Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 05. Okt. 2016 - 2 M 44/16

ECLI:ECLI:DE:OVGST:2016:1005.2M44.16.0A
bei uns veröffentlicht am05.10.2016

Gründe

I.

1

Die Antragstellerin pachtete mit Wirkung vom 01.10.2008 von der IPG Stadtentwicklungsgesellschaft A-Stadt in der Nähe des Westufers des Großen Goitzschesees gelegene Flächen, um dort einen Campingplatz zu betreiben. Zu den Pachtflächen zählte auch das durch eine spätere Neuvermessung entstandene Flurstück 100 der Flur A der Gemarkung (D.). Mit notariellem Kaufvertrag vom 25.05.2010 und notariellem Ergänzungsvertrag vom 17.02.2012 kaufte die Antragstellerin von der (E.) mbH ((E.) GmbH) mehrere an das Pachtgelände angrenzende Grundstücksflächen, darunter das 648 m² große Flurstück 1036 der Flur B der Gemarkung (N.). Die (E.) GmbH hatte das Grundstück von der Lausitzer und Mitteldeutsche Bergbau-Verwaltungsgesellschaft (LMBV) durch notariellen Kaufvertrag vom 11.11.2005 erworben. Dem entsprechend vereinbarten die Antragstellerin und die (E.) GmbH im notariellen Vertrag vom 25.05.2010 die Abtretung der zugunsten der (E.) GmbH im Grundbuch eingetragenen Auflassungsvormerkung. Im Grundbuch wurde am 14.03.2013 zugunsten der Antragstellerin eine Auflassungsvormerkung eingetragen. Die beiden Flurstücke liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Wassersportzentrum“ der Antragsgegnerin vom 18.03.2011 in der Fassung der 1. Änderung vom 07.09.2012. Die darin als Planstraße 2 bezeichnete Straße, die von der (N.)er Straße in östliche Richtung zum Ufer des Sees abzweigt, führt über die beiden Flurstücke. Am 11.10.2011 kündigte die Stadtentwicklungsgesellschaft A-Stadt mbH das mit der Antragstellerin geschlossene Pachtverhältnis zum 30.11.2011. Nach einem – seit Mai 2016 rechtskräftigen – Urteil des Oberlandesgerichts Naumburg vom 12.02.2015 (9 U 48/14) ist diese Kündigung wirksam und die Antragstellerin zur Herausgabe der gepachteten Flächen verpflichtet. Bereits mit Verfügung vom 06.02.2013, öffentlich bekannt gemacht im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 22.02.2013, widmete die Antragsgegnerin die Planstraße 2 zur Gemeindestraße „Seeblick“. Die hiergegen von der Antragstellerin nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Klage (6 A 215/13 HAL) wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 22.10.2014 ab. Den daraufhin gestellten Antrag auf Zulassung der Berufung (2 L 144/14) lehnte der Senat mit Beschluss vom 30.11.2015 ab. Über die nach erfolgloser Anhörungsrüge erhobene Verfassungsbeschwerde der Antragstellerin gegen die verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen (AR 96/16) ist noch nicht entschieden.

2

Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 04.02.2016 gab die Antragsgegnerin der Antragstellerin unter Anordnung der sofortigen Vollziehung auf, die auf der Straße "Seeblick" im Bereich des Flurstücks 1036 der Flur B der Gemarkung (N.) aufgebrachten Hindernisse, bestehend aus einem Zaun, einer Rasenfläche und einem auf zwei Holzklötzen liegenden Holzstamm, bis zum 7. Tag nach Zustellung dieses Bescheides zu entfernen (Ziffer 1), den öffentlichen Verkehr auf dieser Straße zu dulden und die zur Straße gehörenden Grundstücke von jeglichen Einfriedungen, Absperrungen oder anderen baulichen Veränderungen sowie Anpflanzungen freizuhalten (Ziffer 2). Hiergegen erhob die Antragstellerin am 16.02.2016 Widerspruch, über den noch nicht entschieden ist. Am 04.04.2016 wurde die Antragstellerin als Eigentümerin des Flurstücks 1036 im Grundbuch eingetragen.

3

Den von der Antragstellerin gestellten Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs hat das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Beschluss abgelehnt und zur Begründung u.a. ausgeführt: Die Anordnung der sofortigen Vollziehung habe die Antragsgegnerin in einer den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO genügenden Form begründet, indem sie darauf verwiesen habe, dass die Widmung der Straße nunmehr nach jahrelangem Rechtsstreit rechtskräftig und die Straße für die Öffentlichkeit zugänglich zu machen sei und ohne die Anordnung des Sofortvollzuges die widmungsgemäße Nutzung der Straße weiter verzögert würde. Ob die Begründung trage, sei dagegen eine Frage der materiellen Rechtmäßigkeit der Verfügung. Die Antragstellerin übe durch das Aufstellen und Belassen von Hindernissen auf öffentlichen Verkehrsflächen eine nicht erlaubte Sondernutzung aus, die nach § 20 Abs. 1 Satz 1 StrG LSA untersagt werden könne. Die Straße "Seeblick" sei entgegen der Rechtsauffassung der Antragstellerin eine öffentliche Straße, da sie dem öffentlichen Verkehr gewidmet sei. Die Widmung vom 06.02.2013 sei rechtskräftig. Dem stehe die von der Antragstellerin erhobene Verfassungsbeschwerde gegen die gerichtlichen Entscheidungen nicht entgegen. Ohne Erfolg rüge die Antragstellerin, die Widmung sei nichtig, weil weder die LMBV als (damalige) Eigentümerin noch sie, die Antragstellerin, als dinglich Berechtigte am Flurstück 1036 vorab beteiligt worden seien. Es könne offen bleiben, ob es grundsätzlich einen besonders schwerwiegenden Mangel darstelle, wenn die erforderliche Zustimmung des Eigentümers oder eines sonst zur Nutzung dinglichen Berechtigten fehle. Ein eigenes dingliches Nutzungsrecht der Antragstellerin an den in Rede stehenden Teilflächen habe im Zeitpunkt der Widmung nicht bestanden. Es sei zwar nicht die Zustimmung der LMBV als damalige Eigentümerin eingeholt, jedoch die (E.) mbH beteiligt worden, zu deren Gunsten im Zeitpunkt der Widmung eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch eingetragen gewesen sei und die am 11.11.2015 als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen worden sei. Die Anordnung sei auch nicht deshalb rechtswidrig, weil die Antragstellerin nach § 12 der Verordnung über Campingplätze und Wochenendplätze gehalten sei, den Campingplatz einzufrieden. Die Antragstellerin könne den Campingplatz auch längs der Straße einfrieden.

II.

4

A. Die hiergegen erhobene Beschwerde der Antragstellerin ist nicht begründet. Die von ihr dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung.

5

1. Die Antragstellerin rügt, das Verwaltungsgericht lasse außer Acht, dass es nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Naumburg vom 10.08.2012 untersagt gewesen sei, auf dem Flurstück 1036 jegliche bauliche Maßnahmen, insbesondere aber Straßenbauarbeiten auszuführen oder durch Dritte ausführen zu lassen. Den Besitz an der Fläche habe sie hierzu insbesondere nicht der Antragsgegnerin eingeräumt. Nur indem sich die Antragsgegnerin durch die von ihr beauftragte Kommunalentwicklungsgesellschaft über dieses Verbot hinweggesetzt, insbesondere auch nicht das nach § 40 StrG LSA vorgesehene Verfahren zur vorzeitigen Besitzeinweisung durchgeführt habe, habe sie auf dem Flurstück 1036 überhaupt erst eine Straße errichten können. Ihr, der Antragstellerin, könne daher nicht vorgehalten werden, sie verhalte sich formell illegal, indem sie die Teilfläche der Straße im Bereich des Flurstücks 1036 ohne Genehmigung nutze. An ihrem Besitz am Grundstück habe sich bis heute nichts geändert.

