Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 26. Juni 2009 - 1 B 373/09

bei uns veröffentlicht am26.06.2009

Tenor

Die Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe und gegen die Zurückweisung des Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 13. Mai 2009 - 10 L 381/09 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,-- Euro festgesetzt.

Gründe

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den im Tenor genannten Beschluss ist zulässig, aber nicht begründet.

Durch den angefochtenen Beschluss wurde der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid vom 16.4.2009 zurückgewiesen und Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren versagt. Durch den Bescheid vom 16.4.2009 war dem Antragsteller unter Anordnung der sofortigen Vollziehung das Recht aberkannt worden, von seiner im Jahre 2006 in der Republik Tschechien ausgestellten Fahrerlaubnis auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen, und ihm die umgehende Vorlage des ausländischen Führerscheins zwecks Eintragung des Aberkennungsvermerks aufgegeben worden.

Die vom Antragsteller in der Beschwerdebegründung vom 15.6.2009 dargelegten Gründe, die allein der Senat zu prüfen hat (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), geben keine Veranlassung, die erstinstanzliche Entscheidung abzuändern. Die Bewertung des Verwaltungsgerichts, dass die Rechtmäßigkeit der Verfügung des Antragsgegners keinen durchgreifenden Zweifeln unterliegt und daher mit Blick auf die Erfolgsaussichten in der Hauptsache eine Aussetzung der Vollziehung nicht angezeigt ist, begegnet keinen rechtlichen Bedenken.

Das Verwaltungsgericht hat mit überzeugender Begründung, die sich der Senat zu Eigen macht, die Rechtmäßigkeit der Aberkennung des Gebrauchsrechts der tschechischen Fahrerlaubnis aufgrund von § 3 Abs. 1 Satz 2 StVG begründet. Die Pflicht zur Vorlage des tschechischen Führerscheins zwecks Eintragung des Aberkennungsvermerks folgt aus § 47 Abs. 2 Satz 1FeV(in der Fassung der Zweiten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung vom 7.1.2009, BGBl I, S. 27 f.).

Nach § 3 Abs. 1 Satz 2 StVG hat eine Entziehung der Fahrerlaubnis bei ausländischen Fahrerlaubnissen die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.

Die Voraussetzungen für die Entziehung der Fahrerlaubnis liegen vor. Nach §§ 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, 46 Abs. 1 FeV ist demjenigen die Fahrerlaubnis zu entziehen, der sich als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV ist bei der Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) davon auszugehen, dass im Regelfall die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht mehr besteht. Aufgrund der im Rahmen der toxikologischen Untersuchungen der Blutprobe des Antragstellers vom 21.7.2008 festgestellten Amphetaminkonzentration von 0,028 mg/l sowie der Werte von 0,003 mg/l Tetrahydrocannabinol, 0,001 mg/l Hydroxy-THC und 0,054 mg/l Tetrahydrocannabinol-Carbonsäure(vgl. den Untersuchungsbericht des Instituts für Rechtsmedizin der Universität des Saarlandes vom 5.9.2008, Bl. 117 ff. der Verwaltungsakte) liegen die Voraussetzungen für die Entziehung der Fahrerlaubnis vor. Allein aufgrund des festgestellten Amphetaminkonsums ist gemäß Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV von der fehlenden Eignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen auszugehen. Die Rechtsfolge tritt unabhängig von der Menge und Häufigkeit der Betäubungsmitteleinnahme, von einer Straßenverkehrsteilnahme im berauschten Zustand und unabhängig davon ein, ob konkrete Ausfallerscheinungen im Sinne von Fahruntüchtigkeit bei dem Betreffenden zu verzeichnen waren.(vgl. Beschlüsse des Senats vom 29.5.2009 - 1 A 31/09 - und vom 27.3.2006 - 1 W 12/06 -, NJW 2006, 2651; VGH München, Beschluss vom 23.4.2008 - 11 CS 07.2671 -, juris) Dem in Art. 20 Abs. 3 GG verankerten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wird dabei dadurch Genüge getan, dass die Bewertungen der FeV durch die entsprechenden Regelungen in der Vorbemerkung 3 der Anlage 4 zur FeV nur im Regelfall gelten. Ausnahmen von der Regelvermutung der Anlage 4 zur FeV sind dann anzuerkennen, wenn in der Person des Betäubungsmittelkonsumenten Besonderheiten bestehen, die darauf schließen lassen, dass seine Fähigkeit, ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr sicher, umsichtig und verkehrsgerecht zu führen, sowie sein Vermögen, zwischen dem Konsum von Betäubungsmitteln und der Teilnahme am Straßenverkehr zuverlässig zu trennen, nicht erheblich herabgesetzt sind. Es obliegt aber insoweit dem Betreffenden, durch schlüssigen Vortrag diese besonderen Umstände darzulegen.(VGH München, Beschluss vom 23.4.2009 - 11 CS 07.2671 -, a.a.O.)

