Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil, 23. Juni 2010 - 3 K 495/08

ECLI:ECLI:DE:OVGST:2010:0623.3K495.08.0A
bei uns veröffentlicht am23.06.2010

Tatbestand

1

Die Antragstellerin wendet sich gegen die Gültigkeit der Verordnung des Antragsgegners über die Schiedsstelle für den Rettungsdienst.

2

Die Antragstellerin, eine bundesunmittelbare, ist Trägerin der Krankenversicherung für Versicherte nach dem Zweiten Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte – KVLG 1989 – vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477 <2557>), zuletzt geändert durch Art. 14 a des Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 1990). Die Neufassung des Rettungsdienstgesetzes des vom 21. März 2006 (GVBl. LSA S. 84), geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (GVBl. LSA. S. 402), sieht für die Bestimmung der Entgelte für Rettungsdienstleistungen anstelle der bis dahin vorgesehenen Festsetzung der Tarife durch die Träger des Rettungsdienstes ein Verhandlungsverfahren vor, wonach die Träger des Rettungsdienstes und die Leistungserbringer mit der Gesamtheit der zuständigen Träger der Sozialversicherung Benutzungsentgelte zu vereinbaren haben. Kommt eine Vereinbarung nicht zustande, so entscheidet auf Antrag eine vom Land einzurichtende Schiedsstelle.

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Mit der Verordnung über die Schiedsstelle für den Rettungsdienst vom 06. Juli 2007, bekannt gemacht in der am 13. Juli 2007 veröffentlichten Ausgabe Nr. 17/2007 des Gesetz- und Verordnungsblattes des (GVBl. S. 226), richtete der Antragsgegner als Behörde eine an das für das Rettungswesen zuständige Ministerium angegliederte Schiedsstelle ein. Sie besteht aus einem unparteiischen Vorsitzenden, zwei Mitgliedern für die kommunalen Träger des Rettungsdienstes, einem Mitglied für die Leistungserbringer, einem Mitglied der kassenärztlichen Vereinigung und zwei weiteren Mitgliedern für die Kostenträger. Für die Luftrettung treten anstelle der kommunalen Träger und des Leistungserbringers für den bodengebundenen Rettungsdienst zwei Personen für den Träger der Luftrettung und eine Person für die Leistungserbringer in der Luftrettung. Die Schiedsstelle entscheidet in der Regel binnen zwei Monaten nach ihrer Anrufung mit der Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Zur Abgeltung der Kosten sieht die Verordnung die Erhebung einer Verfahrensgebühr vor, wenn Anträge auf Einleitung des Verfahrens ganz oder teilweise erfolglos geblieben sind. Die durch Gebühren nicht gedeckten Kosten werden von dem Vorsitzenden für das abgelaufene Jahr festgestellt und den Kostenträgern, die gesamtschuldnerisch für den Ausgleich haften, von dem für das Rettungswesen zuständigen Ministerium in Rechnung gestellt.

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Mit dem am 04. Juli 2008 gestellten Normenkontrollantrag macht die Antragstellerin geltend, die Zusammensetzung der Schiedsstelle verstoße gegen den „Grundsatz der Überparteilichkeit der Rechtspflege“ und das Gleichbehandlungsgebot. Zweck der gesetzlichen Neuregelung sei eine wirtschaftlichere Mittelverwendung und Kostendämpfung gewesen. Die Stellung der Krankenkassen als den Kostenträgern habe verbessert werden sollen. Die Vereinbarungslösung bei der Bemessung der Entgelte für den Rettungsdienst und die Mitentscheidungsbefugnis der Krankenkassen diene dazu, den besonderen Sachverstand der Kostenträger für die Aufdeckung von Effizienzreserven nutzbar zu machen. Da das Gesetz inhaltliche Vorgaben zur Bemessung der Höhe der Entgelte nicht enthalte, sei durch verfahrensrechtliche Regelungen sicherzustellen, dass den Kostenträgern ein Maß an Einflussnahme vorbehalten sei, das gewährleiste, dass den Vorgaben der Wirtschaftlichkeit nach § 12 SGB V genügend Rechnung getragen werde. Dem trage die Verordnung nicht Rechnung. Denn die Eigenfinanzierungsinteressen führten zu einer Koalitionsneigung und einem dominanten Interessengegensatz zwischen den Trägern des Rettungsdienstes und den Leistungserbringern als den Kostenverursachern auf der einen und den Kostenträgern auf der anderen Seite. In der Schiedsstelle indes seien die Träger des Rettungsdienstes und die Leistungserbringer mit vier Vertretern übergewichtig repräsentiert, während die Kostenträger mit nur zwei Vertretern nicht einmal eine Sperrminorität inne hätten, so dass die Schiedsstelle zu einem Entscheidungsgremium der Kostenverursacher in eigener Sache werde. Das verstoße gegen den aus § 1034 ZPO folgenden, auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anwendbaren Grundsatz der überparteilichen Rechtspflege und gegen das Gebot der Waffengleichheit. Ungeachtet dessen verstoße die Verordnung gegen das Gesetz, weil die Verfahrensregelungen nicht genügten, um die Handlungsfähigkeit des Rettungsdienstes sicherzustellen. Wenn nämlich Kostenträger und Vorsitzender einen gemeinsamen Vorschlag unterbreiteten, der von den weiteren Beteiligten nicht mitgetragen werde, so werde die notwendige Mehrheit nicht erreicht. Dieses Hindernis sei auch durch eine nachfolgende verwaltungsgerichtliche Entscheidung nicht überwindbar, weil das Gericht keine eigene Regelung treffen könne. Die Regelung hinsichtlich der durch das Aufkommen aus der Verfahrensgebühr nicht gedeckten Kosten verstoße gegen Bundesrecht. Da die Kosten des Schiedsverfahrens Kosten des Rettungsdienstes seien und über die Benutzungsentgelte refinanziert würden, würden den Krankenkassen Leistungen überbürdet, obwohl die Bestimmung des Leistungskataloges der gesetzlichen Krankenversicherung allein Aufgabe des Bundesgesetzgebers sei. Zudem werde die Versichertengemeinschaft gegenüber Nichtversicherten benachteiligt, weil der ungedeckte Aufwand den Krankenversicherungen in Rechnung gestellt werde. Abgesehen davon sehe das Gesetz eine kostendeckende Refinanzierung nicht mehr vor, weil der Verweis auf das Kommunalabgabengesetz mit der Neufassung des Rettungsdienstgesetzes entfallen sei.

