Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Urteil, 04. Sept. 2014 - 4 KN 1/13

ECLI: ECLI:DE:OVGSH:2014:0904.4KN1.13.0A
published on 04/09/2014 00:00
Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Urteil, 04. Sept. 2014 - 4 KN 1/13
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Tenor

Die Beitrags- und Gebührensatzung der Antragsgegnerin in der Fassung der 13. Nachtragssatzung ist hinsichtlich der Regelungen zu § 12 Abs. 3 und Abs. 4 unwirksam, soweit in § 12 Abs. 3 und 4 ein Gebührensatz von 0,69 Euro je gebührenpflichtiger Fläche festgesetzt wird.

Die Antragsgegnerin trägt 17/18 der bis zum Erlass des Teileinstellungsbeschlusses vom 18. Juni 2013 entstandenen Verfahrenskosten; die übrigen Kosten des Verfahrens trägt sie allein.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Antragsgegnerin darf die vorläufige Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht die Antragsteller zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Antragsteller wenden sich gegen den in § 12 Abs. 3 und 4 der Satzung über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die Abwasserbeseitigung der Stadt Uetersen in der Fassung der 13. Nachtragssatzung festgesetzten Gebührensatz.

2

Durch die 13. Nachtragssatzung wurde § 12 Abs. 3 und 4 der Beitrags- und Gebührensatzung (im Folgenden: Gebührensatzung) wie folgt geändert:

3

§ 12
Gebührensatz für Niederschlagswasserentsorgung

4

(3) Die Niederschlagswassergebühr beträgt 0,690 € je m² gebührenpflichtige Fläche.

5

(4) Wird einer/einem Grundstückseigentümerin/Grundstückseigentümer eines bebauten Grundstücks die Einleitung von Sickerwasser aus Drainagen in das Niederschlagswasserkanalnetz genehmigt, so sind hierfür folgende Gebühren zu entrichten.

6

Sie betragen:

7

je m² Kellerfläche, die drainiert wird 0,690 €.

8

Am 14. Dezember 2012 beschloss die Ratsversammlung der Antragsgegnerin die Nachtragssatzung. Diese wurde am 28. Dezember 2012 bekannt gemacht.

9

Auf Antrag der Antragsgegnerin vom 13. November 2012 verfügte der Kreis Pinneberg - Untere Wasserbehörde - mit Bescheid vom 11. September 2013, der Antragsgegnerin zugestellt am 18. September 2013, dass das Teilstück des „Heidgrabens“ zwischen dem Auslauf aus dem Mühlenteich (Rosarium) bis zum Hafenbecken der Pinnau in Uetersen als Gewässer 2. Ordnung entwidmet wird.

10

Am 15. Februar 2013 haben die Antragsteller einen Normenkontrollantrag gemäß § 47 VwGO gestellt.

11

Sie tragen zum Hintergrund der Rechtsstreitigkeit vor, die Antragsgegnerin benutze das Gewässer „Heidgraben“ gemeinsam mit der Gemeinde Heidgraben zur Entsorgung des Niederschlagswassers. Der „Heidgraben“ sei im Bereich zwischen dem Rosarium und dem Stichhafen in den Jahren 2007/2008 vergrößert worden, da er in der Vergangenheit überlastet gewesen sei. Aus Sicherheitsgründen habe am Ende des „Heidgrabens“ auch noch ein Pumpwerk errichtet werden müssen. Die dafür aufgewendeten Kosten beliefen sich auf rund 4,5 Millionen €. Bei dem Gewässer „Heidgraben“ handele es sich um ein Gewässer 2. Ordnung nach dem Landeswassergesetz. Es durchfließe das Gebiet der Gemeinde Heidgraben und das der Antragsgegnerin. Der „Heidgraben“ fließe, von der Gemeinde Heidgraben kommend, in Uetersen durch das Rosarium. Der sogenannte „Mühlenteich“ im Rosarium habe die Funktion eines Regenrückhaltebeckens. Der „Heidgraben“ fließe dann weiter zum Stichhafen und münde am Ende des Stichhafens in die Pinnau. Zwischen dem Rosarium und dem Stichhafen werde der „Heidgraben“ auch als „Mühlenbach“ bezeichnet. Sowohl die Gemeinde Heidgraben als auch die Antragsgegnerin nutze das Gewässer „Heidgraben“ zur Entsorgung des Niederschlagswassers. Nach der Sachverständigenfeststellung im Gutachten der Abwasserentsorgung Uetersen GmbH vom 5. Juni 2009 stamme das im Rosarium über den „Heidgraben“ ankommende Niederschlagswasser in etwas zur Hälfte aus dem Gebiet der Gemeinde Heidgraben und zur Hälfte aus dem Gebiet der Antragsgegnerin.

