Tenor

Die Beschwerden der Antragsgegnerin und der Beigeladenen gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 14.2.2012 – 5 L 1919/11 – werden zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin und die Beigeladene tragen im Beschwerdeverfahren jeweils die eigenen außergerichtlichen Kosten sowie die übrigen Kosten zu je 1/2.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragsteller sind Eigentümer des mit einem Einfamilienhaus bebauten Anwesens C-Straße in B-Stadt (Parzelle Nr. 44/12 in Flur 20 der Gemarkung S ). Sie wenden sich gegen den Neubau eines Mehrfamilienhauses mit acht Wohneinheiten auf der seitlich benachbarten, bisher baufreien Parzelle Nr. 44/8. Diese ist insgesamt 24 m breit und weist – wie die Nachbargrundstücke – ein von der Straße her abfallendes Gelände auf. Die Grundstücke liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans „ W“ der Antragsgegnerin aus dem Jahr 1980, der neben der Ausweisung eines reinen Wohngebiets (WR, § 3 BauNVO 1977) unter anderem Festsetzungen zum zulässigen Maß der baulichen Nutzung (Geschossflächenzahl 0,7, Zahl der Vollgeschosse „II = I + IS“, Höhenlage in Bezug zur Straße), der überbaubaren Grundstücksfläche durch zwei parallel verlaufende Baugrenzen im Abstand von etwa 20 m, der Bauweise (Einzel- und Doppelhäuser, jeweils mit Längenvorgaben) und – in gestalterischer Hinsicht – zudem hinsichtlich der Dach- und Firstrichtung enthält.

Nachdem die Bauarbeiten im Mai 2011 unter Verweis auf das Fehlen einer erforderlichen Genehmigung eingestellt worden waren,(vgl. dazu den Bescheid der Antragsgegnerin vom 2.5.2011 – 20100827 –) beantragte die Beigeladene im September 2011 bei der Antragsgegnerin die Erteilung einer Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren für das Vorhaben „Neubau Stadtresidenz als Mehrfamilienwohnhaus“ sowie Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans wegen der Überschreitung der rückseitigen Baugrenze durch die vorgesehenen Balkone, wegen abweichender Ausführung des Daches (Flach- statt Satteldach) und wegen „Vollgeschossigkeit Kellergeschoss“. Ausweislich der beigefügten Pläne vom 14.9.2011 sollten jeweils zwei Wohnungen im Unter-, Erd- und Obergeschoss sowie in einem darauf aufgesetzten Staffelgeschoss ausgeführt werden.

Mit einem „Zulassungsbescheid“ vom 9.11.2011 erteilte die Antragsgegnerin der Beigeladenen unter Bezugnahme auf den § 68 Abs. 3 LBO 2004 mehrere Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans, und zwar im Einzelnen wegen einer Überschreitung der Zahl der Vollgeschosse „um ein Vollgeschoss (Untergeschoss)“, der festgesetzten Geschossflächenzahl, wegen Überschreitung der „hinteren Baugrenze mit den Balkonen“ und wegen Abweichungen von der Bauweise in Form einer „Überschreitung der maximalen Gebäudebreite sowie der im Bebauungsplan vorgeschriebenen Dachform. Der Bescheid enthält keine Begründung. In einem Anschreiben vom selben Datum an die Beigeladene ist ausgeführt, die Abweichungen seien unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar, da sie „im Bebauungsplangebiet mehrfach auffindbar“ seien.

Ende Dezember 2011 haben die Antragsteller beim Verwaltungsgericht beantragt, die Antragsgegnerin zur Einstellung der zwischenzeitlich wieder aufgenommenen Arbeiten zur Realisierung des Vorhabens zu verpflichten. Anfang Januar 2012 haben die Antragsteller auch Widerspruch gegen den Zulassungsbescheid erhoben.

Unter dem 25.1.2012 hat das Verwaltungsgericht die Beteiligten darauf hingewiesen, dass es sich „in der Sache“ um einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Zulassungsbescheid vom 9.11.2011 und, soweit dieser keine Regelung treffe, um einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung handele. Mit Blick auf das letztgenannte Begehren hätten die Antragsteller wohl einen „wunden Punkt“ getroffen, weil die von den jeweiligen Nachbargrundstücken aus gesehen „hinter den Garagengebäuden aufstehenden Wandabschnitte“ nicht die notwendigen Abstandsflächen einhielten. Im Verhältnis zur Parzelle Nr. 44/12 (Anwesen Nr. ...) der Antragsteller müsse diese Wand einen Grenzabstand von 4,42 m wahren, wohingegen dieser in den Plänen lediglich mit 4,23 m angegeben sei.

Die Beigeladene hat daraufhin Veränderungen des Bauvorhabens in den Plänen vorgenommen. Darin wurden nach den Feststellungen in der erstinstanzlichen Entscheidung unter anderem die Dachkonstruktion in der Höhe sowie die Grundflächen insgesamt reduziert und die zuvor angesprochenen Außenwände im Bereich des Staffelgeschosses um 0,16 m zurückgesetzt. In der neuen Abstandsflächenberechnung ist unter A 05.2 für diesen Wandabschnitt ausgehend von einer mittleren Wandhöhe von 10,93 m eine erforderliche Abstandsflächentiefe von 4,37 m berechnet und in einem Abstandsflächenplan als Grenzabstand bezogen auf die 16 cm zurückversetzte Außenwand des Staffelgeschosses auch ausgewiesen. Der Grundriss und der Lageplan weisen in dem Bereich einen Abstand von 4,39 m aus. Mit Blick auf einen weiteren Hinweis des Verwaltungsgerichts, wie der Vollwärmeschutz gewährleistet werden solle, hat die Beigeladene einen „Nachweis über energiesparenden Wärmeschutz“ des Dipl.-Ing. S vorgelegt.

Durch Zulassungsbescheid vom 2.2.2012 wurden der Beigeladenen daraufhin bezüglich derselben Festsetzungen des Bebauungsplans Befreiungen für das geänderte Vorhaben erteilt. Auch diesen Bescheid haben die Antragsteller angefochten.

Zur Begründung ihrer Anträge haben sie unter anderem geltend gemacht, das Vorhaben halte in vielfacher Hinsicht die lediglich „ab Rohbaumauer“ berechneten Abstandsflächen nicht ein und widerspreche „trotz aller Ausnahmegenehmigungen“ den Festsetzungen des maßgeblichen Bebauungsplans, weil vier Vollgeschosse geplant seien und die Oberkante des Erdgeschossfußbodens bezogen auf die Gebäudemitte 18 cm über dem Niveau des höchsten Straßenpunktes liege. Auf der Grenze zu ihrem Grundstück sei auf der gesamten Länge unter Verstoß gegen das Abstandsflächenrecht eine „senkrecht ansteigende Aufschüttung“ ausgeführt worden. Die „riesige Baumasse“ des Neubaus mit 3.630 m3 entziehe ihrem Grundstück Licht und Luft in einem nach den Maßstäben des Rücksichtnahmegebots nicht akzeptablen Maß. Der Neubau werde zur Folge haben, dass sogar die Zimmer im Obergeschoss ihres Hauses keine Sonneneinstrahlung mehr hätten. Die ebenerdige Terrasse auf der Seite zum Baugrundstück hin werde nicht mehr benutzbar sein. Selbst die zu dieser Seite hin orientierte Terrasse im Obergeschoss werde ab ca. 15 Uhr ohne Sonne sein. Hier sei der „Einmauerungseffekt“ offensichtlich. Sie hätten die Ausrichtung der Terrassen nach Südwesten bewusst gewählt, da sie beide als Augenärzte den ganzen Tag bei geschlossenen Rollläden arbeiteten und daher auf die Abendstunden angewiesen seien, um Licht und Luft zu genießen. Ihre Lebensqualität und der Wert ihres Grundeigentums würden erheblich beeinträchtigt. Daraus ergebe sich eine subjektive Rechtsverletzung ihrerseits. Dem stünden keine schützenswerten Belange der Beigeladenen gegenüber. Die Befreiungen von nahezu allen Festsetzungen des Bebauungsplans seien evident ermessensfehlerhaft. Letztlich werde durch sie der Bebauungsplan außer Kraft gesetzt. Dessen Beachtung oder Änderung stünden „nicht im Belieben der Unteren Bauaufsichtsbehörde“. Die Antragsgegnerin habe sogar Befreiungen erteilt, die nicht beantragt worden seien. Auch sei eine Gleichbehandlung der Normunterworfenen einzufordern. Sie selbst hätten den Bebauungsplan „bis ins Kleinste“ einhalten müssen, wohingegen der Beigeladenen willkürlich „unbegrenzt viele“ Befreiungen erteilt worden seien.

Die Antragsgegnerin hat in ihrer Stellungnahme ausgeführt, es sei richtig, dass das Maß der zugelassenen Abweichungen in dem Bereich in den letzten Jahrzehnten „weitgehend“ gewesen sei, so dass die Auffassung vertreten werden könne, dass einzelne Festsetzungen des Bebauungsplans funktionslos geworden seien. Abweichungen von nachbarschützenden Festsetzungen seien jedoch nicht zugelassen worden. Hinsichtlich der Abstandsflächen erfolge zwar in dem hier durchzuführenden Genehmigungsfreistellungsverfahren keine Überprüfung. Mit Blick auf die „Projektgeschichte“ habe sie – die Antragsgegnerin – vom städtischen Vermessungsamt die Höhe des natürlichen Geländeverlaufs an beiden seitlichen Grenzen des Baugrundstücks ermitteln und auch ein Mittelhöhenprofil des Grundstücks erstellen lassen. Die Unterlagen seien den Antragstellern erläutert worden. Deren eigene Berechnungen seien daher unverständlich. Ob der in den Plänen nicht dargestellte Vollwärmeschutz in den Abstandsflächen aufgebracht werden müsse, sei aus den Plänen nicht erkennbar. „Genehmigt“ sei ein bestimmter Grenzabstand der „fertigen Wand“. Zudem sei es möglich, die Einhaltung der Energieeinsparverordnung auf andere Weise als durch Anbringung eines umfänglichen äußeren Vollwärmeschutzes zu gewährleisten. Die von den Antragstellern beanstandeten größeren Aufschüttungen seien in den im Freistellungsverfahren eingereichten Plänen nicht dargestellt. Die Maßnahmen seien in der „ersten Bauzeit“ im Frühjahr 2011 ausgeführt worden, von der Baueinstellung betroffen und seither nicht fortgeführt worden. Die Beigeladene habe einen Rückbau bis zur Fertigstellung des Hauses zugesagt. Hinsichtlich des von den Antragstellern beanstandeten Staffelgeschosses sei bereits im Oktober 2010 eine weitere Abweichung zugelassen worden.(vgl. den Bescheid vom 28.10.2010 – 20100827 –) Die Festsetzung sei ohnehin nicht nachbarschützend.

Das Verwaltungsgericht hat im Februar 2012 die aufschiebende Wirkung der Widersprüche der Antragsteller gegen die Zulassungsbescheide vom 9.11.2011 und vom 2.2.2012 angeordnet und gleichzeitig die Antragsgegnerin verpflichtet, die Bauarbeiten sofort vollziehbar einzustellen. In der Begründung ist ausgeführt, soweit die Arbeiten auf der förmlichen Zulassungsentscheidung der Antragsgegnerin vom 2.2.2012 beziehungsweise – da insoweit kein förmlicher Verzicht der Beigeladenen als Bauherrin erklärt worden sei – vom 9.11.2011 beruhten und davon gedeckt seien, gelte der Vorrang des auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der dagegen eingelegten Widersprüche gerichteten Aussetzungsverfahrens. Diesen Anträgen sei zu entsprechen. Die Festsetzungen im Bebauungsplan „ W“ zum Maß baulicher Nutzung, zur überbaubaren Grundstücksfläche, zur Bauweise und zur Gestaltung des Daches, von denen die Antragsgegnerin als Gemeinde Befreiungen erteilt habe, dienten grundsätzlich städtebaulichen Zwecken, nicht dem Schutz der Nachbarn. Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsgegnerin ihnen bei Erlass der Satzung im konkreten Fall eine nachbarschützende Wirkung beilegen wollte, ergäben sich aus dem Bebauungsplan und der zugehörigen Begründung nicht. Bei Befreiungen von nicht nachbarschützenden Festsetzungen eines Bebauungsplans komme eine Nachbarrechtsverletzung nur unter dem Gesichtspunkt des Rücksichtnahmegebots in Betracht. Dessen Verletzung durch das im Bau befindliche Vorhaben der Beigeladenen halte die Kammer allerdings für überwiegend wahrscheinlich. „Unproblematisch“ erscheine in dem Zusammenhang allein die Befreiung von der festgesetzten Bauweise, da es für die Antragsteller keinen Unterschied mache, ob auf dem Nachbargrundstück ein 18 m breites Einzel- oder Doppelhaus stehe. Die übrigen vier Befreiungen seien bei isolierter Betrachtung ebenfalls nicht geeignet, eine Nachbarrechtsverletzung zu begründen, führten aber in ihrer Kumulierung zur Zulässigkeit eines die Planvorgaben deutlich überschreitenden, mehr als doppelt so großen Bauvorhabens, das aller Voraussicht nach eine erdrückende Wirkung auf die plankonform bebauten Nachbargrundstücke haben werde. Ohne diese Befreiungen müssten die Antragsteller ein Gebäude hinnehmen, das ein Sockel- und ein darüber liegendes zweites Vollgeschoss mit einem in Traufstellung zur Straße ausgerichteten Satteldach mit einer Neigung zwischen 150 und 300 aufwiese und bei dem die Oberkante des Erdgeschossfußbodens in der Gebäudemitte auf dem Niveau des höchsten Straßenpunktes läge. Ausgehend von einer Geschosshöhe von 3 m ergäbe das unter Berücksichtigung des Gefälles eine maximal zulässige Seitenfront zu den Nachbargrundstücken von 6 m Höhe und 20 m Tiefe, also in der Fläche von 120 m2. Bei Zulassung eines weiteren Vollgeschosses vergrößere sich diese Fläche um 50 %. Die Erweiterung des Gebäudes um die Balkone führe in ihrer Wirkung zu einer Vergrößerung um rund 2,50 m (Tiefe) mal 6 m (Höhe), also 15 m2. Schließlich erweitere das durch die Befreiung von der festgesetzten Dachform ermöglichte Staffelgeschoss die – wenn auch teilweise zurückversetzte – Wandfläche zu den Nachbargrundstücken um weitere (3 m x 18 m =) 54 m2. Die nicht förmlich zugelassene Abweichung von der maximal zulässigen Höhenlage in der Gebäudemitte um 18 cm führe zu einer weiteren Erhöhung des Baukörpers an den beiden Seitenwänden. Insgesamt ermögliche die Summe der Befreiungen eine mehr als doppelt so große, wenn auch gestaffelte Seitenwandfläche zu den Nachbargrundstücken, die die von § 7 LBO 2004 gebotenen Abstandsflächen (nur) im letzten Entwurf „punktgenau“ einhielten. Daher stelle sich das Vorhaben den Antragstellern gegenüber aller Voraussicht nach als rücksichtslos dar, weil es auf die plankonformen Nachbargebäude erdrückend wirke, was im konkreten Einzelfall durch die ausgewiesenen Abstandsflächen nicht in dem gebotenen Maß aufgefangen werde. Der zugelassene Baukörper liege gerade bezüglich der räumlichen Wirkung auf das angrenzende Grundstück der Antragsteller „weit jenseits dessen“, was sie nach den Vorgaben des Bebauungsplans für ihre Umgebungsbebauung erwarten könnten. Die Kombination aus entstehender Wandhöhe und Bautiefe lasse das Bauwerk mit hoher Wahrscheinlichkeit als erdrückend und damit gegenüber den Angrenzern rücksichtslos erscheinen. Erschwerend komme hinzu, dass das Staffelgeschoss nach der im Jahr 1980 geltenden Landesbauordnung, auf die der Bebauungsplan verweise, ein Vollgeschoss sei und dass die Antragsgegnerin der Beigeladenen mit einem Abweichungsbescheid vom Oktober 2010 – allerdings offenbar für ein anderes Vorhaben – eine Befreiung erteilt habe, diese aber in die späteren Zulassungsbescheide mit aufgenommen habe. Unter Zugrundelegung der Definition des § 2 Abs. 5 LBO 1965/74 habe das Vorhaben vier statt der nach dem Bebauungsplan zulässigen zwei Vollgeschosse. Da sich der Ausgang der Widerspruchsverfahren daher als „sehr erfolgversprechend“ erweise, sei dem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Rechtsbehelfe stattzugeben gewesen. Daraus ergebe sich auch ein Anspruch der Antragsteller auf Erlass und gegebenenfalls Durchsetzung einer vorläufigen Einstellung der Bauarbeiten durch die Antragsgegnerin. Darüber hinaus halte das Bauvorhaben in der zuletzt präsentierten Form die Abstandsflächen zum Grundstück der Antragsteller zwar ein, sei aber hinsichtlich des Vollwärmeschutzes „zumindest zweifelhaft dargestellt“. Nach der Beschreibung bestehe die Gesamtkonstruktion der Außenwände aus „Mauerstein 24 + Vollwärmeschutz 12 EnEV“. In den Plänen finde sich aber keine Darstellung von 36 cm dicken Außenwänden. Deshalb werde für die weiteren Planungen darauf hingewiesen, dass die Vergünstigung für Außenwandverkleidungen in dem § 8 Abs. 2 Nr. 4 LBO 2004 nur nachträgliche Maßnahmen erfasse, die bei Errichtung des Gebäudes rechtlich nicht gefordert gewesen seien. Soweit die Antragsteller die Aufschüttungen und die errichteten Stützmauern für nach Abstandsflächenrecht unzulässig hielten, fehle ein Anordnungsgrund für den Erlass einer Baueinstellung und eine Beseitigungsanordnung im Wege einstweiliger Anordnung komme wegen der damit verbundenen Vorwegnahme der Hauptsache nicht in Betracht.

Gegen diesen Beschluss des Verwaltungsgerichts richten sich die Beschwerden sowohl der Antragsgegnerin als auch der Beigeladenen. Die Beigeladene hat unter dem 23.2.2012 gegenüber der Antragsgegnerin auf die Rechte aus dem Zulassungsbescheid vom 9.11.2011 verzichtet.

II.

Die Beschwerden der Antragsgegnerin und der Beigeladenen gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 14.2.2012 – 5 L 1919/11 –, mit dem zum einen die aufschiebende Wirkung der von den Antragstellern erhobenen Widersprüche gegen die Zulassungsbescheide vom 9.11.2011 und von 2.2.2012 angeordnet worden ist und zum anderen die Antragsgegnerin verpflichtet wurde, die Arbeiten zur Errichtung des Mehrfamilienhauses auf der Parzelle Nr. 44/8 in Flur 20 der Gemarkung S sofort vollziehbar einzustellen, sind nicht begründet.

A.

Das Verwaltungsgericht hat dem auf der Grundlage des § 123 Abs. 1 VwGO zu beurteilenden Begehren der Antragsteller auf bauaufsichtsbehördliches Einschreiten zu Recht entsprochen. Dabei ist zunächst – klarstellend – davon auszugehen, dass dieses Begehren nicht die von der bauaufsichtsbehördlichen Anordnung vom 2.5.2011 erfassten Arbeiten zur Errichtung von Stützmauern und Aufschüttungen im rückwärtigen Grundstücksteil umfasst. Sie wurden in der Folge nach dem unwidersprochenen Vortrag der Antragsgegnerin eingestellt und seither nicht wieder aufgenommen. Dem insoweit in der erstinstanzlichen Entscheidung enthaltenen – zutreffenden – Hinweis auf das Fehlen eines Anordnungsgrundes sind die Antragsteller nicht entgegengetreten.

Hinsichtlich des geplanten Mehrfamilienhauses der Beigeladenen liegen hingegen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 81 Abs. 1 Satz 1 LBO 2004 für den Erlass einer Baueinstellungsanordnung vor. Nach dem derzeitigen Erkenntnisstand spricht sehr viel dafür, dass die nach § 7 Abs. 1 LBO 2004 vor den Außenwänden des Gebäudes einzuhaltenden und hinsichtlich ihrer Tiefe nach den Vorgaben des § 7 Abs. 4 und 5 LBO 2004 zu ermittelnden Abstandsflächen an der dem Grundstück der Antragsteller zugekehrten Seite des Bauvorhabens nicht vollständig auf dem Baugrundstück (§ 7 Abs. 2 Satz 1 LBO 2004) liegen werden. Die Nichtbeachtung dieser anerkannt nachbarschützenden landesrechtlichen Vorschriften würde den Antragstellern als den konkret betroffenen Grundstücksnachbarn während der Bauphase grundsätzlich ungeachtet des der Behörde in § 81 Abs. 1 LBO 2004 eingeräumten Ermessens und unabhängig von einer tatsächlichen Betroffenheit einen subjektiven Anspruch auf Tätigwerden der zuständigen Bauaufsichtsbehörde, hier der Antragsgegnerin, vermitteln. Da der Regelungsgehalt des Zulassungsbescheids der Antragsgegnerin vom 2.2.2012 ausschließlich bauplanungsrechtliche Fragen betrifft, entfaltet er hinsichtlich der hier in Rede stehenden bauordnungsrechtlichen Anforderungen an das Bauvorhaben der Beigeladenen keine Sperrwirkungen für das von den Antragstellern begehrte bauaufsichtsbehördliche Einschreiten. Insoweit ist daher auch das Aussetzungsverfahren (§§ 123 Abs. 5, 80a, 80 Abs. 5 VwGO) nicht vorrangig.

