Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 21. Juni 2016 - 2 L 77/14

ECLI: ECLI:DE:OVGST:2016:0621.2L77.14.0A
published on 21/06/2016 00:00
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 21. Juni 2016 - 2 L 77/14
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Tatbestand

1

Die Klägerin ist Eigentümerin des mit einem Wohnhaus, einer Scheune und einem Stallgebäude bebauten Grundstücks der Gemarkung A., Flur A, Flurstück 754, mit der Straßenbezeichnung A-Straße. Das Grundstück hat straßenseitig eine Länge von ca. 50 m. Nördlich des Grundstücks befinden sich ein ca. 3,3 m bis 4,5 m breiter Grünstreifen, ein ca. 1,2 m breiter Fußweg, ein Zugang vom Fußweg zum Wohnhaus, eine Zufahrt von der Straße zur Scheune, sowie weitere Grünflächen mit einer Größe von zusammen etwa 500 m², auf denen sich vier hochgewachsene Eichen befinden. Nördlich an diese Grünflächen schließen sich ein ca. 2,5 m breiter Radweg und die Fahrbahn an (vgl. Bl. 28 GA). Die Straße ist eine Ortsdurchfahrt der Landesstraße L 11.

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Mit Bescheid vom 01.03.2012 forderte die Beklagte die Klägerin unter Androhung der Ersatzvornahme auf, ihrer Straßenreinigungspflicht nachzukommen und das auf der Grünfläche vor ihrem Grundstück liegende Laub und sonstigen Unrat bis zum 11.03.2012 zu beseitigen. Zur Begründung gab sie an, auch unter Berücksichtigung der Länge des Grundstücks und der Lage werde die Zumutbarkeitsgrenze nicht überschritten. Nach ihrer Straßenreinigungssatzung, mit der sie die Straßenreinigungspflicht auf die Grundstückseigentümer übertragen habe, umfasse die Reinigungspflicht auch die Entsorgung von Laub. Ein Auftrag zur Überprüfung der Sicherheit und Standfestigkeit der Eichen sei bereits erteilt worden.

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Den dagegen von der Klägerin erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 07.05.2012 zurück. Daraufhin ließ die Klägerin das auf den Grünflächen vor ihrem Grundstück vorhandene Laub in zwei von der Beklagten zur Verfügung gestellten Containern beseitigen.

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Am 06.06.2012 hat die Klägerin Klage erhoben, mit der sie zunächst auch die Aufhebung des Bescheides vom 01.03.2012 und hilfsweise die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Bescheides beantragt hat. Insoweit haben die Beteiligten den Rechtsstreit in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend für erledigt erklärt. Zur Begründung hat die Klägerin vorgetragen, sie stelle in Abrede, dass eine ordnungsgemäße und rechtmäßige Übertragung der Straßenreinigungspflicht erfolgt sei. Darüber hinaus werde in ihrem Fall die allgemeine Zumutbarkeitsgrenze überschritten. Sie habe das Laub von insgesamt vier großen Eichen auf einer Fläche von ca. 15 m Länge und 50 m Breite zu beseitigen. Der dortige Laubanfall und der Umfang der notwendigen Arbeiten seien unzumutbar. Ihr dürften keine Reinigungspflichten auferlegt werden, die ihr im Hinblick auf den Schutz von Leben und Gesundheit, aber auch im Hinblick auf ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit nicht zugemutet werden könnten.

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Die Klägerin hat beantragt,

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festzustellen, dass sie nicht zur Reinigung der Grünfläche vor ihrem Grundstück A. Nr. 12, A-Stadt/OT A. betreffend den dortigen Laubbefall verpflichtet ist.

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Die Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie hat vorgetragen, in ihrer Straßenreinigungssatzung sei festgelegt, dass der Begriff „Straße“ den Grünstreifen beinhalte und die Art der Reinigung die Beseitigung von Laub umfasse. Die der Klägerin obliegende Reinigungspflicht überschreite auch nicht die Zumutbarkeitsgrenze. Im Vergleich zu den meisten Anliegern der Gemeinde habe die Klägerin zwar mit der Beseitigung des Laubs der vier großen Eichen einen großen Aufwand. Durch die Beräumung des Laubes werde sie aber nicht überfordert. Außerdem biete sie der Klägerin Hilfestellung an und stelle auf Abruf Container einschließlich Abtransport zur Verfügung. Bei Einhaltung des in der Straßenreinigungssatzung vorgesehenen 14-tägigen Reinigungszyklus seien keine Mengen zu erwarten, die einen besonderen technischen Aufwand zur Reinigung notwendig machten oder eine Überschreitung der persönlichen Belastungsgrenze darstellen würden. Zudem könne die Klägerin die Reinigungsarbeiten auch durch Dritte erledigen lassen.

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Mit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die Feststellungsklage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt:

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Die Feststellungsklage sei zulässig, jedoch nicht begründet. Die Klägerin sei gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 3 StrG LSA i.V.m. der Straßenreinigungssatzung der Beklagten vom 25.10.2005 und der Änderungssatzung vom 02.02.2007 zur Entfernung des Laubs auf dem Grünstreifen vor ihrem Grundstück verpflichtet. Nach § 1 Abs. 1 ihrer Straßenreinigungssatzung vom 25.10.2005 habe die Beklagte die ihr obliegende Straßenreinigungspflicht auf die Anlieger übertragen. Die Reinigungspflicht erstrecke sich gemäß § 1 Abs. 2 Satz 3 der Straßenreinigungssatzung bis zur Mitte der Straße, umfasse mithin auch den vor dem Grundstück der Klägerin befindlichen 48,5 m langen und ca. 15 m breiten Grünstreifen. Gemäß § 2 Abs. 5 der Straßenreinigungssatzung umfasse die Reinigungspflicht auch die Beseitigung von Laub, was nach § 3 Abs. 2 der Satzung 14-täglich zu erfolgen habe. Anhaltspunkte für die Unwirksamkeit der Straßenreinigungssatzung lägen nicht vor.