12

Die Antragsteller machen geltend, die Gebührensatzung sei hinsichtlich der Regelung des Gebührensatzes in § 12 Abs. 3 und § 12 Abs. 4 unwirksam. In der genannten Vorschrift werde die Niederschlagswassergebühr je m² gebührenpflichtige Fläche auf 0,690 € je m² festgesetzt. Der in § 12 Abs. 3 und § 12 Abs. 4 festgelegte einheitliche Gebührensatz sei rechtswidrig. Bei seiner Kalkulation seien unstreitig auch Unterhaltungskosten für das Gewässer „Heidgraben“ eingeflossen. Derartige Kosten seien jedoch nicht nach § 6 KAG, sondern allenfalls nach § 7 KAG umlagefähig, sofern eine entsprechende Satzung existiere. Dies sei jedoch nicht der Fall. Der im Herbst 2012 bei dem Kreis Pinneberg - Untere Wasserbehörde - gestellte Antrag auf Entwidmung des Gewässers habe nicht ausgereicht, um das Gewässer „Heidgraben“ als Bestandteil des Abwassersystems der Antragsgegnerin einzuordnen. § 1 der Abwassersatzung verlange, dass die wasserrechtlichen Verfahren abgeschlossen seien. Nach § 1 Abs. 6 lit. b der Abwassersatzung gehörten Gewässer und Gräben erst dann zur Abwassersatzung, wenn diese Gewässer oder Gräben aufgrund der vorgeschriebenen wasserrechtlichen Verfahren Bestandteil des Abwassersystems geworden seien. Die Satzung könnte daher erst frühestens am 18. September 2014 wirksam geworden sein. Der vorherige Einzug von kommunalen Abgaben bleibe aber auch dann rechtswidrig. Zudem wäre die Entwidmung ausschließlich aus abgabenrechtlichen Gründen betrieben worden. Die eigentlich vorgesehene Abgabensatzung nach § 7 KAG habe man nicht beschließen wollen. Das Vorgehen sei mit den grundlegenden Vorgaben des Wasserrechts, Gewässer zu erhalten und unter dem Schutz des Wasserrechts zu halten, nicht vereinbar. Ziel der Entwidmung sei allein, möglichst alle Kosten auf den Gebührenzahler im Bereich der Antragsgegnerin umlegen zu können, da man keine Möglichkeit gesehen habe, die Nachbargemeinde Heidgraben an den Kosten zu beteiligen.

13

Des Weiteren sei der Gebührensatz deshalb rechtswidrig, da in seine Kalkulation sämtliche Kosten eingestellt wurden, ohne diejenigen Kosten herauszurechnen, die in Folge der gegebenen Mitbenutzung des „Heidgrabens“ durch die Gemeinde Heidgraben von dieser getragen werden müssten. Von einer entsprechenden Kostentragungspflicht gehe nunmehr auch die Antragsgegnerin aus, ohne die Konsequenzen hieraus zu ziehen.

14

Selbst wenn man die Unterhaltungskosten für umlagefähig hielte, seien diese zu hoch angesetzt. Sie hätten um den Anteil der Nachbargemeinde Heidgraben reduziert werden müssen, den diese nach den einschlägigen wasserrechtlichen Vorschriften zu tragen hätte. Hinsichtlich des Verteilungsmaßstabes sei richtig, dass die Antragsteller die den jeweiligen Werten zugrundeliegenden Flächengrößen nicht anzweifelten. Dies ändere aber nichts an der fehlerhaften Kalkulation des Gebührensatzes, da die Kosten für die Mitbenutzung durch die Gemeinde Heidgraben nicht herausgerechnet worden seien.

15

Die Antragsteller beantragen,

16

die Satzung über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die Abwasserbeseitigung der Stadt Uetersen (Beitrags- und Gebührensatzung) in der Fassung der 13. Nachtragssatzung vom 14. Dezember für unwirksam zu erklären, soweit in § 12 Abs. 3 und 4 ein Gebührensatz von 0,69 Euro festgesetzt wird.

