Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Urteil, 23. Jan. 2014 - 3 LB 6/12

ECLI:ECLI:DE:OVGSH:2014:0123.3LB6.12.0A
bei uns veröffentlicht am23.01.2014

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Schleswig- Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 7. Kammer - vom 28.05.2010 geändert.

Der Beitragsbescheid 2007 der Beklagten vom 16.12.2008 in der Gestalt des Widerspruchbescheids vom 16.02.2009 wird insoweit aufgehoben, als von dem Kläger ein 30,00 Euro übersteigender Betrag verlangt wird.

Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt die Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu einem Ärztekammerbeitrag für das Jahr 2007.

2

Er lehrt seit 2006 als ordentlicher Professor im Bereich Psychologie, so auch - während des streitgegenständlichen Jahres - an der Philosophischen Fakultät der -Albrechts- Universität zu A-Stadt im Bereich „Allgemeine Psychologie“. Vor seiner Habilitation hatte der Kläger ein Physik- und ein Humanmedizinstudium absolviert. Seit 1998 ist er approbierter Arzt. Unter anderem lehrt er im Bereich „Biologische Psychologie 1 und 2“ zu Grundlagen der Genetik, der Funktionsweise der Nervenzellen, dem Aufbau des Nervensystems und der Funktionsweise der Sinnesorgane. Die von ihm unterrichteten Grundlagenfächer sind Voraussetzung für das betreffende Vordiplom. Zu keiner Zeit unterrichtete er Medizinische oder Klinische Psychologie.

3

Die Beklagte stufte diese von dem Kläger ausgeübte Lehrertätigkeit als „sonstige ärztliche Tätigkeit“ ein und setzte mit Beitragsbescheid 2007 vom 16.12.2008 einen Kammerbeitrag in Höhe von 3.000,00 Euro fest. Gegen diesen Bescheid sowie gegen den Bescheid für das Beitragsjahr 2008 legte der Kläger am 12.01.2009 Widerspruch ein. Er bestritt nicht, dass grundsätzlich Einkommen aus ärztlicher Tätigkeit auch aus einer Lehrtätigkeit erzielt werden könne, wies jedoch darauf hin, dass er mit der von ihm ausgeübten Tätigkeit keine solche im Sinne der Beitragssatzung ausübe. Ausschließliche Qualifikation für seine Dozententätigkeit sei seine Habilitation in Psychologie. Dazu verwies er auf den Ausschreibungstext seiner Professur und auf die Beschränkungen seiner Lehrbefugnisse auf das Fachgebiet Psychologie.

4

Die Beklagte wies die Widersprüche mit Widerspruchsbescheid vom 16.02.2009 zurück. Hierbei führte sie im Wesentlichen aus, dass schon die bloße Mitverwendung von medizinischen Kenntnissen ausreiche, die bei der vom Kläger ausgeübten Tätigkeit angenommen werden müsse. Hinsichtlich des im Klagewege nicht weiterverfolgten Beitragsbescheides für 2008 haben die Beteiligten eine Gleichstellungsvereinbarung getroffen.

5

Gegen den Beitragsbescheid 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides hat der Kläger am 19.03.2009 Klage erhoben.

6

Er hat ergänzend zu seinem Vorbringen im Widerspruchsverfahren vorgetragen, dass Medizin und Psychologie verschiedene Fachgebiete mit eigenen Methoden und Zielsetzungen seien. Schließlich gäbe es das eigenständige interdisziplinäre Fachgebiet wie die Medizinische Psychologie, welches dann auch bei Humanmedizin verankert sei. Er jedoch unterrichte ausschließlich Allgemeine und keine Medizinische Psychologie. Die Beklagte habe die Einstufung seiner Tätigkeit als eine ärztliche offenbar vor allem nur auf seine gültige Approbation gestützt. Dazu hat er eine Bestätigung des Instituts für Psychologie vorgelegt, in der seine Medizinkenntnisse als eine „überobligatorische Qualifikation“ eingestuft werden. (Wegen des genauen Wortlautes und Inhaltes dieser Bestätigung wird auf Blatt 26 der Gerichtsakten Bezug genommen.) Somit kämen ihm seine medizinischen Kenntnisse bei der Professur genauso wenig zugute wie in der Dozententätigkeit. Er könne seine medizinischen Kenntnisse gar nicht mitverwenden, weil das dazu führen würde, dass diese – als Unterrichtsstoff – sodann abprüfbar wären und dies wiederum mache seine Prüfungen im Hinblick auf die Prüfungsordnung angreifbar. Vielmehr griffen beide Wissenschaften lediglich auf gemeinsame biologische Kenntnisse zurück. Die von der Beklagten aufgeführten Unterdisziplinen und Untersuchungsverfahren seien Teile der Medizinischen Psychologie bzw. vorklinische Fächer, die er jedoch nicht unterrichte, und welche an der Medizinischen, nicht hingegen an der Philosophischen Fakultät unterrichtet würden. Die im Rahmen der Biologischen Psychologie gelehrten neuropsychologischen Methoden seien außerhalb der Medizin bzw. der medizinischen Diagnostik entwickelt worden.

7

Der Kläger hat beantragt,

8

den Beitragsbescheid 2007 der Beklagten vom 16.12.2008 in der Gestalt des Widerspruchbescheids vom 16.02.2009 insoweit aufzuheben, als von ihm ein 30,00 Euro übersteigender Betrag verlangt wird.

9

Die Beklagte hat beantragt,

10

die Klage abzuweisen.

11

Sie hat die Auffassung vertreten, dass es sich hier entgegen der klägerischen Auffassung um eine ärztliche Tätigkeit handele. Denn die vom Kläger gelehrte biologische Psychologie sei dasjenige Teilgebiet der Psychologie, das einen biologischen Zugang wähle und so gehörten zu den Teilgebieten der biologischen Psychologie etwa auch Neuropsychologie, Psychopharmakologie, physiologische Psychologie sowie Psychoendokrinologie. Die Untersuchungsverfahren in der Biologischen Psychologie - insbesondere für den Humanbereich - entstammten größtenteils der medizinischen Diagnostik. Diese könnten entweder direkt oder mit wenigen Modifikationen zur Anwendung in der Biologischen Psychologie gelangen, darunter befänden sich auch bildgebende Verfahren der Neurobiologie.

12

Mit dem angefochtenen Urteil vom 28.05.2010 hat das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht - 7. Kammer - die Klage abgewiesen. Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung darauf gestützt, dass der Kläger auch Biologische Psychologie unterrichte, deren Teilgebiet die Neuropsychologie sei, welche sich mit der Schädigung des Gehirns durch Krankheiten, Verletzung oder neurochirurgische Eingriffe befasse. Deren Untersuchungsverfahren hätten einen Bezug zur medizinischen Diagnostik, weshalb dem Kläger bei den Vorlesungen zur Biologischen Psychologie seine medizinischen Kenntnisse zu Gute kämen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie der Entscheidungsgründe wird auf den Inhalt dieses Urteils Bezug genommen.

13

Zur Begründung seiner hiergegen gerichteten - vom erkennenden Senat zugelassenen - Berufung wiederholt und konkretisiert der Kläger sein bisheriges Vorbringen.

14

Er lehre seit 2007 nur Biologische Psychologie im Grundstudium. Vorlesungen zur Neuropsychologie gehörten hingegen zur - von ihm nicht gelehrten - Klinischen Psychologie. Seine Lehrtätigkeitsinhalte erstreckten sich im Rahmen der Biologischen Psychologie nur auf neuropsychologische Methoden. Ziel des Moduls GBM.7 der Diplomprüfungsordnung sei es, für Psychologen eine Einführung in biologische Grundlagen und neurowissenschaftliche Forschungsmethoden zu geben. Hierbei gehe es etwa um das Verständnis für die Funktionsweise eines bildgebenden Verfahrens, nicht hingegen um die Vermittlung neuropsychologischer Kenntnisse wie Aussagen zur Diagnose, Behandlung und Prognose von neuropsychologischen Krankheitsbildern. Die Methoden der Neuropsychologie seien auch außerhalb der Medizin entwickelt worden.

15

Er beantragt,

16

den Beitragsbescheid 2007 der Beklagten vom 16.12.2008 in der Gestalt des Widerspruchbescheids vom 16.02.2009 insoweit aufzuheben, als von ihm ein 30,00 Euro übersteigender Betrag verlangt wird, und das Urteil des Schleswig- Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 28.05.2010 antragsgemäß zu ändern.

17

Die Beklagte beantragt,

18

die Berufung zurückzuweisen.

19

Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil: Laut dem Standardlehrbuch „Biologische Psychologie“ von Prof. Dr. S. sei die Biologische Psychologie eine „Schnittstelle zwischen Medizin und Verhaltenswissenschaft“ und „eine der Basiswissenschaften der Verhaltensmedizin“. Daher sei belegt, dass dem Kläger seine medizinischen Fachkenntnisse bei der Lehre des Fachs „Biologische Psychologie“ zugutekämen, so dass keine berufsfremde Tätigkeit gegeben sei.

20

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf die vorgelegten Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie die Gerichtsakten.

Entscheidungsgründe

21

Die Berufung ist begründet.

22

Die zulässige Klage hat in der Sache Erfolg. Der Beitragsbescheid der Beklagten vom 16.12.2008 in der Gestalt des Widerspruchbescheids vom 16.02.2009 - soweit angefochten - ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

23

Die Beklagte hat auf der Grundlage von § 10 Abs. 1 HBKG die hier maßgebliche Satzung über die Erhebung des Beitrages der Ärztekammer Schleswig-Holstein vom 08.01.1997 in der Fassung der Änderung der Beitragssatzung vom 13.12.2006, auf deren Grundlage der Kläger zu der Leistung von Kammerbeiträgen für das Jahr 2007 herangezogen worden ist, erlassen. Gemäß § 1 Abs. 1 der Beitragssatzung der Beklagten entrichtet jedes Mitglied der Ärztekammer Schleswig-Holstein einen Beitrag, der sich nach der Höhe der Einkünfte (§ 2 Abs. 2 EStG) aus ärztlicher Tätigkeit bemisst.

