Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 13. Okt. 2015 - 1 M 159/15

ECLI:ECLI:DE:OVGST:2015:1013.1M159.15.0A
bei uns veröffentlicht am13.10.2015

Gründe

1

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers beruht auf § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. §§ 114 Abs. 1 Satz 1, 119 Abs. 1 Satz 1, 121 Abs. 1 ZPO.

2

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Halle - 4. Kammer - vom 7. August 2015, mit dem sein Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 18. Mai 2015 abgelehnt wurde, ist zulässig und wurde insbesondere fristgemäß eingelegt.

3

Die gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO einmonatige Beschwerdebegründungsfrist endete im Hinblick auf den dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers laut Empfangsbekenntnis am 17. August 2015 zugestellten Beschluss des Verwaltungsgerichtes Halle vom 7. August 2015 am Donnerstag, den 17. September 2015. Die zu dem vorliegend maßgeblichen Aktenzeichen 1 M 159/15 übersandte Beschwerdebegründung ging zwar erst am 18. September 2015 per Telefax beim Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt ein, betraf aber - wie Inhalt und Antrag der Beschwerdebegründung zweifelsfrei und offenkundig erkennen lassen - den ebenfalls vom 7. August 2015 datierenden, mit identischem erstinstanzlichen Aktenzeichen versehenen Beschluss des Verwaltungsgerichtes über die Ablehnung des Prozesskostenhilfeantrages für die erste Instanz, der vom Antragsteller ebenfalls angefochten wurde und hier das Aktenzeichen 1 O 160/15 erhalten hat. Bereits am 17. September 2015 ging dem Oberverwaltungsgericht per Telefax eine Beschwerdebegründung zu dem Aktenzeichen 1 O 160/15 zu, deren Anträge und Inhalt sich ebenso offenkundig und zweifelsfrei auf das vorläufige Rechtsschutzverfahren 1 M 159/15 beziehen. Bei dieser Sachlage ist die Verwechselung des Aktenzeichens bei der Beschwerdebegründung unschädlich. Der Fehler ist offensichtlich und erlaubte innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist eine zweifelsfreie Zuordnung, zu welchem Beschluss die Beschwerdebegründung ergangen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Januar 1999 - XII ZB 140/98 -, juris; Urteil vom 11. Januar 2001 - III ZR 113/00 -, juris).

4

Die Beschwerde ist auch begründet. Auf der Grundlage der mit der Beschwerdebegründung vorgebrachten Einwände, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 und 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigt sich die begehrte Abänderung des angefochtenen Beschlusses.

5

Hinsichtlich des Widerrufs der dem Antragsteller erteilten Reisegewerbekarte (Nr. 164/93) zum Feilbieten von Textilien, Lederwaren, Modeschmuck, Geschenkartikeln gemäß Ziff. 1 des Bescheides der Antragsgegnerin vom 18. Mai 2015 erscheint nach derzeitigem Erkenntnisstand zweifelhaft, ob der für die strafrechtliche Verurteilung des Antragstellers maßgebliche Sachverhalt sowie seine Beitragsrückstände bei der Deutschen Rentenversicherung (K.), Minijob-Zentrale angesichts der noch ausstehenden Widerspruchsentscheidung hinreichend Anlass für die Prognose bieten werden, der Antragsteller werde sich auch in Zukunft als unzuverlässig im gewerberechtlichen Sinne erweisen. Sein Vorbringen in der Beschwerdebegründungsschrift, er beschäftige keine sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer mehr, ließe jedenfalls mögliche Verstöße des Antragstellers gegen sozialversicherungsrechtliche Verpflichtungen - wie sie in der Vergangenheit aufgetreten sind - künftig nicht erwarten. An der Glaubhaftigkeit der Angaben des Antragstellers zu zweifeln, besteht bislang auch kein Anlass. Seine jahrzehntelang unbeanstandet gebliebene gewerbliche Tätigkeit, die von ihm angegebenen persönlichen Gründe für die Vernachlässigung seiner Arbeitgeberpflichten, die sich in dieser Form nicht wiederholen dürften, der Umstand, dass die für den Rückstand maßgeblichen Arbeitnehmer laut Schreiben der Minijob-Zentrale vom 12. März 2015 bereits zum 31. Januar 2014 abgemeldet wurden sowie Art und Umfang seiner gewerblichen Tätigkeit, die nicht erkennen lassen, dass er diese nicht allein ausüben kann, machen einen künftigen Verzicht auf die Beschäftigung von sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmern durchaus plausibel.