17

Die Antragsgegnerin beantragt,

18

den Antrag abzulehnen.

19

Sie macht geltend, aus § 1 Abs. 6 der Abwassersatzung folge, dass zu den Abwasseranlagen auch die Grundstücksanschlusskanäle vom Straßenkanal bis zur Grundstücksgrenze, Gräben und solche Gewässer, die aufgrund der vorgeschriebenen wasserrechtlichen Verfahren Bestandteil der Abwasseranlagen geworden sind sowie die von Dritten errichteten und unterhaltenen Abwasseranlagen, welche der Stadt aufgrund ihrer Beteiligung oder Beitragsleistung oder Kraft öffentlichen Rechts für die Benutzung zur Grundstücksentwässerung zur Verfügung gestellt sind, gehören. Entgegen der Auffassung der Antragsteller sei der „Heidgraben“ auch bereits vor der Entwidmung Bestandteil der öffentlichen Einrichtung im Sinne der Abwassersatzung gewesen. Dies hänge davon ab, ob der Gebührenpflichtige Anlagen in Anspruch nehme, die zur entwässerungsrechtlichen Zwecken technisch geeignet und durch Widmung zu diesem Zweck vom Einrichtungsträger bestimmt seien. Die Widmung müsse nicht ausdrücklich erfolgen. Ein solcher nach außen erkennbare Widmungswille könne grundsätzlich etwa darin liegen, dass die streitige Anlage von der Kommune hergestellt sei und der Unterhalt der Anlage auf kommunale Kosten erfolge. Darüber hinaus könnten auch die Aufnahme der Anlagen in ein Kataster oder einen Bestandsplan sowie der Umstand, dass die jeweilige Gemeinde eine wasserrechtliche Erlaubnis für die Einleitung des in der Anlage gesammelten Abwassers in ein Gewässer habe, Indizien für eine solche Widmung sein. Die Widmung könne sogar in der Geltendmachung von Abwassergebühren für die Benutzung gesehen werden, weil dies nur zulässig wäre, wenn es sich bei der betreffenden Anlage um einen Teil der öffentlichen Entwässerungsanlage handele. Zu Unrecht gingen die Antragsteller davon aus, dass die Einbeziehung des „Heidgrabens“ in die Entwässerungsanlage daran gescheitert sei, dass es sich bei diesem Graben um ein Gewässer 2. Ordnung gehandelt habe. Hierbei werde übersehen, dass die Gewässereigenschaft verlorengehen könne, wenn ein offenes Gewässer zu Zwecken der Abwasserbeseitigung in eine Ortskanalisation einbezogen werden würde. Das Gewässer würde dann Teil der Abwasseranlage werden. Voraussetzung sei, dass eine planmäßig herbeigeführte technische Einheit zwischen Ortskanalisation und Gewässer bestehe. Das Gewässer müsse bei natürlicher Betrachtung als Bestandteil oder Zubehör des örtlichen Entwässerungssystems angesehen werden können. Beides müsse als geschlossene technische Einheit erscheinen. Ein Gewässer sei technisch integriert, wenn die Abwasserströme diesem zugeführt würden und unterhalb des Gewässerendpunktes das Abwasser entweder unmittelbar in ein Sammelbecken oder in eine Kläranlage eingeleitet und in die Kanalisation weiter abgeleitet werde. In einem solchen Falle scheide das Gewässer aus dem allgemeinen Wasserhaushalt aus. Ein Indiz für ein Fortbestehen des Zusammenhangs mit dem natürlichen Wasserkreislauf und somit gegen die faktische Einbeziehung in die Kanalisation könne es hingegen sein, wenn das Gewässer weiterhin von einem Wasser- und Bodenverband unterhalten werde. Hiervon abgesehen könne nach der sogenannten „Zwei-Naturen-Theorie“ ein Gewässer sowohl die Funktion eines Abwasserkanals als auch gleichzeitig eine allgemeine Vorfluterfunktion erfüllen. Das kommunale Satzungsrecht komme dann parallel mit dem Wasserrecht zur Anwendung. Der „Zwei-Naturen-Theorie“ sei beizupflichten. Die gemeinsame Nutzung einer (Teil-)Einrichtung zu verschiedenen Zwecken sei nichts Ungewöhnliches, beispielsweise gebe es im Falle der Niederschlagswasserbeseitigung häufig sogenannte Gemeinschaftseinrichtungen, die sowohl der Straßenentwässerung als auch der Beseitigung des auf den Grundstücken anfallenden Niederschlagswassers dienten. Sofern Niederschlagswasser über eine Straßenentwässerungsanlage abgeleitet würde, bedürfe es nicht etwa zuvor eines straßenrechtlichen Verfahrens, um die Möglichkeit zu eröffnen, die in der Straße verlegten Kanalisationsleitung auch zum Bestandteil der öffentlichen Einrichtung „Abwasserbeseitigung“ zu machen. Die Antragsgegnerin sei deshalb auch vor der Entwidmung berechtigt gewesen, die für die Teilstrecke des „Heidgrabens“, der auf ihrem Stadtgebiet verlaufe und Bestandteil der öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage (Niederschlagswasserbeseitigung) sei, entfallenden Unterhaltungskosten mit in den gebührenfähigen Aufwand einzubeziehen und sie entsprechend den Regelungen der Satzung auf die Benutzer zu verteilen. Außerdem habe der Kreis Pinneberg den „Heidgraben“ mindestens seit dem Jahre 1972 als Bestandteil der Ortsentwässerung der Antragsgegnerin angesehen. Selbst wenn der Gebührensatz zu hoch kalkuliert worden sein sollte, müsste dennoch in Betracht gezogen werden, ob die erhöhte Gebühr von einer der Antragsgegnerin zuzubilligenden Bagatellgrenze abgedeckt würde.