24

Gemäß § 3 Abs. 2 Beitragssatzung ist ärztliche Tätigkeit die Behandlung von Patienten sowie jede Tätigkeit, bei der medizinische Kenntnisse angewendet oder mitverwendet werden (z.B. in Lehre und Forschung, Industrie, Wirtschaft, Medien, bei Behörden, Körperschaften, Vereinen und dergleichen), unabhängig davon, ob sie als Haupt- oder Nebentätigkeit ausgeübt wird. Diese Begriffsbestimmung hält sich im Rahmen dessen, was von der Rechtsprechung als „ärztliche Tätigkeit“ im beitragsrechtlichen Sinne anerkannt worden ist. Dabei ist von einem weiten Begriffsverständnis auszugehen. Dies hat seinen Grund darin, dass berufsständische Kammern gemeinhin die Belange der Gesamtheit der von ihr vertretenen Berufsangehörigen wahrzunehmen haben (BVerwG, Urteil vom 30.01.1996 - 1 C 9/93 -, NJW 1997, 814). Gemäß § 3 HBKG haben die Kammern nämlich u. a. die Aufgabe, an der Erhaltung eines sittlich und wissenschaftlich hochstehenden Berufsstandes mitzuwirken, den öffentlichen Gesundheitsdienst bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen, zu Gesetz- und Verordnungsentwürfen Stellung zu nehmen und die beruflichen Belange der Kammermitglieder wahrzunehmen. Diese Aufgabe kann die Beklagte nur erfüllen, wenn sie die Erfahrungen der Ärzte aus allen Tätigkeitsbereichen - nicht nur der Ausübung der Heilkunde im Sinne von § 2 Abs. 5 BÄO - nutzbar machen kann (vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 28.02.2008, 9 K 79/07, zitiert nach Juris). Dies zugrunde legend sind von der Rechtsprechung eine ganze Reihe von Tätigkeiten als Ausübung des ärztlichen Berufs bzw. als ärztliche Tätigkeit im Sinne des Kammerrechts angesehen worden. U. a. gehört hierzu auch der Bereich Forschung und Lehre an Hochschulen und Universitäten (vgl. hierzu die Auflistung bei VG Karlsruhe, Urteil vom 28.02.2008, a.a.O. Rdnr. 18 m.w.N.).

25

Ob im jeweiligen Einzelfall eine ärztliche Tätigkeit im vorgenannten Sinne gegeben ist, muss anhand der konkret ausgeübten Tätigkeit beurteilt werden (BVerwG, Urteil vom 30.01.1996, a.a.O.). Der Kläger war im maßgeblichen Beitragszeitraum an der -Albrechts- Universität in A-Stadt im Diplom-Studiengang „Psychologie“ mit dem Schwerpunkt „Allgemeine Psychologie“ (Grundstudium) tätig und unterrichtete in diesem Rahmen „Biologische Psychologie“. Bei der von dem Kläger in dem Beitragsjahr 2007 wahrgenommenen Tätigkeit als ordentlicher Professor an der -Albrechts-Universität in A-Stadt handelt es sich indes nicht um eine ärztliche Tätigkeit im Sinne der Beitragssatzung.

26

Den nachvollziehbaren Ausführungen des Klägers zufolge liegt bzw. lag seinem Lehrbereich weder die Anwendung noch die Mitbenutzung medizinischer Fähigkeiten und Kenntnisse zugrunde. Bei seiner Lehrtätigkeit geht es um die Vermittlung biologischer Grundlagen und Kenntnisse, um - darauf aufbauend - eine naturwissenschaftliche Basis für das Psychologiestudium zu schaffen. Insoweit lässt sich ein Vergleich mit der Ausbildung von Medizinstudenten in der Vorklinik ziehen, die Grundlagen etwa in Biologie oder Chemie benötigen, um ein Verständnis für biologische/chemische Zusammenhänge zu entwickeln. Die Verwendung von biologischen Kenntnissen ist nicht automatisch gleichzusetzen mit der Verwendung medizinischer Kenntnisse, auch wenn die Medizin - wie gleichfalls weitere Disziplinen - auf der Verwendung biologischer Erkenntnisse ebenso fußt wie die (allgemeine) Biologische Psychologie. Die ärztliche Tätigkeit ist vielmehr von spezieller medizinischer Sachkunde geprägt, die auf den beispielhaft genannten Grundlagendisziplinen erst aufbaut.

27

Soweit das Verwaltungsgericht auf die Entscheidung des OVG Lüneburg (Urt. v. 26.04.2007 - 8 LC 13/05 -) abgehoben hat, wonach es für eine beitragspflichtige Tätigkeit ausreichen soll, wenn für die Approbation erforderliche Kenntnisse eingesetzt oder mitverwendet werden können, folgt der Senat diesem Ansatz so nicht. Denn die dortige Entscheidung leitet die „psychotherapeutische“ Tätigkeit aus der der Berufsordnung für Psychotherapeuten sowie dem PsychThG zugrundeliegenden weiten Begriffsbestimmung der Psychotherapie ab. Hier geht es hingegen um ärztliche Tätigkeit und somit um die Anwendung und Auslegung des § 3 Abs. 2 Beitragsatzung. Es reicht daher nicht aus, dass vom Kläger Kenntnisse der Biologie, die er im medizinischen Grundlagenstudium erworben hat, mitverwendet werden können, um von ärztlicher Tätigkeit auszugehen.

28

Dass Teilgebiete der Biologischen Psychologie sich medizinischer Diagnostikverfahren bedienen, wie zum Beispiel in der Neuropsychologie, macht aus der Dozententätigkeit des Klägers noch keine ärztliche Tätigkeit im Sinne des Beitragsrechts, da er selbst - und nur darauf kommt es an - diesen Bereich nicht lehrt, wie er nachvollziehbar dargelegt hat. Soweit der Beklagten-Vertreter in der mündlichen Verhandlung in Bezug auf ein Lehrgebiet wie etwa die Endokrinologie ausgeführt hat, dies enthalte Spuren von Medizin, ist der Kläger diesem Einwand überzeugend mit dem Argument entgegengetreten, dass sich seine Lehre auf die das Fach Biologische Psychologie ausmachenden Spezifika beziehe und beschränke. Dass Hormone sowohl in der Psychologie als auch in der Medizin eine Rolle spielten, sei immer vor dem Hintergrund der jeweiligen Disziplin zu betrachten. Mit der Vorlage der Bestätigung des Vorsitzenden seines Prüfungsausschusses (Anlage K 1, Bl. 26 der Akten) hat der Kläger auch überzeugend dargelegt, dass er nicht wegen seiner Approbation bzw. seines abgeschlossenen Humanmedizinstudiums, sondern allein aufgrund seiner Psychologie-Habilitation berufen worden ist, und ihm - auch im Hinblick auf die Prüfungsordnung - die Lehre medizinischer Kenntnisse nicht gestattet ist bzw. war. Medizinische Kenntnisse dürfen deshalb von dem Kläger bei seiner Lehrtätigkeit gar nicht mitverwendet werden.

29

Dem Umstand, dass der Kläger von seiner Ausbildung her u. a. Human-Mediziner und als solcher auch approbiert ist, kommt dabei keine andere Aussagekraft zu und schließt es nicht aus, dass er nunmehr in dem von ihm gelehrten Gebiet der Psychologie tätig ist bzw. es in dem für die Beitragserhebung maßgeblichen Zeitraum gewesen ist. Maßgebend ist allein seine Habilitation auf dem Gebiet der Psychologie. Seine Approbation bzw. der Umstand, dass er ausgebildeter Mediziner ist, sind hingegen gerade keine Einstellungsvoraussetzungen. Insbesondere ist es auch unerheblich, dass die Biologische Psychologie von Prof. Dr. S. als eine „Schnittstelle zwischen Medizin und Verhaltenswissenschaft“ bezeichnet wird. Denn es kommt entscheidungserheblich nur darauf an für die Frage, eine ärztliche Tätigkeit vorliegt, ob der Kläger medizinische Fähigkeiten und Kenntnisse mitbenutzt oder anwendet. Dies ist - wie ausgeführt - aber gerade nicht der Fall.

30

Auch aus den weiteren von der Beklagten eingereichten Unterlagen ergibt sich nichts für die Verwendung medizinischer Kenntnisse im oben genannten Sinne.

31

Da der Kläger somit in dem Beitragsjahr 2007 seinen ärztlichen Beruf nicht ausgeübt hat, wäre er lediglich - wie auch von ihm stets anerkannt - zur Leistung des Mindestbeitrags verpflichtet gewesen, vgl. § 9 Abs. 1 Beitragssatzung.

32

Nach alledem war der Klage vollumfänglich stattzugeben und die streitgegenständlichen Bescheide der Beklagten waren aufzuheben, soweit sie den Mindestbeitrag von 30,-- € übersteigen.

33

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit im Kostenpunkt beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

34

Die Revision war nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.


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(1) Wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes den ärztlichen Beruf ausüben will, bedarf der Approbation als Arzt. (2) Eine vorübergehende oder eine auf bestimmte Tätigkeiten beschränkte Ausübung des ärztlichen Berufs im Geltungsbereich dieses Gesetzes

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Tenor Der Beitragsbescheid der Bezirksärztekammer Nordbaden vom 05.09.2006 und der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 05.12.2006 werden aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
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Tenor Die Revision wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat dem Kläger dessen außergerichtliche Kosten auch für das Revisionsv

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1)1Der Einkommensteuer unterliegen

1.
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft,
2.
Einkünfte aus Gewerbebetrieb,
3.
Einkünfte aus selbständiger Arbeit,
4.
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit,
5.
Einkünfte aus Kapitalvermögen,
6.
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung,
7.
sonstige Einkünfte im Sinne des § 22,
die der Steuerpflichtige während seiner unbeschränkten Einkommensteuerpflicht oder als inländische Einkünfte während seiner beschränkten Einkommensteuerpflicht erzielt.2Zu welcher Einkunftsart die Einkünfte im einzelnen Fall gehören, bestimmt sich nach den §§ 13 bis 24.

