Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 09. März 2010 - 2 B 516/09

bei uns veröffentlicht am09.03.2010

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 30.11.2009 – 5 L 1879/09 – abgeändert und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Baueinstellungsverfügung vom 12.10.2009 wieder hergestellt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 500,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich gegen eine für sofort vollziehbar erklärte Baueinstellungsanordnung des Antragsgegners.

Sie bezog im Sommer des Jahres 2009 das zuvor von ihr erworbene Anwesen A-Straße in A-Stadt (Parzellen Nr. .../1 und Nr. .../2 in Flur 10 der Gemarkung A-Stadt). Auf diesem befinden sich neben einem straßennah errichteten Wohnhaus an der rechten Nachbargrenze mehrere in früherer Zeit landwirtschaftlich genutzte Gebäude.

Im Rahmen einer durch Nachbarbeschwerden wegen einer Tierhaltung der Antragstellerin veranlassten Ortseinsicht des Antragsgegners wurden im Juni 2009 auf dem Grundstück mehrere Pferde und Hunde festgestellt.

In einem Aktenvermerk vom 8.7.2009 über eine am Vortag durchgeführte Baukontrolle heißt es, der Ehemann der Antragstellerin habe erklärt, man halte auf dem „Hof“ etwa 12 Pferde „zur Zucht“. Auf einer eingezäunten Koppel hätten sich 8 Pferde befunden. Ferner würden 5 Schweine sowie Hasen in dem Stall gehalten. Bauaufsichtliches Einschreiten sei nicht nötig. Bautätigkeit nicht festzustellen; das Anwesen mache einen sauberen Eindruck.

Im September 2009 ersuchte der Bürgermeister von A-Stadt den Antragsgegner um bauaufsichtsbehördliches Tätigwerden und verwies auf „mehrere aktuelle Beschwerden aus der Nachbarschaft“ über eine starke Erhöhung des Tierbestands, einen drastischen Anstieg der Geruchsbelästigungen sowie dadurch hervorgerufene unzumutbare Belästigungen für Anwohner.

Mit Bescheid vom 12.10.2009 teilte der Antragsgegner der Antragstellerin dann mit, er habe festgestellt, dass der hinterste Teil des im Bereich der rechten Nachbargrenze stehenden Gebäudekomplexes linksseitig durch eine Folge von mit Segmentbögen verbundenen und zum Teil als Auflager der anschließenden Dachkonstruktion dienenden Pfeilern erweitert werde und forderte sie unter Verweis auf § 60 Abs. 2 LBO 2004 auf, die „in planungsrechtlicher Hinsicht unzulässigen“ Bauarbeiten sofort einzustellen. Die gleichzeitig getroffene Sofortvollzugsanordnung wurde damit begründet, dass eine Fortsetzung der Arbeiten die Verwirklichung von öffentlichen und von Nachbarrechten erschweren könne. Für den Fall der Nichtbefolgung wurde der Antragstellerin ein Zwangsgeld in Höhe von 500,- EUR und gegebenenfalls eine Versiegelung der Baustelle angedroht.

Zur Begründung ihres dagegen erhobenen Widerspruchs führte die Antragstellerin aus, sie habe im April 2009 beim Bauamt in A-Stadt telefonisch abgeklärt, inwieweit die Sanierung der maroden Gebäudeteile der Stallung ohne sonstige Veränderungen statthaft sei. Damals sei ihr von einem Herrn F erklärt worden, dass eine Sanierung ohne Erweiterung der Gebäude zulässig sei. Die gesamte innere Bausubstanz sei damals morsch, marode und „massivst sanierungsbedürftig“ gewesen. Daraufhin seien der hölzerne Vorderbereich des Stalltraktes und eine rechts befindliche Tür beseitigt worden. Außerdem sei eine marode Steinmauer komplett entfernt worden. Ohne Veränderung der äußeren Maße sei dann auf dem vorhandenen Fundament die Außenmauer mit einer Pfeiler- und Rundbogenstützkonstruktion gebaut worden. Im Rahmen einer Ortseinsicht durch die Behörde am 7.7.2009 sei keinerlei Verstoß gegen baurechtliche Vorschriften im Rahmen der Sanierung festgestellt worden. Vielmehr sei damals vor mehreren Zeugen erklärt worden, dass die Arbeiten beanstandungslos durchgeführt werden könnten. Nunmehr sei nach erneuten Beschwerden eine Baueinstellungsverfügung ergangen, obwohl sich am baulichen Zustand nichts geändert habe und keine über die reine Sanierung hinausgehenden Änderungen der Bausubstanz vorgenommen worden oder beabsichtigt seien. Dass die Fassade jetzt mit Säulen und Rundträgern gestaltet sei, rechtfertige eine solche Maßnahme nicht.

