Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 23. Aug. 2016 - 1 L 30/16

ECLI:ECLI:DE:OVGST:2016:0823.1L30.16.0A
bei uns veröffentlicht am23.08.2016

Gründe

1

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtes Magdeburg - 3. Kammer - vom 22. Dezember 2015 hat keinen Erfolg.

2

Die vom Kläger geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO rechtfertigen die Zulassung der Berufung nicht.

3

„Ernstliche Zweifel“ an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung bestehen nur dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, DVBl. 2000, 1458). Da gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO der Zulassungsgrund zudem in der gebotenen Weise darzulegen ist, erfordert dies, dass sich der Zulassungsantrag substantiiert inhaltlich mit den Gründen der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzt und unter anderem konkret ausgeführt wird, dass die erhobenen Einwände entscheidungserheblich sind (OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa Beschluss vom 3. Januar 2007 - 1 L 245/06 -, juris Rn. 3 m. w. N.). Dabei reicht es nicht aus, wenn Zweifel lediglich an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen bestehen, auf welche das Urteil gestützt ist. Diese müssen vielmehr zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses begründen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4.03 -, Buchholz 310 § 124 VwGO Nr. 33).

4

Das Antragsvorbringen begründet im vorbezeichneten Sinne keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses der angefochtenen Entscheidung.

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Die Antragsbegründungsschrift trägt vor, die Aussage der Beklagten in der Klageerwiderungsschrift vom 15. Dezember 2015, dass der Kläger die Chance gehabt habe, sich um die Festsetzung des Weihnachtsmarktes zu seinen Gunsten zu bemühen, bedeute bei objektiver Lesart, dass auch die Beklagte von einer (förmlichen) Festsetzung des Weihnachtsmarktes zu Gunsten der Beigeladenen ausgehe. Diese Schlussfolgerung ist nicht zwingend und legt nicht schlüssig dar, dass entgegen der erstinstanzlichen Rechtsauffassung eine Marktfestsetzung im Sinne des § 69 GewO in Form einer Satzung oder durch Zulassungsbescheid zu Gunsten der Beigeladenen erfolgt ist oder aus welchen Gründen es - wie der Kläger meint - keiner "förmlichen" Festsetzung bedarf. Der Umstand, dass der Kläger jederzeit selbst als Veranstalter einen Antrag auf Festsetzung im Sinne des § 69 Abs. 1 Satz 1 GewO stellen kann, bedeutet nicht, dass ein solcher Antrag auch von der Beigeladenen gestellt und durch die Beklagte positiv beschieden wurde.

6

Auch der Verweis auf den zwischen der Beklagten und der Beigeladenen geschlossenen Vertrag über die Durchführung der Weihnachtsmärkte für die Jahre 2015 bis 2019 macht weder plausibel, dass und aus welchen Gründen es auf eine förmliche Festsetzungsentscheidung - worauf das Verwaltungsgericht entscheidungserheblich abstellt - nicht ankommt, noch dass eine "tatsächliche" Festsetzung erfolgt ist und inwiefern diese - entsprechend dem Klageantrag zu 1 - von der Beklagten "aufgehoben" werden kann.

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Die Antragsbegründungsschrift unterscheidet vorliegend nicht hinreichend zwischen den verschiedenen Funktionen der Beklagten. Sie hat gemäß § 1 Abs. 1 des Vertrages vom 23./27. März 2015 - statt selbst als Veranstalterin der Weihnachtsmärkte für die Jahre 2015 bis 2019 anzutreten - die Beigeladene mit der Veranstaltung, d. h. mit der Ausrichtung und Organisation des Weihnachtsmarktes beauftragt ("Der Veranstalter wird im Auftrag der Stadt die Weihnachtsmärkte für die Jahre 2015 bis 2019 durchführen"). Daneben ist die Beklagte auch zuständige Festsetzungsbehörde für Märkte im Sinne des § 68 GewO gemäß lfd. Nr. 1.42, 1.45 d) oder e) ZustVO GewAIR. Die Beauftragung mit der Veranstaltungswahrnehmung ist im Vertragswege erfolgt und verpflichtet die Beigeladene unter anderem, den Weihnachtsmarkt konzeptionell in bestimmter Weise umzusetzen und den Markt im vereinbarten Zeitraum durchzuführen. Zugleich stellt die Beklagte als Vertragspartnerin der Beigeladenen die benötigte Veranstaltungsfläche zur Verfügung. Der Vertrag legt mithin wesentliche Kriterien dafür fest, wie die Beigeladene als Veranstalterin an Stelle der Beklagten (in ihrer Funktion als Kommune) einen Festsetzungsantrag im Sinne des § 69 Abs. 1 Satz 1 GewO zu formulieren hätte, damit die Beklagte in ihrer Funktion als Festsetzungsbehörde eine von der Beigeladenen zu beantragende Entscheidung über die Marktfestsetzung nach Gegenstand, Zeit, (Öffnungszeiten) und Platz für jeden Fall der Durchführung treffen kann. Würde der Kläger danach ebenfalls (als Veranstalter) einen Festsetzungsantrag im Sinne des § 69 Abs. 1 Satz 1 GewO stellen, müsste die Beklagte in ihrer Funktion als Festsetzungsbehörde eine Auswahl nach pflichtgemäßem Ermessen zwischen den verschiedenen Antragstellern treffen, die im Verwaltungsrechtsweg rechtlich überprüfbar ist (vgl. Landmann/Rohmer, GewO, Stand 72. EL März 2016 Rdnr. 31).

8

Soweit die Antragsbegründungsschrift vorträgt, dass eine Marktfestsetzung nicht zwingend einen schriftlichen Festsetzungsbescheid voraussetze, wird damit die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtes, dass sich jedenfalls kein "sonstiger Zulassungsbescheid" feststellen lasse, nicht schlüssig in Frage gestellt. Im Hinblick auf die durch § 1 Abs. 1 VwVfG LSA i. V. m. § 37 Abs. 2 Satz 1 VwVfG eröffneten Möglichkeiten, in welcher Form ein Verwaltungsakt ergehen kann, legt das Antragsvorbringen nicht nachvollziehbar dar, in welcher Weise vorliegend ein Verwaltungsakt zu Gunsten der Beigeladenen ergangen ist.

9

Der Verweis auf die vertragliche Verpflichtung für die Beigeladene, eine Marktfestsetzung zu beantragen, und der Umstand, dass im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichtes der Weihnachtsmarkt 2015 bereits begonnen hatte, rechtfertigen auch nicht zwingend die Annahme, dass eine Festsetzungsentscheidung der Beklagten zumindest für das Jahr 2015 bereits vorgelegen hat. Dies bedarf aber keiner weiteren Vertiefung, weil sich das Klagebegehren zu 1 bezogen auf das Jahr 2015 zeitlich erledigt haben dürfte. Denn es ist weder dargelegt noch ersichtlich, welches Rechtsschutzinteresse der Kläger an der Verurteilung der Beklagten, die Marktfestsetzung für einen bereits durchgeführten Weihnachtsmarkt aufzuheben, haben sollte. Hinweise für eine Marktfestsetzung bezüglich der Folgejahre ergeben sich aus dem angeführten zeitlichen Zusammenhang (erst recht) nicht.

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Weiter trägt die Antragsbegründungsschrift vor, die Vergabe der Weihnachtsmärkte in der Stadt C. für das Jahr 2015 und die Folgejahre ohne öffentliche Ausschreibung sei rechtswidrig und verletze den Kläger in eigenen Rechten. Weil mit der gewerberechtlichen Festsetzungsentscheidung eine Entscheidung über die Vergabe für eine Dienstleistungskonzession verbunden sei, sei die Beklagte zur öffentlichen Ausschreibung der vorzunehmenden Festsetzungen verpflichtet gewesen. Die Vergabeentscheidung weise Binnenmarktrelevanz auf. Die Beklagte sei öffentlicher Auftraggeber. Bei der Vergabe des Weihnachtsmarktes handele es sich um eine Dienstleistungskonzession. Sei, wie vorliegend, mit der Entscheidung über die Festsetzung des Weihnachtsmarktes auch eine Entscheidung über die Vergabe der Dienstleistungskonzession verbunden, träfe die Beklagte aufgrund des europarechtlichen Diskriminierungsverbotes und Gleichbehandlungsgrundsatzes und der sich daraus ergebenden Pflichten zur Transparenz eine Verpflichtung zur Ausschreibung.

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Die Richtigkeit des Urteilsergebnisses stellt dieser Vortrag nicht schlüssig in Frage. So ist bereits nicht ersichtlich, inwiefern die mangels öffentlicher Ausschreibung behauptete Rechtswidrigkeit der Festsetzungsentscheidung gemäß § 69 Abs. 1 Satz 1 GewO dem Klageantrag zu 1 auf Verurteilung der Beklagten zur Aufhebung der Festsetzung des Weihnachtsmarktes in C-Stadt zu Gunsten der Beigeladenen zum Erfolg verhelfen sollte, im Hinblick auf die nicht in zulassungsbegründender Weise angefochtene Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtes, dass es an einer entsprechenden Festsetzung fehle. Ohne Festsetzungsentscheidung stellt sich die Frage nach der Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung nicht.

