Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 23. Sept. 2010 - 2 A 196/10

bei uns veröffentlicht am23.09.2010

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 12. Mai 2010 – 5 K 1876/09 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen werden nicht erstattet.

Der Streitwert wird auch für das Berufungszulassungsverfahren auf 7.500,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger ist Eigentümer des an der Straße A in A-Stadt gelegenen und mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks Parzelle Nr. 432/3 in Flur 6 der Gemarkung S (Anwesen Nr. ...). Er wendet sich gegen eine dem Beigeladenen vom Antragsgegner im März 2009 im vereinfachten Verfahren erteilte Baugenehmigung zum „Neubau einer Carportanlage mit 4 Einstellplätzen“ auf dem rechtsseitig angrenzenden Grundstück (Parzellen Nr. 433/5 und Nr. 462/78). (vgl. den Bauschein des Beklagten vom 12.3.2009 – 00110-2009-01 –, Blatt 23 der Bauakte) Beide Anwesen befinden sich in Ortslage; ein Bebauungsplan existiert nicht.

Nach den genehmigten Plänen sollte die aus 4 jeweils 5 m tiefen und 3 m breiten, aneinander gebauten und mit ihren Rückseiten zur Grenze orientierten Carports bestehende Anlage hinter einer straßennah vorhandenen, ebenfalls grenzständigen beziehungsweise teilweise überbauten Scheune in einer Tiefe von insgesamt (4 x 3 m =) 12 m auf der gemeinsamen Grenze ausgeführt werden.

Im April 2009 legte der Kläger Widerspruch ein, bat um eine „Überprüfung“ und verwies auf „extreme Abweichungen zwischen Bauantrag und der Durchführung der Baumaßnahme“. Es seien zwei Doppelcarports von je 8 m auf 6 m mit nach seiner Ansicht unzulässiger Höhe ausgeführt worden, was in Verbindung mit der bereits vorhandenen Grenzbebauung – nunmehr insgesamt 20 m eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung für ihn darstelle. Dem Beigeladenen sei die Einhaltung eines Grenzabstands durchaus zuzumuten. Des Weiteren gehe er davon aus, dass die Carports gemeinsam mit der Scheune in dem hier anzunehmenden reinen Wohngebiet in unzulässiger Weise als Kfz-Werkstatt genutzt werden sollten.

Der Widerspruch wurde im September 2009 vom Kreisrechtsausschuss zurückgewiesen. (vgl. den auf die mündliche Verhandlung am 24.9.2009 ergangenen Widerspruchsbescheid (Ws 66/09)) In der Begründung heißt es, die Carportanlage entspreche den Abstandsflächenbestimmungen. Sie sei „hart auf der Grenze errichtet“, halte die insoweit zulässige Länge der Grenzbebauung von 12 m ein und sei nicht höher als 3 m. Ob sich der Beigeladene an die Genehmigung gehalten habe, könne im Rahmen des Nachbarwiderspruchs nicht geprüft werden.

Zur Begründung der dagegen erhobenen Klage hat der Kläger ausgeführt, entgegen der Ansicht der Widerspruchsbehörde sei die zulässige Gesamtlänge von 12 m überschritten. Die als Garage benutzte Scheune und die Carports seien als „einheitlicher Komplex“ für den planungsrechtlich unzulässigen Betrieb einer Kfz-Werkstatt zu betrachten. Diese sei mit erheblicher Lärmentfaltung verbunden und daher ihm gegenüber rücksichtslos. Die vom Beigeladenen beantragte Nutzung sei von vorneherein nie beabsichtigt gewesen und ein „Etikettenschwindel“. Eine Rücksichtslosigkeit ergebe sich auch aus der Nichteinhaltung der Grenzabstandsvorschriften. Die Berücksichtigung dieses Rechtsverstoßes im vereinfachten Genehmigungsverfahren sei geboten, weil ansonsten die drittschützende Wirkung der Abstandsflächen entfiele. Insoweit sei die Landesbauordnung verfassungskonform auszulegen. Die Carports seien zudem nicht exakt auf der Grenze errichtet worden und ihre Entwässerung sei nicht ordnungsgemäß.

Der Beigeladene hat in einer Stellungnahme ausgeführt, er unterhalte keinen Kfz-Betrieb, sondern führe lediglich Wartungsarbeiten an eigenen PKW’s durch. Die 20 Jahre alte Scheune werde von seiner Familie privat als Unterstell- und Lagerplatz benutzt. Er widme sich in seiner Freizeit dem Motorsport und besitze mehrere Fahrzeuge. Er sei froh, diese nunmehr auf diesem Grundstück seines Vaters abstellen zu können.

