Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 24. März 2004 - 1 W 5/04

bei uns veröffentlicht am24.03.2004

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 28. Januar 2004 - 3 F 39/03 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

Die zulässige Beschwerde gegen den im Tenor genannten Beschluss des Verwaltungsgerichts, mit dem der Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die für sofort vollziehbar erklärte Entziehung der Fahrerlaubnis und Aufforderung zur Abgabe des Führerscheins durch den Bescheid des Antragsgegners vom 30.9.2003 abgelehnt worden ist, ist nicht begründet.

Das nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den Prüfungsumfang durch den Senat beschränkende Beschwerdevorbringen gemäß Schriftsatz vom 1.3.2004 ist nicht geeignet, die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung zu erschüttern.

Es entspricht der überwiegenden Meinung in der Rechtsprechung, und dem hat sich der seit 2003 für das Verkehrsrecht zuständige beschließende (1.) Senat angeschlossen, dass auf der Grundlage von Ziffer 9.1 der Anlage 4 zur FeV bereits der einmalige Konsum so genannter harter Drogen regelmäßig die Annahme der Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen rechtfertigt mit der Folge, dass die Fahrerlaubnis gemäß § 3 StVG zu entziehen ist

vgl. etwa VGH Mannheim, Beschlüsse vom 15.5.2002, DAR 2002, 370, vom 24.5.2002, ZfS 2002, 408 und vom 28.5.2002, GewArch 2002, 336; OVG Koblenz, Beschluss vom 21.11.2000, ZfS 2001, 141, abweichend allerdings Beschluss vom 5.12.2001, Blutalkohol 2002, 385; OVG Weimar, Beschluss vom 30.4.2002, ZfS 2002, 406; OVG Lüneburg, Beschlüsse vom 14.8.2002, DAR 2002, 471, und vom 16.6.2003, ZfS 2003, 476; OVG Hamburg, Beschluss vom 24.4.2002, Blutalkohol 2004, 95, mit dem zutreffenden ausdrücklichen Hinweis, dass es nicht auf den Nachweis eines Zusammenhangs zwischen dem Konsum und dem Führen eines Kraftfahrzeugs ankommt; abweichend VGH Kassel, Beschluss vom 14.1.2002, ZfS 2002, 599 = ESVGH 52, 130, wonach der einmalige Konsum einer harten Droge noch nicht die sofortige Entziehung der Fahrerlaubnis rechtfertigt, sondern (nur) Anlass für eine ärztliche Aufklärung in Form einer medizinisch-psychologischen Begutachtung gibt; siehe auch Beschlüsse des Senats vom 11.8.2003 - 1 W 19/03 - und vom 19.8.2003 - 1 W 20/03 -, wo es allerdings (lediglich) um die (vom Senat bejahte) Rechtmäßigkeit der behördlichen Anordnung einer ärztlichen bzw. medizinisch-psychologischen Untersuchung ging, deren Nichtbeachtung den Schluss auf die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen rechtfertigte; vgl. im Übrigen auch Hentschel, NJW 2004, 651 (662).

Davon ausgehend, dass der Antragsteller im Rahmen einer Verkehrskontrolle am 4.8.2002, auch wenn er nur als Beifahrer in dem kontrollierten Fahrzeug saß, mit 2 Gramm Amphetamin und 5 Ecstasy-Tabletten angetroffen worden ist, wobei er gegenüber den kontrollierenden Polizeibeamten einen aktuellen Drogenkonsum eingeräumt hat, war die vom Antragsgegner daraufhin angeordnete Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Hierfür bestand sogar besondere Veranlassung, weil der Antragsteller in der Vergangenheit (10.9.1999) bereits wegen Drogenkonsums (Cannabis und Amphetamin) im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs in Erscheinung getreten war. In dem damals erstellten medizinisch-psychologischen Eignungsgutachten hatte der Gutachter Prof. Dr. S in seiner abschließenden Stellungnahme (Seite 49 des Gutachtens) ausdrücklich festgehalten, dass dann, wenn der Verkehrsbehörde bekannt werden sollte, dass der Antragsteller den Drogenkonsum, wenn auch in geringfügigem Maß, wieder aufgenommen hat, eine sofortige Nachuntersuchung an einer anerkannten Untersuchungsstelle erforderlich erscheine. Von daher war es konsequent, dass der Antragsgegner mit Schreiben vom 14.5.2003 vom Antragsteller die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zur Klärung seiner Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen anforderte. Die beiden im Juli und August 2003 durchgeführten und vom Antragsteller für die Zukunft angebotenen freiwilligen Drogenscreenings können die gebotene medizinisch-psychologische Eignungsfeststellung nicht ersetzen. Da das vom Antragsteller vorgelegte Fahreignungsgutachten vom 14.7.2003 negativ ausgefallen ist, ist die vom Verwaltungsgericht im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO zu Lasten des Antragstellers vorgenommene Interessenabwägung nicht zu beanstanden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 25 Abs. 2, 20 Abs. 3, 14 Abs. 1, 13 Abs. 1 GKG.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

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(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun

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(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung - auch wenn sie nach anderen Vorsc

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Die Kosten des Verteilungsverfahrens nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung schuldet, wer das Verfahren beantragt hat.