20

Über die geltend gemachten Bedenken hinaus hätten die Antragsteller keine Anhaltspunkte dargelegt, weshalb der in der Satzung enthaltene Gebührenmaßstab fehlerhaft sein könne.

21

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakte und den Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin Bezug genommen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

22

Im Tenor hat der Senat das Datum des Teileinstellungsbeschlusses v. 18. Juni 2013 sowie die Bezeichnung „Antragsgegnerin“ (statt: Beklagten) gem. § 118 Abs. 1 VwGO berichtigt.

Entscheidungsgründe

23

Der Antrag ist zulässig und begründet.

24

Er ist gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO statthaft und auch sonst zulässig. Gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 5 VwGO AG entscheidet das Oberverwaltungsgericht im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit einer anderen im Range unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschrift. Hierunter fallen auch kommunale Abgabensatzungen im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 KAG.

25

Gemäß § 47 Abs. 2 VwGO kann den Normenkontrollantrag jede natürliche Person stellen, die geltend macht, durch die Anwendung der Rechtsvorschriften in ihren Rechten verletzt zu sein. Diese Voraussetzungen liegen hier ohne Weiteres vor, da die Antragsteller geltend machen, Adressaten von Gebührenbescheiden zu sein, für welche die Satzung als Rechtsgrundlage herangezogen worden ist. Die Antragsteller sind daher in ihren Rechten verletzt, wenn der in § 12 Abs. 3 und 4 der Satzung festgelegte Gebührensatz rechtswidrig ist.

26

Die Antragsteller haben die einjährige Antragsfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO eingehalten. Die 13. Nachtragssatzung ist am 28. Dezember 2012 bekanntgemacht worden, der Antrag am 15. Februar 2013, mithin innerhalb der Frist, beim Oberverwaltungsgericht eingegangen.

27

Entgegen der Meinung der Antragsgegnerin fehlt den Antragstellern auch nicht das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis. Bei Stattgabe des gestellten Antrages tritt nicht etwa der in der Vorgängerfassung normierte - höhere - Gebührensatz in Kraft. Die Antragsteller haben in der mündlichen Verhandlung ihren Normenkontrollantrag dahingehend gestellt, dass der in § 12 Abs. 3 und 4 der Satzung geregelte Gebührensatz in der Fassung der 13. Nachtragssatzung für unwirksam erklärt werden soll. In diesem Falle würde es bis zum Beschluss eines neuen Gebührensatzes an einer wirksamen Rechtsgrundlage für den Erlass von Gebührenbescheiden fehlen. In der Antragstellung liegt eine zulässige Klarstellung des in der Klageschrift lediglich angekündigten Antrages. Eines Einverständnisses der Antragsgegnerin hierzu bedarf es nicht. Dies wäre im Übrigen auch dann der Fall, wenn man eine Klagänderung annehmen wollte. Eine solche wäre wegen zu bejahender Sachdienlichkeit gemäß § 91 Abs. 1 Alt. 2 VwGO ebenfalls ohne Einverständnis der Antragsgegnerin zulässig.