Im konkreten Fall bestehen keine Bedenken, dass der Antragsgegner und ihm folgend das Verwaltungsgericht mit Blick auf den ebenfalls bei der oben genannten toxikologischen Untersuchung festgestellten Beikonsum von Cannabis das Vorliegen besonderer Umstände des Einzelfalles, bei deren Vorliegen die Fahreignung ausnahmsweise weiterbesteht, verneint haben. In diesem Zusammenhang spricht zudem gegen den Antragsteller, dass er unter dem Einfluss der Betäubungsmittel einen Lastkraftwagen im öffentlichen Straßenverkehr geführt hat und dass bei der Verkehrskontrolle bei ihm erhebliche Auf- und Ausfallerscheinungen festgestellt wurden.

Die Beschwerdebegründung setzt sich mit diesen Gegebenheiten nicht ansatzweise auseinander. Der Einwand, der Antragsteller könne nicht erkennen, was ihm zur Last gelegt werde, ist mit Blick auf die eindeutigen Ausführungen sowohl im Bescheid vom 16.4.2009 als auch im angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts nicht berechtigt.

Ohne Erfolg verweist der Antragsteller auf zwischenzeitliche Tests, bei denen keine entsprechenden Drogenbefunde aufgetreten seien. Selbst wenn der Antragsteller in der Zeit nach der der Verfügung zugrunde gelegten Untersuchung keine Betäubungsmittel konsumiert hätte, führte dies nicht zur Annahme einer zwischenzeitlichen Wiedererlangung der Fahreignung. Die Anknüpfung der Eignungsbeurteilung an die Einnahme von Betäubungsmitteln bedeutet nicht, dass die Einnahme bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens über die Entziehung der Fahrerlaubnis andauern muss. Wer Betäubungsmittel eingenommen hat, gewinnt die Eignung nicht schon mit dem ersten Abstandnehmen von weiterem Konsum zurück. Der Nachweis der (wiedererlangten) Eignung setzt nicht nur eine positive Veränderung der körperlichen Befunde, sondern zudem einen stabilen Einstellungswandel voraus, der es wahrscheinlich macht, dass der Betroffene auch in Zukunft die notwendige Abstinenz einhält.(vgl. Beschlüsse des Senats vom 12.12.2005 - 1 W 16/05 - und vom 30.3.2006 - 1 W 8/06 -, beide juris) In diesem Zusammenhang ist die in Nr. 9.5 der Anlage 4 zur FeV zum Ausdruck kommende generelle Wertung zu berücksichtigen, wonach bei Entgiftung und Entwöhnung von einem früheren Betäubungsmittelkonsum im Regelfall erst nach einjähriger Abstinenz wieder eine Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen angenommen werden kann. Ausgehend hiervon konnte der Antragsgegner im Zeitpunkt seiner Entscheidung und kann er auch derzeit noch von einer Fortdauer der fehlenden Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgehen.

Hat demnach der Antragsgegner mit großer Wahrscheinlichkeit zu Recht die fehlende Eignung des Antragstellers zum Führen eines Kraftfahrzeugs angenommen und darf er nach wie vor hiervon ausgehen, so rechtfertigt dies angesichts der hohen Bedeutung der Sicherheit des Straßenverkehrs auch die Anordnung und Aufrechterhaltung der sofortigen Vollziehung. Es verbleibt demzufolge bei der vom Verwaltungsgericht im Rahmen der Entscheidung über den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO zu Lasten des Antragstellers vorgenommenen Interessenabwägung auch mit Blick auf das Beschwerdevorbringen.

Nach alledem ist die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren mangels hinreichender Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung (vgl. § 166 VwGO in Verbindung mit § 114 ZPO) ebenfalls zu Recht erfolgt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 2, 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG in Verbindung mit Nr. 1.5, 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.(DVBl. 2005, 1525)

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

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Tenor Die Klage wird abgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand  1 Der Kläger wendet sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis.2 Der am … 1991 geborene Kläger ist seit dem 04.01.2010 im Besitz der Fahrerlaubnis der Klass

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(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung - auch wenn sie nach anderen Vorschriften erfolgt - die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. § 2 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.

(2) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Nach der Entziehung ist der Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern oder zur Eintragung der Entscheidung vorzulegen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, wenn die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis auf Grund anderer Vorschriften entzieht.

(3) Solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 des Strafgesetzbuchs in Betracht kommt, darf die Fahrerlaubnisbehörde den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn die Fahrerlaubnis von einer Dienststelle der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei für Dienstfahrzeuge erteilt worden ist.

(4) Will die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens oder der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(5) Die Fahrerlaubnisbehörde darf der Polizei die verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis oder das Bestehen eines Fahrverbots übermitteln, soweit dies im Einzelfall für die polizeiliche Überwachung im Straßenverkehr erforderlich ist.

(6) Für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland gelten die Vorschriften über die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht entsprechend.