6

Mit diesen Einwänden vermag die Antragstellerin nicht durchzudringen. Auch wenn die Antragstellerin aufgrund des mit der (E.) GmbH geschlossenen Kaufvertrages ein Recht zum Besitz an dem mittlerweile in ihrem Eigentum befindlichen Flurstück 1036 der Flur B der Gemarkung (N.) gehabt habe sollte, würde es sie nicht dazu berechtigen, den Grundstücksteil, auf dem die Straße verläuft, in einer Weise zu nutzen, die seiner Zweckbestimmung als öffentliche Straße, die er durch die Widmung erhalten hat (§ 6 Abs. 1 Satz 1 StrG LSA), widerspricht. Durch die Widmung wird der ursprünglich dem bürgerlichen Recht unterliegende Straßengrund für die Zukunft einer öffentlichen Aufgabe zugeführt. Das öffentliche Eigentum begründet eine "hoheitliche Sachherrschaft". Das bürgerlich-rechtliche Eigentum am Straßengrund bleibt zwar formell bestehen, wird aber durch Vorschriften des öffentlichen Rechts überlagert und beschränkt. Der Straßengrund dient einer allgemeinen Aufgabe und wird einer öffentlich-rechtlichen Ordnung unterstellt, um eine sachgerechte Nutzung der Straße durch die Allgemeinheit zu ermöglichen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10.03.1976 – 1 BvR 355/67 – BVerfGE 42, 20 [33 f.], RdNr. 55 f. in juris). Der Eigentümer der Straße kann kraft des Widmungsaktes eine bestimmte Nutzung nicht mehr untersagen, für sie ist vielmehr ein bestimmter Inhalt des Gemeingebrauchs festgelegt (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.08.1993 – BVerwG 4 C 24.91 –, BVerwGE 94, 100 [109], RdNr. 37 in juris). Der private Eigentümer hat die Benutzung der Straße im Rahmen der öffentlichen Zweckbestimmung zu dulden (Grupp, in: Marschall, FStrG, 6. Aufl., § 2 RdNr. 20). Das gleiche gilt für dinglich Berechtigte (Sauthoff; in: Müller/Schulz, FStrG, 2. Aufl., § 2 RdNr. 27).

7

Schließt die Widmung der Straße eine dem Gemeingebrauch widersprechende, ihn einschränkende Nutzung durch die Antragstellerin aus, kommt es auch nicht darauf an, ob die Antragsgegnerin zuvor befugt war, Straßenbauarbeiten auf dem Grundstück vorzunehmen. ohne zuvor ein Verfahren über die vorzeitige Besitzeinweisung nach § 40 StrG LSA durchgeführt zu haben, oder ob ein solches Verfahren – wie die Antragsgegnerin geltend macht – nicht erforderlich war, weil die Errichtung der Verkehrsanlage bis kurz vor Fertigstellung unter Einbeziehung und "positiver Mitwirkung" der Antragstellerin geschehen sei und bereits im Zuge des Baugenehmigungsverfahrens Grundvoraussetzung für die Inbetriebnahme des Campingplatzes gewesen sei.

8

2. Zu Unrecht rügt die Antragstellerin, das Verwaltungsgericht habe nicht berücksichtigt, dass das streitige Grundstück von dem am 14.06.2002 eingeleiteten Flurneuordnungsverfahren Goitzsche Nr. 611/1 BT 4012 umfasst gewesen und sie damit als Erwerberin des Grundstücks im laufenden Flurbereinigungsverfahren nach §§ 49 und 73 FlurBG den Inhabern von dinglichen und persönlichen Rechten an Grundstücken gleichgestellt sei. Nach dem klaren Wortlaut des § 6 Abs. 3 StrG LSA müssen neben dem Eigentümer nur die sonst zur Nutzung des Grundstücks dinglich Berechtigten der Widmung zustimmen. Dazu zählen die Inhaber von Erbbaurechten und Dienstbarkeiten sowie die Nießbraucher (vgl. Grupp, in: Marschall, FStrG, 6. Aufl., § 2 RdNr. 13; Zeitler, BayStrWG Art. 6 RdNr. 21; Herber, in: Kodal, Straßenrecht, 7. Aufl., Kap. 8 RdNr. 16). Eine Zustimmungspflicht von Inhabern von Erwerbsrechten, die in anderem rechtlichen Zusammenhang – wie etwa bei der Abfindung nach §§ 49, 73 FlurBG – dinglich Nutzungsberechtigten gleichgestellt sind, besteht hingegen nicht. Selbst wenn dies der Fall sein und die Widmung der Straße unter diesem Gesichtspunkt der Zustimmung der Antragstellerin bedurft haben sollte, würde dies nur zur Rechtswidrigkeit der Widmung, nicht aber zu ihrer Nichtigkeit führen. Insoweit gelten die nachfolgend unter 3. dargelegten Erwägungen entsprechend.

9

3. Die Antragstellerin wendet weiter ein, die Widmungsverfügung der Antragsgegnerin vom 06.02.2013 sei nichtig, weil es sich bei der Zustimmungserklärung der (E.) GmbH erkennbar um die Erklärung eines Nichtberechtigten gehandelt habe und eine Zustimmungserklärung der damaligen Grundstückseigentümerin, der LMBV, nicht vorgelegen habe. Zu Unrecht sei das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, aufgrund der Auflassungsvormerkung zugunsten der (E.) GmbH sei erkennbar gewesen, dass die (E.) GmbH Eigentümerin des Flurstücks 1036 werden würde. Zwar sei nach der vom Antragsgegner vorgelegten Eintragungsbekanntmachung des Grundbuchamts (zunächst) die (E.) GmbH als Eigentümerin des Flurstücks 1036 in das Grundbuch eingetragen worden. Aus einer anderen Eintragungsbekanntmachung des Grundbuchamtes ergebe sich aber, dass letztlich sie, die Antragstellerin, am 04.04.2016 als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen worden sei. Nach der Rechtsprechung des Senats sei die (E.) GmbH nicht aufgrund der zu ihren Gunsten erteilten Auflassungsvormerkung einem sonst zur Nutzung dinglich Berechtigten gleichzustellen gewesen. Auch diese Einwände rechtfertigen im Ergebnis nicht die Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung.

10

Nach § 1 Abs. 1 VwVfG LSA i.V.m. § 44 Abs. 1 VwVfG ist ein Verwaltungsakt nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist. Besonders schwerwiegend im Sinne des § 44 Abs. 1 VwVfG sind nur solche Rechtsfehler, die deshalb mit der Rechtsordnung unter keinen Umständen vereinbar sein können, weil sie tragenden Verfassungsprinzipien oder den der Rechtsordnung immanenten Wertvorstellungen widersprechen (BVerwG, Urt. v. 22.02.1985 – BVerwG 8 C 107.83 –, NJW 1985, 2658 [2659], RdNr. 22 in juris, m.w.N.). Hierfür genügt ein bloßer Verstoß auch gegen Rechtsnormen von herausragender Bedeutung wie die Bindung der Verwaltung an Gesetz und Recht gemäß Art. 20 Abs. 3 GG nicht; vielmehr muss der Fehler schlechthin unerträglich für die Rechtsordnung sein und die an eine ordnungsgemäße Verwaltung zu stellenden Anforderungen in einem solchem Maß verletzen, dass der Verwaltungsakt keine Geltung beanspruchen kann (vgl. NdsOVG, Urt. v. 13.09.2012 – 7 LB 84/11 –, NVwZ-RR 2013, 129 [130], RdNr. 29 in juris, m.w.N.). Dies ist nicht schon dann der Fall, wenn – wie hier – entgegen § 6 Abs. 3 StrG LSA der Grundstückseigentümer oder der sonst zur Nutzung des Grundstücks dinglich Berechtigte der Widmung nicht zugestimmt hat. Eine fehlende Zustimmung des Eigentümers oder eines sonst zur Nutzung dinglich Berechtigten führt grundsätzlich nur zur Anfechtbarkeit der Widmung, nicht zu ihrer Nichtigkeit (vgl. OVG NW, Urt. v. 18.12.2007 – 9 A 2398/03 –, juris, RdNr. 32, m.w.N.; Herber, in: Kodal, Straßenrecht, 7. Aufl., Kap. 8 RdNr. 18, m.w.N.). Ein besonders schwerwiegender Fehler mag anzunehmen sein, wenn eine Widmungsverfügung in Kenntnis der Rechtswidrigkeit des Verwaltungshandelns erlassen wird, die den privaten Eigentümer eines Wegestücks unter Missbrauch der Bestimmungen über die Bestandskraft von Verwaltungsakten und Umgehung der gesetzlichen Regelungen des Straßengesetzes faktisch enteignet (so NdsOVG, Urt. v. 13.09.2012, a.a.O., RdNr. 32). Damit ist der vorliegende Fall aber nicht vergleichbar. Zwar dürfte der Antragsgegnerin im Zeitpunkt der Widmung bewusst gewesen sein, dass die (E.) GmbH nicht Eigentümerin des Flurstücks 1036 war. Die Widmung trotz fehlender Zustimmung des Grundstückseigentümers kann aber nicht als unter keinen Umständen mit der Rechtsordnung vereinbar angesehen werden, wenn – wie hier – die Zustimmung desjenigen vorliegt, zu dessen Gunsten im Zeitpunkt der Widmung eine Auflassungsvormerkung eingetragen war. Dabei ist in Rechnung zu stellen, dass im Schwebezustand zwischen Eintragung der Auflassungsvormerkung und der Eigentumsübertragung die Zustimmung des Eigentümers allein nicht zielführend wäre, weil sie nach § 883 Abs. 2 BGB gegenüber dem Vormerkungsberechtigten unwirksam wäre; unter Berücksichtigung der Wertung des § 185 Abs. 2 BGB, wonach eine Verfügung, die ein Nichtberechtigter über einen Gegenstand trifft, wirksam wird, wenn der Verfügenden den Gegenstand erwirbt, dürfte daher die Zustimmung des Vormerkungsinhabers jedenfalls dann als ausreichend erachtet werden, wenn dieser später tatsächlich als Eigentümer im Grundbuch eingetragen wird (vgl. VG Augsburg, Urt. v. 12.09.2012 – Au 6 K 12.462 –, juris). Dies war hier der Fall, auch wenn letztlich die Antragstellerin Eigentümerin des Flurstücks 1036 geworden ist. Ein bewusst missbräuchliches Handeln der Antragsgegnerin, welches als besonders schwerer, zur Nichtigkeit der Widmung führender Verstoß gegen die Rechtsordnung angesehen werden könnte, kann vor dem Hintergrund, dass im Zeitpunkt der Widmung zugunsten der (E.) GmbH eine Auflassungsvormerkung eingetragen war und die Eintragung der Auflassungsvormerkung zugunsten der Antragstellerin erst nach Erlass der Widmungsverfügung erfolgte, nicht angenommen werden.

