Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 12. Dez. 2005 - 1 W 16/05

published on 12/12/2005 00:00
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 12. Dez. 2005 - 1 W 16/05
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Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 27. Oktober 2005 - 3 F 36/05 - wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

Die zulässige Beschwerde gegen den im Tenor genannten Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes, mit dem der Antrag der Antragstellerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen den für sofort vollziehbar erklärten Bescheid der Antragsgegnerin vom 1.9.2005 abgelehnt worden ist, ist nicht begründet.

Das nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den Prüfungsumfang durch den Senat beschränkende Beschwerdevorbringen gemäß Schriftsatz vom 28.11.2005 ist nicht geeignet, die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung zu erschüttern.

Es entspricht der überwiegenden Meinung in der Rechtsprechung, der sich der Senat angeschlossen hat, dass bereits der einmalige Konsum so genannter harter Drogen, zu denen auch Amphetamin gehört, im Regelfall die Annahme der Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen rechtfertigt. Dies ergibt sich unmissverständlich aus Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV; in Nr. 9.2 wird allein bei Cannabis zwischen regelmäßiger und gelegentlicher Einnahme differenziert, nicht jedoch bei so genannten harten Drogen, vgl. u.a. Beschlüsse des Senats vom 22.12.2004 - 1 W 42/04 -, SKZ 2005, 98 Leitsatz 48, vom 30.9.2004 - 1 W 33/04 -, SKZ 2005, 97 Leitsatz 46, vom 24.3.2004 - 1 W 5/04 -, SKZ 2005, 75 Leitsatz 44, und vom 19.8.2003 - 1 W 20/03 -, SKZ 2004, 91 Leitsatz 59, jeweils mit Nachweisen der bundesweiten obergerichtlichen Rechtsprechung.

Mithin ist auch bei einem einmaligen oder nur gelegentlichen Konsum einer Droge wie Amphetamin auf der Grundlage der §§ 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, 46 Abs. 1 FeV i.V.m. Nr. 9.1 der Anlage 4 zu dieser Verordnung die Fahrerlaubnis im Regelfall zu entziehen. Dabei handelt es sich - was die Antragstellerin trotz eines entsprechenden Hinweises des Verwaltungsgerichts nach wie vor verkennt - nicht um eine Ermessens-, sondern um eine gebundene Entscheidung. Des Nachweises einer Drogenabhängigkeit, eines regelmäßigen Konsums oder auch nur - bei gelegentlichem Konsum - des Unvermögens zur Trennung von Drogenkonsum und Kraftfahrzeugführung bedarf es nicht, so zutreffend Niedersächsisches OVG, Beschlüsse vom 16.2.2004 - 12 ME 60/04 -, Blutalkohol 41/2004, 475, und vom 14.8.2002 - 12 ME 566/02 -, dokumentiert bei Juris, sowie Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Aufl. 2005, § 2 StVG Rdnr. 17.

Bei einem Konsum harter Drogen ist für die ordnungsrechtliche Fahreignungsprüfung ein Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs beziehungsweise der Teilnahme als verantwortlicher Führer eines Fahrzeugs am Straßenverkehr grundsätzlich nicht erforderlich, vgl. dazu u.a. Beschlüsse des Senats vom 22.12.2004 - 1 W 42/04 -, a.a.O., vom 11.8.2003 - 1 W 19/03 -, SKZ 2004, 90 Leitsatz 58, und vom 24.3.2004 - 1 W 5/04 -, a.a.O.; ebenso etwa OVG Hamburg, Beschluss vom 24.4.2002 - 3 Bs 19/02 -, dokumentiert bei Juris.

Gemessen an diesen Maßstäben bietet das Beschwerdevorbringen der Antragstellerin nach der im vorliegenden Verfahren gebotenen summarischen Prüfung keinen Anlass, die Entziehung ihrer Fahrerlaubnis zu beanstanden. Nach den Ergebnissen des Gutachtens des Instituts für Rechtsmedizin der Universität des Saarlandes vom 15.7.2005 wurde bei der Untersuchung einer am 11.5.2005 entnommenen Haarprobe der Antragstellerin Amphetamin nachgewiesen. Auch hat die Antragstellerin selbst im vorliegenden Verfahren nicht bestritten, in dem vom Gutachten erfassten Zeitraum der letzten sechs Monate vor der Haarentnahme Amphetamin konsumiert zu haben; vielmehr spricht sie im Schriftsatz vom 28.11.2005 selbst von einem - ihrer Auffassung nach allerdings „zu vernachlässigenden“ - Amphetaminkonsum.

