Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 10. Mai 2017 - 2 K 3007/16

bei uns veröffentlicht am10.05.2017

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung einer Stahlhalle.
Der Kläger ist Eigentümer der südwestlich von T. gelegenen Grundstücke Flst.-Nr. .../..., .../... und .../... auf der Gemarkung T. (H. ... und ...). Das Grundstück Flst.-Nr. .../... und Teile des Grundstücks Flst.-Nr. .../... sind nach den Angaben des Klägers an das Unternehmen H. Fuhrbetrieb e.K. verpachtet, das Abbruch- und Recyclingdienste anbietet und seinen Hauptsitz im rund 5 km von den Grundstücken entfernt gelegenen B. hat. Inhaber dieses Unternehmens ist der Vater des Klägers. Die Grundstücke wurden durch den Rechtsvorgänger des Klägers, die Firma O., aufgrund bau- und naturschutzrechtlicher Genehmigungen bis 1983 zum Kiesabbau genutzt. 1994 und 1997 wurden Genehmigungen zur Auffüllung des Geländes erteilt. Mit Baugenehmigung der Beklagten vom 17.05.1999 wurde dem Betrieb H. die Herstellung eines in der südlichen Hälfte des Grundstücks Flst.-Nr. .../... zu errichtenden Lagerplatzes für Aushub, Kies und Sand in bituminöser Ausführung sowie die Überdachung eines Waschplatzes und einer Tankanlage genehmigt. Am 04.10.2000 erteilte die Beklagte eine Nachtragsbaugenehmigung für die bestehenden Gebäude H. ... (Büro und Mannschaftsbaracke), H. ... (Werkstatt mit Montagegrube und Baustofflager) sowie einen überdachten LKW- und PKW-Abstellplatz am östlichen Rand des Grundstücks Flst.-Nr. .../.... Gegen diese Baugenehmigungen gerichtete Widersprüche der Eigentümer des mit einem Wohnhaus und Nebenanlagen bebauten Nachbargrundstücks Flst.-Nr. ... blieben beim Regierungspräsidium Tübingen ohne Erfolg. Die daraufhin erhobenen Klagen (2 K 2659/02 und 2 K 2684/02) wurden nach außergerichtlicher Einigung der Beteiligten zurückgenommen.
Im Regionalplan Bodensee-Oberschwaben sind die Grundstücke als Teil eines regionalen Grünzugs ausgewiesen. Im Flächennutzungsplan der VVG T. sind sie als gewerbliche Bauflächen dargestellt. Die Grundstücke liegen außerdem im Geltungsbereich der am 01.01.1955 in Kraft getretenen Landschaftsschutzverordnung „Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen in den Gemeinden L. ... T.“ vom 24.12.1954. Aktuell befindet sich eine Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „T. Wald mit angrenzender Feldflur zwischen Bodenseeufer und T. (T. Wald)“ im Verfahren, mit der das Landschaftsschutzgebiet „Landschaftsteile in L. und T.“ aufgehoben werden und die ebenfalls die streitgegenständlichen Grundstücke erfassen soll (Zone 2). Die von dieser Planung erfassten Flächen wurden durch die Verordnung des Landratsamts Bodenseekreis zur einstweiligen Sicherstellung des geplanten Landschaftsschutzgebiets T. Wald vom 14.09.2015 gemäß §§ 22, 26 BNatSchG i.V.m. § 26 Abs. 2 Satz 1 NatSchG einstweilig sichergestellt.
Abbildung aus Geoportal-BW
Mit Formblatt vom 26.08.2010 beantragte der Kläger die Erteilung einer Baugenehmigung zum „Wiederaufbau der Stahlhalle T. R. nach Rückbau der Halle im Mai 2008 in R.“ auf dem Grundstück Flst.-Nr. .../.... Die zu errichtende Halle soll nach der Planung als Lagerhalle genutzt werden und eine Grundfläche von rund 530 Quadratmetern aufweisen.
Im Rahmen der daraufhin durchgeführten Behördenbeteiligung gab das Landratsamt Bodenseekreis - Forstamt am 18.11.2010 eine Stellungnahme ab. Darin wurde ausgeführt, die an die Vorhabengrundstücke angrenzenden Grundstücke Flst.-Nr. ... und .../... seien Waldflächen im Sinne des § 2 LWaldG. Der Wald befinde sich in einer labilen Hanglage, weshalb mit umstürzenden Bäumen gerechnet werden müsse. Die geplante Stahlhalle sei vom Grundstück Flst.-Nr. .../... nur 3,5 m entfernt. Aus Gründen der Sicherstellung der Waldbewirtschaftung und der Sicherheit sei ein Waldabstand von mindestens 10 m erforderlich. Die Unterschreitung des gesetzlichen Mindestabstandes von 30 m nach § 4 Abs. 3 LBO sei hingegen vertretbar, da es sich bei der Halle um eine stabile Stahlkonstruktion handle.
Daraufhin änderte der Kläger den Bauantrag ab; der abgeänderte, auf den 10.03.2011 datierte Lageplan sieht eine Verschiebung der Halle um ca. 6,5 m in westlicher Richtung vor.
Im Rahmen einer zweiten Behördenbeteiligung äußerte das Landratsamt Bodenseekreis - Forstamt mit Schreiben vom 25.03.2011, dass gegenüber der geänderten Planung keine Einwände bestünden (BAS 42).
Mit Verfügung vom 29.06.2011 stellte die Beklagte die Entscheidung über den Bauantrag gemäß § 15 Abs. 1 BauGB bis zum 31.01.2012 zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Gemeinderat habe sich in seiner Sitzung vom 08.06.2011 mit der gewerblichen Nutzung des Areals und der Absicht des Betriebs W., sich dort zu erweitern, befasst. Es sei die Aufstellung eines Bebauungsplans „Gewerbegebiet H.“ und eine Veränderungssperre beschlossen worden. Die für eine Genehmigung nach § 33 BauGB erforderliche Planreife sei noch nicht erreicht, da der Inhalt der zu treffenden Festsetzungen noch nicht genau feststehe.
10 
In einem Aktenvermerk der Beklagten vom 24.06.2013 ist festgehalten, dass der Kläger bei einer Vorsprache u.a. auf die Lage der Grundstücke im Landschaftsschutzgebiet und das bestehende Raumordnungsziel (Grünzug) hingewiesen worden sei. Außerdem sei die geplante Ausweisung des Geländes als Gewerbegebiet mit angrenzendem Mischgebiet erläutert worden. Der Kläger habe sich für ein Ruhen des Bauantrags ausgesprochen.
11 
Mit Rechtsanwaltsschreiben vom 12.06.2014 forderte der Kläger die Beklagte auf, über den Bauantrag zu entscheiden. Nach Ablauf des 31.01.2012 sei die Beklagte nach § 54 Abs. 5 LBO verpflichtet gewesen, innerhalb von zwei Monaten über den Bauantrag zu entscheiden. Diese Frist sei längst verstrichen. Ein „Ruhen“ des Verfahrens sei der LBO fremd.
12 
Mit Schreiben vom 03.07. und 18.07.2014 teilte die Beklagte daraufhin mit, das Verfahren werde wieder aufgenommen. Die rechtlichen Rahmenbedingungen hätten sich geändert, da das Bebauungsplanverfahren zwischenzeitlich eingestellt worden sei. Als Rechtsgrundlage komme nunmehr § 35 Abs. 2 i.V.m. § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 BauGB in Betracht. Zur Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit auf dieser Grundlage sei die Vorlage eines Betriebskonzeptes für den Standort H. erforderlich.
13 
Mit Schreiben vom 14.08.2014 legte der Kläger ein Betriebskonzept der Fa. H. W. vor, in dem im Wesentlichen ausgeführt ist, die Entwicklungsmöglichkeiten des Betriebs am Hauptstandort B. seien vollständig ausgeschöpft. Auf dem Grundstück Flst.-Nr. .../... würden entsprechend einer Baugenehmigung aus dem Jahr 1999 Sand, Kies, Aushub und andere Materialien gelagert, die beim Abbruch von Gebäuden entstünden. Auch Fahrzeuge und Maschinen befänden sich auf dem Gelände, das als Bauhof des Betriebs fungiere. Entlang der östlichen Grundstücksgrenze existiere eine überdachte Lagerhalle, die zur Hälfte dem Betriebsgelände zuzurechnen sei. Um auf dem Gelände eine ständige personelle Präsenz zur Aufsicht und Kontrolle zu gewährleisten, sei es erforderlich, dort eine Betriebsleiterwohnung zu errichten. Das bestehende Gebäude Nr. ... sei hierfür nicht geeignet. Außerdem sei es erforderlich, den auf dem Betriebsgelände tätigen ca. 5 Personen einen Aufenthaltsraum zur Verfügung zu stellen. Das vorhandene Büro entspreche nicht mehr den heutigen Anforderungen. Es sei deshalb erforderlich, das Gebäude Nr. ... durch einen Neubau zu ersetzen. Die für den Betrieb erforderlichen Gerätschaften und Maschinen müssten zudem zum Schutz vor Witterungseinflüssen und dem Zugriff Unbefugter in einer geschlossenen Halle untergebracht werden, was bisher nicht möglich gewesen sei. Diese Halle solle im nördlichen Bereich des Betriebsgeländes errichtet werden, weil der bisher freigehaltene Bereich des Grundstücks auch künftig als freie Verkehrsfläche zur Verfügung stehen müsse. Eine Erweiterung des Betriebes durch die Inanspruchnahme des Gebäudes Nr. ... und der überdachten Halle komme nicht in Betracht. Diese Flächen seien dem Zugriff der Fa. W. entzogen, da sie an die Fa. S. F. e.K. verpachtet seien.
14 
Nach Abschluss der (erneuten) Angrenzer- und Behördenbeteiligung teilte die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 16.12.2014 mit, der Bauantrag könne voraussichtlich nicht positiv beschieden werden, da eine Erweiterung zulässigerweise im Außenbereich errichteter Gebäude nur dann möglich sei, wenn die Erweiterungen im Verhältnis zum bestehenden Betrieb angemessen seien. Hieran fehle es vorliegend, da der Betrieb auf dem Gelände H. über weitere Gebäude verfüge, die nicht selbst genutzt würden. Die Errichtung der Lagerhalle diene nicht dem Betrieb W., solange der betriebliche Bedarf aus dem Bestand gedeckt werden könne. Schließlich befänden sich die Vorhabengrundstücke im Geltungsbereich der Schutzgebietsverordnung und bedürften danach einer naturschutzrechtlichen Erlaubnis, deren Erteilung nicht in Betracht komme.
15 
Hierauf erwiderte der Kläger mit Schreiben vom 09.01.2015 insbesondere, die Errichtung der geplanten Halle (und des Wohnhauses) dienten dem Betrieb; die auf dem Gelände vorhandenen Gebäude stünden für die geplante Nutzung der Lagerhalle nicht zur Verfügung. Die Landschaftsschutzgebietsverordnung sei im Hinblick auf das Gelände H. obsolet, zumal die dort ausgeübte Nutzung durch Baugenehmigungen gedeckt sei. Der im Regionalplan ausgewiesene Grünzug als Ziel der Raumordnung könne dem Vorhaben auch nicht entgegengehalten werden, da es sich mangels ortsübergreifender Wirkung nicht um ein raumbedeutsames Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 2 BauGB handele.
16 
Darauf teilte die Beklagte mit Schreiben vom 15.01.2015 mit, der Umstand, dass Gebäude auf dem Gelände H. vermietet oder verpachtet seien, ändere an deren grundsätzlicher Verfügbarkeit für den Betrieb nichts. Derzeit befinde sich die Landschaftsschutzgebietsverordnung in Überarbeitung; auch bei einer Neufassung sei die Einbeziehung der Vorhabengrundstücke geplant. Seitens der angehörten Angrenzer sei zudem der berechtigte Einwand erhoben worden, dass die eingereichten Planunterlagen, insbesondere der Lageplan, nicht den Vorgaben des § 4 LBOVVO entsprächen, weil sie nicht von einem Sachverständigen erstellt worden seien.
17 
Mit Schreiben vom 18.02.2015 führte der Kläger aus, es erscheine ausgeschlossen, die Grundstücke rechtmäßiger Weise in den Geltungsbereich einer Schutzgebietsverordnung einzubeziehen. Aufgrund der erteilten Baugenehmigungen seien die entsprechenden Schutzziele nicht erreichbar. Auch werde an der Auffassung festgehalten, dass die fremdvermieteten Gebäude dem Betrieb nicht zur Verfügung stünden.
18 
Mit Bescheid vom 11.03.2015 lehnte die Beklagte den Bauantrag ab (1.) und setzte eine Verwaltungsgebühr von 200,- EUR fest (2.). Zur Begründung wurde ausgeführt, das Vorhaben beurteile sich nach § 35 Abs. 2 BauGB. Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange nach § 35 Abs. 3 BauGB liege vor. Die Voraussetzungen einer Teilprivilegierung nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 BauGB seien nicht erfüllt. Der Betrieb verfüge auf dem Gelände über verschiedene Bestandsgebäude. Etwaige Miet- oder Pachtverträge mit Dritten könnten gekündigt werden, um die vorhandenen Strukturen nutzbar zu machen. Ferner stünden die Schutzgebietsverordnung und der Regionalplan dem Vorhaben entgegen. Schließlich sei auch der erforderliche Waldabstand nach § 4 Abs. 3 LBO nicht eingehalten. Eine Unterschreitung sei bei entsprechender Bauausführung zwar grundsätzlich denkbar, allerdings nicht bei dem derzeit vorgesehenen Abstand von nur 9 m.
19 
Am 19.03.2015 erhob der Kläger Widerspruch, der mit Schreiben vom 29.06.2015 begründet wurde. Es wurde ausgeführt, ein Teil der Vorhabengrundstücke sei an den Betrieb S. F. e.K. verpachtet und dem Zugriff des Betriebs W. deshalb entzogen. Soweit die Beklagte davon ausgehe, dass dieser Umstand an der „grundsätzlichen Verfügbarkeit“ der Flächen nichts ändere, verkenne sie die Bedeutung der bestehenden Rechtspositionen. Der Kläger habe seine vertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen und sei nicht gezwungen, den einen Pächter in Existenznot zu bringen, um dem anderen eine Betriebserweiterung zu ermöglichen. Im Hinblick auf den Betrieb W. sei festzustellen, dass sich dieser flächenmäßig nicht erweitere. Vielmehr solle auf der vorhandenen Betriebsfläche eine Halle und ein Betriebsleiterwohnhaus errichtet werden. Die Erweiterungsmöglichkeit nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 BauGB beziehe sich auf den Betrieb als solchen und nicht auf ein bestehendes Gebäude. Mit Blick auf die Schutzgebietsverordnung werde erneut darauf hingewiesen, dass keines der in § 29 Abs. 1 BNatSchG aufgeführten Schutzziele auf dem Betriebsgelände zu erreichen sei. Im Hinblick auf die Unterschreitung des Waldabstandes sei anzumerken, dass die Entfernung der Halle zu einer Bepflanzung, die tatsächlich Waldcharakter habe, bedeutend größer sei als die behaupteten 9 m.
20 
Mit Widerspruchsbescheid vom 30.06.2016, zugestellt am 04.07.2017, wies das Regierungspräsidium Tübingen den Widerspruch zurück. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die geplante Erweiterung des Betriebs sei nicht angemessen im Sinne des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 BauGB, da die auf dem Betriebsgelände vorhandene Halle für den avisierten Zweck ebenso geeignet sei. Der Begriff der Angemessenheit sei in Anlehnung an den des „Dienens“ im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB auszulegen. Entscheidend sei, ob ein vernünftiger Betriebsinhaber unter Berücksichtigung des Gebots der größtmöglichen Schonung des Außenbereichs das Vorhaben mit etwa gleichem Verwendungszweck und etwa gleicher Gestaltung und Ausstattung für einen entsprechenden Betrieb errichten würde. Die bloße Förderung des Betriebs genüge nicht. Vorliegend werde das Bestandsgebäude am östlichen Rand des Vorhabengrundstücks nicht durch den Betrieb W. genutzt, sondern sei verpachtet. Als Grundstückseigentümer habe der Kläger jedoch die Möglichkeit, die zugrunde liegenden Verträge wegen „Eigenbedarfs“ zu kündigen. Dass der Kläger möglicherweise nicht auf den Pachtzins verzichten wolle, sei im Rahmen des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 BauGB unerheblich. Auch sei die Fa. S. F. e.K. offensichtlich kein Bestandteil des Unternehmens W. Dass die vorhandene Halle für die Unterstellung von Maschinen ungeeignet sei, habe der Kläger nicht dargelegt. Hinsichtlich der Schutzgebietsverordnung sei festzustellen, dass allein das Vorhandensein einer baulichen Anlage nicht zur Funktionslosigkeit der Regelungen führe. Bei Erweiterungen müsse sich vielmehr auch eine bestandsgeschützte Anlage an naturschutzrechtlichen Normen messen lassen. Unklar sei dagegen, ob das Vorhaben trotz möglicher Gewährung einer Ausnahme nach § 4 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 56 Abs. 3 LBO den (dennoch) erforderlichen Waldabstand von 10 m einhalte. Denn in den Stellungnahmen des Forstamts sei nicht berücksichtigt worden, dass offensichtlich auch ein kleiner Streifen an der Ostseite des Grundstücks Flst.-Nr. .../... mit Bäumen bestockt sei. Zu dieser Fläche werde ein Abstand von 10 m nicht eingehalten. Schließlich seien die eingereichten Bauvorlagen fehlerhaft, da sie von einem Maurermeister erstellt worden seien; weil die nördlichen Abstandsflächen des Vorhabens vollständig auf dem Grundstück Flst.-Nr. .../... lägen, sei der Lageplan nach § 5 LBOVVO durch einen Sachverständigen anzufertigen.
21 
Der Kläger hat am 03.08.2016 die vorliegende Klage erhoben. Zu ihrer Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, das Vorhaben sei gemäß § 35 Abs. 2, Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 BauGB planungsrechtlich zulässig. Es handle sich um die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs. Die Erweiterung sei im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen. Dass der Betrieb H. W. zulässigerweise errichtet sei, folge aus den Baugenehmigungen vom 17.05.1999 und 04.10.2000. Die geplante Lagerhalle sei sowohl in Bezug auf Bestandsfläche und Bestandsgebäude, als auch hinsichtlich ihres funktionalen Zwecks angemessen. Die Bestandsfläche sei bereits vollständig Betriebsfläche. Eine flächenmäßige Erweiterung des Betriebs finde nicht statt. Bei der Frage der Angemessenheit müsse das Verhältnis zwischen Vorhaben und bestehender Betriebsfläche - bebaut und unbebaut - berücksichtigt werden. Beim Betrieb W. handele es sich um einen großflächigen Abbruchbetrieb. Auf dem Gelände seien Sand, Kies, Aushub und Bauschutt gelagert; es seien zahlreiche Stellplätze für LKW, Bagger und andere Maschinen vorhanden. Auch die Freiflächen zwischen den Gebäuden seien Betriebsfläche. Dort fänden Arbeiten wie Be- und Entladen, Wartungsarbeiten, Rangieren etc. statt. Hinsichtlich des funktionalen Zwecks sei entscheidend, ob die Errichtung der Lagerhalle bei objektiver Betrachtung für den Betrieb notwendig sei und eine räumliche Zuordnung zum Betrieb erfolge. Das Betriebskonzept lege schlüssig dar, weshalb die Errichtung der Halle notwendig sei. Die Gerätschaften könnten bislang nicht in einer geschlossenen Halle untergebracht werden. Das Ansinnen, teure Maschinen in einem geschlossenen Raum unterbringen zu wollen, sei in jeder Hinsicht vernünftig. Der Betrieb könne auch nicht auf die Möglichkeit einer Kündigung bestehender Pachtverträge verwiesen werden. Im Hinblick auf den einzuhaltenden Waldabstand sei jedenfalls eine Ausnahme nach § 56 Abs. 3 LBO zu erteilen, da die Halle aus einer massiven Stahlkonstruktion bestehe und nicht dem dauerhaften Aufenthalt von Menschen diene. Die bestehende Landschaftsschutzgebietsverordnung könne auch kein Versagungsgrund sein, da sie im Hinblick auf das Betriebsgelände (teil-)obsolet geworden sei. Ihre Ziele und Festsetzungen stammten aus dem Jahr 1954 und seien auf dem fraglichen Gelände unerreichbar. Das nach § 2 der Verordnung verbotene Ablagern von Schutt und Kies finde dort - genehmigt - seit Jahren statt. Es sei angesichts der erteilten Baugenehmigungen auch ausgeschlossen, dass eines der nach heutigem Recht für die Ausweisung eines Landschaftsschutzgebiets erforderlichen Schutzziele erreicht werden könne.
22 
Der Kläger beantragt,
23 
die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids vom 11.03.2015 und des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Tübingen vom 30.06.2016 zu verpflichten, die beantragte Baugenehmigung zur Errichtung einer Stahlhalle auf dem Grundstück Flst.-Nr. .../... nach Maßgabe der eingereichten Pläne zu erteilen, sowie die Zuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.
24 
Die Beklagte beantragt,
25 
die Klage abzuweisen.
26 
Sie verweist auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid und führt ergänzend aus, der Kläger sei zwar nicht Inhaber des Betriebes und auch nicht Adressat der (Nachtrags-)Baugenehmigung vom 04.10.2000, es erscheine jedoch angesichts der weit verbreiteten und vor allem steuerrechtlich motivierten Praxis, Betriebsgrundstücke lediglich anzumieten, zweifelhaft, ob sich auf die Privilegierung nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 BauGB nur der Betriebsinhaber selbst berufen könne. Ungeachtet dessen könne das Auseinanderfallen von Betriebsinhaber und Grundstückseigentümer aber nicht zu einer Ausdehnung des erweiterten Bestandsschutzes nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 BauGB führen. Genau dieses Ziel verfolge der Kläger aber, wenn er zunächst den Bezugsbetrieb verkleinere, um sodann ein dadurch auftretendes (vermeintliches) Defizit zum Anlass einer „angemessenen Erweiterung“ zu nehmen. Dass dies nicht der gesetzgeberischen Intention entspreche, ergebe sich zum einen aus der Regelung des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Buchst. g BauGB, zum anderen aus dem in § 35 Abs. 5 Satz 1 BauGB niedergelegten Grundsatz der größtmöglichen Schonung des Außenbereichs. Es entspreche unter Beachtung dieses Grundsatzes nicht dem Vorgehen eines vernünftigen Bauherrn bzw. Betriebsinhabers, erst den Betrieb zu verkleinern, um ihn anschließend unter Inanspruchnahme des Außenbereichs wieder zu vergrößern. Vielmehr müsse sich der als Bauherr auftretende Grundstückseigentümer, wenn er die erleichterten Genehmigungsvoraussetzungen nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 BauGB in Anspruch nehmen wolle, das Verhalten des Betriebes zurechnen lassen. Dass die vorliegend vom Kläger gewählte Konstruktion rechtsmissbräuchlich sei, folge insbesondere daraus, dass er im Betrieb H. W. die Rolle des Juniorchefs einnehme. Hinzu komme, dass der in den verpachteten Gebäuden angesiedelte Betrieb der Firma S. F. e.K. bis heute nicht genehmigt sei. Im Rahmen des nicht zum Abschluss gebrachten Bauleitplanverfahrens habe das Unternehmen W. zudem ein Betriebskonzept vom 07.08.2012 vorgelegt, aus dem hervorgehe, dass dem Betrieb durch die Vermietung der Halle jährlich Einnahmen von 18.000 EUR zuflössen. Die geplante Betriebserweiterung durch Errichtung einer Stahlhalle erweise sich im Ergebnis als unangemessen, weil auf dem Grundstück hinreichend gewerbliche und für den Betrieb genehmigte Gebäude zur Verfügung stünden, die jedoch für betriebsfremde Zwecke genutzt würden. Das Vorhaben sei als sonstiges Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB nicht genehmigungsfähig, da die Verfestigung einer Splittersiedlung zu befürchten sei und damit öffentliche Belange beeinträchtigt seien.
27 
In der mündlichen Verhandlung vom 10.05.2017 wurde der Kläger informatorisch angehört. Dabei gab er im Wesentlichen an, das Areal in H. werde aktuell von zwei Betrieben genutzt. Es gebe einen Betrieb N. W., der die Vermietung bzw. Verpachtung von Grundstücken und Gebäuden zum Gegenstand habe, und einen Betrieb H. W., der Abbruchunternehmungen durchführe. Der Betrieb S. F. sei seit Dezember 2015 nicht mehr auf den Grundstücken tätig. Aktuell werde lediglich der Unterstellplatz genutzt, die Gebäude - Halle und Mannschaftsbaracke - nicht. Eine Zeit lang sei das Mannschaftsgebäude durch einen Bauleiter benutzt worden. Die auf den Grundstücken befindliche Waage sei seit 15 Jahren nicht mehr in Betrieb. Auf der Fläche würden recycelte Baustoffe gelagert. Die Aufbereitung des Materials erfolge auf den Baustellen. Auch der mobile Brecher sei nur dort im Einsatz. Abgewogen werde das Material mittels einer am Radlader angebrachten Wiegeeinrichtung; das Wiegen erfolge nur beim Verkauf des Materials. Eine Übernahme des Abbruchbetriebes durch ihn, den Kläger, und seinen Bruder sei geplant. Aktuell wohne er in einem dem Bruder gehörenden Wohnhaus in B. Zu den Hintergründen der Baugesuche - Halle und Wohnhaus - erklärte der Kläger, er habe die Grundstücke in H. seinerzeit für rund eine Million DM erworben. Er sei deshalb an einer einträglichen Nutzung der Grundstücke interessiert und wolle die Stahlhalle meistbietend an Unternehmen mit entsprechendem Bedarf, ggf. auch an die Firma H. W., vermieten oder verpachten. Er werde sie zu diesem Zweck per Zeitungsannonce anbieten. Das geplante Wohnhaus wolle er entweder ebenfalls vermieten oder es selbst zu Wohnzwecken nutzen.
28 
In der mündlichen Verhandlung hat das Gericht außerdem die Vorhabengrundstücke in Augenschein genommen. Wegen des Ergebnisses des Augenscheins wird auf die darüber gefertigte Anlage zur Niederschrift verwiesen.
29 
Dem Gericht liegen die Bauakten der Beklagten (ein Ordner, ein Planheft) und die Widerspruchsakte des Regierungspräsidiums Tübingen (ein Band) sowie die Bauakten zu den Baugenehmigungen vom 17.05.1999 und 04.10.2000 (jeweils ein Band) und die Vorgänge zum Bebauungsplanverfahren „Gewerbegebiet H.“ (fünf Bände) vor. Hierauf und auf den Inhalt der Gerichtsakte im vorliegenden Verfahren und im Parallelverfahren 2 K 3095/16 (Baugenehmigung für ein Wohnhaus) wird wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
30 
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
31 
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung gemäß § 58 Abs. 1 Satz 1 LBO; die angefochtenen Bescheide sind daher rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
32 
Der Erteilung der begehrten Baugenehmigung stehen von der Baurechtsbehörde zu prüfende öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegen (§ 58 Abs. 1 Satz 1 LBO). Das Vorhaben des Klägers ist gemäß § 35 BauGB bauplanungsrechtlich unzulässig.
33 
Die planungsrechtliche Zulässigkeit richtet sich vorliegend nach § 35 Abs. 2 BauGB, da das Vorhabengrundstück - zwischen den Beteiligten unstreitig und für das Gericht unzweifelhaft - außerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile und damit im Außenbereich gelegen ist und kein Privilegierungstatbestand nach § 35 Abs. 1 BauGB eingreift. Nach § 35 Abs. 2 BauGB können sonstige Außenbereichsvorhaben im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.
34 
Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Denn das Bauvorhaben des Klägers beeinträchtigt in mehrfacher Hinsicht öffentliche Belange. Es lässt zum einen gemäß § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB die Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten, ohne dass der Kläger sich insoweit auf eine Teilprivilegierung nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 BauGB berufen kann (1.); zum anderen würden durch das Vorhaben gemäß § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege beeinträchtigt (2.).
35 
1. Das Vorhaben lässt die Verfestigung einer bereits vorhandenen Splittersiedlung auf dem Areal H. befürchten.
36 
Eine Splittersiedlung im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB ist eine Ansammlung baulicher Anlagen, die zum - wenn auch nur gelegentlichen - Aufenthalt von Menschen bestimmt sind; das schließt gewerbliche Anlagen ein. Der Charakter einer Ansiedlung als Splittersiedlung ergibt sich vor allem aus der Entgegensetzung zum Ortsteil. Während unter einem Ortsteil jeder Bebauungszusammenhang zu verstehen ist, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist, ist eine Splittersiedlung eine bloße Anhäufung von Gebäuden. Unter der Verfestigung einer Splittersiedlung ist der Vorgang des Auffüllens des schon bisher in Anspruch genommenen räumlichen Bereichs zu verstehen. Dabei muss nicht jede Verfestigung einer Splittersiedlung notwendigerweise „unerwünscht“ und damit „zu befürchten“ sein; denn Splittersiedlungen sind nicht schon um ihrer selbst willen zu missbilligen. Neben dem Tatbestandsmerkmal der Verfestigung ist deshalb weiter zu untersuchen, ob die Verfestigung im Sinne eines Vorgangs der (weiteren) Zersiedlung unerwünscht ist. Hiervon ist u.a. dann auszugehen, wenn das Vorhaben eine weit reichende oder doch nicht genau übersehbare Vorbildwirkung besitzt. Hierfür reicht es aus, dass bei einer Zulassung des Vorhabens weitere ähnliche Vorhaben in der Splittersiedlung nicht verhindert werden könnten und dadurch der Außenbereich weiter zersiedelt werden würde (vgl. zum Ganzen BVerwG, Beschluss vom 07.06.2016 - 4 B 47.14 -, ZfBR 2016, 799; Urteil vom 19.04.2012 - 4 C 10.11 -, BauR 2012, 1626; Beschluss vom 24.06.2004 - 4 B 23.04 -, BauR 2005, 73; Urteil vom 03.06.1977 - IV C 37.75 -, BVerwGE 54, 73; Dürr, in: Brügelmann, BauGB, Bd. 3, Stand: 05/2012, § 35 Rn. 98a m.w.N.).
37 
In Anwendung dieser Maßstäbe besteht auf dem Vorhabengelände bereits eine Splittersiedlung, d.h. eine das für die Annahme eines Ortsteils erforderliche quantitative und siedlungsstrukturelle Gewicht nicht erreichende Ansammlung baulicher Anlagen (Wohnhaus und Nebenanlagen auf dem Grundstück Flst.-Nr. ..., Mannschaftsbaracke und Halle/Werkstatt auf den Grundstücken Flst.-Nr. .../... und .../...); der von dieser Splittersiedlung in Anspruch genommene Raum würde durch das Hinzutreten der geplanten Lagerhalle als weiterer baulicher Anlage „aufgefüllt“. Das Vorhaben lässt auch eine bodenrechtlich unerwünschte Verfestigung der Splittersiedlung befürchten. Denn die Errichtung der Stahlhalle würde eine Vorbildwirkung im Hinblick auf weitere Bauvorhaben auf dem Areal zeitigen und damit einen Präzedenzfall schaffen. Die vom H.-Gelände, insbesondere auch von dem Vorhabengrundstück selbst, umfasste Freifläche wäre nämlich nach Errichtung der Halle keinesfalls „ausgereizt“; sie böte vielmehr hinreichenden Raum für (mehrere) weitere gewerblich genutzte Anlagen und Wohnbauvorhaben. Die für die Ablehnung solcher weiterer Vorhaben anzuführenden Gründe - die (weitergehende) Verfestigung des Siedlungssplitters - würden durch die Zulassung des streitgegenständlichen Vorhabens erheblich an Überzeugungskraft einbüßen. Es ist schon in Anbetracht der Größe der geplanten Lagerhalle und des bislang eher überschaubaren Gebäudebestands auf dem Gelände auch nicht ersichtlich, dass das streitgegenständliche Vorhaben und die weiteren Vorhaben, die nicht verhindert werden könnten, sich zusammen der bereits vorhandenen Splittersiedlung derart unterordneten, dass eine weitergehende Zersiedlung nicht bewirkt würde (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 27.08.1998 - 4 C 13.97 -, DVBl 1999, 235).
38 
Hiergegen kann auch nicht mit Erfolg eingewandt werden, der räumliche Bereich des Areals, der für die weitere Errichtung baulicher Anlagen - und damit die weitere Verfestigung und ggf. auch Erweiterung der Splittersiedlung - zur Verfügung stehe, sei durch die topographischen Gegebenheiten und die befestigte Fläche des Betriebsgeländes begrenzt. Denn die baurechtlich unerwünschte Verfestigung einer Splittersiedlung ist nicht deshalb hinzunehmen, weil einer noch weiteren Ausdehnung möglicherweise räumliche Grenzen gesetzt sind. Auf die räumliche Begrenztheit des Außenbereichs kommt es für die rechtliche Bewertung der Splittersiedlung nicht an (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.06.2004 - 4 B 23.04 -, a.a.O.).
39 
Dieser Belang nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB kann dem Vorhaben auch entgegengehalten werden. Denn auf eine Teilprivilegierung nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 BauGB kann sich der Kläger nicht mit Erfolg berufen. Nach § 35 Abs. 4 Satz 1 BauGB kann den in Nr. 1 bis 6 bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind. Nach Nr. 6 fällt hierunter die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist. Unter Betrieb ist dabei die organisatorische Zusammenfassung von Betriebsanlagen und Betriebsmitteln auf einer bestimmten Betriebsfläche zu verstehen. Maßgeblich ist - wie bei § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB - eine konkret betriebsbezogene Betrachtungsweise. Eine - baulich-räumlich zu verstehende - Erweiterung setzt einen funktionalen Zusammenhang zwischen dem vorhandenen Betrieb und dem beabsichtigten neuen Bauvorhaben voraus (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.02.2011 - 4 C 9.10 -, BVerwGE 139, 21; Beschluss vom 17.09.1991 - 4 B 161.91 -, BauR 1991, 725; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: 123. Lfg. 10/2016, § 35 Rn. 162b m.w.N.).
40 
Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Das Vorhaben des Klägers weist keinen funktionalen Bezug zu einem auf dem Vorhabengelände vorhandenen, zulässigerweise errichteten Betrieb auf. Gegenstand der Baugenehmigungen vom 17.05.1999 und 04.10.2000 sind mit der Werkstatt, dem LKW-Unterstand, der Lagerfläche und dem Mannschaftsgebäude Anlagen, die dem Abbruch- und Recyclingbetrieb H. W. zu dienen bestimmt waren. Die geplante Lagerhalle soll nach den Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung per Zeitungsannonce inseriert und - meistbietend - an Betriebe mit entsprechendem Bedarf vermietet oder verpachtet werden. Um eine Erweiterung des Betriebs H. W. handelt es sich danach gerade nicht. Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass der Kläger auch eine Verpachtung an diesen Betrieb in Betracht zieht. Denn an der im Betriebskonzept der Firma H. W. angeführten Absicht, die Halle zur sicheren Einlagerung von Maschinen und Fahrzeugen nutzen zu wollen, hält der Kläger nach seinen Ausführungen offensichtlich nicht mehr fest. Ergänzend - und ohne dass es für die Entscheidung hierauf ankäme - ist festzustellen, dass ausweislich des eingenommenen Augenscheins auch wenig für eine entsprechende betriebliche Notwendigkeit oder auch nur Sinnhaftigkeit spricht. Auf dem Gelände befanden sich nämlich nur wenige kleinere Gerätschaften bzw. Geräteteile und verschiedene ältere Baumaschinen und Fahrzeuge, die in dem überdachten Unterstand untergebracht waren; die bestehende Halle (H. ...) hingegen stand leer.
41 
Eine Erweiterung im Sinne des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 BauGB könnte nach dem Vorstehenden allenfalls im Hinblick auf den Betrieb N. W. (Vermietung und Verpachtung gewerblicher Hallen und Betriebsflächen) vorliegen. Bei diesem Betrieb handelt es sich jedoch nicht um einen auf dem Vorhabengelände zulässigerweise errichteten. Eine dem Betrieb H. W. nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 BauGB ggf. eröffnete Erweiterungsmöglichkeit kann der Kläger für seinen (Vermietungs- bzw. Verpachtungs-)Betrieb nicht fruchtbar machen. Denn Sinn und Zweck des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 BauGB ist es, zulässigerweise im Außenbereich angesiedelten, nicht privilegierten Betrieben in gewissem Umfang erweiterten Bestandsschutz gewähren. Mit dieser Zielsetzung und dem Postulat größtmöglicher Schonung des Außenbereichs wäre es nicht vereinbar, wenn unter Anknüpfung an einen im Außenbereich bestehenden Betrieb von diesem nicht benötigte oder in Anspruch zu nehmende Anlagen privilegiert errichtet und für einen anderen Betrieb vermarktet werden könnten. Auf die Frage, ob ein Betrieb, dessen Gegenstand allein die Verpachtung von Anlagen und Gebäuden zur Erzielung von Miet- und Pachteinnahmen ist, überhaupt ein solcher im Sinne des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 BauGB sein kann, für den grundsätzlich ein spezifisch bodenrechtlicher (Standort-)Bezug zu fordern ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.02.2011 - 4 C 9.10 -, a.a.O.), kommt es daher vorliegend nicht an.
42 
2. Unabhängig davon beeinträchtigt das Vorhaben auch Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB). Bei förmlich unter Natur- oder Landschaftsschutz gestellten Landschaftsteilen führt eine Beeinträchtigung des Naturschutzes oder der Landschaftspflege, d.h. das nicht durch (Ausnahme-)Genehmigung zu behebende Eingreifen eines entsprechenden Verbotstatbestandes, zur Unzulässigkeit (jedenfalls) eines nichtprivilegierten Außenbereichsvorhabens (vgl. BVerwG, Beschluss vom 02.02.2000 - 4 B 104.99 -, BauR 2000, 1311; Söfker, a.a.O., § 35 Rn. 92 m.w.N.). Das ist vorliegend der Fall.
43 
Das Vorhabengrundstück liegt im Geltungsbereich der nach § 32 Abs. 1 Satz 1 NatSchG fortgeltenden Landschaftsschutzverordnung „Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen in den Gemeinden L. und T.“ vom 24.12.1954 und damit in einem förmlich unter Schutz gestellten Gebiet. Das Vorhaben unterfällt der Regelung in § 2 Ziff. 2 Buchst. a der Verordnung, wonach die Anlage von Bauwerken aller Art verboten ist. Es ist weder dargelegt noch ersichtlich, dass dem Kläger ein Anspruch auf Erteilung einer Ausnahme gemäß § 4 der Verordnung („in besonderen Fällen“) oder einer Befreiung nach § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG (unzumutbare Belastung) zustehen könnte.
44 
Der Kläger kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, die Landschaftsschutzverordnung sei (teil-)funktionslos geworden, weil naturschutzrechtliche Schutzziele auf dem Vorhabengelände nicht mehr realisierbar seien.
45 
Grundsätzlich kann auch eine Landschaftsschutzverordnung wegen Funktionslosigkeit ganz oder teilweise unwirksam werden. Dies setzt - in Anlehnung an die entsprechende Konstellation bei Bebauungsplänen - voraus, dass die Verhältnisse, auf die sie sich bezieht, in der tatsächlichen Entwicklung einen Zustand erreicht haben, der eine Verwirklichung der naturschutzrechtlichen Schutzzwecke auf unabsehbare Zeit ausschließt, und die Erkennbarkeit dieser Tatsache einen Grad erreicht hat, der einem etwa dennoch in die Fortgeltung der Festsetzungen gesetzten Vertrauen die Schutzwürdigkeit nimmt. Eine Landschaftsschutzverordnung kann erst dann wegen Funktionslosigkeit unwirksam sein, wenn und soweit sämtliche naturschutzrechtlichen Zwecke der Unterschutzstellung auf unabsehbare Zeit offenkundig nicht mehr erreicht werden können (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.05.2000 - 3 S 687/00 -, BWGZ 2001, 71).
46 
Nach diesen Maßstäben kann vorliegend von einer Teilfunktionslosigkeit im Hinblick auf die nach Erlass der Verordnung aufgrund von Genehmigungen errichteten baulichen Anlagen nicht ausgegangen werden. Nach dem Augenschein bestehen keine Zweifel an der hohen Schutzwürdigkeit der das H.-Areal umgebenden, durch Wald- und Wiesenflächen geprägten Landschaft. Die Grundstücke des Klägers sind nahezu vollständig von dichtem Baumbestand und Büschen umschlossen; an den Rändern des Areals sind durch den Kiesabbau Böschungen entstanden, die mit dichtem Bewuchs bestockt sind. Demgegenüber sind nur auf Teilflächen der Grundstücke Anlagen errichtet, die Lagerfläche in der südlichen Hälfte des Grundstücks Flst.-Nr. .../..., die Bestandsgebäude ... und ... und der Fahrzeugunterstand, die von den Baugenehmigungen aus 1999 und 2000 gedeckt sind. Allenfalls in Bezug auf diese Teilbereiche könnte daher davon auszugehen sein, dass eine Verwirklichung der naturschutzrechtlichen Schutzziele dauerhaft ausgeschlossen ist. Auf den übrigen (Brach-)Flächen der Grundstücke, insbesondere auch am Nordrand des Grundstücks Flst.-Nr. .../..., wo die geplante Lagerhalle errichtet werden soll, ist eine Renaturierung hingegen nicht offenkundig ausgeschlossen. Der Verordnungsgeber ist nicht gehalten, einzelne Flurstücksparzellen oder Teile davon vom Geltungsbereich des Landschaftsschutzgebiets auszunehmen, denen wegen vorhandener baulicher Anlagen eine geringere Schutzwürdigkeit als ihrer Umgebung zukommt. Umgekehrt verliert eine Landschaftsschutzverordnung auch nicht wegen Teilfunktionslosigkeit ohne weiteres ihren Geltungsgrund, wenn Grundstücksteile sich nachträglich in einer den naturschutzrechtlichen Schutzzielen widersprechenden Weise entwickeln. Allein der Umstand, dass ein Grundstück bebaut ist, lässt dessen Schutzwürdigkeit aus naturschutzrechtlicher Sicht nicht entfallen, wenn und soweit es gleichwohl noch als Teil der umgebenden schützenswerten Landschaft angesehen werden kann. Die Schutzwürdigkeit eines Landschaftsteils geht daher durch eine Bebauung oder sonstige landschaftsfremde Nutzung erst dann verloren, wenn der Landschaftsteil durch die der natürlichen Eigenart der Landschaft widersprechenden Eingriffe geprägt wird (vgl. Bay. VGH, Urteile vom 13.12.2016 - 14 N 14.2400 -, juris, vom 24.06.2016 - 14 N 14.1649 -, juris, und vom 28.05.2001 - 9 N 99.2580 -, BayVBl 2002, 272; Fischer-Hüftle/Schumacher, in: BNatSchG, 2. Aufl. 2011, § 26 Rn. 6). Von einer derartigen Prägung eines größeren Landschaftsteils ist vorliegend nicht auszugehen. Vielmehr stellen sich die Grundstücke des Klägers als umgrünte und in die umliegende Landschaft gleichsam eingebettete Enklave dar. Die dort errichteten - wegen der vorhandenen Topographie und des dichten Bewuchses von außen kaum wahrnehmbaren - Anlagen und die Kiesablagerungen werden vom vorhandenen Landschaftsbild weiterhin erkennbar dominiert.
47 
Darüber hinaus bedürfte das Vorhaben des Klägers auch nach § 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 der Verordnung des Landratsamts Bodenseekreis zur einstweiligen Sicherstellung des geplanten Landschaftsschutzgebietes „T. Wald mit angrenzender Feldflur zwischen Bodenseeufer und T. (T. Wald)“ vom 14.09.2015 einer Erlaubnis. Die Erlaubnis ist gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung (nur) zu erteilen, wenn die Handlung schädliche Auswirkungen nach § 4 nicht zur Folge hat. Auch das Fehlen dieser Erlaubnis stellt einen beeinträchtigten Belang des Naturschutzes und der Landschaftspflege i.S.d. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB dar.
48 
Anhaltspunkte für eine Nichtigkeit dieser Sicherstellungsverordnung nach §§ 22, 26 BNatSchG i.V.m. § 26 Abs. 2 Satz 1 NatSchG unter dem Gesichtspunkt fehlender Erforderlichkeit bestehen nicht. Auch eine einstweilige Sicherstellung mit ihren Verboten und Nutzungsbeschränkungen bewirkt eine Einschränkung der Eigentümerbefugnisse und stellt deshalb eine rechtfertigungsbedürftige Inhalts- und Schrankenbestimmung nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dar. Rechtmäßigkeitsvoraussetzung einer einstweiligen Sicherstellung ist, dass der sichergestellte Bereich nach dem Ergebnis einer überschlägigen fachlichen Bewertung für eine endgültige Unterschutzstellung in Betracht kommt. Zur (Teil-)Rechtswidrigkeit und damit Nichtigkeit können deshalb (lediglich) Umstände führen, aus denen sich mit Offenkundigkeit ergibt, dass die in Betracht gezogene Unterschutzstellung nicht Ergebnis einer rechtmäßigen Entscheidung der zuständigen Naturschutzbehörde sein kann (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13.12.2007 - 8 A 2810/04 -, NuR 2008, 271; OVG Saarland, Urteil vom 09.12.2005 - 3 N 1/05 -, NVwZ-RR 2007, 17; Fischer-Hüftle/Schumacher, a.a.O., § 22 Rn. 39). Derartige Umstände liegen hier nicht vor. Denn trotz der bestehenden Gebäude und des bestandskräftig genehmigten Lagerplatzes rechtfertigt es die Ausprägung von Natur und Landschaft im hier einschlägigen Gebiet aus naturschutzfachlicher Sicht (zumindest), eine Unterschutzstellung ernsthaft in Erwägung zu ziehen. Dies gilt umso mehr vor dem Hintergrund, dass bereits eine Landschaftsschutzverordnung existiert, die diesen Bereich umfasst.
49 
Die Festsetzungen der Landschaftsschutzverordnung und der Sicherstellungsverordnung könnten dem Vorhaben nach § 35 Abs. 4 Satz 1 BauGB auch dann entgegengehalten werden, wenn man die Voraussetzungen der Teilprivilegierung nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 BauGB - nach den vorangegangenen Ausführungen rechtsirrig - für gegeben hielte (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 02.02.2000 - 4 B 104.99 -, a.a.O., und vom 21.02.1994 - 4 B 33.94 -, juris).
50 
3. Ob das Vorhaben darüber hinaus auch bauordnungsrechtlich unzulässig ist, etwa wegen Nichteinhaltung des erforderlichen Waldabstandes (§ 4 Abs. 3 LBO), bedarf danach keiner Entscheidung.
51 
Nach alldem ist die Klage abzuweisen.
52 
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Danach trägt der Kläger die Kosten des Verfahrens, weil er unterliegt. Das Gericht sieht gemäß § 167 Abs. 2 VwGO davon ab, das Urteil wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Die Berufung ist nicht gemäß § 124a Abs. 1 VwGO zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO vorliegt.

Gründe

 
30 
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
31 
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung gemäß § 58 Abs. 1 Satz 1 LBO; die angefochtenen Bescheide sind daher rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
32 
Der Erteilung der begehrten Baugenehmigung stehen von der Baurechtsbehörde zu prüfende öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegen (§ 58 Abs. 1 Satz 1 LBO). Das Vorhaben des Klägers ist gemäß § 35 BauGB bauplanungsrechtlich unzulässig.
33 
Die planungsrechtliche Zulässigkeit richtet sich vorliegend nach § 35 Abs. 2 BauGB, da das Vorhabengrundstück - zwischen den Beteiligten unstreitig und für das Gericht unzweifelhaft - außerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile und damit im Außenbereich gelegen ist und kein Privilegierungstatbestand nach § 35 Abs. 1 BauGB eingreift. Nach § 35 Abs. 2 BauGB können sonstige Außenbereichsvorhaben im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.
34 
Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Denn das Bauvorhaben des Klägers beeinträchtigt in mehrfacher Hinsicht öffentliche Belange. Es lässt zum einen gemäß § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB die Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten, ohne dass der Kläger sich insoweit auf eine Teilprivilegierung nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 BauGB berufen kann (1.); zum anderen würden durch das Vorhaben gemäß § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege beeinträchtigt (2.).
35 
1. Das Vorhaben lässt die Verfestigung einer bereits vorhandenen Splittersiedlung auf dem Areal H. befürchten.
36 
Eine Splittersiedlung im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB ist eine Ansammlung baulicher Anlagen, die zum - wenn auch nur gelegentlichen - Aufenthalt von Menschen bestimmt sind; das schließt gewerbliche Anlagen ein. Der Charakter einer Ansiedlung als Splittersiedlung ergibt sich vor allem aus der Entgegensetzung zum Ortsteil. Während unter einem Ortsteil jeder Bebauungszusammenhang zu verstehen ist, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist, ist eine Splittersiedlung eine bloße Anhäufung von Gebäuden. Unter der Verfestigung einer Splittersiedlung ist der Vorgang des Auffüllens des schon bisher in Anspruch genommenen räumlichen Bereichs zu verstehen. Dabei muss nicht jede Verfestigung einer Splittersiedlung notwendigerweise „unerwünscht“ und damit „zu befürchten“ sein; denn Splittersiedlungen sind nicht schon um ihrer selbst willen zu missbilligen. Neben dem Tatbestandsmerkmal der Verfestigung ist deshalb weiter zu untersuchen, ob die Verfestigung im Sinne eines Vorgangs der (weiteren) Zersiedlung unerwünscht ist. Hiervon ist u.a. dann auszugehen, wenn das Vorhaben eine weit reichende oder doch nicht genau übersehbare Vorbildwirkung besitzt. Hierfür reicht es aus, dass bei einer Zulassung des Vorhabens weitere ähnliche Vorhaben in der Splittersiedlung nicht verhindert werden könnten und dadurch der Außenbereich weiter zersiedelt werden würde (vgl. zum Ganzen BVerwG, Beschluss vom 07.06.2016 - 4 B 47.14 -, ZfBR 2016, 799; Urteil vom 19.04.2012 - 4 C 10.11 -, BauR 2012, 1626; Beschluss vom 24.06.2004 - 4 B 23.04 -, BauR 2005, 73; Urteil vom 03.06.1977 - IV C 37.75 -, BVerwGE 54, 73; Dürr, in: Brügelmann, BauGB, Bd. 3, Stand: 05/2012, § 35 Rn. 98a m.w.N.).
37 
In Anwendung dieser Maßstäbe besteht auf dem Vorhabengelände bereits eine Splittersiedlung, d.h. eine das für die Annahme eines Ortsteils erforderliche quantitative und siedlungsstrukturelle Gewicht nicht erreichende Ansammlung baulicher Anlagen (Wohnhaus und Nebenanlagen auf dem Grundstück Flst.-Nr. ..., Mannschaftsbaracke und Halle/Werkstatt auf den Grundstücken Flst.-Nr. .../... und .../...); der von dieser Splittersiedlung in Anspruch genommene Raum würde durch das Hinzutreten der geplanten Lagerhalle als weiterer baulicher Anlage „aufgefüllt“. Das Vorhaben lässt auch eine bodenrechtlich unerwünschte Verfestigung der Splittersiedlung befürchten. Denn die Errichtung der Stahlhalle würde eine Vorbildwirkung im Hinblick auf weitere Bauvorhaben auf dem Areal zeitigen und damit einen Präzedenzfall schaffen. Die vom H.-Gelände, insbesondere auch von dem Vorhabengrundstück selbst, umfasste Freifläche wäre nämlich nach Errichtung der Halle keinesfalls „ausgereizt“; sie böte vielmehr hinreichenden Raum für (mehrere) weitere gewerblich genutzte Anlagen und Wohnbauvorhaben. Die für die Ablehnung solcher weiterer Vorhaben anzuführenden Gründe - die (weitergehende) Verfestigung des Siedlungssplitters - würden durch die Zulassung des streitgegenständlichen Vorhabens erheblich an Überzeugungskraft einbüßen. Es ist schon in Anbetracht der Größe der geplanten Lagerhalle und des bislang eher überschaubaren Gebäudebestands auf dem Gelände auch nicht ersichtlich, dass das streitgegenständliche Vorhaben und die weiteren Vorhaben, die nicht verhindert werden könnten, sich zusammen der bereits vorhandenen Splittersiedlung derart unterordneten, dass eine weitergehende Zersiedlung nicht bewirkt würde (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 27.08.1998 - 4 C 13.97 -, DVBl 1999, 235).
38 
Hiergegen kann auch nicht mit Erfolg eingewandt werden, der räumliche Bereich des Areals, der für die weitere Errichtung baulicher Anlagen - und damit die weitere Verfestigung und ggf. auch Erweiterung der Splittersiedlung - zur Verfügung stehe, sei durch die topographischen Gegebenheiten und die befestigte Fläche des Betriebsgeländes begrenzt. Denn die baurechtlich unerwünschte Verfestigung einer Splittersiedlung ist nicht deshalb hinzunehmen, weil einer noch weiteren Ausdehnung möglicherweise räumliche Grenzen gesetzt sind. Auf die räumliche Begrenztheit des Außenbereichs kommt es für die rechtliche Bewertung der Splittersiedlung nicht an (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.06.2004 - 4 B 23.04 -, a.a.O.).
39 
Dieser Belang nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB kann dem Vorhaben auch entgegengehalten werden. Denn auf eine Teilprivilegierung nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 BauGB kann sich der Kläger nicht mit Erfolg berufen. Nach § 35 Abs. 4 Satz 1 BauGB kann den in Nr. 1 bis 6 bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind. Nach Nr. 6 fällt hierunter die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist. Unter Betrieb ist dabei die organisatorische Zusammenfassung von Betriebsanlagen und Betriebsmitteln auf einer bestimmten Betriebsfläche zu verstehen. Maßgeblich ist - wie bei § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB - eine konkret betriebsbezogene Betrachtungsweise. Eine - baulich-räumlich zu verstehende - Erweiterung setzt einen funktionalen Zusammenhang zwischen dem vorhandenen Betrieb und dem beabsichtigten neuen Bauvorhaben voraus (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.02.2011 - 4 C 9.10 -, BVerwGE 139, 21; Beschluss vom 17.09.1991 - 4 B 161.91 -, BauR 1991, 725; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: 123. Lfg. 10/2016, § 35 Rn. 162b m.w.N.).
40 
Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Das Vorhaben des Klägers weist keinen funktionalen Bezug zu einem auf dem Vorhabengelände vorhandenen, zulässigerweise errichteten Betrieb auf. Gegenstand der Baugenehmigungen vom 17.05.1999 und 04.10.2000 sind mit der Werkstatt, dem LKW-Unterstand, der Lagerfläche und dem Mannschaftsgebäude Anlagen, die dem Abbruch- und Recyclingbetrieb H. W. zu dienen bestimmt waren. Die geplante Lagerhalle soll nach den Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung per Zeitungsannonce inseriert und - meistbietend - an Betriebe mit entsprechendem Bedarf vermietet oder verpachtet werden. Um eine Erweiterung des Betriebs H. W. handelt es sich danach gerade nicht. Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass der Kläger auch eine Verpachtung an diesen Betrieb in Betracht zieht. Denn an der im Betriebskonzept der Firma H. W. angeführten Absicht, die Halle zur sicheren Einlagerung von Maschinen und Fahrzeugen nutzen zu wollen, hält der Kläger nach seinen Ausführungen offensichtlich nicht mehr fest. Ergänzend - und ohne dass es für die Entscheidung hierauf ankäme - ist festzustellen, dass ausweislich des eingenommenen Augenscheins auch wenig für eine entsprechende betriebliche Notwendigkeit oder auch nur Sinnhaftigkeit spricht. Auf dem Gelände befanden sich nämlich nur wenige kleinere Gerätschaften bzw. Geräteteile und verschiedene ältere Baumaschinen und Fahrzeuge, die in dem überdachten Unterstand untergebracht waren; die bestehende Halle (H. ...) hingegen stand leer.
41 
Eine Erweiterung im Sinne des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 BauGB könnte nach dem Vorstehenden allenfalls im Hinblick auf den Betrieb N. W. (Vermietung und Verpachtung gewerblicher Hallen und Betriebsflächen) vorliegen. Bei diesem Betrieb handelt es sich jedoch nicht um einen auf dem Vorhabengelände zulässigerweise errichteten. Eine dem Betrieb H. W. nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 BauGB ggf. eröffnete Erweiterungsmöglichkeit kann der Kläger für seinen (Vermietungs- bzw. Verpachtungs-)Betrieb nicht fruchtbar machen. Denn Sinn und Zweck des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 BauGB ist es, zulässigerweise im Außenbereich angesiedelten, nicht privilegierten Betrieben in gewissem Umfang erweiterten Bestandsschutz gewähren. Mit dieser Zielsetzung und dem Postulat größtmöglicher Schonung des Außenbereichs wäre es nicht vereinbar, wenn unter Anknüpfung an einen im Außenbereich bestehenden Betrieb von diesem nicht benötigte oder in Anspruch zu nehmende Anlagen privilegiert errichtet und für einen anderen Betrieb vermarktet werden könnten. Auf die Frage, ob ein Betrieb, dessen Gegenstand allein die Verpachtung von Anlagen und Gebäuden zur Erzielung von Miet- und Pachteinnahmen ist, überhaupt ein solcher im Sinne des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 BauGB sein kann, für den grundsätzlich ein spezifisch bodenrechtlicher (Standort-)Bezug zu fordern ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.02.2011 - 4 C 9.10 -, a.a.O.), kommt es daher vorliegend nicht an.
42 
2. Unabhängig davon beeinträchtigt das Vorhaben auch Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB). Bei förmlich unter Natur- oder Landschaftsschutz gestellten Landschaftsteilen führt eine Beeinträchtigung des Naturschutzes oder der Landschaftspflege, d.h. das nicht durch (Ausnahme-)Genehmigung zu behebende Eingreifen eines entsprechenden Verbotstatbestandes, zur Unzulässigkeit (jedenfalls) eines nichtprivilegierten Außenbereichsvorhabens (vgl. BVerwG, Beschluss vom 02.02.2000 - 4 B 104.99 -, BauR 2000, 1311; Söfker, a.a.O., § 35 Rn. 92 m.w.N.). Das ist vorliegend der Fall.
43 
Das Vorhabengrundstück liegt im Geltungsbereich der nach § 32 Abs. 1 Satz 1 NatSchG fortgeltenden Landschaftsschutzverordnung „Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen in den Gemeinden L. und T.“ vom 24.12.1954 und damit in einem förmlich unter Schutz gestellten Gebiet. Das Vorhaben unterfällt der Regelung in § 2 Ziff. 2 Buchst. a der Verordnung, wonach die Anlage von Bauwerken aller Art verboten ist. Es ist weder dargelegt noch ersichtlich, dass dem Kläger ein Anspruch auf Erteilung einer Ausnahme gemäß § 4 der Verordnung („in besonderen Fällen“) oder einer Befreiung nach § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG (unzumutbare Belastung) zustehen könnte.
44 
Der Kläger kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, die Landschaftsschutzverordnung sei (teil-)funktionslos geworden, weil naturschutzrechtliche Schutzziele auf dem Vorhabengelände nicht mehr realisierbar seien.
45 
Grundsätzlich kann auch eine Landschaftsschutzverordnung wegen Funktionslosigkeit ganz oder teilweise unwirksam werden. Dies setzt - in Anlehnung an die entsprechende Konstellation bei Bebauungsplänen - voraus, dass die Verhältnisse, auf die sie sich bezieht, in der tatsächlichen Entwicklung einen Zustand erreicht haben, der eine Verwirklichung der naturschutzrechtlichen Schutzzwecke auf unabsehbare Zeit ausschließt, und die Erkennbarkeit dieser Tatsache einen Grad erreicht hat, der einem etwa dennoch in die Fortgeltung der Festsetzungen gesetzten Vertrauen die Schutzwürdigkeit nimmt. Eine Landschaftsschutzverordnung kann erst dann wegen Funktionslosigkeit unwirksam sein, wenn und soweit sämtliche naturschutzrechtlichen Zwecke der Unterschutzstellung auf unabsehbare Zeit offenkundig nicht mehr erreicht werden können (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.05.2000 - 3 S 687/00 -, BWGZ 2001, 71).
46 
Nach diesen Maßstäben kann vorliegend von einer Teilfunktionslosigkeit im Hinblick auf die nach Erlass der Verordnung aufgrund von Genehmigungen errichteten baulichen Anlagen nicht ausgegangen werden. Nach dem Augenschein bestehen keine Zweifel an der hohen Schutzwürdigkeit der das H.-Areal umgebenden, durch Wald- und Wiesenflächen geprägten Landschaft. Die Grundstücke des Klägers sind nahezu vollständig von dichtem Baumbestand und Büschen umschlossen; an den Rändern des Areals sind durch den Kiesabbau Böschungen entstanden, die mit dichtem Bewuchs bestockt sind. Demgegenüber sind nur auf Teilflächen der Grundstücke Anlagen errichtet, die Lagerfläche in der südlichen Hälfte des Grundstücks Flst.-Nr. .../..., die Bestandsgebäude ... und ... und der Fahrzeugunterstand, die von den Baugenehmigungen aus 1999 und 2000 gedeckt sind. Allenfalls in Bezug auf diese Teilbereiche könnte daher davon auszugehen sein, dass eine Verwirklichung der naturschutzrechtlichen Schutzziele dauerhaft ausgeschlossen ist. Auf den übrigen (Brach-)Flächen der Grundstücke, insbesondere auch am Nordrand des Grundstücks Flst.-Nr. .../..., wo die geplante Lagerhalle errichtet werden soll, ist eine Renaturierung hingegen nicht offenkundig ausgeschlossen. Der Verordnungsgeber ist nicht gehalten, einzelne Flurstücksparzellen oder Teile davon vom Geltungsbereich des Landschaftsschutzgebiets auszunehmen, denen wegen vorhandener baulicher Anlagen eine geringere Schutzwürdigkeit als ihrer Umgebung zukommt. Umgekehrt verliert eine Landschaftsschutzverordnung auch nicht wegen Teilfunktionslosigkeit ohne weiteres ihren Geltungsgrund, wenn Grundstücksteile sich nachträglich in einer den naturschutzrechtlichen Schutzzielen widersprechenden Weise entwickeln. Allein der Umstand, dass ein Grundstück bebaut ist, lässt dessen Schutzwürdigkeit aus naturschutzrechtlicher Sicht nicht entfallen, wenn und soweit es gleichwohl noch als Teil der umgebenden schützenswerten Landschaft angesehen werden kann. Die Schutzwürdigkeit eines Landschaftsteils geht daher durch eine Bebauung oder sonstige landschaftsfremde Nutzung erst dann verloren, wenn der Landschaftsteil durch die der natürlichen Eigenart der Landschaft widersprechenden Eingriffe geprägt wird (vgl. Bay. VGH, Urteile vom 13.12.2016 - 14 N 14.2400 -, juris, vom 24.06.2016 - 14 N 14.1649 -, juris, und vom 28.05.2001 - 9 N 99.2580 -, BayVBl 2002, 272; Fischer-Hüftle/Schumacher, in: BNatSchG, 2. Aufl. 2011, § 26 Rn. 6). Von einer derartigen Prägung eines größeren Landschaftsteils ist vorliegend nicht auszugehen. Vielmehr stellen sich die Grundstücke des Klägers als umgrünte und in die umliegende Landschaft gleichsam eingebettete Enklave dar. Die dort errichteten - wegen der vorhandenen Topographie und des dichten Bewuchses von außen kaum wahrnehmbaren - Anlagen und die Kiesablagerungen werden vom vorhandenen Landschaftsbild weiterhin erkennbar dominiert.
47 
Darüber hinaus bedürfte das Vorhaben des Klägers auch nach § 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 der Verordnung des Landratsamts Bodenseekreis zur einstweiligen Sicherstellung des geplanten Landschaftsschutzgebietes „T. Wald mit angrenzender Feldflur zwischen Bodenseeufer und T. (T. Wald)“ vom 14.09.2015 einer Erlaubnis. Die Erlaubnis ist gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung (nur) zu erteilen, wenn die Handlung schädliche Auswirkungen nach § 4 nicht zur Folge hat. Auch das Fehlen dieser Erlaubnis stellt einen beeinträchtigten Belang des Naturschutzes und der Landschaftspflege i.S.d. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB dar.
48 
Anhaltspunkte für eine Nichtigkeit dieser Sicherstellungsverordnung nach §§ 22, 26 BNatSchG i.V.m. § 26 Abs. 2 Satz 1 NatSchG unter dem Gesichtspunkt fehlender Erforderlichkeit bestehen nicht. Auch eine einstweilige Sicherstellung mit ihren Verboten und Nutzungsbeschränkungen bewirkt eine Einschränkung der Eigentümerbefugnisse und stellt deshalb eine rechtfertigungsbedürftige Inhalts- und Schrankenbestimmung nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dar. Rechtmäßigkeitsvoraussetzung einer einstweiligen Sicherstellung ist, dass der sichergestellte Bereich nach dem Ergebnis einer überschlägigen fachlichen Bewertung für eine endgültige Unterschutzstellung in Betracht kommt. Zur (Teil-)Rechtswidrigkeit und damit Nichtigkeit können deshalb (lediglich) Umstände führen, aus denen sich mit Offenkundigkeit ergibt, dass die in Betracht gezogene Unterschutzstellung nicht Ergebnis einer rechtmäßigen Entscheidung der zuständigen Naturschutzbehörde sein kann (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13.12.2007 - 8 A 2810/04 -, NuR 2008, 271; OVG Saarland, Urteil vom 09.12.2005 - 3 N 1/05 -, NVwZ-RR 2007, 17; Fischer-Hüftle/Schumacher, a.a.O., § 22 Rn. 39). Derartige Umstände liegen hier nicht vor. Denn trotz der bestehenden Gebäude und des bestandskräftig genehmigten Lagerplatzes rechtfertigt es die Ausprägung von Natur und Landschaft im hier einschlägigen Gebiet aus naturschutzfachlicher Sicht (zumindest), eine Unterschutzstellung ernsthaft in Erwägung zu ziehen. Dies gilt umso mehr vor dem Hintergrund, dass bereits eine Landschaftsschutzverordnung existiert, die diesen Bereich umfasst.
49 
Die Festsetzungen der Landschaftsschutzverordnung und der Sicherstellungsverordnung könnten dem Vorhaben nach § 35 Abs. 4 Satz 1 BauGB auch dann entgegengehalten werden, wenn man die Voraussetzungen der Teilprivilegierung nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 BauGB - nach den vorangegangenen Ausführungen rechtsirrig - für gegeben hielte (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 02.02.2000 - 4 B 104.99 -, a.a.O., und vom 21.02.1994 - 4 B 33.94 -, juris).
50 
3. Ob das Vorhaben darüber hinaus auch bauordnungsrechtlich unzulässig ist, etwa wegen Nichteinhaltung des erforderlichen Waldabstandes (§ 4 Abs. 3 LBO), bedarf danach keiner Entscheidung.
51 
Nach alldem ist die Klage abzuweisen.
52 
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Danach trägt der Kläger die Kosten des Verfahrens, weil er unterliegt. Das Gericht sieht gemäß § 167 Abs. 2 VwGO davon ab, das Urteil wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Die Berufung ist nicht gemäß § 124a Abs. 1 VwGO zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO vorliegt.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 10. Mai 2017 - 2 K 3007/16

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 10. Mai 2017 - 2 K 3007/16

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 10. Mai 2017 - 2 K 3007/16 zitiert 16 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Baugesetzbuch - BBauG | § 35 Bauen im Außenbereich


(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es1.einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Bet

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 14


(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der All

Gesetz über den Versicherungsvertrag


Versicherungsvertragsgesetz - VVG

Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege


Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG

Baugesetzbuch - BBauG | § 33 Zulässigkeit von Vorhaben während der Planaufstellung


(1) In Gebieten, für die ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst ist, ist ein Vorhaben zulässig, wenn1.die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2 und § 4a Absatz 2 bis 4 durchgeführt worden is

Baugesetzbuch - BBauG | § 15 Zurückstellung von Baugesuchen


(1) Wird eine Veränderungssperre nach § 14 nicht beschlossen, obwohl die Voraussetzungen gegeben sind, oder ist eine beschlossene Veränderungssperre noch nicht in Kraft getreten, hat die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung

Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG 2009 | § 67 Befreiungen


(1) Von den Geboten und Verboten dieses Gesetzes, in einer Rechtsverordnung auf Grund des § 57 sowie nach dem Naturschutzrecht der Länder kann auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn 1. dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, ei

Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG 2009 | § 29 Geschützte Landschaftsbestandteile


(1) Geschützte Landschaftsbestandteile sind rechtsverbindlich festgesetzte Teile von Natur und Landschaft, deren besonderer Schutz erforderlich ist 1. zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturha

Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG 2009 | § 22 Erklärung zum geschützten Teil von Natur und Landschaft


(1) Die Unterschutzstellung von Teilen von Natur und Landschaft erfolgt durch Erklärung. Die Erklärung bestimmt den Schutzgegenstand, den Schutzzweck, die zur Erreichung des Schutzzwecks notwendigen Gebote und Verbote, und, soweit erforderlich, die P

Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG 2009 | § 26 Landschaftsschutzgebiete


(1) Landschaftsschutzgebiete sind rechtsverbindlich festgesetzte Gebiete, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft erforderlich ist1.zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaush

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 10. Mai 2017 - 2 K 3007/16 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).

Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 10. Mai 2017 - 2 K 3007/16 zitiert 3 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 24. Juni 2016 - 14 N 14.1649

bei uns veröffentlicht am 24.06.2016

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Antragsteller kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistu

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 13. Dez. 2016 - 14 N 14.2400

bei uns veröffentlicht am 13.12.2016

Tenor I. § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 der Verordnung des Landkreises München über das Landschaftsschutzgebiet „Hachinger Tal im Gebiet der Gemeinden Oberhaching und Taufkirchen“ vom 11. April 2014 ist insoweit unwirksam, als

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Urteil, 09. Dez. 2005 - 3 N 1/05

bei uns veröffentlicht am 09.12.2005

Tenor Die Normenkontrollanträge werden zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens fallen den Antragstellern zu 1., 3. und 4., die für den auf sie entfallenden Kostenanteil als Gesamtschuldner haften, einerseits und der Antragstellerin zu 2. ander

Referenzen

(1) Die Unterschutzstellung von Teilen von Natur und Landschaft erfolgt durch Erklärung. Die Erklärung bestimmt den Schutzgegenstand, den Schutzzweck, die zur Erreichung des Schutzzwecks notwendigen Gebote und Verbote, und, soweit erforderlich, die Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen oder enthält die erforderlichen Ermächtigungen hierzu. Schutzgebiete können in Zonen mit einem entsprechend dem jeweiligen Schutzzweck abgestuften Schutz gegliedert werden; hierbei kann auch die für den Schutz notwendige Umgebung einbezogen werden.

(2) Soweit in den Absätzen 2a und 2b nichts Näheres bestimmt ist, richten sich Form und Verfahren der Unterschutzstellung, die Beachtlichkeit von Form- und Verfahrensfehlern und die Möglichkeit ihrer Behebung sowie die Fortgeltung bestehender Erklärungen zum geschützten Teil von Natur und Landschaft nach Landesrecht. Die Unterschutzstellung kann auch länderübergreifend erfolgen.

(2a) Erklärungen zur Unterschutzstellung nach Absatz 1, die

1.
durch Gesetz, Rechtsverordnung oder Satzung erfolgt sind und
2.
mit Vorgaben der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. L 197 vom 21.7.2001, S. 30) unvereinbar sind, weil eine danach erforderliche Strategische Umweltprüfung nicht durchgeführt wurde,
gelten fort, wenn sich die Unvereinbarkeit mit diesen Vorgaben aus einer Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union ergibt und soweit und solange nach der Entscheidung eine Fortgeltung zulässig ist. Die zur Beseitigung der Unvereinbarkeit mit den Vorgaben der Richtlinie 2001/42/EG erforderlichen Handlungen müssen im Rahmen eines ergänzenden Verfahrens unverzüglich nachgeholt werden. Die Erklärung zur Unterschutzstellung muss, sofern sich infolge der nachgeholten Handlungen eine Erforderlichkeit dafür ergibt, angepasst werden. Für die Nachholung der erforderlichen Handlungen nach Satz 2 und Anpassungen nach Satz 3 gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes sowie des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder entsprechender landesrechtlicher Vorschriften entsprechend. Der Zeitraum, innerhalb dessen die erforderlichen Handlungen nach Satz 2 und Anpassungen nach Satz 3 nachgeholt werden müssen, richtet sich nach der Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union und hat nur den Zeitraum zu umfassen, der zwingend notwendig ist, um Maßnahmen zu treffen, die die Beseitigung der Unvereinbarkeit mit den Vorgaben der Richtlinie 2001/42/EG ermöglichen. Sind die erforderlichen Handlungen nach Satz 2 und Anpassungen nach Satz 3 innerhalb der Frist nach Satz 5 nachgeholt, ist die Unvereinbarkeit mit den Vorgaben der Richtlinie 2001/42/EG geheilt. Sind die erforderlichen Handlungen nach Satz 2 und Anpassungen nach Satz 3 bei Ablauf der Frist nach Satz 5 nicht nachgeholt worden, tritt die Erklärung zur Unterschutzstellung außer Kraft.

(2b) Absatz 2a findet auch Anwendung auf Erklärungen zur Unterschutzstellung nach der rahmenrechtlichen Vorschrift des § 22 Absatz 1 und 2 des Bundesnaturschutzgesetzes in der bis zum 28. Februar 2010 geltenden Fassung sowie nach ausfüllendem Landesrecht. Pläne zur Durchführung von Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 bleiben gültig.

(3) Teile von Natur und Landschaft, deren Schutz beabsichtigt ist, können für einen Zeitraum von bis zu zwei Jahren einstweilig sichergestellt werden, wenn zu befürchten ist, dass durch Veränderungen oder Störungen der beabsichtigte Schutzzweck gefährdet wird. Die einstweilige Sicherstellung kann unter den Voraussetzungen des Satzes 1 einmalig bis zu weiteren zwei Jahren verlängert werden. In dem einstweilig sichergestellten Teil von Natur und Landschaft sind Handlungen und Maßnahmen nach Maßgabe der Sicherstellungserklärung verboten, die geeignet sind, den Schutzgegenstand nachteilig zu verändern. Die einstweilige Sicherstellung ist ganz oder teilweise aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr oder nicht mehr in vollem Umfang gegeben sind. Absatz 2 gilt entsprechend.

(4) Geschützte Teile von Natur und Landschaft sind zu registrieren und zu kennzeichnen. Das Nähere richtet sich nach Landesrecht.

(5) Die Erklärung zum Nationalpark oder Nationalen Naturmonument einschließlich ihrer Änderung ergeht im Benehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit und dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur.

(1) Landschaftsschutzgebiete sind rechtsverbindlich festgesetzte Gebiete, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft erforderlich ist

1.
zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, einschließlich des Schutzes von Lebensstätten und Lebensräumen bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten,
2.
wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit oder der besonderen kulturhistorischen Bedeutung der Landschaft oder
3.
wegen ihrer besonderen Bedeutung für die Erholung.

(2) In einem Landschaftsschutzgebiet sind unter besonderer Beachtung des § 5 Absatz 1 und nach Maßgabe näherer Bestimmungen alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebiets verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen.

(3) In einem Landschaftsschutzgebiet sind die Errichtung und der Betrieb von Windenergieanlagen sowie der zugehörigen Nebenanlagen nicht verboten, wenn sich der Standort der Windenergieanlagen in einem Windenergiegebiet nach § 2 Nummer 1 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1353) befindet. Satz 1 gilt auch, wenn die Erklärung zur Unterschutzstellung nach § 22 Absatz 1 entgegenstehende Bestimmungen enthält. Für die Durchführung eines im Übrigen zulässigen Vorhabens bedarf es insoweit keiner Ausnahme oder Befreiung. Bis gemäß § 5 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes festgestellt wurde, dass das jeweilige Land den Flächenbeitragswert nach Anlage 1 Spalte 2 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes oder der jeweilige regionale oder kommunale Planungsträger ein daraus abgeleitetes Teilflächenziel erreicht hat, gelten die Sätze 1 bis 3 auch außerhalb von für die Windenergienutzung ausgewiesenen Gebieten im gesamten Landschaftsschutzgebiet entsprechend. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht, wenn der Standort in einem Natura 2000-Gebiet oder einer Stätte, die nach Artikel 11 des Übereinkommens vom 16. November 1972 zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt (BGBl. 1977 II S. 213, 215) in die Liste des Erbes der Welt aufgenommen wurde, liegt.

(1) Wird eine Veränderungssperre nach § 14 nicht beschlossen, obwohl die Voraussetzungen gegeben sind, oder ist eine beschlossene Veränderungssperre noch nicht in Kraft getreten, hat die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben im Einzelfall für einen Zeitraum bis zu zwölf Monaten auszusetzen, wenn zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Wird kein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt, wird auf Antrag der Gemeinde anstelle der Aussetzung der Entscheidung über die Zulässigkeit eine vorläufige Untersagung innerhalb einer durch Landesrecht festgesetzten Frist ausgesprochen. Die vorläufige Untersagung steht der Zurückstellung nach Satz 1 gleich.

(2) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Zurückstellung von Baugesuchen nicht anzuwenden; mit der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets oder des städtebaulichen Entwicklungsbereichs wird ein Bescheid über die Zurückstellung des Baugesuchs nach Absatz 1 unwirksam.

(3) Auf Antrag der Gemeinde hat die Baugenehmigungsbehörde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 35 Absatz 1 Nummer 2 bis 6 für einen Zeitraum bis zu längstens einem Jahr nach Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs auszusetzen, wenn die Gemeinde beschlossen hat, einen Flächennutzungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen, mit dem die Rechtswirkungen des § 35 Absatz 3 Satz 3 erreicht werden sollen, und zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Auf diesen Zeitraum ist die Zeit zwischen dem Eingang des Baugesuchs bei der zuständigen Behörde bis zur Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs nicht anzurechnen, soweit der Zeitraum für die Bearbeitung des Baugesuchs erforderlich ist. Der Antrag der Gemeinde nach Satz 1 ist nur innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Gemeinde in einem Verwaltungsverfahren von dem Bauvorhaben förmlich Kenntnis erhalten hat, zulässig. Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung nach Satz 1 um höchstens ein weiteres Jahr aussetzen.

(1) In Gebieten, für die ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst ist, ist ein Vorhaben zulässig, wenn

1.
die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2 und § 4a Absatz 2 bis 4 durchgeführt worden ist,
2.
anzunehmen ist, dass das Vorhaben den künftigen Festsetzungen des Bebauungsplans nicht entgegensteht,
3.
der Antragsteller diese Festsetzungen für sich und seine Rechtsnachfolger schriftlich anerkennt und
4.
die Erschließung gesichert ist.

(2) In Fällen des § 4a Absatz 3 Satz 1 kann vor der erneuten Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung ein Vorhaben zugelassen werden, wenn sich die vorgenommene Änderung oder Ergänzung des Bebauungsplanentwurfs nicht auf das Vorhaben auswirkt und die in Absatz 1 Nummer 2 bis 4 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind.

(3) Wird ein Verfahren nach § 13 oder § 13a durchgeführt, kann ein Vorhaben vor Durchführung der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung zugelassen werden, wenn die in Absatz 1 Nummer 2 bis 4 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind. Der betroffenen Öffentlichkeit und den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange ist vor Erteilung der Genehmigung Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist zu geben, soweit sie dazu nicht bereits zuvor Gelegenheit hatten.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Geschützte Landschaftsbestandteile sind rechtsverbindlich festgesetzte Teile von Natur und Landschaft, deren besonderer Schutz erforderlich ist

1.
zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts,
2.
zur Belebung, Gliederung oder Pflege des Orts- oder Landschaftsbildes,
3.
zur Abwehr schädlicher Einwirkungen oder
4.
wegen ihrer Bedeutung als Lebensstätten bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten.
Der Schutz kann sich für den Bereich eines Landes oder für Teile des Landes auf den gesamten Bestand an Alleen, einseitigen Baumreihen, Bäumen, Hecken oder anderen Landschaftsbestandteilen erstrecken.

(2) Die Beseitigung des geschützten Landschaftsbestandteils sowie alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des geschützten Landschaftsbestandteils führen können, sind nach Maßgabe näherer Bestimmungen verboten. Für den Fall der Bestandsminderung kann die Verpflichtung zu einer angemessenen und zumutbaren Ersatzpflanzung oder zur Leistung von Ersatz in Geld vorgesehen werden.

(3) Vorschriften des Landesrechts über den gesetzlichen Schutz von Alleen bleiben unberührt.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Von den Geboten und Verboten dieses Gesetzes, in einer Rechtsverordnung auf Grund des § 57 sowie nach dem Naturschutzrecht der Länder kann auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn

1.
dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist oder
2.
die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist.
Im Rahmen des Kapitels 5 gilt Satz 1 nur für die §§ 39 und 40, 42 und 43.

(2) Von den Verboten des § 33 Absatz 1 Satz 1 und des § 44 sowie von Geboten und Verboten im Sinne des § 32 Absatz 3 kann auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde. Im Fall des Verbringens von Tieren oder Pflanzen aus dem Ausland wird die Befreiung vom Bundesamt für Naturschutz gewährt.

(3) Die Befreiung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. § 15 Absatz 1 bis 4 und Absatz 6 sowie § 17 Absatz 5 und 7 finden auch dann Anwendung, wenn kein Eingriff in Natur und Landschaft im Sinne des § 14 vorliegt.

Tenor

I. § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 der Verordnung des Landkreises München über das Landschaftsschutzgebiet „Hachinger Tal im Gebiet der Gemeinden Oberhaching und Taufkirchen“ vom 11. April 2014 ist insoweit unwirksam, als eine Erlaubnispflicht für das Fahren und Abstellen von Kraftfahrzeugen auf im Gebietsumgriff liegenden Grundstücken mit baurechtlich zulässigen Nutzungen besteht.

II. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

III. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

IV. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Antragsgegner vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit der Verordnung des Landkreises München über das Landschaftsschutzgebiet „Hachinger Tal im Gebiet der Gemeinden Oberhaching und Taufkirchen“ vom 11. April 2014 (nachfolgend: Landschaftsschutzgebietsverordnung).

Die Antragstellerin ist Eigentümerin der Grundstücke FlNr. …, …, …, …, …, …, …, …, …, …, …, …, …, …, …, …, …, …, …, …, …, …, …, …, …, …, …, … und …, jeweils Gemarkung Taufkirchen. Sie betreibt auf den Grundstücken einen landwirtschaftlichen Betrieb. Die Grundstücke sind im nördlichen Teilbereich des Landschaftsschutzgebiets gelegen, im Wesentlichen nördlich, zum Teil aber auch südlich der Bundesautobahn A 995 (nachfolgend: A 995).

Auf den Grundstücken FlNr. …, …, …, … und … befindet sich die landwirtschaftliche Hofstelle (nachfolgend: Hofstelle P …), bestehend aus dem Betriebsleiterwohnhaus, dem Altenteilerwohnhaus und landwirtschaftlichen Nutzgebäuden mit einer überbauten Gesamtfläche von insgesamt ca. 1600 m². Bei einem Teil der landwirtschaftlichen Nutzgebäude erfolgte eine baurechtlich genehmigte Nutzungsänderung von landwirtschaftlicher zu gewerblicher Nutzung. Ebenfalls auf den o.g. Grundstücken befindet sich der zur Hofstelle gehörende Hausgarten sowie auf den Grundstücken FlNr. … und … ein Damwildgehege. Die übrigen Flächen werden, soweit es sich nicht um Wirtschaftswege handelt, überwiegend zum intensiven landwirtschaftlichen Ackerbau genutzt; derzeit wird Winterweizen angebaut.

Die Grundstücke der Antragstellerin, unter anderem auch die Hofstelle P …, die durch den P … Weg erschlossen wird, liegen größtenteils im Umgriff des Bebauungsplans Nr. 43 „Gassenfeld“ der Gemeinde Taufkirchen vom 20. Januar 1986. Laut Begründung sollte mit dem Bebauungsplan sichergestellt werden, dass die Flächen im Geltungsbereich als Freiraum erhalten bleiben. Nach dem Regionalplan der Region München liegen die streitgegenständlichen Grundstücke in einer Fläche, die als Trenngrün Nr. 28 und 29 ausgewiesen ist. Als Ziel ist hierzu unter Nr. 4.2.3. formuliert: „Trenngrün soll das Entstehen großflächiger und bandartiger Siedlungsstrukturen vermeiden und die Freiflächen zwischen aufeinander zuwachsenden Siedlungseinheiten erhalten und sichern“.

Die öffentliche Auslegung des Entwurfs der Landschaftsschutzgebietsverordnung wurde im Amtsblatt des Landkreises München Nr. 30 vom 4. Dezember 2013 erneut bekanntgemacht, nachdem die im ersten Auslegungsverfahren vorgebrachten Bedenken und Anregungen zu erheblichen Änderungen des ursprünglichen Entwurfs geführt hatten. Die öffentliche Auslegung erfolgte in der Zeit vom 12. Dezember 2013 bis 13. Januar 2014. Am 31. März 2014 beschloss der Kreistag des Antragsgegners den Erlass der Landschaftsschutzgebietsverordnung. Die Landschaftsschutzgebietsverordnung wurde am 11. April 2014 ausgefertigt und im Amtsblatt des Antragsgegners Nr. 14 vom 2. Mai 2014 veröffentlicht. Sie trat nach ihrem § 9 am 3. Mai 2014 in Kraft.

Das Landschaftsschutzgebiet umfasst eine Fläche von ca. 193 ha und besteht aus vier Teilgebieten, die größtenteils geographisch nicht miteinander in Verbindung stehen: ein nördliches Teilgebiet südlich von Taufkirchen, ein westliches Teilgebiet (westlich des Ortsteils Furth der Gemeinde Oberhaching) und zwei östlich von Oberhaching gelegene Teilgebiete.

Zweck des Landschaftsschutzgebiets ist nach § 3 der Landschaftsschutzgebietsverordnung,

1. Die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes zu erhalten und wiederherzustellen, sowie die Vielfalt, Eigenart und Schönheit der Landschaft zu bewahren, insbesondere

a) einen landschaftsgeschichtlich bedeutsamen und naturnahen Landschaftsraum, den noch unbebauten Talraum des Hachinger Tals zwischen Oberhaching und Taufkirchen einschließlich des überregional bedeutsamen Feuchtwiesenkomplexes in Taufkirchen und der Hangkanten des Urstromtals der Isar im Naturraum Münchner Schotterebene zu schützen und zu entwickeln,

b) für die dortigen Vorkommen der in Bayern und im Naturraum gefährdeten und rückläufigen Pflanzen- und Tierarten den erforderlichen Lebensraum zu schützen und zu entwickeln,

2. die besondere Bedeutung für die Erholung und den Naturgenuss zu gewährleisten, insbesondere ein bevorzugtes Naherholungsgebiet zu sichern und den Erholungsverkehr zu ordnen und zu lenken.

Mit ihrem am 6. November 2014 beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof gestellten Normenkontrollantrag beantragt die Antragstellerin zuletzt,

die Verordnung des Landkreises München über das Landschaftsschutzgebiet „Hachinger Tal im Gebiet der Gemeinden Oberhaching und Taufkirchen“ für unwirksam zu erklären.

Zur Begründung des Normenkontrollantrags wird in verfahrensrechtlicher Hinsicht vorgetragen, aufgrund wesentlicher Änderungen des ursprünglichen Entwurfs sei eine nochmalige Auslegung der Landschaftsschutzgebietsverordnung erfolgt. Die Änderungen des ersten Entwurfs seien im Verwaltungswege vorgenommen worden, beschlussfassende Organe des Landkreises München seien damit nicht befasst worden.

In materieller Hinsicht könne die Landschaftsschutzgebietsverordnung insbesondere hinsichtlich der Grundstücke der Antragstellerin nicht auf die Ermächtigungsgrundlage des § 26 BNatSchG gestützt werden. Der Schutzbereich des § 26 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG sei nicht eröffnet, da auf den intensiv landwirtschaftlich genutzten Flächen weder Lebensstätten noch Lebensräume bestimmter Tier- und Pflanzenarten zu erwarten oder vorhanden seien. Lediglich in unmittelbarer Nähe des Hachinger Bachs befänden sich Lebensräume bestimmter Tierarten. Für deren Schutz reiche jedoch die Kartierung im Bereich des Hachinger Bachs als Biotop aus. Die Grundstücke der Antragstellerin erfüllten auch nicht die Funktion einer Pufferzone, da die Entfernungen zwischen diesen und den an sich naturschutzwürdigen Bereichen mit bis zu 1000 m zu groß seien. Zum Teil seien die Flächen aber auch durch Infrastrukturbauwerke voneinander so stark abgetrennt, dass es sich bei ihnen nicht um mit den schutzwürdigen Flächen zusammenhängende Schutzstreifen handeln könne.

Eine Schutzgebietsausweisung nach § 26 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG komme ebenfalls nicht in Betracht, da es sich bei den streitgegenständlichen Grundstücken nicht um eine schöne vielfältige Landschaft handele, sondern um intensiv landwirtschaftlich genutzte Grundstücke ohne besondere Topografie, die zudem durch massive menschliche Eingriffe, wie Bundesautobahn (A 995), Staats- und Kreisstraßen (St 2368, M 11) und den Bahndamm, der das Landschaftsschutzgebiet im Nordwesten abgrenze, geprägt seien. Hinzu komme, dass im westlichen Bereich nördlich der A 995 keine prägende Hangkante mehr existiere. Für die im östlichen Bereich noch vorhandene Hangkante - außerhalb der Grundstücke der Antragstellerin - sei ein Schutz der Eigenart der Landschaft nicht mehr möglich, da diese Hangkante durch die hinterliegende Bebauung überprägt sei. Entsprechendes gelte für die südlich der A 995 in einem kurzen Teil sichtbare Hangkante. Auch diese sei durch die daran anschließende Bebauung im Ortsteil Furth überprägt.

Auch eine Unterschutzstellung zu Erholungszwecken (§ 26 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG) komme nicht in Betracht, da es sich bei den Grundstücken nicht um eine besonders schöne Landschaft handele, die frei von störenden Zivilisationserscheinungen sei. Vielmehr sei das gesamte Gebiet optisch von Zivilisationserscheinungen wie Straßenbauten und Straßenbauwerken sowie Siedlungsbauten geprägt und zudem durch die o.g. Verkehrswege stark lärmbeeinflusst. Damit weise das Gebiet keinen herausgehobenen Wert für die natur- und landschaftsverträgliche Erholung auf. Hinzu komme, dass die intensiv landwirtschaftlich genutzten Flächen für Erholungssuchende überhaupt nicht erlebbar seien, weil sie nicht erreichbar bzw. begehbar seien. Zwar bestehe grundsätzlich ein Betretungsrecht nach Art. 27 ff. BayNatSchG. Dieses werde aber durch Art. 30 BayNatSchG für land- und forstwirtschaftliche Flächen während der Nutzzeit eingeschränkt. Aufgrund der ganzjährigen Bodenbedeckung beim Ackerbaubetrieb der Antragstellerin sei ein Betreten der landwirtschaftlichen Fläche grundsätzlich ausgeschlossen. Wegeverbindungen über die landwirtschaftlich genutzten Flächen hinweg, die zu Zwecken der Naherholung in diesem Gebiet begangen werden könnten, gebe es nicht. Bei dem - mit Ausnahme einer an der A 995 endenden Sackgasse - dort allein vorhandenen P … Weg handele es sich um eine öffentlich gewidmete, geteerte Verkehrsfläche, die insbesondere im Frühjahr und Sommer starken landwirtschaftlichen Verkehr aufweise und deshalb nicht zum Spazierengehen geeignet sei. Südlich der A 995 existiere nur ein Feld Weg unmittelbar an der Autobahn. Es erscheine ausgeschlossen, dass dieser von Spaziergängern genutzt werde. Auch unter dem Aspekt der Sicherung von Blickbeziehungen komme eine Unterschutzstellung zu Erholungszwecken nach § 26 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG nicht in Betracht. Das Instrument der Landschaftsschutzgebietsverordnung gebe nicht die Möglichkeit, „Sichtschneisen“ ohne Bezug zum Naturschutz von Bebauung freizuhalten. Zwar könne nach der Rechtsprechung dem Erholungszweck auch dadurch Rechnung getragen werden, dass dem Betrachter aus „angrenzenden Bereichen“ der Anblick einer naturnahen Zone ermöglicht werde. Es sei jedoch nicht möglich, über mehrere 100 m hinweg Blickbeziehungen festzusetzen, um einen im Umland vielfach vorhandenen Hügel sichtbar zu halten. Lediglich begrenzte Areale könnten in den Bereich des Landschaftsschutzgebiets miteinbezogen werden, so etwa die schutzwürdigen Flächen entlang des Hachinger Bachs, östlich des P … Wegs. Hier wäre es denkbar, einzelne kleinere Flächen unter Schutz zu stellen, um die Blickbeziehung zu diesem Bereich vom P … Weg aus sicherzustellen. Die Hangkante im Westen südlich der A 995 sei ebenso wie die östliche Hangkante durch die auf der Hangkante beginnende Wohnbebauung überprägt und für eine Blickbeziehung i.S.d. § 26 BNatSchG wertlos. Wie die Stellungnahme des Büros Dr. … S … vom 20. April 2015 ergebe, sei aus fachlicher Sicht keine Begründung für den Erlass der streitgegenständlichen Verordnung erkennbar.

Es fehle auch an der Erforderlichkeit i.S.d. § 26 Abs. 1 BNatSchG. Die meisten Flächen lägen im Umgriff des Bebauungsplans Nr. 43 der Gemeinde Taufkirchen und seien im Regionalplan für München als regionales Trenngrün Nr. 28 und 29 dargestellt. Bereits dies verhindere die Bebauung dieser Flächen. Die vorhandenen Landschaftsbestandteile seien zudem durch die gesetzlichen Regelungen des Bayerischen Naturschutzgesetzes ausreichend geschützt. So enthalte Art. 16 Abs. 1 BayNatSchG ein Veränderungs- und Beeinträchtigungsverbot für Hecken, lebende Zäune, Feldgehölze oder Gebüsche. Ein weitergehender Schutz ergebe sich aus dem Arten- und Biotopschutzprogramm nach Art. 19 BayNatSchG.

Insgesamt habe die Landschaftsschutzgebietsverordnung nicht rechtswirksam erlassen werden können. Gegenstand eines Landschaftsschutzgebiets sei regelmäßig ein flächenhafter Ausschnitt der Landschaft, während Einzelbestandteile oder Einzelobjekte als Schutzgegenstand nicht in Frage kämen. Die in § 26 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BNatSchG umschriebenen Schutzzwecke ließen sich nur dann erreichen, wenn sich die Ausweisung nicht auf kleinräumige Areale, sondern auf Landschaftsräume oder großflächige Landschaftselemente mit einheitlichem Gesamtcharakter beziehe. Zudem würden die Bereiche in weiten Teilen und auch aufgrund der geringen Flächenausdehnung überprägt von den in der Umgebung vorhandenen Infrastrukturbauwerken und der vielfach vorhandenen Bebauung, wie etwa dem Gewerbegebiet Potzham. Auch sei die Grenzziehung des Landschaftsschutzgebiets willkürlich. Es seien willkürlich Flächen herausgenommen worden, wie z.B. Teilbereiche der FlNr. …, auf denen die Hangkante verlaufe, oder die FlNr. …, jeweils der Gemarkung Oberhaching. Besonders willkürlich sei die Grenzziehung im Bereich südlich der A 995. Dort sei der größte noch unbebaute Teil der Hangkante nicht in den Umgriff der Landschaftsschutzgebietsverordnung mit aufgenommen worden. Die im Bereich von Furth gelegenen (bebauten) Grundstücke reichten bis etwa in die Mitte des Hangs hinein. Die Grenze des Landschaftsschutzgebiets verlaufe entlang der Flurstücksgrenzen und nicht im Bereich der oberen Hangkante. Die obere Hangkante sei in diesem Bereich also nicht vor Bebauung geschützt. Die Tatsache, dass die Hangkante und der Hang bis in etwa zur Hälfte nicht im Umgriff der Landschaftsschutzgebietsverordnung seien, zeige sich auch an der auf dem Grundstück FlNr. … der Gemarkung Oberhaching in Bau befindlichen massiven Mauer mitten im Hang. Zudem seien willkürlich Bereiche einbezogen worden, etwa die Hofstelle P … (anders als andere bebaute Bereiche) oder die gesamten Flächen der Grundstücke der Antragstellerin südlich der A 995.

Einzelne Erlaubnisvorbehalte seien weder im Hinblick auf den Schutzzweck erforderlich noch verhältnismäßig. Dies betreffe insbesondere § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Landschaftsschutzgebietsverordnung. Hiernach seien die Errichtung, Änderung bzw. Nutzungsänderung baulicher Anlagen aller Art, unter anderem auch land- und forstwirtschaftlicher Betriebsgebäude, Bienenhäuser, Einfriedungen aller Art, sowie die Veränderung der Bodengestalt in sonstiger Weise erlaubnispflichtig. Eine Landschaft, die von intensiver Landwirtschaft geprägt werde, werde nicht nachteilig verändert, wenn verfahrensfrei zu errichtende landwirtschaftliche Betriebsgebäude wie Feldstadel errichtet oder geändert würden. Genau diese Bauwerke seien als positiv landschaftsprägend anerkannt und eine Errichtung an exponierter Stelle wäre im Hinblick auf § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB ohnehin nicht möglich. Damit werde der Landwirtschaft auch die Möglichkeit genommen, nicht mehr genutzte Gebäude privilegiert nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB umzunutzen. Der Erlaubnisvorbehalt stelle einen unverhältnismäßigen Eingriff in das nach § 35 Abs. 1 und 4 BauGB bestehende Baurecht der Antragstellerin dar.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Die Landschaftsschutzgebietsverordnung sei formell und materiell rechtmäßig. Sie sei geeignet, die Vielfalt, Eigenart und Schönheit des Landschaftsbildes zu bewahren. Bei dem geschützten Gebiet handele es sich um einen landschaftsgeschichtlich bedeutsamen und naturnahen Landschaftsraum, den noch unbebauten Talraum des Hachinger Bachs einschließlich des überregional bedeutsamen Feuchtwiesenkomplexes in Taufkirchen und der Hangkanten des Urstromtals der Isar im Naturraum der Münchner Schotterebene. Die Ausweisung als Landschaftsschutzgebiet sei auch geeignet, im noch weitgehend naturnahen Talraum des Hachinger Bachs die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, insbesondere wertvolle Lebensräume für gefährdete Tiere und Pflanzen einschließlich besonders schutzwürdiger Arten, zu erhalten. Zudem habe das Schutzgebiet im Umland der Landeshauptstadt München besondere Bedeutung für die Naherholung. Hinsichtlich der Schutzwürdigkeit des Gebiets werde auf das im Rahmen des Verfahrens erstellte Schutzgutachten vom 17. Januar 2014 verwiesen. Die Schutzbedürftigkeit von Natur und Landschaft liege schon aufgrund des besonderen Siedlungsdrucks im näheren Umland der Stadt München vor.

Die vorhandenen Straßen- und Siedlungsbauwerke führten nicht dazu, dass der im Schutzgebiet vorhandene großflächige Rest unverbauter Landschaft seine Schutzwürdigkeit verloren hätte. In Anbetracht der Ausmaße und der optischen Weite des geschützten Gebiets prägten die Bauten das Gebiet nicht, zumal die Straßen und die angrenzenden Wohngebiete durch Begrünung landschaftsgerecht eingebunden seien. Die Wahrnehmbarkeit der im Schutzzweck angegebenen Hangkanten des Urstromtals werde dadurch allenfalls unwesentlich beeinträchtigt. Auch eine teilweise Beeinflussung des Gebiets durch Straßenlärm stehe der faktischen Erholungsnutzung durch Spaziergänger und Radfahrer nicht entgegen. Für die Erholungsfunktion komme es nicht auf das Betreten eines Grundstücks an. Es sei ausreichend, dass die darauf befindlichen, wertgebenden Landschaftselemente aus der Umgebung betrachtet werden könnten.

Durch die Einbeziehung der landwirtschaftlichen Flächen der Antragstellerin könne die Erhaltung von Blickbeziehungen gewährleistet werden. Der Verordnungsgeber beabsichtige die Sicherung der Erlebbarkeit der gesamten Urstromtalsituation einschließlich der sich an einigen Stellen ergebenden Fernblicke und nicht, wie von der Antragstellerin vorgetragen, die Freihaltung von Sichtschneisen auf einzelne hervorgehobene Elemente der Landschaft oder naturschutzfachlich hochwertige Bereiche. Ein Landschaftsschutzgebiet müsse nicht ausschließlich aus ökologisch wertvollen Flächen bestehen. Da in Ballungsräumen auch landwirtschaftlich genutzten Flächen die Funktion von Erholungsflächen zukomme, seien auch solche Bereiche schützenswert. Die westliche Hangkante nördlich der A 995 sei zwar flach, aber dennoch vorhanden und ebenso ein geologisches Zeugnis der Landschaftsformung durch die Eiszeit wie die höheren Hangkanten. Da sie nicht so markant sei, sei sie noch gefährdeter durch Beeinträchtigungen. Die Einbeziehung der Grundstücke der Antragstellerin sei erforderlich und vernünftigerweise geboten. Die bloße Verfahrenspflicht für die Vornahme bestimmter Handlungen nach Maßgabe der Schutzgebietsverordnung sei keine unverhältnismäßige Eigentumsbeschränkung, sondern vom Eigentümer hinzunehmen. Mit dem präventiven Erlaubnisvorbehalt gehe kein absolutes Verbot einher; daher sei damit auch kein unverhältnismäßiger Eingriff in das bestehende Baurecht verbunden.

Am 24. November 2016 hat der Senat Beweis erhoben durch Einnahme eines Augenscheins. Wegen des Ergebnisses wird auf die Niederschrift vom 24. November 2016 sowie die angefertigten Fotos Bezug genommen.

Ergänzend wird auf die Akten des Aufstellungsverfahrens und den Inhalt der Gerichtsakte mit Ausnahme des Schriftsatzes des Antragsgegners vom 1. Dezember 2016 Bezug genommen; dieser ging nach Schluss der mündlichen Verhandlung ein, ohne dass eine Schriftsatzfrist gewährt worden wäre, und ist daher nicht berücksichtigungsfähig.

Gründe

Der zulässige Normenkontrollantrag ist insoweit begründet, als § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 der Verordnung des Landkreises München über das Landschaftsschutzgebiet „Hachinger Tal im Gebiet der Gemeinden Oberhaching und Taufkirchen“ (nachfolgend: Landschaftsschutzgebietsverordnung) vom 11. April 2014 eine Erlaubnispflicht für das Fahren und Abstellen von Kraftfahrzeugen auf im Gebietsumgriff liegenden Grundstücken mit baurechtlich zulässigen Nutzungen vorsieht. Im Übrigen ist der Antrag unbegründet.

A.

Der Normenkontrollantrag ist statthaft und auch im Übrigen zulässig.

I. Die von der Antragstellerin beanstandete Landschaftsschutzgebietsverordnung ist eine Rechtsvorschrift im Rang unter dem Landesgesetz, über deren Gültigkeit der Bayerische Verwaltungsgerichtshof gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO, Art. 5 Satz 1 AGVwGO auf Antrag entscheidet.

II. Die Antragstellerin ist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Hiernach kann den Antrag unter anderem jede natürliche Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Die Antragsbefugnis der Antragstellerin ergibt sich aus einer möglichen Verletzung ihres Eigentumsrechts aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG hinsichtlich ihrer im Geltungsbereich der Landschaftsschutzgebietsverordnung gelegenen Grundstücke, insbesondere wegen der Erlaubnisvorbehalte in § 5 der Landschaftsschutzgebietsverordnung (vgl. BayVGH, U.v. 24.6.2016 - 14 N 14.1649 - juris Rn. 16; U.v. 17.6.2010 - 14 N 09.229 - VGH n.F. 63, 189).

III. Die Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO von einem Jahr nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift ist gewahrt; die Landschaftsschutzgebietsverordnung ist am 2. Mai 2014 im Amtsblatt des Antragsgegners veröffentlicht worden, der Normenkontrollantrag der Antragstellerin ist am 6. November 2014 beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingegangen.

B.

Der Normenkontrollantrag ist insoweit begründet, als § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 der Landschaftsschutzgebietsverordnung eine Erlaubnispflicht für das Fahren und Abstellen von Kraftfahrzeugen auf im Gebietsumgriff liegenden Grundstücken mit baurechtlich zulässigen Nutzungen vorsieht. Im Übrigen ist der Normenkontrollantrag unbegründet, weil die Landschaftsschutzgebietsverordnung mit höherrangigem Recht in Einklang steht, auch soweit sie sich auf die im Eigentum der Antragstellerin stehenden Grundstücke erstreckt.

I. Fehler hinsichtlich der gesetzlichen Bestimmungen über die Zuständigkeit (Art. 51 BayNatSchG) und das Verfahren (Art. 12 Abs. 1 Satz 1, Art. 52 BayNatSchG, Art. 51 LStVG) sind nicht ersichtlich.

Ein Verfahrensfehler liegt insbesondere nicht darin begründet, dass die Änderungen des ersten Entwurfs von der Verwaltung erarbeitet worden sind. Der Kreistag des Antragsgegners als das für den Erlass von Rechtsverordnungen über Landschaftsschutzgebiete nach § 26 BNatSchG zuständige Organ des Antragsgegners (Art. 51 Abs. 1 Nr. 3 BayNatSchG, Art. 22, 23 Abs. 1, Art. 30 Abs. 1 Nr. 9 LKrO) hat den geänderten Entwurf beschlossen und damit die von der Verwaltung vorgeschlagenen Änderungen gebilligt.

II. Die angegriffene Landschaftsschutzgebietsverordnung ist - mit Ausnahme der Re-gelung in § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 (hierzu unten 2 b aa) - materiell-rechtlich nicht zu beanstanden. Für die Ausweisung des Gebiets als Landschaftsschutzgebiet und insbesondere die Einbeziehung der Grundstücke der Antragstellerin in den Umgriff der Landschaftsschutzgebietsverordnung besteht in § 26 Abs. 1 BNatSchG eine ausreichende Rechtsgrundlage. Die Landschaftsschutzgebietsverordnung hält sich mit ihren Gebietsabgrenzungen und - mit der o.g. Ausnahme - ihren Bestimmungen im Einzelnen innerhalb der Grenzen einer rechtmäßigen Abwägung.

Rechtsgrundlage für die Unterschutzstellung ist § 26 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl I S. 2542). Als Landschaftsschutzgebiete können danach Gebiete festgesetzt werden, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft erforderlich ist (1.) zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, einschließlich des Schutzes von Lebensstätten und Lebensräumen bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten, (2.) wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit oder der besonderen kulturhistorischen Bedeutung der Landschaft oder (3.) wegen ihrer besonderen Bedeutung für die Erholung. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die in § 3 der Landschaftsschutzgebietsverordnung genannten Schutzzwecke entsprechen der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage und rechtfertigen die Unterschutzstellung des von der Landschaftsschutzgebietsverordnung erfassten Gebiets, mag den einzelnen Schutzzielen in jeweils bestimmten Teilbereichen des nicht ganz einheitlichen Schutzgebiets auch unterschiedliches Gewicht zukommen. Die im Geltungsbereich gelegenen Grundstücke sind jedenfalls in der Gesamtbetrachtung schutzwürdig und schutzbedürftig. Im Übrigen steht dem Verordnungsgeber bei der Grenzziehung von Landschaftsschutzgebieten, soweit die normativen Voraussetzungen des § 26 BNatSchG vorliegen, ein weites Gestaltungsermessen zu (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, U.v. 5.2.2009 - 7 CN 1.08 - NuR 2009, 346 Rn. 33; BayVGH, U.v. 24.6.2016 - 14 N 14.1649 - juris Rn. 32). Bei der räumlichen Abgrenzung von Landschaftsschutzgebieten kommt es auf den Gesamtcharakter des schützenswerten Landschaftsraums und nicht auf eine isolierte Betrachtung einzelner Grundstücke an (NdsOVG, U.v. 16.12.2009 - 4 KN 717/07 - NuR 2010, 579). Dabei können auch Landschaften oder Landschaftsteile unterschiedlicher Prägung in einer Verordnung gemeinsam unter Schutz gestellt werden (BayVGH, U.v. 15.12.1987 - 9 N 87.00667 - NuR 1988, 248). Die Unterschutzstellung eines bestimmten Gebiets ist nicht erst bei natur- oder denkgesetzlicher Unabweislichkeit, sondern bereits dann erforderlich, wenn sie als vernünftig geboten erscheint (stRspr, vgl. z.B. BayVGH, U.v. 24.6.2016 - 14 N 14.1649 - juris Rn. 32). Es genügt eine abstrakte Gefährdung der gesetzlichen Schutzgüter, die bereits dann vorliegt, wenn ein Schadenseintritt ohne die vorgesehene Maßnahme nicht nur als entfernte Möglichkeit in Betracht zu ziehen ist. Dies ist hinsichtlich der in die Landschaftsschutzgebietsverordnung einbezogenen Flächen zu bejahen.

1. Die Ausweisung des Landschaftsschutzgebiets findet insgesamt ihre Rechtfertigung in den Schutzzwecken nach § 26 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 3 BNatSchG.

a) Schutzgegenstand der angegriffenen Verordnung ist der im südlichen Landkreis München gelegene Talraum des Hachinger Tals mit den Hangkanten des Urstromtals der Isar (vgl. § 1 der Landschaftsschutzgebietsverordnung). Es handelt sich hierbei um die nördliche Fortsetzung des Gleißentals, das vor etwa 10.000 Jahren gegen Ende der Würmkaltzeit infolge des Abflusses des Schmelzwassers des Isargletschers entstanden ist. Dieses hatte sich zunächst im sogenannten Wolfratshauser See gestaut und sich anschließend auf der Höhe von Schäftlarn ins Vorland ergossen. Eine der Abflussrinnen ist das Hachinger Tal. Das Tal mit seinen markanten Hangkanten hat als „Zeuge des Eiszeitalters“ erdgeschichtliche Bedeutung (vgl. Schutzgutachten vom 17.1.2014, Bl. 1896 V ff. der Aufstellungsakten, nachfolgend: d. A.).

Unschädlich ist dabei, dass es sich nicht um ein zusammenhängendes Landschaftsschutzgebiet handelt, sondern um vier (bzw. bei Berücksichtigung der Durchschneidung durch die A 995 und die St 2368 um sechs) voneinander getrennte Teilgebiete unterschiedlicher Größe. Abgesehen davon, dass weder das Bundesnaturschutzgesetz noch das Bayerische Naturschutzgesetz eine bestimmte Größe eines Landschaftsschutzgebiets vorschreiben, sind die einzelnen Gebiete durch den in der Landschaftsschutzgebietsverordnung festgelegten Schutzgegenstand und die Schutzzwecke verbunden (vgl. zu einem ebenfalls aus mehreren Teilen bestehenden Naturschutzgebiet NdsOVG, U.v. 29.11.2016 - 4 KN 93/14 - juris).

Der einheitliche Charakter der Teilgebiete besteht naturräumlich darin, dass sie im Talraum des Hachinger Bachs mit den westlich und östlich anschließenden Hangkanten gelegen sind. Dieser Landschaftsraum ist durch die im Talbereich und teils an bzw. auf den Hangkanten vorhandene Bebauung schon stark beeinträchtigt. Die Landschaftsschutzgebietsverordnung bezweckt, den noch unbebauten Rest dieses Landschaftsraums zu schützen, also eine weitere Beeinträchtigung des schützenswerten Landschaftsbildes insbesondere durch Bebauung zu verhindern. Die Freihaltung des Talraums von Bebauung dient somit der Sicherung von Freiflächen in einem schon stark beeinträchtigten und einem hohen Siedlungsdruck nahe der Großstadt München ausgesetzten Landschaftsraum; (unzulässige) städtebauliche Ziele werden somit nicht verfolgt (vgl. hierzu VerfGH NW, E.v. 30.10.1987 - VerfGH 19/86 - NuR 1988, 136/137).

b) Die Unterschutzstellung des nördlichen Teilgebiets der Landschaftsschutzgebietsverordnung findet ihre Rechtfertigung in den in § 26 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 3 BNatSchG genannten Schutzzwecken.

aa) Zum Teil ergibt sich die Schutzwürdigkeit aus dem in § 3 Nr. 1 Alt. 1 und Buchst. b der Landschaftsschutzgebietsverordnung (vgl. § 26 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG) genannten Schutzzweck, die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts zu erhalten und wiederherzustellen und den Lebensraum für gefährdete und rückläufige Pflanzen- und Tierarten zu schützen. Schutzwürdig sind hiernach die im nördlichen Teil gelegenen Feuchtwiesengebiete und die Flächen entlang des Hachinger Bachs (vgl. hierzu die Bilder Bl. 1098, 1102, 1550 f. d. A.). Laut Schutzgutachten des Antragsgegners vom 17. Januar 2014, das insoweit von der Antragstellerin nicht in Frage gestellt wird, stellt das Hachinger Bachtal als nördliche Fortsetzung des Gleißentals zusammen mit diesem neben dem Isartal den zweiten größeren linearen Biotopstrang im Naturraum dar. Der Hachinger Bach verläuft ab Deisenhofen innerhalb eines zusammengewachsenen Siedlungsbands, in welchem die Bachaue ihren Auecharakter weitgehend verloren hat. Im Zuge der Ausbreitung der Wohnsiedlungen sowie der Gewerbenutzung gehen nach und nach die letzten Freiflächen entlang des Hachinger Bachs verloren. Umso wichtiger ist der Erhalt der noch vorhandenen Freiflächen, unter denen dem Feuchtwiesenkomplex bei Taufkirchen eine besondere Wertigkeit zukommt. Dieser weist bei über 19 ha erfasster Biotopfläche Feucht- und Nasswiesen unterschiedlicher Nässestufen und Nährstoffversorgung sowie Seggenbestände und Hochstaudenfluren feuchter und nasser Standorte mit einem bemerkenswerten Reichtum an Pflanzen und Tierarten auf. Die Artenschutzkartierung verzeichnet zahlreiche Insektenarten, mehrere bedrohte bzw. naturschutzfachlich hochwertige Pflanzenarten sowie seltene und bedrohte Vogelarten. Hervorzuheben ist auch der überregional bedeutsame Bestand des stark gefährdeten Randring-Perlmuttfalters in verbrachten Nasswiesenbeständen. Das Gebiet ist wegen seiner herausragenden Bedeutung in die Biotopkartierung aufgenommen (Nr. 7935-0030) und zur Ausweisung als Naturschutzgebiet vorgeschlagen. Nördlich und südlich der A 995 (am südöstlichen Rand des Teilgebiets) sind entlang des begradigten Hachinger Bachs noch einige Bereiche mit Auwaldvegetation vorhanden, die ebenfalls in der Biotopkartierung erfasst sind (Nr. 7935-0031). Am nordöstlichen Rand des Teilgebiets befinden sich zudem der Entenbach (vgl. Bild Bl. 1556 d. A.), ein naturnaher Bach mit Quelle und gewässerbegleitendem Gehölzsaum, der die Kriterien der Biotopkartierung erfüllt, sowie extensive Wiesenflächen und nasse Wiesen mit Seggen.

bb) Zum Teil ist die Unterschutzstellung des nördlichen Teilgebiets auch durch den Schutzzweck des § 3 Nr. 1 Alt. 2 der Landschaftsschutzgebietsverordnung (vgl. § 26 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG) gerechtfertigt, wonach die Vielfalt, Eigenart und Schönheit der Landschaft bewahrt werden sollen. § 26 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG ermöglicht es, eine Landschaft, die eines der Merkmale Vielfalt, Eigenart oder Schönheit (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG) aufweist, unter Schutz zu stellen (vgl. J. Schumacher/A. Schumacher/Fischer-Hüftle in Schumacher/Fischer-Hüftle, BNatSchG, 2. Aufl. 2010, § 26 Rn. 15 f.). Die Eigenart der Landschaft betont ihren typischen Charakter, ihre Gestalt, während die Vielfalt auf Elemente bezogen ist. Ästhetische Gesichtspunkte im Sinne von „Schönheit“ spielen keine entscheidende Rolle. Auch wenn § 26 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG im Unterschied zu der bis 3. April 2002 gültigen Vorgängervorschrift des § 15 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG a.F. den Schutz des Landschaftsbildes nicht mehr erwähnt, sondern stattdessen auf den Schutz der Landschaft abstellt, ist nach wie vor das Landschaftsbild der entscheidende Bezugspunkt (vgl. Gellermann in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand September 2016, § 26 BNatSchG Rn. 10 unter Verweis auf BT-Drs. 14/6378 S. 52). Dieses wird maßgeblich durch die optischen Eindrücke für einen Betrachter, d.h. die mit dem Auge wahrnehmbaren Zusammenhänge von einzelnen Landschaftselementen bestimmt (vgl. BVerwG, U.v. 27.9.1990 - 4 C 44.87 - NuR 1991, 124). Gemessen daran sind die im nördlichen Teilgebiet gelegenen Hangkanten einschließlich des unbebauten Talraums zwischen der westlichen Hangkante südlich der A 995 und der östlichen Hangkante unter dem Aspekt der „Eigenart der Landschaft“ schutzwürdig. Die Hangkanten des Isar-Urstromtals stellen einen wertvollen Bestandteil des Landschaftsbildes im Hachinger Bachtal dar, auch weil das sonst ebene Relief durch diese gegliedert wird (vgl. das von der Antragstellerin im Aufstellungsverfahren vorgelegte Gutachten der Dr. … S … vom Juli 2011, nachfolgend: Gutachten Dr. S …, Bl. 1172 ff./1181 d. A.) und der noch unbebaute Talraum dazwischen die Erlebbarkeit der gesamten Urstromsituation ermöglicht.

Unschädlich ist, dass sich die landschaftsprägenden Hangkanten ausschließlich in den Randbereichen des nördlichen Teilgebiets befinden, während im Inneren dieses Schutzgebietsteils, dem Talraum, größere Äcker und Wiesen ohne eigenartige Prägung vorhanden sind (vgl. BayVGH, U.v. 5.7.1983 - 9 N 82 A.365 - NuR 1984, 53). Die Schutzwürdigkeit eines Gebiets ist nicht deshalb zu verneinen, weil es überwiegend durch intensive landwirtschaftliche Nutzung der Grundstücke geprägt ist. Es kommt ausschlaggebend darauf an, ob der fragliche Bereich insgesamt betrachtet die gesetzlichen Anforderungen erfüllt (vgl. BVerwG, B.v. 1.2.2007 - 7 BN 1.07 - juris Rn. 7; BayVGH, U.v. 13.7.2000 - 9 N 98.3587 - juris Rn. 38). Wie sich beim vom Senat durchgeführten Augenschein ergeben hat, ist der zu schützende Talraum im Zusammenspiel mit den Hangkanten von weiten Teilen des geschützten Teilgebiets aus sichtbar (vgl. hierzu auch die Bilder Bl. 1095, 1547 d. A.). So waren Blickbeziehungen vom P … Weg aus, der an der Hofstelle der Antragstellerin vorbeiführt, sowohl zur westlichen Hangkante südlich der A 995 einschließlich der dort gelegenen Flächen der Antragstellerin als auch zur östlichen Hangkante und den Bereichen östlich und westlich der T. Straße vorhanden. Ein Erhalt der Blickbeziehungen ist nur durch den Schutz der Hangkanten und auch des dazwischenliegenden unbebauten Talraums möglich. Die Wahrnehmbarkeit sowohl der Hangkanten als auch des dazwischenliegenden Talraums würde durch eine (weitere) Bebauung maßgeblich beeinträchtigt. Der Umstand, dass die Blickbeziehungen wegen der in Teilbereichen vorhandenen Bebauung bzw. des dortigen Baum- und Staudenbestands immer wieder unterbrochen werden, ist nicht von entscheidender Bedeutung; dies ändert nichts daran, dass einem gegenüber den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege aufgeschlossenen Durchschnittsbetrachter - auf diesen ist abzustellen (vgl. BVerwG, U.v. 21.1.2016 - 4 A 5.14 - BVerwGE 154, 73 Rn. 146 m.w.N.; Gellermann in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, § 26 BNatSchG Rn. 10 m.w.N.) - der Umstand, dass er sich in einem Talbereich befindet, bewusst wird.

Auch die Einbeziehung von Flächen oberhalb der westlichen Hangkante südlich der A 995 ist durch den Schutzzweck des § 3 Nr. 1 Alt. 2 der Landschaftsschutzgebietsverordnung gerechtfertigt. Die Einbeziehung ist notwendig, um die optische Wahrnehmbarkeit des letzten unbebauten Teilstücks der westlichen Hangkante im nördlichen Teilgebiet zu sichern. Nur dann, wenn auch Flächen oberhalb des Hangs von Bebauung freigehalten werden, kann eine weitere Überprägung der westlichen Hangkante vermieden werden, wie sie bereits jetzt eindringlich aufgrund der - außerhalb des Schutzgebietsumgriffs - vorhandenen Bebauung des anderen Teilstücks festzustellen ist. Im Gegensatz zu den oberhalb der sog. Further Hangkante gelegenen Flächen, die lediglich bis zu einem Abstand zur Hangkante von ca. 50 m in den Geltungsbereich der Landschaftsschutzgebietsverordnung einbezogen wurden, ist es hier vertretbar, sämtliche im Eigentum der Antragstellerin stehenden Flächen zwischen der A 995, dem Bahndamm und der Bebauung einzubeziehen. Da die westliche Hangkante von geringerer Höhe als die Further Hangkante und sowohl von den Flächen unterhalb des Hangs als auch vom unbebauten Talraum jenseits der A 995 aus größerer Entfernung sichtbar ist, wäre aufgrund des daraus resultierenden flachen Sichtwinkels selbst eine deutlich zurückversetzte Bebauung von dort aus zu sehen (vgl. hierzu Bild 1 Bl. 1095 d. A.). Dadurch könnte eine Überprägung der gesamten westlichen Hangkante südlich der A 995 eintreten.

cc) Noch vertretbar erscheint es, die Ausweisung bestimmter Bereiche des nördlichen Teilgebiets der Landschaftsschutzgebietsverordnung auch mit dem Schutzzweck nach § 3 Nr. 2 der Landschaftsschutzgebietsverordnung (vgl. § 26 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG) zu rechtfertigen. Hiernach soll ein bevorzugtes Naherholungsgebiet gesichert und der Erholungsverkehr geordnet und gelenkt werden.

Dieser Schutzzweck rechtfertigt insbesondere die Unterschutzstellung der Grundstücke der Antragstellerin nördlich der A 995, für die die in der Landschaftsschutzgebietsverordnung angegebenen sonstigen Schutzzwecke teilweise nicht einschlägig sind. Eine Hangkante ist nach dem Ergebnis des vom Senat durchgeführten Augenscheins nördlich der A 995 nicht mehr sichtbar, sodass der Eindruck eines Talraums in diesem Bereich - jedenfalls mit Blick Richtung Westen - optisch in erster Linie durch den Bahndamm entsteht. Allerdings handelt es sich bei diesem Bereich - optisch gesehen - um eine naturnahe landschaftliche Ruhezone, die in einem dicht besiedelten Gebiet auf Erholungssuchende durchaus reizvoll wirkt, weil die landwirtschaftlich genutzten Flächen für den Durchschnittsbetrachter einen wohltuenden Kontrast zur dichten Bebauung darstellen (vgl. BayVGH, U.v. 24.6.2016 - 14 N 14.1649 - juris Rn. 36); dies gilt auch für die vorhandenen Ackerflächen, da insbesondere der Wechsel der Fruchtfolge zu einem abwechslungsreichen Erleben der Landschaft führt. Nach den Zielbestimmungen für den Naturschutz und die Landschaftspflege sind zur Sicherung des Erholungswertes von Natur und Landschaft nach ihrer Beschaffenheit und Lage geeignete Flächen vor allem im besiedelten und siedlungsnahen Bereich zu schützen (§ 1 Abs. 4 Nr. 2 BNatSchG), großflächige, weitgehend unzerschnittene Landschaftsräume vor weiterer Zerschneidung zu bewahren (§ 1 Abs. 5 Satz 1 BNatSchG) und Freiräume im besiedelten und siedlungsnahen Bereich zu erhalten (§ 1 Abs. 6 Alt. 1 BNatSchG). Diesen Zwecken wird die Unterschutzstellung der o.g. Flächen gerecht. Die Einbeziehung der Flächen, unter anderem denen der Antragstellerin, schafft zusammen mit den unstreitig schutzwürdigen Flächen des Feuchtwiesengebiets und des Hachinger Bachs ein abgeschlossenes, relativ weitläufiges und insbesondere für die Bewohner Taufkirchens leicht erreichbares und über den P … Weg erschlossenes Naherholungsgebiet (vgl. hierzu die Bilder Bl. 1095, 1097 f., 1547 ff. sowie Bild 2 Bl. 1099 d. A.). Auch wenn auf diesem Weg im Frühjahr und Sommer reger landwirtschaftlicher Verkehr herrschen sollte, gilt dies sicher nicht für den ganzen Tag und insbesondere nicht für die Abendstunden oder an Sonn- und Feiertagen, in denen Naherholungsgebiete verstärkt genutzt werden. Aufgewertet wird das Naherholungsgebiet im Bereich der A 995 durch den - zum Teil unter der A 995 gelegenen - sog. Autobahnweiher, der sich inmitten einer Grünanlage befindet (vgl. hierzu die Bilder Bl. 1553 d. A.) und - ungeachtet der zweifellos vorhandenen Autobahnemissionen - als Naherholungsfläche tatsächlich genutzt wird. Auch in dem von der Antragstellerin vorgelegten Gutachten Dr. S … wird diesem Bereich ein hoher Erholungswert beigemessen (Bl. 1183 d. A.). Die im westlichen Randbereich des nördlichen Teilgebiets gelegenen Flächen der Antragstellerin grenzen an die Bahnlinie an, sodass es unter Berücksichtigung des dem Normgeber zustehenden weiten Gestaltungsermessens vertretbar erscheint, diese Flächen miteinzubeziehen, um einen zusammenhängenden Erholungsraum zu schaffen und gleichzeitig einer weiteren Zersiedelung des Bereichs vorzubeugen. Nicht erforderlich ist, dass das Gebiet insgesamt durch weitere Wege für Erholungssuchende erschlossen ist oder sonst jederzeit betreten werden kann. Dem besonderen Erholungswert kann auch dadurch Rechnung getragen werden, dass dem Betrachter aus angrenzenden Bereichen der Anblick einer naturnahen Zone bzw. großer Freiflächen ermöglicht wird (vgl. BayVGH, U.v. 24.6.2016 - 4 N 14.1649 - juris Rn. 36; VGH BW, U.v. 15.11.1991 - 5 S 615/91 - NuR 1992, 190).

Nicht zu beanstanden ist die Einbeziehung der Hofstelle P … der Antragstellerin in den Umgriff der Landschaftsschutzgebietsverordnung. Allein der Umstand, dass ein Grundstück bebaut ist, lässt dessen Schutzwürdigkeit nicht entfallen, wenn und soweit das Grundstück gleichwohl noch als Teil der umgebenden schützenswerten Landschaft angesehen werden kann (vgl. VGH BW, U.v. 5.10.1993 - 5 S 1266/92 - NuR 1994, 239). Die Hofstelle P …, die ein landwirtschaftliches Betriebsleiterwohnhaus, ein Altenteilerwohnhaus und - zum Teil umgenutzte - landwirtschaftliche Nutzgebäude mit insgesamt circa 1600 m² überbauter Fläche aufweist, ist in Anbetracht der Größe der dazugehörigen Grundstücke locker bebaut und fügt sich nach dem Ergebnis des vom Senat durchgeführten Augenscheins - auch wegen der sie fast vollständig umgebenden Eingrünung - harmonisch in die Landschaft ein. Die Hofstelle verfügt außerdem über große begrünte Freiflächen, auf denen sich unter anderem ein Hausgarten sowie ein Damwildgehege befinden, das - soweit einsehbar - eine zusätzliche Attraktion insbesondere für Erholung suchende Familien mit Kindern darstellt. Sie wird nicht als Fremdkörper, sondern als ein für das Auge abwechslungsreiches Strukturelement in einer ansonsten optisch eher ebenen Landschaft wahrgenommen.

Der Schutzweck der Erholung rechtfertigt - neben dem Schutzzweck nach § 26 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG - auch die Einbeziehung der südlich der A 995 gelegenen Grundstücke der Antragstellerin. Der Bereich südlich der A 995 ist über die Straßen und Wege unterhalb der Autobahnbrücke mit dem nördlichen Bereich verbunden. Die Grundstücke der Antragstellerin liegen am Weg neben der A 995, der eine Verbindungsfunktion zu den hinter dem Bahndamm liegenden Waldflächen und insbesondere zum Landschaftsschutzgebiet Perlacher Forst innehat (vgl. hierzu BayVGH, U.v. 24.6.2016 - 4 N 14.1649 - juris Rn. 36). Unmaßgeblich ist, dass auch dieser Bereich in erster Linie aus (intensiv) landwirtschaftlich genutzten Ackerflächen besteht. In Landschaftsschutzgebiete können - wie oben unter bb ausgeführt - auch intensiv land- oder forstwirtschaftlich genutzte Flächen miteinbezogen werden, wenn der mit der Festsetzung des Landschaftsschutzgebiets verfolgte Schutzzweck dies rechtfertigt. Der besondere Siedlungsdruck, der generell im näheren Umland der Landeshauptstadt München besteht, erhöht die Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit der freien Landschaft (vgl. VGH BW, U.v. 15.11.1991 - 5 S 615/91 - NuR 1992, 190). Dem Zweck der Verordnung, den noch unbebauten Talraum des Hachinger Tals (auch) für die Erholung zu sichern, wird auch die Einbeziehung von Ackerflächen gerecht.

dd) Die Schutzwürdigkeit des nördlichen Teilgebiets wird nicht durch die im Landschaftsraum bereits vorgenommenen Eingriffe in Frage gestellt.

Nach ständiger Rechtsprechung geht die Schutzwürdigkeit eines Gebiets durch eine Bebauung oder eine sonstige landschaftsfremde Nutzung nicht ohne weiteres, sondern erst dann verloren, wenn der Landschaftsteil durch die der natürlichen Eigenart der Landschaft widersprechenden Eingriffe geprägt wird (vgl. BayVGH, U.v. 24.6.2016 - 14 N 14.1649 - juris Rn. 25 m.w.N.). Dies ist vorliegend weder im Hinblick auf die im Gebiet befindlichen Straßenbauwerke (A 995, St 2368, M 11) und den westlich gelegenen Bahndamm noch wegen der im Landschaftsraum - außerhalb des Landschaftsschutzgebiets - vorhandenen Bebauung der Fall.

Wie sich aus dem Ergebnis des vom Senat durchgeführten Augenscheins und aus den Bildern der Aufstellungsakten (Bl. 1547 ff.) ergibt, sind die im Gebiet befindlichen Straßenbauwerke und der westlich gelegene Bahndamm zwar Störfaktoren, sie (über) prägen den relativ großen Landschaftsraum aber nicht. Sie sind insbesondere nicht augenfällig als Fremdkörper wahrnehmbar. Entlang der A 995 und der Bahnlinie befinden sich Gebüsch und Bäume, die sie nicht wesentlich in Erscheinung treten lassen. Die St 2368 und die M 11 liegen jeweils nur mit einem kurzen Teilstück im Schutzgebiet und prägen schon daher das Landschaftsbild nicht. Die von den Straßen ausgehenden Verkehrsgeräusche könnten die Schutzwürdigkeit des Gebiets nur unter dem Gesichtspunkt der Erholungseignung in Frage stellen, was aber nicht der Fall ist. Der vom Senat durchgeführte Augenschein hat ergeben, dass die insbesondere von der A 995 ausgehenden Geräuschemissionen bei der etwa in der Mitte des nördlichen Teilgebiets liegenden Hofstelle P … nur als leichtes Rauschen zu hören waren. Das deckt sich im Wesentlichen mit der von der Antragstellerin vorgelegten Lärmkarte. Auf den direkt neben der A 995 liegenden Grundstücken waren die Verkehrsgeräusche zwar deutlich zu hören, was sich ebenfalls in der o.g. Lärmkarte widerspiegelt. Dies mindert jedoch ihren Erholungswert als optische Ruhezone nicht. Wie auch die bisherige Nutzung des unter der A 995 gelegenen Areals als beliebter Grill Platz zeigt, hält insbesondere in dicht besiedelten Gebieten auch eine erhebliche Lärmbelastung durch Verkehrsgeräusche Erholungssuchende nicht unbedingt davon ab, dort ihre (Feierabend) Freizeit zu verbringen. Hinzu kommt, dass Erholungssuchende insbesondere bei sportlichen Betätigungen vielfach über Kopfhörer Musik hören und schon daher von Verkehrsgeräuschen kaum gestört werden. Die im Bereich der St 2368 liegenden Grundstücke sind zwar unzweifelhaft stark durch Verkehrslärm belastet; dort greift aber nur der Schutzzweck der Eigenart der Landschaft.

Gegen die Schutzwürdigkeit des Gebiets spricht auch nicht, dass - außerhalb des Schutzgebietsumgriffs - stellenweise bereits eine Bebauung oberhalb der Hangkanten vorhanden ist bzw. sich im Talraum - wenn auch vom Schutzgebiet ausgenommen - kleinere bebaute Gebiete befinden. Diese Bebauung ist als gegeben hinzunehmen (vgl. BayVGH, U.v. 29.7.2005 - 9 N 03.690 - juris Rn. 38). Angesichts ihrer Kleinräumigkeit prägen die wenigen bebauten Gebiete den Talraum nicht. Soweit in Teilbereichen eine Bebauung oberhalb der Hangkante vorhanden ist, bleiben die Hangkanten als solche wahrnehmbar. Mit der (Teil) Einbeziehung der Hangkanten und der im Talraum liegenden unbebauten Flächen in den Geltungsbereich der Landschaftsschutzgebietsverordnung wird - soweit möglich, vgl. unten f - gewährleistet, dass jedenfalls eine weitere Beeinträchtigung des zu schützenden Landschaftsbildes unterbleibt.

c) Die Unterschutzstellung des westlichen Teilgebiets der Landschaftsschutzgebietsverordnung findet ihre Rechtfertigung in § 26 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BNatSchG.

aa) In diesem Teilgebiet liegt die sehr prägnante Further Hangkante. Hierbei handelt es sich um die südliche Fortsetzung der nördlich vom Ortsteil Furth gelegenen Hangkante, die das Pendant zu den Hangkanten östlich von Oberhaching und Taufkirchen darstellt. Unschädlich ist die Kleinräumigkeit dieses Teilgebiets mit einer Ausdehnung von 650 m in Nord-Süd-Richtung und von 220 m in Ost-West-Richtung. Wie groß ein Schutzgebiet im Einzelnen zu bemessen ist, hängt im Wesentlichen vom Schutzzweck und den örtlichen Gegebenheiten ab. Dabei kommt dem Verordnungsgeber ein weites Gestaltungsermessen zu (vgl. OVG Bremen, B.v. 29.8.1989 - 1 N 2/88 - juris Rn. 66 m.w.N.).

bb) Die Unterschutzstellung dieses Teilgebiets findet zum einen ihre Rechtfertigung in dem in § 3 Nr. 1 Alt. 1 der Landschaftsschutzgebietsverordnung genannten Schutzzweck des Erhalts der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts (vgl. § 26 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG). Aus dem Schutzgutachten des Antragsgegners vom 17. Januar 2014 ergibt sich, dass es sich bei der hier unter Schutz gestellten Hangkante um ein ökologisch schutzwürdiges Gebiet handelt. Es weist eine wertvolle Vegetation aus extensiven Glatthaferwiesen, Magerrasenbereichen, Altgrasbeständen und einzelnen Gehölzen auf und ist in der amtlichen Biotopkartierung erfasst (Nr. 7935-0033). Die Beurteilung der Schutzwürdigkeit der Hangkante wird durch das von der Antragstellerin vorgelegte Gutachten von Dr. S … (Bl. 1183 d. A.) bestätigt.

cc) Die Unterschutzstellung der Further Hangkante mitsamt den östlich unterhalb des Hangs liegenden landwirtschaftlich genutzten Grundstücken sowie den westlich der Hangkante - also oberhalb des Hangs - liegenden Teilflächen mit ebenfalls landwirtschaftlicher Nutzung rechtfertigt sich zum anderen aus dem Schutzzweck des § 3 Nr. 1 Alt. 2 der Landschaftsschutzgebietsverordnung (vgl. § 26 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG). Geschützt wird vorliegend die durch die Hangkante geprägte Eigenart der Landschaft (vgl. hierzu die Ausführungen unter b bb). Mit der Einbeziehung der oberhalb der Hangkante westlich anschließenden Teilflächen sowie der unterhalb des Hangs liegenden Flächen in die Landschaftsschutzgebietsverordnung wird gewährleistet, dass eine (weitere) Beeinträchtigung der optischen Wahrnehmbarkeit der Hangkante unterbleibt. Dies wäre durch eine weitere Bebauung sowohl unterhalb des Hangs als auch im unmittelbaren Bereich der Hangkante der Fall. Die Wahrnehmbarkeit der Hangkante würde durch bauliche Anlagen maßgeblich beeinträchtigt. Insoweit ist auch die Einbeziehung (intensiv) landwirtschaftlich genutzter Grundstücke nicht zu beanstanden (vgl. die Ausführungen unter b bb).

Nachvollziehbar ist, dass im Bereich westlich der Hangkante, also oberhalb des Hangs, lediglich Teilflächen der angrenzenden Grundstücke, östlich des Hangs im Talbereich jedoch die angrenzenden Grundstücke vollständig in den Schutzgebietsumgriff mit aufgenommen wurden. Bei der Abgrenzung des Schutzgebiets östlich des Hangs im Talbereich wurde das gesamte noch unbebaute Vorland einbezogen, da bei einer auch nur teilweisen weiteren Bebauung dieses Bereichs - je nach Standort und Gewicht dieser Bebauung - die optische Wahrnehmbarkeit der Hangkante vom G. Weg bzw. vom dort anschließenden Ortsteil von Oberhaching aus (stark) beeinträchtigt werden würde. Eine (starke) Beeinträchtigung der optischen Wahrnehmbarkeit der Hangkante würde auch eine Bebauung oberhalb des Hangs mit sich bringen, da dies zu einer Überprägung der Hangkante führen könnte. Eine solche zeigt sich beispielsweise in Teilbereichen der östlichen Hangkante im nördlichen Teilgebiet (vgl. hierzu Bild 2 Bl. 1547 d. A.). Die vom Antragsgegner angestellten Überlegungen, ab circa einem Abstand von 50 m zur Hangkante würden Gebäude diese optisch nicht mehr beeinträchtigen, sind wegen der Höhe der dortigen Hangkante und dem - aus der geringen Entfernung des Gärtnerwegs zur Hangkante resultierenden - steilen Sichtwinkel nachvollziehbar. Es entspricht dem Gebot der Verhältnismäßigkeit, die Grundstücke westlich der Hangkante nicht in vollem Umfang, sondern nur soweit erforderlich in das Landschaftsschutzgebiet miteinzubeziehen. Diese dem Verlauf der Hangkante folgende Grenzziehung verstößt, auch wenn sie nicht an bestimmten Gegebenheiten in der Flur festzumachen ist, nicht gegen den Bestimmtheitsgrundsatz. Bei Landschaftsschutzgebieten mag es zwar wünschenswert sein, dass der Grenzverlauf sich an Straßen und Wegen, den Einfriedungen bebauter Grundstücke oder anderen leicht feststellbaren geografischen Merkmalen orientiert. Notwendig ist dies aber keineswegs und in der Regel kann der Grenzverlauf ohnehin nur anhand einer mitgeführten Schutzgebietskarte in der Natur bestimmt werden (vgl. BayVGH, U.v. 29.7.2005 - 9 N 03.690 - juris Rn. 39). Nach den Ausführungen des Antragsgegners wurde die Grenzlinie nicht exakt parallel zum Verlauf der Hangkante, sondern in begradigter Form gezogen. Nur an der stärksten Biegung der Hangkante macht auch die Schutzgebietsgrenze einen „Knick“, um einen einigermaßen einheitlichen Abstand zur Hangkante zu wahren. Von einer die landwirtschaftliche Bewirtschaftung unzumutbar einschränkenden Grenzziehung ist hierdurch nicht auszugehen.

dd) Die Schutzwürdigkeit des westlichen Teilgebiets wird nicht durch die außerhalb des Schutzgebiets vorhandenen Straßen (M 11 und G. Weg) in Frage gestellt. Wie oben unter b dd ausgeführt, geht die Schutzwürdigkeit eines Gebiets nach ständiger Rechtsprechung durch eine Bebauung oder eine sonstige landschaftsfremde Nutzung nicht ohne weiteres, sondern erst dann verloren, wenn der Landschaftsteil durch die der natürlichen Eigenart der Landschaft widersprechenden Eingriffe geprägt wird (vgl. BayVGH, U.v. 24.6.2016 - 14 N 14.1649 - juris Rn. 25 m.w.N.). Für eine Überprägung des Landschaftsschutzgebiets durch die lediglich am Rande verlaufenden Straßen ist nichts ersichtlich.

d) Die Unterschutzstellung der beiden östlichen Teilgebiete der Landschaftsschutzgebietsverordnung mit dem im unmittelbaren Anschluss an die ehemaligen Kies- und Sandabbauflächen der Kiesgrube Potzham beginnenden und bis nach Deisenhofen reichenden Teil der östlichen Hangkante findet ihre Rechtfertigung in den Schutzzwecken des § 26 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BNatSchG.

aa) Die Schutzwürdigkeit der beiden Teilgebiete folgt zum Teil aus dem in § 3 Nr. 1 Alt. 1 der Landschaftsschutzgebietsverordnung (vgl. § 26 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG) genannten Schutzzweck der Erhaltung und Entwicklung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts. Nach dem von der Antragstellerin vorgelegten Gutachten Dr. S … (Bl. 1172 ff./1181 d. A.) gehört diese (durch Bebauung bzw. die St 2368 unterbrochene) Hangkante mit ihren artenreichen Wiesen und begleitenden Gehölzstrukturen zu den besonders schützenswerten Gebieten im Untersuchungsraum. Die im Norden an die Hangkante angrenzende, miteinbezogene Fläche ist teilweise ebenfalls unter dem Aspekt der Erhaltung und Entwicklung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts schutzwürdig. Beim östlichen Teil dieser Fläche handelt es sich um die ehemalige Kiesgrube Potzham, in der sich laut Schutzgutachten des Antragsgegners vom 17. Januar 2014 seit Beendigung des Abbaus eine bemerkenswerte Lebensraumvielfalt entwickelt hat. So konnten neben einigen gefährdeten Pflanzen (Sumpfbinse, Schwarze Königskerze und Moschusmalve) zahlreiche Vogelarten und vor allem Amphibien (Feldlerche, Goldammer, Zilpzalp, Zauneidechse, Teichmolch, Laubfrosch und einige Tagfalterarten) festgestellt werden. Das Gebiet ist in der amtlichen Biotopkartierung erfasst (Nr. 7935-0032). Die Einbeziehung der unmittelbar westlich an das Biotop angrenzenden Fläche als Pufferzone zu dessen Sicherung sowie als Verbindungsfläche zum nördlichen Teilgebiet erscheint im Hinblick auf das weite Gestaltungsermessen des Verordnungsgebers ebenfalls vernünftig und geboten. Im Süden befindet sich östlich angrenzend an die Hangkante auf FlNr. … der Gemarkung Oberhaching eine ökologische Ausgleichsfläche mit wertvollen Vegetationsbeständen wie im Landkreis München selten gewordenen artenreichen extensiven Wiesen, die Magerrasen enthalten und seit einigen Jahren im Auftrag des Antragsgegners in Zusammenarbeit bzw. mit Zustimmung der Grundstückseigentümer entsprechend gepflegt werden. Zudem sind auf dieser Fläche Amphibiengewässer vorhanden. Im äußersten südlichen Bereich des östlichen Teilgebiets befindet sich auf FlNr. … der Gemarkung Oberhaching eine naturnahe Hecke, die in der amtlichen Biotopkartierung erfasst ist (Nr. 7935-0039). Zusammen mit dem Gehölzbestand auf FlNr. … der Gemarkung Oberhaching stellt sie eines der wenigen Strukturelemente in der ansonsten ausgeräumten Feldflur dar.

bb) Die Unterschutzstellung der oberhalb und unterhalb des Hangs liegenden Grundstücke rechtfertigt sich aus dem Schutzzweck des § 3 Nr. 1 Alt. 2 der Landschaftsschutzgebietsverordnung (vgl. § 26 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG). Nur durch die Unterschutzstellung dieser Grundstücke kann gewährleistet werden, dass eine (weitere) Beeinträchtigung der optischen Wahrnehmbarkeit dieses Teils der östlichen Hangkante unterbleibt (vgl. hierzu die Bilder Bl. 1096, 1100 d. A.). Dies wäre durch eine weitere Bebauung sowohl im Talbereich als auch im oberen Bereich in der Nähe der Hangkante der Fall. Hinsichtlich der Einbeziehung von (intensiv) landwirtschaftlich genutzten (Teil) Flächen unterhalb und oberhalb des Hangs wird auf die Ausführungen unter c cc Bezug genommen. Der Schutzzweck des § 3 Nr. 1 Alt. 2 der Landschaftsschutzgebietsverordnung (vgl. § 26 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG) rechtfertigt auch die Unterschutzstellung der FlNr. … der Gemarkung Oberhaching. Obwohl die Hangkante auf diesem Grundstück wegen der dort vorgenommenen Veränderungen in ihrer ursprünglichen Gestalt nicht mehr vorhanden ist, ist es nur durch die Einbeziehung dieses Grundstücks möglich, den weiteren Verlauf der - wegen der im Talbereich vorhandenen Bebauung selbst nicht mehr in die Landschaftsschutzgebietsverordnung einbezogenen - Hangkante über die St 2368 hinweg nach Südwesten sichtbar zu erhalten.

cc) Die Schutzwürdigkeit der beiden östlichen Teilgebiete wird nicht durch die auf kurzen Teilstücken innerhalb und ansonsten außerhalb des Schutzgebiets verlaufenden St 2368 und M 11 in Frage gestellt. Wie oben unter b dd ausgeführt, geht die Schutzwürdigkeit eines Gebiets nach ständiger Rechtsprechung durch eine Bebauung oder eine sonstige landschaftsfremde Nutzung nicht ohne weiteres, sondern erst dann verloren, wenn der Landschaftsteil durch die der natürlichen Eigenart der Landschaft widersprechenden Eingriffe geprägt wird (vgl. BayVGH, U.v. 24.6.2016 - 14 N 14.1649 - juris Rn. 25 m.w.N.). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Für eine Überprägung des Landschaftsraums durch die beiden Straßen ist nichts ersichtlich.

e) Gegen die Schutzbedürftigkeit des von der Landschaftsschutzgebietsverordnung umfassten Bereichs bestehen keine durchgreifenden Bedenken.

Diese ist schon deshalb gegeben, weil im gesamten näheren Umland der Landeshauptstadt München ein besonders hoher Siedlungsdruck besteht, so dass schutzwürdige Gebiete generell gefährdet sind (vgl. BayVGH, U.v. 5.7.1983 - 9 N 82 A.365 - NuR 1984, 53). Dieser verstärkt auftretende Siedlungsdruck erhöht die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Gebiete (vgl. BayVGH, U.v. 15.12.1987 - 9 N 87.00667 - NuR 1988, 248; VGH BW, U.v. 15.11.1991 - 5 S 615/91 - NuR 1992, 190). Die hohe Gefährdung der im Schutzgebiet gelegenen Flächen zeigt sich eindringlich daran, dass der größte Teil des Talraums und große Teile der Hangkanten bereits bebaut sind.

Die Erforderlichkeit der angegriffenen Landschaftsschutzgebietsverordnung wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass Teilflächen des Schutzgebiets wie z.B. die Feuchtwiesen nahe Taufkirchen, bereits in der Biotopkartierung des Freistaats Bayern erfasst sind. Auch wenn die Biotope bereits dem Schutz des § 30 BNatSchG bzw. Art. 23 BayNatSchG unterliegen, hindert dies den Verordnungsgeber nicht, auch diese Flächen bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 26 BNatSchG in ein räumlich übergreifendes Landschaftsschutzgebiet miteinzubeziehen (vgl. NdsOVG, U.v. 29.11.2016 - 4 KN 93/14 - juris Rn. 41 m.w.N.; VGH BW, U.v. 5.10.1993 - 5 S 1266/92 - NuR 1994, 239).

Die Schutzbedürftigkeit des Gebiets wird zudem nicht vermindert oder aufgehoben, weil sich ein Großteil der Grundstücke des nördlichen Teilgebiets im Bereich des Bebauungsplans Nr. 43 „Gassenfeld“ der Gemeinde Taufkirchen befindet und deren Bebauung bereits nach diesem eingeschränkt ist bzw. im Falle von dessen - nicht auszuschließender - Unwirksamkeit weitgehend über § 35 BauGB verhindert werden kann. Maßnahmen des Natur- und Landschaftsschutzes erübrigen sich nicht schon deshalb, weil auch mit Maßnahmen des Baurechts eine weitere Besiedlung des Gebiets verhindert werden könnte (BayVGH, U.v. 24.6.2016 - 14 N 14.1649 - juris Rn. 39 m.w.N.). Zudem erschöpfen sich die Regelungen der Landschaftsschutzgebietsverordnung nicht in der Freihaltung von Bebauung; durch weitere (präventive) Verbote bzw. Erlaubnisvorbehalte wird sichergestellt, dass Handlungen nicht den Charakter des Gebiets verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen. Auch die Ausweisung als „regionales Trenngrün Nr. 28 und 29“ im Regionalplan der Region München ändert nichts an der Schutzbedürftigkeit der Flächen.

Schließlich kann auch das Argument, eine Unterschutzstellung der Hangkanten als geschützte Landschaftsbestandteile nach § 29 BNatSchG würde diese ausreichend sichern, die Erforderlichkeit nicht widerlegen. Liegen die Voraussetzungen mehrerer der in § 20 Abs. 2 BNatSchG genannten Schutzkategorien vor, hat die Naturschutzbehörde die Auswahl nach pflichtgemäßem Ermessen unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes vorzunehmen (vgl. BayVGH, U.v. 28.7.2016 - 14 N 15.1870 - NuR 2016, 790 Rn. 91 m.w.N.). Der Antragsgegner hat ohne Ermessensfehler die Schutzkategorie des Landschaftsschutzgebiets gewählt, weil mit dieser der von ihm beabsichtigte umfassende Schutz des landschaftsgeschichtlich bedeutsamen Talraums des Hachinger Tals mit den Hangkanten des Urstromtals der Isar zu verwirklichen war.

f) Die Grenzziehung begegnet auch im Übrigen keinen durchgreifenden Bedenken.

Die Antragstellerin kann nicht mit Erfolg einwenden, der Umgriff des Landschaftsschutzgebiets sei fehlerhaft gewählt worden, weil verschiedene Grundstücke ohne nachvollziehbaren Grund nicht in den Geltungsbereich der Landschaftsschutzgebietsverordnung miteinbezogen worden seien. Bei der Grenzziehung naturschutzrechtlicher Schutzgebiete kommt dem Verordnungsgeber ein weites Gestaltungsermessen zu (stRspr, vgl. BayVGH, U.v. 15.12.1987 - 9 N 87.00667 - NuR 1988, 248; U.v. 24.6.2016 - 14 N 14.1649 - juris Rn. 32). Er ist insbesondere nicht verpflichtet, alle schutzwürdigen Teile von Natur und Landschaft unter Schutz zu stellen (BVerwG, B.v. 21.7.1997 - 4 BN 10.97 - NuR 1998, 131). Deshalb kann die (Teil) Nichtigkeit grundsätzlich nicht damit begründet werden, dass die Einbeziehung weiterer Flächen von vergleichbarer Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit unterblieben ist (vgl. BayVGH, U.v. 13.7.2000 - 9 N 96.2311 - juris Rn. 53). Allerdings läge ein Verstoß gegen das aus Art. 3 Abs. 1 GG herzuleitende Willkürverbot bzw. den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz dann vor, wenn der Verordnungsgeber ohne sachlichen Grund einerseits - in weiten Bereichen - weniger schutzwürdige Flächen miteinbezogen, andererseits besonders schutzwürdige und schutzbedürftige Flächen nicht miteinbezogen hätte. Derartiges ist vorliegend nicht festzustellen.

Die meisten der insbesondere in der mündlichen Verhandlung benannten Grundstücke sind bei der Bestimmung der Grenzen des Schutzgebiets nicht in den Umgriff mit aufgenommen worden, weil dies zu einem Widerspruch zu den - in Auszügen in den Aufstellungsakten befindlichen - Flächennutzungsplänen der Gemeinden Taufkirchen und Oberhaching (Bl. 98 u. 99 d. A.) und damit gegebenenfalls zu einem Verstoß gegen die Anpassungspflicht des § 7 Satz 1 BauGB geführt hätte. Hiernach haben öffentliche Planungsträger ihre Planungen dem Flächennutzungsplan insoweit anzupassen, als sie diesem Plan nicht widersprochen haben. Auch im Übrigen erscheint die Nichteinbeziehung bestimmter Grundstücke jedenfalls nicht willkürlich.

aa) Die FlNr. … der Gemarkung Oberhaching wurde ausgenommen, da sich dort eine Tennis- und Sportanlage mit einem Vereinsheim befindet. Die Fläche ist laut Flächennutzungsplan der Gemeinde Oberhaching - anders als die im Bereich der Further Hangkante gelegene Fläche mit dort aufgestellten beweglichen Fußballtoren - als Sportplatz gekennzeichnet. Auch der nördliche Teilbereich der FlNr. … sowie die FlNr. …, jeweils Gemarkung Oberhaching, wurden nicht in das Schutzgebiet miteinbezogen, weil diese Flächen ausweislich des Flächennutzungsplans der Gemeinde Oberhaching ebenfalls als Sportplatz dargestellt sind bzw. dort bereits ein Fußball Platz besteht. Der Teilbereich östlich der FlNr. … der Gemarkung Oberhaching wurde ausgespart, da nach den Planungen der Gemeinde Oberhaching auf diesen Grundstücken eine Erweiterung des bereits bestehenden Friedhofs erfolgen soll; die Grundstücke sind entsprechend im Flächennutzungsplan der Gemeinde Oberhaching als Friedhofsgelände dargestellt. Soweit der Antragsgegner das nördlich direkt an das Friedhofsgelände anschließende kleine Gebiet zwischen Hangkante und Bebauung nicht in den Schutzgebietsumgriff mit aufgenommen hat, liegt dies im Bereich des dem Verordnungsgeber zukommenden weiten Gestaltungsermessens. Die Hangkante ist im nördlichen Teil bereits bebaut und auch westlich dieses kleinen Gebiets besteht Bebauung, die wenigen Grundstücke zwischen der Bebauung und dem zur Friedhofserweiterung vorgesehenen Gelände durften deshalb als weniger schützenswert angesehen werden. Zudem liegen diese Grundstücke nach den in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend getroffenen Feststellungen am Hangfuß, sodass auch in diesem Bereich eine Bebauung der sich im Schutzgebietsumgriff befindlichen Hangkante nicht zu befürchten ist.

Ebenfalls der in § 7 Satz 1 BauGB geregelten Anpassungspflicht ist geschuldet, dass im nördlichen Teilgebiet südlich der A 995 im Bereich der dortigen Bebauung der weitaus größere Teil der Hangkante nicht in das Landschaftsschutzgebiet mit aufgenommen worden ist. Zwar sind in dem in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Baulinien- und Bebauungsplan für den Ortsteil Furth, genehmigt am 24. März 1960, nach den übereinstimmenden Feststellungen aller Beteiligten Bauräume festgesetzt, die unter Abgleich mit einem von der Antragstellerin übergebenen Luftbildplan im Maßstab 1:1000 vor der Hangkante enden. Diese Bauräume werden offensichtlich nicht mehr beachtet, da sich die derzeitige Bebauung bis zu 7 m außerhalb dieser Bauräume befindet, jedoch - mit Ausnahme einer derzeit im Bau befindlichen Mauer auf dem Grundstück FlNr. … der Gemarkung Oberhaching - nicht bis zur Hangkante reicht. Die Entscheidung des Antragsgegners, die Grenze des Schutzgebiets an den Flurstücksgrenzen verlaufen zu lassen, ist dennoch nicht zu beanstanden, da im Flächennutzungsplan der Gemeinde Oberhaching für die gesamten Flurstücke dieses Gebiets Wohnbauflächen dargestellt sind.

Die Nichteinbeziehung der Hangkante im Süden des westlichen Teilgebiets - der Further Hangkante - erklärt sich ebenfalls aus dem Flächennutzungsplan der Gemeinde Oberhaching, der für dieses Gebiet Wohnbauflächen darstellt; im Übrigen ist die Hangkante bereits bebaut.

bb) Die „fingerartige“ Aussparung, eine Teilfläche von FlNr. … der Gemarkung Taufkirchen (im Anschluss an eine der vom Geltungsbereich der Landschaftsschutzgebietsverordnung ausgenommenen Bauinseln), steht in Übereinstimmung mit dem Bebauungsplan Nr. 43 „Gassenfeld“ der Gemeinde Taufkirchen, der hier einen Bauraum für ein Außenbereichsvorhaben festsetzt. Auch wenn viel dafür spricht, dass der Bebauungsplan Nr. 43 unwirksam ist, haben Behörden mangels Normverwerfungskompetenz grundsätzlich von der Gültigkeit eines Bebauungsplans auszugehen (vgl. BayVGH, B.v. 18.3.2002 - 14 ZB 02.585 - juris Rn. 1). Die Berücksichtigung dieser Festsetzung des Bebauungsplans durch den Antragsgegner (vgl. Bl. 2458 R d. A.) ist daher nicht zu beanstanden.

cc) Hinsichtlich des Verlaufs der östlichen Schutzgebietsgrenze im östlichen Teilgebiet auf Höhe der FlNr. … und … der Gemarkung Oberhaching hat der Antragsgegner dargelegt, dass für die oberhalb des Hangs gelegenen Grundstücke eine bestandskräftige Kiesabbaugenehmigung vorliege und dies der Grund dafür sei, dass ausnahmsweise die Grenze des Schutzgebiets am Hang verlaufe. Hinsichtlich der weiteren Grenzziehung sei wieder berücksichtigt worden, dass eine Bebauung oberhalb des Hangs nicht gewünscht sei. Der Knick in der Schutzgebietsgrenze folge wiederum dem Hangverlauf. Eine ökologisch wertvolle Ausgleichsfläche auf der FlNr. … der Gemarkung Oberhaching ist der Grund dafür, dass dort ein breiterer Streifen einbezogen wurde (vgl. Bl. 2458 R d. A.) Eine Willkürlichkeit der Grenzziehung ist demnach nicht ersichtlich.

dd) Der trichterförmige Verlauf der Schutzgebietsgrenze am östlichen Rand des nördlichen Teilgebiets im Bereich der Grundstücke FlNr. … und …, jeweils Gemarkung Taufkirchen, ist vom Antragsgegner sachlich nachvollziehbar damit begründet worden, dass in diesem Bereich der Hachinger Bach fließe, dem im Talraum eine wichtige Verbundfunktion zukomme. Die Verbundfunktion im weiteren Verlauf sei durch die Hereinnahme des sogenannten Festtagsbachs, der zwar künstlich angelegt sei, der aber durch den Hachinger Bach gespeist werde, und durch den vom Grundstück FlNr. … der Gemarkung Taufkirchen aus in den Hachinger Bach fließenden weiteren Bach sichergestellt.

ee) Der Umstand, dass die Flächen südlich der FlNr. … der Gemarkung Oberhaching nicht in den Umgriff der Landschaftsschutzgebietsverordnung einbezogen wurden, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Die südlich dieses Grundstücks gelegene östliche Hangkante ist in diesem Bereich durch die unterhalb des Hangs vorhandene Bebauung weitgehend verdeckt. Der freie Blick auf sie ist lediglich von der St 2363 bzw. von den nördlich im Schutzgebietsumgriff gelegenen Flächen aus - über das unbebaute - Grundstück FlNr. … der Gemarkung Oberhaching hinweg möglich. Daher sind auch die Grundstücke oberhalb des Hangs - im Gegensatz zum letztgenannten Grundstück - nicht schutzwürdig.

ff) Die im nördlichen Teilgebiet liegenden Bebauungsinseln wurden - im Gegensatz zur Hofstelle P … - zu Recht nicht in den Umgriff des Landschaftsschutzgebiets mit aufgenommen. Die in den Bebauungsinseln vorhandene massive Bebauung kann nicht mehr als Teil der schützenswerten Umgebung angesehen werden. Hingegen fügt sich die Hofstelle der Antragstellerin - wie oben unter b cc ausgeführt - harmonisch in die zu schützende Umgebung ein.

gg) Der Vortrag, es sei nicht nachvollziehbar, dass die A 995 und die größten Teile der Staats Straße (St 2368) im Schutzgebiet lägen, wohingegen ein Teilbereich der St 2368 auf Höhe des Grundstücks FlNr. … der Gemarkung Taufkirchen ebenso wie der G. Weg ausgenommen worden seien, ist ebenfalls nicht geeignet, die Willkürlichkeit der Grenzziehung des Landschaftsschutzgebiets zu begründen. Den Ausführungen des Antragsgegners hierzu lassen sich sachliche Gründe für diese Entscheidungen entnehmen. Danach ist die A 995 aus Gründen der Praktikabilität miteinbezogen worden, da Änderungen an dieser immer eine Änderung der Landschaftsschutzgebietsverordnung nach sich ziehen würden; außerdem bestehe an der A 995 Begleitgrün, das es zu erhalten gelte. Die St 2368 liege im südlichen Bereich als Verbindung zum Grundstück FlNr. … der Gemeinde Oberhaching im Landschaftsschutzgebiet; im weiteren Verlauf sei sie bis auf Höhe der FlNr. … der Gemarkung Taufkirchen ausgenommen worden und diene als Abgrenzung zwischen Bebauung und Landschaftsschutzgebiet. Im Bereich der FlNr. … der Gemarkung Taufkirchen reiche das Landschaftsschutzgebiet zwar beidseits bis an die St 2368 heran; dies aber nur auf einem kurzen Stück, sodass die St 2368 ausgenommen worden sei. Im oberen nördlichen Bereich befinde sich die St 2368 wieder im Schutzgebiet, da hier große Bereiche des Schutzgebiets beidseits der Straße gelegen seien und ein funktionaler Zusammenhang zwischen den dortigen Flächen bestehe. Zwar mag die Grenzziehung im Hinblick auf die St 2368 nicht immer sachlich ganz stringent sein; die sich hieraus ergebenden Auswirkungen sind jedoch so gering, dass sie rechtlich zu vernachlässigen sind. Demgegenüber ist die Aussparung des Gärtnerwegs im westlichen Teilgebiet unabdingbar, da dieser westlich an die bestehende Bebauung anschließt, also nicht - wie die anderen Straßen - durch den zu schützenden Landschaftsraum verläuft.

2. Die Unterschutzstellung beruht nicht auf einer fehlerhaften Abwägung der unterschiedlichen, einander widerstreitenden öffentlichen und privaten Schutz- und Nutzungsinteressen. Die Verbote der Landschaftsschutzgebietsverordnung sind - mit Ausnahme der Regelung in § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 (vgl. hierzu unten b aa) - mit höherrangigem Recht vereinbar.

