Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 23. Apr. 2015 - 1 M 45/15

ECLI:ECLI:DE:OVGST:2015:0423.1M45.15.0A
bei uns veröffentlicht am23.04.2015

Gründe

1

Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Magdeburg - 3. Kammer - vom 2. Februar 2015, deren Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 und 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkt ist, hat in der Sache keinen Erfolg. Die Einwendungen rechtfertigen die begehrte Abänderung des angefochtenen Beschlusses nicht.

2

Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung in den Fällen des § 80 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO ganz oder teilweise anordnen. Vorliegend entfaltet der Widerspruch der Antragstellerin gegen die auf §§ 9 Abs. 1, 5 Abs. 2 SpielhG LSA gestützte Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 5. Mai 2014 aufgrund von Landesrecht (§ 9 Abs. 5 SpielhG LSA) keine aufschiebende Wirkung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.

3

Das Gericht trifft auch im Falle des § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alt. VwGO eine eigene, originäre Entscheidung, und zwar eine Ermessensentscheidung nach denselben Gesichtspunkten wie die Widerspruchsbehörde (§ 80 Abs. 3 und 4 VwGO) über die Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung. Das Gericht hat bei seiner Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die Interessen des Antragstellers und des Antragsgegners sowie die betroffenen Interessen Dritter und der Allgemeinheit nach denselben Grundsätzen gegeneinander abzuwägen wie die Ausgangsbehörde und die Widerspruchsbehörde nach § 80 Abs. 4 VwGO. Bei offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Hauptsacheklage überwiegt in der Regel das Vollzugsinteresse, umgekehrt bei offensichtlicher Erfolgsaussicht der Hauptsacheklage das Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Die offensichtliche Rechtmäßigkeit des zugrunde liegenden Verwaltungsaktes oder fehlende Erfolgsaussichten der Klage führen jedoch nicht dazu, dass eine Interessenabwägung entbehrlich wäre (Art. 19 Abs. 4 GG). Bei der zu treffenden Abwägung der Interessen sind dabei vor allem die Natur, Schwere und Dringlichkeit der dem Bürger auferlegten Belastungen und die Möglichkeit oder Unmöglichkeit einer etwaigen späteren Rückgängigmachung der Maßnahme und ihrer Folgen zu berücksichtigen. Dies gilt unter Beachtung der insoweit gegebenen gesetzgeberischen Entscheidung insbesondere auch für den Fall, dass ein Rechtsbehelf gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 VwGO von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung entfaltet (siehe: BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 2003 - 1 BvR 2025/03 -, NVwZ 2004, 93 [m. w. N.]; BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 1994 - 4 VR 1.94 -, BVerwGE 96, 239; Beschluss vom 6. September 2005 - 1 VR 2.95 -, Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 23; Kopp/Schenke, VwGO, 20. Auflage, § 80 Rn. 146, 152 [m. w. N.]; Bader, VwGO, 6. Auflage, § 80 Rn. 83 f. [m. w. N.]). Der Rechtsschutzanspruch ist dabei umso stärker und darf umso weniger zurückstehen, je schwerwiegender die dem Einzelnen auferlegte Belastung ist und je mehr die Maßnahmen der Verwaltung Unabänderliches bewirken. Geltung und Inhalt dieser Leitlinien sind nicht davon abhängig, ob der Sofortvollzug eines Verwaltungsaktes einer gesetzlichen oder einer behördlichen Anordnung entspringt (siehe: BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 2003, a. a. O.).

4

In Fällen der gesetzlichen Sofortvollzugsanordnung unterscheidet sich indes die Interessenabwägung von derjenigen, die in den Fällen einer behördlichen Anordnung stattfindet. Während im Anwendungsbereich von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO bei der Interessenabwägung die Grundsatzentscheidung des Gesetzgebers für die aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen bedeutsam wird, ist in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 VwGO zu beachten, dass hier der Gesetzgeber einen grundsätzlichen Vorrang des Vollziehungsinteresses angeordnet hat und es deshalb besonderer Umstände bedarf, um eine hiervon abweichende Entscheidung zu rechtfertigen (siehe: BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 2003, a. a. O. [m. w. N.]; BVerwG, Beschluss vom 13. März 1975 - V ER 300.75 -, Buchholz 436.36 § 37 BAföG Nr. 1; Beschluss vom 14. April 2005 - 4 VR 1005.04 -, BVerwGE 123, 241).

5

Die einfachgesetzliche Ausgestaltung wirkt sich mithin auf die Anforderungen an die Interessenabwägung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren aus. Hat sich der Gesetzgeber - wie hier gemäß § 9 Abs. 5 SpielhG LSA - für den Sofortvollzug entschieden, sind die Gerichte neben der Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache zu einer Einzelfallbetrachtung grundsätzlich nur im Hinblick auf solche Umstände angehalten, die von den Beteiligten vorgetragen werden und die Annahme rechtfertigen können, dass im konkreten Fall von der gesetzgeberischen Grundentscheidung ausnahmsweise abzuweichen ist. Ein Antragsteller hat daher die Wertung des Gesetzgebers mit Besonderheiten seiner Situation zu entkräften und Wege aufzeigen, die gleichwohl den öffentlichen Belangen noch Rechnung tragen. Dabei sind die Folgen, die sich für den einzelnen Betroffenen mit dem Sofortvollzug verbinden, nur insoweit beachtlich, als sie nicht schon als regelmäßige Folge der gesetzlichen Anordnung des Sofortvollzugs in der gesetzgeberischen Grundentscheidung Berücksichtigung gefunden haben (siehe: BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 2003, a. a. O. [m. w. N.]; BVerwG, Beschluss vom 14. April 2005, a. a. O.).

