Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil, 12. Okt. 2017 - 2 L 166/15

bei uns veröffentlicht am12.10.2017

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass die Aufstellung eines Imbisswagens keiner Baugenehmigung bedarf, hilfsweise begehrt sie die Erteilung einer erforderlichen Baugenehmigung.

2

Die Klägerin ist Eigentümerin des 1.607 m² großen, unbebauten Grundstücks der Gemarkung W., Flur A, Flurstück 431. Das Grundstück befindet sich östlich der Kreisstraße K 2376 (W-Parkstraße) zwischen dem Wörlitzer Park im Osten und Südosten und dem Besucherparkplatz im Westen. Die nächste zusammenhängende Bebauung befindet sich ca. 100 m südwestlich des Grundstücks westlich der W-Parkstraße.

3

Mit Schreiben vom 15.10.2013 beantragte die Klägerin die Erteilung einer Baugenehmigung zum gelegentlichen Abstellen eines Imbissanhängers im südlichen Teil des Grundstücks. Sie gab an, der Anhänger werde zu keinem Zeitpunkt fest mit dem Erdreich verbunden sein und werde nur zeitlich begrenzt (ca. 6 Stunden) dort abgestellt und danach wieder entfernt. Der Anhänger sei 2,50 m hoch, 2,12 m tief und 3,70 m lang. In einer am 13.11.2013 nachgereichten Ergänzung gab sie weiter an, da es sich bei dem Imbissverkauf um ein saison- und wetterabhängiges Geschäft handele, habe sie variable Öffnungszeiten. Sie beabsichtige, den Anhänger im Kalenderjahr an maximal 35 Tagen auf dem Grundstück abzustellen und zu betreiben. Die tägliche Verkaufszeit betrage fünf bis sechs Stunden. Das Verkaufssortiment entspreche einer üblichen Imbisswirtschaft im Reisegewerbe. Dies beinhalte Bratwurst, Bockwurst, Currywurst, Schnitzel, Boulette mit Brötchen, Pommes frites oder Kartoffelsalat, geschlossene Getränke, Kaffee mit unterschiedlichem Gebäck sowie abgepacktem Eis.

4

Den Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 17.12.2013 ab und gab zur Begründung an: Die Aufstellung des Imbisswagens sei baugenehmigungspflichtig, weil er nach seinem Verwendungszweck dazu bestimmt sei, überwiegend ortsfest genutzt zu werden. Das Vorhaben sei auch nicht verfahrensfrei, weil er nicht auf einer öffentlichen Verkehrsfläche, sondern auf einem privaten Grundstück aufgestellt werden solle. Das Vorhaben im Sinne von § 29 BauGB sei nicht genehmigungsfähig, weil sich der Aufstellungsort im Außenbereich befinde und das dort nicht privilegierte Vorhaben öffentliche Belange beeinträchtige. Im Flächennutzungsplan der Beigeladenen sei die beantragte Aufstellfläche als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt. Des Weiteren beeinträchtige es die natürliche Eigenart der Landschaft und deren Erholungswert. Der Aufstellungsort befinde sich im Geltungsbereich der Verordnung über die Festsetzung von Naturschutzgebieten und einem Landschaftsschutzgebiet von zentraler Bedeutung als Biosphärenreservat "Mittlere Elbe 1"; ein Befreiungstatbestand liege nicht vor. Dem Vorhaben stünden auch denkmalrechtliche Belange entgegen. Der Standort liege im Denkmalbereich (und in der UNESCO-Weltkulturerbestätte) "Gartenreich Dessau-Wörlitz" und halte einen Abstand von nur etwa zwanzig Metern zum Baudenkmal "W-Anlagen", dem Kernbereich der Welterbestätte, ein. Wegen der vom Vorhaben möglicherweise ausgehenden Vorbildwirkung für die Errichtung weiterer im Außenbereich unzulässiger Bauvorhaben sowie wegen Fehlens natürlicher oder künstlicher Hindernisse, die diese zahlenmäßig begrenzen könnten, bestehe zudem die Gefahr der städtebaulich unerwünschten Zersiedelung des Außenbereichs, so dass der öffentliche Belang des Entstehens einer Splittersiedlung beeinträchtigt werde.

5

Den hiergegen am 17.01.2014 erhobenen Widerspruch wies das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt mit Widerspruchsbescheid vom 06.10.2014 zurück.

6

Bereits am 31.07.2014 hat die Klägerin Untätigkeitsklage erhoben und zur Begründung mit Schriftsatz vom 28.10.2014 ausgeführt: Sie habe einen Rechtsanspruch auf die beantragte Baugenehmigung. Die Errichtung, Änderung oder Aufstellung von eingeschossigen Gebäuden mit einer Grundfläche bis zu 10 m² sei, außer im Außenbereich, auch soweit sie nachfolgend von der Genehmigungsfreiheit ausgenommen sei, verfahrensfrei. Ihr Grundstück befinde sich im Innenbereich nach § 34 BauGB. Es befinde sich in unmittelbarer Nähe der Bundesstraße B 107, eines Großparkplatzes mit Verkaufseinrichtung und Toilettenanlage sowie der Wohnsiedlung (S.). Weiterhin befänden sich entlang der Bundesstraße weitere Wohngrundstücke und Gewerbeflächen. Falls sich der Standort ihres Vorhabens im Außenbereich befinden sollte, beeinträchtige es keine öffentlichen Belange.

7

Die Klägerin hat beantragt,

8

den Bescheid des Beklagten von 17.12.2013 und den Widerspruchsbescheid des Landesverwaltungsamts Sachsen-Anhalt vom 06.10.2014 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihr eine Baugenehmigung für das gelegentliche Abstellen eines Imbisswagens gemäß ihrem Antrag vom 15.10.2013 zu erteilen,

9

hilfsweise

10

festzustellen, dass das gelegentliche Aufstellen eines Imbissanhängers keiner Baugenehmigung bedarf.

11

Der Beklagte hat beantragt,

12

die Klage abzuweisen.

13

Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.

14

Mit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass ein gelegentliches Aufstellen eines Imbissanhängers gemäß den klägerischen Bauvorlagen keiner Baugenehmigung bedarf, und die Klage im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Verpflichtungsklage sei bereits unzulässig. Der Klägerin fehle das Sachbescheidungsinteresse und damit auch das Rechtsschutzinteresse. Die Aufstellung eines Imbisswagens auf dem im Eigentum der Klägerin stehenden Grundstück für die Dauer von maximal 35 Tagen im Jahr sei nicht baugenehmigungspflichtig, weil es sich um keine bauliche Anlage im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 3 BauO LSA und auch um keine bauliche Anlage im bauplanungsrechtlichen Sinne handele. Bei einem Abstellen und Ingebrauchnehmen eines Imbisswagens an lediglich 10 % der Tage im Jahr handele es sich um keine überwiegend ortsfeste Nutzung. Eine "verfestigte Beziehung" zwischen der Anlage und dem Grundstück, bei der der Imbisswagen quasi als Gebäudeersatz fungiere, könne mit Blick auf die wenigen Aufstelltage und die fehlende Versiegelung der kleinen Stellfläche nicht angenommen werden.

15

Am 11.11.2015 und 12.11.2015 haben sowohl die Klägerin als auch der Beklagte die Zulassung der Berufung beantragt. Mit Beschluss vom 17.01.2017 hat der Senat den Zulassungsantrag der Klägerin als unzulässig verworfen, da die Klägerin ihren Zulassungsantrag nicht begründet hat, und die Berufung auf den Antrag des Beklagten zugelassen.

16

Der Beklagte hat die zugelassene Berufung wie folgt begründet: Bei dem Imbisswagen handele es sich um eine bauliche Anlage im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 2 und 3 BauO LSA. Die Voraussetzungen für eine überwiegend ortsfeste Benutzung des Wagens im Sinne dieser Regelung lägen vor. Hinzu komme, dass sich der Stellplatz im unmittelbaren Denkmalbereich des Gartenreichs Dessau-Wörlitz und zudem im Außenbereich befinde. Es sei auch davon auszugehen, dass der Imbisswagen nicht nur als bauordnungsrechtlich relevantes, sondern infolge seiner alljährlich wiederholenden saisonalen Aufstellung auch als bauplanungsrechtlich zu beachtendes Vorhaben zu bewerten sei. Aus dem Vortrag der Klägerin, den Imbisswagen an maximal 35 Tagen im Kalenderjahr aufstellen zu wollen, folge, dass eine tatsächliche Verkaufsnutzung ggf. über den gesamten Zeitraum eines jeden Jahres, dabei in Abhängigkeit von den Wetterverhältnissen und dem Besucherandrang, erfolgen solle.

17

Auf eine Ungleichbehandlung mit den Aufstellern anderer Verkaufs- und Imbisswagen könne sich die Klägerin nicht mit Erfolg berufen. Im Gegensatz zu dem auf dem Grundstück der Klägerin geplanten Imbisswagen zählten Imbiss- und Verkaufswagen auf öffentlichen Verkehrsflächen zu den verfahrensfreien Bauvorhaben gemäß § 60 Abs. 1 Nr. 13 g) BauO LSA, für deren Aufstellung es einer Sondernutzungserlaubnis des zuständigen Straßenbaulastträgers bedürfe. Verfahrensfrei seien auch vorübergehend aufgestellte Verkaufsstände und andere bauliche Anlagen auf Straßenfesten, Volksfesten und Märkten (§ 60 Abs. 1 Nr. 13 f BauO LSA).

18

Der Beklagte beantragt,

19

das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.

20

Die Klägerin beantragt,

21

die Berufung zurückzuweisen,

22

hilfsweise, im Wege der Anschlussberufung

23

das angefochtene Urteil zu ändern und den Bescheid des Beklagten vom 17.12.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesverwaltungsamts Sachsen-Anhalt vom 06.10.2014 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihr eine Baugenehmigung für das gelegentliche Abstellen eines Imbisswagens gemäß ihrem Antrag vom 15.10.2013 zu erteilen.

24

Sie macht geltend: Zwar sei in der Rechtsprechung anerkannt, dass auch das Aufstellen eines Verkaufswagens oder eines Imbisswagens die Voraussetzungen einer baulichen Anlage erfüllen könne, etwa wenn die Aufstellung wöchentlich erfolge. Die Nutzungsdauer sei hier aber auf maximal 35 Tage im Jahr beschränkt und solle nur in den Monaten März bis Juni/Juli stattfinden. Lediglich an ausgewählten Wochenenden in diesem Zeitraum, nämlich dann, wenn es insbesondere die Witterungsbedingungen zuließen, an besonderen Feiertagen wie Ostern, Pfingsten und Himmelfahrt sowie zu besonderen Anlässen, sei beabsichtigt, den Wagen aufzustellen.

