Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 10. Mai 2012 - 2 B 49/12

published on 10/05/2012 00:00
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 10. Mai 2012 - 2 B 49/12
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Tenor

Die Beschwerden der Antragsgegnerin und der Beigeladenen gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 14.2.2012 – 5 L 1919/11 – werden zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin und die Beigeladene tragen im Beschwerdeverfahren jeweils die eigenen außergerichtlichen Kosten sowie die übrigen Kosten zu je 1/2.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragsteller sind Eigentümer des mit einem Einfamilienhaus bebauten Anwesens C-Straße in B-Stadt (Parzelle Nr. 44/12 in Flur 20 der Gemarkung S ). Sie wenden sich gegen den Neubau eines Mehrfamilienhauses mit acht Wohneinheiten auf der seitlich benachbarten, bisher baufreien Parzelle Nr. 44/8. Diese ist insgesamt 24 m breit und weist – wie die Nachbargrundstücke – ein von der Straße her abfallendes Gelände auf. Die Grundstücke liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans „ W“ der Antragsgegnerin aus dem Jahr 1980, der neben der Ausweisung eines reinen Wohngebiets (WR, § 3 BauNVO 1977) unter anderem Festsetzungen zum zulässigen Maß der baulichen Nutzung (Geschossflächenzahl 0,7, Zahl der Vollgeschosse „II = I + IS“, Höhenlage in Bezug zur Straße), der überbaubaren Grundstücksfläche durch zwei parallel verlaufende Baugrenzen im Abstand von etwa 20 m, der Bauweise (Einzel- und Doppelhäuser, jeweils mit Längenvorgaben) und – in gestalterischer Hinsicht – zudem hinsichtlich der Dach- und Firstrichtung enthält.

Nachdem die Bauarbeiten im Mai 2011 unter Verweis auf das Fehlen einer erforderlichen Genehmigung eingestellt worden waren,(vgl. dazu den Bescheid der Antragsgegnerin vom 2.5.2011 – 20100827 –) beantragte die Beigeladene im September 2011 bei der Antragsgegnerin die Erteilung einer Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren für das Vorhaben „Neubau Stadtresidenz als Mehrfamilienwohnhaus“ sowie Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans wegen der Überschreitung der rückseitigen Baugrenze durch die vorgesehenen Balkone, wegen abweichender Ausführung des Daches (Flach- statt Satteldach) und wegen „Vollgeschossigkeit Kellergeschoss“. Ausweislich der beigefügten Pläne vom 14.9.2011 sollten jeweils zwei Wohnungen im Unter-, Erd- und Obergeschoss sowie in einem darauf aufgesetzten Staffelgeschoss ausgeführt werden.

Mit einem „Zulassungsbescheid“ vom 9.11.2011 erteilte die Antragsgegnerin der Beigeladenen unter Bezugnahme auf den § 68 Abs. 3 LBO 2004 mehrere Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans, und zwar im Einzelnen wegen einer Überschreitung der Zahl der Vollgeschosse „um ein Vollgeschoss (Untergeschoss)“, der festgesetzten Geschossflächenzahl, wegen Überschreitung der „hinteren Baugrenze mit den Balkonen“ und wegen Abweichungen von der Bauweise in Form einer „Überschreitung der maximalen Gebäudebreite sowie der im Bebauungsplan vorgeschriebenen Dachform. Der Bescheid enthält keine Begründung. In einem Anschreiben vom selben Datum an die Beigeladene ist ausgeführt, die Abweichungen seien unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar, da sie „im Bebauungsplangebiet mehrfach auffindbar“ seien.

Ende Dezember 2011 haben die Antragsteller beim Verwaltungsgericht beantragt, die Antragsgegnerin zur Einstellung der zwischenzeitlich wieder aufgenommenen Arbeiten zur Realisierung des Vorhabens zu verpflichten. Anfang Januar 2012 haben die Antragsteller auch Widerspruch gegen den Zulassungsbescheid erhoben.

Unter dem 25.1.2012 hat das Verwaltungsgericht die Beteiligten darauf hingewiesen, dass es sich „in der Sache“ um einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Zulassungsbescheid vom 9.11.2011 und, soweit dieser keine Regelung treffe, um einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung handele. Mit Blick auf das letztgenannte Begehren hätten die Antragsteller wohl einen „wunden Punkt“ getroffen, weil die von den jeweiligen Nachbargrundstücken aus gesehen „hinter den Garagengebäuden aufstehenden Wandabschnitte“ nicht die notwendigen Abstandsflächen einhielten. Im Verhältnis zur Parzelle Nr. 44/12 (Anwesen Nr. ...) der Antragsteller müsse diese Wand einen Grenzabstand von 4,42 m wahren, wohingegen dieser in den Plänen lediglich mit 4,23 m angegeben sei.

Die Beigeladene hat daraufhin Veränderungen des Bauvorhabens in den Plänen vorgenommen. Darin wurden nach den Feststellungen in der erstinstanzlichen Entscheidung unter anderem die Dachkonstruktion in der Höhe sowie die Grundflächen insgesamt reduziert und die zuvor angesprochenen Außenwände im Bereich des Staffelgeschosses um 0,16 m zurückgesetzt. In der neuen Abstandsflächenberechnung ist unter A 05.2 für diesen Wandabschnitt ausgehend von einer mittleren Wandhöhe von 10,93 m eine erforderliche Abstandsflächentiefe von 4,37 m berechnet und in einem Abstandsflächenplan als Grenzabstand bezogen auf die 16 cm zurückversetzte Außenwand des Staffelgeschosses auch ausgewiesen. Der Grundriss und der Lageplan weisen in dem Bereich einen Abstand von 4,39 m aus. Mit Blick auf einen weiteren Hinweis des Verwaltungsgerichts, wie der Vollwärmeschutz gewährleistet werden solle, hat die Beigeladene einen „Nachweis über energiesparenden Wärmeschutz“ des Dipl.-Ing. S vorgelegt.

Durch Zulassungsbescheid vom 2.2.2012 wurden der Beigeladenen daraufhin bezüglich derselben Festsetzungen des Bebauungsplans Befreiungen für das geänderte Vorhaben erteilt. Auch diesen Bescheid haben die Antragsteller angefochten.