12

Ordnet man das Antragsvorbringen dem Klageantrag zu 2 auf Verpflichtung der Beklagten, die Festsetzung des Weihnachtsmarktes in C-Stadt öffentlich auszuschreiben, zu, begründet auch dies keine Richtigkeitszweifel am Urteilsergebnis. Das Antragsvorbringen unterscheidet bereits nicht in der gebotenen Weise zwischen der Vergabe der Dienstleistungskonzession ("Veranstaltung des Weihnachtsmarktes in C-Stadt") einerseits und der Marktfestsetzung gemäß § 69 Abs. 1 GewO andererseits.

13

Die den öffentlichen Auftraggeber als konzessionserteilende öffentliche Stelle nach Art. 12, 43 und 49 des EG-Vertrages treffende Verpflichtung, zu Gunsten der potentiellen Bieter um den Erhalt einer Dienstleistungskonzession einen angemessenen Grad von Öffentlichkeit sicher zu stellen, der die Dienstleistungskonzession dem Wettbewerb öffnet und die Nachprüfung ermöglicht, ob die Vergabeverfahren unparteiisch durchgeführt worden sind, was in der Regel zwecks Gewährleistung der Grundsätze der Gleichbehandlung, der Nichtdiskriminierung und der Transparenz die Vergabe der öffentlichen Dienstleistungskonzession ohne Ausschreibung verbietet (vgl. EuGH, Urteil vom 13. Oktober 2005 - C-458/03 -, juris, Rdnr. 49, 50), betrifft die Vergabeentscheidung, das heißt den Vertragsschluss über eine öffentliche Dienstleistungskonzession. Die Marktfestsetzung im Sinne des § 69 Abs. 1 GewO begründet dagegen - soweit sie regelmäßig als Verwaltungsakt ergeht (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 3. Dezember 2002 - 8 TG 2177/02 -, juris; Landmann/Rohmer, GewO, a. a. O., § 69 Rdnr. 25) - weder ein Vertragsverhältnis, noch wird die Festsetzungsbehörde als öffentlicher Auftraggeber oder konzessionserteilende öffentliche Stelle tätig. Vielmehr trifft sie eine einseitige hoheitliche Regelung. Die in Folge der Marktfestsetzung für den Veranstalter gemäß § 69 Abs. 2 GewO bestehende Durchführungspflicht sowie die Festsetzung des Veranstaltungsplatzes begründen weder einen Anspruch des Veranstalters auf Nutzungsüberlassung der Veranstaltungsfläche noch die Verpflichtung, an Stelle der Gemeinde, dieser obliegende Aufgaben im Zusammenhang mit der Ausrichtung und Organisation des Weihnachtsmarktes für diese bzw. in deren Auftrag zu übernehmen. Insofern stellt die Festsetzungsentscheidung weder eine Vergabeentscheidung über eine Dienstleistungskonzession dar noch ist ersichtlich, dass sich aus ihr ein Kontrahierungszwang für die Gemeinde als öffentlicher Konzessionsgeber mit dem durch die Festsetzung begünstigten Veranstalter als potentiellem Konzessionsnehmer ergibt.

14

Ob der zwischen der Beklagten in ihrer Funktion als Gemeinde und öffentlich-rechtlicher Auftraggeber und der Beigeladenen geschlossene Vertrag vom 23./27. März 2015 als Vergabe einer Dienstleistungskonzession zu bewerten ist und den oben genannten Grundsätzen der Gleichbehandlung, Nichtdiskriminierung und Transparenz genügt, ist nicht Prüfungsgegenstand dieses Verfahrens. Etwaige Mängel bei dieser Vergabeentscheidung machen jedoch nicht plausibel, weshalb das Festsetzungsverfahren zwingend öffentlich auszuschreiben wäre. Dies folgt auch nicht wegen der von der Antragsbegründungsschrift geltend gemachten "Verbundenheit" von Marktfestsetzung und Vergabe der Veranstaltungstätigkeit als Dienstleistungskonzession; weshalb diese dazu führen sollte, nicht die Konzessionsvergabe, sondern das Festsetzungsverfahren zwingend öffentlich auszuschreiben, legt die Antragsbegründungsschrift nicht nachvollziehbar dar. Soweit sich das Antragsvorbringen auf das Urteil des Verwaltungsgerichtes Köln vom 16. Oktober 2008 (- 1 K 4507/08 -, juris) stützt, geht dieses von der Prämisse aus, dass "der Beklagte mit der Entscheidung über die Festsetzungen auch eine Entscheidung über die Vergabe von Dienstleistungskonzessionen" treffe. Dass dies vorliegend ebenso der Fall ist, wird weder dargelegt, noch ist dies sonst ersichtlich. Der Vertragsschluss mit der Beigeladenen vom 23./27. März 2015 spricht vielmehr dafür, dass vorliegend eine Vergabeentscheidung bereits erfolgt ist und, wie insbesondere die vertragliche Regelung in § 5 Ziff. 1 und 2 des Vertrages deutlich macht, jedenfalls einer Festsetzungsentscheidung vorausgeht und nicht nachfolgt. Mangels - nach Auffassung des Verwaltungsgerichtes - bislang vorliegender Festsetzungsentscheidung fehlt auch jeglicher Anhalt für die Annahme, dass eine (künftige) Marktfestsetzungsentscheidung der Beklagten zugleich eine Entscheidung über die Vergabe der Dienstleistungskonzession "Ausrichtung und Organisation des Weihnachtsmarktes in der Stadt C." treffen könnte, zumal dies nicht Regelungsgegenstand im Sinne des § 69 Abs. 1 GewO ist. Mit Festsetzung des Veranstaltungsgegenstandes, Zeit, Öffnungszeiten und Platz wird keine Entscheidung darüber getroffen, wer an Stelle der Beklagten als Kommune deren Veranstaltungsaufgabe übernimmt bzw. wer Nutzungsberechtigter für den Veranstaltungsplatz ist (vgl. Landmann/Rohmer, GewO, a. a. O., § 69 Rdnr. 21). Sollte es aufgrund der genannten Umstände (künftig) zu einer gewerberechtlichen Antragskonkurrenz von potentiellen Veranstaltern (mehrere Veranstalter für "zeitlich" bereits besetzten Veranstaltungsort) kommen, wird die Festsetzungsbehörde bei ihrer Auswahlentscheidung zu berücksichtigen haben, inwiefern ein für den Veranstaltungsplatz nicht nutzungsberechtigter Veranstalter bzw. ein anderer als der "Konzessionsnehmer" seiner Durchführungspflicht gemäß § 69 Abs. 2 GewO nachkommen kann (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 12. August 2004 - 8 TG 3522/03 -, juris, Rdnr. 19). Eine Verpflichtung der Beklagten, an Stelle des Vergabeverfahrens für eine Dienstleistungskonzession das Marktfestsetzungsverfahren öffentlich auszuschreiben, ergibt sich nach alldem nicht.

15

Eine andere rechtliche Betrachtung rechtfertigt auch nicht das Antragsvorbringen zum nationalen Recht. Bezüglich des Klageantrages zu 1 kommt es auf die Anforderungen an die rechtmäßige Durchführung eines Festsetzungsverfahrens, insbesondere zu der Frage der Bekanntmachung der Auswahlkriterien bei Veranstalter-/Veranstaltungskonkurrenz nicht entscheidungserheblich an, weil die Antragsbegründungsschrift das vom Verwaltungsgericht monierte Fehlen einer "aufhebbaren Marktfestsetzung" nicht in zulassungsbegründender Weise angefochten hat. Hinsichtlich des Klageantrages zu 2 unterscheidet die Antragsbegründungsschrift nicht zwischen den (Auswahl)Kriterien für die Vergabe einer Dienstleistungskonzession und den Auswahlkriterien bei gewerberechtlicher Antragskonkurrenz. Ob und nach welchen Modalitäten eine Gemeinde Veranstaltungsaufgaben auf einen Vertragspartner überträgt, liegt - wie bereits ausgeführt - nicht in der Entscheidungsbefugnis der Festsetzungsbehörde und ist als kommunalrechtliche Entscheidung von der gewerberechtlichen Entscheidung zu trennen. Soweit der Festsetzungsbehörde bei konkurrierenden Veranstaltungsgegenständen oder konkurrierenden Veranstaltern für dieselbe Veranstaltung ein Auswahlermessen obliegt und sie gehalten ist, dieses wettbewerbsneutral auszuüben, legt die Antragsbegründungsschrift nicht nachvollziehbar dar, dass dies eine vorherige Festlegung der Auswahlkriterien erfordert und diese zwingend im Wege einer öffentlichen Ausschreibung des Marktfestsetzungsverfahrens bekannt zu machen wären. Die schlichte Behauptung, die Beklagte wäre verpflichtet gewesen, möglichst vielen Bewerbern eine Chance einzuräumen und von vornherein die Zulassungsvoraussetzungen und Bewertungskriterien festzulegen, ist hierfür nicht ausreichend.

16

Der Vortrag unter Ziff. III 3 der Antragsbegründungsschrift zum Klageantrag zu 2 begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteilsergebnisses, weil - entgegen dem Antragsvorbringen - ein übereinstimmender Vortrag der Verfahrensbeteiligten über die Festsetzung des Weihnachtsmarktes zu Gunsten der Beigeladenen nicht schlüssig dargelegt wurde. Zudem würde eine unterstellte Marktfestsetzung noch keinen Anspruch des Klägers auf Verpflichtung der Beklagten, die Festsetzung des Weihnachtsmarktes in C-Stadt öffentlich auszuschreiben, plausibel machen. Für den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist die Unrichtigkeit einzelner Begründungselemente des angefochtenen Urteiles nur entscheidungserheblich, wenn dies zugleich Auswirkungen auf die Richtigkeit des Urteilsergebnisses hat. Letzteres ergibt sich aus dem Antragsvorbringen nicht.

