Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 26. Juni 2013 - 2 M 60/12

ECLI:ECLI:DE:OVGST:2013:0626.2M60.12.0A
bei uns veröffentlicht am26.06.2013

Gründe

I.

1

Der Beigeladene beantragte auf dem Grundstück Gemarkung O., Flur A, Flurstück 328 beim Antragsgegner am 16.09.2009 die Erteilung einer Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Legehennenanlage. Er beabsichtigte u.a. die Umnutzung eines vorhandenen Stallgebäudes in einen Stall mit 39.900 Legehennen in Volierenhaltung sowie den Anbau eines Kaltscharrraumes. Mit Bescheid vom 06.09.2010 erteilte der Antragsgegner unter Beifügung verschiedener Nebenbestimmungen die begehrte Genehmigung. Mit Bescheid vom 20.09.2010 ordnete der Antragsgegner den Sofortvollzug der Genehmigung an. Am 05.10.2010 hat der Antragsteller gegen die Genehmigung Klage erhoben und zur Begründung ausgeführt, dass er unmittelbarer Grundstücknachbar der Anlage des Beigeladenen sei. Auf seinem Grundeigentum – etwa 100 m von der Anlage entfernt – befinde sich eine von ihm kostenintensiv sanierte historische Hofanlage (Gut mit Park). Durch die genehmigte Legehennenanlage werde er in seinen Nachbarrechten verletzt. Am 13.10.2010 hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht Magdeburg vorläufigen Rechtsschutz beantragt. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 14.04.2011 abgelehnt. Auf eine dagegen eingelegte Beschwerde hat der erkennende Senat mit Beschluss vom 12.09.2011 die Anordnung des Sofortvollzugs aufgehoben.

2

Mit Schreiben vom 18.10.2011 beantragte der Beigeladene erneut die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Genehmigung vom 06.09.2010 für die zwischenzeitlich fertig gestellte Anlage. Mit Bescheid vom 19.12.2011 ordnete der Antragsgegner den Sofortvollzug an.

3

Am 06.02.2012 hat der Antragsteller erneut einen Antrag auf Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz gestellt. Mit Beschluss vom 13.03.2012 hat das das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers wieder hergestellt: Derzeit überwiege das Suspensivinteresse des Antragstellers. Ausgehend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG, wonach genehmigungsbedürftige Anlagen so zu betreiben seien, dass schädliche Umwelteinwirkungen nicht hervorgerufen werden können, sei es derzeit nicht auszuschließen, dass bei Betrieb der Legehennenanlage des Beigeladenen für den Antragsteller schädliche Umwelteinwirkungen durch Staub- Ammoniak- oder Geruchsimmissionen hervorgerufen werden könnten. Mit Schreiben vom 29.03.2012 verzichtete der Beigeladene gegenüber dem Antragsgegner auf die Nutzung des Kaltscharrraums und auf die Belegungsgenehmigung für 11.000 Hühner. Am 30.03.2012 hat er gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Magdeburg Beschwerde beim erkennenden Gericht eingelegt.

II.

4

Die zulässige Beschwerde ist begründet.

5

Die vom Beigeladenen dargelegten Gründe gebieten die begehrte Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung.

6

Die Anordnung des Sofortvollzugs mit Bescheid vom 19.12.2011 begegnet entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts keinen Bedenken.

