Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 09. Aug. 2016 - 22 ZB 16.1347
vorgehend
Tenor
I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.
Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
III.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 15.000 Euro festgesetzt.
Gründe
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(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Bei einer juristischen Person ist auch die Überschuldung Eröffnungsgrund.
(2) Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens in den nächsten zwölf Monaten ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich. Forderungen auf Rückgewähr von Gesellschafterdarlehen oder aus Rechtshandlungen, die einem solchen Darlehen wirtschaftlich entsprechen, für die gemäß § 39 Abs. 2 zwischen Gläubiger und Schuldner der Nachrang im Insolvenzverfahren hinter den in § 39 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 bezeichneten Forderungen vereinbart worden ist, sind nicht bei den Verbindlichkeiten nach Satz 1 zu berücksichtigen.
(3) Ist bei einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person, so gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. Dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine andere Gesellschaft gehört, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Wer gewerbsmäßig fremde bewegliche Sachen, fremde Grundstücke oder fremde Rechte versteigern will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Zu den beweglichen Sachen im Sinne der Vorschrift gehören auch Früchte auf dem Halm und Holz auf dem Stamm.
(2) (weggefallen)
(3) Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit, der Auftraggeber oder der Bieter erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.
(4) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn
- 1.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt; die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt in der Regel nicht, wer in den letzten fünf Jahren vor Stellung des Antrages wegen eines Verbrechens oder wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Betruges, Untreue, Geldwäsche, Urkundenfälschung, Hehlerei, Wuchers oder wegen Vergehens gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb zu einer Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden ist, oder - 2.
der Antragsteller in ungeordneten Vermögensverhältnissen lebt; dies ist in der Regel der Fall, wenn über das Vermögen des Antragstellers das Insolvenzverfahren eröffnet worden oder er in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 Insolvenzordnung, § 882b Zivilprozeßordnung) eingetragen ist.
(5) Auf Antrag sind besonders sachkundige Versteigerer mit Ausnahme juristischer Personen von der zuständigen Behörde allgemein öffentlich zu bestellen; dies gilt entsprechend für Angestellte von Versteigerern. Die Bestellung kann für bestimmte Arten von Versteigerungen erfolgen, sofern für diese ein Bedarf an Versteigerungsleistungen besteht. Die nach Satz 1 öffentlich bestellten Personen sind darauf zu vereidigen, dass sie ihre Aufgaben gewissenhaft, weisungsfrei und unparteiisch erfüllen werden. Für die Bestellung von Versteigerern mit Qualifikationen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworben wurden, gilt § 36a entsprechend.
(6) Dem Versteigerer ist verboten,
- 1.
selbst oder durch einen anderen auf seinen Versteigerungen für sich zu bieten oder ihm anvertrautes Versteigerungsgut zu kaufen, - 2.
Angehörigen im Sinne des § 52 Abs. 1 der Strafprozeßordnung oder seinen Angestellten zu gestatten, auf seinen Versteigerungen zu bieten oder ihm anvertrautes Versteigerungsgut zu kaufen, - 3.
für einen anderen auf seinen Versteigerungen zu bieten oder ihm anvertrautes Versteigerungsgut zu kaufen, es sei denn, daß ein schriftliches Gebot des anderen vorliegt, - 4.
bewegliche Sachen aus dem Kreis der Waren zu versteigern, die er in seinem Handelsgeschäft führt, soweit dies nicht üblich ist, - 5.
Sachen zu versteigern, - a)
an denen er ein Pfandrecht besitzt oder - b)
soweit sie zu den Waren gehören, die in offenen Verkaufsstellen feilgeboten werden und die ungebraucht sind oder deren bestimmungsmäßiger Gebrauch in ihrem Verbrauch besteht.
(7) Einzelhändler und Hersteller von Waren dürfen im Einzelverkauf an den Letztverbraucher Waren, die sie in ihrem Geschäftsbetrieb führen, im Wege der Versteigerung nur als Inhaber einer Versteigerererlaubnis nach Maßgabe der für Versteigerer geltenden Vorschriften oder durch einen von ihnen beauftragten Versteigerer absetzen.
(8) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates unter Berücksichtigung des Schutzes der Allgemeinheit sowie der Auftraggeber und der Bieter Vorschriften erlassen über
- 1.
den Umfang der Befugnisse und Verpflichtungen bei der Ausübung des Versteigerergewerbes, insbesondere über - a)
Ort und Zeit der Versteigerung, - b)
den Geschäftsbetrieb, insbesondere über die Übernahme, Ablehnung und Durchführung der Versteigerung, - c)
die Genehmigung von Versteigerungen, die Verpflichtung zur Erstattung von Anzeigen und die dabei den Gewerbebehörden und Industrie- und Handelskammern zu übermittelnden Daten über den Auftraggeber und das der Versteigerung zugrundeliegende Rechtsverhältnis, zur Buchführung einschließlich der Aufzeichnung von Daten über einzelne Geschäftsvorgänge sowie über die Auftraggeber, - d)
die Untersagung, Aufhebung und Unterbrechung der Versteigerung bei Verstößen gegen die für das Versteigerergewerbe erlassenen Vorschriften, - e)
Ausnahmen für die Tätigkeit des Erlaubnisinhabers von den Vorschriften des Titels III;
- 2.
Ausnahmen von den Verboten des Absatzes 6.
(9) (weggefallen)
(10) Die Absätze 1 bis 8 finden keine Anwendung auf
- 1.
Verkäufe, die nach gesetzlicher Vorschrift durch Kursmakler oder durch die hierzu öffentlich ermächtigten Handelsmakler vorgenommen werden, - 2.
Versteigerungen, die von Behörden oder von Beamten vorgenommen werden, - 3.
Versteigerungen, zu denen als Bieter nur Personen zugelassen werden, die Waren der angebotenen Art für ihren Geschäftsbetrieb ersteigern wollen.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Bei einer juristischen Person ist auch die Überschuldung Eröffnungsgrund.
(2) Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens in den nächsten zwölf Monaten ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich. Forderungen auf Rückgewähr von Gesellschafterdarlehen oder aus Rechtshandlungen, die einem solchen Darlehen wirtschaftlich entsprechen, für die gemäß § 39 Abs. 2 zwischen Gläubiger und Schuldner der Nachrang im Insolvenzverfahren hinter den in § 39 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 bezeichneten Forderungen vereinbart worden ist, sind nicht bei den Verbindlichkeiten nach Satz 1 zu berücksichtigen.
(3) Ist bei einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person, so gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. Dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine andere Gesellschaft gehört, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Gründe
- 1
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers beruht auf § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. §§ 114 Abs. 1 Satz 1, 119 Abs. 1 Satz 1, 121 Abs. 1 ZPO.
- 2
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Halle - 4. Kammer - vom 7. August 2015, mit dem sein Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 18. Mai 2015 abgelehnt wurde, ist zulässig und wurde insbesondere fristgemäß eingelegt.
- 3
Die gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO einmonatige Beschwerdebegründungsfrist endete im Hinblick auf den dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers laut Empfangsbekenntnis am 17. August 2015 zugestellten Beschluss des Verwaltungsgerichtes Halle vom 7. August 2015 am Donnerstag, den 17. September 2015. Die zu dem vorliegend maßgeblichen Aktenzeichen 1 M 159/15 übersandte Beschwerdebegründung ging zwar erst am 18. September 2015 per Telefax beim Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt ein, betraf aber - wie Inhalt und Antrag der Beschwerdebegründung zweifelsfrei und offenkundig erkennen lassen - den ebenfalls vom 7. August 2015 datierenden, mit identischem erstinstanzlichen Aktenzeichen versehenen Beschluss des Verwaltungsgerichtes über die Ablehnung des Prozesskostenhilfeantrages für die erste Instanz, der vom Antragsteller ebenfalls angefochten wurde und hier das Aktenzeichen 1 O 160/15 erhalten hat. Bereits am 17. September 2015 ging dem Oberverwaltungsgericht per Telefax eine Beschwerdebegründung zu dem Aktenzeichen 1 O 160/15 zu, deren Anträge und Inhalt sich ebenso offenkundig und zweifelsfrei auf das vorläufige Rechtsschutzverfahren 1 M 159/15 beziehen. Bei dieser Sachlage ist die Verwechselung des Aktenzeichens bei der Beschwerdebegründung unschädlich. Der Fehler ist offensichtlich und erlaubte innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist eine zweifelsfreie Zuordnung, zu welchem Beschluss die Beschwerdebegründung ergangen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Januar 1999 - XII ZB 140/98 -, juris; Urteil vom 11. Januar 2001 - III ZR 113/00 -, juris).
