Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 09. Nov. 2017 - 2 M 100/17

bei uns veröffentlicht am09.11.2017

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg.

2

Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO, beschränkt ist, rechtfertigen keine abweichende Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers, dem Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung seine Abschiebung zu untersagen, zu Recht abgelehnt.

3

Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschl. v. 18.02.2009 - 2 M 12/09 -, Juris RdNr. 3 m.w.N.) löst ein Verlöbnis (§ 1297 BGB) mit einem deutschen Staatsangehörigen nicht den aufenthaltsrechtlichen Schutz aus, der sich für ausländische Ehegatten Deutscher aus Art. 6 Abs. 1 GG herleitet. Es beeinträchtigt grundsätzlich auch nicht die durch Art. 6 Abs. 1 GG gewährleistete Eheschließungsfreiheit, wenn dem Ausländer eine längerfristige Aufenthaltserlaubnis in Fällen versagt wird, in denen der Zeitpunkt der geplanten Eheschließung völlig ungewiss ist. In diesen Fällen ist die Eheschließungsfreiheit in der Regel gewahrt, wenn dem Ausländer das kurzfristige Betreten des Bundesgebiets zum Zwecke der Eheschließung ermöglicht wird. Erst nach der Eheschließung mit dem deutschen Staatsangehörigen hat der Ausländer, wenn die Ehe im Bundesgebiet geführt werden soll, Anspruch darauf, dass ihm der Aufenthalt erlaubt wird (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts seit: Beschl. v. 02.10.1984 – BVerwG 1 B 114.84 –, InfAuslR 1985, 130 m.w.N.).

4

Eine ernsthaft beabsichtigte Eheschließung kann zwar ein einer Ausreiseverpflichtung entgegenstehendes zeitweiliges Bleiberecht begründen, weil Art. 6 Abs. 1 GG auch das Recht schützt, eine Ehe zu schließen, und das Recht aus Art. 6 Abs. 1 GG bei Aufenthaltsentscheidungen mit zu würdigen ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 04.05.1971 – 1 BvR 636/68 –, BVerfGE 31, 58 <67>). Dieses Bleiberecht hebt die Ausreiseverpflichtung für einen Zeitraum auf, den üblicherweise das standesamtliche Verfahren bei einer Eheschließung braucht; deshalb darf eine Behörde eine Abschiebung nicht durchsetzen, wenn die Eheschließung sicher erscheint und unmittelbar bevorsteht. Dies setzt aber voraus, dass mit einem positiven Abschluss des standesamtlichen Eheschließungsverfahrens zu rechnen ist und der Termin der Eheschließung alsbald bevorsteht. Davon kann nach der Rechtsprechung des Senats allerdings erst dann ausgegangen werden, wenn dem Ausländer ein Ehefähigkeitszeugnis nach § 1309 Abs. 1 BGB erteilt oder er gemäß § 1309 Abs. 2 BGB von der Beibringung eines Ehefähigkeitszeugnisses durch den Präsidenten des zuständigen Oberlandesgerichts befreit worden ist (vgl. Beschl. v. 18.02.2009 - 2 M 12/09 - a.a.O. RdNr. 4 m.w.N.).

5

Diese Voraussetzungen liegen beim Antragsteller nicht vor. Nach der Auskunft des Standesamtes (F.) von B-Stadt vom 24.10.2017 ist mit einer Dauer der Überprüfung der von dem Antragsteller eingereichten Urkunden durch die Deutsche Botschaft im Niger von ca. 5 Monaten zu rechnen. Diese Prüfung ist – soweit ersichtlich – bislang noch nicht abgeschlossen. Solange die Überprüfung der von dem Ausländer vorgelegten Dokumente durch die deutschen Botschaft – wie hier – noch nicht abgeschlossen ist, liegt eine unmittelbar bevorstehende Eheschließung nicht vor (vgl. Beschl. d. Senats v. 07.06.2004 - 2 M 359/04 - st. Rspr.; HambOVG, Beschl. v. 09.02.2010 - 3 Bs 238/09 -, Juris RdNr. 13).