Zur Begründung ihrer Anträge haben sie unter anderem geltend gemacht, das Vorhaben halte in vielfacher Hinsicht die lediglich „ab Rohbaumauer“ berechneten Abstandsflächen nicht ein und widerspreche „trotz aller Ausnahmegenehmigungen“ den Festsetzungen des maßgeblichen Bebauungsplans, weil vier Vollgeschosse geplant seien und die Oberkante des Erdgeschossfußbodens bezogen auf die Gebäudemitte 18 cm über dem Niveau des höchsten Straßenpunktes liege. Auf der Grenze zu ihrem Grundstück sei auf der gesamten Länge unter Verstoß gegen das Abstandsflächenrecht eine „senkrecht ansteigende Aufschüttung“ ausgeführt worden. Die „riesige Baumasse“ des Neubaus mit 3.630 m3 entziehe ihrem Grundstück Licht und Luft in einem nach den Maßstäben des Rücksichtnahmegebots nicht akzeptablen Maß. Der Neubau werde zur Folge haben, dass sogar die Zimmer im Obergeschoss ihres Hauses keine Sonneneinstrahlung mehr hätten. Die ebenerdige Terrasse auf der Seite zum Baugrundstück hin werde nicht mehr benutzbar sein. Selbst die zu dieser Seite hin orientierte Terrasse im Obergeschoss werde ab ca. 15 Uhr ohne Sonne sein. Hier sei der „Einmauerungseffekt“ offensichtlich. Sie hätten die Ausrichtung der Terrassen nach Südwesten bewusst gewählt, da sie beide als Augenärzte den ganzen Tag bei geschlossenen Rollläden arbeiteten und daher auf die Abendstunden angewiesen seien, um Licht und Luft zu genießen. Ihre Lebensqualität und der Wert ihres Grundeigentums würden erheblich beeinträchtigt. Daraus ergebe sich eine subjektive Rechtsverletzung ihrerseits. Dem stünden keine schützenswerten Belange der Beigeladenen gegenüber. Die Befreiungen von nahezu allen Festsetzungen des Bebauungsplans seien evident ermessensfehlerhaft. Letztlich werde durch sie der Bebauungsplan außer Kraft gesetzt. Dessen Beachtung oder Änderung stünden „nicht im Belieben der Unteren Bauaufsichtsbehörde“. Die Antragsgegnerin habe sogar Befreiungen erteilt, die nicht beantragt worden seien. Auch sei eine Gleichbehandlung der Normunterworfenen einzufordern. Sie selbst hätten den Bebauungsplan „bis ins Kleinste“ einhalten müssen, wohingegen der Beigeladenen willkürlich „unbegrenzt viele“ Befreiungen erteilt worden seien.

Die Antragsgegnerin hat in ihrer Stellungnahme ausgeführt, es sei richtig, dass das Maß der zugelassenen Abweichungen in dem Bereich in den letzten Jahrzehnten „weitgehend“ gewesen sei, so dass die Auffassung vertreten werden könne, dass einzelne Festsetzungen des Bebauungsplans funktionslos geworden seien. Abweichungen von nachbarschützenden Festsetzungen seien jedoch nicht zugelassen worden. Hinsichtlich der Abstandsflächen erfolge zwar in dem hier durchzuführenden Genehmigungsfreistellungsverfahren keine Überprüfung. Mit Blick auf die „Projektgeschichte“ habe sie – die Antragsgegnerin – vom städtischen Vermessungsamt die Höhe des natürlichen Geländeverlaufs an beiden seitlichen Grenzen des Baugrundstücks ermitteln und auch ein Mittelhöhenprofil des Grundstücks erstellen lassen. Die Unterlagen seien den Antragstellern erläutert worden. Deren eigene Berechnungen seien daher unverständlich. Ob der in den Plänen nicht dargestellte Vollwärmeschutz in den Abstandsflächen aufgebracht werden müsse, sei aus den Plänen nicht erkennbar. „Genehmigt“ sei ein bestimmter Grenzabstand der „fertigen Wand“. Zudem sei es möglich, die Einhaltung der Energieeinsparverordnung auf andere Weise als durch Anbringung eines umfänglichen äußeren Vollwärmeschutzes zu gewährleisten. Die von den Antragstellern beanstandeten größeren Aufschüttungen seien in den im Freistellungsverfahren eingereichten Plänen nicht dargestellt. Die Maßnahmen seien in der „ersten Bauzeit“ im Frühjahr 2011 ausgeführt worden, von der Baueinstellung betroffen und seither nicht fortgeführt worden. Die Beigeladene habe einen Rückbau bis zur Fertigstellung des Hauses zugesagt. Hinsichtlich des von den Antragstellern beanstandeten Staffelgeschosses sei bereits im Oktober 2010 eine weitere Abweichung zugelassen worden.(vgl. den Bescheid vom 28.10.2010 – 20100827 –) Die Festsetzung sei ohnehin nicht nachbarschützend.