28

Der Antrag hat in der Sache Erfolg.

29

Der Gebührensatz in § 12 Abs. 3 und 4 der Satzung in der Fassung der 13. Nachtragssatzung ist ungültig und daher gemäß § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO für unwirksam zu erklären.

30

Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit der Satzung bestehen nicht. Die Satzung ist aber materiell rechtswidrig.

31

Der Senat merkt vorab an, dass er gegen die bei der Kalkulation des Gebührensatzes angesetzte Verteilungsfläche keine Bedenken hat. Insbesondere durfte der Satzungsgeber für die Einleitung von Sickerwasser aus Drainagen als Teil der Niederschlagswasserbeseitigung in der Gebührensatzung unter Verwendung des Maßstabes der Kellerfläche, die drainiert wird, denselben Gebührensatz für die Niederschlagswasserbeseitigung im Übrigen, dort je Quadratmeter bebauter und/oder befestigter Fläche) festsetzen. Anders als bei der sogenannten Tiefendrainage für Baureifmachung von Grundstücken wird oberflächennahes Grundwasser zum Beispiel in einer Ringdrainage gesammelt und in das Kanalnetz eingeleitet. Es handelt sich um versickertes Niederschlagswasser aus dem Bereich von Grundstücken, dessen Beseitigung als Teil der Grundstücksoberflächenentwässerung angesehen werden kann.

32

Der Gebührensatz ist jedoch unwirksam, weil die Antragsgegnerin bei der Kalkulation des Gebührensatzes Aufwendungen berücksichtigt hat, die sich nicht auf die öffentlich-rechtliche Einrichtung Niederschlagswasserbeseitigung beziehen. Die Einstellung nicht gebührenfähiger Aufwendungen zieht einen Verstoß gegen das Kostenüberschreitungsverbot nach sich und bewirkt die Unwirksamkeit der mit dem Normenkontrollantrag angegriffenen Regelung. In der Rechtsprechung des 2. Senats, die vom erkennenden Senat geteilt wird, führt ein Verstoß gegen das Kostenüberschreitungsverbot zur Unwirksamkeit des Gebührensatzes insgesamt und nicht etwa nur zur Teilnichtigkeit. Ein zum Zeitpunkt seiner Beschlussfassung unwirksamer Gebührensatz kann nicht nachträglich wieder wirksam werden, da die Regelung aufgrund des Verstoßes gegen höherrangiges Recht nicht suspendiert, sondern derogiert wird (OVG Schleswig, Urt. v. 20.05.1997 - 2 L 129/94 -; OVG Schleswig, Urt. v. 21.06.2000 - 2 L 80/99 -, Juris). Der Verstoß gegen höherrangiges Recht kann deshalb im Nachhinein nicht geheilt werden; der Satzungsgeber muss vielmehr einen wirksamen Gebührensatz durch Satzung beschließen.