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Die Übertragung der Straßenreinigung auch hinsichtlich des Laubes auf dem Grünstreifen vor dem Grundstück der Klägerin sei auch nicht unzumutbar. Die Übertragung der Reinigungspflicht auf die Eigentümer sei zwar auch dann unzulässig, wenn die Erfüllung der Pflicht mit überobligationsmäßigen, unverhältnismäßigen Schwierigkeiten verbunden und den Anliegern deshalb nicht zuzumuten sei. So könne sich eine Unzumutbarkeit der Übertragung und damit ein Verstoß gegen den allgemeinen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit auch dann ergeben, wenn der Umfang der Reinigungspflicht maßgeblich durch Umstände geprägt sei, die mit der normalen Erschließungsfunktion der Straße und einem darauf beruhendem Verkehr nichts zu tun haben, so dass die Durchführung der Straßenreinigung eine vorwiegend im Allgemeininteresse liegende Aufgabe sei, hinter der die grundstücksbezogenen Interessen der Anlieger zurücktreten. Die Übertragung der Straßenreinigungspflicht könne insbesondere dann unzumutbar sei, wenn die Reinigung nicht mit einfachen Hilfsmitteln zu bewältigen sei, sondern es eines besonderen technischen Aufwandes bedürfe. Bei der Beurteilung, ob der Klägerin die Reinigung noch zumutbar ist, sei allerdings darauf abzustellen, ob sich die Reinigungspflicht bei regelmäßiger Laubentfernung und -entsorgung noch als zumutbar darstelle. Da das Ansammeln von großen Laubmengen durch eine pflichtgemäße und regelmäßige Straßenreinigung verhindert werden könne, könne zur Beurteilung der Zumutbarkeit nicht auf die von der Klägerin genannten Laubmengen des Jahres 2012 abgestellt werden. Da Eichen ihr Laub nur teilweise im Herbst verlieren und sich das restliche Laub im Laufe des Winters löse, müsse die Klägerin zwar über einen längeren Zeitraum Laub entfernen und entsorgen, als dies bei anderen Baumarten der Fall sei. Der bei Eichen bestehende „verzögerte" Laubfall ermögliche es der Klägerin aber gerade, die jeweils zu reinigende und zu entsorgende Laubmenge bei regelmäßiger Reinigung so gering zu halten, dass ihr eine Reinigung und Entsorgung mit einfachen, ihr zur Verfügung stehenden Mitteln möglich sei. Die Klägerin könne die Unzumutbarkeit der Reinigung des Laubs auf dem Grünstreifen vor ihrem Grundstück nicht dadurch herbeiführen, dass sie ihrer Reinigungspflicht zwei Jahre lang gar nicht nachkomme, um dann festzustellen, dass die in der Zwischenzeit angefallene Laubmenge nunmehr so groß sei, dass sie nur noch mittels Radlader und Containern beseitigt und entsorgt werden könne. Dass die Straßenreinigung, bezogen auf die Laubmenge, nicht unzumutbar sei, ergebe sich daraus, dass die Klägerin nach Angaben ihrer Vertreter in der mündlichen Verhandlung in den Jahren 2013 und 2014 kein Laub auf dem Grünstreifen habe beseitigen müssen, da dieses vom Wind „entfernt“ worden sei. Auch habe die Klägerin in den Jahren vor 2012 keine Container von der Beklagten zur Laubbeseitigung in Anspruch nehmen müssen.

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Aus dem Umstand, dass einmal ein Ast zu Boden gefallen sei, lasse sich nicht ableiten, dass von den Eichen eine Gefahr für Leib oder Leben der Klägerin ausgehe. Zum einen handele es sich um einen einmaligen Vorfall, und zum anderen sei zu berücksichtigen, dass nach Angaben der Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung die Eichen in den Jahren von 2006 bis 2008 zweimal jährlich von einer Fachfirma beschnitten und in den Jahren 2009, 2010 und 2012 einmal jährlich ausgeschnitten worden seien.

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Die vom Senat zugelassene Berufung hat die Klägerin wie folgt begründet: Die Übertragung der Reinigungspflicht sei für sie unzumutbar. Wolle die Gemeinde den Straßenanliegern Reinigungs- und Sicherungspflichten auferlegen, habe sie sorgfältig zu prüfen, bei welchen Straßen dies nach den örtlichen Gegebenheiten und in welchem Maß dies zumutbar sei. Eine derartige Prüfung habe die Beklagte nicht ansatzweise vorgenommen. Eine Übertragung der Reinigungspflicht scheide auch aus, wenn die Reinigung nicht mit einfachen Hilfsmitteln zu bewältigen sei, sondern es eines besonderen, auch technischen Aufwandes bedürfe. Eine Unzumutbarkeit könne auch dann gegeben sein, wenn der Umstand der Reinigungspflicht maßgeblich durch Umstände geprägt werde, die mit der „normalen“ Erschließungsfunktion der Straße und dem aufgenommenen Verkehr nichts zu tun haben. Die besondere Erwähnung der Zumutbarkeit unter verkehrlichen Gesichtspunkten als Begrenzung der Übertragungsmöglichkeit der Straßenreinigung auf Anlieger lasse erkennen, dass der Gesetzgeber die Belastungsgrenze jedenfalls dort als überschritten ansehe, wo die gewöhnlichen Vorteile, die die Straße dem Anlieger aufgrund ihrer Erschließungsfunktion biete, durch andere belastende Elemente überlagert werde. Derartige, die Unzumutbarkeit begründende besondere Umstände seien hier gegeben. Die von der Klägerin zu reinigende Fläche weise Abmaße von 50 x 15 m, mithin 750 m² auf. Auf der Grünfläche seien fünf Eichen vorhanden, die für einen erheblichen Laubbefall Sorge trügen. Woher das Verwaltungsgericht die Erkenntnis gewinne, das Entfernen des Laubes sei für die Klägerin deshalb zumutbar, weil die Eichen ihr Laub nur teilweise im Herbst verlieren und das restliche Laub im Laufe des Winters sich löse, sei nicht ersichtlich, insbesondere werde nicht auf wissenschaftliche und biologische Vorgänge Bezug genommen. Das Verwaltungsgericht setze sich auch in Widerspruch zu der bisherigen Argumentation, wonach es der Klägerin durch den „verzögerten“ Laubbefall ermöglicht werde, die jeweils zu reinigende und entsorgende Laubmenge bei regelmäßiger Reinigung so gering zu halten, dass ihr eine Reinigung und Entsorgung mit einfachen, ihr zur Verfügung stehenden Mitteln möglich sei. Soweit es darauf abstelle, dass die Reinigung zumutbar wäre, wenn die Klägerin regelmäßig ihrer satzungsmäßigen Verpflichtung zur Reinigung nachkomme, verkenne es die von ihm selbst beschriebenen „Spitzen“ des Laubbefalls im Herbst und Winter. Gerade hier könne nicht auf die routinemäßige Reinigungspflicht abgestellt werden, da hier gerade dieser erhebliche Laubbefall gegeben sei, der eben nicht durch eine regelmäßige Reinigung verhindert werden könne.

