Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 01. März 2016 - 3 K 1123/14

ECLI:ECLI:DE:VGD:2016:0301.3K1123.14.00
01.03.2016

Tenor

Ziffer 3 der Ordnungsverfügung der Bezirksregierung E.          vom 30. Oktober 2007 in der Fassung des Widerspruchbescheides der Bezirksregierung E.          vom 17. Januar 2014 wird aufgehoben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 7/8 und der Beklagte zu 1/8.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.


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Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 01. März 2016 - 3 K 1123/14 zitiert 13 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 162


(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 155


(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteili

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 42


(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden. (2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 114


Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens übersch

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 3 Begriffsbestimmungen


(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 5 Pflichten der Betreiber genehmigungsbedürftiger Anlagen


(1) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt 1. schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigu

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 80 Erstattung von Kosten im Vorverfahren


(1) Soweit der Widerspruch erfolgreich ist, hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 17 Nachträgliche Anordnungen


(1) Zur Erfüllung der sich aus diesem Gesetz und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten können nach Erteilung der Genehmigung sowie nach einer nach § 15 Absatz 1 angezeigten Änderung Anordnungen getroffen wer

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Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil, 18. Feb. 2015 - 2 L 74/12

bei uns veröffentlicht am 18.02.2015

Tatbestand 1 Die Klägerin wendet sich gegen eine nachträgliche Anordnung, mit der ihr der Beklagte die Einhausung einer Kompostieranlage aufgab. 2 Mit Bescheid vom 26.10.1995 erteilte das Staatliche Amt für Umweltschutz Halle (STAU) der Fa. D. (

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(1) Zur Erfüllung der sich aus diesem Gesetz und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten können nach Erteilung der Genehmigung sowie nach einer nach § 15 Absatz 1 angezeigten Änderung Anordnungen getroffen werden. Wird nach Erteilung der Genehmigung sowie nach einer nach § 15 Absatz 1 angezeigten Änderung festgestellt, dass die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft nicht ausreichend vor schädlichen Umwelteinwirkungen oder sonstigen Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen geschützt ist, soll die zuständige Behörde nachträgliche Anordnungen treffen.

(1a) Bei Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie ist vor dem Erlass einer nachträglichen Anordnung nach Absatz 1 Satz 2, durch welche Emissionsbegrenzungen neu festgelegt werden sollen, der Entwurf der Anordnung öffentlich bekannt zu machen. § 10 Absatz 3 und 4 Nummer 1 und 2 gilt für die Bekanntmachung entsprechend. Einwendungsbefugt sind Personen, deren Belange durch die nachträgliche Anordnung berührt werden, sowie Vereinigungen, welche die Anforderungen von § 3 Absatz 1 oder § 2 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes erfüllen. Für die Entscheidung über den Erlass der nachträglichen Anordnung gilt § 10 Absatz 7 bis 8a entsprechend.

(1b) Absatz 1a gilt für den Erlass einer nachträglichen Anordnung entsprechend, bei der von der Behörde auf Grundlage einer Verordnung nach § 7 Absatz 1b oder einer Verwaltungsvorschrift nach § 48 Absatz 1b weniger strenge Emissionsbegrenzungen festgelegt werden sollen.

(2) Die zuständige Behörde darf eine nachträgliche Anordnung nicht treffen, wenn sie unverhältnismäßig ist, vor allem wenn der mit der Erfüllung der Anordnung verbundene Aufwand außer Verhältnis zu dem mit der Anordnung angestrebten Erfolg steht; dabei sind insbesondere Art, Menge und Gefährlichkeit der von der Anlage ausgehenden Emissionen und der von ihr verursachten Immissionen sowie die Nutzungsdauer und technische Besonderheiten der Anlage zu berücksichtigen. Darf eine nachträgliche Anordnung wegen Unverhältnismäßigkeit nicht getroffen werden, soll die zuständige Behörde die Genehmigung unter den Voraussetzungen des § 21 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 ganz oder teilweise widerrufen; § 21 Absatz 3 bis 6 sind anzuwenden.

(2a) § 12 Absatz 1a gilt für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie entsprechend.

(2b) Abweichend von Absatz 2a kann die zuständige Behörde weniger strenge Emissionsbegrenzungen festlegen, wenn

1.
wegen technischer Merkmale der Anlage die Anwendung der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten unverhältnismäßig wäre und die Behörde dies begründet oder
2.
in Anlagen Zukunftstechniken für einen Gesamtzeitraum von höchstens neun Monaten erprobt oder angewendet werden sollen, sofern nach dem festgelegten Zeitraum die Anwendung der betreffenden Technik beendet wird oder in der Anlage mindestens die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionsbandbreiten erreicht werden.
§ 12 Absatz 1b Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Absatz 1a gilt entsprechend.

(3) Soweit durch Rechtsverordnung die Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 abschließend festgelegt sind, dürfen durch nachträgliche Anordnungen weitergehende Anforderungen zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen nicht gestellt werden.

(3a) Die zuständige Behörde soll von nachträglichen Anordnungen absehen, soweit in einem vom Betreiber vorgelegten Plan technische Maßnahmen an dessen Anlagen oder an Anlagen Dritter vorgesehen sind, die zu einer weitergehenden Verringerung der Emissionsfrachten führen als die Summe der Minderungen, die durch den Erlass nachträglicher Anordnungen zur Erfüllung der sich aus diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten bei den beteiligten Anlagen erreichbar wäre und hierdurch der in § 1 genannte Zweck gefördert wird. Dies gilt nicht, soweit der Betreiber bereits zur Emissionsminderung auf Grund einer nachträglichen Anordnung nach Absatz 1 oder einer Auflage nach § 12 Absatz 1 verpflichtet ist oder eine nachträgliche Anordnung nach Absatz 1 Satz 2 getroffen werden soll. Der Ausgleich ist nur zwischen denselben oder in der Wirkung auf die Umwelt vergleichbaren Stoffen zulässig. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für nicht betriebsbereite Anlagen, für die die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb erteilt ist oder für die in einem Vorbescheid oder einer Teilgenehmigung Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 festgelegt sind. Die Durchführung der Maßnahmen des Plans ist durch Anordnung sicherzustellen.

(4) Ist es zur Erfüllung der Anordnung erforderlich, die Lage, die Beschaffenheit oder den Betrieb der Anlage wesentlich zu ändern und ist in der Anordnung nicht abschließend bestimmt, in welcher Weise sie zu erfüllen ist, so bedarf die Änderung der Genehmigung nach § 16. Ist zur Erfüllung der Anordnung die störfallrelevante Änderung einer Anlage erforderlich, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und wird durch diese Änderung der angemessene Sicherheitsabstand erstmalig unterschritten, wird der bereits unterschrittene Sicherheitsabstand räumlich noch weiter unterschritten oder wird eine erhebliche Gefahrenerhöhung ausgelöst, so bedarf die Änderung einer Genehmigung nach § 16 oder § 16a, wenn in der Anordnung nicht abschließend bestimmt ist, in welcher Weise sie zu erfüllen ist.

(4a) Zur Erfüllung der Pflichten nach § 5 Absatz 3 soll bei Abfallentsorgungsanlagen im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 1 auch eine Sicherheitsleistung angeordnet werden. Nach der Einstellung des gesamten Betriebs können Anordnungen zur Erfüllung der sich aus § 5 Absatz 3 ergebenden Pflichten nur noch während eines Zeitraums von einem Jahr getroffen werden.

(4b) Anforderungen im Sinne des § 12 Absatz 2c können auch nachträglich angeordnet werden.

(5) Die Absätze 1 bis 4b gelten entsprechend für Anlagen, die nach § 67 Absatz 2 anzuzeigen sind oder vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach § 16 Absatz 4 der Gewerbeordnung anzuzeigen waren.

(1) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt

1.
schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können;
2.
Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen;
3.
Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden; Abfälle sind nicht zu vermeiden, soweit die Vermeidung technisch nicht möglich oder nicht zumutbar ist; die Vermeidung ist unzulässig, soweit sie zu nachteiligeren Umweltauswirkungen führt als die Verwertung; die Verwertung und Beseitigung von Abfällen erfolgt nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und den sonstigen für die Abfälle geltenden Vorschriften;
4.
Energie sparsam und effizient verwendet wird.

(2) Soweit genehmigungsbedürftige Anlagen dem Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes unterliegen, sind Anforderungen zur Begrenzung von Emissionen von Treibhausgasen nur zulässig, um zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 Nummer 1 sicherzustellen, dass im Einwirkungsbereich der Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen entstehen; dies gilt nur für Treibhausgase, die für die betreffende Tätigkeit nach Anhang 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes umfasst sind. Bei diesen Anlagen dürfen zur Erfüllung der Pflicht zur effizienten Verwendung von Energie in Bezug auf die Emissionen von Kohlendioxid, die auf Verbrennungs- oder anderen Prozessen der Anlage beruhen, keine Anforderungen gestellt werden, die über die Pflichten hinausgehen, welche das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz begründet.

(3) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten, zu betreiben und stillzulegen, dass auch nach einer Betriebseinstellung

1.
von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können,
2.
vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden und
3.
die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Anlagengrundstücks gewährleistet ist.

(4) Wurden nach dem 7. Januar 2013 auf Grund des Betriebs einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie erhebliche Bodenverschmutzungen oder erhebliche Grundwasserverschmutzungen durch relevante gefährliche Stoffe im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand verursacht, so ist der Betreiber nach Einstellung des Betriebs der Anlage verpflichtet, soweit dies verhältnismäßig ist, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung zu ergreifen, um das Anlagengrundstück in jenen Ausgangszustand zurückzuführen. Die zuständige Behörde hat der Öffentlichkeit relevante Informationen zu diesen vom Betreiber getroffenen Maßnahmen zugänglich zu machen, und zwar auch über das Internet. Soweit Informationen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, gilt § 10 Absatz 2 entsprechend.

(1) Zur Erfüllung der sich aus diesem Gesetz und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten können nach Erteilung der Genehmigung sowie nach einer nach § 15 Absatz 1 angezeigten Änderung Anordnungen getroffen werden. Wird nach Erteilung der Genehmigung sowie nach einer nach § 15 Absatz 1 angezeigten Änderung festgestellt, dass die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft nicht ausreichend vor schädlichen Umwelteinwirkungen oder sonstigen Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen geschützt ist, soll die zuständige Behörde nachträgliche Anordnungen treffen.

(1a) Bei Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie ist vor dem Erlass einer nachträglichen Anordnung nach Absatz 1 Satz 2, durch welche Emissionsbegrenzungen neu festgelegt werden sollen, der Entwurf der Anordnung öffentlich bekannt zu machen. § 10 Absatz 3 und 4 Nummer 1 und 2 gilt für die Bekanntmachung entsprechend. Einwendungsbefugt sind Personen, deren Belange durch die nachträgliche Anordnung berührt werden, sowie Vereinigungen, welche die Anforderungen von § 3 Absatz 1 oder § 2 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes erfüllen. Für die Entscheidung über den Erlass der nachträglichen Anordnung gilt § 10 Absatz 7 bis 8a entsprechend.

