Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 31. Okt. 2005 - 1 Q 62/05

published on 31.10.2005 00:00
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 31. Okt. 2005 - 1 Q 62/05
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Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 20. Mai 2005 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes - 11 K 131/05 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens fallen der Beklagten zur Last.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,-- Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das im Tenor bezeichnete Urteil bleibt ohne Erfolg.

Das den Prüfungsumfang im Zulassungsverfahren gemäß § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO begrenzende Vorbringen der Beklagten gibt keine Veranlassung, das Urteil des Verwaltungsgerichts einer Überprüfung in einem Berufungsverfahren zuzuführen. Es bestehen unter den von der Beklagten angeführten Gesichtspunkten weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch kommt der Rechtssache im Hinblick auf den angegriffenen Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit grundsätzliche Bedeutung zu (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hat die Klägerin ihre am 3.2.2004 im Wege der Untätigkeitsklage als Anfechtungs-, hilfsweise als Verpflichtungsklage erhobene Klage gegen die straßenverkehrsbehördliche Anordnung der Beklagten vom 21.5.1997 betreffend die Sperrung der K.-Straße vor dem Abzweig Gneisenaustraße für Fahrzeuge aller Art mit Ausnahme des Radfahrverkehrs in eine Leistungsklage geändert. Dem neuen Klageantrag, die Beklagte zur Beseitigung der am 10.2.2004 bautechnisch fertig gestellten Durchgangssperre und zur Wiederherstellung eines die Befahrbarkeit der K.-Straße mit Personenkraftwagen in beide Richtungen gewährleistenden Gemeingebrauchs zu verurteilen, wurde durch das angegriffene Urteil stattgegeben. Gleichzeitig wurde das Urteil gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 3.600 Euro für vorläufig vollstreckbar erklärt.

1. Die Beklagte meint, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils ergäben sich daraus, dass die Klageänderung nicht zulässig gewesen sei beziehungsweise dass die geänderte Klage nicht zu dem konkreten Urteilsausspruch hätte führen dürfen. Dem kann nicht gefolgt werden.

a. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht von der Zulässigkeit der Klageänderung ausgegangen.

aa. Die der Argumentation der Beklagten zugrunde liegende Annahme, eine Klageänderung setze voraus, dass die ursprünglich erhobene Klage ihrerseits zulässig gewesen ist, findet im Gesetz keine Grundlage.

Nach § 91 Abs. 1 VwGO ist eine Änderung der Klage zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält, wobei änderungsfähig jede Klage ist, die im Sinne der §§ 81 und 82 VwGO ordnungsgemäß erhoben und damit rechtshängig geworden ist. Die Rechtslage entspricht derjenigen im Zivilprozess.[1] Dort regelt § 263 ZPO, dass nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit eine Änderung der Klage zulässig ist, wenn der Beklagte einwilligt oder das Gericht sie für sachdienlich erachtet. An der Ordnungsgemäßheit der Klageerhebung vom 3.2.2004 bestehen vorliegend keine Zweifel. Ob diese Klage gemessen an ihrem ursprünglich angekündigten Klageziel, die Aufhebung der eine durchgängige Befahrbarkeit der K.-Straße verbietenden verkehrsrechtlichen Anordnung der Beklagten zu bewirken, darüber hinaus in jeder Hinsicht den Anforderungen an die Zulässigkeit einer Klage entsprochen hat, ist nach der in Bezug genommenen Gesetzeslage nicht entscheidungserheblich und kann daher dahinstehen.

Ebenso wenig spielt eine Rolle, dass die ursprüngliche Untätigkeitsklage erst nach der im Herbst 2003 erfolgten Aufhebung der verkehrsrechtlichen Anordnung aus dem Jahr 1997 und der Beseitigung der Beschilderung erhoben wurde. Selbst wenn diese Klage wegen schon vor Klageerhebung eingetretener Erledigung der beanstandeten Verkehrsregelung keinen Erfolg hätte haben können, ändert dies nichts daran, dass sie ordnungsgemäß erhoben, somit rechtshängig und einer Änderung nach Maßgabe des § 91 Abs. 1 VwGO zugänglich war.

bb. Die Voraussetzungen des § 91 Abs. 1 VwGO sind erfüllt.

Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ausdrücklich in die Änderung der Klage eingewilligt. Bei dieser Prozesslage kam es nach der eindeutigen Regelung in § 91 Abs. 1 VwGO („oder“) für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht darauf an, ob die Klageänderung daneben auch unter prozessökonomischen Gesichtspunkten als sachdienlich im Sinne des § 91 Abs. 1 VwGO zu erachten gewesen wäre. Dies konnte ungeprüft bleiben.