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Eine Differenzierung des anfallenden Laubes anhand des vergangenen Jahres werde durch das Gericht ebenfalls nicht vorgenommen, dennoch wahllos unterstellt, die Reinigung wäre der Klägerin einfach und routinemäßig möglich. Wie sich im Jahr 2012 ergeben habe, könnten selbst nach dem Verrottenlassen der Laubmengen noch gravierende Mengen an Laub anfallen, die die Anforderung eines Containers erforderlich machten. Die Beklagte habe lediglich im Jahr 2012 einen Container gestellt, dies jedoch nicht generell und überhaupt angeboten. Die Satzung der Beklagten sehe für den Eigentümer, dem die Reinigungspflicht auferlegt sei, auch deren Entsorgung vor. Im Jahr 2012 sei die Notwendigkeit eingetreten, Laub im Umfang von 1 m³ zu entfernen, das bereits durch die Lagerung zusammengefallen sei. Im Rahmen der mündlichen Verhandlungen seien Schätzungen vorgenommen worden, die die ursprüngliche Laubmenge ohne den Verrottungsprozess auf drei bis vier Kubikmeter bezifferten. Unter diesem Blickpunkt entstünden für die Klägerin unverhältnismäßige Kosten, die die Beklagte bei der ihr auferlegten Prüfung der Verhältnismäßigkeit nicht bedacht und das Gericht gänzlich unberücksichtigt gelassen habe. Die Annahme, dass der Wind Laub vollständig beseitige, sei lebensfremd. Aufgrund der Grundstücksgröße und der Anzahl der Bäume entstehe eine unverhältnismäßige Ungleichbelastung zu Lasten der Klägerin. Sie könne das Laub gerade in den Hauptzeiträumen des Laubbefalls nicht in der Bio- und der Restmülltonne entsorgen oder kompostieren, sondern sei gehalten, zusätzliche Entsorgungskosten zu tragen. Die Beklagte habe zudem nicht zugesichert, regelmäßig Container aufzustellen.

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Unter den hier gegeben Umständen stelle sich die einschränkungslose Übertragung der Reinigungspflicht ohne Berücksichtigung der örtlichen Besonderheiten auch als gleichheitswidrig dar. Grundsätzlich sei es dem Satzungsgeber zwar möglich, generalisierende und typisierende Regelungen zu treffen. Eine besondere Regelung für einen über das übliche Maß hinausgehenden Laubbefall enthalte die Straßenreinigungssatzung nicht. Der Verzicht auf jegliche differenzierende Regelung zur Bewältigung der erheblichen Belastungsunterschiede angesichts der Zahl und Größe der vorhandenen Laubbäume, der Grundstücksfläche und der Lage und des damit verbundenen außergewöhnlichen Umfangs des diesen Bäumen nun einmal eigenen Laubbefalls stelle sich als willkürliche Gleichbehandlung dar.

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Die Klägerin habe die Beklagte in der Vergangenheit angehalten, über den Gesundheitszustand der Bäume zu berichten, weil ein großer Ast bereits zu Boden gefallen sei und hiervon ein erhebliches Gefährdungspotenzial ausgehe. Der Umstand, dass die Bäume in den Jahren 2006 bis 2008 als auch einmalig in den Jahren 2009, 2010, 2012 durch eine Fachfirma beschnitten worden seien, sage nichts über den Gesundheitszustand der Bäume aus. Zudem sei eine tatsächliche Begutachtung der Bäume durch einen Gutachter nicht vorgenommen worden. Am 05.07.2015 sei vor dem Grundstück der Nachbarn im Zusammenhang mit einem Unwetter ein im Alter und Wuchs ähnlicher Baum auf die Straße gekippt. Zudem schäle sich die Borke an den Bäumen ab, was auf eine Krankheit schließen lasse. Aufgrund dieser Vorkommnisse könne derzeit nicht ausgeschlossen werden, dass auch andere Bäume in ihrer Standsicherheit gefährdet seien oder aber Äste herabfallen könnten. Unter diesem Gesichtspunkt sei es ihr ebenfalls nicht zuzumuten, das Laub zu beseitigen, weil sie sich damit der ernsthaften Gefahr eine Gesundheits- oder sogar Lebensgefährdung aussetzen würde.

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Die Klägerin beantragt,

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das angefochtene Urteil zu ändern und festzustellen, dass sie nicht zur Reinigung der Grünfläche vor ihrem Grundstück A. Nr. 12, A-Stadt/OT A. betreffend den dortigen Laubbefall verpflichtet ist.

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Die Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen

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und trägt ergänzend vor: Die in Rede stehende Grünfläche sei Bestandteil der öffentlichen Straße, die von der Widmung erfasst sei und auf die sich die Reinigungspflicht erstrecken könne. Die Beseitigung des Laubes sei für die Klägerin auch zumutbar. Die Größe der Fläche spiele nach ihrer Satzung keine Rolle. Zudem sei weiterhin nicht ersichtlich, weshalb die Größe der Fläche bei regelmäßiger, mit einfachen Hilfsmitteln möglicher Reinigung eine Unzumutbarkeit der Reinigungspflicht nach sich ziehen sollte. Das anfallende Laub müsse lediglich in die dafür bereitgestellten Container verbracht werden. Das Vorhandensein einer größeren Anzahl von Gehölzen vor den großen – meist bäuerlichen – Grundstücken sei in dörflichen Ortslagen nicht ungewöhnlich.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und die von der Beklagten vorgelegten Behördenvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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I. Der Senat entscheidet über die Berufung durch Beschluss nach § 130a Satz 1 VwGO, weil er einstimmig zu dem in der Beschlussformel niedergelegten Ergebnis gelangt und bei geklärtem Sachverhalt keine mündliche Verhandlung für erforderlich hält. Die Anhörungsrechte der Beteiligten (§§ 130a Satz 2, 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO) sind gewahrt.