(2)1Einkünfte sind

1.
bei Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit der Gewinn (§§ 4 bis 7k und 13a),
2.
bei den anderen Einkunftsarten der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (§§ 8 bis 9a).
2Bei Einkünften aus Kapitalvermögen tritt § 20 Absatz 9 vorbehaltlich der Regelung in § 32d Absatz 2 an die Stelle der §§ 9 und 9a.

(3) Die Summe der Einkünfte, vermindert um den Altersentlastungsbetrag, den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende und den Abzug nach § 13 Absatz 3, ist der Gesamtbetrag der Einkünfte.

(4) Der Gesamtbetrag der Einkünfte, vermindert um die Sonderausgaben und die außergewöhnlichen Belastungen, ist das Einkommen.

(5)1Das Einkommen, vermindert um die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 und um die sonstigen vom Einkommen abzuziehenden Beträge, ist das zu versteuernde Einkommen; dieses bildet die Bemessungsgrundlage für die tarifliche Einkommensteuer.2Knüpfen andere Gesetze an den Begriff des zu versteuernden Einkommens an, ist für deren Zweck das Einkommen in allen Fällen des § 32 um die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 zu vermindern.

(5a)1Knüpfen außersteuerliche Rechtsnormen an die in den vorstehenden Absätzen definierten Begriffe (Einkünfte, Summe der Einkünfte, Gesamtbetrag der Einkünfte, Einkommen, zu versteuerndes Einkommen) an, erhöhen sich für deren Zwecke diese Größen um die nach § 32d Absatz 1 und nach § 43 Absatz 5 zu besteuernden Beträge sowie um die nach § 3 Nummer 40 steuerfreien Beträge und mindern sich um die nach § 3c Absatz 2 nicht abziehbaren Beträge.2Knüpfen außersteuerliche Rechtsnormen an die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Begriffe (Einkünfte, Summe der Einkünfte, Gesamtbetrag der Einkünfte) an, mindern sich für deren Zwecke diese Größen um die nach § 10 Absatz 1 Nummer 5 abziehbaren Kinderbetreuungskosten.

(5b) Soweit Rechtsnormen dieses Gesetzes an die in den vorstehenden Absätzen definierten Begriffe (Einkünfte, Summe der Einkünfte, Gesamtbetrag der Einkünfte, Einkommen, zu versteuerndes Einkommen) anknüpfen, sind Kapitalerträge nach § 32d Absatz 1 und § 43 Absatz 5 nicht einzubeziehen.

(6)1Die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um den Unterschiedsbetrag nach § 32c Absatz 1 Satz 2, die anzurechnenden ausländischen Steuern und die Steuerermäßigungen, vermehrt um die Steuer nach § 32d Absatz 3 und 4, die Steuer nach § 34c Absatz 5 und den Zuschlag nach § 3 Absatz 4 Satz 2 des Forstschäden-Ausgleichsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 1985 (BGBl. I S. 1756), das zuletzt durch Artikel 412 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ist die festzusetzende Einkommensteuer.2Wurde der Gesamtbetrag der Einkünfte in den Fällen des § 10a Absatz 2 um Sonderausgaben nach § 10a Absatz 1 gemindert, ist für die Ermittlung der festzusetzenden Einkommensteuer der Anspruch auf Zulage nach Abschnitt XI der tariflichen Einkommensteuer hinzuzurechnen; bei der Ermittlung der dem Steuerpflichtigen zustehenden Zulage bleibt die Erhöhung der Grundzulage nach § 84 Satz 2 außer Betracht.3Wird das Einkommen in den Fällen des § 31 um die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 gemindert, ist der Anspruch auf Kindergeld nach Abschnitt X der tariflichen Einkommensteuer hinzuzurechnen; nicht jedoch für Kalendermonate, in denen durch Bescheid der Familienkasse ein Anspruch auf Kindergeld festgesetzt, aber wegen § 70 Absatz 1 Satz 2 nicht ausgezahlt wurde.

(7)1Die Einkommensteuer ist eine Jahressteuer.2Die Grundlagen für ihre Festsetzung sind jeweils für ein Kalenderjahr zu ermitteln.3Besteht während eines Kalenderjahres sowohl unbeschränkte als auch beschränkte Einkommensteuerpflicht, so sind die während der beschränkten Einkommensteuerpflicht erzielten inländischen Einkünfte in eine Veranlagung zur unbeschränkten Einkommensteuerpflicht einzubeziehen.

(8) Die Regelungen dieses Gesetzes zu Ehegatten und Ehen sind auch auf Lebenspartner und Lebenspartnerschaften anzuwenden.

(1) Wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes den ärztlichen Beruf ausüben will, bedarf der Approbation als Arzt.

(2) Eine vorübergehende oder eine auf bestimmte Tätigkeiten beschränkte Ausübung des ärztlichen Berufs im Geltungsbereich dieses Gesetzes ist auch aufgrund einer Erlaubnis zulässig.

(3) Ärzte, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates sind, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, dürfen den ärztlichen Beruf im Geltungsbereich dieses Gesetzes ohne Approbation als Arzt oder ohne Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs ausüben, sofern sie vorübergehend und gelegentlich als Erbringer von Dienstleistungen im Sinne des Artikels 50 des EG-Vertrages im Geltungsbereich dieses Gesetzes tätig werden. Sie unterliegen jedoch der Meldepflicht nach diesem Gesetz.

(4) Für die Ausübung des ärztlichen Berufs in Grenzgebieten durch im Inland nicht niedergelassene Ärzte gelten die hierfür abgeschlossenen zwischenstaatlichen Verträge.

(5) Ausübung des ärztlichen Berufs ist die Ausübung der Heilkunde unter der Berufsbezeichnung "Arzt" oder "Ärztin".