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(1) Wegen eines unrichtigen Ansatzes dürfen Kosten nur nachgefordert werden, wenn der berichtigte Ansatz dem Zahlungspflichtigen vor Ablauf des nächsten Kalenderjahres nach Absendung der den Rechtszug abschließenden Kostenrechnung (Schlusskostenrechn

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(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung - auch wenn sie nach anderen Vorschriften erfolgt - die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. § 2 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.

(2) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Nach der Entziehung ist der Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern oder zur Eintragung der Entscheidung vorzulegen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, wenn die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis auf Grund anderer Vorschriften entzieht.

(3) Solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 des Strafgesetzbuchs in Betracht kommt, darf die Fahrerlaubnisbehörde den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn die Fahrerlaubnis von einer Dienststelle der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei für Dienstfahrzeuge erteilt worden ist.

(4) Will die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens oder der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(5) Die Fahrerlaubnisbehörde darf der Polizei die verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis oder das Bestehen eines Fahrverbots übermitteln, soweit dies im Einzelfall für die polizeiliche Überwachung im Straßenverkehr erforderlich ist.

(6) Für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland gelten die Vorschriften über die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht entsprechend.

(7) Durch Rechtsverordnung auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 können Fristen und Voraussetzungen

1.
für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht oder
2.
für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland
bestimmt werden.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers (Bl. 28) gegen den Beschluss der 15. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 23.Mai 2003 (Bl.26) – 15 O 126/03 – wird zurückgewiesen.