Die von der Beigeladenen im Rahmen des Genehmigungsfreistellungsverfahrens (§§ 63 LBO 2004, 1 Abs. 2 BauVorlVO 2011) im Februar 2012 eingereichten geänderten und nach dem förmlichen Verzicht der Beigeladenen auf die Rechte aus dem „Zulassungsbescheid“ vom 9.11.2011 allein noch relevanten Bauvorlagen sind, was die Einhaltung der Abstandsflächenvorschriften angeht, nicht eindeutig und legen eine Unterschreitung der sich aus dem § 7 LBO 2004 ergebenden Grenzabstandserfordernisse nahe. Werden, wie in dem vorliegenden Fall, die gesetzlich „zentimetergenau“ vorgegebenen Grenzen der Zumutbarkeit für einen Nachbarn im Bereich des Abstandsflächenrechts in den Planvorlagen fast vollkommen „ausgereizt“, ist zunächst ein besonderes Augenmerk darauf zu legen, dass die Darstellung des Bauvorhabens in den vorgelegten Plänen, gerade weil auch das Bauordnungsrecht als materielle Anforderung nach § 63 LBO 2004 nicht „Prüfungsgegenstand“ der Gemeinde oder der Bauaufsichtsbehörde ist, so eindeutig ist, dass sie eine Unterschreitung des von dem Nachbarn einforderbaren Grenzabstands einer dem Abstandsflächenerfordernis unterliegenden Wand beziehungsweise eines Wandabschnitts ausschließen. Das ist hier nicht der Fall.

Die in der Abstandsflächenberechnung ermittelten seitlichen Abstände zu der Grenze der Parzelle der Antragsteller wurden an verschiedenen Stellen „zentimetergenau“ in die Grundrisszeichnungen übernommen, in denen als objektbezogener Anknüpfungspunkt (jeweils) der äußere Punkt einer Außenwand dargestellt ist, deren Abmessungen in der Dicke nicht dem von der Beigeladenen angegebenen endgültigen Bauzustand entspricht. So wurde – bezogen auf das Grundstück der Antragsteller – beispielsweise für den im mittleren Gebäudebereich etwa 0,55 m hervortretenden Wandteil unter der Bezeichnung „A 06“ mit Blick auf den § 7 Abs. 2 Satz 1 LBO 2004 bei einer in Ansatz gebrachten Wandhöhe von (einheitlich und nicht geneigt) 9,20 m mit dem Faktor 0,4 ein Mindestabstandserfordernis zur Grenze von 3,68 m berechnet (Blatt 10 der Bauvorlagen). Dieses ist in den Grundrissen für Unter-, Erd- und Obergeschoss an dieser Stelle bezogen auf den äußeren Punkt der dort dargestellten Außenwand mit einer Stärke von „23“ dargestellt. Nach der Ziffer 8.6 der Baubeschreibung weist die geplante „Gesamtkonstruktion der Außenwände“ indes eine Dicke von „36,00 cm“ auf. Der beigefügten Erläuterung lässt sich entnehmen, dass dieses Maß aus einer Dicke des „Mauersteins“ von – insoweit üblich – „24“ und zusätzlich einem „12“ dicken „Vollwärmeschutz EnEV“ resultiert.(vgl. dazu die Baubeschreibung Blatt 10 der Bauakte 20120077, wonach ursprünglich sogar ein Wärmeschutz von 14 cm und damit eine Wandstärke insgesamt von 38 cm vorgesehen war, die handschriftlich nachträglich in der beschriebenen Weise „reduziert“ worden ist)

Daher spricht vieles dafür, dass in Wahrheit im Endausbau der Wand am Maßstab des § 7 Abs. 5 LBO 2004 unzureichende und von den Antragstellern nicht hinzunehmende Grenzabstände gewahrt werden und dass dies durch die nach Baubeginn mehrfach geänderten Pläne „kaschiert“ werden soll. Was die Beschwerdeführerinnen dagegen einwenden, vermag die Zweifel an der Einhaltung der Abstandsflächen nicht auszuräumen. Die Antragsgegnerin hat in ihrer Stellungnahme vom 16.1.2012 zu dem Antrag (Seite 3) eingeräumt, dass aus den Plänen nicht erkennbar sei, ob der darin nicht dargestellte „Vollwärmeschutz in den Abstandsflächen aufgebracht“ werden müsse. Ihr anschließender Hinweis in dem Zusammenhang, dass sie – bezogen auf den zuvor angesprochenen Wandabschnitt – zum Grundstück der Antragsteller hin einen Grenzabstand der „fertigen Wand … von 3,68 m genehmigt“ habe, vermag nicht zu überzeugen. In dem Bereich der von der Antragsgegnerin angenommenen Genehmigungsfreistellung für die Errichtung von Gebäuden im Geltungsbereich qualifizierter Bebauungspläne (§ 63 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 LBO 2004) ergeht keine „Genehmigung“ mehr und soll nach dem Willen des Landesgesetzgebers insgesamt auch keine präventive Prüfung materieller baurechtlicher Anforderungen an von dieser Regelung erfasste Bauvorhaben mehr erfolgen. Davon sind die Bauherrinnen und Bauherrn, wie schon die Gesetzesüberschrift verdeutlicht, mit allen Konsequenzen auch hinsichtlich des Verlusts an Rechtssicherheit „freigestellt“ beziehungsweise nach dem Willen des Gesetzgebers (alternativlos) in die Eigenverantwortung entlassen (§ 60 Abs. 2 LBO 2004). Die des ungeachtet nach § 1 Abs. 2 BauVorlVO 2011 in diesem Verfahren einzureichenden vollständigen Bauvorlagen sind, auch wenn die Nichtbefolgung dieser Vorlagepflichten und Abweichungen von den Bauvorlagen – so sie denn festgestellt werden – bereits den Erlass von Baueinstellungsanordnungen rechtfertigen (§ 81 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 3 LBO 2004), lediglich noch als Indiz oder als Bauabsichtserklärung der Bauherrinnen und Bauherren anzusehen. Der Einwand der Antragsgegnerin erinnert an die im Bereich genehmigungsbedürftigen Bauens – wohlgemerkt nur – für Aussetzungsbegehren anerkannte Maßgeblichkeit allein des durch den Genehmigungsinhalt konkretisierten Bauvorhabens. Entscheidend bleibt vorliegend – wie bei auf die Unterbindung von einer erteilten Genehmigung abweichenden Bauens gerichteten Nachbaranträgen – hinsichtlich des Einschreitensbegehrens der Antragsteller in erster Linie die konkrete Bauausführung. Auf diese bezogen bilden die eingereichten Bauvorlagen nur eine Interpretationsgrundlage, solange nicht die Antragsgegnerin durch konkrete Feststellungen vor Ort die Einhaltung des notwendigen Grenzabstands durch die „fertige Wand“, also in dem Fall der Abstandsfläche A 06 beispielsweise des Abstands von 3,68 m zur Grenze belegt. Da solche Feststellungen der Antragsgegnerin vor Ort hinsichtlich des teilrealisierten Bauwerks bisher ersichtlich nicht getroffen wurden, steht deren bloßer Hinweis auf eine „Genehmigung“ und ihren Inhalt dem Anspruch der Antragsteller auf Baueinstellung nicht entgegen, wenn sich den eingereichten Vorlagen eine Einhaltung der notwendigen Grenzabstände zu ihrem Grundstück nicht entnehmen lässt. Das ist hier – wie gesagt – der Fall. Der weitere Einwand der Antragsgegnerin, dass es zudem „möglich“ sei, die „Einhaltung der Energieeinsparverordnung auch auf andere Weise zu gewährleisten als durch die Anbringung eines umfänglichen äußeren Vollwärmeschutzes“, rechtfertigt ebenfalls keine andere Entscheidung. Entsprechende Alternativen sind jedenfalls in den von der Beigeladenen bei der Antragsgegnerin vorgelegten Plänen nicht vorgesehen. Der in der Bauakte befindliche undatierte „Nachweis über energiesparenden Wärmeschutz …“ des Dipl.Ing. S legt nach der Baubeschreibung 24 cm starke Außenmauern aus Kalksandstein und ausweislich des auf Seite 4 oben des Nachweises (Blatt 52 der Bauakte) mitgeteilten Schichtaufbaus zusätzlich neben einem Dünnbettmauermörtel (1 cm) und einem Gipsputz (1 cm) eine 12 cm dicke Schicht aus Polyurethan (PU) – Hartschaum zugrunde. Mangels abweichender Anhaltspunkte muss nach gegenwärtigem Erkenntnisstand von einer „abstandsflächenrelevanten“ Aufbringung zumindest der Dämmschicht auf der Außenseite der Mauer ausgegangen werden. Darauf, ob – wie die Beigeladene ausführt – diesem technischen Nachweis entnommen werden kann, dass das Gebäude die „Anforderungen der EnEV bestens erfüllt“, kommt es insoweit nicht an. Gleiches gilt auch für die schriftsätzlich allgemein, das heißt nicht für konkrete Wände, behaupteten Möglichkeiten der Reduzierung von Dämmstoffstärken. Das wäre, sofern dieser Bau fortgesetzt werden soll, gegebenenfalls in an dem auf der Grundlage der ursprünglichen Pläne teilverwirklichten Bauwerk orientierten Bauvorlagen und durch eine Bauaufnahme seitens der Antragsgegnerin vor Ort zu konkretisieren. In dieser ungeklärten Situation kann jedenfalls den Nachbarn nicht angesonnen werden, eine Realisierung des Gebäudes „erst einmal“ hinzunehmen. Auch die nun im Beschwerdeverfahren vorgelegte nachgebesserte Version des Nachweises über den Wärmeschutz vom 4.2.2012 sorgt nicht für die notwendige Klärung und rechtfertigt daher keine andere Beurteilung. Dort findet sich zwar auf der Seite 4 nun eine ergänzende Berechnung für eine Außenwand mit der Stärke (d =) 15 cm, an der neben Gipsputz (wohl innen) und einem Dünnbettmauermörtel (0,5 cm) nur noch eine 8 cm dicke Hartschaumschicht (wohl) dichterer Konsistenz aufgebracht werden soll. Weder diesem „Nachweis“ noch den Ausführungen in dem zugehörigen Schriftsatz der Beigeladenen lässt sich jedoch mit der gebotenen Sicherheit entnehmen, an welchen Stellen des Gebäudes diese danach für den Wärmeschutz fast gleichwertigen reduzierten „Außenwände“ eingebaut werden sollen. Es ist weder Sache der Antragsteller noch des Senats insoweit eigene Mutmaßungen anzustellen, ob hierdurch der im Raum stehende Abstandsflächenverstoß – gegebenenfalls durch einen Umbau – für bestimmte Wände ausgeräumt werden könnte, oder ob sich diese Verdünnung der Wände konkret auf die an dem seitlichen Vorsprung im Bereich der Abstandsfläche A 06 beziehen soll. Das in den Grundrissdarstellungen zur linken Seite hin eingetragene Maß von „23“ im Bereich des mittleren Wandabschnittes mag zwar auf die Absicht hinweisen, in diesem Bereich einen Wandaufbau entsprechend der Angabe „d = 15 cm“ im Wärmeschutznachweis (15 cm Mauerwerk + 8 cm Dämmstoffauflage) auszuführen. Es bleibt jedoch der bereits angesprochene Widerspruch zwischen den Darstellungen in den Grundrissplänen und der „Beschreibung der baulichen Anlage“ (aktuell vom 27.1.2012), die von einer Gesamtkonstruktion der Außenwände mit 24 cm Mauerwerk „+ Vollwärmeschutz 12 EnEV“ ausgeht und die Gesamtdicke der – undifferenziert – „Außenwände“ mit 36 cm angibt.

Vor dem Hintergrund kann dahinstehen, ob das in den Plänen zeichnerisch „bewirkte“ Abrücken der dem Grundstück der Antragsteller zugekehrten Außenwand im Bereich des Staffelgeschosses um 16 cm in dem erstinstanzlich insoweit vordringlich thematisierten vorderen Teil des Gebäudes zur Ausräumung der vom Verwaltungsgericht in seiner Aufklärungsverfügung aufgezeigten abstandsflächenrechtlichen Bedenken geführt hat. Auf den gerichtlichen Hinweis im Schreiben an die Beteiligten vom 25.1.2012, dass der hinter den Garagen befindliche Wandabschnitt ausweislich der damals noch maßgeblichen, im September 2011 eingereichten und dem inzwischen überholten Zulassungsbescheid vom 9.11.2011 zugrunde liegenden Planzeichnungen bei einer gemessenen mittleren Wandhöhe von 11,05 m einem Abstandsflächenerfordernis von 4,42 m unterliege, wohingegen für den Bereich in den Grundrissen lediglich ein Abstand von 4,23 m zur Grenze des Nachbargrundstücks der Antragsteller vermaßt sei, hat die Beigeladene diesen Wandabschnitt – was abstandsflächenrechtlich trotz der Höhenlage und des geringen „Versatzes“ unbedenklich erscheint – im Bereich des obersten Geschosses (Staffelgeschoss) um 16 cm von der gemeinsamen Grenze abgerückt. Gleichzeitig wurde in der ebenfalls ergänzten Abstandsflächenberechnung bezogen auf die Wand des obersten Geschosses ausgehend von einer mittleren Wandhöhe von 10,93 m ein Abstandserfordernis zur Grenze des Grundstücks der Antragsteller von 4,37 m berechnet und (erstmals) in dem zugehörigen Abstandsflächenplan unter der Bezeichnung A 05.2 ausgewiesen. Die bei diesen Unterlagen befindlichen Grundrisszeichnungen weisen für die unteren Geschosse nach wie vor den erwähnten Abstand von (vermaßt für das Untergeschoss: 3,68 m + 0,55 m =) 4,23 m aus, und – mit Blick auf den erwähnten Rücksprung um 16 cm – für den entsprechenden Wandteil beim Staffelgeschoss nun einen Abstand von (4,23 m + 0,16 m =) „4,39 m“ bezogen auf den äußeren Punkt einer nur noch in einer Stärke von „20“ dargestellten Wand.

Sollten sich die Zweifel an der nachbarrechtlichen Unbedenklichkeit des Bauwerks am Maßstab des § 7 LBO 2004 im Verlaufe des Hauptsacheverfahrens hinsichtlich des Verpflichtungsbegehrens der Antragsteller nicht ausräumen lassen, so gingen diese Unklarheiten im Ergebnis zu Lasten der Beigeladenen.(vgl. zu den Konsequenzen einer inhaltlichen Widersprüchlichkeit von Bauvorlagen unter nachbarrechtlich relevanten Aspekten etwa Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, 2. Auflage 2005, Kp. XI Rn 38 mit Rechtsprechungsnachweisen) Das Verwaltungsgericht hat am Ende der erstinstanzlichen Entscheidung richtig darauf hingewiesen, dass das 2004 im materiellen Abstandsflächenrecht aus energiepolitischen Erwägungen heraus verankerte Privileg für abstandsflächenrechtlich relevante „nachträgliche Außenwandverkleidungen“ in dem § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 LBO 2004 für die hier zur Rede stehende Neubaumaßnahme nicht in Anspruch genommen werden kann. Daher spricht nach dem derzeitigen Erkenntnisstand viel für einen Erfolg der Antragsteller im Hauptsacheverfahren. Deswegen ist ihnen der geltend gemachte Sicherungsanspruch (§ 123 Abs. 1 VwGO) zur Vermeidung einer Schaffung „vollendeter Tatsachen“ durch Realisierung des Vorhabens vor Abschluss des von ihnen eingeleiteten Rechtsbehelfsverfahrens zuzubilligen. Die Antragsteller müssen sich nicht auf eine nachträgliche Geltendmachung von Einschreitensansprüchen auf Abbruch nachbarrechtswidrig ausgeführter Teile des Gebäudes verweisen lassen.

Das Verwaltungsgericht hat daher dem auf Erlass einer Baueinstellung gerichteten Anordnungsbegehren der Antragsteller im Ergebnis zu Recht entsprochen. Die entgegenstehenden wirtschaftlichen Interessen an einer ungehinderten Fortführung der Arbeiten beziehungsweise an der Fertigstellung des Gebäudes sind demgegenüber nachrangig. Insoweit handelt es sich um die Realisierung mit den durch die Regelungen über die Genehmigungsfreiheit (§ 63 LBO 2004) verbundener wirtschaftlicher Risiken im Verantwortungsbereich der Bauherrinnen und Bauherrn („Bauen auf eigenes Risiko“). Da von den Antragstellern als Nachbarn angesichts der komplizierten verfahrensrechtlichen Regelungen in den §§ 60 ff. LBO 2004 eine entsprechende Differenzierung hinsichtlich des „richtigen“ Nachbarrechtsbehelfs nicht verlangt werden kann, ist der eine Voraussetzung für die Verpflichtungsklage auf Einschreiten in der Hauptsache bildende Verwaltungsantrag spätestens in dem umfassend begründeten Widerspruchsschreiben vom 6.1.2012 an die Antragsgegnerin zu erblicken. Darin wird die Abstandsflächenproblematik ausführlich thematisiert.

B.

Die Rechtsmittel sind auch unbegründet, soweit die Beschwerdeführerinnen sich gegen die vom Verwaltungsgericht ausgesprochene Anordnung der aufschiebenden Wirkung des von den Antragstellern nach ihrem unwidersprochenen Vortrag im Schriftsatz vom 13.2.2012 eingelegten Widerspruchs gegen den „Zulassungsbescheid“ vom 2.2.2012 wenden. Nachdem die Beigeladene im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens unter dem 23.2.2012 förmlich auf die Rechte aus dem „überholten“ Zulassungsbescheid vom 9.11.2011 verzichtet und damit insoweit im Ergebnis auch dem diesbezüglichen Aussetzungsbegehren der Antragsteller sowie der Entscheidung des Verwaltungsgerichts die Grundlage entzogen hat, richten sich die Beschwerden allein gegen die Aussetzungsentscheidung bezüglich des Bescheides vom 2.2.2012. Das hat die Antragsgegnerin bereits bei Einlegung des Rechtsmittels klargestellt und das kann auch dem Beschwerdevorbringen der Beigeladenen unschwer entnommen werden. Der Senat bejaht insoweit trotz der Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Einstellung der Arbeiten zur (weiteren) Verwirklichung des Vorhabens (dazu unter A.) ein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse der Antragsteller auch für die Aussetzungsentscheidung (§§ 212a, 80 Abs. 5 VwGO).

Der „Zulassungsbescheid“ vom 2.2.2012 beinhaltet nach seinem eindeutigen Wortlaut insgesamt fünf von der Antragsgegnerin im Rahmen des Genehmigungsfreistellungsverfahrens nach den §§ 63 Abs. 3 Satz 4, 68 Abs. 3 LBO für erforderlich gehaltene und nach dieser gesetzlichen Vorgabe für die Baufreigabe notwendige Befreiungen auf der Grundlage des § 31 Abs. 2 BauGB von mehreren Festsetzungen des im Jahre 1980 erlassenen Bebauungsplans „ W“. Welche rechtliche Bedeutung dem Umstand beizumessen ist, dass die Antragsgegnerin der Beigeladenen bereits im Oktober 2010 für die Herstellung eines Staffelgeschosses – freilich nicht bezogen auf das jetzige Bauvorhaben, sondern in einer davon abweichenden Ausführung – eine weitere Befreiung erteilt hat, bedarf hier keiner Vertiefung. Ein entsprechendes Anordnungsbegehren haben die Antragsteller beim Verwaltungsgericht nicht angebracht. Ob sie auch insoweit Widerspruch erhoben haben, lässt sich den vorgelegten Verwaltungsunterlagen nicht entnehmen.

Dem Umstand, dass eine etwaige Nichtbeachtung der landesrechtlichen Vorschriften über die Abstandsflächen – wie jedes andere bauordnungsrechtliche Hindernis mit Ausnahme baugestalterischer Vorgaben in örtlichen Bauvorschriften – beziehungsweise das sich gegebenenfalls hieraus ergebende Abweichungserfordernis nach dem § 63 Abs. 2 Nr. 3 LBO 2004 zwingend zum Ausschluss der von der Antragsgegnerin angenommenen Genehmigungsfreistellung(so ausdrücklich das gleichzeitig mit dem „Zulassungsbescheid“ an die Beigeladene gerichtete Schreiben der Antragsgegnerin vom 2.2.2012, Blatt 75 der Bauakte 20120077) führt und ein Baugenehmigungserfordernis zumindest nach § 64 LBO 2004 auslöst, muss im Rahmen vorliegender Entscheidung nicht nachgegangen werden. Sollte sich im Übrigen feststellen lassen, dass die nur an die Höhenvorgabe in § 2 Abs. 3 Satz 2 LBO 2004 geknüpfte Zuordnung zur Gebäudeklasse 3 (§ 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 LBO 2004) nach Anwendung des dort für hängige Geländestrukturen vorgeschriebenen Mittelungsverfahrens nicht zutrifft, wäre im Übrigen ein umfängliches Genehmigungsverfahren, dann nach § 65 Abs. 1 LBO 2004 unter Einschluss einer bauordnungsrechtlichen Prüfung, durchzuführen (§§ 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LBO 2004). Für die Entscheidung in der vorliegenden nachbarrechtlichen Auseinandersetzung kann das auf sich beruhen. Eine Verletzung subjektiver Nachbarrechte kann sich von vorneherein nur aus einer Nichtbeachtung nachbarschützender Anforderungen des materiellen Rechts ergeben. Eine gegebenenfalls unrichtige Beurteilung verfahrensrechtlicher Vorgaben durch die zuständige Gemeinde beziehungsweise die Bauaufsichtsbehörden spielt für die Rechtsstellung des Nachbarn keine Rolle.(vgl. hierzu etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 8.12.2010 – 2 B 308/10 –, SKZ 2011, 46, Leitsatz Nr. 32, dort insbesondere auch zum Einwand einer unterbliebenen Nachbarbeteiligung auf der Grundlage des § 71 LBO 2004, und vom 27.5.2010 – 2 B 95/10 –, SKZ 2010, 159 ff.)