(1b) Absatz 1a gilt für den Erlass einer nachträglichen Anordnung entsprechend, bei der von der Behörde auf Grundlage einer Verordnung nach § 7 Absatz 1b oder einer Verwaltungsvorschrift nach § 48 Absatz 1b weniger strenge Emissionsbegrenzungen festgelegt werden sollen.

(2) Die zuständige Behörde darf eine nachträgliche Anordnung nicht treffen, wenn sie unverhältnismäßig ist, vor allem wenn der mit der Erfüllung der Anordnung verbundene Aufwand außer Verhältnis zu dem mit der Anordnung angestrebten Erfolg steht; dabei sind insbesondere Art, Menge und Gefährlichkeit der von der Anlage ausgehenden Emissionen und der von ihr verursachten Immissionen sowie die Nutzungsdauer und technische Besonderheiten der Anlage zu berücksichtigen. Darf eine nachträgliche Anordnung wegen Unverhältnismäßigkeit nicht getroffen werden, soll die zuständige Behörde die Genehmigung unter den Voraussetzungen des § 21 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 ganz oder teilweise widerrufen; § 21 Absatz 3 bis 6 sind anzuwenden.

(2a) § 12 Absatz 1a gilt für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie entsprechend.

(2b) Abweichend von Absatz 2a kann die zuständige Behörde weniger strenge Emissionsbegrenzungen festlegen, wenn

1.
wegen technischer Merkmale der Anlage die Anwendung der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten unverhältnismäßig wäre und die Behörde dies begründet oder
2.
in Anlagen Zukunftstechniken für einen Gesamtzeitraum von höchstens neun Monaten erprobt oder angewendet werden sollen, sofern nach dem festgelegten Zeitraum die Anwendung der betreffenden Technik beendet wird oder in der Anlage mindestens die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionsbandbreiten erreicht werden.
§ 12 Absatz 1b Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Absatz 1a gilt entsprechend.

(3) Soweit durch Rechtsverordnung die Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 abschließend festgelegt sind, dürfen durch nachträgliche Anordnungen weitergehende Anforderungen zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen nicht gestellt werden.

(3a) Die zuständige Behörde soll von nachträglichen Anordnungen absehen, soweit in einem vom Betreiber vorgelegten Plan technische Maßnahmen an dessen Anlagen oder an Anlagen Dritter vorgesehen sind, die zu einer weitergehenden Verringerung der Emissionsfrachten führen als die Summe der Minderungen, die durch den Erlass nachträglicher Anordnungen zur Erfüllung der sich aus diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten bei den beteiligten Anlagen erreichbar wäre und hierdurch der in § 1 genannte Zweck gefördert wird. Dies gilt nicht, soweit der Betreiber bereits zur Emissionsminderung auf Grund einer nachträglichen Anordnung nach Absatz 1 oder einer Auflage nach § 12 Absatz 1 verpflichtet ist oder eine nachträgliche Anordnung nach Absatz 1 Satz 2 getroffen werden soll. Der Ausgleich ist nur zwischen denselben oder in der Wirkung auf die Umwelt vergleichbaren Stoffen zulässig. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für nicht betriebsbereite Anlagen, für die die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb erteilt ist oder für die in einem Vorbescheid oder einer Teilgenehmigung Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 festgelegt sind. Die Durchführung der Maßnahmen des Plans ist durch Anordnung sicherzustellen.

(4) Ist es zur Erfüllung der Anordnung erforderlich, die Lage, die Beschaffenheit oder den Betrieb der Anlage wesentlich zu ändern und ist in der Anordnung nicht abschließend bestimmt, in welcher Weise sie zu erfüllen ist, so bedarf die Änderung der Genehmigung nach § 16. Ist zur Erfüllung der Anordnung die störfallrelevante Änderung einer Anlage erforderlich, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und wird durch diese Änderung der angemessene Sicherheitsabstand erstmalig unterschritten, wird der bereits unterschrittene Sicherheitsabstand räumlich noch weiter unterschritten oder wird eine erhebliche Gefahrenerhöhung ausgelöst, so bedarf die Änderung einer Genehmigung nach § 16 oder § 16a, wenn in der Anordnung nicht abschließend bestimmt ist, in welcher Weise sie zu erfüllen ist.

(4a) Zur Erfüllung der Pflichten nach § 5 Absatz 3 soll bei Abfallentsorgungsanlagen im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 1 auch eine Sicherheitsleistung angeordnet werden. Nach der Einstellung des gesamten Betriebs können Anordnungen zur Erfüllung der sich aus § 5 Absatz 3 ergebenden Pflichten nur noch während eines Zeitraums von einem Jahr getroffen werden.

(4b) Anforderungen im Sinne des § 12 Absatz 2c können auch nachträglich angeordnet werden.

(5) Die Absätze 1 bis 4b gelten entsprechend für Anlagen, die nach § 67 Absatz 2 anzuzeigen sind oder vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach § 16 Absatz 4 der Gewerbeordnung anzuzeigen waren.

(1) Soweit der Widerspruch erfolgreich ist, hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Dies gilt auch, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45 unbeachtlich ist. Soweit der Widerspruch erfolglos geblieben ist, hat derjenige, der den Widerspruch eingelegt hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Behörde, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, zu erstatten; dies gilt nicht, wenn der Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt eingelegt wird, der im Rahmen

1.
eines bestehenden oder früheren öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses oder
2.
einer bestehenden oder früheren gesetzlichen Dienstpflicht oder einer Tätigkeit, die an Stelle der gesetzlichen Dienstpflicht geleistet werden kann,
erlassen wurde. Aufwendungen, die durch das Verschulden eines Erstattungsberechtigten entstanden sind, hat dieser selbst zu tragen; das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten im Vorverfahren sind erstattungsfähig, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war.

(3) Die Behörde, die die Kostenentscheidung getroffen hat, setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Aufwendungen fest; hat ein Ausschuss oder Beirat (§ 73 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung) die Kostenentscheidung getroffen, so obliegt die Kostenfestsetzung der Behörde, bei der der Ausschuss oder Beirat gebildet ist. Die Kostenentscheidung bestimmt auch, ob die Zuziehung eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten notwendig war.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für Vorverfahren bei Maßnahmen des Richterdienstrechts.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Zur Erfüllung der sich aus diesem Gesetz und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten können nach Erteilung der Genehmigung sowie nach einer nach § 15 Absatz 1 angezeigten Änderung Anordnungen getroffen werden. Wird nach Erteilung der Genehmigung sowie nach einer nach § 15 Absatz 1 angezeigten Änderung festgestellt, dass die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft nicht ausreichend vor schädlichen Umwelteinwirkungen oder sonstigen Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen geschützt ist, soll die zuständige Behörde nachträgliche Anordnungen treffen.

(1a) Bei Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie ist vor dem Erlass einer nachträglichen Anordnung nach Absatz 1 Satz 2, durch welche Emissionsbegrenzungen neu festgelegt werden sollen, der Entwurf der Anordnung öffentlich bekannt zu machen. § 10 Absatz 3 und 4 Nummer 1 und 2 gilt für die Bekanntmachung entsprechend. Einwendungsbefugt sind Personen, deren Belange durch die nachträgliche Anordnung berührt werden, sowie Vereinigungen, welche die Anforderungen von § 3 Absatz 1 oder § 2 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes erfüllen. Für die Entscheidung über den Erlass der nachträglichen Anordnung gilt § 10 Absatz 7 bis 8a entsprechend.

(1b) Absatz 1a gilt für den Erlass einer nachträglichen Anordnung entsprechend, bei der von der Behörde auf Grundlage einer Verordnung nach § 7 Absatz 1b oder einer Verwaltungsvorschrift nach § 48 Absatz 1b weniger strenge Emissionsbegrenzungen festgelegt werden sollen.

(2) Die zuständige Behörde darf eine nachträgliche Anordnung nicht treffen, wenn sie unverhältnismäßig ist, vor allem wenn der mit der Erfüllung der Anordnung verbundene Aufwand außer Verhältnis zu dem mit der Anordnung angestrebten Erfolg steht; dabei sind insbesondere Art, Menge und Gefährlichkeit der von der Anlage ausgehenden Emissionen und der von ihr verursachten Immissionen sowie die Nutzungsdauer und technische Besonderheiten der Anlage zu berücksichtigen. Darf eine nachträgliche Anordnung wegen Unverhältnismäßigkeit nicht getroffen werden, soll die zuständige Behörde die Genehmigung unter den Voraussetzungen des § 21 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 ganz oder teilweise widerrufen; § 21 Absatz 3 bis 6 sind anzuwenden.

(2a) § 12 Absatz 1a gilt für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie entsprechend.

(2b) Abweichend von Absatz 2a kann die zuständige Behörde weniger strenge Emissionsbegrenzungen festlegen, wenn

1.
wegen technischer Merkmale der Anlage die Anwendung der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten unverhältnismäßig wäre und die Behörde dies begründet oder
2.
in Anlagen Zukunftstechniken für einen Gesamtzeitraum von höchstens neun Monaten erprobt oder angewendet werden sollen, sofern nach dem festgelegten Zeitraum die Anwendung der betreffenden Technik beendet wird oder in der Anlage mindestens die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionsbandbreiten erreicht werden.
§ 12 Absatz 1b Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Absatz 1a gilt entsprechend.

(3) Soweit durch Rechtsverordnung die Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 abschließend festgelegt sind, dürfen durch nachträgliche Anordnungen weitergehende Anforderungen zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen nicht gestellt werden.

(3a) Die zuständige Behörde soll von nachträglichen Anordnungen absehen, soweit in einem vom Betreiber vorgelegten Plan technische Maßnahmen an dessen Anlagen oder an Anlagen Dritter vorgesehen sind, die zu einer weitergehenden Verringerung der Emissionsfrachten führen als die Summe der Minderungen, die durch den Erlass nachträglicher Anordnungen zur Erfüllung der sich aus diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten bei den beteiligten Anlagen erreichbar wäre und hierdurch der in § 1 genannte Zweck gefördert wird. Dies gilt nicht, soweit der Betreiber bereits zur Emissionsminderung auf Grund einer nachträglichen Anordnung nach Absatz 1 oder einer Auflage nach § 12 Absatz 1 verpflichtet ist oder eine nachträgliche Anordnung nach Absatz 1 Satz 2 getroffen werden soll. Der Ausgleich ist nur zwischen denselben oder in der Wirkung auf die Umwelt vergleichbaren Stoffen zulässig. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für nicht betriebsbereite Anlagen, für die die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb erteilt ist oder für die in einem Vorbescheid oder einer Teilgenehmigung Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 festgelegt sind. Die Durchführung der Maßnahmen des Plans ist durch Anordnung sicherzustellen.

(4) Ist es zur Erfüllung der Anordnung erforderlich, die Lage, die Beschaffenheit oder den Betrieb der Anlage wesentlich zu ändern und ist in der Anordnung nicht abschließend bestimmt, in welcher Weise sie zu erfüllen ist, so bedarf die Änderung der Genehmigung nach § 16. Ist zur Erfüllung der Anordnung die störfallrelevante Änderung einer Anlage erforderlich, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und wird durch diese Änderung der angemessene Sicherheitsabstand erstmalig unterschritten, wird der bereits unterschrittene Sicherheitsabstand räumlich noch weiter unterschritten oder wird eine erhebliche Gefahrenerhöhung ausgelöst, so bedarf die Änderung einer Genehmigung nach § 16 oder § 16a, wenn in der Anordnung nicht abschließend bestimmt ist, in welcher Weise sie zu erfüllen ist.

