Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 26. Sept. 2016 - 1 L 105/16

ECLI:ECLI:DE:OVGST:2016:0926.1L105.16.0A
bei uns veröffentlicht am26.09.2016

Gründe

1

1. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Halle - 5. Kammer - vom 22. Juni 2016 bleibt ohne Erfolg.

2

a) Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.

3

„Grundsätzliche Bedeutung“ im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO besitzt eine Rechtssache nur dann, wenn zu erwarten ist, dass die Entscheidung im angestrebten Rechtsmittelverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechts- oder Tatsachenfragen beitragen kann, die eine über den Einzelfall hinausgehende Tragweite besitzen und die im Interesse der Rechtseinheit oder Weiterentwicklung des Rechts einer Klärung bedürfen (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 28. April 2014 - 1 L 75/13 -, juris Rn. 39 m. w. N.).

4

Der Kläger hält für rechtsgrundsätzlich bedeutsam die Frage, „ob bei der Ermittlung des Urlaubsanspruchs bei einer Verteilung der Arbeitszeit auf weniger als fünf Tage allein auf die sich aus dem regelmäßigen Schichtrhythmus ergebende Verteilung der Arbeitszeit abzustellen ist oder ob darüber hinaus Freistellungsansprüche aus anderen Gründen außerhalb des regelmäßigen Dienstplanes urlaubsmindernd zu berücksichtigen sind.“ Diese Frage rechtfertigt die Berufungszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung schon deshalb nicht, weil sie - soweit sie sich nicht auf ausgelaufenes und mangels gegenteiliger Darlegungen bereits aus diesem Grund nicht (mehr) klärungsbedürftiges Recht bezieht (vgl. hierzu OVG LSA, Beschlüsse vom 25. November 2010 - 1 L 137/10 -, juris Rn. 22, und vom 17. Januar 2012 - 1 L 6/12 -, juris Rn. 27) und soweit sie sich in einem Berufungsverfahren stellen würde - aufgrund des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung, insbesondere anhand des Normzwecks, ohne Weiteres dahin zu beantworten ist, dass sich die Dauer des Erholungsurlaubs in einem Fall wie dem vorliegenden, der dadurch gekennzeichnet ist, dass den betreffenden Beamten im Hinblick auf die unionsrechtlich zulässige wöchentliche Höchstarbeitszeit von 48 Stunden nach dienstlichen Erfordernissen ungleichmäßig Freischichttage gewährt werden, nicht (allein) nach dem „regelmäßigen Schichtrhythmus“ (hier einer Zeitspanne von drei Wochen mit sieben Arbeitsschichten zu je 24 Stunden - sog. Bremer Modell -) bemisst.

5

Nach § 3 Abs. 1 UrlVO LSA beträgt der Erholungsurlaub für Beamte, deren regelmäßige Arbeitszeit auf fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche verteilt ist, für jedes Urlaubsjahr 30 Arbeitstage. Nach § 3 Abs. 4 Satz 1 UrlVO LSA erhöht oder vermindert sich bei einer anderen Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit als auf fünf Tage in der Woche der Erholungsurlaubsanspruch entsprechend. Dabei ist gesondert je nach unterschiedlicher Arbeitspflicht und deren Verteilung die Anzahl der Urlaubstage zu ermitteln, die zur gleichen Dauer eines zusammenhängenden gleichwertigen Urlaubs nötig ist (vgl. zum Tarifrecht BAG, Urteil vom 15. März 2011 - 9 AZR 799/09 -, juris Rn. 23). Mangels besonderer Regelungen (vgl. § 3 Abs. 4 Satz 2 UrlVO LSA) ist nach allgemeinen Grundsätzen umzurechnen. Ist die regelmäßige Arbeitszeit nicht auf eine Kalenderwoche verteilt, muss für die Umrechnung eines nach Arbeitstagen bemessenen Urlaubs auf den längeren Zeitabschnitt abgestellt werden, in dem die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit im Durchschnitt erreicht ist (vgl. BAG, Urteile vom 15. März 2011, a. a. O. Rn. 24, und vom 19. Januar 2016 - 9 AZR 608/14 -, juris Rn. 14). Für die Berechnung ist der repräsentative Zeitabschnitt heranzuziehen, in dem die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit im Durchschnitt erreicht wird (vgl. BAG, Urteil vom 15. März 2011, a. a. O. Rn. 25). Dabei muss die Berechnungsmethode eine Gleichwertigkeit insbesondere der Urlaubsdauer sicherstellen. Das wird erreicht, wenn jahresbezogen die für den Beamten mit abweichender Arbeitszeit maßgebliche Anzahl der Tage mit Arbeitspflicht mit der Anzahl der in der Fünftagewoche geltenden Anzahl der Arbeitstage zueinander ins Verhältnis gesetzt wird (vgl. BAG, Urteil vom 15. März 2011, a. a. O.).

6

Demgegenüber besteht kein überzeugender Grund, bei einem Schichtmodell der hier in Rede stehenden Art nicht die jeweils im Kalenderjahr zu leistenden Arbeitstage in die maßgebliche Umrechnungsformel einzustellen, sondern unter Berufung auf den „regelmäßigen Schichtrhythmus“ - wie es der Kläger für sachgerecht hält - eine auf (drei) Wochen bezogene Betrachtung bzw. eine entsprechende wöchentliche Durchschnittsbetrachtung vorzunehmen. Denn damit bliebe unberücksichtigt, dass der „regelmäßige Schichtrhythmus“ durch die rechtlich gebotene Gewährung von Freischichttagen jedenfalls auf längere Sicht notwendig durchbrochen und früher oder später ein Ausgleich hergestellt wird, der eine Reduzierung der Zahl der Arbeitstage bewirkt. Freischichttage sind keine Arbeitstage, sondern Wochentage, an denen der Arbeitnehmer wegen der Verteilung der Arbeitszeit auf Arbeitsschichten nicht zur Arbeit verpflichtet ist; sie verringern rechnerisch die Anzahl der in einem Jahr möglichen Tage mit Arbeitspflicht (vgl. BAG, Urteil vom 15. März 2011, a. a. O. Rn. 32). Die Vorschrift des § 3 Abs. 4 Satz 1 UrlVO LSA zielt, wie das Verwaltungsgericht der Sache nach zutreffend ausgeführt hat, lediglich darauf ab, den von ihr erfassten Beamten bei einer abweichenden Arbeitszeitverteilung einen zum Grundmodell des § 3 Abs. 1 UrlVO LSA gleichwertigen Urlaub zu gewährleisten, nicht aber, ihnen mehr Urlaubstage einzuräumen, als sie für die Inanspruchnahme einer insgesamt sechswöchigen arbeitsfreien Zeit im Jahr benötigen. Dass die jahresbezogene Ermittlung der Urlaubsdauer bei dem vorliegend praktizierten Schichtsystem dazu führen würde, dass dem Beamten ein dem Modell des § 3 Abs. 1 UrlVO LSA gleichwertiger Erholungsurlaub vorenthalten wird oder sich ein hierauf gerichteter Urlaubsanspruch nicht zumutbar verwirklichen lässt, ist nicht ersichtlich. Dafür ergeben sich auch aus dem Zulassungsvorbringen keine greifbaren Anhaltspunkte; die bloße Möglichkeit eines Widerrufs einer bewilligten Arbeitsfreistellung sowie im Einzelfall mögliche Erschwernisse in der Urlaubsplanung genügen nicht, um eine abweichende Berechnung zu rechtfertigen. Eine (bevorzugende) Zubilligung von Urlaubstagen, derer es zur Sicherung der Gleichwertigkeit nicht bedarf, wäre vom Sinn und Zweck des § 3 Abs. 4 Satz 1 UrlVO LSA nicht mehr gedeckt.

7

Unabhängig davon genügt die Zulassungsbegründung nicht den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4,Abs. 5 Satz 2 VwGO. Es fehlt an der hinreichenden Aufbereitung des Sach- und Streitstoffs anhand der einschlägigen Rechtsprechung und Fachliteratur, die verdeutlicht, dass die erstinstanzliche Entscheidung dem Klärungsbedarf nicht gerecht wird (vgl. zu diesem Erfordernis OVG LSA, Beschluss vom 15. April 2016 - 1 L 135/14 -, juris Rn. 20). Soweit der Kläger auf das (klageabweisende) Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 19. Dezember 2011 - 12 K 5204/10 - (juris) und den nachfolgenden Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 3. Februar 2014 - 6 A 127/12 - (juris) über die Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung verweist, sind diese Entscheidungen zu anderem Landesrecht ergangen. Schon deshalb kann die behauptete Abweichung eine Grundsatzbedeutung der Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht begründen. Im Übrigen werden in den genannten Entscheidungen die Auswirkungen von zu gewährenden Freischichten auf die Urlaubsberechnung nicht thematisiert.

8

b) Die Berufung ist auch nicht - wie beantragt - wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen.

9

„Ernstliche Zweifel“ an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung bestehen nur dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, DVBl. 2000, 1458). Da gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO der Zulassungsgrund zudem in der gebotenen Weise darzulegen ist, erfordert dies, dass sich der Zulassungsantrag substantiiert inhaltlich mit den Gründen der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzt und unter anderem konkret ausgeführt wird, dass die erhobenen Einwände entscheidungserheblich sind (OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa Beschluss vom 3. Januar 2007 - 1 L 245/06 -, juris Rn. 3 m. w. N.). Dabei reicht es nicht aus, wenn Zweifel lediglich an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen bestehen, auf welche das Urteil gestützt ist. Diese müssen vielmehr zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses begründen (BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4.03 -, Buchholz 310 § 124 VwGO Nr. 33).

10

Das Zulassungsvorbringen bietet keine schlüssigen Argumente, die ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Erwägungen des Verwaltungsgerichts wecken könnten. Wie sich aus den Ausführungen zur Grundsatzrüge ergibt, ist das Verwaltungsgericht zu Recht von einer nicht auf das dreiwöchige Schichtintervall beschränkten, Freischichttage ausblendenden Sichtweise, sondern von einer einen längeren Zeitraum von Arbeitstagen zugrunde legenden, die Freischichttage einbeziehenden Durchschnittsbetrachtung ausgegangen. Ob - wie der Kläger rügt - das Verwaltungsgericht gemeint hat, dass in jedem Dreiwochenabschnitt (genau) eine Freischicht gewährt werde, während es in Wahrheit durchaus mehrere aufeinanderfolgende Dreiwochenzeiträume ohne Freischicht wie auch Dreiwochenzeiträume mit mehreren Freischichten geben könne, kann danach auf sich beruhen. Erhält der Kläger unbestrittenermaßen für jeden Dreiwochenzeitraum mit sieben Schichten ausgleichsweise eine Freischicht, kann aus den obigen Erwägungen nicht festgestellt werden, dass sich seine wöchentliche Arbeitszeit im Durchschnitt auf 2,3 (statt nur 2) Tage in der Woche verteilt. Insofern ist es auch nicht zu beanstanden, wenn das erstinstanzliche Urteil von einer für den Beamten „vorhersehbaren“ Integration der Arbeitsfreistellung in das Schichtsystem spricht, wenngleich die Gewährung der Freischichten unregelmäßig und außerhalb der zu Jahresbeginn aufgestellten Dienstpläne erfolgt. Eine Verkennung des Charakters des Erholungsurlaubsanspruchs einerseits und des Anspruchs auf Freizeitausgleich andererseits ist mit dieser Lösung entgegen der Auffassung des Klägers nicht verbunden.

11

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

12

3. Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwerts für das Zulassungsverfahren und unter Aufhebung der Streitwertfestsetzung im erstinstanzlichen Verfahren zugleich für die erste Instanz beruht auf den §§ 63 Abs. 3, 47, 52 Abs. 2 GKG. Eine monetäre Bewertung des Klagebegehrens gemäß § 52 Abs. 1 GKG scheidet nach der Senatsrechtsprechung aus (vgl. OVG LSA, Beschlüsse vom 24. Mai 2007 - 1 O 87/07 -, BA S. 2, und vom 20. Dezember 2011 - 1 L 164/11 -, juris Rn. 10, jew. m. w. N.).

13

4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 124a Abs. 5 Satz 4, § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


ra.de-Urteilsbesprechung zu Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 26. Sept. 2016 - 1 L 105/16

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 26. Sept. 2016 - 1 L 105/16

Referenzen - Gesetze

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 26. Sept. 2016 - 1 L 105/16 zitiert 8 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 63 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 66 Erinnerung gegen den Kostenansatz, Beschwerde


(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. W

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 26. Sept. 2016 - 1 L 105/16 zitiert oder wird zitiert von 4 Urteil(en).

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 26. Sept. 2016 - 1 L 105/16 zitiert 4 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 15. Apr. 2016 - 1 L 135/14

bei uns veröffentlicht am 15.04.2016

Gründe 1 Der zulässige Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Halle - 5. Kammer - vom 24. September 2014 hat in der Sache keinen Erfolg. 2 Die Zulassung der Berufung rechtfertigt sich nicht wegen

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 28. Apr. 2014 - 1 L 75/13

bei uns veröffentlicht am 28.04.2014

Gründe 1 Der zulässige Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtes Magdeburg - 5. Kammer - vom 4. Juni 2013 hat in der Sache keinen Erfolg. 2 Die Zulassung der Berufung rechtfertigt sich nich

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 03. Feb. 2014 - 6 A 127/12

bei uns veröffentlicht am 03.02.2014

Tenor Der Antrag wird abgelehnt.Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt 1G r ü n d e :2Der Antrag bleibt ohne Erfolg.3Die Berufung ist gemäß § 124a Abs.

Bundesarbeitsgericht Urteil, 15. März 2011 - 9 AZR 799/09

bei uns veröffentlicht am 15.03.2011

Tenor Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 28. Oktober 2009 - 11 Sa 412/09 - wird zurückgewiesen.

Referenzen

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Gründe

1

Der zulässige Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtes Magdeburg - 5. Kammer - vom 4. Juni 2013 hat in der Sache keinen Erfolg.

2

Die Zulassung der Berufung rechtfertigt sich nicht wegen der von der Beklagten gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung.