6

Soweit der Antragsteller mittlerweile eine Ratenzahlungsvereinbarung mit der Minijob-Zentrale abgeschlossen und zwei Ratenzahlungen belegt hat, erscheint auch durchaus möglich, dass der Beitragsrückstand - wie vereinbart - bis Mitte nächsten Jahres zurückgeführt werden kann. Allerdings lässt sich bislang die Schlüssigkeit des Sanierungskonzeptes nicht zuverlässig beurteilen, weil der Antragsteller keine Angaben dazu macht, ob und zu welchen Bedingungen er weiterhin mit der finanziellen Unterstützung der Frau (F.) rechnen kann, von deren Konto die vorgenannten zwei Ratenzahlungen erfolgt sind. Ob er seinerseits bei Fortsetzung seiner gewerblichen Tätigkeit in der Lage sein wird, die vereinbarte monatliche Rate von 100,00 € selbst zu erbringen, erscheint offen.

7

Zweifel an seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit begründet nicht nur der Umstand, dass mit Beschluss des Amtsgerichtes Dessau-Roßlau vom 25. April 2014 der Antrag der Minijob-Zentrale auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Verfahrenskosten deckender Masse abgelehnt wurde und bislang nicht nachvollziehbar dargelegt wurde, dass sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers danach bis zur Untersagung und angeordneten Einstellung seiner gewerblichen Tätigkeit im Mai 2015 wesentlich verbessert haben. Soweit die Beschwerdebegründungsschrift darauf verweist, der Antragsteller sei in diesem Zeitraum allen seinen Zahlungsverpflichtungen in unternehmerischer Hinsicht nachgekommen, insbesondere seien keine Rückstände bei der Gesamtsozialversicherung entstanden, erscheint bereits zweifelhaft, ob in diesem Zeitraum überhaupt Verpflichtungen im Rahmen der Gesamtsozialversicherung bestanden haben und zu erfüllen waren. Zudem soll der Antragsteller laut Angaben der Gewerbekartei seine Betriebsaufgabe zum 31. März 2014 angezeigt haben (vgl Beiakte A, Bl. 59). Auch macht das Beschwerdevorbringen noch nicht hinreichend plausibel, dass die Einnahmen des Antragstellers aus gewerblicher Tätigkeit die Zahlung der vereinbarten Raten erlaubt hätten bzw. hiervon künftig auszugehen ist. Zu Recht verweist die Antragsgegnerin auf den Umstand, dass dem Antragsteller ausweislich des Bescheides des Jobcenters – Kommunale Anstalt des öffentlichen Rechts für Beschäftigung und Arbeit des Landkreises Anhalt-Bitterfeld (KomBA-ABl) vom 15. April 2015 (Beiakte A, Bl. 82 ff.) unter „Berücksichtigung von Einkommen aus selbständiger Tätigkeit … vorläufig basierend auf den prognostizierten Angaben vom 17.03.2015“ laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II bewilligt wurden und ausweislich einer Auskunft der ARGE der Antragsteller schon vor Mai/2015 Leistungsempfänger war.

8

Andererseits kann auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Antragsteller sein Gewerbe jahrzehntelang beanstandungsfrei ausgeübt hat und außer dem streitgegenständlichen Rückstand bei der Minijob-Zentrale - soweit ersichtlich - keine anderen Verbindlichkeiten bei öffentlichen Gläubigern entstanden sind. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller bei Wiederaufnahme seiner gewerblichen Tätigkeit, die vereinbarte Ratenzahlung nicht zu erwirtschaften vermag oder nicht willens sein könnte, die Zahlungsvereinbarung einzuhalten, ergeben sich bislang nicht. Im Hinblick auf die noch ausstehende Widerspruchsentscheidung ist dem Antragsteller daher Gelegenheit zu geben, seine Behauptung hinsichtlich der Erfüllung der Ratenzahlungsvereinbarung zu belegen.

