Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 15. Apr. 2014 - 2 B 201/14

bei uns veröffentlicht am15.04.2014

Tenor

Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 20.2.2014 – 5 L 214/14 – abgeändert und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller gegen die Baugenehmigung und den Befreiungsbescheid jeweils von 4.2.2014 vorübergehend bis zu einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts über das Aussetzungsbegehren (5 L 214/14) angeordnet und der Antragsgegner verpflichtet, für diesen Zeitraum die Bauarbeiten vorübergehend unter Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit sowie unter Androhung von Zwangsmitteln vorläufig einzustellen.

Die Kosten des Verfahrens tragen einerseits der Antragsgegner und andererseits die Beigeladenen jeweils zur Hälfte.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 375,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragsteller sind Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Anwesens E-Straße in A-Stadt (Parzelle Nr. 882 in Flur 10 der Gemarkung R). Sie wenden sich gegen den Neubau eines Mehrfamilienhauses mit fünf Wohneinheiten auf der seitlich benachbarten Parzelle Nr. 883/2 der Beigeladenen. Beide Grundstücke liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans „A“ der Gemeinde A-Stadt aus dem Jahr 1969. Dieser weist in dem Bereich ein allgemeines Wohngebiet aus, sieht aber für das in Aussicht genommene Baugrundstück keine Bebauung vor. Hier ist eine „Grünfläche – Spielplatz“ festgesetzt.

Der Antragsgegner erteilte den Beigeladenen im Februar 2014 eine Befreiung von dieser Festsetzung(vgl. den Bescheid des Antragsgegners vom 4.2.2014 – 6130-1005-2013 –) und im vereinfachten Verfahren die Baugenehmigung für den „Neubau eines Mehrfamilienwohnhauses mit 5 Wohneinheiten“.(vgl. den Bauschein des Antragsgegners vom 4.2.2014 – 6130-1005-2013 –)

Die Antragsteller haben gegen beide Bescheide Widerspruch erhoben und noch im Februar 2014 beantragt, die aufschiebende Wirkung dieser Rechtsbehelfe anzuordnen und den Antragsgegner bis zur Entscheidung in der Hauptsache zu einer Baueinstellung zu verpflichten. Zur Begründung dieser Begehren haben sie im Wesentlichen auf die Rechtswidrigkeit der Befreiung, einen sich aus der betroffenen Festsetzung im Wege des nachbarlichen Austauschverhältnisses ergebenden Gebietserhaltungsanspruch, einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot, eine abweichende Bauausführung und eine sich daraus ergebende Verletzung der landesrechtlichen Bestimmungen über die Abstandsflächen verwiesen. Über diese unter der Geschäftsnummer 5 L 214/14 geführten Anträge hat das Verwaltungsgericht noch nicht entschieden.

Den seitens der Antragsteller gleichzeitig unter Hinweis auf die Bauarbeiten und eine sich daraus ergebende Eilbedürftigkeit gestellten Antrag auf vorläufige Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Widersprüche im Wege einer Zwischenregelung für die Dauer des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 20.2.2014 zurückgewiesen. In der Begründung heißt es, die Zwischenregelung sei zum einen erforderlich, weil sie von den Antragstellern beantragt werde, diese aber weiterhin Akteneinsicht durch Übersendung der Verwaltungsakten in ihre Kanzleiräume und anschließend noch eine Stellungnahme abgeben wollten, was zu einer Verzögerung um mehrere Wochen führe. Zum anderen sei eine vorläufige Baueinstellung zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes derzeit nicht geboten. Da das Bauvorhaben ausweislich vorgelegter Fotos bereits weit fortgeschritten sei, erscheine eine einstweilige Baueinstellung „nicht mehr geboten“. Zum anderen spreche wenig für die Annahme, dass der Aussetzungsantrag in der „Hauptsache“ Erfolg haben könnte. Aufgrund des Vorbringens der Antragsteller sei eine Verletzung des Gebietserhaltungsanspruchs oder des Rücksichtnahmegebots nicht mit der erforderlichen Gewissheit festzustellen.

Gegen diese Zwischenentscheidung richtet sich die vorliegende Beschwerde.

II.

Der Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 20.2.2014 – 5 L 214/14 –, mit der sie sich gegen die Zurückweisung ihrer Anträge auf vorübergehende Anordnung der nach § 212a Abs. 1 BauGB entfallenden aufschiebenden Wirkung ihrer Widersprüche gegen die Baugenehmigung nebst zugehörigem Befreiungsbescheid vom 4.2.2014 zur Errichtung des Mehrfamilienwohnhauses auf der Parzelle Nr. 883/2 im Wege der Zwischenregelung bis zur Entscheidung über die entsprechenden Eilrechtsschutzanträge wenden und – darüber hinaus – die Verpflichtung des Antragsgegners zur vorläufigen Einstellung der Arbeiten beantragen nach § 81 LBO 2004 beantragen, ist zu entsprechen.

Ihrem Einwand hinsichtlich einer Verletzung des rechtlichen Gehörs im Vorfeld der Entscheidung des Verwaltungsgerichts (Art. 103 Abs. 1 GG, § 86 VwGO) muss hier nicht nachgegangen werden. Die Antragsteller hatten im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens Gelegenheit, sich zu äußern, und haben in der Beschwerdebegründung davon auch umfangreich Gebrauch gemacht. Der Argumentation liegt offensichtlich eine Fehlinterpretation des durch den (eigenen) Antrag auf Erlass einer Zwischenregelung bestimmten, im Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 20.2.2014 entschiedenen Streitgegenstands zugrunde. Die Antragsteller verkennen, dass der von ihnen als vom Verwaltungsgericht „nicht zur Kenntnis genommene“ Vortrag zu der von ihnen reklamierten Verletzung der Vorschriften über die Abstandsflächen (§§ 7, 8 LBO 2004) vom Verwaltungsgericht zutreffend nicht in die Erwägungen einbezogen wurde. Nach der auch bei der Entscheidung in Nachbarrechtsbehelfsverfahren zu beachtenden(vgl. dazu zuletzt etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 18.12.2013 – 2 A 457/13 –, SKZ 2014, 37, Leitsatz Nr. 30 und vom 30.3.2012 – 2 A 316/11 –, BauR 2013, 442, ständige Rechtsprechung) Vorgabe des § 64 Abs. 2 Satz 1 LBO 2004 gehören diese landesrechtlichen Anforderungen an Bauvorhaben – mit der hier nicht interessierenden Ausnahme von Werbeanlagen (§ 64 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LBO 2012) – seit 2004 nicht mehr zum Prüfungsprogramm in dem hier vom Antragsgegner durchgeführten vereinfachten Baugenehmigungsverfahren. Der im Schriftsatz vom 11.2.2014 unter 3. gestellte Antrag auf Erlass einer Zwischenregelung auf der Grundlage des Art. 19 Abs. 4 GG bezog sich lediglich auf das Aussetzungsbegehren hinsichtlich der Baugenehmigung und des Befreiungsbescheids vom 4.2.2014, nicht aber auf das in dem Antrag zu 2. formulierte, weiter gehende Begehren auf Verpflichtung des Antragsgegners zur sofortigen Einstellung der Arbeiten. In diesem wörtlichen Verständnis konsequent ist das Verwaltungsgericht daher auf den unmittelbar nur für dieses Begehren relevanten Teil des Vortrags der Antragsteller nicht eingegangen.(vgl. dazu auch OVG des Saarlandes, Beschluss vom 20.9.2013 – 2 B 339/13 –, SKZ 2013, 244 ff. mit einer Anmerkung zu dem einschlägigen Verfahrensrecht des vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens (§ 64 LBO 2004)) Unter dem Aspekt des Nachbarschutzes bedurfte es von daher auch keines Eingehens auf die Frage, aus welchen Gründen der Antragsgegner hier angesichts der Vorgaben für die Genehmigungsfreistellung in § 63 Abs. 1 und 2 LBO 2004 ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren auf der Grundlage des § 64 LBO 2004 durchgeführt hat.(vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 10.5.2012 – 2 B 48/12 und 2 B 49/12 –, SKZ 2012, 172, Leitsatz Nr. 24, wonach sich eine Verletzung subjektiver Nachbarrechte nur aus einer Nichtbeachtung nachbarschützender Anforderungen des materiellen Rechts ergeben kann und eine gegebenenfalls unrichtige Beurteilung verfahrensrechtlicher Vorgaben durch die zuständige Gemeinde beziehungsweise die Bauaufsichtsbehörden für die Rechtsstellung des Nachbarn keine Rolle spielt) Das von den Antragstellern bemängelte „Fehlen von Ausführungen“ in dem Beschluss vom 20.2.2014 hat daher nichts mit einer Verletzung des rechtlichen Gehörs vor Gericht (Art. 103 Abs. 1 GG) zu tun.

In dem vorliegenden Beschwerdeverfahren haben die Antragsteller indes mit Schriftsatz vom 21.3.2014 – wohl in zwischenzeitlicher Erkenntnis dieser Zusammenhänge – ihr sofortiges Sicherungsbegehren (Art. 19 Abs. 4 GG) auf Erlass der Zwischenregelung im Eilrechtsschutzverfahren auf das Einschreitensbegehren erstreckt. Mit Blick auf das erkennbare Ziel der Antragsteller, eine Schaffung „vollendeter Tatsachen“ zu verhindern, spricht alles dafür, dass es sich dabei lediglich um eine Klarstellung ohne Erweiterung des Streitgegenstands des Zwischenverfahrens handelt. Letztlich kann das dahinstehen. Wäre von letzterem auszugehen, so ergäbe sich deren Zulässigkeit in entsprechender Anwendung der nach § 91 VwGO für Klageänderungen geltenden Grundsätze(vgl. zur Anwendbarkeit in selbständigen Beschlussverfahren nach §§ 80, 89a, 123 VwGO etwaStuhlfauth in Bade/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 5. Auflage 2011, § 91 Rn 2, Kugele, VwGO, 1. Auflage 2013, § 91 Rn 1) ungeachtet der nahe liegenden Sachdienlichkeit (§ 91 Abs. 1 VwGO entspr.) jedenfalls aus dem Umstand, dass die übrigen Beteiligten nach Einlegung der Beschwerde zur Sache vorgetragen und dabei der Antragsergänzung nicht entgegengetreten sind (§ 91 Abs. 2 VwGO entspr.).

Die von daher zulässige Beschwerde der Antragsteller ist auch begründet. Vorliegend handelt es sich um einen Antrag auf Zwischenregelung, der im erstinstanzlichen Eilrechtsschutzverfahren mit Anbringung des gerichtlichen Aussetzungs- und Anordnungsbegehrens (§§ 80 Abs. 5 Satz 1, 80a Abs. 3, 123 Abs. 1 VwGO) gestellt wurde. Dafür gelten gegenüber Zwischenregelungen in Beschwerdeverfahren(vgl. hierzu etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 29.3.2007 – 2 B 144/07 –, bei juris, wonach in Fällen, in denen das Verwaltungsgericht ein Aussetzungsbegehren des Nachbarn nach Prüfung seiner Einwände unter Hinweis auf das Fehlen einer subjektiven Betroffenheit zurückgewiesen hat, eine Zwischenregelung für das Beschwerdeverfahren nur getroffen werden kann, wenn die erstinstanzliche Entscheidung evident fehlerhaft ist, ebenso zuletzt für den Bereich des Glücksspielrechts Beschluss vom 27.3.2014 – 1 B 216/14 –, ebenfalls bei juris) gerade auch mit Blick auf die verfassungsrechtliche Vorgabe effektiven Rechtsschutzes nach der Rechtsprechung des Senats geringere Anforderungen. Danach sind solche Regelungen im baunachbarlichen Eilrechtsschutzverfahren in diesem frühen Verfahrensstadium auch vor dem Hintergrund des § 212a Abs. 1 BauGB unter unmittelbarem Rückgriff auf die Gewährleistung des Art. 19 Abs. 4 GG sachgerecht, wenn jedenfalls auf den ersten Blick eine offensichtliche Aussichtslosigkeit des Begehrens des sich gegen ein Bauvorhaben wendenden Nachbarn nicht feststellbar ist und außerdem befürchtet werden muss, dass bis zu einer gerichtlichen Entscheidung über dieses Begehren – hier im Verfahren 5 L 214/14 – vollendete Tatsachen geschaffen werden.(vgl. OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 18.1.2013 – 2 B 7/13 –, SKZ 2013, 166, Leitsatz Nr. 18 = NVwZ-RR 2013, 356, und – grundlegend – vom 15.12.1992 – 2 W 36/92 -, BRS 54 Nr. 165) Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.

Sowohl der Aussetzungsantrag (§§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO) als auch das im Anordnungsverfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO zu verfolgende Einschreitensverlangen der Antragsteller können bei der hier allein möglichen „überschlägigen“ Würdigung nicht als von vorneherein offensichtlich aussichtslos angesehen werden. Das gilt zunächst für das im Zusammenhang mit dem auf Erlass einer sofortigen vorläufigen Baueinstellung zielende Einschreitensbegehren auf der Grundlage des § 81 LBO 2004, dessen Zulässigkeit hinsichtlich der Abstandsflächenbestimmungen (§ 7, 8 LBO 2004) wegen des schon erwähnten beschränkten Entscheidungsprogramms des vereinfachten Verfahrens (§ 64 Abs. 2 Satz 1 LBO 2004) insoweit jedenfalls auch nicht von einer vorherigen Aussetzungsentscheidung abhängig ist.(vgl. auch hierzu auch OVG des Saarlandes, Beschluss vom 20.9.2013 – 2 B 339/13 –, SKZ 2013, 244 ff.)

Das nach dem unstreitigen Vorbringen der Beteiligten und den vor Ort vom Antragsgegner getroffenen Feststellungen abweichend von den im ursprünglich durchgeführten Genehmigungsfreistellungsverfahren (§ 63 LBO 2004) im Jahr 2013 eingereichten Planunterlagen ausgeführte Gebäude wirft hinsichtlich seiner abstandsflächenrechtlichen Zulässigkeit zwischen den Beteiligten umstrittene Fragen auf, für deren abschließende Beurteilung und Beantwortung in dem vorliegenden Verfahren kein Raum ist. Ob sich dadurch eine Verletzung der nachbarschützenden Abstandsflächenvorschriften (§ 7 Abs. 2 Satz 1 LBO 2004) ergibt, oder das – wie der Antragsgegner, der zumindest im Bereich des vorgesehenen Treppenhauses selbst von einem „fast vollständigen Ausreizen“ der „Möglichkeiten der Landesbauordnung“ ausgeht, im Verfahren umfangreich vorträgt – nicht der Fall ist, lässt sich im Zwischenverfahren keiner Klärung zuführen. Der Umstand, dass die Beteiligten inzwischen in dem Aussetzungsverfahren umfangreich weiter zur Sache vorgetragen haben, rechtfertigt es nicht, bereits in dem vorliegenden Beschwerdeverfahren gegen die Ablehnung einer Zwischenregelung in Vorwegnahme des – bezogen auf das Eilrechtsschutzbegehren – „Hauptsacheverfahrens“ beziehungsweise unter Übergehen des insoweit zunächst zu einer Entscheidung berufenen Verwaltungsgerichts in eine vertiefte oder gar abschließende Prüfung der Berechtigung der Begehren der Antragsteller nach den §§ 80 Abs. 5, 80a Abs. 3, und 123 Abs. 1 VwGO in Auseinandersetzung mit den einschlägigen detaillierten Darlegungen des Antragsgegners in dessen Schriftsatz vom 13.3.2014 einzutreten. Diese rechtfertigen jedenfalls nicht die Feststellung, dass – entsprechend dem genannten, hier anzulegenden Prüfungsmaßstab – insoweit eine Verletzung subjektiver Rechte der Antragsteller als Eigentümer des Nachbargrundstücks bereits jetzt „offensichtlich“ ausgeschlossen werden könnte.

Die vorübergehende Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller gegen die Baugenehmigung und den Befreiungsbescheid vom 4.2.2014 für die Dauer des erstinstanzlichen Eilrechtsschutzverfahrens ist vor diesem Hintergrund ebenfalls geboten. Der Senat bejaht in derartigen Fällen regelmäßig trotz der Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Einstellung der Arbeiten zur (weiteren) Verwirklichung des Vorhabens ein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse für eine Aussetzungsentscheidung (§§ 212a, 80 Abs. 5 VwGO).

Auch insoweit ist davon auszugehen, dass nach dem geltenden Verwaltungsprozessrecht im baurechtlichen Nachbarstreit ungeachtet der objektiven Rechtswidrigkeit im Einzelfall bekämpfter Verwaltungsentscheidungen generell keine von der subjektiven Rechtsposition des um Rechtsschutz Ersuchenden losgelöste Beurteilung vorgenommen werden kann. Auch für die hier in Rede stehenden Zwischenregelungen nach Art. 19 Abs. 4 GG gilt nichts anderes.(vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 29.3.2007 – 2 B 144/07 –) Auch sie können nicht losgelöst von einer Prognose über die Erfolgsaussichten der zugrunde liegenden Nachbarrechtsbehelfe und von der durch die Einführung des § 212a Abs. 1 BauGB im Jahre 1998 getroffenen gesetzlichen Grundentscheidung für die von Nachbarrechtsbehelfen unbehinderte Vollziehbarkeit bauaufsichtlicher Zulassungsentscheidungen beurteilt werden. Daher ist (auch) eine Zwischenregelung insoweit nur veranlasst, wenn der jeweilige Antragsteller einen Rechtsverstoß darzulegen vermag, der ihm derartige Abwehrrechte vermitteln könnte und auch ansonsten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine von ihm angefochtene Baugenehmigung gegen auch seinen Schutz bezweckende Vorschriften verstößt.(vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 28.10.1994 – 2 W 50/94 –, vom 7.11.1994 – 2 W 41/94 –, und vom 15.5.1995 – 2 W 20/95 –) Daher kommt es vorliegend nicht entscheidend darauf an, dass die Baugenehmigung und die Befreiung (§ 31 Abs. 2 BauGB) mit Blick auf die Festsetzungen des Bebauungsplans für das Grundstück aller Voraussicht nach (objektiv) rechtswidrig sind.

Mit Blick auf die subjektive Rechtsposition der Antragsteller ist vorliegend zunächst nicht von Bedeutung, welche Gründe den Antragsgegner veranlasst haben, hier ein Baugenehmigungsverfahren nach § 64 LBO 3004 durchzuführen oder ob eine (weitere) Befreiung hinsichtlich der bei dem Bauvorhaben zugelassenen Geschosszahl erforderlich gewesen wäre.(vgl. OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 10.6.2013 – 2 B 29/13 und 2 B 30/13 –, SKZ 2013, 169, Leitsatz Nr. 24)

Inwieweit sich aus der Nichtbeachtung der konkreten Festsetzung einer „Grünfläche“ im Bebauungsplan – wie die Antragsteller meinen – ein Abwehranspruch ihrerseits gegen das Bauvorhaben herleiten lässt, muss hier ebenfalls nicht vertieft werden.(vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 21.12.1994 – 4 B 261/94 –, juris, wonach auch eine Festsetzung in Bebauungsplänen, die beispielsweise eine bauliche Nutzung zugunsten einer Grünfläche ausschließt, je nach den Umständen das Falles, Teil eines Austauschverhältnisses sein kann, wenn damit die „spezifische Qualität“ des Plangebiets und dessen Gebietscharakter begründet werden soll) Sollte sich aus den im Zusammenhang mit dem Begehren der Antragsteller auf Verpflichtung des Antragsgegners zur Einstellung der Bauarbeiten genannten Gründen ergeben, dass die Mindestabstände nach § 7 LBO 2004 zur Grenze der Antragstellerin voraussichtlich nicht eingehalten werden, stünde jedenfalls auch eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots (§ 31 BauGB) zumindest ernsthaft im Raum.(vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 10.5.2012 – 2 B 48/12 und 2 B 49/12 –, SKZ 2012, 172, Leitsatz Nr. 24)

Auch die tatsächlichen Voraussetzungen für den Erlass einer Zwischenregelung sind erfüllt. Insofern ist – wie ausgeführt – erforderlich, dass die Besorgnis besteht, dass bis zur Entscheidung im Eilrechtsschutzverfahren „vollendete Tatsachen“ geschaffen werden. Das hat das Verwaltungsgericht unter Hinweis auf eine durch Fotos belegte Fertigstellung des Rohbaus verneint. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats schafft nicht schon jede weitere Bautätigkeit während eines von Nachbarn eingeleiteten Eilrechtsschutzverfahrens vollendete oder nur schwer rückgängig zu machende Tatsachen und rechtfertigt deshalb von vorneherein den Erlass einer solchen Vorabentscheidung.(vgl. auch dazu beispielsweise OVG des Saarlandes, Beschluss vom 15.12.1992 – 2 W 36/92 -, BRS 54 Nr. 165) Von einer Schaffung „vollendeter Tatsachen“ kann vielmehr erst ab einem gewissen Baufortschritt ausgegangen werden,(vgl. hierzu OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 11.11.1994 – 2 W 52/94 – (Mehrfamilienhaus), wonach dies erst in Betracht kommt, wenn die Fertigstellung der baulichen Anlage droht oder wenn ein Bauzustand erreicht wird, der zur Fertigstellung des Gesamtvorhabens „drängt“, und vom 15.12.1992 – 2 W 36/92 –, BRS 54 Nr. 165) auch wenn mit Blick auf nachträgliche Einschreitensansprüche des Nachbarn nach einem Obsiegen im Hauptsacheverfahren unter dem Aspekt des Bauens auf eigenes Risiko auf der Grundlage des § 212a Abs. 1 BauGB vor abschließender Entscheidung über die von den Antragstellern in der Hauptsache erhobenen Rechtsbehelfe jedenfalls rein rechtlich nicht als Schaffung vollendeter Tatsachen angesehen werden kann. Vorliegend ist aufgrund der eidesstattlichen Versicherung der Beigeladenen vom 28.3.2014 davon auszugehen, dass inzwischen auch das Dach des Rohbaus fertiggestellt ist. Das rechtfertigt aber nicht die Feststellung, dass hier keine Verfestigung der baulichen Situation durch weitere Arbeiten zur Fertigstellung mehr droht. Vielmehr ist im Sinne der vorgenannten Rechtsprechung damit ein Zustand erreicht, der zeitnah die Schaffung „vollendeter Tatsachen“ besorgen lässt. Die absehbare Fertigstellung des Bauwerks mit entsprechender Aufnahme seiner Benutzung rechtfertigt zumindest den von den Antragstellern beantragten Erlass der Zwischenregelungen bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes vor dem Verwaltungsgericht. Dessen zeitnahem Abschluss steht nach Aktenlage inzwischen auch nicht mehr das im angefochtenen Beschluss vom 20.2.1014 – 5 L 214/14 – vom Verwaltungsgericht angesprochene – inzwischen erledigte – Akteneinsichtsbegehren der Antragssteller entgegen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO, 100 ZPO. Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 2, 52 Abs. 1, 47 GKG. Für baurechtliche Verfahren betreffend Zwischenregelungen im Bereich des Eilrechtsschutzes ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats ein Zehntel des Streitwerts des konkreten Verfahrens im vorläufigen Rechtsschutz in Ansatz zu bringen.(vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschluss vom 29.3.2007 – 2 B 144/07 –, m.w.N.)

Der Beschluss ist nicht anfechtbar.

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(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Geltendmachung des Kostenerstattungsbetrags nach § 135a Absatz 3 sowie des Ausgleichsbetrags nach § 154 durch die Gemeinde haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

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Auf die Beschwerde der Beigeladenen wird der Antrag der Antragsteller unter teilweiser Änderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 3. Mai 2013 – 5 L 418/13 – insgesamt zurückgewiesen.

Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und des Beschwerdeverfahrens einschließlich der jeweiligen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen die Antragsteller.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragsteller wenden sich gegen eine den Beigeladenen im November 2012 im vereinfachten Verfahren erteilte Baugenehmigung(vgl. den Bauschein der Antragsgegnerin vom 22.11.2012 – 20120270 –) der Antragsgegnerin für den Neubau eines Einfamilienwohnhauses auf dem Grundstück Parzellen Nr. 428/35, 26/17, 29/3 und 26/36 in Flur 23 der Gemarkung S…(Anwesen P…Straße) und begehren deren Verpflichtung zur Einstellung der Arbeiten. In den Beiblättern zum Bauschein wurde unter anderem darauf hingewiesen, dass die Prüfung des Antrags im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren beschränkt auf die insoweit in dem § 64 Abs. 2 LBO 2004 genannten Vorschriften erfolgt sei. Dort heißt es weiter unter der Überschrift „Festlegung“ sowie unter Bezugnahme auf § 7 Abs. 4 LBO 2004, als „Bemessungsgrundlage“ für die Abstandsfläche gelte die natürliche Geländeoberfläche. Die Antragsteller sind Eigentümer des nördlich angrenzenden, mit einem älteren Wohnhaus (Anwesen Nr. 75) bebauten Grundstücks (Parzellen Nr. 31/10 u.a.). Ein Bebauungsplan für diesen Bereich der Ortslage von S…existiert nicht. Das Gelände auf dem Baugrundstück weist zur P…Straße hin ein teilweise starkes Gefälle auf.

Nach den zu diesem Bauschein gehörenden genehmigten Bauvorlagen sollte das von den Abmessungen des Hauptbaukörpers 8,20 m breite und 16 m tiefe Gebäude zwei Wohngeschosse über einem zur P…Straße hin vorgelagerten Treppenhaus sowie ein darüber zu errichtendes Dachgeschoss – jeweils mit teilweise als Dachterrasse genutztem Flachdach – aufweisen. Die Gebäudehöhe war in der Schnittzeichnung (A-A) mit 8,83 m bezogen auf den Boden des wiederum mit 4,90 m über dem Eingang an der Straße vermaßten zweigeschossigen Treppenhaus dargestellten Erdgeschosses angegeben. Nach dem Ergänzungslageplan sollte das Gebäude zur Grenze des Grundstücks der Antragsteller einen durchgängigen seitlichen Grenzabstand von 3,91 m wahren. In einer bei den Bauantragsunterlagen befindlichen Berechnung der Abstandsflächen an der Nordseite des Neubaus war dieses Abstandserfordernis für den mittleren Teil des Hauses („T 3“) aus einer abstandsflächenrechtlich maßgeblichen, über die so genannte Flächenbetrachtung ermittelten Wandhöhe von 9,78 m hergeleitet.

Die Antragsteller haben im Dezember 2012 Widerspruch gegen die Baugenehmigung erhoben,(vgl. den am selben Tag als Telefax eingegangenen Schriftsatz vom 10.12.2012) Ende Januar 2013 bei der Antragsgegnerin einen Antrag auf sofortige Einstellung der zwischenzeitlich aufgenommenen Arbeiten zur Ausführung des Vorhabens gestellt(vgl. den Schriftsatz vom 31.1.2013) und schließlich im Februar 2013 beim Verwaltungsgericht die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur vorläufigen Einstellung der Arbeiten und die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Rechtsbehelfs gegen die Bauerlaubnis beantragt. Zur Begründung des Einschreitensbegehrens machten sie geltend, es spreche alles für einen Verstoß gegen die nachbarschützenden Vorschriften über die Abstandsflächen. Ausweislich der Bauvorlagen seien im vorderen Grundstücksbereich auf einer Länge von ungefähr 9,50 m zur Straße hin Abgrabungen erheblichen Umfangs bis zu einer Höhe von ca. 3 m vorgesehen, die die Ausnutzbarkeit des Grundstücks erhöhten. An der Nordwestecke des Hauses solle zum Beispiel ein Heizungsraum eingebaut werden. Hierdurch solle straßenseitig ein ebenerdiger Eingang durch die Haustür ermöglicht werden. Nach der Rechtsprechung des Senats sei bei solchen Veränderungen der Geländeoberfläche durch Abgrabungen über die für geneigte Oberflächen gesetzlich vorgesehene Mittelwertbildung hinaus der durch die Abgrabung „erhöhte“ Bereich der Außenwand einer eigenen gesonderten abstandsflächenrechtlichen Betrachtung zu unterziehen. Das sei in den vorgelegten Berechnungen, denen eine Beurteilung nach „Baukörpern“ zugrunde liege, nicht geschehen. An der ihrem Grundstück zugewandten Gebäudeseite (Nordansicht) seien der Berechnung lediglich zwei Flächen F1 (96,85 qm) und F2 (117,68 qm) zugrunde gelegt worden. Die daran anknüpfende Mittelwertbildung werde den Anforderungen des § 7 Abs. 4 Satz 4 LBO 2004 nicht gerecht, da sich die Abgrabung hier über die wegen der ansonsten gegebenen Geländeneigung notwendige Mittelung bei der Wandhöhenberechnung nur „anteilsmäßig“ niederschlage. Unterer Bezugspunkt für die gebotene gesonderte Berechnung im Bereich der Abgrabung sei die Darstellung des geplanten Geländeverlaufs in den Bauvorlagen. Auf dieser Grundlage ergebe sich bei „überschlägiger Berechnung“ für die Teilfläche „H1“ eine mittlere Wandhöhe von 10,67 m und damit ein baugrundstücksbezogenes Abstandsflächenerfordernis von 4,26 m und für die Teilfläche „H2“ bei einer mittleren Wandhöhe von 10,77 m sogar ein solches von 4,30 m. Das rechtfertige den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung. Entgegen dem Vortrag der Antragsgegnerin lasse sich der Baugenehmigung beziehungsweise dem dieser beigefügten „allgemeinen Informationsblatt“ keine Festlegung der natürlichen Geländeoberfläche entnehmen. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Baugenehmigung sei anzuordnen, da auch hinsichtlich des insoweit eingeschränkten Entscheidungsprogramms gewichtige Bedenken an der nachbarrechtlichen Unbedenklichkeit der Entscheidung bestünden. Das Bauvorhaben überschreite die hintere faktische Baugrenze und füge sich hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche im Sinne von § 34 BauGB nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Dazu gehöre allenfalls das Gebäudeensemble P…Straße 67 – 75 und 79 – 83, das eine nahezu einheitliche faktische hintere Baulinie beziehungsweise Baugrenze aufweise. Diese solle um mehr als 5 m überschritten werden. Selbst bei Nichtberücksichtigung der Terrasse trete das Gebäude um 5,39 m hinter die Rückseite des Hauses auf ihrem Grundstück (Nr. 75) hinaus. Der bei den Unterlagen befindliche Katasterauszug und der eingereichte Lageplan gäben dessen Bautiefe zudem unrichtig wieder. Das von der Straße ca. 30 m abgerückte und ganz erheblich höher stehende sowie optisch zur B…Straße hin orientierte Haus Nr. 77 falle völlig aus dem Rahmen und sei angesichts dieser ansonsten homogenen Umgebungsbebauung ein Fremdkörper und daher nicht zu berücksichtigen. Die Überschreitung der rückwärtigen Baugrenze führe auch zu einer Verletzung des Rücksichtnahmegebots. Zum einen werde dadurch Einfluss auf die Berechnung der abstandsflächenrechtlich relevanten mittleren Wandhöhe genommen. Zum anderen entstehe durch die vorgesehenen Terrassen gleichsam eine Aussichtsplattform zu ihrem Grundstück hin, die Einsichtsmöglichkeiten „von oben herab“ über das üblicherweise von Nachbarn hinzunehmende Maß hinaus eröffne. Zudem hätten die Beigeladenen aufgrund des rückseitig ansteigenden Geländes bei Beachtung der Tiefenbegrenzung aus der Umgebungsbebauung einen größeren seitlichen Grenzabstand einzuhalten. Dies könne der Nachbar über das Rücksichtnahmegebot planungsrechtlich abwehren. Schließlich liege auch ein Verstoß gegen denkmalschutzrechtliche Bestimmungen vor, die hier Nachbarschutz vermittelten. Ihr Haus Nr. 75 sei in der Denkmalliste des Saarlandes als Einzeldenkmal erfasst. Eine Entscheidung des zuständigen Landesdenkmalamts zu dem Vorhaben lasse sich der Bauakte – anders als bei einer „Vorgängerbaugenehmigung“ vom Mai 2012 – nicht entnehmen. Unter dem 10.8.2012 habe das Landesdenkmalamt mitgeteilt, dass dem Vorhaben zugestimmt werde, wenn die Abstandsflächen zu dem benachbarten Denkmal eingehalten würden. Das sei aber – wie dargelegt – nicht der Fall. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts seien die denkmalschutzrechtlichen Bestimmungen auch nachbarschützend. Danach sei der Eigentümer eines geschützten Kulturdenkmals berechtigt, die Genehmigung für ein benachbartes Bauvorhaben anzufechten, wenn dieses – wie hier – die Denkmalwürdigkeit seines Anwesens erheblich beeinträchtige.

Die Antragsgegnerin hat auf die Beschränkung des Prüfungsprogramms im vereinfachten Verfahren hingewiesen und ausgeführt, eine Überprüfung der vorgelegten, auf die hier in der Baugenehmigung für maßgeblich erklärte natürliche Geländeoberfläche abstellenden Berechnungen habe darüber hinaus ergeben, dass die Vorgaben der Abstandsflächenvorschriften eingehalten seien. Die Antragsteller gingen insoweit von falschen Berechnungsgrundlagen aus. Auch unter bauplanungsrechtlichen Gesichtspunkten ergebe sich keine Verletzung von Nachbarrechten der Antragsteller. Das gelte insbesondere mit Blick auf das Gebot nachbarlicher Rücksichtnahme. Das geplante Gebäude werde weder eine „erdrückende Wirkung“ noch einen so genannten „Einmauerungseffekt“ auslösen. Die eine solche Annahme nach der Rechtsprechung rechtfertigende „Extremsituation“ sei hier nicht gegeben. Das Vorhaben füge sich auch hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Die aus der Umgebungsbebauung ableitbare faktische hintere Baugrenze werde eingehalten. Auch werde keine „unzulässige Aussichtsplattform“ im Ober- und im Dachgeschoss entstehen. Die Schaffung von Einsichtsmöglichkeiten führe auch noch nicht zu einer Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme, wenn – wie hier – die Abstandsflächen eingehalten würden. Aus diesem Grund scheide ferner ein Verstoß gegen Bestimmungen des Denkmalschutzrechts aus.

Die Beigeladenen haben darauf verwiesen, dass sie bereits im August 2012 einen Bauschein für das Vorhaben erhalten hätten, wobei der einzige Unterschied darin bestanden habe, dass seinerzeit bei der Abstandsflächenberechnung Teilflächen gebildet worden seien, so wie das jetzt von den Antragstellern, die auch damals schon Widerspruch eingelegt hätten, verlangt werde. Obwohl sie – die Beigeladenen – der Auffassung seien, dass auch bei der damaligen Genehmigung die Abstandsflächen eingehalten gewesen seien, hätten sie vorsorglich einen neuen Bauantrag für ein nur geringfügig nach Süden verschobenes Vorhaben gestellt, der nun Gegenstand des Verfahrens sei. Die Antragsgegnerin habe die natürliche Geländeoberfläche als maßgeblichen unteren Bezugspunkt festgelegt. Hinzu komme, dass die Abgrabung nach § 7 Abs. 6 Nr. 3 LBO 2004 zulässig seien. Sie diene der „Schaffung einer Eingangssituation“ durch Errichtung einer zur Straßenseite hin offenen Treppenhausanlage. Die von den Antragstellern angeführte Entscheidung zu Abgrabungen vor Gebäudeaußenwänden, der auch ein anderer Sachverhalt zugrunde gelegen habe, sei zur Fassung der Landesbauordnung aus dem Jahre 1996 ergangen. Dieser Rechtsprechung habe der Gesetzgeber begegnen wollen und sich der durch sie verursachten schwierigen Abgrenzungsprobleme in dem § 7 Abs. 6 Nr. 3 LBO 2004 angenommen. Die Rechtslage habe sich also geändert. Eine höhere Ausnutzbarkeit des „geplanten Anwesens“ werde hier – anders als in dem entschiedenen Fall – durch die Abgrabung nicht erzielt. Das Anwesen der Antragsteller überschreite das Gebäude ausweislich der Schnittzeichnungen vom Volumen und von der Höhe her „um ein Weites“ und verfüge zudem über einen „ausladenden Terrassenbereich“. Die Abstandsflächen seien zutreffend ermittelt worden, indem die beiden Flächen F1 und F2 durch die jeweilige Länge des Wandabschnitts dividiert worden seien. Aus den so berechneten mittleren Wandhöhen („T3 und T4“, 9,78 m und 7,36 m) hätten sich nach Multiplikation mit dem Faktor 0,4 dort einzuhaltende Abstandsflächen von 3,91 m beziehungsweise 3 m ergeben. Auch bei der von den Antragstellern geforderten Berechnungsmethode ergebe sich kein Verstoß gegen die Abstandsflächenvorschriften. Ein solcher bedeute zudem nicht automatisch eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots. Hier sei keine „erhöhte Beeinträchtigung“ der Antragsteller gegeben. Daher bestehe kein Anspruch auf bauaufsichtsbehördliches Einschreiten. Auch ein Anspruch auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Widersprüche gegen die Baugenehmigung stehe den Antragstellern nicht zu. Faktische Baugrenzen, die hier ohnehin nicht festzustellen seien, vermittelten im Falle ihrer Überschreitung keinen Nachbarschutz. Zudem sei das Anwesen Nr. 77 kein „Fremdkörper“. Die von den Antragstellern angeführten vermehrten Einsichtsmöglichkeiten begründeten regelmäßig keinen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot. Auf denkmalschutzrechtliche Bestimmungen, die hier im Übrigen nicht einmal konkret benannt worden seien, könne sich ein Nachbar nur berufen, wenn diese im Einzelfall Drittschutz vermittelten. Darüber hinaus habe die zuständige Denkmalschutzbehörde dem im Wesentlichen gleichen Vorhaben, wie von den Antragstellern selbst vorgetragen, im ersten Baugenehmigungsverfahren ausdrücklich zugestimmt.

Im Mai 2013 hat das Verwaltungsgericht die Antragsgegnerin verpflichtet, die Bauarbeiten zur Errichtung des Einfamilienhauses sofort einzustellen und den Antrag der Antragsteller im Übrigen, hinsichtlich des Aussetzungsbegehrens, zurückgewiesen. In der Begründung heißt es unter anderem, die Antragsteller hätten einen Anspruch auf vorläufige Baueinstellung. Nach derzeitigem Erkenntnisstand sei davon auszugehen, dass das Gebäude im Verhältnis zu ihrem Grundstück die nachbarschützenden Abstandsflächenvorschriften verletze. An seiner linken Seite solle der natürliche Geländeverlauf durch bis zu 3 m tiefe Abgrabungen auf einer Länge von ca. 5 m ab der Vorderfront verändert werden. Im Wesentlichen solle damit die Errichtung eines Treppenhauses ermöglicht werden, in dem außerdem auf jeder Etage ein etwa 6,5 qm großer Abstellraum vorgesehen sei. Offenbar im Hinblick auf die Abgrabungen sei im Bauschein festgelegt, dass die natürliche Geländeoberfläche als „Bemessungsgrundlage“ gelte. Diese Festlegung sei jedoch, sofern sie überhaupt im vereinfachten Verfahren vorgenommen werden könne, unwirksam. Dass die Abgrabung zugunsten des Bauherrn bei der Abstandsflächenberechnung nicht berücksichtigt werden solle, rechtfertige eine solche Festlegung nicht. Eine Unbeachtlichkeit der Abgrabung ergebe sich auch nicht aus § 7 Abs. 6 Nr. 3 LBO 2004. Der entsprechende Gebäudeteil sei „nicht belichtet“ und enthalte nicht nur den Gebäudeeingang, sondern auch zwei Abstellräume. Für die Berechnung der Abstandsflächen sei daher auf die sich nach der Abgrabung ergebende Geländeoberfläche abzustellen. Weil hierdurch eine günstigere bauliche Ausnutzbarkeit des Grundstücks erreicht werde, sei für den betreffenden Wandabschnitt nach der Rechtsprechung der saarländischen Verwaltungsgerichte zudem eine gesonderte Berechnung vorzunehmen. Dabei könne dahinstehen, ob im Bereich der Abgrabung wegen der dort vorgesehenen Abstufungen wiederum getrennte Flächen zu berechnen und zugrunde zu legen seien. In jedem Fall ergebe sich ein erforderlicher Mindestgrenzabstand von mehr als 4,26 m. Vorgesehen sei indes lediglich ein Grenzabstand von 3,91 m. Keinen Erfolg habe hingegen der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Widersprüche gegen die Baugenehmigung. Deren Rechtswidrigkeit könne nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden. Die Baugenehmigung umfasse keine bauordnungsrechtlichen Anforderungen. Die abschließende nachbarrechtliche Beurteilung unter bauplanungsrechtlichen Aspekten sei dem Hauptsacheverfahren vorzubehalten. Nach gegenwärtigen Erkenntnissen könne insoweit nicht von einer Nachbarrechtsverletzung ausgegangen werden. Ob sich das Bauvorhaben letztlich im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung einfüge, könne letztlich dahinstehen. Einer Überschreitung von bestehenden rückwärtigen Baugrenzen komme im unbeplanten Innenbereich aus Sicht des Nachbarn nur unter dem Gesichtspunkt des Rücksichtnahmegebots Bedeutung zu. Vorliegend sei dessen Verletzung beziehungsweise ein Vorliegen für die Antragsteller unzumutbarer Auswirkungen des genehmigten Vorhabens nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellbar. Ein Anspruch von Nachbarn, von jeglichen Beeinträchtigungen, etwa infolge einer Schaffung von Einsichtsmöglichkeiten durch den Bau einer erhöhten Terrasse, verschont zu bleiben, lasse sich daraus nicht herleiten. Das Vorhaben bleibe in seiner Höhe zudem deutlich hinter der des Hauses der Antragsteller zurück, so dass insbesondere unter dem Aspekt der „erdrückenden Wirkung“ nicht von einer Unverträglichkeit im nachbarlichen Miteinander auszugehen sei. Hinzu komme, dass das Vorhaben zwar wohl die Abstandsflächenvorschriften nicht einhalte, dass aber gleichwohl aufgrund des geplanten Grenzabstands von 3,91 m keine Einsichtmöglichkeiten mit unzumutbaren Auswirkungen entstünden. Außerdem stünden auf beiden Seiten des Anwesens der Antragsteller bereits Wohngebäude. Die mit deren Nutzung einhergehenden Beeinträchtigungen seien von Nachbarn regelmäßig hinzunehmen. Der Umstand, dass die Terrasse des Vorhabens „weiter in den rückwärtigen Bereich hineinrage“ als das Wohnhaus der Antragsteller, vermöge „nicht offensichtlich zur Unzumutbarkeit zu führen“. Für die Beeinträchtigung der Denkmaleigenschaft des Gebäudes der Antragsteller bestünden ebenfalls keine Anhaltspunkte. Auch die Antragsteller trügen insoweit nichts Konkretes vor, sondern verwiesen lediglich auf eine Stellungnahme des Landesdenkmalamts vom 10.8.2012, in der ausgeführt sei, dass aus denkmalschutzrechtlicher Sicht die Zustimmung zu dem Vorhaben erteilt werde, wenn „die Abstandsflächen zu dem benachbarten Denkmal eingehalten würden“. Das sei zwar nicht der Fall. Dennoch sei ein Verstoß gegen Bestimmungen des Denkmalschutzrechts nicht mit der erforderlichen Gewissheit festzustellen. Da das genehmigte Gebäude nicht unmittelbar an das Haus der Antragsteller angebaut werden solle, käme ein Abwehranspruch nur in Betracht, wenn dieses einen irgendwie gearteten Ensembleschutz genießen würde. Die Annahme einer nach § 8 Abs. 2 Satz 2 SDSchG verbotenen Beeinträchtigung des Erscheinungsbilds eines Baudenkmals erfordere, dass dieses gleichsam erdrückt, verdrängt, übertönt oder dass die „gebotene Achtung“ gegenüber den von dem Denkmal verkörperten Werten außer Acht gelassen werde. Auch das lasse sich ohne Ortsbesichtigung nicht mit der erforderlichen Gewissheit feststellen.

Gegen diese Entscheidung – soweit darin dem Antrag der Antragsteller entsprochen wurde – richtet sich die vorliegende Beschwerde der Beigeladenen.

Ende Mai 2013 hat die Antragsgegnerin die Bauarbeiten unter Verweis auf die erstinstanzliche Entscheidung sofort vollziehbar eingestellt.(vgl. den Bescheid der Antragsgegnerin vom 21.5.2013 – 20120894 –) Hiergegen haben die Beigeladenen Widerspruch erhoben. Zusätzlich haben ebenfalls im Mai 2013 unter Hinweis auf eine „Änderung der geplanten Geländeoberfläche zum Nachbargrundstück“ der Antragsteller um die Erteilung einer „Nachtragsgenehmigung“ nachgesucht und dabei um einen „Austausch“ der Pläne für die Nord- und Westansicht sowie des Grundrisses für das Erdgeschoss mit Darstellung der Außenanlage und der Abstandsflächenberechnung für die Nordseite gebeten.(vgl. den von den Beigeladenen unterzeichneten Antrag ihres Planverfassers vom 24.5.2013) Daraufhin hat die Antragsgegnerin den Beigeladenen Ende Juni 2013 erneut einen Bauschein erteilt, in dem die Baugenehmigung vom 22.11.2012 unter „Ersetzung“ mehrerer, dort im Einzelnen aufgeführter Pläne und Unterlagen „abgeändert“ wurde.(vgl. hierzu den Bauschein vom 25.6.2013 – 20120894 –) Auch gegen diese Änderungsgenehmigung haben die Antragsteller Widerspruch erhoben.

Die Beigeladenen haben ferner unter Verweis auf die Änderungsgenehmigung einen Abänderungsantrag (§ 80 Abs. 7 VwGO entspr.) gestellt. Dieser wurde vom Verwaltungsgericht im August 2013 unter Verweis auf ein fehlendes Rechtsschutzbedürfnis zurückgewiesen.(vgl. VG des Saarlandes, Beschluss vom 5.8.2013 – 5 L 864/13 –) Eine dagegen erhobene Beschwerde der Beigeladenen ist beim Senat unter dem Geschäftszeichen 2 B 409/13 anhängig.

II.

Die gemäß § 146 VwGO statthafte Beschwerde der Beigeladenen gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 3.5.2013 – 5 L 418/13 –, soweit die Antragsgegnerin darin verpflichtet worden ist, die Bauarbeiten zur Errichtung eines Wohnhauses auf den Parzellen Nr. 428/35, 26/17, 29/3 und 26/36 in Flur 23 der Gemarkung S… (Anwesen P…Straße) sofort vollziehbar einzustellen, ist zulässig und begründet. Den Antragstellern steht nach dem Ergebnis des Beschwerdeverfahrens kein Anordnungsanspruch (§ 123 Abs. 1 VwGO) auf Erlass einer Baueinstellung für diese Arbeiten durch die Antragsgegnerin zu (§ 81 Abs. 1 Satz 1 LBO 2004).

Da das Verwaltungsgericht den Antrag der Antragsteller auf Anordnung der nach § 212a Abs. 1 BauGB entfallenden aufschiebenden Wirkung ihrer Widersprüche gegen die den Beigeladenen im vereinfachten Verfahren nach § 64 LBO 2004 erteilte Baugenehmigung vom 22.11.2012 für den „Neubau eines Einfamilienwohnhauses“ zurückgewiesen hat, die Beigeladenen also insoweit durch die Entscheidung nicht „beschwert“ sind,(vgl. allgemein zur Rechtsmittelbefugnis Beigeladener (§ 65 VwGO) etwa OVG des Saarlandes, Urteil vom 11.11.2010 – 2 A 29/10 –, SKZ 2011, 17 ff. oder BRS 76 Nr. 200) ist für das vorliegende Beschwerdeverfahren davon auszugehen, dass sich deren Rechtsmittel ausschließlich gegen den stattgebenden Teil der Entscheidung des Verwaltungsgerichts hinsichtlich des zuvor erwähnten Anordnungsbegehrens richtet. Weil die Antragsteller gegen den ihren Antrag zurückweisenden Teil der Entscheidung kein Rechtsmittel eingelegt haben und diese Baugenehmigung wegen der Zurückweisung des darauf bezogenen Aussetzungsbegehrens (§ 80a Abs. 3 VwGO) gemäß § 212a Abs. 1 BauGB nach wie vor sofort vollziehbar ist, ist allerdings für ein Einschreiten der Antragsgegnerin auf der Grundlage der Ermächtigungsnorm des § 81 Abs. 1 LBO 2004 und damit auch für ihre von den Antragstellern begehrte Verpflichtung zur zumindest vorläufigen Einstellung der Arbeiten jedenfalls insoweit kein Raum, soweit sie Nachbarrechtsverstöße aus Vorschriften herleiten, die von dem Entscheidungsprogramm des vereinfachten Verfahrens in § 64 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LBO 2004 umfasst werden. Das betrifft sämtliche Anforderungen des Bauplanungsrechts, hier speziell unter den Aspekten der von den Antragstellern geltend gemachten Überschreitung einer aus der vorhandenen Umgebungsbebauung nach ihrer Ansicht abzuleitenden rückwärtigen Baugrenze(vgl. hierzu zuletzt OVG des Saarlandes, Beschluss vom 15.5.2013 – 2 B 51/13 –, SKZ 2013, 146, wonach die Frage eines „Einfügens“ mit Blick auf das Kriterium der überbaubaren Grundstücksfläche (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB) bezogen auf die im unbeplanten Bereich in Anlehnung an den Rechtsgedanken in § 23 Abs. 4 BauNVO 1990 zu ermittelnde Bautiefe, einen im Ansatz rein objektiven städtebaulichen Gesichtspunkt betrifft, weswegen die Nichtbeachtung einer – sofern im Einzelfall feststellbar – faktischen rückwärtigen Baugrenze für sich genommen keine nachbarlichen Abwehrrechte begründet) sowie des im Tatbestandsmerkmal des „Einfügens“ im hier einschlägigen § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB enthaltenen Gebots nachbarlicher Rücksichtnahme, insbesondere aber auch – ungeachtet der Frage intern ordnungsgemäßer Beteiligung der Landesdenkmalbehörde – die in der verfahrensrechtlichen Konzentrationsnorm des § 8 Abs. 8 Satz 1 SDSchG in das Baugenehmigungsverfahren (§ 64 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LBO 2004) und damit in die Entscheidungszuständigkeit der Antragsgegnerin übertragenen besonderen denkmalschutzrechtlichen Anforderungen, hier des den Umgebungsschutz von Einzeldenkmälern betreffenden § 8 Abs. 2 SDSchG.(vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschluss vom 29.10.2009 – 2 A 8/09 –, LKRZ 2010, 21, wonach – abweichend von der dahin geltenden Rechtsprechung des Senats – mit Blick auf die das Urteil Bundesverwaltungsgerichts zur Klagebefugnis des Denkmaleigentümers vom 21.4.2009 – 4 C 3.08 –, BauR 2009, 1281, davon auszugehen ist, dass der Eigentümer eines geschützten Kulturdenkmals jedenfalls dann berechtigt sein muss, die Genehmigung für ein benachbartes Bauvorhaben anzufechten, wenn dieses die Denkmalwürdigkeit seines Anwesens erheblich beeinträchtigt, die Ausfüllung dieser Vorgaben im Einzelnen indes den zuständigen Landesgesetzgebern und den Verwaltungsgerichten im Rahmen der Auslegung der landesrechtlichen Bestimmungen des Denkmalschutzrechts obliegt, das – auch mit Blick auf Art. 14 GG – unter subjektivrechtlichen Aspekten jedenfalls nicht jede nachteilige Veränderung der Umgebung eines Denkmals unterbinden muss) Einem Tätigwerden der Antragsgegnerin in diesem Bereich stünde daher die vollziehbare Baugenehmigung entgegen, da es insoweit an dem von § 81 Abs. 1 Satz 1 LBO 2004 für ein Tätigwerden tatbestandlich vorausgesetzten Widerspruch der Arbeiten zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften fehlt. Ein Anspruch auf Einschreiten der Behörde gegenüber dem Bauherrn ohne Vorliegen der in der einschlägigen Ermächtigungsgrundlage dafür genannten tatbestandlichen Voraussetzungen kann (auch) einem Nachbarn nicht zustehen. Für eine gerichtliche Verpflichtung ist daher insoweit von vorneherein kein Raum.

Hinsichtlich der vom behördlichen Entscheidungsprogramm des vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens und deswegen auch von der zuvor beschriebenen Sperrwirkung für ein bauaufsichtsbehördliches Einschreiten nicht erfassten Anforderungen kann nach dem Ergebnis des Beschwerdeverfahrens ebenfalls nicht (mehr) von einem Verstoß gegen im Zusammenhang mit nachbarlichen Einschreitensansprüchen allein beachtlichen materiellen Vorschriften des Bauordnungsrechts, hier konkret der nachbarschützenden Vorschriften über die vor Gebäudeaußenwänden auf dem Baugrundstück freizuhaltenden Abstandsflächen (§ 7 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 LBO 2004) ausgegangen werden. Für eine vorläufige Sicherung eines solchen Anspruchs der Antragsteller im Wege einstweiliger Anordnung (§ 123 Abs. 1 VwGO) besteht daher jedenfalls aus der insoweit maßgeblichen Sachlage im Zeitpunkt der Entscheidung im Beschwerdeverfahren kein Anlass.

Dieser Beurteilung sind auf die nach dem Ergehen der erstinstanzlichen Entscheidung seitens der Beigeladenen im Mai 2013 eingereichten Bauvorlagen zugrunde zu legen, die offenbar der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Rechnung tragen und eine Einhaltung der Abstandsflächenbestimmungen an der Nordseite des zu errichtenden Wohngebäudes sicherstellen sollen. Obwohl die bauordnungsrechtlichen Anforderungen – wie erwähnt – nicht Gegenstand der Entscheidung der Antragsgegnerin über den Bauantrag sind, ist hier auf die im Rahmen der auch für das vereinfachte Genehmigungsverfahren (§ 64 LBO 2004) nach § 1 Abs. 2 BauVorlVO 2011 geltenden umfassenden Bauvorlagenpflicht „geänderten Pläne“ abzustellen. Die Formulierungen des ergänzenden Bauantrags vom 24.5.2013 der Beigeladenen, in dem von zu „ersetzenden“ Bauvorlagen die Rede ist, und des Bauscheins vom 25.6.2013, der ausdrücklich eine „Abänderung“ der Baugenehmigung vom November 2012 enthält, verdeutlichen, dass die Beigeladenen beabsichtigen, das Vorhaben allein in dieser „geänderten Form“ zu realisieren. Nach diesen eindeutigen Formulierungen kann ferner keine Rede davon sein, dass die Beigeladenen, wie sie jetzt vortragen, lediglich „rein vorsorglich“ einen „Tekturantrag“ gestellt hätten. Die Baugenehmigung wurde – auf ihren entsprechenden Antrag – von der Antragsgegnerin eindeutig inhaltlich modifiziert, wie auch der von der Antragsgegnerin in Grün aufgebrachte Stempelaufdruck „ungültig“ auf den die Abstandsflächenermittlung betreffenden ursprünglichen Bauvorlagen zeigt. Eine zu dem ursprünglichen Verwaltungsakt gehörige Abstandsflächenberechnung steht – ob richtig oder falsch – hier daher nicht mehr zur Rede. Insbesondere ist für die Anerkennung eines im letzten Schriftsatz der Beigeladenen reklamierten schutzwürdigen Fortsetzungsfeststellungsinteresses, gerichtet auf die Feststellung der „Rechtswidrigkeit“ des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom Mai 2013, im Rahmen eines Anordnungsverfahrens nach § 123 VwGO sicher kein Raum. Die insoweit von ihnen angeführten „nachteiligen Kostenwirkungen“ stehen, da die Kostenverteilung vom Ausgang des Beschwerdeverfahrens abhängt, im Ergebnis nicht in Rede. Diese Einschätzung liegt auch dem Einwand der Antragsteller im vorliegenden Beschwerdeverfahren zugrunde, für dieses Rechtsmittel fehle den Beigeladenen mit Blick auf das von ihnen unter Hinweis auf die Änderung eingeleitete Abänderungsverfahren (§ 80 Abs. 7 VwGO entspr.) ein Rechtsschutzbedürfnis. Das trifft indes nicht zu. Es entspricht langjähriger Praxis des Senats in baurechtlichen Eilrechtsschutzverfahren, Änderungen einer streitgegenständlichen Baugenehmigung während eines anhängigen Beschwerdeverfahrens, die oft mit dem Ziel der Ausräumung erstinstanzlich festgestellter Nachbarrechtsverstöße vorgenommen werden, zu berücksichtigen und auf den Inhalt der geänderten Baugenehmigung abzustellen, soweit nicht der sich gegen das Vorhaben wendende Nachbar – hier die Antragsteller – seine Bedenken als ausgeräumt ansieht und eine entsprechende verfahrensbeendende Erklärung abgibt. Bauherrinnen und Bauherren sind in diesen Fällen – also vor dem Abschluss des noch in der Beschwerdeinstanz anhängigen Eilrechtsschutzverfahrens – nicht auf die Stellung von Abänderungsanträgen verwiesen. Das ist auch verfahrensrechtlich unter dem Gesichtspunkt der Prozessökonomie sinnvoll, wie gerade der vorliegende, durch eine insoweit unnötige Verdopplung anhängiger Verfahren gekennzeichnete Fall zeigt. Die Baugenehmigung in ihrer früheren Fassung und mit dem ursprünglichen Inhalt und damit auch das Vorhaben in seiner ursprünglichen Ausgestaltung existieren nicht mehr. Diese Grundsätze gelten in gleicher Weise, wenn nicht erst recht für das vereinfachte Genehmigungsverfahren nach § 64 LBO 2004, wenn die neuen Pläne und Bauvorlagen allein rechtliche Gesichtspunkte betreffen, die – wie hier die Abstandsflächenbestimmungen – nach dem insoweit eindeutigen Willen des Landesgesetzgebers seit 2004 – nicht mehr zum Entscheidungsgegenstand der Unteren Bauaufsichtsbehörde gehören. Es ist nicht Sache der Verwaltungsgerichte, die in vielen Fällen, so auch hier, deutlich werdende Zweifelhaftigkeit des Sinns dieser gesetzgeberischen Entscheidung beim Zuschnitt des Prüfungsprogramms in § 64 Abs. 2 Satz 1 LBO 2004 ungeachtet der Verpflichtung zur Vorlage entsprechender Bauvorlagen (§ 1 Abs. 2 BauVorlVO 2011), zu hinterfragen. Dass diese Konstruktion sowohl bei Bauherrinnen beziehungsweise Bauherren und Nachbarn, aber auch bei den handelnden Behörden und gegebenenfalls mit einer entsprechenden „Verdopplung“ in der Abwicklung entsprechender Nachbarrechtsbehelfsverfahren konfrontierten Gerichten Probleme aufwirft, wird (auch) an dem vorliegenden Fall deutlich. Der sich auf die frühere Fassung der Baugenehmigung beziehende Beschwerdevortrag der Beigeladenen ist daher überholt. Abgesehen von der – wie beschrieben – Eindeutigkeit der Formulierungen des Änderungsbauantrags und der geänderten Baugenehmigung gehen offensichtlich auch die Beigeladenen von der Existenz einer (geänderten) Baugenehmigung aus. Das belegt die Stellung des Abänderungsantrags (§ 80 Abs. 7 VwGO entspr.) unter Verweis auf die nachträgliche inhaltliche Änderung der Genehmigung vom November 2012, den im Übrigen die Antragsteller ausweislich eines Schriftsatzes vom 22.7.2013 (Seite 2 unten) unter Hinweis auf die Anhängigkeit der vorliegenden Beschwerde und den insoweit „selben Streitgegenstand“ ebenfalls – insoweit dann im Ergebnis zu Recht – für unzulässig halten.

