Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 01. Sept. 2014 - 1 B 745/14
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme etwaiger außergerichtlicher Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e
2Über die Beschwerde entscheidet im Einverständnis mit den Beteiligten die Berichterstatterin anstelle des Senats (§§ 87 a Abs. 2 und 3, 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO entsprechend).
3Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
4Das Gericht ist bei der durch die Beschwerde veranlassten Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung auf die Prüfung der vom Rechtsmittelführer fristgerecht dargelegten Gründe beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 i. V. m. Satz 1 und 3 VwGO). Diese Gründe rechtfertigen es nicht, dem mit der Beschwerde weiterverfolgten Antrag des Antragstellers zu entsprechen,
5der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, im Rahmen des laufenden Stellenbesetzungsverfahrens über die Funktion des Leiters Logistik in I. , Kenn‑Nr. THW 105/2013, den Dienstposten mit einem Mitbewerber zu besetzen und diesen zu befördern, bis über den Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist.
6Der Antragsteller hat mit seinem – fristgerecht vorgelegten – Beschwerdevorbringen auch gemessen an den in Eilverfahren der vorliegenden Art zur Anwendung kommenden Prüfungsmaßstäben eines Hauptsacheverfahrens nicht glaubhaft gemacht, dass die Antragsgegnerin bei der von ihm beanstandeten Auswahlentscheidung über die Besetzung des in Rede stehenden Dienstpostens seinen Bewerbungsverfahrensanspruch verletzt hat. Ein Anordnungsanspruch ist hier deshalb nicht gegeben.
71. Der Antragsteller rügt zunächst, die Antragsgegnerin habe die erforderlichen Dokumentationspflichten im Auswahlverfahren nicht erfüllt. Dem Auswahlvorgang sei nicht zu entnehmen, wer wann negativ die Auswahlentscheidung zu seinen Lasten getroffen habe. Es sei nicht dokumentiert, dass der Behördenleiter, der für Auswahlentscheidungen grundsätzlich zuständig sei, den Referatsleiter Z 1 damit beauftragt habe.
8Dieses Vorbringen führt nicht zum Erfolg der Beschwerde. Aus den dem Gericht vorliegenden Akten ergibt sich eindeutig, dass für die Bundesanstalt Technisches Hilfswerk Herr N. X. als Leiter des Referates Helfer, Personal, Recht mit Schreiben vom 7. März 2014 im Auftrag (der Behördenleitung) entschieden hat, die Bewerbung des Antragstellers im weiteren Besetzungsverfahren nicht zu berücksichtigen. Zur Begründung führte Herr X. an, der Antragsteller habe die angeforderte ärztliche Bescheinigung nicht vorgelegt und nicht zugesichert, dass er bereit und in der Lage sei, die Arbeit in den Räumen des Logistikzentrums I. aufzunehmen.
9Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass Herr X. für diese Entscheidung behördenintern nicht zuständig gewesen sein könnte, sind weder substantiiert geltend gemacht noch sonst ersichtlich. Der Antragsteller bestreitet dessen Zuständigkeit auch nicht, sondern rügt insoweit nur, die Zuständigkeit sei nicht im Auswahlverfahren dokumentiert. Dies führt jedoch nicht zu einer Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs. Behördeninterne Zuständigkeitsverteilungen müssen grundsätzlich nicht im Auswahlvorgang dokumentiert werden. Sie ergeben sich im Allgemeinen aus einem Geschäftsverteilungs- oder Organisationsplan und sind dort einsehbar. Demgegenüber betrifft die vom Antragsteller genannte, von der Rechtsprechung geforderte Dokumentationspflicht die inhaltliche Auswahlentscheidung, also die Gründe, aus denen der Dienstherr sich im Rahmen seines Auswahlermessens für einen bestimmten Bewerber entscheidet.
10Zur Dokumentationspflicht siehe ausführlich OVG NRW, Beschluss vom 22. März 2013 – 1 B 185/13 –, IÖD 2013, 125 = juris, Rn. 7 ff. = NRWE, m. w. N.
11Anders als behördeninterne Zuständigkeitsverteilungen betreffen solche Auswahlerwägungen nur einen speziellen Einzelfall. Ohne eine entsprechende schriftliche Dokumentation hätte der unterlegene Bewerber keine Möglichkeit, vor Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes zuverlässig die Gründe zu erfahren, die zu einer Ablehnung seiner Bewerbung geführt haben. Zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes besteht jedoch grundsätzlich kein Bedürfnis dafür, behördeninterne Zuständigkeitsverteilungen im Auswahlvorgang zu dokumentieren.