(4a) Zur Erfüllung der Pflichten nach § 5 Absatz 3 soll bei Abfallentsorgungsanlagen im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 1 auch eine Sicherheitsleistung angeordnet werden. Nach der Einstellung des gesamten Betriebs können Anordnungen zur Erfüllung der sich aus § 5 Absatz 3 ergebenden Pflichten nur noch während eines Zeitraums von einem Jahr getroffen werden.

(4b) Anforderungen im Sinne des § 12 Absatz 2c können auch nachträglich angeordnet werden.

(5) Die Absätze 1 bis 4b gelten entsprechend für Anlagen, die nach § 67 Absatz 2 anzuzeigen sind oder vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach § 16 Absatz 4 der Gewerbeordnung anzuzeigen waren.

(1) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt

1.
schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können;
2.
Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen;
3.
Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden; Abfälle sind nicht zu vermeiden, soweit die Vermeidung technisch nicht möglich oder nicht zumutbar ist; die Vermeidung ist unzulässig, soweit sie zu nachteiligeren Umweltauswirkungen führt als die Verwertung; die Verwertung und Beseitigung von Abfällen erfolgt nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und den sonstigen für die Abfälle geltenden Vorschriften;
4.
Energie sparsam und effizient verwendet wird.

(2) Soweit genehmigungsbedürftige Anlagen dem Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes unterliegen, sind Anforderungen zur Begrenzung von Emissionen von Treibhausgasen nur zulässig, um zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 Nummer 1 sicherzustellen, dass im Einwirkungsbereich der Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen entstehen; dies gilt nur für Treibhausgase, die für die betreffende Tätigkeit nach Anhang 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes umfasst sind. Bei diesen Anlagen dürfen zur Erfüllung der Pflicht zur effizienten Verwendung von Energie in Bezug auf die Emissionen von Kohlendioxid, die auf Verbrennungs- oder anderen Prozessen der Anlage beruhen, keine Anforderungen gestellt werden, die über die Pflichten hinausgehen, welche das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz begründet.

(3) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten, zu betreiben und stillzulegen, dass auch nach einer Betriebseinstellung

1.
von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können,
2.
vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden und
3.
die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Anlagengrundstücks gewährleistet ist.

(4) Wurden nach dem 7. Januar 2013 auf Grund des Betriebs einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie erhebliche Bodenverschmutzungen oder erhebliche Grundwasserverschmutzungen durch relevante gefährliche Stoffe im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand verursacht, so ist der Betreiber nach Einstellung des Betriebs der Anlage verpflichtet, soweit dies verhältnismäßig ist, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung zu ergreifen, um das Anlagengrundstück in jenen Ausgangszustand zurückzuführen. Die zuständige Behörde hat der Öffentlichkeit relevante Informationen zu diesen vom Betreiber getroffenen Maßnahmen zugänglich zu machen, und zwar auch über das Internet. Soweit Informationen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, gilt § 10 Absatz 2 entsprechend.

(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

(2) Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.

(3) Emissionen im Sinne dieses Gesetzes sind die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnlichen Erscheinungen.

(4) Luftverunreinigungen im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe.

(5) Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen,
2.
Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht der Vorschrift des § 38 unterliegen, und
3.
Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege.

(5a) Ein Betriebsbereich ist der gesamte unter der Aufsicht eines Betreibers stehende Bereich, in dem gefährliche Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1) in einer oder mehreren Anlagen einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen oder Tätigkeiten auch bei Lagerung im Sinne des Artikels 3 Nummer 16 der Richtlinie in den in Artikel 3 Nummer 2 oder Nummer 3 der Richtlinie bezeichneten Mengen tatsächlich vorhanden oder vorgesehen sind oder vorhanden sein werden, soweit vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass die genannten gefährlichen Stoffe bei außer Kontrolle geratenen Prozessen anfallen; ausgenommen sind die in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU angeführten Einrichtungen, Gefahren und Tätigkeiten, es sei denn, es handelt sich um eine in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannte Einrichtung, Gefahr oder Tätigkeit.

(5b) Eine störfallrelevante Errichtung und ein Betrieb oder eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs ist eine Errichtung und ein Betrieb einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, oder eine Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs einschließlich der Änderung eines Lagers, eines Verfahrens oder der Art oder physikalischen Form oder der Mengen der gefährlichen Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren schwerer Unfälle ergeben können. Eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs liegt zudem vor, wenn eine Änderung dazu führen könnte, dass ein Betriebsbereich der unteren Klasse zu einem Betriebsbereich der oberen Klasse wird oder umgekehrt.

(5c) Der angemessene Sicherheitsabstand im Sinne dieses Gesetzes ist der Abstand zwischen einem Betriebsbereich oder einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und einem benachbarten Schutzobjekt, der zur gebotenen Begrenzung der Auswirkungen auf das benachbarte Schutzobjekt, welche durch schwere Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU hervorgerufen werden können, beiträgt. Der angemessene Sicherheitsabstand ist anhand störfallspezifischer Faktoren zu ermitteln.

(5d) Benachbarte Schutzobjekte im Sinne dieses Gesetzes sind ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete, öffentlich genutzte Gebäude und Gebiete, Freizeitgebiete, wichtige Verkehrswege und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete.

(6) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.

(6a) BVT-Merkblatt im Sinne dieses Gesetzes ist ein Dokument, das auf Grund des Informationsaustausches nach Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, alle Zukunftstechniken sowie die Techniken beschreibt, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigt wurden.

(6b) BVT-Schlussfolgerungen im Sinne dieses Gesetzes sind ein nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU von der Europäischen Kommission erlassenes Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen in Bezug auf Folgendes enthält:

1.
die besten verfügbaren Techniken, ihrer Beschreibung und Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit,
2.
die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte,
3.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Überwachungsmaßnahmen,
4.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Verbrauchswerte sowie
5.
die gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen.

(6c) Emissionsbandbreiten im Sinne dieses Gesetzes sind die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte.

(6d) Die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte im Sinne dieses Gesetzes sind der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen.

(6e) Zukunftstechniken im Sinne dieses Gesetzes sind neue Techniken für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie, die bei gewerblicher Nutzung entweder ein höheres allgemeines Umweltschutzniveau oder zumindest das gleiche Umweltschutzniveau und größere Kostenersparnisse bieten könnten als der bestehende Stand der Technik.

(7) Dem Herstellen im Sinne dieses Gesetzes steht das Verarbeiten, Bearbeiten oder sonstige Behandeln, dem Einführen im Sinne dieses Gesetzes das sonstige Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.

(8) Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie im Sinne dieses Gesetzes sind die in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 4 gekennzeichneten Anlagen.

(9) Gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe oder Gemische gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien67/548/EWGund 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 286/2011 (ABl. L 83 vom 30.3.2011, S. 1) geändert worden ist.

(10) Relevante gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind gefährliche Stoffe, die in erheblichem Umfang in der Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden und die ihrer Art nach eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück verursachen können.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Zur Erfüllung der sich aus diesem Gesetz und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten können nach Erteilung der Genehmigung sowie nach einer nach § 15 Absatz 1 angezeigten Änderung Anordnungen getroffen werden. Wird nach Erteilung der Genehmigung sowie nach einer nach § 15 Absatz 1 angezeigten Änderung festgestellt, dass die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft nicht ausreichend vor schädlichen Umwelteinwirkungen oder sonstigen Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen geschützt ist, soll die zuständige Behörde nachträgliche Anordnungen treffen.

(1a) Bei Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie ist vor dem Erlass einer nachträglichen Anordnung nach Absatz 1 Satz 2, durch welche Emissionsbegrenzungen neu festgelegt werden sollen, der Entwurf der Anordnung öffentlich bekannt zu machen. § 10 Absatz 3 und 4 Nummer 1 und 2 gilt für die Bekanntmachung entsprechend. Einwendungsbefugt sind Personen, deren Belange durch die nachträgliche Anordnung berührt werden, sowie Vereinigungen, welche die Anforderungen von § 3 Absatz 1 oder § 2 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes erfüllen. Für die Entscheidung über den Erlass der nachträglichen Anordnung gilt § 10 Absatz 7 bis 8a entsprechend.

(1b) Absatz 1a gilt für den Erlass einer nachträglichen Anordnung entsprechend, bei der von der Behörde auf Grundlage einer Verordnung nach § 7 Absatz 1b oder einer Verwaltungsvorschrift nach § 48 Absatz 1b weniger strenge Emissionsbegrenzungen festgelegt werden sollen.

(2) Die zuständige Behörde darf eine nachträgliche Anordnung nicht treffen, wenn sie unverhältnismäßig ist, vor allem wenn der mit der Erfüllung der Anordnung verbundene Aufwand außer Verhältnis zu dem mit der Anordnung angestrebten Erfolg steht; dabei sind insbesondere Art, Menge und Gefährlichkeit der von der Anlage ausgehenden Emissionen und der von ihr verursachten Immissionen sowie die Nutzungsdauer und technische Besonderheiten der Anlage zu berücksichtigen. Darf eine nachträgliche Anordnung wegen Unverhältnismäßigkeit nicht getroffen werden, soll die zuständige Behörde die Genehmigung unter den Voraussetzungen des § 21 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 ganz oder teilweise widerrufen; § 21 Absatz 3 bis 6 sind anzuwenden.

(2a) § 12 Absatz 1a gilt für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie entsprechend.

(2b) Abweichend von Absatz 2a kann die zuständige Behörde weniger strenge Emissionsbegrenzungen festlegen, wenn

1.
wegen technischer Merkmale der Anlage die Anwendung der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten unverhältnismäßig wäre und die Behörde dies begründet oder
2.
in Anlagen Zukunftstechniken für einen Gesamtzeitraum von höchstens neun Monaten erprobt oder angewendet werden sollen, sofern nach dem festgelegten Zeitraum die Anwendung der betreffenden Technik beendet wird oder in der Anlage mindestens die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionsbandbreiten erreicht werden.
§ 12 Absatz 1b Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Absatz 1a gilt entsprechend.

(3) Soweit durch Rechtsverordnung die Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 abschließend festgelegt sind, dürfen durch nachträgliche Anordnungen weitergehende Anforderungen zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen nicht gestellt werden.

(3a) Die zuständige Behörde soll von nachträglichen Anordnungen absehen, soweit in einem vom Betreiber vorgelegten Plan technische Maßnahmen an dessen Anlagen oder an Anlagen Dritter vorgesehen sind, die zu einer weitergehenden Verringerung der Emissionsfrachten führen als die Summe der Minderungen, die durch den Erlass nachträglicher Anordnungen zur Erfüllung der sich aus diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten bei den beteiligten Anlagen erreichbar wäre und hierdurch der in § 1 genannte Zweck gefördert wird. Dies gilt nicht, soweit der Betreiber bereits zur Emissionsminderung auf Grund einer nachträglichen Anordnung nach Absatz 1 oder einer Auflage nach § 12 Absatz 1 verpflichtet ist oder eine nachträgliche Anordnung nach Absatz 1 Satz 2 getroffen werden soll. Der Ausgleich ist nur zwischen denselben oder in der Wirkung auf die Umwelt vergleichbaren Stoffen zulässig. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für nicht betriebsbereite Anlagen, für die die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb erteilt ist oder für die in einem Vorbescheid oder einer Teilgenehmigung Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 festgelegt sind. Die Durchführung der Maßnahmen des Plans ist durch Anordnung sicherzustellen.

