Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil, 30. Mai 2013 - 11 L 1/12

ECLI: ECLI:DE:OVGST:2013:0530.11L1.12.0A
published on 30/05/2013 00:00
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil, 30. Mai 2013 - 11 L 1/12
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Gründe

I.

1

Der 40 Jahre alte Kläger ist seit dem (...) 2002 Beamter auf Lebenszeit im Dienst der Bundeszollverwaltung. Er wurde (zuletzt) am (...) 2005 zum Zollobersekretär (BesGr. A 7 BBesO) befördert. Der Kläger ist mit einer - ebenfalls im aktiven Dienst stehenden - Zollbeamtin verheiratet; sie haben zwei minderjährige Kinder.

2

Der Kläger erhält derzeit monatliche Dienstbezüge in Höhe von ca. 2700 Euro netto; besondere Zahlungsverpflichtungen bestehen nicht. Er ist disziplinarrechtlich nicht vorbelastet. Die letzte über ihn erstellte dienstliche Beurteilung vom 01.06.2010 lautet auf „den Anforderungen entsprechend“.

3

Seit Dezember 2002 leistet der Kläger seinen Dienst im Hauptzollamt B-Stadt als Mitarbeiter der sog. Mobilen Kontrollgruppe, jetzt Kontrolleinheit Verkehrswege. Für seine Tätigkeit wurde der Kläger mit einem Diensthandy ausgerüstet; der Zeitpunkt der Übergabe des Handys lässt sich aus den Akten nicht mehr eindeutig feststellen. Es lässt sich auch nicht mehr feststellen, ob im Rahmen der Übernahme des Diensthandys eine Belehrung hinsichtlich des Verbots der privaten Nutzung erfolgt ist. Dem Kläger wurden aber - von ihm mit Unterschrift vom 15.04.2008 bestätigt - die „Regelungen über die Nutzung dienstlicher Telefone im HZA“ bekannt gegeben. In der betr. Rundverfügung des Hauptzollamtes B-Stadt vom 11.04.2008 heißt es:

4

„Aus gegebenem Anlass weise ich darauf hin, dass die private Nutzung der Telekommunikationsanlage ausschließlich nur mit Calling-Cards … gestattet ist.“

5

In der v. g. Rundverfügung wurde eine frühere Rundverfügung vom 27.02.2006 in Bezug genommen, welche wiederum auf einen Runderlass des Bundesministerium der Finanzen betr. Regelungen über die Einrichtung und Benutzung dienstlicher Telekommunikationseinrichtungen und die dienstliche Benutzung privater Telekommunikationseinrichtungen im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen (Richtlinie Telekommunikation Bund - RLTk Bund) verwies. Danach entfiel „ab sofort“ die bisherige Bagatellgrenze von 7,67 Euro, innerhalb derer die private Nutzung dienstlicher Telekommunikationsanlagen gestattet war. Die Rundverfügung enthält zudem folgenden Hinweis:

6

Vorsorglich weise ich darauf hin, dass die private Nutzung ab dem 1. April 2006 ausschließlich unter Verwendung von calling cards noch möglich ist.“

7

Im Jahr 2010 wurden beständig höher werdende Rechnungsbeträge bei den Mobilfunkanschlüssen von Bediensteten des Hauptzollamtes B-Stadt festgestellt und eine Überprüfung der Einzelverbindungsnachweise angeordnet.

8

Im Bericht der Ermittlungsführerin des durch den Vorsteher des Hauptzollamtes B-Stadt mit Verfügung vom 28.12.2010 eingeleiteten behördlichen Disziplinarverfahrens wurde ausgeführt, dass der Kläger in der Zeit von Mai 2010 bis Januar 2011 insgesamt 54 Privatgespräche von seinem Diensthandy unter Verstoß gegen die RLTk Bund geführt habe. Die Gesamtdauer der Gespräche habe 2 Stunden und 1 Minute betragen; dadurch seien dem Dienstherrn Kosten in Höhe von 13,63 Euro entstanden. Die angerufenen Telefonnummern beträfen vor allem den Dienstanschluss seiner Ehefrau und die Privatnummer seiner Wohnung.

9

Der Kläger räumte „sein Fehlverhalten dem Grunde nach vollständig“ ein, wobei er darauf hinwies, dass es sich um sehr kurze Telefonate, etwa zwecks Abstimmung unter den Eheleuten, gehandelt habe. Hinsichtlich eines von ihm am 25.06.2010, mithin in seinem Erholungsurlaub in K. geführten Telefonats brachte der Kläger vor, er habe das Handy benötigt, um anlässlich eines Asthma-Anfalls seiner Tochter einen Kinderarzt anzurufen.

10

Mit der streitgegenständlichen Disziplinarverfügung vom (...) 2011 verhängte der Präsident der Bundesfinanzdirektion (...) gegen den Kläger wegen eines Dienstvergehens gemäß § 33 Abs. 1, 2 BDG eine Geldbuße von 100,00 Euro. Zur Begründung hieß es, der Kläger habe schuldhaft seine Pflicht zur uneigennützigen Amtsführung gemäß § 61 Abs. 1 Satz 2 BBG und die sog. Folgepflicht gemäß § 62 Abs. 1 Satz 2 BBG verletzt und somit ein innerdienstliches Dienstvergehen gemäß § 77 Abs. 1 BBG begangen.

11

In der Disziplinarverfügung wurde im Hinblick auf die Einlassung des Klägers, er habe seine Ehefrau auch zu dienstlichen Zwecken angerufen, der Vorwurf, Privatgespräche ohne die nach den RLTk Bund gebotene Verwendung einer Calling-Card geführt zu haben, auf 45 Telefonate innerhalb eines Zeitraumes von neun Monaten reduziert und dabei auch berücksichtigt, dass es sich nur um kurze Telefonate gehandelt habe. Gleichwohl habe der Kläger in allen Fällen schuldhaft gehandelt und auch billigend in Kauf genommen, dass dem Dienstherrn damit ein Gebührenschaden von 11,38 Euro entstanden sei. Es handele sich um ein zumindest mittelschweres Dienstvergehen, wobei zugunsten des Klägers zu berücksichtigen sei, dass er sein Fehlverhalten eingeräumt und die Ermittlungen unterstützt habe; im Übrigen sei er disziplinarrechtlich nicht vorbelastet. Allerdings brächten sowohl die Verwaltung als auch die Allgemeinheit kein Verständnis dafür auf, dass sich Bedienstete aus eigennützigen Motiven durch unbefugte Nutzung von Verwaltungseigentum Vorteile verschafften. Danach sei die Verhängung einer Geldbuße angemessen, um den Kläger künftig zur Beachtung seiner Pflichten anzuhalten.

12

Den gegen die Disziplinarverfügung erhobenen und im Wesentlichen mit der Unverhältnismäßigkeit der Verhängung einer Geldbuße begründeten Widerspruch wies der Präsident der Bundesfinanzdirektion (...) mit Widerspruchsbescheid vom 15.12.2011 zurück.

13

Zur Begründung seiner dagegen fristgerecht erhobenen Klage hat der Kläger folgendes ausgeführt:

14

Er sei anlässlich der Übergabe des Diensthandys nicht über das Verbot der Führung von Privattelefonaten belehrt worden. Lediglich in dem Schreiben vom 11.04.2008 sei auf das Verbot hingewiesen worden; eine ausdrückliche Belehrung sei aber nicht erfolgt. Die in der Regel nur sehr kurzen Gespräche hätten der Abstimmung mit seiner Ehefrau gedient; in der Regel seien dies Mitteilungen darüber gewesen, dass er später aus dem Dienst kommen werde, da Überstunden angeordnet worden seien. Es habe sich auch um dienstliche Angelegenheiten gehandelt, die er mit seiner Ehefrau - Mitarbeiterin in der Stabsstelle Controlling des Hauptzollamtes - besprochen habe. Im Übrigen sei seine verantwortungsvolle Tätigkeit zu berücksichtigen. Um sich auf seine zum Teil gefährliche Kontrolltätigkeit konzentrieren zu können, sei es ihm wichtig gewesen, sicher zu wissen, dass mit den Kindern (Abholen vom Kindergarten) alles geregelt sei.

15

Der Beklagte habe auch nicht in ausreichendem Maße berücksichtigt, dass der Kläger die vorgeworfenen Dienstpflichtverstöße fahrlässig begangen habe und dass im Übrigen die „Bagatellgrenze“ nicht überschritten sei. Schließlich sei darauf hinzuweisen, dass ein nicht unerheblicher Teil der Privatgespräche nicht stattgefunden hätte, wenn der Kläger unabhängig vom Disziplinarverfahren erneut belehrt worden wäre.

16

Der Kläger hat beantragt,

17

die Disziplinarverfügung vom 07.10.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.12.2011 aufzuheben.

18

Der Beklagte hat beantragt,

19

die Klage abzuweisen.

20

Mit Urteil vom 18.07.2012 hat das Verwaltungsgericht dem Antrag des Klägers entsprochen und die Disziplinarverfügung vom 07.10.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.12.2011 aufgehoben. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt:

21

Zwar könne die private Nutzung eines dienstlich zur Verfügung gestellten Telefons selbstverständlich einen Pflichtenverstoß darstellen, der zu einer Disziplinarmaßnahme führen könne. Im vorliegenden Fall sehe das Gericht jedoch Besonderheiten, die - jedenfalls im Rahmen der Zweckmäßigkeit - dazu führten, von einer den Kläger belastenden Disziplinarmaßnahme Abstand zu nehmen.

