Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 01. Sept. 2014 - 1 B 745/14

ECLI:ECLI:DE:OVGNRW:2014:0901.1B745.14.00
bei uns veröffentlicht am01.09.2014

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme etwaiger außergerichtlicher Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.


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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 146


(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 68 Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts


(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Geri

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 40 Zeitpunkt der Wertberechnung


Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend, die den Rechtszug einleitet.

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 24 Untersuchungsgrundsatz


(1) Die Behörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Sie bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen; an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten ist sie nicht gebunden. Setzt die Behörde automatische Einrichtungen zum Erlass von Ver

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Verwaltungsgericht Magdeburg Beschluss, 16. Juli 2013 - 1 B 185/13

bei uns veröffentlicht am 16.07.2013

Tenor Die aufschiebende Wirkung der Klage vom 09.04.2013 gegen die Zuweisungsverfügung der Antragsgegnerin vom 08.04.2013 wird angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilf

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 09. März 2010 - 2 B 516/09

bei uns veröffentlicht am 09.03.2010

Tenor Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 30.11.2009 – 5 L 1879/09 – abgeändert und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Baueinstellungsv

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Tenor

Die aufschiebende Wirkung der Klage vom 09.04.2013 gegen die Zuweisungsverfügung der Antragsgegnerin vom 08.04.2013 wird angeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt B., A-Stadt, bewilligt.

Gründe

1

Der Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO, über den gemäß § 76 Abs. 4 S. 1 AsylVfG der Berichterstatter als Einzelrichter zu entscheiden hat, hat Erfolg.

2

Zwar ist entgegen des Verweisungsbeschlusses der 29. Kammer des Verwaltungsgerichts A-Stadt vom 18.04.2013 (VG 29 L 85.13 u. VG 29 K 86.13) das Verwaltungsgericht Magdeburg nicht örtlich zuständig. Vielmehr folgt die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts A-Stadt aus § 52 Nr. 3 S. 1 VwGO. Eine vorrangige Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Magdeburg gemäß § 52 Nr. 2 S. 3, 1. Hs. VwGO ist nicht begründet. Danach ist bei Streitigkeiten nach dem Asylverfahrensgesetz das Verwaltungsgericht, in dessen Bezirk der Ausländer nach dem Asylverfahrensgesetz seinen Aufenthalt zu nehmen hat, örtlich zuständig. Allerdings steht vorliegend gerade die zuständigkeitsbegründende Verfügung der Antragsgegnerin im Streit. Es bleibt deshalb gemäß § 52 Nr. 2 S. 3, 2. Hs. VwGO bei der Zuständigkeit nach § 52 Nr. 3 S. 1 VwGO und ist mithin im vorliegenden Rechtsstreit das Verwaltungsgericht A-Stadt zuständig (vgl. VG A-Stadt, B. v. 20.01.2012 - 30 L 1816.11 -, juris). Der Verweisungsbeschluss eröffnet jedoch die Zuständigkeit des erkennenden Gerichts.

3

Der Antrag richtet sich gegen den richtigen Antragsgegner. Mit seiner Klage und seinem Antrag wendet sich der Antragsteller gegen die von dem Antragsgegner erstellte "Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender" vom 08.04.2013. Auch wenn dieses Schriftstück als "Bescheinigung" überschrieben ist, stellt es sich nach dem Regelungsinhalt als Verwaltungsakt i. S. v. § 35 VwVfG dar, da darin u. a. bestimmt wird, dass sich der Asylsuchende unverzüglich zu der für ihn zuständigen Aufnahmeeinrichtung zu begeben hat. Auch wenn insofern eine bundesweit einheitlich gestaltete Vorlage benutzt wird, ist nach dem äußeren Erscheinungsbild des Bescheides des Antragsgegners, eine Behörde des Landes A-Stadt, erlassende Behörde. Es handelt sich nach dem vorher Gesagten auch nicht lediglich um die Übermittlung der Verteilungsentscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge nach § 46 Abs. 2 S. 1 AsylVfG, sondern um einen originären Bescheid des ZAA-A-Stadt nach § 22 Abs. 1 S. 2, 1. Hs., 2. Alt. AsylVfG. Die Mitteilung der als zuständig bestimmten Aufnahmeeinrichtung nach § 46 Abs. 2 S. 1 AsylVfG durch das Bundesamt stellt lediglich einen verwaltungsinternen Vorgang dar. Erst bei der aufgrund dieser Mitteilung von der veranlassenden Aufnahmeeinrichtung - hier der ZAA - erlassenen Weiterleitungsverfügung nach § 22 Abs. 1 S. 2, 1. Hs., 2. Alt. AsylVfG handelt es sich um einen rechtsmittelfähigen Verwaltungsakt (VG A-Stadt, B. v. 20.01.2012, a. a. O., m. w. N.). In diesem Zusammenhang kommt es auch nicht darauf an, wie der Antragsgegner zu seiner Entscheidung gelangt, nämlich ob er diese aus einer vom Computer gespeisten Software des Bundesamtes ableitet oder - was von dem Antragsgegner widersprochen wird - er vor der Entscheidung eine eigene inhaltliche Prüfung vorgenommen hat.

4

Die von dem Antragsteller erhobene Klage 1 A 128/13 MD hat deswegen Aussichten auf Erfolg, weil die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Zuweisungsentscheidung insbesondere von der Beantwortung der derzeit noch offenen Frage abhängig ist, ob der Antragsteller tatsächlich volljährig ist, wovon der Antragsgegner ausgeht. Das Alter hat er jedoch nur durch "Inaugenscheinnahme" nach einem "Verfahren der Altersschätzung" festgesetzt und hält das Gericht diese Vorgehensweise nicht für rechtmäßig. Der Antragsteller selbst hat angegeben, am 24.12.1996 geboren zu sein. Nach der Inaugenscheinnahme des Antragstellers durch den Antragsgegner wurde der Geburtstag fiktiv auf den 31.12.1994 festgesetzt auf der Grundlage des Aussehens des Antragstellers, sodass das 18. Lebensjahr infolge der Schätzung vollendet gewesen und zuvor Volljährigkeit eingetreten wäre.

5

Dieses Verfahren reicht jedoch für eine zureichende Alterseinschätzung nicht aus.

6

Zwar treffen einen Asylbewerber gemäß § 15 AsylVfG Mitwirkungspflichten, zu denen auch die Vorlage von in seinem Besitz befindlichen Urkunden gehört, die die Identitätsfeststellung ermöglichen. Die erhobenen Daten dürfen auch nach Maßgabe des § 16 AsylVfG zur Überprüfung verwendet werden. Ein unbegründeter Asylantrag kann zudem gemäß § 30 AsylVfG als offensichtlich unbegründet abgelehnt werden, wenn der Ausländer u. a. offenkundig falsche und widersprüchliche Angaben macht (Abs. 3 Nr. 1) oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht (Abs. 3 Nr. 2). Eine Rechtsvorschrift, die es erlaubt, dem Asylbewerber wegen Zweifeln an seiner Altersangabe ohne weitere Ermittlungen oder Untersuchungen ein anderes Geburtsdatum zuzuordnen und dies dann als Anknüpfungspunkt für bestimmte Rechtsfolgen zu verwenden, existiert jedoch nicht. Gerade weil Art. 6 Dublin-II-VO Minderjährige besonders schützen will und wegen der unter Umständen erheblichen negativen Folgen, die einen Minderjährigen, der als Volljähriger behandelt wird, treffen können, geht es keinesfalls an, Zweifel aufgrund des äußeren Anscheins zu einer gesetzlich nicht gedeckten "Altersfeststellung" zu nutzen, um auf dieser Grundlage einen möglicherweise tatsächlich Minderjährigen als Volljährigen rechtlich zu behandeln.