25

Falls doch eine Baugenehmigungspflicht bestehen sollte, habe sie einen Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung. Dem Vorhaben stehe der Flächennutzungsplan der Beigeladenen nicht entgegen. Auch denkmalrechtliche Belange, insbesondere der Charakter der historischen Kulturlandschaft des Dessau-Wörlitzer Gartenreichs, würden nicht beeinträchtigt, weil ihr Grundstück nicht im Bereich des Baudenkmals, sondern ca. 20 m entfernt davon liege. Sowohl mit Blick auf den Wörlitzer Park als auch aus Richtung Wörlitzer Park sei der Aufstellungsort des Imbisswagens nicht oder nur teilweise zu erkennen. Etwaige Sichtachsen würden – auch wegen vorhandener Bepflanzungen – nicht beeinträchtigt. Entgegen der Stellungnahme des Landesamtes für Denkmalpflege und Archäologie seien das Palmenhaus und das Gotische Haus nicht zusammen mit dem Imbisswagen zu sehen. Auch von der Rousseau-Insel aus sei der Aufstellungsort nicht sichtbar. Zudem finde auf angrenzenden Flächen eine vergleichbar intensive Nutzung statt. So stelle insbesondere der Pächter des Sanitär- und Verkaufskioskgebäudes auf dem Großparkplatz regelmäßig, vor allem an den Wochenenden und den besagten Feiertagen, selbst einen Grillstand einschließlich dazugehöriger Sitzmöglichkeiten auf. In unmittelbarer Nähe des Gartenreichs befänden sich zudem die Sportanlagen des (...) W., wo nicht nur bei Sportveranstaltungen, sondern auch an Tagen mit besonderen Anlässen regelmäßig Ausschank und Imbiss angeboten würden. Auch mobile Eisstände seien regelmäßig in der Nähe des Wörlitzer Parks vorzufinden und müssten nach dem Verständnis des Beklagten eine erhebliche Beeinträchtigung des Denkmalwerts der Parkanlagen darstellen.

26

Die Beigeladene hat auch im Berufungsverfahren keinen Antrag gestellt.

27

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und die vom Beklagten vorgelegten Behördenvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

28

A. Die Berufung des Beklagten ist zulässig, insbesondere wurde sie gemäß § 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO innerhalb eines Monats nach Zustellung des Zulassungsbeschlusses begründet.

29

I. Mit seiner Berufung greift der Beklagte – wie dessen Vertreterin in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat – das erstinstanzliche Urteil zulässigerweise nicht nur hinsichtlich des Feststellungsausspruchs, sondern auch insoweit an, als das Verwaltungsgericht die auf Erteilung einer Baugenehmigung gerichtete Verpflichtungsklage als unzulässig abgewiesen hat. Dem Beklagten fehlt auch hinsichtlich des klageabweisenden Teils des Urteils nicht die erforderliche Beschwer. Ein Beklagter ist durch ein klageabweisendes Prozessurteil beschwert, wenn das Prozessurteil nicht in demselben Umfang in Rechtskraft erwächst wie ein Sachurteil und deshalb die streitige Frage in einem Folgeprozess erneut aufgeworfen werden könnte (BVerwG, Urt. v. 12.01.2012 – BVerwG 7 C 5.11 –, BVerwGE 141, 311 [323 f.], RdNr. 34, m.w.N.). Eine solche Fallkonstellation liegt hier vor. Die Abweisung der Klage wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses ist ein Prozessurteil (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.02.2014 – BVerwG 6 C 3.13 –, BVerwGE 149, 94 [96 f.], RdNr. 15). Über die Frage, ob die Klägerin – wenn ihr Vorhaben baugenehmigungspflichtig ist – einen Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung hat, ist nicht durch Sachurteil entschieden; sie könnte in einem Folgeprozess erneut aufgeworfen werden. Auch hat der Senat gemäß dem Antrag des Beklagten vom 10.11.2015 die Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil nicht nur hinsichtlich des Feststellungsausspruches, sondern uneingeschränkt zugelassen.

30

II. Die Berufung des Beklagten ist insgesamt begründet. Zu Unrecht hat das Verwaltungsgericht die von der Klägerin mit dem Hauptantrag verfolgte Klage auf Erteilung einer Baugenehmigung wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses durch Prozessurteil abgewiesen und festgestellt, dass die von der Klägerin beabsichtigte Aufstellung des im Bauantrag dargestellten Imbisswagens auf ihrem Grundstück keiner Baugenehmigung bedarf.

31

1. Die Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Baugenehmigung für die Aufstellung des Imbisswagens ist zwar zulässig (dazu a), aber nicht begründet (dazu b).

32

a) Die Klägerin hat entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ein Rechtsschutzinteresse an der Erhebung der Verpflichtungsklage, weil die von ihr beabsichtigte Aufstellung eines Imbisswagens baugenehmigungspflichtig ist.

33

Gemäß § 58 Abs. 1 BauO LSA bedürfen die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von Anlagen der Baugenehmigung, soweit in den §§ 59 bis 61, 75 und 76 nichts anderes geregelt ist.

34

aa) Bei dem in Rede stehenden Imbisswagen handelt es sich um eine solche Anlage.

35

Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 BauO LSA sind Anlagen bauliche Anlagen sowie andere Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2. Bauliche Anlagen sind gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 BauO LSA mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten hergestellte Anlagen. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 3, 3. Variante BauO LSA besteht eine Verbindung mit dem Erdboden auch dann, wenn die Anlage nach ihrem Verwendungszweck dazu bestimmt ist, überwiegend ortsfest genutzt zu werden.

36

Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung zu mit § 2 Abs. 1 Satz 3, 3. Variante BauO LSA wort- bzw. inhaltsgleichen Regelungen sollen auch diejenigen Fahrzeuge wie bauliche Anlagen behandelt werden, die zwar zeitweise noch zum Fahren benutzt werden, andererseits aber schon für so lange Zeit oder so oft oder sonst unter solchen Umständen an einem Platz aufgestellt und benutzt werden, dass sie in eine erkennbar verfestigte Beziehung zu diesem Standort treten und damit wie bauliche Anlagen wirken. Das Wort "überwiegend" kennzeichne hiernach eine Zweckbestimmung des Fahrzeugs, die auf eine derartige verfestigte Beziehung gerichtet sei und bei der damit aus der Sicht der bauaufsichtlichen Belange der Einsatz des Fahrzeugs als Fortbewegungsmittel in den Hintergrund trete. Dies soll auf Grund einer wertenden Betrachtung zu ermitteln sein, die sich nicht allein an der Dauer der ortsfesten Nutzung orientiert. Bei ständig sich wiederholenden Nutzungen soll angesichts des Fortsetzungszusammenhangs von einer hinreichenden Verfestigung der Aufstellung ausgegangen werden (vgl. zum Ganzen OVG NW, Urt. v. 17.02.2009 – 10 A 793/07 –, BRS 74 Nr. 133, RdNr. 31 ff. in juris; NdsOVG, Beschl. v. 30.11.1992 – 1 M 4620/92 –, BRS 54 Nr. 142, RdNr. 2 in juris). Es soll nicht darauf ankommen, ob die Dauer der ortsfesten Nutzung länger ist als die Zeit, in der die Anlage bewegt wird (NdsOVG, Beschl. v. 18.10.2004 – 1 ME 205/04 –, BRS 67 Nr. 202, RdNr. 28 in juris). Eine solche verfestigte Beziehung wird angenommen, wenn die Anlage an ihrem Standort nach ihrem Verwendungszweck als Gebäudeersatz fungiert. Das soll jedenfalls dann gelten, wenn die Wiederholung das bewirkt, was andernfalls durch eine ununterbrochen an dem betreffenden Standort vorhandene Anlage bewirkt werden könnte. Nur ortsfeste Nutzungen, die sich lediglich über völlig unbedeutende Zeiträume erstrecken, sollen von vorneherein nicht erfasst sein (SaarlOVG, Beschl. v. 27.11.2000 – 2 Q 12/00 –, juris, RdNr. 5, m.w.N.). Dabei wird die einmal wöchentliche Aufstellung eines Verkaufs- oder Imbisswagens nicht als völlig unbedeutend angesehen (vgl. NdsOVG, Beschl. v. 30.11.1992, a.a.O.; SaarlOVG, Beschl. v. 21.11.2000, a.a.O.).

37

Der Senat legt die Regelung des § 2 Abs. 1 Satz 3, 3. Variante BauO indes dahingehend aus, dass es auf die Häufigkeit und Dauer der Aufstellung eines Fahrzeugs an einem bestimmten Ort nicht ankommt. Entscheidend ist nach dem Wortlaut der Vorschrift vielmehr der Verwendungszweck der Anlage. Dient das Fahrzeug nicht in erster Linie der Fortbewegung bzw. dem Transport von Personen oder Sachen, sondern einem Zweck, den auch ein (ortsfest errichtetes) Gebäude erfüllen kann, ist es regelmäßig auch dazu bestimmt, überwiegend ortsfest genutzt zu werden. Dass ein Bezug der Anlage zu einem bestimmten Ort gegeben sein muss, fordert § 2 Abs. 3 Satz 1, 3. Variante BauO LSA nicht.

38

Bei dem Imbisswagen der Klägerin liegen diese Voraussetzungen vor. Er dient nicht in erster Linie der Fortbewegung oder dem Transport von Sachen, sondern nach seinem Hauptverwendungszweck der Ausgabe von Speisen und Getränken, die auch in oder an einem (ortsfesten) Gebäude stattfinden kann und im Regelfall auch stattfindet.

39

Selbst wenn in Anlehnung an die oben dargestellte Rechtsprechung zu fordern sein sollte, dass die überwiegend ortsfeste Nutzung an einen bestimmten Aufstellungsort gebunden sein muss mit der Folge, dass es auf die Dauer und Häufigkeit der Aufstellung ankäme, wäre der Imbisswagen als bauliche Anlage nach § 2 Abs. 1 Satz 3, 3. Variante BauO LSA einzustufen. Die von der Klägerin beabsichtigte – saison- und wetterabhängige – Aufstellung eines Imbisswagen an bis zu 35 Tagen im Jahr für die Dauer von fünf bis sechs Stunden, in welchem nach der Baubeschreibung das Verkaufssortiment einer üblichen Imbisswirtschaft angeboten werden soll, ist nicht als völlig unbedeutend anzusehen. Die in der Berufungserwiderung erklärte Einschränkung der Klägerin, sie wolle den Imbisswagen lediglich an ausgewählten Wochenenden in diesem Zeitraum aufstellen, nämlich dann, wenn es insbesondere die Witterungsbedingungen zuließen, sowie an besonderen Feiertagen wie Ostern, Pfingsten und Himmelfahrt sowie zu besonderen Anlässen, ist nicht Inhalt des Baugenehmigungsantrages.

40

bb) Die Baugenehmigungspflicht des Vorhabens der Klägerin entfällt auch nicht nach Regelungen in den §§ 59 ff. BauO LSA.