§ 26 Abs. 1 BNatSchG knüpft die Unterschutzstellung von Gebieten an bestimmte normativ gegebene Voraussetzungen. Sind diese erfüllt, ist der der Naturschutzbehörde verbleibende Handlungsspielraum in erster Linie durch eine dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verpflichtete Würdigung der sich gegenüberstehenden Interessen des Naturschutzes auf der einen und der Nutzungsinteressen der Grundeigentümer auf der anderen Seite geprägt (stRspr, vgl. BVerwG, B.v. 1.2.2007 - 7 BN 1.07 - juris Rn. 7; HessVGH, U.v. 7.10.2004 - 4 N 3101/00 - NuR 2005, 791). Hierbei müssen - konkret zutage tretende Interessenkonflikte ausgenommen - nicht sämtliche tatsächlichen oder mutmaßlichen Nutzungsinteressen abwägend in den Blick genommen werden. Vielmehr ist den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes genügt, wenn etwaigen Einzelinteressen durch ein System von Ausnahme- und Befreiungsregelungen Rechnung getragen und auf diesem Weg eine Würdigung konkreter Situationen im Rahmen einer Einzelfallbeurteilung ermöglicht wird (vgl. Gellermann in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, § 22 BNatSchG Rn. 16; Fischer-Hüftle/J. Schumacher/A. Schumacher in Schumacher/Fischer-Hüftle, BNatSchG, § 22 Rn. 10, jeweils m.w.N.).

Regelungen in einer naturschutzrechtlichen Verordnung, die die Nutzbarkeit von Grundstücken situationsbedingt einschränken, sind keine Enteignungen nach Art. 14 Abs. 3 Satz 2 GG, sondern Bestimmungen von Inhalt und Schranken des Eigentums i.S.d. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG (stRspr, vgl. BVerwG, U.v. 5.2.2009 - 7 CN 1.08 - NuR 2009, 346 Rn. 36 m.w.N.; BayVGH, U.v. 13.7.2000 - 9 N 96.2311 - juris Rn. 48). Dies gilt auch insoweit, als diese Regelungen in konkrete, durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützte Rechtspositionen eingreifen. Dem liegt die Vorstellung zugrunde, dass jedes Grundstück durch seine Lage und Beschaffenheit sowie die Einbettung in seine Umwelt geprägt wird. Diese Situationsgebundenheit kann zu einer entsprechenden Beschränkung der Eigentümerbefugnisse nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG führen. Bei der Inhalts- und Schrankenbestimmung unterliegt der Normgeber verfassungsrechtlichen Schranken. Er hat insbesondere den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Unverhältnismäßig sind naturschutzrechtliche Nutzungsbeschränkungen vor allem dann, wenn nicht mehr genügend Raum für einen privatnützigen Gebrauch des Eigentums verbleibt oder wenn eine Nutzung, die bisher ausgeübt worden ist oder sich nach Lage der Dinge objektiv anbietet, ohne jeglichen Ausgleich unterbunden wird (vgl. BVerwG, U.v. 5.2.2009 - 7 CN 1.08 - NuR 2009, 346 Rn. 36). Die Grenzen zulässiger Eigentumsinhaltsbestimmung sind auch dann überschritten, wenn die Nutzungsbeschränkungen ungeeignet sind, die verfolgten Ziele des Landschaftsschutzes zu erreichen (vgl. BVerwG, U.v. 13.4.1983 - 4 C 76.80 - NuR 1983, 272).

a) Der Antragsgegner hat im Normsetzungsverfahren alle für und gegen eine Einbeziehung der maßgeblichen Flächen sprechenden öffentlichen und privaten Belange, insbesondere die der Antragstellerin an der künftigen Nutzung ihrer Grundstücke, in die Abwägung eingestellt und sie unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit entsprechend der ihnen zukommenden Gewichtung gegeneinander abgewogen. Dies ergibt sich aus der der Sitzungsvorlage als Anlage 3 beiliegenden ausführlichen „Prüfung der eingegangenen Anregungen und Einwendungen“ (Bl. 2444 ff. d. A.) und zeigt sich an der Ausgestaltung der Regelungen der Landschaftsschutzgebietsverordnung.

Bei den betroffenen Grundstücken handelt es sich vielfach um (teilweise intensiv) landwirtschaftlich genutzte Grundstücke, deren Bodennutzung wie bisher weitergeführt werden kann. Die Landschaftsschutzgebietsverordnung sieht in ihrem § 6 Nr. 2 vor, dass die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung i.S.d. Art. 6 Abs. 4 BayNatSchG von den Beschränkungen der Verordnung ausgenommen bleibt und räumt damit den privaten Nutzungsinteressen insoweit grundsätzlich den Vorrang vor den Landschaftsschutzbelangen ein. Eine landwirtschaftliche Bodennutzung in diesem Sinne stellt aus Sicht des Senats auch der von einem Landwirt durchgeführte großflächige Anbau von Erdbeeren dar. Hinsichtlich der in § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 16 bis 18 der Landschaftsschutzgebietsverordnung geregelten (präventiven) Verbote insbesondere des Anbaus bestimmter Energiepflanzen, die auch für die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung gelten, konnte der Antragsgegner im Rahmen der Abwägung ohne Abwägungsfehler dem öffentlichen Interesse an Natur und Landschaft den Vorrang gegenüber den Eigentümerinteressen geben, zumal er den Anbau örtlich traditionell angebauter Feldfrüchte wie Mais keiner Erlaubnispflicht unterstellt hat (vgl. im Einzelnen unten b bb). Da die landwirtschaftliche Bodennutzung trotz der Ausweisung als Landschaftsschutzgebiet - jedenfalls weitgehend - wie bisher fortgeführt werden kann, ist nicht ersichtlich, wie sich eine spürbare nachteilige Auswirkung auf die weitere Verpachtung und den zu erzielenden Ertrag ergeben sollte (vgl. BayVGH, U.v. 13.7.2000 - 9 N 98.3587 - juris Rn. 53). Zwar ist nicht auszuschließen, dass der Grundstücksmarkt oder Banken, etwa bei einer Beleihung der Grundstücke, auf deren nunmehrige Lage im Landschaftsschutzgebiet reagieren werden. Aus dem Gewährleistungsgehalt der Eigentumsgarantie lässt sich aber kein Recht auf bestmögliche Nutzung des Eigentums ableiten. Eine Minderung der Wirtschaftlichkeit ist grundsätzlich ebenso hinzunehmen wie eine Verschlechterung der Verwertungsaussichten (vgl. BVerwG, U.v. 10.7.2012 - 7 A 11.11 - BVerwGE 143, 249 Rn. 74; BayVGH, U.v. 13.7.2000 a.a.O.). Der Antragsgegner hat diesen Aspekt in seine Abwägung miteinbezogen und ohne Fehler behandelt (vgl. Bl. 2463 R d. A.).

Der Antragsgegner hat sich im Rahmen der Prüfung der Einwendungen auch mit den Interessen der Landwirte am Bau weiterer landwirtschaftlicher Gebäude befasst (vgl. z.B. Bl. 2452 V, 2454 R und 2460 R d. A.). Er hat insbesondere die Privilegierungstatbestände des § 35 Abs. 1 und 4 BauGB gesehen, ist aber zu dem Ergebnis gelangt, dass selbst verfahrensfreie Vorhaben wie etwa kleinere Stadel bei entsprechender Situierung oder größerer Anzahl die Landschaft, insbesondere die zu schützenden Hangkanten, erheblich beeinträchtigen könnten. Die Erlaubnispflicht nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 der Landschaftsschutzgebietsverordnung sei daher auch in Bezug auf derartige Vorhaben erforderlich, um deren Auswirkungen im Sinne des Landschaftsschutzes steuern zu können. Dies ist ebenso wenig zu beanstanden wie die weitere Annahme des Antragsgegners, auch Nutzungsänderungen bestehender Gebäude könnten mit negativen Auswirkungen auf das Landschaftsbild oder den Erholungswert der Landschaft verbunden sein, etwa wegen verstärkten Verkehrsaufkommens oder zusätzlichen Lärms. Im Ergebnis geht der Antragsgegner aber zu Recht davon aus, dass sich an der Zulässigkeit von baulichen Anlagen - insbesondere auf der Hofstelle der Antragstellerin - bei Berücksichtigung der Belange der Landschaftsschutzgebietsverordnung gegenüber der bisherigen Rechtslage wenig ändern wird, da nach § 5 Abs. 3 der Landschaftsschutzgebietsverordnung ein Anspruch auf die Erteilung einer Erlaubnis besteht, wenn der besondere Schutzzweck der Verordnung nach § 3 einem Bauvorhaben nicht entgegensteht und der Charakter des Gebiets nicht verändert wird. Dementsprechend hält der Antragsgegner sogar zusätzliche landwirtschaftliche Gebäude im Bereich der Hofstelle P …, die sich größenmäßig am Bestand orientieren, aus naturschutzfachlicher Sicht für durchaus denkbar, zumal der Hof bereits gut eingegrünt sei. Der Vorbehalt diene lediglich dem Zweck, die Errichtung oder (Nutzungs)Änderung von baulichen Anlagen auf ihre Verträglichkeit mit den Schutzzwecken der Landschaftsschutzgebietsverordnung prüfen zu können. In bestehende Nutzungen werde nicht eingegriffen. Nach alledem ist nichts dafür ersichtlich, dass es durch die Landschaftsschutzgebietsverordnung zu gravierenden oder unzumutbaren Einschränkungen kommen wird - zu den einzelnen präventiven Verboten siehe unten b -, so dass sich die Frage einer ausgleichspflichtigen Inhalts- und Schrankenbestimmung (vgl. hierzu § 68 BNatSchG, Art. 42 BayNatSchG) voraussichtlich nicht stellt. Auch wenn verfahrensfreie Gebäude i.S.d. Art. 57 BayBO nunmehr der Erlaubnispflicht nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 der Landschaftsschutzgebietsverordnung unterliegen, ist der Aufwand für einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis gering, ohne weiteres zumutbar und im Interesse des Schutzes von Natur und Landschaft sachlich gerechtfertigt (vgl. BayVGH, U.v. 13.7.2000 - 9 N 96.2311 - juris Rn. 51); bei genehmigungsbedürftigen Bauvorhaben wird die Erlaubnis durch die gemäß Art. 55 Abs. 1 BayBO erforderliche Baugenehmigung ersetzt (Art. 18 Abs. 1 BayNatSchG).

b) Auch im Übrigen sind - mit Ausnahme von § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 der Landschaftsschutzgebietsverordnung (aa) - die Verbote mit höherrangigem Recht vereinbar (bb).

aa) § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 der Landschaftsschutzgebietsverordnung ist im tenorierten Umfang, also insoweit unwirksam, als eine Erlaubnispflicht für das Fahren und Abstellen von Kraftfahrzeugen auf im Gebietsumgriff liegenden Grundstücken mit baurechtlich zulässigen Nutzungen besteht. Im Übrigen ist das Verbot wirksam.

(1) Nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 der Landschaftsschutzgebietsverordnung bedarf einer Erlaubnis, wer beabsichtigt, außerhalb der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze mit Kraftfahrzeugen zu fahren oder diese dort abzustellen; ausgenommen sind Fahrzeuge zur land- und forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung, Polizeifahrzeuge und Fahrzeuge der Bewohner, Besucher und Lieferanten des Anwesens P … Die Teilunwirksamkeit dieser Regelung konnte festgestellt werden, obwohl mangels nachteiliger Betroffenheit kein Interesse der Antragstellerin an dieser Feststellung ersichtlich ist. Sie unterliegt als Eigentümerin des Anwesens P … ausdrücklich nicht diesem Erlaubnisvorbehalt; die Ausnahme erstreckt sich ersichtlich auf den gesamten Anliegerverkehr zu ihrer Hofstelle. Die teilweise Unwirksamkeitserklärung ergibt sich aus der Funktion des Normenkontrollverfahrens als eines (auch) objektiven Prüfungsverfahrens (vgl. BVerwG, B.v. 18.7.1989 - 4 N 3.87 - BVerwGE 82, 225).

(2) Für andere Grundeigentümer als die Antragstellerin, die eine baurechtlich zulässige Nutzung, etwa zu Wohnzwecken, in dem von der Landschaftsschutzgebietsverordnung umfassten Gebiet ausüben - dies betrifft insbesondere die an öffentlichen Straßen liegenden Grundstücke FlNr. … der Gemarkung Oberhaching und FlNr. … der Gemarkung Taufkirchen -, stellt § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 der Landschaftsschutzgebietsverordnung einen unverhältnismäßigen Eingriff in ihr Eigentum dar, da er ihnen bzw. ihren Besuchern etc. untersagt, erlaubnisfrei auf ihre Grundstücke mit - nicht land- und forstwirtschaftlichen Zwecken dienenden - Fahrzeugen zu fahren und dort zu parken. Ein solches (präventives) Verbot ist ersichtlich zur Erreichung der Schutzzwecke der Landschaftsschutzgebietsverordnung nicht erforderlich.

Soweit gerügt wird, § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 der Landschaftsschutzgebietsverordnung stelle auch die Zufahrt von Krankenwagen, Feuerwehr und Müllfahrzeugen in das Landschaftsschutzgebiet unter Erlaubnisvorbehalt, kann dem nicht gefolgt werden. Die Zufahrt zum Anwesen P … bzw. auf öffentlich gewidmeten Straßen zu anderen Grundstücken ist - wie oben ausgeführt - ohnehin gestattet. Im Übrigen genießen solche Fahrzeuge Sonderrechte (vgl. z.B. § 35 StVO) und dürfen insbesondere aus übergeordneten Gründen, etwa im Notfall, Grundstücke anfahren. Dafür, dass der Verordnungsgeber in diese Sonderrechte eingreifen wollte, ist nichts ersichtlich. Insbesondere spricht hierfür auch nicht der Umstand, dass Polizeifahrzeuge ausdrücklich vom Erlaubnisvorbehalt ausgenommen wurden; dies ist nur deshalb geschehen, weil die Polizei - im Gegensatz zu anderen Stellen - mit Schreiben vom 13. Dezember 2013 (Bl. 1952 d. A.) ausdrücklich darum gebeten hatte. Auch aus der Sicht des Gerichts wäre allerdings eine entsprechende Klarstellung seitens des Verordnungsgebers wünschenswert gewesen.

(3) Die vom Senat festgestellte Unwirksamkeit hat nicht die Ungültigkeit der Vorschrift insgesamt oder sonstiger Teile der Landschaftsschutzgebietsverordnung zur Folge. Der fehlerfreie Teil der Regelung bleibt objektiv sinnvoll und ist subjektiv vom Willen des Verordnungsgebers umfasst (vgl. zur Anwendbarkeit des § 139 BGB im Rahmen eines Bebauungsplans BVerwG, B.v. 6.4.1993 - 4 NB 43.92 - NuR 1994, 189). Insoweit ist der Erlaubnisvorbehalt in § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 der Landschaftsschutzgebietsverordnung auch rechtlich nicht zu beanstanden. Er entspricht weitgehend der schon bestehenden Gesetzeslage (vgl. Art. 57 Abs. 4 Nr. 2 und 3 BayNatSchG) und dient den in § 3 Nr. 1 Alt. 1, Nr. 3 der Landschaftsschutzgebietsverordnung genannten Zwecken, die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts zu erhalten und wiederherzustellen und ein Naherholungsgebiet zu sichern bzw. den Erholungsverkehr zu ordnen und zu lenken (s. auch § 26 Abs. 2 BNatSchG). Andere Teile der Landschaftsschutzgebietsverordnung sind von der teilweisen Unwirksamkeit der Bestimmung schon deshalb nicht erfasst, weil diese nur ganz wenige (bebaute) Grundstücke betrifft und im Vergleich zum Gesamtinhalt der Verordnung nur von untergeordneter Bedeutung ist.

bb) Mit Blick auf die in § 3 der Landschaftsschutzgebietsverordnung geregelten Schutzzwecke und wegen der in § 5 Abs. 3 der Landschaftsschutzgebietsverordnung geregelten Pflicht zur Erteilung einer Erlaubnis (ergänzt durch die Befreiungsmöglichkeit in § 7 der Landschaftsschutzgebietsverordnung) stellen sich auch die übrigen (präventiven) Verbote der Landschaftsschutzgebietsverordnung nicht als unverhältnismäßige Eingriffe in das Eigentum dar, sondern als hinreichend bestimmte Inhaltsbestimmungen i.S.d. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG; Anhaltspunkte für Verstöße gegen das Übermaßverbot sind nicht ersichtlich. Dies gilt insbesondere für die nachfolgenden Regelungen:

(1) § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 18 der Landschaftsschutzgebietsverordnung stellt den Anbau von Energiepflanzen, die aufgrund ihres unkontrollierbaren Verbreitungsverhaltens heimische Wild- und Kulturpflanzen verdrängen können oder die aufgrund ihrer äußeren Eigenschaften eine Beeinträchtigung oder Verfremdung der Landschaft darstellen können, mit Ausnahme von örtlich traditionell angebauten Feldfrüchten, unter Erlaubnisvorbehalt. Unzumutbare Beschränkungen ergeben sich hieraus nicht. Den Eigentümern landwirtschaftlicher Flächen wie auch der Antragstellerin werden - soweit ersichtlich - weder bisher ausgeübte Nutzungen verboten noch Nutzungen untersagt, die sich nach Lage der Dinge objektiv anbieten. Der Erlaubnisvorbehalt ist geeignet, den Schutzzwecken der Landschaftsschutzgebietsverordnung, die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts zu erhalten und die Eigenart der Landschaft zu bewahren (vgl. § 3 Nr. 1 der Landschaftsschutzgebietsverordnung), zu dienen. Was die invasiven Pflanzen betrifft (vgl. hierzu auch die Begriffsbestimmung in § 7 Abs. 2 Nr. 9 BNatSchG), gilt es, die größtenteils ökologisch wertvollen Hangkanten, die Feuchtwiesen und die sonstigen ökologisch wertvollen Flächen vor diesen Pflanzen zu schützen (vgl. auch § 40 Abs. 1 BNatSchG), zumal diese in Biotopen nur händisch entfernt werden dürfen und nicht, wie z.B. auf Ackerflächen, mit chemischen Mitteln. Soweit (zusätzlich) Energiepflanzen verboten sind, die aufgrund ihrer äußeren Eigenschaften zu einer Verfremdung der Landschaft führen können - hier nennt die Verordnung beispielhaft das Sudangras -, erscheint auch dies grundsätzlich noch von den Schutzzwecken der Verordnung gedeckt und letztlich für die Landwirte auch von untergeordneter Bedeutung. Die übermäßige Wuchshöhe, die einige beispielhaft angeführte Pflanzen erreichen können (z.B. Sudangras bis 3 m Höhe, Pfahlrohr bis 6 m Höhe), würde die Eigenart der Landschaft jedenfalls insoweit beeinträchtigen, als durch sie die Blickbeziehung zu den Hangkanten gestört werden kann. Zwar könnte dies auch durch den Anbau von Mais der Fall sein; hinsichtlich des Anbaus dieser zwar aus ökologischer Sicht umstrittenen, bei vielen Landwirten aber sehr beliebten Energiepflanze hat der Verordnungsgeber aber aus Verhältnismäßigkeitsgründen zu Recht den Interessen der Landwirtschaft den Vorrang eingeräumt. Das (lediglich präventive) Verbot wird zudem durch den Erlaubnisvorbehalt in § 5 Abs. 3 der Landschaftsschutzgebietsverordnung abgemildert. Danach ist eine Erlaubnis nach Absatz 1 zu erteilen, wenn der besondere Schutzzweck der Verordnung den Handlungen nicht entgegensteht und der Charakter des Gebiets nicht verändert wird. Der bloße Aufwand für einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis für den Anbau von im konkreten Einzelfall nicht beeinträchtigenden Energiepflanzen ist gering, ohne weiteres zumutbar und im Interesse des Schutzes von Natur und Landschaft sachlich gerechtfertigt (vgl. BayVGH, U.v.13.7.2000 - 9 N 96.2311 - juris Rn. 51).

Ein Verstoß des § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 18 der Landschaftsschutzgebietsverordnung gegen das Bestimmtheitsgebot als Ausprägung des Rechtsstaatsprinzips (Art. 20 Abs. 3 GG bzw. Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV) ist ebenfalls nicht ersichtlich. Die Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe wie „unkontrollierbares Verbreitungsverhalten“ und „Beeinträchtigung oder Verfremdung der Landschaft aufgrund ihrer äußeren Eigenschaften“ ist zulässig und verstößt auch im Rahmen von bußgeldbewehrten Tatbeständen (vgl. § 8 Abs. 1 Nr. 2 der Landschaftsschutzgebietsverordnung) nicht gegen den dort anwendbaren Grundsatz „nulla poena sine lege“ (Art. 103 Abs. 2 GG), der einen über das allgemeine rechtsstaatliche Gebot der genügenden Bestimmtheit von Rechtsnormen hinausgehenden strengen Gesetzesvorbehalt enthält (vgl. BayVerfGH, E.v. 30.9.2014 - Vf. 1-VII-14 - NuR 2015, 116 Rn. 36 m.w.N.). Gegen die Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe bestehen keine Bedenken, wenn sich mithilfe der üblichen Auslegungsmethoden, insbesondere durch Heranziehung anderer Vorschriften desselben Gesetzes, durch Berücksichtigung des Normzusammenhangs oder aufgrund gefestigter Rechtsprechung eine zuverlässige Grundlage für die Auslegung und Anwendung der Vorschrift gewinnen lässt. § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 18 der Landschaftsschutzgebietsverordnung nennt selbst Beispiele für Pflanzen, die die o.g. Voraussetzungen erfüllen, wie Miscanthus, Sudangras, Pfahlrohr, Topinambur, sodass sich Anhaltspunkte für die Auslegung des Begriffs finden lassen. Im Zweifelsfall kann vom Betroffenen erwartet werden, dass er sich durch Nachfrage bei der zuständigen Behörde sachkundig macht (vgl. BayVerfGH, E.v. 30.9.2014 - Vf. 1-VII-14 - NuR 2015, 116 Rn. 37 m.w.N.). Abgesehen davon hat das Bundesamt für Naturschutz eine graue Liste über potentiell invasive bzw. eine schwarze Liste über invasive Pflanzen erstellt, sodass auch auf diesem Wege eine entsprechende Information zu erlangen ist.

(2) Nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 der Landschaftsschutzgebietsverordnung ist die kleingärtnerische Nutzung von Flächen mit Ausnahme von Gemüse auf nicht eingezäunten Ackerparzellen verboten. Der hier verwendete Begriff „kleingärtnerische Nutzung“ verstößt weder gegen das Bestimmtheitsgebot noch unterfällt die gärtnerische Nutzung von Hausgärten (vgl. zu diesem Begriff auch § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 13 der Landschaftsschutzgebietsverordnung) der Erlaubnispflicht. Der Begriff „kleingärtnerisch“ ist i.S.d. § 1 des Bundeskleingartengesetzes (BKleingG) vom 28. Februar 1983 (BGBl I S. 210) zu verstehen und auch ohne ausdrückliche Bezugnahme auf diese Regelung eindeutig definiert. Der Antragsgegner hat auf dieses Begriffsverständnis wiederholt in der „Prüfung der eingegangenen Anregungen und Einwendungen“ vom 26. November 2013 hingewiesen (vgl. z.B. Bl. 2453 V d. A.). Ein Hausgarten erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 1 BKleingG, da er nicht in einer Anlage liegt, in der mehrere Einzelgärten mit gemeinschaftlichen Einrichtungen, z.B. Wegen, Spielflächen und Vereinshäusern, zusammengefasst sind. Der Erlaubnisvorbehalt ist im Hinblick auf die in Kleingärten regelmäßig vorhandenen Einrichtungen und Beschränkungen des Zugangs zu diesen Flächen durch die Schutzzwecke des § 3 Nr. 1 Alt. 2 und § 3 Nr. 2 der Landschaftsschutzgebietsverordnung, wonach die Eigenart der Landschaft zu bewahren ist und Störungen der Erholungssuchenden vermieden werden sollen, gerechtfertigt und wegen der getroffenen Ausnahme auch verhältnismäßig.

(3) Nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 17 der Landschaftsschutzgebietsverordnung steht die Vornahme von Erstaufforstungen unter Erlaubnisvorbehalt. Die Aufnahme des Er-laubnisvorbehalts rechtfertigt sich aus den in § 3 Nr. 1 Alt. 1 und Buchst. b der Landschaftsschutzgebietsverordnung genannten Schutzzwecken, wonach die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts erhalten und wiederhergestellt werden und der Lebensraum für die dortigen Vorkommen der in Bayern und im Naturraum gefährdeten und rückläufigen Pflanzen- und Tierarten geschützt und entwickelt werden soll. Eine Veränderung insbesondere von biotopkartierten Flächen durch Aufforstungen könnte deren ökologische Wertigkeit maßgeblich beeinträchtigen. Im Übrigen rechtfertigt sich die Aufnahme des Erlaubnisvorbehalts aus § 3 Nr. 1 Alt. 2 der Landschaftsschutzgebietsverordnung, wonach die Vielfalt, Eigenart und Schönheit der Landschaft bewahrt werden soll. (Großflächige) Aufforstungen würden das Landschaftsbild des offenen Talraums, der mit Baumgruppen und Hecken gegliedert ist, beeinträchtigen. Die Aufforstung nicht forstlich genutzter Grundstücke bzw. auf nicht zur Aufforstung vorgesehenen Flächen mit Waldbäumen durch Saat oder Pflanzung bedarf ohnehin bereits nach Art. 16 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 BayWaldG der Erlaubnis. Die Ersatzpflanzung von Bäumen unterliegt nicht der Erlaubnispflicht.

(4) Nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 der Landschaftsschutzgebietsverordnung ist eine Erlaubnis erforderlich für eine oberirdisch über den zugelassenen Gemeingebrauch hinausgehende Wasserentnahme, für eine Veränderung von Gewässern, deren Ufern, des Zu- und Ablaufs, für die Herstellung neuer Gewässer oder die Errichtung von Dränanlagen. Die Aufnahme des Erlaubnisvorbehalts rechtfertigt sich aus den in § 3 Nr. 1 Alt. 1 und Buchst. b der Landschaftsschutzgebietsverordnung genannten Schutzzwecken, wonach die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts erhalten und wiederhergestellt werden und der Lebensraum für die dortigen Vorkommen der in Bayern und im Naturraum gefährdeten und rückläufigen Pflanzen- und Tierarten geschützt und entwickelt werden soll. Sie ist darin begründet, dass die ökologisch wertvollen Feuchtwiesen und Auen durch (weitere) Entwässerung bedroht sind, wodurch die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts beeinträchtigt wird. Soweit die in § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 der Landschaftsschutzgebietsverordnung vorgesehenen Maßnahmen im Rahmen der ordnungsgemäßen land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung geschehen, sind sie nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 der Landschaftsschutzgebietsverordnung ohnehin von der Erlaubnispflicht freigestellt.

(5) Nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 16 der Landschaftsschutzgebietsverordnung steht die maschinelle Räumung von Entwässerungs- und Vorflutgräben unter Erlaubnisvorbehalt. Die Aufnahme des Erlaubnisvorbehalts rechtfertigt sich ebenfalls aus den in § 3 Nr. 1 Alt. 1 und Buchst. b der Landschaftsschutzgebietsverordnung genannten Schutzzwecken. Die Regelung ist zum Schutz der Feuchtwiesen erforderlich. Bei einer zu tiefen Räumung besteht die Gefahr, dass die geschützten Nass- und Feuchtwiesen weiter entwässert werden und so ihre Funktion als Lebensraum gefährdeter Tier- und Pflanzenarten verlieren. Ob eine maschinelle Räumung erlaubnisfähig ist, kann so im Einzelfall anhand der konkreten Umstände vor Ort und der beabsichtigten Vorgehensweise geprüft werden. Sollte sie tatsächlich nicht genehmigungsfähig sein, so kann der Graben gegebenenfalls von Hand geräumt werden.

(6) Nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 der Landschaftsschutzgebietsverordnung steht die vollständige oder teilweise Beseitigung von Bäumen, Hecken oder sonstigen Gehölzen außerhalb des Waldes unter Erlaubnisvorbehalt. Die Aufnahme des Erlaubnisvorbehalts rechtfertigt sich aus den in § 3 Nr. 1 der Landschaftsschutzgebietsverordnung genannten Schutzzwecken, wonach die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts und das Landschaftsbild, das durch Gehölzstrukturen belebt wird, erhalten werden sollen (vgl. auch § 39 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG, Art. 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayNatSchG). Erforderliche Pflegemaßnahmen werden vom Erlaubnisvorbehalt nicht erfasst.

(7) Nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 15 der Landschaftsschutzgebietsverordnung steht die Durchführung organisierter Veranstaltungen in der freien Natur, die nach ihrer Art und ihrem Umfang und nach den örtlichen Gegebenheiten eine Beeinträchtigung der betroffenen Grundstücke und deren Umgebung erwarten lassen, unter Erlaubnisvorbehalt. Die Aufnahme des Erlaubnisvorbehalts rechtfertigt sich aus dem in § 3 Nr. 1 Alt. 1 und Buchst. b, Alt. 2 sowie § 3 Nr. 2 der Landschaftsschutzgebietsverordnung genannten Schutzzwecken, wonach die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts erhalten und wiederhergestellt, der Lebensraum für die dortigen Vorkommen der in Bayern und im Naturraum gefährdeten und rückläufigen Pflanzen- und Tierarten geschützt und entwickelt werden sollen und Beeinträchtigungen der freien Landschaft durch die Errichtung temporärer oder fester Bauten sowie Störungen der Erholungssuchenden vermieden werden sollen. Diesen Schutzzwecken kann nur dann Geltung verschafft werden, wenn eine Einzelfallprüfung jeder geplanten Veranstaltung hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, den Lebensraum von Tieren und Pflanzen sowie das Landschaftsbild stattfinden kann. Bezüglich der Abhaltung des jährlichen Taufkirchner Johannisfeuers auf FlNr. … der Gemarkung Taufkirchen hat der Antragsgegner bereits bekundet, dass gegen die Erteilung einer Erlaubnis grundsätzlich keine Bedenken bestehen, da bisher bei der Veranstaltung keine Bauten errichtet worden seien, die Veranstaltung nur einmal im Jahr stattfinde und ein ausreichender Abstand zu den Feuchtwiesen eingehalten werde; die durch die Veranstaltung beeinträchtigte Grasnarbe regeneriere sich innerhalb weniger Wochen, sodass keine bleibenden Schäden zu befürchten seien.

(8) Nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 14 der Landschaftsschutzgebietsverordnung steht das Grillen, Errichten von offenen Feuerstätten und das Anzünden von unverwahrtem Feuer im Rahmen der Erholungsnutzung in der freien Natur unter Erlaubnisvorbehalt. Die Aufnahme des Erlaubnisvorbehalts rechtfertigt sich ebenfalls aus den in § 3 Nr. 1 Alt. 1 und Buchst. b sowie § 3 Nr. 2 der Landschaftsschutzgebietsverordnung genannten Schutzzwecken. Aus dem Wortlaut des § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 14 der Landschaftsschutzgebietsverordnung ergibt sich, dass der Erlaubnisvorbehalt lediglich Feuerstellen im Rahmen der Erholungsnutzung in der freien Natur erfasst und damit private Gärten nicht davon betroffen sind. Für das Grillen am Autobahnweiher war schon bisher - unabhängig von der Landschaftsschutzgebietsverordnung - eine Erlaubnis nach Art. 17 Abs. 1 BayWaldG erforderlich, da sich alle dort denkbaren Standorte im Bereich einer Entfernung von weniger als 100 m zum Wald befinden.

(9) Nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 19 der Landschaftsschutzgebietsverordnung bedarf einer Erlaubnis, wer Hunde in den in den Schutzgebietskarten markierten Bereichen zwischen dem 15. März und dem 31. Juli jeden Jahres ohne Leine oder an einer mehr als drei Meter langen Leine laufen lässt. Die Aufnahme dieses Erlaubnisvorbehalts rechtfertigt sich aus den in § 3 Nr. 1 Alt. 1 und Buchst. b der Landschaftsschutzgebietsverordnung genannten Schutzzwecken. In den Wiesen und Feldern beidseits des P … Wegs brüten zahlreiche geschützte Vogelarten, wie z.B. Rohrsänger, Schafstelze, Kiebitz, Feldlerche und Wasserralle. Es gilt zu unterbinden, dass Hunde vom P … Weg aus in diese Flächen laufen und die Vögel während des Brutgeschäfts empfindlich stören. Da die Tiere nicht nur auf den Feuchtwiesen, sondern oft auch auf den anderen Wiesen und Äckern brüten, ist ein durchgehender Regelungsbereich entlang des P … Wegs erforderlich. Bei der Ausgleichsfläche auf dem Grundstück FlNr. … der Gemarkung Oberhaching soll vermieden werden, dass die dort angelegten Amphibiengewässer als Hundebad verwendet und darin befindlicher Laich oder Kaulquappen zerstört werden.

Es verstößt nicht gegen das Bestimmtheitsgebot, dass die Kennzeichnung des Gebiets, in dem ein Hundeanleingebot besteht, in Verordnungstext und Karte nicht einheitlich vorgenommen worden ist. Nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 19 der Landschaftsschutzgebietsverordnung gilt dieses in den in den Schutzgebietskarten durch Schraffur dargestellten Bereichen. In den Schutzgebietskarten sind die entsprechenden Gebiete jedoch mit der Farbe „rosa“ markiert. Bestimmt der Verordnungsgeber beispielweise den räumlichen Geltungsbereich einer Landschaftsschutzgebietsverordnung sowohl durch wörtliche Umschreibung im Verordnungstext selbst als auch durch Bezugnahme auf eine Karte, so genügt es rechtsstaatlichen Anforderungen an die Normklarheit und -bestimmtheit, wenn der räumliche Geltungsbereich nach einer der beiden Methoden hinreichend bestimmbar ist. Die Festlegung des räumlichen Geltungsbereichs einer Verordnung kann sowohl durch wörtliche Umschreibungen im Verordnungstext selbst als auch durch den Abdruck einer genauen Karte in der Verordnung oder aber - wenn diese beiden Möglichkeiten ausscheiden - durch wörtliche Umschreibung in groben Umrissen unter Bezugnahme auf Karten oder Verzeichnisse in rechtsstaatlich einwandfreier Weise geschehen (vgl. Art. 51 Abs. 3 Satz 1 LStVG; BVerwG, U.v. 27.1.1967 - IV C 105.65 - BVerwGE 26, 129; B.v. 16.5.1991 - 4 NB 26.90 - BVerwGE 88, 204; BayVGH, U.v. 22.11.2001 - 9 N 98.3640 - juris Rn. 27 m.w.N.). Entsprechendes hat für eine dem Bestimmtheitsgebot genügende Beschreibung des Geltungsbereichs des Hundeanleingebots zu gelten. Aus der Textfassung des § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 19 der Landschaftsschutzgebietsverordnung ergibt sich, dass das Hundeanleingebot nur in Teilbereichen der Landschaftsschutzgebietsverordnung gelten soll. Laut Legende der Schutzgebietskarten (im Maßstab 1:5000 und 1:25000) ist das Gebiet, in dem das „Hundeanlein-Gebot nach § 5 Abs. 1 Nr. 19“ gilt, mit der Farbe „rosa“ gekennzeichnet; dieses Gebiet ist in der Karte entsprechend markiert. Der räumliche Geltungsbereich ist jedenfalls durch die wörtliche Beschreibung in der Legende im Zusammenspiel mit der farblichen Kennzeichnung in der jeweiligen Schutzgebietskarte hinreichend bestimmt.

Da lediglich eine Teilbestimmung des § 5 der angegriffenen Landschaftsschutzgebietsverordnung nicht mit höherrangigem Recht im Einklang steht, war dem Normenkontrollantrag nur insoweit stattzugeben.

Angesichts des nur sehr untergeordneten Erfolgs der Antragstellerin hält es der Senat für angemessen, dieser die gesamten Verfahrenskosten nach § 154 Abs. 1 VwGO aufzuerlegen (vgl. den Rechtsgedanken des § 155 Abs. 1 Satz 3VwGO).

Die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil kein Zulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Der Antragsgegner hat die Entscheidungsformel hinsichtlich der für unwirksam erklärten Rechtsvorschrift in derselben Weise zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekannt zu machen wäre (§ 47 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

III.

Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Antragsteller kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit der „Verordnung der Landeshauptstadt M. über das Landschaftsschutzgebiet, H. und O. I. vom 2. August 2013 (nachfolgend: Landschaftsschutzgebietsverordnung) im Bereich der sog. „... …“.

Der Antragsteller ist Alleineigentümer des 10.588 m² großen Grundstücks FlNr. .../... der Gemarkung ..., das im Bereich der sog. „... ...“ (Fläche ca. 10 ha) liegt. Für diese mit ein- und zweigeschossigen Wohn- und Betriebsgebäuden, Nebengebäuden sowie Gewächshäusern bebaute Siedlung beschloss die Antragsgegnerin am 30. November 2011 den Bebauungsplan mit Grünordnung Nr. ... „O-S-Straße (beiderseits), … (westlich) -... ... -“ vom 15. Februar 2012, laut dessen § 15 in Kraft seit 15. Februar 2012. Dieser setzt als „Art der baulichen Nutzung“ ein aus zwei Teilen bestehendes Sondergebiet „Gartenbauliche Erzeugung“ fest, das ausschließlich der Unterbringung von Betrieben der gartenbaulichen Erzeugung i. S. d. § 201 BauGB dient.

Vor Erlass der streitgegenständlichen Landschaftsschutzgebietsverordnung lag die ... im Geltungsbereich der „Gemeindeverordnung zum Schutze von Landschaftsteilen in der Landeshauptstadt M. (Landschaftsschutzverordnung)“ vom 9. Oktober 1964. Um den im Schutzgebiet im Laufe der Jahre stattgefundenen Entwicklungen Rechnung zu tragen, novellierte die Antragsgegnerin die Landschaftsschutzgebiete für den Bereich der … zwischen … und der nördlichen Stadtgrenze einschließlich der den Brunnbach begleitenden Grünanlage zwischen … und ... Hierfür wurde durch „Verordnung der Landeshauptstadt M. zur Änderung der Gemeindeverordnung zum Schutze von Landschaftsbestandteilen in der Landeshauptstadt M.“ vom 2. August 2013, veröffentlicht im Amtsblatt der Antragsgegnerin Nr. 23 vom 20. August 2013, der räumliche Umgriff der bestehenden Verordnung verkleinert und dafür das Landschaftsschutzgebiet durch Erlass der streitgegenständlichen Landschaftsschutzgebietsverordnung neu festgesetzt. Diese vom Stadtrat der Antragsgegnerin am 24. Juli 2013 beschlossene Verordnung wurde am 7. August 2013 ausgefertigt und ebenfalls im Amtsblatt der Antragsgegnerin Nr. 23 vom 20. August 2013 veröffentlicht. Sie trat nach ihrem § 10 am 21. August 2013 in Kraft.

Mit seinem am 31. Juli 2014 beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof gestellten Normenkontrollantrag beantragt der Antragsteller,

die Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „… und Obere …“ der Landeshauptstadt M. insoweit für unwirksam zu erklären, als die im Geltungsbereich des Bebauungsplans mit Grünordnung Nr. ... „O-S-Straße (beiderseits), … (westlich) -... -“ liegenden Grundstücke in den Geltungsbereich der Verordnung einbezogen worden sind.

Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, die Landschaftsschutzgebietsverordnung sei wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht teilweise, nämlich für den Bereich der …, unwirksam. Sie verstoße insoweit gegen § 26 BNatSchG, weil die Unterschutzstellung für den Bereich der... nicht erforderlich sei, da dort die mit der Landschaftsschutzgebietsverordnung verfolgten Schutzziele von vornherein nicht erreicht werden könnten. Das Gebiet werde durch die vorhandene Bebauung und Nutzung der Freiflächen für gärtnerische Zwecke sowie durch die Versiegelung der Flächen im Umfang von 60% geprägt. Die natürliche Eigenart der Landschaft sei in diesem Bereich schon seit mehr als 60 Jahren nicht mehr vorhanden. Auch durch den bestehenden Bebauungsplan und die danach zugelassene angemessene Weiterentwicklung würden die Flächen dauerhaft dem Landschaftsschutz entzogen. Außerdem habe die Antragsgegnerin ihr Normsetzungsermessen fehlerhaft ausgeübt. Ursprünglich habe man die ... ebenso wie die angrenzenden Fernsehstudios ... (…) aus dem Landschaftsschutzgebiet herausnehmen wollen. Eine nachvollziehbare Begründung, weshalb in der Folge die ... im Gegensatz zu anderen bebauten Bereichen doch in den Schutzbereich einbezogen worden sei, liege nicht vor. Der Antragsteller werde durch die streitgegenständliche Verordnung, insbesondere durch die gegenüber der früheren Landschaftsschutzverordnung höhere Anzahl von unter Erlaubnisvorbehalt gestellten Handlungen, in seinem Eigentumsrecht verletzt.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Die Einbeziehung der ... unter gleichzeitigem Ausschluss der Siedlungsbereiche „...“ und „...“ sei nicht von Willkür geleitet und verstoße daher nicht gegen das Gleichbehandlungsgebot (Art. 3 Abs. 1 GG). Denn die ... sei wegen ihres Charakters als Fläche für Erwerbsgartenbau besonders geprägt und erlaube eine Weiterentwicklung der Betriebe, ohne den gärtnerischen Charakter der Siedlung aufzugeben. Dieser Charakter entwickle sich auch nicht regellos, da etwa die Bauräume ausschließlich an der Erschließungsstraße angeordnet seien und durch die GFZ ein Mindestmaß an Freiflächen gesichert werde. Zwar erlaube der Bebauungsplan auch eine Situierung insbesondere von Gewächshäusern außerhalb der Bauräume. Dabei sei aber zu berücksichtigen, dass der Erwerbsgartenbau nie ausschließlich in Gewächshäusern betrieben werde, sondern großräumige Freiflächen für gärtnerische Nutzung verblieben. Der Umstand, dass die nach dem Bebauungsplan grundsätzlich zulässigen baulichen Erweiterungen unter dem Erlaubnisvorbehalt der Landschaftsschutzgebietsverordnung stünden, bedeute keinen Widerspruch zwischen dem Bebauungsplan und der Landschaftsschutzgebietsverordnung. Denn die konkrete bauliche Ausgestaltung, wie sie erst in einem Baugenehmigungsverfahren deutlich werde, könne dann auf die Belange des Landschaftsschutzes abgestimmt werden. Dies werde zwar nicht zum Ausschluss von nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben führen, könne aber deren Situierung, den Versiegelungsgrad etc. mitbestimmen und so als innenliegender Puffer helfen, mögliche Auswirkungen auf das übrige Schutzgebiet, insbesondere das nördlich und östlich unmittelbar angrenzende FFH-Gebiet, abzuwenden.

Die Einbeziehung der ... sei auch naturschutzfachlich erforderlich. Bei derart großen Schutzgebieten gebe es immer Flächen mit einer geringeren Schutzwürdigkeit, die dann insbesondere Arrondierungsflächen seien. Würde man die ... komplett aus dem Umgriff herausnehmen, würde im Zusammenhang mit dem Gebiet des ... und der ... eine Barriere geschaffen, die sich in naher Zukunft komplett ohne Berücksichtigung der Belange des Landschaftsschutzes fortentwickeln könnte. Es liege in der Natur von Schutzgebieten in der Nähe von Großstädten, dass hier die Natur nie ganz frei von Siedlungseinflüssen erhalten werden könne. Deshalb dürfe kein ganz strenger Maßstab angewandt werden, wenn einzelne Siedlungsflächen in dem Gebiet vorhanden seien. Eine gärtnerische Nutzung sei wie eine landwirtschaftliche Nutzung primär geeignet, unter Berücksichtigung von Belangen des Landschaftsschutzes betrieben zu werden. Konkret sei das Gebiet wichtig als Frischluftschneise und aus Gründen des Landschaftsschutzes, um eine Zerschneidung der Landschaft im nördlichen Teil des Schutzgebiets zu verhindern. Die ... sei - mit Ausnahme zur Seite des Gebiets des ... hin - von den … der ... umschlossen. Die naturnahen Auelandschaften der ... seien als FFH-Gebiete ausgewiesen. Das nördlich und östlich angrenzende FFH-Gebiet „… bis …“ mit u. a. 27 Vogelarten stelle einen äußerst artenreichen Biotopkomplex dar. Die Bereiche der ... übernähmen für sich betrachtet im Landschaftsschutzgebiet eine wichtige naturschutzfachliche Rolle für zahlreiche Tierarten, die den Auwald nur als Teillebensraum nutzten und für ihr Überleben neben den Waldflächen den Kontakt zu offenen Flächen benötigten, wie sie sie in der ... vorfänden. Die ... sei auch für Erholungssuchende zu einem festen Bestandteil der Landschaft und des Landschaftsbildes in den nördlichen ... geworden. Die Wälder der ... besäßen zudem eine besondere stadtklimatische Bedeutung als Frischluftschneise; zu diesem System gehörten auch die von der umgebenden Landschaft überragten Gärtnereien mit ihrem hohen Anteil an gartenbaulichen Nutz- und Freiflächen. Zudem sei das Entstehen der ... von gewisser historischer Bedeutung, weil diese nach dem Krieg zur Verbesserung der Lebensmittelversorgung in der Stadt errichtet und dazu dort der Auwald gerodet worden sei.

Die Einbeziehung der ... in den Umgriff sei auch verhältnismäßig. Da das Baurecht nach dem Bebauungsplan und die Ziele der Landschaftsschutzgebietsverordnung im Genehmigungsverfahren zusammengeführt werden könnten, sei der Antragsteller in seinen Eigentumsrechten - insbesondere im Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb - nicht behindert.

Ergänzend wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Akten des Aufstellungsverfahrens Bezug genommen.

Gründe

Der zulässige Normenkontrollantrag ist nicht begründet.

I. Der Normenkontrollantrag ist statthaft und auch im Übrigen zulässig.

1. Die vom Antragsteller beanstandete „Verordnung der Landeshauptstadt M. über das Landschaftsschutzgebiet,… und Obere ...‘„ vom 2. August 2013 (nachfolgend: Landschaftsschutzgebietsverordnung) ist eine Rechtsvorschrift im Rang unter dem Landesgesetz, über deren Gültigkeit der Bayerische Verwaltungsgerichtshof gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO, Art. 5 Satz 1 AGVwGO auf Antrag entscheidet.

2. Der Antragsteller ist i. S. d. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Danach kann den Antrag u. a. jede natürliche Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Die Antragsbefugnis des Antragstellers ergibt sich aus einer möglichen Verletzung seines Eigentumsrechts aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG an seinem im Geltungsbereich der Landschaftsschutzgebietsverordnung gelegenen Grundstück FlNr. .../... der Gemarkung ..., insbesondere wegen der in § 5 der Verordnung enthaltenen Erlaubnisvorbehalte (vgl. BayVGH, U.v. 17.6.2010 - 14 N 09.229 - VGH n. F. 63, 189).

3. Die Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO von einem Jahr nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift ist gewahrt; die Landschaftsschutzgebietsverordnung ist am 20. August 2013 im Amtsblatt der Antragsgegnerin veröffentlicht worden, der Normenkontrollantrag des Antragstellers ist am 31. Juli 2014 beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingegangen.

II. Der Normenkontrollantrag ist nicht begründet. Die Landschaftsschutzgebietsverordnung verstößt auch insoweit nicht gegen höherrangiges Recht, als die im Geltungsbereich des Bebauungsplans mit Grünordnung Nr. … „O-S-Straße (beiderseits), ... (westlich) - ... ... -“ (nachfolgend: Bebauungsplan Nr. …) liegenden Grundstücke in den Geltungsbereich der Verordnung einbezogen worden sind.

1. Fehler in Bezug auf die gesetzlichen Bestimmungen über die Zuständigkeit und das Verfahren (Art. 12 Abs. 1 Satz 1, Art. 51 Abs. 1 Nr. 3, Art. 52 BayNatSchG, Art. 51 LStVG) wurden vom Antragsteller nicht gerügt und sind auch sonst nicht ersichtlich.

2. Die angegriffene Landschaftsschutzgebietsverordnung entspricht materiellem Recht. Der Bebauungsplan Nr. … stand dem Erlass der Landschaftsschutzgebietsverordnung für das Gebiet der ... nicht entgegen (a). Die Festsetzung des streitgegenständlichen Landschaftsschutzgebiets unter Einbeziehung der ... findet eine ausreichende Rechtsgrundlage in § 26 BNatSchG (b) und hält sich mit ihren Gebietsabgrenzungen und ihren Bestimmungen im Einzelnen innerhalb der Grenzen einer rechtmäßigen Abwägung (c).

a) Der Bebauungsplan Nr. … hinderte den Erlass der Landschaftsschutzgebietsverordnung für das Gebiet der ... nicht.

Der Senat kann offen lassen, ob der Bebauungsplan Nr. … rechtswirksam ist. Dies könnte wegen der bei seinem Erlass geltenden „Gemeindeverordnung zum Schutze von Landschaftsteilen in der Landeshauptstadt M.“ vom 9. Oktober 1964 in der Fassung der Änderung vom 18.12.2000 (nachfolgend Landschaftsschutzverordnung) im Hinblick auf § 10 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 6 Abs. 2 BauGB - bzw. auch aus anderen Gründen, vgl. dazu unten - fraglich sein. Im Falle seiner Unwirksamkeit konnte er dem Erlass der streitgegenständlichen Landschaftsschutzgebietsverordnung nicht entgegenstehen. Nimmt man trotz der bei seinem Erlass bestehenden Landschaftsschutzverordnung seine Wirksamkeit an, hat dies auch zur Folge, dass im Hinblick auf die Bestimmungen der streitgegenständlichen Landschaftsschutzgebietsverordnung einerseits und des Bebauungsplans Nr. … andererseits für die ... nicht unauflösbar widersprüchliche planerische Aussagen vorliegen (vgl. hierzu Dürr, NVwZ 1992, 833/836; BVerwG, U.v. 7.6.2001 - 4 CN 1.01 - BVerwGE 114, 301), obwohl die Ge- und Verbote der Landschaftsschutzgebietsverordnung in dieser nicht ausdrücklich für das Bebauungsplangebiet für unanwendbar erklärt worden sind (vgl. hierzu die Fallgestaltung bei VGH BW, B.v. 11.1.1995 - 5 S 227/94 - NVwZ-RR 1996, 14; vgl. auch BVerwG, B.v. 20.5.2003 - 4 BN 57.02 - NVwZ 2003, 1259). Die Landschaftsschutzgebietsverordnung, die ebenso wie der Bebauungsplan Nr. … von der Antragsgegnerin erlassen wurde, ist so auszulegen, dass das Baurecht, das der Bebauungsplan - seine Wirksamkeit unterstellt - einräumt, nicht beschnitten wird, sondern neben den Bestimmungen der Landschaftsschutzgebietsverordnung fortbestehen soll; über die im Baugenehmigungsverfahren zu beteiligende Naturschutzbehörde (vgl. Art. 18 Abs. 1 BayNatSchG, § 5 Abs. 9 der Landschaftsschutzgebietsverordnung) soll gegebenenfalls auf eine besondere Berücksichtigung der Zwecke der Landschaftsschutzgebietsverordnung, etwa durch entsprechende Situierung der Baukörper, hingewirkt werden. Diese Auslegung der Ge- und Verbote der Landschaftsschutzgebietsverordnung ergibt sich aus der Entstehungsgeschichte sowohl des Bebauungsplans Nr. ... als auch der der Landschaftsschutzgebietsverordnung sowie aufgrund der Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. ....

aa) Der Bebauungsplan Nr. ... wurde von der Antragsgegnerin, die zugleich die zuständige Naturschutzbehörde ist, erlassen, als die ... noch im Geltungsbereich der Landschaftsschutzverordnung lag. Diese beruhte auf der Ermächtigungsgrundlage des § 5 des - als Landesrecht fortgeltenden (vgl. BVerwG, U.v. 14.11.1975 - IV C 2.74 - BVerwGE 49, 365) - Naturschutzgesetzes vom 26. Juni 1935 und der Verordnung zur Durchführung des Naturschutzgesetzes vom 31. Oktober 1935 und galt trotz des Außerkrafttretens dieser Rechtsvorschriften mit Erlass des Bayerischen Naturschutzgesetzes im Jahre 1973 (Art. 59 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BayNatSchG 1973) fort (vgl. BayVerfGH, E.v. 29.9.1977 - Vf. 11-VII-76 - VerfGHE 30, 152). Eine Herausnahme der ... aus der Landschaftsschutzverordnung erfolgte bei Erlass des Bebauungsplans Nr. ... nicht, obwohl auch diese Landschaftsschutzverordnung ihre Regelungen nicht ausdrücklich für ein Bebauungsplangebiet für unanwendbar erklärt hat (vgl. BVerwG, B.v. 20.5.2003 - 4 BN 57.02 - NVwZ 2003, 1259), sondern nur den - zwischenzeitlich durch dessen im Jahre 1977 erfolgte Aufhebung obsoleten - Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 5 Abs. 6 Satz 2 BBauG 1960 enthielt. Nach § 3 Abs. 1 dieser Verordnung war es verboten, Veränderungen vorzunehmen, die geeignet sind, die Natur zu schädigen, den Naturgenuss zu beeinträchtigen oder das Landschaftsbild zu verunstalten; dementsprechend bedurfte u. a. die Anlage von Bauwerken aller Art, auch solcher, die keiner bauaufsichtlichen Genehmigung bedürfen, der vorgängigen Erlaubnis der Landeshauptstadt M. als unterer Naturschutzbehörde (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 der Landschaftsschutzverordnung).

Anhaltspunkte dafür, dass diese Landschaftsschutzverordnung für den Bereich der ... vor Erlass des Bebauungsplans Nr. ... von Anfang an nicht gegolten hätte bzw. funktionslos geworden wäre (so VG München, U.v. 22.7.2002 - M 8 K 02.2199 - juris), bestehen nicht (so wohl auch BayVGH, U.v. 26.2.2010 - 2 B 09.714 - juris Rn. 27). Denn obwohl § 5 des Naturschutzgesetzes vom 26. Juni 1935 die Schutzwürdigkeit von Landschaftsteilen auf die „freie Natur“ beschränkte, waren darunter nicht nur Flächen außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile zu verstehen, die nicht durch bauliche oder sonstige Anlagen unmittelbar verändert waren, sondern auch größere Flächen innerhalb von Stadtgebieten oder von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen, wenn sie nicht entscheidend von der umliegenden Bebauung, sondern von ihrem natürlichen Erscheinungsbild geprägt wurden (BayVGH, U.v. 25.4.1996 - 9 N 94.599 - BayVBl 1997, 278 m. w. N.). Bei der aus der Plankarte des Bebauungsplans Nr. ... ersichtlichen damaligen Bebauung, die in großen Teilen auch heute noch vorhanden ist (vgl. die Augenscheinsfeststellungen des Senats), handelte es sich um eine ganz überwiegend gärtnerisch genutzte Siedlung (vgl. auch BayVGH, U.v. 26.2.2010 a. a. O.) mit - in der Regel relativ kleinen - ein- bis zweigeschossigen Betriebs- und Wohngebäuden (mit Nebengebäuden) auf sehr großen Grundstücken mit großen Freiflächen, auf denen teilweise viele und auch große Gewächshäuser standen. Zwar wirkte (und wirkt) die Bebauung aufgrund der vorhandenen Gewächshäuser auf einzelnen Grundstücken relativ massiv. Nachdem aber - auch massive - Gewächshäuser als bloße - nicht zum ständigen Aufenthalt von Menschen bestimmte und für eine angemessene Fortentwicklung nicht maßstabsbildende - Nebenanlagen zur erwerbsgärtnerischen Nutzung nicht einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil i. S. d. § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB zugerechnet werden können (vgl. BVerwG, U.v. 30.6.2015 - 4 C 5.14 - BVerwGE 152, 275 Rn. 19 ff.), teilt der Senat nicht die Auffassung des Verwaltungsgerichts München im o.g. Urteil, die ... habe zum damaligen Zeitpunkt zusammen mit der südlich gelegenen Bebauung des ... (Fernsehstudios ...) bzw. auch für sich allein einen Ortsteil i. S. d. § 34 Abs. 1 BauGB dargestellt, also einen Bebauungskomplex, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist (st. Rspr., vgl. z. B. BVerwG, B.v. 2.4.2007 - 4 B 7.07 - BauR 2007, 1383 Rn. 4). An der planungsrechtlichen Einordnung der Grundstücke der ... als zum Innenbereich gehörig hatte bereits der zuständige Bausenat des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs in seinem Beschluss vom 28. November 2003 - 2 B 02.2475 - (n.v.) Zweifel. Diese Zweifel sieht der Senat nach Durchführung des Augenscheins bestätigt. Bei Außerachtlassung der die Siedlungsstruktur nicht prägenden Gewächshäuser lag (und liegt) zwischen der Bebauung auf dem Gelände des ... und den (damaligen und jetzigen) Hauptanlagen (Betriebs- und Wohngebäude) der ..., die in diesem Bereich sämtlich entlang der O-S-Straße angeordnet waren (und sind), eine große Freifläche mit einer Tiefe von ca. 100 m und einer Breite von ca. 250 m. Diese Freifläche im Umfang von ca. 25.000 m² konnte im Hinblick auf die beiden Siedlungen nicht den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit der Bebauung vermitteln und stellte daher keine bloße Baulücke, sondern eine Außenbereichsfläche zwischen den beiden Siedlungen dar. Auch die auf den Grundstücken der ... vorhandene Bebauung (Hauptanlagen) - es handelte (und handelt) sich mit Ausnahme des nördlichsten Grundstücks FlNr. .../... um an bzw. nahe der (zunächst nach Osten verlaufenden und dann nach Norden abknickenden) Straße gelegene Bebauung - vermittelte nicht den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit. Die damaligen, meist relativ kleinen Betriebs- und Wohngebäude auf den sehr großen und überwiegend gärtnerisch genutzten Grundstücken der ... waren größtenteils weit voneinander entfernt und hatten, zumal in einem Siedlungsgebiet einer Großstadt wie München, angesichts ihrer Größe, Anzahl und Anordnung auch nicht das Gewicht, den Bebauungszusammenhang entlang der Straße herzustellen. Dies liegt für die westliche (bzw. vor dem Knick nördliche) Straßenseite der O-S-Straße auf der Hand. Die dort gelegenen vier Gebäude (Haus-Nr. 1, 1a, 3 und 5) waren (und sind) durch große Außenbereichsflächen getrennt und völlig regellos angeordnet; eine organische Siedlungsstruktur war hier nicht erkennbar. Gleiches galt aber auch für die südlich bzw. östlich der Straße gelegenen zehn Gebäude, die in der Regel ebenfalls durch große, allenfalls mit Nebengebäuden bestandene Flächen getrennt waren; sie vermittelten insbesondere im Hinblick auf die sehr großen Abstände zwischen den (Haupt-)Gebäuden auf den im südlichen und nördlichen Bereich der ... gelegenen Grundstücken (ca. 70 bis 95 m) weniger den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit als den einer Streusiedlung. Bei Außerachtlassung der Gewächshäuser (und der Nebengebäude) handelte es sich um eine lockere Bebauung entlang der (Privat-)Straße, die nach ihrer Siedlungsstruktur eine angemessene Fortentwicklung der Bebauung innerhalb ihres Bereichs nicht erkennen ließ.

Nach ständiger Rechtsprechung geht die Schutzwürdigkeit eines Landschaftsteils durch eine Bebauung oder sonstige landschaftsfremde Nutzung nicht ohne Weiteres, sondern erst dann verloren, wenn der Landschaftsteil durch die der natürlichen Eigenart der Landschaft widersprechenden Eingriffe geprägt wird (vgl. BayVGH, U.v. 28.5.2001 - 9 N 99.2580 - BayVBl 2002, 272 m. w. N.). Eine Streubebauung hindert die Unterschutzstellung als Landschaftsschutzgebiet nicht, soweit im Ganzen noch der Charakter der Landschaft, nicht der der Ortschaft überwiegt (BayVGH, U.v. 28.5.2001 a. a. O.; U.v. 25.4.1996 - 9 N 94.599 - BayVBl 1997, 278; U.v. 15.12.1987 - 9 N 87.00667 - BayVBl 1988, 339; OVG Bbg, U.v. 10.8.2004 - 3a A 764/01 - NuR 2005, 45). Dies war (und ist) bei der ... der Fall. Es handelt sich um eine durch die Tätigkeit des Menschen gestaltete Kulturlandschaft mit entsprechenden Betriebs- und Nebengebäuden sowie - jedenfalls weitgehend - betrieblicher Wohnnutzung auf großen Grundstücken mit vielen Freiflächen, die an drei Seiten in die Kulisse des sie umgebenden Auwalds eingebettet ist. Soweit die beim Augenschein festgestellten ungenehmigten Nutzungen, etwa von betrieblichen Wohnungen zu nichtbetrieblichen Wohnzwecken, von Nebengebäuden als Tonstudios oder von Gewächshäusern und Außenflächen als Lagerflächen für betriebsfremde Zwecke, bereits zum damaligen Zeitpunkt vorhanden gewesen sind, waren sie für das Gebiet nicht prägend. Denn eine vorhandene, nicht genehmigte Bebauung (oder Nutzung) kann nur dann prägen, wenn sie in einer Weise geduldet wird, die keinen Zweifel daran lässt, dass sich die zuständigen Behörden mit dem Vorhandensein der Bauten (oder der Nutzung) abgefunden haben (vgl. BVerwG, B.v. 23.11.1998 - 4 B 29.98 - BauR 1999, 233 m. w. N.). Hierfür bestehen keine Anhaltspunkte, zumal es der Antragsgegnerin bei Erlass des Bebauungsplans gerade um die Erhaltung und Stabilisierung des vorhandenen Erwerbsgartenbaus und die Verhinderung andersartiger Nutzung bzw. weiterer baulicher Verdichtung in diesem landschaftlich sensiblen Bereich gegangen ist (vgl. unten bb sowie BayVGH, U.v. 26.2.2010 - 2 B 09.714 - juris Rn. 30). Auch eine in einem Gebiet vorhandene Überlandleitung ist im Allgemeinen - so auch hier - nicht geeignet, die Schutzwürdigkeit eines trotz vorhandener Bebauung in großen Teilen freilandgärtnerisch genutzten Areals in Frage zu stellen (HessVGH, U.v. 28.6.1979 - IV OE 113/78 - NuR 1981, 183, nur LS).

bb) Planungsziel des Bebauungsplans Nr. ... war die Erhaltung und Stabilisierung des vorhandenen Erwerbsgartenbaus in Verbindung mit einer Wohnnutzung durch Betriebsangehörige; dabei wurde eine bestandssichernde Entwicklung der ... angestrebt, um den Fortbestand der gärtnerischen Nutzungen zu ermöglichen (Begründung des Bebauungsplans Nr. ... S. 41, 66). Damit hat die Antragsgegnerin ein städtebauliches Ziel verfolgt, das mehr auf Bewahrung als auf Veränderung der vorhandenen Situation zielt (vgl. hierzu BVerwG, B.v. 15.3.2012 - 4 BN 9.12 - BauR 2012, 1067 Rn. 3). Es sollten insbesondere negative städtebauliche Entwicklungen verhindert werden, vor allem die Etablierung gewerblicher Nutzungen, die sich nicht auf den Gartenbau beziehen, und nicht betriebsbezogener Wohnnutzung (Begründung des Bebauungsplans Nr. ... S. 41). Aufgrund der Festsetzungen, insbesondere der Art der baulichen Nutzung bzw. Zweckbestimmung des aus zwei Teilen bestehenden Sondergebiets als „Gartenbauliche Erzeugung“, das ausschließlich der Unterbringung von Betrieben der gartenbaulichen Erzeugung i. S. d. § 201 BauGB dient (vgl. § 2 Abs. 1 des Bebauungsplans Nr....), hat die Antragsgegnerin nachteilige Auswirkungen des Bebauungsplans auf das Landschafts- und Ortsbild als ausgeschlossen gesehen. Sie hat angenommen, dadurch werde das attraktive eigenständige Ortsbild der ..., die wegen der umgebenden Kulisse des Auwalds eine gewisse ästhetische Qualität aufweise, gewahrt (Begründung des Bebauungsplans Nr. ... S. 63, 66). Um der Lage des Planungsbereichs im Landschaftsschutzgebiet Rechnung zu tragen und negative Auswirkungen auf dieses zu vermeiden, wurde der im Flächennutzungsplan (nunmehr) als „Flächen für die Landwirtschaft“ dargestellte Bereich mit der landschaftsplanerischen Zielsetzung „Flächen mit Nutzungsbeschränkungen zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft“ überlagert. Auf das Bestehen eines Landschaftsschutzgebiets wurde nachrichtlich durch das Zeichen „L“ auf der Plankarte des Bebauungsplans Nr. ... hingewiesen. Damit hat die Antragsgegnerin die grundsätzliche Vereinbarkeit des durch den Bebauungsplan Nr. ... eingeräumten Baurechts mit der ebenfalls von ihr erlassenen Landschaftsschutzverordnung bekundet.

Eine solche Wertung ist angesichts der Festsetzungen des Bebauungsplans vertretbar. Die Art der baulichen Nutzung ist entsprechend der Zweckbestimmung „Gartenbauliche Erzeugung“ gemäß § 2 Abs. 1 des Bebauungsplans Nr.... auf die Unterbringung von Betrieben der gartenbaulichen Erzeugung i. S. d. § 201 BauGB beschränkt; Landschaftsbaubetriebe sind nur als untergeordnete Nutzungen zu einem Erwerbsbetrieb für gartenbauliche Erzeugung zulässig (§ 2 Abs. 2 Buchst. b des Bebauungsplans Nr. ...). Nur im Rahmen der Zweckbestimmung nach § 2 Abs. 1 des Bebauungsplans Nr.... dürfen Wohnungen für betriebliche Zwecke errichtet werden (§ 2 Abs. 2 Buchst. a und c des Bebauungsplans Nr. ...). Nutzungsänderungen solcher Wohnungen sind nur bei erhaltenswerter Bausubstanz und vorheriger zulässiger Errichtung erlaubt, wobei in der Summe nicht mehr als drei Wohnungen entstehen dürfen (§ 2 Abs. 4 des Bebauungsplans Nr....); das Überschreiten der höchstzulässigen Zahl von drei Wohnungen ist ausnahmsweise bei Nutzungsänderungen im Bestand von bereits genehmigten Wohngebäuden zulässig (§ 7 Abs. 2 des Bebauungsplans Nr....).

Offen bleiben kann vorliegend, ob diese Festsetzungen so auszulegen sind, wie vom Antragsteller in der mündlichen Verhandlung dargestellt, nämlich, dass - letztlich ohne Prüfung der Frage des „Dienens“ - die Neuerrichtung von drei Wohnungen bzw. zwei Wohngebäuden für betriebliche Zwecke innerhalb des Bauraums und daneben noch Wohngebäude mit drei Wohnungen für nichtbetriebliche Zwecke (jedenfalls infolge Nutzungsänderung im Bestand) pro Bauraum zulässig sein sollen; dann wäre der Bebauungsplan Nr. ... nämlich nichtig. Zum einen widerspräche eine derartige Auslegung dem erklärten Ziel des Bebauungsplans Nr. ..., die Etablierung nicht betriebsbezogener Wohnnutzung zu verhindern (Begründung des Bebauungsplans Nr. ... S. 41), und der Zweckbestimmung (bzw. der Art der baulichen Nutzung) des Sondergebiets „Gartenbauliche Erzeugung“, das ausschließlich der Unterbringung von Betrieben der gartenbaulichen Erzeugung i. S. d. § 201 BauGB dient und diese Prägung verlieren würde, wenn neben betrieblichen Zwecken dienender Wohnnutzung in nicht unerheblichem Maß Wohngebäude für nichtbetriebliche Zwecke zulässig wären (vgl. BVerwG, U.v. 11.7.2013 - 4 CN 7.12 - BVerwGE 147, 138 Rn. 18 ff.; vgl. auch BayVGH, U.v. 26.2.2010 - 2 B 09.714 - juris Rn. 28). Zum anderen widerspricht die Festsetzung von Wohnbauflächen (jedenfalls größeren Umfangs) ohne Bezug zu im Außenbereich privilegierten Zwecken (vgl. § 35 Abs. 1 Nr. 2 BauGB) grundsätzlich dem Inhalt von Landschaftsschutzgebietsverordnungen (vgl. BVerwG, U.v. 21.10.1999 - 4 C 1.99 - BVerwGE 109, 371). Den Angaben des Antragstellers, die ihm unter dem 21. Mai 2014 erteilte Baugenehmigung spreche dafür, dass auch die Antragsgegnerin den Bebauungsplan in seinem Sinn auslegt, braucht daher nicht weiter nachgegangen zu werden, zumal darin auch nur eine rechtswidrige Vollzugspraxis liegen könnte.

Ausgehend davon, dass der Bebauungsplan die Neuerrichtung von Wohnungen für betriebliche Zwecke nur im Rahmen des „Dienens“ zulässt und eine Nutzungsänderung des Bestands nur ermöglicht, soweit eine solche aus Bestandsschutzgründen erforderlich ist, sprechen auch die weiteren Festsetzungen des Bebauungsplans für eine Vereinbarkeit des dort eingeräumten Baurechts mit der Landschaftsschutzverordnung. Die festgesetzten Bauräume für Wohn- und Betriebsgebäude sind im Verhältnis zu den Grundstücksgrößen sehr klein und befinden sich - mit Ausnahme des ganz im Norden gelegenen Grundstücks FlNr. .../... - nur entlang der O-S-Straße. Innerhalb der festgesetzten Bauräume ist die Geschossfläche auf maximal 500 m² je Bauraum festgesetzt (§ 3 Abs. 1 des Bebauungsplans Nr....); die Firsthöhe der Gebäude - mit Dachform Satteldächer - ist auf 8,50 m beschränkt (§ 4 Abs. 1 des Bebauungsplans Nr....). Insgesamt, d. h. auch mit den außerhalb des Bauraums zulässigen (Neben-)Anlagen ist die Grundflächenzahl auf 0,6 festgelegt, also auf das Maß der Bebauung, wie es laut Begründung des Bebauungsplans Nr. ... (S. 60) bei dessen Erlass bereits vorhanden (bzw. teils überschritten) war. Zudem ist eine Mindestgröße der Grundstücke von 5000 m² festgesetzt (§ 5 des Bebauungsplans Nr....) und Lagerflächen dürfen nur für betriebsnotwendige Materialien im Rahmen der zulässigen Grundflächenzahl errichtet werden (§ 10 des Bebauungsplans Nr....). Einfriedungen sind nur offen, ohne durchgehenden Sockel, mit einer Bodenfreiheit von mindestens 15 cm zulässig (§ 12 des Bebauungsplans Nr....). Durch diese Festsetzungen hat die Antragsgegnerin die grundsätzliche Vereinbarkeit des eingeräumten Baurechts mit der bestehenden Landschaftsschutzverordnung angenommen. Sie hat damit im Ergebnis hinsichtlich des eingeräumten Baurechts eine „Befreiungslage“ bezüglich des Landschaftsschutzgebiets bescheinigt, an die sie sich auch als Naturschutzbehörde halten wird (vgl. BVerwG, B.v. 9.2.2004 - 4 BN 28.03 - BauR 2004, 786). Bei dieser Auslegung fehlt es auch nicht an der Erforderlichkeit des Bebauungsplans (§ 1 Abs. 3 BauGB), da sich die (damals) entgegenstehenden naturschutzrechtlichen Bestimmungen nicht als dauerhaftes rechtliches Hindernis erweisen.

cc) Hiervon ist die Antragsgegnerin auch beim Erlass der streitgegenständlichen Landschaftsschutzgebietsverordnung ausgegangen. Nach der Beschlussvorlage für den Stadtrat vom 24. Juli 2013 (Akte V der Ag. S. 363 f.) wurde bereits im Rahmen der Bauleitplanung geprüft, ob durch die nach dem Bebauungsplan zulässigen Veränderungen das (frühere) Landschaftsschutzgebiet ganz oder teilweise funktionslos würde, was für den bestandsorientierten und bestandssichernden Bebauungsplan Nr. ... eindeutig verneint wurde. Entsprechendes hat die Antragsgegnerin auch in Bezug auf die zu erlassende Landschaftsschutzgebietsverordnung angenommen, die ebenfalls einen Erlaubnisvorbehalt der Naturschutzbehörde in Bezug auf die Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung von baulichen Anlagen aller Art vorsieht (§ 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 der Landschaftsschutzgebietsverordnung). Ein Widerspruch zwischen Bebauungsplan einerseits und Landsschaftsschutzgebietsverordnung andererseits bestehe vorliegend nicht, da Baurecht nicht beschnitten werde. Hieraus ist abzuleiten, dass die Antragsgegnerin davon abgesehen hat, den von ihr in der Landschaftsschutzgebietsverordnung getroffenen Verbotsregelungen absolute Geltung im Bereich der ... beizulegen (vgl. BVerwG, U.v. 17.12.2002 - 4 C 15.01 - BVerwGE 117, 287), sondern vielmehr im Umfang des eingeräumten Baurechts objektiv eine Ausnahme- oder Befreiungslage als gegeben angesehen hat und entsprechende Erlaubnisse (bzw. ihr Einvernehmen, vgl. § 5 Abs. 9 der Landschaftsschutzgebietsverordnung) erteilen wird. Dies entspricht auch der Rechtspraxis, was an den zwischenzeitlich genehmigten Gebäuden sichtbar wird.

b) Für die Einbeziehung der ... ... in den Bereich der Landschaftsschutzgebietsverordnung besteht eine ausreichende Rechtsgrundlage.

Rechtsgrundlage der Unterschutzstellung der „Hirschau und Obere ...au“ als Landschaftsschutzgebiet ist § 26 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl I S. 2542), das zuletzt durch Gesetz vom 7. August 2013 (BGBl I S. 3154) geändert wurde. Als Landschaftsschutzgebiete können danach Gebiete festgesetzt werden, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft erforderlich ist (1.) zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, einschließlich des Schutzes von Lebensstätten und Lebensräumen bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten, (2.) wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit oder der besonderen kulturhistorischen Bedeutung der Landschaft oder (3.) wegen ihrer besonderen Bedeutung für die Erholung. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die in § 3 der Landschaftsschutzgebietsverordnung genannten Schutzzwecke entsprechen - soweit hier von Relevanz - der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage und rechtfertigen die Einbeziehung der... in den Geltungsbereich des Schutzgebiets, da auch die in diesem Bereich gelegenen Grundstücke in mehrfacher Hinsicht schutzwürdig und schutzbedürftig sind. Im Übrigen steht dem Verordnungsgeber bei der Grenzziehung von Landschaftsschutzgebieten, soweit die normativen Voraussetzungen nach § 26 BNatSchG vorliegen, ein weites Gestaltungsermessen zu. Dabei ist die Unterschutzstellung eines bestimmten Gebiets nicht erst bei natur- oder denkgesetzlicher Unabweislichkeit, sondern bereits dann erforderlich, wenn sie als vernünftig geboten erscheint (st. Rspr., vgl. z. B. BayVGH, U.v. 14.1.2002 - 9 N 98.3184 - juris Rn. 22). Dies ist hinsichtlich der Einbeziehung der - in einem landschaftlich sensiblen Bereich angrenzend an ein FFH-Gebiet liegenden - ... in den Geltungsbereich der Landschaftsschutzgebietsverordnung zu bejahen, auch wenn einzuräumen ist, dass die Schutzwürdigkeit dieses Bereichs wesentlich geringer ist als die der umliegenden Auwälder.

aa) Die Schutzwürdigkeit des die ... an drei Seiten umgebenden Auwalds wird vom Antragsteller nicht bestritten und ist - auch angesichts des Umstands, dass der nördliche und östliche Teil als FFH-Gebiet ausgewiesen ist - zweifellos zu bejahen. Der Antragsteller stellt die Schutzwürdigkeit nur in Bezug auf die innerhalb des Bebauungsplans Nr. ... liegenden Grundstücke in Frage, weil dort aufgrund der vorhandenen bzw. noch zulässigen Bebauung die mit der Landschaftsschutzgebietsverordnung verfolgten Schutzziele von vornherein nicht erreicht werden könnten. Dies trifft, wie auch der durchgeführte Augenschein ergeben hat, nicht zu.

Es ist grundsätzlich zulässig, in ein großes Schutzgebiet (hier ca. 738 ha) auch weniger schutzwürdige Flächen einzubeziehen, die im jeweiligen Landschaftsraum liegen. Wie bereits ausgeführt (vgl. oben II 2 a aa), geht die Schutzwürdigkeit eines Landschaftsteils durch eine Bebauung oder sonstige landschaftsfremde Nutzung nicht ohne Weiteres, sondern erst dann verloren, wenn der Landschaftsteil durch die der natürlichen Eigenart der Landschaft widersprechenden Eingriffe geprägt wird (vgl. BayVGH, U.v. 28.5.2001 - 9 N 99.2580 - BayVBl 2002, 272 m. w. N.). Letzteres war im Zeitpunkt des Erlasses des Bebauungsplans Nr. ... im Februar 2012 noch nicht der Fall (vgl. die Ausführungen unter II 2 a aa). Gleiches gilt für den Zeitpunkt des Erlasses der Landschaftsschutzgebietsverordnung im August 2013 sowie den Zeitpunkt der Entscheidung des Senats, und zwar unabhängig davon, ob der Bebauungsplan Nr. ... gültig ist oder nicht. Für den Fall der Gültigkeit des Bebauungsplans Nr. ... kann auf die obigen Ausführungen Bezug genommen werden. Auch für den Fall der Ungültigkeit des Bebauungsplans Nr. ... bliebe es bei der oben unter II 2 a aa dargestellten Bewertung des Gebiets, nämlich als einer im Außenbereich liegenden Streusiedlung; die auf den Grundstücken FlNr. .../..., .../... und .../... neu genehmigten und errichteten Wohnhäuser gebieten keine andere Sicht. Zwar wird dadurch die Bebauung an der O-S-Straße südlich und östlich der Straße etwas dichter. Die letztlich neu hinzugekommenen zwei Häuser - das neue Gebäude auf dem Grundstück FlNr. .../... hat das alte Gebäude ersetzt - ändern aber nichts daran, dass sich zwischen den Gebäuden westlich (bzw. vor dem Knick nördlich) der O-S-Straße große Außenbereichsflächen befinden und die Abstände zwischen den Gebäuden im nördlichen Bereich der Siedlung sehr groß sind, so dass die Bebauung, zumal bezogen auf die Siedlungsstruktur einer Großstadt, insgesamt nicht den Eindruck der Zusammengehörigkeit der gesamten Bebauung vermittelt bzw. eine organische Siedlungsstruktur erkennen lässt. Die ungenehmigten Nutzungen bzw. Lagerflächen sind dabei unbeachtlich, da - wie oben ausgeführt - eine vorhandene, nicht genehmigte Bebauung (bzw. Nutzung) nur dann zum Bebauungszusammenhang gehört, wenn sie in einer Weise geduldet wird, die keinen Zweifel daran lässt, dass sich die zuständigen Behörden mit dem Vorhandensein der Bauten (bzw. der Nutzung) abgefunden haben (st. Rspr., vgl. z. B. BVerwG, B.v. 23.11.1998 - 4 B 29.98 - BauR 1999, 233), wofür hier keine Anhaltspunkte bestehen. Selbst wenn der Bereich entlang der O-S-Straße als bebauter Ortsteil i. S. d. § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB einzuordnen wäre, überwiegt im gesamten Gebiet der... aufgrund der überwiegenden Prägung durch die gärtnerische Nutzung, der großen Freiflächen bzw. der nur mit Gewächshäusern bebauten Flächen, die auf den Betrachter nicht als Teil einer Ortschaft wirken, der Charakter der Landschaft und nicht der der Ortschaft. Diese Wertung ist nach den Feststellungen des Augenscheins auch dadurch gerechtfertigt, dass die Siedlung von drei Seiten vollständig vom naturnahen Auwald umgeben ist und dieser die errichteten Gebäude überragt, also das Landschaftsbild in der ... optisch mitprägt. Die Belange des Landschaftsschutzes sind im betreffenden Bereich daher nicht zugunsten der Bebauung auf unabsehbare Zeit verdrängt, eine Funktionslosigkeit der Landschaftsschutzgebietsverordnung durch die nach ihrem Erlass aufgrund von Genehmigungen errichteten Gebäude ist nicht eingetreten. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass dem Verordnungsgeber bei der Grenzziehung naturschutzrechtlicher Schutzgebiete ein weites Gestaltungsermessen insoweit zukommt, als er Schutzgebiete auch durch sogenannte Pufferzonen gegenüber der gebietsschutzfreien Umgebung, hier zum Gelände des ... und zur ..., abschirmen kann (BayVGH, U.v. 25.4.1996 - 9 N 94.599 - BayVBl 1997, 278 m. w. N.).

bb) Die Unterschutzstellung der ... findet einmal durch den in § 3 Abs. 1 Nr. 9 der Landschaftsschutzgebietsverordnung (vgl. § 26 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG) normierten Schutzzweck ihre Rechtfertigung. Danach sollen Habitatfunktionen für lebensraumtypische Tiergruppen, z. B. Spechte, Eulen und sonstige typische Vogelarten, Fledermäuse, Kleinsäuger, Amphibien, Käfer, Nacht- und Tagfalter und andere Insekten erhalten und entwickelt werden. Wie die Antragsgegnerin nachvollziehbar dargelegt hat, stellt der Auwald, der die ... an drei Seiten umgibt, mit seinen u. a. 27 Vogelarten einen äußerst artenreichen Biotopkomplex dar, der unmittelbar angrenzend an die ... im Norden und im Osten auch als FFH-Gebiet „Unterföhring bis Landshut“ ausgewiesen ist. Insoweit übernehmen die Bereiche der ... für sich betrachtet im Landschaftsschutzgebiet eine wichtige naturschutzfachliche Rolle. Denn neben den typischen Auwaldbewohnern leben in den ... im Münchner Norden zahlreiche Tierarten, die den Auwald nur als Teillebensraum nutzen, z. B. als Brutplatz (Vögel), als Tagesversteck oder als Jagdgebiet (u. a. Fledermäuse). Diese Tierarten benötigen für ihr Überleben neben den Waldflächen den Kontakt zu offenen Flächen, wie sie sie auch in der ... noch vorfinden. …, die außerhalb des … nach Nahrung auf Freiflächen suchen bzw. dort jagen, sind beispielsweise Spatzen, Grünspechte und Fledermäuse. Zudem wird das Vorkommen der Zauneidechse (FFH-Richtlinie Anhang IV) im Bereich der ... vermutet.