(4) Ist es zur Erfüllung der Anordnung erforderlich, die Lage, die Beschaffenheit oder den Betrieb der Anlage wesentlich zu ändern und ist in der Anordnung nicht abschließend bestimmt, in welcher Weise sie zu erfüllen ist, so bedarf die Änderung der Genehmigung nach § 16. Ist zur Erfüllung der Anordnung die störfallrelevante Änderung einer Anlage erforderlich, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und wird durch diese Änderung der angemessene Sicherheitsabstand erstmalig unterschritten, wird der bereits unterschrittene Sicherheitsabstand räumlich noch weiter unterschritten oder wird eine erhebliche Gefahrenerhöhung ausgelöst, so bedarf die Änderung einer Genehmigung nach § 16 oder § 16a, wenn in der Anordnung nicht abschließend bestimmt ist, in welcher Weise sie zu erfüllen ist.

(4a) Zur Erfüllung der Pflichten nach § 5 Absatz 3 soll bei Abfallentsorgungsanlagen im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 1 auch eine Sicherheitsleistung angeordnet werden. Nach der Einstellung des gesamten Betriebs können Anordnungen zur Erfüllung der sich aus § 5 Absatz 3 ergebenden Pflichten nur noch während eines Zeitraums von einem Jahr getroffen werden.

(4b) Anforderungen im Sinne des § 12 Absatz 2c können auch nachträglich angeordnet werden.

(5) Die Absätze 1 bis 4b gelten entsprechend für Anlagen, die nach § 67 Absatz 2 anzuzeigen sind oder vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach § 16 Absatz 4 der Gewerbeordnung anzuzeigen waren.

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen eine nachträgliche Anordnung, mit der ihr der Beklagte die Einhausung einer Kompostieranlage aufgab.

2

Mit Bescheid vom 26.10.1995 erteilte das Staatliche Amt für Umweltschutz Halle (STAU) der Fa. D. (D. Kompostgesellschaft mbH, D-Stadt, die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Kompostieranlage auf den Grundstücken der Gemarkung T., Flur A, Flurstücke 39/2, 39/5, 39/6 und 39/7. Zur Herstellung dürfen danach folgende Stoffe eingesetzt werden:

3

- kommunaler Klärschlamm gemäß Klärschlammverordnung (AbfKlärV)

4

- Kohlenstoffträger wie

5

- chemisch unbelastetes Holz

6

- Holz geschreddert (Kantenlänge ca. 100 mm)

7

- Reststoffe aus der Holzgewinnungs- und Holzverarbeitungsindustrie

8

- Reststoffe aus kommunalen Pflegemaßnahmen.

9

Genehmigt wurde eine Durchsatzleistung der Kompostieranlage von 9,9 t/h, was einem Jahresdurchsatz von ca. 80.000 t entspricht. Gemäß Nebenbestimmung Nr. 1.1 ist die Anlage, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt wird, nach Maßgabe der unter II. aufgeführten Beschreibungen und Bezeichnungen, insbesondere nach Maßgabe der mit dem Antrag vom 20.10.1994 eingereichten Antragsunterlagen, zu errichten und zu betreiben. In der mit den Antragsunterlagen eingereichten Kurzbeschreibung hieß es, für den Kompostierprozess werde das Verfahren der offenen Mietenkompostierung mit anschließender Nachrotte angewandt. Die zur Anwendung kommenden Ausgangsstoffe, kommunaler Klärschlamm (Nährstoffträger und Katalysator) und geschredderte Holz- und Grünschnittabfälle (Kohlenstoffträger), würden vor dem Kornpostierprozess im Verhältnis 1/3 zu 2/3 gemischt und zu Mieten aufgesetzt.

10

Nach der Kurzbeschreibung (Nr. 14.1) der genehmigten Antragsunterlagen erfolgt das Mischen der Ausgangsstoffe sofort nach Anlieferung des spatenfesten, ausgefaulten Klärschlamms. Nach ca. 4 bis 8 Wochen der Kompostierung und dem Abklingen der Heißrotte werde der entstandene Frischkompost durchgemischt, belüftet und umgesetzt. Die Durchmischung und Umsetzung könne je nach Erfordernis mehrmals erfolgen. Nach der Reaktionszeit, die u. a. von der Anzahl der Umsetzungen abhängig sei, werde der Kompost in Fraktionen 0 - 25 mm oder 0 - 40 mm abgesiebt. Der Siebüberschlag, hauptsächlich bestehend aus gröberen Kohlenstoffträgern, werde erneut der Kompostierung zugeführt. In der Anlagenbeschreibung (Nr. 14.2.3) heißt es weiter, die eingesetzte Menge kommunalen Klärschlamms betrage bis zu 29.200 t/Jahr Originalsubstanz bzw. 10.220 t/Jahr Trockensubstanz.

11

Ca. 150 bis 200 m westlich der Kompostanlage befindet sich eine Milchviehanlage. In einer Entfernung von ca. 300 m in südlicher Richtung befindet sich das Gewerbegebiet „Hoppberg“ des Ortsteils R., in dem sich ein Baustoffhandel sowie ein Baumarkt angesiedelt haben. Die nächste Wohnbebauung der Ortslage R. befindet sich ca. 750 bis 800 m südwestlich der Anlage.

12

Im Jahr 1998 übernahm die Klägerin den Anlagenbetrieb. Mit Schreiben vom 10.02.2006 zeigte sie an, dass sie beabsichtige, im Zuge der Errichtung einer Biogasanlage auf dem Anlagengelände den bisherigen Durchsatz der Kompostanlage um 50 % von < 10 t/h auf <5 t/h bzw. 40.000 t/a zu reduzieren und die frei werdende Fläche der Silokammer 1 für die Silierung von Mais zu verwenden. Mit Bescheid vom 02.05.2006 stellte der Beklagte fest, dass die angezeigten Änderungen nicht genehmigungsbedürftige seien. Die Biogasanlage wurde mit Bescheid des Beklagten vom 18.07.2006 genehmigt. Im Genehmigungsverfahren legte die Klägerin eine Geruchsimmissionsprognose vom 06.07.2006 vor, die von einem Geruchsstoffmassenstrom der Kompostierung von 26,7 MGE/h ausging. Im Ergebnis seien an der nächstgelegenen Wohnbebauung keine erheblichen Geruchsbelastungen durch die geplante Anlage zu erwarten. Dort werde die Irrelevanzgrenze von 0,02 eingehalten. Bei einer Betrachtung der Gesamtbelastung der Bio-, der Kompostier- sowie der Milchviehanlage würden im Ergebnis der Ausbreitungsrechnung die Richtwerte der Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL) in den betrachteten Bereichen Wohn/Mischgebiet bzw. Gewerbe-/Industriegebiet unterschritten.

13

Mit Schreiben vom 27.03.2007 nahm die Klägerin zur Frage der Notwendigkeit der Einhausung der Kompostanlage zur Umsetzung der TA Luft Stellung. Hierin führte sie aus, es liege ein atypischer Einzelfall vor, bei der eine zusätzlichen Einhausung und Abluftbehandlung nicht erforderlich sei; denn die Anlage halte einen Abstand von 800 bis 900 m zur nächsten vorhandenen Wohnbebauung ein. Ergänzend verwies sie auf Geruchsprognosen aus den Jahren 1997 und 2006 sowie auf eine gutachterliche Einschätzung über mögliche Immissionsbelastungen im Umfeld der kombinierten Biogas- und Kompostanlage vom 24.03.2007, in der zusammenfassend ausgeführt wurde, immissionsschutzrechtlich zwingende Gründe für eine Nachrüstung der Kompostanlage gemäß der novellierten TA Luft seien naturwissenschaftlich/technologisch nicht ableitbar und auch durch den Gutachter nicht zu erkennen. Dies gelte für Schutzgesichtspunkte genau so wie für die Vorsorge.

14

Am 29.04.2009 führte der Beklagte eine Vor-Ort-Inspektion der Anlage durch. In dem hierüber angefertigten Protokoll heißt es, unter Berücksichtigung der Hauptwindrichtung und aufgrund von Entfernungen sei insbesondere von relevanten Geruchsbelästigungen bebauter Bereiche nicht auszugehen. In den vergangenen Jahren habe es keine Nachbarschaftsbeschwerden gegeben. Ein typischer „Platzgeruch“ herrsche innerhalb des Bereichs der gelagerten Abfälle vor. Erforderliche Umschlagbewegungen initiierten nur bedingt relevante Staubemissionen, da die zu verarbeitende Fraktion in der Regel gut befeuchtet sei. Die Anlage sei (auch den technologischen Ablauf betreffend) bestimmungsgemäß betrieben worden.

15

Mit Bescheid vom 20.11.2009 ordnete der Beklagte gegenüber der Klägerin folgendes an:

16
1. Die Hauptrotte Ihrer Anlage ist geschlossen auszuführen, die staubhaltigen Abgase sind an der Entstehungsstelle (z. B. Zerkleinern, Absieben oder Umsetzen) zu erfassen.
17
2. Die Abgase aus den belüfteten Mieten sind einem Biofilter oder einer gleichwertigen Abgasreinigungseinrichtung zuzuführen. Kommt ein Biofilter zur Anwendung, ist dieser einer regelmäßigen Leistungsüberprüfung zu unterziehen, um die bestimmungsgemäße Reinigungsleistung zu gewährleisten. Diese Überprüfung hat mindestens einmal jährlich zu erfolgen.
18
3. Die Emissionen im Abgas dürfen die Geruchsstoffkonzentration von 500 GE/m³ nicht überschreiten.
19
4. Die staubförmigen Emissionen im Abgas dürfen die Massekonzentration von 10 mg/m³ nicht überschreiten.
20

Die Anordnung sei spätestens ab dem 30.09.2010 einzuhalten. In begründeten Fällen könne auf schriftlichen Antrag von diesem Termin abgewichen werden. Für den Fall, dass die Klägerin der Anordnung unter Nr. 1 und 2 nicht oder nicht fristgerecht nachkomme, drohte der Beklagte ein Zwangsgeld in Höhe von 40.000,00 € an.

21

Zur Begründung führte der Beklagte aus: Die Anlage habe als Kompostierungsanlage eine maximale Durchsatzleistung von 80.000 t/a Abfälle. Sie entspreche nicht dem Stand der Technik. Dieser sei in der TA Luft definiert. Die Anforderungen an die Anlage seien in Nr. 5.4.8.5 TA Luft aufgeführt. Entsprechend § 17 Abs. 1 Satz 1 BImSchG in Verbindung mit Nr. 6.2 und 6.2.1 TA Luft solle durch nachträgliche Anordnungen die Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen sichergestellt werden. Anhaltspunkte für eine atypische Sachverhaltsgestaltung könne er nicht erkennen. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit von Mittel und Zweck sei gewahrt, denn der Vorschriftengeber der TA Luft habe die für die Verhältnismäßigkeitsprüfung maßgebenden Gesichtspunkte bereits bei der Festlegung der Emissionswerte beachtet. Der mit der Erfüllung der genannten Anforderungen verbundene Aufwand stehe deshalb nicht außer Verhältnis zu dem angestrebten Erfolg, nämlich der Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen.