Der Wirksamkeit der Klageänderung lässt sich auch nicht entgegenhalten, das Verwaltungsgericht habe von seiner aus § 86 Abs. 3 VwGO resultierenden Verpflichtung, auf die Stellung sachdienlicher Anträge hinzuwirken, in fehlerhafter Weise Gebrauch gemacht. Da die Beklagte die ursprünglich angegriffene straßenverkehrsrechtliche Regelung im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung längst aufgehoben hatte, lag es nicht im Interesse der Beteiligten, über deren Rechtmäßigkeit zu befinden. Die Beschwer der Klägerin ging zu diesem Zeitpunkt nicht mehr von dem verkehrsrechtlichen Regelungsgefüge aus, sondern war einzig durch die tatsächlichen Baumaßnahmen zur Unterbindung der durchgängigen Befahrbarkeit der K.-Straße bedingt. Es lag daher nahe, deren Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Dass die Beklagte dies bezweifelt und meint, es wäre stattdessen angezeigt gewesen, dass das Verwaltungsgericht auf eine Klageänderung hingewirkt hätte, in deren Folge es in seiner Entscheidung zu den inhaltlichen Fragen der Sperrung der Straße hätte Stellung nehmen müssen, überzeugt nicht. Die Beklagte übersieht, dass ein diesen Vorstellungen Rechnung tragender Klageantrag nicht zulässig gewesen wäre. Da eine Teileinziehung im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung noch nicht verfügt war, gab es keinen straßenrechtlichen Verwaltungsakt, den das Verwaltungsgericht auf seine Rechtmäßigkeit hin hätte überprüfen können. Auch vorbeugender Rechtsschutz gerichtet auf Unterlassung einer Teileinziehung wäre nach der grundsätzlich auf die Gewährung repressiven Rechtsschutzes ausgelegten Systematik der Verwaltungsgerichtsordnung nicht statthaft gewesen.

Der Vortrag der Beklagten, sie hätte in die Änderung der Klage nicht eingewilligt, wenn das Gericht zuvor darauf hingewiesen hätte, dass es das Leistungsbegehren wegen des fehlenden Aktes der Teilentwidmung für begründet erachtet, führt nicht zu Zweifeln an der Wirksamkeit ihrer Einwilligung und vermag daher ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils zu begründen.

Die prozessuale Befugnis eines Klägers, seinen Klageantrag nach Maßgabe der prozessualen Vorschriften zu ändern, und das Recht der übrigen Beteiligten, in eine solche Änderung einzuwilligen oder dies nicht zu tun, sind Ausfluss der Dispositionsmaxime. Der Kläger bestimmt den Streitgegenstand und damit den Umfang der gerichtlichen Überprüfung. Ein Anspruch der übrigen Beteiligten, vor ihrer Entscheidung über die Einwilligung in eine Änderung der Klage über deren Erfolgsaussichten belehrt zu werden, wäre ebenso systemfremd wie ein Anspruch des Klägers, vor einer Änderung seines Klageantrags seitens des Gerichts über dessen voraussichtliche Erfolgsaussichten aufgeklärt zu werden. Im Übrigen hatte der Senat bereits in seinem im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ergangenen Beschluss[2] auf die in materiell-rechtlicher Hinsicht maßgebliche Rechtsprechung hingewiesen, weswegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht überraschend war.

b. Die Verurteilung der Beklagten durch das Verwaltungsgericht fußt in der Sache auf der Umsetzung der Rechtsprechung des Senats. Danach erschöpfen sich die Rechte des Anliegers im Hinblick auf „seine“ Straße nicht darin, dass Art. 14 Abs. 1 GG den Kernbereich des Anliegergebrauchs gewährleistet und insoweit Abwehr- und/oder Entschädigungsansprüche begründet. Daneben stehen dem Anlieger auch Abwehransprüche aus Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG zu. Die bauliche Umwandlung einer bisher im Rechtssinn beiderseits offenen Straße in eine Sackgasse erfordert rechtlich eine Teileinziehungsverfügung entsprechend § 8 SStrG. Formal muss eine Teileinziehung nach Maßgabe des § 8 Abs. 2 SStrG zunächst im Wege der ortsüblichen Bekanntmachung angekündigt und die Teileinziehungsverfügung sodann mit Rechtsmittelbelehrung ihrerseits öffentlich bekannt gemacht werden (§ 8 Abs. 3 SStrG). Materiell setzt die Teileinziehungsverfügung entsprechend § 8 Abs. 1 SStrG voraus, dass kein öffentliches Verkehrsbedürfnis für den bisherigen Gebrauch mehr besteht oder sonstige überwiegende Gründe des öffentlichen Wohls für die Teileinziehung sprechen. Weiter muss sich die Teileinziehung in einem städtischen Bereich objektiv-rechtlich im Rahmen der Bebauungsplanung halten und das Verhältnismäßigkeitsprinzip beachten. Eine rechtmäßige Straßeneinziehung ist zu dulden; der Anlieger hat aber ein Abwehrrecht gegenüber einer rechtswidrigen Straßeneinziehung. Auch im Fall einer ohne vorherige (Teil-)Einziehung erfolgten und damit nur tatsächlichen Unterbindung des Gemeingebrauchs stehen dem Anlieger abwehrfähige Rechte zu. Auf die Ausübung des bestehenden Gemeingebrauchs besteht ein Recht, das aus Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG herzuleiten und darauf gerichtet ist, dass die Behörde den rechtlich fortbestehenden Gemeingebrauch nicht rechtswidrig mit dem Bau einer Sperrfläche unterbindet.

