Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 02. Juni 2015 - 2 M 32/15

ECLI: ECLI:DE:OVGST:2015:0602.2M32.15.0A
published on 02/06/2015 00:00
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 02. Juni 2015 - 2 M 32/15
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Gründe

I.

1

Die Antragstellerin wendet sich gegen eine Anordnung des Antragsgegners, mit der ihr unter Anordnung der sofortigen Vollziehung aufgegeben wurde, die Geräuschimmissionen zu ermitteln, die von der von ihr betriebenen Druckerei auf die benachbarte Wohnbebauung einwirken.

2

Den von der Antragstellerin gestellten Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs hat das Verwaltungsgericht mit dem angegriffenen Beschluss abgelehnt und zur Begründung u.a. ausgeführt:

3

Der Antragsgegner habe die Anordnung der sofortigen Vollziehung in einer den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügenden Form begründet. Er habe darauf verwiesen, dass die Anordnung notwendig sei, um die Nachbarn vor schädlichen Umwelteinwirkungen zu schützen; insbesondere die Störung der Nachtruhe führe zu gesundheitlichen Gefahren. Es sei unerheblich, dass der Antragsgegner Verzögerungen auch selbst zu verantworten habe.

4

Die auf der Grundlage des § 26 Satz 1 BImSchG ergangene Anordnung werde sich voraussichtlich als rechtmäßig erweisen. Es sei zu befürchten, dass durch die Betriebsanlagen der Antragstellerin schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne der §§ 26, 3 Abs. 1 BlmSchG verursacht werden. Es gebe zahlreiche Beschwerden von Nachbarn aus den nahe gelegenen Wohngebieten, die dezidiert Störungen insbesondere zu Nachtzeiten gemeldet und auch zum Teil eigene Messungen durchgeführt hätten. Ferner habe der Antragsgegner zahlreiche Messungen durchgeführt, die dokumentierten, dass der Lärm, der auf das allgemeine Wohngebiet „Von der H-Straße“ einwirke, über dem nach der TA Lärm zulässigen Wert von 40 dB (A) in der Nacht liege. Dies gelte sowohl für die Messungen im November 2012 zwischen 21.17 und 22.48 Uhr als auch für die auf Veranlassung der Antragstellerin am 16.04.2013 um 21.47 Uhr durchgeführte Messung. Eine weitere Messung am 03.06.2014 nachmittags habe gleichfalls eine Überschreitung der zulässigen Werte für die Nacht ergeben. In den Spitzen seien sogar die für den Betrieb bei Tag zulässigen Werte überschritten worden. Schließlich lasse sich der Messung vom September 2014 durch das vom Antragsgegner beauftragte Ingenieurbüro für Schall- und Schwingungstechnik entnehmen, dass selbst beim Betrieb nur des Tischkühlers am Messpunkt „Von der H-Straße“ der Immissionsrichtwert nachts geringfügig überschritten werde. Aus diesem Gutachten ergebe sich ferner, dass Geräusche, wie von den Anwohnern geltend gemacht, stoßweise auftreten, was als die Nachtruhe besonders beeinträchtigend beschrieben werde.

5

Die Antragstellerin könne sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass gar nicht feststehe, ob die Immissionen von ihrem Grundstück ausgingen oder aber durch Straßenlärm verursacht würden. Allen Untersuchungen lasse sich entnehmen, dass jedenfalls auch Immissionen vom Grundstück der Antragstellerin ausgingen. Die angeordneten Messungen sollten Zweifel gerade ausräumen, Ermittlungsanordnungen zu diesem Zweck seien zulässig. Sie sollten eine Klärung darüber herbeiführen, ob der Anlagenbetreiber seinen Pflichten nachkomme.

6

Die Messanordnung sei auch hinreichend bestimmt. Aus dem Bescheid des Antragsgegners ergebe sich zweifelsfrei, welche Bestandteile der Druckerei Gegenstand von Messungen seien sollen, nämlich der Lüfter der Rückkühlanlage und die beiden Wandlüfter. Auch habe der Antragsgegner bezüglich der Immissionsorte genau festgelegt, dass in der Von der H-Straße 35 und im D-Weg 4 Messpunkte sein sollen. Weiterer Angaben zu den Messpunkten habe es nicht bedurft, weil der Antragsgegner den Messzweck in Ziffer 3 und 4 der Verfügung genau benannt habe. Auch im Hinblick auf die Zeiten, zu denen gemessen werden solle, sei die Anordnung nicht zu unbestimmt. Aus der Begründung des Bescheides ergebe sich zweifelsfrei, dass es um Messungen in der Nacht gehe. Dies könne für die Antragstellerin auch deshalb nicht zweifelhaft sein, weil das gesamte Verwaltungsverfahren die Störung der Nachtruhe zum Gegenstand gehabt habe und die Mehrzahl der orientierenden Messungen bekanntermaßen zu Nachtzeiten ab 21.00 Uhr durchgeführt worden seien. Im Übrigen könne der Betreiber ggf. auf die Hilfe der von ihm zu beauftragenden sachverständigen Stelle zurückgreifen. Es sei daher auch nicht notwendig festzulegen, dass die zugelassene Messstelle den Verkehrslärm unberücksichtigt lassen möge. Auch diese Notwendigkeit ergebe sich aus den einschlägigen Regeln der Messtechnik bzw. der TA Lärm.

7

Die Messanordnung sei auch verhältnismäßig. Sie sei geeignet und erforderlich, um die im Hinblick auf den bestehenden Lärm bestehenden Zweifel aufzuklären.

II.

8

A. Die Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg. Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine abweichende Entscheidung.

9

1. Ohne Erfolg wendet die Antragstellerin ein, der Antragsgegner habe ihr vor Erlass der angefochtenen Verfügung die konkreten Ergebnisse der von ihm selbst durchgeführten bzw. veranlassten Messungen vom 16.04.2013, 03.06.2014 und 25.09.2014 nicht zur Verfügung gestellt und sie bei Durchführung der Messung nicht beteiligt, so dass es an einer ordnungsgemäßen Anhörung nach § 28 VwVfG fehle. Der Antragstellerin dürfte zwar darin beizupflichten sein, dass die angefochtene Verfügung derzeit formell rechtswidrig ist, weil die Antragstellerin vor Erlass der angefochtenen Verfügung nicht ordnungsgemäß angehört wurde (dazu 1.1.). Dieser Verfahrensfehler dürfte aber nach § 46 VwVfG (i.V.m. § 1 Abs. 1 VwVfG LSA) unbeachtlich sein (dazu 1.2).