6

Das Verwaltungsgericht ist auch zu Recht davon ausgegangen, dass der vorliegende Fall nicht mit demjenigen vergleichbar ist, den das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes mit Beschluss vom 23.09.2011 – 2 B 370/11 – entschieden hat. Denn anders in dem dort entschiedenen Fall ist vorliegend nichts dafür ersichtlich, dass die noch ausstehende Prüfung nur einen geringen inhaltlichen und zeitlichen Umfang hat und daher als "rein formal" bezeichnet werden kann.

7

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.

8

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.


ra.de-Urteilsbesprechung zu Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 09. Nov. 2017 - 2 M 100/17

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 09. Nov. 2017 - 2 M 100/17

Referenzen - Gesetze

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 09. Nov. 2017 - 2 M 100/17 zitiert 7 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 146


(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 6


(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung. (2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinsc

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1309 Ehefähigkeitszeugnis für Ausländer


(1) Wer hinsichtlich der Voraussetzungen der Eheschließung vorbehaltlich des Artikels 13 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche ausländischem Recht unterliegt, soll eine Ehe nicht eingehen, bevor er ein Zeugnis der inneren Behörd

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1297 Kein Antrag auf Eingehung der Ehe, Nichtigkeit eines Strafversprechens


(1) Aus einem Verlöbnis kann kein Antrag auf Eingehung der Ehe gestellt werden. (2) Das Versprechen einer Strafe für den Fall, dass die Eingehung der Ehe unterbleibt, ist nichtig.

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 09. Nov. 2017 - 2 M 100/17 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 09. Nov. 2017 - 2 M 100/17 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 23. Sept. 2011 - 2 B 370/11

bei uns veröffentlicht am 23.09.2011

Tenor Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 22. September 2011 – 10 L 917/11 – abgeändert und dem Antragsgegner vorläufig bis zur abschließenden Klärung der Frage der Vollständigkeit der v

Referenzen

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Aus einem Verlöbnis kann kein Antrag auf Eingehung der Ehe gestellt werden.

(2) Das Versprechen einer Strafe für den Fall, dass die Eingehung der Ehe unterbleibt, ist nichtig.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Wer hinsichtlich der Voraussetzungen der Eheschließung vorbehaltlich des Artikels 13 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche ausländischem Recht unterliegt, soll eine Ehe nicht eingehen, bevor er ein Zeugnis der inneren Behörde seines Heimatstaats darüber beigebracht hat, dass der Eheschließung nach dem Recht dieses Staates kein Ehehindernis entgegensteht. Als Zeugnis der inneren Behörde gilt auch eine Urkunde im Sinne von Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2016/1191 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2016 zur Förderung der Freizügigkeit von Bürgern durch die Vereinfachung der Anforderungen an die Vorlage bestimmter öffentlicher Urkunden innerhalb der Europäischen Union und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 (ABl. L 200 vom 26.7.2016, S. 1) sowie eine Bescheinigung, die von einer anderen Stelle nach Maßgabe eines mit dem Heimatstaat des Betroffenen geschlossenen Vertrags erteilt ist. Das Zeugnis verliert seine Kraft, wenn die Ehe nicht binnen sechs Monaten seit der Ausstellung geschlossen wird; ist in dem Zeugnis eine kürzere Geltungsdauer angegeben, ist diese maßgebend.

(2) Von dem Erfordernis nach Absatz 1 Satz 1 kann der Präsident des Oberlandesgerichts, in dessen Bezirk das Standesamt, bei dem die Eheschließung angemeldet worden ist, seinen Sitz hat, Befreiung erteilen. Die Befreiung soll nur Staatenlosen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland und Angehörigen solcher Staaten erteilt werden, deren Behörden keine Ehefähigkeitszeugnisse im Sinne des Absatzes 1 ausstellen. In besonderen Fällen darf sie auch Angehörigen anderer Staaten erteilt werden. Die Befreiung gilt nur für die Dauer von sechs Monaten.

(3) (weggefallen)

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 22. September 2011 – 10 L 917/11 – abgeändert und dem Antragsgegner vorläufig bis zur abschließenden Klärung der Frage der Vollständigkeit der von den Antragstellern im Zusammenhang mit der beabsichtigten Eheschließung eingereichten Unterlagen durch das Saarländische Oberlandesgericht, längstens bis zum 29.10.2011 untersagt, weitere aufenthaltsbeendende Maßnahmen im Falle des Antragstellers zu 1) zu ergreifen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller zu 1) ist sudanesischer Staatsangehöriger, reiste im August 1990 zum Zwecke eines Studiums in die Bundesrepublik ein und war bis 15.9.2005 im Besitz einer entsprechenden Aufenthaltsbewilligung.

