Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 14. Juli 2016 - 7 A 240/13
Gericht
Tatbestand
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Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zur Zahlung von Gebühren für die Nutzung einer Sporthalle.
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Die Klägerin betreibt als gemeinnützige Gesellschaft mit beschränkter Haftung ein privates Gymnasium in T., ein weiteres privates Gymnasium in S. sowie eine private Sekundarschule in S., wobei es sich bei allen Schulen um staatlich anerkannte Ersatzschulen handelt.
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Im Rahmen des an den Stendaler Schulen durchgeführten Sportunterrichtes nutzt die Klägerin aufgrund einer Nutzungserlaubnis die in der Trägerschaft der Beklagten stehenden Sporthallen der Stadt S., so auch die Sporthalle "…". Für das Schuljahr 2012/2013 datiert die Nutzungsvereinbarung vom 19.07.2012 und bestätigt die von der Klägerin angegebenen Nutzungszeiten der Sporthalle und weist auf die zu entrichtende Stundengebühr von 60,00 Euro hin. Am 27.02.2012 beschloss der Stadtrat der Beklagten die Neufassung der Gebührensatzung für die Benutzung der Sporteinrichtungen in Trägerschaft der Beklagten (GBS), sodass sich der Stundenpreis im Hinblick auf die Nutzung der Dreifeldhalle der Sporthalle "…" ab dem 01.04.2012 von 18,00 Euro auf 60,00 Euro erhöhte.
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Daran anknüpfend setzte die Beklagte gegenüber der Klägerin mit Gebührenbescheid vom 10.12.2012 die Gebühren für die Nutzung der Sporthalle "…" im Zeitraum vom 06.09.2012 bis 18.12.2012 für 210 Stunden in Höhe von 12.600,00 Euro fest.
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Mit Schreiben vom 17.12.2012, das die Beklagte als Widerspruch gegen den Gebührenbescheid wertete, wandte sich die Klägerin an die Beklagte mit der Bitte, die Gebührensatzung für die Nutzung von Sporteinrichtungen hinsichtlich der Erteilung des Sportunterrichtes im Hinblick auf die drastische Erhöhung des Stundeneinzelpreises zu überprüfen.
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Mit Schreiben der Beklagten vom 17.01.2013 erhielt die Klägerin im Rahmen einer Anhörung Gelegenheit, ihren Rechtsstandpunkt noch einmal darzulegen. Darüber hinaus schlug die Beklagte vor, den Rechtsstreit im Wege eines Vergleiches beizulegen, indem die Klägerin auch für den streitigen Zeitraum lediglich die ursprüngliche Gebühr von 18,00 Euro je Stunde zu zahlen hätte.
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Unter dem 11.02.2013 teilte die Klägerin der Beklagten die Nichtannahme des Vergleichsvorschlages mit und begründete dies mit der nach ihrer Ansicht gegebenen Notwendigkeit, eine Regelung für das gesamte Jahr 2012 und das sich anschließende Jahr 2013 zu treffen.
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Mit Schreiben vom 28.02.2013 erklärte die Beklagte der Klägerin, dass sie mit einer Gebührenerhebung für das gesamte Jahr 2012 auf der Grundlage des Stundenpreises von 18,00 Euro einverstanden sei. Eine Regelung für das Jahr 2013 könne jedoch vor dem Hintergrund nicht getroffen werden, dass sich die Rechtslage seit dem 01.01.2013 mit Einführung des neuen Gesetzes über die Förderung des Sports im Land Sachsen-Anhalt vom 18.12.2012 (Sportfördergesetz) grundlegend geändert habe. Für das Vorhaben der Beklagten, zukünftig Verträge mit allen Nutzern der Sporthallen zu schließen, die nicht unter die im Sportfördergesetz geregelten Befreiungstatbestände fallen, bedürfe es einer Satzungsänderung, deren Genehmigung durch den Stadtrat nicht vor Herbst 2013 zu erreichen sei.
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Unter dem 04.04.2013 teilte die Klägerin der Beklagten mit, dass von einer Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Satzung nicht abgesehen werden könne, sodass es einer streitigen Entscheidung des Rechtstreites bedürfe.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 27.06.2013 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin kostenpflichtig zurück und führte zur Begründung aus, dass die GBS formell und materiell rechtmäßig sei und dass auch die dem maßgeblichen Stadtratsbeschluss zugrundeliegende Kalkulation den Vorgaben des § 5 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KAG LSA) entspreche. Darüber hinaus sei ebenso die anhand einer Mischkalkulation errechnete Benutzungsgebühr für die Dreifeldhalle in Höhe von 60,00 Euro pro Stunde aufgrund der in der Kostenstellenabrechnung bzw. Kalkulation ausgewiesenen Kosten sachlich nicht zu beanstanden, sodass auch die Höhe der festgesetzten Gebühr insgesamt nicht zu beanstanden sei. Die Halle sei für 210 Stunden genutzt worden, weshalb sich ein zu zahlender Betrag von 12.600,00 Euro ergebe. Darüber hinaus stehe der Klägerin auch kein Anspruch auf eine Gebührenbefreiung zu. Gemäß § 2 der GBS seien Benutzungsgebühren zu erheben, soweit nicht die Benutzung aufgrund besonderer Vorschriften gebührenfrei sei. Als eine solche komme zwar die Verordnung zur Sicherung und Nutzung von Sporteinrichtungen in öffentlichem Eigentum in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.01.1997 (GVBl. LSA S. 620, 623) (Verordnung) in Betracht, die nach der Rechtsprechung des OEufach0000000007 als Landesrecht nach der Wiedervereinigung fortgegolten habe. Die vorgenannte Verordnung sei vom Landesgesetzgeber durch das Sportfördergesetz mit Wirkung vom 01.01.2013 aufgehoben worden, weshalb diese Verordnung für den Veranlagungszeitraum noch anwendbar gewesen sei. In § 2 Abs. 1 sei folgende Regelung enthalten:
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"Alle Sporteinrichtungen der im § 1 Abs. 1 genannten Rechtsträger bzw. Eigentümer sind gemeinnützigen Vereinigungen zur nicht auf Erwerb gerichteten, sportlichen Betätigung grundsätzlich unentgeltlich zur Verfügung zu stellen."
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Die Klägerin falle jedoch nicht unter den Begriff einer gemeinnützigen Vereinigung, weil der Begriff eng auszulegen und als Synonym für Verein zu verstehen sei. Da die Verordnung aus dem DDR-Recht übernommen worden sei und zur Zeit der DDR keine juristischen Personen des Privatrechts existiert hätten, habe sie nur für gemeinnützige Personenvereinigungen Geltung beansprucht. Sinn der Vorschrift sei gewesen, Personenvereinigungen – also Zusammenschlüssen von natürlichen Personen – eine kostenlose Nutzung der Sporteinrichtungen zu gewähren. Für die damaligen Wirtschaftsbetriebe (Kombinate, VEB etc.) habe die unentgeltliche Nutzung nicht gegolten. Die heute existierende juristische Person des Privatrechts in der Betriebsform einer gemeinnützigen Gesellschaft mit beschränkter Haftung habe das Zivilrecht der DDR nicht gekannt. Sie würden keine reine Personenvereinigung sondern eine Sonderform der Kapitalgesellschaften darstellen, in der die Mitgliedschaft zur GmbH ausschließlich durch das Halten von Stammanteilen vermittelt werde. Zudem könne eine GmbH auch als Einpersonengesellschaft bestehen und schon deshalb keine Vereinigung darstellen. Daher seien gemeinnützige Gesellschaften nicht vom Regelungsbereich der Verordnung umfasst, der ausschließlich reine Personenvereinigungen mit einer kostenlosen Nutzung habe privilegieren wollen. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass wesentlicher Zweck der Gesellschaft der Klägerin der Betrieb einer Schule und nicht vorrangig die sportliche Betätigung sei. Hierbei handele es sich im Kern um eine gewerbliche Tätigkeit, wenngleich diese steuerlich gesondert zu bewerten sei. Zum Betrieb einer Schule – insbesondere einer Privatschule – gehöre es, die zur Erfüllung der Aufgabe erforderlichen Einrichtungen (Schulgebäude, Lehrkörper etc.) vorzuhalten. Das umfasse grundsätzlich auch die Pflicht, die zum Unterricht notwendigen Sportstätten vorzuhalten, damit der nach dem Schulgesetz vorgeschriebene Sportunterricht durchgeführt werden könne. Wie bei staatlichen Schulen sei der Schulträger verpflichtet, die Kosten für die zum Unterricht erforderlichen Einrichtungen zu tragen. Dies würden staatliche Schulen durch den Bau und die Unterhaltung eigener Hallen oder die Anmietung von Hallen anderer Eigentümer tun. Staatliche Schulen würden öffentlich-rechtlich im Rahmen ihrer Hoheitsbefugnisse handeln. Deren Tätigkeit sei daher nicht als "gemeinnützig" anzusehen, mit der Folge, dass staatliche Schulträger nicht in den Genuss von Gebührenbefreiungen kommen würden. Würde der Klägerin eine Gebührenbefreiung eingeräumt werden, käme es zu einer Verlagerung der Kosten für den Sportbetrieb auf die Beklagte. Dies widerspräche dem Sinn und Zweck der Verordnung, sodass auch unter diesem Gesichtspunkt eine Gebührenbefreiung ausscheide.