Im November 2009 stellte die Antragstellerin einen Aussetzungsantrag hinsichtlich der Baueinstellungsanordnung. Sie machte geltend, die Arbeiten beträfen keine Neubauten, sondern lediglich dringend notwendige Sanierungsarbeiten an den seit 1962 genehmigten und schon immer landwirtschaftlich, insbesondere auch zur Pferdehaltung genutzten Gebäuden ohne bauliche Erweiterungen. Warum sich der Antragsgegner entgegen früheren Verlautbarungen nun doch zu einem Einschreiten entschlossen habe, sei nicht nachvollziehbar und zudem unverhältnismäßig. Wenn er ihre Tierhaltung in den Gebäuden für rechtswidrig halte, müsse er diese verbieten. Die Frage ihrer baurechtlichen Zulässigkeit, für die im Übrigen jedwede Begründung im Bescheid fehle, stelle sich vorliegend nicht. Von den Nachbarn behauptete Beeinträchtigungen seien durch nichts belegt. Selbst wenn man unterstelle, dass in den vergangenen 10 Jahren keine Tiere gehalten worden seien, bestehe ein Recht auf Sanierung der Gebäude. Vor Beginn ihrer Baumaßnahme habe sie ihr Bauvorhaben bei der Stadt A-Stadt vorgestellt. An der Besprechung hätten neben dem Bürgermeister S und Herrn F von der Stadt noch 3 weitere Personen teilgenommen, davon allem Anschein nach auch ein Vertreter des Antragsgegners, der ihr jedoch namentlich nicht bekannt sei. Man habe ihr bei dieser Gelegenheit bestätigt, dass es sich um eine genehmigungsfreie Sanierung des Gebäudes handele und dass auch gegen die Tierhaltung keine Einwände bestünden.

Der Antragsgegner hat demgegenüber vorgetragen, eine Genehmigungsfreiheit von Bauarbeiten entbinde den Bauherrn nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung öffentlich-rechtlicher Anforderungen an sein Vorhaben und lasse auch die bauaufsichtsbehördlichen Einschreitensbefugnisse unberührt. Die Antragstellerin betreibe eine Großtierhaltung mit Pferden, Schweinen, Hühnern und Schafen im Innenbereich von A-Stadt. In Gebieten mit Wohngebietscharakter müsse jedoch lediglich eine angemessene Zahl von Kleintieren hingenommen werden. Dieser Rahmen sei deutlich überschritten. Ein Pferdestall sei in einem durch Wohnnutzung geprägten Gebiet nicht zulässig. Da die vormals vorhandene landwirtschaftliche Nutzung vor „geraumer Zeit“ aufgegeben worden sei, bestehe insoweit auch kein Bestandsschutz. Ein solcher scheide nach einem Zeitablauf von mehr als 10 Jahren aus.

