Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 26. Mai 2014 - 2 O 31/13
Gericht
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 6. Kammer - vom 26.05.2014 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller zu tragen.
Die außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners sind nicht erstattungsfähig.
Gründe
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Die Beschwerde bleibt erfolglos, denn das Verwaltungsgericht hat den Prozesskostenhilfeantrag zu Recht abgelehnt.
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Nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.
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Dem Verwaltungsgericht ist darin zuzustimmen, dass der Kläger für seine verstorbene Mutter bestattungspflichtig ist und seine Heranziehung zu den Beisetzungskosten keine unbillige Härte bedeutet. Der Vortrag des Klägers lässt keine Anhaltspunkte für eine solche Annahme erkennen. Der Senat folgt den Darlegungen des Verwaltungsgerichts im angefochtenen Beschluss und stellt dies fest (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO).
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Im Hinblick auf das Vorliegen einer unbilligen Härte ist auszuführen: Zwar ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass gestörte familiäre Verhältnisse im Ausnahmefall dazu führen können, dass der gem. § 13 Abs. 2 i.V.m. § 2 Nr. 12 BestattG und §§ 230, 238 LVwG Pflichtige nicht zur Erstattung aufgewandter Bestattungskosten herangezogen werden soll. Die Voraussetzungen dafür sind von den Verwaltungsgerichten aller Bundesländer jedoch äußerst eng geschnitten worden.
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Eine unbillige Härte wird in Nordrhein-Westfalen in Anlehnung an die unterhaltsrechtlichen Bestimmungen in § 1611 Abs. 1 BGB i.V.m. § 1579 BGB z.B. dann gesehen, wenn der Verstorbene sich eines schweren Vergehens gegen den Pflichtigen schuldig gemacht hat (Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 15.10.2001 – 19 A 571/00 -; Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urt. v. 18.02.2009 – 23 K 1676/08 -). Eine Verpflichtung des Angehörigen zur Bestattung würde dessen Menschenwürde beeinträchtigen (so jedenfalls Verwaltungsgericht Köln, Urt. v. 20.03.2009 – 27 K 5617/07 -), dies allerdings nur dann, wenn der Verstorbene nachweislich schwere Straftaten gegen die körperliche Integrität des Bestattungspflichtigen begangen hat. Eine unbillige Härte liegt nach dieser Rechtsprechung z.B. vor, wenn der Verstorbene einen tätlichen Angriff auf seine Ehefrau und seinen Sohn verübt hatte und beide dadurch, dass sie für finanzielle Forderungen gegen den Verstorbenen in Anspruch genommen wurden, an den Rand des Existenzminimums getrieben worden sind (VG Düsseldorf, Urt. v. 22.10.2010 – 23 K 3310/08 -).
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In diesem Zusammenhang ist allerdings darauf hingewiesen werden, dass die Anknüpfung an die unterhaltsrechtlichen Ausschlusstatbestände des Bürgerlichen Gesetzbuchs (§ 1611 Abs. 1 BGB i.V.m. § 1579 BGB) eine Besonderheit des nordrhein-westfälischen Landesrechts ist und nicht verallgemeinernd auch auf die rechtliche Lage in den anderen Landesrechten übertragen werden sollte.
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Gänzlich anders stellt sich nämlich die Rechtslage oder doch zumindest die Rechtsprechung im Bundesland Bayern dar. Nach den Ausführungen des Verwaltungsgericht Ansbach (Urt. vom 07.07.2005 – AN 4 K 05.02104 -) sieht das bayerische Landesrecht keine Möglichkeit vor, bei der Heranziehung eines Bestattungspflichtigen zu seinen Gunsten – etwa als unbillige Härte – gestörte Familienverhältnisse zu berücksichtigen.
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Umstände, die die Annahme eines besonderen Ausnahmefalls und damit eine Befreiung von der Bestattungspflicht rechtfertigen, können nur bei schweren Straftaten des Verstorbenen zulasten des an sich Bestattungspflichtigen angenommen werden. Dies entspreche erkennbar auch dem in Art. 6 Abs. 1 GG zugrunde liegenden Leitbild der Familie als Solidargemeinschaft (Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 09.06.2008 – 4 Z.B. 07.2815 –).