- 4
Die Beschwerde ist auch begründet. Auf der Grundlage der mit der Beschwerdebegründung vorgebrachten Einwände, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 und 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigt sich die begehrte Abänderung des angefochtenen Beschlusses.
- 5
Hinsichtlich des Widerrufs der dem Antragsteller erteilten Reisegewerbekarte (Nr. 164/93) zum Feilbieten von Textilien, Lederwaren, Modeschmuck, Geschenkartikeln gemäß Ziff. 1 des Bescheides der Antragsgegnerin vom 18. Mai 2015 erscheint nach derzeitigem Erkenntnisstand zweifelhaft, ob der für die strafrechtliche Verurteilung des Antragstellers maßgebliche Sachverhalt sowie seine Beitragsrückstände bei der Deutschen Rentenversicherung (K.), Minijob-Zentrale angesichts der noch ausstehenden Widerspruchsentscheidung hinreichend Anlass für die Prognose bieten werden, der Antragsteller werde sich auch in Zukunft als unzuverlässig im gewerberechtlichen Sinne erweisen. Sein Vorbringen in der Beschwerdebegründungsschrift, er beschäftige keine sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer mehr, ließe jedenfalls mögliche Verstöße des Antragstellers gegen sozialversicherungsrechtliche Verpflichtungen - wie sie in der Vergangenheit aufgetreten sind - künftig nicht erwarten. An der Glaubhaftigkeit der Angaben des Antragstellers zu zweifeln, besteht bislang auch kein Anlass. Seine jahrzehntelang unbeanstandet gebliebene gewerbliche Tätigkeit, die von ihm angegebenen persönlichen Gründe für die Vernachlässigung seiner Arbeitgeberpflichten, die sich in dieser Form nicht wiederholen dürften, der Umstand, dass die für den Rückstand maßgeblichen Arbeitnehmer laut Schreiben der Minijob-Zentrale vom 12. März 2015 bereits zum 31. Januar 2014 abgemeldet wurden sowie Art und Umfang seiner gewerblichen Tätigkeit, die nicht erkennen lassen, dass er diese nicht allein ausüben kann, machen einen künftigen Verzicht auf die Beschäftigung von sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmern durchaus plausibel.
- 6
Soweit der Antragsteller mittlerweile eine Ratenzahlungsvereinbarung mit der Minijob-Zentrale abgeschlossen und zwei Ratenzahlungen belegt hat, erscheint auch durchaus möglich, dass der Beitragsrückstand - wie vereinbart - bis Mitte nächsten Jahres zurückgeführt werden kann. Allerdings lässt sich bislang die Schlüssigkeit des Sanierungskonzeptes nicht zuverlässig beurteilen, weil der Antragsteller keine Angaben dazu macht, ob und zu welchen Bedingungen er weiterhin mit der finanziellen Unterstützung der Frau (F.) rechnen kann, von deren Konto die vorgenannten zwei Ratenzahlungen erfolgt sind. Ob er seinerseits bei Fortsetzung seiner gewerblichen Tätigkeit in der Lage sein wird, die vereinbarte monatliche Rate von 100,00 € selbst zu erbringen, erscheint offen.
- 7
Zweifel an seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit begründet nicht nur der Umstand, dass mit Beschluss des Amtsgerichtes Dessau-Roßlau vom 25. April 2014 der Antrag der Minijob-Zentrale auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Verfahrenskosten deckender Masse abgelehnt wurde und bislang nicht nachvollziehbar dargelegt wurde, dass sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers danach bis zur Untersagung und angeordneten Einstellung seiner gewerblichen Tätigkeit im Mai 2015 wesentlich verbessert haben. Soweit die Beschwerdebegründungsschrift darauf verweist, der Antragsteller sei in diesem Zeitraum allen seinen Zahlungsverpflichtungen in unternehmerischer Hinsicht nachgekommen, insbesondere seien keine Rückstände bei der Gesamtsozialversicherung entstanden, erscheint bereits zweifelhaft, ob in diesem Zeitraum überhaupt Verpflichtungen im Rahmen der Gesamtsozialversicherung bestanden haben und zu erfüllen waren. Zudem soll der Antragsteller laut Angaben der Gewerbekartei seine Betriebsaufgabe zum 31. März 2014 angezeigt haben (vgl Beiakte A, Bl. 59). Auch macht das Beschwerdevorbringen noch nicht hinreichend plausibel, dass die Einnahmen des Antragstellers aus gewerblicher Tätigkeit die Zahlung der vereinbarten Raten erlaubt hätten bzw. hiervon künftig auszugehen ist. Zu Recht verweist die Antragsgegnerin auf den Umstand, dass dem Antragsteller ausweislich des Bescheides des Jobcenters – Kommunale Anstalt des öffentlichen Rechts für Beschäftigung und Arbeit des Landkreises Anhalt-Bitterfeld (KomBA-ABl) vom 15. April 2015 (Beiakte A, Bl. 82 ff.) unter „Berücksichtigung von Einkommen aus selbständiger Tätigkeit … vorläufig basierend auf den prognostizierten Angaben vom 17.03.2015“ laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II bewilligt wurden und ausweislich einer Auskunft der ARGE der Antragsteller schon vor Mai/2015 Leistungsempfänger war.
- 8
Andererseits kann auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Antragsteller sein Gewerbe jahrzehntelang beanstandungsfrei ausgeübt hat und außer dem streitgegenständlichen Rückstand bei der Minijob-Zentrale - soweit ersichtlich - keine anderen Verbindlichkeiten bei öffentlichen Gläubigern entstanden sind. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller bei Wiederaufnahme seiner gewerblichen Tätigkeit, die vereinbarte Ratenzahlung nicht zu erwirtschaften vermag oder nicht willens sein könnte, die Zahlungsvereinbarung einzuhalten, ergeben sich bislang nicht. Im Hinblick auf die noch ausstehende Widerspruchsentscheidung ist dem Antragsteller daher Gelegenheit zu geben, seine Behauptung hinsichtlich der Erfüllung der Ratenzahlungsvereinbarung zu belegen.
- 9
Selbst wenn im Übrigen künftig noch ein Restschuldbetrag bei der Minijob-Zentrale bestehen sollte und/oder sich die Annahme einer gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit auch wegen fehlender wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit rechtfertigen sollte, machen beide Umstände noch nicht ohne Weiteres plausibel, dass ohne den Widerruf der Reisegewerbekarte das öffentliche Interesse im Sinne des vorliegend maßgeblichen Widerrufsgrundes gemäß § 1 Abs. 1 VwVfG LSA i. V. m. § 49 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG gefährdet würde.
- 10
Soweit der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichtes insoweit eine konkrete Gefährdung des öffentlichen Interesses verlangt, sind - mangels Beschäftigung von Arbeitnehmern - keine weiteren Verstöße des Antragstellers gegen sozialversicherungsrechtliche Pflichten zu erwarten, und es ist nicht ersichtlich, dass sich der Antragsteller gegenüber anderen, sich rechtstreu verhaltenden Gewerbetreibenden insoweit wettbewerbsrechtliche Vorteile verschaffen würde. Fraglich erscheint auch, ob ein möglicher Restschuldbetrag bei der Minijob-Zentrale sowohl der Höhe nach, wie auch aufgrund des Umstandes, dass ein mögliches Ansteigen nicht auf neue Verbindlichkeiten, sondern auf Säumniszuschläge, Mahngebühren etc. zurückzuführen wäre, eine konkrete Gefährdung im Sinne des § 49 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG begründen könnte. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller bei wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit künftig, d. h. abgesehen von dem bisherigen Rückstand, öffentliche oder private Gläubiger nicht termingerecht bedienen wird, liegen bisher nicht vor. Die Art des Gewerbes zwingt den Antragsteller auch nicht zum Eingehen langfristiger Verbindlichkeiten. Er kann entsprechend seiner Finanzlage im Rahmen des Wareneinkaufs, bei Standgebühren etc. flexibel auf seine wirtschaftliche Lage reagieren. Seine Vertragspartner können sich im Rahmen des Wareneinkaufs, wegen Standgebühren, Kfz-Kosten etc. durch Vorauszahlungen des Antragstellers oder andere Sicherheiten hinreichend schützen. Steuern oder sonstige öffentliche Abgaben ist der Antragsteller - soweit ersichtlich und diese überhaupt anfallen - bislang nicht schuldig geblieben. Für einen besonderen Kunden- oder Verbraucherschutz bietet sein Gewerbe, das im Verkauf von durch den Kunden am Verkaufsstand zu besichtigender Ware gegen Barzahlung bestehen dürfte, bislang ebenfalls keinen Anhalt.
