Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 09. Sept. 2013 - 1 MB 24/13

ECLI: ECLI:DE:OVGSH:2013:0909.1MB24.13.0A
published on 09/09/2013 00:00
Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 09. Sept. 2013 - 1 MB 24/13
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Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 2. Kammer - vom 26.08.2013 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller wendet sich gegen den Sofortvollzug einer Beseitigungsverfügung nebst Androhung der Ersatzvornahme. Nachdem der Antragsgegner die Errichtung eines Holzbaus auf dem Flurstück … der Flur … in … festgestellt hatte, erließ er am 25.10.2012 eine Baustilllegungsverfügung. Den gegen deren Sofortvollzug gerichteten Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung lehnte das Verwaltungsgericht durch Beschluss vom 08.02.2013 ab (VG 2 B 3/13).

2

Wegen weiter fortgesetzter Bauarbeiten verfügte der Antragsgegner am 31.07.2013 die Versiegelung der Baustelle und ordnete durch Bescheid vom 05.08.2013 den Abbruch des Holzbaus und die Entsorgung des Abbruchmaterials bis zum 14.08.2013 an. Der Sofortvollzug dieses Bescheides wurde angeordnet; zugleich wurde die Ersatzvornahme angedroht.

3

Den Antrag auf Widerherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid vom 05.08.2013 hat das Verwaltungsgericht durch Beschluss vom 26.08.2013 abgelehnt. Dagegen richtet sich die Beschwerde.

II.

4

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 26.08.2013 ist unbegründet.

5

1. Das Verwaltungsgericht hat in seinem Beschluss die rechtlichen Maßstäbe zutreffend benannt, die für die Anordnung des Sofortvollzugs einer baurechtlichen Beseitigungsverfügung und deren gerichtliche Überprüfung gelten (S. 2 des Beschl.-Abdr.); der Senat nimmt darauf Bezug (§ 122 Abs. 2 S. 3 VwGO). Die mit der Beschwerde dagegen vorgebrachten Einwände, die allein Gegenstand der Prüfung durch den Senat sind (§ 146 Abs. 4 S. 6 VwGO), bleiben ohne Erfolg.

6

a) Unerheblich ist, ob der Holzbau verfahrensfrei gem. § 63 Abs. 1 Nr. 1 c LBO ist. Der Antragsteller geht in seiner Beschwerdebegründung (S. 2/3) zutreffend davon aus, dass auch ein verfahrensfreies „landwirtschaftliches“ Gebäude den materiellen Anforderungen des Bauplanungsrechts entsprechen muss.

7

b) Der Antragsteller versucht, die Rechtmäßigkeit der Beseitigungsverfügung damit in Zweifel zu ziehen, dass der Bebauungsplan Nr. 53.3 wegen des fehlenden Umweltberichts und einer vom Satzungsbeschluss abweichenden Bekanntmachung unwirksam sei; er ist - weiter - der Ansicht, für sein Bauvorhaben sei eine Ausnahme oder Befreiung zu erteilen. Diese Einwände sind unbegründet.

8

aa) Der Bebauungsplan Nr. 53.3 ist wirksam. Der Antragsteller stellt dies - erfolglos - durch den Hinweis auf den „bis heute“ fehlenden Umweltbericht in Frage. Der Senat hat dazu in seinem Normenkontrollurteil vom 25.08.2008 (1 KN 16/07) ausgeführt:

9

„Auch der Vorhalt, ein Umweltbericht nach §§ 2a, 10 Abs. 4 BauGB sei erforderlich gewesen, ist unbegründet. Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom 15. März 2007 (S. 6 des Urt.-Abdr.) begründet, dass gemäß § 233 Abs. 1 BauGB für den hier betroffenen Bebauungsplan das Baugesetzbuch in der Fassung von 1998 Anwendung findet. Dieses sah einen Umweltbericht (noch) nicht vor; die Vorschrift über einen Umweltbericht in § 2 a BauGB ist erst später, durch das Gesetz vom 27.07.2001 (BGBl. I S. 1950) in das Baugesetzbuch eingefügt worden. Die Antragsgegnerin meint darüber hinaus, dass ein Umweltbericht auch im Hinblick auf § 244 Abs. 1 BauGB nicht erforderlich sei, da der Bebauungsplan durch Satzungsbeschluss vom 07. Juni 2007 rückwirkend auf den 23. Juni 2006 in Kraft gesetzt worden sei, was zur Folge habe, dass weiterhin „altes“ Recht, also (auch) keine Pflicht zur Erstellung eines Umweltberichts, gelte (...). Allerdings bestimmt
§ 244 Abs. 1 BauGB, dass Bebauungsplan-Aufstellungsverfahren, die (erst) nach dem 20. Juli 2006 abgeschlossen werden, nach den Vorschriften des „neuen“ Rechts (BauGB i. d. F des EAG Bau) zu Ende geführt werden. Noch ausstehende Verfahrensschritte sind danach nach dem neuen Recht abzuwickeln. War demnach zusammen mit dem (rückwirkenden) Satzungsbeschluss eine – umfassende – neue Abwägung erforderlich, so könnte das Erfordernis eines Umweltberichts (doch) in Betracht kommen, denn dieser Bericht ist gem. § 2 Abs. 4 Satz 4 BauGB in der Abwägung, mithin beim Satzungsbeschluss zu berücksichtigen. Eine derart weitreichende neue Abwägung war im vorliegenden Fall indes nicht erforderlich; die Antragsgegnerin konnte sich vielmehr in Anbetracht dessen, dass sich weder die umweltbezogenen Grundlagen der angegriffenen Planung noch die Planungsinhalte und –ziele bis zum „zweiten“ Satzungsbeschluss am 07. Juni 2007 geändert hatten, auf ihre diesbezüglich bereits mit dem „ersten“ Satzungsbeschluss vom 14. Juni 2005 abgeschlossene Abwägung beziehen. Dies ist – so – auch geschehen: Nach der von der Stadtvertretung beschlossenen Vorlage ist das „seinerzeit vorliegende Abwägungsmaterial nach wie vor (als) aussagekräftig“ angesehen worden. ...“

10

Daran ist festzuhalten.

11

Soweit eine - vom Satzungsbeschluss abweichende - Bekanntmachung des Bebauungsplans gerügt wird, verfängt auch dies nicht. Die Rüge betrifft nicht die - in Satzungsform ergehenden - zeichnerischen oder textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans, sondern eine Ergänzung der Planbegründung um eine „folgende Seite 14“. Die Planbegründung - als solche - unterliegt aber nicht dem Verkündungsgebot des § 10 Abs. 3 BauGB; sie ist gem. § 10 Abs. 3 Satz 2 (1. Halbs.) BauGB nur zu jedermanns Einsicht bereitzuhalten (vgl. Stock, in Ernst-Zinkahn u. a., BauGB, 2007, § 10 BauGB Rn. 100 m. w. N.).

12

bb) Das Verwaltungsgericht hat zutreffend entschieden, dass für den Holzbau des Antragstellers keine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 53.3 in Betracht kommt (S. 5 u. des erstinstanzl. Beschl.-Abdr.). Ausnahmen sind in dem Bebauungsplan nicht vorgesehen. Ein in der „Trasse“ der im Bebauungsplan festgesetzten Erschließungsstraße errichtetes Bauwerk verletzt die Grundzüge der Planung in kaum zu überbietender Form. Die Annahme des Antragstellers, in einem Allgemeinen Wohngebiet sei Schafhaltung möglich, kann allenfalls für das Halten weniger Tiere im Rahmen einer Hobbyhaltung zutreffen (vgl. OVG Koblenz, Urt. v. 30.04.2010, 1 A 11294/09, Juris; VGH Mannheim, Urt. v. 17.04.2013, 5 S 3140/11, Juris). Die Schafhaltung hat nach dem Vortrag des Antragstellers mit dem ins Werk gesetzten Holzbau nur mittelbar zu tun, da er diesen nicht als Stall, sondern als Lagerraum für Futter nutzen will. Ein Futterlager mit ca. 65 m² Grundfläche gehört nicht zu den baulichen Anlagen, die nach § 4 Abs. 2 und 3 BauNVO in einem Allgemeinen Wohngebiet - auch nur ausnahmsweise - zulässig sind.