Das Verwaltungsgericht hat im Februar 2012 die aufschiebende Wirkung der Widersprüche der Antragsteller gegen die Zulassungsbescheide vom 9.11.2011 und vom 2.2.2012 angeordnet und gleichzeitig die Antragsgegnerin verpflichtet, die Bauarbeiten sofort vollziehbar einzustellen. In der Begründung ist ausgeführt, soweit die Arbeiten auf der förmlichen Zulassungsentscheidung der Antragsgegnerin vom 2.2.2012 beziehungsweise – da insoweit kein förmlicher Verzicht der Beigeladenen als Bauherrin erklärt worden sei – vom 9.11.2011 beruhten und davon gedeckt seien, gelte der Vorrang des auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der dagegen eingelegten Widersprüche gerichteten Aussetzungsverfahrens. Diesen Anträgen sei zu entsprechen. Die Festsetzungen im Bebauungsplan „ W“ zum Maß baulicher Nutzung, zur überbaubaren Grundstücksfläche, zur Bauweise und zur Gestaltung des Daches, von denen die Antragsgegnerin als Gemeinde Befreiungen erteilt habe, dienten grundsätzlich städtebaulichen Zwecken, nicht dem Schutz der Nachbarn. Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsgegnerin ihnen bei Erlass der Satzung im konkreten Fall eine nachbarschützende Wirkung beilegen wollte, ergäben sich aus dem Bebauungsplan und der zugehörigen Begründung nicht. Bei Befreiungen von nicht nachbarschützenden Festsetzungen eines Bebauungsplans komme eine Nachbarrechtsverletzung nur unter dem Gesichtspunkt des Rücksichtnahmegebots in Betracht. Dessen Verletzung durch das im Bau befindliche Vorhaben der Beigeladenen halte die Kammer allerdings für überwiegend wahrscheinlich. „Unproblematisch“ erscheine in dem Zusammenhang allein die Befreiung von der festgesetzten Bauweise, da es für die Antragsteller keinen Unterschied mache, ob auf dem Nachbargrundstück ein 18 m breites Einzel- oder Doppelhaus stehe. Die übrigen vier Befreiungen seien bei isolierter Betrachtung ebenfalls nicht geeignet, eine Nachbarrechtsverletzung zu begründen, führten aber in ihrer Kumulierung zur Zulässigkeit eines die Planvorgaben deutlich überschreitenden, mehr als doppelt so großen Bauvorhabens, das aller Voraussicht nach eine erdrückende Wirkung auf die plankonform bebauten Nachbargrundstücke haben werde. Ohne diese Befreiungen müssten die Antragsteller ein Gebäude hinnehmen, das ein Sockel- und ein darüber liegendes zweites Vollgeschoss mit einem in Traufstellung zur Straße ausgerichteten Satteldach mit einer Neigung zwischen 150 und 300 aufwiese und bei dem die Oberkante des Erdgeschossfußbodens in der Gebäudemitte auf dem Niveau des höchsten Straßenpunktes läge. Ausgehend von einer Geschosshöhe von 3 m ergäbe das unter Berücksichtigung des Gefälles eine maximal zulässige Seitenfront zu den Nachbargrundstücken von 6 m Höhe und 20 m Tiefe, also in der Fläche von 120 m2. Bei Zulassung eines weiteren Vollgeschosses vergrößere sich diese Fläche um 50 %. Die Erweiterung des Gebäudes um die Balkone führe in ihrer Wirkung zu einer Vergrößerung um rund 2,50 m (Tiefe) mal 6 m (Höhe), also 15 m2. Schließlich erweitere das durch die Befreiung von der festgesetzten Dachform ermöglichte Staffelgeschoss die – wenn auch teilweise zurückversetzte – Wandfläche zu den Nachbargrundstücken um weitere (3 m x 18 m =) 54 m2. Die nicht förmlich zugelassene Abweichung von der maximal zulässigen Höhenlage in der Gebäudemitte um 18 cm führe zu einer weiteren Erhöhung des Baukörpers an den beiden Seitenwänden. Insgesamt ermögliche die Summe der Befreiungen eine mehr als doppelt so große, wenn auch gestaffelte Seitenwandfläche zu den Nachbargrundstücken, die die von § 7 LBO 2004 gebotenen Abstandsflächen (nur) im letzten Entwurf „punktgenau“ einhielten. Daher stelle sich das Vorhaben den Antragstellern gegenüber aller Voraussicht nach als rücksichtslos dar, weil es auf die plankonformen Nachbargebäude erdrückend wirke, was im konkreten Einzelfall durch die ausgewiesenen Abstandsflächen nicht in dem gebotenen Maß aufgefangen werde. Der zugelassene Baukörper liege gerade bezüglich der räumlichen Wirkung auf das angrenzende Grundstück der Antragsteller „weit jenseits dessen“, was sie nach den Vorgaben des Bebauungsplans für ihre Umgebungsbebauung erwarten könnten. Die Kombination aus entstehender Wandhöhe und Bautiefe lasse das Bauwerk mit hoher Wahrscheinlichkeit als erdrückend und damit gegenüber den Angrenzern rücksichtslos erscheinen. Erschwerend komme hinzu, dass das Staffelgeschoss nach der im Jahr 1980 geltenden Landesbauordnung, auf die der Bebauungsplan verweise, ein Vollgeschoss sei und dass die Antragsgegnerin der Beigeladenen mit einem Abweichungsbescheid vom Oktober 2010 – allerdings offenbar für ein anderes Vorhaben – eine Befreiung erteilt habe, diese aber in die späteren Zulassungsbescheide mit aufgenommen habe. Unter Zugrundelegung der Definition des § 2 Abs. 5 LBO 1965/74 habe das Vorhaben vier statt der nach dem Bebauungsplan zulässigen zwei Vollgeschosse. Da sich der Ausgang der Widerspruchsverfahren daher als „sehr erfolgversprechend“ erweise, sei dem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Rechtsbehelfe stattzugeben gewesen. Daraus ergebe sich auch ein Anspruch der Antragsteller auf Erlass und gegebenenfalls Durchsetzung einer vorläufigen Einstellung der Bauarbeiten durch die Antragsgegnerin. Darüber hinaus halte das Bauvorhaben in der zuletzt präsentierten Form die Abstandsflächen zum Grundstück der Antragsteller zwar ein, sei aber hinsichtlich des Vollwärmeschutzes „zumindest zweifelhaft dargestellt“. Nach der Beschreibung bestehe die Gesamtkonstruktion der Außenwände aus „Mauerstein 24 + Vollwärmeschutz 12 EnEV“. In den Plänen finde sich aber keine Darstellung von 36 cm dicken Außenwänden. Deshalb werde für die weiteren Planungen darauf hingewiesen, dass die Vergünstigung für Außenwandverkleidungen in dem § 8 Abs. 2 Nr. 4 LBO 2004 nur nachträgliche Maßnahmen erfasse, die bei Errichtung des Gebäudes rechtlich nicht gefordert gewesen seien. Soweit die Antragsteller die Aufschüttungen und die errichteten Stützmauern für nach Abstandsflächenrecht unzulässig hielten, fehle ein Anordnungsgrund für den Erlass einer Baueinstellung und eine Beseitigungsanordnung im Wege einstweiliger Anordnung komme wegen der damit verbundenen Vorwegnahme der Hauptsache nicht in Betracht.

Gegen diesen Beschluss des Verwaltungsgerichts richten sich die Beschwerden sowohl der Antragsgegnerin als auch der Beigeladenen. Die Beigeladene hat unter dem 23.2.2012 gegenüber der Antragsgegnerin auf die Rechte aus dem Zulassungsbescheid vom 9.11.2011 verzichtet.

II.

Die Beschwerden der Antragsgegnerin und der Beigeladenen gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 14.2.2012 – 5 L 1919/11 –, mit dem zum einen die aufschiebende Wirkung der von den Antragstellern erhobenen Widersprüche gegen die Zulassungsbescheide vom 9.11.2011 und von 2.2.2012 angeordnet worden ist und zum anderen die Antragsgegnerin verpflichtet wurde, die Arbeiten zur Errichtung des Mehrfamilienhauses auf der Parzelle Nr. 44/8 in Flur 20 der Gemarkung S sofort vollziehbar einzustellen, sind nicht begründet.

A.

Das Verwaltungsgericht hat dem auf der Grundlage des § 123 Abs. 1 VwGO zu beurteilenden Begehren der Antragsteller auf bauaufsichtsbehördliches Einschreiten zu Recht entsprochen. Dabei ist zunächst – klarstellend – davon auszugehen, dass dieses Begehren nicht die von der bauaufsichtsbehördlichen Anordnung vom 2.5.2011 erfassten Arbeiten zur Errichtung von Stützmauern und Aufschüttungen im rückwärtigen Grundstücksteil umfasst. Sie wurden in der Folge nach dem unwidersprochenen Vortrag der Antragsgegnerin eingestellt und seither nicht wieder aufgenommen. Dem insoweit in der erstinstanzlichen Entscheidung enthaltenen – zutreffenden – Hinweis auf das Fehlen eines Anordnungsgrundes sind die Antragsteller nicht entgegengetreten.

Hinsichtlich des geplanten Mehrfamilienhauses der Beigeladenen liegen hingegen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 81 Abs. 1 Satz 1 LBO 2004 für den Erlass einer Baueinstellungsanordnung vor. Nach dem derzeitigen Erkenntnisstand spricht sehr viel dafür, dass die nach § 7 Abs. 1 LBO 2004 vor den Außenwänden des Gebäudes einzuhaltenden und hinsichtlich ihrer Tiefe nach den Vorgaben des § 7 Abs. 4 und 5 LBO 2004 zu ermittelnden Abstandsflächen an der dem Grundstück der Antragsteller zugekehrten Seite des Bauvorhabens nicht vollständig auf dem Baugrundstück (§ 7 Abs. 2 Satz 1 LBO 2004) liegen werden. Die Nichtbeachtung dieser anerkannt nachbarschützenden landesrechtlichen Vorschriften würde den Antragstellern als den konkret betroffenen Grundstücksnachbarn während der Bauphase grundsätzlich ungeachtet des der Behörde in § 81 Abs. 1 LBO 2004 eingeräumten Ermessens und unabhängig von einer tatsächlichen Betroffenheit einen subjektiven Anspruch auf Tätigwerden der zuständigen Bauaufsichtsbehörde, hier der Antragsgegnerin, vermitteln. Da der Regelungsgehalt des Zulassungsbescheids der Antragsgegnerin vom 2.2.2012 ausschließlich bauplanungsrechtliche Fragen betrifft, entfaltet er hinsichtlich der hier in Rede stehenden bauordnungsrechtlichen Anforderungen an das Bauvorhaben der Beigeladenen keine Sperrwirkungen für das von den Antragstellern begehrte bauaufsichtsbehördliche Einschreiten. Insoweit ist daher auch das Aussetzungsverfahren (§§ 123 Abs. 5, 80a, 80 Abs. 5 VwGO) nicht vorrangig.