Die rechtlichen Vorgaben für die Entscheidung über derartige Aussetzungsanträge hat das Verwaltungsgericht zutreffend herausgestellt. Sie bedürfen keiner Wiederholung. Ungeachtet des insoweit geltenden Grundsatzes, dass in baurechtlichen Antragsverfahren nach den §§ 80a Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO Entscheidungskriterium für die Verwaltungsgerichte die mit den Erkenntnismöglichkeiten des Eilverfahrens zu prognostizierende Erfolgsaussicht des in der Hauptsache eingelegten Nachbarrechtsbehelfs gegen die nach § 212a BauGB sofort vollziehbare baurechtliche Zulassungsentscheidung(vgl. zur Geltung des § 212a Abs. 1 BauGB auch für „isolierte“ gemeindliche Befreiungsentscheidungen nach §§ 68 Abs. 3 LBO 2004, 31 Abs. 2 BauGB etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 5.7.2007 – 2 B 144/07 –, SKZ 2008, 77, Leitsatz Nr. 26 = BRS 71 Nr. 173 = AS 35, 170) ist und es daher für die Entscheidung nicht auf die objektive (umfassende) Zulässigkeit oder Unzulässigkeit des bekämpften Bauvorhabens, sondern allein auf die Frage des Vorliegens einer für den Erfolg des Nachbarwiderspruchs oder gegebenenfalls einer anschließenden Anfechtungsklage unabdingbaren Verletzung dem Schutz des Nachbarn dienender Vorschriften des öffentlichen Rechts (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) ankommt, gibt der vorliegende Fall Veranlassung zu folgendem Hinweis: Werden – wie hier – von der Gemeinde als Ortsgesetzgeber im Satzungswege erlassene Festsetzungen in Bebauungsplänen in einem solchen Umfang und zudem nicht einmal ansatzweise unter inhaltlicher Auseinandersetzung mit den für jede (ausnahmsweise) Befreiung von einzelnen Festsetzungen in Bebauungsplänen geltenden (strengen) rechtlichen Anforderungen des § 31 Abs. 2 BauGB, vielmehr – legt man den Bescheid vom 2.2.2012 zugrunde – allein mit dem Hinweis auf die Gebührenpflichtigkeit für dispensibel und damit letztlich „disponibel“ erklärt, so wirft das die Frage nach dem Sinn entsprechender Bauleitplanung überhaupt auf. Schon die Aufgabenumschreibung für die Bauaufsichtsbehörden in § 57 Abs. 2 LBO 2004 verdeutlicht, dass sich deren Verpflichtung auf die Überwachung einer Einhaltung der für das Vorhaben geltenden baurechtlichen Anforderungen insgesamt erstreckt, nicht hingegen nur darauf, wie die Antragsgegnerin das ausweislich ihrer Antragserwiderung im erstinstanzlichen Verfahren offenbar sieht, allein eine nachbarrechtliche Unbedenklichkeit und damit „Unangreifbarkeit“ von – gegebenenfalls auch ansonsten rechtswidrigen – Bauvorhaben sicherzustellen. Eine solche Praxis ist, auch wenn dem Aspekt im Rahmen des Nachbarstreits nicht Rechnung getragen werden kann,(vgl. zum fehlenden Abwehrrecht des Eigentümers eines bebauungsplankonform bebauten Grundstücks gegenüber einer objektiv offensichtlich rechtswidrigen Bebauung eines unmittelbar an den Geltungsbereich angrenzenden Außenbereichsgrundstücks BVerwG, Urteil vom 28.10.1993 – 4 C 5.93 –, BRS 55 Nr. 168) insbesondere dort bedenklich, wo sie Nachbarn betrifft, die ihr Grundstück selbst unter Einhaltung der Vorgaben des Bebauungsplans bebaut haben. Für die nach § 68 Abs. 3 LBO 2004 nach der Entscheidung des Landesgesetzgebers partiell an die Stelle der Bauaufsichtsbehörde tretenden Städte und Gemeinden gilt gerade mit Blick auf die von ihnen selbst erlassenen planungsrechtlichen Vorgaben in Bebauungsplänen nichts anderes.

Im vorliegenden Verfahren ist keine „inzidente“ Normenkontrolle geboten, auch nicht hinsichtlich des von der Antragsgegnerin in den Raum gestellten Außerkrafttretens einzelner Festsetzungen wegen „Funktionslosigkeit“ infolge vielfacher Nichtbeachtung in der Vergangenheit.(vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 26.11.2010 – 2 B 275/10 –, SKZ 2011, 45, Leitsatz Nr. 30 = BauR 2011, 890, wonach in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes regelmäßig von der Verbindlichkeit bauleitplanerischer Festsetzungen für das Baugrundstück auszugehen ist) Vielmehr ist ungeachtet von Bedenken hinsichtlich einzelner Festsetzungen des Bebauungsplans „ W“(vgl. etwa zur Unwirksamkeit von gebäudebezogenen Zusätzen bei der Festsetzung der zulässigen Zahl von Vollgeschossen mangels Ermächtigungsgrundlage OVG des Saarlandes, Urteil vom 25.11.1997 – 2 N 3/97 –, SKZ 1998, 105, 110, 180 = BRS 59 Nr. 18 = AS 26, 427) für die Eilrechtsschutzbegehren von deren Gültigkeit auszugehen. Handelt es sich – wie hier – mangels Anhaltspunkten für einen abweichenden Willen der Gemeinde in der Planurkunde insgesamt um nicht nachbarschützende Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung, die Bauweise oder der überbaubaren Grundstücksfläche, so kommt eine Nachbarrechtsverletzung – wie vom Verwaltungsgericht im Ansatz zutreffend angenommen – nur unter dem Aspekt des Gebots der nachbarlichen Rücksichtnahme (§§ 31 Abs. 2 BauGB, 15 BauNVO 1977) in Betracht. Den Beschwerdeführerinnen ist zuzugestehen, dass von diesem Ansatz her die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Herleitung eines (möglichen) nachbarlichen Abwehranspruchs aus einer „Summenbetrachtung“ unter Rückgriff auf diesbezüglich befreiungsbezogen – aus seiner Sicht – gegenüber der „Planvorgabe“ zugelassene weitere seitliche Wandflächen des Gebäudes zumindest ernsthaften Bedenken unterliegt. Dies wie auch die von den Beschwerdeführerinnen vehement angegriffene „Flächenberechnung“ des Verwaltungsgerichts als solche bedarf indes hier keiner Vertiefung.

Im Falle der Einhaltung der zur Sicherstellung einer ausreichenden Besonnung, Belichtung und Belüftung von Nachbargrundstücken sowie zur „Wahrung des Nachbarfriedens“ erlassenen landesrechtlichen Bestimmungen über die Abstandsflächen (§§ 7, 8 LBO 2004) ist indes in aller Regel bis auf ganz besondere Ausnahmekonstellationen für die Annahme einer Rücksichtslosigkeit gegenüber dem Nachbarn zumindest im Hinblick auf diese Regelungsziele kein Raum.(vgl. dazu allgemein Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, 2. Auflage 2005, Kp. XI Rn 187 – 189, auch zur Frage eines „Einmauerns“ beziehungsweise einer „erdrückenden Wirkung“, mit Rechtsprechungsnachweisen, unter anderem BVerwG, Beschlüsse vom 11.12.2006 – 4 B 72.06 –, BRS 70 Nr. 176, zur „optisch bedrängenden“ Wirkung einer in der Nähe von Wohngrundstücken errichteten Windkraftanlage, und vom 16.7.1990 – 4 B 106.90 –, BRS 50 Nr. 76, Urteile vom 13.3.1981 – 4 C 1.78 –, BauR 1981, 354, zur Errichtung eines 12-geschossigen Wohn- und Geschäftshochhauses in einer ansonsten nur maximal zweigeschossige Wohngebäude aufweisenden Umgebung, und vom 23.5.1986 – 4 C 34.85 –, BRS 46 Nr. 176, zu drei auf Stahlstützen errichteten, insgesamt 11,50 m hohen Düngekalksilos in nur 3 m Grenzabstand zum Garten eines Wohngrundstücks) Bei Einhaltung der Abstandsflächenvorschrift wäre daher die Annahme einer dennoch „erdrückenden Wirkung“ aus gegenwärtiger Sicht sehr unwahrscheinlich. Letztlich bejahen ließe sich eine solche nur auf der Grundlage eines Eindrucks der konkreten Örtlichkeit, wobei im Rahmen der insoweit notwendigen wertenden Beurteilung gegebenenfalls auch andere vorhandene planabweichend ausgeführte Gebäude im Umfeld des Baugrundstücks zu berücksichtigen wären.

Ob umgekehrt, bezogen auf die hier in Rede stehende mögliche Unterschreitung der Mindestgrenzabstände, aus jeder Verletzung der „mathematisch-exakte“ Anforderungen stellenden Abstandsflächenvorschriften gewissermaßen „automatisch“ auf eine bundesrechtliche „Rücksichtslosigkeit“ geschlossen werden kann, erscheint angesichts des an den faktischen Auswirkungen und an dem Gedanken konkreter tatsächlicher Unzumutbarkeit orientierten nachbarlichen Interessenausgleichs unter Rücksichtnahmegesichtspunkten fraglich, ist aber bisher in der Rechtsprechung des Senats nicht abschließend geklärt.(vgl. hierzu etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 23.9.2010 – 2 A 196/10 –, SKZ 2010, 332 ff.) Für den konkreten Fall wäre das im Hauptsacheverfahren gegebenenfalls einer eingehenden Beurteilung zuzuführen. Sollte sich aus den im Zusammenhang mit dem Begehren der Antragsteller auf Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Einstellung der Bauarbeiten genannten Gründen ergeben, dass die Mindestabstände nach § 7 LBO 2004 zur Grenze der Antragsteller nicht eingehalten werden, stünde eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots (§ 31 BauGB) zumindest ernsthaft im Raum. Auch wenn sich die Erfolgsaussichten des Nachbarrechtsbehelfs der Antragsteller gegen den Zulassungsbescheid vom 2.2.2012 im Aussetzungsverfahren daher noch nicht abschließend positiv beurteilen lassen, so ist eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung geboten, da die überschlägige Rechtskontrolle unter diesem Gesichtspunkt zumindest gewichtige Zweifel an der nachbarrechtlichen Unbedenklichkeit des angefochtenen Zulassungsbescheids begründet.

C.

Demnach war die Entscheidung des Verwaltungsgerichts in vollem Umfang zu bestätigen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 159 VwGO, 100 ZPO. Ein Ausspruch hinsichtlich der Erstattungsfähigkeit der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen (§ 162 Abs. 3 VwGO) ist im Hinblick auf den Verfahrensausgang nicht veranlasst.

Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3, 52 Abs. 1, 47 GKG.

Der Beschluss ist nicht anfechtbar.

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Baugesetzbuch - BBauG | § 212a Entfall der aufschiebenden Wirkung


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens haben keine aufschiebende Wirkung. (2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Geltendmachung des Kostenerstattungsbetrags nach § 135a Absa

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(1) Reine Wohngebiete dienen dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Anlagen zur Kinderbetreuung, die den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienen.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Läden und nicht störende Handwerksbetriebe, die zur Deckung des täglichen Bedarfs für die Bewohner des Gebiets dienen, sowie kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige Anlagen für soziale Zwecke sowie den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienende Anlagen für kirchliche, kulturelle, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(4) Zu den nach Absatz 2 sowie den §§ 2, 4 bis 7 zulässigen Wohngebäuden gehören auch solche, die ganz oder teilweise der Betreuung und Pflege ihrer Bewohner dienen.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 6.10.2010 – 5 L 915/10 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin ist Eigentümerin des mit einem mit dem Giebel rechtsseitig grenzständigen Wohnhaus (Anwesen C-Straße) bebauten Grundstücks Parzellen Nrn. 843/119 und 118/1 in Flur ... der Gemarkung W. Sie wendet sich gegen ein Bauvorhaben der Beigeladenen auf der rechtsseitig angrenzenden Parzelle Nr. 118/3 (vormals: 118/2), das ebenfalls bis an die gemeinsame Grenze herangeführt werden soll. Beide Grundstücke liegen in der Ortslage von W. Ein Bebauungsplan existiert nicht.

Im August 2010 erteilte die Antragsgegnerin den Beigeladenen im vereinfachten Genehmigungsverfahren eine Bauerlaubnis für den „Neubau von 3 Garagen mit Hauseingang und Unterkellerung“ auf der ehemaligen Parzelle Nr. 118/2. (vgl. den Bauschein vom 2.8.2010 – 36-2010/0086 –) Dabei handelt es sich nach den Plänen um eine Lücke zwischen dem Haus der Antragstellerin und dem Wohnhaus der Beigeladenen (Anwesen Nr. ...) auf der Parzelle Nr. 845/117. (Nach der Bauakte wurden diese beiden Parzellen zwischenzeitlich zur Parzelle Nr. 118/3 vereinigt.) Ausweislich der genehmigten Bauvorlagen sollen die drei Garagen neben dem neu gestalteten Eingangsbereich des Wohnhauses der Beigeladenen auf der Ebene des Erdgeschosses eingerichtet werden. Im Grundriss für das Untergeschoss sind eine Sauna mit WC und Dusche, ein Abstell- und ein Hobbyraum vorgesehen.

Nach Aufnahme der Arbeiten erhob die Antragstellerin noch im August 2010 Widerspruch gegen die Baugenehmigung und beantragte gleichzeitig bei der Antragsgegnerin, die sofortige Einstellung der Bauarbeiten zu veranlassen. Sie machte geltend, sie sei mit der Errichtung einer unmittelbar an ihr Haus angrenzenden „größeren Garagenanlage“ nicht einverstanden. Im Zusammenhang mit der Übertragung der 0,1 ar großen Parzelle Nr. 118/1 an sie habe sie den früheren Eigentümern des heutigen Baugrundstücks lediglich ein Anbaurecht für ein Wohnhaus eingeräumt.

Ebenfalls noch im August 2010 beantragte die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht, die Antragsgegnerin im Wege einstweiliger Anordnung zur sofortigen Einstellung der Bauarbeiten gegenüber den Beigeladenen zu verpflichten. Sie machte geltend, aufgrund „hoheitlicher Anordnung“ sei zwischen den Jahren 1934 und 1945 ein 2 m breiter Streifen des eigenen Grundstücks dem heutigen Baugrundstück (damals Parzelle Nr. 844/118) zugeschlagen worden, um in dem Bereich eine durchgehende Bebauung mit Doppelhäusern zu ermöglichen. Da bei der Errichtung des eigenen Zweifamilienhauses die Grundstücksgrenze „überschnitten“ worden sei, sei im Jahre 1957 zur Bereinigung dieses Überbaus aus dem Nachbargrundstück ein kleines Stück herausgetrennt und unter der Bezeichnung Nr. 118/1 an sie übertragen worden. Weil die auf dem Nachbargrundstück vorgesehene Doppelhaushälfte nicht ausgeführt worden sei, sei durch notariellen Vertrag ein entsprechendes Anbaurecht vereinbart worden. Vor dem Hintergrund gehe sie davon aus, dass die Errichtung der von der Antragsgegnerin genehmigten „Garagenanlage“ nicht zulässig sei. Darüber hinaus sei im Genehmigungsverfahren den Aspekten des Lärm- und des Brandschutzes sowie bei dem vorgesehenen rückseitigen Dachüberstand der Einhaltung der „Baulinien“ nicht Rechnung getragen worden.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag im Oktober 2010 zurückgewiesen. In der Begründung heißt es, das Begehren sei zunächst als Aussetzungsantrag hinsichtlich der Baugenehmigung zu werten, da den Beigeladenen von dieser gedeckte Bauarbeiten nicht untersagt werden könnten. Daher komme eine Untersagung von Bauarbeiten nur in Betracht, soweit bei der Ausführung des Vorhabens von der Baugenehmigung abgewichen worden sei oder sich die Antragstellerin auf bauordnungsrechtliche Fragen berufe, die von der im vereinfachten Verfahren erteilten Genehmigung nicht berührt würden. Das Aussetzungsbegehren hinsichtlich der Baugenehmigung sei unbegründet. Das genehmigte Vorhaben verletze die Antragstellerin unter den in diesem Verfahren zu prüfenden bauplanungsrechtlichen Aspekten nicht in ihren Rechten. Das gelte insbesondere für das darin enthaltene Gebot nachbarlicher Rücksichtnahme. Garagen- und Stellplatzemissionen gehörten in Wohngebieten ebenso wie das Lärmen spielender Kinder oder die Geräusche von Rasenmähern zu den von den Nachbarn hinzunehmenden Alltagserscheinungen. Besonderheiten seien vorliegend nicht ersichtlich. Zivilrechtlichen Vereinbarungen komme im Rahmen der Anfechtung einer Baugenehmigung keine Bedeutung zu. Unter bauordnungsrechtlichen Gesichtspunkten ergebe sich weder mit Blick auf die Abstandsflächenbestimmungen noch unter Brandschutzaspekten eine subjektive Rechtsverletzung der Antragstellerin und damit auch kein Einschreitensanspruch gegenüber der Antragsgegnerin.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin. Die Antragsgegnerin und die Beigeladenen haben im Rechtsmittelverfahren keine Anträge gestellt.

II.

Die gemäß § 146 VwGO statthafte Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 6.10.2010 – 5 L 915/10 – ist zulässig, aber unbegründet. Die nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den gerichtlichen Prüfungsumfang im Beschwerdeverfahren bestimmende Begründung des Rechtsmittels lässt keine abweichende Beurteilung des Eilrechtsschutzbegehrens der Antragstellerin zu. Das Verwaltungsgericht hat die mit der Beschwerde weiter verfolgten Begehren auf Aussetzung der den Beigeladenen erteilten Baugenehmigung vom 2.8.2010 und auf Verpflichtung der Antragsgegnerin zum Erlass einer Baueinstellungsanordnung zu Recht zurückgewiesen.

1. Bei Aussetzungsbegehren von Nachbarn nach den §§ 80a Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gegen eine Baugenehmigung ist Entscheidungskriterium für die Verwaltungsgerichte die mit den Erkenntnismöglichkeiten des Eilverfahrens zu prognostizierende Erfolgsaussicht ihres in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer für den Erfolg des Nachbarwiderspruchs oder gegebenenfalls einer anschließenden Anfechtungsklage der Antragstellerin unabdingbaren Verletzung ihrem Schutz dienender Vorschriften des öffentlichen Rechts durch die angefochtene Baugenehmigung (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). (vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 28.8.1998 – 2 V 15/98 -, SKZ 1999, 120, Leitsatz Nr. 52, wonach der Umstand, dass eine Baugenehmigung lediglich gegen im öffentlichen Interesse erlassene Vorschriften verstößt und sich insoweit als erkennbar rechtswidrig erweist, keinen Grund darstellt, dem Nachbarinteresse an der Aussetzung der sofortigen Vollziehbarkeit den Vorrang einzuräumen; ebenso etwa Beschlüsse vom 26.1.2007 – 2 W 27/06 –, SKZ 2007, 135, vom 16.12.2003 – 1 W 42/03 -, vom 24.6.2004 – 1 W 18/04 –, SKZ 2005, 71, Leitsatz Nr. 26, und vom 6.9.2004 – 1 W 26/04 -, SKZ 2005, 94, Leitsatz Nr. 35)

Da sich eine Verletzung von Nachbarrechten von vorneherein nur aus einer Nichtbeachtung nachbarschützender Anforderungen des materiellen Rechts, nicht hingegen aus verfahrensrechtlichen Vorgaben ergeben kann, ist entgegen dem Vortrag in der Beschwerdebegründung grundsätzlich nicht von Bedeutung, ob im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens eine Beteiligung von Nachbarn (§ 71 LBO 2004), hier konkret der Antragstellerin, erforderlich war und gegebenenfalls erfolgt ist.

Mit Blick auf das Beschwerdevorbringen ist ferner klar zu stellen, dass aus der seit der Novellierung der Saarländischen Landesbauordnung im Jahre 2004 geltenden Reduzierung des nunmehr das gesamte Bauordnungsrecht ausklammernden präventiven Pflichtprüfungsprogramms im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren (§ 64 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LBO 2004) notwendig ein für die Beurteilung der Frage des Vorliegens einer Nachbarrechtsverletzung eingeschränkter Entscheidungsinhalt der Baugenehmigung nach § 64 LBO 2004 folgt. (vgl. zuletzt OVG des Saarlandes, Beschluss vom 23.9.2010 – 2 A 196/10 –) Von daher geht der neuerliche Hinweis der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren weitgehend fehl, dass nach der erteilten Baugenehmigung in keiner Weise ersichtlich sei, dass öffentlich-rechtliche Vorschriften des Brand- und des Lärmschutzes geprüft oder dass entsprechende Auflagen gemacht worden seien. Diese ganz überwiegend, insbesondere was den Brandschutz angeht, bauordnungsrechtlichen Anforderungen an Bauvorhaben im Sinne des § 64 Abs. 1 LBO 2004 darf die Bauaufsichtsbehörde nach der Vorgabe des Gesetzgebers in § 64 Abs. 2 LBO 2004 in diesem Verfahren – vorbehaltlich einer konkreten Abweichung (§ 68 Abs. 1 LBO 2004) und zusätzlich eines auf deren Zulassung zielenden Antrags des Bauherrn (§ 64 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LBO 2004) – generell nicht mehr prüfen.

Was den Genehmigungsinhalt mit Blick auf die Reichweite dieser Entscheidung (§ 64 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LBO 2004) anbelangt, lässt sich eine Verletzung von Nachbarrechten der Antragstellerin hinsichtlich der mit der Beschwerde erneut beanstandeten „Lärmeinwirkungen“ durch die Nutzung der genehmigten „wohnakressorischen“ Garage in dem Anbau mit (insgesamt) drei Stellplätzen auch unter dem Aspekt des Gebots der Rücksichtnahme – soweit die Erkenntnismöglichkeiten des vorliegenden schriftlichen Verfahrens eine Beurteilung zulassen – ausschließen. Durch die Benutzung bedarfsgerechter Pkw-Stellplätze ausgelöste Immissionen gehören auch in Wohngebieten zu den dort von der Nachbarschaft in aller Regel hinzunehmenden „Alltagserscheinungen“. Dass die Benutzung der genehmigten Garagen im Wohnhausanbau der Beigeladenen sich bei der gebotenen gegenseitigen Interessenbewertung gegenüber der Antragstellerin als schlechthin unzumutbar erweist, kann nicht festgestellt werden. Besonderheiten sind insoweit nicht ersichtlich, ergeben sich insbesondere nicht aus dem Umstand, dass die Lstraße – folgt man dem Vortrag der Antragstellerin - eine Sackgasse ist. Eine über den Normalfall hinausgehende Schutzwürdigkeit lässt sich ferner allgemein weder aus einer gesteigerten subjektiven Empfindlichkeit eines konkreten Nachbarn noch aus einer besonderen baulichen Situation auf seinem eigenen Grundstück herleiten. Das betrifft auch den – sachlich eher dem Bereich des Abstandsflächenrechts zuzuordnenden – Einwand der Antragstellerin, durch den vorgesehenen rückseitigen Dachüberstand des genehmigten Anbaus der Beigeladenen werde es zu einer dann nur noch eingeschränkten Belichtung der nach Fotos in der Bauakte über die Rückfront des Hauptbaukörpers ihres Wohnhauses hinausreichenden und seitlich zur Grenze hin mit Fenstern versehenen „Balkone“ kommen. Im Grundsatz ist jeder Eigentümer bei der Bebauung seines Grundstücks gehalten, für eine ausreichende Belichtung (selbst) zu sorgen. Die eingeschränkte Beachtung dieser Verpflichtung lässt sich nicht im Wege einer Forderung nach „Rücksichtnahme“ und nach einer eingeschränkten baulichen Nutzbarkeit des Grundstücks des Bauherrn kompensieren.