10

1.1. Gemäß § 28 Abs. 1 VwVfG (i.V.m. § 1 Abs. 1 VwVfG LSA) ist einem Beteiligten, bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in seine Rechte eingreift, Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Die Anhörung muss sich an einen individualisierten Adressaten richten und die beabsichtigte behördliche Maßnahme konkret benennen (BVerwG, Beschl. v. 20.12.2013 – BVerwG 7 B 18.13 –, DVBl 2014, 303 [305], RdNr. 19 in juris). Damit ein Schreiben als Anhörung im Sinne von § 28 Abs. 1 VwVfG gewertet werden kann, muss ihm entnommen werden können, dass in einem konkreten Einzelfall der Erlass eines bestimmten Verwaltungsakts beabsichtigt sei (BVerwG, Urt. v. 22.03.2012 – BVerwG 3 C 16.11 –, BVerwGE 142, 205 [207], RdNr. 12). Zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen gehören auch die (bisherigen) Ermittlungsergebnisse der Behörde (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Aufl., § 28 RdNr. 29, m.w.N.), wobei es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für die Entscheidungserheblichkeit auf die rechtliche Einschätzung der Behörde ankommt (BVerwG, Urt. v. 14.10.1982 – BVerwG 3 C 46.81 –, BVerwGE 66, 184 [190], RdNr. 44 ff. in juris). Akteneinsicht ist zur Gewährung rechtlichen Gehörs ausreichend, wenn die Tatsachen, auf die sich das rechtliche Gehör bezieht, insbesondere Ermittlungsergebnisse, in den das Verfahren betreffenden Akten enthalten sind; soweit allerdings wesentliche Ermittlungsergebnisse erst zu einem späteren Zeitpunkt bekannt werden oder zu den Akten gelangen, ohne dass die Beteiligten hiervon Kenntnis haben, muss die Behörde die Betroffenen besonders darauf hinwiesen (Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 28 RdNr. 16, m.w.N.).

11

Gemessen daran lässt hier sich eine ordnungsgemäße Anhörung der Antragstellerin vor Erlass der Anordnung vom 03.11.2014 nicht feststellen. Dabei kann offen bleiben, ob der Antragsgegner die Antragstellerin zu der streitigen Messanordnung mit dem Schreiben vom 11.08.2014 anhören wollte, in welchem er ankündigte, dass die Durchführung einer Messung gemäß § 26 BImSchG durch förmlichen Bescheid ggf. unter Heranziehung von Zwangsmitteln angeordnet werde, wenn sich die Antragstellerin außer Stande sehen sollte, bis zum 14.08.2014 einen Ansprechpartner zu benennen, der bei der beabsichtigten Lärmmessung durch ein vom Antragsgegner beauftragtes Ingenieurbüro mitwirken sollte. An einer ordnungsgemäßen Anhörung fehlt es jedenfalls deshalb, weil der Antragsgegner der Antragstellerin vor Erlass der Messanordnung nicht miteilte, dass am 03.06.2014 zunächst er selbst und am 14./15.09.2014 das von ihm beauftragte Ingenieurbüro (...) Lärmmessungen durchgeführt hatten und zu welchen Ergebnissen diese Messungen jeweils kamen. Die Messergebnisse vom 16.04.2013 musste der Antragsgegner der Antragstellerin hingegen nicht übermitteln, weil die Messung von der Antragstellerin selbst veranlasst wurde und sie zudem bei der ihr im November 2013 gewährten Akteneinsicht Gelegenheit hatte, die bis dahin entstandenen Verwaltungsvorgänge einzusehen.

12

Die Ergebnisse der Messungen vom 03.06.2014 und der schalltechnischen Untersuchung vom 25.09.2014 waren aus der Sicht des Antragsgegners auch (mit) entscheidungserheblich. Aufgrund der am 03.06.2014 zwischen 13.30 Uhr und 14.00 Uhr durchgeführten orientierenden Messung kam der Antragsgegner zu dem Ergebnis, dass der Nachtwert von 40 dB (A) im Bereich des angrenzenden Wohngebiets bereits bei Betrieb der Lüftung und mit Sicherheit bei Betrieb des Tischkühlers nicht eingehalten werden könne. Allerdings erschien dem Antragsgegner das Ergebnis dieser Messung nicht ausreichend, um gegenüber der Antragstellerin eine „gerichtsfeste“ Anordnung nach § 24 BImSchG zu treffen (vgl. Bl. 110 f des Verwaltungsvorgangs). Die Gutachter der daraufhin in Auftrag gegebenen schalltechnischen Untersuchung vom 25.09.2014 stellten auf Grund der am 14./15.09.2014 zwischen 23.00 Uhr und 00.30 Uhr durchgeführten Messungen fest, dass der Immissionsrichtwert für allgemeine Wohngebiete von 40 dB (A) nachts am Immissionspunkt IP 1 (Von der H-Straße 35) geringfügig – um 0,9 dB (A) – überschritten und am Immissionspunkt IP 2 (D-Weg 5) mit 32,2 dB (A) eingehalten worden sei. Die Gutachter wiesen aber auch darauf hin, dass die Geräusche der im Messzeitraum in Betrieb befindlichen Rückkühlanlage intermittierend seien, d.h. stoßweise Lärmereignisse auftreten, von denen nach heutiger Erkenntnislage Schlafstörungen herrührten, und dass die von den Nachbarn als störend empfundenen Wandlüfter im Messzeitraum nicht in Betrieb gewesen seien. Nach Erhalt der schalltechnischen Untersuchung teilte der Antragsgegner zunächst am 02.10.2014 drei der sich beschwerenden Nachbarn mit, dass nach den Messungen die Immissionsrichtwerte der TA Lärm eingehalten seien und gleichwohl als störend empfundene Geräusche bzw. individuelle Empfindlichkeiten sich der Beurteilung durch die Behörde entzögen. Nachdem die Nachbarn bemängelten, dass die am 14./15.09.2014 durchgeführten Messungen keine Aussagekraft besäßen, weil die lärmintensiven Lüfter während des Messzeitraumes gar nicht in Betrieb waren, und ein eigenes am 06.10.2014 um 23.15 Uhr festgestelltes Messergebnis von 56 dB (A) vorlegten, erließ der Antragsgegner die streitige Messanordnung.