13

Soweit die Stadt … im Schreiben vom 17.05.2006 (im Verfahren 1 MR 2/06) mitgeteilt hat, dass eine „Schafhaltung in allgemeinen Wohngebieten nicht eingeschränkt ist“, mag dies aus der Sicht des Fachdienstes Veterinärwesen des Kreises beurteilt worden sein; in bauplanungsrechtlicher Hinsicht ist diese Beurteilung weder zutreffend noch bindend. Das Gleiche gilt für die Aussage in dem städtischen Schreiben vom 19.05.2006, derzufolge „in einem Wohngebiet ... keine Einschränkungen“ der Schafhaltung zu erwarten seien. Die Stadt mag seinerzeit noch davon ausgegangen sein, dass nur wenige Schafe im (künftigen) Geltungsbereich des Bebauungsplans gehalten werden würden; dem Tatbestand des Normenkontrollurteils des Senats vom 25.08.2008 (a.a.O.) ist zu entnehmen, dass der Tierbestand im Jahr 2005 12 Schafe und im Jahr 2006 19 Schafe umfasste. Gleichwohl galt auch seinerzeit bereits die planungsrechtliche Rechtslage, dass in einem Allgemeinen Wohngebiet (i. d. R. kleinere) Nutztiere allenfalls in einem kleinen, hobbyartigen Umfang gehalten werden dürfen und Erweiterungen über diesen Umfang hinaus gebietsunverträglich und damit unzulässig sind.

14

c) Der Antragsteller meint, der Beseitigungsverfügung stünden die ihm erteilten „Zusicherungen“ entgegen, die er aus den Schreiben vom 17.05.2006 und vom 19.05.2006 (s. o. zu a) bb)) entnimmt. Dem steht bereits entgegen, dass die Schreiben nicht vom Antragsgegner stammen, sondern von der Stadt …, die - im Sinne des § 108a Abs. 1 LVwG SH - nicht die „zuständige Behörde“ ist, einen bestimmten Verwaltungsakt - wie die vorliegende Beseitigungsanordnung - später zu unterlassen. Der Senat hat i. ü. bereits in seinem Normenkontrollurteil vom 25.08.2008 (a.a.O.) ausgeführt, dass die genannten städtischen Schreiben lediglich eine Rechtsmeinung übermitteln, die - als solche – künftiges Verhalten der Stadt nicht zu binden vermag. Das gilt - erst recht - für den Antragsgegner, der an derartige Rechtsmeinungen der Stadt unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt gebunden ist.

15

d) Der Hinweis des Antragstellers darauf, dass er den Holzbau zur Einlagerung des Winterfutters der Schafe dringend benötige, vermittelt keinen Ansatz für dessen planungsrechtliche Zulässigkeit. Im Hinblick darauf, dass die Schafhaltung schon seit vielen Jahren betrieben wird und nach den Angaben des Antragstellers (im Verfahren 1 LA 44/13 u. a. [dort: Schriftsatz v. 21.09.2011, S. 4]) von insgesamt ca. 135 Schafen (oder mehr) – im Herbst 2011 - nur 26 Tiere im hier betroffenen Bereich gehalten werden, ist es Sache des Antragstellers, wie in den Vorjahren Lagerplätze für das Winterfutter andernorts zu finden.

16

e)Die Ermessensausübung zum Erlass der Beseitigungsanordnung greift der Antragsteller - im Wesentlichen - mit den Erwägungen an, nach Stilllegung der Baustelle und Versiegelung bedürfe es keiner Beseitigungsanordnung mehr, zudem sei die Beseitigung des Holzbaus nicht ohne Substanzverlust möglich.