7

Ein Asylbewerber hat einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung (Hess. VGH, B. v. 08.06.1990, InfAuslR 1991, 54). Dem Gebot einer ermessensgerechten Einbeziehung der Interessen des Antragstellers wird der angefochtene Bescheid vom 08.04.2013 zumindest so lange nicht gerecht, wie sich der Antragsgegner mit dem bloßen Verweis auf eine fiktive Altersfeststellung begnügt. Vielmehr besteht eine Verpflichtung des Antragsgegners, vor der Verweisung des Antragstellers als Volljährigen an eine Aufnahmeeinrichtung zunächst eine rasche Klärung der strittigen Altersfrage zu bewirken und eine entsprechende Entscheidung abzuwarten. Tut dies die Behörde nicht, verletzt sie ihre Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts, auf dessen Basis erst eine sachgerechte Ausübung des Ermessens möglich ist. Die anderenfalls (möglicherweise) verletzten Schutzrechte eines minderjährigen Asylbewerbers verlangen ein derartiges Vorgehen. Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes spricht Einiges dafür, einem nach eigener Behauptung minderjährigen Asylbewerber aus Gründen des Minderjährigenschutzes bis zum "medizinischen Beweis des Gegenteils" diesen als Minderjährigen zu behandeln. Denn auch wenn der nach dem "Verfahren der Alterseinschätzung" gewonnene persönliche Eindruck der von dem Antragsgegner betrauten Fachkräfte letztlich die Volljährigkeit des Antragstellers zu bestätigen vermag, entbindet dies den Antragsgegner nicht, eine Altersfeststellung des Antragstellers durch ein medizinisches Sachverständigengutachten, wie etwa ein zahnärztliches Gutachten oder eine körperliche Untersuchung zu bewirken.

8

Danach war dem Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO bereits deshalb Erfolg beschieden, weil dem Gericht erstmalig mit dem Schriftsatz des Antragsgegners vom 20.06.2013 bekannt wurde, dass der Antragsteller gegen den Bescheid der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft vom 05.04.2013, durch den die Beendigung seiner Inobhutnahme in einer Berliner Jugendhilfeeinrichtung verfügt hat, vor dem Verwaltungsgericht A-Stadt angegriffen hat und der Bescheid vom 05.04.2013 mithin noch nicht bestandskräftig/rechtskräftig geworden ist. Seinem Eilrechtsschutzbegehren steht mithin weiter die Inobhutnahme in einer Berliner Jugendhilfeeinrichtung zur Seite.

9

Soweit der Antragsgegner in diesem Zusammenhang vorträgt, der Antragsteller könne sich nicht auf die Regelung des § 42 SGB VIII berufen, weil die dort enthaltenen jugendhilferechtlichen Vorschriften nicht die Frage entschieden, an welchem Ort der Betreffende untergebracht werden müsse, sondern nur, ob dieser in eine Jugendeinrichtung oder eine Einrichtung für Erwachsende aufgenommen werden müsse, die Frage des Aufenthaltsortes sei vielmehr allein Inhalt der aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen, dringt er damit nicht durch. Denn die Inobhutnahme eines Minderjährigen nach § 42 SGB VIII geht gerade im Hinblick auf den Schutz von Minderjährigen, nicht zuletzt im Hinblick auf die Dublin-II-VO, den Verteilungsregelungen des Asylverfahrensgesetzes vor, die gerade keinen entsprechenden Berücksichtigung bei der Verteilung von Minderjährigen enthalten. Die Inobhutnahme von Minderjährigen soll gerade erreichen, dass diese losgelöst von ihrer Asylverfahrensantragstellung einer besonderen Fürsorge des Staates unterworfen sind, bei dem sie den Asylantrag gestellt haben. Deshalb bedurfte es auch keiner ausdrücklichen (klarstellenden) Regelung der Bestimmungen des § 42 SGB VIII im Asylverfahrensgesetz. Nur die Minderjährigkeit des Asylantragstellers regelt mithin die Frage, in welche Einrichtung dieser unterzubringen ist, die Frage seines Aufenthaltsortes ergibt sich daraus als Rechtsfolge. Denn wenn im Rahmen des § 42 SGB VIII nur das Jugendamt berechtigt und verpflichtet ist, ein Kind oder einen Jugendlichen in seine Obhut mit den entsprechenden Rechtsfolgen zu nehmen, kann dieses zuständige Jugendamt auch nur den Aufenthaltsort des Jugendlichen/Minderjährigen bestimmen, für den dieses Jugendamt zuständig ist. Dies kann mithin nur eine das jeweilige Bundesland betreffende Entscheidung sein und schließt dies von daher auch die Zuweisung in eine Jugendhilfeeinrichtung eines anderen Bundeslandes aus.

10

Danach war dem Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO stattzugeben.

11

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

12

Aus den vorgenannten Gründen war dem Antragsteller zudem Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt B., A-Stadt, für das einstweilige Rechtsschutzverfahren zu gewähren war.

13

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).


Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 30.11.2009 – 5 L 1879/09 – abgeändert und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Baueinstellungsverfügung vom 12.10.2009 wieder hergestellt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 500,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich gegen eine für sofort vollziehbar erklärte Baueinstellungsanordnung des Antragsgegners.

Sie bezog im Sommer des Jahres 2009 das zuvor von ihr erworbene Anwesen A-Straße in A-Stadt (Parzellen Nr. .../1 und Nr. .../2 in Flur 10 der Gemarkung A-Stadt). Auf diesem befinden sich neben einem straßennah errichteten Wohnhaus an der rechten Nachbargrenze mehrere in früherer Zeit landwirtschaftlich genutzte Gebäude.

Im Rahmen einer durch Nachbarbeschwerden wegen einer Tierhaltung der Antragstellerin veranlassten Ortseinsicht des Antragsgegners wurden im Juni 2009 auf dem Grundstück mehrere Pferde und Hunde festgestellt.

In einem Aktenvermerk vom 8.7.2009 über eine am Vortag durchgeführte Baukontrolle heißt es, der Ehemann der Antragstellerin habe erklärt, man halte auf dem „Hof“ etwa 12 Pferde „zur Zucht“. Auf einer eingezäunten Koppel hätten sich 8 Pferde befunden. Ferner würden 5 Schweine sowie Hasen in dem Stall gehalten. Bauaufsichtliches Einschreiten sei nicht nötig. Bautätigkeit nicht festzustellen; das Anwesen mache einen sauberen Eindruck.

Im September 2009 ersuchte der Bürgermeister von A-Stadt den Antragsgegner um bauaufsichtsbehördliches Tätigwerden und verwies auf „mehrere aktuelle Beschwerden aus der Nachbarschaft“ über eine starke Erhöhung des Tierbestands, einen drastischen Anstieg der Geruchsbelästigungen sowie dadurch hervorgerufene unzumutbare Belästigungen für Anwohner.

Mit Bescheid vom 12.10.2009 teilte der Antragsgegner der Antragstellerin dann mit, er habe festgestellt, dass der hinterste Teil des im Bereich der rechten Nachbargrenze stehenden Gebäudekomplexes linksseitig durch eine Folge von mit Segmentbögen verbundenen und zum Teil als Auflager der anschließenden Dachkonstruktion dienenden Pfeilern erweitert werde und forderte sie unter Verweis auf § 60 Abs. 2 LBO 2004 auf, die „in planungsrechtlicher Hinsicht unzulässigen“ Bauarbeiten sofort einzustellen. Die gleichzeitig getroffene Sofortvollzugsanordnung wurde damit begründet, dass eine Fortsetzung der Arbeiten die Verwirklichung von öffentlichen und von Nachbarrechten erschweren könne. Für den Fall der Nichtbefolgung wurde der Antragstellerin ein Zwangsgeld in Höhe von 500,- EUR und gegebenenfalls eine Versiegelung der Baustelle angedroht.