22

Es sei bereits nicht klar ersichtlich, ob die bekannt gegebene Regelung vom 11.04.2008 über die Benutzung dienstlicher Kommunikationsanlagen sich auch auf die Verwendung der zur Verfügung gestellten Mobiltelefone (Handys) beziehe. Es sei jedenfalls vorstellbar, dass mit dem Begriff „Telekommunikationsanlage“ sich bei den Bediensteten die Fehlvorstellung habe bilden können, dass damit die im Regelfall kabelverbundenen, d. h. ortsfesten Telefone in den Büros der Bediensteten gemeint gewesen seien. Ob der Bezugserlass vom 06.01.2006 zum Wegfall der Bagatellgrenze von 7,67 Euro für Privattelefonate auch dem Kläger bekannt gegeben worden sei, sei unbekannt. Es habe sich daher - angesichts unklarer Regelungen - ein gewisses Eigenleben bei den Bediensteten eingeschlichen. Auch sei eine (jährliche) Wiederholung der Anweisung nach dem 11.04.2008 nicht erfolgt. Statt der Einleitung disziplinarrechtlicher Ermittlungen im Jahr 2010 wäre es erfolgversprechender gewesen, die Dienstanweisung erneut den Bediensteten kundzutun.

23

Der Kläger habe auch keinerlei Falschkennzeichnung privater Telefonate vorgenommen, sondern (nur) gegen das generelle Verbot verstoßen. Allerdings müsse unter Beachtung menschlicher Verhaltensweisen davon ausgegangen werden, dass ein derart striktes Telefonverbot nicht durchführbar sei und nicht zeitgemäß erscheine. Der Beklagte müsse daher mit den menschlichen Schwächen seiner Bediensteten zur fehlenden Akzeptanz dieses Verbotes rechnen.

24

Bei der Bewertung des klägerischen Telefonverhaltens spiele auch sein Umgang mit dem dienstlichen Mobiltelefon eine entscheidende Rolle. Es erscheine nachvollziehbar, dass der Kläger, welcher über kein eigenes Mobilfunktelefon verfüge, das Diensthandy zur kurzen Absprache über privat zu regelnde Angelegenheiten wie Kinderbetreuung, Einkaufen, Verabredung usw. genutzt habe oder „von der Sehnsucht getrieben war, die Stimme seiner Ehefrau zu vernehmen“. Wegen seiner Tätigkeit im mobilen Einsatz habe sich die Benutzung des Diensthandys quasi aufgedrängt. Auch könne der „Besitz und Transport“ zweier Mobiltelefone im täglichen Dienstgeschäft des Klägers „in der Tat gewisse Probleme“ bereiten.

25

Habe der Kläger die Telefonate bewusst kurz gehalten und sei der finanzielle Nachteil des Dienstherrn auf 11,38 Euro beschränkt, so sei davon auszugehen, dass dies keinen disziplinarrechtlich zu ahndenden Pflichtenverstoß darstelle. Jedenfalls wäre der Disziplinargehalt derart gering, dass keine Disziplinarmaßnahme - schon gar nicht eine Geldbuße - angezeigt sei.

26

Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts hat die Beklagte fristgerecht die Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung gemäß §§ 64 Abs. 2 BDG, 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO beantragt. Dem hat der Senat mit Beschluss vom 29.01.2013 entsprochen.

27

Mit ihrer Berufungsbegründung trägt die Beklagte vor:

28

Bei der privaten Nutzung dienstlicher Telekommunikationsanlagen sei bei Vorliegen eines absoluten Nutzungsverbots grundsätzlich eine Dienstpflichtverletzung gegeben. Das Fehlverhalten des Klägers habe aufgrund der Anzahl und des langen Zeitraums der Pflichtverletzung auch die Schwelle disziplinarer Relevanz im Sinne § 77 Abs. 1 BBG überschritten und somit Dienstvergehensqualität erreicht.

29

Der Kläger habe am 15.04.2008 - durch seine Unterschrift bestätigt - Kenntnis von dem in den RLTk Bund geregelten absoluten Nutzungsverbot für Diensthandys zu privaten Zwecken erlangt und gegen dieses Verbot nicht nur fahrlässig, sondern vorsätzlich verstoßen. Entgegen den Ausführungen des Verwaltungsgerichts sei der Begriff der Telekommunikationseinrichtung in dem Sinne eindeutig definiert, dass darunter auch Mobiltelefone fielen. Zudem gebe es technische Möglichkeiten, ein Diensthandy auch in zulässiger Weise privat zu benutzen, indem die Bediensteten sog. Calling-Cards erwerben, so dass diese Telefonate nicht dienstlich abgerechnet werden.

30

Zu dem Hinweis des Verwaltungsgerichts darauf, die Verwaltung müsse mit menschlichen Schwächen ihrer Bediensteten bei der Akzeptanz des Verbots rechnen, sei zu bemerken, dass die Verwaltung sich auf die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit ihrer Bediensteten verlassen müsse; eine permanente Überwachung einzelner Mitarbeiter sei weder geboten noch praktikabel. Soweit der Kläger das Diensthandy für private Absprachen benutzt habe, sei auch keine entschuldigende Notsituation gegeben, welche dies ausnahmsweise hätte rechtfertigen können. Dem Bedürfnis nach Kinderbetreuung sei im Übrigen durch Bewilligung von Telearbeit und Arbeitszeitverkürzung der Ehefrau des Klägers Rechnung getragen worden.

31

Die verhängte Geldbuße sei erforderlich, um den Kläger an die Einhaltung seiner Dienstpflichten zu mahnen. Bei der Bemessung der Höhe der Geldbuße sei die relativ geringe Höhe des Schadens berücksichtigt worden.

32

Die Beklagte beantragt,

33

unter Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung die Klage abzuweisen.

34

Der Kläger beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

36

Er bezieht sich zunächst auf die - seiner Ansicht nach - zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts und führt ergänzend aus:

37

Die Beklagte verkenne, dass das Verwaltungsgericht ein Dienstvergehen als solches nicht in Abrede stelle, sondern seine Entscheidung auf die Unzweckmäßigkeit einer Disziplinarverfügung stütze. Die wiederholte Nichteinhaltung der Telekommunikationsrichtlinien sei aufgrund des Verhaltens der Beklagten möglich geworden, indem diese es unterlassen habe, beim ersten Erkennen der angestiegenen privaten Nutzung mobiler Telefone eine allgemeine Belehrung auszusprechen. Dann wäre die von der Beklagten nunmehr festgestellte Verletzung von Dienstpflichten gar nicht eingetreten.

38

Soweit die Beklagte behaupte, der Kläger habe vor der Tatbegehung Kenntnis von den Vorschriften genommen, sei dies falsch. Der Kläger habe vor der Tatbegehung Kenntnis von der Belehrung vom 15.04.2008 und von der Möglichkeit gehabt, von der Telekommunikationsrichtlinie des Bundes Kenntnis zu nehmen. Es sei ein Unterschied, ob zwei Jahre zuvor eine Belehrung oder ob eine aktuelle Belehrung erfolgt sei.

39

Der Begriff der „Telekommunikationsanlage“ bedürfe keiner weiteren Diskussion, da das Verwaltungsgericht dies nicht zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht habe. Der Kläger habe auch nicht in jedem Fall vorsätzlich gehandelt: ein Diensthundeführer im Einsatz, der seine Frau darüber informieren wolle, dass der Dienst länger dauere als gedacht, habe in diesem Zusammenhang nicht die Telekommunikationsrichtlinie des Bundes „im Hinterkopf“. Dass Calling-Cards keine Möglichkeit der privaten Nutzung des Diensthandys seien, habe das Verwaltungsgericht schlüssig dargelegt. Im Übrigen habe die Beklagte auch nicht von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, den Bediensteten Einzelverbindungsnachweise vorzulegen mit der Bitte, private Gespräche zu kennzeichnen.

40

Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass ein Verbot, zumal wenn es unzweckmäßig und unzeitgemäß sei, von den Bediensteten auch beachtet werde. Auch Beamte seien Menschen mit den dazugehörigen Schwächen. Der Beklagten komme in diesem Zusammenhang eine Fürsorgepflicht zu, die sie gar nicht erwähne.

41

Der Kläger habe sein Diensthandy nicht systematisch für private Zwecke genutzt, sondern nur kurze Informationen an seine Ehefrau weitergegeben. Die Verhängung einer Geldbuße sei daher schon deswegen nicht angemessen, weil schon die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme nicht zweckmäßig sei.

42

In der Berufungsverhandlung hat sich der Kläger wie folgt eingelassen:

43

Er habe zwar die Rundverfügung vom 11.04.2008 zur Kenntnisnahme erhalten; gleichwohl sei ihm damit nicht klar geworden, dass die private Nutzung von Mobiltelefonen generell verboten worden sei. Der Begriff der „Telekommunikationsanlage“ betreffe auch das interne Telefonsystem in der Behörde; das private Telefonieren innerhalb dieses Systems werde nicht kontrolliert. Im Übrigen hätte es die Fürsorgepflicht der Behördenleitung erfordert, die Bediensteten jedenfalls im Jahr 2010 erneut über das Verbot der privaten Nutzung von Diensthandys erneut zu belehren. Schließlich sei eine disziplinare Sanktion schon deswegen nicht erforderlich, weil der Kläger derzeit gar kein Diensthandy mehr besitze und die Privatgespräche unmittelbar nach Einleitung der Ermittlungen aufgehört hätten.