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Gegen diesen Bescheid hat die Klägerin am 28.07.2013 Klage erhoben, zu deren Begründung sie im Wesentlichen anführt, die von der Beklagten erhobene Gebühr widerspreche höherrangigem Recht, sie sei gleichheitswidrig und unverhältnismäßig. Dem liege die Rechtswidrigkeit der GBS zugrunde. Denn die gemäß § 5 Abs. 1 S. 2 KAG LSA erforderliche Ermittlung der Kosten der betreffenden Einrichtung habe entweder nicht – jedenfalls nicht wie in § 5 Abs. 2 KAG LSA vorgesehen – stattgefunden oder werde von der Beklagten nicht offengelegt. Darüber hinaus sei nicht ersichtlich, dass die Beklagte das ihr im Rahmen des § 5 Abs. 1 S. 2 KAG LSA eingeräumte Ermessen ausgeübt hat.
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Zudem seien die Kosten eines vollzeitbeschäftigten Hallenwartes fehlerhaft kalkuliert worden. Es werde bestritten, dass im Personalstellenplan der Beklagten die Stelle eines Hallenwartes für die …-Sporthalle vorgesehen und/ oder tatsächlich besetzt gewesen sei. Weiterhin würden in diesem Zusammenhang zu Unrecht die Kosten für die Pflege der Außenanlagen in die Kalkulation einbezogen, weil die Außenanlagen nicht Gegenstand der Nutzung gewesen seien.
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Auch werde im Hinblick auf die Reinigungskosten durch die Klägerin bestritten, dass im Personalstellenplan 2010 bei der Beklagten eine halbe Stelle für eine Reinigungskraft an der Stadtsee-Sporthalle vorgesehen gewesen sei. Soweit die Beklagte Reinigungspersonal für Sporthallen und Schulen zusammengefasst haben sollte, sei das kalkulatorisch ohne die zeitliche Zuordnung durch eine entsprechende Kostenstellenrechnung, die die Beklagte nicht vorgelegt habe, nicht zulässig.
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Hinsichtlich der in die Kalkulation einbezogenen Instandhaltungskosten führt die Klägerin im Wesentlichen an, dass der Umlageschlüssel und die Zurechnung einzelner Leistungen an die …-Sporthalle nicht nachvollziehbar seien. Auch handele es sich bei einzelnen abgerechneten Leistungen nicht um solche, die als Instandhaltungsarbeiten zu qualifizieren seien.
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Bezug nehmend auf die kalkulierten Abschreibungen wendet die Klägerin ein, dass diese auch die Kosten der Freiluftsportanlagen berücksichtigen würden, welche mit der entgeltlichen Nutzung durch die Klägerin nichts zu tun hätten und deshalb bei der Bemessung des Nutzungsentgeltes kalkulatorisch nicht zu berücksichtigen seien.
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Bezüglich der Eigenkapitalverzinsung sei der angesetzte Zinssatz von 5 % nicht angemessen. Darüber hinaus sei auch hier der Anteil der Außenanlagen zu Unrecht berücksichtigt worden. Auch sei der Eigenkapitalaufwand zum Zeitpunkt der Kalkulation bereits um mehr als 25 % gesunken. Schließlich sei nicht zu erkennen, dass die Beklagte die Berechnungsgrundlage um die Nutzungsentgelte der betreffenden Jahre bereinigt habe.
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Die Klägerin beantragt,
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den Gebührenbescheid der Beklagten vom 10.12.2012 und den Widerspruchsbescheid vom 27.06.2013 aufzuheben.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung ihres Antrages bezieht sich die Beklagte zunächst auf das bereits im Widerspruchsbescheid Vorgetragene und führt ergänzend an, dass sich die mangelnde Anwendbarkeit des § 2 Abs. 1 der Verordnung auf Kapitalgesellschaften auch aus dem Gesetzgebungsverfahren zur Einführung des Sportfördergesetzes ergebe. Dieses zeige, dass sich der Anspruch auf kostenlosen Zugang zu Sporteinrichtungen, auch unter Geltung der früheren Verordnung, lediglich auf Sportvereine bezogen habe. Daran habe sich durch das neue Gesetz nichts ändern sollen. Schließlich lasse sich auch aus § 2 Abs. 2 der Verordnung ein Anspruch der Klägerin auf kostenlose Nutzung der Turnhalle nicht herleiten.
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Hinsichtlich der von der Klägerin in Bezug auf die Kalkulation gehegten Bedenken führt die Beklagte aus, dass im Stellenplan für das Jahr 2010 insgesamt sieben Stellen für Sportplatz- bzw. Hallenwarte ausgewiesen gewesen seien. Der Sporthalle der Grundschule "…" sei ein Hallenwart als Vollzeitbeschäftigter fest zugewiesen und tatsächlich eingesetzt gewesen. Darüber hinaus würden die Außenanlagen mit der Sporthalle eine Einheit bilden, sodass eine Herausrechnung nicht vorgenommen werden könne.
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Bezüglich der Reinigungskosten verweist die Beklagte darauf, dass nicht entscheidend sei, wo die Stellen der Reinigungskräfte im Stellenplan ausgewiesen seien, sondern vielmehr, dass die angesetzten Kosten dem zu erwartenden Reinigungsaufwand entsprochen haben. Dies sei der Fall gewesen.
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Hinsichtlich der Instandhaltungsarbeiten erläutert die Beklagte im Einzelnen und Bezug nehmend auf die streitigen Punkte den jeweiligen Umlageschlüssel.
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Bezüglich der mehrfach von der Klägerin monierten Einbeziehung der Außenanlagen in die Kalkulation verweist die Beklagte auf die Einheit zwischen Turnhalle und Außenanlage.
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Die Verzinsung, insbesondere der Zinssatz, entspreche in Übereinstimmung mit § 5 Abs. 2 lit. a KAG LSA dem seinerzeit von der Beklagten für Kommunalkredite zu vergütenden Zins. Da die Beklagte die Durchschnittsmethode und nicht die Restwertmethode angewandt habe, sei entgegen der klägerischen Auffassung die Verzinsung nicht degressiv.
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Bezüglich weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie den von der Beklagten beigezogenen Verwaltungsvorgang Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage ist unbegründet.
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Der Gebührenbescheid der Beklagten vom 10.12.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.06.2013 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).
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Rechtsgrundlage des Gebührenbescheides sind §§ 1, 2, 5 Kommunalabgabengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KAG LSA) vom 13.12.1996 in der Fassung vom 02.02.2011 i. V. m. §§ 1, 2, 5 Ziff. 2 lit. d) der Gebührensatzung der Beklagten für die Benutzung der Sporteinrichtungen in Trägerschaft der Beklagten (GBS) vom 27.02.2012 i. V. m. der Nutzungsvereinbarung vom 19.07.2012.