Das Verwaltungsgericht hat eine Ortsbesichtigung durchgeführt und anschließend im Mai 2010 die Klage gegen die Baugenehmigung abgewiesen. In der Begründung heißt es, diese verletze den Kläger nicht in seinen Rechten. Abzustellen sei dabei allein auf den Regelungsinhalt der Baugenehmigung, nicht hingegen auf eine unter Umständen hiervon abweichende Ausführung des Vorhabens. Im vereinfachten Genehmigungsverfahren werde über die Einhaltung der Abstandsflächen nicht entschieden. Diese gehörten wie das gesamte übrige Bauordnungsrecht vorbehaltlich eines ausdrücklichen Abweichungsantrags nicht mehr zum Prüf- und damit Entscheidungsprogramm der Bauaufsichtsbehörden. Die in der Sache zutreffenden Ausführungen der Widerspruchsbehörde zur Einhaltung der Abstandsflächen stellten nur rechtliche Hinweise dar. Da die Scheune auf der Grenze keine abstandsflächenrechtlich privilegierte Anlage sei, sei sie entgegen der Ansicht des Klägers bei der Ermittlung der abstandsflächenrechtlich zulässigen Gesamtgrenzbebauung nicht zu berücksichtigen. Planungsrechtlich ergebe sich ebenfalls keine Nachbarrechtsverletzung aus dem hier einschlägigen § 34 BauGB. Bei den Carporten handele es sich um einen Annex zu der die Eigenart der näheren Umgebung prägenden Wohnnutzung. Nach § 12 Abs. 2 BauNVO seien Garagen und Stellplätze für den durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf zulässig. Das sei hier der Fall. Dass der Beigeladene nicht selbst auf dem Grundstück wohne, spiele keine Rolle. Auch liege kein Verstoß gegen das Gebot nachbarlicher Rücksichtnahme vor. Das genehmigte Vorhaben sei planungsrechtlich zulässig und halte die Abstandsflächenvorschriften ein, was im Regelfall eine Rücksichtslosigkeit unter dem Gesichtspunkt räumlich-optischer Beeinträchtigungen ausschließe. Geräuschimmissionen infolge einer Benutzung zulässiger Stellplätze seien selbst in Wohngebieten hinzunehmen. Vorliegend seien Besonderheiten, die zu einem „Mehr“ an Belästigungen führten, nicht erkennbar. Die Baugenehmigung lasse typisierend betrachtet das zu, was der Wohn- und damit auch einer Hobbynutzung entspreche. Dazu gehörten nicht Karosseriearbeiten, wohl aber zusätzlich zum Abstellen der Fahrzeuge etwa Reinigungsarbeiten oder ein Wechseln und Lagern von Reifen. Der Umstand, dass sich der Beigeladene hobbymäßig dem Motorsport widme, sei ungeeignet, die Stellplatznutzung deshalb als rücksichtslos einzustufen.

Der Kläger beantragt die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil.

II.

Dem Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung (§§ 124a Abs. 4, 124 Abs. 1 VwGO) gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 12.5.2010 – 5 K 1876/09 –, mit dem sein Antrag auf Aufhebung der dem Beigeladenen erteilten Baugenehmigung für den „Neubau einer Carportanlage mit 4 Einstellplätzen“ abgewiesen wurde, kann nicht entsprochen werden. Dem den gerichtlichen Prüfungsumfang mit Blick auf das Darlegungserfordernis (§ 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO) begrenzenden Antragsvorbringen ist das Vorliegen eines der in § 124 Abs. 2 VwGO abschließend aufgeführten Zulassungsgründe nicht zu entnehmen.

Der Vortrag begründet nicht die vom Kläger geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). (vgl. zu dem insoweit anzulegenden Maßstab der Ergebnisrichtigkeit der angegriffenen erstinstanzlichen Entscheidung zuletzt OVG des Saarlandes, Beschluss vom 8.1.2010 – 2 A 447/09 –, m.w.N.)