3

„Ernstliche Zweifel“ an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung bestehen nur dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, DVBl. 2000, 1458). Da gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO der Zulassungsgrund zudem in der gebotenen Weise darzulegen ist, erfordert dies, dass sich der Zulassungsantrag substantiiert inhaltlich mit den Gründen der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzt und u. a. konkret ausgeführt wird, dass die erhobenen Einwände entscheidungserheblich sind (OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa: Beschluss vom 3. Januar 2007 - 1 L 245/06 -, juris [m. w. N.]). Dabei reicht es nicht aus, wenn Zweifel lediglich an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen bestehen, auf welche das Urteil gestützt ist. Diese müssen vielmehr zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses begründen (BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4.03 -, Buchholz 310 § 124 VwGO Nr. 33).

4

Das Antragsvorbringen begründet im vorbezeichneten Sinne keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses der angefochtenen Entscheidung.

5

Die Antragsbegründungsschrift trägt vor, das Verwaltungsgericht stütze seine Rechtsauffassung zur Beihilfefähigkeit des streitgegenständlichen Therapietandems auf das Rezept des praktischen Arztes Dr. med. B. vom 11. November 2011, ohne sich mit dem entgegenstehenden Beklagtenvortrag auseinanderzusetzen und mangels eigener Sachkunde gutachterlichen Sachverstand einzuholen, zumal das vorgenannte Rezept nicht mit dem Bericht der Dipl.-Psychologin K. vom 17. Mai 2013 übereinstimme.

6

Eine Ergebnisunrichtigkeit des angefochtenen Urteils legt dieses Vorbringen nicht schlüssig dar. Mit der geltend gemachten unzureichenden Auseinandersetzung mit dem Beklagtenvorbringen und fehlenden Einholung eines Sachverständigengutachtens werden Mängel des Verfahrens gerügt, die nicht geeignet sind, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteiles zu begründen, weil sich die in § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO genannten „ernstlichen Zweifel“ auf das Ergebnis der Entscheidung beziehen, nicht auf das Verfahren (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Juli 2009 - 2 B 38.09 -, juris; OVG LSA, Beschluss vom 21. Januar 2008 - 1 L 166/07 -, juris = LKV 2008, 517 [m. w. N.]). Das Antragsvorbringen genügt insoweit auch nicht den bestehenden Darlegungsanforderungen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO für die Bezeichnung eines Verfahrensmangels im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO. Denn es muss der Mangel in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. November 1992 - 3 B 52.92 -, Buchholz 303 § 314 ZPO Nr. 5; OVG LSA, Beschluss vom 19. April 2006 - 1 L 256/05 -, JMBl. LSA S. 57 [m. w. N.]). Das ist hier nicht geschehen, denn die Antragsbegründungsschrift legt nicht dar, gegen welche prozessordnungsrechtliche Bestimmung oder welchen anderen konkreten Rechtsanspruch der Beklagten das Verwaltungsgericht mit seinem Verfahren verstoßen haben soll. Erst recht erfolgt keine schlüssige Darlegung des Verfahrensmangels in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht.

7

Die weiteren Ausführungen der Antragsbegründungsschrift zur fehlenden formellen Beihilfefähigkeit des Therapietandems bzw. zur Nichtanwendbarkeit der Härtefallregelung des § 25 Abs. 4 BBhV erweisen sich als nicht entscheidungserheblich, weil das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil diesen Rechtsstandpunkt teilt und den Beihilfeanspruch der Klägerin unmittelbar aus der Fürsorgepflicht der Beklagten herleitet. Der Ausschluss der Beihilfefähigkeit durch Anlage 6 (zu § 25 BBhV in der Fassung vom 13. Februar 2009) erweise sich ausnahmsweise als rechtswidrig, weil eine solche Entscheidung mit dem Wesenskern der verfassungsrechtlich sanktionierten Fürsorgepflicht nicht in Einklang zu bringen sei. Das Therapietandem könne wegen der Besonderheiten der bei der Tochter der Klägerin vorliegenden Behinderung nicht der allgemeinen Lebenshaltung zugerechnet werden, sondern stelle ein notwendiges Hilfsmittel im Verständnis des § 25 Abs. 1 Satz 1 BBhV dar. Diese Rechtsauffassung wird mit dem Vorbringen der Beklagten, die Beihilfevorschriften stellten eine Konkretisierung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn dar, sowie mit den Ausführungen zur verfassungsrechtlichen Einordnung der Beihilfe nicht schlüssig in Frage gestellt, zumal die in diesem Zusammenhang von der Antragsbegründungsschrift zitierte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13. Dezember 2012 (- 5 C 3.12 -, juris) ausdrücklich feststellt, dass die Beihilfefähigkeit nicht ausgeschlossen werden darf, wenn der nicht zur Disposition des Dienstherrn stehende Wesenskern der Fürsorgepflicht betroffen ist. Von genau diesem Fall geht das angefochtene Urteil indes aus.

8

Auch die weiteren in der Antragsbegründungsschrift zitierten Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichtes (a. a. O.) dazu, weshalb der Ausschluss behindertengerechter Einbauten in Kraftfahrzeugen nicht den Wesenskern der Fürsorgepflicht berühre, machen noch nicht plausibel, inwiefern diese auf die vorliegende Fallgestaltung übertragbar sind. Mit der schlichten Behauptung, entgegen der erstinstanzlichen Auffassung sei das streitige Tandem-Therapie-Fahrrad der allgemeinen Lebenshaltung zuzurechnen und damit nicht notwendig, nimmt die Antragsbegründungsschrift lediglich eine Gegenposition ein, ohne die eigene Rechtsauffassung - wie es erforderlich gewesen wäre - in der gebotenen Weise zu begründen.

9

Auch der Einwand, das Therapietandem sei der allgemeinen Lebenshaltung zuzurechnen, weil es der Tochter der Klägerin kein selbständiges Bewegen im Nahbereich ermögliche und Radfahren einschließlich der damit verbundenen Empfindungen - wie Glücksgefühl, Freude an der Bewegung - nicht zu den Grundbedürfnissen im Sinne von § 33 SGB V gehöre, der aufgrund seines nahezu identischen Wortlautes zur Auslegung des § 7 Abs. 1 Satz 1 BBhV heranzuziehen sei, greift nicht durch.

10

So macht die Antragsbegründungsschrift schon nicht plausibel, weshalb es auf die Selbständigkeit der Bewegung entscheidungserheblich ankommt. Das Bundessozialgericht (Urteil vom 8. Juni 1994 - 3/1 RK 13/93 -, juris) hat für einen „Rollstuhl-Boy“ (Fahrrad-Rollstuhl-Kombination, durch die der im Rollstuhl sitzende Behinderte mittels Pedalkraft von einer auf dem Sattel des Rollstuhl-Boy’s sitzenden Pflegeperson fortbewegt werden kann) jedenfalls festgestellt, dass dessen Einsatz zur Lebensbetätigung im Rahmen der allgemeinen Grundbedürfnisse nötig und damit erforderlich im Sinne des § 33 SGB V sein könne, weil zu den allgemeinen Grundbedürfnissen auch ein gewisser körperlicher und geistiger Freiraum zu rechnen sei, der die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben umfasse. Der zusätzlich gewonnene Freiraum durch die erwartete Nutzungsmöglichkeit des Rollstuhls und die damit einhergehende Bewegungsfreiheit gehöre zu den Grundbedürfnissen.

11

Nach dem angefochtenen Urteil kommt es auch nicht entscheidend auf die mit dem Radfahren verbundenen Empfindungen bei der Tochter der Klägerin an. Das Verwaltungsgericht geht davon aus, dass das Therapietandem Defizite im körperlichen und geistigen Bereich mindere und insgesamt auf die Linderung der Folgen eines mehrfach regelwidrigen Körperzustandes abziele, weshalb es nicht als Gegenstand der allgemeinen Lebenshaltung angesehen werden könne. Zudem sei die Nutzung des Therapietandems als einzige von der Tochter akzeptierte sportliche Betätigung auch mit Blick auf das zunehmende Übergewicht und die damit einhergehenden chronischen Beeinträchtigungen des Bewegungsapparates (Skoliose der Wirbelsäule) aus medizinischer Sicht erforderlich. Diese Feststellungen des Verwaltungsgerichtes werden mit dem Vortrag der Beklagten zu den Grundbedürfnissen im Sinne von § 33 SGB V nicht schlüssig in Frage gestellt.

12

Weiter macht die Antragsbegründungsschrift geltend, das Therapietandem sei nicht die einzige von der Tochter der Klägerin akzeptierte sportliche Betätigung. Ausweislich des Entwicklungsberichtes des Autismus-Therapie- und Beratungszentrum W. vom 4. April 2012 nutze sie auch das Trampolin und spiele gern Ball. Ballspielen und Trampolinspringen seien ebenfalls sportliche Betätigungen, die durch Anregung des Verbrennungsapparates geeignet seien, zu einer Gewichtsreduzierung zu führen.

13

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteilsergebnisses begründet auch dieses Vorbringen nicht. So lässt sich dem Entwicklungsbericht vom 4. April 2012 nicht entnehmen, dass die Nutzung des Trampolins und das Ballspiel, die beide in der schützenden Umgebung (des Psycho-Motorik-Raumes) des Therapiezentrums erfolgen, auch nur ansatzweise einen vergleichbaren therapeutischen Effekt erzielen, wie das vorliegend vorgesehene Radfahren („ bis dreimal wöchentlich bis zu 20 km in 2 Stunden, in den Ferien täglich“, vgl. Attest des Dr. med. B. vom 13. Mai 2013). Es ist auch weder schlüssig dargetan noch sonst ersichtlich, dass die beiden vorgenannten körperlichen Bewegungsmöglichkeiten im Therapiezentrum oder anderenorts in erforderlichem Maße ausgebaut und intensiviert werden können und von der Tochter der Klägerin angenommen werden. Die Nutzung des Therapietandems hat sich dagegen in der Vergangenheit bereits bewährt. Die Tochter der Klägerin habe gut mitgemacht und Freude gezeigt (vgl. S. 2 des Entwicklungsberichtes vom 4. April 2012, Bl. 26 der GA), was die Annahme rechtfertigt, dass sie diese Form der sportlichen Betätigung auch weiterhin akzeptieren wird.

14

Soweit die Antragsbegründungsschrift für den Fall, dass sich die Tochter der Klägerin „fahren-lässt“, einen therapeutischen Zweck und eine Gewichtsreduktion durch das Tandemfahren verneint, dient der entsprechende Passus im Attest des Dr. med. B. vom 28. Februar 2012 zur Begründung, weshalb die begleitende Person auf elektrische Unterstützung angewiesen ist. Der ärztlich festgestellte Umstand, dass das Leistungsvermögen der Tochter der Klägerin während des Fahrens nicht gleichmäßig sei und es zeitweise dazu kommen könne, dass sie sich fahren lasse, rechtfertigt indes noch nicht die Schlussfolgerung, dass diese Verweigerungshaltung einen Umfang einnimmt, der den therapeutischen Zweck des Radfahrens in Frage stellt bzw. beseitigt. Dagegen spricht schon die Einschätzung im Entwicklungsbericht vom 4. April 2012 (S. 2), dass die Tochter der Klägerin bei Ausflügen mit dem Tandem „gut mitmacht und einfach Freude zeigt“.

15

Ferner bemängelt die Antragsbegründungsschrift das Aufzeigen von Alternativen. Es sei nur eine einzige Marke eines Therapietandems verschrieben worden, so dass denkbar sei, dass es vergleichbare Alternativen gebe und das Gebot der Wirtschaftlichkeit nicht beachtet worden sei, was der Beihilfefähigkeit entgegenstehe.

16

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteilsergebnisses ergeben sich hieraus nicht. Das mögliche Vorhandensein von Therapietandem-Alternativen sagt nichts über deren gleichwertige Eignung und erst recht nichts darüber aus, dass diese preisgünstiger sind. Die Beklagte äußert insofern lediglich eine Vermutung, ohne schlüssig darzulegen, dass eine gleichwertige und kostengünstigere Alternative zum streitgegenständlichen Therapietandem besteht. Soweit der Einwand auf eine unzureichende gerichtliche Sachverhaltsaufklärung abzielt, handelt es sich um einen Verfahrensmangel, der eine materielle Ergebnisunrichtigkeit des angefochtenen Urteils, auf die es für den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Entscheidung entscheidungserheblich ankommt, noch nicht schlüssig darzulegen vermag. Zur Darlegung des Zulassungsgrundes des Verfahrensmangels gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO reicht das Vorbringen nicht aus (vgl. die nachfolgenden Ausführungen zur Sachaufklärungsrüge).

17

Soweit die Antragsbegründungsschrift die Ausführungen im Attest der Dipl.-Psychologin K. vom 17. Mai 2013 zu den therapeutischen Auswirkungen des Tandemfahrens als „erstaunlich“ einstuft, weil sie keine Ärztin sei, wird damit weder die Fehlerhaftigkeit dieser Feststellungen noch des Urteilsergebnisses schlüssig dargelegt.

18

Auch der Einwand, es fehle vorliegend eine genaue Begutachtung, die vorliegenden Atteste seien zu allgemein gehalten, der Sachverhalt noch nicht entscheidungsreif, begründet - weil den Verfahrensfehler der unzureichenden gerichtlichen Sachverhaltsaufklärung betreffend - keine ernstlichen Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des angefochtenen Urteils. Entsprechendes gilt für den Vortrag, das Verwaltungsgericht hätte sich zu weiteren medizinischen Ermittlungen gedrängt fühlen müssen und den Kläger (gemeint ist die Tochter der Klägerin) hinsichtlich des Vorliegens einer gesundheitlichen Schädigung und der Möglichkeiten hier Abhilfe zu schaffen, von einem Facharzt, z. B. einem Orthopäden, begutachten lassen müssen. Es habe der Einholung eines gerichtlichen Gutachtens zur Frage der Therapiewirkung eines Therapietandems bedurft. Das Verwaltungsgericht habe sich eine ihm nicht zukommende medizinische Sachkunde angemaßt und gegen seine Amtsermittlungspflicht gemäß § 86 Abs. 1 VwGO verstoßen. Das Attest des Dr. med. B. vom 13. Mai 2013 sei fachgebietsfremd, die darin enthaltene Nutzungsanweisung, insbesondere in den Wintermonaten, bei schlechter Witterung und unterschiedlichen Verkehrsverhältnissen, nicht nachvollziehbar und nehme den Therapieerfolg vorweg.

19

Soweit mit diesem Vorbringen zugleich ein Aufklärungsmangel und damit der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO geltend gemacht werden soll, genügt es nicht den Darlegungsanforderungen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO.