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Die Antragsteller beantragt,

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die Verordnung des Antragsgegners über die Schiedsstelle für den Rettungsdienst vom 06. Juli 2007 (GVBL. LSA S. 226) für unwirksam zu erklären,
hilfsweise, die Regelungen in § 2 Abs. 1 und Abs. 2 zur Zusammensetzung der Schiedsstelle, in § 10 Abs. 1 hinsichtlich der Entscheidungen der Schiedsstelle und in § 13 hinsichtlich der Kosten der Schiedsstelle in der Verordnung des Antragsgegners über die Schiedsstelle für den Rettungsdienst vom 06. Juli 2007 (GVBL. LSA S. 226) für unwirksam zu erklären.

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Der Antragsgegner beantragt,

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den Antrag abzulehnen.

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Er meint, die Regelungen der Zivilprozessordnung über die Bildung von Schiedsgerichten seien nicht anwendbar, weil diese den Besonderheiten der öffentlich-rechtlichen Streitbeilegung nicht Rechnung trage. Es gehe bei der Schiedsstelle nach dem Rettungsdienstgesetz auch nicht um einen reinen Interessenausgleich. Überdies sei die Schiedsstelle selbst eine Behörde und deshalb an Recht und Gesetz gebunden, so dass es ihren Mitgliedern nicht gestattet sei, sich ausschließlich von Eigeninteressen leiten zu lassen. Die Krankenkassen hätten die Möglichkeit, einen Schiedsspruch über Benutzungsentgelte im Rettungsdienst bei der Leistungserbringung gegenüber ihren Versicherten unangewandt zu lassen. Die 2/3-Mehrheit diene der Herstellung größerer Akzeptanz und zudem als Sicherung dafür, dass die für einen ordnungsgemäßen Rettungsdienst verantwortlichen Träger des Rettungsdienstes nicht ohne weiteres überstimmt werden könnten. Die Kostenregelung diene der Verwaltungsvereinfachung und sei unbedenklich, weil auch die Kosten der Schiedsstelle Kosten des Rettungsdienstes seien. Letztlich sei nicht von Belang, ob diese Kosten über Entgelte für den Rettungsdienst oder direkt den Krankenkassen pauschal in Rechnung gestellt würden.

Entscheidungsgründe

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Der zulässige Normenkontrollantrag ist begründet.

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1) Der Antrag ist zulässig. Die Antragstellerin ist antragsbefugt. Gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann den Normenkontrollantrag jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder ihre Anwendung in eigenen Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde stellen.

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Die Antragstellerin ist Trägerin der gesetzlichen Krankenversicherung der Landwirte i. S. d. § 1 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG 1989 (BGBl. I S. 2477 <2557>), zuletzt geändert durch Art. 14 a des Gesetzes vom 17.07.2009 (BGBl. I S. 1990) i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 1 SGB IV und damit rechtsfähige Körperschaft öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung i. S. d. § 29 Abs. 1 SGB IV. Sie kann geltend machen, durch die Anwendung der Verordnung in absehbarer Zeit in ihren Selbstverwaltungsrechten verletzt zu werden. Das Selbstverwaltungsrecht ist nach § 29 Abs. 3 SGB IV das Recht, die Aufgaben im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu erfüllen. Das umfasst die Befugnis, über die Verwendung der Mittel im Rahmen der Gesetze eigenverantwortlich nach Maßgabe des vom Versicherungsträger aufzustellenden Haushaltsplanes zu entscheiden. Durch die Anwendung der angegriffenen Verordnung kann die Befugnis der Antragstellerin zur eigenverantwortlichen Entscheidung über die Mittelverwendung beschränkt werden. Denn § 13 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung bestimmt, dass die durch Verfahrensgebühren nicht gedeckten Kosten der Schiedsstelle einschließlich deren Geschäftsstelle den Kostenträgern aufzuerlegen sind. Kostenträger sind nach § 12 Abs. 2 Satz 1 RettDG LSA die Träger der Sozialversicherung, zu denen auch die Antragstellerin gehört.

