Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 13. Aug. 2018 - 3 M 230/18

bei uns veröffentlicht am13.08.2018

Gründe

I.

1

Die Antragstellerin wendet sich gegen den unter Anordnung der sofortigen Vollziehung ausgesprochenen Widerruf der ihr mit Bescheid vom 29.10.2015 erteilten Erlaubnis zur Haltung ihrer als gefährlich eingestuften Hündin "(K.)", einem Bulldoggen-Beagle-Mix. Den Widerruf begründete die Antragsgegnerin damit, dass die Antragstellerin gemäß § 7 Satz 1 Nr. 2 HundeG LSA nicht die erforderliche Zuverlässigkeit besitze, weil sie nach der Verlegung ihres Wohnsitzes nach N-Stadt am 30.06.2016 und Rückkehr nach A-Stadt zum 01.11.2017 ihren Meldepflichten nicht nachgekommen sei, ihren Hund, wenn auch nicht dauerhaft, an eine andere Person übergeben habe und der erforderliche Versicherungsschutz für den Hund nach Kündigung des Versicherungsvertrages durch die (...) Versicherung im August 2017 entfallen sei.

2

Den von der Antragstellerin gestellten Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs hat das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Beschluss abgelehnt und zur Begründung u.a. ausgeführt:

3

Die Voraussetzungen für einen Widerruf der Erlaubnis lägen vor. Die Antragstellerin habe wiederholt und gröblich gegen die Vorschriften des HundeG LSA verstoßen.

4

Sie sei ihrer Pflicht nach § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 HundeG LSA, An- und Abmeldungen nach § 17 Abs. 1 und 2 BMeldeG der Behörde unverzüglich schriftlich mitzuteilen, soweit für das Gericht ersichtlich, bei keinem ihrer Wohnungswechsel nachgekommen. Im Rahmen der Ermittlungen der Antragsgegnerin habe die Stadt N. der Antragsgegnerin am 20.09.2017 zudem mitgeteilt, die Antragstellerin habe angerufen und angegeben, dass ihr Hund in A-Stadt geblieben sei und sie selber in 14 Tagen wieder nach A-Stadt ziehe; somit sei der Hund in N-Stadt nicht steuerpflichtig. Dieser Angabe zufolge habe sie durch ihren Wegzug die Haltung des in A-Stadt verbliebenen Hundes zumindest zeitweilig aufgegeben, ohne die Antragsgegnerin zu informieren, und damit gegen § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HundeG LSA verstoßen. Für einen Verbleib des Hundes in A-Stadt spreche darüber hinaus auch, dass er steuerlich die ganze Zeit in A-Stadt gemeldet gewesen sei. Sofern der Vortrag der Antragstellerin zutreffen sollte, auch ihr Hund habe sich in der Zeit, in der sie melderechtlich nicht erfasst gewesen sei, in N-Stadt befunden, würde ein Verstoß gegen die Unterrichtungspflicht aus § 15 Abs. 4 Satz 1 HundeG LSA vorliegen.

5

Die Antragstellerin habe zudem gegen § 2 Abs. 3 HundeG LSA verstoßen, weil sie ihrer Versicherungspflicht nicht hinreichend nachgekommen sei. Eine Überprüfung habe ergeben, dass der Haftpflichtversicherungsvertrag mit der (...) Versicherung vom 14.07.2015 im August 2017 infolge von Beitragsrückstand und Nichtzahlung der fälligen Versicherungsbeiträge gekündigt worden sei. Die Antragstellerin könne sich nicht darauf berufen, dass sie auf ein Fortbestehen des Versicherungsschutzes vertraut habe. Ein solches Vertrauen wäre nur dann schutzwürdig, wenn die Antragstellerin gleichzeitig eine (rechtzeitige) Zahlung der Versicherungsprämie an den Versicherer nachgewiesen hätte. Der Umstand, dass sie noch am Tag der Zustellung des Widerrufsbescheides am 09.04.2018 einen neuen Haftpflichtversicherungsvertrag abgeschlossen habe, führe nicht zu einer anderweitigen Beurteilung. Dieser Vertrag beginne ab dem 09.04.2018 und sei damit nicht geeignet, einen aufrechterhaltenden und tatsächlich bestehenden Versicherungsschutz auch für den Zeitraum vom 23.08.2017 bis zum 08.04.2018 nachzuweisen.

6

Es bestehe eine Ermessensreduzierung auf Null, weil die Antragsgegnerin allein wegen der mangelnden Zuverlässigkeit der Antragstellerin einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zum Halten der Hündin abzulehnen hätte. Allein mit dem Widerruf könne die Antragsgegnerin für eine mit den Regelungen des HundeG LSA vertretbare Situation sorgen. Ermessensrelevante Gesichtspunkte, die eine andere Entscheidung notwendig machen könnten, lägen nicht vor.

7

Auch eine unabhängig von den Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren vorzunehmende Interessenabwägung falle zu Lasten der Antragstellerin aus.

II.

8

I. Die zulässige Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Magdeburg - 1. Kammer - vom 7. Mai 2018 ist unbegründet. Die von der Antragstellerin vorgebrachten Einwände, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen jedenfalls im Ergebnis nicht die Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung. Nach der im vorläufigen Rechtschutzverfahren nur möglichen summarischen Prüfung ist unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens offen, ob sich der angefochtene Widerrufsbescheid als rechtmäßig erweisen wird (dazu 1). Die danach vorzunehmende Abwägung des öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung des Widerrufs der Erlaubnis mit dem privaten Interesse der Antragstellerin, von der Vollziehung bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache verschont zu bleiben, fällt zu Lasten der Antragstellerin aus (dazu 2). Die Antragsgegnerin hat schließlich das besondere öffentliche Interesse am Sofortvollzug in einer den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügenden Weise begründet (dazu 3).

9

1. Nach derzeitigem Sach- und Streitstand ist offen, ob die Voraussetzungen für einen Widerruf der nach § 3 Abs. 3 HundeG LSA erforderlichen Erlaubnis zum Halten des mit Bescheid vom 24.06.2015 als gefährlich festgestellten Hundes "(K.)" vorliegen, weil die Antragstellerin nicht die gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 HundeG LSA für die Erlaubniserteilung erforderliche Zuverlässigkeit zum Halten des gefährlichen Hundes besitzt. Dies wäre gemäß § 7 Satz 1 Nr. 2 HundeG LSA der Fall, wenn sie wiederholt oder gröblich gegen Vorschriften dieses Gesetzes verstoßen hätte. Dies lässt sich indes nach summarischer Prüfung nicht hinreichend sicher einschätzen.

10

a) Die Antragstellerin rügt voraussichtlich zu Recht, dass ein Verstoß gegen § 2 Abs. 3 Satz 1 HundeG LSA nicht vorliegen dürfte.

11

Nach dieser Vorschrift ist die Halterin oder der Halter eines Hundes verpflichtet, spätestens drei Monate nach der Geburt des Hundes eine Haftpflichtversicherung über mindestens eine Million Euro für Personen- und Sachschäden sowie 50.000 € für sonstige Vermögensschäden abzuschließen und aufrechtzuerhalten. Dieser Pflicht ist die Antragstellerin nach Lage der Dinge nachgekommen. Sie schloss mit der (...) Versicherung am 14.07.2015 eine Tierhalter-Haftpflichtversicherung mit einer Versicherungssumme für Personen-, Sach- und Vermögensschäden in Höhe von 5.000.000 € ab. Die (...) Versicherung erklärte zwar gemäß Schreiben vom 07.08.2017 eine Kündigung des Versicherungsvertrages wegen Nichtzahlung des Jahresbeitrages. Diese dürfte aber – wie die Antragstellerin zu Recht einwendet – nicht wirksam geworden sein.

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Gemäß § 38 Abs. 1 VVG kann der Versicherer, wenn eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt wird, dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform eine Zahlungsfrist bestimmen, die mindestens zwei Wochen betragen muss. Die Bestimmung ist nur wirksam, wenn sie die rückständigen Beträge der Prämie, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und die Rechtsfolgen angibt, die nach den Absätzen 2 und 3 mit dem Fristablauf verbunden sind; bei zusammengefassten Verträgen sind die Beträge jeweils getrennt anzugeben. Nach § 38 Abs. 3 VVG kann der Versicherer nach Fristablauf den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, sofern der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der geschuldeten Beträge in Verzug ist. Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist so verbunden werden, dass sie mit Fristablauf wirksam wird, wenn der Versicherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist; hierauf ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich hinzuweisen. Die Kündigung wird unwirksam, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats nach der Kündigung oder, wenn sie mit der Fristbestimmung verbunden worden ist, innerhalb eines Monats nach Fristablauf die Zahlung leistet.

13

Die qualifizierte Mahnung mit Fristsetzung nach § 38 Abs. 1 VVG ist zwar keine rechtsgeschäftliche Handlung, weil ihre Rechtsfolgen kraft Gesetzes eintreten; sie steht aber den Willenserklärungen so nahe, dass die Vorschriften über Willenserklärungen auf sie entsprechende Anwendung finden. Sie muss daher dem Versicherungsnehmer gemäß § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB zugehen. Für dieses Zugangserfordernis gelten im Rahmen des § 38 VVG grundsätzlich keine Besonderheiten, sondern die allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätze. Demnach kommt es nicht darauf an, dass der Versicherungsnehmer von der Mahnung tatsächlich Kenntnis genommen hat. Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass die Mahnung so in den Machtbereich des Versicherungsnehmers gelangt ist, dass er unter normalen Umständen von ihr Kenntnis nehmen konnte. Dies ist etwa beim Einwurf in den Briefkasten oder das Postschließfach der Fall (vgl. zum Ganzen: Reiff, in: Prölss/Martin, VVG, 30. Aufl., § 38 RdNr. 14, m.w.N.).

14

Gemessen daran ist nicht von einer wirksamen Kündigung des von der Antragstellerin abgeschlossenen Versicherungsvertrages vom 14.07.2015 auszugehen. Die (...) Versicherung forderte zwar die Antragstellerin mit dem Schreiben vom 07.08.2017 auf, einen rückständigen Betrag von 49,90 € innerhalb von zwei Wochen dieses Briefes zu überweisen und erklärte u.a., dass der Vertrag hiermit gekündigt werde, wenn bei Fristablauf noch Zahlungsverzug bestehe. Dieses Schreiben ging der Antragstellerin aber nicht zu. Nach dem von ihr vorgelegten Schreiben der (...) Versicherung vom 27.04.2018 (Bl. 57 GA) wurde dieses Schreiben am 15.08.2017 von der Post zurückgesendet mit dem Vermerk, dass die Antragstellerin unter der angegeben Adresse nicht zu ermitteln sei; über eine neue Anschrift sei sie nicht informiert worden.

15

Auch die Zugangsfiktion des § 13 Abs. 1 Satz 1 und 2 VVG dürfte nicht greifen. Danach genügt, wenn der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt hat, für eine dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugebende Willenserklärung die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift des Versicherungsnehmers. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen. Die Vorschrift gilt auch für rechtsgeschäftsähnliche Handlungen wie die Mahnung nach § 38 VVG (Armbrüster, in: Prölss/Martin, VVG, 30. Aufl., § 13 RdNr. 7, m.w.N.). Es ist nicht ersichtlich, dass die (...) Versicherung das Schreiben vom 07.08.2017 per eingeschriebenen Brief absandte. Weder enthält das Schreiben einen entsprechenden Vermerk noch lässt sich nachfolgenden Erklärungen der Versicherung entnehmen, dass das Schreiben ggf. zu einem späteren Zeitpunkt nochmals per Einschreiben abgesandt wurde.