Auf der Grundlage der demnach im Ergebnis hier allein maßgeblichen entsprechend modifizierten Bauvorlagen zur unter dem 25.6.2013 „geänderten“ Baugenehmigung vom 22.11.2012 unterliegt die Einhaltung der nach § 7 LBO 2004 erforderlichen Abstandsflächen an der für die subjektive Rechtsstellung der Antragsteller allein maßgeblichen Nordseite des Bauvorhabens keinen durchgreifenden Bedenken. Die Änderung besteht im Wesentlichen darin, dass nach dem nunmehrigen Konzept die Abgrabungen des natürlichen Geländes in einem wesentlich eingeschränkteren Maße als ursprünglich vorgesehen vorgenommen werden. Der nach Abschluss der Baumaßnahme verbleibende Geländeverlauf orientiert sich auch im Bereich des zur P…Straße hin vorgesehenen Gebäudeteils mit Treppenhaus weitgehend an der vorhandenen natürlichen Geländeoberfläche im Bereich der „Hauskante“, die im Regelfall den unteren Bezugspunkt für die Ermittlung der Wandhöhe (§§ 2 Abs. 7, 7 Abs. 4 Satz 2 LBO 2004) und damit der erforderlichen Tiefe der auf dem Baugrundstück vor der Gebäudeaußenwand freizuhaltenden Abstandsflächen (§ 7 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 LBO 2004) bildet. Insoweit haben die Beigeladenen – wohl mit Blick auf die von den Antragstellern angeführte, zu § 6 Abs. 4 LBO 1996 ergangene Rechtsprechung des Senats betreffend „manipulierende“, die bauliche Ausnutzbarkeit eines Grundstücks erhöhende Abgrabungen vor Gebäudeaußenwänden(vgl. dazu insgesamt Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, 2. Auflage 2005, Kp VIII, Rn 44 und 45 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung) eine abschnittsweise Berechnung(vgl. dazu speziell OVG des Saarlandes, Beschluss vom 13.10.1998 – 2 W 7/98 –, BRS 60 Nr. 109) vorgenommen und in deren Rahmen auf die nach der Veränderung des Geländes durch die Abgrabung geschaffene, jetzt nur noch im Bereich des vorderen Teils des Hauses vergleichsweise tiefer liegende Geländeoberfläche abgestellt. Für diesen 1,55 m tiefen Wandabschnitt („1“) ergibt sich bei einer dort freistehenden Wandfläche von 13,33 qm („F 1“) eine mittlere Wandhöhe von (13,33 qm : 1,55 m =) 8,60 m und daraus durch Multiplikation mit dem Faktor 0,4 eine erforderliche Abstandsflächentiefe von 3,44 m. Damit liegt die gemäß § 7 Abs. 5 LBO 2004 notwendige Abstandsfläche bei einem sich aus den Grundrissen ergebenden seitlichen Grenzabstand von linksseitig durchgehend 3,91 m auch in diesem Gebäudeteil vollständig auf dem Baugrundstück (Parzelle Nr. 428/35). Das der vordere Teil der dem Grundstück der Antragsteller zugekehrten Außenwand bis in Höhe der straßenseitigen Außenwand des Dachgeschosses als ein Abschnitt bewertet wurde, unterliegt keinen durchgreifenden Bedenken. Selbst wenn man – eher fernliegend – auf der Grundlage der (korrigierten) Nordansicht zu der Wandfläche F 1 die Flächen der dort optisch von der Seite her in Erscheinung tretenden beiden Geländestützmauern (ca. 2 x 0,5 m x 1 m = 1 qm) in vollem Umfang hinzuaddieren wollte, ergäbe sich bei einer dann maßgeblichen Wandfläche von 14,33 qm eine maßgebliche mittlere Wandhöhe von (14,33 qm : 1,55 m =) 9,245 m und eine Abstandsflächentiefe von (x 0,4 =) 3,698 m. Das zeigt, dass sich die nunmehrige Planung der Beigeladenen abstandsflächenrechtlich wegen verbleibender Spielräume auf der „sicheren Seite“ bewegt. Da es sich bei der gesonderten abschnittsweise gemittelten Betrachtung um die aus Bauherrensicht ungünstigste Variante der Abstandsflächenberechnung handelt, tritt das von den Antragstellern erstinstanzlich angesprochene, sich aus den Mittelungsregeln in bestimmten Konstellationen bei rückseitig ansteigenden Geländeverläufen ergebende „Gerechtigkeitsproblem“ hierbei von vorneherein nicht auf.(vgl. dazu die erstinstanzlich von den Antragstellern in Bezug genommene Literaturstelle bei Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, 2. Auflage 2005, Kp XI, Rn 189) Darauf muss zusätzlich deswegen hier nicht eingegangen werden, da damit allenfalls ein Bedürfnis angesprochen wäre, derartige – nochmals: hier nicht in Rede stehende – systematische Widersprüche des Ergebnisses von Mittelwertbildungen zu den Grundanliegen der Abstandsflächenbestimmungen (gegebenenfalls) über das nach dem eingangs Gesagten im vorliegenden Beschwerdeverfahren hinsichtlich (nur) des Einschreitensbegehrens der Antragsteller nicht zu thematisierende planungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme „aufzufangen“. Auch dafür besteht, das sei deshalb nur ergänzt, im konkreten Fall erkennbar kein Bedürfnis.

Die seitens der Antragsteller im Rahmen des Änderungsverfahrens vor dem Verwaltungsgericht erhobene Forderung, auch hinsichtlich der in der (neuen) Abstandsflächenberechnung enthaltenen Wandfläche „F2“ eine gesonderte Berechnung – gemeint wohl – für deren aus Sicht der P…Straße gesehen vorderen Teil vorzunehmen, rechtfertigt nicht die Annahme eines voraussichtlichen Verstoßes gegen die Abstandsflächenbestimmungen zu ihren Lasten. Da die Planung – bezogen auf den Endzustand – insoweit keine Veränderung des vorhandenen Geländes im Bereich der „linken Hauskante“, insbesondere keine Abgrabungen vorsieht, geht dieser Einwand letztlich ins Leere. Dass sich für den vordersten Punkt dieses Wandabschnitts einschließlich des nach Norden auf der Außenwand aufsitzenden obersten Geschosses (Dachgeschoss) eine maximale Höhe über vorhandenem Gelände von (8,46 m + 2,27 m =) 10,73 m und daraus ein seitliches Abstandserfordernis von (x 0,4 =) 4,292 m ergäbe, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Bei geneigten natürlichen Geländeoberflächen schreibt das saarländische Abstandsflächenrecht – mit allen sich daraus ergebenden „Unwägbarkeiten“ – in dem § 7 Abs. 4 Satz 4 LBO 2004 nach wie vor ausdrücklich eine Mittelung vor. Weil das Gelände in diesem Abschnitt der Wand im hinteren Teil des Gebäudes nur sehr flach zur Hausvorderseite hin geneigt ist und erst nach etwa 2/3 der Tiefe dieses Wandabschnittes stärker abzufallen beginnt, bestehen auch keine durchgreifenden Bedenken dagegen, dass bei der Mittelung hier nicht schematisch die so genannte Eckpunktbetrachtung, bei der sich für die Wandhöhe H7 ein knapp nicht eingehaltenes Abstandserfordernis von (10,73 m + 9,18 m = 19,91 m : 2 = 9,955 x 0,4 =) 3,982 m ergeben hätte, zugrunde gelegt, sondern auch hier auf die bei innerhalb eines Wandabschnitts ungleichmäßig abfallendem Gelände zu sachgerechteren Ergebnissen führende Flächenbetrachtung zurückgegriffen wurde.(vgl. dazu Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, 2. Auflage 2005, Kp VIII, Rn 44; siehe auch Heintz in Gädtke/Temme/Heintz/Czepuck, BauO NRW, 12. Auflage § 6 Rn 204) Sie führt zu einer im Sinne des § 7 Abs. 4 Satz 4 LBO 2004 anzusetzenden mittleren Wandhöhe von (95,14 qm : 9,90 m =) 9,61 m und einem sich daraus ergebenden und eingehaltenen Tiefenerfordernis der Abstandsfläche von 3,844 m. Bei den geschilderten Geländeverläufen ist übrigens auch insoweit das unter dem – hier ohnehin nicht in Rede stehenden – bauplanungsrechtlichen Aspekt des Rücksichtnahmegebots geschilderte „Gerechtigkeitsproblem“ wegen eines „in die Länge Ziehens“ des Gebäudes nach hinten erkennbar nicht gegeben. Im Grundsatz bleibt allerdings eines festzuhalten: Der Umstand, dass der saarländische Landesgesetzgeber im Abstandsflächenrecht, hier speziell in § 7 Abs. 4 Satz 4 LBO 2004, nach wie vor keine echte Projektionslösung gewählt hat (vgl. dazu etwa Art. 6 Abs. 4 BayBO),(vgl. hierzu Simon /Busse, BayBO 2008, Art. 6 Rn 151) sondern ein Mittelungsverfahren vorschreibt, verdeutlicht ohne weiteres, dass damit auch aus Sicht der betroffenen Grenznachbarn einzelne Wandhöhen zulässig sind, die bei einer punktuellen Betrachtung das Maß von 0,4 H überschreiten.

Ob die Baumaßnahme der Beigeladenen abstandsflächenrechtlich unter die – aus Sicht der Bauherrinnen und Bauherren günstige – im Jahre 2004 vom Landesgesetzgeber in Reaktion auf die zuvor genannte, aus Sicht der Bauherrinnen und Bauherren strenge Rechtsprechung des Senats zu „manipulierenden“ Geländeabgrabungen in das Abstandsflächenrecht eingefügte Vergünstigung des § 7 Abs. 6 Nr. 3 LBO fällt,(vgl. Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, 2. Auflage 2005, Kp VIII, Rn 46) wonach bestimmte größenmäßig begrenzte Abgrabungen unter den dort im Einzelnen geregelten Voraussetzungen als abstandsflächenrechtlich irrelevant zu behandeln sind, bedarf daher hier keiner Vertiefung. Ob und wenn ja welche Bedeutung der im Beiblatt zur Baugenehmigung vom 22.11.2012 enthaltenen „Festlegung“ der „natürlichen Geländeoberfläche“ als „Bemessungsgrundlage“ für die Abstandsfläche zukam, spielt ebenfalls keine Rolle (mehr).(vgl. dazu allgemein Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, 2. Auflage 2005, Kp VIII, Rn 11 bis 15)

Verstöße gegen sonstige außerhalb des Entscheidungsprogramms des § 64 Abs. 2 Satz 1 LBO 2004 liegende nachbarschützende Vorschriften sind nach gegenwärtigem Erkenntnisstand nicht ersichtlich.

Im Ergebnis war daher der Beschwerde der Beigeladenen gegen den stattgebenden Teil des Beschlusses des Verwaltungsgerichts zu entsprechen und der Antrag der Antragsteller insgesamt, also auch hinsichtlich des Einschreitensbegehrens im Wege der sofortigen Einstellung der Bauarbeiten zurückzuweisen. Ungeachtet verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen im Eilrechtsschutzverfahren fällt die Beachtung nachbarrechtlicher Anforderungen bei der Ausführung des Bauwerks generell, auch was die Ausnutzung der Baugenehmigung anbelangt (§ 212a Abs. 1 BauGB), vor Abschluss etwaiger Rechtsbehelfsverfahren in der Hauptsache in die Risikosphäre der Bauherrinnen und Bauherren. Das betrifft hier insbesondere auch die Richtigkeit der den vorstehenden Ausführungen zugrunde gelegten Wandflächeninhalten (Nordansicht, F1 und F2), die nach der Vorlage auf einer „CAD-Berechnung“ basieren. Durchgreifende Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Angaben sind aktuell nicht ersichtlich.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1 und Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO, 100 ZPO. Ob – wie das Verwaltungsgericht offenbar meint – bei derartigen kombinierten Anträgen von Nachbarn in einem baurechtlichen Eilrechtschutzverfahren im Falle der Verpflichtung der Baubehörde zum Einschreiten und einer gleichzeitigen Zurückweisung des Aussetzungsbegehrens hinsichtlich einer dasselbe Vorhaben betreffenden Baugenehmigung von einem Unterliegen des jeweiligen Antragstellers „nur zu einem geringen Teil“ im Verständnis des § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO ausgegangen werden kann, erscheint zumindest sehr zweifelhaft, bedarf aber hier keiner weiteren Vertiefung. Nach dem Ausgang des Beschwerdeverfahrens waren den Antragstellern, deren Begehren (beide) im Ergebnis erfolglos geblieben sind, die Kosten des Verfahrens insgesamt aufzuerlegen. Hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen auch in erster Instanz war ein Erstattungsausspruch nach § 162 Abs. 3 VwGO wegen der Übernahme eigener Kostenrisiken durch deren Antragstellung (§ 154 Abs. 3 VwGO) gerechtfertigt.

Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3, 52 Abs. 1, 47 GKG.

Der Beschluss ist nicht anfechtbar.

Tenor

Die Beschwerden der Antragsgegnerin und der Beigeladenen gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 14.2.2012 – 5 L 1918/11 – werden zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin und die Beigeladene tragen im Beschwerdeverfahren jeweils die eigenen außergerichtlichen Kosten sowie die übrigen Kosten zu je 1/2.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin ist Eigentümerin einer Wohnung im Erdgeschoss des Anwesens C-Straße in B-Stadt. Sie wendet sich gegen den Neubau eines Mehrfamilienhauses mit acht Wohneinheiten auf der in südöstlicher Richtung benachbarten, bisher baufreien Parzelle Nr. 44/8 in Flur 20 der Gemarkung S. Diese ist insgesamt 24 m breit und weist ein von der Straße her abfallendes Gelände auf. Die Grundstücke liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans „W“ der Antragsgegnerin aus dem Jahr 1980, der neben der Ausweisung eines reinen Wohngebiets (WR, § 3 BauNVO 1977) unter anderem Festsetzungen zum zulässigen Maß der baulichen Nutzung (Geschossflächenzahl 0,7, Zahl der Vollgeschosse „II = I + IS“, Höhenlage in Bezug zur Straße), der überbaubaren Grundstücksfläche durch zwei parallel verlaufende Baugrenzen im Abstand von etwa 20 m, der Bauweise (Einzel- und Doppelhäuser, jeweils mit Längenvorgaben) und – in gestalterischer Hinsicht – zudem hinsichtlich der Dach- und Firstrichtung enthält.

Nachdem die Bauarbeiten im Mai 2011 unter Verweis auf das Fehlen einer erforderlichen Genehmigung eingestellt worden waren,(vgl. dazu den Bescheid der Antragsgegnerin vom 2.5.2011 – 20100827 –) beantragte die Beigeladene im September 2011 bei der Antragsgegnerin die Erteilung einer Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren für das Vorhaben „Neubau Stadtresidenz als Mehrfamilienwohnhaus“ sowie Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans wegen der Überschreitung der rückseitigen Baugrenze durch die vorgesehenen Balkone, wegen abweichender Ausführung des Daches (Flach- statt Satteldach) und wegen „Vollgeschossigkeit Kellergeschoss“. Nach den beigefügten Plänen vom 14.9.2011 sollten jeweils zwei Wohnungen im Unter-, Erd- und Obergeschoss sowie in einem darauf aufgesetzten Staffelgeschoss ausgeführt werden.

Mit einem „Zulassungsbescheid“ vom 9.11.2011 erteilte die Antragsgegnerin der Beigeladenen unter Bezugnahme auf den § 68 Abs. 3 LBO 2004 mehrere Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans, und zwar im Einzelnen wegen einer Überschreitung der Zahl der Vollgeschosse „um ein Vollgeschoss (Untergeschoss)“, der festgesetzten Geschossflächenzahl, wegen Überschreitung der „hinteren Baugrenze mit den Balkonen“ und wegen Abweichungen von der Bauweise in Form einer „Überschreitung der maximalen Gebäudebreite sowie der im Bebauungsplan vorgeschriebenen Dachform. Der Bescheid enthält keine Begründung. In einem Anschreiben vom selben Datum an die Beigeladene heißt es, die Abweichungen seien unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar, da sie „im Bebauungsplangebiet mehrfach auffindbar“ seien.

Ende Dezember 2011 hat die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht beantragt, die Antragsgegnerin zur Einstellung der zwischenzeitlich wieder aufgenommenen Arbeiten an dem Vorhaben zu verpflichten. Anfang Januar 2012 hat die Antragstellerin auch Widerspruch gegen den Zulassungsbescheid erhoben.

Unter dem 25.1.2012 hat das Verwaltungsgericht die Beteiligten darauf hingewiesen, dass es sich „in der Sache“ um einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Zulassungsbescheid vom 9.11.2011 und, soweit dieser keine Regelung treffe, um einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung handele. Mit Blick auf das letztgenannte Begehren habe die Antragstellerin wohl einen „wunden Punkt“ getroffen, weil die von den jeweiligen Nachbargrundstücken aus gesehen „hinter den Garagengebäuden aufstehenden Wandabschnitte“ nicht die notwendigen Abstandsflächen einhielten. Im Verhältnis zur Parzelle Nr. 44/7 (Anwesen Nr. ...), in dem die Antragstellerin „wohl als Eigentümerin wohne“, müsse diese Wand einen Grenzabstand von 4,22 m wahren, wohingegen dieser in den Plänen lediglich mit 3,99 m vermaßt sei.

Die Beigeladene hat daraufhin Veränderungen des Bauvorhabens in den Plänen vorgenommen. Darin wurden nach den Feststellungen in der erstinstanzlichen Entscheidung unter anderem die Dachkonstruktion in der Höhe sowie die Grundflächen insgesamt reduziert und die zuvor angesprochenen Außenwände im Bereich des Staffelgeschosses um 0,16 m zurückgesetzt. In der neuen Abstandsflächenberechnung ist unter A 04.2 für diesen Wandabschnitt ausgehend von einer mittleren Wandhöhe von 10,36 m eine erforderliche Abstandsflächentiefe von 4,14 m berechnet und in dem Abstandsflächenplan – bezogen auf die 16 cm zurückgesetzte Außenwand im Staffelgeschoss als Grenzabstand ausgewiesen. Der Grundriss und der Lageplan stellen im Bereich des Staffelgeschosses einen entsprechenden Abstand dar. Mit Blick auf einen weiteren Hinweis des Verwaltungsgerichts, wie der Vollwärmeschutz gewährleistet werden solle, hat die Beigeladene ferner einen „Nachweis über energiesparenden Wärmeschutz“ des Dipl.-Ing. S vorgelegt.

Durch Zulassungsbescheid vom 2.2.2012 wurden der Beigeladenen daraufhin bezüglich derselben Festsetzungen des Bebauungsplans Befreiungen für das geänderte Vorhaben erteilt. Auch diesen Bescheid hat die Antragstellerin angefochten.

Zur Begründung ihrer Anträge hat sie im Wesentlichen geltend gemacht, das Vorhaben halte in mehrfacher Hinsicht die Abstandsflächen nicht ein und widerspreche „trotz aller Ausnahmegenehmigungen“ den Festsetzungen des maßgeblichen Bebauungsplans, weil vier Vollgeschosse geplant seien und die Oberkante des Erdgeschossfußbodens bezogen auf die Gebäudemitte 18 cm über dem Niveau des höchsten Straßenpunktes liege. Auf der Grenze zu ihrem Grundstück sei auf der gesamten Länge unter Verstoß gegen das Abstandsflächenrecht eine „senkrecht ansteigende Aufschüttung“ ausgeführt worden. Die „riesige Baumasse“ des Neubaus entziehe ihrer Wohnung Licht und Luft in einem nach den Maßstäben des Rücksichtnahmegebots nicht akzeptablen Maß. Ihre Lebensqualität und der Wert ihres Wohnungseigentums würden erheblich beeinträchtigt. Daraus ergebe sich eine subjektive Rechtsverletzung ihrerseits. Die Befreiungen seien evident ermessensfehlerhaft. Letztlich werde durch sie der Bebauungsplan außer Kraft gesetzt. Dessen Beachtung oder Änderung stünden nicht im Belieben der Unteren Bauaufsichtsbehörde.

Die Antragsgegnerin hat in ihrer Stellungnahme ausgeführt, es sei richtig, dass das Maß der zugelassenen Abweichungen in dem Bereich in den letzten Jahrzehnten „weitgehend“ gewesen sei, so dass die Auffassung vertreten werden könne, dass einzelne Festsetzungen des Bebauungsplans funktionslos geworden seien. Abweichungen von nachbarschützenden Festsetzungen seien jedoch nicht zugelassen worden. Hinsichtlich der Abstandsflächen finde zwar in dem hier durchzuführenden Genehmigungsfreistellungsverfahren keine Überprüfung statt. Mit Blick auf die „Projektgeschichte“ habe sie – die Antragsgegnerin – vom städtischen Vermessungsamt die Höhe des natürlichen Geländeverlaufs an beiden seitlichen Grenzen des Baugrundstücks ermitteln und auch ein Mittelhöhenprofil des Grundstücks erstellen lassen. Die Unterlagen seien der Antragstellerin erläutert worden. Deren Einwände seien daher unverständlich. Ob der in den Plänen nicht dargestellte Vollwärmeschutz in den Abstandsflächen aufgebracht werden müsse, sei aus den Plänen nicht erkennbar. „Genehmigt“ sei ein bestimmter Grenzabstand der „fertigen Wand“. Zudem sei es möglich, die Einhaltung der Energieeinsparverordnung auf andere Weise als durch Anbringung eines umfänglichen äußeren Vollwärmeschutzes zu gewährleisten. Die von der Antragstellerin beanstandeten größeren Aufschüttungen seien in den im Freistellungsverfahren eingereichten Plänen nicht dargestellt. Die Maßnahmen seien in der „ersten Bauzeit“ im Frühjahr 2011 ausgeführt worden, von der Baueinstellung betroffen und seither nicht fortgeführt worden. Die Beigeladene habe einen Rückbau bis zur Fertigstellung zugesagt. Hinsichtlich des von der Antragstellerin beanstandeten Staffelgeschosses sei bereits im Oktober 2010 eine Abweichung zugelassen worden.(vgl. den Bescheid vom 28.10.2010 – 20100827 –) Die Festsetzung sei ohnehin nicht nachbarschützend.

Das Verwaltungsgericht hat im Februar 2012 die aufschiebende Wirkung der Widersprüche der Antragstellerin gegen die Zulassungsbescheide vom 9.11.2011 und vom 2.2.2012 angeordnet und gleichzeitig die Antragsgegnerin verpflichtet, die Bauarbeiten sofort vollziehbar einzustellen. In der Begründung ist ausgeführt, soweit die Arbeiten auf der förmlichen Zulassungsentscheidung der Antragsgegnerin vom 2.2.2012 beziehungsweise – da insoweit kein förmlicher Verzicht der Beigeladenen als Bauherrin erklärt worden sei – vom 9.11.2011 beruhten und davon gedeckt seien, gelte der Vorrang des auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der dagegen eingelegten Widersprüche gerichteten Aussetzungsverfahrens. Diesen Anträgen sei zu entsprechen. Die Festsetzungen im Bebauungsplan „W“ zum Maß baulicher Nutzung, zur überbaubaren Grundstücksfläche, zur Bauweise und zur Gestaltung des Daches, von denen die Antragsgegnerin als Gemeinde Befreiungen erteilt habe, dienten grundsätzlich städtebaulichen Zwecken, nicht dem Schutz der Nachbarn. Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsgegnerin ihnen bei Erlass der Satzung im konkreten Fall eine nachbarschützende Wirkung beilegen wollte, ergäben sich aus dem Bebauungsplan und der zugehörigen Begründung nicht. Bei Befreiungen von nicht nachbarschützenden Festsetzungen eines Bebauungsplans komme eine Nachbarrechtsverletzung nur unter dem Gesichtspunkt des Rücksichtnahmegebots in Betracht. Dessen Verletzung durch das im Bau befindliche Vorhaben der Beigeladenen sei allerdings überwiegend wahrscheinlich. „Unproblematisch“ erscheine in dem Zusammenhang allein die Befreiung von der festgesetzten Bauweise, da es für die Antragstellerin keinen Unterschied mache, ob auf dem Nachbargrundstück ein 18 m breites Einzel- oder Doppelhaus stehe. Die übrigen vier Befreiungen seien bei isolierter Betrachtung ebenfalls nicht geeignet, eine Nachbarrechtsverletzung zu begründen, führten aber in ihrer Kumulierung zur Zulässigkeit eines die Planvorgaben deutlich überschreitenden, mehr als doppelt so großen Bauvorhabens, das aller Voraussicht nach eine erdrückende Wirkung auf die plankonform bebauten Nachbargrundstücke haben werde. Ohne diese Befreiungen müsste die Antragstellerin ein Gebäude hinnehmen, das ein Sockel- und ein darüber liegendes zweites Vollgeschoss mit einem in Traufenstellung zur Straße ausgerichteten Satteldach mit einer Neigung zwischen 150 und 300 aufwiese und bei dem die Oberkante des Erdgeschossfußbodens in der Gebäudemitte auf dem Niveau des höchsten Straßenpunktes läge. Ausgehend von einer Geschosshöhe von 3 m ergäbe das unter Berücksichtigung des Gefälles eine maximal zulässige Seitenfront zu den Nachbargrundstücken von 6 m Höhe und 20 m Tiefe, also in der Fläche von 120 m2. Bei Zulassung eines weiteren Vollgeschosses vergrößere sich diese Fläche um 50 %. Die Erweiterung des Gebäudes um die Balkone führe in ihrer Wirkung zu einer Vergrößerung um rund 2,50 m (Tiefe) mal 6 m (Höhe), also 15 m2. Schließlich erweitere das durch die Befreiung von der festgesetzten Dachform ermöglichte Staffelgeschoss die – wenn auch teilweise zurückversetzte – Wandfläche zu den Nachbargrundstücken um weitere (3 m x 18 m =) 54 m2. Die nicht förmlich zugelassene Abweichung von der maximal zulässigen Höhenlage in der Gebäudemitte um 18 cm führe zu einer weiteren Erhöhung des Baukörpers an den beiden Seitenwänden. Insgesamt ermögliche die Summe der Befreiungen eine mehr als doppelt so große, wenn auch gestaffelte Seitenwandfläche zu den Nachbargrundstücken, die die von § 7 LBO 2004 gebotenen Abstandsflächen (nur) im letzten Entwurf „punktgenau“ einhielten. Daher stelle sich das Vorhaben gegenüber der Antragstellerin aller Voraussicht nach als rücksichtslos dar, weil es auf die plankonformen Nachbargebäude erdrückend wirke, was im konkreten Einzelfall durch die ausgewiesenen Abstandsflächen nicht in dem gebotenen Maß aufgefangen werde. Der zugelassene Baukörper liege gerade bezüglich der räumlichen Wirkung auf das angrenzende Grundstück der Antragstellerin „weit jenseits dessen“, was sie nach den Vorgaben des Bebauungsplans für ihre Umgebungsbebauung erwarten könne. Die Kombination aus entstehender Wandhöhe und Bautiefe lasse das Bauwerk mit hoher Wahrscheinlichkeit als erdrückend und damit gegenüber den Angrenzern rücksichtslos erscheinen. Erschwerend komme hinzu, dass das Staffelgeschoss nach der im Jahr 1980 geltenden Landesbauordnung, auf die der Bebauungsplan verweise, ein Vollgeschoss sei und dass die Antragsgegnerin der Beigeladenen mit einem Abweichungsbescheid vom Oktober 2010 – allerdings offenbar für ein anderes Vorhaben – eine Befreiung erteilt habe, diese aber in die späteren Zulassungsbescheide mit aufgenommen habe. Unter Zugrundelegung der Definition des § 2 Abs. 5 LBO 1965/74 habe das Vorhaben vier statt der nach dem Bebauungsplan zulässigen zwei Vollgeschosse. Da sich der Ausgang der Widerspruchsverfahren daher als „sehr erfolgversprechend“ erweise, sei dem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Rechtsbehelfe stattzugeben gewesen. Daraus ergebe sich auch ein Anspruch der Antragstellerin auf Erlass und gegebenenfalls Durchsetzung einer vorläufigen Einstellung der Bauarbeiten durch die Antragsgegnerin. Darüber hinaus halte das Bauvorhaben in der zuletzt präsentierten Form die Abstandsflächen zum Grundstück der Antragstellerin zwar ein, sei aber hinsichtlich des Vollwärmeschutzes „zumindest zweifelhaft dargestellt“. Nach der Beschreibung bestehe die Gesamtkonstruktion der Außenwände aus „Mauerstein 24 + Vollwärmeschutz 12 EnEV“. In den Plänen finde sich aber keine Darstellung von 36 cm dicken Außenwänden. Deshalb werde für die weiteren Planungen darauf hingewiesen, dass die Vergünstigung für Außenwandverkleidungen in dem § 8 Abs. 2 Nr. 4 LBO 2004 nur nachträgliche Maßnahmen erfasse, die bei Errichtung des Gebäudes rechtlich nicht gefordert gewesen seien. Soweit die Antragstellerin die Aufschüttungen und die errichteten Stützmauern für nach Abstandsflächenrecht unzulässig halte, fehle ein Anordnungsgrund für den Erlass einer Baueinstellung und eine Beseitigungsanordnung im Wege einstweiliger Anordnung komme wegen der damit verbundenen Vorwegnahme der Hauptsache nicht in Betracht.

Gegen diesen Beschluss des Verwaltungsgerichts richten sich die Beschwerden sowohl der Antragsgegnerin als auch der Beigeladenen. Unter dem 23.2.2012 hat die Beigeladene gegenüber der Antragsgegnerin auf die Rechte aus dem Zulassungsbescheid vom 9.11.2011 verzichtet.

II.

Die Beschwerden der Antragsgegnerin und der Beigeladenen gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 14.2.2012 – 5 L 1918/11 –, mit dem zum einen die aufschiebende Wirkung der von der Antragstellerin erhobenen Widersprüche gegen die Zulassungsbescheide vom 9.11.2011 und von 2.2.2012 angeordnet worden ist und zum anderen die Antragsgegnerin verpflichtet wurde, die Arbeiten zur Errichtung des Mehrfamilienhauses auf der Parzelle Nr. 44/8 in Flur 20 der Gemarkung S sofort vollziehbar einzustellen, sind nicht begründet.

A.

Das Verwaltungsgericht hat dem auf der Grundlage des § 123 Abs. 1 VwGO zu beurteilenden Begehren der Antragstellerin auf bauaufsichtsbehördliches Einschreiten zu Recht entsprochen. Dabei ist zunächst – klarstellend – davon auszugehen, dass dieses Begehren nicht die von der bauaufsichtsbehördlichen Anordnung vom 2.5.2011 erfassten Arbeiten zur Errichtung von Stützmauern und Aufschüttungen im rückwärtigen Grundstücksteil umfasst. Sie wurden in der Folge nach dem unwidersprochenen Vortrag der Antragsgegnerin eingestellt und seither nicht wieder aufgenommen. Dem insoweit in der erstinstanzlichen Entscheidung enthaltenen – zutreffenden – Hinweis auf das Fehlen eines Anordnungsgrundes ist die Antragstellerin nicht entgegengetreten.

Hinsichtlich des geplanten Mehrfamilienhauses der Beigeladenen liegen hingegen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 81 Abs. 1 Satz 1 LBO 2004 für den Erlass einer Baueinstellungsanordnung vor. Nach dem derzeitigen Erkenntnisstand spricht sehr viel dafür, dass die nach § 7 Abs. 1 LBO 2004 vor den Außenwänden des Gebäudes einzuhaltenden und hinsichtlich ihrer Tiefe nach den Vorgaben des § 7 Abs. 4 und 5 LBO 2004 zu ermittelnden Abstandsflächen an der dem Grundstück der Antragstellerin zugekehrten Seite des Bauvorhabens nicht vollständig auf dem Baugrundstück (§ 7 Abs. 2 Satz 1 LBO 2004) liegen werden. Die Nichtbeachtung dieser anerkannt nachbarschützenden landesrechtlichen Vorschriften würde der Antragstellerin als direkter Grundstücksnachbarin während der Bauphase grundsätzlich ungeachtet des der Behörde in § 81 Abs. 1 LBO 2004 eingeräumten Ermessens und unabhängig von einer tatsächlichen Betroffenheit einen subjektiven Anspruch auf Tätigwerden der zuständigen Bauaufsichtsbehörde, hier der Antragsgegnerin, vermitteln. Da der Regelungsgehalt des Zulassungsbescheids der Antragsgegnerin vom 2.2.2012 ausschließlich bauplanungsrechtliche Fragen betrifft, entfaltet er hinsichtlich der hier in Rede stehenden bauordnungsrechtlichen Anforderungen an das Bauvorhaben der Beigeladenen keine Sperrwirkungen für das von der Antragstellerin begehrte bauaufsichtsbehördliche Einschreiten. Insoweit ist daher auch das Aussetzungsverfahren (§§ 123 Abs. 5, 80a, 80 Abs. 5 VwGO) nicht vorrangig. Nach dem Vorbringen der Beteiligten ist ferner davon auszugehen, dass die Antragstellerin, die als Anschrift „C-Straße“ angibt, auch hinsichtlich der an das Baugrundstück angrenzenden Parzelle Nr. 44/7, für die der Katasterauszug – insoweit unverbindlich – die Adresse „...“ ausweist, als Wohnungseigentümerin die notwendige dingliche Berechtigung zur Geltendmachung derartiger Abwehransprüche gegenüber dem Bauvorhaben besitzt.(vgl. im Einzelnen Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, 2. Auflage 2005, Kp. XI Rn 22 ff., 26)

Die von der Beigeladenen im Rahmen des Genehmigungsfreistellungsverfahrens (§§ 63 LBO 2004, 1 Abs. 2 BauVorlVO 2011) im Februar 2012 eingereichten geänderten und nach dem förmlichen Verzicht der Beigeladenen auf die Rechte aus dem „Zulassungsbescheid“ vom 9.11.2011 allein noch relevanten Bauvorlagen sind, was die Einhaltung der Abstandsflächenvorschriften angeht, nicht eindeutig und legen eine Unterschreitung der sich aus dem § 7 LBO 2004 ergebenden Grenzabstandserfordernisse nahe. Werden, wie in dem vorliegenden Fall, die gesetzlich „zentimetergenau“ vorgegebenen Grenzen der Zumutbarkeit für einen Nachbarn im Bereich des Abstandsflächenrechts in den Planvorlagen fast vollkommen „ausgereizt“, ist zunächst ein besonderes Augenmerk darauf zu legen, dass die Darstellung des Bauvorhabens in den vorgelegten Plänen, gerade weil auch das Bauordnungsrecht als materielle Anforderung nach § 63 LBO 2004 nicht „Prüfungsgegenstand“ der Gemeinde oder der Bauaufsichtsbehörde ist, so eindeutig ist, dass sie eine Unterschreitung des von dem Nachbarn einforderbaren Grenzabstands einer dem Abstandsflächenerfordernis unterliegenden Wand beziehungsweise eines Wandabschnitts ausschließen. Das ist hier nicht der Fall.

Die in der Abstandsflächenberechnung ermittelten seitlichen Abstände zu der Grenze der Parzelle Nr. 44/7 wurden an verschiedenen Stellen „zentimetergenau“ in die Grundrisszeichnungen übernommen, in denen als objektbezogener Anknüpfungspunkt (jeweils) der äußere Punkt einer Außenwand dargestellt ist, deren Abmessungen in der Stärke nicht dem von der Beigeladenen angegebenen endgültigen Bauzustand entspricht. So wurde – bezogen auf das Grundstück – der Antragstellerin beispielsweise für den im mittleren Gebäudebereich etwa 0,55 m hervortretenden Wandteil unter der Bezeichnung „A 10“ mit Blick auf den § 7 Abs. 2 Satz 1 LBO 2004 bei einer in Ansatz gebrachten Wandhöhe von (einheitlich und nicht geneigt) 8,60 m mit dem Faktor 0,4 ein Mindestabstandserfordernis zur Grenze von 3,44 m berechnet (Blatt 10 der Bauvorlagen). Dieses ist in den Grundrissen für Unter-, Erd- und Obergeschoss an dieser Stelle bezogen auf den äußeren Punkt der dort dargestellten Außenwand mit einer Stärke von „27“ dargestellt. Nach der Ziffer 8.6 der Baubeschreibung weist die geplante „Gesamtkonstruktion der Außenwände“ indes eine Dicke von „36,00 cm“ auf. Der beigefügten Erläuterung lässt sich entnehmen, dass dieses Maß aus einer Dicke des „Mauersteins“ von – insoweit üblich – „24“ und zusätzlich einem „12“ dicken „Vollwärmeschutz EnEV“ resultiert.(vgl. dazu die Baubeschreibung Blatt 10 der Bauakte 20120077, wonach ursprünglich sogar ein Wärmeschutz von 14 cm und damit eine Wandstärke insgesamt von 38 cm vorgesehen war, die handschriftlich nachträglich in der beschriebenen Weise „reduziert“ worden ist)

Daher spricht vieles dafür, dass in Wahrheit im Endausbau der Wand am Maßstab des § 7 Abs. 5 LBO 2004 unzureichende und von der Antragstellerin nicht hinzunehmende Grenzabstände gewahrt werden und dass dies durch die nach Baubeginn mehrfach geänderten Pläne „kaschiert“ werden soll. Was die Beschwerdeführerinnen dagegen einwenden, vermag die Zweifel an der Einhaltung der Abstandsflächen nicht auszuräumen. Die Antragsgegnerin hat in ihrer Stellungnahme vom 16.1.2012 zu dem Antrag (Seite 3) eingeräumt, dass aus den Plänen nicht erkennbar sei, ob der darin nicht dargestellte „Vollwärmeschutz in den Abstandsflächen aufgebracht“ werden müsse. Ihr anschließender Hinweis in dem Zusammenhang, dass sie – bezogen auf den zuvor angesprochenen Wandabschnitt – zum Grundstück der Antragstellerin hin einen Grenzabstand der „fertigen Wand … von 3,44 m genehmigt“ habe, vermag nicht zu überzeugen. In dem Bereich der von der Antragsgegnerin angenommenen Genehmigungsfreistellung für die Errichtung von Gebäuden im Geltungsbereich qualifizierter Bebauungspläne (§ 63 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 LBO 2004) ergeht keine „Genehmigung“ mehr und soll nach dem Willen des Landesgesetzgebers insgesamt auch keine präventive Prüfung materieller baurechtlicher Anforderungen an von dieser Regelung erfasste Bauvorhaben mehr erfolgen. Davon sind die Bauherrinnen und Bauherrn, wie schon die Gesetzesüberschrift verdeutlicht, mit allen Konsequenzen auch hinsichtlich des Verlusts an Rechtssicherheit „freigestellt“ beziehungsweise nach dem Willen des Gesetzgebers (alternativlos) in die Eigenverantwortung entlassen (§ 60 Abs. 2 LBO 2004). Die des ungeachtet nach § 1 Abs. 2 BauVorlVO 2011 in diesem Verfahren einzureichenden vollständigen Bauvorlagen sind, auch wenn die Nichtbefolgung dieser Vorlagepflichten und Abweichungen von den Bauvorlagen – so sie denn festgestellt werden – bereits den Erlass von Baueinstellungsanordnungen rechtfertigen (§ 81 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 3 LBO 2004), lediglich noch als Indiz oder als Bauabsichtserklärung der Bauherrinnen und Bauherren anzusehen. Der Einwand der Antragsgegnerin erinnert an die im Bereich genehmigungsbedürftigen Bauens – wohlgemerkt nur – für Aussetzungsbegehren anerkannte Maßgeblichkeit allein des durch den Genehmigungsinhalt konkretisierten Bauvorhabens. Entscheidend bleibt vorliegend – wie bei auf die Unterbindung von einer erteilten Genehmigung abweichenden Bauens gerichteten Nachbaranträgen – hinsichtlich des Einschreitensbegehrens der Antragstellerin in erster Linie die konkrete Bauausführung. Auf diese bezogen bilden die eingereichten Bauvorlagen nur eine Interpretationsgrundlage, solange nicht die Antragsgegnerin durch konkrete Feststellungen vor Ort die Einhaltung des notwendigen Grenzabstands durch die „fertige Wand“, also in dem Fall der Abstandsfläche A 10 beispielsweise des Abstands von 3,44 m zur Grenze belegt. Da solche Feststellungen der Antragsgegnerin vor Ort hinsichtlich des teilrealisierten Bauwerks bisher ersichtlich nicht getroffen wurden, steht deren bloßer Hinweis auf eine „Genehmigung“ und ihren Inhalt dem Anspruch der Antragstellerin auf Baueinstellung nicht entgegen, wenn sich den eingereichten Vorlagen eine Einhaltung der notwendigen Grenzabstände zu ihrem Grundstück nicht entnehmen lässt. Das ist hier – wie gesagt – der Fall. Der weitere Einwand der Antragsgegnerin, dass es zudem „möglich“ sei, die „Einhaltung der Energieeinsparverordnung auch auf andere Weise zu gewährleisten als durch die Anbringung eines umfänglichen äußeren Vollwärmeschutzes“, rechtfertigt ebenfalls keine andere Entscheidung. Entsprechende Alternativen sind jedenfalls in den von der Beigeladenen bei der Antragsgegnerin vorgelegten Plänen nicht vorgesehen. Der in der Bauakte befindliche undatierte „Nachweis über energiesparenden Wärmeschutz …“ des Dipl.Ing. S legt nach der Baubeschreibung 24 cm starke Außenmauern aus Kalksandstein und ausweislich des auf Seite 4 oben des Nachweises (Blatt 52 der Bauakte) mitgeteilten Schichtaufbaus zusätzlich neben einem Dünnbettmauermörtel (1 cm) und einem Gipsputz (1 cm) eine 12 cm dicke Schicht aus Polyurethan (PU) – Hartschaum zugrunde. Mangels abweichender Anhaltspunkte muss nach gegenwärtigem Erkenntnisstand von einer „abstandsflächenrelevanten“ Aufbringung zumindest der Dämmschicht auf der Außenseite der Mauer ausgegangen werden. Darauf, ob – wie die Beigeladene ausführt – diesem technischen Nachweis entnommen werden kann, dass das Gebäude die „Anforderungen der EnEV bestens erfüllt“, kommt es insoweit nicht an. Gleiches gilt auch für die schriftsätzlich allgemein, das heißt nicht für konkrete Wände, behaupteten Möglichkeiten der Reduzierung von Dämmstoffstärken. Das wäre, sofern dieser Bau fortgesetzt werden soll, gegebenenfalls in an dem auf der Grundlage der ursprünglichen Pläne teilverwirklichten Bauwerk orientierten Bauvorlagen und durch eine Bauaufnahme seitens der Antragsgegnerin vor Ort zu konkretisieren. In dieser ungeklärten Situation kann jedenfalls den Nachbarn nicht angesonnen werden, eine Realisierung des Gebäudes „erst einmal“ hinzunehmen. Auch die nun im Beschwerdeverfahren vorgelegte nachgebesserte Version des Nachweises über den Wärmeschutz vom 4.2.2012 sorgt nicht für die notwendige Klärung und rechtfertigt daher keine andere Beurteilung. Dort findet sich zwar auf der Seite 4 nun eine ergänzende Berechnung für eine Außenwand mit der Stärke (d =) 15 cm, an der neben Gipsputz (wohl innen) und einem Dünnbettmauermörtel (0,5 cm) nur noch eine 8 cm dicke Hartschaumschicht (wohl) dichterer Konsistenz aufgebracht werden soll. Weder diesem „Nachweis“ noch den Ausführungen in dem zugehörigen Schriftsatz der Beigeladenen lässt sich jedoch mit der gebotenen Sicherheit entnehmen, an welchen Stellen des Gebäudes diese danach für den Wärmeschutz fast gleichwertigen reduzierten „Außenwände“ eingebaut werden sollen. Es ist weder Sache der Antragstellerin noch des Senats insoweit eigene Mutmaßungen anzustellen, ob hierdurch der im Raum stehende Abstandsflächenverstoß – gegebenenfalls durch einen Umbau – für bestimmte Wände ausgeräumt werden könnte, oder ob sich diese Verdünnung der Wände konkret auf die an dem seitlichen Vorsprung im Bereich der Abstandsfläche A 10 beziehen soll.

Vor dem Hintergrund kann dahinstehen, ob das in den Plänen zeichnerisch „bewirkte“ Abrücken der dem Grundstück der Antragstellerin zugekehrten Außenwand im Bereich des Staffelgeschosses um 16 cm in dem erstinstanzlich insoweit vordringlich thematisierten vorderen Teil des Gebäudes zur Ausräumung der vom Verwaltungsgericht in seiner Aufklärungsverfügung aufgezeigten abstandsflächenrechtlichen Bedenken geführt hat. Auf den gerichtlichen Hinweis im Schreiben an die Beteiligten vom 25.1.2012, dass der hinter den Garagen befindliche Wandabschnitt ausweislich der damals noch maßgeblichen, im September 2011 eingereichten und dem inzwischen überholten Zulassungsbescheid vom 9.11.2011 zugrunde liegenden Planzeichnungen bei einer gemessenen mittleren Wandhöhe von 10,55 m einem Abstandsflächenerfordernis von 4,22 m unterliege, wohingegen für den Bereich in den Grundrissen lediglich ein Abstand von 3,99 m zur Grenze des Nachbargrundstücks vermaßt sei, hat die Beigeladene diesen Wandabschnitt – was abstandsflächenrechtlich trotz der Höhenlage und des geringen „Versatzes“ unbedenklich erscheint – im Bereich des obersten Geschosses (Staffelgeschoss) um 16 cm von der gemeinsamen Grenze abgerückt. Gleichzeitig wurde in der ebenfalls ergänzten Abstandsflächenberechnung bezogen auf die Wand des obersten Geschosses ausgehend von einer mittleren Wandhöhe von 10,36 m ein Abstandserfordernis zur Grenze des Grundstücks der Antragstellerin von 4,14 m berechnet und (erstmals) in dem zugehörigen Abstandsflächenplan unter der Bezeichnung A 4.2 ausgewiesen. Die bei diesen Unterlagen befindlichen Grundrisszeichnungen weisen für die unteren Geschosse nach wie vor den erwähnten Abstand von 3,99 m aus, und – mit Blick auf den erwähnten Rücksprung um 16 cm – für den entsprechenden Wandteil beim Staffelgeschoss nun einen Abstand von (3,99 m + 0,16 m =) „4,15 m“ bezogen auf den äußeren Punkt einer nur noch in einer Stärke von „20“ dargestellten Wand.

Sollten sich die Zweifel an der nachbarrechtlichen Unbedenklichkeit des Bauwerks am Maßstab des § 7 LBO 2004 im Verlaufe des Hauptsacheverfahrens hinsichtlich des Verpflichtungsbegehrens der Antragstellerin nicht ausräumen lassen, so gingen diese Unklarheiten im Ergebnis zu Lasten der Beigeladenen.(vgl. zu den Konsequenzen einer inhaltlichen Widersprüchlichkeit von Bauvorlagen unter nachbarrechtlich relevanten Aspekten etwa Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, 2. Auflage 2005, Kp. XI Rn 38 mit Rechtsprechungsnachweisen) Das Verwaltungsgericht hat am Ende der erstinstanzlichen Entscheidung richtig darauf hingewiesen, dass das 2004 im materiellen Abstandsflächenrecht aus energiepolitischen Erwägungen heraus verankerte Privileg für abstandsflächenrechtlich relevante „nachträgliche Außenwandverkleidungen“ in dem § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 LBO 2004 für die hier zur Rede stehende Neubaumaßnahme nicht in Anspruch genommen werden kann. Daher spricht nach dem derzeitigen Erkenntnisstand viel für einen Erfolg der Antragstellerin im Hauptsacheverfahren. Deswegen ist ihr der geltend gemachte Sicherungsanspruch (§ 123 Abs. 1 VwGO) zur Vermeidung einer Schaffung „vollendeter Tatsachen“ durch Realisierung des Vorhabens vor Abschluss des von ihr eingeleiteten Rechtsbehelfsverfahrens zuzubilligen. Die Antragstellerin muss sich nicht auf eine nachträgliche Geltendmachung von Einschreitensansprüchen auf Abbruch nachbarrechtswidrig ausgeführter Teile des Gebäudes verweisen lassen.

Das Verwaltungsgericht hat daher dem auf Erlass einer Baueinstellung gerichteten Anordnungsbegehren der Antragstellerin im Ergebnis zu Recht entsprochen. Die entgegenstehenden wirtschaftlichen Interessen an einer ungehinderten Fortführung der Arbeiten beziehungsweise an der Fertigstellung des Gebäudes sind demgegenüber nachrangig. Insoweit handelt es sich um eine Realisierung mit den durch die Regelungen über die Genehmigungsfreiheit (§ 63 LBO 2004) verbundener wirtschaftlicher Risiken im Verantwortungsbereich der Bauherrinnen und Bauherrn („Bauen auf eigenes Risiko“). Da von der Antragstellerin als Nachbarin angesichts der komplizierten verfahrensrechtlichen Regelungen in den §§ 60 ff. LBO 2004 eine entsprechende Differenzierung hinsichtlich des „richtigen“ Nachbarrechtsbehelfs nicht verlangt werden kann, ist der eine Voraussetzung für die Verpflichtungsklage auf Einschreiten in der Hauptsache bildende Verwaltungsantrag spätestens in dem umfassend begründeten Widerspruchsschreiben vom 6.1.2012 an die Antragsgegnerin zu erblicken. Darin wird die Abstandsflächenproblematik ausführlich thematisiert.

B.

Die Rechtsmittel sind auch unbegründet, soweit die Beschwerdeführerinnen sich gegen die vom Verwaltungsgericht ausgesprochene Anordnung der aufschiebenden Wirkung des von der Antragstellerin nach ihrem unwidersprochenen Vortrag im Schriftsatz vom 13.2.2012 eingelegten Widerspruchs gegen den „Zulassungsbescheid“ vom 2.2.2012 wenden. Nachdem die Beigeladene im Lauf des Beschwerdeverfahrens unter dem 23.2.2012 förmlich auf die Rechte aus dem „überholten“ Zulassungsbescheid vom 9.11.2011 verzichtet und damit insoweit im Ergebnis dem diesbezüglichen Aussetzungsbegehren der Antragstellerin sowie der Entscheidung des Verwaltungsgerichts die Grundlage entzogen hat, richten sich die Beschwerden allein gegen die Aussetzungsentscheidung bezüglich des Bescheides vom 2.2.2012. Das hat die Antragsgegnerin bereits bei Einlegung des Rechtsmittels klargestellt und das kann auch dem Beschwerdevorbringen der Beigeladenen unschwer entnommen werden. Der Senat bejaht insoweit trotz der Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Einstellung der Arbeiten zur (weiteren) Verwirklichung des Vorhabens (dazu unter A.) ein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse der Antragstellerin auch für die Aussetzungsentscheidung (§§ 212a, 80 Abs. 5 VwGO).

Der „Zulassungsbescheid“ vom 2.2.2012 beinhaltet nach seinem eindeutigen Wortlaut fünf von der Antragsgegnerin im Rahmen des Genehmigungsfreistellungsverfahrens nach den §§ 63 Abs. 3 Satz 4, 68 Abs. 3 LBO für erforderlich gehaltene und nach dieser gesetzlichen Vorgabe für die Baufreigabe notwendige Befreiungen auf der Grundlage des § 31 Abs. 2 BauGB von mehreren Festsetzungen des im Jahre 1980 erlassenen Bebauungsplans „W“. Welche rechtliche Bedeutung dem Umstand beizumessen ist, dass die Antragsgegnerin der Beigeladenen bereits im Oktober 2010 für die Herstellung eines Staffelgeschosses – freilich nicht bezogen auf das jetzige Bauvorhaben, sondern in einer davon abweichenden Ausführung – eine weitere Befreiung erteilt hat, bedarf hier keiner Vertiefung. Ein entsprechendes Anordnungsbegehren hat die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht nicht angebracht. Ob sie auch insoweit Widerspruch erhoben hat, lässt sich den vorgelegten Verwaltungsunterlagen nicht entnehmen.

Dem Umstand, dass eine etwaige Nichtbeachtung der landesrechtlichen Vorschriften über die Abstandsflächen – wie jedes andere bauordnungsrechtliche Hindernis mit Ausnahme baugestalterischer Vorgaben in örtlichen Bauvorschriften – beziehungsweise das sich gegebenenfalls hieraus ergebende Abweichungserfordernis nach dem § 63 Abs. 2 Nr. 3 LBO 2004 zwingend zum Ausschluss der von der Antragsgegnerin angenommenen Genehmigungsfreistellung(so ausdrücklich das gleichzeitig mit dem „Zulassungsbescheid“ an die Beigeladene gerichtete Schreiben der Antragsgegnerin vom 2.2.2012, Blatt 75 der Bauakte 20120077) führt und ein Baugenehmigungserfordernis zumindest nach § 64 LBO 2004 auslöst, muss im Rahmen vorliegender Entscheidung nicht nachgegangen werden. Sollte sich im Übrigen feststellen lassen, dass die nur an die Höhenvorgabe in § 2 Abs. 3 Satz 2 LBO 2004 geknüpfte Zuordnung zur Gebäudeklasse 3 (§ 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 LBO 2004) nach Anwendung des dort für hängige Geländestrukturen vorgeschriebenen Mittelungsverfahrens nicht zutrifft, wäre im Übrigen ein umfängliches Genehmigungsverfahren, dann nach § 65 Abs. 1 LBO 2004 unter Einschluss einer bauordnungsrechtlichen Prüfung, durchzuführen (§§ 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LBO 2004). Für die Entscheidung in der vorliegenden nachbarrechtlichen Auseinandersetzung kann das auf sich beruhen. Eine Verletzung subjektiver Nachbarrechte kann sich von vorneherein nur aus einer Nichtbeachtung nachbarschützender Anforderungen des materiellen Rechts ergeben. Eine gegebenenfalls unrichtige Beurteilung verfahrensrechtlicher Vorgaben durch die zuständige Gemeinde beziehungsweise die Bauaufsichtsbehörden spielt für die Rechtsstellung des Nachbarn keine Rolle.(vgl. hierzu etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 8.12.2010 – 2 B 308/10 –, SKZ 2011, 46, Leitsatz Nr. 32 = IBR 2011, 171, dort insbesondere auch zum Einwand einer unterbliebenen Nachbarbeteiligung auf der Grundlage des § 71 LBO 2004, und vom 27.5.2010 – 2 B 95/10 –, SKZ 2010, 159 ff.)

Die rechtlichen Vorgaben für die Entscheidung über derartige Aussetzungsanträge hat das Verwaltungsgericht zutreffend herausgestellt. Sie bedürfen keiner Wiederholung. Ungeachtet des insoweit geltenden Grundsatzes, dass in baurechtlichen Antragsverfahren nach den §§ 80a Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO Entscheidungskriterium für die Verwaltungsgerichte die mit den Erkenntnismöglichkeiten des Eilverfahrens zu prognostizierende Erfolgsaussicht des in der Hauptsache eingelegten Nachbarrechtsbehelfs gegen die nach § 212a BauGB sofort vollziehbare baurechtliche Zulassungsentscheidung(vgl. zur Geltung des § 212a Abs. 1 BauGB auch für „isolierte“ gemeindliche Befreiungsentscheidungen nach §§ 68 Abs. 3 LBO 2004, 31 Abs. 2 BauGB etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 5.7.2007 – 2 B 144/07 –, SKZ 2008, 77, Leitsatz Nr. 26 = BRS 71 Nr. 173 = AS 35, 170) ist und es daher für die Entscheidung nicht auf die objektive (umfassende) Zulässigkeit oder Unzulässigkeit des bekämpften Bauvorhabens, sondern allein auf die Frage des Vorliegens einer für den Erfolg des Nachbarwiderspruchs oder gegebenenfalls einer anschließenden Anfechtungsklage unabdingbaren Verletzung dem Schutz des Nachbarn dienender Vorschriften des öffentlichen Rechts (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) ankommt, gibt der vorliegende Fall Veranlassung zu folgendem Hinweis: Werden – wie hier – von der Gemeinde als Ortsgesetzgeber im Satzungswege erlassene Festsetzungen in Bebauungsplänen in einem solchen Umfang und zudem nicht einmal ansatzweise unter inhaltlicher Auseinandersetzung mit den für jede (ausnahmsweise) Befreiung von einzelnen Festsetzungen in Bebauungsplänen geltenden (strengen) rechtlichen Anforderungen des § 31 Abs. 2 BauGB, vielmehr – legt man den Bescheid vom 2.2.2012 zugrunde – allein mit dem Hinweis auf die Gebührenpflichtigkeit für dispensibel und damit letztlich „disponibel“ erklärt, so wirft das die Frage nach dem Sinn entsprechender Bauleitplanung überhaupt auf. Schon die Aufgabenumschreibung für die Bauaufsichtsbehörden in § 57 Abs. 2 LBO 2004 verdeutlicht, dass sich deren Verpflichtung auf die Überwachung einer Einhaltung der für das Vorhaben geltenden baurechtlichen Anforderungen insgesamt erstreckt, nicht hingegen nur darauf, wie die Antragsgegnerin das ausweislich ihrer Antragserwiderung im erstinstanzlichen Verfahren offenbar sieht, allein eine nachbarrechtlichen Unbedenklichkeit und damit „Unangreifbarkeit“ von – gegebenenfalls auch ansonsten rechtswidrigen – Bauvorhaben sicherzustellen. Eine solche Praxis ist, auch wenn dem Aspekt im Rahmen des Nachbarstreits nicht Rechnung getragen werden kann,(vgl. zum fehlenden Abwehrrecht des Eigentümers eines bebauungsplankonform bebauten Grundstücks gegenüber einer objektiv offensichtlich rechtswidrigen Bebauung eines unmittelbar an den Geltungsbereich angrenzenden Außenbereichsgrundstücks BVerwG, Urteil vom 28.10.1993 – 4 C 5.93 –, BRS 55 Nr. 168) insbesondere dort bedenklich, wo sie Nachbarn betrifft, die ihr Grundstück selbst unter Einhaltung der Vorgaben des Bebauungsplans bebaut haben. Für die nach § 68 Abs. 3 LBO 2004 nach der Entscheidung des Landesgesetzgebers partiell an die Stelle der Bauaufsichtsbehörde tretenden Städte und Gemeinden gilt gerade mit Blick auf die von ihnen selbst erlassenen planungsrechtlichen Vorgaben in Bebauungsplänen nichts anderes.