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Gemäß § 5 Abs. 1 S. 1 KAG LSA erheben Landkreise und Gemeinden als Gegenleistung die für die Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen erforderlichen Benutzungsgebühren, soweit nicht ein privatrechtliches Entgelt gefordert wird, wobei kommunale Abgaben nur aufgrund einer Satzung erhoben werden dürfen, § 2 Abs. 1 S. 1 KAG LSA. Die GBS der Beklagten führt in ihrem § 2 S. 1 an, dass gebührenpflichtig die Benutzung der städtischen Sportstätten (Sportplätze, Sporthallen, Stadien) aufgrund eines von der Beklagten verliehenen Nutzungsrechtes ist, soweit die Benutzung nicht aufgrund besonderer Vorschriften gebührenfrei ist. In Bezug auf Letzteres verweist die GBS auf die Verordnung zur Sicherung und Nutzung von Sporteinrichtungen in öffentlichem Eigentum vom 13.06.1990 (DDR-GBl. I S. 474 bzw. 1457) (Verordnung) in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.01.1997 (GVBl. LSA S. 620, 623). Diese – auf der Anordnung über die kostenlose Nutzung von Sporteinrichtungen zur Durchführung des organisierten Sporttreibens vom 15.04.1975 (DDR-GBl. I Nr. 24 S. 441) beruhenden – Vorschrift, die der Landesgesetzgeber mit dem Gesetz zur Bereinigung des zu Landesrecht gewordenen Rechts der ehemaligen DDR vom 26.06.1996 aufrechterhalten und zu fortgeltendem Landesrecht gemacht hat, findet im vorliegenden Fall keine Anwendung und führt mithin auch nicht zu einem Gebührenerhebungsverbot.
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Nach § 2 Abs. 1 der Verordnung sind alle Sporteinrichtungen der im § 1 Abs. 1 genannten Rechtsträger bzw. Eigentümer (mithin auch Sporthallen zentraler staatlicher Organe und Einrichtungen bzw. kommunaler Organe und Einrichtungen) gemeinnützigen Vereinigungen zur nicht auf den Erwerb gerichteten, sportlichen Betätigung grundsätzlich unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Die Klägerin, die als gemeinnützige GmbH Trägerin der anerkannten Ersatzschulen Privatsekundarschule und Privatgymnasium S. ist, stellt keine gemeinnützige Vereinigung im Sinne der vorgenannten Vorschrift dar.
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Dass die Klägerin die Voraussetzung der Gemeinnützigkeit erfüllt, ist aufgrund ihrer Rechtsform als gemeinnützige GmbH - die nicht nur das Vorliegen der Anforderungen des GmbH-Gesetzes, sondern eben auch des abgabenrechtlichen Gemeinnützigkeitsrechts nach §§ 51 ff. AO voraussetzt - ohne Weiteres zu bejahen und insbesondere auch von den Beteiligten nicht in Zweifel gezogen worden.
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Zwar mag die Vorschrift vor dem Hintergrund, dass es sich bei § 2 Abs. 1 der Verordnung um ein Gebührenerhebungsverbot handelt, welches grundsätzlich abgabenrechtlich geprägt und daher maßgeblich vom Gemeinnützigkeitsbegriff abhängig sein dürfte, ihren Schwerpunkt in der Gemeinnützigkeit finden. Jedoch ist weitere (wegen des Wortlautes zwingende) Voraussetzung für die Befreiung von der Nutzungsgebührenpflicht, dass es sich bei dem grundsätzlich Gebührenpflichtigen um eine Vereinigung im Sinne der Verordnung handelt.
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Eine solche stellt die Klägerin nicht dar.
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Den Wortlaut des § 2 Abs. 1 der Verordnung, insbesondere den Begriff der Vereinigung betrachtend, ist zunächst festzustellen, dass dieser offen formuliert und daher verschiedenen Auslegungen zugänglich ist und mithin Kapitalgesellschaften - wie die Klägerin - grundsätzlich nicht auszuschließen scheint. Für einen weiten Vereinigungsbegriff spricht zudem die Heranziehung des verfassungsrechtlichen Vereinigungsbegriffes in Art. 9 Abs. 1 GG. Dieser ist als Oberbegriff weit und offen zu verstehen und bedingt, dass sich auf die grundgesetzlich garantierte Vereinigungsfreiheit nicht nur eingetragene Vereine und Personengesellschaften, sondern darüber hinaus grundsätzlich ebenso Kapitalgesellschaften – auch wenn das BVerfG dies für größere Kapitalgesellschaften offen gelassen hat – berufen können (Sachs, Kommentar zum GG, 5. Auflage 2009, Art. 9; Jarass/Pieroth, Kommentar zum GG, 11. Auflage 2011, Art. 9). Der Vortrag der Beklagten, anhand des Gesetzgebungsverfahrens zum Sportfördergesetz sei ersichtlich, dass mit dem Begriff der Vereinigung lediglich Vereine angesprochen sein sollten, weil anhand der Verfahrensmaterialien zum Ausdruck komme, dass die durch die Verordnung geregelte unentgeltliche Nutzung der Sporteinrichtungen durch Sportvereine in das Sportfördergesetz (unverändert) übernommen worden sei, kann nicht verfangen. Denn entscheidend für die Auslegung einer unter DDR-Recht zustande gekommenen Regelung kann nicht der Wille des heutigen Gesetzgebers sein. Vielmehr kommt es maßgeblich darauf an, welche Vorstellungen und Motive den seinerzeitigen Gesetzgeber zum Erlass der streitigen Vorschrift bewogen haben.
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Zur Zeit des DDR-Regimes wurden Sporteinrichtungen grundsätzlich von sogenannten Trägerbetrieben geführt. Dabei handelte es sich um volkseigene Betriebe und staatliche Verwaltungen in der DDR, die Betriebssportgemeinschaften und vergleichbare, vorwiegend der Freizeitgestaltung dienende Einrichtungen unterstützten. Zudem finanzierten Trägerbetriebe auch leistungssportlich orientierte Einrichtungen. Große Betriebe – sogenannte Kombinate – wurden seinerzeit Träger von Sportgruppen. Ziel war es, das kommunal organisierte Sportsystem durch Betriebssport nach sowjetischem Vorbild zu ersetzen. Als es schließlich zu finanziellen Nöten kam, verlangten einige Kombinate Gebühren für die Nutzung ihrer Sportanlagen bzw. gaben sie zum Verkauf frei. Dem versuchte das Ministerium für Jugend und Sport mit dem Erlass der streitgegenständlichen Verordnung zur Sicherung und Nutzung von Sporteinrichtungen in öffentlichem Eigentum entgegenzuwirken. Bezweckt wurde, den Gemeinden und Städten ein unentgeltliches Übernahmerecht von betrieblichen Sporteinrichtungen bei Privatisierung der Trägerbetriebe zu sichern. Das in der Verordnung geregelte unentgeltliche Nutzungsrecht sollte jedoch ausschließlich für gemeinnützige Sportvereine Geltung erlangen, mit der Folge, dass Betriebssportgemeinschaften formell keinen Anspruch mehr auf Nutzung hatten und gezwungen waren, sich in Vereine umzuwandeln (Martin Einsiedler, Die deutsche Sporteinheit - Eine Untersuchung der sportpolitischen Transformations- und Vereinigungsprozesse in den Jahren 1989/90 -, 2011, S. 151).
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Dieser aus den Verhältnissen der damaligen Zeit abzuleitende eindeutige Wille des Gesetzgebers führt zu einer Beschränkung des offenen Wortlautes der Verordnung und damit zu einer Begrenzung des Anwendungsbereiches der Gebührenbefreiung auf gemeinnützige Vereine, mit der Folge, dass die Klägerin nicht von der Entrichtung der Gebühren für die erfolgte Nutzung der Sporthalle "…" befreit ist.