13

Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwVfG vorlagen, unter denen von der Anhörung abgesehen werden kann. Insbesondere kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erschien (§ 28 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG). Gefahr im Verzug im Sinne von § 28 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG ist anzunehmen, wenn durch eine vorherige Anhörung auch bei Gewährung kürzester Anhörungsfristen ein Zeitverlust einträte, der mit hoher Wahrscheinlichkeit zur Folge hätte, dass die behördliche Maßnahme zu spät käme, um ihren Zweck noch zu erreichen (BVerwG, Urt. v. 22.03.2012, a.a.O., RdNr. 14, m.w.N.). Aus der Parallele zur Gefahr im Verzug folgt, dass es sich bei dem öffentlichen Interesse im Sinne von § 28 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG um ein damit wertungsmäßig vergleichbares öffentliches Interesse handeln muss (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Aufl., 28 RdNr. 58). Ein Absehen von der Anhörung im öffentlichen Interesse nach § 28 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG kann einmal aus der objektiven Notwendigkeit einer sofortigen Entscheidung, zum anderen aber auch deshalb gerechtfertigt sein, weil die Behörde aufgrund der ihr bekannt gewordenen Tatsachen eine sofortige Entscheidung für notwendig halten durfte; so kann es vor allem dann liegen, wenn der mit der beabsichtigten Maßnahme bezweckte Erfolg durch die mit einer Anhörung verbundene Unterrichtung der Betroffenen über den bevorstehenden Eingriff oder aufgrund des durch die Anhörung bedingten Zeitverlustes selbst bei Gewährung kürzester Anhörungsfristen gefährdet würde (BVerwG, Urt. v. 18.10.1988 – BVerwG 1 A 89.83 –, BVerwGE 80, 299 [303], RdNr. 28 in juris). Eine der vorgenannten Fallkonstellationen liegt hier ersichtlich nicht vor.

14

Der Anhörungsmangel ist nach bisherigem Sachstand auch noch nicht gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG (i.V.m. § 1 Abs. 1 VwVfG LSA) geheilt worden. Der Antragstellerin ist zwar aufgrund der Sachverhaltsdarstellung in der erstinstanzlichen Entscheidung nunmehr bekannt, dass am 03.06.2014 und im September 2014 Lärmmessungen durchgeführt wurden und zu welchem Ergebnis sie kamen. Eine nach § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG mögliche Nachholung der Anhörung hat aber durch die zuständige Behörde zu erfolgen (vgl. Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 45 RdNr. 40), wobei Uneinigkeit darüber besteht, ob dies bei Ermessensentscheidungen – wie hier – durch die Ausgangsbehörde erfolgen muss (so der 3. Senat des BVerwG, Urt. v. 14.10.1982, a.a.O., RdNr. 39 f.) oder ob eine Nachholung auch in diesen Fällen durch die Widerspruchsbehörde erfolgen kann (so der 1. Senat des BVerwG, Urt. v. 28.02.1983 – BVerwG 1 C 13.81 –, NVwZ 1984, 578 [579]). Es ist indessen nicht ersichtlich, dass der Antragstellerin die Messergebnisse vom 03.06.2014 und September 2014 mittlerweile übermittelt wurden oder sie zumindest darauf hingewiesen wurde, dass sie sich durch (nochmalige) Akteneinsicht Kenntnis von diesen Messergebnissen verschaffen kann. Zudem erfordert eine ordnungsgemäße Nachholung der Anhörung, dass die zuständige Behörde ein etwaiges (neues) Vorbringen des Betroffenen zur Kenntnis nimmt und bei ihrer Entscheidung in Erwägung zieht (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.08.1982 – BVerwG 1 C 22.81 –, BVerwGE 66, 111 [114], RdNr. 18 in juris; Beschl. v. 18.02.1991 – BVerwG 7 B 15.91 –, NVwZ-RR 1991, 337, RdNr. 4 in juris).

15

1.2. Aber auch wenn der Anhörungsmangel noch nicht nach § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG (i.V.m. § 1 Abs. 1 VwVfG LSA) geheilt ist, rechtfertigt dies hier nicht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs.

16

Bei der nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsakts und dem Interesse des Adressaten, vom Vollzug des Verwaltungsakts bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache verschont zu bleiben, kommt es wesentlich auf die Erfolgsaussichten des Widerspruchs und einer sich ggf. anschließenden Anfechtungsklage an. Bei Berücksichtigung der schon überschaubaren Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache bleiben Mängel, die gemäß § 46 VwVfG unbeachtlich sind, außer Betracht; inwieweit auch die bloße Möglichkeit, Verfahrensmängel gemäß § 45 VwVfG zu heilen, zu berücksichtigen ist, ist hingegen umstritten (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl., § 80 RdNr. 160, m.w.N.).

17

Der dem Antragsgegner unterlaufene Anhörungsmangel dürfte hier gemäß § 46 VwVfG (i.V.m. § 1 Abs. 1 VwVfG LSA) unbeachtlich sein. Nach dieser Vorschrift kann die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 44 nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Die in § 46 VwVfG geregelten Voraussetzungen für eine Unschädlichkeit des Verfahrensfehlers sind (nur) dann erfüllt, wenn jeglicher Zweifel daran ausgeschlossen ist, dass die Behörde ohne den Verfahrensfehler genauso entschieden hätte (BVerwG, Urt. v. 24.06.2010 – BVerwG 3 C 14.09 –, BVerwGE 137, 199 [212], RdNr. 40). Dabei ist bei Entscheidungen mit Ermessensspielraum – wie hier – zu prüfen, was der Betroffene bei fehlerfreier Anhörung vorgetragen hätte und ob dieser Vortrag objektiv geeignet gewesen wäre, die Sachentscheidung der Behörde zu beeinflussen (BVerwG, Beschl. v. 20.12.2013, a.a.O., [S. 306], RdNr. 24, m.w.N.).