Im vorliegenden Verfahren ist keine „inzidente“ Normenkontrolle geboten, auch nicht hinsichtlich des von der Antragsgegnerin in den Raum gestellten Außerkrafttretens einzelner Festsetzungen wegen „Funktionslosigkeit“ infolge vielfacher Nichtbeachtung in der Vergangenheit.(vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 26.11.2010 – 2 B 275/10 –, SKZ 2011, 45, Leitsatz Nr. 30 = BauR 2011, 890, wonach in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes regelmäßig von der Verbindlichkeit bauleitplanerischer Festsetzungen für das Baugrundstück auszugehen ist) Vielmehr ist ungeachtet von Bedenken hinsichtlich einzelner Festsetzungen des Bebauungsplans „W“(vgl. etwa zur Unwirksamkeit von gebäudebezogenen Zusätzen bei der Festsetzung der zulässigen Zahl von Vollgeschossen mangels Ermächtigungsgrundlage OVG des Saarlandes, Urteil vom 25.11.1997 – 2 N 3/97 –, SKZ 1998, 105, 110, 180 = BRS 59 Nr. 18 = AS 26, 427) für die Eilrechtsschutzbegehren von deren Gültigkeit auszugehen. Handelt es sich – wie hier – mangels Anhaltspunkten für einen abweichenden Willen der Gemeinde in der Planurkunde insgesamt um nicht nachbarschützende Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung, die Bauweise oder der überbaubaren Grundstücksfläche, so kommt eine Nachbarrechtsverletzung – wie vom Verwaltungsgericht im Ansatz zutreffend angenommen – nur unter dem Aspekt des Gebots der nachbarlichen Rücksichtnahme (§§ 31 Abs. 2 BauGB, 15 BauNVO 1977) in Betracht. Den Beschwerdeführerinnen ist zuzugestehen, dass von diesem Ansatz her die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Herleitung eines (möglichen) nachbarlichen Abwehranspruchs aus einer „Summenbetrachtung“ unter Rückgriff auf diesbezüglich befreiungsbezogen – aus seiner Sicht – gegenüber der „Planvorgabe“ zugelassene weitere seitliche Wandflächen des Gebäudes zumindest ernsthaften Bedenken unterliegt. Dies wie auch die Richtigkeit der von den Beschwerdeführerinnen vehement angegriffenen „Flächenberechnung“ des Verwaltungsgerichts als solcher bedarf indes hier keiner Vertiefung.

Im Falle der Einhaltung der zur Sicherstellung einer ausreichenden Besonnung, Belichtung und Belüftung von Nachbargrundstücken sowie zur „Wahrung des Nachbarfriedens“ erlassenen landesrechtlichen Bestimmungen über die Abstandsflächen (§§ 7, 8 LBO 2004) ist indes in aller Regel bis auf ganz besondere Ausnahmekonstellationen für die Annahme einer Rücksichtslosigkeit gegenüber dem Nachbarn zumindest im Hinblick auf diese Regelungsziele kein Raum.(vgl. dazu allgemein Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, 2. Auflage 2005, Kp. XI Rn 187 – 189, auch zur Frage eines „Einmauerns“ beziehungsweise einer „erdrückenden Wirkung“, mit Rechtsprechungsnachweisen, unter anderem BVerwG, Beschlüsse vom 11.12.2006 – 4 B 72.06 –, BRS 70 Nr. 176, zur „optisch bedrängenden“ Wirkung einer in der Nähe von Wohngrundstücken errichteten Windkraftanlage, und vom 16.7.1990 – 4 B 106.90 –, BRS 50 Nr. 76, Urteile vom 13.3.1981 – 4 C 1.78 –, BauR 1981, 354, zur Errichtung eines 12-geschossigen Wohn- und Geschäftshochhauses in einer ansonsten nur maximal zweigeschossige Wohngebäude aufweisenden Umgebung, und vom 23.5.1986 – 4 C 34.85 –, BRS 46 Nr. 176, zu drei auf Stahlstützen errichteten, insgesamt 11,50 m hohen Düngekalksilos in nur 3 m Grenzabstand zum Garten eines Wohngrundstücks) Bei Einhaltung der Abstandsflächenvorschrift wäre daher die Annahme einer dennoch „erdrückenden Wirkung“ aus gegenwärtiger Sicht sehr unwahrscheinlich. Letztlich bejahen ließe sich eine solche nur auf der Grundlage eines Eindrucks der konkreten Örtlichkeit, wobei im Rahmen der insoweit notwendigen wertenden Beurteilung gegebenenfalls auch andere vorhandene planabweichend ausgeführte Gebäude im Umfeld des Baugrundstücks zu berücksichtigen wären.

Ob umgekehrt, bezogen auf die hier in Rede stehende mögliche Unterschreitung der Mindestgrenzabstände, aus jeder Verletzung der „mathematisch-exakte“ Anforderungen stellenden Abstandsflächenvorschriften gewissermaßen „automatisch“ auf eine bundesrechtliche „Rücksichtslosigkeit“ geschlossen werden kann, erscheint angesichts des an den faktischen Auswirkungen und an dem Gedanken konkreter tatsächlicher Unzumutbarkeit orientierten nachbarlichen Interessenausgleichs unter Rücksichtnahmegesichtspunkten fraglich, ist aber bisher in der Rechtsprechung des Senats nicht abschließend geklärt.(vgl. hierzu etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 23.9.2010 – 2 A 196/10 –, SKZ 2010, 332 ff.) Für den konkreten Fall wäre das im Hauptsacheverfahren gegebenenfalls einer eingehenden Beurteilung zuzuführen. Sollte sich aus den im Zusammenhang mit dem Begehren der Antragstellerin auf Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Einstellung der Bauarbeiten genannten Gründen ergeben, dass die Mindestabstände nach § 7 LBO 2004 zur Grenze der Antragstellerin nicht eingehalten werden, stünde eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots (§ 31 BauGB) zumindest ernsthaft im Raum. Auch wenn sich die Erfolgsaussichten des Nachbarrechtsbehelfs der Antragstellerin gegen den Zulassungsbescheid vom 2.2.2012 im Aussetzungsverfahren daher noch nicht abschließend positiv beurteilen lassen, so ist eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung geboten, da die überschlägige Rechtskontrolle unter diesem Gesichtspunkt zumindest gewichtige Zweifel an der nachbarrechtlichen Unbedenklichkeit des angefochtenen Zulassungsbescheids begründet.

C.

Demnach war die Entscheidung des Verwaltungsgerichts in vollem Umfang zu bestätigen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 159 VwGO, 100 ZPO. Ein Ausspruch hinsichtlich der Erstattungsfähigkeit der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen (§ 162 Abs. 3 VwGO) ist im Hinblick auf den Verfahrensausgang nicht veranlasst.

Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3, 52 Abs. 1, 47 GKG.

Der Beschluss ist nicht anfechtbar.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers hat keinen Erfolg. Der allein geltend gemachte Revisionszulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor.

2

Der 1956 geborene Kläger war als Bundesbeamter im Amt eines Fernmeldebetriebsinspektors (Besoldungsgruppe A 9) bei der Deutsche Telekom AG (im folgenden: Telekom) beschäftigt. Im April 2003 wies diese ihn der Personal-Service-AG (Vivento), einer Arbeitsvermittlungseinrichtung, zu. Seit Mai 2007 ist der Kläger dauernd dienstunfähig erkrankt. Der von der Telekom beauftragte Betriebsarzt erstellte ein sozialmedizinisches Gutachten. Darin teilte er die Diagnosen mit; weiter äußerte er sich zum qualitativen und quantitativen Leistungsvermögen des Klägers. Das im verschlossenen Umschlag an die Personalstelle der Telekom übersandte Gutachten leitete diese an die Vivento elektronisch weiter.

3

Die Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Datenübertragung an die Vivento - sowie - der Nutzung und Verarbeitung der Daten durch einen bestimmten Personalvermittler bei Vivento ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben.

4

Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), wenn sie eine konkrete, in dem zu entscheidenden Fall erhebliche Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die bislang höchstrichterlich nicht geklärt ist und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Rechtsfortbildung der Klärung in einem Revisionsverfahren bedarf (stRspr; vgl. Beschlüsse vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91> = Buchholz § 132 VwGO Nr. 18 S. 21 f. und vom 2. Februar 2011 - BVerwG 6 B 37.10 - NVwZ 2011, 507 Rn. 2). Ein derartiger Klärungsbedarf besteht nicht, wenn die Rechtsfrage auf der Grundlage der bundesgerichtlichen Rechtsprechung oder des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Auslegungsregeln eindeutig beantwortet werden kann (stRspr; vgl. Beschluss vom 24. Januar 2011 - BVerwG 2 B 2.11 - NVwZ-RR 2011, 329 Rn. 4 ).

5

Der Kläger hält folgende Fragen für grundsätzlich bedeutsam:

- Sind Diagnosedaten solche das Gutachten tragenden Feststellungen und Gründe, die unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nach § 46a Abs. 2 BBG alter Fassung (entsprechend § 48 Abs. 2 Satz 1 BBG neuer Fassung) mitgeteilt werden dürfen?

- Ist das Einscannen und/oder Versenden der ärztlichen Stellungnahme per E-Mail, verschlüsselt oder unverschlüsselt, ein Verstoß gegen das Gebot, die Stellungnahme verschlossen zu der Personalakte des Beamten zu nehmen (§ 46a Abs. 3 Satz 1 BBG alter Fassung bzw. § 48 Abs. 2 Satz 2 BBG neuer Fassung)?

- Wenn nicht: Ist die darin liegende automatisierte Datenverarbeitung und Datenübermittlung von der Erlaubnisnorm nach § 46a Abs. 3 Satz 2 BBG alter Fassung (bzw. § 48 Abs. 2 Satz 3 BBG neuer Fassung) gedeckt?

- Wenn ja: Ist insbesondere die Datenübermittlung an den Betrieb "Vivento" eine solche, die nach § 90d Abs. 1 BBG alter Fassung (entsprechend § 111 Abs. 1 BBG neuer Fassung) der Einwilligung des Beamten bedarf? Handelt es sich bei dem Betrieb "Vivento" um eine Behörde eines anderen Geschäftsbereichs desselben Dienstherrn im Sinne dieser Vorschrift? Insbesondere: Ist die Personalvermittlung durch "Vivento" eine "Personalentscheidung" im Sinne dieser Vorschrift?

6

Diese Fragen können nicht zur Zulassung der Revision führen, weil sie sich im angestrebten Revisionsverfahren so nicht stellen würden bzw. beantwortet werden können, ohne dass es hierfür der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedarf.

7

1. Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage, ob dem Dienstherrn Diagnosedaten in einem zur Feststellung der Dienstunfähigkeit eingeholten ärztlichen Gutachten mitgeteilt werden dürfen, lässt sich auf der Grundlage der bundesgerichtlichen Rechtsprechung mit Hilfe der üblichen Auslegungsregeln eindeutig beantworten.

8

Nach § 46a Abs. 2 BBG in der für den vorliegenden Fall maßgeblichen Fassung der Bekanntmachung vom 20. Dezember 2001 (BBG a.F., nunmehr § 48 Abs. 2 BBG) muss ein im Zurruhesetzungsverfahren verwendetes amtsärztliches Gutachten nicht nur das Untersuchungsergebnis mitteilen, sondern auch die das Ergebnis tragenden Feststellungen und Gründe, soweit deren Kenntnis für die Behörde unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes für die Entscheidung über die Zurruhesetzung erforderlich ist. Danach muss das Gutachten sowohl die notwendigen Feststellungen zum Sachverhalt, d.h. die in Bezug auf den Beamten erhobenen Befunde enthalten als auch die aus medizinischer Sicht daraus abzuleitenden Schlussfolgerungen für die Fähigkeit des Beamten, sein abstrakt-funktionelles Amt weiter auszuüben (Urteil vom 28. Juni 1990 - BVerwG 2 C 18.89 - Buchholz 237.6 § 56 NdsLBG Nr. 1 S.2 und Beschluss vom 20. Januar 2011 - BVerwG 2 B 2.10 - juris Rn. 5).

9

Der Inhalt des Gutachtens richtet sich nach seinem Zweck. Eine amtsärztliche Stellungnahme im Zurruhesetzungsverfahren soll dem Dienstherrn die Entscheidung darüber ermöglichen, ob der Beamte zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig ist und ob er im Falle der Dienstunfähigkeit anderweitig verwendet werden kann (§ 42 Abs. 1 Satz 1 BBG a.F./§ 44 Abs. 1 Satz 1 BBG). Der Beamte muss bereits auf der Grundlage der Anordnung seiner ärztlichen Untersuchung nachvollziehen können, ob die aufgeführten Umstände die behördlichen Zweifel an seiner Dienstfähigkeit rechtfertigen (Urteile vom 26. April 2012 - BVerwG 2 C 17.10 - Buchholz 237.6 § 226 NdsLBG Nr. 1 Rn. 20 und vom 30. Mai 2013 - BVerwG 2 C 68.11 - BVerwGE 146, 347 Rn. 20). Das darauf folgende Gutachten muss es dem Beamten ermöglichen, sich mit den Feststellungen und Schlussfolgerungen des Arztes und mit der darauf beruhenden Entscheidung des Dienstherrn auseinanderzusetzen. Deshalb darf sich das Gutachten nicht auf die bloße Mitteilung einer Diagnose und eines Entscheidungsvorschlags beschränken, sondern muss - wie vorliegend - die für die Meinungsbildung des Amtsarztes wesentlichen Entscheidungsgrundlagen erkennen lassen. Wie detailliert eine amtsärztliche Stellungnahme danach jeweils sein muss, enthält sich einer verallgemeinerungsfähigen Aussage. Entscheidend kommt es deshalb auf Umstände des jeweiligen Einzelfalles an (Beschluss vom 20. Januar 2011 - BVerwG 2 B 2.10 - juris Rn. 5).

10

2. Die von der Beschwerde weiter aufgeworfene Frage nach der Rechtmäßigkeit des Einscannens und Versendens der ärztlichen Stellungnahme per E-Mail ist schon deshalb nicht entscheidungserheblich, weil es ihr an einem konkreten Bezug zum Klageantrag mangelt. Der Kläger hat beantragt festzustellen, dass die Übermittlung der Gesundheitsdaten an den Personalvermittler der Vivento rechtswidrig war. Diese Frage kann beantwortet werden, ohne dass es auf die Zulässigkeit des Einscannens und Versendens der Daten ankommt.

11

Im Übrigen lässt sich letztere Frage aus dem Gesetzestext mit Hilfe der Auslegungsregeln klar beantworten:

12

Gemäß § 46a Abs. 3 Satz 1 BBG a.F. ist die ärztliche Mitteilung über die Untersuchungsbefunde in einem gesonderten, verschlossenen und versiegelten Umschlag an die personalverwaltende Behörde zu übersenden. Dort ist die Mitteilung verschlossen zur Personalakte des Beamten zu nehmen. Dagegen erlaubt es Satz 2 derselben Vorschrift die übermittelten Daten für die im Rahmen des Zurruhesetzungsverfahrens zu treffende Entscheidung zweckbezogen zu verarbeiten und zu nutzen. Während Satz 1 den Schutz der Gesundheitsdaten auf dem Weg vom Arzt zur personalverwaltenden Stelle und denjenigen in der Personalstelle selbst regelt, regelt Satz 2 die Verwendung der erlangten Gesundheitsdaten. Der Verwendungszweck ist dabei begrenzt auf Entscheidungen betreffend die Feststellung der Dienstunfähigkeit, die anderweitige Verwendung im Falle der Dienstunfähigkeit, die begrenzte Dienstfähigkeit, die Teilnahme an Rehabilitationsmaßnahmen und die Reaktivierung.

13

Bei ärztlichen Gutachten in dienstrechtlichen Angelegenheiten handelt es sich um besondere personenbezogene Daten im Sinn von § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 1 und Abs. 9 BDSG, die Einzelangaben über persönliche Verhältnisse des Beamten widerspiegeln. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht hinsichtlich des "Verarbeitens" und "Nutzens" dieser personenbezogenen Daten deshalb nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BDSG auf die gesetzlichen Begriffsbestimmungen in § 3 Abs. 4 und Abs. 5 BDSG abgestellt. Denn das Bundesbeamtengesetz enthält keine besonderen Definitionen zur Datenverwendung. Nach § 3 Abs. 4 Satz 1 BDSG verarbeitet personenbezogene Daten, wer sie speichert, verändert, übermittelt, sperrt und löscht. Unter dem Auffangtatbestand der Nutzung versteht § 3 Abs. 5 BDSG in Abgrenzung dazu jede Verwendung solcher Daten, die keine Verarbeitung ist (vgl. Gola/Schomerus, BDSG, Kommentar, 11. Aufl. 2012, § 3 Rn. 42).

14

Das Einscannen der Untersuchungsbefunde - d.h. deren automatisierte optische Digitalisierung - stellt ein Verarbeiten gemäß § 3 Abs. 4 Satz 1 BDSG dar. Dies gilt auch für den Fall einer bloßen elektronischen Scan-Zwischenspeicherung im Rahmen eines automatisierten Verfahrens, deren Löschung im direkten zeitlichen Zusammenhang nicht gesichert ist (vgl. Dammann, in Simitis, BDSG, Kommentar, 7. Aufl. 2011, § 3 Rn. 124). Mit der Anlage eines plattformunabhängigen Dateiformats (Portable Document Format ) hat die Telekom die personenbezogenen Daten sodann auf einem Datenträger dauerhaft verkörpert und damit gespeichert (§ 3 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 BDSG). Das innerbetriebliche Versenden der Datei an einen Personalvermittler der Vivento, erfüllt - unabhängig davon, ob Vivento Dritter i.S.v § 3 Abs. 8 BDSG ist, mit der Folge das ein Fall der Datenübermittlung nach § 3 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 BDSG anzunehmen wäre - jedenfalls den Tatbestand der Datennutzung gemäß § 3 Abs. 5 BDSG.

15

Die Datenspeicherung und -weitergabe der ärztlichen Untersuchungsbefunde durch die Beklagte ist auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass es sich bei Gesundheitsdaten nach § 3 Abs. 9 BDSG um besonders schutzbedürftige personenbezogene Daten handelt, nicht zu beanstanden. Solche Daten dürfen zwar grundsätzlich nur erhoben, verarbeitet und genutzt werden, soweit der Betroffene darin einwilligt (vgl. § 4 Abs. 3 BDSG). Dies gilt indes nicht für eine kraft Gesetzes, hier nach § 46a Abs. 3 Satz 2 BBG a.F., zweckbezogen zulässige Verarbeitung und Nutzung von Daten (vgl. § 28 Abs. 6 Nr. 3 BDSG).

16

Zweckbezogen ist die Datenverarbeitung und -nutzung, weil die Beklagte verpflichtet war, vor einer Zurruhesetzung eine anderweitige Weiterverwendung des dienstunfähigen Beamten zu prüfen. Nach § 42 Abs. 3 Satz 1 und 4 BBG a.F. ist der Dienstherr verpflichtet, vor der Versetzung des Beamten in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit nach einer anderweitigen Verwendung des Beamten zu suchen (Grundsatz der Weiterverwendung vor Frühpensionierung). Da es um Vorgänge aus dem Verantwortungsbereich des Dienstherrn geht, die dem Einblick des betroffenen Beamten in aller Regel entzogen sind, ist es Sache des Dienstherrn, schlüssig darzulegen, dass er nach einer Möglichkeit einer anderweitigen Verwendung des dienstunfähigen Beamten gesucht hat (Urteile vom 26. März 2009 - BVerwG 2 C 73.08 - BVerwGE 133, 297 = Buchholz 232 § 42 BBG Nr. 25, jeweils Rn. 25 und vom 30. Mai 2013 - a.a.O. Rn. 36).

17

Bereits aufgrund dieser gesetzlichen Suchpflicht nach einer anderweitigen Weiterverwendung ist die Telekom, die nach Art. 143b Abs. 3 Satz 2 GG Dienstherrenbefugnisse ausübt, nach § 46a Abs. 3 Satz 2 BBG a.F. berechtigt gewesen, die ihr nach Satz 1 der Norm übermittelten ärztlichen Untersuchungsbefunde zweckbezogen auch elektronisch aufbereitet zu verarbeiten und zu nutzen.

18

3. Schließlich lässt sich auch die Frage der Zulässigkeit der Übermittlung der Gesundheitsdaten des Klägers durch die personalverwaltende Behörde der Telekom an die Vivento durch Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen sicher beantworten:

19

Die nach § 46a Abs. 3 Satz 2 BBG a.F. zulässige Verarbeitung oder Nutzung der Gesundheitsdaten im Zurruhesetzungsverfahren bewegt sich innerhalb der gesetzlichen Vorgaben des Personalaktenrechts. Die Gesundheitsdaten des Beamten im Zurruhesetzungsverfahren sind gemäß § 46a Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 BBG a.F. nach ihrer Übersendung durch den Arzt versiegelt zur Personalakte zu nehmen. Zugang zur Personalakte dürfen nur Beschäftigte haben, die im Rahmen der Personalverwaltung mit der Bearbeitung von Personalangelegenheiten beauftragt sind, und nur soweit dies zu Zwecken der Personalverwaltung oder der Personalwirtschaft erforderlich ist (§ 90 Abs. 3 Satz 1 BBG a.F.). Automatisiert verarbeitet und übermittelt werden dürfen Personalaktendaten dementsprechend nur für Zwecke der Personalverwaltung oder der Personalwirtschaft (§ 90g Abs. 1 i.V.m. § 90d BBG a.F.). Für Unterlagen über medizinische Untersuchungen beschränkt dies § 90g Abs. 3 BBG a.F. auf die automatisierte Verarbeitung der Ergebnisse, soweit sie die Eignung betreffen und ihre Verwendung dem Schutz des Beamten dient.

20

Wer personalverwaltende Behörde bei der Telekom ist, richtet sich nach dem Gesetz zum Personalrecht der Beschäftigten der früheren Deutschen Bundespost vom 14. September 1994 (BGBl. I 2353, PostPersRG). Nach § 1 Abs. 2 PostPersRG nimmt der Vorstand der Aktiengesellschaft die Befugnisse der obersten Dienstbehörde sowie des obersten Dienstvorgesetzten wahr. Die berufliche Tätigkeit des Beamten gilt als Dienst; die Aktiengesellschaft als Verwaltung i.S.d. Bundesbeamtengesetzes (§ 4 Abs. 2 PostPersRG). Auf welche Organisationseinheiten und Stelleninhaber unterhalb des Vorstands die Befugnisse einer Dienstbehörde oder eines Dienstvorgesetzten übertragen werden können, bestimmt nach § 3 Abs. 1 PostPersRG das Bundesministerium der Finanzen nach Anhörung oder auf Vorschlag des Vorstands der Aktiengesellschaft.

21

Fragen der Ausübung dieser Befugnis sind im Revisionsverfahren nicht klärungsfähig. Diese Befugnis wird durch den Erlass von Verwaltungsvorschriften wahrgenommen, denen keine Rechtssatzqualität zukommt. Aus diesem Grund gehört die auf der Grundlage von § 3 Abs. 1 Satz 1 PostPersRG ergangene Anordnung des Bundesministeriums der Finanzen nicht zum revisiblen Recht im Sinn von § 137 Abs. 1 VwGO, sodass bereits deshalb es nicht gerechtfertigt ist, die Revision zuzulassen (stRspr; vgl. etwa Urteil vom 15. Dezember 2011 - BVerwG 2 C 41.10 - Buchholz 240 § 50a BBesG Nr. 1 Rn. 14 = NVwZ 2012, 641; Eichberger/Buchheister, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Kommentar, Bd. II, Stand: 25. Erg.Lfg. April 2013, § 137 Rn. 22; Eyermann/Kraft, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 137 Rn. 10, jeweils m.w.N.).

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.

(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat.

(3) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder zuzulassen sei, ist nicht selbständig anfechtbar.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.

(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat.

(3) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder zuzulassen sei, ist nicht selbständig anfechtbar.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Tenor

Die Anträge des Antragstellers auf Erlass von Vorabentscheidungen (Zwischenregelungen) für das Beschwerdeverfahren werden zurückgewiesen.

Die Kosten dieses Zwischenverfahrens trägt der Antragsteller.

Der Streitwert wird insoweit auf 750,- EUR festgesetzt.

Gründe

Die gleichzeitig mit der Erhebung der Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 12.3.2007 -5 L 309/07 – gestellten Anträge des Antragstellers und (insoweit) Beschwerdeführers,

1. gemäß Art. 19 Abs. 4 GG die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die Befreiungsbescheide der Antragsgegnerin zu 1) vom 16.11.2006 (6/06B, 7/06B und 8/06B) bis zur Entscheidung des Senats über die Beschwerde einstweilen anzuordnen, und

2. den Antragsgegner zu 2) gemäß Art. 19 Abs. 4 GG zu verpflichten, einstweilen bis zur Entscheidung des Senats die Bauarbeiten zur Errichtung eines Neubaus auf dem Grundstück Gemarkung E, Flur 5, Parzelle Nr. 94/44 sofort vollziehbar einzustellen, die Anordnung mit einem angemessenen Zwangsgeld zu bewehren und erforderlichenfalls durchzusetzen,

bleiben ohne Erfolg. Zwar verweist der Antragsteller zu Recht darauf, dass schon bei der hier allein möglichen „überschlägigen“ Betrachtung alles dafür spricht, dass die den Beigeladenen von der Antragsgegnerin zu 1) vor Ausführung ihres Bauvorhabens („Neubau eines Zweifamilienwohnhauses“) im Genehmigungsfreistellungsverfahren nach § 63 LBO 2004 gewährten umfangreichen Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans für das „Gelände hinter der neuen Schule“ der früheren Gemeinde E aus dem Jahre 1965 insbesondere hinsichtlich einer Überschreitung der Geschossflächenzahl, der überbaubaren Grundstücksflächen (Baugrenzen) und der zulässigen Zahl der Vollgeschosse am Maßstab des § 31 Abs. 2 BauGB objektiv rechtswidrig sind. Das hat das Verwaltungsgericht unschwer nachvollziehbar in dem vorerwähnten Beschluss im Einzelnen auch dargelegt und das bedarf hier keiner Wiederholung.

Nach dem geltenden Verwaltungsprozessrecht kann jedoch im baurechtlichen Nachbarstreit ungeachtet der objektiven Rechtswidrigkeit im Einzelfall bekämpfter Verwaltungsentscheidungen eine von der subjektiven Rechtsposition des um Rechtsschutz Ersuchenden losgelöste Beurteilung nicht vorgenommen werden. Das gilt nicht nur für das Hauptsacheverfahren, für dessen Erfolg sich das Erfordernis subjektiver Rechtsverletzung des Nachbarn aus § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO ergibt, sondern auch für diesem vorgeschaltete Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a, 123 VwGO). Für die hier begehrten Zwischenregelungen kann nichts anderes gelten. Wer keine Verletzung in eigenen Rechten zu besorgen hat, bedarf keiner „vorläufigen“ Sicherung solcher Rechte.

Auch der Erlass einer im Verwaltungsprozessrecht nicht vorgesehenen, unmittelbar auf das Gebot der Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) gestützten und von daher nur in ganz besonderen Fällen, in denen ein solcher Rechtsschutz auf andere Weise nicht gewährleistet werden kann, in Betracht zu ziehenden Zwischenregelung kann nicht losgelöst von einer Prognose über die Erfolgsaussichten der zugrunde liegenden Nachbarrechtsbehelfe und von der durch die Einführung des § 212a BauGB im Jahre 1998 getroffenen gesetzlichen Grundentscheidung für die von Nachbarrechtsbehelfen unbehinderte Vollziehbarkeit bauaufsichtlicher Zulassungsentscheidungen gesehen werden. (vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschluss vom 28.10.1994 – 2 W 50/94 -) Die „Sicherheit“ einer derartigen Vorausbeurteilung hängt gerade in dem Bereich aber vom jeweils erreichten Verfahrensstand ab, weswegen die vom Verwaltungsgericht unmittelbar nach dem Eingang des Antrags mit Beschluss vom 9.2.2007 getroffene Vorabentscheidung zur Überbrückung des Zeitraums bis zu seiner Entscheidung nicht zu beanstanden war. (vgl. dazu beispielsweise OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 15.12.1992 – 2 W 36/92 -, BRS 54 Nr. 165, wonach die Gericht im Verlaufe eines Verfahrens von ihnen – dort im konkreten Fall vor der Vorlage von Verwaltungsakten - erlassene Zwischenregelungen auch zeitlich „unter Kontrolle“ halten müssen, und vom 17.6.1994 – 2 W 27/94 -, wonach das Instrument der Zwischenregelung nicht von den Gerichten dazu benutzt werden darf, um sich selbst in zeitlicher Hinsicht „Dispositionsmöglichkeiten“ zu verschaffen)

Aus Sicht des Beschwerdegerichts im baurechtlichen Nachbarstreit nach einer Zurückweisung der Nachbaranträge durch das Verwaltungsgericht unter negativer Einschätzung der Erfolgsaussichten des Nachbarrechtsbehelfs in der Hauptsache nach inhaltlicher Befassung mit dem Begehren kann indes keine „völlig neue“ Beurteilung quasi „ins Blaue hinein“ in Betracht kommen. Etwas anderes mag gelten, wenn die erstinstanzliche Entscheidung evident fehlerhaft ist, wenn etwa ein für den Nachbarschutz bedeutsamer Gesichtspunkt übersehen wurde. Davon kann hier indes ersichtlich nicht die Rede sein.

Das gilt insbesondere für den vom Antragsteller angeführten Umstand, dass auch bei einer Befreiung von nicht nachbarschützenden Festsetzungen in einem Bebauungsplan grundsätzlich einer Verletzung von Abwehrrechten des Nachbarn unter dem Aspekt des Gebots nachbarlicher Rücksichtnahme in Betracht kommen kann. Dies hat aber das Verwaltungsgericht gesehen, die Frage nach den von der Rechtsprechung insoweit entwickelten Kriterien der Zumutbarkeit einer im Rahmen des Eilverfahrens möglichen Vorausbeurteilung unterzogen und dabei im Ergebnis eine Verletzung der Rechte des Antragstellers unter dem Aspekt „voraussichtlich“ verneint. Dass diese Einschätzung bereits jetzt erkennbar fehlerhaft wäre, lässt sich zum einen dem Antragsvorbringen nicht entnehmen und ist zum anderen auch sonst nicht ersichtlich.

Im Übrigen entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Senats, dass nicht schon jede Bautätigkeit vollendete oder nur schwer rückgängig zu machende Tatsachen schafft und deshalb von vorneherein den Erlass einer solchen Vorabentscheidung rechtfertigt. (vgl. auch dazu beispielsweise OVG des Saarlandes, Beschluss vom 15.12.1992 – 2 W 36/92 -, BRS 54 Nr. 165) Vom Eintritt „vollendeter Tatsachen“ kann vielmehr erst ab einem gewissen Baufortschritt überhaupt die Rede sein. (vgl. hierzu OVG des Saarlandes, Beschluss vom 11.11.1994 – 2 W 50/94 – (Mehrfamilienhaus), wonach dies erst in Betracht kommt, wenn die Fertigstellung der baulichen Anlage droht oder wenn ein Bauzustand erreicht wird, der zur Fertigstellung des Gesamtvorhabens „drängt“)

Vor dem Hintergrund ist eine (weitere) Zwischenregelung (allein noch) für das Beschwerdeverfahren mit Blick auf das Effektivitätsgebot (Art. 19 Abs. 4 GG) aus Sicht des Senats nicht geboten.

Klarstellend ist hinzuzufügen, dass diese Entscheidung keinerlei Bindungen des Senats auslöst oder gar als „Vorgabe“ für die Entscheidung über die bisher noch nicht begründete Beschwerde des Antragstellers verstanden werden kann. Die nach seiner Aussage am 26.3.2007 wieder aufgenommenen Bauarbeiten vor Abschluss des Rechtsmittelverfahrens erfolgen auf Eigenrisiko des Bauherrn. Wirtschaftliche Aspekte werden für die rechtliche Beurteilung bei der Entscheidung über die Beschwerde auch hinsichtlich der begehrten Verpflichtung des Antragsgegners zu 2) zum Erlass einer bis zur Vollendung des Bauwerks auch noch bei fortgeschrittener Bauausführung möglichen Baueinstellung (§ 81 LBO 2004) keine Rolle spielen.

Auf die Frage, ob das Verwaltungsprozessrecht, insbesondere der entsprechend heranzuziehende § 44 VwGO, die hier vorgenommene Verfolgung eines Aussetzungsbegehrens hinsichtlich der Befreiungsbescheide der Antragsgegnerin zu 1) und des gegen den Antragsgegner zu 2) gerichteten Anordnungsbegehrens in einem (einzigen) Verfahren zulässt, braucht hier nicht eingegangen zu werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Für den Erstattungsausspruch im Sinne der letztgenannten Bestimmung besteht keine Veranlassung.

Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3, 52 Abs. 1, 47 GKG. Das Interesse eines Antragstellers an einer einstweiligen Zwischenregelung (Art. 19 Abs. 4 GG) ist regelmäßig mit einem Zehntel des Streitwerts des betreffenden Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes zu beziffern. (vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 14.2.1992 – 2 W 36/91 -) Dieser Betrag ist vorliegend im Hinblick auf die gesonderten Streitgegenstände infolge der Verschiedenheit der Antragsgegner zu verdoppeln.

Der Beschluss ist nicht anfechtbar.

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer Zwischenverfügung wird zurückgewiesen.

Gründe

Gemäß Art. 19 Abs. 4 GG sind in Eilrechtsschutzverfahren gemäß § 80 Abs. 5 VwGO - gleiches gilt für gegen ablehnende Entscheidungen gerichtete Beschwerdeverfahren - Zwischenregelungen zulässig und geboten, wenn die gegen die Zurückweisung des Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO eingelegte Beschwerde nicht offensichtlich aussichtslos ist und sonst zu befürchten ist, dass bis zu einer gerichtlichen Entscheidung über die Beschwerde vollendete Tatsachen geschaffen werden. Eine Zwischenregelung kann also nicht losgelöst von einer Prognose über die Erfolgsaussichten der Beschwerde gegen die den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung zurückweisenden Entscheidung des Verwaltungsgerichts beurteilt werden. Ist diese Entscheidung des Verwaltungsgerichts aller Voraussicht nach rechtlich nicht zu beanstanden, ist eine Zwischenregelung nicht veranlasst.

So liegt der Fall hier. Der Senat hat bereits in mehreren, unter anderem gegen vergleichbare Schließungsanordnungen gerichteten Eilrechtsschutzverfahren entschieden

Beschlüsse vom 17.3.2014 - 1 B 102/14 -, vom 10.2.2014 - 1 B 476 und 470/13 - und vom 3.2.2014 - 1 B 479/13 -,

dass die fallbezogen einschlägigen Regelungen im Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrag, im AG GlüStV-Saar und im saarländischen Spielhallengesetz, wonach die Errichtung und der Betrieb einer Spielhalle der glücksspielrechtlichen Erlaubnis bedürfen (§ 24 Abs. 1 GlüStV, § 2 Abs. 1SSpielhG), Mehrfachkonzessionen verboten sind und zwischen Spielhallen ein Mindestabstand von 500 m einzuhalten ist (§ 25 Abs. 1 GlüStV, § 3 Abs. 3 Nr. 1 und 2SSpielhG) nach Maßgabe der im Eilrechtsschutzverfahren bestehenden Erkenntnismöglichkeiten nicht gegen höherrangiges Recht, insbesondere Verfassungsrecht verstoßen. Hierzu und zur fallbezogenen Anwendung dieser Vorschriften in Bezug auf die Schließung der in der Verfügung des Antragsgegners vom 9.12.2013 bezeichneten drei Spielhallen sind mit den Schriftsätzen des Antragstellers vom 24.3.2014 und 26.3.2014 keine durchgreifenden neuen Gesichtspunkte bzw. Einwendungen vorgetragen. Von daher findet die mit Bescheid des Antragsgegners vom 9.12.2013 ausgesprochene Schließungsanordnung nach derzeitigem Erkenntnisstand aller Voraussicht nach in den §§ 24 Abs. 1 und 3, 25 Abs. 1 GlüStV, 4 Abs. 1 Satz 2, 14 Abs. 3 AG GlüStV-Saar i.V.m. den §§ 2 Abs. 1, 3 Abs. 2 und 9 Abs. 1 und 2SSpielhG eine tragfähige Ermächtigungsgrundlage. Auch beruhen die im Weiteren bestimmte Frist zur Einstellung des Spielhallenbetriebs binnen drei Tagen sowie die Androhung und aufschiebend bedingte Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 5.000.- EUR je Spielhalle voraussichtlich auf den im Bescheid hierzu angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Soweit der Antragsteller mit Schriftsatz vom 26.3.2014 vorträgt, dass die Verpflichtung zur vorläufigen Schließung dreier von vier Spielhallen schwere Nachteile, insbesondere Verluste von monatlich 9.000.- Euro, für ihn zur Folge habe, ist darauf hinzuweisen, dass die Erlaubnis zum Betrieb der vier Spielhallen erst am 28.6.2012 beantragt und am 28./29.6.2012 erteilt wurde, zu einer Zeit also, als die - am 1.7.2012 in Kraft getretenen - Neuregelungen aufgrund der breiten öffentlichen Diskussion für die betroffenen Kreise bereits hinreichend bekannt waren. Jedenfalls lag es allein in der Risikosphäre des Antragstellers, sich vor Aufnahme des Betriebes seiner Spielhallen und der damit verbundenen finanziellen Verpflichtungen ausreichend über die einschlägigen rechtlichen Voraussetzungen zu informieren. Darüber hinaus hat der Antragsteller nach eigener Darlegung die Spielhallen noch im Jahre 2013 weiter ausgebaut und mit Geräten ausgestattet. Vor diesem Hintergrund sind die vom Antragsteller ins Feld geführten privaten Interessen, insbesondere der Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes, aller Wahrscheinlichkeit nach nicht geeignet, das Gewicht und die Dringlichkeit des öffentlichen Interesses an der mit den Regelungen des GlüStV, des AG GlüStV-Saar und des SSpielhG verfolgten effektiven Bekämpfung der Glückspielsucht und Wettsucht zu überwinden.

Ebenso wenig führen die vorgetragenen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des den Suspensiveffekt ausschließenden § 9 Abs. 3 Satz 2SSpielhG zum Erlass der begehrten Zwischenentscheidung. Dass der saarländische Gesetzgeber von der in § 80 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Alt. 2 VwGO eingeräumten Ermächtigung, die aufschiebende Wirkung bezüglich des Landesrechts allgemein auszuschließen, in § 9 Abs. 3 Satz 2SSpielhG Gebrauch gemacht hat, begegnet mit Blick auf das durch die Regelungen des GlüStV, des AG GlüStV-Saar und des SSpielhG angestrebte Ziel, das Entstehen von Glückspielsucht und Wettsucht effektiv zu verhindern und die Voraussetzungen für eine wirksame Suchtbekämpfung zu schaffen, keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Denn das Bestehen einer aufschiebenden Wirkung der Klage bis zur endgültigen Klärung der Rechtmäßigkeit der Schließungsanordnung in der Hauptsache hätte zur Folge, dass die Bekämpfung der sich aus der Glücksspiel- und Wettsucht ergebenden Gefahren in erheblichem Maße beeinträchtigt würde und sich sogar - entgegen der Absicht des Gesetzgebers, das Angebot an Spielhallen einzuschränken, - für einen nicht unerheblichen Zeitraum ein illegaler Markt völlig ungeregelt ausbreiten könnte.

Schließlich vermag der Antragsteller auch mit seinem Hinweis auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 4.6.1987 - 1 BvR 620/87 - nicht durchzudringen, da er vor einem etwaigen Vollzug der Schließungsanordnung durch den Antragsgegner ein vorläufiges Rechtsschutzverfahren vor dem Verwaltungsgericht durchführen konnte und die vom Verwaltungsgericht getroffene Entscheidung aller Voraussicht nach mit der gefestigten Rechtsprechung des Senats in Einklang steht. Darüber hinaus hatte das Verwaltungsgericht des Saarlandes bereits mit Beschluss vom 27.11.2013 - 1 L 858/13 - in einem unter anderem von dem Antragsteller betriebenen Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO festgestellt, dass die streitgegenständlichen Spielhallen den Anforderungen der §§ 24, 25 GlüStV bzw. der §§ 2 Abs. 1, 3 Abs. 2SSpielhG nicht genügen.

Von daher besteht kein Anlass, abweichend von der gesetzgeberischen Grund-entscheidung und der vom Verwaltungsgericht zugunsten des öffentlichen Vollzugsinteresses vorgenommenen Interessenabwägung den Vollzug des angefochtenen Bescheides einstweilen zu untersagen.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens haben keine aufschiebende Wirkung.

(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Geltendmachung des Kostenerstattungsbetrags nach § 135a Absatz 3 sowie des Ausgleichsbetrags nach § 154 durch die Gemeinde haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

Gründe

1

Die zulässige Beschwerde der Klägerin ist begründet. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Sie kann dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, ob die Übertragung eines höherwertigen Amtes zunächst zeitlich begrenzt für die Dauer von sieben Jahren nach § 44 Abs. 5 Satz 1 des Niedersächsischen Schulgesetzes mit Art. 33 Abs. 5 GG vereinbar ist und welche Folgen sich ggf. aus einer Nichtigkeit der Regelung für diejenigen Beamten ergeben, denen ein solches Amt übertragen worden ist (vgl. Beschluss vom 27. September 2007 - BVerwG 2 C 21.06 u.a. - BVerwGE 129, 272 <278 Rn. 45> zum Anspruch auf Übertragung des innegehabten Amtes sowie BVerfG, Beschluss vom 28. Mai 2008 - 2 BvL 11/07 - BVerfGE 121, 205 <218> zum jedenfalls bestehenden Anspruch auf Neubescheidung).

2

Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt aus §§ 40, 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 5 Satz 2 GKG; die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.

(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde

1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,
2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.

(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.

(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

Tenor

Auf die Beschwerde der Beigeladenen wird der Antrag der Antragsteller unter teilweiser Änderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 3. Mai 2013 – 5 L 418/13 – insgesamt zurückgewiesen.

Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und des Beschwerdeverfahrens einschließlich der jeweiligen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen die Antragsteller.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragsteller wenden sich gegen eine den Beigeladenen im November 2012 im vereinfachten Verfahren erteilte Baugenehmigung(vgl. den Bauschein der Antragsgegnerin vom 22.11.2012 – 20120270 –) der Antragsgegnerin für den Neubau eines Einfamilienwohnhauses auf dem Grundstück Parzellen Nr. 428/35, 26/17, 29/3 und 26/36 in Flur 23 der Gemarkung S…(Anwesen P…Straße) und begehren deren Verpflichtung zur Einstellung der Arbeiten. In den Beiblättern zum Bauschein wurde unter anderem darauf hingewiesen, dass die Prüfung des Antrags im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren beschränkt auf die insoweit in dem § 64 Abs. 2 LBO 2004 genannten Vorschriften erfolgt sei. Dort heißt es weiter unter der Überschrift „Festlegung“ sowie unter Bezugnahme auf § 7 Abs. 4 LBO 2004, als „Bemessungsgrundlage“ für die Abstandsfläche gelte die natürliche Geländeoberfläche. Die Antragsteller sind Eigentümer des nördlich angrenzenden, mit einem älteren Wohnhaus (Anwesen Nr. 75) bebauten Grundstücks (Parzellen Nr. 31/10 u.a.). Ein Bebauungsplan für diesen Bereich der Ortslage von S…existiert nicht. Das Gelände auf dem Baugrundstück weist zur P…Straße hin ein teilweise starkes Gefälle auf.

Nach den zu diesem Bauschein gehörenden genehmigten Bauvorlagen sollte das von den Abmessungen des Hauptbaukörpers 8,20 m breite und 16 m tiefe Gebäude zwei Wohngeschosse über einem zur P…Straße hin vorgelagerten Treppenhaus sowie ein darüber zu errichtendes Dachgeschoss – jeweils mit teilweise als Dachterrasse genutztem Flachdach – aufweisen. Die Gebäudehöhe war in der Schnittzeichnung (A-A) mit 8,83 m bezogen auf den Boden des wiederum mit 4,90 m über dem Eingang an der Straße vermaßten zweigeschossigen Treppenhaus dargestellten Erdgeschosses angegeben. Nach dem Ergänzungslageplan sollte das Gebäude zur Grenze des Grundstücks der Antragsteller einen durchgängigen seitlichen Grenzabstand von 3,91 m wahren. In einer bei den Bauantragsunterlagen befindlichen Berechnung der Abstandsflächen an der Nordseite des Neubaus war dieses Abstandserfordernis für den mittleren Teil des Hauses („T 3“) aus einer abstandsflächenrechtlich maßgeblichen, über die so genannte Flächenbetrachtung ermittelten Wandhöhe von 9,78 m hergeleitet.

Die Antragsteller haben im Dezember 2012 Widerspruch gegen die Baugenehmigung erhoben,(vgl. den am selben Tag als Telefax eingegangenen Schriftsatz vom 10.12.2012) Ende Januar 2013 bei der Antragsgegnerin einen Antrag auf sofortige Einstellung der zwischenzeitlich aufgenommenen Arbeiten zur Ausführung des Vorhabens gestellt(vgl. den Schriftsatz vom 31.1.2013) und schließlich im Februar 2013 beim Verwaltungsgericht die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur vorläufigen Einstellung der Arbeiten und die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Rechtsbehelfs gegen die Bauerlaubnis beantragt. Zur Begründung des Einschreitensbegehrens machten sie geltend, es spreche alles für einen Verstoß gegen die nachbarschützenden Vorschriften über die Abstandsflächen. Ausweislich der Bauvorlagen seien im vorderen Grundstücksbereich auf einer Länge von ungefähr 9,50 m zur Straße hin Abgrabungen erheblichen Umfangs bis zu einer Höhe von ca. 3 m vorgesehen, die die Ausnutzbarkeit des Grundstücks erhöhten. An der Nordwestecke des Hauses solle zum Beispiel ein Heizungsraum eingebaut werden. Hierdurch solle straßenseitig ein ebenerdiger Eingang durch die Haustür ermöglicht werden. Nach der Rechtsprechung des Senats sei bei solchen Veränderungen der Geländeoberfläche durch Abgrabungen über die für geneigte Oberflächen gesetzlich vorgesehene Mittelwertbildung hinaus der durch die Abgrabung „erhöhte“ Bereich der Außenwand einer eigenen gesonderten abstandsflächenrechtlichen Betrachtung zu unterziehen. Das sei in den vorgelegten Berechnungen, denen eine Beurteilung nach „Baukörpern“ zugrunde liege, nicht geschehen. An der ihrem Grundstück zugewandten Gebäudeseite (Nordansicht) seien der Berechnung lediglich zwei Flächen F1 (96,85 qm) und F2 (117,68 qm) zugrunde gelegt worden. Die daran anknüpfende Mittelwertbildung werde den Anforderungen des § 7 Abs. 4 Satz 4 LBO 2004 nicht gerecht, da sich die Abgrabung hier über die wegen der ansonsten gegebenen Geländeneigung notwendige Mittelung bei der Wandhöhenberechnung nur „anteilsmäßig“ niederschlage. Unterer Bezugspunkt für die gebotene gesonderte Berechnung im Bereich der Abgrabung sei die Darstellung des geplanten Geländeverlaufs in den Bauvorlagen. Auf dieser Grundlage ergebe sich bei „überschlägiger Berechnung“ für die Teilfläche „H1“ eine mittlere Wandhöhe von 10,67 m und damit ein baugrundstücksbezogenes Abstandsflächenerfordernis von 4,26 m und für die Teilfläche „H2“ bei einer mittleren Wandhöhe von 10,77 m sogar ein solches von 4,30 m. Das rechtfertige den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung. Entgegen dem Vortrag der Antragsgegnerin lasse sich der Baugenehmigung beziehungsweise dem dieser beigefügten „allgemeinen Informationsblatt“ keine Festlegung der natürlichen Geländeoberfläche entnehmen. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Baugenehmigung sei anzuordnen, da auch hinsichtlich des insoweit eingeschränkten Entscheidungsprogramms gewichtige Bedenken an der nachbarrechtlichen Unbedenklichkeit der Entscheidung bestünden. Das Bauvorhaben überschreite die hintere faktische Baugrenze und füge sich hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche im Sinne von § 34 BauGB nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Dazu gehöre allenfalls das Gebäudeensemble P…Straße 67 – 75 und 79 – 83, das eine nahezu einheitliche faktische hintere Baulinie beziehungsweise Baugrenze aufweise. Diese solle um mehr als 5 m überschritten werden. Selbst bei Nichtberücksichtigung der Terrasse trete das Gebäude um 5,39 m hinter die Rückseite des Hauses auf ihrem Grundstück (Nr. 75) hinaus. Der bei den Unterlagen befindliche Katasterauszug und der eingereichte Lageplan gäben dessen Bautiefe zudem unrichtig wieder. Das von der Straße ca. 30 m abgerückte und ganz erheblich höher stehende sowie optisch zur B…Straße hin orientierte Haus Nr. 77 falle völlig aus dem Rahmen und sei angesichts dieser ansonsten homogenen Umgebungsbebauung ein Fremdkörper und daher nicht zu berücksichtigen. Die Überschreitung der rückwärtigen Baugrenze führe auch zu einer Verletzung des Rücksichtnahmegebots. Zum einen werde dadurch Einfluss auf die Berechnung der abstandsflächenrechtlich relevanten mittleren Wandhöhe genommen. Zum anderen entstehe durch die vorgesehenen Terrassen gleichsam eine Aussichtsplattform zu ihrem Grundstück hin, die Einsichtsmöglichkeiten „von oben herab“ über das üblicherweise von Nachbarn hinzunehmende Maß hinaus eröffne. Zudem hätten die Beigeladenen aufgrund des rückseitig ansteigenden Geländes bei Beachtung der Tiefenbegrenzung aus der Umgebungsbebauung einen größeren seitlichen Grenzabstand einzuhalten. Dies könne der Nachbar über das Rücksichtnahmegebot planungsrechtlich abwehren. Schließlich liege auch ein Verstoß gegen denkmalschutzrechtliche Bestimmungen vor, die hier Nachbarschutz vermittelten. Ihr Haus Nr. 75 sei in der Denkmalliste des Saarlandes als Einzeldenkmal erfasst. Eine Entscheidung des zuständigen Landesdenkmalamts zu dem Vorhaben lasse sich der Bauakte – anders als bei einer „Vorgängerbaugenehmigung“ vom Mai 2012 – nicht entnehmen. Unter dem 10.8.2012 habe das Landesdenkmalamt mitgeteilt, dass dem Vorhaben zugestimmt werde, wenn die Abstandsflächen zu dem benachbarten Denkmal eingehalten würden. Das sei aber – wie dargelegt – nicht der Fall. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts seien die denkmalschutzrechtlichen Bestimmungen auch nachbarschützend. Danach sei der Eigentümer eines geschützten Kulturdenkmals berechtigt, die Genehmigung für ein benachbartes Bauvorhaben anzufechten, wenn dieses – wie hier – die Denkmalwürdigkeit seines Anwesens erheblich beeinträchtige.

Die Antragsgegnerin hat auf die Beschränkung des Prüfungsprogramms im vereinfachten Verfahren hingewiesen und ausgeführt, eine Überprüfung der vorgelegten, auf die hier in der Baugenehmigung für maßgeblich erklärte natürliche Geländeoberfläche abstellenden Berechnungen habe darüber hinaus ergeben, dass die Vorgaben der Abstandsflächenvorschriften eingehalten seien. Die Antragsteller gingen insoweit von falschen Berechnungsgrundlagen aus. Auch unter bauplanungsrechtlichen Gesichtspunkten ergebe sich keine Verletzung von Nachbarrechten der Antragsteller. Das gelte insbesondere mit Blick auf das Gebot nachbarlicher Rücksichtnahme. Das geplante Gebäude werde weder eine „erdrückende Wirkung“ noch einen so genannten „Einmauerungseffekt“ auslösen. Die eine solche Annahme nach der Rechtsprechung rechtfertigende „Extremsituation“ sei hier nicht gegeben. Das Vorhaben füge sich auch hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Die aus der Umgebungsbebauung ableitbare faktische hintere Baugrenze werde eingehalten. Auch werde keine „unzulässige Aussichtsplattform“ im Ober- und im Dachgeschoss entstehen. Die Schaffung von Einsichtsmöglichkeiten führe auch noch nicht zu einer Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme, wenn – wie hier – die Abstandsflächen eingehalten würden. Aus diesem Grund scheide ferner ein Verstoß gegen Bestimmungen des Denkmalschutzrechts aus.

Die Beigeladenen haben darauf verwiesen, dass sie bereits im August 2012 einen Bauschein für das Vorhaben erhalten hätten, wobei der einzige Unterschied darin bestanden habe, dass seinerzeit bei der Abstandsflächenberechnung Teilflächen gebildet worden seien, so wie das jetzt von den Antragstellern, die auch damals schon Widerspruch eingelegt hätten, verlangt werde. Obwohl sie – die Beigeladenen – der Auffassung seien, dass auch bei der damaligen Genehmigung die Abstandsflächen eingehalten gewesen seien, hätten sie vorsorglich einen neuen Bauantrag für ein nur geringfügig nach Süden verschobenes Vorhaben gestellt, der nun Gegenstand des Verfahrens sei. Die Antragsgegnerin habe die natürliche Geländeoberfläche als maßgeblichen unteren Bezugspunkt festgelegt. Hinzu komme, dass die Abgrabung nach § 7 Abs. 6 Nr. 3 LBO 2004 zulässig seien. Sie diene der „Schaffung einer Eingangssituation“ durch Errichtung einer zur Straßenseite hin offenen Treppenhausanlage. Die von den Antragstellern angeführte Entscheidung zu Abgrabungen vor Gebäudeaußenwänden, der auch ein anderer Sachverhalt zugrunde gelegen habe, sei zur Fassung der Landesbauordnung aus dem Jahre 1996 ergangen. Dieser Rechtsprechung habe der Gesetzgeber begegnen wollen und sich der durch sie verursachten schwierigen Abgrenzungsprobleme in dem § 7 Abs. 6 Nr. 3 LBO 2004 angenommen. Die Rechtslage habe sich also geändert. Eine höhere Ausnutzbarkeit des „geplanten Anwesens“ werde hier – anders als in dem entschiedenen Fall – durch die Abgrabung nicht erzielt. Das Anwesen der Antragsteller überschreite das Gebäude ausweislich der Schnittzeichnungen vom Volumen und von der Höhe her „um ein Weites“ und verfüge zudem über einen „ausladenden Terrassenbereich“. Die Abstandsflächen seien zutreffend ermittelt worden, indem die beiden Flächen F1 und F2 durch die jeweilige Länge des Wandabschnitts dividiert worden seien. Aus den so berechneten mittleren Wandhöhen („T3 und T4“, 9,78 m und 7,36 m) hätten sich nach Multiplikation mit dem Faktor 0,4 dort einzuhaltende Abstandsflächen von 3,91 m beziehungsweise 3 m ergeben. Auch bei der von den Antragstellern geforderten Berechnungsmethode ergebe sich kein Verstoß gegen die Abstandsflächenvorschriften. Ein solcher bedeute zudem nicht automatisch eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots. Hier sei keine „erhöhte Beeinträchtigung“ der Antragsteller gegeben. Daher bestehe kein Anspruch auf bauaufsichtsbehördliches Einschreiten. Auch ein Anspruch auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Widersprüche gegen die Baugenehmigung stehe den Antragstellern nicht zu. Faktische Baugrenzen, die hier ohnehin nicht festzustellen seien, vermittelten im Falle ihrer Überschreitung keinen Nachbarschutz. Zudem sei das Anwesen Nr. 77 kein „Fremdkörper“. Die von den Antragstellern angeführten vermehrten Einsichtsmöglichkeiten begründeten regelmäßig keinen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot. Auf denkmalschutzrechtliche Bestimmungen, die hier im Übrigen nicht einmal konkret benannt worden seien, könne sich ein Nachbar nur berufen, wenn diese im Einzelfall Drittschutz vermittelten. Darüber hinaus habe die zuständige Denkmalschutzbehörde dem im Wesentlichen gleichen Vorhaben, wie von den Antragstellern selbst vorgetragen, im ersten Baugenehmigungsverfahren ausdrücklich zugestimmt.