7

Im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO nimmt das Gericht eine eigene Abwägung der widerstreitenden Vollzugs- und Aufschubinteressen der Beteiligten vor. Dem Charakter des Eilverfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO entsprechend kann das Gericht seine vorläufige Entscheidung im Regelfall nur auf der Grundlage einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage als wesentliches Element der Interessenabwägung für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angeordneten Sofortvollzugs treffen. Kann – wegen der besonderen Dringlichkeit oder der Komplexität der Rechtsfragen – keine Abschätzung über die Erfolgsaussichten im Sinne einer Evidenzkontrolle getroffen werden, sind allein die einander gegenüber stehenden Interessen zu gewichten (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Beschl. v. 22.03.2010 – 7 VR 1.10 [7 C 21.7 C 21.09] –, nach Juris, RdNr. 13). Wird – wie hier – von einem Dritten die einem anderen erteilte und diesen begünstigende Genehmigung angegriffen, bestimmt sich die Frage, wer bis zur Hauptsacheentscheidung das Risiko der Herbeiführung vollendeter Tatsachen tragen muss, nach dem materiellen Recht, also der Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs; Art. 19 Abs. 4 GG lässt sich nicht entnehmen, dass eine der beiden Rechtspositionen bevorzugt wäre oder dass für ihre sofortige Ausnutzung zusätzlich ein besonderes öffentliches Interesse vorliegen müsse (BVerfG, Beschl. v. 01.10.2008 – 1 BvR 2466/08 –, NvwZ 2009, 240 [242], RdNr. 21 nach Juris). Ist der Ausgang der Hauptsache offen, stehen sich divergierende Interessen von der Ausgangsbasis her gleichberechtigt gegenüber, wobei gleichwohl die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs unterhalb der Offensichtlichkeit in die Interessenabwägung mit einfließen (vgl. Beschl. d. Senats v. 01.08.2011 – 2 M 84/11 –, NVwZ 2012, 119, RdNr. 13 nach Juris).

8

Danach führt die gemäß § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Abwägung des Suspensivinteresses des Antragstellers gegen das private Interesse des Beigeladenen an der sofortigen Vollziehung des Genehmigungsbescheides hinsichtlich der Errichtung und des Betriebes des Stalles unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens der Beschwerdeführer (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) zu dem Ergebnis, dass das Vollzugsinteresse überwiegt. Die vom Antragsteller erhobene Klage wird voraussichtlich insoweit keinen Erfolg haben. Die angefochtene immissionsschutzrechtliche Genehmigung verletzt nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nur möglichen summarischen Prüfung voraussichtlich keine dem Schutz des Antragstellers dienenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften.

9

Zutreffend weist der Beigeladene darauf hin, dass das Verwaltungsgericht im erstinstanzlichen Verfahren rechtsirrig den tatsächlichen Betrieb der Anlage seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat sowie seine rechtlichen Bedenken ausschließlich aus einem nicht genehmigungskonformen Bau bzw. Betrieb der Anlage herleitet und nicht auf den Inhalt des Genehmigungsbescheid vom 06.09.2010 abgestellt hat. Im Fall der Anfechtung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung durch Dritte kommt es grundsätzlich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Genehmigungsbescheides an (vgl. BVerwG, Beschl. v. 23.04.1998 – 4 B 40.98 –, nach Juris). Dabei verletzt eine Genehmigung einen Nachbarn nur dann in seinen Rechten, wenn der Genehmigungsinhalt mit öffentlichrechtlichen Vorschriften, die zumindest auch seinem Schutz dienen, unvereinbar ist.

10

Die tatsächliche Bauausführung ist nicht Gegenstand des Genehmigungsverfahrens, wird nicht in diesem geprüft und kann deshalb auch nicht mit der Anfechtung der Genehmigung angegriffen werden. Weicht die tatsächliche Bauausführung von der erteilten Genehmigung ab, kann ein Drittbetroffener mögliche Rechtsbeeinträchtigungen daher nur als Verpflichtungsbegehren auf aufsichtliche Anlagenüberwachung geltend machen. Dies gilt im Bau- ebenso wie im Immissionsschutzrecht.

11

Die Anlagegenehmigung vom 06.09.2010 gibt zu rechtlichen Bedenken keinen Anlass.