Daher gibt es keinen Grund, dem Widerspruch der Antragstellerin im Wege gerichtlicher Anordnung (§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO) abweichend von der gesetzgeberischen Grundentscheidung in § 212a Abs. 1 BauGB für die Dauer eines Hauptsacheverfahrens Suspensiveffekt zu verleihen.

2. Das Verwaltungsgericht hat ferner zutreffend einen auf den Erlass einer Baueinstellungsanordnung (§ 81 LBO 2004) gerichtetenEinschreitensanpruch der Antragstellerin verneint. Aus Anlass der einleitenden Darlegungen im Beschluss des Verwaltungsgerichts ist klarzustellen, dass die Erteilung einer Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren (§ 64 LBO 2004) das genehmigte Bauvorhaben nicht derart „immunisiert“, dass die Bauaufsichtsbehörde – generell – an einem repressiven Tätigwerden auf der Grundlage der § 81, 82 LBO 2004 auch bei Verstößen gegen die im Rahmen der Ausführung des Vorhabens vom Bauherrn „eigenverantwortlich“ zu beachtenden Vorschriften außerhalb des Prüfungs- und Entscheidungsinhalts, also regelmäßig insbesondere das (gesamte) Bauordnungsrecht, gehindert wäre. (vgl. zu dem insoweit zu beklagenden Verlust an Rechtssicherheit und dem entsprechend nur noch eingeschränkten „Wert“ einer Baugenehmigung nach § 64 LBO 2004 etwa Bitz SKZ 2010, 173, 185)

Auch bauordnungsrechtlich lässt sich dem Vorbringen der Antragstellerin indes keine Verletzung nachbarschützender materieller Vorschriften entnehmen. Das gilt zunächst für die Stellplatzauswirkungen (§ 47 Abs. 5 Satz 1 LBO 2004). Soweit die Antragstellerin im Zusammenhang mit einem Schlagen von Auto- und Garagentüren verstärkte Beeinträchtigungen durch „den Resonanzraum des Baukörpers“ befürchtet, bieten weder der Akteninhalt noch der Vortrag als solcher durchgreifende Anhaltspunkte dafür, dass bei dem Anbau an das grenzständige Wohnhaus die bautechnischen Anforderungen an den Schallschutz nicht beachtet würden. Die Errichtung von Garagen unmittelbar auf den Nachbargrenzen – auch unter Anbau an vorhandene Gebäude auf angrenzenden Grundstücken – ist nichts Ungewöhnliches und, wie schon der § 8 Abs. 2 LBO 2004 zeigt, ein vom Gesetzgeber sogar generell abstandsflächenrechtlich begünstigtes Bauvorhaben. Eine Verletzung der nachbarschützenden Bestimmungen über die Abstandsflächen (§ 7 LBO 2004) scheidet hier offensichtlich bereits mit Blick auf die vorhandene Grenzbebauung auf dem Anwesen der Antragstellerin aus. Nach dem – bewussten – Verzicht des Gesetzgebers auf das in den Vorläuferfassungen der Landesbauordnung noch enthaltene Anbauerfordernis (zuletzt § 6 Abs. 1 LBO 1996) kann der Eigentümer eines seinerseits nicht im Einklang mit den Grenzabstandserfordernissen bebauten Nachbargrundstücks selbst einen darüber hinausgehenden Eingriff in die Abstandsflächenfunktionen auf dem angrenzenden Baugrundstück – vorbehaltlich der Einhaltung des in planungsrechtlichen Vorschriften enthaltenen Rücksichtnahmegebotes – grundsätzlich nicht mehr abwehren. (vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 25.5.2010 – 2 A 31/10 –, SKZ 2010, 212, Leitsatz Nr. 18, zu der Änderung etwa Bitz, SKZ 2009, 158) Dies hätte beispielsweise auch bei einem einseitig nach hinten auskragenden größeren Dachüberstand zu gelten. Ansonsten bleibt der Anbau der Beigeladenen sogar größenmäßig deutlich hinter dem Profil des grenzständigen Wohngebäudes der Antragstellerin zurück.

Die von ihr angeführten zivilrechtlichen Vereinbarungen aus dem Jahr 1957 vermögen die Rechtsposition der Antragstellerin im öffentlich-rechtlichen Baunachbarstreit nicht zu erweitern. Wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, dürften sich hieraus die von der Antragstellerin reklamierten Ansprüche auf Anbau eines dem eigenen entsprechenden zweigeschossigen Wohngebäudes – auch zivilrechtlich – ohnehin nicht herleiten lassen. Das bedarf hier indes keiner Vertiefung. Eventuelle – genehmigungsabweichende – Überbauten durch die Beigeladenen wären zivilrechtlich abzuwehren (§ 912 BGB).

3. Demnach musste die Beschwerde der Antragstellerin insgesamt erfolglos bleiben.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf dem § 154 Abs. 2 VwGO. Für einen Ausspruch über die Erstattungsfähigkeit außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen (§ 162 Abs. 3 VwGO) besteht kein Anlass; sie haben keinen eigenen Antrag gestellt und damit keine Kostenrisiken übernommen (§ 154 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3, 52 Abs. 1, 47 GKG.

Der Beschluss ist nicht anfechtbar.

Tenor

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 8.3.2010 – 5 L 149/10 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen in zweiter Instanz tragen die Antragsteller.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragsteller wenden sich mit ihrem Aussetzungsbegehren gegen eine der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für die Errichtung eines Mehrfamilienhauses. Sie sind Eigentümer der mit einem Wohnhaus bebauten Parzelle Nr. 520/47 in Flur 3 der Gemarkung A-Stadt (Anwesen P straße Nr. 8). Das auf der gegenüberliegenden Straßenseite zwischen den Anwesen Nr. 3 (Parzelle Nr. 37/2) und Nr. 13 (Parzelle Nr. 955/40) gelegene, von dort in nordöstlicher Richtung zur Bebauung entlang der T. Straße beziehungsweise zur Innenstadtlage von A-Stadt im Saartal hin abfallende Vorhabengrundstück (Parzellen Nrn. 38/7, 37/4 sowie Teilflächen aus Nrn. 37/3, 30/8 und 30/9) ist straßennah bisher nicht bebaut. In seinem rückwärtigen Anschluss (Parzelle Nr. 31/7) befindet sich ein Einfamilienhaus (Nr. 5).

Ende Dezember 2009 erteilte die Antragsgegnerin der Beigeladenen eine Baugenehmigung zum „Neubau einer Wohnanlage mit 11 Wohnungen“. (vgl. den Bauschein vom 23.12.2009 – 20090490 –, Blatt 140 der Bauakte) Der neben einem talseitig freistehenden Untergeschoss mit Tiefgarage ein Erdgeschoß und zwei Obergeschosse mit jeweils drei Wohnungen sowie ein „Penthouse“ mit weiteren zwei Wohnungen umfassende, ca. 35 m breite und bezogen auf Fahrbahnniveau etwa 12 m hohe Baukörper soll etwa 5 m abgesetzt von der P straße ausgeführt werden. Die Zufahrt zur Tiefgarage ist in den Plänen an der linken Gebäudeseite mit einem Abstand von 3 m zu der sich dort anschließenden Nachbarparzelle Nr. 37/2 (Anwesen Nr. 3) dargestellt. Nach den Unterlagen soll eine neue Grenzziehung hinter dem Standort des Neubauvorhabens vorgenommen werden. (vgl. dazu den Ergänzungslageplan, Blatt 31 der Bauakte („neue Grenze“); nach der Auflage Nr. I.4. im Beiblatt zum Bauschein ist der Bestand des Baugrundstücks vor Baubeginn durch katastermäßige Vereinigung oder durch die Eintragung einer Vereinigungsbaulast sicherzustellen) Gleichzeitig wurden Abweichungen wegen Unterschreitung der erforderlichen Abstandsflächen zugelassen, und zwar zum einen hinsichtlich des Gebäudes bezogen auf die nordwestlich belegene Parzelle Nr. 30/9 und zum anderen hinsichtlich einer Stützwand auf den Parzellen Nr. 31/7, Nr. 30/8 und Nr. 30/9. (vgl. den Zulassungsbescheid (§ 68 LBO 2004) vom 23.12.2009, Blatt 147 der Bauakte)

Gegen die Baugenehmigung erhoben unter anderem die Antragsteller, die wie die Eigentümer von insgesamt 7 weiteren Grundstücken in der Umgebung bereits gegen einen im März 2008 erteilten Bauvorbescheid für das Bauvorhaben Rechtsbehelfe ergriffen hatten, Anfang Februar 2010 Widerspruch.

In der Begründung des gemeinsam mit anderen Nachbarn – erstinstanzlich Antragsteller zu 3) bis 13) – beim Verwaltungsgericht gestellten Aussetzungsantrags schilderten die Antragsteller den Verfahrensablauf und verwiesen auf eine unzureichende Beteiligung ihrerseits sowie in der Sache auf eine seit Jahrzehnten in dem Wohngebiet in Hanglage vorhandene, durch Grünflächen „aufgelockerte Bebauung“ mit „repräsentativen Einzel- und Doppelhäusern“ insbesondere auf der vom Vorhaben abgewandten Straßenseite. Die P straße sei eine Sackgasse und diene ausschließlich dem Anliegerverkehr. Das genehmigte Vorhaben füge sich aufgrund der Massivität des geplanten Baukörpers nicht in die vorhandene Bebauung ein und „behindere“ die unmittelbar benachbarten Anwesen Nr. 3 und Nr. 13 in deren Belichtung und Belüftung. Die von der Antragsgegnerin angeführten „Referenzobjekte“ Nr. 1 und Nr. 3 beziehungsweise Nr. 15 und Nr. 19 begründeten keine Zulässigkeit des Neubauvorhabens. Die auf der Seite des Baugrundstücks liegenden beiden größeren Mehrfamilienhäuser träten von der Straße her aufgrund der Hanglage zwei- beziehungsweise dreigeschossig in Erscheinung. Das „Anwesen Nr. 15-16“ vermittle den Eindruck zweieinhalbgeschossiger „Bauweise“, da es in den von der Straße gesehen tiefer liegenden Hang hineingebaut worden sei. Die dem Vorhabengrundstück unmittelbar seitlich benachbarten Anwesen Nr. 3 und Nr. 13 und das rückseitig anschließende eingeschossige Einfamilienhaus (Nr. 5) aus der Nachkriegszeit seien von der Antragsgegnerin „übersehen“ worden. Beim Haus Nr. 13 handle es sich um ein Einfamilienhaus mit einer Firsthöhe von nur 5,50 m in einem Abstand von nur wenigen Metern zur 9,50 m bis 12,50 m hoch geplanten linken Giebelwand des Neubaus. Das „linke Referenzobjekt“ (gemeint wohl: das Doppelhaus Nrn. 1 und 3 auf den Parzellen Nrn. 1092/34 und 37/2) mit ausgebautem Walmdach rage bis zur Dachtraufe zweigeschossig über die Fahrbahnoberkante und wirke mit einer Firstlänge von ca. 15 m bei weitem nicht so massiv wie der geplante Neubau. Dessen Gesamthöhe betrage bezogen auf die „Mitte des Baukörpers“ mehr als 15 m und komme in der P straße sonst nicht vor. Erwägungen der Antragsgegnerin zur Bewältigung des zu erwartenden zusätzlichen Verkehrsaufkommens und zur „Einhaltung der Grenzwerte der TA-Lärm und TA-Luft“ seien nicht erkennbar.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag im März 2010 zurückgewiesen. In der Begründung heißt es, eine subjektive Rechtsverletzung der Antragsteller auf der Grundlage des für die Beurteilung der Zulässigkeit von Bauvorhaben in unbeplanten Ortslagen heranzuziehenden § 34 Abs. 1 BauGB und des darin enthaltenen Gebots nachbarlicher Rücksichtnahme könne nicht mit der erforderlichen Gewissheit festgestellt werden. Insbesondere ein von Nachbarn gewünschter Fortbestand faktischer Ruhezonen auf fremden Grundstücken oder ein Wegfall von Aussichtsmöglichkeiten begründe keine Rücksichtslosigkeit. Eine erdrückende Wirkung des Bauvorhabens lasse sich nicht schon aus einer Höhenüberschreitung bezogen auf die Umgebung herleiten und könne regelmäßig bei Einhaltung der Abstandsflächen nicht angenommen werden. Dass das rechts benachbarte Wohnhaus Nr. 13 den von der Umgebungsbebauung vorgegebenen Rahmen hinsichtlich Höhe und Baumasse deutlich unterschreite, gebe auch den Eigentümern dieses Anwesens nicht das Recht, Gleiches von der Beigeladenen zu verlangen. Eine von den Antragstellern zur Akte gereichte Skizze zeige deutlich, dass sich das Vorhaben hinsichtlich der Gebäudehöhe in den von den Häusern P straße 1 bis 15 vorgegebenen Rahmen einfüge. Auch hinsichtlich des von den Antragstellern befürchteten zusätzlichen Verkehrsaufkommens seien unzumutbare Auswirkungen nicht ersichtlich. Durch zulässige Bauvorhaben ausgelöster Kraftfahrzeugverkehr sei von Nachbarn regelmäßig hinzunehmen. Auch die genehmigte Tiefgarage mit Zufahrt mache eine Rücksichtslosigkeit im Verhältnis zu den Nachbarn wenig wahrscheinlich. Garagen- und Stellplatzimmissionen gehörten auch in Wohngebieten zu den „Alltagserscheinungen“. Auch rückwärtige Freiflächen auf Wohngrundstücken seien nicht von vorneherein einer Verwendung zur Schaffung von Stellplätzen entzogen. Die von der Antragsgegnerin zugelassenen 16 Stellplätze befänden sich nicht im rückwärtigen Grundstücksbereich, sondern im Unterschoss des Gebäudes mit entsprechender Abschirmungswirkung. Die Annahme einer Rücksichtslosigkeit wegen der entlang der Grenze zum Anwesen Nr. 3 (Parzelle Nr. 37/2) geplanten nicht eingehausten und um ca. 12 % geneigten Einfahrt zur Tiefgarage sei auf der Grundlage eines von der Antragsgegnerin eigens geforderten Gutachtens der SGS-TÜV GmbH vom Oktober 2009 ebenfalls fernliegend. (vgl. die „Gutachterliche Stellungnahme“ vom 12.10.2009, Blätter 99 – 131 der Bauakte) Eine Verletzung nachbarschützender Bestimmungen des Bauordnungsrechts sei nicht festzustellen. Im Verhältnis zu den Grundstücken der Antragsteller würden die Abstandsflächen eingehalten. Erweise sich damit insgesamt der Widerspruch als „wenig erfolgversprechend“, so müsse es bei der gesetzgeberischen Grundentscheidung für die von Nachbarrechtsbehelfen ungehinderte Ausnutzbarkeit von Baugenehmigungen bleiben.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Antragsteller. Der Antragsgegner und die Beigeladenen haben die Zurückweisung des Rechtsmittels beantragt.

II.

Die gemäß § 146 VwGO statthafte Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 8.3.2010 – 5 L 149/10 – ist zulässig, aber unbegründet. Die nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den gerichtlichen Prüfungsumfang im Beschwerdeverfahren bestimmende Beschwerdebegründung lässt keine abweichende Beurteilung des Eilrechtsschutzbegehrens der Antragsteller zu. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag – insoweit der Antragsteller zu 1) und 2) – auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die der Beigeladenen unter dem 29.12.2009 erteilte Baugenehmigung zum „Neubau einer Wohnanlage mit 11 Wohnungen“ zu Recht zurückgewiesen.

In derartigen Antragsverfahren nach den §§ 80a Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist Entscheidungskriterium für die Verwaltungsgerichte die mit den Erkenntnismöglichkeiten des Eilverfahrens zu prognostizierende Erfolgsaussicht des in der Hauptsache eingelegten Nachbarrechtsbehelfs. Maßgebend ist daher nicht die objektive (umfassende) Zulässigkeit des bekämpften Bauvorhabens, sondern allein die Frage des Vorliegens einer für den Erfolg des Nachbarwiderspruchs oder gegebenenfalls einer anschließenden Anfechtungsklage der Antragsteller unabdingbaren Verletzung ihrem Schutz dienender Vorschriften des öffentlichen Rechts durch die Baugenehmigung (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). (vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 28.8.1998 – 2 V 15/98 -, SKZ 1999, 120, Leitsatz Nr. 52, wonach der Umstand, dass eine Baugenehmigung lediglich gegen im öffentlichen Interesse erlassene Vorschriften verstößt und sich insoweit als erkennbar rechtswidrig erweist, keinen Grund darstellt, dem Nachbarinteresse an der Aussetzung der sofortigen Vollziehbarkeit den Vorrang einzuräumen; ebenso etwa Beschlüsse vom 26.1.2007 – 2 W 27/06 –, SKZ 2007, 135, vom 16.12.2003 – 1 W 42/03 -, vom 24.6.2004 – 1 W 18/04 –, SKZ 2005, 71, Leitsatz Nr. 26, und vom 6.9.2004 – 1 W 26/04 -, SKZ 2005, 94, Leitsatz Nr. 35) Lassen sich die Erfolgsaussichten im Aussetzungsverfahren aufgrund der verfahrensformbedingt eingeschränkten Erkenntnismöglichkeiten nicht abschließend positiv beurteilen, so ist für eine Anordnung der kraft ausdrücklicher gesetzlicher Regelung (§§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, 212a Abs. 1 BauGB) ausgeschlossenen aufschiebenden Wirkung eines Nachbarrechtsbehelfs gegen eine Baugenehmigung nur Raum, wenn die überschlägige Rechtskontrolle zumindest gewichtige Zweifel an der nachbarrechtlichen Unbedenklichkeit der angefochtenen Genehmigung ergibt. (vgl. hierzu im Einzelnen etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 27.10.2003 – 1 W 34/03 und 1 W 35/03 -, SKZ 2004, 85, Leitsatz Nr. 40, st. Rechtsprechung) Das hat das Verwaltungsgericht in dem angegriffenen Beschluss bezogen auf die Rechtsstellung der Antragsteller als Eigentümer des dem Baugrundstück an der P straße gegenüber liegenden Wohnanwesens Nr. 8 (Parzelle Nr. 520/47) zutreffend verneint.

Soweit die Antragsteller zur Begründung ihres Rechtsmittels auf eine „divergierende Rechtsprechung“ zu „Reichweite und Abwehrmöglichkeiten … gegen Bauvorhaben auf der Grundlage des § 15 BauNVO“ verweisen, ist festzuhalten, dass die Vorschrift für die rechtliche Beurteilung des Bauvorhabens der Beigeladenen schon nicht einschlägig ist. Sie betrifft die ausnahmsweise Unzulässigkeit von mit Blick auf das Kriterium der Art der baulichen Nutzung nach den §§ 2 bis 14 BauNVO festsetzungskonformen Vorhaben im Geltungsbereich von Bebauungsplänen (§§ 9a Nr. 2 BauGB 2004/2007, 1 Abs. 3 Satz 2 BauNVO 1990). Anhaltspunkte für das Vorliegen einer entsprechenden Satzung für den in Rede stehenden Bereich der Antragsgegnerin lassen sich weder den Akten noch dem Vortrag der Beteiligten entnehmen. Von daher stellt sich die von den Antragstellern aufgeworfene Rechtsfrage hier schon nicht. Das ergibt sich auch indirekt aus dem Beschwerdevorbringen selbst, wenn dort die Frage problematisiert wird, ob der § 15 BauNVO über den – wie hier – für Vorhaben in der nicht qualifiziert beplanten Ortslage planungsrechtlich einschlägigen § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB hinaus einen „generell abstrakten Interessenausgleich“ erfordert. Den beiden von den Antragstellern angeführten Entscheidungen (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 30.11.2009 – 8 S 1903/09 –, NVwZ-RR 2010, 179, OVG Hamburg, Beschluss vom 5.6.2009 – 2 Bs 26/09 –, BauR 2009, 1556) lässt sich eine unterschiedliche Beantwortung der Frage entnehmen, ob der Nachbar im Falle einer Befreiung (§ 31 Abs. 2 BauGB) von nicht nachbarschützenden Festsetzungen eines Bebauungsplans einen sog. Gebietserhaltungsanspruch – unabhängig von Kriterien des Rücksichtnahmegebots und der in dessen Rahmen anzustellenden konkreten Zumutbarkeitsbetrachtung – auf der Grundlage des § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO 1990 reklamieren kann oder nicht. (vgl. zur Rechtsprechung der saarländischen Verwaltungsgerichte zu dieser Frage Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, 2. Auflage 2005, Kp XI Rn 169-171, wonach sich der Nachbar auch in diesen Fällen nicht mit Erfolg allein auf die objektive Rechtswidrigkeit der Befreiung berufen kann; zur höchstrichterlichen Rechtsprechung etwa BVerwG, Beschluss vom 8.7.1998 – 4 B 64/98 –, BRS 60 Nr. 183) Die darin enthaltenen Erkenntnisse können daher von vorneherein nur für beplante Bereiche gelten, nicht aber für den vorliegenden Nachbarstreit.