33

Der Gebührensatz ist deshalb unwirksam, weil die Antragsgegnerin für das Jahr 2013 Gewässerunterhaltungskosten für den Bereich des „Heidgrabens“ zwischen dem Mühlenteich und dem Stichhafen in die Kalkulation eingestellt und damit gegen das in § 6 Abs. 2 Satz 1 KAG normierte Kostenüberschreitungsverbot verstoßen hat. Nach dieser Vorschrift sollen Benutzungsgebühren so bemessen werden, dass sie die erforderlichen Kosten der laufenden Verwaltung und Unterhaltung der öffentlichen Einrichtung decken. Dies verbietet es, Kosten, die sich nicht auf die öffentliche Einrichtung Niederschlagswasserbeseitigung beziehen, in die Kalkulation des Gebührensatzes einzustellen. Dies ist aber geschehen. Der Heidgraben war zum Zeitpunkt der Beschlussfassung der 13. Nachtragssatzung am 14. Dezember 2012 nicht Bestandteil der öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtung. Der Rechtsbegriff der Einrichtung wird im Kommunalabgabengesetz nicht normiert, sondern vorausgesetzt. Es ist grundsätzlich Sache der Gemeinde, im Rahmen ihres Organisationsermessens den Gegenstand der Abgabe (§ 2 Abs. 1 Satz 2 KAG) anzugeben. Benutzungsgebühren werden gemäß § 6 Abs. 1 KAG für die Benutzung der öffentlichen Einrichtung erhoben und sollen gemäß § 6 Abs. 2 KAG die erforderlichen Kosten der laufenden Verwaltung und Unterhaltung der öffentlichen Einrichtung decken. Hieraus folgt, dass die Gemeinde im Rahmen ihres Organisationsermessens auch die öffentliche Einrichtung durch Satzung beschreiben muss, weil sonst der Gegenstand der Abgabe nicht hinreichend bezeichnet werden kann. Es ist folglich nicht so, dass - ohne entsprechende Regelung in der Satzung - sämtliche Anlagenteile, die für die Abwasserbeseitigung erforderliche sind, Bestandteil der öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtung sind (vgl. aber OVG Schleswig, Urt. v. 30.11.1992 - 2 L 295/91 -, Juris). Maßgeblich ist der in der Beitrags- und Gebührensatzung festgelegte Einrichtungsbegriff. Dies schließt allerdings nicht aus, zur Auslegung ergänzend auf die Regelungen der Abwassersatzung zurückzugreifen. Der Beitrags- und Gebührensatzung der Antragsgegnerin lässt sich nicht entnehmen, dass auch Gewässer zweiter Ordnung Bestandteil der öffentlichen Einrichtung sein können. Die in § 1 Abs. 2 a bis c der Satzung getroffenen Regelungen zu der Übergabestation für den Abwasserzweckverband, den Sammlern, Druckrohrleitungen, Pumpstationen, Hebeanlagen, Regenrückhaltebecken und den Anschlusskanälen von der Hauptleitung zu den einzelnen Grundstücken betreffen den beitragsfähigen Aufwand für die Kalkulation des Gebührensatzes. Auch der Regelung des § 12 Abs. 1 der Beitrags- und Gebührensatzung, die auf das Kanalnetz und das offene Grabensystem Bezug nimmt, ist nicht zu entnehmen, dass Gewässer zweiter Ordnung vor ihrer förmlichen Entwidmung Teil der öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtung sein können. Nichts anderes ergibt sich auch aus den Regelungen der Satzung über die Abwasserbeseitigung der Stadt Uetersen, welche zur Ermittlung des Einrichtungsbegriffes ergänzend herangezogen werden kann, da auch aus ihr Rückschlüsse über den Willen der Antragsgegnerin als Satzungsgeberin gezogen werden können. Gemäß § 1 Abs. 6 Buchstabe b Abwassersatzung gehören zu den Abwasseranlagen auch Gräben und solche Gewässer, die aufgrund der vorgeschriebenen wasserrechtlichen Verfahren Bestandteil der Abwasseranlage geworden sind. Das erst im September 2013 abgeschlossene Entwidmungsverfahren bezüglich des verrohrten Teils des Heidgrabens zwischen Mühlenteich und dem Stichhafen ist als vorgeschriebenes wasserrechtliches Verfahren in diesem Sinne zu verstehen. Hieraus folgt, dass der entsprechende Abschnitt des Heidgrabens erst mit Abschluss des Verfahrens, mithin durch die durch Verfügung vom 11. September 2013 erfolgte Endwidmung als Gewässer zweiter Ordnung Bestandteil der öffentlichen Einrichtung Niederschlagswasserbeseitigung geworden ist. Gleichwohl sind die Kosten für die Einrichtung einer Pumpstation, eines größeren Ablaufes des Mühlenteiches und der Verlegung neuer Leitungen mit größerem Durchmesser im angesprochenen Abschnitt des Heidgrabens in Höhe von über 4 Millionen Euro bei der Kalkulation für das Jahr 2013 in Form von kalkulatorischen Zinsen und Abschreibung eingestellt worden. Die Einstellung dieser nicht einrichtungsbezogenen Kosten bei der Kalkulation des Gebührensatzes führt zu dessen Unwirksamkeit unabhängig davon, in welcher Höhe sich der Fehler ausgewirkt hat.

