Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil, 18. Feb. 2015 - 2 L 74/12

ECLI:ECLI:DE:OVGST:2015:0218.2L74.12.0A
bei uns veröffentlicht am18.02.2015

Tatbestand

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Die Klägerin wendet sich gegen eine nachträgliche Anordnung, mit der ihr der Beklagte die Einhausung einer Kompostieranlage aufgab.

2

Mit Bescheid vom 26.10.1995 erteilte das Staatliche Amt für Umweltschutz Halle (STAU) der Fa. D. (D. Kompostgesellschaft mbH, D-Stadt, die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Kompostieranlage auf den Grundstücken der Gemarkung T., Flur A, Flurstücke 39/2, 39/5, 39/6 und 39/7. Zur Herstellung dürfen danach folgende Stoffe eingesetzt werden:

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- kommunaler Klärschlamm gemäß Klärschlammverordnung (AbfKlärV)

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- Kohlenstoffträger wie

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- chemisch unbelastetes Holz

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- Holz geschreddert (Kantenlänge ca. 100 mm)

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- Reststoffe aus der Holzgewinnungs- und Holzverarbeitungsindustrie

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- Reststoffe aus kommunalen Pflegemaßnahmen.

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Genehmigt wurde eine Durchsatzleistung der Kompostieranlage von 9,9 t/h, was einem Jahresdurchsatz von ca. 80.000 t entspricht. Gemäß Nebenbestimmung Nr. 1.1 ist die Anlage, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt wird, nach Maßgabe der unter II. aufgeführten Beschreibungen und Bezeichnungen, insbesondere nach Maßgabe der mit dem Antrag vom 20.10.1994 eingereichten Antragsunterlagen, zu errichten und zu betreiben. In der mit den Antragsunterlagen eingereichten Kurzbeschreibung hieß es, für den Kompostierprozess werde das Verfahren der offenen Mietenkompostierung mit anschließender Nachrotte angewandt. Die zur Anwendung kommenden Ausgangsstoffe, kommunaler Klärschlamm (Nährstoffträger und Katalysator) und geschredderte Holz- und Grünschnittabfälle (Kohlenstoffträger), würden vor dem Kornpostierprozess im Verhältnis 1/3 zu 2/3 gemischt und zu Mieten aufgesetzt.

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Nach der Kurzbeschreibung (Nr. 14.1) der genehmigten Antragsunterlagen erfolgt das Mischen der Ausgangsstoffe sofort nach Anlieferung des spatenfesten, ausgefaulten Klärschlamms. Nach ca. 4 bis 8 Wochen der Kompostierung und dem Abklingen der Heißrotte werde der entstandene Frischkompost durchgemischt, belüftet und umgesetzt. Die Durchmischung und Umsetzung könne je nach Erfordernis mehrmals erfolgen. Nach der Reaktionszeit, die u. a. von der Anzahl der Umsetzungen abhängig sei, werde der Kompost in Fraktionen 0 - 25 mm oder 0 - 40 mm abgesiebt. Der Siebüberschlag, hauptsächlich bestehend aus gröberen Kohlenstoffträgern, werde erneut der Kompostierung zugeführt. In der Anlagenbeschreibung (Nr. 14.2.3) heißt es weiter, die eingesetzte Menge kommunalen Klärschlamms betrage bis zu 29.200 t/Jahr Originalsubstanz bzw. 10.220 t/Jahr Trockensubstanz.

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Ca. 150 bis 200 m westlich der Kompostanlage befindet sich eine Milchviehanlage. In einer Entfernung von ca. 300 m in südlicher Richtung befindet sich das Gewerbegebiet „Hoppberg“ des Ortsteils R., in dem sich ein Baustoffhandel sowie ein Baumarkt angesiedelt haben. Die nächste Wohnbebauung der Ortslage R. befindet sich ca. 750 bis 800 m südwestlich der Anlage.

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Im Jahr 1998 übernahm die Klägerin den Anlagenbetrieb. Mit Schreiben vom 10.02.2006 zeigte sie an, dass sie beabsichtige, im Zuge der Errichtung einer Biogasanlage auf dem Anlagengelände den bisherigen Durchsatz der Kompostanlage um 50 % von < 10 t/h auf <5 t/h bzw. 40.000 t/a zu reduzieren und die frei werdende Fläche der Silokammer 1 für die Silierung von Mais zu verwenden. Mit Bescheid vom 02.05.2006 stellte der Beklagte fest, dass die angezeigten Änderungen nicht genehmigungsbedürftige seien. Die Biogasanlage wurde mit Bescheid des Beklagten vom 18.07.2006 genehmigt. Im Genehmigungsverfahren legte die Klägerin eine Geruchsimmissionsprognose vom 06.07.2006 vor, die von einem Geruchsstoffmassenstrom der Kompostierung von 26,7 MGE/h ausging. Im Ergebnis seien an der nächstgelegenen Wohnbebauung keine erheblichen Geruchsbelastungen durch die geplante Anlage zu erwarten. Dort werde die Irrelevanzgrenze von 0,02 eingehalten. Bei einer Betrachtung der Gesamtbelastung der Bio-, der Kompostier- sowie der Milchviehanlage würden im Ergebnis der Ausbreitungsrechnung die Richtwerte der Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL) in den betrachteten Bereichen Wohn/Mischgebiet bzw. Gewerbe-/Industriegebiet unterschritten.

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Mit Schreiben vom 27.03.2007 nahm die Klägerin zur Frage der Notwendigkeit der Einhausung der Kompostanlage zur Umsetzung der TA Luft Stellung. Hierin führte sie aus, es liege ein atypischer Einzelfall vor, bei der eine zusätzlichen Einhausung und Abluftbehandlung nicht erforderlich sei; denn die Anlage halte einen Abstand von 800 bis 900 m zur nächsten vorhandenen Wohnbebauung ein. Ergänzend verwies sie auf Geruchsprognosen aus den Jahren 1997 und 2006 sowie auf eine gutachterliche Einschätzung über mögliche Immissionsbelastungen im Umfeld der kombinierten Biogas- und Kompostanlage vom 24.03.2007, in der zusammenfassend ausgeführt wurde, immissionsschutzrechtlich zwingende Gründe für eine Nachrüstung der Kompostanlage gemäß der novellierten TA Luft seien naturwissenschaftlich/technologisch nicht ableitbar und auch durch den Gutachter nicht zu erkennen. Dies gelte für Schutzgesichtspunkte genau so wie für die Vorsorge.

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Am 29.04.2009 führte der Beklagte eine Vor-Ort-Inspektion der Anlage durch. In dem hierüber angefertigten Protokoll heißt es, unter Berücksichtigung der Hauptwindrichtung und aufgrund von Entfernungen sei insbesondere von relevanten Geruchsbelästigungen bebauter Bereiche nicht auszugehen. In den vergangenen Jahren habe es keine Nachbarschaftsbeschwerden gegeben. Ein typischer „Platzgeruch“ herrsche innerhalb des Bereichs der gelagerten Abfälle vor. Erforderliche Umschlagbewegungen initiierten nur bedingt relevante Staubemissionen, da die zu verarbeitende Fraktion in der Regel gut befeuchtet sei. Die Anlage sei (auch den technologischen Ablauf betreffend) bestimmungsgemäß betrieben worden.

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Mit Bescheid vom 20.11.2009 ordnete der Beklagte gegenüber der Klägerin folgendes an:

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1. Die Hauptrotte Ihrer Anlage ist geschlossen auszuführen, die staubhaltigen Abgase sind an der Entstehungsstelle (z. B. Zerkleinern, Absieben oder Umsetzen) zu erfassen.
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2. Die Abgase aus den belüfteten Mieten sind einem Biofilter oder einer gleichwertigen Abgasreinigungseinrichtung zuzuführen. Kommt ein Biofilter zur Anwendung, ist dieser einer regelmäßigen Leistungsüberprüfung zu unterziehen, um die bestimmungsgemäße Reinigungsleistung zu gewährleisten. Diese Überprüfung hat mindestens einmal jährlich zu erfolgen.
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3. Die Emissionen im Abgas dürfen die Geruchsstoffkonzentration von 500 GE/m³ nicht überschreiten.
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4. Die staubförmigen Emissionen im Abgas dürfen die Massekonzentration von 10 mg/m³ nicht überschreiten.
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Die Anordnung sei spätestens ab dem 30.09.2010 einzuhalten. In begründeten Fällen könne auf schriftlichen Antrag von diesem Termin abgewichen werden. Für den Fall, dass die Klägerin der Anordnung unter Nr. 1 und 2 nicht oder nicht fristgerecht nachkomme, drohte der Beklagte ein Zwangsgeld in Höhe von 40.000,00 € an.

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Zur Begründung führte der Beklagte aus: Die Anlage habe als Kompostierungsanlage eine maximale Durchsatzleistung von 80.000 t/a Abfälle. Sie entspreche nicht dem Stand der Technik. Dieser sei in der TA Luft definiert. Die Anforderungen an die Anlage seien in Nr. 5.4.8.5 TA Luft aufgeführt. Entsprechend § 17 Abs. 1 Satz 1 BImSchG in Verbindung mit Nr. 6.2 und 6.2.1 TA Luft solle durch nachträgliche Anordnungen die Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen sichergestellt werden. Anhaltspunkte für eine atypische Sachverhaltsgestaltung könne er nicht erkennen. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit von Mittel und Zweck sei gewahrt, denn der Vorschriftengeber der TA Luft habe die für die Verhältnismäßigkeitsprüfung maßgebenden Gesichtspunkte bereits bei der Festlegung der Emissionswerte beachtet. Der mit der Erfüllung der genannten Anforderungen verbundene Aufwand stehe deshalb nicht außer Verhältnis zu dem angestrebten Erfolg, nämlich der Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen.

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Am 04.12.2009 hat die Klägerin Klage erhoben und zur Begründung u.a. vorgetragen:

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Der Beklagte gehe von einem falschen Sachverhalt aus, denn im Jahr 2006 habe sie die Durchsatzleistung der Kompostanlage um 50 % vermindert und durch die entsprechende Anzeige auf die Hälfte der genehmigten Durchsatzleistung verzichtet. Derzeit würden nur noch ca. 20.000 t/a durchgesetzt. Darüber hinaus liege eine atypische Sachverhaltskonstellation vor, die es geboten hätte, vom Erlass der Anordnung Abstand zu nehmen. Zweck der maßgeblichen Nr. 5.4.8.5 TA Luft sei der Schutz von Wohnbebauung vor allem vor Geruchsimmissionen, aber auch vor Staub- und Keimbelastungen. Der genaue Abstand der Anlage zur nächsten Wohnbebauung sei vor kurzem nachgemessen worden und betrage 775 m. Er überschreite damit den in Nr. 5.4.8.5 TA Luft für offene Mieten vorgeschriebenen Mindestabstand von 500 m erheblich. Dies stelle nach Nr. 3.2 des Erlasses zur Umsetzung der TA Luft bei Kompostierungsanlagen in Nordrhein-Westfalen vom 31.05.2005 einen Anhaltspunkt für eine atypische Sachverhaltskonstellation dar. Es kämen auch keine geruchsintensiven Stoffe wie nasse Schlämme, insbesondere Rohklärschlamm, oder strukturarme Materialien wie Grasschnitt zum Einsatz. Die Anlage verursache keine erheblichen Geruchsbelastungen. Seit Jahren habe es keine Nachbarschaftsbeschwerden mehr gegeben. Auch sei bei einer unangemeldeten Anlagenkontrolle am 26.03.2012 bereits wenige Meter von den Mieten entfernt kein Geruch mehr feststellbar gewesen. Die Unerheblichkeit der von der Anlage ausgehenden Geruchsbelastung werde durch die Geruchsimmissionsprognose vom 06.07.2006 belegt. Die von der Kompostanlage und der Biogasanlage verursachte Zusatzbelastung halte im westlich gelegenen Wohngebiet die Irrelevanzgrenze von 0,02 relativer Häufigkeit der Geruchsstunden bzw. 2 % der Jahresstunden ein und sei damit nicht wahrnehmbar. Die Gesamtbelastung des Wohngebiets liege bei 0,05 relativer Häufigkeit der Geruchsstunden und unterschreite damit den Immissionsrichtwert für Wohngebiete um die Hälfte. Die Anordnung der Einhausung sei auch unverhältnismäßig. Sie sei schon nicht geeignet, die Geruchsbelästigung der Wohnbevölkerung zu vermindern, denn es gebe keine relevanten Gerüche, deren Ausbreitung emissionsseitig verhindert werden müssten, um immissionsseitig gesetzeskonforme Verhältnisse zu gewährleisten. Auch im Hinblick auf das benachbarte Gewerbegebiet erwiesen sich die Kosten der Einhausung angesichts der geringfügigen Überschreitung der Irrelevanzschwelle und des marginalen Verbesserungseffekts bezüglich der Geruchsgesamtbelastung als unverhältnismäßig.

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Die Klägerin hat beantragt,

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den Bescheid des Beklagten vom 20.11.2009 aufzuheben.

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Der Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen

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und den angefochtenen Bescheid verteidigt. Ergänzend hat er ausgeführt: Die Anlage der Klägerin erfülle die Anforderungen der Nr. 5.4.8.5 der TA Luft nicht, wonach Anlagen mit einer Durchsatzleistung von 10.000 t je Jahr oder mehr geschlossen auszuführen seien. Zwar sei der Durchsatz der Anlage auf 40.000 t je Jahr reduziert worden; er liege damit aber immer noch über der Mengenschwelle. Eine atypische Sachverhaltskonstellation liege nicht vor. Die in der Vergangenheit punktuell aufgetretenen und auch im Einzelfall dokumentierten Geruchsepisoden ließen erkennen, dass bei ungünstigen meteorologischen Bedingungen Belästigungen im Umfeld der Anlage nicht auszuschließen seien. Auch das Geruchsgutachten führe nicht weiter, da von der Klägerin die dem Stand der Technik entsprechende Realisierung der Vorsorgemaßnahmen für die Kompostanlage gefordert werde. Ein atypischer Fall liege hier auch deshalb nicht vor, weil es sich hier um eine typische Kompostieranlage handele. Bei den Inputstoffen handele es sich teilweise um geruchsintensives Material. Es entstehe ein typischer Klärschlammgeruch, wenn die Schlämme frisch angeliefert würden. Zu den genehmigten Inputstoffen gehörten auch Papierschlämme, die einen intensiven Geruch verbreiteten. Es komme nicht darauf an, dass die Klägerin diesen Stoff derzeit nicht einsetze, denn dessen Einsatz sei genehmigt, so dass er jederzeit eingesetzt werden könne. Ein Verzicht der Klägerin auf den Einsatz geruchsintensiver Stoffe und eine damit verbundene Begrenzung der Genehmigung liege bislang nicht vor.