17

Die Zulassung der Berufung rechtfertigt sich auch nicht wegen der unter Ziff. IV der Antragsbegründungsschrift geltend gemachten Verfahrensfehler gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO.

18

Die Antragsbegründungsschrift führt aus, das Verwaltungsgericht habe gegen seine Hinweispflicht gemäß § 86 Abs. 3 VwGO verstoßen, weil es die Verfahrensbeteiligten nicht darauf hingewiesen habe, dass es rechtliche Bedenken an der Zulässigkeit und Begründetheit der Klageanträge wegen einer nicht erfolgten förmlichen Marktfestsetzung habe. Wäre ein entsprechender Hinweis ergangen, hätten Beklagte und Beigeladene bestätigen können, dass zumindest für das Jahr 2015 eine Marktfestsetzung stattgefunden habe.

19

Ein Verstoß gegen die gerichtliche Hinweispflicht gemäß § 86 Abs. 3 VwGO wird mit diesem Vorbringen nicht schlüssig dargelegt. Es ist schon nicht ersichtlich, welche rechtliche Relevanz das Vorbringen in Bezug auf das im Klageantrag zu 2 enthaltene Verpflichtungsbegehren aufweist. Was die Aufhebung der Marktfestsetzung gemäß Klageantrag zu 1 anbelangt, hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers auf die mit der Eingangsverfügung des Vorsitzenden vom 11. Juni 2015 ergangene Aufforderung, den "angefochtenen Bescheid" vorzulegen, mit Schriftsatz vom 30. Juni 2015 mitgeteilt, dass der "angefochtene" Festsetzungsbescheid nicht vorliege und angeregt werde, die entsprechende Akte beizuziehen. Sowohl die Gerichtsakte wie die Verwaltungsvorgänge der Beklagten erhielt der Prozessbevollmächtigte des Klägers auf sein Akteneinsichtsgesuch hin übersandt. In Anbetracht dessen war für den Kläger ersichtlich, dass ein schriftlicher Marktfestsetzungsbescheid der Beklagten nicht vorlag. Der anwaltlich vertretene Kläger war danach nicht gehindert, in der mündlichen Verhandlung vom 22. Dezember 2015 einen Beweisantrag bezüglich einer förmlichen Marktfestsetzung zu Gunsten der Beigeladenen zu stellen oder durch entsprechenden Vortrag plausibel zu machen, weshalb sein Klageantrag zu 1 einen förmlichen Festsetzungsbescheid nicht voraussetzt. Das Verwaltungsgericht seinerseits war nicht gehalten, in der mündlichen Verhandlung bereits bekannt zu geben, wie es bestimmte Erkenntnismittel (insbesondere die Verwaltungsvorgänge der Beklagten) versteht und bewertet und welche Folgerungen es aus den ihm gegenüber abgegebenen Erklärungen ziehen will oder möglicherweise ziehen könnte, mithin dass es vom Fehlen eines Marktfestsetzungsbescheides ausgehen würde und welche Folgerungen sich hieraus für das Klagebegehren ergeben würden. Die Hinweispflicht des § 86 Abs. 3 VwGO darf nicht mit einer Rechtsberatungspflicht verwechselt werden, zumal wenn der Kläger - wie hier - anwaltlich vertreten ist. Denn das Gericht darf grundsätzlich davon ausgehen, dass ein Rechtsanwalt mit der Sach- und Rechtslage hinreichend vertraut ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Juli 2001 - 4 B 50.01 -, juris). Dass ein auf Aufhebung einer Marktfestsetzung gerichtetes Klagebegehren voraussetzt, dass eine Marktfestsetzung erfolgt ist und dies von der Klägerseite schlüssig darzulegen und ggf. unter Beweis zu stellen ist, zumal wenn sich eine Marktfestsetzung nicht aufgrund der Verwaltungsvorgänge der beklagten Behörde nachvollziehen lässt, versteht sich von selbst. Auch hat die gerichtliche Nachfrage auf Vorlage des Marktfestsetzungsbescheides bereits hinreichend deutlich gemacht, dass das Gericht das (Nicht)Vorhandensein eines entsprechenden Verwaltungsaktes in seine rechtlichen Erwägungen einstellen kann.

20

Vor diesem Hintergrund rechtfertigt sich auch nicht die Rüge, das Verwaltungsgericht habe eine Überraschungsentscheidung getroffen und das rechtliche Gehör des Klägers verletzt, weil es zu keiner Zeit das vermeintliche Fehlen einer förmlichen Marktfestsetzung thematisiert und verhindert habe, dass die Prozessbeteiligten zur Aufklärung des "Missverständnisses des Gerichts" hätten beitragen können. Die nach Auffassung des Verwaltungsgerichtes fehlende förmliche Marktfestsetzungsentscheidung stellt - wie bereits ausgeführt - weder in tatsächlicher noch rechtlicher Hinsicht einen Umstand dar, mit dem der Kläger im Hinblick auf seinen Klageantrag zu 1 nicht zu rechnen brauchte bzw. der aufgrund der Akteneinsichtnahme seines Prozessbevollmächtigten in die Verwaltungsvorgänge der Beklagten oder der gerichtlichen Anfrage nach dem Festsetzungsbescheid von ihm nicht als möglicherweise entscheidungserheblich vorausgesehen werden konnte. Im Übrigen bestätigen die mit der Antragsbegründungsschrift vorgelegten Kopien von Marktfestsetzungsbescheiden für die Jahre 2013 und 2014 gerade, dass in diesen Jahren die Marktfestsetzung durch schriftlichen Verwaltungsakt ergangen ist und ein solcher Bescheid für das Jahr 2015 zu Gunsten der Beigeladenen bislang nicht vorgelegt wurde. Soweit die Antragsbegründungsschrift behauptet, dass "Missverständnis des Gerichtes" bestehe darin, dass die Beklagte (auf ausdrückliche Nachfrage) zweifelsfrei eine Marktfestsetzung zu Gunsten der Beigeladenen hätte darlegen können, erschöpft sich dieser Vortrag in einer bloßen, durch nichts substantiierten Behauptung. Abgesehen davon, dass es einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs nicht zu begründen vermag, wenn das Verwaltungsgericht einem tatsächlichen Umstand nicht die richtige Bedeutung für weitere tatsächliche oder rechtliche Folgerungen beigemessen hätte, macht das Antragsvorbringen insoweit schon nicht plausibel, weshalb die vorgelegten Verwaltungsvorgänge der Beklagten dem Gericht hätten Anlass geben sollen, an deren Vollständigkeit zu zweifeln bzw. aus welchen Gründen vorliegend von einer (nach Auffassung des Verwaltungsgerichtes notwendigen) "förmlichen", wenn auch nicht schriftlich fixierten Festsetzungsentscheidung der Beklagten auszugehen sei. Jedenfalls legt das Antragsvorbringen nicht in der für eine Gehörsrüge gebotenen Weise schlüssig dar, was klägerseits noch vorgetragen worden wäre und inwiefern dieser Vortrag zur Klärung des geltend gemachten Anspruches geeignet gewesen wäre. Die schlichte Behauptung, es sei eine Marktfestsetzung zu Gunsten der Beigeladenen erfolgt und die anderen Verfahrensbeteiligten würden dies bestätigen, ist nicht ausreichend. Es mangelt insoweit an der Darlegung der Tatsachen, die die aufgestellte Behauptung zu stützen vermögen.

21

Soweit die Antragsbegründungsschrift zudem wegen der behaupteten Nichtthematisierung einer förmlichen Marktfestsetzungsentscheidung (spätestens) in der mündlichen Verhandlung einen Verstoß gegen die gerichtliche Sachaufklärungspflicht gemäß § 86 Abs. 1 VwGO rügt, wird auch dieser Verfahrensmangel nicht schlüssig dargelegt.

22

Ein Gericht verletzt seine Aufklärungspflicht aus § 86 Abs. 1 VwGO grundsätzlich nicht, wenn es den aus seiner Sicht entscheidungserheblichen Sachverhalt aufgrund der beigezogenen Verwaltungsvorgänge oder einer Beweisaufnahme für aufgeklärt hält und von einer Beweiserhebung absieht, die ein Rechtsanwalt oder sonst sachkundig vertretener Verfahrensbeteiligter nicht in der gemäß § 86 Abs. 2 VwGO vorgesehenen Form beantragt hat. Dementsprechend hätte es der Darlegung bedurft, dass bereits im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, entweder auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichnete Ermittlung auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 13. Mai 2013 - 1 L 86/12 -, juris, m. w. N.; BVerwG, Beschluss vom 31. Mai 2010 - 4 BN 15.10 -, juris). Dem genügt die Antragsbegründungsschrift nicht. Der Kläger legt schon nicht substantiiert dar, dass das Verwaltungsgericht ausgehend von seiner rechtlichen Ausgangsbetrachtung den Sachverhalt weiter aufzuklären hatte. Im Übrigen hat der Kläger es versäumt, in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht entsprechende Beweisanträge im Sinne von § 86 Abs. 2 VwGO zu stellen. Die Aufklärungsrüge stellt jedenfalls kein Mittel dar, um Versäumnisse eines Verfahrensbeteiligten in der Tatsacheninstanz, vor allem das Unterlassen von Beweisanträgen, zu kompensieren. Bei dieser Sachlage könnte ein Verfahrensmangel nur vorliegen, wenn sich dem Gericht trotz fehlenden Beweisantrages die weitere Sachaufklärung hätte aufdrängen müssen. Substantiierte Ausführungen hierzu lässt die Antragsbegründungsschrift indes vermissen.