11

4. Ohne Erfolg wendet die Antragstellerin ein, die Ausführungen der Antragsgegnerin zum besonderen öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der angefochtenen Verfügung seien entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts pauschal und formelhaft und deshalb nicht ausreichend.

12

Gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist in den Fällen des § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Die Vorschrift soll der Behörde den auch von Verfassungs wegen bestehenden Ausnahmecharakter der Vollziehungsanordnung vor Augen führen und sie veranlassen, mit Sorgfalt zu prüfen, ob tatsächlich ein überwiegendes öffentliches Interesse den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erfordert; diese vom Gesetzgeber beabsichtigte „Warnfunktion“ beruht letztlich auf dem besonderen Stellenwert, den die Verfassung der aufschiebenden Wirkung beimisst (Beschl. d. Senats v. 27.10.2014 – 2 M 58/14 –, juris RdNr. 4, m.w.N.). Den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügt jede schriftliche Begründung, die zu erkennen gibt, dass die Behörde aus Gründen des zu entscheidenden Einzelfalls eine sofortige Vollziehung ausnahmsweise für geboten hält. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die zur Begründung der Vollziehungsanordnung angeführten Gründe den Sofortvollzug tatsächlich rechtfertigen und ob die für die sofortige Vollziehung angeführten Gründe erschöpfend und zutreffend dargelegt sind (Beschl. d. Senats v. 02.09.2014 – 2 M 41/14 –, LKV 2014, 559 [560], RdNr. 7 in juris, m.w.N.). Da das für die sofortige Vollziehung erforderliche Interesse sich qualitativ vom Interesse am Erlass des zugrunde liegenden Verwaltungsakts unterscheidet, müssen in der Regel zur Begründung des besonderen Vollzugsinteresses andere Gründe angeführt werden als zu Rechtfertigung des zu vollziehenden Verwaltungsakts (Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO. 4. Aufl., § 80 RdNr. 98, m.w.N.).

13

Hieran gemessen ist die im angefochtenen Bescheid angegebene Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung noch ausreichend. Die streitige Verfügung selbst hat die Antragsgegnerin im Wesentlichen damit begründet, dass die Antragstellerin durch die auf der Straße aufgebrachten Hindernisse die Straße ohne eine erforderliche Erlaubnis nutze und auch eine Erlaubniserteilung nicht möglich sei. Weiterhin sei die Antragstellerin dazu anzuhalten, den Gemeingebrauch ungehindert zu gewähren und nicht erneut Hindernisse auf die Straße zu bringen. Über dieses Interesse am Erlass der Verfügung selbst geht das von der Antragsgegnerin angegebene besondere öffentliche Interesse am Sofortvollzug hinaus. Sie hat dazu angeführt, dass es nach rechtskräftiger Entscheidung über die Widmung geboten sei, die Straße nunmehr für die Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Daraus wird deutlich, dass gerade wegen des schon seit Jahren währenden, nunmehr abgeschlossenen Rechtsstreits über die Widmung ein besonderes Interesse der Öffentlichkeit daran besteht, dass ihr der Zugang zu dieser Straße nicht weiter vorenthalten wird.

14

5. Die Antragstellerin wendet schließlich ein, die unter Ziffer 2 des Bescheides getroffene Anordnung, die zur Straße gehörenden Grundstücke von jeglichen Einfriedungen freizuhalten, sei ermessensfehlerhaft. Die von der Antragsgegnerin vorgeschlagene und vom Verwaltungsgericht für möglich gehaltene Einfriedung der durch die Straße abgetrennten Teile des Campingplatzes längs der Straße stelle ebenfalls eine Einfriedung auf den zur Straße gehörenden Grundstücken dar. Die Anordnung umfasse daher nicht nur eine sich direkt auf der Straße befindliche Einfriedung, sondern alle Einfriedungen, die sich auf dem Flurstück 100 der Flur A der Gemarkung (D.) und dem Flurstück 1036 der Flur B der Gemarkung (N.) befinden. Dies stelle im Ergebnis ein mit der Einfriedungspflicht nach § 12 der Campingplatzverordnung des Landes Sachsen-Anhalt nicht zu vereinbarendes Verbot dar, den Campingplatz einzufrieden, sowie ein Gebot, bei Abschluss des Pachtvertrages bereits vorhandene Einfriedungen von den Grundstücken zu entfernen.

15

Auch dieser Einwand ist nicht stichhaltig. Zutreffend weist die Antragsgegnerin darauf hin, dass die in Ziffer 2 des angefochtenen Bescheides verwendete Formulierung "die zur Straße gehörenden Grundstücke" zweifelsfrei dahin zu verstehen ist, dass nur die jeweiligen der Straße dienenden Flächen u.a. von Einfriedungen freizuhalten sind. Der Regelungsgehalt eines Verwaltungsakts ist entsprechend den zu den §§ 133, 157 BGB entwickelten Regeln zu ermitteln. Dabei ist der erklärte Wille maßgebend, wie ihn der Empfänger bei objektiver Würdigung verstehen konnte. Bei der Ermittlung dieses objektiven Erklärungswertes sind alle dem Empfänger bekannten oder erkennbaren Umstände heranzuziehen, insbesondere auch die Begründung des Verwaltungsakts (BVerwG, Beschl. v. 30.06.2011 – BVerwG 3 B 87.10 –, juris, RdNr. 3, m.w.N.). Sowohl aus der Begründung des angegriffenen Bescheides als auch aus den sonst der Antragstellerin bekannten Umständen ergibt sich, dass die Antragsgegnerin mit der Anordnung allein den Zweck verfolgt, die gewidmete Straße u.a. von Einfriedungen freizuhalten und die übrige Einfriedung des Campingplatzgeländes nicht von den in der Verfügung enthaltenen Verboten und Geboten betroffen sein soll.

16

B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

17

C. Die Streitwertentscheidung beruht auf §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG.

18

Rechtsmittelbelehrung

19

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.


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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Wenn es der Zweck der Flurbereinigung erfordert, können Dienstbarkeiten, Reallasten und Erwerbsrechte an einem Grundstück sowie persönliche Rechte, die zum Besitz oder zur Nutzung eines Grundstücks berechtigen oder die Benutzung eines Grundstücks beschränken, aufgehoben werden. Für Rechte, die durch die Flurbereinigung entbehrlich werden, wird eine Abfindung nicht gewährt. Werden in Satz 1 genannte Rechte, die nicht entbehrlich werden, aufgehoben, sind die Berechtigten entweder in Land, durch gleichartige Rechte oder mit ihrer Zustimmung in Geld abzufinden. Bei der Abfindung in Land oder durch gleichartige Rechte gilt § 44 Abs. 3 Satz 2, bei der Abfindung in Geld gelten die §§ 52 bis 54 entsprechend. Soweit die Abfindung in Land oder durch gleichartige Rechte unmöglich oder mit dem Zweck der Flurbereinigung nicht vereinbar ist, sind die Berechtigten in Geld abzufinden.