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Mit dem angefochtenen Urteil vom 27.03.2012 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung angegeben:

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Die nachträgliche Anordnung sei gerechtfertigt, weil die offen betriebene Anlage gegen die Vorsorgepflicht des § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG verstoße. Nach Nr. 5.4.8.5 Abs. 2 (bauliche und betriebliche Anforderungen) Buchstabe c Satz 3 der TA Luft seien Anlagen zur Erzeugung von Kompost bei einer Durchsatzleistung von 10.000 Mg je Jahr oder mehr geschlossen auszuführen. Eine atypische Fallgestaltung, die eine Ausnahme rechtfertige, liege nicht vor. Nicht ausreichend sei insoweit, dass von der Anlage nach der von der Klägerin vorgelegten Geruchsimmissionsprognose vom 06.07.2006 weder für die Ortslage R. noch für das südlich gelegene Gewerbegebiet schädliche Umwelteinwirkungen durch Geruchsimmissionen ausgingen, weil die Immissionswerte der GIRL nicht überschritten werden. Auch der Abstand der Anlage zur nächstgelegenen .Wohnbebauung in R. von 775 m und die Unterschreitung der Irrelevanzgrenze der Nr. 3.3 der GIRL durch die von der Anlage ausgehende Zusatzbelastung für diese Wohnbebauung reichten hierfür nicht aus. Diese von der Klägerin hervorgehobenen Gesichtspunkte, insbesondere die Empfehlungen der GIRL, bezögen sich lediglich auf die Einhaltung der Schutzpflicht des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG, um die es hier jedoch nicht in erster Linie gehe. Von der Anlage der Klägerin gingen Staub- und Geruchsemissionen aus, die nach derzeitigem Stand der Technik durch eine geschlossene Ausführung der Hauptrotte und Zuführung der Abgase zu einer Abluftreinigungsanlage auf die in Nr. 5.4.8.5 TA Luft geregelten Emissionsgrenzwerte beschränkt werden könnten. Diese Maßnahmen dienten neben dem vorbeugenden Schutz benachbarter Wohnbebauungen dazu, im Interesse weiterer Emittenten einen ausreichenden Sicherheitsabstand zu der Grenze einzuhalten, ab der schädliche Umwelteinwirkungen zu erwarten seien, der Erhaltung eines Freiraums im Interesse anderer besonders immissionsempfindlicher Nutzungen sowie insgesamt der Verbesserung der Luftqualität in der Umgebung der Anlage.

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Der Bescheid lasse auch keine Ermessensfehler erkennen. Der Beklagte gehe bei seiner Entscheidung nicht von einem falschen Sachverhalt aus. Insbesondere unterstelle er nicht, dass die Anlage der Klägerin derzeit eine jährliche Durchsatzleistung von 80.000 t habe. Zwar heiße es in dem angefochtenen Bescheid, die Anlage habe ausweislich der Genehmigung vom 26.10.1995 eine maximale Durchsatzleistung von 80.000 t/a Abfälle. Hiermit nehme der Beklagte jedoch bei verständiger Würdigung lediglich Bezug auf die nach dem Genehmigungsbescheid des STAU vom 26.10.1995 genehmigte Durchsatzleistung der Anlage, die nach wie vor gültig, jedenfalls bislang noch nicht teilweise aufgehoben worden sei. Zudem habe der Beklagte in seiner Klageerwiderung ausdrücklich erwähnt, dass der Durchsatz der Anlage auf 40.000 Mg je Jahr reduziert worden sei. Schließlich mache es für die Anwendbarkeit der Anforderungen der Nr. 5.4.8.5 Abs. 2 Buchst. c Satz 3 TA Luft keinen Unterschied, ob die jährliche Durchsatzleistung der Anlage der Klägerin 80.000 t/a oder 40.000 t/a betrage. Dass die jährliche Durchsatzleistung nach den Angaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung derzeit bei ca. 20.000 t liege, sei ebenfalls ohne Belang, da einerseits auf die genehmigte jährliche Durchsatzleistung abzustellen sei und es andererseits auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung ankomme.

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Der Beklagte gehe auch im Ergebnis zu Recht davon aus, dass die erforderliche Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch eine nachträgliche Anordnung sichergestellt werden solle und sein Ermessen daher gebunden sei. Zwar ergebe sich eine dahingehende Ermessensbindung entgegen der Annahme des Beklagten nicht aus § 17 Abs. 1 Satz 2 BImSchG, da diese Vorschrift nur bei Anordnungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG gelte. Eine Einschränkung des dem Beklagten gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 BImSchG grundsätzlich zustehenden Ermessens ergebe sich jedoch aus Nr. 6.2.1 TA Luft, wonach die zuständige Behörde die erforderlichen Anordnungen treffen solle, um die Anlage an den in Nummer 5 beschriebenen Stand der Technik und die dort angegebenen sonstigen Vorsorgeanforderungen anzupassen, wenn die Anlage nicht den in dieser Verwaltungsvorschrift konkretisierten Anforderungen zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen entspreche. Das bedeute, dass die Behörde in der Regel einschreiten müsse und nur in besonders zu begründenden atypischen Fällen hiervon absehen dürfe.

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Die Anordnung des Beklagten sei auch nicht unverhältnismäßig. Dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit werde bereits auf der Ebene der TA Luft für den Regelfall ausreichend Rechnung getragen. Auf § 17 Abs. 1 Satz 1 BImSchG gestützte nachträgliche Anordnungen, mit denen die Einhaltung der in der TA Luft vorgesehenen Emissionswerte bei bestehenden Anlagen durchgesetzt werden sollen, seien bei Beachtung der hierin eingeräumten Nachrüstungsfristen in der Regel nicht unverhältnismäßig im Sinne von § 17 Abs. 2 BImSchG. Der Klägerin sei eine ausreichende Frist zur Umsetzung der nachträglichen Anordnung von rund 10 Monaten gewährt worden, die auf einen vor Ablauf der Frist zu stellenden Antrag habe verlängert werden können. Dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sei damit hinreichend Genüge getan. Die unsubstantiierte Behauptung, dass die Durchführung der Maßnahme nach den Angaben der Klägerin mit „enormen“ Kosten verbunden sei, begründe nicht die Unverhältnismäßigkeit der angegriffenen nachträglichen Anordnung. Im Übrigen habe der Vorschriftengeber das Maß der geforderten Vorsorge in Bezug auf den Durchschnittsbetreiber als generell verhältnismäßig bewertet, so dass eine weitere, in besonderer Weise auf den individuellen wirtschaftlichen Aufwand abstellende Verhältnismäßigkeitsprüfung im Einzelfall nur bei atypischen Sachverhaltslagen in Betracht komme.

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Zur Begründung der vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassenen Berufung hat die Klägerin zunächst ausgeführt:

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Ihre Anlage liege ca. 775 m von der nächsten Wohnbebauung der Gemeinde R. entfernt. Damit überschreite sie den nach Nr. 5.4.8.5 Abs. 1 b) TA Luft vorgegebenen Mindestabstand von 500 m erheblich und begründe so die Atypizität der Anlage. Dass der Normgeber der TA Luft innerhalb des Regelungsgefüges der Nr. 5.4.8.5 TA Luft nicht eigens eine Regelung aufgenommen habe, wonach es bei Überschreitung des Mindestabstands nicht der Umsetzung der baulichen und betrieblichen Anforderungen der Nr. 5.4.8.5 TA Luft bedarf, hindere diese Annahme nicht. Die vom Verwaltungsgericht insoweit vorgenommene Betrachtung des Regelungsgefüges der Nr. 5.4.8.5 sei systematisch verfehlt. Nicht Nr. 5.4.8.5 TA Luft, sondern Nr. 6.2.1 TA Luft konkretisiere, ob das durch § 17 Abs. 1 Satz 1 BImSchG eröffnete Anordnungsermessen ausgeübt werde. Bei Nr. 6.2.1 TA Luft handele es sich aber lediglich um eine Sollvorschrift, was die vom Normgeber gewollte Berücksichtigung atypischer Fälle zum Ausdruck bringe. Die Atypizität des zu beurteilenden Sachverhalts ergebe sich ferner daraus, dass die (auch) von der Kompostierungsanlage ausgehende Geruchszusatzbelastung die Irrelevanzgrenze der Nr. 3.3 GIRL einhalte.

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Die Anordnung des Beklagten sei auch nicht verhältnismäßig. Der Vorsorgegrundsatz gelte schon kraft Gesetzes nicht unbegrenzt. Schon nach § 17 Abs. 2 Satz 1 BImSchG dürfe die zuständige Behörde eine nachträgliche Anordnung nicht treffen, wenn sie unverhältnismäßig sei, vor allem wenn der mit der Erfüllung der Anordnung verbundene Aufwand außer Verhältnis zu dem mit der Anordnung angestrebten Erfolg stehe; dabei seien insbesondere Art, Menge und Gefährlichkeit der von der Anlage ausgehenden Emissionen und der von ihr verursachten Immissionen sowie die Nutzungsdauer und technische Besonderheiten der Anlage zu berücksichtigen. Nach ihrer Berechnung beliefen sich die für die Umsetzung der Anordnung – Einhausung, Abgaserfassung, Installation einer Abgasreinigungseinrichtung – erforderlichen Kosten auf ca. 500.000,00 €. Zudem seien die Kosten für die Umsetzung der streitgegenständlichen Anordnung in Relation zu setzen zu der damit verbundenen emissionsseitigen Verbesserung. Dass die von der Anlage ausgehenden Emissionen nicht gefährlich sind, folge schon aus dem erstinstanzlich zitierten Erlass zur Umsetzung der TA Luft bei Kompostierungsanlagen NRW vom 31.05.2005. Danach nähere sich die Belastung mit Keimen und Staub im Umfeld von Kompostierungsanlagen mit zunehmendem Abstand regelmäßig der Hintergrundbelastung an. Dann aber sei eine Verschärfung der emissionsseitigen Anforderungen im Hinblick auf gesundheitsschädliche Keime und Stäube auch und gerade unter Berücksichtigung der damit verbundenen Kosten in Höhe von 500.000,00 € als unverhältnismäßig einzustufen. Gleiches gelte für den Parameter Geruch. Bei einer unangemeldeten Anlagenkontrolle am 26.03.2012 sei bereits wenige Meter von den Mieten entfernt kein Geruch mehr feststellbar gewesen.

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Mit Schreiben vom 22.09.2014 hat die Klägerin gegenüber dem Beklagten eine Verzichtserklärung abgegeben. Danach verzichtet sie mit sofortiger Wirkung verbindlich auf 50% der im Bescheid vom 26.10.1995 genehmigten Durchsatzleistung der Kompostierungsanlage, wie bereits im Rahmen der Anzeige nach § 15 Abs. 1 BImSchG vom 10.02.2006 angegeben, so dass die Durchsatzleistung künftig maximal 5 t/h, die Jahresdurchsatzleistung maximal 40.000 t beträgt. Ferner verzichtet sie darin auf die Annahme von Abfällen der Abfallschlüsselnummern 03 03 10 (Faserabfälle, Faser-, Füller- und Überzugsschlämme aus der mechanischen Abtrennung). 03 03 11 (Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 03 03 10 fallen) und 19 08 02 (Sandfangrückstände), wie bereits im Rahmen einer Anzeige nach § 15 Abs. 1 BImSchG vom 08.04.2013 angegeben. Zudem lege sie sich verbindlich und mit sofortiger Wirkung fest, unter den Abfallschlüsselnummern 19 08 05 (Schlämme aus der Behandlung von kommunalem Abwasser) und 20 02 01 (biologisch abbaubare Abfälle, Garten- und Parkabfälle) ausschließlich geruchsarme Stoffe anzunehmen, wie bereits im Rahmen einer Anzeige nach § 15 Abs. 1 BImSchG vom 28.08.2014 angegeben. Auch künftig solle im Rahmen des Kompostierungsprozesses – wie mit Bescheid vom 26.10.1995 genehmigt – das Verhältnis von 1:3 Schlämmen zu 2:3 sonstigen Abfällen als Einsatzstoffen beibehalten werden. Mit Schreiben vom 23.09.2014 hat die Klägerin eine weitere Verzichtserklärung abgegeben, nach der sie sich verbindlich und mit sofortiger Wirkung festlegte, die den zu den Abfallschlüsselnummern AVV 20 02 01, 03 01 01, 03 01 05, 03 03 01, 1 01 03 und 19 05 01 gehörenden Stoffe ausschließlich in gehäckseltem Zustand als Strukturmaterial einzusetzen. Zudem würden unter der AVV 19 01 12 ausschließlich Aschen aus Biomasseheizwerken und unter der AVV 19 05 01 nur geruchsarme Materialien eingesetzt.