Ende November 2009 hat das Verwaltungsgericht das Aussetzungsbegehren zurückgewiesen. In der Begründung heißt es, der Rechtsbehelf der Antragstellerin gegen die auf § 81 LBO 2004 gestützte Baueinstellung habe in der Hauptsache keine Erfolgsaussicht. Die Anordnung sei offensichtlich rechtmäßig. Ob der Hinweis auf die planungsrechtliche Unzulässigkeit „des Stalles“ im Rahmen der Ermessensausübung durch den Antragsgegner ausreiche, bedürfe keiner Entscheidung, da Begründungen nach § 45 Abs. 1 Nr. 2 SVwVfG bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nachgeholt werden könnten. Das habe der Antragsgegner hier in der Antragserwiderung getan. Nach ständiger Rechtsprechung rechtfertige bereits der Beginn von Bauarbeiten beziehungsweise die aufgenommene Nutzung baulicher Anlagen den Erlass einer Verfügung gemäß den §§ 81 und 82 Abs. 1 und 2 LBO 2004, es sei denn die Maßnahme genieße Bestandsschutz oder sei offensichtlich genehmigungsfähig. Beides lasse sich nicht mit der gebotenen Sicherheit feststellen. Ein Bestandsschutz für eine einmal materiell zulässige Nutzung ende mit ihrer endgültigen Aufgabe beziehungsweise auch bei einem Wechsel der Grundstückssituation nach einem in der höchstrichterlichen Rechtsprechung konkretisierten Zeitablauf. Bei Anlegung dieser Maßstäbe dränge es sich jedenfalls nicht auf, dass das streitige Stallgebäude für Großtiere in dem nach Angaben des Antragsgegners von Wohnbebauung geprägten Innenbereich von A-Stadt noch Bestandsschutz genieße. Dieser könnte unabhängig von dem seit der Aufgabe der Tierhaltung verstrichenen Zeitraum auch dadurch entfallen sein, dass das Gebäude vor dem Beginn der Sanierungsarbeiten aufgrund des baulichen Zustands als abgängig zu bezeichnen gewesen sein könnte. Eine Großtierhaltung sei nicht wohngebietsverträglich und daher nicht offensichtlich genehmigungsfähig.

Dagegen richtet sich das Rechtsmittel der Antragstellerin.

Während des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsgegner der Antragstellerin durch gesonderten Bescheid vom 7.1.2010 die Benutzung der baulichen Anlagen im Bereich der rechtsseitigen Nachbargrenze zur Haltung von Großtieren, insbesondere Pferden und Schweinen, unter Verweis auf deren bauplanungsrechtliche Unzulässigkeit untersagt.

II.

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss vom 30.11.2009 – 5 L 1879/09 –, mit dem das Verwaltungsgericht ihren Aussetzungsantrag (§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO) gegen die Baueinstellungsanordnung des Antragsgegners vom 12.10.2009 zurückgewiesen hat, unterliegt keinen durchgreifenden Bedenken hinsichtlich ihrer Zulässigkeit. Sie ist auch in der Sache begründet. Die nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den gerichtlichen Prüfungsumfang im Rechtsmittelverfahren bestimmende Beschwerdebegründung gebietet eine abweichende Beurteilung dieses Eilrechtsschutzbegehrens. Das Interesse der Antragstellerin an der begehrten Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs (§ 80 Abs. 1 VwGO) ist bei der im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotenen Orientierung an den Erfolgsaussichten ihres Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren vorrangig gegenüber den für die sofortige Vollziehbarkeit der Baustillegung streitenden Belangen.

Die Rechtmäßigkeit der Baueinstellungsanordnung vom 12.10.2009 begegnet gravierenden formellen und inhaltlichen Bedenken. Der § 81 Abs. 1 Satz 1 LBO 2004 ermächtigt die Unteren Bauaufsichtsbehörden, hier den Antragsgegner, die Einstellung der Arbeiten anzuordnen, wenn bauliche Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet, geändert oder beseitigt werden, wobei im konkreten Fall keiner der in Satz 2 Nr. 1 bis Nr. 4 vom Gesetzgeber für einen solchen Rechtsverstoß in formeller Hinsicht benannten Beispielsfälle einer verfahrensabweichenden Bauausführung vorliegt. Der Antragsgegner hat sein Einschreiten auch ansonsten von Anfang an eindeutig nicht auf eine Missachtung bauordnungsrechtlicher Verfahrenserfordernisse gestützt. Das belegt der in seiner Anordnung vom 12.10.2009 enthaltene konkrete Hinweis auf den § 60 Abs. 2 LBO 2004, in dem der Gesetzgeber die von der Frage der Zulassungsbedürftigkeit eines Vorhabens unabhängige Pflicht der Bauherrn zu einer „eigenverantwortlichen“ Beachtung öffentlich-rechtlicher Anforderungen klargestellt hat. Auch in der Antragserwiderung vom 9.11.2009 ist der Antragsgegner unmissverständlich von einer „Genehmigungsfreiheit“ der Baumaßnahme ausgegangen. Vor diesem Hintergrund bedarf keiner Vertiefung, ob die dem wohl zugrunde liegende Einordnung der Baumaßnahmen als verfahrensfreie Instandhaltungsarbeiten (§ 61 Abs. 5 LBO 2004) zutreffend ist.