16

b) Ob der Antragstellerin ein Verstoß gegen § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HundeG LSA vorgehalten werden kann, ist hingegen offen. Nach dieser Vorschrift hat die Halterin oder der Halter eines gefährlichen Hundes nach § 3 Abs. 3 die Aufgabe des Haltens des Hundes einschließlich des Namens und der Anschrift der neuen Hundehalterin oder des neuen Hundehalters unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Nach einem Aktenvermerk vom 20.09.2017 (Bl. 27 des Verwaltungsvorgangs) soll zwar die Antragstellerin telefonisch mitgeteilt haben, dass ihr Hund in A-Stadt geblieben sei. Die Antragstellerin hat aber in ihrer eidesstattlichen Versicherung vom 17.04.2018 angegeben, sie habe den Hund nicht in A-Stadt gelassen, während sie in N-Stadt gewohnt habe, und habe weder die Haltung noch das Ausführen des Hundes zu irgend einem Zeitpunkt auf Dritte übertragen. Welche Darstellung zutrifft, ist im Hauptsacheverfahren ggf. durch Zeugenbeweis aufzuklären.

17

Sollte ein Verstoß gegen § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HundeG LSA vorliegen, wäre dieser Verstoß auch "gröblich" im Sinne von § 7 Satz 1 Nr. 2 HundeG LSA.

18

Bei der Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs "gröblich" ist davon auszugehen, dass nicht jeder – regelmäßig bußgeldbewehrte – Verstoß gegen Verhaltens- oder Mitwirkungspflichten nach dem HundeG LSA genügt. Zu der Frage, wann ein Verstoß gegen Vorschriften des HundeG LSA "gröblich" ist, lassen sich der Gesetzesbegründung (LT-Drs. 5/1011) keine Anhaltspunkte entnehmen. Nach der Verwaltungsvorschrift zum HundeG LSA vom 30.03.2016 (VwV-HundeG LSA) sollen solche Verstöße gegen das HundeG LSA in der Regel auch gröblich im Sinne des Hundegesetzes sein, die vorsätzliche Ordnungswidrigkeiten nach § 16 darstellen. Allerdings bindet diese rechtsauslegende Verwaltungsvorschrift die Gerichte nicht (vgl. Beschl. d. Senats v. 08.03.2016 – 3 M 23/16 –). Der Begriff des "gröblichen" Verstoßes gegen Rechtsvorschriften im Zusammenhang mit der Zuverlässigkeit einer Person findet sich auch in anderen Gesetzen, die der Abwehr von Gefahren dienen, wie etwa in § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG, § 17 Abs. 4 Nr. 2 BJagdG, § 8a Abs. 2 Nr. 5 SprengG. Im Waffenrecht ist anerkannt, dass ein gröblicher Verstoß dann vorliegt, wenn er nach seinem objektiven Gewicht und dem Grad der Vorwerfbarkeit eine schwerwiegende Zuwiderhandlung darstellt (BayVGH, Beschl. v. 21.11.2016 – 21 ZB 15.931 –, juris, RdNr. 10). Entscheidend ist, ob im Einzelnen die Rechtsverletzung gemessen an den Zielsetzungen des Gesetzes objektiv schwer wiegt und in subjektiver Hinsicht im Besonderen dem Betreffenden als grobe Pflichtverletzung zuzurechnen ist, sei es weil er vorsätzlich gehandelt oder sich als besonders leichtsinnig, nachlässig oder gleichgültig gezeigt hat (OVG NW, Urt. v. 31.08.2006 – 20 A 524/05 –, juris, RdNr. 31). Diese Grundsätze lassen sich auf die Auslegung des Begriffs "gröblich" im Sinne von § 7 Satz 1 Nr. 2 HundeG LSA übertragen.

19

Gemessen daran dürfte ein Verstoß gegen § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HundeG LSA als gröblich anzusehen sein, was auch die Antragstellerin nicht in Zweifel gezogen hat. Nach § 1 HundeG LSA ist es Zweck des Gesetzes, Gefahren für die öffentliche Sicherheit vorzubeugen und abzuwehren, die mit dem Halten und Führen von Hunden verbunden sind. Nach § 4 Abs. 2 HundeG LSA darf ein gefährlicher Hund nach § 3 Abs. 3 nur mit einer Erlaubnis gehalten werden. Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 HundeG LSA setzt die Erteilung einer solchen Erlaubnis u.a. voraus, dass die Hundehalterin oder der Hundehalter die zum Halten des gefährlichen Hundes erforderlich Sachkunde (§ 9) nachweist. Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 HundeG LSA besitzt die erforderliche Sachkunde, wer über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, einen gefährlichen Hund nach § 3 Abs. 3 HundeG LSA so zu halten und zu führen, dass von diesem keine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht. Der Nachweis der erforderlichen Sachkunde erfolgt durch das Bestehen einer theoretischen und praktischen Prüfung (§ 9 Abs. 1 Satz 2 HundeG LSA). Gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 HundeG LSA erstreckt sich die Sachkundeprüfung insbesondere auf den Nachweis der für die gefahrlose Haltung von Hunden erforderlichen Kenntnisse über das Sozialverhalten und die rassespezifischen Eigenschaften von Hunden, auf Fragen der Haltung, Ernährung und Pflege von Hunden, das Erkennen und Beurteilen von Gefahrensituationen mit Hunden, der Erziehung und Ausbildung von Hunden und der Rechtsvorschriften im Umgang mit Hunden. Das Gesetz geht daher davon aus, dass ein gefährlicher Hund im Sinne von § 3 Abs. 3 HundeG LSA nur von Personen gehalten werden darf, die durch ihre Einwirkungsmöglichkeiten auf den Hund hinreichende Gewähr dafür bieten, dass von ihm keine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht. Diese Gewähr besteht dann nicht mehr, wenn der gefährliche Hund nicht durch den mit der nachgewiesenen Sachkunde ausgestatteten Erlaubnisinhaber, sondern durch eine andere Person gehalten wird, die nicht über diese Sachkunde verfügt. Dies gilt insbesondere dann, wenn dies über einen längeren Zeitraum hinweg – wie hier möglicherweise über mehr als ein Jahr – geschieht. Dem entsprechend ist die entgegen § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HundeG LSA unterlassene Mitteilung, dass das Halten des Hundes aufgegeben wurde und wer neuer Halter des Hundes ist, in der Regel objektiv als schwerwiegender Verstoß gegen Vorschiften des HundeG LSA anzusehen. Dadurch wird der Behörde die Möglichkeit genommen zu überprüfen, ob der gefährliche Hund dem neuen Halter nach dessen Kenntnissen überlassen werden kann. Geschieht die Abgabe des Hundes über einen längeren Zeitraum, dürfte dieses Verhalten auch als besonders nachlässig zu werten und zu befürchten sein, dass der Halter den gefährlichen Hund auch künftig an Dritte (ohne den erforderlichen Sachkundenachweis) abgeben wird.

20

c) Dem gegenüber erscheint fraglich, ob der von der Antragstellerin eingeräumte Verstoß gegen die Vorschriften des § 12 Abs. 1 Satz Nr. 3 HundeG LSA und des § 15 Abs. 4 Satz 1 HundeG LSA, die Änderungen der Anschrift des Halters oder der Halterin und sich daraus ergebende Meldepflichten betreffen, als "gröblich" anzusehen ist und deshalb für sich genommen die Unzuverlässigkeit der Antragstellerin begründen könnte. Der Umstand, dass die Behörde den Aufenthaltsort des Halters und des Hundes nicht kennt, könnte – gemessen an den Zielsetzungen des HundeG LSA – nicht als schwerwiegend einzustufen sein.

21

d) Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass – bei mangelnder Zuverlässigkeit der Antragstellerin – das Ermessen der Antragsgegnerin auf Null reduziert sei, greift die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde nicht an.

22

2. Die bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens aufgrund einer Abwägung der widerstreitenden Interessen zu treffende Entscheidung geht zu Lasten der Antragstellerin aus. Es ist ihr zuzumuten, ihren Hund vorläufig, bis zu einer rechtkräftigen Entscheidung in der Hauptsache, einem Tierheim oder einem anderen berechtigten Dritten zu übergeben, wozu die Antragstellerin in der Begründung des angefochtenen Bescheides aufgefordert wird. Soweit sich die Antragstellerin als unzuverlässig erweisen sollte, weil sie ihren Hund für einen Zeitraum von über einem Jahr an eine andere Person abgegeben hat, ohne dies der Antragsgegnerin mitzuteilen, und dann zu befürchten wäre, dass die Antragstellerin dies auch künftig tun wird, bestünde die Gefahr, dass der aufgrund eines Beißvorfalles als gefährlich eingestufte Hund bei nicht sachkundiger Haltung erneut Menschen oder Tiere verletzt. Diese Gefahr, selbst wenn sie – wie die Antragstellerin geltend macht – nur (noch) gering sein sollte, weil der Beißvorfall am 03.05.2015 bislang der einzige geblieben ist, wiegt schwerer als der Umstand, auch wenn das Tier auf die Antragstellerin geprägt sein mag und eine enge Bindung zwischen ihr und dem Tier bestehen mag. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber dem wirksamen Schutz vor Gefahren, die von Hunden ausgehen, einen hohen Stellenwert eingeräumt hat (vgl. Beschl. d. Senats v. 20.06.2012 – 3 M 531/11 –, juris, RdNr. 8).

23

3. Zu Unrecht erhebt die Antragstellerin schließlich den Einwand, die Antragsgegnerin habe das besondere Vollziehungsinteresse nicht in einer den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügenden Weise begründet.

24

Den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügt jede schriftliche Begründung, die zu erkennen gibt, dass die Behörde aus Gründen des zu entscheidenden Einzelfalls eine sofortige Vollziehung ausnahmsweise für geboten hält. Dazu gehört es insbesondere, dass sie sich – in aller Regel – nicht lediglich auf eine Wiederholung der den Verwaltungsakt tragenden Gründe, auf eine bloße Wiedergabe des Textes des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO oder auf lediglich formelhaft, abstrakte und letztlich inhaltsleere Wendungen, namentlich solche ohne erkennbaren Bezug zu dem konkreten Fall, beschränken darf. Demgegenüber verlangt § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht, dass die für das besondere Vollzugsinteresse angeführten Gründe auch materiell überzeugen, also auch inhaltlich die getroffene Maßnahme rechtfertigen. Auch einer Auseinandersetzung mit den entgegenstehenden Interessen der Antragstellerin bedarf es im Rahmen der Begründung der Sofortvollzugsanordnung nicht. Diese Abwägung ist der gerichtlichen Entscheidung über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung vorbehalten (zum Ganzen: OVG LSA, Beschl. v. 30.03.2017 – 2 M 11/17 – juris, RdNr. 6, u. v. 02.09.2014 – 2 M 41/14 –, juris, RdNr. 7, jew. m.w.N.). Da das für die sofortige Vollziehung erforderliche Interesse sich qualitativ vom Interesse am Erlass des zugrunde liegenden Verwaltungsakts unterscheidet, müssen in der Regel zur Begründung des besonderen Vollzugsinteresses andere Gründe angeführt werden als zu Rechtfertigung des zu vollziehenden Verwaltungsakts (OVG LSA, Beschl. v. 05.10.2016 – 2 M 44/16 –, juris, RdNr. 12, m.w.N.).