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II. Die Berufung der Klägerin ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen.

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1. Die Feststellungsklage nach § 43 VwGO ist zulässig.

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1.1. Ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO ist gegeben. Unter einem solchen Rechtsverhältnis sind die sich aus einer Rechtsnorm ergebenden rechtlichen Beziehungen zwischen (natürlichen und juristischen) Personen zu verstehen, kraft deren eine der beteiligten Personen "etwas Bestimmtes tun muss, kann oder darf oder nicht zu tun braucht"; die Rechtsbeziehungen müssen entweder durch die Norm selbst oder vermittels eines dem öffentlichen Recht zuzuordnenden Rechtsgeschäfts konkretisiert sein (BVerwG, Urt. v. 08.12.1995 – BVerwG 8 C 37.93 –, BVerwGE 100, 83 [90], RdNr. 22 in juris, m.w.N.). Das ist hinsichtlich der Reinigungspflichten auf der Grundlage der Straßenreinigungssatzung der Beklagten vom 25.10.2005 in Gestalt der 1. Änderungssatzung vom 20.02.2007 (nachfolgend: SRS) unproblematisch zu bejahen (vgl. BayVGH, Urt. v. 04.04.2007 – 8 B 05.3195 –, NVwZ-RR 2008, 62 [63], RdNr. 38 in juris).

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1.2. Die Klägerin hat auch ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung des Umfangs ihrer Straßenreinigungspflicht. Ein solches Interesse ist insbesondere dann gegeben, wenn die Rechtslage unklar, die zuständige Behörde anderer Auffassung als der Kläger ist und der Kläger sein künftiges Verhalten an der Feststellung orientieren will (Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl., § 43 RdNr. 24, m.w.N.). Eine solche Fallkonstellation ist hier gegeben. Ein Feststellungsinteresse ist zudem dann zu bejahen, wenn dem Kläger eine Strafanzeige oder ein Ordnungswidrigkeiten-Verfahren droht. Auch dies ist hier der Fall. Bei unterlassener Beräumung der Grünflächen von Laub muss die Klägerin mit einer Ahndung des von der Beklagten angenommenen Verstoßes gegen § 1 SRS als Ordnungswidrigkeit nach § 5 SRS rechnen.

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1.3. Die Feststellungsklage ist auch nicht nach § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO wegen ihrer Subsidiarität gegenüber einer Gestaltungs- oder Leistungsklage ausgeschlossen. Nach dieser Regelung kann die Feststellung nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können.

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1.3.1. Die Klägerin kann nicht darauf verwiesen werden, sie könne die Klärung des Umfangs der Straßenreinigungspflicht im Rahmen einer Anfechtungsklage gegen eine (weitere) künftige Anordnung der Beklagten zur Beseitigung des auf den Grünflächen angefallenen Laubs klären. Die lediglich subsidiäre Zulässigkeit der Feststellungsklage bezieht sich nach dem darin eindeutigen Wortlaut des § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht auf den Fall, dass die Rechtsverfolgung durch Gestaltungs- oder Leistungsklage erst künftig eröffnet sein wird (BVerwG, Beschl. v. 13.04.1976 – BVerwG IV B 12.76 –, Buchholz 310 § 43 VwGO Nr. 50, RdNr. 2 in juris).

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1.3.2. Die Feststellungsklage ist auch nicht deshalb gemäß § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO ausgeschlossen, weil die Klägerin ihre Rechte im Wege der von ihr zunächst erhobenen Anfechtungsklage hätte verfolgen können. Die Anfechtungsklage war unzulässig, weil sich die Anordnung der Beklagten vom 01.03.2011 bereits vor Klageerhebung erledigt hatte.

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Erledigt ist ein Verwaltungsakt dann, wenn von ihm keinerlei Rechtswirkungen mehr ausgehen (BVerwG, Beschl. v. 03.06.2014 – BVerwG 2 B 105.12 –, Buchholz 232.0 § 44 BBG 2009 Nr. 3, RdNr. 7 in juris). Dies ist u. a. dann der Fall, wenn der Adressat dem darin ausgesprochenen Gebot, das auf eine einmalige, nicht mehr rückgängig machbare Handlung bezogen war, freiwillig nachgekommen ist (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl., § 113 RdNr. 103, BVerwG, Urt. v. 29.11.1979 – BVerwG 3 C 103.79 –, BVerwGE 59, 148 [151], RdNr. 52 in juris; Urt. v. 26.03.1996 – BVerwG 1 B 50.96 –, juris, RdNr. 6). Dies ist hier der Fall. Die Klägerin ist der Anordnung der Beklagten vom 01.03.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.05.2012, das bis dahin angefallene Laub bis zum 16.05.2012 zu beseitigen, nachgekommen, und die Rückgängigmachung der Beräumung der Grünflächen vom Laub ist nicht mehr möglich. Eine Erledigung des Verwaltungsakts tritt zwar dann nicht ein, wenn der Adressat durch sonstige unmittelbare rechtliche Auswirkungen des Verwaltungsakts noch beschwert ist, etwa wenn noch Kostenersatzansprüche in Betracht kommen, für den der Verwaltungsakt die Grundlage bildet (Kopp/Schenke, a.a.O. § 113 RdNr. 102, 104, m.w.N.). Eine solche Fallkonstellation ist hier aber nicht gegeben. Insbesondere wird der Klägerin durch die Anordnung der Beklagten vom 01.03.2011 nicht aufgegeben, auch nach Beräumung des bis dahin angefallenen Laubs die Grünflächen auch künftig von herabgefallenem Laub zu reinigen.