Ist demnach aufgrund des vorgenannten Gutachtens sowie der Einlassung der Antragstellerin von einem Amphetaminkonsum auszugehen, so ist ihr Einwand, dass lediglich eine geringe Konzentration festgestellt worden sei, unerheblich. Dies vermag bereits deshalb keine Abweichung von der in Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV vorgenommenen Bewertung zu begründen, weil nach dem oben Gesagten bereits bei einer einmaligen Einnahme von Amphetamin im Regelfall eine Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen anzunehmen ist. Einer diesbezüglichen ausdrücklichen Feststellung im ärztlichen Gutachten vom 15.7.2005 bedurfte es insoweit nicht. Auch kann sich die Antragstellerin nicht mit Erfolg darauf berufen, dass sie bisher im Straßenverkehr nicht unter Drogeneinfluss in Erscheinung getreten ist. Wie bereits dargelegt ist es ohne Bedeutung, ob die Antragstellerin (auch) im Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr Amphetamin konsumiert hat. Der Umstand, dass die Antragstellerin bisher nicht unter Drogeneinfluss im Straßenverkehr angetroffen worden ist, besagt nichts über eine verlässliche Fähigkeit, den Amphetaminkonsum so zu steuern, dass jeder Einfluss auf das Führen eines Kraftfahrzeuges zuverlässig ausgeschlossen ist. Allein dies ist maßgeblich.

Die Eignungsbeurteilung nach den Merkmalen des Regelfalls kann schließlich auch nicht wegen einer - wie die Antragstellerin meint - überlangen Zeitspanne zwischen der nachgewiesenen bzw. eingeräumten Einnahme von Amphetamin im Zeitraum zwischen November 2004 und Mai 2005 und der Entziehung der Fahrerlaubnis Anfang September 2005 in Zweifel gezogen werden. Abgesehen davon, dass die Antragstellerin bisher selbst nicht einmal ausdrücklich behauptet hat, nach der Untersuchung am 11.5.2005 keine Drogen mehr konsumiert zu haben, bedeutet die Anknüpfung der Eignungsbeurteilung an die Einnahme von Betäubungsmitteln nicht, dass die Einnahme bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens über die Entziehung der Fahrerlaubnis andauern muss. Wer Betäubungsmittel eingenommen hat, gewinnt die Eignung nicht schon mit dem ersten Abstandnehmen von weiterem Konsum zurück. Ein Nachweis der (wiedererlangten) Eignung setzt nicht nur eine positive Veränderung der körperlichen Befunde, sondern auch einen stabilen Einstellungswandel voraus, der es wahrscheinlich macht, dass der Betroffene auch in Zukunft die notwendige Abstinenz einhält, so auch OVG Hamburg, Beschluss vom 24.4.2002 - 3 Bs 19/02 -, dokumentiert bei Juris.

Entgegen der Auffassung der Antragstellerin bietet insoweit auch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9.6.2005 - 3 C 25/04 -, NJW 2005, 3081, keinen Anlass, die Entziehung der Fahrerlaubnis durch die Antragsgegnerin zu beanstanden. In der vorgenannten Entscheidung hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, dass für die Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens (und damit wohl auch für die Entziehung der Fahrerlaubnis selbst) im Zeitpunkt der Verfügung der erfolgte Drogenkonsum nach Gewicht und zeitlichen Gesichtspunkten noch geeignet sein muss, die Kraftfahreignung in Zweifel zu ziehen. Erforderlich sei insoweit eine Einzelfallbetrachtung unter Einbeziehung aller relevanten Umstände. Von besonderem Gewicht seien dabei Art und Ausmaß des früheren Drogenkonsums; auch die Art der Droge und deren Suchtpotential seien von Bedeutung.

In diesem Zusammenhang ist aber auch die in Nr. 9.5 der Anlage 4 zur FeV zum Ausdruck kommende generelle Wertung zu berücksichtigen, wonach bei Entgiftung und Entwöhnung von einem früheren Betäubungsmittelkonsum im Regelfall erst nach einjähriger Abstinenz wieder eine Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen angenommen werden kann.

Ausgehend von diesen Maßstäben sowie unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Antragstellerin selbst bisher keinerlei näheren Angaben zu Dauer und Ausmaß ihres Drogenkonsums gemacht hat und allein die festgestellte niedrige Konzentration des Betäubungsmittels Amphetamin keinen hinreichenden Rückschluss auf eine von der Regel abweichende Fallkonstellation zulässt, konnte die Antragsgegnerin nach einem Zeitraum von nur knapp vier Monaten seit Feststellung des Amphetaminkonsums noch ohne weiteres von einer Fortdauer der fehlenden Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgehen. Dabei ist auch zu sehen, dass es vorliegend durchaus Anhaltspunkte für einen mehrfachen Drogenkonsum gibt. Denn die Antragstellerin war bereits erheblich vor dem Zeitraum, auf den sich die Feststellungen im Gutachten vom 15.7.2005 beziehen (nämlich November 2004 bis Mai 2005), in den Verdacht des Konsums von Betäubungsmitteln geraten: Bereits im August 2004 wurde insoweit ein Strafverfahren gegen sie eingeleitet, das zwischenzeitlich gemäß § 153 a StPO (vorläufig) eingestellt wurde.