Die von der Beigeladenen im Rahmen des Genehmigungsfreistellungsverfahrens (§§ 63 LBO 2004, 1 Abs. 2 BauVorlVO 2011) im Februar 2012 eingereichten geänderten und nach dem förmlichen Verzicht der Beigeladenen auf die Rechte aus dem „Zulassungsbescheid“ vom 9.11.2011 allein noch relevanten Bauvorlagen sind, was die Einhaltung der Abstandsflächenvorschriften angeht, nicht eindeutig und legen eine Unterschreitung der sich aus dem § 7 LBO 2004 ergebenden Grenzabstandserfordernisse nahe. Werden, wie in dem vorliegenden Fall, die gesetzlich „zentimetergenau“ vorgegebenen Grenzen der Zumutbarkeit für einen Nachbarn im Bereich des Abstandsflächenrechts in den Planvorlagen fast vollkommen „ausgereizt“, ist zunächst ein besonderes Augenmerk darauf zu legen, dass die Darstellung des Bauvorhabens in den vorgelegten Plänen, gerade weil auch das Bauordnungsrecht als materielle Anforderung nach § 63 LBO 2004 nicht „Prüfungsgegenstand“ der Gemeinde oder der Bauaufsichtsbehörde ist, so eindeutig ist, dass sie eine Unterschreitung des von dem Nachbarn einforderbaren Grenzabstands einer dem Abstandsflächenerfordernis unterliegenden Wand beziehungsweise eines Wandabschnitts ausschließen. Das ist hier nicht der Fall.

Die in der Abstandsflächenberechnung ermittelten seitlichen Abstände zu der Grenze der Parzelle der Antragsteller wurden an verschiedenen Stellen „zentimetergenau“ in die Grundrisszeichnungen übernommen, in denen als objektbezogener Anknüpfungspunkt (jeweils) der äußere Punkt einer Außenwand dargestellt ist, deren Abmessungen in der Dicke nicht dem von der Beigeladenen angegebenen endgültigen Bauzustand entspricht. So wurde – bezogen auf das Grundstück der Antragsteller – beispielsweise für den im mittleren Gebäudebereich etwa 0,55 m hervortretenden Wandteil unter der Bezeichnung „A 06“ mit Blick auf den § 7 Abs. 2 Satz 1 LBO 2004 bei einer in Ansatz gebrachten Wandhöhe von (einheitlich und nicht geneigt) 9,20 m mit dem Faktor 0,4 ein Mindestabstandserfordernis zur Grenze von 3,68 m berechnet (Blatt 10 der Bauvorlagen). Dieses ist in den Grundrissen für Unter-, Erd- und Obergeschoss an dieser Stelle bezogen auf den äußeren Punkt der dort dargestellten Außenwand mit einer Stärke von „23“ dargestellt. Nach der Ziffer 8.6 der Baubeschreibung weist die geplante „Gesamtkonstruktion der Außenwände“ indes eine Dicke von „36,00 cm“ auf. Der beigefügten Erläuterung lässt sich entnehmen, dass dieses Maß aus einer Dicke des „Mauersteins“ von – insoweit üblich – „24“ und zusätzlich einem „12“ dicken „Vollwärmeschutz EnEV“ resultiert.(vgl. dazu die Baubeschreibung Blatt 10 der Bauakte 20120077, wonach ursprünglich sogar ein Wärmeschutz von 14 cm und damit eine Wandstärke insgesamt von 38 cm vorgesehen war, die handschriftlich nachträglich in der beschriebenen Weise „reduziert“ worden ist)