(7) Durch Rechtsverordnung auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 können Fristen und Voraussetzungen

1.
für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht oder
2.
für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland
bestimmt werden.

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 25. Januar 2006 – 3 F 57/05 – wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,-- Euro festgesetzt.

Gründe

Die zulässige Beschwerde gegen den im Tenor genannten Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes, mit dem der Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den für sofort vollziehbar erklärten Bescheid der Antragsgegnerin vom 30.11.2005 abgelehnt worden ist, ist nicht begründet.

Das nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den Prüfungsumfang durch den Senat beschränkende Beschwerdevorbringen gemäß den Schriftsätzen vom 7.2.2006 und 28.2.2006 gibt keine Veranlassung, abweichend von der erstinstanzlichen Entscheidung dem Begehren des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den vorgenannten Bescheid zu entsprechen.

Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Weigerung des Antragstellers, durch Beibringung eines aktuellen medizinisch-psychologischen Gutachtens seine Fahreignung nachzuweisen, nach den konkreten Gegebenheiten den Schluss auf die mangelnde Eignung des Antragstellers zum Führen eines Kraftfahrzeugs rechtfertigt und dementsprechend die Aberkennung des Rechts, von der italienischen Fahrerlaubnis im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen, nicht zu beanstanden ist.

Die angefochtene Verfügung findet ihre Rechtsgrundlage in den §§ 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, 46 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 und 5, 14 Abs. 2 und 11 Abs. 8 FeV. Nach § 46 Abs. 3 FeV i.V.m. § 14 Abs. 2 FeV ist die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Anordnung einer Beschränkung oder den Entzug der Fahrerlaubnis u.a. anzuordnen, wenn zu klären ist, ob der Betroffene noch abhängig ist oder - ohne abhängig zu sein - weiterhin Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes oder andere psychoaktiv wirkende Stoffe einnimmt. Weigert sich der Betroffene in einem solchen Fall, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, so darf diese gemäß § 11 Abs. 8 FeV auf die Nichteignung des Betroffenen schließen und im Falle einer ausländischen Fahrerlaubnis auf der Grundlage der §§ 3 Abs. 1 StVG und 46 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 2 FeV das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland aberkennen. Ausgehend davon war die Antragsgegnerin vorliegend angesichts der vorausgegangenen mehrjährigen Heroinabhängigkeit sowie des weiterhin andauernden Methadon-Konsums und der bereits vorliegenden gutachterlichen Einschätzung des TÜV Rheinland Berlin Brandenburg vom 01.12.2003 berechtigt, ein aktuelles medizinisch-psychologisches Gutachten zur Überprüfung der Eignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen anzufordern.

Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung ist die Fahreignung des Antragstellers nicht bereits dadurch nachgewiesen, dass er seit sieben Jahren an einem kontrollierten Methadon-Programm teilnimmt und von dem überwachenden Arzt seit mehr als sechs Jahren kein Beikonsum illegaler Drogen festgestellt wurde. Auch wenn eine solche Methadon-Substitution gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 BtMVV das Ziel einer schrittweisen Wiederherstellung der Betäubungsmittelabstinenz einschließlich der Besserung und Stabilisierung des Gesundheitszustandes und damit letztlich einer Wiedereingliederung des Patienten verfolgt, so lässt eine über einen längeren Zeitraum dauernde beanstandungslose Teilnahme an einem solchen Programm per se noch nicht auf eine Wiedererlangung der Fahreignung schließen. Vielmehr handelt es sich bei Methadon um ein Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes

vgl. die Anlage III zu § 1 Abs. 1 BtMG,

sodass - worauf das Verwaltungsgericht und die Antragsgegnerin bereits zutreffend hingewiesen haben – dessen Einnahme gemäß Ziffer 9.1 der Anlage 4 zur FeV im Regelfall die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausschließt. Dabei kommt es nach der gesetzlichen Wertung der FeV nicht darauf an, ob dieses Mittel „missbräuchlich“ konsumiert wurde, sondern allein auf die Einnahme als solche

vgl. Beschluss des Senats vom 20.9.2005 – 1 W 12/05 -, Juris.

Zwar rechtfertigen § 13 BtMG und § 5 BtMVV in Ausnahmefällen eine Sonderbehandlung methadonsubstituierter Menschen, insbesondere im Hinblick auf das Ziel einer Reintegration der Betreffenden. Allerdings bedarf es insoweit der positiven Feststellung der Fahreignung durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten

vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 3.4.2000 – 12 M 1216/00 -, Juris.

Das vom Antragsteller vorgelegte Attest des ihn behandelnden Arztes Johannes Bunge vom 11.7.2005, wonach der Antragsteller ohne Einschränkung in der Lage sei, ein Kraftfahrzeug zu führen, reicht insoweit nicht aus. Insbesondere geht daraus nicht hervor, ob der Antragsteller sich künftig im Straßenverkehr voraussichtlich auch regelgerecht verhalten wird.