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Hierzu hat die Klägerin ergänzend vorgetragen: Die Verzichterklärungen seien im Berufungsverfahren zu berücksichtigen. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Anordnung sei der der gerichtlichen Entscheidung, weil es sich bei der streitigen Anordnung um einen Dauerverwaltungsakt handele. Zudem habe sich durch die Verzichtserklärungen die Sach- oder Rechtslage inzwischen zu ihren Gunsten in einer Weise geändert, dass eine Durchsetzung der angegriffenen behördlichen Maßnahme nunmehr unangemessen erscheinen müsste. Die gebotene Ermittlung und Bewertung der relevanten Umstände des Einzelfalls – der Abstand der Anlage zur nächst gelegenen Wohnbebauung, die Geruchsintensität der Inputstoffe, die Jahresdurchsatzleistung und die Irrelevanz der Geruchszusatzbelastung – führe zur Einstufung der Anlage der Klägerin als nunmehr atypisch. Durch die in der Spalte „Bemerkungen“ im Wege des Verzichts verbindlich gewordenen Beschränkungen sei gewährleistet, dass nur geruchsarme Materialien zum Einsatz kommen dürfen bzw. solche, die keinen Beitrag zu Geruchsemissionen leisten. Dass ihre Anlage nunmehr im Vergleich zu anderen Kompostierungsanlagen, die derartigen Beschränkungen des Inputs nicht unterliegen, deutlich geringere Geruchsfrachten aufweise, bestätige die gutachterliche Stellungnahme des Ingenieurbüros Dr. (...) + Partner vom 23.09.2014. Insgesamt wiesen daher die Inputstoffe der Anlage eine deutlich verminderte Geruchsintensität im Vergleich mit dem Anlagentypus auf, den Nr. 5.4.8.5 Abs. 2 c) TA Luft typischerweise im Blick habe. Nach Satz 2 dieser Regelung sei das Gebot der geschlossenen Ausführung vor allem für den Einsatz geruchsintensiver nasser oder strukturarmer Bioabfälle oder Schlämme von Relevanz. Würden diese geruchsintensiven Abfälle dagegen nicht eingesetzt, sei dies ein gewichtiger Anhaltspunkt für die Bejahung der Atypizität der Anlage. Auch eine im Verhältnis zur Leistungsgrenze von 10.000 t Durchsatz je Jahr große Anlage könne im Wege der Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls als atypisch bewertet werden, wenn – wie hier – gewährleistet sei, dass ausschließlich wenig oder gar nicht geruchsrelevante Inputstoffe zum Einsatz kommen und zudem der Einsatz von Schlämmen, die ihrerseits eine bestimmte Qualität aufweisen müssen, im Verhältnis zu den übrigen Einsatzstoffen beschränkt sei.

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Die Klägerin beantragt,

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das Urteil des Verwaltungsgerichts Halle vom 27.03.2012 zu ändern und den Bescheid des Beklagten vom 20.11.2009 aufzuheben.

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Der Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Zur Begründung trägt er vor: Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Anordnung sei die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung. Insbesondere handele es sich bei der Anordnung um keinen Dauerverwaltungsakt, weil der Schwerpunkt der Regelung in der Forderung der baulichen Umsetzung der Einhausung der Hauptrotte liege und damit im Kern auf einem einmaligen Tätigwerden der Klägerin gerichtet sei. Die in den Verzichtserklärungen dokumentierten Maßnahmen der Geruchsminimierung und der Verringerung der Jahresdurchsatzleistung erwiesen sich im Ergebnis nicht als eine atypische Betriebsweise. Umstände, die nur für die Schutzpflicht von Bedeutung seien, wie z.B. Abstände, die im konkreten Fall schädliche Umwelteinwirkungen ausschließen, könnten eine Atypik des Falles in Bezug auf Anforderungen zur Konkretisierung der Vorsorgepflicht nicht begründen. Gemessen an der in Nr. 5.4.8.5 Abs. 2 lit. c Satz 3 TA Luft enthaltenen Schwelle einer Durchsatzleistung von 10.000 t/a, ab der Bunker und die Hauptrotte der Anlage regelmäßig geschlossen auszuführen sind, stelle sich die Menge der jährlich angenommenen Inputstoffe angesichts einer um das Vierfache größeren jährlichen Durchsatzmenge als immer noch besonders groß dar. Infolge der Verzichtserklärungen sei nun angeblich gewährleistet, dass die Klägerin die geruchsrelevanten Inputstoffe ausschließlich in einem geruchsarmen Zustand annehme. Nicht zielführend sei die vorgelegte gutachterliche Stellungnahme vom 23.09.2014. Bereits der Vergleich mit einer Bioabfallanlage sei nicht relevant für den Nachweis des atypischen Anlagenbetriebs. In Bezug auf das Mengenverhältnis von Klärschlamm zu Strukturmaterial (1/3 Schlämme zu 2/3 sonstige Abfälle) habe das Verwaltungsgericht Halle in einem vergleichbaren Fall die atypische Betriebsweise einer Kompostierungsanlage in Bezug auf die Nr. 5.4.8.5 Abs. 2 lit. c Satz 3 TA Luft zwar bejaht, sei jedoch dort von einem Mischungsverhältnis von Strukturmaterial zu Klärschlamm von 3:1 (Volumenprozent) ausgegangen sei. Von einer atypischen Betriebsweise der Anlage könne auch deshalb nicht gesprochen werden, weil die Klägerin schon nicht das an Geruchsvermeidungsmöglichkeiten ausschöpfe, was in vergleichbaren Anlagen praktiziert werde, die den Betrieb der Anlage tatsächlich soweit geruchsmindernd organisierten, dass die Anordnung weiterer Vorsorgemaßnahmen unverhältnismäßig wäre.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des vorgelegten Verwaltungsvorgangs verwiesen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe

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I. Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

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Rechtliche Grundlage der in der angegriffenen Verfügung unter I. getroffenen Anordnungen ist § 17 Abs. 1 Satz 1 des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG). Nach dieser Vorschrift kann die zuständige Behörde auch nach Erteilung der Genehmigung Anordnungen treffen, wenn dies zur Erfüllung der Pflichten erforderlich ist, die sich aus dem BImSchG und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergeben. Diese Voraussetzungen sind hier – auch nach dem von der Klägerin im Berufungsverfahren erklärten teilweisen Verzicht auf die immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 26.10.1995 – erfüllt.

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Die angefochtene Anordnung ist zur Erfüllung der Vorsorgepflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG (früher § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BImSchG) nach wie vor erforderlich. Nach dieser Vorschrift sind genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen. Für Anlagen zur Erzeugung von Kompost aus organischen Abfällen (Nr. 8.5 des Anhangs zur 4. BImschV) werden Anforderungen zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen in Nr. 5.4.8.5 der Ersten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum BImSchG (Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft – TA Luft – vom 24.07.2002 – GMBl. S. 511) geregelt, wobei diese Bestimmungen im Regelfall auch für das gerichtliche Verfahren die Anforderungen der Vorsorgepflicht verbindlich konkretisieren (BVerwG, Beschl. v. 10.01.1995 – BVerwG 7 B 112.94 – NVwZ 1995, 994, juris RdNr. 4, und Urt. v. 21.06.2001 – BVerwG 7 C 21.00 –, BVerwGE 114, 342 [344 f.], juris RdNr. 9). Nach Nr. 5.4.8.5 Abs. 2 (bauliche und betriebliche Anforderungen) Buchstabe c Satz 3 der TA Luft sind Anlagen zur Erzeugung von Kompost bei einer Durchsatzleistung von 10.000 Megagramm je Jahr oder mehr geschlossen auszuführen (1 Megagramm [Mg] entspricht nach Nr. 2.8 TA Luft einer Tonne [t]). Die Anlage der Klägerin erfüllt diese Voraussetzungen auch nach der in der Verzichtserklärung vom 22.09.2014 angegebenen Beschränkung der jährlichen Durchsatzleistung von 80.000 t auf 40.000 t.

48

Auch nach Abgabe der beiden Verzichtserklärungen, die auch ohne ausdrückliche Aufhebungsverfügung durch die Genehmigungsbehörde bewirkt, dass die Genehmigung im Umfang des Verzichts erloschen ist (BVerwG, Urt. v. 15.12.1989 – BVerwG 4 C 36.86 –, BVerwGE 84, 209 [211 f.]), liegt keine atypische Fallgestaltung vor, bei der die Einhaltung der Betreiberpflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG trotz offener Rotte gewährleistet wäre. Daher kann offen bleiben, ob auf die Sach- oder Rechtslage im Zeitpunkt der (letzten) Behördenentscheidung oder im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung abzustellen ist.

49

Ob eine Kompostierungsanlage mit einer Durchsatzleistung von 10.000 t je Jahr oder mehr atypisch ist und deshalb abweichend von Nr. 5.4.8.5 Abs. 2 Buchst. c Satz 3 TA Luft nicht geschlossen ausgeführt werden muss, kann nur aufgrund einer Gesamtwürdigung aller für die Vorsorgeziele der Nr. 5.4.8.5 TA Luft relevanten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden (BVerwG, Beschl. v. 22.05.2014 – BVerwG 7 B 3.14 –, juris, RdNr. 8). Eine in diesem Sinne atypische Anlage ist dadurch gekennzeichnet, dass sie sich von sonst üblichen Anlagen in einer Weise unterscheidet, die es geboten erscheinen lässt, auf die nach dem Vorsorgeprinzip des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BImSchG in Verbindung mit der TA Luft an sich gebotenen Anforderungen ausnahmsweise zu verzichten (vgl. Urt. d. Senats v. 14.11.2013 – 2 L 67/12 –, BImSchG-Rspr § 5 Nr. 135, RdNr. 29 in juris). Eine atypische, von Nr. 5.4.8.5 Abs. 2 Buchst. c Satz 3 TA Luft nicht erfasste Fallgestaltung kann nicht schon dann bejaht werden, wenn die von der Kompostierungsanlage ausgehende Geruchszusatzbelastung als irrelevant im Sinne der GIRL anzusehen ist; die Anlage muss vielmehr auch unter Berücksichtigung der Geruchsemissionen atypisch sein (BVerwG, Beschl. v. 22.05.2014, a.a.O., RdNr. 9).

50

Die Vorsorgepflicht dient mehreren Zwecken. Sie dient der Einhaltung eines ausreichenden Sicherheitsabstands von der Schädlichkeitsgrenze des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG aus Gründen der planenden Verteilung des Emissions- und Immissionspotentials im Hinblick auf künftige Betreiber (sog. ressourcenökonomischer Ansatz) und dazu, noch unbelastete Freiräume als solche, insbesondere im Hinblick auf immissionsempfindliche Nutzungen, zu erhalten. Zudem kann der Vorsorgegrundsatz als Prinzip der Risikosteuerung verstanden werden, der jenseits der Schädlichkeitsschwelle einem Schädlichkeitsverdacht vorbeugen soll (BVerwG, Urt. v. 18.05.1982 – BVerwG 7 C 42.80 –, BVerwGE 65, 313 [320]; Hansmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band I, § 5 BImSchG, RdNr. 134ff.). Maßnahmen der Vorsorge sollen zudem unabhängig von den geltenden Schädlichkeitsgrenzen das an Umweltqualität durchsetzen, was im Hinblick auf ein vorhandenes Potential an Vermeidungstechnologie realisierbar erscheint (BVerwG, Urt. v. 17.02.1984 – BVerwG 7 C 8.82 –, BVerwGE 69, 37 [42 ff.]).

51

Der Vorschriftengeber der TA Luft geht im Rahmen seiner generellen Betrachtung davon aus, dass die Geruchsemissionen bei Kompostanlagen ab einer bestimmten Durchsatzleistung (10.000 t) im Jahr aufgrund der darin typischerweise zum Einsatz kommenden geruchsintensiven Stoffe ein solches Maß erreichen, dass der Ausbreitung der Geruchsemissionen aus Gründen der Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch eine geschlossene Ausführung der Anlage entgegenzuwirken ist. Eine Atypik setzt deshalb emissionsseitig voraus, dass die Geruchsemissionen der Anlage wegen des Einsatzes ausschließlich geruchsarmer Inputstoffe deutlich geringer sind, als dies typischerweise in Kompostanlagen der Fall ist. Auch ist das Maß der Überschreitung der jährlichen Durchsatzmenge über der Leistungsgrenze in Nr. 5.4.8.5 Abs. 2 Buchst. c Satz 3 TA Luft von 10.000 t ein wichtiges Kriterium. Zu berücksichtigen ist ferner, ob der Betreiber besondere Maßnahmen zur Vermeidung von Geruchsemissionen der Anlage ergreift, die bei vergleichbaren Anlagen regelmäßig nicht getroffen werden. Je größer die Überschreitung der Leistungsgrenze in Nr. 5.4.8.5 Abs. 2 Buchst. c Satz 3 TA Luft ist, umso weniger dürfen die Inputstoffe Geruchsemissionen verursachen und umso mehr muss der Anlagenbetreiber Anstrengungen zur Vermeidung von Geruchsemissionen unternehmen.

52

Gegen eine Atypik der Anlage der Klägerin streitet zunächst der Umstand, dass die weiterhin genehmigte Durchsatzleistung von 40.000 t im Jahr das Vierfache der in Nr. 5.4.8.5 Abs. 2 Buchst. c Satz 3 der TA Luft bestimmten Leistungsgrenze von 10.000 t Durchsatz je Jahr beträgt. Deshalb müssten die Stoffe, die in der Anlage der Klägerin zum Einsatz kommen, im Vergleich zu üblicherweise zum Einsatz kommenden Stoffen besonders geruchsarm sein. Dies lässt sich hier aber nicht feststellen.

53

Für die zur Beurteilung der Atypik bedeutsame Frage, ob in einer Kompostanlage nur besonders geruchsarme Stoffe zum Einsatz kommen, ist grundsätzlich eine typisierende Betrachtung vorzunehmen. Das bedeutet, dass danach zu fragen ist, ob die verschiedenen Einsatzstoffe typischerweise keine oder nur unerhebliche Geruchsemissionen verursachen. Das kann bei Klärschlämmen nicht angenommen werden. Die von Klärschlämmen ausgehenden Geruchsemissionen sind zwar umso geringer, je mehr die Schlämme ausgefault bzw. stabilisiert sind. Gleichwohl hat der Senat nicht die Überzeugung gewinnen können, dass die „aerob oder anaerob behandelten, stabilisierten und entwässerten Klärschlämme“, wie sie in der Verzichtserklärung vom 22.09.2014 beschrieben werden, als besonders geruchsarm eingestuft werden können; zumal sich eine objektive Grenze, ab welchem Grad der Ausfaulung oder Stabilisierung Klärschlämme die Eigenschaft „besonders geruchsarm“ haben bzw. haben können, kaum zuverlässig bestimmen lässt.

54

Hinzu kommt, dass die Klärschlämme in der Anlage der Klägerin weiterhin im Verhältnis 1/3 zu 2/3 mit anderen Abfällen, insbesondere Holz- und Grünschnittabfällen vermischt und damit in einer Größenordnung von mehr als 13.000 t jährlich umgesetzt werden.