Im Mai 2013 hat das Verwaltungsgericht die Antragsgegnerin verpflichtet, die Bauarbeiten zur Errichtung des Einfamilienhauses sofort einzustellen und den Antrag der Antragsteller im Übrigen, hinsichtlich des Aussetzungsbegehrens, zurückgewiesen. In der Begründung heißt es unter anderem, die Antragsteller hätten einen Anspruch auf vorläufige Baueinstellung. Nach derzeitigem Erkenntnisstand sei davon auszugehen, dass das Gebäude im Verhältnis zu ihrem Grundstück die nachbarschützenden Abstandsflächenvorschriften verletze. An seiner linken Seite solle der natürliche Geländeverlauf durch bis zu 3 m tiefe Abgrabungen auf einer Länge von ca. 5 m ab der Vorderfront verändert werden. Im Wesentlichen solle damit die Errichtung eines Treppenhauses ermöglicht werden, in dem außerdem auf jeder Etage ein etwa 6,5 qm großer Abstellraum vorgesehen sei. Offenbar im Hinblick auf die Abgrabungen sei im Bauschein festgelegt, dass die natürliche Geländeoberfläche als „Bemessungsgrundlage“ gelte. Diese Festlegung sei jedoch, sofern sie überhaupt im vereinfachten Verfahren vorgenommen werden könne, unwirksam. Dass die Abgrabung zugunsten des Bauherrn bei der Abstandsflächenberechnung nicht berücksichtigt werden solle, rechtfertige eine solche Festlegung nicht. Eine Unbeachtlichkeit der Abgrabung ergebe sich auch nicht aus § 7 Abs. 6 Nr. 3 LBO 2004. Der entsprechende Gebäudeteil sei „nicht belichtet“ und enthalte nicht nur den Gebäudeeingang, sondern auch zwei Abstellräume. Für die Berechnung der Abstandsflächen sei daher auf die sich nach der Abgrabung ergebende Geländeoberfläche abzustellen. Weil hierdurch eine günstigere bauliche Ausnutzbarkeit des Grundstücks erreicht werde, sei für den betreffenden Wandabschnitt nach der Rechtsprechung der saarländischen Verwaltungsgerichte zudem eine gesonderte Berechnung vorzunehmen. Dabei könne dahinstehen, ob im Bereich der Abgrabung wegen der dort vorgesehenen Abstufungen wiederum getrennte Flächen zu berechnen und zugrunde zu legen seien. In jedem Fall ergebe sich ein erforderlicher Mindestgrenzabstand von mehr als 4,26 m. Vorgesehen sei indes lediglich ein Grenzabstand von 3,91 m. Keinen Erfolg habe hingegen der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Widersprüche gegen die Baugenehmigung. Deren Rechtswidrigkeit könne nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden. Die Baugenehmigung umfasse keine bauordnungsrechtlichen Anforderungen. Die abschließende nachbarrechtliche Beurteilung unter bauplanungsrechtlichen Aspekten sei dem Hauptsacheverfahren vorzubehalten. Nach gegenwärtigen Erkenntnissen könne insoweit nicht von einer Nachbarrechtsverletzung ausgegangen werden. Ob sich das Bauvorhaben letztlich im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung einfüge, könne letztlich dahinstehen. Einer Überschreitung von bestehenden rückwärtigen Baugrenzen komme im unbeplanten Innenbereich aus Sicht des Nachbarn nur unter dem Gesichtspunkt des Rücksichtnahmegebots Bedeutung zu. Vorliegend sei dessen Verletzung beziehungsweise ein Vorliegen für die Antragsteller unzumutbarer Auswirkungen des genehmigten Vorhabens nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellbar. Ein Anspruch von Nachbarn, von jeglichen Beeinträchtigungen, etwa infolge einer Schaffung von Einsichtsmöglichkeiten durch den Bau einer erhöhten Terrasse, verschont zu bleiben, lasse sich daraus nicht herleiten. Das Vorhaben bleibe in seiner Höhe zudem deutlich hinter der des Hauses der Antragsteller zurück, so dass insbesondere unter dem Aspekt der „erdrückenden Wirkung“ nicht von einer Unverträglichkeit im nachbarlichen Miteinander auszugehen sei. Hinzu komme, dass das Vorhaben zwar wohl die Abstandsflächenvorschriften nicht einhalte, dass aber gleichwohl aufgrund des geplanten Grenzabstands von 3,91 m keine Einsichtmöglichkeiten mit unzumutbaren Auswirkungen entstünden. Außerdem stünden auf beiden Seiten des Anwesens der Antragsteller bereits Wohngebäude. Die mit deren Nutzung einhergehenden Beeinträchtigungen seien von Nachbarn regelmäßig hinzunehmen. Der Umstand, dass die Terrasse des Vorhabens „weiter in den rückwärtigen Bereich hineinrage“ als das Wohnhaus der Antragsteller, vermöge „nicht offensichtlich zur Unzumutbarkeit zu führen“. Für die Beeinträchtigung der Denkmaleigenschaft des Gebäudes der Antragsteller bestünden ebenfalls keine Anhaltspunkte. Auch die Antragsteller trügen insoweit nichts Konkretes vor, sondern verwiesen lediglich auf eine Stellungnahme des Landesdenkmalamts vom 10.8.2012, in der ausgeführt sei, dass aus denkmalschutzrechtlicher Sicht die Zustimmung zu dem Vorhaben erteilt werde, wenn „die Abstandsflächen zu dem benachbarten Denkmal eingehalten würden“. Das sei zwar nicht der Fall. Dennoch sei ein Verstoß gegen Bestimmungen des Denkmalschutzrechts nicht mit der erforderlichen Gewissheit festzustellen. Da das genehmigte Gebäude nicht unmittelbar an das Haus der Antragsteller angebaut werden solle, käme ein Abwehranspruch nur in Betracht, wenn dieses einen irgendwie gearteten Ensembleschutz genießen würde. Die Annahme einer nach § 8 Abs. 2 Satz 2 SDSchG verbotenen Beeinträchtigung des Erscheinungsbilds eines Baudenkmals erfordere, dass dieses gleichsam erdrückt, verdrängt, übertönt oder dass die „gebotene Achtung“ gegenüber den von dem Denkmal verkörperten Werten außer Acht gelassen werde. Auch das lasse sich ohne Ortsbesichtigung nicht mit der erforderlichen Gewissheit feststellen.

Gegen diese Entscheidung – soweit darin dem Antrag der Antragsteller entsprochen wurde – richtet sich die vorliegende Beschwerde der Beigeladenen.

Ende Mai 2013 hat die Antragsgegnerin die Bauarbeiten unter Verweis auf die erstinstanzliche Entscheidung sofort vollziehbar eingestellt.(vgl. den Bescheid der Antragsgegnerin vom 21.5.2013 – 20120894 –) Hiergegen haben die Beigeladenen Widerspruch erhoben. Zusätzlich haben ebenfalls im Mai 2013 unter Hinweis auf eine „Änderung der geplanten Geländeoberfläche zum Nachbargrundstück“ der Antragsteller um die Erteilung einer „Nachtragsgenehmigung“ nachgesucht und dabei um einen „Austausch“ der Pläne für die Nord- und Westansicht sowie des Grundrisses für das Erdgeschoss mit Darstellung der Außenanlage und der Abstandsflächenberechnung für die Nordseite gebeten.(vgl. den von den Beigeladenen unterzeichneten Antrag ihres Planverfassers vom 24.5.2013) Daraufhin hat die Antragsgegnerin den Beigeladenen Ende Juni 2013 erneut einen Bauschein erteilt, in dem die Baugenehmigung vom 22.11.2012 unter „Ersetzung“ mehrerer, dort im Einzelnen aufgeführter Pläne und Unterlagen „abgeändert“ wurde.(vgl. hierzu den Bauschein vom 25.6.2013 – 20120894 –) Auch gegen diese Änderungsgenehmigung haben die Antragsteller Widerspruch erhoben.

Die Beigeladenen haben ferner unter Verweis auf die Änderungsgenehmigung einen Abänderungsantrag (§ 80 Abs. 7 VwGO entspr.) gestellt. Dieser wurde vom Verwaltungsgericht im August 2013 unter Verweis auf ein fehlendes Rechtsschutzbedürfnis zurückgewiesen.(vgl. VG des Saarlandes, Beschluss vom 5.8.2013 – 5 L 864/13 –) Eine dagegen erhobene Beschwerde der Beigeladenen ist beim Senat unter dem Geschäftszeichen 2 B 409/13 anhängig.

II.

Die gemäß § 146 VwGO statthafte Beschwerde der Beigeladenen gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 3.5.2013 – 5 L 418/13 –, soweit die Antragsgegnerin darin verpflichtet worden ist, die Bauarbeiten zur Errichtung eines Wohnhauses auf den Parzellen Nr. 428/35, 26/17, 29/3 und 26/36 in Flur 23 der Gemarkung S… (Anwesen P…Straße) sofort vollziehbar einzustellen, ist zulässig und begründet. Den Antragstellern steht nach dem Ergebnis des Beschwerdeverfahrens kein Anordnungsanspruch (§ 123 Abs. 1 VwGO) auf Erlass einer Baueinstellung für diese Arbeiten durch die Antragsgegnerin zu (§ 81 Abs. 1 Satz 1 LBO 2004).

Da das Verwaltungsgericht den Antrag der Antragsteller auf Anordnung der nach § 212a Abs. 1 BauGB entfallenden aufschiebenden Wirkung ihrer Widersprüche gegen die den Beigeladenen im vereinfachten Verfahren nach § 64 LBO 2004 erteilte Baugenehmigung vom 22.11.2012 für den „Neubau eines Einfamilienwohnhauses“ zurückgewiesen hat, die Beigeladenen also insoweit durch die Entscheidung nicht „beschwert“ sind,(vgl. allgemein zur Rechtsmittelbefugnis Beigeladener (§ 65 VwGO) etwa OVG des Saarlandes, Urteil vom 11.11.2010 – 2 A 29/10 –, SKZ 2011, 17 ff. oder BRS 76 Nr. 200) ist für das vorliegende Beschwerdeverfahren davon auszugehen, dass sich deren Rechtsmittel ausschließlich gegen den stattgebenden Teil der Entscheidung des Verwaltungsgerichts hinsichtlich des zuvor erwähnten Anordnungsbegehrens richtet. Weil die Antragsteller gegen den ihren Antrag zurückweisenden Teil der Entscheidung kein Rechtsmittel eingelegt haben und diese Baugenehmigung wegen der Zurückweisung des darauf bezogenen Aussetzungsbegehrens (§ 80a Abs. 3 VwGO) gemäß § 212a Abs. 1 BauGB nach wie vor sofort vollziehbar ist, ist allerdings für ein Einschreiten der Antragsgegnerin auf der Grundlage der Ermächtigungsnorm des § 81 Abs. 1 LBO 2004 und damit auch für ihre von den Antragstellern begehrte Verpflichtung zur zumindest vorläufigen Einstellung der Arbeiten jedenfalls insoweit kein Raum, soweit sie Nachbarrechtsverstöße aus Vorschriften herleiten, die von dem Entscheidungsprogramm des vereinfachten Verfahrens in § 64 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LBO 2004 umfasst werden. Das betrifft sämtliche Anforderungen des Bauplanungsrechts, hier speziell unter den Aspekten der von den Antragstellern geltend gemachten Überschreitung einer aus der vorhandenen Umgebungsbebauung nach ihrer Ansicht abzuleitenden rückwärtigen Baugrenze(vgl. hierzu zuletzt OVG des Saarlandes, Beschluss vom 15.5.2013 – 2 B 51/13 –, SKZ 2013, 146, wonach die Frage eines „Einfügens“ mit Blick auf das Kriterium der überbaubaren Grundstücksfläche (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB) bezogen auf die im unbeplanten Bereich in Anlehnung an den Rechtsgedanken in § 23 Abs. 4 BauNVO 1990 zu ermittelnde Bautiefe, einen im Ansatz rein objektiven städtebaulichen Gesichtspunkt betrifft, weswegen die Nichtbeachtung einer – sofern im Einzelfall feststellbar – faktischen rückwärtigen Baugrenze für sich genommen keine nachbarlichen Abwehrrechte begründet) sowie des im Tatbestandsmerkmal des „Einfügens“ im hier einschlägigen § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB enthaltenen Gebots nachbarlicher Rücksichtnahme, insbesondere aber auch – ungeachtet der Frage intern ordnungsgemäßer Beteiligung der Landesdenkmalbehörde – die in der verfahrensrechtlichen Konzentrationsnorm des § 8 Abs. 8 Satz 1 SDSchG in das Baugenehmigungsverfahren (§ 64 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LBO 2004) und damit in die Entscheidungszuständigkeit der Antragsgegnerin übertragenen besonderen denkmalschutzrechtlichen Anforderungen, hier des den Umgebungsschutz von Einzeldenkmälern betreffenden § 8 Abs. 2 SDSchG.(vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschluss vom 29.10.2009 – 2 A 8/09 –, LKRZ 2010, 21, wonach – abweichend von der dahin geltenden Rechtsprechung des Senats – mit Blick auf die das Urteil Bundesverwaltungsgerichts zur Klagebefugnis des Denkmaleigentümers vom 21.4.2009 – 4 C 3.08 –, BauR 2009, 1281, davon auszugehen ist, dass der Eigentümer eines geschützten Kulturdenkmals jedenfalls dann berechtigt sein muss, die Genehmigung für ein benachbartes Bauvorhaben anzufechten, wenn dieses die Denkmalwürdigkeit seines Anwesens erheblich beeinträchtigt, die Ausfüllung dieser Vorgaben im Einzelnen indes den zuständigen Landesgesetzgebern und den Verwaltungsgerichten im Rahmen der Auslegung der landesrechtlichen Bestimmungen des Denkmalschutzrechts obliegt, das – auch mit Blick auf Art. 14 GG – unter subjektivrechtlichen Aspekten jedenfalls nicht jede nachteilige Veränderung der Umgebung eines Denkmals unterbinden muss) Einem Tätigwerden der Antragsgegnerin in diesem Bereich stünde daher die vollziehbare Baugenehmigung entgegen, da es insoweit an dem von § 81 Abs. 1 Satz 1 LBO 2004 für ein Tätigwerden tatbestandlich vorausgesetzten Widerspruch der Arbeiten zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften fehlt. Ein Anspruch auf Einschreiten der Behörde gegenüber dem Bauherrn ohne Vorliegen der in der einschlägigen Ermächtigungsgrundlage dafür genannten tatbestandlichen Voraussetzungen kann (auch) einem Nachbarn nicht zustehen. Für eine gerichtliche Verpflichtung ist daher insoweit von vorneherein kein Raum.

Hinsichtlich der vom behördlichen Entscheidungsprogramm des vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens und deswegen auch von der zuvor beschriebenen Sperrwirkung für ein bauaufsichtsbehördliches Einschreiten nicht erfassten Anforderungen kann nach dem Ergebnis des Beschwerdeverfahrens ebenfalls nicht (mehr) von einem Verstoß gegen im Zusammenhang mit nachbarlichen Einschreitensansprüchen allein beachtlichen materiellen Vorschriften des Bauordnungsrechts, hier konkret der nachbarschützenden Vorschriften über die vor Gebäudeaußenwänden auf dem Baugrundstück freizuhaltenden Abstandsflächen (§ 7 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 LBO 2004) ausgegangen werden. Für eine vorläufige Sicherung eines solchen Anspruchs der Antragsteller im Wege einstweiliger Anordnung (§ 123 Abs. 1 VwGO) besteht daher jedenfalls aus der insoweit maßgeblichen Sachlage im Zeitpunkt der Entscheidung im Beschwerdeverfahren kein Anlass.

Dieser Beurteilung sind auf die nach dem Ergehen der erstinstanzlichen Entscheidung seitens der Beigeladenen im Mai 2013 eingereichten Bauvorlagen zugrunde zu legen, die offenbar der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Rechnung tragen und eine Einhaltung der Abstandsflächenbestimmungen an der Nordseite des zu errichtenden Wohngebäudes sicherstellen sollen. Obwohl die bauordnungsrechtlichen Anforderungen – wie erwähnt – nicht Gegenstand der Entscheidung der Antragsgegnerin über den Bauantrag sind, ist hier auf die im Rahmen der auch für das vereinfachte Genehmigungsverfahren (§ 64 LBO 2004) nach § 1 Abs. 2 BauVorlVO 2011 geltenden umfassenden Bauvorlagenpflicht „geänderten Pläne“ abzustellen. Die Formulierungen des ergänzenden Bauantrags vom 24.5.2013 der Beigeladenen, in dem von zu „ersetzenden“ Bauvorlagen die Rede ist, und des Bauscheins vom 25.6.2013, der ausdrücklich eine „Abänderung“ der Baugenehmigung vom November 2012 enthält, verdeutlichen, dass die Beigeladenen beabsichtigen, das Vorhaben allein in dieser „geänderten Form“ zu realisieren. Nach diesen eindeutigen Formulierungen kann ferner keine Rede davon sein, dass die Beigeladenen, wie sie jetzt vortragen, lediglich „rein vorsorglich“ einen „Tekturantrag“ gestellt hätten. Die Baugenehmigung wurde – auf ihren entsprechenden Antrag – von der Antragsgegnerin eindeutig inhaltlich modifiziert, wie auch der von der Antragsgegnerin in Grün aufgebrachte Stempelaufdruck „ungültig“ auf den die Abstandsflächenermittlung betreffenden ursprünglichen Bauvorlagen zeigt. Eine zu dem ursprünglichen Verwaltungsakt gehörige Abstandsflächenberechnung steht – ob richtig oder falsch – hier daher nicht mehr zur Rede. Insbesondere ist für die Anerkennung eines im letzten Schriftsatz der Beigeladenen reklamierten schutzwürdigen Fortsetzungsfeststellungsinteresses, gerichtet auf die Feststellung der „Rechtswidrigkeit“ des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom Mai 2013, im Rahmen eines Anordnungsverfahrens nach § 123 VwGO sicher kein Raum. Die insoweit von ihnen angeführten „nachteiligen Kostenwirkungen“ stehen, da die Kostenverteilung vom Ausgang des Beschwerdeverfahrens abhängt, im Ergebnis nicht in Rede. Diese Einschätzung liegt auch dem Einwand der Antragsteller im vorliegenden Beschwerdeverfahren zugrunde, für dieses Rechtsmittel fehle den Beigeladenen mit Blick auf das von ihnen unter Hinweis auf die Änderung eingeleitete Abänderungsverfahren (§ 80 Abs. 7 VwGO entspr.) ein Rechtsschutzbedürfnis. Das trifft indes nicht zu. Es entspricht langjähriger Praxis des Senats in baurechtlichen Eilrechtsschutzverfahren, Änderungen einer streitgegenständlichen Baugenehmigung während eines anhängigen Beschwerdeverfahrens, die oft mit dem Ziel der Ausräumung erstinstanzlich festgestellter Nachbarrechtsverstöße vorgenommen werden, zu berücksichtigen und auf den Inhalt der geänderten Baugenehmigung abzustellen, soweit nicht der sich gegen das Vorhaben wendende Nachbar – hier die Antragsteller – seine Bedenken als ausgeräumt ansieht und eine entsprechende verfahrensbeendende Erklärung abgibt. Bauherrinnen und Bauherren sind in diesen Fällen – also vor dem Abschluss des noch in der Beschwerdeinstanz anhängigen Eilrechtsschutzverfahrens – nicht auf die Stellung von Abänderungsanträgen verwiesen. Das ist auch verfahrensrechtlich unter dem Gesichtspunkt der Prozessökonomie sinnvoll, wie gerade der vorliegende, durch eine insoweit unnötige Verdopplung anhängiger Verfahren gekennzeichnete Fall zeigt. Die Baugenehmigung in ihrer früheren Fassung und mit dem ursprünglichen Inhalt und damit auch das Vorhaben in seiner ursprünglichen Ausgestaltung existieren nicht mehr. Diese Grundsätze gelten in gleicher Weise, wenn nicht erst recht für das vereinfachte Genehmigungsverfahren nach § 64 LBO 2004, wenn die neuen Pläne und Bauvorlagen allein rechtliche Gesichtspunkte betreffen, die – wie hier die Abstandsflächenbestimmungen – nach dem insoweit eindeutigen Willen des Landesgesetzgebers seit 2004 – nicht mehr zum Entscheidungsgegenstand der Unteren Bauaufsichtsbehörde gehören. Es ist nicht Sache der Verwaltungsgerichte, die in vielen Fällen, so auch hier, deutlich werdende Zweifelhaftigkeit des Sinns dieser gesetzgeberischen Entscheidung beim Zuschnitt des Prüfungsprogramms in § 64 Abs. 2 Satz 1 LBO 2004 ungeachtet der Verpflichtung zur Vorlage entsprechender Bauvorlagen (§ 1 Abs. 2 BauVorlVO 2011), zu hinterfragen. Dass diese Konstruktion sowohl bei Bauherrinnen beziehungsweise Bauherren und Nachbarn, aber auch bei den handelnden Behörden und gegebenenfalls mit einer entsprechenden „Verdopplung“ in der Abwicklung entsprechender Nachbarrechtsbehelfsverfahren konfrontierten Gerichten Probleme aufwirft, wird (auch) an dem vorliegenden Fall deutlich. Der sich auf die frühere Fassung der Baugenehmigung beziehende Beschwerdevortrag der Beigeladenen ist daher überholt. Abgesehen von der – wie beschrieben – Eindeutigkeit der Formulierungen des Änderungsbauantrags und der geänderten Baugenehmigung gehen offensichtlich auch die Beigeladenen von der Existenz einer (geänderten) Baugenehmigung aus. Das belegt die Stellung des Abänderungsantrags (§ 80 Abs. 7 VwGO entspr.) unter Verweis auf die nachträgliche inhaltliche Änderung der Genehmigung vom November 2012, den im Übrigen die Antragsteller ausweislich eines Schriftsatzes vom 22.7.2013 (Seite 2 unten) unter Hinweis auf die Anhängigkeit der vorliegenden Beschwerde und den insoweit „selben Streitgegenstand“ ebenfalls – insoweit dann im Ergebnis zu Recht – für unzulässig halten.

Auf der Grundlage der demnach im Ergebnis hier allein maßgeblichen entsprechend modifizierten Bauvorlagen zur unter dem 25.6.2013 „geänderten“ Baugenehmigung vom 22.11.2012 unterliegt die Einhaltung der nach § 7 LBO 2004 erforderlichen Abstandsflächen an der für die subjektive Rechtsstellung der Antragsteller allein maßgeblichen Nordseite des Bauvorhabens keinen durchgreifenden Bedenken. Die Änderung besteht im Wesentlichen darin, dass nach dem nunmehrigen Konzept die Abgrabungen des natürlichen Geländes in einem wesentlich eingeschränkteren Maße als ursprünglich vorgesehen vorgenommen werden. Der nach Abschluss der Baumaßnahme verbleibende Geländeverlauf orientiert sich auch im Bereich des zur P…Straße hin vorgesehenen Gebäudeteils mit Treppenhaus weitgehend an der vorhandenen natürlichen Geländeoberfläche im Bereich der „Hauskante“, die im Regelfall den unteren Bezugspunkt für die Ermittlung der Wandhöhe (§§ 2 Abs. 7, 7 Abs. 4 Satz 2 LBO 2004) und damit der erforderlichen Tiefe der auf dem Baugrundstück vor der Gebäudeaußenwand freizuhaltenden Abstandsflächen (§ 7 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 LBO 2004) bildet. Insoweit haben die Beigeladenen – wohl mit Blick auf die von den Antragstellern angeführte, zu § 6 Abs. 4 LBO 1996 ergangene Rechtsprechung des Senats betreffend „manipulierende“, die bauliche Ausnutzbarkeit eines Grundstücks erhöhende Abgrabungen vor Gebäudeaußenwänden(vgl. dazu insgesamt Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, 2. Auflage 2005, Kp VIII, Rn 44 und 45 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung) eine abschnittsweise Berechnung(vgl. dazu speziell OVG des Saarlandes, Beschluss vom 13.10.1998 – 2 W 7/98 –, BRS 60 Nr. 109) vorgenommen und in deren Rahmen auf die nach der Veränderung des Geländes durch die Abgrabung geschaffene, jetzt nur noch im Bereich des vorderen Teils des Hauses vergleichsweise tiefer liegende Geländeoberfläche abgestellt. Für diesen 1,55 m tiefen Wandabschnitt („1“) ergibt sich bei einer dort freistehenden Wandfläche von 13,33 qm („F 1“) eine mittlere Wandhöhe von (13,33 qm : 1,55 m =) 8,60 m und daraus durch Multiplikation mit dem Faktor 0,4 eine erforderliche Abstandsflächentiefe von 3,44 m. Damit liegt die gemäß § 7 Abs. 5 LBO 2004 notwendige Abstandsfläche bei einem sich aus den Grundrissen ergebenden seitlichen Grenzabstand von linksseitig durchgehend 3,91 m auch in diesem Gebäudeteil vollständig auf dem Baugrundstück (Parzelle Nr. 428/35). Das der vordere Teil der dem Grundstück der Antragsteller zugekehrten Außenwand bis in Höhe der straßenseitigen Außenwand des Dachgeschosses als ein Abschnitt bewertet wurde, unterliegt keinen durchgreifenden Bedenken. Selbst wenn man – eher fernliegend – auf der Grundlage der (korrigierten) Nordansicht zu der Wandfläche F 1 die Flächen der dort optisch von der Seite her in Erscheinung tretenden beiden Geländestützmauern (ca. 2 x 0,5 m x 1 m = 1 qm) in vollem Umfang hinzuaddieren wollte, ergäbe sich bei einer dann maßgeblichen Wandfläche von 14,33 qm eine maßgebliche mittlere Wandhöhe von (14,33 qm : 1,55 m =) 9,245 m und eine Abstandsflächentiefe von (x 0,4 =) 3,698 m. Das zeigt, dass sich die nunmehrige Planung der Beigeladenen abstandsflächenrechtlich wegen verbleibender Spielräume auf der „sicheren Seite“ bewegt. Da es sich bei der gesonderten abschnittsweise gemittelten Betrachtung um die aus Bauherrensicht ungünstigste Variante der Abstandsflächenberechnung handelt, tritt das von den Antragstellern erstinstanzlich angesprochene, sich aus den Mittelungsregeln in bestimmten Konstellationen bei rückseitig ansteigenden Geländeverläufen ergebende „Gerechtigkeitsproblem“ hierbei von vorneherein nicht auf.(vgl. dazu die erstinstanzlich von den Antragstellern in Bezug genommene Literaturstelle bei Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, 2. Auflage 2005, Kp XI, Rn 189) Darauf muss zusätzlich deswegen hier nicht eingegangen werden, da damit allenfalls ein Bedürfnis angesprochen wäre, derartige – nochmals: hier nicht in Rede stehende – systematische Widersprüche des Ergebnisses von Mittelwertbildungen zu den Grundanliegen der Abstandsflächenbestimmungen (gegebenenfalls) über das nach dem eingangs Gesagten im vorliegenden Beschwerdeverfahren hinsichtlich (nur) des Einschreitensbegehrens der Antragsteller nicht zu thematisierende planungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme „aufzufangen“. Auch dafür besteht, das sei deshalb nur ergänzt, im konkreten Fall erkennbar kein Bedürfnis.

Die seitens der Antragsteller im Rahmen des Änderungsverfahrens vor dem Verwaltungsgericht erhobene Forderung, auch hinsichtlich der in der (neuen) Abstandsflächenberechnung enthaltenen Wandfläche „F2“ eine gesonderte Berechnung – gemeint wohl – für deren aus Sicht der P…Straße gesehen vorderen Teil vorzunehmen, rechtfertigt nicht die Annahme eines voraussichtlichen Verstoßes gegen die Abstandsflächenbestimmungen zu ihren Lasten. Da die Planung – bezogen auf den Endzustand – insoweit keine Veränderung des vorhandenen Geländes im Bereich der „linken Hauskante“, insbesondere keine Abgrabungen vorsieht, geht dieser Einwand letztlich ins Leere. Dass sich für den vordersten Punkt dieses Wandabschnitts einschließlich des nach Norden auf der Außenwand aufsitzenden obersten Geschosses (Dachgeschoss) eine maximale Höhe über vorhandenem Gelände von (8,46 m + 2,27 m =) 10,73 m und daraus ein seitliches Abstandserfordernis von (x 0,4 =) 4,292 m ergäbe, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Bei geneigten natürlichen Geländeoberflächen schreibt das saarländische Abstandsflächenrecht – mit allen sich daraus ergebenden „Unwägbarkeiten“ – in dem § 7 Abs. 4 Satz 4 LBO 2004 nach wie vor ausdrücklich eine Mittelung vor. Weil das Gelände in diesem Abschnitt der Wand im hinteren Teil des Gebäudes nur sehr flach zur Hausvorderseite hin geneigt ist und erst nach etwa 2/3 der Tiefe dieses Wandabschnittes stärker abzufallen beginnt, bestehen auch keine durchgreifenden Bedenken dagegen, dass bei der Mittelung hier nicht schematisch die so genannte Eckpunktbetrachtung, bei der sich für die Wandhöhe H7 ein knapp nicht eingehaltenes Abstandserfordernis von (10,73 m + 9,18 m = 19,91 m : 2 = 9,955 x 0,4 =) 3,982 m ergeben hätte, zugrunde gelegt, sondern auch hier auf die bei innerhalb eines Wandabschnitts ungleichmäßig abfallendem Gelände zu sachgerechteren Ergebnissen führende Flächenbetrachtung zurückgegriffen wurde.(vgl. dazu Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, 2. Auflage 2005, Kp VIII, Rn 44; siehe auch Heintz in Gädtke/Temme/Heintz/Czepuck, BauO NRW, 12. Auflage § 6 Rn 204) Sie führt zu einer im Sinne des § 7 Abs. 4 Satz 4 LBO 2004 anzusetzenden mittleren Wandhöhe von (95,14 qm : 9,90 m =) 9,61 m und einem sich daraus ergebenden und eingehaltenen Tiefenerfordernis der Abstandsfläche von 3,844 m. Bei den geschilderten Geländeverläufen ist übrigens auch insoweit das unter dem – hier ohnehin nicht in Rede stehenden – bauplanungsrechtlichen Aspekt des Rücksichtnahmegebots geschilderte „Gerechtigkeitsproblem“ wegen eines „in die Länge Ziehens“ des Gebäudes nach hinten erkennbar nicht gegeben. Im Grundsatz bleibt allerdings eines festzuhalten: Der Umstand, dass der saarländische Landesgesetzgeber im Abstandsflächenrecht, hier speziell in § 7 Abs. 4 Satz 4 LBO 2004, nach wie vor keine echte Projektionslösung gewählt hat (vgl. dazu etwa Art. 6 Abs. 4 BayBO),(vgl. hierzu Simon /Busse, BayBO 2008, Art. 6 Rn 151) sondern ein Mittelungsverfahren vorschreibt, verdeutlicht ohne weiteres, dass damit auch aus Sicht der betroffenen Grenznachbarn einzelne Wandhöhen zulässig sind, die bei einer punktuellen Betrachtung das Maß von 0,4 H überschreiten.

Ob die Baumaßnahme der Beigeladenen abstandsflächenrechtlich unter die – aus Sicht der Bauherrinnen und Bauherren günstige – im Jahre 2004 vom Landesgesetzgeber in Reaktion auf die zuvor genannte, aus Sicht der Bauherrinnen und Bauherren strenge Rechtsprechung des Senats zu „manipulierenden“ Geländeabgrabungen in das Abstandsflächenrecht eingefügte Vergünstigung des § 7 Abs. 6 Nr. 3 LBO fällt,(vgl. Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, 2. Auflage 2005, Kp VIII, Rn 46) wonach bestimmte größenmäßig begrenzte Abgrabungen unter den dort im Einzelnen geregelten Voraussetzungen als abstandsflächenrechtlich irrelevant zu behandeln sind, bedarf daher hier keiner Vertiefung. Ob und wenn ja welche Bedeutung der im Beiblatt zur Baugenehmigung vom 22.11.2012 enthaltenen „Festlegung“ der „natürlichen Geländeoberfläche“ als „Bemessungsgrundlage“ für die Abstandsfläche zukam, spielt ebenfalls keine Rolle (mehr).(vgl. dazu allgemein Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, 2. Auflage 2005, Kp VIII, Rn 11 bis 15)

Verstöße gegen sonstige außerhalb des Entscheidungsprogramms des § 64 Abs. 2 Satz 1 LBO 2004 liegende nachbarschützende Vorschriften sind nach gegenwärtigem Erkenntnisstand nicht ersichtlich.

Im Ergebnis war daher der Beschwerde der Beigeladenen gegen den stattgebenden Teil des Beschlusses des Verwaltungsgerichts zu entsprechen und der Antrag der Antragsteller insgesamt, also auch hinsichtlich des Einschreitensbegehrens im Wege der sofortigen Einstellung der Bauarbeiten zurückzuweisen. Ungeachtet verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen im Eilrechtsschutzverfahren fällt die Beachtung nachbarrechtlicher Anforderungen bei der Ausführung des Bauwerks generell, auch was die Ausnutzung der Baugenehmigung anbelangt (§ 212a Abs. 1 BauGB), vor Abschluss etwaiger Rechtsbehelfsverfahren in der Hauptsache in die Risikosphäre der Bauherrinnen und Bauherren. Das betrifft hier insbesondere auch die Richtigkeit der den vorstehenden Ausführungen zugrunde gelegten Wandflächeninhalten (Nordansicht, F1 und F2), die nach der Vorlage auf einer „CAD-Berechnung“ basieren. Durchgreifende Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Angaben sind aktuell nicht ersichtlich.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1 und Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO, 100 ZPO. Ob – wie das Verwaltungsgericht offenbar meint – bei derartigen kombinierten Anträgen von Nachbarn in einem baurechtlichen Eilrechtschutzverfahren im Falle der Verpflichtung der Baubehörde zum Einschreiten und einer gleichzeitigen Zurückweisung des Aussetzungsbegehrens hinsichtlich einer dasselbe Vorhaben betreffenden Baugenehmigung von einem Unterliegen des jeweiligen Antragstellers „nur zu einem geringen Teil“ im Verständnis des § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO ausgegangen werden kann, erscheint zumindest sehr zweifelhaft, bedarf aber hier keiner weiteren Vertiefung. Nach dem Ausgang des Beschwerdeverfahrens waren den Antragstellern, deren Begehren (beide) im Ergebnis erfolglos geblieben sind, die Kosten des Verfahrens insgesamt aufzuerlegen. Hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen auch in erster Instanz war ein Erstattungsausspruch nach § 162 Abs. 3 VwGO wegen der Übernahme eigener Kostenrisiken durch deren Antragstellung (§ 154 Abs. 3 VwGO) gerechtfertigt.

Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3, 52 Abs. 1, 47 GKG.

Der Beschluss ist nicht anfechtbar.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

Tenor

Die Anträge des Antragstellers auf Erlass von Vorabentscheidungen (Zwischenregelungen) für das Beschwerdeverfahren werden zurückgewiesen.

Die Kosten dieses Zwischenverfahrens trägt der Antragsteller.

Der Streitwert wird insoweit auf 750,- EUR festgesetzt.

Gründe

Die gleichzeitig mit der Erhebung der Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 12.3.2007 -5 L 309/07 – gestellten Anträge des Antragstellers und (insoweit) Beschwerdeführers,

1. gemäß Art. 19 Abs. 4 GG die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die Befreiungsbescheide der Antragsgegnerin zu 1) vom 16.11.2006 (6/06B, 7/06B und 8/06B) bis zur Entscheidung des Senats über die Beschwerde einstweilen anzuordnen, und

2. den Antragsgegner zu 2) gemäß Art. 19 Abs. 4 GG zu verpflichten, einstweilen bis zur Entscheidung des Senats die Bauarbeiten zur Errichtung eines Neubaus auf dem Grundstück Gemarkung E, Flur 5, Parzelle Nr. 94/44 sofort vollziehbar einzustellen, die Anordnung mit einem angemessenen Zwangsgeld zu bewehren und erforderlichenfalls durchzusetzen,

bleiben ohne Erfolg. Zwar verweist der Antragsteller zu Recht darauf, dass schon bei der hier allein möglichen „überschlägigen“ Betrachtung alles dafür spricht, dass die den Beigeladenen von der Antragsgegnerin zu 1) vor Ausführung ihres Bauvorhabens („Neubau eines Zweifamilienwohnhauses“) im Genehmigungsfreistellungsverfahren nach § 63 LBO 2004 gewährten umfangreichen Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans für das „Gelände hinter der neuen Schule“ der früheren Gemeinde E aus dem Jahre 1965 insbesondere hinsichtlich einer Überschreitung der Geschossflächenzahl, der überbaubaren Grundstücksflächen (Baugrenzen) und der zulässigen Zahl der Vollgeschosse am Maßstab des § 31 Abs. 2 BauGB objektiv rechtswidrig sind. Das hat das Verwaltungsgericht unschwer nachvollziehbar in dem vorerwähnten Beschluss im Einzelnen auch dargelegt und das bedarf hier keiner Wiederholung.

Nach dem geltenden Verwaltungsprozessrecht kann jedoch im baurechtlichen Nachbarstreit ungeachtet der objektiven Rechtswidrigkeit im Einzelfall bekämpfter Verwaltungsentscheidungen eine von der subjektiven Rechtsposition des um Rechtsschutz Ersuchenden losgelöste Beurteilung nicht vorgenommen werden. Das gilt nicht nur für das Hauptsacheverfahren, für dessen Erfolg sich das Erfordernis subjektiver Rechtsverletzung des Nachbarn aus § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO ergibt, sondern auch für diesem vorgeschaltete Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a, 123 VwGO). Für die hier begehrten Zwischenregelungen kann nichts anderes gelten. Wer keine Verletzung in eigenen Rechten zu besorgen hat, bedarf keiner „vorläufigen“ Sicherung solcher Rechte.

Auch der Erlass einer im Verwaltungsprozessrecht nicht vorgesehenen, unmittelbar auf das Gebot der Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) gestützten und von daher nur in ganz besonderen Fällen, in denen ein solcher Rechtsschutz auf andere Weise nicht gewährleistet werden kann, in Betracht zu ziehenden Zwischenregelung kann nicht losgelöst von einer Prognose über die Erfolgsaussichten der zugrunde liegenden Nachbarrechtsbehelfe und von der durch die Einführung des § 212a BauGB im Jahre 1998 getroffenen gesetzlichen Grundentscheidung für die von Nachbarrechtsbehelfen unbehinderte Vollziehbarkeit bauaufsichtlicher Zulassungsentscheidungen gesehen werden. (vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschluss vom 28.10.1994 – 2 W 50/94 -) Die „Sicherheit“ einer derartigen Vorausbeurteilung hängt gerade in dem Bereich aber vom jeweils erreichten Verfahrensstand ab, weswegen die vom Verwaltungsgericht unmittelbar nach dem Eingang des Antrags mit Beschluss vom 9.2.2007 getroffene Vorabentscheidung zur Überbrückung des Zeitraums bis zu seiner Entscheidung nicht zu beanstanden war. (vgl. dazu beispielsweise OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 15.12.1992 – 2 W 36/92 -, BRS 54 Nr. 165, wonach die Gericht im Verlaufe eines Verfahrens von ihnen – dort im konkreten Fall vor der Vorlage von Verwaltungsakten - erlassene Zwischenregelungen auch zeitlich „unter Kontrolle“ halten müssen, und vom 17.6.1994 – 2 W 27/94 -, wonach das Instrument der Zwischenregelung nicht von den Gerichten dazu benutzt werden darf, um sich selbst in zeitlicher Hinsicht „Dispositionsmöglichkeiten“ zu verschaffen)

Aus Sicht des Beschwerdegerichts im baurechtlichen Nachbarstreit nach einer Zurückweisung der Nachbaranträge durch das Verwaltungsgericht unter negativer Einschätzung der Erfolgsaussichten des Nachbarrechtsbehelfs in der Hauptsache nach inhaltlicher Befassung mit dem Begehren kann indes keine „völlig neue“ Beurteilung quasi „ins Blaue hinein“ in Betracht kommen. Etwas anderes mag gelten, wenn die erstinstanzliche Entscheidung evident fehlerhaft ist, wenn etwa ein für den Nachbarschutz bedeutsamer Gesichtspunkt übersehen wurde. Davon kann hier indes ersichtlich nicht die Rede sein.

Das gilt insbesondere für den vom Antragsteller angeführten Umstand, dass auch bei einer Befreiung von nicht nachbarschützenden Festsetzungen in einem Bebauungsplan grundsätzlich einer Verletzung von Abwehrrechten des Nachbarn unter dem Aspekt des Gebots nachbarlicher Rücksichtnahme in Betracht kommen kann. Dies hat aber das Verwaltungsgericht gesehen, die Frage nach den von der Rechtsprechung insoweit entwickelten Kriterien der Zumutbarkeit einer im Rahmen des Eilverfahrens möglichen Vorausbeurteilung unterzogen und dabei im Ergebnis eine Verletzung der Rechte des Antragstellers unter dem Aspekt „voraussichtlich“ verneint. Dass diese Einschätzung bereits jetzt erkennbar fehlerhaft wäre, lässt sich zum einen dem Antragsvorbringen nicht entnehmen und ist zum anderen auch sonst nicht ersichtlich.

Im Übrigen entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Senats, dass nicht schon jede Bautätigkeit vollendete oder nur schwer rückgängig zu machende Tatsachen schafft und deshalb von vorneherein den Erlass einer solchen Vorabentscheidung rechtfertigt. (vgl. auch dazu beispielsweise OVG des Saarlandes, Beschluss vom 15.12.1992 – 2 W 36/92 -, BRS 54 Nr. 165) Vom Eintritt „vollendeter Tatsachen“ kann vielmehr erst ab einem gewissen Baufortschritt überhaupt die Rede sein. (vgl. hierzu OVG des Saarlandes, Beschluss vom 11.11.1994 – 2 W 50/94 – (Mehrfamilienhaus), wonach dies erst in Betracht kommt, wenn die Fertigstellung der baulichen Anlage droht oder wenn ein Bauzustand erreicht wird, der zur Fertigstellung des Gesamtvorhabens „drängt“)

Vor dem Hintergrund ist eine (weitere) Zwischenregelung (allein noch) für das Beschwerdeverfahren mit Blick auf das Effektivitätsgebot (Art. 19 Abs. 4 GG) aus Sicht des Senats nicht geboten.

Klarstellend ist hinzuzufügen, dass diese Entscheidung keinerlei Bindungen des Senats auslöst oder gar als „Vorgabe“ für die Entscheidung über die bisher noch nicht begründete Beschwerde des Antragstellers verstanden werden kann. Die nach seiner Aussage am 26.3.2007 wieder aufgenommenen Bauarbeiten vor Abschluss des Rechtsmittelverfahrens erfolgen auf Eigenrisiko des Bauherrn. Wirtschaftliche Aspekte werden für die rechtliche Beurteilung bei der Entscheidung über die Beschwerde auch hinsichtlich der begehrten Verpflichtung des Antragsgegners zu 2) zum Erlass einer bis zur Vollendung des Bauwerks auch noch bei fortgeschrittener Bauausführung möglichen Baueinstellung (§ 81 LBO 2004) keine Rolle spielen.

Auf die Frage, ob das Verwaltungsprozessrecht, insbesondere der entsprechend heranzuziehende § 44 VwGO, die hier vorgenommene Verfolgung eines Aussetzungsbegehrens hinsichtlich der Befreiungsbescheide der Antragsgegnerin zu 1) und des gegen den Antragsgegner zu 2) gerichteten Anordnungsbegehrens in einem (einzigen) Verfahren zulässt, braucht hier nicht eingegangen zu werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Für den Erstattungsausspruch im Sinne der letztgenannten Bestimmung besteht keine Veranlassung.

Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3, 52 Abs. 1, 47 GKG. Das Interesse eines Antragstellers an einer einstweiligen Zwischenregelung (Art. 19 Abs. 4 GG) ist regelmäßig mit einem Zehntel des Streitwerts des betreffenden Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes zu beziffern. (vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 14.2.1992 – 2 W 36/91 -) Dieser Betrag ist vorliegend im Hinblick auf die gesonderten Streitgegenstände infolge der Verschiedenheit der Antragsgegner zu verdoppeln.

Der Beschluss ist nicht anfechtbar.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens haben keine aufschiebende Wirkung.

(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Geltendmachung des Kostenerstattungsbetrags nach § 135a Absatz 3 sowie des Ausgleichsbetrags nach § 154 durch die Gemeinde haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

Tenor

1. Der Tenor der erstinstanzlichen Entscheidung wird hinsichtlich des Aussetzungsbegehrens der Antragsteller wie folgt neu gefasst:

„Die aufschiebende Wirkung der Widersprüche der Antragsteller gegen die Baugenehmigung und den Zulassungsbescheid jeweils vom 19.11.2012 wird angeordnet“

2. Die Beschwerde der Beigeladenen gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 4.2.2013 – 5 L 15/13 – wird zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beigeladene.

4. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragsteller sind Eigentümer des Wohnanwesens C-Straße in B-Stadt (Parzelle Nr. 44/12 in Flur 20 der Gemarkung St.). Sie wenden sich gegen den Neubau eines Mehrfamilienhauses mit acht Wohneinheiten auf der seitlich angrenzenden Parzelle Nr. 44/8. Die Grundstücke liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans „W.“ der Antragsgegnerin aus dem Jahr 1980, der von der Nutzungsart her ein reines Wohngebiet (WR, § 3 BauNVO 1977) festsetzt.

Nachdem die Bauarbeiten erstmals im Mai 2011 unter Verweis auf das Fehlen einer erforderlichen Genehmigung von der Antragsgegnerin eingestellt worden waren,(vgl. dazu den Bescheid der Antragsgegnerin vom 2.5.2011 – 20100827 –, betreffend die Errichtung von Stützmauern und Geländeaufschüttungen im rückwärtigen Grundstücksbereich) beantragte die Beigeladene im September 2011 die Erteilung einer Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren für den „Neubau Stadtresidenz als Mehrfamilienwohnhaus“ sowie verschiedener Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans. Nach den beigefügten Plänen sollten jeweils zwei Wohnungen im Unter-, Erd- und Obergeschoss sowie in einem darauf aufgesetzten Staffelgeschoss ausgeführt werden. Mit einem „Zulassungsbescheid“ vom 9.11.2011 erteilte die Antragsgegnerin der Beigeladenen mehrere Befreiungen von verschiedenen Festsetzungen ihres Bebauungsplans.

Die Antragsteller haben Widerspruch gegen den „Zulassungsbescheid“ erhoben und beim Verwaltungsgericht beantragt, die Antragsgegnerin zur Einstellung der wieder aufgenommenen Arbeiten an dem Vorhaben zu verpflichten. Nachdem das Verwaltungsgericht die Beteiligten im Januar 2012 auf Bedenken hinsichtlich der Einhaltung der Abstandsflächen hingewiesen hatte, hat die Beigeladene Änderungen des Bauvorhabens in den Plänen vorgenommen. Durch Zulassungsbescheid vom 2.2.2012 wurden ihr daraufhin bezüglich derselben Festsetzungen des Bebauungsplans erneut Befreiungen für dieses Vorhaben erteilt. Auch dagegen haben die Antragsteller Widerspruch eingelegt und geltend gemacht, das Vorhaben halte nach wie vor die Abstandsflächen nicht ein und widerspreche „trotz aller Ausnahmegenehmigungen“ den Festsetzungen des Bebauungsplans. Die „riesige Baumasse“ des Neubaus entziehe ihrer Wohnung Licht und Luft in einem nach den Maßstäben des Rücksichtnahmegebots nicht akzeptablen Maß.

Im Februar 2012 hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Widersprüche der Antragsteller gegen die Zulassungsbescheide vom 9.11.2011 und vom 2.2.2012 angeordnet und die Antragsgegnerin verpflichtet, die Bauarbeiten erneut einzustellen.(vgl. VG des Saarlandes, Beschluss vom 14.2.2012 – 5 L 1919/11 –) In der Begründung ist unter anderem ausgeführt, eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots durch das im Bau befindliche Vorhaben sei überwiegend wahrscheinlich. Zwar seien die erteilten Befreiungen bei isolierter Betrachtung nicht geeignet, eine Nachbarrechtsverletzung zu begründen. Sie führten aber in ihrer Kumulierung zur Zulässigkeit eines die Planvorgaben deutlich überschreitenden, mehr als doppelt so großen Bauvorhabens, das aller Voraussicht nach eine erdrückende Wirkung auf die plankonform bebauten Nachbargrundstücke haben werde. Daraufhin verfügte die Antragsgegnerin im Februar 2012 die neuerliche Einstellung der Bauarbeiten.(vgl. den Bescheid vom 22.2.2012 – 20120077 –)

Die gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts erhobenen Beschwerden sowohl der Beigeladenen als auch der Antragsgegnerin hat der Senat, nachdem die Beigeladene im Februar 2012 auf die Rechte aus dem Zulassungsbescheid vom 9.11.2011 verzichtet hatte, im Mai 2012 zurückgewiesen.(vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 10.5.2012 – 2 B 49/12 –, SKZ 2012, 172, Leitsatz Nr. 24) In der Begründung heißt es, es spreche viel dafür, dass die nach dem Nachbarschutz vermittelnden § 7 Abs. 1 LBO 2004 vor den Außenwänden des Gebäudes freizuhaltenden Abstandsflächen an der dem Grundstück der Antragsteller zugekehrten Seite des Bauvorhabens nicht vollständig auf dem Baugrundstück lägen. Die von der Beigeladenen im Rahmen eines Genehmigungsfreistellungsverfahrens (§§ 63 LBO 2004, 1 Abs. 2 BauVorlVO 2011) im Februar 2012 eingereichten geänderten Bauvorlagen legten eine Unterschreitung der erforderlichen Grenzabstände nahe. In dem Fall stünde auch eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots im Raum.

Anschließend forderte die Antragsgegnerin die Beigeladene mehrfach zur Stellung eines Bauantrags nach § 65 LBO 2004 auf. Die Beigeladene lehnte das ab, legte stattdessen im Juli 2012 zahlreiche Berechnungen zu den Abstandsflächen sowie einen Nachweis über die einweisungsgemäße Ausführung des Vorhabens vor und beantragte, die Bauarbeiten wieder freizugeben. Im August 2012 beantragte die Beigeladene unter Hinweis auf diese Unterlagen beim Verwaltungsgericht, dessen Entscheidung vom Februar 2012 abzuändern und das auf Baueinstellung gerichtete Anordnungsbegehren wie auch den Aussetzungsantrag der Antragsteller hinsichtlich der „Zulassungsbescheide“ vom November 2011 und vom Februar 2012 zurückzuweisen.

Das Verwaltungsgericht hat beide Anträge im September 2012 zurückgewiesen.(vgl. VG des Saarlandes, Beschluss vom 28.9.2012 – 5 L 695/12 –) In der Begründung heißt es, im Vergleich zum „Zulassungsbescheid“ vom 2.2.2012 handele es sich um ein anderes Bauvorhaben. Die bloße Vorlage neuer Abstandsflächenpläne und des Einmessungsplans beinhalte keine „Änderung der Tatsachengrundlage“ im Verhältnis zu dem abgeschlossenen Eilverfahren.

Das Verfahren betreffend die dagegen seitens der Beigeladenen erhobene Beschwerde haben die Beteiligten übereinstimmend für erledigt erklärt,(vgl. den Einstellungsbeschluss des OVG des Saarlandes vom 4.1.2013 – 2 B 310/12 –) nachdem die Antragsgegnerin ihr auf einen zwischenzeitlich gestellten Bauantrag im November 2012 eine Baugenehmigung für das Bauvorhaben „Neubau einer Stadtresidenz als Mehrfamilienwohnhaus“ und gleichzeitig erneut mehrere Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans „W.“ erteilt hatte.(vgl. den Bauschein der Antragsgegnerin vom 19.11.2012 und den Abweichungsbescheid (§ 68 LBO 2004, „Zulassungsbescheid“) vom selben Tag, Az. jeweils – 20120763 –) Die von der Antragsgegnerin zugelassenen Abweichungen betreffen – wie bisher – Überschreitungen der Zahl der zulässigen Vollgeschosse (II) um ein Vollgeschoss im Untergeschoss, der hinteren Baugrenze mit Balkonen, der maximal zulässigen Geschossflächenzahl (0,7) durch die insoweit anrechenbaren Aufenthaltsräume im Staffelgeschoss, die Änderung der zulässigen Dachform sowie der Bauweise, hinsichtlich der zugelassenen Breite des Gebäudes. Zur Begründung heißt es im Bauschein, die Abweichungen würden erlaubt, weil sie „unter Würdigung der nachbarlichen Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar“ seien, da sie „im Bebauungsplangebiet mehrfach auffindbar“ seien.

Die Antragsteller haben im Dezember 2012 auch gegen diese beiden Bescheide Widerspruch erhoben und Anfang Januar 2013 beim Verwaltungsgericht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Rechtsbehelfe sowie die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur neuerlichen Einstellung der Bauarbeiten beantragt. Nachdem das Verwaltungsgericht ihrem Vorabentscheidungsersuchen entsprochen hatte,(vgl. VG des Saarlandes, Beschluss vom 7.1.2013 – 5 L 15/13 – und den die Beschwerde der Beigeladenen gegen die Zwischenregelung zurückweisenden Beschluss des OVG des Saarlandes vom 18.1.2013 – 2 B 7/13 –) ordnete die Antragsgegnerin unter Hinweis hierauf erneut die sofortige Einstellung der Arbeiten an.(vgl. dazu den Bescheid vom 9.1.2013 – 20120763 –)

Zur Begründung ihrer Anträge haben die Antragsteller unter anderem ausgeführt, der Zulassungsbescheid und die Baugenehmigung seien eklatant rechtswidrig und verletzten sie in subjektiven Rechten. Die Entscheidungen litten an evidenten Fehlern, die bereits die Annahme ihrer Nichtigkeit rechtfertigten. Hinsichtlich der erteilten zahlreichen Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans lasse die nichtssagende Begründung, die bereits in den vorangegangenen Verfahren sowohl vom Verwaltungs- als auch vom Oberverwaltungsgericht als nicht tragfähig bezeichnet worden sei, nach wie vor keine Auseinandersetzung mit Hinsichtlich den hier offensichtlich nicht erfüllten gesetzlichen Anforderungen erkennen. Die Antragsgegnerin sehe es offensichtlich lediglich als ihre Aufgabe an, das streitgegenständliche Vorhaben „nachbarschaftsfest“ zu machen. Dieses solle „um jeden Preis legalisiert“ werden. Die Einhaltung des Bebauungsplans, die die Antragsgegnerin von ihnen selbst verlangt habe, sei auch der Beigeladenen zumutbar gewesen. Darin liege eine Ungleichbehandlung „hart an der Grenze zu behördlicher Willkür“. Nach den Befreiungen dürfe die Beigeladene doppelt so viele Geschosse bauen wie andere Bauherren und die zulässige Geschossfläche um 499,69 qm, die rückwärtige Baugrenze um 33,71 qm und die zulässige Breite um 1/5 überschreiten. Belichtung, Besonnung und Belüftung ihres – der Antragsteller – Anwesens würden massiv beeinträchtigt. Der von der Beigeladenen geplante „riesige Klotz“ mit einer Baumasse von 3.630 cbm werde die eigene Wohnung erheblich überragen. Auf das Untergeschoss würden 3 Vollgeschosse aufgesetzt, die nach den Plänen ca. 9 m hoch seien. Auf den Garagen sei ein 7 m hoher Baukörper geplant. In 3 m Abstand zu ihrer Terrasse werde ein 11 m hohes und 20 m tiefes Bauvorhaben errichtet. Sogar das Arbeitszimmer und das Zimmer ihrer Tochter im Obergeschoss ihres Hauses würden keine direkte Sonneneinstrahlung mehr haben. Die Ausrichtung der Terrasse sei bewusst gewählt worden, da sie beide ganztägig bei geschlossenen Rollläden arbeiteten und daher auf die Abendstunden angewiesen seien, um „Licht und Luft zu genießen“. Der Einmauerungseffekt sei offensichtlich. Daran zeige sich die Nachbarrechte verletzende Wirkung der Befreiungen in ihrer Kumulation. Schutzwürdige „Belange an baurechtswidrigem Bauen“ könne die Beigeladene nicht geltend machen. Auch das genehmigte Staffelgeschoss sei ein Vollgeschoss, da es mehr als 2/3 der Bruttogrundfläche des ersten Obergeschosses aufweise. Dafür sei keine Befreiung erteilt worden. Ferner müsse nach Nr. 1.4 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans die Oberkante des Erdgeschossfußbodens bei – wie hier - talseitiger Bebauung bezogen auf die Gebäudemitte auf dem Niveau des höchsten Straßenpunktes liegen. Nach den genehmigten Ansichtsplänen liege der Punkt bei dem Vorhaben 27 cm höher. Das streitgegenständliche Bauvorhaben verstoße auch gegen die nachbarschützenden Vorschriften über die Abstandsflächen. Für die Berechnung aller neun der ihrem Grundstück zugekehrten Abstandsflächen sei bereits nicht erkennbar, welche Geländeoberfläche zugrunde gelegt worden sei. Das Vermessungs- und Geoinformationsamt habe im November 2011 die Geländeoberfläche vermessen und dabei „zwei mögliche Geländeoberflächen festgelegt“. Welche davon sich die Beigeladene „ausgesucht“ habe, sei nicht erkennbar und offenbar von der Antragsgegnerin auch nicht nachgeprüft worden. Die Abstandsflächenberechnungen setzten an den Rohbaumauern an, ohne die außen aufzubringende Wärmedämmung und den Verputz zu berücksichtigen. Im Einzelnen haben sich die Antragsteller vor dem Hintergrund gegen die Berechnung mehrerer Abstandsflächen an der ihrem Grundstück zugekehrten Seite des Bauvorhabens gewandt, insoweit alternative Einzelberechnungen angestellt und unter anderem die aus ihrer Sicht nicht zulässige Berücksichtigung in den genehmigten Plänen enthaltener „kaschierender“ Rücksprünge der Außenwände sowie die Nichtanrechnung einer Balkonumrandung auf der Ebene des Staffelgeschosses beanstandet.

Die Antragsgegnerin hat dem – in Bezug auf die Abstandsflächen – entgegen gehalten, es seien weder zwei „Varianten“ von Geländeoberflächen festgelegt worden, noch gebe es insoweit nach den Plänen eine „Auswahlmöglichkeit“. Die Geländeoberfläche sei von ihrem Vermessungsamt an drei Stellen, und zwar an der rechten und an der linken Grenze sowie in der Grundstücksmitte ermittelt worden. In den gesonderten Abstandsflächenplänen sei die natürliche Geländeoberfläche an der Grundstücksgrenze dargestellt. Die vom Architekten angegebenen Geländeprofile seien mit den Plänen ihres Vermessungsamts abgeglichen worden. Die Abstandsflächenberechnung setze grundsätzlich an der Außenkante des obersten Belages der Außenwände an. Der gesamte konstruktive Aufbau der Außenwand sei berücksichtigt worden. Die Abstandsflächen lägen auf dem Baugrundstück. Das gelte auch für die von den Antragstellern beanstandeten Berechnungen. Die an diversen Stellen sowohl in der Horizontalen als auch in der Vertikalen vorgesehenen Versprünge im Baukörper, die sich an einigen Stellen positiv auf die Abstandsflächen auswirkten, bildeten „offenbar einen Teil des Entwurfskonzeptes“. Bei der Umwehrung der Balkonanlage handele es sich um eine „leichte Stahlumwehrung mit darin liegenden Glasplatten“. Sie sei licht- und luftdurchlässig und in die Wandhöhe nicht einzubeziehen. Die erteilten Befreiungen begründeten keine Nachbarrechtsverletzung der Antragsteller. Es handele sich insoweit insgesamt um nicht nachbarschützende Festsetzungen des Bebauungsplans. Aus einer „Kumulierung“ ergebe sich kein Verstoß gegen das Gebot nachbarlicher Rücksichtnahme. Eine „erdrückende Wirkung“ trotz Einhaltung der Abstandsflächen sei sehr unwahrscheinlich.

Auch die Beigeladene hat darauf verwiesen, dass die erteilten Befreiungen allein daraufhin zu untersuchen seien, ob sie mit wehrfähigen Rechten der Antragsteller zu vereinbaren seien. Das sei der Fall und eine Verletzung von Nachbarrechten sei auch nicht aus einer „Summation“ abzuleiten. Bei Einhaltung der Abstandsflächen lasse sich nur in ganz besonderen Ausnahmekonstellationen eine Rücksichtslosigkeit des Bauvorhabens gegenüber den Nachbarn herleiten. Die Abstandsflächen seien eingehalten. Insoweit ist die Beigeladene der Argumentation der Antragsteller unter Verweis auf die in den Baugenehmigungsunterlagen enthaltenen Berechnungen und Nachweise entgegen getreten.