12

Dies ergibt sich aus Folgendem: Der Inhalt einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bestimmt sich ebenso wie der Inhalt einer Baugenehmigung aus dem schriftlichen Teil Genehmigung sowie dem Bauantrag und den dazu vorgelegten Bauvorlagen. Aus der Bauvorlage zum Brandschutz vom Ingenieurbüro vom 14.06.2010 (Beiakte A, S. 44) ergibt sich zwar, dass der Beigeladene ausweislich seiner Bauvorlagen, einen überdachten Kaltscharrraum mit einer umseitigen Maschendrahteinhausung beantragt hat. Dort heißt es nämlich im Bezug auf den Brandschutz: „An die Legehennenstallanlage, insbesondere an die Wintergärten werden keine Mindestanforderungen gestellt. Von der Funktion dienen sie dem zeitweisen Aufenthalt der Tiere im Freien. Das Dach dient dem Schutz der Tiere vor Sonne, Regen und Greifvögeln. Die umseitige Maschendrahteinhausung der Überdachung dient dem Schutz vor Greifvögeln und anderen Raubtieren“.

13

Trotz dieser beantragten offenen Umhausung des Kaltscharrraumes hat der Antragsgegner dem Beigeladenen mit der Auflage 4.1. der Genehmigung vom 06.09.2010 aufgegeben, dass „die gesamte Stallabluft am Südgiebel des Stallgebäudes senkrecht und ungestört in die Atmosphäre abzuleiten ist und die Freisetzung in einer Höhe von = 10 m über Grund zu erfolgen hat (4.1.1). Die Abluftführung muss so erfolgen, dass die Geruchskonzentration schnell bis unter die Geruchsschwelle verdünnt wird. Die Abluft ist mindestens 1,5 m über First senkrecht nach oben und ohne Behinderung ins Freie abzuleiten (4.1.2). Die in den Ställen eingebauten Unterdruck-Lüftungsanlagen müssen den Anforderungen der DIN 18910 [Ausgabe 1992] entsprechen (4.1.3)“. Demnach hat der Beigeladene nach dem Inhalt der erteilten Genehmigung durch bauliche Maßnahmen dafür Sorge zu tragen, dass keine Stallluft durch den maschendrahtumhausten Wintergarten ins Freie gelangen kann, sondern ausschließlich am Südgiebel des Stallgebäudes senkrecht und ungestört in die Atmosphäre abgeleitet sowie in einer Höhe von = 10 m über Grund freigesetzt wird.

14

Diesen immissionsschutzrechtlichen Vorgaben der Genehmigung ist der Beigeladene bei der Bauausführung nach den Angaben des Antragsgegners im Schriftsatz vom 07.02.2012 (S. 3/7) tatsächlich nicht nachgekommen, da es ihm aufgrund der baulichen Ausgestaltung nicht gelungen sei, durch einen ausreichenden Unterdruck eine Freisetzung der Stallluft über den Wintergarten zu verhindern. Um einem aufsichtlichen Einschreiten durch den Antragsgegner zuvor zu kommen, hat der Beigeladene mit Erklärung vom 29.03.2012 gegenüber dem Antragsgegner und an Eides statt mit Erklärung vom 16.04.2012 auf den ihm in der Genehmigung vom 06.09.2010 erlaubten Tierbestand von 39.900 bis auf einen Tierbestand von 28.900 Hennen und auf die Nutzung des Kaltscharrraums verzichtet sowie versichert, die Öffnungen zwischen dem Stallgebäude und dem Kaltscharrraum geschlossen zu haben.