Soweit der Kläger weiterhin die Auffassung vertritt, dass die genehmigte Carportanlage nach § 7 LBO 2004 erforderliche Abstandsflächen (Grenzabstände) nicht einhalte und insoweit wegen der bei der Bestimmung der zulässigen Gesamtlänge der Grenzbebauung (12 m) mit zu berücksichtigenden Scheune nicht im Verständnis des § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 LBO 2004 als privilegiert angesehen werden könne, ist der (erneute) Hinweis geboten, dass das präventive Pflichtprüfungsprogramm hinsichtlich eines Bauvorhabens im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren das gesamte Bauordnungsrecht bereits seit der Novellierung der Landesbauordnung im Jahr 2004 nicht mehr erfasst (§ 64 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LBO 2004). Auf den von daher notwendig auch für die Beurteilung der Frage des Vorliegens einer Nachbarrechtsverletzung im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO eingeschränkten Entscheidungsinhalt der Baugenehmigung nach § 64 LBO 2004 sowie auf die sich insoweit – allgemein – ergebende, in § 60 Abs. 2 LBO 2004 noch einmal klar gestellte uneingeschränkte „Eigenverantwortlichkeit“ der Bauherrinnen und Bauherrn für die Beachtung der Anforderungen des Bauordnungsrechts hat der Beklagte in der Baugenehmigung ausdrücklich hingewiesen. (vgl. hierzu das Beiblatt 1 (Seite 2)) Der Umstand, dass die Widerspruchsbehörde – in Verkennung dieser Beschränkung des Streitgegenstands – sich ausschließlich mit der Frage der Einhaltung der Abstandsflächenvorschriften befasst hat, mag angesichts des Streitstoffs nachvollziehbar sein, ist aber, wie das Verwaltungsgericht bereits dargelegt hat, nicht geeignet, die Genehmigungsentscheidung inhaltlich mit nach der gesetzlichen Vorgabe in § 64 Abs. 2 LBO 2004 nicht vorgesehenen materiellen Inhalten anzureichern.

Kein Raum ist auch für die vom Kläger in dem Zusammenhang reklamierte „verfassungskonforme Auslegung“ der Landesbauordnung. Der Kläger vertritt in dem Zusammenhang die Ansicht, dass die landesgesetzlichen Bestimmungen über die Abstandsflächen als Teilkriterium des planungsrechtlichen Gebots der Rücksichtnahme zu prüfen seien, um zu verhindern, dass die drittschützende Wirkung der Abstandsflächen entfalle, was einen Eingriff in Art. 14 GG zu seinen Lasten darstelle. (vgl. dazu auch die Kommentierung des § 66 LBauO RP bei Jeromin, 2. Auflage 2008, Rn 48, mit dem Hinweis, dass die nachbarschützenden Bestimmungen über die Abstandsflächen (hier: § 8 LBauO RP) in der verwaltungsgerichtlichen Praxis in Rheinland-Pfalz unter dem „Stichwort bauplanungsrechtliches Rücksichtnahmegebot“ geprüft würden, somit „faktisch“ eine Überprüfung der Abstandsflächen auch im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren durchgeführt und so die aus Sicht des Autors (Jeromin) „fehlende“ Verweisung in § 66 Abs. 3 LBauO RP auf den § 8 LBauO RP „als eine der Kernvorschriften des Bauordnungsrechts kompensiert“ werde) Für eine solche verfassungskonforme Auslegung des § 64 Abs. 2 LBO 2004 besteht indes kein Anlass. Aus Sicht des Nachbarn hat die Reduzierung des Prüfungsprogramms im vereinfachten Verfahren lediglich Konsequenzen für die Modalitäten des Rechtsschutzes. Die Abstandsflächenbestimmungen sind vom Bauherrn – hier dem Beigeladenen – ungeachtet von Verfahrensvorgaben hier „eigenverantwortlich“ zu beachten (§ 60 Abs. 2 LBO 2004). Der Nachbar kann einen etwaigen hieraus wegen des nachbarschützenden Charakters der Bestimmungen herzuleitenden Abwehranspruch – so er denn im Einzelfall besteht – uneingeschränkt geltend machen, allerdings nicht im Wege der Anfechtung der (vereinfachten) Baugenehmigung, sondern als Grundlage eines Einschreitensverlangens gegen die Bauaufsichtsbehörde und gegebenenfalls im Wege einer Verpflichtungsklage. Ob diese den Betroffenen gemeinhin – nachvollziehbar – schwer vermittelbare Aufspaltung des Rechtsschutzes sinnvoll oder bürgerfreundlich ist, mag dahinstehen. Der vom Kläger befürchtete materielle „Rechtsverlust“, der mit Blick auf Art. 14 GG eine den klaren Wortlaut des § 64 Abs. 2 LBO 2004 ignorierende verfassungskonforme Auslegung gebieten könnte, droht jedenfalls nicht.