Das Verwaltungsgericht hat den Begehren der Antragsteller im Februar 2013 entsprochen. In den Gründen heißt es unter anderem, es bestehe eine überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass die „nunmehr angegriffene Baugenehmigung einschließlich des Zulassungsbescheids“ die Antragsteller in ihren Nachbarrechten verletze. Ob das unter bauordnungsrechtlichen Gesichtspunkten der Fall sei, lasse sich nicht abschließend beurteilen. Es spreche aber einiges dafür, dass das Bauvorhaben im Verhältnis zu ihrem Grundstück die erforderlichen Abstandsflächen nicht einhalte. Die Antragsteller gingen allerdings zu Unrecht davon aus, dass das Vermessungsamt der Antragsgegnerin für diese Berechnungen zwei mögliche Geländeoberflächen festgelegt habe. Ermittelt worden sei nach den überzeugenden Erläuterungen der Antragsgegnerin – soweit hier von Bedeutung – das natürliche Gelände an der rechten Grenze. Maßgebend für die Bestimmung der Wandhöhe sei aber nicht dieses Geländeniveau, weil die Außenwände des Vorhabens bis zu 4,42 m von der linken Grenze entfernt stünden. Ob die in den genehmigten Plänen den Abstandsflächenberechnungen zugrunde gelegte Höhenlage den zutreffenden unteren Punkt für die Ermittlung der Wandhöhe bilde, könne die Kammer nicht abschließend beurteilen. In den Ansichtszeichnungen sei vom Gelände an der Grundstücksgrenze die Rede. Ausweislich der Höhenprofile solle allerdings für die Berechnung der Wandhöhe von Profilen (Schnitten) ausgegangen worden sein, die sich auf der linken Grundstücksseite 3,005 m und auf der rechten Seite 3,129 m von den Grenzen entfernt befänden. Die zur Baugenehmigung gehörenden Bauvorlagen stellten anders als die früheren Pläne nicht mehr auf den Rohbau ab, sondern auf den Endbau. Sowohl die Baupläne als auch die genehmigten Anlagen dazu ließen keinen Zweifel, dass die Außenwände des genehmigten Gebäudes mit Ausnahme des Staffelgeschosses insgesamt 38 cm dick seien und aus 24 cm Mauerwerk sowie 14 cm Dämmung einschließlich Außenputz bestünden und dass sich die Dämmung der Außenwände im Staffelgeschoss im Holzständerwerk befinde. Allerdings seien entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin und der Beigeladenen die Umwehrungen der Balkone voraussichtlich zu der Wandhöhe hinzuzurechnen. Die von der Antragsgegnerin angesprochenen Konstruktionsmerkmale der Umwehrungen lege die Baugenehmigung gerade nicht fest. Dasselbe gelte für die Beschreibung der Beigeladenen. In beiden Seitenansichten „verschwänden“ – anders als in der Gartenansicht – die unteren Teile der bodentiefen Fenster im Staffelgeschoss hinter diesen 12 m breiten und 0,80 m hohen Umwehrungen. Diese würden daher unter abstandsflächenrechtlichen Aspekten als „Bestandteil der Gebäudeaußenwand wahrgenommen“ und seien als eine Erhöhung derselben zu werten, die aller Voraussicht nach zu einer Unterschreitung der dann notwendigen Abstandsfläche führe. Was das Bauplanungsrecht angehe, bleibe die Kammer ungeachtet der seitens des Senats dagegen in der Beschwerdeentscheidung(vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 10.5.2012 – 2 B 49/12 –) erhobenen Bedenken bei ihrer in dem Beschluss vom Februar 2012(vgl. VG des Saarlandes, Beschluss vom 14.2.2012 – 5 L 1919/11 –) geäußerten Auffassung, dass das genehmigte Bauvorhaben in der Summierung aller durch die Dispense ermöglichten Ausweitungen mit dem sich aus dem § 15 BauNVO ergebenden Rücksichtnahmegebot nicht zu vereinbaren sei. Die Absolutheit der vom Senat dabei hervorgehobenen, im Grundsatz zutreffenden Sichtweise, dass bei Einhaltung der Abstandsflächenvorschriften in aller Regel bis auf ganz besondere Ausnahmekonstellationen kein Raum für die Annahme einer Rücksichtslosigkeit sei, führe dazu, dass es bei Einhaltung der Grenzabstände per se keinen einstweiligen Rechtsschutz mehr wegen der Ausmaße des Baukörpers geben könne, egal in welchem Umfang im Einzelfall ausdrücklich oder stillschweigend rechtswidrige Befreiungen von Festsetzungen des Bebauungsplans erteilt wurden und damit Baukörper entstünden, die im Verhältnis zu den plankonform errichteten Nachbargebäuden erdrückend wirkten. Vorliegend handele es sich um einen „eklatant atypischen Fall“, in dem das Ergebnis der vielen Befreiungen von planerischen Festsetzungen trotz Einhaltung der in den genehmigten Plänen dargestellten und berechneten Abstandsflächen zu einem Baukörper mit erdrückender Wirkung auf die Nachbargrundstücke führe. Erweise sich der Ausgang der Widerspruchsverfahren der Antragsteller gegen die Baugenehmigung und den Zulassungsbescheid somit als Erfolg versprechend, sei dem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung stattzugeben und mit Blick auf von daher im Raum stehende Einschreitensansprüche der Antragsteller die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Einstellung der Bauarbeiten anzuordnen.

Gegen diesen Beschluss des Verwaltungsgerichts richtet sich die Beschwerde der Beigeladenen.

II.

Die gemäß § 146 VwGO statthafte Beschwerde der Beigeladenen gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 4.2.2013 – 5 L 15/13 – ist unbegründet.

A.

Der Ausspruch im Tenor der erstinstanzlichen Entscheidung war – wie geschehen – neu zu fassen. Dieser bezieht sich bei wörtlichem Verständnis auf die inzwischen „überholten“ Zulassungsbescheide der Antragsgegnerin vom 9.11.2011 und vom 2.2.2012, die der Beigeladenen im Rahmen des damals betriebenen Genehmigungsfreistellungsverfahrens (§ 63 LBO 2004) erteilt worden waren. Dass die von den Antragstellern in deren Antrag vom 3.1.2013 angeführten (aktuellen) Verwaltungsakte gemeint sind, erschließt sich im Sinne der Offenkundigkeit unschwer aus der Begründung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts (§ 118 Abs. 1 VwGO entspr.).

B.

Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag der Antragsteller auf Anordnung der nach § 212a Abs. 1 BauGB entfallenden aufschiebenden Wirkung ihrer Widersprüche gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 19.11.2012 (1.) beziehungsweise gegen den darin in Bezug genommenen, aber selbständig ergangenen Befreiungsbescheid („Zulassungsbescheid“) vom selben Tag (2.) nach dem Ergebnis des Beschwerdeverfahrens zu Recht entsprochen.

Bei Aussetzungsbegehren von Dritten, hier privaten Nachbarn, nach den §§ 80a Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gegen eine Baugenehmigung ist Entscheidungskriterium für die Verwaltungsgerichte die mit den Erkenntnismöglichkeiten des Eilverfahrens zu prognostizierende Erfolgsaussicht des in der Hauptsache anhängigen Rechtsbehelfs. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer für den Erfolg des Nachbarwiderspruchs oder gegebenenfalls einer anschließenden Anfechtungsklage der Antragsteller unabdingbaren Verletzung ihrem Schutz dienender Vorschriften des öffentlichen Rechts durch die angefochtene Baugenehmigung (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).(vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 28.8.1998 – 2 V 15/98 -, SKZ 1999, 120, Leitsatz Nr. 52, wonach der Umstand, dass eine Baugenehmigung lediglich gegen im öffentlichen Interesse erlassene Vorschriften verstößt und sich insoweit als erkennbar rechtswidrig erweist, keinen Grund darstellt, dem Nachbarinteresse an der Aussetzung der sofortigen Vollziehbarkeit den Vorrang einzuräumen; ständige Rechtsprechung, zuletzt etwa Beschlüsse vom 15.5.2013 – 2 B 51/13 –, m.w.N.)

1. Die Anordnung der kraft ausdrücklicher gesetzlicher Regelung (§§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, 212a Abs. 1 BauGB) ausgeschlossenen aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen eine Baugenehmigung kommt nur in Betracht, wenn die überschlägige Rechtskontrolle zumindest gewichtige Zweifel an der rechtlichen Unbedenklichkeit der angefochtenen Genehmigung mit Blick auf die Position des jeweiligen Rechtsbehelfsführers ergibt.(vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 7.2.2012 – 2 B 422/11 –, SKZ 2012, 65 ff., dort zur Drittanfechtung durch eine Gemeinde) Die abgesehen von den Fällen offensichtlicher Nachbarrechtswidrigkeit der Genehmigung hierbei zumindest zu fordernde überwiegende Wahrscheinlichkeit einer den Antragstellern subjektive Abwehrrechte gegen das genehmigte Vorhaben vermittelnden Verletzung in eigenen Rechten hat das Verwaltungsgericht im konkreten Fall bezogen auf die Baugenehmigung, der in Anwendung der §§ 65, 73 LBO 2004 eine umfassende öffentlich-rechtliche Überprüfung des Vorhabens zugrunde liegt, im Ergebnis zu Recht angenommen. Das den gerichtlichen Prüfungsumfang im Rechtsmittelverfahren begrenzende Beschwerdevorbringen der Beigeladenen gebietet keine abweichende Beurteilung des Aussetzungsbegehrens und damit insoweit keine Änderung der angegriffenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts.

a. Der formelle Einwand der Antragsteller, dass für das genehmigte Staffelgeschoss keine (weitere) Befreiung hinsichtlich der Überschreitung der in dem ausweislich der Baugenehmigung am 26.4.1980 in Rechtkraft erwachsenen Bebauungsplan „W.“ festgesetzten maximal zulässigen Anzahl der Vollgeschosse erteilt worden sei,(vgl. in dem Zusammenhang den gesonderten Bescheid der Antragsgegnerin vom 28.10.2010 – 20100817 –, mit dem der Beigeladenen insoweit eine Abweichung für eine damals geplante Variante eines Staffelgeschosses erteilt worden war) obwohl dieses mehr als 2/3 der Bruttogrundfläche des darunter liegenden ersten Obergeschosses aufweise und daher als Vollgeschoss anzurechnen sei,(vgl. hierzu auch die von demselben Ansatz ausgehende Berechnung in den Bauvorlagen, die im Ergebnis zur Unterschreitung des 2/3 Maßes gelangt, Blatt 30 der Bauakte) rechtfertigt nicht die Aussetzung der Vollziehbarkeit der Baugenehmigung vom 19.11.2012. Zwar spricht nach den für die Vollgeschosseigenschaft beziehungsweise die diesbezügliche Anrechnung eines oberirdischen Geschosses im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bebauungsplans maßgeblichen §§ 18 BauNVO 1977,(vgl. etwa OVG des Saarlandes, Urteil vom 27.9.1994 – 2 R 46/93 –, SKZ 1995, 113, Leitsatz Nr. 17, wonach im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes, der die Zahl der zulässigen Vollgeschosse festsetzt, für die Bestimmung der Vollgeschosse und der auf ihre Zahl anzurechnenden Geschosse gemäß den statischen Verweisungen in den §§ 18 BauNVO 1962, 1968, 1977, 20 Abs. 1 BauNVO 1990 auf die landesrechtliche Vorschrift über den bauordnungsrechtlichen Vollgeschossbegriff abzustellen ist, die im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses gegolten hat) 2 Abs. 5 LBO 1974(vgl. die bis 1.5.1980 maßgebende Bekanntmachung der Neufassung der Bauordnung für das Saarland (Landesbauordnung – LBO) vom 27.12.1974, Amtsblatt 1975, 85, 88) im Ergebnis viel für eine Anrechenbarkeit des damals allerdings noch nicht – wie heute – einer besonderen Regelung unterworfenen „Staffelgeschosses“ mit gegenüber dem darunter befindlichen Geschoss zurückgesetzten Außenwänden.(vgl. dazu – aktuell – den nach § 20 Abs. 1 BauNVO 1990 auch planungsrechtlich maßgeblichen § 2 Abs. 5 LBO 2004, der – wie die Vorläuferfassung in § 2 Abs. 5 LBO 1996 die von der Antragstellerin angestellte Relationsbetrachtung nach Grundflächen, allerdings mit einem insoweit maßgeblichen Faktor 0,75 (3/4), enthält) Das bloße Nichtvorliegen einer insoweit gegebenenfalls zusätzlich erforderlichen (weiteren) Befreiung (§ 31 Abs. 2 BauGB) von der Festsetzung über die Geschosszahl würde indes für sich genommen – ebenso wie ein Fehlen einer Baugenehmigung oder eine unzutreffende verfahrensrechtliche Behandlung eines Bauvorhabens durch die Behörde am Maßstab der §§ 60 ff. LBO 2004 – noch keine Verletzung subjektiver Nachbarrechte der Antragsteller bewirken. Abwehrrechte gegen ein genehmigtes Bauvorhaben können sich vielmehr nur aus solchen Vorschriften ergeben, die materielle Anforderungen an dieses Vorhaben enthalten und zudem nachbarschützend sind.(vgl. hierzu allgemein Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, 2. Auflage 2005, Kp XI Rn 95 ff.; dazu etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 2.9.2010 – 2 B 215/10 –, BRS 76 Nr. 98 = BauR 2011, 983, dort zur Abgrenzung von baurechtlicher und immissionsschutzrechtlicher Genehmigungsbedürftigkeit einer Anlage) Unter dem letztgenannten Aspekt gibt es nach gegenwärtigem Erkenntnisstand nach wie vor keine Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsgegnerin beziehungsweise ihr Stadtrat als das für den Erlass der Satzung über den Bebauungsplan zustände Organ (§§ 10 Abs. 1 BauGB, 35 Nr. 12 KSVG) dieser die Gebäudehöhe mitbestimmenden Festsetzung in dem zumindest im Eilrechtsschutzverfahren mangels evidenter Gültigkeitsbedenken maßgeblichen Bebauungsplan „W.“, jedenfalls was die Antragsteller als seitliche Nachbarn anbelangt, ausnahmsweise eine nachbarschützende Wirkung beigemessen hat.

b. Auch nach dem Ergebnis des Beschwerdeverfahrens ist jedoch mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich nachbarliche Abwehrrechte der Antragsteller gegen die Baugenehmigung vom 19.11.2012 für den „Neubau einer Stadtresidenz als Mehrfamilienwohnhaus“ unter den im Rahmen des „Vollgenehmigungsverfahrens“ (§§ 65, 73 LBO 2004) umfassend zum Prüfungs- und damit Entscheidungsprogramm der Antragsgegnerin gehörenden, anerkannt nachbarschützenden bauordnungsrechtlichen Vorschriften über die vor den Außenwänden von Gebäuden (grundsätzlich) auf dem Baugrundstück freizuhaltendenAbstandsflächen beziehungsweise aus der Nichteinhaltung der hieraus resultierenden Abstandserfordernisse bezogen auf die Grenze des eigenen Grundstücks (Parzelle Nr. 44/7) ergeben (§ 7 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 LBO 2004).

Mit Blick auf den Vortrag der Antragsteller ist allerdings zunächst festzuhalten, dass Gegenstand der Beurteilung am Maßstab des § 7 LBO 2004 im Zusammenhang mit einem nachbarlichen Aussetzungsbegehren bezüglich einer Baugenehmigung allein das in dieser beziehungsweise in den deren Inhalt konkretisierenden, mit Genehmigungsvermerken der Antragsgegnerin versehenen Planzeichnungen und sonstigen Bauvorlagen dargestellte Bauvorhaben ist. Abweichungen davon bei der Bauausführung, gegebenenfalls etwa die im Beschwerdeverfahren seitens der Antragsteller unter Verweis auf eine ihrerseits veranlasste fachkundige Vermessung des realisierten Bestands (Rohbau bis Erdgeschoss) eingewandten Abweichungen hinsichtlich der Bauhöhe des Gebäudes über Gelände,(vgl. dazu die in Anlage zum Schriftsatz der Antragstellerin vom 7.5.2013 (A 20) übersandte Gegenüberstellung  von „Isthöhe“ und (genehmigter) „Sollhöhe“ vom 21.3.2013 und den als Anlage zum Schriftsatz vom 28.5.2013 (A 24) vorgelegten Lageplan vom 19.2.2013, jeweils erstellt von dem öffentlich bestellten Vermesser Dipl.-Ing. Kurt Engler) die von der Beigeladenen in ihrem letzten Schriftsatz vom 10.6.2013 unter Verweis auf eine Erklärung des Dipl.-Ing. We. vom 29.5.2013 wiederum bestritten wurden, erlangen für diese Beurteilung der Erfolgsaussichten des Anfechtungsbegehrens in der Hauptsache und daher auch für das Aussetzungsbegehren der Antragsteller keine Bedeutung. Das gilt ganz allgemein selbst in den Fällen, in denen die Pläne beispielsweise von den „wahren“ Grenzverläufen oder von den sonstigen tatsächlichen Verhältnissen her, insbesondere was die vorhandenen und in dem Zusammenhang rechtlich maßgeblichen Geländeverhältnisse angeht, abweichende Darstellungen enthalten. Auch eine „falsche“ Darstellung bestimmt gegebenenfalls (allein) den Genehmigungsinhalt. In solchen Fällen trägt – weil eine unkorrekte Darstellung in den Plänen (Bauvorlagen) nicht zu Lasten des sich gegen ein Vorhaben wendenden Nachbarn gehen kann – allerdings der Bauerlaubnisnehmer im Ergebnis das Risiko einer Realisierbarkeit des Vorhabens in der von ihm in den Bauvorlagen dargestellten Ausgestaltung, etwa wenn sich das Bauwerk aufgrund der abweichenden Verhältnisse auf dem Baugrundstück nicht nachbarrechtskonform ausführen lässt. Enthalten die zur Baugenehmigung gehörenden Bauvorlagen eine von den tatsächlichen Geländeverhältnissen auf dem Baugrundstück wesentlich abweichende Darstellung, so begründet das von daher zum einen keine Verletzung von Nachbarrechten durch die angefochtene Genehmigung, deren Inhalt den Beurteilungsgegenstand im Anfechtungsstreit bildet.(vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 27.10.2003 – 1 W 34/03 und 1 W 35/03 –, SKZ 2004, 85, Leitsatz Nr. 40) Zum anderen steht aber eine solche Baugenehmigung, von der die Bauherrin oder der Bauherr rechtlich im Ergebnis keinen Gebrauch gemacht hat beziehungsweise nach den faktischen Gegebenheiten des Baugrundstücks vielleicht sogar (von vorneherein) gar keinen Gebrauch machen konnte, späteren Einschreitensansprüchen der betroffenen Nachbarn auf Erlass und Durchsetzung einer Beseitigungsanordnung (§ 82 Abs. 1 LBO 2004) für ein abweichend von der Genehmigung ins Werk gesetztes Gebäude zur Ausräumung dadurch bewirkter etwaiger Nachbarrechtsverstöße grundsätzlich nicht entgegen. Dies steht im konkreten Fall hinsichtlich der teilrealisierten unteren Geschosse, die mit der Genehmigung offenbar nachträglich so legalisiert werden sollen, nach dem Vorbringen der Antragsteller durchaus im Raum, muss aber hier nicht vertieft werden, solange nicht feststeht, dass die bereits realisierten Teile des Bauwerks, sofern sie bei einer genehmigungskonformen Ausführung nicht verwendbar sein sollten, nicht – gegebenenfalls im Wege Rückbaus – entsprechend geändert werden könnten und damit einer Realisierung des genehmigten Vorhabens nicht dauerhaft beziehungsweise nicht in diesem Sinne „ausräumbar“ entgegenstehen.

Vor dem Hintergrund ist davon ferner auszugehen, dass in Fällen, in denen – wie hier – die Einhaltung dieser Anforderungen auf der Grundlage entsprechender vom Bauantragsteller eingereichter rechnerischer und zeichnerischer Nachweise für die Abstandsflächen einer präventiven Prüfung in einem Baugenehmigungsverfahren durch eine sach- und fachkundige Bauaufsichtsbehörde, hier die Antragsgegnerin, unterzogen worden ist, „gewichtige Zweifel“ an der rechtlichen Unbedenklichkeit der Genehmigung unter diesem Aspekt in einem vom betroffenen Grenznachbarn betriebenen Eilrechtsschutzverfahren nur angenommen werden können, wenn die dabei allein mögliche überschlägige Überprüfung offensichtliche oder sich gewissermaßen aufdrängende Mängel zum Nachteil dieses Nachbarn erkennen lässt.

Die Beigeladene hat zwar im Baugenehmigungsverfahren von der Antragsgegnerin im Rahmen ihrer Genehmigungsentscheidung akzeptierte Abstandsflächennachweise vorgelegt, die rechnerisch nach den zeichnerischen Vorgaben des Entwurfsverfassers nachvollzogen werden können. Diese sind allerdings von ihrem Inhalt her insgesamt nicht geeignet, die von den Antragstellern erhobenen Bedenken hinsichtlich der Wahrung der Grenzabstandserfordernisse im Verhältnis zu ihnen auszuräumen.

Was die – mit den Worten der Beigeladenen – „festgelegte“ Geländeoberfläche(vgl. etwa zu den dabei eingeengten Entscheidungsspielräumen der Bauaufsichtsbehörden OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 27.10.2003 – 1 W 34/03 und 1 W 35/03 –, SKZ 2004, 85, Leitsatz Nr. 40, Urteil vom 27.9.1994 – 2 R 46/93 –, SKZ 1995, 113 Leitsatz Nr. 20, wonach die Befugnis zur Festlegung einer vom natürlichen Geländeverlauf abweichenden Geländeoberfläche nicht dazu missbraucht werden darf, Verstöße gegen Bauvorschriften, die an die Höhe von Gebäudeteilen über der Geländeoberfläche anknüpfen (zum Beispiel die Abstandsflächenbestimmungen oder die planerische Begrenzung der Vollgeschoßzahl), zu "kaschieren" oder auszuräumen, ebenso Beschluss vom 17.9.1979 – II W 1.2047/79 –, BRS 35 Nr. 99, zu den Möglichkeiten bauaufsichtsbehördlicher „Festlegungen“ von Geländeoberflächen OVG des Saarlandes, Urteil vom 30.9.1997 – 2 R 30/96 –, BRS 59 Nr. 121 = BauR 1998, 314, wonach es nicht zu beanstanden ist, dass die Behörde die Geländeoberfläche als unteren Bezugspunkt für die Ermittlung der Wandhöhe einer Grenzgarage abweichend vom natürlichen Gelände gestaltend festlegt, wenn der ursprüngliche natürliche Geländeverlauf aufgrund von Veränderungen, die im Zuge einer vor mehr als 25 Jahren ausgeführten Bebauung vorgenommen wurden, nicht mehr in Erscheinung tritt und er sich auch aus den Geländeverhältnissen in der Umgebung nicht mehr zuverlässig ableiten lässt) als unteren Bezugspunkt der Berechnung angeht, ist für die rechtliche Überprüfung der Baugenehmigung davon auszugehen, dass diesen Berechnungen entsprechend den Vorgaben den § 7 Abs. 4 LBO 2004 die vermessungstechnisch ermittelte beziehungsweise angesichts auf dem Gelände vorgenommener Geländeveränderungen rekonstruierte (ehemalige) zur Rückseite hin abfallende „natürliche“ Geländeoberfläche (§ 2 Abs. 7 LBO 2004) zugrunde liegt, und zwar – wie in der Beschwerde vorgetragen – in dem maßgeblichen Bereich der Außenwände des genehmigten Gebäudes. Abzustellen ist nach § 7 Abs. 4 LBO 2004 allgemein entgegen der anderslautenden Formulierung im Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 2.5.2013, wo auf die „natürliche Geländeoberfläche an der Grundstücksgrenze“ verwiesen wird, auf die Schnittlinie zwischen dem maßgeblichen Gelände und der Gebäudeaußenwand, nicht auf das Geländeniveau an der Grenze zum Nachbargrundstück. Dass dies im Grundsatz – die Richtigkeit der Übernahme in die Pläne unterstellt – bei den Nachweisen der Beigeladenen Berücksichtigung gefunden hat, ergibt sich aus den von ihr im erstinstanzlichen Verfahren übersandten Geländeschnitten „2“ und „4“ des Landesamts für Kataster-, Karten- und Vermessungswesen (LKVK), die ausweislich des beigefügten erläuternden digitalen Geländemodells die Schnittachsen von der Straße zur rückwärtigen Grenze des Baugrundstücks auf der Ebene der Gebäudeaußenseiten darstellten, wobei der Geländeschnitt „2“ die dem Grundstück der Antragsteller zugewandte – von der Straße aus gesehen – linke Außenwand betrifft. Ob und welche Bedeutung der – aus welchem Grund auch immer – in den Ansichtsplänen beigefügten, tiefer liegenden und mit blauen Punkten dargestellten Linie beizumessen ist, kann demgegenüber dahinstehen. Maßgebend bleibt hier nach dem Gesagten die Schnittlinie zwischen Gelände und Außenwand wie sie der Genehmigung zugrunde gelegt wurde. Ob diese von der Beigeladenen – in dem Sinne – für ihre zeichnerischen Nachweise „gewählte“ Geländeoberfläche die nach § 7 Abs. 4 LBO 2004 „richtige“ Linie ist, spielt nach dem Gesagten hier keine Rolle. Die „Richtigkeit“ der Darstellung in den Bauvorlagen fällt vielmehr auch insoweit in den erwähnten Verantwortungs- und damit auch in den Risikobereich der Beigeladenen als Bauherrin.

Die für die subjektive Rechtsstellung der Antragsteller im Hinblick auf die Abstandsflächen (§ 7 LBO 2004) relevanten Berechnungen sind in den Bauvorlagen unter den Bezeichnungen A 5, A 5.1.1, A 5.2, A 6, A 6.1, A 6.2, A 7.1, A 7.2 und A 17 erfolgt. Genehmigungsinhalt sind nach diesen Zeichnungen generell von der Beigeladenen im Rahmen der Bauausführung einzuhaltende Abstände zwischen dem äußersten Punkt des jeweiligen Wandabschnitts einschließlich auf das Mauerwerk aufzubringender Schichten insbesondere zur Dämmung beziehungsweise Isolierung und der Grenze zur Parzelle der Antragsteller (Nr. 44/12). Bereits in dem Zusammenhang weisen die Antragsteller zwar mit Recht darauf hin, dass die Bauvorlagen insgesamt nicht ganz auflösbare Widersprüche enthalten. So wird zum einen in der mit Genehmigungsstempel der Antragsgegnerin vom 19.11.2012 versehenen Baubeschreibung vom 25.10.2012 angegeben, dass die Außenwände des Gebäudes im Staffelgeschoss als „Holzständerwand“ (Mauerstärke 24 cm, vgl. Position 8c), ansonsten aber in den anderen Geschossen in Massivbauweise jeweils mit einer Stärke von 38 cm ausgeführt werden sollen, die sich aus einem gemauerten Teil (24 cm) und zusätzlich aufzubringendem Wärmeschutz (14 cm) zusammensetzt (vgl. Position 8.6, „Gesamtkonstruktion der Außenwände“). Zum anderen sind aber – nach wie vor – in den mit Genehmigungsstempeln versehenen und den Inhalt der Baugenehmigung mit bestimmenden Grundrisszeichnungen bei den Außenwänden mehrfach ganz unterschiedliche Stärken dargestellt, die dann den Antragstellern Veranlassung gegeben haben, entsprechende „Zurechnungen“ vorzunehmen beziehungsweise die Differenzierungen bei den vor diesen Wänden jeweils freigehaltenen Abstandsflächen „in Abzug“ zu bringen. Beim Vergleich der Darstellungen der Wandstärken in den Grundrisszeichnungen mit den Fassadenschnitten in den Abstandsflächennachweisen ist allerdings festzustellen, dass auch dort für verschiedene Wandabschnitte unterhalb des Staffelgeschosses unterschiedliche Aufbaubeschreibungen zugrunde gelegt wurden. So geht beispielsweise die Berechnung des Grenzabstands für die im mittleren Gebäudeabschnitt hervortretende Außenwand auf den Ebenen des Erdgeschosses (A 6.1) und des Obergeschosses (A 6) nicht von – bezogen auf die reine Mauerstärke – 24er, sondern nur von 15er Wänden („d=15“) aus, die nach der Beschreibung des Aufbaus neben einem Kalksandsteinmauerwerk (15 cm) zusätzlich eine Stärke von 11 cm bestehend aus Dünnbettmauermörtel (1 cm), Polyurethan-Hartschaum zur Dämmung (8 cm), einer „ruhenden Luftschicht“ (1 cm, Wärmestrom) und einem Gipsputz (1 cm) haben sollen. Diese Wände sind übrigens in den Grundrissen einerseits im Erdgeschoss deutlich dünner, aber nicht vermaßt, und im Obergeschoss mit 23 dargestellt. Angesichts der in den Abstandsflächennachweisen – insoweit maßgebend – für die Genehmigung vorgenommenen Relation zwischen der Grenze und dem äußersten Punkt der Wand, muss dem aber ebenso wenig weiter nachgegangen werden wie der Frage nach der Stimmigkeit hinsichtlich der generellen Kennzeichnung Stärke der tragenden Außenwände in der Baubeschreibung vom 23.10.2012 (24 + 14 = 38 cm).

Auch das betrifft indes, jedenfalls was die Frage der Einhaltung der nachbarschützenden Abstandsflächenregelungen anbelangt, die bereits angesprochene Frage der Ausführbarkeit des Vorhabens entsprechend der Genehmigung. Wenn man dementsprechend – mit der Beigeladenen – für die Ermittlung der erforderlichen Tiefen der Abstandsflächen allein von den entsprechenden Nachweisen ausgeht, und die dabei für die einzelnen, dem Grundstück der Antragsteller zugekehrten Wandabschnitte hinsichtlich des Aufbaus der Wände und des jeweiligen Abstands ihres äußersten Punktes zur Grundstücksgrenze die Fassadenschnitte in den Einzelplänen „Detailfassaden Abstandsfläche“ zugrunde legt, ergeben sich nach dem Genehmigungsinhalt zumindest nicht ohne weiteres ausräumbare Bedenken, ob das damit zugelassene Mehrfamilienhaus („Stadtresidenz“) den Anforderungen des saarländischen Abstandsflächenrechts genügt.

Das folgt bereits daraus, dass die Höhe der nach den genehmigten Ansichten auf die Außenkante des Gebäudes reichenden und diese sogar geringfügig überschreitenden seitlichen Umwehrung der Dachterrasse auf der Ebene des Staffelgeschosses bei der Ermittlung der Wandhöhe zur Berechnung der Abstandsflächen A 6 und A 6.1 im Sinne des § 7 Abs. 4 LBO 2004 nicht berücksichtigt worden ist. Der insoweit mitbetroffene, im mittleren Bereich des Hauses seitlich hervortretende Gebäudeteil ist für die Ermittlung seiner Wandhöhe zum einen einheitlich und zum anderen einschließlich der genannten Umwehrungen zu betrachten. Das aus den Fassadenschnitten zu den Abstandsflächennachweisen A 6.1 für den unteren Wandteil in Erdgeschoss und Teile des Untergeschosses und A 6 betreffend die Außenwand im Obergeschoss letztlich nur aufgrund abweichender Angaben für den Abstand zur Grenze erkennbar werdende Zurücktreten um letztlich wenige Zentimeter (3,71 m – 3,68 m) rechtfertigt keine getrennte Betrachtung unterschiedlicher Wandabschnitte nach der Vorgabe des § 7 Abs. 4 Satz 5 LBO 2004 für „gestaffelte“ Wände. Diese Vorschrift ist abgesehen von Staffelungen in der Höhe nur anwendbar auf Außenwände, deren Wandteile sich durch Vor- oder Rücksprünge deutlich unterscheiden, nicht indes auf – sofern überhaupt wahrnehmbar – derart „feingliedrig“ in der Horizontalen „gestufte“ Wände.(vgl. hierzu etwa Gädtke/Czepun/Johlen/Plietz/Wenzel, BauO NRW, 12. Auflage 2011, § 6 Rn 203 mit zeichnerischer Erläuterung) Die Außenwand im Obergeschoss setzt anders als die in dem Bereich deutlich zurückversetzte Wand im Staffelgeschoss bei natürlicher Betrachtungsweise die darunter liegende Außenwand des Erdgeschosses in allenfalls geringfügig modifizierter Form nach oben fort. Vor dem Hintergrund ergibt sich aufgrund der Hängigkeit des Geländes nach den Grüneintragungen der Antragsgegnerin im Abstandsflächenplan eine „mittlere“ Wandhöhe von (5,89 m + 3,27 m =) 9,16 m und eine notwendige Tiefe der Abstandsfläche von 3,664 m, wohingegen die Beigeladene in dem Entwurf ausgehend von einer mittleren Wandhöhe von 9,20 m ein Abstandserfordernis von 3,68 m ausgewiesen hat. Dieses Maß wäre nach den Abstandsflächenplänen (A 6 bzw. A 6.1) bei Abständen von 3,68 m (unten) beziehungsweise 3,71 m (1. OG) gerade noch eingehalten. Zusätzlich ist indes über die gesamte Breite die Höhe der nach dem § 38 Abs. 4 Nr. 1 LBO 2004 in den Plänen dargestellten geschlossenen, notwendigen seitlichen Umwehrung der auf der Decke des Obergeschosses geplanten Terrasse von mindestens 0,90 m anzusetzen. Ob – wie die Beigeladene mit der Beschwerde vorträgt, „in Wahrheit“ oder als mögliche Modifikation des Vorhabens eine offene oder offenere Konstruktion in Form eines „leichten“ Edelstahlgeländers mit „dünnen Füllstäben“ vorgesehen ist oder nicht, ist schon wegen der eingangs erwähnten alleinigen Maßgeblichkeit des Genehmigungsinhalts für diese Beurteilung nicht von Bedeutung. Im Übrigen spricht nach der überzeugenden Rechtsprechung des Nordrhein-Westfälischen Oberverwaltungsgerichts zu der Berücksichtigung derartiger Umwehrungen bei der Bestimmung des oberen Bezugspunktes bei der Ermittlung der Wandhöhe sehr vieles, wenn nicht alles dafür, dass die Herstellungsart der Absturzsicherung (Umwehrung) sowie deren „Transparenz“ im Einzelfall hierfür ohne Belang ist. Sinn und Zweck des Abstandflächenrechts sprechen gegen eine derartige Differenzierung. Neben der Gewährleistung einer ausreichenden Belichtung, Besonnung und Belüftung soll die Abstandsfläche insbesondere den Wohnfrieden im Verhältnis unter den Nachbarn schützen und einen ausreichenden Sozialabstand sichern. Insoweit sind – wie im Übrigen auch bei der Gestaltung der Fassaden von Außenwänden – das Material und damit die Transparenz der Balkonumwehrung irrelevant. Im Gegenteil kann sogar bei einer durchsichtigen Umwehrung der Wohnfrieden eher in Frage gestellt sein.(vgl. hierzu etwa OVG Münster, Urteil vom 12.9.2006 – 10 A 2980/05 –, BRS 70 Nr. 128, Beschlüsse vom 1.6.2007 – 7 A 3852/06 –, BRS 71 Nr. 127 und vom 12.2.2009 – 10 A 3416/07 –, juris) Daraus ergibt sich für die gesamte Wand einheitlich bis zur Oberkante der Terrassenumwehrung auf der Ebene des Staffelgeschosses eine mittlere Wandhöhe von nach der Berechnung der Antragsgegnerin (9,16 m + 0,90 m =) 10,06 m und ein unstreitig in allen Teilen beziehungsweise Geschossen bis zum Obergeschoss nicht gewahrtes Grenzabstandserfordernis vom (x 0,4 m) 4,024 m. Legt man die Abstandsberechnung der Beigeladenen zugrunde, ergäbe sich gar ein Abstandserfordernis der Wand zur Grenze von 9,20 m + 0,90 m = 10,10 m x 0,4 = 4,04 m. Bereits aus diesem Grund bestehen erhebliche Bedenken gegen die Einhaltung der durch den § 7 Abs. 1 Satz 1 LBO geforderten Abstandsfläche im Verhältnis zur Grundstücksgrenze der Antragsteller. Die Fassadenschnitte sehen zusätzlich sogar ein Vortreten des Geländers vor die Außenwand, also in die Abstandsfläche, vor. Auf die von der Beigeladenen im Beschwerdeverfahren vorgelegten modifizierten Pläne, die ein „Abkippen“ der Umwehrung zum Gebäude hin vorsehen, muss hierbei nicht eingegangen werden. Sie sind unstreitig nicht Bestandteil der Baugenehmigung. Legt man die entsprechende „Neufassung“ des Nachweises für die Abstandsfläche A 6 zugrunde, so ist dort übrigens für die Oberkante des abgewinkelten Geländers auch nur ein Abstand zur Grenze von 4,005 m dargestellt und der Fuß der Umwehrung greift danach nach wie vor über die Kante der Außenmauer im Obergeschoss hinaus.(vgl. in dem Zusammenhang Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, 2. Auflage 2005, Kp VII Rn 53, wonach die Abstandspflicht sich vorbehaltlich der Privilegierung für „untergeordnete Bauteile“ in § 7 Abs. 6 LBO 2004 grundsätzlich auf alle Teile eines Gebäudes bezieht)

Die vorstehenden Erwägungen gelten entsprechend für die Berechnung der Abstandsfläche A 7.1 betreffend die den Antragstellern zugekehrte Außenwand des rückseitigen Teils des Gebäudes. Rechnet man die Höhe der auch in dem Bereich in den Plänen enthaltenen Umwehrung (0,90 m) zu der in Anwendung der Mittelungsregel darunter von der Beigeladenen in Ansatz gebrachten Wandhöhe von 9,76 m ergibt sich ein bei einem aus in den Plänen dargestellten Abstand zur Grenze von 4,23 m ebenfalls nicht eingehaltenes seitliches Abstandserfordernis für diesen Wandabschnitt zum Grundstück der Antragsteller von (<9,76 m + 0,90 m => 10,66 m x 0,4 =) 4,264 m. Legt man die von der Antragsgegnerin angesetzte geringfügig günstigere Wandhöhe (ohne Geländer) von 9,74 m zugrunde, ergäbe sich ein Abstandserfordernis von (10,64 m x 0,4 =) 4,256 m zur Grenze.

Ohne dass es daher im Ergebnis entscheidend darauf ankäme, sieht sich der Senat mit Blick auf die inzwischen Jahre währenden rechtlichen Auseinandersetzungen um das konkrete Bauvorhaben aus Anlass des Vorbringens der Beteiligten und der Begründung des angegriffenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts vorliegend veranlasst auf Folgendes hinzuweisen:

Da die Baugenehmigung bezüglich der Freihaltung der Abstandsflächen auf dem Baugrundstück (§ 7 Abs. 2 Satz 1 LBO 2004), wie gesagt, Abstände der jeweils „fertigen Wand“ zur Grenze vorschreibt, muss im Zusammenhang mit deren Anfechtung beziehungsweise dem auf diesen Verwaltungsakt gerichteten Aussetzungsantrag auf die seitens der Antragstellerin hinsichtlich der berechneten Abstandsfläche A 5 erforderlichen Mindesttiefe von 3 m seitlich der ihrem Grundstück zugewandten, die Maße für eine materielle Privilegierung nach § 8 Abs. 2 LBO 2004 deutlich überschreitende Garage mit Flachdach eingewandten Reduzierungen durch „zusätzliche“ Maßnahmen wie Wärmeschutz und Verputz vor der Außenwand nicht eingegangen werden. Bei der in dem Wandabschnitt angegebenen Wandhöhe von im Mittel lediglich 5,155 m ist der Mindestabstand nach § 7 Abs. 5 Satz 3 LBO 2004 von 3 m ausreichend, aber auch erforderlich. Ausgewiesen ist in den Plänen ein Abstand von exakt 3,00 m. Nach einer durch den Dipl.-Ing. We. im Februar 2012 durchgeführten örtlichen Überprüfung (§ 78 Abs. 6 Satz 1 LBO 2004) ist der Wandabschnitt auf seiner gesamten Tiefe (6,01 m) mit einem seitlichen Grenzabstand von – wohl bezogen auf die Rohbauwand – 3,01 m (vorne) beziehungsweise 3,00 m (rückseitig) ausgeführt worden. Insoweit ist zudem kein Wärmeschutz vorgesehen beziehungsweise nachgewiesen, da sich dieser Teil des Gebäudes (Garagen) nach den Bauvorlagen, speziell den Angaben in den Nachweisen zur Abstandsfläche A 5 (Fassadenschnitt mit Beschreibung), nicht innerhalb der „thermischen Hülle“ befindet. Nach der erwähnten Vermessung gibt es in dem Bereich aber auch keinen Spielraum mehr zur Grenze hin für die nach dem Grundriss im Erdgeschoss 23 cm starke Wand.

Hinsichtlich der entgegen den Ausführungen der Antragstellerin in der Antragsschrift berücksichtigten Wandabschnitte zwischen der Garage und der für den mittleren Gebäudeabschnitt ausgewiesenen Abstandsfläche A 6, wäre für den Bereich bis zum Dach des Obergeschosses, der in einem seitlichen Grenzabstand von 4,23 m genehmigt wurde, bei isolierter Betrachtung ausweislich der Berechnungen zur Abstandsfläche A 5.1.1 von der Einhaltung des Grenzabstands auszugehen. Nach den Berechnungen der Antragsgegnerin („Grüneinträge“) ergibt sich bei einer mittleren Wandhöhe von 8,16 m insoweit eine Abstandserfordernis von (x 0,4 =) lediglich 3,264 m. Gleiches gilt für die Berechnung in den Bauvorlagen der Beigeladenen (8,055 m x 0,4 = 3,222 m).

Wesentlich problematischer erscheint dagegen die unter A 5.2 vorgenommene Berechnung der Abstandsfläche für den darüber liegenden Bereich der linken Außenwand des Staffelgeschosses. Hierfür haben die Beigeladene beziehungsweise ihr Entwurfsverfasser eine Wandhöhe von aus der Seitenansicht übernommenen 8,66 m zuzüglich der unterhalb der Bezugshöhe des Einfahrtsniveaus zu realisierenden –2,265 m, also in der Summe 10,925 m angesetzt, was rechnerisch eine erforderliche Abstandsflächentiefe (Grenzabstand) von (x 0,4 =) 4,37 m ergibt. Dabei wurde – das zeigt die beigefügte Ansichtszeichnung – offensichtlich die in der Mitte dieses Wandabschnitts nach den vorgenannten Maßen „gemessene“ Wandhöhe zugrunde gelegt. Die Antragsgegnerin geht insoweit nach Überprüfung ausweislich des Grüneintrags von etwa demselben Abstandserfordernis aus (4,372 m). Problematisch erscheint jedoch auch bei diesem Teil des Gebäudes, ob die nach dem „Fassadenschnitt“ vorgesehene Zurücksetzung der Vorderseite des (ganzen) Staffelgeschosses in dem Bereich gegenüber der Außenwand des Obergeschosses um (4,42 m – 4,23 m =) 19 cm mit einem zusätzlich vor die Außenwand in Richtung zum Grundstück der Antragsteller hin auskragenden Flachdach bei natürlicher Betrachtungsweise nach den zuvor genannten Kriterien noch als eine die abstandsflächenrechtliche Aufspaltung der Wand im Sinne des § 7 Abs. 4 Satz 5 LBO rechtfertigende Staffelung angesehen werden kann. Wäre das, wofür vieles spricht, zu verneinen, hätte das zur Folge, dass die von der Beigeladenen in den Abstandsflächenberechnungen A 5.1.1 und A 5.2 betrachtete Wand einheitlich zu beurteilen wäre, mit der Folge dass auch im unteren Teil, das heißt bezogen auf das Erd- und das Obergeschoss einheitlich der aus der (dann) mittleren Gesamthöhe zu errechnende Grenzabstand von 4,37 m (4,372 m) einzuhalten wäre. Das ist indes nicht vorgesehen, da der Abstand des äußersten Punktes der Wand zur Grenze der Parzelle der Antragsteller (Nr. 44/12) in dem Bereich – wie erwähnt – in der Planung nur mit 4,23 m vorgegeben ist.

2. Die Aussetzung der sofortigen Vollziehbarkeit war zur Klarstellung auf den in der Baugenehmigung inhaltlich in Bezug genommenen, gleichwohl selbständig erteilten Befreiungsbescheid („Zulassungsbescheid“) der Antragsgegnerin vom 19.11.2012 zu erstrecken, obwohl diese Verwaltungsentscheidung für sich genommen keinen – mit Blick auf die Befugnis zur Ausführung des Vorhabens – eigenständigen vollziehbaren Inhalt aufweist.26(vgl. zur Anwendbarkeit des § 212a Abs. 1 BauGB zumindest auf selbständige Befreiungsbescheide von Gemeinden nach § 68 Abs. 3 LBO 2004 OVG des Saarlandes, Beschluss vom 5.7.2007 – 2 B 144/07 –, BRS 71 Nr. 173) Das gilt ungeachtet der Frage, ob durch die insoweit einschlägigen bauplanungsrechtlichen Anforderungen beziehungsweise deren Nichtbeachtung selbständig subjektive Abwehrrechte der Antragstellerin verletzt werden oder nicht. Der Befreiungsbescheid bezieht sich auf ein bestimmtes Bauvorhaben, hier das den Gegenstand der unter demselben Datum erteilten Baugenehmigung bildende Mehrfamilienhaus („Stadtresidenz“). Liegen nach dem zuvor Gesagten unter verschiedenen Aspekten zumindest ernst zu nehmende Anhaltspunkte für eine Verletzung der Grenzabstandsvorschriften (§ 7 LBO 2004) vor, so steht eine auch bei Befreiungen (§ 31 Abs. 2 BauGB) von nicht nachbarschützenden Festsetzungen in Bebauungsplänen in Betracht zu ziehende Verletzung des Gebots der nachbarlichen Rücksichtnahme im Raum.(vgl. hierzu allgemein bereits OVG des Saarlandes, Beschluss vom 10.5.2012 – 2 B 49/12 –)

3. Zusammengefasst muss daher von der angesichts der Wertungsvorgabe des Bundesgesetzgebers in dem § 212a Abs. 1 BauGB für die Aussetzung einer Baugenehmigung erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit eines Erfolgs des Nachbarrechtsbehelfs in der Hauptsache beziehungsweise von „ernstlichen Zweifeln“ an der nachbarrechtlichen Unbedenklichkeit der Baugenehmigung vom 19.11.2012 und des gleichzeitig (selbständig) erteilten Befreiungsbescheids ausgegangen werden.

4. Im Hinblick darauf, dass das Verwaltungsgericht in dem angegriffenen Beschluss – wie bereits in seiner Aussetzungsentscheidung vom Februar 2012(vgl. VG des Saarlandes, Beschluss vom 14.2.2012 – 5 L 1919/11 –) zu den inzwischen infolge Verzichts erledigten „Zulassungsbescheiden“ vom 9.11.2011 und vom 2.2.2012 – ferner unter Wiedergabe seiner damaligen Erwägungen davon ausgegangen ist, dass (auch) der inhaltsgleiche „Zulassungsbescheid“ bereits aufgrund einer hier gebotenen kumulierenden Betrachtung der zahlreichen Befreiungen von den jeweils für sich betrachtet nicht nachbarschützenden Festsetzungen des Bebauungsplans „W.“, beziehungsweise wegen der insoweit eröffneten Möglichkeiten zur „Vergrößerung“ des Vorhabens im Vergleich zu den nach den städtebaulichen Vorgaben der Antragsgegnerin im Bebauungsplan (auch) unter planungsrechtlichen Gesichtspunkten mit dem Gebot nachbarlicher Rücksichtnahme (§ 15 BauNVO) nicht zu vereinbaren sei, ist auf die diesbezüglich schon im Beschluss des Senats vom Mai 2012(vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 10.5.2012 – 2 B 49/12 –) geäußerten grundsätzlichen Bedenken zu verweisen.

Das gilt für die jetzt streitige, eigentlich nur inhaltlich „wiederholende“ Befreiungsentscheidung vom 19.11.2012 in gleicher Weise. Dass es sich nach Maßgabe der Festsetzungen ihres eigenen Bebauungsplans „W.“, wie bereits im genannten Beschluss des Senats ausgeführt, um ein in mehrfacher Hinsicht objektiv rechtswidriges Bauvorhaben handelt, das von der Antragsgegnerin durch mehrere – was die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB und vor allem die Nichtbetätigung des ihr dadurch (ohnehin nur) bei Vorliegen dieser Voraussetzungen eingeräumten Ermessens anbelangt – nicht den rechtlichen Mindestanforderungen des § 31 Abs. 2 BauGB genügende „Dispense“ legalisiert wurde, wird zwischenzeitlich wohl sogar von der Antragsgegnerin so gesehen. Das lässt sich dem von den Antragstellern vorgelegten Antwortschreiben der Obersten Bauaufsichtsbehörde vom Mai 2013(vgl. das Schreiben Ministeriums für Inneres und Sport vom 17.5.2013 – F/3 – 14.3-88/13 BN –) auf ihre „Beschwerde über die Befreiungspraxis“ der Antragsgegnerin entnehmen. Dort heißt es, die um eine Stellungnahme zu der Eingabe gebetene „Untere Bauaufsichtsbehörde“ der Antragsgegnerin habe eingeräumt, dass die von ihr erteilten Befreiungen „nicht rechtsfehlerfrei“ seien und gleichzeitig „versichert“, dass sie die gesetzlichen Grenzen für die Ermessensausübung bei der Erteilung von Befreiungen nach § 31 Abs. 2 BauGB „künftig einhalten“ werde. Letzteres betrifft wohl nicht den vorliegenden Fall, in dem offenbar weder von Seiten der Antragsgegnerin noch von Seiten der Aufsichtsbehörde derzeit weiterer Handlungsbedarf gesehen wird.

Dem von daher ohne weiteres nachvollziehbaren „Unverständnis“ der Antragsteller beziehungsweise dem verständlichen und vom Senat durchaus geteilten „Unbehagen“ des Verwaltungsgerichts lässt sich allerdings auf der Grundlage des strikt an das Erfordernis der subjektiven Rechtsverletzung anknüpfenden Systems des öffentlich-rechtlichen Baunachbarschutzes wohl kaum auf diese Weise Rechnung tragen. Der Ansatz des Verwaltungsgerichts zur Begründung einer Verletzung des Rücksichtnahmegebots durch ein unter Ausnutzung von der Behörde rechtswidrig erteilter weitgehender Befreiungen von zahlreichen – nach gegenwärtigem Erkenntnisstand – nicht nachbarschützenden Festsetzungen eines Bebauungsplans zugelassenes Bauvorhaben aus der Perspektive des Eigentümers eines – unter entsprechenden Vorgaben derselben Behörde – plankonform bebauten benachbarten Grundstücks vernachlässigt, dass es bei der Frage der Rücksichtslosigkeit wegen „räumlicher“ Wirkungen eines Bauwerks um faktische Auswirkungen desselben geht, die letztlich auch unabhängig von konkreten planerischen Festsetzungen die Zumutbarkeitsschwelle für den Nachbarn überschreiten müssen. Ansonsten – und darauf läuft die Sichtweise des Verwaltungsgerichts im Ergebnis hinaus – würde den im konkreten Fall dispensierten städtebaulich-planerischen Vorgaben des Bebauungsplans auf diesem Umweg letztlich doch eine nachbarschützende Wirkung beigemessen, die ihnen – im konkreten Fall bisher unstreitig – nach dem Bebauungsplan nicht zukommt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts begründen Festsetzungen betreffend das Maß der baulichen Nutzung (§§ 16 ff. BauNVO), der Bauweise (§ 22 BauNVO)(vgl. insoweit zur besonderen Festsetzung „Doppelhaus“ i. S. von § 22 Abs. 2 BauNVO BVerwG, Urteil vom 24.3.2000 – 4 C 12.98 –, BRS 63 Nr. 185) und der überbaubaren Grundstücksfläche (§ 23 BauNVO) – vorbehaltlich eines hier nicht ersichtlichen abweichenden Festsetzungswillens der Gemeinde aber anders als bei der Baugebietsausweisung hinsichtlich der zulässigen Art der baulichen Nutzung gerade kein generelles rechtliches Gegenseitigkeits- oder Austauschverhältnis zwischen den Eigentümerinnen und Eigentümern der Grundstücke im Plangebiet.(vgl. dazu etwa BVerwG, Beschluss vom 23.6.1995 – 4 B 52.95 –, BRS 57 Nr. 209, zu einer vom Nachbarn angefochtenen Baugenehmigung für die Errichtung von zwei Mehrfamilienhäusern, bei denen – ebenfalls – die Festsetzungen über die zulässige Geschosszahl, die Begrenzung der Geschossflächenzahl und auch die Festsetzungen zur überbaubaren Grundstücksfläche nicht eingehalten worden waren) Von daher unterliegt die Bewertung des Verwaltungsgerichts, obgleich in der Sache nachvollziehbar, im Ergebnis nach wie vor aus Sicht des Senats nicht unerheblichen Bedenken.

Darüber hinaus bleibt nochmals festzuhalten, dass – die Richtigkeit des Vorbringens der Antragsteller unterstellt, dass sie an sämtlichen im Falle der Beigeladenen dispensierten Festsetzungen des Bebauungsplans „festgehalten“ wurden – das Verhalten der Antragsgegnerin im konkreten Fall unabhängig von der auszuschließenden Vermittelbarkeit gegenüber den sich entsprechend den planerischen Vorgaben (wohlgemerkt:) der Antragsgegnerin (selbst) im Bebauungsplan „W.“ bauenden Bürgerinnen und Bürgern – mit einer an rechtsstaatlichen Maßstäben orientierten behördlichen Praxis nur schwer zu vereinbaren sein dürfte. Das gilt insbesondere angesichts der von den Antragstellern angesprochenen Tatsache, dass die offensichtliche objektive Rechtswidrigkeit des von der Antragsgegnerin in welcher verfahrensrechtlichen Form auch immer – zugelassenen Bauvorhabens in den bisher zu dem Fall ergangenen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts und des Senats seit Anfang 2012 unmissverständlich angesprochen worden ist. Das anschließende Verhalten der Antragsgegnerin mag man als schwer nachvollziehbar, einseitig, „ungerecht“ oder dergleichen ansehen. Dies ändert aber nichts an der Tatsache, dass der Antragsgegnerin in dem Bereich ein jedenfalls im Rahmen von Nachbarrechtsbehelfen nicht justiziabler Entscheidungsspielraum „jenseits“ der gesetzlichen Vorgabe des § 57 Abs. 2 LBO 2004 verbleibt. Dass der Antragsgegnerin bei ihren Befreiungsentscheidungen deren Rechtswidrigkeit nach dem Ergebnis der vorausgegangenen gerichtlichen Auseinandersetzungen um das Bauvorhaben seit dem Jahre 2011 bekannt gewesen sein dürfte, führt entgegen der Ansicht der Antragsteller allerdings nicht bereits zur Nichtigkeit des Befreiungsbescheids vom 19.11.2012 im Sinne von § 44 Abs. 1 SVwVfG.

C.

Das Verwaltungsgericht hat die Antragsgegnerin auch zu Recht – antragsgemäß – verpflichtet, die Bauarbeiten auf der Grundlage von § 81 LBO 2004 (erneut) sofort vollziehbar einzustellen.

Insoweit mag der Beigeladenen zwar Recht zu geben sein, dass Anträge auf vorläufigen Rechtsschutz gerichtet auf bauordnungsrechtliches Einschreiten gegen ein im sog. „Vollgenehmigungsverfahren“ nach einer umfassenden Prüfung zugelassenes Bauvorhaben (§§ 65, 73 LBO 2004) auf der Grundlage der Vorschriften für die Verwaltungsakte mit Doppelwirkung in dem § 80a Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 Satz 1 VwGO und wegen der auch insoweit geltenden Subsidiaritätsklausel des § 123 Abs. 5 VwGO nicht im einstweiligen Anordnungsverfahren zu behandeln sind. Da dabei allerdings – soweit hier von Bedeutung – vergleichbare Maßstäbe für den Erfolg derartiger Begehren gelten, muss diesem eher theoretischen Streit nicht weiter nachgegangen werden.

Hinsichtlich des geplanten Mehrfamilienhauses der Beigeladenen liegen nach der Aussetzung der Vollziehbarkeit der Baugenehmigung mit zumindest überwiegender Wahrscheinlichkeit die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 81 Abs. 1 Satz 1 LBO 2004 für den Erlass einer Baueinstellungsanordnung vor. Nach dem derzeitigen Erkenntnisstand spricht – wie ausgeführt – viel dafür, dass die nach § 7 Abs. 1 LBO 2004 vor den Außenwänden des Gebäudes einzuhaltenden und hinsichtlich ihrer Tiefe nach den Vorgaben des § 7 Abs. 4 und 5 LBO 2004 zu ermittelnden Abstandsflächen an der dem Grundstück der Antragsteller zugekehrten linken Seite des Bauvorhabens nicht vollständig auf dem Baugrundstück (§ 7 Abs. 2 Satz 1 LBO 2004) liegen werden. Die Nichtbeachtung dieser anerkannt nachbarschützenden landesrechtlichen Vorschriften würde den Antragstellern als direkten Grundstücksnachbarn während der Bauphase grundsätzlich ungeachtet des der Behörde in § 81 Abs. 1 LBO 2004 eingeräumten Ermessens und unabhängig von einer tatsächlichen Betroffenheit einen subjektiven Anspruch auf Tätigwerden der zuständigen Bauaufsichtsbehörde, hier der Antragsgegnerin, vermitteln. Dass die Beigeladene inzwischen offenbar erneut eine abweichende Ausführung des Vorhabens in Erwägung zieht, um die Bedenken hinsichtlich der Umwehrungen der Terrasse auf dem Dach des Obergeschosses auszuräumen, steht dem nicht entgegen. Diese Variation des insgesamt genehmigungsbedürftigen Vorhabens wurde von der Beigeladenen bisher ersichtlich nicht im Wege einer Tektur in das Verfahren eingeführt, wobei die Frage einer – hier ohnehin nicht ersichtlichen – Verfahrensfreistellung der Änderung (§ 61 Abs. 1 LBO 2004) und deren Berücksichtigung bereits im vorliegenden Verfahren auch mit Blick auf den § 81 LBO 2004 keiner Vertiefung bedarf. Die Baueinstellung soll gerade auch die Beachtung bauaufsichtlicher Zulassungserfordernisse sicherstellen. Insoweit hätte es der Beigeladenen oblegen, die von ihr wohl in Erwägung gezogenen baulichen Änderungen zunächst einer Überprüfung durch die Antragsgegnerin, die nach eigenem Vortrag im Beschwerdeverfahren inzwischen übrigens selbst von einer Relevanz der Umwehrung in der genehmigten Form bei der Bestimmung der Wandhöhe nach § 7 Abs. 4 LBO 2004 ausgeht, in einem ergänzenden Baugenehmigungsverfahren zuzuführen. Schon das ist jedenfalls nach Aktenlage nicht geschehen. Hinsichtlich der voraussichtlichen abstandsflächenrechtlichen Irrelevanz dieser Veränderung kann auf das oben Gesagte verwiesen werden.