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2) Der Antrag ist begründet. Die angegriffene Verordnung ist für unwirksam zu erklären, weil die Rechtsvorschrift ungültig i. S. d. § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO ist. Sie ist mit höherrangigem Gesetzes- und Verfassungsrecht nicht vereinbar.

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Zwar sind die Regelungen über die Zusammensetzung der Schiedsstelle nicht zu beanstanden (a). Indes sind die Bestimmungen über das Abstimmungsverfahren (b) und die Kostenregelung in § 13 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung (c) unwirksam und führen zur Unwirksamkeit der Verordnung in ihrer Gesamtheit (d).

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Ermächtigungsgrundlage für die Verordnung ist § 12 Abs. 6 Nr. 2 des Rettungsdienstgesetzes Sachsen-Anhalt (RettDG LSA) vom 21. März 2006 (GVBl. LSA S. 84). Danach ist das für das Rettungswesen zuständige Ministerium ermächtigt, für den bodengebundenen Rettungsdienst und für die Luftrettung die Zusammensetzung der Schiedsstelle und das Verfahren einschließlich der Kosten im Einvernehmen mit dem für die Kommunalverwaltung zuständigen Ministerium durch Verordnung zu bestimmen.

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a) Die Einwände der Antragstellerin gegen die Regelungen über die Zusammensetzung der Schiedsstelle greifen nicht durch. Die Regelung über die Zusammensetzung der Schiedsstelle verstößt nicht gegen Gesetzes- oder Verfassungsrecht. Ohne Erfolg macht die Antragstellerin geltend, die Kostenträger müssten in der Schiedsstelle mit einem größeren Gewicht vertreten sein, das es ihnen jedenfalls ermöglicht, einen Schiedsspruch über die Benutzungsentgelte mit einer Sperrminorität zu verhindern. Eine solche Verpflichtung folgt weder aus dem Gesetz noch aus der Verfassung.

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Die Antragstellerin kann nicht mit Erfolg einwenden, aus dem vom Bundesgerichtshof aus § 1034 ZPO entwickelten „Grundsatz der überparteilichen Rechtspflege“, der gemäß § 173 Satz 1 VwGO auch auf öffentlich-rechtliche Streitigkeiten anwendbar sei, folge, dass den Kostenträgern bei der Besetzung der Schiedsstelle ein bestimmendes Gewicht einzuräumen sei. § 1034 ZPO findet auf die Bildung und Zusammensetzung von Schiedsstellen nach § 12 Abs. 3 RettDG LSA auch über § 173 Satz 1 VwGO keine Anwendung. Zwar erfasst die Verweisung in § 173 Satz 1 VwGO auch die Bestimmungen des 10. Buches der Zivilprozessordnung über das schiedsgerichtliche Verfahren. Denn andernfalls machten die besonderen Maßgaben in § 173 Satz 2 VwGO zu den §§ 1062 und 1065 ZPO über die Zuständigkeit für Anträge und Rechtsmittel keinen Sinn. Indes setzt die Anwendbarkeit der Regelungen in den §§ 1025 ff. ZPO voraus, dass es sich bei der Stelle, dessen Entscheidung angegriffen wird, um ein Schiedsgericht handelt. Schiedsstellen indes sind keine Schiedsgerichte i. S. d. Regelungen im 10. Buch der Zivilprozessordnung (vgl. Eyermann, VwGO, 12. Auflage, zu § 40 Rdnr. 162). Anders als Schiedsgerichte treten Schiedsstellen zur Streitbeilegung nicht an die Stelle der staatlichen Gerichte. Die Schiedsstelle i. S. d. § 12 Abs. 3 RettDG LSA ist vielmehr eine Behörde (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung). Wenngleich ausdrücklich nur für den Vorsitzenden bestimmt ist, dass dieser sein Amt unparteiisch ausübt (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 3 der Verordnung), so sind auch die weiteren Mitglieder in der Schiedsstelle für ihre Tätigkeit an Weisungen nicht gebunden (§ 5 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung). Ferner ist gegen den Schiedsspruch der Schiedsstelle nach § 12 Abs. 3 RettDG LSA der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet (§ 12 Abs. 3 Satz 2 RettDG LSA).