Daher spricht vieles dafür, dass in Wahrheit im Endausbau der Wand am Maßstab des § 7 Abs. 5 LBO 2004 unzureichende und von den Antragstellern nicht hinzunehmende Grenzabstände gewahrt werden und dass dies durch die nach Baubeginn mehrfach geänderten Pläne „kaschiert“ werden soll. Was die Beschwerdeführerinnen dagegen einwenden, vermag die Zweifel an der Einhaltung der Abstandsflächen nicht auszuräumen. Die Antragsgegnerin hat in ihrer Stellungnahme vom 16.1.2012 zu dem Antrag (Seite 3) eingeräumt, dass aus den Plänen nicht erkennbar sei, ob der darin nicht dargestellte „Vollwärmeschutz in den Abstandsflächen aufgebracht“ werden müsse. Ihr anschließender Hinweis in dem Zusammenhang, dass sie – bezogen auf den zuvor angesprochenen Wandabschnitt – zum Grundstück der Antragsteller hin einen Grenzabstand der „fertigen Wand … von 3,68 m genehmigt“ habe, vermag nicht zu überzeugen. In dem Bereich der von der Antragsgegnerin angenommenen Genehmigungsfreistellung für die Errichtung von Gebäuden im Geltungsbereich qualifizierter Bebauungspläne (§ 63 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 LBO 2004) ergeht keine „Genehmigung“ mehr und soll nach dem Willen des Landesgesetzgebers insgesamt auch keine präventive Prüfung materieller baurechtlicher Anforderungen an von dieser Regelung erfasste Bauvorhaben mehr erfolgen. Davon sind die Bauherrinnen und Bauherrn, wie schon die Gesetzesüberschrift verdeutlicht, mit allen Konsequenzen auch hinsichtlich des Verlusts an Rechtssicherheit „freigestellt“ beziehungsweise nach dem Willen des Gesetzgebers (alternativlos) in die Eigenverantwortung entlassen (§ 60 Abs. 2 LBO 2004). Die des ungeachtet nach § 1 Abs. 2 BauVorlVO 2011 in diesem Verfahren einzureichenden vollständigen Bauvorlagen sind, auch wenn die Nichtbefolgung dieser Vorlagepflichten und Abweichungen von den Bauvorlagen – so sie denn festgestellt werden – bereits den Erlass von Baueinstellungsanordnungen rechtfertigen (§ 81 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 3 LBO 2004), lediglich noch als Indiz oder als Bauabsichtserklärung der Bauherrinnen und Bauherren anzusehen. Der Einwand der Antragsgegnerin erinnert an die im Bereich genehmigungsbedürftigen Bauens – wohlgemerkt nur – für Aussetzungsbegehren anerkannte Maßgeblichkeit allein des durch den Genehmigungsinhalt konkretisierten Bauvorhabens. Entscheidend bleibt vorliegend – wie bei auf die Unterbindung von einer erteilten Genehmigung abweichenden Bauens gerichteten Nachbaranträgen – hinsichtlich des Einschreitensbegehrens der Antragsteller in erster Linie die konkrete Bauausführung. Auf diese bezogen bilden die eingereichten Bauvorlagen nur eine Interpretationsgrundlage, solange nicht die Antragsgegnerin durch konkrete Feststellungen vor Ort die Einhaltung des notwendigen Grenzabstands durch die „fertige Wand“, also in dem Fall der Abstandsfläche A 06 beispielsweise des Abstands von 3,68 m zur Grenze belegt. Da solche Feststellungen der Antragsgegnerin vor Ort hinsichtlich des teilrealisierten Bauwerks bisher ersichtlich nicht getroffen wurden, steht deren bloßer Hinweis auf eine „Genehmigung“ und ihren Inhalt dem Anspruch der Antragsteller auf Baueinstellung nicht entgegen, wenn sich den eingereichten Vorlagen eine Einhaltung der notwendigen Grenzabstände zu ihrem Grundstück nicht entnehmen lässt. Das ist hier – wie gesagt – der Fall. Der weitere Einwand der Antragsgegnerin, dass es zudem „möglich“ sei, die „Einhaltung der Energieeinsparverordnung auch auf andere Weise zu gewährleisten als durch die Anbringung eines umfänglichen äußeren Vollwärmeschutzes“, rechtfertigt ebenfalls keine andere Entscheidung. Entsprechende Alternativen sind jedenfalls in den von der Beigeladenen bei der Antragsgegnerin vorgelegten Plänen nicht vorgesehen. Der in der Bauakte befindliche undatierte „Nachweis über energiesparenden Wärmeschutz …“ des Dipl.Ing. S legt nach der Baubeschreibung 24 cm starke Außenmauern aus Kalksandstein und ausweislich des auf Seite 4 oben des Nachweises (Blatt 52 der Bauakte) mitgeteilten Schichtaufbaus zusätzlich neben einem Dünnbettmauermörtel (1 cm) und einem Gipsputz (1 cm) eine 12 cm dicke Schicht aus Polyurethan (PU) – Hartschaum zugrunde. Mangels abweichender Anhaltspunkte muss nach gegenwärtigem Erkenntnisstand von einer „abstandsflächenrelevanten“ Aufbringung zumindest der Dämmschicht auf der Außenseite der Mauer ausgegangen werden. Darauf, ob – wie die Beigeladene ausführt – diesem technischen Nachweis entnommen werden kann, dass das Gebäude die „Anforderungen der EnEV bestens erfüllt“, kommt es insoweit nicht an. Gleiches gilt auch für die schriftsätzlich allgemein, das heißt nicht für konkrete Wände, behaupteten Möglichkeiten der Reduzierung von Dämmstoffstärken. Das wäre, sofern dieser Bau fortgesetzt werden soll, gegebenenfalls in an dem auf der Grundlage der ursprünglichen Pläne teilverwirklichten Bauwerk orientierten Bauvorlagen und durch eine Bauaufnahme seitens der Antragsgegnerin vor Ort zu konkretisieren. In dieser ungeklärten Situation kann jedenfalls den Nachbarn nicht angesonnen werden, eine Realisierung des Gebäudes „erst einmal“ hinzunehmen. Auch die nun im Beschwerdeverfahren vorgelegte nachgebesserte Version des Nachweises über den Wärmeschutz vom 4.2.2012 sorgt nicht für die notwendige Klärung und rechtfertigt daher keine andere Beurteilung. Dort findet sich zwar auf der Seite 4 nun eine ergänzende Berechnung für eine Außenwand mit der Stärke (d =) 15 cm, an der neben Gipsputz (wohl innen) und einem Dünnbettmauermörtel (0,5 cm) nur noch eine 8 cm dicke Hartschaumschicht (wohl) dichterer Konsistenz aufgebracht werden soll. Weder diesem „Nachweis“ noch den Ausführungen in dem zugehörigen Schriftsatz der Beigeladenen lässt sich jedoch mit der gebotenen Sicherheit entnehmen, an welchen Stellen des Gebäudes diese danach für den Wärmeschutz fast gleichwertigen reduzierten „Außenwände“ eingebaut werden sollen. Es ist weder Sache der Antragsteller noch des Senats insoweit eigene Mutmaßungen anzustellen, ob hierdurch der im Raum stehende Abstandsflächenverstoß – gegebenenfalls durch einen Umbau – für bestimmte Wände ausgeräumt werden könnte, oder ob sich diese Verdünnung der Wände konkret auf die an dem seitlichen Vorsprung im Bereich der Abstandsfläche A 06 beziehen soll. Das in den Grundrissdarstellungen zur linken Seite hin eingetragene Maß von „23“ im Bereich des mittleren Wandabschnittes mag zwar auf die Absicht hinweisen, in diesem Bereich einen Wandaufbau entsprechend der Angabe „d = 15 cm“ im Wärmeschutznachweis (15 cm Mauerwerk + 8 cm Dämmstoffauflage) auszuführen. Es bleibt jedoch der bereits angesprochene Widerspruch zwischen den Darstellungen in den Grundrissplänen und der „Beschreibung der baulichen Anlage“ (aktuell vom 27.1.2012), die von einer Gesamtkonstruktion der Außenwände mit 24 cm Mauerwerk „+ Vollwärmeschutz 12 EnEV“ ausgeht und die Gesamtdicke der – undifferenziert – „Außenwände“ mit 36 cm angibt.

Vor dem Hintergrund kann dahinstehen, ob das in den Plänen zeichnerisch „bewirkte“ Abrücken der dem Grundstück der Antragsteller zugekehrten Außenwand im Bereich des Staffelgeschosses um 16 cm in dem erstinstanzlich insoweit vordringlich thematisierten vorderen Teil des Gebäudes zur Ausräumung der vom Verwaltungsgericht in seiner Aufklärungsverfügung aufgezeigten abstandsflächenrechtlichen Bedenken geführt hat. Auf den gerichtlichen Hinweis im Schreiben an die Beteiligten vom 25.1.2012, dass der hinter den Garagen befindliche Wandabschnitt ausweislich der damals noch maßgeblichen, im September 2011 eingereichten und dem inzwischen überholten Zulassungsbescheid vom 9.11.2011 zugrunde liegenden Planzeichnungen bei einer gemessenen mittleren Wandhöhe von 11,05 m einem Abstandsflächenerfordernis von 4,42 m unterliege, wohingegen für den Bereich in den Grundrissen lediglich ein Abstand von 4,23 m zur Grenze des Nachbargrundstücks der Antragsteller vermaßt sei, hat die Beigeladene diesen Wandabschnitt – was abstandsflächenrechtlich trotz der Höhenlage und des geringen „Versatzes“ unbedenklich erscheint – im Bereich des obersten Geschosses (Staffelgeschoss) um 16 cm von der gemeinsamen Grenze abgerückt. Gleichzeitig wurde in der ebenfalls ergänzten Abstandsflächenberechnung bezogen auf die Wand des obersten Geschosses ausgehend von einer mittleren Wandhöhe von 10,93 m ein Abstandserfordernis zur Grenze des Grundstücks der Antragsteller von 4,37 m berechnet und (erstmals) in dem zugehörigen Abstandsflächenplan unter der Bezeichnung A 05.2 ausgewiesen. Die bei diesen Unterlagen befindlichen Grundrisszeichnungen weisen für die unteren Geschosse nach wie vor den erwähnten Abstand von (vermaßt für das Untergeschoss: 3,68 m + 0,55 m =) 4,23 m aus, und – mit Blick auf den erwähnten Rücksprung um 16 cm – für den entsprechenden Wandteil beim Staffelgeschoss nun einen Abstand von (4,23 m + 0,16 m =) „4,39 m“ bezogen auf den äußeren Punkt einer nur noch in einer Stärke von „20“ dargestellten Wand.