- 11
Angesichts dieser Sachlage bestehen an der Rechtmäßigkeit des Widerrufs der Reisegewerbekarte gemäß Ziff. 1 des Bescheides vom 18. Mai 2015 hinreichende rechtliche Bedenken, sodass die nach § 80 Abs. 5 VwGO erforderliche Interessenabwägung zu Gunsten des Aussetzungsinteresses des Antragstellers ausfällt.
- 12
Die Beschwerdebegründungsschrift macht auch zu Recht geltend, dass sich die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruches bezüglich des Widerrufes der Reisegewerbekarte auch auf die weiteren Regelungen in Ziff. 2 bis 5 des angefochtenen Bescheides auswirkt.
- 13
Die Einstellung der mit der Reisegewerbekarte verbundenen Tätigkeit gemäß § 60d GewO (Ziff. 2 des Bescheides) ist jedenfalls zur Zeit nicht gerechtfertigt. Aufgrund des Suspensiveffektes des Widerspruches gegen den Widerruf der Reisegewerbekarte betreibt der Antragsteller sein Gewerbe während der Dauer der aufschiebenden Wirkung mit der erforderlichen Erlaubnis. Folgerungen tatsächlicher oder rechtlicher Art aus dem verfügten Widerruf der Reisegewerbekarte lassen sich während der aufschiebenden Wirkung des vom Antragsteller eingelegten Widerspruches nicht ziehen. Dies gilt auch für den Antragsteller belastende Folgemaßnahmen, die - wie hier in engem rechtlichen Zusammenhang - an die Rechtswirksamkeit des Widerrufs der Reisegewerbekarte anknüpfen. Diese Rechtswirksamkeit ist mit Ergehen des Senatsbeschlusses suspendiert.
- 14
Auch die unter Ziff. 4 des angefochtenen Bescheides verfügte Rückgabe der Reisegewerbekarte ist gemäß § 1 Abs. 1 VwVfG LSA i. V. m. § 52 Satz 1 VwVfG derzeit nicht gerechtfertigt, weil die Reisegewerbekarte weder unanfechtbar widerrufen oder zurückgenommen oder ihre Wirksamkeit aus einem anderen Grunde nicht oder nicht mehr gegeben ist, wobei an dieser Stelle dahinstehen kann, ob eine sofortige Vollziehbarkeit des Widerrufes der Reisegewerbekarte seiner Unanfechtbarkeit gleichstünde. Hinsichtlich der Regelungen in Ziff. 2 und 4 des angefochtenen Bescheides überwiegt daher das Aussetzungsinteresse des Antragstellers, da den beiden Folgeregelungen, auch aufgrund ihrer engen rechtlichen Verknüpfung mit dem Widerruf der Reisegewerbekarte, das Verwirklichungs- und Aussetzungsverbot der aufschiebenden Wirkung des Widerspruches gemäß § 80 Abs. 1 VwGO gegen den Widerruf der Reisegewerbekarte entgegensteht.
- 15
In Bezug auf die von Gesetzes wegen gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 9 AG VwGO LSA sofort vollziehbare Zwangsmittelandrohung in Ziff. 3 und 5 des angefochtenen Bescheides ist die aufschiebende Wirkung des Widerspruches des Antragstellers gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO anzuordnen, weil es mangels Vollziehbarkeit der jeweils zu vollstreckenden Grundverfügung an der Voraussetzung für die Anwendung von Verwaltungszwang fehlt. Ziff. 2 und 4 des angefochtenen Bescheides, auf die sich die Zwangsmittelandrohungen beziehen, sind mit Ergehen der Senatsentscheidung weder unanfechtbar noch sofort vollziehbar im Sinne des § 71 Abs. 1 VwVG LSA i. V. m. § 53 Abs. 1 SOG LSA.
- 16
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
- 17
Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus den §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1, 47 GKG.
- 18
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Gründe
- 1
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers beruht auf § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. §§ 114 Abs. 1 Satz 1, 119 Abs. 1 Satz 1, 121 Abs. 1 ZPO.
- 2
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Halle - 4. Kammer - vom 7. August 2015, mit dem sein Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 18. Mai 2015 abgelehnt wurde, ist zulässig und wurde insbesondere fristgemäß eingelegt.
- 3
Die gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO einmonatige Beschwerdebegründungsfrist endete im Hinblick auf den dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers laut Empfangsbekenntnis am 17. August 2015 zugestellten Beschluss des Verwaltungsgerichtes Halle vom 7. August 2015 am Donnerstag, den 17. September 2015. Die zu dem vorliegend maßgeblichen Aktenzeichen 1 M 159/15 übersandte Beschwerdebegründung ging zwar erst am 18. September 2015 per Telefax beim Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt ein, betraf aber - wie Inhalt und Antrag der Beschwerdebegründung zweifelsfrei und offenkundig erkennen lassen - den ebenfalls vom 7. August 2015 datierenden, mit identischem erstinstanzlichen Aktenzeichen versehenen Beschluss des Verwaltungsgerichtes über die Ablehnung des Prozesskostenhilfeantrages für die erste Instanz, der vom Antragsteller ebenfalls angefochten wurde und hier das Aktenzeichen 1 O 160/15 erhalten hat. Bereits am 17. September 2015 ging dem Oberverwaltungsgericht per Telefax eine Beschwerdebegründung zu dem Aktenzeichen 1 O 160/15 zu, deren Anträge und Inhalt sich ebenso offenkundig und zweifelsfrei auf das vorläufige Rechtsschutzverfahren 1 M 159/15 beziehen. Bei dieser Sachlage ist die Verwechselung des Aktenzeichens bei der Beschwerdebegründung unschädlich. Der Fehler ist offensichtlich und erlaubte innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist eine zweifelsfreie Zuordnung, zu welchem Beschluss die Beschwerdebegründung ergangen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Januar 1999 - XII ZB 140/98 -, juris; Urteil vom 11. Januar 2001 - III ZR 113/00 -, juris).
- 4
Die Beschwerde ist auch begründet. Auf der Grundlage der mit der Beschwerdebegründung vorgebrachten Einwände, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 und 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigt sich die begehrte Abänderung des angefochtenen Beschlusses.
- 5
Hinsichtlich des Widerrufs der dem Antragsteller erteilten Reisegewerbekarte (Nr. 164/93) zum Feilbieten von Textilien, Lederwaren, Modeschmuck, Geschenkartikeln gemäß Ziff. 1 des Bescheides der Antragsgegnerin vom 18. Mai 2015 erscheint nach derzeitigem Erkenntnisstand zweifelhaft, ob der für die strafrechtliche Verurteilung des Antragstellers maßgebliche Sachverhalt sowie seine Beitragsrückstände bei der Deutschen Rentenversicherung (K.), Minijob-Zentrale angesichts der noch ausstehenden Widerspruchsentscheidung hinreichend Anlass für die Prognose bieten werden, der Antragsteller werde sich auch in Zukunft als unzuverlässig im gewerberechtlichen Sinne erweisen. Sein Vorbringen in der Beschwerdebegründungsschrift, er beschäftige keine sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer mehr, ließe jedenfalls mögliche Verstöße des Antragstellers gegen sozialversicherungsrechtliche Verpflichtungen - wie sie in der Vergangenheit aufgetreten sind - künftig nicht erwarten. An der Glaubhaftigkeit der Angaben des Antragstellers zu zweifeln, besteht bislang auch kein Anlass. Seine jahrzehntelang unbeanstandet gebliebene gewerbliche Tätigkeit, die von ihm angegebenen persönlichen Gründe für die Vernachlässigung seiner Arbeitgeberpflichten, die sich in dieser Form nicht wiederholen dürften, der Umstand, dass die für den Rückstand maßgeblichen Arbeitnehmer laut Schreiben der Minijob-Zentrale vom 12. März 2015 bereits zum 31. Januar 2014 abgemeldet wurden sowie Art und Umfang seiner gewerblichen Tätigkeit, die nicht erkennen lassen, dass er diese nicht allein ausüben kann, machen einen künftigen Verzicht auf die Beschäftigung von sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmern durchaus plausibel.