25

Hieran gemessen genügt die im angegriffenen Widerrufsbescheid angegebene Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung noch den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Die diesbezüglichen Ausführungen zeigen, dass sich die Antragsgegnerin des Ausnahmecharakters der sofortigen Vollziehung bewusst war. Die Begründung weist auch den erforderlichen Einzelfallbezug auf. Die Antragsgegnerin hat ausgeführt, es könne nicht hingenommen werden, dass die Antragstellerin über einen längeren Zeitraum bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache den Hund weiterhin halten dürfe, insbesondere weil sich der Hund bereits als bissig erwiesen habe.

26

II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

27

III. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2.

28

IV. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 92 Abs. 3 Satz 2, 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


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(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform eine Zahlungsfrist bestimmen, die mindestens zwei Wochen betragen muss. Die Bestimmung ist nur wirksam, wenn sie die rückständigen Beträge der Prämie, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und die Rechtsfolgen angibt, die nach den Absätzen 2 und 3 mit dem Fristablauf verbunden sind; bei zusammengefassten Verträgen sind die Beträge jeweils getrennt anzugeben.

(2) Tritt der Versicherungsfall nach Fristablauf ein und ist der Versicherungsnehmer bei Eintritt mit der Zahlung der Prämie oder der Zinsen oder Kosten in Verzug, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet.

(3) Der Versicherer kann nach Fristablauf den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, sofern der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der geschuldeten Beträge in Verzug ist. Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist so verbunden werden, dass sie mit Fristablauf wirksam wird, wenn der Versicherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist; hierauf ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich hinzuweisen. Die Kündigung wird unwirksam, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats nach der Kündigung oder, wenn sie mit der Fristbestimmung verbunden worden ist, innerhalb eines Monats nach Fristablauf die Zahlung leistet; Absatz 2 bleibt unberührt.

(1) Eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, wird, wenn sie in dessen Abwesenheit abgegeben wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie ihm zugeht. Sie wird nicht wirksam, wenn dem anderen vorher oder gleichzeitig ein Widerruf zugeht.

(2) Auf die Wirksamkeit der Willenserklärung ist es ohne Einfluss, wenn der Erklärende nach der Abgabe stirbt oder geschäftsunfähig wird.

(3) Diese Vorschriften finden auch dann Anwendung, wenn die Willenserklärung einer Behörde gegenüber abzugeben ist.

(1) Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform eine Zahlungsfrist bestimmen, die mindestens zwei Wochen betragen muss. Die Bestimmung ist nur wirksam, wenn sie die rückständigen Beträge der Prämie, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und die Rechtsfolgen angibt, die nach den Absätzen 2 und 3 mit dem Fristablauf verbunden sind; bei zusammengefassten Verträgen sind die Beträge jeweils getrennt anzugeben.

(2) Tritt der Versicherungsfall nach Fristablauf ein und ist der Versicherungsnehmer bei Eintritt mit der Zahlung der Prämie oder der Zinsen oder Kosten in Verzug, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet.

(3) Der Versicherer kann nach Fristablauf den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, sofern der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der geschuldeten Beträge in Verzug ist. Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist so verbunden werden, dass sie mit Fristablauf wirksam wird, wenn der Versicherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist; hierauf ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich hinzuweisen. Die Kündigung wird unwirksam, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats nach der Kündigung oder, wenn sie mit der Fristbestimmung verbunden worden ist, innerhalb eines Monats nach Fristablauf die Zahlung leistet; Absatz 2 bleibt unberührt.

(1) Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugebende Willenserklärung die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift des Versicherungsnehmers. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen. Die Sätze 1 und 2 sind im Fall einer Namensänderung des Versicherungsnehmers entsprechend anzuwenden.

(2) Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung in seinem Gewerbebetrieb genommen, ist bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung Absatz 1 Satz 1 und 2 entsprechend anzuwenden.

(1) Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform eine Zahlungsfrist bestimmen, die mindestens zwei Wochen betragen muss. Die Bestimmung ist nur wirksam, wenn sie die rückständigen Beträge der Prämie, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und die Rechtsfolgen angibt, die nach den Absätzen 2 und 3 mit dem Fristablauf verbunden sind; bei zusammengefassten Verträgen sind die Beträge jeweils getrennt anzugeben.

(2) Tritt der Versicherungsfall nach Fristablauf ein und ist der Versicherungsnehmer bei Eintritt mit der Zahlung der Prämie oder der Zinsen oder Kosten in Verzug, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet.

(3) Der Versicherer kann nach Fristablauf den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, sofern der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der geschuldeten Beträge in Verzug ist. Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist so verbunden werden, dass sie mit Fristablauf wirksam wird, wenn der Versicherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist; hierauf ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich hinzuweisen. Die Kündigung wird unwirksam, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats nach der Kündigung oder, wenn sie mit der Fristbestimmung verbunden worden ist, innerhalb eines Monats nach Fristablauf die Zahlung leistet; Absatz 2 bleibt unberührt.

(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht,

1.
die rechtskräftig verurteilt worden sind
a)
wegen eines Verbrechens oder
b)
wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr,
wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
a)
Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden,
b)
mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden,
c)
Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.

(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht,

1.
a)
die wegen einer vorsätzlichen Straftat,
b)
die wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder explosionsgefährlichen Stoffen oder wegen einer fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat,
c)
die wegen einer Straftat nach dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, dem Sprengstoffgesetz oder dem Bundesjagdgesetz
zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind oder bei denen die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
die Mitglied
a)
in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt, oder
b)
in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes festgestellt hat,
waren, wenn seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
3.
Bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in den letzten fünf Jahren
a)
Bestrebungen einzeln verfolgt haben, die
aa)
gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind,
bb)
gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind oder
cc)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
b)
Mitglied in einer Vereinigung waren, die solche Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat, oder
c)
eine solche Vereinigung unterstützt haben,
4.
die innerhalb der letzten fünf Jahre mehr als einmal wegen Gewalttätigkeit mit richterlicher Genehmigung in polizeilichem Präventivgewahrsam waren,
5.
die wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften eines der in Nummer 1 Buchstabe c genannten Gesetze verstoßen haben.

(3) In die Frist nach Absatz 1 Nr. 1 oder Absatz 2 Nr. 1 nicht eingerechnet wird die Zeit, in welcher die betroffene Person auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.

(4) Ist ein Verfahren wegen Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 oder des Absatzes 2 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aussetzen.

(5) Die zuständige Behörde hat im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung folgende Erkundigungen einzuholen:

1.
die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister;
2.
die Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister hinsichtlich der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Straftaten;
3.
die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen; die örtliche Polizeidienststelle schließt in ihre Stellungnahme das Ergebnis der von ihr vorzunehmenden Prüfung nach Absatz 2 Nummer 4 ein;
4.
die Auskunft der für den Wohnsitz der betroffenen Person zuständigen Verfassungsschutzbehörde, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 begründen; liegt der Wohnsitz der betroffenen Person außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, ist das Bundesamt für Verfassungsschutz für die Erteilung der Auskunft zuständig.
Die nach Satz 1 Nummer 2 erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur für den Zweck der waffenrechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung verwendet werden. Erlangt die für die Auskunft nach Satz 1 Nummer 4 zuständige Verfassungsschutzbehörde im Nachhinein für die Beurteilung der Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 bedeutsame Erkenntnisse, teilt sie dies der zuständigen Behörde unverzüglich mit (Nachbericht). Zu diesem Zweck speichert sie Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsname, Geburtsort, Wohnort und Staatsangehörigkeit der betroffenen Person sowie Aktenfundstelle in den gemeinsamen Dateien nach § 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes. Lehnt die zuständige Behörde einen Antrag ab oder nimmt sie eine erteilte Erlaubnis zurück oder widerruft diese, so hat sie die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hat in den Fällen des Satzes 5 die nach Satz 4 gespeicherten Daten unverzüglich zu löschen.

(1) Der Jagdschein ist zu versagen

1.
Personen, die noch nicht sechzehn Jahre alt sind;
2.
Personen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie die erforderliche Zuverlässigkeit oder körperliche Eignung nicht besitzen;
3.
Personen, denen der Jagdschein entzogen ist, während der Dauer der Entziehung oder einer Sperre (§§ 18, 41 Abs. 2);
4.
Personen, die keine ausreichende Jagdhaftpflichtversicherung (fünfhunderttausend Euro für Personenschäden und fünfzigtausend Euro für Sachschäden) nachweisen; die Versicherung kann nur bei einem Versicherungsunternehmen mit Sitz in der Europäischen Union oder mit Niederlassung im Geltungsbereich des Versicherungsaufsichtsgesetzes genommen werden; die Länder können den Abschluß einer Gemeinschaftsversicherung ohne Beteiligungszwang zulassen.
Fehlen die Zuverlässigkeit oder die persönliche Eignung im Sinne der §§ 5 und 6 des Waffengesetzes, darf nur ein Jagdschein nach § 15 Abs. 7 erteilt werden.

(2) Der Jagdschein kann versagt werden

1.
Personen, die noch nicht achtzehn Jahre alt sind;
2.
Personen, die nicht Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes sind;
3.
Personen, die nicht mindestens drei Jahre ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt ununterbrochen im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben;
4.
Personen, die gegen die Grundsätze des § 1 Abs. 3 schwer oder wiederholt verstoßen haben.

(3) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie

1.
Waffen oder Munition mißbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden;
2.
mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig und sachgemäß umgehen und diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden;
3.
Waffen oder Munition an Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.

(4) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht, die

1.
a)
wegen eines Verbrechens,
b)
wegen eines vorsätzlichen Vergehens, das eine der Annahmen im Sinne des Absatzes 3 Nr. 1 bis 3 rechtfertigt,
c)
wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder Sprengstoff,
d)
wegen einer Straftat gegen jagdrechtliche, tierschutzrechtliche oder naturschutzrechtliche Vorschriften, das Waffengesetz, das Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen oder das Sprengstoffgesetz
zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre nicht verstrichen sind; in die Frist wird die Zeit eingerechnet, die seit der Vollziehbarkeit des Widerrufs oder der Rücknahme eines Jagdscheines oder eines Waffenbesitzverbotes nach § 41 des Waffengesetzes wegen der Tat, die der letzten Verurteilung zugrunde liegt, verstrichen ist; in die Frist nicht eingerechnet wird die Zeit, in welcher der Beteiligte auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist;
2.
wiederholt oder gröblich gegen eine in Nummer 1 Buchstabe d genannte Vorschrift verstoßen haben;
3.
geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt sind;
4.
trunksüchtig, rauschmittelsüchtig, geisteskrank oder geistesschwach sind.

(5) Ist ein Verfahren nach Absatz 4 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung des Jagdscheines bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens aussetzen. Die Zeit der Aussetzung des Verfahrens ist in die Frist nach Absatz 4 Nr. 1 erster Halbsatz einzurechnen.

(6) Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nach Absatz 4 Nr. 4 oder die körperliche Eignung nach Absatz 1 Nr. 2 begründen, so kann die zuständige Behörde dem Beteiligten die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen Zeugnisses über die geistige und körperliche Eignung aufgeben.