Zur Begründung ihres dagegen erhobenen Widerspruchs führte die Antragstellerin aus, sie habe im April 2009 beim Bauamt in A-Stadt telefonisch abgeklärt, inwieweit die Sanierung der maroden Gebäudeteile der Stallung ohne sonstige Veränderungen statthaft sei. Damals sei ihr von einem Herrn F erklärt worden, dass eine Sanierung ohne Erweiterung der Gebäude zulässig sei. Die gesamte innere Bausubstanz sei damals morsch, marode und „massivst sanierungsbedürftig“ gewesen. Daraufhin seien der hölzerne Vorderbereich des Stalltraktes und eine rechts befindliche Tür beseitigt worden. Außerdem sei eine marode Steinmauer komplett entfernt worden. Ohne Veränderung der äußeren Maße sei dann auf dem vorhandenen Fundament die Außenmauer mit einer Pfeiler- und Rundbogenstützkonstruktion gebaut worden. Im Rahmen einer Ortseinsicht durch die Behörde am 7.7.2009 sei keinerlei Verstoß gegen baurechtliche Vorschriften im Rahmen der Sanierung festgestellt worden. Vielmehr sei damals vor mehreren Zeugen erklärt worden, dass die Arbeiten beanstandungslos durchgeführt werden könnten. Nunmehr sei nach erneuten Beschwerden eine Baueinstellungsverfügung ergangen, obwohl sich am baulichen Zustand nichts geändert habe und keine über die reine Sanierung hinausgehenden Änderungen der Bausubstanz vorgenommen worden oder beabsichtigt seien. Dass die Fassade jetzt mit Säulen und Rundträgern gestaltet sei, rechtfertige eine solche Maßnahme nicht.

Im November 2009 stellte die Antragstellerin einen Aussetzungsantrag hinsichtlich der Baueinstellungsanordnung. Sie machte geltend, die Arbeiten beträfen keine Neubauten, sondern lediglich dringend notwendige Sanierungsarbeiten an den seit 1962 genehmigten und schon immer landwirtschaftlich, insbesondere auch zur Pferdehaltung genutzten Gebäuden ohne bauliche Erweiterungen. Warum sich der Antragsgegner entgegen früheren Verlautbarungen nun doch zu einem Einschreiten entschlossen habe, sei nicht nachvollziehbar und zudem unverhältnismäßig. Wenn er ihre Tierhaltung in den Gebäuden für rechtswidrig halte, müsse er diese verbieten. Die Frage ihrer baurechtlichen Zulässigkeit, für die im Übrigen jedwede Begründung im Bescheid fehle, stelle sich vorliegend nicht. Von den Nachbarn behauptete Beeinträchtigungen seien durch nichts belegt. Selbst wenn man unterstelle, dass in den vergangenen 10 Jahren keine Tiere gehalten worden seien, bestehe ein Recht auf Sanierung der Gebäude. Vor Beginn ihrer Baumaßnahme habe sie ihr Bauvorhaben bei der Stadt A-Stadt vorgestellt. An der Besprechung hätten neben dem Bürgermeister S und Herrn F von der Stadt noch 3 weitere Personen teilgenommen, davon allem Anschein nach auch ein Vertreter des Antragsgegners, der ihr jedoch namentlich nicht bekannt sei. Man habe ihr bei dieser Gelegenheit bestätigt, dass es sich um eine genehmigungsfreie Sanierung des Gebäudes handele und dass auch gegen die Tierhaltung keine Einwände bestünden.

Der Antragsgegner hat demgegenüber vorgetragen, eine Genehmigungsfreiheit von Bauarbeiten entbinde den Bauherrn nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung öffentlich-rechtlicher Anforderungen an sein Vorhaben und lasse auch die bauaufsichtsbehördlichen Einschreitensbefugnisse unberührt. Die Antragstellerin betreibe eine Großtierhaltung mit Pferden, Schweinen, Hühnern und Schafen im Innenbereich von A-Stadt. In Gebieten mit Wohngebietscharakter müsse jedoch lediglich eine angemessene Zahl von Kleintieren hingenommen werden. Dieser Rahmen sei deutlich überschritten. Ein Pferdestall sei in einem durch Wohnnutzung geprägten Gebiet nicht zulässig. Da die vormals vorhandene landwirtschaftliche Nutzung vor „geraumer Zeit“ aufgegeben worden sei, bestehe insoweit auch kein Bestandsschutz. Ein solcher scheide nach einem Zeitablauf von mehr als 10 Jahren aus.

Ende November 2009 hat das Verwaltungsgericht das Aussetzungsbegehren zurückgewiesen. In der Begründung heißt es, der Rechtsbehelf der Antragstellerin gegen die auf § 81 LBO 2004 gestützte Baueinstellung habe in der Hauptsache keine Erfolgsaussicht. Die Anordnung sei offensichtlich rechtmäßig. Ob der Hinweis auf die planungsrechtliche Unzulässigkeit „des Stalles“ im Rahmen der Ermessensausübung durch den Antragsgegner ausreiche, bedürfe keiner Entscheidung, da Begründungen nach § 45 Abs. 1 Nr. 2 SVwVfG bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nachgeholt werden könnten. Das habe der Antragsgegner hier in der Antragserwiderung getan. Nach ständiger Rechtsprechung rechtfertige bereits der Beginn von Bauarbeiten beziehungsweise die aufgenommene Nutzung baulicher Anlagen den Erlass einer Verfügung gemäß den §§ 81 und 82 Abs. 1 und 2 LBO 2004, es sei denn die Maßnahme genieße Bestandsschutz oder sei offensichtlich genehmigungsfähig. Beides lasse sich nicht mit der gebotenen Sicherheit feststellen. Ein Bestandsschutz für eine einmal materiell zulässige Nutzung ende mit ihrer endgültigen Aufgabe beziehungsweise auch bei einem Wechsel der Grundstückssituation nach einem in der höchstrichterlichen Rechtsprechung konkretisierten Zeitablauf. Bei Anlegung dieser Maßstäbe dränge es sich jedenfalls nicht auf, dass das streitige Stallgebäude für Großtiere in dem nach Angaben des Antragsgegners von Wohnbebauung geprägten Innenbereich von A-Stadt noch Bestandsschutz genieße. Dieser könnte unabhängig von dem seit der Aufgabe der Tierhaltung verstrichenen Zeitraum auch dadurch entfallen sein, dass das Gebäude vor dem Beginn der Sanierungsarbeiten aufgrund des baulichen Zustands als abgängig zu bezeichnen gewesen sein könnte. Eine Großtierhaltung sei nicht wohngebietsverträglich und daher nicht offensichtlich genehmigungsfähig.

Dagegen richtet sich das Rechtsmittel der Antragstellerin.

Während des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsgegner der Antragstellerin durch gesonderten Bescheid vom 7.1.2010 die Benutzung der baulichen Anlagen im Bereich der rechtsseitigen Nachbargrenze zur Haltung von Großtieren, insbesondere Pferden und Schweinen, unter Verweis auf deren bauplanungsrechtliche Unzulässigkeit untersagt.

II.

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss vom 30.11.2009 – 5 L 1879/09 –, mit dem das Verwaltungsgericht ihren Aussetzungsantrag (§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO) gegen die Baueinstellungsanordnung des Antragsgegners vom 12.10.2009 zurückgewiesen hat, unterliegt keinen durchgreifenden Bedenken hinsichtlich ihrer Zulässigkeit. Sie ist auch in der Sache begründet. Die nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den gerichtlichen Prüfungsumfang im Rechtsmittelverfahren bestimmende Beschwerdebegründung gebietet eine abweichende Beurteilung dieses Eilrechtsschutzbegehrens. Das Interesse der Antragstellerin an der begehrten Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs (§ 80 Abs. 1 VwGO) ist bei der im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotenen Orientierung an den Erfolgsaussichten ihres Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren vorrangig gegenüber den für die sofortige Vollziehbarkeit der Baustillegung streitenden Belangen.