- 6
Soweit der Antragsteller mittlerweile eine Ratenzahlungsvereinbarung mit der Minijob-Zentrale abgeschlossen und zwei Ratenzahlungen belegt hat, erscheint auch durchaus möglich, dass der Beitragsrückstand - wie vereinbart - bis Mitte nächsten Jahres zurückgeführt werden kann. Allerdings lässt sich bislang die Schlüssigkeit des Sanierungskonzeptes nicht zuverlässig beurteilen, weil der Antragsteller keine Angaben dazu macht, ob und zu welchen Bedingungen er weiterhin mit der finanziellen Unterstützung der Frau (F.) rechnen kann, von deren Konto die vorgenannten zwei Ratenzahlungen erfolgt sind. Ob er seinerseits bei Fortsetzung seiner gewerblichen Tätigkeit in der Lage sein wird, die vereinbarte monatliche Rate von 100,00 € selbst zu erbringen, erscheint offen.
- 7
Zweifel an seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit begründet nicht nur der Umstand, dass mit Beschluss des Amtsgerichtes Dessau-Roßlau vom 25. April 2014 der Antrag der Minijob-Zentrale auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Verfahrenskosten deckender Masse abgelehnt wurde und bislang nicht nachvollziehbar dargelegt wurde, dass sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers danach bis zur Untersagung und angeordneten Einstellung seiner gewerblichen Tätigkeit im Mai 2015 wesentlich verbessert haben. Soweit die Beschwerdebegründungsschrift darauf verweist, der Antragsteller sei in diesem Zeitraum allen seinen Zahlungsverpflichtungen in unternehmerischer Hinsicht nachgekommen, insbesondere seien keine Rückstände bei der Gesamtsozialversicherung entstanden, erscheint bereits zweifelhaft, ob in diesem Zeitraum überhaupt Verpflichtungen im Rahmen der Gesamtsozialversicherung bestanden haben und zu erfüllen waren. Zudem soll der Antragsteller laut Angaben der Gewerbekartei seine Betriebsaufgabe zum 31. März 2014 angezeigt haben (vgl Beiakte A, Bl. 59). Auch macht das Beschwerdevorbringen noch nicht hinreichend plausibel, dass die Einnahmen des Antragstellers aus gewerblicher Tätigkeit die Zahlung der vereinbarten Raten erlaubt hätten bzw. hiervon künftig auszugehen ist. Zu Recht verweist die Antragsgegnerin auf den Umstand, dass dem Antragsteller ausweislich des Bescheides des Jobcenters – Kommunale Anstalt des öffentlichen Rechts für Beschäftigung und Arbeit des Landkreises Anhalt-Bitterfeld (KomBA-ABl) vom 15. April 2015 (Beiakte A, Bl. 82 ff.) unter „Berücksichtigung von Einkommen aus selbständiger Tätigkeit … vorläufig basierend auf den prognostizierten Angaben vom 17.03.2015“ laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II bewilligt wurden und ausweislich einer Auskunft der ARGE der Antragsteller schon vor Mai/2015 Leistungsempfänger war.
- 8
Andererseits kann auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Antragsteller sein Gewerbe jahrzehntelang beanstandungsfrei ausgeübt hat und außer dem streitgegenständlichen Rückstand bei der Minijob-Zentrale - soweit ersichtlich - keine anderen Verbindlichkeiten bei öffentlichen Gläubigern entstanden sind. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller bei Wiederaufnahme seiner gewerblichen Tätigkeit, die vereinbarte Ratenzahlung nicht zu erwirtschaften vermag oder nicht willens sein könnte, die Zahlungsvereinbarung einzuhalten, ergeben sich bislang nicht. Im Hinblick auf die noch ausstehende Widerspruchsentscheidung ist dem Antragsteller daher Gelegenheit zu geben, seine Behauptung hinsichtlich der Erfüllung der Ratenzahlungsvereinbarung zu belegen.
- 9
Selbst wenn im Übrigen künftig noch ein Restschuldbetrag bei der Minijob-Zentrale bestehen sollte und/oder sich die Annahme einer gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit auch wegen fehlender wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit rechtfertigen sollte, machen beide Umstände noch nicht ohne Weiteres plausibel, dass ohne den Widerruf der Reisegewerbekarte das öffentliche Interesse im Sinne des vorliegend maßgeblichen Widerrufsgrundes gemäß § 1 Abs. 1 VwVfG LSA i. V. m. § 49 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG gefährdet würde.
- 10
Soweit der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichtes insoweit eine konkrete Gefährdung des öffentlichen Interesses verlangt, sind - mangels Beschäftigung von Arbeitnehmern - keine weiteren Verstöße des Antragstellers gegen sozialversicherungsrechtliche Pflichten zu erwarten, und es ist nicht ersichtlich, dass sich der Antragsteller gegenüber anderen, sich rechtstreu verhaltenden Gewerbetreibenden insoweit wettbewerbsrechtliche Vorteile verschaffen würde. Fraglich erscheint auch, ob ein möglicher Restschuldbetrag bei der Minijob-Zentrale sowohl der Höhe nach, wie auch aufgrund des Umstandes, dass ein mögliches Ansteigen nicht auf neue Verbindlichkeiten, sondern auf Säumniszuschläge, Mahngebühren etc. zurückzuführen wäre, eine konkrete Gefährdung im Sinne des § 49 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG begründen könnte. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller bei wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit künftig, d. h. abgesehen von dem bisherigen Rückstand, öffentliche oder private Gläubiger nicht termingerecht bedienen wird, liegen bisher nicht vor. Die Art des Gewerbes zwingt den Antragsteller auch nicht zum Eingehen langfristiger Verbindlichkeiten. Er kann entsprechend seiner Finanzlage im Rahmen des Wareneinkaufs, bei Standgebühren etc. flexibel auf seine wirtschaftliche Lage reagieren. Seine Vertragspartner können sich im Rahmen des Wareneinkaufs, wegen Standgebühren, Kfz-Kosten etc. durch Vorauszahlungen des Antragstellers oder andere Sicherheiten hinreichend schützen. Steuern oder sonstige öffentliche Abgaben ist der Antragsteller - soweit ersichtlich und diese überhaupt anfallen - bislang nicht schuldig geblieben. Für einen besonderen Kunden- oder Verbraucherschutz bietet sein Gewerbe, das im Verkauf von durch den Kunden am Verkaufsstand zu besichtigender Ware gegen Barzahlung bestehen dürfte, bislang ebenfalls keinen Anhalt.
- 11
Angesichts dieser Sachlage bestehen an der Rechtmäßigkeit des Widerrufs der Reisegewerbekarte gemäß Ziff. 1 des Bescheides vom 18. Mai 2015 hinreichende rechtliche Bedenken, sodass die nach § 80 Abs. 5 VwGO erforderliche Interessenabwägung zu Gunsten des Aussetzungsinteresses des Antragstellers ausfällt.
- 12
Die Beschwerdebegründungsschrift macht auch zu Recht geltend, dass sich die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruches bezüglich des Widerrufes der Reisegewerbekarte auch auf die weiteren Regelungen in Ziff. 2 bis 5 des angefochtenen Bescheides auswirkt.
