Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 23. Sept. 2011 - 2 B 370/11

bei uns veröffentlicht am23.09.2011

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 22. September 2011 – 10 L 917/11 – abgeändert und dem Antragsgegner vorläufig bis zur abschließenden Klärung der Frage der Vollständigkeit der von den Antragstellern im Zusammenhang mit der beabsichtigten Eheschließung eingereichten Unterlagen durch das Saarländische Oberlandesgericht, längstens bis zum 29.10.2011 untersagt, weitere aufenthaltsbeendende Maßnahmen im Falle des Antragstellers zu 1) zu ergreifen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller zu 1) ist sudanesischer Staatsangehöriger, reiste im August 1990 zum Zwecke eines Studiums in die Bundesrepublik ein und war bis 15.9.2005 im Besitz einer entsprechenden Aufenthaltsbewilligung.

Vom Wintersemester 1990/91 bis zum Sommersemester 2002 war er im Fach Humanmedizin immatrikuliert. Nachdem er im Frühjahr 2003 die ärztliche Vorprüfung nicht bestanden hatte, wurde er zum weiteren Medizinstudium nicht mehr zugelassen. Zum Sommersemester 2004 schrieb sich der Antragsteller zu 1) dann im Fach Bioinformatik (Bachelor) an der Universität des Saarlandes ein. Daraufhin erhielt er eine bis zum 1.9.2006 befristete Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken. Ein Abschluss wurde auch in diesem Fach nicht erreicht. Vielmehr teilte der Vorsitzende des Prüfungsausschusses Bioinformatik der damals noch zuständigen Ausländerbehörde in Homburg mit Schreiben vom 12.10.2006 mit, dass der Antragsteller zu 1) bis dahin keinen einzigen Leistungsnachweis in dem Fach vorgelegt habe. Die Aufenthaltserlaubnis wurde dennoch erneut bis zum 30.3.2008 verlängert.

Unter dem 3.3.2008 beantragte der Antragsteller zu 1) die Verlängerung seines Aufenthaltstitels wegen „Arbeitsaufnahme als OP-Helfer“. Ausweislich eines vorgelegten Arbeitsvertrages mit dem Facharzt für Augenheilkunde Dr. B aus Neunkirchen sollte er in dessen Praxis Vollzeit als Operationshelfer beschäftigt werden. Ergänzend führte er aus, das Studium der Bioinformatik werde „nicht mehr weiter verfolgt“. Am 28.3.2008 legte der Antragsteller zu 1) eine Immatrikulationsbescheinigung der Universität des Saarlandes für das laufende Semester vor, nach der er im 10. Semester das auf eine Regelstudienzeit von 6 Semestern ausgelegte Fach Bioinformatik studiert.

Durch Bescheid vom 2.4.2008 lehnte der Antragsgegner diesen Antrag ab. Gleichzeitig wurde der Antragsteller zu 1) zur Ausreise aufgefordert und ihm für den Fall der Nichtbefolgung die Abschiebung angedroht. In der Begründung heißt es, der Aufenthaltszweck des Studiums könne nach Aktenlage nicht mehr binnen angemessener Zeit erreicht werden. Auch im zweiten Studienfach seien kein ordnungsgemäßer Verlauf oder ein Bemühen erkennbar, einen Abschluss zu erreichen. Wegen erheblicher Überschreitung der zulässigen Studiendauer und der Erbringung des Nachweises zur Sicherung des Lebensunterhalts im Wesentlichen durch Vergütung aus Beschäftigungen sei eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nicht mehr möglich.