41

aaa) Entgegen der im erstinstanzlichen Verfahren vertretenen Auffassung der Klägerin ist das Vorhaben nicht nach § 60 Abs. 1 Nr. 1 a) BauO LSA verfahrensfrei. Die Vorschrift betrifft die Errichtung, Änderung oder Aufstellung eingeschossiger Gebäude mit einer Grundfläche bis zu 10 m², außer im Außenbereich, auch soweit sie nachfolgend von der Genehmigungsfreiheit ausgenommen sind.

42

Zwar mag es sich bei dem Imbisswagen um ein Gebäude im Sinne dieser Regelung handeln. Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 BauO LSA sind Gebäude selbständig nutzbare, überdeckte bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und geeignet oder bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen. Diese Voraussetzungen kann auch ein Wagen erfüllen, soweit er – wie hier – eine bauliche Anlage im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 3 BauO LSA darstellt (vgl. Lechner, in: Simon, BayBauO, § 2 RdNr. 484; VGH BW, Urt. v. 19.07.1966 – II 86/65 –, ESVGH 17, 136).

43

Der von der Klägerin vorgesehene Aufstellungsort befindet sich aber im Außenbereich und nicht innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB, so dass jedenfalls aus diesem Grund keine Verfahrensfreiheit nach § 60 Abs. 1 Nr. 1 a) BauO LSA besteht. Maßgeblich ist insoweit die bauplanungsrechtliche Situation (vgl. Dirnberger, in: Jäde/Dirnberger, Bauordnungsrecht Sachsen-Anhalt, § 60 RdNr. 13 f.). "Ortsteil" im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist jeder Bebauungskomplex im Gebiet einer Gemeinde, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist. Ein "Bebauungszusammenhang" ist gegeben, soweit die aufeinanderfolgende Bebauung trotz vorhandener Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt (BVerwG, Urt. v. 30.06.2015 – BVerwG 4 C 5.14 –, BVerwGE 152, 275 [277], RdNr. 11, m.w.N.). Der Aufstellungsort befindet sich nach dem im Verwaltungsvorgang vorhandenen Luftbild und dem Ergebnis der vom Berichterstatter durchgeführten Ortsbesichtigung offenkundig nicht innerhalb eines solchen Bebauungszusammenhangs. Vielmehr ist er von Grünflächen, landwirtschaftlich genutzten Flächen und Wegen umgeben. Die nächstgelegene Bebauung ((S.)) im Westen ist ca. 100 m entfernt. Zudem bildet die Kreisstraße K 2376 eine deutliche Trennlinie zwischen dieser Bebauung und dem nahe gelegenen Großparkplatz einerseits und den östlich davon gelegenen Grünflächen andererseits.

44

bbb) Das Vorhaben ist auch nicht nach den Regelungen in § 60 Abs. 1 Nr. 13 BauO LSA (vorübergehend aufgestellte oder nutzbare Anlagen) verfahrensfrei. § 60 Abs. 1 Nr. 13 f) BauO LSA ist nicht einschlägig, weil der Imbisswagen nicht auf einem Straßenfest, Volksfest oder Märkten aufgestellt werden soll. Eine Verfahrensfreiheit ergibt sich ferner nicht aus § 60 Abs. 1 Nr. 13 g) BauO LSA, weil der Imbisswagen nicht auf öffentlichen Verkehrsflächen, sondern auf dem Grundstück der Klägerin abgestellt werden soll.

45

b) Die Verpflichtungsklage ist aber unbegründet. Der Ablehnungsbescheid des Beklagten ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Denn die Klägerin hat keinen Anspruch auf die begehrte Baugenehmigung.

46

Nach § 71 Abs. 1 Satz 1 BauO LSA ist die Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind. Dies ist hier nicht der Fall.

47

aa) Das Vorhaben ist mit den Vorschriften des Denkmalschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 21.10.1991 (GVBl. LSA S. 368), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.12.2005 (GVBl. LSA S. 769) – DenkmSchG LSA – nicht vereinbar. Die Vorschriften dieses Gesetzes sind auch im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen. Dies ergibt sich insbesondere aus § 14 Abs. 8 Satz 1 DenkmSchG LSA; danach umfasst, wenn für eine Maßnahme eine Baugenehmigung oder eine die Baugenehmigung einschließende oder ersetzende behördliche Entscheidung erforderlich ist, diese die Genehmigung nach § 14 Abs. 1 DenkmSchG LSA.

48

Die Aufstellung des Imbisswagens auf dem Grundstück der Klägerin stellt einen nicht genehmigungsfähigen Eingriff in das Kulturdenkmal "Dessau-Wörlitzer Gartenreich" im Sinne des § 10 Abs. 1 DenkmSchG LSA dar.

49

aaa) Das "Dessau-Wörlitzer Gartenreich" ist ein Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 DenkmSchG LSA. Nach dieser Vorschrift sind Kulturdenkmale im Sinne dieses Gesetzes Denkmalbereiche als Mehrheiten baulicher Anlagen, wozu auch historische Kulturlandschaften, die in der Liste des Erbes der Welt der UNESCO gemäß Art. 11 Abs. 2 Satz 1 des Übereinkommens vom 23.11.1972 zum Schutze des Kultur- und Naturerbes der Welt [BGBl. II 1977, S. 213] aufgeführt sind, gehören können. Das „Dessau-Wörlitzer Gartenreich“ ist während der Tagung des Komitees für Welterbe der UNESCO vom 27.11./02.12.2000 zu einer Welterbestätte erklärt und in die Welterbeliste aufgenommen worden. Da es zudem – was keiner weiteren Darlegung bedarf – ein gegenständliches Zeugnis menschlichen Lebens aus vergangener Zeit ist, an dessen Erhaltung ein öffentliches Interesse besteht (§ 2 Abs. 1 Satz 1 DenkmSchG LSA), stellt es ein Kulturdenkmal im Sinne des DenkmSchG LSA dar (VG Dessau, Urt. v. 30.09.2005 – 1 A 85/05 –, juris, RdNr. 17). Dies wird auch von der Klägerin nicht in Frage gestellt.

50

bbb) Gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 DenkmSchG LSA sind Eingriffe im Sinne dieses Gesetzes Veränderungen in der Substanz oder Nutzung von Kulturdenkmalen, die deren Denkmalqualität erheblich beeinträchtigen können oder zur Zerstörung eines Kulturdenkmals führen.

51

Eine erhebliche Beeinträchtigung der Denkmalqualität eines Kulturdenkmals kann auch dadurch stattfinden, dass in seiner Umgebung eine Anlage errichtet wird. In § 10 DenkmSchG LSA ist zwar der Umgebungsschutz nicht (ausdrücklich) angesprochen. Der Gesetzgeber muss ein Kulturdenkmal aber auch vor Beeinträchtigung durch Vorhaben in seiner Umgebung schützen; die Ziele des Denkmalschutzes lassen sich nur erreichen, wenn auch das Eigentum in der Umgebung eines Denkmals beschränkt wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.04.2009 – BVerwG 4 C 3.08 –, BVerwGE 133, 347 [353], RdNr. 14, m.w.N.). Dem entsprechend hat der Landesgesetzgeber in § 1 Abs. 1 Satz 2 DenkmSchG LSA die Umgebung eines Kulturdenkmals ebenso wie dessen Substanz unter Schutz gestellt, so dass ein Eingriff in ein Kulturdenkmal im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 1 DenkmSchG LSA auch dann vorliegen kann, wenn die Umgebung eines Denkmals verändert wird (vgl. Beschl. d. Senats v. 05.03.2014 – 2 M 164/13 –, BauR 2015, 641 [642], RdNr. 14 in juris).

52

Eine erhebliche Beeinträchtigung der Denkmalqualität eines Kulturdenkmals im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 1 DenkmSchG LSA durch eine Veränderung seiner Umgebung, liegt zwar nicht schon dann vor, wenn neue bauliche Anlagen in der Umgebung hinzukommen, die nicht völlig an das Denkmal angepasst sind. Hinzutretende bauliche Anlagen müssen sich aber an dem Maßstab messen lassen, den das Denkmal gesetzt hat und dürfen es nicht gleichsam erdrücken, verdrängen, übertönen oder die gebotene Achtung gegenüber den Werten außer Acht lassen, welche dieses Denkmal verkörpert. Das Erscheinungsbild des Kulturdenkmals ist neben seinem Bestand ein in § 14 Abs. 1 Nr. 3 DenkmSchG LSA genannter denkmalrechtlicher Belang. Als Erscheinungsbild eines Denkmals ist der von außen sichtbare Teil geschützt, an dem jedenfalls der sachkundige Betrachter den Denkmalwert, der dem Denkmal innewohnt, abzulesen vermag. Das Erscheinungsbild ist von Vorhaben in der engeren Umgebung betroffen, wenn die Beziehung des Denkmals zu seiner engeren Umgebung für den Denkmalwert von Bedeutung ist. Für die Bestimmung des Erscheinungsbildes des Denkmals kommt es auf die Gründe an, die zu einer Unterschutzstellung geführt haben. Die wertende Einschätzung, ob das Erscheinungsbild des Kulturdenkmals empfindlich gestört wird, wird zum einen maßgeblich bestimmt vom Denkmalwert, so dass in Relation zur Wertigkeit des Kulturdenkmals die Hinnahme einer Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes in gewissem Umfang geboten sein kann; zum anderen hat die Entscheidung immer „kategorienadäquat“ zu erfolgen, d.h. sie muss sich – nicht zuletzt zur Wahrung der durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Eigentümerbefugnisse – an der für das Schutzobjekt maßgeblichen denkmalrechtlichen Bedeutungskategorie orientieren. Eine erhebliche Beeinträchtigung des Denkmals kommt u.a. dann in Betracht, wenn die Schutzwürdigkeit des Denkmals als besonders hoch zu bewerten ist (vgl. zum Ganzen: Beschl. d. Senats v. 21.04.2015 – 2 M 12/15 –, BRS 83 Nr. 132, RdNr. 20 in juris).

53

Gemessen daran würde die Aufstellung des Imbisswagens an der vorgesehenen Stelle zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Denkmalbereiches führen.