Hier ist die Beurteilung der Zulässigkeit des Bauvorhabens der Beigeladenen in planungsrechtlicher Hinsicht aber am Maßstab des § 34 BauGB vorzunehmen, da sich das Vorhabengrundstück nach übereinstimmendem Vortrag der Beteiligten in der nicht beplanten Ortslage von A-Stadt befindet. Ein im Falle des Vorliegens eines faktischen Baugebiets nach den §§ 2 ff. BauGB nach § 34 Abs. 2 BauGB theoretisch denkbarer sog. Gebietserhaltungsanspruch hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung steht mit Blick auf die genehmigte Nutzungsart („Wohnen“) des Vorhabens nicht ernsthaft in Rede. Unter dem Aspekt der zugelassenen oder zulässigen Nutzungsart lässt sich daher entgegen der Ansicht der Antragsteller auch keine besondere „Gebietseigenart“ konstruieren. Das gilt insbesondere von vorneherein für die dabei regelmäßig nicht relevante Zahl der zugelassenen Wohnungen im Gebäude, was insbesondere auch nichts mit dem städtebaulichen Kriterium des Maßes der baulichen Nutzung (entspr. §§ 16 ff. BauNVO 1990 für beplante Bereiche) zu tun hat. Um weiteren Missverständnissen bei den Antragstellern vorzubeugen, sei ergänzend darauf hingewiesen, dass sich die von ihnen zitierte Entscheidung des OVG Hamburg zentral mit der dort durch Dispens (§ 31 Abs. 2 BauGB) zugelassenen Nichteinhaltung einer bauleitplanerisch ausdrücklich vorgegebenen gebäudebezogenen Begrenzung der Wohnungszahl (heute § 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB, sog. „Zwei-Wohnungsklausel“) befasst, (hierzu allgemein Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, 2. Auflage 2005, Kp XI Rn 157-159) die im nicht beplanten Bereich von vorneherein nachbarrechtlich irrelevant ist, da die Anzahl der Wohnungen in Gebäuden kein Kriterium des „Einfügens“ im Verständnis des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB darstellt und daher nicht einmal im Rahmen des darin enthaltenen Gebots nachbarlicher Rücksichtnahme Bedeutung erlangen kann. (hierzu allgemein Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, 2. Auflage 2005, Kp XI Rn 192 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung)

Mit dem Verwaltungsgericht ist ferner davon auszugehen, dass sich subjektive Abwehrrechte der Antragsteller gegen das von der Antragsgegnerin genehmigte Vorhaben voraussichtlich auch nicht aus dem im Tatbestandsmerkmal des Einfügens in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB enthaltenen Gebot nachbarlicher Rücksichtnahme ergeben. Der in der Beschwerdebegründung vorgenommene Detailvergleich des Bauvorhabens der Beigeladenen mit bestehenden Gebäuden in der P straße ist in mehrfacher Hinsicht durch eine Verkennung der insoweit geltenden rechtlichen Maßstäbe gekennzeichnet. Dabei geht es nicht entscheidend darum, ob das von den Antragstellern bekämpfte Vorhaben sich objektiv hinsichtlich der genannten städtebaulichen Beurteilungskriterien „einfügt“, ob es mithin nach diesem Maßstab, etwa hinsichtlich der von den Antragstellern thematisierten Maßkriterien der Geschossflächen- und der Grundflächenzahl oder der Gesamthöhe des Baukörpers, genehmigungsfähig gewesen ist, beziehungsweise, ob – wie die Antragsteller behaupten – beim Bauantrag „verschiedene Unterlagen zur Bauzahlenberechnung fehlen“.

Da der Nachbar nach geltendem Recht in einem von ihm eingeleiteten Rechtsbehelfsverfahren gegen eine Baugenehmigung keine vollumfängliche rechtliche Überprüfung des Bauvorhabens verlangen kann, ist von einer Verletzung des Gebots nachbarlicher Rücksichtnahme nur auszugehen, wenn die Auswirkungen des genehmigten Vorhabens im Rahmen einer an den Kriterien wechselseitiger Zumutbarkeit orientierten Bewertung seiner Auswirkungen bezogen auf den sich konkret dagegen wendenden Nachbarn als schlechthin unzumutbar und damit rücksichtslos angesehen werden können. Auch in dem Rahmen können von der Nachbarrechtsposition unabhängige Rechtsverstöße allenfalls eine sehr eingeschränkte Bedeutung erlangen; ansonsten würde dem privaten Nachbarn entgegen der auf die Gewährung von Individualrechtsschutz angelegten Prozessrechtsordnung mittelbar eine Berufung auf die objektive Rechtslage, speziell in städtebaulicher Hinsicht, zugestanden. Daher sei nur ergänzend darauf hingewiesen, dass zum einen bei der auf der ersten Stufe der Beurteilung des „Einfügens“ hinsichtlich der in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB aufgeführten städtebaulichen Kriterien vorzunehmenden Ermittlung des durch die prägende Bebauung in der näheren Umgebung des Baugrundstücks gezogenen „Rahmens“ für die Beurteilung nicht die Frage im Vordergrund steht, ob in der Umgebung auch kleinere Gebäude vorhanden sind, und dass zum anderen nicht erkennbar ist, dass es sich bei dem von den Antragstellern als „Bausünde“ angesehenen Mehrfamilienhäusern Nr. 15 bis 21 und bei dem als „Ausraster“ bezeichneten Doppelhaus Nr. 1/3 um nicht zu berücksichtigende Fremdkörper handelt.

Für eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots spricht nach gegenwärtigem Erkenntnisstand im konkreten Fall bezogen auf die allein maßgebliche Rechtsstellung der Antragsteller als Eigentümer eines auf der gegenüberliegenden Straßenseite gelegenen Grundstücks (Parzelle Nr. 520/47) nichts Durchgreifendes. Ob das Vorhaben für andere Nachbarn, etwa die Eigentümer der mit vergleichsweise kleineren Wohngebäuden bestandenen, unmittelbar an das Baugrundstück angrenzenden Anwesen Nr. 5 (Parzelle Nr. 31/7) oder Nr. 13 (Parzelle Nr. 955/40) wegen der „klotzigen Masse des Baus“ erdrückend wirken und deswegen diesen Nachbarn gegenüber als rücksichtslos eingestuft werden kann, ist bei der Bewertung der Erfolgsaussichten des Nachbarrechtsbehelfs der Antragsteller nicht entscheidend. Dass dem jenseits der P straße und von deren nordwestlichem Rand zudem etwa 5 m abgesetzten Bauvorhaben aller Voraussicht nach im Hauptsacheverfahren jedenfalls keine für die Antragsteller „erdrückende“ oder „einmauernde“ Wirkung und damit keine rücksichtslosen Auswirkungen auf ihr Eigentum beigemessen werden kann, hat das Verwaltungsgericht unter Hinweis auf die Zuordnung und den Abstand der Grundstücke zutreffend dargelegt. Das gilt entgegen den Ausführungen in der Beschwerdebegründung auch für die Feststellung, dass eine Rücksichtslosigkeit im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB insbesondere nicht aus einem Verlust von bisher – möglicherweise auch über viele Jahre – innegehabten Aussichtsmöglichkeiten für den Nachbarn hergeleitet werden kann. In unbeplanten Innerortslagen kann der Nachbar unter Rücksichtnahmeaspekten keinen Erhalt „unverbauter Aussicht“ mit entsprechenden Einschränkungen in der baulichen Ausnutzbarkeit anderer Grundstücke beanspruchen. Dass die Aussichtsmöglichkeiten aus den neu zu schaffenden Wohnungen aufgrund der Hanglage zur Innenstadt von A-Stadt hin einen Wert bildenden Faktor darstellen und dementsprechend bei der Bewerbung des Objekts von der Beigeladenen nutzbar gemacht werden, ist ohne weiteres nachzuvollziehen und steht dem nicht entgegen. Dabei handelt es sich – worauf die Antragsteller zu Recht hinweisen – um einen Wert bildenden Faktor im Sinne eines Lagevorteils des Baugrundstücks, dessen bauliche Ausnutzung nicht zur Folge haben kann, dass die dadurch entfallende freie „Aussicht auf die Stadtmitte“ vom Anwesen der Antragsteller, die ihnen bisher zur Verfügung stand, solange das ihrem Grundstück gegenüberliegende Gelände lediglich mit dem hangabwärts befindlichen Haus Nr. 5 bebaut war, diesen einen Anspruch auf Erhaltung vermitteln könnte. Nach gegenwärtigem Erkenntnisstand erscheint es daher zumindest sehr fernliegend, dass den Antragstellern aufgrund besonderer Gegebenheiten des Einzelfalls über den § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ein Abwehranspruch wegen „verbauter Aussicht“ über das Rücksichtnahmegebot zusteht. Soweit die Antragsteller in dem Zusammenhang geltend machen, die P straße erhalte bei Realisierung des Vorhabens der Beigeladenen einen „Tunnelcharakter“ bleibt festzuhalten, dass der Standort des geplanten Neubaus ausweislich der mit Genehmigungsvermerk versehenen Bauvorlagen (ausdrücklich) in seinem Abstand zur Straße an der „Flucht“ des Hauptbaukörpers des linksseitig benachbarten Doppelhauses (Nr. 1 und Nr. 3, Parzellen Nrn. 1092/34 und 37/2) (vgl. dazu den genehmigten Ergänzungslageplan („Lageplan“) Blatt 31 der Bauakten) und auch in der Höhenentwicklung an dieser im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB objektiv (mit) Rahmen bildenden und damit Maßstab gebenden Anlage orientiert ist. (vgl. hierzu insbesondere die Darstellung beider Anlagen in der Südwestansicht, Blatt 38 der Bauakte und die in den Schnittzeichnungen (A-A bzw. B-B), Blätter 37 f. der Bauakte ausgewiesene Silhouette) Das Doppelhaus erreicht danach sogar mit einer Höhe von 238,90 m üNN (+ 14,70 m bezogen auf das Straßenniveau) eine größere Gesamthöhe als das Neubauvorhaben der Beigeladenen (236,45 m üNN bezogen auf die Höhe des Flachdachs des Penthouses). Dass nun gerade aus der Realisierung des insoweit lückenschließenden Bauwerks bei Fehlen ausdrücklicher nachbarschützender planerischer Vorgaben durch die Antragsgegnerin (vgl. indes zur Erfolglosigkeit eines Nachbarrechtsbehelfs sogar trotz Nichteinhaltung einer in örtlichen Bauvorschriften enthaltenen „aussichtschonenden“ Vorgabe der zulässigen Dachformen (Flachdach) etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 22.2.1995 – 2 W 6/95 –, n.v.) ein nachbarlicher Abwehranspruch wegen „verbauter Aussicht“ begründet werden sollte, erscheint mindestens sehr zweifelhaft. Davon kann für die hier vorzunehmende Interessenabwägung im Rahmen der §§ 80 Abs. 5, 80a VwGO jedenfalls nicht ausgegangen werden. Nichts Abweichendes ergibt sich insoweit aus der von den Antragstellern für ihre Auffassung im Schriftsatz vom 3.5.2010 angeführten Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs aus dem Jahre 1996. (vgl. VGH München, Urteil vom 10.12.1996 – 20 B 95.3349 –, BayVBl. 1997, 244) In dem zugrunde liegenden Fall hatte die Bauaufsichtsbehörde Baugenehmigungen für Wohngebäude nach einem erfolgreichen Normenkontrollantrag gegen einen die Baugrundstücke erfassenden Bebauungsplan aufgrund einer erneuten objektivrechtlichen Prüfung mit Blick auf § 35 BauGB unter Verweis auf einen „krassen Außenbereichsfall“ zurückgenommen. In dem die Rücknahmebescheide auf die dagegen erhobene Anfechtungsklage des betroffenen Bauherrn bestätigenden Urteil wurde ebenfalls herausgestellt, dass der Nachbar „grundsätzlich … die Freihaltung einer gegebenen Aussicht nicht verlangen“ könne. Lediglich im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen für eine erleichterte Rücknahme (§ 50 BayVwVfG) wurde anschließend bei der Interessenbewertung des Bauherrn eine von Nachbarn anhängig gemachte Klage als nicht von vorneherein aussichtslos (§ 42 Abs. 2 VwGO) beziehungsweise abstrakt als nicht bereits offensichtlich unbegründet eingestuft. Eine konkrete Aussage lässt sich dem nur insoweit entnehmen, dass das Gericht Fälle für denkbar hält, in denen eine „besonders wertvolle Aussicht“ im Rahmen des Rücksichtnahmegebots reklamiert werden kann. Ob das zutrifft, mag hier dahinstehen. Die Nachbarklage war im Übrigen auch in dem dortigen Fall wegen Fehlens einer subjektiven Rechtsverletzung des Nachbarn rechtskräftig abgewiesen worden. Ein Rückschluss darauf, dass die Beigeladene in dem hier zu entscheidenden Fall unter (teilweisem) Verzicht auf eine bauliche Ausnutzbarkeit des Grundstücks verpflichtet wäre, den in der Vergangenheit von der bisherigen Baufreihaltung im straßennahen Bereich profitierenden Antragstellern eine Aussicht offen zu halten, lässt das nicht zu. Nach der Rechtsprechung des Senats steht privaten Nachbarn in der Ortslage grundsätzlich kein Anspruch auf „unverbaute Aussicht“ zu. (hierzu auch dazu Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, 2. Auflage 2005, Kp XI Rn 192 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung)

Das Ausmaß des den Nachbarn unter dem Aspekt ausreichender Belichtung, Besonnung und Belüftung des eigenen Grundstücks unter Rücksichtnahmegesichtspunkten Zumutbaren wird im Regelfall durch die landesrechtlichen Vorschriften über die Abstandsflächen konkretisiert (§§ 7, 8 LBO 2004). Diese sind nach den mit der Beschwerde nicht angegriffenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts im Verhältnis zum Grundstück der Antragsteller (deutlich) eingehalten. Besonderheiten des Einzelfalls sind insoweit nicht ersichtlich.

Auch ansonsten ergeben sich in bauordnungsrechtlicher Hinsicht keine durchgreifenden Anhaltspunkte für eine subjektive Rechtsverletzung der Antragsteller durch die Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 29.12.2009. Auch hierbei kommt es nicht entscheidend darauf an, ob das Vorhaben der Beigeladenen am Maßstab der insoweit geltenden materiellen Anforderungen allgemein oder im Verhältnis zu sonstigen Nachbarn zulässig ist oder nicht. Die vom Verwaltungsgericht allgemein bejahte Einhaltung der Vorgaben des § 47 Abs. 6 LBO 2004 mit Blick auf die Tiefgarage und die linksseitig des Gebäudes angeordnete Zufahrt wird in der Beschwerde nicht in Zweifel gezogen und bedarf daher hier ebenfalls keiner Vertiefung. Ebenso wenig sind die von den Antragstellern angesprochene frühere Behandlung anderer Bauvorhaben im Bereich der P straße, insbesondere auf der Hangseite zur T. Straße hin, durch die Antragsgegnerin und etwaige in dem Zusammenhang durch die jeweiligen Bauherrn vorgenommene Reduzierungen hinsichtlich des Umfangs der Bebauung für die rechtliche Bewertung des nun konkret von ihnen bekämpften Neubauvorhabens ausschlaggebend.

Da sich eine Verletzung von Nachbarrechten von vorneherein nur aus einer Nichtbeachtung nachbarschützender Anforderungen des materiellen Rechts, nicht hingegen aus verfahrensrechtlichen Vorgaben ergeben kann, ist ferner nicht von Bedeutung, ob die Antragsgegnerin das Vorhaben hinsichtlich der Gebäudeklasse (§ 2 Abs. 3 LBO 2004, GK 4) zutreffend beurteilt und entsprechend verfahrensrechtlich nach den §§ 60 ff., 64 Abs. 1, 65 Abs. 1 LBO 2004 richtig eingeordnet hat, beziehungsweise ob im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens eine ausreichende Beteiligung Dritter, hier konkret der Nachbarschaft (§ 71 LBO 2004), erfolgt ist oder ob – mit den Worten der Antragsteller – diese „vor vollendete Tatsachen gestellt“ wurden. Soweit die Antragsteller eine fehlende abschließende Entscheidung über ihren Rechtsbehelf gegen einen Bauvorbescheid (§ 76 LBO 2004) aus dem Jahre 2008 anmahnen, ist festzuhalten, dass der Bauwillige allgemein nicht verpflichtet ist, dem Bauantrag eine Bauvoranfrage vorzuschalten. Entgegen der Ansicht der Antragsteller ist nachbarrechtlich auch nicht von Belang, ob die von der Antragsgegnerin in Auflage Nr. 1.4. zum Bauschein mit Blick auf § 5 LBO 2004 geforderte rechtliche Vereinigung des katastermäßig neu zu bildenden Baugrundstücks vor Baubeginn tatsächlich durchgeführt wurde. Schließlich ist für die Rechtmäßigkeit einer Baugenehmigung von vorneherein nicht relevant, wer zivilrechtlich Eigentümer des zur Bebauung ausersehenen Grundstücks ist (§ 73 Abs. 4 LBO 2004).

Demnach musste die Beschwerde der Antragsteller erfolglos bleiben. Vor dem Hintergrund ist offensichtlich auch kein Raum für die von ihnen „hilfsweise“ begehrte Verpflichtung der Antragsgegnerin zum Erlass einer Baueinstellungsanordnung (§ 81 LBO 2004).

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 159 VwGO, 100 ZPO. Der Ausspruch über die Erstattungsfähigkeit der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen in zweiter Instanz entspricht der Billigkeit im Sinne des § 162 Abs. 3 VwGO; sie hat im Rechtsmittelverfahren einen eigenen Antrag gestellt und damit Kostenrisiken übernommen (§ 154 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3, 52 Abs. 1, 47 GKG. (vgl. entspr. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 11.5.2005 – 1 W 4/05 – (MFH mit 11 Wohneinheiten und Tiefgarage))

Der Beschluss ist nicht anfechtbar.

(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde

1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,
2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.

(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.

(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens haben keine aufschiebende Wirkung.

(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Geltendmachung des Kostenerstattungsbetrags nach § 135a Absatz 3 sowie des Ausgleichsbetrags nach § 154 durch die Gemeinde haben keine aufschiebende Wirkung.

Tenor

Die Anträge des Antragstellers auf Erlass von Vorabentscheidungen (Zwischenregelungen) für das Beschwerdeverfahren werden zurückgewiesen.

Die Kosten dieses Zwischenverfahrens trägt der Antragsteller.

Der Streitwert wird insoweit auf 750,- EUR festgesetzt.

Gründe

Die gleichzeitig mit der Erhebung der Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 12.3.2007 -5 L 309/07 – gestellten Anträge des Antragstellers und (insoweit) Beschwerdeführers,

1. gemäß Art. 19 Abs. 4 GG die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die Befreiungsbescheide der Antragsgegnerin zu 1) vom 16.11.2006 (6/06B, 7/06B und 8/06B) bis zur Entscheidung des Senats über die Beschwerde einstweilen anzuordnen, und

2. den Antragsgegner zu 2) gemäß Art. 19 Abs. 4 GG zu verpflichten, einstweilen bis zur Entscheidung des Senats die Bauarbeiten zur Errichtung eines Neubaus auf dem Grundstück Gemarkung E, Flur 5, Parzelle Nr. 94/44 sofort vollziehbar einzustellen, die Anordnung mit einem angemessenen Zwangsgeld zu bewehren und erforderlichenfalls durchzusetzen,

bleiben ohne Erfolg. Zwar verweist der Antragsteller zu Recht darauf, dass schon bei der hier allein möglichen „überschlägigen“ Betrachtung alles dafür spricht, dass die den Beigeladenen von der Antragsgegnerin zu 1) vor Ausführung ihres Bauvorhabens („Neubau eines Zweifamilienwohnhauses“) im Genehmigungsfreistellungsverfahren nach § 63 LBO 2004 gewährten umfangreichen Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans für das „Gelände hinter der neuen Schule“ der früheren Gemeinde E aus dem Jahre 1965 insbesondere hinsichtlich einer Überschreitung der Geschossflächenzahl, der überbaubaren Grundstücksflächen (Baugrenzen) und der zulässigen Zahl der Vollgeschosse am Maßstab des § 31 Abs. 2 BauGB objektiv rechtswidrig sind. Das hat das Verwaltungsgericht unschwer nachvollziehbar in dem vorerwähnten Beschluss im Einzelnen auch dargelegt und das bedarf hier keiner Wiederholung.

Nach dem geltenden Verwaltungsprozessrecht kann jedoch im baurechtlichen Nachbarstreit ungeachtet der objektiven Rechtswidrigkeit im Einzelfall bekämpfter Verwaltungsentscheidungen eine von der subjektiven Rechtsposition des um Rechtsschutz Ersuchenden losgelöste Beurteilung nicht vorgenommen werden. Das gilt nicht nur für das Hauptsacheverfahren, für dessen Erfolg sich das Erfordernis subjektiver Rechtsverletzung des Nachbarn aus § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO ergibt, sondern auch für diesem vorgeschaltete Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a, 123 VwGO). Für die hier begehrten Zwischenregelungen kann nichts anderes gelten. Wer keine Verletzung in eigenen Rechten zu besorgen hat, bedarf keiner „vorläufigen“ Sicherung solcher Rechte.