Aus der im Beschwerdeverfahren vorgelegten, von der Firma F. GmbH ausgestellten Bescheinigung, wonach der Antragsteller zum Führen von Frontstaplern „in Theorie und Praxis erfolgreich ausgebildet worden“ sei, lässt sich ebenfalls nicht auf eine allgemeine Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr schließen.

Hinzu kommt, dass neben der fortdauernden Methadon-Einnahme mit dem bereits vorliegenden medizinisch-psychologischen Gutachten des TÜV Rheinland Berlin Brandenburg vom 1.12.2003 ein weiterer Umstand gegeben ist, der erhebliche Zweifel an der Eignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen begründet. Dieses Gutachten ist nachvollziehbar begründet und überzeugend. Die vom Antragsteller hiergegen erhobenen Einwände haben keinen Erfolg. Entgegen dem im Beschwerdeverfahren aufrecht erhaltenen Vorbringen wurde in dem Gutachten die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht allein deshalb verneint, weil der Antragsteller seine Methadon-Einnahme nicht eröffnet habe, diese aber bei der Laboruntersuchung festgestellt worden sei. Das Verwaltungsgericht hat insoweit zutreffend ausgeführt, dass die Gutachter die Annahme einer fehlenden Fahreignung gerade nicht nur auf die verschwiegene andauernde Methadon-Substitution gestützt haben, sondern auch auf eine mangelnde ausreichende innere Auseinandersetzung mit seinem bisherigen Fehlverhalten, die eine grundlegende Einstellungs- und Verhaltensänderung hätte bewirken können. In dem Gutachten ist unter Berücksichtigung sowohl der Drogenproblematik als auch der sonstigen bisherigen verkehrs- und allgemeinrechtlichen Auffälligkeiten ausdrücklich dargelegt, dass sich die Eignungsmängel des Antragstellers aus verschiedenen Problembereichen ergeben, so dass sie von den Kursen, die Alternativen zum problematischem Verhalten im Straßenverkehr entwickeln und stabilisieren sollen, nicht vollständig erfasst werden. Insbesondere die Ursachenzuschreibung für die bisherigen Auffälligkeiten auf außerhalb seiner Person liegende und nicht selbst zu beeinflussende Umstände verhindere eine angemessene Selbstkontrolle und damit eine nachhaltige Veränderung des bisherigen Problemverhaltens.

Dass das Verwaltungsgericht diese Einschätzung durch die Einlassung im Schriftsatz des Antragstellers vom 23.1.2006 bestätigt sah, wonach das Fahren ohne Fahrerlaubnis in den Jahren 1999 und 2001 nichts anderes als eine verzweifelte Folge des Nichtfahrendürfens gewesen sei, obwohl der Antragsteller als Bauunternehmer auf eine Fahrerlaubnis dringend angewiesen gewesen sei, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Der hiergegen vom Antragsteller im Beschwerdeverfahren erhobene Einwand, es habe sich bei der entsprechenden Passage im Schriftsatz vom 23.1.2006 nicht um eine Einlassung des Antragstellers, sondern von dessen Prozessbevollmächtigten gehandelt, der lediglich die damaligen psychologischen Gründe des Antragstellers, nicht aber dessen heutige Sichtweise wiedergegeben habe, überzeugt nicht. Dies bedarf jedoch keiner weiteren Vertiefung, da unabhängig von der vorgenannten Stellungnahme bereits im Gutachten vom 1.12.2003 hinreichende Beispiele für eine Ursachenzuschreibung auf außerhalb der Person des Antragstellers liegende Umstände aufgeführt sind.

Der weitere Einwand des Antragstellers, seit 1989 im Straßenverkehr nicht mehr wegen Drogen, sondern nur noch zweimal wegen „formalen Fahrens ohne Fahrerlaubnis“ auffällig geworden zu sein, ist ebenfalls unerheblich. Bei einem Konsum von Betäubungsmitteln im Sinne des BtMG – mit Ausnahme von Cannabis – ist für die ordnungsrechtliche Fahreignungsprüfung ein Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges beziehungsweise der Teilnahme als verantwortlicher Führer eines Kraftfahrzeugs am Straßenverkehr grundsätzlich nicht erforderlich

vgl. dazu u. a. Beschlüsse des Senats vom 22.12.2004 – 1 W 42/04 -, SKZ 2005, 98 Leitsatz 48, vom 11.8.2003 – 1 W 19/03 -, SKZ 2004, 90 Leitsatz 58, vom 24.3.2004 – 1 W 5/04 -, SKZ 2005, 75 Leitsatz 44, und vom 12.12.2005 – 1 W 16/05 -; ebenso etwa OVG Hamburg, Beschluss vom 24.4.2002 – 3 Bs 19/02 -, Juris.

