Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 25. Apr. 2016 - 1 LA 2/16

ECLI:ECLI:DE:OVGSH:2016:0425.1LA2.16.0A
bei uns veröffentlicht am25.04.2016

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 8. Kammer, Einzelrichter - vom 09.11.2015 wird abge- lehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Antragsverfahren auf

1.734,35 Euro

festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Kläger wendet sich gegen einen Bescheid vom 04.03.2014 über die Erstattung von Kosten einer am 16.09.2013 durchgeführten Ersatzvornahme zur Beseitigung eines Holzständer-Bauwerks in Höhe von 1.743,35 Euro.

2

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 09.11.2015 abgewiesen und zur Begründung i. w. ausgeführt, der Anfechtungsantrag sei wegen Versäumung der Klagefrist unzulässig. Die angefochtenen Bescheide seien nicht nichtig. Die Beseitigungsanordnung sei rechtmäßig. Da der Kläger das Verbot, weiter zu bauen und auch die Stilllegungsanordnung missachtet habe, sei es gerechtfertigt gewesen, die angedrohte Ersatzvornahme durchzuführen. Die Beseitigungsanordnung sei vollziehbar gewesen. Die Höhe der Kosten sei nicht rechtswidrig. Ein Nichtigkeitsgrund, insbesondere nach § 113 Abs. 2 Nr. 5 LVwG SH, liege nicht vor. Der Zweck der Versiegelung erledige sich mit der Beseitigung des rechtswidrigen Bauwerks. Der vom Kläger konstruierte Widerspruch zwischen der Versiegelung und der Beseitigung in Form der Ersatzvornahme bestehe nicht.

3

Seinen dagegen gerichteten Antrag auf Zulassung der Berufung stützt der Kläger auf § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Die Klagefrist sei nicht versäumt, zumindest sei ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, da die Leserlichkeit des auf dem Briefumschlag vermerkten Zustellungsdatums nicht ihm anzulasten sei. Nachdem der Beklagte die Baustelle versiegelt habe, habe er nicht mehr Adressat einer Beseitigungsanordnung sein können. Diese sei gem. § 113 Abs. 2 Nr. 5 LVwG SH nichtig, denn er hätte, um der Beseitigungsanordnung zu folgen, den objektiven Tatbestand eines Siegelbruchs begehen müssen. Infolge der Versiegelung sei ihm die Sachherrschaft über das Bauvorhaben entzogen worden. Die Ersatzvornahme sei auch unverhältnismäßig, da als milderes Mittel das Zwangsgeld zur Verfügung gestanden hätte und - zudem - ein vollständiger Substanzverlust vermeidbar gewesen wäre; es hätte genügt, die Schrauben des Holzbauwerks an den Punktfundamenten zu lösen.

II.

4

Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Die zu seiner Begründung dargelegten Gründe lösen keine ernstlichen Zweifel i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO aus.

5

Dabei kann zu Gunsten des Klägers unterstellt werden, dass ihm (auf seinen Antrag vom 13.08.2014) Wiedereinsetzung in die versäumte Klagefrist zu gewähren ist. Aus dem Zulassungsantrag ist auch dann kein Ansatzpunkt zu entnehmen, der die Richtigkeit der erstinstanzlichen Klagabweisung ernstlich in Zweifel zieht. Der Kläger kann die Aufhebung der Bescheide des Beklagten vom 04.03.2014 und vom 20.05.2015 nicht beanspruchen.

6

Dem Einwand des Klägers, nach der Anordnung der Versiegelung der Baustelle vom 31.07.2013 habe gegen ihn keine Beseitigungsanordnung mehr ergehen können, ist nicht zu folgen.

7

Es ist bereits zweifelhaft, ob der Kläger im vorliegenden Verfahren, das allein die Kosten der Ersatzvornahme betrifft, noch Einwände gegen die Beseitigungsanordnung vom 05.08.2013 vorbringen kann. Die gegen jene Anordnung gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht mit rechtskräftigem Urteil vom 09.11.2015 - VG 8 A 18/15 - abgewiesen; zuvor sind die Eilrechtsschutzbegehren des Klägers dagegen erfolglos geblieben (Beschl. des VG vom 26.08.2013, VG 2 B  31/13; Beschl. des Senats v. 09.09.2013, 1 MB 24/13).

8

Unabhängig davon steht die Anordnung der Versiegelung der Baustelle der - späteren - Beseitigungsanordnung und ihrem Vollzug nicht entgegen.