Tenor

Der Beitragsbescheid der Bezirksärztekammer Nordbaden vom 05.09.2006 und der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 05.12.2006 werden aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger, ein promovierter Chemiker (Dr.rer.nat.) und Arzt (Approbation 1993), ist seit 01.10.2004 Vorstandsvorsitzender und Geschäftsführer der A. T. AG. Dabei handelt es sich um ein privates Biotechnologie-Unternehmen mit Sitz in Heidelberg, das sich auf die Entwicklung von rekombinanten Antikörpern zur Behandlung von Krebserkrankungen spezialisiert hat und im Mai 2000 von Prof. Dr. L. als Ausgründung seiner Gruppe „Rekombinante Antikörper“ am DKFZ in Heidelberg gegründet worden war. Zuvor war der Kläger bei der Aventis Behring LLC in den USA für klinische Forschung und Entwicklung weltweit zuständig. Sein Hauptwohnsitz ist M..
Im Juli 2005 übersandte er der Bezirksärztekammer Nordbaden einen Meldebogen zur Mitgliedschaft in der Ärztekammer. In dem ihm daraufhin übersandten Erhebungsbogen für den Ärztekammerbeitrag 2005 gab er an, keine ärztliche Tätigkeit auszuüben und stufte sich in die Beitragsgruppe 2.1 („keine Berufseinnahmen im Vorjahr oder bis 10.000,-- EUR“; Jahresbeitrag 12,-- EUR) ein. In dem sich anschließenden Schriftwechsel vertrat die Bezirksärztekammer Nordbaden die Ansicht, dass die vom Kläger erzielten Berufseinnahmen als Geschäftsführer eines Unternehmens in der Pharmaindustrie als Bemessungsgrundlage für den Kammerbeitrag heranzuziehen seien, da er hierbei medizinisches Fachwissen anwende und nicht „berufsfremd“ arbeite. Da seine Tätigkeit als „ausschließlich administrativ bzw. organisatorisch“ im Sinne des § 3 Abs. 9 der Beitragsordnung der Beklagten einzustufen sei, seien 80 Prozent des Kammerbeitrags der dem Jahresbruttoeinkommen entsprechenden Beitragsstufe zu entrichten. Der Kläger vertrat demgegenüber die Auffassung, über keinerlei Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit zu verfügen, da dies nur Einkünfte aus Tätigkeiten seien, für welche die Ausbildung zum Arzt Voraussetzung sei. Für seine derzeit ausgeübte Position sei keinerlei medizinisches Fachwissen, geschweige denn eine Approbation erforderlich. Seine Hauptaufgaben umfassten die strategische und operative Geschäftsplanung, die gesamte kaufmännische Leitung und Verantwortung sowie das Personalmanagement.
Die Bezirksärztekammer Nordbaden verzichtete im weiteren Verlauf auf eine Kammerbeitragsveranlagung für das Jahr 2005, weil der Kläger bereits von der Landesärztekammer Hessen, der er vorher angehört hatte, veranlagt worden war.
Mit Bescheid vom 05.09.2006 zog die Bezirksärztekammer Nordbaden den Kläger zu einem Kammerbeitrag in Höhe von 575,20 EUR für das Jahr 2006 in der Stufe 2.9 (Vorjahres-Berufseinnahmen über 133.000 EUR bis 151.000 EUR) abzüglich 20 % Abschlag für theoretische Mediziner heran. Zur Erläuterung wies sie darauf hin, dass der Begriff der ärztlichen Berufsausübung sich nicht auf die freiberufliche oder heilende Tätigkeit beschränke, sondern alle Tätigkeiten umfasse, bei denen ärztliche Fachkenntnisse mitverwendet würden oder werden könnten. Hierunter fielen insbesondere auch Tätigkeiten in der Wirtschaft, in der Industrie und in den Medien. Ein solcher Sachverhalt treffe für den Kläger zu.
Mit seinem hiergegen erhobenen Widerspruch machte der Kläger geltend: Die Tatsache, dass man bei einer Tätigkeit ärztliches Wissen mitverwenden könne, mache diese Tätigkeit noch lange nicht zu einer ärztlichen Tätigkeit und umfasse somit auch nicht den Begriff der ärztlichen Berufsausübung. Auch bei einer nur als Hausfrau tätigen Ärztin werde keine ärztliche Tätigkeit unterstellt, nur weil sie wisse, wie man die Schürfwunden ihrer Kinder behandeln könne. Die Tätigkeit einer Hausfrau könne niemals eine ärztliche Tätigkeit sein, weil für diese Tätigkeit kein ärztliches Wissen Voraussetzung sei, auch wenn es mitverwendet werden könne. Genau so verhalte es sich bei der von ihm ausgeübten Position, für welche keinerlei medizinisches Fachwissen, geschweige denn eine Approbation erforderlich sei.
Mit Widerspruchsbescheid vom 05.12.2006 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück und führte zur Begründung aus: Der Begriff ärztliche Tätigkeit im Sinne des § 3 Abs. 3 Umlageordnung der Beklagten sei nach ständiger Rechtsprechung weit auszulegen. Er umfasse jede Tätigkeit eines Kammermitglieds, bei der es seine im Medizinstudium erworbenen Kenntnisse einsetze, auch wenn es diese Kenntnisse nur mitverwende. Hiervon ausgenommen seien lediglich völlig berufsfremde Tätigkeiten, die in keinerlei Zusammenhang mit der ärztlichen Ausbildung und den medizinischen Fachkenntnissen stünden. Der Kläger sei als Geschäftsführer eines Pharmaunternehmens tätig. Dabei handele es sich nach ihrer Einschätzung um eine ärztliche Tätigkeit im beitragsrechtlichen Sinne, weil er in dieser Position seine im Medizinstudium erworbenen Kenntnisse, insbesondere in der klinischen Pharmakologie, zumindest mitverwende. Die Annahme einer ärztlichen Tätigkeit werde jedenfalls nicht dadurch ausgeschlossen, dass die vom Kläger ausgeübte Geschäftsführertätigkeit auch von Nichtmedizinern, z. B. Naturwissenschaftlern oder Betriebswirten wahrgenommen werden könnte. Dem Umstand, dass er bei seiner Tätigkeit keinen Patientenbezug habe, sei durch die Anwendung des § 3 Abs. 9 Umlageordnung Rechnung zu tragen. Hiernach hätten die sogenannten „theoretischen Mediziner“, also Kammermitglieder, die ausschließlich administrativ und organisatorisch tätig seien, einen um 20 Prozent verminderten Kammerbeitrag zu entrichten.
Am 08.01.2007 hat der Kläger Klage erhoben. Er beantragt,
den Beitragsbescheid der Bezirksärztekammer Nordbaden vom 05.09.2006 und den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 05.12.2006 aufzuheben.
Zur Begründung trägt er vor: Er übe keine ärztliche Tätigkeit aus. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei der Begriff der ärztlichen Tätigkeit dahingehend auszulegen, dass er auch solche Tätigkeiten eines Mitglieds umfasse, bei denen es seine im Medizinstudium erlangten Fachkenntnisse einsetze, selbst wenn es sie nur mitverwende. Hiervon ausgenommen seien allerdings berufsfremde Tätigkeiten, die in keinem Zusammenhang mit der ärztlichen Ausbildung und den medizinischen Fachkenntnissen stünden. Genau das sei bei ihm der Fall. Er sei Geschäftsführer eines Unternehmens. Zwar handele es sich um ein Pharmaunternehmen, allerdings hätten die Tätigkeiten, die er konkret ausübe, mit der Medizin oder der Pharmakologie nicht das Geringste zu tun. Denn der Mitgeschäftsführer Prof. Dr. L. sei ausschließlich zuständig für die wissenschaftliche Seite des Pharmaunternehmens und alle damit verbundenen pharmakologischen und medizinischen Fragen. Er sei ausschließlich tätig als sogenannter Chief Executive Officer (CEO), also als Verwaltungsleiter des Unternehmens. Er befasse sich in seiner gesamten beruflichen Tätigkeit in keinster Weise mit medizinischen, pharmazeutischen und pharmakologischen Themen. Er wende ausschließlich betriebswirtschaftliche, administrative und organisatorische Kenntnisse und Fähigkeiten an und übe alleine und ausschließlich eine betriebswirtschaftliche und administrative Tätigkeit aus, die er in jedem anderen Unternehmen in jeder anderen Branche auch ausüben könnte. Für seine Position als Geschäftsführer bzw. CEO sei keinerlei medizinisches Fachwissen erforderlich, noch werde solches verwendet. Soweit die Beklagte darauf hinweise, dass nach ständiger Rechtsprechung der Begriff der ärztlichen Tätigkeit weit auszulegen sei, beziehe sich diese Rechtsprechung auf die sogenannten „theoretischen“ Mediziner. Dies seien Ärzte, die zwar nicht als Mediziner mit direktem Patientenkontakt praktizierten, die jedoch ihre medizinischen Kenntnisse theoretisch einsetzten. All diesen Berufsgruppen sei gemeinsam, dass in der Tat medizinische Kenntnisse, die im Studium erlangt worden seien, noch im Rahmen der Berufsausübung zumindest mitverwendet würden. Unter die genannten Berufsgruppen falle er als rein betriebswirtschaftlich tätiger Geschäftsführer jedoch nicht. Der Begriff der „administrativen und organisatorischen Tätigkeit“ nach § 3 Abs. 9 Umlageordnung beziehe sich nicht auf eine betriebswirtschaftliche Tätigkeit, wie er sie tatsächlich ausübe, sondern meine den sogenannten „theoretischen Mediziner“ im Sinne der Rechtsprechung. Würde die Vorschrift auch berufsfremde administrative und organisatorische Tätigkeiten erfassen, verstieße sie gegen höherrangiges Recht. Er habe als betriebswirtschaftlich, also berufsfremd tätiger Mediziner keinerlei Nutzen oder Vorteil aus der Existenz der Kammern. Eine angemessene Berücksichtigung dieser Tatsache könne nur dadurch erfolgen, dass er nicht zum Kammerbeitrag herangezogen werde. Würde er hingegen ebenso behandelt wie die sogenannten „theoretischen Mediziner“, stellte dies auch einen Verstoß gegen den in diesem Zusammenhang zu beachtenden Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG dar.
10 
Die Beklagte beantragt,
11 
die Klage abzuweisen.
12 