Die Rechtmäßigkeit der Baueinstellungsanordnung vom 12.10.2009 begegnet gravierenden formellen und inhaltlichen Bedenken. Der § 81 Abs. 1 Satz 1 LBO 2004 ermächtigt die Unteren Bauaufsichtsbehörden, hier den Antragsgegner, die Einstellung der Arbeiten anzuordnen, wenn bauliche Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet, geändert oder beseitigt werden, wobei im konkreten Fall keiner der in Satz 2 Nr. 1 bis Nr. 4 vom Gesetzgeber für einen solchen Rechtsverstoß in formeller Hinsicht benannten Beispielsfälle einer verfahrensabweichenden Bauausführung vorliegt. Der Antragsgegner hat sein Einschreiten auch ansonsten von Anfang an eindeutig nicht auf eine Missachtung bauordnungsrechtlicher Verfahrenserfordernisse gestützt. Das belegt der in seiner Anordnung vom 12.10.2009 enthaltene konkrete Hinweis auf den § 60 Abs. 2 LBO 2004, in dem der Gesetzgeber die von der Frage der Zulassungsbedürftigkeit eines Vorhabens unabhängige Pflicht der Bauherrn zu einer „eigenverantwortlichen“ Beachtung öffentlich-rechtlicher Anforderungen klargestellt hat. Auch in der Antragserwiderung vom 9.11.2009 ist der Antragsgegner unmissverständlich von einer „Genehmigungsfreiheit“ der Baumaßnahme ausgegangen. Vor diesem Hintergrund bedarf keiner Vertiefung, ob die dem wohl zugrunde liegende Einordnung der Baumaßnahmen als verfahrensfreie Instandhaltungsarbeiten (§ 61 Abs. 5 LBO 2004) zutreffend ist.

Der seitens des Antragsgegners stattdessen für sein Tätigwerden im Bescheid vom 12.10.2009 ganz pauschal und ohne jegliche Konkretisierung angeführte Grund, dass die Baumaßnahme, also die zuvor vom Antragsgegner als festgestellt beschriebene Errichtung der Pfeiler und Segmentbögen, „in bauplanungsrechtlicher Hinsicht unzulässig“ sei, genügt – wie bereits in der erstinstanzlichen Entscheidung ausgeführt ist – inhaltlich nicht dem allgemeinen verwaltungsverfahrensrechtlichen Begründungserfordernis für Ermessensentscheidungen. Nach § 39 Abs. 1 Satz 3 SVwVfG soll die Begründung die „Gesichtspunkte“ erkennen lassen, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist. Zwar gelten für den Erlass von Baueinstellungen durch die Bauaufsichtsbehörde mit Blick auf die zugrunde liegende gesetzgeberische Intention einer Sicherung gerade der Funktion des formellen Baurechts (vgl. hierzu etwa Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, 2. Auflage 2005, Kp IX Rn 13) regelmäßig geringe Anforderungen. Wird die Behörde jedoch erkennbar ausschließlich zur Verhinderung einer nach ihrer Beurteilung drohenden Nichtbeachtung von Vorschriften aus dem Bereich des materiellen Bauplanungs- oder des Bauordnungsrechts tätig, so muss eine dem § 39 Abs. 1 Satz 3 SVwVfG genügende Begründung zumindest erkennen lassen, welche konkreten Rechtsverstöße gemeint sind. Nur so wird dem Adressaten die Möglichkeit einer inhaltlichen Auseinandersetzung eröffnet, sei es zur Beurteilung der Aussichten eines Rechtsbehelfs oder zu dessen Begründung. Ein – wie hier – ganz pauschaler Verweis auf die Rechtsmaterie „Bauplanungsrecht“ (sogar) ohne jede weitere Konkretisierung hinsichtlich des Beurteilungsmaßstabs genügt diesen Anforderungen sicher nicht. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist allein der in Schriftsätzen der Behörde in einem Eilrechtsschutzverfahren enthaltene Sachvortrag nicht geeignet, über die Regelung zur Zulässigkeit des Nachschiebens einer Begründung in § 45 Abs. 2 Nr. 2 SVwVfG insoweit eine Heilung herbeizuführen. Allein der Umstand, dass neben einer Ergänzung des Bescheids durch die Ausgangsbehörde auch die Widerspruchsbehörde mit Blick auf die ihr durch § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO übertragene Überprüfung der Zweckmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts theoretisch die Möglichkeit hat, die Anordnung mit einer den Anforderungen des § 39 Abs. 1 Satz 3 SVwVfG genügenden Begründung zu versehen, rechtfertigt keine abweichende Beurteilung im Rahmen der nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung.

Den vorgelegten Verwaltungsvorgängen lässt sich auch nicht entnehmen, dass die Antragstellerin nach Maßgabe des § 28 Abs. 1 SVwVfG vor Erlass der sie belastenden Baueinstellungsverfügung angehört worden wäre, wobei auch dabei der bloßen Möglichkeit einer Heilung dieses formalen Verstoßes durch Nachholung (§ 45 Abs. 1 Nr. 3 SVwVfG) keine entscheidende Bedeutung beigemessen werden könnte. Insoweit mag dahinstehen, ob bei wegen eines formellen Rechtsverstoßes angeordneten Baueinstellungen der Betroffene sich deshalb nicht auf eine unterbliebene Anhörung berufen kann, weil er – in diesen Fällen – die Bauverwirklichung unter Verzicht auf eine gebotene vorherige Einreichung entsprechender Anträge oder Unterlagen in Angriff genommen hat. (vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 8.12.1994 – 2 W 40/94 –, wonach das Bauherreninteresse an der Fortsetzung formell illegaler Bauarbeiten zumindest dann gegenüber dem angeordneten Sofortvollzug zurücktritt, sofern bei summarischer Prüfung „ungeklärt“ bleibt, ob eine ansonsten unbedenkliche Baueinstellungsanordnung in einem rechtmäßigen Verfahren ergangen ist) Da die Antragstellerin eine fehlende Anhörung nicht reklamiert, soll das nicht vertieft werden (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO). Dass hier in besonderer Weise Veranlassung bestanden hätte, die Antragstellerin anzuhören, ergibt sich schon aus dem Umstand, dass der Antragsgegner nach „mehreren örtlichen Überprüfungen“ gegenüber den Beschwerde führenden Nachbarn mit Schreiben vom 8.7.2009 ein Einschreiten unter Verweis auf die Möglichkeit privatrechtlicher Klärung der Nachbarstreitigkeiten ausdrücklich abgelehnt und dies der Antragstellerin durch Übersendung einer Durchschrift zur Kenntnis gebracht hatte. Die Antragstellerin hat im Übrigen in ihrem Widerspruch vom 16.10.2009 eingangs ausdrücklich klargestellt, dass „keine Baumaßnahmen betreffend der hier erfassten Gebäudeteile fortgeführt“ würden. Nach wie vor unwidersprochen geblieben ist ihr Sachvortrag, sie habe die geplante Baumaßnahme sogar vor Beginn der Arbeiten bei der Stadt A-Stadt vorgestellt und dabei „grünes Licht“ erhalten. Sofern bei dieser Vorsprache tatsächlich ein Vertreter des Antragsgegners anwesend gewesen sein sollte, würde sich zudem ein widersprüchliches Verhalten aufdrängen. Einer Aufklärung ist das vorliegend nicht zugänglich. Einer solchen bedarf es indes hier auch nicht. (vgl. hierzu etwa Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, 2. Auflage 2005, Kp IX Rn 45 zur Beseitigungsanordnung)