20

Der Umfang der Sachverhaltserforschungspflicht nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO wird nämlich entscheidend durch das Klagebegehren im Sinne von § 88 VwGO, den Streitgegenstand und vor allem nach dem anzuwendenden materiellen Recht bestimmt (vgl.: BVerwG, Beschluss vom 23. Juli 1992 - 5 B 134.91 -, Buchholz 310 § 86 VwGO Nr. 246; vgl. auch Urteil vom 22. Oktober 1987 - 7 C 4.85 -, DVBl. 1988, 148; Urteil vom 7. Oktober 1990 - 7 C 55 und 56.89 -, BVerwGE 85, 368 [379 f.]). Die Sachverhaltserforschungspflicht geht mithin nur soweit, als dies für die Entscheidung des Gerichtes erforderlich ist (vgl.: BVerwG, Beschluss vom 29. Oktober 1998 - 1 B 103.98 -, Buchholz 310 § 96 VwGO Nr. 42; Urteil vom 22. Oktober 1987, a. a. O.; Urteil vom 19. Januar 1989 - 7 C 31.87 -, NVwZ 1989, 864), also wenn und soweit es nach der Rechtsauffassung des Gerichtes (siehe hierzu: BVerwG, Beschluss vom 18. Juni 1993 - 1 B 82.92 -, juris) - selbst wenn diese unzutreffend sein sollte (so ausdrücklich: BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 1984 - 6 C 49.84 -, BVerwGE 70, 216 [221 f.]; siehe auch Urteil vom 24. November 1982 - 6 C 64.82 -, juris) - hierauf entscheidungserheblich ankommt (siehe: BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 1984, a. a. O.). Ein Gericht verletzt seine Aufklärungspflicht aus § 86 Abs. 1 VwGO daher grundsätzlich nicht, wenn es den aus seiner Sicht entscheidungserheblichen Sachverhalt aufgrund der beigezogenen Verwaltungsvorgänge oder einer Beweisaufnahme für aufgeklärt hält und von einer Beweiserhebung absieht, die ein Rechtsanwalt oder sonst sachkundig vertretener Verfahrensbeteiligter nicht in der gemäß § 86 Abs. 2 VwGO vorgesehenen Form beantragt hat (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes, vgl. etwa: Beschluss vom 5. August 1997 - 1 B 144/97 -, NVwZ-RR 1998, 784; Beschluss vom 13. Mai 2004 - 4 B 27/04 -, juris; siehe zum Vorstehenden im Übrigen auch: OVG LSA, Beschluss vom 6. Juni 2006 - 1 L 35/06 -, JMBl. LSA 2006, 386; Beschluss vom 21. Januar 2008 - 1 L 166/07 -, juris).

21

Dementsprechend hätte vorliegend u. a. dargelegt werden müssen, dass bereits im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, entweder auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (vgl.: BVerwG, Beschluss vom 31. Mai 2010 - 4 BN 15.10 -, juris [m. w. N.]). Dem genügt das Antragsvorbringen indes nicht. Es ist seitens der Beklagten nicht dargelegt, dass das Verwaltungsgericht die ihm gemäß § 86 Abs. 1 VwGO obliegende Sachverhaltserforschungspflicht verletzt hat. Die Beklagte legt schon nicht substantiiert dar, dass das Verwaltungsgericht, ausgehend von seiner rechtlichen Ausgangsbetrachtung, den Sachverhalt weiter aufzuklären hatte.

22

Unabhängig vom Vorstehenden kann die Beklagte insoweit auch deshalb kein Gehör finden, weil sie es versäumt hat, in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht entsprechende Beweisanträge im Sinne von § 86 Abs. 2 VwGO zu stellen (siehe zum Rügeverlust ausdrücklich: BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 1996 - 3 B 42.96 -; Buchholz 451.74 § 8 KHG Nr. 14). Die schon seinerzeit durch einen Behördenbediensteten mit der Befähigung zum Richteramt vertretene Beklagte hat sich damit der Möglichkeit begeben, durch Beweisanträge auf eine weitere und von ihr als geboten angesehene Sachverhaltsaufklärung hinzuwirken. Die Aufklärungsrüge stellt jedenfalls kein Mittel dar, um Versäumnisse eines Verfahrensbeteiligten in der Tatsacheninstanz, vor allem das Unterlassen von Beweisanträgen, zu kompensieren (so ausdrücklich: BVerwG, Beschluss vom 31. Mai 2010 - 4 BN 15.10 -, juris [m. w. N.]; Beschluss vom 28. August 2007 - 2 BN 3.07 -, juris [m. w. N.]). Bei dieser Sachlage könnte ein Verfahrensmangel nur vorliegen, wenn sich dem Gericht trotz fehlenden Beweisantrages die weitere Sachaufklärung hätte aufdrängen müssen (vgl.: BVerwG, Beschluss vom 23. Juli 2003 - 8 B 57.03 -, ZOV 2003, 341 [m. w. N.]; siehe auch OVG LSA, a. a. O.). Substantiierte Ausführungen hierzu lässt das Antragsvorbringen indes vermissen. Denn die ordnungsgemäße Verfahrensrüge setzt in diesem Zusammenhang voraus, dass unter Auseinandersetzung mit dem Prozessgeschehen und der Begründung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung schlüssig aufgezeigt wird, dass sich dem Gericht auch ohne förmlichen Beweisantrag eine weitere Sachverhaltsermittlung aufdrängen musste (vgl.: BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 -, NJW 1997, 3328; Beschluss vom 9. Dezember 1997 - 9 B 505.97 -, juris; Beschluss vom 13. Mai 2004 - 4 B 27/04 -, juris). Dementsprechend muss angegeben werden, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichtes ermittlungsbedürftig gewesen wären, welche Beweismittel zu welchen Beweisthemen zur Verfügung gestanden hätten, welches Ergebnis die Beweisaufnahme voraussichtlich gehabt hätte, inwiefern das verwaltungsgerichtliche Urteil unter Zugrundelegung der materiell-rechtlichen Auffassung des Gerichtes auf der unterbliebenen Sachaufklärung beruhen kann und dass die Nichterhebung der Beweise vor dem Tatsachengericht rechtzeitig gerügt worden ist oder aufgrund welcher sonstigen Anhaltspunkte sich die unterbliebene Beweisaufnahme dem Gericht hätte aufdrängen müssen (BVerwG, Beschluss vom 10. Dezember 2003 - 8 B 154.03 -, NVwZ 2004, 627; OVG LSA, a. a. O. [m. w. N.]). Hieran mangelt es aber dem Antragsvorbringen. Dieses setzt sich insbesondere nicht mit dem Attest der Fachärztin für Orthopädie, Dr. med. H., vom 30. April 2013 auseinander, das das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung ebenfalls zu Grunde gelegt hat, und legt nicht schlüssig dar, weshalb sich dem Gericht hier die Einholung eines weiteren fachärztlichen Gutachtens eines Orthopäden hätte aufdrängen müssen.

23

Soweit die Antragsbegründungsschrift vorträgt, aus den von der Klägerin eingereichten Unterlagen gehe nicht hervor, dass die genannten Ärzte sowie die Dipl.-Psychologin K. über einschlägige nachweisbare berufliche Erfahrung in der ärztlichen Untersuchung, Behandlung und Begutachtung von Menschen mit autistischer Behinderung verfügen, setzt sich die Beklagte nicht in der gebotenen Weise mit dem Umstand auseinander, dass das Verwaltungsgericht seine tatrichterliche Würdigung auf verschiedene Erkenntnismittel stützt, die sich gegenseitig ergänzen. So ist die Dipl.-Psychologin K. in der Klinik für Psychiatrie, Psychotherapie und psychosomatische Medizin des Kindes- und Jugendalters der Medizinischen Fakultät der Otto-von-Guericke-Universität am Klinikum M. gGmbH tätig und ihre Berichte vom 20. März 2012, 7. Dezember 2012 und 17. Mai 2013 basieren auf einer rund 28monatigen Behandlung der Tochter der Klägerin in kinder- und jugendpsychiatrischer Hinsicht. Inwiefern die fachärztlichen Feststellungen der Orthopädin Dr. med. H. vom 30. April 2013 spezielle Kenntnisse zum Krankheitsbild des „Autismus“ voraussetzen bzw. sie sich bei der Einschätzung, dass die Tochter der Klägerin keiner allgemeinen Physiotherapie zugänglich sei und der Autismus jegliche kontaktverbundene Anleitung verhindere, nicht auf eigene Beobachtungen und/oder auf Sekundärinformationen stützen konnte, macht die Antragsbegründungsschrift ebenfalls nicht plausibel. Letzteres gilt auch für die Feststellung des Praktischen Arztes Dr. med. B. im ärztlichen Attest vom 28. Februar 2012, wonach für die Tochter der Klägerin „wegen einer bekannten schweren autistischen Störung … die Compliance für eine Krankengymnastik bzw. Reha-Sport nicht gegeben“ sei, bzw. für die Einschätzungen im Attest vom 13. Mai 2013, die sich in Bezug auf das Fortbestehen der autistischen Störung und die positiven Effekte des Tandemfahrens mit dem Bericht der Dipl.-Psychologin K. vom 17. Mai 2013 decken.

24

Die Antragsbegründungsschrift legt jedenfalls nicht schlüssig dar, dass die vom Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zu Grunde gelegten Erkenntnismittel auch für den nicht Sachkundigen erkennbare Mängel aufweisen, insbesondere von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgehen, unlösbare Widersprüche aufweisen, ein Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder Glaubhaftigkeit der Aussteller besteht, es Sachverständige gibt, die über bessere Forschungsmittel verfügen oder es sich um besonders schwierige (medizinische) Fragen handelt, die umstritten sind oder zu denen einander widersprechende Gutachten vorliegen.

25

Soweit die Beklagte wegen der Ausführungen zum zeitlichen Umfang der Nutzung des Therapietandems im Attest des Dr. med. B. vom 13. Mai 2013 auf schlechte Witterungsverhältnisse verweist, stellt dies im Hinblick darauf, dass es sich hierbei ebenso wie in Bezug auf den prognostizierten therapeutischen Effekt um Erfahrungswerte aufgrund der bisherigen Tandemnutzung handeln dürfte, die Sachkunde des Arztes nicht zwingend in Frage. Im Übrigen ist schon nicht ersichtlich, dass die von der Beklagten angeführten Umstände, die auf das Kalenderjahr bezogen einer Tandemnutzung entgegenstehen können, mehr als nur marginale Auswirkungen auf den prognostizierten Nutzungsumfang haben und sich insoweit dem Verwaltungsgericht eine weitere Sachverhaltsaufklärung hätte aufdrängen müssen.

26

Der Vortrag in der Antragsbegründungsschrift, dass die Klägerin fortlaufend und wiederholt die vorgelegten Erkenntnismittel angepasst und ergänzt habe, lässt nicht erkennen, inwiefern und bezogen auf welchen Zulassungsgrund dieser Umstand relevant sein soll. Entsprechendes gilt für den „vorsorglichen Einwand“ der Beklagten, dass nicht habe dargelegt werden können, dass es sich bei dem Therapiefahrrad mit Elektroantrieb um ein Pedelac und damit um ein Fahrrad handele. Welche Schlussfolgerungen sich aus diesen Bedenken ergeben und inwiefern sie geeignet sind, einen Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 VwGO schlüssig darzutun, ergibt sich aus der Antragsbegründungsschrift nicht.

27

Soweit die Antragsbegründungsschrift einen Verstoß gegen die richterliche Überzeugungsbildung gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO wegen nicht ordnungsgemäßer Sachverhaltsklärung geltend macht, begründet das Vorbringen der Beklagten keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung.

28

Die Beweiswürdigung ist dem materiellen Recht zuzuordnen und kann deshalb im Rahmen des Zulassungsgrundes des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gerügt werden. Als Teil der freien Beweiswürdigung obliegt die zum Wesen der richterlichen Rechtsfindung zählende Bewertung der erhobenen Beweise originär dem Verwaltungsgericht. Gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Es darf bei seiner Überzeugungsbildung allerdings nicht in der Weise verfahren, dass es einzelne erhebliche Tatsachen oder Beweisergebnisse nicht zur Kenntnis nimmt oder nicht in Erwägung zieht. Bei Einwänden gegen die freie, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnene richterliche Überzeugung als tatsächliche Grundlage eines Urteiles ist von einer schlüssigen Gegenargumentation daher erst dann auszugehen, wenn gute Gründe dafür aufgezeigt werden, dass das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung mit Blick auf eine entscheidungserhebliche Tatsache von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist oder wenn die vom Erstrichter vorgenommene Sachverhaltswürdigung im Lichte der Begründung des Zulassungsantrags fragwürdig erscheint, weil die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts augenscheinlich nicht zutreffen oder beispielsweise wegen gedanklicher Lücken oder Ungereimtheiten ernstlich zweifelhaft ist, insbesondere bei Verletzung von gesetzlichen Beweisregeln, Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen, bei aktenwidrig angenommenem Sachverhalt oder offensichtlich sachwidriger und damit willkürlicher Beweiswürdigung. Allein die Möglichkeit einer anderen Bewertung der Beweisaufnahme rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht. Denn die Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung müssen sich auch auf das Ergebnis der Entscheidung beziehen; es muss also mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass die Berufung zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung führen wird (so OVG LSA, Beschluss vom 28. Februar 2012 - 1 L 159/11 -, juris m. w. N.).