22

Am 04.12.2009 hat die Klägerin Klage erhoben und zur Begründung u.a. vorgetragen:

23

Der Beklagte gehe von einem falschen Sachverhalt aus, denn im Jahr 2006 habe sie die Durchsatzleistung der Kompostanlage um 50 % vermindert und durch die entsprechende Anzeige auf die Hälfte der genehmigten Durchsatzleistung verzichtet. Derzeit würden nur noch ca. 20.000 t/a durchgesetzt. Darüber hinaus liege eine atypische Sachverhaltskonstellation vor, die es geboten hätte, vom Erlass der Anordnung Abstand zu nehmen. Zweck der maßgeblichen Nr. 5.4.8.5 TA Luft sei der Schutz von Wohnbebauung vor allem vor Geruchsimmissionen, aber auch vor Staub- und Keimbelastungen. Der genaue Abstand der Anlage zur nächsten Wohnbebauung sei vor kurzem nachgemessen worden und betrage 775 m. Er überschreite damit den in Nr. 5.4.8.5 TA Luft für offene Mieten vorgeschriebenen Mindestabstand von 500 m erheblich. Dies stelle nach Nr. 3.2 des Erlasses zur Umsetzung der TA Luft bei Kompostierungsanlagen in Nordrhein-Westfalen vom 31.05.2005 einen Anhaltspunkt für eine atypische Sachverhaltskonstellation dar. Es kämen auch keine geruchsintensiven Stoffe wie nasse Schlämme, insbesondere Rohklärschlamm, oder strukturarme Materialien wie Grasschnitt zum Einsatz. Die Anlage verursache keine erheblichen Geruchsbelastungen. Seit Jahren habe es keine Nachbarschaftsbeschwerden mehr gegeben. Auch sei bei einer unangemeldeten Anlagenkontrolle am 26.03.2012 bereits wenige Meter von den Mieten entfernt kein Geruch mehr feststellbar gewesen. Die Unerheblichkeit der von der Anlage ausgehenden Geruchsbelastung werde durch die Geruchsimmissionsprognose vom 06.07.2006 belegt. Die von der Kompostanlage und der Biogasanlage verursachte Zusatzbelastung halte im westlich gelegenen Wohngebiet die Irrelevanzgrenze von 0,02 relativer Häufigkeit der Geruchsstunden bzw. 2 % der Jahresstunden ein und sei damit nicht wahrnehmbar. Die Gesamtbelastung des Wohngebiets liege bei 0,05 relativer Häufigkeit der Geruchsstunden und unterschreite damit den Immissionsrichtwert für Wohngebiete um die Hälfte. Die Anordnung der Einhausung sei auch unverhältnismäßig. Sie sei schon nicht geeignet, die Geruchsbelästigung der Wohnbevölkerung zu vermindern, denn es gebe keine relevanten Gerüche, deren Ausbreitung emissionsseitig verhindert werden müssten, um immissionsseitig gesetzeskonforme Verhältnisse zu gewährleisten. Auch im Hinblick auf das benachbarte Gewerbegebiet erwiesen sich die Kosten der Einhausung angesichts der geringfügigen Überschreitung der Irrelevanzschwelle und des marginalen Verbesserungseffekts bezüglich der Geruchsgesamtbelastung als unverhältnismäßig.

24

Die Klägerin hat beantragt,

25

den Bescheid des Beklagten vom 20.11.2009 aufzuheben.

26

Der Beklagte hat beantragt,

27

die Klage abzuweisen

28

und den angefochtenen Bescheid verteidigt. Ergänzend hat er ausgeführt: Die Anlage der Klägerin erfülle die Anforderungen der Nr. 5.4.8.5 der TA Luft nicht, wonach Anlagen mit einer Durchsatzleistung von 10.000 t je Jahr oder mehr geschlossen auszuführen seien. Zwar sei der Durchsatz der Anlage auf 40.000 t je Jahr reduziert worden; er liege damit aber immer noch über der Mengenschwelle. Eine atypische Sachverhaltskonstellation liege nicht vor. Die in der Vergangenheit punktuell aufgetretenen und auch im Einzelfall dokumentierten Geruchsepisoden ließen erkennen, dass bei ungünstigen meteorologischen Bedingungen Belästigungen im Umfeld der Anlage nicht auszuschließen seien. Auch das Geruchsgutachten führe nicht weiter, da von der Klägerin die dem Stand der Technik entsprechende Realisierung der Vorsorgemaßnahmen für die Kompostanlage gefordert werde. Ein atypischer Fall liege hier auch deshalb nicht vor, weil es sich hier um eine typische Kompostieranlage handele. Bei den Inputstoffen handele es sich teilweise um geruchsintensives Material. Es entstehe ein typischer Klärschlammgeruch, wenn die Schlämme frisch angeliefert würden. Zu den genehmigten Inputstoffen gehörten auch Papierschlämme, die einen intensiven Geruch verbreiteten. Es komme nicht darauf an, dass die Klägerin diesen Stoff derzeit nicht einsetze, denn dessen Einsatz sei genehmigt, so dass er jederzeit eingesetzt werden könne. Ein Verzicht der Klägerin auf den Einsatz geruchsintensiver Stoffe und eine damit verbundene Begrenzung der Genehmigung liege bislang nicht vor.

29

Mit dem angefochtenen Urteil vom 27.03.2012 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung angegeben:

30

Die nachträgliche Anordnung sei gerechtfertigt, weil die offen betriebene Anlage gegen die Vorsorgepflicht des § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG verstoße. Nach Nr. 5.4.8.5 Abs. 2 (bauliche und betriebliche Anforderungen) Buchstabe c Satz 3 der TA Luft seien Anlagen zur Erzeugung von Kompost bei einer Durchsatzleistung von 10.000 Mg je Jahr oder mehr geschlossen auszuführen. Eine atypische Fallgestaltung, die eine Ausnahme rechtfertige, liege nicht vor. Nicht ausreichend sei insoweit, dass von der Anlage nach der von der Klägerin vorgelegten Geruchsimmissionsprognose vom 06.07.2006 weder für die Ortslage R. noch für das südlich gelegene Gewerbegebiet schädliche Umwelteinwirkungen durch Geruchsimmissionen ausgingen, weil die Immissionswerte der GIRL nicht überschritten werden. Auch der Abstand der Anlage zur nächstgelegenen .Wohnbebauung in R. von 775 m und die Unterschreitung der Irrelevanzgrenze der Nr. 3.3 der GIRL durch die von der Anlage ausgehende Zusatzbelastung für diese Wohnbebauung reichten hierfür nicht aus. Diese von der Klägerin hervorgehobenen Gesichtspunkte, insbesondere die Empfehlungen der GIRL, bezögen sich lediglich auf die Einhaltung der Schutzpflicht des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG, um die es hier jedoch nicht in erster Linie gehe. Von der Anlage der Klägerin gingen Staub- und Geruchsemissionen aus, die nach derzeitigem Stand der Technik durch eine geschlossene Ausführung der Hauptrotte und Zuführung der Abgase zu einer Abluftreinigungsanlage auf die in Nr. 5.4.8.5 TA Luft geregelten Emissionsgrenzwerte beschränkt werden könnten. Diese Maßnahmen dienten neben dem vorbeugenden Schutz benachbarter Wohnbebauungen dazu, im Interesse weiterer Emittenten einen ausreichenden Sicherheitsabstand zu der Grenze einzuhalten, ab der schädliche Umwelteinwirkungen zu erwarten seien, der Erhaltung eines Freiraums im Interesse anderer besonders immissionsempfindlicher Nutzungen sowie insgesamt der Verbesserung der Luftqualität in der Umgebung der Anlage.

31

Der Bescheid lasse auch keine Ermessensfehler erkennen. Der Beklagte gehe bei seiner Entscheidung nicht von einem falschen Sachverhalt aus. Insbesondere unterstelle er nicht, dass die Anlage der Klägerin derzeit eine jährliche Durchsatzleistung von 80.000 t habe. Zwar heiße es in dem angefochtenen Bescheid, die Anlage habe ausweislich der Genehmigung vom 26.10.1995 eine maximale Durchsatzleistung von 80.000 t/a Abfälle. Hiermit nehme der Beklagte jedoch bei verständiger Würdigung lediglich Bezug auf die nach dem Genehmigungsbescheid des STAU vom 26.10.1995 genehmigte Durchsatzleistung der Anlage, die nach wie vor gültig, jedenfalls bislang noch nicht teilweise aufgehoben worden sei. Zudem habe der Beklagte in seiner Klageerwiderung ausdrücklich erwähnt, dass der Durchsatz der Anlage auf 40.000 Mg je Jahr reduziert worden sei. Schließlich mache es für die Anwendbarkeit der Anforderungen der Nr. 5.4.8.5 Abs. 2 Buchst. c Satz 3 TA Luft keinen Unterschied, ob die jährliche Durchsatzleistung der Anlage der Klägerin 80.000 t/a oder 40.000 t/a betrage. Dass die jährliche Durchsatzleistung nach den Angaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung derzeit bei ca. 20.000 t liege, sei ebenfalls ohne Belang, da einerseits auf die genehmigte jährliche Durchsatzleistung abzustellen sei und es andererseits auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung ankomme.

32

Der Beklagte gehe auch im Ergebnis zu Recht davon aus, dass die erforderliche Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch eine nachträgliche Anordnung sichergestellt werden solle und sein Ermessen daher gebunden sei. Zwar ergebe sich eine dahingehende Ermessensbindung entgegen der Annahme des Beklagten nicht aus § 17 Abs. 1 Satz 2 BImSchG, da diese Vorschrift nur bei Anordnungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG gelte. Eine Einschränkung des dem Beklagten gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 BImSchG grundsätzlich zustehenden Ermessens ergebe sich jedoch aus Nr. 6.2.1 TA Luft, wonach die zuständige Behörde die erforderlichen Anordnungen treffen solle, um die Anlage an den in Nummer 5 beschriebenen Stand der Technik und die dort angegebenen sonstigen Vorsorgeanforderungen anzupassen, wenn die Anlage nicht den in dieser Verwaltungsvorschrift konkretisierten Anforderungen zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen entspreche. Das bedeute, dass die Behörde in der Regel einschreiten müsse und nur in besonders zu begründenden atypischen Fällen hiervon absehen dürfe.