Vom Wintersemester 1990/91 bis zum Sommersemester 2002 war er im Fach Humanmedizin immatrikuliert. Nachdem er im Frühjahr 2003 die ärztliche Vorprüfung nicht bestanden hatte, wurde er zum weiteren Medizinstudium nicht mehr zugelassen. Zum Sommersemester 2004 schrieb sich der Antragsteller zu 1) dann im Fach Bioinformatik (Bachelor) an der Universität des Saarlandes ein. Daraufhin erhielt er eine bis zum 1.9.2006 befristete Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken. Ein Abschluss wurde auch in diesem Fach nicht erreicht. Vielmehr teilte der Vorsitzende des Prüfungsausschusses Bioinformatik der damals noch zuständigen Ausländerbehörde in Homburg mit Schreiben vom 12.10.2006 mit, dass der Antragsteller zu 1) bis dahin keinen einzigen Leistungsnachweis in dem Fach vorgelegt habe. Die Aufenthaltserlaubnis wurde dennoch erneut bis zum 30.3.2008 verlängert.

Unter dem 3.3.2008 beantragte der Antragsteller zu 1) die Verlängerung seines Aufenthaltstitels wegen „Arbeitsaufnahme als OP-Helfer“. Ausweislich eines vorgelegten Arbeitsvertrages mit dem Facharzt für Augenheilkunde Dr. B aus Neunkirchen sollte er in dessen Praxis Vollzeit als Operationshelfer beschäftigt werden. Ergänzend führte er aus, das Studium der Bioinformatik werde „nicht mehr weiter verfolgt“. Am 28.3.2008 legte der Antragsteller zu 1) eine Immatrikulationsbescheinigung der Universität des Saarlandes für das laufende Semester vor, nach der er im 10. Semester das auf eine Regelstudienzeit von 6 Semestern ausgelegte Fach Bioinformatik studiert.

Durch Bescheid vom 2.4.2008 lehnte der Antragsgegner diesen Antrag ab. Gleichzeitig wurde der Antragsteller zu 1) zur Ausreise aufgefordert und ihm für den Fall der Nichtbefolgung die Abschiebung angedroht. In der Begründung heißt es, der Aufenthaltszweck des Studiums könne nach Aktenlage nicht mehr binnen angemessener Zeit erreicht werden. Auch im zweiten Studienfach seien kein ordnungsgemäßer Verlauf oder ein Bemühen erkennbar, einen Abschluss zu erreichen. Wegen erheblicher Überschreitung der zulässigen Studiendauer und der Erbringung des Nachweises zur Sicherung des Lebensunterhalts im Wesentlichen durch Vergütung aus Beschäftigungen sei eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nicht mehr möglich.

Ein Aussetzungsantrag wurde vom Verwaltungsgericht mit Beschluss im Juli 2008 zurückgewiesen.(vgl. VG des Saarlandes, Beschluss vom 1.7.2008 – 2 L 417/08 –) In der Begründung heißt es, der Antragsgegner habe es zu Recht abgelehnt, die dem Antragsteller zu 1) zum Zwecke des Studiums der Bioinformatik erteilte Aufenthaltserlaubnis erneut zu verlängern. Von der dafür notwendigen Erreichbarkeit dieses Aufenthaltszweckes in angemessener Zeit könne unzweifelhaft nicht mehr ausgegangen werden. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung als Operationshelfer seien ebenfalls nicht gegeben. Schließlich erfülle der Antragsteller zu 1) auch nicht die Anforderungen der gesetzlichen Härtefallregelung. Die dagegen erhobene Beschwerde des Antragstellers zu 1) blieb ohne Erfolg.(vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 2.9.2008 – 2 B 299/08 –)

Im Oktober 2008 wurde der Widerspruch des Antragstellers zu 1) gegen den Ablehnungsbescheid zurückgewiesen.(vgl. den Widerspruchsbescheid des Antragsgegners vom 13.10.2008 – H 010.175 –) Sein Aufenthalt wird seither geduldet.