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1.3.3. Die Klägerin kann auch nicht darauf verwiesen werden, sie hätte nach Erledigung der Anordnung der Beklagten vom 01.03.2011 die Frage, ob sie (auch künftig) zur Reinigung der Grünflächen vor ihrem Grundstück verpflichtet ist, im Rahmen der – ursprünglich hilfsweise erhobenen – Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO klären können.

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Wo eine Umgehung der für Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen geltenden Bestimmungen über Fristen und Vorverfahren nicht droht, steht § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO der Feststellungsklage ebenso wenig entgegen wie in Fällen, in denen diese den effektiveren Rechtsschutz bietet (BVerwG, Urt. v. 29.04.1997 – BVerwG 1 C 2.95 –, NJW 1997, 2534 [2355], RdNr. 25 in juris, m.w.N.). Die Gefahr einer derartigen Umgehung besteht nur, wenn das Rechtsschutzziel der Feststellungsklage und das einer möglichen Verpflichtungsklage übereinstimmen (BVerwG, Urt. v. 29.04.1997, a.a.O., RdNr. 26). Die Subsidiarität nach § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO erfasst nur Fälle, in denen das mit der Feststellungsklage erstrebte Ziel sich gleichermaßen oder besser mit einer Gestaltungs- oder Leistungsklage erreichen lässt. Davon kann nicht die Rede sein, wenn die Feststellungsklage dem Rechtsschutzziel des Klägers besser Rechnung trägt als eine Gestaltungs- oder Leistungsklage (st. Rspr. d. BVerwG, vgl. Urt. v. 02.12.2015 – BVerwG 10 C 18.14 –, juris, RdNr. 14, m.w.N.). Der dem Kläger zustehende Rechtsschutz soll aus Gründen der Prozessökonomie auf ein einziges Verfahren, nämlich dasjenige, das seinem Anliegen am wirkungsvollsten gerecht wird, konzentriert werden; § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO will mithin unnötige Feststellungsklagen vermeiden, wenn für die Rechtsverfolgung ein unmittelbareres, sachnäheres und wirksameres Verfahren zur Verfügung steht; davon kann dann keine Rede sein, wenn die Feststellungsklage einen Rechtsschutz gewährleistet, der weiter reicht, als er mit einer Leistungs- oder Gestaltungsklage erlangt werden kann (BVerwG, Beschl. v. 26.03.2014 – BVerwG 4 B 55.13 –, BRS 82 Nr. 152, RdNr. 4 in juris, m.w.N.).

35

Gemessen daran steht § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO der von der Klägerin erhobenen Feststellungsklage nicht entgegen. Eine Umgehung von Bestimmungen über Fristen und Vorverfahren drohte hier nicht. Die Klägerin hatte gegen die Anordnung der Beklagten vom 01.03.2011 fristgerecht zunächst Widerspruch und nach erfolglosem Widerspruchsverfahren Anfechtungsklage erhoben, das Verfahren insoweit aber – wohl im Hinblick auf die bereits im Mai 2012 erfolgte Beräumung der Grünflächen – für erledigt erklärt. Unabhängig davon ist die Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit eines vor Eintritt der Bestandskraft unwirksam gewordenen Verwaltungsakts nicht an die für eine Anfechtungsklage vorgesehene Frist des § 74 Abs. 1 VwGO oder – im Falle unzureichender Rechtsmittelbelehrung – des § 58 Abs. 2 VwGO gebunden (BVerwG, Urt. v. 14.07.1999 – BVerwG 6 C 7.98 –, BVerwGE 109, 203 [206], RdNr. 19 ff. in juris).

36

Zudem kann die streitige Frage, ob der Klägerin eine Pflicht zur Reinigung der vor ihrem Grundstück liegenden Grünfläche von dem dort anfallenden Laub obliegt, sachgerechter durch ein Feststellungsurteil geklärt werden. Verwiese man die Klägerin stattdessen darauf, sie hätte ihr Rechtsschutzziel, das Bestehen einer ihr obliegenden Pflicht zur Reinigung der Grünflächen zu klären, im Rahmen einer Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO verfolgen können, die auch bei einem vor Klageerhebung erledigten Verwaltungsakt zulässig ist, wäre das Rechtsverhältnis, an dessen selbständiger Feststellung sie ein berechtigtes Interesse hat, nur Vorfrage (gewesen). Daneben wäre auch zu klären gewesen, ob die Beklagte die den Grundstückseigentümern auf der Grundlage des § 50 Abs. 1 Nr. 3 StrG LSA durch die SRS übertragene Straßenreinigungspflicht überhaupt durch einen mit der Anfechtungsklage angreifbaren Verwaltungsakt durchsetzen kann bzw. konnte oder ob es an der dafür erforderlichen Ermächtigungsgrundlage fehlt(e) (vgl. dazu: OVG RP, Urt. v. 07.01.2010 – 1 A 10831/09 –, AS RP-SL 38, 251; BayVGH, Urt. v. 04.04.2007, a.a.O., RdNr. 39; OVG SH, Urt. v. 16.07.1991 – 4 L 74/91 –, NVwZ-RR 1992, 338). Die Frage, ob die Klägerin – auch unter Berücksichtigung der aus ihrer Sicht nunmehr (deutlicher) zu Tage getretenen Gefährdung durch herabfallende Äste – auch künftig zur Reinigung der Grünflächen vor ihrem Grundstück verpflichtet ist, bliebe im Rahmen eines auf die bloße Feststellung der Rechtswidrigkeit der Anordnung beschränkten Urteilsausspruchs möglicherweise offen. Mit der Fortsetzungsfeststellungsklage könnte die Klägerin nur die Rechtswidrigkeit der Anordnung der Beklagten vom 01.03.2011 feststellen lassen, die nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung oder (spätestens) im Zeitpunkt der Erledigung des Verwaltungsakts zu beurteilen wäre. Die Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO hätte daher keinen vollkommenen Rechtsschutz geboten, weil ihr Tenor auf die Vergangenheit bezogen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.07.1969 – BVerwG VII C 56.68 –, BVerwGE 32, 333 [335], RdNr. 32 in juris).