9

Selbst wenn im Übrigen künftig noch ein Restschuldbetrag bei der Minijob-Zentrale bestehen sollte und/oder sich die Annahme einer gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit auch wegen fehlender wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit rechtfertigen sollte, machen beide Umstände noch nicht ohne Weiteres plausibel, dass ohne den Widerruf der Reisegewerbekarte das öffentliche Interesse im Sinne des vorliegend maßgeblichen Widerrufsgrundes gemäß § 1 Abs. 1 VwVfG LSA i. V. m. § 49 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG gefährdet würde.

10

Soweit der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichtes insoweit eine konkrete Gefährdung des öffentlichen Interesses verlangt, sind - mangels Beschäftigung von Arbeitnehmern - keine weiteren Verstöße des Antragstellers gegen sozialversicherungsrechtliche Pflichten zu erwarten, und es ist nicht ersichtlich, dass sich der Antragsteller gegenüber anderen, sich rechtstreu verhaltenden Gewerbetreibenden insoweit wettbewerbsrechtliche Vorteile verschaffen würde. Fraglich erscheint auch, ob ein möglicher Restschuldbetrag bei der Minijob-Zentrale sowohl der Höhe nach, wie auch aufgrund des Umstandes, dass ein mögliches Ansteigen nicht auf neue Verbindlichkeiten, sondern auf Säumniszuschläge, Mahngebühren etc. zurückzuführen wäre, eine konkrete Gefährdung im Sinne des § 49 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG begründen könnte. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller bei wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit künftig, d. h. abgesehen von dem bisherigen Rückstand, öffentliche oder private Gläubiger nicht termingerecht bedienen wird, liegen bisher nicht vor. Die Art des Gewerbes zwingt den Antragsteller auch nicht zum Eingehen langfristiger Verbindlichkeiten. Er kann entsprechend seiner Finanzlage im Rahmen des Wareneinkaufs, bei Standgebühren etc. flexibel auf seine wirtschaftliche Lage reagieren. Seine Vertragspartner können sich im Rahmen des Wareneinkaufs, wegen Standgebühren, Kfz-Kosten etc. durch Vorauszahlungen des Antragstellers oder andere Sicherheiten hinreichend schützen. Steuern oder sonstige öffentliche Abgaben ist der Antragsteller - soweit ersichtlich und diese überhaupt anfallen - bislang nicht schuldig geblieben. Für einen besonderen Kunden- oder Verbraucherschutz bietet sein Gewerbe, das im Verkauf von durch den Kunden am Verkaufsstand zu besichtigender Ware gegen Barzahlung bestehen dürfte, bislang ebenfalls keinen Anhalt.

11

Angesichts dieser Sachlage bestehen an der Rechtmäßigkeit des Widerrufs der Reisegewerbekarte gemäß Ziff. 1 des Bescheides vom 18. Mai 2015 hinreichende rechtliche Bedenken, sodass die nach § 80 Abs. 5 VwGO erforderliche Interessenabwägung zu Gunsten des Aussetzungsinteresses des Antragstellers ausfällt.

12

Die Beschwerdebegründungsschrift macht auch zu Recht geltend, dass sich die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruches bezüglich des Widerrufes der Reisegewerbekarte auch auf die weiteren Regelungen in Ziff. 2 bis 5 des angefochtenen Bescheides auswirkt.