18

a) Bei Kenntnis der Messergebnisse vom 03.06.2014 und der schalltechnischen Untersuchung vom 25.09.2014 hätte die Antragstellerin in dreierlei Richtung vortragen können. Sie hätte geltend machen können, dass nach der Messung des Antragsgegners vom 03.06.2014 die Immissionsrichtwerte der TA Lärm für allgemeine Wohngebiete nachts nicht eingehalten werden, so dass es weiterer Messungen nicht bedürfe. Abweichend hiervon hätte sie einwenden können, dass nach der schalltechnischen Untersuchung vom 25.09.2014 die maßgeblichen Immissionsrichtwerte eingehalten werden und deshalb von ihrem Betrieb keine schädlichen Umwelteinwirkungen in Form unzumutbarer Lärmbelästigungen ausgingen. Sie hätte schließlich beanstanden können, dass die Messungen widersprüchlich oder – aus welchen Gründen auch immer – fehlerhaft seien, so dass sie keinen Aufschluss darüber geben könnten, ob die von den Wandlüftern und dem Tischkühler der Druckerei ausgehenden Geräusche zu unzumutbare Lärmimmissionen in den benachbarten Wohngebieten führen.

19

b) Diese Einwände wären bei objektiver Betrachtung offensichtlich nicht geeignet gewesen, die Sachentscheidung des Antragsgegners zu beeinflussen.

20

Dass die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 26 Satz 1 BImSchG zum Erlass der Messanordnung vorliegen, hat das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt. Auf Grund der im Verwaltungsvorgang dokumentierten mehrfachen und anhaltenden Beschwerden von Nachbarn sowie der orientierenden Lärmmessungen bestand der begründete Verdacht, dass durch die Wandlüfter und den Tischkühler schädliche Umwelteinwirkungen in Form unzumutbarer Lärmbelastungen für die nahe gelegenen Wohngebiete hervorgerufen werden.

21

Dem steht nicht entgegen, dass nach der schalltechnischen Untersuchung vom 25.09.2014 in der Zeit, als die Messungen durchgeführt wurden, der für die Nacht geltende Immissionsrichtwert der TA Lärm für allgemeine Wohngebiete von 40 dB (A) nur an einem der beiden Messpunkte geringfügig überschritten wurde; denn im Messzeitraum waren nach den Angaben der Gutachter die als besonders störend empfundenen Wandlüfter nicht in Betrieb. Darauf wiesen die betroffenen Nachbarn zu Recht hin, nachdem der Antragsgegner zunächst keinen Anlass gesehen hatte, weitere Messungen durchzuführen.

22

Auf der anderen Seite kann auch nicht davon ausgegangen werden, auf Grund der bereits vorliegenden orientierenden Messungen, insbesondere auch der Messung vom 03.06.2014, stehe schon fest, dass solche schädlichen Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden, so dass die Messanordnung nicht erforderlich und damit unverhältnismäßig sei. Zwar liegt eine Ermessensüberschreitung vor, wenn die Durchführung von Ermittlungen angeordnet wird, die keine neuen Erkenntnisse vermitteln kann, etwa wenn gleichartige Ermittlungen bereits durchgeführt worden sind, diese zu beweiskräftigen Ergebnissen geführt haben und Anhaltspunkte für eine Änderung der Sachlage nicht gegeben sind (Hansmann/Pabst, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht Bd. III, BImSchG § 26 RdNr. 33, m.w.N.). Bereits vorliegende Ermittlungsergebnisse können aber nur dann als ausreichend angesehen werden, wenn sie geeignet sind, als Grundlage für weitere behördliche Maßnahmen zu dienen (Hansmann/Pabst, a.a.O., m.w.N.). Der Antragsgegner ist davon ausgegangen, dass die orientierenden Messungen keine „gerichtsfesten“ Ergebnisse erbracht haben. Diese Einschätzung begegnet, insbesondere was die im Zusammenhang mit der Anhörung interessierende Messung vom 03.06.2014 anbetrifft, keinen Bedenken. Diese nur der „Orientierung“ dienende Messung dürfte nicht den erforderlichen Umfang und die erforderliche Genauigkeit besitzen, um als Grundlage für ein weiteres behördliches Vorgehen gegen die Antragstellerin dienen zu können; zumal die Antragstellerin bislang – ungeachtet bereits früher vorgenommener orientierender Messungen – stets in Abrede gestellt hat, dass von den Lüftern und dem Tischkühler schädliche Umwelteinwirkungen in Form unzumutbarer Lärmimmissionen für die Wohngebiete ausgehen.

23

Bei dieser Sachlage sowie in Anbetracht der anhaltenden Nachbarbeschwerden und der fehlenden Bereitschaft der Antragstellerin, einen Mitarbeiter für das Ein- und Ausschalten der Lüftungsanlagen zu benennen, kann davon ausgegangen werden, dass der Antragsgegner ungeachtet einer möglichen Stellungnahme der Antragstellerin zu den Messergebnissen vom 03.06.2014 und 25.09.2014 sein Ermessen in der Weise betätigt hätte, gegenüber der Antragstellerin die streitige Messanordnung zu erlassen.

24

2. Ohne Erfolg rügt die Antragstellerin weiter, die Anordnung sei zu unbestimmt, weil der Antragsgegner nicht erkläre, in welcher Art und Weise und konkret durch welche Person bzw. Institution welche konkreten Messungen durchgeführt werden sollen.

