstgelegenen Firmenstandort in Schkeuditz im Zeitpunkt der Beauftragung die erforderlichen Geräte nicht verfügbar gewesen seien und daher auf solche am Standort Leipzig zurückgegriffen wurde. Die Pauschalierung auf eine Fahrtdauer – die auch rein tatsächlich der Mindestfahrzeit entspricht, die aufgewandt werden muss, um vom Firmensitz der Ö., B-Straße in S-Stadt, zum Unfallort Bitterfelder Straße/Kreisverkehr Jeßnitz/Anhalt, zu gelangen (vgl. z.B. den Routenplaner unter www.falk.de) – wirkt sich daher ausschließlich kostenmindernd und damit zugunsten des Klägers aus.

31

Die in Ansatz gebrachten Stundensätze geben ebenfalls zu keinen Bedenken Anlass; insbesondere ist keine branchenunübliche Preisgestaltung erkennbar. Zwar hat die Firma Ö. – insofern ungewöhnlich – noch nach Erbringung der Leistung zunächst einen Kostenvoranschlag erstellt, der den in Rechnung gestellten Betrag um 42,28 € unterschreitet. Diese Kostendifferenz resultiert aus einem höheren Stundensatz für den Einsatz der beiden verwendeten Fahrzeuge bzw. Maschinen. Jedoch entsprechen sowohl die Gerätepauschalen aus dem Kostenvoranschlag als auch die Stundensätze für die übrigen Kostenpositionen der Rechnungslegung einschließlich der vom Kläger beanstandeten Kosten der Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft von Reinigungsmaschinen in Höhe von 150,- € - den Ergebnissen der Branchenpreisumfrage der Gütegemeinschaft für Verkehrsflächenreinigung und Unfallstellensanierung. Diese stammt allerdings aus den Jahren 2009/10 und bildet statistische Mittelwerte der Verrechnungssätze ab, so dass die Abweichung von lediglich 3,1% für das Reinigungsfahrzeug und 16 % für das Ölschadengerätefahrzeug insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass für sämtliche Kostenpositionen ein Abschlag von 10% gewährt worden ist, die Rechnungshöhe nicht unangemessen erscheinen lässt.

32

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO iVm. §§ 708 Nr. 11, 711 der ZivilprozessordnungZPO -.


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.