29

Hiervon ausgehend zeigt das Antragsvorbringen keine durchgreifenden Gründe dafür auf, dass das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist bzw. dessen tatsächliche Feststellungen augenscheinlich nicht zutreffen, insbesondere gedankliche Lücken oder Ungereimtheiten unter Verletzung von gesetzlichen Beweisregeln, Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen festzustellen sind. Die Behauptung der Antragsbegründungsschrift, unter Berücksichtigung des Vorbringens der Beklagten sei mit hoher Wahrscheinlichkeit durch Einholung eines Sachverständigengutachtens ein anderes Ergebnis erzielt worden, ist unsubstantiiert. Auch die Behauptung, es fehle an einem Beleg, dass die die Berichte, Atteste und das Rezept ausstellenden Personen über die erforderliche Fachkunde für die vorliegend relevante Autismuserkrankung verfügen, und das zugesprochene Hilfsmittel sei von den Ausstellern nicht identisch beurteilt und befürwortet worden, begründet nicht die Annahme, das Verwaltungsgericht sei von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen. Die aus den Behandlungsberichten der Klinik für Psychiatrie, Psychotherapie und psychosomatische Medizin des Kindes- und Jugendalters der Medizinischen Fakultät der Otto-von-Guericke-Universität am Klinikum M. gGmbH vom 20. März 2012, vom 7. Dezember 2012 sowie vom 17. Mai 2013 entnommenen Feststellungen des Verwaltungsgerichtes, dass die Tochter der Klägerin an einem atypischen Autismus bei gleichzeitig bestehender schwerer Intelligenzminderung mit deutlicher Verhaltensstörung leide, sich hieraus schwere und durchgängige soziale Beeinträchtigungen ergeben, die Tochter ständige Aufsicht oder Betreuung zur Alltagsbewältigung benötige und schwere Beeinträchtigungen in allen Bereichen der qualitativen und quantitativen Kommunikation und Interaktion bestünden sowie die Tochter in der Gruppensituation aufgrund des Schweregrades der geistigen Behinderung und autistischen Störung nicht anleitbar sei, werden mit der schlichten Behauptung, ein vom Gericht beauftragter Sachverständiger komme zu einem anderen Ergebnis, nicht schlüssig in Frage gestellt. Auch hinsichtlich der weiteren Feststellungen des Verwaltungsgerichtes zu den Auswirkungen des Tandemfahrens auf die gesamte Entwicklung des Kindes, insbesondere dessen Wahrnehmung, Aufmerksamkeit und Konzentration, Motorik, Selbstkontrolle und Emotionsregulation (vgl. S. 9 Abs. 2 der Urteilsausfertigung) sowie zu dem von einer Fachärztin für Orthopädie bescheinigten medizinischen Nutzen des Fahrradfahrens, um einer orthopädischen Wirbelsäulenerkrankung (Skoliose der Wirbelsäule) und einer Gewichtszunahme bei der Tochter der Klägerin entgegenzuwirken, lässt das Antragsvorbringen nicht erkennen, dass das Verwaltungsgericht von augenscheinlich falschen tatsächlichen Feststellungen ausgegangen ist bzw. worin diese bestehen sollen. Ferner ist weder nachvollziehbar dargelegt noch sonst ersichtlich, dass sich die vom Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegten Erkenntnismittel in entscheidungserheblicher Weise widersprechen. Dass sich nicht jedes Erkenntnismittel explizit mit der Frage des therapeutischen Nutzens des hier streitgegenständlichen Hilfsmittels befasst, ist angesichts des Umstandes, dass sich die in ihnen enthaltenen Informationen ergänzen und das Verwaltungsgericht sie in einer Gesamtschau tatrichterlich gewürdigt hat, rechtlich nicht zu beanstanden.

30

Soweit die Antragsbegründungsschrift geltend macht, der Entwicklungsbericht des Autismus-Therapie- und Beratungszentrums W. - Berichtszeitraum Juli 2011 bis Juni 2012 - weise im Gegensatz zum Rezept des Dr. med. B. vom 11. November 2011 keine Anschaffungsempfehlung für das streitgegenständliche Therapietandem auf, wird weder nachvollziehbar dargelegt, weshalb dies entscheidungserheblich ist, noch werden die Feststellungen des Verwaltungsgerichtes hierzu im angefochtenen Urteil (S. 9 letzter Absatz, S. 10 Abs. 1) mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt. Erst recht rechtfertigt allein der Umstand, dass sich eines von mehreren Erkenntnismitteln nicht zu der Anschaffung des Therapietandems verhält, nicht die Annahme, es läge ein Widerspruch vor.

31

Auch der Einwand, der Bericht der Dipl.-Psychologin K. vom 17. Mai 2013 äußere sich lediglich zum „Tandemfahren als ideale Möglichkeit der körperlichen Bewegung“, nicht aber zu einem Therapietandem bzw. zu dem von der Klägerin beantragten „Copilot-Therapie-Fahrrad mit Doppellenkung, Elektromotor und zuschaltbarem Leerlauf vorne“, lässt keine Entscheidungsrelevanz in Bezug auf die Richtigkeit des Urteilsergebnisses erkennen. Der Bericht vom 17. Mai 2013 befasst sich mit dem vorbeugenden und therapeutischen Effekt körperlicher Aktivität in Form von Tandemfahren bezogen auf die Tochter der Klägerin, wohingegen die konkrete Ausgestaltung des beantragten Tandems die Begleitperson betrifft, damit diese das Fahrzeug unter Kontrolle und in Bewegung zu halten vermag, wenn die Tochter nicht in der gebotenen Weise mitwirkt.

32

Auch dass der vorgenannte Bericht bei seiner Empfehlung der körperlichen Bewegung für das übergewichtige Kind nicht ausschließlich und allein auf das Tandemfahren abstellte, macht - zumal im Hinblick auf die weiteren vom Verwaltungsgericht herangezogenen Erkenntnismittel - noch nicht plausibel, dass die Feststellung des Verwaltungsgerichts im angefochtenen Urteil, die Nutzung des Therapietandems sei die einzige von der Tochter akzeptierte sportliche Betätigung, unzutreffend ist.

33

Soweit die Antragsbegründungsschrift erneut eine Aufklärungsrüge erhebt und damit sinngemäß der Zulassungsgrund eines Verfahrensfehlers gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO geltend gemacht werden soll, rechtfertigt sich auch hiernach nicht die Zulassung der Berufung. Das Vorbringen der Beklagten, das Verwaltungsgericht habe es unterlassen, durch Einholung eines Sachverständigengutachtens die Erforderlichkeit und Geeignetheit der Anschaffung eines Therapietandems für die Tochter der Klägerin zu ermitteln, legt eine Verletzung der gerichtlichen Sachverhaltsaufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) nicht schlüssig dar. Die Beklagte hat ihrer Mitwirkungspflicht durch Stellung eines förmlichen Beweisantrages gemäß § 86 Abs. 2 VwGO in der mündlichen Verhandlung nicht genügt und insoweit einen Rügeverlust hinzunehmen. Denn die Antragsbegründungsschrift legt auch nicht schlüssig dar, dass sich dem Verwaltungsgericht die Einholung eines Sachverständigengutachtens hätte aufdrängen müssen. So kann im Hinblick auf die dem Verwaltungsgericht vorliegenden und von ihm zur Grundlage seiner tatrichterlichen Würdigung gemachten Erkenntnismittel keine Rede davon sein, dass das Verwaltungsgericht medizinische Sachverhalte eigenständig und aus eigener Sachkunde beurteilt hat. Das Vorbringen der Antragsbegründungsschrift macht auch nicht plausibel, welches Erkenntnismittel, in Bezug auf welche Tatsache und mit welchen konkreten Einwänden erstinstanzlich substantiiert bestritten wurde und inwiefern sich dies aufgrund der vom Verwaltungsgericht vertretenen Rechtsauffassung als entscheidungserheblich darstellt.

34

Die Zulassung der Berufung rechtfertigt sich ferner nicht wegen des von der Beklagten geltend gemachten Zulassungsgrundes der besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO; denn dieser ist nicht entsprechend den Darlegungserfordernissen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO dargelegt.

35

„Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten“ der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO bestehen dann, wenn die Rechtssache wegen einer erheblich über dem Durchschnitt liegenden Komplexität des Verfahrens oder aufgrund der zugrunde liegenden Rechtsmaterie in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht größere, also das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht, mithin signifikant vom Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitsachen abweicht (OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa: Beschluss vom 6. Juni 2006 - 1 L 35/06 -, JMBl. LSA 2006, 386 [m. w. N.]). Im Hinblick auf die Darlegungsanforderungen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ist es erforderlich, im Einzelnen darzulegen, hinsichtlich welcher Fragen und aus welchen Gründen aus der Sicht des Rechtsschutzsuchenden die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist (OVG LSA, a. a. O. [m. w. N.]), denn der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO soll eine allgemeine Fehlerkontrolle nur in solchen Fällen ermöglichen, die dazu besonderen Anlass geben (vgl.: BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des 1. Senates vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163). Außerdem bedarf es Darlegungen dazu, dass die aufgeworfenen Fragen für den zu entscheidenden Rechtsstreit entscheidungserheblich sind (vgl.: BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des 1. Senates vom 8. März 2001 - 1 BvR 1653/99 -, NVwZ 2001, 552). Nur wenn sich schon aus dem Begründungsaufwand des erstinstanzlichen Urteiles ergibt, dass eine Sache in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht schwierig ist, genügt ein Antragsteller der ihm gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO obliegenden Darlegungslast bereits regelmäßig mit erläuternden Hinweisen auf die einschlägigen Passagen des Urteiles (vgl.: BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des 1. Senates vom 23. Juni 2000, a. a. O.). Soweit der Antragsteller hingegen die Schwierigkeiten des Falles darin erblickt, dass das Gericht auf bestimmte tatsächliche Aspekte nicht eingegangen ist oder notwendige Rechtsfragen nicht oder unzutreffend beantwortet hat, hat er diese Gesichtspunkte in nachvollziehbarer Weise darzustellen und ihren Schwierigkeitsgrad plausibel zu machen (BVerfG, a. a. O.).

36

Den vorstehenden Anforderungen wird das Vorbringen in der Antragsbegründungsschrift zum Vorliegen besonderer tatsächlicher wie rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache nicht gerecht. Das Antragsvorbringen zeigt insofern schon keine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage auf. Vielmehr erschöpft sich das Antragsvorbringen - das Krankheitsbild des atypischen Autismus sei sehr vielschichtig und kompliziert zu beurteilen und zu therapieren, was nicht durch Vorlage einzelner voneinander unabhängig erstellter kurzer Rezepte eines praktischen Arztes, eines ärztlichen Attestes einer Orthopädin und dreier nahezu inhaltsgleicher einseitiger Berichte einer Diplom-Psychologin fundiert zu Grunde zu legen sei, um diesem schwerwiegenden Krankheitsbild gerecht werden zu können, zumal eine gebotene ganzheitliche Sichtweise des dreizehnjährigen übergewichtigen an Autismus erkrankten Kindes vollständig außer Betracht bleibe - in reinen Behauptungen und einer Kritik an der tatrichterlichen Beweiswürdigung, ohne dass für den aufgeworfenen Problemkreis ein konkreter Klärungsbedarf substantiiert aufgezeigt und dessen besonderer Schwierigkeitsgrad in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht plausibel gemacht wird. Im Weiteren stützt sich die Antragsbegründungsschrift auf die vorhandenen Diagnosen und verweist auf Verbesserungen in der Diagnostik und Veränderungen in der Gehirnforschung, ohne dass allerdings für die hier in Rede stehende hirnorganische Störung eine vollständige Normalisierung erreicht werden könne. Die von der Beklagten gezogene Schlussfolgerung, dass deshalb bei der Beurteilung der Notwendigkeit und des therapeutischen Nutzens des streitgegenständlichen Therapietandems ein besonders intensives Prüfungslevel erforderlich sei, ist weder schlüssig noch wurden insoweit besondere Schwierigkeiten in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht aufgezeigt. Das streitgegenständliche Therapietandem dient ersichtlich nicht der Heilung der autistischen Störung der Tochter der Klägerin, sondern soll mit dieser Erkrankung einhergehenden physischen und psychischen Beeinträchtigungen entgegenwirken. Entsprechend führt das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil aus, dass mit dem Therapietandem Defizite im körperlichen und geistigen Bereich gemindert würden und es insgesamt gesehen auf die Linderung der Folgen eines mehrfach regelwidrigen Körperzustandes abziele. Dass es in diesem Zusammenhang entscheidungserheblich auf die neuesten Diagnose- und Behandlungsmöglichkeiten des hier streitgegenständlichen Krankheitsbildes ankommt, macht die Antragsbegründungsschrift nicht plausibel.

37

Das weitere Antragsvorbringen wendet sich gegen die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichtes, ohne dass ersichtlich wird, inwiefern sich hieraus besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache ergeben sollen. Soweit die Antragsbegründungsschrift geltend macht, die Schwierigkeit der Rechtssache bestehe darin, dass der Fall nicht unmittelbar aus dem Gesetz lösbar und keine unmittelbare höchstrichterliche Rechtsprechung vorhanden sei, rechtfertigt dieser Umstand noch nicht die Annahme, dass die hier maßgebliche Rechtsmaterie in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht größere, also das normale Maß nicht unerheblich übersteigende Schwierigkeiten verursacht. Ebenso wenig ergibt sich aus dem Begründungsaufwand des angefochtenen Urteiles, dass die Sache in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht besonders schwierig ist. Entsprechendes wird in der Antragsbegründungsschrift jedenfalls nicht zulassungsbegründend dargelegt.

38

Die Zulassung der Berufung rechtfertigt sich schließlich nicht wegen der gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache, denn dies ist nicht entsprechend den Darlegungserfordernissen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO dargelegt.