Die vorstehenden Erwägungen gelten entsprechend, soweit der Kläger in der Begründung seines Zulassungsantrags materielle bauordnungsrechtliche Anforderungen des § 47 LBO 2004 an Stellplätze thematisiert, wie zum Beispiel eine Überschreitung der Zahl der im Sinne des § 47 Abs. 1 LBO 2004 notwendigen Stellplätze, die Herstellungsanforderungen (§ 47 Abs. 2 LBO 2004), die spezielle landesrechtliche Konkretisierung Rücksichtnahmegebots in § 47 Abs. 5 LBO 2004 oder das Verbot der Zweckentfremdung (§ 47 Abs. 8 LBO 2004) bei notwendigen Stellplätzen.

Der Einwand des Klägers, die Ortseinsicht des Verwaltungsgerichts im März 2010 habe ergeben, dass der Beigeladene in dem Scheunengebäude eine die hier streitige Carportanlage einbeziehende „Profi Kfz-Werkstatt“ zur Reparatur seiner „Rennautos“ eingerichtet habe, die aufgrund einer „erheblichen Lärmentfaltung“ ihm gegenüber rücksichtslos sei, vermag eine Rechtsverletzung seinerseits durch die Baugenehmigung ebenfalls nicht zu begründen. Die Zulässigkeit einer behaupteten „faktischen Nutzung“ der insoweit (planungsrechtlich) zugelassenen Carporte als Kfz-Werkstatt lässt sich dem angefochtenen Bauschein des Beklagten vom 12.3.2009 (offensichtlich) nicht entnehmen. Das Scheunengebäude und seine Benutzung sind von vorneherein nicht Gegenstand der Baugenehmigung. Allein das genehmigte Bauvorhaben ist indes Beurteilungsgegenstand des Anfechtungsstreits, in dem der Nachbar die Aufhebung einer Baugenehmigung begehrt. Eine abweichende Bauausführung oder eine nicht von der Genehmigungsentscheidung zugelassene abweichende Benutzung des Bauvorhabens führt nicht zur Rechtswidrigkeit der Genehmigung, sondern kann allenfalls Grundlage für ein bauaufsichtsbehördliches Einschreiten nach § 82 LBO 2004 sein, beziehungsweise – aus Sicht des Nachbarn – im Falle der Verletzung nachbarschützender Vorschriften einen Anspruch seinerseits auf ein entsprechendes Tätigwerden begründen. Das gilt entgegen der Auffassung des Klägers, der diesbezüglich auf einen „Etikettenschwindel“ verweist, auch in den Fällen, in denen in den Bauantragsunterlagen eine von der tatsächlich beabsichtigten abweichende Nutzung angegeben wird, selbst wenn die Behörde dies erkennt. (vgl. zur Maßgeblichkeit allein des Entscheidungsinhalts und des insoweit zugelassenen Vorhabens Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, 2. Auflage 2005, Kp XI Rn 34 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung) Die Rechtsprechung des Senats zum so genannten „Etikettenschwindel“ betrifft Fälle, in denen die Bauaufsichtsbehörde eine störende, in der konkreten Umgebung planungsrechtlich nicht zulässige und der Nachbarschaft nicht zumutbare (gewerbliche) Nutzung zulässt und durch die Beifügung von Immissionsschutzauflagen zur Genehmigung (nur) auf dem Papier in eine nicht störende und daher von der Nachbarschaft hinzunehmende Nutzung zu „verwandeln“ sucht. (vgl. dazu zuletzt etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 4.12.2008 – 2 A 228/08 –, SKZ 2009, 123 Leitsatz Nr. 33 = LKRZ 2009, 142, betr. eine Brennholzproduktion in der Nachbarschaft von Wohnbebauung) Hier wurden vier Carports zum Abstellen privater Fahrzeuge genehmigt, nicht hingegen ein nach Behauptungen des Klägers tatsächlich eingerichteter Werkstattbetrieb. Daher kommt es auch nicht darauf an, ob der Beigeladene für die angeblich in die Werkstattnutzung einbezogene Scheune eine Baugenehmigung vorgelegt und ob er die Carports mit einer Neonbeleuchtung versehen hat, um auch bei Dunkelheit (ungenehmigte) Arbeiten an seinen Fahrzeugen ausführen zu können. Ob dem Kläger ein Anspruch auf Unterbindung der tatsächlich ausgeübten Benutzung der Gebäude auf dem fraglichen Anwesen (Parzellen Nr. 433/5 und Nr. 462/78) zusteht, bedarf keiner Vertiefung. Diese Frage betrifft nicht den Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens.