Ein Aussetzungsantrag wurde vom Verwaltungsgericht mit Beschluss im Juli 2008 zurückgewiesen.(vgl. VG des Saarlandes, Beschluss vom 1.7.2008 – 2 L 417/08 –) In der Begründung heißt es, der Antragsgegner habe es zu Recht abgelehnt, die dem Antragsteller zu 1) zum Zwecke des Studiums der Bioinformatik erteilte Aufenthaltserlaubnis erneut zu verlängern. Von der dafür notwendigen Erreichbarkeit dieses Aufenthaltszweckes in angemessener Zeit könne unzweifelhaft nicht mehr ausgegangen werden. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung als Operationshelfer seien ebenfalls nicht gegeben. Schließlich erfülle der Antragsteller zu 1) auch nicht die Anforderungen der gesetzlichen Härtefallregelung. Die dagegen erhobene Beschwerde des Antragstellers zu 1) blieb ohne Erfolg.(vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 2.9.2008 – 2 B 299/08 –)

Im Oktober 2008 wurde der Widerspruch des Antragstellers zu 1) gegen den Ablehnungsbescheid zurückgewiesen.(vgl. den Widerspruchsbescheid des Antragsgegners vom 13.10.2008 – H 010.175 –) Sein Aufenthalt wird seither geduldet.

Ein vom Antragsteller zu 1) im Oktober 2009 gestelltes Ersuchen an die Härtefallkommission des Saarlandes wurde im Februar 2011 negativ beschieden.(vgl. das Schreiben des Vorsitzenden der Härtefallkommission vom 9.2.2011 <527>) Auch eine Eingabe beim Petitionsausschuss des Landtags des Saarlandes blieb erfolglos.

Im März 2011 teilte der Antragsteller zu 1) dem Antragsgegner mit, er habe inzwischen eine Ausbildung zum Altenpfleger begonnen und beantragte insoweit unter Hinweis auf den „Pflegenotstand“ in Deutschland eine Aufenthaltserlaubnis auf der Grundlage des § 17 AufenthG für „sonstige Ausbildungszwecke“.

Im Juli 2011 ordnete das zuständige Amtsgericht an, den Antragsteller zu 1) bis zum 30.9.2011 in Abschiebehaft zu nehmen.(vgl. AG Homburg, Beschluss vom 19.7.2011 – 5 – XIV – 1/11 - <641>) Die Beschwerde des Antragstellers zu 1) gegen diese Entscheidung hatte keinen Erfolg.(vgl.  LG Saarbrücken, Beschluss vom 29.8.2011 – 5 T 289/11 – <850>) Der Antragsteller zu 1) wurde am 19.7.2011 in seiner Wohnung festgenommen und befindet sich seither in der Gewahrsamseinrichtung für ausreisepflichtige Ausländer.

Ebenfalls im Juli 2011 beantragte der Antragsteller zu 1) die Feststellung des Vorliegens von Abschiebungshindernissen in seinem Fall. Der Antrag wurde im August 2011 als offensichtlich unbegründet abgelehnt.(vgl. den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 5.8.2011 – 5495088-277 –)

Unter dem 15.9.2011 unterrichtete das Standesamt B-Stadt den Antragsgegner von der beabsichtigten Eheschließung des Antragstellers zu 1) mit der Antragstellerin zu 2).

Am 22.9.2011 hat der Antragsteller zu 1) beim Verwaltungsgericht um Abschiebungsschutz nachgesucht und vorgetragen, er und seine Verlobte hätten alles in ihrer Macht stehende getan, um die Eheschließung zu ermöglichen.

Auf telefonische Anfrage des Verwaltungsgerichts erklärte der zuständige Standesbeamte am gestrigen Tag, dass die geforderten Unterlagen inzwischen vorgelegt worden seien. Er habe die Anmeldung zur Eheschließung entgegen genommen und aus seiner Sicht alles getan. Die Unterlagen lägen dem Saarländischen Oberlandesgericht zwecks Befreiung vom Erfordernis des Ehefähigkeitszeugnisses vor. Er – der Standesbeamte – gehe vom Vorliegen einer ernsthaften Eheabsicht aus. Notwendig sei regelmäßig die Vorlage einer legalisierten Geburtsurkunde. Der Antragsteller zu 1) habe aber nur eine unbeglaubigte Fotokopie vorgelegt, allerdings bei einem Notar eidesstattlich versichert, dass eine Zweiturkunde nur bei Vorsprache bei der ausstellenden Behörde ausgestellt werde, die Angaben in der Urkunde aber nach wie vor korrekt seien. Das Oberlandesgericht müsse entscheiden, ob dies ausreichend sei. Der dort zuständige Richter erklärte auf telefonische Anfrage des Verwaltungsgerichts, der Vorgang liege ihm noch nicht vor. Es werde aber „normalerweise Wert darauf gelegt“, dass Urkunden im Original eingereicht würden. Im Sudan würden keine Ehefähigkeitszeugnisse ausgestellt. Nach Angaben des Standesbeamten hat der Antragsteller zu 1) eine legalisierte Ledigkeitsbescheinigung vorgelegt.