(2) Ein in Absatz 1 Satz 1 bezeichnetes Recht ist auf Antrag des Berechtigten aufzuheben, wenn es bei Übergang auf die Landabfindung an dieser nicht mehr in dem bisherigen Umfange ausgeübt werden könnte. Absatz 1 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(3) Die aus dem Bestehen eines aufzuhebenden Rechts folgende Minderung des Wertes des alten Grundstücks ist bei der Abfindung des Teilnehmers nur zu berücksichtigen, wenn sie erheblich ist.

Wird ein Teilnehmer nur in Geld abgefunden, so sind Altenteilsberechtigte sowie Inhaber von Erwerbsrechten an den alten Grundstücken oder von dinglichen oder persönlichen Rechten, die zum Besitz oder zur Nutzung dieser Grundstücke berechtigen oder die Benutzung dieser Grundstücke beschränken, gesondert abzufinden. Die Vorschriften des § 49 Abs. 1 und 3 gelten entsprechend.

(1) Wenn es der Zweck der Flurbereinigung erfordert, können Dienstbarkeiten, Reallasten und Erwerbsrechte an einem Grundstück sowie persönliche Rechte, die zum Besitz oder zur Nutzung eines Grundstücks berechtigen oder die Benutzung eines Grundstücks beschränken, aufgehoben werden. Für Rechte, die durch die Flurbereinigung entbehrlich werden, wird eine Abfindung nicht gewährt. Werden in Satz 1 genannte Rechte, die nicht entbehrlich werden, aufgehoben, sind die Berechtigten entweder in Land, durch gleichartige Rechte oder mit ihrer Zustimmung in Geld abzufinden. Bei der Abfindung in Land oder durch gleichartige Rechte gilt § 44 Abs. 3 Satz 2, bei der Abfindung in Geld gelten die §§ 52 bis 54 entsprechend. Soweit die Abfindung in Land oder durch gleichartige Rechte unmöglich oder mit dem Zweck der Flurbereinigung nicht vereinbar ist, sind die Berechtigten in Geld abzufinden.

(2) Ein in Absatz 1 Satz 1 bezeichnetes Recht ist auf Antrag des Berechtigten aufzuheben, wenn es bei Übergang auf die Landabfindung an dieser nicht mehr in dem bisherigen Umfange ausgeübt werden könnte. Absatz 1 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(3) Die aus dem Bestehen eines aufzuhebenden Rechts folgende Minderung des Wertes des alten Grundstücks ist bei der Abfindung des Teilnehmers nur zu berücksichtigen, wenn sie erheblich ist.

Wird ein Teilnehmer nur in Geld abgefunden, so sind Altenteilsberechtigte sowie Inhaber von Erwerbsrechten an den alten Grundstücken oder von dinglichen oder persönlichen Rechten, die zum Besitz oder zur Nutzung dieser Grundstücke berechtigen oder die Benutzung dieser Grundstücke beschränken, gesondert abzufinden. Die Vorschriften des § 49 Abs. 1 und 3 gelten entsprechend.

(1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden

1.
des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
2.
der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, wenn sie Bundesrecht im Auftrag des Bundes ausführen,
soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten.

(2) Dieses Gesetz gilt auch für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der in Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten Behörden, wenn die Länder Bundesrecht, das Gegenstände der ausschließlichen oder konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes betrifft, als eigene Angelegenheit ausführen, soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten. Für die Ausführung von Bundesgesetzen, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen werden, gilt dies nur, soweit die Bundesgesetze mit Zustimmung des Bundesrates dieses Gesetz für anwendbar erklären.

(3) Für die Ausführung von Bundesrecht durch die Länder gilt dieses Gesetz nicht, soweit die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.

(4) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.

(1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist.

(2) Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 ist ein Verwaltungsakt nichtig,

1.
der schriftlich oder elektronisch erlassen worden ist, die erlassende Behörde aber nicht erkennen lässt;
2.
der nach einer Rechtsvorschrift nur durch die Aushändigung einer Urkunde erlassen werden kann, aber dieser Form nicht genügt;
3.
den eine Behörde außerhalb ihrer durch § 3 Abs. 1 Nr. 1 begründeten Zuständigkeit erlassen hat, ohne dazu ermächtigt zu sein;
4.
den aus tatsächlichen Gründen niemand ausführen kann;
5.
der die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlangt, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht;
6.
der gegen die guten Sitten verstößt.

(3) Ein Verwaltungsakt ist nicht schon deshalb nichtig, weil

1.
Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit nicht eingehalten worden sind, außer wenn ein Fall des Absatzes 2 Nr. 3 vorliegt;
2.
eine nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 6 ausgeschlossene Person mitgewirkt hat;
3.
ein durch Rechtsvorschrift zur Mitwirkung berufener Ausschuss den für den Erlass des Verwaltungsaktes vorgeschriebenen Beschluss nicht gefasst hat oder nicht beschlussfähig war;
4.
die nach einer Rechtsvorschrift erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde unterblieben ist.

(4) Betrifft die Nichtigkeit nur einen Teil des Verwaltungsaktes, so ist er im Ganzen nichtig, wenn der nichtige Teil so wesentlich ist, dass die Behörde den Verwaltungsakt ohne den nichtigen Teil nicht erlassen hätte.

(5) Die Behörde kann die Nichtigkeit jederzeit von Amts wegen feststellen; auf Antrag ist sie festzustellen, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse hat.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Zur Sicherung des Anspruchs auf Einräumung oder Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht oder auf Änderung des Inhalts oder des Ranges eines solchen Rechts kann eine Vormerkung in das Grundbuch eingetragen werden. Die Eintragung einer Vormerkung ist auch zur Sicherung eines künftigen oder eines bedingten Anspruchs zulässig.

(2) Eine Verfügung, die nach der Eintragung der Vormerkung über das Grundstück oder das Recht getroffen wird, ist insoweit unwirksam, als sie den Anspruch vereiteln oder beeinträchtigen würde. Dies gilt auch, wenn die Verfügung im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung oder durch den Insolvenzverwalter erfolgt.

(3) Der Rang des Rechts, auf dessen Einräumung der Anspruch gerichtet ist, bestimmt sich nach der Eintragung der Vormerkung.

(1) Eine Verfügung, die ein Nichtberechtigter über einen Gegenstand trifft, ist wirksam, wenn sie mit Einwilligung des Berechtigten erfolgt.

(2) Die Verfügung wird wirksam, wenn der Berechtigte sie genehmigt oder wenn der Verfügende den Gegenstand erwirbt oder wenn er von dem Berechtigten beerbt wird und dieser für die Nachlassverbindlichkeiten unbeschränkt haftet. In den beiden letzteren Fällen wird, wenn über den Gegenstand mehrere miteinander nicht in Einklang stehende Verfügungen getroffen worden sind, nur die frühere Verfügung wirksam.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Gründe

1

I. Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, soweit dem Antragsteller in der Verfügung vom 18.07.2011 aufgegeben wurde, das Grundstücks R-Straße 101 von dem beim Abbruch des Gebäudes anfallenden Bauschutt zu beräumen, ist das Verfahren ist in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.

2

In diesem Umfang ist auch der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts zur Klarstellung für wirkungslos zu erklären (§ 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO).

3

Billigem Ermessen im Sinne des § 161 Abs. 2 VwGO entspricht es insoweit, der Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, weil die vom Antragsteller erhobene Beschwerde voraussichtlich Erfolg gehabt hätte, soweit es die Beräumungsverpflichtung anbetrifft. Der Einwand des Antragstellers, die Antragsgegnerin habe entgegen § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Verfügung vom 18.07.2011 in Bezug auf die Beräumungsverpflichtung nicht begründet, dürfte berechtigt sein. Der Auffassung des Verwaltungsgerichts, ein besonderes Eingehen auf diesen Teil der Anordnung sei nicht erforderlich gewesen, weil die Beseitigungsanordnung gegenüber der Abrissverfügung lediglich einen untergeordneten Annex darstelle, dürfte nicht zu folgen sein.