Sie trägt vor: Die Ansicht des Klägers, seine administrative und organisatorische Unternehmenstätigkeit begründe keine Beitragspflicht, sei unzutreffend. Dagegen spreche schon der Wortlaut des § 3 Abs. 9 Umlageordnung, der auch für diese Kammermitglieder die Verpflichtung zur Leistung eines - wenn auch verminderten - Kammerbeitrags vorsehe. Nach dem erklärten Willen des Satzungsgebers seien demnach auch rein administrative und organisatorische Tätigkeiten, also Tätigkeiten ohne Patientenbezug, beitragsrechtlich relevant. Der Satzungsgeber habe in der neu gefassten Beitragsordnung vom 16.08.2006 die einschlägige Bestimmung des § 3 Abs. 3 dahingehend präzisiert, dass unter dem Oberbegriff „theoretisch-wissenschaftlich oder organisatorisch-administrativ“ beispielhaft auch eine Tätigkeit in der Industrie aufgeführt sei. Mit dieser deklaratorischen Klarstellung werde nochmals verdeutlicht, dass nicht das Beschäftigungsverhältnis, sondern allein die Art der Tätigkeit für die Entscheidung maßgeblich sei, ob im konkreten Fall eine Reduktion des Kammerbeitrags in Betracht komme. Es verstehe sich von selbst, dass § 3 Abs. 9 Umlageordnung nur dann Anwendung finden könne, wenn die administrativ-organisatorische Tätigkeit des Kammermitglieds dem Grunde nach eine ärztliche Tätigkeit im Sinne der Umlageordnung darstelle, also nicht völlig berufsfremd sei. Dies treffe beim Kläger zu. Der Begriff „Ausübung ärztlicher Tätigkeit“ im beitragsrechtlichen Sinne gehe über den Begriff „Ausübung der Heilkunde“ im Sinne des § 2 Abs. 5 Bundesärzteordnung hinaus. Dies werde in der Rechtsprechung damit begründet, dass die Ärztekammern die beruflichen Belange der Gesamtheit der Ärzte zu wahren und an der Erhaltung einer sittlich und wissenschaftlich hochstehenden Ärzteschaft mitzuwirken hätten. Diese Aufgaben könnten die Kammern aber nur erfüllen, wenn sie sich die Erfahrung der Ärzte aus allen Tätigkeitsbereichen nutzbar machten. Dies erfordere wiederum die Pflichtmitgliedschaft und daran anknüpfend die Beitragspflicht auch der Ärzte, die nicht patientenbezogen arbeiteten. Danach komme es für die Abgrenzung zur nichtärztlichen Tätigkeit nur darauf an, ob für die Tätigkeit Fachkenntnisse vorausgesetzt würden, die zum fachärztlichen Fachwissen gehörten. Auch das Verwaltungsgericht Berlin gehe in seinem Urteil zur Bemessung des Kammerbeitrags bei theoretischen Medizinern davon aus, dass der Begriff der ärztlichen Tätigkeit dahingehend auszulegen sei, dass er auch solche Tätigkeiten eines Mitglieds umfasse, bei denen es seine im Medizinstudium erlangten Fachkenntnisse einsetze, selbst wenn es sie nur mitverwende. Auch bei der vom Kläger beschriebenen Aufteilung der Tätigkeitsfelder unter den beiden Geschäftsführern liege es auf der Hand, dass er seine in der medizinischen Ausbildung und während der jahrelangen Tätigkeit in der Pharmaindustrie, insbesondere bei der Firma Aventis-Behring erworbenen Fachkenntnisse auch in seiner Funktion als Verwaltungsleiter des Unternehmens verwende. Bei der Firma A. T. AG handele es sich um ein Biotechnologieunternehmen, das sich auf die Entwicklung von humanen Antikörpern für therapeutische Anwendungen spezialisiert habe und sich schwerpunktmäßig in den Bereichen Onkologie, Herz-, Kreislauf- und Immunsuppression engagiere. Vor diesem Hintergrund sei es schlechterdings nicht vorstellbar, dass der Kläger, auch wenn er primär Management-Aufgaben wahrzunehmen habe, bei grundlegenden Entscheidungen über Produktentwicklungen nicht beteiligt sei. Es verstehe sich von selbst, dass er dabei seine über Jahrzehnte erworbenen spezifischen Fachkenntnisse einsetze. Dies belege anschaulich ein im September 2005 im „Wallstreetreporter“ veröffentlichtes Interview, in dem er Aussagen mache, die er ohne eine fachspezifische Vorbildung so nicht hätte treffen können.
13 
§ 3 Abs. 9 Umlageordnung verstoße nicht gegen höherrangiges Recht, da er nur dann Anwendung finde, wenn die administrativ-organisatorische Tätigkeit des Kammermitglieds dem Grunde nach eine ärztliche Tätigkeit im Sinne der Umlageordnung darstelle, also nicht völlig berufsfremd sei. Es sei zutreffend, dass im Rahmen einer vorteilsbezogenen Beitragsbemessung bei wesentlichen Unterschieden hinsichtlich des Nutzens der Kammertätigkeit die Beiträge im Verhältnis der unterschiedlichen Vorteile zu bemessen seien. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts habe eine berufsständische Kammer aber in erster Linie die Gesamtbelange ihrer Mitglieder zu wahren, sodass der für die Beitragsbemessung maßgebliche Nutzen nicht in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Vorteil bestehen müsse, der sich bei dem einzelnen Mitglied messbar niederschlage, sondern weitgehend nur vermutet werden könne. Diesem Umstand sei mit einem Beitragssatz in Höhe von 80 Prozent für Kammermitglieder im Sinne des § 3 Abs. 9 Umlageordnung ausreichend Rechnung getragen.
14 
Die einschlägigen Akten der Beklagten liegen der Kammer vor. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt dieser Akten sowie der gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
15 
Die zulässige Klage ist begründet. Der Beitragsbescheid der Bezirksärztekammer Nordbaden vom 05.09.2006 und der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 05.12.2006 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).
16 
Rechtsgrundlagen für die Erhebung von Beiträgen zur Finanzierung der Aufgaben der Beklagten für das Beitragsjahr 2006 sind die §§ 23 Abs. 1, 26 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes über das Berufsrecht und die Kammern der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker, Psychologischen Psychotherapeuten sowie der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (Heilberufe-Kammergesetz - HBKG) in der Fassung vom 16.03.1995 (GBl. S. 314) mit nachfolgenden Änderungen i. V. m. § 1 Abs. 2 der Umlageordnung der Beklagten - UO - i. d. F. vom 21.06.1996 (ÄBW 1996, 327; zuletzt geändert durch Satzung vom 28.12.2001, ÄBW 2002, 21). Danach knüpft die Beitragspflicht an die Kammerzugehörigkeit an. Mitglieder der Beklagten sind nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 HBKG alle Ärztinnen und Ärzte, die bestallt oder approbiert sind oder eine Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufes besitzen und die im Land ihren Beruf ausüben oder, falls sie ihren Beruf nicht ausüben, im Land ihren Wohnsitz haben. Eine solche - die Beitragspflicht begründende - Mitgliedschaft des Klägers bei der Beklagten liegt nicht vor. Denn er übt weder in ihrem Zuständigkeitsbereich einen ärztlichen Beruf aus, noch hat er dort einen die Mitgliedschaft vermittelnden (Haupt-)Wohnsitz.
17 
Das Heilberufe-Kammergesetz und die Umlageordnung der Beklagten definieren nicht, was unter der Ausübung des ärztlichen Berufs (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 HBKG) bzw. einer ärztlichen Tätigkeit (§ 3 Abs. 3 UO) zu verstehen ist. § 2 Abs. 5 Bundesärzteordnung (BÄO) kann zur Auslegung nicht herangezogen werden. Nach dieser Vorschrift ist Ausübung des ärztlichen Berufs die Ausübung der Heilkunde unter der Berufungsbezeichnung „Arzt“ oder „Ärztin“. Diese Vorschrift bezieht sich auf die Berufszulassung. Die Bundesärzteordnung regelt insbesondere, welche Tätigkeiten die Approbation als Arzt erfordern und welche Voraussetzungen für die Erteilung der Approbation erfüllt sein müssen. Sie betrifft nicht Regelungsbereiche berufständischer Art wie das Kammerrecht. Das Heilberufe-Kammergesetz grenzt demgegenüber den Kreis derjenigen ab, die in einer öffentlichen Berufsvertretung zwangsweise körperschaftlich verbunden sind. Der mit der Zwangsmitgliedschaft verbundene Eingriff in Artikel 2 Abs. 1 GG ist nur dann gerechtfertigt, wenn die Körperschaft legitime öffentliche Aufgaben wahrnimmt. Es liegt daher nahe, für die Begründung der Mitgliedschaft und damit der Beitragspflicht die der Beklagten durch § 4 HBKG zugewiesenen Aufgaben in den Blick zu nehmen. Dies sind insbesondere die Wahrnehmung der beruflichen Belange der Kammermitglieder und die Beratung und Unterstützung der zuständigen öffentlichen Stellen in Fragen der Normsetzung und der Verwaltung sowie die Benennung von Sachverständigen. Diese Aufgaben kann die Beklagte nur erfüllen, wenn sie die Erfahrungen der Ärzte aus allen Tätigkeitsbereichen - nicht nur der Ausübung der Heilkunde im Sinne von § 2 Abs. 5 BÄO - nutzbar machen kann. Im Anwendungsbereich des Heilberufe-Kammergesetzes ist daher von einem weiten Begriff der Ausübung des ärztlichen Berufes auszugehen (vgl. zur Auslegung des Begriffs der Berufsausübung als Voraussetzung für die Pflichtmitgliedschaft in Heilberufekammern: BVerwG, Urt. v. 30.01.1996, NJW 1997, 814; Urt. v. 25.11.1971, NJW 1972, 350; OVG Saarland, Urt. v. 23.08.2006, MedR 2007, 121). Falls wegen der Eigenart ihrer beruflichen Tätigkeit Mitglieder typischerweise nur einen wesentlich geringeren Vorteil aus der Kammertätigkeit ziehen können als die Berufsangehörigen, auf deren Belange die Kammeraufgaben in erster Linie zugeschnitten sind, ist diesem Umstand bei der Beitragsbemessung Rechnung zu tragen (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.01.1996, a.a.O.; Urt. v. 26.01.1993, BVerwGE 92, 24).
18 
Ausgehend hiervon hat die Rechtsprechung als Ausübung des ärztlichen Berufs bzw. als ärztliche Tätigkeit im Sinne des Kammerrechts auch folgende Tätigkeiten angesehen: Forschung und Lehre an Hochschulen und Universitäten (BVerwG, Urt. v. 26.01.1993, a.a.O.; Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Beschl. v. 21.03.2003 - 2/03 -, juris; Nieders.OVG, Urt. v. 23.09.1988, MedR 1989, 104; OVG Lüneburg, Urt. v. 09.12.1959, OVGE 15, 377; VG Gießen, Urt. v. 25.02.2002, MedR 2002, 523), Arzt im öffentlichen Dienst und in der Gesundheitsverwaltung (BVerwG, Urt. v. 25.11.1971, a.a.O.; Nieders.OVG, Urt. v. 02.07.2003, MedR 2003, 643; Beschl. v. 09.12.2002, NVwZ-RR 2003, 664; Urt. v. 13.12.2001, MedR 2002, 477; Urt. v. 06.09.1996 - 8 L 728/95 - juris; VG Göttingen, Urt. v. 14.09.2005 - 1 A 207/04 - juris; VG Schwerin, Urt. v. 15.07.1999 - 8 A 896/94 - juris), wissenschaftlicher Mitarbeiter in der Pharmaindustrie (BVerwG, Beschl. v. 27.04.1990, NJW 1990, 2335; VG Berlin, Urt. v. 16.11.2005 - 14 A 85.03 - juris), Vorstandstätigkeit bei der Ärztekammer (VG Berlin, Urt. v. 20.04.2005 - 14 A 109.01 - juris).
19 
Dementsprechend führt auch der Meldebogen der Beklagten als Arten ärztlicher Tätigkeit beispielsweise die Bereiche Behörden, öffentlich-rechtliche Körperschaften, Arbeitsmedizin und Pharmaindustrie auf. Darüber hinaus bestimmt § 3 Abs. 3 der erstmals für das Beitragsjahr 2007 anwendbaren Beitragsordnung der Beklagten vom 16.08.2006 (ÄBW 2006, 427) präziser als noch der für das Beitragsjahr 2006 geltende § 3 Abs. 9 UO, dass Kammermitglieder, die vorwiegend theoretisch-wissenschaft-lich oder organisatorisch-administrativ tätig sind, insbesondere an Hochschulen oder in vergleichbaren wissenschaftlichen Einrichtungen in theoretischen Fächern oder in der Grundlagenforschung, im öffentlichen Gesundheitsdienst, in Körperschaften und Verbänden im Gesundheitswesen oder anderen Einrichtungen der gesundheitlichen Versorgung, in der Industrie oder bei Fachmedien und keine ärztliche Nebentätigkeit ausüben, 80 Prozent des jeweiligen Beitrags entrichten.