- 13
Die Einstellung der mit der Reisegewerbekarte verbundenen Tätigkeit gemäß § 60d GewO (Ziff. 2 des Bescheides) ist jedenfalls zur Zeit nicht gerechtfertigt. Aufgrund des Suspensiveffektes des Widerspruches gegen den Widerruf der Reisegewerbekarte betreibt der Antragsteller sein Gewerbe während der Dauer der aufschiebenden Wirkung mit der erforderlichen Erlaubnis. Folgerungen tatsächlicher oder rechtlicher Art aus dem verfügten Widerruf der Reisegewerbekarte lassen sich während der aufschiebenden Wirkung des vom Antragsteller eingelegten Widerspruches nicht ziehen. Dies gilt auch für den Antragsteller belastende Folgemaßnahmen, die - wie hier in engem rechtlichen Zusammenhang - an die Rechtswirksamkeit des Widerrufs der Reisegewerbekarte anknüpfen. Diese Rechtswirksamkeit ist mit Ergehen des Senatsbeschlusses suspendiert.
- 14
Auch die unter Ziff. 4 des angefochtenen Bescheides verfügte Rückgabe der Reisegewerbekarte ist gemäß § 1 Abs. 1 VwVfG LSA i. V. m. § 52 Satz 1 VwVfG derzeit nicht gerechtfertigt, weil die Reisegewerbekarte weder unanfechtbar widerrufen oder zurückgenommen oder ihre Wirksamkeit aus einem anderen Grunde nicht oder nicht mehr gegeben ist, wobei an dieser Stelle dahinstehen kann, ob eine sofortige Vollziehbarkeit des Widerrufes der Reisegewerbekarte seiner Unanfechtbarkeit gleichstünde. Hinsichtlich der Regelungen in Ziff. 2 und 4 des angefochtenen Bescheides überwiegt daher das Aussetzungsinteresse des Antragstellers, da den beiden Folgeregelungen, auch aufgrund ihrer engen rechtlichen Verknüpfung mit dem Widerruf der Reisegewerbekarte, das Verwirklichungs- und Aussetzungsverbot der aufschiebenden Wirkung des Widerspruches gemäß § 80 Abs. 1 VwGO gegen den Widerruf der Reisegewerbekarte entgegensteht.
- 15
In Bezug auf die von Gesetzes wegen gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 9 AG VwGO LSA sofort vollziehbare Zwangsmittelandrohung in Ziff. 3 und 5 des angefochtenen Bescheides ist die aufschiebende Wirkung des Widerspruches des Antragstellers gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO anzuordnen, weil es mangels Vollziehbarkeit der jeweils zu vollstreckenden Grundverfügung an der Voraussetzung für die Anwendung von Verwaltungszwang fehlt. Ziff. 2 und 4 des angefochtenen Bescheides, auf die sich die Zwangsmittelandrohungen beziehen, sind mit Ergehen der Senatsentscheidung weder unanfechtbar noch sofort vollziehbar im Sinne des § 71 Abs. 1 VwVG LSA i. V. m. § 53 Abs. 1 SOG LSA.
- 16
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
- 17
Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus den §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1, 47 GKG.
- 18
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Gründe
- 1
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers beruht auf § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. §§ 114 Abs. 1 Satz 1, 119 Abs. 1 Satz 1, 121 Abs. 1 ZPO.
- 2
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Halle - 4. Kammer - vom 7. August 2015, mit dem sein Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 18. Mai 2015 abgelehnt wurde, ist zulässig und wurde insbesondere fristgemäß eingelegt.
- 3
Die gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO einmonatige Beschwerdebegründungsfrist endete im Hinblick auf den dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers laut Empfangsbekenntnis am 17. August 2015 zugestellten Beschluss des Verwaltungsgerichtes Halle vom 7. August 2015 am Donnerstag, den 17. September 2015. Die zu dem vorliegend maßgeblichen Aktenzeichen 1 M 159/15 übersandte Beschwerdebegründung ging zwar erst am 18. September 2015 per Telefax beim Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt ein, betraf aber - wie Inhalt und Antrag der Beschwerdebegründung zweifelsfrei und offenkundig erkennen lassen - den ebenfalls vom 7. August 2015 datierenden, mit identischem erstinstanzlichen Aktenzeichen versehenen Beschluss des Verwaltungsgerichtes über die Ablehnung des Prozesskostenhilfeantrages für die erste Instanz, der vom Antragsteller ebenfalls angefochten wurde und hier das Aktenzeichen 1 O 160/15 erhalten hat. Bereits am 17. September 2015 ging dem Oberverwaltungsgericht per Telefax eine Beschwerdebegründung zu dem Aktenzeichen 1 O 160/15 zu, deren Anträge und Inhalt sich ebenso offenkundig und zweifelsfrei auf das vorläufige Rechtsschutzverfahren 1 M 159/15 beziehen. Bei dieser Sachlage ist die Verwechselung des Aktenzeichens bei der Beschwerdebegründung unschädlich. Der Fehler ist offensichtlich und erlaubte innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist eine zweifelsfreie Zuordnung, zu welchem Beschluss die Beschwerdebegründung ergangen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Januar 1999 - XII ZB 140/98 -, juris; Urteil vom 11. Januar 2001 - III ZR 113/00 -, juris).
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Die Beschwerde ist auch begründet. Auf der Grundlage der mit der Beschwerdebegründung vorgebrachten Einwände, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 und 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigt sich die begehrte Abänderung des angefochtenen Beschlusses.
- 5
Hinsichtlich des Widerrufs der dem Antragsteller erteilten Reisegewerbekarte (Nr. 164/93) zum Feilbieten von Textilien, Lederwaren, Modeschmuck, Geschenkartikeln gemäß Ziff. 1 des Bescheides der Antragsgegnerin vom 18. Mai 2015 erscheint nach derzeitigem Erkenntnisstand zweifelhaft, ob der für die strafrechtliche Verurteilung des Antragstellers maßgebliche Sachverhalt sowie seine Beitragsrückstände bei der Deutschen Rentenversicherung (K.), Minijob-Zentrale angesichts der noch ausstehenden Widerspruchsentscheidung hinreichend Anlass für die Prognose bieten werden, der Antragsteller werde sich auch in Zukunft als unzuverlässig im gewerberechtlichen Sinne erweisen. Sein Vorbringen in der Beschwerdebegründungsschrift, er beschäftige keine sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer mehr, ließe jedenfalls mögliche Verstöße des Antragstellers gegen sozialversicherungsrechtliche Verpflichtungen - wie sie in der Vergangenheit aufgetreten sind - künftig nicht erwarten. An der Glaubhaftigkeit der Angaben des Antragstellers zu zweifeln, besteht bislang auch kein Anlass. Seine jahrzehntelang unbeanstandet gebliebene gewerbliche Tätigkeit, die von ihm angegebenen persönlichen Gründe für die Vernachlässigung seiner Arbeitgeberpflichten, die sich in dieser Form nicht wiederholen dürften, der Umstand, dass die für den Rückstand maßgeblichen Arbeitnehmer laut Schreiben der Minijob-Zentrale vom 12. März 2015 bereits zum 31. Januar 2014 abgemeldet wurden sowie Art und Umfang seiner gewerblichen Tätigkeit, die nicht erkennen lassen, dass er diese nicht allein ausüben kann, machen einen künftigen Verzicht auf die Beschäftigung von sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmern durchaus plausibel.
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Soweit der Antragsteller mittlerweile eine Ratenzahlungsvereinbarung mit der Minijob-Zentrale abgeschlossen und zwei Ratenzahlungen belegt hat, erscheint auch durchaus möglich, dass der Beitragsrückstand - wie vereinbart - bis Mitte nächsten Jahres zurückgeführt werden kann. Allerdings lässt sich bislang die Schlüssigkeit des Sanierungskonzeptes nicht zuverlässig beurteilen, weil der Antragsteller keine Angaben dazu macht, ob und zu welchen Bedingungen er weiterhin mit der finanziellen Unterstützung der Frau (F.) rechnen kann, von deren Konto die vorgenannten zwei Ratenzahlungen erfolgt sind. Ob er seinerseits bei Fortsetzung seiner gewerblichen Tätigkeit in der Lage sein wird, die vereinbarte monatliche Rate von 100,00 € selbst zu erbringen, erscheint offen.