9

Das ergibt sich bereits daraus, dass die Versiegelung gem. § 59 Abs. 3 LBO SH erfolgt ist, um die Fortsetzung unzulässiger (Weiter-)Bauarbeiten zu verhindern, nachdem die sofort vollziehbare Baueinstellungsverfügung vom 25.10.2012 ungeachtet des erstinstanzlichen Beschlusses vom 08.12.2013 - VG 2 B 3/13 - , einer Zwangsgeldfestsetzung und einer Zwangsgeldandrohung missachtet worden war. Die Zielrichtung der Versiegelung - Verhinderung der Forstsetzung von unzulässigen Bauarbeiten - ergibt sich mit deutlicher Klarheit sowohl aus dem Bescheid des Beklagten vom 31.07.2013 als auch aus der - ergänzenden - Kundgabe

10

"Versiegelte Baustelle ! Weitere Bauarbeiten untersagt !",

11

die deutlich lesbar auf der Baustelle angebracht worden ist. Die Versiegelung stand somit nur einer Fortsetzung der unzulässigen Bauarbeiten entgegen, eine "Sperrwirkung" in Bezug auf eine nachfolgende Beseitigungsanordnung oder deren Befolgung durch den Kläger kommt ihr nicht zu. Das gilt auch im Hinblick auf die Strafbewehrung einer Verletzung des angebrachten Siegels; ein strafbarer Siegelbruch liegt nur vor, wenn die obrigkeitliche Anordnung, die in der Siegelanlegung ausgedrückt wird, missachtet wird (vgl. Sternberg-Lieben, in: Schönke/Schröder, StGB, 2014, § 136 Rn. 18).

12

Der Beklagte hat überdies mit dem Erlass der - späteren - Beseitigungsanordnung vom 05.08.2013 klar zum Ausdruck gebracht, dass die Versiegelung der Bausteller einer Befolgung dieser Anordnung nicht entgegenstehen sollte. Wenn der Kläger dies leugnen will, versperrt er sich böswillig einer für jedermann offensichtlichen Erkenntnis.

13

Die Annahme, die Beseitigungsanordnung vom 05.08.2013 sei gemäß § 113 Abs. 2 Nr. 5 LVwG SH nichtig, weil ihre Befolgung durch den Kläger den objektiven Tatbestand des § 136 StGB verletze, ist rechtlich unzutreffend. Das Verwaltungsgericht hat bereits darauf hingewiesen, dass mit der Versiegelung nur das Verbot, an dem rechtswidrigen Bauwerk weiterzubauen, "verstärkt" worden ist (S. 7 u. des Urt.-Abdr.); die Versiegelung steht einer Befolgung der - später erlassenen - Beseitigungsanordnung durch den Kläger ebenso wenig entgegen wie die Durchführung der Ersatzvornahme. Von einem Entzug der "Sachherrschaft" über das rechtswidrige Bauvorhaben kann keine Rede sein.

14

Die in der Begründung des Berufungszulassungsantrags (z. T.) wiederholten Einwände gegen die Verhältnismäßigkeit der durchgeführten Ersatzvornahme bleiben ohne Erfolg. Soweit der Kläger meint, als milderes Mittel sei ein Zwangsgeld anzusehen, muss schon die Ernsthaftigkeit seines Vorbringens in Frage gestellt werden, nachdem vorherige Zwangsgeldbescheide ihren Beugezweck verfehlt hatten. Abgesehen davon hätte es der Kläger in der Hand gehabt, der angedrohten Ersatzvornahme durch einen Abbau des rechtswidrigen Holzbauwerks in Eigenleistung zuvorzukommen. Auf diese Möglichkeit hat der Senat bereits in seinem Beschluss vom 09.09.2013 - 1 MB 24/13 - zu II.4 (Rn. 25) hingewiesen.

15

Zur Höhe der Ersatzvornahmekosten folgt der Senat den überzeugenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts (S. 7 des Urt. Abdr.). Soweit die vom Kläger rechtswidrig errichtete Holzkonstruktion im Zuge der Ersatzvornahme zerlegt und nicht - wie es der Kläger für richtig hält - lediglich von den Punktfundamenten abgeschraubt worden ist, kann das Material gleichwohl für einen rechtmäßigen Bau - an anderer Stelle - weiter verwendet werden. Ein vollständiger Substanzverlust liegt nicht vor.

16

Die Zulassung der Berufung kann nach alledem gem. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht beansprucht werden. Andere Zulassungsgründe hat der Kläger nicht dargelegt.

17

Der Zulassungsantrag ist damit abzulehnen. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

18

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

19

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.

20

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 S. 5, 66 Abs. 3 S. 3 GKG).


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Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 25. Apr. 2016 - 1 LA 2/16 zitiert 8 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 68 Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts


(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Geri

Strafgesetzbuch - StGB | § 136 Verstrickungsbruch; Siegelbruch


(1) Wer eine Sache, die gepfändet oder sonst dienstlich in Beschlag genommen ist, zerstört, beschädigt, unbrauchbar macht oder in anderer Weise ganz oder zum Teil der Verstrickung entzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstra

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Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 09. Sept. 2013 - 1 MB 24/13

bei uns veröffentlicht am 09.09.2013

Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 2. Kammer - vom 26.08.2013 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Gründe I. 1 Der.