25

Das Bestimmtheitsgebot des § 37 Abs. 1 VwVfG (i.V.m. § 1 Abs. 1 VwVfG LSA) verlangt, dass der Regelungsinhalt eines Verwaltungsakts für den Betroffenen aus der behördlichen Entscheidung unzweideutig erkennbar ist. Der Adressat muss in die Lage versetzt werden zu erkennen, was von ihm gefordert wird (BVerwG, Urt. v. 15.02.1990 – BVerwG 4 C 41.87 –, BVerwGE 84, 335 [338], RdNr. 29 in juris). Durch den Begriff „hinreichend bestimmt“ wird klargestellt, dass es genügt, wenn der Regelungsgehalt bestimmbar ist. Welches Maß an Konkretisierung hierzu notwendig ist, lässt sich nicht abstrakt bestimmen, sondern hängt von der Art des Verwaltungsakts, den Umständen seines Erlasses und seinem Zweck ab, wobei sich die Maßstäbe auch aus dem jeweiligen Fachrecht ergeben können (U. Stenkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl. § 37 RdNr. 5, m.w.N.).

26

Eine Messanordnung nach § 26 Satz 1 BImSchG genügt den Bestimmtheitsanforderungen des § 37 Abs. 1 VwVfG, wenn das Ziel des Messauftrages klar ist, auch wenn dem Adressaten die Einsicht verschlossen ist, auf welchem Weg man zu diesem Ziel gelangt. Ist das Messziel ausreichend bestimmt, so gehört es zur sachverständigen Einschätzung der Messstelle, die zur Erreichung dieses Ziels an Ort und Stelle notwendigen Vorkehrungen zu treffen (zum Ganzen: BVerwG, Urt. v. 27.05.1983 – BVerwG 7 C 41.80 –, NVwZ 1984, 724 [725], RdNr. 13 ff. in juris).

27

Diese Voraussetzungen erfüllt die streitgegenständliche Anordnung. Aus ihr ergibt sich für die Antragstellerin mit der erforderlichen Klarheit, dass die Geräuschimmissionen ermittelt werden sollen, die von ihrer Druckerei bei Betrieb der drei Lüfter auf die nächstgelegene Wohnbebauung einwirken.

28

Es ist insbesondere auch nicht zu beanstanden, dass die Anordnung der Antragstellerin nicht vorgibt, welche Messstelle die Messung durchführen soll. Der Betreiber darf gerade nicht verpflichtet werden, eine bestimmte Stelle zu beauftragen, vielmehr darf er bei der Beauftragung einer Messstelle unter den bekannt gegebenen Stellen frei wählen (Scheidler, in: Feldhaus, BImSchG, § 26 RdNr. 18; Hansmann/Pabst, a.a.O., § 26 RdNr. 41 ff.).

29

Ohne Erfolg bleibt auch der Einwand der Antragstellerin, der Antragsgegner hätte zumindest eine Auswahl von in Frage kommenden Messstellen benennen müssen, weil dem Adressaten einer Messanordnung keine Erkundigungen darüber aufgebürdet werden könnten, welche Messstellen im Land Sachsen-Anhalt zugelassen und für die gewünschten Zwecke auch geeignet seien. Gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 der auf der Grundlage des § 29b Abs. 3 BImSchG erlassenen 41. BImSchV erfolgt die Bekanntgabe der Stellen im Sinne von § 26 BImSchG durch die zuständige Behörde des Landes, in dem der Antragsteller oder die Antragstellerin seinen oder ihren Geschäftssitz hat, und gilt für das gesamte Bundesgebiet. Nach § 12 Abs. 3 der 41. BImSchV unterrichten sich die Länder gegenseitig über Bekanntgaben, Ablehnungen von Anträgen und Widerrufe von Bekanntgaben; Bekanntgaben sind im Internet zu veröffentlichen. Den Anforderungen an die Erkennbarkeit für die potenziellen Adressaten von Anordnungen nach § 26 BImSchG wird in der Regel auch durch die Einstellung in das allgemein zugängliche Internet genügt (vgl. Hansmann/Pabst, a.a.O., § 29b RdNr. 32). Alle in Deutschland bekannt gegebenen Stellen sind im „Recherchesystem Messstellen und Sachverständige (ReSyMeSa)“ im Modul „Immissionsschutz – Bekannt gegebene Stellen“ veröffentlicht und sind im Internet unter der Adresse http://www.resymesa.de zu finden (vgl. Hansmann/Pabst, a.a.O., § 29b RdNr. 32; Scheidler, a.a.O., § 26 RdNr. 26 und § 29b RdNr. 13). Die in diesem Recherchesystem enthaltene Liste enthält derzeit 174 Stellen, von denen sich einzelne Gruppen nach Tätigkeitsbereichen herausfiltern lassen. Aufwendige Erkundigungen bezüglich der für die angeordnete Messung in Betracht kommenden Stellen musste die – anwaltlich vertretene – Antragstellerin deshalb nicht durchführen.

30

3. Zu Unrecht rügt die Antragstellerin, wegen des bereits vorliegenden Gutachtens vom September 2014 sei die Anordnung einer erneuten Messung nicht erforderlich und sei das besondere öffentliche Interesse an der Anordnung des Sofortvollzuges nicht erkennbar. Wie oben bereits ausgeführt, waren die Ergebnisse der schalltechnischen Untersuchung vom 25.09.2014 nicht aussagekräftig, weil im Messzeitraum nach den Angaben der Gutachter die als besonders störend empfundenen Wandlüfter nicht in Betrieb waren.

31

4. Soweit die Antragstellerin schließlich zur Begründung ihrer Beschwerde auf ihr Vorbringen in den Schriftsätzen vom 08.12.2014 und 21.01.2015 verweist, genügt dies nicht den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO, der verlangt, dass sich die Beschwerdebegründung mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzt. Eine Wiederholung des Vorbringens im Verfahren erster Instanz genügt dieser Darlegungslast nicht (vgl. Beschl. d. Senats v. 12.09.2007 – 2 M 165/07 –, ZfBR 2008, 192 [194], RdNr. 10 in juris, m.w.N.).

32

B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

33

C. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 GKG. Der Senat schließt sich der Streitwertbemessung der Vorinstanz an.