Das zugelassene Bauvorhaben und damit die erteilte Genehmigung verstößt auch nicht gegen dem Schutz des Klägers dienende planungsrechtliche Vorschriften, hier insbesondere den die städtebaulichen Zulässigkeitsanforderungen für Bauvorhaben in der unbeplanten Ortslage betreffenden § 34 BauGB. Beurteilungsgegenstand ist auch insoweit allein die genehmigte Carportanlage, nicht ein nach den Behauptungen des Klägers an deren Stelle „in Wirklichkeit“ eingerichteter „Rennstall“ zur Ausübung des Motorsports durch den Beigeladenen. Daher stellen sich im vorliegenden Verfahren auch nicht die vom Kläger aufgeworfenen Fragen, ob „7 Rennsportautos dem Wohnen dienen“ oder ob der Beigeladene hier genauso gut „7 Pferde an die Grundstücksgrenze stellen oder 700 Tauben fliegen lassen“ könnte, beziehungsweise, ob die in seinem Besitz befindlichen Autos für den öffentlichen Straßenverkehr zugelassen sind.

Zu Recht hat das Verwaltungsgericht in dem angegriffenen Beschluss ausgeführt, dass dem Kläger aller Voraussicht nach der mit dem Zulassungsantrag weiter verfolgte Gebietserhaltungsanspruch auf der Grundlage der §§ 34 Abs. 2 BauGB, 12 Abs. 2 BauNVO 1990 nicht zusteht. Nach diesen Vorschriften ist (auch) in einem faktischen Wohnbaugebiet, dessen Existenz vom Verwaltungsgericht auf der Grundlage einer Ortseinsicht angenommen wurde, die Zahl zulässiger Stellplätze und Garagen auf den durch die „zugelassene Nutzung“ verursachten Bedarf beschränkt. Da es sich dabei um eine die Baugebietsvorschriften in den §§ 2 ff. BauNVO 1990 ergänzende Bestimmung über die Art der baulichen Nutzung handelt, ist die Nichteinhaltung der Begrenzung grundsätzlich geeignet, Abwehransprüche von Nachbarn zu begründen, deren Grundstücke in demselben Gebiet liegen und die von daher bei der baulichen Ausnutzung derselben entsprechenden Einschränkungen unterworfen sind. (vgl. dazu grundlegend BVerwG, Urteil vom 16.9.1993 – 4 C 28.91 –, BRS 55 Nr. 110, hierzu ausführlich Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, 2. Auflage 2005 Kp XI Rn 135 ff.) Der „Bedarf“ ist dabei allerdings im Sinne der früheren Rechtsprechung zur ehemaligen Reichsgaragenordnung (RGaO) gebiets-, daher entgegen der Auffassung des Klägers nicht grundstücksbezogen zu verstehen, und insoweit auch nicht durch die Anzahl notwendiger Stellplätze nach § 47 Abs. 1 LBO 2004 beschränkt. (vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 19.1.1998 – 2 V 13/97 –, SKZ 1998, 248, Leitsatz Nr. 1 (Bauordnungsrecht), Urteile vom 27.9.1988 – 2 R 136/86 – und vom 30.8.1994 – 2 R 8/94 –, BRS 56 Nr. 121, jeweils zu selbständigen, unabhängig von der Hauptnutzung in einem Wohngebiet erstellten Garagenanlagen) Vor dem Hintergrund spricht nichts durchgreifend dagegen, dass die genehmigten vier Einstellplätze in der Carportanlage des Beigeladenen ungeachtet der Einschränkung in § 12 Abs. 2 BauNVO 1990 nach diesen Maßstäben zulässig sind, sich mithin ein nachbarlicher Abwehranspruch unter diesem Aspekt nicht begründen lässt. Dass dem Senat insoweit eine abschließende Beurteilung mangels eigener Kenntnis des Gebiets und des sich daraus ergebenden „Bedarfs“ nicht möglich ist, rechtfertigt keine andere Beurteilung im Zulassungsverfahren. Das Verwaltungsgericht hat sich vor Ort einen eigenen Eindruck verschafft. Die darauf basierende Erkenntnis des Verwaltungsgerichts, dass die zugelassene, nicht gewerbliche Carportanlage objektiv geeignet ist, „ausschließlich der hier zugelassenen Wohnnutzung“ zu dienen, wird jedenfalls durch die Einwände des Klägers in der Begründung des Zulassungsantrags hinsichtlich einer tatsächlich abweichenden (gewerblichen) Benutzung und bezogen auf den anderweitigen Wohnsitz des Beigeladenen in ihrer Richtigkeit nicht ernstlich in Zweifel gezogen (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Soweit der Kläger ohne nähere Darlegungen behauptet, das Grundstück des Beigeladenen liege außerhalb einer „zumutbaren Entfernung“ für einen theoretischen Stellplatznachweis im Sinne des § 47 Abs. 2 LBO 2004, (vgl. dazu OVG des Saarlandes, Urteil vom 30.8.1994 – 2 R 8/94 –, BRS 56 Nr. 121, wonach dies ein maßgebliches Kriterium für die Eingrenzung des Gebiets darstellt und  eine zumutbare Entfernung im allgemeinen bis etwa 300 m bejaht werden kann) bleibt festzuhalten, dass die Einstellplätze nach der Genehmigung nicht dem Wohnanwesen des Beigeladenen zugeordnet sind und der konkreten Nutzung von Garagen und Stellplätzen in dem Zusammenhang allenfalls indizielle Bedeutung zukommt. Entscheidend sind die objektiven Gegebenheiten des Vorhabens und des Baugebiets.