Der seitens des Antragsgegners stattdessen für sein Tätigwerden im Bescheid vom 12.10.2009 ganz pauschal und ohne jegliche Konkretisierung angeführte Grund, dass die Baumaßnahme, also die zuvor vom Antragsgegner als festgestellt beschriebene Errichtung der Pfeiler und Segmentbögen, „in bauplanungsrechtlicher Hinsicht unzulässig“ sei, genügt – wie bereits in der erstinstanzlichen Entscheidung ausgeführt ist – inhaltlich nicht dem allgemeinen verwaltungsverfahrensrechtlichen Begründungserfordernis für Ermessensentscheidungen. Nach § 39 Abs. 1 Satz 3 SVwVfG soll die Begründung die „Gesichtspunkte“ erkennen lassen, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist. Zwar gelten für den Erlass von Baueinstellungen durch die Bauaufsichtsbehörde mit Blick auf die zugrunde liegende gesetzgeberische Intention einer Sicherung gerade der Funktion des formellen Baurechts (vgl. hierzu etwa Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, 2. Auflage 2005, Kp IX Rn 13) regelmäßig geringe Anforderungen. Wird die Behörde jedoch erkennbar ausschließlich zur Verhinderung einer nach ihrer Beurteilung drohenden Nichtbeachtung von Vorschriften aus dem Bereich des materiellen Bauplanungs- oder des Bauordnungsrechts tätig, so muss eine dem § 39 Abs. 1 Satz 3 SVwVfG genügende Begründung zumindest erkennen lassen, welche konkreten Rechtsverstöße gemeint sind. Nur so wird dem Adressaten die Möglichkeit einer inhaltlichen Auseinandersetzung eröffnet, sei es zur Beurteilung der Aussichten eines Rechtsbehelfs oder zu dessen Begründung. Ein – wie hier – ganz pauschaler Verweis auf die Rechtsmaterie „Bauplanungsrecht“ (sogar) ohne jede weitere Konkretisierung hinsichtlich des Beurteilungsmaßstabs genügt diesen Anforderungen sicher nicht. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist allein der in Schriftsätzen der Behörde in einem Eilrechtsschutzverfahren enthaltene Sachvortrag nicht geeignet, über die Regelung zur Zulässigkeit des Nachschiebens einer Begründung in § 45 Abs. 2 Nr. 2 SVwVfG insoweit eine Heilung herbeizuführen. Allein der Umstand, dass neben einer Ergänzung des Bescheids durch die Ausgangsbehörde auch die Widerspruchsbehörde mit Blick auf die ihr durch § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO übertragene Überprüfung der Zweckmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts theoretisch die Möglichkeit hat, die Anordnung mit einer den Anforderungen des § 39 Abs. 1 Satz 3 SVwVfG genügenden Begründung zu versehen, rechtfertigt keine abweichende Beurteilung im Rahmen der nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung.

Den vorgelegten Verwaltungsvorgängen lässt sich auch nicht entnehmen, dass die Antragstellerin nach Maßgabe des § 28 Abs. 1 SVwVfG vor Erlass der sie belastenden Baueinstellungsverfügung angehört worden wäre, wobei auch dabei der bloßen Möglichkeit einer Heilung dieses formalen Verstoßes durch Nachholung (§ 45 Abs. 1 Nr. 3 SVwVfG) keine entscheidende Bedeutung beigemessen werden könnte. Insoweit mag dahinstehen, ob bei wegen eines formellen Rechtsverstoßes angeordneten Baueinstellungen der Betroffene sich deshalb nicht auf eine unterbliebene Anhörung berufen kann, weil er – in diesen Fällen – die Bauverwirklichung unter Verzicht auf eine gebotene vorherige Einreichung entsprechender Anträge oder Unterlagen in Angriff genommen hat. (vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 8.12.1994 – 2 W 40/94 –, wonach das Bauherreninteresse an der Fortsetzung formell illegaler Bauarbeiten zumindest dann gegenüber dem angeordneten Sofortvollzug zurücktritt, sofern bei summarischer Prüfung „ungeklärt“ bleibt, ob eine ansonsten unbedenkliche Baueinstellungsanordnung in einem rechtmäßigen Verfahren ergangen ist) Da die Antragstellerin eine fehlende Anhörung nicht reklamiert, soll das nicht vertieft werden (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO). Dass hier in besonderer Weise Veranlassung bestanden hätte, die Antragstellerin anzuhören, ergibt sich schon aus dem Umstand, dass der Antragsgegner nach „mehreren örtlichen Überprüfungen“ gegenüber den Beschwerde führenden Nachbarn mit Schreiben vom 8.7.2009 ein Einschreiten unter Verweis auf die Möglichkeit privatrechtlicher Klärung der Nachbarstreitigkeiten ausdrücklich abgelehnt und dies der Antragstellerin durch Übersendung einer Durchschrift zur Kenntnis gebracht hatte. Die Antragstellerin hat im Übrigen in ihrem Widerspruch vom 16.10.2009 eingangs ausdrücklich klargestellt, dass „keine Baumaßnahmen betreffend der hier erfassten Gebäudeteile fortgeführt“ würden. Nach wie vor unwidersprochen geblieben ist ihr Sachvortrag, sie habe die geplante Baumaßnahme sogar vor Beginn der Arbeiten bei der Stadt A-Stadt vorgestellt und dabei „grünes Licht“ erhalten. Sofern bei dieser Vorsprache tatsächlich ein Vertreter des Antragsgegners anwesend gewesen sein sollte, würde sich zudem ein widersprüchliches Verhalten aufdrängen. Einer Aufklärung ist das vorliegend nicht zugänglich. Einer solchen bedarf es indes hier auch nicht. (vgl. hierzu etwa Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, 2. Auflage 2005, Kp IX Rn 45 zur Beseitigungsanordnung)