Des Weiteren ist die Einbeziehung der ... durch den Schutzzweck des § 3 Abs. 1 Nr. 6 der Landschaftsschutzgebietsverordnung (vgl. § 26 Abs. 1 Nr. 1, 3 BNatSchG) gerechtfertigt, wonach ein für die Erholung, das Stadtklima und die Lufthygiene wichtiger zusammenhängender Landschaftsraum zu erhalten ist. Die Wälder der ... besitzen eine besondere stadtklimatische Bedeutung - Wald mit besonderer Bedeutung für den regionalen Klimaschutz laut Waldfunktionsplan der Oberforstdirektion M. (1998). Die dort aufgrund ihrer temperaturausgleichenden Wirkung entstehende kühlere Luft verhindert u. a. in austauscharmen Wetterlagen ein Zusammenfließen der über dem westlichen und östlichen Stadtgebiet entstehenden Warmluft. Zu diesem System gehören auch die von der umgebenden Landschaft überragten Gärtnereien mit ihrem hohen Anteil an gartenbaulichen Nutz- und Freiflächen. Nach dem Bayerischen Landesplanungsgesetz liegt die ... vollständig innerhalb von Flächen, in denen den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege ein besonderes Gewicht zukommt (landschaftliches Vorbehaltsgebiet anderweitig rechtlich gesichert) und innerhalb des regionalen Grünzugs „...“. Auch die von der Antragsgegnerin angeführte Erholungsfunktion ist dem Gebiet jedenfalls nicht vollständig abzusprechen. Zwar ist dem Antragsteller einzuräumen, dass die Eignung der Flächen für die Erholung eingeschränkt ist, weil die Grundstücke selbst nicht betreten werden können. Allerdings überwiegt in der Siedlung trotz der dort vorhandenen baulichen Anlagen - die Gewächshäuser wirken dabei auf den Betrachter nicht als Teil einer Ortschaft - der Landschaftscharakter und die gartenbaulich genutzten Flächen stellen in einem Ballungsraum wie München einen wohltuenden Kontrast zur Stadtlandschaft dar. Dem Erholungszweck wird auch dadurch Rechnung getragen, dass dem Betrachter der Anblick großer Freiflächen ermöglicht wird (vgl. BayVGH, U.v. 21.7.1988 -9 N 87.02020 - BayVBl 1989, 46), die zudem mit dem Auwald durch Trampelpfade verbunden sind.

Hinzu kommt auch der Schutzzweck nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 der Landschaftsschutzgebietsverordnung (vgl. § 26 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG), wonach die u. a. durch die Nutzungsgeschichte bestimmte natürliche Eigenart des Gebiets bewahrt werden oder durch Pflege wiederhergestellt werden soll. Das Entstehen der ... ist deshalb von gewisser historischer Bedeutung, weil diese nach dem Krieg zur Verbesserung der Lebensmittelversorgung in der Stadt errichtet wurde und dazu in diesem Bereich der Auwald gerodet worden ist. Diese frühere Form der Landnutzung ist anhand der Kulisse des umgebenden Auwalds, dessen die Bebauung überragenden Bäume die Siedlung als Insel erscheinen lassen, noch sichtbar.

Die vorgenannte, der ... nicht abzusprechende Ästhetik der Landschaft in einem durch dichte Bebauung geprägten Ballungsraum wie M. lässt auch den Schutzzweck nach § 3 Abs. 1 Nr. 5 der Landschaftsschutzgebietsverordnung (vgl. § 26 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG) als einschlägig erscheinen, wonach das charakteristische Landschaftsbild sowie dessen Vielfalt, Eigenart und Schönheit zu erhalten ist.

cc) Gegen die Schutzbedürftigkeit des Bereichs der ... bestehen keine durchgreifenden Bedenken. Diese ist schon deshalb gegeben, weil gerade auf innerörtlich gelegenen Flächen gewöhnlich ein starker Siedlungsdruck lastet (vgl. BayVGH, U.v. 14.1.2002 - 9 N 98.3184 - juris Rn. 28); hinzu kommt, dass für Ballungsräume wie München die Erhaltung einer gärtnerischen Versorgung und damit der Schutz des prägenden Charakters einer solchen Siedlung strukturell sehr wünschenswert ist (vgl. BayVGH, U.v. 26.2.2010 - 2 B 09.714 - juris Rn. 28) . Die Notwendigkeit der Schutzgebietsausweisung wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass die weitere Bebauung bereits durch den Bebauungsplan Nr. ... eingeschränkt ist bzw. - im Falle von dessen Unwirksamkeit - weitgehend über § 35 BauGB verhindert werden kann. Maßnahmen des Natur- und Landschaftsschutzes erübrigen sich nicht schon deshalb, weil auch mit Maßnahmen des Baurechts eine weitere Besiedlung des Gebiets verhindert werden kann (BayVGH, U.v. 14.1.2002 - 9 N 98.3184 - juris Rn. 28; U.v. 15.12.1987 - 9 N 87.00667 - BayVBl 1988, 339).

dd) Ein Verstoß der Landschaftsschutzgebietsverordnung gegen § 7 BauGB wird nicht (mehr) geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. Die ... ist im Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin als „Fläche für Landwirtschaft“ dargestellt. Überlagernde Darstellungen im integrierten Landschaftsplan sind „Flächen mit Nutzungsbeschränkungen zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft“ sowie „örtliche Grünverbindung“; nachrichtliche Übernahmen sind „Regionaler Grünzug“, „Landschaftsschutzgebiet“ und „Bannwald“.

c) Die Unterschutzstellung beruht auch nicht auf einer fehlerhaften Abwägung der unterschiedlichen, zum Teil gegenläufigen öffentlichen und privaten Belange (§ 2 Abs. 3 BNatSchG).

Die Antragsgegnerin hat sich im Normsetzungsverfahren mit den für und gegen eine Einbeziehung der ... sprechenden Belangen und insbesondere mit den privaten Interessen des Antragstellers an der künftigen Nutzung seines Grundstücks auseinandergesetzt, hat diese in die Abwägung miteingestellt und sie unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit entsprechend der ihnen zukommenden Gewichtigkeit gegeneinander abgewogen. Sie hat insbesondere den Bestand des Bebauungsplans Nr. ... berücksichtigt (vgl. Akte V der Ag. S. 363 f.) und ist zu dem Ergebnis gelangt, dass durch die Landschaftsschutzgebietsverordnung das im Bebauungsplan Nr. ... ausgewiesene Baurecht nicht beschnitten wird, nachdem bereits im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens die Abwägung dahingehend erfolgt sei, dass sich das dort ausgewiesene Baurecht mit Blick auf die besondere Zweckbestimmung „Gartenbauliche Erzeugung i. S. d. § 201 BauGB“ und die in erster Linie bestandserhaltende Funktion mit den Schutzzwecken eines Landschaftsschutzgebiets verträgt. Damit hat die Antragsgegnerin im Umfang des eingeräumten Baurechts objektiv eine Ausnahme- oder Befreiungslage bestätigt, die sie in der Praxis auch entsprechend handhabt. Des Weiteren ist sie davon ausgegangen, dass eine nach der guten fachlichen Praxis betriebene landwirtschaftliche Nutzung, zu der auch die gartenbauliche Erzeugung gehört, in der Regel nicht den Zielen des Naturschutzes und der Landschaftspflege widerspricht. Dementsprechend nimmt auch § 6 Abs. 1 Nr. 1 der Landschaftsschutzgebietsverordnung die ordnungsgemäße land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung i. S. d. Art. 3 Abs. 2 und Art. 6 Abs. 4 BayNatSchG auf den bisher land-, forst- und fischereiwirtschaftlich genutzten Flächen in der bisherigen Art und im bisher üblichen Umfang aus (vgl. auch § 26 Abs. 2 BNatSchG). Soweit der Antragsteller insoweit auf die Rückausnahme des § 6 Abs. 2 der Landschaftsschutzgebietsverordnung verweist, ist nicht ersichtlich, inwieweit durch die gärtnerische Nutzung der Grundstücke in der... die in § 3 Abs. 2 bzw. 3 der Landschaftsschutzgebietsverordnung für das FFH-Gebiet genannten Erhaltungsziele beeinträchtigt werden könnten. Im Übrigen verbietet schon § 33 BNatSchG auch ohne Schutzverordnung jedenfalls alle Veränderungen und Störungen, die zu einer erheblichen Beeinträchtigung eines Natura 2000-Gebiets, d. h. auch des vorhandenen FFH-Gebiets (§ 7 Abs. 1 Nr. 8 BNatSchG), in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzweck maßgeblichen Bestandteilen führen können. Zudem enthält § 44 BNatSchG für besonders geschützte und bestimmte andere Tier- und Pflanzenarten zahlreiche Verbote, die der Antragsteller auch unabhängig von der Schutzverordnung zu beachten hätte. Die Befürchtung des Antragstellers, er könne aufgrund der Erlaubnisvorbehalte des § 5 der Landschaftsschutzgebietsverordnung sein Privatgrundstück nicht mehr in angemessener Weise nutzen und müsse hierzu, etwa zum Parken oder Befahren, jeweils eine Erlaubnis einholen, ist nicht gerechtfertigt. Zum einen sind gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 4 Abs. 1 Satz 1 der Landschaftsschutzgebietsverordnung Handlungen nur dann erlaubnispflichtig, wenn sie den Charakter des Gebiets verändern oder dem besonderen Schutzzweck in § 3 Abs. 1 der Verordnung zuwiderlaufen. Zum anderen sind gemäß § 5 Abs. 1 Satz 3 der Landschaftsschutzgebietsverordnung zahlreiche Handlungen hinsichtlich der Nutzung von Privatgrundstücken ausdrücklich von der Erlaubnispflicht ausgenommen, wie etwa das Fahren und Parken mit Kraftfahrzeugen. Insgesamt kann der Antragsgegnerin daher nicht der Vorwurf gemacht werden, sie habe keine dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verpflichtete Würdigung der gegenüberstehenden Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes auf der einen und der Nutzerinteressen der von Nutzungsbeschränkungen betroffenen Grundeigentümer der ... auf der anderen Seite vorgenommen (vgl. hierzu BVerwG, B.v. 1.2.2007 - 7 BN 1.07 - juris Rn. 7).

Der Antragsgegnerin kann entgegen der Ansicht des Antragstellers auch nicht entgegengehalten werden, sie habe unter Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz willkürlich die ..., nicht aber die Bereiche des ... und der ... in den Schutzbereich aufgenommen. Was den Bereich des ... betrifft, wurden zum einen Randbereiche dieses Geländes in den Schutzbereich mit aufgenommen. Zum anderen unterscheiden sich die Bebauungspläne für die ... und für das Rundfunkgelände stark voneinander. Dies gilt zunächst für die festgesetzte Art der baulichen Nutzung, die im Gebiet der ... grundsätzlich nur bauliche Anlagen zulässt, die der gartenbaulichen Erzeugung i. S. d. § 201 BauGB dienen. Zudem hat der Bebauungsplan Nr. ... vorwiegend bestandssichernden Charakter, wogegen der Bebauungsplan Nr. 553 b für das Rundfunkgelände ... vom 10. Oktober 1974 in größerem Umfang noch nicht realisiertes Baurecht einräumt, durch das sich das Gebiet stark weiter entwickeln kann (vgl. Akte IV der Ag. S. 314 R). Die unterschiedliche Behandlung dieser Bebauungsplangebiete ist daher von sachlichen Gesichtspunkten geleitet. Gleiches gilt hinsichtlich der Nichtaufnahme der dicht bebauten und wesentlich größeren ... aus dem Geltungsbereich.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen nach § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Die Unterschutzstellung von Teilen von Natur und Landschaft erfolgt durch Erklärung. Die Erklärung bestimmt den Schutzgegenstand, den Schutzzweck, die zur Erreichung des Schutzzwecks notwendigen Gebote und Verbote, und, soweit erforderlich, die Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen oder enthält die erforderlichen Ermächtigungen hierzu. Schutzgebiete können in Zonen mit einem entsprechend dem jeweiligen Schutzzweck abgestuften Schutz gegliedert werden; hierbei kann auch die für den Schutz notwendige Umgebung einbezogen werden.

(2) Soweit in den Absätzen 2a und 2b nichts Näheres bestimmt ist, richten sich Form und Verfahren der Unterschutzstellung, die Beachtlichkeit von Form- und Verfahrensfehlern und die Möglichkeit ihrer Behebung sowie die Fortgeltung bestehender Erklärungen zum geschützten Teil von Natur und Landschaft nach Landesrecht. Die Unterschutzstellung kann auch länderübergreifend erfolgen.

(2a) Erklärungen zur Unterschutzstellung nach Absatz 1, die

1.
durch Gesetz, Rechtsverordnung oder Satzung erfolgt sind und
2.
mit Vorgaben der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. L 197 vom 21.7.2001, S. 30) unvereinbar sind, weil eine danach erforderliche Strategische Umweltprüfung nicht durchgeführt wurde,
gelten fort, wenn sich die Unvereinbarkeit mit diesen Vorgaben aus einer Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union ergibt und soweit und solange nach der Entscheidung eine Fortgeltung zulässig ist. Die zur Beseitigung der Unvereinbarkeit mit den Vorgaben der Richtlinie 2001/42/EG erforderlichen Handlungen müssen im Rahmen eines ergänzenden Verfahrens unverzüglich nachgeholt werden. Die Erklärung zur Unterschutzstellung muss, sofern sich infolge der nachgeholten Handlungen eine Erforderlichkeit dafür ergibt, angepasst werden. Für die Nachholung der erforderlichen Handlungen nach Satz 2 und Anpassungen nach Satz 3 gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes sowie des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder entsprechender landesrechtlicher Vorschriften entsprechend. Der Zeitraum, innerhalb dessen die erforderlichen Handlungen nach Satz 2 und Anpassungen nach Satz 3 nachgeholt werden müssen, richtet sich nach der Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union und hat nur den Zeitraum zu umfassen, der zwingend notwendig ist, um Maßnahmen zu treffen, die die Beseitigung der Unvereinbarkeit mit den Vorgaben der Richtlinie 2001/42/EG ermöglichen. Sind die erforderlichen Handlungen nach Satz 2 und Anpassungen nach Satz 3 innerhalb der Frist nach Satz 5 nachgeholt, ist die Unvereinbarkeit mit den Vorgaben der Richtlinie 2001/42/EG geheilt. Sind die erforderlichen Handlungen nach Satz 2 und Anpassungen nach Satz 3 bei Ablauf der Frist nach Satz 5 nicht nachgeholt worden, tritt die Erklärung zur Unterschutzstellung außer Kraft.

(2b) Absatz 2a findet auch Anwendung auf Erklärungen zur Unterschutzstellung nach der rahmenrechtlichen Vorschrift des § 22 Absatz 1 und 2 des Bundesnaturschutzgesetzes in der bis zum 28. Februar 2010 geltenden Fassung sowie nach ausfüllendem Landesrecht. Pläne zur Durchführung von Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 bleiben gültig.

(3) Teile von Natur und Landschaft, deren Schutz beabsichtigt ist, können für einen Zeitraum von bis zu zwei Jahren einstweilig sichergestellt werden, wenn zu befürchten ist, dass durch Veränderungen oder Störungen der beabsichtigte Schutzzweck gefährdet wird. Die einstweilige Sicherstellung kann unter den Voraussetzungen des Satzes 1 einmalig bis zu weiteren zwei Jahren verlängert werden. In dem einstweilig sichergestellten Teil von Natur und Landschaft sind Handlungen und Maßnahmen nach Maßgabe der Sicherstellungserklärung verboten, die geeignet sind, den Schutzgegenstand nachteilig zu verändern. Die einstweilige Sicherstellung ist ganz oder teilweise aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr oder nicht mehr in vollem Umfang gegeben sind. Absatz 2 gilt entsprechend.

(4) Geschützte Teile von Natur und Landschaft sind zu registrieren und zu kennzeichnen. Das Nähere richtet sich nach Landesrecht.

(5) Die Erklärung zum Nationalpark oder Nationalen Naturmonument einschließlich ihrer Änderung ergeht im Benehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit und dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur.

(1) Landschaftsschutzgebiete sind rechtsverbindlich festgesetzte Gebiete, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft erforderlich ist

1.
zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, einschließlich des Schutzes von Lebensstätten und Lebensräumen bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten,
2.
wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit oder der besonderen kulturhistorischen Bedeutung der Landschaft oder
3.
wegen ihrer besonderen Bedeutung für die Erholung.

(2) In einem Landschaftsschutzgebiet sind unter besonderer Beachtung des § 5 Absatz 1 und nach Maßgabe näherer Bestimmungen alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebiets verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen.

(3) In einem Landschaftsschutzgebiet sind die Errichtung und der Betrieb von Windenergieanlagen sowie der zugehörigen Nebenanlagen nicht verboten, wenn sich der Standort der Windenergieanlagen in einem Windenergiegebiet nach § 2 Nummer 1 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1353) befindet. Satz 1 gilt auch, wenn die Erklärung zur Unterschutzstellung nach § 22 Absatz 1 entgegenstehende Bestimmungen enthält. Für die Durchführung eines im Übrigen zulässigen Vorhabens bedarf es insoweit keiner Ausnahme oder Befreiung. Bis gemäß § 5 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes festgestellt wurde, dass das jeweilige Land den Flächenbeitragswert nach Anlage 1 Spalte 2 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes oder der jeweilige regionale oder kommunale Planungsträger ein daraus abgeleitetes Teilflächenziel erreicht hat, gelten die Sätze 1 bis 3 auch außerhalb von für die Windenergienutzung ausgewiesenen Gebieten im gesamten Landschaftsschutzgebiet entsprechend. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht, wenn der Standort in einem Natura 2000-Gebiet oder einer Stätte, die nach Artikel 11 des Übereinkommens vom 16. November 1972 zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt (BGBl. 1977 II S. 213, 215) in die Liste des Erbes der Welt aufgenommen wurde, liegt.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

Tenor

Die Normenkontrollanträge werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens fallen den Antragstellern zu 1., 3. und 4., die für den auf sie entfallenden Kostenanteil als Gesamtschuldner haften, einerseits und der Antragstellerin zu 2. andererseits jeweils zur Hälfte zur Last.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Gültigkeit der „Verordnung zur einstweiligen Sicherstellung des Bereichs „Am Triller“ in Alt-A-Stadt“ – im Folgenden: Sicherstellungsverordnung -, die die Antragsgegnerin als Untere Naturschutzbehörde – erstmals – am 23.3.2005 erlassen hat.

Die Sicherstellungsverordnung erfasst eine zusammenhängende, ca. 3 Hektar große Freifläche des Bereichs „Triller“ im Stadtteil Alt-A-Stadt der Antragsgegnerin, die teilweise von den Straßen „Trillerweg“, „Am Triller“, „Lilienstraße“, „Nelkenstraße“ und der Fußwegeverbindung „Am Jakobsgärtchen“, im Übrigen von bebauten Grundstücken begrenzt wird. Wegen Einzelheiten der Abgrenzung wird auf die Grenzbeschreibung in § 2 der Sicherstellungsverordnung und den zum Bestandteil der Verordnung erklärten, mit veröffentlichten Lageplan verwiesen.

Die im Geltungsbereich der Sicherstellungsverordnung gelegenen Flurstücke, die teils einer aus den Antragstellern zu 1., 3. und 4. bestehenden Erbengemeinschaft, teils der Antragstellerin zu 2. als Alleineigentümerin gehören, waren Teil einer von einer hohen Mauer umschlossenen privaten Parkanlage, in der früher die nach Beschädigungen im zweiten Weltkrieg abgebrochene Villa eines Industriellen und einige, heute allerdings nur noch teilweise vorhandene Nebengebäude standen.

Auf dem Gelände hat sich im Laufe der Jahre ein umfangreicher Baumbestand entwickelt, der unter anderem mehr als 100 Jahre alte Eichen, Buchen und Kastanien mit bis zu 22 Meter Kronendurchmesser umfasst. Wegen Einzelheiten wird insoweit auf die in den Behördenakten befindliche Bewertung der Unteren Naturschutzbehörde der Antragsgegnerin („bü 18.8.2003“) und den zugehörigen Bestandsplan verwiesen.

Offenbar angestoßen durch eine Bürgerinitiative, die sich aus Anlass der Bebauung der an der Narzissenstraße gelegenen Flurstücke Nr. 42/32 und Nr. 42/33 gebildet hatte und die für den Erhalt des Baumbestandes im Bereich des ehemaligen Parkgeländes eintritt, leitete der Stadtrat der Antragsgegnerin im Dezember 2001 ein Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplanes mit dem Ziel ein, Bebauungsmöglichkeiten nur zurückhaltend im straßennahen Bereich von bereits wegemäßig erschlossenen Flurstücken zu eröffnen, um den als wertvoll eingestuften Baumbestand und die als Stadtbild prägend angesehene Baum bestandene Hangkante zum Saartal hin möglichst weitgehend zu schonen und zu sichern. Zur Absicherung der Planung erließ die Antragsgegnerin am 22.5.2002 eine Veränderungssperre, die nach Ablauf ihrer dreijährigen Geltungsdauer durch Stadtratsbeschluss vom 12.4.2005 um ein weiteres Jahr verlängert wurde.

Im Vorfeld und während des Planaufstellungsverfahrens befasste sich die Untere Naturschutzbehörde mehrfach mit dem Baumbestand auf dem in Rede stehenden Gelände. In einer Stellungnahme vom 21.4.2004 zu dem Bebauungsplan führte sie aus, der in dem ehemaligen Parkgelände flächig vorhandene Baumbestand sei durch zahlreiche Einzelexemplare mit voluminösen Kronen geprägt, welche Durchmesser von bis zu 22 Metern aufwiesen. Außerdem erstrecke sich der Park über eine Anhöhe, deren noch unverbaute Flanken zum südlichen Saartalhang gehörten. Somit sei das weithin sichtbare Gelände nicht nur für die unmittelbare Umgebung, sondern als Landschaftsbild prägendes Element auch für das zentrale Saarbrücker Stadtgebiet von Bedeutung. Nach einer ins Einzelne gehenden Beurteilung der zu erwartenden Konflikte zwischen der nach dem Plankonzept möglichen Bebauung und dem Ziel der möglichst weitgehenden Erhaltung des Baumbestandes heißt es dann abschließend, der zentrale und der nördliche Teil des Plangebietes seien dauerhaft zu erhalten. Die Untere Naturschutzbehörde werde ein Verfahren zur Unterschutzstellung dieser Flächen gemäß § 18 SNG (Landschaftsschutzgebiet) oder § 19 SNG (geschützter Landschaftsbestandteil) einleiten.

Offenbar Anfang des Jahres 2005 bemühten sich die Antragsteller um die Genehmigung nach der Baumschutzverordnung der Antragsgegnerin zum Fällen von Bäumen im Bereich der ehemaligen Parkanlage. Etwa zeitgleich leitete die Untere Naturschutzbehörde der Antragsgegnerin ein Verfahren zur einstweiligen Sicherstellung des in Rede stehenden Bereichs ein. In der unter dem 15.2.2005 erstellten Begründung zur einstweiligen Sicherstellung ist ausgeführt, besondere Wertmerkmale dieses Bereichs seien die zusammenhängende Größe, die Ungestörtheit und der alte Baumbestand innerhalb des Siedlungsbereichs. Vor allem hervorzuheben sei der alte Baumbestand, in dem die für die Belange des Naturschutzes besonders wertvollen Alters- und Zerfallsphasen der Bäume repräsentiert seien. Dieser alte Baumbestand sowie das vorhandene Totholz seien Lebensraum für Holz bewohnende Insektenarten, potentieller Brutplatz für Höhlen bewohnende Vogelarten und potentielles Sommerquartier für Fledermäuse. Vorkommen von besonders geschützten Arten seien möglich. Aufgrund seiner Biotopstruktur und seiner Wertmerkmale spiele der Bereich eine wichtige Rolle als Verbindungselement im Biotopverbund der südlich und nördlich des Siedlungsbereichs liegenden, zum Teil als FFH-Gebiete gemeldeten Waldflächen. Nach § 3 Abs. 4 BNatSchG seien unter anderem die Verbindungselemente des Biotopverbundes durch Ausweisung von Schutzgebieten und andere geeignete Maßnahmen rechtlich zu sichern. Darüber hinaus besitze der Bereich „Am Triller“ eine wesentliche Stadt- und Landschaftsbild prägende Funktion. Der Baumbestand sei von zentralen, für die gesamte Stadtentwicklung bedeutsamen Grün- und Freiflächen aus sichtbar. Er sei somit Teil jener noch intakten Stadt- und Landschaftsbildkulisse, die für die geplante städtebauliche Entwicklung Saarbrückens als „Stadt am Fluss“ eine zentrale Rolle spiele. Für den Bereich „Am Triller“ sei ein „flächenhafter Schutz als geschützter Landschaftsbestandteil nach § 19 SNG vorgesehen“. Ziel sei die dauerhafte Sicherung und Entwicklung einer Grünfläche mit altem Baumbestand ohne Nutzungskonflikte und ohne Konflikte mit Verkehrssicherungspflichten innerhalb des Siedlungsbereichs.

Am 23.3.2005 erließ die Antragsgegnerin als Untere Naturschutzbehörde die Sicherstellungsverordnung. In ihrem § 3 ist unter „Schutzzweck“ im Wesentlichen ausgeführt, bei dem Geltungsbereich handele es sich nach vorläufiger Einschätzung um einen grundsätzlich schutzwürdigen Bereich, welcher nicht nur die einzelnen Bäume umfasse, sondern sich auch auf deren flächiges Zusammenwirken beziehe. Bis zur endgültigen Klärung des geschützten Umfanges und des Inhaltes der Unterschutzstellung müsse der Geltungsbereich in seinem gegenwärtigen Zustand gesichert werden, damit die notwendigerweise länger andauernde Sammlung und Wertung des insoweit relevanten Abwägungsmaterials möglich sei und für diese Zeitspanne Veränderungen entgegengewirkt werde, welche die möglicherweise notwendige spätere Unterschutzstellung verhinderten oder erschwerten.

Durch § 4 Abs. 1 Sicherstellungsverordnung werden alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder nachhaltigen Störung des gegenwärtigen Zustandes führen können. In dem – nicht abschließenden – Katalog des § 4 Abs. 2 Sicherstellungsverordnung sind als „insbesondere verbotene Maßnahmen“ unter anderem die Errichtung baulicher Anlagen, die Anlegung von Straßen, Wegen und anderen Verkehrsanlagen, das Beschädigen, Abreißen oder Ausgraben oder Entnehmen der vorhandenen Bäume und Pflanzen sowie das Herausnehmen umgefallener Bäume und anderweitig abgestorbener Vegetationsbestandteile aufgeführt.

Nach § 5 sind nach näherer Maßgabe unter anderem unaufschiebbare Maßnahmen zur Abwendung einer unmittelbar drohenden erheblichen Gefahr für bedeutende Rechtsgüter zulässig. Gemäß § 6 kann nach § 34 Abs. 2 SNG unter näher beschriebenen Voraussetzungen auf Antrag eine Befreiung von den Verboten gewährt werden. Nach § 8 sollte die Verordnung nach ihrer Bekanntmachung im „Saarbrücker Wochenspiegel“ für die Dauer eines Jahres in Kraft treten. Die erste Veröffentlichung im „Saarbrücker Wochenspiegel“ erfolgte am 23.3.2005. In dem die Veröffentlichung einleitenden Text war unter der Überschrift „Bekanntmachung“ ausgeführt:

„Die Untere Naturschutzbehörde der Landeshauptstadt A-Stadt beabsichtigt nach § 21 Saarländisches Naturschutzgesetz – SNG – in der Fassung vom 19.3.1993 (Amtsbl. S. 346) – zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juni 2004 (Amtsbl. S. 1550) die folgende Rechtsverordnung zum Schutz der Natur zu erlassen:“

Sodann folgt der Verordnungstext.

Am 31.5.2005 ist der Normenkontrollantrag der Antragsteller bei Gericht eingegangen. Sie machen geltend, sie beabsichtigten eine zurückhaltende Bebauung ihres Geländes nach einem Konzept, das sie der Antragsgegnerin im November 2003 vorgestellt hätten. Derzeit belaste sie die Unterhaltung des Geländes mit jährlich rund 18.000,-- Euro. In den letzten Jahren hätten sie mehrfach Bäume fällen müssen, die erkrankt gewesen seien und die Verkehrssicherheit gefährdet hätten. Zuletzt sei auch einer der von der Antragsgegnerin als schützenswert eingestuften Bäume aus diesem Grund gefällt worden. Die umstrittene Sicherstellungsverordnung erlaube es nicht einmal, die gefällten Bäume abzutransportieren. Das sei deshalb erstaunlich, weil auf einer großen Teilfläche Tannenbäume angepflanzt worden seien, die als Weihnachtsbäume verkauft werden könnten. Der Antragsgegnerin sei zunächst Konzeptionslosigkeit vorzuwerfen. Wenn sie den Park ihren Bürgern zur Verfügung stellen wolle, solle sie Ankaufsverhandlungen aufnehmen. Wenn es bei den derzeitigen Eigentumsverhältnissen bleiben solle, müsse man ihnen die Möglichkeit geben, Teile des Parkes durch eine zurückhaltende Bebauung zu verwerten, um die Ausgaben bestreiten zu können. Hierzu genüge es freilich nicht, wenn planerische Festsetzungen die Errichtung von lediglich zwei Häusern ermöglichten. Inzwischen seien zwar sechs Baugrundstücke vorgesehen, was allerdings bei einem drei Hektar großen Gelände nicht zuletzt mit Blick auf die Bebauungsdichte in der Nachbarschaft ebenfalls zu gering sei. Mit einem baldigen Abschluss der Planung sei nicht zu rechnen. Sie seien dringend darauf angewiesen, weitere Sicherungsarbeiten in dem Park durchzuführen. Das sei jedoch aufgrund der angefochtenen Verordnung ausgeschlossen. Die Sicherstellungsverordnung sei rechtswidrig. Der Erlass von Verordnungen nach den §§ 16 bis 19 SNG könne ausgeschlossen werden. Allenfalls in Betracht komme der Erlass einer Verordnung nach § 20 SNG. Wenn 2003 insgesamt 127 erhaltenswerte Bäume festgestellt worden seien, bedürfe es 2005 nicht des Erlasses einer Sicherstellungsverordnung, die es ihnen unmöglich mache, den Park halbwegs vernünftig zu unterhalten. Sie hätten derzeit überhaupt nicht die Absicht, schützenswerte Bäume zu fällen. Bäume müssten allerdings dann gefällt werden, wenn sie krank seien. Das räume auch die Antragsgegnerin ein. Immerhin habe sie die entsprechende Genehmigung zum Fällen einiger Bäume erteilt; jedoch dürften gefällte Bäume nicht einmal abtransportiert werden. Die Verordnung habe enteignenden Charakter. So dürften sie nicht einmal die vor einigen Jahren angelegten Weihnachtsbaumkulturen verwerten. Derzeit bleibe nur die Möglichkeit, das Gelände weiter verwildern zu lassen. Wenn an eine Verordnung gemäß § 20 SNG gedacht sei, sei es Sache der Antragsgegnerin, wenigstens ansatzweise nachzuweisen, dass die Voraussetzungen dieser Bestimmung erfüllt seien. Hiervon könne jedoch keine Rede sein. Es gebe lediglich einzelne Bäume, die man sinnvoller und vernünftiger Weise erhalten sollte. Auch eine belastende Naturschutzverordnung bedürfe der Rechtfertigung. Hierfür sei vorliegend nichts ersichtlich. Die Sicherstellungsverordnung sei wohl erlassen worden, um der Antragsgegnerin die Möglichkeit zu geben, über den in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan nachzudenken. Zu diesem Zweck gebe es jedoch die Veränderungssperre und von diesem Instrument habe die Antragsgegnerin ebenfalls Gebrauch gemacht.

Die Antragsteller beantragen,

die Verordnung der Antragsgegnerin vom 23.3.2005 in der Gestalt der Verordnung vom 22.9.2005 zur einstweiligen Sicherstellung des Bereichs „Am Triller“ in Alt-A-Stadt für nichtig zu erklären.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Normenkontrollantrag zurückzuweisen.

Sie trägt vor, die angegriffene Sicherstellungsverordnung sei rechtmäßig. Sie sei durch § 21 SNG gedeckt. Die einstweilige Sicherstellung setze nicht die abschließende Prüfung der Voraussetzungen für die künftige Unterschutzstellung des in Rede stehenden Bereichs voraus. Vielmehr gehe es nur darum, Gefahren für das zur Unterschutzstellung vorgesehene Gebiet abzuwenden. Zu prüfen sei, ob ein vernünftiger Anlass für die einstweilige Sicherstellung bestehe und ob der Zweck der beabsichtigten endgültigen Unterschutzstellung möglicherweise gefährdet sei. Außerdem habe eine überschlägige summarische Abwägung der Auswirkungen der einstweiligen Sicherstellung und der übrigen Ziele des Naturschutzes einerseits sowie der sonstigen Anforderungen der Allgemeinheit an Natur und Landschaft unter Berücksichtigung verfassungsrechtlicher Positionen andererseits zu erfolgen. Sie beabsichtige, die fragliche Fläche als geschützten Landschaftsbestandteil nach § 19 SNG auszuweisen. Ob diese Verordnung letztlich ergehen werde und ob sie dann rechtswidrig sein werde, sei nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits. Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn von vornherein feststünde, dass eine Verordnung nach den §§ 16 bis 20 SNG rechtmäßig nicht ergehen könnte. Das sei hier nicht der Fall. Die Ausweisung nach § 19 SNG sei ein Instrument des Objektschutzes, nicht des Flächenschutzes. Allerdings könnten auch Objektgruppen, zum Beispiel der Baumbestand eines bestimmten Gebietes, geschützt werden. Vorliegend sei der in der Sicherstellungsverordnung bezeichnete Baumbestand taugliches Schutzobjekt einer Rechtsverordnung nach § 19 SNG. Die Unterschutzstellung dieses Baumbestandes sei geboten, da sein Schutz und seine Pflege zur Sicherstellung von essentiellen Lebensräumen und Teillebensräumen seltener, durch das Saarländische Naturschutzgesetz, das Bundesnaturschutzgesetz und die Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie geschützter Arten, zur Erhaltung von Lebensraumverbundsystemen, zur Pflege des Stadtbildes und zur Abwehr schädlicher Einwirkungen erforderlich sei. Die Schutzwürdigkeit sei zu Beginn der entsprechenden Planungen zunächst vermutet worden, habe sich inzwischen allerdings durch entsprechende fachgutachterliche Feststellungen weitgehend bestätigt. Die Möglichkeit der Gefährdung des Zwecks der beabsichtigten endgültigen Rechtsverordnung bestehe mittelfristig in dem auch durch eine Reihe von Rechtsstreitigkeiten dokumentierten Bebauungsdruck, dem die entsprechende Fläche ausgesetzt sei. Außerdem zeigten die Anträge der Antragsteller auf Erteilung von Fällgenehmigungen den Wunsch, sich eines nicht kleinen Teiles des einer späteren Bebauung möglicherweise im Wege stehenden Bewuchses zu entledigen. Schützenswert seien nach ihren vorläufigen Feststellungen nicht nur lebende Bäume, für die eine freilich weniger strenge Baumschutzverordnung bestehe, sondern auch und gerade absterbende und abgestorbene Vegetationsbestandteile. Verkehrssicherungsmaßnahmen blieben zulässig. Die Verordnung sei auch mit dem den Antragstellern zustehenden Eigentumsschutz vereinbar. Sie habe im Hinblick auf die maßgeblichen Grundstücke Stellungnahmen eines Fachgutachters und der von ihr beauftragten Planer eingeholt und in ihre Abwägung einbezogen. Sie sei dabei zu dem vorläufigen Ergebnis gekommen, den Zielen des Naturschutzes und den Anforderungen der Allgemeinheit an Natur und Stadtbild dadurch nachzukommen, dass sie die im Übrigen schon in Folge einer Veränderungssperre der kurzfristigen Bebauung entzogenen, auch nach § 34 BauGB, also ohne vorgängige Planung großenteils gar nicht bebaubaren Grundstücke in den räumlichen Geltungsbereich der Sicherstellungsverordnung einbezogen habe. Dadurch habe sie vorläufig dem durch Art. 20 a GG unterstrichenen hohen Rang des Naturschutzes in nicht zu beanstandender Weise Rechnung getragen. Die Sicherung habe nur vorläufigen Charakter und bewege sich im Rahmen der Sozialbindung. Ausnahmen seien auf der Grundlage von § 5 der Sicherstellungsverordnung möglich. Die in der Sicherstellungsverordnung getroffenen Regelungen erwiesen sich ebenfalls als rechtmäßig.

Im Anschluss an eine entsprechende Hinweisverfügung des Gerichts vom 14.9.2005 hat die Antragsgegnerin die angegriffene Sicherstellungsverordnung am 6.10.2005 unter dem Erlassdatum vom 22.9.2005 – erneut – im Amtsblatt des Saarlandes bekannt gemacht. Gemäß dem neu gefassten § 8 der Sicherstellungsverordnung gilt diese bis zum 23. März 2006. Im Übrigen hat die Antragsgegnerin den Entwurf einer „Begründung zur Ausweisung des geschützten Landschaftsbestandteils „Am Triller“ nach § 19 SNG“, aufgestellt von Dip.-Ing. Peter Glaser, Homburg, unter dem 15.6.2005 und geändert unter dem 30.6.2005, vorgelegt.

Wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der in dieser Angelegenheit erstellten Behördenakten Bezug genommen. Er war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

Die Normenkontrollanträge bleiben in der Sache erfolglos.

Sie sind allerdings zulässig.

Die Antragsteller sind gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Sie sind Eigentümer beziehungsweise Miteigentümer von Grundstücken, die im Geltungsbereich der von ihnen angegriffenen Sicherstellungsverordnung liegen, und machen geltend, die durch die Verordnung ausgesprochenen Verbote und Nutzungsbeschränkungen verletzten sie in ihrem durch Art. 14 GG geschützten Grundeigentum. Da die Sicherstellungsverordnung mit den darin getroffenen, die Eigentümerbefugnisse einschränkenden Regelungen im Verständnis von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG Inhalt und Schranken des in ihrem Geltungsbereich gelegenen Grundeigentums bestimmt vgl. zum Beispiel BVerwG, Beschlüsse vom 18.7.1997 – 4 BN 5/97 – NVwZ – RR 1998, 225, und vom 17.1.2000 – 6 BN 2/99 -, NVwZ – RR 2000, 339, der betroffene Eigentümer solche Beschränkungen indes nur hinnehmen muss, wenn sie rechtmäßig sind, und die Rechtswidrigkeit der hier in Streit stehenden Sicherstellungsverordnung nicht offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise auszuschließen ist, ist den Antragstellern die Befugnis zuzubilligen, die Norm zur gerichtlichen Nachprüfung zu stellen. Vgl. zur regelmäßigen Normenkontrollbefugnis von Eigentümern von Grundstücken im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes zum Beispiel BVerwG, Urteil vom 10.3.1998 – 4 CN 6.97 – BRS 60 Nr. 44.

Die Antragsteller haben ferner ein rechtlich schützenswertes Interesse an einer Sachentscheidung über ihre Normenkontrollanträge. Dem steht nicht entgegen, dass sie an der Verwirklichung ihrer bekundeten Absicht, ihr Grundeigentum einer baulichen Nutzung zuzuführen, derzeit offenbar – auch – dadurch gehindert sind, dass die ihnen gehörenden Flurstücke zugleich im Geltungsbereich einer baurechtlichen Veränderungssperre vom 22.5.2002 zur Sicherung des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes „Am Triller“ liegen, deren Geltungsdauer von der Antragsgegnerin im April 2005 nach Ablauf ihrer dreijährigen Gültigkeit um ein weiteres Jahr verlängert wurde. Ebenso wenig kann den Antragstellern das Rechtschutzinteresse deswegen abgesprochen werden, weil ihre Grundstücke von der Verordnung zum Schutz der Bäume in der Landeshauptstadt A-Stadt vom 1.3.1999 – Baumschutzverordnung – erfasst werden, die nach näherer Maßgabe alle Bäume in ihrem Geltungsbereich unter Schutz stellt. Die Verbote und Nutzungsbeschränkungen der umstrittenen Sicherstellungsverordnung gehen über die Beschränkungen der Veränderungssperre und der Baumschutzverordnung hinaus, indem sie einerseits die Ausführung baulicher Anlagen jeglicher Art, und andererseits zum Beispiel über § 1 Abs. 2 und 3 Baumschutzverordnung hinausgehend auch Bäume jeglicher Art und unabhängig von ihrem Stammdurchmesser erfassen. Auch sonst unterscheidet sich das Schutzregime der Baumschutzverordnung von demjenigen der Sicherstellungsverordnung wie ein Vergleich von § 3 Baumschutzverordnung mit § 4 Sicherstellungsverordnung zeigt. So verbietet § 4 Abs. 2 Nr. 8 Sicherstellungsverordnung – wogegen sich die Antragsteller unter anderem wehren – die Entnahme von aus Gründen der Verkehrssicherheit gefällten Bäumen und von auf dem Gelände angepflanzten Weihnachtsbäumen. Da mit der erstrebten Nichtigerklärung auch diese Verbote entfielen, sich mithin die Rechtsposition der Antragsteller verbesserte, ist ihnen ein Interesse an einer Sachentscheidung über ihre Normenkontrollanträge zuzubilligen, obwohl ihre Grundstücke im Falle der Unwirksamkeit der Sicherstellungsverordnung weiterhin den Verboten und sonstigen Beschränkungen der Baumschutzverordnung und wohl auch der Veränderungssperre unterlägen.

Dass die Normenkontrollanträge rechtzeitig innerhalb der Zwei-Jahres-Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1, 2. Halbsatz VwGO bei Gericht eingegangen sind, bedarf keiner näheren Erörterung.

Die danach zulässigen Normenkontrollanträge erweisen sich indes als unbegründet. Die angegriffene „Verordnung zur einstweiligen Sicherstellung des Bereichs „Am Triller“ in Alt-A-Stadt“ in der nunmehr maßgeblichen Fassung vom 22.9.2005 (Amtsbl. S. 1593) leidet nicht an einem ihre Nichtigkeit bewirkenden Rechtsfehler.

Dass die Sicherstellungsverordnung in einem fehlerhaften Verfahren zustande gekommen wäre, ist weder dargetan noch erkennbar. Zwar war die Sicherstellungsverordnung in ihrer ursprünglichen Fassung vom 23.3.2005 nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden, da sich die Antragsgegnerin darauf beschränkt hatte, die - bloße - Absicht, diese Verordnung zu erlassen, im Saarbrücker Wochenspiegel bekannt zu geben. Dieser Fehler ist jedoch während des anhängigen Normenkontrollverfahrens dadurch behoben worden, dass die Sicherstellungsverordnung in ihrer Fassung vom 22.9.2005 am 6.10.2005 - wie gemäß Art. 104 Abs. 2 Satz 1 SVerf vorgeschrieben - im Amtsblatt des Saarlandes verkündet worden ist, vgl. zur Fehler heilenden Wirkung einer erneuten ordnungsgemäßen Bekanntmachung einer Rechtsnorm z.B. BVerwG, Beschluss vom 18.12.1995 - 4 NB 8/95 -, UPR 1996, 150, zitiert nach Juris.

Die nachträgliche Inkraftsetzung der zunächst fehlerhaft bekannt gemachten Sicherstellungsverordnung während des anhängigen Normenkontrollverfahrens ändert nichts daran, dass diese Norm nach wie vor Gegenstand des Rechtsstreits bleibt, vgl. zur Bauleitplanung BVerwG, Urteil vom 21.10.1999 - 4 CN 1/98 - BRS 62 Nr. 51.

Auch sonst sind Verfahrensfehler weder aufgezeigt noch ersichtlich. Die verfahrensrechtlichen Anforderungen, die § 31 SNG an den Erlass von Rechtsverordnungen stellt, gelten nur für Rechtsverordnungen (Unterschutzstellungen) nach den §§ 16 bis 20 SNG, nicht hingegen für Sicherstellungsverordnungen, die ihre Grundlage in § 21 SNG finden.

Ebenso wenig wie danach unter verfahrensrechtlichen lässt die umstrittene Sicherstellungsverordnung unter materiell-rechtlichen Gesichtspunkten einen ihre Ungültigkeit bewirkenden Rechtsfehler erkennen.

Nach § 21 SNG kann die für den Erlass einer Rechtsverordnung nach den §§ 16 bis 20 SNG zuständige Naturschutzbehörde bis zum Erlass einer solchen Rechtsverordnung zur einstweiligen Sicherstellung der zu schützenden Gebiete und Landschaftsteile Eingriffe in Natur und Landschaft auf die Dauer von einem Jahr durch Rechtsverordnung untersagen, wenn zu befürchten ist, dass durch diese Eingriffe der Zweck der beabsichtigten Maßnahme beeinträchtigt würde.

Diese Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Sicherstellungsverordnung sind vorliegend erfüllt.

Die Antragstellerin strebt an, im Geltungsbereich der umstrittenen Sicherstellungsverordnung einen geschützten Landschaftsbestandteil auszuweisen, mithin eine Rechtsverordnung nach § 19 SNG zu erlassen. Damit bewegt sie sich im Rahmen ihrer Zuständigkeit als Untere Naturschutzbehörde (§ 19 Abs. 2 SNG).

Allerdings ist die Absicht, einen geschützten Landschaftsbestandteil auszuweisen, weder in § 3 Sicherstellungsverordnung – „Schutzzweck“ – noch sonst in der Verordnung ausdrücklich genannt und ist auch § 19 SNG nicht ausdrücklich aufgeführt. Das bewirkt jedoch nicht die Unwirksamkeit der umstrittenen Sicherstellungsverordnung. Denn die in ihrem § 3 gewählte Formulierung „…grundsätzlich schutzwürdiger Bereich, welcher nicht nur die einzelnen Bäume umfasst, sondern sich auch auf deren flächiges Zusammenwirken bezieht…“ umschreibt mit noch hinreichender Deutlichkeit das materielle Schutzziel, nämlich den in dem Geltungsbereich der Sicherstellungsverordnung vorhandenen Baumbestand, und zwar nicht nur den jeweiligen Baum als Einzelschöpfung, sondern die vorhandenen Bäume als zusammenwirkenden Bestand unter Schutz zu stellen, und diesem Anliegen entspricht die Ausweisung als geschützter Landschaftsbestandteil, was dann in der Begründung zur vorläufigen Sicherstellungsverordnung vom 15.2.2005 auch ausdrücklich angegeben ist, vgl. in diesem Zusammenhang VGH Kassel, Beschluss vom 9.10.1995 – 4 N 1429/92 – NuR 1996, 264, wonach es nicht darauf ankommt, dass die Unterschutzstellung in der in der Sicherstellungsverordnung genannten Art erfolgen kann, sondern es ausreicht, wenn nach dem Inhalt der Verordnung eine Unterschutzstellung nach den Bestimmungen des (hessischen) Naturschutzrechts in Betracht kommt; a.A.: VG Arnsberg, Urteil vom 21.6.1983 – 4 K 1513/82 – zitiert nach Juris, das freilich ebenfalls „lediglich“ verlangt, dass die Sicherstellungsverordnung die angestrebte Art der Unterschutzstellung „deutlich“ macht.

Im Übrigen ist auch für das der Sicherstellungsverordnung rechtlich vergleichbare Instrument der bauplanungsrechtlichen Veränderungssperre anerkannt, dass es ausreicht, wenn der der Veränderungssperre zugrunde liegende Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplanes ein Mindestmaß dessen erkennen lässt, was Inhalt der zu erwartenden Planung sein soll, BVerwG, Beschluss vom 21.12.1993 – 4 NB 40/93 – BRS 55 Nr. 95.

Hinreichende Auskunft über das Ziel der angestrebten Unterschutzstellung gibt vorliegend die bereits zitierte Formulierung des § 3 Sicherstellungsverordnung.

Dass die Voraussetzungen für eine Unterschutzstellung nach § 19 SNG erfüllt sind, insbesondere die Schutzwürdigkeit des betreffenden Landschaftsbestandteils und die Erforderlichkeit seiner Unterschutzstellung bereits feststehen, und es nach dem Ergebnis der gebotenen Abwägung zwischen den Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes einerseits und der gegenläufigen, insbesondere Eigentümerinteressen andererseits zu der geplanten Unterschutzstellung kommen wird, ist nicht Rechtmäßigkeitsvoraussetzung der einstweiligen Sicherstellung. Mit dieser soll nämlich lediglich in der Funktion vergleichbar einer Veränderungssperre im Bauplanungsrecht der „Status quo“ des betreffenden Landschaftsbestandteiles vorübergehend gegen Veränderungen geschützt werden, die die Zwecke der ins Auge gefassten Unterschutzstellung beeinträchtigen oder gar vereiteln würden, vgl. z.B. VGH Kassel, Urteil vom 11.3.1994 - 3 N 2454/93 - NuR 1994, 395; OVG Münster, Urteil vom 18.6.1998 - 10 A 816/96 -; OVG Koblenz, Urteil vom 1.7.1999 - 1 C 11884/98 - AS 27, 386; OVG Greifswald, Urteil vom 18.7.2001 - 4 K 15/00 -; VGH Mannheim, Urteil vom 11.4.2003 - 5 S 2299/01 - NuR 2003, 627, sämtlich zitiert nach Juris.

Auf der anderen Seite bewirkt auch die - hier insgesamt gesehen auf die Dauer eines Jahres befristete - einstweilige Sicherstellung mit ihren Verboten und Nutzungsbeschränkungen eine Einschränkung der Eigentümerbefugnisse. Sie stellt sich mithin als Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums im Verständnis von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dar, die einer sachlichen Rechtfertigung - eines begründeten Anlasses - bedarf und verhältnismäßig sein muss, zur Rechtsnatur von natur- und landschaftsschutzrechtlichen Regelungen als Inhalts- und Schrankenbestimmungen des Grundeigentums vgl. z.B. BVerwG, Beschlüsse vom 18.7.1997 - 4 BN 5/97 - NvWZ-RR 1998, 225, und vom 17.1.2000 - 6 BN 2/99 - NVwZ-RR 2000, 339; BGH, Urteil vom 18.2.1993 - III ZR 20/92 -, DVBl. 1933, 1085, zitiert nach Juris.

Von daher liegt auf der Hand, dass es nicht im freien Belieben der zuständigen Naturschutzbehörden steht, Gebiete oder Landschaftsbestandteile gleichsam ohne Anlass einstweilen sicherzustellen und sich dann auf die Suche nach Gründen für eine eventuelle Unterschutzstellung zu begeben. Erforderlich aber auch ausreichend ist nach der zitierten Rechtsprechung, der sich der Senat anschließt, dass der sichergestellte Bereich nach dem Ergebnis einer überschlägigen fachlichen Bewertung für eine endgültige Unterschutzstellung in Betracht kommt, vgl. z.B. auch BGH, Beschluss vom 23.11.1989 - III ZR 75/89 -, zitiert nach Juris.

Das ist hier der Fall. Zunächst ist nach dem Erkenntnisstand im Zeitpunkt des Erlasses der Sicherstellungsverordnung unabhängig davon, ob man auf den Zeitpunkt des erstmaligen Erlasses im März 2005 oder auf den Zeitpunkt der erneuten Bekanntmachung im Oktober 2005 abstellt, und auch im Zeitpunkt der Entscheidung in dem vorliegenden Verfahren davon auszugehen, dass Natur und Landschaft in dem von der Verordnung erfassten Bereich in einer Weise ausgeprägt sind, die es aus naturschutzfachlicher Sicht rechtfertigt, eine Unterschutzstellung als geschützter Landschaftsbestandteil gemäß § 19 SNG in Erwägung zu ziehen und näher zu untersuchen.

Geschützte Landschaftsbestandteile sind nach Abs. 1 Satz 1 der letztgenannten Bestimmung durch Rechtsverordnung bezeichnete Teile von Natur und Landschaft, deren Schutz und Pflege zur Sicherstellung und Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, insbesondere durch die Erhaltung oder Entwicklung von Lebensraumverbundsystemen (Nr. 1), zur Belebung, Gliederung oder Pflege des Orts- und Landschaftsbildes (Nr. 2) oder zur Abwehr schädlicher Einwirkungen auf die Naturgüter (Nr. 3) erforderlich sind.

Vorliegend hat eine Bestandsaufnahme durch Mitarbeiter der Antragsgegnerin im Vorfeld des Erlasses der umstrittenen Sicherstellungsverordnung ergeben, dass sich auf dem vom Geltungsbereich dieser Verordnung erfassten Gelände eines ehemaligen privaten Parkes im Laufe der Jahre ein umfangreicher Bestand von unter Naturschutzgesichtspunkten als hochwertig eingestuften Laubbäumen entwickelt hat, der überwiegend aus Eichen, Buchen, Kastanien, Linden und Ahorn besteht. Einige dieser Bäume weisen ein Alter von mehr als 100 Jahren, Stammumfänge von mehr als 200 cm, in Einzelfällen von mehr als 300 cm und Kronendurchmesser zwischen 16 m und 22 m auf. Ebenfalls vorhanden sind einige exotische Bäume wie Eiben und Stechpalmen, siehe Bestandsplan zum Projekt „Bebauungsplan Nr. 114.06.00 Triller“; Bewertung des Bestandes durch die Untere Naturschutzbehörde vom 18.8.2003, jeweils in den Verwaltungsakten.

In diesem Bestand sind nach vorläufiger Einschätzung der Unteren Naturschutzbehörde der Antragsgegnerin die „für die Belange des Naturschutzes besonders wertvollen Alters- und Zerfallsphasen der Bäume repräsentiert“, siehe Begründung zur einstweiligen Sicherstellung des Bereichs „Am Triller“ nach § 21 SNG vom 15.2.2005 in den Verwaltungsakten.

Der alte Baumbestand und auch das Totholz wurden nach dem Erkenntnisstand dieser Begründung als potentielle Specht- und Fledermaushabitate vermutet. Ausweislich des von der Antragsgegnerin inzwischen vorgelegten Entwurfs einer „Begründung zur Ausweisung des geschützten Landschaftsbestandteiles „Am Triller“ nach § 19 SNG“ - Fassung vom 30.6.2005 -, erstellt von Dipl.-Ing. Peter Glaser, Homburg, konnte mittlerweile das Vorkommen des Grünspechts als Brutvogel und die Nutzung des Geländes als Jagdrevier für verschiedene Fledermausarten (Großes Mausohr, Breitflügelfledermaus, Zwergfledermaus und Großer Abendsegler) festgestellt werden, siehe Begründungsentwurf vom 30.6.2005, Seiten 10, 11 und 12

Ob diese Feststellungen zutreffen, muss zwar derzeit als offen angesehen werden, nachdem die Antragsteller in der mündlichen Verhandlung die Frage aufgeworfen haben, auf welcher Grundlage sie getroffen worden sind, da mit ihrem Wissen und Einverständnis in der zurückliegenden Zeit kein Sachverständiger das Grundstück betreten habe. Die Klärung auch dieser Frage kann jedoch im Verfahren zur endgültigen Unterschutzstellung erfolgen. Vorliegend ist ausreichend, dass die mittlerweile erfolgte Begutachtung nicht zu einem Ausschluss der Schutzwürdigkeit geführt hat.

Weisen das Vorhandensein des alten, ökologisch wertvollen Baumbestandes und seine Bedeutung als potenzielles Habitat von schutzwürdigen Vogelarten, darunter auch Spechte, und als mögliches Jagdrevier für eine Reihe von Fledermausarten auf eine Schutzwürdigkeit unter dem Gesichtspunkt von § 19 Abs. 1 Nr. 1 SNG - Sicherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes - hin, so wird dem von der vorläufigen Sicherstellungsverordnung erfassten Bereich ferner eine Funktion als Bestandteil eines Biotopverbundes beigemessen, der sich neben den Schutzgebieten „Stiftswald St. Arnual“ und „St. Arnualer Wiesen“ auch auf die Steilhänge des Saartales und des Winterberges sowie auf das Deutschmühlental erstreckt. Auch unter dem in § 19 Abs. 1 Nr. 1 SNG ebenfalls angesprochenen Gesichtspunkt der Erhaltung und Entwicklung von Lebensraumverbundsystemen wird die Ausweisung des auf dem Gelände vorhandenen Baumbestandes als geschützter Landschaftsbestandteil in dem von der Sicherstellungsverordnung erfassten Bereich angestrebt, siehe Begründungen zur einstweiligen Sicherstellung und Entwurf der Begründung zur Ausweisung des geschützten Landschaftsbestandteiles.

Außerdem wird dem Baumbestand in dem hier in Rede stehenden Bereich eine wesentliche Stadt- und Landschaftsbild prägende Bedeutung als Teil des Grünzuges auf den steilen Talflanken des Saartales beigemessen, der den optischen Abschluss der Saarbrücker Altstadt nach Süden bildet, siehe Begründung zur einstweiligen Sicherstellung sowie Entwurf der Begründung zur Ausweisung des geschützten Landschaftsbestandteiles.

Die Eigenschaft eines Landschaftsbestandteiles als Orts- und/oder Landschaftsbild prägendes Element ist gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 2 SNG ebenfalls dem Grunde nach geeignet, seine Unterschutzstellung auf dieser Grundlage zu rechtfertigen.

Lässt sich danach einiges zugunsten einer Schutzwürdigkeit des Baumbestandes in dem von der Sicherstellungsverordnung erfassten Bereich jedenfalls unter den Gesichtspunkten von § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 SNG anführen, so lässt sich ferner auch seine Schutzbedürftigkeit nicht von vornherein von der Hand weisen. Denn angesichts des Umstandes, dass die Antragsteller als Eigentümer ihr Interesse an einer baulichen und sonstigen Nutzung des Geländes - z.B. durch Holzverwertung - bekundet haben, die zu einer Beeinträchtigung oder gar Zerstörung des als potentiell schützenswert angesehenen Baumbestandes führen könnte, erscheint – sollte sich die Schutzwürdigkeit bestätigen - eine Unterschutzstellung vernünftigerweise geboten.

Weist der von Sicherstellungsverordnung erfasste Bereich mit seinem Baumbestand danach ökologische und landschaftsästhetische Gegebenheiten auf, die es rechtfertigen, eine Unterschutzstellung nach § 19 SNG in Betracht zu ziehen, so ist der Erlass einer Rechtsverordnung auf dieser Grundlage auch nicht aus sonstigen Gründen von vornherein ausgeschlossen, vgl. in diesem Zusammenhang z.B: VGH Kassel, Beschluss vom 9.10.1995 - 4 N 1429/92 - NuR 1996, 264; VGH Mannheim, Beschluss vom 10.10.1980 - 1 S 463/80 -, jeweils zitiert nach Juris, wonach die endgültige Unterschutzstellung nicht von vornherein an unüberwindbaren rechtlichen Hindernissen scheitern darf.

Allerdings ist zu berücksichtigen, dass die Unterschutzstellung als geschützter Landschaftsbestandteil ein Instrument des Objekt- und nicht des Flächenschutzes bildet. Das bedeutet, auf der Grundlage von § 19 SNG können nicht Gebiete als solche, sondern nur bestimmte Objekte beziehungsweise Elemente in der Landschaft unter Schutz gestellt werden. Es ist also grundsätzlich nicht möglich, wie bei der Ausweisung von Natur- und Landschaftsschutzgebieten einen von der zuständigen Naturschutzbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen bestimmten Ausschnitt aus der umgebenden Landschaft abzugrenzen und einem näher festgelegten Schutzregime zu unterwerfen; die Unterschutzstellung nach § 19 SNG muss sich vielmehr auf konkrete oder gattungsmäßig beschreibbare Objekte oder auf sonstige – gewissermaßen aus sich selbst heraus - abgegrenzte Elemente erstrecken, die selbst nicht Landschaft, sondern eben „Bestandteile“ der umgebenden Landschaft sind, vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 18.12.1995 - 4 NB 8/95 -, zitiert nach Juris; VGH München, Urteil vom 28.10.1994, BayVBl. 1995, 242; OVG Lüneburg, Urteil vom 25.4.1994 - 3 K 1315/91 -, zitiert nach Juris.

Landschaftsbestandteile im Verständnis von § 19 SNG sind typischerweise die in Abs. 1 Satz 1 dieser Bestimmung exemplarisch aufgeführten Wasserläufe, Quellbereiche, Tümpel und Moore, Bäume, Hecken, Feldgehölze und Raine, die regelmäßig eindeutig abgegrenzte Elemente der sie umgebenden Landschaft darstellen. Gleichwohl ist in Literatur und Rechtsprechung anerkannt, dass Landschaftsbestandteile im Verständnis von § 19 SNG und den entsprechenden Regelungen in den Naturschutzgesetzen anderer Bundesländer auch flächenhafte Ausschnitte aus der Landschaft von größerer Ausdehnung sein können. Dazu können beispielsweise Biotope, aber auch Parke, Friedhöfe und bedeutsame Gartenanlagen gehören, vgl. z.B. § 19 Abs. 1 Satz 1 SNG, der Kleinstlebensräume anspricht; Gassner, u.a., BNatSchG, 2. Aufl. 2003, § 29 Rdnr. 7, 8 und 9; Schumacher/Fischer-Hüftle, BNatSchG, 2003, § 29 Rdnr. 5; BVerwG, Beschluss vom 18.12.1995 - 4 NB 8/95 -, zitiert nach Juris; VGH München, Urteil vom 28.10.1994, BayVBl. 1995, 242, bejahend für eine nicht ganz 7 ha große ehemalige Lehmgrube; OVG Münster, Urteil vom 18.6.1998 - 10 A 816/96 -, zitiert nach Juris, zu einer ca. 2,5 ha großen Baumschule; OVG Lüneburg, Urteil vom 25.4.1994 - 3 K 1315/91 -, zitiert nach Juris, im Ergebnis verneinend zu einem 10 ha großen unterschiedlich gestalteten teils Heide-, teils Acker- und teils Grünland umfassenden Freigelände.

Voraussetzung ist freilich, dass der betreffende Landschaftsbestandteil noch als abgrenzbares Einzelgebilde mit der Schutzwürdigkeit gemäß § 19 SNG erkennbar ist. Hiervon ausgehend lässt sich vorliegend eine Unterschutzstellung des von der Sicherstellungsverordnung erfassten Bereichs auf der Grundlage der letztgenannten Bestimmung nicht im Sinne von Offenkundigkeit ausschließen. Nach dem insoweit übereinstimmenden Vorbringen der Beteiligten und dem Inhalt der Verwaltungsakten handelt es sich bei dem von der Sicherstellungsverordnung erfassten Bereich um ein ehemaliges privates Parkgelände, das mittlerweile von Bebauung umgeben und - wie die Antragsteller selbst vortragen (siehe Seite 3 oben der Antragsschrift) - mit einer hohen Mauer vollständig umschlossen ist. Auch wenn mittlerweile offenbar Teilflächen des ehemaligen Parkes einer Bebauung zugeführt wurden, lässt sich derzeit nicht von der Hand weisen, dass das verbliebene Gelände des ehemaligen Parkes sich als von den umgebenden bebauten Flächen hinreichend deutlich abgegrenzter beziehungsweise abgrenzbarer Bestandteil der Landschaft darstellt. Ob es der Antragsgegnerin letztlich gelingen wird, ein im Verständnis der zitierten Rechtsprechung eindeutig abgrenzbares (flächenmäßiges) Schutzobjekt festzulegen, lässt sich erst nach Abschluss des Unterschutzstellungsverfahrens beurteilen. Zudem ist nicht von vornherein auszuschließen, dass sich die Antragsgegnerin, wenn ihr eine solche Festlegung nicht gelingen sollte, dafür entscheidet, näher bestimmte Objekte oder Objektgruppen im Geltungsbereich der Sicherstellungsverordnung - z.B. die Bäume in einem weitergehenden Umfang als die Baumschutzverordnung oder die Bäume und Sträucher einschließlich des Totholzes innerhalb eines näher abgegrenzten Gebietes - auf der Grundlage von § 19 SNG unter Schutz stellen. Auch insoweit muss letztlich das derzeit noch nicht bekannte Ergebnis des Unterschutzstellungsverfahrens abgewartet werden.

Sollte das Unterschutzstellungsverfahren dazu führen, dass die Voraussetzungen des § 19 SNG für die Ausweisung eines geschützten Landschaftsbestandteiles erfüllt sind, so lässt sich ferner nicht feststellen, dass die beabsichtigte Unterschutzstellung bei den vorliegenden Gegebenheiten von vornherein an den gegenläufigen Eigentümerbelangen der Antragsteller scheitern muss. Auch insoweit ist zu berücksichtigen, dass die hier zu beurteilende Rechtmäßigkeit der Sicherstellungsverordnung nicht vom Ergebnis einer vorweggenommenen Normenkontrolle der künftigen Unterschutzstellung abhängt, deren Regelungsinhalt derzeit noch nicht bekannt ist. Beachtlich können daher im vorliegenden Zusammenhang ebenfalls lediglich Umstände sein, aus denen sich im Sinne von Offenkundigkeit ergibt, dass die in Betracht gezogene Unterschutzstellung nicht das Ergebnis einer rechtmäßigen Entscheidung der Antragsgegnerin sein kann. Derartige Umstände sind vorliegend indes weder aufgezeigt noch sonst erkennbar.

Allerdings stellen naturschutzrechtliche Gebote und Verbote - wie bereits angesprochen - Bestimmungen des Inhalts und der Schranken des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dar, deren Auswirkungen gegen die betroffenen Eigentümerpositionen abzuwägen sind. Der Normgeber hat dabei die schützenswerten Interessen der Beteiligten zu einem gerechten Ausgleich und in ein ausgewogenes Verhältnis zu bringen. Er hat dabei der Bestandsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG Rechnung zu tragen, die durch die Privatnützigkeit des Eigentums und die grundsätzliche Verfügungsbefugnis über den Eigentumsgegenstand gekennzeichnet ist. In diesem Zusammenhang hat er den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen und das Gleichheitsgebot zu beachten, vgl. z.B: BVerwG, Beschluss vom 18.7.1997 - 4 BN 5/97 - NVwZ-RR 1998, 225; ferner zusammenfassend Schumacher/Fischer-Hüftle, BNatSchG, 2003, § 22 Rdnr.13 und 14 m.w.N..

Der Normgeber hat jedoch verschiedene Möglichkeiten, berechtigten Eigentümerinteressen Rechnung zu tragen. So kann er bestimmte Flächen trotz Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit von der Unterschutzstellung ausnehmen, Ausnahme- und Befreiungsmöglichkeiten - auch für eine bauliche Nutzung - eröffnen oder auch die Zumutbarkeit einer Belastung durch Zubilligung von Geldausgleich herstellen. Von welcher dieser Möglichkeiten er Gebrauch macht, bleibt letztlich ihm vorbehalten. Die Grenze einer unzumutbaren Beschränkung der Eigentümerbefugnisse durch naturschutzrechtliche Verbote oder Beschränkungen ist nach der zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dann überschritten, wenn nicht mehr genügend Raum für einen privatnützigen Gebrauch des Eigentums oder für eine Verfügung über den Eigentumsgegenstand verbleibt oder wenn eine Nutzung, die bisher ausgeübt worden ist oder die sich nach Lage der Dinge objektiv anbietet, ohne jeglichen Ausgleich unterbunden wird.

Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe gilt vorliegend: Die Bedeutung der von der angestrebten Unterschutzstellung betroffenen privaten Interessen der Antragsteller dürfte im Wesentlichen durch die (bauliche) Nutzbarkeit ihres Geländes bestimmt sein. Die abschließende Beurteilung der hierfür maßgeblichen bodenrechtlichen Qualität ihres Grundeigentums ist indes nicht ohne eine weitere Sachaufklärung (Ortsbesichtigung) und eine hieran anschließende umfassende Würdigung der örtlichen Gegebenheiten auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Bestimmung der im Zusammenhang bebauten Ortsteile im Verständnis von § 34 BauGB möglich. Hierzu besteht im vorliegenden Verfahren keine Veranlassung. Zwar lässt sich nach überschlägiger Würdigung der in den Behördenakten befindlichen Lagepläne derzeit nicht von der Hand weisen, dass das Gelände der Antragsteller zumindest teilweise der im Zusammenhang bebauten Ortslage der Antragsgegnerin zuzurechnen ist. Denn das von der Sicherstellungsverordnung erfasste Gelände der Antragsteller liegt inmitten des ansonsten durchweg bebauten Bereiches „Triller“ im Stadtteil Alt-A-Stadt der Antragsgegnerin. Es ist nicht nur insgesamt von Bebauung umschlossen. Vorhanden sind auch bebaute Grundstücke, die – aus dem Geltungsbereich der Sicherstellungsverordnung durch entsprechende Versprünge im Verlauf ihrer Begrenzung ausgespart – in das ehemalige Parkgelände hineinreichen mit der Folge, dass es zumindest insoweit nahe liegt, einen auch die zwischen bebauten Grundstücken gelegenen Freiflächen der Antragsteller erfassenden Bebauungszusammenhang anzunehmen. Die Antragsgegnerin hat demgegenüber in der mündlichen Verhandlung den Standpunkt vertreten, jedenfalls ein beträchtlicher Teil des Grundeigentums der Antragsteller sei als so genannter „Außenbereich im Innenbereich“ zu qualifizieren. Ob diese Sicht zutrifft, lässt sich – wie bereits angesprochen – auf der Grundlage der derzeitigen Erkenntnisstandes nicht verlässlich beurteilen. Aber auch wenn es sich bei den Grundstücken der Antragsteller sämtlich um Innenbereichsflächen mit der Konsequenz der Einschlägigkeit von § 34 BauGB handeln sollte, müsste die angestrebte Unterschutzstellung nicht von vornherein scheitern. Zwar geht die insoweit maßgebliche bauplanungsrechtliche Vorschrift des § 34 BauGB von einer grundsätzlichen Bebaubarkeit von Innenbereichsgrundstücken aus. Dem entspricht es, dass nach der Rechtsprechung eine nach § 34 BauGB zulässige Bebauung nicht durch Vorschriften des Natur- und Landschaftsschutzes entschädigungslos ausgeschlossen werden darf, vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 12.6.1970 - IV C 77.68 -, E 35, 256 zu § 34 BBauG 1960; Urteil vom 24.2.1978 - IV C 12.76 -, E 55, 272, zu § 34 BBauG 1976; VGH Kassel, Urteil vom 24.11.1995 - 4 UE 239/92 -, BRS 57 Nr. 280; ferner zum naturschutzrechtlichen Artenschutz BVerwG, Urteil vom 11.1.2001 – 4 C 6/00 – E 112, 321, zitiert nach Juris.

Ob die Regelung des § 42 Abs. 3 BauGB, wonach in Fällen, in denen die zulässige Nutzung eines Grundstücks nach Ablauf der Sieben-Jahres-Frist des § 42 Abs. 2 BauGB aufgehoben oder geändert wird, der Eigentümer nur eine Entschädigung für Eingriffe in die ausgeübte Nutzung verlangen kann, Anlass gibt, diese Rechtsprechung zu modifizieren, wenn es um die Unterschutzstellung von Grundstücken innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortslage geht, die in der Sieben-Jahres-Frist des § 42 Abs. 2 BauGB nicht bebaut worden sind, kann hier offen bleiben, vgl. kritisch zur Frage, ob eine nach § 34 BauGB zulässige, aber nicht ausgeübte bauliche Nutzung nach Ablauf der Sieben-Jahres-Frist des § 42 Abs. 2 BauGB gemäß § 42 Abs. 3 BauGB entschädigungslos entzogen werden kann, vgl. Paetow in Berliner Kommentar zum BauGB, § 42 Rdnr. 28 sowie Rdnr. 2-4; außerdem BGH, Urteile vom 6.5.1999 – III ZR 174/98 -, DVBl. 1999, 1282, und vom 11.7.2002 – III ZR 160/01 – NJW 2003, 63, zu den Fällen einer „eigentumsverdrängenden“ Planung im Gemeinwohlinteresse, die lediglich einzelne Grundsätze eines Baugebietes erfasst.

Entscheidend ist nämlich, dass die Bebauungsinteressen der Antragsteller bei einer Innenbereichslage ihres Geländes kein von vornherein nicht überwindbares Hindernis für die angestrebte Unterschutzstellung bilden. Zum einen ist zu berücksichtigen, dass die Antragsgegnerin parallel zu der angestrebten Unterschutzstellung die Aufstellung eines Bebauungsplanes für den in Rede stehenden Bereich eingeleitet hat und von daher durchaus die Möglichkeit besteht, dass den Bebauungsinteressen der Antragsteller in Rahmen der Bauleitplanung, die den Anforderungen des Abwägungsgebotes entsprechen muss, angemessen Rechnung getragen und auf diese Weise der Konflikt mit der beabsichtigten Unterschutzstellung bewältigt werden kann.

Dem steht nicht entgegen, dass der Baudezernent der Antragsgegnerin in einem von den Antragstellern vorgelegten Schreiben vom 19.9.2005 einer Anliegerin der Narzissenstraße auf deren entsprechende Anfrage hin mitgeteilt hat, da für den bebauten Bereich keine Regelungen über einen Bebauungsplan erforderlich seien und für das Gelände des möglichen geschützten Landschaftsbestandteiles keine Bebauungsziele bestünden, mache es keinen Sinn mehr, das Bebauungsplanverfahren weiterzuführen. Die Antragsgegnerin hat nämlich in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bekundet, sie habe das Planaufstellungsverfahren lediglich „liegen lassen“, bis die naturschutzrechtliche Klärung erfolgt sei. Dies und die – von der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung als „missverständlich“ bezeichnete – Aussage ihres Baudezernenten in dem zitierten Schreiben, das Planaufstellungsverfahren „werde ausgesetzt“, zeigen, dass über die Aufstellung eines Bebauungsplanes für den in Rede stehenden Bereich noch nicht das letzte Wort gesprochen ist.

Zudem sieht § 37 SNG bei Maßnahmen, die einer Enteignung gleichkommen, exemplarisch aufgeführt wird in diesem Zusammenhang eine wesentliche Nutzungsbeschränkung, eine angemessene Entschädigung und unter näher geregelten Voraussetzungen einen Anspruch auf Übernahme des Grundstückes vor und stellt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, Urteil vom 18.2.1993 - III ZR 20/92 - DVBl. 1993, 1085, eine rechtsstaatlichen Anforderungen genügende Ausgleichsregelung auf der Ebene von Inhalts- und Schrankenbestimmungen gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dar. Im Hinblick hierauf steht derzeit keineswegs im Sinne von Offensichtlichkeit fest, dass die beabsichtigte Unterschutzstellung in der Abwägung an baulichen und sonstigen Nutzungsinteressen der Antragsteller scheitern muss.

Kommt danach die Ausweisung eines geschützten Landschaftsbestandteiles im Geltungsbereich der Sicherstellungsverordnung in Betracht, so erweist sich die einstweilige Sicherstellung auch als erforderlich im Verständnis von § 21 SNG, vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.7.1997 – 4 BN 5/97 – NVwZ-RR 1998, 225, wonach hierfür eine abstrakte Gefährdung der Schutzgüter in dem Sinne ausreicht, dass ein Schadenseintritt ohne die vorgesehene Maßnahme nicht als bloß entfernte Möglichkeit in Betracht zu ziehen und die Unterschutzstellung daher vernünftiger Weise geboten ist.

Die insoweit geforderte Befürchtung einer Beeinträchtigung des Zwecks der beabsichtigten Unterschutzstellung wird durch die von den Antragstellern bekundeten Interessen an einer baulichen und/oder einer sonstigen Nutzung des Geländes - z.B. durch Entnahme von Bäumen - begründet. Zwar dürften bauliche Eingriffe derzeit zumindest weitgehend durch die in ihrer Geltungsdauer über diejenige der hier in Rede stehenden Sicherstellungsverordnung (Ablauf 23.3.2006) hinausreichende, durch Satzungsbeschluss vom 12.4.2005 um ein weiteres Jahr verlängerte baurechtliche Veränderungssperre vom 22.5.2002 verhindert werden, deren Geltungsbereich denjenigen der Sicherstellungsverordnung einschließt. Auch dürfte gerade der ältere, als besonders wertvoll erachtete Baumbestand in dem hier in Rede stehenden Bereich durch die Regelung der Baumschutzverordnung der Antragsgegnerin geschützt sein. Jedoch brauchte die Antragsgegnerin ihre Entscheidung über den Erlass der naturschutzrechtlichen Sicherstellungsverordnung nicht an der von ihrem Stadtrat beschlossenen Veränderungssperre auszurichten, auf deren Fortbestand sie letztlich keinen entscheidenden Einfluss hat, und die zum Beispiel obsolet würde, wenn ihr Stadtrat das Planaufstellungsverfahren endgültig einstellte, vgl. in diesem Zusammenhang auch OVG Koblenz, Urteil vom 1.7.1999 – 1 C 11884/98 – AS RP-SL 27, 386, 389, zur Beurteilung der Erforderlichkeit, in denen verschiedene Stellen über Genehmigungen entscheiden.

Auch geht der Schutzumfang der Sicherstellungsverordnung über denjenigen der Baumschutzverordnung hinaus, da er anders als letztere sämtliche Bäume unabhängig von Baumart und Stammumfang erfasst und außerdem auch die Entnahme abgestorbener und umgefallener Bäume grundsätzlich untersagt. Unter dem letztgenannten Aspekt besteht im Übrigen auch ein Konflikt mit Nutzungsinteressen der Antragsteller, die - offenbar aus Gründen der Verkehrssicherheit - gefällte Bäume sowie Weihnachtsbäume entnehmen und verwerten wollen und zudem weitere - nicht näher beschriebene - Unterhaltungsarbeiten in dem ehemaligen Parkgelände beabsichtigen., vgl. Seiten 4 und 6 der Antragsschrift vom 30.5.2005

Im Hinblick hierauf hält der Senat die einstweilige Sicherstellung für hinreichend sachlich gerechtfertigt.

Schließlich erweist sich die angegriffene Sicherstellungsverordnung auch als verhältnismäßig gemessen an den gegenläufigen Eigentümerinteressen. Denn sie ist in ihrer Geltungsdauer bis zum 23.3.2006 begrenzt (vgl. § 8 der Sicherstellungsverordnung i.d.F. vom 22.9.2005) und eröffnet die Möglichkeit zur Berücksichtigung gewichtiger Nutzungsinteressen nach näherer Maßgabe von § 5 - zulässige Handlungen und Anzeigepflicht - sowie im Wege der Befreiung nach den §§ 6 Sicherstellungsverordnung, 34 Abs. 2 SNG.

Bei diesen Gegebenheiten ist es nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin die umstrittene Sicherstellungsverordnung mit den darin enthaltenen Verboten und Nutzungsbeschränkungen erlassen hat um zu verhindern, dass es während der Prüfung, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang und mit welchem Inhalt eine Unterschutzstellung als geschützter Landschaftsbestandteil erfolgt, zu Veränderungen kommt, welche eine mögliche spätere Unterschutzstellung verhindern oder erschweren würden (vgl. § 3 - Schutzzweck - der Sicherstellungsverordnung).

Den Normenkontrollanträgen kann daher nicht entsprochen werden.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 159 VwGO i.V.m. § 100 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbar ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO für die Zulassung der Revision sind nicht erfüllt.

Gründe

Die Normenkontrollanträge bleiben in der Sache erfolglos.

Sie sind allerdings zulässig.

Die Antragsteller sind gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Sie sind Eigentümer beziehungsweise Miteigentümer von Grundstücken, die im Geltungsbereich der von ihnen angegriffenen Sicherstellungsverordnung liegen, und machen geltend, die durch die Verordnung ausgesprochenen Verbote und Nutzungsbeschränkungen verletzten sie in ihrem durch Art. 14 GG geschützten Grundeigentum. Da die Sicherstellungsverordnung mit den darin getroffenen, die Eigentümerbefugnisse einschränkenden Regelungen im Verständnis von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG Inhalt und Schranken des in ihrem Geltungsbereich gelegenen Grundeigentums bestimmt vgl. zum Beispiel BVerwG, Beschlüsse vom 18.7.1997 – 4 BN 5/97 – NVwZ – RR 1998, 225, und vom 17.1.2000 – 6 BN 2/99 -, NVwZ – RR 2000, 339, der betroffene Eigentümer solche Beschränkungen indes nur hinnehmen muss, wenn sie rechtmäßig sind, und die Rechtswidrigkeit der hier in Streit stehenden Sicherstellungsverordnung nicht offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise auszuschließen ist, ist den Antragstellern die Befugnis zuzubilligen, die Norm zur gerichtlichen Nachprüfung zu stellen. Vgl. zur regelmäßigen Normenkontrollbefugnis von Eigentümern von Grundstücken im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes zum Beispiel BVerwG, Urteil vom 10.3.1998 – 4 CN 6.97 – BRS 60 Nr. 44.