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Die Rechtsprechung in Hamburg ist noch strenger. Nach dem Urteil des Oberverwaltungsgericht Hamburg vom 26.05.2010 (– 5 Bf 34/10 -, NordÖR 2011, 43) enthält der strikte Wortlaut des § 10 Abs. 1 Satz 7 BestG keinen Ansatz für die Interpretation, die seine Geltung in Fällen angeblicher Unzumutbarkeit ausschließt. Gegen die fallweise Nichtanwendung einer einschränkungslos formulierten gesetzlichen Regelung im Wege der „verfassungskonform einschränkenden Auslegung“ würden vor dem Hintergrund der Rechtsprechung erhebliche Bedenken geltend gemacht. Eine aus verfassungsrechtlichen Gründen in bestimmten Fällen für zu strikt gehaltene Gesetzesvorschrift dürfe nicht einfach unangewandt bleiben. Vielmehr sei die alleinige Verwerfungskompetenz des Landes- bzw. des Bundesverfassungsgerichts zu beachten.
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Dem mag man in dieser keine Ausnahmemöglichkeit zulassenden Strenge nicht folgen. So hat sich deshalb die 9. Kammer des Verwaltungsgerichts Hamburg in dem vom Kläger in seiner Klagschrift auszugsweise zitierten Urteil vom 16.12.2009 – 9 K 280/09 – nicht angeschlossen und angenommen, dass der verfassungsrechtliche Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in krassen Ausnahmesituationen ein Absehen von der Erstattungspflicht fordere. Allerdings ist zu beachten, dass es in jenem Verfahren – insoweit vom Kläger in seiner Klagschrift nicht wiedergegeben - um einen 36 Jährigen ging, bei dem das Verhältnis zu seinen Eltern, insbesondere zu seinem verstorbenen Vater, in Kindheit und Jugend gerade nicht von menschlicher Nähe und elterlicher Fürsorge, sondern im Gegenteil von extremer Gleichgültigkeit und, wenn auch nicht körperlicher Gewalt, so doch seelischer Grausamkeit geprägt war. Nach der Trennung der Eltern war der Kläger als Zehnjähriger zunächst bei seiner Mutter geblieben, die sich wegen wechselnder Männerbekanntschaften allerdings nicht nur nicht um ihn kümmerte, sondern auch häufig aus der Wohnung aussperrte. Der Kläger zog darauf zu seinem Vater, der jedoch wegen seiner Alkoholsucht die Miete nicht zahlte, so dass sie die Wohnung verloren und ein Zimmer auf dem Kiez beziehen mussten. Auch der Vater war nicht in der Lage, für seinen Sohn zu sorgen. Dies führte zur Überzeugung des Gerichts sogar dazu, dass der Kläger nicht nur elterliche Fürsorge und Unterhalt entbehren, sondern vielmehr schon als 12- oder 13-jähriger mit seinem Einkommen zum Lebensunterhalt seines Vaters in der Weise mit beitragen musste, dass sein eigenes Einkommen auf die Sozialhilfe angerechnet wurde. Ebenso war das Gericht davon überzeugt, dass der Kläger – wie von ihm geschildert – bereits als 14-jähriger seinen Vater und das gemeinsam bewohnte Zimmer nach einem Wutanfall seines Vaters verließ. Er fand zunächst in einer Einrichtung des betreuten Wohnens und dann in einer Jugendwohnung Betreuung, die ihm seine eigene Familie in keinster Weise hatte geben können. Seitdem bestand zwischen dem Kläger und seinem Vater kein Kontakt mehr. Nach dem persönlichen Eindruck, den das Gericht in der mündlichen Verhandlung von dem Kläger gewonnen hatte, habe der Kläger, obwohl er inzwischen 36 Jahre alt sei, auch heute noch unter dieser Missachtung und dem völligen Fehlen jeglicher Fürsorge seiner Eltern gelitten.
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Die vom Kläger in Anspruch genommene Entscheidung des Verwaltungsgerichts Hamburg öffnet somit lediglich die Möglichkeit, dass in Härtefällen von der Kostenerstattung Abstand genommen wird, gibt für das Vorliegen einer solchen Härte im gegebenen Sachverhalt nichts her.
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Die Gründe für die Annahme einer öffentlich-rechtlichen Bestattungspflicht naher Angehöriger rechtfertigen es regelmäßig, die Pflicht zur Kostentragung an die Bestattungspflicht zu koppeln. Bei Vorliegen besonderer Umstände des Einzelfalls kann das grundsätzliche Interesse der Allgemeinheit an der Übernahme der Bestattungskosten durch die Angehörigen hinter das Interesse des bestattungspflichtigen Angehörigen, von der Heranziehung zu den Kosten verschont zu bleiben, zurücktreten. Die Heranziehung des eigentlichen Bestattungspflichtigen zu den Bestattungskosten nach § 13 Abs. 5 FBG i.V.m. § 8 Abs. 2 Satz 1 HSOG kann bei schwerwiegenden Verfehlungen, wie sie sich in Straftaten von erheblichem Gewicht (Mord, Totschlag, Vergewaltigung, sexueller Missbrauch) realisieren, den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzen (Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 26.10.2011 – 4 A 1245/11 –, LKRZ 2012, 56 = HGZ 2012, 110).