23

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen waren nicht aus Gründen der Billigkeit für erstattungsfähig zu erklären, da sie sich weder dem Kostenrisiko des § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt noch das Zulassungsverfahren wesentlich gefördert hat.

24

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 39 Abs. 1, 47, 52 Abs. 1 und Abs. 2 GKG. Gemäß § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. In Bezug auf den Klageantrag zu 1 orientiert sich der Senat insoweit an der Empfehlung in Nr. 54.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31. Mai/1. Juni 2012 und 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl., Anh. § 164 Rdnr. 14). Danach entspricht der Streitwert bei Streitigkeiten um die Zulassung zu einem Markt dem erwarteten Gewinn, mindestens aber 300,00 € pro Tag. Zwar geht es vorliegend nicht um die Zulassung zu einem Markt, sondern um die Aufhebung der Marktfestsetzung zu Gunsten der Beigeladenen. Der genannte Tagessatz erscheint indes auch für diesen Fall als sachgerechter Maßstab. Bei einer lt. Sitzungsniederschrift vom 22. Dezember 2015 unstreitigen Marktdauer von 28 Tagen ergibt sich ein Streitwert in Höhe von 8.400,00 €. Ungeachtet der Frage, ob die begehrte Aufhebung der streitgegenständlichen Festsetzung auf ein Jahr oder fünf Jahre zu beziehen gewesen wäre, ist vorliegend der Jahressatz ausreichend und angemessen (vgl. OVG LSA, Streitwertbeschluss vom 17. Februar 2011 - 2 L 126/09 - sowie Streitwertbeschluss vom 19. Mai 2005 - 1 L 40/04 -). Der Klageantrag zu 2 ist als selbständiger Streitgegenstand der Wertberechnung gemäß § 39 Abs. 1 GKG hinzuzurechnen und gemäß § 52 Abs. 2 GKG mit dem Auffangstreitwert zu bemessen.

25

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


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2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Die zuständige Behörde hat auf Antrag des Veranstalters eine Veranstaltung, die die Voraussetzungen der §§ 64, 65, 66, 67 oder 68 erfüllt, nach Gegenstand, Zeit, Öffnungszeiten und Platz für jeden Fall der Durchführung festzusetzen. Auf Antrag können, sofern Gründe des öffentlichen Interesses nicht entgegenstehen, Volksfeste, Großmärkte, Wochenmärkte, Spezialmärkte und Jahrmärkte für einen längeren Zeitraum oder auf Dauer, Messen und Ausstellungen für die innerhalb von zwei Jahren vorgesehenen Veranstaltungen festgesetzt werden.

(2) Die Festsetzung eines Wochenmarktes, eines Jahrmarktes oder eines Spezialmarktes verpflichtet den Veranstalter zur Durchführung der Veranstaltung.

(3) Wird eine festgesetzte Messe oder Ausstellung oder ein festgesetzter Großmarkt nicht oder nicht mehr durchgeführt, so hat der Veranstalter dies der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.

(1) Ein Spezialmarkt ist eine im allgemeinen regelmäßig in größeren Zeitabständen wiederkehrende, zeitlich begrenzte Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Anbietern bestimmte Waren feilbietet.

(2) Ein Jahrmarkt ist eine im allgemeinen regelmäßig in größeren Zeitabständen wiederkehrende, zeitlich begrenzte Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Anbietern Waren aller Art feilbietet.

(3) Auf einem Spezialmarkt oder Jahrmarkt können auch Tätigkeiten im Sinne des § 60b Abs. 1 ausgeübt werden; die §§ 55 bis 60a und 60c bis 61a bleiben unberührt.

(1) Die zuständige Behörde hat auf Antrag des Veranstalters eine Veranstaltung, die die Voraussetzungen der §§ 64, 65, 66, 67 oder 68 erfüllt, nach Gegenstand, Zeit, Öffnungszeiten und Platz für jeden Fall der Durchführung festzusetzen. Auf Antrag können, sofern Gründe des öffentlichen Interesses nicht entgegenstehen, Volksfeste, Großmärkte, Wochenmärkte, Spezialmärkte und Jahrmärkte für einen längeren Zeitraum oder auf Dauer, Messen und Ausstellungen für die innerhalb von zwei Jahren vorgesehenen Veranstaltungen festgesetzt werden.

(2) Die Festsetzung eines Wochenmarktes, eines Jahrmarktes oder eines Spezialmarktes verpflichtet den Veranstalter zur Durchführung der Veranstaltung.

(3) Wird eine festgesetzte Messe oder Ausstellung oder ein festgesetzter Großmarkt nicht oder nicht mehr durchgeführt, so hat der Veranstalter dies der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.

(1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden

1.
des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
2.
der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, wenn sie Bundesrecht im Auftrag des Bundes ausführen,
soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten.

(2) Dieses Gesetz gilt auch für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der in Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten Behörden, wenn die Länder Bundesrecht, das Gegenstände der ausschließlichen oder konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes betrifft, als eigene Angelegenheit ausführen, soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten. Für die Ausführung von Bundesgesetzen, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen werden, gilt dies nur, soweit die Bundesgesetze mit Zustimmung des Bundesrates dieses Gesetz für anwendbar erklären.

(3) Für die Ausführung von Bundesrecht durch die Länder gilt dieses Gesetz nicht, soweit die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.

(4) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.

(1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein.

(2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und der Betroffene dies unverzüglich verlangt. Ein elektronischer Verwaltungsakt ist unter denselben Voraussetzungen schriftlich zu bestätigen; § 3a Abs. 2 findet insoweit keine Anwendung.

(3) Ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. Wird für einen Verwaltungsakt, für den durch Rechtsvorschrift die Schriftform angeordnet ist, die elektronische Form verwendet, muss auch das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die erlassende Behörde erkennen lassen. Im Fall des § 3a Absatz 2 Satz 4 Nummer 3 muss die Bestätigung nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes die erlassende Behörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lassen.

(4) Für einen Verwaltungsakt kann für die nach § 3a Abs. 2 erforderliche Signatur durch Rechtsvorschrift die dauerhafte Überprüfbarkeit vorgeschrieben werden.

(5) Bei einem schriftlichen Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, können abweichend von Absatz 3 Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen. Zur Inhaltsangabe können Schlüsselzeichen verwendet werden, wenn derjenige, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, auf Grund der dazu gegebenen Erläuterungen den Inhalt des Verwaltungsaktes eindeutig erkennen kann.

(6) Einem schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsakt, der der Anfechtung unterliegt, ist eine Erklärung beizufügen, durch die der Beteiligte über den Rechtsbehelf, der gegen den Verwaltungsakt gegeben ist, über die Behörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf einzulegen ist, den Sitz und über die einzuhaltende Frist belehrt wird (Rechtsbehelfsbelehrung). Die Rechtsbehelfsbelehrung ist auch der schriftlichen oder elektronischen Bestätigung eines Verwaltungsaktes und der Bescheinigung nach § 42a Absatz 3 beizufügen.

(1) Die zuständige Behörde hat auf Antrag des Veranstalters eine Veranstaltung, die die Voraussetzungen der §§ 64, 65, 66, 67 oder 68 erfüllt, nach Gegenstand, Zeit, Öffnungszeiten und Platz für jeden Fall der Durchführung festzusetzen. Auf Antrag können, sofern Gründe des öffentlichen Interesses nicht entgegenstehen, Volksfeste, Großmärkte, Wochenmärkte, Spezialmärkte und Jahrmärkte für einen längeren Zeitraum oder auf Dauer, Messen und Ausstellungen für die innerhalb von zwei Jahren vorgesehenen Veranstaltungen festgesetzt werden.

(2) Die Festsetzung eines Wochenmarktes, eines Jahrmarktes oder eines Spezialmarktes verpflichtet den Veranstalter zur Durchführung der Veranstaltung.

(3) Wird eine festgesetzte Messe oder Ausstellung oder ein festgesetzter Großmarkt nicht oder nicht mehr durchgeführt, so hat der Veranstalter dies der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

Gründe

1

Der zulässige Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtes Magdeburg - 3. Kammer - vom 12. Juli 2012 hat in der Sache keinen Erfolg.

2

Die Zulassung der Berufung rechtfertigt sich nicht wegen der vom Beklagten gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung.

3

„Ernstliche Zweifel“ an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung bestehen nur dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, DVBl. 2000, 1458). Da gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO der Zulassungsgrund zudem in der gebotenen Weise darzulegen ist, erfordert dies, dass sich der Zulassungsantrag substantiiert inhaltlich mit den Gründen der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzt und u. a. konkret ausgeführt wird, dass die erhobenen Einwände entscheidungserheblich sind (OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa: Beschluss vom 3. Januar 2007 - 1 L 245/06 -, juris [m. w. N.]). Dabei reicht es nicht aus, wenn Zweifel lediglich an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen bestehen, auf welche das Urteil gestützt ist. Diese müssen vielmehr zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses begründen (BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4.03 -, Buchholz 310 § 124 VwGO Nr. 33).

4

Das Antragsvorbringen begründet im vorbezeichneten Sinne keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses der angefochtenen Entscheidung.