Von daher muss hier nicht vertieft werden, inwieweit es, da es für die Beurteilung von Einschreitensansprüchen der Antragsteller im Falle einer abweichenden Ausführung in auf den geschaffenen Baubestand ankommt, nach der Teilrealisierung des nach Angaben der Antragstellerin beziehungsweise eines von ihr beauftragten Vermessungsingenieurs abweichend von der Genehmigung errichteten Bauwerks gerechtfertigt wäre, das Baueinstellungsgebot unabhängig vom Anfechtungsstreit „fortzuschreiben“, um eine Schaffung „vollendeter Tatsachen“ durch Fertigstellung eines jedenfalls in der Ausführung nachbarrechtswidrigen Bauwerks unter Verwendung dieser vorhandenen Abschnitte des Rohbaus bis zur Klärung im Hauptsacheverfahren zu verhindern, zumal die in den Abstandsflächenberechnungen ermittelten seitlichen Abstände zu der Grenze der Parzelle Nr. 44/12 an verschiedenen Stellen „zentimetergenau“ in die Grundrisszeichnungen übernommen worden sind, bei den Wandstärken aber – wie gesehen – zumindest Raum für Interpretationen mit Blick auf die allgemeine Vorgabe für tragende Außenwände in der Baubeschreibung besteht.

Eine unter Ausnutzung der Vollziehbarkeit einer Baugenehmigung (§ 212a Abs. 1 BauGB) erfolgende Bauausführung fällt generell, und zwar über das zuvor Gesagte hinaus auch bei genehmigungskonformer Ausführung des Vorhabens, etwa wenn schon in der Genehmigung enthaltene, aber vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens nicht erkannte Nachbarrechtsverstöße vorliegen, in den Bereich des „Bauens auf eigenes Risiko“, für den der Bundesgesetzgeber den Nachbarn auf eine Durchsetzung etwaiger Abwehransprüche nach einem Obsiegen in der Hauptsache mit gegebenenfalls gravierenden wirtschaftlichen Konsequenzen für die Bauherrinnen und Bauherren verwiesen hat. Aus dieser verfahrensrechtlichen Vorgabe lassen sich keinerlei Einschränkungen hinsichtlich der materiellen Abwehrposition des sich gegen ein Bauvorhaben wendenden Nachbarn ableiten. An diesen Anforderungen wird sich gegebenenfalls das Bauwerk nach Fertigstellung „messen“ lassen müssen. Ein Anspruch der Antragsteller auf Einschreiten gegenüber der Beigeladenen oder Rechtsnachfolgern zur Ausräumung etwaiger im Hauptsacheverfahren festgestellter Nachbarrechtsverstöße richtete sich im Übrigen, auch das sei bereits in dem Zusammenhang zur Klarstellung ergänzend angemerkt, wegen des Verbots des Erlasses so genannter Baugebote im Rahmen des repressiven Bauordnungsrechts auf den Erlass einer Beseitigungsanordnung (§ 82 Abs. 1 LBO 2004) für das Mehrfamilienhaus (insgesamt).(vgl. dazu OVG des Saarlandes, Urteil vom 17.6.2010 – 2 A 425/08 –, BRS 76 Nr. 196) Schließlich bleibt, wie bereits im Beschluss des Senats vom Mai 2012(vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 10.5.2012 – 2 B 49/12 –, SKZ 2012, 172, Leitsatz Nr. 24) ausgeführt, festzuhalten, dass das 2004 im materiellen Abstandsflächenrecht aus energiepolitischen Erwägungen heraus verankerte Privileg für abstandsflächenrechtlich relevante „nachträgliche“ Außenwandverkleidungen in dem § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 LBO 2004 für die hier zur Rede stehende Neubaumaßnahme nicht „nachträglich“ in Anspruch genommen werden kann.

Auch eine bei unterstellter Einhaltung der abstandsflächenrechtlichen Vorgaben – vorbehaltlich sonstiger Erkenntnisse – erfolgende Zurückweisung des Aussetzungsantrags (§ 80a VwGO) gegen die Baugenehmigung und des Anordnungsbegehrens (§ 123 Abs. 1 VwGO) der Antragsteller, würde daher nichts daran ändern, dass die Realisierung des Bauvorhabens, speziell was die in Ausübung der Gestaltungsfreiheit der Beigeladenen als Bauherrin von ihr selbst eng gezogenen „Spielräume“ hinsichtlich der seitlichen Grenzabstände anbelangt, mit Blick auf die Grundentscheidung des Bundesgesetzgebers in § 212a Abs. 1 BauGB hier als besonders riskante oder, wenn man so will, „teure“ Variante des „Bauens auf eigenes Risiko“ in einer genehmigungskonformen Ausnutzung der (bisher nur) vorläufigen Vollziehbarkeit der Baugenehmigung bis zum Abschluss des Verfahrens in der Hauptsache unter Einhaltung insbesondere der Grenzabstandserfordernisse anzusehen ist. Bezogen auf die tatsächliche Ausführung wird allerdings am fertig gestellten Bauwerk durch Vermessung die Feststellung der tatsächlich eingehaltenen Abstände zur Grundstücksgrenze der Antragsteller mit Blick auf den strikt nachbarschützenden Charakter der Abstandsflächenvorschriften sicher gegenüber den derzeitigen Erkenntnismöglichkeiten deutlich vereinfacht werden.

Demnach war die Entscheidung des Verwaltungsgerichts in vollem Umfang zu bestätigen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf dem § 154 Abs. 2 VwGO

Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3, 52 Abs. 1, 47 GKG.

Der Beschluss ist nicht anfechtbar.

Tenor

Die Beschwerde der Beigeladenen gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 4.2.2013 – 5 L 36/13 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beigeladene.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin ist Eigentümerin einer Wohnung im Erdgeschoss des Anwesens C-Straße in B-Stadt. Sie wendet sich gegen den Neubau eines Mehrfamilienhauses mit acht Wohneinheiten auf der in südöstlicher Richtung benachbarten, bisher baufreien Parzelle Nr. 44/8 in Flur 20 der Gemarkung St. Arnual. Diese ist 24 m breit und weist ein von der Straße her abfallendes Gelände auf. Die Grundstücke liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans „W.“ der Antragsgegnerin aus dem Jahr 1980, der hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung ein reines Wohngebiet festsetzt (§ 3 BauNVO 1990).

Nachdem die Bauarbeiten erstmals im Mai 2011 unter Verweis auf das Fehlen einer erforderlichen Genehmigung eingestellt worden waren,(vgl. dazu den Bescheid der Antragsgegnerin vom 2.5.2011 – 20100827 –, betreffend die Errichtung von Stützmauern und Geländeaufschüttungen im rückwärtigen Grundstücksbereich) beantragte die Beigeladene im September 2011 bei der Antragsgegnerin die Erteilung einer Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren für das Vorhaben „Neubau Stadtresidenz als Mehrfamilienwohnhaus“ sowie Abweichungen von verschiedenen Festsetzungen des Bebauungsplans. Nach den beigefügten Plänen vom 14.9.2011 sollten jeweils zwei Wohnungen im Unter-, Erd- und Obergeschoss sowie in einem darauf aufgesetzten Staffelgeschoss ausgeführt werden. Mit einem „Zulassungsbescheid“ vom 9.11.2011 erteilte die Antragsgegnerin der Beigeladenen die begehrten Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans, und zwar im Einzelnen wegen einer Überschreitung der Zahl der Vollgeschosse „um ein Vollgeschoss (Untergeschoss)“, der festgesetzten Geschossflächenzahl, wegen Überschreitung der „hinteren Baugrenze mit den Balkonen“ und wegen Abweichungen von der Bauweise in Form einer „Überschreitung der maximalen Gebäudebreite sowie der im Bebauungsplan vorgeschriebenen Dachform.

Die Antragstellerin erhob Widerspruch gegen diesen „Zulassungsbescheid“ und beantragte beim Verwaltungsgericht, die Antragsgegnerin zur Einstellung der zwischenzeitlich wieder aufgenommenen Arbeiten an dem Vorhaben zu verpflichten. Nachdem das Verwaltungsgericht die Beteiligten im Januar 2012 darauf hingewiesen hatte, dass die vom Grundstück der Antragstellerin aus gesehen „hinter den Garagengebäuden aufstehenden Wandabschnitte“ nicht die notwendigen Abstandsflächen einhielten, hat die Beigeladene Veränderungen des Bauvorhabens in den Plänen vorgenommen. Durch Zulassungsbescheid vom 2.2.2012 wurden ihr bezüglich derselben Festsetzungen des Bebauungsplans erneut Befreiungen für das geänderte Vorhaben erteilt. Auch diesen Bescheid hat die Antragstellerin angefochten und geltend gemacht, das Vorhaben halte in mehrfacher Hinsicht die Abstandsflächen nicht ein und widerspreche „trotz aller Ausnahmegenehmigungen“ den Festsetzungen des Bebauungsplans. Die „riesige Baumasse“ des Neubaus entziehe ihrer Wohnung Licht und Luft in einem nach den Maßstäben des Gebots nachbarlicher Rücksichtnahme nicht akzeptablen Maß.

Im Februar 2012 hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Widersprüche der Antragstellerin gegen die Zulassungsbescheide vom 9.11.2011 und vom 2.2.2012 angeordnet und gleichzeitig die Antragsgegnerin verpflichtet, die Bauarbeiten sofort vollziehbar einzustellen.(vgl. VG des Saarlandes, Beschluss vom 14.2.2012 – 5 L 1918/11 –) In der Begründung ist unter anderem ausgeführt, eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots durch das im Bau befindliche Vorhaben sei überwiegend wahrscheinlich. Zwar seien die erteilten Befreiungen bei isolierter Betrachtung nicht geeignet, eine Verletzung von Nachbarrechten zu begründen. Sie führten aber in ihrer Kumulierung zur Zulässigkeit eines die Planvorgaben deutlich überschreitenden, mehr als doppelt so großen Bauvorhabens, das aller Voraussicht nach eine erdrückende Wirkung auf die plankonform bebauten Nachbargrundstücke haben werde. Daraufhin verfügte die Antragsgegnerin im Februar 2012 erneut die sofortige Einstellung der Bauarbeiten.(vgl. den Bescheid vom 22.2.2012 – 20120077 –)

Die gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts erhobenen Beschwerden sowohl der Beigeladenen als auch der Antragsgegnerin wurden vom Senat, nachdem die Beigeladene im Februar 2012 auf die Rechte aus dem Zulassungsbescheid vom 9.11.2011 verzichtet hatte, im Mai 2012 zurückgewiesen.(vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 10.5.2012 – 2 B 48/12 –, SKZ 2012, 172, Leitsatz Nr. 24) In der Begründung heißt es, es spreche viel dafür, dass die nach dem Nachbarschutz vermittelnden § 7 Abs. 1 LBO 2004 vor den Außenwänden des Gebäudes freizuhaltenden Abstandsflächen an der dem Grundstück der Antragsgegnerin zugekehrten Seite des Bauvorhabens nicht vollständig auf dem Baugrundstück lägen, was ihr gegebenenfalls einen Anspruch auf Erlass einer Baueinstellungsanordnung nach § 81 LBO 2004 vermitteln würde. Die von der Beigeladenen im Rahmen des Genehmigungsfreistellungsverfahrens (§§ 63 LBO 2004, 1 Abs. 2 BauVorlVO 2011) im Februar 2012 eingereichten geänderten Bauvorlagen legten, was die Einhaltung der Abstandsflächenvorschriften angehe, eine Unterschreitung der Grenzabstandserfordernisse nahe. In dem Fall stünde dann auch eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots im Raum.

Anschließend forderte die Antragsgegnerin die Beigeladene mehrfach zur Stellung eines Bauantrags nach § 65 LBO 2004 auf. Die Beigeladene lehnte das ab, legte stattdessen im Juli 2012 zahlreiche Berechnungen zu den Abstandsflächen sowie einen Nachweis über die einweisungsgemäße Ausführung des Vorhabens vor und beantragte, die Bauarbeiten daraufhin wieder freizugeben und vor Ort festzustellen, dass die bereits realisierten Teile des Gebäudes die gesetzlich notwendigen Abstände zur Grenze des Nachbargrundstücks einhielten. Im August 2012 beantragte die Beigeladene unter Hinweis auf diese Unterlagen beim Verwaltungsgericht, dessen Entscheidung vom Februar 2012 abzuändern und das auf Baueinstellung gerichtete Anordnungsbegehren wie auch den Aussetzungsantrag der Antragstellerin hinsichtlich der „Zulassungsbescheide“ vom November 2011 und vom Februar 2012 zurückzuweisen.

Das Verwaltungsgericht hat beide Anträge im September 2012 zurückgewiesen. In der Begründung heißt es, im Vergleich zum „Zulassungsbescheid“ vom 2.2.2012 handele es sich um ein anderes Bauvorhaben. Die bloße Vorlage neuer Abstandsflächenpläne und des Einmessungsplans beinhalte keine „Änderung der Tatsachengrundlage“ im Verhältnis zu dem abgeschlossenen Eilverfahren.

Das Verfahren betreffend die dagegen seitens der Beigeladenen erhobene Beschwerde haben die Beteiligten übereinstimmend für erledigt erklärt,(vgl. den Einstellungsbeschluss des OVG des Saarlandes vom 4.1.2013 – 2 B 310/12 –) nachdem die Antragsgegnerin ihr auf einen im Verlaufe dieses Verfahrens gestellten Bauantrag im November 2012 eine Baugenehmigung für das Bauvorhaben „Neubau einer Stadtresidenz als Mehrfamilienwohnhaus“ und gleichzeitig erneut mehrere Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans „W.“ erteilt hatte.(vgl. den Bauschein der Antragsgegnerin vom 19.11.2012 und den Abweichungsbescheid (§ 68 LBO, „Zulassungsbescheid“) vom selben Tag, Az. jeweils – 20120763 –) Die von der Antragsgegnerin zugelassenen Abweichungen betreffen Überschreitungen der Zahl der zulässigen Vollgeschosse (II) um ein Vollgeschoss im Untergeschoss, der hinteren Baugrenze mit Balkonen, der maximal zulässigen Geschossflächenzahl (0,7) durch die insoweit anrechenbaren Aufenthaltsräume im Staffelgeschoss, die Änderung der zulässigen Dachform sowie der Bauweise hinsichtlich der zugelassenen Breite des Gebäudes. Zur Begründung heißt es im Bauschein, die Abweichungen würden erlaubt, da sie „unter Würdigung der nachbarlichen Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar“ seien, weil sie „im Bebauungsplangebiet mehrfach auffindbar“ seien.

Die Antragstellerin hat im Dezember 2012 auch gegen diese beiden Bescheide Widerspruch erhoben und Anfang Januar 2013 beim Verwaltungsgericht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Rechtsbehelfe sowie die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur neuerlichen Einstellung der Bauarbeiten beantragt. Nachdem das Verwaltungsgericht einem Vorabentscheidungsersuchen der sich ebenfalls gegen das Vorhaben der Beigeladenen wendenden linken Nachbarn entsprochen hatte,(vgl. VG des Saarlandes, Beschluss vom 7.1.2013 – 5 L 15/13 – und den die Beschwerde der Beigeladenen gegen die Zwischenregelung zurückweisenden Beschluss des OVG des Saarlandes vom 18.1.2013 – 2 B 7/13 –) ordnete die Antragsgegnerin unter Hinweis hierauf erneut die sofortige Einstellung der Arbeiten an.(vgl. dazu den Bescheid vom 9.1.2013 – 20120763 –)

Zur Begründung ihrer Anträge hat die Antragstellerin unter anderem ausgeführt, der Zulassungsbescheid und die Baugenehmigung seien eklatant rechtswidrig und verletzten sie in subjektiven Rechten. Die Entscheidungen litten an evidenten Fehlern, die bereits die Annahme ihrer Nichtigkeit rechtfertigten. Hinsichtlich der erteilten zahlreichen Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans lasse die nichtssagende Begründung, die bereits in den vorangegangenen Verfahren sowohl vom Verwaltungs- als auch vom Oberverwaltungsgericht als nicht tragfähig bezeichnet worden sei, nach wie vor keine Auseinandersetzung mit Hinsichtlich den hier offensichtlich nicht erfüllten gesetzlichen Anforderungen erkennen. Die Antragsgegnerin sehe es offensichtlich lediglich als ihre Aufgabe an, das streitgegenständliche Vorhaben, das sie sich inzwischen angesichts ihrer gesetzlichen Aufgabenstellung vollkommen unverständlich „zu Eigen gemacht“ habe, „nachbarschaftsfest“ zu machen. Das inzwischen teilrealisierte Bauvorhaben solle „um jeden Preis legalisiert“ werden. Die Einhaltung des Bebauungsplans, die die Antragsgegnerin von anderen Bauherren in der Umgebung, insbesondere den sich im Parallelverfahren ebenfalls gegen das Vorhaben wendenden linken Nachbarn, verlangt habe, sei auch der Beigeladenen zumutbar gewesen. Darin liege eine Ungleichbehandlung „hart an der Grenze zu behördlicher Willkür“. Nach den Befreiungen dürfe die Beigeladene doppelt so viele Geschosse bauen wie andere Bauherren und die zulässige Geschossfläche um 499,69 qm, die rückwärtige Baugrenze um 33,71 qm und die zulässige Breite um 1/5 überschreiten. Belichtung, Besonnung und Belüftung ihres – der Antragstellerin – Anwesens würden massiv beeinträchtigt. Der von der Beigeladenen geplante „riesige Klotz“ mit einer Baumasse von 3.630 cbm werde die eigene Wohnung erheblich überragen. Auf das Untergeschoss würden 3 Geschosse aufgesetzt, die nach den Plänen ca. 9 m hoch seien. Auf den Garagen sei ein 7 m hoher Baukörper geplant. In 3 m Abstand zu ihrer Grenze werde ein 11 m hohes und 20 m tiefes Bauvorhaben errichtet, so dass sie keinerlei direkte Sonneneinstrahlung mehr haben werde. Ihr nach Osten gelegener Balkon werde höchstens noch 2 Stunden pro Tag Sonne haben und damit wertlos werden. Auch hier sei der Einmauerungseffekt offensichtlich. Daran zeige sich die Nachbarrechte verletzende Wirkung der Befreiungen in ihrer Kumulation. Schutzwürdige „Belange an rechtswidrigem Bauen“ könne die Beigeladene nicht geltend machen. Auch das genehmigte Staffelgeschoss sei ein Vollgeschoss, da es mehr als 2/3 der Bruttogrundfläche des ersten Obergeschosses aufweise. Dafür sei keine Befreiung erteilt worden. Ferner müsse nach Nr. 1.4 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans die Oberkante des Erdgeschossfußbodens bei – wie hier - talseitiger Bebauung bezogen auf die Gebäudemitte auf dem Niveau des höchsten Straßenpunktes liegen. Nach den genehmigten Ansichtsplänen liege der Punkt bei dem Vorhaben 27 cm höher. Das streitgegenständliche Bauvorhaben verstoße auch gegen die nachbarschützenden Vorschriften über die Abstandsflächen. Für alle ihrem Grundstück zugekehrten 9 Abstandsflächen seien eine falsche Geländeoberfläche und damit durchweg fehlerhafte Wandhöhen zugrunde gelegt worden. Das Vermessungs- und Geoinformationsamt habe im November 2011 die Geländeoberfläche vermessen und dabei „zwei mögliche Geländeoberflächen festgelegt“, die auch aus der rechten Seitenansicht zum einen als gepunktete Linie als „aus Kataster 3D Erfassung rekonstruiertes ehemaliges natürliches Gelände“ und zum anderen als „Gelände an rechter Grenze – grün“ ersichtlich seien. Letzteres habe sich die Beigeladene für ihre Berechnung „ausgesucht“. Maßgeblich sei indes das ehemalige natürliche Gelände vor von der Beigeladenen vorgenommenen Aufschüttungen. Lege man dieses zugrunde, werde nahezu keine der ihrem Grundstück zugewandten Abstandsflächen auf dem Baugrundstück eingehalten. Unklarheiten und Widersprüche gingen zu Lasten der Bauherrin. Darüber hinaus sei die Berechnung wohl ab Rohbau erfolgt, ohne die darauf aufzutragende Wärmedämmung sowie den Verputz zu berücksichtigen. Danach werde etwa die Tiefe der mit 3,04 m angegebenen Abstandsfläche A 4 nur noch 2,87 m betragen und damit den Mindestabstand von 3 m unterschreiten. Soweit die Beigeladene auf die von ihr veranlasste und zum Gegenstand des Abänderungsverfahrens gemachte Einmessung des teilrealisierten Bauwerks durch Dipl.-Ing We. im Juli 2012 verweise, die einen Grenzabstand von 3,12 m ergeben habe, so habe sich diese auf die Rohbauwand bezogen. Berücksichtige man die nun von der Beigeladenen angeführte Wärmedämmschicht von 14 cm, werde nicht einmal der Mindestabstand eingehalten. Vor dem Hintergrund reiche ein bloßes Nachmessen in den Plänen nicht. Für den Abschnitt der Wand zwischen den Abstandsflächen A 4 und A 10 fehle jede Berechnung. Die mittlere Höhe dieser Wand gemessen ab dem ehemaligen natürlichen Gelände bis zum Dach „ohne den kaschierenden Rücksprung“ betrage 11,05 m. Das ergebe einen notwendigen Abstand zur Grenze von 4,42 m beziehungsweise – bei Einbeziehung einer noch aufzubringenden Dämmung von 15 cm – sogar von 4,57 m, wohingegen in den Plänen lediglich 3,99 m bemaßt seien. Das Zurückversetzen der oberen Wand im vorderen Bereich des Vorhabens hinter der Garage „um ca. 16 ?? 119 ?? cm“ sei lediglich eine Umgehung des Abstandsflächenerfordernisses, ähnlich einer kaschierenden Aufschüttung. Eine bloß 16 cm zurückspringende Wand sei nicht als „Abschluss der Wand“ anzusehen. Bei einer so geringen Staffelung handele es sich abstandsflächenrechtlich um eine Fläche bis zum Dach. Das Zurücktreten einer insgesamt 11 m hohen Mauer um 16 cm in einer Höhe von 8,50 m „tue der erdrückenden Wirkung keinen Abbruch“. Es bleibe eine „klotzartig“ aufragende massive Wand. Bei der Abstandsfläche A 4.2 sei in den Plänen ein „Puffer“ von 4 cm (4,144 m zu 4,18 cm) markiert. Nach eigenen Berechnungen der Antragsgegnerin betrage allerdings die mittlere Wandhöhe 10,47 m, so dass ein Grenzabstand von 4,188 m, aufgerundet 4,19 m notwendig wäre. Angegeben werde hier aber nur ein Abstand von 4,18 m. Berücksichtige man die nach Angaben der Beigeladenen auf der Rohbauwand aufzubringende Wärmedämmung mit einer Stärke von 7,85 cm, sei sogar ein Abstand von 4,26 m erforderlich. Messe man richtigerweise ab dem ehemaligen natürlichen Gelände, so ergäben sich eine Wandhöhe von 10,70 m und ein erforderlicher Grenzabstand von 4,28 m beziehungsweise – mit Dämmung – von 4,36 m. Die Berechnung der Abstandsfläche A 10.1 berücksichtige einen Rücksprung der Wand von 4 cm, der ebenfalls nicht als Wandabschluss gesehen werden könne. Hier zeige sich die Absicht, durch die Zurückversetzung von Mauern um „geradezu lächerlich geringe Maße“ die Nichteinhaltung des Abstandsflächenerfordernisses zu kaschieren. Das Zurückversetzen der oberen Wand in diesem Bereich sei offensichtlich „rein manipulativ“. Die so gering gestaffelte, insgesamt 9,80 m hohe Wand sei bei einem Zurücktreten um 4 cm in 5,70 m Höhe als eine Fläche bis zum Ende des einzubeziehenden und ausweislich des Verkaufsprospekts der Beigeladenen massiven, zudem etwa 20 cm in die Abstandsfläche hineinragenden Geländers um den Balkon anzusehen. Nach den Berechnungen der Antragsgegnerin führe die Berücksichtigung des Balkons dazu, dass ein Teil der Abstandsfläche auf ihrem – der Antragstellerin – Grundstück liege. Es bleibe „eine massive Wand“ mit einer Höhe von 9,80 m. Der erforderliche Grenzabstand betrage daher hier 3,92 m, wohingegen die Wand nur 3,46 m und das Geländer sogar nur 3,20 m von der Grenze entfernt sei. Zudem solle eine Wärmedämmung von 11 cm aufgebracht werden, so dass die Wand nur einen Abstand von 3,35 m zur Grenze aufweisen werde. Ohne das Geländer ergäben sich eine Wandhöhe von 8,90 m bzw. 8,60 m und ein Grenzabstandserfordernis von 3,52 m bzw. 3,44 m, wohingegen die fertige Wand unter Zugrundelegung der rohbaubezogenen Vermessung der Beigeladenen nur 3,43 m von der Grenze entfernt sei. Die Berechnung der Abstandsfläche A 10 sei „irrelevant“. Da der Versatz von 4 cm nicht zu berücksichtigen sei, sei die gesamte Wandhöhe in Ansatz zu bringen. Auch bei der Abstandsfläche A 9.1 seien fehlerhaft weder die Balkonumrandung noch die Dämmung einbezogen worden. Der bei der mittleren Wandhöhe von 10,80 m erforderliche Grenzabstand von 4,32 werde nach den Angaben in den Plänen (3,99 m) nicht einmal von den Rohbauwänden eingehalten, ganz zu schweigen von der Dämmung von insgesamt 15 cm.

Die Antragsgegnerin hat dem – in Bezug auf die Abstandsflächen – entgegen gehalten, es seien weder zwei „Varianten“ von Geländeoberflächen festgelegt worden, noch gebe es insoweit nach den Plänen eine „Auswahlmöglichkeit“. Die Geländeoberfläche sei von ihrem Vermessungsamt an drei Stellen, und zwar an der rechten und an der linken Grenze sowie in der Grundstücksmitte ermittelt worden. Das Geländemittelprofil sei in den Architektenplänen mit einer blau gestrichelten Linie dargestellt und als „aus Kataster 3D Erfassung rekonstruiertes ehemaliges natürliches Gelände mit einprojeziertem Geländemittelprofil – blau“. Das natürliche Gelände an der jeweiligen Grenze sei mit einer dunkel grünen Linie dargestellt und als „Gelände an der linken Grenze – grün“ beziehungsweise als „Gelände an der rechten Grenze – grün“ bezeichnet. In den gesonderten Abstandsflächenplänen sei immer die natürliche Geländeoberfläche an der Grundstücksgrenze dargestellt. Die vom Architekten angegebenen Geländeprofile seien mit den Plänen des Vermessungsamts abgeglichen worden. Die Abstandsflächenberechnung setze grundsätzlich an der Außenkante des obersten Belages der Außenwände an. Der gesamte konstruktive Aufbau der Außenwand sei berücksichtigt worden. Diese lägen auf dem Baugrundstück. Das gelte auch für den Grenzabstand bei der Abstandsfläche A 4 (3,04 m), wo die Außenwand in Keller und Erdgeschoss einschließlich des 14 cm dicken Vollwärmeschutzes als 38 cm dicke Wand dargestellt sei. Die Abstandsfläche für den Abschnitt zwischen der Garage (A 4) und der Abstandsfläche A 10 sei unter A 4.2 und A 4.3 berechnet worden. Die notwendigen Grenzabstände seien bezogen auf die zugrunde zu legende Wandhöhe von 10,36 m korrekt berechnet und eingehalten. Woher die Antragstellerin eine Höhe von 11,05 m nehme, sei nicht nachvollziehbar. Die Außenwand an oberster Stelle im Staffelgeschoss, von der die Abstandsfläche A 4.2 ausgeworfen werde, sei als Holzständerwand konstruiert. Die Wärmedämmung befinde sich in den Ausfachungen der Holzständer. Ein zusätzliches Aufbringen eines Vollwärmeschutzes sei an dieser Stelle nicht mehr notwendig. Auch hier versuche die Antragstellerin zu erreichen, dass die Vorsprünge und Versatze in dem Baukörper als unzulässig betrachtet würden. Die an diversen Stellen sowohl in der Horizontalen als auch in der Vertikalen vorgesehenen Versprünge im Baukörper, die sich an einigen Stellen positiv auf die Abstandsflächen auswirkten, bildeten „offenbar einen Teil des Entwurfskonzeptes“. Die Umwehrung der Balkonanlage sei nicht massiv dargestellt. Es „scheine“ sich um eine „leichte Stahlumwehrung mit darin liegenden Glasplatten zu handeln“. Davon gehe keine gebäudegleiche Wirkung aus. Die Umwehrung sei licht- und luftdurchlässig und daher in die Wandhöhe nicht einzubeziehen. Auch in dem Bereich seien die Abstandsflächen vor der Außenwand inklusive aller zu beachtenden konstruktiven Schichten ausgewiesen. Die Abstandsfläche A 10 liege daher vollständig auf dem eigenen Grundstück. Auch bei der Abstandsfläche A 9.1 sei die Dämmung einbezogen worden und die Abstandsfläche ab der Außenkante vermaßt worden. Die entsprechende Wand sei im Grundriss mit einer Stärke von 38 cm dargestellt, wobei das Wärmedämmverbundsystem eine Stärke von 14 cm aufweise. Auch die erteilten Befreiungen begründeten keine Nachbarrechtsverletzung der Antragstellerin. Es handele sich insoweit insgesamt um nicht nachbarschützende Festsetzungen des Bebauungsplans. Aus der „Kumulierung“ ergebe sich kein Verstoß gegen das Gebot nachbarlicher Rücksichtnahme. Eine „erdrückende Wirkung“ trotz Einhaltung der Abstandsflächen sei sehr unwahrscheinlich.

Auch die Beigeladene hat darauf verwiesen, dass die erteilten Befreiungen allein daraufhin zu untersuchen seien, ob sie mit wehrfähigen Rechten der Antragstellerin zu vereinbaren seien. Das sei der Fall und eine Verletzung von Nachbarrechten sei auch nicht aus einer Gesamtbetrachtung abzuleiten. Bei Einhaltung der Abstandsflächen lasse sich nur in ganz besonderen Ausnahmekonstellationen eine Rücksichtslosigkeit des Bauvorhabens gegenüber den Nachbarn herleiten. Die Abstandsflächen seien hier eingehalten. Die Berechnungen basierten auf dem digitalen Geländemodell des Landesamts für Kataster-, Vermessungs- und Kartenwesen. Die unter A 4 ausgewiesene Tiefe von 3,04 m beziehe sich nicht – wie die Antragstellerin behaupte – auf den Roh-, sondern auf den „fertigen Zustand“. Die von ihr vermisste Abstandsflächenberechnung für den Wandabschnitt hinter der Garage finde sich unter A 4.2 und A 4.3. Die dort maßgebliche Wandhöhe betrage 7,485 m; somit sei der Mindestabstand von 3 m ausreichend. Bezüglich der Abstandsfläche A 4.2 sei die im Mittel gemessene Wandhöhe in diesem Abschnitt anzusetzen. Bei der „Holzfachwerkwand“ liege die Dämmebene in der Wand selbst und nicht davor. Der ausgewiesene Abstand vom 4,18 m sei daher nicht zu beanstanden. Die ausgewiesene Wandhöhe betrage 10,355 m, der einzuhaltende Grenzabstand von mithin 4,142 m sei bei einem Abstand von 4,18 m gewahrt. Hinsichtlich der Abstandsfläche A 10.1 bemängele die Antragstellerin angesichts der Vorgabe in § 7 Abs. 4 Satz 5 LBO für die Abstandsflächenberechnung bei gestaffelten Wänden zu Unrecht die Berücksichtigung des Rückversprungs der Wand um 4 cm. Im Übrigen betrage der erforderliche Grenzabstand auch ohne die Berücksichtigung des Versprungs 3,47 m und sei daher bei ausgewiesenen 3,49 m beachtet. Die Balkonumrandung sei in die Wandhöhe nicht einzubeziehen. Es handele sich dabei um eine leichte licht- und luftdurchlässige Konstruktion aus Edelstahl mit dünnen Füllstäben. Bei den Berechnungen der Abstandsflächen A 10, A 10.1 und A 10.2 sei der Vollwärmeschutz berücksichtigt worden.

Das Verwaltungsgericht hat den Begehren der Antragstellerin im Februar 2013 entsprochen, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Baugenehmigung und den Zulassungsbescheid jeweils vom November 2012 angeordnet und die Antragsgegnerin zum Erlass einer Baueinstellungsanordnung verpflichtet. In den Gründen heißt es unter anderem, es bestehe eine überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass die Baugenehmigung einschließlich des Zulassungsbescheids die Antragstellerin in ihren Nachbarrechten verletze. Ob das unter bauordnungsrechtlichen Gesichtspunkten der Fall sei, lasse sich nicht abschließend beurteilen. Es spreche aber einiges dafür, dass das Bauvorhaben im Verhältnis zu ihrem Grundstück die erforderlichen Abstandsflächen nicht einhalte. Die Antragstellerin gehe allerdings zu Unrecht davon aus, dass das Vermessungsamt der Antragsgegnerin für diese Berechnungen zwei mögliche Geländeoberflächen festgelegt habe. Ermittelt worden sei nach den überzeugenden Erläuterungen der Antragsgegnerin – soweit hier von Bedeutung – das natürliche Gelände an der rechten Grenze. Maßgebend für die Bestimmung der Wandhöhe sei aber nicht dieses Geländeniveau, weil die Außenwände des Vorhabens bis zu 4,18 m von der Grenze entfernt stünden. Ob die in den genehmigten Plänen den Abstandsflächenberechnungen zugrunde gelegte Höhenlage den zutreffenden unteren Punkt für die Ermittlung der Wandhöhe bilde, könne die Kammer nicht abschließend beurteilen. In den Ansichtszeichnungen sei vom Gelände an der Grundstücksgrenze die Rede. Ausweislich der Höhenprofile solle allerdings für die Berechnung der Wandhöhe von Profilen (Schnitten) ausgegangen worden sein, die sich auf der linken Grundstücksseite 3,005 m und auf der rechten Seite 3,129 m von den Grenzen entfernt befänden. Beide Ausgangspunkte dürften indes nicht dem natürlichen Gelände im Verständnis des § 2 Abs. 7 LBO entsprechen, weil die kritischsten Wandabschnitte im Staffelgeschoss auf der linken Seite 4,42 m und auf der rechten Seite 4,18 m von den Grenzen entfernt seien. Ausgehend von einem Höhenunterschied von der rechten zur linken Grundstücksgrenze von 1,08 m auf 24 m Grundstücksbreite betrage das durchschnittliche Absinken des Niveaus der Grenze zum Grundstück der Antragstellerin (108 : 24 =) 4,5 cm pro laufendem Meter. Da sich die rechte Außenwand des Staffelgeschosses vermaßt 4,18 m von der Grenze entfernt befinde, dürfte das Gelände dort jedenfalls im Schnitt (4,18 x 4,5 cm =) 18,81 cm tiefer als an der Grundstücksgrenze liegen und einem um (18,81 cm x 0,4 =) 7,524 cm größeren Grenzabstand erfordern, der erkennbar nicht vorhanden sei. Selbst ausgehend von einem 3,129 m von der Grenze entfernt liegenden Schnitt wäre die Wand im Staffelgeschoss noch mehr als einen Meter entfernt und benötigte – ausgehend von einer linearen Höhenlinie – einen um 2 cm größeren Grenzabstand. Die zur Baugenehmigung gehörenden Bauvorlagen stellten – anders als die früheren Pläne – nicht mehr auf den Rohbau ab, sondern auf den Endausbau. Sowohl die Baupläne als auch die genehmigten Anlagen dazu ließen keinen Zweifel, dass die Außenwände des genehmigten Gebäudes mit Ausnahme des Staffelgeschosses insgesamt 38 cm dick seien und aus 24 cm Mauerwerk sowie 14 cm Dämmung einschließlich Außenputz bestünden und dass sich die Dämmung der Außenwände im Staffelgeschoss im Holzständerwerk befinde. Allerdings seien entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin und der Beigeladenen die Umwehrungen der Balkone voraussichtlich zu der Wandhöhe hinzuzurechnen. Die von der Antragsgegnerin angesprochenen Konstruktionsmerkmale der Umwehrungen lege die Baugenehmigung gerade nicht fest. Dasselbe gelte für die Beschreibung der Beigeladenen. In beiden Seitenansichten „verschwänden“ – anders als in der Gartenansicht – die unteren Teile der bodentiefen Fenster im Staffelgeschoss hinter diesen 12 m breiten und 0,80 m hohen Umwehrungen. Diese würden daher unter abstandsflächenrechtlichen Aspekten als „Bestandteil der Gebäudeaußenwand wahrgenommen“ und seien somit als eine Erhöhung derselben zu werten, die aller Voraussicht nach zu einer Unterschreitung der dann notwendigen Abstandsfläche führe. Was das Bauplanungsrecht angehe, bleibe die Kammer ungeachtet der seitens des Senats dagegen in den Beschwerdeentscheidungen(vgl. OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 10.5.2012 – 2 B 48/12 und 2 B 49/12 –) erhobenen Bedenken bei ihrer in den Beschlüssen vom Februar 2012(vgl. VG des Saarlandes, Beschlüsse vom 14.2.2012 – 5 L 1918/11 und 5 L 1919/11 –) geäußerten Auffassung, dass das genehmigte Bauvorhaben in der Summierung aller durch die Dispense ermöglichten Ausweitungen mit dem sich aus dem § 15 BauNVO ergebenden Rücksichtnahmegebot nicht zu vereinbaren sei. Die Absolutheit der vom Senat dabei hervorgehobenen, im Grundsatz zutreffenden Sichtweise, dass bei Einhaltung der Abstandsflächenvorschriften in aller Regel bis auf ganz besondere Ausnahmekonstellationen kein Raum für die Annahme einer Rücksichtslosigkeit sei, führe dazu, dass es bei Einhaltung der Grenzabstände per se keinen einstweiligen Rechtsschutz mehr wegen der Ausmaße des Baukörpers geben könne, egal in welchem Umfang im Einzelfall ausdrücklich oder stillschweigend rechtswidrige Befreiungen von Festsetzungen des Bebauungsplans erteilt wurden und damit Baukörper entstünden, die im Verhältnis zu den plankonform errichteten Nachbargebäuden erdrückend wirkten. Vorliegend handele es sich um einen „eklatant atypischen Fall“, in dem das Ergebnis der vielen Befreiungen von planerischen Festsetzungen trotz Einhaltung der in den genehmigten Plänen dargestellten und berechneten Abstandsflächen zu einem Baukörper mit erdrückender Wirkung auf die Nachbargrundstücke führe. Erweise sich der Ausgang der Widerspruchsverfahren der Antragstellerin gegen die Baugenehmigung und den Zulassungsbescheid somit als Erfolg versprechend, sei dem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung stattzugeben und mit Blick auf von daher im Raum stehende Einschreitensansprüche der Antragstellerin die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Einstellung der Bauarbeiten anzuordnen.

Gegen diesen Beschluss des Verwaltungsgerichts richtet sich die Beschwerde der Beigeladenen.

II.

Die gemäß § 146 VwGO statthafte Beschwerde der Beigeladenen gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 4.2.2013 – 5 L 36/13 – ist unbegründet.

A.

Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der nach § 212a Abs. 1 BauGB entfallenden aufschiebenden Wirkung ihrer Widersprüche gegen die der Beigeladenen erteilteBaugenehmigung vom 19.11.2012 (1.) beziehungsweise gegen den darin in Bezug genommenen, aber selbständig ergangenen Befreiungsbescheid („Zulassungsbescheid“) vom selben Tag (2.) nach dem Ergebnis des Beschwerdeverfahrens zu Recht entsprochen.

Bei Aussetzungsbegehren von Dritten, hier einer privaten Nachbarin, nach den §§ 80a Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gegen eine Baugenehmigung ist Entscheidungskriterium für die Verwaltungsgerichte die mit den Erkenntnismöglichkeiten des Eilverfahrens zu prognostizierende Erfolgsaussicht ihres in der Hauptsache anhängigen Rechtsbehelfs. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer für den Erfolg des Nachbarwiderspruchs oder gegebenenfalls einer anschließenden Anfechtungsklage der Antragstellerin unabdingbaren Verletzung ihrem Schutz dienender Vorschriften des öffentlichen Rechts durch die angefochtene Baugenehmigung (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).(vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 28.8.1998 – 2 V 15/98 -, SKZ 1999, 120, Leitsatz Nr. 52, wonach der Umstand, dass eine Baugenehmigung lediglich gegen im öffentlichen Interesse erlassene Vorschriften verstößt und sich insoweit als erkennbar rechtswidrig erweist, keinen Grund darstellt, dem Nachbarinteresse an der Aussetzung der sofortigen Vollziehbarkeit den Vorrang einzuräumen; ständige Rechtsprechung, zuletzt etwa Beschlüsse vom 15.5.2013 – 2 B 51/13 –, m.w.N.)

1. Die Anordnung der kraft ausdrücklicher gesetzlicher Regelung (§§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, 212a Abs. 1 BauGB) ausgeschlossenen aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen eine Baugenehmigung kommt insoweit nur in Betracht, wenn die überschlägige Rechtskontrolle zumindest gewichtige Zweifel an der rechtlichen Unbedenklichkeit der angefochtenen Genehmigung mit Blick auf die Position des jeweiligen Rechtsbehelfsführers ergibt.(vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 7.2.2012 – 2 B 422/11 –, SKZ 2012, 65 ff., dort zur Drittanfechtung durch eine Gemeinde) Die abgesehen von den Fällen offensichtlicher Nachbarrechtswidrigkeit der Genehmigung hierbei zumindest zu fordernde überwiegende Wahrscheinlichkeit einer der Antragstellerin subjektive Abwehrrechte gegen das genehmigte Vorhaben vermittelnden eigenen Rechtsverletzung hat das Verwaltungsgericht im konkreten Fall bezogen auf die Baugenehmigung, der in Anwendung der §§ 65, 73 LBO 2004 eine umfassende öffentlich-rechtliche Überprüfung des Vorhabens zugrunde liegt, im Ergebnis zu Recht angenommen. Das den gerichtlichen Prüfungsumfang im Rechtsmittelverfahren begrenzende Beschwerdevorbringen der Beigeladenen gebietet keine abweichende Beurteilung des Aussetzungsbegehrens und damit insoweit keine Änderung der angegriffenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts.

a. Der formelle Einwand der Antragstellerin, dass für das genehmigte Staffelgeschoss keine (weitere) Befreiung hinsichtlich der Überschreitung der in dem ausweislich der Baugenehmigung am 26.4.1980 in Rechtkraft erwachsenen Bebauungsplan „W.“ festgesetzten maximal zulässigen Anzahl der Vollgeschosse erteilt worden sei,(vgl. in dem Zusammenhang den gesonderten Bescheid der Antragsgegnerin vom 28.10.2010 – 20100817 –, mit dem der Beigeladenen insoweit eine Abweichung für eine damals geplante Variante eines Staffelgeschosses erteilt worden war) obwohl dieses mehr als 2/3 der Bruttogrundfläche des darunter liegenden ersten Obergeschosses aufweise und daher als Vollgeschoss anzurechnen sei,(vgl. hierzu auch die von demselben Ansatz ausgehende Berechnung in den Bauvorlagen, die im Ergebnis zur Unterschreitung des 2/3 Maßes gelangt, Blatt 30 der Bauakte) rechtfertigt nicht die Aussetzung der Vollziehbarkeit der Baugenehmigung vom 19.11.2012. Zwar spricht nach den für die Vollgeschosseigenschaft beziehungsweise die diesbezügliche Anrechnung eines oberirdischen Geschosses im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bebauungsplans maßgeblichen §§ 18 BauNVO 1977,(vgl. etwa OVG des Saarlandes, Urteil vom 27.9.1994 – 2 R 46/93 –, SKZ 1995, 113, Leitsatz Nr. 17, wonach im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes, der die Zahl der zulässigen Vollgeschosse festsetzt, für die Bestimmung der Vollgeschosse und der auf ihre Zahl anzurechnenden Geschosse gemäß den statischen Verweisungen in den §§ 18 BauNVO 1962, 1968, 1977, 20 Abs. 1 BauNVO 1990 auf die landesrechtliche Vorschrift über den bauordnungsrechtlichen Vollgeschossbegriff abzustellen ist, die im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses gegolten hat) 2 Abs. 5 LBO 1974(vgl. die bis 1.5.1980 maßgebende Bekanntmachung der Neufassung der Bauordnung für das Saarland (Landesbauordnung – LBO) vom 27.12.1974, Amtsblatt 1975, 85, 88) im Ergebnis viel für eine Anrechenbarkeit des damals allerdings noch nicht – wie heute – einer besonderen Regelung unterworfenen „Staffelgeschosses“ mit gegenüber dem darunter befindlichen Geschoss zurückgesetzten Außenwänden.(vgl. dazu – aktuell – den nach § 20 Abs. 1 BauNVO 1990 auch planungsrechtlich maßgeblichen § 2 Abs. 5 LBO 2004, der – wie die Vorläuferfassung in § 2 Abs. 5 LBO 1996 die von der Antragstellerin angestellte Relationsbetrachtung nach Grundflächen, allerdings mit einem insoweit maßgeblichen Faktor 0,75 (3/4), enthält) Das bloße Nichtvorliegen einer insoweit gegebenenfalls zusätzlich erforderlichen (weiteren) Befreiung (§ 31 Abs. 2 BauGB) von der Festsetzung über die Geschosszahl würde indes für sich genommen – ebenso wie ein Fehlen einer Baugenehmigung oder eine unzutreffende verfahrensrechtliche Behandlung eines Bauvorhabens durch die Behörde am Maßstab der §§ 60 ff. LBO 2004 – noch keine Verletzung subjektiver Nachbarrechte der Antragstellerin bewirken. Abwehrrechte gegen ein genehmigtes Bauvorhaben können sich vielmehr nur aus solchen Vorschriften ergeben, die materielle Anforderungen an dieses Vorhaben enthalten und zudem nachbarschützend sind.(vgl. hierzu allgemein Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, 2. Auflage 2005, Kp XI Rn 95 ff.; dazu etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 2.9.2010 – 2 B 215/10 –, BRS 76 Nr. 98 = BauR 2011, 983, dort zur Abgrenzung von baurechtlicher und immissionsschutzrechtlicher Genehmigungsbedürftigkeit einer Anlage) Unter dem letztgenannten Aspekt gibt es nach gegenwärtigem Erkenntnisstand nach wie vor keine Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsgegnerin beziehungsweise ihr Stadtrat als das für den Erlass der Satzung über den Bebauungsplan zuständige Organ (§§ 10 Abs. 1 BauGB, 35 Nr. 12 KSVG) dieser die Gebäudehöhe mitbestimmenden Festsetzung in dem zumindest im Eilrechtsschutzverfahren mangels evidenter Gültigkeitsbedenken maßgeblichen Bebauungsplan „W.“, jedenfalls was die Antragstellerin als seitliche Nachbarin anbelangt, ausnahmsweise eine nachbarschützende Wirkung beigemessen hat.

b. Auch nach dem Ergebnis des Beschwerdeverfahrens ist jedoch mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich nachbarliche Abwehrrechte der Antragstellerin gegen die Baugenehmigung vom 19.11.2012 für den „Neubau einer Stadtresidenz als Mehrfamilienwohnhaus“ unter dem im Rahmen des „Vollgenehmigungsverfahrens“ (§§ 65, 73 LBO 2004) umfassend zum Prüfungs- und damit Entscheidungsprogramm der Antragsgegnerin gehörenden anerkannt nachbarschützenden bauordnungsrechtlichen Vorschriften über die vor den Außenwänden von Gebäuden (grundsätzlich) auf dem Baugrundstück freizuhaltendenAbstandsflächen beziehungsweise aus der Nichteinhaltung der hieraus resultierenden Abstandserfordernisse bezogen auf die Grenze des eigenen Grundstücks (Parzelle Nr. 44/7) ergeben (§ 7 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 LBO 2004).

Mit Blick auf den Vortrag der Antragstellerin ist allerdings zunächst festzuhalten, dass Gegenstand der Beurteilung am Maßstab des § 7 LBO 2004 im Zusammenhang mit einem nachbarlichen Aussetzungsbegehren bezüglich einer Baugenehmigung allein das in dieser beziehungsweise in den deren Inhalt konkretisierenden, mit Genehmigungsvermerken der Antragsgegnerin versehenen Planzeichnungen und sonstigen Bauvorlagen dargestellte Bauvorhaben ist. Abweichungen davon bei der Bauausführung, gegebenenfalls etwa die im Beschwerdeverfahren seitens der Antragstellerin unter Verweis auf eine ihrerseits veranlasste fachkundige Vermessung des realisierten Bestands (Rohbau bis Erdgeschoss) eingewandten Abweichungen hinsichtlich der Bauhöhe des Gebäudes über Gelände,(vgl. dazu die in Anlage zum Schriftsatz der Antragstellerin vom 7.5.2013 (A 20) übersandte Gegenüberstellung  von „Isthöhe“ und (genehmigter) „Sollhöhe“ vom 21.3.2013 und den als Anlage zum Schriftsatz vom 28.5.2013 (A 24) vorgelegten Lageplan vom 19.2.2013, jeweils erstellt von dem öffentlich bestellten Vermesser Dipl.-Ing. Kurt Engler) die von der Beigeladenen in ihrem letzten Schriftsatz vom 10.6.2013 unter Verweis auf eine Erklärung des Dipl.-Ing. We. vom 29.5.2013 wiederum bestritten wurden, erlangen für diese Beurteilung der Erfolgsaussichten des Anfechtungsbegehrens in der Hauptsache und daher auch für das Aussetzungsbegehren der Antragstellerin keine Bedeutung. Das gilt ganz allgemein selbst in den Fällen, in denen die Pläne beispielsweise von den „wahren“ Grenzverläufen oder von den sonstigen tatsächlichen Verhältnissen her, insbesondere was die vorhandenen und in dem Zusammenhang rechtlich maßgeblichen Geländeverhältnisse angeht, abweichende Darstellungen enthalten. Auch eine „falsche“ Darstellung bestimmt gegebenenfalls (allein) den Genehmigungsinhalt. In solchen Fällen trägt – weil eine unkorrekte Darstellung in den Plänen (Bauvorlagen) nicht zu Lasten des sich gegen ein Vorhaben wendenden Nachbarn gehen kann – allerdings der Bauerlaubnisnehmer im Ergebnis das Risiko einer Realisierbarkeit des Vorhabens in der von ihm in den Bauvorlagen dargestellten Ausgestaltung, etwa wenn sich das Bauwerk aufgrund der abweichenden Verhältnisse auf dem Baugrundstück nicht nachbarrechtskonform ausführen lässt. Enthalten die zur Baugenehmigung gehörenden Bauvorlagen eine von den tatsächlichen Geländeverhältnissen auf dem Baugrundstück wesentlich abweichende Darstellung, so begründet das von daher zum einen keine Verletzung von Nachbarrechten durch die angefochtene Genehmigung, deren Inhalt den Beurteilungsgegenstand im Anfechtungsstreit bildet.(vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 27.10.2003 – 1 W 34/03 und 1 W 35/03 –, SKZ 2004, 85, Leitsatz Nr. 40) Zum anderen steht aber eine solche Baugenehmigung, von der die Bauherrin oder der Bauherr rechtlich im Ergebnis keinen Gebrauch gemacht hat beziehungsweise nach den faktischen Gegebenheiten des Baugrundstücks vielleicht sogar (von vorneherein) gar keinen Gebrauch machen konnte, späteren Einschreitensansprüchen der betroffenen Nachbarn auf Erlass und Durchsetzung einer Beseitigungsanordnung (§ 82 Abs. 1 LBO 2004) für ein abweichend von der Genehmigung ins Werk gesetztes Gebäude zur Ausräumung dadurch bewirkter etwaiger Nachbarrechtsverstöße grundsätzlich nicht entgegen. Dies steht im konkreten Fall hinsichtlich der teilrealisierten unteren Geschosse, die mit der Genehmigung offenbar nachträglich so legalisiert werden sollen, nach dem Vorbringen der Antragstellerin durchaus im Raum, muss aber hier nicht vertieft werden, solange nicht feststeht, dass die bereits realisierten Teile des Bauwerks, sofern sie bei einer genehmigungskonformen Ausführung nicht verwendbar sein sollten, nicht – gegebenenfalls im Wege Rückbaus – entsprechend geändert werden könnten und damit einer Realisierung des genehmigten Vorhabens nicht dauerhaft beziehungsweise nicht in diesem Sinne „ausräumbar“ entgegenstehen.

Vor dem Hintergrund ist davon ferner auszugehen, dass in Fällen, in denen – wie hier – die Einhaltung dieser Anforderungen auf der Grundlage entsprechender vom Bauantragsteller eingereichter rechnerischer und zeichnerischer Nachweise für die Abstandsflächen einer präventiven Prüfung in einem Baugenehmigungsverfahren durch eine sach- und fachkundige Bauaufsichtsbehörde, hier die Antragsgegnerin, unterzogen worden ist, „gewichtige Zweifel“ an der rechtlichen Unbedenklichkeit der Genehmigung unter diesem Aspekt in einem vom betroffenen Grenznachbarn betriebenen Eilrechtsschutzverfahren nur angenommen werden können, wenn die dabei allein mögliche überschlägige Überprüfung offensichtliche oder sich gewissermaßen aufdrängende Mängel zum Nachteil dieses Nachbarn erkennen lässt.

Die Beigeladene hat zwar im Baugenehmigungsverfahren von der Antragsgegnerin im Rahmen ihrer Genehmigungsentscheidung akzeptierte Abstandsflächennachweise vorgelegt, die rechnerisch nach den zeichnerischen Vorgaben des Entwurfsverfassers nachvollzogen werden können. Diese sind allerdings von ihrem Inhalt her insgesamt nicht geeignet, die von der Antragstellerin erhobenen Bedenken hinsichtlich der Wahrung der Grenzabstandserfordernisse im Verhältnis zu ihr auszuräumen.

Was die – mit den Worten der Beigeladenen – „festgelegte“ Geländeoberfläche(vgl. etwa zu den dabei eingeengten Entscheidungsspielräumen der Bauaufsichtsbehörden OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 27.10.2003 – 1 W 34/03 und 1 W 35/03 –, SKZ 2004, 85, Leitsatz Nr. 40, Urteil vom 27.9.1994 – 2 R 46/93 –, SKZ 1995, 113 Leitsatz Nr. 20, wonach die Befugnis zur Festlegung einer vom natürlichen Geländeverlauf abweichenden Geländeoberfläche nicht dazu missbraucht werden darf, Verstöße gegen Bauvorschriften, die an die Höhe von Gebäudeteilen über der Geländeoberfläche anknüpfen (zum Beispiel die Abstandsflächenbestimmungen oder die planerische Begrenzung der Vollgeschoßzahl), zu "kaschieren" oder auszuräumen, ebenso Beschluss vom 17.9.1979 – II W 1.2047/79 –, BRS 35 Nr. 99, zu den Möglichkeiten bauaufsichtsbehördlicher „Festlegungen“ von Geländeoberflächen OVG des Saarlandes, Urteil vom 30.9.1997 – 2 R 30/96 –, BRS 59 Nr. 121 = BauR 1998, 314, wonach es nicht zu beanstanden ist, dass die Behörde die Geländeoberfläche als unteren Bezugspunkt für die Ermittlung der Wandhöhe einer Grenzgarage abweichend vom natürlichen Gelände gestaltend festlegt, wenn der ursprüngliche natürliche Geländeverlauf aufgrund von Veränderungen, die im Zuge einer vor mehr als 25 Jahren ausgeführten Bebauung vorgenommen wurden, nicht mehr in Erscheinung tritt und er sich auch aus den Geländeverhältnissen in der Umgebung nicht mehr zuverlässig ableiten lässt) als unteren Bezugspunkt der Berechnung angeht, ist für die rechtliche Überprüfung der Baugenehmigung davon auszugehen, dass diesen Berechnungen entsprechend den Vorgaben des § 7 Abs. 4 LBO 2004 die vermessungstechnisch ermittelte beziehungsweise angesichts auf dem Gelände vorgenommener Geländeveränderungen rekonstruierte (ehemalige) zur Rückseite hin abfallende „natürliche“ Geländeoberfläche (§ 2 Abs. 7 LBO 2004) zugrunde liegt, und zwar – wie in der Beschwerde vorgetragen – in dem maßgeblichen Bereich der Außenwände des genehmigten Gebäudes. Abzustellen ist nach § 7 Abs. 4 LBO 2004 allgemein entgegen der anderslautenden Formulierung im Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 2.5.2013, wo auf die „natürliche Geländeoberfläche an der Grundstücksgrenze“ verwiesen wird, auf die Schnittlinie zwischen dem maßgeblichen Gelände und der Gebäudeaußenwand, nicht auf das Geländeniveau an der Grenze zum Nachbargrundstück. Dass dies im Grundsatz – die Richtigkeit der Übernahme in die Pläne unterstellt – bei den Nachweisen der Beigeladenen Berücksichtigung gefunden hat, ergibt sich aus den von ihr im erstinstanzlichen Verfahren übersandten Geländeschnitten „2“ und „4“ des Landesamts für Kataster-, Karten- und Vermessungswesen (LKVK), die ausweislich des beigefügten erläuternden digitalen Geländemodells die Schnittachsen von der Straße zur rückwärtigen Grenze des Baugrundstücks auf der Ebene der Gebäudeaußenseiten darstellten, wobei der Geländeschnitt „4“ die dem Grundstück der Antragstellerin zugewandte – von der Straße aus gesehen – rechte Außenwand betrifft. Ob und welche Bedeutung der – aus welchem Grund auch immer – in den Ansichtsplänen beigefügten, tiefer liegenden und mit blauen Punkten dargestellten Linie beizumessen ist, kann demgegenüber dahinstehen. Maßgebend bleibt hier nach dem Gesagten die Schnittlinie zwischen Gelände und Außenwand wie sie der Genehmigung zugrunde gelegt wurde. Ob diese von der Beigeladenen – in dem Sinne – für ihre zeichnerischen Nachweise „gewählte“ Geländeoberfläche die nach § 7 Abs. 4 LBO 2004 „richtige“ Linie ist, spielt nach dem Gesagten hier keine Rolle. Die „Richtigkeit“ der Darstellung in den Bauvorlagen fällt vielmehr auch insoweit in den erwähnten Verantwortungs- und damit auch in den Risikobereich der Beigeladenen als Bauherrin.