Über diese bereits formalen Gesichtspunkte hinaus, begegnete die Anordnung zur Baueinstellung auch dann erheblichen Bedenken, wenn man – wie in der erstinstanzlichen Entscheidung geschehen – die vom Antragsgegner in seinen verfahrensgegenständlichen Schriftsätzen angeführten materiellrechtlichen Erwägungen bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit seiner Baueinstellungsanordnung berücksichtigen wollte. Diese beziehen sich ausschließlich auf die Frage der materiellrechtlichen Zulässigkeit (Genehmigungsfähigkeit) der von der Antragstellerin beabsichtigten Haltung von Großvieh in den ehemaligen Stallungen im rückwärtigen Teil ihres Anwesens. Zwar ist nach ständiger Rechtsprechung bei der rechtlichen Beurteilung von Bauvorhaben vor allem im Baunachbarstreit eine einheitliche Betrachtung der zu schaffenden Bausubstanz und der vom Bauherrn erklärtermaßen beabsichtigten Nutzung vorzunehmen, die allerdings bei genehmigungsbedürftigen Vorhaben durch die Angaben des Bauherrn im Bauantrag konkretisiert wird. Dieser Grundsatz lässt sich indes nicht uneingeschränkt auf den vorliegenden Fall anwenden, in dem die Eigentümerin eines – bisher unstreitig – stark sanierungsbedürftigen Bestands im – vom Antragsgegner angenommen und unterstellt – Bereich „genehmigungsfreigestellten“ Bauens zwar eine in ihrer rechtlichen Zulässigkeit umstrittene Benutzung, hier eine Haltung von Großtieren, plant, indes in jedem Fall die notwendige Sicherung vorhandener Bausubstanz anstrebt, um sich überhaupt eine künftige Nutzungsmöglichkeit zu erhalten. Das gilt jedenfalls, wenn – wie hier – der Bestand als solcher in vielfältiger Hinsicht gegebenenfalls auch anderweitig einer (zulässigen) Benutzung zugeführt werden könnte. In diesem Fall fällt es in den Risikobereich des „genehmigungsfrei“ tätig werdenden Bauherrn, wenn sich später die für den von ihm als erhaltens- und sanierungswert angesehenen, genehmigten Baubestand konkret angestrebte Nutzung, die hier zudem der nach Errichtung der Stallungen ausgeübten Benutzung entspricht, aus rechtlichen Gründen nicht (wieder) realisieren lassen sollte. In diesem Falle kann dem Eigentümer auch mit Blick auf Art. 14 GG nicht angesonnen werden, einen ehemals legalen, aber nun stark sanierungsbedürftigen Bestand untergehen zu lassen, weil die Bauaufsichtsbehörde die Zulässigkeit der Wiederaufnahme seiner früheren Benutzung aufgrund geänderter tatsächlicher oder baurechtlicher Verhältnisse verneint. (vgl. zur Bedeutung der Eigentumsgarantie bei der Nutzungsänderung bestehender grenznaher Gebäude BVerwG, Urteil vom 16.5.1991 – 4 C 17.90 –, BRS 52 Nr. 157)

Dass rechtlich von einem „Neubau“ auszugehen wäre, wird vom Antragsgegner nicht geltend gemacht. Dabei kann dahinstehen, inwieweit bei der durch zahlreiche Fotos in den Bauakten dokumentierten Baumaßnahme der Antragstellerin vom Umfang her von einem so weit gehenden Eingriff in die (vormals) vorhandene Bausubstanz ausgegangen werden muss, dass die Frage des unzureichenden Grenzabstands (§ 7 LBO 2004) neu aufgeworfen würde. Der Antragsgegner hat bauordnungsrechtliche Erwägungen insgesamt jedenfalls aktenkundig nicht angestellt, (vgl. insbesondere zur Sanierung von Anlagen im Grenzbereich OVG des Saarlandes, Beschluss vom 4.5.1999 – 2 V 4/99 –, SKZ 1999, 281, Leitsatz Nr. 51, betreffend die Erneuerung einer ehemals genehmigten, aber nach gegenwärtigem Abstandsflächenrecht unzulässigen Terrasse auf einer Grenzgarage) bei denen auch zu berücksichtigen wäre, dass der rechte Nachbar ebenfalls bis auf die gemeinsame Grundstücksgrenze gebaut hat. (vgl. zur Bedeutung dieses Umstands nach Verzicht des Gesetzgebers auf das Anbauerfordernis bei Novellierung der Landesbauordnung im Jahre 2004 etwa Bitz, SKZ 2009, 158)

Dass in diesen Fällen eine gesonderte rechtliche Beurteilung der angestrebten Benutzung der baulichen Anlagen nach ihrer Sanierung und der gegebenenfalls verfahrensfreien „Instandhaltungsarbeiten“ (§ 61 Abs. 5 LBO 2004) „auf eigenes Risiko“ zur Sicherung des auch anderweitig nutzbaren Baubestands zumindest sehr naheliegend erscheint, verdeutlicht der Umstand, dass der Antragsgegner mit Bescheid vom 7.1.2010 eine ebenfalls zwangsmittelbewehrte zweite Verfügung erlassen hat, mit welcher der Antragstellerin nunmehr konkret die Tierhaltung unter Verweis auf deren Unzulässigkeit nach § 34 BauGB untersagt worden ist. In diesem von der Antragstellerin so bezeichneten „Parallelverfahren“ wird unter anderem die bodenrechtliche Zulässigkeit der Wiederaufnahme der Benutzung der Stallgebäude auf dem jedenfalls nach Angaben der linksseitigen Nachbarin gegenüber dem Baukontrolleur des Antragsgegners „immer schon landwirtschaftlich genutzten Grundstück“ (vgl. den Aktenvermerk vom 8.6.2009 über eine am 5.6.2009 durchgeführte Besichtigung der Örtlichkeit, Blatt 92 der Bauakte P 11006/09) zu klären sein. Vorgaben für den Ausgang eines entsprechenden Rechtsbehelfsverfahrens lassen sich aus der vorliegenden Entscheidung nicht ableiten. (vgl. allgemein zur Beurteilung materiell begründeter Nutzungsverbote nach § 82 Abs. 2 LBO 2004 insbesondere in gerichtlichen Aussetzungsverfahren etwa Bitz, SKZ 2009, 206 mit Fallbeispielen)

Gesonderten Vortrag zu dem vom Verwaltungsgericht im angegriffenen Beschluss erwähnten vollstreckungsrechtlichen Teil des angefochtenen Bescheids vom 12.10.2009 enthält die Beschwerde nicht. Die Vollzugsaussetzung entzieht weiteren Zwangsmaßnahmen durch den Antragsgegner zur Vollstreckung der Baueinstellungsverfügung ohnehin die Grundlage (§§ 13, 18 Abs. 1 SVwVG). Eine gegebenenfalls eingeleitete Vollstreckung ist nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 SVwVG einzustellen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf dem § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3, 52 Abs. 1, 47 GKG.

Der Beschluss ist nicht anfechtbar.

(1) Die Behörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Sie bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen; an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten ist sie nicht gebunden. Setzt die Behörde automatische Einrichtungen zum Erlass von Verwaltungsakten ein, muss sie für den Einzelfall bedeutsame tatsächliche Angaben des Beteiligten berücksichtigen, die im automatischen Verfahren nicht ermittelt würden.

(2) Die Behörde hat alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch die für die Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen.

(3) Die Behörde darf die Entgegennahme von Erklärungen oder Anträgen, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, nicht deshalb verweigern, weil sie die Erklärung oder den Antrag in der Sache für unzulässig oder unbegründet hält.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 30.11.2009 – 5 L 1879/09 – abgeändert und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Baueinstellungsverfügung vom 12.10.2009 wieder hergestellt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 500,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich gegen eine für sofort vollziehbar erklärte Baueinstellungsanordnung des Antragsgegners.

Sie bezog im Sommer des Jahres 2009 das zuvor von ihr erworbene Anwesen A-Straße in A-Stadt (Parzellen Nr. .../1 und Nr. .../2 in Flur 10 der Gemarkung A-Stadt). Auf diesem befinden sich neben einem straßennah errichteten Wohnhaus an der rechten Nachbargrenze mehrere in früherer Zeit landwirtschaftlich genutzte Gebäude.

Im Rahmen einer durch Nachbarbeschwerden wegen einer Tierhaltung der Antragstellerin veranlassten Ortseinsicht des Antragsgegners wurden im Juni 2009 auf dem Grundstück mehrere Pferde und Hunde festgestellt.

In einem Aktenvermerk vom 8.7.2009 über eine am Vortag durchgeführte Baukontrolle heißt es, der Ehemann der Antragstellerin habe erklärt, man halte auf dem „Hof“ etwa 12 Pferde „zur Zucht“. Auf einer eingezäunten Koppel hätten sich 8 Pferde befunden. Ferner würden 5 Schweine sowie Hasen in dem Stall gehalten. Bauaufsichtliches Einschreiten sei nicht nötig. Bautätigkeit nicht festzustellen; das Anwesen mache einen sauberen Eindruck.