Ein Abwehranspruch des Klägers wegen einer – ebenfalls geltend gemachten – Verletzung des im Merkmal des Einfügens in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB enthaltenen Gebots der Rücksichtnahme lässt sich mit den im Zulassungsantrag enthaltenen Argumenten nicht begründen. Dass das genehmigte Vorhaben – nochmals: nicht die tatsächliche Benutzung – sich bei einer insoweit gebotenen gegenseitigen Interessenbewertung gegenüber dem Kläger als angrenzendem Nachbarn schlechthin unzumutbar erweist, kann nicht festgestellt werden. Eine gegenüber dem Normalfall gesteigerte Schutzwürdigkeit seiner Belange lässt sich dabei weder aus einer besonderen subjektiven Befindlichkeit des Nachbarn noch aus einer besonderen baulichen Situation beim Nachbarn – hier aus einem nach dem Vortrag des Klägers zur Grenze hin orientierten Schlafraum – herleiten. Letztere rechtfertigt auch unter Rücksichtnahmeaspekten keine Annahme einer gegenüber dem ansonsten Zulässigen nur eingeschränkten Nutzbarkeit des Baugrundstücks.

Entgegen der Auffassung des Klägers lassen sich aus einer – unterstellten – Nichtbeachtung landesrechtlicher Grenzabstandsbestimmungen keine zwingenden Rückschlüsse auf eine Verletzung des bundesrechtlichen Rücksichtnahmegebots ziehen. Allerdings ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats im Falle der Einhaltung der zur Sicherstellung einer ausreichenden Besonnung, Belichtung und Belüftung von Nachbargrundstücken sowie zur „Wahrung des Nachbarfriedens“ erlassenen landesrechtlichen Bestimmungen über die Abstandsflächen (§§ 7, 8 LBO 2004) darüber hinaus für die Annahme einer Rücksichtslosigkeit gegenüber dem Nachbarn zumindest im Hinblick auf diese Regelungsziele regelmäßig kein Raum. (vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 27.10.2003 – 1 W 34/03 und 1 W 35/03 –, SKZ 2004, 85, Leitsatz Nr. 40, BVerwG, Beschluss vom 11.1.1999 – 4 B 128.98 –, BRS 62 Nr. 102, allgemein Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, 2. Auflage 2005, Kp XI Rn 187 bis 189) Ob umgekehrt aus jeder Verletzung der „mathematisch-exakte“ Anforderungen stellenden Abstandsflächenvorschriften gewissermaßen „automatisch“ auf eine bundesrechtliche „Rücksichtslosigkeit“ geschlossen werden kann, erscheint angesichts des an den faktischen Auswirkungen und an dem Gedanken konkreter Unzumutbarkeit orientierten nachbarlichen Interessenausgleichs unter Rücksichtnahmegesichtspunkten zumindest fraglich, mag hier aber dahinstehen. Die vom Kläger wiederholt thematisierte maximale auf eine Nachbargrenze bezogene Längenbegrenzung von 12 m in § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 LBO 2004 betrifft nach dem Wortlaut der Vorschrift eindeutig nur die nach konkret dieser Vorschrift abstandsflächenrechtlich privilegierte Grenzbebauung. Ob auf dem Grundstück an derselben Grenze – aus welchen Gründen auch immer – sonstige nicht privilegierte und daher im Grundsatz Abstandserfordernissen nach § 7 Abs. 1 LBO 2004 unterliegende Gebäude vorhanden sind, ist mangels gesetzlicher „Anrechnungsregeln“ ohne Belang. Die Privilegierung in § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 LBO 2004 enthält weder eine Begrenzung der Zahl der danach zulässigen Gebäude noch Vorgaben für deren Stellung oder eine Einschränkung der Anzahl der in solchen Gebäuden zulässigen Einstellplätze. Die Vorgabe der höchstzulässigen Gesamtlänge der privilegierten Grenzbebauung (12 m) ist nach dem genehmigten Lageplan (exakt) eingehalten. Eine andere Frage ist, in welchem Umfang diese heutigen, gegenüber früheren Fassungen der Landesbauordnung in mehrfacher Hinsicht „liberalisierten“ und damit eine weit reichende einseitige Errichtung von privilegierten Gebäuden an Nachbargrenzen zulassenden Vorschriften in § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 und Sätze 2 bis 6 LBO 2004 noch geeignet sind, den mit den Grenzabstandsvorschriften ursprünglich vom Gesetzgeber verfolgten Grundanliegen Rechnung zu tragen. Nach der zuvor genannten Grundregel ist jedenfalls bei – wie hier – abstandsflächenrechtlich zulässiger Grenzbebauung in aller Regel kein Raum für die Annahme einer Verletzung des Rücksichtnahmegebots. Das hat das Verwaltungsgericht bereits ausgeführt. Was im Einzelfall eine abweichende Betrachtung rechtfertigen könnte, lässt sich dem Zulassungsantrag nicht entnehmen. Insbesondere ist eine vom Kläger auch hierbei wiederholt behauptete, in Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 LBO 2004 nicht privilegierte Nutzung nicht Gegenstand der Genehmigung des Beklagten; ob sie – wie der Kläger behauptet – tatsächlich stattfindet, kann auch insoweit dahinstehen

Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich gleichzeitig, dass die Sache nicht die vom Kläger geltend gemachten „besonderen“ rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aufweist.

Ihr kommt schließlich entgegen der Ansicht des Klägers auch keine grundsätzliche Bedeutung zu (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Der Kläger wirft insoweit, ohne konkret Rechtsvorschriften zu bezeichnen, die – aus seiner Sicht – Grundsatzfrage auf, inwieweit „gemäß der Landesbauordnung Stellplätze zum Ausüben des Rennsports in einem fremden Wohngebiet im rückwärtigen Ruhebereich zulässig sind und insoweit die Rechtsprechung zur Pferdehaltung, zur Taubenhaltung, zur Hundehaltung auf Rennwagen, die dem Wohnen nicht dienen, nicht anwendbar ist“. Eine für die Beurteilung des vorliegenden Anfechtungsrechtsstreits maßgebliche Frage mit fallübergreifender Bedeutung für die einheitliche Anwendung des Rechts oder für dessen Fortbildung ist dadurch nicht dargetan. Dabei mag dahinstehen, was der Kläger mit seinen „tierischen“ Vergleichsfällen in dem Zusammenhang zum Ausdruck bringen möchte. Wie sich dem § 64 Abs. 2 Satz 1 LBO 2004 unschwer entnehmen lässt, sind Vorschriften der „Landesbauordnung“, abgesehen von hier nicht relevanten konkreten Abweichungsanträgen (§§ 64 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 68 Abs. 1 LBO 2004), insgesamt nicht mehr Gegenstand des auch für die Anfechtung einer Baugenehmigung durch Dritte maßgebenden bauaufsichtsbehördlichen Prüf- und Entscheidungsprogramms im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren. Insoweit fehlt es schon an einer schlüssigen Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung. Im Übrigen hat bereits das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt, dass einerseits die subjektive Motivation eines Halters für den (privaten) Besitz von Kraftfahrzeugen nicht ausschlaggebend für die Rechtmäßigkeit der Genehmigung von Abstellplätzen sein kann und dass andererseits – so sie denn stattfindet – eine die private Nutzung der Abstellmöglichkeiten überschreitende regelmäßige Benutzung der Anlage zu Reparaturen oder gar als gewerbliche Werkstatt den durch die Genehmigungsentscheidung für einen Carport eröffneten Rahmen sprengen und daher gegebenenfalls Gegenstand bauaufsichtsbehördlicher Anordnungen sein kann. Konkret entscheiden lässt sich das nur einzelfallbezogen. Diesbezüglich wurde auch bereits im Widerspruchsbescheid vom 24.9.2009 ausgeführt, dass der Beklagte diesem „Problem“ einer genehmigungskonformen Benutzung der Carporte im Rahmen seiner Aufgabenstellung (§ 57 Abs. 2 LBO 2004) nachgehen werde. Davon ist auszugehen.