122. Der Antragsteller macht weiter geltend, die Antragsgegnerin habe seine Bewerbung nicht mit Hinweis auf seine angeblich fehlende gesundheitliche Eignung zurückweisen dürfen. Solche Eignungszweifel seien schon nicht plausibilisiert. Seine Krankschreibung beziehe sich auf seine „alte“ Tätigkeit. Seine Genesung hänge mit seinem weiteren dienstlichen Einsatz zusammen. Aus der aktuellen Krankschreibung bzw. der Vorlage von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen in der Vergangenheit könnten daher keine Eignungszweifel in gesundheitlicher Hinsicht für die Erfüllung der Anforderungen des in Rede stehenden Dienstpostens und für die Zukunft hergeleitet werden. Außerdem sei der Dienstherr aufgrund der Fürsorgepflicht gehalten, die Frage der gesundheitlichen Eignung des Beförderungsbewerbers von Amts wegen unter Hinzuziehung medizinischen Sachverstandes aufzuklären. Dass dies bisher nicht erfolgt sei, habe nicht der Antragsteller verschuldet. Der Dienstherr habe vielmehr eine unzuständige Stelle beauftragt, die Dienstfähigkeit des Antragstellers zu untersuchen. Die von der Antragsgegnerin geforderte Bescheinigung des privat behandelnden Arztes sei zur Aufklärung des Sachverhalts nicht sachgemäß.
13Mit diesen Argumenten hat sich bereits das Verwaltungsgericht in seinem angefochtenen Beschluss in zutreffender Weise auseinandergesetzt. Es hat zu Recht entschieden, dass der Antragsteller wegen Zweifeln an seiner gesundheitlichen Eignung nicht in das weitere Auswahlverfahren einzubeziehen war. Die Bundesanstalt Technisches Hilfswerk durfte auf die mangelnde gesundheitliche Eignung des Antragstellers schließen, weil dieser die angeforderte ärztliche Bescheinigung nicht vorgelegt hat, nicht mehr arbeitsunfähig erkrankt zu sein.
14Zum Ausscheiden aus einem Auswahlverfahren wegen Zweifeln an der gesundheitlichen Eignung siehe OVG NRW, Beschlüsse vom 1. Februar 2013 – 6 B 1196/12 –, juris, Rn. 4, 6 f. = NRWE, vom 24. März 2011 – 6 B 187/11 –, juris, Rn. 6 ff., vom 13. November 2007 – 6 B 1565/07 –, juris, Rn. 8 ff. = NRWE, und vom 8. Dezember 1998 – 6 B 2211/98 –, juris, Rn. 3 = NRWE; Bay. VGH, Beschlüsse vom 17. Dezember 2013 – 3 CE 13.2171 –, juris, Rn. 25, 30, und vom 9. November 2005 – 3 CE 05.2648 –, juris, Rn. 21; Sächs. OVG, Beschluss vom 15. März 2010 – 2 B 516/09 –, juris, Rn. 13; VG Regensburg, Urteil vom 31. Oktober 2012 – RO 1 K 11.776 –, juris, Rn. 40; VG München, Urteil vom 2. November 2010 – M 5 K 09.4130 –, juris, Rn. 24 f.; VG Köln, Beschluss vom 3. September 2008 – 19 L 1129/08 –, juris, Rn. 17 = NRWE; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 27. Juli 2006 – 1 L 913/06 –, juris, Rn. 21 = NRWE; VG Gießen, Beschluss vom 30. Juni 2003– 5 G 1501/03 –, juris, Rn. 20.
15Das Verwaltungsgericht hat zu Recht ausgeführt, dass hier die über ein Jahr andauernde Erkrankung des Antragstellers – depressive Verstimmung aufgrund einer behaupteten Fürsorgepflichtverletzung des Dienstherrn – Zweifel daran begründet, ob der Antragsteller den Anforderungen des streitgegenständlichen Dienstpostens in gesundheitlicher Hinsicht gewachsen ist. Dabei geht es nicht um eine etwaige Dienstunfähigkeit, sondern darum, ob der Dienstherr konkret damit rechnen kann, dass der Antragsteller auf dem in Rede stehenden Dienstposten zukünftig auch tatsächlich arbeiten könnte. Wie die mit der Arbeitsplatzsituation auf dem alten Arbeitsplatz des Antragstellers zusammenhängende Krankschreibung wegen einer depressiven Verstimmung dadurch behoben werden kann, dass der Antragsteller den in Rede stehenden Dienstposten erhält, hat er nicht nachvollziehbar erläutert. Es ist auch sonst nicht ersichtlich. Auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts im Beschlussabdruck, Seite 8, wird insoweit verwiesen.