54

Nach der Stellungnahme des Landesamts für Denkmalpflege und Archäologie Sachsen-Anhalt vom 20.11.2013 (Bl. 41 des Verwaltungsvorgangs) liegt das Grundstück der Klägerin einerseits im Denkmalbereich (und in der UNESCO-Welterbestätte) Gartenreich Dessau-Wörlitz, andererseits hält es nur etwa zwanzig Meter Abstand zum Kernbereich der Welterbestätte ein. In südwestlicher Richtung fänden sich auch Reste der als Baudenkmal eingetragenen Torpfeiler des Zugangs zur ehemaligen fürstlichen Baumschule. Das Flurstück stelle somit einen höchst sensiblen Bereich innerhalb des Gartenreichs dar. Als Charakteristikum der historischen Kulturlandschaft des Gartenreichs gelte der bruchlose Übergang der Parkanlagen in die umgebende Landschaft. In der geschilderten Situation erscheine das – wenn auch nur gelegentliche – Abstellen eines Imbisswagens ausgesprochen problematisch. Westlich von dem geplanten Standort aus betrachtet werde der Anhänger zusammen mit dem Palmenhaus, vielleicht sogar mit dem Gotischen Haus zu sehen sein – beides hochbedeutsame Monumente innerhalb der W-Anlagen. Bei der Fortbewegung auf der C-Straße bzw. der K 2376 und mit Blick in ungefähr südliche Richtung werde der Anhänger rechts von der Rousseau-Insel sichtbar sein. In jedem Falle würden wesentliche Bestandteile des Kernbereichs der Welterbestätte zusammen mit einem Imbisswagen zu sehen sein, was nicht nur für den bau- und gartenkünstlerisch Interessierten, sondern auch dem durchschnittlich gebildeten Betrachter als erhebliche Beeinträchtigung eines berühmten Kulturdenkmals der W-Anlagen unangenehm auffallen werde. Eine eindeutig der heutigen Zeit zuzuordnende und das Vorfeld der W-Anlagen störende Anlage wie der südwestlich der C-Straße angeordnete Parkplatz dürfe keine Fortsetzung in Richtung auf die W-Anlagen finden – und sei es auch nur in Form eines nur gelegentlich genutzten Abstellplatzes für einen Anhänger. Mit der Vorstellung eines harmonisch in die Landschaft übergehenden Parks sei der Anhängerstellplatz nicht vereinbar und daher als eine erhebliche Beeinträchtigung nicht nur des Baudenkmals W-Anlagen, sondern auch des Denkmalbereichs Gartenreich Dessau-Wörlitz in der unmittelbaren Umgebung zu bewerten.

55

Der Senat legt seiner Einschätzung, dass eine erhebliche Beeinträchtigung des Kulturdenkmals "Dessau-Wörlitzer Gartenreich" vorliegt, diese fachbehördliche Bewertung zugrunde. Das Landesamt für Denkmalpflege und Archäologie Sachsen-Anhalt als staatliche Denkmalfachbehörde vermittelt das zur denkmalschutzrechtlichen Beurteilung erforderliche Fachwissen in erster Linie; das Gericht darf deshalb bei seiner Entscheidung die fachkundigen Stellungnahmen dieser Fachbehörde verwerten (vgl. Urt. d. Senats v. 15.12.2011 – 2 L 152/06 –, BRS 78 Nr. 206, RdNr. 83 in juris, m.w.N.). Die denkmalfachliche Bewertung eines Vorhabens durch das Landesamt für Denkmalpflege und Archäologie entbindet die Genehmigungsbehörde und die Gerichte zwar nicht von der Prüfung, ob die Bewertung der Denkmalfachbehörde nachvollziehbar ist (Urt. d. Senats v. 06.08.2012 – 2 L 6/10 –, BRS 79 Nr. 149, RdNr. 60 in juris). Eine solche Nachvollziehbarkeit ist hier jedoch – jedenfalls im Kern – gegeben.

56

Der von der Denkmalfachbehörde genannte, für das Gartenreich charakteristische "bruchlose Übergang" der Parkanlagen in die umgebende Landschaft ist zwar im hier fraglichen Bereich westlich der Parkanlage (Kernbereich) nicht mehr feststellbar. Vielmehr befinden sich dort westlich der K 2376 ein Großparkplatz, Wohnbebauung ((S.)) sowie eine Kleingartenanlage. Nachvollziehbar ist die Stellungnahme aber insbesondere hinsichtlich der Feststellung, dass der – der historischen Kulturlandschaft wesensfremde – Imbisswagen an dem vorgesehenen Standort auf dem Grundstück der Klägerin zusammen mit wesentlichen Teilen des Kernbereichs der Welterbestätte wahrgenommen werden kann. Davon hat sich der Senat durch die von dem beauftragten Berichterstatter durchgeführte Ortsbesichtigung überzeugen können. Unerheblich ist insoweit, dass der Imbisswagen nicht von jedem Standort innerhalb und außerhalb der Parkanlagen aus zu sehen ist. Sichtbar ist er aber insbesondere dann, wenn man sich von Süden kommend in Richtung Großparkplatz zubewegt. Insbesondere der Umstand, dass sich der Aufstellungsort nur in etwa 20 m Entfernung zur Parkanlage mit der Insel "N-Garten" unmittelbar im Hintergrund befindet, fällt dabei negativ ins Gewicht. In Richtung Norden würde der Imbisswagen zudem den Blick auf den dort (noch) erkennbaren "bruchlosen Übergang" der Parkanlage in die umgebende Landschaft mit dem Palmenhaus im Hintergrund zumindest teilweise verstellen.

57

Dem kann die Klägerin nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass sich weiter nordwestlich der Großparkplatz mit einem eingeschossigen Gebäude, in dem Toiletten und ein Shop untergebracht sind, befinden und dort – wie die Klägerin geltend macht – regelmäßig ein Imbiss- bzw. Verkaufsstand aufgestellt wird. Die beiden Standorte sind nicht ohne weiteres miteinander vergleichbar. Der Bereich des Großparkplatzes wird durch die Kreisstraße K 2376 vom engeren Bereich der Dessau-Wörlitzer Gartenlandschaft getrennt und befindet sich in einem deutlich größeren Abstand zur Parkanlage als der von der Klägerin vorgesehene Aufstellungsort. Zudem verdecken die dazwischen liegenden Bäume zumindest teilweise den Blick auf die Parkanlage. Es kann dahinstehen, ob eine erhebliche Beeinträchtigung des Denkmalbereichs auch von dem Behelfsparkplatz südwestlich der C-Straße ausgeht, den die Denkmalfachbehörde in ihrer Stellungnahme als ebenfalls problematisch bewertet hat, sowie von der Nutzung der Sportanlagen des (...)-W., die allerdings – anders als der geplante Standort des Imbisswagens – von den Parkanlagen durch eine Straße (C-Straße) getrennt werden. Die Schutzwürdigkeit des hier in Rede stehenden Bereichs unmittelbar westlich der Parkanlagen wird dadurch jedenfalls nicht beseitigt. Im Übrigen kann sich die Klägerin bei der Frage der Genehmigungsfähigkeit ihres Vorhabens nicht mit Erfolg darauf berufen, dass an anderer Stelle möglicherweise eine denkmalwidrige Nutzung von Grundstücken erfolgt.

58

ccc) Die Voraussetzungen für die Genehmigung des Eingriffs gemäß § 10 Abs. 2 DenkmSchG LSA liegen nicht vor. Danach kann ein Eingriff in ein Kulturdenkmal genehmigt werden, wenn der Eingriff aus nachgewiesenen wissenschaftlichen Gründen im öffentlichen Interesse liegt (Nr. 1), ein überwiegendes öffentliches Interesse anderer Art den Eingriff verlangt (Nr. 2), oder die unveränderte Erhaltung des Kulturdenkmals den Verpflichteten unzumutbar belastet (Nr. 3). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor, insbesondere stellt die Versagung der Möglichkeit, den Imbisswagen auf ihrem Grundstück aufstellen zu können, für die Klägerin keine unzumutbare Belastung dar. Ihren Imbiss kann die Klägerin auch an anderer Stelle auf öffentlichen Verkehrsflächen – wenn auch in möglicherweise weniger einträglicher Weise – betreiben. Nach § 10 Abs. 3 DenkmSchG LSA ist der Eingriff ferner dann unzulässig, wenn als Folge des Eingriffs erhebliche Beeinträchtigungen eines Kulturdenkmals im Sinne von Abs. 1 zu erwarten sind und wenn bei der Abwägung aller Anforderungen die Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege vorgehen. Der gewichtige denkmalschutzrechtliche Belang, den Kernbereich des Dessau-Wörlitzer Gartenreichs vor Veränderungen zu schützen, die in dieser historischen Kulturlandschaft wesensfremd sind, geht den wirtschaftlichen Interessen der Klägerin vor.

59

bb) Danach kann offen bleiben, ob das Vorhaben der Klägerin gegen weitere öffentlich-rechtliche Vorschriften, insbesondere § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, 5 und 7 BauGB oder § 26 Abs. 2 BNatSchG i.V.m. der als Landesrecht fortgeltenden Verordnung über die Festsetzung von Naturschutzgebieten und einem Landschaftsschutzgebiet von zentraler Bedeutung als Biosphärenreservat Mittlere Elbe vom 12.09.1990 (GBl DDR 1990, SDr. 1474, GVBl. LSA 1997, S. 219) verstößt.

60

2. Auch die Feststellungsklage, mit der die Klägerin die Feststellung der Baugenehmigungsfreiheit ihres Vorhabens begehrt, bleibt ohne Erfolg. Sie ist zwar zulässig (dazu a), aber nicht begründet (dazu b).

61

a) Gemäß § 43 Abs. 1 VwGO kann durch Klage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage). Die Frage, ob die von der Klägerin beabsichtigte Aufstellung eines Imbisswagens auf ihrem Grundstück einer Genehmigung bedarf, ist ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis (vgl. OVG BBG, Urt. v. 21.12.2016 – OVG 6 B 82.15 –, juris, RdNr. 16). Die Klägerin hat auch ein Feststellungsinteresse, weil der Beklagte die Genehmigungsfreiheit des Vorhabens bestreitet. Die Klägerin kann das von ihr geltend gemachte Recht, den Imbisswagen ohne Baugenehmigung aufstellen zu dürfen, auch nicht durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen (§ 43 Abs. 2 VwGO).

62

b) Die Klage ist aber unbegründet. Denn aus den oben bereits dargelegten Gründen ist das Vorhaben der Klägerin baugenehmigungspflichtig.

63

B. Die von der Klägerin mit Schriftsatz vom 06.10.2017 für den Fall der Aufhebung des erstinstanzlichen Feststellungsurteils hilfsweise eingelegte Anschlussberufung mit dem Ziel, den Beklagten zur Erteilung einer Baugenehmigung zu verpflichten, hat keinen Erfolg. Sie ist zwar zulässig (I.), aber nicht begründet (II.).

64

I. Gemäß § 127 Abs. 1 Satz 1 VwGO können sich der Berufungsbeklagte und die anderen Beteiligten der Berufung anschließen.

65

1. Die Anschlussberufung kann zulässigerweise von einer prozessualen Bedingung abhängig gemacht werden, etwa davon, dass das Gericht – wie hier – die Berufung als begründet ansieht (Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl., § 127 RdNr. 17, m.w.N.).

66

2. Der Zulässigkeit der Anschlussberufung steht nicht entgegen, dass der Senat mit Beschluss vom 17.01.2017 den Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung verworfen hat.