15

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 15.12.1989 – 4 C 36/86 –, nach Juris) erlischt eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung, wenn der Inhaber auf sie verzichtet. Eine ausdrückliche Aufhebung der Genehmigung ist rechtlich nicht erforderlich. Durch den Verzicht auf die Nutzung des Wintergartens entfallen die möglichen Emissionsquellen an den Seiten bzw. Giebelwänden des Kaltscharrraums. Maßgeblich für die Genehmigungserteilung war, dass die gesamte Abluft der Anlage entsprechend der Genehmigung über den Abluftturm an der Südseite des Stallgebäudes abgeleitet wird. Der Bezugspunkt für die Abstandsbetrachtung nach Nr. 5.4.7.1 der TA Luft ist allein der Abluftturm. Nach dem vom Beigeladenen vorgelegten Gutachten zum Betrieb einer Legehennenanlage (Geruchs-, Ammoniak-, und Keimimmissionen) – GA 2 M 60/12 S. 125 – des Ingenieurbüros Prof. Dr. O. vom 25.01.2012, an dessen Richtigkeit zu zweifeln für den Senat kein Anlass besteht, liegen unter Anwendung der TA Luft 2002/VDI 3471 – GA 2 M 60/12 S. 133 – die prognostizierten Immissionshäufigkeiten (Gerüche) für den relevanten Bereich der Ortschaften O. an allen Immissionsorten unterhalb des Grenzwerts für Wohngebiete in Höhe von 10 % der Jahresstunden Wahrnehmungshäufigkeit und damit erst recht unterhalb des Grenzwertes für Dorfgebiete in Höhe von 15 % der Jahresstunden Wahrnehmungshäufigkeit – GA 2 M 60/12 S. 12143 –. Unter den Immissionsorten befinden sich unter den Nummern 4 (4,3%), 5 (5,2 %) und 6 (5,9 %) die dem Antragsteller gehörenden Gebäude – GA 2 M 60/12 S. 142 –. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Gutachten sogar von 39.900 und nicht von den nur noch streitgegenständlichen 28.900 Tierplätzen ausgegangen ist. Angesichts dieser Ergebnisse bedarf es keiner Ausführungen dazu, ob die Grundstücke des Antragstellers in einem Wohngebiet oder – wie vom Antragsgegner angenommen – in einem Dorfgebiet liegen.

16

Soweit das Verwaltungsgericht nunmehr in seinem Urteil vom 24.05.2012 davon ausgeht, dass die Genehmigung vom 06.09.2010 deshalb rechtswidrig sei, weil die Erschließung nach § 35 Abs. 1 Satz 1 BauGB nicht gesichert sei, trifft dies ebenfalls nicht zu.

17

Sehr zweifelhaft ist bereits, ob der Antragsteller sich insoweit auf eine nachbarschützende Rechtsposition berufen kann. In jedem Fall ist das Verwaltungsgericht irrtümlich davon ausgegangen, dass die Erschließung für das Vorhaben des Beigeladenen nicht gesichert war.

18

Bereits zum Zeitpunkt der Erteilung der angefochtenen Genehmigung am 06.09.2010 war die Erschließung des genehmigten Vorhabens hinreichend gesichert.

19

Das Grundstück des Beigeladenen wurde zu diesem Zeitpunkt über einen Weg, der über das klägerische Grundstück verläuft, an das öffentliche Straßennetz angeschlossen. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist das Erschließungserfordernis des § 35 Abs. 1 Satz 1 BauGB damit gewahrt; denn der fragliche Weg ist als öffentliche Straße gewidmet.

20

Die Widmung des Weges folgt aus dem Rechtsinstitut der unvordenklichen Verjährung. Hiernach besteht eine Vermutung dafür, das ein Weg vor unbestimmter Zeit – ausdrücklich oder stillschweigend – gewidmet wurde, wenn er seit alters her von jedermann wie ein öffentlicher Weg benutzt wurde und der Verkehr im Ganzen genommen frei und unter Umständen stattgefunden hat, die auf die allgemeine Rechtsüberzeugung schließen lassen, dass der Weg kraft öffentlichen Rechts dem allgemeinen Verkehr offen stehe (vgl. Thür.OLG, Urt. v.21.11.2002, – 1 U 24/00 –, nach Juris).