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Es besteht entgegen der Auffassung der Antragstellerin auch kein Bedürfnis für eine entsprechende Anwendung der Regelungen des 10. Buches ZPO auf die Schiedsstelle für den Rettungsdienst, weil die Schiedsstelle als Behörde an Recht und Gesetz gebunden ist und ihre Entscheidungen in einem nachfolgenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren der Rechtmäßigkeitskontrolle unterliegen (vgl. OVG Schleswig, Urt. v. 15.07.2008 – 4 LB 13/07 – Rdnr. 41 ). Soweit die Antragstellerin hierzu geltend macht, die im Gesetz vorgesehene Vereinbarungslösung und die Streichung der Verweisung auf die Regelungen im Kommunalabgabengesetz durch die Neufassung des Rettungsdienstgesetzes rechtfertige den Schluss, dass nunmehr eine kostendeckende Refinanzierung nicht mehr vorgegeben sei, so dass die verwaltungsgerichtliche Überprüfung nur eingeschränkt sein könne, trifft dies nicht zu. Weder der gesetzlichen Regelung noch der Begründung zum Gesetzentwurf der Landesregierung (LT-Drs. 4/2254), der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Gesundheit und Soziales (LT-Drs. 4/2589) oder den Plenarprotokollen (Plenarprot. 4/61, S. 4450 ff. und 4/74, S. 5263 ff.) lassen sich Hinweise darauf entnehmen, dass die Träger des Rettungsdienstes nach der Neufassung des Rettungsdienstgesetzes den notwendigen Aufwand nicht mehr vollständig über die Benutzungsentgelte sollten refinanzieren können und müssen. Vielmehr hat sich der Gesetzgeber von der Annahme leiten lassen, dass auch der zusätzliche Aufwand für die Einführung des Schiedsverfahren nicht zu Mehrkosten bei den Landkreisen führen werde, weil auch diese Mehrkosten als Kosten des Rettungsdienstes über die Benutzungsentgelte refinanziert würden (LT-Drs. 4/2254, S. 4). Die Möglichkeit, den ungedeckten Aufwand abweichend von § 91 Abs. 2 Nr. 1 GO LSA nicht aus Entgelten für den Rettungsdienst, sondern aus Steuermitteln zu finanzieren, ist im Gesetzgebungsverfahren – soweit ersichtlich – an keiner Stelle erwogen worden.

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Auch im Übrigen geben die Bestimmungen des Rettungsdienstgesetzes nichts für die Annahme her, dass den Kostenträgern in der Schiedsstelle ein über die in der Verordnung festgelegte Repräsentanz hinausgehendes Stimmgewicht zuzubilligen sein müsste. Zwar bezweckte der Gesetzgeber mit der Abkehr von der bis 2006 im Gesetz vorgesehen Regelung der Benutzungsentgelte durch einseitige satzungsrechtliche Bestimmungen der Landkreise und kreisfreien Städte und der Einführung einer Vereinbarungslösung, bei der vor der satzungsrechtlichen Bestimmung der Höhe der von den Nutzern des Rettungsdienstes zu zahlenden Entgelte (§ 12 Abs. 4 RettDG LSA) über die Entgelthöhe auf der Grundlage der Kostenermittlungen durch die Leistungserbringer und den Trägern des Rettungsdienstes eine Vereinbarung zwischen Trägern, Leistungserbringern und Kostenträgern abgeschlossen werden sollte, die Stellung der Kostenträger (Krankenkassen) hinsichtlich der Finanzierung der Einsätze zu verbessern (LT-Drs. 4/2254 S. 3) und ihnen durch die Verhandlungskompetenz die Möglichkeit einer gegenüber der bis dahin geltenden Rechtslage stärkeren Einflussflussnahme auf die Kostenentwicklung im Rettungsdienstes einzuräumen (LT-Drs 4/2254 S. 4). Die mit dem Gesetz bezweckte Stärkung der Stellung der Kostenträger ist durch die Einführung der sog. Verhandlungslösung in § 12 Abs. 2 und 3 RettDG LSA bewirkt, indem in § 2 der Verordnung für die Besetzung der Schiedsstelle vorgesehen ist, dass die Kostenträger nunmehr mit zwei Personen in dem einschließlich des unparteiischen Vorsitzenden mit insgesamt 7 Personen besetzten Gremium vertreten sind. Dafür dass mit der Neufassung über diese Stärkung der Stellung der Kostenträger hinaus eine weitergehende Einflussnahme im Sinne einer Dominanz oder eines Vetorechts bezweckt gewesen wäre, geben weder der Wortlaut des Gesetzes noch die Gesetzesmaterialien etwas her.

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b) Die Regelungen über das Abstimmungsverfahren in § 10 Abs. 1 der Verordnung sind unwirksam.

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aa) Zwar verstößt die Regelung über die für eine Entscheidung der Schiedsstelle notwendige 2/3-Mehrheit nicht gegen Gesetzesrecht.

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Das Gesetz fordert eine 2/3-Mehrheit für Beschlüsse der Schiedsstelle nicht; andererseits steht es einer solchen Regelung auch nicht entgegen. Die Verordnungsermächtigung in § 12 Abs. 6 Nr. 2 RettDG LSA überlässt dem Verordnungsgeber die Regelung des Verfahrens der Schiedsstelle und damit auch die Regelung, welche Mehrheiten erreicht sein müssen, um einen formell rechtmäßigen Beschluss über die Bestimmung der Entgelte fassen zu können.