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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der
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published on 07/12/2016 00:00

Tatbestand 1 Die Klägerin wendet sich gegen die Änderung der Zulassung eines Sonderbetriebsplans. 2 Die Klägerin betreibt den Kieselgurtagebau (...). Mit Bescheid vom 11.12.1996 ließ das Bergamt Halle den Sonderbetriebsplan "Verkippung von unbel
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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Die zuständige Behörde kann anordnen, dass der Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage oder, soweit § 22 Anwendung findet, einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage Art und Ausmaß der von der Anlage ausgehenden Emissionen sowie die Immissionen im Einwirkungsbereich der Anlage durch eine der von der zuständigen Behörde eines Landes bekannt gegebenen Stellen ermitteln lässt, wenn zu befürchten ist, dass durch die Anlage schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden. Die zuständige Behörde ist befugt, Einzelheiten über Art und Umfang der Ermittlungen sowie über die Vorlage des Ermittlungsergebnisses vorzuschreiben.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.

(2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist, insbesondere wenn

1.
eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint;
2.
durch die Anhörung die Einhaltung einer für die Entscheidung maßgeblichen Frist in Frage gestellt würde;
3.
von den tatsächlichen Angaben eines Beteiligten, die dieser in einem Antrag oder einer Erklärung gemacht hat, nicht zu seinen Ungunsten abgewichen werden soll;
4.
die Behörde eine Allgemeinverfügung oder gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen will;
5.
Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden sollen.

(3) Eine Anhörung unterbleibt, wenn ihr ein zwingendes öffentliches Interesse entgegensteht.

Die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 44 nichtig ist, kann nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat.

(1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden

1.
des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
2.
der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, wenn sie Bundesrecht im Auftrag des Bundes ausführen,
soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten.

(2) Dieses Gesetz gilt auch für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der in Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten Behörden, wenn die Länder Bundesrecht, das Gegenstände der ausschließlichen oder konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes betrifft, als eigene Angelegenheit ausführen, soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten. Für die Ausführung von Bundesgesetzen, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen werden, gilt dies nur, soweit die Bundesgesetze mit Zustimmung des Bundesrates dieses Gesetz für anwendbar erklären.

(3) Für die Ausführung von Bundesrecht durch die Länder gilt dieses Gesetz nicht, soweit die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.

(4) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.

(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.

(2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist, insbesondere wenn

1.
eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint;
2.
durch die Anhörung die Einhaltung einer für die Entscheidung maßgeblichen Frist in Frage gestellt würde;
3.
von den tatsächlichen Angaben eines Beteiligten, die dieser in einem Antrag oder einer Erklärung gemacht hat, nicht zu seinen Ungunsten abgewichen werden soll;
4.
die Behörde eine Allgemeinverfügung oder gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen will;
5.
Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden sollen.

(3) Eine Anhörung unterbleibt, wenn ihr ein zwingendes öffentliches Interesse entgegensteht.

(1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden

1.
des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
2.
der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, wenn sie Bundesrecht im Auftrag des Bundes ausführen,
soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten.

(2) Dieses Gesetz gilt auch für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der in Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten Behörden, wenn die Länder Bundesrecht, das Gegenstände der ausschließlichen oder konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes betrifft, als eigene Angelegenheit ausführen, soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten. Für die Ausführung von Bundesgesetzen, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen werden, gilt dies nur, soweit die Bundesgesetze mit Zustimmung des Bundesrates dieses Gesetz für anwendbar erklären.

(3) Für die Ausführung von Bundesrecht durch die Länder gilt dieses Gesetz nicht, soweit die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.

(4) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.

(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.

(2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist, insbesondere wenn

1.
eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint;
2.
durch die Anhörung die Einhaltung einer für die Entscheidung maßgeblichen Frist in Frage gestellt würde;
3.
von den tatsächlichen Angaben eines Beteiligten, die dieser in einem Antrag oder einer Erklärung gemacht hat, nicht zu seinen Ungunsten abgewichen werden soll;
4.
die Behörde eine Allgemeinverfügung oder gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen will;
5.
Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden sollen.

(3) Eine Anhörung unterbleibt, wenn ihr ein zwingendes öffentliches Interesse entgegensteht.

Die zuständige Behörde kann anordnen, dass der Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage oder, soweit § 22 Anwendung findet, einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage Art und Ausmaß der von der Anlage ausgehenden Emissionen sowie die Immissionen im Einwirkungsbereich der Anlage durch eine der von der zuständigen Behörde eines Landes bekannt gegebenen Stellen ermitteln lässt, wenn zu befürchten ist, dass durch die Anlage schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden. Die zuständige Behörde ist befugt, Einzelheiten über Art und Umfang der Ermittlungen sowie über die Vorlage des Ermittlungsergebnisses vorzuschreiben.

Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die zur Durchführung des § 22 und der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen erforderlichen Anordnungen treffen. Kann das Ziel der Anordnung auch durch eine Maßnahme zum Zwecke des Arbeitsschutzes erreicht werden, soll diese angeordnet werden.

(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.

(2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist, insbesondere wenn

1.
eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint;
2.
durch die Anhörung die Einhaltung einer für die Entscheidung maßgeblichen Frist in Frage gestellt würde;
3.
von den tatsächlichen Angaben eines Beteiligten, die dieser in einem Antrag oder einer Erklärung gemacht hat, nicht zu seinen Ungunsten abgewichen werden soll;
4.
die Behörde eine Allgemeinverfügung oder gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen will;
5.
Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden sollen.

(3) Eine Anhörung unterbleibt, wenn ihr ein zwingendes öffentliches Interesse entgegensteht.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 44 nichtig macht, ist unbeachtlich, wenn

1.
der für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderliche Antrag nachträglich gestellt wird;
2.
die erforderliche Begründung nachträglich gegeben wird;
3.
die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird;
4.
der Beschluss eines Ausschusses, dessen Mitwirkung für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderlich ist, nachträglich gefasst wird;
5.
die erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde nachgeholt wird.

(2) Handlungen nach Absatz 1 können bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden.

(3) Fehlt einem Verwaltungsakt die erforderliche Begründung oder ist die erforderliche Anhörung eines Beteiligten vor Erlass des Verwaltungsaktes unterblieben und ist dadurch die rechtzeitige Anfechtung des Verwaltungsaktes versäumt worden, so gilt die Versäumung der Rechtsbehelfsfrist als nicht verschuldet. Das für die Wiedereinsetzungsfrist nach § 32 Abs. 2 maßgebende Ereignis tritt im Zeitpunkt der Nachholung der unterlassenen Verfahrenshandlung ein.