Von daher ist es ohne Bedeutung, ob der Antragsteller in den letzten Jahren unter Drogeneinfluss im Straßenverkehr angetroffen wurde. Im Übrigen liegt aufgrund der Teilnahme des Antragstellers an einem Methadon-Programm die Annahme nahe, dass er derzeit mehr oder weniger dauerhaft unter dem Einfluss dieses Betäubungsmittels steht und dies dann auch bei einer Teilnahme am Straßenverkehr der Fall wäre.

Lediglich ergänzend wird darauf hingewiesen, dass der Antragsteller seit 1989 nicht mehr im Besitz einer von einer deutschen Behörde ausgestellten Fahrerlaubnis ist und aus den Akten nur die Erteilung eines italienischen Führerscheins im Februar 2003 hervorgeht, so dass sich die Frage stellt, wie der Antragsteller in der Zeit von 1989 bis Anfang 2003 überhaupt im Straßenverkehr unter Drogeneinfluss hätte in Erscheinung treten sollen, es sei denn, er fuhr ohne Fahrerlaubnis.

Der vom Antragsteller abschließend erhobene Einwand einer Missachtung europäischen Gemeinschaftsrechts vermag ebenfalls nicht durchzudringen. Die Anforderung eines aktuellen medizinisch-psychologischen Gutachten verstößt nicht gegen Art. 1 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG betreffend die gegenseitige Anerkennung von Führerscheinen. Zwar hat der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 29.4.2004

Rechtssache - C - 476/01 (Kapper) -, Slg. I - 5205 <5225 ff>, zfs 2004, 287,

der Befugnis zur Überprüfung von EU-Fahrerlaubnissen nach innerstaatlichem Recht enge Grenzen gesetzt. In einem Fall, in dem ein deutsches Gericht eine Fahrerlaubnis entzogen und eine Wiedererteilungssperre verhängt hatte, hat er ausgesprochen, Art. 1 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG sei so auszulegen, dass ein Mitgliedstaat die Anerkennung der Gültigkeit eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins nicht deshalb ablehnen dürfe, weil im Hoheitsgebiet des erstgenannten Mitgliedstaats auf den Inhaber des Führerscheins eine Maßnahme des Entzugs oder der Aufhebung einer von diesem Staat erteilten Fahrerlaubnis angewendet wurde, wenn die zusammen mit dieser Maßnahme angeordnete Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis in diesem Mitgliedstaat abgelaufen war, bevor der Führerschein von dem anderen Mitgliedstaat ausgestellt worden ist. Dies besagt aber nicht, dass die Berechtigung, von dieser Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, auch dann nicht von einer Überprüfung abhängig gemacht werden darf, wenn sich nach der Erteilung der EU-Fahrerlaubnis weitere Anhaltspunkte ergeben, die erhebliche Zweifel an der Eignung des Inhabers zum Führen von Kraftfahrzeugen begründen. Vielmehr hat der Europäische Gerichtshof in seinem vorgenannten Urteil selbst die durch Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie den Mitgliedstaaten eingeräumte Möglichkeit angesprochen, in ihrem Hoheitsgebiet ihre nationalen Vorschriften über den Entzug, die Aussetzung und die Aufhebung der Fahrerlaubnis anzuwenden.

Dementsprechend ist in der deutschen Rechtsprechung und Literatur unbestritten, dass die Mitgliedstaaten durch Art. 8 Abs. 2 der Führerscheinrichtlinie ermächtigt werden, ihre nationalen Eignungsüberprüfungs- und Entzugsvorschriften jedenfalls auf diejenigen Fahrzeugführer anzuwenden, die nach Erteilung einer EU-Fahrerlaubnis (erneut) im Inland auffällig werden und dadurch Bedenken im Hinblick auf ihre Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen begründen

vgl. u. a. OVG Lüneburg, Beschluss vom 11.10.2005 - 12 ME 288/05 -, zfs 2006, 54 ff., sowie Ludovisy, DAR 2006, 9 ff. m.w.N..

Auch das OVG Koblenz, auf dessen Beschluss vom 15.8.2005 – 7 B 11021/05.OVG – der Antragsteller Bezug nimmt, schließt eine Eignungsüberprüfung im Inland nach Erteilung einer EU-Fahrerlaubnis nicht generell aus, sondern differenziert zwischen Sachverhalten vor und nach Erteilung der EU-Fahrerlaubnis. Ein erneutes Auffälligwerden nach Erteilung der EU-Fahrerlaubnis kann auch nach Auffassung des OVG Koblenz zum Anlass für eine Überprüfung der Fahreignung und gegebenenfalls eine Untersagung des Gebrauchs der Fahrerlaubnis im Inland genommen werden kann, wobei die erneute Auffälligkeit allerdings von einem selbständigen Gewicht für die Eignungszweifel sein müsse, ohne dass bei Vorhandensein eines solch selbständigen Gewichts untersagt wäre, die Vorgeschichte erläuternd hinzuzuziehen.