Dagegen wendet die Beklagte - ausschließlich - ein, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils bestünden mit Blick darauf, dass sie (nur) verurteilt worden sei, den Gemeingebrauch wieder so herzustellen, dass die Befahrbarkeit der K.-Straße mit Personenkraftwagen in beide Richtungen möglich ist. Dieser Einwand überzeugt nicht.

Abgesehen davon, dass die Beklagte dadurch, dass sie nicht auch zur Wiederherstellung des vollumfänglichen Gemeingebrauchs für Lastkraftwagen verurteilt wurde, nicht beschwert wird, ergibt sich aus § 88 VwGO, dass das Verwaltungsgericht der Klägerin nicht „mehr“ zusprechen konnte als diese beantragt hatte. Beantragt war - entsprechend der Interessenlage der Klägerin - allein die Wiederherstellung des Gemeingebrauchs für Personenkraftwagen.

2. Ob das angefochtene Urteil mit Blick auf den Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ernstlichen Zweifeln an seiner Richtigkeit unterliegt beziehungsweise ob der Rechtssache insoweit grundsätzliche Bedeutung zukommt, bedarf in vorliegend relevantem Zusammenhang keiner Klärung.

Da nach den bisherigen Ausführungen - gemessen am Vorbringen der Beklagten - kein ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der in der Sache erfolgten Verurteilung der Beklagten besteht und diesbezüglich eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache weder geltend gemacht noch ersichtlich ist, kann die Berufung nicht zugelassen werden. Dies hat nach § 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO zur Folge, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts mit der Zustellung des vorliegenden Beschlusses in Rechtskraft erwächst. Da die Frage, ob die erstinstanzliche Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Rechtslage entspricht, nur bis zum Eintritt der Rechtskraft des Urteils von rechtlicher Relevanz ist, kommt ihr im Falle der Zurückweisung des Zulassungsantrags keine eigenständige Bedeutung mehr zu.

Den verfahrensrechtlichen Besonderheiten, die sich aus der Geltendmachung von Zweifeln an der Richtigkeit des Ausspruchs zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeben, tragen die Vorschriften der §§ 167 Abs. 1 VwGO, 718 Abs. 1 ZPO umfassend Rechnung. Sie ermöglichen, dass in der Berufungsinstanz auf entsprechenden Antrag vorab über die vorläufige Vollstreckbarkeit zu verhandeln und zu entscheiden ist. Ein solcher Antrag, der im Interesse eines effektiven Rechtsschutzes auch im Zulassungsverfahren statthaft wäre, wurde vorliegend weder ausdrücklich noch konkludent gestellt. Er wäre ohnehin mit der Ablehnung der Berufungszulassung hinfällig.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 47 Abs. 3 und 1, 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

Annotations

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.

(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat.

(3) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder zuzulassen sei, ist nicht selbständig anfechtbar.

(1) Die Klage ist bei dem Gericht schriftlich zu erheben. Bei dem Verwaltungsgericht kann sie auch zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden.

(2) Der Klage und allen Schriftsätzen sollen vorbehaltlich des § 55a Absatz 5 Satz 3 Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

(1) Die Klage muß den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Verfügung und der Widerspruchsbescheid sollen in Abschrift beigefügt werden.

(2) Entspricht die Klage diesen Anforderungen nicht, hat der Vorsitzende oder der nach § 21g des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständige Berufsrichter (Berichterstatter) den Kläger zu der erforderlichen Ergänzung innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern. Er kann dem Kläger für die Ergänzung eine Frist mit ausschließender Wirkung setzen, wenn es an einem der in Absatz 1 Satz 1 genannten Erfordernisse fehlt. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gilt § 60 entsprechend.

Nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit ist eine Änderung der Klage zulässig, wenn der Beklagte einwilligt oder das Gericht sie für sachdienlich erachtet.

(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.

(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat.

(3) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder zuzulassen sei, ist nicht selbständig anfechtbar.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.