Das Verwaltungsgericht hat daraufhin den Antrag durch Beschluss vom gestrigen Tage unter Hinweis darauf, dass die Eheschließung nicht unmittelbar bevorstehe, zurückgewiesen. Zwar lasse die Formulierung des zuständigen Richters beim Oberlandesgericht die Annahme zu, dass das Erfordernis eines Originals der Geburtsurkunde keine strikte Anwendung finde, sondern dass auch Ausnahmen in Betracht kämen. Ob im Falle des Antragstellers zu 1), der nicht einmal eine beglaubigte Kopie der Geburtsurkunde vorgelegt habe, auf eine derartige Ausnahme erkannt werde, lasse sich aber nicht sagen. Daher könne derzeit nicht festgestellt werden, dass die Antragsteller den Nachweis erbracht hätten, alles Erforderliche getan zu haben, um ihre Eheschließung zu erreichen.

Dagegen richtet sich die Beschwerde der Antragsteller. Sie verweisen auf das Vorliegen eines erst kürzlich von der sudanesischen Botschaft verlängerten Reisepasses des Antragstellers zu 1) und der legalisierten Ledigkeitsbescheinigung.

Der Antragsgegner verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung und verweist darauf, dass bis zur Inhaftnahme des Antragstellers zu 1) keine Heiratsabsichten geäußert worden sein. An der Ernsthaftigkeit bestünden Zweifel, zumal der Standesbeamte erklärt habe, in eine entsprechende Prüfung nicht eintreten zu wollen.

II.

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 22.9.2011 – 10 L 917/11 – hat Erfolg. Dieses hat dem Antrag, dem Antragsgegner zumindest vorläufig weitere aufenthaltsbeendende Maßnahmen im Falle des Antragstellers zu 1) zu untersagen, zu Unrecht nicht entsprochen.

Das nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den gerichtlichen Prüfungsumfang bestimmende Vorbringen in der Beschwerdebegründung vom 22.9.2011 gebietet eine abweichende Beurteilung.

Das Verwaltungsgericht hat die in der Rechtsprechung am Maßstab des Art. 6 GG entwickelten Grundsätze für die Gewährung eines Abschiebungsschutzes aus Anlass einer von dem betroffenen Ausländer beabsichtigten Eheschließung zutreffend dargestellt. Ein Anspruch auf Aussetzung der Abschiebung unter dem Aspekt einer rechtlichen Unmöglichkeit der Abschiebung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 GG setzt danach über das Bestehen ernsthafter Heiratsabsichten der Verlobten hinaus voraus, dass durch die drohende Abschiebung des Ausländers die in Art. 6 Abs. 1 GG gewährleistete Eheschließungsfreiheit der Verlobten in unverhältnismäßiger Weise beschränkt würde, weil nämlich die beabsichtigte Eheschließung unmittelbar bevorsteht. Von einer unmittelbar bevorstehenden Eheschließung kann nach der Rechtsprechung des Senats grundsätzlich nur dann ausgegangen werden, wenn die Verlobten alles in ihrer Macht Stehende getan haben, um eine Eheschließung zu erreichen.

Diese Voraussetzungen können nach Auffassung des Senats bezogen auf die gegenwärtige Erkenntnislage im Falle der Antragsteller bejaht werden. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, dass der zuständige Richter beim Saarländischen Oberlandesgericht auf Rückfrage letztlich offen gelassen hat, ob die von den Antragstellern vorgelegten Unterlagen ausreichend sind. Eine abschließende Aussage konnte er nicht treffen, da ihm die Unterlagen bisher nicht zur Verfügung standen.