Auch der Erlass einer im Verwaltungsprozessrecht nicht vorgesehenen, unmittelbar auf das Gebot der Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) gestützten und von daher nur in ganz besonderen Fällen, in denen ein solcher Rechtsschutz auf andere Weise nicht gewährleistet werden kann, in Betracht zu ziehenden Zwischenregelung kann nicht losgelöst von einer Prognose über die Erfolgsaussichten der zugrunde liegenden Nachbarrechtsbehelfe und von der durch die Einführung des § 212a BauGB im Jahre 1998 getroffenen gesetzlichen Grundentscheidung für die von Nachbarrechtsbehelfen unbehinderte Vollziehbarkeit bauaufsichtlicher Zulassungsentscheidungen gesehen werden. (vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschluss vom 28.10.1994 – 2 W 50/94 -) Die „Sicherheit“ einer derartigen Vorausbeurteilung hängt gerade in dem Bereich aber vom jeweils erreichten Verfahrensstand ab, weswegen die vom Verwaltungsgericht unmittelbar nach dem Eingang des Antrags mit Beschluss vom 9.2.2007 getroffene Vorabentscheidung zur Überbrückung des Zeitraums bis zu seiner Entscheidung nicht zu beanstanden war. (vgl. dazu beispielsweise OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 15.12.1992 – 2 W 36/92 -, BRS 54 Nr. 165, wonach die Gericht im Verlaufe eines Verfahrens von ihnen – dort im konkreten Fall vor der Vorlage von Verwaltungsakten - erlassene Zwischenregelungen auch zeitlich „unter Kontrolle“ halten müssen, und vom 17.6.1994 – 2 W 27/94 -, wonach das Instrument der Zwischenregelung nicht von den Gerichten dazu benutzt werden darf, um sich selbst in zeitlicher Hinsicht „Dispositionsmöglichkeiten“ zu verschaffen)

Aus Sicht des Beschwerdegerichts im baurechtlichen Nachbarstreit nach einer Zurückweisung der Nachbaranträge durch das Verwaltungsgericht unter negativer Einschätzung der Erfolgsaussichten des Nachbarrechtsbehelfs in der Hauptsache nach inhaltlicher Befassung mit dem Begehren kann indes keine „völlig neue“ Beurteilung quasi „ins Blaue hinein“ in Betracht kommen. Etwas anderes mag gelten, wenn die erstinstanzliche Entscheidung evident fehlerhaft ist, wenn etwa ein für den Nachbarschutz bedeutsamer Gesichtspunkt übersehen wurde. Davon kann hier indes ersichtlich nicht die Rede sein.

Das gilt insbesondere für den vom Antragsteller angeführten Umstand, dass auch bei einer Befreiung von nicht nachbarschützenden Festsetzungen in einem Bebauungsplan grundsätzlich einer Verletzung von Abwehrrechten des Nachbarn unter dem Aspekt des Gebots nachbarlicher Rücksichtnahme in Betracht kommen kann. Dies hat aber das Verwaltungsgericht gesehen, die Frage nach den von der Rechtsprechung insoweit entwickelten Kriterien der Zumutbarkeit einer im Rahmen des Eilverfahrens möglichen Vorausbeurteilung unterzogen und dabei im Ergebnis eine Verletzung der Rechte des Antragstellers unter dem Aspekt „voraussichtlich“ verneint. Dass diese Einschätzung bereits jetzt erkennbar fehlerhaft wäre, lässt sich zum einen dem Antragsvorbringen nicht entnehmen und ist zum anderen auch sonst nicht ersichtlich.

Im Übrigen entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Senats, dass nicht schon jede Bautätigkeit vollendete oder nur schwer rückgängig zu machende Tatsachen schafft und deshalb von vorneherein den Erlass einer solchen Vorabentscheidung rechtfertigt. (vgl. auch dazu beispielsweise OVG des Saarlandes, Beschluss vom 15.12.1992 – 2 W 36/92 -, BRS 54 Nr. 165) Vom Eintritt „vollendeter Tatsachen“ kann vielmehr erst ab einem gewissen Baufortschritt überhaupt die Rede sein. (vgl. hierzu OVG des Saarlandes, Beschluss vom 11.11.1994 – 2 W 50/94 – (Mehrfamilienhaus), wonach dies erst in Betracht kommt, wenn die Fertigstellung der baulichen Anlage droht oder wenn ein Bauzustand erreicht wird, der zur Fertigstellung des Gesamtvorhabens „drängt“)

Vor dem Hintergrund ist eine (weitere) Zwischenregelung (allein noch) für das Beschwerdeverfahren mit Blick auf das Effektivitätsgebot (Art. 19 Abs. 4 GG) aus Sicht des Senats nicht geboten.

Klarstellend ist hinzuzufügen, dass diese Entscheidung keinerlei Bindungen des Senats auslöst oder gar als „Vorgabe“ für die Entscheidung über die bisher noch nicht begründete Beschwerde des Antragstellers verstanden werden kann. Die nach seiner Aussage am 26.3.2007 wieder aufgenommenen Bauarbeiten vor Abschluss des Rechtsmittelverfahrens erfolgen auf Eigenrisiko des Bauherrn. Wirtschaftliche Aspekte werden für die rechtliche Beurteilung bei der Entscheidung über die Beschwerde auch hinsichtlich der begehrten Verpflichtung des Antragsgegners zu 2) zum Erlass einer bis zur Vollendung des Bauwerks auch noch bei fortgeschrittener Bauausführung möglichen Baueinstellung (§ 81 LBO 2004) keine Rolle spielen.

Auf die Frage, ob das Verwaltungsprozessrecht, insbesondere der entsprechend heranzuziehende § 44 VwGO, die hier vorgenommene Verfolgung eines Aussetzungsbegehrens hinsichtlich der Befreiungsbescheide der Antragsgegnerin zu 1) und des gegen den Antragsgegner zu 2) gerichteten Anordnungsbegehrens in einem (einzigen) Verfahren zulässt, braucht hier nicht eingegangen zu werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Für den Erstattungsausspruch im Sinne der letztgenannten Bestimmung besteht keine Veranlassung.

Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3, 52 Abs. 1, 47 GKG. Das Interesse eines Antragstellers an einer einstweiligen Zwischenregelung (Art. 19 Abs. 4 GG) ist regelmäßig mit einem Zehntel des Streitwerts des betreffenden Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes zu beziffern. (vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 14.2.1992 – 2 W 36/91 -) Dieser Betrag ist vorliegend im Hinblick auf die gesonderten Streitgegenstände infolge der Verschiedenheit der Antragsgegner zu verdoppeln.

Der Beschluss ist nicht anfechtbar.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

Tenor

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 27. August 2010 – 5 L 744/10 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen die Antragsteller.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragsteller wenden sich als Eigentümer des Wohnhausgrundstücks Parzelle Nr. 25/4 in Flur 1 der Gemarkung C-Stadt (Anwesen C-Straße) gegen eine der Beigeladenen im Februar 2010 erteilte Baugenehmigung für den „Neubau eines Vollsortimentmarktes“ mit 142 Stellplätzen (vgl. den Bauschein des Antragsgegners vom 9.2.2010 – 61.63 – Q/00062/09 –) auf einem nördlich angrenzenden, bisher überwiegend als öffentlicher Parkplatz genutzten Grundstück (Parzellen Nr. 1/16, 20/2, 1673/17, 1672/19 und 17/10). (vgl. hierzu die am 22.1.2010 im Baulastenbuch (Blatt 344) des Antragsgegners eingetragene bauordnungsrechtsbezogene Vereinigungsbaulast) Grundlage der Genehmigung bildet der am 21.1.2010 vom Rat der Gemeinde C-Stadt beschlossene und am 28.1.2010 ortsüblich bekannt gemachte Bebauungsplan „Q 100 Ortsmitte C-Stadt, 7. Teiländerung“. Dieser setzt in dem hier maßgeblichen westlichen Teil ein Sondergebiet für einen „Vollsortimentmarkt“ mit einer Verkaufsfläche bis 1.400 qm fest. Nach den textlichen Festsetzungen des Plans ist aus Gründen des Immissionsschutzes unter anderem eine „Überdachung des Anlieferungsbereichs“ des Marktes vorzusehen. (vgl. hierzu die Ziffer I.9 im Textteil betreffend „Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen“ nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB und die zugehörige Passage auf Seite 11 Mitte der Begründung zum Bebauungsplan)

Die Genehmigungsunterlagen weisen eine Verkaufsfläche von 1.230,18 qm aus. Im Bauschein wird auf eine bei der Bauausführung zu beachtende Stellungnahme des Landesamts für Umwelt- und Arbeitsschutz (vgl. dazu dessen Schreiben vom 4.2.2010 – 3.3/mh/A-110005 –) Bezug genommen, aus der sich unter anderem Lärmschutzauflagen für den Betrieb des Marktes ergeben. Danach dürfen in der K. Straße die Richtwerte der TA-Lärm (vgl. die Ziffer 6.1 der Sechsten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm – TA Lärm) vom 26.8.1998, GMBl S. 503) für allgemeine Wohngebiete von 55 dB(A)/40 dB(A) für Tag- und Nachtzeiten nicht überschritten werden und einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen den Nachtwert um nicht mehr als 20 dB(A) überschreiten. Außerdem darf das Gelände des „SB-Warenhauses“ während der Nachtzeit (22.00 bis 6.00 Uhr) nicht befahren werden, was durch geeignete Vorrichtungen, zum Beispiel eine Schranke, sicherzustellen ist. Speziell bezogen auf den Lieferverkehr wird auf die Beachtlichkeit der in einer bei den Antragsunterlagen befindlichen schalltechnischen Untersuchung vom September 2009 (vgl. die „Schalltechnische Untersuchung zum Neubau eines „Rewe-Einkaufsmarktes in Quierschied“ der Heine + Jud - Ingenieurbüro für Umweltakustik (Stuttgart) vom 28.9.2009) enthaltenen „Vorgaben und Lärmschutzmaßnahmen“ verwiesen und insoweit eine baubegleitende Überwachung durch einen Sachverständigen angeordnet. Nach den Bauvorlagen befindet sich der Anlieferungsbereich am südlichen Ende des geplanten Marktes in der Nähe des Anwesens der Antragsteller. In den Ansichten ist insoweit eine „Attika Anlieferung“ dargestellt. (vgl. insoweit die „Ansicht Parkplatz“, die die entsprechende Anlage mit einer Höhe von (4,55 m + 1,25 m =) 5,80 m und ein von Parkplatz und Zufahrt zum Grundstück der Antragsteller hin ansteigendes Gelände darstellt)

Im Juli 2010 (vgl. das am selben Tag als Telefax eingegangene Schreiben vom 15.7.2010, Blatt 97 der Bauakte) erhob der Antragsteller Widerspruch gegen die Baugenehmigung.

Anfang August 2010 beantragten die Antragsteller, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom Juli 2010 anzuordnen, und machten geltend, die inzwischen begonnene Ausführung des Markts entspreche nicht den Festsetzungen des Bebauungsplans. Unabhängig davon sei der geplante „Vollsortimentmarkt“ an dieser Stelle nicht zulässig. Das nach den Auflagen des Antragsgegners spätestens bei Baubeginn einzureichende Schallschutzgutachten sei nicht vorgelegt worden, obwohl die Maßnahme bereits begonnen worden sei. Die in dem Bebauungsplan vorgeschriebene Überdachung des Anlieferbereichs sei in den Genehmigungsunterlagen nicht vorgesehen. Darin sei nur ein Bereich von 4 m überdacht dargestellt. Ohne die vom Bebauungsplan geforderte Einhausung werde von den dort rangierenden Lkw ein erheblicher Lärm ausgehen. Aus demselben Grund sei im Jahre 2000 der Bau eines REWE-Markts in S eingestellt worden.

Der Antragsgegner hat auf das bereits im Vorfeld der Aufstellung des Bebauungsplans eingeholte Lärmgutachten vom September 2009 hingewiesen, dessen „Auflagen“ in den Bebauungsplan übernommen worden seien. Dadurch werde zum Schutz der Anwohner sichergestellt, dass die Richtwerte eingehalten würden. Das Vorhaben entspreche den Vorgaben des Bebauungsplans.

Die Beigeladene hat auf eine im Oktober 2009 in Anwesenheit des Antragstellers durchgeführte „Bürgerbenachrichtigung“ im Rahmen des Bauleitplanverfahrens und ferner ebenfalls auf das erwähnte Schallschutzgutachten verwiesen. In Absprache mit den Gutachtern sei der Anlieferungsbereich mit einer Überdachung geplant worden, die auf der letzten Seite des Gutachtens dargestellt sei. Die Einhausung werde so umgesetzt, dass der gesamte Anlieferbereich überdacht werde.

Am 18.8.2010 hat auch die Antragstellerin Widerspruch gegen die Baugenehmigung erhoben.

Das Verwaltungsgericht hat die Aussetzungsanträge mit Beschluss vom 27.8.2010 zurückgewiesen. In der Begründung heißt es, das genehmigte Vorhaben entspreche aller Voraussicht nach den Festsetzungen des Bebauungsplans, insbesondere was die zugelassene Art der baulichen Nutzung angehe. Eine Verletzung des Gebots nachbarlicher Rücksichtnahme, was die von dem Markt ausgehenden Immissionen anbelange, lasse sich nicht mit der erforderlichen Gewissheit feststellen. Die Baugenehmigung entspreche hinsichtlich der im Bebauungsplan geforderten Überdachung des Anlieferbereichs dessen textlichen Festsetzungen. Von den Antragstellern befürchtete Geräuschpegel insbesondere aufgrund des nur teilweise eingehausten Anlieferbereichs lägen nach dem Schallschutzgutachten im zulässigen Bereich, auch wenn der Beurteilungspegel für die Tageszeit am Wohnhaus der Antragsteller mit 55 dB(A) „punktgenau getroffen“ werde. Das dränge regelmäßig die Prüfung auf, ob in die Prognose alle entscheidenden Lärmfaktoren eingestellt worden seien. Hier sei aus Sicht der Antragsteller günstig, dass sich Ein- und Ausfahrt des Parkplatzes und der Eingangsbereich zum Markt an der ihnen abgewandten Seite des Grundstücks befänden. Im Hauptsacheverfahren könne von Bedeutung sein, dass der durch die im Markt vorgesehenen zahlreichen Kühlräume verursachte Lärm in die Prognose für die Anlieferung – soweit ersichtlich – einbezogen worden sei, nicht aber die Lärmemissionen der Kühlaggregate der Lkw. Diese seien erfahrungsgemäß während der Verladezeit in Betrieb, üblicherweise im Bereich des Fahrerhauses angebracht und befänden sich von daher, da die Rampe nach Lage der Dinge rückwärts angefahren werden müsse, nicht mehr in dem eingehausten Bereich und damit ohne Abschirmung auf „offener Straße“. Inwieweit das zu einer Überschreitung des Richtwertes führen könne, lasse sich nur schwer abschätzen. Andererseits ließe sich ein mögliches Überschreiten des Richtwertes am Wohnhaus der Antragsteller durch weitere nachträgliche Lärmschutzmaßnahmen in Form größerer Abschirmung verhindern. Eine vorübergehende Hinnahme geringfügiger Überschreitungen des Richtwerts von 55 dB(A) sei grundsätzlich zumutbar. Für Dorf-, Kern- und Mischgebiete, in denen das Wohnen ebenfalls zulässig sei, gelte ein Richtwert von 60 dB(A), der damit noch wohnverträglich sei. Allerdings sei die Zumutbarkeitsbetrachtung im Rahmen des Rücksichtnahmegebots nicht abschließend an die Einhaltung von Grenzwerten gebunden, sondern bedürfe im Hauptsacheverfahren einer Würdigung aller Umstände des Einzelfalls, die auch die Lästigkeit der Geräusche einschließe. Im Kapitel 4 der in der Auflage Nr. 3 des Landesamts für Umwelt- und Arbeitsschutz in Bezug genommenen schalltechnischen Untersuchung vom September 2009 seien unter anderem als Anliefermodalitäten vier jeweils vier Minuten rangierende Lkw pro Tag, davon zwei als worst-case-Ansatz während der Ruhezeiten, zehn kleinere Lieferwagen, davon zwei in Ruhezeiten, 30 Verladungen mit Rollwagen, davon 20 in Ruhezeiten und 10 Verladungen mit Palettenwagen außerhalb von Ruhezeiten „verbindlich festgelegt“ worden. Auch hinsichtlich sonstiger Verkehrsgeräusche könne nicht von unzumutbaren Auswirkungen für die Antragsteller ausgegangen werden. Sei damit der Ausgang der Widerspruchsverfahren offen, so habe es bei der bundesgesetzlich angeordneten sofortigen Vollziehbarkeit der Baugenehmigung zu verbleiben. Soweit die Antragsteller auf Probleme bei einem REWE-Markt in S und damit der Sache nach auf einen Beschluss der Kammer vom 4.7.2000 – 5 F 25/00 – hinwiesen, habe dem ein anderer Sachverhalt zugrunde gelegen.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Antragsteller. Der Antragsgegner und die Beigeladenen haben die Zurückweisung des Rechtsmittels beantragt.

II.

Die gemäß § 146 VwGO statthafte Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 27.8.2010 – 5 L 744/10 – ist zulässig, aber unbegründet. Die nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den gerichtlichen Prüfungsumfang im Beschwerdeverfahren bestimmende Beschwerdebegründung vom 4.10.2010 lässt keine abweichende Beurteilung ihres Eilrechtsschutzbegehrens zu. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Widersprüche gegen die der Beigeladenen unter dem 9.2.2010 erteilte Baugenehmigung zum „Neubau eines Vollsortimentmarktes, Herstellung von 142 Stellplätzen“ zu Recht zurückgewiesen.

In derartigen Antragsverfahren nach den §§ 80a Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist Entscheidungskriterium für die Verwaltungsgerichte die mit den Erkenntnismöglichkeiten des Eilverfahrens zu prognostizierende Erfolgsaussicht des in der Hauptsache eingelegten Nachbarrechtsbehelfs. Maßgebend ist daher nicht die objektive (umfassende) Zulässigkeit des bekämpften Bauvorhabens, sondern allein die Frage des Vorliegens einer für den Erfolg des Nachbarwiderspruchs oder gegebenenfalls einer anschließenden Anfechtungsklage der Antragsteller unabdingbaren Verletzung ihrem Schutz dienender Vorschriften des öffentlichen Rechts durch die Baugenehmigung (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). (vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 28.8.1998 – 2 V 15/98 -, SKZ 1999, 120, Leitsatz Nr. 52, wonach der Umstand, dass eine Baugenehmigung lediglich gegen im öffentlichen Interesse erlassene Vorschriften verstößt und sich insoweit als erkennbar rechtswidrig erweist, keinen Grund darstellt, dem Nachbarinteresse an der Aussetzung der sofortigen Vollziehbarkeit den Vorrang einzuräumen; ebenso etwa Beschlüsse vom 26.1.2007 – 2 W 27/06 –, SKZ 2007, 135, vom 16.12.2003 – 1 W 42/03 -, vom 24.6.2004 – 1 W 18/04 –, SKZ 2005, 71, Leitsatz Nr. 26, und vom 6.9.2004 – 1 W 26/04 -, SKZ 2005, 94, Leitsatz Nr. 35) Lassen sich die Erfolgsaussichten im Aussetzungsverfahren aufgrund der verfahrensformbedingt eingeschränkten Erkenntnismöglichkeiten nicht abschließend positiv beurteilen, so ist für eine Anordnung der kraft ausdrücklicher gesetzlicher Regelung (§§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, 212a Abs. 1 BauGB) ausgeschlossenen aufschiebenden Wirkung eines Nachbarrechtsbehelfs gegen eine Baugenehmigung nur Raum, wenn die überschlägige Rechtskontrolle zumindest gewichtige Zweifel an der nachbarrechtlichen Unbedenklichkeit der angefochtenen Genehmigung ergibt. (vgl. hierzu im Einzelnen etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 27.10.2003 – 1 W 34/03 und 1 W 35/03 -, SKZ 2004, 85, Leitsatz Nr. 40, st. Rechtsprechung)

Das hat das Verwaltungsgericht in dem angegriffenen Beschluss bezogen auf die Rechtsstellung der Antragsteller als Eigentümer des dem Baugrundstück benachbarten Wohngrundstücks K. Straße Nr. 1 (Parzelle Nr. 25/4) zutreffend verneint. Auch unter Würdigung des Beschwerdevorbringens ist das Interesse der Antragsteller an der begehrten Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Rechtsbehelfs nachrangig gegenüber dem Interesse der Beigeladenen an einer vorläufigen Ausnutzung der Baugenehmigung.

Das vom Antragsgegner genehmigte Bauvorhaben entspricht der im Bebauungsplan „Q 100 Ortsmitte C-Stadt, 7. Teiländerung“ der Gemeinde C-Stadt hinsichtlich der zugelassenen Art baulicher Nutzung enthaltenen Festsetzung eines Sondergebiets für großflächigen Einzelhandel zur Ansiedlung eines „Vollsortimentmarktes“ mit einer maximalen Verkaufsfläche von 1.400 qm (§ 30 Abs. 1 BauGB). (vgl. in dem Zusammenhang OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 17.10.2006 – 2 W 19/06 –, SKZ 2007, 14, vom 20.12.2005 – 2 W 33/05 -, SKZ 2006, 49, Leitsatz Nr. 32, und SKZ 2006, 157, vom 13.3.2006 – 2 W 37/05 -, SKZ 2006, 163, vom 21.10.1996 – 2 W 29/96 -, vom 18.7.1995 – 2 W 31/95 -, SKZ 1996, 112, Leitsatz Nr. 12, vom 13.4.1993 – 2 W 5/93 -, BRS 55 Nr. 189, und vom 6.9.2004 – 1 W 26/04 -, wonach in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes regelmäßig keine inzidente Normenkontrolle durchzuführen, vielmehr von der Verbindlichkeit planerischer Festsetzungen für das Baugrundstück auszugehen ist) Auch wenn für das Eilrechtsschutzverfahren dazu noch keine abschließende Feststellung getroffen werden kann, erscheint es ferner zumindest nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die Baugenehmigung vom 9.2.2010 beziehungsweise das dadurch zugelassene Bauvorhaben unter dem von den Antragstellern geltend gemachten Aspekt einer unzumutbaren Lärmbeeinträchtigung durch den Anlieferverkehr für den Einzelhandelsbetrieb gegen (sonstige) zum Schutz der Grundstücksnachbarn getroffene Festsetzungen des Bebauungsplans verstößt oder das für den qualifiziert beplanten Bereich dem § 15 Abs. 1 BauNVO (1990) zu entnehmende Gebot nachbarlicher Rücksichtnahme verletzt.