44

Zudem habe das Aufheben und die Auswertung der von dem Netzanbieter vorgelegten Einzelverbindungsnachweise gegen die Grundsätze des Datenschutzes und die Regelungen des Telekommunikationsgesetzes verstoßen.

45

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen.

II.

46

Die zulässige Berufung der Beklagten hat Erfolg, denn das Verwaltungsgericht hätte die streitgegenständlichen Verfügungen der Beklagten nicht aufheben dürfen. Vielmehr erscheint die Verhängung einer Geldbuße von 100,00 Euro für das dienstpflichtwidrige Verhalten des Klägers im Zusammenhang mit der verbotswidrigen Nutzung seines Diensthandys als geboten und auch der Höhe nach angemessen:

47

Zunächst ist davon auszugehen, dass der Kläger mit der verbotswidrigen Benutzung des ihm zu ausschließlich dienstlichen Zwecken überlassenen Mobiltelefons zu privaten Zwecken schuldhaft gegen die ihm aus dem Beamtenverhältnis gemäß § 62 Satz 2 BBG obliegende Pflicht zur Beachtung dienstlicher Anordnungen und zur Befolgung allgemeiner dienstlicher Richtlinien verstoßen und schon damit ein Dienstvergehen im Sinne § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG begangen hat.

48

Mit Umlauf vom 15.04.2008 über die „Regelung der Nutzung dienstlicher Telefone im HZA“ wurde den Bediensteten der Mobilen Kontrollgruppe des Hauptzollamtes B-Stadt die Rundverfügung des Leiters des Hauptzollamtes vom 11.04.2008 gegen Unterschrift zur Kenntnis gegeben, in welcher dieser „aus gegebenem Anlass nochmals“ darauf hingewiesen hat, dass die private Nutzung der Telekommunikationsanlage ausschließlich mit Calling-Cards gestattet sei. In Bezug genommen wurde eine frühere, auf einen Erlass des BMF vom 06.01.2006 gestützte Verfügung vom 27.02.2006, in welcher bereits ausdrücklich darauf hingewiesen war, dass ab dem 01.04.2006 die private Nutzung „ausschließlich unter Verwendung von calling cards“ möglich sei. Zudem wurde in der Verfügung vom 11.04.2008 ausdrücklich hervorgehoben, dass bei Verstößen gegen den Erlass vom 06.01.2008 die Haushaltsstelle gezwungen sei, diese der Personalstelle mit der Bitte um Prüfung weiterer disziplinarrechtlicher Maßnahmen anzuzeigen.

49

Danach besteht kein vernünftiger Zweifel daran, dass die Mitglieder der Mobilien Kontrollgruppe jedenfalls nach der (erneuten) Belehrung vom 15.04.2008 wussten, dass Ihnen die Nutzung dienstlicher Telefone - zu denen, wie sich bereits aus dem Hinweis auf die mögliche Verwendung sog. Calling-Cards ergibt - erkennbar auch Mobiltelefone gehören, für private Zwecke nicht gestattet war und dass sie für den Fall der Zuwiderhandlung auch mit disziplinaren Schritten zu rechnen hatten.

50

Angesichts der Eindeutigkeit der Belehrung war es auch nicht geboten, die Bediensteten jährlich erneut auf die vorgenannte Regelung hinzuweisen. Vielmehr konnte die Beklagte davon ausgehen, dass das kategorische Verbot der privaten Nutzung von dienstlichen Mobiltelefonen und die möglichen disziplinaren Konsequenzen den Bediensteten - so auch dem Kläger - auch noch zwei Jahre nach der Belehrung präsent waren.

51

In dem weisungswidrigen Verhalten des Klägers liegt zugleich ein weiteres Versagen in der Wahrnehmung seiner Amtspflichten, nämlich der Verstoß gegen das sich aus § 61 Abs. 1 Satz 2 BBG ergebende Gebot der uneigennützigen Amtsführung; dieser begründet - bereits für sich genommen - ebenfalls den Vorwurf einer schuldhaften Verletzung von Dienstpflichten und damit ein innerdienstliches Dienstvergehen im Sinne § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG.

52

In der verbotswidrigen privaten Nutzung eines ausschließlich zur dienstlichen Verwendung zur Verfügung gestellten (Mobil-)Telefons und dem damit gegebenen Missbrauch dienstlicher Möglichkeiten zu privaten Zwecken liegt eine eigennützige Untreue im disziplinarrechtlichen Sinne. Beamte sind - auch ohne dass einer gesonderten Belehrung bedürfte - gehalten, die ihnen aus dem Dienst erwachsenen Möglichkeiten nicht mit privaten Interessen zu verquicken. Soweit privater Nutzen aus dienstlichen Gegebenheiten möglich ist, darf er nicht dem Dienstherrn zum Schaden gereichen (vgl. Hummel/König u. a., BDG, 5. Aufl., S. 288 m. w. N.).

53

Das Bundesverwaltungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung (etwa U. v. 23.11.1993 - 1 D 48.93; U. v. 11.12.1996 - 1 D 56.95; U. v. 3.12.1997 - 2 WD 2.97; U. v. 19.5.2004 - 1 D 17.03 sowie B. v. 20.12.2011 - 2 B 64.11; sämtlich juris) entschieden, dass in der verbotswidrigen Nutzung dienstlicher Telefone ein Zugriff auf Eigentum oder Vermögen des Dienstherrn liegt. Dabei hängt die disziplinare Einstufung als Zugriffsdelikt nicht von der strafrechtlichen Bewertung ab; entscheidend ist, dass einem Beamten Gelder oder gleichgestellte Werte dienstlich anvertraut oder jedenfalls dienstlich zugänglich sind (so zuletzt B. v. 20.12.2011, a. a. O.).

54

Mit der Zur-Verfügung-Stellung von Diensthandys, mit denen jedenfalls technisch auch das Führen von (verbotenen) Privatgesprächen möglich ist, wird den Bediensteten ein besonderes Vertrauen entgegengebracht. Die dauernde Überwachung aller Bediensteten auf Ausnutzung der technischen Möglichkeiten ist dem Dienstherrn nicht zumutbar. In diesem weitgehend nicht kontrollierten Bereich ist die Verwaltung ganz offenkundig auf die Zuverlässigkeit und Ehrlichkeit der Bediensteten besonders angewiesen. Dies musste allen hier betroffenen Beamten, so auch dem Kläger, daher auch hinreichend bekannt gewesen sein.

55

Unter Zugrundelegung der vorstehenden Kriterien ist das Verhalten des Klägers nicht etwa als bloße Bagatelle anzusehen, sondern als ein keineswegs leicht zu nehmendes Versagen bei der Wahrnehmung wesentlicher Dienstpflichten eines Zollbeamten. Dem steht auch nicht entgegen, dass der dem Dienstherrn entstandene wirtschaftliche Schaden eher unbedeutend war; dieser Umstand ist bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme entsprechend zu würdigen. Der Disziplinargehalt des Verhaltens des Klägers war aber keineswegs so gering, dass sich die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme von vornherein verbieten würde.

56

Die verbotswidrige Nutzung des Diensthandys durch den Kläger in den der Disziplinarverfügung noch zugrunde gelegten 45 Einzelfällen - das Telefonat anlässlich der Asthma-Erkrankung der Tochter blieb ebenso unberücksichtigt wie insgesamt acht als dienstlich veranlasst angesehene Telefonate - war in keinem Fall durch eine besondere Notlage gerechtfertigt. Es handelte sich jeweils um Telefonate mit der Ehefrau des Klägers zur Abstimmung der privaten Lebensführung. Auch wenn man die besonderen Umstände der Tätigkeit des Klägers im mobilen Einsatz berücksichtigt, so ist doch kein Fall erkennbar, in welchem der Kläger die - offenbar sich wiederholt für ihn als notwendig angesehene - Abstimmung mit seiner Ehefrau nicht entweder unter Verwendung einer auf den eigenen Namen laufenden Calling-Card oder aber mit einem eigenen Handy hätte vornehmen können. Die dazu vom Verwaltungsgericht vertretene Auffassung, der „Transport und Besitz“ zweier Mobilfunktelefone bereite im täglichen Dienstgeschäft „gewisse Probleme“, hält der Senat für nicht nachvollziehbar. Plausible Einwände hierzu legt auch der Kläger nicht dar.