Über diese bereits formalen Gesichtspunkte hinaus, begegnete die Anordnung zur Baueinstellung auch dann erheblichen Bedenken, wenn man – wie in der erstinstanzlichen Entscheidung geschehen – die vom Antragsgegner in seinen verfahrensgegenständlichen Schriftsätzen angeführten materiellrechtlichen Erwägungen bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit seiner Baueinstellungsanordnung berücksichtigen wollte. Diese beziehen sich ausschließlich auf die Frage der materiellrechtlichen Zulässigkeit (Genehmigungsfähigkeit) der von der Antragstellerin beabsichtigten Haltung von Großvieh in den ehemaligen Stallungen im rückwärtigen Teil ihres Anwesens. Zwar ist nach ständiger Rechtsprechung bei der rechtlichen Beurteilung von Bauvorhaben vor allem im Baunachbarstreit eine einheitliche Betrachtung der zu schaffenden Bausubstanz und der vom Bauherrn erklärtermaßen beabsichtigten Nutzung vorzunehmen, die allerdings bei genehmigungsbedürftigen Vorhaben durch die Angaben des Bauherrn im Bauantrag konkretisiert wird. Dieser Grundsatz lässt sich indes nicht uneingeschränkt auf den vorliegenden Fall anwenden, in dem die Eigentümerin eines – bisher unstreitig – stark sanierungsbedürftigen Bestands im – vom Antragsgegner angenommen und unterstellt – Bereich „genehmigungsfreigestellten“ Bauens zwar eine in ihrer rechtlichen Zulässigkeit umstrittene Benutzung, hier eine Haltung von Großtieren, plant, indes in jedem Fall die notwendige Sicherung vorhandener Bausubstanz anstrebt, um sich überhaupt eine künftige Nutzungsmöglichkeit zu erhalten. Das gilt jedenfalls, wenn – wie hier – der Bestand als solcher in vielfältiger Hinsicht gegebenenfalls auch anderweitig einer (zulässigen) Benutzung zugeführt werden könnte. In diesem Fall fällt es in den Risikobereich des „genehmigungsfrei“ tätig werdenden Bauherrn, wenn sich später die für den von ihm als erhaltens- und sanierungswert angesehenen, genehmigten Baubestand konkret angestrebte Nutzung, die hier zudem der nach Errichtung der Stallungen ausgeübten Benutzung entspricht, aus rechtlichen Gründen nicht (wieder) realisieren lassen sollte. In diesem Falle kann dem Eigentümer auch mit Blick auf Art. 14 GG nicht angesonnen werden, einen ehemals legalen, aber nun stark sanierungsbedürftigen Bestand untergehen zu lassen, weil die Bauaufsichtsbehörde die Zulässigkeit der Wiederaufnahme seiner früheren Benutzung aufgrund geänderter tatsächlicher oder baurechtlicher Verhältnisse verneint. (vgl. zur Bedeutung der Eigentumsgarantie bei der Nutzungsänderung bestehender grenznaher Gebäude BVerwG, Urteil vom 16.5.1991 – 4 C 17.90 –, BRS 52 Nr. 157)