Unter dem erstgenannten Gesichtspunkt machen die Antragsteller eine Nichtbeachtung der im textlichen Teil des Bebauungsplans unter Ziffer I.9 von der Gemeinde C-Stadt auf der Grundlage des § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB festgesetzten Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) geltend und zwar insbesondere, soweit dort eine „Überdachung des Anlieferbereichs“ vorgeschrieben wird. In den für die Beurteilung der Nachbarrechtmäßigkeit der Baugenehmigung und damit auch für das vorliegende Verfahren – ungeachtet der tatsächlichen Bauausführung – allein maßgeblichen genehmigten Bauvorlagen ist der am dem Anwesen der Antragsteller zugewandten Ende des Gebäudes vorgesehene Anlieferbereich des geplanten Marktes mit einer 5,45 m hervortretenden, nach oben geschlossenen Einhausung aus 30 cm starken Betonwänden dargestellt, wobei die in seinem Inneren vorgesehene Verladerampe durch rückwärts über eine bis 4,5 % geneigte Rampe durch eine etwa 3,70 m breite Öffnung von Osten an diese heranfahrende Lieferfahrzeuge bedient werden soll. (vgl. dazu den mit Genehmigungsvermerk des Antragsgegners (Stempel) versehenen Lageplan „Erdgeschoss mit Außenanlage“, Blatt 66 der Bauakte) Es spricht aus derzeitiger Sicht nichts durchgreifend dafür, dass diese bauliche Ausgestaltung gegen die genannte „Festsetzung“ im Bebauungsplan verstößt beziehungsweise dafür, dass diese – wie die Antragsteller meinen – zwingend eine vollständige „Überdachung“ auch des Teils des vorgelagerten Geländes voraussetzt, auf dem sich der Anlieferverkehr als solcher vollziehen wird. Näher liegend erscheint es, den vom Satzungsgeber verwandten Begriff „Anlieferbereich“ bauwerksbezogen als den Bereich zu interpretieren, in dem sich die eigentlichen Entladevorgänge abspielen werden, zumal ein alleiniges Vorziehen der „Überdachung“ über den gesamten, im Übrigen zum Teil außerhalb der festgesetzten überbaubaren Grundstücksflächen befindlichen Standplatz der zur Belieferung eingesetzten Lkw ohnehin unter Lärmschutzgesichtspunkten wenig zielführend sein dürfte.

Nach der einleitenden Formulierung zur textlichen Festsetzung unter Ziffer I.9 des Bebauungsplans sind die dort genannten Vorgaben nach dem Willen des Plangebers dazu bestimmt, die Einhaltung der immissionsschutzrechtlich vorgegebenen Richtwerte zu gewährleisten. Für die Beurteilung des Bestehens subjektiver Abwehransprüche gegen das genehmigte Bauvorhaben dürfte daher ungeachtet der erwähnten Interpretationsfragen im Hauptsacheverfahren insoweit letztlich entscheidend sein, ob diese Richtwerte für das Anwesen der Antragsteller eingehalten werden.

Das zeigt insbesondere die in der Beschwerdebegründung ebenfalls angesprochene eher vage Vorgabe im Bebauungsplan, wonach im Falle einer Ausstattung von Räumen des Marktes mit „technischen Einrichtungen“ auf eine „ausreichende Schalldämmung der Außenbauteile geachtet“ werden solle. In der Begründung zum Bebauungsplan wird insoweit auf das von der Gemeinde C-Stadt bereits in der Planungsphase eingeholte externe schalltechnische Gutachten (vgl. die „Schalltechnische Untersuchung zum Neubau eines „Rewe-Einkaufsmarktes in Quierschied“ der Heine + Jud- Ingenieurbüro für Umweltakustik (Stuttgart) vom 28.9.2009) Bezug genommen. Dieses geht wie die immissionsschutzrechtlichen Auflagen in der Baugenehmigung aufgrund der entsprechenden Vorgabe der Gemeinde von einer Schutzbedürftigkeit der angrenzenden Wohnbebauung als allgemeines Wohngebiet aus und gelangt auch in Bezug auf das Anwesen der Antragsteller zur Einhaltung der hierfür geltenden Richtwerte von (Tag/Nacht) 55/40 dB(A) nach der TA-Lärm. (vgl. die Ziffer 6.1 der Sechsten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm – TA Lärm) vom 26.8.1998, GMBl S. 503) Bezogen auf den vorliegend betriebsbedingt eher „grenzwertigen“ Tageszeitraum haben sich für das Anwesen C-Straße der Antragsteller rechnerisch Beurteilungspegel (LrT) zwischen 53,2 dB(A) für das 2. Obergeschoss und 54, 1 dB(A) für das Erdgeschoss ergeben, die vom Gutachter in der Ergebnisbetrachtung auf den (zulässigen) Richtwert von 55 dB(A) aufgerundet wurden. (vgl. dazu die speziell das Anwesen der Antragsteller betreffende Anlage 5 zum Gutachten vom 28.9.2009)

Diese schallschutztechnische Beurteilung unterliegt in fachlicher Hinsicht auch bezogen auf diese Schlussfolgerungen zumindest keinen grundsätzlichen durchgreifenden Bedenken. Das Gutachten berücksichtigt auch den „Lieferverkehr“ für den Markt in dem im Beschluss des Verwaltungsgerichts detailliert wiedergegebenen und im Beschwerdeverfahren insoweit nicht als tatsächlich fehlerhaft gerügten Umfang (vgl. dazu Seite 7 oben (Abschnitt 4) und noch einmal detailliert Seite 11 (Abschnitt 5.2) des Gutachtens) auf der Grundlage einschlägiger fachlicher Erkenntnisse, hier konkret der Hessischen Landesanstalt für Umwelt. (vgl. die Bezugnahme auf den „Technischen Bericht zur Untersuchung der Lkw- und Ladegeräusche auf Betriebsgeländen von Frachtzentren, Auslieferungslagern und Speditionen“ auf Seite 11 des Gutachtens (dort Fußnote 1)) Diese datiert aus dem Jahr 1995 und dürfte daher angesichts der technischen Fortentwicklung in dem Bereich aus Sicht betroffener Nachbarn eher günstige Ansätze enthalten. In dem Gutachten wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass diese Emissionsansätze für die Liefertätigkeiten keine Angaben zur „Qualität“ enthalten, aber nach den Erfahrungen auf der „sicheren Seite“ liegen. (vgl. dazu Seite 15 (Abschnitt 6) des Gutachtens) Der dem Gutachten zur Erläuterung beigefügten Karte ist zu entnehmen, dass bei der Lärmprognose für den insoweit zutreffend als neuralgisch eingestuften Anlieferbereich von dessen „Überdachung“ in der in den (später) genehmigten Bauvorlagen dargestellten Form ausgegangen wurde. Insoweit wurden für das Anwesen der Antragsteller prognostisch neben zwei technischen Einrichtungen im südlichen Teil des Gebäudes, unter anderem den dort genehmigten Kühlräumen, und den zu erwartenden Auswirkungen des Verkehrs auf dem Kunden- und dem Personalparkplatz jeweils gesonderte Teilpegel für Verladungen, Lkw-Rangieren und Rangiervorgänge von Lieferwagen gemacht und im Ergebnis für alle Rechenpunkte auf dem Anwesen der Antragsteller eine Einhaltung der vorgegebenen Richtwerte prognostiziert.

Anhaltspunkte dafür, dass hier in fachlich unrichtiger Weise oder gar zur „Beschönigung“ von Ergebnissen vorgegangen worden wäre, sind nicht ersichtlich. Die Bezugnahme auf den technischen Bericht der Hessischen Landesanstalt lässt zwar nicht zwingend den Schluss zu, dass dabei der Betrieb von Kühlaggregaten bei Lkw mit Lebensmittelfracht berücksichtigt wurde. Jedenfalls verweist die im Beschwerdeverfahren von der Beigeladenen vorgelegte ergänzende gutachterliche Stellungnahme (vgl. die Stellungnahme des Dipl.Ing. (FH) Thomas H vom Ingenieurbüro Heine und Jud vom 8.11.2010, Blätter 137/138 der Gerichtsakte) ausgehend von einer Ausrüstung von zwei der vier im Gutachten in Ansatz gebrachten Lkw mit Kühlaggregaten und einer Laufzeit von einer Viertelstunde je Stunde Standzeit dieser Fahrzeuge darauf, dass es bei logarithmischer Addition der insoweit erfahrungsgemäß in Ansatz zu bringenden Teilleistungspegel von – je nach technischem Stand – 90 bzw. 97 dB(A) im Ergebnis in der Summe mit dann 54,4 dB(A) bei einem Wert unterhalb des Aufrundungsbetrags bliebe. Dem sind die Antragsteller jedenfalls nicht mehr gesondert entgegen getreten.

Vor dem Hintergrund ist allenfalls davon auszugehen, dass mit Blick auf die vom Verwaltungsgericht bereits angesprochene Nähe des prognostizierten Wertes zur oberen Grenze des den Antragstellern in dem Bebauungsplan der Gemeinde C-Stadt und in den Auflagen zur Baugenehmigung zugestandenen Schutzniveaus eine abschließende Klärung der Frage einer Rechtsverletzung der Antragsteller unter dem Aspekt im vorläufigen Rechtsschutzverfahren noch nicht möglich ist. Die vorstehenden Erwägungen rechtfertigen indes jedenfalls die Feststellung, dass den Antragstellern bis zur abschließenden Klärung im Hauptsacheverfahren, gegebenenfalls unter weiterer gutachterlicher Befassung mit dem Projekt der Beigeladenen und einer Bestimmung eventuell weitergehender Schutzmaßnahmen zur Sicherstellung der genannten Richtwerte, eine Hinnahme von Immissionen entsprechend dem Tagesrichtwert nach Ziffer 6.1 c) der TA-Lärm für Dorf-, Kern- und Mischgebiete von 60 dB(A) zugemutet werden kann. In den genannten Gebietstypen gehört das unabhängige Wohnen nach den sich aus §§ 5 Abs. 2 Nr. 3, 6 Abs. 2 Nr. 1 und 7 Abs. 2 Nr. 7 BauNVO ergebenden städtebaulichen Grundvorstellungen des Bundesgesetzgebers zu den regelmäßig zulässigen Nutzungen. Der genannte Richtwert von 60 dB(A) bildet gleichzeitig die Grenze für die Mittelwertbildung nach der Ziffer 6.7 der TA-Lärm in durch das Aneinanderstoßen von Gebieten mit gewerblicher beziehungsweise Wohnnutzung gekennzeichneten Gemengelagen. Da für die Nachtzeit (Ziffer 6.4 TA-Lärm) durch Auflage im Bauschein ein im Wege technischer Vorkehrungen sicherzustellendes Verbot des Befahrens des Parkplatzes angeordnet worden ist, ist es den Antragstellern im Ergebnis entsprechend der Wertung des Gesetzgebers in dem § 212a Abs. 1 BauGB zumutbar, die in dem Bauschein zugelassene Nutzung zumindest vorübergehend bis zu einer endgültigen Klärung im Hauptsacheverfahren hinzunehmen. Dass dabei eine Überschreitung des genannten Tagerichtwerts für Mischgebiete zu besorgen wäre, machen die Antragsteller selbst nicht geltend; dafür bieten auch die vorliegenden Verwaltungsunterlagen keine Anhaltspunkte.

Die vorstehenden Ausführungen gelten entsprechend für das – bezogen auf das insoweit maßgebliche Vorhabengrundstück – im beplanten Bereich dem § 15 Abs. 1 BauNVO 1990 zu entnehmende Gebot nachbarlicher Rücksichtnahme. Dessen Anforderungen mit Blick auf einen Schutz vor Lärm werden auch im Bereich immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftiger Vorhaben im Sinne des § 22 BImSchG im Grundsatz durch die einschlägigen technischen Regelwerke konkretisiert. Ob sich aufgrund der konkreten örtlichen Gesamtsituation einschließlich etwaiger Vorbelastungen bezogen auf die zu erwartenden Rangier- und Entladevorgänge oder den Betrieb von Kühlaggregaten an den Lkw während der Standzeiten hier Besonderheiten ergeben, die darüber hinaus zur Annahme einer einzelfallbezogenen Unzumutbarkeit des genehmigten Anlieferverkehrs gegenüber den Antragstellern Anlass geben könnten, lässt sich ebenfalls nur im Hauptsacheverfahren nach weiterer Sachaufklärung und gegebenenfalls Durchführung einer Ortseinsicht beantworten. Das verfassungsrechtliche Effektivitätsgebot des Art. 19 Abs. 4 GG gebietet im konkreten Fall keine verfahrensmäßige „Vorwegnahme“ des Hauptsacheverfahrens, insbesondere hinsichtlich der Tatsachenermittlung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes. (ebenso etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 12.10.2009 – 2 B 440/09 – SKZ 2010, 49, Leitsatz Nr. 23 (Sportanlage in unmittelbarer Nähe zu Wohnbebauung), vom 15.1.2009 – 2 B 376/08 –, SKZ 2009, 240, Leitsatz Nr. 31 (Leergutlager einer Großbrauerei), und vom 6.9.2004 – 1 W 26/04 -, SKZ 2005, 94 Leitsatz Nr. 35 (PKW-Lackiererei mit Karosseriebauwerkstatt))

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 159 VwGO, 100 ZPO. Der Ausspruch über die Erstattungsfähigkeit der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen in zweiter Instanz entspricht der Billigkeit im Sinne des § 162 Abs. 3 VwGO; sie hat im Rechtsmittelverfahren einen eigenen Antrag gestellt und damit Kostenrisiken übernommen (§ 154 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3, 52 Abs. 1, 47 GKG.

Der Beschluss ist nicht anfechtbar.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 12. Mai 2010 – 5 K 1876/09 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen werden nicht erstattet.

Der Streitwert wird auch für das Berufungszulassungsverfahren auf 7.500,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger ist Eigentümer des an der Straße A in A-Stadt gelegenen und mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks Parzelle Nr. 432/3 in Flur 6 der Gemarkung S (Anwesen Nr. ...). Er wendet sich gegen eine dem Beigeladenen vom Antragsgegner im März 2009 im vereinfachten Verfahren erteilte Baugenehmigung zum „Neubau einer Carportanlage mit 4 Einstellplätzen“ auf dem rechtsseitig angrenzenden Grundstück (Parzellen Nr. 433/5 und Nr. 462/78). (vgl. den Bauschein des Beklagten vom 12.3.2009 – 00110-2009-01 –, Blatt 23 der Bauakte) Beide Anwesen befinden sich in Ortslage; ein Bebauungsplan existiert nicht.

Nach den genehmigten Plänen sollte die aus 4 jeweils 5 m tiefen und 3 m breiten, aneinander gebauten und mit ihren Rückseiten zur Grenze orientierten Carports bestehende Anlage hinter einer straßennah vorhandenen, ebenfalls grenzständigen beziehungsweise teilweise überbauten Scheune in einer Tiefe von insgesamt (4 x 3 m =) 12 m auf der gemeinsamen Grenze ausgeführt werden.

Im April 2009 legte der Kläger Widerspruch ein, bat um eine „Überprüfung“ und verwies auf „extreme Abweichungen zwischen Bauantrag und der Durchführung der Baumaßnahme“. Es seien zwei Doppelcarports von je 8 m auf 6 m mit nach seiner Ansicht unzulässiger Höhe ausgeführt worden, was in Verbindung mit der bereits vorhandenen Grenzbebauung – nunmehr insgesamt 20 m eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung für ihn darstelle. Dem Beigeladenen sei die Einhaltung eines Grenzabstands durchaus zuzumuten. Des Weiteren gehe er davon aus, dass die Carports gemeinsam mit der Scheune in dem hier anzunehmenden reinen Wohngebiet in unzulässiger Weise als Kfz-Werkstatt genutzt werden sollten.

Der Widerspruch wurde im September 2009 vom Kreisrechtsausschuss zurückgewiesen. (vgl. den auf die mündliche Verhandlung am 24.9.2009 ergangenen Widerspruchsbescheid (Ws 66/09)) In der Begründung heißt es, die Carportanlage entspreche den Abstandsflächenbestimmungen. Sie sei „hart auf der Grenze errichtet“, halte die insoweit zulässige Länge der Grenzbebauung von 12 m ein und sei nicht höher als 3 m. Ob sich der Beigeladene an die Genehmigung gehalten habe, könne im Rahmen des Nachbarwiderspruchs nicht geprüft werden.

Zur Begründung der dagegen erhobenen Klage hat der Kläger ausgeführt, entgegen der Ansicht der Widerspruchsbehörde sei die zulässige Gesamtlänge von 12 m überschritten. Die als Garage benutzte Scheune und die Carports seien als „einheitlicher Komplex“ für den planungsrechtlich unzulässigen Betrieb einer Kfz-Werkstatt zu betrachten. Diese sei mit erheblicher Lärmentfaltung verbunden und daher ihm gegenüber rücksichtslos. Die vom Beigeladenen beantragte Nutzung sei von vorneherein nie beabsichtigt gewesen und ein „Etikettenschwindel“. Eine Rücksichtslosigkeit ergebe sich auch aus der Nichteinhaltung der Grenzabstandsvorschriften. Die Berücksichtigung dieses Rechtsverstoßes im vereinfachten Genehmigungsverfahren sei geboten, weil ansonsten die drittschützende Wirkung der Abstandsflächen entfiele. Insoweit sei die Landesbauordnung verfassungskonform auszulegen. Die Carports seien zudem nicht exakt auf der Grenze errichtet worden und ihre Entwässerung sei nicht ordnungsgemäß.

Der Beigeladene hat in einer Stellungnahme ausgeführt, er unterhalte keinen Kfz-Betrieb, sondern führe lediglich Wartungsarbeiten an eigenen PKW’s durch. Die 20 Jahre alte Scheune werde von seiner Familie privat als Unterstell- und Lagerplatz benutzt. Er widme sich in seiner Freizeit dem Motorsport und besitze mehrere Fahrzeuge. Er sei froh, diese nunmehr auf diesem Grundstück seines Vaters abstellen zu können.

Das Verwaltungsgericht hat eine Ortsbesichtigung durchgeführt und anschließend im Mai 2010 die Klage gegen die Baugenehmigung abgewiesen. In der Begründung heißt es, diese verletze den Kläger nicht in seinen Rechten. Abzustellen sei dabei allein auf den Regelungsinhalt der Baugenehmigung, nicht hingegen auf eine unter Umständen hiervon abweichende Ausführung des Vorhabens. Im vereinfachten Genehmigungsverfahren werde über die Einhaltung der Abstandsflächen nicht entschieden. Diese gehörten wie das gesamte übrige Bauordnungsrecht vorbehaltlich eines ausdrücklichen Abweichungsantrags nicht mehr zum Prüf- und damit Entscheidungsprogramm der Bauaufsichtsbehörden. Die in der Sache zutreffenden Ausführungen der Widerspruchsbehörde zur Einhaltung der Abstandsflächen stellten nur rechtliche Hinweise dar. Da die Scheune auf der Grenze keine abstandsflächenrechtlich privilegierte Anlage sei, sei sie entgegen der Ansicht des Klägers bei der Ermittlung der abstandsflächenrechtlich zulässigen Gesamtgrenzbebauung nicht zu berücksichtigen. Planungsrechtlich ergebe sich ebenfalls keine Nachbarrechtsverletzung aus dem hier einschlägigen § 34 BauGB. Bei den Carporten handele es sich um einen Annex zu der die Eigenart der näheren Umgebung prägenden Wohnnutzung. Nach § 12 Abs. 2 BauNVO seien Garagen und Stellplätze für den durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf zulässig. Das sei hier der Fall. Dass der Beigeladene nicht selbst auf dem Grundstück wohne, spiele keine Rolle. Auch liege kein Verstoß gegen das Gebot nachbarlicher Rücksichtnahme vor. Das genehmigte Vorhaben sei planungsrechtlich zulässig und halte die Abstandsflächenvorschriften ein, was im Regelfall eine Rücksichtslosigkeit unter dem Gesichtspunkt räumlich-optischer Beeinträchtigungen ausschließe. Geräuschimmissionen infolge einer Benutzung zulässiger Stellplätze seien selbst in Wohngebieten hinzunehmen. Vorliegend seien Besonderheiten, die zu einem „Mehr“ an Belästigungen führten, nicht erkennbar. Die Baugenehmigung lasse typisierend betrachtet das zu, was der Wohn- und damit auch einer Hobbynutzung entspreche. Dazu gehörten nicht Karosseriearbeiten, wohl aber zusätzlich zum Abstellen der Fahrzeuge etwa Reinigungsarbeiten oder ein Wechseln und Lagern von Reifen. Der Umstand, dass sich der Beigeladene hobbymäßig dem Motorsport widme, sei ungeeignet, die Stellplatznutzung deshalb als rücksichtslos einzustufen.

Der Kläger beantragt die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil.

II.

Dem Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung (§§ 124a Abs. 4, 124 Abs. 1 VwGO) gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 12.5.2010 – 5 K 1876/09 –, mit dem sein Antrag auf Aufhebung der dem Beigeladenen erteilten Baugenehmigung für den „Neubau einer Carportanlage mit 4 Einstellplätzen“ abgewiesen wurde, kann nicht entsprochen werden. Dem den gerichtlichen Prüfungsumfang mit Blick auf das Darlegungserfordernis (§ 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO) begrenzenden Antragsvorbringen ist das Vorliegen eines der in § 124 Abs. 2 VwGO abschließend aufgeführten Zulassungsgründe nicht zu entnehmen.

Der Vortrag begründet nicht die vom Kläger geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). (vgl. zu dem insoweit anzulegenden Maßstab der Ergebnisrichtigkeit der angegriffenen erstinstanzlichen Entscheidung zuletzt OVG des Saarlandes, Beschluss vom 8.1.2010 – 2 A 447/09 –, m.w.N.)