16Zu Eignungszweifeln aufgrund langer Erkrankung siehe OVG NRW, Urteil vom 29. Oktober 2009 – 1 A 67/08 –, ZBR 2010, 133 = juris, Rn. 48 am Ende = NRWE; Nds. OVG, Beschluss vom 22. April 2005– 2 ME 141/05 –, NVwZ-RR 2005, 588 = juris, Rn. 12; VG Düsseldorf, Beschluss vom 11. Februar 2011 – 13 L 1746/10 –, juris, Rn. 28 = NRWE.
17Das Verwaltungsgericht hat weiter ausgeführt, die Bundesanstalt Technisches Hilfswerk sei berechtigt gewesen, im Rahmen der Aufklärung des Sachverhalts nach den §§ 24 Abs. 1, 26 Abs. 1 und 2 VwVfG vom Antragsteller eine ärztliche Bescheinigung dazu zu verlangen, ob dieser weiter arbeitsunfähig erkrankt ist. Es mag sein, dass allein eine privatärztliche Bescheinigung nicht genügt, um die gesundheitliche Eignung des Antragstellers abschließend festzustellen. Sie liefert aber jedenfalls einen ersten Anhaltspunkt. Dass privatärztliche Bescheinigungen überhaupt einen Beweiswert haben, zeigt sich schon daran, dass es zum Nachweis einer Erkrankung eines Beamten in der Regel genügt, eine privatärztliche Bescheinigung vorzulegen. Insoweit schließt die Amtsermittlungspflicht des Dienstherrn Mitwirkungsobliegenheiten des Beamten nicht aus. Sie ergänzen sich vielmehr.
18Zu Mitwirkungsobliegenheiten eines Beamten durch Vorlage ärztlicher Atteste bei Zweifeln an seiner gesundheitlichen Eignung siehe v. Roetteken, Anm. zu ArbG Hamburg, Urteil vom 20. Februar 2012 – 22 GA 1/12 –, jurisPR-ArbR 51/2012, Anm. 2, unter D.
19Im Übrigen wird insoweit auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts im Beschlussabdruck, Seite 6, letzter Absatz, bis Seite 8, Bezug genommen.
203. Ohne Erfolg rügt der Antragsteller die Auffassung des Verwaltungsgerichts, es sei nicht ermessensfehlerhaft, dass der Dienstherr ärztliche Bescheinigungen nur vom Antragsteller verlange, nicht aber von den Mitbewerbern.
21Dieser Vortrag genügt nicht den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 und 4 VwGO. Der Antragsteller stellt der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts lediglich seine eigene Ansicht entgegen, ohne sich hinreichend mit der Begründung des Verwaltungsgerichts auseinanderzusetzen.
224. Da der Antragsteller zu Recht wegen Zweifeln an seiner gesundheitlichen Eignung aus dem Bewerbungsverfahren ausgeschieden worden ist, kommt es nicht darauf an, ob die Antragsgegnerin den Beigeladenen zu Recht ausgewählt hat. Eine etwaige rechtswidrige Auswahl des Beigeladenen könnte die Rechte des Antragstellers, der an der Entscheidung nicht beteiligt war und auch nicht zu beteiligen war, nicht verletzten.
23Vgl. Sächs. OVG, Beschluss vom 15. März 2010– 2 B 516/09 –, juris, Rn. 16.
24Es kommt deshalb auch nicht darauf an, ob die Auswahlentscheidung zugunsten des Beigeladenen ausreichend dokumentiert worden ist.
25Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, da dieser keinen Antrag gestellt und sich damit selbst keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).
26Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren erfolgt in Anwendung der §§ 40, 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG sowie des § 52 Abs. 1 und 2 GKG. Dabei hat der Senat berücksichtigt, dass es für den Antragsteller im vorliegenden Verfahren nicht um eine Beförderung geht. Der streitgegenständliche Dienstposten ist nach den Angaben der Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 23. August 2014 auch kein faktischer Beförderungsdienstposten. Über Beförderungen entscheidet sie vielmehr erst dann, wenn die Situation der Planstellen es ermöglicht. Die dann zu treffende Auswahl erfolgt zwischen allen Beamten einer Besoldungsgruppe.
27Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach den §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
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Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage vom 09.04.2013 gegen die Zuweisungsverfügung der Antragsgegnerin vom 08.04.2013 wird angeordnet.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt B., A-Stadt, bewilligt.
Gründe
- 1
Der Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO, über den gemäß § 76 Abs. 4 S. 1 AsylVfG der Berichterstatter als Einzelrichter zu entscheiden hat, hat Erfolg.
- 2
Zwar ist entgegen des Verweisungsbeschlusses der 29. Kammer des Verwaltungsgerichts A-Stadt vom 18.04.2013 (VG 29 L 85.13 u. VG 29 K 86.13) das Verwaltungsgericht Magdeburg nicht örtlich zuständig. Vielmehr folgt die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts A-Stadt aus § 52 Nr. 3 S. 1 VwGO. Eine vorrangige Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Magdeburg gemäß § 52 Nr. 2 S. 3, 1. Hs. VwGO ist nicht begründet. Danach ist bei Streitigkeiten nach dem Asylverfahrensgesetz das Verwaltungsgericht, in dessen Bezirk der Ausländer nach dem Asylverfahrensgesetz seinen Aufenthalt zu nehmen hat, örtlich zuständig. Allerdings steht vorliegend gerade die zuständigkeitsbegründende Verfügung der Antragsgegnerin im Streit. Es bleibt deshalb gemäß § 52 Nr. 2 S. 3, 2. Hs. VwGO bei der Zuständigkeit nach § 52 Nr. 3 S. 1 VwGO und ist mithin im vorliegenden Rechtsstreit das Verwaltungsgericht A-Stadt zuständig (vgl. VG A-Stadt, B. v. 20.01.2012 - 30 L 1816.11 -, juris). Der Verweisungsbeschluss eröffnet jedoch die Zuständigkeit des erkennenden Gerichts.
- 3
Der Antrag richtet sich gegen den richtigen Antragsgegner. Mit seiner Klage und seinem Antrag wendet sich der Antragsteller gegen die von dem Antragsgegner erstellte "Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender" vom 08.04.2013. Auch wenn dieses Schriftstück als "Bescheinigung" überschrieben ist, stellt es sich nach dem Regelungsinhalt als Verwaltungsakt i. S. v. § 35 VwVfG dar, da darin u. a. bestimmt wird, dass sich der Asylsuchende unverzüglich zu der für ihn zuständigen Aufnahmeeinrichtung zu begeben hat. Auch wenn insofern eine bundesweit einheitlich gestaltete Vorlage benutzt wird, ist nach dem äußeren Erscheinungsbild des Bescheides des Antragsgegners, eine Behörde des Landes A-Stadt, erlassende Behörde. Es handelt sich nach dem vorher Gesagten auch nicht lediglich um die Übermittlung der Verteilungsentscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge nach § 46 Abs. 2 S. 1 AsylVfG, sondern um einen originären Bescheid des ZAA-A-Stadt nach § 22 Abs. 1 S. 2, 1. Hs., 2. Alt. AsylVfG. Die Mitteilung der als zuständig bestimmten Aufnahmeeinrichtung nach § 46 Abs. 2 S. 1 AsylVfG durch das Bundesamt stellt lediglich einen verwaltungsinternen Vorgang dar. Erst bei der aufgrund dieser Mitteilung von der veranlassenden Aufnahmeeinrichtung - hier der ZAA - erlassenen Weiterleitungsverfügung nach § 22 Abs. 1 S. 2, 1. Hs., 2. Alt. AsylVfG handelt es sich um einen rechtsmittelfähigen Verwaltungsakt (VG A-Stadt, B. v. 20.01.2012, a. a. O., m. w. N.). In diesem Zusammenhang kommt es auch nicht darauf an, wie der Antragsgegner zu seiner Entscheidung gelangt, nämlich ob er diese aus einer vom Computer gespeisten Software des Bundesamtes ableitet oder - was von dem Antragsgegner widersprochen wird - er vor der Entscheidung eine eigene inhaltliche Prüfung vorgenommen hat.