6

Im gegebenen Fall kann nach den vorstehenden Grundsätzen ein überwiegendes Aussetzungsinteresse der Antragstellerin nicht festgestellt werden. Die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 5. Mai 2014 erweist sich im angefochtenen Umfang - entgegen der Auffassung der Beschwerde - weder offenkundig noch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als rechtswidrig. In Ermangelung von der Antragstellerin aufgezeigter besonderer Umstände rechtfertigt sich hiernach keine abweichende Entscheidung von der gesetzlichen Regelung des § 9 Abs. 5 SpielhG LSA über den grundsätzlichen Vorrang des Vollziehungsinteresses im Falle einer Entscheidung nach §§ 9 Abs. 1 Satz 1, 5 Abs. 2 Satz 2 SpielhG LSA.

7

Die streitgegenständliche Verfügung vom 5. Mai 2014 erweist sich in Bezug auf die angefochtenen Regelungen

8

I b) („Das Schaufenster links neben dem Eingang der Spielhalle so zu gestalten, dass von ihm keine Werbung für die in der Spielhalle angebotenen Spiele ausgeht“)

9

I c) (teilweise: „Die Jokersymbole an der Fassade der Spielhalle und dem Firmenwegweiser zu entfernen“)

10

und

11

I d) („Die Schaufenster der Spielhalle so zu gestalten, dass sie nicht mehr besonders auffällig sind und keinen zusätzlichen Anreiz mehr für den Spielbetrieb schaffen“)

12

aufgrund des Beschwerdevorbringens weder offenkundig noch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als rechtswidrig.

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Die Beschwerde trägt vor, auf der Schaufensterscheibe neben der Eingangstür sei ein Spielautomat nur silhouettenhaft abgebildet. Auf ein legales Glücksspiel - wie es die Antragstellerin anbiete - dürfe in wirksamer Weise aufmerksam gemacht werden. Der Aufforderungscharakter von Werbung beeinträchtige für sich allein nicht das Ziel des Glücksspieländerungsstaatsvertrages, „das Entstehen von Glücksspielsucht zu verhindern und die Voraussetzungen für eine wirksame Suchtbekämpfung zu schaffen“.

14

Dieses Vorbringen setzt sich indes nicht in der gebotenen Weise mit der Rechtsgrundlage für die angefochtene Verfügung, der Regelung des § 5 Abs. 2 Satz 2 SpielhG LSA i. V. m. § 9 Abs. 1 SpielhG LSA auseinander, wonach „von der äußeren Gestaltung der Spielhalle (…) keine Werbung für den Spielbetrieb oder die in der Spielhalle angebotenen Spiele ausgehen oder durch eine besonders auffällige Gestaltung ein zusätzlicher Anreiz für den Spielbetrieb geschaffen werden“ darf. Diese Regelung stellt ein absolutes - wenn auch nur auf die äußere Gestaltung einer Spielhalle bezogenes - Werbeverbot dar; andere Werbemöglichkeiten - wie z. B. die in der von der Beschwerde zitierten Entscheidung des BGH vom 24. Januar 2013 (- I ZR 53/11 -, juris) streitgegenständliche Internet- und Plakatwerbung - sind hiervon nicht betroffen. Auch setzt sich die Beschwerde nicht mit dem Umstand auseinander, dass der Wortlaut von § 5 Abs. 2 Satz 2 SpielhG LSA identisch mit der spezifischen „Werberegelung“ für die Ausgestaltung von Spielhallen des § 26 Abs. 1 GlüStV vom 15. Dezember 2011 ist und insoweit die generelle Regelung der Werbung für öffentliches Glücksspiel in § 5 GlüStV - bezogen auf Spielhallen - eine Modifikation erfahren hat.

15

Weiter trägt die Beschwerde vor, die auf dem Schaufenster nur silhouettenhaft abgebildeten Spielautomaten wiesen nicht auf die in der Spielhalle angebotenen Glücksspielautomaten hin und stellten deshalb keine unerlaubte Werbemaßnahme dar. Eine Werbung für Spielautomaten liege nur vor, wenn der bildlich dargestellte Spielautomat weitgehend originalgetreu abgebildet werde. Es sei hinlänglich bekannt, dass sich Geldautomaten in Spielhallen befänden, so dass ein nur silhouettenhaft abgebildeter Automat keine neue Information enthalte. Rückschlüsse auf in der Spielhalle (konkret) vorhandene Automaten seien nur bei originalgetreuer Abbildung der Automaten möglich.

16

Eine offenkundige oder überwiegend wahrscheinliche Rechtswidrigkeit der angefochtenen Regelungen der Verfügung vom 5. Mai 2014 macht dieses Vorbringen nicht plausibel. Auch eine nur silhouettenhafte Darstellung von Spielautomaten kann eine Werbemaßnahme für die in der Spielhalle angebotenen Spiele sein. Der Umstand, dass - wie die Beschwerde behauptet - es hinlänglich bekannt sei, dass sich in Spielhallen Geldspielautomaten befänden, der Besucher also grundsätzlich mit einem derartigen Angebot rechnen könne, schließt einen Werbecharakter, d. h. einen „Anreiz- und Anlock-“Effekt beim Betrachter nicht aus. Eine silhouettenartige Darstellung von Spielautomaten erschöpft sich gerade nicht in einer „sachlichen“, noch dazu - wie die Beschwerde meint - sich von selbst verstehenden Information über die angebotenen Spiele; vielmehr beurteilt sich das Vorliegen einer Werbemaßnahme - nach dem objektiven Empfängerhorizont - aufgrund des Gesamteindrucks der Schaufenstergestaltung, also anhand von Farbe, Größe, Kontext etc., in den die Gerätedarstellung gestellt ist. Hiervon ausgehend lässt sich der Werbecharakter des dargestellten Spielautomaten nicht schon mit dessen mangelnder Konkretisierung ausschließen.