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Zweifel an seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit begründet nicht nur der Umstand, dass mit Beschluss des Amtsgerichtes Dessau-Roßlau vom 25. April 2014 der Antrag der Minijob-Zentrale auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Verfahrenskosten deckender Masse abgelehnt wurde und bislang nicht nachvollziehbar dargelegt wurde, dass sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers danach bis zur Untersagung und angeordneten Einstellung seiner gewerblichen Tätigkeit im Mai 2015 wesentlich verbessert haben. Soweit die Beschwerdebegründungsschrift darauf verweist, der Antragsteller sei in diesem Zeitraum allen seinen Zahlungsverpflichtungen in unternehmerischer Hinsicht nachgekommen, insbesondere seien keine Rückstände bei der Gesamtsozialversicherung entstanden, erscheint bereits zweifelhaft, ob in diesem Zeitraum überhaupt Verpflichtungen im Rahmen der Gesamtsozialversicherung bestanden haben und zu erfüllen waren. Zudem soll der Antragsteller laut Angaben der Gewerbekartei seine Betriebsaufgabe zum 31. März 2014 angezeigt haben (vgl Beiakte A, Bl. 59). Auch macht das Beschwerdevorbringen noch nicht hinreichend plausibel, dass die Einnahmen des Antragstellers aus gewerblicher Tätigkeit die Zahlung der vereinbarten Raten erlaubt hätten bzw. hiervon künftig auszugehen ist. Zu Recht verweist die Antragsgegnerin auf den Umstand, dass dem Antragsteller ausweislich des Bescheides des Jobcenters – Kommunale Anstalt des öffentlichen Rechts für Beschäftigung und Arbeit des Landkreises Anhalt-Bitterfeld (KomBA-ABl) vom 15. April 2015 (Beiakte A, Bl. 82 ff.) unter „Berücksichtigung von Einkommen aus selbständiger Tätigkeit … vorläufig basierend auf den prognostizierten Angaben vom 17.03.2015“ laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II bewilligt wurden und ausweislich einer Auskunft der ARGE der Antragsteller schon vor Mai/2015 Leistungsempfänger war.
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Andererseits kann auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Antragsteller sein Gewerbe jahrzehntelang beanstandungsfrei ausgeübt hat und außer dem streitgegenständlichen Rückstand bei der Minijob-Zentrale - soweit ersichtlich - keine anderen Verbindlichkeiten bei öffentlichen Gläubigern entstanden sind. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller bei Wiederaufnahme seiner gewerblichen Tätigkeit, die vereinbarte Ratenzahlung nicht zu erwirtschaften vermag oder nicht willens sein könnte, die Zahlungsvereinbarung einzuhalten, ergeben sich bislang nicht. Im Hinblick auf die noch ausstehende Widerspruchsentscheidung ist dem Antragsteller daher Gelegenheit zu geben, seine Behauptung hinsichtlich der Erfüllung der Ratenzahlungsvereinbarung zu belegen.
- 9
Selbst wenn im Übrigen künftig noch ein Restschuldbetrag bei der Minijob-Zentrale bestehen sollte und/oder sich die Annahme einer gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit auch wegen fehlender wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit rechtfertigen sollte, machen beide Umstände noch nicht ohne Weiteres plausibel, dass ohne den Widerruf der Reisegewerbekarte das öffentliche Interesse im Sinne des vorliegend maßgeblichen Widerrufsgrundes gemäß § 1 Abs. 1 VwVfG LSA i. V. m. § 49 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG gefährdet würde.
- 10
Soweit der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichtes insoweit eine konkrete Gefährdung des öffentlichen Interesses verlangt, sind - mangels Beschäftigung von Arbeitnehmern - keine weiteren Verstöße des Antragstellers gegen sozialversicherungsrechtliche Pflichten zu erwarten, und es ist nicht ersichtlich, dass sich der Antragsteller gegenüber anderen, sich rechtstreu verhaltenden Gewerbetreibenden insoweit wettbewerbsrechtliche Vorteile verschaffen würde. Fraglich erscheint auch, ob ein möglicher Restschuldbetrag bei der Minijob-Zentrale sowohl der Höhe nach, wie auch aufgrund des Umstandes, dass ein mögliches Ansteigen nicht auf neue Verbindlichkeiten, sondern auf Säumniszuschläge, Mahngebühren etc. zurückzuführen wäre, eine konkrete Gefährdung im Sinne des § 49 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG begründen könnte. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller bei wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit künftig, d. h. abgesehen von dem bisherigen Rückstand, öffentliche oder private Gläubiger nicht termingerecht bedienen wird, liegen bisher nicht vor. Die Art des Gewerbes zwingt den Antragsteller auch nicht zum Eingehen langfristiger Verbindlichkeiten. Er kann entsprechend seiner Finanzlage im Rahmen des Wareneinkaufs, bei Standgebühren etc. flexibel auf seine wirtschaftliche Lage reagieren. Seine Vertragspartner können sich im Rahmen des Wareneinkaufs, wegen Standgebühren, Kfz-Kosten etc. durch Vorauszahlungen des Antragstellers oder andere Sicherheiten hinreichend schützen. Steuern oder sonstige öffentliche Abgaben ist der Antragsteller - soweit ersichtlich und diese überhaupt anfallen - bislang nicht schuldig geblieben. Für einen besonderen Kunden- oder Verbraucherschutz bietet sein Gewerbe, das im Verkauf von durch den Kunden am Verkaufsstand zu besichtigender Ware gegen Barzahlung bestehen dürfte, bislang ebenfalls keinen Anhalt.
- 11
Angesichts dieser Sachlage bestehen an der Rechtmäßigkeit des Widerrufs der Reisegewerbekarte gemäß Ziff. 1 des Bescheides vom 18. Mai 2015 hinreichende rechtliche Bedenken, sodass die nach § 80 Abs. 5 VwGO erforderliche Interessenabwägung zu Gunsten des Aussetzungsinteresses des Antragstellers ausfällt.
- 12
Die Beschwerdebegründungsschrift macht auch zu Recht geltend, dass sich die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruches bezüglich des Widerrufes der Reisegewerbekarte auch auf die weiteren Regelungen in Ziff. 2 bis 5 des angefochtenen Bescheides auswirkt.
- 13
Die Einstellung der mit der Reisegewerbekarte verbundenen Tätigkeit gemäß § 60d GewO (Ziff. 2 des Bescheides) ist jedenfalls zur Zeit nicht gerechtfertigt. Aufgrund des Suspensiveffektes des Widerspruches gegen den Widerruf der Reisegewerbekarte betreibt der Antragsteller sein Gewerbe während der Dauer der aufschiebenden Wirkung mit der erforderlichen Erlaubnis. Folgerungen tatsächlicher oder rechtlicher Art aus dem verfügten Widerruf der Reisegewerbekarte lassen sich während der aufschiebenden Wirkung des vom Antragsteller eingelegten Widerspruches nicht ziehen. Dies gilt auch für den Antragsteller belastende Folgemaßnahmen, die - wie hier in engem rechtlichen Zusammenhang - an die Rechtswirksamkeit des Widerrufs der Reisegewerbekarte anknüpfen. Diese Rechtswirksamkeit ist mit Ergehen des Senatsbeschlusses suspendiert.
- 14
Auch die unter Ziff. 4 des angefochtenen Bescheides verfügte Rückgabe der Reisegewerbekarte ist gemäß § 1 Abs. 1 VwVfG LSA i. V. m. § 52 Satz 1 VwVfG derzeit nicht gerechtfertigt, weil die Reisegewerbekarte weder unanfechtbar widerrufen oder zurückgenommen oder ihre Wirksamkeit aus einem anderen Grunde nicht oder nicht mehr gegeben ist, wobei an dieser Stelle dahinstehen kann, ob eine sofortige Vollziehbarkeit des Widerrufes der Reisegewerbekarte seiner Unanfechtbarkeit gleichstünde. Hinsichtlich der Regelungen in Ziff. 2 und 4 des angefochtenen Bescheides überwiegt daher das Aussetzungsinteresse des Antragstellers, da den beiden Folgeregelungen, auch aufgrund ihrer engen rechtlichen Verknüpfung mit dem Widerruf der Reisegewerbekarte, das Verwirklichungs- und Aussetzungsverbot der aufschiebenden Wirkung des Widerspruches gemäß § 80 Abs. 1 VwGO gegen den Widerruf der Reisegewerbekarte entgegensteht.