17

aa) Die Einwände wären in Betracht zu ziehen, wenn der Antragsteller sich vor Erlass der angefochtenen Beseitigungsverfügung an die angeordnete Stilllegung der Baustelle gehalten hätte. Gerade das ist aber nicht der Fall: Nach Aktenlage hat der Antragsteller auch nach Ablehnung des gegen den Sofortvollzug der Stilllegungsverfügung vom 25.10.2012 gerichteten Eilrechtsschutzbegehrens durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 08.02.2013 (VG 2 B 3/13) seine Bautätigkeiten fortgesetzt. Das ist durch Fotos und Aktenvermerke über Ortsbesichtigungen des Kontrolleurs des Antragsgegners vom 20.12.2012, 24.07., 30.07. und 31.07.2013 sowie durch schriftliche Nachbareingaben vom 29.07.2013 dokumentiert (s. a. die Begründung des Bescheides über die Versiegelung der Baustelle vom 31.07.2013, S. 2). Nach der Baustellenversiegelung wurde ebenfalls weitergebaut und ein zur Kennzeichnung der Versiegelung angebrachtes Schild entfernt. Noch am 05.08. wurde die Errichtung weiterer Holzständer festgestellt, weitere Bautätigkeiten sind auch für den 13.08.2013 vermerkt.

18

Unter diesen - besonderen - Umständen durfte der Antragsgegner die Beseitigung des Holzbaus fordern. Die über eine lange Zeit und ungeachtet behördlicher Hinweise erfolgende Missachtung „milderer“ Mittel - wie der Baustilllegung und der Versiegelung - berechtigt in einem Fall - wie vorliegend - dazu, die vollständige Beseitigung des Holzbaus zu verlangen, zumal das „Holzständerwerk ohne Dach“ - da noch im „Rohbau“ - wesentlich leichter zu beseitigen ist, als es nach Hinnahme seiner weiteren (rechtswidrigen) Vollendung der Fall wäre.

19

bb) Die Hinweise des Antragstellers darauf, dass das „Holzständerwerk“ nicht „ohne Weiteres wieder abgeschraubt werden könne, weil die Lattungen und Holzträger durch eingeschlagene Schraubnägel verbunden seien, die mit einem Kuhfuß nicht wieder herausgezogen werden könnten, begründen keinen Ermessensfehler der Beseitigungsanordnung. Zwar muss die Bauaufsichtsbehörde bei Bauordnungsverfügungen das Verhältnismäßigkeitsgebot beachten, was zur Prüfung verpflichtet, ob dem Baurechtsverstoß - zunächst - durch eine Nutzungsuntersagung, eine Baustilllegung und/oder eine Versiegelung begegnet werden kann. Mit solchen Anordnungen wird indes das Ergebnis des baurechtswidrigen Handelns nicht beseitigt. Ist eine bauliche Anlage nach gegenwärtiger und absehbarer Sach- und Rechtslage gegen geltendes Bauplanungsrecht errichtet worden, kann im Rahmen des der Bauaufsichtsbehörde zustehenden Ermessens jedenfalls dann die Beseitigung angeordnet werden, wenn diese ohne wesentlichen Substanzverlust und ohne größeren (technischen und finanziellen) Aufwand umsetzbar ist (vgl. Beschl. des Senats v. 12.08.2003, 1 MB 20/03, NordÖR 2004, 368 Ls.).