Ein vom Antragsteller zu 1) im Oktober 2009 gestelltes Ersuchen an die Härtefallkommission des Saarlandes wurde im Februar 2011 negativ beschieden.(vgl. das Schreiben des Vorsitzenden der Härtefallkommission vom 9.2.2011 <527>) Auch eine Eingabe beim Petitionsausschuss des Landtags des Saarlandes blieb erfolglos.

Im März 2011 teilte der Antragsteller zu 1) dem Antragsgegner mit, er habe inzwischen eine Ausbildung zum Altenpfleger begonnen und beantragte insoweit unter Hinweis auf den „Pflegenotstand“ in Deutschland eine Aufenthaltserlaubnis auf der Grundlage des § 17 AufenthG für „sonstige Ausbildungszwecke“.

Im Juli 2011 ordnete das zuständige Amtsgericht an, den Antragsteller zu 1) bis zum 30.9.2011 in Abschiebehaft zu nehmen.(vgl. AG Homburg, Beschluss vom 19.7.2011 – 5 – XIV – 1/11 - <641>) Die Beschwerde des Antragstellers zu 1) gegen diese Entscheidung hatte keinen Erfolg.(vgl.  LG Saarbrücken, Beschluss vom 29.8.2011 – 5 T 289/11 – <850>) Der Antragsteller zu 1) wurde am 19.7.2011 in seiner Wohnung festgenommen und befindet sich seither in der Gewahrsamseinrichtung für ausreisepflichtige Ausländer.

Ebenfalls im Juli 2011 beantragte der Antragsteller zu 1) die Feststellung des Vorliegens von Abschiebungshindernissen in seinem Fall. Der Antrag wurde im August 2011 als offensichtlich unbegründet abgelehnt.(vgl. den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 5.8.2011 – 5495088-277 –)

Unter dem 15.9.2011 unterrichtete das Standesamt B-Stadt den Antragsgegner von der beabsichtigten Eheschließung des Antragstellers zu 1) mit der Antragstellerin zu 2).

Am 22.9.2011 hat der Antragsteller zu 1) beim Verwaltungsgericht um Abschiebungsschutz nachgesucht und vorgetragen, er und seine Verlobte hätten alles in ihrer Macht stehende getan, um die Eheschließung zu ermöglichen.

Auf telefonische Anfrage des Verwaltungsgerichts erklärte der zuständige Standesbeamte am gestrigen Tag, dass die geforderten Unterlagen inzwischen vorgelegt worden seien. Er habe die Anmeldung zur Eheschließung entgegen genommen und aus seiner Sicht alles getan. Die Unterlagen lägen dem Saarländischen Oberlandesgericht zwecks Befreiung vom Erfordernis des Ehefähigkeitszeugnisses vor. Er – der Standesbeamte – gehe vom Vorliegen einer ernsthaften Eheabsicht aus. Notwendig sei regelmäßig die Vorlage einer legalisierten Geburtsurkunde. Der Antragsteller zu 1) habe aber nur eine unbeglaubigte Fotokopie vorgelegt, allerdings bei einem Notar eidesstattlich versichert, dass eine Zweiturkunde nur bei Vorsprache bei der ausstellenden Behörde ausgestellt werde, die Angaben in der Urkunde aber nach wie vor korrekt seien. Das Oberlandesgericht müsse entscheiden, ob dies ausreichend sei. Der dort zuständige Richter erklärte auf telefonische Anfrage des Verwaltungsgerichts, der Vorgang liege ihm noch nicht vor. Es werde aber „normalerweise Wert darauf gelegt“, dass Urkunden im Original eingereicht würden. Im Sudan würden keine Ehefähigkeitszeugnisse ausgestellt. Nach Angaben des Standesbeamten hat der Antragsteller zu 1) eine legalisierte Ledigkeitsbescheinigung vorgelegt.

Das Verwaltungsgericht hat daraufhin den Antrag durch Beschluss vom gestrigen Tage unter Hinweis darauf, dass die Eheschließung nicht unmittelbar bevorstehe, zurückgewiesen. Zwar lasse die Formulierung des zuständigen Richters beim Oberlandesgericht die Annahme zu, dass das Erfordernis eines Originals der Geburtsurkunde keine strikte Anwendung finde, sondern dass auch Ausnahmen in Betracht kämen. Ob im Falle des Antragstellers zu 1), der nicht einmal eine beglaubigte Kopie der Geburtsurkunde vorgelegt habe, auf eine derartige Ausnahme erkannt werde, lasse sich aber nicht sagen. Daher könne derzeit nicht festgestellt werden, dass die Antragsteller den Nachweis erbracht hätten, alles Erforderliche getan zu haben, um ihre Eheschließung zu erreichen.