57

Es hat für den Kläger auch - über die bereits von der Beklagten zu seinen Gunsten als dienstlich veranlasst gewerteten acht Telefonate hinaus - keine Veranlassung gegeben, seine Ehefrau in ihrer Eigenschaft als Mitarbeiterin in der Stabsstelle Controlling des Hauptzollamtes mittels Diensthandy anzurufen. Mit Recht hat die Beklagte darauf hingewiesen, dass für derartige Rückfragen - sollten sie überhaupt erforderlich gewesen sein - die zentrale (Festnetz-)Rufnummer der Stabsstelle Controlling zur Verfügung gestanden hätte. Soweit sich der Kläger in der mündlichen Verhandlung dahingehend eingelassen hat, er habe seine Ehefrau angerufen, um an ihn von Kollegen herangetragene Fragen klären zu lassen, so ist dazu bereits zu bemerken, dass sich die Kollegen durchaus auf dem Dienstweg selbst um die Klärung hätten bemühen können; vor allem aber ergab sich daraus für den Kläger keine - dienstliche - Rechtfertigung, hierfür das ihm überlassene Diensthandy zu benutzen. Es drängt sich hier vielmehr der Eindruck auf, dass der Kläger versucht, gleichsam eine dienstliche Veranlassung für von ihm in Wahrheit privat geführte Telefonate zu konstruieren.

58

Der Senat vermag auch nicht zu erkennen, dass die von der Dienststelle des Klägers vorgenommene Auswertung der von dem Diensthandy des Klägers im Zeitraum Mai 2010 - Januar 2011 geführten Telefonate gegen Regelungen des Telekommunikationsgesetzes bzw. gegen die Grundsätze des Datenschutzes verstoßen hat. Gemäß § 45 e Abs. 1 Satz 1 TKG kann der Teilnehmer - hier: das Hauptzollamt B-Stadt - von dem Anbieter eine nach Einzelverbindungen aufgeschlüsselte Rechnung verlangen. Dabei dürfen die Einzelverbindungsnachweise zwar gemäß § 99 Abs. 2 Satz 1 TKG keine Verbindungen zu bestimmten Organisationen in sozialen oder kirchlichen Bereichen erkennen lassen, und im Übrigen bleiben gemäß § 45 Abs. 1 Satz 3 TKG die datenschutzrechtlichen Regelungen unberührt.

59

Es ist weder vom Kläger dargelegt noch sonst erkennbar, dass die von der Beklagten zugrunde gelegten Einzelverbindungsnachweise Verbindungen enthielten, deren Mitteilung gemäß § 99 Abs. 2 Satz 1 TKG zu unterbleiben hätte. Auch die vom Kläger in der mündlichen Verhandlung vorgebrachten datenschutzrechtlichen Bedenken vermag der Senat nicht zu teilen. Soweit der Kläger diesbezüglich auf die Regelung des § 31 BDSG verwiesen hat, sind die Voraussetzungen für darin bestimmte „besondere Zweckbindung“ von Daten (zum Zweck der Datenschutzkontrolle u. ä.) nicht gegeben. Es handelte sich auch nicht etwa um Datenerhebung und -verarbeitung für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses im Sinne § 32 BDSG. Vielmehr ist bereits fraglich, ob es sich bei der Auswertung der Listen der von einem dienstlichen Telefon geführten Telefonate überhaupt um eine - den Regelungen des BDSG unterfallende - Auswertung personenbezogener Daten des betreffenden Bediensteten handelt. In jedem Fall aber war die Auswertung der Liste der Einzelverbindungsnachweise durch die Dienststelle des Klägers gemäß § 14 Abs. 1 BDSG zulässig, denn sie erfolgte zur Erfüllung der in deren Zuständigkeit liegenden Aufgaben, nämlich der Kontrolle und Aufklärung möglicher Verstöße gegen das den Bediensteten erteilte generelle Verbot der privaten Nutzung der ihnen zur ausschließlichen dienstlichen Nutzung überlassenen Mobilfunktelefone.

60

Ist danach von dem Vorliegen eines - im Übrigen vom Kläger selbst nicht in Abrede genommenen - Dienstvergehens auszugehen, so richtet sich die Beantwortung der Frage, ob und ggf. welche Disziplinarmaßnahme im gegebenen Fall erforderlich ist, gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 BDG nach der Schwere des Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten und des Umfangs der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung.

61

Die Schwere des Dienstvergehens beurteilt sich zum einen nach Eigenart und Bedeutung der verletzten Dienstpflichten, Dauer und Häufigkeit der Pflichtverstöße, zum anderen nach Form und Gewicht des Verschuldens und den Beweggründen des Beamten für sein pflichtwidriges Verhalten sowie nach den unmittelbaren Folgen der Pflichtenverstöße für den dienstlichen Bereich und für Dritte, insbesondere nach der Höhe des entstandenen Schadens (vgl. hierzu BVerwG, B. v. 19.06.2007 - 2 B 60.07; juris).

62

Nach Maßgabe der vorgenannten Kriterien geht der Senat von einem Dienstvergehen minderer Schwere, aber jenseits der sog. Bagatellgrenze liegend aus. Zwar liegt in dem Verbot der privaten Nutzung von dienstlichen Telefonen - anders etwa als bei dem Verbot der Annahme von Vorteilen in Bezug auf die Amtsausübung - nicht die Beschreibung einer zentralen Kernpflicht aus dem Beamtenverhältnis, aber es symbolisiert doch einen Grundtenor, welcher dem Beamtenverhältnis als einem Dienst- und Treueverhältnis immanent ist: das Verbot, sich unberechtigterweise finanzielle Vorteile auf Kosten des Dienstherrn und damit der Allgemeinheit zu verschaffen. Insofern kommt der Einhaltung dieser - an sich selbstverständlichen - Dienstpflicht eine Bedeutung zu, die sie deutlich aus den im täglichen Dienstbetrieb sonst zu beachtenden Vorschriften heraushebt. Dass die Befolgung des Verbotes der privaten Nutzung von Diensttelefonen für den Dienstherrn von besonderem Interesse war, kam - für den Kläger ohne weiteres erkennbar - in der Belehrung gegen Unterschrift als solcher, aber auch in dem Hinweis auf mögliche disziplinare Sanktionen für den Fall der Zuwiderhandlung klar zum Ausdruck.

63

Bei der Würdigung der Dienstpflichtverletzung als jenseits der Bagatellgrenze liegend ist zudem zu berücksichtigen, dass sich der Zeitraum, in welchem der Kläger verbotene Privattelefonate geführt hat, über mehr als ein halbes Jahr erstreckt hat und dass angesichts der Gesamtzahl von 45 Telefonaten keineswegs von einer nur gelegentlichen, unter besonderen Umständen gebotenen Ausnahmehandlung die Rede sein kann.

64

Hinsichtlich der subjektiven Handlungsmerkmale ist zunächst der Einlassung des Klägers entgegen zu treten, die ihm erteilte Belehrung sei nicht hinreichend eindeutig gewesen. Vielmehr ist der Text der Belehrung so klar und unzweideutig abgefasst, dass sich daraus für den Kläger als Beamten des mittleren Dienstes unmissverständlich ergab, dass - schon seit dem Jahr 2008 - die Nutzung von Diensthandys nur unter der Verwendung privat zu beschaffender Calling-Cards erlaubt und im Übrigen kategorisch verboten war. Es bedurfte diesbezüglich auch nicht weiterer, etwa jährlicher Belehrungen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass dem Kläger das für alle Bediensteten gleichermaßen geltende Verbot eindeutig vermittelt worden ist. Auch der Hinweis des Verwaltungsgerichts auf „menschliche Schwächen“ von Bediensteten ist nicht geeignet, die (eigentliche) Verbindlichkeit von dienstlich erteilten Verboten infrage zu stellen.

65

Danach besteht kein Zweifel daran, dass sich der Kläger darüber im Klaren war, dass die Benutzung des Diensthandys für Privattelefonate in keinem Fall, auch nicht unter „besonderen Umständen“ gestattet war. Der - wenn auch nur kurze - Anruf des Ehepartners zur Abstimmung von Privatangelegenheiten stellt im Gegenteil einen typischen Grund dafür dar, gerade nicht das Diensttelefon zu benutzen. Es ist auch kein Grund dafür erkennbar, dass der Kläger nicht in der Lage war, sich entweder eine eigene Zweitkarte zu beschaffen oder aber ein eigenes Handy mitzuführen. Weshalb das Verwaltungsgericht meint, der Transport und Besitz zweier Mobiltelefone bringe im Dienst des Klägers „gewisse Probleme“ mit sich, vermag der Senat nicht nachzuvollziehen.

66

Vielmehr entspricht die Verhaltensweise des Klägers zum einen einer gewissen Bequemlichkeit, zum anderen aber auch einer erkennbaren Lässigkeit bzw. Ignoranz in der Befolgung dienstlicher Weisungen. Gerade der Hinweis des Klägers darauf, der Dienstherr sei gehalten gewesen, ihn vor der Einleitung disziplinarer Schritte erneut zu belehren, zeigt eine ausgeprägte Uneinsichtigkeit und den Versuch, Fehler bzw. Nachlässigkeiten bei Anderen zu suchen.

67

Zwar ist der wirtschaftliche Schaden, welcher der Beklagten durch das verbotswidrige Telefonieren entstanden ist, gering, vor allem dann, wenn der Einzelfall in den Blick genommen wird. Andererseits muss sich der Dienstherr - nicht nur in der Zollverwaltung - darauf verlassen können, dass sich die Bediensteten nicht verbotswidrig Vermögensvorteile verschaffen, seien sie im Einzelfall auch nur gering. Die Öffentlichkeit hätte kein Verständnis dafür, dass Beamte Privattelefonate auf Kosten des Dienstherrn führen. Insofern ist das Verhalten des Klägers durchaus dazu geeignet, das Ansehen des Beamtentums in der Öffentlichkeit nicht unerheblich zu schädigen. Dies gilt insbesondere unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Kläger im Bereich der mobilen Zollfahndung eingesetzt ist, d. h. in einem Bereich, in welchem es vorrangig um die Kontrolle der Rechtmäßigkeit des Verhaltens von Bürgerinnen und Bürgern geht.