17

Die Behauptung der Beschwerde, nur eine originalgetreue Abbildung eines Automaten lasse Rückschlüsse auf die in der Spielhalle vorhandenen Automaten zu, mag hinsichtlich des konkret zu erwartenden Angebots zutreffen. Die Beschwerde macht aber nicht in der gebotenen Weise plausibel, dass die Regelung des § 5 Abs. 2 Satz 2 2. Alt. SpielhG LSA über das Werbeverbot für in der Spielhalle angebotene Spiele an eine derartige Konkretisierung einzelner Geräte/Automaten anknüpft. Für die Bestimmung der in der Spielhalle vorgehaltenen „Art“ der Spiele bedürfte es einer solchen Konkretisierung jedenfalls nicht. Eine Auslegung der Regelung in § 5 Abs. 2 Satz 2 2. Alt. SpielhG LSA wird insoweit auch zu berücksichtigen haben, dass die Bezeichnung des Unternehmens außer dem Wort „Spielhalle“ keinerlei Zusätze erlaubt (vgl. § 5 Abs. 1 SpielhG LSA) und das Werbeverbot auch den Spielbetrieb als solchen betrifft (vgl. § 5 Abs. 2 Satz 2 1. und 3. Alt. SpielhG LSA), der Gesetzgeber mithin einen von der äußeren Gestaltung der Spielhalle ausgehenden Werbeeffekt grundsätzlich weitgehend unterbinden wollte. Ob die 2. Alternative des § 5 Abs. 2 Satz 2 SpielhG LSA vor diesem Hintergrund und mit Blick auf die weiteren Alternativen des Werbeverbots in § 5 Abs. 2 Satz 2 SpielhG LSA zwingend „nur“ eine Werbung in Bezug auf hinreichend konkretisierte Spiele bzw. Spielgeräte/Apparate erfasst, legt die Beschwerde nicht substantiiert und nachvollziehbar dar und muss der Klärung im Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Selbst wenn im Übrigen eine Zuwiderhandlung gegen die Regelung in Pkt. I b) der streitigen Verfügung vom 5. Mai 2014 nur bei einer konkreten Darstellung eines Spielautomaten in Betracht käme, würde eine silhouettenartige Darstellung von Spielautomaten im Schaufenster der Spielhalle jedenfalls die Frage aufwerfen, ob dies im Hinblick auf den für einen Werbeeffekt maßgeblichen Gesamteindruck des Schaufensters nicht gegen die Regelung in I d) der Verfügung vom 5. Mai 2014 verstoßen würde. Mangels offenkundiger oder überwiegend wahrscheinlicher Rechtswidrigkeit der streitgegenständlichen Verfügung kann auch dies der Klärung im Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.

18

In Bezug auf das Entfernungsverlangen von Jokersymbolen an der Fassade der Spielhalle und am Firmenwegweiser trägt die Beschwerde vor, das Jokersymbol sei nicht besonders auffällig gestaltet, so dass von ihm kein zusätzlicher Anreiz für den Spielbetrieb geschaffen werde. An der Eingangstür werde das Jokersymbol auf etwa 1/5 der Fläche silhouettenhaft verwendet.

19

Letzteres macht eine fehlende besonders auffällige Gestaltung im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 2 3. Alt. SpielhG LSA nicht plausibel. Ausweislich der Lichtbilder des von der Antragsgegnerin vorgelegten Verwaltungsvorganges (vgl. Beiakte A, z. B. Bl. 18, 39, 41, 54) prangt das Jokersymbol oberhalb des Türgriffes mitten auf der Tür und damit in Sichthöhe für jeden vorübergehenden Passanten und potentiellen Besucher der Spielhalle. Auch erscheint die silhouettenartige, dabei aber sehr konkrete Darstellung des Jokers mit lachendem Gesicht und einer dreizackigen, an der Spitze jedes Zacken mit einer „Kugel“ versehenen Narrenkappe vor dem „milchigen“ Hintergrund der Türe sowie in Anbetracht der Größe der Figur durchaus besonders auffällig; zumindest belegen die vorhandenen Lichtbilder nicht die gegenteilige Behauptung der Beschwerde.