4

Gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist in den Fällen des § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Die Vorschrift soll der Behörde den auch von Verfassungs wegen bestehenden Ausnahmecharakter der Vollziehungsanordnung vor Augen führen und sie veranlassen, mit Sorgfalt zu prüfen, ob tatsächlich ein überwiegendes öffentliches Interesse den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erfordert; diese vom Gesetzgeber beabsichtigte „Warnfunktion“ beruht letztlich auf dem besonderen Stellenwert, den die Verfassung der aufschiebenden Wirkung beimisst (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.09.2001 – 1 DB 26.01 –, RdNr. 6, m.w.N.). Enthält eine behördliche Verfügung mehrere selbständige Verwaltungsakte und ordnet die Behörde die sofortige Vollziehung der Verfügung insgesamt an, muss sie dementsprechend das besondere öffentliche Interesse am Sofortvollzug hinsichtlich jeder Teilregelung begründen (vgl. BayVGH, Beschl. v. 07.02.2011 – 11 CS 10.300 –, juris).

5

Diesen Anforderungen wird die Begründung im Bescheid vom 18.07.2011 nicht gerecht. Die Antragsgegnerin hat darin ausgeführt, das (besondere) öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung liege darin begründet, dass eine Gefährdung von Leben und Gesundheit auszuschließen und eine Gefahr abzuwenden sei. Durch den drohenden Einsturz von weiteren Gebäudeteilen auf dem Grundstück R-Straße 101 bestehe hier eine akute Gefährdung von Leben und Gesundheit sowie Hab und Gut. Passanten und Fahrzeugführer, welche den angrenzenden Verkehrsraum benutzen, seien erheblich gefährdet. Damit hat die Antragsgegnerin zwar in ausreichender Weise das besondere öffentliche Interesse am Abbruch des Gebäudes begründet. Der Begründung lässt sich aber nicht entnehmen, weshalb auch die Beräumung des Grundstücks von dem beim Abbruch anfallenden Bauschutt keinen Aufschub duldet.

6

Zwar dürfte es nicht zu beanstanden sein, wenn die Behörde dem Pflichtigen aufgibt, die beim Abbruch eines Gebäudes entstehenden Schuttmassen zu beseitigen; auch diese Maßnahme dürfte nach § 57 Abs. 2 Satz 2 BauO LSA erforderlich sein, weil der Zustand eines Grundstücks nach Abbruch eines Gebäudes regelmäßig gegen die Anforderungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 BauO LSA verstößt, der für die Beseitigung baulicher Anlagen nach § 3 Abs. 4 BauO LSA sinngemäß gilt (vgl. Beschl. d. Senats v. 22.07.2013 – 2 M 82/13 –, BauR 2014, 819 [821], RdNr. 20 in juris, m.w.N.). Eine solche Anordnung dürfte aber eine gegenüber der Abbruchanordnung materiell selbständige, den Pflichtigen zusätzlich belastende Regelung darstellen.

7

II. Im Übrigen hat die Beschwerde des Antragstellers keinen Erfolg. Die von ihm dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Änderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung.

8

Das Verwaltungsgericht hat angenommen, dem Antragsteller fehle das Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Verfügung vom 18.07.2011, soweit ihm darin der vollständige Abbruch der nördlichen Außenwand des Gebäudes R-Straße 101 zum Nachbargrundstück R-Straße 100 aufgegeben wurde. Zwar habe die Antragsgegnerin die Vollziehung nicht förmlich ausgesetzt. In ihrem Schreiben vom 11.12.2013 und in ihrer Antragserwiderung vom 08.04.2014 habe sie jedoch ausgeführt, dass der verbliebene Mauerrest der Giebelwand an der Grenze zum Nachbargrundstück erhalten bleiben müsse und der Antragsteller nur die Abbruchmassen beseitigen solle. Damit habe sie sich dem im Verfahren 5 OH 8/12 vor dem Landgericht Halle eingeholten Gutachten des Sachverständigen (B.) vom 27.11.2012 angeschlossen. Dieser habe ausgeführt, dass der verbliebene Mauerrest an der Grenze zum Nachbargrundstück im Interesse der Standsicherheit auf keinen Fall abgebrochen werden dürfe. Die bauordnungsrechtliche Verfügung sei insoweit auch teilbar, weil es sich bei der nördlichen Außenwand um einen abgrenzbaren Teil des Regelungsgegenstandes handele.

9

Dem hält der Antragsteller ohne Erfolg entgegen, die vom Verwaltungsgericht angeführten Äußerungen der Antragsgegnerin änderten nichts daran, dass die bauordnungsrechtliche Verfügung vom 18.07.2011, mit der ihm der „Komplettabbruch“ des Gebäudes aufgegeben wurde, nach wie vor insgesamt wirksam und vollziehbar sei, so dass er weiterhin zum vollständigen Abbruch der Außenmauer verpflichtet und diese Verpflichtung auch vollstreckbar sei.

10

Das Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag auf Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegen eine bauaufsichtliche Verfügung fehlt nicht nur dann, wenn die Behörde die Vollziehung des Verwaltungsakts gemäß § 80 Abs. 4 VwGO förmlich ausgesetzt hat, sondern auch dann, wenn feststeht (z.B. durch behördliche Zusicherung), dass keine Vollstreckung droht (vgl. Schoch, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 80 RdNr. 498, m.w.N.). Eine solche Fallgestaltung liegt hier vor, soweit es die hier noch in Streit stehende Beseitigung des verbliebenen Mauerrestes der Giebelwand zum Nachbargrundstück R-Straße 100 betrifft. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht darauf verwiesen, dass die Antragsgegnerin bereits in ihrem Schreiben vom 11.12.2013 gegenüber dem Antragsteller erklärt hat, dass dieser Mauerrest nicht nur bestehen bleiben kann, sondern aufgrund der im Gutachten des Sachverständigen (B.) vom 27.11.2012 gewonnenen Erkenntnisse aus Stabilitätsgründen nicht abgebrochen werden darf. Zu den Ursachen der Instabilität der südlichen Außenwand des Nachbargebäudes R-Straße 100 führte der Sachverständige aus, die Brandwand dieses Gebäudes sei von vorn herein fehlerhaft errichtet worden. Die hauptsächlichen Fehler lägen darin, dass die Mauerverbände nicht eingehalten worden seien, das Mauerwerk nicht vollfugig errichtet worden sei, das Mauerwerk sich teilweise auf das Mauerwerk des Nachbargebäudes abstütze, im Bereich des Bades im Dachgeschoss die Brandwand nur halbseitig errichtet und ebenfalls im Dachgeschoss der Giebel nicht in die Brandwand eingebunden worden sei. All diese Mängel seien dadurch kompensiert worden, dass das Gebäude sich bisher gegen das Nachbargebäude habe abstützen können. Nach dem Abbruch des Nachbargebäudes sei diese Stütze größtenteils entfallen. Die Forderung nach der Erhaltung des verbliebenen Mauerwerks hat der Sachverständige in einem weiteren Gutachten vom 20.02.2014 (S. 19, Bl. 74 GA) wiederholt. Es ist schlechterdings nicht vorstellbar, dass die Antragsgegnerin bei dieser Sachlage Vollstreckungsmaßnahmen in Bezug auf die verbliebenen Mauerreste ergreifen wird.

11

Zu einer Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung nötigt schließlich nicht der Einwand des Antragstellers, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb das Verwaltungsgericht überhaupt eine Auslegung und Diskussion des eindeutig formulierten Antrags vorgenommen habe, der allein die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die bauordnungsrechtliche Verfügung vom 18.07.2011 zum Gegenstand gehabt habe und nicht auch die seiner Widersprüche gegen die Zwangsgeldfestsetzungen vom 22.11.2012 und 10.01.2014. Unabhängig davon, ob der vorläufige Rechtsschutzantrag eindeutig oder auslegungsbedürftig gewesen ist, entspricht jedenfalls die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Auslegung dem Begehren des Antragstellers wie es auch in dem im Beschwerdeverfahren formulierten Antrag zum Ausdruck kommt.

12

Die Kostenentscheidung folgt hinsichtlich des nicht erledigten Teils des Verfahrens aus § 154 Abs. 2 VwGO.

13

III. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Gründe

I.

1

Die Antragstellerin begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen einen Bescheid des Antragsgegners, mit dem dieser eine der Antragstellerin erteilte Baugenehmigung teilweise zurückgenommen hat.