20

Im vorliegenden Fall liegen die genannten Voraussetzungen vor. Der Senat folgt der Beurteilung des Verwaltungsgerichts, derzufolge der Holzbau „ohne großen Aufwand und ohne wesentlichen Substanzverlust ab- und später - ... an anderer Stelle - wieder aufgebaut werden kann, so dass keine unumkehrbaren Verhältnisse geschaffen werden“ (S. 8 des erstinstanzl. Beschlusses). Mag die Vernagelung der Holzteile auch schwer zu lösen sein, so kann der Abbau des Holzbaus - beispielsweise durch Trennung der Holzständer von den Punktfundamenten und Entfernung einzelner Wandgerüstfelder - in einer Weise erfolgen, dass der Substanzverlust gering gehalten wird. Im Hinblick darauf, dass der Antragsteller das Holzbauwerk „sehenden Auges“ unter Missachtung der vollziehbaren Baustilllegung und -versiegelung errichtet hat, hat er einen gewissen Substanzverlust bei der Beseitigung ohnehin hinzunehmen (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 02.11.1993, 3 M 89/93, Juris).

21

2. Der im angefochtenen Bescheid angeordneten Entsorgung des Abbruchmaterials hält der Antragsteller Bedenken hinsichtlich der Bestimmtheit entgegen (S. 5 der Beschwerdebegründung). Diese Bedenken sind unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat dazu zutreffend ausgeführt, dass zu dem zu entsorgenden Abbruchmaterial diejenigen Baustoffe nicht gehören, die (später) weiterhin verwendbar sind (S. 7 des erstinstanzlichen Beschlusses), also insbesondere Holzbalken, -ständer und -träger sowie Latten. Im Vollzug der Beseitigungsverfügung - sei es durch eigene Maßnahmen des Antragstellers, sei es im Wege der angedrohten Ersatzvornahme (dazu unten 4.) - werden weiterhin verwendbare Bauhölzer nicht als entsorgungspflichtige Abfälle zu behandeln sein.

22

3. Die Einwände des Antragstellers gegen die Anordnung des Sofortvollzugs (§ 80
Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3 VwGO) der Beseitigungsverfügung sind unbegründet.

23

Eine rechtmäßige Beseitigungsanordnung kann u. a. dann für sofort vollziehbar erklärt werden, wenn die Beseitigung ohne wesentlichen Substanzverlust - mit der Möglichkeit der anschließenden Wiederverwendung der Bauteile -oder andere hohe Kosten zu bewerkstelligen ist (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 28.08.1995, 11 B 1957/95, NVwZ-RR 1996, 192; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 20.06.2012, 10 S 3.12, Juris). Das ist vorliegend möglich; das „Holzständerwerk“ und die Lattungen können zerlegt werden und Nagelverbindungen können durch Lösen oder (u. U. auch) Durchtrennen der Nägel getrennt werden. Der Antragsteller kann die Arbeiten zur Beseitigung des Holzbaus selbst überwachen, so dass auch dann, wenn einzelne Verbindungen - wie er befürchtet - mittels einer Motorsäge durchtrennt werden müssen, zumindest teilweise eine spätere Wiederverwendung möglich bleibt. Auf die Ausführungen zu oben 1. e) bb) kann ergänzend verwiesen werden.

24

Dem erstinstanzlichen Beschluss ist auch darin zu folgen, dass die Anordnung des Sofortvollzugs auch im Hinblick auf die nachhaltige und bewusste Missachtung vollziehbarer bauaufsichtlicher Anordnungen durch den Antragsteller begründet ist. Die Bauaufsichtsbehörde braucht es nicht hinzunehmen, dass ihr gleichsam „auf der Nase herumgetanzt“ wird, nachdem sie auch nach engmaschigen Kontrollen und Hinweisen an den Antragsteller keine Bereitschaft zur Befolgung der vollziehbaren Anordnungen feststellen konnte. Die Anordnung des Sofortvollzugs der Beseitigungsanordnung ist unter diesen Umständen geradezu geboten, um einen beharrlichen und notorischen Bauherrn effektiv und erfolgversprechend an der Fortsetzung seiner rechtswidrigen Betätigung zu hindern (so auch OVG Greifswald, Beschl. v. 06.02.2008, 3 M 9/08, NordÖR 2008, 450 ff.).