(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht,

1.
die rechtskräftig verurteilt worden sind
a)
wegen eines Verbrechens oder
b)
wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr,
wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
a)
explosionsgefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden,
b)
mit explosionsgefährlichen Stoffen nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese nicht sorgfältig aufbewahren werden,
c)
explosionsgefährliche Stoffe Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese nicht berechtigt sind.

(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht,

1.
die
a)
wegen einer vorsätzlichen Straftat,
b)
wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen, Waffen oder Munition oder wegen einer fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat,
c)
wegen einer Straftat nach diesem Gesetz, dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen oder dem Bundesjagdgesetz
zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind oder bei denen die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
die Mitglied
a)
in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt, oder
b)
in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes festgestellt hat,
waren, wenn seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
3.
bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in den letzten fünf Jahren
a)
Bestrebungen einzeln verfolgt haben, die
aa)
gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind,
bb)
gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind oder
cc)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
b)
Mitglied in einer Vereinigung waren, die solche Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat, oder
c)
eine solche Vereinigung unterstützt haben,
4.
die innerhalb der letzten fünf Jahre mehr als einmal wegen Gewalttätigkeit mit richterlicher Genehmigung in polizeilichem Präventivgewahrsam waren,
5.
die wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften eines der in Nummer 1 Buchstabe c genannten Gesetze oder gegen Vorschriften des Arbeitsschutz-, Chemikalien-, Gefahrgut-, Immissionsschutz-, Gewässerschutz- oder Bergrechts verstoßen haben.

(3) In die Frist nach Absatz 1 Nr. 1 oder Absatz 2 Nr. 1 nicht eingerechnet wird die Zeit, in welcher Betroffene auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden sind.

(4) Ist ein Verfahren wegen Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 oder des Absatzes 2 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aussetzen.

(5) Die zuständige Behörde hat im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung folgende Erkundigungen einzuholen:

1.
die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister, die Auskunft aus dem Erziehungsregister und im gewerblichen Bereich auch die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister;
2.
die Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister hinsichtlich der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Straftaten;
3.
die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen; die örtliche Polizeidienststelle schließt in ihre Stellungnahme das Ergebnis der von ihr vorzunehmenden Prüfung nach Absatz 2 Nummer 4 ein;
4.
die Auskunft der für den Wohnsitz des Betroffenen zuständigen Verfassungsschutzbehörde, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 begründen; liegt der Wohnsitz des Betroffenen außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, ist das Bundesamt für Verfassungsschutz für die Erteilung der Auskunft zuständig;
5.
bei Personen aus einem Staat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union ist, in der Regel auch die Auskunft der Ausländerbehörde.
Ist die Person nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes oder hat sie ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, hat die Behörde der Person außerdem aufzugeben, eine Bescheinigung der zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde des Heimat-, Herkunfts-, Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaates über bestimmte Tatsachen, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit erheblich sind, in beglaubigter Übersetzung vorzulegen. Die nach Satz 1 Nummer 2 erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur für den Zweck der sprengstoffrechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung und der Prüfung der persönlichen Eignung verwendet werden. Erlangt die für die Auskunft nach Satz 1 Nummer 4 zuständige Verfassungsschutzbehörde im Nachhinein für die Beurteilung der Zuverlässigkeit bedeutsame Erkenntnisse, teilt sie dies der zuständigen Behörde unverzüglich mit (Nachbericht). Zu diesem Zweck speichert sie Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsname, Geburtsort, Wohnort und Staatsangehörigkeit des Betroffenen sowie die Aktenfundstelle in den gemeinsamen Dateien nach § 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes. Lehnt die zuständige Behörde einen Antrag ab oder nimmt sie eine erteilte Erlaubnis zurück oder widerruft diese, so hat sie die zum Nachbericht verpflichtete Behörde hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Diese hat die nach den Sätzen 4 und 5 gespeicherten Daten unverzüglich zu löschen.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 16.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I. Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf ihm erteilter waffenrechtlicher Erlaubnisse sowie die dazu ergangenen Nebenentscheidungen; er begehrt zudem die Verlängerung seines Jahresjagdscheins.

Das Amtsgericht Schwandorf verhängte gegen den Kläger mit Strafbefehl vom 19. November 2012 eine Geldstrafe in Höhe von 40 Tagessätzen zu je 40,00 Euro. Dem lag zugrunde, dass der Kläger nach einem Online-Kauf am 26. Juli 2012 eine Repetierbüchse „Musgrave“ auf dem Postweg erhalten hatte, obgleich der ihm erteilte Jagdschein seit dem 1. April 2007 ungültig war. Die Waffe sowie insgesamt 395 Patronen unterschiedlichen Kalibers wurden bei einer polizeilichen Überprüfung am 9. Oktober 2012 in der Wohnung des Klägers aufgefunden. Der Kläger legte gegen den Strafbefehl Einspruch ein. In der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht Schwandorf am 23. Januar 2013 räumte er ein, dass der Strafbefehl den Sachverhalt zutreffend wiedergibt. Das Amtsgericht stellte das Verfahren gemäß § 153a StPO ein, nachdem der Kläger eine Geldauflage in Höhe von 1.000,00 Euro gezahlt hatte.

Am 8. Januar 2014 beantragte der Kläger beim Landratsamt Pfaffenhofen a.d. Ilm die erneute Erteilung eines Jahresjagdscheins für drei Jagdjahre. Das Landratsamt lehnte den Antrag mit Bescheid vom 8. Juli 2014 ab (Nr. I.), widerrief die dem Kläger erteilten Waffenbesitzkarten (Nr. II. 1.), in die insgesamt fünf Schusswaffen eingetragen sind, und traf dazugehörige waffenrechtliche Nebenentscheidungen (Nr. II. 2. bis 4.).

Das Verwaltungsgericht München hat die Klage mit Urteil vom 4. März 2015 abgewiesen. Der Entscheidung liegt im Wesentlichen die Feststellung zugrunde, dass der Kläger waffenrechtlich unzuverlässig sei, weil er gröblich gegen Vorschriften des Waffengesetzes verstoßen habe.

Der Kläger hat nach Zustellung des vollständigen Urteils (26.3.2015) am 27. April 2015 (Montag) die Zulassung der Berufung beantragt.

II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

Das vom Kläger innerhalb der Begründungsfrist Dargelegte, auf dessen Prüfung der Senat nach § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO im Grundsatz beschränkt ist, rechtfertigt es nicht, die Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. Weitere Zulassungsgründe hat der Kläger nicht geltend gemacht.

1. Der Klägerbevollmächtigte wendet im Wesentlichen ein, das Verwaltungsgericht verkenne, dass ein Verstoß nur dann „gröblich“ sei, wenn er objektiv schwerwiegend und subjektiv grob fahrlässig begangen worden sei. Im subjektiven Moment sei auch die Persönlichkeit des Klägers und dessen bisheriger Umgang mit Waffen und Munition zu berücksichtigen. Von einem Vorsatz hinsichtlich des Verstoßes gegen das Waffengesetz könne nicht ausgegangen werden. Dem Kläger sei erst im Zusammenhang mit dem Erwerb der Waffe Mitte Juli 2012 aufgefallen, dass sein Jagdschein abgelaufen sei. Er habe daher umgehend ein polizeiliches Führungszeugnis beantragt. Erst eine Rücksprache beim Landratsamt Schwandorf habe ergeben, dass er eine Unbedenklichkeitsbescheinigung vorlegen müsse. Der Kläger sei mit der damals zuständigen Behörde so verblieben, dass die entsprechende Bescheinigung angefordert werde und dann einer weiteren Erteilung nichts entgegenstehe. Der Kläger sei von einer zügigen Bearbeitung ausgegangen. Hätte er gewusst, dass ein Jagdschein nicht mehr ausgestellt werden würde bzw. so lange Zeit in Anspruch nehmen würde, hätte er die „Musgrave“ nicht erworben. Zu berücksichtigen sei zudem der bisherige Umgang mit Waffen und Munition durch den Kläger. Hinzuweisen sei darauf, dass die untere Jagdbehörde in Schwandorf dem Kläger unter dem 25. September 2007 eine Waffenbesitzkarte ausgestellt habe. Bereits zu diesem Zeitpunkt sei der Jagdschein abgelaufen gewesen.

Das ist nicht geeignet, die Feststellung des Verwaltungsgerichts ernstlich in Zweifel zu ziehen, dass die waffenrechtlichen Erlaubnisse des Klägers (zwingend) nach § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG zu widerrufen waren, weil der Kläger gröblich gegen die Vorschriften des Waffengesetzes verstoßen hat und damit waffenrechtlich unzuverlässig ist.

Nach § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG fehlt die nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG erforderliche Zuverlässigkeit in der Regel Personen, die gröblich gegen die Vorschriften des Waffengesetzes verstoßen haben. Ein gröblicher Verstoß liegt vor, wenn er nach seinem objektiven Gewicht und dem Grad der Vorwerfbarkeit eine schwerwiegende Zuwiderhandlung darstellt, was bei einer vorsätzlichen Straftat regelmäßig der Fall ist (vgl. BVerwG, U. v. 26.3.1996 - 1 C 12.95 - juris Rn. 25; Heller/Soschinka, Waffenrecht, 3. Aufl. 2013, Rn. 773a).

Der Kläger hat entgegen dem Zulassungsvorbringen vorsätzlich eine Straftat nach § 52 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a WaffG begangen.

1.1 Der Kläger hat den objektiven Tatbestand dieser Strafnorm erfüllt, ohne dass ihm ein Rechtfertigungsgrund zur Seite steht.

Nach § 52 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a WaffG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer ohne Erlaubnis nach § 2 Abs. 2 WaffG in Verbindung mit der dazu ergangenen Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1 eine Schusswaffe erwirbt, wenn die Tat - wie hier - nicht in § 52 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a oder b WaffG mit Strafe bedroht ist.

Der Kläger erwarb am 26. Juli 2012 die zuvor gekaufte und ihm auf dem Postweg zugesandte Repetierbüchse „Musgrave“ dadurch, dass er die tatsächliche Gewalt über sie erlangte (vgl. dazu N. Heinrich in Steindorf, WaffG, 10. Aufl. 2015, § 13 Rn. 8b).

Das geschah ohne die nach § 2 Abs. 2 WaffG in Verbindung mit der dazu ergangenen Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1 erforderliche Erlaubnis. Danach bedarf der Umgang, ausgenommen das Überlassen, mit Waffen im Sinn des § 1 Abs. 2 Nr. 1 WaffG der Erlaubnis, soweit solche Waffen nicht nach Unterabschnitt 2 für die dort bezeichneten Arten des Umgangs von der Erlaubnispflicht freigestellt sind. Bei der vom Kläger erworbenen Repetierbüchse „Musgrave“ handelt es sich um eine Schusswaffe und damit um eine Waffe im Sinn des § 1 Abs. 2 Nr. 1 WaffG, die nicht der Freistellung in Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 der Anlage 2 unterfällt. Der Kläger hat diese Waffe mangels eines gültigen Jagdscheins ohne die erforderliche Erlaubnis (§ 10 Abs. 1 Satz 1 WaffG) erworben. Denn nur Inhaber eines gültigen Jahresjagdscheins im Sinn des § 15 Abs. 2 Satz 1 BJagdG bedürfen zum Erwerb einer Langwaffe nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 WaffG (Jagdwaffe) keiner Erlaubnis (§ 13 Abs. 3 Satz 1 WaffG).