2

Mit Bescheid vom 19.04.2011 erteilte der Antragsgegner der Antragstellerin eine Baugenehmigung für die Änderung der Nutzung eines Autohauses zu vier Spielstätten. Grundlage der Genehmigung war ein am 28.01.2011 beim Antragsgegner eingegangener Bauantrag, in dem die Betriebszeiten der Spielstätten mit täglich von 6:00 Uhr bis 5:00 Uhr, auch an Sonn- und Feiertagen, angegeben worden waren. Die entsprechende Betriebsbeschreibung war vom Antragsgegner mit dem Vermerk „bauaufsichtlich geprüft“ abgestempelt worden (BA A Bl. 15). Nachfolgend kam es zum Streit über die Frage, ob die Betriebszeiten Gegenstand der Baugenehmigung seien. Letztlich wurde der Antragsgegner durch fachaufsichtliche Weisung des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt vom 14.11.2012 zur Teilrücknahme der Baugenehmigung angewiesen. Das Landesverwaltungsamt führte aus, die Betriebszeiten seien Bestandteil der Baugenehmigung geworden. Diese Regelung sei wegen Verstoßes gegen die SperrzeitVO, das Feiertagsgesetz sowie das Spielhallengesetz LSA rechtswidrig. Mit Schreiben vom 28.11.2012 hörte der Antragsgegner die Antragstellerin zu der beabsichtigten Teilrücknahme der Baugenehmigung im Hinblick auf die Betriebszeiten an. Diese nahm mit E-Mail vom 15.01.2013 Stellung. Einen (ersten) Teilrücknahmebescheid vom 18.01.2013 nahm der Antragsgegner mit Abhilfebescheid vom 29.11.2013 zurück, nachdem das Verwaltungsgericht Magdeburg mit Beschluss vom 12.07.2013 - 4 B 59/13 MD - die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen diesen Bescheid wiederhergestellt hatte. Mit dem streitgegenständlichen (zweiten) Teilrücknahmebescheid vom 29.11.2013 nahm der Antragsgegner die Baugenehmigung vom 19.04.2011 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung teilweise zurück, indem die Betriebszeit der genehmigten Spielstätten auf 7 Uhr bis 22 Uhr begrenzt wurde, sofern nicht durch eine Ausnahmegenehmigung der Stadt B. eine darüber hinausgehende Betriebszeit gestattet werde. Zudem dürften die Spielstätten entsprechend der Regelung des § 6 Abs. 1 SpielhG LSA zu den sogenannten Spielverbotstagen nicht geöffnet werden.

3

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Teilrücknahmebescheid des Antragsgegners vom 29.11.2013 wiederherzustellen, mit Beschluss vom 10.04.2014 - 4 B 356/13 MD - abgelehnt.

II.

4

Die Überprüfung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung, die gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die in der Beschwerdeschrift dargelegten Gründe beschränkt ist, führt zu keiner Abänderung.

5

Das Verwaltungsgericht ist in dem angefochtenen Beschluss davon ausgegangen, der Antragsgegner habe die Anordnung der sofortigen Vollziehung den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO entsprechend begründet. Die Erwägung, es sei nicht hinzunehmen, eine rechtskräftige Entscheidung über den Widerspruch abzuwarten, während andere Unternehmen der Spielhallenbranche animiert würden, ebenfalls die gesetzlichen Vorschriften nicht einzuhalten, sei ausreichend. Hiermit habe der Antragsgegner in zulässiger Weise auf die negative Vorbildwirkung der Antragstellerin abgestellt. Die Begründung des Sofortvollzugs sei auch nicht deshalb unzureichend, weil die unterbundene Nutzung zuvor genehmigt worden sei. Die vom Antragsgegner befürchtete Gefahr einer negativen Vorbildwirkung hänge nicht davon ab, ob eine Baugenehmigung gar nicht erteilt oder nachträglich aufgehoben werde. Aus der Sicht konkurrierender Unternehmen würde ohne den Sofortvollzug in erster Linie auffallen, dass der Betrieb von der SperrzeitVO LSA abweichende Betriebszeiten praktiziere und Behörden dagegen nicht einschritten. Dieser Umstand sei jedenfalls geeignet, eine Nachahmungsgefahr zu begründen. Die Gefahr, dass andere Spielhallenbetreiber die von der SperrzeitVO LSA abweichenden - längeren - Betriebszeiten der Antragstellerin auch für sich in Anspruch nehmen wollten, leuchte ohne weiteres ein. Einer Dokumentation der widerstreitenden Interessen bedürfe es nicht. Bei der gebotenen Interessenabwägung überwiege das öffentliche Interesse an der Vollziehung der Verfügung gegenüber dem Interesse der Antragstellerin, vom Sofortvollzug verschont zu bleiben. Der Bescheid vom 29.11.2013 erweise sich bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtmäßig. Die Voraussetzungen der teilweisen Rücknahme der Baugenehmigung hinsichtlich der Regelung über die täglichen Betriebszeiten seien erfüllt. Die Baugenehmigung sei insoweit rechtswidrig gewesen. Die ursprüngliche Baugenehmigung habe der Spielhalle eine Betriebszeit von Montag bis Sonntag von 6:00 Uhr bis 5:00 Uhr gestattet. Zwar seien die Betriebszeiten in dem Bescheid vom 19.04.2011 nicht ausdrücklich geregelt. Die mit Zugehörigkeitsvermerk der Bauaufsichtsbehörde versehenen Bauvorlagen seien jedoch Bestandteil der Baugenehmigung und für die Ermittlung des Regelungsgehalts verbindlich. Die Regelung über die Betriebszeit von 6:00 Uhr bis 5:00 Uhr weiche von der allgemeinen Regelung über die Sperrzeiten für Spielhallen gemäß § 2 Abs. 1 SperrzeitVO LSA ab. Für die Entscheidung über eine Ausnahme gemäß § 4 SperrzeitVO LSA sei gemäß § 5 Abs. 2 die Stadt B. zuständig gewesen, die eine solche Ausnahmeregelung jedoch nicht getroffen habe. Der Antragsgegner habe die Frist für die teilweise Rücknahme der Baugenehmigung gemäß § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG eingehalten. Diese habe erst nach Abschluss der Anhörung der Antragstellerin, also am 16.01.2013, begonnen. Der Antragsgegner habe das ihm zustehende Ermessen hinsichtlich der Beschränkung der Betriebszeiten den gesetzlichen Anforderungen entsprechend ausgeübt. Die für die Entscheidung des Antragsgegners maßgebliche Erwägung, dass die Spielhalle nur nach einer Teilrücknahme der Baugenehmigung den gesetzlichen Vorschriften der Sperrzeitverordnung und des Spielhallengesetzes entsprechend betrieben werden könne, sei rechtlich nicht zu beanstanden. Im Gegensatz zu der Verfügung vom 18.01.2013 habe der Antragsgegner der Antragstellerin nunmehr die Möglichkeit eröffnet, Abweichungen von den grundsätzlichen Betriebszeiten nach der Sperrzeitverordnung durch eine Ausnahmegenehmigung der Stadt B. gemäß § 4 SperrzeitVO LSA zuzulassen. Ermessensfehler seien nicht ersichtlich. Zwar greife die nachträgliche Beschränkung der Betriebszeit in das Grundrecht der Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG ein. Ein milderes, ebenso wirksames Mittel, um eine gesetzeskonforme Gestaltung der Betriebszeiten herbeizuführen, sei jedoch nicht ersichtlich. Eine unverhältnismäßige Belastung sei mit der Teilrücknahme der Baugenehmigung nicht verbunden. Die Antragstellerin habe die Möglichkeit, bei der Stadt B. eine Ausnahmegenehmigung nach § 4 SperrzeitVO LSA zu beantragen. Die wirtschaftliche Belastung der Antragstellerin werde dadurch abgemildert, dass ihr gemäß § 48 Abs. 3 VwVfG der Vermögensnachtteil auszugleichen sei, den sie dadurch erleide, dass sie auf den Bestand der Baugenehmigung mit deren Regelung über die Betriebszeiten vertraut habe. Es bestehe auch ein besonderes Interesse an der Vollziehung des Bescheides. Ohne die sofortige Vollziehung bestehe die Gefahr, dass sich andere Unternehmer auf die langen Betriebszeiten der Antragstellerin beriefen und diese auch für sich in Anspruch nähmen. Es könne der Eindruck entstehen, dass die Behörden Abweichungen von der Sperrzeitverordnung duldeten, selbst wenn eine Ausnahmegenehmigung nach § 4 SperrzeitVO LSA nicht vorliege.