Sollten sich die Zweifel an der nachbarrechtlichen Unbedenklichkeit des Bauwerks am Maßstab des § 7 LBO 2004 im Verlaufe des Hauptsacheverfahrens hinsichtlich des Verpflichtungsbegehrens der Antragsteller nicht ausräumen lassen, so gingen diese Unklarheiten im Ergebnis zu Lasten der Beigeladenen.(vgl. zu den Konsequenzen einer inhaltlichen Widersprüchlichkeit von Bauvorlagen unter nachbarrechtlich relevanten Aspekten etwa Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, 2. Auflage 2005, Kp. XI Rn 38 mit Rechtsprechungsnachweisen) Das Verwaltungsgericht hat am Ende der erstinstanzlichen Entscheidung richtig darauf hingewiesen, dass das 2004 im materiellen Abstandsflächenrecht aus energiepolitischen Erwägungen heraus verankerte Privileg für abstandsflächenrechtlich relevante „nachträgliche Außenwandverkleidungen“ in dem § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 LBO 2004 für die hier zur Rede stehende Neubaumaßnahme nicht in Anspruch genommen werden kann. Daher spricht nach dem derzeitigen Erkenntnisstand viel für einen Erfolg der Antragsteller im Hauptsacheverfahren. Deswegen ist ihnen der geltend gemachte Sicherungsanspruch (§ 123 Abs. 1 VwGO) zur Vermeidung einer Schaffung „vollendeter Tatsachen“ durch Realisierung des Vorhabens vor Abschluss des von ihnen eingeleiteten Rechtsbehelfsverfahrens zuzubilligen. Die Antragsteller müssen sich nicht auf eine nachträgliche Geltendmachung von Einschreitensansprüchen auf Abbruch nachbarrechtswidrig ausgeführter Teile des Gebäudes verweisen lassen.

Das Verwaltungsgericht hat daher dem auf Erlass einer Baueinstellung gerichteten Anordnungsbegehren der Antragsteller im Ergebnis zu Recht entsprochen. Die entgegenstehenden wirtschaftlichen Interessen an einer ungehinderten Fortführung der Arbeiten beziehungsweise an der Fertigstellung des Gebäudes sind demgegenüber nachrangig. Insoweit handelt es sich um die Realisierung mit den durch die Regelungen über die Genehmigungsfreiheit (§ 63 LBO 2004) verbundener wirtschaftlicher Risiken im Verantwortungsbereich der Bauherrinnen und Bauherrn („Bauen auf eigenes Risiko“). Da von den Antragstellern als Nachbarn angesichts der komplizierten verfahrensrechtlichen Regelungen in den §§ 60 ff. LBO 2004 eine entsprechende Differenzierung hinsichtlich des „richtigen“ Nachbarrechtsbehelfs nicht verlangt werden kann, ist der eine Voraussetzung für die Verpflichtungsklage auf Einschreiten in der Hauptsache bildende Verwaltungsantrag spätestens in dem umfassend begründeten Widerspruchsschreiben vom 6.1.2012 an die Antragsgegnerin zu erblicken. Darin wird die Abstandsflächenproblematik ausführlich thematisiert.

B.

Die Rechtsmittel sind auch unbegründet, soweit die Beschwerdeführerinnen sich gegen die vom Verwaltungsgericht ausgesprochene Anordnung der aufschiebenden Wirkung des von den Antragstellern nach ihrem unwidersprochenen Vortrag im Schriftsatz vom 13.2.2012 eingelegten Widerspruchs gegen den „Zulassungsbescheid“ vom 2.2.2012 wenden. Nachdem die Beigeladene im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens unter dem 23.2.2012 förmlich auf die Rechte aus dem „überholten“ Zulassungsbescheid vom 9.11.2011 verzichtet und damit insoweit im Ergebnis auch dem diesbezüglichen Aussetzungsbegehren der Antragsteller sowie der Entscheidung des Verwaltungsgerichts die Grundlage entzogen hat, richten sich die Beschwerden allein gegen die Aussetzungsentscheidung bezüglich des Bescheides vom 2.2.2012. Das hat die Antragsgegnerin bereits bei Einlegung des Rechtsmittels klargestellt und das kann auch dem Beschwerdevorbringen der Beigeladenen unschwer entnommen werden. Der Senat bejaht insoweit trotz der Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Einstellung der Arbeiten zur (weiteren) Verwirklichung des Vorhabens (dazu unter A.) ein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse der Antragsteller auch für die Aussetzungsentscheidung (§§ 212a, 80 Abs. 5 VwGO).

Der „Zulassungsbescheid“ vom 2.2.2012 beinhaltet nach seinem eindeutigen Wortlaut insgesamt fünf von der Antragsgegnerin im Rahmen des Genehmigungsfreistellungsverfahrens nach den §§ 63 Abs. 3 Satz 4, 68 Abs. 3 LBO für erforderlich gehaltene und nach dieser gesetzlichen Vorgabe für die Baufreigabe notwendige Befreiungen auf der Grundlage des § 31 Abs. 2 BauGB von mehreren Festsetzungen des im Jahre 1980 erlassenen Bebauungsplans „ W“. Welche rechtliche Bedeutung dem Umstand beizumessen ist, dass die Antragsgegnerin der Beigeladenen bereits im Oktober 2010 für die Herstellung eines Staffelgeschosses – freilich nicht bezogen auf das jetzige Bauvorhaben, sondern in einer davon abweichenden Ausführung – eine weitere Befreiung erteilt hat, bedarf hier keiner Vertiefung. Ein entsprechendes Anordnungsbegehren haben die Antragsteller beim Verwaltungsgericht nicht angebracht. Ob sie auch insoweit Widerspruch erhoben haben, lässt sich den vorgelegten Verwaltungsunterlagen nicht entnehmen.