21

Erforderlich für das Eingreifen dieser Vermutung ist – wie das Verwaltungsgericht in seinem Urteil zutreffend feststellt – grundsätzlich eine widerspruchslose Rechtsausübung während 80 Jahren. Allerdings verkennt die Kammer, dass diese Voraussetzung nicht zwingend ist. Kann nicht nachgewiesen werden, dass in der 80-Jahre-Frist der gegenwärtige Zustand entstanden ist, so genügt vielmehr die glaubhafte Bezeugung von Personen, das Recht sei innerhalb der letzten 40 Jahre ausgeübt worden und ihnen sei weder aus eigener Wahrnehmung noch durch andere bekannt, dass während der vorangegangenen 40 Jahre ein anderer Zustand bestanden habe (Thür.OLG Urt. v. 21.12.2002, a.a.O., m.w.N.). Nach diesen Grundsätzen, die das Verwaltungsgericht offensichtlich verkennt, ist die Widmung des über das klägerische Grundstück verlaufenden Weges zu vermuten. Denn es ist zum einen dargelegt worden, dass der Weg seit mindestens 40 Jahren existiert und gewohnheitsmäßig als öffentlicher Weg genutzt wird. Zum anderen fehlen Anhaltspunkte dafür, dass in den vorangegangenen 40 Jahren ein anderer Zustand bestanden hat. Sowohl die Stadt T. selbst als auch alle übrigen Beteiligten gingen stets davon aus, dass sich der gesamte Weg auf dem dafür vorgesehenen gemeindeeigenen Wegegrundstück befinde. Diese Auffassung bestand nicht nur in der Vergangenheit, sondern auch noch zum Zeitpunkt der Genehmigungserteilung. Erst im Zuge des Klageverfahrens stellte der klägerische Prozessbevollmächtigte durch Einsichtnahme in das Grundbuch fest, dass der Weg teilweise über das Grundstück des Antragstellers verlief. Hierbei handelte es sich ohnehin nur um einen äußerst kurzen Abschnitt innerhalb der Wegbiegung. Dementsprechend reichte bereits eine marginale Verschwenkung des Weges aus, um eine Inanspruchnahme des Grundstücks des Antragstellers zu verhindern. Schon daraus ergibt sich, dass eine klare Rechtsüberzeugung bestand, dass es sich bei dem Weg um eine öffentliche Straße handelt.

22

Das Erschließungserfordernis des § 35 Abs. 1 Satz 1 BauGB wäre zum Zeitpunkt der Erteilung der angefochtenen Genehmigung indes selbst dann gewahrt gewesen, wenn der über das Grundstück des Antragsstellers verlaufende Weg nicht gewidmet wäre. Zu beachten ist insofern, dass § 35 Abs. 1 Satz 1 BauGB lediglich verlangt, dass die Erschließung „gesichert“ ist. Dies bedeutet nicht, dass die Erschließung bereits beim Bauantrag vorhanden ist. Ausreichend ist vielmehr, dass damit gerechnet werden kann, dass die Erschließung bis zur Herstellung des Bauwerks (spätestens bis zur Gebrauchsabnahme) funktionsfähig angelegt und damit zu rechnen ist, dass sie auf Dauer zur Verfügung stehen wird (vgl. BVerwG, Urt. v.30. 08.1985, – 4 C 48.81 –, nach Juris). Daraus folgt, dass auch die Erschließungsmöglichkeiten, die im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung noch nicht vorhanden, jedoch realisierbar waren, in die Beurteilung mit einbezogen werden müssen. Ausreichend ist es damit, dass das Vorhaben des Beigeladenen über den nachträglich hergestellten Weg, der über das Grundstück der Stadt T. verläuft, erschlossen werden konnte. Zwar war dieser Weg bei Erteilung der Genehmigung im Jahr 2010 noch nicht vorhanden. Da die Stadt T. ihr Einvernehmen zu dem Vorhaben erklärt und einer Nutzung ihres Grundstücks zu Erschließungszwecken zu keinem Zeitpunkt widersprochen hatte, konnte jedoch damit gerechnet werden, dass die Erschließung auf Dauer zur Verfügung stehen werde. Daraus folgt zugleich, dass auch im Zeitpunkt, der für das verwaltungsgerichtliche Urteil maßgeblich ist, eine hinreichende Erschließung des genehmigten Vorhabens zu bejahen ist. Spätestens mit der Herstellung des über das gemeindeeigene Grundstück verlaufenden Weges ist die Anbindung des genehmigten Vorhabens an das öffentliche Straßennetz gesichert.