33

Die Anordnung des Beklagten sei auch nicht unverhältnismäßig. Dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit werde bereits auf der Ebene der TA Luft für den Regelfall ausreichend Rechnung getragen. Auf § 17 Abs. 1 Satz 1 BImSchG gestützte nachträgliche Anordnungen, mit denen die Einhaltung der in der TA Luft vorgesehenen Emissionswerte bei bestehenden Anlagen durchgesetzt werden sollen, seien bei Beachtung der hierin eingeräumten Nachrüstungsfristen in der Regel nicht unverhältnismäßig im Sinne von § 17 Abs. 2 BImSchG. Der Klägerin sei eine ausreichende Frist zur Umsetzung der nachträglichen Anordnung von rund 10 Monaten gewährt worden, die auf einen vor Ablauf der Frist zu stellenden Antrag habe verlängert werden können. Dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sei damit hinreichend Genüge getan. Die unsubstantiierte Behauptung, dass die Durchführung der Maßnahme nach den Angaben der Klägerin mit „enormen“ Kosten verbunden sei, begründe nicht die Unverhältnismäßigkeit der angegriffenen nachträglichen Anordnung. Im Übrigen habe der Vorschriftengeber das Maß der geforderten Vorsorge in Bezug auf den Durchschnittsbetreiber als generell verhältnismäßig bewertet, so dass eine weitere, in besonderer Weise auf den individuellen wirtschaftlichen Aufwand abstellende Verhältnismäßigkeitsprüfung im Einzelfall nur bei atypischen Sachverhaltslagen in Betracht komme.

34

Zur Begründung der vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassenen Berufung hat die Klägerin zunächst ausgeführt:

35

Ihre Anlage liege ca. 775 m von der nächsten Wohnbebauung der Gemeinde R. entfernt. Damit überschreite sie den nach Nr. 5.4.8.5 Abs. 1 b) TA Luft vorgegebenen Mindestabstand von 500 m erheblich und begründe so die Atypizität der Anlage. Dass der Normgeber der TA Luft innerhalb des Regelungsgefüges der Nr. 5.4.8.5 TA Luft nicht eigens eine Regelung aufgenommen habe, wonach es bei Überschreitung des Mindestabstands nicht der Umsetzung der baulichen und betrieblichen Anforderungen der Nr. 5.4.8.5 TA Luft bedarf, hindere diese Annahme nicht. Die vom Verwaltungsgericht insoweit vorgenommene Betrachtung des Regelungsgefüges der Nr. 5.4.8.5 sei systematisch verfehlt. Nicht Nr. 5.4.8.5 TA Luft, sondern Nr. 6.2.1 TA Luft konkretisiere, ob das durch § 17 Abs. 1 Satz 1 BImSchG eröffnete Anordnungsermessen ausgeübt werde. Bei Nr. 6.2.1 TA Luft handele es sich aber lediglich um eine Sollvorschrift, was die vom Normgeber gewollte Berücksichtigung atypischer Fälle zum Ausdruck bringe. Die Atypizität des zu beurteilenden Sachverhalts ergebe sich ferner daraus, dass die (auch) von der Kompostierungsanlage ausgehende Geruchszusatzbelastung die Irrelevanzgrenze der Nr. 3.3 GIRL einhalte.

36

Die Anordnung des Beklagten sei auch nicht verhältnismäßig. Der Vorsorgegrundsatz gelte schon kraft Gesetzes nicht unbegrenzt. Schon nach § 17 Abs. 2 Satz 1 BImSchG dürfe die zuständige Behörde eine nachträgliche Anordnung nicht treffen, wenn sie unverhältnismäßig sei, vor allem wenn der mit der Erfüllung der Anordnung verbundene Aufwand außer Verhältnis zu dem mit der Anordnung angestrebten Erfolg stehe; dabei seien insbesondere Art, Menge und Gefährlichkeit der von der Anlage ausgehenden Emissionen und der von ihr verursachten Immissionen sowie die Nutzungsdauer und technische Besonderheiten der Anlage zu berücksichtigen. Nach ihrer Berechnung beliefen sich die für die Umsetzung der Anordnung – Einhausung, Abgaserfassung, Installation einer Abgasreinigungseinrichtung – erforderlichen Kosten auf ca. 500.000,00 €. Zudem seien die Kosten für die Umsetzung der streitgegenständlichen Anordnung in Relation zu setzen zu der damit verbundenen emissionsseitigen Verbesserung. Dass die von der Anlage ausgehenden Emissionen nicht gefährlich sind, folge schon aus dem erstinstanzlich zitierten Erlass zur Umsetzung der TA Luft bei Kompostierungsanlagen NRW vom 31.05.2005. Danach nähere sich die Belastung mit Keimen und Staub im Umfeld von Kompostierungsanlagen mit zunehmendem Abstand regelmäßig der Hintergrundbelastung an. Dann aber sei eine Verschärfung der emissionsseitigen Anforderungen im Hinblick auf gesundheitsschädliche Keime und Stäube auch und gerade unter Berücksichtigung der damit verbundenen Kosten in Höhe von 500.000,00 € als unverhältnismäßig einzustufen. Gleiches gelte für den Parameter Geruch. Bei einer unangemeldeten Anlagenkontrolle am 26.03.2012 sei bereits wenige Meter von den Mieten entfernt kein Geruch mehr feststellbar gewesen.

37

Mit Schreiben vom 22.09.2014 hat die Klägerin gegenüber dem Beklagten eine Verzichtserklärung abgegeben. Danach verzichtet sie mit sofortiger Wirkung verbindlich auf 50% der im Bescheid vom 26.10.1995 genehmigten Durchsatzleistung der Kompostierungsanlage, wie bereits im Rahmen der Anzeige nach § 15 Abs. 1 BImSchG vom 10.02.2006 angegeben, so dass die Durchsatzleistung künftig maximal 5 t/h, die Jahresdurchsatzleistung maximal 40.000 t beträgt. Ferner verzichtet sie darin auf die Annahme von Abfällen der Abfallschlüsselnummern 03 03 10 (Faserabfälle, Faser-, Füller- und Überzugsschlämme aus der mechanischen Abtrennung). 03 03 11 (Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 03 03 10 fallen) und 19 08 02 (Sandfangrückstände), wie bereits im Rahmen einer Anzeige nach § 15 Abs. 1 BImSchG vom 08.04.2013 angegeben. Zudem lege sie sich verbindlich und mit sofortiger Wirkung fest, unter den Abfallschlüsselnummern 19 08 05 (Schlämme aus der Behandlung von kommunalem Abwasser) und 20 02 01 (biologisch abbaubare Abfälle, Garten- und Parkabfälle) ausschließlich geruchsarme Stoffe anzunehmen, wie bereits im Rahmen einer Anzeige nach § 15 Abs. 1 BImSchG vom 28.08.2014 angegeben. Auch künftig solle im Rahmen des Kompostierungsprozesses – wie mit Bescheid vom 26.10.1995 genehmigt – das Verhältnis von 1:3 Schlämmen zu 2:3 sonstigen Abfällen als Einsatzstoffen beibehalten werden. Mit Schreiben vom 23.09.2014 hat die Klägerin eine weitere Verzichtserklärung abgegeben, nach der sie sich verbindlich und mit sofortiger Wirkung festlegte, die den zu den Abfallschlüsselnummern AVV 20 02 01, 03 01 01, 03 01 05, 03 03 01, 1 01 03 und 19 05 01 gehörenden Stoffe ausschließlich in gehäckseltem Zustand als Strukturmaterial einzusetzen. Zudem würden unter der AVV 19 01 12 ausschließlich Aschen aus Biomasseheizwerken und unter der AVV 19 05 01 nur geruchsarme Materialien eingesetzt.

38

Hierzu hat die Klägerin ergänzend vorgetragen: Die Verzichterklärungen seien im Berufungsverfahren zu berücksichtigen. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Anordnung sei der der gerichtlichen Entscheidung, weil es sich bei der streitigen Anordnung um einen Dauerverwaltungsakt handele. Zudem habe sich durch die Verzichtserklärungen die Sach- oder Rechtslage inzwischen zu ihren Gunsten in einer Weise geändert, dass eine Durchsetzung der angegriffenen behördlichen Maßnahme nunmehr unangemessen erscheinen müsste. Die gebotene Ermittlung und Bewertung der relevanten Umstände des Einzelfalls – der Abstand der Anlage zur nächst gelegenen Wohnbebauung, die Geruchsintensität der Inputstoffe, die Jahresdurchsatzleistung und die Irrelevanz der Geruchszusatzbelastung – führe zur Einstufung der Anlage der Klägerin als nunmehr atypisch. Durch die in der Spalte „Bemerkungen“ im Wege des Verzichts verbindlich gewordenen Beschränkungen sei gewährleistet, dass nur geruchsarme Materialien zum Einsatz kommen dürfen bzw. solche, die keinen Beitrag zu Geruchsemissionen leisten. Dass ihre Anlage nunmehr im Vergleich zu anderen Kompostierungsanlagen, die derartigen Beschränkungen des Inputs nicht unterliegen, deutlich geringere Geruchsfrachten aufweise, bestätige die gutachterliche Stellungnahme des Ingenieurbüros Dr. (...) + Partner vom 23.09.2014. Insgesamt wiesen daher die Inputstoffe der Anlage eine deutlich verminderte Geruchsintensität im Vergleich mit dem Anlagentypus auf, den Nr. 5.4.8.5 Abs. 2 c) TA Luft typischerweise im Blick habe. Nach Satz 2 dieser Regelung sei das Gebot der geschlossenen Ausführung vor allem für den Einsatz geruchsintensiver nasser oder strukturarmer Bioabfälle oder Schlämme von Relevanz. Würden diese geruchsintensiven Abfälle dagegen nicht eingesetzt, sei dies ein gewichtiger Anhaltspunkt für die Bejahung der Atypizität der Anlage. Auch eine im Verhältnis zur Leistungsgrenze von 10.000 t Durchsatz je Jahr große Anlage könne im Wege der Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls als atypisch bewertet werden, wenn – wie hier – gewährleistet sei, dass ausschließlich wenig oder gar nicht geruchsrelevante Inputstoffe zum Einsatz kommen und zudem der Einsatz von Schlämmen, die ihrerseits eine bestimmte Qualität aufweisen müssen, im Verhältnis zu den übrigen Einsatzstoffen beschränkt sei.

39

Die Klägerin beantragt,

40

das Urteil des Verwaltungsgerichts Halle vom 27.03.2012 zu ändern und den Bescheid des Beklagten vom 20.11.2009 aufzuheben.

41

Der Beklagte beantragt,

42

die Berufung zurückzuweisen.