55

Durch die Verzichtserklärung der Klägerin vom 22.09.2014, in der die zum Einsatz kommenden Schlämme aus der Behandlung von kommunalem Abwasser in den Bemerkungen als „geruchsarme Klärschlämme, aerob oder anaerob behandelt, stabilisiert, entwässert“ bezeichnet werden, ist im Übrigen der Genehmigungsinhalt in Bezug auf diese Inputstoffe nicht verändert worden. Bereits in den bei der Antragstellung vom 20.10.1994 eingereichten Genehmigungsunterlagen (Bl. 44 der Beiakte A) wurde im Abschnitt 4.1 (Einsatzstoffe) ausgeführt, dass der zum Einsatz kommende kommunale Klärschlamm stichfest (TS-Gehalt mind. 25 %) und ausgefault bzw. mit Kalk stabilisiert sei.

56

Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Klägerin bei der streitigen Anlage besondere Maßnahmen zur Vermeidung von Geruchsemissionen ergriffen hat, die bei vergleichbaren Anlagen regelmäßig nicht anzutreffen sind. Allein der Umstand, dass die Anlage den Angaben der Klägerin zufolge dem Stand der Technik entspricht, wie ihn etwa die VDI-Richtlinie 3475 Bl. 1 beschreibt, begründet noch keine Atypik.

57

Schließlich belegt auch der Umstand, dass nach der gutachtlichen Stellungnahme des Ingenieurbüros Dr. (...) + Partner vom 23.09.2014 (Bl. 230 ff. GA) die Geruchsfracht einer zum Vergleich herangezogenen Anlage zur Kompostierung von Bioabfällen um den Faktor 2,93 höher ist als bei der Anlage der Klägerin, noch nicht die Atypik der Anlage. Dieser Umstand zeigt zwar, dass in Anlagen, in denen Bioabfälle kompostiert werden, Stoffe mit vergleichsweise hoher Geruchsintensivität zum Einsatz kommen. Daraus lässt sich aber nicht im Gegenschluss ableiten, dass bei der Anlage der Klägerin unter Zugrundelegung der in der Geruchsimmissionsprognose aus dem Jahr 2006 festgestellten Geruchsfracht von 7.420 GE/s nur besonders geruchsarme Stoffe zum Einsatz kommen.

58

3. Fehlt es an einer Atypik der Kompostanlage, lässt die nachträgliche Anordnung auch sonst keinen Fehler, insbesondere keinen Ermessensfehler erkennen.

59

Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass nach der das Ermessen der Behörde lenkenden Regelung in Nr.6.2.1 Satz 1 TA Luft (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v. 22.05.2014, a.a.O., RdNr. 16) die zuständige Behörde, wenn die Anlage nicht den in der TA Luft konkretisierten Anforderungen zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen entspricht, die erforderlichen Anordnungen treffen soll, um die Anlage an den in Nr.5 beschriebenen Stand der Technik und die dort angegebenen sonstigen Vorsorgeanforderungen anzupassen. Durch solche ermessenslenkenden Verwaltungsvorschriften wird das gesetzlich eingeräumte Ermessen abstrakt wahrgenommen und der Behörde zur Einzelfallentscheidung eine Orientierung gegeben (vgl. BVerwG, Beschl. v. 27.12.1990 – BVerwG 1 B 162.90 –, juris, RdNr. 6).

60

Die angeordnete Maßnahme verstößt insbesondere auch nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (§ 17 Abs. 2 Satz 1 BImSchG). Sie ist zur Eindämmung oder Minderung von Geruchsemissionen geeignet (vgl. Urt. d. Senats v. 14.11.2013, a.a.O.). Sie auch nicht deshalb unverhältnismäßig, weil die Einhausung für die Klägerin mit einer wirtschaftlichen Belastung von nach ihren Angaben ca. 500.000,00 € verbunden ist. Wie die Vorinstanz zu Recht ausgeführt hat, hat der Vorschriftengeber das Maß der geforderten Vorsorge in Bezug auf den Durchschnittsbetreiber als generell verhältnismäßig bewertet. Deshalb kommt eine weitere, in besonderer Weise auf den individuellen wirtschaftlichen Aufwand abstellende Verhältnismäßigkeitsprüfung im Einzelfall nur bei atypischen Sachverhaltslagen in Betracht (BVerwG, Beschl. v. 22.05.2014, a.a.O., RdNr. 12; Beschl. v. 30.08.1996 – BVerwG 7 VR 2.96 –, NVwZ 1997, 497 [499], RdNr. 22 in juris). Eine solche Atypik besteht hier – wie bereits ausgeführt – nicht.

61

4. Die in der Nr. II des Bescheidtenors enthaltene Zwangsgeldandrohung ist rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden. Insoweit schließt sich der Senat der Begründung des angefochtenen Urteils an.

62

II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

63

III. Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.


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(1) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt 1. schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigu

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(1) Zur Erfüllung der sich aus diesem Gesetz und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten können nach Erteilung der Genehmigung sowie nach einer nach § 15 Absatz 1 angezeigten Änderung Anordnungen getroffen wer

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(1) Die Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage ist, sofern eine Genehmigung nicht beantragt wird, der zuständigen Behörde mindestens einen Monat, bevor mit der Änderung begonnen werden soll, schri

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(1) Zur Erfüllung der sich aus diesem Gesetz und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten können nach Erteilung der Genehmigung sowie nach einer nach § 15 Absatz 1 angezeigten Änderung Anordnungen getroffen werden. Wird nach Erteilung der Genehmigung sowie nach einer nach § 15 Absatz 1 angezeigten Änderung festgestellt, dass die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft nicht ausreichend vor schädlichen Umwelteinwirkungen oder sonstigen Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen geschützt ist, soll die zuständige Behörde nachträgliche Anordnungen treffen.

(1a) Bei Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie ist vor dem Erlass einer nachträglichen Anordnung nach Absatz 1 Satz 2, durch welche Emissionsbegrenzungen neu festgelegt werden sollen, der Entwurf der Anordnung öffentlich bekannt zu machen. § 10 Absatz 3 und 4 Nummer 1 und 2 gilt für die Bekanntmachung entsprechend. Einwendungsbefugt sind Personen, deren Belange durch die nachträgliche Anordnung berührt werden, sowie Vereinigungen, welche die Anforderungen von § 3 Absatz 1 oder § 2 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes erfüllen. Für die Entscheidung über den Erlass der nachträglichen Anordnung gilt § 10 Absatz 7 bis 8a entsprechend.

(1b) Absatz 1a gilt für den Erlass einer nachträglichen Anordnung entsprechend, bei der von der Behörde auf Grundlage einer Verordnung nach § 7 Absatz 1b oder einer Verwaltungsvorschrift nach § 48 Absatz 1b weniger strenge Emissionsbegrenzungen festgelegt werden sollen.

(2) Die zuständige Behörde darf eine nachträgliche Anordnung nicht treffen, wenn sie unverhältnismäßig ist, vor allem wenn der mit der Erfüllung der Anordnung verbundene Aufwand außer Verhältnis zu dem mit der Anordnung angestrebten Erfolg steht; dabei sind insbesondere Art, Menge und Gefährlichkeit der von der Anlage ausgehenden Emissionen und der von ihr verursachten Immissionen sowie die Nutzungsdauer und technische Besonderheiten der Anlage zu berücksichtigen. Darf eine nachträgliche Anordnung wegen Unverhältnismäßigkeit nicht getroffen werden, soll die zuständige Behörde die Genehmigung unter den Voraussetzungen des § 21 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 ganz oder teilweise widerrufen; § 21 Absatz 3 bis 6 sind anzuwenden.

(2a) § 12 Absatz 1a gilt für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie entsprechend.

(2b) Abweichend von Absatz 2a kann die zuständige Behörde weniger strenge Emissionsbegrenzungen festlegen, wenn

1.
wegen technischer Merkmale der Anlage die Anwendung der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten unverhältnismäßig wäre und die Behörde dies begründet oder
2.
in Anlagen Zukunftstechniken für einen Gesamtzeitraum von höchstens neun Monaten erprobt oder angewendet werden sollen, sofern nach dem festgelegten Zeitraum die Anwendung der betreffenden Technik beendet wird oder in der Anlage mindestens die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionsbandbreiten erreicht werden.
§ 12 Absatz 1b Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Absatz 1a gilt entsprechend.

(3) Soweit durch Rechtsverordnung die Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 abschließend festgelegt sind, dürfen durch nachträgliche Anordnungen weitergehende Anforderungen zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen nicht gestellt werden.

(3a) Die zuständige Behörde soll von nachträglichen Anordnungen absehen, soweit in einem vom Betreiber vorgelegten Plan technische Maßnahmen an dessen Anlagen oder an Anlagen Dritter vorgesehen sind, die zu einer weitergehenden Verringerung der Emissionsfrachten führen als die Summe der Minderungen, die durch den Erlass nachträglicher Anordnungen zur Erfüllung der sich aus diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten bei den beteiligten Anlagen erreichbar wäre und hierdurch der in § 1 genannte Zweck gefördert wird. Dies gilt nicht, soweit der Betreiber bereits zur Emissionsminderung auf Grund einer nachträglichen Anordnung nach Absatz 1 oder einer Auflage nach § 12 Absatz 1 verpflichtet ist oder eine nachträgliche Anordnung nach Absatz 1 Satz 2 getroffen werden soll. Der Ausgleich ist nur zwischen denselben oder in der Wirkung auf die Umwelt vergleichbaren Stoffen zulässig. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für nicht betriebsbereite Anlagen, für die die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb erteilt ist oder für die in einem Vorbescheid oder einer Teilgenehmigung Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 festgelegt sind. Die Durchführung der Maßnahmen des Plans ist durch Anordnung sicherzustellen.

(4) Ist es zur Erfüllung der Anordnung erforderlich, die Lage, die Beschaffenheit oder den Betrieb der Anlage wesentlich zu ändern und ist in der Anordnung nicht abschließend bestimmt, in welcher Weise sie zu erfüllen ist, so bedarf die Änderung der Genehmigung nach § 16. Ist zur Erfüllung der Anordnung die störfallrelevante Änderung einer Anlage erforderlich, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und wird durch diese Änderung der angemessene Sicherheitsabstand erstmalig unterschritten, wird der bereits unterschrittene Sicherheitsabstand räumlich noch weiter unterschritten oder wird eine erhebliche Gefahrenerhöhung ausgelöst, so bedarf die Änderung einer Genehmigung nach § 16 oder § 16a, wenn in der Anordnung nicht abschließend bestimmt ist, in welcher Weise sie zu erfüllen ist.

(4a) Zur Erfüllung der Pflichten nach § 5 Absatz 3 soll bei Abfallentsorgungsanlagen im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 1 auch eine Sicherheitsleistung angeordnet werden. Nach der Einstellung des gesamten Betriebs können Anordnungen zur Erfüllung der sich aus § 5 Absatz 3 ergebenden Pflichten nur noch während eines Zeitraums von einem Jahr getroffen werden.

(4b) Anforderungen im Sinne des § 12 Absatz 2c können auch nachträglich angeordnet werden.

(5) Die Absätze 1 bis 4b gelten entsprechend für Anlagen, die nach § 67 Absatz 2 anzuzeigen sind oder vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach § 16 Absatz 4 der Gewerbeordnung anzuzeigen waren.

(1) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt

1.
schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können;
2.
Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen;
3.
Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden; Abfälle sind nicht zu vermeiden, soweit die Vermeidung technisch nicht möglich oder nicht zumutbar ist; die Vermeidung ist unzulässig, soweit sie zu nachteiligeren Umweltauswirkungen führt als die Verwertung; die Verwertung und Beseitigung von Abfällen erfolgt nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und den sonstigen für die Abfälle geltenden Vorschriften;
4.
Energie sparsam und effizient verwendet wird.

(2) Soweit genehmigungsbedürftige Anlagen dem Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes unterliegen, sind Anforderungen zur Begrenzung von Emissionen von Treibhausgasen nur zulässig, um zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 Nummer 1 sicherzustellen, dass im Einwirkungsbereich der Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen entstehen; dies gilt nur für Treibhausgase, die für die betreffende Tätigkeit nach Anhang 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes umfasst sind. Bei diesen Anlagen dürfen zur Erfüllung der Pflicht zur effizienten Verwendung von Energie in Bezug auf die Emissionen von Kohlendioxid, die auf Verbrennungs- oder anderen Prozessen der Anlage beruhen, keine Anforderungen gestellt werden, die über die Pflichten hinausgehen, welche das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz begründet.

(3) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten, zu betreiben und stillzulegen, dass auch nach einer Betriebseinstellung

1.
von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können,
2.
vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden und
3.
die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Anlagengrundstücks gewährleistet ist.

(4) Wurden nach dem 7. Januar 2013 auf Grund des Betriebs einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie erhebliche Bodenverschmutzungen oder erhebliche Grundwasserverschmutzungen durch relevante gefährliche Stoffe im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand verursacht, so ist der Betreiber nach Einstellung des Betriebs der Anlage verpflichtet, soweit dies verhältnismäßig ist, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung zu ergreifen, um das Anlagengrundstück in jenen Ausgangszustand zurückzuführen. Die zuständige Behörde hat der Öffentlichkeit relevante Informationen zu diesen vom Betreiber getroffenen Maßnahmen zugänglich zu machen, und zwar auch über das Internet. Soweit Informationen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, gilt § 10 Absatz 2 entsprechend.

(1) Zur Erfüllung der sich aus diesem Gesetz und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten können nach Erteilung der Genehmigung sowie nach einer nach § 15 Absatz 1 angezeigten Änderung Anordnungen getroffen werden. Wird nach Erteilung der Genehmigung sowie nach einer nach § 15 Absatz 1 angezeigten Änderung festgestellt, dass die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft nicht ausreichend vor schädlichen Umwelteinwirkungen oder sonstigen Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen geschützt ist, soll die zuständige Behörde nachträgliche Anordnungen treffen.

(1a) Bei Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie ist vor dem Erlass einer nachträglichen Anordnung nach Absatz 1 Satz 2, durch welche Emissionsbegrenzungen neu festgelegt werden sollen, der Entwurf der Anordnung öffentlich bekannt zu machen. § 10 Absatz 3 und 4 Nummer 1 und 2 gilt für die Bekanntmachung entsprechend. Einwendungsbefugt sind Personen, deren Belange durch die nachträgliche Anordnung berührt werden, sowie Vereinigungen, welche die Anforderungen von § 3 Absatz 1 oder § 2 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes erfüllen. Für die Entscheidung über den Erlass der nachträglichen Anordnung gilt § 10 Absatz 7 bis 8a entsprechend.