34

Auf eine Bagatellgrenze kann sich die Antragsgegnerin in diesem Falle nicht berufen. Zwar führt wegen der sich daraus für die Träger öffentlicher Einrichtungen ergebenden Unsicherheiten nicht jede geringfügige Kostenüberdeckung, die aus der Einbeziehung nicht gebührenfähiger Kosten resultiert, zur Nichtigkeit des Gebührensatzes (OVG Schleswig, Urt. v. 24.06.1998 - 2 L 22/96 -, NordÖR 1998, 351). Etwas anderes gilt allerdings bei bewusst fehlerhaften Kalkulationen, bei der beabsichtigten Erzielung von Überschüssen (Gewinnen) oder bei der Einbeziehung von Kosten, die offenkundig weder leistungs- noch einrichtungsbezogen sind (vgl. OVG Schleswig, Urt. v. 24.06.1998, a.a.O.). Bei einem Fall wie dem vorliegenden, in dem rechtsirrig nicht einrichtungsbezogene Kosten in die Kalkulation eingeflossen sind, führen auch geringfügige Auswirkungen auf den Gebührensatz zu dessen Unwirksamkeit.

35

Der Umstand, dass sich der wasserrechtliche Status des hier interessierenden Abschnitts des Heidgraben im Laufe des Jahres 2013 mit Abschluss des Endwidmungsverfahrens geändert hat und damit zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die 13. Nachtragssatzung mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit zu rechnen war, ändert nichts an der Unzulässigkeit der Einstellung der nicht einrichtungsbezogenen Kosten in die Gebührenkalkulation. Anderenfalls würde die Rechtmäßigkeit der Gebührenkalkulation von einem zukünftigen Ereignis und dessen Eintrittswahrscheinlichkeit abhängig werden, was zu erheblicher Rechtsunsicherheit führen würde. Darüber hinaus bliebe der Umstand in jedem Falle erheblich, dass Kosten für den Zeitraum vom Januar bis zum Entwidmungszeitpunkt im September 2013 in die Kalkulation eingeflossen sind.

36

Der Senat merkt in diesem Zusammenhang noch an, dass er es für zweifelhaft hält, ob der Satzungsgeber ein Gewässer zweiter Ordnung vor dessen förmlicher Entwidmung überhaupt zulässigerweise durch eine Satzungsregelung in die öffentliche Einrichtung einbeziehen könnte.

37

Das Bundesverwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang nur ausgesprochen, dass das Bundesrecht eine vor dem Zeitpunkt der Endwidmung bestehende Eigenschaft als Gewässer die Zuordnung zur öffentlichen Einrichtung nicht grundsätzlich hindert (BVerwG, Beschl. v. 28.04.2008 - 7 B 16.08 -, Juris). Ob ein Gewässer in diesem Sinne zwei Naturen haben kann, das heißt zugleich Bestandteil einer öffentlichen Einrichtung und ein dem Regime des Wasserrechts unterworfenes Gewässer sein kann, hält der Senat landesrechtlich für zweifelhaft. Der Landesgesetzgeber hat im Kommunalabgabengesetz zwischen Benutzungsgebühren in § 6 KAG und den Kosten für die Unterhaltung von Gewässern in § 7 KAG unterschieden. Dies spricht dafür, dass Gewässerunterhaltungskosten nicht in die Benutzungsgebühr für eine öffentliche Einrichtung im Sinne von § 6 KAG einbezogen werden dürfen. Desweiteren obliegt nach Landesrecht die Gewässerunterhaltung gemäß § 40 LWG bei Gewässern zweiter Ordnung den in § 40 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 genannten Personen, in erster Linie den Eigentümerinnen oder Eigentümern des Gewässers sowie den Anliegerinnen oder Anliegern. Die Anwendung der sogenannten Zwei-Naturen-Lehre würde erhebliche Kostenzuordnungsprobleme aufwerfen, zumal - anders als bei technischen Gemeinschaftsanlagen wie etwa bei der Straßenentwässerung - hier typischerweise unterschiedliche Unterhaltungslasten bestehen dürften. Letztlich bedurfte diese Frage aber keiner Entscheidung, da - wie bereits ausgeführt - der fragliche Abschnitt des Heidgrabens vor seiner Endwidmung als Gewässer zweiter Ordnung schon nach dem Satzungsrecht der Antragsgegnerin nicht Bestandteil der öffentlichen Einrichtung war.

38

Nach allem ist dem Normenkontrollantrag bereits aus diesem Grunde stattzugeben.