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Entgegen der Auffassung der Antragstellerin folgt anderes auch nicht aus dem Umstand, dass die gesetzliche Regelungen dem Beschleunigungsgedanken auch im Schiedsstellenverfahren erkennbar eine große Bedeutung beimisst. Nach § 12 Abs. 3 Satz 1 RettDG LSA entscheidet die Schiedsstelle auf Antrag eines Beteiligten in der Regel innerhalb von zwei Monaten über die Höhe der Benutzungsentgelte des betroffenen Rettungsdienstbereiches. Dass im Regelfall binnen zwei Monaten zu entscheiden ist und das Schiedsstellenverfahren deshalb unter einem besonderen zeitlichen Druck durchzuführen ist, führt nicht zur Rechtswidrigkeit der in der Verordnung vorgesehene 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder der Schiedsstelle (§ 10 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung). Die Schlussfolgerung der Antragstellerin, das Erfordernis einer 2/3-Mehrheit führe bei dem engen zeitlichen Rahmen zur Funktionsunfähigkeit der Schiedsstelle, ist nicht gerechtfertigt. Die Schiedsstelle ist als Behörde an Recht und Gesetz gebunden. Ihr obliegt es, in der Regel binnen zwei Monaten nach Eingang des Antrages über die Benutzungsentgelte zu entscheiden.

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Die Schiedsstelle ist nicht befugt, einen gestellten Antrag (§ 8 Abs. 5 Nr. 3 der Verordnung) schlichtweg nur abzulehnen. Entgegen der Auffassung des Antragsgegners muss das Verhandlungsverfahren auch nicht „erneut aufgenommen werden“, wenn eine Mehrheit von zwei Dritteln bei der Abstimmung nicht zustande kommt. Nach der gesetzlichen Konzeption fällt das Verfahren über die Bestimmung der Höhe der Benutzungsentgelte nicht wieder in das Verhandlungsverfahren zurück, wenn die Schiedsstelle keine Entgelte bestimmt. § 12 Abs. 3 RettDG LSA sieht eine solche „Zurückverweisung“ in das Verhandlungsverfahren nicht vor. Denn nach § 12 Abs. 3 Satz 1 RettDG LSA ist die Schiedsstelle verpflichtet, selbst über die Höhe der Benutzungsentgelte des betroffenen Rettungsdienstbereichs eine Entscheidung zu treffen. Dabei erhöht das qualifizierte Mehrheitserfordernis bei einem engen zeitlichen Rahmen den Druck auf die Mitglieder in der Schiedsstelle, einen möglichst von einer breiten Mehrheit getragenen Konsens über die Höhe die Benutzungsentgelte zu erzielen. Ob es im Interesse einer schnellen Entscheidung zweckmäßiger wäre, nur eine einfache Mehrheit genügen zu lassen, mag auf sich beruhen, weil es nicht Aufgabe der Verwaltungsgerichte ist, den Verordnungsgebern andere als von ihnen sinnvoll erachtete Lösungen vorzuschreiben, solange die vom Verordnungsgeber gewählte Lösung mit dem Gesetz vereinbar ist. Es ist jedenfalls nicht sachwidrig, wenn der Antragsgegner eine qualifizierte Mehrheit vorsieht, weil der erhöhte Druck, eine auf einer breiten Mehrheit beruhende Entgeltregelung erarbeiten zu müssen, die Akzeptanz einer solchen Lösung erhöhen kann.

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bb) Indes verstößt die Regelung über das Abstimmungsverfahren gegen Verfassungsrecht, weil sich dem § 10 Abs. 1 der Verordnung auch durch Auslegung nicht entnehmen lässt, welche Mehrheiten erreicht sein müssen, um einen Beschluss rechtmäßig fassen zu können. Die Regelung in § 10 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung steht in einem nicht überwindbaren Gegensatz zu § 10 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung. Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung entscheidet die Schiedsstelle mit der Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Nach § 10 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung gibt bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Die Regelung über das ausschlaggebende Gewicht der Stimme des Vorsitzenden bei Stimmengleichheit in § 10 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung macht Sinn nur für die Fälle, in denen eine Beschlussfassung vom erreichen einer einfachen Mehrheit abhängt. § 10 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung indes sieht eine qualifizierte 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder vor.

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c) Die Kostenregelung in § 13 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung ist ebenfalls unwirksam, weil diese Bestimmung gegen das aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende Gebot der Bestimmtheit des Gesetzes verstößt. Das Gebot hinreichender Bestimmtheit gesetzlicher Regelungen fordert vom Normgeber, seine Regelungen so genau zu fassen, dass der Betroffene die Rechtslage, d. h. den Inhalt und die Grenzen der Regelung in zumutbarer Weise erkennen und sein Verhalten danach ausrichten kann. Die Auslegungsbedürftigkeit einer Norm steht ihrer Bestimmtheit grundsätzlich nicht entgegen; indes müssen sich aus dem Wortlaut, dem Zweck und dem Zusammenhang der Regelung objektive Kriterien gewinnen lassen, die einen verlässlichen, an begrenzende Handlungsmaßstäbe gebundenen Vollzug der Norm gewährleisten (OVG LSA, Urt. v. 17.03.2010 – 3 L 319/09 – m. w. N.). Dem genügt § 13 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung nicht.