39

„Grundsätzliche Bedeutung“ im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO besitzt eine Rechtssache nur dann, wenn zu erwarten ist, dass die Entscheidung im angestrebten Rechtsmittelverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechts- oder Tatsachenfragen beitragen kann, die eine über den Einzelfall hinausgehende Tragweite besitzen und die im Interesse der Rechtseinheit oder Weiterentwicklung des Rechts einer Klärung bedürfen (OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa: Beschluss vom 21. Januar 2008 - 1 L 166/07 -, juris [m. w. N.]; vgl. zudem: BVerwG, Beschluss vom 17. Juli 1987 - 1 B 23.87 -, InfAuslR 1987, 278). Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zudem im Zulassungsantrag darzulegen. „Dargelegt" im Sinne der genannten Vorschrift ist eine grundsätzliche Bedeutung nur dann, wenn in der Antragsbegründung eine konkrete rechtliche oder tatsächliche Frage formuliert und zugleich substantiiert vorgetragen wird, inwiefern der Klärung dieser Frage eine im Interesse der Rechtssicherheit, Vereinheitlichung oder Fortbildung des Rechts über den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung zukommt und warum es auf die Klärung der zur Überprüfung gestellten Frage im konkreten Fall entscheidungserheblich ankommt (OVG LSA, a. a. O. [m. w. N.]; vgl. zudem BVerwG, Beschluss vom 2. Oktober 1961, BVerwGE 13, 90, vom 9. März 1993, Buchholz 310 § 133 n. F. VwGO Nr.11, Beschluss vom 10. November 1992, Buchholz 303 § 314 ZPO Nr. 5). Hiernach ist es zunächst erforderlich, dass in der Antragsschrift eine konkrete - entscheidungserhebliche und klärungsbedürftige - rechtliche oder tatsächliche Frage „aufgeworfen und ausformuliert” wird (vgl.: BVerwG, Beschluss vom 26. September 1995, Der Personalrat 1996, 27). Darüber hinaus obliegt es dem Rechtsschutzsuchenden, im Einzelnen darzulegen, inwiefern die aufgeworfene Frage im Interesse der Rechtssicherheit, Vereinheitlichung oder Fortbildung des Rechts über den Einzelfall hinaus einer fallübergreifenden Klärung bedarf und im konkreten Fall entscheidungserheblich ist. Hierbei sind - neben der Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffes, welche die Begründung erkennen lassen muss - die genannten Voraussetzungen für die Zulassung des Rechtsmittels in der Weise unter Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung, der einschlägigen Rechtsprechung sowie unter Angabe der maßgeblichen tatsächlichen und/oder rechtlichen Überlegungen zu erläutern und aufzuarbeiten, dass das Berufungsgericht hierdurch in die Lage versetzt wird, anhand der Antragsschrift darüber zu befinden, ob die Zulassung des Rechtsmittels gerechtfertigt ist (OVG LSA, a. a. O. [m. w. N.]; vgl. zudem: BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 -, Buchholz 310 VwGO § 133 (n. F.) Nr. 26, Beschluss vom 9. März 1993 - 3 B 105.92 -, NJW 1993, 2825).

40

In Anlegung dieser Maßstäbe ist eine rechtsgrundsätzliche Bedeutung der Rechtssache von der Beklagten nicht in der gebotenen Weise dargelegt worden. Hinsichtlich sämtlicher als klärungsbedürftig bezeichneter Fragen mangelt es bereits an der gebotenen Aufbereitung des Sach- und Streitstoffes anhand der einschlägigen Rechtsprechung und Fachliteratur mit der Folge, dass das Gericht durch die Antragsbegründungsschrift nicht in die Lage versetzt wird, anhand dieser darüber zu befinden, ob die Zulassung des Rechtsmittels gerechtfertigt ist. Auch macht die Antragsbegründungsschrift keine allgemeine, von den Besonderheiten des Einzelfalles unabhängige Klärungsfähigkeit der aufgeworfenen Fragen plausibel. Soweit die Antragsbegründungsschrift unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes die Erforderlichkeit eines Therapietandems verneint, weil die therapeutischen Ziele auf einfachere und kostengünstigere Weise - etwa durch Krankengymnastik bzw. Diät - erreicht werden könnten, stellt sich der vorliegende Sachverhalt schon deshalb als nicht vergleichbar dar, weil das Verwaltungsgericht die Nutzung des Therapietandems als einzige von der Tochter der Klägerin akzeptierte sportliche Betätigung ansieht und diese Feststellung ebenso wie die festgestellten Auswirkungen des Tandemfahrens auf den psychischen Zustand der Tochter der Klägerin nicht in zulassungsbegründender Weise angefochten werden. Dass sich die vom Verwaltungsgericht infolge des Tandemfahrens angeführten Defizitminderungen und -linderungen nicht mit einer Diät erreichen lassen, bedarf keiner Vertiefung. Soweit im Übrigen mit dem Verweis auf die Rechtsprechung der Sozialgerichte sowie der Kritik an der Sachverhaltsermittlung und Beweiswürdigung des Erstgerichtes die Richtigkeit des Ergebnisses des angefochtenen Urteiles in Frage gestellt wird, kann mit bloßen Angriffen gegen die tatsächliche oder rechtliche Würdigung des Verwaltungsgerichtes bzw. einem reinen zur Überprüfung stellen der erstinstanzlichen Rechtsauffassung die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache nicht ausreichend dargelegt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. September 1995 - 6 B 61.95 -, Der Personalrat 1996, 27; Beschluss vom 24. Februar 1977 - II B 60.76 -, Buchholz 232 § 5 BBG Nr. 2).

41

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

42

Die Entscheidung über die Festsetzung der Höhe des Streitwertes für das Zulassungsverfahren beruht auf §§ 52 Abs. 3, 40, 47 GKG.

43

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 124a Abs. 5 Satz 4, 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 28. Oktober 2009 - 11 Sa 412/09 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Tatbestand

1

Der Kläger verlangt zuletzt noch die Gewährung von weiteren acht Arbeitstagen tariflichen Erholungsurlaub aus dem Jahr 2008.

2

Der über 40 Jahre alte Kläger ist seit dem 1. Dezember 1986 bei der Beklagten beschäftigt, zuletzt als Wachschichtführer in W. Nach § 2 des Arbeitsvertrags vom 1. Dezember 1986 bestimmt sich das Arbeitsverhältnis nach dem Manteltarifvertrag für Arbeiter des Bundes (MTB II) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Arbeitgeber geltenden Fassung.

3

Der Kläger erbringt seine Arbeitsleistung im ständigen Schichtbetrieb. Schichtbeginn ist jeweils um 8:00 Uhr, Schichtende am folgenden Tag ebenfalls um 8:00 Uhr. Dann folgen 24 Stunden Ruhe. Die nächste Schicht beginnt dementsprechend wieder um 8:00 Uhr am Morgen des Folgetags und dauert wieder 24 Stunden. Die Beklagte berechnet den dem Kläger zustehenden Erholungsurlaub in Schichten. Zumindest bis 2005 gewährte sie ihm jeweils 21 Schichten Erholungsurlaub im Jahr. Die jährlich 36 Freischichten des Klägers berücksichtigte sie für die Berechnung des Jahresurlaubsanspruchs wie geleistete Schichten. Dabei folgte sie einem Erlass des Bundesministers der Verteidigung vom 15. Dezember 1971 (-VR IV 5 - Az.: 18-20-50-01/02). Dort heißt es:

        

„Im Interesse einer Gleichbehandlung aller im 24-stündigen Schichtdienst beschäftigten Arbeitnehmer wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern und dem Bundesminister für Wirtschaft und Finanzen zugestimmt, dass Freischichten im Sinne der Protokollnotiz zu § 2 Nr. 5 und § 3 Nr. 5 des Neunzehnten Tarifvertrages zur Änderung des BAT vom 7. Februar 1968 bzw. im Sinne der Protokollnotiz zu § 2 Nrn. 5, 7 und 10 und § 3 Nrn. 5, 7 und 10 des Ergänzungstarifvertrages Nr. 9 zum MTB II vom 7. Februar 1968 mit Wirkung vom Beginn des Urlaubsjahres 1971 bei der Verminderung des Urlaubs nach § 48 Abs. 4 Unterabsatz 3 BAT bzw. § 48 Abs. 8 Unterabsatz 3 MTB II außertariflich auch insoweitnicht berücksichtigt werden, als sie im Voraus dienstplanmäßig festgelegt werden. …“

4

In der zuletzt maßgeblichen Protokollnotiz zu Nr. 7 Abs. 3 Satz 1 der SR 2a zum MTArb für den Bereich des Bundesministeriums der Verteidigung hieß es:

        

„... Die Arbeitszeitverkürzungen ab 1. Januar 1969, 1. Januar 1971, 1. Oktober 1974, 1. April 1989 und 1. April 1990 sollen im Jahresdurchschnitt durch entsprechende Schichteinteilung berücksichtigt werden. Nach der seit 1. April 1990 geltenden regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 38 1/2 Stunden (§ 15) stehen 36 Frei-schichten für ein Jahr zu.“

5

Zumindest seit dem Urlaubsjahr 2008 berücksichtigte die Beklagte diese 36 Freischichten bei der Berechnung des Jahresurlaubsanspruchs nicht mehr wie geleistete Arbeitsschichten. Sie errechnete deshalb einen tariflichen Jahresurlaubsanspruch (Erholungsurlaub) des Klägers von 17 Schichten.

6

Die Beklagte gewährte dem Kläger 2008 17 Schichten Erholungsurlaub. Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 27. Mai 2008 beanstandete der Kläger die Urlaubsberechnung der Beklagten. Er errechnete dort einen jährlichen Anspruch auf Erholungsurlaub von 42 Arbeitstagen.

7

Die maßgeblichen Vorschriften des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD) lauten ua.:

        

„§ 2   

        

Arbeitsvertrag, Nebenabreden, Probezeit

        

...     

        
        

(3)     

Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden. Sie können gesondert gekündigt werden, soweit dies einzelvertraglich vereinbart ist.

        

…       

        

§ 26   

        

Erholungsurlaub

        

(1)     

Beschäftigte haben in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub unter Fortzahlung des Entgelts (§ 21). Bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche beträgt der Urlaubsanspruch in jedem Kalenderjahr

                 

...     

                 

nach dem vollendeten 40. Lebensjahr

30 Arbeitstage.

                 

… Bei einer anderen Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit als auf fünf Tage in der Woche erhöht oder vermindert sich der Urlaubsanspruch entsprechend. Verbleibt bei der Berechnung des Urlaubs ein Bruchteil, der mindestens einen halben Urlaubstag ergibt, wird er auf einen vollen Urlaubstag aufgerundet; Bruchteile von weniger als einem halben Urlaubstag bleiben unberücksichtigt. …“

8

Für den Bereich des Bundes ist folgende Bestimmung des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst - Besonderer Teil Verwaltung - (im Folgenden: TVöD-BT-V [Bund]) maßgebend:

        

„§ 46 

        

Sonderregelungen für die Beschäftigten im Bereich des Bundesministeriums der Verteidigung

        

…       

        

Nr. 4 

zu §§ 7, 8 - Sonderformen der Arbeit und Ausgleich für Sonderformen der Arbeit

        

…       

        
        

(3)     

Die Arbeitszeitdauer des Feuerwehrpersonals und des Wachpersonals beträgt, wenn in erheblichem Umfang Bereitschaftsdienst vorliegt, 24 Stunden pro Schicht, ...

        

…“    

        
9

In § 48 des Manteltarifvertrags für Arbeiterinnen und Arbeiter des Bundes und der Länder(MTArb) hieß es noch wie folgt:

        

„§ 48 

        

Erholungsurlaub

        

(1)     

Der Arbeiter hat in jedem Urlaubsjahr Anspruch auf Erholungsurlaub unter Zahlung des Urlaubslohnes. Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr.

        

...     

        
        

(8)     

Arbeitstage sind alle Kalendertage, an denen der Arbeiter dienstplanmäßig oder betriebsüblich zu arbeiten hat oder zu arbeiten hätte, mit Ausnahme der gesetzlichen Feiertage, für die kein Freizeitausgleich gewährt wird. Endet eine Arbeitsschicht nicht an dem Kalendertag, an dem sie begonnen hat, gilt als Arbeitstag der Kalendertag, an dem die Arbeitsschicht begonnen hat.

        

…“    

        
10

Der Kläger ist der Auffassung, er habe Anspruch auf 21 Schichttage (42 Arbeitstage) Erholungsurlaub. Diese längere Urlaubsdauer ergebe sich zumindest aus betrieblicher Übung. Die Beklagte müsse wie bisher 36 Freischichten entsprechend der Protokollnotiz 2 als geleistete Arbeitsschichten für die Bemessung des jährlichen Urlaubsanspruchs berücksichtigen. Sie gewähre jedoch unter Außerachtlassung der 36 Freischichten nur noch 17 Schichten Erholungsurlaub.

11

Der Kläger hat beantragt,

        

1.    

die Beklagte zu verurteilen, ihm für das Urlaubsjahr 2008 weitere 18 Urlaubstage zu gewähren,

        

2.    

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm ab dem Urlaubsjahr 2009 35 Urlaubstage pro Jahr zu gewähren;

        

hilfsweise

        

1.    

die Beklagte zu verurteilen, ihm für das Urlaubsjahr 2008 weitere fünf Urlaubstage zu gewähren,

        

2.    

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm ab dem Urlaubsjahr 2009 weiterhin 24 Urlaubstage zu gewähren.

12

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat gemeint, für die Berechnung des jährlichen Erholungsurlaubs seien nur die tatsächlich zu leistenden 147 Arbeitsschichten zugrunde zu legen. Dies ergebe einen Jahreserholungsurlaubsanspruch von 17 Schichten.

13

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger nach teilweiser Rücknahme der Revision nur noch seinen Anspruch auf Nachgewährung des im Jahr 2008 nicht gewährten Erholungsurlaubs von acht Arbeitstagen zuzüglich Zusatzurlaub weiter.

14

Hinsichtlich des weiteren Tags Zusatzurlaub für Schichtdienst aus 2008 haben die Parteien in der Revisionsverhandlung einen Teilvergleich geschlossen.

Entscheidungsgründe

15

A. Die Revision des Klägers ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf weitere acht Arbeitstage tariflichen Erholungsurlaub aus dem Jahr 2008.

16

I. Als Anspruchsgrundlage für die verlangte Nachgewährung von Tarifurlaub aus 2008 kommen nur § 286 Abs. 1, § 287 Satz 2, § 280 Abs. 1, § 249 BGB in Betracht(vgl. BAG 16. März 1999 - 9 AZR 428/98 - zu II 2 der Gründe mwN, AP BUrlG § 7 Übertragung Nr. 25 = EzA BUrlG § 7 Nr. 107). Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet gemäß § 2 ihres Arbeitsvertrags der TVöD als der den MTB II ersetzender Tarifvertrag Anwendung. Ein möglicher Erfüllungsanspruch ist mit dem 31. Dezember 2008, spätestens jedoch zum Ende des Übertragungszeitraums gemäß § 26 Abs. 2 Buchst. a TVöD am 31. Mai 2009 infolge Verfalls erloschen.

17

II. Die Beklagte befand sich vor Ablauf der Verfallfristen mit den geforderten Urlaubstagen nicht in Verzug; denn der Kläger hatte über die im Jahr 2008 gewährten 17 Urlaubsschichten (34 Arbeitstage) Erholungsurlaub keinen Anspruch auf weiteren Erholungsurlaub.