- 15
In Bezug auf die von Gesetzes wegen gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 9 AG VwGO LSA sofort vollziehbare Zwangsmittelandrohung in Ziff. 3 und 5 des angefochtenen Bescheides ist die aufschiebende Wirkung des Widerspruches des Antragstellers gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO anzuordnen, weil es mangels Vollziehbarkeit der jeweils zu vollstreckenden Grundverfügung an der Voraussetzung für die Anwendung von Verwaltungszwang fehlt. Ziff. 2 und 4 des angefochtenen Bescheides, auf die sich die Zwangsmittelandrohungen beziehen, sind mit Ergehen der Senatsentscheidung weder unanfechtbar noch sofort vollziehbar im Sinne des § 71 Abs. 1 VwVG LSA i. V. m. § 53 Abs. 1 SOG LSA.
- 16
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
- 17
Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus den §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1, 47 GKG.
- 18
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.
(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden,
- 1.
wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist; - 2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat; - 3.
wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde; - 4.
wenn die Behörde auf Grund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, soweit der Begünstigte von der Vergünstigung noch keinen Gebrauch gemacht oder auf Grund des Verwaltungsaktes noch keine Leistungen empfangen hat, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde; - 5.
um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.
(3) Ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden,
- 1.
wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird; - 2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
(4) Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Behörde keinen anderen Zeitpunkt bestimmt.
(5) Über den Widerruf entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zu widerrufende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(6) Wird ein begünstigender Verwaltungsakt in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 bis 5 widerrufen, so hat die Behörde den Betroffenen auf Antrag für den Vermögensnachteil zu entschädigen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen schutzwürdig ist. § 48 Abs. 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Für Streitigkeiten über die Entschädigung ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.
Gründe
- 1
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers beruht auf § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. §§ 114 Abs. 1 Satz 1, 119 Abs. 1 Satz 1, 121 Abs. 1 ZPO.
- 2
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Halle - 4. Kammer - vom 7. August 2015, mit dem sein Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 18. Mai 2015 abgelehnt wurde, ist zulässig und wurde insbesondere fristgemäß eingelegt.
- 3
Die gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO einmonatige Beschwerdebegründungsfrist endete im Hinblick auf den dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers laut Empfangsbekenntnis am 17. August 2015 zugestellten Beschluss des Verwaltungsgerichtes Halle vom 7. August 2015 am Donnerstag, den 17. September 2015. Die zu dem vorliegend maßgeblichen Aktenzeichen 1 M 159/15 übersandte Beschwerdebegründung ging zwar erst am 18. September 2015 per Telefax beim Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt ein, betraf aber - wie Inhalt und Antrag der Beschwerdebegründung zweifelsfrei und offenkundig erkennen lassen - den ebenfalls vom 7. August 2015 datierenden, mit identischem erstinstanzlichen Aktenzeichen versehenen Beschluss des Verwaltungsgerichtes über die Ablehnung des Prozesskostenhilfeantrages für die erste Instanz, der vom Antragsteller ebenfalls angefochten wurde und hier das Aktenzeichen 1 O 160/15 erhalten hat. Bereits am 17. September 2015 ging dem Oberverwaltungsgericht per Telefax eine Beschwerdebegründung zu dem Aktenzeichen 1 O 160/15 zu, deren Anträge und Inhalt sich ebenso offenkundig und zweifelsfrei auf das vorläufige Rechtsschutzverfahren 1 M 159/15 beziehen. Bei dieser Sachlage ist die Verwechselung des Aktenzeichens bei der Beschwerdebegründung unschädlich. Der Fehler ist offensichtlich und erlaubte innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist eine zweifelsfreie Zuordnung, zu welchem Beschluss die Beschwerdebegründung ergangen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Januar 1999 - XII ZB 140/98 -, juris; Urteil vom 11. Januar 2001 - III ZR 113/00 -, juris).
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Die Beschwerde ist auch begründet. Auf der Grundlage der mit der Beschwerdebegründung vorgebrachten Einwände, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 und 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigt sich die begehrte Abänderung des angefochtenen Beschlusses.
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Hinsichtlich des Widerrufs der dem Antragsteller erteilten Reisegewerbekarte (Nr. 164/93) zum Feilbieten von Textilien, Lederwaren, Modeschmuck, Geschenkartikeln gemäß Ziff. 1 des Bescheides der Antragsgegnerin vom 18. Mai 2015 erscheint nach derzeitigem Erkenntnisstand zweifelhaft, ob der für die strafrechtliche Verurteilung des Antragstellers maßgebliche Sachverhalt sowie seine Beitragsrückstände bei der Deutschen Rentenversicherung (K.), Minijob-Zentrale angesichts der noch ausstehenden Widerspruchsentscheidung hinreichend Anlass für die Prognose bieten werden, der Antragsteller werde sich auch in Zukunft als unzuverlässig im gewerberechtlichen Sinne erweisen. Sein Vorbringen in der Beschwerdebegründungsschrift, er beschäftige keine sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer mehr, ließe jedenfalls mögliche Verstöße des Antragstellers gegen sozialversicherungsrechtliche Verpflichtungen - wie sie in der Vergangenheit aufgetreten sind - künftig nicht erwarten. An der Glaubhaftigkeit der Angaben des Antragstellers zu zweifeln, besteht bislang auch kein Anlass. Seine jahrzehntelang unbeanstandet gebliebene gewerbliche Tätigkeit, die von ihm angegebenen persönlichen Gründe für die Vernachlässigung seiner Arbeitgeberpflichten, die sich in dieser Form nicht wiederholen dürften, der Umstand, dass die für den Rückstand maßgeblichen Arbeitnehmer laut Schreiben der Minijob-Zentrale vom 12. März 2015 bereits zum 31. Januar 2014 abgemeldet wurden sowie Art und Umfang seiner gewerblichen Tätigkeit, die nicht erkennen lassen, dass er diese nicht allein ausüben kann, machen einen künftigen Verzicht auf die Beschäftigung von sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmern durchaus plausibel.
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Soweit der Antragsteller mittlerweile eine Ratenzahlungsvereinbarung mit der Minijob-Zentrale abgeschlossen und zwei Ratenzahlungen belegt hat, erscheint auch durchaus möglich, dass der Beitragsrückstand - wie vereinbart - bis Mitte nächsten Jahres zurückgeführt werden kann. Allerdings lässt sich bislang die Schlüssigkeit des Sanierungskonzeptes nicht zuverlässig beurteilen, weil der Antragsteller keine Angaben dazu macht, ob und zu welchen Bedingungen er weiterhin mit der finanziellen Unterstützung der Frau (F.) rechnen kann, von deren Konto die vorgenannten zwei Ratenzahlungen erfolgt sind. Ob er seinerseits bei Fortsetzung seiner gewerblichen Tätigkeit in der Lage sein wird, die vereinbarte monatliche Rate von 100,00 € selbst zu erbringen, erscheint offen.
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Zweifel an seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit begründet nicht nur der Umstand, dass mit Beschluss des Amtsgerichtes Dessau-Roßlau vom 25. April 2014 der Antrag der Minijob-Zentrale auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Verfahrenskosten deckender Masse abgelehnt wurde und bislang nicht nachvollziehbar dargelegt wurde, dass sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers danach bis zur Untersagung und angeordneten Einstellung seiner gewerblichen Tätigkeit im Mai 2015 wesentlich verbessert haben. Soweit die Beschwerdebegründungsschrift darauf verweist, der Antragsteller sei in diesem Zeitraum allen seinen Zahlungsverpflichtungen in unternehmerischer Hinsicht nachgekommen, insbesondere seien keine Rückstände bei der Gesamtsozialversicherung entstanden, erscheint bereits zweifelhaft, ob in diesem Zeitraum überhaupt Verpflichtungen im Rahmen der Gesamtsozialversicherung bestanden haben und zu erfüllen waren. Zudem soll der Antragsteller laut Angaben der Gewerbekartei seine Betriebsaufgabe zum 31. März 2014 angezeigt haben (vgl Beiakte A, Bl. 59). Auch macht das Beschwerdevorbringen noch nicht hinreichend plausibel, dass die Einnahmen des Antragstellers aus gewerblicher Tätigkeit die Zahlung der vereinbarten Raten erlaubt hätten bzw. hiervon künftig auszugehen ist. Zu Recht verweist die Antragsgegnerin auf den Umstand, dass dem Antragsteller ausweislich des Bescheides des Jobcenters – Kommunale Anstalt des öffentlichen Rechts für Beschäftigung und Arbeit des Landkreises Anhalt-Bitterfeld (KomBA-ABl) vom 15. April 2015 (Beiakte A, Bl. 82 ff.) unter „Berücksichtigung von Einkommen aus selbständiger Tätigkeit … vorläufig basierend auf den prognostizierten Angaben vom 17.03.2015“ laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II bewilligt wurden und ausweislich einer Auskunft der ARGE der Antragsteller schon vor Mai/2015 Leistungsempfänger war.