20 
Ist somit davon auszugehen, dass auch die Tätigkeit eines approbierten Arztes, die nicht Ausübung der Heilkunde im Sinne der Bundesärzteordnung ist, eine ärztliche Tätigkeit im Sinne des Kammerrechts sein kann, entbindet dies allerdings nicht von der Prüfung im Einzelfall, ob sie sich tatsächlich als Ausübung des ärztlichen Berufs darstellt. Denn nicht jede Tätigkeit eines Approbierten ist eine ärztliche Tätigkeit im Sinne des Kammerrechts, die eine Zwangsmitgliedschaft und damit Beitragspflicht zur Folge hat. Für die erforderliche Abgrenzung zu „berufsfremden“ Tätigkeiten enthalten die Beitragsordnungen bzw. Satzungen der Ärztekammern der Bundesländer zum Teil unterschiedliche Kriterien, die sich als norminterpretierende Regelungen des Begriffs der ärztlichen Berufsausübung im Sinne der jeweiligen Kammergesetze darstellen. So ist nach § 2 Abs. 2 S. 1 der ab dem Beitragsjahr 2007 anwendbaren Beitragsordnung der Beklagten vom 16.08.2006 ärztliche Tätigkeit jede Tätigkeit, die der Arzt aufgrund der ihm erteilten Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde am Menschen ausübt sowie darüber hinaus jede weitere Tätigkeit, die er unter Verwendung seiner durch die ärztliche Ausbildung erworbenen medizinischen Fachkenntnisse ausübt, unabhängig davon, ob es sich um eine Haupt- oder Nebentätigkeit handelt. Demgegenüber ist im Bereich der Ärztekammer Bremen eine ärztliche Arbeit jede berufliche Arbeit, für die eine ärztliche Approbation erforderlich ist oder die von einer Ärztin oder einem Arzt ausgeübt wird, weil sie aufgrund ihrer ärztlichen Qualifikation damit beauftragt worden sind (vgl. § 19 der Satzung). Weitergehend sieht die Landesärztekammer Hessen (vgl. § 2 Abs. 1 S. 2 der Hauptsatzung) als ärztliche Tätigkeit jede Tätigkeit an, bei der ärztliche Fachkenntnisse vorausgesetzt, eingesetzt oder mit verwendet werden oder werden können. Hiervon ausgenommen sind nur berufsfremde Tätigkeiten, die in keinerlei Zusammenhang mit der ärztlichen Ausbildung und den medizinischen Fachkenntnissen stehen. Diese Abgrenzungskriterien basieren allerdings auf Formulierungen der Rechtsprechung zu besonderen Fallkonstellationen, die nicht ohne Weiteres auf alle Sachverhalte übertragen werden können.
21 
Für die Beurteilung, ob der Kläger den ärztlichen Beruf ausübt, ist auf seine konkrete Tätigkeit abzustellen (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.01.1996, a.a.O.). Zwar ist er in einem Bereich tätig, der - im weitesten Sinne - etwas mit Medizin zu tun hat. Die Biotechnologie nutzt Erkenntnisse aus Biochemie, Mikrobiologie und Verfahrenstechnik für die Produktion bestimmter Stoffe. Die moderne Biotechnologie, die vor allem mit Methoden der Gentechnik und der Mikrobiologie arbeitet, befasst sich als sogenannte rote Biotechnologie (medizinisch-pharmazeutische Biotechnologie) mit der Herstellung von Medikamenten und Diagnostika (vgl. Stichwort „Biotechnologie“ bei www.wikipedia.org). Dass der Kläger in einem Bereich arbeitet, in dem auch medizinische Kenntnisse verwendet werden, rechtfertigt aber nicht zwangsläufig den Schluss, dass er dort auch seinen Beruf als Arzt ausübt beziehungsweise er dort ärztlich tätig ist. Entscheidend kommt es auf die konkret ausgeübte Tätigkeit an.
22 
Dabei geht die Kammer von folgendem Sachverhalt aus: Der Kläger nimmt bei einem sogenannten roten Biotechnologieunternehmen die Funktion des „Chief Executive Officer“ wahr. Der Chief Executive Officer (CEO) ist im englischsprachigen Raum die Bezeichnung für den alleinigen Geschäftsführer oder Vorstand eines Unternehmens oder den Vorsitzenden der Geschäftsführung oder des Vorstands. Im Zuge der Internationalisierung von Unternehmen wird diese Bezeichnung vermehrt auch von Organisationen im deutschsprachigen Raum verwendet. Für Personen, die in deutschen Unternehmen arbeiten, stellt die Bezeichnung CEO nur einen Zusatz dar und hat keine besondere rechtliche Bedeutung (vgl. Stichwort „Chief Executive Officer“ bei www.wikipedia.org). Der Kläger übt rechtlich den Beruf eines Vorstandsvorsitzenden einer deutschen Aktiengesellschaft aus; seine Aufgaben richten sich nach §§ 76 AktG. Im Rahmen dieser Funktion plant und implementiert er nach der von ihm in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Stellenbeschreibung die Vision, die strategischen Ziele und Vorhaben des Unternehmens. Er steckt die operativen Ziele ab. Ihm obliegen die Führung und Leitung des Unternehmens zur Umsetzung der Firmenphilosophie, der Aufgaben, der Strategien sowie der jährlichen Ziele und Zielsetzungen. Der stellvertretende Vorstandsvorsitzende Prof. Dr. L. hat die ausschließliche Zuständigkeit für die wissenschaftliche Seite des Unternehmens und alle damit verbundenen pharmakologischen und medizinischen Fragen. Seit 2006 beschäftigt das Unternehmen darüber hinaus einen eigenen „Chief Medical Officer“ (CMO). Dieser ist als medizinischer Direktor für alle beim Unternehmen auftretenden medizinischen Fragen zuständig und soll die unter Federführung von Prof. Dr. L. entwickelten Wirksubstanzen in klinische Studien umsetzen. Der Kläger hat glaubhaft vorgetragen, dass für die von ihm wahrzunehmenden administrativen Aufgaben und Managementtätigkeiten eine Approbation nicht erforderlich sei und die Aufgabe eines CEO bei vergleichbaren Biotechnologieunternehmen daher auch von Nichtmedizinern wahrgenommen werde. Dass eine konkrete Tätigkeit auch von einem Nichtapprobierten ausgeübt werden kann, steht zwar nicht von vornherein der Annahme der Ausübung des ärztlichen Berufes entgegen (BVerwG, Urt. v. 30.01.1996, a.a.O.); erforderlich ist dann aber eine tragfähige Begründung, warum in einem solchen Fall dennoch eine ärztliche Tätigkeit zu bejahen ist. Diese ergibt sich im Falle des Klägers nicht daraus, dass er - so die Beklagte - seine im Medizinstudium erlangten Fachkenntnisse bei seiner Tätigkeit jedenfalls mit verwende. Selbst wenn dies möglich sein sollte, reicht dies nicht aus, um seine Tätigkeit als CEO als ärztliche Tätigkeit beziehungsweise als Ausübung des ärztlichen Berufes einzustufen. Davon kann erst dann ausgegangen werden, wenn die Tätigkeit ihr Gepräge gerade durch die Anwendung oder (Mit-)Verwendung von ärztlichem Wissen erhält (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.01.1996, a.a.O.). Bei Tätigkeiten in medizinischer Forschung und Lehre und im Gesundheitswesen liegt dies auf der Hand. Auch bei einem Medizinjournalisten, der wissenschaftliche Artikel in einer medizinischen Fachzeitschrift oder ein Lehrbuch für Mediziner verfasst, ist diese Voraussetzung gegeben. Ebenso kommt es bei Vorstandstätigkeiten in den Kassenärztlichen Vereinigungen bei der Erfüllung sämtlicher Aufgaben, an denen der Vorstand in der einen oder anderen Form stets beteiligt ist, auf Bewertungen von Lebensvorgängen aus spezifisch ärztlichem Blickwinkel an, die entsprechende Kenntnisse erfordern (vgl. VG Berlin, Urt. v. 20.04.2005, a.a.O.). Die Tätigkeit eines Vorstandsvorsitzenden in einem Biotechnologieunternehmen oder in der pharmazeutischen Industrie wird demgegenüber durch die (Mit-)Verwendung von ärztlichem Wissen nicht in einer Weise geprägt, dass man noch von der Ausübung des ärztlichen Berufes im Hinblick auf diese Tätigkeit sprechen könnte. Ärztliche Tätigkeiten im Bereich der pharmazeutischen Industrie finden sich insbesondere im Bereich der klinischen Entwicklung und Prüfung von Arzneimitteln, der Arzneimittelsicherheit und der wissenschaftlichen Information (vgl. insbesondere § 40 AMG; § 63 a AMG [Stufenplanbeauftragter]; § 74 a AMG [Informationsbeauftragter]). Daher bietet auch die Deutsche Gesellschaft für Pharmazeutische Medizin e.V. approbierten Ärzten in den Bereichen Arzneimittelprüfung, Arzneimittelsicherheit und Arzneimittelinformation Fortbildungsmaßnahmen an (vgl. www.dgpharmed.de). Eine Mitgliedschaft dieser im Bereich der Biotechnologie und pharmazeutischen Industrie tätigen approbierten Ärzte bei der Beklagten ist zur Erfüllung der ihr obliegenden Aufgaben geboten und rechtfertigt daher ihre Einbeziehung in den sich aus § 2 Abs. 1 Nr. 1 HBKG ergebenden Kreis der Kammerangehörigen. Dies gilt aber nicht für den ausschließlich im administrativen und Managementbereich als Vorstandsvorsitzender tätigen approbierten Arzt. Etwas anderes ergibt sich auch nicht im Hinblick auf die bei der Beklagten gebildete Ethikkommission nach § 5 HBKG und die ihr obliegenden Aufgaben. Die Tätigkeit von Ethikkommissionen hat vor allem in Zusammenhang mit der klinischen Prüfung von Arzneimitteln Bedeutung. Die klinische Prüfung eines Arzneimittels darf nach § 40 AMG bei Menschen grundsätzlich nur begonnen werden, wenn diese zuvor von einer nach Landesrecht gebildeten unabhängigen Ethikkommission zustimmend bewertet worden ist. Darüber hinaus obliegt der Ethikkommission die Beratung der Kammermitglieder. Diese knüpft an die in § 30 Abs. 4 HBKG normierte Berufspflicht an, sich vor der Durchführung klinischer Versuche am Menschen durch eine Ethikkommission beraten zu lassen. Zwar führt auch das Unternehmen, das der Kläger als Vorstandsvorsitzender vertritt, klinische Studien zur Prüfung von Arzneimitteln durch oder bereitet solche vor. Daraus ergibt sich jedoch für den Kläger als approbierten Arzt keine - eine Mitgliedschaft bei der Beklagten rechtfertigende - Pflicht, sich von der Ethikkommission beraten zu lassen. Denn Adressat dieser Beratung ist der handelnde Arzt, dem die Entscheidung über die ethische Vertretbarkeit seines Tuns obliegt. Dies ist der nach §§ 40, 4 Abs. 25 AMG für die klinische Studie verantwortliche Prüfer, nicht aber der Kläger.
23 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
24 
Die Berufung ist gemäß § 124 a Abs. 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, weil die Frage, wer im Sinne des § 2 Abs. 1 HBKG einen ärztlichen Beruf ausübt, grundsätzliche Bedeutung hat.