(1b) Absatz 1a gilt für den Erlass einer nachträglichen Anordnung entsprechend, bei der von der Behörde auf Grundlage einer Verordnung nach § 7 Absatz 1b oder einer Verwaltungsvorschrift nach § 48 Absatz 1b weniger strenge Emissionsbegrenzungen festgelegt werden sollen.

(2) Die zuständige Behörde darf eine nachträgliche Anordnung nicht treffen, wenn sie unverhältnismäßig ist, vor allem wenn der mit der Erfüllung der Anordnung verbundene Aufwand außer Verhältnis zu dem mit der Anordnung angestrebten Erfolg steht; dabei sind insbesondere Art, Menge und Gefährlichkeit der von der Anlage ausgehenden Emissionen und der von ihr verursachten Immissionen sowie die Nutzungsdauer und technische Besonderheiten der Anlage zu berücksichtigen. Darf eine nachträgliche Anordnung wegen Unverhältnismäßigkeit nicht getroffen werden, soll die zuständige Behörde die Genehmigung unter den Voraussetzungen des § 21 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 ganz oder teilweise widerrufen; § 21 Absatz 3 bis 6 sind anzuwenden.

(2a) § 12 Absatz 1a gilt für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie entsprechend.

(2b) Abweichend von Absatz 2a kann die zuständige Behörde weniger strenge Emissionsbegrenzungen festlegen, wenn

1.
wegen technischer Merkmale der Anlage die Anwendung der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten unverhältnismäßig wäre und die Behörde dies begründet oder
2.
in Anlagen Zukunftstechniken für einen Gesamtzeitraum von höchstens neun Monaten erprobt oder angewendet werden sollen, sofern nach dem festgelegten Zeitraum die Anwendung der betreffenden Technik beendet wird oder in der Anlage mindestens die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionsbandbreiten erreicht werden.
§ 12 Absatz 1b Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Absatz 1a gilt entsprechend.

(3) Soweit durch Rechtsverordnung die Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 abschließend festgelegt sind, dürfen durch nachträgliche Anordnungen weitergehende Anforderungen zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen nicht gestellt werden.

(3a) Die zuständige Behörde soll von nachträglichen Anordnungen absehen, soweit in einem vom Betreiber vorgelegten Plan technische Maßnahmen an dessen Anlagen oder an Anlagen Dritter vorgesehen sind, die zu einer weitergehenden Verringerung der Emissionsfrachten führen als die Summe der Minderungen, die durch den Erlass nachträglicher Anordnungen zur Erfüllung der sich aus diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten bei den beteiligten Anlagen erreichbar wäre und hierdurch der in § 1 genannte Zweck gefördert wird. Dies gilt nicht, soweit der Betreiber bereits zur Emissionsminderung auf Grund einer nachträglichen Anordnung nach Absatz 1 oder einer Auflage nach § 12 Absatz 1 verpflichtet ist oder eine nachträgliche Anordnung nach Absatz 1 Satz 2 getroffen werden soll. Der Ausgleich ist nur zwischen denselben oder in der Wirkung auf die Umwelt vergleichbaren Stoffen zulässig. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für nicht betriebsbereite Anlagen, für die die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb erteilt ist oder für die in einem Vorbescheid oder einer Teilgenehmigung Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 festgelegt sind. Die Durchführung der Maßnahmen des Plans ist durch Anordnung sicherzustellen.

(4) Ist es zur Erfüllung der Anordnung erforderlich, die Lage, die Beschaffenheit oder den Betrieb der Anlage wesentlich zu ändern und ist in der Anordnung nicht abschließend bestimmt, in welcher Weise sie zu erfüllen ist, so bedarf die Änderung der Genehmigung nach § 16. Ist zur Erfüllung der Anordnung die störfallrelevante Änderung einer Anlage erforderlich, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und wird durch diese Änderung der angemessene Sicherheitsabstand erstmalig unterschritten, wird der bereits unterschrittene Sicherheitsabstand räumlich noch weiter unterschritten oder wird eine erhebliche Gefahrenerhöhung ausgelöst, so bedarf die Änderung einer Genehmigung nach § 16 oder § 16a, wenn in der Anordnung nicht abschließend bestimmt ist, in welcher Weise sie zu erfüllen ist.

(4a) Zur Erfüllung der Pflichten nach § 5 Absatz 3 soll bei Abfallentsorgungsanlagen im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 1 auch eine Sicherheitsleistung angeordnet werden. Nach der Einstellung des gesamten Betriebs können Anordnungen zur Erfüllung der sich aus § 5 Absatz 3 ergebenden Pflichten nur noch während eines Zeitraums von einem Jahr getroffen werden.

(4b) Anforderungen im Sinne des § 12 Absatz 2c können auch nachträglich angeordnet werden.

(5) Die Absätze 1 bis 4b gelten entsprechend für Anlagen, die nach § 67 Absatz 2 anzuzeigen sind oder vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach § 16 Absatz 4 der Gewerbeordnung anzuzeigen waren.

(1) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt

1.
schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können;
2.
Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen;
3.
Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden; Abfälle sind nicht zu vermeiden, soweit die Vermeidung technisch nicht möglich oder nicht zumutbar ist; die Vermeidung ist unzulässig, soweit sie zu nachteiligeren Umweltauswirkungen führt als die Verwertung; die Verwertung und Beseitigung von Abfällen erfolgt nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und den sonstigen für die Abfälle geltenden Vorschriften;
4.
Energie sparsam und effizient verwendet wird.

(2) Soweit genehmigungsbedürftige Anlagen dem Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes unterliegen, sind Anforderungen zur Begrenzung von Emissionen von Treibhausgasen nur zulässig, um zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 Nummer 1 sicherzustellen, dass im Einwirkungsbereich der Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen entstehen; dies gilt nur für Treibhausgase, die für die betreffende Tätigkeit nach Anhang 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes umfasst sind. Bei diesen Anlagen dürfen zur Erfüllung der Pflicht zur effizienten Verwendung von Energie in Bezug auf die Emissionen von Kohlendioxid, die auf Verbrennungs- oder anderen Prozessen der Anlage beruhen, keine Anforderungen gestellt werden, die über die Pflichten hinausgehen, welche das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz begründet.

(3) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten, zu betreiben und stillzulegen, dass auch nach einer Betriebseinstellung

1.
von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können,
2.
vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden und
3.
die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Anlagengrundstücks gewährleistet ist.

(4) Wurden nach dem 7. Januar 2013 auf Grund des Betriebs einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie erhebliche Bodenverschmutzungen oder erhebliche Grundwasserverschmutzungen durch relevante gefährliche Stoffe im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand verursacht, so ist der Betreiber nach Einstellung des Betriebs der Anlage verpflichtet, soweit dies verhältnismäßig ist, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung zu ergreifen, um das Anlagengrundstück in jenen Ausgangszustand zurückzuführen. Die zuständige Behörde hat der Öffentlichkeit relevante Informationen zu diesen vom Betreiber getroffenen Maßnahmen zugänglich zu machen, und zwar auch über das Internet. Soweit Informationen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, gilt § 10 Absatz 2 entsprechend.

(1) Zur Erfüllung der sich aus diesem Gesetz und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten können nach Erteilung der Genehmigung sowie nach einer nach § 15 Absatz 1 angezeigten Änderung Anordnungen getroffen werden. Wird nach Erteilung der Genehmigung sowie nach einer nach § 15 Absatz 1 angezeigten Änderung festgestellt, dass die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft nicht ausreichend vor schädlichen Umwelteinwirkungen oder sonstigen Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen geschützt ist, soll die zuständige Behörde nachträgliche Anordnungen treffen.

(1a) Bei Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie ist vor dem Erlass einer nachträglichen Anordnung nach Absatz 1 Satz 2, durch welche Emissionsbegrenzungen neu festgelegt werden sollen, der Entwurf der Anordnung öffentlich bekannt zu machen. § 10 Absatz 3 und 4 Nummer 1 und 2 gilt für die Bekanntmachung entsprechend. Einwendungsbefugt sind Personen, deren Belange durch die nachträgliche Anordnung berührt werden, sowie Vereinigungen, welche die Anforderungen von § 3 Absatz 1 oder § 2 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes erfüllen. Für die Entscheidung über den Erlass der nachträglichen Anordnung gilt § 10 Absatz 7 bis 8a entsprechend.

(1b) Absatz 1a gilt für den Erlass einer nachträglichen Anordnung entsprechend, bei der von der Behörde auf Grundlage einer Verordnung nach § 7 Absatz 1b oder einer Verwaltungsvorschrift nach § 48 Absatz 1b weniger strenge Emissionsbegrenzungen festgelegt werden sollen.

(2) Die zuständige Behörde darf eine nachträgliche Anordnung nicht treffen, wenn sie unverhältnismäßig ist, vor allem wenn der mit der Erfüllung der Anordnung verbundene Aufwand außer Verhältnis zu dem mit der Anordnung angestrebten Erfolg steht; dabei sind insbesondere Art, Menge und Gefährlichkeit der von der Anlage ausgehenden Emissionen und der von ihr verursachten Immissionen sowie die Nutzungsdauer und technische Besonderheiten der Anlage zu berücksichtigen. Darf eine nachträgliche Anordnung wegen Unverhältnismäßigkeit nicht getroffen werden, soll die zuständige Behörde die Genehmigung unter den Voraussetzungen des § 21 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 ganz oder teilweise widerrufen; § 21 Absatz 3 bis 6 sind anzuwenden.

(2a) § 12 Absatz 1a gilt für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie entsprechend.

(2b) Abweichend von Absatz 2a kann die zuständige Behörde weniger strenge Emissionsbegrenzungen festlegen, wenn

1.
wegen technischer Merkmale der Anlage die Anwendung der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten unverhältnismäßig wäre und die Behörde dies begründet oder
2.
in Anlagen Zukunftstechniken für einen Gesamtzeitraum von höchstens neun Monaten erprobt oder angewendet werden sollen, sofern nach dem festgelegten Zeitraum die Anwendung der betreffenden Technik beendet wird oder in der Anlage mindestens die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionsbandbreiten erreicht werden.
§ 12 Absatz 1b Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Absatz 1a gilt entsprechend.

(3) Soweit durch Rechtsverordnung die Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 abschließend festgelegt sind, dürfen durch nachträgliche Anordnungen weitergehende Anforderungen zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen nicht gestellt werden.

(3a) Die zuständige Behörde soll von nachträglichen Anordnungen absehen, soweit in einem vom Betreiber vorgelegten Plan technische Maßnahmen an dessen Anlagen oder an Anlagen Dritter vorgesehen sind, die zu einer weitergehenden Verringerung der Emissionsfrachten führen als die Summe der Minderungen, die durch den Erlass nachträglicher Anordnungen zur Erfüllung der sich aus diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten bei den beteiligten Anlagen erreichbar wäre und hierdurch der in § 1 genannte Zweck gefördert wird. Dies gilt nicht, soweit der Betreiber bereits zur Emissionsminderung auf Grund einer nachträglichen Anordnung nach Absatz 1 oder einer Auflage nach § 12 Absatz 1 verpflichtet ist oder eine nachträgliche Anordnung nach Absatz 1 Satz 2 getroffen werden soll. Der Ausgleich ist nur zwischen denselben oder in der Wirkung auf die Umwelt vergleichbaren Stoffen zulässig. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für nicht betriebsbereite Anlagen, für die die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb erteilt ist oder für die in einem Vorbescheid oder einer Teilgenehmigung Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 festgelegt sind. Die Durchführung der Maßnahmen des Plans ist durch Anordnung sicherzustellen.

(4) Ist es zur Erfüllung der Anordnung erforderlich, die Lage, die Beschaffenheit oder den Betrieb der Anlage wesentlich zu ändern und ist in der Anordnung nicht abschließend bestimmt, in welcher Weise sie zu erfüllen ist, so bedarf die Änderung der Genehmigung nach § 16. Ist zur Erfüllung der Anordnung die störfallrelevante Änderung einer Anlage erforderlich, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und wird durch diese Änderung der angemessene Sicherheitsabstand erstmalig unterschritten, wird der bereits unterschrittene Sicherheitsabstand räumlich noch weiter unterschritten oder wird eine erhebliche Gefahrenerhöhung ausgelöst, so bedarf die Änderung einer Genehmigung nach § 16 oder § 16a, wenn in der Anordnung nicht abschließend bestimmt ist, in welcher Weise sie zu erfüllen ist.

(4a) Zur Erfüllung der Pflichten nach § 5 Absatz 3 soll bei Abfallentsorgungsanlagen im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 1 auch eine Sicherheitsleistung angeordnet werden. Nach der Einstellung des gesamten Betriebs können Anordnungen zur Erfüllung der sich aus § 5 Absatz 3 ergebenden Pflichten nur noch während eines Zeitraums von einem Jahr getroffen werden.

(4b) Anforderungen im Sinne des § 12 Absatz 2c können auch nachträglich angeordnet werden.

(5) Die Absätze 1 bis 4b gelten entsprechend für Anlagen, die nach § 67 Absatz 2 anzuzeigen sind oder vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach § 16 Absatz 4 der Gewerbeordnung anzuzeigen waren.

(1) Die Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage ist, sofern eine Genehmigung nicht beantragt wird, der zuständigen Behörde mindestens einen Monat, bevor mit der Änderung begonnen werden soll, schriftlich oder elektronisch anzuzeigen, wenn sich die Änderung auf in § 1 genannte Schutzgüter auswirken kann. Der Anzeige sind Unterlagen im Sinne des § 10 Absatz 1 Satz 2 beizufügen, soweit diese für die Prüfung erforderlich sein können, ob das Vorhaben genehmigungsbedürftig ist. Die zuständige Behörde hat dem Träger des Vorhabens den Eingang der Anzeige und der beigefügten Unterlagen unverzüglich schriftlich oder elektronisch zu bestätigen; sie kann bei einer elektronischen Anzeige Mehrausfertigungen sowie die Übermittlung der Unterlagen, die der Anzeige beizufügen sind, auch in schriftlicher Form verlangen. Sie teilt dem Träger des Vorhabens nach Eingang der Anzeige unverzüglich mit, welche zusätzlichen Unterlagen sie zur Beurteilung der Voraussetzungen des § 16 Absatz 1 und des § 16a benötigt. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für eine Anlage, die nach § 67 Absatz 2 oder § 67a Absatz 1 anzuzeigen ist oder vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach § 16 Absatz 4 der Gewerbeordnung anzuzeigen war.