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Von der Erstattungsforderung ist abzusehen, wenn der Verstorbene schwere Straftaten zulasten des an sich Bestattungspflichtigen begangen hatte (Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Beschluss vom 13.07.2005; VG Stade, Urteil vom 27.07.2006 – 1 A 539/05 –).
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Ein Absehen von der Erhebung der Kosten für ein Notbegräbnis entsprechend § 12 Abs. 2 Satz 2 VwKostG LSA aus Billigkeitsgründen kommt nur in extremen Ausnahmesituationen in Betracht, in denen einem Angehörigen die Kostentragung nicht zugemutet werden kann. Die Kostenerstattung ist nur bei schweren Straftaten des Verstorbenen zu Lasten des An-sich-Bestattungspflichtigen oder bei einem vergleichbaren besonders schwerwiegenden elterlichen Fehlverhalten und einer daraus folgenden beiderseitigen grundlegenden Zerstörung des Eltern-Kind-Verhältnisses unzumutbar (VG Halle, Urt. v. 20.11.2009 – 4 A 318/09 -).
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Die Kostentragungspflicht ist unzumutbar, wenn die Hinterbliebene im Alter von vier Jahren Opfer eines von Vater gehabt und es hatte keinerlei Anzeichen für eine Aussöhnung zwischen Opfer und Täter oder eine wie auch immer geartete, ggf. nur aufseiten des Opfers feststellbare Befriedung der Folgen der Straftat und der familiären Verhältnisse (VG Karlsruhe, Urteil vom 16.01.2007 – 11 K 1326/06 –).
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Die Unzumutbarkeit einer Heranziehung kann nur bei schweren Straftaten des Verstorbenen zu Lasten des an sich Bestattungspflichtigen, die zu einer Verurteilung des Verstorbenen geführt haben, angenommen werden (Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urt. v. 09.06.2008 – 4 Z.B. 07.2815 -; VG Würzburg, Urt. v. 05.09.2012 – W 2 K 11.132 -; VG Ansbach, Urt. v. 09.11.2010 – AN 4 K 10.00736 -).
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Allen Entscheidungen ist zu entnehmen, dass das Vorliegen einer unbilligen Härte nur dann angenommen werden kann, wenn der Verstorbene gegen den bestattungspflichtigen Hinterbliebenen sehr schwere Straftaten begangen hatte (Tötungsversuch, Vergewaltigung, sexueller Missbrauch). Davon kann angesichts des vorgetragenen Sachverhaltes keine Rede sein. Es kann auch keine Rede sein, dass der Kläger – wie es in dem von ihm zitierten Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Hamburg der Fall war, von seinen Eltern in seiner Kindheit und Jugend vernachlässigt worden wäre und er dadurch schweren immer noch andauernden seelischen Schaden erlitten hätte. Zu den innerfamiliären Auseinandersetzungen, von welcher Intensität sie auch gewesen sein mochten, war es erst gekommen, als der Kläger erwachsen und bereits psychisch stabil gewesen war.
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Nach dem Vortrag in der Klagschrift haben der Kläger mit seiner Ehefrau und seine Eltern nach der Hofübergabe in einem gemeinsamen Gebäude in jeweils weitgehend selbständigen Wohnbereichen gelebt. Es sei dann zu Meinungsverschiedenheiten über die Nutzung der gemeinsamen Flächen und über das Heizverhalten gekommen, die schließlich zur Einschaltung von Rechtsanwälten, zu polizeilichen Anzeigen und zu einem Rechtsstreit beim Amtsgericht Rendsburg führten. Dieses Verfahren endete schließlich mit der Rückübertragung des Hofes.
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Soweit der Kläger nunmehr in der Beschwerdeschrift vorträgt, die Zerrüttung des familiären Verhältnisses zeige sich darin, dass seine Eltern Ihm gegenüber einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss beantragt hätten, ist dem ebensowenig zu folgen. Die mit dem vorläufigen Zahlungsverbot zu sichernde Forderung war offenkundig vom Kläger zuvor nicht beglichen worden und rührte aus einem vor dem AG Rendsburg geschlossenen gerichtlichen Vergleich, also einem im Übereinkommen entstandenen Titel.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die Nichterstattung der außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners ergibt sich aus § 127 Abs. 4 ZPO.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
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(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.
(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.
(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.
(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.
(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.