13

Die Einstellung der mit der Reisegewerbekarte verbundenen Tätigkeit gemäß § 60d GewO (Ziff. 2 des Bescheides) ist jedenfalls zur Zeit nicht gerechtfertigt. Aufgrund des Suspensiveffektes des Widerspruches gegen den Widerruf der Reisegewerbekarte betreibt der Antragsteller sein Gewerbe während der Dauer der aufschiebenden Wirkung mit der erforderlichen Erlaubnis. Folgerungen tatsächlicher oder rechtlicher Art aus dem verfügten Widerruf der Reisegewerbekarte lassen sich während der aufschiebenden Wirkung des vom Antragsteller eingelegten Widerspruches nicht ziehen. Dies gilt auch für den Antragsteller belastende Folgemaßnahmen, die - wie hier in engem rechtlichen Zusammenhang - an die Rechtswirksamkeit des Widerrufs der Reisegewerbekarte anknüpfen. Diese Rechtswirksamkeit ist mit Ergehen des Senatsbeschlusses suspendiert.

14

Auch die unter Ziff. 4 des angefochtenen Bescheides verfügte Rückgabe der Reisegewerbekarte ist gemäß § 1 Abs. 1 VwVfG LSA i. V. m. § 52 Satz 1 VwVfG derzeit nicht gerechtfertigt, weil die Reisegewerbekarte weder unanfechtbar widerrufen oder zurückgenommen oder ihre Wirksamkeit aus einem anderen Grunde nicht oder nicht mehr gegeben ist, wobei an dieser Stelle dahinstehen kann, ob eine sofortige Vollziehbarkeit des Widerrufes der Reisegewerbekarte seiner Unanfechtbarkeit gleichstünde. Hinsichtlich der Regelungen in Ziff. 2 und 4 des angefochtenen Bescheides überwiegt daher das Aussetzungsinteresse des Antragstellers, da den beiden Folgeregelungen, auch aufgrund ihrer engen rechtlichen Verknüpfung mit dem Widerruf der Reisegewerbekarte, das Verwirklichungs- und Aussetzungsverbot der aufschiebenden Wirkung des Widerspruches gemäß § 80 Abs. 1 VwGO gegen den Widerruf der Reisegewerbekarte entgegensteht.

15

In Bezug auf die von Gesetzes wegen gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 9 AG VwGO LSA sofort vollziehbare Zwangsmittelandrohung in Ziff. 3 und 5 des angefochtenen Bescheides ist die aufschiebende Wirkung des Widerspruches des Antragstellers gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO anzuordnen, weil es mangels Vollziehbarkeit der jeweils zu vollstreckenden Grundverfügung an der Voraussetzung für die Anwendung von Verwaltungszwang fehlt. Ziff. 2 und 4 des angefochtenen Bescheides, auf die sich die Zwangsmittelandrohungen beziehen, sind mit Ergehen der Senatsentscheidung weder unanfechtbar noch sofort vollziehbar im Sinne des § 71 Abs. 1 VwVG LSA i. V. m. § 53 Abs. 1 SOG LSA.

16

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

17

Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus den §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1, 47 GKG.

18

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


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Bundesgerichtshof Urteil, 11. Jan. 2001 - III ZR 113/00

bei uns veröffentlicht am 11.01.2001

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 113/00 Verkündet am: 11. Januar 2001 F i t t e r e r Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ----------

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 09. Aug. 2016 - 22 ZB 16.1347

bei uns veröffentlicht am 09.08.2016

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 15.000 Euro festgesetzt.

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(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 113/00
Verkündet am:
11. Januar 2001
F i t t e r e r
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
------------------------------------
Die für die Berufungsschrift vorgeschriebene Bezeichnung des Urteils, gegen
das die Berufung gerichtet wird, erfordert die Angabe der Parteien, des
Gerichts, das das angefochtene Urteil erlassen hat, des Verkündungsdatums
und des Aktenzeichens. Fehlerhafte oder unvollständige Angaben
schaden nur dann nicht, wenn aufgrund der sonstigen erkennbaren Umstände
für Gericht und Prozeßgegner nicht zweifelhaft bleibt, welches Urteil angefochten
wird. Ob ein solcher Fall gegeben ist, hängt von den Umständen
des Einzelfalls ab.
BGH, Urteil vom 11. Januar 2001 - III ZR 113/00 - OLG Köln
LG Bonn
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 11. Januar 2001 durch die Richter Dr. Wurm, Schlick, Dr. Kapsa, Dörr und
Galke

für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 14. April 2000 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