(2) Die zuständige Behörde hat unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige und der nach Absatz 1 Satz 2 erforderlichen Unterlagen, zu prüfen, ob die Änderung einer Genehmigung bedarf. Der Träger des Vorhabens darf die Änderung vornehmen, sobald die zuständige Behörde ihm mitteilt, dass die Änderung keiner Genehmigung bedarf, oder sich innerhalb der in Satz 1 bestimmten Frist nicht geäußert hat. Absatz 1 Satz 3 gilt für nachgereichte Unterlagen entsprechend.

(2a) Bei einer störfallrelevanten Änderung einer genehmigungsbedürftigen Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, hat die zuständige Behörde unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Anzeige und der nach Absatz 1 Satz 2 erforderlichen Unterlagen zu prüfen, ob diese Änderung einer Genehmigung bedarf. Soweit es zur Ermittlung des angemessenen Sicherheitsabstands erforderlich ist, kann die zuständige Behörde ein Gutachten zu den Auswirkungen verlangen, die bei schweren Unfällen durch die Anlage hervorgerufen werden können. Der Träger des Vorhabens darf die störfallrelevante Änderung vornehmen, sobald ihm die zuständige Behörde mitteilt, dass sie keiner Genehmigung bedarf.

(3) Beabsichtigt der Betreiber, den Betrieb einer genehmigungsbedürftigen Anlage einzustellen, so hat er dies unter Angabe des Zeitpunktes der Einstellung der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen. Der Anzeige sind Unterlagen über die vom Betreiber vorgesehenen Maßnahmen zur Erfüllung der sich aus § 5 Absatz 3 und 4 ergebenden Pflichten beizufügen. Die Sätze 1 und 2 gelten für die in Absatz 1 Satz 5 bezeichneten Anlagen entsprechend.

(4) In der Rechtsverordnung nach § 10 Absatz 10 können die näheren Einzelheiten für das Verfahren nach den Absätzen 1 bis 3 geregelt werden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt

1.
schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können;
2.
Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen;
3.
Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden; Abfälle sind nicht zu vermeiden, soweit die Vermeidung technisch nicht möglich oder nicht zumutbar ist; die Vermeidung ist unzulässig, soweit sie zu nachteiligeren Umweltauswirkungen führt als die Verwertung; die Verwertung und Beseitigung von Abfällen erfolgt nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und den sonstigen für die Abfälle geltenden Vorschriften;
4.
Energie sparsam und effizient verwendet wird.

(2) Soweit genehmigungsbedürftige Anlagen dem Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes unterliegen, sind Anforderungen zur Begrenzung von Emissionen von Treibhausgasen nur zulässig, um zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 Nummer 1 sicherzustellen, dass im Einwirkungsbereich der Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen entstehen; dies gilt nur für Treibhausgase, die für die betreffende Tätigkeit nach Anhang 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes umfasst sind. Bei diesen Anlagen dürfen zur Erfüllung der Pflicht zur effizienten Verwendung von Energie in Bezug auf die Emissionen von Kohlendioxid, die auf Verbrennungs- oder anderen Prozessen der Anlage beruhen, keine Anforderungen gestellt werden, die über die Pflichten hinausgehen, welche das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz begründet.

(3) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten, zu betreiben und stillzulegen, dass auch nach einer Betriebseinstellung

1.
von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können,
2.
vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden und
3.
die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Anlagengrundstücks gewährleistet ist.

(4) Wurden nach dem 7. Januar 2013 auf Grund des Betriebs einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie erhebliche Bodenverschmutzungen oder erhebliche Grundwasserverschmutzungen durch relevante gefährliche Stoffe im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand verursacht, so ist der Betreiber nach Einstellung des Betriebs der Anlage verpflichtet, soweit dies verhältnismäßig ist, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung zu ergreifen, um das Anlagengrundstück in jenen Ausgangszustand zurückzuführen. Die zuständige Behörde hat der Öffentlichkeit relevante Informationen zu diesen vom Betreiber getroffenen Maßnahmen zugänglich zu machen, und zwar auch über das Internet. Soweit Informationen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, gilt § 10 Absatz 2 entsprechend.

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen eine nachträgliche Anordnung, mit der ihr der Beklagte die Einhausung einer Kompostierungsanlage aufgab.

2

Standort der Anlage ist das Gelände eines ehemaligen Agrarflugplatzes südwestlich der Ortschaft O., eines Stadtteils der Stadt D.. Die Betriebsfläche hat in Ost-West-Richtung eine Ausdehnung von etwa 400 m und in Nord-Süd-Richtung von 50 m. Die kürzeste Entfernung zwischen dem nordöstlichen Grenzpunkt des Anlagengrundstücks und der nächstgelegenen Wohnbebauung in O. beträgt ausweislich eines von dem Beklagten vorgelegten Luftbildes 511 m (GA, Bl. 182). Vom nordwestlichen Grenzpunkt aus gemessen ist die Entfernung etwa doppelt so groß. Die Klägerin betreibt die Anlage offen, das heißt im Wege einer sog. Mietenkompostierung auf den frei liegenden Flächen. Rechtliche Grundlage des Betriebs ist eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung des Staatlichen Amtes für Umweltschutz Halle (STAU) vom 26.07.1996, geändert durch Bescheid vom 21.08.1997. Genehmigt ist danach eine Durchsatzleistung von 86.700 t im Jahr.

3

Nach einer Besichtigung des Betriebsgrundstücks und anschließender Anhörung ordnete der Beklagte mit Bescheid vom 07.10.2009 unter Hinweis auf entsprechende Regelungen der TA Luft an, die Klägerin habe die Anlage ab dem 31.05.2010 geschlossen und unter Verwendung einer Abgasreinigungseinrichtung sowie unter Einhaltung bestimmter Geruchs- und Staubemissionswerte zu betreiben (Nr. 1 bis 4 des Bescheidtenors).

4

Die hiergegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Halle mit Urteil vom 27.03.2012 (Az.: 4 A 60/10 HAL) abgewiesen: Die nachträgliche Anordnung sei gerechtfertigt, weil die offen betriebene Anlage gegen die Vorsorgepflicht des § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG verstoße. Nach Nr. 5.4.8.5 Abs. 2 (bauliche und betriebliche Anforderungen) Buchstabe c Satz 3 der TA Luft seien Anlagen zur Erzeugung von Kompost bei einer Durchsatzleistung von 10.000 Mg (Megagramm; entspricht nach Nr. 2.8 TA Luft einer Tonne = t) je Jahr oder mehr geschlossen auszuführen. Eine atypische Fallgestaltung, die eine Ausnahme rechtfertige, liege nicht vor. Im Gegensatz zur Schutzpflicht nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG komme es bei der Vorsorgepflicht des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BImSchG nicht entscheidend darauf an, ob die Anlage – wie die Klägerin geltend mache – die Emissionsgrenzwerte der TA Luft einhalte. Auch die Entfernung zur nächsten Wohnbebauung sei deshalb kein maßgebliches Ausnahmekriterium. Zudem sei die Geruchsintensität nicht anhand der Stoffe zu beurteilen, die die Klägerin tatsächlich annehme, sondern zu deren Annahme sie auf der Grundlage der ihr erteilten Genehmigung berechtigt sei. Entgegen dem klägerischen Vorbringen sei auch nicht davon auszugehen, dass die angeordneten Maßnahmen zur Minderung der Emissionen nicht geeignet seien. Ein atypischer Fall ergebe sich schließlich auch nicht daraus, dass in der Nähe eine ebenfalls Gerüche emittierende Geflügelfarm vorhanden sei, weil an solche Anlagen nach den hierfür einschlägigen Bestimmungen der TA Luft andere Vorsorgeanforderungen als an Kompostanlagen gestellt würden. Der Bescheid lasse auch keine Ermessensfehler erkennen. Nach Nr. 6.2.1 TA Luft sei das Ermessen der Behörde in Fällen wie dem vorliegenden dahingehend gebunden, dass sie in der Regel, das heißt beim Nichtvorliegen eines atypischen Falls, zum Einschreiten verpflichtet sei. Die Anordnung sei auch nicht unverhältnismäßig. Dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit werde im Regelfall bereits auf der Ebene der TA Luft ausreichend Rechnung getragen. Mit der Einräumung einer Umsetzungsfrist von 7 Monaten habe der Beklagte dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Genüge getan. Soweit die Klägerin geltend mache, der zur Erfüllung der Anordnungen erforderliche Aufwand sei mit 4 Mio € so hoch, dass sie die Anlage nicht mehr wirtschaftlich betreiben könne und sich stattdessen zu ihrer Schließung genötigt sehe, habe sie diesen Einwand nicht hinreichend substantiiert. Im Übrigen sei eine Berücksichtigung des individuellen wirtschaftlichen Aufwands angesichts der Regelungen in der TA Luft ebenfalls nur in atypischen Fällen erforderlich.

5

Zur Begründung der vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassenen Berufung hat die Klägerin ausgeführt:

6

Mit der Nr. 5.4.8.5 der TA Luft ziehe das Verwaltungsgericht eine technische Anleitung zur Ermittlung des Standes der Technik heran, die auf eine offene Mietenkompostierung wie die von ihr betriebene nicht zugeschnitten sei. Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Beschluss vom 27.01.2012, 22 ZB 10.23, juris Rn. 32 ff.) finde die TA Luft auf Kompostieranlagen unter freiem Himmel überhaupt keine Anwendung.

7

Tatsächlich entspreche ihre Anlage in jeder Hinsicht dem Stand der Technik. Durch die geforderte Einhausung der Hauptrotte könne kein höherer Schutz und keine bessere Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen erreicht werden. Bereits jetzt halte sie die Vorgaben der Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL) ein. Anknüpfungspunkt der rechtlichen Prüfung sei nicht die Vermeidung jeglicher Geruchsemissionen, sondern nur schädlicher Umwelteinwirkungen sowie erheblicher Nachteile und Belästigungen. Die von ihrer Anlage ausgehenden Emissionen bewegten sich ausweislich der von ihr im Genehmigungsverfahren vorgelegten Geruchsprognose unterhalb der Irrelevanzgrenze von 0,02 Geruchseinheiten. Der Beklagte habe bei seiner Überprüfung zwar geringfügig höhere Werte von 0,08 – 0,10 Einheiten ermittelt. Auch diese Werte lägen aber deutlich unter der Erheblichkeitsschwelle von 0,15 Geruchseinheiten.

8

Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei ihr Betrieb als atypischer Ausnahmefall zu werten. Hierfür spreche zum einen die große Entfernung zur nächstgelegenen Wohnbebauung. Typisch sei bei offenen Mietkompostierungsanlagen nach Nr. 5.4.8.5 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe b der TA Luft ein Abstand von 500 m. Bei ihrer Anlage sei die Hauptrotte von der nächsten Wohnbebauung hingegen ca. 900 m entfernt. Sie organisiere ihren Anlagenbetrieb nämlich in der Weise, dass die geruchsintensiven Hauptrottevorgänge unmittelbar an der Grenze zur Mischanlage bzw. zum Erdenwerk an der der Wohnbebauung abgewandten Westseite abliefen. Als atypisch sei ihre Anlage auch deshalb einzustufen, weil sie fast ausschließlich geruchsarme Stoffe wie zum Beispiel ausgefaulte Klärschlämme verwende. Die typische Kompostieranlage im Sinne der TA Luft verarbeite hingegen in erheblichem Maße geruchsintensive Stoffe. Zwar sei sie nach der ihr erteilten Genehmigung auch zur Annahme solcher geruchsintensiver Stoffe berechtigt. Abzustellen sei aber nicht auf die Genehmigung als solche, weil diese nur einen hypothetischen Zustand wiedergebe, sondern darauf, wie sie ihre Anlage tatsächlich betreibe.

9

Die angeordnete Maßnahme verstoße gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Sie verursache Kosten in Höhe von ca. 4 Mio. €. Hierzu habe sie verschiedene Kostenangebote vorgelegt und erläutert, wie sich der Aufwand im Einzelnen zusammensetze. Dieser Aufwand sei unverhältnismäßig, weil die zu erwartende emissionsmindernde Wirkung gegen Null tendiere und zudem die einzubauenden Filter ihrerseits nicht unerhebliche Emissionen verursachten, so dass im Ergebnis nicht mit einer Minderung der Emissionen zu rechnen sei.

10

Unter dem 06.06.2013 hat die Klägerin der Beklagten angezeigt, dass sie in ihrer Anlage nur noch einen Teil der genehmigten Inputstoffe verwende. Daraus ergibt sich ein neuer Inputkatalog mit folgenden Stoffen:

11

02 01 01

Schlämme von Wasch- und Reinigungsvorgängen

        

02 01 03

Abfälle aus pflanzlichem Gewebe

Spelze, Speizen- und Getreide- staub, Futtermittelabfälle

02 04 01

Rübenerde

        

03 01 01

Rinden- und Korkabfälle

        

03 01 05

Sägemehl, Späne, Abschnitte, Holz, Spanplatten und Furniere mit Ausnahme derjenigen, die unter 03 01 04 fallen

nur von naturbelassenem, chemisch unbehandeltem Holz

03 03 01

Rinden- und Holzabfälle

naturbelassen, chemisch unbehandelt

15 01 03

Verpackungen aus Holz

naturbelassen, chemisch unbehandelt

17 02 01

Holz   

naturbelassen, chemisch unbehandelt

19 08 05

Schlämme aus der Behandlung von kommunalem Abwasser

aerob oder anaerob behandelt, stabilisiert, entwässert

20 01 01

Papier und Pappe

        

20 01 38

Holz mit Ausnahme desjenigen, das unter 20 01 37 fällt

naturbelassen, chemisch unbehandelt

20 02 01

Biologisch abbaubare Abfälle

        

12

Mit Bescheid vom 01.07.2013 (GA Bl. 333) hat der Beklagte festgestellt, dass die angezeigte Verringerung der Anzahl der genehmigten Inputstoffe keine im Sinne des BImSchG genehmigungsbedürftige Änderung sei. Mit Schreiben vom 26.09.2013 (GA Bl. 339) hat die Klägerin gegenüber dem Beklagten eine Erklärung des Inhalts abgegeben, dass sie nur noch die angezeigten Inputstoffe als verbindlich ansehe. Mit Schriftsatz selben Datums hat sie vorgetragen: Jedenfalls aufgrund der Reduzierung des Annahmekatalogs seien die Voraussetzungen für das Vorliegen eines atypischen Falls erfüllt, weil nunmehr sämtliche geruchsintensiven Stoffe entfallen seien. Die Werte der Geruchsimmissionsschutzrichtlinie GIRL würden ausnahmslos unterschritten. Die geforderte Einhausung sei unverhältnismäßig.