5

Der Beklagte trägt vor, das Verwaltungsgericht habe den Zweck der Ermächtigung zum Widerruf eines Zuwendungsbescheides im Sinne des § 1 VwVfG LSA i. V. m. § 49 Abs. 3 VwVfG verkannt, indem es der Behörde auferlegt habe, die Verfahrensdauer bei Ausübung des Ermessens zu berücksichtigen. Im Hinblick auf das aus haushaltsrechtlichen Gründen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit intendierte Ermessen beim Widerruf von Subventionen stelle die Dauer des Verwaltungsverfahrens oder der Verwendungsnachweisprüfung für sich genommen keinen Grund dar, der als „atypischer Sonderfall“ besonderer Berücksichtigung bei der Ermessensausübung bedürfe. Die Bewilligungsbehörde habe weder Einfluss auf den Zeitpunkt der Umsetzung der Fördermaßnahme noch auf deren Abrechnung durch Vorlage der Verwendungsnachweise.

6

Ernstliche Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des angefochtenen Urteils begründet dieses Vorbringen nicht. Soweit der Beklagte die Eignung der Verfahrensdauer als „a-typischen Sonderfall“ wegen fehlender Möglichkeit der Einflussnahme in Abrede stellt, trifft dies nicht zu, weil sowohl der Zeitraum für die Durchführung der Fördermaßnahme wie auch der Zeitpunkt sowie Art und Umfang der Verwendungsnachweisführung im Bewilligungsbescheid grundsätzlich geregelt werden können. Vorliegend wurde die streitgegenständliche Fördermaßnahme nicht nur zeitnah im Jahr des Erlasses des letzten Änderungsbescheides (2004) vollendet, sondern der Beklagte hat auch durch verschiedene Regelungen im Zuwendungsbescheid vom 20. Juni 2003 zeitliche Rahmenbedingungen vorgegeben. So legt Abschnitt III Ziff. 5 fest, dass der Bewilligungsbescheid aufgehoben werden kann, wenn mit der bewilligten Maßnahme nicht spätestens 6 Monate nach Zugang des Bescheides begonnen wurde und macht unter Abschnitt IV Ziff. 5 den „Ablaufplan“ zur Grundlage für die Förderung und zum Bestandteil des Bescheides. Abschnitt IV Ziff. 11 des Bescheides regelt die Vorlage von Verwendungsnachweisen. Verstöße gegen Abschnitt III Ziff. 5 und Abschnitt IV Ziff. 5, 11 (vgl. Abschnitt III Ziff. 1) des Bescheides berechtigen zur Aufhebung des Zuwendungsbescheides. Im Übrigen liegt die Verfahrensherrschaft für die Verwendungsnachweisprüfung bzw. ein mögliches Aufhebungsverfahren - ungeachtet der Mitwirkungspflichten des Zuwendungsempfängers - grundsätzlich bei der Behörde, wie nicht zuletzt das Schreiben des Beklagten vom 5. August 2010 zeigt, in dem die Klägerin unter Fristsetzung zur Vorlage der noch fehlenden Unterlagen im Zusammenhang mit der Verwendungsnachweisprüfung aufgefordert wird.

7

Weiter trägt die Antragsbegründungsschrift vor, der vom Verwaltungsgericht in Bezug genommene Beschluss des Senats vom 29. November 2011 (- 1 L 96/10 -) sei, weil die Verzinsung des Erstattungsanspruches und das in diesem Zusammenhang eingeräumte Ermessen gemäß § 49a Abs. 3 VwVfG betreffend, nicht einschlägig. Der Zeitraum der Zinserhebung spiegele (auch) die Bearbeitungsdauer wider, wohingegen bei der Widerrufsentscheidung der zeitliche Aspekt keine Rolle spiele. Der Zuwendungsempfänger habe kein fiskalisches Interesse, dass die Prüfung „so schnell wie möglich“ abgeschlossen werde.

8

Eine Ergebnisunrichtigkeit des angefochtenen Urteils wird mit diesem Vorbringen nicht schlüssig dargelegt. Zwar ist dem Beklagten darin Recht zu geben, dass sich die vom Verwaltungsgericht in Bezug genommene Entscheidung des Senats vom 29. November 2011 (a. a. O., juris) auf die Ermessensausübung bei Geltendmachung eines Zinsanspruches im Sinne des § 49a Abs. 3 VwVfG und damit auf einen anderen als den vorliegenden Sachverhalt bezieht; dies gilt auch in Bezug auf die vom Senat getroffene Feststellung, dass das Zügigkeitsgebot im Sinne des § 10 Satz 2 VwVfG nicht nur im Verhältnis von vorläufiger zur endgültiger Regelung der Zuwendung und bei entsprechender Anwendung des § 49a Abs. 3 VwVfG (BW), sondern erst recht bei der Aufhebung eines Zuwendungsbescheides und hieraus folgender unmittelbarer Anwendbarkeit des § 49a Abs. 3 VwVfG (LSA a. F.) gilt. Sämtliche Feststellungen beziehen sich - wie bei der in Bezug genommenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19. November 2009 (- 3 C 7.09 -, juris) - auf die Ermessensausübung im Zusammenhang mit dem Zinsanspruch des § 49a Abs. 3 VwVfG.

9

Allerdings kann der Behauptung des Beklagten, die Verfahrensdauer sei für den Zuwendungsempfänger irrelevant und der Zeitablauf beeinflusse nicht die Höhe des widerrufenen Betrages, nicht gefolgt werden.

10

Die Regelung in § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG LSA i. V. m. § 10 Satz 2 VwVfG, wonach ein Verwaltungsverfahren u. a. zügig durchzuführen ist, zeigt, dass der Gesetzgeber der Verfahrensdauer rechtliche Relevanz im Rahmen des Verfahrensermessens beigemessen hat. Das Zügigkeitsgebot gilt auch für ein von der Behörde von Amts wegen eingeleitetes und/oder durchgeführtes Verfahren, da auch der Bürger grundsätzlich Anspruch darauf hat, Klarheit über zu erwartende Belastungen zu erhalten (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 13. Aufl., § 10 Rdnr. 20). So stellt sich gerade für einen von einem Widerruf und Erstattungsverlangen möglicherweise betroffenen Zuwendungsempfänger die Frage, in welcher Höhe er finanziellen Belastungen ausgesetzt sein wird, wie er sie finanziert und welche Auswirkungen diese Belastungen auf seine weiteren investiven und unternehmerischen Entscheidungen haben werden. Ein Verstoß gegen das Zügigkeitsgebot führt zwar nicht zwingend zur Fehlerhaftigkeit der Verwaltungsentscheidung, kann aber die Berücksichtigung der durch die Verzögerung eingetretenen Nachteile im Rahmen der Ermessensausübung als möglich, gegebenenfalls sogar als geboten erscheinen lassen (vgl. Fehling/Kastner, (Hrsg.), VwVfG/VwGO/Ne-bengesetze, 2. Aufl., § 10 VwVfG Rdnr. 20). Auch die Feststellung des Bundesverwaltungsgerichtes im Urteil vom 10. Dezember 2003 (- 3 C 22.02 -, juris), wonach auf die Ausübung des in § 49 Abs. 3 Satz 1 VwVfG eingeräumten Ermessens nicht verzichtet werden kann, wenn ein Widerruf auch länger zurückliegende Zeiträume erfassen und entsprechend hohe Rückzahlungspflichten auslösen kann, weil dies die Frage aufwerfe, ob der Widerspruch aus Gründen der Verhältnismäßigkeit im Einzelfall auf bestimmte Zeiträume oder in anderer Weise zu beschränkten sei, macht jedenfalls deutlich, dass der Zeitfaktor bei der Rückabwicklung von Subventionsverhältnissen grundsätzlich entscheidungsrelevant sein kann und dass das in § 49 Abs. 3 VwVfG eingeräumte Ermessen hierfür ein Korrektiv eröffnet.

11

Soweit das Verwaltungsgericht im Übrigen die Beachtlichkeit des Elements der Verfahrensdauer bei Ermessenentscheidungen in Sonderfällen auch auf die Verwaltungsvorschrift Ziff. 11.1 zu § 44 LHO und die dort geregelten regelmäßigen Prüfungsfristen stützt, setzt sich die Antragsbegründungsschrift damit nicht in zulassungsbegründender Weise auseinander.

12

Weiter wird mit der Antragsbegründungsschrift vorgetragen, infolge der Mehrwertsteuerrückerstattung durch die Finanzverwaltung habe sich der Fehlbedarf und somit automatisch die Höhe der Zuwendung um diesen Betrag infolge des Eintritts einer auflösenden Bedingung entsprechend den ANBest-GK reduziert. Die Klägerin habe den Betrag bereits im Laufe des Jahres 2008 zurückgezahlt. Bei der Frage, ob dieser Betrag zu widerrufen sei, weil der Bescheid erst im Dezember 2010 ergangen sei, habe es keiner Abwägung bedurft, wie lange das Verwaltungsverfahren gedauert habe.

13

Durch dieses Vorbringen wird eine Ergebnisunrichtigkeit des angefochtenen Urteils schon deshalb nicht schlüssig aufgezeigt, weil nicht nachvollziehbar dargelegt wird, weshalb eine Zuwendung, die sich infolge des Eintritts einer auflösenden Bedingung reduziert haben soll, noch des (Teil)Widerrufs durch Verwaltungsakt bedarf.