18

1. Grundsätzlich standen dem Kläger nach § 26 Abs. 1 TVöD für das Jahr 2008 30 Arbeitstage tariflicher Erholungsurlaub zu, da er das 40. Lebensjahr vollendet hatte. Für Arbeitnehmer in Schichtarbeit sind die Urlaubstage in Arbeitstage umzurechnen. Daraus errechnen sich für den Kläger jährlich 34 Arbeitstage Erholungsurlaub.

19

a) Die Notwendigkeit der Umrechnung folgt schon aus dem Wortlaut der Tarifvorschrift. Nach § 26 Abs. 1 TVöD beträgt die Urlaubsdauer für Arbeitnehmer, die wie der Kläger älter als 40 Jahre sind 30 „Arbeitstage“. Da dies der längste tarifliche Urlaubsanspruch ist, muss der Senat nicht prüfen, ob diese tarifliche Staffelung der Urlaubsdauer nach Lebensalter jüngere Arbeitnehmer gemäß § 7 Abs. 1 iVm. § 1 AGG benachteiligt(vgl. ArbG Wesel 11. August 2010 - 6 Ca 736/10 - zu I 2 b der Gründe).

20

Arbeitstage sind alle Tage, an denen der Arbeitnehmer zu arbeiten hat. Diese Festlegung entspricht der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zum Inhalt des Urlaubsanspruchs als einen Anspruch auf Befreiung von der vertraglichen Arbeitspflicht, ohne dass die Pflicht zur Zahlung des Arbeitsentgelts berührt wird. Urlaub kann nur für solche Tage erteilt werden, an denen der Arbeitnehmer aufgrund der Verteilung seiner Arbeitszeit eigentlich hätte arbeiten müssen (für die st. Rspr. BAG 30. Oktober 2001 -  9 AZR 315/00  - zu II 1 der Gründe). Denn Urlaubsgewährung ist die Befreiung von der Arbeitspflicht für einen bestimmten künftigen Zeitraum (BAG 24. März 2009 9 AZR 983/07 - Rn. 33, BAGE 130, 119).

21

b) Hierfür spricht auch, dass der TVöD keine der Vorgängervorschrift § 48 Abs. 8 Satz 2 MTArb entsprechende Regelung enthält. Danach galt für eine Arbeitsschicht, die nicht an dem Kalendertag endete, an dem sie begonnen hatte, als Arbeitstag der Kalendertag, an dem sie begonnen hatte. Demgegenüber stellt der nun maßgebliche § 26 TVöD für alle Formen der Arbeitszeitverteilung ausschließlich auf Arbeitstage ab.

22

2. Im Jahr 2008 bestand nur ein Anspruch auf 34 Arbeitstage tariflichen Erholungsurlaub.

23

a) Die in § 26 Abs. 1 TVöD für die Urlaubsdauer bestimmte Zahl von „30 Arbeitstagen“ ist umzurechnen. Sie ist auf die Arbeitnehmer bezogen, die in der Fünf-Tage-Woche arbeiten. Nach der ständigen Senatsrechtsprechung ist dann, wenn die Arbeit abweichend auf weniger oder auf mehr Wochentage verteilt ist, gesondert je nach unterschiedlicher Arbeitspflicht und deren Verteilung die Anzahl der Urlaubstage zu ermitteln, die zur gleichen Dauer eines zusammenhängenden gleichwertigen Urlaubs nötig ist (sog. Umrechnung, vgl. BAG 30. Oktober 2001 - 9 AZR 315/00 - zu II 2 der Gründe). Den Tarifvertragsparteien kann nämlich nicht ohne Weiteres der Wille unterstellt werden, eine Regelung zu treffen, nach der die Urlaubsdauer ohne sachlichen Grund für verschiedene Arbeitnehmergruppen unterschiedlich lang sein soll. Davon geht auch § 26 Abs. 1 Satz 4 TVöD aus. Nach dieser Bestimmung erhöht oder vermindert sich ausdrücklich der Urlaubsanspruch entsprechend, soweit die wöchentliche Arbeitszeit auf mehr oder weniger als auf fünf Tage verteilt ist.

24

b) Die hier anzuwendende Tarifvorschrift trifft keine besondere Umrechnungsbestimmung für Schichtarbeit. Deshalb ist nach allgemeinen Grundsätzen umzurechnen. Ist die regelmäßige Arbeitszeit nicht auf eine Kalenderwoche verteilt, muss für die Umrechnung eines nach Arbeitstagen bemessenen Urlaubs auf den längeren Zeitabschnitt abgestellt werden, in dem im Durchschnitt die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit erreicht ist (so schon BAG 6. Dezember 1994 - 9 AZR 429/93 - zu B I 2 b aa der Gründe).

25

c) Für die Umrechnung ist grundsätzlich auf Arbeitstage abzustellen. Die Anzahl der Arbeitstage mit Arbeitspflicht ist mit der Anzahl der Urlaubstage ins Verhältnis zu setzen. Die Arbeitszeit des Klägers ist nicht regelmäßig auf jeweils eine Woche bezogen, sondern durch den Schichtrhythmus (24 Stunden Arbeit/24 Stunden Freizeit) anders verteilt. Dieser Schichtrhythmus ist nicht auf eine Woche beschränkt. Für die Berechnung ist deshalb der repräsentative Zeitabschnitt heranzuziehen, in dem die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit im Durchschnitt erreicht wird (vgl. BAG 5. November 2002 -  9 AZR 470/01  - zu B I 3 b bb (1) der Gründe, AP TVG § 1 Tarifverträge: Chemie Nr. 15 = EzA TVG § 4 Chemische Industrie Nr. 4). Dabei muss die Berechnungsmethode eine Gleichwertigkeit insbesondere der Urlaubsdauer sicherstellen. Das wird erreicht, wenn jahresbezogen die für den Arbeitnehmer mit abweichender Arbeitszeit maßgebliche Anzahl der Tage mit Arbeitspflicht mit der Anzahl der in der Fünf-Tage-Woche geltenden Anzahl der Arbeitstage zueinander ins Verhältnis gesetzt wird. Vorliegend ist vom Kalenderjahr auszugehen, weil das Landesarbeitsgericht nur Feststellungen über die Gesamtzahl der vom Kläger jährlich zu leistenden Schichten getroffen hat. Bei Zugrundelegung des Kalenderjahres ist der Senat bei Anwendung zwar grundsätzlich von 52 Wochen und damit 364 Kalender- und 260 Soll-Arbeitstagen ausgegangen (14. Januar 1992 - 9 AZR 148/91 - AP BUrlG § 3 Nr. 5 = EzA BUrlG § 13 Nr. 52), weil die Berechnungsvorschrift für das Urlaubsentgelt in § 11 Abs. 1 Satz 1 BUrlG auf 13 Wochen für ein Vierteljahr abstellt(vgl. BAG 20. August 2002 - 9 AZR 261/01 - BAGE 102, 251; Leinemann/Linck Urlaubsrecht 2. Aufl. § 3 BUrlG Rn. 42). Hier ist jedoch das Jahr nach § 191 BGB mit 365 Kalendertagen und für die in der Fünf-Tage-Woche beschäftigten Arbeitnehmer mit 261 Arbeitstagen anzusetzen; denn die Tarifvertragsparteien haben in § 21 TVöD für die Bemessung der Entgeltfortzahlung auf einen anderen Referenzeitraum als auf die letzten 13 Wochen abgestellt(hierzu vgl. BAG 5. November 2002 -  9 AZR 470/01 - zu B I 3 b bb (2) der Gründe, aaO; 20. August 2002 - 9 AZR 261/01 - zu I 2 a bb der Gründe, aaO).

26

Die danach maßgebliche Umrechnungsformel lautet:

        

Urlaubstage x Arbeitstage bei abweichender Verteilung

        

Arbeitstage in der Fünf-Tage-Woche

27

d) In diese Formel sind folgende Werte einzusetzen:

28

aa) Als Dividend: Die „nominell“ im Tarifvertrag festgelegte Anzahl von 30 Urlaubstagen. Diese sind mit der vom Kläger im Schichtsystem zu leistenden Anzahl von 294 Arbeitstagen zu multiplizieren. Denn nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts hatte der Kläger nach den Schichtplänen jährlich 147 Arbeitsschichten zu leisten. Das sind bei den kalendertagübergreifenden Schichten 294 Arbeitstage im Jahr.

29

bb) Als Divisor sind die in der Fünf-Tage-Woche möglichen 261 Arbeitstage einzusetzen.

30

cc) Daraus errechnet sich für den Kläger wegen dessen im Vergleich zur Fünf-Tage-Woche erhöhter Anzahl von möglichen Urlaubstagen eine größere Anzahl von erforderlichen Urlaubstagen, um eine gleichwertige sechswöchige Urlaubsdauer zu erreichen. Ihm sind dazu 33,79 Arbeitstage, aufgerundet 34 Arbeitstage (vgl. § 26 Abs. 1 Satz 5 TVöD), zu gewähren.

31

3. Entgegen der Auffassung des Klägers sind die im Erlass von 1971 angesprochenen und in der Protokollnotiz zum beendeten MTArb angeführten 36 Freischichten nicht zur weiteren Erhöhung der Anzahl der Urlaubstage zu berücksichtigen.

32

a) Freischichttage sind keine Arbeitstage, sondern Wochentage, an denen der Arbeitnehmer wegen der Verteilung der Arbeitszeit auf Arbeitsschichten nicht zur Arbeit verpflichtet ist. Sie verringern rechnerisch die Anzahl der in einem Jahr möglichen Tage mit Arbeitspflicht (BAG 9. September 2003 -  9 AZR 468/02  - zu II 3 b der Gründe, EzA TVG § 4 Chemische Industrie Nr. 6)und damit auch den Urlaubsanspruch.

33

b) Der Kläger beruft sich auch ohne Erfolg auf betriebliche Übung. Zwar berechnete die Beklagte auf der Grundlage des Erlasses des Bundesministers der Verteidigung vom 15. Dezember 1971 (- VR IV 5 - Az.: 18-20-50-01/02) die Urlaubsansprüche unter Einbeziehung der 36 Freischichttage als Arbeitstage. Es kann insoweit dahinstehen, ob das Landesarbeitsgericht zutreffend angenommen hat, die vorliegenden Umstände seien nicht geeignet gewesen, einen Vertrauenstatbestand beim Kläger zu begründen, die Beklagte werde ihr Verhalten auch zukünftig beibehalten. Dem Entstehen einer betrieblichen Übung stand schon das Schriftformerfordernis für Nebenabreden nach § 4 Abs. 2 Satz 1 MTArb(jetzt § 2 Abs. 3 Satz 1 TVöD) entgegen. Danach sind Nebenabreden nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden. Die Nichtbeachtung der Schriftform führt gemäß § 125 Satz 1 BGB zur Nichtigkeit.

34

aa) Nach diesen tariflichen Vorschriften sind Nebenabreden nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart wurden. Es handelt sich dabei um eine gesetzliche Schriftform iSd. § 126 BGB. Ihre Missachtung hat die Unwirksamkeit des betreffenden Rechtsgeschäfts zur Folge. Deshalb kann die wiederholte Gewährung einer Vergünstigung eine bindende Wirkung grundsätzlich nur dann entfalten, wenn der tariflichen Formvorschrift genügt wird (vgl. BAG 18. September 2002 - 1 AZR 477/01 - zu I 3 a der Gründe, BAGE 102, 351 ).

35

bb) Eine vertragliche Abrede über eine übertarifliche, dem Arbeitnehmer günstigere Berechnung der Urlaubsdauer würde als Nebenabrede in den Anwendungsbereich des § 4 Abs. 2 MTArb und des § 2 Abs. 3 TVöD fallen. Nebenabreden im Sinne dieser Tarifvorschriften sind Vereinbarungen der Parteien des Arbeitsvertrags, die weder die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers noch die Gegenleistung des Arbeitgebers unmittelbar betreffen (vgl. BAG 9. Dezember 1981 - 4 AZR 312/79 - BAGE 37, 228). Der gesetzliche Urlaubsanspruch ist keine Gegenleistung des Arbeitgebers für erbrachte oder noch zu erbringende Arbeitsleistungen, sondern eine gesetzlich bedingte Verpflichtung des Arbeitgebers aus dem Arbeitsverhältnis, den Arbeitnehmer für die Dauer des Urlaubs von der Arbeitspflicht zu befreien (BAG 13. Oktober 2009 - 9 AZR 763/08 - Rn. 15; 24. März 2009 -  9 AZR 983/07 - Rn. 21, BAGE 130, 119; 7. November 1985 - 6 AZR 62/84 - zu 3 a und b der Gründe, BAGE 50, 112 ). Das gilt auch für den tariflichen Mehrurlaub. Nach § 48 Abs. 1 MTArb hatte der Arbeiter in jedem Urlaubsjahr Anspruch auf Erholungsurlaub. Gemäß § 26 Abs. 1 TVöD haben Beschäftigte denselben Anspruch. Eine tatsächliche Arbeitsleistung für den Erwerb des tariflichen Urlaubsanspruchs verlangen diese Tarifvorschriften nicht.

36

cc) Das tarifliche Schriftformgebot ist entgegen der Auffassung der Revision nicht gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam. Es findet weder eine Inhaltskontrolle noch eine Transparenzkontrolle statt. Denn nach § 310 Abs. 4 Satz 1 BGB finden die §§ 305 bis 310 BGB auf Tarifverträge keine Anwendung. Auch wenn der betreffende Tarifvertrag kraft einzelvertraglicher Vereinbarung auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung findet, hat eine Inhaltskontrolle nicht zu erfolgen, weil sie gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB nur bei einer Abweichung von Rechtsvorschriften stattfindet. Dies gilt jedenfalls dann, wenn wie im vorliegenden Fall die uneingeschränkte Anwendung eines einschlägigen Tarifvertrags vereinbart wurde. § 307 Abs. 3 Satz 2 BGB gebietet auch keine Transparenzkontrolle, wenn - wie hier - der Arbeitgeber tarifgebunden ist und mittels arbeitsvertraglicher Verweisung der Tarifvertrag Anwendung findet, der für den Arbeitgeber im Übrigen kraft Tarifbindung gilt(vgl. BAG 13. Juli 2010 - 9 AZR 264/09 - Rn. 50).