- 4
Die von dem Antragsteller erhobene Klage 1 A 128/13 MD hat deswegen Aussichten auf Erfolg, weil die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Zuweisungsentscheidung insbesondere von der Beantwortung der derzeit noch offenen Frage abhängig ist, ob der Antragsteller tatsächlich volljährig ist, wovon der Antragsgegner ausgeht. Das Alter hat er jedoch nur durch "Inaugenscheinnahme" nach einem "Verfahren der Altersschätzung" festgesetzt und hält das Gericht diese Vorgehensweise nicht für rechtmäßig. Der Antragsteller selbst hat angegeben, am 24.12.1996 geboren zu sein. Nach der Inaugenscheinnahme des Antragstellers durch den Antragsgegner wurde der Geburtstag fiktiv auf den 31.12.1994 festgesetzt auf der Grundlage des Aussehens des Antragstellers, sodass das 18. Lebensjahr infolge der Schätzung vollendet gewesen und zuvor Volljährigkeit eingetreten wäre.
- 5
Dieses Verfahren reicht jedoch für eine zureichende Alterseinschätzung nicht aus.
- 6
Zwar treffen einen Asylbewerber gemäß § 15 AsylVfG Mitwirkungspflichten, zu denen auch die Vorlage von in seinem Besitz befindlichen Urkunden gehört, die die Identitätsfeststellung ermöglichen. Die erhobenen Daten dürfen auch nach Maßgabe des § 16 AsylVfG zur Überprüfung verwendet werden. Ein unbegründeter Asylantrag kann zudem gemäß § 30 AsylVfG als offensichtlich unbegründet abgelehnt werden, wenn der Ausländer u. a. offenkundig falsche und widersprüchliche Angaben macht (Abs. 3 Nr. 1) oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht (Abs. 3 Nr. 2). Eine Rechtsvorschrift, die es erlaubt, dem Asylbewerber wegen Zweifeln an seiner Altersangabe ohne weitere Ermittlungen oder Untersuchungen ein anderes Geburtsdatum zuzuordnen und dies dann als Anknüpfungspunkt für bestimmte Rechtsfolgen zu verwenden, existiert jedoch nicht. Gerade weil Art. 6 Dublin-II-VO Minderjährige besonders schützen will und wegen der unter Umständen erheblichen negativen Folgen, die einen Minderjährigen, der als Volljähriger behandelt wird, treffen können, geht es keinesfalls an, Zweifel aufgrund des äußeren Anscheins zu einer gesetzlich nicht gedeckten "Altersfeststellung" zu nutzen, um auf dieser Grundlage einen möglicherweise tatsächlich Minderjährigen als Volljährigen rechtlich zu behandeln.
- 7
Ein Asylbewerber hat einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung (Hess. VGH, B. v. 08.06.1990, InfAuslR 1991, 54). Dem Gebot einer ermessensgerechten Einbeziehung der Interessen des Antragstellers wird der angefochtene Bescheid vom 08.04.2013 zumindest so lange nicht gerecht, wie sich der Antragsgegner mit dem bloßen Verweis auf eine fiktive Altersfeststellung begnügt. Vielmehr besteht eine Verpflichtung des Antragsgegners, vor der Verweisung des Antragstellers als Volljährigen an eine Aufnahmeeinrichtung zunächst eine rasche Klärung der strittigen Altersfrage zu bewirken und eine entsprechende Entscheidung abzuwarten. Tut dies die Behörde nicht, verletzt sie ihre Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts, auf dessen Basis erst eine sachgerechte Ausübung des Ermessens möglich ist. Die anderenfalls (möglicherweise) verletzten Schutzrechte eines minderjährigen Asylbewerbers verlangen ein derartiges Vorgehen. Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes spricht Einiges dafür, einem nach eigener Behauptung minderjährigen Asylbewerber aus Gründen des Minderjährigenschutzes bis zum "medizinischen Beweis des Gegenteils" diesen als Minderjährigen zu behandeln. Denn auch wenn der nach dem "Verfahren der Alterseinschätzung" gewonnene persönliche Eindruck der von dem Antragsgegner betrauten Fachkräfte letztlich die Volljährigkeit des Antragstellers zu bestätigen vermag, entbindet dies den Antragsgegner nicht, eine Altersfeststellung des Antragstellers durch ein medizinisches Sachverständigengutachten, wie etwa ein zahnärztliches Gutachten oder eine körperliche Untersuchung zu bewirken.