Die Antragsteller haben ferner ein rechtlich schützenswertes Interesse an einer Sachentscheidung über ihre Normenkontrollanträge. Dem steht nicht entgegen, dass sie an der Verwirklichung ihrer bekundeten Absicht, ihr Grundeigentum einer baulichen Nutzung zuzuführen, derzeit offenbar – auch – dadurch gehindert sind, dass die ihnen gehörenden Flurstücke zugleich im Geltungsbereich einer baurechtlichen Veränderungssperre vom 22.5.2002 zur Sicherung des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes „Am Triller“ liegen, deren Geltungsdauer von der Antragsgegnerin im April 2005 nach Ablauf ihrer dreijährigen Gültigkeit um ein weiteres Jahr verlängert wurde. Ebenso wenig kann den Antragstellern das Rechtschutzinteresse deswegen abgesprochen werden, weil ihre Grundstücke von der Verordnung zum Schutz der Bäume in der Landeshauptstadt A-Stadt vom 1.3.1999 – Baumschutzverordnung – erfasst werden, die nach näherer Maßgabe alle Bäume in ihrem Geltungsbereich unter Schutz stellt. Die Verbote und Nutzungsbeschränkungen der umstrittenen Sicherstellungsverordnung gehen über die Beschränkungen der Veränderungssperre und der Baumschutzverordnung hinaus, indem sie einerseits die Ausführung baulicher Anlagen jeglicher Art, und andererseits zum Beispiel über § 1 Abs. 2 und 3 Baumschutzverordnung hinausgehend auch Bäume jeglicher Art und unabhängig von ihrem Stammdurchmesser erfassen. Auch sonst unterscheidet sich das Schutzregime der Baumschutzverordnung von demjenigen der Sicherstellungsverordnung wie ein Vergleich von § 3 Baumschutzverordnung mit § 4 Sicherstellungsverordnung zeigt. So verbietet § 4 Abs. 2 Nr. 8 Sicherstellungsverordnung – wogegen sich die Antragsteller unter anderem wehren – die Entnahme von aus Gründen der Verkehrssicherheit gefällten Bäumen und von auf dem Gelände angepflanzten Weihnachtsbäumen. Da mit der erstrebten Nichtigerklärung auch diese Verbote entfielen, sich mithin die Rechtsposition der Antragsteller verbesserte, ist ihnen ein Interesse an einer Sachentscheidung über ihre Normenkontrollanträge zuzubilligen, obwohl ihre Grundstücke im Falle der Unwirksamkeit der Sicherstellungsverordnung weiterhin den Verboten und sonstigen Beschränkungen der Baumschutzverordnung und wohl auch der Veränderungssperre unterlägen.

Dass die Normenkontrollanträge rechtzeitig innerhalb der Zwei-Jahres-Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1, 2. Halbsatz VwGO bei Gericht eingegangen sind, bedarf keiner näheren Erörterung.

Die danach zulässigen Normenkontrollanträge erweisen sich indes als unbegründet. Die angegriffene „Verordnung zur einstweiligen Sicherstellung des Bereichs „Am Triller“ in Alt-A-Stadt“ in der nunmehr maßgeblichen Fassung vom 22.9.2005 (Amtsbl. S. 1593) leidet nicht an einem ihre Nichtigkeit bewirkenden Rechtsfehler.

Dass die Sicherstellungsverordnung in einem fehlerhaften Verfahren zustande gekommen wäre, ist weder dargetan noch erkennbar. Zwar war die Sicherstellungsverordnung in ihrer ursprünglichen Fassung vom 23.3.2005 nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden, da sich die Antragsgegnerin darauf beschränkt hatte, die - bloße - Absicht, diese Verordnung zu erlassen, im Saarbrücker Wochenspiegel bekannt zu geben. Dieser Fehler ist jedoch während des anhängigen Normenkontrollverfahrens dadurch behoben worden, dass die Sicherstellungsverordnung in ihrer Fassung vom 22.9.2005 am 6.10.2005 - wie gemäß Art. 104 Abs. 2 Satz 1 SVerf vorgeschrieben - im Amtsblatt des Saarlandes verkündet worden ist, vgl. zur Fehler heilenden Wirkung einer erneuten ordnungsgemäßen Bekanntmachung einer Rechtsnorm z.B. BVerwG, Beschluss vom 18.12.1995 - 4 NB 8/95 -, UPR 1996, 150, zitiert nach Juris.

Die nachträgliche Inkraftsetzung der zunächst fehlerhaft bekannt gemachten Sicherstellungsverordnung während des anhängigen Normenkontrollverfahrens ändert nichts daran, dass diese Norm nach wie vor Gegenstand des Rechtsstreits bleibt, vgl. zur Bauleitplanung BVerwG, Urteil vom 21.10.1999 - 4 CN 1/98 - BRS 62 Nr. 51.

Auch sonst sind Verfahrensfehler weder aufgezeigt noch ersichtlich. Die verfahrensrechtlichen Anforderungen, die § 31 SNG an den Erlass von Rechtsverordnungen stellt, gelten nur für Rechtsverordnungen (Unterschutzstellungen) nach den §§ 16 bis 20 SNG, nicht hingegen für Sicherstellungsverordnungen, die ihre Grundlage in § 21 SNG finden.

Ebenso wenig wie danach unter verfahrensrechtlichen lässt die umstrittene Sicherstellungsverordnung unter materiell-rechtlichen Gesichtspunkten einen ihre Ungültigkeit bewirkenden Rechtsfehler erkennen.

Nach § 21 SNG kann die für den Erlass einer Rechtsverordnung nach den §§ 16 bis 20 SNG zuständige Naturschutzbehörde bis zum Erlass einer solchen Rechtsverordnung zur einstweiligen Sicherstellung der zu schützenden Gebiete und Landschaftsteile Eingriffe in Natur und Landschaft auf die Dauer von einem Jahr durch Rechtsverordnung untersagen, wenn zu befürchten ist, dass durch diese Eingriffe der Zweck der beabsichtigten Maßnahme beeinträchtigt würde.

Diese Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Sicherstellungsverordnung sind vorliegend erfüllt.

Die Antragstellerin strebt an, im Geltungsbereich der umstrittenen Sicherstellungsverordnung einen geschützten Landschaftsbestandteil auszuweisen, mithin eine Rechtsverordnung nach § 19 SNG zu erlassen. Damit bewegt sie sich im Rahmen ihrer Zuständigkeit als Untere Naturschutzbehörde (§ 19 Abs. 2 SNG).

Allerdings ist die Absicht, einen geschützten Landschaftsbestandteil auszuweisen, weder in § 3 Sicherstellungsverordnung – „Schutzzweck“ – noch sonst in der Verordnung ausdrücklich genannt und ist auch § 19 SNG nicht ausdrücklich aufgeführt. Das bewirkt jedoch nicht die Unwirksamkeit der umstrittenen Sicherstellungsverordnung. Denn die in ihrem § 3 gewählte Formulierung „…grundsätzlich schutzwürdiger Bereich, welcher nicht nur die einzelnen Bäume umfasst, sondern sich auch auf deren flächiges Zusammenwirken bezieht…“ umschreibt mit noch hinreichender Deutlichkeit das materielle Schutzziel, nämlich den in dem Geltungsbereich der Sicherstellungsverordnung vorhandenen Baumbestand, und zwar nicht nur den jeweiligen Baum als Einzelschöpfung, sondern die vorhandenen Bäume als zusammenwirkenden Bestand unter Schutz zu stellen, und diesem Anliegen entspricht die Ausweisung als geschützter Landschaftsbestandteil, was dann in der Begründung zur vorläufigen Sicherstellungsverordnung vom 15.2.2005 auch ausdrücklich angegeben ist, vgl. in diesem Zusammenhang VGH Kassel, Beschluss vom 9.10.1995 – 4 N 1429/92 – NuR 1996, 264, wonach es nicht darauf ankommt, dass die Unterschutzstellung in der in der Sicherstellungsverordnung genannten Art erfolgen kann, sondern es ausreicht, wenn nach dem Inhalt der Verordnung eine Unterschutzstellung nach den Bestimmungen des (hessischen) Naturschutzrechts in Betracht kommt; a.A.: VG Arnsberg, Urteil vom 21.6.1983 – 4 K 1513/82 – zitiert nach Juris, das freilich ebenfalls „lediglich“ verlangt, dass die Sicherstellungsverordnung die angestrebte Art der Unterschutzstellung „deutlich“ macht.

Im Übrigen ist auch für das der Sicherstellungsverordnung rechtlich vergleichbare Instrument der bauplanungsrechtlichen Veränderungssperre anerkannt, dass es ausreicht, wenn der der Veränderungssperre zugrunde liegende Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplanes ein Mindestmaß dessen erkennen lässt, was Inhalt der zu erwartenden Planung sein soll, BVerwG, Beschluss vom 21.12.1993 – 4 NB 40/93 – BRS 55 Nr. 95.

Hinreichende Auskunft über das Ziel der angestrebten Unterschutzstellung gibt vorliegend die bereits zitierte Formulierung des § 3 Sicherstellungsverordnung.

Dass die Voraussetzungen für eine Unterschutzstellung nach § 19 SNG erfüllt sind, insbesondere die Schutzwürdigkeit des betreffenden Landschaftsbestandteils und die Erforderlichkeit seiner Unterschutzstellung bereits feststehen, und es nach dem Ergebnis der gebotenen Abwägung zwischen den Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes einerseits und der gegenläufigen, insbesondere Eigentümerinteressen andererseits zu der geplanten Unterschutzstellung kommen wird, ist nicht Rechtmäßigkeitsvoraussetzung der einstweiligen Sicherstellung. Mit dieser soll nämlich lediglich in der Funktion vergleichbar einer Veränderungssperre im Bauplanungsrecht der „Status quo“ des betreffenden Landschaftsbestandteiles vorübergehend gegen Veränderungen geschützt werden, die die Zwecke der ins Auge gefassten Unterschutzstellung beeinträchtigen oder gar vereiteln würden, vgl. z.B. VGH Kassel, Urteil vom 11.3.1994 - 3 N 2454/93 - NuR 1994, 395; OVG Münster, Urteil vom 18.6.1998 - 10 A 816/96 -; OVG Koblenz, Urteil vom 1.7.1999 - 1 C 11884/98 - AS 27, 386; OVG Greifswald, Urteil vom 18.7.2001 - 4 K 15/00 -; VGH Mannheim, Urteil vom 11.4.2003 - 5 S 2299/01 - NuR 2003, 627, sämtlich zitiert nach Juris.

Auf der anderen Seite bewirkt auch die - hier insgesamt gesehen auf die Dauer eines Jahres befristete - einstweilige Sicherstellung mit ihren Verboten und Nutzungsbeschränkungen eine Einschränkung der Eigentümerbefugnisse. Sie stellt sich mithin als Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums im Verständnis von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dar, die einer sachlichen Rechtfertigung - eines begründeten Anlasses - bedarf und verhältnismäßig sein muss, zur Rechtsnatur von natur- und landschaftsschutzrechtlichen Regelungen als Inhalts- und Schrankenbestimmungen des Grundeigentums vgl. z.B. BVerwG, Beschlüsse vom 18.7.1997 - 4 BN 5/97 - NvWZ-RR 1998, 225, und vom 17.1.2000 - 6 BN 2/99 - NVwZ-RR 2000, 339; BGH, Urteil vom 18.2.1993 - III ZR 20/92 -, DVBl. 1933, 1085, zitiert nach Juris.

Von daher liegt auf der Hand, dass es nicht im freien Belieben der zuständigen Naturschutzbehörden steht, Gebiete oder Landschaftsbestandteile gleichsam ohne Anlass einstweilen sicherzustellen und sich dann auf die Suche nach Gründen für eine eventuelle Unterschutzstellung zu begeben. Erforderlich aber auch ausreichend ist nach der zitierten Rechtsprechung, der sich der Senat anschließt, dass der sichergestellte Bereich nach dem Ergebnis einer überschlägigen fachlichen Bewertung für eine endgültige Unterschutzstellung in Betracht kommt, vgl. z.B. auch BGH, Beschluss vom 23.11.1989 - III ZR 75/89 -, zitiert nach Juris.

Das ist hier der Fall. Zunächst ist nach dem Erkenntnisstand im Zeitpunkt des Erlasses der Sicherstellungsverordnung unabhängig davon, ob man auf den Zeitpunkt des erstmaligen Erlasses im März 2005 oder auf den Zeitpunkt der erneuten Bekanntmachung im Oktober 2005 abstellt, und auch im Zeitpunkt der Entscheidung in dem vorliegenden Verfahren davon auszugehen, dass Natur und Landschaft in dem von der Verordnung erfassten Bereich in einer Weise ausgeprägt sind, die es aus naturschutzfachlicher Sicht rechtfertigt, eine Unterschutzstellung als geschützter Landschaftsbestandteil gemäß § 19 SNG in Erwägung zu ziehen und näher zu untersuchen.

Geschützte Landschaftsbestandteile sind nach Abs. 1 Satz 1 der letztgenannten Bestimmung durch Rechtsverordnung bezeichnete Teile von Natur und Landschaft, deren Schutz und Pflege zur Sicherstellung und Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, insbesondere durch die Erhaltung oder Entwicklung von Lebensraumverbundsystemen (Nr. 1), zur Belebung, Gliederung oder Pflege des Orts- und Landschaftsbildes (Nr. 2) oder zur Abwehr schädlicher Einwirkungen auf die Naturgüter (Nr. 3) erforderlich sind.

Vorliegend hat eine Bestandsaufnahme durch Mitarbeiter der Antragsgegnerin im Vorfeld des Erlasses der umstrittenen Sicherstellungsverordnung ergeben, dass sich auf dem vom Geltungsbereich dieser Verordnung erfassten Gelände eines ehemaligen privaten Parkes im Laufe der Jahre ein umfangreicher Bestand von unter Naturschutzgesichtspunkten als hochwertig eingestuften Laubbäumen entwickelt hat, der überwiegend aus Eichen, Buchen, Kastanien, Linden und Ahorn besteht. Einige dieser Bäume weisen ein Alter von mehr als 100 Jahren, Stammumfänge von mehr als 200 cm, in Einzelfällen von mehr als 300 cm und Kronendurchmesser zwischen 16 m und 22 m auf. Ebenfalls vorhanden sind einige exotische Bäume wie Eiben und Stechpalmen, siehe Bestandsplan zum Projekt „Bebauungsplan Nr. 114.06.00 Triller“; Bewertung des Bestandes durch die Untere Naturschutzbehörde vom 18.8.2003, jeweils in den Verwaltungsakten.

In diesem Bestand sind nach vorläufiger Einschätzung der Unteren Naturschutzbehörde der Antragsgegnerin die „für die Belange des Naturschutzes besonders wertvollen Alters- und Zerfallsphasen der Bäume repräsentiert“, siehe Begründung zur einstweiligen Sicherstellung des Bereichs „Am Triller“ nach § 21 SNG vom 15.2.2005 in den Verwaltungsakten.

Der alte Baumbestand und auch das Totholz wurden nach dem Erkenntnisstand dieser Begründung als potentielle Specht- und Fledermaushabitate vermutet. Ausweislich des von der Antragsgegnerin inzwischen vorgelegten Entwurfs einer „Begründung zur Ausweisung des geschützten Landschaftsbestandteiles „Am Triller“ nach § 19 SNG“ - Fassung vom 30.6.2005 -, erstellt von Dipl.-Ing. Peter Glaser, Homburg, konnte mittlerweile das Vorkommen des Grünspechts als Brutvogel und die Nutzung des Geländes als Jagdrevier für verschiedene Fledermausarten (Großes Mausohr, Breitflügelfledermaus, Zwergfledermaus und Großer Abendsegler) festgestellt werden, siehe Begründungsentwurf vom 30.6.2005, Seiten 10, 11 und 12

Ob diese Feststellungen zutreffen, muss zwar derzeit als offen angesehen werden, nachdem die Antragsteller in der mündlichen Verhandlung die Frage aufgeworfen haben, auf welcher Grundlage sie getroffen worden sind, da mit ihrem Wissen und Einverständnis in der zurückliegenden Zeit kein Sachverständiger das Grundstück betreten habe. Die Klärung auch dieser Frage kann jedoch im Verfahren zur endgültigen Unterschutzstellung erfolgen. Vorliegend ist ausreichend, dass die mittlerweile erfolgte Begutachtung nicht zu einem Ausschluss der Schutzwürdigkeit geführt hat.

Weisen das Vorhandensein des alten, ökologisch wertvollen Baumbestandes und seine Bedeutung als potenzielles Habitat von schutzwürdigen Vogelarten, darunter auch Spechte, und als mögliches Jagdrevier für eine Reihe von Fledermausarten auf eine Schutzwürdigkeit unter dem Gesichtspunkt von § 19 Abs. 1 Nr. 1 SNG - Sicherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes - hin, so wird dem von der vorläufigen Sicherstellungsverordnung erfassten Bereich ferner eine Funktion als Bestandteil eines Biotopverbundes beigemessen, der sich neben den Schutzgebieten „Stiftswald St. Arnual“ und „St. Arnualer Wiesen“ auch auf die Steilhänge des Saartales und des Winterberges sowie auf das Deutschmühlental erstreckt. Auch unter dem in § 19 Abs. 1 Nr. 1 SNG ebenfalls angesprochenen Gesichtspunkt der Erhaltung und Entwicklung von Lebensraumverbundsystemen wird die Ausweisung des auf dem Gelände vorhandenen Baumbestandes als geschützter Landschaftsbestandteil in dem von der Sicherstellungsverordnung erfassten Bereich angestrebt, siehe Begründungen zur einstweiligen Sicherstellung und Entwurf der Begründung zur Ausweisung des geschützten Landschaftsbestandteiles.

Außerdem wird dem Baumbestand in dem hier in Rede stehenden Bereich eine wesentliche Stadt- und Landschaftsbild prägende Bedeutung als Teil des Grünzuges auf den steilen Talflanken des Saartales beigemessen, der den optischen Abschluss der Saarbrücker Altstadt nach Süden bildet, siehe Begründung zur einstweiligen Sicherstellung sowie Entwurf der Begründung zur Ausweisung des geschützten Landschaftsbestandteiles.

Die Eigenschaft eines Landschaftsbestandteiles als Orts- und/oder Landschaftsbild prägendes Element ist gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 2 SNG ebenfalls dem Grunde nach geeignet, seine Unterschutzstellung auf dieser Grundlage zu rechtfertigen.

Lässt sich danach einiges zugunsten einer Schutzwürdigkeit des Baumbestandes in dem von der Sicherstellungsverordnung erfassten Bereich jedenfalls unter den Gesichtspunkten von § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 SNG anführen, so lässt sich ferner auch seine Schutzbedürftigkeit nicht von vornherein von der Hand weisen. Denn angesichts des Umstandes, dass die Antragsteller als Eigentümer ihr Interesse an einer baulichen und sonstigen Nutzung des Geländes - z.B. durch Holzverwertung - bekundet haben, die zu einer Beeinträchtigung oder gar Zerstörung des als potentiell schützenswert angesehenen Baumbestandes führen könnte, erscheint – sollte sich die Schutzwürdigkeit bestätigen - eine Unterschutzstellung vernünftigerweise geboten.

Weist der von Sicherstellungsverordnung erfasste Bereich mit seinem Baumbestand danach ökologische und landschaftsästhetische Gegebenheiten auf, die es rechtfertigen, eine Unterschutzstellung nach § 19 SNG in Betracht zu ziehen, so ist der Erlass einer Rechtsverordnung auf dieser Grundlage auch nicht aus sonstigen Gründen von vornherein ausgeschlossen, vgl. in diesem Zusammenhang z.B: VGH Kassel, Beschluss vom 9.10.1995 - 4 N 1429/92 - NuR 1996, 264; VGH Mannheim, Beschluss vom 10.10.1980 - 1 S 463/80 -, jeweils zitiert nach Juris, wonach die endgültige Unterschutzstellung nicht von vornherein an unüberwindbaren rechtlichen Hindernissen scheitern darf.

Allerdings ist zu berücksichtigen, dass die Unterschutzstellung als geschützter Landschaftsbestandteil ein Instrument des Objekt- und nicht des Flächenschutzes bildet. Das bedeutet, auf der Grundlage von § 19 SNG können nicht Gebiete als solche, sondern nur bestimmte Objekte beziehungsweise Elemente in der Landschaft unter Schutz gestellt werden. Es ist also grundsätzlich nicht möglich, wie bei der Ausweisung von Natur- und Landschaftsschutzgebieten einen von der zuständigen Naturschutzbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen bestimmten Ausschnitt aus der umgebenden Landschaft abzugrenzen und einem näher festgelegten Schutzregime zu unterwerfen; die Unterschutzstellung nach § 19 SNG muss sich vielmehr auf konkrete oder gattungsmäßig beschreibbare Objekte oder auf sonstige – gewissermaßen aus sich selbst heraus - abgegrenzte Elemente erstrecken, die selbst nicht Landschaft, sondern eben „Bestandteile“ der umgebenden Landschaft sind, vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 18.12.1995 - 4 NB 8/95 -, zitiert nach Juris; VGH München, Urteil vom 28.10.1994, BayVBl. 1995, 242; OVG Lüneburg, Urteil vom 25.4.1994 - 3 K 1315/91 -, zitiert nach Juris.

Landschaftsbestandteile im Verständnis von § 19 SNG sind typischerweise die in Abs. 1 Satz 1 dieser Bestimmung exemplarisch aufgeführten Wasserläufe, Quellbereiche, Tümpel und Moore, Bäume, Hecken, Feldgehölze und Raine, die regelmäßig eindeutig abgegrenzte Elemente der sie umgebenden Landschaft darstellen. Gleichwohl ist in Literatur und Rechtsprechung anerkannt, dass Landschaftsbestandteile im Verständnis von § 19 SNG und den entsprechenden Regelungen in den Naturschutzgesetzen anderer Bundesländer auch flächenhafte Ausschnitte aus der Landschaft von größerer Ausdehnung sein können. Dazu können beispielsweise Biotope, aber auch Parke, Friedhöfe und bedeutsame Gartenanlagen gehören, vgl. z.B. § 19 Abs. 1 Satz 1 SNG, der Kleinstlebensräume anspricht; Gassner, u.a., BNatSchG, 2. Aufl. 2003, § 29 Rdnr. 7, 8 und 9; Schumacher/Fischer-Hüftle, BNatSchG, 2003, § 29 Rdnr. 5; BVerwG, Beschluss vom 18.12.1995 - 4 NB 8/95 -, zitiert nach Juris; VGH München, Urteil vom 28.10.1994, BayVBl. 1995, 242, bejahend für eine nicht ganz 7 ha große ehemalige Lehmgrube; OVG Münster, Urteil vom 18.6.1998 - 10 A 816/96 -, zitiert nach Juris, zu einer ca. 2,5 ha großen Baumschule; OVG Lüneburg, Urteil vom 25.4.1994 - 3 K 1315/91 -, zitiert nach Juris, im Ergebnis verneinend zu einem 10 ha großen unterschiedlich gestalteten teils Heide-, teils Acker- und teils Grünland umfassenden Freigelände.

Voraussetzung ist freilich, dass der betreffende Landschaftsbestandteil noch als abgrenzbares Einzelgebilde mit der Schutzwürdigkeit gemäß § 19 SNG erkennbar ist. Hiervon ausgehend lässt sich vorliegend eine Unterschutzstellung des von der Sicherstellungsverordnung erfassten Bereichs auf der Grundlage der letztgenannten Bestimmung nicht im Sinne von Offenkundigkeit ausschließen. Nach dem insoweit übereinstimmenden Vorbringen der Beteiligten und dem Inhalt der Verwaltungsakten handelt es sich bei dem von der Sicherstellungsverordnung erfassten Bereich um ein ehemaliges privates Parkgelände, das mittlerweile von Bebauung umgeben und - wie die Antragsteller selbst vortragen (siehe Seite 3 oben der Antragsschrift) - mit einer hohen Mauer vollständig umschlossen ist. Auch wenn mittlerweile offenbar Teilflächen des ehemaligen Parkes einer Bebauung zugeführt wurden, lässt sich derzeit nicht von der Hand weisen, dass das verbliebene Gelände des ehemaligen Parkes sich als von den umgebenden bebauten Flächen hinreichend deutlich abgegrenzter beziehungsweise abgrenzbarer Bestandteil der Landschaft darstellt. Ob es der Antragsgegnerin letztlich gelingen wird, ein im Verständnis der zitierten Rechtsprechung eindeutig abgrenzbares (flächenmäßiges) Schutzobjekt festzulegen, lässt sich erst nach Abschluss des Unterschutzstellungsverfahrens beurteilen. Zudem ist nicht von vornherein auszuschließen, dass sich die Antragsgegnerin, wenn ihr eine solche Festlegung nicht gelingen sollte, dafür entscheidet, näher bestimmte Objekte oder Objektgruppen im Geltungsbereich der Sicherstellungsverordnung - z.B. die Bäume in einem weitergehenden Umfang als die Baumschutzverordnung oder die Bäume und Sträucher einschließlich des Totholzes innerhalb eines näher abgegrenzten Gebietes - auf der Grundlage von § 19 SNG unter Schutz stellen. Auch insoweit muss letztlich das derzeit noch nicht bekannte Ergebnis des Unterschutzstellungsverfahrens abgewartet werden.

Sollte das Unterschutzstellungsverfahren dazu führen, dass die Voraussetzungen des § 19 SNG für die Ausweisung eines geschützten Landschaftsbestandteiles erfüllt sind, so lässt sich ferner nicht feststellen, dass die beabsichtigte Unterschutzstellung bei den vorliegenden Gegebenheiten von vornherein an den gegenläufigen Eigentümerbelangen der Antragsteller scheitern muss. Auch insoweit ist zu berücksichtigen, dass die hier zu beurteilende Rechtmäßigkeit der Sicherstellungsverordnung nicht vom Ergebnis einer vorweggenommenen Normenkontrolle der künftigen Unterschutzstellung abhängt, deren Regelungsinhalt derzeit noch nicht bekannt ist. Beachtlich können daher im vorliegenden Zusammenhang ebenfalls lediglich Umstände sein, aus denen sich im Sinne von Offenkundigkeit ergibt, dass die in Betracht gezogene Unterschutzstellung nicht das Ergebnis einer rechtmäßigen Entscheidung der Antragsgegnerin sein kann. Derartige Umstände sind vorliegend indes weder aufgezeigt noch sonst erkennbar.

Allerdings stellen naturschutzrechtliche Gebote und Verbote - wie bereits angesprochen - Bestimmungen des Inhalts und der Schranken des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dar, deren Auswirkungen gegen die betroffenen Eigentümerpositionen abzuwägen sind. Der Normgeber hat dabei die schützenswerten Interessen der Beteiligten zu einem gerechten Ausgleich und in ein ausgewogenes Verhältnis zu bringen. Er hat dabei der Bestandsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG Rechnung zu tragen, die durch die Privatnützigkeit des Eigentums und die grundsätzliche Verfügungsbefugnis über den Eigentumsgegenstand gekennzeichnet ist. In diesem Zusammenhang hat er den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen und das Gleichheitsgebot zu beachten, vgl. z.B: BVerwG, Beschluss vom 18.7.1997 - 4 BN 5/97 - NVwZ-RR 1998, 225; ferner zusammenfassend Schumacher/Fischer-Hüftle, BNatSchG, 2003, § 22 Rdnr.13 und 14 m.w.N..

Der Normgeber hat jedoch verschiedene Möglichkeiten, berechtigten Eigentümerinteressen Rechnung zu tragen. So kann er bestimmte Flächen trotz Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit von der Unterschutzstellung ausnehmen, Ausnahme- und Befreiungsmöglichkeiten - auch für eine bauliche Nutzung - eröffnen oder auch die Zumutbarkeit einer Belastung durch Zubilligung von Geldausgleich herstellen. Von welcher dieser Möglichkeiten er Gebrauch macht, bleibt letztlich ihm vorbehalten. Die Grenze einer unzumutbaren Beschränkung der Eigentümerbefugnisse durch naturschutzrechtliche Verbote oder Beschränkungen ist nach der zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dann überschritten, wenn nicht mehr genügend Raum für einen privatnützigen Gebrauch des Eigentums oder für eine Verfügung über den Eigentumsgegenstand verbleibt oder wenn eine Nutzung, die bisher ausgeübt worden ist oder die sich nach Lage der Dinge objektiv anbietet, ohne jeglichen Ausgleich unterbunden wird.

Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe gilt vorliegend: Die Bedeutung der von der angestrebten Unterschutzstellung betroffenen privaten Interessen der Antragsteller dürfte im Wesentlichen durch die (bauliche) Nutzbarkeit ihres Geländes bestimmt sein. Die abschließende Beurteilung der hierfür maßgeblichen bodenrechtlichen Qualität ihres Grundeigentums ist indes nicht ohne eine weitere Sachaufklärung (Ortsbesichtigung) und eine hieran anschließende umfassende Würdigung der örtlichen Gegebenheiten auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Bestimmung der im Zusammenhang bebauten Ortsteile im Verständnis von § 34 BauGB möglich. Hierzu besteht im vorliegenden Verfahren keine Veranlassung. Zwar lässt sich nach überschlägiger Würdigung der in den Behördenakten befindlichen Lagepläne derzeit nicht von der Hand weisen, dass das Gelände der Antragsteller zumindest teilweise der im Zusammenhang bebauten Ortslage der Antragsgegnerin zuzurechnen ist. Denn das von der Sicherstellungsverordnung erfasste Gelände der Antragsteller liegt inmitten des ansonsten durchweg bebauten Bereiches „Triller“ im Stadtteil Alt-A-Stadt der Antragsgegnerin. Es ist nicht nur insgesamt von Bebauung umschlossen. Vorhanden sind auch bebaute Grundstücke, die – aus dem Geltungsbereich der Sicherstellungsverordnung durch entsprechende Versprünge im Verlauf ihrer Begrenzung ausgespart – in das ehemalige Parkgelände hineinreichen mit der Folge, dass es zumindest insoweit nahe liegt, einen auch die zwischen bebauten Grundstücken gelegenen Freiflächen der Antragsteller erfassenden Bebauungszusammenhang anzunehmen. Die Antragsgegnerin hat demgegenüber in der mündlichen Verhandlung den Standpunkt vertreten, jedenfalls ein beträchtlicher Teil des Grundeigentums der Antragsteller sei als so genannter „Außenbereich im Innenbereich“ zu qualifizieren. Ob diese Sicht zutrifft, lässt sich – wie bereits angesprochen – auf der Grundlage der derzeitigen Erkenntnisstandes nicht verlässlich beurteilen. Aber auch wenn es sich bei den Grundstücken der Antragsteller sämtlich um Innenbereichsflächen mit der Konsequenz der Einschlägigkeit von § 34 BauGB handeln sollte, müsste die angestrebte Unterschutzstellung nicht von vornherein scheitern. Zwar geht die insoweit maßgebliche bauplanungsrechtliche Vorschrift des § 34 BauGB von einer grundsätzlichen Bebaubarkeit von Innenbereichsgrundstücken aus. Dem entspricht es, dass nach der Rechtsprechung eine nach § 34 BauGB zulässige Bebauung nicht durch Vorschriften des Natur- und Landschaftsschutzes entschädigungslos ausgeschlossen werden darf, vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 12.6.1970 - IV C 77.68 -, E 35, 256 zu § 34 BBauG 1960; Urteil vom 24.2.1978 - IV C 12.76 -, E 55, 272, zu § 34 BBauG 1976; VGH Kassel, Urteil vom 24.11.1995 - 4 UE 239/92 -, BRS 57 Nr. 280; ferner zum naturschutzrechtlichen Artenschutz BVerwG, Urteil vom 11.1.2001 – 4 C 6/00 – E 112, 321, zitiert nach Juris.

Ob die Regelung des § 42 Abs. 3 BauGB, wonach in Fällen, in denen die zulässige Nutzung eines Grundstücks nach Ablauf der Sieben-Jahres-Frist des § 42 Abs. 2 BauGB aufgehoben oder geändert wird, der Eigentümer nur eine Entschädigung für Eingriffe in die ausgeübte Nutzung verlangen kann, Anlass gibt, diese Rechtsprechung zu modifizieren, wenn es um die Unterschutzstellung von Grundstücken innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortslage geht, die in der Sieben-Jahres-Frist des § 42 Abs. 2 BauGB nicht bebaut worden sind, kann hier offen bleiben, vgl. kritisch zur Frage, ob eine nach § 34 BauGB zulässige, aber nicht ausgeübte bauliche Nutzung nach Ablauf der Sieben-Jahres-Frist des § 42 Abs. 2 BauGB gemäß § 42 Abs. 3 BauGB entschädigungslos entzogen werden kann, vgl. Paetow in Berliner Kommentar zum BauGB, § 42 Rdnr. 28 sowie Rdnr. 2-4; außerdem BGH, Urteile vom 6.5.1999 – III ZR 174/98 -, DVBl. 1999, 1282, und vom 11.7.2002 – III ZR 160/01 – NJW 2003, 63, zu den Fällen einer „eigentumsverdrängenden“ Planung im Gemeinwohlinteresse, die lediglich einzelne Grundsätze eines Baugebietes erfasst.

Entscheidend ist nämlich, dass die Bebauungsinteressen der Antragsteller bei einer Innenbereichslage ihres Geländes kein von vornherein nicht überwindbares Hindernis für die angestrebte Unterschutzstellung bilden. Zum einen ist zu berücksichtigen, dass die Antragsgegnerin parallel zu der angestrebten Unterschutzstellung die Aufstellung eines Bebauungsplanes für den in Rede stehenden Bereich eingeleitet hat und von daher durchaus die Möglichkeit besteht, dass den Bebauungsinteressen der Antragsteller in Rahmen der Bauleitplanung, die den Anforderungen des Abwägungsgebotes entsprechen muss, angemessen Rechnung getragen und auf diese Weise der Konflikt mit der beabsichtigten Unterschutzstellung bewältigt werden kann.

Dem steht nicht entgegen, dass der Baudezernent der Antragsgegnerin in einem von den Antragstellern vorgelegten Schreiben vom 19.9.2005 einer Anliegerin der Narzissenstraße auf deren entsprechende Anfrage hin mitgeteilt hat, da für den bebauten Bereich keine Regelungen über einen Bebauungsplan erforderlich seien und für das Gelände des möglichen geschützten Landschaftsbestandteiles keine Bebauungsziele bestünden, mache es keinen Sinn mehr, das Bebauungsplanverfahren weiterzuführen. Die Antragsgegnerin hat nämlich in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bekundet, sie habe das Planaufstellungsverfahren lediglich „liegen lassen“, bis die naturschutzrechtliche Klärung erfolgt sei. Dies und die – von der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung als „missverständlich“ bezeichnete – Aussage ihres Baudezernenten in dem zitierten Schreiben, das Planaufstellungsverfahren „werde ausgesetzt“, zeigen, dass über die Aufstellung eines Bebauungsplanes für den in Rede stehenden Bereich noch nicht das letzte Wort gesprochen ist.

Zudem sieht § 37 SNG bei Maßnahmen, die einer Enteignung gleichkommen, exemplarisch aufgeführt wird in diesem Zusammenhang eine wesentliche Nutzungsbeschränkung, eine angemessene Entschädigung und unter näher geregelten Voraussetzungen einen Anspruch auf Übernahme des Grundstückes vor und stellt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, Urteil vom 18.2.1993 - III ZR 20/92 - DVBl. 1993, 1085, eine rechtsstaatlichen Anforderungen genügende Ausgleichsregelung auf der Ebene von Inhalts- und Schrankenbestimmungen gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dar. Im Hinblick hierauf steht derzeit keineswegs im Sinne von Offensichtlichkeit fest, dass die beabsichtigte Unterschutzstellung in der Abwägung an baulichen und sonstigen Nutzungsinteressen der Antragsteller scheitern muss.

Kommt danach die Ausweisung eines geschützten Landschaftsbestandteiles im Geltungsbereich der Sicherstellungsverordnung in Betracht, so erweist sich die einstweilige Sicherstellung auch als erforderlich im Verständnis von § 21 SNG, vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.7.1997 – 4 BN 5/97 – NVwZ-RR 1998, 225, wonach hierfür eine abstrakte Gefährdung der Schutzgüter in dem Sinne ausreicht, dass ein Schadenseintritt ohne die vorgesehene Maßnahme nicht als bloß entfernte Möglichkeit in Betracht zu ziehen und die Unterschutzstellung daher vernünftiger Weise geboten ist.

Die insoweit geforderte Befürchtung einer Beeinträchtigung des Zwecks der beabsichtigten Unterschutzstellung wird durch die von den Antragstellern bekundeten Interessen an einer baulichen und/oder einer sonstigen Nutzung des Geländes - z.B. durch Entnahme von Bäumen - begründet. Zwar dürften bauliche Eingriffe derzeit zumindest weitgehend durch die in ihrer Geltungsdauer über diejenige der hier in Rede stehenden Sicherstellungsverordnung (Ablauf 23.3.2006) hinausreichende, durch Satzungsbeschluss vom 12.4.2005 um ein weiteres Jahr verlängerte baurechtliche Veränderungssperre vom 22.5.2002 verhindert werden, deren Geltungsbereich denjenigen der Sicherstellungsverordnung einschließt. Auch dürfte gerade der ältere, als besonders wertvoll erachtete Baumbestand in dem hier in Rede stehenden Bereich durch die Regelung der Baumschutzverordnung der Antragsgegnerin geschützt sein. Jedoch brauchte die Antragsgegnerin ihre Entscheidung über den Erlass der naturschutzrechtlichen Sicherstellungsverordnung nicht an der von ihrem Stadtrat beschlossenen Veränderungssperre auszurichten, auf deren Fortbestand sie letztlich keinen entscheidenden Einfluss hat, und die zum Beispiel obsolet würde, wenn ihr Stadtrat das Planaufstellungsverfahren endgültig einstellte, vgl. in diesem Zusammenhang auch OVG Koblenz, Urteil vom 1.7.1999 – 1 C 11884/98 – AS RP-SL 27, 386, 389, zur Beurteilung der Erforderlichkeit, in denen verschiedene Stellen über Genehmigungen entscheiden.

Auch geht der Schutzumfang der Sicherstellungsverordnung über denjenigen der Baumschutzverordnung hinaus, da er anders als letztere sämtliche Bäume unabhängig von Baumart und Stammumfang erfasst und außerdem auch die Entnahme abgestorbener und umgefallener Bäume grundsätzlich untersagt. Unter dem letztgenannten Aspekt besteht im Übrigen auch ein Konflikt mit Nutzungsinteressen der Antragsteller, die - offenbar aus Gründen der Verkehrssicherheit - gefällte Bäume sowie Weihnachtsbäume entnehmen und verwerten wollen und zudem weitere - nicht näher beschriebene - Unterhaltungsarbeiten in dem ehemaligen Parkgelände beabsichtigen., vgl. Seiten 4 und 6 der Antragsschrift vom 30.5.2005

Im Hinblick hierauf hält der Senat die einstweilige Sicherstellung für hinreichend sachlich gerechtfertigt.

Schließlich erweist sich die angegriffene Sicherstellungsverordnung auch als verhältnismäßig gemessen an den gegenläufigen Eigentümerinteressen. Denn sie ist in ihrer Geltungsdauer bis zum 23.3.2006 begrenzt (vgl. § 8 der Sicherstellungsverordnung i.d.F. vom 22.9.2005) und eröffnet die Möglichkeit zur Berücksichtigung gewichtiger Nutzungsinteressen nach näherer Maßgabe von § 5 - zulässige Handlungen und Anzeigepflicht - sowie im Wege der Befreiung nach den §§ 6 Sicherstellungsverordnung, 34 Abs. 2 SNG.

Bei diesen Gegebenheiten ist es nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin die umstrittene Sicherstellungsverordnung mit den darin enthaltenen Verboten und Nutzungsbeschränkungen erlassen hat um zu verhindern, dass es während der Prüfung, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang und mit welchem Inhalt eine Unterschutzstellung als geschützter Landschaftsbestandteil erfolgt, zu Veränderungen kommt, welche eine mögliche spätere Unterschutzstellung verhindern oder erschweren würden (vgl. § 3 - Schutzzweck - der Sicherstellungsverordnung).

Den Normenkontrollanträgen kann daher nicht entsprochen werden.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 159 VwGO i.V.m. § 100 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbar ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO für die Zulassung der Revision sind nicht erfüllt.

Sonstige Literatur

Rechtsmittelbelehrung

Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils bei dem Oberverwaltungsgericht des Saarlandes (Hausadresse: Kaiser-Wilhelm-Straße 15, 66740 Saarlouis/Postanschrift: 66724 Saarlouis) einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen. Die Begründung ist ebenfalls bei dem Oberverwaltungsgericht des Saarlandes (Hausadresse: Kaiser-Wilhelm-Straße 15, 66740 Saarlouis/Postanschrift: 66724 Saarlouis) einzureichen. In der Begründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senates der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der das Urteil abweicht, oder ein Verfahrensmangel, auf dem das Urteil beruhen kann, bezeichnet werden.

Die Einlegung und die Begründung der Beschwerde müssen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Prozessbevollmächtigten erfolgen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Von den Geboten und Verboten dieses Gesetzes, in einer Rechtsverordnung auf Grund des § 57 sowie nach dem Naturschutzrecht der Länder kann auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn

1.
dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist oder
2.
die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist.
Im Rahmen des Kapitels 5 gilt Satz 1 nur für die §§ 39 und 40, 42 und 43.

(2) Von den Verboten des § 33 Absatz 1 Satz 1 und des § 44 sowie von Geboten und Verboten im Sinne des § 32 Absatz 3 kann auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde. Im Fall des Verbringens von Tieren oder Pflanzen aus dem Ausland wird die Befreiung vom Bundesamt für Naturschutz gewährt.

(3) Die Befreiung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. § 15 Absatz 1 bis 4 und Absatz 6 sowie § 17 Absatz 5 und 7 finden auch dann Anwendung, wenn kein Eingriff in Natur und Landschaft im Sinne des § 14 vorliegt.

Tenor

I. § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 der Verordnung des Landkreises München über das Landschaftsschutzgebiet „Hachinger Tal im Gebiet der Gemeinden Oberhaching und Taufkirchen“ vom 11. April 2014 ist insoweit unwirksam, als eine Erlaubnispflicht für das Fahren und Abstellen von Kraftfahrzeugen auf im Gebietsumgriff liegenden Grundstücken mit baurechtlich zulässigen Nutzungen besteht.

II. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

III. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

IV. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Antragsgegner vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit der Verordnung des Landkreises München über das Landschaftsschutzgebiet „Hachinger Tal im Gebiet der Gemeinden Oberhaching und Taufkirchen“ vom 11. April 2014 (nachfolgend: Landschaftsschutzgebietsverordnung).

Die Antragstellerin ist Eigentümerin der Grundstücke FlNr. …, …, …, …, …, …, …, …, …, …, …, …, …, …, …, …, …, …, …, …, …, …, …, …, …, …, …, … und …, jeweils Gemarkung Taufkirchen. Sie betreibt auf den Grundstücken einen landwirtschaftlichen Betrieb. Die Grundstücke sind im nördlichen Teilbereich des Landschaftsschutzgebiets gelegen, im Wesentlichen nördlich, zum Teil aber auch südlich der Bundesautobahn A 995 (nachfolgend: A 995).

Auf den Grundstücken FlNr. …, …, …, … und … befindet sich die landwirtschaftliche Hofstelle (nachfolgend: Hofstelle P …), bestehend aus dem Betriebsleiterwohnhaus, dem Altenteilerwohnhaus und landwirtschaftlichen Nutzgebäuden mit einer überbauten Gesamtfläche von insgesamt ca. 1600 m². Bei einem Teil der landwirtschaftlichen Nutzgebäude erfolgte eine baurechtlich genehmigte Nutzungsänderung von landwirtschaftlicher zu gewerblicher Nutzung. Ebenfalls auf den o.g. Grundstücken befindet sich der zur Hofstelle gehörende Hausgarten sowie auf den Grundstücken FlNr. … und … ein Damwildgehege. Die übrigen Flächen werden, soweit es sich nicht um Wirtschaftswege handelt, überwiegend zum intensiven landwirtschaftlichen Ackerbau genutzt; derzeit wird Winterweizen angebaut.

Die Grundstücke der Antragstellerin, unter anderem auch die Hofstelle P …, die durch den P … Weg erschlossen wird, liegen größtenteils im Umgriff des Bebauungsplans Nr. 43 „Gassenfeld“ der Gemeinde Taufkirchen vom 20. Januar 1986. Laut Begründung sollte mit dem Bebauungsplan sichergestellt werden, dass die Flächen im Geltungsbereich als Freiraum erhalten bleiben. Nach dem Regionalplan der Region München liegen die streitgegenständlichen Grundstücke in einer Fläche, die als Trenngrün Nr. 28 und 29 ausgewiesen ist. Als Ziel ist hierzu unter Nr. 4.2.3. formuliert: „Trenngrün soll das Entstehen großflächiger und bandartiger Siedlungsstrukturen vermeiden und die Freiflächen zwischen aufeinander zuwachsenden Siedlungseinheiten erhalten und sichern“.

Die öffentliche Auslegung des Entwurfs der Landschaftsschutzgebietsverordnung wurde im Amtsblatt des Landkreises München Nr. 30 vom 4. Dezember 2013 erneut bekanntgemacht, nachdem die im ersten Auslegungsverfahren vorgebrachten Bedenken und Anregungen zu erheblichen Änderungen des ursprünglichen Entwurfs geführt hatten. Die öffentliche Auslegung erfolgte in der Zeit vom 12. Dezember 2013 bis 13. Januar 2014. Am 31. März 2014 beschloss der Kreistag des Antragsgegners den Erlass der Landschaftsschutzgebietsverordnung. Die Landschaftsschutzgebietsverordnung wurde am 11. April 2014 ausgefertigt und im Amtsblatt des Antragsgegners Nr. 14 vom 2. Mai 2014 veröffentlicht. Sie trat nach ihrem § 9 am 3. Mai 2014 in Kraft.

Das Landschaftsschutzgebiet umfasst eine Fläche von ca. 193 ha und besteht aus vier Teilgebieten, die größtenteils geographisch nicht miteinander in Verbindung stehen: ein nördliches Teilgebiet südlich von Taufkirchen, ein westliches Teilgebiet (westlich des Ortsteils Furth der Gemeinde Oberhaching) und zwei östlich von Oberhaching gelegene Teilgebiete.

Zweck des Landschaftsschutzgebiets ist nach § 3 der Landschaftsschutzgebietsverordnung,

1. Die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes zu erhalten und wiederherzustellen, sowie die Vielfalt, Eigenart und Schönheit der Landschaft zu bewahren, insbesondere

a) einen landschaftsgeschichtlich bedeutsamen und naturnahen Landschaftsraum, den noch unbebauten Talraum des Hachinger Tals zwischen Oberhaching und Taufkirchen einschließlich des überregional bedeutsamen Feuchtwiesenkomplexes in Taufkirchen und der Hangkanten des Urstromtals der Isar im Naturraum Münchner Schotterebene zu schützen und zu entwickeln,

b) für die dortigen Vorkommen der in Bayern und im Naturraum gefährdeten und rückläufigen Pflanzen- und Tierarten den erforderlichen Lebensraum zu schützen und zu entwickeln,

2. die besondere Bedeutung für die Erholung und den Naturgenuss zu gewährleisten, insbesondere ein bevorzugtes Naherholungsgebiet zu sichern und den Erholungsverkehr zu ordnen und zu lenken.

Mit ihrem am 6. November 2014 beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof gestellten Normenkontrollantrag beantragt die Antragstellerin zuletzt,

die Verordnung des Landkreises München über das Landschaftsschutzgebiet „Hachinger Tal im Gebiet der Gemeinden Oberhaching und Taufkirchen“ für unwirksam zu erklären.

Zur Begründung des Normenkontrollantrags wird in verfahrensrechtlicher Hinsicht vorgetragen, aufgrund wesentlicher Änderungen des ursprünglichen Entwurfs sei eine nochmalige Auslegung der Landschaftsschutzgebietsverordnung erfolgt. Die Änderungen des ersten Entwurfs seien im Verwaltungswege vorgenommen worden, beschlussfassende Organe des Landkreises München seien damit nicht befasst worden.

In materieller Hinsicht könne die Landschaftsschutzgebietsverordnung insbesondere hinsichtlich der Grundstücke der Antragstellerin nicht auf die Ermächtigungsgrundlage des § 26 BNatSchG gestützt werden. Der Schutzbereich des § 26 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG sei nicht eröffnet, da auf den intensiv landwirtschaftlich genutzten Flächen weder Lebensstätten noch Lebensräume bestimmter Tier- und Pflanzenarten zu erwarten oder vorhanden seien. Lediglich in unmittelbarer Nähe des Hachinger Bachs befänden sich Lebensräume bestimmter Tierarten. Für deren Schutz reiche jedoch die Kartierung im Bereich des Hachinger Bachs als Biotop aus. Die Grundstücke der Antragstellerin erfüllten auch nicht die Funktion einer Pufferzone, da die Entfernungen zwischen diesen und den an sich naturschutzwürdigen Bereichen mit bis zu 1000 m zu groß seien. Zum Teil seien die Flächen aber auch durch Infrastrukturbauwerke voneinander so stark abgetrennt, dass es sich bei ihnen nicht um mit den schutzwürdigen Flächen zusammenhängende Schutzstreifen handeln könne.

Eine Schutzgebietsausweisung nach § 26 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG komme ebenfalls nicht in Betracht, da es sich bei den streitgegenständlichen Grundstücken nicht um eine schöne vielfältige Landschaft handele, sondern um intensiv landwirtschaftlich genutzte Grundstücke ohne besondere Topografie, die zudem durch massive menschliche Eingriffe, wie Bundesautobahn (A 995), Staats- und Kreisstraßen (St 2368, M 11) und den Bahndamm, der das Landschaftsschutzgebiet im Nordwesten abgrenze, geprägt seien. Hinzu komme, dass im westlichen Bereich nördlich der A 995 keine prägende Hangkante mehr existiere. Für die im östlichen Bereich noch vorhandene Hangkante - außerhalb der Grundstücke der Antragstellerin - sei ein Schutz der Eigenart der Landschaft nicht mehr möglich, da diese Hangkante durch die hinterliegende Bebauung überprägt sei. Entsprechendes gelte für die südlich der A 995 in einem kurzen Teil sichtbare Hangkante. Auch diese sei durch die daran anschließende Bebauung im Ortsteil Furth überprägt.

Auch eine Unterschutzstellung zu Erholungszwecken (§ 26 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG) komme nicht in Betracht, da es sich bei den Grundstücken nicht um eine besonders schöne Landschaft handele, die frei von störenden Zivilisationserscheinungen sei. Vielmehr sei das gesamte Gebiet optisch von Zivilisationserscheinungen wie Straßenbauten und Straßenbauwerken sowie Siedlungsbauten geprägt und zudem durch die o.g. Verkehrswege stark lärmbeeinflusst. Damit weise das Gebiet keinen herausgehobenen Wert für die natur- und landschaftsverträgliche Erholung auf. Hinzu komme, dass die intensiv landwirtschaftlich genutzten Flächen für Erholungssuchende überhaupt nicht erlebbar seien, weil sie nicht erreichbar bzw. begehbar seien. Zwar bestehe grundsätzlich ein Betretungsrecht nach Art. 27 ff. BayNatSchG. Dieses werde aber durch Art. 30 BayNatSchG für land- und forstwirtschaftliche Flächen während der Nutzzeit eingeschränkt. Aufgrund der ganzjährigen Bodenbedeckung beim Ackerbaubetrieb der Antragstellerin sei ein Betreten der landwirtschaftlichen Fläche grundsätzlich ausgeschlossen. Wegeverbindungen über die landwirtschaftlich genutzten Flächen hinweg, die zu Zwecken der Naherholung in diesem Gebiet begangen werden könnten, gebe es nicht. Bei dem - mit Ausnahme einer an der A 995 endenden Sackgasse - dort allein vorhandenen P … Weg handele es sich um eine öffentlich gewidmete, geteerte Verkehrsfläche, die insbesondere im Frühjahr und Sommer starken landwirtschaftlichen Verkehr aufweise und deshalb nicht zum Spazierengehen geeignet sei. Südlich der A 995 existiere nur ein Feld Weg unmittelbar an der Autobahn. Es erscheine ausgeschlossen, dass dieser von Spaziergängern genutzt werde. Auch unter dem Aspekt der Sicherung von Blickbeziehungen komme eine Unterschutzstellung zu Erholungszwecken nach § 26 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG nicht in Betracht. Das Instrument der Landschaftsschutzgebietsverordnung gebe nicht die Möglichkeit, „Sichtschneisen“ ohne Bezug zum Naturschutz von Bebauung freizuhalten. Zwar könne nach der Rechtsprechung dem Erholungszweck auch dadurch Rechnung getragen werden, dass dem Betrachter aus „angrenzenden Bereichen“ der Anblick einer naturnahen Zone ermöglicht werde. Es sei jedoch nicht möglich, über mehrere 100 m hinweg Blickbeziehungen festzusetzen, um einen im Umland vielfach vorhandenen Hügel sichtbar zu halten. Lediglich begrenzte Areale könnten in den Bereich des Landschaftsschutzgebiets miteinbezogen werden, so etwa die schutzwürdigen Flächen entlang des Hachinger Bachs, östlich des P … Wegs. Hier wäre es denkbar, einzelne kleinere Flächen unter Schutz zu stellen, um die Blickbeziehung zu diesem Bereich vom P … Weg aus sicherzustellen. Die Hangkante im Westen südlich der A 995 sei ebenso wie die östliche Hangkante durch die auf der Hangkante beginnende Wohnbebauung überprägt und für eine Blickbeziehung i.S.d. § 26 BNatSchG wertlos. Wie die Stellungnahme des Büros Dr. … S … vom 20. April 2015 ergebe, sei aus fachlicher Sicht keine Begründung für den Erlass der streitgegenständlichen Verordnung erkennbar.

Es fehle auch an der Erforderlichkeit i.S.d. § 26 Abs. 1 BNatSchG. Die meisten Flächen lägen im Umgriff des Bebauungsplans Nr. 43 der Gemeinde Taufkirchen und seien im Regionalplan für München als regionales Trenngrün Nr. 28 und 29 dargestellt. Bereits dies verhindere die Bebauung dieser Flächen. Die vorhandenen Landschaftsbestandteile seien zudem durch die gesetzlichen Regelungen des Bayerischen Naturschutzgesetzes ausreichend geschützt. So enthalte Art. 16 Abs. 1 BayNatSchG ein Veränderungs- und Beeinträchtigungsverbot für Hecken, lebende Zäune, Feldgehölze oder Gebüsche. Ein weitergehender Schutz ergebe sich aus dem Arten- und Biotopschutzprogramm nach Art. 19 BayNatSchG.

Insgesamt habe die Landschaftsschutzgebietsverordnung nicht rechtswirksam erlassen werden können. Gegenstand eines Landschaftsschutzgebiets sei regelmäßig ein flächenhafter Ausschnitt der Landschaft, während Einzelbestandteile oder Einzelobjekte als Schutzgegenstand nicht in Frage kämen. Die in § 26 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BNatSchG umschriebenen Schutzzwecke ließen sich nur dann erreichen, wenn sich die Ausweisung nicht auf kleinräumige Areale, sondern auf Landschaftsräume oder großflächige Landschaftselemente mit einheitlichem Gesamtcharakter beziehe. Zudem würden die Bereiche in weiten Teilen und auch aufgrund der geringen Flächenausdehnung überprägt von den in der Umgebung vorhandenen Infrastrukturbauwerken und der vielfach vorhandenen Bebauung, wie etwa dem Gewerbegebiet Potzham. Auch sei die Grenzziehung des Landschaftsschutzgebiets willkürlich. Es seien willkürlich Flächen herausgenommen worden, wie z.B. Teilbereiche der FlNr. …, auf denen die Hangkante verlaufe, oder die FlNr. …, jeweils der Gemarkung Oberhaching. Besonders willkürlich sei die Grenzziehung im Bereich südlich der A 995. Dort sei der größte noch unbebaute Teil der Hangkante nicht in den Umgriff der Landschaftsschutzgebietsverordnung mit aufgenommen worden. Die im Bereich von Furth gelegenen (bebauten) Grundstücke reichten bis etwa in die Mitte des Hangs hinein. Die Grenze des Landschaftsschutzgebiets verlaufe entlang der Flurstücksgrenzen und nicht im Bereich der oberen Hangkante. Die obere Hangkante sei in diesem Bereich also nicht vor Bebauung geschützt. Die Tatsache, dass die Hangkante und der Hang bis in etwa zur Hälfte nicht im Umgriff der Landschaftsschutzgebietsverordnung seien, zeige sich auch an der auf dem Grundstück FlNr. … der Gemarkung Oberhaching in Bau befindlichen massiven Mauer mitten im Hang. Zudem seien willkürlich Bereiche einbezogen worden, etwa die Hofstelle P … (anders als andere bebaute Bereiche) oder die gesamten Flächen der Grundstücke der Antragstellerin südlich der A 995.

Einzelne Erlaubnisvorbehalte seien weder im Hinblick auf den Schutzzweck erforderlich noch verhältnismäßig. Dies betreffe insbesondere § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Landschaftsschutzgebietsverordnung. Hiernach seien die Errichtung, Änderung bzw. Nutzungsänderung baulicher Anlagen aller Art, unter anderem auch land- und forstwirtschaftlicher Betriebsgebäude, Bienenhäuser, Einfriedungen aller Art, sowie die Veränderung der Bodengestalt in sonstiger Weise erlaubnispflichtig. Eine Landschaft, die von intensiver Landwirtschaft geprägt werde, werde nicht nachteilig verändert, wenn verfahrensfrei zu errichtende landwirtschaftliche Betriebsgebäude wie Feldstadel errichtet oder geändert würden. Genau diese Bauwerke seien als positiv landschaftsprägend anerkannt und eine Errichtung an exponierter Stelle wäre im Hinblick auf § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB ohnehin nicht möglich. Damit werde der Landwirtschaft auch die Möglichkeit genommen, nicht mehr genutzte Gebäude privilegiert nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB umzunutzen. Der Erlaubnisvorbehalt stelle einen unverhältnismäßigen Eingriff in das nach § 35 Abs. 1 und 4 BauGB bestehende Baurecht der Antragstellerin dar.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Die Landschaftsschutzgebietsverordnung sei formell und materiell rechtmäßig. Sie sei geeignet, die Vielfalt, Eigenart und Schönheit des Landschaftsbildes zu bewahren. Bei dem geschützten Gebiet handele es sich um einen landschaftsgeschichtlich bedeutsamen und naturnahen Landschaftsraum, den noch unbebauten Talraum des Hachinger Bachs einschließlich des überregional bedeutsamen Feuchtwiesenkomplexes in Taufkirchen und der Hangkanten des Urstromtals der Isar im Naturraum der Münchner Schotterebene. Die Ausweisung als Landschaftsschutzgebiet sei auch geeignet, im noch weitgehend naturnahen Talraum des Hachinger Bachs die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, insbesondere wertvolle Lebensräume für gefährdete Tiere und Pflanzen einschließlich besonders schutzwürdiger Arten, zu erhalten. Zudem habe das Schutzgebiet im Umland der Landeshauptstadt München besondere Bedeutung für die Naherholung. Hinsichtlich der Schutzwürdigkeit des Gebiets werde auf das im Rahmen des Verfahrens erstellte Schutzgutachten vom 17. Januar 2014 verwiesen. Die Schutzbedürftigkeit von Natur und Landschaft liege schon aufgrund des besonderen Siedlungsdrucks im näheren Umland der Stadt München vor.

Die vorhandenen Straßen- und Siedlungsbauwerke führten nicht dazu, dass der im Schutzgebiet vorhandene großflächige Rest unverbauter Landschaft seine Schutzwürdigkeit verloren hätte. In Anbetracht der Ausmaße und der optischen Weite des geschützten Gebiets prägten die Bauten das Gebiet nicht, zumal die Straßen und die angrenzenden Wohngebiete durch Begrünung landschaftsgerecht eingebunden seien. Die Wahrnehmbarkeit der im Schutzzweck angegebenen Hangkanten des Urstromtals werde dadurch allenfalls unwesentlich beeinträchtigt. Auch eine teilweise Beeinflussung des Gebiets durch Straßenlärm stehe der faktischen Erholungsnutzung durch Spaziergänger und Radfahrer nicht entgegen. Für die Erholungsfunktion komme es nicht auf das Betreten eines Grundstücks an. Es sei ausreichend, dass die darauf befindlichen, wertgebenden Landschaftselemente aus der Umgebung betrachtet werden könnten.

Durch die Einbeziehung der landwirtschaftlichen Flächen der Antragstellerin könne die Erhaltung von Blickbeziehungen gewährleistet werden. Der Verordnungsgeber beabsichtige die Sicherung der Erlebbarkeit der gesamten Urstromtalsituation einschließlich der sich an einigen Stellen ergebenden Fernblicke und nicht, wie von der Antragstellerin vorgetragen, die Freihaltung von Sichtschneisen auf einzelne hervorgehobene Elemente der Landschaft oder naturschutzfachlich hochwertige Bereiche. Ein Landschaftsschutzgebiet müsse nicht ausschließlich aus ökologisch wertvollen Flächen bestehen. Da in Ballungsräumen auch landwirtschaftlich genutzten Flächen die Funktion von Erholungsflächen zukomme, seien auch solche Bereiche schützenswert. Die westliche Hangkante nördlich der A 995 sei zwar flach, aber dennoch vorhanden und ebenso ein geologisches Zeugnis der Landschaftsformung durch die Eiszeit wie die höheren Hangkanten. Da sie nicht so markant sei, sei sie noch gefährdeter durch Beeinträchtigungen. Die Einbeziehung der Grundstücke der Antragstellerin sei erforderlich und vernünftigerweise geboten. Die bloße Verfahrenspflicht für die Vornahme bestimmter Handlungen nach Maßgabe der Schutzgebietsverordnung sei keine unverhältnismäßige Eigentumsbeschränkung, sondern vom Eigentümer hinzunehmen. Mit dem präventiven Erlaubnisvorbehalt gehe kein absolutes Verbot einher; daher sei damit auch kein unverhältnismäßiger Eingriff in das bestehende Baurecht verbunden.

Am 24. November 2016 hat der Senat Beweis erhoben durch Einnahme eines Augenscheins. Wegen des Ergebnisses wird auf die Niederschrift vom 24. November 2016 sowie die angefertigten Fotos Bezug genommen.

Ergänzend wird auf die Akten des Aufstellungsverfahrens und den Inhalt der Gerichtsakte mit Ausnahme des Schriftsatzes des Antragsgegners vom 1. Dezember 2016 Bezug genommen; dieser ging nach Schluss der mündlichen Verhandlung ein, ohne dass eine Schriftsatzfrist gewährt worden wäre, und ist daher nicht berücksichtigungsfähig.

Gründe

Der zulässige Normenkontrollantrag ist insoweit begründet, als § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 der Verordnung des Landkreises München über das Landschaftsschutzgebiet „Hachinger Tal im Gebiet der Gemeinden Oberhaching und Taufkirchen“ (nachfolgend: Landschaftsschutzgebietsverordnung) vom 11. April 2014 eine Erlaubnispflicht für das Fahren und Abstellen von Kraftfahrzeugen auf im Gebietsumgriff liegenden Grundstücken mit baurechtlich zulässigen Nutzungen vorsieht. Im Übrigen ist der Antrag unbegründet.

A.

Der Normenkontrollantrag ist statthaft und auch im Übrigen zulässig.

I. Die von der Antragstellerin beanstandete Landschaftsschutzgebietsverordnung ist eine Rechtsvorschrift im Rang unter dem Landesgesetz, über deren Gültigkeit der Bayerische Verwaltungsgerichtshof gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO, Art. 5 Satz 1 AGVwGO auf Antrag entscheidet.

II. Die Antragstellerin ist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Hiernach kann den Antrag unter anderem jede natürliche Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Die Antragsbefugnis der Antragstellerin ergibt sich aus einer möglichen Verletzung ihres Eigentumsrechts aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG hinsichtlich ihrer im Geltungsbereich der Landschaftsschutzgebietsverordnung gelegenen Grundstücke, insbesondere wegen der Erlaubnisvorbehalte in § 5 der Landschaftsschutzgebietsverordnung (vgl. BayVGH, U.v. 24.6.2016 - 14 N 14.1649 - juris Rn. 16; U.v. 17.6.2010 - 14 N 09.229 - VGH n.F. 63, 189).

III. Die Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO von einem Jahr nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift ist gewahrt; die Landschaftsschutzgebietsverordnung ist am 2. Mai 2014 im Amtsblatt des Antragsgegners veröffentlicht worden, der Normenkontrollantrag der Antragstellerin ist am 6. November 2014 beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingegangen.

B.

Der Normenkontrollantrag ist insoweit begründet, als § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 der Landschaftsschutzgebietsverordnung eine Erlaubnispflicht für das Fahren und Abstellen von Kraftfahrzeugen auf im Gebietsumgriff liegenden Grundstücken mit baurechtlich zulässigen Nutzungen vorsieht. Im Übrigen ist der Normenkontrollantrag unbegründet, weil die Landschaftsschutzgebietsverordnung mit höherrangigem Recht in Einklang steht, auch soweit sie sich auf die im Eigentum der Antragstellerin stehenden Grundstücke erstreckt.

I. Fehler hinsichtlich der gesetzlichen Bestimmungen über die Zuständigkeit (Art. 51 BayNatSchG) und das Verfahren (Art. 12 Abs. 1 Satz 1, Art. 52 BayNatSchG, Art. 51 LStVG) sind nicht ersichtlich.

Ein Verfahrensfehler liegt insbesondere nicht darin begründet, dass die Änderungen des ersten Entwurfs von der Verwaltung erarbeitet worden sind. Der Kreistag des Antragsgegners als das für den Erlass von Rechtsverordnungen über Landschaftsschutzgebiete nach § 26 BNatSchG zuständige Organ des Antragsgegners (Art. 51 Abs. 1 Nr. 3 BayNatSchG, Art. 22, 23 Abs. 1, Art. 30 Abs. 1 Nr. 9 LKrO) hat den geänderten Entwurf beschlossen und damit die von der Verwaltung vorgeschlagenen Änderungen gebilligt.

II. Die angegriffene Landschaftsschutzgebietsverordnung ist - mit Ausnahme der Re-gelung in § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 (hierzu unten 2 b aa) - materiell-rechtlich nicht zu beanstanden. Für die Ausweisung des Gebiets als Landschaftsschutzgebiet und insbesondere die Einbeziehung der Grundstücke der Antragstellerin in den Umgriff der Landschaftsschutzgebietsverordnung besteht in § 26 Abs. 1 BNatSchG eine ausreichende Rechtsgrundlage. Die Landschaftsschutzgebietsverordnung hält sich mit ihren Gebietsabgrenzungen und - mit der o.g. Ausnahme - ihren Bestimmungen im Einzelnen innerhalb der Grenzen einer rechtmäßigen Abwägung.

Rechtsgrundlage für die Unterschutzstellung ist § 26 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl I S. 2542). Als Landschaftsschutzgebiete können danach Gebiete festgesetzt werden, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft erforderlich ist (1.) zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, einschließlich des Schutzes von Lebensstätten und Lebensräumen bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten, (2.) wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit oder der besonderen kulturhistorischen Bedeutung der Landschaft oder (3.) wegen ihrer besonderen Bedeutung für die Erholung. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die in § 3 der Landschaftsschutzgebietsverordnung genannten Schutzzwecke entsprechen der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage und rechtfertigen die Unterschutzstellung des von der Landschaftsschutzgebietsverordnung erfassten Gebiets, mag den einzelnen Schutzzielen in jeweils bestimmten Teilbereichen des nicht ganz einheitlichen Schutzgebiets auch unterschiedliches Gewicht zukommen. Die im Geltungsbereich gelegenen Grundstücke sind jedenfalls in der Gesamtbetrachtung schutzwürdig und schutzbedürftig. Im Übrigen steht dem Verordnungsgeber bei der Grenzziehung von Landschaftsschutzgebieten, soweit die normativen Voraussetzungen des § 26 BNatSchG vorliegen, ein weites Gestaltungsermessen zu (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, U.v. 5.2.2009 - 7 CN 1.08 - NuR 2009, 346 Rn. 33; BayVGH, U.v. 24.6.2016 - 14 N 14.1649 - juris Rn. 32). Bei der räumlichen Abgrenzung von Landschaftsschutzgebieten kommt es auf den Gesamtcharakter des schützenswerten Landschaftsraums und nicht auf eine isolierte Betrachtung einzelner Grundstücke an (NdsOVG, U.v. 16.12.2009 - 4 KN 717/07 - NuR 2010, 579). Dabei können auch Landschaften oder Landschaftsteile unterschiedlicher Prägung in einer Verordnung gemeinsam unter Schutz gestellt werden (BayVGH, U.v. 15.12.1987 - 9 N 87.00667 - NuR 1988, 248). Die Unterschutzstellung eines bestimmten Gebiets ist nicht erst bei natur- oder denkgesetzlicher Unabweislichkeit, sondern bereits dann erforderlich, wenn sie als vernünftig geboten erscheint (stRspr, vgl. z.B. BayVGH, U.v. 24.6.2016 - 14 N 14.1649 - juris Rn. 32). Es genügt eine abstrakte Gefährdung der gesetzlichen Schutzgüter, die bereits dann vorliegt, wenn ein Schadenseintritt ohne die vorgesehene Maßnahme nicht nur als entfernte Möglichkeit in Betracht zu ziehen ist. Dies ist hinsichtlich der in die Landschaftsschutzgebietsverordnung einbezogenen Flächen zu bejahen.

1. Die Ausweisung des Landschaftsschutzgebiets findet insgesamt ihre Rechtfertigung in den Schutzzwecken nach § 26 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 3 BNatSchG.

a) Schutzgegenstand der angegriffenen Verordnung ist der im südlichen Landkreis München gelegene Talraum des Hachinger Tals mit den Hangkanten des Urstromtals der Isar (vgl. § 1 der Landschaftsschutzgebietsverordnung). Es handelt sich hierbei um die nördliche Fortsetzung des Gleißentals, das vor etwa 10.000 Jahren gegen Ende der Würmkaltzeit infolge des Abflusses des Schmelzwassers des Isargletschers entstanden ist. Dieses hatte sich zunächst im sogenannten Wolfratshauser See gestaut und sich anschließend auf der Höhe von Schäftlarn ins Vorland ergossen. Eine der Abflussrinnen ist das Hachinger Tal. Das Tal mit seinen markanten Hangkanten hat als „Zeuge des Eiszeitalters“ erdgeschichtliche Bedeutung (vgl. Schutzgutachten vom 17.1.2014, Bl. 1896 V ff. der Aufstellungsakten, nachfolgend: d. A.).

Unschädlich ist dabei, dass es sich nicht um ein zusammenhängendes Landschaftsschutzgebiet handelt, sondern um vier (bzw. bei Berücksichtigung der Durchschneidung durch die A 995 und die St 2368 um sechs) voneinander getrennte Teilgebiete unterschiedlicher Größe. Abgesehen davon, dass weder das Bundesnaturschutzgesetz noch das Bayerische Naturschutzgesetz eine bestimmte Größe eines Landschaftsschutzgebiets vorschreiben, sind die einzelnen Gebiete durch den in der Landschaftsschutzgebietsverordnung festgelegten Schutzgegenstand und die Schutzzwecke verbunden (vgl. zu einem ebenfalls aus mehreren Teilen bestehenden Naturschutzgebiet NdsOVG, U.v. 29.11.2016 - 4 KN 93/14 - juris).

Der einheitliche Charakter der Teilgebiete besteht naturräumlich darin, dass sie im Talraum des Hachinger Bachs mit den westlich und östlich anschließenden Hangkanten gelegen sind. Dieser Landschaftsraum ist durch die im Talbereich und teils an bzw. auf den Hangkanten vorhandene Bebauung schon stark beeinträchtigt. Die Landschaftsschutzgebietsverordnung bezweckt, den noch unbebauten Rest dieses Landschaftsraums zu schützen, also eine weitere Beeinträchtigung des schützenswerten Landschaftsbildes insbesondere durch Bebauung zu verhindern. Die Freihaltung des Talraums von Bebauung dient somit der Sicherung von Freiflächen in einem schon stark beeinträchtigten und einem hohen Siedlungsdruck nahe der Großstadt München ausgesetzten Landschaftsraum; (unzulässige) städtebauliche Ziele werden somit nicht verfolgt (vgl. hierzu VerfGH NW, E.v. 30.10.1987 - VerfGH 19/86 - NuR 1988, 136/137).

b) Die Unterschutzstellung des nördlichen Teilgebiets der Landschaftsschutzgebietsverordnung findet ihre Rechtfertigung in den in § 26 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 3 BNatSchG genannten Schutzzwecken.

aa) Zum Teil ergibt sich die Schutzwürdigkeit aus dem in § 3 Nr. 1 Alt. 1 und Buchst. b der Landschaftsschutzgebietsverordnung (vgl. § 26 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG) genannten Schutzzweck, die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts zu erhalten und wiederherzustellen und den Lebensraum für gefährdete und rückläufige Pflanzen- und Tierarten zu schützen. Schutzwürdig sind hiernach die im nördlichen Teil gelegenen Feuchtwiesengebiete und die Flächen entlang des Hachinger Bachs (vgl. hierzu die Bilder Bl. 1098, 1102, 1550 f. d. A.). Laut Schutzgutachten des Antragsgegners vom 17. Januar 2014, das insoweit von der Antragstellerin nicht in Frage gestellt wird, stellt das Hachinger Bachtal als nördliche Fortsetzung des Gleißentals zusammen mit diesem neben dem Isartal den zweiten größeren linearen Biotopstrang im Naturraum dar. Der Hachinger Bach verläuft ab Deisenhofen innerhalb eines zusammengewachsenen Siedlungsbands, in welchem die Bachaue ihren Auecharakter weitgehend verloren hat. Im Zuge der Ausbreitung der Wohnsiedlungen sowie der Gewerbenutzung gehen nach und nach die letzten Freiflächen entlang des Hachinger Bachs verloren. Umso wichtiger ist der Erhalt der noch vorhandenen Freiflächen, unter denen dem Feuchtwiesenkomplex bei Taufkirchen eine besondere Wertigkeit zukommt. Dieser weist bei über 19 ha erfasster Biotopfläche Feucht- und Nasswiesen unterschiedlicher Nässestufen und Nährstoffversorgung sowie Seggenbestände und Hochstaudenfluren feuchter und nasser Standorte mit einem bemerkenswerten Reichtum an Pflanzen und Tierarten auf. Die Artenschutzkartierung verzeichnet zahlreiche Insektenarten, mehrere bedrohte bzw. naturschutzfachlich hochwertige Pflanzenarten sowie seltene und bedrohte Vogelarten. Hervorzuheben ist auch der überregional bedeutsame Bestand des stark gefährdeten Randring-Perlmuttfalters in verbrachten Nasswiesenbeständen. Das Gebiet ist wegen seiner herausragenden Bedeutung in die Biotopkartierung aufgenommen (Nr. 7935-0030) und zur Ausweisung als Naturschutzgebiet vorgeschlagen. Nördlich und südlich der A 995 (am südöstlichen Rand des Teilgebiets) sind entlang des begradigten Hachinger Bachs noch einige Bereiche mit Auwaldvegetation vorhanden, die ebenfalls in der Biotopkartierung erfasst sind (Nr. 7935-0031). Am nordöstlichen Rand des Teilgebiets befinden sich zudem der Entenbach (vgl. Bild Bl. 1556 d. A.), ein naturnaher Bach mit Quelle und gewässerbegleitendem Gehölzsaum, der die Kriterien der Biotopkartierung erfüllt, sowie extensive Wiesenflächen und nasse Wiesen mit Seggen.

bb) Zum Teil ist die Unterschutzstellung des nördlichen Teilgebiets auch durch den Schutzzweck des § 3 Nr. 1 Alt. 2 der Landschaftsschutzgebietsverordnung (vgl. § 26 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG) gerechtfertigt, wonach die Vielfalt, Eigenart und Schönheit der Landschaft bewahrt werden sollen. § 26 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG ermöglicht es, eine Landschaft, die eines der Merkmale Vielfalt, Eigenart oder Schönheit (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG) aufweist, unter Schutz zu stellen (vgl. J. Schumacher/A. Schumacher/Fischer-Hüftle in Schumacher/Fischer-Hüftle, BNatSchG, 2. Aufl. 2010, § 26 Rn. 15 f.). Die Eigenart der Landschaft betont ihren typischen Charakter, ihre Gestalt, während die Vielfalt auf Elemente bezogen ist. Ästhetische Gesichtspunkte im Sinne von „Schönheit“ spielen keine entscheidende Rolle. Auch wenn § 26 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG im Unterschied zu der bis 3. April 2002 gültigen Vorgängervorschrift des § 15 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG a.F. den Schutz des Landschaftsbildes nicht mehr erwähnt, sondern stattdessen auf den Schutz der Landschaft abstellt, ist nach wie vor das Landschaftsbild der entscheidende Bezugspunkt (vgl. Gellermann in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand September 2016, § 26 BNatSchG Rn. 10 unter Verweis auf BT-Drs. 14/6378 S. 52). Dieses wird maßgeblich durch die optischen Eindrücke für einen Betrachter, d.h. die mit dem Auge wahrnehmbaren Zusammenhänge von einzelnen Landschaftselementen bestimmt (vgl. BVerwG, U.v. 27.9.1990 - 4 C 44.87 - NuR 1991, 124). Gemessen daran sind die im nördlichen Teilgebiet gelegenen Hangkanten einschließlich des unbebauten Talraums zwischen der westlichen Hangkante südlich der A 995 und der östlichen Hangkante unter dem Aspekt der „Eigenart der Landschaft“ schutzwürdig. Die Hangkanten des Isar-Urstromtals stellen einen wertvollen Bestandteil des Landschaftsbildes im Hachinger Bachtal dar, auch weil das sonst ebene Relief durch diese gegliedert wird (vgl. das von der Antragstellerin im Aufstellungsverfahren vorgelegte Gutachten der Dr. … S … vom Juli 2011, nachfolgend: Gutachten Dr. S …, Bl. 1172 ff./1181 d. A.) und der noch unbebaute Talraum dazwischen die Erlebbarkeit der gesamten Urstromsituation ermöglicht.

Unschädlich ist, dass sich die landschaftsprägenden Hangkanten ausschließlich in den Randbereichen des nördlichen Teilgebiets befinden, während im Inneren dieses Schutzgebietsteils, dem Talraum, größere Äcker und Wiesen ohne eigenartige Prägung vorhanden sind (vgl. BayVGH, U.v. 5.7.1983 - 9 N 82 A.365 - NuR 1984, 53). Die Schutzwürdigkeit eines Gebiets ist nicht deshalb zu verneinen, weil es überwiegend durch intensive landwirtschaftliche Nutzung der Grundstücke geprägt ist. Es kommt ausschlaggebend darauf an, ob der fragliche Bereich insgesamt betrachtet die gesetzlichen Anforderungen erfüllt (vgl. BVerwG, B.v. 1.2.2007 - 7 BN 1.07 - juris Rn. 7; BayVGH, U.v. 13.7.2000 - 9 N 98.3587 - juris Rn. 38). Wie sich beim vom Senat durchgeführten Augenschein ergeben hat, ist der zu schützende Talraum im Zusammenspiel mit den Hangkanten von weiten Teilen des geschützten Teilgebiets aus sichtbar (vgl. hierzu auch die Bilder Bl. 1095, 1547 d. A.). So waren Blickbeziehungen vom P … Weg aus, der an der Hofstelle der Antragstellerin vorbeiführt, sowohl zur westlichen Hangkante südlich der A 995 einschließlich der dort gelegenen Flächen der Antragstellerin als auch zur östlichen Hangkante und den Bereichen östlich und westlich der T. Straße vorhanden. Ein Erhalt der Blickbeziehungen ist nur durch den Schutz der Hangkanten und auch des dazwischenliegenden unbebauten Talraums möglich. Die Wahrnehmbarkeit sowohl der Hangkanten als auch des dazwischenliegenden Talraums würde durch eine (weitere) Bebauung maßgeblich beeinträchtigt. Der Umstand, dass die Blickbeziehungen wegen der in Teilbereichen vorhandenen Bebauung bzw. des dortigen Baum- und Staudenbestands immer wieder unterbrochen werden, ist nicht von entscheidender Bedeutung; dies ändert nichts daran, dass einem gegenüber den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege aufgeschlossenen Durchschnittsbetrachter - auf diesen ist abzustellen (vgl. BVerwG, U.v. 21.1.2016 - 4 A 5.14 - BVerwGE 154, 73 Rn. 146 m.w.N.; Gellermann in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, § 26 BNatSchG Rn. 10 m.w.N.) - der Umstand, dass er sich in einem Talbereich befindet, bewusst wird.

Auch die Einbeziehung von Flächen oberhalb der westlichen Hangkante südlich der A 995 ist durch den Schutzzweck des § 3 Nr. 1 Alt. 2 der Landschaftsschutzgebietsverordnung gerechtfertigt. Die Einbeziehung ist notwendig, um die optische Wahrnehmbarkeit des letzten unbebauten Teilstücks der westlichen Hangkante im nördlichen Teilgebiet zu sichern. Nur dann, wenn auch Flächen oberhalb des Hangs von Bebauung freigehalten werden, kann eine weitere Überprägung der westlichen Hangkante vermieden werden, wie sie bereits jetzt eindringlich aufgrund der - außerhalb des Schutzgebietsumgriffs - vorhandenen Bebauung des anderen Teilstücks festzustellen ist. Im Gegensatz zu den oberhalb der sog. Further Hangkante gelegenen Flächen, die lediglich bis zu einem Abstand zur Hangkante von ca. 50 m in den Geltungsbereich der Landschaftsschutzgebietsverordnung einbezogen wurden, ist es hier vertretbar, sämtliche im Eigentum der Antragstellerin stehenden Flächen zwischen der A 995, dem Bahndamm und der Bebauung einzubeziehen. Da die westliche Hangkante von geringerer Höhe als die Further Hangkante und sowohl von den Flächen unterhalb des Hangs als auch vom unbebauten Talraum jenseits der A 995 aus größerer Entfernung sichtbar ist, wäre aufgrund des daraus resultierenden flachen Sichtwinkels selbst eine deutlich zurückversetzte Bebauung von dort aus zu sehen (vgl. hierzu Bild 1 Bl. 1095 d. A.). Dadurch könnte eine Überprägung der gesamten westlichen Hangkante südlich der A 995 eintreten.

cc) Noch vertretbar erscheint es, die Ausweisung bestimmter Bereiche des nördlichen Teilgebiets der Landschaftsschutzgebietsverordnung auch mit dem Schutzzweck nach § 3 Nr. 2 der Landschaftsschutzgebietsverordnung (vgl. § 26 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG) zu rechtfertigen. Hiernach soll ein bevorzugtes Naherholungsgebiet gesichert und der Erholungsverkehr geordnet und gelenkt werden.