1.2 Der Kläger hat vorsätzlich gehandelt, denn obgleich er wusste, dass sein Jagdschein ungültig war, hat er die ihm zugesandte Waffe am 26. Juli 2012 in Besitz genommen. Das ergibt sich in eindeutiger Weise aus seiner Aussage im Rahmen der am Tag der polizeilichen Überprüfung (9.10.2012) durchgeführten Beschuldigtenvernehmung, mit der sein Zulassungsvorbringen übereinstimmt. Danach hat er die Schusswaffe Mitte Juli über eBay „erworben“ und beim „Erwerb“, mithin bereits beim Kauf, festgestellt, dass sein Jagdschein abgelaufen ist. Das wird durch das Ergebnis der von der Polizeiinspektion Burglengenfeld am 17. Oktober 2012 durchgeführten telefonischen Befragung des Verkäufers bestätigt. Danach hat der Kläger dem Verkäufer als Nachweis für die Erwerbsberechtigung unter anderem die mit einem Lichtbild versehene Seite des Jagdscheins per Telefax übermittelt, nach deren Inhalt der Jagdschein (lediglich) bis zum 31. März 2007 verlängert war.

Der Kläger hat nach allem gröblich gegen waffenrechtliche Vorschriften verstoßen. Er hat bewusst eine Waffe ohne die erforderliche waffenrechtliche Erlaubnis erworben und sich so über Vorschriften hinweggesetzt, die zum Kernbereich des Waffenrechts gehören und der präventiven Abwehr von solchen Gefahren dienen, die typischerweise durch die Verwendung von Waffen und Munition hervorgerufen werden können.

1.3 Das Zulassungsvorbringen bietet keinen konkreten Anhalt dafür, dass besondere Umstände vorliegen, die es entgegen der Regel des § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG rechtfertigen könnten, nach wie vor von der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit des Klägers auszugehen.

Ein solcher Ausnahmefall kommt dann in Betracht, wenn die konkreten Umstände des Verstoßes die Verfehlung des Betroffenen ausnahmsweise derart in einem milderen Licht erscheinen lassen, dass die nach der Wertung des Gesetzgebers in der Regel durch eine solche Tat begründeten Zweifel an der für die waffenrechtliche Erlaubnis vorausgesetzten Vertrauenswürdigkeit des Betroffenen bezüglich des Umgangs mit Waffen und Munition nicht gerechtfertigt sind (vgl. BVerwG, B. v. 21.7.2008 - 3 B 12.08 - juris Rn. 5; BayVGH, B. v.19.8.2013 - 21 CS 13.1305 - juris).

Das Vorbringen zu dem (angeblichen) Bemühen des Klägers, den Jahresjagdschein verlängern zu lassen, ist nicht geeignet, die Bedeutung der konkreten Verfehlung für die Beurteilung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit abzuschwächen. Es lässt die Tatsache unberührt, dass sich der Kläger mit dem Erwerb der Schusswaffe ohne gültigen Jagdschein bewusst über zentrale Vorschriften des Waffenrechts hinweggesetzt hat. Statt diese Vorschriften zu beachten, hat er seinem persönlichen Interesse, die gekaufte Waffe sogleich in Besitz nehmen zu können, den Vorzug gegeben.

Der Kläger kann auch nichts daraus zu seinen Gunsten herleiten, dass ihm das Landratsamt Schwandorf unter dem 25. September 2007 eine Waffenbesitzkarte ausgestellt hat, obgleich sein Jagdschein zu diesem Zeitpunkt nicht mehr gültig war. Er lässt unerwähnt, dass dem der Erwerb einer Schusswaffe zugrunde lag, der durch § 13 Abs. 3 Satz 1 WaffG gedeckt war, weil der Kläger zum Erwerbszeitpunkt am 30. März 2007 noch Inhaber eines gültigen Jahresjagdscheins war. Von dem Erwerb erlangte das Landratsamt Schwandorf allerdings erst durch eine Mitteilung des Landratsamts Kelheim Kenntnis. Der Kläger zeigte den Vorgang nach Aufforderung durch das Landratsamt Schwandorf erst am 20. September 2007 an, das sodann unter dem 25. September 2007 eine neue Waffenbesitzkarte ausstellte, weil beim Eintrag der erworbenen Waffe in die bisherige Waffenbesitzkarte des Klägers ein Fehler unterlaufen ist.

Selbst wenn es zuträfe, dass der Kläger, wie vorgetragen, in der Vergangenheit beim Umgang mit Waffen und Munition nicht negativ aufgefallen ist, könnte das keine Ausnahme von der durch § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG begründeten Regelunzuverlässigkeit rechtfertigen, weil es insoweit allein auf die konkreten Umstände der Tat ankommt und bereits ein einziger gröblicher Verstoß die Regelvermutung begründet (vgl. BVerwG, U. v. 13.12.1994 - 1 C 31.92 - juris Rn. 32). Unabhängig davon hat sich der Kläger, ohne dass es darauf noch entscheidungserheblich ankommt, auch sonst nicht waffenrechtlich einwandfrei verhalten. Er erwarb, wie sich aus dem zuvor Ausgeführten ergibt, am 30. April 2007 eine Schusswaffe und unterließ es entgegen § 13 Abs. 3 Satz 2 WaffG, den Erwerb rechtzeitig in seine Waffenbesitzkarte eintragen zu lassen.

1.4 Der Kläger ist allein schon deshalb waffenrechtlich unzuverlässig, weil er eine Schusswaffe ohne die erforderliche Erlaubnis erworben hat; so dass es insoweit nicht mehr auf das Zulasssungsvorbringen bezüglich der beim Kläger am 9. Oktober 2012 vorgefundenen Munition ankommt.

2. Ist es nicht ernstlich zweifelhaft, dass der Kläger gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG die für eine waffenrechtliche Erlaubnis erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt, bestehen auch keine ernstlichen Zweifel bezüglich der Entscheidung des Verwaltungsgerichts, die auf Verpflichtung zur Erteilung eines Jahresjagdscheins (§ 15 Abs. 2 Satz 1 BJagdG) gerichtete Klage abzuweisen. Fehlt die Zuverlässigkeit im Sinn des § 5 WaffG darf gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG nur ein Jagdschein nach § 15 Abs. 7 BJagdG (Falknerjagdschein) ausgestellt werden, nicht aber ein Jahresjagdschein nach § 15 Abs. 2 Satz 1 BJagdG.

3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.

4. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG unter Berücksichtigung der Nrn. 20.3 und 50.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit i. d. F. v. 18. Juli 2013 (abgedr. in Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, Anhang zu § 164 Rn. 14 - Streitwertkatalog 2013). Danach ist unabhängig von der Anzahl der im Streit befindlichen Waffenbesitzkarten einmalig ein Betrag von 5.000 Euro für eine Waffenbesitzkarte einschließlich einer Waffe anzusetzen. Für jede weitere in den Waffenbesitzkarten eingetragene Waffe ist ein Betrag von 750,00 Euro hinzuzurechnen. Das führt für den Widerruf der Waffenbesitzkarten des Klägers zu einem Wert von 8.000 Euro (5.000,00 Euro + 4 x 750,00 Euro). Für den vom Kläger begehrten Jahresjagdschein ist ein Betrag von 8.000,00 Euro (Nr. 20.3 des Streitwertkatalogs) hinzuzurechnen.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 4. März 2015 rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Gründe

1

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Die mit der Beschwerde dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 6 Satz 4 VwGO) rechtfertigen eine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung nicht.

2

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 28. September 2011 wegen der Feststellung der Gefährlichkeit des Hundes „(...)“ und der zwangsgeldbewehrten Anordnung des Leinen- und Maulkorbzwanges im Ergebnis zu Recht abgelehnt.

3

Soweit sich der Antragsteller gegen die kraft Gesetzes sofort vollziehbare Feststellung der Gefährlichkeit seiner beiden Schäferhunde wendet (vgl. § 4 Abs. 4 Satz 3 GefHundG LSA), ist der auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruches gerichtete Antrag entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts zulässig, obwohl das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt den Widerspruch bereits zurückgewiesen hat und die Anfechtungsklage anhängig ist. Denn auch wenn das Widerspruchsverfahren abgeschlossen und Klage erhoben ist, ist im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederherzustellen (vgl. OVG LSA, Beschl. v. 19.03.1996 – B 4 S 12/96 – Rdnr. 7 ). Die aufschiebende Wirkung, die einem Widerspruch nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO zukommt, endet nicht mit der Bescheidung des Widerspruchs. Vielmehr endet die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs nach § 80 b Abs. 1 Satz 1 VwGO mit der Unanfechtbarkeit oder, wenn die Anfechtungsklage im ersten Rechtszug abgewiesen worden ist, drei Monate nach Ablauf der gesetzlichen Begründungsfrist des gegen die abweisende Entscheidung gegebenen Rechtsmittels. Anderes folgt nicht aus dem Umstand, dass nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben. Wenn § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO beiden Rechtsbehelfen aufschiebende Wirkung beimisst, so hat dies nicht die Bedeutung, dass die aufschiebende Wirkung, den Verfahrensabschnitten entsprechend, je für Widerspruch und Klage gesondert eintritt. Vielmehr wird damit nur der Tatsache Rechnung getragen, dass der Erhebung der Anfechtungsklage in den Fällen des § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO ein Widerspruchsverfahren nicht vorausgeht (OVG LSA, a. a. O.).

4

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat indes in der Sache keinen Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht macht von der ihm mit § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO eingeräumten Befugnis, auf Antrag nach seinem Ermessen die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs anzuordnen Gebrauch, wenn sich die angefochtene Verfügung bei der im Verfahren über die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen summarischen Sachprüfung im Hauptsacheverfahren voraussichtlich als rechtswidrig erweisen wird. Lassen sich für eine solche Prognose anhand der Verwaltungsakten der Behörde und dem Vortrag der Beteiligten die hierfür notwendigen tatsächlichen Feststellungen im Eilverfahren nicht treffen und ist der Erfolg im Hauptsacheverfahren – wie hier – demnach offen, so entscheidet das Gericht über den Eilantrag anhand einer Güterabwägung, bei der die öffentlichen Interessen an einer sofortigen und wirksamen Vorsorge vor den von Hunden ausgehenden Gefahren mit dem privaten Interesse des Antragstellers, einstweilen von einer Vollziehung der angegriffenen Verfügung verschont zu bleiben, gegenüberzustellen sind.

5

Ob die Anfechtungsklage des Antragstellers gegen die Verfügung der Antragsgegnerin in der Gestalt des Widerspruchsbescheides Erfolg haben wird, ist nach dem Erkenntnisstand im Eilverfahren offen. Gemäß § 3 Abs. 1 Alt. 2 GefHundG sind gefährlich die Hunde, deren Gefährlichkeit im Einzelfall festgestellt wird. Im Einzelfall gefährliche Hunde sind gemäß § 3 Abs. 3 Nr. 2 GefHundG Hunde, die sich als bissig erwiesen haben. Erhält die zuständige Behörde einen Hinweis darauf, dass ein Hund eine gesteigerte Aggressivität aufweist, insbesondere Menschen oder Tiere gebissen hat, so hat sie den Hinweis gemäß § 4 Abs. 4 Satz 1 GefHundG von Amts wegen zu prüfen. Ergibt die Prüfung Tatsachen, die den Verdacht rechtfertigen, dass von dem Hund eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht, so stellt die Behörde fest, dass der Hund gefährlich ist (§ 4 Abs. 4 Satz 2 GefHundG).