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Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung wird von den Verfahrensbeteiligten, deren
Anträge ganz oder teilweise erfolglos geblieben sind, eine Verfahrensgebühr erhoben. Nach § 13 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung stellt der Vorsitzende der Schiedsstelle
jeweils für das abgelaufene Jahr die durch Verfahrensgebühren nicht gedeckten Kosten der Schiedsstelle einschließlich deren Geschäftsstelle fest. Diese Kosten werden nach § 12 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung den Kostenträgern jährlich von dem für
das Rettungswesen zuständigen Ministerium in Rechnung gestellt. Die Kostenträger haften für den Ausgleich gesamtschuldnerisch. Die Kosten werden mit der Zustellung des Festsetzungsbescheides fällig. Diese Regelung über den Defizitausgleich lässt nicht erkennen, nach welchen Maßstäben die Gesamtkosten auf die Kostenträger
abgewälzt werden sollen. Kostenträger i. S. d. § 13 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung,
also die Gesamtheit der zuständigen Träger der Sozialversicherung (vgl. § 12 Abs. 2 Satz 1 RettDG LSA), sind neben den zum 01. Januar 2010 bestehenden 169 gesetzlichen Krankenkassen (vgl. http://www.gkv-spitzenverband.de/upload/Krankenkassen_
Fusionenverlauf_1970-2010_11155.pdf) die Berufsgenossenschaften. Es ist nicht erkennbar, ob die Kosten gegenüber einem einzigen Kostenträger festgesetzt oder ob sie jeweils nur zu einem bestimmten Anteil der Gesamtkosten herangezogen werden können. Dem Gleichheitssatz genügen würde die Regelung nur, wenn man sie in der Weise verstünde, dass der ungedeckte Aufwand auf alle Kostenträger anteilig zu verteilen ist. Die so verstandene Regelung lässt indes nicht erkennen, nach welchen Maßstäben die Kosten verteilt werden sollen. Denkbar wäre eine Verteilung nach Kopfteilen ebenso wie eine Gewichtung der Anteile, etwa nach Maßgabe der Anzahl der Versicherten oder dergleichen.

28

d) Die Unwirksamkeit des § 13 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung führt zur Unwirksamkeit der Verordnung im Ganzen. Ob die Aufrechterhaltung von Regelungen möglich ist, ist danach zu beurteilen, ob die Regelung auch ohne den nichtigen Teil sinnvoll bleibt und mit genügender Sicherheit angenommen werden kann, dass sie nach dem mutmaßlichen Willen des Normgebers auch ohne den nichtigen Teil erlassen worden wäre (vgl. OVG LSA, Urt. v. 17.03.2010 – 3 L 319/09 – m. w. N.).

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aa) Es kann dahingestellt bleiben, ob die einander ausschließenden perplexen Regelungen über die Abstimmungsmehrheit in der Verordnung den Schluss rechtfertigen, dass der Verordnungsgeber die Verordnung auch ohne den nichtigen Teil ins Werk gesetzt hätte. Immerhin gehört die Regelung des Verfahrens und damit auch die Regelung über die Beschlussfassung der Schiedsstelle zu den Regelungsgegenständen, die dem Verordnungsgeber in § 12 Abs. 6 Nr. 2 RettDG LSA als Regelungsauftrag durch den Gesetzgeber überantwortet worden ist. Erweist sich eine von ihm bei Wahrnehmung dieses Regelungsauftrages getroffene Regelung als unwirksam, so möchte dies dafür sprechen, dass der Verordnungsgeber eine solche Regelung ohne den nichtigen Teil nicht erlassen hätte. Andererseits ließe sich die Lücke, die im Hinblick auf die Beschlussfassung durch die Unwirksamkeit des § 10 Abs. 1 der Verordnung entstünde, schließen, weil § 8 Abs. 6 der Verordnung wegen des Verfahrens auf die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes verweist, soweit die Verordnung eigene Regelungen nicht enthält. Das spricht dafür, die Lücke durch eine Anwendung des § 91 Satz 1 VwVfG, der nach § 88 VwVfG für Ausschüsse, Beiräte und andere kollegiale Einrichtungen (Ausschüsse) gilt, zu schließen, wonach für die Beschlussfassung eine (einfache) Stimmenmehrheit vorgesehen ist.