(1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden

1.
des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
2.
der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, wenn sie Bundesrecht im Auftrag des Bundes ausführen,
soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten.

(2) Dieses Gesetz gilt auch für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der in Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten Behörden, wenn die Länder Bundesrecht, das Gegenstände der ausschließlichen oder konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes betrifft, als eigene Angelegenheit ausführen, soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten. Für die Ausführung von Bundesgesetzen, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen werden, gilt dies nur, soweit die Bundesgesetze mit Zustimmung des Bundesrates dieses Gesetz für anwendbar erklären.

(3) Für die Ausführung von Bundesrecht durch die Länder gilt dieses Gesetz nicht, soweit die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.

(4) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 44 nichtig macht, ist unbeachtlich, wenn

1.
der für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderliche Antrag nachträglich gestellt wird;
2.
die erforderliche Begründung nachträglich gegeben wird;
3.
die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird;
4.
der Beschluss eines Ausschusses, dessen Mitwirkung für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderlich ist, nachträglich gefasst wird;
5.
die erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde nachgeholt wird.

(2) Handlungen nach Absatz 1 können bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden.

(3) Fehlt einem Verwaltungsakt die erforderliche Begründung oder ist die erforderliche Anhörung eines Beteiligten vor Erlass des Verwaltungsaktes unterblieben und ist dadurch die rechtzeitige Anfechtung des Verwaltungsaktes versäumt worden, so gilt die Versäumung der Rechtsbehelfsfrist als nicht verschuldet. Das für die Wiedereinsetzungsfrist nach § 32 Abs. 2 maßgebende Ereignis tritt im Zeitpunkt der Nachholung der unterlassenen Verfahrenshandlung ein.

(1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden

1.
des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
2.
der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, wenn sie Bundesrecht im Auftrag des Bundes ausführen,
soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten.

(2) Dieses Gesetz gilt auch für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der in Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten Behörden, wenn die Länder Bundesrecht, das Gegenstände der ausschließlichen oder konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes betrifft, als eigene Angelegenheit ausführen, soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten. Für die Ausführung von Bundesgesetzen, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen werden, gilt dies nur, soweit die Bundesgesetze mit Zustimmung des Bundesrates dieses Gesetz für anwendbar erklären.

(3) Für die Ausführung von Bundesrecht durch die Länder gilt dieses Gesetz nicht, soweit die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.

(4) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 44 nichtig ist, kann nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 44 nichtig macht, ist unbeachtlich, wenn

1.
der für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderliche Antrag nachträglich gestellt wird;
2.
die erforderliche Begründung nachträglich gegeben wird;
3.
die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird;
4.
der Beschluss eines Ausschusses, dessen Mitwirkung für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderlich ist, nachträglich gefasst wird;
5.
die erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde nachgeholt wird.

(2) Handlungen nach Absatz 1 können bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden.

(3) Fehlt einem Verwaltungsakt die erforderliche Begründung oder ist die erforderliche Anhörung eines Beteiligten vor Erlass des Verwaltungsaktes unterblieben und ist dadurch die rechtzeitige Anfechtung des Verwaltungsaktes versäumt worden, so gilt die Versäumung der Rechtsbehelfsfrist als nicht verschuldet. Das für die Wiedereinsetzungsfrist nach § 32 Abs. 2 maßgebende Ereignis tritt im Zeitpunkt der Nachholung der unterlassenen Verfahrenshandlung ein.

Die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 44 nichtig ist, kann nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat.

(1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden

1.
des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
2.
der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, wenn sie Bundesrecht im Auftrag des Bundes ausführen,
soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten.

(2) Dieses Gesetz gilt auch für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der in Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten Behörden, wenn die Länder Bundesrecht, das Gegenstände der ausschließlichen oder konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes betrifft, als eigene Angelegenheit ausführen, soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten. Für die Ausführung von Bundesgesetzen, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen werden, gilt dies nur, soweit die Bundesgesetze mit Zustimmung des Bundesrates dieses Gesetz für anwendbar erklären.

(3) Für die Ausführung von Bundesrecht durch die Länder gilt dieses Gesetz nicht, soweit die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.

(4) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.

Die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 44 nichtig ist, kann nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat.

Die zuständige Behörde kann anordnen, dass der Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage oder, soweit § 22 Anwendung findet, einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage Art und Ausmaß der von der Anlage ausgehenden Emissionen sowie die Immissionen im Einwirkungsbereich der Anlage durch eine der von der zuständigen Behörde eines Landes bekannt gegebenen Stellen ermitteln lässt, wenn zu befürchten ist, dass durch die Anlage schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden. Die zuständige Behörde ist befugt, Einzelheiten über Art und Umfang der Ermittlungen sowie über die Vorlage des Ermittlungsergebnisses vorzuschreiben.

(1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein.

(2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und der Betroffene dies unverzüglich verlangt. Ein elektronischer Verwaltungsakt ist unter denselben Voraussetzungen schriftlich zu bestätigen; § 3a Abs. 2 findet insoweit keine Anwendung.

(3) Ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. Wird für einen Verwaltungsakt, für den durch Rechtsvorschrift die Schriftform angeordnet ist, die elektronische Form verwendet, muss auch das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die erlassende Behörde erkennen lassen. Im Fall des § 3a Absatz 2 Satz 4 Nummer 3 muss die Bestätigung nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes die erlassende Behörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lassen.

(4) Für einen Verwaltungsakt kann für die nach § 3a Abs. 2 erforderliche Signatur durch Rechtsvorschrift die dauerhafte Überprüfbarkeit vorgeschrieben werden.

(5) Bei einem schriftlichen Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, können abweichend von Absatz 3 Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen. Zur Inhaltsangabe können Schlüsselzeichen verwendet werden, wenn derjenige, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, auf Grund der dazu gegebenen Erläuterungen den Inhalt des Verwaltungsaktes eindeutig erkennen kann.