13

Die Klägerin beantragt,

14

das Urteil des Verwaltungsgerichts Halle vom 27.03.2012 (Az.: 4 A 60/10) zu ändern und den Bescheid des Beklagten vom 07.10.2009 aufzuheben.

15

Der Beklagte beantragt,

16

die Berufung zurückzuweisen.

17

Zur Begründung trägt er vor:

18

Entgegen der Auffassung der Klägerin sei die TA Luft auf Kompostierungsanlagen unter freiem Himmel anwendbar. Die Anforderung einer geschlossenen Ausführung einzelner Anlagenbereiche setze eine Anlage im offenen Betrieb voraus.

19

Dem Stand der Technik entspreche die Anlage nicht. Dies gelte auch dann, wenn man – wie die Klägerin – auf die VDI 3475 abstelle. Für Anlagenkapazitäten wie die vorliegende sehe die Richtlinie eine Annahmehalle und eine Behandlung der Rohluft der Hauptrotte in einer biologischen Abluftreinigungsanlage vor, wobei die Hauptrotte und die Vergärung geschlossen auszuführen seien. Diesen Anforderungen entspreche die klägerische, offen betriebene Anlage in keiner Weise.

20

Ein atypischer Fall liege nicht vor. Die Atypik ergebe sich nicht aus der Entfernung zur nächsten Wohnbebauung. Diese betrage 511 m und liege damit nur geringfügig über dem Mindestabstand nach Nr. 5.4.8.5 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe b der TA Luft von 500 m. Ebenfalls nicht atypisch sei der Betrieb hinsichtlich der Geruchsintensität der behandelten Abfälle. Die Klägerin habe bis zu der angezeigten Inputreduktion hauptsächlich Klärschlamm (ASN 19 08 05) und Bioabfälle (ASN 20 03 01) kompostiert. Hierbei handele es sich um strukturschwache Materialien, die bei einer Kompostierung das höchste Geruchspotential aufwiesen. Bei einer optimalen Kompostierung müssten Klärschlamm und Bioabfall an sich mit 30 bis 50 Volumenprozent strukturreichem Material wie Grünschnitt durchsetzt werden. Die Anlage der Klägerin erreiche diese Werte nicht, weshalb für den darin produzierten Kompost auch kein Gütezeichen erteilt worden sei. Es sei zwar richtig, dass ausgefaulte Klärschlämme geringere Gerüche aufwiesen als nicht ausgefaulte. Allerdings würden durch den bei der Kompostierung stattfindenden aeroben Prozess weitere organische Faulprozesse in Gang gesetzt, die ebenfalls mit der Entstehung von Gerüchen einhergingen. Insgesamt sei die Kompostierung im Betrieb der Klägerin deshalb nicht als besonders geruchsarm einzustufen.

21

Auch mit Rücksicht auf die nunmehr angezeigte Änderung – nach der u.a. Bioabfälle mit dem ASN 20 03 01 weggefallen sind – sei die Annahme eines atypischen Falls nicht gerechtfertigt. Nach der Rechtsprechung des VG Halle (Urteil vom 22.11.2012 – 4 A 89/10 HAL) liege ein atypischer Fall vor, wenn – 1. – der in Nr. 5.4.8.5 Abs. 1 TA Luft vorgesehene Mindestabstand zur nächsten vorhandenen oder in einem Bebauungsplan festgesetzten Wohnbebauung eingehalten werde, – 2. – die von der Anlage ausgehende Geruchszusatzbelastung auch unter ungünstigen meteorologischen Bedingungen als irrelevant im Sinne der Geruchs-Immissionsrichtlinie (GIRL) anzusehen sei, – 3. – die Geruchsemissionen der Anlage wegen des Einsatzes ausschließlich geruchsarmer Inputstoffe deutlich geringer seien, als dies typischerweise in entsprechenden Kompostanlagen der Fall sei. Diese Kriterien habe das Verwaltungsgericht zwar in dem Fall angenommen, der seinem Urteil vom 22.11.2012 (4 A 89/10 HAL) zugrunde gelegen habe. In diesem Fall habe der Betreiber der dortigen Kompostierungsanlage die verbindliche Erklärung abgegeben, dass das Verhältnis zwischen Strukturmaterial/Grünschnitt und ausgefaultem kommunalem Klärschlamm bei 3:1 (Volumenprozent) liege. Im vorliegenden Fall fehle es jedoch an einer solchen Erklärung hinsichtlich des Anteils an Strukturmaterial/Grünschnitt. Vielmehr schwanke das Verhältnis jährlich in Abhängigkeit der zur Verfügung stehenden Abfälle. Auch die Art und Weise der Kompostierung, die eher in Haufwerken als in Mieten erfolge, spreche gegen eine Atypik.

22

Gerechtfertigt sei die Anordnung einer Einhausung schließlich auch deshalb, weil damit Vorsorge gegen eine nicht auszuschließende, gesundheitsgefährdende Freisetzung von Bioaerosolen wie Stäuben, Endotoxinen und anderen Mikroorganismen, etwa Sporen, getroffen werde.

23

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des vorgelegten Verwaltungsvorgangs verwiesen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe

24

Die zulässige Berufung ist nicht begründet.

25

Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

26

Die unter der Nummer I. des Bescheidtenors getroffenen Anordnungen finden ihre Rechtsgrundlage in § 17 Abs. 1 Satz 1 BImSchG. Nach dieser Vorschrift kann die zuständige Behörde auch nach Erteilung der Genehmigung Anordnungen treffen, wenn dies zur Erfüllung der Pflichten erforderlich ist, die sich aus dem BImSchG und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergeben. Die angefochtene Anordnung ist zur Erfüllung der Vorsorgepflicht nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BImSchG erforderlich. Nach dieser Vorschrift sind genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen. Für Anlagen zur Erzeugung von Kompost aus organischen Abfällen (Nr. 8.5 des Anhangs zur 4. BImschV) werden Anforderungen zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen in Nr. 5.4.8.5 der Ersten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft – TA Luft – vom 24.07.2002 – GMBl. S. 511) geregelt, wobei diese Bestimmungen im Regelfall auch für das gerichtliche Verfahren die Anforderungen der Vorsorgepflicht verbindlich konkretisieren (BVerwG, Beschluss vom 10.01.1995 – BVerwG 7 B 112.94 – NVwZ 1995, 994, juris Rn. 4 und Urteil vom 21.06.2001 – BVerwG 7 C 21.00 – BVerwGE 114, 342 <344 f.>, juris Rn. 9). Nach Nr. 5.4.8.5 Abs. 2 (bauliche und betriebliche Anforderungen) Buchstabe c Satz 3 der TA Luft sind Anlagen zur Erzeugung von Kompost bei einer Durchsatzleistung von 10.000 Megagramm je Jahr oder mehr geschlossen auszuführen (1 Megagramm [Mg] entspricht nach Nr. 2.8 TA Luft einer Tonne [t]). Die angefochtene Anordnung ist zur Einhaltung dieser Anforderungen erforderlich, weil die Anlage der Klägerin trotz einer genehmigten Durchsatzleistung von 86.700 t nicht geschlossen, sondern offen erfolgt.

27

Etwas anderes ist auch nicht deshalb anzunehmen, weil die Klägerin ihre Anlage als offene Mietenkompostierung betreibt. Diese Kompostierungsweise führt entgegen ihrem Vorbringen nicht dazu, dass die Regelungen der Nr. 5.4.8.5 der TA Luft auf ihren Betrieb keine Anwendung finden. Ordnet Nr. 5.4.8.5 Abs. 2 Buchstabe c der TA Luft an, dass Kompostierungsanlagen „möglichst geschlossen ausgeführt“ werden sollen (Satz 1) und bei einer Jahresdurchsatzleistung von 10.000 t geschlossen auszuführen sind (Satz 3), beziehen sich diese Regelungen gerade auf offene Anlagen und würden ins Leere laufen, wollte man ihre Anwendbarkeit auf Anlagen beschränken, die bereits als geschlossene betrieben werden. Auch dem von der Klägerin herangezogenen Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 27.01.2012 (22 ZB 10.23, juris Rn. 32 ff.) lässt sich keine generelle Aussage dahingehend entnehmen, dass für offene Anlagen wie diejenige der Klägerin die Regelungen der Nr. 5.4.8.5 Abs. 2 Buchstabe c der TA Luft keine Anwendung finden sollen. Die Entscheidung bezieht sich innerhalb der Nr. 5.4.8.5 Abs. 2 TA Luft nicht auf die Bestimmungen unter Buchstabe c, sondern unter Buchstabe b und zudem auf Betriebe, die Grüngut speziell aus Gartenabfällen, Gärtnereibetrieben und Friedhöfen annehmen (juris Rn. 32). Der Betrieb der Klägerin ist demgegenüber nicht auf solches spezielles Grüngut beschränkt, sondern kompostiert zu einem großen Anteil kommunalen Klärschlamm.

28

Ist in Nr. 5.4.8.5 Abs. 2 Buchstabe c Satz 3 der TA Luft geregelt, dass der Kompostierungsbetrieb ab einer Jahresdurchsatzleistung von 10.000 t in einer geschlossenen Anlage auszuführen ist, gilt für die klägerische Anlage auch dann nicht etwas anderes, wenn diese Anlage – wie die Klägerin geltend macht – im tatsächlichen Betriebsablauf die Vorgaben der Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL) einhalten sollte. Die technischen Vorgaben der Nr. 5.4.8.5 Abs. 2 Buchstabe c Satz 3 der TA Luft bringen allgemeine Erfahrungswerte zum Ausdruck und sollen deshalb im Regelfall gerade davon entbinden, die von der einzelnen Anlage verursachten Geruchsemissionen gesondert auf ihre Übereinstimmung mit Regelwerken wie der GIRL überprüfen zu müssen.

29

Etwas anderes gilt nur dann, wenn der besondere Einzelfall Anlass für die Annahme bietet, dass die konkrete Anlage hinsichtlich ihres Geruchspotentials nach Art und Inhalt der Genehmigung von einer üblichen Kompostierungsanlage, wie sie die Regelung der Nr. 5.4.8.5 der TA Luft im Blick hat, erheblich abweicht. Eine in diesem Sinne atypische Anlage ist dadurch gekennzeichnet, dass sie sich von sonst üblichen Anlagen in einer Weise unterscheidet, die es geboten erscheinen lässt, auf die nach dem Vorsorgeprinzip des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BImSchG in Verbindung mit der TA Luft an sich gebotenen Anforderungen ausnahmsweise zu verzichten. Dies kann bei offen betriebenen Kompostanlagen im Einzelfall zu bejahen sein, wenn die Anlage den in Nr. 5.4.8.5 Abs. 1 – Mindestabstand – Buchstabe b) vorgesehenen Mindestabstand zur nächsten vorhandenen oder in einem Bebauungsplan festgesetzten Wohnbebauung von 500 m deutlich überschreitet und zusätzlich mit hinreichender Sicherheit gewährleistet ist, dass die von der genehmigten Kompostierung verursachten Geruchsimmissionen nach der Art und Menge der Inputstoffe und ihrem Mischungsverhältnis deutlich geringer als bei sonst üblichen Anlagen ausfallen. Die Kriterien für die Geruchsintensität ergeben sich aus den Anforderungen in Nr. 5.4.8.5 Abs. 2 – Bauliche und betriebliche Anforderungen – Buchstabe c). Danach sollen Anlagen möglichst geschlossen ausgeführt werden (Satz 1), wobei dies insbesondere für solche Anlagen gilt, die geruchsintensive nasse oder strukturarme Bioabfälle (z.B. Küchen- oder Kantinenabfälle) oder Schlämme verwenden (Satz 2). Bei einer Durchsatzleistung der Anlagen von 10.000 Mg je Jahr oder mehr sind die Anlagen (Bunker, Hauptrotte) geschlossen auszuführen (Satz 3). Gemessen an diesen Bestimmungen kann von einer atypisch geringen Geruchsintensität nur ausgegangen werden, wenn die genehmigten Inputstoffe besonders geruchsarm sind und zusätzlich auch eine Menge umfassen, die diejenige von 10.000 Mg jedenfalls nicht erheblich überschreitet. Denn ab einer Durchsatzmenge von 10.000 Mg ist nach Nr. 5.4.8.5 Abs. 2 – Bauliche und betriebliche Anforderungen – Buchstabe c) Satz 3 der TA Luft eine geschlossene Ausführung unabhängig davon vorgesehen, ob die Stoffe, die angenommen werden, geruchsarm oder geruchsintensiv sind.

30

In Anwendung dieser Grundsätze ist hier auch mit Rücksicht auf die betrieblichen Einschränkungen, zu denen sich die Klägerin im Laufe des Berufungsverfahrens verpflichtet hat, nicht von einer Atypik auszugehen.

31

Fraglich ist bereits, ob die Entfernung zur nächsten vorhandenen Wohnbebauung den Mindestabstand von 500 m deutlich überschreitet. Nach der derzeitigen Genehmigung ist dies nicht der Fall, weil die Anlage bis zu 511 m an die nächste Wohnbebauung heranreicht und sich aus dieser Genehmigung keine Einschränkung der Kompostierung auf entfernter liegende Bereiche ergibt. Auch bei der in der mündlichen Verhandlung vorgenommenen Beschränkung auf einen Mindestabstand von 600 m bleibt zweifelhaft, ob insoweit bereits von einer deutlichen Überschreitung gesprochen werden kann.