14

Soweit die Antragsbegründungsschrift die Klägerin hinsichtlich ihres Bedürfnisses nach Rechtssicherheit auf das Rechtsinstitut der Verwirkung des Widerrufsrechtes verweist, ergibt sich hieraus nicht schlüssig, weshalb dieses anspruchsvernichtende Institut die Berücksichtigung der Verfahrensdauer und ihrer Auswirkungen auf die Klägerin im Rahmen der Ermessensausübung hindern sollte, sofern seine Voraussetzungen - wie hier - nicht erfüllt sind. Verwirkung und Ermessensausübung knüpfen nicht nur an unterschiedliche tatbestandliche Voraussetzungen an, sie wirken sich auch unterschiedlich auf die Befugnisse der Behörde aus. Dass sich die Frage einer Ermessensausübung im Falle eines verwirkten Widerrufsrechtes nicht stellt, versteht sich auf Grund des anspruchsvernichtenden Charakters der Verwirkung von selbst. Weshalb bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen für eine Verwirkung aber - in vom Verwaltungsgericht angenommenen Sonderfällen - kein Raum für Ermessenerwägungen unter dem Aspekt der Verfahrensdauer sein kann, macht die Antragsbegründungsschrift nicht plausibel. Die vom Beklagten in Bezug genommenen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtes Berlin (Urteil vom 29. Januar 2009 - 16 A 86.06 -, juris) und des Oberverwaltungsgerichtes Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 20. Januar 2012 - OVG 5 N 6.09 -, juris) enthalten hierzu keine über den Einzelfall hinaus reichenden Erwägungen. Soweit das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg in seinem Beschluss vom 20. Januar 2012 (a. a. O.) feststellt, dass eine lediglich zeitverzögerte, im Ergebnis jedoch korrekte Bearbeitung des Vorganges noch nicht zur Rechtswidrigkeit des Widerrufs führt, lässt sich hieraus nicht zwingend ableiten, dass die Berücksichtigung der Verfahrensdauer in „Sonderfällen“ - wovon das Verwaltungsgericht im vorliegenden Fall ausgeht - nicht Anlass für die Betätigung von Ermessen bieten kann.

15

Weiter macht der Beklagte geltend, dass selbst wenn die Einbeziehung der Verfahrensdauer in die Ermessensentscheidung notwendig sei, das Verwaltungsgericht die Verfahrensdauer zu Unrecht als lang oder überlang bewertet habe. Die Verfahrensdauer sei auf das Verhalten der Klägerin zurückzuführen, die trotz Vollendung der Baumaßnahme im Sommer 2004 einen formularmäßigen Verwendungsnachweis erst am 21. Dezember 2006 eingereicht habe und die Verwendung der Zuwendung nachweisende Unterlagen, wie Rechnungen und Vergabeunterlagen, erst im August 2010 beigebracht habe.

16

Dieses Vorbringen stellt indes nicht die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtes schlüssig in Frage, dass sich die besonderen Gründe für eine Ermessensausübung aus dem großen zeitlichen Abstand zwischen der ersten Einreichung des Verwendungsnachweises (21. Dezember 2006) und der streitigen Entscheidung (8. Dezember 2010) ergebe, zumindest im März 2007 alle Nachforderungsbegehren der beklagten Behörde erfüllt zu sein schienen und erst nach mehr als 3 Jahren durch Schriftsatz vom 5. August 2010 weitere Originalrechnungen nachgefordert worden seien. Der Beklagte könne sich insbesondere nicht auf eine unvollständige Verwendungsnachweisführung durch die Klägerin berufen, da er der Klägerin noch mit Schriftsatz vom 28. Juli 2006 mitgeteilt habe, dass auf die Übersendung von Rechnungskopien und anderen Unterlagen vorerst verzichtet werde.

17

Soweit die Antragsbegründungsschrift dem vom Verwaltungsgericht als faktisches „Nichtbetreiben“ des Verfahrens bezeichneten Zeitraum zwischen März 2007 und dem Nachforderungsschreiben vom August 2010 durch Beschreibung der in diesem Zeitraum zwischen den Verfahrensbeteiligten sowie teilweise unter Einbeziehung des Ministeriums für Landesentwicklung und Verkehr stattgefundenen Beratungen und Gespräche entgegentritt, befinden sich die hierfür angeführten Belege (vgl. S. 7 der Antragsbegründungsschrift, Bl. 239 der GA) nicht in den beigezogenen und zur Grundlage der angefochtenen Entscheidung gemachten Verwaltungsvorgängen des Beklagten. Die Beiakte B endet mit Blatt 630; Blatt 322-329 der Beiakte B (Schreiben der Klägerin vom 16. März 2007 an den Beklagten mit ergänzenden Unterlagen zum Verwendungsnachweis) einerseits und Blatt 330 der Beiakte B (Schreiben des Beklagten vom 5. August 2010 an die Klägerin über nachzuweisende Unterlagen) andererseits stützen die Annahme des Verwaltungsgerichtes vom faktischen „Nichtbetreiben“ des Verfahrens über mehr als drei Jahre. Im Übrigen stellen die angeführten Beratungen und Besprechungen weder den Umstand einer langen Verfahrensdauer schlüssig in Frage, noch rechtfertigt der in der Antragsbegründungsschrift geschilderte Sachverhalt die Schlussfolgerung, dass die Betätigung von Ermessen im Hinblick auf die Verfahrensdauer vorliegend wegen einer Ermessensreduzierung auf Null entbehrlich gewesen sein könnte, weil die Dauer des Verfahrens allein der Klägerin zuzurechnen wäre. Auch in diesem Zusammenhang ist nochmals darauf hinzuweisen, dass die Verfahrensherrschaft bei der Behörde liegt und sie die Dauer des Verfahrens durch dem mitwirkungsverpflichteten Beteiligten ausdrücklich oder stillschweigend eingeräumte Fristen zu steuern vermag.

18

Soweit der Beklagte ausführt, für den Beginn des Verfahrens und die daran anknüpfende Verfahrensdauer sei der Zeitpunkt maßgeblich, in dem vollständige und prüffähige Unterlagen vorgelegen hätten, was erst im August 2010 der Fall gewesen sei, dürfte dies in Bezug auf ein Widerrufsverfahren schon deshalb nicht zutreffen, weil die Behörde dann von ihrer Widerrufsmöglichkeit im Falle nicht ordnungsgemäßer Verwendungsnachweisführung durch den Zuwendungsempfänger keinen Gebrauch machen könnte (vgl. zur Aufhebungsmöglichkeit bei Verstoß gegen die Bestimmungen des Bescheides, insbesondere Abschn. IV und der Nebenbestimmungen zur Verwendungsnachweisführung gemäß Abschn. III Ziff. 1 i. V. m. Abschn. IV Ziff. 11 des Bescheides vom 20. Juni 2003). Das Vorbringen des Beklagten stellt insoweit lediglich eine Gegenposition zu der Feststellung des Verwaltungsgerichtes im angefochtenen Urteil dar, wonach der Zeitpunkt der ersten Einreichung des Verwendungsnachweises eine geeignete Anknüpfungsgrundlage für die Bestimmung der Verfahrensdauer biete. Die Antragsbegründungsschrift enthält keine Begründung dafür, warum die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtes rechtlich keinen Bestand haben kann; dem Darlegungserfordernis gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO für den Zulassungsgrund der „ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils“ wird damit nicht genügt.

19

Soweit die Antragsbegründungsschrift im Rahmen des Zulassungsgrundes des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht des Gerichts gemäß § 86 Abs. 1 VwGO rügt, betrifft der gerügte Verstoß das Verfahren, dessen - unterstellte - Fehlerhaftigkeit allerdings (noch) nicht die Annahme rechtfertigt, die angefochtene Entscheidung sei auch in materiell-rechtlicher Hinsicht bzw. jedenfalls in ihrem Ergebnis unrichtig.

20

Der Beklagte rügt ferner, das Verwaltungsgericht habe nicht erkannt, dass er die Verfahrensdauer gewürdigt habe und sei deshalb zu Unrecht von einem Ermessensnichtgebrauch ausgegangen. Ausweislich des streitgegenständlichen Bescheides habe er geprüft, ob andere „außergewöhnliche“ Umstände eine andere Entscheidung als den Widerruf rechtfertigen könnten und dies verneint. Das Ergebnis an sich dürfe vom Gericht nicht beanstandet werden, wenn alle Umstände des Falles berücksichtigt worden seien. Zur Dauer des Verfahrens habe er sich Gedanken gemacht. Der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit der Haushaltsführung und der Umstand, dass der Widerruf vorliegend der Sanktionierung von Verstößen gegen die zur Auftragsvergabe auferlegten Bindungen gedient habe, hätten indes überwogen.