Gründe

 
Die fristgerecht eingelegte, nach § 127 Abs.2 Satz 2 ZPO statthafte und auch im übrigen zulässige sofortige Beschwerde des Antragstellers (Bl. 28) gegen den die beantragte Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückweisenden Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 23.Mai 2003 (B. 26) hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Klage bereits dem Grunde nach verneint.
I.
Nach § 114 ZPO kann Prozesskostenhilfe nur bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg verspricht. Ob dies der Fall ist, ist anhand des vorgetragenen Sachverhalts und der angebotenen Beweise im Wege einer "summarischen" Prüfung zu beurteilen, die sich sowohl auf die rechtliche Seite (Schlüssigkeit der Klage im rechtlichen Sinn) als auch auf die tatsächliche Seite (Beweisbarkeit) erstreckt. Dabei ist – was die tatsächliche Ebene anbetrifft – eine sogenannte "Beweisantizipation" nicht generell unzulässig, so dass Prozesskostenhilfe verweigert werden kann, wenn rechtlich erheblicher Vortrag erkennbar nicht zu beweisen ist (BGH NJW 1988, 266; Zöller-Philippi, Kommentar zur ZPO, 23. Auflage, Rn.26 zu § 114 ZPO; Musielak-Fischer, Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Rn. 21 zu § 114 ZPO). Verfassungsrechtliche Bedenken hiergegen bestehen nicht (BVerfG NJW 1997, 2745).
Diese Grundsätze gelten auch im Arzthaftungsprozess, wenngleich dort an die Substantiierung, insbesondere in medizinischer Hinsicht, keine hohen Anforderungen gestellt werden dürfen (BGH NJW 1985, 676 = VersR 1985, 60). Es ist aber jedenfalls auch in medizinischer Hinsicht ein Mindestmaß an Schlüssigkeit erforderlich (Geiß-Greiner, 4. Auflage, S. 243).
II.
Bei dieser rechtlichen Ausgangslage kann dem Antragsteller Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden, weil es aufgrund der in den Behandlungsunterlagen dokumentierten Befunde ausgeschlossen erscheint, dass dem Antragsteller der ihm obliegende Nachweis eines für seine Gesundheitsstörungen – schwere Entwicklungsstörung bei Microcephalie und Minderwuchs – ursächlichen Behandlungsfehlers durch einen Arzt oder eine Hebamme der Beklagten gelingen kann. Nach den Behandlungsunterlagen gibt es keinerlei greifbaren Anhaltspunkte für ein ärztliches Fehlverhalten bei der Geburt des mit guten Apgar- und pH-Werten geborenen Antragstellers, ebenso wenig dafür, dass die gesundheitlichen Defizite des Antragstellers überhaupt in der Zeit zwischen dem rechnerischen Geburtstermin und dem 13.10.1989 ihre Ursache haben. Solche Anhaltspunkte zeigt auch der Antragsteller nicht auf, sondern sein Vortrag beschränkt sich auf die Vermutung von intrauterinen Notzuständen nach dem errechneten Geburtstermin und bei der Geburt.
1. Der Antragsteller, dessen Geburtstermin auf den 2.10.1989 errechnet worden war, wurde am 13.10.89, 7.11 Uhr mit einem Gewicht von 3590 g, Apgar-Werten von 8,8,9,9 (nach 1, 2, 5 und 10 Minuten) und einem Nabelschnur-pH-Wert (arteriell) von 7,26 in der 42. SSW geboren. Hauptanknüpfungspunkt der beabsichtigten Klage ist die Behauptung, beim Antragsteller sei es im Hinblick auf den errechneten Geburtstermin am 2.10.1989 zu einer Übertragung gekommen mit der Folge, dass bereits in der Zeit zwischen dem 9.10. und dem 12.10.1989 intrauterine Notzustände aufgetreten seien, die eine Geburtseinleitung oder sofortige Schnittentbindung erfordert hätten. Infolge nachlassender Plazentafunktion sei es zu Schädigungen des Antragstellers im Mutterleib gekommen.
a) Für das Auftreten von intrauterinen Notzuständen gibt es keine Anhaltspunkte. Die aufgezeichneten Verläufe der CTG aus der Beobachtungszeit vor dem 13.10.1989 (vgl. die beigezogenen Krankenunterlagen) sind unauffällig und deuten in keiner Weise auf eine bedrohliche Situation des Antragstellers im Mutterleib hin. Anderes behauptet auch der Antragsteller nicht. Ebenso wenig gibt es sonstige Anhaltspunkte dafür, dass bereits vor dem 13.10.1989 die Plazenta in ihrer Funktion nachgelassen hat oder die Sauerstoffversorgung des Antragstellers im Mutterleib aus anderen Gründen beeinträchtigt gewesen ist.
b) Aus der Tatsache allein, dass der – statistische – Geburtstermin überschritten war, ergab sich deshalb keine Notwendigkeit, eine "Intensivüberwachung" oder sonstige weiterführende Untersuchungen durchzuführen. Eine Übertragung im medizinischen Sinn lag nicht vor. Diese beginnt erst ab einer Schwangerschaftsdauer von mehr als 42 SSW, wie der Antragsteller in dem vorgelegten Gutachten des Instituts für Medizinschadensbegutachtung selbst vorträgt (vgl. Pfleiderer et.al., Gynäkologie und Geburtshilfe, 3. Auflage, S. 423), so dass generell aus der Überschreitung des rechnerischen Geburtstermins Gefährdungen des Kindes nicht abgeleitet werden können. Besondere Symptome einer Gefährdung lagen nicht vor.