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Die von der Klägerin gegen die Rechtmäßigkeit der GBS - insbesondere gegen die Gebührenhöhe - gehegten Bedenken teilt das Gericht nicht.
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Gemäß § 5 Ziff. 1 lit. d) GBS beträgt die Höhe der Gebühren bei der Benutzung der Sportanlagen je angefangene Stunde und im Hinblick auf eine genutzte Dreifeldhalle 60,00 Euro.
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Soweit die Klägerin anführt, die festgesetzte Gebühr sei rechtswidrig, weil die Beklagte mangels (ordnungsgemäßer) Ermittlung der Kosten i. S. v. § 5 Abs. 1 S. 2 KAG LSA das ihr durch § 5 Abs. 1 S. 2 KAG LSA eingeräumte Ermessen nicht ordnungsgemäß ausüben konnte, folgt das Gericht dem nicht.
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Das OVG Sachsen-Anhalt hat in seinen Entscheidungen, insbesondere vom 06.04.2004 (Az.: 1 L 433/02) sowie 27.07.2006 (Az.: 4 K 253/05), aufgezeigt, dass eine Gebührensatzung nicht bereits deshalb nichtig ist, weil zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses über den Gebührensatz keine oder lediglich eine methodisch fehlerhafte Gebührenbedarfsberechnung/Kalkulation vorgelegen hat. Vor diesem Hintergrund kann auch der sinngemäße klägerische Einwand, die Beklagte habe das ihr bei Festsetzung des Gebührensatzes eröffnete Ermessen zur Bestimmung des Kostendeckungsgrades nicht sachgerecht ausgeübt, weil ihr wegen fehlender oder fehlerhafter Kalkulation keine zutreffende Darstellung des kostendeckenden Gebührensatzes zur Verfügung gestanden habe, nicht verfangen. Denn bei dem der Beklagten durch § 5 Abs. 1 S. 2 KAG LSA eingeräumten Ermessen handelt es sich um ein – allenfalls eingeschränkt überprüfbares – normatives Ermessen und nicht um ein der Exekutive eingeräumtes Verwaltungsermessen. Während die Rechtmäßigkeit einer behördlichen Ermessensentscheidung davon abhängt, ob die Behörde gemäß § 40 VwVfG von ihrem Ermessen dem Zweck der Ermächtigung entsprechend Gebrauch gemacht hat, sodass die Entscheidung fehlerhaft ist, wenn die Behörde nicht alle abwägungsrelevanten Tatsachen zutreffend ermittelt und bei der Abwägung entsprechend ihrem Gewicht berücksichtigt hat, ist eine Rechtsnorm – wie die vorliegende Gebührensatzung – aus inhaltlichen Gründen nur dann ungültig, wenn sie im Ergebnis nicht mit höherrangigem Recht in Einklang steht. Unbeachtlich für die Wirksamkeit der Satzung ist indes, ob dem Satzungsgeber eine Gesetzesbegründung vorlag, ob diese Begründung auf fehlerfreien Angaben beruht und ob der Gesetzgeber bei Beschlussfassung von zutreffenden Vorstellungen ausgegangen ist. Maßgeblich ist, dass jedenfalls das Ergebnis des Gesetzgebungsverfahrens mit höherrangigem Recht vereinbar ist (vgl. auch Lichtenfeld in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, 36. Ergänzungslieferung, März 2007, § 6 Rn. 730a). Das gesetzgeberische Ermessen kommt im Satzungsbeschluss zum Ausdruck. Ob und wie die Ermessensentscheidung begründet worden ist, hat für die Gültigkeit der Gebührensatzung keine Relevanz, solang der festgesetzte Gebührensatz nicht gegen das in § 5 Abs. 1 S. 2 HS 1 KAG LSA verankerte Kostenüberschreitungsverbot verstößt (BVerwG, Beschl. v. 25.06.2015 - 9 B 69/14 -, juris).
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Das Kostenüberschreitungsverbot beinhaltet, dass das veranschlagte Gebührenaufkommen die voraussichtlichen Kosten der Einrichtung in ihrer Gesamtheit nicht übersteigen darf. Wie bei einem Haushaltsplan ist auch bei Gebührenkalkulationen auf voraussichtliche Ereignisse in einer zukünftigen Rechnungsperiode abzustellen. Das Kostendeckungsprinzip ist damit eine Veranschlagungsmaxime. Entscheidend ist nicht die noch unbekannte Entwicklung in der Rechnungsperiode, sondern die Zielsetzung der Veranschlagung. Sie darf nicht auf eine Kostenüberdeckung und soll auf eine Kostendeckung gerichtet sein, § 5 Abs. 1 S. 2 HS 1 KAG LSA (Schulte/Wiesemann in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, 27. Ergänzungslieferung, September 2002, § 6 Rn. 25). Dem kommunalen Satzungsgeber steht bei der Kalkulation insofern ein Prognosespielraum zu, der gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar ist. Die Prognose kann daher nur daraufhin überprüft werden, ob im Zeitpunkt der Billigung der Gebührenkalkulation die Berechnungsfaktoren vertretbar angenommen werden konnten. Die Gebührensätze dürfen deshalb nicht von vornherein so bemessen sein, dass das Gebührenaufkommen den Aufwand nachhaltig und wesentlich übersteigt. Bei der Überprüfung der Kalkulation ist auf den Wissensstand zum Zeitpunkt der Erstellung der Kalkulation abzustellen.
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In Anbetracht des Vorstehenden kann ein Verstoß gegen das Kostenüberschreitungsverbot dann angenommen werden, wenn in der Gebührenkalkulation unzulässige oder überhöhte Kostenansätze vorgenommen werden, sodass der festgesetzte Gebührensatz die eigentlich zu kompensierenden Kosten überschreitet. Aber wegen der damit verbundenen Unsicherheiten für die Träger öffentlicher Einrichtungen führt nicht jede geringfügige Kostenüberdeckung, welche sich aus der Einbeziehung nicht gebührenfähiger Kosten ergibt, zur Nichtigkeit des Gebührensatzes (OVG Schleswig-Holstein, Urt. v. 04.09.2014 - 4 KN 1/13 -, juris). Die sogenannte Bagatellgrenze, die sich aus Gründen der Praktikabilität rechtfertigt, ist bei einer Überschreitung des nach § 5 Abs. 1 S. 2 HS 1 KAG LSA höchstzulässigen Gebührensatzes von 3 % zu ziehen (OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 23.04.2009 - 4 L 299/07 -, juris).
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Ein solcher Verstoß ist für das Gericht nicht ersichtlich.