23

Soweit das Verwaltungsgericht hingegen meint, gegen eine Erschließung spreche der Umstand, dass der neu hergestellte Weg nicht als öffentliche Straße gewidmet sei, trifft dies ebenfalls nicht zu. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist das Erschließungserfordernis des § 35 Abs. 1 Satz 1 BauGB vielmehr bereits dann gewahrt, wenn ein Baugrundstück über ein im Eigentum einer Gemeinde stehendes Weggrundstück erreichbar ist, das dem allgemeinen Verkehr tatsächlich zur Verfügung steht, und die Gemeinde – trotz Fehlens einer förmlichen Widmung – auf Dauer rechtlich gehindert ist, den Anliegerverkehr zu dem Baugrundstück zu untersagen. In Betracht kommt insoweit insbesondere eine Hinderung durch den Grundsatz von Treu und Glauben wegen des vorangegangenen Verhaltens der Gemeinde, etwa wenn sie der Bebauung vorbehaltlos zugestimmt oder den Ausbau des Weges auf Kosten des Bauherrn geduldet oder gar gefordert hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.10.1990 – 4 C 45/88 –, nach Juris). Die Stadt T. hat sowohl vorbehaltlos ihr Einvernehmen zu dem Vorhaben des Beigeladenen erteilt als auch den Ausbau des Weges auf Kosten des Beigeladenen geduldet. Damit ist es ihr zweifelsohne verwehrt, der Nutzung des Weges durch den Beigeladenen zu einem späteren Zeitpunkt zu widersprechen. darüber hinaus hat die Stadt T. dem Beigeladenen auch noch eine Baulast eingeräumt.

24

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 2 VwGO. Hinsichtlich der Festsetzung des Streitwertes folgt der Senat der Festsetzung des Verwaltungsgerichts.


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schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können;
2.
Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen;
3.
Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden; Abfälle sind nicht zu vermeiden, soweit die Vermeidung technisch nicht möglich oder nicht zumutbar ist; die Vermeidung ist unzulässig, soweit sie zu nachteiligeren Umweltauswirkungen führt als die Verwertung; die Verwertung und Beseitigung von Abfällen erfolgt nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und den sonstigen für die Abfälle geltenden Vorschriften;
4.
Energie sparsam und effizient verwendet wird.

(2) Soweit genehmigungsbedürftige Anlagen dem Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes unterliegen, sind Anforderungen zur Begrenzung von Emissionen von Treibhausgasen nur zulässig, um zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 Nummer 1 sicherzustellen, dass im Einwirkungsbereich der Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen entstehen; dies gilt nur für Treibhausgase, die für die betreffende Tätigkeit nach Anhang 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes umfasst sind. Bei diesen Anlagen dürfen zur Erfüllung der Pflicht zur effizienten Verwendung von Energie in Bezug auf die Emissionen von Kohlendioxid, die auf Verbrennungs- oder anderen Prozessen der Anlage beruhen, keine Anforderungen gestellt werden, die über die Pflichten hinausgehen, welche das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz begründet.

(3) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten, zu betreiben und stillzulegen, dass auch nach einer Betriebseinstellung

1.
von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können,
2.
vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden und
3.
die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Anlagengrundstücks gewährleistet ist.

(4) Wurden nach dem 7. Januar 2013 auf Grund des Betriebs einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie erhebliche Bodenverschmutzungen oder erhebliche Grundwasserverschmutzungen durch relevante gefährliche Stoffe im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand verursacht, so ist der Betreiber nach Einstellung des Betriebs der Anlage verpflichtet, soweit dies verhältnismäßig ist, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung zu ergreifen, um das Anlagengrundstück in jenen Ausgangszustand zurückzuführen. Die zuständige Behörde hat der Öffentlichkeit relevante Informationen zu diesen vom Betreiber getroffenen Maßnahmen zugänglich zu machen, und zwar auch über das Internet. Soweit Informationen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, gilt § 10 Absatz 2 entsprechend.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.