68

Der Senat sieht daher - anders als das Verwaltungsgericht - keinen Anlass zu der Bewertung, die disziplinarrechtlich relevante Schwelle sei aufgrund des Fehlverhaltens des Klägers noch nicht erreicht. Vielmehr bedarf es einer disziplinaren Sanktion, bei deren Bemessung gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 BDG die Schwere des Dienstvergehens, aber auch gemäß § 13 Abs. 1 Sätze 2 und 3 BDG die Persönlichkeit und die Vertrauensbeeinträchtigung beim Dienstherrn und der Öffentlichkeit in den Blick zu nehmen sind. Der Senat verweist dazu auf die vorstehenden Ausführungen. Im Übrigen ist hier weder das Vorliegen eines anerkannten Milderungsgrundes (vgl. dazu BVerwG, B. v. 23.02.2012 - 2 B 143.11, juris) anzunehmen bzw. durch den Kläger plausibel gemacht, noch liegen hier anderweitige Umstände vor, die in ihrer Gesamtheit das Fehlen eines Milderungsgrundes kompensieren könnten (vgl. hierzu ebenfalls BVerwG, a. a. O.).

69

Der Verhängung einer Geldbuße steht auch nicht entgegen, dass der Kläger nach eigenen Angaben derzeit über kein dienstliches Mobiltelefon verfügt. Die ihm erteilte Sanktion soll dazu dienen, die von ihm begangenen Dienstpflichtverletzungen angemessen zu sanktionieren und auch dafür zu sorgen, dass sich derartiges Fehlverhalten nicht wiederholt, sollte dem Kläger zukünftig wieder ein Diensttelefon zur Verfügung gestellt werden.

70

Danach erscheint auch unter Berücksichtigung der Vermögensverhältnisse des Klägers sowie des Umstandes, dass er sein Fehlverhalten als solches eingeräumt hat und er im Übrigen bisher nicht disziplinarrechtlich in Erscheinung getreten ist, die erkannte, in Anbetracht des durch § 7 Satz 1 BDG vorgegebenen Rahmens vergleichsweise sehr geringe Geldbuße von 100,00 Euro keinesfalls als übersetzt, sondern - auch der Höhe nach - mindestens als geboten, um dem Kläger, der in gesicherten Einkommensverhältnissen lebt, spürbar vor Augen zu führen, dass die von ihm an den Tag gelegte Nachlässigkeit bzw. Uneinsichtigkeit in der Beachtung dienstlicher Pflichten, vor allem solcher, die im Zusammenhang mit der Wahrung der Vermögensinteressen des Dienstherrn stehen, nicht zu tolerieren ist. Dass die Disziplinarverfügung bis zum Eintritt des gesetzlichen Verwertungsverbotes (§ 16 BDG) im Rahmen etwaiger Personalmaßnahmen berücksichtigt werden kann, hat sich der Kläger letztlich selbst zuzuschreiben.

71

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 77 Abs. 1 BDG, 154 Abs. 1 VwGO.

72

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 3 BDG, 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

73

Gründe für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.


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(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Annotations

(1) Ist ein Verweis, eine Geldbuße, eine Kürzung der Dienstbezüge oder eine Kürzung des Ruhegehalts angezeigt, wird eine solche Maßnahme durch Disziplinarverfügung ausgesprochen.

(2) Jeder Dienstvorgesetzte ist zu Verweisen und Geldbußen gegen die ihm unterstellten Beamten befugt.

(3) Kürzungen der Dienstbezüge können festsetzen:

1.
die oberste Dienstbehörde bis zum Höchstmaß und
2.
die der obersten Dienstbehörde unmittelbar nachgeordneten Dienstvorgesetzten bis zu einer Kürzung um ein Fünftel der Dienstbezüge auf zwei Jahre.

(4) Kürzungen des Ruhegehalts bis zum Höchstmaß kann der nach § 84 zur Ausübung der Disziplinarbefugnisse zuständige Dienstvorgesetzte festsetzen.

(5) Die oberste Dienstbehörde kann ihre Befugnisse nach Absatz 3 Nr. 1 durch allgemeine Anordnung ganz oder teilweise auf nachgeordnete Dienstvorgesetzte übertragen; die Anordnung ist im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen.

(6) Die Disziplinarverfügung ist zu begründen und zuzustellen.

(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben das ihnen übertragene Amt uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordert.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können von der obersten Dienstbehörde eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, das Bundesministerium der Finanzen sowie das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz werden ermächtigt, jeweils für ihren Geschäftsbereich die Einzelheiten zu den Sätzen 2 bis 4 durch Rechtsverordnung zu regeln. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.

(3) Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, an Maßnahmen der dienstlichen Qualifizierung zur Erhaltung oder Fortentwicklung ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten teilzunehmen.

(1) Beamtinnen und Beamte haben ihre Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen. Sie sind verpflichtet, deren dienstliche Anordnungen auszuführen und deren allgemeine Richtlinien zu befolgen. Dies gilt nicht, soweit die Beamtinnen und Beamten nach besonderen gesetzlichen Vorschriften an Weisungen nicht gebunden und nur dem Gesetz unterworfen sind.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei organisatorischen Veränderungen dem Dienstherrn Folge zu leisten.

(1) Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Außerhalb des Dienstes ist dieses nur dann ein Dienstvergehen, wenn die Pflichtverletzung nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt oder das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.

(2) Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten sowie früheren Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es als Dienstvergehen, wenn sie

1.
sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigen,
2.
an Bestrebungen teilnehmen, die darauf abzielen, den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen,
3.
gegen die Verschwiegenheitspflicht, gegen die Anzeigepflicht oder das Verbot einer Tätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses oder gegen das Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen verstoßen oder
4.
einer Verpflichtung nach § 46 Absatz 1, 2, 4 oder 7 oder § 57 schuldhaft nicht nachkommen.
Satz 1 Nummer 1 bis 3 gilt auch für frühere Beamtinnen mit Anspruch auf Altersgeld und frühere Beamte mit Anspruch auf Altersgeld.

(3) Die Verfolgung von Dienstvergehen richtet sich nach dem Bundesdisziplinargesetz.

(1) Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts über eine Disziplinarklage steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht zu. Die Berufung ist bei dem Verwaltungsgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich einzulegen und zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) enthalten. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Berufung unzulässig.

(2) Im Übrigen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts nur zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. Die §§ 124 und 124a der Verwaltungsgerichtsordnung sind anzuwenden.

(1) Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Außerhalb des Dienstes ist dieses nur dann ein Dienstvergehen, wenn die Pflichtverletzung nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt oder das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.

(2) Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten sowie früheren Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es als Dienstvergehen, wenn sie

1.
sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigen,
2.
an Bestrebungen teilnehmen, die darauf abzielen, den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen,
3.
gegen die Verschwiegenheitspflicht, gegen die Anzeigepflicht oder das Verbot einer Tätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses oder gegen das Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen verstoßen oder
4.
einer Verpflichtung nach § 46 Absatz 1, 2, 4 oder 7 oder § 57 schuldhaft nicht nachkommen.
Satz 1 Nummer 1 bis 3 gilt auch für frühere Beamtinnen mit Anspruch auf Altersgeld und frühere Beamte mit Anspruch auf Altersgeld.

(3) Die Verfolgung von Dienstvergehen richtet sich nach dem Bundesdisziplinargesetz.

(1) Beamtinnen und Beamte haben ihre Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen. Sie sind verpflichtet, deren dienstliche Anordnungen auszuführen und deren allgemeine Richtlinien zu befolgen. Dies gilt nicht, soweit die Beamtinnen und Beamten nach besonderen gesetzlichen Vorschriften an Weisungen nicht gebunden und nur dem Gesetz unterworfen sind.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei organisatorischen Veränderungen dem Dienstherrn Folge zu leisten.

(1) Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Außerhalb des Dienstes ist dieses nur dann ein Dienstvergehen, wenn die Pflichtverletzung nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt oder das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.

(2) Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten sowie früheren Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es als Dienstvergehen, wenn sie

1.
sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigen,
2.
an Bestrebungen teilnehmen, die darauf abzielen, den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen,
3.
gegen die Verschwiegenheitspflicht, gegen die Anzeigepflicht oder das Verbot einer Tätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses oder gegen das Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen verstoßen oder
4.
einer Verpflichtung nach § 46 Absatz 1, 2, 4 oder 7 oder § 57 schuldhaft nicht nachkommen.
Satz 1 Nummer 1 bis 3 gilt auch für frühere Beamtinnen mit Anspruch auf Altersgeld und frühere Beamte mit Anspruch auf Altersgeld.

(3) Die Verfolgung von Dienstvergehen richtet sich nach dem Bundesdisziplinargesetz.

(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben das ihnen übertragene Amt uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordert.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können von der obersten Dienstbehörde eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, das Bundesministerium der Finanzen sowie das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz werden ermächtigt, jeweils für ihren Geschäftsbereich die Einzelheiten zu den Sätzen 2 bis 4 durch Rechtsverordnung zu regeln. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.