Ein derartiger Fall liegt hier vor. Der Antragsteller befindet sich weiterhin in einem Methadon-Programm und nimmt somit fortlaufend Betäubungsmittel im Sinne des BtMG ein, was - wie dargelegt - im Regelfall die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausschließt. Es handelt sich insoweit nicht um einen vor Erteilung der italienischen Fahrerlaubnis abgeschlossenen Sachverhalt. Die aktuelle regelmäßige Einnahme von Methadon begründet bereits für sich betrachtet - das heißt selbst bei Außerachtlassen der vor der Erteilung der italienischen Fahrerlaubnis liegenden Vorgeschichte - hinreichende Zweifel an der Eignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen. Hinzu kommt das ebenfalls nach Erteilung der italienischen Fahrerlaubnis vom TÜV Rheinland Berlin Brandenburg erstellte Gutachten vom 1.12.2003, das den Antragsteller als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erachtete und eine negative Prognose für die Zukunft beinhaltete. Es lagen somit nach der Erteilung der italienischen Fahrerlaubnis ausreichende aktuelle Fakten vor, die erhebliche Zweifel an der Fahreignung des Antragstellers begründeten. Ist demzufolge die Aufforderung zur Beibringung eines aktuellen medizinisch-psychologischen Gutachtens vom 2.9.2005 nicht zu beanstanden, so gilt dies - nachdem der Antragsteller sich weigerte, dieser Aufforderung Folge zu leisten - ebenso für die mit der streitgegenständlichen Verfügung erfolgte Untersagung des Gebrauchs der italienischen Fahrerlaubnis im Inland.

Von daher ist die vom Verwaltungsgericht im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO zu Lasten des Antragstellers vorgenommene Interessenabwägung auch unter Berücksichtigung seiner persönlichen Situation, insbesondere des Angewiesenseins auf den Führerschein aus beruflichen Gründen, nicht zu beanstanden.

Die Kostenentscheidung folgt aus dem § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 und 47 Abs. 1 GKG.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 27. Oktober 2005 - 3 F 36/05 - wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

Die zulässige Beschwerde gegen den im Tenor genannten Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes, mit dem der Antrag der Antragstellerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen den für sofort vollziehbar erklärten Bescheid der Antragsgegnerin vom 1.9.2005 abgelehnt worden ist, ist nicht begründet.

Das nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den Prüfungsumfang durch den Senat beschränkende Beschwerdevorbringen gemäß Schriftsatz vom 28.11.2005 ist nicht geeignet, die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung zu erschüttern.

Es entspricht der überwiegenden Meinung in der Rechtsprechung, der sich der Senat angeschlossen hat, dass bereits der einmalige Konsum so genannter harter Drogen, zu denen auch Amphetamin gehört, im Regelfall die Annahme der Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen rechtfertigt. Dies ergibt sich unmissverständlich aus Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV; in Nr. 9.2 wird allein bei Cannabis zwischen regelmäßiger und gelegentlicher Einnahme differenziert, nicht jedoch bei so genannten harten Drogen, vgl. u.a. Beschlüsse des Senats vom 22.12.2004 - 1 W 42/04 -, SKZ 2005, 98 Leitsatz 48, vom 30.9.2004 - 1 W 33/04 -, SKZ 2005, 97 Leitsatz 46, vom 24.3.2004 - 1 W 5/04 -, SKZ 2005, 75 Leitsatz 44, und vom 19.8.2003 - 1 W 20/03 -, SKZ 2004, 91 Leitsatz 59, jeweils mit Nachweisen der bundesweiten obergerichtlichen Rechtsprechung.

Mithin ist auch bei einem einmaligen oder nur gelegentlichen Konsum einer Droge wie Amphetamin auf der Grundlage der §§ 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, 46 Abs. 1 FeV i.V.m. Nr. 9.1 der Anlage 4 zu dieser Verordnung die Fahrerlaubnis im Regelfall zu entziehen. Dabei handelt es sich - was die Antragstellerin trotz eines entsprechenden Hinweises des Verwaltungsgerichts nach wie vor verkennt - nicht um eine Ermessens-, sondern um eine gebundene Entscheidung. Des Nachweises einer Drogenabhängigkeit, eines regelmäßigen Konsums oder auch nur - bei gelegentlichem Konsum - des Unvermögens zur Trennung von Drogenkonsum und Kraftfahrzeugführung bedarf es nicht, so zutreffend Niedersächsisches OVG, Beschlüsse vom 16.2.2004 - 12 ME 60/04 -, Blutalkohol 41/2004, 475, und vom 14.8.2002 - 12 ME 566/02 -, dokumentiert bei Juris, sowie Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Aufl. 2005, § 2 StVG Rdnr. 17.

Bei einem Konsum harter Drogen ist für die ordnungsrechtliche Fahreignungsprüfung ein Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs beziehungsweise der Teilnahme als verantwortlicher Führer eines Fahrzeugs am Straßenverkehr grundsätzlich nicht erforderlich, vgl. dazu u.a. Beschlüsse des Senats vom 22.12.2004 - 1 W 42/04 -, a.a.O., vom 11.8.2003 - 1 W 19/03 -, SKZ 2004, 90 Leitsatz 58, und vom 24.3.2004 - 1 W 5/04 -, a.a.O.; ebenso etwa OVG Hamburg, Beschluss vom 24.4.2002 - 3 Bs 19/02 -, dokumentiert bei Juris.