Dieser Schutzzweck rechtfertigt insbesondere die Unterschutzstellung der Grundstücke der Antragstellerin nördlich der A 995, für die die in der Landschaftsschutzgebietsverordnung angegebenen sonstigen Schutzzwecke teilweise nicht einschlägig sind. Eine Hangkante ist nach dem Ergebnis des vom Senat durchgeführten Augenscheins nördlich der A 995 nicht mehr sichtbar, sodass der Eindruck eines Talraums in diesem Bereich - jedenfalls mit Blick Richtung Westen - optisch in erster Linie durch den Bahndamm entsteht. Allerdings handelt es sich bei diesem Bereich - optisch gesehen - um eine naturnahe landschaftliche Ruhezone, die in einem dicht besiedelten Gebiet auf Erholungssuchende durchaus reizvoll wirkt, weil die landwirtschaftlich genutzten Flächen für den Durchschnittsbetrachter einen wohltuenden Kontrast zur dichten Bebauung darstellen (vgl. BayVGH, U.v. 24.6.2016 - 14 N 14.1649 - juris Rn. 36); dies gilt auch für die vorhandenen Ackerflächen, da insbesondere der Wechsel der Fruchtfolge zu einem abwechslungsreichen Erleben der Landschaft führt. Nach den Zielbestimmungen für den Naturschutz und die Landschaftspflege sind zur Sicherung des Erholungswertes von Natur und Landschaft nach ihrer Beschaffenheit und Lage geeignete Flächen vor allem im besiedelten und siedlungsnahen Bereich zu schützen (§ 1 Abs. 4 Nr. 2 BNatSchG), großflächige, weitgehend unzerschnittene Landschaftsräume vor weiterer Zerschneidung zu bewahren (§ 1 Abs. 5 Satz 1 BNatSchG) und Freiräume im besiedelten und siedlungsnahen Bereich zu erhalten (§ 1 Abs. 6 Alt. 1 BNatSchG). Diesen Zwecken wird die Unterschutzstellung der o.g. Flächen gerecht. Die Einbeziehung der Flächen, unter anderem denen der Antragstellerin, schafft zusammen mit den unstreitig schutzwürdigen Flächen des Feuchtwiesengebiets und des Hachinger Bachs ein abgeschlossenes, relativ weitläufiges und insbesondere für die Bewohner Taufkirchens leicht erreichbares und über den P … Weg erschlossenes Naherholungsgebiet (vgl. hierzu die Bilder Bl. 1095, 1097 f., 1547 ff. sowie Bild 2 Bl. 1099 d. A.). Auch wenn auf diesem Weg im Frühjahr und Sommer reger landwirtschaftlicher Verkehr herrschen sollte, gilt dies sicher nicht für den ganzen Tag und insbesondere nicht für die Abendstunden oder an Sonn- und Feiertagen, in denen Naherholungsgebiete verstärkt genutzt werden. Aufgewertet wird das Naherholungsgebiet im Bereich der A 995 durch den - zum Teil unter der A 995 gelegenen - sog. Autobahnweiher, der sich inmitten einer Grünanlage befindet (vgl. hierzu die Bilder Bl. 1553 d. A.) und - ungeachtet der zweifellos vorhandenen Autobahnemissionen - als Naherholungsfläche tatsächlich genutzt wird. Auch in dem von der Antragstellerin vorgelegten Gutachten Dr. S … wird diesem Bereich ein hoher Erholungswert beigemessen (Bl. 1183 d. A.). Die im westlichen Randbereich des nördlichen Teilgebiets gelegenen Flächen der Antragstellerin grenzen an die Bahnlinie an, sodass es unter Berücksichtigung des dem Normgeber zustehenden weiten Gestaltungsermessens vertretbar erscheint, diese Flächen miteinzubeziehen, um einen zusammenhängenden Erholungsraum zu schaffen und gleichzeitig einer weiteren Zersiedelung des Bereichs vorzubeugen. Nicht erforderlich ist, dass das Gebiet insgesamt durch weitere Wege für Erholungssuchende erschlossen ist oder sonst jederzeit betreten werden kann. Dem besonderen Erholungswert kann auch dadurch Rechnung getragen werden, dass dem Betrachter aus angrenzenden Bereichen der Anblick einer naturnahen Zone bzw. großer Freiflächen ermöglicht wird (vgl. BayVGH, U.v. 24.6.2016 - 4 N 14.1649 - juris Rn. 36; VGH BW, U.v. 15.11.1991 - 5 S 615/91 - NuR 1992, 190).

Nicht zu beanstanden ist die Einbeziehung der Hofstelle P … der Antragstellerin in den Umgriff der Landschaftsschutzgebietsverordnung. Allein der Umstand, dass ein Grundstück bebaut ist, lässt dessen Schutzwürdigkeit nicht entfallen, wenn und soweit das Grundstück gleichwohl noch als Teil der umgebenden schützenswerten Landschaft angesehen werden kann (vgl. VGH BW, U.v. 5.10.1993 - 5 S 1266/92 - NuR 1994, 239). Die Hofstelle P …, die ein landwirtschaftliches Betriebsleiterwohnhaus, ein Altenteilerwohnhaus und - zum Teil umgenutzte - landwirtschaftliche Nutzgebäude mit insgesamt circa 1600 m² überbauter Fläche aufweist, ist in Anbetracht der Größe der dazugehörigen Grundstücke locker bebaut und fügt sich nach dem Ergebnis des vom Senat durchgeführten Augenscheins - auch wegen der sie fast vollständig umgebenden Eingrünung - harmonisch in die Landschaft ein. Die Hofstelle verfügt außerdem über große begrünte Freiflächen, auf denen sich unter anderem ein Hausgarten sowie ein Damwildgehege befinden, das - soweit einsehbar - eine zusätzliche Attraktion insbesondere für Erholung suchende Familien mit Kindern darstellt. Sie wird nicht als Fremdkörper, sondern als ein für das Auge abwechslungsreiches Strukturelement in einer ansonsten optisch eher ebenen Landschaft wahrgenommen.

Der Schutzweck der Erholung rechtfertigt - neben dem Schutzzweck nach § 26 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG - auch die Einbeziehung der südlich der A 995 gelegenen Grundstücke der Antragstellerin. Der Bereich südlich der A 995 ist über die Straßen und Wege unterhalb der Autobahnbrücke mit dem nördlichen Bereich verbunden. Die Grundstücke der Antragstellerin liegen am Weg neben der A 995, der eine Verbindungsfunktion zu den hinter dem Bahndamm liegenden Waldflächen und insbesondere zum Landschaftsschutzgebiet Perlacher Forst innehat (vgl. hierzu BayVGH, U.v. 24.6.2016 - 4 N 14.1649 - juris Rn. 36). Unmaßgeblich ist, dass auch dieser Bereich in erster Linie aus (intensiv) landwirtschaftlich genutzten Ackerflächen besteht. In Landschaftsschutzgebiete können - wie oben unter bb ausgeführt - auch intensiv land- oder forstwirtschaftlich genutzte Flächen miteinbezogen werden, wenn der mit der Festsetzung des Landschaftsschutzgebiets verfolgte Schutzzweck dies rechtfertigt. Der besondere Siedlungsdruck, der generell im näheren Umland der Landeshauptstadt München besteht, erhöht die Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit der freien Landschaft (vgl. VGH BW, U.v. 15.11.1991 - 5 S 615/91 - NuR 1992, 190). Dem Zweck der Verordnung, den noch unbebauten Talraum des Hachinger Tals (auch) für die Erholung zu sichern, wird auch die Einbeziehung von Ackerflächen gerecht.

dd) Die Schutzwürdigkeit des nördlichen Teilgebiets wird nicht durch die im Landschaftsraum bereits vorgenommenen Eingriffe in Frage gestellt.

Nach ständiger Rechtsprechung geht die Schutzwürdigkeit eines Gebiets durch eine Bebauung oder eine sonstige landschaftsfremde Nutzung nicht ohne weiteres, sondern erst dann verloren, wenn der Landschaftsteil durch die der natürlichen Eigenart der Landschaft widersprechenden Eingriffe geprägt wird (vgl. BayVGH, U.v. 24.6.2016 - 14 N 14.1649 - juris Rn. 25 m.w.N.). Dies ist vorliegend weder im Hinblick auf die im Gebiet befindlichen Straßenbauwerke (A 995, St 2368, M 11) und den westlich gelegenen Bahndamm noch wegen der im Landschaftsraum - außerhalb des Landschaftsschutzgebiets - vorhandenen Bebauung der Fall.

Wie sich aus dem Ergebnis des vom Senat durchgeführten Augenscheins und aus den Bildern der Aufstellungsakten (Bl. 1547 ff.) ergibt, sind die im Gebiet befindlichen Straßenbauwerke und der westlich gelegene Bahndamm zwar Störfaktoren, sie (über) prägen den relativ großen Landschaftsraum aber nicht. Sie sind insbesondere nicht augenfällig als Fremdkörper wahrnehmbar. Entlang der A 995 und der Bahnlinie befinden sich Gebüsch und Bäume, die sie nicht wesentlich in Erscheinung treten lassen. Die St 2368 und die M 11 liegen jeweils nur mit einem kurzen Teilstück im Schutzgebiet und prägen schon daher das Landschaftsbild nicht. Die von den Straßen ausgehenden Verkehrsgeräusche könnten die Schutzwürdigkeit des Gebiets nur unter dem Gesichtspunkt der Erholungseignung in Frage stellen, was aber nicht der Fall ist. Der vom Senat durchgeführte Augenschein hat ergeben, dass die insbesondere von der A 995 ausgehenden Geräuschemissionen bei der etwa in der Mitte des nördlichen Teilgebiets liegenden Hofstelle P … nur als leichtes Rauschen zu hören waren. Das deckt sich im Wesentlichen mit der von der Antragstellerin vorgelegten Lärmkarte. Auf den direkt neben der A 995 liegenden Grundstücken waren die Verkehrsgeräusche zwar deutlich zu hören, was sich ebenfalls in der o.g. Lärmkarte widerspiegelt. Dies mindert jedoch ihren Erholungswert als optische Ruhezone nicht. Wie auch die bisherige Nutzung des unter der A 995 gelegenen Areals als beliebter Grill Platz zeigt, hält insbesondere in dicht besiedelten Gebieten auch eine erhebliche Lärmbelastung durch Verkehrsgeräusche Erholungssuchende nicht unbedingt davon ab, dort ihre (Feierabend) Freizeit zu verbringen. Hinzu kommt, dass Erholungssuchende insbesondere bei sportlichen Betätigungen vielfach über Kopfhörer Musik hören und schon daher von Verkehrsgeräuschen kaum gestört werden. Die im Bereich der St 2368 liegenden Grundstücke sind zwar unzweifelhaft stark durch Verkehrslärm belastet; dort greift aber nur der Schutzzweck der Eigenart der Landschaft.

Gegen die Schutzwürdigkeit des Gebiets spricht auch nicht, dass - außerhalb des Schutzgebietsumgriffs - stellenweise bereits eine Bebauung oberhalb der Hangkanten vorhanden ist bzw. sich im Talraum - wenn auch vom Schutzgebiet ausgenommen - kleinere bebaute Gebiete befinden. Diese Bebauung ist als gegeben hinzunehmen (vgl. BayVGH, U.v. 29.7.2005 - 9 N 03.690 - juris Rn. 38). Angesichts ihrer Kleinräumigkeit prägen die wenigen bebauten Gebiete den Talraum nicht. Soweit in Teilbereichen eine Bebauung oberhalb der Hangkante vorhanden ist, bleiben die Hangkanten als solche wahrnehmbar. Mit der (Teil) Einbeziehung der Hangkanten und der im Talraum liegenden unbebauten Flächen in den Geltungsbereich der Landschaftsschutzgebietsverordnung wird - soweit möglich, vgl. unten f - gewährleistet, dass jedenfalls eine weitere Beeinträchtigung des zu schützenden Landschaftsbildes unterbleibt.

c) Die Unterschutzstellung des westlichen Teilgebiets der Landschaftsschutzgebietsverordnung findet ihre Rechtfertigung in § 26 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BNatSchG.

aa) In diesem Teilgebiet liegt die sehr prägnante Further Hangkante. Hierbei handelt es sich um die südliche Fortsetzung der nördlich vom Ortsteil Furth gelegenen Hangkante, die das Pendant zu den Hangkanten östlich von Oberhaching und Taufkirchen darstellt. Unschädlich ist die Kleinräumigkeit dieses Teilgebiets mit einer Ausdehnung von 650 m in Nord-Süd-Richtung und von 220 m in Ost-West-Richtung. Wie groß ein Schutzgebiet im Einzelnen zu bemessen ist, hängt im Wesentlichen vom Schutzzweck und den örtlichen Gegebenheiten ab. Dabei kommt dem Verordnungsgeber ein weites Gestaltungsermessen zu (vgl. OVG Bremen, B.v. 29.8.1989 - 1 N 2/88 - juris Rn. 66 m.w.N.).

bb) Die Unterschutzstellung dieses Teilgebiets findet zum einen ihre Rechtfertigung in dem in § 3 Nr. 1 Alt. 1 der Landschaftsschutzgebietsverordnung genannten Schutzzweck des Erhalts der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts (vgl. § 26 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG). Aus dem Schutzgutachten des Antragsgegners vom 17. Januar 2014 ergibt sich, dass es sich bei der hier unter Schutz gestellten Hangkante um ein ökologisch schutzwürdiges Gebiet handelt. Es weist eine wertvolle Vegetation aus extensiven Glatthaferwiesen, Magerrasenbereichen, Altgrasbeständen und einzelnen Gehölzen auf und ist in der amtlichen Biotopkartierung erfasst (Nr. 7935-0033). Die Beurteilung der Schutzwürdigkeit der Hangkante wird durch das von der Antragstellerin vorgelegte Gutachten von Dr. S … (Bl. 1183 d. A.) bestätigt.

cc) Die Unterschutzstellung der Further Hangkante mitsamt den östlich unterhalb des Hangs liegenden landwirtschaftlich genutzten Grundstücken sowie den westlich der Hangkante - also oberhalb des Hangs - liegenden Teilflächen mit ebenfalls landwirtschaftlicher Nutzung rechtfertigt sich zum anderen aus dem Schutzzweck des § 3 Nr. 1 Alt. 2 der Landschaftsschutzgebietsverordnung (vgl. § 26 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG). Geschützt wird vorliegend die durch die Hangkante geprägte Eigenart der Landschaft (vgl. hierzu die Ausführungen unter b bb). Mit der Einbeziehung der oberhalb der Hangkante westlich anschließenden Teilflächen sowie der unterhalb des Hangs liegenden Flächen in die Landschaftsschutzgebietsverordnung wird gewährleistet, dass eine (weitere) Beeinträchtigung der optischen Wahrnehmbarkeit der Hangkante unterbleibt. Dies wäre durch eine weitere Bebauung sowohl unterhalb des Hangs als auch im unmittelbaren Bereich der Hangkante der Fall. Die Wahrnehmbarkeit der Hangkante würde durch bauliche Anlagen maßgeblich beeinträchtigt. Insoweit ist auch die Einbeziehung (intensiv) landwirtschaftlich genutzter Grundstücke nicht zu beanstanden (vgl. die Ausführungen unter b bb).

Nachvollziehbar ist, dass im Bereich westlich der Hangkante, also oberhalb des Hangs, lediglich Teilflächen der angrenzenden Grundstücke, östlich des Hangs im Talbereich jedoch die angrenzenden Grundstücke vollständig in den Schutzgebietsumgriff mit aufgenommen wurden. Bei der Abgrenzung des Schutzgebiets östlich des Hangs im Talbereich wurde das gesamte noch unbebaute Vorland einbezogen, da bei einer auch nur teilweisen weiteren Bebauung dieses Bereichs - je nach Standort und Gewicht dieser Bebauung - die optische Wahrnehmbarkeit der Hangkante vom G. Weg bzw. vom dort anschließenden Ortsteil von Oberhaching aus (stark) beeinträchtigt werden würde. Eine (starke) Beeinträchtigung der optischen Wahrnehmbarkeit der Hangkante würde auch eine Bebauung oberhalb des Hangs mit sich bringen, da dies zu einer Überprägung der Hangkante führen könnte. Eine solche zeigt sich beispielsweise in Teilbereichen der östlichen Hangkante im nördlichen Teilgebiet (vgl. hierzu Bild 2 Bl. 1547 d. A.). Die vom Antragsgegner angestellten Überlegungen, ab circa einem Abstand von 50 m zur Hangkante würden Gebäude diese optisch nicht mehr beeinträchtigen, sind wegen der Höhe der dortigen Hangkante und dem - aus der geringen Entfernung des Gärtnerwegs zur Hangkante resultierenden - steilen Sichtwinkel nachvollziehbar. Es entspricht dem Gebot der Verhältnismäßigkeit, die Grundstücke westlich der Hangkante nicht in vollem Umfang, sondern nur soweit erforderlich in das Landschaftsschutzgebiet miteinzubeziehen. Diese dem Verlauf der Hangkante folgende Grenzziehung verstößt, auch wenn sie nicht an bestimmten Gegebenheiten in der Flur festzumachen ist, nicht gegen den Bestimmtheitsgrundsatz. Bei Landschaftsschutzgebieten mag es zwar wünschenswert sein, dass der Grenzverlauf sich an Straßen und Wegen, den Einfriedungen bebauter Grundstücke oder anderen leicht feststellbaren geografischen Merkmalen orientiert. Notwendig ist dies aber keineswegs und in der Regel kann der Grenzverlauf ohnehin nur anhand einer mitgeführten Schutzgebietskarte in der Natur bestimmt werden (vgl. BayVGH, U.v. 29.7.2005 - 9 N 03.690 - juris Rn. 39). Nach den Ausführungen des Antragsgegners wurde die Grenzlinie nicht exakt parallel zum Verlauf der Hangkante, sondern in begradigter Form gezogen. Nur an der stärksten Biegung der Hangkante macht auch die Schutzgebietsgrenze einen „Knick“, um einen einigermaßen einheitlichen Abstand zur Hangkante zu wahren. Von einer die landwirtschaftliche Bewirtschaftung unzumutbar einschränkenden Grenzziehung ist hierdurch nicht auszugehen.

dd) Die Schutzwürdigkeit des westlichen Teilgebiets wird nicht durch die außerhalb des Schutzgebiets vorhandenen Straßen (M 11 und G. Weg) in Frage gestellt. Wie oben unter b dd ausgeführt, geht die Schutzwürdigkeit eines Gebiets nach ständiger Rechtsprechung durch eine Bebauung oder eine sonstige landschaftsfremde Nutzung nicht ohne weiteres, sondern erst dann verloren, wenn der Landschaftsteil durch die der natürlichen Eigenart der Landschaft widersprechenden Eingriffe geprägt wird (vgl. BayVGH, U.v. 24.6.2016 - 14 N 14.1649 - juris Rn. 25 m.w.N.). Für eine Überprägung des Landschaftsschutzgebiets durch die lediglich am Rande verlaufenden Straßen ist nichts ersichtlich.

d) Die Unterschutzstellung der beiden östlichen Teilgebiete der Landschaftsschutzgebietsverordnung mit dem im unmittelbaren Anschluss an die ehemaligen Kies- und Sandabbauflächen der Kiesgrube Potzham beginnenden und bis nach Deisenhofen reichenden Teil der östlichen Hangkante findet ihre Rechtfertigung in den Schutzzwecken des § 26 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BNatSchG.

aa) Die Schutzwürdigkeit der beiden Teilgebiete folgt zum Teil aus dem in § 3 Nr. 1 Alt. 1 der Landschaftsschutzgebietsverordnung (vgl. § 26 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG) genannten Schutzzweck der Erhaltung und Entwicklung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts. Nach dem von der Antragstellerin vorgelegten Gutachten Dr. S … (Bl. 1172 ff./1181 d. A.) gehört diese (durch Bebauung bzw. die St 2368 unterbrochene) Hangkante mit ihren artenreichen Wiesen und begleitenden Gehölzstrukturen zu den besonders schützenswerten Gebieten im Untersuchungsraum. Die im Norden an die Hangkante angrenzende, miteinbezogene Fläche ist teilweise ebenfalls unter dem Aspekt der Erhaltung und Entwicklung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts schutzwürdig. Beim östlichen Teil dieser Fläche handelt es sich um die ehemalige Kiesgrube Potzham, in der sich laut Schutzgutachten des Antragsgegners vom 17. Januar 2014 seit Beendigung des Abbaus eine bemerkenswerte Lebensraumvielfalt entwickelt hat. So konnten neben einigen gefährdeten Pflanzen (Sumpfbinse, Schwarze Königskerze und Moschusmalve) zahlreiche Vogelarten und vor allem Amphibien (Feldlerche, Goldammer, Zilpzalp, Zauneidechse, Teichmolch, Laubfrosch und einige Tagfalterarten) festgestellt werden. Das Gebiet ist in der amtlichen Biotopkartierung erfasst (Nr. 7935-0032). Die Einbeziehung der unmittelbar westlich an das Biotop angrenzenden Fläche als Pufferzone zu dessen Sicherung sowie als Verbindungsfläche zum nördlichen Teilgebiet erscheint im Hinblick auf das weite Gestaltungsermessen des Verordnungsgebers ebenfalls vernünftig und geboten. Im Süden befindet sich östlich angrenzend an die Hangkante auf FlNr. … der Gemarkung Oberhaching eine ökologische Ausgleichsfläche mit wertvollen Vegetationsbeständen wie im Landkreis München selten gewordenen artenreichen extensiven Wiesen, die Magerrasen enthalten und seit einigen Jahren im Auftrag des Antragsgegners in Zusammenarbeit bzw. mit Zustimmung der Grundstückseigentümer entsprechend gepflegt werden. Zudem sind auf dieser Fläche Amphibiengewässer vorhanden. Im äußersten südlichen Bereich des östlichen Teilgebiets befindet sich auf FlNr. … der Gemarkung Oberhaching eine naturnahe Hecke, die in der amtlichen Biotopkartierung erfasst ist (Nr. 7935-0039). Zusammen mit dem Gehölzbestand auf FlNr. … der Gemarkung Oberhaching stellt sie eines der wenigen Strukturelemente in der ansonsten ausgeräumten Feldflur dar.

bb) Die Unterschutzstellung der oberhalb und unterhalb des Hangs liegenden Grundstücke rechtfertigt sich aus dem Schutzzweck des § 3 Nr. 1 Alt. 2 der Landschaftsschutzgebietsverordnung (vgl. § 26 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG). Nur durch die Unterschutzstellung dieser Grundstücke kann gewährleistet werden, dass eine (weitere) Beeinträchtigung der optischen Wahrnehmbarkeit dieses Teils der östlichen Hangkante unterbleibt (vgl. hierzu die Bilder Bl. 1096, 1100 d. A.). Dies wäre durch eine weitere Bebauung sowohl im Talbereich als auch im oberen Bereich in der Nähe der Hangkante der Fall. Hinsichtlich der Einbeziehung von (intensiv) landwirtschaftlich genutzten (Teil) Flächen unterhalb und oberhalb des Hangs wird auf die Ausführungen unter c cc Bezug genommen. Der Schutzzweck des § 3 Nr. 1 Alt. 2 der Landschaftsschutzgebietsverordnung (vgl. § 26 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG) rechtfertigt auch die Unterschutzstellung der FlNr. … der Gemarkung Oberhaching. Obwohl die Hangkante auf diesem Grundstück wegen der dort vorgenommenen Veränderungen in ihrer ursprünglichen Gestalt nicht mehr vorhanden ist, ist es nur durch die Einbeziehung dieses Grundstücks möglich, den weiteren Verlauf der - wegen der im Talbereich vorhandenen Bebauung selbst nicht mehr in die Landschaftsschutzgebietsverordnung einbezogenen - Hangkante über die St 2368 hinweg nach Südwesten sichtbar zu erhalten.

cc) Die Schutzwürdigkeit der beiden östlichen Teilgebiete wird nicht durch die auf kurzen Teilstücken innerhalb und ansonsten außerhalb des Schutzgebiets verlaufenden St 2368 und M 11 in Frage gestellt. Wie oben unter b dd ausgeführt, geht die Schutzwürdigkeit eines Gebiets nach ständiger Rechtsprechung durch eine Bebauung oder eine sonstige landschaftsfremde Nutzung nicht ohne weiteres, sondern erst dann verloren, wenn der Landschaftsteil durch die der natürlichen Eigenart der Landschaft widersprechenden Eingriffe geprägt wird (vgl. BayVGH, U.v. 24.6.2016 - 14 N 14.1649 - juris Rn. 25 m.w.N.). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Für eine Überprägung des Landschaftsraums durch die beiden Straßen ist nichts ersichtlich.

e) Gegen die Schutzbedürftigkeit des von der Landschaftsschutzgebietsverordnung umfassten Bereichs bestehen keine durchgreifenden Bedenken.

Diese ist schon deshalb gegeben, weil im gesamten näheren Umland der Landeshauptstadt München ein besonders hoher Siedlungsdruck besteht, so dass schutzwürdige Gebiete generell gefährdet sind (vgl. BayVGH, U.v. 5.7.1983 - 9 N 82 A.365 - NuR 1984, 53). Dieser verstärkt auftretende Siedlungsdruck erhöht die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Gebiete (vgl. BayVGH, U.v. 15.12.1987 - 9 N 87.00667 - NuR 1988, 248; VGH BW, U.v. 15.11.1991 - 5 S 615/91 - NuR 1992, 190). Die hohe Gefährdung der im Schutzgebiet gelegenen Flächen zeigt sich eindringlich daran, dass der größte Teil des Talraums und große Teile der Hangkanten bereits bebaut sind.

Die Erforderlichkeit der angegriffenen Landschaftsschutzgebietsverordnung wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass Teilflächen des Schutzgebiets wie z.B. die Feuchtwiesen nahe Taufkirchen, bereits in der Biotopkartierung des Freistaats Bayern erfasst sind. Auch wenn die Biotope bereits dem Schutz des § 30 BNatSchG bzw. Art. 23 BayNatSchG unterliegen, hindert dies den Verordnungsgeber nicht, auch diese Flächen bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 26 BNatSchG in ein räumlich übergreifendes Landschaftsschutzgebiet miteinzubeziehen (vgl. NdsOVG, U.v. 29.11.2016 - 4 KN 93/14 - juris Rn. 41 m.w.N.; VGH BW, U.v. 5.10.1993 - 5 S 1266/92 - NuR 1994, 239).

Die Schutzbedürftigkeit des Gebiets wird zudem nicht vermindert oder aufgehoben, weil sich ein Großteil der Grundstücke des nördlichen Teilgebiets im Bereich des Bebauungsplans Nr. 43 „Gassenfeld“ der Gemeinde Taufkirchen befindet und deren Bebauung bereits nach diesem eingeschränkt ist bzw. im Falle von dessen - nicht auszuschließender - Unwirksamkeit weitgehend über § 35 BauGB verhindert werden kann. Maßnahmen des Natur- und Landschaftsschutzes erübrigen sich nicht schon deshalb, weil auch mit Maßnahmen des Baurechts eine weitere Besiedlung des Gebiets verhindert werden könnte (BayVGH, U.v. 24.6.2016 - 14 N 14.1649 - juris Rn. 39 m.w.N.). Zudem erschöpfen sich die Regelungen der Landschaftsschutzgebietsverordnung nicht in der Freihaltung von Bebauung; durch weitere (präventive) Verbote bzw. Erlaubnisvorbehalte wird sichergestellt, dass Handlungen nicht den Charakter des Gebiets verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen. Auch die Ausweisung als „regionales Trenngrün Nr. 28 und 29“ im Regionalplan der Region München ändert nichts an der Schutzbedürftigkeit der Flächen.

Schließlich kann auch das Argument, eine Unterschutzstellung der Hangkanten als geschützte Landschaftsbestandteile nach § 29 BNatSchG würde diese ausreichend sichern, die Erforderlichkeit nicht widerlegen. Liegen die Voraussetzungen mehrerer der in § 20 Abs. 2 BNatSchG genannten Schutzkategorien vor, hat die Naturschutzbehörde die Auswahl nach pflichtgemäßem Ermessen unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes vorzunehmen (vgl. BayVGH, U.v. 28.7.2016 - 14 N 15.1870 - NuR 2016, 790 Rn. 91 m.w.N.). Der Antragsgegner hat ohne Ermessensfehler die Schutzkategorie des Landschaftsschutzgebiets gewählt, weil mit dieser der von ihm beabsichtigte umfassende Schutz des landschaftsgeschichtlich bedeutsamen Talraums des Hachinger Tals mit den Hangkanten des Urstromtals der Isar zu verwirklichen war.

f) Die Grenzziehung begegnet auch im Übrigen keinen durchgreifenden Bedenken.

Die Antragstellerin kann nicht mit Erfolg einwenden, der Umgriff des Landschaftsschutzgebiets sei fehlerhaft gewählt worden, weil verschiedene Grundstücke ohne nachvollziehbaren Grund nicht in den Geltungsbereich der Landschaftsschutzgebietsverordnung miteinbezogen worden seien. Bei der Grenzziehung naturschutzrechtlicher Schutzgebiete kommt dem Verordnungsgeber ein weites Gestaltungsermessen zu (stRspr, vgl. BayVGH, U.v. 15.12.1987 - 9 N 87.00667 - NuR 1988, 248; U.v. 24.6.2016 - 14 N 14.1649 - juris Rn. 32). Er ist insbesondere nicht verpflichtet, alle schutzwürdigen Teile von Natur und Landschaft unter Schutz zu stellen (BVerwG, B.v. 21.7.1997 - 4 BN 10.97 - NuR 1998, 131). Deshalb kann die (Teil) Nichtigkeit grundsätzlich nicht damit begründet werden, dass die Einbeziehung weiterer Flächen von vergleichbarer Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit unterblieben ist (vgl. BayVGH, U.v. 13.7.2000 - 9 N 96.2311 - juris Rn. 53). Allerdings läge ein Verstoß gegen das aus Art. 3 Abs. 1 GG herzuleitende Willkürverbot bzw. den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz dann vor, wenn der Verordnungsgeber ohne sachlichen Grund einerseits - in weiten Bereichen - weniger schutzwürdige Flächen miteinbezogen, andererseits besonders schutzwürdige und schutzbedürftige Flächen nicht miteinbezogen hätte. Derartiges ist vorliegend nicht festzustellen.

Die meisten der insbesondere in der mündlichen Verhandlung benannten Grundstücke sind bei der Bestimmung der Grenzen des Schutzgebiets nicht in den Umgriff mit aufgenommen worden, weil dies zu einem Widerspruch zu den - in Auszügen in den Aufstellungsakten befindlichen - Flächennutzungsplänen der Gemeinden Taufkirchen und Oberhaching (Bl. 98 u. 99 d. A.) und damit gegebenenfalls zu einem Verstoß gegen die Anpassungspflicht des § 7 Satz 1 BauGB geführt hätte. Hiernach haben öffentliche Planungsträger ihre Planungen dem Flächennutzungsplan insoweit anzupassen, als sie diesem Plan nicht widersprochen haben. Auch im Übrigen erscheint die Nichteinbeziehung bestimmter Grundstücke jedenfalls nicht willkürlich.

aa) Die FlNr. … der Gemarkung Oberhaching wurde ausgenommen, da sich dort eine Tennis- und Sportanlage mit einem Vereinsheim befindet. Die Fläche ist laut Flächennutzungsplan der Gemeinde Oberhaching - anders als die im Bereich der Further Hangkante gelegene Fläche mit dort aufgestellten beweglichen Fußballtoren - als Sportplatz gekennzeichnet. Auch der nördliche Teilbereich der FlNr. … sowie die FlNr. …, jeweils Gemarkung Oberhaching, wurden nicht in das Schutzgebiet miteinbezogen, weil diese Flächen ausweislich des Flächennutzungsplans der Gemeinde Oberhaching ebenfalls als Sportplatz dargestellt sind bzw. dort bereits ein Fußball Platz besteht. Der Teilbereich östlich der FlNr. … der Gemarkung Oberhaching wurde ausgespart, da nach den Planungen der Gemeinde Oberhaching auf diesen Grundstücken eine Erweiterung des bereits bestehenden Friedhofs erfolgen soll; die Grundstücke sind entsprechend im Flächennutzungsplan der Gemeinde Oberhaching als Friedhofsgelände dargestellt. Soweit der Antragsgegner das nördlich direkt an das Friedhofsgelände anschließende kleine Gebiet zwischen Hangkante und Bebauung nicht in den Schutzgebietsumgriff mit aufgenommen hat, liegt dies im Bereich des dem Verordnungsgeber zukommenden weiten Gestaltungsermessens. Die Hangkante ist im nördlichen Teil bereits bebaut und auch westlich dieses kleinen Gebiets besteht Bebauung, die wenigen Grundstücke zwischen der Bebauung und dem zur Friedhofserweiterung vorgesehenen Gelände durften deshalb als weniger schützenswert angesehen werden. Zudem liegen diese Grundstücke nach den in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend getroffenen Feststellungen am Hangfuß, sodass auch in diesem Bereich eine Bebauung der sich im Schutzgebietsumgriff befindlichen Hangkante nicht zu befürchten ist.

Ebenfalls der in § 7 Satz 1 BauGB geregelten Anpassungspflicht ist geschuldet, dass im nördlichen Teilgebiet südlich der A 995 im Bereich der dortigen Bebauung der weitaus größere Teil der Hangkante nicht in das Landschaftsschutzgebiet mit aufgenommen worden ist. Zwar sind in dem in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Baulinien- und Bebauungsplan für den Ortsteil Furth, genehmigt am 24. März 1960, nach den übereinstimmenden Feststellungen aller Beteiligten Bauräume festgesetzt, die unter Abgleich mit einem von der Antragstellerin übergebenen Luftbildplan im Maßstab 1:1000 vor der Hangkante enden. Diese Bauräume werden offensichtlich nicht mehr beachtet, da sich die derzeitige Bebauung bis zu 7 m außerhalb dieser Bauräume befindet, jedoch - mit Ausnahme einer derzeit im Bau befindlichen Mauer auf dem Grundstück FlNr. … der Gemarkung Oberhaching - nicht bis zur Hangkante reicht. Die Entscheidung des Antragsgegners, die Grenze des Schutzgebiets an den Flurstücksgrenzen verlaufen zu lassen, ist dennoch nicht zu beanstanden, da im Flächennutzungsplan der Gemeinde Oberhaching für die gesamten Flurstücke dieses Gebiets Wohnbauflächen dargestellt sind.

Die Nichteinbeziehung der Hangkante im Süden des westlichen Teilgebiets - der Further Hangkante - erklärt sich ebenfalls aus dem Flächennutzungsplan der Gemeinde Oberhaching, der für dieses Gebiet Wohnbauflächen darstellt; im Übrigen ist die Hangkante bereits bebaut.

bb) Die „fingerartige“ Aussparung, eine Teilfläche von FlNr. … der Gemarkung Taufkirchen (im Anschluss an eine der vom Geltungsbereich der Landschaftsschutzgebietsverordnung ausgenommenen Bauinseln), steht in Übereinstimmung mit dem Bebauungsplan Nr. 43 „Gassenfeld“ der Gemeinde Taufkirchen, der hier einen Bauraum für ein Außenbereichsvorhaben festsetzt. Auch wenn viel dafür spricht, dass der Bebauungsplan Nr. 43 unwirksam ist, haben Behörden mangels Normverwerfungskompetenz grundsätzlich von der Gültigkeit eines Bebauungsplans auszugehen (vgl. BayVGH, B.v. 18.3.2002 - 14 ZB 02.585 - juris Rn. 1). Die Berücksichtigung dieser Festsetzung des Bebauungsplans durch den Antragsgegner (vgl. Bl. 2458 R d. A.) ist daher nicht zu beanstanden.

cc) Hinsichtlich des Verlaufs der östlichen Schutzgebietsgrenze im östlichen Teilgebiet auf Höhe der FlNr. … und … der Gemarkung Oberhaching hat der Antragsgegner dargelegt, dass für die oberhalb des Hangs gelegenen Grundstücke eine bestandskräftige Kiesabbaugenehmigung vorliege und dies der Grund dafür sei, dass ausnahmsweise die Grenze des Schutzgebiets am Hang verlaufe. Hinsichtlich der weiteren Grenzziehung sei wieder berücksichtigt worden, dass eine Bebauung oberhalb des Hangs nicht gewünscht sei. Der Knick in der Schutzgebietsgrenze folge wiederum dem Hangverlauf. Eine ökologisch wertvolle Ausgleichsfläche auf der FlNr. … der Gemarkung Oberhaching ist der Grund dafür, dass dort ein breiterer Streifen einbezogen wurde (vgl. Bl. 2458 R d. A.) Eine Willkürlichkeit der Grenzziehung ist demnach nicht ersichtlich.

dd) Der trichterförmige Verlauf der Schutzgebietsgrenze am östlichen Rand des nördlichen Teilgebiets im Bereich der Grundstücke FlNr. … und …, jeweils Gemarkung Taufkirchen, ist vom Antragsgegner sachlich nachvollziehbar damit begründet worden, dass in diesem Bereich der Hachinger Bach fließe, dem im Talraum eine wichtige Verbundfunktion zukomme. Die Verbundfunktion im weiteren Verlauf sei durch die Hereinnahme des sogenannten Festtagsbachs, der zwar künstlich angelegt sei, der aber durch den Hachinger Bach gespeist werde, und durch den vom Grundstück FlNr. … der Gemarkung Taufkirchen aus in den Hachinger Bach fließenden weiteren Bach sichergestellt.

ee) Der Umstand, dass die Flächen südlich der FlNr. … der Gemarkung Oberhaching nicht in den Umgriff der Landschaftsschutzgebietsverordnung einbezogen wurden, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Die südlich dieses Grundstücks gelegene östliche Hangkante ist in diesem Bereich durch die unterhalb des Hangs vorhandene Bebauung weitgehend verdeckt. Der freie Blick auf sie ist lediglich von der St 2363 bzw. von den nördlich im Schutzgebietsumgriff gelegenen Flächen aus - über das unbebaute - Grundstück FlNr. … der Gemarkung Oberhaching hinweg möglich. Daher sind auch die Grundstücke oberhalb des Hangs - im Gegensatz zum letztgenannten Grundstück - nicht schutzwürdig.

ff) Die im nördlichen Teilgebiet liegenden Bebauungsinseln wurden - im Gegensatz zur Hofstelle P … - zu Recht nicht in den Umgriff des Landschaftsschutzgebiets mit aufgenommen. Die in den Bebauungsinseln vorhandene massive Bebauung kann nicht mehr als Teil der schützenswerten Umgebung angesehen werden. Hingegen fügt sich die Hofstelle der Antragstellerin - wie oben unter b cc ausgeführt - harmonisch in die zu schützende Umgebung ein.

gg) Der Vortrag, es sei nicht nachvollziehbar, dass die A 995 und die größten Teile der Staats Straße (St 2368) im Schutzgebiet lägen, wohingegen ein Teilbereich der St 2368 auf Höhe des Grundstücks FlNr. … der Gemarkung Taufkirchen ebenso wie der G. Weg ausgenommen worden seien, ist ebenfalls nicht geeignet, die Willkürlichkeit der Grenzziehung des Landschaftsschutzgebiets zu begründen. Den Ausführungen des Antragsgegners hierzu lassen sich sachliche Gründe für diese Entscheidungen entnehmen. Danach ist die A 995 aus Gründen der Praktikabilität miteinbezogen worden, da Änderungen an dieser immer eine Änderung der Landschaftsschutzgebietsverordnung nach sich ziehen würden; außerdem bestehe an der A 995 Begleitgrün, das es zu erhalten gelte. Die St 2368 liege im südlichen Bereich als Verbindung zum Grundstück FlNr. … der Gemeinde Oberhaching im Landschaftsschutzgebiet; im weiteren Verlauf sei sie bis auf Höhe der FlNr. … der Gemarkung Taufkirchen ausgenommen worden und diene als Abgrenzung zwischen Bebauung und Landschaftsschutzgebiet. Im Bereich der FlNr. … der Gemarkung Taufkirchen reiche das Landschaftsschutzgebiet zwar beidseits bis an die St 2368 heran; dies aber nur auf einem kurzen Stück, sodass die St 2368 ausgenommen worden sei. Im oberen nördlichen Bereich befinde sich die St 2368 wieder im Schutzgebiet, da hier große Bereiche des Schutzgebiets beidseits der Straße gelegen seien und ein funktionaler Zusammenhang zwischen den dortigen Flächen bestehe. Zwar mag die Grenzziehung im Hinblick auf die St 2368 nicht immer sachlich ganz stringent sein; die sich hieraus ergebenden Auswirkungen sind jedoch so gering, dass sie rechtlich zu vernachlässigen sind. Demgegenüber ist die Aussparung des Gärtnerwegs im westlichen Teilgebiet unabdingbar, da dieser westlich an die bestehende Bebauung anschließt, also nicht - wie die anderen Straßen - durch den zu schützenden Landschaftsraum verläuft.

2. Die Unterschutzstellung beruht nicht auf einer fehlerhaften Abwägung der unterschiedlichen, einander widerstreitenden öffentlichen und privaten Schutz- und Nutzungsinteressen. Die Verbote der Landschaftsschutzgebietsverordnung sind - mit Ausnahme der Regelung in § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 (vgl. hierzu unten b aa) - mit höherrangigem Recht vereinbar.

§ 26 Abs. 1 BNatSchG knüpft die Unterschutzstellung von Gebieten an bestimmte normativ gegebene Voraussetzungen. Sind diese erfüllt, ist der der Naturschutzbehörde verbleibende Handlungsspielraum in erster Linie durch eine dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verpflichtete Würdigung der sich gegenüberstehenden Interessen des Naturschutzes auf der einen und der Nutzungsinteressen der Grundeigentümer auf der anderen Seite geprägt (stRspr, vgl. BVerwG, B.v. 1.2.2007 - 7 BN 1.07 - juris Rn. 7; HessVGH, U.v. 7.10.2004 - 4 N 3101/00 - NuR 2005, 791). Hierbei müssen - konkret zutage tretende Interessenkonflikte ausgenommen - nicht sämtliche tatsächlichen oder mutmaßlichen Nutzungsinteressen abwägend in den Blick genommen werden. Vielmehr ist den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes genügt, wenn etwaigen Einzelinteressen durch ein System von Ausnahme- und Befreiungsregelungen Rechnung getragen und auf diesem Weg eine Würdigung konkreter Situationen im Rahmen einer Einzelfallbeurteilung ermöglicht wird (vgl. Gellermann in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, § 22 BNatSchG Rn. 16; Fischer-Hüftle/J. Schumacher/A. Schumacher in Schumacher/Fischer-Hüftle, BNatSchG, § 22 Rn. 10, jeweils m.w.N.).

Regelungen in einer naturschutzrechtlichen Verordnung, die die Nutzbarkeit von Grundstücken situationsbedingt einschränken, sind keine Enteignungen nach Art. 14 Abs. 3 Satz 2 GG, sondern Bestimmungen von Inhalt und Schranken des Eigentums i.S.d. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG (stRspr, vgl. BVerwG, U.v. 5.2.2009 - 7 CN 1.08 - NuR 2009, 346 Rn. 36 m.w.N.; BayVGH, U.v. 13.7.2000 - 9 N 96.2311 - juris Rn. 48). Dies gilt auch insoweit, als diese Regelungen in konkrete, durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützte Rechtspositionen eingreifen. Dem liegt die Vorstellung zugrunde, dass jedes Grundstück durch seine Lage und Beschaffenheit sowie die Einbettung in seine Umwelt geprägt wird. Diese Situationsgebundenheit kann zu einer entsprechenden Beschränkung der Eigentümerbefugnisse nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG führen. Bei der Inhalts- und Schrankenbestimmung unterliegt der Normgeber verfassungsrechtlichen Schranken. Er hat insbesondere den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Unverhältnismäßig sind naturschutzrechtliche Nutzungsbeschränkungen vor allem dann, wenn nicht mehr genügend Raum für einen privatnützigen Gebrauch des Eigentums verbleibt oder wenn eine Nutzung, die bisher ausgeübt worden ist oder sich nach Lage der Dinge objektiv anbietet, ohne jeglichen Ausgleich unterbunden wird (vgl. BVerwG, U.v. 5.2.2009 - 7 CN 1.08 - NuR 2009, 346 Rn. 36). Die Grenzen zulässiger Eigentumsinhaltsbestimmung sind auch dann überschritten, wenn die Nutzungsbeschränkungen ungeeignet sind, die verfolgten Ziele des Landschaftsschutzes zu erreichen (vgl. BVerwG, U.v. 13.4.1983 - 4 C 76.80 - NuR 1983, 272).

a) Der Antragsgegner hat im Normsetzungsverfahren alle für und gegen eine Einbeziehung der maßgeblichen Flächen sprechenden öffentlichen und privaten Belange, insbesondere die der Antragstellerin an der künftigen Nutzung ihrer Grundstücke, in die Abwägung eingestellt und sie unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit entsprechend der ihnen zukommenden Gewichtung gegeneinander abgewogen. Dies ergibt sich aus der der Sitzungsvorlage als Anlage 3 beiliegenden ausführlichen „Prüfung der eingegangenen Anregungen und Einwendungen“ (Bl. 2444 ff. d. A.) und zeigt sich an der Ausgestaltung der Regelungen der Landschaftsschutzgebietsverordnung.

Bei den betroffenen Grundstücken handelt es sich vielfach um (teilweise intensiv) landwirtschaftlich genutzte Grundstücke, deren Bodennutzung wie bisher weitergeführt werden kann. Die Landschaftsschutzgebietsverordnung sieht in ihrem § 6 Nr. 2 vor, dass die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung i.S.d. Art. 6 Abs. 4 BayNatSchG von den Beschränkungen der Verordnung ausgenommen bleibt und räumt damit den privaten Nutzungsinteressen insoweit grundsätzlich den Vorrang vor den Landschaftsschutzbelangen ein. Eine landwirtschaftliche Bodennutzung in diesem Sinne stellt aus Sicht des Senats auch der von einem Landwirt durchgeführte großflächige Anbau von Erdbeeren dar. Hinsichtlich der in § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 16 bis 18 der Landschaftsschutzgebietsverordnung geregelten (präventiven) Verbote insbesondere des Anbaus bestimmter Energiepflanzen, die auch für die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung gelten, konnte der Antragsgegner im Rahmen der Abwägung ohne Abwägungsfehler dem öffentlichen Interesse an Natur und Landschaft den Vorrang gegenüber den Eigentümerinteressen geben, zumal er den Anbau örtlich traditionell angebauter Feldfrüchte wie Mais keiner Erlaubnispflicht unterstellt hat (vgl. im Einzelnen unten b bb). Da die landwirtschaftliche Bodennutzung trotz der Ausweisung als Landschaftsschutzgebiet - jedenfalls weitgehend - wie bisher fortgeführt werden kann, ist nicht ersichtlich, wie sich eine spürbare nachteilige Auswirkung auf die weitere Verpachtung und den zu erzielenden Ertrag ergeben sollte (vgl. BayVGH, U.v. 13.7.2000 - 9 N 98.3587 - juris Rn. 53). Zwar ist nicht auszuschließen, dass der Grundstücksmarkt oder Banken, etwa bei einer Beleihung der Grundstücke, auf deren nunmehrige Lage im Landschaftsschutzgebiet reagieren werden. Aus dem Gewährleistungsgehalt der Eigentumsgarantie lässt sich aber kein Recht auf bestmögliche Nutzung des Eigentums ableiten. Eine Minderung der Wirtschaftlichkeit ist grundsätzlich ebenso hinzunehmen wie eine Verschlechterung der Verwertungsaussichten (vgl. BVerwG, U.v. 10.7.2012 - 7 A 11.11 - BVerwGE 143, 249 Rn. 74; BayVGH, U.v. 13.7.2000 a.a.O.). Der Antragsgegner hat diesen Aspekt in seine Abwägung miteinbezogen und ohne Fehler behandelt (vgl. Bl. 2463 R d. A.).

Der Antragsgegner hat sich im Rahmen der Prüfung der Einwendungen auch mit den Interessen der Landwirte am Bau weiterer landwirtschaftlicher Gebäude befasst (vgl. z.B. Bl. 2452 V, 2454 R und 2460 R d. A.). Er hat insbesondere die Privilegierungstatbestände des § 35 Abs. 1 und 4 BauGB gesehen, ist aber zu dem Ergebnis gelangt, dass selbst verfahrensfreie Vorhaben wie etwa kleinere Stadel bei entsprechender Situierung oder größerer Anzahl die Landschaft, insbesondere die zu schützenden Hangkanten, erheblich beeinträchtigen könnten. Die Erlaubnispflicht nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 der Landschaftsschutzgebietsverordnung sei daher auch in Bezug auf derartige Vorhaben erforderlich, um deren Auswirkungen im Sinne des Landschaftsschutzes steuern zu können. Dies ist ebenso wenig zu beanstanden wie die weitere Annahme des Antragsgegners, auch Nutzungsänderungen bestehender Gebäude könnten mit negativen Auswirkungen auf das Landschaftsbild oder den Erholungswert der Landschaft verbunden sein, etwa wegen verstärkten Verkehrsaufkommens oder zusätzlichen Lärms. Im Ergebnis geht der Antragsgegner aber zu Recht davon aus, dass sich an der Zulässigkeit von baulichen Anlagen - insbesondere auf der Hofstelle der Antragstellerin - bei Berücksichtigung der Belange der Landschaftsschutzgebietsverordnung gegenüber der bisherigen Rechtslage wenig ändern wird, da nach § 5 Abs. 3 der Landschaftsschutzgebietsverordnung ein Anspruch auf die Erteilung einer Erlaubnis besteht, wenn der besondere Schutzzweck der Verordnung nach § 3 einem Bauvorhaben nicht entgegensteht und der Charakter des Gebiets nicht verändert wird. Dementsprechend hält der Antragsgegner sogar zusätzliche landwirtschaftliche Gebäude im Bereich der Hofstelle P …, die sich größenmäßig am Bestand orientieren, aus naturschutzfachlicher Sicht für durchaus denkbar, zumal der Hof bereits gut eingegrünt sei. Der Vorbehalt diene lediglich dem Zweck, die Errichtung oder (Nutzungs)Änderung von baulichen Anlagen auf ihre Verträglichkeit mit den Schutzzwecken der Landschaftsschutzgebietsverordnung prüfen zu können. In bestehende Nutzungen werde nicht eingegriffen. Nach alledem ist nichts dafür ersichtlich, dass es durch die Landschaftsschutzgebietsverordnung zu gravierenden oder unzumutbaren Einschränkungen kommen wird - zu den einzelnen präventiven Verboten siehe unten b -, so dass sich die Frage einer ausgleichspflichtigen Inhalts- und Schrankenbestimmung (vgl. hierzu § 68 BNatSchG, Art. 42 BayNatSchG) voraussichtlich nicht stellt. Auch wenn verfahrensfreie Gebäude i.S.d. Art. 57 BayBO nunmehr der Erlaubnispflicht nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 der Landschaftsschutzgebietsverordnung unterliegen, ist der Aufwand für einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis gering, ohne weiteres zumutbar und im Interesse des Schutzes von Natur und Landschaft sachlich gerechtfertigt (vgl. BayVGH, U.v. 13.7.2000 - 9 N 96.2311 - juris Rn. 51); bei genehmigungsbedürftigen Bauvorhaben wird die Erlaubnis durch die gemäß Art. 55 Abs. 1 BayBO erforderliche Baugenehmigung ersetzt (Art. 18 Abs. 1 BayNatSchG).

b) Auch im Übrigen sind - mit Ausnahme von § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 der Landschaftsschutzgebietsverordnung (aa) - die Verbote mit höherrangigem Recht vereinbar (bb).

aa) § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 der Landschaftsschutzgebietsverordnung ist im tenorierten Umfang, also insoweit unwirksam, als eine Erlaubnispflicht für das Fahren und Abstellen von Kraftfahrzeugen auf im Gebietsumgriff liegenden Grundstücken mit baurechtlich zulässigen Nutzungen besteht. Im Übrigen ist das Verbot wirksam.

(1) Nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 der Landschaftsschutzgebietsverordnung bedarf einer Erlaubnis, wer beabsichtigt, außerhalb der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze mit Kraftfahrzeugen zu fahren oder diese dort abzustellen; ausgenommen sind Fahrzeuge zur land- und forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung, Polizeifahrzeuge und Fahrzeuge der Bewohner, Besucher und Lieferanten des Anwesens P … Die Teilunwirksamkeit dieser Regelung konnte festgestellt werden, obwohl mangels nachteiliger Betroffenheit kein Interesse der Antragstellerin an dieser Feststellung ersichtlich ist. Sie unterliegt als Eigentümerin des Anwesens P … ausdrücklich nicht diesem Erlaubnisvorbehalt; die Ausnahme erstreckt sich ersichtlich auf den gesamten Anliegerverkehr zu ihrer Hofstelle. Die teilweise Unwirksamkeitserklärung ergibt sich aus der Funktion des Normenkontrollverfahrens als eines (auch) objektiven Prüfungsverfahrens (vgl. BVerwG, B.v. 18.7.1989 - 4 N 3.87 - BVerwGE 82, 225).

(2) Für andere Grundeigentümer als die Antragstellerin, die eine baurechtlich zulässige Nutzung, etwa zu Wohnzwecken, in dem von der Landschaftsschutzgebietsverordnung umfassten Gebiet ausüben - dies betrifft insbesondere die an öffentlichen Straßen liegenden Grundstücke FlNr. … der Gemarkung Oberhaching und FlNr. … der Gemarkung Taufkirchen -, stellt § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 der Landschaftsschutzgebietsverordnung einen unverhältnismäßigen Eingriff in ihr Eigentum dar, da er ihnen bzw. ihren Besuchern etc. untersagt, erlaubnisfrei auf ihre Grundstücke mit - nicht land- und forstwirtschaftlichen Zwecken dienenden - Fahrzeugen zu fahren und dort zu parken. Ein solches (präventives) Verbot ist ersichtlich zur Erreichung der Schutzzwecke der Landschaftsschutzgebietsverordnung nicht erforderlich.

Soweit gerügt wird, § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 der Landschaftsschutzgebietsverordnung stelle auch die Zufahrt von Krankenwagen, Feuerwehr und Müllfahrzeugen in das Landschaftsschutzgebiet unter Erlaubnisvorbehalt, kann dem nicht gefolgt werden. Die Zufahrt zum Anwesen P … bzw. auf öffentlich gewidmeten Straßen zu anderen Grundstücken ist - wie oben ausgeführt - ohnehin gestattet. Im Übrigen genießen solche Fahrzeuge Sonderrechte (vgl. z.B. § 35 StVO) und dürfen insbesondere aus übergeordneten Gründen, etwa im Notfall, Grundstücke anfahren. Dafür, dass der Verordnungsgeber in diese Sonderrechte eingreifen wollte, ist nichts ersichtlich. Insbesondere spricht hierfür auch nicht der Umstand, dass Polizeifahrzeuge ausdrücklich vom Erlaubnisvorbehalt ausgenommen wurden; dies ist nur deshalb geschehen, weil die Polizei - im Gegensatz zu anderen Stellen - mit Schreiben vom 13. Dezember 2013 (Bl. 1952 d. A.) ausdrücklich darum gebeten hatte. Auch aus der Sicht des Gerichts wäre allerdings eine entsprechende Klarstellung seitens des Verordnungsgebers wünschenswert gewesen.

(3) Die vom Senat festgestellte Unwirksamkeit hat nicht die Ungültigkeit der Vorschrift insgesamt oder sonstiger Teile der Landschaftsschutzgebietsverordnung zur Folge. Der fehlerfreie Teil der Regelung bleibt objektiv sinnvoll und ist subjektiv vom Willen des Verordnungsgebers umfasst (vgl. zur Anwendbarkeit des § 139 BGB im Rahmen eines Bebauungsplans BVerwG, B.v. 6.4.1993 - 4 NB 43.92 - NuR 1994, 189). Insoweit ist der Erlaubnisvorbehalt in § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 der Landschaftsschutzgebietsverordnung auch rechtlich nicht zu beanstanden. Er entspricht weitgehend der schon bestehenden Gesetzeslage (vgl. Art. 57 Abs. 4 Nr. 2 und 3 BayNatSchG) und dient den in § 3 Nr. 1 Alt. 1, Nr. 3 der Landschaftsschutzgebietsverordnung genannten Zwecken, die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts zu erhalten und wiederherzustellen und ein Naherholungsgebiet zu sichern bzw. den Erholungsverkehr zu ordnen und zu lenken (s. auch § 26 Abs. 2 BNatSchG). Andere Teile der Landschaftsschutzgebietsverordnung sind von der teilweisen Unwirksamkeit der Bestimmung schon deshalb nicht erfasst, weil diese nur ganz wenige (bebaute) Grundstücke betrifft und im Vergleich zum Gesamtinhalt der Verordnung nur von untergeordneter Bedeutung ist.

bb) Mit Blick auf die in § 3 der Landschaftsschutzgebietsverordnung geregelten Schutzzwecke und wegen der in § 5 Abs. 3 der Landschaftsschutzgebietsverordnung geregelten Pflicht zur Erteilung einer Erlaubnis (ergänzt durch die Befreiungsmöglichkeit in § 7 der Landschaftsschutzgebietsverordnung) stellen sich auch die übrigen (präventiven) Verbote der Landschaftsschutzgebietsverordnung nicht als unverhältnismäßige Eingriffe in das Eigentum dar, sondern als hinreichend bestimmte Inhaltsbestimmungen i.S.d. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG; Anhaltspunkte für Verstöße gegen das Übermaßverbot sind nicht ersichtlich. Dies gilt insbesondere für die nachfolgenden Regelungen:

(1) § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 18 der Landschaftsschutzgebietsverordnung stellt den Anbau von Energiepflanzen, die aufgrund ihres unkontrollierbaren Verbreitungsverhaltens heimische Wild- und Kulturpflanzen verdrängen können oder die aufgrund ihrer äußeren Eigenschaften eine Beeinträchtigung oder Verfremdung der Landschaft darstellen können, mit Ausnahme von örtlich traditionell angebauten Feldfrüchten, unter Erlaubnisvorbehalt. Unzumutbare Beschränkungen ergeben sich hieraus nicht. Den Eigentümern landwirtschaftlicher Flächen wie auch der Antragstellerin werden - soweit ersichtlich - weder bisher ausgeübte Nutzungen verboten noch Nutzungen untersagt, die sich nach Lage der Dinge objektiv anbieten. Der Erlaubnisvorbehalt ist geeignet, den Schutzzwecken der Landschaftsschutzgebietsverordnung, die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts zu erhalten und die Eigenart der Landschaft zu bewahren (vgl. § 3 Nr. 1 der Landschaftsschutzgebietsverordnung), zu dienen. Was die invasiven Pflanzen betrifft (vgl. hierzu auch die Begriffsbestimmung in § 7 Abs. 2 Nr. 9 BNatSchG), gilt es, die größtenteils ökologisch wertvollen Hangkanten, die Feuchtwiesen und die sonstigen ökologisch wertvollen Flächen vor diesen Pflanzen zu schützen (vgl. auch § 40 Abs. 1 BNatSchG), zumal diese in Biotopen nur händisch entfernt werden dürfen und nicht, wie z.B. auf Ackerflächen, mit chemischen Mitteln. Soweit (zusätzlich) Energiepflanzen verboten sind, die aufgrund ihrer äußeren Eigenschaften zu einer Verfremdung der Landschaft führen können - hier nennt die Verordnung beispielhaft das Sudangras -, erscheint auch dies grundsätzlich noch von den Schutzzwecken der Verordnung gedeckt und letztlich für die Landwirte auch von untergeordneter Bedeutung. Die übermäßige Wuchshöhe, die einige beispielhaft angeführte Pflanzen erreichen können (z.B. Sudangras bis 3 m Höhe, Pfahlrohr bis 6 m Höhe), würde die Eigenart der Landschaft jedenfalls insoweit beeinträchtigen, als durch sie die Blickbeziehung zu den Hangkanten gestört werden kann. Zwar könnte dies auch durch den Anbau von Mais der Fall sein; hinsichtlich des Anbaus dieser zwar aus ökologischer Sicht umstrittenen, bei vielen Landwirten aber sehr beliebten Energiepflanze hat der Verordnungsgeber aber aus Verhältnismäßigkeitsgründen zu Recht den Interessen der Landwirtschaft den Vorrang eingeräumt. Das (lediglich präventive) Verbot wird zudem durch den Erlaubnisvorbehalt in § 5 Abs. 3 der Landschaftsschutzgebietsverordnung abgemildert. Danach ist eine Erlaubnis nach Absatz 1 zu erteilen, wenn der besondere Schutzzweck der Verordnung den Handlungen nicht entgegensteht und der Charakter des Gebiets nicht verändert wird. Der bloße Aufwand für einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis für den Anbau von im konkreten Einzelfall nicht beeinträchtigenden Energiepflanzen ist gering, ohne weiteres zumutbar und im Interesse des Schutzes von Natur und Landschaft sachlich gerechtfertigt (vgl. BayVGH, U.v.13.7.2000 - 9 N 96.2311 - juris Rn. 51).

Ein Verstoß des § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 18 der Landschaftsschutzgebietsverordnung gegen das Bestimmtheitsgebot als Ausprägung des Rechtsstaatsprinzips (Art. 20 Abs. 3 GG bzw. Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV) ist ebenfalls nicht ersichtlich. Die Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe wie „unkontrollierbares Verbreitungsverhalten“ und „Beeinträchtigung oder Verfremdung der Landschaft aufgrund ihrer äußeren Eigenschaften“ ist zulässig und verstößt auch im Rahmen von bußgeldbewehrten Tatbeständen (vgl. § 8 Abs. 1 Nr. 2 der Landschaftsschutzgebietsverordnung) nicht gegen den dort anwendbaren Grundsatz „nulla poena sine lege“ (Art. 103 Abs. 2 GG), der einen über das allgemeine rechtsstaatliche Gebot der genügenden Bestimmtheit von Rechtsnormen hinausgehenden strengen Gesetzesvorbehalt enthält (vgl. BayVerfGH, E.v. 30.9.2014 - Vf. 1-VII-14 - NuR 2015, 116 Rn. 36 m.w.N.). Gegen die Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe bestehen keine Bedenken, wenn sich mithilfe der üblichen Auslegungsmethoden, insbesondere durch Heranziehung anderer Vorschriften desselben Gesetzes, durch Berücksichtigung des Normzusammenhangs oder aufgrund gefestigter Rechtsprechung eine zuverlässige Grundlage für die Auslegung und Anwendung der Vorschrift gewinnen lässt. § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 18 der Landschaftsschutzgebietsverordnung nennt selbst Beispiele für Pflanzen, die die o.g. Voraussetzungen erfüllen, wie Miscanthus, Sudangras, Pfahlrohr, Topinambur, sodass sich Anhaltspunkte für die Auslegung des Begriffs finden lassen. Im Zweifelsfall kann vom Betroffenen erwartet werden, dass er sich durch Nachfrage bei der zuständigen Behörde sachkundig macht (vgl. BayVerfGH, E.v. 30.9.2014 - Vf. 1-VII-14 - NuR 2015, 116 Rn. 37 m.w.N.). Abgesehen davon hat das Bundesamt für Naturschutz eine graue Liste über potentiell invasive bzw. eine schwarze Liste über invasive Pflanzen erstellt, sodass auch auf diesem Wege eine entsprechende Information zu erlangen ist.

(2) Nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 der Landschaftsschutzgebietsverordnung ist die kleingärtnerische Nutzung von Flächen mit Ausnahme von Gemüse auf nicht eingezäunten Ackerparzellen verboten. Der hier verwendete Begriff „kleingärtnerische Nutzung“ verstößt weder gegen das Bestimmtheitsgebot noch unterfällt die gärtnerische Nutzung von Hausgärten (vgl. zu diesem Begriff auch § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 13 der Landschaftsschutzgebietsverordnung) der Erlaubnispflicht. Der Begriff „kleingärtnerisch“ ist i.S.d. § 1 des Bundeskleingartengesetzes (BKleingG) vom 28. Februar 1983 (BGBl I S. 210) zu verstehen und auch ohne ausdrückliche Bezugnahme auf diese Regelung eindeutig definiert. Der Antragsgegner hat auf dieses Begriffsverständnis wiederholt in der „Prüfung der eingegangenen Anregungen und Einwendungen“ vom 26. November 2013 hingewiesen (vgl. z.B. Bl. 2453 V d. A.). Ein Hausgarten erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 1 BKleingG, da er nicht in einer Anlage liegt, in der mehrere Einzelgärten mit gemeinschaftlichen Einrichtungen, z.B. Wegen, Spielflächen und Vereinshäusern, zusammengefasst sind. Der Erlaubnisvorbehalt ist im Hinblick auf die in Kleingärten regelmäßig vorhandenen Einrichtungen und Beschränkungen des Zugangs zu diesen Flächen durch die Schutzzwecke des § 3 Nr. 1 Alt. 2 und § 3 Nr. 2 der Landschaftsschutzgebietsverordnung, wonach die Eigenart der Landschaft zu bewahren ist und Störungen der Erholungssuchenden vermieden werden sollen, gerechtfertigt und wegen der getroffenen Ausnahme auch verhältnismäßig.

(3) Nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 17 der Landschaftsschutzgebietsverordnung steht die Vornahme von Erstaufforstungen unter Erlaubnisvorbehalt. Die Aufnahme des Er-laubnisvorbehalts rechtfertigt sich aus den in § 3 Nr. 1 Alt. 1 und Buchst. b der Landschaftsschutzgebietsverordnung genannten Schutzzwecken, wonach die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts erhalten und wiederhergestellt werden und der Lebensraum für die dortigen Vorkommen der in Bayern und im Naturraum gefährdeten und rückläufigen Pflanzen- und Tierarten geschützt und entwickelt werden soll. Eine Veränderung insbesondere von biotopkartierten Flächen durch Aufforstungen könnte deren ökologische Wertigkeit maßgeblich beeinträchtigen. Im Übrigen rechtfertigt sich die Aufnahme des Erlaubnisvorbehalts aus § 3 Nr. 1 Alt. 2 der Landschaftsschutzgebietsverordnung, wonach die Vielfalt, Eigenart und Schönheit der Landschaft bewahrt werden soll. (Großflächige) Aufforstungen würden das Landschaftsbild des offenen Talraums, der mit Baumgruppen und Hecken gegliedert ist, beeinträchtigen. Die Aufforstung nicht forstlich genutzter Grundstücke bzw. auf nicht zur Aufforstung vorgesehenen Flächen mit Waldbäumen durch Saat oder Pflanzung bedarf ohnehin bereits nach Art. 16 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 BayWaldG der Erlaubnis. Die Ersatzpflanzung von Bäumen unterliegt nicht der Erlaubnispflicht.

(4) Nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 der Landschaftsschutzgebietsverordnung ist eine Erlaubnis erforderlich für eine oberirdisch über den zugelassenen Gemeingebrauch hinausgehende Wasserentnahme, für eine Veränderung von Gewässern, deren Ufern, des Zu- und Ablaufs, für die Herstellung neuer Gewässer oder die Errichtung von Dränanlagen. Die Aufnahme des Erlaubnisvorbehalts rechtfertigt sich aus den in § 3 Nr. 1 Alt. 1 und Buchst. b der Landschaftsschutzgebietsverordnung genannten Schutzzwecken, wonach die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts erhalten und wiederhergestellt werden und der Lebensraum für die dortigen Vorkommen der in Bayern und im Naturraum gefährdeten und rückläufigen Pflanzen- und Tierarten geschützt und entwickelt werden soll. Sie ist darin begründet, dass die ökologisch wertvollen Feuchtwiesen und Auen durch (weitere) Entwässerung bedroht sind, wodurch die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts beeinträchtigt wird. Soweit die in § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 der Landschaftsschutzgebietsverordnung vorgesehenen Maßnahmen im Rahmen der ordnungsgemäßen land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung geschehen, sind sie nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 der Landschaftsschutzgebietsverordnung ohnehin von der Erlaubnispflicht freigestellt.

(5) Nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 16 der Landschaftsschutzgebietsverordnung steht die maschinelle Räumung von Entwässerungs- und Vorflutgräben unter Erlaubnisvorbehalt. Die Aufnahme des Erlaubnisvorbehalts rechtfertigt sich ebenfalls aus den in § 3 Nr. 1 Alt. 1 und Buchst. b der Landschaftsschutzgebietsverordnung genannten Schutzzwecken. Die Regelung ist zum Schutz der Feuchtwiesen erforderlich. Bei einer zu tiefen Räumung besteht die Gefahr, dass die geschützten Nass- und Feuchtwiesen weiter entwässert werden und so ihre Funktion als Lebensraum gefährdeter Tier- und Pflanzenarten verlieren. Ob eine maschinelle Räumung erlaubnisfähig ist, kann so im Einzelfall anhand der konkreten Umstände vor Ort und der beabsichtigten Vorgehensweise geprüft werden. Sollte sie tatsächlich nicht genehmigungsfähig sein, so kann der Graben gegebenenfalls von Hand geräumt werden.

(6) Nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 der Landschaftsschutzgebietsverordnung steht die vollständige oder teilweise Beseitigung von Bäumen, Hecken oder sonstigen Gehölzen außerhalb des Waldes unter Erlaubnisvorbehalt. Die Aufnahme des Erlaubnisvorbehalts rechtfertigt sich aus den in § 3 Nr. 1 der Landschaftsschutzgebietsverordnung genannten Schutzzwecken, wonach die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts und das Landschaftsbild, das durch Gehölzstrukturen belebt wird, erhalten werden sollen (vgl. auch § 39 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG, Art. 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayNatSchG). Erforderliche Pflegemaßnahmen werden vom Erlaubnisvorbehalt nicht erfasst.

(7) Nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 15 der Landschaftsschutzgebietsverordnung steht die Durchführung organisierter Veranstaltungen in der freien Natur, die nach ihrer Art und ihrem Umfang und nach den örtlichen Gegebenheiten eine Beeinträchtigung der betroffenen Grundstücke und deren Umgebung erwarten lassen, unter Erlaubnisvorbehalt. Die Aufnahme des Erlaubnisvorbehalts rechtfertigt sich aus dem in § 3 Nr. 1 Alt. 1 und Buchst. b, Alt. 2 sowie § 3 Nr. 2 der Landschaftsschutzgebietsverordnung genannten Schutzzwecken, wonach die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts erhalten und wiederhergestellt, der Lebensraum für die dortigen Vorkommen der in Bayern und im Naturraum gefährdeten und rückläufigen Pflanzen- und Tierarten geschützt und entwickelt werden sollen und Beeinträchtigungen der freien Landschaft durch die Errichtung temporärer oder fester Bauten sowie Störungen der Erholungssuchenden vermieden werden sollen. Diesen Schutzzwecken kann nur dann Geltung verschafft werden, wenn eine Einzelfallprüfung jeder geplanten Veranstaltung hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, den Lebensraum von Tieren und Pflanzen sowie das Landschaftsbild stattfinden kann. Bezüglich der Abhaltung des jährlichen Taufkirchner Johannisfeuers auf FlNr. … der Gemarkung Taufkirchen hat der Antragsgegner bereits bekundet, dass gegen die Erteilung einer Erlaubnis grundsätzlich keine Bedenken bestehen, da bisher bei der Veranstaltung keine Bauten errichtet worden seien, die Veranstaltung nur einmal im Jahr stattfinde und ein ausreichender Abstand zu den Feuchtwiesen eingehalten werde; die durch die Veranstaltung beeinträchtigte Grasnarbe regeneriere sich innerhalb weniger Wochen, sodass keine bleibenden Schäden zu befürchten seien.

(8) Nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 14 der Landschaftsschutzgebietsverordnung steht das Grillen, Errichten von offenen Feuerstätten und das Anzünden von unverwahrtem Feuer im Rahmen der Erholungsnutzung in der freien Natur unter Erlaubnisvorbehalt. Die Aufnahme des Erlaubnisvorbehalts rechtfertigt sich ebenfalls aus den in § 3 Nr. 1 Alt. 1 und Buchst. b sowie § 3 Nr. 2 der Landschaftsschutzgebietsverordnung genannten Schutzzwecken. Aus dem Wortlaut des § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 14 der Landschaftsschutzgebietsverordnung ergibt sich, dass der Erlaubnisvorbehalt lediglich Feuerstellen im Rahmen der Erholungsnutzung in der freien Natur erfasst und damit private Gärten nicht davon betroffen sind. Für das Grillen am Autobahnweiher war schon bisher - unabhängig von der Landschaftsschutzgebietsverordnung - eine Erlaubnis nach Art. 17 Abs. 1 BayWaldG erforderlich, da sich alle dort denkbaren Standorte im Bereich einer Entfernung von weniger als 100 m zum Wald befinden.

(9) Nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 19 der Landschaftsschutzgebietsverordnung bedarf einer Erlaubnis, wer Hunde in den in den Schutzgebietskarten markierten Bereichen zwischen dem 15. März und dem 31. Juli jeden Jahres ohne Leine oder an einer mehr als drei Meter langen Leine laufen lässt. Die Aufnahme dieses Erlaubnisvorbehalts rechtfertigt sich aus den in § 3 Nr. 1 Alt. 1 und Buchst. b der Landschaftsschutzgebietsverordnung genannten Schutzzwecken. In den Wiesen und Feldern beidseits des P … Wegs brüten zahlreiche geschützte Vogelarten, wie z.B. Rohrsänger, Schafstelze, Kiebitz, Feldlerche und Wasserralle. Es gilt zu unterbinden, dass Hunde vom P … Weg aus in diese Flächen laufen und die Vögel während des Brutgeschäfts empfindlich stören. Da die Tiere nicht nur auf den Feuchtwiesen, sondern oft auch auf den anderen Wiesen und Äckern brüten, ist ein durchgehender Regelungsbereich entlang des P … Wegs erforderlich. Bei der Ausgleichsfläche auf dem Grundstück FlNr. … der Gemarkung Oberhaching soll vermieden werden, dass die dort angelegten Amphibiengewässer als Hundebad verwendet und darin befindlicher Laich oder Kaulquappen zerstört werden.

Es verstößt nicht gegen das Bestimmtheitsgebot, dass die Kennzeichnung des Gebiets, in dem ein Hundeanleingebot besteht, in Verordnungstext und Karte nicht einheitlich vorgenommen worden ist. Nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 19 der Landschaftsschutzgebietsverordnung gilt dieses in den in den Schutzgebietskarten durch Schraffur dargestellten Bereichen. In den Schutzgebietskarten sind die entsprechenden Gebiete jedoch mit der Farbe „rosa“ markiert. Bestimmt der Verordnungsgeber beispielweise den räumlichen Geltungsbereich einer Landschaftsschutzgebietsverordnung sowohl durch wörtliche Umschreibung im Verordnungstext selbst als auch durch Bezugnahme auf eine Karte, so genügt es rechtsstaatlichen Anforderungen an die Normklarheit und -bestimmtheit, wenn der räumliche Geltungsbereich nach einer der beiden Methoden hinreichend bestimmbar ist. Die Festlegung des räumlichen Geltungsbereichs einer Verordnung kann sowohl durch wörtliche Umschreibungen im Verordnungstext selbst als auch durch den Abdruck einer genauen Karte in der Verordnung oder aber - wenn diese beiden Möglichkeiten ausscheiden - durch wörtliche Umschreibung in groben Umrissen unter Bezugnahme auf Karten oder Verzeichnisse in rechtsstaatlich einwandfreier Weise geschehen (vgl. Art. 51 Abs. 3 Satz 1 LStVG; BVerwG, U.v. 27.1.1967 - IV C 105.65 - BVerwGE 26, 129; B.v. 16.5.1991 - 4 NB 26.90 - BVerwGE 88, 204; BayVGH, U.v. 22.11.2001 - 9 N 98.3640 - juris Rn. 27 m.w.N.). Entsprechendes hat für eine dem Bestimmtheitsgebot genügende Beschreibung des Geltungsbereichs des Hundeanleingebots zu gelten. Aus der Textfassung des § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 19 der Landschaftsschutzgebietsverordnung ergibt sich, dass das Hundeanleingebot nur in Teilbereichen der Landschaftsschutzgebietsverordnung gelten soll. Laut Legende der Schutzgebietskarten (im Maßstab 1:5000 und 1:25000) ist das Gebiet, in dem das „Hundeanlein-Gebot nach § 5 Abs. 1 Nr. 19“ gilt, mit der Farbe „rosa“ gekennzeichnet; dieses Gebiet ist in der Karte entsprechend markiert. Der räumliche Geltungsbereich ist jedenfalls durch die wörtliche Beschreibung in der Legende im Zusammenspiel mit der farblichen Kennzeichnung in der jeweiligen Schutzgebietskarte hinreichend bestimmt.

Da lediglich eine Teilbestimmung des § 5 der angegriffenen Landschaftsschutzgebietsverordnung nicht mit höherrangigem Recht im Einklang steht, war dem Normenkontrollantrag nur insoweit stattzugeben.

Angesichts des nur sehr untergeordneten Erfolgs der Antragstellerin hält es der Senat für angemessen, dieser die gesamten Verfahrenskosten nach § 154 Abs. 1 VwGO aufzuerlegen (vgl. den Rechtsgedanken des § 155 Abs. 1 Satz 3VwGO).

Die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil kein Zulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Der Antragsgegner hat die Entscheidungsformel hinsichtlich der für unwirksam erklärten Rechtsvorschrift in derselben Weise zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekannt zu machen wäre (§ 47 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

III.

Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Antragsteller kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit der „Verordnung der Landeshauptstadt M. über das Landschaftsschutzgebiet, H. und O. I. vom 2. August 2013 (nachfolgend: Landschaftsschutzgebietsverordnung) im Bereich der sog. „... …“.

Der Antragsteller ist Alleineigentümer des 10.588 m² großen Grundstücks FlNr. .../... der Gemarkung ..., das im Bereich der sog. „... ...“ (Fläche ca. 10 ha) liegt. Für diese mit ein- und zweigeschossigen Wohn- und Betriebsgebäuden, Nebengebäuden sowie Gewächshäusern bebaute Siedlung beschloss die Antragsgegnerin am 30. November 2011 den Bebauungsplan mit Grünordnung Nr. ... „O-S-Straße (beiderseits), … (westlich) -... ... -“ vom 15. Februar 2012, laut dessen § 15 in Kraft seit 15. Februar 2012. Dieser setzt als „Art der baulichen Nutzung“ ein aus zwei Teilen bestehendes Sondergebiet „Gartenbauliche Erzeugung“ fest, das ausschließlich der Unterbringung von Betrieben der gartenbaulichen Erzeugung i. S. d. § 201 BauGB dient.

Vor Erlass der streitgegenständlichen Landschaftsschutzgebietsverordnung lag die ... im Geltungsbereich der „Gemeindeverordnung zum Schutze von Landschaftsteilen in der Landeshauptstadt M. (Landschaftsschutzverordnung)“ vom 9. Oktober 1964. Um den im Schutzgebiet im Laufe der Jahre stattgefundenen Entwicklungen Rechnung zu tragen, novellierte die Antragsgegnerin die Landschaftsschutzgebiete für den Bereich der … zwischen … und der nördlichen Stadtgrenze einschließlich der den Brunnbach begleitenden Grünanlage zwischen … und ... Hierfür wurde durch „Verordnung der Landeshauptstadt M. zur Änderung der Gemeindeverordnung zum Schutze von Landschaftsbestandteilen in der Landeshauptstadt M.“ vom 2. August 2013, veröffentlicht im Amtsblatt der Antragsgegnerin Nr. 23 vom 20. August 2013, der räumliche Umgriff der bestehenden Verordnung verkleinert und dafür das Landschaftsschutzgebiet durch Erlass der streitgegenständlichen Landschaftsschutzgebietsverordnung neu festgesetzt. Diese vom Stadtrat der Antragsgegnerin am 24. Juli 2013 beschlossene Verordnung wurde am 7. August 2013 ausgefertigt und ebenfalls im Amtsblatt der Antragsgegnerin Nr. 23 vom 20. August 2013 veröffentlicht. Sie trat nach ihrem § 10 am 21. August 2013 in Kraft.

Mit seinem am 31. Juli 2014 beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof gestellten Normenkontrollantrag beantragt der Antragsteller,

die Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „… und Obere …“ der Landeshauptstadt M. insoweit für unwirksam zu erklären, als die im Geltungsbereich des Bebauungsplans mit Grünordnung Nr. ... „O-S-Straße (beiderseits), … (westlich) -... -“ liegenden Grundstücke in den Geltungsbereich der Verordnung einbezogen worden sind.

Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, die Landschaftsschutzgebietsverordnung sei wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht teilweise, nämlich für den Bereich der …, unwirksam. Sie verstoße insoweit gegen § 26 BNatSchG, weil die Unterschutzstellung für den Bereich der... nicht erforderlich sei, da dort die mit der Landschaftsschutzgebietsverordnung verfolgten Schutzziele von vornherein nicht erreicht werden könnten. Das Gebiet werde durch die vorhandene Bebauung und Nutzung der Freiflächen für gärtnerische Zwecke sowie durch die Versiegelung der Flächen im Umfang von 60% geprägt. Die natürliche Eigenart der Landschaft sei in diesem Bereich schon seit mehr als 60 Jahren nicht mehr vorhanden. Auch durch den bestehenden Bebauungsplan und die danach zugelassene angemessene Weiterentwicklung würden die Flächen dauerhaft dem Landschaftsschutz entzogen. Außerdem habe die Antragsgegnerin ihr Normsetzungsermessen fehlerhaft ausgeübt. Ursprünglich habe man die ... ebenso wie die angrenzenden Fernsehstudios ... (…) aus dem Landschaftsschutzgebiet herausnehmen wollen. Eine nachvollziehbare Begründung, weshalb in der Folge die ... im Gegensatz zu anderen bebauten Bereichen doch in den Schutzbereich einbezogen worden sei, liege nicht vor. Der Antragsteller werde durch die streitgegenständliche Verordnung, insbesondere durch die gegenüber der früheren Landschaftsschutzverordnung höhere Anzahl von unter Erlaubnisvorbehalt gestellten Handlungen, in seinem Eigentumsrecht verletzt.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Die Einbeziehung der ... unter gleichzeitigem Ausschluss der Siedlungsbereiche „...“ und „...“ sei nicht von Willkür geleitet und verstoße daher nicht gegen das Gleichbehandlungsgebot (Art. 3 Abs. 1 GG). Denn die ... sei wegen ihres Charakters als Fläche für Erwerbsgartenbau besonders geprägt und erlaube eine Weiterentwicklung der Betriebe, ohne den gärtnerischen Charakter der Siedlung aufzugeben. Dieser Charakter entwickle sich auch nicht regellos, da etwa die Bauräume ausschließlich an der Erschließungsstraße angeordnet seien und durch die GFZ ein Mindestmaß an Freiflächen gesichert werde. Zwar erlaube der Bebauungsplan auch eine Situierung insbesondere von Gewächshäusern außerhalb der Bauräume. Dabei sei aber zu berücksichtigen, dass der Erwerbsgartenbau nie ausschließlich in Gewächshäusern betrieben werde, sondern großräumige Freiflächen für gärtnerische Nutzung verblieben. Der Umstand, dass die nach dem Bebauungsplan grundsätzlich zulässigen baulichen Erweiterungen unter dem Erlaubnisvorbehalt der Landschaftsschutzgebietsverordnung stünden, bedeute keinen Widerspruch zwischen dem Bebauungsplan und der Landschaftsschutzgebietsverordnung. Denn die konkrete bauliche Ausgestaltung, wie sie erst in einem Baugenehmigungsverfahren deutlich werde, könne dann auf die Belange des Landschaftsschutzes abgestimmt werden. Dies werde zwar nicht zum Ausschluss von nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben führen, könne aber deren Situierung, den Versiegelungsgrad etc. mitbestimmen und so als innenliegender Puffer helfen, mögliche Auswirkungen auf das übrige Schutzgebiet, insbesondere das nördlich und östlich unmittelbar angrenzende FFH-Gebiet, abzuwenden.

Die Einbeziehung der ... sei auch naturschutzfachlich erforderlich. Bei derart großen Schutzgebieten gebe es immer Flächen mit einer geringeren Schutzwürdigkeit, die dann insbesondere Arrondierungsflächen seien. Würde man die ... komplett aus dem Umgriff herausnehmen, würde im Zusammenhang mit dem Gebiet des ... und der ... eine Barriere geschaffen, die sich in naher Zukunft komplett ohne Berücksichtigung der Belange des Landschaftsschutzes fortentwickeln könnte. Es liege in der Natur von Schutzgebieten in der Nähe von Großstädten, dass hier die Natur nie ganz frei von Siedlungseinflüssen erhalten werden könne. Deshalb dürfe kein ganz strenger Maßstab angewandt werden, wenn einzelne Siedlungsflächen in dem Gebiet vorhanden seien. Eine gärtnerische Nutzung sei wie eine landwirtschaftliche Nutzung primär geeignet, unter Berücksichtigung von Belangen des Landschaftsschutzes betrieben zu werden. Konkret sei das Gebiet wichtig als Frischluftschneise und aus Gründen des Landschaftsschutzes, um eine Zerschneidung der Landschaft im nördlichen Teil des Schutzgebiets zu verhindern. Die ... sei - mit Ausnahme zur Seite des Gebiets des ... hin - von den … der ... umschlossen. Die naturnahen Auelandschaften der ... seien als FFH-Gebiete ausgewiesen. Das nördlich und östlich angrenzende FFH-Gebiet „… bis …“ mit u. a. 27 Vogelarten stelle einen äußerst artenreichen Biotopkomplex dar. Die Bereiche der ... übernähmen für sich betrachtet im Landschaftsschutzgebiet eine wichtige naturschutzfachliche Rolle für zahlreiche Tierarten, die den Auwald nur als Teillebensraum nutzten und für ihr Überleben neben den Waldflächen den Kontakt zu offenen Flächen benötigten, wie sie sie in der ... vorfänden. Die ... sei auch für Erholungssuchende zu einem festen Bestandteil der Landschaft und des Landschaftsbildes in den nördlichen ... geworden. Die Wälder der ... besäßen zudem eine besondere stadtklimatische Bedeutung als Frischluftschneise; zu diesem System gehörten auch die von der umgebenden Landschaft überragten Gärtnereien mit ihrem hohen Anteil an gartenbaulichen Nutz- und Freiflächen. Zudem sei das Entstehen der ... von gewisser historischer Bedeutung, weil diese nach dem Krieg zur Verbesserung der Lebensmittelversorgung in der Stadt errichtet und dazu dort der Auwald gerodet worden sei.

Die Einbeziehung der ... in den Umgriff sei auch verhältnismäßig. Da das Baurecht nach dem Bebauungsplan und die Ziele der Landschaftsschutzgebietsverordnung im Genehmigungsverfahren zusammengeführt werden könnten, sei der Antragsteller in seinen Eigentumsrechten - insbesondere im Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb - nicht behindert.

Ergänzend wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Akten des Aufstellungsverfahrens Bezug genommen.

Gründe

Der zulässige Normenkontrollantrag ist nicht begründet.

I. Der Normenkontrollantrag ist statthaft und auch im Übrigen zulässig.

1. Die vom Antragsteller beanstandete „Verordnung der Landeshauptstadt M. über das Landschaftsschutzgebiet,… und Obere ...‘„ vom 2. August 2013 (nachfolgend: Landschaftsschutzgebietsverordnung) ist eine Rechtsvorschrift im Rang unter dem Landesgesetz, über deren Gültigkeit der Bayerische Verwaltungsgerichtshof gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO, Art. 5 Satz 1 AGVwGO auf Antrag entscheidet.

2. Der Antragsteller ist i. S. d. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Danach kann den Antrag u. a. jede natürliche Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Die Antragsbefugnis des Antragstellers ergibt sich aus einer möglichen Verletzung seines Eigentumsrechts aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG an seinem im Geltungsbereich der Landschaftsschutzgebietsverordnung gelegenen Grundstück FlNr. .../... der Gemarkung ..., insbesondere wegen der in § 5 der Verordnung enthaltenen Erlaubnisvorbehalte (vgl. BayVGH, U.v. 17.6.2010 - 14 N 09.229 - VGH n. F. 63, 189).

3. Die Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO von einem Jahr nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift ist gewahrt; die Landschaftsschutzgebietsverordnung ist am 20. August 2013 im Amtsblatt der Antragsgegnerin veröffentlicht worden, der Normenkontrollantrag des Antragstellers ist am 31. Juli 2014 beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingegangen.

II. Der Normenkontrollantrag ist nicht begründet. Die Landschaftsschutzgebietsverordnung verstößt auch insoweit nicht gegen höherrangiges Recht, als die im Geltungsbereich des Bebauungsplans mit Grünordnung Nr. … „O-S-Straße (beiderseits), ... (westlich) - ... ... -“ (nachfolgend: Bebauungsplan Nr. …) liegenden Grundstücke in den Geltungsbereich der Verordnung einbezogen worden sind.

1. Fehler in Bezug auf die gesetzlichen Bestimmungen über die Zuständigkeit und das Verfahren (Art. 12 Abs. 1 Satz 1, Art. 51 Abs. 1 Nr. 3, Art. 52 BayNatSchG, Art. 51 LStVG) wurden vom Antragsteller nicht gerügt und sind auch sonst nicht ersichtlich.

2. Die angegriffene Landschaftsschutzgebietsverordnung entspricht materiellem Recht. Der Bebauungsplan Nr. … stand dem Erlass der Landschaftsschutzgebietsverordnung für das Gebiet der ... nicht entgegen (a). Die Festsetzung des streitgegenständlichen Landschaftsschutzgebiets unter Einbeziehung der ... findet eine ausreichende Rechtsgrundlage in § 26 BNatSchG (b) und hält sich mit ihren Gebietsabgrenzungen und ihren Bestimmungen im Einzelnen innerhalb der Grenzen einer rechtmäßigen Abwägung (c).

a) Der Bebauungsplan Nr. … hinderte den Erlass der Landschaftsschutzgebietsverordnung für das Gebiet der ... nicht.

Der Senat kann offen lassen, ob der Bebauungsplan Nr. … rechtswirksam ist. Dies könnte wegen der bei seinem Erlass geltenden „Gemeindeverordnung zum Schutze von Landschaftsteilen in der Landeshauptstadt M.“ vom 9. Oktober 1964 in der Fassung der Änderung vom 18.12.2000 (nachfolgend Landschaftsschutzverordnung) im Hinblick auf § 10 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 6 Abs. 2 BauGB - bzw. auch aus anderen Gründen, vgl. dazu unten - fraglich sein. Im Falle seiner Unwirksamkeit konnte er dem Erlass der streitgegenständlichen Landschaftsschutzgebietsverordnung nicht entgegenstehen. Nimmt man trotz der bei seinem Erlass bestehenden Landschaftsschutzverordnung seine Wirksamkeit an, hat dies auch zur Folge, dass im Hinblick auf die Bestimmungen der streitgegenständlichen Landschaftsschutzgebietsverordnung einerseits und des Bebauungsplans Nr. … andererseits für die ... nicht unauflösbar widersprüchliche planerische Aussagen vorliegen (vgl. hierzu Dürr, NVwZ 1992, 833/836; BVerwG, U.v. 7.6.2001 - 4 CN 1.01 - BVerwGE 114, 301), obwohl die Ge- und Verbote der Landschaftsschutzgebietsverordnung in dieser nicht ausdrücklich für das Bebauungsplangebiet für unanwendbar erklärt worden sind (vgl. hierzu die Fallgestaltung bei VGH BW, B.v. 11.1.1995 - 5 S 227/94 - NVwZ-RR 1996, 14; vgl. auch BVerwG, B.v. 20.5.2003 - 4 BN 57.02 - NVwZ 2003, 1259). Die Landschaftsschutzgebietsverordnung, die ebenso wie der Bebauungsplan Nr. … von der Antragsgegnerin erlassen wurde, ist so auszulegen, dass das Baurecht, das der Bebauungsplan - seine Wirksamkeit unterstellt - einräumt, nicht beschnitten wird, sondern neben den Bestimmungen der Landschaftsschutzgebietsverordnung fortbestehen soll; über die im Baugenehmigungsverfahren zu beteiligende Naturschutzbehörde (vgl. Art. 18 Abs. 1 BayNatSchG, § 5 Abs. 9 der Landschaftsschutzgebietsverordnung) soll gegebenenfalls auf eine besondere Berücksichtigung der Zwecke der Landschaftsschutzgebietsverordnung, etwa durch entsprechende Situierung der Baukörper, hingewirkt werden. Diese Auslegung der Ge- und Verbote der Landschaftsschutzgebietsverordnung ergibt sich aus der Entstehungsgeschichte sowohl des Bebauungsplans Nr. ... als auch der der Landschaftsschutzgebietsverordnung sowie aufgrund der Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. ....

aa) Der Bebauungsplan Nr. ... wurde von der Antragsgegnerin, die zugleich die zuständige Naturschutzbehörde ist, erlassen, als die ... noch im Geltungsbereich der Landschaftsschutzverordnung lag. Diese beruhte auf der Ermächtigungsgrundlage des § 5 des - als Landesrecht fortgeltenden (vgl. BVerwG, U.v. 14.11.1975 - IV C 2.74 - BVerwGE 49, 365) - Naturschutzgesetzes vom 26. Juni 1935 und der Verordnung zur Durchführung des Naturschutzgesetzes vom 31. Oktober 1935 und galt trotz des Außerkrafttretens dieser Rechtsvorschriften mit Erlass des Bayerischen Naturschutzgesetzes im Jahre 1973 (Art. 59 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BayNatSchG 1973) fort (vgl. BayVerfGH, E.v. 29.9.1977 - Vf. 11-VII-76 - VerfGHE 30, 152). Eine Herausnahme der ... aus der Landschaftsschutzverordnung erfolgte bei Erlass des Bebauungsplans Nr. ... nicht, obwohl auch diese Landschaftsschutzverordnung ihre Regelungen nicht ausdrücklich für ein Bebauungsplangebiet für unanwendbar erklärt hat (vgl. BVerwG, B.v. 20.5.2003 - 4 BN 57.02 - NVwZ 2003, 1259), sondern nur den - zwischenzeitlich durch dessen im Jahre 1977 erfolgte Aufhebung obsoleten - Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 5 Abs. 6 Satz 2 BBauG 1960 enthielt. Nach § 3 Abs. 1 dieser Verordnung war es verboten, Veränderungen vorzunehmen, die geeignet sind, die Natur zu schädigen, den Naturgenuss zu beeinträchtigen oder das Landschaftsbild zu verunstalten; dementsprechend bedurfte u. a. die Anlage von Bauwerken aller Art, auch solcher, die keiner bauaufsichtlichen Genehmigung bedürfen, der vorgängigen Erlaubnis der Landeshauptstadt M. als unterer Naturschutzbehörde (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 der Landschaftsschutzverordnung).

Anhaltspunkte dafür, dass diese Landschaftsschutzverordnung für den Bereich der ... vor Erlass des Bebauungsplans Nr. ... von Anfang an nicht gegolten hätte bzw. funktionslos geworden wäre (so VG München, U.v. 22.7.2002 - M 8 K 02.2199 - juris), bestehen nicht (so wohl auch BayVGH, U.v. 26.2.2010 - 2 B 09.714 - juris Rn. 27). Denn obwohl § 5 des Naturschutzgesetzes vom 26. Juni 1935 die Schutzwürdigkeit von Landschaftsteilen auf die „freie Natur“ beschränkte, waren darunter nicht nur Flächen außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile zu verstehen, die nicht durch bauliche oder sonstige Anlagen unmittelbar verändert waren, sondern auch größere Flächen innerhalb von Stadtgebieten oder von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen, wenn sie nicht entscheidend von der umliegenden Bebauung, sondern von ihrem natürlichen Erscheinungsbild geprägt wurden (BayVGH, U.v. 25.4.1996 - 9 N 94.599 - BayVBl 1997, 278 m. w. N.). Bei der aus der Plankarte des Bebauungsplans Nr. ... ersichtlichen damaligen Bebauung, die in großen Teilen auch heute noch vorhanden ist (vgl. die Augenscheinsfeststellungen des Senats), handelte es sich um eine ganz überwiegend gärtnerisch genutzte Siedlung (vgl. auch BayVGH, U.v. 26.2.2010 a. a. O.) mit - in der Regel relativ kleinen - ein- bis zweigeschossigen Betriebs- und Wohngebäuden (mit Nebengebäuden) auf sehr großen Grundstücken mit großen Freiflächen, auf denen teilweise viele und auch große Gewächshäuser standen. Zwar wirkte (und wirkt) die Bebauung aufgrund der vorhandenen Gewächshäuser auf einzelnen Grundstücken relativ massiv. Nachdem aber - auch massive - Gewächshäuser als bloße - nicht zum ständigen Aufenthalt von Menschen bestimmte und für eine angemessene Fortentwicklung nicht maßstabsbildende - Nebenanlagen zur erwerbsgärtnerischen Nutzung nicht einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil i. S. d. § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB zugerechnet werden können (vgl. BVerwG, U.v. 30.6.2015 - 4 C 5.14 - BVerwGE 152, 275 Rn. 19 ff.), teilt der Senat nicht die Auffassung des Verwaltungsgerichts München im o.g. Urteil, die ... habe zum damaligen Zeitpunkt zusammen mit der südlich gelegenen Bebauung des ... (Fernsehstudios ...) bzw. auch für sich allein einen Ortsteil i. S. d. § 34 Abs. 1 BauGB dargestellt, also einen Bebauungskomplex, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist (st. Rspr., vgl. z. B. BVerwG, B.v. 2.4.2007 - 4 B 7.07 - BauR 2007, 1383 Rn. 4). An der planungsrechtlichen Einordnung der Grundstücke der ... als zum Innenbereich gehörig hatte bereits der zuständige Bausenat des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs in seinem Beschluss vom 28. November 2003 - 2 B 02.2475 - (n.v.) Zweifel. Diese Zweifel sieht der Senat nach Durchführung des Augenscheins bestätigt. Bei Außerachtlassung der die Siedlungsstruktur nicht prägenden Gewächshäuser lag (und liegt) zwischen der Bebauung auf dem Gelände des ... und den (damaligen und jetzigen) Hauptanlagen (Betriebs- und Wohngebäude) der ..., die in diesem Bereich sämtlich entlang der O-S-Straße angeordnet waren (und sind), eine große Freifläche mit einer Tiefe von ca. 100 m und einer Breite von ca. 250 m. Diese Freifläche im Umfang von ca. 25.000 m² konnte im Hinblick auf die beiden Siedlungen nicht den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit der Bebauung vermitteln und stellte daher keine bloße Baulücke, sondern eine Außenbereichsfläche zwischen den beiden Siedlungen dar. Auch die auf den Grundstücken der ... vorhandene Bebauung (Hauptanlagen) - es handelte (und handelt) sich mit Ausnahme des nördlichsten Grundstücks FlNr. .../... um an bzw. nahe der (zunächst nach Osten verlaufenden und dann nach Norden abknickenden) Straße gelegene Bebauung - vermittelte nicht den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit. Die damaligen, meist relativ kleinen Betriebs- und Wohngebäude auf den sehr großen und überwiegend gärtnerisch genutzten Grundstücken der ... waren größtenteils weit voneinander entfernt und hatten, zumal in einem Siedlungsgebiet einer Großstadt wie München, angesichts ihrer Größe, Anzahl und Anordnung auch nicht das Gewicht, den Bebauungszusammenhang entlang der Straße herzustellen. Dies liegt für die westliche (bzw. vor dem Knick nördliche) Straßenseite der O-S-Straße auf der Hand. Die dort gelegenen vier Gebäude (Haus-Nr. 1, 1a, 3 und 5) waren (und sind) durch große Außenbereichsflächen getrennt und völlig regellos angeordnet; eine organische Siedlungsstruktur war hier nicht erkennbar. Gleiches galt aber auch für die südlich bzw. östlich der Straße gelegenen zehn Gebäude, die in der Regel ebenfalls durch große, allenfalls mit Nebengebäuden bestandene Flächen getrennt waren; sie vermittelten insbesondere im Hinblick auf die sehr großen Abstände zwischen den (Haupt-)Gebäuden auf den im südlichen und nördlichen Bereich der ... gelegenen Grundstücken (ca. 70 bis 95 m) weniger den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit als den einer Streusiedlung. Bei Außerachtlassung der Gewächshäuser (und der Nebengebäude) handelte es sich um eine lockere Bebauung entlang der (Privat-)Straße, die nach ihrer Siedlungsstruktur eine angemessene Fortentwicklung der Bebauung innerhalb ihres Bereichs nicht erkennen ließ.

Nach ständiger Rechtsprechung geht die Schutzwürdigkeit eines Landschaftsteils durch eine Bebauung oder sonstige landschaftsfremde Nutzung nicht ohne Weiteres, sondern erst dann verloren, wenn der Landschaftsteil durch die der natürlichen Eigenart der Landschaft widersprechenden Eingriffe geprägt wird (vgl. BayVGH, U.v. 28.5.2001 - 9 N 99.2580 - BayVBl 2002, 272 m. w. N.). Eine Streubebauung hindert die Unterschutzstellung als Landschaftsschutzgebiet nicht, soweit im Ganzen noch der Charakter der Landschaft, nicht der der Ortschaft überwiegt (BayVGH, U.v. 28.5.2001 a. a. O.; U.v. 25.4.1996 - 9 N 94.599 - BayVBl 1997, 278; U.v. 15.12.1987 - 9 N 87.00667 - BayVBl 1988, 339; OVG Bbg, U.v. 10.8.2004 - 3a A 764/01 - NuR 2005, 45). Dies war (und ist) bei der ... der Fall. Es handelt sich um eine durch die Tätigkeit des Menschen gestaltete Kulturlandschaft mit entsprechenden Betriebs- und Nebengebäuden sowie - jedenfalls weitgehend - betrieblicher Wohnnutzung auf großen Grundstücken mit vielen Freiflächen, die an drei Seiten in die Kulisse des sie umgebenden Auwalds eingebettet ist. Soweit die beim Augenschein festgestellten ungenehmigten Nutzungen, etwa von betrieblichen Wohnungen zu nichtbetrieblichen Wohnzwecken, von Nebengebäuden als Tonstudios oder von Gewächshäusern und Außenflächen als Lagerflächen für betriebsfremde Zwecke, bereits zum damaligen Zeitpunkt vorhanden gewesen sind, waren sie für das Gebiet nicht prägend. Denn eine vorhandene, nicht genehmigte Bebauung (oder Nutzung) kann nur dann prägen, wenn sie in einer Weise geduldet wird, die keinen Zweifel daran lässt, dass sich die zuständigen Behörden mit dem Vorhandensein der Bauten (oder der Nutzung) abgefunden haben (vgl. BVerwG, B.v. 23.11.1998 - 4 B 29.98 - BauR 1999, 233 m. w. N.). Hierfür bestehen keine Anhaltspunkte, zumal es der Antragsgegnerin bei Erlass des Bebauungsplans gerade um die Erhaltung und Stabilisierung des vorhandenen Erwerbsgartenbaus und die Verhinderung andersartiger Nutzung bzw. weiterer baulicher Verdichtung in diesem landschaftlich sensiblen Bereich gegangen ist (vgl. unten bb sowie BayVGH, U.v. 26.2.2010 - 2 B 09.714 - juris Rn. 30). Auch eine in einem Gebiet vorhandene Überlandleitung ist im Allgemeinen - so auch hier - nicht geeignet, die Schutzwürdigkeit eines trotz vorhandener Bebauung in großen Teilen freilandgärtnerisch genutzten Areals in Frage zu stellen (HessVGH, U.v. 28.6.1979 - IV OE 113/78 - NuR 1981, 183, nur LS).

bb) Planungsziel des Bebauungsplans Nr. ... war die Erhaltung und Stabilisierung des vorhandenen Erwerbsgartenbaus in Verbindung mit einer Wohnnutzung durch Betriebsangehörige; dabei wurde eine bestandssichernde Entwicklung der ... angestrebt, um den Fortbestand der gärtnerischen Nutzungen zu ermöglichen (Begründung des Bebauungsplans Nr. ... S. 41, 66). Damit hat die Antragsgegnerin ein städtebauliches Ziel verfolgt, das mehr auf Bewahrung als auf Veränderung der vorhandenen Situation zielt (vgl. hierzu BVerwG, B.v. 15.3.2012 - 4 BN 9.12 - BauR 2012, 1067 Rn. 3). Es sollten insbesondere negative städtebauliche Entwicklungen verhindert werden, vor allem die Etablierung gewerblicher Nutzungen, die sich nicht auf den Gartenbau beziehen, und nicht betriebsbezogener Wohnnutzung (Begründung des Bebauungsplans Nr. ... S. 41). Aufgrund der Festsetzungen, insbesondere der Art der baulichen Nutzung bzw. Zweckbestimmung des aus zwei Teilen bestehenden Sondergebiets als „Gartenbauliche Erzeugung“, das ausschließlich der Unterbringung von Betrieben der gartenbaulichen Erzeugung i. S. d. § 201 BauGB dient (vgl. § 2 Abs. 1 des Bebauungsplans Nr....), hat die Antragsgegnerin nachteilige Auswirkungen des Bebauungsplans auf das Landschafts- und Ortsbild als ausgeschlossen gesehen. Sie hat angenommen, dadurch werde das attraktive eigenständige Ortsbild der ..., die wegen der umgebenden Kulisse des Auwalds eine gewisse ästhetische Qualität aufweise, gewahrt (Begründung des Bebauungsplans Nr. ... S. 63, 66). Um der Lage des Planungsbereichs im Landschaftsschutzgebiet Rechnung zu tragen und negative Auswirkungen auf dieses zu vermeiden, wurde der im Flächennutzungsplan (nunmehr) als „Flächen für die Landwirtschaft“ dargestellte Bereich mit der landschaftsplanerischen Zielsetzung „Flächen mit Nutzungsbeschränkungen zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft“ überlagert. Auf das Bestehen eines Landschaftsschutzgebiets wurde nachrichtlich durch das Zeichen „L“ auf der Plankarte des Bebauungsplans Nr. ... hingewiesen. Damit hat die Antragsgegnerin die grundsätzliche Vereinbarkeit des durch den Bebauungsplan Nr. ... eingeräumten Baurechts mit der ebenfalls von ihr erlassenen Landschaftsschutzverordnung bekundet.

Eine solche Wertung ist angesichts der Festsetzungen des Bebauungsplans vertretbar. Die Art der baulichen Nutzung ist entsprechend der Zweckbestimmung „Gartenbauliche Erzeugung“ gemäß § 2 Abs. 1 des Bebauungsplans Nr.... auf die Unterbringung von Betrieben der gartenbaulichen Erzeugung i. S. d. § 201 BauGB beschränkt; Landschaftsbaubetriebe sind nur als untergeordnete Nutzungen zu einem Erwerbsbetrieb für gartenbauliche Erzeugung zulässig (§ 2 Abs. 2 Buchst. b des Bebauungsplans Nr. ...). Nur im Rahmen der Zweckbestimmung nach § 2 Abs. 1 des Bebauungsplans Nr.... dürfen Wohnungen für betriebliche Zwecke errichtet werden (§ 2 Abs. 2 Buchst. a und c des Bebauungsplans Nr. ...). Nutzungsänderungen solcher Wohnungen sind nur bei erhaltenswerter Bausubstanz und vorheriger zulässiger Errichtung erlaubt, wobei in der Summe nicht mehr als drei Wohnungen entstehen dürfen (§ 2 Abs. 4 des Bebauungsplans Nr....); das Überschreiten der höchstzulässigen Zahl von drei Wohnungen ist ausnahmsweise bei Nutzungsänderungen im Bestand von bereits genehmigten Wohngebäuden zulässig (§ 7 Abs. 2 des Bebauungsplans Nr....).

Offen bleiben kann vorliegend, ob diese Festsetzungen so auszulegen sind, wie vom Antragsteller in der mündlichen Verhandlung dargestellt, nämlich, dass - letztlich ohne Prüfung der Frage des „Dienens“ - die Neuerrichtung von drei Wohnungen bzw. zwei Wohngebäuden für betriebliche Zwecke innerhalb des Bauraums und daneben noch Wohngebäude mit drei Wohnungen für nichtbetriebliche Zwecke (jedenfalls infolge Nutzungsänderung im Bestand) pro Bauraum zulässig sein sollen; dann wäre der Bebauungsplan Nr. ... nämlich nichtig. Zum einen widerspräche eine derartige Auslegung dem erklärten Ziel des Bebauungsplans Nr. ..., die Etablierung nicht betriebsbezogener Wohnnutzung zu verhindern (Begründung des Bebauungsplans Nr. ... S. 41), und der Zweckbestimmung (bzw. der Art der baulichen Nutzung) des Sondergebiets „Gartenbauliche Erzeugung“, das ausschließlich der Unterbringung von Betrieben der gartenbaulichen Erzeugung i. S. d. § 201 BauGB dient und diese Prägung verlieren würde, wenn neben betrieblichen Zwecken dienender Wohnnutzung in nicht unerheblichem Maß Wohngebäude für nichtbetriebliche Zwecke zulässig wären (vgl. BVerwG, U.v. 11.7.2013 - 4 CN 7.12 - BVerwGE 147, 138 Rn. 18 ff.; vgl. auch BayVGH, U.v. 26.2.2010 - 2 B 09.714 - juris Rn. 28). Zum anderen widerspricht die Festsetzung von Wohnbauflächen (jedenfalls größeren Umfangs) ohne Bezug zu im Außenbereich privilegierten Zwecken (vgl. § 35 Abs. 1 Nr. 2 BauGB) grundsätzlich dem Inhalt von Landschaftsschutzgebietsverordnungen (vgl. BVerwG, U.v. 21.10.1999 - 4 C 1.99 - BVerwGE 109, 371). Den Angaben des Antragstellers, die ihm unter dem 21. Mai 2014 erteilte Baugenehmigung spreche dafür, dass auch die Antragsgegnerin den Bebauungsplan in seinem Sinn auslegt, braucht daher nicht weiter nachgegangen zu werden, zumal darin auch nur eine rechtswidrige Vollzugspraxis liegen könnte.

Ausgehend davon, dass der Bebauungsplan die Neuerrichtung von Wohnungen für betriebliche Zwecke nur im Rahmen des „Dienens“ zulässt und eine Nutzungsänderung des Bestands nur ermöglicht, soweit eine solche aus Bestandsschutzgründen erforderlich ist, sprechen auch die weiteren Festsetzungen des Bebauungsplans für eine Vereinbarkeit des dort eingeräumten Baurechts mit der Landschaftsschutzverordnung. Die festgesetzten Bauräume für Wohn- und Betriebsgebäude sind im Verhältnis zu den Grundstücksgrößen sehr klein und befinden sich - mit Ausnahme des ganz im Norden gelegenen Grundstücks FlNr. .../... - nur entlang der O-S-Straße. Innerhalb der festgesetzten Bauräume ist die Geschossfläche auf maximal 500 m² je Bauraum festgesetzt (§ 3 Abs. 1 des Bebauungsplans Nr....); die Firsthöhe der Gebäude - mit Dachform Satteldächer - ist auf 8,50 m beschränkt (§ 4 Abs. 1 des Bebauungsplans Nr....). Insgesamt, d. h. auch mit den außerhalb des Bauraums zulässigen (Neben-)Anlagen ist die Grundflächenzahl auf 0,6 festgelegt, also auf das Maß der Bebauung, wie es laut Begründung des Bebauungsplans Nr. ... (S. 60) bei dessen Erlass bereits vorhanden (bzw. teils überschritten) war. Zudem ist eine Mindestgröße der Grundstücke von 5000 m² festgesetzt (§ 5 des Bebauungsplans Nr....) und Lagerflächen dürfen nur für betriebsnotwendige Materialien im Rahmen der zulässigen Grundflächenzahl errichtet werden (§ 10 des Bebauungsplans Nr....). Einfriedungen sind nur offen, ohne durchgehenden Sockel, mit einer Bodenfreiheit von mindestens 15 cm zulässig (§ 12 des Bebauungsplans Nr....). Durch diese Festsetzungen hat die Antragsgegnerin die grundsätzliche Vereinbarkeit des eingeräumten Baurechts mit der bestehenden Landschaftsschutzverordnung angenommen. Sie hat damit im Ergebnis hinsichtlich des eingeräumten Baurechts eine „Befreiungslage“ bezüglich des Landschaftsschutzgebiets bescheinigt, an die sie sich auch als Naturschutzbehörde halten wird (vgl. BVerwG, B.v. 9.2.2004 - 4 BN 28.03 - BauR 2004, 786). Bei dieser Auslegung fehlt es auch nicht an der Erforderlichkeit des Bebauungsplans (§ 1 Abs. 3 BauGB), da sich die (damals) entgegenstehenden naturschutzrechtlichen Bestimmungen nicht als dauerhaftes rechtliches Hindernis erweisen.

cc) Hiervon ist die Antragsgegnerin auch beim Erlass der streitgegenständlichen Landschaftsschutzgebietsverordnung ausgegangen. Nach der Beschlussvorlage für den Stadtrat vom 24. Juli 2013 (Akte V der Ag. S. 363 f.) wurde bereits im Rahmen der Bauleitplanung geprüft, ob durch die nach dem Bebauungsplan zulässigen Veränderungen das (frühere) Landschaftsschutzgebiet ganz oder teilweise funktionslos würde, was für den bestandsorientierten und bestandssichernden Bebauungsplan Nr. ... eindeutig verneint wurde. Entsprechendes hat die Antragsgegnerin auch in Bezug auf die zu erlassende Landschaftsschutzgebietsverordnung angenommen, die ebenfalls einen Erlaubnisvorbehalt der Naturschutzbehörde in Bezug auf die Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung von baulichen Anlagen aller Art vorsieht (§ 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 der Landschaftsschutzgebietsverordnung). Ein Widerspruch zwischen Bebauungsplan einerseits und Landsschaftsschutzgebietsverordnung andererseits bestehe vorliegend nicht, da Baurecht nicht beschnitten werde. Hieraus ist abzuleiten, dass die Antragsgegnerin davon abgesehen hat, den von ihr in der Landschaftsschutzgebietsverordnung getroffenen Verbotsregelungen absolute Geltung im Bereich der ... beizulegen (vgl. BVerwG, U.v. 17.12.2002 - 4 C 15.01 - BVerwGE 117, 287), sondern vielmehr im Umfang des eingeräumten Baurechts objektiv eine Ausnahme- oder Befreiungslage als gegeben angesehen hat und entsprechende Erlaubnisse (bzw. ihr Einvernehmen, vgl. § 5 Abs. 9 der Landschaftsschutzgebietsverordnung) erteilen wird. Dies entspricht auch der Rechtspraxis, was an den zwischenzeitlich genehmigten Gebäuden sichtbar wird.

b) Für die Einbeziehung der ... ... in den Bereich der Landschaftsschutzgebietsverordnung besteht eine ausreichende Rechtsgrundlage.

Rechtsgrundlage der Unterschutzstellung der „Hirschau und Obere ...au“ als Landschaftsschutzgebiet ist § 26 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl I S. 2542), das zuletzt durch Gesetz vom 7. August 2013 (BGBl I S. 3154) geändert wurde. Als Landschaftsschutzgebiete können danach Gebiete festgesetzt werden, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft erforderlich ist (1.) zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, einschließlich des Schutzes von Lebensstätten und Lebensräumen bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten, (2.) wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit oder der besonderen kulturhistorischen Bedeutung der Landschaft oder (3.) wegen ihrer besonderen Bedeutung für die Erholung. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die in § 3 der Landschaftsschutzgebietsverordnung genannten Schutzzwecke entsprechen - soweit hier von Relevanz - der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage und rechtfertigen die Einbeziehung der... in den Geltungsbereich des Schutzgebiets, da auch die in diesem Bereich gelegenen Grundstücke in mehrfacher Hinsicht schutzwürdig und schutzbedürftig sind. Im Übrigen steht dem Verordnungsgeber bei der Grenzziehung von Landschaftsschutzgebieten, soweit die normativen Voraussetzungen nach § 26 BNatSchG vorliegen, ein weites Gestaltungsermessen zu. Dabei ist die Unterschutzstellung eines bestimmten Gebiets nicht erst bei natur- oder denkgesetzlicher Unabweislichkeit, sondern bereits dann erforderlich, wenn sie als vernünftig geboten erscheint (st. Rspr., vgl. z. B. BayVGH, U.v. 14.1.2002 - 9 N 98.3184 - juris Rn. 22). Dies ist hinsichtlich der Einbeziehung der - in einem landschaftlich sensiblen Bereich angrenzend an ein FFH-Gebiet liegenden - ... in den Geltungsbereich der Landschaftsschutzgebietsverordnung zu bejahen, auch wenn einzuräumen ist, dass die Schutzwürdigkeit dieses Bereichs wesentlich geringer ist als die der umliegenden Auwälder.

aa) Die Schutzwürdigkeit des die ... an drei Seiten umgebenden Auwalds wird vom Antragsteller nicht bestritten und ist - auch angesichts des Umstands, dass der nördliche und östliche Teil als FFH-Gebiet ausgewiesen ist - zweifellos zu bejahen. Der Antragsteller stellt die Schutzwürdigkeit nur in Bezug auf die innerhalb des Bebauungsplans Nr. ... liegenden Grundstücke in Frage, weil dort aufgrund der vorhandenen bzw. noch zulässigen Bebauung die mit der Landschaftsschutzgebietsverordnung verfolgten Schutzziele von vornherein nicht erreicht werden könnten. Dies trifft, wie auch der durchgeführte Augenschein ergeben hat, nicht zu.

Es ist grundsätzlich zulässig, in ein großes Schutzgebiet (hier ca. 738 ha) auch weniger schutzwürdige Flächen einzubeziehen, die im jeweiligen Landschaftsraum liegen. Wie bereits ausgeführt (vgl. oben II 2 a aa), geht die Schutzwürdigkeit eines Landschaftsteils durch eine Bebauung oder sonstige landschaftsfremde Nutzung nicht ohne Weiteres, sondern erst dann verloren, wenn der Landschaftsteil durch die der natürlichen Eigenart der Landschaft widersprechenden Eingriffe geprägt wird (vgl. BayVGH, U.v. 28.5.2001 - 9 N 99.2580 - BayVBl 2002, 272 m. w. N.). Letzteres war im Zeitpunkt des Erlasses des Bebauungsplans Nr. ... im Februar 2012 noch nicht der Fall (vgl. die Ausführungen unter II 2 a aa). Gleiches gilt für den Zeitpunkt des Erlasses der Landschaftsschutzgebietsverordnung im August 2013 sowie den Zeitpunkt der Entscheidung des Senats, und zwar unabhängig davon, ob der Bebauungsplan Nr. ... gültig ist oder nicht. Für den Fall der Gültigkeit des Bebauungsplans Nr. ... kann auf die obigen Ausführungen Bezug genommen werden. Auch für den Fall der Ungültigkeit des Bebauungsplans Nr. ... bliebe es bei der oben unter II 2 a aa dargestellten Bewertung des Gebiets, nämlich als einer im Außenbereich liegenden Streusiedlung; die auf den Grundstücken FlNr. .../..., .../... und .../... neu genehmigten und errichteten Wohnhäuser gebieten keine andere Sicht. Zwar wird dadurch die Bebauung an der O-S-Straße südlich und östlich der Straße etwas dichter. Die letztlich neu hinzugekommenen zwei Häuser - das neue Gebäude auf dem Grundstück FlNr. .../... hat das alte Gebäude ersetzt - ändern aber nichts daran, dass sich zwischen den Gebäuden westlich (bzw. vor dem Knick nördlich) der O-S-Straße große Außenbereichsflächen befinden und die Abstände zwischen den Gebäuden im nördlichen Bereich der Siedlung sehr groß sind, so dass die Bebauung, zumal bezogen auf die Siedlungsstruktur einer Großstadt, insgesamt nicht den Eindruck der Zusammengehörigkeit der gesamten Bebauung vermittelt bzw. eine organische Siedlungsstruktur erkennen lässt. Die ungenehmigten Nutzungen bzw. Lagerflächen sind dabei unbeachtlich, da - wie oben ausgeführt - eine vorhandene, nicht genehmigte Bebauung (bzw. Nutzung) nur dann zum Bebauungszusammenhang gehört, wenn sie in einer Weise geduldet wird, die keinen Zweifel daran lässt, dass sich die zuständigen Behörden mit dem Vorhandensein der Bauten (bzw. der Nutzung) abgefunden haben (st. Rspr., vgl. z. B. BVerwG, B.v. 23.11.1998 - 4 B 29.98 - BauR 1999, 233), wofür hier keine Anhaltspunkte bestehen. Selbst wenn der Bereich entlang der O-S-Straße als bebauter Ortsteil i. S. d. § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB einzuordnen wäre, überwiegt im gesamten Gebiet der... aufgrund der überwiegenden Prägung durch die gärtnerische Nutzung, der großen Freiflächen bzw. der nur mit Gewächshäusern bebauten Flächen, die auf den Betrachter nicht als Teil einer Ortschaft wirken, der Charakter der Landschaft und nicht der der Ortschaft. Diese Wertung ist nach den Feststellungen des Augenscheins auch dadurch gerechtfertigt, dass die Siedlung von drei Seiten vollständig vom naturnahen Auwald umgeben ist und dieser die errichteten Gebäude überragt, also das Landschaftsbild in der ... optisch mitprägt. Die Belange des Landschaftsschutzes sind im betreffenden Bereich daher nicht zugunsten der Bebauung auf unabsehbare Zeit verdrängt, eine Funktionslosigkeit der Landschaftsschutzgebietsverordnung durch die nach ihrem Erlass aufgrund von Genehmigungen errichteten Gebäude ist nicht eingetreten. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass dem Verordnungsgeber bei der Grenzziehung naturschutzrechtlicher Schutzgebiete ein weites Gestaltungsermessen insoweit zukommt, als er Schutzgebiete auch durch sogenannte Pufferzonen gegenüber der gebietsschutzfreien Umgebung, hier zum Gelände des ... und zur ..., abschirmen kann (BayVGH, U.v. 25.4.1996 - 9 N 94.599 - BayVBl 1997, 278 m. w. N.).

bb) Die Unterschutzstellung der ... findet einmal durch den in § 3 Abs. 1 Nr. 9 der Landschaftsschutzgebietsverordnung (vgl. § 26 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG) normierten Schutzzweck ihre Rechtfertigung. Danach sollen Habitatfunktionen für lebensraumtypische Tiergruppen, z. B. Spechte, Eulen und sonstige typische Vogelarten, Fledermäuse, Kleinsäuger, Amphibien, Käfer, Nacht- und Tagfalter und andere Insekten erhalten und entwickelt werden. Wie die Antragsgegnerin nachvollziehbar dargelegt hat, stellt der Auwald, der die ... an drei Seiten umgibt, mit seinen u. a. 27 Vogelarten einen äußerst artenreichen Biotopkomplex dar, der unmittelbar angrenzend an die ... im Norden und im Osten auch als FFH-Gebiet „Unterföhring bis Landshut“ ausgewiesen ist. Insoweit übernehmen die Bereiche der ... für sich betrachtet im Landschaftsschutzgebiet eine wichtige naturschutzfachliche Rolle. Denn neben den typischen Auwaldbewohnern leben in den ... im Münchner Norden zahlreiche Tierarten, die den Auwald nur als Teillebensraum nutzen, z. B. als Brutplatz (Vögel), als Tagesversteck oder als Jagdgebiet (u. a. Fledermäuse). Diese Tierarten benötigen für ihr Überleben neben den Waldflächen den Kontakt zu offenen Flächen, wie sie sie auch in der ... noch vorfinden. …, die außerhalb des … nach Nahrung auf Freiflächen suchen bzw. dort jagen, sind beispielsweise Spatzen, Grünspechte und Fledermäuse. Zudem wird das Vorkommen der Zauneidechse (FFH-Richtlinie Anhang IV) im Bereich der ... vermutet.

Des Weiteren ist die Einbeziehung der ... durch den Schutzzweck des § 3 Abs. 1 Nr. 6 der Landschaftsschutzgebietsverordnung (vgl. § 26 Abs. 1 Nr. 1, 3 BNatSchG) gerechtfertigt, wonach ein für die Erholung, das Stadtklima und die Lufthygiene wichtiger zusammenhängender Landschaftsraum zu erhalten ist. Die Wälder der ... besitzen eine besondere stadtklimatische Bedeutung - Wald mit besonderer Bedeutung für den regionalen Klimaschutz laut Waldfunktionsplan der Oberforstdirektion M. (1998). Die dort aufgrund ihrer temperaturausgleichenden Wirkung entstehende kühlere Luft verhindert u. a. in austauscharmen Wetterlagen ein Zusammenfließen der über dem westlichen und östlichen Stadtgebiet entstehenden Warmluft. Zu diesem System gehören auch die von der umgebenden Landschaft überragten Gärtnereien mit ihrem hohen Anteil an gartenbaulichen Nutz- und Freiflächen. Nach dem Bayerischen Landesplanungsgesetz liegt die ... vollständig innerhalb von Flächen, in denen den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege ein besonderes Gewicht zukommt (landschaftliches Vorbehaltsgebiet anderweitig rechtlich gesichert) und innerhalb des regionalen Grünzugs „...“. Auch die von der Antragsgegnerin angeführte Erholungsfunktion ist dem Gebiet jedenfalls nicht vollständig abzusprechen. Zwar ist dem Antragsteller einzuräumen, dass die Eignung der Flächen für die Erholung eingeschränkt ist, weil die Grundstücke selbst nicht betreten werden können. Allerdings überwiegt in der Siedlung trotz der dort vorhandenen baulichen Anlagen - die Gewächshäuser wirken dabei auf den Betrachter nicht als Teil einer Ortschaft - der Landschaftscharakter und die gartenbaulich genutzten Flächen stellen in einem Ballungsraum wie München einen wohltuenden Kontrast zur Stadtlandschaft dar. Dem Erholungszweck wird auch dadurch Rechnung getragen, dass dem Betrachter der Anblick großer Freiflächen ermöglicht wird (vgl. BayVGH, U.v. 21.7.1988 -9 N 87.02020 - BayVBl 1989, 46), die zudem mit dem Auwald durch Trampelpfade verbunden sind.

Hinzu kommt auch der Schutzzweck nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 der Landschaftsschutzgebietsverordnung (vgl. § 26 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG), wonach die u. a. durch die Nutzungsgeschichte bestimmte natürliche Eigenart des Gebiets bewahrt werden oder durch Pflege wiederhergestellt werden soll. Das Entstehen der ... ist deshalb von gewisser historischer Bedeutung, weil diese nach dem Krieg zur Verbesserung der Lebensmittelversorgung in der Stadt errichtet wurde und dazu in diesem Bereich der Auwald gerodet worden ist. Diese frühere Form der Landnutzung ist anhand der Kulisse des umgebenden Auwalds, dessen die Bebauung überragenden Bäume die Siedlung als Insel erscheinen lassen, noch sichtbar.

Die vorgenannte, der ... nicht abzusprechende Ästhetik der Landschaft in einem durch dichte Bebauung geprägten Ballungsraum wie M. lässt auch den Schutzzweck nach § 3 Abs. 1 Nr. 5 der Landschaftsschutzgebietsverordnung (vgl. § 26 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG) als einschlägig erscheinen, wonach das charakteristische Landschaftsbild sowie dessen Vielfalt, Eigenart und Schönheit zu erhalten ist.

cc) Gegen die Schutzbedürftigkeit des Bereichs der ... bestehen keine durchgreifenden Bedenken. Diese ist schon deshalb gegeben, weil gerade auf innerörtlich gelegenen Flächen gewöhnlich ein starker Siedlungsdruck lastet (vgl. BayVGH, U.v. 14.1.2002 - 9 N 98.3184 - juris Rn. 28); hinzu kommt, dass für Ballungsräume wie München die Erhaltung einer gärtnerischen Versorgung und damit der Schutz des prägenden Charakters einer solchen Siedlung strukturell sehr wünschenswert ist (vgl. BayVGH, U.v. 26.2.2010 - 2 B 09.714 - juris Rn. 28) . Die Notwendigkeit der Schutzgebietsausweisung wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass die weitere Bebauung bereits durch den Bebauungsplan Nr. ... eingeschränkt ist bzw. - im Falle von dessen Unwirksamkeit - weitgehend über § 35 BauGB verhindert werden kann. Maßnahmen des Natur- und Landschaftsschutzes erübrigen sich nicht schon deshalb, weil auch mit Maßnahmen des Baurechts eine weitere Besiedlung des Gebiets verhindert werden kann (BayVGH, U.v. 14.1.2002 - 9 N 98.3184 - juris Rn. 28; U.v. 15.12.1987 - 9 N 87.00667 - BayVBl 1988, 339).

dd) Ein Verstoß der Landschaftsschutzgebietsverordnung gegen § 7 BauGB wird nicht (mehr) geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. Die ... ist im Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin als „Fläche für Landwirtschaft“ dargestellt. Überlagernde Darstellungen im integrierten Landschaftsplan sind „Flächen mit Nutzungsbeschränkungen zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft“ sowie „örtliche Grünverbindung“; nachrichtliche Übernahmen sind „Regionaler Grünzug“, „Landschaftsschutzgebiet“ und „Bannwald“.

c) Die Unterschutzstellung beruht auch nicht auf einer fehlerhaften Abwägung der unterschiedlichen, zum Teil gegenläufigen öffentlichen und privaten Belange (§ 2 Abs. 3 BNatSchG).

Die Antragsgegnerin hat sich im Normsetzungsverfahren mit den für und gegen eine Einbeziehung der ... sprechenden Belangen und insbesondere mit den privaten Interessen des Antragstellers an der künftigen Nutzung seines Grundstücks auseinandergesetzt, hat diese in die Abwägung miteingestellt und sie unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit entsprechend der ihnen zukommenden Gewichtigkeit gegeneinander abgewogen. Sie hat insbesondere den Bestand des Bebauungsplans Nr. ... berücksichtigt (vgl. Akte V der Ag. S. 363 f.) und ist zu dem Ergebnis gelangt, dass durch die Landschaftsschutzgebietsverordnung das im Bebauungsplan Nr. ... ausgewiesene Baurecht nicht beschnitten wird, nachdem bereits im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens die Abwägung dahingehend erfolgt sei, dass sich das dort ausgewiesene Baurecht mit Blick auf die besondere Zweckbestimmung „Gartenbauliche Erzeugung i. S. d. § 201 BauGB“ und die in erster Linie bestandserhaltende Funktion mit den Schutzzwecken eines Landschaftsschutzgebiets verträgt. Damit hat die Antragsgegnerin im Umfang des eingeräumten Baurechts objektiv eine Ausnahme- oder Befreiungslage bestätigt, die sie in der Praxis auch entsprechend handhabt. Des Weiteren ist sie davon ausgegangen, dass eine nach der guten fachlichen Praxis betriebene landwirtschaftliche Nutzung, zu der auch die gartenbauliche Erzeugung gehört, in der Regel nicht den Zielen des Naturschutzes und der Landschaftspflege widerspricht. Dementsprechend nimmt auch § 6 Abs. 1 Nr. 1 der Landschaftsschutzgebietsverordnung die ordnungsgemäße land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung i. S. d. Art. 3 Abs. 2 und Art. 6 Abs. 4 BayNatSchG auf den bisher land-, forst- und fischereiwirtschaftlich genutzten Flächen in der bisherigen Art und im bisher üblichen Umfang aus (vgl. auch § 26 Abs. 2 BNatSchG). Soweit der Antragsteller insoweit auf die Rückausnahme des § 6 Abs. 2 der Landschaftsschutzgebietsverordnung verweist, ist nicht ersichtlich, inwieweit durch die gärtnerische Nutzung der Grundstücke in der... die in § 3 Abs. 2 bzw. 3 der Landschaftsschutzgebietsverordnung für das FFH-Gebiet genannten Erhaltungsziele beeinträchtigt werden könnten. Im Übrigen verbietet schon § 33 BNatSchG auch ohne Schutzverordnung jedenfalls alle Veränderungen und Störungen, die zu einer erheblichen Beeinträchtigung eines Natura 2000-Gebiets, d. h. auch des vorhandenen FFH-Gebiets (§ 7 Abs. 1 Nr. 8 BNatSchG), in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzweck maßgeblichen Bestandteilen führen können. Zudem enthält § 44 BNatSchG für besonders geschützte und bestimmte andere Tier- und Pflanzenarten zahlreiche Verbote, die der Antragsteller auch unabhängig von der Schutzverordnung zu beachten hätte. Die Befürchtung des Antragstellers, er könne aufgrund der Erlaubnisvorbehalte des § 5 der Landschaftsschutzgebietsverordnung sein Privatgrundstück nicht mehr in angemessener Weise nutzen und müsse hierzu, etwa zum Parken oder Befahren, jeweils eine Erlaubnis einholen, ist nicht gerechtfertigt. Zum einen sind gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 4 Abs. 1 Satz 1 der Landschaftsschutzgebietsverordnung Handlungen nur dann erlaubnispflichtig, wenn sie den Charakter des Gebiets verändern oder dem besonderen Schutzzweck in § 3 Abs. 1 der Verordnung zuwiderlaufen. Zum anderen sind gemäß § 5 Abs. 1 Satz 3 der Landschaftsschutzgebietsverordnung zahlreiche Handlungen hinsichtlich der Nutzung von Privatgrundstücken ausdrücklich von der Erlaubnispflicht ausgenommen, wie etwa das Fahren und Parken mit Kraftfahrzeugen. Insgesamt kann der Antragsgegnerin daher nicht der Vorwurf gemacht werden, sie habe keine dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verpflichtete Würdigung der gegenüberstehenden Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes auf der einen und der Nutzerinteressen der von Nutzungsbeschränkungen betroffenen Grundeigentümer der ... auf der anderen Seite vorgenommen (vgl. hierzu BVerwG, B.v. 1.2.2007 - 7 BN 1.07 - juris Rn. 7).

Der Antragsgegnerin kann entgegen der Ansicht des Antragstellers auch nicht entgegengehalten werden, sie habe unter Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz willkürlich die ..., nicht aber die Bereiche des ... und der ... in den Schutzbereich aufgenommen. Was den Bereich des ... betrifft, wurden zum einen Randbereiche dieses Geländes in den Schutzbereich mit aufgenommen. Zum anderen unterscheiden sich die Bebauungspläne für die ... und für das Rundfunkgelände stark voneinander. Dies gilt zunächst für die festgesetzte Art der baulichen Nutzung, die im Gebiet der ... grundsätzlich nur bauliche Anlagen zulässt, die der gartenbaulichen Erzeugung i. S. d. § 201 BauGB dienen. Zudem hat der Bebauungsplan Nr. ... vorwiegend bestandssichernden Charakter, wogegen der Bebauungsplan Nr. 553 b für das Rundfunkgelände ... vom 10. Oktober 1974 in größerem Umfang noch nicht realisiertes Baurecht einräumt, durch das sich das Gebiet stark weiter entwickeln kann (vgl. Akte IV der Ag. S. 314 R). Die unterschiedliche Behandlung dieser Bebauungsplangebiete ist daher von sachlichen Gesichtspunkten geleitet. Gleiches gilt hinsichtlich der Nichtaufnahme der dicht bebauten und wesentlich größeren ... aus dem Geltungsbereich.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen nach § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Die Unterschutzstellung von Teilen von Natur und Landschaft erfolgt durch Erklärung. Die Erklärung bestimmt den Schutzgegenstand, den Schutzzweck, die zur Erreichung des Schutzzwecks notwendigen Gebote und Verbote, und, soweit erforderlich, die Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen oder enthält die erforderlichen Ermächtigungen hierzu. Schutzgebiete können in Zonen mit einem entsprechend dem jeweiligen Schutzzweck abgestuften Schutz gegliedert werden; hierbei kann auch die für den Schutz notwendige Umgebung einbezogen werden.

(2) Soweit in den Absätzen 2a und 2b nichts Näheres bestimmt ist, richten sich Form und Verfahren der Unterschutzstellung, die Beachtlichkeit von Form- und Verfahrensfehlern und die Möglichkeit ihrer Behebung sowie die Fortgeltung bestehender Erklärungen zum geschützten Teil von Natur und Landschaft nach Landesrecht. Die Unterschutzstellung kann auch länderübergreifend erfolgen.

(2a) Erklärungen zur Unterschutzstellung nach Absatz 1, die

1.
durch Gesetz, Rechtsverordnung oder Satzung erfolgt sind und
2.
mit Vorgaben der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. L 197 vom 21.7.2001, S. 30) unvereinbar sind, weil eine danach erforderliche Strategische Umweltprüfung nicht durchgeführt wurde,
gelten fort, wenn sich die Unvereinbarkeit mit diesen Vorgaben aus einer Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union ergibt und soweit und solange nach der Entscheidung eine Fortgeltung zulässig ist. Die zur Beseitigung der Unvereinbarkeit mit den Vorgaben der Richtlinie 2001/42/EG erforderlichen Handlungen müssen im Rahmen eines ergänzenden Verfahrens unverzüglich nachgeholt werden. Die Erklärung zur Unterschutzstellung muss, sofern sich infolge der nachgeholten Handlungen eine Erforderlichkeit dafür ergibt, angepasst werden. Für die Nachholung der erforderlichen Handlungen nach Satz 2 und Anpassungen nach Satz 3 gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes sowie des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder entsprechender landesrechtlicher Vorschriften entsprechend. Der Zeitraum, innerhalb dessen die erforderlichen Handlungen nach Satz 2 und Anpassungen nach Satz 3 nachgeholt werden müssen, richtet sich nach der Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union und hat nur den Zeitraum zu umfassen, der zwingend notwendig ist, um Maßnahmen zu treffen, die die Beseitigung der Unvereinbarkeit mit den Vorgaben der Richtlinie 2001/42/EG ermöglichen. Sind die erforderlichen Handlungen nach Satz 2 und Anpassungen nach Satz 3 innerhalb der Frist nach Satz 5 nachgeholt, ist die Unvereinbarkeit mit den Vorgaben der Richtlinie 2001/42/EG geheilt. Sind die erforderlichen Handlungen nach Satz 2 und Anpassungen nach Satz 3 bei Ablauf der Frist nach Satz 5 nicht nachgeholt worden, tritt die Erklärung zur Unterschutzstellung außer Kraft.

(2b) Absatz 2a findet auch Anwendung auf Erklärungen zur Unterschutzstellung nach der rahmenrechtlichen Vorschrift des § 22 Absatz 1 und 2 des Bundesnaturschutzgesetzes in der bis zum 28. Februar 2010 geltenden Fassung sowie nach ausfüllendem Landesrecht. Pläne zur Durchführung von Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 bleiben gültig.

(3) Teile von Natur und Landschaft, deren Schutz beabsichtigt ist, können für einen Zeitraum von bis zu zwei Jahren einstweilig sichergestellt werden, wenn zu befürchten ist, dass durch Veränderungen oder Störungen der beabsichtigte Schutzzweck gefährdet wird. Die einstweilige Sicherstellung kann unter den Voraussetzungen des Satzes 1 einmalig bis zu weiteren zwei Jahren verlängert werden. In dem einstweilig sichergestellten Teil von Natur und Landschaft sind Handlungen und Maßnahmen nach Maßgabe der Sicherstellungserklärung verboten, die geeignet sind, den Schutzgegenstand nachteilig zu verändern. Die einstweilige Sicherstellung ist ganz oder teilweise aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr oder nicht mehr in vollem Umfang gegeben sind. Absatz 2 gilt entsprechend.

(4) Geschützte Teile von Natur und Landschaft sind zu registrieren und zu kennzeichnen. Das Nähere richtet sich nach Landesrecht.

(5) Die Erklärung zum Nationalpark oder Nationalen Naturmonument einschließlich ihrer Änderung ergeht im Benehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit und dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur.

(1) Landschaftsschutzgebiete sind rechtsverbindlich festgesetzte Gebiete, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft erforderlich ist

1.
zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, einschließlich des Schutzes von Lebensstätten und Lebensräumen bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten,
2.
wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit oder der besonderen kulturhistorischen Bedeutung der Landschaft oder
3.
wegen ihrer besonderen Bedeutung für die Erholung.

(2) In einem Landschaftsschutzgebiet sind unter besonderer Beachtung des § 5 Absatz 1 und nach Maßgabe näherer Bestimmungen alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebiets verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen.

(3) In einem Landschaftsschutzgebiet sind die Errichtung und der Betrieb von Windenergieanlagen sowie der zugehörigen Nebenanlagen nicht verboten, wenn sich der Standort der Windenergieanlagen in einem Windenergiegebiet nach § 2 Nummer 1 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1353) befindet. Satz 1 gilt auch, wenn die Erklärung zur Unterschutzstellung nach § 22 Absatz 1 entgegenstehende Bestimmungen enthält. Für die Durchführung eines im Übrigen zulässigen Vorhabens bedarf es insoweit keiner Ausnahme oder Befreiung. Bis gemäß § 5 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes festgestellt wurde, dass das jeweilige Land den Flächenbeitragswert nach Anlage 1 Spalte 2 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes oder der jeweilige regionale oder kommunale Planungsträger ein daraus abgeleitetes Teilflächenziel erreicht hat, gelten die Sätze 1 bis 3 auch außerhalb von für die Windenergienutzung ausgewiesenen Gebieten im gesamten Landschaftsschutzgebiet entsprechend. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht, wenn der Standort in einem Natura 2000-Gebiet oder einer Stätte, die nach Artikel 11 des Übereinkommens vom 16. November 1972 zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt (BGBl. 1977 II S. 213, 215) in die Liste des Erbes der Welt aufgenommen wurde, liegt.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

Tenor

Die Normenkontrollanträge werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens fallen den Antragstellern zu 1., 3. und 4., die für den auf sie entfallenden Kostenanteil als Gesamtschuldner haften, einerseits und der Antragstellerin zu 2. andererseits jeweils zur Hälfte zur Last.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Gültigkeit der „Verordnung zur einstweiligen Sicherstellung des Bereichs „Am Triller“ in Alt-A-Stadt“ – im Folgenden: Sicherstellungsverordnung -, die die Antragsgegnerin als Untere Naturschutzbehörde – erstmals – am 23.3.2005 erlassen hat.

Die Sicherstellungsverordnung erfasst eine zusammenhängende, ca. 3 Hektar große Freifläche des Bereichs „Triller“ im Stadtteil Alt-A-Stadt der Antragsgegnerin, die teilweise von den Straßen „Trillerweg“, „Am Triller“, „Lilienstraße“, „Nelkenstraße“ und der Fußwegeverbindung „Am Jakobsgärtchen“, im Übrigen von bebauten Grundstücken begrenzt wird. Wegen Einzelheiten der Abgrenzung wird auf die Grenzbeschreibung in § 2 der Sicherstellungsverordnung und den zum Bestandteil der Verordnung erklärten, mit veröffentlichten Lageplan verwiesen.

Die im Geltungsbereich der Sicherstellungsverordnung gelegenen Flurstücke, die teils einer aus den Antragstellern zu 1., 3. und 4. bestehenden Erbengemeinschaft, teils der Antragstellerin zu 2. als Alleineigentümerin gehören, waren Teil einer von einer hohen Mauer umschlossenen privaten Parkanlage, in der früher die nach Beschädigungen im zweiten Weltkrieg abgebrochene Villa eines Industriellen und einige, heute allerdings nur noch teilweise vorhandene Nebengebäude standen.

Auf dem Gelände hat sich im Laufe der Jahre ein umfangreicher Baumbestand entwickelt, der unter anderem mehr als 100 Jahre alte Eichen, Buchen und Kastanien mit bis zu 22 Meter Kronendurchmesser umfasst. Wegen Einzelheiten wird insoweit auf die in den Behördenakten befindliche Bewertung der Unteren Naturschutzbehörde der Antragsgegnerin („bü 18.8.2003“) und den zugehörigen Bestandsplan verwiesen.

Offenbar angestoßen durch eine Bürgerinitiative, die sich aus Anlass der Bebauung der an der Narzissenstraße gelegenen Flurstücke Nr. 42/32 und Nr. 42/33 gebildet hatte und die für den Erhalt des Baumbestandes im Bereich des ehemaligen Parkgeländes eintritt, leitete der Stadtrat der Antragsgegnerin im Dezember 2001 ein Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplanes mit dem Ziel ein, Bebauungsmöglichkeiten nur zurückhaltend im straßennahen Bereich von bereits wegemäßig erschlossenen Flurstücken zu eröffnen, um den als wertvoll eingestuften Baumbestand und die als Stadtbild prägend angesehene Baum bestandene Hangkante zum Saartal hin möglichst weitgehend zu schonen und zu sichern. Zur Absicherung der Planung erließ die Antragsgegnerin am 22.5.2002 eine Veränderungssperre, die nach Ablauf ihrer dreijährigen Geltungsdauer durch Stadtratsbeschluss vom 12.4.2005 um ein weiteres Jahr verlängert wurde.

Im Vorfeld und während des Planaufstellungsverfahrens befasste sich die Untere Naturschutzbehörde mehrfach mit dem Baumbestand auf dem in Rede stehenden Gelände. In einer Stellungnahme vom 21.4.2004 zu dem Bebauungsplan führte sie aus, der in dem ehemaligen Parkgelände flächig vorhandene Baumbestand sei durch zahlreiche Einzelexemplare mit voluminösen Kronen geprägt, welche Durchmesser von bis zu 22 Metern aufwiesen. Außerdem erstrecke sich der Park über eine Anhöhe, deren noch unverbaute Flanken zum südlichen Saartalhang gehörten. Somit sei das weithin sichtbare Gelände nicht nur für die unmittelbare Umgebung, sondern als Landschaftsbild prägendes Element auch für das zentrale Saarbrücker Stadtgebiet von Bedeutung. Nach einer ins Einzelne gehenden Beurteilung der zu erwartenden Konflikte zwischen der nach dem Plankonzept möglichen Bebauung und dem Ziel der möglichst weitgehenden Erhaltung des Baumbestandes heißt es dann abschließend, der zentrale und der nördliche Teil des Plangebietes seien dauerhaft zu erhalten. Die Untere Naturschutzbehörde werde ein Verfahren zur Unterschutzstellung dieser Flächen gemäß § 18 SNG (Landschaftsschutzgebiet) oder § 19 SNG (geschützter Landschaftsbestandteil) einleiten.

Offenbar Anfang des Jahres 2005 bemühten sich die Antragsteller um die Genehmigung nach der Baumschutzverordnung der Antragsgegnerin zum Fällen von Bäumen im Bereich der ehemaligen Parkanlage. Etwa zeitgleich leitete die Untere Naturschutzbehörde der Antragsgegnerin ein Verfahren zur einstweiligen Sicherstellung des in Rede stehenden Bereichs ein. In der unter dem 15.2.2005 erstellten Begründung zur einstweiligen Sicherstellung ist ausgeführt, besondere Wertmerkmale dieses Bereichs seien die zusammenhängende Größe, die Ungestörtheit und der alte Baumbestand innerhalb des Siedlungsbereichs. Vor allem hervorzuheben sei der alte Baumbestand, in dem die für die Belange des Naturschutzes besonders wertvollen Alters- und Zerfallsphasen der Bäume repräsentiert seien. Dieser alte Baumbestand sowie das vorhandene Totholz seien Lebensraum für Holz bewohnende Insektenarten, potentieller Brutplatz für Höhlen bewohnende Vogelarten und potentielles Sommerquartier für Fledermäuse. Vorkommen von besonders geschützten Arten seien möglich. Aufgrund seiner Biotopstruktur und seiner Wertmerkmale spiele der Bereich eine wichtige Rolle als Verbindungselement im Biotopverbund der südlich und nördlich des Siedlungsbereichs liegenden, zum Teil als FFH-Gebiete gemeldeten Waldflächen. Nach § 3 Abs. 4 BNatSchG seien unter anderem die Verbindungselemente des Biotopverbundes durch Ausweisung von Schutzgebieten und andere geeignete Maßnahmen rechtlich zu sichern. Darüber hinaus besitze der Bereich „Am Triller“ eine wesentliche Stadt- und Landschaftsbild prägende Funktion. Der Baumbestand sei von zentralen, für die gesamte Stadtentwicklung bedeutsamen Grün- und Freiflächen aus sichtbar. Er sei somit Teil jener noch intakten Stadt- und Landschaftsbildkulisse, die für die geplante städtebauliche Entwicklung Saarbrückens als „Stadt am Fluss“ eine zentrale Rolle spiele. Für den Bereich „Am Triller“ sei ein „flächenhafter Schutz als geschützter Landschaftsbestandteil nach § 19 SNG vorgesehen“. Ziel sei die dauerhafte Sicherung und Entwicklung einer Grünfläche mit altem Baumbestand ohne Nutzungskonflikte und ohne Konflikte mit Verkehrssicherungspflichten innerhalb des Siedlungsbereichs.

Am 23.3.2005 erließ die Antragsgegnerin als Untere Naturschutzbehörde die Sicherstellungsverordnung. In ihrem § 3 ist unter „Schutzzweck“ im Wesentlichen ausgeführt, bei dem Geltungsbereich handele es sich nach vorläufiger Einschätzung um einen grundsätzlich schutzwürdigen Bereich, welcher nicht nur die einzelnen Bäume umfasse, sondern sich auch auf deren flächiges Zusammenwirken beziehe. Bis zur endgültigen Klärung des geschützten Umfanges und des Inhaltes der Unterschutzstellung müsse der Geltungsbereich in seinem gegenwärtigen Zustand gesichert werden, damit die notwendigerweise länger andauernde Sammlung und Wertung des insoweit relevanten Abwägungsmaterials möglich sei und für diese Zeitspanne Veränderungen entgegengewirkt werde, welche die möglicherweise notwendige spätere Unterschutzstellung verhinderten oder erschwerten.

Durch § 4 Abs. 1 Sicherstellungsverordnung werden alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder nachhaltigen Störung des gegenwärtigen Zustandes führen können. In dem – nicht abschließenden – Katalog des § 4 Abs. 2 Sicherstellungsverordnung sind als „insbesondere verbotene Maßnahmen“ unter anderem die Errichtung baulicher Anlagen, die Anlegung von Straßen, Wegen und anderen Verkehrsanlagen, das Beschädigen, Abreißen oder Ausgraben oder Entnehmen der vorhandenen Bäume und Pflanzen sowie das Herausnehmen umgefallener Bäume und anderweitig abgestorbener Vegetationsbestandteile aufgeführt.

Nach § 5 sind nach näherer Maßgabe unter anderem unaufschiebbare Maßnahmen zur Abwendung einer unmittelbar drohenden erheblichen Gefahr für bedeutende Rechtsgüter zulässig. Gemäß § 6 kann nach § 34 Abs. 2 SNG unter näher beschriebenen Voraussetzungen auf Antrag eine Befreiung von den Verboten gewährt werden. Nach § 8 sollte die Verordnung nach ihrer Bekanntmachung im „Saarbrücker Wochenspiegel“ für die Dauer eines Jahres in Kraft treten. Die erste Veröffentlichung im „Saarbrücker Wochenspiegel“ erfolgte am 23.3.2005. In dem die Veröffentlichung einleitenden Text war unter der Überschrift „Bekanntmachung“ ausgeführt:

„Die Untere Naturschutzbehörde der Landeshauptstadt A-Stadt beabsichtigt nach § 21 Saarländisches Naturschutzgesetz – SNG – in der Fassung vom 19.3.1993 (Amtsbl. S. 346) – zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juni 2004 (Amtsbl. S. 1550) die folgende Rechtsverordnung zum Schutz der Natur zu erlassen:“

Sodann folgt der Verordnungstext.

Am 31.5.2005 ist der Normenkontrollantrag der Antragsteller bei Gericht eingegangen. Sie machen geltend, sie beabsichtigten eine zurückhaltende Bebauung ihres Geländes nach einem Konzept, das sie der Antragsgegnerin im November 2003 vorgestellt hätten. Derzeit belaste sie die Unterhaltung des Geländes mit jährlich rund 18.000,-- Euro. In den letzten Jahren hätten sie mehrfach Bäume fällen müssen, die erkrankt gewesen seien und die Verkehrssicherheit gefährdet hätten. Zuletzt sei auch einer der von der Antragsgegnerin als schützenswert eingestuften Bäume aus diesem Grund gefällt worden. Die umstrittene Sicherstellungsverordnung erlaube es nicht einmal, die gefällten Bäume abzutransportieren. Das sei deshalb erstaunlich, weil auf einer großen Teilfläche Tannenbäume angepflanzt worden seien, die als Weihnachtsbäume verkauft werden könnten. Der Antragsgegnerin sei zunächst Konzeptionslosigkeit vorzuwerfen. Wenn sie den Park ihren Bürgern zur Verfügung stellen wolle, solle sie Ankaufsverhandlungen aufnehmen. Wenn es bei den derzeitigen Eigentumsverhältnissen bleiben solle, müsse man ihnen die Möglichkeit geben, Teile des Parkes durch eine zurückhaltende Bebauung zu verwerten, um die Ausgaben bestreiten zu können. Hierzu genüge es freilich nicht, wenn planerische Festsetzungen die Errichtung von lediglich zwei Häusern ermöglichten. Inzwischen seien zwar sechs Baugrundstücke vorgesehen, was allerdings bei einem drei Hektar großen Gelände nicht zuletzt mit Blick auf die Bebauungsdichte in der Nachbarschaft ebenfalls zu gering sei. Mit einem baldigen Abschluss der Planung sei nicht zu rechnen. Sie seien dringend darauf angewiesen, weitere Sicherungsarbeiten in dem Park durchzuführen. Das sei jedoch aufgrund der angefochtenen Verordnung ausgeschlossen. Die Sicherstellungsverordnung sei rechtswidrig. Der Erlass von Verordnungen nach den §§ 16 bis 19 SNG könne ausgeschlossen werden. Allenfalls in Betracht komme der Erlass einer Verordnung nach § 20 SNG. Wenn 2003 insgesamt 127 erhaltenswerte Bäume festgestellt worden seien, bedürfe es 2005 nicht des Erlasses einer Sicherstellungsverordnung, die es ihnen unmöglich mache, den Park halbwegs vernünftig zu unterhalten. Sie hätten derzeit überhaupt nicht die Absicht, schützenswerte Bäume zu fällen. Bäume müssten allerdings dann gefällt werden, wenn sie krank seien. Das räume auch die Antragsgegnerin ein. Immerhin habe sie die entsprechende Genehmigung zum Fällen einiger Bäume erteilt; jedoch dürften gefällte Bäume nicht einmal abtransportiert werden. Die Verordnung habe enteignenden Charakter. So dürften sie nicht einmal die vor einigen Jahren angelegten Weihnachtsbaumkulturen verwerten. Derzeit bleibe nur die Möglichkeit, das Gelände weiter verwildern zu lassen. Wenn an eine Verordnung gemäß § 20 SNG gedacht sei, sei es Sache der Antragsgegnerin, wenigstens ansatzweise nachzuweisen, dass die Voraussetzungen dieser Bestimmung erfüllt seien. Hiervon könne jedoch keine Rede sein. Es gebe lediglich einzelne Bäume, die man sinnvoller und vernünftiger Weise erhalten sollte. Auch eine belastende Naturschutzverordnung bedürfe der Rechtfertigung. Hierfür sei vorliegend nichts ersichtlich. Die Sicherstellungsverordnung sei wohl erlassen worden, um der Antragsgegnerin die Möglichkeit zu geben, über den in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan nachzudenken. Zu diesem Zweck gebe es jedoch die Veränderungssperre und von diesem Instrument habe die Antragsgegnerin ebenfalls Gebrauch gemacht.

Die Antragsteller beantragen,

die Verordnung der Antragsgegnerin vom 23.3.2005 in der Gestalt der Verordnung vom 22.9.2005 zur einstweiligen Sicherstellung des Bereichs „Am Triller“ in Alt-A-Stadt für nichtig zu erklären.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Normenkontrollantrag zurückzuweisen.

Sie trägt vor, die angegriffene Sicherstellungsverordnung sei rechtmäßig. Sie sei durch § 21 SNG gedeckt. Die einstweilige Sicherstellung setze nicht die abschließende Prüfung der Voraussetzungen für die künftige Unterschutzstellung des in Rede stehenden Bereichs voraus. Vielmehr gehe es nur darum, Gefahren für das zur Unterschutzstellung vorgesehene Gebiet abzuwenden. Zu prüfen sei, ob ein vernünftiger Anlass für die einstweilige Sicherstellung bestehe und ob der Zweck der beabsichtigten endgültigen Unterschutzstellung möglicherweise gefährdet sei. Außerdem habe eine überschlägige summarische Abwägung der Auswirkungen der einstweiligen Sicherstellung und der übrigen Ziele des Naturschutzes einerseits sowie der sonstigen Anforderungen der Allgemeinheit an Natur und Landschaft unter Berücksichtigung verfassungsrechtlicher Positionen andererseits zu erfolgen. Sie beabsichtige, die fragliche Fläche als geschützten Landschaftsbestandteil nach § 19 SNG auszuweisen. Ob diese Verordnung letztlich ergehen werde und ob sie dann rechtswidrig sein werde, sei nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits. Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn von vornherein feststünde, dass eine Verordnung nach den §§ 16 bis 20 SNG rechtmäßig nicht ergehen könnte. Das sei hier nicht der Fall. Die Ausweisung nach § 19 SNG sei ein Instrument des Objektschutzes, nicht des Flächenschutzes. Allerdings könnten auch Objektgruppen, zum Beispiel der Baumbestand eines bestimmten Gebietes, geschützt werden. Vorliegend sei der in der Sicherstellungsverordnung bezeichnete Baumbestand taugliches Schutzobjekt einer Rechtsverordnung nach § 19 SNG. Die Unterschutzstellung dieses Baumbestandes sei geboten, da sein Schutz und seine Pflege zur Sicherstellung von essentiellen Lebensräumen und Teillebensräumen seltener, durch das Saarländische Naturschutzgesetz, das Bundesnaturschutzgesetz und die Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie geschützter Arten, zur Erhaltung von Lebensraumverbundsystemen, zur Pflege des Stadtbildes und zur Abwehr schädlicher Einwirkungen erforderlich sei. Die Schutzwürdigkeit sei zu Beginn der entsprechenden Planungen zunächst vermutet worden, habe sich inzwischen allerdings durch entsprechende fachgutachterliche Feststellungen weitgehend bestätigt. Die Möglichkeit der Gefährdung des Zwecks der beabsichtigten endgültigen Rechtsverordnung bestehe mittelfristig in dem auch durch eine Reihe von Rechtsstreitigkeiten dokumentierten Bebauungsdruck, dem die entsprechende Fläche ausgesetzt sei. Außerdem zeigten die Anträge der Antragsteller auf Erteilung von Fällgenehmigungen den Wunsch, sich eines nicht kleinen Teiles des einer späteren Bebauung möglicherweise im Wege stehenden Bewuchses zu entledigen. Schützenswert seien nach ihren vorläufigen Feststellungen nicht nur lebende Bäume, für die eine freilich weniger strenge Baumschutzverordnung bestehe, sondern auch und gerade absterbende und abgestorbene Vegetationsbestandteile. Verkehrssicherungsmaßnahmen blieben zulässig. Die Verordnung sei auch mit dem den Antragstellern zustehenden Eigentumsschutz vereinbar. Sie habe im Hinblick auf die maßgeblichen Grundstücke Stellungnahmen eines Fachgutachters und der von ihr beauftragten Planer eingeholt und in ihre Abwägung einbezogen. Sie sei dabei zu dem vorläufigen Ergebnis gekommen, den Zielen des Naturschutzes und den Anforderungen der Allgemeinheit an Natur und Stadtbild dadurch nachzukommen, dass sie die im Übrigen schon in Folge einer Veränderungssperre der kurzfristigen Bebauung entzogenen, auch nach § 34 BauGB, also ohne vorgängige Planung großenteils gar nicht bebaubaren Grundstücke in den räumlichen Geltungsbereich der Sicherstellungsverordnung einbezogen habe. Dadurch habe sie vorläufig dem durch Art. 20 a GG unterstrichenen hohen Rang des Naturschutzes in nicht zu beanstandender Weise Rechnung getragen. Die Sicherung habe nur vorläufigen Charakter und bewege sich im Rahmen der Sozialbindung. Ausnahmen seien auf der Grundlage von § 5 der Sicherstellungsverordnung möglich. Die in der Sicherstellungsverordnung getroffenen Regelungen erwiesen sich ebenfalls als rechtmäßig.

Im Anschluss an eine entsprechende Hinweisverfügung des Gerichts vom 14.9.2005 hat die Antragsgegnerin die angegriffene Sicherstellungsverordnung am 6.10.2005 unter dem Erlassdatum vom 22.9.2005 – erneut – im Amtsblatt des Saarlandes bekannt gemacht. Gemäß dem neu gefassten § 8 der Sicherstellungsverordnung gilt diese bis zum 23. März 2006. Im Übrigen hat die Antragsgegnerin den Entwurf einer „Begründung zur Ausweisung des geschützten Landschaftsbestandteils „Am Triller“ nach § 19 SNG“, aufgestellt von Dip.-Ing. Peter Glaser, Homburg, unter dem 15.6.2005 und geändert unter dem 30.6.2005, vorgelegt.

Wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der in dieser Angelegenheit erstellten Behördenakten Bezug genommen. Er war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

Die Normenkontrollanträge bleiben in der Sache erfolglos.

Sie sind allerdings zulässig.

Die Antragsteller sind gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Sie sind Eigentümer beziehungsweise Miteigentümer von Grundstücken, die im Geltungsbereich der von ihnen angegriffenen Sicherstellungsverordnung liegen, und machen geltend, die durch die Verordnung ausgesprochenen Verbote und Nutzungsbeschränkungen verletzten sie in ihrem durch Art. 14 GG geschützten Grundeigentum. Da die Sicherstellungsverordnung mit den darin getroffenen, die Eigentümerbefugnisse einschränkenden Regelungen im Verständnis von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG Inhalt und Schranken des in ihrem Geltungsbereich gelegenen Grundeigentums bestimmt vgl. zum Beispiel BVerwG, Beschlüsse vom 18.7.1997 – 4 BN 5/97 – NVwZ – RR 1998, 225, und vom 17.1.2000 – 6 BN 2/99 -, NVwZ – RR 2000, 339, der betroffene Eigentümer solche Beschränkungen indes nur hinnehmen muss, wenn sie rechtmäßig sind, und die Rechtswidrigkeit der hier in Streit stehenden Sicherstellungsverordnung nicht offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise auszuschließen ist, ist den Antragstellern die Befugnis zuzubilligen, die Norm zur gerichtlichen Nachprüfung zu stellen. Vgl. zur regelmäßigen Normenkontrollbefugnis von Eigentümern von Grundstücken im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes zum Beispiel BVerwG, Urteil vom 10.3.1998 – 4 CN 6.97 – BRS 60 Nr. 44.