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2. Die Feststellungsklage ist auch begründet. Die Klägerin ist nicht verpflichtet, die vor ihrem Grundstück befindlichen Grünflächen von dem dort anfallenden Laub zu beräumen. Eine solche Pflicht lässt sich nicht auf die von der Beklagten herangezogenen Bestimmungen in der SRS stützen.

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Gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 StrG LSA hat die Gemeinde alle öffentlichen Straßen innerhalb der geschlossenen Ortslage zu reinigen. Die Reinigung dieser Straßen ist mithin originäre Pflicht der Gemeinden. Nach § 50 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 StrG LSA können die Gemeinden durch Satzung die nach § 47 StrG LSA geregelte Verpflichtung zum Reinigen den Eigentümern oder Besitzern der durch öffentliche Straßen erschlossenen Grundstücke auferlegen oder sie zu den entsprechenden Kosten heranziehen. Von dieser Übertragungsmöglichkeit hat die Beklagte mit der SRS Gebrauch gemacht. In § 1 Abs. 2 SRS hat sie zudem festgelegt, dass auch Grün-, Trenn-, Seiten- und Sicherheitsstreifen zu den öffentlichen Straßen im Sinne des § 1 Abs. 1 SRS gehören.

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2.1. Den Eigentümern können auf der Grundlage des § 50 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 StrG LSA nur solche Reinigungspflichten auferlegt werden, die nach § 47 Abs. 1 StrG LSA im Ausgangspunkt der Gemeinde obliegen. Davon ist die Beseitigung von Laub auf zur Straße gehörenden Grünflächen umfasst.

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2.1.1. Die Beseitigung des Laubes von solchen Flächen stellt regelmäßig eine „Reinigung“ im Sinne von § 47 Abs. 1 Satz 1 StrG LSA dar.

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Dies sog. verkehrsmäßige Reinigung, die dem Straßenbaulastträger im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit obliegt, dient der Instandhaltung der Straße sowie dazu, Verkehrshindernisse oder Erschwerungen des Verkehrs zu beseitigen. Die sog. ordnungsgemäße Reinigung ist nach ihrem rechtlichen Gehalt und Umfang nicht geringer oder enger als die verkehrsmäßige Straßenreinigung. Es besteht innerhalb der bebauten Ortschaften ein Bedürfnis, über die Verkehrssicherheit hinaus allgemein zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Erleichterung des Verkehrs, zur Verhinderung von Krankheiten und Seuchen, aber auch aus Gründen der öffentlichen Sauberkeit und zur Förderung des kommunalen Lebens, Straßen zu reinigen. Unabhängig von der Frage, ob es sich um eine verkehrsmäßige oder um eine ordnungsgemäße Reinigung handelt, muss es sich aber stets um ein „Reinigen“ der Straße handeln. „Reinigen“ bedeutet seinem Wortsinne nach die Befreiung von Verunreinigungen. Eine Verunreinigung liegt dabei vor, wenn die Oberfläche einer öffentlichen Straße durch aufgebrachte Stoffe derart verändert wird, dass sie nach der Verkehrsauffassung einer „Reinigung“ bedarf. Als „Reinigung“ im vorbenannten Sinne wird daher in erster Linie das Kehren der Straße sowie das Aufsammeln und Entsorgen von körperlichem Unrat zu verstehen sein. Hiervon abzugrenzen sind Unterhaltungsmaßnahmen, welche dem zuständigen Träger der Straßenbaulast obliegen und nicht gemäß §§ 47, 50 Abs. 1 Nr. 3 StrG LSA dem Straßenanlieger auferlegt werden können, wozu auch z. B. die Entfernung von flächenmäßig in den Straßenraum wuchernden Pflanzen oder Unkraut gehört. Ausgehend von dieser Definition des Begriffes „Straßenreinigung“ stellt etwa das Mähen des auf dem Randstreifen wachsenden Grases keine Beseitigung einer Verunreinigung dar, da der Grasaufwuchs nicht auf den Randstreifen „aufgebracht“ worden ist, sondern vielmehr lediglich die Folge eines natürlichen Vegetationsprozesses darstellt (zum Ganzen: OVG LSA, Beschl. v. 26.05.2009 – 3 L 806/08 –, NVwZ-RR 2009, 854 [855], RdNr. 9 in juris, m.w.N.). Auch das Beseitigen von Unkraut von Grünflächen unterfällt dem entsprechend nicht dem Begriff der Reinigung, sondern ist der Grünpflege zuzuordnen (vgl. OVG BBg, Beschl. v. 02.02.2016 – OVG 9 A 15.13 –, juris RdNr. 86). Das Beseitigen von Laub kann hingegen als Einsammeln von aufgebrachten Stoffen angesehen werden.

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2.1.2. Zweifelhaft erscheint im vorliegenden Fall allerdings, ob die in Rede stehende, mit Bäumen bewachsene Grünfläche vor dem Grundstück der Klägerin Bestandteil einer öffentlichen Straße ist und damit der Straßenreinigungspflicht unterfallen kann.