Gemessen an diesen Maßstäben bietet das Beschwerdevorbringen der Antragstellerin nach der im vorliegenden Verfahren gebotenen summarischen Prüfung keinen Anlass, die Entziehung ihrer Fahrerlaubnis zu beanstanden. Nach den Ergebnissen des Gutachtens des Instituts für Rechtsmedizin der Universität des Saarlandes vom 15.7.2005 wurde bei der Untersuchung einer am 11.5.2005 entnommenen Haarprobe der Antragstellerin Amphetamin nachgewiesen. Auch hat die Antragstellerin selbst im vorliegenden Verfahren nicht bestritten, in dem vom Gutachten erfassten Zeitraum der letzten sechs Monate vor der Haarentnahme Amphetamin konsumiert zu haben; vielmehr spricht sie im Schriftsatz vom 28.11.2005 selbst von einem - ihrer Auffassung nach allerdings „zu vernachlässigenden“ - Amphetaminkonsum.

Ist demnach aufgrund des vorgenannten Gutachtens sowie der Einlassung der Antragstellerin von einem Amphetaminkonsum auszugehen, so ist ihr Einwand, dass lediglich eine geringe Konzentration festgestellt worden sei, unerheblich. Dies vermag bereits deshalb keine Abweichung von der in Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV vorgenommenen Bewertung zu begründen, weil nach dem oben Gesagten bereits bei einer einmaligen Einnahme von Amphetamin im Regelfall eine Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen anzunehmen ist. Einer diesbezüglichen ausdrücklichen Feststellung im ärztlichen Gutachten vom 15.7.2005 bedurfte es insoweit nicht. Auch kann sich die Antragstellerin nicht mit Erfolg darauf berufen, dass sie bisher im Straßenverkehr nicht unter Drogeneinfluss in Erscheinung getreten ist. Wie bereits dargelegt ist es ohne Bedeutung, ob die Antragstellerin (auch) im Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr Amphetamin konsumiert hat. Der Umstand, dass die Antragstellerin bisher nicht unter Drogeneinfluss im Straßenverkehr angetroffen worden ist, besagt nichts über eine verlässliche Fähigkeit, den Amphetaminkonsum so zu steuern, dass jeder Einfluss auf das Führen eines Kraftfahrzeuges zuverlässig ausgeschlossen ist. Allein dies ist maßgeblich.

Die Eignungsbeurteilung nach den Merkmalen des Regelfalls kann schließlich auch nicht wegen einer - wie die Antragstellerin meint - überlangen Zeitspanne zwischen der nachgewiesenen bzw. eingeräumten Einnahme von Amphetamin im Zeitraum zwischen November 2004 und Mai 2005 und der Entziehung der Fahrerlaubnis Anfang September 2005 in Zweifel gezogen werden. Abgesehen davon, dass die Antragstellerin bisher selbst nicht einmal ausdrücklich behauptet hat, nach der Untersuchung am 11.5.2005 keine Drogen mehr konsumiert zu haben, bedeutet die Anknüpfung der Eignungsbeurteilung an die Einnahme von Betäubungsmitteln nicht, dass die Einnahme bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens über die Entziehung der Fahrerlaubnis andauern muss. Wer Betäubungsmittel eingenommen hat, gewinnt die Eignung nicht schon mit dem ersten Abstandnehmen von weiterem Konsum zurück. Ein Nachweis der (wiedererlangten) Eignung setzt nicht nur eine positive Veränderung der körperlichen Befunde, sondern auch einen stabilen Einstellungswandel voraus, der es wahrscheinlich macht, dass der Betroffene auch in Zukunft die notwendige Abstinenz einhält, so auch OVG Hamburg, Beschluss vom 24.4.2002 - 3 Bs 19/02 -, dokumentiert bei Juris.

Entgegen der Auffassung der Antragstellerin bietet insoweit auch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9.6.2005 - 3 C 25/04 -, NJW 2005, 3081, keinen Anlass, die Entziehung der Fahrerlaubnis durch die Antragsgegnerin zu beanstanden. In der vorgenannten Entscheidung hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, dass für die Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens (und damit wohl auch für die Entziehung der Fahrerlaubnis selbst) im Zeitpunkt der Verfügung der erfolgte Drogenkonsum nach Gewicht und zeitlichen Gesichtspunkten noch geeignet sein muss, die Kraftfahreignung in Zweifel zu ziehen. Erforderlich sei insoweit eine Einzelfallbetrachtung unter Einbeziehung aller relevanten Umstände. Von besonderem Gewicht seien dabei Art und Ausmaß des früheren Drogenkonsums; auch die Art der Droge und deren Suchtpotential seien von Bedeutung.