32

Atypisch ist die Anlage aber jedenfalls nicht hinsichtlich ihrer Geruchsintensität. Abzustellen ist auch insoweit nicht auf den tatsächlichen Betrieb, sondern darauf, wozu die Klägerin nach der ihr erteilten Genehmigung unter Berücksichtigung etwaiger verbindlicher Änderungen berechtigt ist. Berechtigt ist die Klägerin auch nach der von ihr vorgenommenen Reduzierung des Inputkatalogs unter anderem zur Annahme von kommunalem Klärschlamm. Klärschlamm ist im Gegensatz etwa zu strukturreichem Grünschnitt nicht als besonders geruchsarmer Stoff einzustufen. Hinsichtlich des Klärschlamms ist weder eine besondere Qualität (etwa der Grad der Ausfaulung) noch eine bestimmte Mengenbegrenzung oder ein bestimmtes Verhältnis zu besonders geruchsarmen Stoffen geregelt. Die Klägerin darf deshalb die genehmigte Durchsatzmenge von 86.700 Mg in beliebigem Umfang für die Annahme von Klärschlamm ausnutzen. Die genehmigte Menge ist zudem nahezu 9 mal größer als die Menge von 10.000 Mg, bei der nach der Nr. 5.4.8.5 Abs. 2 – Bauliche und betriebliche Anforderungen – Buchstabe c) Satz 3 der TA Luft eine geschlossene Ausführung unabhängig von der Art der Inputstoffe vorgesehen ist. Angesichts dieser Berechtigung, insbesondere der genehmigten Menge, kann von einem Betrieb, der als in atypischer Weise geruchsarm einzustufen ist, keine Rede sein. Im Gegenteil: Die Anlage der Klägerin zeichnet sich vielmehr dadurch aus, dass die genehmigte Durchsatzmenge im Vergleich zu anderen Anlagen besonders groß ist.

33

Kommt es für die Frage der Atypik mithin auf die Genehmigung und nicht auf den tatsächlichen Betrieb an, waren auch die von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträge zu 1, 3 und 4 abzulehnen, weil die darin unter Beweis gestellten Tatsachen nicht auf die Genehmigung, sondern auf den tatsächlichen Betrieb abzielen. Es mag zwar zutreffen, dass die von der Klägerin tatsächlich betriebene Kompostierung nach der Art der konkret angenommenen Stoffe, etwa dem Ausfaulungs- und Trocknungsgrad des Klärschlamms, und der Art und Weise des Betriebsablaufs, etwa der räumlichen Anordnung der Hauptrotten auf dem Betriebsgelände, in der Tat in aller Regel nur geringe Geruchsemissionen verursacht. Berechtigt ist sie aber auf der Grundlage der ihr erteilten Genehmigung zu einer Kompostierung, bei der aus den genannten Gründen generell mit erheblichen Geruchsemissionen zu rechnen ist und die deshalb nach dem Vorsorgeprinzip des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BImSchG die in Nr. 5.4.8.5 Abs. 2 Buchstabe c Satz 3 der TA Luft vorgesehene Einhausung verlangt.

34

Die angeordnete Maßnahme verstößt auch nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Soweit die Klägerin bestreitet, dass die Maßnahme zur Eindämmung oder Minderung von Geruchsimmissionen geeignet sei, kann dem schon deshalb nicht gefolgt werden, weil sie damit die Regelung der Nr. 5.4.8.5 Abs. 2 Buchstabe c Satz 3 der TA Luft insgesamt in Frage stellt, ohne hierfür eine überzeugende Begründung zu geben. Der Senat hat keinen Anlass, daran zu zweifeln, dass Geruchsemissionen, die mit einer Kompostanlage stets verbunden sind, vermindert werden können, wenn die Kompostierung in einer geschlossenen Anlage und mit einer Einrichtung zur Filterung der Abluft erfolgt. Vor diesem Hintergrund leuchtet es nicht ein, dass die Einhausungsanordnung für den Betrieb der Klägerin, in dem – wie dargelegt – weder besonders geringe Mengen noch besonders geruchsarme Stoffe kompostiert werden dürfen, sondern der im Gegenteil – gemessen an der in Nr. 5.4.8.5 Abs. 2 Buchstabe c Satz 3 der TA Luft genannten Jahresdurchsatzleistung von 10.000 t – mit einer genehmigten Jahresdurchsatzleistung von 86.700 t als besonders großer Betrieb einzustufen ist und in dem zudem durchaus geruchsintensive Stoffe verarbeitet werden dürfen, eine für Zwecke der Geruchsimmissionsminderung ungeeignete Maßnahme darstellen soll. Dies gilt umso mehr, als die Maßnahme – wie auch die Vorinstanz mit Recht betont hat – nicht der Einhaltung etwaiger Schutzpflichten nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG, sondern der Einhaltung des Vorsorgeprinzips nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BImSchG dient.

35

Die angefochtene Anordnung ist auch nicht deshalb unverhältnismäßig, weil die angeordnete Einhausung für die Klägerin mit einer wirtschaftlichen Belastung von nach ihren Angaben ca. 4 Mio. Euro verbunden ist und sie sich deshalb möglicherweise zur Einstellung des Betriebs genötigt sieht. Der hierauf gerichtete Beweisantrag war abzulehnen, weil die Einhausungsanordnung auch dann verhältnismäßig ist, wenn die unter Beweis gestellte Tatsache als wahr unterstellt wird. Wie die Vorinstanz zu Recht ausgeführt hat (UA, Bl. 14), hat der Vorschriftengeber das Maß der geforderten Vorsorge in Bezug auf den Durchschnittsbetreiber als generell verhältnismäßig bewertet. Deshalb kommt eine weitere, in besonderer Weise auf den individuellen wirtschaftlichen Aufwand abstellende Verhältnismäßigkeitsprüfung im Einzelfall nur bei atypischen Sachverhaltslagen in Betracht (BVerwG, Beschluss vom 30.04.1996 – BVerwG 7 VR 2.96 – juris Rn. 22). Für eine solche Atypik gibt es hier keine Anhaltspunkte.

36

Die in der Nr. II des Bescheidtenors enthaltene Zwangsgeldandrohung ist rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden. Insoweit schließt sich der Senat der Begründung des angefochtenen Urteils an.

37

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708, 709 ZPO.

38

Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.


(1) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt

1.
schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können;
2.
Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen;
3.
Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden; Abfälle sind nicht zu vermeiden, soweit die Vermeidung technisch nicht möglich oder nicht zumutbar ist; die Vermeidung ist unzulässig, soweit sie zu nachteiligeren Umweltauswirkungen führt als die Verwertung; die Verwertung und Beseitigung von Abfällen erfolgt nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und den sonstigen für die Abfälle geltenden Vorschriften;
4.
Energie sparsam und effizient verwendet wird.

(2) Soweit genehmigungsbedürftige Anlagen dem Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes unterliegen, sind Anforderungen zur Begrenzung von Emissionen von Treibhausgasen nur zulässig, um zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 Nummer 1 sicherzustellen, dass im Einwirkungsbereich der Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen entstehen; dies gilt nur für Treibhausgase, die für die betreffende Tätigkeit nach Anhang 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes umfasst sind. Bei diesen Anlagen dürfen zur Erfüllung der Pflicht zur effizienten Verwendung von Energie in Bezug auf die Emissionen von Kohlendioxid, die auf Verbrennungs- oder anderen Prozessen der Anlage beruhen, keine Anforderungen gestellt werden, die über die Pflichten hinausgehen, welche das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz begründet.

(3) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten, zu betreiben und stillzulegen, dass auch nach einer Betriebseinstellung

1.
von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können,
2.
vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden und
3.
die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Anlagengrundstücks gewährleistet ist.

(4) Wurden nach dem 7. Januar 2013 auf Grund des Betriebs einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie erhebliche Bodenverschmutzungen oder erhebliche Grundwasserverschmutzungen durch relevante gefährliche Stoffe im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand verursacht, so ist der Betreiber nach Einstellung des Betriebs der Anlage verpflichtet, soweit dies verhältnismäßig ist, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung zu ergreifen, um das Anlagengrundstück in jenen Ausgangszustand zurückzuführen. Die zuständige Behörde hat der Öffentlichkeit relevante Informationen zu diesen vom Betreiber getroffenen Maßnahmen zugänglich zu machen, und zwar auch über das Internet. Soweit Informationen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, gilt § 10 Absatz 2 entsprechend.

(1) Zur Erfüllung der sich aus diesem Gesetz und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten können nach Erteilung der Genehmigung sowie nach einer nach § 15 Absatz 1 angezeigten Änderung Anordnungen getroffen werden. Wird nach Erteilung der Genehmigung sowie nach einer nach § 15 Absatz 1 angezeigten Änderung festgestellt, dass die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft nicht ausreichend vor schädlichen Umwelteinwirkungen oder sonstigen Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen geschützt ist, soll die zuständige Behörde nachträgliche Anordnungen treffen.

(1a) Bei Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie ist vor dem Erlass einer nachträglichen Anordnung nach Absatz 1 Satz 2, durch welche Emissionsbegrenzungen neu festgelegt werden sollen, der Entwurf der Anordnung öffentlich bekannt zu machen. § 10 Absatz 3 und 4 Nummer 1 und 2 gilt für die Bekanntmachung entsprechend. Einwendungsbefugt sind Personen, deren Belange durch die nachträgliche Anordnung berührt werden, sowie Vereinigungen, welche die Anforderungen von § 3 Absatz 1 oder § 2 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes erfüllen. Für die Entscheidung über den Erlass der nachträglichen Anordnung gilt § 10 Absatz 7 bis 8a entsprechend.

(1b) Absatz 1a gilt für den Erlass einer nachträglichen Anordnung entsprechend, bei der von der Behörde auf Grundlage einer Verordnung nach § 7 Absatz 1b oder einer Verwaltungsvorschrift nach § 48 Absatz 1b weniger strenge Emissionsbegrenzungen festgelegt werden sollen.

(2) Die zuständige Behörde darf eine nachträgliche Anordnung nicht treffen, wenn sie unverhältnismäßig ist, vor allem wenn der mit der Erfüllung der Anordnung verbundene Aufwand außer Verhältnis zu dem mit der Anordnung angestrebten Erfolg steht; dabei sind insbesondere Art, Menge und Gefährlichkeit der von der Anlage ausgehenden Emissionen und der von ihr verursachten Immissionen sowie die Nutzungsdauer und technische Besonderheiten der Anlage zu berücksichtigen. Darf eine nachträgliche Anordnung wegen Unverhältnismäßigkeit nicht getroffen werden, soll die zuständige Behörde die Genehmigung unter den Voraussetzungen des § 21 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 ganz oder teilweise widerrufen; § 21 Absatz 3 bis 6 sind anzuwenden.

(2a) § 12 Absatz 1a gilt für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie entsprechend.

(2b) Abweichend von Absatz 2a kann die zuständige Behörde weniger strenge Emissionsbegrenzungen festlegen, wenn

1.
wegen technischer Merkmale der Anlage die Anwendung der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten unverhältnismäßig wäre und die Behörde dies begründet oder
2.
in Anlagen Zukunftstechniken für einen Gesamtzeitraum von höchstens neun Monaten erprobt oder angewendet werden sollen, sofern nach dem festgelegten Zeitraum die Anwendung der betreffenden Technik beendet wird oder in der Anlage mindestens die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionsbandbreiten erreicht werden.
§ 12 Absatz 1b Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Absatz 1a gilt entsprechend.

(3) Soweit durch Rechtsverordnung die Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 abschließend festgelegt sind, dürfen durch nachträgliche Anordnungen weitergehende Anforderungen zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen nicht gestellt werden.

(3a) Die zuständige Behörde soll von nachträglichen Anordnungen absehen, soweit in einem vom Betreiber vorgelegten Plan technische Maßnahmen an dessen Anlagen oder an Anlagen Dritter vorgesehen sind, die zu einer weitergehenden Verringerung der Emissionsfrachten führen als die Summe der Minderungen, die durch den Erlass nachträglicher Anordnungen zur Erfüllung der sich aus diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten bei den beteiligten Anlagen erreichbar wäre und hierdurch der in § 1 genannte Zweck gefördert wird. Dies gilt nicht, soweit der Betreiber bereits zur Emissionsminderung auf Grund einer nachträglichen Anordnung nach Absatz 1 oder einer Auflage nach § 12 Absatz 1 verpflichtet ist oder eine nachträgliche Anordnung nach Absatz 1 Satz 2 getroffen werden soll. Der Ausgleich ist nur zwischen denselben oder in der Wirkung auf die Umwelt vergleichbaren Stoffen zulässig. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für nicht betriebsbereite Anlagen, für die die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb erteilt ist oder für die in einem Vorbescheid oder einer Teilgenehmigung Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 festgelegt sind. Die Durchführung der Maßnahmen des Plans ist durch Anordnung sicherzustellen.

(4) Ist es zur Erfüllung der Anordnung erforderlich, die Lage, die Beschaffenheit oder den Betrieb der Anlage wesentlich zu ändern und ist in der Anordnung nicht abschließend bestimmt, in welcher Weise sie zu erfüllen ist, so bedarf die Änderung der Genehmigung nach § 16. Ist zur Erfüllung der Anordnung die störfallrelevante Änderung einer Anlage erforderlich, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und wird durch diese Änderung der angemessene Sicherheitsabstand erstmalig unterschritten, wird der bereits unterschrittene Sicherheitsabstand räumlich noch weiter unterschritten oder wird eine erhebliche Gefahrenerhöhung ausgelöst, so bedarf die Änderung einer Genehmigung nach § 16 oder § 16a, wenn in der Anordnung nicht abschließend bestimmt ist, in welcher Weise sie zu erfüllen ist.

(4a) Zur Erfüllung der Pflichten nach § 5 Absatz 3 soll bei Abfallentsorgungsanlagen im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 1 auch eine Sicherheitsleistung angeordnet werden. Nach der Einstellung des gesamten Betriebs können Anordnungen zur Erfüllung der sich aus § 5 Absatz 3 ergebenden Pflichten nur noch während eines Zeitraums von einem Jahr getroffen werden.

(4b) Anforderungen im Sinne des § 12 Absatz 2c können auch nachträglich angeordnet werden.

(5) Die Absätze 1 bis 4b gelten entsprechend für Anlagen, die nach § 67 Absatz 2 anzuzeigen sind oder vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach § 16 Absatz 4 der Gewerbeordnung anzuzeigen waren.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.