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Soweit sich die Klägerin gegen die kalkulierten Personalkosten wendet, folgt das Gericht dem klägerischen Vorbringen nicht. Zu den im Rahmen einer Gebührenkalkulation ansatzfähigen Kosten gehören die Personalkosten für die im Betrieb Beschäftigten, wobei beispielsweise Löhne, Gehälter, Bezüge mit Nebenkosten wie gesetzliche oder freiwillige Sozialkosten umfasst sind. Zu beachten ist, dass entsprechend des Grundsatzes der Betriebsbedingtheit nur die Kosten angesetzt werden dürfen, die aufgewandt werden müssen, um die Leistung der Mitarbeiter in der Einrichtung zu erhalten. Die Frage, wie viele und welche Mitarbeiter zu welchem Entgelt eingesetzt werden, bleibt jedoch grundsätzlich dem Organisationsermessen des kommunalen Trägers vorbehalten (Brüning in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, 41. Ergänzungslieferung, September 2009, § 6 Rn. 168). Insoweit hat die Beklagte unter Beifügen des Personalstellenplanes für das Jahr 2010 sowie einer entsprechenden Erklärung des Amtsleiters T. Mehlkopf zur Überzeugung des Gerichts dargelegt, dass in der Sporthalle "Am Stadtsee" ein Hallenwart in Vollzeit beschäftigt war. Dass es sich dabei nicht um einen Hausmeister gehandelt hat, der neben der Sporthalle auch die dazugehörige Grundschule zu betreuen hatte, ergibt sich bereits aus dem Stellenplan. Denn für Hausmeister sind separate Stellen ausgewiesen. Darüber hinaus ist es nicht zu beanstanden, dass die angesetzten Personalkosten auch diejenigen Kosten umfassen, die für die Außenanlagen aufgewandt werden mussten. Zunächst ist festzustellen, dass es im Rahmen der Überprüfung der Kalkulation nicht darauf ankommt, ob Gegenstand der klägerischen Nutzung auch die Außenanlage war. Vielmehr ist entscheidend, ob grundsätzlich mit der Nutzungsgebühr für die Dreifeldhalle auch Kosten abgegolten werden dürfen, die im Hinblick auf die Außenanlage entstehen. Nach Überzeugung der erkennenden Kammer ist dies zulässig, weil mit der einheitlichen Veranlagung ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz nicht verbunden ist. Der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) ist verletzt, wenn eine Gebührenregelung nicht mehr durch sachliche Gründe gerechtfertigt ist. Dem Satzungsgeber ist bei Auswahl des Gebührenmaßstabes und Differenzierung der Gebühr nach unterschiedlichen Nutzungstatbeständen ein weitreichender Gestaltungsspielraum beizumessen. Dessen Grenzen sind erst überschritten, wenn sich kein vernünftiger, aus der Natur der Sache ergebender Grund für eine vorgenommene oder unterlassene Differenzierung finden lässt, weshalb die getroffene Regelung als willkürlich erscheinen muss (Brüning in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, 41. Ergänzungslieferung, September 2009, § 6 Rn. 49a). Der Ermessensspielraum ist demgegenüber nicht bereits dann überschritten, wenn der Gesetzgeber im Einzelnen nicht die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung gefunden hat (BVerwG, Beschl. v. 03.07.1978 - 7 B 118-124/78 -, juris). Der rechtfertigende sachliche Grund ist vorliegend zunächst darin zu erblicken, dass die zu den Außenanlagen gehörenden Zuwegungen auch von den die Dreifeldhalle Nutzenden in Anspruch genommen werden. Die für deren Unterhaltung entstehenden Kosten sind daher auch den Nutzern der Dreifeldhalle zuzurechnen. Hinsichtlich der Außensportanlagen – wie etwa die Laufbahn oder die Weitsprunggrube – verhält es sich so, dass die Nutzungsgebühr für die Dreifeldhalle auch zur Nutzung der Außensportanlagen berechtigt. Auch unter dem zusätzlichen Aspekt, dass auch aus praktischer Sicht erhebliche Schwierigkeiten bei einer parallelen Nutzung - eben auch der Umkleideräume - bestehen, können für die sich draußen befindenden Sportanlagen keine separaten Nutzungsvereinbarungen getroffen werden, sodass eine parallele Nutzung durch verschiedene Nutzer nicht möglich ist. Die Berechtigung zur Nutzung der Dreifeldhalle eröffnet unmittelbar die Möglichkeit der Nutzung der Außensportanlagen, sodass eine gemeinsame Veranlagung im Wege einer gemeinsamen Gebühr – ohne dass es auf die tatsächliche Inanspruchnahme ankommt – nicht zu beanstanden ist. Ungeachtet dessen, kann schon nicht darauf abgestellt werden, dass die Pflege der Außenanlagen im Hinblick auf die Personalkosten aufwendiger ist. Denn die Inanspruchnahme des Hallenwartes ist jahreszeitabhängig. Während im Sommer die Pflege der - auch zum Schulsport genutzten - Außensportanlagen zeitaufwendig sein dürfte, ist davon auszugehen, dass in den Wintermonaten der Nutzungsschwerpunkt auf der Halle liegen dürfte. Eine konkrete Zuordnung und Aufteilung der entstandenen Personalkosten auf Außenanlage und Halle ist wenn überhaupt nur schwer möglich, in Anbetracht des prognostischen Charakters der Kalkulation aber jedenfalls nicht erforderlich.
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Im Hinblick auf die von der Klägerin in Zweifel gezogene Ordnungsmäßigkeit der für das Reinigungspersonal angesetzten Kosten ist ebenfalls nichts zu erinnern. Auch hier hat die Beklagte unter Beifügen des Personalstellenplanes für das Haushaltsjahr 2010 dargelegt, dass 35,376 Stellen für Reinigungspersonal vorgesehen waren. Daran, dass in der Sporthalle "…" von einem Bedarf an Reinigungspersonal auszugehen war, ist nicht zu zweifeln. Bezüglich der in Ansatz gebrachten Teilzeitstelle (20 Stunden/ Woche) bestehen ebenfalls keine Bedenken. Denn ob tatsächlich ein entsprechender 20 Arbeitsstunden in der Woche umfassender Reinigungsaufwand existiert hat, ist für die auf einer Prognose beruhende Kalkulation grundsätzlich irrelevant. Entscheidend ist, dass die Veranschlagung als vertretbar zu werten ist. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Reinigungsaufwand ganz maßgeblich von der konkreten Nutzungsart sowie der Anzahl der Nutzenden abhängig ist, ist der Ansatz der Beklagten, Reinigungspersonal nach Bedarf einzusetzen und der Kalkulation eine Teilzeitstelle mit 20 Stunden pro Woche zugrunde zu legen, nicht zu beanstanden.
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Bezug nehmend auf die klägerseits beanstandeten Werterhaltungskosten kann im Ergebnis ein Verstoß gegen das Kostenüberschreitungsverbot nicht festgestellt werden. Bei angesetzten Kosten der Instandhaltung bzw. Instandsetzung ist hinsichtlich der kalkulationsmäßigen Behandlung zwischen Kosten für notwendige Reparaturmaßnahmen und Renovierungs- und Erneuerungsmaßnahmen zu unterscheiden. Nur Reparaturkosten – etwa Kosten für Maßnahmen zur Beseitigung örtlich begrenzter akuter Schäden, die die Funktionsfähigkeit erhalten sollen – sind rein periodenbezogen und ändern weder die üblichen Nutzungszeiten noch die Abschreibungsfristen, sodass sie in der Kalkulationsperiode, in der sie anfallen, anzusetzen sind. Demgegenüber sind Renovierungs- und Erneuerungskosten wie abschreibungspflichtige Investitionskosten zu behandeln. Denn dadurch, dass sie – weil werterhöhend oder nutzungsverlängernd – neues Anlagevermögen schaffen, wirken sie sich nicht nur periodenbezogen aus, sondern setzen betriebswirtschaftlich neue Abschreibungsfristen hinsichtlich der betriebsüblichen Nutzungsdauer in Lauf (Lichtenfeld in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, 45. Ergänzungslieferung, September 2011, § 6 Rn. 733a). Ein Verstoß gegen das Kostenüberschreitungsverbot liegt nach Vorstehendem vor, wenn entstandene Kosten zu Unrecht als Reparaturmaßnahmen der Sporthalle "…" angesetzt worden sind und daher der Gebührensatz als überhöht anzusehen ist. Dies ist vorliegend nicht der Fall.
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Die Hälfte der Kosten für die Wartung entsprechend Wartungsvertrag Nr. 5012 (Anlage B 12) ist zu Recht in Ansatz gebracht worden. Dass die hälftige Aufteilung auf Grundschule und Sporthalle dem Umfang der eingesetzten Technik entspricht, ist nachvollziehbar. Dem ist die Klägerin nicht in hinreichend substantiierter Weise entgegengetreten. Ist die Beklagte dem einfachen Bestreiten der Klägerin mit sachgerechtem Vortrag begegnet, so ist es an der Klägerin, ihre Gegenauffassung zu substantiieren, um das Vorbringen der Beklagten in Zweifel zu ziehen. Diesen Anforderungen ist die Klägerin nicht gerecht geworden.