In diesem Zusammenhang ist aber auch die in Nr. 9.5 der Anlage 4 zur FeV zum Ausdruck kommende generelle Wertung zu berücksichtigen, wonach bei Entgiftung und Entwöhnung von einem früheren Betäubungsmittelkonsum im Regelfall erst nach einjähriger Abstinenz wieder eine Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen angenommen werden kann.

Ausgehend von diesen Maßstäben sowie unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Antragstellerin selbst bisher keinerlei näheren Angaben zu Dauer und Ausmaß ihres Drogenkonsums gemacht hat und allein die festgestellte niedrige Konzentration des Betäubungsmittels Amphetamin keinen hinreichenden Rückschluss auf eine von der Regel abweichende Fallkonstellation zulässt, konnte die Antragsgegnerin nach einem Zeitraum von nur knapp vier Monaten seit Feststellung des Amphetaminkonsums noch ohne weiteres von einer Fortdauer der fehlenden Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgehen. Dabei ist auch zu sehen, dass es vorliegend durchaus Anhaltspunkte für einen mehrfachen Drogenkonsum gibt. Denn die Antragstellerin war bereits erheblich vor dem Zeitraum, auf den sich die Feststellungen im Gutachten vom 15.7.2005 beziehen (nämlich November 2004 bis Mai 2005), in den Verdacht des Konsums von Betäubungsmitteln geraten: Bereits im August 2004 wurde insoweit ein Strafverfahren gegen sie eingeleitet, das zwischenzeitlich gemäß § 153 a StPO (vorläufig) eingestellt wurde.

Ansonsten sind besondere Umstände, die im Sinne der Vorbemerkung zur Anlage 4 geeignet sein könnten, die in Nr. 9.1 dieser Anlage vorgenommene Bewertung in Zweifel zu ziehen, weder dem Gutachten vom 15.7.2005 noch dem Beschwerdevorbringen zu entnehmen.

Ist demnach die Antragsgegnerin mit großer Wahrscheinlichkeit zu Recht von der fehlenden Eignung der Antragstellerin zum Führen eines Kraftfahrzeugs ausgegangen und dementsprechend die Entziehung der Fahrerlaubnis durch den Bescheid der Antragsgegnerin vom 1.9.2005 nicht zu beanstanden, so rechtfertigt dies unter dem Gesichtspunkt der Gefahrenabwehr angesichts der hohen Bedeutung der Sicherheit des Straßenverkehrs auch die Anordnung der sofortigen Vollziehung, wie dies bei Fahrerlaubnisentziehungen regelmäßig anzunehmen ist. Auch insoweit vermag der Einwand der Antragstellerin, dass sie bisher im Straßenverkehr nicht negativ in Erscheinung getreten sei, nicht durchzudringen. Allein eine bisherige Unauffälligkeit im Straßenverkehr besagt nämlich nichts über das tatsächliche Gefährdungspotential eines als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehenden Fahrzeugführers, zumal es gerade auch bei Verkehrsverstößen im Zusammenhang mit Drogenkonsum eine hohe Dunkelziffer gibt.

Demzufolge ist die vom Verwaltungsgericht im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO zu Lasten der Antragstellerin vorgenommene Interessenabwägung auch unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Situation, insbesondere des Angewiesenseins auf den Führerschein aus beruflichen Gründen, nicht zu beanstanden.

Schließlich vermag die Antragstellerin auch mit dem mit der Beschwerde aufrecht erhaltenen Einwand, die Antragsgegnerin habe die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehung lediglich formelhaft begründet, nicht durchzudringen. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, genügt die im Bescheid vom 1.9.2005 gegebene Begründung den Erfordernissen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO.

Ist aufgrund des Konsums einer so genannten harten Droge von der Ungeeignetheit des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen auszugehen, so belegen - wie bereits ausgeführt - angesichts der hohen Bedeutung der Sicherheit des Straßenverkehrs die die Entziehung der Fahrerlaubnis rechtfertigenden Gründe im Regelfall zugleich die Dringlichkeit der Vollziehung. Deshalb kann die in Bezug auf die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Bescheids gegebene Begründung hier in der Regel knapp gehalten werden. Demzufolge war der Hinweis der Antragsgegnerin auf das durch die Sorge um Leben, Gesundheit und Vermögen anderer Verkehrsteilnehmer begründete herausragende Interesse der Allgemeinheit, ungeeignete Kraftfahrer vom Straßenverkehr fernzuhalten, zur Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung ausreichend. Dass die Antragsgegnerin in früheren ähnlich gelagerten Fällen die gleiche Formulierung gebraucht hat, steht dem nicht entgegen und lässt insbesondere nicht darauf schließen, dass die Antragsgegnerin sich mit dem vorliegenden Einzelfall nicht hinreichend auseinandergesetzt habe.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 und 47 Abs. 1 GKG.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.