43

Die Reinigungspflicht bezieht sich auf alle Straßenteile und damit insbesondere auf Fahrbahn, Gehweg, Parkplätze, Haltebuchten und Gräben (vgl. Bauer, in: Kodal, Straßenrecht, 7. Aufl., Kap. 43, RdNr. 10). Da nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 StrG LSA zu den öffentlichen Straßen Trenn-, Seiten-, Rand- und Seitenstreifen gehören, können auch diese Bestandteile der Straßenreinigungspflicht unterliegen. Dies gilt insbesondere auch für Grünstreifen, die den Gehweg von der Fahrbahn und/oder einem Radweg trennen und als Seiten- oder Randstreifen für die Sicherheit der eigentlichen Verkehrsfläche oder zum Schutz der Anliegergrundstücke vor Lärm und Geruchsimmissionen bzw. zu beiden Zwecken als bepflanzte Freifläche belassen wurden; sie unterscheiden sich ihrer Funktion nach von anderen in erster Linie den Erholungsbedürfnissen bestimmten Flächen (vgl. BayVGH, Beschl. v. 12.07.2012 – 4 ZB 11.1555 –, juris, RdNr. 9). Nicht zu einer Straße gehören Grünflächen dann, wenn sie selbständige Bedeutung bzw. einen selbständigen Zweck haben, der keinen funktionellen Bezug zur Straße hat (vgl. OVG NW, Urt. v. 08.11.1974 – II A 168/74 –, OVGE MüLü 30, 143 [144 f.]). Eine feste Breite, von der ab nicht mehr von einem zur Straße gehörenden Grünstreifen ausgegangen werden könnte, gibt es nicht; entscheidend für die Abgrenzung ist vielmehr die Art und der Zustand der jeweils zu beurteilenden Grünfläche in ihrem Verhältnis zur Straße (BayVGH, Beschl. v. 12.07.2012, a.a.O.). Als Straßenbestandteile können allerdings nur solche Flächen angesehen werden, die von der Widmung der Straße umfasst sind (Sauthoff, Öffentliche Straßen, 2. Aufl., RdNr. 11; Sauthoff, in: Müller/Schulz, FStrG, 2. Aufl., § 1 RdNr. 20; Marschall, FStrG, 6. Aufl., § 1 RdNr. 8 f., 33; BayVGH, Beschl. v. 23.09.2013 – 8 ZB 12.2525 –, BayVBl 2014, 147 [148], RdNr. 10).

44

Gemessen daran bleiben Zweifel, ob die hier in Rede stehende Grünfläche einen Bestandteil der öffentlichen Straße darstellt. Als bepflanzte Freifläche bewirkt sie zwar einen Schutz des Anliegergrundstücks vor Lärm und Geruchsimmissionen und hat keine Erholungsfunktion, wie dies etwa bei Parkanlagen der Fall ist. Er erscheint allerdings fraglich, ob eine Grünfläche der hier in Rede stehenden Art und Größe noch von der Widmung der Straße umfasst ist, insbesondere ob sich ein solcher Widmungsumfang – wie die Beklagte geltend macht – schon daraus ergibt, dass die Grünfläche von der Straße und dem Radweg im Norden und dem entlang der Anliegergrundstücke verlaufenden Fußweg im Süden, die jeweils dem öffentlichen Verkehr zur Verfügung gestellt wurden, begrenzt wird. Dies braucht aber nicht vertieft zu werden.

45

2.2. Eine Verpflichtung zur Beseitigung des auf den Grünflächen anfallenden Laubs besteht jedenfalls deshalb nicht, weil dies für die Klägerin nicht zumutbar ist.

46

Gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 StrG LSA können die Reinigungspflichten nicht auferlegt werden, wenn sie den Eigentümern wegen der Verkehrsverhältnisse nicht zuzumuten sind. Dem hat die Beklagte in § 1 Abs. 5 SRS Rechnung getragen und bestimmt, dass u.a. die Pflicht zur Reinigung nicht auf die Grundstückseigentümer oder die ihnen gleichgestellten Personen übertragen wird, soweit ihnen die Reinigung wegen der Verkehrsverhältnisse nicht zuzumuten ist.

47

Das ist jedenfalls dann der Fall, wenn die Straßenanlieger die Reinigungsverpflichtung wegen der Verkehrsverhältnisse nur unter Gefahren für Leib und Leben erfüllen könnten. Indes erschöpft sich die Frage nach der Zulässigkeit der Übertragung nicht in einer Prüfung der Verkehrsverhältnisse. Sie findet ihre Grenze (allgemein) dort, wo die Erfüllung der Reinigungspflichten mit überobligationsmäßigen, unverhältnismäßigen Schwierigkeiten verbunden und deshalb dem Anlieger nicht zuzumuten ist. Insofern ist die gesetzliche Regelung in § 50 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 StrG LSA Ausdruck eines weitergehenden Rechtsgedankens, der allgemeine Geltung beanspruchen kann und besagt, dass die Erfüllung einer Verpflichtung dann nicht mehr verlangt werden kann, wenn der Verpflichtete dadurch zu Opfern genötigt würde, die über die seiner Verpflichtung nach ihrem Sinne innewohnende Belastungsgrenze hinausgehen (vgl. zur entsprechenden Regelung in § 52 Abs. 4 Satz 3 NStrG: NdsOVG, Urt. v. 14.02.2007 – 12 KN 399/05 –, NVwZ-RR 2007, 422 [423,] RdNr. 20 in juris, m.w.N.). Die besondere Erwähnung der Zumutbarkeit unter verkehrlichen Gesichtspunkten als Begrenzung der Übertragungsmöglichkeit der Fahrbahnreinigung auf die Anlieger lässt als Zweck der gesetzlichen Regelung erkennen, eine Überbürdung der Anlieger mit Pflichten zu vermeiden, die keine Entsprechung mit den gewöhnlichen Vorteilen haben, die die Straße ihnen aufgrund ihrer Erschließungsfunktion bietet (OVG NW, Urt. v. 18.11.1996 – 9 A 5984/94 –, juris, RdNr. 12). Eine Unzumutbarkeit der Lastenübertragung und damit ein Verstoß gegen den allgemeinen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit liegt auch dann vor, wenn der Umfang der Reinigungspflicht maßgeblich durch Umstände geprägt ist, die mit der normalen Erschließungsfunktion der Straße und einem darauf ruhenden Verkehr nichts zu tun haben, so dass die Durchführung der Straßenreinigung eine vorwiegend im Allgemeininteresse liegende Aufgabe ist, hinter der die grundstücksbezogenen Interessen der Anlieger zurücktreten (OVG NW, Urt. v. 18.11.1996. a.a.O., RdNr. 14).