Die Antragsteller haben ferner ein rechtlich schützenswertes Interesse an einer Sachentscheidung über ihre Normenkontrollanträge. Dem steht nicht entgegen, dass sie an der Verwirklichung ihrer bekundeten Absicht, ihr Grundeigentum einer baulichen Nutzung zuzuführen, derzeit offenbar – auch – dadurch gehindert sind, dass die ihnen gehörenden Flurstücke zugleich im Geltungsbereich einer baurechtlichen Veränderungssperre vom 22.5.2002 zur Sicherung des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes „Am Triller“ liegen, deren Geltungsdauer von der Antragsgegnerin im April 2005 nach Ablauf ihrer dreijährigen Gültigkeit um ein weiteres Jahr verlängert wurde. Ebenso wenig kann den Antragstellern das Rechtschutzinteresse deswegen abgesprochen werden, weil ihre Grundstücke von der Verordnung zum Schutz der Bäume in der Landeshauptstadt A-Stadt vom 1.3.1999 – Baumschutzverordnung – erfasst werden, die nach näherer Maßgabe alle Bäume in ihrem Geltungsbereich unter Schutz stellt. Die Verbote und Nutzungsbeschränkungen der umstrittenen Sicherstellungsverordnung gehen über die Beschränkungen der Veränderungssperre und der Baumschutzverordnung hinaus, indem sie einerseits die Ausführung baulicher Anlagen jeglicher Art, und andererseits zum Beispiel über § 1 Abs. 2 und 3 Baumschutzverordnung hinausgehend auch Bäume jeglicher Art und unabhängig von ihrem Stammdurchmesser erfassen. Auch sonst unterscheidet sich das Schutzregime der Baumschutzverordnung von demjenigen der Sicherstellungsverordnung wie ein Vergleich von § 3 Baumschutzverordnung mit § 4 Sicherstellungsverordnung zeigt. So verbietet § 4 Abs. 2 Nr. 8 Sicherstellungsverordnung – wogegen sich die Antragsteller unter anderem wehren – die Entnahme von aus Gründen der Verkehrssicherheit gefällten Bäumen und von auf dem Gelände angepflanzten Weihnachtsbäumen. Da mit der erstrebten Nichtigerklärung auch diese Verbote entfielen, sich mithin die Rechtsposition der Antragsteller verbesserte, ist ihnen ein Interesse an einer Sachentscheidung über ihre Normenkontrollanträge zuzubilligen, obwohl ihre Grundstücke im Falle der Unwirksamkeit der Sicherstellungsverordnung weiterhin den Verboten und sonstigen Beschränkungen der Baumschutzverordnung und wohl auch der Veränderungssperre unterlägen.

Dass die Normenkontrollanträge rechtzeitig innerhalb der Zwei-Jahres-Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1, 2. Halbsatz VwGO bei Gericht eingegangen sind, bedarf keiner näheren Erörterung.

Die danach zulässigen Normenkontrollanträge erweisen sich indes als unbegründet. Die angegriffene „Verordnung zur einstweiligen Sicherstellung des Bereichs „Am Triller“ in Alt-A-Stadt“ in der nunmehr maßgeblichen Fassung vom 22.9.2005 (Amtsbl. S. 1593) leidet nicht an einem ihre Nichtigkeit bewirkenden Rechtsfehler.

Dass die Sicherstellungsverordnung in einem fehlerhaften Verfahren zustande gekommen wäre, ist weder dargetan noch erkennbar. Zwar war die Sicherstellungsverordnung in ihrer ursprünglichen Fassung vom 23.3.2005 nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden, da sich die Antragsgegnerin darauf beschränkt hatte, die - bloße - Absicht, diese Verordnung zu erlassen, im Saarbrücker Wochenspiegel bekannt zu geben. Dieser Fehler ist jedoch während des anhängigen Normenkontrollverfahrens dadurch behoben worden, dass die Sicherstellungsverordnung in ihrer Fassung vom 22.9.2005 am 6.10.2005 - wie gemäß Art. 104 Abs. 2 Satz 1 SVerf vorgeschrieben - im Amtsblatt des Saarlandes verkündet worden ist, vgl. zur Fehler heilenden Wirkung einer erneuten ordnungsgemäßen Bekanntmachung einer Rechtsnorm z.B. BVerwG, Beschluss vom 18.12.1995 - 4 NB 8/95 -, UPR 1996, 150, zitiert nach Juris.

Die nachträgliche Inkraftsetzung der zunächst fehlerhaft bekannt gemachten Sicherstellungsverordnung während des anhängigen Normenkontrollverfahrens ändert nichts daran, dass diese Norm nach wie vor Gegenstand des Rechtsstreits bleibt, vgl. zur Bauleitplanung BVerwG, Urteil vom 21.10.1999 - 4 CN 1/98 - BRS 62 Nr. 51.

Auch sonst sind Verfahrensfehler weder aufgezeigt noch ersichtlich. Die verfahrensrechtlichen Anforderungen, die § 31 SNG an den Erlass von Rechtsverordnungen stellt, gelten nur für Rechtsverordnungen (Unterschutzstellungen) nach den §§ 16 bis 20 SNG, nicht hingegen für Sicherstellungsverordnungen, die ihre Grundlage in § 21 SNG finden.

Ebenso wenig wie danach unter verfahrensrechtlichen lässt die umstrittene Sicherstellungsverordnung unter materiell-rechtlichen Gesichtspunkten einen ihre Ungültigkeit bewirkenden Rechtsfehler erkennen.

Nach § 21 SNG kann die für den Erlass einer Rechtsverordnung nach den §§ 16 bis 20 SNG zuständige Naturschutzbehörde bis zum Erlass einer solchen Rechtsverordnung zur einstweiligen Sicherstellung der zu schützenden Gebiete und Landschaftsteile Eingriffe in Natur und Landschaft auf die Dauer von einem Jahr durch Rechtsverordnung untersagen, wenn zu befürchten ist, dass durch diese Eingriffe der Zweck der beabsichtigten Maßnahme beeinträchtigt würde.

Diese Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Sicherstellungsverordnung sind vorliegend erfüllt.

Die Antragstellerin strebt an, im Geltungsbereich der umstrittenen Sicherstellungsverordnung einen geschützten Landschaftsbestandteil auszuweisen, mithin eine Rechtsverordnung nach § 19 SNG zu erlassen. Damit bewegt sie sich im Rahmen ihrer Zuständigkeit als Untere Naturschutzbehörde (§ 19 Abs. 2 SNG).

Allerdings ist die Absicht, einen geschützten Landschaftsbestandteil auszuweisen, weder in § 3 Sicherstellungsverordnung – „Schutzzweck“ – noch sonst in der Verordnung ausdrücklich genannt und ist auch § 19 SNG nicht ausdrücklich aufgeführt. Das bewirkt jedoch nicht die Unwirksamkeit der umstrittenen Sicherstellungsverordnung. Denn die in ihrem § 3 gewählte Formulierung „…grundsätzlich schutzwürdiger Bereich, welcher nicht nur die einzelnen Bäume umfasst, sondern sich auch auf deren flächiges Zusammenwirken bezieht…“ umschreibt mit noch hinreichender Deutlichkeit das materielle Schutzziel, nämlich den in dem Geltungsbereich der Sicherstellungsverordnung vorhandenen Baumbestand, und zwar nicht nur den jeweiligen Baum als Einzelschöpfung, sondern die vorhandenen Bäume als zusammenwirkenden Bestand unter Schutz zu stellen, und diesem Anliegen entspricht die Ausweisung als geschützter Landschaftsbestandteil, was dann in der Begründung zur vorläufigen Sicherstellungsverordnung vom 15.2.2005 auch ausdrücklich angegeben ist, vgl. in diesem Zusammenhang VGH Kassel, Beschluss vom 9.10.1995 – 4 N 1429/92 – NuR 1996, 264, wonach es nicht darauf ankommt, dass die Unterschutzstellung in der in der Sicherstellungsverordnung genannten Art erfolgen kann, sondern es ausreicht, wenn nach dem Inhalt der Verordnung eine Unterschutzstellung nach den Bestimmungen des (hessischen) Naturschutzrechts in Betracht kommt; a.A.: VG Arnsberg, Urteil vom 21.6.1983 – 4 K 1513/82 – zitiert nach Juris, das freilich ebenfalls „lediglich“ verlangt, dass die Sicherstellungsverordnung die angestrebte Art der Unterschutzstellung „deutlich“ macht.

Im Übrigen ist auch für das der Sicherstellungsverordnung rechtlich vergleichbare Instrument der bauplanungsrechtlichen Veränderungssperre anerkannt, dass es ausreicht, wenn der der Veränderungssperre zugrunde liegende Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplanes ein Mindestmaß dessen erkennen lässt, was Inhalt der zu erwartenden Planung sein soll, BVerwG, Beschluss vom 21.12.1993 – 4 NB 40/93 – BRS 55 Nr. 95.

Hinreichende Auskunft über das Ziel der angestrebten Unterschutzstellung gibt vorliegend die bereits zitierte Formulierung des § 3 Sicherstellungsverordnung.

Dass die Voraussetzungen für eine Unterschutzstellung nach § 19 SNG erfüllt sind, insbesondere die Schutzwürdigkeit des betreffenden Landschaftsbestandteils und die Erforderlichkeit seiner Unterschutzstellung bereits feststehen, und es nach dem Ergebnis der gebotenen Abwägung zwischen den Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes einerseits und der gegenläufigen, insbesondere Eigentümerinteressen andererseits zu der geplanten Unterschutzstellung kommen wird, ist nicht Rechtmäßigkeitsvoraussetzung der einstweiligen Sicherstellung. Mit dieser soll nämlich lediglich in der Funktion vergleichbar einer Veränderungssperre im Bauplanungsrecht der „Status quo“ des betreffenden Landschaftsbestandteiles vorübergehend gegen Veränderungen geschützt werden, die die Zwecke der ins Auge gefassten Unterschutzstellung beeinträchtigen oder gar vereiteln würden, vgl. z.B. VGH Kassel, Urteil vom 11.3.1994 - 3 N 2454/93 - NuR 1994, 395; OVG Münster, Urteil vom 18.6.1998 - 10 A 816/96 -; OVG Koblenz, Urteil vom 1.7.1999 - 1 C 11884/98 - AS 27, 386; OVG Greifswald, Urteil vom 18.7.2001 - 4 K 15/00 -; VGH Mannheim, Urteil vom 11.4.2003 - 5 S 2299/01 - NuR 2003, 627, sämtlich zitiert nach Juris.

Auf der anderen Seite bewirkt auch die - hier insgesamt gesehen auf die Dauer eines Jahres befristete - einstweilige Sicherstellung mit ihren Verboten und Nutzungsbeschränkungen eine Einschränkung der Eigentümerbefugnisse. Sie stellt sich mithin als Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums im Verständnis von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dar, die einer sachlichen Rechtfertigung - eines begründeten Anlasses - bedarf und verhältnismäßig sein muss, zur Rechtsnatur von natur- und landschaftsschutzrechtlichen Regelungen als Inhalts- und Schrankenbestimmungen des Grundeigentums vgl. z.B. BVerwG, Beschlüsse vom 18.7.1997 - 4 BN 5/97 - NvWZ-RR 1998, 225, und vom 17.1.2000 - 6 BN 2/99 - NVwZ-RR 2000, 339; BGH, Urteil vom 18.2.1993 - III ZR 20/92 -, DVBl. 1933, 1085, zitiert nach Juris.

Von daher liegt auf der Hand, dass es nicht im freien Belieben der zuständigen Naturschutzbehörden steht, Gebiete oder Landschaftsbestandteile gleichsam ohne Anlass einstweilen sicherzustellen und sich dann auf die Suche nach Gründen für eine eventuelle Unterschutzstellung zu begeben. Erforderlich aber auch ausreichend ist nach der zitierten Rechtsprechung, der sich der Senat anschließt, dass der sichergestellte Bereich nach dem Ergebnis einer überschlägigen fachlichen Bewertung für eine endgültige Unterschutzstellung in Betracht kommt, vgl. z.B. auch BGH, Beschluss vom 23.11.1989 - III ZR 75/89 -, zitiert nach Juris.

Das ist hier der Fall. Zunächst ist nach dem Erkenntnisstand im Zeitpunkt des Erlasses der Sicherstellungsverordnung unabhängig davon, ob man auf den Zeitpunkt des erstmaligen Erlasses im März 2005 oder auf den Zeitpunkt der erneuten Bekanntmachung im Oktober 2005 abstellt, und auch im Zeitpunkt der Entscheidung in dem vorliegenden Verfahren davon auszugehen, dass Natur und Landschaft in dem von der Verordnung erfassten Bereich in einer Weise ausgeprägt sind, die es aus naturschutzfachlicher Sicht rechtfertigt, eine Unterschutzstellung als geschützter Landschaftsbestandteil gemäß § 19 SNG in Erwägung zu ziehen und näher zu untersuchen.

Geschützte Landschaftsbestandteile sind nach Abs. 1 Satz 1 der letztgenannten Bestimmung durch Rechtsverordnung bezeichnete Teile von Natur und Landschaft, deren Schutz und Pflege zur Sicherstellung und Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, insbesondere durch die Erhaltung oder Entwicklung von Lebensraumverbundsystemen (Nr. 1), zur Belebung, Gliederung oder Pflege des Orts- und Landschaftsbildes (Nr. 2) oder zur Abwehr schädlicher Einwirkungen auf die Naturgüter (Nr. 3) erforderlich sind.

Vorliegend hat eine Bestandsaufnahme durch Mitarbeiter der Antragsgegnerin im Vorfeld des Erlasses der umstrittenen Sicherstellungsverordnung ergeben, dass sich auf dem vom Geltungsbereich dieser Verordnung erfassten Gelände eines ehemaligen privaten Parkes im Laufe der Jahre ein umfangreicher Bestand von unter Naturschutzgesichtspunkten als hochwertig eingestuften Laubbäumen entwickelt hat, der überwiegend aus Eichen, Buchen, Kastanien, Linden und Ahorn besteht. Einige dieser Bäume weisen ein Alter von mehr als 100 Jahren, Stammumfänge von mehr als 200 cm, in Einzelfällen von mehr als 300 cm und Kronendurchmesser zwischen 16 m und 22 m auf. Ebenfalls vorhanden sind einige exotische Bäume wie Eiben und Stechpalmen, siehe Bestandsplan zum Projekt „Bebauungsplan Nr. 114.06.00 Triller“; Bewertung des Bestandes durch die Untere Naturschutzbehörde vom 18.8.2003, jeweils in den Verwaltungsakten.

In diesem Bestand sind nach vorläufiger Einschätzung der Unteren Naturschutzbehörde der Antragsgegnerin die „für die Belange des Naturschutzes besonders wertvollen Alters- und Zerfallsphasen der Bäume repräsentiert“, siehe Begründung zur einstweiligen Sicherstellung des Bereichs „Am Triller“ nach § 21 SNG vom 15.2.2005 in den Verwaltungsakten.

Der alte Baumbestand und auch das Totholz wurden nach dem Erkenntnisstand dieser Begründung als potentielle Specht- und Fledermaushabitate vermutet. Ausweislich des von der Antragsgegnerin inzwischen vorgelegten Entwurfs einer „Begründung zur Ausweisung des geschützten Landschaftsbestandteiles „Am Triller“ nach § 19 SNG“ - Fassung vom 30.6.2005 -, erstellt von Dipl.-Ing. Peter Glaser, Homburg, konnte mittlerweile das Vorkommen des Grünspechts als Brutvogel und die Nutzung des Geländes als Jagdrevier für verschiedene Fledermausarten (Großes Mausohr, Breitflügelfledermaus, Zwergfledermaus und Großer Abendsegler) festgestellt werden, siehe Begründungsentwurf vom 30.6.2005, Seiten 10, 11 und 12

Ob diese Feststellungen zutreffen, muss zwar derzeit als offen angesehen werden, nachdem die Antragsteller in der mündlichen Verhandlung die Frage aufgeworfen haben, auf welcher Grundlage sie getroffen worden sind, da mit ihrem Wissen und Einverständnis in der zurückliegenden Zeit kein Sachverständiger das Grundstück betreten habe. Die Klärung auch dieser Frage kann jedoch im Verfahren zur endgültigen Unterschutzstellung erfolgen. Vorliegend ist ausreichend, dass die mittlerweile erfolgte Begutachtung nicht zu einem Ausschluss der Schutzwürdigkeit geführt hat.

Weisen das Vorhandensein des alten, ökologisch wertvollen Baumbestandes und seine Bedeutung als potenzielles Habitat von schutzwürdigen Vogelarten, darunter auch Spechte, und als mögliches Jagdrevier für eine Reihe von Fledermausarten auf eine Schutzwürdigkeit unter dem Gesichtspunkt von § 19 Abs. 1 Nr. 1 SNG - Sicherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes - hin, so wird dem von der vorläufigen Sicherstellungsverordnung erfassten Bereich ferner eine Funktion als Bestandteil eines Biotopverbundes beigemessen, der sich neben den Schutzgebieten „Stiftswald St. Arnual“ und „St. Arnualer Wiesen“ auch auf die Steilhänge des Saartales und des Winterberges sowie auf das Deutschmühlental erstreckt. Auch unter dem in § 19 Abs. 1 Nr. 1 SNG ebenfalls angesprochenen Gesichtspunkt der Erhaltung und Entwicklung von Lebensraumverbundsystemen wird die Ausweisung des auf dem Gelände vorhandenen Baumbestandes als geschützter Landschaftsbestandteil in dem von der Sicherstellungsverordnung erfassten Bereich angestrebt, siehe Begründungen zur einstweiligen Sicherstellung und Entwurf der Begründung zur Ausweisung des geschützten Landschaftsbestandteiles.

Außerdem wird dem Baumbestand in dem hier in Rede stehenden Bereich eine wesentliche Stadt- und Landschaftsbild prägende Bedeutung als Teil des Grünzuges auf den steilen Talflanken des Saartales beigemessen, der den optischen Abschluss der Saarbrücker Altstadt nach Süden bildet, siehe Begründung zur einstweiligen Sicherstellung sowie Entwurf der Begründung zur Ausweisung des geschützten Landschaftsbestandteiles.

Die Eigenschaft eines Landschaftsbestandteiles als Orts- und/oder Landschaftsbild prägendes Element ist gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 2 SNG ebenfalls dem Grunde nach geeignet, seine Unterschutzstellung auf dieser Grundlage zu rechtfertigen.

Lässt sich danach einiges zugunsten einer Schutzwürdigkeit des Baumbestandes in dem von der Sicherstellungsverordnung erfassten Bereich jedenfalls unter den Gesichtspunkten von § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 SNG anführen, so lässt sich ferner auch seine Schutzbedürftigkeit nicht von vornherein von der Hand weisen. Denn angesichts des Umstandes, dass die Antragsteller als Eigentümer ihr Interesse an einer baulichen und sonstigen Nutzung des Geländes - z.B. durch Holzverwertung - bekundet haben, die zu einer Beeinträchtigung oder gar Zerstörung des als potentiell schützenswert angesehenen Baumbestandes führen könnte, erscheint – sollte sich die Schutzwürdigkeit bestätigen - eine Unterschutzstellung vernünftigerweise geboten.

Weist der von Sicherstellungsverordnung erfasste Bereich mit seinem Baumbestand danach ökologische und landschaftsästhetische Gegebenheiten auf, die es rechtfertigen, eine Unterschutzstellung nach § 19 SNG in Betracht zu ziehen, so ist der Erlass einer Rechtsverordnung auf dieser Grundlage auch nicht aus sonstigen Gründen von vornherein ausgeschlossen, vgl. in diesem Zusammenhang z.B: VGH Kassel, Beschluss vom 9.10.1995 - 4 N 1429/92 - NuR 1996, 264; VGH Mannheim, Beschluss vom 10.10.1980 - 1 S 463/80 -, jeweils zitiert nach Juris, wonach die endgültige Unterschutzstellung nicht von vornherein an unüberwindbaren rechtlichen Hindernissen scheitern darf.

Allerdings ist zu berücksichtigen, dass die Unterschutzstellung als geschützter Landschaftsbestandteil ein Instrument des Objekt- und nicht des Flächenschutzes bildet. Das bedeutet, auf der Grundlage von § 19 SNG können nicht Gebiete als solche, sondern nur bestimmte Objekte beziehungsweise Elemente in der Landschaft unter Schutz gestellt werden. Es ist also grundsätzlich nicht möglich, wie bei der Ausweisung von Natur- und Landschaftsschutzgebieten einen von der zuständigen Naturschutzbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen bestimmten Ausschnitt aus der umgebenden Landschaft abzugrenzen und einem näher festgelegten Schutzregime zu unterwerfen; die Unterschutzstellung nach § 19 SNG muss sich vielmehr auf konkrete oder gattungsmäßig beschreibbare Objekte oder auf sonstige – gewissermaßen aus sich selbst heraus - abgegrenzte Elemente erstrecken, die selbst nicht Landschaft, sondern eben „Bestandteile“ der umgebenden Landschaft sind, vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 18.12.1995 - 4 NB 8/95 -, zitiert nach Juris; VGH München, Urteil vom 28.10.1994, BayVBl. 1995, 242; OVG Lüneburg, Urteil vom 25.4.1994 - 3 K 1315/91 -, zitiert nach Juris.

Landschaftsbestandteile im Verständnis von § 19 SNG sind typischerweise die in Abs. 1 Satz 1 dieser Bestimmung exemplarisch aufgeführten Wasserläufe, Quellbereiche, Tümpel und Moore, Bäume, Hecken, Feldgehölze und Raine, die regelmäßig eindeutig abgegrenzte Elemente der sie umgebenden Landschaft darstellen. Gleichwohl ist in Literatur und Rechtsprechung anerkannt, dass Landschaftsbestandteile im Verständnis von § 19 SNG und den entsprechenden Regelungen in den Naturschutzgesetzen anderer Bundesländer auch flächenhafte Ausschnitte aus der Landschaft von größerer Ausdehnung sein können. Dazu können beispielsweise Biotope, aber auch Parke, Friedhöfe und bedeutsame Gartenanlagen gehören, vgl. z.B. § 19 Abs. 1 Satz 1 SNG, der Kleinstlebensräume anspricht; Gassner, u.a., BNatSchG, 2. Aufl. 2003, § 29 Rdnr. 7, 8 und 9; Schumacher/Fischer-Hüftle, BNatSchG, 2003, § 29 Rdnr. 5; BVerwG, Beschluss vom 18.12.1995 - 4 NB 8/95 -, zitiert nach Juris; VGH München, Urteil vom 28.10.1994, BayVBl. 1995, 242, bejahend für eine nicht ganz 7 ha große ehemalige Lehmgrube; OVG Münster, Urteil vom 18.6.1998 - 10 A 816/96 -, zitiert nach Juris, zu einer ca. 2,5 ha großen Baumschule; OVG Lüneburg, Urteil vom 25.4.1994 - 3 K 1315/91 -, zitiert nach Juris, im Ergebnis verneinend zu einem 10 ha großen unterschiedlich gestalteten teils Heide-, teils Acker- und teils Grünland umfassenden Freigelände.

Voraussetzung ist freilich, dass der betreffende Landschaftsbestandteil noch als abgrenzbares Einzelgebilde mit der Schutzwürdigkeit gemäß § 19 SNG erkennbar ist. Hiervon ausgehend lässt sich vorliegend eine Unterschutzstellung des von der Sicherstellungsverordnung erfassten Bereichs auf der Grundlage der letztgenannten Bestimmung nicht im Sinne von Offenkundigkeit ausschließen. Nach dem insoweit übereinstimmenden Vorbringen der Beteiligten und dem Inhalt der Verwaltungsakten handelt es sich bei dem von der Sicherstellungsverordnung erfassten Bereich um ein ehemaliges privates Parkgelände, das mittlerweile von Bebauung umgeben und - wie die Antragsteller selbst vortragen (siehe Seite 3 oben der Antragsschrift) - mit einer hohen Mauer vollständig umschlossen ist. Auch wenn mittlerweile offenbar Teilflächen des ehemaligen Parkes einer Bebauung zugeführt wurden, lässt sich derzeit nicht von der Hand weisen, dass das verbliebene Gelände des ehemaligen Parkes sich als von den umgebenden bebauten Flächen hinreichend deutlich abgegrenzter beziehungsweise abgrenzbarer Bestandteil der Landschaft darstellt. Ob es der Antragsgegnerin letztlich gelingen wird, ein im Verständnis der zitierten Rechtsprechung eindeutig abgrenzbares (flächenmäßiges) Schutzobjekt festzulegen, lässt sich erst nach Abschluss des Unterschutzstellungsverfahrens beurteilen. Zudem ist nicht von vornherein auszuschließen, dass sich die Antragsgegnerin, wenn ihr eine solche Festlegung nicht gelingen sollte, dafür entscheidet, näher bestimmte Objekte oder Objektgruppen im Geltungsbereich der Sicherstellungsverordnung - z.B. die Bäume in einem weitergehenden Umfang als die Baumschutzverordnung oder die Bäume und Sträucher einschließlich des Totholzes innerhalb eines näher abgegrenzten Gebietes - auf der Grundlage von § 19 SNG unter Schutz stellen. Auch insoweit muss letztlich das derzeit noch nicht bekannte Ergebnis des Unterschutzstellungsverfahrens abgewartet werden.

Sollte das Unterschutzstellungsverfahren dazu führen, dass die Voraussetzungen des § 19 SNG für die Ausweisung eines geschützten Landschaftsbestandteiles erfüllt sind, so lässt sich ferner nicht feststellen, dass die beabsichtigte Unterschutzstellung bei den vorliegenden Gegebenheiten von vornherein an den gegenläufigen Eigentümerbelangen der Antragsteller scheitern muss. Auch insoweit ist zu berücksichtigen, dass die hier zu beurteilende Rechtmäßigkeit der Sicherstellungsverordnung nicht vom Ergebnis einer vorweggenommenen Normenkontrolle der künftigen Unterschutzstellung abhängt, deren Regelungsinhalt derzeit noch nicht bekannt ist. Beachtlich können daher im vorliegenden Zusammenhang ebenfalls lediglich Umstände sein, aus denen sich im Sinne von Offenkundigkeit ergibt, dass die in Betracht gezogene Unterschutzstellung nicht das Ergebnis einer rechtmäßigen Entscheidung der Antragsgegnerin sein kann. Derartige Umstände sind vorliegend indes weder aufgezeigt noch sonst erkennbar.

Allerdings stellen naturschutzrechtliche Gebote und Verbote - wie bereits angesprochen - Bestimmungen des Inhalts und der Schranken des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dar, deren Auswirkungen gegen die betroffenen Eigentümerpositionen abzuwägen sind. Der Normgeber hat dabei die schützenswerten Interessen der Beteiligten zu einem gerechten Ausgleich und in ein ausgewogenes Verhältnis zu bringen. Er hat dabei der Bestandsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG Rechnung zu tragen, die durch die Privatnützigkeit des Eigentums und die grundsätzliche Verfügungsbefugnis über den Eigentumsgegenstand gekennzeichnet ist. In diesem Zusammenhang hat er den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen und das Gleichheitsgebot zu beachten, vgl. z.B: BVerwG, Beschluss vom 18.7.1997 - 4 BN 5/97 - NVwZ-RR 1998, 225; ferner zusammenfassend Schumacher/Fischer-Hüftle, BNatSchG, 2003, § 22 Rdnr.13 und 14 m.w.N..

Der Normgeber hat jedoch verschiedene Möglichkeiten, berechtigten Eigentümerinteressen Rechnung zu tragen. So kann er bestimmte Flächen trotz Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit von der Unterschutzstellung ausnehmen, Ausnahme- und Befreiungsmöglichkeiten - auch für eine bauliche Nutzung - eröffnen oder auch die Zumutbarkeit einer Belastung durch Zubilligung von Geldausgleich herstellen. Von welcher dieser Möglichkeiten er Gebrauch macht, bleibt letztlich ihm vorbehalten. Die Grenze einer unzumutbaren Beschränkung der Eigentümerbefugnisse durch naturschutzrechtliche Verbote oder Beschränkungen ist nach der zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dann überschritten, wenn nicht mehr genügend Raum für einen privatnützigen Gebrauch des Eigentums oder für eine Verfügung über den Eigentumsgegenstand verbleibt oder wenn eine Nutzung, die bisher ausgeübt worden ist oder die sich nach Lage der Dinge objektiv anbietet, ohne jeglichen Ausgleich unterbunden wird.

Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe gilt vorliegend: Die Bedeutung der von der angestrebten Unterschutzstellung betroffenen privaten Interessen der Antragsteller dürfte im Wesentlichen durch die (bauliche) Nutzbarkeit ihres Geländes bestimmt sein. Die abschließende Beurteilung der hierfür maßgeblichen bodenrechtlichen Qualität ihres Grundeigentums ist indes nicht ohne eine weitere Sachaufklärung (Ortsbesichtigung) und eine hieran anschließende umfassende Würdigung der örtlichen Gegebenheiten auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Bestimmung der im Zusammenhang bebauten Ortsteile im Verständnis von § 34 BauGB möglich. Hierzu besteht im vorliegenden Verfahren keine Veranlassung. Zwar lässt sich nach überschlägiger Würdigung der in den Behördenakten befindlichen Lagepläne derzeit nicht von der Hand weisen, dass das Gelände der Antragsteller zumindest teilweise der im Zusammenhang bebauten Ortslage der Antragsgegnerin zuzurechnen ist. Denn das von der Sicherstellungsverordnung erfasste Gelände der Antragsteller liegt inmitten des ansonsten durchweg bebauten Bereiches „Triller“ im Stadtteil Alt-A-Stadt der Antragsgegnerin. Es ist nicht nur insgesamt von Bebauung umschlossen. Vorhanden sind auch bebaute Grundstücke, die – aus dem Geltungsbereich der Sicherstellungsverordnung durch entsprechende Versprünge im Verlauf ihrer Begrenzung ausgespart – in das ehemalige Parkgelände hineinreichen mit der Folge, dass es zumindest insoweit nahe liegt, einen auch die zwischen bebauten Grundstücken gelegenen Freiflächen der Antragsteller erfassenden Bebauungszusammenhang anzunehmen. Die Antragsgegnerin hat demgegenüber in der mündlichen Verhandlung den Standpunkt vertreten, jedenfalls ein beträchtlicher Teil des Grundeigentums der Antragsteller sei als so genannter „Außenbereich im Innenbereich“ zu qualifizieren. Ob diese Sicht zutrifft, lässt sich – wie bereits angesprochen – auf der Grundlage der derzeitigen Erkenntnisstandes nicht verlässlich beurteilen. Aber auch wenn es sich bei den Grundstücken der Antragsteller sämtlich um Innenbereichsflächen mit der Konsequenz der Einschlägigkeit von § 34 BauGB handeln sollte, müsste die angestrebte Unterschutzstellung nicht von vornherein scheitern. Zwar geht die insoweit maßgebliche bauplanungsrechtliche Vorschrift des § 34 BauGB von einer grundsätzlichen Bebaubarkeit von Innenbereichsgrundstücken aus. Dem entspricht es, dass nach der Rechtsprechung eine nach § 34 BauGB zulässige Bebauung nicht durch Vorschriften des Natur- und Landschaftsschutzes entschädigungslos ausgeschlossen werden darf, vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 12.6.1970 - IV C 77.68 -, E 35, 256 zu § 34 BBauG 1960; Urteil vom 24.2.1978 - IV C 12.76 -, E 55, 272, zu § 34 BBauG 1976; VGH Kassel, Urteil vom 24.11.1995 - 4 UE 239/92 -, BRS 57 Nr. 280; ferner zum naturschutzrechtlichen Artenschutz BVerwG, Urteil vom 11.1.2001 – 4 C 6/00 – E 112, 321, zitiert nach Juris.

Ob die Regelung des § 42 Abs. 3 BauGB, wonach in Fällen, in denen die zulässige Nutzung eines Grundstücks nach Ablauf der Sieben-Jahres-Frist des § 42 Abs. 2 BauGB aufgehoben oder geändert wird, der Eigentümer nur eine Entschädigung für Eingriffe in die ausgeübte Nutzung verlangen kann, Anlass gibt, diese Rechtsprechung zu modifizieren, wenn es um die Unterschutzstellung von Grundstücken innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortslage geht, die in der Sieben-Jahres-Frist des § 42 Abs. 2 BauGB nicht bebaut worden sind, kann hier offen bleiben, vgl. kritisch zur Frage, ob eine nach § 34 BauGB zulässige, aber nicht ausgeübte bauliche Nutzung nach Ablauf der Sieben-Jahres-Frist des § 42 Abs. 2 BauGB gemäß § 42 Abs. 3 BauGB entschädigungslos entzogen werden kann, vgl. Paetow in Berliner Kommentar zum BauGB, § 42 Rdnr. 28 sowie Rdnr. 2-4; außerdem BGH, Urteile vom 6.5.1999 – III ZR 174/98 -, DVBl. 1999, 1282, und vom 11.7.2002 – III ZR 160/01 – NJW 2003, 63, zu den Fällen einer „eigentumsverdrängenden“ Planung im Gemeinwohlinteresse, die lediglich einzelne Grundsätze eines Baugebietes erfasst.

Entscheidend ist nämlich, dass die Bebauungsinteressen der Antragsteller bei einer Innenbereichslage ihres Geländes kein von vornherein nicht überwindbares Hindernis für die angestrebte Unterschutzstellung bilden. Zum einen ist zu berücksichtigen, dass die Antragsgegnerin parallel zu der angestrebten Unterschutzstellung die Aufstellung eines Bebauungsplanes für den in Rede stehenden Bereich eingeleitet hat und von daher durchaus die Möglichkeit besteht, dass den Bebauungsinteressen der Antragsteller in Rahmen der Bauleitplanung, die den Anforderungen des Abwägungsgebotes entsprechen muss, angemessen Rechnung getragen und auf diese Weise der Konflikt mit der beabsichtigten Unterschutzstellung bewältigt werden kann.

Dem steht nicht entgegen, dass der Baudezernent der Antragsgegnerin in einem von den Antragstellern vorgelegten Schreiben vom 19.9.2005 einer Anliegerin der Narzissenstraße auf deren entsprechende Anfrage hin mitgeteilt hat, da für den bebauten Bereich keine Regelungen über einen Bebauungsplan erforderlich seien und für das Gelände des möglichen geschützten Landschaftsbestandteiles keine Bebauungsziele bestünden, mache es keinen Sinn mehr, das Bebauungsplanverfahren weiterzuführen. Die Antragsgegnerin hat nämlich in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bekundet, sie habe das Planaufstellungsverfahren lediglich „liegen lassen“, bis die naturschutzrechtliche Klärung erfolgt sei. Dies und die – von der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung als „missverständlich“ bezeichnete – Aussage ihres Baudezernenten in dem zitierten Schreiben, das Planaufstellungsverfahren „werde ausgesetzt“, zeigen, dass über die Aufstellung eines Bebauungsplanes für den in Rede stehenden Bereich noch nicht das letzte Wort gesprochen ist.

Zudem sieht § 37 SNG bei Maßnahmen, die einer Enteignung gleichkommen, exemplarisch aufgeführt wird in diesem Zusammenhang eine wesentliche Nutzungsbeschränkung, eine angemessene Entschädigung und unter näher geregelten Voraussetzungen einen Anspruch auf Übernahme des Grundstückes vor und stellt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, Urteil vom 18.2.1993 - III ZR 20/92 - DVBl. 1993, 1085, eine rechtsstaatlichen Anforderungen genügende Ausgleichsregelung auf der Ebene von Inhalts- und Schrankenbestimmungen gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dar. Im Hinblick hierauf steht derzeit keineswegs im Sinne von Offensichtlichkeit fest, dass die beabsichtigte Unterschutzstellung in der Abwägung an baulichen und sonstigen Nutzungsinteressen der Antragsteller scheitern muss.

Kommt danach die Ausweisung eines geschützten Landschaftsbestandteiles im Geltungsbereich der Sicherstellungsverordnung in Betracht, so erweist sich die einstweilige Sicherstellung auch als erforderlich im Verständnis von § 21 SNG, vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.7.1997 – 4 BN 5/97 – NVwZ-RR 1998, 225, wonach hierfür eine abstrakte Gefährdung der Schutzgüter in dem Sinne ausreicht, dass ein Schadenseintritt ohne die vorgesehene Maßnahme nicht als bloß entfernte Möglichkeit in Betracht zu ziehen und die Unterschutzstellung daher vernünftiger Weise geboten ist.

Die insoweit geforderte Befürchtung einer Beeinträchtigung des Zwecks der beabsichtigten Unterschutzstellung wird durch die von den Antragstellern bekundeten Interessen an einer baulichen und/oder einer sonstigen Nutzung des Geländes - z.B. durch Entnahme von Bäumen - begründet. Zwar dürften bauliche Eingriffe derzeit zumindest weitgehend durch die in ihrer Geltungsdauer über diejenige der hier in Rede stehenden Sicherstellungsverordnung (Ablauf 23.3.2006) hinausreichende, durch Satzungsbeschluss vom 12.4.2005 um ein weiteres Jahr verlängerte baurechtliche Veränderungssperre vom 22.5.2002 verhindert werden, deren Geltungsbereich denjenigen der Sicherstellungsverordnung einschließt. Auch dürfte gerade der ältere, als besonders wertvoll erachtete Baumbestand in dem hier in Rede stehenden Bereich durch die Regelung der Baumschutzverordnung der Antragsgegnerin geschützt sein. Jedoch brauchte die Antragsgegnerin ihre Entscheidung über den Erlass der naturschutzrechtlichen Sicherstellungsverordnung nicht an der von ihrem Stadtrat beschlossenen Veränderungssperre auszurichten, auf deren Fortbestand sie letztlich keinen entscheidenden Einfluss hat, und die zum Beispiel obsolet würde, wenn ihr Stadtrat das Planaufstellungsverfahren endgültig einstellte, vgl. in diesem Zusammenhang auch OVG Koblenz, Urteil vom 1.7.1999 – 1 C 11884/98 – AS RP-SL 27, 386, 389, zur Beurteilung der Erforderlichkeit, in denen verschiedene Stellen über Genehmigungen entscheiden.

Auch geht der Schutzumfang der Sicherstellungsverordnung über denjenigen der Baumschutzverordnung hinaus, da er anders als letztere sämtliche Bäume unabhängig von Baumart und Stammumfang erfasst und außerdem auch die Entnahme abgestorbener und umgefallener Bäume grundsätzlich untersagt. Unter dem letztgenannten Aspekt besteht im Übrigen auch ein Konflikt mit Nutzungsinteressen der Antragsteller, die - offenbar aus Gründen der Verkehrssicherheit - gefällte Bäume sowie Weihnachtsbäume entnehmen und verwerten wollen und zudem weitere - nicht näher beschriebene - Unterhaltungsarbeiten in dem ehemaligen Parkgelände beabsichtigen., vgl. Seiten 4 und 6 der Antragsschrift vom 30.5.2005

Im Hinblick hierauf hält der Senat die einstweilige Sicherstellung für hinreichend sachlich gerechtfertigt.

Schließlich erweist sich die angegriffene Sicherstellungsverordnung auch als verhältnismäßig gemessen an den gegenläufigen Eigentümerinteressen. Denn sie ist in ihrer Geltungsdauer bis zum 23.3.2006 begrenzt (vgl. § 8 der Sicherstellungsverordnung i.d.F. vom 22.9.2005) und eröffnet die Möglichkeit zur Berücksichtigung gewichtiger Nutzungsinteressen nach näherer Maßgabe von § 5 - zulässige Handlungen und Anzeigepflicht - sowie im Wege der Befreiung nach den §§ 6 Sicherstellungsverordnung, 34 Abs. 2 SNG.

Bei diesen Gegebenheiten ist es nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin die umstrittene Sicherstellungsverordnung mit den darin enthaltenen Verboten und Nutzungsbeschränkungen erlassen hat um zu verhindern, dass es während der Prüfung, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang und mit welchem Inhalt eine Unterschutzstellung als geschützter Landschaftsbestandteil erfolgt, zu Veränderungen kommt, welche eine mögliche spätere Unterschutzstellung verhindern oder erschweren würden (vgl. § 3 - Schutzzweck - der Sicherstellungsverordnung).

Den Normenkontrollanträgen kann daher nicht entsprochen werden.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 159 VwGO i.V.m. § 100 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbar ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO für die Zulassung der Revision sind nicht erfüllt.

Gründe

Die Normenkontrollanträge bleiben in der Sache erfolglos.

Sie sind allerdings zulässig.

Die Antragsteller sind gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Sie sind Eigentümer beziehungsweise Miteigentümer von Grundstücken, die im Geltungsbereich der von ihnen angegriffenen Sicherstellungsverordnung liegen, und machen geltend, die durch die Verordnung ausgesprochenen Verbote und Nutzungsbeschränkungen verletzten sie in ihrem durch Art. 14 GG geschützten Grundeigentum. Da die Sicherstellungsverordnung mit den darin getroffenen, die Eigentümerbefugnisse einschränkenden Regelungen im Verständnis von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG Inhalt und Schranken des in ihrem Geltungsbereich gelegenen Grundeigentums bestimmt vgl. zum Beispiel BVerwG, Beschlüsse vom 18.7.1997 – 4 BN 5/97 – NVwZ – RR 1998, 225, und vom 17.1.2000 – 6 BN 2/99 -, NVwZ – RR 2000, 339, der betroffene Eigentümer solche Beschränkungen indes nur hinnehmen muss, wenn sie rechtmäßig sind, und die Rechtswidrigkeit der hier in Streit stehenden Sicherstellungsverordnung nicht offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise auszuschließen ist, ist den Antragstellern die Befugnis zuzubilligen, die Norm zur gerichtlichen Nachprüfung zu stellen. Vgl. zur regelmäßigen Normenkontrollbefugnis von Eigentümern von Grundstücken im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes zum Beispiel BVerwG, Urteil vom 10.3.1998 – 4 CN 6.97 – BRS 60 Nr. 44.

Die Antragsteller haben ferner ein rechtlich schützenswertes Interesse an einer Sachentscheidung über ihre Normenkontrollanträge. Dem steht nicht entgegen, dass sie an der Verwirklichung ihrer bekundeten Absicht, ihr Grundeigentum einer baulichen Nutzung zuzuführen, derzeit offenbar – auch – dadurch gehindert sind, dass die ihnen gehörenden Flurstücke zugleich im Geltungsbereich einer baurechtlichen Veränderungssperre vom 22.5.2002 zur Sicherung des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes „Am Triller“ liegen, deren Geltungsdauer von der Antragsgegnerin im April 2005 nach Ablauf ihrer dreijährigen Gültigkeit um ein weiteres Jahr verlängert wurde. Ebenso wenig kann den Antragstellern das Rechtschutzinteresse deswegen abgesprochen werden, weil ihre Grundstücke von der Verordnung zum Schutz der Bäume in der Landeshauptstadt A-Stadt vom 1.3.1999 – Baumschutzverordnung – erfasst werden, die nach näherer Maßgabe alle Bäume in ihrem Geltungsbereich unter Schutz stellt. Die Verbote und Nutzungsbeschränkungen der umstrittenen Sicherstellungsverordnung gehen über die Beschränkungen der Veränderungssperre und der Baumschutzverordnung hinaus, indem sie einerseits die Ausführung baulicher Anlagen jeglicher Art, und andererseits zum Beispiel über § 1 Abs. 2 und 3 Baumschutzverordnung hinausgehend auch Bäume jeglicher Art und unabhängig von ihrem Stammdurchmesser erfassen. Auch sonst unterscheidet sich das Schutzregime der Baumschutzverordnung von demjenigen der Sicherstellungsverordnung wie ein Vergleich von § 3 Baumschutzverordnung mit § 4 Sicherstellungsverordnung zeigt. So verbietet § 4 Abs. 2 Nr. 8 Sicherstellungsverordnung – wogegen sich die Antragsteller unter anderem wehren – die Entnahme von aus Gründen der Verkehrssicherheit gefällten Bäumen und von auf dem Gelände angepflanzten Weihnachtsbäumen. Da mit der erstrebten Nichtigerklärung auch diese Verbote entfielen, sich mithin die Rechtsposition der Antragsteller verbesserte, ist ihnen ein Interesse an einer Sachentscheidung über ihre Normenkontrollanträge zuzubilligen, obwohl ihre Grundstücke im Falle der Unwirksamkeit der Sicherstellungsverordnung weiterhin den Verboten und sonstigen Beschränkungen der Baumschutzverordnung und wohl auch der Veränderungssperre unterlägen.

Dass die Normenkontrollanträge rechtzeitig innerhalb der Zwei-Jahres-Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1, 2. Halbsatz VwGO bei Gericht eingegangen sind, bedarf keiner näheren Erörterung.

Die danach zulässigen Normenkontrollanträge erweisen sich indes als unbegründet. Die angegriffene „Verordnung zur einstweiligen Sicherstellung des Bereichs „Am Triller“ in Alt-A-Stadt“ in der nunmehr maßgeblichen Fassung vom 22.9.2005 (Amtsbl. S. 1593) leidet nicht an einem ihre Nichtigkeit bewirkenden Rechtsfehler.

Dass die Sicherstellungsverordnung in einem fehlerhaften Verfahren zustande gekommen wäre, ist weder dargetan noch erkennbar. Zwar war die Sicherstellungsverordnung in ihrer ursprünglichen Fassung vom 23.3.2005 nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden, da sich die Antragsgegnerin darauf beschränkt hatte, die - bloße - Absicht, diese Verordnung zu erlassen, im Saarbrücker Wochenspiegel bekannt zu geben. Dieser Fehler ist jedoch während des anhängigen Normenkontrollverfahrens dadurch behoben worden, dass die Sicherstellungsverordnung in ihrer Fassung vom 22.9.2005 am 6.10.2005 - wie gemäß Art. 104 Abs. 2 Satz 1 SVerf vorgeschrieben - im Amtsblatt des Saarlandes verkündet worden ist, vgl. zur Fehler heilenden Wirkung einer erneuten ordnungsgemäßen Bekanntmachung einer Rechtsnorm z.B. BVerwG, Beschluss vom 18.12.1995 - 4 NB 8/95 -, UPR 1996, 150, zitiert nach Juris.

Die nachträgliche Inkraftsetzung der zunächst fehlerhaft bekannt gemachten Sicherstellungsverordnung während des anhängigen Normenkontrollverfahrens ändert nichts daran, dass diese Norm nach wie vor Gegenstand des Rechtsstreits bleibt, vgl. zur Bauleitplanung BVerwG, Urteil vom 21.10.1999 - 4 CN 1/98 - BRS 62 Nr. 51.

Auch sonst sind Verfahrensfehler weder aufgezeigt noch ersichtlich. Die verfahrensrechtlichen Anforderungen, die § 31 SNG an den Erlass von Rechtsverordnungen stellt, gelten nur für Rechtsverordnungen (Unterschutzstellungen) nach den §§ 16 bis 20 SNG, nicht hingegen für Sicherstellungsverordnungen, die ihre Grundlage in § 21 SNG finden.

Ebenso wenig wie danach unter verfahrensrechtlichen lässt die umstrittene Sicherstellungsverordnung unter materiell-rechtlichen Gesichtspunkten einen ihre Ungültigkeit bewirkenden Rechtsfehler erkennen.

Nach § 21 SNG kann die für den Erlass einer Rechtsverordnung nach den §§ 16 bis 20 SNG zuständige Naturschutzbehörde bis zum Erlass einer solchen Rechtsverordnung zur einstweiligen Sicherstellung der zu schützenden Gebiete und Landschaftsteile Eingriffe in Natur und Landschaft auf die Dauer von einem Jahr durch Rechtsverordnung untersagen, wenn zu befürchten ist, dass durch diese Eingriffe der Zweck der beabsichtigten Maßnahme beeinträchtigt würde.

Diese Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Sicherstellungsverordnung sind vorliegend erfüllt.

Die Antragstellerin strebt an, im Geltungsbereich der umstrittenen Sicherstellungsverordnung einen geschützten Landschaftsbestandteil auszuweisen, mithin eine Rechtsverordnung nach § 19 SNG zu erlassen. Damit bewegt sie sich im Rahmen ihrer Zuständigkeit als Untere Naturschutzbehörde (§ 19 Abs. 2 SNG).

Allerdings ist die Absicht, einen geschützten Landschaftsbestandteil auszuweisen, weder in § 3 Sicherstellungsverordnung – „Schutzzweck“ – noch sonst in der Verordnung ausdrücklich genannt und ist auch § 19 SNG nicht ausdrücklich aufgeführt. Das bewirkt jedoch nicht die Unwirksamkeit der umstrittenen Sicherstellungsverordnung. Denn die in ihrem § 3 gewählte Formulierung „…grundsätzlich schutzwürdiger Bereich, welcher nicht nur die einzelnen Bäume umfasst, sondern sich auch auf deren flächiges Zusammenwirken bezieht…“ umschreibt mit noch hinreichender Deutlichkeit das materielle Schutzziel, nämlich den in dem Geltungsbereich der Sicherstellungsverordnung vorhandenen Baumbestand, und zwar nicht nur den jeweiligen Baum als Einzelschöpfung, sondern die vorhandenen Bäume als zusammenwirkenden Bestand unter Schutz zu stellen, und diesem Anliegen entspricht die Ausweisung als geschützter Landschaftsbestandteil, was dann in der Begründung zur vorläufigen Sicherstellungsverordnung vom 15.2.2005 auch ausdrücklich angegeben ist, vgl. in diesem Zusammenhang VGH Kassel, Beschluss vom 9.10.1995 – 4 N 1429/92 – NuR 1996, 264, wonach es nicht darauf ankommt, dass die Unterschutzstellung in der in der Sicherstellungsverordnung genannten Art erfolgen kann, sondern es ausreicht, wenn nach dem Inhalt der Verordnung eine Unterschutzstellung nach den Bestimmungen des (hessischen) Naturschutzrechts in Betracht kommt; a.A.: VG Arnsberg, Urteil vom 21.6.1983 – 4 K 1513/82 – zitiert nach Juris, das freilich ebenfalls „lediglich“ verlangt, dass die Sicherstellungsverordnung die angestrebte Art der Unterschutzstellung „deutlich“ macht.

Im Übrigen ist auch für das der Sicherstellungsverordnung rechtlich vergleichbare Instrument der bauplanungsrechtlichen Veränderungssperre anerkannt, dass es ausreicht, wenn der der Veränderungssperre zugrunde liegende Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplanes ein Mindestmaß dessen erkennen lässt, was Inhalt der zu erwartenden Planung sein soll, BVerwG, Beschluss vom 21.12.1993 – 4 NB 40/93 – BRS 55 Nr. 95.

Hinreichende Auskunft über das Ziel der angestrebten Unterschutzstellung gibt vorliegend die bereits zitierte Formulierung des § 3 Sicherstellungsverordnung.

Dass die Voraussetzungen für eine Unterschutzstellung nach § 19 SNG erfüllt sind, insbesondere die Schutzwürdigkeit des betreffenden Landschaftsbestandteils und die Erforderlichkeit seiner Unterschutzstellung bereits feststehen, und es nach dem Ergebnis der gebotenen Abwägung zwischen den Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes einerseits und der gegenläufigen, insbesondere Eigentümerinteressen andererseits zu der geplanten Unterschutzstellung kommen wird, ist nicht Rechtmäßigkeitsvoraussetzung der einstweiligen Sicherstellung. Mit dieser soll nämlich lediglich in der Funktion vergleichbar einer Veränderungssperre im Bauplanungsrecht der „Status quo“ des betreffenden Landschaftsbestandteiles vorübergehend gegen Veränderungen geschützt werden, die die Zwecke der ins Auge gefassten Unterschutzstellung beeinträchtigen oder gar vereiteln würden, vgl. z.B. VGH Kassel, Urteil vom 11.3.1994 - 3 N 2454/93 - NuR 1994, 395; OVG Münster, Urteil vom 18.6.1998 - 10 A 816/96 -; OVG Koblenz, Urteil vom 1.7.1999 - 1 C 11884/98 - AS 27, 386; OVG Greifswald, Urteil vom 18.7.2001 - 4 K 15/00 -; VGH Mannheim, Urteil vom 11.4.2003 - 5 S 2299/01 - NuR 2003, 627, sämtlich zitiert nach Juris.

Auf der anderen Seite bewirkt auch die - hier insgesamt gesehen auf die Dauer eines Jahres befristete - einstweilige Sicherstellung mit ihren Verboten und Nutzungsbeschränkungen eine Einschränkung der Eigentümerbefugnisse. Sie stellt sich mithin als Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums im Verständnis von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dar, die einer sachlichen Rechtfertigung - eines begründeten Anlasses - bedarf und verhältnismäßig sein muss, zur Rechtsnatur von natur- und landschaftsschutzrechtlichen Regelungen als Inhalts- und Schrankenbestimmungen des Grundeigentums vgl. z.B. BVerwG, Beschlüsse vom 18.7.1997 - 4 BN 5/97 - NvWZ-RR 1998, 225, und vom 17.1.2000 - 6 BN 2/99 - NVwZ-RR 2000, 339; BGH, Urteil vom 18.2.1993 - III ZR 20/92 -, DVBl. 1933, 1085, zitiert nach Juris.

Von daher liegt auf der Hand, dass es nicht im freien Belieben der zuständigen Naturschutzbehörden steht, Gebiete oder Landschaftsbestandteile gleichsam ohne Anlass einstweilen sicherzustellen und sich dann auf die Suche nach Gründen für eine eventuelle Unterschutzstellung zu begeben. Erforderlich aber auch ausreichend ist nach der zitierten Rechtsprechung, der sich der Senat anschließt, dass der sichergestellte Bereich nach dem Ergebnis einer überschlägigen fachlichen Bewertung für eine endgültige Unterschutzstellung in Betracht kommt, vgl. z.B. auch BGH, Beschluss vom 23.11.1989 - III ZR 75/89 -, zitiert nach Juris.

Das ist hier der Fall. Zunächst ist nach dem Erkenntnisstand im Zeitpunkt des Erlasses der Sicherstellungsverordnung unabhängig davon, ob man auf den Zeitpunkt des erstmaligen Erlasses im März 2005 oder auf den Zeitpunkt der erneuten Bekanntmachung im Oktober 2005 abstellt, und auch im Zeitpunkt der Entscheidung in dem vorliegenden Verfahren davon auszugehen, dass Natur und Landschaft in dem von der Verordnung erfassten Bereich in einer Weise ausgeprägt sind, die es aus naturschutzfachlicher Sicht rechtfertigt, eine Unterschutzstellung als geschützter Landschaftsbestandteil gemäß § 19 SNG in Erwägung zu ziehen und näher zu untersuchen.

Geschützte Landschaftsbestandteile sind nach Abs. 1 Satz 1 der letztgenannten Bestimmung durch Rechtsverordnung bezeichnete Teile von Natur und Landschaft, deren Schutz und Pflege zur Sicherstellung und Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, insbesondere durch die Erhaltung oder Entwicklung von Lebensraumverbundsystemen (Nr. 1), zur Belebung, Gliederung oder Pflege des Orts- und Landschaftsbildes (Nr. 2) oder zur Abwehr schädlicher Einwirkungen auf die Naturgüter (Nr. 3) erforderlich sind.

Vorliegend hat eine Bestandsaufnahme durch Mitarbeiter der Antragsgegnerin im Vorfeld des Erlasses der umstrittenen Sicherstellungsverordnung ergeben, dass sich auf dem vom Geltungsbereich dieser Verordnung erfassten Gelände eines ehemaligen privaten Parkes im Laufe der Jahre ein umfangreicher Bestand von unter Naturschutzgesichtspunkten als hochwertig eingestuften Laubbäumen entwickelt hat, der überwiegend aus Eichen, Buchen, Kastanien, Linden und Ahorn besteht. Einige dieser Bäume weisen ein Alter von mehr als 100 Jahren, Stammumfänge von mehr als 200 cm, in Einzelfällen von mehr als 300 cm und Kronendurchmesser zwischen 16 m und 22 m auf. Ebenfalls vorhanden sind einige exotische Bäume wie Eiben und Stechpalmen, siehe Bestandsplan zum Projekt „Bebauungsplan Nr. 114.06.00 Triller“; Bewertung des Bestandes durch die Untere Naturschutzbehörde vom 18.8.2003, jeweils in den Verwaltungsakten.

In diesem Bestand sind nach vorläufiger Einschätzung der Unteren Naturschutzbehörde der Antragsgegnerin die „für die Belange des Naturschutzes besonders wertvollen Alters- und Zerfallsphasen der Bäume repräsentiert“, siehe Begründung zur einstweiligen Sicherstellung des Bereichs „Am Triller“ nach § 21 SNG vom 15.2.2005 in den Verwaltungsakten.

Der alte Baumbestand und auch das Totholz wurden nach dem Erkenntnisstand dieser Begründung als potentielle Specht- und Fledermaushabitate vermutet. Ausweislich des von der Antragsgegnerin inzwischen vorgelegten Entwurfs einer „Begründung zur Ausweisung des geschützten Landschaftsbestandteiles „Am Triller“ nach § 19 SNG“ - Fassung vom 30.6.2005 -, erstellt von Dipl.-Ing. Peter Glaser, Homburg, konnte mittlerweile das Vorkommen des Grünspechts als Brutvogel und die Nutzung des Geländes als Jagdrevier für verschiedene Fledermausarten (Großes Mausohr, Breitflügelfledermaus, Zwergfledermaus und Großer Abendsegler) festgestellt werden, siehe Begründungsentwurf vom 30.6.2005, Seiten 10, 11 und 12

Ob diese Feststellungen zutreffen, muss zwar derzeit als offen angesehen werden, nachdem die Antragsteller in der mündlichen Verhandlung die Frage aufgeworfen haben, auf welcher Grundlage sie getroffen worden sind, da mit ihrem Wissen und Einverständnis in der zurückliegenden Zeit kein Sachverständiger das Grundstück betreten habe. Die Klärung auch dieser Frage kann jedoch im Verfahren zur endgültigen Unterschutzstellung erfolgen. Vorliegend ist ausreichend, dass die mittlerweile erfolgte Begutachtung nicht zu einem Ausschluss der Schutzwürdigkeit geführt hat.

Weisen das Vorhandensein des alten, ökologisch wertvollen Baumbestandes und seine Bedeutung als potenzielles Habitat von schutzwürdigen Vogelarten, darunter auch Spechte, und als mögliches Jagdrevier für eine Reihe von Fledermausarten auf eine Schutzwürdigkeit unter dem Gesichtspunkt von § 19 Abs. 1 Nr. 1 SNG - Sicherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes - hin, so wird dem von der vorläufigen Sicherstellungsverordnung erfassten Bereich ferner eine Funktion als Bestandteil eines Biotopverbundes beigemessen, der sich neben den Schutzgebieten „Stiftswald St. Arnual“ und „St. Arnualer Wiesen“ auch auf die Steilhänge des Saartales und des Winterberges sowie auf das Deutschmühlental erstreckt. Auch unter dem in § 19 Abs. 1 Nr. 1 SNG ebenfalls angesprochenen Gesichtspunkt der Erhaltung und Entwicklung von Lebensraumverbundsystemen wird die Ausweisung des auf dem Gelände vorhandenen Baumbestandes als geschützter Landschaftsbestandteil in dem von der Sicherstellungsverordnung erfassten Bereich angestrebt, siehe Begründungen zur einstweiligen Sicherstellung und Entwurf der Begründung zur Ausweisung des geschützten Landschaftsbestandteiles.

Außerdem wird dem Baumbestand in dem hier in Rede stehenden Bereich eine wesentliche Stadt- und Landschaftsbild prägende Bedeutung als Teil des Grünzuges auf den steilen Talflanken des Saartales beigemessen, der den optischen Abschluss der Saarbrücker Altstadt nach Süden bildet, siehe Begründung zur einstweiligen Sicherstellung sowie Entwurf der Begründung zur Ausweisung des geschützten Landschaftsbestandteiles.

Die Eigenschaft eines Landschaftsbestandteiles als Orts- und/oder Landschaftsbild prägendes Element ist gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 2 SNG ebenfalls dem Grunde nach geeignet, seine Unterschutzstellung auf dieser Grundlage zu rechtfertigen.

Lässt sich danach einiges zugunsten einer Schutzwürdigkeit des Baumbestandes in dem von der Sicherstellungsverordnung erfassten Bereich jedenfalls unter den Gesichtspunkten von § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 SNG anführen, so lässt sich ferner auch seine Schutzbedürftigkeit nicht von vornherein von der Hand weisen. Denn angesichts des Umstandes, dass die Antragsteller als Eigentümer ihr Interesse an einer baulichen und sonstigen Nutzung des Geländes - z.B. durch Holzverwertung - bekundet haben, die zu einer Beeinträchtigung oder gar Zerstörung des als potentiell schützenswert angesehenen Baumbestandes führen könnte, erscheint – sollte sich die Schutzwürdigkeit bestätigen - eine Unterschutzstellung vernünftigerweise geboten.

Weist der von Sicherstellungsverordnung erfasste Bereich mit seinem Baumbestand danach ökologische und landschaftsästhetische Gegebenheiten auf, die es rechtfertigen, eine Unterschutzstellung nach § 19 SNG in Betracht zu ziehen, so ist der Erlass einer Rechtsverordnung auf dieser Grundlage auch nicht aus sonstigen Gründen von vornherein ausgeschlossen, vgl. in diesem Zusammenhang z.B: VGH Kassel, Beschluss vom 9.10.1995 - 4 N 1429/92 - NuR 1996, 264; VGH Mannheim, Beschluss vom 10.10.1980 - 1 S 463/80 -, jeweils zitiert nach Juris, wonach die endgültige Unterschutzstellung nicht von vornherein an unüberwindbaren rechtlichen Hindernissen scheitern darf.

Allerdings ist zu berücksichtigen, dass die Unterschutzstellung als geschützter Landschaftsbestandteil ein Instrument des Objekt- und nicht des Flächenschutzes bildet. Das bedeutet, auf der Grundlage von § 19 SNG können nicht Gebiete als solche, sondern nur bestimmte Objekte beziehungsweise Elemente in der Landschaft unter Schutz gestellt werden. Es ist also grundsätzlich nicht möglich, wie bei der Ausweisung von Natur- und Landschaftsschutzgebieten einen von der zuständigen Naturschutzbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen bestimmten Ausschnitt aus der umgebenden Landschaft abzugrenzen und einem näher festgelegten Schutzregime zu unterwerfen; die Unterschutzstellung nach § 19 SNG muss sich vielmehr auf konkrete oder gattungsmäßig beschreibbare Objekte oder auf sonstige – gewissermaßen aus sich selbst heraus - abgegrenzte Elemente erstrecken, die selbst nicht Landschaft, sondern eben „Bestandteile“ der umgebenden Landschaft sind, vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 18.12.1995 - 4 NB 8/95 -, zitiert nach Juris; VGH München, Urteil vom 28.10.1994, BayVBl. 1995, 242; OVG Lüneburg, Urteil vom 25.4.1994 - 3 K 1315/91 -, zitiert nach Juris.

Landschaftsbestandteile im Verständnis von § 19 SNG sind typischerweise die in Abs. 1 Satz 1 dieser Bestimmung exemplarisch aufgeführten Wasserläufe, Quellbereiche, Tümpel und Moore, Bäume, Hecken, Feldgehölze und Raine, die regelmäßig eindeutig abgegrenzte Elemente der sie umgebenden Landschaft darstellen. Gleichwohl ist in Literatur und Rechtsprechung anerkannt, dass Landschaftsbestandteile im Verständnis von § 19 SNG und den entsprechenden Regelungen in den Naturschutzgesetzen anderer Bundesländer auch flächenhafte Ausschnitte aus der Landschaft von größerer Ausdehnung sein können. Dazu können beispielsweise Biotope, aber auch Parke, Friedhöfe und bedeutsame Gartenanlagen gehören, vgl. z.B. § 19 Abs. 1 Satz 1 SNG, der Kleinstlebensräume anspricht; Gassner, u.a., BNatSchG, 2. Aufl. 2003, § 29 Rdnr. 7, 8 und 9; Schumacher/Fischer-Hüftle, BNatSchG, 2003, § 29 Rdnr. 5; BVerwG, Beschluss vom 18.12.1995 - 4 NB 8/95 -, zitiert nach Juris; VGH München, Urteil vom 28.10.1994, BayVBl. 1995, 242, bejahend für eine nicht ganz 7 ha große ehemalige Lehmgrube; OVG Münster, Urteil vom 18.6.1998 - 10 A 816/96 -, zitiert nach Juris, zu einer ca. 2,5 ha großen Baumschule; OVG Lüneburg, Urteil vom 25.4.1994 - 3 K 1315/91 -, zitiert nach Juris, im Ergebnis verneinend zu einem 10 ha großen unterschiedlich gestalteten teils Heide-, teils Acker- und teils Grünland umfassenden Freigelände.

Voraussetzung ist freilich, dass der betreffende Landschaftsbestandteil noch als abgrenzbares Einzelgebilde mit der Schutzwürdigkeit gemäß § 19 SNG erkennbar ist. Hiervon ausgehend lässt sich vorliegend eine Unterschutzstellung des von der Sicherstellungsverordnung erfassten Bereichs auf der Grundlage der letztgenannten Bestimmung nicht im Sinne von Offenkundigkeit ausschließen. Nach dem insoweit übereinstimmenden Vorbringen der Beteiligten und dem Inhalt der Verwaltungsakten handelt es sich bei dem von der Sicherstellungsverordnung erfassten Bereich um ein ehemaliges privates Parkgelände, das mittlerweile von Bebauung umgeben und - wie die Antragsteller selbst vortragen (siehe Seite 3 oben der Antragsschrift) - mit einer hohen Mauer vollständig umschlossen ist. Auch wenn mittlerweile offenbar Teilflächen des ehemaligen Parkes einer Bebauung zugeführt wurden, lässt sich derzeit nicht von der Hand weisen, dass das verbliebene Gelände des ehemaligen Parkes sich als von den umgebenden bebauten Flächen hinreichend deutlich abgegrenzter beziehungsweise abgrenzbarer Bestandteil der Landschaft darstellt. Ob es der Antragsgegnerin letztlich gelingen wird, ein im Verständnis der zitierten Rechtsprechung eindeutig abgrenzbares (flächenmäßiges) Schutzobjekt festzulegen, lässt sich erst nach Abschluss des Unterschutzstellungsverfahrens beurteilen. Zudem ist nicht von vornherein auszuschließen, dass sich die Antragsgegnerin, wenn ihr eine solche Festlegung nicht gelingen sollte, dafür entscheidet, näher bestimmte Objekte oder Objektgruppen im Geltungsbereich der Sicherstellungsverordnung - z.B. die Bäume in einem weitergehenden Umfang als die Baumschutzverordnung oder die Bäume und Sträucher einschließlich des Totholzes innerhalb eines näher abgegrenzten Gebietes - auf der Grundlage von § 19 SNG unter Schutz stellen. Auch insoweit muss letztlich das derzeit noch nicht bekannte Ergebnis des Unterschutzstellungsverfahrens abgewartet werden.

Sollte das Unterschutzstellungsverfahren dazu führen, dass die Voraussetzungen des § 19 SNG für die Ausweisung eines geschützten Landschaftsbestandteiles erfüllt sind, so lässt sich ferner nicht feststellen, dass die beabsichtigte Unterschutzstellung bei den vorliegenden Gegebenheiten von vornherein an den gegenläufigen Eigentümerbelangen der Antragsteller scheitern muss. Auch insoweit ist zu berücksichtigen, dass die hier zu beurteilende Rechtmäßigkeit der Sicherstellungsverordnung nicht vom Ergebnis einer vorweggenommenen Normenkontrolle der künftigen Unterschutzstellung abhängt, deren Regelungsinhalt derzeit noch nicht bekannt ist. Beachtlich können daher im vorliegenden Zusammenhang ebenfalls lediglich Umstände sein, aus denen sich im Sinne von Offenkundigkeit ergibt, dass die in Betracht gezogene Unterschutzstellung nicht das Ergebnis einer rechtmäßigen Entscheidung der Antragsgegnerin sein kann. Derartige Umstände sind vorliegend indes weder aufgezeigt noch sonst erkennbar.

Allerdings stellen naturschutzrechtliche Gebote und Verbote - wie bereits angesprochen - Bestimmungen des Inhalts und der Schranken des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dar, deren Auswirkungen gegen die betroffenen Eigentümerpositionen abzuwägen sind. Der Normgeber hat dabei die schützenswerten Interessen der Beteiligten zu einem gerechten Ausgleich und in ein ausgewogenes Verhältnis zu bringen. Er hat dabei der Bestandsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG Rechnung zu tragen, die durch die Privatnützigkeit des Eigentums und die grundsätzliche Verfügungsbefugnis über den Eigentumsgegenstand gekennzeichnet ist. In diesem Zusammenhang hat er den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen und das Gleichheitsgebot zu beachten, vgl. z.B: BVerwG, Beschluss vom 18.7.1997 - 4 BN 5/97 - NVwZ-RR 1998, 225; ferner zusammenfassend Schumacher/Fischer-Hüftle, BNatSchG, 2003, § 22 Rdnr.13 und 14 m.w.N..

Der Normgeber hat jedoch verschiedene Möglichkeiten, berechtigten Eigentümerinteressen Rechnung zu tragen. So kann er bestimmte Flächen trotz Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit von der Unterschutzstellung ausnehmen, Ausnahme- und Befreiungsmöglichkeiten - auch für eine bauliche Nutzung - eröffnen oder auch die Zumutbarkeit einer Belastung durch Zubilligung von Geldausgleich herstellen. Von welcher dieser Möglichkeiten er Gebrauch macht, bleibt letztlich ihm vorbehalten. Die Grenze einer unzumutbaren Beschränkung der Eigentümerbefugnisse durch naturschutzrechtliche Verbote oder Beschränkungen ist nach der zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dann überschritten, wenn nicht mehr genügend Raum für einen privatnützigen Gebrauch des Eigentums oder für eine Verfügung über den Eigentumsgegenstand verbleibt oder wenn eine Nutzung, die bisher ausgeübt worden ist oder die sich nach Lage der Dinge objektiv anbietet, ohne jeglichen Ausgleich unterbunden wird.

Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe gilt vorliegend: Die Bedeutung der von der angestrebten Unterschutzstellung betroffenen privaten Interessen der Antragsteller dürfte im Wesentlichen durch die (bauliche) Nutzbarkeit ihres Geländes bestimmt sein. Die abschließende Beurteilung der hierfür maßgeblichen bodenrechtlichen Qualität ihres Grundeigentums ist indes nicht ohne eine weitere Sachaufklärung (Ortsbesichtigung) und eine hieran anschließende umfassende Würdigung der örtlichen Gegebenheiten auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Bestimmung der im Zusammenhang bebauten Ortsteile im Verständnis von § 34 BauGB möglich. Hierzu besteht im vorliegenden Verfahren keine Veranlassung. Zwar lässt sich nach überschlägiger Würdigung der in den Behördenakten befindlichen Lagepläne derzeit nicht von der Hand weisen, dass das Gelände der Antragsteller zumindest teilweise der im Zusammenhang bebauten Ortslage der Antragsgegnerin zuzurechnen ist. Denn das von der Sicherstellungsverordnung erfasste Gelände der Antragsteller liegt inmitten des ansonsten durchweg bebauten Bereiches „Triller“ im Stadtteil Alt-A-Stadt der Antragsgegnerin. Es ist nicht nur insgesamt von Bebauung umschlossen. Vorhanden sind auch bebaute Grundstücke, die – aus dem Geltungsbereich der Sicherstellungsverordnung durch entsprechende Versprünge im Verlauf ihrer Begrenzung ausgespart – in das ehemalige Parkgelände hineinreichen mit der Folge, dass es zumindest insoweit nahe liegt, einen auch die zwischen bebauten Grundstücken gelegenen Freiflächen der Antragsteller erfassenden Bebauungszusammenhang anzunehmen. Die Antragsgegnerin hat demgegenüber in der mündlichen Verhandlung den Standpunkt vertreten, jedenfalls ein beträchtlicher Teil des Grundeigentums der Antragsteller sei als so genannter „Außenbereich im Innenbereich“ zu qualifizieren. Ob diese Sicht zutrifft, lässt sich – wie bereits angesprochen – auf der Grundlage der derzeitigen Erkenntnisstandes nicht verlässlich beurteilen. Aber auch wenn es sich bei den Grundstücken der Antragsteller sämtlich um Innenbereichsflächen mit der Konsequenz der Einschlägigkeit von § 34 BauGB handeln sollte, müsste die angestrebte Unterschutzstellung nicht von vornherein scheitern. Zwar geht die insoweit maßgebliche bauplanungsrechtliche Vorschrift des § 34 BauGB von einer grundsätzlichen Bebaubarkeit von Innenbereichsgrundstücken aus. Dem entspricht es, dass nach der Rechtsprechung eine nach § 34 BauGB zulässige Bebauung nicht durch Vorschriften des Natur- und Landschaftsschutzes entschädigungslos ausgeschlossen werden darf, vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 12.6.1970 - IV C 77.68 -, E 35, 256 zu § 34 BBauG 1960; Urteil vom 24.2.1978 - IV C 12.76 -, E 55, 272, zu § 34 BBauG 1976; VGH Kassel, Urteil vom 24.11.1995 - 4 UE 239/92 -, BRS 57 Nr. 280; ferner zum naturschutzrechtlichen Artenschutz BVerwG, Urteil vom 11.1.2001 – 4 C 6/00 – E 112, 321, zitiert nach Juris.

Ob die Regelung des § 42 Abs. 3 BauGB, wonach in Fällen, in denen die zulässige Nutzung eines Grundstücks nach Ablauf der Sieben-Jahres-Frist des § 42 Abs. 2 BauGB aufgehoben oder geändert wird, der Eigentümer nur eine Entschädigung für Eingriffe in die ausgeübte Nutzung verlangen kann, Anlass gibt, diese Rechtsprechung zu modifizieren, wenn es um die Unterschutzstellung von Grundstücken innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortslage geht, die in der Sieben-Jahres-Frist des § 42 Abs. 2 BauGB nicht bebaut worden sind, kann hier offen bleiben, vgl. kritisch zur Frage, ob eine nach § 34 BauGB zulässige, aber nicht ausgeübte bauliche Nutzung nach Ablauf der Sieben-Jahres-Frist des § 42 Abs. 2 BauGB gemäß § 42 Abs. 3 BauGB entschädigungslos entzogen werden kann, vgl. Paetow in Berliner Kommentar zum BauGB, § 42 Rdnr. 28 sowie Rdnr. 2-4; außerdem BGH, Urteile vom 6.5.1999 – III ZR 174/98 -, DVBl. 1999, 1282, und vom 11.7.2002 – III ZR 160/01 – NJW 2003, 63, zu den Fällen einer „eigentumsverdrängenden“ Planung im Gemeinwohlinteresse, die lediglich einzelne Grundsätze eines Baugebietes erfasst.

Entscheidend ist nämlich, dass die Bebauungsinteressen der Antragsteller bei einer Innenbereichslage ihres Geländes kein von vornherein nicht überwindbares Hindernis für die angestrebte Unterschutzstellung bilden. Zum einen ist zu berücksichtigen, dass die Antragsgegnerin parallel zu der angestrebten Unterschutzstellung die Aufstellung eines Bebauungsplanes für den in Rede stehenden Bereich eingeleitet hat und von daher durchaus die Möglichkeit besteht, dass den Bebauungsinteressen der Antragsteller in Rahmen der Bauleitplanung, die den Anforderungen des Abwägungsgebotes entsprechen muss, angemessen Rechnung getragen und auf diese Weise der Konflikt mit der beabsichtigten Unterschutzstellung bewältigt werden kann.

Dem steht nicht entgegen, dass der Baudezernent der Antragsgegnerin in einem von den Antragstellern vorgelegten Schreiben vom 19.9.2005 einer Anliegerin der Narzissenstraße auf deren entsprechende Anfrage hin mitgeteilt hat, da für den bebauten Bereich keine Regelungen über einen Bebauungsplan erforderlich seien und für das Gelände des möglichen geschützten Landschaftsbestandteiles keine Bebauungsziele bestünden, mache es keinen Sinn mehr, das Bebauungsplanverfahren weiterzuführen. Die Antragsgegnerin hat nämlich in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bekundet, sie habe das Planaufstellungsverfahren lediglich „liegen lassen“, bis die naturschutzrechtliche Klärung erfolgt sei. Dies und die – von der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung als „missverständlich“ bezeichnete – Aussage ihres Baudezernenten in dem zitierten Schreiben, das Planaufstellungsverfahren „werde ausgesetzt“, zeigen, dass über die Aufstellung eines Bebauungsplanes für den in Rede stehenden Bereich noch nicht das letzte Wort gesprochen ist.

Zudem sieht § 37 SNG bei Maßnahmen, die einer Enteignung gleichkommen, exemplarisch aufgeführt wird in diesem Zusammenhang eine wesentliche Nutzungsbeschränkung, eine angemessene Entschädigung und unter näher geregelten Voraussetzungen einen Anspruch auf Übernahme des Grundstückes vor und stellt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, Urteil vom 18.2.1993 - III ZR 20/92 - DVBl. 1993, 1085, eine rechtsstaatlichen Anforderungen genügende Ausgleichsregelung auf der Ebene von Inhalts- und Schrankenbestimmungen gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dar. Im Hinblick hierauf steht derzeit keineswegs im Sinne von Offensichtlichkeit fest, dass die beabsichtigte Unterschutzstellung in der Abwägung an baulichen und sonstigen Nutzungsinteressen der Antragsteller scheitern muss.

Kommt danach die Ausweisung eines geschützten Landschaftsbestandteiles im Geltungsbereich der Sicherstellungsverordnung in Betracht, so erweist sich die einstweilige Sicherstellung auch als erforderlich im Verständnis von § 21 SNG, vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.7.1997 – 4 BN 5/97 – NVwZ-RR 1998, 225, wonach hierfür eine abstrakte Gefährdung der Schutzgüter in dem Sinne ausreicht, dass ein Schadenseintritt ohne die vorgesehene Maßnahme nicht als bloß entfernte Möglichkeit in Betracht zu ziehen und die Unterschutzstellung daher vernünftiger Weise geboten ist.

Die insoweit geforderte Befürchtung einer Beeinträchtigung des Zwecks der beabsichtigten Unterschutzstellung wird durch die von den Antragstellern bekundeten Interessen an einer baulichen und/oder einer sonstigen Nutzung des Geländes - z.B. durch Entnahme von Bäumen - begründet. Zwar dürften bauliche Eingriffe derzeit zumindest weitgehend durch die in ihrer Geltungsdauer über diejenige der hier in Rede stehenden Sicherstellungsverordnung (Ablauf 23.3.2006) hinausreichende, durch Satzungsbeschluss vom 12.4.2005 um ein weiteres Jahr verlängerte baurechtliche Veränderungssperre vom 22.5.2002 verhindert werden, deren Geltungsbereich denjenigen der Sicherstellungsverordnung einschließt. Auch dürfte gerade der ältere, als besonders wertvoll erachtete Baumbestand in dem hier in Rede stehenden Bereich durch die Regelung der Baumschutzverordnung der Antragsgegnerin geschützt sein. Jedoch brauchte die Antragsgegnerin ihre Entscheidung über den Erlass der naturschutzrechtlichen Sicherstellungsverordnung nicht an der von ihrem Stadtrat beschlossenen Veränderungssperre auszurichten, auf deren Fortbestand sie letztlich keinen entscheidenden Einfluss hat, und die zum Beispiel obsolet würde, wenn ihr Stadtrat das Planaufstellungsverfahren endgültig einstellte, vgl. in diesem Zusammenhang auch OVG Koblenz, Urteil vom 1.7.1999 – 1 C 11884/98 – AS RP-SL 27, 386, 389, zur Beurteilung der Erforderlichkeit, in denen verschiedene Stellen über Genehmigungen entscheiden.

Auch geht der Schutzumfang der Sicherstellungsverordnung über denjenigen der Baumschutzverordnung hinaus, da er anders als letztere sämtliche Bäume unabhängig von Baumart und Stammumfang erfasst und außerdem auch die Entnahme abgestorbener und umgefallener Bäume grundsätzlich untersagt. Unter dem letztgenannten Aspekt besteht im Übrigen auch ein Konflikt mit Nutzungsinteressen der Antragsteller, die - offenbar aus Gründen der Verkehrssicherheit - gefällte Bäume sowie Weihnachtsbäume entnehmen und verwerten wollen und zudem weitere - nicht näher beschriebene - Unterhaltungsarbeiten in dem ehemaligen Parkgelände beabsichtigen., vgl. Seiten 4 und 6 der Antragsschrift vom 30.5.2005

Im Hinblick hierauf hält der Senat die einstweilige Sicherstellung für hinreichend sachlich gerechtfertigt.

Schließlich erweist sich die angegriffene Sicherstellungsverordnung auch als verhältnismäßig gemessen an den gegenläufigen Eigentümerinteressen. Denn sie ist in ihrer Geltungsdauer bis zum 23.3.2006 begrenzt (vgl. § 8 der Sicherstellungsverordnung i.d.F. vom 22.9.2005) und eröffnet die Möglichkeit zur Berücksichtigung gewichtiger Nutzungsinteressen nach näherer Maßgabe von § 5 - zulässige Handlungen und Anzeigepflicht - sowie im Wege der Befreiung nach den §§ 6 Sicherstellungsverordnung, 34 Abs. 2 SNG.

Bei diesen Gegebenheiten ist es nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin die umstrittene Sicherstellungsverordnung mit den darin enthaltenen Verboten und Nutzungsbeschränkungen erlassen hat um zu verhindern, dass es während der Prüfung, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang und mit welchem Inhalt eine Unterschutzstellung als geschützter Landschaftsbestandteil erfolgt, zu Veränderungen kommt, welche eine mögliche spätere Unterschutzstellung verhindern oder erschweren würden (vgl. § 3 - Schutzzweck - der Sicherstellungsverordnung).

Den Normenkontrollanträgen kann daher nicht entsprochen werden.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 159 VwGO i.V.m. § 100 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbar ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO für die Zulassung der Revision sind nicht erfüllt.

Sonstige Literatur

Rechtsmittelbelehrung

Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils bei dem Oberverwaltungsgericht des Saarlandes (Hausadresse: Kaiser-Wilhelm-Straße 15, 66740 Saarlouis/Postanschrift: 66724 Saarlouis) einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen. Die Begründung ist ebenfalls bei dem Oberverwaltungsgericht des Saarlandes (Hausadresse: Kaiser-Wilhelm-Straße 15, 66740 Saarlouis/Postanschrift: 66724 Saarlouis) einzureichen. In der Begründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senates der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der das Urteil abweicht, oder ein Verfahrensmangel, auf dem das Urteil beruhen kann, bezeichnet werden.

Die Einlegung und die Begründung der Beschwerde müssen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Prozessbevollmächtigten erfolgen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.