Der Kläger fordert von dem beklagten Land Erstattung angeblich zuviel gezahlter Jagdpachtzinsen sowie Schadensersatz. Die Klage wurde durch das am 19. April 1999 verkündete und am 20. April 1999 zugestellte Urteil des Landgerichts B. abgewiesen. Mit am 20. Mai 1999 bei dem Oberlandesgericht eingegangenem Schriftsatz legte der Kläger "gegen das am 19.04.1999 verkündete Urteil des Landgerichts A. - O -" (Hervorhebung im Original) Berufung ein. Der Berufungsschrift lag das angefochtene Urteil nicht bei. In
ihrem Rubrum waren außer den Namen und Anschriften der Parteien und der Prozeßbevollmächtigten des Klägers in zweiter Instanz die Prozeßbevollmächtigten des beklagten Landes in erster Instanz mit Namen und Sitz (B.) aufgeführt.
Das Berufungsverfahren wurde zunächst bei dem für Berufungen gegen Urteile der Zivilkammer des Landgerichts A. zuständigen Zivilsenat des Oberlandesgerichts K. geführt. Als die bei dem Landgericht A. angeforderten Akten nicht eintrafen, ermittelte der Vorsitzende, daß Herkunftsgericht des angefochtenen Urteils nicht das Landgericht A., sondern das Landgericht B. war. Nach Hinweis des - danach zuständigen - Zivilsenats vom 7. Februar 2000, dem zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Klägers zugegangen am 8. Februar 2000, hat dieser mit am 22. Februar 2000 bei dem Oberlandesgericht eingegangenem Schriftsatz gegen die Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt; zugleich hat er Berufung gegen das Urteil des Landgerichts B. eingelegt.
Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die Revision des Klägers.

Entscheidungsgründe


Die Revision ist unbegründet.

I.


Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im wesentlichen wie folgt begründet:
Die Berufung sei unzulässig, weil die Berufungsschrift vom 20. Mai 1999 die gemäß § 518 Abs. 2 ZPO notwendigen Angaben nicht enthalte. Das Urteil, gegen das sich das Rechtsmittel richte, sei nicht eindeutig bezeichnet worden. Als Herkunftsgericht sei nicht, wie es richtig gewesen wäre, das Landgericht B., sondern das Landgericht A. genannt worden. Aus den sonstigen Umständen sei nicht klar erkennbar gewesen, daß mit der Berufung ein Urteil des Landgerichts B. angefochten werde.
Die Wiedereinsetzung scheitere bereits daran, daß die Einreichung der fehlerhaften Berufungsschrift vom 20. Mai 1999 auf unzureichende Sorgfalt des Prozeßbevollmächtigten des Klägers zurückzuführen sei. Ein Rechtsanwalt müsse eine von seinem Personal aufgesetzte Berufungsschrift nicht nur auf ihre inhaltliche Vollständigkeit, sondern auch auf ihre Richtigkeit überprüfen. Ob ein Rechtsanwalt die Urteilsbezeichnung deshalb in jedem Fall persönlich nachsehen müsse, könne offenbleiben. Es sei nicht ersichtlich, welche sonstigen Vorkehrungen der Prozeßbevollmächtigte des Klägers getroffen habe, um Fehler bei der Bezeichnung des angefochtenen Urteils zuverlässig zu verhindern.

II.