6

Tatsachen, die den Verdacht rechtfertigen, dass von dem Hund eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht (§ 4 Abs. 4 Satz 2 GefHundG), liegen entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht bereits dann vor, wenn lediglich der Verdacht besteht, dass sich ein Hund als bissig erwiesen hat, sondern erst dann, wenn die Behörde auf einen Hinweis, dass ein Hund eine gesteigerte Aggressivität aufweist, aufgrund der von Amts wegen durchzuführenden Ermittlungen die auf Tatsachen gründende Feststellung getroffen hat, dass die Voraussetzungen des § 3 Abs. 3 GefHundG erfüllt sind. Der Verdacht, dass von einem Hund eine Gefahr ausgeht, ist dann begründet, wenn aufgrund der festgestellten Tatsachen zwar nicht gewiss ist, es aber zumindest als möglich erscheint, dass der Hund zukünftig ein die Rechtsgüter Dritter schädigendes Verhalten zeigt (vgl. OVG LSA, Beschl. v. 29.11.2011 – 3 M 484/11 – Rdnr. 5 m. w. N. ). Auch wenn der Gesetzgeber damit ein möglichst frühzeitiges ordnungsbehördliches Einschreiten ermöglicht, um künftige Beißvorfälle mit Hunden weitgehend zu minimieren und Gefahren für die öffentliche Sicherheit wirksam vorzubeugen, die mit dem Halten und Führen von Hunden verbunden sein können (vgl. Begründung des Gesetzentwurfs in LT-Drs. 5/1011, S. 11; Pietzsch, LKV 2010, 241), so genügen nach dem Wortlaut des § 4 Abs. 4 Satz 2 GefHundG und dem gesetzessystematischen Zusammenhang mit § 3 Abs. 3 GefHundG Vermutungen nicht, um den Gefahrenverdacht zu rechtfertigen. Vielmehr sind auf Tatsachen gründende Feststellungen dazu, ob sich ein Hund in der Vergangenheit als bissig erwiesen hat, Voraussetzung für den auf die Zukunft bezogenen Gefahrenverdacht, dass sich der Hund auch künftig möglicherweise als bissig erweisen kann.

7

Ob der Hund des Antragstellers den Hund der Frau E. am (…) 2011 in das linke Hinterbein gebissen und sich damit als bissig i. S. d. § 3 Abs. 3 Nr. 2 GefHundG erwiesen hat, lässt sich nach Aktenlage nicht hinreichend sicher feststellen. Frau E. hat ausweislich des Aktenvermerks vom 26. August 2011 in der fernmündlichen Anzeige des Vorfalls angegeben, ihr Hund sei gebissen worden und habe tierärztlich behandelt werden müssen, weil sich die Bisswunde entzündet habe. In ihrer am 31. August 2011 bei der Antragsgegnerin eingegangenen Stellungnahme erklärte sie, ihr Hund sei gebissen worden, so dass sich ein Bluterguss gebildet habe. Damit ist sie von der nach dem Aktenvermerk aufgestellten Behauptung, ihr Hund habe eine Bisswunde davongetragen, die sich entzündet habe, selbst wieder abgerückt. Auch auf dem Zahlungsbeleg der Tierarztpraxis vom 24. August 2011 lassen sich keine Hinweise auf eine Bisswunde entnehmen, weil die Behandlung des Tiers danach in der „Punktion und Versorgung eines Blutergusses beim Hund am linken Oberschenkel“ bestanden hat. Der Antragsteller ist der Behauptung, sein Hund habe das Tier der Frau E. gebissen, entgegengetreten. Zwar hat er eingeräumt, dass sein Hund zu dem Hund der Frau E. gelaufen sei und dies damit erklärt, dass sein Tier „dieses Schutzverhalten“ an den Tag gelegt habe, seit ihre Welpen von Hunden der Frau E. gebissen worden seien. Der Zeuge F. hatte im Verwaltungsverfahren angegeben, er habe bemerkt, dass Frau E. aufgeregt gewesen sei, mit der Hand auf den Hund des Antragstellers eingeschlagen und mit dem Fuß nach ihm getreten habe, nachdem er vom Grundstück kommend um seinen Pkw herumgegangen sei. Frau E. habe mit ihren Schlägen auch den eigenen Hund getroffen. Ein aggressives Verhalten des Hundes des Antragstellers, etwa ein Verbellen oder Knurren, habe er nicht bemerkt. Mit einem der Beschwerdebegründung beigefügten weiteren Schreiben vom 05. Dezember 2011 hat er ausgeführt, er habe den Vorfall von „Anfang an beobachten“ können. Der Hund des Antragstellers habe „den Hund der Frau E. nicht gebissen“. Das steht zwar in einem gewissen Widerspruch zu dem Inhalt seiner Stellungnahme vom 03. November 2011, wonach er aus eigener Wahrnehmung nicht über den Beginn des Vorfalls berichtet, sondern mit der Darstellung erst zu einem Zeitpunkt einsetzt, als Frau E. – seinen Angaben zufolge – auf den Hund des Antragstellers eingeschlagen und getreten dabei auch ihren eigenen Hund getroffen hat. Ob die Verletzung des Hundes von Frau E. auf einen Biss des Hundes des Antragstellers oder auf einen Tritt von Frau E. zurückzuführen ist, ist nach dem Sachstand im Eilverfahren offen.

8

Die bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens aufgrund einer Abwägung der widerstreitenden Interessen zu treffende Entscheidung geht zu Lasten des Antragstellers aus. Es ist ihm zuzumuten, sich vorläufig, bis zu einer rechtkräftigen Entscheidung in der Hauptsache an die Ge- und Verbote aus der angefochtenen Verfügung zu halten. Würde die aufschiebende Wirkung des Widerspruch wiederhergestellt und ergäbe sich im Hauptsacheverfahren, dass sich der Hund des Antragstellers bei dem Vorfall am (...) 2011 als bissig erwiesen hat, so bestünde bis zum Eintritt der Bestandskraft der Verfügung die Besorgnis, dass der Hund erneut beißt und Menschen oder Tiere verletzt. Der Senat hat dabei zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber dem wirksamen Schutz vor Gefahren, die von Hunden ausgehen, einen hohen Stellenwert eingeräumt hat. Demgegenüber muss das private Interesse des Antragstellers, einstweilig von der Vollziehung der Verfügung verschont zu bleiben, hintanstehen. Denn unter Berücksichtigung des gewichtigen öffentlichen Interesses an einem wirksamen Schutz vor den von gefährlichen Hunden ausgehenden Gefahren für die öffentliche Sicherheit ist das private Interesse des Antragstellers, einstweilen nicht eine Erlaubnis zum Führen eines gefährlichen Hundes beantragen, seine Zuverlässigkeit und Sachkunde nachweisen (§§ 6 Abs. 1 Nr. 1, 7 ff. GefHundG) und die Fähigkeit des Hundes zu sozialverträglichem Verhalten durch einen Wesenstest nachweisen zu müssen (§§ 6 Abs. 1 Nr. 2, 10 GefHundG) auch unter Berücksichtigung des hierfür erforderlichen finanziellen Aufwands nachrangig. Ebenso ist es ihm zuzumuten, den für gefährliche Hunde geltenden Leinen- und Maulkorbzwang (§ 11 GefHundG) einstweilen zu beachten. Dass es sich bei dem Hund um einen Jagdhund handelt, rechtfertigt entgegen der mit der Widerspruchsbegründung vorgebrachten Auffassung auch „im Hinblick auf die aktuelle Jagdsaison“ keine andere Einschätzung. Es ist dem Antragsteller zuzumuten, ohne Hund oder mit einem anderen Hund zu jagen.

9

Soweit der Antragsteller wegen der Androhung des Zwangsgeldes die aufschiebende Wirkung des Widerspruch angeordnet wissen will, weil die Zwangsgeldandrohung entgegen § 37 Abs. 1 VwVfG zu unbestimmt sei, vermag er damit ebenfalls nicht durchzudringen. Nach der Ziffer 2 der Verfügung vom 28. September 2011 darf der Hund bis zur Beantragung der Erlaubnis zur Haltung des Hundes außerhalb ausbruchsicherer Grundstücke nur vom Antragsteller persönlich an einer Leine und mit Maulkorb geführt werden. In der Ziffer 4 der Verfügung wird dem Antragsteller für den Fall der Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld i. H. v. 1.000,- € angedroht. Aus der Sicht eines verständigen Dritten in der Lage des Adressaten kann dies entgegen der Auffassung des Antragstellers vernünftigerweise nicht anders verstanden werden, als dass sich die Zwangsgeldandrohung auf jeden Verstoß gegen jede einzelne der in der Ziffer 2 enthaltenen Gebote bezieht, so dass das Zwangsgeld festgesetzt werden kann, wenn der Antragsteller den ihm auferlegten Geboten im einzelnen Fall nicht oder nicht vollständig nachkommt.

10

Zwar ist der Einwand des Antragstellers, das Verwaltungsgericht habe den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt, begründet. Denn das Verwaltungsgericht hat dem Antragsteller die beigezogenen Verwaltungsakten der Behörde nicht vor, sondern mit der Entscheidung in der Sache zur Einsichtnahme übersandt, obwohl der Antragsteller mit dem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes Akteneinsicht beantragt und sich eine ergänzende Begründung vorbehalten hat. Dieser Verfahrensmangel ist indes nicht geeignet, eine andere Sachentscheidung zu rechtfertigen.

11

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Der Streitwert war für das Beschwerdeverfahren nach §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG auf den hälftigen Auffangstreitwert in Höhe von 2.500,- € festzusetzen.

12

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Gründe

I.

1

Die Antragstellerin pachtete mit Wirkung vom 01.10.2008 von der IPG Stadtentwicklungsgesellschaft A-Stadt in der Nähe des Westufers des Großen Goitzschesees gelegene Flächen, um dort einen Campingplatz zu betreiben. Zu den Pachtflächen zählte auch das durch eine spätere Neuvermessung entstandene Flurstück 100 der Flur A der Gemarkung (D.). Mit notariellem Kaufvertrag vom 25.05.2010 und notariellem Ergänzungsvertrag vom 17.02.2012 kaufte die Antragstellerin von der (E.) mbH ((E.) GmbH) mehrere an das Pachtgelände angrenzende Grundstücksflächen, darunter das 648 m² große Flurstück 1036 der Flur B der Gemarkung (N.). Die (E.) GmbH hatte das Grundstück von der Lausitzer und Mitteldeutsche Bergbau-Verwaltungsgesellschaft (LMBV) durch notariellen Kaufvertrag vom 11.11.2005 erworben. Dem entsprechend vereinbarten die Antragstellerin und die (E.) GmbH im notariellen Vertrag vom 25.05.2010 die Abtretung der zugunsten der (E.) GmbH im Grundbuch eingetragenen Auflassungsvormerkung. Im Grundbuch wurde am 14.03.2013 zugunsten der Antragstellerin eine Auflassungsvormerkung eingetragen. Die beiden Flurstücke liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Wassersportzentrum“ der Antragsgegnerin vom 18.03.2011 in der Fassung der 1. Änderung vom 07.09.2012. Die darin als Planstraße 2 bezeichnete Straße, die von der (N.)er Straße in östliche Richtung zum Ufer des Sees abzweigt, führt über die beiden Flurstücke. Am 11.10.2011 kündigte die Stadtentwicklungsgesellschaft A-Stadt mbH das mit der Antragstellerin geschlossene Pachtverhältnis zum 30.11.2011. Nach einem – seit Mai 2016 rechtskräftigen – Urteil des Oberlandesgerichts Naumburg vom 12.02.2015 (9 U 48/14) ist diese Kündigung wirksam und die Antragstellerin zur Herausgabe der gepachteten Flächen verpflichtet. Bereits mit Verfügung vom 06.02.2013, öffentlich bekannt gemacht im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 22.02.2013, widmete die Antragsgegnerin die Planstraße 2 zur Gemeindestraße „Seeblick“. Die hiergegen von der Antragstellerin nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Klage (6 A 215/13 HAL) wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 22.10.2014 ab. Den daraufhin gestellten Antrag auf Zulassung der Berufung (2 L 144/14) lehnte der Senat mit Beschluss vom 30.11.2015 ab. Über die nach erfolgloser Anhörungsrüge erhobene Verfassungsbeschwerde der Antragstellerin gegen die verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen (AR 96/16) ist noch nicht entschieden.