2. Auch die Maßnahmen anlässlich der Spontangeburt des lebensfrischen Knaben am 13.10.1989 rechtfertigen nicht einmal die Vermutung eines Behandlungsfehlers geschweige denn die Möglichkeit eines Fehlernachweises. Sie sind erkennbar nicht zu beanstanden. Aus den Behandlungsunterlagen, die auch einem medizinischen Sachverständigen als einzig verwertbare Erkenntnisquelle zur Verfügung stünden, sind keine Ansatzpunkte zu entnehmen, die den Nachweis eines Behandlungsfehlers denkbar erscheinen ließen:
a) Gegen einen Fehler spricht schon, dass der Antragsteller nicht etwa in einem deprimierten Zustand, sondern mit Normalgewicht lebensfrisch ohne nachhaltige Adaptionsschwierigkeiten bei guter arterieller Sauerstoffversorgung und guter Apgarbewertung geboren wurde. Anzeichen für eine Unterversorgung oder ein Sauerstoffdefizit liegen nicht vor.
10 
b) In der Zeit nach der stationären Aufnahme der Mutter des Antragstellers um 1.00 Uhr des 13.10.1989 kam es nach 5.00 Uhr zu einer tieferen Dezeleration der Herztöne mit schneller Erholung und danach nochmals um 6.20 Uhr zu einer aus der CTG-Aufzeichnung ersichtlichen Dezeleration, wobei die Herztöne des Antragstellers kurzfristig bis auf Werte um 60 bis 80 Schläge/min absanken. Aus den Unterlagen und dem Geburtsprotokoll ist aber ebenso ersichtlich, dass hierauf sofort durch die Gabe von 2 ml Partusisten (Tokolyse zur Wehenhemmung) reagiert wurde mit der Folge, dass sich die Herztöne innerhalb kurzer Zeit wieder erholten. Dies ergibt sich aus den vorliegenden CTG-Befunden, die für die Folgezeit wieder im Normbereich liegende Werte zeigen.
11 
c) Nachdem es nach Gabe der für diesen Notfall verordneten Tokolyse nachweislich zur Erholung der Herztöne gekommen ist und auch vom Antragsteller nicht behauptet wird, dass in der Folgezeit (nach 6.20 Uhr) bis zur Austreibungsphase eine "Krise" eingetreten sei, gibt es keine Indizien für eine zwingende Indikation eines Kaiserschnitts. Die Gabe von Partusisten war wirksam, ausreichend und medizinisch korrekt.
12 
d) Dies weisen auch die weiteren Parameter nach der Geburt aus, die sich aus den Behandlungsunterlagen ergeben:
13 
So deuten die erhobenen Apgar-Werte von 8/8/9/9 in keiner Weise auf eine Sauerstoffunterversorgung im Mutterleib vor oder während der Geburt hin. Der ermittelte pH-Wert des Bluts der Nabelschnur war mit 7,26 unauffällig, so dass eine Azidose als Zeichen einer Hypoxie ausgeschlossen erscheint. Das abgegangene Fruchtwasser war "klar und reichlich". Mekonium wurde nicht festgestellt.
14 
Schließlich wurden auch bei den durchgeführten pädiatrischen Untersuchungen (U 1 bis U 7) keine Auffälligkeiten beschrieben, die auf einen Geburtsschaden hindeuten. Die vorliegende Microzephalie ist – wie die übrigen Entwicklungsdefizite des Antragstellers – keineswegs eine typische Folge einer intrauterinen oder geburtlichen Sauerstoffminderversorgung, sondern könnte eher – worauf die Antragsgegnerin hinweist – auf eine Schädigung in der Frühschwangerschaft oder auf einen genetischen Defekt hinweisen.
15 
3. In Anbetracht dieser durchweg regelgerechten Befunde ist eine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass der Antragsteller den Nachweis ursächlichen ärztlichen Fehlverhaltens führen könnte, nicht zu bejahen. Den Ausführungen im Privatgutachten fehlt die Grundlage im dokumentierten Sachverhalt. Wenn der Gutachter Dr. Giese aus dem "Eindruck der Großmutter", dass es sich um ein "altes Kind" handle, ohne sonstige Indizien das Vorliegen der sog. Runge-Zeichen als Ausdruck einer Übertragung annimmt, ist dies erkennbar medizinisch nicht fundiert, zumal die einzelne Symptome (Verfärbung der Haut, Waschfrauenhände, fehlende vernix caseosa, Dystrophie) nicht einmal konkret behauptet werden. Die Geburtsunterlagen weisen eine entsprechende Feststellung nicht aus.
16 
Da die beabsichtigte Klage somit ohne Erfolgsaussicht ist, kann dem Antragsteller Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden. Die sofortige Beschwerde ist zurückzuweisen.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Die Kosten des Verteilungsverfahrens nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung schuldet, wer das Verfahren beantragt hat.

(1) Wegen eines unrichtigen Ansatzes dürfen Kosten nur nachgefordert werden, wenn der berichtigte Ansatz dem Zahlungspflichtigen vor Ablauf des nächsten Kalenderjahres nach Absendung der den Rechtszug abschließenden Kostenrechnung (Schlusskostenrechnung), in Zwangsverwaltungsverfahren der Jahresrechnung, mitgeteilt worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Nachforderung auf vorsätzlich oder grob fahrlässig falschen Angaben des Kostenschuldners beruht oder wenn der ursprüngliche Kostenansatz unter einem bestimmten Vorbehalt erfolgt ist.

(2) Ist innerhalb der Frist des Absatzes 1 ein Rechtsbehelf in der Hauptsache oder wegen der Kosten eingelegt worden, ist die Nachforderung bis zum Ablauf des nächsten Kalenderjahres nach Beendigung dieser Verfahren möglich.

(3) Ist der Wert gerichtlich festgesetzt worden, genügt es, wenn der berichtigte Ansatz dem Zahlungspflichtigen drei Monate nach der letzten Wertfestsetzung mitgeteilt worden ist.