43

Zur Begründung trägt er vor: Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Anordnung sei die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung. Insbesondere handele es sich bei der Anordnung um keinen Dauerverwaltungsakt, weil der Schwerpunkt der Regelung in der Forderung der baulichen Umsetzung der Einhausung der Hauptrotte liege und damit im Kern auf einem einmaligen Tätigwerden der Klägerin gerichtet sei. Die in den Verzichtserklärungen dokumentierten Maßnahmen der Geruchsminimierung und der Verringerung der Jahresdurchsatzleistung erwiesen sich im Ergebnis nicht als eine atypische Betriebsweise. Umstände, die nur für die Schutzpflicht von Bedeutung seien, wie z.B. Abstände, die im konkreten Fall schädliche Umwelteinwirkungen ausschließen, könnten eine Atypik des Falles in Bezug auf Anforderungen zur Konkretisierung der Vorsorgepflicht nicht begründen. Gemessen an der in Nr. 5.4.8.5 Abs. 2 lit. c Satz 3 TA Luft enthaltenen Schwelle einer Durchsatzleistung von 10.000 t/a, ab der Bunker und die Hauptrotte der Anlage regelmäßig geschlossen auszuführen sind, stelle sich die Menge der jährlich angenommenen Inputstoffe angesichts einer um das Vierfache größeren jährlichen Durchsatzmenge als immer noch besonders groß dar. Infolge der Verzichtserklärungen sei nun angeblich gewährleistet, dass die Klägerin die geruchsrelevanten Inputstoffe ausschließlich in einem geruchsarmen Zustand annehme. Nicht zielführend sei die vorgelegte gutachterliche Stellungnahme vom 23.09.2014. Bereits der Vergleich mit einer Bioabfallanlage sei nicht relevant für den Nachweis des atypischen Anlagenbetriebs. In Bezug auf das Mengenverhältnis von Klärschlamm zu Strukturmaterial (1/3 Schlämme zu 2/3 sonstige Abfälle) habe das Verwaltungsgericht Halle in einem vergleichbaren Fall die atypische Betriebsweise einer Kompostierungsanlage in Bezug auf die Nr. 5.4.8.5 Abs. 2 lit. c Satz 3 TA Luft zwar bejaht, sei jedoch dort von einem Mischungsverhältnis von Strukturmaterial zu Klärschlamm von 3:1 (Volumenprozent) ausgegangen sei. Von einer atypischen Betriebsweise der Anlage könne auch deshalb nicht gesprochen werden, weil die Klägerin schon nicht das an Geruchsvermeidungsmöglichkeiten ausschöpfe, was in vergleichbaren Anlagen praktiziert werde, die den Betrieb der Anlage tatsächlich soweit geruchsmindernd organisierten, dass die Anordnung weiterer Vorsorgemaßnahmen unverhältnismäßig wäre.

44

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des vorgelegten Verwaltungsvorgangs verwiesen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe

45

I. Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

46

Rechtliche Grundlage der in der angegriffenen Verfügung unter I. getroffenen Anordnungen ist § 17 Abs. 1 Satz 1 des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG). Nach dieser Vorschrift kann die zuständige Behörde auch nach Erteilung der Genehmigung Anordnungen treffen, wenn dies zur Erfüllung der Pflichten erforderlich ist, die sich aus dem BImSchG und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergeben. Diese Voraussetzungen sind hier – auch nach dem von der Klägerin im Berufungsverfahren erklärten teilweisen Verzicht auf die immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 26.10.1995 – erfüllt.

47

Die angefochtene Anordnung ist zur Erfüllung der Vorsorgepflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG (früher § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BImSchG) nach wie vor erforderlich. Nach dieser Vorschrift sind genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen. Für Anlagen zur Erzeugung von Kompost aus organischen Abfällen (Nr. 8.5 des Anhangs zur 4. BImschV) werden Anforderungen zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen in Nr. 5.4.8.5 der Ersten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum BImSchG (Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft – TA Luft – vom 24.07.2002 – GMBl. S. 511) geregelt, wobei diese Bestimmungen im Regelfall auch für das gerichtliche Verfahren die Anforderungen der Vorsorgepflicht verbindlich konkretisieren (BVerwG, Beschl. v. 10.01.1995 – BVerwG 7 B 112.94 – NVwZ 1995, 994, juris RdNr. 4, und Urt. v. 21.06.2001 – BVerwG 7 C 21.00 –, BVerwGE 114, 342 [344 f.], juris RdNr. 9). Nach Nr. 5.4.8.5 Abs. 2 (bauliche und betriebliche Anforderungen) Buchstabe c Satz 3 der TA Luft sind Anlagen zur Erzeugung von Kompost bei einer Durchsatzleistung von 10.000 Megagramm je Jahr oder mehr geschlossen auszuführen (1 Megagramm [Mg] entspricht nach Nr. 2.8 TA Luft einer Tonne [t]). Die Anlage der Klägerin erfüllt diese Voraussetzungen auch nach der in der Verzichtserklärung vom 22.09.2014 angegebenen Beschränkung der jährlichen Durchsatzleistung von 80.000 t auf 40.000 t.

48

Auch nach Abgabe der beiden Verzichtserklärungen, die auch ohne ausdrückliche Aufhebungsverfügung durch die Genehmigungsbehörde bewirkt, dass die Genehmigung im Umfang des Verzichts erloschen ist (BVerwG, Urt. v. 15.12.1989 – BVerwG 4 C 36.86 –, BVerwGE 84, 209 [211 f.]), liegt keine atypische Fallgestaltung vor, bei der die Einhaltung der Betreiberpflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG trotz offener Rotte gewährleistet wäre. Daher kann offen bleiben, ob auf die Sach- oder Rechtslage im Zeitpunkt der (letzten) Behördenentscheidung oder im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung abzustellen ist.

49

Ob eine Kompostierungsanlage mit einer Durchsatzleistung von 10.000 t je Jahr oder mehr atypisch ist und deshalb abweichend von Nr. 5.4.8.5 Abs. 2 Buchst. c Satz 3 TA Luft nicht geschlossen ausgeführt werden muss, kann nur aufgrund einer Gesamtwürdigung aller für die Vorsorgeziele der Nr. 5.4.8.5 TA Luft relevanten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden (BVerwG, Beschl. v. 22.05.2014 – BVerwG 7 B 3.14 –, juris, RdNr. 8). Eine in diesem Sinne atypische Anlage ist dadurch gekennzeichnet, dass sie sich von sonst üblichen Anlagen in einer Weise unterscheidet, die es geboten erscheinen lässt, auf die nach dem Vorsorgeprinzip des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BImSchG in Verbindung mit der TA Luft an sich gebotenen Anforderungen ausnahmsweise zu verzichten (vgl. Urt. d. Senats v. 14.11.2013 – 2 L 67/12 –, BImSchG-Rspr § 5 Nr. 135, RdNr. 29 in juris). Eine atypische, von Nr. 5.4.8.5 Abs. 2 Buchst. c Satz 3 TA Luft nicht erfasste Fallgestaltung kann nicht schon dann bejaht werden, wenn die von der Kompostierungsanlage ausgehende Geruchszusatzbelastung als irrelevant im Sinne der GIRL anzusehen ist; die Anlage muss vielmehr auch unter Berücksichtigung der Geruchsemissionen atypisch sein (BVerwG, Beschl. v. 22.05.2014, a.a.O., RdNr. 9).

50

Die Vorsorgepflicht dient mehreren Zwecken. Sie dient der Einhaltung eines ausreichenden Sicherheitsabstands von der Schädlichkeitsgrenze des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG aus Gründen der planenden Verteilung des Emissions- und Immissionspotentials im Hinblick auf künftige Betreiber (sog. ressourcenökonomischer Ansatz) und dazu, noch unbelastete Freiräume als solche, insbesondere im Hinblick auf immissionsempfindliche Nutzungen, zu erhalten. Zudem kann der Vorsorgegrundsatz als Prinzip der Risikosteuerung verstanden werden, der jenseits der Schädlichkeitsschwelle einem Schädlichkeitsverdacht vorbeugen soll (BVerwG, Urt. v. 18.05.1982 – BVerwG 7 C 42.80 –, BVerwGE 65, 313 [320]; Hansmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band I, § 5 BImSchG, RdNr. 134ff.). Maßnahmen der Vorsorge sollen zudem unabhängig von den geltenden Schädlichkeitsgrenzen das an Umweltqualität durchsetzen, was im Hinblick auf ein vorhandenes Potential an Vermeidungstechnologie realisierbar erscheint (BVerwG, Urt. v. 17.02.1984 – BVerwG 7 C 8.82 –, BVerwGE 69, 37 [42 ff.]).

51

Der Vorschriftengeber der TA Luft geht im Rahmen seiner generellen Betrachtung davon aus, dass die Geruchsemissionen bei Kompostanlagen ab einer bestimmten Durchsatzleistung (10.000 t) im Jahr aufgrund der darin typischerweise zum Einsatz kommenden geruchsintensiven Stoffe ein solches Maß erreichen, dass der Ausbreitung der Geruchsemissionen aus Gründen der Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch eine geschlossene Ausführung der Anlage entgegenzuwirken ist. Eine Atypik setzt deshalb emissionsseitig voraus, dass die Geruchsemissionen der Anlage wegen des Einsatzes ausschließlich geruchsarmer Inputstoffe deutlich geringer sind, als dies typischerweise in Kompostanlagen der Fall ist. Auch ist das Maß der Überschreitung der jährlichen Durchsatzmenge über der Leistungsgrenze in Nr. 5.4.8.5 Abs. 2 Buchst. c Satz 3 TA Luft von 10.000 t ein wichtiges Kriterium. Zu berücksichtigen ist ferner, ob der Betreiber besondere Maßnahmen zur Vermeidung von Geruchsemissionen der Anlage ergreift, die bei vergleichbaren Anlagen regelmäßig nicht getroffen werden. Je größer die Überschreitung der Leistungsgrenze in Nr. 5.4.8.5 Abs. 2 Buchst. c Satz 3 TA Luft ist, umso weniger dürfen die Inputstoffe Geruchsemissionen verursachen und umso mehr muss der Anlagenbetreiber Anstrengungen zur Vermeidung von Geruchsemissionen unternehmen.

52

Gegen eine Atypik der Anlage der Klägerin streitet zunächst der Umstand, dass die weiterhin genehmigte Durchsatzleistung von 40.000 t im Jahr das Vierfache der in Nr. 5.4.8.5 Abs. 2 Buchst. c Satz 3 der TA Luft bestimmten Leistungsgrenze von 10.000 t Durchsatz je Jahr beträgt. Deshalb müssten die Stoffe, die in der Anlage der Klägerin zum Einsatz kommen, im Vergleich zu üblicherweise zum Einsatz kommenden Stoffen besonders geruchsarm sein. Dies lässt sich hier aber nicht feststellen.

53

Für die zur Beurteilung der Atypik bedeutsame Frage, ob in einer Kompostanlage nur besonders geruchsarme Stoffe zum Einsatz kommen, ist grundsätzlich eine typisierende Betrachtung vorzunehmen. Das bedeutet, dass danach zu fragen ist, ob die verschiedenen Einsatzstoffe typischerweise keine oder nur unerhebliche Geruchsemissionen verursachen. Das kann bei Klärschlämmen nicht angenommen werden. Die von Klärschlämmen ausgehenden Geruchsemissionen sind zwar umso geringer, je mehr die Schlämme ausgefault bzw. stabilisiert sind. Gleichwohl hat der Senat nicht die Überzeugung gewinnen können, dass die „aerob oder anaerob behandelten, stabilisierten und entwässerten Klärschlämme“, wie sie in der Verzichtserklärung vom 22.09.2014 beschrieben werden, als besonders geruchsarm eingestuft werden können; zumal sich eine objektive Grenze, ab welchem Grad der Ausfaulung oder Stabilisierung Klärschlämme die Eigenschaft „besonders geruchsarm“ haben bzw. haben können, kaum zuverlässig bestimmen lässt.