67

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschl. v. 14.11. 2007 – BVerwG 4 B 30.07 –, NVwZ-RR 2008, 214, und Beschl. v. 03.09.2010 – BVerwG 6 B 30.10 –, juris, RdNr. 7; a.A. allerdings: Posser/Wolff, VwGO, § 127 RdNr. 7a ff.; zweifelnd: Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl., § 127 RdNr. 12) ist das Rechtsmittel der Anschlussberufung zwar unstatthaft, soweit das Berufungsgericht zuvor den Antrag des Anschlussberufungsführers auf Zulassung der Berufung wegen desselben Teils des Streitgegenstandes abgelehnt hat. Das Bundesverwaltungsgericht stellt insoweit maßgeblich darauf ab, dass andernfalls die von § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO mit der Ablehnung des Zulassungsantrages verbundene Rechtskraftwirkung des erstinstanzlichen Urteils übergangen würde. Anders liegt es aber dann, wenn die Hauptberufung – wie hier auf den Antrag des Beklagten – unbeschränkt zugelassen wurde, weil bereits mit Einlegung des Hauptrechtsmittels eine Rechtskraft in vollem Umfang verhindert wird (Rudisile, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 127 RdNr. 7c).

68

3. Die Anschlussberufung ist fristgerecht erhoben worden. Gemäß § 127 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist sie auch statthaft, wenn die Frist für die Berufung oder den Antrag auf Zulassung der Berufung verstrichen ist. Nach § 127 Abs. 2 Satz 2 VwGO ist sie zwar nur zulässig bis zum Ablauf eines Monats nach der Zustellung der Berufungsbegründungsschrift. Die Berufungsbegründungsschrift des Beklagten vom 02.02.2017 ist der Klägerin aber nicht zugestellt, sondern nur formlos übermittelt worden. Da das Gericht keinen Zustellungswillen gehabt hat, greift auch die Zustellungsfiktion des § 56 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 189 ZPO nicht ein (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.09.2010 – BVerwG 7 C 20.09 –, DVBl 2010, 1508, RdNr. 18, m.w.N.).

69

II. Die Anschlussberufung ist aber nicht begründet. Die Klägerin hat aus den oben bereits dargelegten Gründen keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Baugenehmigung.

70

III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit im Sinne des § 162 Abs. 3 VwGO, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen nicht für erstattungsfähig zu erklären, weil sie keinen Sachantrag gestellt und sich so auch nicht dem Kostenrisiko des § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat.

71

IV. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Sätze 1 und 2, 711 ZPO.

72

V. Die Revision wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.


ra.de-Urteilsbesprechung zu Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil, 12. Okt. 2017 - 2 L 166/15

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil, 12. Okt. 2017 - 2 L 166/15

Referenzen - Gesetze

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil, 12. Okt. 2017 - 2 L 166/15 zitiert 18 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Baugesetzbuch - BBauG | § 35 Bauen im Außenbereich


(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es1.einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Bet

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 14


(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der All

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 162


(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

Baugesetzbuch - BBauG | § 34 Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile


(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und di

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 43


(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungskla

Baugesetzbuch - BBauG | § 29 Begriff des Vorhabens; Geltung von Rechtsvorschriften


(1) Für Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben, und für Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie für Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten gelten die §§ 30

Zivilprozessordnung - ZPO | § 189 Heilung von Zustellungsmängeln


Lässt sich die formgerechte Zustellung eines Dokuments nicht nachweisen oder ist das Dokument unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen, so gilt es in dem Zeitpunkt als zugestellt, in dem das Dokument der Person, an die die Zuste

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 56


(1) Anordnungen und Entscheidungen, durch die eine Frist in Lauf gesetzt wird, sowie Terminbestimmungen und Ladungen sind zuzustellen, bei Verkündung jedoch nur, wenn es ausdrücklich vorgeschrieben ist. (2) Zugestellt wird von Amts wegen nach den

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 127


(1) Der Berufungsbeklagte und die anderen Beteiligten können sich der Berufung anschließen. Die Anschlussberufung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzulegen. (2) Die Anschließung ist auch statthaft, wenn der Beteiligte auf die Berufung verzich

Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG 2009 | § 26 Landschaftsschutzgebiete


(1) Landschaftsschutzgebiete sind rechtsverbindlich festgesetzte Gebiete, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft erforderlich ist1.zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaush

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil, 12. Okt. 2017 - 2 L 166/15 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil, 12. Okt. 2017 - 2 L 166/15 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 21. Apr. 2015 - 2 M 12/15

bei uns veröffentlicht am 21.04.2015

Gründe I. 1 Die Antragstellerin ist Eigentümerin der Grundstücke der Gemarkung Z., Flur A, Flurstücke 9/10 und 10, auf dem sich das Schloss (...) mit einer Parkanlage befindet. Sie sind ferner Eigentümer weiterer Grundstücke östlich des Schloss

Referenzen

(1) Für Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben, und für Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie für Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten gelten die §§ 30 bis 37.

(2) Die Vorschriften des Bauordnungsrechts und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

Gründe

I.

1

Die Antragstellerin ist Eigentümerin der Grundstücke der Gemarkung Z., Flur A, Flurstücke 9/10 und 10, auf dem sich das Schloss (...) mit einer Parkanlage befindet. Sie sind ferner Eigentümer weiterer Grundstücke östlich des Schloss- und Parkgeländes, auf denen sich die Gebäude eines (ehemaligen) Wirtschaftshof befinden. Im Denkmalverzeichnis des Landes Sachsen-Anhalt ist der aus den Gebäuden und dem Park bestehende Gutshof als Kulturdenkmal eingetragen.

2

Die Eheleute (…) K. sind Eigentümer der Flurstücke 17/2, 17/3, 17/33, die sich im Bereich des (ehemaligen) Wirtschaftshofs befinden, des südlich angrenzenden, mit weiteren (Neben-)Gebäuden bebauten Flurstücks 12/2 sowie des daran südlich angrenzenden 4.283 m² großen Flurstücks 12/1. Am 27.07.2012 beantragten sie die Erteilung eines Vorbescheids, mit dem festgestellt werden sollte, dass das Flurstück 12/1 in vier gleichgroße Grundstücke zerlegt und anschließend mit vier Einfamilienhäusern bebaut werden kann. Mit Bescheid vom 20.11.2012 lehnte der Antragsgegner zunächst die Erteilung eines positiven Vorbescheides ab und gab zur Begründung an, das Vorhaben stehe den denkmalrechtlichen Belangen entgegen. Dem Widerspruch der Eheleute K. half der Antragsgegner mit Bescheid vom 06.03.2013 ab mit der Begründung, die Voranfrage habe sich auf die bauplanungsrechtliche Prüfung beschränkt. Am 07.03.2013 erteilte der Antragsgegner den Eheleuten K. dann einen positiven Vorbescheid mit dem festgestellt wurde, dass das Vorhaben, das Flurstück 12/1 in vier gleichgroße Grundstücke zu zerlegen und anschließend mit vier Einfamilienhäusern zu bebauen, planungsrechtlich zulässig sei. Der Bescheid enthielt den Hinweis, dass sich der Prüfungsumfang des Vorbescheides nicht auf Belange des Denkmalschutzes sowie Naturschutzes beziehe; dahingehend seien separate Anfragen zu führen. Ihren am 08.04.2013 hiergegen erhobenen Widerspruch nahmen die Eheleuten K. am 04.06.2013 zurück. Mit weiteren Bescheiden vom 06.06.2013 und 02.09.2013 erteilte der Antragsgegner den Eheleuten K. auf deren Anträge denkmalrechtlichen Genehmigungen für die Bebauung des Flurstücks 12/1 mit vier Einfamilienhäusern.

3

Am 15.08.2014 beantragten die Beigeladenen zu 1 die Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung eines Einfamilienhauses auf einem 989 m² großen Teilstück des Flurstücks 12/1. Nachdem die untere Denkmalschutzbehörde des Antragsgegners keine Bedenken (mehr) gegen das Vorhaben erhoben hatte, erteilte der Antragsgegner mit streitgegenständlichem Bescheid vom 16.09.2014 die begehrte Baugenehmigung, in der unter Nr. 3 der Auflagen zugleich die denkmalrechtliche Genehmigung zur Ausführung der beantragten Arbeiten erteilt wurde. Hiergegen sowie gegen den Vorbescheid vom 07.03.2013 und die denkmalrechtlichen Genehmigungen vom 06.06.2013 und 02.09.2013 erhob die Antragstellerin nach Akteneinsicht am 26.11.2014 Widerspruch; hierüber ist noch nicht entschieden.

4

Auf den Antrag der Antragstellerin hat das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Beschluss vom 08.01.2015 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Baugenehmigung angeordnet und zur Begründung ausgeführt:

5

Ein Grundstückseigentümer könne erhebliche Beeinträchtigungen für den Bestand, das Erscheinungsbild oder die städtebauliche Wirkung seines Anwesens abwehren. Eine erhebliche Beeinträchtigung der Denkmalqualität eines Kulturdenkmals im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 1 DenkmSchG LSA durch eine Veränderung seiner Umgebung, die auch dem Denkmaleigentümer ein Abwehrrecht vermittele, liege zwar nicht schon dann vor, wenn neue Bauten der Umgebung eines Baudenkmals hinzukommen, die nicht völlig an das Baudenkmal angepasst sind. Hinzutretende bauliche Anlagen müssten sich aber an dem Maßstab messen lassen, den das Denkmal gesetzt habe, und dürften es nicht gleichsam erdrücken, verdrängen, übertönen oder die gebotene Achtung gegenüber den Werten außer Acht lassen, welche dieses Denkmal verkörpere. Gemessen daran sei eine erhebliche Beeinträchtigung des Baudenkmals der Antragstellerin durch das Vorhaben der Beigeladenen zu 1 jedenfalls nicht auszuschließen. Der Antragsgegner habe im bauordnungsrechtlichen Genehmigungsverfahren mehrere Stellungnahmen des Beigeladenen zu 2 zum streitigen Vorhaben eingeholt. Danach sei eine Bebauung des Baugrundstücks aus bau- und kunstgeschichtlicher Sicht abzulehnen, weil das Schloss (...) inmitten seiner parkartigen Grünflächen markant am westlichen Rand der Ortschaft liege und nur von den alten, zum Schloss gehörenden Wirtschafts- und Verwaltungsgebäuden tangiert werde. Die nächste dörfliche Bebauung befinde sich an der südlichen Seite der den weitläufigen Park streifenden Straße in einem erheblichen Abstand von dem Anwesen. Das Baugrundstück, auf dem sich bis 1945 die Gärtnerei des Schlosses befunden habe, sei wichtiger Bestandteil des Baudenkmals. Der ausgedehnte Park und die landwirtschaftlichen Nutzflächen setzten den schlossartigen Baukörper mit seinen Wirtschafts- und Verwaltungsgebäuden in eine bewusste Solitärlage. Bis heute sei die Weitläufigkeit der Park- und Grünflächen, die unbedingt zum Charakter des Schlosses gehörten, respektiert.