(3) Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, an Maßnahmen der dienstlichen Qualifizierung zur Erhaltung oder Fortentwicklung ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten teilzunehmen.

(1) Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Außerhalb des Dienstes ist dieses nur dann ein Dienstvergehen, wenn die Pflichtverletzung nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt oder das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.

(2) Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten sowie früheren Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es als Dienstvergehen, wenn sie

1.
sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigen,
2.
an Bestrebungen teilnehmen, die darauf abzielen, den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen,
3.
gegen die Verschwiegenheitspflicht, gegen die Anzeigepflicht oder das Verbot einer Tätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses oder gegen das Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen verstoßen oder
4.
einer Verpflichtung nach § 46 Absatz 1, 2, 4 oder 7 oder § 57 schuldhaft nicht nachkommen.
Satz 1 Nummer 1 bis 3 gilt auch für frühere Beamtinnen mit Anspruch auf Altersgeld und frühere Beamte mit Anspruch auf Altersgeld.

(3) Die Verfolgung von Dienstvergehen richtet sich nach dem Bundesdisziplinargesetz.

(1) Dem Teilnehmer sind die gespeicherten Daten derjenigen Verbindungen, für die er entgeltpflichtig ist, nur dann mitzuteilen, wenn er vor dem maßgeblichen Abrechnungszeitraum in Textform einen Einzelverbindungsnachweis verlangt hat; auf Wunsch dürfen ihm auch die Daten pauschal abgegoltener Verbindungen mitgeteilt werden. Dabei entscheidet der Teilnehmer, ob ihm die von ihm gewählten Rufnummern ungekürzt oder unter Kürzung um die letzten drei Ziffern mitgeteilt werden. Bei Anschlüssen im Haushalt ist die Mitteilung nur zulässig, wenn der Teilnehmer in Textform erklärt hat, dass er alle zum Haushalt gehörenden Mitbenutzer des Anschlusses darüber informiert hat und künftige Mitbenutzer unverzüglich darüber informieren wird, dass ihm die Verkehrsdaten zur Erteilung des Nachweises bekannt gegeben werden. Bei Anschlüssen in Betrieben und Behörden ist die Mitteilung nur zulässig, wenn der Teilnehmer in Textform erklärt hat, dass die Mitarbeiter informiert worden sind und künftige Mitarbeiter unverzüglich informiert werden und dass der Betriebsrat oder die Personalvertretung entsprechend den gesetzlichen Vorschriften beteiligt worden ist oder eine solche Beteiligung nicht erforderlich ist. Soweit die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften für ihren Bereich eigene Mitarbeitervertreterregelungen erlassen haben, findet Satz 4 mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle des Betriebsrates oder der Personalvertretung die jeweilige Mitarbeitervertretung tritt. Dem Teilnehmer dürfen darüber hinaus die gespeicherten Daten mitgeteilt werden, wenn er Einwendungen gegen die Höhe der Verbindungsentgelte erhoben hat. Soweit ein Teilnehmer zur vollständigen oder teilweisen Übernahme der Entgelte für Verbindungen verpflichtet ist, die bei seinem Anschluss ankommen, dürfen ihm in dem für ihn bestimmten Einzelverbindungsnachweis die Nummern der Anschlüsse, von denen die Anrufe ausgehen, nur unter Kürzung um die letzten drei Ziffern mitgeteilt werden. Die Sätze 2 und 7 gelten nicht für Diensteanbieter, die als Anbieter für geschlossene Benutzergruppen ihre Dienste nur ihren Teilnehmern anbieten.

(2) Der Einzelverbindungsnachweis nach Absatz 1 Satz 1 darf nicht Verbindungen zu Anschlüssen von Personen, Behörden und Organisationen in sozialen oder kirchlichen Bereichen erkennen lassen, die grundsätzlich anonym bleibenden Anrufern ganz oder überwiegend telefonische Beratung in seelischen oder sozialen Notlagen anbieten und die selbst oder deren Mitarbeiter insoweit besonderen Verschwiegenheitsverpflichtungen unterliegen. Dies gilt nur, soweit die Bundesnetzagentur die angerufenen Anschlüsse in eine Liste aufgenommen hat. Der Beratung im Sinne des Satzes 1 dienen neben den in § 203 Absatz 1 Nummer 4 und 5 des Strafgesetzbuches genannten Personengruppen insbesondere die Telefonseelsorge und die Gesundheitsberatung. Die Bundesnetzagentur nimmt die Inhaber der Anschlüsse auf Antrag in die Liste auf, wenn sie ihre Aufgabenbestimmung nach Satz 1 durch Bescheinigung einer Behörde oder Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts nachgewiesen haben. Die Liste wird zum Abruf im automatisierten Verfahren bereitgestellt. Der Diensteanbieter hat die Liste quartalsweise abzufragen und Änderungen unverzüglich in seinen Abrechnungsverfahren anzuwenden. Die Sätze 1 bis 6 gelten nicht für Diensteanbieter, die als Anbieter für geschlossene Benutzergruppen ihre Dienste nur ihren Teilnehmern anbieten.

(3) Bei Verwendung einer Kundenkarte muss auch auf der Karte ein deutlicher Hinweis auf die mögliche Mitteilung der gespeicherten Verkehrsdaten ersichtlich sein. Sofern ein solcher Hinweis auf der Karte aus technischen Gründen nicht möglich oder für den Kartenemittenten unzumutbar ist, muss der Teilnehmer eine Erklärung nach Absatz 1 Satz 3 oder Satz 4 abgegeben haben.

(1) Die Interessen behinderter Endnutzer sind von den Anbietern öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste bei der Planung und Erbringung der Dienste zu berücksichtigen. Es ist ein Zugang zu ermöglichen, der dem Zugang gleichwertig ist, über den die Mehrheit der Endnutzer verfügt. Der Zugang zu den Telekommunikationsdiensten muss behinderten Endnutzern jederzeit zur Verfügung stehen. Gleiches gilt für die Auswahl an Unternehmen und Diensten.

(2) Nach Anhörung der betroffenen Verbände und der Unternehmen kann die Bundesnetzagentur den allgemeinen Bedarf nach Absatz 1 feststellen, der sich aus den Bedürfnissen der behinderten Endnutzer ergibt. Zur Sicherstellung des Dienstes sowie der Dienstemerkmale ist die Bundesnetzagentur befugt, den Unternehmen Verpflichtungen aufzuerlegen. Die Bundesnetzagentur kann von solchen Verpflichtungen absehen, wenn eine Anhörung der betroffenen Kreise ergibt, dass diese Dienstemerkmale oder vergleichbare Dienste als weithin verfügbar erachtet werden.

(3) Die Anbieter öffentlich zugänglicher Telefondienste stellen jederzeit verfügbare Vermittlungsdienste für gehörlose und hörgeschädigte Endnutzer zu einem erschwinglichen Preis unter Berücksichtigung ihrer besonderen Bedürfnisse bereit. Die Bundesnetzagentur ermittelt den Bedarf für diese Vermittlungsdienste unter Beteiligung der betroffenen Verbände und der Unternehmen. Soweit Unternehmen keinen bedarfsgerechten Vermittlungsdienst bereitstellen, beauftragt die Bundesnetzagentur einen Leistungserbringer mit der Bereitstellung eines Vermittlungsdienstes zu einem erschwinglichen Preis. Die mit dieser Bereitstellung nicht durch die vom Nutzer zu zahlenden Entgelte gedeckten Kosten tragen die Unternehmen, die keinen bedarfsgerechten Vermittlungsdienst bereitstellen. Der jeweils von einem Unternehmen zu tragende Anteil an diesen Kosten bemisst sich nach dem Verhältnis des Anteils der vom jeweiligen Unternehmen erbrachten abgehenden Verbindungen zum Gesamtvolumen der von allen zahlungspflichtigen Unternehmen erbrachten abgehenden Verbindungen und wird von der Bundesnetzagentur festgesetzt. Die Zahlungspflicht entfällt für Unternehmen, die weniger als 0,5 Prozent des Gesamtvolumens der abgehenden Verbindungen erbracht haben; der auf diese Unternehmen entfallende Teil der Kosten wird von den übrigen Unternehmen nach Maßgabe des Satzes 5 getragen. Die Bundesnetzagentur legt die Einzelheiten des Verfahrens durch Verfügung fest.