Das Berufungsurteil hält der rechtlichen Prüfung stand.
1. Das Berufungsgericht hat die Berufung zu Recht als unzulässig verworfen (§ 519 b Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Nach § 518 Abs. 2 Nr. 1 ZPO muß die Berufungsschrift die Bezeichnung des Urteils enthalten, gegen das die Berufung gerichtet wird. Das Gesetz bestimmt nicht, auf welche Weise das angefochtene Urteil bezeichnet werden muß. Da die Berufungsschrift als bestimmender Schriftsatz form- und fristgebunden einen neuen Verfahrensabschnitt einleitet und die Einlegung der Berufung den Eintritt der Rechtskraft des angefochtenen Urteils aufschiebt, dürfen aber im Interesse der Rechtsklarheit an die Urteilsbezeichnung keine zu geringen Anforderungen gestellt werden. Der Prozeßgegner und - innerhalb der Berufungsfrist - das Berufungsgericht müssen in der Lage sein, sich Gewißheit über die Identität des angefochtenen Urteils zu verschaffen. Es ist daher anerkannt , daß eine vollständige Bezeichnung die Angabe der Parteien, des Gerichtes , das das angefochtene Urteil erlassen hat, des Verkündungsdatums und des Aktenzeichens erfordert (BGH, Urteil vom 16. Januar 1986 - I ZR 181/84 - VersR 1986, 574, 575; Beschluß vom 16. März 1989 - VII ZB 24/88 - VersR 1989, 646 = NJW 1989, 2395; Beschluß vom 12. April 1989 - IVb ZB 23/89 - NJW-RR 1989, 958, 959; Beschluß vom 25. Februar 1993 - VII ZB 22/92 - BGHR ZPO § 518 Abs. 2 Nr. 1 Urteilsbezeichnung 7 = NJW 1993, 1719, 1720; Beschluß vom 13. Januar 1999 - XII ZB 140/98 - BGHR ZPO § 518 Abs. 2 Nr. 1 Urteilsbezeichnung 8). Es führt aber nicht jede Unge-
nauigkeit, die eine Berufungsschrift bei einzelnen Angaben enthält, zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels. Fehlerhafte oder unvollständige Angaben schaden nicht, wenn aufgrund der sonstigen erkennbaren Umstände für Gericht und Prozeßgegner nicht zweifelhaft bleibt, welches Urteil angefochten wird (BVerfG NJW 1991, 3140; BGH, Urteile vom 27. Juni 1984 - VIII ZR 213/83 - VersR 1984, 870 und vom 16. Januar 1986 aaO; Beschlüsse vom 16. März 1989, 12. April 1989 und 25. Februar 1993 aaO; vgl. auch Beschluß vom 7. November 1995 - VI ZR 12/95 - NJW 1996, 320, 321). Ob ein solcher Fall gegeben ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.
Hier mag für das beklagte Land aufgrund der richtigen Angabe des Verkündungsdatums , des Aktenzeichens und der Prozeßparteien nicht fraglich gewesen sein, daß mit der Berufung ein Urteil des Landgerichts B. angefochten werden sollte. Zwischen den Parteien war nur dieser eine Rechtsstreit anhängig. Nach den Feststellungen im Berufungsurteil blieb aber für das Berufungsgericht offen, ob sich die Berufung gegen ein Urteil des Landgerichts A. oder des Landgerichts B. richtete.
Entgegen der Sollbestimmung des § 518 Abs. 3 ZPO hat der Berufungsschrift weder eine Ausfertigung noch eine beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils beigelegen.
Allerdings sind im Rubrum der Berufungsschrift als erstinstanzliche Prozeßbevollmächtigte des beklagten Landes die in B. ansässigen Rechtsanwälte B. & Partner aufgeführt. Diese Rechtsanwälte konnten - von kaum in Betracht zu ziehenden Ausnahmefällen abgesehen - nicht vor dem Landgericht A. aufgetreten sein. Daraus folgt aber, wie das Berufungsgericht zu Recht ausführt,
nicht ohne weiteres, daß der Rechtsstreit vor dem Landgericht B. geführt worden sein mußte, der Fehler also in der Bezeichnung des Gerichts und nicht in der der Prozeßbevollmächtigten des beklagten Landes lag. Die Rechtsanwälte B. & Partner, B., hätten irrtümlich als Prozeßbevollmächtigte des beklagten Landes benannt sein können, weil sie in der Sache vor Klageerhebung oder als Verkehrsanwälte hätten tätig gewesen sein können.