20

Soweit die Beschwerde die Interpretation des Jokersymbols durch das Verwaltungsgericht im angefochtenen Beschluss als zu weit gehend ansieht und die Auffassung vertritt, durch eine silhouettenhafte Abbildung eines Jokerkopfes werde ein durchschnittlicher Betrachter noch nicht ermutigt, einen Spielhallenbetrieb aufzusuchen, begründet auch dieses Vorbringen keine offenkundige oder überwiegend wahrscheinliche Rechtswidrigkeit bezüglich der Entfernungsanordnung der Jokersymbole an der Fassade der Spielhalle. Die Beschwerde berücksichtigt auch in diesem Fall nicht hinreichend, dass das Jokersymbol nicht isoliert zu betrachten, sondern seine Einbindung in die Gestaltung der Außenfassade der als solche ausdrücklich kenntlich gemachten Spielhalle zu berücksichtigen ist. Unbeschadet der Frage, welche unterschiedliche Bedeutung der Begriff „Joker“ haben kann, wird vorliegend jedenfalls für jeden objektiven Betrachter ein Zusammenhang zwischen dem Jokersymbol und dem Spielhallenbetrieb dergestalt hergestellt, dass dem Betrachter viel Glück und eine besondere Chance beim Spiel oder einfach nur - unter Verdrängung des von einem Spielhallenbetrieb ausgehenden besonderen Gefährdungs- und Suchtpotentials - viel Spaß und beste Unterhaltung bei den angebotenen Spielen suggeriert wird. Damit lenkt das Jokersymbol nicht nur den bereits zur Teilnahme am Glücksspiel entschlossenen zum legalen Angebot hin, sondern motiviert auch die noch Unentschlossenen zur Teilnahme. Das Jokersymbol ist geeignet, im Zusammenhang mit Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit angenehme Assoziation hervorzurufen und „einladend“ zu wirken (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 26. Mai 2014 - 22 CS 14.640 -, juris, Rdnr. 16, 17). Es schafft damit einen „zusätzlichen Anreiz für den Spielbetrieb“ im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 2 3. Alt. SpielhG LSA.

21

Die Ausführungen der Beschwerde zur farblichen Gestaltung des Jokersymbols machen nicht plausibel, dass das Jokersymbol an Fassade und Firmenwegweiser weder Werbung für den Spielbetrieb im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 2 1. Alt. SpielhG LSA darstellt, noch dass die verwandten Farben „blau, gelb, rot“ (vgl. Beiakte A, Bl. 18, 24, 53, 88) nicht als besonders auffällige Gestaltung im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 2 3. Alt. SpielhG LSA zu bewerten sind; zumindest den überwiegend verwandten Farben „gelb und rot“ kann nach den vorliegenden Lichtbildern ein „Signalcharakter“ nicht abgesprochen werden.

22

Eine offenkundige oder in hohem Maße wahrscheinliche Rechtswidrigkeit der angefochtenen Verfügung macht die Beschwerde auch nicht mit dem Vorbringen plausibel, Pkt. I d) der Verfügung vom 5. Mai 2014 sei zu unbestimmt.

23

Eine Ordnungsverfügung ist inhaltlich hinreichend bestimmt im Sinne des § 1 Abs. 1 VwVfG LSA i. V. m. § 37 Abs. 1 VwVfG, wenn die durch den Verwaltungsakt getroffene Regelung hinreichend klar, verständlich und in sich widerspruchsfrei ist. Davon ist auszugehen, wenn der Adressat und die mit dem Vollzug befasste Behörde und deren Organe aufgrund der Entscheidungssätze und der Begründung des Verwaltungsaktes sowie der sonst für die Betroffenen erkennbaren Umstände ersehen könne, was genau durch den Verwaltungsakt gefordert wird und ggf. zu vollstrecken ist. Im Einzelnen richten sich die Anforderungen an die notwendige Bestimmtheit nach den Besonderheiten des jeweils anzuwendenden materiellen Rechts. Entscheidend ist, ob der Adressat und die mit dem Vollzug befassten Behörden den Entscheidungsinhalt aufgrund der Gesamtumstände des Einzelfalles zutreffend erfassen und ihr künftiges Verhalten danach ausrichten können. Dagegen erfordert der Bestimmtheitsgrundsatz nicht, dass dem Adressaten bereits im regelnden Teil der Verfügung eine konkrete Maßnahme vorgeschrieben wird (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. September 2009 - 13 B 894/09 -, juris, Rdnr. 17, 19, 21 m. w. N.).

24

Hiervon ausgehend legt die Beschwerde eine unzureichende Bestimmtheit der Regelung in Pkt. I d) der Verfügung vom 5. Mai 2014 nicht schlüssig dar. Zwar dürfte vorliegend allein die Wiederholung des Gesetzeswortlauts im verfügenden Teil des Verwaltungsaktes regelmäßig nicht ausreichen, um eine konkrete Anordnung hinreichend plausibel zu machen. Allerdings kann der Behauptung der Beschwerde nicht gefolgt werden, dass lediglich das Verwaltungsgericht in den Gründen des angefochtenen Beschlusses ausführe, was nach der Intension der Antragsgegnerin eine unzulässige Schaufenstergestaltung im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 2 3. Alt. SpielhG LSA sei. Vielmehr ergibt sich aus der Begründung der Ordnungsverfügung (vgl. S. 5 bis 6), auf die der angefochtene Beschluss ausdrücklich verweist (vgl. S. 11 Abs. 1 der BA), was die Antragsgegnerin an gestalterischen Elementen für unzulässig erachtet. Dass sich mit dieser Begründung mögliche Zuwiderhandlungen nicht in vollzugsfähiger Weise erfassen lassen, legt die Beschwerde nicht substantiiert und nachvollziehbar dar.

25

Erweist sich die streitbefangene Ordnungsverfügung nach dem Beschwerdevorbringen damit nicht als offenkundig oder überwiegend wahrscheinlich rechtswidrig, wirkt sich die einfachgesetzliche Ausgestaltung gemäß § 9 Abs. 5 SpielhG LSA auf die Anforderungen an die Interessenabwägung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren - wie bereits ausgeführt - dahin aus, dass die Gerichte zu einer Einzelfallbetrachtung grundsätzlich nur im Hinblick auf solche Umstände angehalten sind, die von den Beteiligten vorgetragen werden und die Annahme rechtfertigen können, dass im konkreten Fall von der gesetzgeberischen Grundentscheidung ausnahmsweise abzuweichen ist. Hier hat die Antragstellerin indes die Wertung des Gesetzgebers nicht mit Besonderheiten ihrer Situation entkräftet. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die Folgen, die sich für die Antragstellerin mit dem Sofortvollzug der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung verbinden, über das Hinausgehen, was bei der gesetzgeberischen Grundentscheidung für den Sofortvollzug bereits Berücksichtigung gefunden hat.