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Die Einwände der Antragstellerin vermögen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht in Frage zu stellen.

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Zu Unrecht geht die Antragstellerin davon aus, der Antragsgegner habe die Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht gemäß den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO begründet. Diesen Anforderungen genügt jede schriftliche Begründung, die zu erkennen gibt, dass die Behörde aus Gründen des zu entscheidenden Einzelfalls eine sofortige Vollziehung ausnahmsweise für geboten hält. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die zur Begründung der Vollziehungsanordnung angeführten Gründe den Sofortvollzug tatsächlich rechtfertigen und ob die für die sofortige Vollziehung angeführten Gründe erschöpfend und zutreffend dargelegt sind (OVG NW, Beschl. v. 30.03.2009 - 13 B 1910/08 -, juris RdNr. 2). Hieran gemessen ist die in dem angefochtenen Bescheid vom 29.11.2013 angegebene Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung ausreichend. Der Antragsgegner bringt hierin nachvollziehbar zum Ausdruck, dass die sofortige Vollziehung angeordnet wird, um zu verhindern, dass bei Mitbewerbern der Antragstellerin der Eindruck entsteht, behördlicherseits werde gegen Rechtsverstöße nicht vorgegangen, damit diese nicht animiert werden, die gesetzlich vorgeschriebenen Öffnungszeiten ebenfalls nicht einzuhalten. Damit nimmt er - mit Blick auf den vorliegenden Einzelfall - Bezug auf die Gefahr, dass durch das Beispiel der Antragstellerin eine negative Vorbildwirkung entsteht, der er mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung der Teilrücknahme entgegenwirken will. Diese Überlegungen sind für das Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ausreichend.

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Ohne Erfolg macht die Antragstellerin weiterhin - der Sache nach - geltend, es liege kein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Teilrücknahme wegen der vom Antragsgegner angeführten Nachahmungsgefahr vor, weil es an der hierfür notwendigen formellen Illegalität der durch die Baugenehmigung gestatteten Betriebszeiten fehle und diese jedenfalls grundsätzlich auch materiell genehmigungsfähig seien. Auch gebe es keine Vermutung für die Rechtsuntreue von Spielhallenbetreibern; im Gegenteil sei deren Bestreben, keine Bußgeldeinträge im Gewerbezentralregister zu erhalten, außergewöhnlich hoch.

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Diese Rügen greifen nicht durch. Vielmehr war die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Teilrücknahme zur Verhinderung einer negativen Vorbildwirkung gerechtfertigt.

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Voraussetzung für die behördliche Anordnung der sofortigen Vollziehung ist gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3 VwGO ein besonderes öffentliches Interesse. Dieses ist grundsätzlich nicht mit dem öffentlichen Interesse am Erlass des Verwaltungsakt identisch, sondern geht darüber hinaus (Külpmann, in: Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 6. Aufl. 2011, RdNr. 759). Das besondere öffentliche Interesse ist mit dem gegenläufigen Interesse des Betroffenen am Fortbestand der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs abzuwägen, wobei dessen Rechtsschutzanspruch umso stärker ist und umso weniger zurückstehen darf, je schwerer die ihm auferlegte Belastung wiegt und je mehr die Maßnahme der Verwaltung Unabänderliches bewirkt (Külpmann, in: Finkelnburg/Dombert/Külpmann, a.a.O. RdNr. 761). Ein überwiegendes öffentliches Interesse kann insbesondere bei Verwaltungsakten gegeben sein, die der Wahrung der Rechtsordnung dienen, wenn deren zeitnaher Vollzug Dritte von einem bestimmten Verhalten abhalten kann (Külpmann, in: Finkelnburg/Dombert/Külpmann, a.a.O. RdNr. 781). Insbesondere im Baurecht ist ein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung einer Beseitigungsverfügung anerkannt, wenn ein bereits ausgeführtes baurechtswidriges Vorhaben als negatives Vorbild dient oder zu dienen droht, eine Nachahmung befürchten lässt und die Anordnung dazu dient, Fehlschlüsse anderer Bauinteressenten über die Rechtslage zu vermeiden (OVG MV, Beschl. v. 06.02.2008 - 3 M 9/08 -, juris RdNr. 12; Külpmann, in: Finkelnburg/Dombert/Külpmann, a.a.O. RdNr. 782). Hierbei kann in der Regel davon ausgegangen werden, dass bereits der äußere Anschein des Nichteinschreitens, der durch das Vorhandensein der Anlage vermittelt wird, die Vorbildfunktion auslöst (OVG MV, Beschl. v. 06.02.2008 - 3 M 9/08 -, a.a.O. RdNr. 14). Ein überwiegendes öffentliches Interesse setzt dabei nicht zwingend die formelle Illegalität des ausgeführten Vorhabens voraus, gegen das sich das behördliche Einschreiten richtet. Eine negative Vorbildwirkung, die eine Anordnung der sofortigen Vollziehung rechtfertigt, kann vielmehr auch von Zuständen oder Vorgängen ausgelöst werden, die zwar genehmigt, aber offensichtlich materiell rechtswidrig sind. Auch hierdurch können Fehlvorstellungen über die Rechtslage oder über die Bereitschaft der zuständigen Behörde, gegen Rechtsverstöße einzuschreiten, und damit eine Nachahmungsgefahr ausgelöst werden.

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Nach diesen Grundsätzen geht von den mit der Baugenehmigung des Antragsgegners vom 19.04.2011 genehmigten Betriebszeiten der Spielhalle der Antragstellerin eine negative Vorbildwirkung aus, die eine Anordnung der sofortigen Vollziehung der entsprechenden Teilrücknahme der Baugenehmigung rechtfertigt.