Auch der Umstand, daß die Behörde, die das beklagte Land vertritt, ihren Sitz in B. hat, bedeutete nicht notwendig, daß das angefochtene Urteil von dem Landgericht B. stammte. Dem stand gegenüber, daß der Kläger im Landgerichtsbezirk A. ansässig ist. Für seine Klage gegen die Forstverwaltung des beklagten Landes konnte bei dem Landgericht A. der Gerichtsstand des Erfüllungsortes (§ 29 Abs. 1 ZPO) oder der unerlaubten Handlung (§ 32 ZPO) begründet sein. Insoweit liegt der Streitfall anders als bei den von der Revision herangezogenen Beschlüssen des VII. Zivilsenats vom 16. März 1989 und 25. Februar 1993. Der Sachverhalt, der dem Beschluß des VII. Zivilsenats vom 16. März 1989 (aaO) zugrunde lag, gab keinen Anhalt für einen besonderen oder gar ausschließlichen Gerichtsstand bei dem in der Berufungsschrift angegebenen Herkunftsgericht. Im übrigen wurde er durch eine Bündelung besonderer Umstände geprägt, die zusammengenommen keine vernünftigen Zweifel daran aufkommen ließen, welches Herkunftsgericht in Wirklichkeit gemeint war. In dem Fall, den der VII. Zivilsenat im Beschluß vom 25. Februar 1993 (aaO) zu beurteilen hatte, war das angefochtene Urteil so bezeichnet, daß das Berufungsgericht aus dem Hinweis auf die Parteien und das Herkunftsgericht trotz der möglicherweise fehlerhaften Angabe des Aktenzeichens oder des Verkündungsdatums das zutreffende Aktenstück praktisch ohne Verwechslungsgefahr hätte anfordern können. Solche Umstände waren hier gerade nicht
gegeben, wie der Geschäftsablauf beim Berufungsgericht anschaulich zeigt: Das Berufungsverfahren ist - entsprechend der Hervorhebung in der Berufungsschrift ("Landgericht A.") - dem für Berufungen gegen die Urteile der Zivilkammer des Landgerichts A. zuständigen Zivilsenat des Berufungsgerichts zugewiesen worden. Die erstinstanzlichen Akten sind von der Geschäftsstelle dieses Senats bei dem Landgericht A. angefordert worden. Erst durch das Ausbleiben der Akten veranlaßte Nachfragen des Vorsitzenden bei dem Landgericht A. und bei dem Büro des zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Klägers haben ergeben, daß das Herkunftsgericht in der Berufungsschrift falsch bezeichnet worden ist.
2. Das Berufungsgericht hat dem Kläger auch zu Recht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist versagt.
Die Anfertigung einer Rechtsmittelschrift gehört zu den Aufgaben, die der Rechtsanwalt seinem Büropersonal, mag dieses auch noch so gut geschult und überwacht sein, nicht übertragen darf, ohne das Arbeitsergebnis selbst sorgfältig zu überprüfen. Insbesondere muß er kontrollieren, ob die Rechtsmittelschrift vollständig ist, alle notwendigen Angaben (bei der Berufung: § 518 Abs. 2 ZPO) richtig enthält und an das richtige Gericht (§ 518 Abs. 1 ZPO) adressiert ist (Senatsbeschluß vom 31. März 1999 - III ZB 7/99 - BGHR ZPO § 233 Rechtsmittelschrift 15 und BGH, Beschluß vom 29. April 1982 - I ZB 2/82 - VersR 1982, 769, 770; Beschluß vom 8. Oktober 1986 - IVa ZR 12/86 - BGHR ZPO § 233 Rechtsmittelschrift 1 = NJW-RR 1987, 319; Beschluß vom 13. Juli 1988 - VIII ZR 65/88 - NJW-RR 1988, 1528, 1529; Beschluß vom 2. Mai 1990 - XII ZB 17/90 - VersR 1990, 802). Diesen Pflichten hat der Prozeßbevollmächtigte des Klägers bei der Fertigung der Berufungsschrift nicht
genügt. Es ist ihm, weil er sich auf den Entwurf seiner Angestellten verlassen und diesen hinsichtlich der Bezeichnung des Herkunftsgerichts nicht mit der gebotenen Sorgfalt überprüft hat, nicht aufgefallen, daß in dem Schriftsatz das falsche Landgericht aufgeführt worden ist.
Wurm Schlick Kapsa Dörr Galke