Da das Vorbringen des Klägers keinen Zulassungsgrund im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO aufzeigt, ist der Antrag zurückzuweisen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf dem § 154 Abs. 2 VwGO. Ein Ausspruch nach § 162 Abs. 3 VwGO war nicht veranlasst; der Beigeladene hat im Zulassungsverfahren keinen Antrag gestellt und daher keine Kostenrisiken übernommen (§ 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1, 47 GKG.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

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bei uns veröffentlicht am 10.05.2012

Tenor Die Beschwerden der Antragsgegnerin und der Beigeladenen gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 14.2.2012 – 5 L 1918/11 – werden zurückgewiesen.Die Antragsgegnerin und die Beigeladene tragen im Beschwerdeverfahren jewei

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 08. Dez. 2010 - 2 B 308/10

bei uns veröffentlicht am 08.12.2010

Tenor Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 6.10.2010 – 5 L 915/10 – wird zurückgewiesen.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin. Außergerichtliche Kosten der Beigelad

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(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Stellplätze und Garagen sind in allen Baugebieten zulässig, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 6 nichts anderes ergibt.

(2) In Kleinsiedlungsgebieten, reinen Wohngebieten und allgemeinen Wohngebieten sowie Sondergebieten, die der Erholung dienen, sind Stellplätze und Garagen nur für den durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf zulässig.

(3) Unzulässig sind

1.
Stellplätze und Garagen für Lastkraftwagen und Kraftomnibusse sowie für Anhänger dieser Kraftfahrzeuge in reinen Wohngebieten,
2.
Stellplätze und Garagen für Kraftfahrzeuge mit einem Eigengewicht über 3,5 Tonnen sowie für Anhänger dieser Kraftfahrzeuge in Kleinsiedlungsgebieten und allgemeinen Wohngebieten.

(4) Im Bebauungsplan kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen nur Stellplätze oder Garagen und zugehörige Nebeneinrichtungen (Garagengeschosse) zulässig sind. Eine Festsetzung nach Satz 1 kann auch für Geschosse unterhalb der Geländeoberfläche getroffen werden. Bei Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 sind Stellplätze und Garagen auf dem Grundstück nur in den festgesetzten Geschossen zulässig, soweit der Bebauungsplan nichts anderes bestimmt.

(5) Im Bebauungsplan kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in Teilen von Geschossen nur Stellplätze und Garagen zulässig sind. Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass in Baugebieten oder bestimmten Teilen von Baugebieten Stellplätze und Garagen unzulässig oder nur in beschränktem Umfang zulässig sind, soweit landesrechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen.

(7) Die landesrechtlichen Vorschriften über die Ablösung der Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen und Garagen sowie die Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen und Garagen außerhalb der im Bebauungsplan festgesetzten Bereiche bleiben bei Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 6 unberührt.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Stellplätze und Garagen sind in allen Baugebieten zulässig, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 6 nichts anderes ergibt.

(2) In Kleinsiedlungsgebieten, reinen Wohngebieten und allgemeinen Wohngebieten sowie Sondergebieten, die der Erholung dienen, sind Stellplätze und Garagen nur für den durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf zulässig.

(3) Unzulässig sind

1.
Stellplätze und Garagen für Lastkraftwagen und Kraftomnibusse sowie für Anhänger dieser Kraftfahrzeuge in reinen Wohngebieten,
2.
Stellplätze und Garagen für Kraftfahrzeuge mit einem Eigengewicht über 3,5 Tonnen sowie für Anhänger dieser Kraftfahrzeuge in Kleinsiedlungsgebieten und allgemeinen Wohngebieten.

(4) Im Bebauungsplan kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen nur Stellplätze oder Garagen und zugehörige Nebeneinrichtungen (Garagengeschosse) zulässig sind. Eine Festsetzung nach Satz 1 kann auch für Geschosse unterhalb der Geländeoberfläche getroffen werden. Bei Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 sind Stellplätze und Garagen auf dem Grundstück nur in den festgesetzten Geschossen zulässig, soweit der Bebauungsplan nichts anderes bestimmt.

(5) Im Bebauungsplan kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in Teilen von Geschossen nur Stellplätze und Garagen zulässig sind. Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass in Baugebieten oder bestimmten Teilen von Baugebieten Stellplätze und Garagen unzulässig oder nur in beschränktem Umfang zulässig sind, soweit landesrechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen.

(7) Die landesrechtlichen Vorschriften über die Ablösung der Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen und Garagen sowie die Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen und Garagen außerhalb der im Bebauungsplan festgesetzten Bereiche bleiben bei Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 6 unberührt.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.