Angesichts des absehbaren geringen inhaltlichen und zeitlichen Umfangs für eine derartige rein formale Prüfung und Entscheidung scheint es vorliegend gerechtfertigt, den Interessen der heiratswilligen Antragsteller vor dem Hintergrund des Art. 6 GG zumindest für den absehbaren Zeitraum einer Befassung des Oberlandesgerichts mit dieser Angelegenheit den Vorrang einzuräumen.

Dabei ist es im vorliegenden Verfahren nicht veranlasst, die Ernsthaftigkeit der Heiratsabsichten der Antragsteller in Frage zu stellen, zumal der zuständige Standesbeamte insoweit nach eigener Aussage keinen weiteren Prüfungs- oder Ermittlungsbedarf sieht.

Gewichtige öffentliche Interessen stehen dem Erlass der Anordnung nicht entgegen. Der Antragsteller bezieht nach Aktenlage ersichtlich keine öffentlichen Hilfen und ist in der Vergangenheit während seines nunmehr insgesamt über 20 Jahre dauernden Aufenthalts in Deutschland strafrechtlich nie in Erscheinung getreten.

Die Kostenentscheidung beruht auf dem § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3, 52 Abs. 2, 47 GKG 2004, wobei eine Halbierung des Auffangstreitwerts gerechtfertigt erscheint.

Der Beschluss ist nicht anfechtbar.

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Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 60a Vorübergehende Aussetzung der Abschiebung (Duldung)


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Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 17 Suche eines Ausbildungs- oder Studienplatzes


(1) Einem Ausländer kann zum Zweck der Suche nach einem Ausbildungsplatz zur Durchführung einer qualifizierten Berufsausbildung eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn 1. er das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,2. der Lebensunterhalt ge

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Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 € festgesetzt. Gründe 1 Die Beschwerde des Antragstellers hat kein

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(1) Einem Ausländer kann zum Zweck der Suche nach einem Ausbildungsplatz zur Durchführung einer qualifizierten Berufsausbildung eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn

1.
er das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
2.
der Lebensunterhalt gesichert ist,
3.
er über einen Abschluss einer deutschen Auslandsschule oder über einen Schulabschluss verfügt, der zum Hochschulzugang im Bundesgebiet oder in dem Staat berechtigt, in dem der Schulabschluss erworben wurde, und
4.
er über gute deutsche Sprachkenntnisse verfügt.
Die Aufenthaltserlaubnis wird für bis zu sechs Monate erteilt. Sie kann erneut nur erteilt werden, wenn sich der Ausländer nach seiner Ausreise mindestens so lange im Ausland aufgehalten hat, wie er sich zuvor auf der Grundlage einer Aufenthaltserlaubnis nach Satz 1 im Bundesgebiet aufgehalten hat.

(2) Einem Ausländer kann zum Zweck der Studienbewerbung eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn

1.
er über die schulischen und sprachlichen Voraussetzungen zur Aufnahme eines Studiums verfügt oder diese innerhalb der Aufenthaltsdauer nach Satz 2 erworben werden sollen und
2.
der Lebensunterhalt gesichert ist.
Die Aufenthaltserlaubnis wird für bis zu neun Monate erteilt.

(3) Die Aufenthaltserlaubnis nach den Absätzen 1 und 2 berechtigt nicht zur Erwerbstätigkeit und nicht zur Ausübung studentischer Nebentätigkeiten. Während des Aufenthalts nach Absatz 1 soll in der Regel eine Aufenthaltserlaubnis zu einem anderen Aufenthaltszweck nur nach den §§ 18a oder 18b oder in Fällen eines gesetzlichen Anspruchs erteilt werden. Während des Aufenthalts nach Absatz 2 soll in der Regel eine Aufenthaltserlaubnis zu einem anderen Aufenthaltszweck nur nach den §§ 16a, 16b, 18a oder 18b oder in Fällen eines gesetzlichen Anspruchs erteilt werden.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens drei Monate ausgesetzt wird. Für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten gilt § 23 Abs. 1.