26

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

27

Die Entscheidung über die Festsetzung der Höhe des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2, 40, 47 GKG. Im vorläufigen Rechtsschutzverfahren ist dieser Betrag zu halbieren.

28

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 26. Mai 2014 - 22 CS 14.640

bei uns veröffentlicht am 26.05.2014

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 € festgesetzt. Gründe

Referenzen

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Hat der Auszubildende für die Zeit, für die ihm Ausbildungsförderung gezahlt wird, nach bürgerlichem Recht einen Unterhaltsanspruch gegen seine Eltern, so geht dieser zusammen mit dem unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch mit der Zahlung bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen auf das Land über, jedoch nur soweit auf den Bedarf des Auszubildenden das Einkommen der Eltern nach diesem Gesetz anzurechnen ist. Die Zahlungen, welche die Eltern auf Grund der Mitteilung über den Anspruchsübergang erbringen, werden entsprechend § 11 Absatz 2 angerechnet. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit der Auszubildende Ausbildungsförderung als Bankdarlehen nach § 18c erhalten hat.

(2) (weggefallen)

(3) (weggefallen)

(4) Für die Vergangenheit können die Eltern des Auszubildenden nur von dem Zeitpunkt an in Anspruch genommen werden, in dem

1.
die Voraussetzungen des bürgerlichen Rechts vorgelegen haben oder
2.
sie bei dem Antrag auf Ausbildungsförderung mitgewirkt haben oder von ihm Kenntnis erhalten haben und darüber belehrt worden sind, unter welchen Voraussetzungen dieses Gesetz eine Inanspruchnahme von Eltern ermöglicht.

(5) (weggefallen)

(6) Der Anspruch ist von der Fälligkeit an mit 6 vom Hundert zu verzinsen. Zinsen werden jedoch erst vom Beginn des Monats an erhoben, der auf die Mitteilung des Amtes für Ausbildungsförderung über den erfolgten Anspruchsübergang folgt.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin betreibt aufgrund einer vom Landratsamt Neumarkt in der Oberpfalz am 27. Oktober 2005 erteilten gemeinsamen Erlaubnis gemäß § 33i Abs. 1 GewO drei Spielhallen (innerhalb eines baulich zusammenhängenden Komplexes) im Zuständigkeitsbereich des Landratsamts. Bei einer Überprüfung der Außenwerbung des Spielhallenkomplexes am 5. Februar 2013 wurde unter anderem festgestellt, dass auf dem zu den Spielhallen gehörenden Parkplatz ein insgesamt etwa 12 m hoher Pylon errichtet wurde, an dessen Spitze zwei (mit dem Rücken zueinander weisende) rechteckige Werbetafeln in der Größe von 3 m (Höhe) mal 5,5 m angebracht sind, die in der Nacht beleuchtet werden. Die Tafeln tragen auf blauem Grund in weißen Druckbuchstaben den Schriftzug „SPiEL“; den i-Punkt in diesem Wort bildet ein Symbol, das - stark stilisiert - als goldfarbene dreizackige Krone mit einem lachenden Mund und zwei Augen sowie jeweils einer kleinen „Kugel“ an der Spitze jedes Kronenzacken erkennbar ist. Unter dem Wort „SPiEL“ steht in roten, einer Handschrift angenäherten Buchstaben der nach rechts leicht ansteigend verlaufende Schriftzug „station“. Nach Anhörung gab das Landratsamt der Antragstellerin mit Bescheid vom 4. Dezember 2013 unter Androhung eines Zwangsgelds (Nr. 2 des Bescheids) auf, die auf dem Pylon vor ihrem Spielhallenkomplex angebrachte Werbung zu beseitigen (Nr. 1 des Bescheids). Zur Begründung führte das Landratsamt aus, die zu beseitigende Werbung sei nach § 26 Abs. 1 GlüStV unzulässig, weil der Pylon mit der Werbetafel äußerst auffällig sei und bezwecke, weithin sichtbar auf die Spielhalle hinzuweisen und damit einen zusätzlichen Anreiz für den Spielbetrieb zu schaffen. Dass der Werbepylon baurechtlich genehmigt sei, stehe der (inhaltlichen) Unzulässigkeit der Werbung nach § 26 GlüStV nicht entgegen. Bei pflichtgemäßer Ermessensausübung und Abwägung der gegensätzlichen Interessen sei ein milderes Mittel als die Anordnung, die beanstandete Werbung zu entfernen, nicht ersichtlich.

Gegen den Bescheid vom 4. Dezember 2013 hat die Antragstellerin Anfechtungsklage erhoben, über die noch nicht entschieden wurde. Den zugleich gestellten Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung dieser Klage hat das Verwaltungsgericht Regensburg mit Beschluss vom 24. Februar 2014 abgelehnt.

Mit ihrer Beschwerde beantragt die Antragstellerin,

den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 24. Februar 2014 aufzuheben und die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen den Bescheid des Landratsamts Neumarkt i.d.Opf. vom 4. Dezember 2013 anzuordnen.