Ansonsten sind besondere Umstände, die im Sinne der Vorbemerkung zur Anlage 4 geeignet sein könnten, die in Nr. 9.1 dieser Anlage vorgenommene Bewertung in Zweifel zu ziehen, weder dem Gutachten vom 15.7.2005 noch dem Beschwerdevorbringen zu entnehmen.

Ist demnach die Antragsgegnerin mit großer Wahrscheinlichkeit zu Recht von der fehlenden Eignung der Antragstellerin zum Führen eines Kraftfahrzeugs ausgegangen und dementsprechend die Entziehung der Fahrerlaubnis durch den Bescheid der Antragsgegnerin vom 1.9.2005 nicht zu beanstanden, so rechtfertigt dies unter dem Gesichtspunkt der Gefahrenabwehr angesichts der hohen Bedeutung der Sicherheit des Straßenverkehrs auch die Anordnung der sofortigen Vollziehung, wie dies bei Fahrerlaubnisentziehungen regelmäßig anzunehmen ist. Auch insoweit vermag der Einwand der Antragstellerin, dass sie bisher im Straßenverkehr nicht negativ in Erscheinung getreten sei, nicht durchzudringen. Allein eine bisherige Unauffälligkeit im Straßenverkehr besagt nämlich nichts über das tatsächliche Gefährdungspotential eines als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehenden Fahrzeugführers, zumal es gerade auch bei Verkehrsverstößen im Zusammenhang mit Drogenkonsum eine hohe Dunkelziffer gibt.

Demzufolge ist die vom Verwaltungsgericht im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO zu Lasten der Antragstellerin vorgenommene Interessenabwägung auch unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Situation, insbesondere des Angewiesenseins auf den Führerschein aus beruflichen Gründen, nicht zu beanstanden.

Schließlich vermag die Antragstellerin auch mit dem mit der Beschwerde aufrecht erhaltenen Einwand, die Antragsgegnerin habe die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehung lediglich formelhaft begründet, nicht durchzudringen. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, genügt die im Bescheid vom 1.9.2005 gegebene Begründung den Erfordernissen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO.

Ist aufgrund des Konsums einer so genannten harten Droge von der Ungeeignetheit des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen auszugehen, so belegen - wie bereits ausgeführt - angesichts der hohen Bedeutung der Sicherheit des Straßenverkehrs die die Entziehung der Fahrerlaubnis rechtfertigenden Gründe im Regelfall zugleich die Dringlichkeit der Vollziehung. Deshalb kann die in Bezug auf die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Bescheids gegebene Begründung hier in der Regel knapp gehalten werden. Demzufolge war der Hinweis der Antragsgegnerin auf das durch die Sorge um Leben, Gesundheit und Vermögen anderer Verkehrsteilnehmer begründete herausragende Interesse der Allgemeinheit, ungeeignete Kraftfahrer vom Straßenverkehr fernzuhalten, zur Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung ausreichend. Dass die Antragsgegnerin in früheren ähnlich gelagerten Fällen die gleiche Formulierung gebraucht hat, steht dem nicht entgegen und lässt insbesondere nicht darauf schließen, dass die Antragsgegnerin sich mit dem vorliegenden Einzelfall nicht hinreichend auseinandergesetzt habe.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 und 47 Abs. 1 GKG.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh
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Annotations

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung - auch wenn sie nach anderen Vorschriften erfolgt - die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. § 2 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.

(2) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Nach der Entziehung ist der Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern oder zur Eintragung der Entscheidung vorzulegen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, wenn die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis auf Grund anderer Vorschriften entzieht.

(3) Solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 des Strafgesetzbuchs in Betracht kommt, darf die Fahrerlaubnisbehörde den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn die Fahrerlaubnis von einer Dienststelle der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei für Dienstfahrzeuge erteilt worden ist.

(4) Will die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens oder der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(5) Die Fahrerlaubnisbehörde darf der Polizei die verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis oder das Bestehen eines Fahrverbots übermitteln, soweit dies im Einzelfall für die polizeiliche Überwachung im Straßenverkehr erforderlich ist.

(6) Für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland gelten die Vorschriften über die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht entsprechend.

(7) Durch Rechtsverordnung auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 können Fristen und Voraussetzungen

1.
für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht oder
2.
für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland
bestimmt werden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.