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden

1.
des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
2.
der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, wenn sie Bundesrecht im Auftrag des Bundes ausführen,
soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten.

(2) Dieses Gesetz gilt auch für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der in Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten Behörden, wenn die Länder Bundesrecht, das Gegenstände der ausschließlichen oder konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes betrifft, als eigene Angelegenheit ausführen, soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten. Für die Ausführung von Bundesgesetzen, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen werden, gilt dies nur, soweit die Bundesgesetze mit Zustimmung des Bundesrates dieses Gesetz für anwendbar erklären.

(3) Für die Ausführung von Bundesrecht durch die Länder gilt dieses Gesetz nicht, soweit die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.

(4) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.

(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.

(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden,

1.
wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat;
3.
wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
4.
wenn die Behörde auf Grund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, soweit der Begünstigte von der Vergünstigung noch keinen Gebrauch gemacht oder auf Grund des Verwaltungsaktes noch keine Leistungen empfangen hat, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
5.
um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden,

1.
wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(4) Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Behörde keinen anderen Zeitpunkt bestimmt.

(5) Über den Widerruf entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zu widerrufende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(6) Wird ein begünstigender Verwaltungsakt in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 bis 5 widerrufen, so hat die Behörde den Betroffenen auf Antrag für den Vermögensnachteil zu entschädigen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen schutzwürdig ist. § 48 Abs. 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Für Streitigkeiten über die Entschädigung ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Die Ausübung des Reisegewerbes entgegen § 55 Abs. 2 und 3, § 56 Abs. 1 oder 3 Satz 2, § 60a Abs. 2 Satz 1 oder 2 oder Abs. 3 Satz 1, § 60c Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 2 Satz 2, § 61a Abs. 2 oder entgegen einer auf Grund des § 55f erlassenen Rechtsverordnung kann von der zuständigen Behörde verhindert werden.

(1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden

1.
des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
2.
der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, wenn sie Bundesrecht im Auftrag des Bundes ausführen,
soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten.

(2) Dieses Gesetz gilt auch für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der in Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten Behörden, wenn die Länder Bundesrecht, das Gegenstände der ausschließlichen oder konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes betrifft, als eigene Angelegenheit ausführen, soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten. Für die Ausführung von Bundesgesetzen, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen werden, gilt dies nur, soweit die Bundesgesetze mit Zustimmung des Bundesrates dieses Gesetz für anwendbar erklären.

(3) Für die Ausführung von Bundesrecht durch die Länder gilt dieses Gesetz nicht, soweit die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.

(4) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.

Ist ein Verwaltungsakt unanfechtbar widerrufen oder zurückgenommen oder ist seine Wirksamkeit aus einem anderen Grund nicht oder nicht mehr gegeben, so kann die Behörde die auf Grund dieses Verwaltungsaktes erteilten Urkunden oder Sachen, die zum Nachweis der Rechte aus dem Verwaltungsakt oder zu deren Ausübung bestimmt sind, zurückfordern. Der Inhaber und, sofern er nicht der Besitzer ist, auch der Besitzer dieser Urkunden oder Sachen sind zu ihrer Herausgabe verpflichtet. Der Inhaber oder der Besitzer kann jedoch verlangen, dass ihm die Urkunden oder Sachen wieder ausgehändigt werden, nachdem sie von der Behörde als ungültig gekennzeichnet sind; dies gilt nicht bei Sachen, bei denen eine solche Kennzeichnung nicht oder nicht mit der erforderlichen Offensichtlichkeit oder Dauerhaftigkeit möglich ist.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.