Auf die Beschwerdebegründung in den Schriftsätzen vom 26. März, 4. April, 11. April und 21. Mai 2014 wird verwiesen.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Vergleichsverhandlungen über eine „schlichtere“ Gestaltung der Außenwerbung blieben ohne Erfolg.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichts- und die Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde bleibt erfolglos, da das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, keine Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung erfordert.

1. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass Prüfungsgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ausschließlich der Bescheid des Landratsamts vom 4. Dezember 2013 und die Werbeanlage der Antragstellerin in derjenigen Gestaltung ist, die mit diesem Bescheid beanstandet und deren Beseitigung aufgegeben wurde. Nicht zu entscheiden ist dagegen über die „schlichtere“ Gestaltungsvariante, die von der Antragstellerin während des Beschwerdeverfahrens als Grundlage für eine mögliche einvernehmliche Regelung vorgeschlagen (Schriftsatz vom 4.4.2014) und von den Beteiligten - nach gerichtlichen Hinweisen - in weiteren Schriftsätzen thematisiert wurde, letztlich aber nicht zu einer gütlichen Einigung geführt hat. Dass die Antragstellerin die streitgegenständliche Werbung, deren Beseitigung mit dem angefochtenen Bescheid gefordert worden ist, unabhängig von der Ablehnung des Vergleichsvorschlags durch den Antragsgegner von sich aus teilweise entfernt oder verändert hätte, ist nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich, so dass von einer (teilweisen) Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache nicht auszugehen ist.

2. Aus den Darlegungen der Antragstellerin, soweit sie fristgerecht innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) und den gesetzlichen Anforderungen entsprechend (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO) mit Schriftsatz vom 26. März 2014 vorgetragen wurden, ergeben sich keine Anhaltspunkte für die Rechtswidrigkeit der Beseitigungsanordnung im angefochtenen Bescheid.

Das Landratsamt hat diese Anordnung gestützt auf § 26 Abs. 1 des Staatsvertrags zum Glücksspielwesen in Deutschland (GlüStV) vom 30. Juni 2012 (GVBl 2012, 318). Diese Vorschrift lautet: „Von der äußeren Gestaltung der Spielhalle darf keine Werbung für den Spielbetrieb oder die in der Spielhalle angebotenen Spiele ausgehen oder durch eine besonders auffällige Gestaltung ein zusätzlicher Anreiz für den Spielbetrieb geschaffen werden“. Nach seinem Wortlaut enthält folglich § 26 Abs. 1 GlüStV zwei verschiedene Verbotstatbestände, deren Anwendungsbereiche und Regelungsgehalte einerseits nicht deckungsgleich sind, andererseits aber gemeinsame Schnittmengen aufweisen; je nach dem konkreten Einzelfall können entweder nur einer der beiden Verbotstatbestände oder beide zugleich erfüllt sein (das Verwaltungsgericht spricht auf S. 6 des Beschlusses von drei, nicht von zwei Alternativen, weil es anscheinend die Fallgruppen „Werbung für den Spielbetrieb“ und „Werbung für die angebotenen Spiele“ bereits als Alternativen 1 und 2 ansieht; für die rechtliche Bewertung der Vorschrift ist dies vorliegend aber bedeutungslos).

Dahinstehen kann, ob vorliegend ein Verstoß der Werbeanlage gegen die Gestaltungsvorschrift des § 26 Abs. 1 Alternative 1 GlüStV (Verbot jeglicher Werbung für den Spielbetrieb oder die in der Spielhalle angebotenen Spiele mittels der äußeren Gestaltung der Spielhalle) in Betracht kommt und ob eine derart weite Auslegung dieses Verbots (vgl. zur Reichweite der Alternative 1 in § 26 Abs. 1 GlüStV: Dietlein/Hecker/Ruttig, Glücksspielrecht, 2. Aufl. 2013, § 26 GlüStV Rn. 3 und 4) mit Rücksicht auf verfassungsrechtliche und unionsrechtliche Wertungen auf Bedenken stößt. Das Landratsamt und - ihm folgend - das Verwaltungsgericht haben nämlich die Rechtsgrundlage für die streitgegenständliche Beseitigungsanordnung (jedenfalls auch) in § 26 Abs. 1 Alternative 2 GlüStV („zusätzlicher Anreiz für den Spielbetrieb durch eine besonders auffällige äußere Gestaltung der Spielhalle“) gesehen. In Bezug auf diese Rechtsgrundlage ergibt sich aus den Darlegungen der Antragstellerin nicht, dass Landratsamt und Verwaltungsgericht rechtsfehlerhaft angenommen hätten, zur „äußeren Gestaltung der Spielhalle“ gehöre auch der auf dem Spielhallengelände stehende 12 m hohe Werbepylon mit einer großen Werbetafel und hierin sei nicht nur eine besonders auffällige Gestaltung zu sehen, sondern mit dieser werde auch ein zusätzlicher Anreiz für den Spielbetrieb geschaffen.