48

Nach der Rechtsprechung des Bayerischen VGH (Urt. v. 04.04.2007; a.a.O., RdNr. 77) ist die Beseitigung von aufgesammelten Abfällen (z.B. Laub, Papier- und Verpackungsabfall, Getränkedosen oder -flaschen, Glasscherben) dem betroffenen Anlieger zudem nur dann zumutbar, wenn er dies einfach, schnell und ohne wesentliche Kosten oder Mühen bei der Überlassung an den zuständigen Entsorgungsträger erledigen kann, was nur dann der Fall ist, wenn er solche Gegenstände in seinen im Haushalt üblicherweise vorhandenen Mülltonnen (für Biomüll, Papier und Restmüll) oder in einem in aller Regel in verhältnismäßig geringer Entfernung von seinem Anwesen vorgehaltenen Wertstoffcontainer entsorgen kann, ohne dass er dazu größere Sortieranstrengungen unternehmen müsste; eine zugelassene Beseitigung in einem beim Anlieger gegebenenfalls vorhandenen Komposthaufen stünde dem gleich. Dem ist mit der Maßgabe zu folgen, dass eine Beseitigung von Laub auch dann noch zumutbar ist, wenn dieses – etwa nach Zwischenlagerung in Müllsäcken – nach und nach in einer zur Verfügung gestellten Biotonne entsorgt werden kann.

49

Gemessen daran ist es der Klägerin nicht zumutbar, die vor ihrem Grundstück vorhandenen Grünflächen von dem dort anfallenden Laub zu reinigen. Das auf diesen Flächen mit einer Ausdehnung von insgesamt etwa 500 m² anfallende Laub von in diesem Bereich (Grundstück der Klägerin und Nachbargrundstück) vorhanden fünf großen Eichen lässt sich jedenfalls im Hauptzeitraum des Laubfalls im Herbst nicht in vorhandenen Mülltonnen, insbesondere einer Biotonne – auch nicht nach und nach – entsorgen oder kompostieren. In Rechnung zu stellen ist auch, dass die dort vorhandenen großen Eichen in einem Maße zur Verschmutzung insbesondere auch der Grünfläche bei tragen, die mit der Erschließungsfunktion der Straße (einschließlich Fuß- und Radweg) und der normalen Verschmutzung einer solchen Straße durch die Anlieger und den durch sie veranlassten Verkehr nichts zu tun haben. Die Pflicht zur Reinigung einer Grünfläche dieses Umfangs findet keine Entsprechung in den Vorteilen, die die Straße mit ihren sämtlichen Bestandteilen aufgrund ihrer Erschließungsfunktion dem Grundstück der Klägerin bietet. Insoweit kommt es auch nicht darauf an, dass die Straße in einer dörflich geprägten Gegend mit verhältnismäßig großen Grundstücken und Grünflächen liegt.

50

Eine andere Beurteilung ist auch nicht mit Blick auf die vom Verwaltungsgericht zitierte Entscheidung des VG Lüneburg (Urt. v. 13.02.2008 – 5 A 34/07 –, juris) geboten. Diese Entscheidung betraf die Pflicht zur Reinigung des Bürgersteigs und der Straße, nicht aber von Grünflächen der hier in Rede stehenden Größe. Dem VG Lüneburg dürfte darin beizupflichten sein, dass das von drei Eichen auf Straße und Gehweg fallende Laub mit einfachen Hilfsmitteln wie Schaufel und Karren beseitigt und mittels der üblicherweise vorhandenen Entsorgungsmechanismen (Mülltonne, Kompost, Abfallsäcke) entsorgt werden kann und die Reinigungspflicht nicht dadurch unzumutbar wird, dass der Anlieger seiner Reinigungspflicht längere Zeit nicht nachgekommen ist, so dass sich größere Mengen Laub angehäuft haben. Vorliegend geht es aber um die Pflicht zur Reinigung einer Grünfläche von ca. 500 m², die die Klägerin neben der Pflicht zur Reinigung des Gehweges, der Straße, des Radwegs und der Grundstückszufahrt trifft.

51

Nach alldem kann offen bleiben, ob die Pflicht zur Reinigung der Grünflächen auch deshalb für die Klägerin unzumutbar ist, weil aufgrund des Gesundheitszustandes der auf den Grünflächen vorhandenen Bäume die konkrete Gefahr besteht, dass von ihnen größere Äste herabfallen.

52

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

53

IV. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

54

V. Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.

55

IV. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 2 GKG.


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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur
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published on 08/12/2016 00:00

Gründe I. 1 Der Kläger wendet sich gegen die ihm mit Bescheid der Beklagten vom 24.04.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landkreises W. vom 16.11.2012 auferlegte Pflicht, den Gehweg und das Gerinne vor seinem Grundstück in D-Sta
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Das Oberverwaltungsgericht kann über die Berufung durch Beschluß entscheiden, wenn es sie einstimmig für begründet oder einstimmig für unbegründet hält und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. § 125 Abs. 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Die Beamtin auf Lebenszeit oder der Beamte auf Lebenszeit ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie oder er wegen des körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung der Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat, wenn keine Aussicht besteht, dass innerhalb weiterer sechs Monate die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist.

(2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn ein anderes Amt, auch einer anderen Laufbahn, übertragen werden kann. Die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung ist zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und zu erwarten ist, dass die Beamtin oder der Beamte den gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes genügt.

(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann einer Beamtin oder einem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.

(4) Zur Vermeidung einer Versetzung in den Ruhestand kann die Beamtin oder der Beamte nach dem Erwerb der Befähigung für eine neue Laufbahn auch ohne Zustimmung in ein Amt dieser Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt versetzt werden, wenn eine dem bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht möglich und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist. Das neue Amt muss derselben Laufbahngruppe zugeordnet sein wie das derzeitige Amt. Für die Übertragung bedarf es keiner Ernennung.

(5) Die Beamtin oder der Beamte, die oder der nicht die Befähigung für eine andere Laufbahn besitzt, ist verpflichtet, an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.

(6) Bestehen Zweifel über die Dienstunfähigkeit, besteht die Verpflichtung, sich nach Weisung der Behörde ärztlich untersuchen und, falls dies aus amtsärztlicher Sicht für erforderlich gehalten wird, auch beobachten zu lassen.

(7) Gesetzliche Vorschriften, die für einzelne Gruppen von Beamtinnen und Beamten andere Voraussetzungen für die Beurteilung der Dienstunfähigkeit bestimmen, bleiben unberührt.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.