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Andererseits kann auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Antragsteller sein Gewerbe jahrzehntelang beanstandungsfrei ausgeübt hat und außer dem streitgegenständlichen Rückstand bei der Minijob-Zentrale - soweit ersichtlich - keine anderen Verbindlichkeiten bei öffentlichen Gläubigern entstanden sind. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller bei Wiederaufnahme seiner gewerblichen Tätigkeit, die vereinbarte Ratenzahlung nicht zu erwirtschaften vermag oder nicht willens sein könnte, die Zahlungsvereinbarung einzuhalten, ergeben sich bislang nicht. Im Hinblick auf die noch ausstehende Widerspruchsentscheidung ist dem Antragsteller daher Gelegenheit zu geben, seine Behauptung hinsichtlich der Erfüllung der Ratenzahlungsvereinbarung zu belegen.
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Selbst wenn im Übrigen künftig noch ein Restschuldbetrag bei der Minijob-Zentrale bestehen sollte und/oder sich die Annahme einer gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit auch wegen fehlender wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit rechtfertigen sollte, machen beide Umstände noch nicht ohne Weiteres plausibel, dass ohne den Widerruf der Reisegewerbekarte das öffentliche Interesse im Sinne des vorliegend maßgeblichen Widerrufsgrundes gemäß § 1 Abs. 1 VwVfG LSA i. V. m. § 49 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG gefährdet würde.
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Soweit der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichtes insoweit eine konkrete Gefährdung des öffentlichen Interesses verlangt, sind - mangels Beschäftigung von Arbeitnehmern - keine weiteren Verstöße des Antragstellers gegen sozialversicherungsrechtliche Pflichten zu erwarten, und es ist nicht ersichtlich, dass sich der Antragsteller gegenüber anderen, sich rechtstreu verhaltenden Gewerbetreibenden insoweit wettbewerbsrechtliche Vorteile verschaffen würde. Fraglich erscheint auch, ob ein möglicher Restschuldbetrag bei der Minijob-Zentrale sowohl der Höhe nach, wie auch aufgrund des Umstandes, dass ein mögliches Ansteigen nicht auf neue Verbindlichkeiten, sondern auf Säumniszuschläge, Mahngebühren etc. zurückzuführen wäre, eine konkrete Gefährdung im Sinne des § 49 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG begründen könnte. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller bei wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit künftig, d. h. abgesehen von dem bisherigen Rückstand, öffentliche oder private Gläubiger nicht termingerecht bedienen wird, liegen bisher nicht vor. Die Art des Gewerbes zwingt den Antragsteller auch nicht zum Eingehen langfristiger Verbindlichkeiten. Er kann entsprechend seiner Finanzlage im Rahmen des Wareneinkaufs, bei Standgebühren etc. flexibel auf seine wirtschaftliche Lage reagieren. Seine Vertragspartner können sich im Rahmen des Wareneinkaufs, wegen Standgebühren, Kfz-Kosten etc. durch Vorauszahlungen des Antragstellers oder andere Sicherheiten hinreichend schützen. Steuern oder sonstige öffentliche Abgaben ist der Antragsteller - soweit ersichtlich und diese überhaupt anfallen - bislang nicht schuldig geblieben. Für einen besonderen Kunden- oder Verbraucherschutz bietet sein Gewerbe, das im Verkauf von durch den Kunden am Verkaufsstand zu besichtigender Ware gegen Barzahlung bestehen dürfte, bislang ebenfalls keinen Anhalt.
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Angesichts dieser Sachlage bestehen an der Rechtmäßigkeit des Widerrufs der Reisegewerbekarte gemäß Ziff. 1 des Bescheides vom 18. Mai 2015 hinreichende rechtliche Bedenken, sodass die nach § 80 Abs. 5 VwGO erforderliche Interessenabwägung zu Gunsten des Aussetzungsinteresses des Antragstellers ausfällt.
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Die Beschwerdebegründungsschrift macht auch zu Recht geltend, dass sich die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruches bezüglich des Widerrufes der Reisegewerbekarte auch auf die weiteren Regelungen in Ziff. 2 bis 5 des angefochtenen Bescheides auswirkt.
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Die Einstellung der mit der Reisegewerbekarte verbundenen Tätigkeit gemäß § 60d GewO (Ziff. 2 des Bescheides) ist jedenfalls zur Zeit nicht gerechtfertigt. Aufgrund des Suspensiveffektes des Widerspruches gegen den Widerruf der Reisegewerbekarte betreibt der Antragsteller sein Gewerbe während der Dauer der aufschiebenden Wirkung mit der erforderlichen Erlaubnis. Folgerungen tatsächlicher oder rechtlicher Art aus dem verfügten Widerruf der Reisegewerbekarte lassen sich während der aufschiebenden Wirkung des vom Antragsteller eingelegten Widerspruches nicht ziehen. Dies gilt auch für den Antragsteller belastende Folgemaßnahmen, die - wie hier in engem rechtlichen Zusammenhang - an die Rechtswirksamkeit des Widerrufs der Reisegewerbekarte anknüpfen. Diese Rechtswirksamkeit ist mit Ergehen des Senatsbeschlusses suspendiert.
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Auch die unter Ziff. 4 des angefochtenen Bescheides verfügte Rückgabe der Reisegewerbekarte ist gemäß § 1 Abs. 1 VwVfG LSA i. V. m. § 52 Satz 1 VwVfG derzeit nicht gerechtfertigt, weil die Reisegewerbekarte weder unanfechtbar widerrufen oder zurückgenommen oder ihre Wirksamkeit aus einem anderen Grunde nicht oder nicht mehr gegeben ist, wobei an dieser Stelle dahinstehen kann, ob eine sofortige Vollziehbarkeit des Widerrufes der Reisegewerbekarte seiner Unanfechtbarkeit gleichstünde. Hinsichtlich der Regelungen in Ziff. 2 und 4 des angefochtenen Bescheides überwiegt daher das Aussetzungsinteresse des Antragstellers, da den beiden Folgeregelungen, auch aufgrund ihrer engen rechtlichen Verknüpfung mit dem Widerruf der Reisegewerbekarte, das Verwirklichungs- und Aussetzungsverbot der aufschiebenden Wirkung des Widerspruches gemäß § 80 Abs. 1 VwGO gegen den Widerruf der Reisegewerbekarte entgegensteht.
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In Bezug auf die von Gesetzes wegen gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 9 AG VwGO LSA sofort vollziehbare Zwangsmittelandrohung in Ziff. 3 und 5 des angefochtenen Bescheides ist die aufschiebende Wirkung des Widerspruches des Antragstellers gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO anzuordnen, weil es mangels Vollziehbarkeit der jeweils zu vollstreckenden Grundverfügung an der Voraussetzung für die Anwendung von Verwaltungszwang fehlt. Ziff. 2 und 4 des angefochtenen Bescheides, auf die sich die Zwangsmittelandrohungen beziehen, sind mit Ergehen der Senatsentscheidung weder unanfechtbar noch sofort vollziehbar im Sinne des § 71 Abs. 1 VwVG LSA i. V. m. § 53 Abs. 1 SOG LSA.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus den §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1, 47 GKG.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.