Im September 2009 ersuchte der Bürgermeister von A-Stadt den Antragsgegner um bauaufsichtsbehördliches Tätigwerden und verwies auf „mehrere aktuelle Beschwerden aus der Nachbarschaft“ über eine starke Erhöhung des Tierbestands, einen drastischen Anstieg der Geruchsbelästigungen sowie dadurch hervorgerufene unzumutbare Belästigungen für Anwohner.

Mit Bescheid vom 12.10.2009 teilte der Antragsgegner der Antragstellerin dann mit, er habe festgestellt, dass der hinterste Teil des im Bereich der rechten Nachbargrenze stehenden Gebäudekomplexes linksseitig durch eine Folge von mit Segmentbögen verbundenen und zum Teil als Auflager der anschließenden Dachkonstruktion dienenden Pfeilern erweitert werde und forderte sie unter Verweis auf § 60 Abs. 2 LBO 2004 auf, die „in planungsrechtlicher Hinsicht unzulässigen“ Bauarbeiten sofort einzustellen. Die gleichzeitig getroffene Sofortvollzugsanordnung wurde damit begründet, dass eine Fortsetzung der Arbeiten die Verwirklichung von öffentlichen und von Nachbarrechten erschweren könne. Für den Fall der Nichtbefolgung wurde der Antragstellerin ein Zwangsgeld in Höhe von 500,- EUR und gegebenenfalls eine Versiegelung der Baustelle angedroht.

Zur Begründung ihres dagegen erhobenen Widerspruchs führte die Antragstellerin aus, sie habe im April 2009 beim Bauamt in A-Stadt telefonisch abgeklärt, inwieweit die Sanierung der maroden Gebäudeteile der Stallung ohne sonstige Veränderungen statthaft sei. Damals sei ihr von einem Herrn F erklärt worden, dass eine Sanierung ohne Erweiterung der Gebäude zulässig sei. Die gesamte innere Bausubstanz sei damals morsch, marode und „massivst sanierungsbedürftig“ gewesen. Daraufhin seien der hölzerne Vorderbereich des Stalltraktes und eine rechts befindliche Tür beseitigt worden. Außerdem sei eine marode Steinmauer komplett entfernt worden. Ohne Veränderung der äußeren Maße sei dann auf dem vorhandenen Fundament die Außenmauer mit einer Pfeiler- und Rundbogenstützkonstruktion gebaut worden. Im Rahmen einer Ortseinsicht durch die Behörde am 7.7.2009 sei keinerlei Verstoß gegen baurechtliche Vorschriften im Rahmen der Sanierung festgestellt worden. Vielmehr sei damals vor mehreren Zeugen erklärt worden, dass die Arbeiten beanstandungslos durchgeführt werden könnten. Nunmehr sei nach erneuten Beschwerden eine Baueinstellungsverfügung ergangen, obwohl sich am baulichen Zustand nichts geändert habe und keine über die reine Sanierung hinausgehenden Änderungen der Bausubstanz vorgenommen worden oder beabsichtigt seien. Dass die Fassade jetzt mit Säulen und Rundträgern gestaltet sei, rechtfertige eine solche Maßnahme nicht.

Im November 2009 stellte die Antragstellerin einen Aussetzungsantrag hinsichtlich der Baueinstellungsanordnung. Sie machte geltend, die Arbeiten beträfen keine Neubauten, sondern lediglich dringend notwendige Sanierungsarbeiten an den seit 1962 genehmigten und schon immer landwirtschaftlich, insbesondere auch zur Pferdehaltung genutzten Gebäuden ohne bauliche Erweiterungen. Warum sich der Antragsgegner entgegen früheren Verlautbarungen nun doch zu einem Einschreiten entschlossen habe, sei nicht nachvollziehbar und zudem unverhältnismäßig. Wenn er ihre Tierhaltung in den Gebäuden für rechtswidrig halte, müsse er diese verbieten. Die Frage ihrer baurechtlichen Zulässigkeit, für die im Übrigen jedwede Begründung im Bescheid fehle, stelle sich vorliegend nicht. Von den Nachbarn behauptete Beeinträchtigungen seien durch nichts belegt. Selbst wenn man unterstelle, dass in den vergangenen 10 Jahren keine Tiere gehalten worden seien, bestehe ein Recht auf Sanierung der Gebäude. Vor Beginn ihrer Baumaßnahme habe sie ihr Bauvorhaben bei der Stadt A-Stadt vorgestellt. An der Besprechung hätten neben dem Bürgermeister S und Herrn F von der Stadt noch 3 weitere Personen teilgenommen, davon allem Anschein nach auch ein Vertreter des Antragsgegners, der ihr jedoch namentlich nicht bekannt sei. Man habe ihr bei dieser Gelegenheit bestätigt, dass es sich um eine genehmigungsfreie Sanierung des Gebäudes handele und dass auch gegen die Tierhaltung keine Einwände bestünden.

Der Antragsgegner hat demgegenüber vorgetragen, eine Genehmigungsfreiheit von Bauarbeiten entbinde den Bauherrn nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung öffentlich-rechtlicher Anforderungen an sein Vorhaben und lasse auch die bauaufsichtsbehördlichen Einschreitensbefugnisse unberührt. Die Antragstellerin betreibe eine Großtierhaltung mit Pferden, Schweinen, Hühnern und Schafen im Innenbereich von A-Stadt. In Gebieten mit Wohngebietscharakter müsse jedoch lediglich eine angemessene Zahl von Kleintieren hingenommen werden. Dieser Rahmen sei deutlich überschritten. Ein Pferdestall sei in einem durch Wohnnutzung geprägten Gebiet nicht zulässig. Da die vormals vorhandene landwirtschaftliche Nutzung vor „geraumer Zeit“ aufgegeben worden sei, bestehe insoweit auch kein Bestandsschutz. Ein solcher scheide nach einem Zeitablauf von mehr als 10 Jahren aus.

Ende November 2009 hat das Verwaltungsgericht das Aussetzungsbegehren zurückgewiesen. In der Begründung heißt es, der Rechtsbehelf der Antragstellerin gegen die auf § 81 LBO 2004 gestützte Baueinstellung habe in der Hauptsache keine Erfolgsaussicht. Die Anordnung sei offensichtlich rechtmäßig. Ob der Hinweis auf die planungsrechtliche Unzulässigkeit „des Stalles“ im Rahmen der Ermessensausübung durch den Antragsgegner ausreiche, bedürfe keiner Entscheidung, da Begründungen nach § 45 Abs. 1 Nr. 2 SVwVfG bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nachgeholt werden könnten. Das habe der Antragsgegner hier in der Antragserwiderung getan. Nach ständiger Rechtsprechung rechtfertige bereits der Beginn von Bauarbeiten beziehungsweise die aufgenommene Nutzung baulicher Anlagen den Erlass einer Verfügung gemäß den §§ 81 und 82 Abs. 1 und 2 LBO 2004, es sei denn die Maßnahme genieße Bestandsschutz oder sei offensichtlich genehmigungsfähig. Beides lasse sich nicht mit der gebotenen Sicherheit feststellen. Ein Bestandsschutz für eine einmal materiell zulässige Nutzung ende mit ihrer endgültigen Aufgabe beziehungsweise auch bei einem Wechsel der Grundstückssituation nach einem in der höchstrichterlichen Rechtsprechung konkretisierten Zeitablauf. Bei Anlegung dieser Maßstäbe dränge es sich jedenfalls nicht auf, dass das streitige Stallgebäude für Großtiere in dem nach Angaben des Antragsgegners von Wohnbebauung geprägten Innenbereich von A-Stadt noch Bestandsschutz genieße. Dieser könnte unabhängig von dem seit der Aufgabe der Tierhaltung verstrichenen Zeitraum auch dadurch entfallen sein, dass das Gebäude vor dem Beginn der Sanierungsarbeiten aufgrund des baulichen Zustands als abgängig zu bezeichnen gewesen sein könnte. Eine Großtierhaltung sei nicht wohngebietsverträglich und daher nicht offensichtlich genehmigungsfähig.