6

Damit spreche bereits bei summarischer Prüfung einiges für den Erfolg des Widerspruchs der Antragstellerin. Entscheidend wirke sich zu Lasten der Beigeladenen zu 1 aus, dass mit der Fortsetzung der Bauarbeiten vollendete Tatsachen geschaffen würden. Das Interesse der Antragstellerin an einem vorübergehenden Baustopp zur Abwendung einer möglicherweise erheblichen Beeinträchtigung der Denkmalwürdigkeit ihres Anwesens wiege im Hinblick auf den Rang, die Bedeutung und hohe Schutzwürdigkeit des Denkmals schwerer als das öffentliche Interesse an einer sofortigen Verwirklichung des Bauvorhabens.

II.

7

A. Die zulässigen Beschwerden des Antragsgegners und der Beigeladenen zu 1 sind nicht begründet. Die von ihnen dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen nicht die Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung. Der von der Antragstellerin erhobene Widerspruch und eine sich ggf. anschließende Anfechtungsklage gegen die den Beigeladenen zu 1 erteilte Baugenehmigung werden voraussichtlich Erfolg haben.

8

1. Zu Unrecht rügen die Beigeladenen zu 1, die Antragstellerin habe ihr Recht zum Widerspruch gegen die Baugenehmigung verwirkt, weil die den Eheleuten K. erteilten denkmalrechtlichen Genehmigungen bereits bestandskräftig seien und die Antragstellerin die insoweit geltende Jahresfrist versäumt habe.

9

Der Antragsgegner hat mit der am 16.09.2014 erteilten Baugenehmigung zugleich die denkmalrechtliche Genehmigung für das konkrete Vorhaben der Beigeladenen zu 1 erstmals erteilt. Nach § 14 Abs. 8 DenkmSchG LSA umfasst die Baugenehmigung die denkmalrechtliche Genehmigung nach § 14 Abs. 1 DenkmSchG LSA. Zudem hat der Antragsgegner in der Baugenehmigung, wie die Erklärungen in der Auflage Nr. 3 zeigen, die Vereinbarkeit des Vorhabens mit den denkmalrechtlichen Vorschriften „auf der Grundlage der vorgelegten Unterlagen“ geprüft. Die beiden denkmalrechtlichen Genehmigungen vom 06.06.2013 und 02.09.2013 hatten nur die denkmalrechtliche Zulässigkeit der Teilung des Grundstücks in vier etwa gleich große Teilstücke und eine Bebauung des Flurstücks 12/1 mit vier Einfamilienhäusern zum Gegenstand. Mit ihnen dürfte zwar mit Bindungswirkung für den Antragsgegner auch darüber entschieden worden sein, dass die Errichtung eines Einfamilienhauses auf dem in Rede stehenden Teilstück denkmalrechtlich zulässig ist. Diese Bindungswirkung besteht aber nicht gegenüber der Antragstellerin.

10

Wird über einzelne Fragen des Bauvorhabens durch Vorbescheid (§ 74 BauO LSA) entschieden, besteht die Bindung des Vorbescheids gegenüber einem Dritten nur, soweit er ihm gegenüber bei der Erteilung der Baugenehmigung bestandskräftig war. War hingegen der Vorbescheid bei der Erteilung der Baugenehmigung dem Dritten gegenüber noch nicht bestandskräftig, so kann er die Baugenehmigung uneingeschränkt anfechten. Das weitere Schicksal des Vorbescheids ist dann wegen der Zweitregelung des Inhalts in der Baugenehmigung für die Rechtsstellung des Dritten ohne Bedeutung (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.03.1989 – BVerwG 4 C 14.85 –, NVwZ 1989, 863 [864], RdNr. 15 in juris; OVG BBg, Beschl. v. 11.03.2014 – OVG 10 S 13.12 –, LKV 2014, 227 [228], RdNr. 9 in juris). Gleiches gilt, wenn die Baugenehmigungsbehörde die denkmalrechtliche Zulässigkeit – was möglich wäre – nicht in einem Vorbescheid nach § 74 BauO LSA, sondern – wie hier – in vorausgegangenen denkmalrechtlichen Genehmigungen nach § 14 DenkmSchG LSA festgestellt hat.

11

Die den Eheleuten K. erteilten denkmalrechtlichen Genehmigungen waren im Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung am 16.09.2014 gegenüber der Antragstellerin noch nicht bestandskräftig. Insbesondere war in diesem Zeitpunkt ihr Recht zur Erhebung eines Widerspruchs gegen die ihr nicht bekannt gegebenen denkmalrechtlichen Genehmigungen noch nicht verwirkt.

12

Ist dem Nachbarn eine Baugenehmigung, durch die er sich beschwert fühlt, nicht amtlich bekanntgegeben worden, so läuft für ihn weder in unmittelbarer noch in analoger Anwendung der §§ 70, 58 Abs. 2 VwGO eine Widerspruchsfrist; hat er jedoch gleichwohl sichere Kenntnis von der Baugenehmigung erlangt oder hätte er sie erlangen müssen, so kann ihm nach Treu und Glauben die Berufung darauf versagt sein, dass sie ihm nicht amtlich mitgeteilt wurde. Dann läuft für ihn die Widerspruchsfrist nach § 70 VwGO i.V.m. § 58 Abs. 2 VwGO so, als sei ihm die Baugenehmigung in dem Zeitpunkt amtlich bekannt geworden, in dem er von ihr sichere Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen müssen (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urt. v. 25.01.1974 – BVerwG IV C 2.72 –, BVerwGE 44, 294; Beschl. v. 16.03.2010 – BVerwG 4 B 5.10 –, juris, RdNr. 8; Beschl. v. 28.08.1987 – BVerwG 4 N 3.86 –, BVerwGE 78, 85 [88], RdNr. 10 in juris). Entsprechendes gilt für denkmalrechtliche Genehmigungen.

13

Im konkreten Fall bestehen indes keine Anhaltspunkte dafür, dass die Antragstellerin bereits ein Jahr vor Erteilung der Baugenehmigung am 16.09.2014 sichere Kenntnis von den beiden denkmalrechtlichen Genehmigungen hatte. Dies lässt sich insbesondere nicht aus dem im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten Schreiben herleiten, in welchem die Eheleute K. der Antragstellerin mitteilten, dass es ihnen nach einem zeitaufwendigen „Behördenkrieg“ gelungen sei, für das Flurstück 12/1 die Bau-, Naturschutz- und denkmalrechtliche Genehmigung zu erwirken; denn dieses Schreiben datiert vom 16.09.2013 und dürfte der Antragstellerin zudem frühestens am darauf folgenden Tag zugegangen sein. Das von den Beigeladenen zu 1 ins Feld geführte Verkaufsgespräch mit den Eigentümern und dem Vertreter der Eigentümer, in welchem die Antragstellerin nach dem Vortrag der Beigeladenen zu 1 über die Existenz der denkmalrechtlichen Genehmigungen in Kenntnis gesetzt worden sei, fand erst später, am 19.11.2013, statt. Es bedarf daher keiner Vertiefung, ob eine Verwirkung des Widerspruchsrechts die Kenntnis nicht nur von der Existenz einer Genehmigung, sondern auch über ihren genauen Inhalt voraussetzt (vgl. hierzu VGH BW, Urt. v. 14.05.2012 – 10 S 2693/09 –, DVBl 2012, 1181 [1182], RdNr. 37 ff. in juris, m.w.N).

14

2. Ohne Erfolg wenden die Beschwerdeführer ein, es sei nicht ersichtlich, worin die erhebliche Beeinträchtigung des Kulturdenkmals liegen solle, und die Stellungnahmen des Beigeladenen zu 2 seien insoweit nicht nachvollziehbar.

15

2.1. Der Einwand des Antragsgegners, der Beigeladene zu 2 verhalte sich widersprüchlich, weil es für ein Vorhaben der Antragstellerin (Schwimmhalle, Wellnessbereich) das Einvernehmen sowohl für den Teilabriss der denkmalgeschützten Remise samt Glockenturm als auch für den Umbau erteilt habe, überzeugt schon deshalb nicht, weil es sich um zwei völlig unterschiedliche Vorhaben handelt, deren Auswirkungen auf den Aussagewert des Schlosses nicht ohne weiteres vergleichbar sind.

16

2.2. Die Beschwerdeführer tragen weiter vor, das Flurstück 12/1 sei kein Denkmal, die Freifläche werde zur Begründung der Denkmaleigenschaft nur als „ehemalige der Landwirtschaft dienende Fläche“ benannt. Der Antragsgegner beanstandet ferner, der Beigeladene zu 2 beziehe sich in seinen zahlreichen Schreiben lediglich auf die – unbestrittene – Tatsache, dass das Schloss zu den herausragenden Bauten des Klassizismus in Sachsen-Anhalt gehöre und den Gutshof in eine „bewusste Solitärstellung“ bringe. Die Fachbehörde beziehe sich jedoch nicht auf die wesentliche Frage, warum durch die geplante Bebauung eine erhebliche Beeinträchtigung für die Schutzwürdigkeit und das Ansehen des Denkmals gegeben sei.

17

Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer lässt sich auf der Grundlage der Ausführungen des Beigeladenen zu 2 zum Schloss und zu den umliegenden Gebäuden und Flächen durchaus nachvollziehen, weshalb die Bebauung der Freifläche auf dem Flurstück 12/1 eine erhebliche Beeinträchtigung des im Eigentum der Antragstellerin stehenden klassizistischen Schlosses im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 DenkmSchG LSA erwarten lässt.

18

Die von den Beigeladenen zu 1 geplante Bebauung stellt einen Eingriff in die unter Schutz stehenden Anlagen der Antragstellerin im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 1 DenkmSchG LSA dar.

19

Nach dieser Regelung sind Eingriffe im Sinne dieses Gesetzes Veränderungen in der Substanz oder Nutzung von Kulturdenkmalen, die deren Denkmalqualität erheblich beeinträchtigen können oder zur Zerstörung eines Kulturdenkmals führen. Zwar ist in dieser Norm der Umgebungsschutz nicht (ausdrücklich) angesprochen. Der Gesetzgeber muss ein Kulturdenkmal aber auch vor Beeinträchtigungen durch Vorhaben in seiner Umgebung schützen; die Ziele des Denkmalschutzes lassen sich nur erreichen, wenn auch das Eigentum in der Umgebung eines denkmalgeschützten Gebäudes beschränkt wird (BVerwG, Urt. v. 21.04.2009 – BVerwG 4 C 3.08 –, BVerwGE 133, 347 [353], RdNr. 14, m.w.N.). Dem entsprechend hat der Landesgesetzgeber in § 1 Abs. 1 Satz 2 DenkmSchG LSA die Umgebung eines Kulturdenkmals ebenso wie dessen Substanz unter Schutz gestellt, so dass ein Eingriff in ein Kulturdenkmal im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 1 DenkmSchG LSA auch dann vorliegen kann, wenn die Umgebung eines Baudenkmals verändert wird (vgl. Beschl. d. Senats v. 05.03.2014 – 2 M 164/13 –, BauR 2015, 641 [642], RdNr. 14 in juris).