(1) Dem Teilnehmer sind die gespeicherten Daten derjenigen Verbindungen, für die er entgeltpflichtig ist, nur dann mitzuteilen, wenn er vor dem maßgeblichen Abrechnungszeitraum in Textform einen Einzelverbindungsnachweis verlangt hat; auf Wunsch dürfen ihm auch die Daten pauschal abgegoltener Verbindungen mitgeteilt werden. Dabei entscheidet der Teilnehmer, ob ihm die von ihm gewählten Rufnummern ungekürzt oder unter Kürzung um die letzten drei Ziffern mitgeteilt werden. Bei Anschlüssen im Haushalt ist die Mitteilung nur zulässig, wenn der Teilnehmer in Textform erklärt hat, dass er alle zum Haushalt gehörenden Mitbenutzer des Anschlusses darüber informiert hat und künftige Mitbenutzer unverzüglich darüber informieren wird, dass ihm die Verkehrsdaten zur Erteilung des Nachweises bekannt gegeben werden. Bei Anschlüssen in Betrieben und Behörden ist die Mitteilung nur zulässig, wenn der Teilnehmer in Textform erklärt hat, dass die Mitarbeiter informiert worden sind und künftige Mitarbeiter unverzüglich informiert werden und dass der Betriebsrat oder die Personalvertretung entsprechend den gesetzlichen Vorschriften beteiligt worden ist oder eine solche Beteiligung nicht erforderlich ist. Soweit die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften für ihren Bereich eigene Mitarbeitervertreterregelungen erlassen haben, findet Satz 4 mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle des Betriebsrates oder der Personalvertretung die jeweilige Mitarbeitervertretung tritt. Dem Teilnehmer dürfen darüber hinaus die gespeicherten Daten mitgeteilt werden, wenn er Einwendungen gegen die Höhe der Verbindungsentgelte erhoben hat. Soweit ein Teilnehmer zur vollständigen oder teilweisen Übernahme der Entgelte für Verbindungen verpflichtet ist, die bei seinem Anschluss ankommen, dürfen ihm in dem für ihn bestimmten Einzelverbindungsnachweis die Nummern der Anschlüsse, von denen die Anrufe ausgehen, nur unter Kürzung um die letzten drei Ziffern mitgeteilt werden. Die Sätze 2 und 7 gelten nicht für Diensteanbieter, die als Anbieter für geschlossene Benutzergruppen ihre Dienste nur ihren Teilnehmern anbieten.

(2) Der Einzelverbindungsnachweis nach Absatz 1 Satz 1 darf nicht Verbindungen zu Anschlüssen von Personen, Behörden und Organisationen in sozialen oder kirchlichen Bereichen erkennen lassen, die grundsätzlich anonym bleibenden Anrufern ganz oder überwiegend telefonische Beratung in seelischen oder sozialen Notlagen anbieten und die selbst oder deren Mitarbeiter insoweit besonderen Verschwiegenheitsverpflichtungen unterliegen. Dies gilt nur, soweit die Bundesnetzagentur die angerufenen Anschlüsse in eine Liste aufgenommen hat. Der Beratung im Sinne des Satzes 1 dienen neben den in § 203 Absatz 1 Nummer 4 und 5 des Strafgesetzbuches genannten Personengruppen insbesondere die Telefonseelsorge und die Gesundheitsberatung. Die Bundesnetzagentur nimmt die Inhaber der Anschlüsse auf Antrag in die Liste auf, wenn sie ihre Aufgabenbestimmung nach Satz 1 durch Bescheinigung einer Behörde oder Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts nachgewiesen haben. Die Liste wird zum Abruf im automatisierten Verfahren bereitgestellt. Der Diensteanbieter hat die Liste quartalsweise abzufragen und Änderungen unverzüglich in seinen Abrechnungsverfahren anzuwenden. Die Sätze 1 bis 6 gelten nicht für Diensteanbieter, die als Anbieter für geschlossene Benutzergruppen ihre Dienste nur ihren Teilnehmern anbieten.

(3) Bei Verwendung einer Kundenkarte muss auch auf der Karte ein deutlicher Hinweis auf die mögliche Mitteilung der gespeicherten Verkehrsdaten ersichtlich sein. Sofern ein solcher Hinweis auf der Karte aus technischen Gründen nicht möglich oder für den Kartenemittenten unzumutbar ist, muss der Teilnehmer eine Erklärung nach Absatz 1 Satz 3 oder Satz 4 abgegeben haben.

(1) Die Verwendung eines Wahrscheinlichkeitswerts über ein bestimmtes zukünftiges Verhalten einer natürlichen Person zum Zweck der Entscheidung über die Begründung, Durchführung oder Beendigung eines Vertragsverhältnisses mit dieser Person (Scoring) ist nur zulässig, wenn

1.
die Vorschriften des Datenschutzrechts eingehalten wurden,
2.
die zur Berechnung des Wahrscheinlichkeitswerts genutzten Daten unter Zugrundelegung eines wissenschaftlich anerkannten mathematisch-statistischen Verfahrens nachweisbar für die Berechnung der Wahrscheinlichkeit des bestimmten Verhaltens erheblich sind,
3.
für die Berechnung des Wahrscheinlichkeitswerts nicht ausschließlich Anschriftendaten genutzt wurden und
4.
im Fall der Nutzung von Anschriftendaten die betroffene Person vor Berechnung des Wahrscheinlichkeitswerts über die vorgesehene Nutzung dieser Daten unterrichtet worden ist; die Unterrichtung ist zu dokumentieren.

(2) Die Verwendung eines von Auskunfteien ermittelten Wahrscheinlichkeitswerts über die Zahlungsfähig- und Zahlungswilligkeit einer natürlichen Person ist im Fall der Einbeziehung von Informationen über Forderungen nur zulässig, soweit die Voraussetzungen nach Absatz 1 vorliegen und nur solche Forderungen über eine geschuldete Leistung, die trotz Fälligkeit nicht erbracht worden ist, berücksichtigt werden,

1.
die durch ein rechtskräftiges oder für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil festgestellt worden sind oder für die ein Schuldtitel nach § 794 der Zivilprozessordnung vorliegt,
2.
die nach § 178 der Insolvenzordnung festgestellt und nicht vom Schuldner im Prüfungstermin bestritten worden sind,
3.
die der Schuldner ausdrücklich anerkannt hat,
4.
bei denen
a)
der Schuldner nach Eintritt der Fälligkeit der Forderung mindestens zweimal schriftlich gemahnt worden ist,
b)
die erste Mahnung mindestens vier Wochen zurückliegt,
c)
der Schuldner zuvor, jedoch frühestens bei der ersten Mahnung, über eine mögliche Berücksichtigung durch eine Auskunftei unterrichtet worden ist und
d)
der Schuldner die Forderung nicht bestritten hat oder
5.
deren zugrunde liegendes Vertragsverhältnis aufgrund von Zahlungsrückständen fristlos gekündigt werden kann und bei denen der Schuldner zuvor über eine mögliche Berücksichtigung durch eine Auskunftei unterrichtet worden ist.
Die Zulässigkeit der Verarbeitung, einschließlich der Ermittlung von Wahrscheinlichkeitswerten, von anderen bonitätsrelevanten Daten nach allgemeinem Datenschutzrecht bleibt unberührt.

(1) Die Pflicht zur Information der betroffenen Person gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EU)2016/679besteht ergänzend zu der in Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Ausnahme dann nicht, wenn die Erteilung der Information über die beabsichtigte Weiterverarbeitung

1.
eine Weiterverarbeitung analog gespeicherter Daten betrifft, bei der sich der Verantwortliche durch die Weiterverarbeitung unmittelbar an die betroffene Person wendet, der Zweck mit dem ursprünglichen Erhebungszweck gemäß der Verordnung (EU)2016/679vereinbar ist, die Kommunikation mit der betroffenen Person nicht in digitaler Form erfolgt und das Interesse der betroffenen Person an der Informationserteilung nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere mit Blick auf den Zusammenhang, in dem die Daten erhoben wurden, als gering anzusehen ist,
2.
im Fall einer öffentlichen Stelle die ordnungsgemäße Erfüllung der in der Zuständigkeit des Verantwortlichen liegenden Aufgaben im Sinne des Artikels 23 Absatz 1 Buchstabe a bis e der Verordnung (EU) 2016/679 gefährden würde und die Interessen des Verantwortlichen an der Nichterteilung der Information die Interessen der betroffenen Person überwiegen,
3.
die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährden oder sonst dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde und die Interessen des Verantwortlichen an der Nichterteilung der Information die Interessen der betroffenen Person überwiegen,
4.
die Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung rechtlicher Ansprüche beeinträchtigen würde und die Interessen des Verantwortlichen an der Nichterteilung der Information die Interessen der betroffenen Person überwiegen oder
5.
eine vertrauliche Übermittlung von Daten an öffentliche Stellen gefährden würde.

(2) Unterbleibt eine Information der betroffenen Person nach Maßgabe des Absatzes 1, ergreift der Verantwortliche geeignete Maßnahmen zum Schutz der berechtigten Interessen der betroffenen Person, einschließlich der Bereitstellung der in Artikel 13 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Informationen für die Öffentlichkeit in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache. Der Verantwortliche hält schriftlich fest, aus welchen Gründen er von einer Information abgesehen hat. Die Sätze 1 und 2 finden in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 4 und 5 keine Anwendung.

(3) Unterbleibt die Benachrichtigung in den Fällen des Absatzes 1 wegen eines vorübergehenden Hinderungsgrundes, kommt der Verantwortliche der Informationspflicht unter Berücksichtigung der spezifischen Umstände der Verarbeitung innerhalb einer angemessenen Frist nach Fortfall des Hinderungsgrundes, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen, nach.