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Das gilt ebenso für die Kosten der Schadenbeseitigung an den Gebäuden (Anlage B 13). Die plausible Erklärung, dass sich die Aufteilung der Kosten an dem Anteil der jeweils beseitigten Schäden orientiert, hat die Klägerin nicht in Zweifel gezogen. Der pauschale Vortrag, der Maßstab der Aufteilung der offensichtlich für Schule und Sporthalle gemeinsam angefallenen Kosten sei nicht ersichtlich und von der Beklagten nicht offengelegt worden, ist insoweit nicht ausreichend.
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Auch der Vortrag zur als Anlage B 14 vorgelegten Rechnung erschöpft sich in pauschalem Bestreiten. Allein aufgrund dessen, dass die Zuordnungszahl für die Grundschule durchgestrichen und daneben die Zahl der Sporthalle ausgewiesen ist, lässt sich die Zugehörigkeit der Kostenposition zur Grundschule nicht herleiten. Auch ist dies nicht geeignet, den Vortrag der Beklagten, die Rechnungsposition betrifft die Prüfung ortsveränderlicher Geräte in der Turnhalle, in Zweifel zu ziehen.
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Zwar ist der Klägerin zuzustimmen, soweit sie anführt, dass die der Anlage B 16 zugrundeliegende Rechnung für Leistungen ausgestellt wurde, die im Jahr 2009 vorgenommen wurden. Denn die Rechnung bezieht sich ausdrücklich auf einen Notdienst vom 18.12.2009 und hätte daher der auf den im Jahr 2010 entstandenen Kosten beruhenden Kalkulation nicht zugrunde gelegt werden dürfen. Jedoch hat die Einbeziehung dieser Rechnung nicht die Fehlerhaftigkeit der Kalkulation bzw. die Unwirksamkeit des Gebührensatzes zur Folge, da sich daraus kein Verstoß gegen das Kostenüberschreitungsverbot ergibt. Denn selbst wenn der der Rechnung zugrundeliegende Betrag von 117,43 Euro aus den Kosten der Werterhaltung herausgerechnet würde, ergäbe sich bei 2.720 Nutzungsstunden ein für die Nutzung der Dreifeldhalle zu zahlender Betrag von 69,91 Euro/ Stunde (190.272,00 Euro -117,43 Euro = 190.154,57 Euro : 2.720 Stunden = 69,91 Euro/ Stunde). Da die Beklagte in ihrer Gebührensatzung einen Gebührensatz von 60,00 Euro je Stunde festgesetzt hat, wirkt sich der zu Unrecht einbezogene Rechnungsbetrag nicht auf den Gebührensatz aus, sodass ein Verstoß des Gebührensatzes gegen das Kostenüberschreitungsverbot nicht festgestellt werden kann.
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Weiterhin kann der Klägerin in ihrem Vorbringen, der Umbau eines Heizkreises (als Anlage B 21 vorgelegte Rechnung) stelle offenbar die Beseitigung eines Baumangels und keine Werterhaltung dar, nicht gefolgt werden. Aus der Rechnung ist ersichtlich, dass der Umbau des Heizkreises lediglich in dem Anschluss eines Bypasses bestand. Ein solcher dient dem Abbau eines zu hohen und durch geschlossene Heizkörperventile hervorgerufenen Pumpendrucks. Des Weiteren wurden bei zwei Heizkörpern die Vor- und Rücklaufrohre getauscht. Anhaltspunkte dafür, dass mit diesen keinen erhöhten Aufwand erfordernden Maßnahmen ein (Bau-) Mangel beseitigt werden sollte, der bei der Grundsanierung der Sporthalle im Jahr 1997 aufgetreten ist, sind nicht zuletzt wegen des bereits erheblichen Zeitablaufs unter keinen Umständen zu erkennen. Daher kann weder von der Beseitigung eines Baumangels, noch von deren Offensichtlichkeit ausgegangen werden.
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Soweit die Klägerin auch hinsichtlich der für die Wartung von Feuerlöschern angesetzten Kosten (Anlage B 22) die Zuordnung der Kostenposition zur Sporthalle "…" pauschal bestreitet, kann sie damit keine Zweifel an der Korrektheit der Kalkulation hervorrufen. Denn nur weil die Rechnung an die Grundschule "…" – der die Sporthalle "…" zugehörig ist – adressiert worden ist, ist ein Misstrauen gegen die Zugehörigkeit der Position zur Sporthalle nicht angezeigt, zumal die auf der Rechnung vermerkte Ordnungsziffer darauf hinweist, dass es sich wie von der Beklagten vorgetragen um an der Sporthalle vorgenommene Leistungen handelt.
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Die von der Klägerin gehegten Bedenken hinsichtlich der Rechnung betreffend die Kosten für die Wartung der Wandhydranten (Rechnung in Anlage B 23) teilt auch das Gericht. Zwar hat die Beklagte in nachvollziehbarer Weise dargelegt, wie die anteilige Berechnung hinsichtlich der Wandhydranten erfolgt ist. Nicht erkennbar ist jedoch, weshalb die übrigen Kosten (für RWA-Klappen, Auslösestation, CO²-Druckgasfüllung und Prüfset/ Verbrauchsmaterial) ausschließlich der Sporthalle zuzurechnen sind. Doch selbst dann, wenn die Zuordnung dieser Kosten zur Sporthalle "…" zu Unrecht erfolgt ist, lässt sich daraus die Rechtswidrigkeit des Gebührensatzes nicht ableiten. Denn selbst wenn der diesbezügliche Betrag von 256,92 Euro aus der Kalkulation rausgerechnet würde, ergäbe sich bei 2.720 Nutzungsstunden ein für die Nutzung der Dreifeldhalle zu zahlender Betrag von 69,86 Euro/ Stunde (190.272,00 Euro – 256,92 Euro = 190.015,08 Euro : 2.720 Stunden = 69,86 Euro/ Stunde). Auch wenn der obige, der Anlage B 16 zugrundeliegende Betrag von 117,43 Euro ebenso abgezogen würde, ergäbe sich ein Stundensatz von 69,81 Euro (190.272,00 Euro - 117,43 Euro - 256,92 Euro = 189.897,65 Euro : 2.720 Stunden = 69,81 Euro/ Stunde). Da die Beklagte in ihrer Gebührensatzung einen Gebührensatz von 60,00 Euro je Stunde festgesetzt hat, würde sich der möglicherweise zu Unrecht einbezogene Rechnungsbetrag nicht auf den Gebührensatz auswirken, sodass ein Verstoß des Gebührensatzes gegen das Kostenüberschreitungsverbot nicht festgestellt werden kann.
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Hinsichtlich der für die Wartung der Gebäudeleittechnik angefallenen Kosten hat die Beklagte auf das einfache Bestreiten der Klägerin hin dargelegt, dass die Kosten unter Berücksichtigung der jeweils verwalteten Heizkreise auf die angeschlossenen Objekte umverteilt worden sind, sodass auf die Sporthalle "…" 12 % der Kosten entfallen. Dem ist die Klägerin nicht entgegengetreten. Anhaltspunkte für weitere Zweifel sind nicht ersichtlich.