(2) Die Abschiebung eines Ausländers ist auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Abschiebung eines Ausländers ist auch auszusetzen, wenn seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre. Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Soweit die Beurkundung der Anerkennung einer Vaterschaft oder der Zustimmung der Mutter für die Durchführung eines Verfahrens nach § 85a ausgesetzt wird, wird die Abschiebung des ausländischen Anerkennenden, der ausländischen Mutter oder des ausländischen Kindes ausgesetzt, solange das Verfahren nach § 85a nicht durch vollziehbare Entscheidung abgeschlossen ist.

(2a) Die Abschiebung eines Ausländers wird für eine Woche ausgesetzt, wenn seine Zurückschiebung oder Abschiebung gescheitert ist, Abschiebungshaft nicht angeordnet wird und die Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer Rechtsvorschrift, insbesondere des Artikels 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg (ABl. EU Nr. L 321 S. 26), zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Die Aussetzung darf nicht nach Satz 1 verlängert werden. Die Einreise des Ausländers ist zuzulassen.

(2b) Solange ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Absatz 1 besitzt, minderjährig ist, soll die Abschiebung seiner Eltern oder eines allein personensorgeberechtigten Elternteils sowie der minderjährigen Kinder, die mit den Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in familiärer Lebensgemeinschaft leben, ausgesetzt werden.

(2c) Es wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Zur Behandlung der Erkrankung erforderliche Medikamente müssen mit der Angabe ihrer Wirkstoffe und diese mit ihrer international gebräuchlichen Bezeichnung aufgeführt sein.

(2d) Der Ausländer ist verpflichtet, der zuständigen Behörde die ärztliche Bescheinigung nach Absatz 2c unverzüglich vorzulegen. Verletzt der Ausländer die Pflicht zur unverzüglichen Vorlage einer solchen ärztlichen Bescheinigung, darf die zuständige Behörde das Vorbringen des Ausländers zu seiner Erkrankung nicht berücksichtigen, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Einholung einer solchen Bescheinigung gehindert oder es liegen anderweitig tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, vor. Legt der Ausländer eine Bescheinigung vor und ordnet die Behörde daraufhin eine ärztliche Untersuchung an, ist die Behörde berechtigt, die vorgetragene Erkrankung nicht zu berücksichtigen, wenn der Ausländer der Anordnung ohne zureichenden Grund nicht Folge leistet. Der Ausländer ist auf die Verpflichtungen und auf die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Verpflichtungen nach diesem Absatz hinzuweisen.

(3) Die Ausreisepflicht eines Ausländers, dessen Abschiebung ausgesetzt ist, bleibt unberührt.

(4) Über die Aussetzung der Abschiebung ist dem Ausländer eine Bescheinigung auszustellen.

(5) Die Aussetzung der Abschiebung erlischt mit der Ausreise des Ausländers. Sie wird widerrufen, wenn die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe entfallen. Der Ausländer wird unverzüglich nach dem Erlöschen ohne erneute Androhung und Fristsetzung abgeschoben, es sei denn, die Aussetzung wird erneuert. Ist die Abschiebung länger als ein Jahr ausgesetzt, ist die durch Widerruf vorgesehene Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzukündigen; die Ankündigung ist zu wiederholen, wenn die Aussetzung für mehr als ein Jahr erneuert wurde. Satz 4 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.

(6) Einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn

1.
er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen,
2.
aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können oder
3.
er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt oder zurückgenommen wurde, es sei denn, die Rücknahme erfolgte auf Grund einer Beratung nach § 24 Absatz 1 des Asylgesetzes beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, oder ein Asylantrag nicht gestellt wurde.
Zu vertreten hat ein Ausländer die Gründe nach Satz 1 Nummer 2 insbesondere, wenn er das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst herbeiführt. Satz 1 Nummer 3 gilt bei unbegleiteten minderjährigen Ausländern nicht für die Rücknahme des Asylantrags oder den Verzicht auf die Antragstellung, wenn die Rücknahme oder der Verzicht auf das Stellen eines Asylantrags im Interesse des Kindeswohls erfolgte. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 ist einem Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings oder eines subsidiär Schutzberechtigten genießt, die Erwerbstätigkeit erlaubt.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.