Dem Umstand, dass eine etwaige Nichtbeachtung der landesrechtlichen Vorschriften über die Abstandsflächen – wie jedes andere bauordnungsrechtliche Hindernis mit Ausnahme baugestalterischer Vorgaben in örtlichen Bauvorschriften – beziehungsweise das sich gegebenenfalls hieraus ergebende Abweichungserfordernis nach dem § 63 Abs. 2 Nr. 3 LBO 2004 zwingend zum Ausschluss der von der Antragsgegnerin angenommenen Genehmigungsfreistellung(so ausdrücklich das gleichzeitig mit dem „Zulassungsbescheid“ an die Beigeladene gerichtete Schreiben der Antragsgegnerin vom 2.2.2012, Blatt 75 der Bauakte 20120077) führt und ein Baugenehmigungserfordernis zumindest nach § 64 LBO 2004 auslöst, muss im Rahmen vorliegender Entscheidung nicht nachgegangen werden. Sollte sich im Übrigen feststellen lassen, dass die nur an die Höhenvorgabe in § 2 Abs. 3 Satz 2 LBO 2004 geknüpfte Zuordnung zur Gebäudeklasse 3 (§ 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 LBO 2004) nach Anwendung des dort für hängige Geländestrukturen vorgeschriebenen Mittelungsverfahrens nicht zutrifft, wäre im Übrigen ein umfängliches Genehmigungsverfahren, dann nach § 65 Abs. 1 LBO 2004 unter Einschluss einer bauordnungsrechtlichen Prüfung, durchzuführen (§§ 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LBO 2004). Für die Entscheidung in der vorliegenden nachbarrechtlichen Auseinandersetzung kann das auf sich beruhen. Eine Verletzung subjektiver Nachbarrechte kann sich von vorneherein nur aus einer Nichtbeachtung nachbarschützender Anforderungen des materiellen Rechts ergeben. Eine gegebenenfalls unrichtige Beurteilung verfahrensrechtlicher Vorgaben durch die zuständige Gemeinde beziehungsweise die Bauaufsichtsbehörden spielt für die Rechtsstellung des Nachbarn keine Rolle.(vgl. hierzu etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 8.12.2010 – 2 B 308/10 –, SKZ 2011, 46, Leitsatz Nr. 32, dort insbesondere auch zum Einwand einer unterbliebenen Nachbarbeteiligung auf der Grundlage des § 71 LBO 2004, und vom 27.5.2010 – 2 B 95/10 –, SKZ 2010, 159 ff.)

Die rechtlichen Vorgaben für die Entscheidung über derartige Aussetzungsanträge hat das Verwaltungsgericht zutreffend herausgestellt. Sie bedürfen keiner Wiederholung. Ungeachtet des insoweit geltenden Grundsatzes, dass in baurechtlichen Antragsverfahren nach den §§ 80a Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO Entscheidungskriterium für die Verwaltungsgerichte die mit den Erkenntnismöglichkeiten des Eilverfahrens zu prognostizierende Erfolgsaussicht des in der Hauptsache eingelegten Nachbarrechtsbehelfs gegen die nach § 212a BauGB sofort vollziehbare baurechtliche Zulassungsentscheidung(vgl. zur Geltung des § 212a Abs. 1 BauGB auch für „isolierte“ gemeindliche Befreiungsentscheidungen nach §§ 68 Abs. 3 LBO 2004, 31 Abs. 2 BauGB etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 5.7.2007 – 2 B 144/07 –, SKZ 2008, 77, Leitsatz Nr. 26 = BRS 71 Nr. 173 = AS 35, 170) ist und es daher für die Entscheidung nicht auf die objektive (umfassende) Zulässigkeit oder Unzulässigkeit des bekämpften Bauvorhabens, sondern allein auf die Frage des Vorliegens einer für den Erfolg des Nachbarwiderspruchs oder gegebenenfalls einer anschließenden Anfechtungsklage unabdingbaren Verletzung dem Schutz des Nachbarn dienender Vorschriften des öffentlichen Rechts (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) ankommt, gibt der vorliegende Fall Veranlassung zu folgendem Hinweis: Werden – wie hier – von der Gemeinde als Ortsgesetzgeber im Satzungswege erlassene Festsetzungen in Bebauungsplänen in einem solchen Umfang und zudem nicht einmal ansatzweise unter inhaltlicher Auseinandersetzung mit den für jede (ausnahmsweise) Befreiung von einzelnen Festsetzungen in Bebauungsplänen geltenden (strengen) rechtlichen Anforderungen des § 31 Abs. 2 BauGB, vielmehr – legt man den Bescheid vom 2.2.2012 zugrunde – allein mit dem Hinweis auf die Gebührenpflichtigkeit für dispensibel und damit letztlich „disponibel“ erklärt, so wirft das die Frage nach dem Sinn entsprechender Bauleitplanung überhaupt auf. Schon die Aufgabenumschreibung für die Bauaufsichtsbehörden in § 57 Abs. 2 LBO 2004 verdeutlicht, dass sich deren Verpflichtung auf die Überwachung einer Einhaltung der für das Vorhaben geltenden baurechtlichen Anforderungen insgesamt erstreckt, nicht hingegen nur darauf, wie die Antragsgegnerin das ausweislich ihrer Antragserwiderung im erstinstanzlichen Verfahren offenbar sieht, allein eine nachbarrechtliche Unbedenklichkeit und damit „Unangreifbarkeit“ von – gegebenenfalls auch ansonsten rechtswidrigen – Bauvorhaben sicherzustellen. Eine solche Praxis ist, auch wenn dem Aspekt im Rahmen des Nachbarstreits nicht Rechnung getragen werden kann,(vgl. zum fehlenden Abwehrrecht des Eigentümers eines bebauungsplankonform bebauten Grundstücks gegenüber einer objektiv offensichtlich rechtswidrigen Bebauung eines unmittelbar an den Geltungsbereich angrenzenden Außenbereichsgrundstücks BVerwG, Urteil vom 28.10.1993 – 4 C 5.93 –, BRS 55 Nr. 168) insbesondere dort bedenklich, wo sie Nachbarn betrifft, die ihr Grundstück selbst unter Einhaltung der Vorgaben des Bebauungsplans bebaut haben. Für die nach § 68 Abs. 3 LBO 2004 nach der Entscheidung des Landesgesetzgebers partiell an die Stelle der Bauaufsichtsbehörde tretenden Städte und Gemeinden gilt gerade mit Blick auf die von ihnen selbst erlassenen planungsrechtlichen Vorgaben in Bebauungsplänen nichts anderes.