37

dd) Die Schriftform des § 126 BGB ist nicht gewahrt. Dazu hätten die Parteien die Nebenabrede gemäß § 126 Abs. 2 BGB auf derselben Vertragsurkunde unterzeichnen müssen(vgl. BAG 10. Februar 2004 - 9 AZR 183/03 - zu A II der Gründe, AP TVG § 1 Vorruhestand Nr. 31). Hieran fehlt es.

38

ee) Der Kläger macht nicht geltend, dass die Berufung der Beklagten auf die fehlende Schriftform gegen den Grundsatz von Treu und Glauben ( § 242 BGB ) verstößt und eine unzulässige Rechtsausübung darstellt.

39

c) Der Anspruch folgt auch nicht aus dem Erlass vom 15. Dezember 1971 (- VR IV 5 - Az.: 18-20-50-01/02) in Verbindung mit dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz.

40

aa) Ein Anspruch auf Fortführung der sich aus einem Erlass ergebenden Urlaubsberechnung könnte aus dem arbeitsvertraglichen Gleichbehandlungsgrundsatz folgen. Danach ist es dem Arbeitgeber verwehrt, einzelne oder Gruppen von Arbeitnehmern ohne sachlichen Grund von allgemein begünstigenden Regelungen im Arbeitsverhältnis auszuschließen und schlechter zu stellen. Dieser Grundsatz gebietet, Gleiches gleich und Ungleiches seiner Eigenart entsprechend verschieden zu behandeln. Er findet nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts uneingeschränkt Anwendung, wenn der Arbeitgeber Leistungen nach einem erkennbaren und generalisierenden Prinzip festlegt. Das ist auch dann der Fall, wenn er ansonsten unverbindliche interne Richtlinien oder Erlasse allgemein anwendet (BAG 20. März 1997 - 8 AZR 659/95 - zu II 2 c der Gründe).

41

bb) Eine solche Gleichbehandlung macht der Kläger nicht geltend. Er behauptet nicht, dass die Beklagte ohne sachliche Gründe ab 2008 für andere Gruppen von Arbeitnehmern auf der Grundlage des Erlasses die von ihm verlangte günstigere Urlaubsberechnung beibehalten habe.

42

B. Der Kläger hat die Kosten seiner erfolglosen Revision nach § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen.

        

    Düwell    

        

    Suckow    

        

    Krasshöfer    

        

        

        

    Faltyn    

        

    Kranzusch    

                 

Gründe

1

Der zulässige Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Halle - 5. Kammer - vom 24. September 2014 hat in der Sache keinen Erfolg.

2

Die Zulassung der Berufung rechtfertigt sich nicht wegen der von der Beklagten gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils.

3

„Ernstliche Zweifel“ an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen nur dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, DVBl. 2000, 1458). Da gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO der Zulassungsgrund zudem in der gebotenen Weise darzulegen ist, erfordert dies, dass sich der Zulassungsantrag substantiiert inhaltlich mit den Gründen der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzt und u. a. konkret ausgeführt wird, dass die erhobenen Einwände entscheidungserheblich sind (OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa: Beschluss vom 3. Januar 2007 - 1 L 245/06 -, juris [m. w. N.]). Dabei reicht es nicht aus, wenn Zweifel lediglich an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen bestehen, auf welche das Urteil gestützt ist. Diese müssen vielmehr zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses begründen (BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4.03 -, Buchholz 310 § 124 VwGO Nr. 33).

4

Das Antragsvorbringen begründet im vorbezeichneten Sinne keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses der angefochtenen Entscheidung.

5

Unter Pkt. II Nr. 1 der Antragsbegründungsschrift wird vorgetragen, das Verwaltungsgericht vertrete zu Unrecht die Rechtsauffassung, der Umfang der Heilfürsorge sei hinsichtlich der Frage der Angemessenheit der Aufwendungen nicht nach den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses zu bestimmen. Nach § 112 Abs. 2 Satz 2 LBG LSA (in der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung) beurteile sich die Angemessenheit der Aufwendungen insbesondere nach den Regelungen des SGB V, das seinerseits in § 92 Abs. 1 Satz 1 SGB V dem Gemeinsamen Bundessausschuss die Beschlussfassung für die zur Sicherung der ärztlichen Versorgung erforderlichen Richtlinien über die Gewährung für eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Versorgung der Versicherten zuweise. Die Geltung dieser Richtlinien sei für Polizeibeamte nicht ausgeschlossen, weil § 75 (Abs. 3) SGB V auch denjenigen Personen Sachleistungen nach Maßgabe der gesetzlichen Krankenversicherung - also nach Maßgabe des SGB V - gewähre, die aufgrund dienstlicher Vorschriften über die Gewährung für Heilfürsorge einen Anspruch auf unentgeltliche Versorgung haben.

6

Letzteres stellt die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts im angefochtenen Urteil, wonach die in § 7 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 der Verordnung über die Heilfürsorge für Polizeivollzugsbeamte des Landes Sachsen-Anhalt (POLHFVO LSA) vom 20. April 2012 (GVBl. LSA 2012, 135) in Bezug genommenen Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses nicht wirksam in das Landesrecht inkorporiert worden seien, nicht schlüssig infrage. Der Landesgesetzgeber hat neben der grundsätzlichen Regelung zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen im Rahmen der Heilfürsorge gemäß § 112 Abs. 2 Satz 2, 3 LBG LSA (jetzt § 3a Abs. 2 Satz 2, 3 BesVersEG LSA) die Gewährung der Heilfürsorge dem Verordnungsgeber zur Regelung übertragen, der dabei neben der "Anlehnung" an das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch auch die Fürsorgepflicht des Dienstherrn nach § 45 des Beamtenstatusgesetzes zu berücksichtigen hat (vgl. § 112 Abs. 4 LBG LSA a. F.; § 3a Abs. 3 BesVersEG LSA). Dabei darf der Verordnungsgeber nach dem Katalog des § 112 Abs. 5 LBG LSA (§ 3a Abs. 5 BesVersEG LSA) Bestimmungen bzgl. des Inhalts und Umfangs der Heilfürsorge treffen. Soweit § 7 Abs. 3 bzw. Abs. 4 Satz 1 POLHFVO LSA auf die Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses Bezug nehmen, wird ihre wirksame Inkorporation in das Landesrecht nicht damit schlüssig dargelegt, dass die gesetzliche Krankenversicherung ihrerseits auch für versicherungsfreie Personen i. S. d. § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB V mit Anspruch auf unentgeltliche Heilfürsorge nach beamtenrechtlichen Vorschriften einen Anspruch auf ärztliche Versorgung begründet, soweit "die Erfüllung dieses Anspruches nicht auf andere Weise gewährleistet ist" (vgl. § 75 Abs. 3 Satz 1 SGB V). Die subsidiäre Sicherstellungsverantwortung der Kassenärztlichen Vereinigungen begründet eine ärztliche Versorgung eigener Art (vgl. Hauck, SGB V, Band 2, Stand: 1. März 2000, K § 75 RdNr. 8). Sie sagt nichts darüber aus, nach welchen Kriterien sich der - vorliegend streitgegenständliche - originäre, gegen den Dienstherrn des Polizeivollzugsbeamten gerichtete Anspruch auf unentgeltliche Heilfürsorge beurteilt.

7

Soweit die Antragsbegründungsschrift den Regelungen des § 112 Abs. 4 und 5 LBG LSA sinngemäß eine modifizierende Wirkung der Regelung in § 112 Abs. 2 Satz 2 LBG LSA abspricht und vorträgt, der Verweis auf die Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses in der Verordnung über Heilfürsorge der Polizei des Landes Sachsen-Anhalt sei lediglich eine klarstellende Wiederholung der bereits durch § 112 Abs. 2 Satz 2 LBG LSA geltenden Richtlinien, handelt es sich um eine schlichte, nicht substantiierte und erläuterte Rechtsbehauptung, die sich weder damit auseinandersetzt, dass § 112 Abs. 2 Satz 2 LBG LSA nur "im Grundsatz" auf das SGB V verweist, noch damit, welche Notwendigkeit für die Verordnungsermächtigung und ihren sich aus § 112 Abs. 4 und 5 LBG LSA ergebenden Ermächtigungsrahmen bestehen sollte, wenn sich die Angemessenheit der Aufwendungen bereits nach den Vorschriften des SGB V und seinen Richtlinien beurteilen ließe und inwiefern in einem solchen Fall die gesetzlich geforderte Berücksichtigung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn gewährleistet wäre.

8

Die Behauptung der Beklagten zu der sich aus § 112 Abs. 2 Satz 2 LBG LSA ergebenden Geltung der Richtlinien des SGB V stellt im Übrigen auch nicht die Feststellung des Verwaltungsgerichts im angefochtenen Urteil zum Ermächtigungsrahmen für den Verordnungsgeber schlüssig infrage, wonach die Vorgabe in § 112 Abs. 4 LBG LSA, eine Regelung "in Anlehnung an das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch sowie unter Berücksichtigung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn" zu treffen, sicherstellen soll, "dass der Verordnungsgeber selbst in dem dafür vorgesehenen Verfahren prüft und entscheidet, in welchem Umfang und aus welchen Gründen er die Heilfürsorge nach den Bestimmungen des 5. Buch Sozialgesetzbuch gewährt und in welchem Umfang und aus welchen Gründen er darüber hinaus gehen muss, wenn die Fürsorgepflicht es gebietet", wobei er nicht berechtigt sei, "seine Leistungen unter das Niveau des SGB V abzusenken" (vgl. S. 14 Abs. 2 d. UA).

9

Weiter verweist die Antragsbegründungsschrift auf die Verschiedenheit der Leistungsgewährungssysteme von Heilfürsorge und Beihilfe. Soweit daraus abgeleitet wird, dass "sich daher der angesprochene Vergleich zwischen Art und Umfang der für die einzelnen ärztlichen oder medizinischen Leistungen erfolgenden Kostenerstattungen durch den Dienstherrn" verbiete, ist dies in dieser Allgemeinheit keineswegs zwingend, wie bereits die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. September 2013 (- 5 C 33.12 -, juris) zeigt, die hinsichtlich der dort streitigen Kostenübernahme für Heilfürsorgeleistungen eines Polizeibeamten der Bundespolizei auf die vergleichbare Bedeutung der Heilfürsorgevorschriften mit den Beihilfevorschriften verweist (vgl. RdNr. 14). Im Übrigen ist nicht nachvollziehbar, welcher tragende Rechtssatz oder welche erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts im angefochtenen Urteil damit in entscheidungserheblicher Weise infrage gestellt werden soll. Auf S. 10 Abs. 2 der Urteilsausfertigung stellt das Verwaltungsgericht klar, dass § 3 Abs. 8 BesVersEG LSA i. V. m. § 15 BBhV für Heilfürsorgeempfänger nicht gilt und entnimmt der Regelung lediglich die grundsätzliche Rechtsauffassung des Landesgesetzgebers zur Notwendigkeit implantologischer Leistungen, die ihre Ursache in Entzündungen des Kiefers haben. Weshalb die Verschiedenheit der Leistungsgewährungssysteme eine solche Auslegung der gesetzgeberischen Intention verbieten sollte, macht die Antragsbegründungsschrift nicht plausibel. Auch hinsichtlich der Ausführungen des Verwaltungsgerichts auf S. 17 Abs. 2 der Urteilsausfertigung zu § 15 BBhV, die die Berücksichtigung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn unter dem Aspekt des Grundsatzes der Gleichbehandlung mit anderen Beamtengruppen betreffen und zudem nicht entscheidungstragend sind ("Nach diesem Ergebnis kann offen bleiben …"), ist nicht erkennbar, inwiefern sich hier die Unterschiedlichkeit der Leistungsgewährungssysteme entscheidungserheblich auswirken soll.

10

Eine Ergebnisunrichtigkeit des angefochtenen Urteils macht auch der Vortrag nicht plausibel, das Verwaltungsgericht habe anstelle der Vorgaben des SGB V und der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses den in § 112 Abs. 2 LBG LSA aufgestellten Maßstab der (schlichten) Notwendigkeit und (wirtschaftlichen) Angemessenheit der Aufwendungen herangezogen, die Notwendigkeit dem Kostenvoranschlag des behandelnden Arztes der Klägerin entnommen und das beklagtenseits eingeholte Gutachten der Frau Prof. Dr. W. als nicht einschlägig angesehen. Aus welchen Gründen die vom Verwaltungsgericht herangezogene Rechtsgrundlage des § 112 Abs. 2 Satz 1 LBG LSA unzutreffend bzw. fehlerhaft ausgelegt worden sein sollte, weshalb in Bezug auf die Notwendigkeit der streitigen Aufwendungen nicht auf das Urteil des behandelnden Arztes abgestellt werden kann und weshalb sich das Gutachten der Frau Prof. Dr. W. - entgegen der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts (vgl. S. 9 Abs. 2 d. UA) - ebenfalls zur Notwendigkeit von Aufwendungen verhalte oder aus anderen Gründen einschlägig sei, ergibt sich aus dem Antragsvorbringen nicht.

11

Die Zulassung der Berufung rechtfertigt sich auch nicht wegen des unter Pkt. II 2 der Antragsbegründungsschrift geltend gemachten Verfahrensfehlers gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO.

12

Die Antragsbegründungsschrift macht einen Verstoß gegen allgemeinverbindliche Beweiswürdigungsgrundsätze geltend. Das Verwaltungsgericht habe die gesetzliche Beweisregel des § 108 VwGO sowie des § 173 VwGO i. V. m. § 286 ZPO verletzt, indem es sich über das Gutachten der Frau Prof. Dr. W. und die dortige Feststellung des Nichtvorliegens einer Ausnahmeindikation hinweggesetzt habe und im Wege einfacher Subsumtion der streitentscheidenden Normen zu einem anderen Ergebnis gelangt sei. Das Gericht dürfe sich zum Zwecke der Rechtsfindung nicht ohne innere Auseinandersetzung und Obergutachten über das Gutachtenergebnis hinwegsetzen. Das Gericht sei ohne inhaltliche Befassung mit dem Gutachten an dieses gebunden. Die Urteilsgründe ließen die eigene Sachkunde des Gerichts nicht erkennen und setzten sich nicht mit dem Sachverständigengutachten auseinander.