Insoweit räumt die Antragstellerin ein, dass - wovon das Verwaltungsgericht ausgeht - die beanstandete Werbeanlage, bestehend aus dem Pylon und der daran angebrachten Tafel - besonders auffällig ist, nämlich aufgrund ihrer Höhe und der Größe und Beleuchtung der Tafel. Das Verwaltungsgericht hat die Unzulässigkeit der streitgegenständlichen Werbung - anders als die Antragstellerin meint (Schriftsatz vom 26.3.2014, S. 2 vorletzter Abschnitt, S. 3 Abschnitt 2) - weder allein aus der besonderen Auffälligkeit der Anlage gefolgert noch den zusätzlichen Anreiz für den Spielbetrieb darin gesehen, dass die Spielhalle als „spielstation“ bezeichnet wird. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht die Wirkung des zusätzlichen Anreizes für den Spielbetrieb in dem Gesamteindruck der Werbeanlage gesehen, der sich aus dem Zusammenwirken verschiedener gestalterischer Elemente (Größe, Form, Farbe, Text, Symbolik, Beleuchtung) ergibt (S. 6 und 7 des Beschlusses). Die Antragstellerin hat keine durchgreifenden Gründe für die Rechtswidrigkeit dieser Bewertung angeführt.

Zur Ausfüllung des Tatbestandsmerkmals „zusätzlicher Anreiz für den Spielbetrieb“ kann auch im Anwendungsbereich des § 26 Abs. 1 GlüStV auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu denjenigen Einschränkungen der Werbung für das Glücksspiel zurückgegriffen werden, die im Anwendungsbereich von § 5 Abs. 1 und 2 GlüStV bestehen (BVerwG, U. v. 20.6.2013 - 8 C 17/12 - juris). Der Reichweite und den Grenzen zulässiger Werbung ist durch verfassungskonforme (Art. 12 Abs. 1 GG) und am Verhältnismäßigkeitsgebot orientierte Auslegung des Glücksspielstaatsvertrags Rechnung zu tragen (BVerwG vom 20.6.2013, a. a. O., Rn. 45); die sich hiernach ergebenden Grenzen zulässiger Werbung stimmen mit den unionsrechtlichen Anforderungen im Wesentlichen überein. Verfassungsrechtlich und unionsrechtlich zulässige Werbung darf (nur) den Verbraucher zum legalen Glücksspielangebot hinlenken, aber nicht auf die Förderung des natürlichen Spieltriebs abzielen. Werbung darf „die bereits zur Teilnahme am Glücksspiel Entschlossenen zum legalen Angebot hinlenken, aber nicht die noch Unentschlossenen zur Teilnahme motivieren“; sie darf nicht „zur aktiven Teilnahme am Spiel anregen“, sie darf aber „über die Existenz der Produkte informieren“ (BVerwG vom 20.6.2013, a. a. O., Rn. 47; ähnlich auch die Kommentierung zum Tatbestandsmerkmal „zusätzlicher Anreiz für den Spielbetrieb“ bei Dietlein/Hecker/Ruttig, a. a. O., § 26 Rn. 8 a. E.). Im selben Sinn hat auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in dem - vorliegend vom Verwaltungsgericht auf Seite 6 angeführten - Beschluss vom 26. Juni 2012 - 10 BV 09.2259 - juris, Rn. 90, zur früheren, insoweit vergleichbaren Rechtslage entschieden.

Die Antragstellerin hat nicht in Zweifel zu ziehen vermocht, dass die Gestaltung der Werbeanlage im vorliegenden Fall deutlich über einen bloßen Hinweis auf die Möglichkeit der Spielteilnahme hinausgeht. Vielmehr kann zum einen der Gestaltung der Werbetafel auch ein Hinweis gerade auf die Möglichkeit des Glücksspiels im Sinn von § 3 Abs. 1 GlüStV (nicht dagegen nur auf Spiele im Allgemeinen) entnommen werden, zum andern ist die Gestaltung geeignet, auch bislang zum Glücksspiel Unentschlossene zur Glücksspielteilnahme zu bewegen, also einen „zusätzlichen Anreiz“ darzustellen. Bei realistischer Betrachtung liegt genau darin auch der Zweck der streitgegenständlichen Werbeanlage. Dass die Werbeanlage vorliegend zugleich, wie die Antragstellerin geltend macht (Schriftsatz vom 26.3.2014, S. 4 oben), die - für sich genommen rein sachliche - Aussage enthält, „Hier finden Sie eine Spielhalle des Unternehmens mit dem Markennamen ‚spielstation‘ und dem Kronensymbol“, ändert an dieser Wertung nichts. Auch ein Firmenschild, das von der breiten Öffentlichkeit zur Kenntnis genommenen werden kann und außer dem Firmenlogo keinerlei Information enthält, kann einen „zusätzlichen Anreiz“ im Sinn der einschlägigen Vorschriften darstellen, nämlich dann, wenn die Gestaltung des Logos selbst darauf gerichtet und geeignet ist, im Zusammenhang mit Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit angenehme Assoziationen hervorzurufen und „einladend“ zu wirken. Dass dies hier der Fall ist, hat die Antragstellerin nicht zu widerlegen vermocht. Ob das Verwaltungsgericht die Assoziationen, die vorliegend von der Werbetafel in der - eingangs unter I beschriebenen - Gestaltung in allen Details zutreffend beschrieben oder sich allzu „blumig“ ausgedrückt hat (wie die Antragstellerin auf S. 3, Abschnitt 3 des Schriftsatzes vom 26.3.2014 meint), kann dahinstehen. Jedenfalls ist die Werbetafel in freundlichen, eher angenehmen als unangenehmen Farben und Farbkontrasten gehalten. Es ist in der goldfarbenen stilisierten Krone ein lachender Mund mit Augen zu erkennen; die stilisierte dreizackige Krone mit jeweils einer Kugel am Ende des Zackens ist auch geeignet (möglicherweise sogar dazu bestimmt), Assoziationen zum Bild des „Jokers“, einer regelrechten „Glückskarte“ in einem Kartenspiel, zu wecken. Mit dem Bild einer goldenen Krone verbindet der unbefangene Betrachter die Vorstellung von Glück und Reichtum; die zusätzlichen Worte „Spiel“ und - unmittelbar darunter stehend - „station“ und das lachende Gesicht suggerieren, solches Glück und solcher Reichtum seien durch die Teilnahme an einem Glücksspiel (im Sinn des § 3 Abs. 1 GlüStV) zu erlangen, das eben in der von dieser Werbetafel beworbenen Halle angeboten wird. Der Ansicht der Antragstellerin, eine nicht zu ihrem Kundenkreis gehörende Person werde unter dem Begriff „spielstation“ und der Krone wohl noch nicht einmal eine Spielhalle vermuten (Schriftsatz vom 26.3.2014, S. 4 oben), kann sich der Verwaltungsgerichtshof nicht anschließen. Vielmehr ist die Werbetafel aufgrund ihrer Gesamtgestaltung geeignet, auch einen bislang Unentschlossenen, aber nicht Uninteressierten zum Glücksspiel zu verleiten.