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bb) Jedenfalls führt die Unwirksamkeit der Regelung über die Finanzierung des durch Gebühren nicht gedeckten Aufwandes zur Unwirksamkeit der Verordnung im Ganzen, weil nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Verordnung nach dem mutmaßlichen Willen des Verordnungsgebers auch ohne den nichtigen Teil erlassen worden wäre. Die Schiedsstelle ist nach § 1 Abs. 1 der Verordnung als Behörde dem für das Rettungswesen zuständigen Ministerium angegliedert. Ohne § 13 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung verbliebe der durch Gebühren nach § 13 Abs. 1 der Verordnung nicht gedeckte Aufwand der Schiedsstelle beim Land. Eine derartige Kostenregelung indes wäre mit der gesetzlichen Regelungskonzeption im Rettungsdienstgesetz nicht vereinbar. Nach § 12 Abs. 3 Satz 3 RettDG LSA gelten die Kosten des Schiedsverfahrens als Kosten des Rettungsdienstes, so dass den Landkreisen und kreisfreien Städten und den Leistungserbringern die Möglichkeit eröffnet ist, die Kosten nach § 13 Abs. 1 und Abs. 2 der Verordnung in ihre Kostenkalkulationen für den bodengebundenen Rettungsdienst nach § 12 Abs. 1 RettDG LSA einzustellen. Deshalb durfte der Landesgesetzgeber, der Begründung im Gesetzentwurf der Landesregierung folgend, davon ausgehen, dass dem Land durch die Neuregelung des Rettungsdienstgesetzes keine zusätzlichen Kosten entstehen (LT-Drs. 4/2254 S. 3) und dass die mit der Einführung des Schiedsverfahrens verbundenen Mehrkosten der Träger des Rettungsdienstes dadurch abgegolten werden, dass sie als Kosten des Rettungsdienstes ebenfalls in die Bemessung der Benutzungsentgelte eingehen. Diese Finanzierungsverantwortung würde bei einer Aufrechterhaltung der Verordnung ohne den für unwirksam erklärten § 13 Abs. 2 Satz 2 für den bodengebundenen Rettungsdienst entgegen der gesetzgeberischen Konzeption teilweise, nämlich hinsichtlich des durch Verfahrensgebühren nicht gedeckten Aufwandes der Schiedsstelle, auf das Land verlagert.

31

Die Verpflichtung zur Veröffentlichung des Urteilstenors beruht auf § 47 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO.

32

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

33

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

34

Gründe für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.


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(1) Die Parteien können die Anzahl der Schiedsrichter vereinbaren. Fehlt eine solche Vereinbarung, so ist die Zahl der Schiedsrichter drei. (2) Gibt die Schiedsvereinbarung einer Partei bei der Zusammensetzung des Schiedsgerichts ein Übergewicht,

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 88 Anwendung der Vorschriften über Ausschüsse


Für Ausschüsse, Beiräte und andere kollegiale Einrichtungen (Ausschüsse) gelten, wenn sie in einem Verwaltungsverfahren tätig werden, die §§ 89 bis 93, soweit Rechtsvorschriften nichts Abweichendes bestimmen.

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 91 Beschlussfassung


Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, wenn er stimmberechtigt ist; sonst gilt Stimmengleichheit als Ablehnung.

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(1) Die Leistungen müssen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein; sie dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Leistungen, die nicht notwendig oder unwirtschaftlich sind, können Versicherte nicht beanspruchen, dürfen die Leistungserbringer nicht bewirken und die Krankenkassen nicht bewilligen.

(2) Ist für eine Leistung ein Festbetrag festgesetzt, erfüllt die Krankenkasse ihre Leistungspflicht mit dem Festbetrag.

(3) Hat die Krankenkasse Leistungen ohne Rechtsgrundlage oder entgegen geltendem Recht erbracht und hat ein Vorstandsmitglied hiervon gewußt oder hätte es hiervon wissen müssen, hat die zuständige Aufsichtsbehörde nach Anhörung des Vorstandsmitglieds den Verwaltungsrat zu veranlassen, das Vorstandsmitglied auf Ersatz des aus der Pflichtverletzung entstandenen Schadens in Anspruch zu nehmen, falls der Verwaltungsrat das Regreßverfahren nicht bereits von sich aus eingeleitet hat.

(1) Die Parteien können die Anzahl der Schiedsrichter vereinbaren. Fehlt eine solche Vereinbarung, so ist die Zahl der Schiedsrichter drei.

(2) Gibt die Schiedsvereinbarung einer Partei bei der Zusammensetzung des Schiedsgerichts ein Übergewicht, das die andere Partei benachteiligt, so kann diese Partei bei Gericht beantragen, den oder die Schiedsrichter abweichend von der erfolgten Ernennung oder der vereinbarten Ernennungsregelung zu bestellen. Der Antrag ist spätestens bis zum Ablauf von zwei Wochen, nachdem der Partei die Zusammensetzung des Schiedsgerichts bekannt geworden ist, zu stellen. § 1032 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Die Vorschriften dieses Buches gelten für die gesetzliche Kranken-, Unfall- und Rentenversicherung einschließlich der Alterssicherung der Landwirte sowie die soziale Pflegeversicherung (Versicherungszweige). Die Vorschriften dieses Buches gelten mit Ausnahme des Ersten und Zweiten Titels des Vierten Abschnitts und des Fünften Abschnitts auch für die Arbeitsförderung. Die Bundesagentur für Arbeit gilt im Sinne dieses Buches als Versicherungsträger.

(2) Die §§ 18f, 18g und 19a gelten auch für die Grundsicherung für Arbeitsuchende.

(3) Regelungen in den Sozialleistungsbereichen dieses Gesetzbuches, die in den Absätzen 1 und 2 genannt sind, bleiben unberührt, soweit sie von den Vorschriften dieses Buches abweichen.