Dagegen richtet sich die Beschwerde der Antragsteller. Sie verweisen auf das Vorliegen eines erst kürzlich von der sudanesischen Botschaft verlängerten Reisepasses des Antragstellers zu 1) und der legalisierten Ledigkeitsbescheinigung.

Der Antragsgegner verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung und verweist darauf, dass bis zur Inhaftnahme des Antragstellers zu 1) keine Heiratsabsichten geäußert worden sein. An der Ernsthaftigkeit bestünden Zweifel, zumal der Standesbeamte erklärt habe, in eine entsprechende Prüfung nicht eintreten zu wollen.

II.

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 22.9.2011 – 10 L 917/11 – hat Erfolg. Dieses hat dem Antrag, dem Antragsgegner zumindest vorläufig weitere aufenthaltsbeendende Maßnahmen im Falle des Antragstellers zu 1) zu untersagen, zu Unrecht nicht entsprochen.

Das nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den gerichtlichen Prüfungsumfang bestimmende Vorbringen in der Beschwerdebegründung vom 22.9.2011 gebietet eine abweichende Beurteilung.

Das Verwaltungsgericht hat die in der Rechtsprechung am Maßstab des Art. 6 GG entwickelten Grundsätze für die Gewährung eines Abschiebungsschutzes aus Anlass einer von dem betroffenen Ausländer beabsichtigten Eheschließung zutreffend dargestellt. Ein Anspruch auf Aussetzung der Abschiebung unter dem Aspekt einer rechtlichen Unmöglichkeit der Abschiebung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 GG setzt danach über das Bestehen ernsthafter Heiratsabsichten der Verlobten hinaus voraus, dass durch die drohende Abschiebung des Ausländers die in Art. 6 Abs. 1 GG gewährleistete Eheschließungsfreiheit der Verlobten in unverhältnismäßiger Weise beschränkt würde, weil nämlich die beabsichtigte Eheschließung unmittelbar bevorsteht. Von einer unmittelbar bevorstehenden Eheschließung kann nach der Rechtsprechung des Senats grundsätzlich nur dann ausgegangen werden, wenn die Verlobten alles in ihrer Macht Stehende getan haben, um eine Eheschließung zu erreichen.

Diese Voraussetzungen können nach Auffassung des Senats bezogen auf die gegenwärtige Erkenntnislage im Falle der Antragsteller bejaht werden. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, dass der zuständige Richter beim Saarländischen Oberlandesgericht auf Rückfrage letztlich offen gelassen hat, ob die von den Antragstellern vorgelegten Unterlagen ausreichend sind. Eine abschließende Aussage konnte er nicht treffen, da ihm die Unterlagen bisher nicht zur Verfügung standen.

Angesichts des absehbaren geringen inhaltlichen und zeitlichen Umfangs für eine derartige rein formale Prüfung und Entscheidung scheint es vorliegend gerechtfertigt, den Interessen der heiratswilligen Antragsteller vor dem Hintergrund des Art. 6 GG zumindest für den absehbaren Zeitraum einer Befassung des Oberlandesgerichts mit dieser Angelegenheit den Vorrang einzuräumen.

Dabei ist es im vorliegenden Verfahren nicht veranlasst, die Ernsthaftigkeit der Heiratsabsichten der Antragsteller in Frage zu stellen, zumal der zuständige Standesbeamte insoweit nach eigener Aussage keinen weiteren Prüfungs- oder Ermittlungsbedarf sieht.

Gewichtige öffentliche Interessen stehen dem Erlass der Anordnung nicht entgegen. Der Antragsteller bezieht nach Aktenlage ersichtlich keine öffentlichen Hilfen und ist in der Vergangenheit während seines nunmehr insgesamt über 20 Jahre dauernden Aufenthalts in Deutschland strafrechtlich nie in Erscheinung getreten.

Die Kostenentscheidung beruht auf dem § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3, 52 Abs. 2, 47 GKG 2004, wobei eine Halbierung des Auffangstreitwerts gerechtfertigt erscheint.

Der Beschluss ist nicht anfechtbar.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.