(1) Die oder der Bundesbeauftragte hat neben den in der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Aufgaben die Aufgaben,

1.
die Anwendung dieses Gesetzes und sonstiger Vorschriften über den Datenschutz, einschließlich der zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 erlassenen Rechtsvorschriften, zu überwachen und durchzusetzen,
2.
die Öffentlichkeit für die Risiken, Vorschriften, Garantien und Rechte im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten zu sensibilisieren und sie darüber aufzuklären, wobei spezifische Maßnahmen für Kinder besondere Beachtung finden,
3.
den Deutschen Bundestag und den Bundesrat, die Bundesregierung und andere Einrichtungen und Gremien über legislative und administrative Maßnahmen zum Schutz der Rechte und Freiheiten natürlicher Personen in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten zu beraten,
4.
die Verantwortlichen und die Auftragsverarbeiter für die ihnen aus diesem Gesetz und sonstigen Vorschriften über den Datenschutz, einschließlich den zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 erlassenen Rechtsvorschriften, entstehenden Pflichten zu sensibilisieren,
5.
auf Anfrage jeder betroffenen Person Informationen über die Ausübung ihrer Rechte aufgrund dieses Gesetzes und sonstiger Vorschriften über den Datenschutz, einschließlich der zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 erlassenen Rechtsvorschriften, zur Verfügung zu stellen und gegebenenfalls zu diesem Zweck mit den Aufsichtsbehörden in anderen Mitgliedstaaten zusammenzuarbeiten,
6.
sich mit Beschwerden einer betroffenen Person oder Beschwerden einer Stelle, einer Organisation oder eines Verbandes gemäß Artikel 55 der Richtlinie (EU) 2016/680 zu befassen, den Gegenstand der Beschwerde in angemessenem Umfang zu untersuchen und den Beschwerdeführer innerhalb einer angemessenen Frist über den Fortgang und das Ergebnis der Untersuchung zu unterrichten, insbesondere, wenn eine weitere Untersuchung oder Koordinierung mit einer anderen Aufsichtsbehörde notwendig ist,
7.
mit anderen Aufsichtsbehörden zusammenzuarbeiten, auch durch Informationsaustausch, und ihnen Amtshilfe zu leisten, um die einheitliche Anwendung und Durchsetzung dieses Gesetzes und sonstiger Vorschriften über den Datenschutz, einschließlich der zur Umsetzung der Richtlinie (EU)2016/680erlassenen Rechtsvorschriften, zu gewährleisten,
8.
Untersuchungen über die Anwendung dieses Gesetzes und sonstiger Vorschriften über den Datenschutz, einschließlich der zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 erlassenen Rechtsvorschriften, durchzuführen, auch auf der Grundlage von Informationen einer anderen Aufsichtsbehörde oder einer anderen Behörde,
9.
maßgebliche Entwicklungen zu verfolgen, soweit sie sich auf den Schutz personenbezogener Daten auswirken, insbesondere die Entwicklung der Informations- und Kommunikationstechnologie und der Geschäftspraktiken,
10.
Beratung in Bezug auf die in § 69 genannten Verarbeitungsvorgänge zu leisten und
11.
Beiträge zur Tätigkeit des Europäischen Datenschutzausschusses zu leisten.
Im Anwendungsbereich der Richtlinie (EU)2016/680nimmt die oder der Bundesbeauftragte zudem die Aufgabe nach § 60 wahr.

(2) Zur Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 genannten Aufgabe kann die oder der Bundesbeauftragte zu allen Fragen, die im Zusammenhang mit dem Schutz personenbezogener Daten stehen, von sich aus oder auf Anfrage Stellungnahmen an den Deutschen Bundestag oder einen seiner Ausschüsse, den Bundesrat, die Bundesregierung, sonstige Einrichtungen und Stellen sowie an die Öffentlichkeit richten. Auf Ersuchen des Deutschen Bundestages, eines seiner Ausschüsse oder der Bundesregierung geht die oder der Bundesbeauftragte ferner Hinweisen auf Angelegenheiten und Vorgänge des Datenschutzes bei den öffentlichen Stellen des Bundes nach.

(3) Die oder der Bundesbeauftragte erleichtert das Einreichen der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 genannten Beschwerden durch Maßnahmen wie etwa die Bereitstellung eines Beschwerdeformulars, das auch elektronisch ausgefüllt werden kann, ohne dass andere Kommunikationsmittel ausgeschlossen werden.

(4) Die Erfüllung der Aufgaben der oder des Bundesbeauftragten ist für die betroffene Person unentgeltlich. Bei offenkundig unbegründeten oder, insbesondere im Fall von häufiger Wiederholung, exzessiven Anfragen kann die oder der Bundesbeauftragte eine angemessene Gebühr auf der Grundlage der Verwaltungskosten verlangen oder sich weigern, aufgrund der Anfrage tätig zu werden. In diesem Fall trägt die oder der Bundesbeauftragte die Beweislast für den offenkundig unbegründeten oder exzessiven Charakter der Anfrage.

(1) Die Entscheidung über eine Disziplinarmaßnahme ergeht nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Disziplinarmaßnahme ist nach der Schwere des Dienstvergehens zu bemessen. Das Persönlichkeitsbild des Beamten ist angemessen zu berücksichtigen. Ferner soll berücksichtigt werden, in welchem Umfang der Beamte das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit beeinträchtigt hat.

(2) Ein Beamter, der durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat, ist aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Dem Ruhestandsbeamten wird das Ruhegehalt aberkannt, wenn er als noch im Dienst befindlicher Beamter aus dem Beamtenverhältnis hätte entfernt werden müssen.

Die Geldbuße kann bis zur Höhe der monatlichen Dienst- oder Anwärterbezüge des Beamten auferlegt werden. Hat der Beamte keine Dienst- oder Anwärterbezüge, darf die Geldbuße bis zu dem Betrag von 500 Euro auferlegt werden.

(1) Ein Verweis darf nach zwei Jahren, eine Geldbuße, eine Kürzung der Dienstbezüge und eine Kürzung des Ruhegehalts dürfen nach drei Jahren und eine Zurückstufung darf nach sieben Jahren bei weiteren Disziplinarmaßnahmen und bei sonstigen Personalmaßnahmen nicht mehr berücksichtigt werden (Verwertungsverbot). Der Beamte gilt nach dem Eintritt des Verwertungsverbots als von der Disziplinarmaßnahme nicht betroffen.

(2) Die Frist für das Verwertungsverbot beginnt, sobald die Entscheidung über die Disziplinarmaßnahme unanfechtbar ist. Sie endet nicht, solange ein gegen den Beamten eingeleitetes Straf- oder Disziplinarverfahren nicht unanfechtbar abgeschlossen ist, eine andere Disziplinarmaßnahme berücksichtigt werden darf, eine Entscheidung über die Kürzung der Dienstbezüge noch nicht vollstreckt ist oder ein gerichtliches Verfahren über die Beendigung des Beamtenverhältnisses oder über die Geltendmachung von Schadenersatz gegen den Beamten anhängig ist.

(3) Eintragungen in der Personalakte über die Disziplinarmaßnahme sind nach Eintritt des Verwertungsverbots von Amts wegen zu entfernen und zu vernichten. Das Rubrum und die Entscheidungsformel einer abschließenden gerichtlichen Entscheidung, mit der auf eine Zurückstufung erkannt wurde, verbleiben in der Personalakte. Dabei sind die Bezeichnung weiterer Beteiligter und der Bevollmächtigten, die Namen der Richter sowie die Kostenentscheidung unkenntlich zu machen. Auf Antrag des Beamten unterbleibt die Entfernung oder erfolgt eine gesonderte Aufbewahrung. Der Antrag ist innerhalb eines Monats zu stellen, nachdem dem Beamten die bevorstehende Entfernung mitgeteilt und er auf sein Antragsrecht und die Antragsfrist hingewiesen worden ist. Wird der Antrag gestellt oder verbleiben Rubrum und Entscheidungsformel einer abschließenden gerichtlichen Entscheidung nach Satz 2 in der Personalakte, ist das Verwertungsverbot bei den Eintragungen zu vermerken.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Disziplinarvorgänge, die nicht zu einer Disziplinarmaßnahme geführt haben. Die Frist für das Verwertungsverbot beträgt, wenn das Disziplinarverfahren nach § 32 Abs. 1 Nr. 1 eingestellt wird, drei Monate und im Übrigen zwei Jahre. Die Frist beginnt mit dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung, die das Disziplinarverfahren abschließt, im Übrigen mit dem Tag, an dem der Dienstvorgesetzte, der für die Einleitung des Disziplinarverfahrens zuständig ist, zureichende tatsächliche Anhaltspunkte erhält, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen.

(5) Auf die Entfernung und Vernichtung von Disziplinarvorgängen, die zu einer missbilligenden Äußerung geführt haben, findet § 112 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 und 3 des Bundesbeamtengesetzes Anwendung.

(1) Für die Kostentragungspflicht der Beteiligten und die Erstattungsfähigkeit von Kosten gelten die Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend, sofern sich aus den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes ergibt.

(2) Wird eine Disziplinarverfügung trotz Vorliegens eines Dienstvergehens aufgehoben, können die Kosten ganz oder teilweise dem Beamten auferlegt werden.

(3) In Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Fristsetzung (§ 62) hat das Gericht zugleich mit der Entscheidung über den Fristsetzungsantrag über die Kosten des Verfahrens zu befinden.

(4) Kosten im Sinne dieser Vorschrift sind auch die Kosten des behördlichen Disziplinarverfahrens.

Zur Ergänzung dieses Gesetzes sind die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes und der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend anzuwenden, soweit sie nicht zu den Bestimmungen dieses Gesetzes in Widerspruch stehen oder soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.