21

Dieses Vorbringen legt eine Ergebnisunrichtigkeit des angefochtenen Urteils nicht schlüssig dar. Der Verweis auf im angefochtenen Bescheid angesprochene andere „außergewöhnliche“ Umstände lässt nicht erkennen, dass in diesem Zusammenhang die Verfahrensdauer in den Blick genommen wurde, zumal sich der Beklagte in der Antragsbegründungsschrift wesentlich darauf stützt, dass die Verfahrensdauer weder grundsätzlich geeignet sei, einen „atypisch“ zur Ermessensausübung Anlass gebenden Umstand zu begründen, noch die konkrete Länge des Zeitrahmens zu beanstanden sei. Auch die auf Seite 9 des angefochtenen Bescheides getroffene Feststellung:

22

„Anhaltspunkte dafür (nämlich für das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände des Einzelfalles, Anmerkung des Senats) wurden jedoch bislang weder vorgetragen noch sind sie aus der Aktenlage ersichtlich …“

23

lässt keine durch eine Abwägungsentscheidung gekennzeichnete Betätigung von Ermessen erkennen, sondern spricht dafür, dass - über das intendierte Ermessen hinaus - für eine Ermessensentscheidung unter dem Gesichtspunkt der Verfahrensdauer gerade kein Anlass gesehen wurde. Der nach Art. 19 Abs. 4 GG verfassungsrechtlich garantierte gerichtliche Rechtsschutz setzt für eine ordnungsgemäße Ausübung des einer Behörde eingeräumten Ermessens grundsätzlich - d. h. wenn keine Ermessensentscheidung intendiert oder das Ermessen der Behörde auf Null reduziert ist - voraus, dass die Behörde offenbart, von welchen Gesichtspunkten sie sich bei der Ausübung des Ermessens hat leiten lassen. Diesem Zweck dient auch die Pflicht zur Begründung von Verwaltungsakten (vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 13. April 2007 - 2 LB 14/07 -, juris m. w. N.). Ob eine Behörde eine Ermessensentscheidung vorgenommen hat, ergibt sich dabei in erster Linie aus der Begründung des Verwaltungsaktes. Lässt die Begründung keine konkrete Abwägung der für und gegen die Maßnahme sprechenden Gründe erkennen, muss angenommen werden, dass eine Interessenabwägung nicht stattgefunden hat (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 27. Mai 1994 - 4 K 7/92 -, juris). Die Betätigung des Ermessens besteht in einer Abwägung der nach den Zwecken der Ermächtigung maßgeblichen Gesichtspunkte gegen- und untereinander (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 13. Aufl., § 40 Rdnr. 52). Hieran gemessen lässt der angefochtene Bescheid nicht erkennen, dass auf Grund einer Interessenabwägung entschieden, insbesondere dass und welche Belange der Klägerin Berücksichtigung gefunden haben und ob ihnen der Beklagte ein zutreffendes Gewicht beigemessen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 1980 - 1 C 19.78 -, juris).

24

Soweit der Beklagte eine Heilung des Begründungsmangels durch seine ergänzenden Ermessenserwägungen vom 10. Oktober 2011 und 14. Juni 2012 reklamiert, wird damit die Feststellung des Verwaltungsgerichtes im angefochtenen Urteil, dass angesichts des Ermessensausfalls eine Ergänzung des Ermessens gemäß § 114 Satz 2 VwGO nicht in Betracht komme, nicht schlüssig in Frage gestellt. Im Übrigen ist es im Hinblick auf die Darlegungsanforderungen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zum Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung zum einen nicht ausreichend, auf erstinstanzliches Vorbringen lediglich Bezug zu nehmen, zum anderen lassen die angeführten Schriftsätze keine Ermessensausübung im Sinne einer Abwägungsentscheidung erkennen. Beide Schriftsätze befassen sich mit dem Zeitmoment unter den Aspekten der „Jahresfrist, Verjährung und Verwirkung“ und deren tatbestandlichen Voraussetzungen. Der Schriftsatz vom 10. Oktober 2011 stellt in diesem Zusammenhang lediglich die unsubstantiierte Behauptung auf, eine Ermessensentscheidung sei getroffen worden.

25

Die Zulassung der Berufung rechtfertigt sich auch nicht wegen der vom Beklagten gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache, denn dies ist nicht entsprechend den Darlegungserfordernissen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO dargelegt.

26

„Grundsätzliche Bedeutung“ im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO besitzt eine Rechtssache nur dann, wenn zu erwarten ist, dass die Entscheidung im angestrebten Rechtsmittelverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechts- oder Tatsachenfragen beitragen kann, die eine über den Einzelfall hinausgehende Tragweite besitzen und die im Interesse der Rechtseinheit oder Weiterentwicklung des Rechts einer Klärung bedürfen (OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa: Beschluss vom 21. Januar 2008 - 1 L 166/07 -, juris [m. w. N.]; vgl. zudem: BVerwG, Beschluss vom 17. Juli 1987 - 1 B 23.87 -, InfAuslR 1987, 278). Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zudem im Zulassungsantrag darzulegen. „Dargelegt" im Sinne der genannten Vorschrift ist eine grundsätzliche Bedeutung nur dann, wenn in der Antragsbegründung eine konkrete rechtliche oder tatsächliche Frage formuliert und zugleich substantiiert vorgetragen wird, inwiefern der Klärung dieser Frage eine im Interesse der Rechtssicherheit, Vereinheitlichung oder Fortbildung des Rechts über den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung zukommt und warum es auf die Klärung der zur Überprüfung gestellten Frage im konkreten Fall entscheidungserheblich ankommt (OVG LSA, a. a. O. [m. w. N.]; vgl. zudem BVerwG, Beschluss vom 2. Oktober 1961, BVerwGE 13, 90, vom 9. März 1993, Buchholz 310 § 133 n. F. VwGO Nr.11, Beschluss vom 10. November 1992, Buchholz 303 § 314 ZPO Nr. 5). Hiernach ist es zunächst erforderlich, dass in der Antragsschrift eine konkrete - entscheidungserhebliche und klärungsbedürftige - rechtliche oder tatsächliche Frage „aufgeworfen und ausformuliert” wird (vgl.: BVerwG, Beschluss vom 26. September 1995, Der Personalrat 1996, 27). Darüber hinaus obliegt es dem Rechtsschutzsuchenden, im Einzelnen darzulegen, inwiefern die aufgeworfene Frage im Interesse der Rechtssicherheit, Vereinheitlichung oder Fortbildung des Rechts über den Einzelfall hinaus einer fallübergreifenden Klärung bedarf und im konkreten Fall entscheidungserheblich ist. Hierbei sind - neben der Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffes, welche die Begründung erkennen lassen muss - die genannten Voraussetzungen für die Zulassung des Rechtsmittels in der Weise unter Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung, der einschlägigen Rechtsprechung sowie unter Angabe der maßgeblichen tatsächlichen und/oder rechtlichen Überlegungen zu erläutern und aufzuarbeiten, dass das Berufungsgericht hierdurch in die Lage versetzt wird, anhand der Antragsschrift darüber zu befinden, ob die Zulassung des Rechtsmittels gerechtfertigt ist (OVG LSA, a. a. O. [m. w. N.]; vgl. zudem: BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 -, Buchholz 310 VwGO § 133 (n. F.) Nr. 26, Beschluss vom 9. März 1993 - 3 B 105.92 -, NJW 1993, 2825).

27

In Anlegung dieser Maßstäbe ist eine rechtsgrundsätzliche Bedeutung der Rechtssache vom Beklagten nicht in der gebotenen Weise dargelegt worden. Hinsichtlich sämtlicher als klärungsbedürftig bezeichneter Fragen mangelt es bereits an der gebotenen Aufbereitung des Sach- und Streitstoffes anhand der einschlägigen Rechtsprechung und Fachliteratur mit der Folge, dass das Gericht durch die Antragsbegründungsschrift nicht in die Lage versetzt wird, anhand dieser darüber zu befinden, ob die Zulassung des Rechtsmittels gerechtfertigt ist. Soweit hinsichtlich der Auswirkungen einer Entscheidung über die Fragen 1 und 3 auf die Ausführungen zum Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung Bezug genommen wird, ersetzt eine solche Bezugnahme weder die gebotene Aufbereitung des Sach- und Streitstoffes, noch macht sie die Entscheidungserheblichkeit der Fragen 1 und 3 und ihre allgemeine, von den Besonderheiten des Einzelfalles unabhängige Klärungsfähigkeit plausibel. Auch hinsichtlich der Frage 2 fehlt es an der gebotenen Darlegung der Entscheidungserheblichkeit, zumal die Rechtsinstitute der Verwirkung und der Ermessensbetätigung an unterschiedliche tatbestandliche Voraussetzungen anknüpfen und unterschiedliche Rechtsfolgen nach sich ziehen können. Der Beklagte verkennt in diesem Zusammenhang, dass die vom Verwaltungsgericht bemängelte fehlende Betätigung des Widerrufsermessens noch nichts über das Ergebnis einer Ermessensausübung und die Frage aussagt, ob und in welchem Umfang ein Widerruf bei rechtsfehlerfreier Ermessensausübung ausgesprochen werden kann. Die Frage 4 ist - da von den Besonderheiten des Einzelfalles abhängig - bereits keiner allgemeinen fallübergreifenden Klärung zugänglich. Im Übrigen ist allein die Möglichkeit, dass sich bestimmte Rechts- oder Tatsachenfragen in einer Vielzahl vergleichbarer Verfahren in gleicher oder ähnlicher Weise stellen könnten, für die Darlegung der allgemeinen Bedeutung der Rechtssache nicht ausreichend. Mit bloßen Angriffen gegen die tatsächliche oder rechtliche Würdigung des Verwaltungsgerichtes bzw. einem reinen Zur-Überprüfung-Stellen der erstinstanzlichen Rechtsauffassung kann im Übrigen die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache nicht ausreichend dargelegt werden (vgl.: BVerwG, Beschluss vom 26. September 1995 - 6 B 61.95 -, Der Personalrat 1996, 27; Beschluss vom 24. Februar 1977 - II B 60.76 -, Buchholz 232 § 5 BBG Nr. 2).

28

Schließlich rechtfertigt auch der vom Beklagten gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO geltend gemachte Verfahrensmangel eines Verstoßes gegen die gerichtliche Sachverhaltsermittlungspflicht(§ 86 Abs. 1 VwGO) die Zulassung der Berufung nicht.