39

Ein weiterer Grund, der zur Unwirksamkeit des festgesetzten Gebührensatzes führt, ist folgender: Die Antragsgegnerin hat bei der Gebührenkalkulation 2013 variable Kosten berücksichtigt, die von der Menge des zu beseitigenden Wassers abhängen, so ein Entsorgungsentgelt für die Abwasserentsorgung Uetersen GmbH, auf welche die Pflicht zur Abwasserentsorgung übertragen ist sowie die - ebenfalls von der Abwassermenge abhängende - Abwasserabgabe Land. Hierbei ist jedoch nicht beachtet worden, dass die Kosten, die der gemäß § 40 Abs. 1 LWG Gewässerunterhaltungspflichtige zu tragen hat, nicht in die Kalkulation des Gebührensatzes für die Niederschlagswasserbeseitigung einfließen dürfen. Für einen ordnungsgemäßen Ablauf des Mühlenteiches hat der Unterhaltungspflichtige dieses Gewässers - die Stadt Uetersen - zu sorgen. Sie kann nicht den Ablauf des Wassers in die Niederschlagswasserkanalisation bewerkstelligen und sodann die variablen Kosten für die Beseitigung der Gesamtmenge des ablaufenden Wassers den Nutzern der Einrichtung Niederschlagswasserbeseitigung aufbürden.

40

Entsprechendes gilt für die Mitbenutzung der öffentlichen Einrichtung der Antragsgegnerin durch die Nachbargemeinde Heidgraben. Diese leitet Niederschlagswasser in ihrem Gemeindegebiet in den Heidgraben ein und trägt insoweit zu den variablen Kosten bei, welche die Antragsgegnerin bei der Gebührenkalkulation 2013 in die Kalkulation eingestellt hat. Die Erforderlichkeit von Kosten im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 1 KAG ist jedoch nur zu bejahen, wenn diese zur Erstellung der durch die Gebühren zu finanzierenden Leistungen anfallen, also eine Finanzierungsverantwortlichkeit der Gebührenschuldner besteht. Unzulässig ist die Einbeziehung von Kosten, die Leistungen zuzuordnen sind, welche für andere als den Kreis der gebührenpflichtigen Benutzer erbracht werden. Gebührenpflichtige Nutzer einer öffentlichen Einrichtung dürfen an den durch die Übernahme von Abwasser aus Nachbargemeinden verursachten Zusatzkosten nicht beteiligt werden (OVG Schleswig, Urt. v. 24.10.2007 - 2 LB 36/06 -, Juris). Dies ist vorliegend jedoch geschehen. Aus dem von den Antragstellern vorgelegten Privatgutachten „Oberflächenentwässerung im Einzugsgebiet des Heidgraben“, welches im Auftrage der Abwasserentsorgung Uetersen GmbH von dem Büro „dänekamp und partner - Beratende Ingenieure VBI“ erstellt worden ist, ergibt sich, dass „zwischen der Gemeinde Heidgraben und der Stadt Uetersen von einer rechnerischen Aufteilung der Abflussmengen in einem Verhältnis von 1 : 1 ausgegangen werden“ kann. Dass die Gemeinde Heidgraben in erheblichem Umfang Niederschlagswasser in den Heidgraben einleitet, ist im Übrigen unstreitig.

41

Da die aufgezeigten Verstöße gegen das Kostenüberschreitungsverbot bereits zum Erfolg der Normenkontrollantrages führen müssen, hat der Senat nicht mehr überprüft, ob es sich bei dem Entsorgungsentgelt im Übrigen an die Abwasserentsorgung Uetersen GmbH, an der die Stadt Uetersen 51 % der Anteile hält, in vollem Umfang um erforderliche Kosten im Sinne von § 6 Abs. 2 Nr. 2 KAG handelt.

42

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

43

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

44

Gründe, die Revision zuzulassen (§ 132 Abs. 2 VwGO), liegen nicht vor.


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Annotations

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten im Urteil sind jederzeit vom Gericht zu berichtigen.

(2) Über die Berichtigung kann ohne vorgängige mündliche Verhandlung entschieden werden. Der Berichtigungsbeschluß wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Ist das Urteil elektronisch abgefasst, ist auch der Beschluss elektronisch abzufassen und mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Das Verwaltungsgericht besteht aus dem Präsidenten und aus den Vorsitzenden Richtern und weiteren Richtern in erforderlicher Anzahl.

(2) Bei dem Verwaltungsgericht werden Kammern gebildet.

(3) Die Kammer des Verwaltungsgerichts entscheidet in der Besetzung von drei Richtern und zwei ehrenamtlichen Richtern, soweit nicht ein Einzelrichter entscheidet. Bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung und bei Gerichtsbescheiden (§ 84) wirken die ehrenamtlichen Richter nicht mit.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.