Im Übrigen weist der Verwaltungsgerichtshof ergänzend darauf hin, dass das Landratsamt mit einem Bescheid vom 7. Juli 2010, der bestandskräftig wurde, gemäß § 33i Abs. 1 Satz 2 GewO nachträgliche Auflagen zur Spielhallenerlaubnis nach § 33i GewO verfügt und dabei unter Nr. I.5 angeordnet hat, dass die Anbringung einer einheitlichen Bewerbung oder Außenreklame für die drei Spielhallen unzulässig ist und dass eindeutig erkennbar sein muss, dass es sich um drei Einzelspielhallen handelt.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

4. Der Streitwert wird gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG festgesetzt. Die Antragstellerin befürwortet unter Hinweis auf die - sowohl für die Errichtung des Werbepylons als auch für die Demontage erheblich über dem Auffangwert (5.000 €) liegenden - Kosten offenbar eine Heraufsetzung des vom Verwaltungsgericht festgesetzten Auffangwerts (Schriftsatz vom 4.4.2014 mit Kostenaufstellung). Allerdings wird der Antragstellerin mit dem angefochtenen Bescheid nicht der Rückbau des Pylons und/oder der Werbetafel aufgegeben, sondern die Beseitigung der auf dem Pylon angebrachten Werbung. Insoweit unterscheidet das Landratsamt in der Begründung des Bescheids zwischen dem Werbeträger als Bauwerk einerseits und der darauf angebrachten, inhaltlich variablen Werbung andererseits. Eine „Beseitigung der Werbung“ im Sinn der bekämpften Anordnung kann demzufolge auch darin liegen, dass die Werbung für die Spielhalle unkenntlich gemacht (z. B. überklebt, überlackiert) wird. Die Kosten hierfür sind mutmaßlich deutlich geringer als die Kosten für einen Rückbau des Werbeträgers; sie sind aber für den Verwaltungsgerichtshof nicht bezifferbar. Nicht zu beziffern ist auch der im Fall der Beseitigung verlorengehende geldwerte „Werbeeffekt“. Deshalb ist der Auffangwert (§ 52 Abs. 2 GKG) anzusetzen.

(1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden

1.
des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
2.
der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, wenn sie Bundesrecht im Auftrag des Bundes ausführen,
soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten.

(2) Dieses Gesetz gilt auch für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der in Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten Behörden, wenn die Länder Bundesrecht, das Gegenstände der ausschließlichen oder konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes betrifft, als eigene Angelegenheit ausführen, soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten. Für die Ausführung von Bundesgesetzen, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen werden, gilt dies nur, soweit die Bundesgesetze mit Zustimmung des Bundesrates dieses Gesetz für anwendbar erklären.

(3) Für die Ausführung von Bundesrecht durch die Länder gilt dieses Gesetz nicht, soweit die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.

(4) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.

(1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein.

(2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und der Betroffene dies unverzüglich verlangt. Ein elektronischer Verwaltungsakt ist unter denselben Voraussetzungen schriftlich zu bestätigen; § 3a Abs. 2 findet insoweit keine Anwendung.

(3) Ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. Wird für einen Verwaltungsakt, für den durch Rechtsvorschrift die Schriftform angeordnet ist, die elektronische Form verwendet, muss auch das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die erlassende Behörde erkennen lassen. Im Fall des § 3a Absatz 2 Satz 4 Nummer 3 muss die Bestätigung nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes die erlassende Behörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lassen.

(4) Für einen Verwaltungsakt kann für die nach § 3a Abs. 2 erforderliche Signatur durch Rechtsvorschrift die dauerhafte Überprüfbarkeit vorgeschrieben werden.

(5) Bei einem schriftlichen Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, können abweichend von Absatz 3 Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen. Zur Inhaltsangabe können Schlüsselzeichen verwendet werden, wenn derjenige, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, auf Grund der dazu gegebenen Erläuterungen den Inhalt des Verwaltungsaktes eindeutig erkennen kann.

(6) Einem schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsakt, der der Anfechtung unterliegt, ist eine Erklärung beizufügen, durch die der Beteiligte über den Rechtsbehelf, der gegen den Verwaltungsakt gegeben ist, über die Behörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf einzulegen ist, den Sitz und über die einzuhaltende Frist belehrt wird (Rechtsbehelfsbelehrung). Die Rechtsbehelfsbelehrung ist auch der schriftlichen oder elektronischen Bestätigung eines Verwaltungsaktes und der Bescheinigung nach § 42a Absatz 3 beizufügen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.