13

Ein Verfahrensfehler wird mit diesem Vorbringen nicht schlüssig dargelegt. Die Antragsbegründungsschrift geht selbst davon aus, dass die entsprechenden Feststellungen des Verwaltungsgerichts über das Vorliegen einer Ausnahmeindikation für den Urteilsspruch nicht tragend sind. Im Hinblick hierauf ist nicht ersichtlich, weshalb das Urteil - wie es § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO voraussetzt - auf dem behaupteten Verfahrensfehler beruhen kann. Maßgeblich ist insoweit der materiell-rechtliche Standpunkt des Gerichts, selbst wenn dieser verfehlt sein sollte (vgl. BVerwG, Beschluss vom
23. Januar 1996 - 11 B 150.95 -, juris). Für die Frage, ob das Urteil auf dem behaupteten Verfahrensfehler beruht, kommt es deshalb - entgegen den Ausführungen der Antragsbegründungsschrift - nicht entscheidungserheblich darauf an, ob die vom Verwaltungsgericht entscheidungstragend als nicht wirksam in das Landesrecht inkorporierten Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses im Falle einer Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zur Anwendung kämen.

14

Soweit die Antragsbegründungsschrift in diesem Zusammenhang auf die Begrenzung der Kostenübernahme nach § 7 Abs. 8 POLHFVO LSA verweist und rügt, die Beklagte sei durch das Verwaltungsgericht zur Übernahme sämtlicher Behandlungskosten verurteilt worden, wird damit weder ein Verfahrensfehler schlüssig dargelegt noch setzt sich die Antragsbegründungsschrift damit auseinander, dass das angefochtene Urteil eine Entscheidung über die Heilfürsorgefähigkeit der Kosten einer Implantatversorgung trifft und die Beklagte nicht zu einer Kostenerstattung in bestimmter Höhe verurteilt.

15

Die Zulassung der Berufung rechtfertigt sich schließlich nicht wegen der unter Pkt. II 3 der Antragsbegründungsschrift geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.

16

„Grundsätzliche Bedeutung“ im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO besitzt eine Rechtssache nur dann, wenn zu erwarten ist, dass die Entscheidung im angestrebten Rechtsmittelverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechts- oder Tatsachenfragen beitragen kann, die eine über den Einzelfall hinausgehende Tragweite besitzen und die im Interesse der Rechtseinheit oder Weiterentwicklung des Rechts einer Klärung bedürfen (OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa: Beschluss vom 21. Januar 2008 - 1 L 166/07 -, juris [m. w. N.]; vgl. zudem: BVerwG, Beschluss vom 17. Juli 1987 - 1 B 23.87 -, InfAuslR 1987, 278). Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zudem im Zulassungsantrag darzulegen. „Dargelegt" im Sinne der genannten Vorschrift ist eine grundsätzliche Bedeutung nur dann, wenn in der Antragsbegründung eine konkrete rechtliche oder tatsächliche Frage formuliert und zugleich substantiiert vorgetragen wird, inwiefern der Klärung dieser Frage eine im Interesse der Rechtssicherheit, Vereinheitlichung oder Fortbildung des Rechts über den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung zukommt und warum es auf die Klärung der zur Überprüfung gestellten Frage im konkreten Fall entscheidungserheblich ankommt (OVG LSA, a. a. O. [m. w. N.]; vgl. zudem BVerwG, Beschluss vom 2. Oktober 1961, BVerwGE 13, 90, vom 9. März 1993, Buchholz 310 § 133 n. F. VwGO Nr.11, Beschluss vom 10. November 1992, Buchholz 303 § 314 ZPO Nr. 5). Hiernach ist es zunächst erforderlich, dass in der Antragsschrift eine konkrete - entscheidungserhebliche und klärungsbedürftige - rechtliche oder tatsächliche Frage „aufgeworfen und ausformuliert” wird (vgl.: BVerwG, Beschluss vom 26. September 1995, Der Personalrat 1996, 27). Darüber hinaus obliegt es dem Rechtsschutzsuchenden, im Einzelnen darzulegen, inwiefern die aufgeworfene Frage im Interesse der Rechtssicherheit, Vereinheitlichung oder Fortbildung des Rechts über den Einzelfall hinaus einer fallübergreifenden Klärung bedarf und im konkreten Fall entscheidungserheblich ist. Hierbei sind - neben der Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffes, welche die Begründung erkennen lassen muss - die genannten Voraussetzungen für die Zulassung des Rechtsmittels in der Weise unter Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung, der einschlägigen Rechtsprechung sowie unter Angabe der maßgeblichen tatsächlichen und/oder rechtlichen Überlegungen zu erläutern und aufzuarbeiten, dass das Berufungsgericht hierdurch in die Lage versetzt wird, anhand der Antragsschrift darüber zu befinden, ob die Zulassung des Rechtsmittels gerechtfertigt ist (OVG LSA, a. a. O. [m. w. N.]; vgl. zudem: BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 -, Buchholz 310 VwGO § 133 (n. F.) Nr. 26, Beschluss vom 9. März 1993 - 3 B 105.92 -, NJW 1993, 2825).

17

In Anlegung dieser Maßstäbe ist eine rechtsgrundsätzliche Bedeutung der Rechtssache von der Beklagten nicht in der gebotenen Weise dargelegt worden. Die Antragsbegründungsschrift wirft lediglich eine als klärungsbedürftig erachtete Rechtsfrage auf, ohne sich in der gebotenen Weise mit den Urteilsgründen und der einschlägigen Rechtsprechung und Fachliteratur auseinanderzusetzen und die Entscheidungserheblichkeit der Grundsatzfrage für den konkreten Fall schlüssig darzulegen.

18

Soweit die Frage als grundsätzlich klärungsbedürftig aufgeworfen wird, "ob § 112 Abs. 2 Satz 1 LBG LSA in Verbindung mit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn nach § 45 Beamtenstatusgesetz es gebietet, den Leistungsumfang nach der Notwendigkeit und Angemessenheit der Aufwendungen zu bestimmen mit der Folge, dass eine Ausgestaltung nach den Regelungen der gesetzlichen Krankenkasse (SGB V) unzulässig und damit die Begrenzung der Heilfürsorge nach Maßgabe der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses unwirksam ist", lassen sich der erste Teil der Frage und der Schlussfolgerung bereits schlicht mit dem Gesetzeswortlaut beantworten. So bestimmt § 112 Abs. 2 Satz 1 LBG LSA, dass im Rahmen der Heilfürsorge grundsätzlich nur "notwendige und wirtschaftlich angemessene Aufwendungen" gewährt werden sowie Satz 2, dass sich "die Angemessenheit der Aufwendungen grundsätzlich nach den Regelungen der jeweils geltenden Sozialgesetzbücher, insbesondere des Fünften Buches Sozialgesetzbuch" beurteilt. Hinsichtlich der Notwendigkeit erfolgt mithin kein Verweis auf das SGB V und seine Regelungen. Ferner sieht die Verordnungsermächtigung in § 112 Abs. 4 LBG LSA vor, dass die Regelung über die Gewährung von Heilfürsorge "in Anlehnung an das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch sowie unter Berücksichtigung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn nach § 45 des Beamtenstatusgesetzes" zu erfolgen hat. Nach Maßgabe des § 112 Abs. 5 LBG LSA können Bestimmungen zu Inhalt und Umfang der Heilfürsorge getroffen werden. Für die Schlussfolgerung der Grundsatzfrage, dass die beamtenrechtlichen Bestimmungen des § 112 LBG LSA einer Bezugnahme auf die Regelungen der gesetzlichen Krankenversicherung entgegen stehen könnten und eine solche "unzulässig" sei, findet sich nach dem Gesetzeswortlaut kein Anhalt. Das Verwaltungsgericht hat im Übrigen im angefochtenen Urteil auch keine entsprechende Feststellung getroffen.

19

Soweit das Verwaltungsgericht dagegen davon ausgeht, dass die Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses nicht wirksam in das Landesrecht inkorporiert worden seien, wird dies durch die aufgeworfene Grundsatzfrage und ihre weitere Schlussfolgerung, dass die beamtenrechtlichen Bestimmungen des § 112 LBG LSA einem Verweis auf besagte Richtlinien entgegen stünden, nicht nachvollziehbar infrage gestellt. Die Grundsatzfrage setzt sich bereits nicht mit der vom Verwaltungsgericht getroffenen Unterscheidung zwischen dynamischer und statischer Verweisung auseinander. So würde sich bei einer statischen Verweisung die Grundsatzfrage nicht in entscheidungserheblicher Weise stellen, weil das Verwaltungsgericht die Verweisung bereits mangels ausreichender Bestimmtheit der Verweisungsnorm als rechtswidrig angesehen hat und dies von der Antragsbegründungsschrift nicht in zulassungsbegründender Weise angefochten wird.

20

Bei Einstufung als dynamische Verweisung setzt sich die Antragsbegründungsschrift nicht mit den Feststellungen des Verwaltungsgerichts im angefochtenen Urteil zum Ermächtigungsrahmen des § 112 Abs. 4 und 5 LBG LSA und den Befugnissen des Verordnungsgebers (einschl. der vom Verwaltungsgericht verneinten Ermächtigung zur Subdelegation) sowie insbesondere dazu, dass der Gemeinsame Bundesausschuss die beamtenrechtlichen Fürsorgegesichtspunkte nicht zu beachten habe, auseinander. Auch findet nicht die bei einer Grundsatzrüge gebotene Aufbereitung des Sach- und Streitstoffes anhand der einschlägigen Rechtsprechung und Fachliteratur statt, etwa mit der im angefochtenen Urteil zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. September 2013 (- 5 C 33.12 -, juris) und den dort mit weiteren Nachweisen angesprochenen, weiteren verfassungsrechtlichen Bedenken gegen eine Verweisung bei Leistungsausschlüssen.

21

Schließlich geht die Antragsbegründungsschrift auch nicht auf die abschließende Feststellung des Verwaltungsgerichtes ein, dass die Verweisung der Klägerin auf eine konventionelle prothetische Versorgung ihrer Zahnlücke mit einer abnehmbaren Prothese der Polizeidienstvorschrift "Ärztliche Beurteilung der Polizeidiensttauglichkeit und der Polizeidienstfähigkeit" - PDV 300 - vom 11. September 2012, hier der lf. Nr. 7.2 widerspreche und es der Beklagten verwehrt sei, den Umfang der Heilfürsorge so zu begrenzen, dass das mit der ausgewählten Methode erreichbare Ergebnis zur Polizeidienstunfähigkeit führe oder diese jedenfalls in Zweifel ziehe, wenn die Probleme mit einer anderen Behandlungsmethode vermeidbar seien (vgl. S. 17 Abs. 3 d. UA).

22

Vor diesem Hintergrund legt die Antragsbegründungsschrift nicht nachvollziehbar dar, dass sich die aufgeworfene Grundsatzfrage, zumal in der weitgefassten, allgemeinen Form, in einem Berufungsverfahren in entscheidungserheblicher Weise stellen würde und inwiefern sie geeignet ist, eine für die Beklagte günstige Entscheidung herbeizuführen. Die weiteren Ausführungen der Antragsbegründungsschrift dazu, weshalb die Klärung der aufgeworfenen Grundsatzfrage "erwünscht" sei und welche Regelungen in anderen Bundesländern bzw. für die Bundespolizei getroffen worden seien, machen einen Klärungsbedarf für das konkrete Verfahren nicht plausibel. Entsprechendes gilt für den Verweis auf die gutachterliche Stellungnahme von Frau Prof. Dr. W. und die dort ausgesprochene Möglichkeit einer konventionellen oder prothetischen Versorgung der Lücke mit abnehmbarer Prothese. Allein die Möglichkeit, dass sich bestimmte Rechts- oder Tatsachenfragen in einer Vielzahl vergleichbarer Verfahren in gleicher oder ähnlicher Weise stellen könnten, ist für die Darlegung der allgemeinen Bedeutung der Rechtssache nicht ausreichend. Mit bloßen Angriffen gegen die tatsächliche oder rechtliche Würdigung des Verwaltungsgerichts bzw. einem rein Zur-Überprüfung-Stellen der erstinstanzlichen Rechtsauffassung kann die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache nicht ausreichend dargelegt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. September 1995 - 6 B 61.95 -, Der Personalrat 1996, 27; Beschluss vom 24. Februar 1977 - II B 60.76 -, Buchholz 232 § 5 BBG Nr. 2).

23

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

24

Die Entscheidung über die Festsetzung der Höhe des Streitwertes für das Zulassungsverfahren und unter Änderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Halle - 5. Kammer - vom 24. September 2014 zugleich für die erste Instanz beruht auf den §§ 63 Abs. 3, 52 Abs. 3, 39 Abs. 1, 40, 47 GKG. Bei der Wertfestsetzung ist davon auszugehen, dass neben der im Zulassungsverfahren noch streitigen Frage der Heilfürsorgefähigkeit von Aufwendungen für eine Implantatversorgung der Klägerin im Hinblick auf die erstinstanzlich abgegebenen übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Verfahrensbeteiligten ursprünglich zudem die Heilfürsorgefähigkeit von Aufwendungen für eine Augmentationsplastik sowie für Suprakonstruktionen im Streit standen und bei der Wertfestsetzung für die erste Instanz gemäß §§ 39 Abs. 1, 40 GKG zu berücksichtigen sind. Den Wert der Aufwendungen für die Implantatversorgung und Augmentationsplastik bemisst der Senat nach dem Kostenvoranschlag des Dr. med. Dr. med. dent. H. vom 30. April 2012 mit insgesamt 3.622,95 Euro. Hinsichtlich der Kosten für die Suprakonstruktionen kann auf sich beruhen, ob der Wertfestsetzung der mit Bescheid der Beklagten vom 3. Juli 2013 vorläufig festgesetzte Festzuschuss von 558,61 Euro oder der mit Bescheid der Beklagten vom 24. September 2013 erstattete Betrag von 394,02 Euro zugrunde gelegt wird. In beiden Fällen rechtfertig sich für die erste Instanz eine Wertfestsetzung bis zur Wertstufe von 5.000,00 Euro. Für das Zulassungsverfahren kann zudem auf sich beruhen, ob sich die Aufwendungen für die Augmentationsplastik insgesamt auf 727,20 Euro oder (zuzüglich 264,38 Euro) auf 991,58 Euro belaufen, da sich auch hier in beiden Fällen eine Festsetzung auf die Wertstufe bis 3.000,00 Euro rechtfertigt.

25

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 124a Abs. 5 Satz 4, 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt


1234567891011121314151617

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.