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Die Genehmigung der Betriebszeiten ist offensichtlich materiell rechtswidrig. Sie verstößt gegen § 2 Abs. 1 SperrzeitVO LSA, wonach die Sperrzeit für Spielhallen um 22 Uhr beginnt und um 7 Uhr endet. Eine Ausnahmegenehmigung für die Spielhalle der Antragstellerin gemäß § 4 SperrzeitVO LSA durch die gemäß § 5 Abs. 2 SperrzeitVO LSA zuständige Stadt B. liegt nicht vor. Auch sind die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine derartige Ausnahme nicht gegeben. Gemäß § 4 Satz 1 SperrzeitVO LSA kann die zuständige Behörde bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse für einzelne Betriebe die Sperrzeit befristet und widerruflich verkürzen oder aufheben. Ein öffentliches Bedürfnis im Sinne dieser Vorschrift liegt nicht vor. Dieses erfordert die Feststellung von Tatsachen, welche die Annahme rechtfertigen, dass die Leistungen des in Rede stehenden Betriebes während der allgemeinen Sperrzeit in erheblichem Maße in Anspruch genommen werden. Aus der Sicht der Allgemeinheit - nicht aus der des an der Verkürzung interessierten Gewerbetreibenden - muss eine Bedarfslücke bestehen. An der erstrebten individuellen Verkürzung der allgemeinen Sperrzeit muss ein öffentliches Interesse bestehen. Hinreichende Gründe müssen ein Abweichen von der Regel im Interesse der Allgemeinheit rechtfertigen. Es kommt darauf an, ob im lokalen Einzugsbereich eine erhebliche Zahl von Interessenten ihr Bedürfnis nach dem Besuch von Spielhallen ohne die Verkürzung der Sperrzeit nicht befriedigen könnte, wobei die Wünsche einzelner Bürger, etwa der Stammgäste, ein öffentliches Bedürfnis an der Verkürzung der Sperrzeit nicht begründen könnten. Dabei ist in Rechnung zu stellen, dass Spielhallen nicht zu den Vergnügungsstätten gehören, deren Angebote typischerweise erst nach Beginn der allgemeinen Sperrzeit angenommen werden und für die Betriebszeiten innerhalb der allgemeinen Sperrzeit prägend sind. § 2 SperrzeitVO LSA geht davon aus, dass im Regelfall dem Bedürfnis der Allgemeinheit nach dem Besuch einer Spielhalle durch Öffnungszeiten bis 22.00 Uhr hinreichend Rechnung getragen ist (OVG LSA, Urt. v. 20.02.2003 - 1 L 431/02 -, juris RdNr. 27). Hiernach ist ein öffentliches Bedürfnis für eine Verkürzung der Sperrzeit für die Spielhalle der Antragstellerin im Sinne des § 4 SperrzeitVO LSA nicht gegeben. Ihr Hinweis darauf, dass ihr Umsatz hauptsächlich in den späten Abend- und frühen Nachtstunden erzielt werde, lässt nicht erkennen, dass das Bedürfnis nach dem Besuch von Spielhallen nicht auch in der Zeit von 7:00 Uhr bis 22:00 Uhr befriedigt werden könnte. Gleiches gilt für die von ihr behauptete Änderung der Spiel- und Freizeitverhaltens des deutschen Durchschnittsbürgers dahin, dass sich die Hauptaktivität in die späten Abend- und frühen Nachtstunden verlagert habe. Auch der von der Antragstellerin angesprochene Umstand, dass zu diesen Tageszeiten keine alternativen lokalen Vergnügungsmöglichkeiten bestünden, begründet kein öffentliches Bedürfnis für eine Sperrzeitverkürzung für die Spielhalle der Antragstellerin. Besondere örtliche Verhältnisse im Sinne des § 4 SperrzeitVO LSA sind ebenfalls nicht gegeben. Solche liegen vor, wenn die Verhältnisse im örtlichen Bereich sich so von den Verhältnissen anderer örtlicher Bereiche unterscheiden, dass eine Abweichung von der allgemeinen Sperrzeit gerechtfertigt erscheint. Das kann in einer Gegend der Fall sein, in der ein durch das Nachtleben bestimmter Lebensrhythmus herrscht oder die durch auf das Nachtleben bezogene Vergnügungsangebote geprägt ist. Hierfür sind die Eigenart der näheren Umgebung, die anzutreffenden Lebensgewohnheiten und der prägende Lebensrhythmus maßgebend. Es kommt darauf an, wie der Betrieb in die Umgebung hineinpasst (OVG LSA, Urt. v. 20.02.2003 - 1 L 431/02 -, a.a.O. RdNr. 28). Derartige besondere örtliche Verhältnisse liegen hier nicht vor. Nach einer Stellungnahme der Stadt B. (BA E Bl. 89-90) ist die Spielhalle der Antragstellerin von Gewerbe- und Handelseinrichtungen umgeben. Die nächstliegende Wohnbebauung befinde sich in 160 m Entfernung. Abgesehen von einem Fastfood-Restaurant (McDonald’s) seien im Gewerbegebiet keine anderen Betriebe vorhanden, die nachts geöffnet hätten. In der näheren Umgebung gebe es keine weiteren Einrichtungen zur Freizeitgestaltung. Eine Prägung der Umgebung durch auf das Nachtleben bezogene Vergnügungsangebote oder ein durch das Nachtleben bestimmter Lebensrhythmus besteht vor diesem Hintergrund ersichtlich nicht.

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Mit dem Verwaltungsgericht ist auch davon auszugehen, dass die genehmigten Betriebszeiten der Spielhalle der Antragstellerin jedenfalls geeignet sind, eine Nachahmungsgefahr zu begründen, wenn der Antragsgegner hiergegen nicht mit Sofortvollzug einschreitet. Das Verwaltungsgericht hebt zutreffend hervor, die Gefahr, dass andere Spielhallenbetreiber die von der Sperrzeitverordnung abweichenden - längeren - Betriebszeiten der Antragstellerin auch für sich in Anspruch nehmen wollten, leuchte ohne weiteres ein.

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Zu Unrecht wendet die Antragstellerin ein, sie habe sich bislang stets rechtstreu verhalten und nur von der ihr erteilten Genehmigung Gebrauch gemacht. Auch bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass Mitbewerber von einem - behördlicherseits geduldeten - Rechtsverstoß ihrerseits ausgingen. Es trifft zwar zu, dass die Antragstellerin die Spielhalle bislang formell rechtmäßig betrieben hat. Gleichwohl besteht hier eine negative Vorbildwirkung, denn der Betrieb war wegen Verstoßes gegen die SperrzeitVO LSA materiell rechtswidrig. Es ist auch ohne Belang, ob die Nachahmungsgefahr, die ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Teilrücknahme begründet, daraus resultiert, dass Dritte den Eindruck erhalten, die zuständige Behörde schreite gegen Rechtsverstöße nicht ein, oder daraus, dass Dritte glauben, ein in Wahrheit rechtswidriger Zustand sei rechtmäßig. Die negative Vorbildwirkung setzt nicht voraus, dass der Antragstellerin „Rechtsuntreue“ unterstellt wird. Entscheidend ist vielmehr, dass der genehmigte Zustand materiell rechtswidrig ist und Dritte - wie hier - zur Nachahmung verleiten kann. Ohne Belang ist, ob die Nachahmungsgefahr dadurch hervorgerufen wird, dass die Dritten glauben, der Zustand sei rechtmäßig, oder den Eindruck haben, die zuständigen Behörden gingen gegen einen rechtswidrigen Zustand nicht vor.

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Das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Teilrücknahme der Baugenehmigung wegen der negativen Vorbildwirkung der genehmigten Betriebszeiten überwiegt auch das Interesse der Antragstellerin am Fortbestand der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs. Die der Antragstellerin auferlegte Belastung wiegt nicht sonderlich schwer, da der Betrieb ihrer Spielhalle außerhalb der Sperrzeiten des § 2 Abs. 1 SperrzeitVO unverändert fortgesetzt werden kann. Auch bewirkt die Maßnahme des Antragsgegners nichts Unabänderliches, da die Begrenzung der Betriebszeit jederzeit wieder rückgängig gemacht werden kann. Greifbare Anhaltspunkte dafür, dass der Antragstellerin bei einer Begrenzung der Betriebzeit der Ruin droht, sind nicht ersichtlich. Demgegenüber ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Teilrücknahme wegen der von der bisherigen Betriebszeit ausgehenden negativen Vorbildwirkung als besonders dringlich anzusehen.

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Das Verwaltungsgericht ist auch zu Recht davon ausgegangen, dass die Teilrücknahme offensichtlich rechtmäßig ist. Insbesondere hat es zutreffend angenommen, die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG habe frühestens nach Abschluss der Anhörung der Antragstellerin am 16.01.2013 zu laufen begonnen, so dass sie mit dem Bescheid vom 29.11.2013 gewahrt worden sei. Nach § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG ist die Rücknahme eines begünstigenden Verwaltungsakts nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt zulässig, zu dem die Behörde von Tatsachen Kenntnis erhält, welche die Rücknahme rechtfertigen. Diese Frist beginnt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der erkennende Senat anschließt, zu laufen, wenn die Behörde die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts erkannt hat und ihr die für die Rücknahmeentscheidung außerdem erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind (BVerwG, Beschl. v. 19.12.1984 - BVerwG GrSen 1.84 und 2.84 - BVerwGE 70, 356; OVG LSA, Beschl. v. 27.04.2011 - 2 M 7/11 - n.v.). Sie beginnt damit regelmäßig erst nach Abschluss eines Anhörungsverfahrens (BVerwG, Urt. v. 20.09.2001 - BVerwG 7 C 6.01 -, juris). Überzeugende Gründe, weshalb hieran nicht mehr festzuhalten sein soll, legt die Beschwerde nicht dar. Auch wenn die Frist des § 48 Abs. 4 VwVfG - mit dem Bundesverwaltungsgericht - als Entscheidungsfrist verstanden wird, ist das Vertrauen des Bürgers in den Bestand von Verwaltungsakten hinreichend geschützt.

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Entgegen der Ansicht der Antragstellerin ist auch kein Ermessensdefizit festzustellen. Inwieweit bei der Abwägung ein Ausgleich der „immateriellen Schäden“ der Antragstellerin hätte berücksichtigt werden müssen, ist nicht nachvollziehbar. Das Verwaltungsgericht hat auch hinreichend berücksichtigt, dass die Teilrücknahme der Baugenehmigung einen Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit der Antragstellerin gemäß Art. 12 Abs. 1 GG darstellt. Wie die Antragstellerin zutreffend ausführt, reichen zur Rechtfertigung eines solchen Eingriffs vernünftige Gründe des Allgemeinwohls aus (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.05.1996 - 1 BvR 744/88 u.a. -, juris RdNr. 84). Derartige Gründe liegen mit der hier bezweckten Herbeiführung einer gesetzeskonformen Gestaltung der Betriebszeiten vor.

18

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Hinsichtlich der Streitwertfestsetzung folgt der Senat der Entscheidung des Verwaltungsgerichts.


Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.