2

Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 04.02.2016 gab die Antragsgegnerin der Antragstellerin unter Anordnung der sofortigen Vollziehung auf, die auf der Straße "Seeblick" im Bereich des Flurstücks 1036 der Flur B der Gemarkung (N.) aufgebrachten Hindernisse, bestehend aus einem Zaun, einer Rasenfläche und einem auf zwei Holzklötzen liegenden Holzstamm, bis zum 7. Tag nach Zustellung dieses Bescheides zu entfernen (Ziffer 1), den öffentlichen Verkehr auf dieser Straße zu dulden und die zur Straße gehörenden Grundstücke von jeglichen Einfriedungen, Absperrungen oder anderen baulichen Veränderungen sowie Anpflanzungen freizuhalten (Ziffer 2). Hiergegen erhob die Antragstellerin am 16.02.2016 Widerspruch, über den noch nicht entschieden ist. Am 04.04.2016 wurde die Antragstellerin als Eigentümerin des Flurstücks 1036 im Grundbuch eingetragen.

3

Den von der Antragstellerin gestellten Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs hat das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Beschluss abgelehnt und zur Begründung u.a. ausgeführt: Die Anordnung der sofortigen Vollziehung habe die Antragsgegnerin in einer den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO genügenden Form begründet, indem sie darauf verwiesen habe, dass die Widmung der Straße nunmehr nach jahrelangem Rechtsstreit rechtskräftig und die Straße für die Öffentlichkeit zugänglich zu machen sei und ohne die Anordnung des Sofortvollzuges die widmungsgemäße Nutzung der Straße weiter verzögert würde. Ob die Begründung trage, sei dagegen eine Frage der materiellen Rechtmäßigkeit der Verfügung. Die Antragstellerin übe durch das Aufstellen und Belassen von Hindernissen auf öffentlichen Verkehrsflächen eine nicht erlaubte Sondernutzung aus, die nach § 20 Abs. 1 Satz 1 StrG LSA untersagt werden könne. Die Straße "Seeblick" sei entgegen der Rechtsauffassung der Antragstellerin eine öffentliche Straße, da sie dem öffentlichen Verkehr gewidmet sei. Die Widmung vom 06.02.2013 sei rechtskräftig. Dem stehe die von der Antragstellerin erhobene Verfassungsbeschwerde gegen die gerichtlichen Entscheidungen nicht entgegen. Ohne Erfolg rüge die Antragstellerin, die Widmung sei nichtig, weil weder die LMBV als (damalige) Eigentümerin noch sie, die Antragstellerin, als dinglich Berechtigte am Flurstück 1036 vorab beteiligt worden seien. Es könne offen bleiben, ob es grundsätzlich einen besonders schwerwiegenden Mangel darstelle, wenn die erforderliche Zustimmung des Eigentümers oder eines sonst zur Nutzung dinglichen Berechtigten fehle. Ein eigenes dingliches Nutzungsrecht der Antragstellerin an den in Rede stehenden Teilflächen habe im Zeitpunkt der Widmung nicht bestanden. Es sei zwar nicht die Zustimmung der LMBV als damalige Eigentümerin eingeholt, jedoch die (E.) mbH beteiligt worden, zu deren Gunsten im Zeitpunkt der Widmung eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch eingetragen gewesen sei und die am 11.11.2015 als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen worden sei. Die Anordnung sei auch nicht deshalb rechtswidrig, weil die Antragstellerin nach § 12 der Verordnung über Campingplätze und Wochenendplätze gehalten sei, den Campingplatz einzufrieden. Die Antragstellerin könne den Campingplatz auch längs der Straße einfrieden.

II.

4

A. Die hiergegen erhobene Beschwerde der Antragstellerin ist nicht begründet. Die von ihr dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung.

5

1. Die Antragstellerin rügt, das Verwaltungsgericht lasse außer Acht, dass es nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Naumburg vom 10.08.2012 untersagt gewesen sei, auf dem Flurstück 1036 jegliche bauliche Maßnahmen, insbesondere aber Straßenbauarbeiten auszuführen oder durch Dritte ausführen zu lassen. Den Besitz an der Fläche habe sie hierzu insbesondere nicht der Antragsgegnerin eingeräumt. Nur indem sich die Antragsgegnerin durch die von ihr beauftragte Kommunalentwicklungsgesellschaft über dieses Verbot hinweggesetzt, insbesondere auch nicht das nach § 40 StrG LSA vorgesehene Verfahren zur vorzeitigen Besitzeinweisung durchgeführt habe, habe sie auf dem Flurstück 1036 überhaupt erst eine Straße errichten können. Ihr, der Antragstellerin, könne daher nicht vorgehalten werden, sie verhalte sich formell illegal, indem sie die Teilfläche der Straße im Bereich des Flurstücks 1036 ohne Genehmigung nutze. An ihrem Besitz am Grundstück habe sich bis heute nichts geändert.

6

Mit diesen Einwänden vermag die Antragstellerin nicht durchzudringen. Auch wenn die Antragstellerin aufgrund des mit der (E.) GmbH geschlossenen Kaufvertrages ein Recht zum Besitz an dem mittlerweile in ihrem Eigentum befindlichen Flurstück 1036 der Flur B der Gemarkung (N.) gehabt habe sollte, würde es sie nicht dazu berechtigen, den Grundstücksteil, auf dem die Straße verläuft, in einer Weise zu nutzen, die seiner Zweckbestimmung als öffentliche Straße, die er durch die Widmung erhalten hat (§ 6 Abs. 1 Satz 1 StrG LSA), widerspricht. Durch die Widmung wird der ursprünglich dem bürgerlichen Recht unterliegende Straßengrund für die Zukunft einer öffentlichen Aufgabe zugeführt. Das öffentliche Eigentum begründet eine "hoheitliche Sachherrschaft". Das bürgerlich-rechtliche Eigentum am Straßengrund bleibt zwar formell bestehen, wird aber durch Vorschriften des öffentlichen Rechts überlagert und beschränkt. Der Straßengrund dient einer allgemeinen Aufgabe und wird einer öffentlich-rechtlichen Ordnung unterstellt, um eine sachgerechte Nutzung der Straße durch die Allgemeinheit zu ermöglichen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10.03.1976 – 1 BvR 355/67 – BVerfGE 42, 20 [33 f.], RdNr. 55 f. in juris). Der Eigentümer der Straße kann kraft des Widmungsaktes eine bestimmte Nutzung nicht mehr untersagen, für sie ist vielmehr ein bestimmter Inhalt des Gemeingebrauchs festgelegt (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.08.1993 – BVerwG 4 C 24.91 –, BVerwGE 94, 100 [109], RdNr. 37 in juris). Der private Eigentümer hat die Benutzung der Straße im Rahmen der öffentlichen Zweckbestimmung zu dulden (Grupp, in: Marschall, FStrG, 6. Aufl., § 2 RdNr. 20). Das gleiche gilt für dinglich Berechtigte (Sauthoff; in: Müller/Schulz, FStrG, 2. Aufl., § 2 RdNr. 27).

7

Schließt die Widmung der Straße eine dem Gemeingebrauch widersprechende, ihn einschränkende Nutzung durch die Antragstellerin aus, kommt es auch nicht darauf an, ob die Antragsgegnerin zuvor befugt war, Straßenbauarbeiten auf dem Grundstück vorzunehmen. ohne zuvor ein Verfahren über die vorzeitige Besitzeinweisung nach § 40 StrG LSA durchgeführt zu haben, oder ob ein solches Verfahren – wie die Antragsgegnerin geltend macht – nicht erforderlich war, weil die Errichtung der Verkehrsanlage bis kurz vor Fertigstellung unter Einbeziehung und "positiver Mitwirkung" der Antragstellerin geschehen sei und bereits im Zuge des Baugenehmigungsverfahrens Grundvoraussetzung für die Inbetriebnahme des Campingplatzes gewesen sei.

8

2. Zu Unrecht rügt die Antragstellerin, das Verwaltungsgericht habe nicht berücksichtigt, dass das streitige Grundstück von dem am 14.06.2002 eingeleiteten Flurneuordnungsverfahren Goitzsche Nr. 611/1 BT 4012 umfasst gewesen und sie damit als Erwerberin des Grundstücks im laufenden Flurbereinigungsverfahren nach §§ 49 und 73 FlurBG den Inhabern von dinglichen und persönlichen Rechten an Grundstücken gleichgestellt sei. Nach dem klaren Wortlaut des § 6 Abs. 3 StrG LSA müssen neben dem Eigentümer nur die sonst zur Nutzung des Grundstücks dinglich Berechtigten der Widmung zustimmen. Dazu zählen die Inhaber von Erbbaurechten und Dienstbarkeiten sowie die Nießbraucher (vgl. Grupp, in: Marschall, FStrG, 6. Aufl., § 2 RdNr. 13; Zeitler, BayStrWG Art. 6 RdNr. 21; Herber, in: Kodal, Straßenrecht, 7. Aufl., Kap. 8 RdNr. 16). Eine Zustimmungspflicht von Inhabern von Erwerbsrechten, die in anderem rechtlichen Zusammenhang – wie etwa bei der Abfindung nach §§ 49, 73 FlurBG – dinglich Nutzungsberechtigten gleichgestellt sind, besteht hingegen nicht. Selbst wenn dies der Fall sein und die Widmung der Straße unter diesem Gesichtspunkt der Zustimmung der Antragstellerin bedurft haben sollte, würde dies nur zur Rechtswidrigkeit der Widmung, nicht aber zu ihrer Nichtigkeit führen. Insoweit gelten die nachfolgend unter 3. dargelegten Erwägungen entsprechend.