Gründe

 
15 
Die zulässige Klage ist begründet. Der Beitragsbescheid der Bezirksärztekammer Nordbaden vom 05.09.2006 und der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 05.12.2006 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).
16 
Rechtsgrundlagen für die Erhebung von Beiträgen zur Finanzierung der Aufgaben der Beklagten für das Beitragsjahr 2006 sind die §§ 23 Abs. 1, 26 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes über das Berufsrecht und die Kammern der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker, Psychologischen Psychotherapeuten sowie der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (Heilberufe-Kammergesetz - HBKG) in der Fassung vom 16.03.1995 (GBl. S. 314) mit nachfolgenden Änderungen i. V. m. § 1 Abs. 2 der Umlageordnung der Beklagten - UO - i. d. F. vom 21.06.1996 (ÄBW 1996, 327; zuletzt geändert durch Satzung vom 28.12.2001, ÄBW 2002, 21). Danach knüpft die Beitragspflicht an die Kammerzugehörigkeit an. Mitglieder der Beklagten sind nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 HBKG alle Ärztinnen und Ärzte, die bestallt oder approbiert sind oder eine Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufes besitzen und die im Land ihren Beruf ausüben oder, falls sie ihren Beruf nicht ausüben, im Land ihren Wohnsitz haben. Eine solche - die Beitragspflicht begründende - Mitgliedschaft des Klägers bei der Beklagten liegt nicht vor. Denn er übt weder in ihrem Zuständigkeitsbereich einen ärztlichen Beruf aus, noch hat er dort einen die Mitgliedschaft vermittelnden (Haupt-)Wohnsitz.
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Das Heilberufe-Kammergesetz und die Umlageordnung der Beklagten definieren nicht, was unter der Ausübung des ärztlichen Berufs (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 HBKG) bzw. einer ärztlichen Tätigkeit (§ 3 Abs. 3 UO) zu verstehen ist. § 2 Abs. 5 Bundesärzteordnung (BÄO) kann zur Auslegung nicht herangezogen werden. Nach dieser Vorschrift ist Ausübung des ärztlichen Berufs die Ausübung der Heilkunde unter der Berufungsbezeichnung „Arzt“ oder „Ärztin“. Diese Vorschrift bezieht sich auf die Berufszulassung. Die Bundesärzteordnung regelt insbesondere, welche Tätigkeiten die Approbation als Arzt erfordern und welche Voraussetzungen für die Erteilung der Approbation erfüllt sein müssen. Sie betrifft nicht Regelungsbereiche berufständischer Art wie das Kammerrecht. Das Heilberufe-Kammergesetz grenzt demgegenüber den Kreis derjenigen ab, die in einer öffentlichen Berufsvertretung zwangsweise körperschaftlich verbunden sind. Der mit der Zwangsmitgliedschaft verbundene Eingriff in Artikel 2 Abs. 1 GG ist nur dann gerechtfertigt, wenn die Körperschaft legitime öffentliche Aufgaben wahrnimmt. Es liegt daher nahe, für die Begründung der Mitgliedschaft und damit der Beitragspflicht die der Beklagten durch § 4 HBKG zugewiesenen Aufgaben in den Blick zu nehmen. Dies sind insbesondere die Wahrnehmung der beruflichen Belange der Kammermitglieder und die Beratung und Unterstützung der zuständigen öffentlichen Stellen in Fragen der Normsetzung und der Verwaltung sowie die Benennung von Sachverständigen. Diese Aufgaben kann die Beklagte nur erfüllen, wenn sie die Erfahrungen der Ärzte aus allen Tätigkeitsbereichen - nicht nur der Ausübung der Heilkunde im Sinne von § 2 Abs. 5 BÄO - nutzbar machen kann. Im Anwendungsbereich des Heilberufe-Kammergesetzes ist daher von einem weiten Begriff der Ausübung des ärztlichen Berufes auszugehen (vgl. zur Auslegung des Begriffs der Berufsausübung als Voraussetzung für die Pflichtmitgliedschaft in Heilberufekammern: BVerwG, Urt. v. 30.01.1996, NJW 1997, 814; Urt. v. 25.11.1971, NJW 1972, 350; OVG Saarland, Urt. v. 23.08.2006, MedR 2007, 121). Falls wegen der Eigenart ihrer beruflichen Tätigkeit Mitglieder typischerweise nur einen wesentlich geringeren Vorteil aus der Kammertätigkeit ziehen können als die Berufsangehörigen, auf deren Belange die Kammeraufgaben in erster Linie zugeschnitten sind, ist diesem Umstand bei der Beitragsbemessung Rechnung zu tragen (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.01.1996, a.a.O.; Urt. v. 26.01.1993, BVerwGE 92, 24).
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Ausgehend hiervon hat die Rechtsprechung als Ausübung des ärztlichen Berufs bzw. als ärztliche Tätigkeit im Sinne des Kammerrechts auch folgende Tätigkeiten angesehen: Forschung und Lehre an Hochschulen und Universitäten (BVerwG, Urt. v. 26.01.1993, a.a.O.; Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Beschl. v. 21.03.2003 - 2/03 -, juris; Nieders.OVG, Urt. v. 23.09.1988, MedR 1989, 104; OVG Lüneburg, Urt. v. 09.12.1959, OVGE 15, 377; VG Gießen, Urt. v. 25.02.2002, MedR 2002, 523), Arzt im öffentlichen Dienst und in der Gesundheitsverwaltung (BVerwG, Urt. v. 25.11.1971, a.a.O.; Nieders.OVG, Urt. v. 02.07.2003, MedR 2003, 643; Beschl. v. 09.12.2002, NVwZ-RR 2003, 664; Urt. v. 13.12.2001, MedR 2002, 477; Urt. v. 06.09.1996 - 8 L 728/95 - juris; VG Göttingen, Urt. v. 14.09.2005 - 1 A 207/04 - juris; VG Schwerin, Urt. v. 15.07.1999 - 8 A 896/94 - juris), wissenschaftlicher Mitarbeiter in der Pharmaindustrie (BVerwG, Beschl. v. 27.04.1990, NJW 1990, 2335; VG Berlin, Urt. v. 16.11.2005 - 14 A 85.03 - juris), Vorstandstätigkeit bei der Ärztekammer (VG Berlin, Urt. v. 20.04.2005 - 14 A 109.01 - juris).
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Dementsprechend führt auch der Meldebogen der Beklagten als Arten ärztlicher Tätigkeit beispielsweise die Bereiche Behörden, öffentlich-rechtliche Körperschaften, Arbeitsmedizin und Pharmaindustrie auf. Darüber hinaus bestimmt § 3 Abs. 3 der erstmals für das Beitragsjahr 2007 anwendbaren Beitragsordnung der Beklagten vom 16.08.2006 (ÄBW 2006, 427) präziser als noch der für das Beitragsjahr 2006 geltende § 3 Abs. 9 UO, dass Kammermitglieder, die vorwiegend theoretisch-wissenschaft-lich oder organisatorisch-administrativ tätig sind, insbesondere an Hochschulen oder in vergleichbaren wissenschaftlichen Einrichtungen in theoretischen Fächern oder in der Grundlagenforschung, im öffentlichen Gesundheitsdienst, in Körperschaften und Verbänden im Gesundheitswesen oder anderen Einrichtungen der gesundheitlichen Versorgung, in der Industrie oder bei Fachmedien und keine ärztliche Nebentätigkeit ausüben, 80 Prozent des jeweiligen Beitrags entrichten.
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Ist somit davon auszugehen, dass auch die Tätigkeit eines approbierten Arztes, die nicht Ausübung der Heilkunde im Sinne der Bundesärzteordnung ist, eine ärztliche Tätigkeit im Sinne des Kammerrechts sein kann, entbindet dies allerdings nicht von der Prüfung im Einzelfall, ob sie sich tatsächlich als Ausübung des ärztlichen Berufs darstellt. Denn nicht jede Tätigkeit eines Approbierten ist eine ärztliche Tätigkeit im Sinne des Kammerrechts, die eine Zwangsmitgliedschaft und damit Beitragspflicht zur Folge hat. Für die erforderliche Abgrenzung zu „berufsfremden“ Tätigkeiten enthalten die Beitragsordnungen bzw. Satzungen der Ärztekammern der Bundesländer zum Teil unterschiedliche Kriterien, die sich als norminterpretierende Regelungen des Begriffs der ärztlichen Berufsausübung im Sinne der jeweiligen Kammergesetze darstellen. So ist nach § 2 Abs. 2 S. 1 der ab dem Beitragsjahr 2007 anwendbaren Beitragsordnung der Beklagten vom 16.08.2006 ärztliche Tätigkeit jede Tätigkeit, die der Arzt aufgrund der ihm erteilten Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde am Menschen ausübt sowie darüber hinaus jede weitere Tätigkeit, die er unter Verwendung seiner durch die ärztliche Ausbildung erworbenen medizinischen Fachkenntnisse ausübt, unabhängig davon, ob es sich um eine Haupt- oder Nebentätigkeit handelt. Demgegenüber ist im Bereich der Ärztekammer Bremen eine ärztliche Arbeit jede berufliche Arbeit, für die eine ärztliche Approbation erforderlich ist oder die von einer Ärztin oder einem Arzt ausgeübt wird, weil sie aufgrund ihrer ärztlichen Qualifikation damit beauftragt worden sind (vgl. § 19 der Satzung). Weitergehend sieht die Landesärztekammer Hessen (vgl. § 2 Abs. 1 S. 2 der Hauptsatzung) als ärztliche Tätigkeit jede Tätigkeit an, bei der ärztliche Fachkenntnisse vorausgesetzt, eingesetzt oder mit verwendet werden oder werden können. Hiervon ausgenommen sind nur berufsfremde Tätigkeiten, die in keinerlei Zusammenhang mit der ärztlichen Ausbildung und den medizinischen Fachkenntnissen stehen. Diese Abgrenzungskriterien basieren allerdings auf Formulierungen der Rechtsprechung zu besonderen Fallkonstellationen, die nicht ohne Weiteres auf alle Sachverhalte übertragen werden können.
