Bundesdatenschutzgesetz - BDSG 2018 | § 31 Schutz des Wirtschaftsverkehrs bei Scoring und Bonitätsauskünften

(1) Die Verwendung eines Wahrscheinlichkeitswerts über ein bestimmtes zukünftiges Verhalten einer natürlichen Person zum Zweck der Entscheidung über die Begründung, Durchführung oder Beendigung eines Vertragsverhältnisses mit dieser Person (Scoring) ist nur zulässig, wenn

1.
die Vorschriften des Datenschutzrechts eingehalten wurden,
2.
die zur Berechnung des Wahrscheinlichkeitswerts genutzten Daten unter Zugrundelegung eines wissenschaftlich anerkannten mathematisch-statistischen Verfahrens nachweisbar für die Berechnung der Wahrscheinlichkeit des bestimmten Verhaltens erheblich sind,
3.
für die Berechnung des Wahrscheinlichkeitswerts nicht ausschließlich Anschriftendaten genutzt wurden und
4.
im Fall der Nutzung von Anschriftendaten die betroffene Person vor Berechnung des Wahrscheinlichkeitswerts über die vorgesehene Nutzung dieser Daten unterrichtet worden ist; die Unterrichtung ist zu dokumentieren.

(2) Die Verwendung eines von Auskunfteien ermittelten Wahrscheinlichkeitswerts über die Zahlungsfähig- und Zahlungswilligkeit einer natürlichen Person ist im Fall der Einbeziehung von Informationen über Forderungen nur zulässig, soweit die Voraussetzungen nach Absatz 1 vorliegen und nur solche Forderungen über eine geschuldete Leistung, die trotz Fälligkeit nicht erbracht worden ist, berücksichtigt werden,

1.
die durch ein rechtskräftiges oder für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil festgestellt worden sind oder für die ein Schuldtitel nach § 794 der Zivilprozessordnung vorliegt,
2.
die nach § 178 der Insolvenzordnung festgestellt und nicht vom Schuldner im Prüfungstermin bestritten worden sind,
3.
die der Schuldner ausdrücklich anerkannt hat,
4.
bei denen
a)
der Schuldner nach Eintritt der Fälligkeit der Forderung mindestens zweimal schriftlich gemahnt worden ist,
b)
die erste Mahnung mindestens vier Wochen zurückliegt,
c)
der Schuldner zuvor, jedoch frühestens bei der ersten Mahnung, über eine mögliche Berücksichtigung durch eine Auskunftei unterrichtet worden ist und
d)
der Schuldner die Forderung nicht bestritten hat oder
5.
deren zugrunde liegendes Vertragsverhältnis aufgrund von Zahlungsrückständen fristlos gekündigt werden kann und bei denen der Schuldner zuvor über eine mögliche Berücksichtigung durch eine Auskunftei unterrichtet worden ist.
Die Zulässigkeit der Verarbeitung, einschließlich der Ermittlung von Wahrscheinlichkeitswerten, von anderen bonitätsrelevanten Daten nach allgemeinem Datenschutzrecht bleibt unberührt.

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SCHUFA

24.11.2021

Die Schufa ist eine von vielen privatwirtschaftlichen Wirtschaftsauskunfteien, die in Deutschland existieren. Sie gibt ihren Vertragspartnern Auskunft über die wirtschaftlichen Verhältnisse bzw. Kreditwürdigkeit (Bonität) von Unternehmen oder Privatpersonen. Insbesondere der sogenannte Scoring-Wert, der sich aus einer Vielzahl von Informationen zusammensetzt und in einem statistisch-mathematischen Analyseverfahren ermittelt wird, ist oftmals die entscheidende Grundlage bei der Bewertung der Kreditwürdigkeit von Einzelpersonen durch den Kreditgeber. Von entscheidender Bedeutung für die Privatperson sind also folgende Fragen: 1. Aus welchen Quellen bezieht die Schufa ihre Informationen? 2. Wer hat einen Datenübermittlungsanspruch bei der Schufa über meine Kreditwürdigkeit? 3. Welche Daten und Informationen werden von der Schufa weitergegeben und habe ich einen Auskunftsanspruch? 4. Kann ich der Datenübermittlung durch die Schufa widersprechen? 5. Habe ich einen Anspruch auf Löschung von einmal an die Schufa übermittelten Informationen?
SCHUFA

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zitiert oder wird zitiert von 2 §§.

zitiert 2 §§ in anderen Gesetzen.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 794 Weitere Vollstreckungstitel


(1) Die Zwangsvollstreckung findet ferner statt:1.aus Vergleichen, die zwischen den Parteien oder zwischen einer Partei und einem Dritten zur Beilegung des Rechtsstreits seinem ganzen Umfang nach oder in Betreff eines Teiles des Streitgegenstandes vo

Insolvenzordnung - InsO | § 178 Voraussetzungen und Wirkungen der Feststellung


(1) Eine Forderung gilt als festgestellt, soweit gegen sie im Prüfungstermin oder im schriftlichen Verfahren (§ 177) ein Widerspruch weder vom Insolvenzverwalter noch von einem Insolvenzgläubiger erhoben wird oder soweit ein erhobener Widerspruch bes

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Das Verwaltungsgericht Wiesbaden sorgte international für Aufsehen, als es eine Verbraucherin unterstützte, deren Kreditantrag aufgrund unklarer Schufa-Scorings abgelehnt wurde. Das Gericht stellte fest, dass die deutsche Praxis möglic

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Bei Beantwortung der Frage der Mitteilungspflichten der SCHUFA gegenüber dem vom Score-Wert negativ Betroffenen - also dem Vertragspartner des von der SCHUFA beziehenden Drittunternehmen - hat das VG Wiesbaden nun den Europäischen Gerichtsh

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Gründe LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG 4 TaBV 8/13 Beschluss Datum: 06.05.2015 4 BV 9/12 (Arbeitsgericht Bamberg - Kammer Coburg -) Rechtsvorschriften: Leitsatz: 1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen de

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 30. Juli 2014 - 1 S 1352/13

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Tenor Die Berufung des Beklagten und die Anschlussberufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 27.05.2013 - 2 K 3249/12 -werden zurückgewiesen.Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens tragen der Kläger zu ¼ und der

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Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 27. Mai 2013 - 2 K 3249/12

bei uns veröffentlicht am 27.05.2013

Tenor 1. Der Beklagte wird verpflichtet, die drei Dateien mit „Arbeitskopien“ des Outlook-Postfachs des Klägers, nämlich die Dateien mit den Bezeichnungen:- ...,- ...,- ...,sowie sämtliche Kopien dieser Dateien zu löschen, nachdem diese nach Maßgabe

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