(4) (weggefallen)

(1) Die Träger der Sozialversicherung (Versicherungsträger) sind rechtsfähige Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung.

(2) Die Selbstverwaltung wird, soweit § 44 nichts Abweichendes bestimmt, durch die Versicherten und die Arbeitgeber ausgeübt.

(3) Die Versicherungsträger erfüllen im Rahmen des Gesetzes und des sonstigen für sie maßgebenden Rechts ihre Aufgaben in eigener Verantwortung.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Die Parteien können die Anzahl der Schiedsrichter vereinbaren. Fehlt eine solche Vereinbarung, so ist die Zahl der Schiedsrichter drei.

(2) Gibt die Schiedsvereinbarung einer Partei bei der Zusammensetzung des Schiedsgerichts ein Übergewicht, das die andere Partei benachteiligt, so kann diese Partei bei Gericht beantragen, den oder die Schiedsrichter abweichend von der erfolgten Ernennung oder der vereinbarten Ernennungsregelung zu bestellen. Der Antrag ist spätestens bis zum Ablauf von zwei Wochen, nachdem der Partei die Zusammensetzung des Schiedsgerichts bekannt geworden ist, zu stellen. § 1032 Abs. 3 gilt entsprechend.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

(1) Die Parteien können die Anzahl der Schiedsrichter vereinbaren. Fehlt eine solche Vereinbarung, so ist die Zahl der Schiedsrichter drei.

(2) Gibt die Schiedsvereinbarung einer Partei bei der Zusammensetzung des Schiedsgerichts ein Übergewicht, das die andere Partei benachteiligt, so kann diese Partei bei Gericht beantragen, den oder die Schiedsrichter abweichend von der erfolgten Ernennung oder der vereinbarten Ernennungsregelung zu bestellen. Der Antrag ist spätestens bis zum Ablauf von zwei Wochen, nachdem der Partei die Zusammensetzung des Schiedsgerichts bekannt geworden ist, zu stellen. § 1032 Abs. 3 gilt entsprechend.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

(1) Das Oberlandesgericht, das in der Schiedsvereinbarung bezeichnet ist oder, wenn eine solche Bezeichnung fehlt, in dessen Bezirk der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens liegt, ist zuständig für Entscheidungen über Anträge betreffend

1.
die Bestellung eines Schiedsrichters (§§ 1034, 1035), die Ablehnung eines Schiedsrichters (§ 1037) oder die Beendigung des Schiedsrichteramtes (§ 1038);
2.
die Feststellung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens (§ 1032) oder die Entscheidung eines Schiedsgerichts, in der dieses seine Zuständigkeit in einem Zwischenentscheid bejaht hat (§ 1040);
3.
die Vollziehung, Aufhebung oder Änderung der Anordnung vorläufiger oder sichernder Maßnahmen des Schiedsgerichts (§ 1041);
4.
die Aufhebung (§ 1059) oder die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs (§§ 1060 ff.) oder die Aufhebung der Vollstreckbarerklärung (§ 1061).

(2) Besteht in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 erste Alternative, Nr. 3 oder Nr. 4 kein deutscher Schiedsort, so ist für die Entscheidungen das Oberlandesgericht zuständig, in dessen Bezirk der Antragsgegner seinen Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat oder sich Vermögen des Antragsgegners oder der mit der Schiedsklage in Anspruch genommene oder von der Maßnahme betroffene Gegenstand befindet, hilfsweise das Kammergericht.

(3) In den Fällen des § 1025 Abs. 3 ist für die Entscheidung das Oberlandesgericht zuständig, in dessen Bezirk der Kläger oder der Beklagte seinen Sitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

(4) Für die Unterstützung bei der Beweisaufnahme und sonstige richterliche Handlungen (§ 1050) ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die richterliche Handlung vorzunehmen ist.

(5) Sind in einem Land mehrere Oberlandesgerichte errichtet, so kann die Zuständigkeit von der Landesregierung durch Rechtsverordnung einem Oberlandesgericht oder dem obersten Landesgericht übertragen werden; die Landesregierung kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltung übertragen. Mehrere Länder können die Zuständigkeit eines Oberlandesgerichts über die Ländergrenzen hinaus vereinbaren.

(1) Gegen die in § 1062 Abs. 1 Nr. 2 und 4 genannten Entscheidungen findet die Rechtsbeschwerde statt. Im Übrigen sind die Entscheidungen in den in § 1062 Abs. 1 bezeichneten Verfahren unanfechtbar.

(2) Die Rechtsbeschwerde kann auch darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung eines Staatsvertrages beruht. Die §§ 707, 717 sind entsprechend anzuwenden.

Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, wenn er stimmberechtigt ist; sonst gilt Stimmengleichheit als Ablehnung.

Für Ausschüsse, Beiräte und andere kollegiale Einrichtungen (Ausschüsse) gelten, wenn sie in einem Verwaltungsverfahren tätig werden, die §§ 89 bis 93, soweit Rechtsvorschriften nichts Abweichendes bestimmen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.