Soweit der Kläger weiterhin die Auffassung vertritt, dass die genehmigte Carportanlage nach § 7 LBO 2004 erforderliche Abstandsflächen (Grenzabstände) nicht einhalte und insoweit wegen der bei der Bestimmung der zulässigen Gesamtlänge der Grenzbebauung (12 m) mit zu berücksichtigenden Scheune nicht im Verständnis des § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 LBO 2004 als privilegiert angesehen werden könne, ist der (erneute) Hinweis geboten, dass das präventive Pflichtprüfungsprogramm hinsichtlich eines Bauvorhabens im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren das gesamte Bauordnungsrecht bereits seit der Novellierung der Landesbauordnung im Jahr 2004 nicht mehr erfasst (§ 64 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LBO 2004). Auf den von daher notwendig auch für die Beurteilung der Frage des Vorliegens einer Nachbarrechtsverletzung im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO eingeschränkten Entscheidungsinhalt der Baugenehmigung nach § 64 LBO 2004 sowie auf die sich insoweit – allgemein – ergebende, in § 60 Abs. 2 LBO 2004 noch einmal klar gestellte uneingeschränkte „Eigenverantwortlichkeit“ der Bauherrinnen und Bauherrn für die Beachtung der Anforderungen des Bauordnungsrechts hat der Beklagte in der Baugenehmigung ausdrücklich hingewiesen. (vgl. hierzu das Beiblatt 1 (Seite 2)) Der Umstand, dass die Widerspruchsbehörde – in Verkennung dieser Beschränkung des Streitgegenstands – sich ausschließlich mit der Frage der Einhaltung der Abstandsflächenvorschriften befasst hat, mag angesichts des Streitstoffs nachvollziehbar sein, ist aber, wie das Verwaltungsgericht bereits dargelegt hat, nicht geeignet, die Genehmigungsentscheidung inhaltlich mit nach der gesetzlichen Vorgabe in § 64 Abs. 2 LBO 2004 nicht vorgesehenen materiellen Inhalten anzureichern.

Kein Raum ist auch für die vom Kläger in dem Zusammenhang reklamierte „verfassungskonforme Auslegung“ der Landesbauordnung. Der Kläger vertritt in dem Zusammenhang die Ansicht, dass die landesgesetzlichen Bestimmungen über die Abstandsflächen als Teilkriterium des planungsrechtlichen Gebots der Rücksichtnahme zu prüfen seien, um zu verhindern, dass die drittschützende Wirkung der Abstandsflächen entfalle, was einen Eingriff in Art. 14 GG zu seinen Lasten darstelle. (vgl. dazu auch die Kommentierung des § 66 LBauO RP bei Jeromin, 2. Auflage 2008, Rn 48, mit dem Hinweis, dass die nachbarschützenden Bestimmungen über die Abstandsflächen (hier: § 8 LBauO RP) in der verwaltungsgerichtlichen Praxis in Rheinland-Pfalz unter dem „Stichwort bauplanungsrechtliches Rücksichtnahmegebot“ geprüft würden, somit „faktisch“ eine Überprüfung der Abstandsflächen auch im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren durchgeführt und so die aus Sicht des Autors (Jeromin) „fehlende“ Verweisung in § 66 Abs. 3 LBauO RP auf den § 8 LBauO RP „als eine der Kernvorschriften des Bauordnungsrechts kompensiert“ werde) Für eine solche verfassungskonforme Auslegung des § 64 Abs. 2 LBO 2004 besteht indes kein Anlass. Aus Sicht des Nachbarn hat die Reduzierung des Prüfungsprogramms im vereinfachten Verfahren lediglich Konsequenzen für die Modalitäten des Rechtsschutzes. Die Abstandsflächenbestimmungen sind vom Bauherrn – hier dem Beigeladenen – ungeachtet von Verfahrensvorgaben hier „eigenverantwortlich“ zu beachten (§ 60 Abs. 2 LBO 2004). Der Nachbar kann einen etwaigen hieraus wegen des nachbarschützenden Charakters der Bestimmungen herzuleitenden Abwehranspruch – so er denn im Einzelfall besteht – uneingeschränkt geltend machen, allerdings nicht im Wege der Anfechtung der (vereinfachten) Baugenehmigung, sondern als Grundlage eines Einschreitensverlangens gegen die Bauaufsichtsbehörde und gegebenenfalls im Wege einer Verpflichtungsklage. Ob diese den Betroffenen gemeinhin – nachvollziehbar – schwer vermittelbare Aufspaltung des Rechtsschutzes sinnvoll oder bürgerfreundlich ist, mag dahinstehen. Der vom Kläger befürchtete materielle „Rechtsverlust“, der mit Blick auf Art. 14 GG eine den klaren Wortlaut des § 64 Abs. 2 LBO 2004 ignorierende verfassungskonforme Auslegung gebieten könnte, droht jedenfalls nicht.

Die vorstehenden Erwägungen gelten entsprechend, soweit der Kläger in der Begründung seines Zulassungsantrags materielle bauordnungsrechtliche Anforderungen des § 47 LBO 2004 an Stellplätze thematisiert, wie zum Beispiel eine Überschreitung der Zahl der im Sinne des § 47 Abs. 1 LBO 2004 notwendigen Stellplätze, die Herstellungsanforderungen (§ 47 Abs. 2 LBO 2004), die spezielle landesrechtliche Konkretisierung Rücksichtnahmegebots in § 47 Abs. 5 LBO 2004 oder das Verbot der Zweckentfremdung (§ 47 Abs. 8 LBO 2004) bei notwendigen Stellplätzen.

Der Einwand des Klägers, die Ortseinsicht des Verwaltungsgerichts im März 2010 habe ergeben, dass der Beigeladene in dem Scheunengebäude eine die hier streitige Carportanlage einbeziehende „Profi Kfz-Werkstatt“ zur Reparatur seiner „Rennautos“ eingerichtet habe, die aufgrund einer „erheblichen Lärmentfaltung“ ihm gegenüber rücksichtslos sei, vermag eine Rechtsverletzung seinerseits durch die Baugenehmigung ebenfalls nicht zu begründen. Die Zulässigkeit einer behaupteten „faktischen Nutzung“ der insoweit (planungsrechtlich) zugelassenen Carporte als Kfz-Werkstatt lässt sich dem angefochtenen Bauschein des Beklagten vom 12.3.2009 (offensichtlich) nicht entnehmen. Das Scheunengebäude und seine Benutzung sind von vorneherein nicht Gegenstand der Baugenehmigung. Allein das genehmigte Bauvorhaben ist indes Beurteilungsgegenstand des Anfechtungsstreits, in dem der Nachbar die Aufhebung einer Baugenehmigung begehrt. Eine abweichende Bauausführung oder eine nicht von der Genehmigungsentscheidung zugelassene abweichende Benutzung des Bauvorhabens führt nicht zur Rechtswidrigkeit der Genehmigung, sondern kann allenfalls Grundlage für ein bauaufsichtsbehördliches Einschreiten nach § 82 LBO 2004 sein, beziehungsweise – aus Sicht des Nachbarn – im Falle der Verletzung nachbarschützender Vorschriften einen Anspruch seinerseits auf ein entsprechendes Tätigwerden begründen. Das gilt entgegen der Auffassung des Klägers, der diesbezüglich auf einen „Etikettenschwindel“ verweist, auch in den Fällen, in denen in den Bauantragsunterlagen eine von der tatsächlich beabsichtigten abweichende Nutzung angegeben wird, selbst wenn die Behörde dies erkennt. (vgl. zur Maßgeblichkeit allein des Entscheidungsinhalts und des insoweit zugelassenen Vorhabens Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, 2. Auflage 2005, Kp XI Rn 34 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung) Die Rechtsprechung des Senats zum so genannten „Etikettenschwindel“ betrifft Fälle, in denen die Bauaufsichtsbehörde eine störende, in der konkreten Umgebung planungsrechtlich nicht zulässige und der Nachbarschaft nicht zumutbare (gewerbliche) Nutzung zulässt und durch die Beifügung von Immissionsschutzauflagen zur Genehmigung (nur) auf dem Papier in eine nicht störende und daher von der Nachbarschaft hinzunehmende Nutzung zu „verwandeln“ sucht. (vgl. dazu zuletzt etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 4.12.2008 – 2 A 228/08 –, SKZ 2009, 123 Leitsatz Nr. 33 = LKRZ 2009, 142, betr. eine Brennholzproduktion in der Nachbarschaft von Wohnbebauung) Hier wurden vier Carports zum Abstellen privater Fahrzeuge genehmigt, nicht hingegen ein nach Behauptungen des Klägers tatsächlich eingerichteter Werkstattbetrieb. Daher kommt es auch nicht darauf an, ob der Beigeladene für die angeblich in die Werkstattnutzung einbezogene Scheune eine Baugenehmigung vorgelegt und ob er die Carports mit einer Neonbeleuchtung versehen hat, um auch bei Dunkelheit (ungenehmigte) Arbeiten an seinen Fahrzeugen ausführen zu können. Ob dem Kläger ein Anspruch auf Unterbindung der tatsächlich ausgeübten Benutzung der Gebäude auf dem fraglichen Anwesen (Parzellen Nr. 433/5 und Nr. 462/78) zusteht, bedarf keiner Vertiefung. Diese Frage betrifft nicht den Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens.

Das zugelassene Bauvorhaben und damit die erteilte Genehmigung verstößt auch nicht gegen dem Schutz des Klägers dienende planungsrechtliche Vorschriften, hier insbesondere den die städtebaulichen Zulässigkeitsanforderungen für Bauvorhaben in der unbeplanten Ortslage betreffenden § 34 BauGB. Beurteilungsgegenstand ist auch insoweit allein die genehmigte Carportanlage, nicht ein nach den Behauptungen des Klägers an deren Stelle „in Wirklichkeit“ eingerichteter „Rennstall“ zur Ausübung des Motorsports durch den Beigeladenen. Daher stellen sich im vorliegenden Verfahren auch nicht die vom Kläger aufgeworfenen Fragen, ob „7 Rennsportautos dem Wohnen dienen“ oder ob der Beigeladene hier genauso gut „7 Pferde an die Grundstücksgrenze stellen oder 700 Tauben fliegen lassen“ könnte, beziehungsweise, ob die in seinem Besitz befindlichen Autos für den öffentlichen Straßenverkehr zugelassen sind.

Zu Recht hat das Verwaltungsgericht in dem angegriffenen Beschluss ausgeführt, dass dem Kläger aller Voraussicht nach der mit dem Zulassungsantrag weiter verfolgte Gebietserhaltungsanspruch auf der Grundlage der §§ 34 Abs. 2 BauGB, 12 Abs. 2 BauNVO 1990 nicht zusteht. Nach diesen Vorschriften ist (auch) in einem faktischen Wohnbaugebiet, dessen Existenz vom Verwaltungsgericht auf der Grundlage einer Ortseinsicht angenommen wurde, die Zahl zulässiger Stellplätze und Garagen auf den durch die „zugelassene Nutzung“ verursachten Bedarf beschränkt. Da es sich dabei um eine die Baugebietsvorschriften in den §§ 2 ff. BauNVO 1990 ergänzende Bestimmung über die Art der baulichen Nutzung handelt, ist die Nichteinhaltung der Begrenzung grundsätzlich geeignet, Abwehransprüche von Nachbarn zu begründen, deren Grundstücke in demselben Gebiet liegen und die von daher bei der baulichen Ausnutzung derselben entsprechenden Einschränkungen unterworfen sind. (vgl. dazu grundlegend BVerwG, Urteil vom 16.9.1993 – 4 C 28.91 –, BRS 55 Nr. 110, hierzu ausführlich Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, 2. Auflage 2005 Kp XI Rn 135 ff.) Der „Bedarf“ ist dabei allerdings im Sinne der früheren Rechtsprechung zur ehemaligen Reichsgaragenordnung (RGaO) gebiets-, daher entgegen der Auffassung des Klägers nicht grundstücksbezogen zu verstehen, und insoweit auch nicht durch die Anzahl notwendiger Stellplätze nach § 47 Abs. 1 LBO 2004 beschränkt. (vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 19.1.1998 – 2 V 13/97 –, SKZ 1998, 248, Leitsatz Nr. 1 (Bauordnungsrecht), Urteile vom 27.9.1988 – 2 R 136/86 – und vom 30.8.1994 – 2 R 8/94 –, BRS 56 Nr. 121, jeweils zu selbständigen, unabhängig von der Hauptnutzung in einem Wohngebiet erstellten Garagenanlagen) Vor dem Hintergrund spricht nichts durchgreifend dagegen, dass die genehmigten vier Einstellplätze in der Carportanlage des Beigeladenen ungeachtet der Einschränkung in § 12 Abs. 2 BauNVO 1990 nach diesen Maßstäben zulässig sind, sich mithin ein nachbarlicher Abwehranspruch unter diesem Aspekt nicht begründen lässt. Dass dem Senat insoweit eine abschließende Beurteilung mangels eigener Kenntnis des Gebiets und des sich daraus ergebenden „Bedarfs“ nicht möglich ist, rechtfertigt keine andere Beurteilung im Zulassungsverfahren. Das Verwaltungsgericht hat sich vor Ort einen eigenen Eindruck verschafft. Die darauf basierende Erkenntnis des Verwaltungsgerichts, dass die zugelassene, nicht gewerbliche Carportanlage objektiv geeignet ist, „ausschließlich der hier zugelassenen Wohnnutzung“ zu dienen, wird jedenfalls durch die Einwände des Klägers in der Begründung des Zulassungsantrags hinsichtlich einer tatsächlich abweichenden (gewerblichen) Benutzung und bezogen auf den anderweitigen Wohnsitz des Beigeladenen in ihrer Richtigkeit nicht ernstlich in Zweifel gezogen (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Soweit der Kläger ohne nähere Darlegungen behauptet, das Grundstück des Beigeladenen liege außerhalb einer „zumutbaren Entfernung“ für einen theoretischen Stellplatznachweis im Sinne des § 47 Abs. 2 LBO 2004, (vgl. dazu OVG des Saarlandes, Urteil vom 30.8.1994 – 2 R 8/94 –, BRS 56 Nr. 121, wonach dies ein maßgebliches Kriterium für die Eingrenzung des Gebiets darstellt und  eine zumutbare Entfernung im allgemeinen bis etwa 300 m bejaht werden kann) bleibt festzuhalten, dass die Einstellplätze nach der Genehmigung nicht dem Wohnanwesen des Beigeladenen zugeordnet sind und der konkreten Nutzung von Garagen und Stellplätzen in dem Zusammenhang allenfalls indizielle Bedeutung zukommt. Entscheidend sind die objektiven Gegebenheiten des Vorhabens und des Baugebiets.

Ein Abwehranspruch des Klägers wegen einer – ebenfalls geltend gemachten – Verletzung des im Merkmal des Einfügens in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB enthaltenen Gebots der Rücksichtnahme lässt sich mit den im Zulassungsantrag enthaltenen Argumenten nicht begründen. Dass das genehmigte Vorhaben – nochmals: nicht die tatsächliche Benutzung – sich bei einer insoweit gebotenen gegenseitigen Interessenbewertung gegenüber dem Kläger als angrenzendem Nachbarn schlechthin unzumutbar erweist, kann nicht festgestellt werden. Eine gegenüber dem Normalfall gesteigerte Schutzwürdigkeit seiner Belange lässt sich dabei weder aus einer besonderen subjektiven Befindlichkeit des Nachbarn noch aus einer besonderen baulichen Situation beim Nachbarn – hier aus einem nach dem Vortrag des Klägers zur Grenze hin orientierten Schlafraum – herleiten. Letztere rechtfertigt auch unter Rücksichtnahmeaspekten keine Annahme einer gegenüber dem ansonsten Zulässigen nur eingeschränkten Nutzbarkeit des Baugrundstücks.

Entgegen der Auffassung des Klägers lassen sich aus einer – unterstellten – Nichtbeachtung landesrechtlicher Grenzabstandsbestimmungen keine zwingenden Rückschlüsse auf eine Verletzung des bundesrechtlichen Rücksichtnahmegebots ziehen. Allerdings ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats im Falle der Einhaltung der zur Sicherstellung einer ausreichenden Besonnung, Belichtung und Belüftung von Nachbargrundstücken sowie zur „Wahrung des Nachbarfriedens“ erlassenen landesrechtlichen Bestimmungen über die Abstandsflächen (§§ 7, 8 LBO 2004) darüber hinaus für die Annahme einer Rücksichtslosigkeit gegenüber dem Nachbarn zumindest im Hinblick auf diese Regelungsziele regelmäßig kein Raum. (vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 27.10.2003 – 1 W 34/03 und 1 W 35/03 –, SKZ 2004, 85, Leitsatz Nr. 40, BVerwG, Beschluss vom 11.1.1999 – 4 B 128.98 –, BRS 62 Nr. 102, allgemein Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, 2. Auflage 2005, Kp XI Rn 187 bis 189) Ob umgekehrt aus jeder Verletzung der „mathematisch-exakte“ Anforderungen stellenden Abstandsflächenvorschriften gewissermaßen „automatisch“ auf eine bundesrechtliche „Rücksichtslosigkeit“ geschlossen werden kann, erscheint angesichts des an den faktischen Auswirkungen und an dem Gedanken konkreter Unzumutbarkeit orientierten nachbarlichen Interessenausgleichs unter Rücksichtnahmegesichtspunkten zumindest fraglich, mag hier aber dahinstehen. Die vom Kläger wiederholt thematisierte maximale auf eine Nachbargrenze bezogene Längenbegrenzung von 12 m in § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 LBO 2004 betrifft nach dem Wortlaut der Vorschrift eindeutig nur die nach konkret dieser Vorschrift abstandsflächenrechtlich privilegierte Grenzbebauung. Ob auf dem Grundstück an derselben Grenze – aus welchen Gründen auch immer – sonstige nicht privilegierte und daher im Grundsatz Abstandserfordernissen nach § 7 Abs. 1 LBO 2004 unterliegende Gebäude vorhanden sind, ist mangels gesetzlicher „Anrechnungsregeln“ ohne Belang. Die Privilegierung in § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 LBO 2004 enthält weder eine Begrenzung der Zahl der danach zulässigen Gebäude noch Vorgaben für deren Stellung oder eine Einschränkung der Anzahl der in solchen Gebäuden zulässigen Einstellplätze. Die Vorgabe der höchstzulässigen Gesamtlänge der privilegierten Grenzbebauung (12 m) ist nach dem genehmigten Lageplan (exakt) eingehalten. Eine andere Frage ist, in welchem Umfang diese heutigen, gegenüber früheren Fassungen der Landesbauordnung in mehrfacher Hinsicht „liberalisierten“ und damit eine weit reichende einseitige Errichtung von privilegierten Gebäuden an Nachbargrenzen zulassenden Vorschriften in § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 und Sätze 2 bis 6 LBO 2004 noch geeignet sind, den mit den Grenzabstandsvorschriften ursprünglich vom Gesetzgeber verfolgten Grundanliegen Rechnung zu tragen. Nach der zuvor genannten Grundregel ist jedenfalls bei – wie hier – abstandsflächenrechtlich zulässiger Grenzbebauung in aller Regel kein Raum für die Annahme einer Verletzung des Rücksichtnahmegebots. Das hat das Verwaltungsgericht bereits ausgeführt. Was im Einzelfall eine abweichende Betrachtung rechtfertigen könnte, lässt sich dem Zulassungsantrag nicht entnehmen. Insbesondere ist eine vom Kläger auch hierbei wiederholt behauptete, in Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 LBO 2004 nicht privilegierte Nutzung nicht Gegenstand der Genehmigung des Beklagten; ob sie – wie der Kläger behauptet – tatsächlich stattfindet, kann auch insoweit dahinstehen

Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich gleichzeitig, dass die Sache nicht die vom Kläger geltend gemachten „besonderen“ rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aufweist.

Ihr kommt schließlich entgegen der Ansicht des Klägers auch keine grundsätzliche Bedeutung zu (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Der Kläger wirft insoweit, ohne konkret Rechtsvorschriften zu bezeichnen, die – aus seiner Sicht – Grundsatzfrage auf, inwieweit „gemäß der Landesbauordnung Stellplätze zum Ausüben des Rennsports in einem fremden Wohngebiet im rückwärtigen Ruhebereich zulässig sind und insoweit die Rechtsprechung zur Pferdehaltung, zur Taubenhaltung, zur Hundehaltung auf Rennwagen, die dem Wohnen nicht dienen, nicht anwendbar ist“. Eine für die Beurteilung des vorliegenden Anfechtungsrechtsstreits maßgebliche Frage mit fallübergreifender Bedeutung für die einheitliche Anwendung des Rechts oder für dessen Fortbildung ist dadurch nicht dargetan. Dabei mag dahinstehen, was der Kläger mit seinen „tierischen“ Vergleichsfällen in dem Zusammenhang zum Ausdruck bringen möchte. Wie sich dem § 64 Abs. 2 Satz 1 LBO 2004 unschwer entnehmen lässt, sind Vorschriften der „Landesbauordnung“, abgesehen von hier nicht relevanten konkreten Abweichungsanträgen (§§ 64 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 68 Abs. 1 LBO 2004), insgesamt nicht mehr Gegenstand des auch für die Anfechtung einer Baugenehmigung durch Dritte maßgebenden bauaufsichtsbehördlichen Prüf- und Entscheidungsprogramms im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren. Insoweit fehlt es schon an einer schlüssigen Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung. Im Übrigen hat bereits das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt, dass einerseits die subjektive Motivation eines Halters für den (privaten) Besitz von Kraftfahrzeugen nicht ausschlaggebend für die Rechtmäßigkeit der Genehmigung von Abstellplätzen sein kann und dass andererseits – so sie denn stattfindet – eine die private Nutzung der Abstellmöglichkeiten überschreitende regelmäßige Benutzung der Anlage zu Reparaturen oder gar als gewerbliche Werkstatt den durch die Genehmigungsentscheidung für einen Carport eröffneten Rahmen sprengen und daher gegebenenfalls Gegenstand bauaufsichtsbehördlicher Anordnungen sein kann. Konkret entscheiden lässt sich das nur einzelfallbezogen. Diesbezüglich wurde auch bereits im Widerspruchsbescheid vom 24.9.2009 ausgeführt, dass der Beklagte diesem „Problem“ einer genehmigungskonformen Benutzung der Carporte im Rahmen seiner Aufgabenstellung (§ 57 Abs. 2 LBO 2004) nachgehen werde. Davon ist auszugehen.

Da das Vorbringen des Klägers keinen Zulassungsgrund im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO aufzeigt, ist der Antrag zurückzuweisen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf dem § 154 Abs. 2 VwGO. Ein Ausspruch nach § 162 Abs. 3 VwGO war nicht veranlasst; der Beigeladene hat im Zulassungsverfahren keinen Antrag gestellt und daher keine Kostenrisiken übernommen (§ 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1, 47 GKG.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.