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Auch das die Abschreibungen betreffende Vorbringen der Klägerin – zu Unrecht seien auch hier die Kosten hinsichtlich der Außenanlagen berücksichtigt worden – kann ihrer Klage im Ergebnis nicht zum Erfolg verhelfen. Nach § 5 Abs. 2a S. 1 KAG LSA gehören neben Aufwendungen für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe sowie Personalkosten auch Abschreibungen von den Anschaffungs- oder Herstellungswerten sowie Zinsen auf Fremdkapitalien zu den ansatzfähigen Kosten. Die Abschreibungen sind nach der mutmaßlichen Nutzungsdauer oder Leistungsmenge gleichmäßig zu bemessen; Berechnungsgrundlage sind die Anschaffungs- und Herstellungskosten oder der Wiederbeschaffungszeitwert, jeweils vermindert um Beiträge oder ähnliche Entgelte sowie Zuwendungen Dritter, S. 2 des § 5 Abs. 2a KAG LSA. Mit den Abschreibungen wird der Wertverzehr von langlebigen Gütern des Anlagevermögens erfasst, die über mehrere Perioden zur Leistungserstellung genutzt und abgenutzt werden. Bei der Abschreibung ist jedem Leistungszeitraum der Wertverzehr periodengerecht zuzuordnen, wobei nur Anlagegüter, die durch die Benutzung mit der Zeit an Wert verlieren, abgeschrieben werden können (Brüning in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, 41. Ergänzungslieferung, September 2009, § 6 Rn. 133 f.). Indem die Beklagte den Abschreibungen die Grundsanierungskosten vermindert um erhaltene Zuwendungen zugrunde gelegt hat, hat sie als Abschreibungsbasis den Anschaffungs- bzw. Herstellungswert herangezogen, so wie es § 5 Abs. 2a KAG LSA ausdrücklich zulässt. Zwar zeigt die Beklagte selbst auf, dass sie den kalkulierten Abschreibungen (Gesamtbetrag in Höhe von 44.736,00 Euro) Investitionen mit Eigenmitteln in Höhe von 1.789.440,00 Euro zugrunde gelegt habe, jedoch lediglich einen Betrag von 1.708.493,44 Euro anhand von Belegen nachweisen könne. Mit diesen Belegen kann die Beklagte zur Überzeugung des Gerichts jedoch nur darlegen, dass für die Generalsanierung der Turnhalle im Jahr 1997 Investitionskosten von 4.396.416,15 DM angefallen sind, von denen an die Beklagte 1.104.900,00 DM erstattet wurden, sodass ein Eigenanteil von 3.291.516,15 DM verblieb. Ihr gelingt es nicht, nachzuweisen, welche Eigenmittel sie hinsichtlich der Grundsanierung der Außenanlagen aufwenden musste, sodass diese – in Höhe von 50.006,58 DM – aus den Abschreibungen herauszurechnen sind. Der Berechnung ist daher lediglich ein Betrag von 3.291.516,15 DM, entspricht 1.682.925,48 Euro, zugrunde zu legen. Die angewandte Bemessungsgrundlage der Nutzungsdauer ist nicht zu beanstanden. Ausgangspunkt dieses Abschreibungsverfahrens ist die Festlegung der voraussichtlichen Nutzungsdauer des Betriebsmittels. Den Kommunen und daher auch der Beklagten steht in diesem Zusammenhang ein gerichtlich nur beschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu (Lichtenfeld in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, 28. Ergänzungslieferung, März 2003, § 6 Rn. 734c). Dahingehende Anhaltspunkte, dass die angesetzte Gesamtnutzungsdauer von 40 Jahren unangemessen ist, sind für das Gericht nicht ersichtlich. Den sich danach ergebenden Abschreibungssatz von 2,5 % zugrunde gelegt, ergibt sich ein Abschreibungsbetrag von 42.073,14 Euro. Dass in der Kalkulation ein Abschreibungsbetrag von 44.736,00 Euro angesetzt wurde, kann einen Verstoß gegen das Kostenüberschreitungsverbot nicht begründen. Denn die für eine Stunde zu zahlende Gebühr verringert sich bei dem Einsetzen obiger Werte lediglich um 0,98 Euro (44.736.00 Euro : 2.720 Stunden = 16,45 Euro/ Stunde und 42.073,14 Euro : 2.720 Stunden = 15,47 Euro/ Stunde; daraus folgt: 190.272,00 Euro – 2.662,86 Euro (44.736,00 Euro – 42.073,14 Euro) = 187.609,14 Euro : 2.720 Stunden = 68,97 Euro/ Stunde). Selbst bei Berücksichtigung der oben aufgezeigten Korrekturbedarfe ergäbe sich eine zu zahlende Gebühr von 68,83 Euro/ Stunde (190.272,00 Euro – 117,43 Euro – 256,92 Euro – 2.662,86 Euro = 187.234,79 Euro : 2.720 Stunden = 68,83 Euro/ Stunde), sodass eine Benachteiligung der Nutzer nicht festzustellen ist, weil die Beklagte ohnehin eine Gebühr von 60,00 Euro/ Stunde in der Gebührensatzung festgesetzt hat. Die Annahme einer überhöhten Gebühr infolge überhöhter Abschreibungen rechtfertigt sich auch nicht aus der Einbeziehung der für die Außenanlagen in Ansatz gebrachten Abschreibungen. Denn wie bereits an anderer Stelle ausgeführt, berechtigt die Zahlung der Nutzungsgebühr für die Dreifeldhalle nicht nur zur Inanspruchnahme eben dieser Halle, sondern gewährt zudem das Recht, die Außensportanlagen zu nutzen. Insofern hat die Gebühr den Wertverlust zu kompensieren, der sowohl durch die Hallen-, als auch die Außenanlagennutzung entsteht. Dass die Klägerin möglicherweise von einer Nutzung der Außenanlagen abgesehen hat, ist unbeachtlich. Denn auch in Bezug auf die anzusetzenden Abschreibungen ist entscheidend, dass die Nutzung möglich und deshalb im Rahmen der Prognose ein Wertverlust einzubeziehen ist, der durch die Abschreibungen kompensiert werden muss. Inwiefern ein Wertverlust tatsächlich eingetreten ist, ist aufgrund des prognostischen Charakters der Kalkulation in der einschlägigen Kalkulationsperiode nicht zu beachten. Vielmehr sind etwaige eingetretene Kostenüberdeckungen in der nächsten Kalkulationsperiode auszugleichen, § 5 Abs. 2b S. 2 KAG LSA. Weitere, sich im Ergebnis auf die Rechtmäßigkeit des Gebührensatzes auswirkende Fehler hinsichtlich der angesetzten Kosten für die Abschreibungen sind für das Gericht nicht ersichtlich.