29

Der Umfang der Ermittlungspflicht gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO wird nämlich entscheidend durch das Klagebegehren im Sinne von § 88 VwGO, den Streitgegenstand und vor allem nach dem anzuwendenden materiellen Recht bestimmt (vgl.: BVerwG, Beschluss vom 23. Juli 1992 - 5 B 134.91 -, Buchholz 310 § 86 VwGO Nr. 246; vgl. auch Urteil vom 22. Oktober 1987 - 7 C 4.85 -, DVBl. 1988, 148; Urteil vom 7. Oktober 1990 - 7 C 55 und 56.89 -, BVerwGE 85, 368 [379 f.]). Die Sachverhaltserforschungspflicht geht mithin nur soweit, als dies für die Entscheidung des Gerichtes erforderlich ist (vgl.: BVerwG, Beschluss vom 29. Oktober 1998 - 1 B 103.98 -, Buchholz 310 § 96 VwGO Nr. 42; Urteil vom 22. Oktober 1987, a. a. O.; Urteil vom 19. Januar 1989 - 7 C 31.87 -, NVwZ 1989, 864), also wenn und soweit es nach der Rechtsauffassung des Gerichtes (siehe hierzu: BVerwG, Beschluss vom 18. Juni 1993 - 1 B 82.92 -, juris) - selbst wenn diese unzutreffend sein sollte (so ausdrücklich: BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 1984 - 6 C 49.84 -, BVerwGE 70, 216 [221 f.]; siehe auch Urteil vom 24. November 1982 - 6 C 64.82 -, juris) - hierauf entscheidungserheblich ankommt (siehe: BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 1984, a. a. O.). Ein Gericht verletzt seine Aufklärungspflicht aus § 86 Abs. 1 VwGO daher grundsätzlich nicht, wenn es den aus seiner Sicht entscheidungserheblichen Sachverhalt aufgrund der beigezogenen Verwaltungsvorgänge oder einer Beweisaufnahme für aufgeklärt hält und von einer Beweiserhebung absieht, die ein Rechtsanwalt oder sonst sachkundig vertretener Verfahrensbeteiligter nicht in der gemäß § 86 Abs. 2 VwGO vorgesehenen Form beantragt hat (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes, vgl. etwa: Beschluss vom 5. August 1997 - 1 B 144/97 -, NVwZ-RR 1998, 784; Beschluss vom 13. Mai 2004 - 4 B 27/04 -, juris; siehe zum Vorstehenden im Übrigen auch: OVG LSA, Beschluss vom 6. Juni 2006 - 1 L 35/06 -, JMBl. LSA 2006, 386; Beschluss vom 21. Januar 2008 - 1 L 166/07 -, juris).

30

Dementsprechend hätte vorliegend u. a. dargelegt werden müssen, dass bereits im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, entweder auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (vgl.: BVerwG, Beschluss vom 31. Mai 2010 - 4 BN 15.10 -, juris [m. w. N.]). Dem genügt die Antrags(begründungs)schrift indes nicht. Es ist seitens des Beklagten nicht dargelegt, dass das Verwaltungsgericht die ihm gemäß § 86 Abs. 1 VwGO obliegende Sachverhaltserforschungspflicht verletzt hat. Der Beklagte legt schon nicht substantiiert dar, dass das Verwaltungsgericht ausgehend von seiner rechtlichen Ausgangsbetrachtung den Sachverhalt weiter aufzuklären hatte. Soweit der Beklagte bemängelt, dass das Verwaltungsgericht einen bestimmten Sachverhalt im Urteil nicht gewürdigt habe, waren die entsprechenden Unterlagen - wie bereits zum Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ausgeführt - nicht in das Verfahren einbezogen worden. Es trifft deshalb auch nicht zu, dass das Verwaltungsgericht eine aktenwidrige Tatsache angenommen habe. Seiner Überzeugungsbildung unterliegen insoweit nur die zum Verfahren beigezogenen und zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Akten. Hinsichtlich dieser verfahrensgegenständlichen Akten kommt wegen ihrer Beiziehung aber auch kein Verstoß gegen die gerichtliche Sachverhaltsermittlungspflicht in Betracht. Im Übrigen macht eine mangelnde Würdigung von Beteiligtenvorbringen im Urteil noch nicht plausibel, dass sich dieses, nach der insoweit maßgeblichen Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtes, als entscheidungserheblich darstellte und zudem weiterer Sachaufklärung bedurfte.

31

Unabhängig vom Vorstehenden kann der Beklagte insoweit auch deshalb kein Gehör finden, weil er es versäumt hat, in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht entsprechende (weitere) Beweisanträge im Sinne von § 86 Abs. 2 VwGO zu stellen (siehe zum Rügeverlust ausdrücklich: BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 1996 - 3 B 42.96 -; Buchholz 451.74 § 8 KHG Nr. 14). Der von einem Bediensteten mit Befähigung zum Richteramt vertretene Beklagte hat sich damit der Möglichkeit begeben, durch Beweisanträge auf eine weitere und von ihm als geboten angesehene Sachverhaltsaufklärung hinzuwirken. Die Aufklärungsrüge stellt jedenfalls kein Mittel dar, um Versäumnisse eines Verfahrensbeteiligten in der Tatsacheninstanz, vor allem das Unterlassen von Beweisanträgen, zu kompensieren (so ausdrücklich: BVerwG, Beschluss vom 31. Mai 2010 - 4 BN 15.10 -, juris [m. w. N.]; Beschluss vom 28. August 2007 - 2 BN 3.07 -, juris [m. w. N.]). Bei dieser Sachlage könnte ein Verfahrensmangel nur vorliegen, wenn sich dem Gericht trotz fehlenden Beweisantrages die weitere Sachaufklärung hätte aufdrängen müssen (vgl.: BVerwG, Beschluss vom 23. Juli 2003 - 8 B 57.03 -, ZOV 2003, 341 [m. w. N.]; siehe auch OVG LSA, a. a. O.). Substantiierte Ausführungen hierzu lässt die Antrags(begründungs)schrift indes vermissen. Denn die ordnungsgemäße Verfahrensrüge setzt in diesem Zusammenhang voraus, dass unter Auseinandersetzung mit dem Prozessgeschehen und der Begründung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung schlüssig aufgezeigt wird, dass sich dem Gericht auch ohne förmlichen Beweisantrag eine weitere Sachverhaltsermittlung aufdrängen musste (vgl.: BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 -, NJW 1997, 3328; Beschluss vom 9. Dezember 1997 - 9 B 505.97 -, juris; Beschluss vom 13. Mai 2004 - 4 B 27/04 -, juris). Dementsprechend muss angegeben werden, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichtes ermittlungsbedürftig gewesen wären, welche Beweismittel zu welchen Beweisthemen zur Verfügung gestanden hätten, welches Ergebnis die Beweisaufnahme voraussichtlich gehabt hätte, inwiefern das verwaltungsgerichtliche Urteil unter Zugrundelegung der materiell-rechtlichen Auffassung des Gerichtes auf der unterbliebenen Sachaufklärung beruhen kann und dass die Nichterhebung der Beweise vor dem Tatsachengericht rechtzeitig gerügt worden ist oder aufgrund welcher sonstigen Anhaltspunkte sich die unterbliebene Beweisaufnahme dem Gericht hätte aufdrängen müssen (BVerwG, Beschluss vom 10. Dezember 2003 - 8 B 154.03 -, NVwZ 2004, 627; OVG LSA, a. a. O. [m. w. N.]). Hieran fehlt es aber in der Antrags(begründungs)schrift.

32

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

33

Die Entscheidung über die Festsetzung der Höhe des Streitwertes für das Zulassungsverfahren und unter Änderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichtes Magdeburg - 3. Kammer - vom 12. Juli 2012 zugleich für die erste Instanz beruht auf §§ 63 Abs. 3, 52 Abs. 3, 40, 47 GKG. Gemäß § 52 Abs. 3 GKG ist für die Streitwertfestsetzung die Höhe des Geldbetrages maßgebend, wenn der Klageantrag eine entsprechende Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft. Ein auf eine Geldleistung gerichteter Verwaltungsakt im Sinne dieser Bestimmung ist auch ein Verwaltungsakt, der einen eine Geldleistung zusprechenden Verwaltungsakt aufhebt. Einem solchen Verwaltungsakt kommt hinsichtlich der Streitwertfestsetzung dieselbe Bedeutung zu wie dem aufgehobenen Verwaltungsakt (OVG LSA, Beschluss vom 30. August 2011 - 1 O 119/11 -, juris [m. w. N.]). In Anwendung dieser Grundsätze beläuft sich der Streitwert für den seitens der Klägerin ausweislich der Sitzungsniederschrift uneingeschränkt angegriffenen Widerrufsbescheid und das hiergegen gerichtete Zulassungsbegehren des Beklagten auf 580.259,89 €. Auf die festgesetzte Erstattungsforderung kommt es wegen der (teilweisen) wirtschaftlichen Identität hingegen eben so wenig an wie auf die (um den widerrufenen Betrag reduzierte) endgültig festgesetzte, nicht rückzahlbare Zuwendung.

34

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 124a Abs. 5 Satz 4, 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In demselben Verfahren und in demselben Rechtszug werden die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Streitwert beträgt höchstens 30 Millionen Euro, soweit kein niedrigerer Höchstwert bestimmt ist.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) In demselben Verfahren und in demselben Rechtszug werden die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Streitwert beträgt höchstens 30 Millionen Euro, soweit kein niedrigerer Höchstwert bestimmt ist.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.