9

3. Die Antragstellerin wendet weiter ein, die Widmungsverfügung der Antragsgegnerin vom 06.02.2013 sei nichtig, weil es sich bei der Zustimmungserklärung der (E.) GmbH erkennbar um die Erklärung eines Nichtberechtigten gehandelt habe und eine Zustimmungserklärung der damaligen Grundstückseigentümerin, der LMBV, nicht vorgelegen habe. Zu Unrecht sei das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, aufgrund der Auflassungsvormerkung zugunsten der (E.) GmbH sei erkennbar gewesen, dass die (E.) GmbH Eigentümerin des Flurstücks 1036 werden würde. Zwar sei nach der vom Antragsgegner vorgelegten Eintragungsbekanntmachung des Grundbuchamts (zunächst) die (E.) GmbH als Eigentümerin des Flurstücks 1036 in das Grundbuch eingetragen worden. Aus einer anderen Eintragungsbekanntmachung des Grundbuchamtes ergebe sich aber, dass letztlich sie, die Antragstellerin, am 04.04.2016 als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen worden sei. Nach der Rechtsprechung des Senats sei die (E.) GmbH nicht aufgrund der zu ihren Gunsten erteilten Auflassungsvormerkung einem sonst zur Nutzung dinglich Berechtigten gleichzustellen gewesen. Auch diese Einwände rechtfertigen im Ergebnis nicht die Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung.

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Nach § 1 Abs. 1 VwVfG LSA i.V.m. § 44 Abs. 1 VwVfG ist ein Verwaltungsakt nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist. Besonders schwerwiegend im Sinne des § 44 Abs. 1 VwVfG sind nur solche Rechtsfehler, die deshalb mit der Rechtsordnung unter keinen Umständen vereinbar sein können, weil sie tragenden Verfassungsprinzipien oder den der Rechtsordnung immanenten Wertvorstellungen widersprechen (BVerwG, Urt. v. 22.02.1985 – BVerwG 8 C 107.83 –, NJW 1985, 2658 [2659], RdNr. 22 in juris, m.w.N.). Hierfür genügt ein bloßer Verstoß auch gegen Rechtsnormen von herausragender Bedeutung wie die Bindung der Verwaltung an Gesetz und Recht gemäß Art. 20 Abs. 3 GG nicht; vielmehr muss der Fehler schlechthin unerträglich für die Rechtsordnung sein und die an eine ordnungsgemäße Verwaltung zu stellenden Anforderungen in einem solchem Maß verletzen, dass der Verwaltungsakt keine Geltung beanspruchen kann (vgl. NdsOVG, Urt. v. 13.09.2012 – 7 LB 84/11 –, NVwZ-RR 2013, 129 [130], RdNr. 29 in juris, m.w.N.). Dies ist nicht schon dann der Fall, wenn – wie hier – entgegen § 6 Abs. 3 StrG LSA der Grundstückseigentümer oder der sonst zur Nutzung des Grundstücks dinglich Berechtigte der Widmung nicht zugestimmt hat. Eine fehlende Zustimmung des Eigentümers oder eines sonst zur Nutzung dinglich Berechtigten führt grundsätzlich nur zur Anfechtbarkeit der Widmung, nicht zu ihrer Nichtigkeit (vgl. OVG NW, Urt. v. 18.12.2007 – 9 A 2398/03 –, juris, RdNr. 32, m.w.N.; Herber, in: Kodal, Straßenrecht, 7. Aufl., Kap. 8 RdNr. 18, m.w.N.). Ein besonders schwerwiegender Fehler mag anzunehmen sein, wenn eine Widmungsverfügung in Kenntnis der Rechtswidrigkeit des Verwaltungshandelns erlassen wird, die den privaten Eigentümer eines Wegestücks unter Missbrauch der Bestimmungen über die Bestandskraft von Verwaltungsakten und Umgehung der gesetzlichen Regelungen des Straßengesetzes faktisch enteignet (so NdsOVG, Urt. v. 13.09.2012, a.a.O., RdNr. 32). Damit ist der vorliegende Fall aber nicht vergleichbar. Zwar dürfte der Antragsgegnerin im Zeitpunkt der Widmung bewusst gewesen sein, dass die (E.) GmbH nicht Eigentümerin des Flurstücks 1036 war. Die Widmung trotz fehlender Zustimmung des Grundstückseigentümers kann aber nicht als unter keinen Umständen mit der Rechtsordnung vereinbar angesehen werden, wenn – wie hier – die Zustimmung desjenigen vorliegt, zu dessen Gunsten im Zeitpunkt der Widmung eine Auflassungsvormerkung eingetragen war. Dabei ist in Rechnung zu stellen, dass im Schwebezustand zwischen Eintragung der Auflassungsvormerkung und der Eigentumsübertragung die Zustimmung des Eigentümers allein nicht zielführend wäre, weil sie nach § 883 Abs. 2 BGB gegenüber dem Vormerkungsberechtigten unwirksam wäre; unter Berücksichtigung der Wertung des § 185 Abs. 2 BGB, wonach eine Verfügung, die ein Nichtberechtigter über einen Gegenstand trifft, wirksam wird, wenn der Verfügenden den Gegenstand erwirbt, dürfte daher die Zustimmung des Vormerkungsinhabers jedenfalls dann als ausreichend erachtet werden, wenn dieser später tatsächlich als Eigentümer im Grundbuch eingetragen wird (vgl. VG Augsburg, Urt. v. 12.09.2012 – Au 6 K 12.462 –, juris). Dies war hier der Fall, auch wenn letztlich die Antragstellerin Eigentümerin des Flurstücks 1036 geworden ist. Ein bewusst missbräuchliches Handeln der Antragsgegnerin, welches als besonders schwerer, zur Nichtigkeit der Widmung führender Verstoß gegen die Rechtsordnung angesehen werden könnte, kann vor dem Hintergrund, dass im Zeitpunkt der Widmung zugunsten der (E.) GmbH eine Auflassungsvormerkung eingetragen war und die Eintragung der Auflassungsvormerkung zugunsten der Antragstellerin erst nach Erlass der Widmungsverfügung erfolgte, nicht angenommen werden.

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4. Ohne Erfolg wendet die Antragstellerin ein, die Ausführungen der Antragsgegnerin zum besonderen öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der angefochtenen Verfügung seien entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts pauschal und formelhaft und deshalb nicht ausreichend.

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Gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist in den Fällen des § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Die Vorschrift soll der Behörde den auch von Verfassungs wegen bestehenden Ausnahmecharakter der Vollziehungsanordnung vor Augen führen und sie veranlassen, mit Sorgfalt zu prüfen, ob tatsächlich ein überwiegendes öffentliches Interesse den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erfordert; diese vom Gesetzgeber beabsichtigte „Warnfunktion“ beruht letztlich auf dem besonderen Stellenwert, den die Verfassung der aufschiebenden Wirkung beimisst (Beschl. d. Senats v. 27.10.2014 – 2 M 58/14 –, juris RdNr. 4, m.w.N.). Den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügt jede schriftliche Begründung, die zu erkennen gibt, dass die Behörde aus Gründen des zu entscheidenden Einzelfalls eine sofortige Vollziehung ausnahmsweise für geboten hält. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die zur Begründung der Vollziehungsanordnung angeführten Gründe den Sofortvollzug tatsächlich rechtfertigen und ob die für die sofortige Vollziehung angeführten Gründe erschöpfend und zutreffend dargelegt sind (Beschl. d. Senats v. 02.09.2014 – 2 M 41/14 –, LKV 2014, 559 [560], RdNr. 7 in juris, m.w.N.). Da das für die sofortige Vollziehung erforderliche Interesse sich qualitativ vom Interesse am Erlass des zugrunde liegenden Verwaltungsakts unterscheidet, müssen in der Regel zur Begründung des besonderen Vollzugsinteresses andere Gründe angeführt werden als zu Rechtfertigung des zu vollziehenden Verwaltungsakts (Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO. 4. Aufl., § 80 RdNr. 98, m.w.N.).

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Hieran gemessen ist die im angefochtenen Bescheid angegebene Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung noch ausreichend. Die streitige Verfügung selbst hat die Antragsgegnerin im Wesentlichen damit begründet, dass die Antragstellerin durch die auf der Straße aufgebrachten Hindernisse die Straße ohne eine erforderliche Erlaubnis nutze und auch eine Erlaubniserteilung nicht möglich sei. Weiterhin sei die Antragstellerin dazu anzuhalten, den Gemeingebrauch ungehindert zu gewähren und nicht erneut Hindernisse auf die Straße zu bringen. Über dieses Interesse am Erlass der Verfügung selbst geht das von der Antragsgegnerin angegebene besondere öffentliche Interesse am Sofortvollzug hinaus. Sie hat dazu angeführt, dass es nach rechtskräftiger Entscheidung über die Widmung geboten sei, die Straße nunmehr für die Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Daraus wird deutlich, dass gerade wegen des schon seit Jahren währenden, nunmehr abgeschlossenen Rechtsstreits über die Widmung ein besonderes Interesse der Öffentlichkeit daran besteht, dass ihr der Zugang zu dieser Straße nicht weiter vorenthalten wird.

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5. Die Antragstellerin wendet schließlich ein, die unter Ziffer 2 des Bescheides getroffene Anordnung, die zur Straße gehörenden Grundstücke von jeglichen Einfriedungen freizuhalten, sei ermessensfehlerhaft. Die von der Antragsgegnerin vorgeschlagene und vom Verwaltungsgericht für möglich gehaltene Einfriedung der durch die Straße abgetrennten Teile des Campingplatzes längs der Straße stelle ebenfalls eine Einfriedung auf den zur Straße gehörenden Grundstücken dar. Die Anordnung umfasse daher nicht nur eine sich direkt auf der Straße befindliche Einfriedung, sondern alle Einfriedungen, die sich auf dem Flurstück 100 der Flur A der Gemarkung (D.) und dem Flurstück 1036 der Flur B der Gemarkung (N.) befinden. Dies stelle im Ergebnis ein mit der Einfriedungspflicht nach § 12 der Campingplatzverordnung des Landes Sachsen-Anhalt nicht zu vereinbarendes Verbot dar, den Campingplatz einzufrieden, sowie ein Gebot, bei Abschluss des Pachtvertrages bereits vorhandene Einfriedungen von den Grundstücken zu entfernen.

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Auch dieser Einwand ist nicht stichhaltig. Zutreffend weist die Antragsgegnerin darauf hin, dass die in Ziffer 2 des angefochtenen Bescheides verwendete Formulierung "die zur Straße gehörenden Grundstücke" zweifelsfrei dahin zu verstehen ist, dass nur die jeweiligen der Straße dienenden Flächen u.a. von Einfriedungen freizuhalten sind. Der Regelungsgehalt eines Verwaltungsakts ist entsprechend den zu den §§ 133, 157 BGB entwickelten Regeln zu ermitteln. Dabei ist der erklärte Wille maßgebend, wie ihn der Empfänger bei objektiver Würdigung verstehen konnte. Bei der Ermittlung dieses objektiven Erklärungswertes sind alle dem Empfänger bekannten oder erkennbaren Umstände heranzuziehen, insbesondere auch die Begründung des Verwaltungsakts (BVerwG, Beschl. v. 30.06.2011 – BVerwG 3 B 87.10 –, juris, RdNr. 3, m.w.N.). Sowohl aus der Begründung des angegriffenen Bescheides als auch aus den sonst der Antragstellerin bekannten Umständen ergibt sich, dass die Antragsgegnerin mit der Anordnung allein den Zweck verfolgt, die gewidmete Straße u.a. von Einfriedungen freizuhalten und die übrige Einfriedung des Campingplatzgeländes nicht von den in der Verfügung enthaltenen Verboten und Geboten betroffen sein soll.

16

B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

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C. Die Streitwertentscheidung beruht auf §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG.

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Rechtsmittelbelehrung

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.