20

Eine erhebliche Beeinträchtigung der Denkmalqualität eines Kulturdenkmals im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 1 DenkmSchG LSA durch eine Veränderung seiner Umgebung, die auch dem Denkmaleigentümer ein Abwehrrecht vermittelt, liegt nach der vom Verwaltungsgericht zitierten Rechtsprechung des Senats (Beschl. v. 05.03.2014, a.a.O., RdNr. 15 in juris, m.w.N.) zwar nicht schon dann vor, wenn neue Bauten in der Umgebung hinzukommen, die nicht völlig an das Denkmal angepasst sind. Hinzutretende bauliche Anlagen müssen sich aber an dem Maßstab messen lassen, den das Denkmal gesetzt hat und dürfen es nicht gleichsam erdrücken, verdrängen, übertönen oder die gebotene Achtung gegenüber den Werten außer Acht lassen, welche dieses Denkmal verkörpert. Das Erscheinungsbild des Kulturdenkmals ist neben seinem Bestand ein in § 14 Abs. 1 Nr. 3 DenkmSchG LSA genannter denkmalrechtlicher Belang. Als Erscheinungsbild eines Denkmals ist der von außen sichtbare Teil geschützt, an dem jedenfalls der sachkundige Betrachter den Denkmalwert, der dem Denkmal innewohnt, abzulesen vermag. Das Erscheinungsbild ist von Vorhaben in der engeren Umgebung betroffen, wenn die Beziehung des Denkmals zu seiner engeren Umgebung für den Denkmalwert von Bedeutung ist. Für die Bestimmung des Erscheinungsbildes des Denkmals kommt es auf die Gründe an, die zu einer Unterschutzstellung geführt haben. Die wertende Einschätzung, ob das Erscheinungsbild des Kulturdenkmals empfindlich gestört wird, wird zum einen maßgeblich bestimmt vom Denkmalwert, so dass in Relation zur Wertigkeit des Kulturdenkmals die Hinnahme einer Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes in gewissem Umfang geboten sein kann; zum anderen hat die Entscheidung immer „kategorienadäquat“ zu erfolgen, d.h. sie muss sich – nicht zuletzt zur Wahrung der durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Eigentümerbefugnisse – an der für das Schutzobjekt maßgeblichen denkmalrechtlichen Bedeutungskategorie orientieren. Eine die verfassungsrechtliche Eigentumsgewährleistung berührende – und damit einen Abwehranspruch des Denkmaleigentümers auslösende – erhebliche Beeinträchtigung des Denkmals kommt u. a. dann in Betracht, wenn die Schutzwürdigkeit des Denkmals als besonders hoch zu bewerten ist.

21

Gemessen daran wird die von den Beigeladenen zu 1 geplante Bebauung der Teilfläche des Flurstücks 12/1 voraussichtlich zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Denkmalqualität des klassizistischen Schlosses führen.

22

Bereits in den Stellungnahmen vom 20.09.2012 und 04.10.2012 (Bl. 4 ff. der Beiakte A) hat der Beigeladene zu 2 ausgeführt, dass das Schloss in seiner architektonischen Ausprägung als klassizistischer Landsitz inmitten eines teilweise als englischer Garten angelegten umgebenden Grünraumes unbedingt auf die Distanz gegenüber der ländlich geprägten Architektur angewiesen sei. In der Stellungnahme vom 24.04.2013 (Bl. 56 der Beiakte A) hat er darauf verwiesen, dass der ausgedehnte Schlosspark und die landwirtschaftlichen Nutzflächen den schlossartigen Baukörper mit seinem östlich anschließenden, um einen großen Wirtschaftshof gruppierten Wirtschafts- und Verwaltungsgebäuden in eine bewusste Solitärlage setzten, die ihn von der dörflich schlichten, meist eingeschossigen Wohnbebauung mit kleinen Hofstellen unterscheide und trenne. Die optisch wahrnehmbare Distanz, die in diesem Bereich sowohl durch die ausschließliche Bebauung auf der südlichen Seite der Hauptstraße als auch durch die Einfriedung des Anwesens, die in großen Teilen bis heute Bestand habe, manifestiert werde, sei gleichzeitig Ausdruck für die gesellschaftliche Sonderstellung der Schlossbesitzer gegenüber den Dorfbewohnern. In einer weiteren Stellungnahme vom 16.08.2013 (Bl. 78 der Beiakte A) hat der Beigeladene zu 2 dies nochmals verdeutlicht und ausgeführt, die Freifläche des Flurstücks 12/1 befinde sich in einer städtebaulich außerordentlich wichtigen und markanten Ecklage an der größten Straßenkreuzung der Ortschaft. Die Park- und Grünflächen, die das Schlossgebäude umgeben, seien in ihrer Unversehrtheit ein unverzichtbarer Bestandteil des Denkmals, das ganz auf Repräsentanz und Ausdruck von Herrschaftlichkeit ausgerichtet sei. Das beinhalte eine spürbare Distanz, die sich vor allem räumlich im Verhältnis zu den architektonisch (und früher auch funktional) untergeordneten Gebäuden ausdrücke. Die bestehenden Gebäude, die sich an das Haupthaus heran schieben, seien von architektonisch und gestalterisch untergeordneter Bedeutung, gleichzeitig aber funktional mit ihm verbunden und drängten sich an ihrem Standort nicht auf. Mit der Platzierung des neueren Schlossgebäudes inmitten der ausgedehnten Parkanlage sei man bewusst von dem barocken, kleineren Gutshaus abgerückt, das in den Wirtschaftshof integriert worden sei. Die räumliche Entfernung des Schlossgebäudes zu allen anderen Wohnbauten in der Umgebung sei deshalb nicht nur aus städtebaulicher Sicht von großer Relevanz; auch aus architektonisch-künstlerischer Sicht sei es deshalb wichtig, die Grünflächen von jeglichen Zubauten freizuhalten. Eine Wohnfunktion sei mit der Errichtung des Schlossgebäudes zu Beginn des 19. Jahrhunderts nur dort vorgesehen. Spätestens nach dem Zweiten Weltkrieg seien die noch brauchbaren Räume der Wirtschaftsbauten zwar zu Wohnzwecken umgewandelt worden. Deshalb fänden sich in den z. T. architektonisch stark überformten Gebäudeteilen, die ihrer Funktion, Architektur und der räumlichen Anordnung nach zu den Wirtschaftsgebäuden der Schlossanlage zählten, heute Wohnungen. Ursprünglich sei das aber nicht intendiert gewesen.

23

Vor diesem Hintergrund erscheint es nachvollziehbar, dass die Errichtung eines zweigeschossigen Wohnhauses auf dem Flurstück 12/1 die für das Erscheinungsbild des Schlosses wichtige Distanzwirkung und bis heute sichtbare bewusste Trennung der Gebäude der Gutsanlage von der übrigen und nicht in den ehemaligen Wirtschaftshof integrierten Wohnbebauung auflösen würde.

24

2.2.1. Der Umstand, dass sich bereits unmittelbar östlich der Dorfstraße (...) und den Gebäuden des Wirtschaftshofs sowie südlich der Schloßstraße Wohnbebauung befindet, steht dieser Einschätzung nicht entgegen. Im Bereich des Flurstücks 12/1 verdeutlichen die beiden Straßen neben der in großen Teilen noch vorhandenen Einfriedung gerade die Trennung zwischen der früheren Gutsanlage einerseits und der dörflichen Wohnbebauung andererseits. Dem entsprechend kommt es auch nicht – wie der Antragsgegner einwendet – darauf an, dass der Abstand zwischen dem klassizistischen Schloss und dem Baugrundstück nur wenig geringer ist als der Abstand vom Schloss zur übrigen dörflichen Bebauung. Die Wohngebäude östlich des Wirtschaftshofes tangieren die Solitärlage des klassizistischen Schlosses nicht.

25

2.2.2. Der Antragsgegner wendet ein, ein Verdrängen, Übertönen oder Erdrücken des denkmalgeschützten Schlosses oder des Gutshofs finde durch das streitige Vorhaben nicht statt, weil das Schloss aufgrund seiner Größe und eindrucksvollen Bauweise, umgeben von dem weitläufigen Schlosspark, die geforderte Solitärstellung auch ohne die in Rede stehende Freifläche inne habe. Eine freie Sicht auf das Schloss habe man ohnehin nur, wenn man aus Richtung Westen oder frontal aus Richtung Süden auf das Schloss blicke. Aus Richtung Osten, wo das Wohngebäude errichtet werden solle, habe man lediglich freien Blick auf eine dichte und hohe Baumreihe und nur teilweise auf das Schloss. Diese Baumreihe scheine das Baugrundstück vom Rest des Denkmalbereichs komplett abzutrennen. Auch das Erscheinungsbild des Denkmals Gutshof werde nicht erheblich beeinträchtigt. Auf diesen riesigen Gebäudekomplex habe man trotz Bebauung eine freie Sicht aus allen Richtungen. Auch künftig verbleibe genügend Freiraum für eine Würdigung des Denkmals. Auch diese Einwände verfangen nicht.

26

Es mag zutreffen, dass das von den Beigeladenen zu 1 geplante zweigeschossige Wohnhaus das Schloss vor allem bei Betrachtung aus südlicher oder westlicher Richtung weder erdrückt, verdrängt noch übertönt. Gleichwohl würde das Erscheinungsbild des Schlosses durch eine solche Bebauung deshalb in erheblicher Weise beeinträchtigt werden, weil das Denkmal in einer Beziehung auch zur übrigen Umgebung, insbesondere auch zu den umgebenden Freiflächen steht, die für den Denkmalwert von erheblicher Bedeutung ist. Wie oben bereits dargestellt, haben nach den fachkundigen Stellungnahmen des Beigeladenen zu 2 gerade auch die Distanz des klassizistischen Schlosses zur dörflichen Bebauung und die bis heute deutlich sichtbare Trennung des Schlosses von der dörflichen Wohnbebauung eine für die Denkmalaussage wichtige Bedeutung. Diese Distanz und sichtbare Trennung würde im Fall einer Bebauung der Freifläche auf dem Flurstück 12/1 aufgehoben. Im Übrigen hat sich der Berichterstatter bei der von ihm durchgeführten Ortsbesichtigung davon überzeugen können, dass das klassizistische Schloss von dem östlichen Teil der Schlossstraße und dem sich daran anschließenden Teil der Dorfstraße (...) aus mit Blick Richtung Nordwesten über das Baugrundstück hinweg gut sichtbar ist, jedenfalls solange die zwischen dem Flurstück 12/1 und dem Schlosspark vorhandenen Bäume kein oder wenig Laub tragen. Damit wäre bei Verwirklichung der von den Beigeladenen zu 1 geplanten Bebauung gerade an einer markanten Schnittstelle zwischen der vorhandenen dörflichen Wohnbebauung südlich der Schloßstraße und östlich der Dorfstraße (...) auf der einen Seite und den Flächen des früheren Gutshofes mit den in großen Teilen noch vorhandenen Einfriedung auf der anderen Seite die das Schloss prägende Solitärlage nicht mehr oder nur noch deutlich eingeschränkt wahrnehmbar.