Die für die subjektive Rechtsstellung der Antragstellerin im Hinblick auf die Abstandsflächen (§ 7 LBO 2004) relevanten Berechnungen sind in den Bauvorlagen unter den Bezeichnungen A 4, A 4.2, A 4.3, A 4.4, A 9.1, A 9.2, A 10, A 10.1 und A 10.2 erfolgt. Genehmigungsinhalt sind nach diesen Zeichnungen generell von der Beigeladenen im Rahmen der Bauausführung einzuhaltende Abstände zwischen dem jeweils äußersten Punkt des jeweiligen Wandabschnitts einschließlich auf das Mauerwerk aufzubringender Schichten insbesondere zur Dämmung beziehungsweise Isolierung und der Grenze zur Parzelle der Antragstellerin (Nr. 44/7). Bereits in dem Zusammenhang weist die Antragstellerin zwar mit Recht darauf hin, dass die Bauvorlagen insgesamt nicht ganz auflösbare Widersprüche enthalten. So wird zum einen in der mit Genehmigungsstempel der Antragsgegnerin vom 19.11.2012 versehenen Baubeschreibung vom 25.10.2012 angegeben, dass die Außenwände des Gebäudes im Staffelgeschoss als „Holzständerwand“ (Mauerstärke 24 cm, vgl. Position 8c), ansonsten aber in den anderen Geschossen in Massivbauweise jeweils mit einer Stärke von 38 cm ausgeführt werden sollen, die sich aus einem gemauerten Teil (24 cm) und zusätzlich aufzubringendem Wärmeschutz (14 cm) zusammensetzt (vgl. Position 8.6, „Gesamtkonstruktion der Außenwände“). Zum anderen sind aber – nach wie vor – in den mit Genehmigungsstempeln versehenen und den Inhalt der Baugenehmigung mit bestimmenden Grundrisszeichnungen bei den Außenwänden mehrfach ganz unterschiedliche Stärken dargestellt, die dann der Antragstellerin Veranlassung gegeben haben, entsprechende „Zurechnungen“ vorzunehmen beziehungsweise die Differenzen bei den vor diesen Wänden jeweils freigehaltenen Abstandsflächen „in Abzug“ zu bringen. Beim Vergleich der Darstellungen der Wandstärken in den Grundrisszeichnungen mit den Fassadenschnitten in den Abstandsflächennachweisen ist allerdings festzustellen, dass auch dort für verschiedene Wandabschnitte unterhalb des Staffelgeschosses unterschiedliche Aufbaubeschreibungen zugrunde gelegt wurden. So geht beispielsweise die Berechnung des Grenzabstands für die im mittleren Gebäudeabschnitt hervortretende Außenwand auf den Ebenen des Erdgeschosses (A 10.1) und des Obergeschosses (A 10) nicht von – bezogen auf die reine Mauerstärke – 24er, sondern nur von 15er Wänden („d=15“) aus, die nach der Beschreibung des Aufbaus neben einem Kalksandsteinmauerwerk (15 cm) zusätzlich eine Stärke von 11 cm bestehend aus Dünnbettmauermörtel (1 cm), Polyurethan-Hartschaum zur Dämmung (8 cm), einer „ruhenden Luftschicht“ (1 cm, Wärmestrom) und einem Gipsputz (1 cm) haben sollen. Diese Wände sind übrigens in den Grundrissen einerseits mit „27“ im Erd- und mit 23 im Obergeschoss vermaßt worden, wohl um eine „Staffelung“ zu erreichen. Angesichts der in den Abstandsflächennachweisen – insoweit maßgebend – für die Genehmigung vorgenommenen Relation zwischen der Grenze und dem äußersten Punkt der Wand, muss dem aber ebenso wenig weiter nachgegangen werden wie der Frage nach der Stimmigkeit hinsichtlich der generellen Kennzeichnung Stärke der tragenden Außenwände in der Baubeschreibung vom 23.10.2012 (24 + 14 = 38 cm).

Auch das betrifft indes, jedenfalls was die Frage der Einhaltung der nachbarschützenden Abstandsflächenregelungen anbelangt, die bereits angesprochene Frage der Ausführbarkeit des Vorhabens entsprechend der Genehmigung. Wenn man dementsprechend – mit der Beigeladenen – für die Ermittlung der erforderlichen Tiefen der Abstandsflächen allein von den entsprechenden Nachweisen ausgeht, und die dabei für die einzelnen, dem Grundstück der Antragstellerin zugekehrten Wandabschnitte hinsichtlich des Aufbaus der Wände und des jeweiligen Abstands ihres äußersten Punktes zur Grundstücksgrenze die Fassadenschnitte in den Einzelplänen „Detailfassaden Abstandsfläche“ zugrunde legt, ergeben sich nach dem Genehmigungsinhalt zumindest nicht ohne weiteres ausräumbare Bedenken, ob das damit zugelassene Mehrfamilienhaus („Stadtresidenz“) den Anforderungen des saarländischen Abstandsflächenrechts genügt.

Das folgt bereits daraus, dass die Höhe der nach den genehmigten Ansichten auf die Außenkante des Gebäudes reichenden und diese sogar geringfügig überschreitenden seitlichen Umwehrung der Dachterrasse auf der Ebene des Staffelgeschosses bei der Ermittlung der Wandhöhe zur Berechnung der Abstandsflächen A 10 und A 10.1 im Sinne des § 7 Abs. 4 LBO 2004 nicht berücksichtigt worden ist. Der insoweit mitbetroffene, im mittleren Bereich des Hauses seitlich hervortretende Gebäudeteil ist für die Ermittlung seiner Wandhöhe zum einen einheitlich und zum anderen einschließlich der genannten Umwehrungen zu betrachten. Das aus den Fassadenschnitten zu den Abstandsflächennachweisen A 10.1 für den unteren Wandteil in Erdgeschoss und Teile des Untergeschosses und A 10 betreffend die Außenwand im Obergeschoss letztlich nur aufgrund abweichender Angaben für den Abstand zur Grenze erkennbar werdende Zurücktreten um letztlich wenige Zentimeter (3,49 m – 3,46 m) rechtfertigt keine getrennte Betrachtung unterschiedlicher Wandabschnitte nach der Vorgabe des § 7 Abs. 4 Satz 5 LBO 2004 für „gestaffelte“ Wände. Diese Vorschrift ist abgesehen von Staffelungen in der Höhe nur anwendbar auf Außenwände, deren Wandteile sich durch Vor- oder Rücksprünge deutlich unterscheiden, nicht indes auf – sofern überhaupt wahrnehmbar – derart „feingliedrig“ in der Horizontalen „gestufte“ Wände.(vgl. hierzu etwa Gädtke/Czepun/Johlen/Plietz/Wenzel, BauO NRW, 12. Auflage 2011, § 6 Rn 203 mit zeichnerischer Erläuterung) Die Außenwand im Obergeschoss setzt anders als die in dem Bereich deutlich zurückversetzte Wand im Staffelgeschoss bei natürlicher Betrachtungsweise die darunter liegende Außenwand des Erdgeschosses in allenfalls geringfügig modifizierter Form nach oben fort. Vor dem Hintergrund ergibt sich für die aufgrund der Hängigkeit des Geländes zu berechnende „mittlere“, das heißt gemittelte Wandhöhe nach der sog. „Eckpunktbetrachtung“ ein Wert von <(5,89 m + 1,92 m =) 7,81 m + (5,89 m + 3,52 m =) 9,41 m> : 2 = 8,61 m und eine erforderliche Abstandsflächentiefe von (x 0,4) 3,444 m. Diese wäre nach den Abstandsflächenplänen bei Abständen von 3,46 m (unten) beziehungsweise 3,49 m (1. OG) knapp eingehalten. Zusätzlich ist indes über die gesamte Breite die Höhe der nach dem § 38 Abs. 4 Nr. 1 LBO 2004 in den Plänen dargestellten notwendigen seitlichen Umwehrung der Dachterrasse von mindestens 0,90 m anzusetzen. Diese Umwehrung ist jedenfalls nach den Plänen „geschlossen“. Ob – wie die Beigeladene mit der Beschwerde vorträgt, „in Wahrheit“ oder als mögliche Modifikation des Vorhabens eine offene oder offenere Konstruktion in Form eines „lichten“ Edelstahlgeländers vorgesehen ist oder nicht, ist schon wegen der eingangs erwähnten alleinigen Maßgeblichkeit des Genehmigungsinhalts für diese Beurteilung nicht von Bedeutung. Im Übrigen spricht nach der überzeugenden Rechtsprechung des Nordrhein-Westfälischen Oberverwaltungsgerichts zu der Berücksichtigung derartiger Umwehrungen bei der Bestimmung des oberen Bezugspunktes bei der Ermittlung der Wandhöhe sehr vieles, wenn nicht alles dafür, dass die Herstellungsart der Absturzsicherung (Umwehrung) sowie deren „Transparenz“ im Einzelfall hierfür ohne Belang ist. Sinn und Zweck des Abstandflächenrechts sprechen gegen eine derartige Differenzierung. Neben der Gewährleistung einer ausreichenden Belichtung, Besonnung und Belüftung soll die Abstandsfläche insbesondere den Wohnfrieden im Verhältnis unter den Nachbarn schützen und einen ausreichenden Sozialabstand sichern. Insoweit sind – wie im Übrigen auch bei der Gestaltung der Fassaden von Außenwänden – das Material und damit die Transparenz der Balkonumwehrung irrelevant. Im Gegenteil kann sogar bei einer durchsichtigen Umwehrung der Wohnfrieden eher in Frage gestellt sein.(vgl. hierzu etwa OVG Münster, Urteil vom 12.9.2006 – 10 A 2980/05 –, BRS 70 Nr. 128, Beschlüsse vom 1.6.2007 – 7 A 3852/06 –, BRS 71 Nr. 127 und vom 12.2.2009 – 10 A 3416/07 –, juris) Daraus ergibt sich für die gesamte Wand einheitlich bis zur Oberkante der Terrassenumwehrung auf der Ebene des Staffelgeschosses eine mittlere Wandhöhe von (8,61 m + 0,90 m =) 9,51 m und ein unstreitig in allen Teilen beziehungsweise Geschossen bis zum Obergeschoss nicht gewahrtes Grenzabstandserfordernis von (x 0,4 m) 3,804 m. Bereits aus diesem Grund bestehen erhebliche Bedenken gegen die Einhaltung der durch den § 7 Abs. 1 Satz 1 LBO geforderten Abstandsfläche im Verhältnis zur Grundstücksgrenze der Antragstellerin. Auf die von der Beigeladenen im Beschwerdeverfahren vorgelegten modifizierten Pläne, die ein „Abkippen“ der Umwehrung zum Gebäude hin vorsehen, muss hierbei nicht eingegangen werden. Sie sind unstreitig nicht Bestandteil der Baugenehmigung. Legt man die entsprechende „Neufassung“ des Nachweises für die Abstandsfläche A 10 zugrunde, so ist dort übrigens für die Oberkante des abgewinkelten Geländers auch nur ein Abstand zur Grenze von 3,785 m dargestellt und der Fuß der Umwehrung greift danach nach wie vor über die Kante der Außenmauer im Obergeschoss hinaus.(vgl. in dem Zusammenhang Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, 2. Auflage 2005, Kp VII Rn 53, wonach die Abstandspflicht sich auf vorbehaltlich der Privilegierung für „untergeordnete Bauteile“ in § 7 Abs. 6 LBO 2004 grundsätzlich auf alle Teile eines Gebäudes bezieht)

Die vorstehenden Erwägungen gelten entsprechend für die Berechnung der Abstandsfläche A 9.1 betreffend die der Antragstellerin zugekehrte Außenwand des rückseitigen Teils des Gebäudes. Rechnet man die Höhe der auch in dem Bereich in den Plänen enthaltenen Umwehrung (0,90 m) zu der in Anwendung der Mittelungsregel darunter in Ansatz zu bringenden Wandhöhe von 9,625 m ergibt sich ein bei aus den Plänen ersichtlichen Abstand zur Grenze von 3,99 m ebenfalls nicht eingehaltenes seitliches Abstandserfordernis für diesen Wandabschnitt zum Grundstück der Antragstellerin von (10,525 m x 0,4 =) 4,21 m.

Ohne dass es daher im Ergebnis entscheidend darauf ankäme, sieht sich der Senat mit Blick auf die inzwischen Jahre währenden rechtlichen Auseinandersetzungen um das konkrete Bauvorhaben aus Anlass des Vorbringens der Beteiligten und der Begründung des angegriffenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts vorliegend veranlasst auf Folgendes hinzuweisen:

Da die Baugenehmigung bezüglich der Freihaltung der Abstandsflächen auf dem Baugrundstück (§ 7 Abs. 2 Satz 1 LBO 2004), wie gesagt, Abstände der jeweils „fertigen Wand“ zur Grenze vorschreibt, muss im Zusammenhang mit deren Anfechtung beziehungsweise dem auf diesen Verwaltungsakt gerichteten Aussetzungsantrag auf die seitens der Antragstellerin hinsichtlich der berechneten Abstandsfläche A 4 erforderlichen Mindesttiefe von 3 m seitlich der ihrem Grundstück zugewandten Garage mit Flachdach eingewandten Reduzierungen durch „zusätzliche“ Maßnahmen wie Wärmeschutz und Verputz vor der Außenwand nicht eingegangen werden. Bei der in dem Wandabschnitt angegebenen Wandhöhe von lediglich 4,86 m ist der Mindestabstand nach § 7 Abs. 5 Satz 3 LBO 2004 von 3 m ausreichend, aber auch erforderlich. Ausgewiesen ist in den Plänen ein Abstand von 3,04 m. Nach einer durch den Dipl.-Ing. We. im Februar 2012 durchgeführten örtlichen Überprüfung (§ 78 Abs. 6 Satz 1 LBO 2004) ist der Wandabschnitt auf seiner gesamten Tiefe (6,02 m) mit einem durchgehenden seitlichen Grenzabstand von – wohl bezogen auf die Rohbauwand – 3,12 m ausgeführt worden. Insoweit ist zudem kein Wärmeschutz vorgesehen beziehungsweise nachgewiesen, da sich dieser Teil des Gebäudes (Garagen) nach den Bauvorlagen, speziell den Angaben in den Nachweisen zur Abstandsfläche A 4 (Fassadenschnitt mit Beschreibung), nicht innerhalb der „thermischen Hülle“ befindet.

Hinsichtlich der entgegen den Ausführungen der Antragstellerin in der Antragsschrift berücksichtigten Wandabschnitte zwischen der Garage und der für den mittleren Gebäudeabschnitt ausgewiesenen Abstandsfläche A 10, wäre für den unteren Bereich bis zum Dach des Obergeschosses, der in einem seitlichen Grenzabstand von 3,99 m genehmigt wurde, bei isolierter Betrachtung ausweislich der Berechnungen zur Abstandsfläche A 4.3 von der Einhaltung des Grenzabstands auszugehen. Da das auch dann zu gelten hätte, wenn man die in für diesen Abschnitt in den Plänen für den hintersten Punkt angegebene maximale Wandhöhe von (5,89 m + 1,92 m =) 7,81 m zugrunde legt (7,81 m x 0,4 = 3,124 m), bestehen insoweit keine durchgreifenden Bedenken gegen die von der Antragsgegnerin im Genehmigungsverfahren akzeptierten Berechnungen der Beigeladenen. Als wesentlich problematischer erscheint dagegen die unter A 4.2 vorgenommene Berechnung der Abstandsfläche für den darüber liegenden Bereich der rechten Außenwand des Staffelgeschosses. Hierfür haben die Beigeladene beziehungsweise ihr Entwurfsverfasser eine Wandhöhe von aus der rechten Seitenansicht übernommenen 8,66 m zuzüglich der unterhalb der Bezugshöhe des Einfahrtsniveaus zu realisierenden –1,70 m, also in der Summe 10,36 m angesetzt, was rechnerisch eine erforderliche Abstandsflächentiefe (Grenzabstand) von (10,36 m x 0,4 =) 4,144 m ergibt. Dabei wurde – das zeigt die beigefügte Ansichtszeichnung – offensichtlich die in der Mitte dieses Wandabschnitts nach den vorgenannten Maßen „gemessene“ Wandhöhe zugrunde gelegt. Die in der „Mitte“ des betrachteten Wandabschnitts gemessene Wandhöhe ist allerdings in der Regel nicht, beziehungsweise nur bei gleichmäßig ansteigendem oder fallendem Gelände die bei geneigten Geländeoberflächen nach § 7 Abs. 4 Satz 4 LBO maßgebende „im Mittel gemessene“ Wandhöhe. Legt man die zumindest bei relativ gleichmäßig geneigten Geländeoberflächen (hier auf einer Tiefe von 5,25 m etwa 0,22 m) tolerable Eckpunktmethode(vgl. den Möglichkeiten für die Ermittlung der „mittleren Wandhöhe“ bei geneigtem Gelände  allgemein Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, 2. Auflage 2005, Kp VIII Rn 44) zugrunde, ergibt sich nach den vermaßten Plänen eine „mittlere“ Wandhöhe in diesem Abschnitt von (8,66 m + 1,70 m =)10,36 m + (8,66 m + 1,92 m =) 10,58 m = 20,94 m : 2 = 10,47 m. Daraus folgt ein Abstandflächenerfordernis (Tiefe) von (10,47 m x 0,4 =) 4,188 m, das, da das geltende Abstandsflächenrecht grundsätzlich keine Rundungsmöglichkeiten mehr vorsieht,(vgl. zu den nach der früheren Fassung der LBO eröffneten Abrundungsmöglichkeiten § 6 Abs. 5 Satz 3 LBO 1996) zwar im Tausendstelbereich (8 mm) über dem nach der Genehmigung einzuhaltenden Abstand von 4,18 m zur Grenze der Antragstellerin liegt. Da die alternative, bei größeren Geländeversprüngen gebotene, generell exaktere Möglichkeit zur Berechnung „gemittelter Wandhöhen“ über die sog. „Flächenbetrachtung“ hier wegen des erst im hinteren Teil des Abschnitts auf einer vergleichsweise geringeren Tiefe stärker auf das Niveau von –1,92 m abfallenden Geländes in jeden Fall zu einem – wenn auch geringfügig – aus Sicht der Beigeladenen günstigeren Ergebnis führt, bestünde aus Sicht des Senats aber deswegen noch keine Veranlassung, die in den Plänen angestellte Berechnung der Tiefe der Abstandsfläche A 4.2 zum Anlass zu nehmen, die Vollziehbarkeit der Baugenehmigung auszusetzen. Als zusätzlich problematisch erscheint jedoch auch bei diesem Teil des Gebäudes, ob die nach dem „Fassadenschnitt“ vorgesehene Zurücksetzung der Vorderseite des (ganzen) Staffelgeschosses gegenüber der Außenwand des Obergeschosses um (4,18 m – 3,99 m =) 19 cm mit einem zusätzlich vor die Außenwand in Richtung zum Grundstück der Antragstellerin hin auskragenden Flachdach bei natürlicher Betrachtungsweise nach den zuvor genannten Kriterien noch als eine die abstandsflächenrechtliche Aufspaltung der Wand im Sinne des § 7 Abs. 4 Satz 5 LBO rechtfertigende Staffelung angesehen werden kann. Wäre das, wofür vieles spricht, zu verneinen, hätte das zur Folge, dass die von der Beigeladenen in den Abstandsflächenberechnungen A 4.3 und A 4.2 betrachtete Wand einheitlich zu beurteilen wäre, mit der Folge dass auch im unteren Teil, das heißt bezogen auf das Erd- und das Obergeschoss einheitlich der aus der (dann) mittleren Gesamthöhe zu errechnende Grenzabstand von 4,188 m einzuhalten wäre.

2. Die Aussetzung der sofortigen Vollziehbarkeit war zur Klarstellung auf den in der Baugenehmigung inhaltlich in Bezug genommenen, gleichwohl selbständig erteilten Befreiungsbescheid („Zulassungsbescheid“) der Antragsgegnerin vom 19.11.2012 zu erstrecken, obwohl diese Verwaltungsentscheidung für sich genommen keinen – mit Blick auf die Befugnis zur Ausführung des Vorhabens – eigenständigen vollziehbaren Inhalt aufweist.27(vgl. zur Anwendbarkeit des § 212a Abs. 1 BauGB zumindest auf selbständige Befreiungsbescheide von Gemeinden nach § 68 Abs. 3 LBO 2004 OVG des Saarlandes, Beschluss vom 5.7.2007 – 2 B 144/07 –, BRS 71 Nr. 173) Das gilt ungeachtet der Frage, ob durch die insoweit einschlägigen bauplanungsrechtlichen Anforderungen beziehungsweise deren Nichtbeachtung selbständig subjektive Abwehrrechte der Antragstellerin verletzt werden oder nicht. Der Befreiungsbescheid bezieht sich auf ein bestimmtes Bauvorhaben, hier das den Gegenstand der unter demselben Datum erteilten Baugenehmigung bildende Mehrfamilienhaus („Stadtresidenz“). Liegen nach dem zuvor Gesagten unter verschiedenen Aspekten zumindest ernst zu nehmende Anhaltspunkte für eine Verletzung der Grenzabstandsvorschriften (§ 7 LBO 2004) vor, so steht eine auch bei Befreiungen (§ 31 Abs. 2 BauGB) von nicht nachbarschützenden Festsetzungen in Bebauungsplänen in Betracht zu ziehende Verletzung des Gebots der nachbarlichen Rücksichtnahme im Raum.(vgl. hierzu allgemein bereits OVG des Saarlandes, Beschluss vom 10.5.2012 – 2 B 48/12 –)

3. Zusammengefasst muss daher von der angesichts der Wertungsvorgabe des Bundesgesetzgebers in dem § 212a Abs. 1 BauGB für die Aussetzung einer Baugenehmigung erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit eines Erfolgs des Nachbarrechtsbehelfs in der Hauptsache beziehungsweise von „ernstlichen Zweifeln“ an der nachbarrechtlichen Unbedenklichkeit der Baugenehmigung vom 19.11.2012 und des gleichzeitig (selbständig) erteilten Befreiungsbescheids ausgegangen werden.

4. Im Hinblick darauf, dass das Verwaltungsgericht in dem angegriffenen Beschluss – wie bereits in seiner Aussetzungsentscheidung vom Februar 2012(vgl. VG des Saarlandes, Beschluss vom 14.2.2012 – 5 L 1918/11 –) zu den inzwischen infolge Verzichts erledigten „Zulassungsbescheiden“ vom 9.11.2011 und vom 2.2.2012 – ferner unter Wiedergabe seiner damaligen Erwägungen davon ausgegangen ist, dass (auch) der inhaltsgleiche „Zulassungsbescheid“ bereits aufgrund einer hier gebotenen kumulierenden Betrachtung der zahlreichen Befreiungen von den jeweils für sich betrachtet nicht nachbarschützenden Festsetzungen des Bebauungsplans „W.“, beziehungsweise wegen der insoweit eröffneten Möglichkeiten zur „Vergrößerung“ des Vorhabens im Vergleich zu den nach den städtebaulichen Vorgaben der Antragsgegnerin im Bebauungsplan (auch) unter planungsrechtlichen Gesichtspunkten mit dem Gebot nachbarlicher Rücksichtnahme (§ 15 BauNVO) nicht zu vereinbaren sei, ist auf die diesbezüglich schon im Beschluss des Senats vom Mai 2012(vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 10.5.2012 – 2 B 48/12 –) geäußerten grundsätzlichen Bedenken zu verweisen.

Das gilt für die jetzt streitige, eigentlich nur inhaltlich „wiederholende“ Befreiungsentscheidung vom 19.11.2012 in gleicher Weise. Dass es sich nach Maßgabe der Festsetzungen ihres eigenen Bebauungsplans „W.“, wie bereits im genannten Beschluss des Senats ausgeführt, um ein in mehrfacher Hinsicht objektiv rechtswidriges Bauvorhaben handelt, das von der Antragsgegnerin durch mehrere – was die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB und vor allem die Nichtbetätigung des ihr dadurch (ohnehin nur) bei Vorliegen dieser Voraussetzungen eingeräumten Ermessens anbelangt – nicht einmal den rechtlichen Mindestanforderungen des § 31 Abs. 2 BauGB genügende „Dispense“ legalisiert wurde, wird zwischenzeitlich wohl sogar von der Antragsgegnerin so gesehen. Das lässt sich dem von der Antragstellerin vorgelegten Antwortschreiben der Obersten Bauaufsichtsbehörde vom Mai 2013(vgl. das Schreiben Ministeriums für Inneres und Sport vom 17.5.2013 – F/3 – 14.3-88/13 BN –) auf ihre „Beschwerde über die Befreiungspraxis“ der Antragsgegnerin entnehmen. Dort heißt es, die um eine Stellungnahme zu der Eingabe gebetene „Untere Bauaufsichtsbehörde“ der Antragsgegnerin habe eingeräumt, dass die von ihr erteilten Befreiungen „nicht rechtsfehlerfrei“ seien und gleichzeitig „versichert“, dass sie die gesetzlichen Grenzen für die Ermessensausübung bei der Erteilung von Befreiungen nach § 31 Abs. 2 BauGB „künftig einhalten“ werde. Letzteres betrifft nicht den vorliegenden Fall, in dem offenbar weder von Seiten der Antragsgegnerin noch von Seiten der Aufsichtsbehörde weiterer Handlungsbedarf gesehen wird.

Dem von daher ohne weiteres nachvollziehbaren „Unverständnis“ der Antragstellerin beziehungsweise dem verständlichen und vom Senat durchaus geteilten „Unbehagen“ des Verwaltungsgerichts lässt sich allerdings auf der Grundlage des in Deutschland strikt an das Erfordernis der subjektiven Rechtsverletzung anknüpfenden Systems des öffentlich-rechtlichen Baunachbarschutzes wohl kaum auf diese Weise Rechnung tragen. Der Ansatz des Verwaltungsgerichts zur Begründung einer Verletzung des Rücksichtnahmegebots durch ein unter Ausnutzung von der Behörde rechtswidrig erteilter weitgehender Befreiungen von zahlreichen – nach gegenwärtigem Erkenntnisstand – „per se“ nicht nachbarschützenden Festsetzungen eines Bebauungsplans zugelassenes Bauvorhaben aus der Perspektive des Eigentümers eines – unter entsprechenden Vorgaben derselben Behörde – plankonform bebauten benachbarten Grundstücks vernachlässigt, dass es bei der Frage der Rücksichtslosigkeit wegen „räumlicher“ Wirkungen eines Bauwerks um faktische Auswirkungen desselben geht, die letztlich auch unabhängig von konkreten planerischen Festsetzungen die Zumutbarkeitsschwelle für den Nachbarn überschreiten müssen. Ansonsten – und darauf läuft die Sichtweise des Verwaltungsgerichts im Ergebnis hinaus – würde den im konkreten Fall dispensierten städtebaulich-planerischen Vorgaben des Bebauungsplans auf diesem Umweg letztlich doch eine nachbarschützende Wirkung beigemessen, die ihnen – im konkreten Fall bisher unstreitig – nach dem Bebauungsplan nicht zukommt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts begründen Festsetzungen betreffend das Maß der baulichen Nutzung (§§ 16 ff. BauNVO), der Bauweise (§ 22 BauNVO)(vgl. insoweit indes zur besonderen Festsetzung „Doppelhaus“ i. S. von § 22 Abs. 2 BauNVO BVerwG, Urteil vom 24.2.2000 – 4 C 12.98 –, BRS 63 Nr. 185) und der überbaubaren Grundstücksfläche (§ 23 BauNVO) – vorbehaltlich eines hier nicht ersichtlichen abweichenden Festsetzungswillens der Gemeinde aber anders als bei der Baugebietsausweisung hinsichtlich der zulässigen Art der baulichen Nutzung gerade kein generelles rechtliches Gegenseitigkeits- oder Austauschverhältnis zwischen den Eigentümerinnen und Eigentümern der Grundstücke im Plangebiet.(vgl. dazu etwa BVerwG, Beschluss vom 23.6.1995 – 4 B 52.95 –, BRS 57 Nr. 209, zu einer vom Nachbarn angefochtenen Baugenehmigung für die Errichtung von zwei Mehrfamilienhäusern, bei denen – ebenfalls – die Festsetzungen über die zulässige Geschosszahl, die Begrenzung der Geschossflächenzahl und auch die Festsetzungen zur überbaubaren Grundstücksfläche nicht eingehalten worden waren) Von daher unterliegt die Bewertung des Verwaltungsgerichts, obgleich in der Sache nachvollziehbar, im Ergebnis nach wie vor zumindest nicht unerheblichen Bedenken.

Darüber hinaus bleibt nochmals festzuhalten, dass – die Richtigkeit des Vorbringens der Antragstellerin unterstellt, dass die linken Nachbarn des Baugrundstücks an sämtlichen im Falle der Beigeladenen dispensierten Festsetzungen des Bebauungsplans „festgehalten“ wurden – das Verhalten der Antragsgegnerin im konkreten Fall unabhängig von der auszuschließenden Vermittelbarkeit gegenüber den sich entsprechend den planerischen Vorgaben (wohlgemerkt:) der Antragsgegnerin (selbst) im Bebauungsplan „W.“ bauenden Bürgerinnen und Bürgern – mit einer an rechtsstaatlichen Maßstäben orientierten behördlichen Praxis schwer zu vereinbaren sein dürfte. Das gilt insbesondere angesichts der von der Antragstellerin angesprochenen Tatsache, dass die offensichtliche objektive Rechtswidrigkeit des von der Antragsgegnerin in welcher verfahrensrechtlichen Form auch immer – zugelassenen Bauvorhabens in den bisher zu dem Fall ergangenen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts und des Senats seit Anfang 2012 unmissverständlich angesprochen worden ist. Das anschließende Verhalten der Antragsgegnerin mag man als schwer nachvollziehbar, einseitig, „ungerecht“ oder dergleichen ansehen. Dies ändert aber nichts an der Tatsache, dass ihr in dem Bereich ein im Rahmen von Nachbarrechtsbehelfen mangels subjektiver Rechtsverletzung nicht justiziabler Entscheidungsspielraum „jenseits“ der gesetzlichen Vorgabe des § 57 Abs. 2 LBO 2004 verbleibt. Dass der Antragsgegnerin bei ihren Befreiungsentscheidungen deren Rechtswidrigkeit nach dem Ergebnis der vorausgegangenen gerichtlichen Auseinandersetzungen um das Bauvorhaben seit dem Jahre 2011 bekannt gewesen sein dürfte, führt entgegen der Ansicht der Antragstellerin allerdings nicht bereits zur Nichtigkeit des Befreiungsbescheids vom 19.11.2012 im Sinne von § 44 Abs. 1 SVwVfG.

B.

Das Verwaltungsgericht hat die Antragsgegnerin auch zu Recht – antragsgemäß – verpflichtet, die Bauarbeiten auf der Grundlage von § 81 LBO 2004 (erneut) sofort vollziehbar einzustellen.

Insoweit mag der Beigeladenen zwar Recht zu geben sein, dass Anträge auf vorläufigen Rechtsschutz gerichtet auf bauordnungsrechtliches Einschreiten gegen ein im sog. „Vollgenehmigungsverfahren“ nach einer umfassenden Prüfung zugelassenes Bauvorhaben (§§ 65, 73 LBO 2004) auf der Grundlage der Vorschriften für die Verwaltungsakte mit Doppelwirkung in dem § 80a Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 Satz 1 VwGO und wegen der auch insoweit geltenden Subsidiaritätsklausel des § 123 Abs. 5 VwGO nicht im einstweiligen Anordnungsverfahren zu behandeln sind. Da dabei allerdings – soweit hier von Bedeutung – vergleichbare Maßstäbe für den Erfolg derartiger Begehren gelten, muss diesem eher theoretischen Streit nicht weiter nachgegangen werden.

Hinsichtlich des geplanten Mehrfamilienhauses der Beigeladenen liegen nach der Aussetzung der Vollziehbarkeit der Baugenehmigung mit zumindest überwiegender Wahrscheinlichkeit die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 81 Abs. 1 Satz 1 LBO 2004 für den Erlass einer Baueinstellungsanordnung vor. Nach dem derzeitigen Erkenntnisstand spricht – wie ausgeführt – viel dafür, dass die nach § 7 Abs. 1 LBO 2004 vor den Außenwänden des Gebäudes einzuhaltenden und hinsichtlich ihrer Tiefe nach den Vorgaben des § 7 Abs. 4 und 5 LBO 2004 zu ermittelnden Abstandsflächen an der dem Grundstück der Antragstellerin zugekehrten Seite des Bauvorhabens nicht vollständig auf dem Baugrundstück (§ 7 Abs. 2 Satz 1 LBO 2004) liegen werden. Die Nichtbeachtung dieser anerkannt nachbarschützenden landesrechtlichen Vorschriften würde der Antragstellerin als direkter Grundstücksnachbarin während der Bauphase grundsätzlich ungeachtet des der Behörde in § 81 Abs. 1 LBO 2004 eingeräumten Ermessens und unabhängig von einer tatsächlichen Betroffenheit einen subjektiven Anspruch auf Tätigwerden der zuständigen Bauaufsichtsbehörde, hier der Antragsgegnerin, vermitteln. Dass die Beigeladene inzwischen offenbar erneut eine abweichende Ausführung des Vorhabens in Erwägung zieht, um die Bedenken hinsichtlich der Umwehrungen der Terrasse auf dem Dach des Obergeschosses auszuräumen, steht dem nicht entgegen. Diese Variation des insgesamt genehmigungsbedürftigen Vorhabens wurde von der Beigeladenen bisher ersichtlich nicht im Wege einer Tektur in das Verfahren eingeführt, wobei die Frage einer – hier ohnehin nicht ersichtlichen – Verfahrensfreistellung der Änderung (§ 61 Abs. 1 LBO 2004) und deren Berücksichtigung bereits im vorliegenden Verfahren auch mit Blick auf den § 81 LBO 2004 keiner Vertiefung bedarf. Die Baueinstellung soll gerade auch die Beachtung bauaufsichtlicher Zulassungserfordernisse sicherstellen. Insoweit hätte es der Beigeladenen oblegen, die von ihr wohl in Erwägung gezogenen baulichen Änderungen zunächst einer Überprüfung durch die Antragsgegnerin, die nach eigenem Vortrag im Beschwerdeverfahren inzwischen übrigens selbst von einer Relevanz der Umwehrung in der genehmigten Form bei der Bestimmung der Wandhöhe nach § 7 Abs. 4 LBO 2004 ausgeht, in einem ergänzenden Baugenehmigungsverfahren zuzuführen. Schon das ist jedenfalls nach Aktenlage nicht geschehen. Hinsichtlich der voraussichtlichen abstandsflächenrechtlichen Irrelevanz dieser Veränderung kann auf das oben Gesagte verwiesen werden.

Von daher muss hier nicht vertieft werden, inwieweit es, da es für die Beurteilung von Einschreitensansprüchen der Antragstellerin im Falle einer abweichenden Ausführung in auf den geschaffenen Baubestand ankommt, nach der Teilrealisierung des nach Angaben der Antragstellerin beziehungsweise eines von ihr beauftragten Vermessungsingenieurs abweichend von der Genehmigung errichteten Bauwerks gerechtfertigt wäre, das Baueinstellungsgebot unabhängig vom Anfechtungsstreit „fortzuschreiben“, um eine Schaffung „vollendeter Tatsachen“ durch Fertigstellung eines jedenfalls in der Ausführung nachbarrechtswidrigen Bauwerks unter Verwendung dieser vorhandenen Abschnitte des Rohbaus bis zur Klärung im Hauptsacheverfahren zu verhindern, zumal die in den Abstandsflächenberechnungen ermittelten seitlichen Abstände zu der Grenze der Parzelle Nr. 44/7 an verschiedenen Stellen „zentimetergenau“ in die Grundrisszeichnungen übernommen worden sind, bei den Wandstärken aber – wie gesehen – zumindest Raum für Interpretationen mit Blick auf die allgemeine Vorgabe für tragende Außenwände in der Baubeschreibung besteht.

Eine unter Ausnutzung der Vollziehbarkeit einer Baugenehmigung (§ 212a Abs. 1 BauGB) erfolgende Bauausführung fällt generell, und zwar über das zuvor Gesagte hinaus auch bei genehmigungskonformer Ausführung des Vorhabens, etwa wenn schon in der Genehmigung enthaltene, aber vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens nicht erkannte Nachbarrechtsverstöße vorliegen, in den Bereich des „Bauens auf eigenes Risiko“, für den der Bundesgesetzgeber den Nachbarn auf eine Durchsetzung etwaiger Abwehransprüche nach einem Obsiegen in der Hauptsache mit gegebenenfalls gravierenden wirtschaftlichen Konsequenzen für die Bauherrinnen und Bauherren verwiesen hat. Aus dieser verfahrensrechtlichen Vorgabe lassen sich keinerlei Einschränkungen hinsichtlich der materiellen Abwehrposition des sich gegen ein Bauvorhaben wendenden Nachbarn ableiten. An diesen Anforderungen wird sich gegebenenfalls das Bauwerk nach Fertigstellung „messen“ lassen müssen. Ein Anspruch der Antragstellerin auf Einschreiten gegenüber der Beigeladenen oder Rechtsnachfolgern zur Ausräumung etwaiger im Hauptsacheverfahren festgestellter Nachbarrechtsverstöße richtete sich im Übrigen, auch das sei bereits in dem Zusammenhang zur Klarstellung ergänzend angemerkt, wegen des Verbots des Erlasses so genannter Baugebote im Rahmen des repressiven Bauordnungsrechts auf den Erlass einer Beseitigungsanordnung (§ 82 Abs. 1 LBO 2004) für das Mehrfamilienhaus (insgesamt).(vgl. dazu OVG des Saarlandes, Urteil vom 17.6.2010 – 2 A 425/08 –, BRS 76 Nr. 196) Schließlich bleibt, wie bereits im Beschluss des Senats vom Mai 2012(vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 10.5.2012 – 2 B 48/12 –, SKZ 2012, 172, Leitsatz Nr. 24) ausgeführt, festzuhalten, dass das 2004 im materiellen Abstandsflächenrecht aus energiepolitischen Erwägungen heraus verankerte Privileg für abstandsflächenrechtlich relevante „nachträgliche“ Außenwandverkleidungen in dem § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 LBO 2004 für die hier zur Rede stehende Neubaumaßnahme nicht „nachträglich“ in Anspruch genommen werden kann.

Auch eine bei unterstellter Einhaltung der abstandsflächenrechtlichen Vorgaben – vorbehaltlich sonstiger Erkenntnisse – erfolgende Zurückweisung des Aussetzungsantrags (§ 80a VwGO) gegen die Baugenehmigung und des Anordnungsbegehrens (§ 123 Abs. 1 VwGO) der Antragstellerin, würde daher nichts daran ändern, dass die Realisierung des Bauvorhabens, speziell was die in Ausübung der Gestaltungsfreiheit der Beigeladenen als Bauherrin von ihr selbst eng gezogenen „Spielräume“ hinsichtlich der seitlichen Grenzabstände anbelangt, mit Blick auf die Grundentscheidung des Bundesgesetzgebers in § 212a Abs. 1 BauGB hier als besonders riskante Variante des „Bauens auf eigenes Risiko“ in einer genehmigungskonformen Ausnutzung der (bisher nur) vorläufigen Vollziehbarkeit der Baugenehmigung bis zum Abschluss des Verfahrens in der Hauptsache unter Einhaltung insbesondere der Grenzabstandserfordernisse anzusehen ist. Bezogen auf die tatsächliche Ausführung wird allerdings am fertig gestellten Bauwerk durch Vermessung die Feststellung der tatsächlich eingehaltenen Abstände zur Grundstücksgrenze der Antragstellerin mit Blick auf den strikt nachbarschützenden Charakter der Abstandsflächenvorschriften sicher gegenüber den derzeitigen Erkenntnismöglichkeiten deutlich vereinfacht werden.

Demnach war die Entscheidung des Verwaltungsgerichts in vollem Umfang zu bestätigen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf dem § 154 Abs. 2 VwGO

Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3, 52 Abs. 1, 47 GKG.

Der Beschluss ist nicht anfechtbar.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

Tenor

Die Beschwerden der Antragsgegnerin und der Beigeladenen gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 14.2.2012 – 5 L 1918/11 – werden zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin und die Beigeladene tragen im Beschwerdeverfahren jeweils die eigenen außergerichtlichen Kosten sowie die übrigen Kosten zu je 1/2.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin ist Eigentümerin einer Wohnung im Erdgeschoss des Anwesens C-Straße in B-Stadt. Sie wendet sich gegen den Neubau eines Mehrfamilienhauses mit acht Wohneinheiten auf der in südöstlicher Richtung benachbarten, bisher baufreien Parzelle Nr. 44/8 in Flur 20 der Gemarkung S. Diese ist insgesamt 24 m breit und weist ein von der Straße her abfallendes Gelände auf. Die Grundstücke liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans „W“ der Antragsgegnerin aus dem Jahr 1980, der neben der Ausweisung eines reinen Wohngebiets (WR, § 3 BauNVO 1977) unter anderem Festsetzungen zum zulässigen Maß der baulichen Nutzung (Geschossflächenzahl 0,7, Zahl der Vollgeschosse „II = I + IS“, Höhenlage in Bezug zur Straße), der überbaubaren Grundstücksfläche durch zwei parallel verlaufende Baugrenzen im Abstand von etwa 20 m, der Bauweise (Einzel- und Doppelhäuser, jeweils mit Längenvorgaben) und – in gestalterischer Hinsicht – zudem hinsichtlich der Dach- und Firstrichtung enthält.

Nachdem die Bauarbeiten im Mai 2011 unter Verweis auf das Fehlen einer erforderlichen Genehmigung eingestellt worden waren,(vgl. dazu den Bescheid der Antragsgegnerin vom 2.5.2011 – 20100827 –) beantragte die Beigeladene im September 2011 bei der Antragsgegnerin die Erteilung einer Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren für das Vorhaben „Neubau Stadtresidenz als Mehrfamilienwohnhaus“ sowie Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans wegen der Überschreitung der rückseitigen Baugrenze durch die vorgesehenen Balkone, wegen abweichender Ausführung des Daches (Flach- statt Satteldach) und wegen „Vollgeschossigkeit Kellergeschoss“. Nach den beigefügten Plänen vom 14.9.2011 sollten jeweils zwei Wohnungen im Unter-, Erd- und Obergeschoss sowie in einem darauf aufgesetzten Staffelgeschoss ausgeführt werden.

Mit einem „Zulassungsbescheid“ vom 9.11.2011 erteilte die Antragsgegnerin der Beigeladenen unter Bezugnahme auf den § 68 Abs. 3 LBO 2004 mehrere Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans, und zwar im Einzelnen wegen einer Überschreitung der Zahl der Vollgeschosse „um ein Vollgeschoss (Untergeschoss)“, der festgesetzten Geschossflächenzahl, wegen Überschreitung der „hinteren Baugrenze mit den Balkonen“ und wegen Abweichungen von der Bauweise in Form einer „Überschreitung der maximalen Gebäudebreite sowie der im Bebauungsplan vorgeschriebenen Dachform. Der Bescheid enthält keine Begründung. In einem Anschreiben vom selben Datum an die Beigeladene heißt es, die Abweichungen seien unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar, da sie „im Bebauungsplangebiet mehrfach auffindbar“ seien.

Ende Dezember 2011 hat die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht beantragt, die Antragsgegnerin zur Einstellung der zwischenzeitlich wieder aufgenommenen Arbeiten an dem Vorhaben zu verpflichten. Anfang Januar 2012 hat die Antragstellerin auch Widerspruch gegen den Zulassungsbescheid erhoben.

Unter dem 25.1.2012 hat das Verwaltungsgericht die Beteiligten darauf hingewiesen, dass es sich „in der Sache“ um einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Zulassungsbescheid vom 9.11.2011 und, soweit dieser keine Regelung treffe, um einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung handele. Mit Blick auf das letztgenannte Begehren habe die Antragstellerin wohl einen „wunden Punkt“ getroffen, weil die von den jeweiligen Nachbargrundstücken aus gesehen „hinter den Garagengebäuden aufstehenden Wandabschnitte“ nicht die notwendigen Abstandsflächen einhielten. Im Verhältnis zur Parzelle Nr. 44/7 (Anwesen Nr. ...), in dem die Antragstellerin „wohl als Eigentümerin wohne“, müsse diese Wand einen Grenzabstand von 4,22 m wahren, wohingegen dieser in den Plänen lediglich mit 3,99 m vermaßt sei.

Die Beigeladene hat daraufhin Veränderungen des Bauvorhabens in den Plänen vorgenommen. Darin wurden nach den Feststellungen in der erstinstanzlichen Entscheidung unter anderem die Dachkonstruktion in der Höhe sowie die Grundflächen insgesamt reduziert und die zuvor angesprochenen Außenwände im Bereich des Staffelgeschosses um 0,16 m zurückgesetzt. In der neuen Abstandsflächenberechnung ist unter A 04.2 für diesen Wandabschnitt ausgehend von einer mittleren Wandhöhe von 10,36 m eine erforderliche Abstandsflächentiefe von 4,14 m berechnet und in dem Abstandsflächenplan – bezogen auf die 16 cm zurückgesetzte Außenwand im Staffelgeschoss als Grenzabstand ausgewiesen. Der Grundriss und der Lageplan stellen im Bereich des Staffelgeschosses einen entsprechenden Abstand dar. Mit Blick auf einen weiteren Hinweis des Verwaltungsgerichts, wie der Vollwärmeschutz gewährleistet werden solle, hat die Beigeladene ferner einen „Nachweis über energiesparenden Wärmeschutz“ des Dipl.-Ing. S vorgelegt.

Durch Zulassungsbescheid vom 2.2.2012 wurden der Beigeladenen daraufhin bezüglich derselben Festsetzungen des Bebauungsplans Befreiungen für das geänderte Vorhaben erteilt. Auch diesen Bescheid hat die Antragstellerin angefochten.

Zur Begründung ihrer Anträge hat sie im Wesentlichen geltend gemacht, das Vorhaben halte in mehrfacher Hinsicht die Abstandsflächen nicht ein und widerspreche „trotz aller Ausnahmegenehmigungen“ den Festsetzungen des maßgeblichen Bebauungsplans, weil vier Vollgeschosse geplant seien und die Oberkante des Erdgeschossfußbodens bezogen auf die Gebäudemitte 18 cm über dem Niveau des höchsten Straßenpunktes liege. Auf der Grenze zu ihrem Grundstück sei auf der gesamten Länge unter Verstoß gegen das Abstandsflächenrecht eine „senkrecht ansteigende Aufschüttung“ ausgeführt worden. Die „riesige Baumasse“ des Neubaus entziehe ihrer Wohnung Licht und Luft in einem nach den Maßstäben des Rücksichtnahmegebots nicht akzeptablen Maß. Ihre Lebensqualität und der Wert ihres Wohnungseigentums würden erheblich beeinträchtigt. Daraus ergebe sich eine subjektive Rechtsverletzung ihrerseits. Die Befreiungen seien evident ermessensfehlerhaft. Letztlich werde durch sie der Bebauungsplan außer Kraft gesetzt. Dessen Beachtung oder Änderung stünden nicht im Belieben der Unteren Bauaufsichtsbehörde.

Die Antragsgegnerin hat in ihrer Stellungnahme ausgeführt, es sei richtig, dass das Maß der zugelassenen Abweichungen in dem Bereich in den letzten Jahrzehnten „weitgehend“ gewesen sei, so dass die Auffassung vertreten werden könne, dass einzelne Festsetzungen des Bebauungsplans funktionslos geworden seien. Abweichungen von nachbarschützenden Festsetzungen seien jedoch nicht zugelassen worden. Hinsichtlich der Abstandsflächen finde zwar in dem hier durchzuführenden Genehmigungsfreistellungsverfahren keine Überprüfung statt. Mit Blick auf die „Projektgeschichte“ habe sie – die Antragsgegnerin – vom städtischen Vermessungsamt die Höhe des natürlichen Geländeverlaufs an beiden seitlichen Grenzen des Baugrundstücks ermitteln und auch ein Mittelhöhenprofil des Grundstücks erstellen lassen. Die Unterlagen seien der Antragstellerin erläutert worden. Deren Einwände seien daher unverständlich. Ob der in den Plänen nicht dargestellte Vollwärmeschutz in den Abstandsflächen aufgebracht werden müsse, sei aus den Plänen nicht erkennbar. „Genehmigt“ sei ein bestimmter Grenzabstand der „fertigen Wand“. Zudem sei es möglich, die Einhaltung der Energieeinsparverordnung auf andere Weise als durch Anbringung eines umfänglichen äußeren Vollwärmeschutzes zu gewährleisten. Die von der Antragstellerin beanstandeten größeren Aufschüttungen seien in den im Freistellungsverfahren eingereichten Plänen nicht dargestellt. Die Maßnahmen seien in der „ersten Bauzeit“ im Frühjahr 2011 ausgeführt worden, von der Baueinstellung betroffen und seither nicht fortgeführt worden. Die Beigeladene habe einen Rückbau bis zur Fertigstellung zugesagt. Hinsichtlich des von der Antragstellerin beanstandeten Staffelgeschosses sei bereits im Oktober 2010 eine Abweichung zugelassen worden.(vgl. den Bescheid vom 28.10.2010 – 20100827 –) Die Festsetzung sei ohnehin nicht nachbarschützend.

Das Verwaltungsgericht hat im Februar 2012 die aufschiebende Wirkung der Widersprüche der Antragstellerin gegen die Zulassungsbescheide vom 9.11.2011 und vom 2.2.2012 angeordnet und gleichzeitig die Antragsgegnerin verpflichtet, die Bauarbeiten sofort vollziehbar einzustellen. In der Begründung ist ausgeführt, soweit die Arbeiten auf der förmlichen Zulassungsentscheidung der Antragsgegnerin vom 2.2.2012 beziehungsweise – da insoweit kein förmlicher Verzicht der Beigeladenen als Bauherrin erklärt worden sei – vom 9.11.2011 beruhten und davon gedeckt seien, gelte der Vorrang des auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der dagegen eingelegten Widersprüche gerichteten Aussetzungsverfahrens. Diesen Anträgen sei zu entsprechen. Die Festsetzungen im Bebauungsplan „W“ zum Maß baulicher Nutzung, zur überbaubaren Grundstücksfläche, zur Bauweise und zur Gestaltung des Daches, von denen die Antragsgegnerin als Gemeinde Befreiungen erteilt habe, dienten grundsätzlich städtebaulichen Zwecken, nicht dem Schutz der Nachbarn. Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsgegnerin ihnen bei Erlass der Satzung im konkreten Fall eine nachbarschützende Wirkung beilegen wollte, ergäben sich aus dem Bebauungsplan und der zugehörigen Begründung nicht. Bei Befreiungen von nicht nachbarschützenden Festsetzungen eines Bebauungsplans komme eine Nachbarrechtsverletzung nur unter dem Gesichtspunkt des Rücksichtnahmegebots in Betracht. Dessen Verletzung durch das im Bau befindliche Vorhaben der Beigeladenen sei allerdings überwiegend wahrscheinlich. „Unproblematisch“ erscheine in dem Zusammenhang allein die Befreiung von der festgesetzten Bauweise, da es für die Antragstellerin keinen Unterschied mache, ob auf dem Nachbargrundstück ein 18 m breites Einzel- oder Doppelhaus stehe. Die übrigen vier Befreiungen seien bei isolierter Betrachtung ebenfalls nicht geeignet, eine Nachbarrechtsverletzung zu begründen, führten aber in ihrer Kumulierung zur Zulässigkeit eines die Planvorgaben deutlich überschreitenden, mehr als doppelt so großen Bauvorhabens, das aller Voraussicht nach eine erdrückende Wirkung auf die plankonform bebauten Nachbargrundstücke haben werde. Ohne diese Befreiungen müsste die Antragstellerin ein Gebäude hinnehmen, das ein Sockel- und ein darüber liegendes zweites Vollgeschoss mit einem in Traufenstellung zur Straße ausgerichteten Satteldach mit einer Neigung zwischen 150 und 300 aufwiese und bei dem die Oberkante des Erdgeschossfußbodens in der Gebäudemitte auf dem Niveau des höchsten Straßenpunktes läge. Ausgehend von einer Geschosshöhe von 3 m ergäbe das unter Berücksichtigung des Gefälles eine maximal zulässige Seitenfront zu den Nachbargrundstücken von 6 m Höhe und 20 m Tiefe, also in der Fläche von 120 m2. Bei Zulassung eines weiteren Vollgeschosses vergrößere sich diese Fläche um 50 %. Die Erweiterung des Gebäudes um die Balkone führe in ihrer Wirkung zu einer Vergrößerung um rund 2,50 m (Tiefe) mal 6 m (Höhe), also 15 m2. Schließlich erweitere das durch die Befreiung von der festgesetzten Dachform ermöglichte Staffelgeschoss die – wenn auch teilweise zurückversetzte – Wandfläche zu den Nachbargrundstücken um weitere (3 m x 18 m =) 54 m2. Die nicht förmlich zugelassene Abweichung von der maximal zulässigen Höhenlage in der Gebäudemitte um 18 cm führe zu einer weiteren Erhöhung des Baukörpers an den beiden Seitenwänden. Insgesamt ermögliche die Summe der Befreiungen eine mehr als doppelt so große, wenn auch gestaffelte Seitenwandfläche zu den Nachbargrundstücken, die die von § 7 LBO 2004 gebotenen Abstandsflächen (nur) im letzten Entwurf „punktgenau“ einhielten. Daher stelle sich das Vorhaben gegenüber der Antragstellerin aller Voraussicht nach als rücksichtslos dar, weil es auf die plankonformen Nachbargebäude erdrückend wirke, was im konkreten Einzelfall durch die ausgewiesenen Abstandsflächen nicht in dem gebotenen Maß aufgefangen werde. Der zugelassene Baukörper liege gerade bezüglich der räumlichen Wirkung auf das angrenzende Grundstück der Antragstellerin „weit jenseits dessen“, was sie nach den Vorgaben des Bebauungsplans für ihre Umgebungsbebauung erwarten könne. Die Kombination aus entstehender Wandhöhe und Bautiefe lasse das Bauwerk mit hoher Wahrscheinlichkeit als erdrückend und damit gegenüber den Angrenzern rücksichtslos erscheinen. Erschwerend komme hinzu, dass das Staffelgeschoss nach der im Jahr 1980 geltenden Landesbauordnung, auf die der Bebauungsplan verweise, ein Vollgeschoss sei und dass die Antragsgegnerin der Beigeladenen mit einem Abweichungsbescheid vom Oktober 2010 – allerdings offenbar für ein anderes Vorhaben – eine Befreiung erteilt habe, diese aber in die späteren Zulassungsbescheide mit aufgenommen habe. Unter Zugrundelegung der Definition des § 2 Abs. 5 LBO 1965/74 habe das Vorhaben vier statt der nach dem Bebauungsplan zulässigen zwei Vollgeschosse. Da sich der Ausgang der Widerspruchsverfahren daher als „sehr erfolgversprechend“ erweise, sei dem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Rechtsbehelfe stattzugeben gewesen. Daraus ergebe sich auch ein Anspruch der Antragstellerin auf Erlass und gegebenenfalls Durchsetzung einer vorläufigen Einstellung der Bauarbeiten durch die Antragsgegnerin. Darüber hinaus halte das Bauvorhaben in der zuletzt präsentierten Form die Abstandsflächen zum Grundstück der Antragstellerin zwar ein, sei aber hinsichtlich des Vollwärmeschutzes „zumindest zweifelhaft dargestellt“. Nach der Beschreibung bestehe die Gesamtkonstruktion der Außenwände aus „Mauerstein 24 + Vollwärmeschutz 12 EnEV“. In den Plänen finde sich aber keine Darstellung von 36 cm dicken Außenwänden. Deshalb werde für die weiteren Planungen darauf hingewiesen, dass die Vergünstigung für Außenwandverkleidungen in dem § 8 Abs. 2 Nr. 4 LBO 2004 nur nachträgliche Maßnahmen erfasse, die bei Errichtung des Gebäudes rechtlich nicht gefordert gewesen seien. Soweit die Antragstellerin die Aufschüttungen und die errichteten Stützmauern für nach Abstandsflächenrecht unzulässig halte, fehle ein Anordnungsgrund für den Erlass einer Baueinstellung und eine Beseitigungsanordnung im Wege einstweiliger Anordnung komme wegen der damit verbundenen Vorwegnahme der Hauptsache nicht in Betracht.

Gegen diesen Beschluss des Verwaltungsgerichts richten sich die Beschwerden sowohl der Antragsgegnerin als auch der Beigeladenen. Unter dem 23.2.2012 hat die Beigeladene gegenüber der Antragsgegnerin auf die Rechte aus dem Zulassungsbescheid vom 9.11.2011 verzichtet.

II.

Die Beschwerden der Antragsgegnerin und der Beigeladenen gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 14.2.2012 – 5 L 1918/11 –, mit dem zum einen die aufschiebende Wirkung der von der Antragstellerin erhobenen Widersprüche gegen die Zulassungsbescheide vom 9.11.2011 und von 2.2.2012 angeordnet worden ist und zum anderen die Antragsgegnerin verpflichtet wurde, die Arbeiten zur Errichtung des Mehrfamilienhauses auf der Parzelle Nr. 44/8 in Flur 20 der Gemarkung S sofort vollziehbar einzustellen, sind nicht begründet.

A.

Das Verwaltungsgericht hat dem auf der Grundlage des § 123 Abs. 1 VwGO zu beurteilenden Begehren der Antragstellerin auf bauaufsichtsbehördliches Einschreiten zu Recht entsprochen. Dabei ist zunächst – klarstellend – davon auszugehen, dass dieses Begehren nicht die von der bauaufsichtsbehördlichen Anordnung vom 2.5.2011 erfassten Arbeiten zur Errichtung von Stützmauern und Aufschüttungen im rückwärtigen Grundstücksteil umfasst. Sie wurden in der Folge nach dem unwidersprochenen Vortrag der Antragsgegnerin eingestellt und seither nicht wieder aufgenommen. Dem insoweit in der erstinstanzlichen Entscheidung enthaltenen – zutreffenden – Hinweis auf das Fehlen eines Anordnungsgrundes ist die Antragstellerin nicht entgegengetreten.