Dagegen richtet sich das Rechtsmittel der Antragstellerin.

Während des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsgegner der Antragstellerin durch gesonderten Bescheid vom 7.1.2010 die Benutzung der baulichen Anlagen im Bereich der rechtsseitigen Nachbargrenze zur Haltung von Großtieren, insbesondere Pferden und Schweinen, unter Verweis auf deren bauplanungsrechtliche Unzulässigkeit untersagt.

II.

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss vom 30.11.2009 – 5 L 1879/09 –, mit dem das Verwaltungsgericht ihren Aussetzungsantrag (§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO) gegen die Baueinstellungsanordnung des Antragsgegners vom 12.10.2009 zurückgewiesen hat, unterliegt keinen durchgreifenden Bedenken hinsichtlich ihrer Zulässigkeit. Sie ist auch in der Sache begründet. Die nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den gerichtlichen Prüfungsumfang im Rechtsmittelverfahren bestimmende Beschwerdebegründung gebietet eine abweichende Beurteilung dieses Eilrechtsschutzbegehrens. Das Interesse der Antragstellerin an der begehrten Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs (§ 80 Abs. 1 VwGO) ist bei der im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotenen Orientierung an den Erfolgsaussichten ihres Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren vorrangig gegenüber den für die sofortige Vollziehbarkeit der Baustillegung streitenden Belangen.

Die Rechtmäßigkeit der Baueinstellungsanordnung vom 12.10.2009 begegnet gravierenden formellen und inhaltlichen Bedenken. Der § 81 Abs. 1 Satz 1 LBO 2004 ermächtigt die Unteren Bauaufsichtsbehörden, hier den Antragsgegner, die Einstellung der Arbeiten anzuordnen, wenn bauliche Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet, geändert oder beseitigt werden, wobei im konkreten Fall keiner der in Satz 2 Nr. 1 bis Nr. 4 vom Gesetzgeber für einen solchen Rechtsverstoß in formeller Hinsicht benannten Beispielsfälle einer verfahrensabweichenden Bauausführung vorliegt. Der Antragsgegner hat sein Einschreiten auch ansonsten von Anfang an eindeutig nicht auf eine Missachtung bauordnungsrechtlicher Verfahrenserfordernisse gestützt. Das belegt der in seiner Anordnung vom 12.10.2009 enthaltene konkrete Hinweis auf den § 60 Abs. 2 LBO 2004, in dem der Gesetzgeber die von der Frage der Zulassungsbedürftigkeit eines Vorhabens unabhängige Pflicht der Bauherrn zu einer „eigenverantwortlichen“ Beachtung öffentlich-rechtlicher Anforderungen klargestellt hat. Auch in der Antragserwiderung vom 9.11.2009 ist der Antragsgegner unmissverständlich von einer „Genehmigungsfreiheit“ der Baumaßnahme ausgegangen. Vor diesem Hintergrund bedarf keiner Vertiefung, ob die dem wohl zugrunde liegende Einordnung der Baumaßnahmen als verfahrensfreie Instandhaltungsarbeiten (§ 61 Abs. 5 LBO 2004) zutreffend ist.

Der seitens des Antragsgegners stattdessen für sein Tätigwerden im Bescheid vom 12.10.2009 ganz pauschal und ohne jegliche Konkretisierung angeführte Grund, dass die Baumaßnahme, also die zuvor vom Antragsgegner als festgestellt beschriebene Errichtung der Pfeiler und Segmentbögen, „in bauplanungsrechtlicher Hinsicht unzulässig“ sei, genügt – wie bereits in der erstinstanzlichen Entscheidung ausgeführt ist – inhaltlich nicht dem allgemeinen verwaltungsverfahrensrechtlichen Begründungserfordernis für Ermessensentscheidungen. Nach § 39 Abs. 1 Satz 3 SVwVfG soll die Begründung die „Gesichtspunkte“ erkennen lassen, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist. Zwar gelten für den Erlass von Baueinstellungen durch die Bauaufsichtsbehörde mit Blick auf die zugrunde liegende gesetzgeberische Intention einer Sicherung gerade der Funktion des formellen Baurechts (vgl. hierzu etwa Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, 2. Auflage 2005, Kp IX Rn 13) regelmäßig geringe Anforderungen. Wird die Behörde jedoch erkennbar ausschließlich zur Verhinderung einer nach ihrer Beurteilung drohenden Nichtbeachtung von Vorschriften aus dem Bereich des materiellen Bauplanungs- oder des Bauordnungsrechts tätig, so muss eine dem § 39 Abs. 1 Satz 3 SVwVfG genügende Begründung zumindest erkennen lassen, welche konkreten Rechtsverstöße gemeint sind. Nur so wird dem Adressaten die Möglichkeit einer inhaltlichen Auseinandersetzung eröffnet, sei es zur Beurteilung der Aussichten eines Rechtsbehelfs oder zu dessen Begründung. Ein – wie hier – ganz pauschaler Verweis auf die Rechtsmaterie „Bauplanungsrecht“ (sogar) ohne jede weitere Konkretisierung hinsichtlich des Beurteilungsmaßstabs genügt diesen Anforderungen sicher nicht. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist allein der in Schriftsätzen der Behörde in einem Eilrechtsschutzverfahren enthaltene Sachvortrag nicht geeignet, über die Regelung zur Zulässigkeit des Nachschiebens einer Begründung in § 45 Abs. 2 Nr. 2 SVwVfG insoweit eine Heilung herbeizuführen. Allein der Umstand, dass neben einer Ergänzung des Bescheids durch die Ausgangsbehörde auch die Widerspruchsbehörde mit Blick auf die ihr durch § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO übertragene Überprüfung der Zweckmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts theoretisch die Möglichkeit hat, die Anordnung mit einer den Anforderungen des § 39 Abs. 1 Satz 3 SVwVfG genügenden Begründung zu versehen, rechtfertigt keine abweichende Beurteilung im Rahmen der nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung.

Den vorgelegten Verwaltungsvorgängen lässt sich auch nicht entnehmen, dass die Antragstellerin nach Maßgabe des § 28 Abs. 1 SVwVfG vor Erlass der sie belastenden Baueinstellungsverfügung angehört worden wäre, wobei auch dabei der bloßen Möglichkeit einer Heilung dieses formalen Verstoßes durch Nachholung (§ 45 Abs. 1 Nr. 3 SVwVfG) keine entscheidende Bedeutung beigemessen werden könnte. Insoweit mag dahinstehen, ob bei wegen eines formellen Rechtsverstoßes angeordneten Baueinstellungen der Betroffene sich deshalb nicht auf eine unterbliebene Anhörung berufen kann, weil er – in diesen Fällen – die Bauverwirklichung unter Verzicht auf eine gebotene vorherige Einreichung entsprechender Anträge oder Unterlagen in Angriff genommen hat. (vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 8.12.1994 – 2 W 40/94 –, wonach das Bauherreninteresse an der Fortsetzung formell illegaler Bauarbeiten zumindest dann gegenüber dem angeordneten Sofortvollzug zurücktritt, sofern bei summarischer Prüfung „ungeklärt“ bleibt, ob eine ansonsten unbedenkliche Baueinstellungsanordnung in einem rechtmäßigen Verfahren ergangen ist) Da die Antragstellerin eine fehlende Anhörung nicht reklamiert, soll das nicht vertieft werden (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO). Dass hier in besonderer Weise Veranlassung bestanden hätte, die Antragstellerin anzuhören, ergibt sich schon aus dem Umstand, dass der Antragsgegner nach „mehreren örtlichen Überprüfungen“ gegenüber den Beschwerde führenden Nachbarn mit Schreiben vom 8.7.2009 ein Einschreiten unter Verweis auf die Möglichkeit privatrechtlicher Klärung der Nachbarstreitigkeiten ausdrücklich abgelehnt und dies der Antragstellerin durch Übersendung einer Durchschrift zur Kenntnis gebracht hatte. Die Antragstellerin hat im Übrigen in ihrem Widerspruch vom 16.10.2009 eingangs ausdrücklich klargestellt, dass „keine Baumaßnahmen betreffend der hier erfassten Gebäudeteile fortgeführt“ würden. Nach wie vor unwidersprochen geblieben ist ihr Sachvortrag, sie habe die geplante Baumaßnahme sogar vor Beginn der Arbeiten bei der Stadt A-Stadt vorgestellt und dabei „grünes Licht“ erhalten. Sofern bei dieser Vorsprache tatsächlich ein Vertreter des Antragsgegners anwesend gewesen sein sollte, würde sich zudem ein widersprüchliches Verhalten aufdrängen. Einer Aufklärung ist das vorliegend nicht zugänglich. Einer solchen bedarf es indes hier auch nicht. (vgl. hierzu etwa Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, 2. Auflage 2005, Kp IX Rn 45 zur Beseitigungsanordnung)