Im vorliegenden Verfahren ist keine „inzidente“ Normenkontrolle geboten, auch nicht hinsichtlich des von der Antragsgegnerin in den Raum gestellten Außerkrafttretens einzelner Festsetzungen wegen „Funktionslosigkeit“ infolge vielfacher Nichtbeachtung in der Vergangenheit.(vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 26.11.2010 – 2 B 275/10 –, SKZ 2011, 45, Leitsatz Nr. 30 = BauR 2011, 890, wonach in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes regelmäßig von der Verbindlichkeit bauleitplanerischer Festsetzungen für das Baugrundstück auszugehen ist) Vielmehr ist ungeachtet von Bedenken hinsichtlich einzelner Festsetzungen des Bebauungsplans „ W“(vgl. etwa zur Unwirksamkeit von gebäudebezogenen Zusätzen bei der Festsetzung der zulässigen Zahl von Vollgeschossen mangels Ermächtigungsgrundlage OVG des Saarlandes, Urteil vom 25.11.1997 – 2 N 3/97 –, SKZ 1998, 105, 110, 180 = BRS 59 Nr. 18 = AS 26, 427) für die Eilrechtsschutzbegehren von deren Gültigkeit auszugehen. Handelt es sich – wie hier – mangels Anhaltspunkten für einen abweichenden Willen der Gemeinde in der Planurkunde insgesamt um nicht nachbarschützende Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung, die Bauweise oder der überbaubaren Grundstücksfläche, so kommt eine Nachbarrechtsverletzung – wie vom Verwaltungsgericht im Ansatz zutreffend angenommen – nur unter dem Aspekt des Gebots der nachbarlichen Rücksichtnahme (§§ 31 Abs. 2 BauGB, 15 BauNVO 1977) in Betracht. Den Beschwerdeführerinnen ist zuzugestehen, dass von diesem Ansatz her die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Herleitung eines (möglichen) nachbarlichen Abwehranspruchs aus einer „Summenbetrachtung“ unter Rückgriff auf diesbezüglich befreiungsbezogen – aus seiner Sicht – gegenüber der „Planvorgabe“ zugelassene weitere seitliche Wandflächen des Gebäudes zumindest ernsthaften Bedenken unterliegt. Dies wie auch die von den Beschwerdeführerinnen vehement angegriffene „Flächenberechnung“ des Verwaltungsgerichts als solche bedarf indes hier keiner Vertiefung.

Im Falle der Einhaltung der zur Sicherstellung einer ausreichenden Besonnung, Belichtung und Belüftung von Nachbargrundstücken sowie zur „Wahrung des Nachbarfriedens“ erlassenen landesrechtlichen Bestimmungen über die Abstandsflächen (§§ 7, 8 LBO 2004) ist indes in aller Regel bis auf ganz besondere Ausnahmekonstellationen für die Annahme einer Rücksichtslosigkeit gegenüber dem Nachbarn zumindest im Hinblick auf diese Regelungsziele kein Raum.(vgl. dazu allgemein Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, 2. Auflage 2005, Kp. XI Rn 187 – 189, auch zur Frage eines „Einmauerns“ beziehungsweise einer „erdrückenden Wirkung“, mit Rechtsprechungsnachweisen, unter anderem BVerwG, Beschlüsse vom 11.12.2006 – 4 B 72.06 –, BRS 70 Nr. 176, zur „optisch bedrängenden“ Wirkung einer in der Nähe von Wohngrundstücken errichteten Windkraftanlage, und vom 16.7.1990 – 4 B 106.90 –, BRS 50 Nr. 76, Urteile vom 13.3.1981 – 4 C 1.78 –, BauR 1981, 354, zur Errichtung eines 12-geschossigen Wohn- und Geschäftshochhauses in einer ansonsten nur maximal zweigeschossige Wohngebäude aufweisenden Umgebung, und vom 23.5.1986 – 4 C 34.85 –, BRS 46 Nr. 176, zu drei auf Stahlstützen errichteten, insgesamt 11,50 m hohen Düngekalksilos in nur 3 m Grenzabstand zum Garten eines Wohngrundstücks) Bei Einhaltung der Abstandsflächenvorschrift wäre daher die Annahme einer dennoch „erdrückenden Wirkung“ aus gegenwärtiger Sicht sehr unwahrscheinlich. Letztlich bejahen ließe sich eine solche nur auf der Grundlage eines Eindrucks der konkreten Örtlichkeit, wobei im Rahmen der insoweit notwendigen wertenden Beurteilung gegebenenfalls auch andere vorhandene planabweichend ausgeführte Gebäude im Umfeld des Baugrundstücks zu berücksichtigen wären.

Ob umgekehrt, bezogen auf die hier in Rede stehende mögliche Unterschreitung der Mindestgrenzabstände, aus jeder Verletzung der „mathematisch-exakte“ Anforderungen stellenden Abstandsflächenvorschriften gewissermaßen „automatisch“ auf eine bundesrechtliche „Rücksichtslosigkeit“ geschlossen werden kann, erscheint angesichts des an den faktischen Auswirkungen und an dem Gedanken konkreter tatsächlicher Unzumutbarkeit orientierten nachbarlichen Interessenausgleichs unter Rücksichtnahmegesichtspunkten fraglich, ist aber bisher in der Rechtsprechung des Senats nicht abschließend geklärt.(vgl. hierzu etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 23.9.2010 – 2 A 196/10 –, SKZ 2010, 332 ff.) Für den konkreten Fall wäre das im Hauptsacheverfahren gegebenenfalls einer eingehenden Beurteilung zuzuführen. Sollte sich aus den im Zusammenhang mit dem Begehren der Antragsteller auf Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Einstellung der Bauarbeiten genannten Gründen ergeben, dass die Mindestabstände nach § 7 LBO 2004 zur Grenze der Antragsteller nicht eingehalten werden, stünde eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots (§ 31 BauGB) zumindest ernsthaft im Raum. Auch wenn sich die Erfolgsaussichten des Nachbarrechtsbehelfs der Antragsteller gegen den Zulassungsbescheid vom 2.2.2012 im Aussetzungsverfahren daher noch nicht abschließend positiv beurteilen lassen, so ist eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung geboten, da die überschlägige Rechtskontrolle unter diesem Gesichtspunkt zumindest gewichtige Zweifel an der nachbarrechtlichen Unbedenklichkeit des angefochtenen Zulassungsbescheids begründet.

C.

Demnach war die Entscheidung des Verwaltungsgerichts in vollem Umfang zu bestätigen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 159 VwGO, 100 ZPO. Ein Ausspruch hinsichtlich der Erstattungsfähigkeit der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen (§ 162 Abs. 3 VwGO) ist im Hinblick auf den Verfahrensausgang nicht veranlasst.

Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3, 52 Abs. 1, 47 GKG.

Der Beschluss ist nicht anfechtbar.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der
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published on 08/12/2010 00:00

Tenor Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 6.10.2010 – 5 L 915/10 – wird zurückgewiesen.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin. Außergerichtliche Kosten der Beigelad
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Tenor Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 12. Mai 2010 – 5 K 1876/09 – wird zurückgewiesen.Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger. Außergerichtliche Kosten des B
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Tenor Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 8.3.2010 – 5 L 149/10 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlic
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Tenor Die Klage wird abgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser auf sich behält.Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand   1 Der Kläger wendet sich gegen die
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(1) Reine Wohngebiete dienen dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Anlagen zur Kinderbetreuung, die den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienen.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Läden und nicht störende Handwerksbetriebe, die zur Deckung des täglichen Bedarfs für die Bewohner des Gebiets dienen, sowie kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige Anlagen für soziale Zwecke sowie den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienende Anlagen für kirchliche, kulturelle, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(4) Zu den nach Absatz 2 sowie den §§ 2, 4 bis 7 zulässigen Wohngebäuden gehören auch solche, die ganz oder teilweise der Betreuung und Pflege ihrer Bewohner dienen.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde

1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,
2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.

(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.

(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens haben keine aufschiebende Wirkung.

(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Geltendmachung des Kostenerstattungsbetrags nach § 135a Absatz 3 sowie des Ausgleichsbetrags nach § 154 durch die Gemeinde haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.