Hinsichtlich des geplanten Mehrfamilienhauses der Beigeladenen liegen hingegen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 81 Abs. 1 Satz 1 LBO 2004 für den Erlass einer Baueinstellungsanordnung vor. Nach dem derzeitigen Erkenntnisstand spricht sehr viel dafür, dass die nach § 7 Abs. 1 LBO 2004 vor den Außenwänden des Gebäudes einzuhaltenden und hinsichtlich ihrer Tiefe nach den Vorgaben des § 7 Abs. 4 und 5 LBO 2004 zu ermittelnden Abstandsflächen an der dem Grundstück der Antragstellerin zugekehrten Seite des Bauvorhabens nicht vollständig auf dem Baugrundstück (§ 7 Abs. 2 Satz 1 LBO 2004) liegen werden. Die Nichtbeachtung dieser anerkannt nachbarschützenden landesrechtlichen Vorschriften würde der Antragstellerin als direkter Grundstücksnachbarin während der Bauphase grundsätzlich ungeachtet des der Behörde in § 81 Abs. 1 LBO 2004 eingeräumten Ermessens und unabhängig von einer tatsächlichen Betroffenheit einen subjektiven Anspruch auf Tätigwerden der zuständigen Bauaufsichtsbehörde, hier der Antragsgegnerin, vermitteln. Da der Regelungsgehalt des Zulassungsbescheids der Antragsgegnerin vom 2.2.2012 ausschließlich bauplanungsrechtliche Fragen betrifft, entfaltet er hinsichtlich der hier in Rede stehenden bauordnungsrechtlichen Anforderungen an das Bauvorhaben der Beigeladenen keine Sperrwirkungen für das von der Antragstellerin begehrte bauaufsichtsbehördliche Einschreiten. Insoweit ist daher auch das Aussetzungsverfahren (§§ 123 Abs. 5, 80a, 80 Abs. 5 VwGO) nicht vorrangig. Nach dem Vorbringen der Beteiligten ist ferner davon auszugehen, dass die Antragstellerin, die als Anschrift „C-Straße“ angibt, auch hinsichtlich der an das Baugrundstück angrenzenden Parzelle Nr. 44/7, für die der Katasterauszug – insoweit unverbindlich – die Adresse „...“ ausweist, als Wohnungseigentümerin die notwendige dingliche Berechtigung zur Geltendmachung derartiger Abwehransprüche gegenüber dem Bauvorhaben besitzt.(vgl. im Einzelnen Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, 2. Auflage 2005, Kp. XI Rn 22 ff., 26)

Die von der Beigeladenen im Rahmen des Genehmigungsfreistellungsverfahrens (§§ 63 LBO 2004, 1 Abs. 2 BauVorlVO 2011) im Februar 2012 eingereichten geänderten und nach dem förmlichen Verzicht der Beigeladenen auf die Rechte aus dem „Zulassungsbescheid“ vom 9.11.2011 allein noch relevanten Bauvorlagen sind, was die Einhaltung der Abstandsflächenvorschriften angeht, nicht eindeutig und legen eine Unterschreitung der sich aus dem § 7 LBO 2004 ergebenden Grenzabstandserfordernisse nahe. Werden, wie in dem vorliegenden Fall, die gesetzlich „zentimetergenau“ vorgegebenen Grenzen der Zumutbarkeit für einen Nachbarn im Bereich des Abstandsflächenrechts in den Planvorlagen fast vollkommen „ausgereizt“, ist zunächst ein besonderes Augenmerk darauf zu legen, dass die Darstellung des Bauvorhabens in den vorgelegten Plänen, gerade weil auch das Bauordnungsrecht als materielle Anforderung nach § 63 LBO 2004 nicht „Prüfungsgegenstand“ der Gemeinde oder der Bauaufsichtsbehörde ist, so eindeutig ist, dass sie eine Unterschreitung des von dem Nachbarn einforderbaren Grenzabstands einer dem Abstandsflächenerfordernis unterliegenden Wand beziehungsweise eines Wandabschnitts ausschließen. Das ist hier nicht der Fall.

Die in der Abstandsflächenberechnung ermittelten seitlichen Abstände zu der Grenze der Parzelle Nr. 44/7 wurden an verschiedenen Stellen „zentimetergenau“ in die Grundrisszeichnungen übernommen, in denen als objektbezogener Anknüpfungspunkt (jeweils) der äußere Punkt einer Außenwand dargestellt ist, deren Abmessungen in der Stärke nicht dem von der Beigeladenen angegebenen endgültigen Bauzustand entspricht. So wurde – bezogen auf das Grundstück – der Antragstellerin beispielsweise für den im mittleren Gebäudebereich etwa 0,55 m hervortretenden Wandteil unter der Bezeichnung „A 10“ mit Blick auf den § 7 Abs. 2 Satz 1 LBO 2004 bei einer in Ansatz gebrachten Wandhöhe von (einheitlich und nicht geneigt) 8,60 m mit dem Faktor 0,4 ein Mindestabstandserfordernis zur Grenze von 3,44 m berechnet (Blatt 10 der Bauvorlagen). Dieses ist in den Grundrissen für Unter-, Erd- und Obergeschoss an dieser Stelle bezogen auf den äußeren Punkt der dort dargestellten Außenwand mit einer Stärke von „27“ dargestellt. Nach der Ziffer 8.6 der Baubeschreibung weist die geplante „Gesamtkonstruktion der Außenwände“ indes eine Dicke von „36,00 cm“ auf. Der beigefügten Erläuterung lässt sich entnehmen, dass dieses Maß aus einer Dicke des „Mauersteins“ von – insoweit üblich – „24“ und zusätzlich einem „12“ dicken „Vollwärmeschutz EnEV“ resultiert.(vgl. dazu die Baubeschreibung Blatt 10 der Bauakte 20120077, wonach ursprünglich sogar ein Wärmeschutz von 14 cm und damit eine Wandstärke insgesamt von 38 cm vorgesehen war, die handschriftlich nachträglich in der beschriebenen Weise „reduziert“ worden ist)

Daher spricht vieles dafür, dass in Wahrheit im Endausbau der Wand am Maßstab des § 7 Abs. 5 LBO 2004 unzureichende und von der Antragstellerin nicht hinzunehmende Grenzabstände gewahrt werden und dass dies durch die nach Baubeginn mehrfach geänderten Pläne „kaschiert“ werden soll. Was die Beschwerdeführerinnen dagegen einwenden, vermag die Zweifel an der Einhaltung der Abstandsflächen nicht auszuräumen. Die Antragsgegnerin hat in ihrer Stellungnahme vom 16.1.2012 zu dem Antrag (Seite 3) eingeräumt, dass aus den Plänen nicht erkennbar sei, ob der darin nicht dargestellte „Vollwärmeschutz in den Abstandsflächen aufgebracht“ werden müsse. Ihr anschließender Hinweis in dem Zusammenhang, dass sie – bezogen auf den zuvor angesprochenen Wandabschnitt – zum Grundstück der Antragstellerin hin einen Grenzabstand der „fertigen Wand … von 3,44 m genehmigt“ habe, vermag nicht zu überzeugen. In dem Bereich der von der Antragsgegnerin angenommenen Genehmigungsfreistellung für die Errichtung von Gebäuden im Geltungsbereich qualifizierter Bebauungspläne (§ 63 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 LBO 2004) ergeht keine „Genehmigung“ mehr und soll nach dem Willen des Landesgesetzgebers insgesamt auch keine präventive Prüfung materieller baurechtlicher Anforderungen an von dieser Regelung erfasste Bauvorhaben mehr erfolgen. Davon sind die Bauherrinnen und Bauherrn, wie schon die Gesetzesüberschrift verdeutlicht, mit allen Konsequenzen auch hinsichtlich des Verlusts an Rechtssicherheit „freigestellt“ beziehungsweise nach dem Willen des Gesetzgebers (alternativlos) in die Eigenverantwortung entlassen (§ 60 Abs. 2 LBO 2004). Die des ungeachtet nach § 1 Abs. 2 BauVorlVO 2011 in diesem Verfahren einzureichenden vollständigen Bauvorlagen sind, auch wenn die Nichtbefolgung dieser Vorlagepflichten und Abweichungen von den Bauvorlagen – so sie denn festgestellt werden – bereits den Erlass von Baueinstellungsanordnungen rechtfertigen (§ 81 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 3 LBO 2004), lediglich noch als Indiz oder als Bauabsichtserklärung der Bauherrinnen und Bauherren anzusehen. Der Einwand der Antragsgegnerin erinnert an die im Bereich genehmigungsbedürftigen Bauens – wohlgemerkt nur – für Aussetzungsbegehren anerkannte Maßgeblichkeit allein des durch den Genehmigungsinhalt konkretisierten Bauvorhabens. Entscheidend bleibt vorliegend – wie bei auf die Unterbindung von einer erteilten Genehmigung abweichenden Bauens gerichteten Nachbaranträgen – hinsichtlich des Einschreitensbegehrens der Antragstellerin in erster Linie die konkrete Bauausführung. Auf diese bezogen bilden die eingereichten Bauvorlagen nur eine Interpretationsgrundlage, solange nicht die Antragsgegnerin durch konkrete Feststellungen vor Ort die Einhaltung des notwendigen Grenzabstands durch die „fertige Wand“, also in dem Fall der Abstandsfläche A 10 beispielsweise des Abstands von 3,44 m zur Grenze belegt. Da solche Feststellungen der Antragsgegnerin vor Ort hinsichtlich des teilrealisierten Bauwerks bisher ersichtlich nicht getroffen wurden, steht deren bloßer Hinweis auf eine „Genehmigung“ und ihren Inhalt dem Anspruch der Antragstellerin auf Baueinstellung nicht entgegen, wenn sich den eingereichten Vorlagen eine Einhaltung der notwendigen Grenzabstände zu ihrem Grundstück nicht entnehmen lässt. Das ist hier – wie gesagt – der Fall. Der weitere Einwand der Antragsgegnerin, dass es zudem „möglich“ sei, die „Einhaltung der Energieeinsparverordnung auch auf andere Weise zu gewährleisten als durch die Anbringung eines umfänglichen äußeren Vollwärmeschutzes“, rechtfertigt ebenfalls keine andere Entscheidung. Entsprechende Alternativen sind jedenfalls in den von der Beigeladenen bei der Antragsgegnerin vorgelegten Plänen nicht vorgesehen. Der in der Bauakte befindliche undatierte „Nachweis über energiesparenden Wärmeschutz …“ des Dipl.Ing. S legt nach der Baubeschreibung 24 cm starke Außenmauern aus Kalksandstein und ausweislich des auf Seite 4 oben des Nachweises (Blatt 52 der Bauakte) mitgeteilten Schichtaufbaus zusätzlich neben einem Dünnbettmauermörtel (1 cm) und einem Gipsputz (1 cm) eine 12 cm dicke Schicht aus Polyurethan (PU) – Hartschaum zugrunde. Mangels abweichender Anhaltspunkte muss nach gegenwärtigem Erkenntnisstand von einer „abstandsflächenrelevanten“ Aufbringung zumindest der Dämmschicht auf der Außenseite der Mauer ausgegangen werden. Darauf, ob – wie die Beigeladene ausführt – diesem technischen Nachweis entnommen werden kann, dass das Gebäude die „Anforderungen der EnEV bestens erfüllt“, kommt es insoweit nicht an. Gleiches gilt auch für die schriftsätzlich allgemein, das heißt nicht für konkrete Wände, behaupteten Möglichkeiten der Reduzierung von Dämmstoffstärken. Das wäre, sofern dieser Bau fortgesetzt werden soll, gegebenenfalls in an dem auf der Grundlage der ursprünglichen Pläne teilverwirklichten Bauwerk orientierten Bauvorlagen und durch eine Bauaufnahme seitens der Antragsgegnerin vor Ort zu konkretisieren. In dieser ungeklärten Situation kann jedenfalls den Nachbarn nicht angesonnen werden, eine Realisierung des Gebäudes „erst einmal“ hinzunehmen. Auch die nun im Beschwerdeverfahren vorgelegte nachgebesserte Version des Nachweises über den Wärmeschutz vom 4.2.2012 sorgt nicht für die notwendige Klärung und rechtfertigt daher keine andere Beurteilung. Dort findet sich zwar auf der Seite 4 nun eine ergänzende Berechnung für eine Außenwand mit der Stärke (d =) 15 cm, an der neben Gipsputz (wohl innen) und einem Dünnbettmauermörtel (0,5 cm) nur noch eine 8 cm dicke Hartschaumschicht (wohl) dichterer Konsistenz aufgebracht werden soll. Weder diesem „Nachweis“ noch den Ausführungen in dem zugehörigen Schriftsatz der Beigeladenen lässt sich jedoch mit der gebotenen Sicherheit entnehmen, an welchen Stellen des Gebäudes diese danach für den Wärmeschutz fast gleichwertigen reduzierten „Außenwände“ eingebaut werden sollen. Es ist weder Sache der Antragstellerin noch des Senats insoweit eigene Mutmaßungen anzustellen, ob hierdurch der im Raum stehende Abstandsflächenverstoß – gegebenenfalls durch einen Umbau – für bestimmte Wände ausgeräumt werden könnte, oder ob sich diese Verdünnung der Wände konkret auf die an dem seitlichen Vorsprung im Bereich der Abstandsfläche A 10 beziehen soll.

Vor dem Hintergrund kann dahinstehen, ob das in den Plänen zeichnerisch „bewirkte“ Abrücken der dem Grundstück der Antragstellerin zugekehrten Außenwand im Bereich des Staffelgeschosses um 16 cm in dem erstinstanzlich insoweit vordringlich thematisierten vorderen Teil des Gebäudes zur Ausräumung der vom Verwaltungsgericht in seiner Aufklärungsverfügung aufgezeigten abstandsflächenrechtlichen Bedenken geführt hat. Auf den gerichtlichen Hinweis im Schreiben an die Beteiligten vom 25.1.2012, dass der hinter den Garagen befindliche Wandabschnitt ausweislich der damals noch maßgeblichen, im September 2011 eingereichten und dem inzwischen überholten Zulassungsbescheid vom 9.11.2011 zugrunde liegenden Planzeichnungen bei einer gemessenen mittleren Wandhöhe von 10,55 m einem Abstandsflächenerfordernis von 4,22 m unterliege, wohingegen für den Bereich in den Grundrissen lediglich ein Abstand von 3,99 m zur Grenze des Nachbargrundstücks vermaßt sei, hat die Beigeladene diesen Wandabschnitt – was abstandsflächenrechtlich trotz der Höhenlage und des geringen „Versatzes“ unbedenklich erscheint – im Bereich des obersten Geschosses (Staffelgeschoss) um 16 cm von der gemeinsamen Grenze abgerückt. Gleichzeitig wurde in der ebenfalls ergänzten Abstandsflächenberechnung bezogen auf die Wand des obersten Geschosses ausgehend von einer mittleren Wandhöhe von 10,36 m ein Abstandserfordernis zur Grenze des Grundstücks der Antragstellerin von 4,14 m berechnet und (erstmals) in dem zugehörigen Abstandsflächenplan unter der Bezeichnung A 4.2 ausgewiesen. Die bei diesen Unterlagen befindlichen Grundrisszeichnungen weisen für die unteren Geschosse nach wie vor den erwähnten Abstand von 3,99 m aus, und – mit Blick auf den erwähnten Rücksprung um 16 cm – für den entsprechenden Wandteil beim Staffelgeschoss nun einen Abstand von (3,99 m + 0,16 m =) „4,15 m“ bezogen auf den äußeren Punkt einer nur noch in einer Stärke von „20“ dargestellten Wand.

Sollten sich die Zweifel an der nachbarrechtlichen Unbedenklichkeit des Bauwerks am Maßstab des § 7 LBO 2004 im Verlaufe des Hauptsacheverfahrens hinsichtlich des Verpflichtungsbegehrens der Antragstellerin nicht ausräumen lassen, so gingen diese Unklarheiten im Ergebnis zu Lasten der Beigeladenen.(vgl. zu den Konsequenzen einer inhaltlichen Widersprüchlichkeit von Bauvorlagen unter nachbarrechtlich relevanten Aspekten etwa Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, 2. Auflage 2005, Kp. XI Rn 38 mit Rechtsprechungsnachweisen) Das Verwaltungsgericht hat am Ende der erstinstanzlichen Entscheidung richtig darauf hingewiesen, dass das 2004 im materiellen Abstandsflächenrecht aus energiepolitischen Erwägungen heraus verankerte Privileg für abstandsflächenrechtlich relevante „nachträgliche Außenwandverkleidungen“ in dem § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 LBO 2004 für die hier zur Rede stehende Neubaumaßnahme nicht in Anspruch genommen werden kann. Daher spricht nach dem derzeitigen Erkenntnisstand viel für einen Erfolg der Antragstellerin im Hauptsacheverfahren. Deswegen ist ihr der geltend gemachte Sicherungsanspruch (§ 123 Abs. 1 VwGO) zur Vermeidung einer Schaffung „vollendeter Tatsachen“ durch Realisierung des Vorhabens vor Abschluss des von ihr eingeleiteten Rechtsbehelfsverfahrens zuzubilligen. Die Antragstellerin muss sich nicht auf eine nachträgliche Geltendmachung von Einschreitensansprüchen auf Abbruch nachbarrechtswidrig ausgeführter Teile des Gebäudes verweisen lassen.

Das Verwaltungsgericht hat daher dem auf Erlass einer Baueinstellung gerichteten Anordnungsbegehren der Antragstellerin im Ergebnis zu Recht entsprochen. Die entgegenstehenden wirtschaftlichen Interessen an einer ungehinderten Fortführung der Arbeiten beziehungsweise an der Fertigstellung des Gebäudes sind demgegenüber nachrangig. Insoweit handelt es sich um eine Realisierung mit den durch die Regelungen über die Genehmigungsfreiheit (§ 63 LBO 2004) verbundener wirtschaftlicher Risiken im Verantwortungsbereich der Bauherrinnen und Bauherrn („Bauen auf eigenes Risiko“). Da von der Antragstellerin als Nachbarin angesichts der komplizierten verfahrensrechtlichen Regelungen in den §§ 60 ff. LBO 2004 eine entsprechende Differenzierung hinsichtlich des „richtigen“ Nachbarrechtsbehelfs nicht verlangt werden kann, ist der eine Voraussetzung für die Verpflichtungsklage auf Einschreiten in der Hauptsache bildende Verwaltungsantrag spätestens in dem umfassend begründeten Widerspruchsschreiben vom 6.1.2012 an die Antragsgegnerin zu erblicken. Darin wird die Abstandsflächenproblematik ausführlich thematisiert.

B.

Die Rechtsmittel sind auch unbegründet, soweit die Beschwerdeführerinnen sich gegen die vom Verwaltungsgericht ausgesprochene Anordnung der aufschiebenden Wirkung des von der Antragstellerin nach ihrem unwidersprochenen Vortrag im Schriftsatz vom 13.2.2012 eingelegten Widerspruchs gegen den „Zulassungsbescheid“ vom 2.2.2012 wenden. Nachdem die Beigeladene im Lauf des Beschwerdeverfahrens unter dem 23.2.2012 förmlich auf die Rechte aus dem „überholten“ Zulassungsbescheid vom 9.11.2011 verzichtet und damit insoweit im Ergebnis dem diesbezüglichen Aussetzungsbegehren der Antragstellerin sowie der Entscheidung des Verwaltungsgerichts die Grundlage entzogen hat, richten sich die Beschwerden allein gegen die Aussetzungsentscheidung bezüglich des Bescheides vom 2.2.2012. Das hat die Antragsgegnerin bereits bei Einlegung des Rechtsmittels klargestellt und das kann auch dem Beschwerdevorbringen der Beigeladenen unschwer entnommen werden. Der Senat bejaht insoweit trotz der Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Einstellung der Arbeiten zur (weiteren) Verwirklichung des Vorhabens (dazu unter A.) ein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse der Antragstellerin auch für die Aussetzungsentscheidung (§§ 212a, 80 Abs. 5 VwGO).

Der „Zulassungsbescheid“ vom 2.2.2012 beinhaltet nach seinem eindeutigen Wortlaut fünf von der Antragsgegnerin im Rahmen des Genehmigungsfreistellungsverfahrens nach den §§ 63 Abs. 3 Satz 4, 68 Abs. 3 LBO für erforderlich gehaltene und nach dieser gesetzlichen Vorgabe für die Baufreigabe notwendige Befreiungen auf der Grundlage des § 31 Abs. 2 BauGB von mehreren Festsetzungen des im Jahre 1980 erlassenen Bebauungsplans „W“. Welche rechtliche Bedeutung dem Umstand beizumessen ist, dass die Antragsgegnerin der Beigeladenen bereits im Oktober 2010 für die Herstellung eines Staffelgeschosses – freilich nicht bezogen auf das jetzige Bauvorhaben, sondern in einer davon abweichenden Ausführung – eine weitere Befreiung erteilt hat, bedarf hier keiner Vertiefung. Ein entsprechendes Anordnungsbegehren hat die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht nicht angebracht. Ob sie auch insoweit Widerspruch erhoben hat, lässt sich den vorgelegten Verwaltungsunterlagen nicht entnehmen.

Dem Umstand, dass eine etwaige Nichtbeachtung der landesrechtlichen Vorschriften über die Abstandsflächen – wie jedes andere bauordnungsrechtliche Hindernis mit Ausnahme baugestalterischer Vorgaben in örtlichen Bauvorschriften – beziehungsweise das sich gegebenenfalls hieraus ergebende Abweichungserfordernis nach dem § 63 Abs. 2 Nr. 3 LBO 2004 zwingend zum Ausschluss der von der Antragsgegnerin angenommenen Genehmigungsfreistellung(so ausdrücklich das gleichzeitig mit dem „Zulassungsbescheid“ an die Beigeladene gerichtete Schreiben der Antragsgegnerin vom 2.2.2012, Blatt 75 der Bauakte 20120077) führt und ein Baugenehmigungserfordernis zumindest nach § 64 LBO 2004 auslöst, muss im Rahmen vorliegender Entscheidung nicht nachgegangen werden. Sollte sich im Übrigen feststellen lassen, dass die nur an die Höhenvorgabe in § 2 Abs. 3 Satz 2 LBO 2004 geknüpfte Zuordnung zur Gebäudeklasse 3 (§ 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 LBO 2004) nach Anwendung des dort für hängige Geländestrukturen vorgeschriebenen Mittelungsverfahrens nicht zutrifft, wäre im Übrigen ein umfängliches Genehmigungsverfahren, dann nach § 65 Abs. 1 LBO 2004 unter Einschluss einer bauordnungsrechtlichen Prüfung, durchzuführen (§§ 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LBO 2004). Für die Entscheidung in der vorliegenden nachbarrechtlichen Auseinandersetzung kann das auf sich beruhen. Eine Verletzung subjektiver Nachbarrechte kann sich von vorneherein nur aus einer Nichtbeachtung nachbarschützender Anforderungen des materiellen Rechts ergeben. Eine gegebenenfalls unrichtige Beurteilung verfahrensrechtlicher Vorgaben durch die zuständige Gemeinde beziehungsweise die Bauaufsichtsbehörden spielt für die Rechtsstellung des Nachbarn keine Rolle.(vgl. hierzu etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 8.12.2010 – 2 B 308/10 –, SKZ 2011, 46, Leitsatz Nr. 32 = IBR 2011, 171, dort insbesondere auch zum Einwand einer unterbliebenen Nachbarbeteiligung auf der Grundlage des § 71 LBO 2004, und vom 27.5.2010 – 2 B 95/10 –, SKZ 2010, 159 ff.)

Die rechtlichen Vorgaben für die Entscheidung über derartige Aussetzungsanträge hat das Verwaltungsgericht zutreffend herausgestellt. Sie bedürfen keiner Wiederholung. Ungeachtet des insoweit geltenden Grundsatzes, dass in baurechtlichen Antragsverfahren nach den §§ 80a Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO Entscheidungskriterium für die Verwaltungsgerichte die mit den Erkenntnismöglichkeiten des Eilverfahrens zu prognostizierende Erfolgsaussicht des in der Hauptsache eingelegten Nachbarrechtsbehelfs gegen die nach § 212a BauGB sofort vollziehbare baurechtliche Zulassungsentscheidung(vgl. zur Geltung des § 212a Abs. 1 BauGB auch für „isolierte“ gemeindliche Befreiungsentscheidungen nach §§ 68 Abs. 3 LBO 2004, 31 Abs. 2 BauGB etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 5.7.2007 – 2 B 144/07 –, SKZ 2008, 77, Leitsatz Nr. 26 = BRS 71 Nr. 173 = AS 35, 170) ist und es daher für die Entscheidung nicht auf die objektive (umfassende) Zulässigkeit oder Unzulässigkeit des bekämpften Bauvorhabens, sondern allein auf die Frage des Vorliegens einer für den Erfolg des Nachbarwiderspruchs oder gegebenenfalls einer anschließenden Anfechtungsklage unabdingbaren Verletzung dem Schutz des Nachbarn dienender Vorschriften des öffentlichen Rechts (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) ankommt, gibt der vorliegende Fall Veranlassung zu folgendem Hinweis: Werden – wie hier – von der Gemeinde als Ortsgesetzgeber im Satzungswege erlassene Festsetzungen in Bebauungsplänen in einem solchen Umfang und zudem nicht einmal ansatzweise unter inhaltlicher Auseinandersetzung mit den für jede (ausnahmsweise) Befreiung von einzelnen Festsetzungen in Bebauungsplänen geltenden (strengen) rechtlichen Anforderungen des § 31 Abs. 2 BauGB, vielmehr – legt man den Bescheid vom 2.2.2012 zugrunde – allein mit dem Hinweis auf die Gebührenpflichtigkeit für dispensibel und damit letztlich „disponibel“ erklärt, so wirft das die Frage nach dem Sinn entsprechender Bauleitplanung überhaupt auf. Schon die Aufgabenumschreibung für die Bauaufsichtsbehörden in § 57 Abs. 2 LBO 2004 verdeutlicht, dass sich deren Verpflichtung auf die Überwachung einer Einhaltung der für das Vorhaben geltenden baurechtlichen Anforderungen insgesamt erstreckt, nicht hingegen nur darauf, wie die Antragsgegnerin das ausweislich ihrer Antragserwiderung im erstinstanzlichen Verfahren offenbar sieht, allein eine nachbarrechtlichen Unbedenklichkeit und damit „Unangreifbarkeit“ von – gegebenenfalls auch ansonsten rechtswidrigen – Bauvorhaben sicherzustellen. Eine solche Praxis ist, auch wenn dem Aspekt im Rahmen des Nachbarstreits nicht Rechnung getragen werden kann,(vgl. zum fehlenden Abwehrrecht des Eigentümers eines bebauungsplankonform bebauten Grundstücks gegenüber einer objektiv offensichtlich rechtswidrigen Bebauung eines unmittelbar an den Geltungsbereich angrenzenden Außenbereichsgrundstücks BVerwG, Urteil vom 28.10.1993 – 4 C 5.93 –, BRS 55 Nr. 168) insbesondere dort bedenklich, wo sie Nachbarn betrifft, die ihr Grundstück selbst unter Einhaltung der Vorgaben des Bebauungsplans bebaut haben. Für die nach § 68 Abs. 3 LBO 2004 nach der Entscheidung des Landesgesetzgebers partiell an die Stelle der Bauaufsichtsbehörde tretenden Städte und Gemeinden gilt gerade mit Blick auf die von ihnen selbst erlassenen planungsrechtlichen Vorgaben in Bebauungsplänen nichts anderes.

Im vorliegenden Verfahren ist keine „inzidente“ Normenkontrolle geboten, auch nicht hinsichtlich des von der Antragsgegnerin in den Raum gestellten Außerkrafttretens einzelner Festsetzungen wegen „Funktionslosigkeit“ infolge vielfacher Nichtbeachtung in der Vergangenheit.(vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 26.11.2010 – 2 B 275/10 –, SKZ 2011, 45, Leitsatz Nr. 30 = BauR 2011, 890, wonach in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes regelmäßig von der Verbindlichkeit bauleitplanerischer Festsetzungen für das Baugrundstück auszugehen ist) Vielmehr ist ungeachtet von Bedenken hinsichtlich einzelner Festsetzungen des Bebauungsplans „W“(vgl. etwa zur Unwirksamkeit von gebäudebezogenen Zusätzen bei der Festsetzung der zulässigen Zahl von Vollgeschossen mangels Ermächtigungsgrundlage OVG des Saarlandes, Urteil vom 25.11.1997 – 2 N 3/97 –, SKZ 1998, 105, 110, 180 = BRS 59 Nr. 18 = AS 26, 427) für die Eilrechtsschutzbegehren von deren Gültigkeit auszugehen. Handelt es sich – wie hier – mangels Anhaltspunkten für einen abweichenden Willen der Gemeinde in der Planurkunde insgesamt um nicht nachbarschützende Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung, die Bauweise oder der überbaubaren Grundstücksfläche, so kommt eine Nachbarrechtsverletzung – wie vom Verwaltungsgericht im Ansatz zutreffend angenommen – nur unter dem Aspekt des Gebots der nachbarlichen Rücksichtnahme (§§ 31 Abs. 2 BauGB, 15 BauNVO 1977) in Betracht. Den Beschwerdeführerinnen ist zuzugestehen, dass von diesem Ansatz her die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Herleitung eines (möglichen) nachbarlichen Abwehranspruchs aus einer „Summenbetrachtung“ unter Rückgriff auf diesbezüglich befreiungsbezogen – aus seiner Sicht – gegenüber der „Planvorgabe“ zugelassene weitere seitliche Wandflächen des Gebäudes zumindest ernsthaften Bedenken unterliegt. Dies wie auch die Richtigkeit der von den Beschwerdeführerinnen vehement angegriffenen „Flächenberechnung“ des Verwaltungsgerichts als solcher bedarf indes hier keiner Vertiefung.

Im Falle der Einhaltung der zur Sicherstellung einer ausreichenden Besonnung, Belichtung und Belüftung von Nachbargrundstücken sowie zur „Wahrung des Nachbarfriedens“ erlassenen landesrechtlichen Bestimmungen über die Abstandsflächen (§§ 7, 8 LBO 2004) ist indes in aller Regel bis auf ganz besondere Ausnahmekonstellationen für die Annahme einer Rücksichtslosigkeit gegenüber dem Nachbarn zumindest im Hinblick auf diese Regelungsziele kein Raum.(vgl. dazu allgemein Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, 2. Auflage 2005, Kp. XI Rn 187 – 189, auch zur Frage eines „Einmauerns“ beziehungsweise einer „erdrückenden Wirkung“, mit Rechtsprechungsnachweisen, unter anderem BVerwG, Beschlüsse vom 11.12.2006 – 4 B 72.06 –, BRS 70 Nr. 176, zur „optisch bedrängenden“ Wirkung einer in der Nähe von Wohngrundstücken errichteten Windkraftanlage, und vom 16.7.1990 – 4 B 106.90 –, BRS 50 Nr. 76, Urteile vom 13.3.1981 – 4 C 1.78 –, BauR 1981, 354, zur Errichtung eines 12-geschossigen Wohn- und Geschäftshochhauses in einer ansonsten nur maximal zweigeschossige Wohngebäude aufweisenden Umgebung, und vom 23.5.1986 – 4 C 34.85 –, BRS 46 Nr. 176, zu drei auf Stahlstützen errichteten, insgesamt 11,50 m hohen Düngekalksilos in nur 3 m Grenzabstand zum Garten eines Wohngrundstücks) Bei Einhaltung der Abstandsflächenvorschrift wäre daher die Annahme einer dennoch „erdrückenden Wirkung“ aus gegenwärtiger Sicht sehr unwahrscheinlich. Letztlich bejahen ließe sich eine solche nur auf der Grundlage eines Eindrucks der konkreten Örtlichkeit, wobei im Rahmen der insoweit notwendigen wertenden Beurteilung gegebenenfalls auch andere vorhandene planabweichend ausgeführte Gebäude im Umfeld des Baugrundstücks zu berücksichtigen wären.

Ob umgekehrt, bezogen auf die hier in Rede stehende mögliche Unterschreitung der Mindestgrenzabstände, aus jeder Verletzung der „mathematisch-exakte“ Anforderungen stellenden Abstandsflächenvorschriften gewissermaßen „automatisch“ auf eine bundesrechtliche „Rücksichtslosigkeit“ geschlossen werden kann, erscheint angesichts des an den faktischen Auswirkungen und an dem Gedanken konkreter tatsächlicher Unzumutbarkeit orientierten nachbarlichen Interessenausgleichs unter Rücksichtnahmegesichtspunkten fraglich, ist aber bisher in der Rechtsprechung des Senats nicht abschließend geklärt.(vgl. hierzu etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 23.9.2010 – 2 A 196/10 –, SKZ 2010, 332 ff.) Für den konkreten Fall wäre das im Hauptsacheverfahren gegebenenfalls einer eingehenden Beurteilung zuzuführen. Sollte sich aus den im Zusammenhang mit dem Begehren der Antragstellerin auf Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Einstellung der Bauarbeiten genannten Gründen ergeben, dass die Mindestabstände nach § 7 LBO 2004 zur Grenze der Antragstellerin nicht eingehalten werden, stünde eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots (§ 31 BauGB) zumindest ernsthaft im Raum. Auch wenn sich die Erfolgsaussichten des Nachbarrechtsbehelfs der Antragstellerin gegen den Zulassungsbescheid vom 2.2.2012 im Aussetzungsverfahren daher noch nicht abschließend positiv beurteilen lassen, so ist eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung geboten, da die überschlägige Rechtskontrolle unter diesem Gesichtspunkt zumindest gewichtige Zweifel an der nachbarrechtlichen Unbedenklichkeit des angefochtenen Zulassungsbescheids begründet.

C.

Demnach war die Entscheidung des Verwaltungsgerichts in vollem Umfang zu bestätigen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 159 VwGO, 100 ZPO. Ein Ausspruch hinsichtlich der Erstattungsfähigkeit der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen (§ 162 Abs. 3 VwGO) ist im Hinblick auf den Verfahrensausgang nicht veranlasst.

Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3, 52 Abs. 1, 47 GKG.

Der Beschluss ist nicht anfechtbar.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers hat keinen Erfolg. Der allein geltend gemachte Revisionszulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor.

2

Der 1956 geborene Kläger war als Bundesbeamter im Amt eines Fernmeldebetriebsinspektors (Besoldungsgruppe A 9) bei der Deutsche Telekom AG (im folgenden: Telekom) beschäftigt. Im April 2003 wies diese ihn der Personal-Service-AG (Vivento), einer Arbeitsvermittlungseinrichtung, zu. Seit Mai 2007 ist der Kläger dauernd dienstunfähig erkrankt. Der von der Telekom beauftragte Betriebsarzt erstellte ein sozialmedizinisches Gutachten. Darin teilte er die Diagnosen mit; weiter äußerte er sich zum qualitativen und quantitativen Leistungsvermögen des Klägers. Das im verschlossenen Umschlag an die Personalstelle der Telekom übersandte Gutachten leitete diese an die Vivento elektronisch weiter.

3

Die Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Datenübertragung an die Vivento - sowie - der Nutzung und Verarbeitung der Daten durch einen bestimmten Personalvermittler bei Vivento ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben.

4

Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), wenn sie eine konkrete, in dem zu entscheidenden Fall erhebliche Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die bislang höchstrichterlich nicht geklärt ist und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Rechtsfortbildung der Klärung in einem Revisionsverfahren bedarf (stRspr; vgl. Beschlüsse vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91> = Buchholz § 132 VwGO Nr. 18 S. 21 f. und vom 2. Februar 2011 - BVerwG 6 B 37.10 - NVwZ 2011, 507 Rn. 2). Ein derartiger Klärungsbedarf besteht nicht, wenn die Rechtsfrage auf der Grundlage der bundesgerichtlichen Rechtsprechung oder des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Auslegungsregeln eindeutig beantwortet werden kann (stRspr; vgl. Beschluss vom 24. Januar 2011 - BVerwG 2 B 2.11 - NVwZ-RR 2011, 329 Rn. 4 ).

5

Der Kläger hält folgende Fragen für grundsätzlich bedeutsam:

- Sind Diagnosedaten solche das Gutachten tragenden Feststellungen und Gründe, die unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nach § 46a Abs. 2 BBG alter Fassung (entsprechend § 48 Abs. 2 Satz 1 BBG neuer Fassung) mitgeteilt werden dürfen?

- Ist das Einscannen und/oder Versenden der ärztlichen Stellungnahme per E-Mail, verschlüsselt oder unverschlüsselt, ein Verstoß gegen das Gebot, die Stellungnahme verschlossen zu der Personalakte des Beamten zu nehmen (§ 46a Abs. 3 Satz 1 BBG alter Fassung bzw. § 48 Abs. 2 Satz 2 BBG neuer Fassung)?

- Wenn nicht: Ist die darin liegende automatisierte Datenverarbeitung und Datenübermittlung von der Erlaubnisnorm nach § 46a Abs. 3 Satz 2 BBG alter Fassung (bzw. § 48 Abs. 2 Satz 3 BBG neuer Fassung) gedeckt?

- Wenn ja: Ist insbesondere die Datenübermittlung an den Betrieb "Vivento" eine solche, die nach § 90d Abs. 1 BBG alter Fassung (entsprechend § 111 Abs. 1 BBG neuer Fassung) der Einwilligung des Beamten bedarf? Handelt es sich bei dem Betrieb "Vivento" um eine Behörde eines anderen Geschäftsbereichs desselben Dienstherrn im Sinne dieser Vorschrift? Insbesondere: Ist die Personalvermittlung durch "Vivento" eine "Personalentscheidung" im Sinne dieser Vorschrift?

6

Diese Fragen können nicht zur Zulassung der Revision führen, weil sie sich im angestrebten Revisionsverfahren so nicht stellen würden bzw. beantwortet werden können, ohne dass es hierfür der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedarf.

7

1. Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage, ob dem Dienstherrn Diagnosedaten in einem zur Feststellung der Dienstunfähigkeit eingeholten ärztlichen Gutachten mitgeteilt werden dürfen, lässt sich auf der Grundlage der bundesgerichtlichen Rechtsprechung mit Hilfe der üblichen Auslegungsregeln eindeutig beantworten.

8

Nach § 46a Abs. 2 BBG in der für den vorliegenden Fall maßgeblichen Fassung der Bekanntmachung vom 20. Dezember 2001 (BBG a.F., nunmehr § 48 Abs. 2 BBG) muss ein im Zurruhesetzungsverfahren verwendetes amtsärztliches Gutachten nicht nur das Untersuchungsergebnis mitteilen, sondern auch die das Ergebnis tragenden Feststellungen und Gründe, soweit deren Kenntnis für die Behörde unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes für die Entscheidung über die Zurruhesetzung erforderlich ist. Danach muss das Gutachten sowohl die notwendigen Feststellungen zum Sachverhalt, d.h. die in Bezug auf den Beamten erhobenen Befunde enthalten als auch die aus medizinischer Sicht daraus abzuleitenden Schlussfolgerungen für die Fähigkeit des Beamten, sein abstrakt-funktionelles Amt weiter auszuüben (Urteil vom 28. Juni 1990 - BVerwG 2 C 18.89 - Buchholz 237.6 § 56 NdsLBG Nr. 1 S.2 und Beschluss vom 20. Januar 2011 - BVerwG 2 B 2.10 - juris Rn. 5).

9

Der Inhalt des Gutachtens richtet sich nach seinem Zweck. Eine amtsärztliche Stellungnahme im Zurruhesetzungsverfahren soll dem Dienstherrn die Entscheidung darüber ermöglichen, ob der Beamte zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig ist und ob er im Falle der Dienstunfähigkeit anderweitig verwendet werden kann (§ 42 Abs. 1 Satz 1 BBG a.F./§ 44 Abs. 1 Satz 1 BBG). Der Beamte muss bereits auf der Grundlage der Anordnung seiner ärztlichen Untersuchung nachvollziehen können, ob die aufgeführten Umstände die behördlichen Zweifel an seiner Dienstfähigkeit rechtfertigen (Urteile vom 26. April 2012 - BVerwG 2 C 17.10 - Buchholz 237.6 § 226 NdsLBG Nr. 1 Rn. 20 und vom 30. Mai 2013 - BVerwG 2 C 68.11 - BVerwGE 146, 347 Rn. 20). Das darauf folgende Gutachten muss es dem Beamten ermöglichen, sich mit den Feststellungen und Schlussfolgerungen des Arztes und mit der darauf beruhenden Entscheidung des Dienstherrn auseinanderzusetzen. Deshalb darf sich das Gutachten nicht auf die bloße Mitteilung einer Diagnose und eines Entscheidungsvorschlags beschränken, sondern muss - wie vorliegend - die für die Meinungsbildung des Amtsarztes wesentlichen Entscheidungsgrundlagen erkennen lassen. Wie detailliert eine amtsärztliche Stellungnahme danach jeweils sein muss, enthält sich einer verallgemeinerungsfähigen Aussage. Entscheidend kommt es deshalb auf Umstände des jeweiligen Einzelfalles an (Beschluss vom 20. Januar 2011 - BVerwG 2 B 2.10 - juris Rn. 5).

10

2. Die von der Beschwerde weiter aufgeworfene Frage nach der Rechtmäßigkeit des Einscannens und Versendens der ärztlichen Stellungnahme per E-Mail ist schon deshalb nicht entscheidungserheblich, weil es ihr an einem konkreten Bezug zum Klageantrag mangelt. Der Kläger hat beantragt festzustellen, dass die Übermittlung der Gesundheitsdaten an den Personalvermittler der Vivento rechtswidrig war. Diese Frage kann beantwortet werden, ohne dass es auf die Zulässigkeit des Einscannens und Versendens der Daten ankommt.

11

Im Übrigen lässt sich letztere Frage aus dem Gesetzestext mit Hilfe der Auslegungsregeln klar beantworten:

12

Gemäß § 46a Abs. 3 Satz 1 BBG a.F. ist die ärztliche Mitteilung über die Untersuchungsbefunde in einem gesonderten, verschlossenen und versiegelten Umschlag an die personalverwaltende Behörde zu übersenden. Dort ist die Mitteilung verschlossen zur Personalakte des Beamten zu nehmen. Dagegen erlaubt es Satz 2 derselben Vorschrift die übermittelten Daten für die im Rahmen des Zurruhesetzungsverfahrens zu treffende Entscheidung zweckbezogen zu verarbeiten und zu nutzen. Während Satz 1 den Schutz der Gesundheitsdaten auf dem Weg vom Arzt zur personalverwaltenden Stelle und denjenigen in der Personalstelle selbst regelt, regelt Satz 2 die Verwendung der erlangten Gesundheitsdaten. Der Verwendungszweck ist dabei begrenzt auf Entscheidungen betreffend die Feststellung der Dienstunfähigkeit, die anderweitige Verwendung im Falle der Dienstunfähigkeit, die begrenzte Dienstfähigkeit, die Teilnahme an Rehabilitationsmaßnahmen und die Reaktivierung.

13

Bei ärztlichen Gutachten in dienstrechtlichen Angelegenheiten handelt es sich um besondere personenbezogene Daten im Sinn von § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 1 und Abs. 9 BDSG, die Einzelangaben über persönliche Verhältnisse des Beamten widerspiegeln. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht hinsichtlich des "Verarbeitens" und "Nutzens" dieser personenbezogenen Daten deshalb nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BDSG auf die gesetzlichen Begriffsbestimmungen in § 3 Abs. 4 und Abs. 5 BDSG abgestellt. Denn das Bundesbeamtengesetz enthält keine besonderen Definitionen zur Datenverwendung. Nach § 3 Abs. 4 Satz 1 BDSG verarbeitet personenbezogene Daten, wer sie speichert, verändert, übermittelt, sperrt und löscht. Unter dem Auffangtatbestand der Nutzung versteht § 3 Abs. 5 BDSG in Abgrenzung dazu jede Verwendung solcher Daten, die keine Verarbeitung ist (vgl. Gola/Schomerus, BDSG, Kommentar, 11. Aufl. 2012, § 3 Rn. 42).

14

Das Einscannen der Untersuchungsbefunde - d.h. deren automatisierte optische Digitalisierung - stellt ein Verarbeiten gemäß § 3 Abs. 4 Satz 1 BDSG dar. Dies gilt auch für den Fall einer bloßen elektronischen Scan-Zwischenspeicherung im Rahmen eines automatisierten Verfahrens, deren Löschung im direkten zeitlichen Zusammenhang nicht gesichert ist (vgl. Dammann, in Simitis, BDSG, Kommentar, 7. Aufl. 2011, § 3 Rn. 124). Mit der Anlage eines plattformunabhängigen Dateiformats (Portable Document Format ) hat die Telekom die personenbezogenen Daten sodann auf einem Datenträger dauerhaft verkörpert und damit gespeichert (§ 3 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 BDSG). Das innerbetriebliche Versenden der Datei an einen Personalvermittler der Vivento, erfüllt - unabhängig davon, ob Vivento Dritter i.S.v § 3 Abs. 8 BDSG ist, mit der Folge das ein Fall der Datenübermittlung nach § 3 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 BDSG anzunehmen wäre - jedenfalls den Tatbestand der Datennutzung gemäß § 3 Abs. 5 BDSG.

15

Die Datenspeicherung und -weitergabe der ärztlichen Untersuchungsbefunde durch die Beklagte ist auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass es sich bei Gesundheitsdaten nach § 3 Abs. 9 BDSG um besonders schutzbedürftige personenbezogene Daten handelt, nicht zu beanstanden. Solche Daten dürfen zwar grundsätzlich nur erhoben, verarbeitet und genutzt werden, soweit der Betroffene darin einwilligt (vgl. § 4 Abs. 3 BDSG). Dies gilt indes nicht für eine kraft Gesetzes, hier nach § 46a Abs. 3 Satz 2 BBG a.F., zweckbezogen zulässige Verarbeitung und Nutzung von Daten (vgl. § 28 Abs. 6 Nr. 3 BDSG).

16

Zweckbezogen ist die Datenverarbeitung und -nutzung, weil die Beklagte verpflichtet war, vor einer Zurruhesetzung eine anderweitige Weiterverwendung des dienstunfähigen Beamten zu prüfen. Nach § 42 Abs. 3 Satz 1 und 4 BBG a.F. ist der Dienstherr verpflichtet, vor der Versetzung des Beamten in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit nach einer anderweitigen Verwendung des Beamten zu suchen (Grundsatz der Weiterverwendung vor Frühpensionierung). Da es um Vorgänge aus dem Verantwortungsbereich des Dienstherrn geht, die dem Einblick des betroffenen Beamten in aller Regel entzogen sind, ist es Sache des Dienstherrn, schlüssig darzulegen, dass er nach einer Möglichkeit einer anderweitigen Verwendung des dienstunfähigen Beamten gesucht hat (Urteile vom 26. März 2009 - BVerwG 2 C 73.08 - BVerwGE 133, 297 = Buchholz 232 § 42 BBG Nr. 25, jeweils Rn. 25 und vom 30. Mai 2013 - a.a.O. Rn. 36).

17

Bereits aufgrund dieser gesetzlichen Suchpflicht nach einer anderweitigen Weiterverwendung ist die Telekom, die nach Art. 143b Abs. 3 Satz 2 GG Dienstherrenbefugnisse ausübt, nach § 46a Abs. 3 Satz 2 BBG a.F. berechtigt gewesen, die ihr nach Satz 1 der Norm übermittelten ärztlichen Untersuchungsbefunde zweckbezogen auch elektronisch aufbereitet zu verarbeiten und zu nutzen.

18

3. Schließlich lässt sich auch die Frage der Zulässigkeit der Übermittlung der Gesundheitsdaten des Klägers durch die personalverwaltende Behörde der Telekom an die Vivento durch Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen sicher beantworten:

19

Die nach § 46a Abs. 3 Satz 2 BBG a.F. zulässige Verarbeitung oder Nutzung der Gesundheitsdaten im Zurruhesetzungsverfahren bewegt sich innerhalb der gesetzlichen Vorgaben des Personalaktenrechts. Die Gesundheitsdaten des Beamten im Zurruhesetzungsverfahren sind gemäß § 46a Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 BBG a.F. nach ihrer Übersendung durch den Arzt versiegelt zur Personalakte zu nehmen. Zugang zur Personalakte dürfen nur Beschäftigte haben, die im Rahmen der Personalverwaltung mit der Bearbeitung von Personalangelegenheiten beauftragt sind, und nur soweit dies zu Zwecken der Personalverwaltung oder der Personalwirtschaft erforderlich ist (§ 90 Abs. 3 Satz 1 BBG a.F.). Automatisiert verarbeitet und übermittelt werden dürfen Personalaktendaten dementsprechend nur für Zwecke der Personalverwaltung oder der Personalwirtschaft (§ 90g Abs. 1 i.V.m. § 90d BBG a.F.). Für Unterlagen über medizinische Untersuchungen beschränkt dies § 90g Abs. 3 BBG a.F. auf die automatisierte Verarbeitung der Ergebnisse, soweit sie die Eignung betreffen und ihre Verwendung dem Schutz des Beamten dient.

20

Wer personalverwaltende Behörde bei der Telekom ist, richtet sich nach dem Gesetz zum Personalrecht der Beschäftigten der früheren Deutschen Bundespost vom 14. September 1994 (BGBl. I 2353, PostPersRG). Nach § 1 Abs. 2 PostPersRG nimmt der Vorstand der Aktiengesellschaft die Befugnisse der obersten Dienstbehörde sowie des obersten Dienstvorgesetzten wahr. Die berufliche Tätigkeit des Beamten gilt als Dienst; die Aktiengesellschaft als Verwaltung i.S.d. Bundesbeamtengesetzes (§ 4 Abs. 2 PostPersRG). Auf welche Organisationseinheiten und Stelleninhaber unterhalb des Vorstands die Befugnisse einer Dienstbehörde oder eines Dienstvorgesetzten übertragen werden können, bestimmt nach § 3 Abs. 1 PostPersRG das Bundesministerium der Finanzen nach Anhörung oder auf Vorschlag des Vorstands der Aktiengesellschaft.

21

Fragen der Ausübung dieser Befugnis sind im Revisionsverfahren nicht klärungsfähig. Diese Befugnis wird durch den Erlass von Verwaltungsvorschriften wahrgenommen, denen keine Rechtssatzqualität zukommt. Aus diesem Grund gehört die auf der Grundlage von § 3 Abs. 1 Satz 1 PostPersRG ergangene Anordnung des Bundesministeriums der Finanzen nicht zum revisiblen Recht im Sinn von § 137 Abs. 1 VwGO, sodass bereits deshalb es nicht gerechtfertigt ist, die Revision zuzulassen (stRspr; vgl. etwa Urteil vom 15. Dezember 2011 - BVerwG 2 C 41.10 - Buchholz 240 § 50a BBesG Nr. 1 Rn. 14 = NVwZ 2012, 641; Eichberger/Buchheister, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Kommentar, Bd. II, Stand: 25. Erg.Lfg. April 2013, § 137 Rn. 22; Eyermann/Kraft, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 137 Rn. 10, jeweils m.w.N.).

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens haben keine aufschiebende Wirkung.

(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Geltendmachung des Kostenerstattungsbetrags nach § 135a Absatz 3 sowie des Ausgleichsbetrags nach § 154 durch die Gemeinde haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

Tenor

Die Anträge des Antragstellers auf Erlass von Vorabentscheidungen (Zwischenregelungen) für das Beschwerdeverfahren werden zurückgewiesen.

Die Kosten dieses Zwischenverfahrens trägt der Antragsteller.

Der Streitwert wird insoweit auf 750,- EUR festgesetzt.

Gründe

Die gleichzeitig mit der Erhebung der Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 12.3.2007 -5 L 309/07 – gestellten Anträge des Antragstellers und (insoweit) Beschwerdeführers,

1. gemäß Art. 19 Abs. 4 GG die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die Befreiungsbescheide der Antragsgegnerin zu 1) vom 16.11.2006 (6/06B, 7/06B und 8/06B) bis zur Entscheidung des Senats über die Beschwerde einstweilen anzuordnen, und

2. den Antragsgegner zu 2) gemäß Art. 19 Abs. 4 GG zu verpflichten, einstweilen bis zur Entscheidung des Senats die Bauarbeiten zur Errichtung eines Neubaus auf dem Grundstück Gemarkung E, Flur 5, Parzelle Nr. 94/44 sofort vollziehbar einzustellen, die Anordnung mit einem angemessenen Zwangsgeld zu bewehren und erforderlichenfalls durchzusetzen,

bleiben ohne Erfolg. Zwar verweist der Antragsteller zu Recht darauf, dass schon bei der hier allein möglichen „überschlägigen“ Betrachtung alles dafür spricht, dass die den Beigeladenen von der Antragsgegnerin zu 1) vor Ausführung ihres Bauvorhabens („Neubau eines Zweifamilienwohnhauses“) im Genehmigungsfreistellungsverfahren nach § 63 LBO 2004 gewährten umfangreichen Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans für das „Gelände hinter der neuen Schule“ der früheren Gemeinde E aus dem Jahre 1965 insbesondere hinsichtlich einer Überschreitung der Geschossflächenzahl, der überbaubaren Grundstücksflächen (Baugrenzen) und der zulässigen Zahl der Vollgeschosse am Maßstab des § 31 Abs. 2 BauGB objektiv rechtswidrig sind. Das hat das Verwaltungsgericht unschwer nachvollziehbar in dem vorerwähnten Beschluss im Einzelnen auch dargelegt und das bedarf hier keiner Wiederholung.

Nach dem geltenden Verwaltungsprozessrecht kann jedoch im baurechtlichen Nachbarstreit ungeachtet der objektiven Rechtswidrigkeit im Einzelfall bekämpfter Verwaltungsentscheidungen eine von der subjektiven Rechtsposition des um Rechtsschutz Ersuchenden losgelöste Beurteilung nicht vorgenommen werden. Das gilt nicht nur für das Hauptsacheverfahren, für dessen Erfolg sich das Erfordernis subjektiver Rechtsverletzung des Nachbarn aus § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO ergibt, sondern auch für diesem vorgeschaltete Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a, 123 VwGO). Für die hier begehrten Zwischenregelungen kann nichts anderes gelten. Wer keine Verletzung in eigenen Rechten zu besorgen hat, bedarf keiner „vorläufigen“ Sicherung solcher Rechte.

Auch der Erlass einer im Verwaltungsprozessrecht nicht vorgesehenen, unmittelbar auf das Gebot der Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) gestützten und von daher nur in ganz besonderen Fällen, in denen ein solcher Rechtsschutz auf andere Weise nicht gewährleistet werden kann, in Betracht zu ziehenden Zwischenregelung kann nicht losgelöst von einer Prognose über die Erfolgsaussichten der zugrunde liegenden Nachbarrechtsbehelfe und von der durch die Einführung des § 212a BauGB im Jahre 1998 getroffenen gesetzlichen Grundentscheidung für die von Nachbarrechtsbehelfen unbehinderte Vollziehbarkeit bauaufsichtlicher Zulassungsentscheidungen gesehen werden. (vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschluss vom 28.10.1994 – 2 W 50/94 -) Die „Sicherheit“ einer derartigen Vorausbeurteilung hängt gerade in dem Bereich aber vom jeweils erreichten Verfahrensstand ab, weswegen die vom Verwaltungsgericht unmittelbar nach dem Eingang des Antrags mit Beschluss vom 9.2.2007 getroffene Vorabentscheidung zur Überbrückung des Zeitraums bis zu seiner Entscheidung nicht zu beanstanden war. (vgl. dazu beispielsweise OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 15.12.1992 – 2 W 36/92 -, BRS 54 Nr. 165, wonach die Gericht im Verlaufe eines Verfahrens von ihnen – dort im konkreten Fall vor der Vorlage von Verwaltungsakten - erlassene Zwischenregelungen auch zeitlich „unter Kontrolle“ halten müssen, und vom 17.6.1994 – 2 W 27/94 -, wonach das Instrument der Zwischenregelung nicht von den Gerichten dazu benutzt werden darf, um sich selbst in zeitlicher Hinsicht „Dispositionsmöglichkeiten“ zu verschaffen)

Aus Sicht des Beschwerdegerichts im baurechtlichen Nachbarstreit nach einer Zurückweisung der Nachbaranträge durch das Verwaltungsgericht unter negativer Einschätzung der Erfolgsaussichten des Nachbarrechtsbehelfs in der Hauptsache nach inhaltlicher Befassung mit dem Begehren kann indes keine „völlig neue“ Beurteilung quasi „ins Blaue hinein“ in Betracht kommen. Etwas anderes mag gelten, wenn die erstinstanzliche Entscheidung evident fehlerhaft ist, wenn etwa ein für den Nachbarschutz bedeutsamer Gesichtspunkt übersehen wurde. Davon kann hier indes ersichtlich nicht die Rede sein.

Das gilt insbesondere für den vom Antragsteller angeführten Umstand, dass auch bei einer Befreiung von nicht nachbarschützenden Festsetzungen in einem Bebauungsplan grundsätzlich einer Verletzung von Abwehrrechten des Nachbarn unter dem Aspekt des Gebots nachbarlicher Rücksichtnahme in Betracht kommen kann. Dies hat aber das Verwaltungsgericht gesehen, die Frage nach den von der Rechtsprechung insoweit entwickelten Kriterien der Zumutbarkeit einer im Rahmen des Eilverfahrens möglichen Vorausbeurteilung unterzogen und dabei im Ergebnis eine Verletzung der Rechte des Antragstellers unter dem Aspekt „voraussichtlich“ verneint. Dass diese Einschätzung bereits jetzt erkennbar fehlerhaft wäre, lässt sich zum einen dem Antragsvorbringen nicht entnehmen und ist zum anderen auch sonst nicht ersichtlich.

Im Übrigen entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Senats, dass nicht schon jede Bautätigkeit vollendete oder nur schwer rückgängig zu machende Tatsachen schafft und deshalb von vorneherein den Erlass einer solchen Vorabentscheidung rechtfertigt. (vgl. auch dazu beispielsweise OVG des Saarlandes, Beschluss vom 15.12.1992 – 2 W 36/92 -, BRS 54 Nr. 165) Vom Eintritt „vollendeter Tatsachen“ kann vielmehr erst ab einem gewissen Baufortschritt überhaupt die Rede sein. (vgl. hierzu OVG des Saarlandes, Beschluss vom 11.11.1994 – 2 W 50/94 – (Mehrfamilienhaus), wonach dies erst in Betracht kommt, wenn die Fertigstellung der baulichen Anlage droht oder wenn ein Bauzustand erreicht wird, der zur Fertigstellung des Gesamtvorhabens „drängt“)

Vor dem Hintergrund ist eine (weitere) Zwischenregelung (allein noch) für das Beschwerdeverfahren mit Blick auf das Effektivitätsgebot (Art. 19 Abs. 4 GG) aus Sicht des Senats nicht geboten.

Klarstellend ist hinzuzufügen, dass diese Entscheidung keinerlei Bindungen des Senats auslöst oder gar als „Vorgabe“ für die Entscheidung über die bisher noch nicht begründete Beschwerde des Antragstellers verstanden werden kann. Die nach seiner Aussage am 26.3.2007 wieder aufgenommenen Bauarbeiten vor Abschluss des Rechtsmittelverfahrens erfolgen auf Eigenrisiko des Bauherrn. Wirtschaftliche Aspekte werden für die rechtliche Beurteilung bei der Entscheidung über die Beschwerde auch hinsichtlich der begehrten Verpflichtung des Antragsgegners zu 2) zum Erlass einer bis zur Vollendung des Bauwerks auch noch bei fortgeschrittener Bauausführung möglichen Baueinstellung (§ 81 LBO 2004) keine Rolle spielen.

Auf die Frage, ob das Verwaltungsprozessrecht, insbesondere der entsprechend heranzuziehende § 44 VwGO, die hier vorgenommene Verfolgung eines Aussetzungsbegehrens hinsichtlich der Befreiungsbescheide der Antragsgegnerin zu 1) und des gegen den Antragsgegner zu 2) gerichteten Anordnungsbegehrens in einem (einzigen) Verfahren zulässt, braucht hier nicht eingegangen zu werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Für den Erstattungsausspruch im Sinne der letztgenannten Bestimmung besteht keine Veranlassung.

Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3, 52 Abs. 1, 47 GKG. Das Interesse eines Antragstellers an einer einstweiligen Zwischenregelung (Art. 19 Abs. 4 GG) ist regelmäßig mit einem Zehntel des Streitwerts des betreffenden Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes zu beziffern. (vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 14.2.1992 – 2 W 36/91 -) Dieser Betrag ist vorliegend im Hinblick auf die gesonderten Streitgegenstände infolge der Verschiedenheit der Antragsgegner zu verdoppeln.

Der Beschluss ist nicht anfechtbar.