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Für die Beurteilung, ob der Kläger den ärztlichen Beruf ausübt, ist auf seine konkrete Tätigkeit abzustellen (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.01.1996, a.a.O.). Zwar ist er in einem Bereich tätig, der - im weitesten Sinne - etwas mit Medizin zu tun hat. Die Biotechnologie nutzt Erkenntnisse aus Biochemie, Mikrobiologie und Verfahrenstechnik für die Produktion bestimmter Stoffe. Die moderne Biotechnologie, die vor allem mit Methoden der Gentechnik und der Mikrobiologie arbeitet, befasst sich als sogenannte rote Biotechnologie (medizinisch-pharmazeutische Biotechnologie) mit der Herstellung von Medikamenten und Diagnostika (vgl. Stichwort „Biotechnologie“ bei www.wikipedia.org). Dass der Kläger in einem Bereich arbeitet, in dem auch medizinische Kenntnisse verwendet werden, rechtfertigt aber nicht zwangsläufig den Schluss, dass er dort auch seinen Beruf als Arzt ausübt beziehungsweise er dort ärztlich tätig ist. Entscheidend kommt es auf die konkret ausgeübte Tätigkeit an.
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Dabei geht die Kammer von folgendem Sachverhalt aus: Der Kläger nimmt bei einem sogenannten roten Biotechnologieunternehmen die Funktion des „Chief Executive Officer“ wahr. Der Chief Executive Officer (CEO) ist im englischsprachigen Raum die Bezeichnung für den alleinigen Geschäftsführer oder Vorstand eines Unternehmens oder den Vorsitzenden der Geschäftsführung oder des Vorstands. Im Zuge der Internationalisierung von Unternehmen wird diese Bezeichnung vermehrt auch von Organisationen im deutschsprachigen Raum verwendet. Für Personen, die in deutschen Unternehmen arbeiten, stellt die Bezeichnung CEO nur einen Zusatz dar und hat keine besondere rechtliche Bedeutung (vgl. Stichwort „Chief Executive Officer“ bei www.wikipedia.org). Der Kläger übt rechtlich den Beruf eines Vorstandsvorsitzenden einer deutschen Aktiengesellschaft aus; seine Aufgaben richten sich nach §§ 76 AktG. Im Rahmen dieser Funktion plant und implementiert er nach der von ihm in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Stellenbeschreibung die Vision, die strategischen Ziele und Vorhaben des Unternehmens. Er steckt die operativen Ziele ab. Ihm obliegen die Führung und Leitung des Unternehmens zur Umsetzung der Firmenphilosophie, der Aufgaben, der Strategien sowie der jährlichen Ziele und Zielsetzungen. Der stellvertretende Vorstandsvorsitzende Prof. Dr. L. hat die ausschließliche Zuständigkeit für die wissenschaftliche Seite des Unternehmens und alle damit verbundenen pharmakologischen und medizinischen Fragen. Seit 2006 beschäftigt das Unternehmen darüber hinaus einen eigenen „Chief Medical Officer“ (CMO). Dieser ist als medizinischer Direktor für alle beim Unternehmen auftretenden medizinischen Fragen zuständig und soll die unter Federführung von Prof. Dr. L. entwickelten Wirksubstanzen in klinische Studien umsetzen. Der Kläger hat glaubhaft vorgetragen, dass für die von ihm wahrzunehmenden administrativen Aufgaben und Managementtätigkeiten eine Approbation nicht erforderlich sei und die Aufgabe eines CEO bei vergleichbaren Biotechnologieunternehmen daher auch von Nichtmedizinern wahrgenommen werde. Dass eine konkrete Tätigkeit auch von einem Nichtapprobierten ausgeübt werden kann, steht zwar nicht von vornherein der Annahme der Ausübung des ärztlichen Berufes entgegen (BVerwG, Urt. v. 30.01.1996, a.a.O.); erforderlich ist dann aber eine tragfähige Begründung, warum in einem solchen Fall dennoch eine ärztliche Tätigkeit zu bejahen ist. Diese ergibt sich im Falle des Klägers nicht daraus, dass er - so die Beklagte - seine im Medizinstudium erlangten Fachkenntnisse bei seiner Tätigkeit jedenfalls mit verwende. Selbst wenn dies möglich sein sollte, reicht dies nicht aus, um seine Tätigkeit als CEO als ärztliche Tätigkeit beziehungsweise als Ausübung des ärztlichen Berufes einzustufen. Davon kann erst dann ausgegangen werden, wenn die Tätigkeit ihr Gepräge gerade durch die Anwendung oder (Mit-)Verwendung von ärztlichem Wissen erhält (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.01.1996, a.a.O.). Bei Tätigkeiten in medizinischer Forschung und Lehre und im Gesundheitswesen liegt dies auf der Hand. Auch bei einem Medizinjournalisten, der wissenschaftliche Artikel in einer medizinischen Fachzeitschrift oder ein Lehrbuch für Mediziner verfasst, ist diese Voraussetzung gegeben. Ebenso kommt es bei Vorstandstätigkeiten in den Kassenärztlichen Vereinigungen bei der Erfüllung sämtlicher Aufgaben, an denen der Vorstand in der einen oder anderen Form stets beteiligt ist, auf Bewertungen von Lebensvorgängen aus spezifisch ärztlichem Blickwinkel an, die entsprechende Kenntnisse erfordern (vgl. VG Berlin, Urt. v. 20.04.2005, a.a.O.). Die Tätigkeit eines Vorstandsvorsitzenden in einem Biotechnologieunternehmen oder in der pharmazeutischen Industrie wird demgegenüber durch die (Mit-)Verwendung von ärztlichem Wissen nicht in einer Weise geprägt, dass man noch von der Ausübung des ärztlichen Berufes im Hinblick auf diese Tätigkeit sprechen könnte. Ärztliche Tätigkeiten im Bereich der pharmazeutischen Industrie finden sich insbesondere im Bereich der klinischen Entwicklung und Prüfung von Arzneimitteln, der Arzneimittelsicherheit und der wissenschaftlichen Information (vgl. insbesondere § 40 AMG; § 63 a AMG [Stufenplanbeauftragter]; § 74 a AMG [Informationsbeauftragter]). Daher bietet auch die Deutsche Gesellschaft für Pharmazeutische Medizin e.V. approbierten Ärzten in den Bereichen Arzneimittelprüfung, Arzneimittelsicherheit und Arzneimittelinformation Fortbildungsmaßnahmen an (vgl. www.dgpharmed.de). Eine Mitgliedschaft dieser im Bereich der Biotechnologie und pharmazeutischen Industrie tätigen approbierten Ärzte bei der Beklagten ist zur Erfüllung der ihr obliegenden Aufgaben geboten und rechtfertigt daher ihre Einbeziehung in den sich aus § 2 Abs. 1 Nr. 1 HBKG ergebenden Kreis der Kammerangehörigen. Dies gilt aber nicht für den ausschließlich im administrativen und Managementbereich als Vorstandsvorsitzender tätigen approbierten Arzt. Etwas anderes ergibt sich auch nicht im Hinblick auf die bei der Beklagten gebildete Ethikkommission nach § 5 HBKG und die ihr obliegenden Aufgaben. Die Tätigkeit von Ethikkommissionen hat vor allem in Zusammenhang mit der klinischen Prüfung von Arzneimitteln Bedeutung. Die klinische Prüfung eines Arzneimittels darf nach § 40 AMG bei Menschen grundsätzlich nur begonnen werden, wenn diese zuvor von einer nach Landesrecht gebildeten unabhängigen Ethikkommission zustimmend bewertet worden ist. Darüber hinaus obliegt der Ethikkommission die Beratung der Kammermitglieder. Diese knüpft an die in § 30 Abs. 4 HBKG normierte Berufspflicht an, sich vor der Durchführung klinischer Versuche am Menschen durch eine Ethikkommission beraten zu lassen. Zwar führt auch das Unternehmen, das der Kläger als Vorstandsvorsitzender vertritt, klinische Studien zur Prüfung von Arzneimitteln durch oder bereitet solche vor. Daraus ergibt sich jedoch für den Kläger als approbierten Arzt keine - eine Mitgliedschaft bei der Beklagten rechtfertigende - Pflicht, sich von der Ethikkommission beraten zu lassen. Denn Adressat dieser Beratung ist der handelnde Arzt, dem die Entscheidung über die ethische Vertretbarkeit seines Tuns obliegt. Dies ist der nach §§ 40, 4 Abs. 25 AMG für die klinische Studie verantwortliche Prüfer, nicht aber der Kläger.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Berufung ist gemäß § 124 a Abs. 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, weil die Frage, wer im Sinne des § 2 Abs. 1 HBKG einen ärztlichen Beruf ausübt, grundsätzliche Bedeutung hat.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.