Über diese bereits formalen Gesichtspunkte hinaus, begegnete die Anordnung zur Baueinstellung auch dann erheblichen Bedenken, wenn man – wie in der erstinstanzlichen Entscheidung geschehen – die vom Antragsgegner in seinen verfahrensgegenständlichen Schriftsätzen angeführten materiellrechtlichen Erwägungen bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit seiner Baueinstellungsanordnung berücksichtigen wollte. Diese beziehen sich ausschließlich auf die Frage der materiellrechtlichen Zulässigkeit (Genehmigungsfähigkeit) der von der Antragstellerin beabsichtigten Haltung von Großvieh in den ehemaligen Stallungen im rückwärtigen Teil ihres Anwesens. Zwar ist nach ständiger Rechtsprechung bei der rechtlichen Beurteilung von Bauvorhaben vor allem im Baunachbarstreit eine einheitliche Betrachtung der zu schaffenden Bausubstanz und der vom Bauherrn erklärtermaßen beabsichtigten Nutzung vorzunehmen, die allerdings bei genehmigungsbedürftigen Vorhaben durch die Angaben des Bauherrn im Bauantrag konkretisiert wird. Dieser Grundsatz lässt sich indes nicht uneingeschränkt auf den vorliegenden Fall anwenden, in dem die Eigentümerin eines – bisher unstreitig – stark sanierungsbedürftigen Bestands im – vom Antragsgegner angenommen und unterstellt – Bereich „genehmigungsfreigestellten“ Bauens zwar eine in ihrer rechtlichen Zulässigkeit umstrittene Benutzung, hier eine Haltung von Großtieren, plant, indes in jedem Fall die notwendige Sicherung vorhandener Bausubstanz anstrebt, um sich überhaupt eine künftige Nutzungsmöglichkeit zu erhalten. Das gilt jedenfalls, wenn – wie hier – der Bestand als solcher in vielfältiger Hinsicht gegebenenfalls auch anderweitig einer (zulässigen) Benutzung zugeführt werden könnte. In diesem Fall fällt es in den Risikobereich des „genehmigungsfrei“ tätig werdenden Bauherrn, wenn sich später die für den von ihm als erhaltens- und sanierungswert angesehenen, genehmigten Baubestand konkret angestrebte Nutzung, die hier zudem der nach Errichtung der Stallungen ausgeübten Benutzung entspricht, aus rechtlichen Gründen nicht (wieder) realisieren lassen sollte. In diesem Falle kann dem Eigentümer auch mit Blick auf Art. 14 GG nicht angesonnen werden, einen ehemals legalen, aber nun stark sanierungsbedürftigen Bestand untergehen zu lassen, weil die Bauaufsichtsbehörde die Zulässigkeit der Wiederaufnahme seiner früheren Benutzung aufgrund geänderter tatsächlicher oder baurechtlicher Verhältnisse verneint. (vgl. zur Bedeutung der Eigentumsgarantie bei der Nutzungsänderung bestehender grenznaher Gebäude BVerwG, Urteil vom 16.5.1991 – 4 C 17.90 –, BRS 52 Nr. 157)

Dass rechtlich von einem „Neubau“ auszugehen wäre, wird vom Antragsgegner nicht geltend gemacht. Dabei kann dahinstehen, inwieweit bei der durch zahlreiche Fotos in den Bauakten dokumentierten Baumaßnahme der Antragstellerin vom Umfang her von einem so weit gehenden Eingriff in die (vormals) vorhandene Bausubstanz ausgegangen werden muss, dass die Frage des unzureichenden Grenzabstands (§ 7 LBO 2004) neu aufgeworfen würde. Der Antragsgegner hat bauordnungsrechtliche Erwägungen insgesamt jedenfalls aktenkundig nicht angestellt, (vgl. insbesondere zur Sanierung von Anlagen im Grenzbereich OVG des Saarlandes, Beschluss vom 4.5.1999 – 2 V 4/99 –, SKZ 1999, 281, Leitsatz Nr. 51, betreffend die Erneuerung einer ehemals genehmigten, aber nach gegenwärtigem Abstandsflächenrecht unzulässigen Terrasse auf einer Grenzgarage) bei denen auch zu berücksichtigen wäre, dass der rechte Nachbar ebenfalls bis auf die gemeinsame Grundstücksgrenze gebaut hat. (vgl. zur Bedeutung dieses Umstands nach Verzicht des Gesetzgebers auf das Anbauerfordernis bei Novellierung der Landesbauordnung im Jahre 2004 etwa Bitz, SKZ 2009, 158)

Dass in diesen Fällen eine gesonderte rechtliche Beurteilung der angestrebten Benutzung der baulichen Anlagen nach ihrer Sanierung und der gegebenenfalls verfahrensfreien „Instandhaltungsarbeiten“ (§ 61 Abs. 5 LBO 2004) „auf eigenes Risiko“ zur Sicherung des auch anderweitig nutzbaren Baubestands zumindest sehr naheliegend erscheint, verdeutlicht der Umstand, dass der Antragsgegner mit Bescheid vom 7.1.2010 eine ebenfalls zwangsmittelbewehrte zweite Verfügung erlassen hat, mit welcher der Antragstellerin nunmehr konkret die Tierhaltung unter Verweis auf deren Unzulässigkeit nach § 34 BauGB untersagt worden ist. In diesem von der Antragstellerin so bezeichneten „Parallelverfahren“ wird unter anderem die bodenrechtliche Zulässigkeit der Wiederaufnahme der Benutzung der Stallgebäude auf dem jedenfalls nach Angaben der linksseitigen Nachbarin gegenüber dem Baukontrolleur des Antragsgegners „immer schon landwirtschaftlich genutzten Grundstück“ (vgl. den Aktenvermerk vom 8.6.2009 über eine am 5.6.2009 durchgeführte Besichtigung der Örtlichkeit, Blatt 92 der Bauakte P 11006/09) zu klären sein. Vorgaben für den Ausgang eines entsprechenden Rechtsbehelfsverfahrens lassen sich aus der vorliegenden Entscheidung nicht ableiten. (vgl. allgemein zur Beurteilung materiell begründeter Nutzungsverbote nach § 82 Abs. 2 LBO 2004 insbesondere in gerichtlichen Aussetzungsverfahren etwa Bitz, SKZ 2009, 206 mit Fallbeispielen)

Gesonderten Vortrag zu dem vom Verwaltungsgericht im angegriffenen Beschluss erwähnten vollstreckungsrechtlichen Teil des angefochtenen Bescheids vom 12.10.2009 enthält die Beschwerde nicht. Die Vollzugsaussetzung entzieht weiteren Zwangsmaßnahmen durch den Antragsgegner zur Vollstreckung der Baueinstellungsverfügung ohnehin die Grundlage (§§ 13, 18 Abs. 1 SVwVG). Eine gegebenenfalls eingeleitete Vollstreckung ist nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 SVwVG einzustellen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf dem § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3, 52 Abs. 1, 47 GKG.

Der Beschluss ist nicht anfechtbar.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend, die den Rechtszug einleitet.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.