(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.
(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.
(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.
(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.
(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse.
(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a) und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2) sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.
(1) Ist der Unterhaltsberechtigte durch sein sittliches Verschulden bedürftig geworden, hat er seine eigene Unterhaltspflicht gegenüber dem Unterhaltspflichtigen gröblich vernachlässigt oder sich vorsätzlich einer schweren Verfehlung gegen den Unterhaltspflichtigen oder einen nahen Angehörigen des Unterhaltspflichtigen schuldig gemacht, so braucht der Verpflichtete nur einen Beitrag zum Unterhalt in der Höhe zu leisten, die der Billigkeit entspricht. Die Verpflichtung fällt ganz weg, wenn die Inanspruchnahme des Verpflichteten grob unbillig wäre.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 sind auf die Unterhaltspflicht von Eltern gegenüber ihren minderjährigen Kindern nicht anzuwenden.
(3) Der Bedürftige kann wegen einer nach diesen Vorschriften eintretenden Beschränkung seines Anspruchs nicht andere Unterhaltspflichtige in Anspruch nehmen.
Ein Unterhaltsanspruch ist zu versagen, herabzusetzen oder zeitlich zu begrenzen, soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes grob unbillig wäre, weil
- 1.
die Ehe von kurzer Dauer war; dabei ist die Zeit zu berücksichtigen, in welcher der Berechtigte wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes nach § 1570 Unterhalt verlangen kann, - 2.
der Berechtigte in einer verfestigten Lebensgemeinschaft lebt, - 3.
der Berechtigte sich eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen den Verpflichteten oder einen nahen Angehörigen des Verpflichteten schuldig gemacht hat, - 4.
der Berechtigte seine Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat, - 5.
der Berechtigte sich über schwerwiegende Vermögensinteressen des Verpflichteten mutwillig hinweggesetzt hat, - 6.
der Berechtigte vor der Trennung längere Zeit hindurch seine Pflicht, zum Familienunterhalt beizutragen, gröblich verletzt hat, - 7.
dem Berechtigten ein offensichtlich schwerwiegendes, eindeutig bei ihm liegendes Fehlverhalten gegen den Verpflichteten zur Last fällt oder - 8.
ein anderer Grund vorliegt, der ebenso schwer wiegt wie die in den Nummern 1 bis 7 aufgeführten Gründe.
(1) Ist der Unterhaltsberechtigte durch sein sittliches Verschulden bedürftig geworden, hat er seine eigene Unterhaltspflicht gegenüber dem Unterhaltspflichtigen gröblich vernachlässigt oder sich vorsätzlich einer schweren Verfehlung gegen den Unterhaltspflichtigen oder einen nahen Angehörigen des Unterhaltspflichtigen schuldig gemacht, so braucht der Verpflichtete nur einen Beitrag zum Unterhalt in der Höhe zu leisten, die der Billigkeit entspricht. Die Verpflichtung fällt ganz weg, wenn die Inanspruchnahme des Verpflichteten grob unbillig wäre.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 sind auf die Unterhaltspflicht von Eltern gegenüber ihren minderjährigen Kindern nicht anzuwenden.
(3) Der Bedürftige kann wegen einer nach diesen Vorschriften eintretenden Beschränkung seines Anspruchs nicht andere Unterhaltspflichtige in Anspruch nehmen.
Ein Unterhaltsanspruch ist zu versagen, herabzusetzen oder zeitlich zu begrenzen, soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes grob unbillig wäre, weil
- 1.
die Ehe von kurzer Dauer war; dabei ist die Zeit zu berücksichtigen, in welcher der Berechtigte wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes nach § 1570 Unterhalt verlangen kann, - 2.
der Berechtigte in einer verfestigten Lebensgemeinschaft lebt, - 3.
der Berechtigte sich eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen den Verpflichteten oder einen nahen Angehörigen des Verpflichteten schuldig gemacht hat, - 4.
der Berechtigte seine Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat, - 5.
der Berechtigte sich über schwerwiegende Vermögensinteressen des Verpflichteten mutwillig hinweggesetzt hat, - 6.
der Berechtigte vor der Trennung längere Zeit hindurch seine Pflicht, zum Familienunterhalt beizutragen, gröblich verletzt hat, - 7.
dem Berechtigten ein offensichtlich schwerwiegendes, eindeutig bei ihm liegendes Fehlverhalten gegen den Verpflichteten zur Last fällt oder - 8.
ein anderer Grund vorliegt, der ebenso schwer wiegt wie die in den Nummern 1 bis 7 aufgeführten Gründe.
(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.
(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.
(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.
(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.
(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.
(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.