- 8
Danach war dem Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO bereits deshalb Erfolg beschieden, weil dem Gericht erstmalig mit dem Schriftsatz des Antragsgegners vom 20.06.2013 bekannt wurde, dass der Antragsteller gegen den Bescheid der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft vom 05.04.2013, durch den die Beendigung seiner Inobhutnahme in einer Berliner Jugendhilfeeinrichtung verfügt hat, vor dem Verwaltungsgericht A-Stadt angegriffen hat und der Bescheid vom 05.04.2013 mithin noch nicht bestandskräftig/rechtskräftig geworden ist. Seinem Eilrechtsschutzbegehren steht mithin weiter die Inobhutnahme in einer Berliner Jugendhilfeeinrichtung zur Seite.
- 9
Soweit der Antragsgegner in diesem Zusammenhang vorträgt, der Antragsteller könne sich nicht auf die Regelung des § 42 SGB VIII berufen, weil die dort enthaltenen jugendhilferechtlichen Vorschriften nicht die Frage entschieden, an welchem Ort der Betreffende untergebracht werden müsse, sondern nur, ob dieser in eine Jugendeinrichtung oder eine Einrichtung für Erwachsende aufgenommen werden müsse, die Frage des Aufenthaltsortes sei vielmehr allein Inhalt der aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen, dringt er damit nicht durch. Denn die Inobhutnahme eines Minderjährigen nach § 42 SGB VIII geht gerade im Hinblick auf den Schutz von Minderjährigen, nicht zuletzt im Hinblick auf die Dublin-II-VO, den Verteilungsregelungen des Asylverfahrensgesetzes vor, die gerade keinen entsprechenden Berücksichtigung bei der Verteilung von Minderjährigen enthalten. Die Inobhutnahme von Minderjährigen soll gerade erreichen, dass diese losgelöst von ihrer Asylverfahrensantragstellung einer besonderen Fürsorge des Staates unterworfen sind, bei dem sie den Asylantrag gestellt haben. Deshalb bedurfte es auch keiner ausdrücklichen (klarstellenden) Regelung der Bestimmungen des § 42 SGB VIII im Asylverfahrensgesetz. Nur die Minderjährigkeit des Asylantragstellers regelt mithin die Frage, in welche Einrichtung dieser unterzubringen ist, die Frage seines Aufenthaltsortes ergibt sich daraus als Rechtsfolge. Denn wenn im Rahmen des § 42 SGB VIII nur das Jugendamt berechtigt und verpflichtet ist, ein Kind oder einen Jugendlichen in seine Obhut mit den entsprechenden Rechtsfolgen zu nehmen, kann dieses zuständige Jugendamt auch nur den Aufenthaltsort des Jugendlichen/Minderjährigen bestimmen, für den dieses Jugendamt zuständig ist. Dies kann mithin nur eine das jeweilige Bundesland betreffende Entscheidung sein und schließt dies von daher auch die Zuweisung in eine Jugendhilfeeinrichtung eines anderen Bundeslandes aus.
- 10
Danach war dem Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO stattzugeben.
- 11
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
- 12
Aus den vorgenannten Gründen war dem Antragsteller zudem Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt B., A-Stadt, für das einstweilige Rechtsschutzverfahren zu gewähren war.
- 13
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 30.11.2009 – 5 L 1879/09 – abgeändert und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Baueinstellungsverfügung vom 12.10.2009 wieder hergestellt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 500,- EUR festgesetzt.
Gründe
I.
II.
III.
(1) Die Behörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Sie bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen; an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten ist sie nicht gebunden. Setzt die Behörde automatische Einrichtungen zum Erlass von Verwaltungsakten ein, muss sie für den Einzelfall bedeutsame tatsächliche Angaben des Beteiligten berücksichtigen, die im automatischen Verfahren nicht ermittelt würden.
(2) Die Behörde hat alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch die für die Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen.
(3) Die Behörde darf die Entgegennahme von Erklärungen oder Anträgen, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, nicht deshalb verweigern, weil sie die Erklärung oder den Antrag in der Sache für unzulässig oder unbegründet hält.
(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 30.11.2009 – 5 L 1879/09 – abgeändert und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Baueinstellungsverfügung vom 12.10.2009 wieder hergestellt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 500,- EUR festgesetzt.
Gründe
I.
II.
III.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend, die den Rechtszug einleitet.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.
(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.