54

Hinzu kommt, dass die Klärschlämme in der Anlage der Klägerin weiterhin im Verhältnis 1/3 zu 2/3 mit anderen Abfällen, insbesondere Holz- und Grünschnittabfällen vermischt und damit in einer Größenordnung von mehr als 13.000 t jährlich umgesetzt werden.

55

Durch die Verzichtserklärung der Klägerin vom 22.09.2014, in der die zum Einsatz kommenden Schlämme aus der Behandlung von kommunalem Abwasser in den Bemerkungen als „geruchsarme Klärschlämme, aerob oder anaerob behandelt, stabilisiert, entwässert“ bezeichnet werden, ist im Übrigen der Genehmigungsinhalt in Bezug auf diese Inputstoffe nicht verändert worden. Bereits in den bei der Antragstellung vom 20.10.1994 eingereichten Genehmigungsunterlagen (Bl. 44 der Beiakte A) wurde im Abschnitt 4.1 (Einsatzstoffe) ausgeführt, dass der zum Einsatz kommende kommunale Klärschlamm stichfest (TS-Gehalt mind. 25 %) und ausgefault bzw. mit Kalk stabilisiert sei.

56

Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Klägerin bei der streitigen Anlage besondere Maßnahmen zur Vermeidung von Geruchsemissionen ergriffen hat, die bei vergleichbaren Anlagen regelmäßig nicht anzutreffen sind. Allein der Umstand, dass die Anlage den Angaben der Klägerin zufolge dem Stand der Technik entspricht, wie ihn etwa die VDI-Richtlinie 3475 Bl. 1 beschreibt, begründet noch keine Atypik.

57

Schließlich belegt auch der Umstand, dass nach der gutachtlichen Stellungnahme des Ingenieurbüros Dr. (...) + Partner vom 23.09.2014 (Bl. 230 ff. GA) die Geruchsfracht einer zum Vergleich herangezogenen Anlage zur Kompostierung von Bioabfällen um den Faktor 2,93 höher ist als bei der Anlage der Klägerin, noch nicht die Atypik der Anlage. Dieser Umstand zeigt zwar, dass in Anlagen, in denen Bioabfälle kompostiert werden, Stoffe mit vergleichsweise hoher Geruchsintensivität zum Einsatz kommen. Daraus lässt sich aber nicht im Gegenschluss ableiten, dass bei der Anlage der Klägerin unter Zugrundelegung der in der Geruchsimmissionsprognose aus dem Jahr 2006 festgestellten Geruchsfracht von 7.420 GE/s nur besonders geruchsarme Stoffe zum Einsatz kommen.

58

3. Fehlt es an einer Atypik der Kompostanlage, lässt die nachträgliche Anordnung auch sonst keinen Fehler, insbesondere keinen Ermessensfehler erkennen.

59

Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass nach der das Ermessen der Behörde lenkenden Regelung in Nr.6.2.1 Satz 1 TA Luft (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v. 22.05.2014, a.a.O., RdNr. 16) die zuständige Behörde, wenn die Anlage nicht den in der TA Luft konkretisierten Anforderungen zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen entspricht, die erforderlichen Anordnungen treffen soll, um die Anlage an den in Nr.5 beschriebenen Stand der Technik und die dort angegebenen sonstigen Vorsorgeanforderungen anzupassen. Durch solche ermessenslenkenden Verwaltungsvorschriften wird das gesetzlich eingeräumte Ermessen abstrakt wahrgenommen und der Behörde zur Einzelfallentscheidung eine Orientierung gegeben (vgl. BVerwG, Beschl. v. 27.12.1990 – BVerwG 1 B 162.90 –, juris, RdNr. 6).

60

Die angeordnete Maßnahme verstößt insbesondere auch nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (§ 17 Abs. 2 Satz 1 BImSchG). Sie ist zur Eindämmung oder Minderung von Geruchsemissionen geeignet (vgl. Urt. d. Senats v. 14.11.2013, a.a.O.). Sie auch nicht deshalb unverhältnismäßig, weil die Einhausung für die Klägerin mit einer wirtschaftlichen Belastung von nach ihren Angaben ca. 500.000,00 € verbunden ist. Wie die Vorinstanz zu Recht ausgeführt hat, hat der Vorschriftengeber das Maß der geforderten Vorsorge in Bezug auf den Durchschnittsbetreiber als generell verhältnismäßig bewertet. Deshalb kommt eine weitere, in besonderer Weise auf den individuellen wirtschaftlichen Aufwand abstellende Verhältnismäßigkeitsprüfung im Einzelfall nur bei atypischen Sachverhaltslagen in Betracht (BVerwG, Beschl. v. 22.05.2014, a.a.O., RdNr. 12; Beschl. v. 30.08.1996 – BVerwG 7 VR 2.96 –, NVwZ 1997, 497 [499], RdNr. 22 in juris). Eine solche Atypik besteht hier – wie bereits ausgeführt – nicht.

61

4. Die in der Nr. II des Bescheidtenors enthaltene Zwangsgeldandrohung ist rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden. Insoweit schließt sich der Senat der Begründung des angefochtenen Urteils an.

62

II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

63

III. Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.


(1) Zur Erfüllung der sich aus diesem Gesetz und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten können nach Erteilung der Genehmigung sowie nach einer nach § 15 Absatz 1 angezeigten Änderung Anordnungen getroffen werden. Wird nach Erteilung der Genehmigung sowie nach einer nach § 15 Absatz 1 angezeigten Änderung festgestellt, dass die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft nicht ausreichend vor schädlichen Umwelteinwirkungen oder sonstigen Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen geschützt ist, soll die zuständige Behörde nachträgliche Anordnungen treffen.

(1a) Bei Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie ist vor dem Erlass einer nachträglichen Anordnung nach Absatz 1 Satz 2, durch welche Emissionsbegrenzungen neu festgelegt werden sollen, der Entwurf der Anordnung öffentlich bekannt zu machen. § 10 Absatz 3 und 4 Nummer 1 und 2 gilt für die Bekanntmachung entsprechend. Einwendungsbefugt sind Personen, deren Belange durch die nachträgliche Anordnung berührt werden, sowie Vereinigungen, welche die Anforderungen von § 3 Absatz 1 oder § 2 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes erfüllen. Für die Entscheidung über den Erlass der nachträglichen Anordnung gilt § 10 Absatz 7 bis 8a entsprechend.

(1b) Absatz 1a gilt für den Erlass einer nachträglichen Anordnung entsprechend, bei der von der Behörde auf Grundlage einer Verordnung nach § 7 Absatz 1b oder einer Verwaltungsvorschrift nach § 48 Absatz 1b weniger strenge Emissionsbegrenzungen festgelegt werden sollen.

(2) Die zuständige Behörde darf eine nachträgliche Anordnung nicht treffen, wenn sie unverhältnismäßig ist, vor allem wenn der mit der Erfüllung der Anordnung verbundene Aufwand außer Verhältnis zu dem mit der Anordnung angestrebten Erfolg steht; dabei sind insbesondere Art, Menge und Gefährlichkeit der von der Anlage ausgehenden Emissionen und der von ihr verursachten Immissionen sowie die Nutzungsdauer und technische Besonderheiten der Anlage zu berücksichtigen. Darf eine nachträgliche Anordnung wegen Unverhältnismäßigkeit nicht getroffen werden, soll die zuständige Behörde die Genehmigung unter den Voraussetzungen des § 21 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 ganz oder teilweise widerrufen; § 21 Absatz 3 bis 6 sind anzuwenden.

(2a) § 12 Absatz 1a gilt für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie entsprechend.

(2b) Abweichend von Absatz 2a kann die zuständige Behörde weniger strenge Emissionsbegrenzungen festlegen, wenn

1.
wegen technischer Merkmale der Anlage die Anwendung der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten unverhältnismäßig wäre und die Behörde dies begründet oder
2.
in Anlagen Zukunftstechniken für einen Gesamtzeitraum von höchstens neun Monaten erprobt oder angewendet werden sollen, sofern nach dem festgelegten Zeitraum die Anwendung der betreffenden Technik beendet wird oder in der Anlage mindestens die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionsbandbreiten erreicht werden.
§ 12 Absatz 1b Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Absatz 1a gilt entsprechend.

(3) Soweit durch Rechtsverordnung die Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 abschließend festgelegt sind, dürfen durch nachträgliche Anordnungen weitergehende Anforderungen zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen nicht gestellt werden.

(3a) Die zuständige Behörde soll von nachträglichen Anordnungen absehen, soweit in einem vom Betreiber vorgelegten Plan technische Maßnahmen an dessen Anlagen oder an Anlagen Dritter vorgesehen sind, die zu einer weitergehenden Verringerung der Emissionsfrachten führen als die Summe der Minderungen, die durch den Erlass nachträglicher Anordnungen zur Erfüllung der sich aus diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten bei den beteiligten Anlagen erreichbar wäre und hierdurch der in § 1 genannte Zweck gefördert wird. Dies gilt nicht, soweit der Betreiber bereits zur Emissionsminderung auf Grund einer nachträglichen Anordnung nach Absatz 1 oder einer Auflage nach § 12 Absatz 1 verpflichtet ist oder eine nachträgliche Anordnung nach Absatz 1 Satz 2 getroffen werden soll. Der Ausgleich ist nur zwischen denselben oder in der Wirkung auf die Umwelt vergleichbaren Stoffen zulässig. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für nicht betriebsbereite Anlagen, für die die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb erteilt ist oder für die in einem Vorbescheid oder einer Teilgenehmigung Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 festgelegt sind. Die Durchführung der Maßnahmen des Plans ist durch Anordnung sicherzustellen.

(4) Ist es zur Erfüllung der Anordnung erforderlich, die Lage, die Beschaffenheit oder den Betrieb der Anlage wesentlich zu ändern und ist in der Anordnung nicht abschließend bestimmt, in welcher Weise sie zu erfüllen ist, so bedarf die Änderung der Genehmigung nach § 16. Ist zur Erfüllung der Anordnung die störfallrelevante Änderung einer Anlage erforderlich, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und wird durch diese Änderung der angemessene Sicherheitsabstand erstmalig unterschritten, wird der bereits unterschrittene Sicherheitsabstand räumlich noch weiter unterschritten oder wird eine erhebliche Gefahrenerhöhung ausgelöst, so bedarf die Änderung einer Genehmigung nach § 16 oder § 16a, wenn in der Anordnung nicht abschließend bestimmt ist, in welcher Weise sie zu erfüllen ist.

(4a) Zur Erfüllung der Pflichten nach § 5 Absatz 3 soll bei Abfallentsorgungsanlagen im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 1 auch eine Sicherheitsleistung angeordnet werden. Nach der Einstellung des gesamten Betriebs können Anordnungen zur Erfüllung der sich aus § 5 Absatz 3 ergebenden Pflichten nur noch während eines Zeitraums von einem Jahr getroffen werden.

(4b) Anforderungen im Sinne des § 12 Absatz 2c können auch nachträglich angeordnet werden.

(5) Die Absätze 1 bis 4b gelten entsprechend für Anlagen, die nach § 67 Absatz 2 anzuzeigen sind oder vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach § 16 Absatz 4 der Gewerbeordnung anzuzeigen waren.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.