(6) Einem schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsakt, der der Anfechtung unterliegt, ist eine Erklärung beizufügen, durch die der Beteiligte über den Rechtsbehelf, der gegen den Verwaltungsakt gegeben ist, über die Behörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf einzulegen ist, den Sitz und über die einzuhaltende Frist belehrt wird (Rechtsbehelfsbelehrung). Die Rechtsbehelfsbelehrung ist auch der schriftlichen oder elektronischen Bestätigung eines Verwaltungsaktes und der Bescheinigung nach § 42a Absatz 3 beizufügen.

(1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden

1.
des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
2.
der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, wenn sie Bundesrecht im Auftrag des Bundes ausführen,
soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten.

(2) Dieses Gesetz gilt auch für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der in Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten Behörden, wenn die Länder Bundesrecht, das Gegenstände der ausschließlichen oder konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes betrifft, als eigene Angelegenheit ausführen, soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten. Für die Ausführung von Bundesgesetzen, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen werden, gilt dies nur, soweit die Bundesgesetze mit Zustimmung des Bundesrates dieses Gesetz für anwendbar erklären.

(3) Für die Ausführung von Bundesrecht durch die Länder gilt dieses Gesetz nicht, soweit die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.

(4) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.

Die zuständige Behörde kann anordnen, dass der Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage oder, soweit § 22 Anwendung findet, einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage Art und Ausmaß der von der Anlage ausgehenden Emissionen sowie die Immissionen im Einwirkungsbereich der Anlage durch eine der von der zuständigen Behörde eines Landes bekannt gegebenen Stellen ermitteln lässt, wenn zu befürchten ist, dass durch die Anlage schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden. Die zuständige Behörde ist befugt, Einzelheiten über Art und Umfang der Ermittlungen sowie über die Vorlage des Ermittlungsergebnisses vorzuschreiben.

(1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein.

(2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und der Betroffene dies unverzüglich verlangt. Ein elektronischer Verwaltungsakt ist unter denselben Voraussetzungen schriftlich zu bestätigen; § 3a Abs. 2 findet insoweit keine Anwendung.

(3) Ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. Wird für einen Verwaltungsakt, für den durch Rechtsvorschrift die Schriftform angeordnet ist, die elektronische Form verwendet, muss auch das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die erlassende Behörde erkennen lassen. Im Fall des § 3a Absatz 2 Satz 4 Nummer 3 muss die Bestätigung nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes die erlassende Behörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lassen.

(4) Für einen Verwaltungsakt kann für die nach § 3a Abs. 2 erforderliche Signatur durch Rechtsvorschrift die dauerhafte Überprüfbarkeit vorgeschrieben werden.

(5) Bei einem schriftlichen Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, können abweichend von Absatz 3 Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen. Zur Inhaltsangabe können Schlüsselzeichen verwendet werden, wenn derjenige, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, auf Grund der dazu gegebenen Erläuterungen den Inhalt des Verwaltungsaktes eindeutig erkennen kann.

(6) Einem schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsakt, der der Anfechtung unterliegt, ist eine Erklärung beizufügen, durch die der Beteiligte über den Rechtsbehelf, der gegen den Verwaltungsakt gegeben ist, über die Behörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf einzulegen ist, den Sitz und über die einzuhaltende Frist belehrt wird (Rechtsbehelfsbelehrung). Die Rechtsbehelfsbelehrung ist auch der schriftlichen oder elektronischen Bestätigung eines Verwaltungsaktes und der Bescheinigung nach § 42a Absatz 3 beizufügen.

(1) Die Bekanntgabe von Stellen im Sinne von § 26, von Stellen im Sinne einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung oder von Sachverständigen im Sinne von § 29a durch die zuständige Behörde eines Landes berechtigt die bekannt gegebenen Stellen und Sachverständigen, die in der Bekanntgabe festgelegten Ermittlungen oder Prüfungen auf Antrag eines Anlagenbetreibers durchzuführen.

(2) Die Bekanntgabe setzt einen Antrag bei der zuständigen Behörde des Landes voraus. Sie ist zu erteilen, wenn der Antragsteller oder die Antragstellerin über die erforderliche Fachkunde, Unabhängigkeit, Zuverlässigkeit und gerätetechnische Ausstattung verfügt sowie die für die Aufgabenerfüllung erforderlichen organisatorischen Anforderungen erfüllt. Sachverständige im Sinne von § 29a müssen über eine Haftpflichtversicherung verfügen.

(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Anforderungen an die Bekanntgabe von Stellen und Sachverständigen sowie an bekannt gegebene Stellen und Sachverständige zu regeln. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 können insbesondere

1.
Anforderungen an die Gleichwertigkeit nicht inländischer Anerkennungen und Nachweise bestimmt werden,
2.
Anforderungen an das Verfahren der Bekanntgabe und ihrer Aufhebung bestimmt werden,
3.
Anforderungen an den Inhalt der Bekanntgabe bestimmt werden, insbesondere dass sie mit Nebenbestimmungen versehen und für das gesamte Bundesgebiet erteilt werden kann,
4.
Anforderungen an die Organisationsform der bekannt zu gebenden Stellen bestimmt werden,
5.
Anforderungen an die Struktur bestimmt werden, die die Sachverständigen der Erfüllung ihrer Aufgaben zugrunde legen,
6.
Anforderungen an die Fachkunde, Zuverlässigkeit, Unabhängigkeit und gerätetechnische Ausstattung der bekannt zu gebenden Stellen und Sachverständigen bestimmt werden,
7.
Pflichten der bekannt gegebenen Stellen und Sachverständigen festgelegt werden.

Die zuständige Behörde kann anordnen, dass der Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage oder, soweit § 22 Anwendung findet, einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage Art und Ausmaß der von der Anlage ausgehenden Emissionen sowie die Immissionen im Einwirkungsbereich der Anlage durch eine der von der zuständigen Behörde eines Landes bekannt gegebenen Stellen ermitteln lässt, wenn zu befürchten ist, dass durch die Anlage schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden. Die zuständige Behörde ist befugt, Einzelheiten über Art und Umfang der Ermittlungen sowie über die Vorlage des Ermittlungsergebnisses vorzuschreiben.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.