25

4. Gegen die Androhung der Ersatzvornahme, die kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist (§ 248 Abs. 1 S. 2 LVwG SH), werden in der Beschwerdebegründung keine Einwände vorgetragen. Nachdem die in der Beseitigungsverfügung vom 05.08.2013 genannte Frist bis zum 14.08.2013 abgelaufen ist, kann der Antragsgegner die Ersatzvornahme ausführen lassen; es wäre Sache des Antragstellers, dem durch eine glaubwürdige und vollständige Befolgung der Beseitigungsverfügung zeitnah zuvorzukommen.

26

5. Für eine einstweilige Aussetzung im Sinne des § 149 Abs. 1 Satz 2 VwGO besteht keine Veranlassung.

27

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

28

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


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Annotations

(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse.

(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a) und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2) sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

Die Gemeinde hat im Aufstellungsverfahren dem Entwurf des Bauleitplans eine Begründung beizufügen. In ihr sind entsprechend dem Stand des Verfahrens

1.
die Ziele, Zwecke und wesentlichen Auswirkungen des Bauleitplans und
2.
in dem Umweltbericht nach der Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch die auf Grund der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 ermittelten und bewerteten Belange des Umweltschutzes
darzulegen. Der Umweltbericht bildet einen gesonderten Teil der Begründung.

(1) Die Gemeinde beschließt den Bebauungsplan als Satzung.

(2) Bebauungspläne nach § 8 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 bedürfen der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. § 6 Absatz 2 und 4 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Erteilung der Genehmigung oder, soweit eine Genehmigung nicht erforderlich ist, der Beschluss des Bebauungsplans durch die Gemeinde ist ortsüblich bekannt zu machen. Der Bebauungsplan ist mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Absatz 1 zu jedermanns Einsicht bereitzuhalten; über den Inhalt ist auf Verlangen Auskunft zu geben. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, wo der Bebauungsplan eingesehen werden kann. Mit der Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft. Die Bekanntmachung tritt an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung.

(1) Verfahren nach diesem Gesetz, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung förmlich eingeleitet worden sind, werden nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften abgeschlossen, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Ist mit gesetzlich vorgeschriebenen einzelnen Schritten des Verfahrens noch nicht begonnen worden, können diese auch nach den Vorschriften dieses Gesetzes durchgeführt werden.

(2) Die Vorschriften des Dritten Kapitels Zweiter Teil Vierter Abschnitt zur Planerhaltung sind auch auf Flächennutzungspläne und Satzungen entsprechend anzuwenden, die auf der Grundlage bisheriger Fassungen dieses Gesetzes in Kraft getreten sind. Unbeschadet des Satzes 1 sind auf der Grundlage bisheriger Fassungen dieses Gesetzes unbeachtliche oder durch Fristablauf unbeachtliche Fehler bei der Aufstellung von Flächennutzungsplänen und Satzungen auch weiterhin für die Rechtswirksamkeit dieser Flächennutzungspläne und Satzungen unbeachtlich. Abweichend von Satz 1 sind für vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung in Kraft getretene Flächennutzungspläne und Satzungen die vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung geltenden Vorschriften über die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, von Mängeln der Abwägung und von sonstigen Vorschriften einschließlich ihrer Fristen weiterhin anzuwenden.

(3) Auf der Grundlage bisheriger Fassungen dieses Gesetzes wirksame oder übergeleitete Pläne, Satzungen und Entscheidungen gelten fort.

(1) Abweichend von § 233 Absatz 1 werden Verfahren für Bauleitpläne und Satzungen nach § 34 Absatz 4 Satz 1 und § 35 Absatz 6, die nach dem 20. Juli 2004 förmlich eingeleitet worden sind oder die nach dem 20. Juli 2006 abgeschlossen werden, nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu Ende geführt.