27

2.2.3. Nicht zu überzeugen vermag der Antragsgegner mit dem Einwand, das Erscheinungsbild des Denkmals sei vorbelastet, weil die Gebäude des Wirtschaftshofes zum größten Teil so verfallen seien, dass eine Sanierung nicht wirtschaftlich wäre. Eine Sanierung der südlichen Gebäude des Wirtschaftshofes, insbesondere auch des Torhauses, erscheint nach dem Eindruck, den der Berichterstatter im Rahmen des Ortstermins gewonnen hat, möglich und ist nach den Angaben der Antragstellerin auch beabsichtigt. Unabhängig davon rechtfertigt eine Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes des Schlosses durch den (derzeit) schlechten baulichen Zustand der Gebäude des Wirtschaftshofes nicht die weitere, auf Dauer wirkende Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes des Schlosses, die dadurch erfolgt, dass die für den Denkmalwert wichtige Trennung von der nicht der Gutsanlage zuzuordnenden dörflichen Bebauung aufgelöst wird.

28

2.2.4. Nicht durchzudringen vermag der Antragsgegner mit dem Einwand, bereits Ende des 18./Anfang des 19. Jahrhunderts seien auf dem heutigen Flurstück 12/1 mehrere Wohngebäude vorhanden gewesen. Die vom Antragsgegner zum Beleg hierfür vorgelegte historische Karte (Beiakte D, Anlage 10 zum Schriftsatz vom 30.01.2015) stellt nach dem darauf angebrachten handschriftlichen Vermerk die Bebauung ca. Ende des 18. Jahrhunderts dar. Auch wenn die damals vorhandenen Gebäude auf dem heutigen Flurstück 12/1 Wohnzwecken gedient haben sollten, was die Karte nicht erkennen lässt, würde dies die Aussage des Beigeladenen zu 2, mit der Errichtung des klassizistischen Schlosses sei eine Wohnfunktion nur dort vorgesehen gewesen, schon deshalb nicht entkräften, weil das Schloss erst später, in den Jahren 1804 bis 1806, erbaut wurde. Für die Annahme, dass mit der Errichtung des klassizistischen Schlosses Veränderungen auf den umliegenden Flächen vorgenommen wurden, spricht im Übrigen der Umstand, dass nach der Darstellung in der vorgelegten Karte die zum Rittergut gehörenden Park- bzw. Grünflächen eine geringere Ausdehnung nach Süden hatten als der Schlosspark in seiner späteren Gestalt.

29

3. Ohne Erfolg bleibt schließlich der Einwand des Antragsgegners, die vom Beigeladenen zu 2 geforderte Freihaltung von jeglicher Wohnbebauung verstoße gegen Art. 14 GG.

30

Zwar ist gemäß § 10 Abs. 2 Nr. 3 DenkmSchG LSA ein Eingriff in ein Kulturdenkmal zu genehmigen, wenn die unveränderte Erhaltung des Kulturdenkmals den Verpflichteten unzumutbar belastet. Von dieser Vorschrift dürften auch diejenigen Fälle erfasst sein, in denen einem Grundstückseigentümer auferlegt wird, eine bislang unbebaute Fläche in der Umgebung eines Baudenkmals in seiner Nutzung unverändert, insbesondere unbebaut zu lassen. Auf der anderen Seite bestimmt § 10 Abs. 3 DenkmSchG LSA, dass, sofern als Folge eines Eingriffs erhebliche Beeinträchtigungen eines Kulturdenkmals im Sinne des Absatzes 1 zu erwarten sind, der Eingriff unzulässig ist, wenn bei der Abwägung aller Anforderungen die Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege vorgehen. Erforderlich ist hiernach eine Abwägung des Interesses des Grundstückseigentümers oder – wie hier – des Anwartschaftsberechtigten an einer erstmaligen Bebauung des (künftig) ihm gehörenden Grundstücks mit dem öffentlichen Interesse und dem Interesse des beeinträchtigten Denkmaleigentümers an einer Freihaltung der das Denkmal umgebenden Fläche von (Wohn-)Bebauung. Die vollständige Freihaltung von Flächen vor (Wohn-)Bebauung aus Gründen des Denkmalschutzes im beplanten oder unbeplanten Innenbereich ist auch mit Blick auf die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG nicht ausgeschlossen. So ist etwa die Festsetzung einer Fläche als nicht überbaubar nach § 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB zulässig, wenn diese zum Schutz eines Kulturdenkmals erforderlich ist (Mitschang/Reidt, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 12. Aufl., § 9 RdNr. 56; Gaentzsch, in Berliner Kommentar zum BauGB, 3. Auf., § 9 RdNr. 32) und die dafür sprechenden Gründe nachvollziehbar und hinreichend gewichtig sind, um sich im Rahmen der Abwägung gegenüber dem durch Art. 14 Abs. 1 GG gewährleisteten privatnützigen Eigentumsrecht des Grundstückseigentümers durchsetzen zu können (vgl. BayVGH, Urt. v. 17.03.2000 – 2 N 93.3028 –, juris, RdNr. 24).

31

Den vom Beigeladenen zu 2 für eine Freihaltung des Flurstücks 12/1 geltend gemachten Gründen kommt ein solches Gewicht voraussichtlich zu. Dabei ist in Rechnung zu stellen, dass es sich bei dem Schloss – unstreitig – um einen der bedeutendsten architektonischen Repräsentationsbauten des Klassizismus in Sachsen-Anhalt von besonderer Bedeutung handelt (vgl. die Begründung der Denkmaleigenschaft im Denkmalverzeichnis, Bl. 28 der Beiakte A) und daher besonders schutzwürdig ist. Aus den vom Beigeladenen zu 2 dargelegten Gründen ist die Freihaltung der Umgebung des Schlosses von Wohnbebauung für die Denkmalqualität des Schlosses unbedingt erforderlich, um die bewusst vorgenommene Trennung zwischen Schloss und dörflicher Wohnbebauung beizubehalten. Dieses denkmalpflegerische Interesse dürfte das Interesse der Beigeladenen zu 1 an der von ihnen beabsichtigten Bebauung überwiegen.

32

B. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.

33

C. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.7.1 und Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31.05./01.06.2012 und am 18.07.2013 beschlossenen Änderungen.


(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Landschaftsschutzgebiete sind rechtsverbindlich festgesetzte Gebiete, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft erforderlich ist

1.
zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, einschließlich des Schutzes von Lebensstätten und Lebensräumen bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten,
2.
wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit oder der besonderen kulturhistorischen Bedeutung der Landschaft oder
3.
wegen ihrer besonderen Bedeutung für die Erholung.

(2) In einem Landschaftsschutzgebiet sind unter besonderer Beachtung des § 5 Absatz 1 und nach Maßgabe näherer Bestimmungen alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebiets verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen.

(3) In einem Landschaftsschutzgebiet sind die Errichtung und der Betrieb von Windenergieanlagen sowie der zugehörigen Nebenanlagen nicht verboten, wenn sich der Standort der Windenergieanlagen in einem Windenergiegebiet nach § 2 Nummer 1 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1353) befindet. Satz 1 gilt auch, wenn die Erklärung zur Unterschutzstellung nach § 22 Absatz 1 entgegenstehende Bestimmungen enthält. Für die Durchführung eines im Übrigen zulässigen Vorhabens bedarf es insoweit keiner Ausnahme oder Befreiung. Bis gemäß § 5 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes festgestellt wurde, dass das jeweilige Land den Flächenbeitragswert nach Anlage 1 Spalte 2 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes oder der jeweilige regionale oder kommunale Planungsträger ein daraus abgeleitetes Teilflächenziel erreicht hat, gelten die Sätze 1 bis 3 auch außerhalb von für die Windenergienutzung ausgewiesenen Gebieten im gesamten Landschaftsschutzgebiet entsprechend. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht, wenn der Standort in einem Natura 2000-Gebiet oder einer Stätte, die nach Artikel 11 des Übereinkommens vom 16. November 1972 zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt (BGBl. 1977 II S. 213, 215) in die Liste des Erbes der Welt aufgenommen wurde, liegt.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Der Berufungsbeklagte und die anderen Beteiligten können sich der Berufung anschließen. Die Anschlussberufung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzulegen.

(2) Die Anschließung ist auch statthaft, wenn der Beteiligte auf die Berufung verzichtet hat oder die Frist für die Berufung oder den Antrag auf Zulassung der Berufung verstrichen ist. Sie ist zulässig bis zum Ablauf eines Monats nach der Zustellung der Berufungsbegründungsschrift.

(3) Die Anschlussberufung muss in der Anschlussschrift begründet werden. § 124a Abs. 3 Satz 2, 4 und 5 gilt entsprechend.

(4) Die Anschlussberufung bedarf keiner Zulassung.

(5) Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Berufung zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Der Berufungsbeklagte und die anderen Beteiligten können sich der Berufung anschließen. Die Anschlussberufung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzulegen.

(2) Die Anschließung ist auch statthaft, wenn der Beteiligte auf die Berufung verzichtet hat oder die Frist für die Berufung oder den Antrag auf Zulassung der Berufung verstrichen ist. Sie ist zulässig bis zum Ablauf eines Monats nach der Zustellung der Berufungsbegründungsschrift.

(3) Die Anschlussberufung muss in der Anschlussschrift begründet werden. § 124a Abs. 3 Satz 2, 4 und 5 gilt entsprechend.

(4) Die Anschlussberufung bedarf keiner Zulassung.

(5) Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Berufung zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Anordnungen und Entscheidungen, durch die eine Frist in Lauf gesetzt wird, sowie Terminbestimmungen und Ladungen sind zuzustellen, bei Verkündung jedoch nur, wenn es ausdrücklich vorgeschrieben ist.

(2) Zugestellt wird von Amts wegen nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung.

(3) Wer nicht im Inland wohnt, hat auf Verlangen einen Zustellungsbevollmächtigten zu bestellen.

Lässt sich die formgerechte Zustellung eines Dokuments nicht nachweisen oder ist das Dokument unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen, so gilt es in dem Zeitpunkt als zugestellt, in dem das Dokument der Person, an die die Zustellung dem Gesetz gemäß gerichtet war oder gerichtet werden konnte, tatsächlich zugegangen ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.