Dass rechtlich von einem „Neubau“ auszugehen wäre, wird vom Antragsgegner nicht geltend gemacht. Dabei kann dahinstehen, inwieweit bei der durch zahlreiche Fotos in den Bauakten dokumentierten Baumaßnahme der Antragstellerin vom Umfang her von einem so weit gehenden Eingriff in die (vormals) vorhandene Bausubstanz ausgegangen werden muss, dass die Frage des unzureichenden Grenzabstands (§ 7 LBO 2004) neu aufgeworfen würde. Der Antragsgegner hat bauordnungsrechtliche Erwägungen insgesamt jedenfalls aktenkundig nicht angestellt, (vgl. insbesondere zur Sanierung von Anlagen im Grenzbereich OVG des Saarlandes, Beschluss vom 4.5.1999 – 2 V 4/99 –, SKZ 1999, 281, Leitsatz Nr. 51, betreffend die Erneuerung einer ehemals genehmigten, aber nach gegenwärtigem Abstandsflächenrecht unzulässigen Terrasse auf einer Grenzgarage) bei denen auch zu berücksichtigen wäre, dass der rechte Nachbar ebenfalls bis auf die gemeinsame Grundstücksgrenze gebaut hat. (vgl. zur Bedeutung dieses Umstands nach Verzicht des Gesetzgebers auf das Anbauerfordernis bei Novellierung der Landesbauordnung im Jahre 2004 etwa Bitz, SKZ 2009, 158)

Dass in diesen Fällen eine gesonderte rechtliche Beurteilung der angestrebten Benutzung der baulichen Anlagen nach ihrer Sanierung und der gegebenenfalls verfahrensfreien „Instandhaltungsarbeiten“ (§ 61 Abs. 5 LBO 2004) „auf eigenes Risiko“ zur Sicherung des auch anderweitig nutzbaren Baubestands zumindest sehr naheliegend erscheint, verdeutlicht der Umstand, dass der Antragsgegner mit Bescheid vom 7.1.2010 eine ebenfalls zwangsmittelbewehrte zweite Verfügung erlassen hat, mit welcher der Antragstellerin nunmehr konkret die Tierhaltung unter Verweis auf deren Unzulässigkeit nach § 34 BauGB untersagt worden ist. In diesem von der Antragstellerin so bezeichneten „Parallelverfahren“ wird unter anderem die bodenrechtliche Zulässigkeit der Wiederaufnahme der Benutzung der Stallgebäude auf dem jedenfalls nach Angaben der linksseitigen Nachbarin gegenüber dem Baukontrolleur des Antragsgegners „immer schon landwirtschaftlich genutzten Grundstück“ (vgl. den Aktenvermerk vom 8.6.2009 über eine am 5.6.2009 durchgeführte Besichtigung der Örtlichkeit, Blatt 92 der Bauakte P 11006/09) zu klären sein. Vorgaben für den Ausgang eines entsprechenden Rechtsbehelfsverfahrens lassen sich aus der vorliegenden Entscheidung nicht ableiten. (vgl. allgemein zur Beurteilung materiell begründeter Nutzungsverbote nach § 82 Abs. 2 LBO 2004 insbesondere in gerichtlichen Aussetzungsverfahren etwa Bitz, SKZ 2009, 206 mit Fallbeispielen)

Gesonderten Vortrag zu dem vom Verwaltungsgericht im angegriffenen Beschluss erwähnten vollstreckungsrechtlichen Teil des angefochtenen Bescheids vom 12.10.2009 enthält die Beschwerde nicht. Die Vollzugsaussetzung entzieht weiteren Zwangsmaßnahmen durch den Antragsgegner zur Vollstreckung der Baueinstellungsverfügung ohnehin die Grundlage (§§ 13, 18 Abs. 1 SVwVG). Eine gegebenenfalls eingeleitete Vollstreckung ist nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 SVwVG einzustellen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf dem § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3, 52 Abs. 1, 47 GKG.

Der Beschluss ist nicht anfechtbar.

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(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun

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(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn 1. der Verwaltungsakt von einer ob

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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn

1.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder
2.
der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.