(2) Abweichend von Absatz 1 finden auf Bebauungsplanverfahren, die in der Zeit vom 14. März 1999 bis zum 20. Juli 2004 förmlich eingeleitet worden sind und die vor dem 20. Juli 2006 abgeschlossen werden, die Vorschriften des Baugesetzbuchs in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung weiterhin Anwendung. Ist mit gesetzlich vorgeschriebenen einzelnen Verfahrensschritten noch nicht begonnen worden, können diese auch nach den Vorschriften dieses Gesetzes durchgeführt werden.

(3) § 4 Absatz 3 und § 4c gelten nur für Bauleitpläne, die nach Absatz 1 oder 2 nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu Ende geführt werden.

(4) (weggefallen)

(5) Die Gemeinden können Satzungen, die auf der Grundlage des § 19 in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung erlassen worden sind, durch Satzung aufheben. Die Gemeinde hat diese Satzung ortsüblich bekannt zu machen; sie kann die Bekanntmachung auch in entsprechender Anwendung des § 10 Absatz 3 Satz 2 bis 5 vornehmen. Unbeschadet der Sätze 1 und 2 sind Satzungen auf der Grundlage des § 19 in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung nicht mehr anzuwenden. Die Gemeinde hat auf die Nichtanwendbarkeit dieser Satzungen bis zum 31. Dezember 2004 durch ortsübliche Bekanntmachung hinzuweisen. Die Gemeinde hat das Grundbuchamt um Löschung eines von ihr nach § 20 Absatz 3 in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung veranlassten Widerspruchs zu ersuchen.

(6) Für eine auf der Grundlage des § 22 in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung wirksam erlassene Satzung bleibt § 22 in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung bis zum 30. Juni 2005 weiterhin anwendbar. Auf die Satzung ist § 22 in der geltenden Fassung anzuwenden, wenn beim Grundbuchamt vor Ablauf des 30. Juni 2005 eine den Anforderungen des § 22 Absatz 2 Satz 3 und 4 entsprechende Mitteilung der Gemeinde eingegangen ist. Ist die Mitteilung hinsichtlich der Satzung nicht fristgerecht erfolgt, ist die Satzung auf die von ihr erfassten Vorgänge nicht mehr anzuwenden. Eine Aussetzung der Zeugniserteilung nach § 22 Absatz 6 Satz 3 in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung ist längstens bis zum 30. Juni 2005 wirksam. Die Baugenehmigungsbehörde hat das Grundbuchamt um Löschung eines von ihr nach § 20 Absatz 3 in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung oder auf Grundlage von Satz 1 oder 4 in Verbindung mit § 20 Absatz 3 in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung veranlassten Widerspruchs im Grundbuch zu ersuchen, wenn die Satzung nicht mehr anwendbar ist oder die Aussetzung der Zeugniserteilung unwirksam wird.

(7) § 35 Absatz 5 Satz 2 gilt nicht für die Zulässigkeit eines Vorhabens, das die Nutzungsänderung einer baulichen Anlage zum Inhalt hat, deren bisherige Nutzung vor dem 20. Juli 2004 zulässigerweise aufgenommen worden ist.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Die Gemeinde beschließt den Bebauungsplan als Satzung.

(2) Bebauungspläne nach § 8 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 bedürfen der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. § 6 Absatz 2 und 4 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Erteilung der Genehmigung oder, soweit eine Genehmigung nicht erforderlich ist, der Beschluss des Bebauungsplans durch die Gemeinde ist ortsüblich bekannt zu machen. Der Bebauungsplan ist mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Absatz 1 zu jedermanns Einsicht bereitzuhalten; über den Inhalt ist auf Verlangen Auskunft zu geben. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, wo der Bebauungsplan eingesehen werden kann. Mit der Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft. Die Bekanntmachung tritt an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Die Beschwerde hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie die Festsetzung eines Ordnungs- oder Zwangsmittels zum Gegenstand hat. Das Gericht, der Vorsitzende oder der Berichterstatter, dessen Entscheidung angefochten wird, kann auch sonst bestimmen, daß die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung einstweilen auszusetzen ist.

(2) §§ 178 und 181 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes bleiben unberührt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.