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Auch hinsichtlich der in Ansatz gebrachten kalkulatorischen Zinsen ist im Ergebnis gerichtlicherseits nicht zu erinnern. Nach § 5 Abs. 2a KAG LSA kann eine angemessene Verzinsung des von den kommunalen Gebietskörperschaften aufgewandten Eigenkapitals in Ansatz gebracht werden, wobei sich die Verzinsung nach den für Kommunalkredite geltenden Zinsen richtet und bei der Bemessung des Eigenkapitals der durch Beiträge und ähnliche Entgelte oder Zuwendungen Dritter aufgebrachte Anteil außer Betracht bleibt. Die kalkulatorischen Zinsen sind der Gegenwert dafür, dass von der Allgemeinheit aufgebrachtes betriebsnotwendiges Kapital der öffentlichen Einrichtung zur Nutzung überlassen ist, weil der Verbrauch der anderweitigen Nutzungsmöglichkeit des Kapitals betriebswirtschaftlich gesehen einen Wertverzehr zur Leistungserstellung darstellt. Die Einbeziehung kalkulatorischer Eigenkapitalzinsen in die Benutzungsgebühr einer öffentlichen Einrichtung rechtfertigt sich vor dem Hintergrund, dass die Bindung von Eigenkapital eines Trägers öffentlicher Verwaltung in einer öffentlichen Einrichtung zugunsten eines bestimmten Personenkreises bedingt, dass der Träger öffentlicher Verwaltung andere öffentliche Vorhaben und Zwecke nicht, erst zu einem späteren Zeitpunkt oder nur aufgrund einer mit Zinsen zu vergütenden Fremdfinanzierung verwirklichen kann. Dadurch wird der Allgemeinheit ein Nutzen entzogen, welcher der Einrichtung und ihren Benutzern über den Ansatz von Eigenkapitalzinsen anzulasten ist (Lichtenfeld in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, 30. Ergänzungslieferung, März 2004, § 6 Rn. 735). Entgegen der Auffassung der Klägerin ist nicht zu beanstanden, dass die Beklagte die Berechnungsgrundlage nicht um die Nutzungsentgelte der betreffenden Jahre bereinigt hat. Soweit § 5 Abs. 2a KAG LSA vorschreibt, dass bei der Bemessung des Eigenkapitals der durch Beiträge und ähnliche Entgelte oder Zuwendungen Dritter aufgebrachte Anteil außer Betracht bleibt, betrifft dies nicht die von bisherigen Nutzern gezahlten Gebühren als Nutzungsentgelte. Denn hinter der gesetzlichen Regelung steht der Gedanke, dass der entstandene und anzusetzende Investitionsaufwand bereits durch die vereinnahmten Beiträge teilweise gedeckt worden ist und daher eine nochmalige Deckung unterbleiben soll (LT-LSA Drs. 2/1556 vom 01.11.1995, S. 15). Dies ist bei Nutzungsentgelten nicht der Fall, da hier gerade kein Investitionsaufwand kompensiert werden soll. Gegen die Höhe des Zinssatzes bestehen jedoch Bedenken. Die Höhe der Verzinsung des aufgewandten Kapitals bemisst sich nach dem Zinsfluss bzw. Zinssatz pro Jahr und richtet sich gemäß § 5 Abs. 2a S. 3 KAG LSA nach den für Kommunalkredite geltenden Zinsen. Der Kommune steht insoweit ein Ermessen hinsichtlich der prognostizierten Zinsentwicklung zu (Lichtenfeld in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, 28. Ergänzungslieferung, März 2003, § 6 Rn. 735d). Die Beklagte überreichte zum Beweis der Tatsache, dass es sich bei dem angesetzten Zinssatz von 5 % um den seinerzeit für Kommunalkredite geltenden Zinssatz handelt, eine Bescheinigung des Amtes für Finanzwesen über die im Jahr 2010 bestehenden Kommunalkredite. Entgegen der Ansicht der Beklagten, betrug der durchschnittliche Zinssatz für Kommunalkredite (der Beklagten) danach nicht 4,61%, sondern 4,44 %. Aber auch bei Zugrundelegung eines Zinssatzes von 4,44 % ist im Ergebnis ein Verstoß gegen das Kostenüberschreitungsverbot nicht festzustellen. Denn bei Anwendung der Durchschnittswertmethode unter Berücksichtigung eines Eigenkapitalanteils von 1.682.925,48 Euro ergeben sich kalkulatorische Zinsen in Höhe von 42.712,34 Euro (1.682.925,48 Euro : 2 = 841.462,74 Euro * 4,44 % = 37.360,95 Euro). Selbst bei Berücksichtigung der oben aufgezeigten Korrekturbedarfe ergäbe sich eine zu zahlende Gebühr von 66,12 Euro/ Stunde (190.272,00 Euro – 117,43 Euro – 256,92 Euro – 2.662,86 Euro – 7.375,05 Euro (44.736 Euro – 37.360,95 Euro) = 179.859,74 Euro : 2.720 Stunden = 66,12 Euro/ Stunde). Da die Beklagte eine Stundengebühr von 60,00 Euro festgesetzt hat, ist ein Verstoß gegen das Kostenüberschreitungsverbot nicht gegeben. Im Übrigen ist die Anwendung der Durchschnittswertmethode und nicht der Restwertmethode nicht zu beanstanden. Da sich das KAG LSA zur Ermittlung der Eigenkapitalverzinsung nicht verhält, hat sich diese jedenfalls an betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zu orientieren, § 5 Abs. 2 KAG LSA. Diesem Maßstab wird die Durchschnittswertmethode gerecht, nach welcher die Bemessung der kalkulatorischen Zinsen nach dem um Beiträge und ähnliche Entgelte oder Zuwendungen Dritter gekürzten und sodann halbierten Anlagekapital erfolgt. Auch wenn sowohl in Rechtsprechung, als auch Literatur teilweise vertreten wird, dass die Berechnung der kalkulatorischen Zinsen ausschließlich über die Restwertmethode zu erfolgen hat (vgl. Lichtenfeld in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, 34. Ergänzungslieferung, März 2006, § 6 Rn. 735a), folgt das Gericht dem nicht. Entscheidend ist, dass die Kostenermittlung betriebswirtschaftlichen Grundsätzen entspricht, was bei der Durchschnittswertmethode der Fall ist (VG Halle, Urt. v. 05.03.2015 - 4 A 210/13 -, juris; vgl. auch Kirchmer/Schmidt/Haack, Kommentar zum KAG LSA, 2. Auflage 2001, § 5 Ziff. 2.3.3). Hinsichtlich des klägerischen Einwandes, die Außenanlagen seien auch im Rahmen der kalkulatorischen Verzinsung zu Unrecht einbezogen worden, wird auf obige Ausführungen verwiesen, die im vorliegenden Zusammenhang ebenso Geltung beanspruchen.
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Im Übrigen mangelt es an einem substantiierten Vortrag der Klägerin. Insbesondere das Argument, die Kosten seien mit Sicherheit nicht von einem Tag auf den anderen derart gestiegen, dass eine Anpassung zwingend geboten gewesen sei, kann nicht verfangen. Denn nur aus der Erhöhung der Stundennutzungsgebühr von 18 auf 60 Euro lässt sich ein Verstoß gegen das Aufwandsüberschreitungsverbot nicht herleiten. Vielmehr ist nicht ausgeschlossen, dass – wie es sich aus der Begründung zum Satzungsbeschluss und der zugrundeliegenden Kostenstellenabrechnung ergibt – in den Jahren vor der Satzungsänderung ein Gebührensatz verwandt wurde, der die angefallenen Kosten nicht gedeckt hat. An diesen Gebührensatz muss sich die Beklagte jedoch nicht gebunden fühlen, zumal die diese Gebührenhöhe festschreibende Satzung bereits seit dem 01.11.2001 in Kraft war.
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Schließlich ist nicht zu beanstanden, dass der von der Beklagten festgesetzte Betrag von 60,00 Euro pro Stunde nicht alle anfallenden Kosten der Sporthalle abdeckt. Zwar ist eine Kostenunterschreitung in der Regel mit einer Subventionierung aus allgemeinen Steuermitteln verbunden, weshalb dieser Grenzen zu setzen sind. In diesem Zusammenhang ist jedoch zu beachten, dass die Bestimmung eines unter 100 v. H. liegenden Kostendeckungsgrades ihren Grund regelmäßig in den Unsicherheiten, ob bestimmte Kostenpositionen aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen ganz oder nur teilweise umlagefähig sind, findet. Sie soll sicherstellen, dass die Satzung auch dann Bestand hat, wenn ein Verwaltungsgericht im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens zu dem Ergebnis gelangt, dass einzelne Kostenpositionen zu Unrecht in die Kalkulation eingestellt worden sind. Diesem Willen widerspräche es, wenn der Gebührensatz bereits deshalb nichtig wäre, weil bei der Gebührenbedarfsmessung einzelne Kostenpositionen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührenfähig sind. Ein unter der Gebührenobergrenze liegender und mangels Gebührenbedarfsberechnung nichtiger Gebührensatz könnte dann sogar rückwirkend durch einen kostendeckenden höheren Gebührensatz ersetzt werden, weil das Schlechterstellungsverbot i. S. d. § 2 Abs. 2 S. 4 KAG LSA auf die rückwirkende Ersetzung nichtiger Satzungen keine Anwendung findet (OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 06.04.2004 - 1 L 433/02 -, juris).
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Der Gebührenbescheid lässt auch Fehler in der konkreten Berechnung der festgesetzten Gebühren nicht erkennen, sodass dieser Bescheid rechtmäßig und die Klage abzuweisen ist.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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Die Streitwertfestsetzung findet ihren Grund in § 52 Abs. 3 S. 1 GKG, weil der Antrag der Klägerin einen auf eine bezifferte Geldleistung bezogenen Verwaltungsakt betrifft.
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.
(2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.
(3) Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig. Maßnahmen nach den Artikeln 12a, 35 Abs. 2 und 3, Artikel 87a Abs. 4 und Artikel 91 dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe richten, die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 geführt werden.
Ist die Behörde ermächtigt, nach ihrem Ermessen zu handeln, hat sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.