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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Wer eine Sache, die gepfändet oder sonst dienstlich in Beschlag genommen ist, zerstört, beschädigt, unbrauchbar macht oder in anderer Weise ganz oder zum Teil der Verstrickung entzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer ein dienstliches Siegel beschädigt, ablöst oder unkenntlich macht, das angelegt ist, um Sachen in Beschlag zu nehmen, dienstlich zu verschließen oder zu bezeichnen, oder wer den durch ein solches Siegel bewirkten Verschluß ganz oder zum Teil unwirksam macht.

(3) Die Tat ist nicht nach den Absätzen 1 und 2 strafbar, wenn die Pfändung, die Beschlagnahme oder die Anlegung des Siegels nicht durch eine rechtmäßige Diensthandlung vorgenommen ist. Dies gilt auch dann, wenn der Täter irrig annimmt, die Diensthandlung sei rechtmäßig.

(4) § 113 Abs. 4 gilt sinngemäß.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 2. Kammer - vom 26.08.2013 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller wendet sich gegen den Sofortvollzug einer Beseitigungsverfügung nebst Androhung der Ersatzvornahme. Nachdem der Antragsgegner die Errichtung eines Holzbaus auf dem Flurstück … der Flur … in … festgestellt hatte, erließ er am 25.10.2012 eine Baustilllegungsverfügung. Den gegen deren Sofortvollzug gerichteten Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung lehnte das Verwaltungsgericht durch Beschluss vom 08.02.2013 ab (VG 2 B 3/13).

2

Wegen weiter fortgesetzter Bauarbeiten verfügte der Antragsgegner am 31.07.2013 die Versiegelung der Baustelle und ordnete durch Bescheid vom 05.08.2013 den Abbruch des Holzbaus und die Entsorgung des Abbruchmaterials bis zum 14.08.2013 an. Der Sofortvollzug dieses Bescheides wurde angeordnet; zugleich wurde die Ersatzvornahme angedroht.

3

Den Antrag auf Widerherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid vom 05.08.2013 hat das Verwaltungsgericht durch Beschluss vom 26.08.2013 abgelehnt. Dagegen richtet sich die Beschwerde.

II.

4

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 26.08.2013 ist unbegründet.

5

1. Das Verwaltungsgericht hat in seinem Beschluss die rechtlichen Maßstäbe zutreffend benannt, die für die Anordnung des Sofortvollzugs einer baurechtlichen Beseitigungsverfügung und deren gerichtliche Überprüfung gelten (S. 2 des Beschl.-Abdr.); der Senat nimmt darauf Bezug (§ 122 Abs. 2 S. 3 VwGO). Die mit der Beschwerde dagegen vorgebrachten Einwände, die allein Gegenstand der Prüfung durch den Senat sind (§ 146 Abs. 4 S. 6 VwGO), bleiben ohne Erfolg.

6

a) Unerheblich ist, ob der Holzbau verfahrensfrei gem. § 63 Abs. 1 Nr. 1 c LBO ist. Der Antragsteller geht in seiner Beschwerdebegründung (S. 2/3) zutreffend davon aus, dass auch ein verfahrensfreies „landwirtschaftliches“ Gebäude den materiellen Anforderungen des Bauplanungsrechts entsprechen muss.

7

b) Der Antragsteller versucht, die Rechtmäßigkeit der Beseitigungsverfügung damit in Zweifel zu ziehen, dass der Bebauungsplan Nr. 53.3 wegen des fehlenden Umweltberichts und einer vom Satzungsbeschluss abweichenden Bekanntmachung unwirksam sei; er ist - weiter - der Ansicht, für sein Bauvorhaben sei eine Ausnahme oder Befreiung zu erteilen. Diese Einwände sind unbegründet.

8

aa) Der Bebauungsplan Nr. 53.3 ist wirksam. Der Antragsteller stellt dies - erfolglos - durch den Hinweis auf den „bis heute“ fehlenden Umweltbericht in Frage. Der Senat hat dazu in seinem Normenkontrollurteil vom 25.08.2008 (1 KN 16/07) ausgeführt:

9

„Auch der Vorhalt, ein Umweltbericht nach §§ 2a, 10 Abs. 4 BauGB sei erforderlich gewesen, ist unbegründet. Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom 15. März 2007 (S. 6 des Urt.-Abdr.) begründet, dass gemäß § 233 Abs. 1 BauGB für den hier betroffenen Bebauungsplan das Baugesetzbuch in der Fassung von 1998 Anwendung findet. Dieses sah einen Umweltbericht (noch) nicht vor; die Vorschrift über einen Umweltbericht in § 2 a BauGB ist erst später, durch das Gesetz vom 27.07.2001 (BGBl. I S. 1950) in das Baugesetzbuch eingefügt worden. Die Antragsgegnerin meint darüber hinaus, dass ein Umweltbericht auch im Hinblick auf § 244 Abs. 1 BauGB nicht erforderlich sei, da der Bebauungsplan durch Satzungsbeschluss vom 07. Juni 2007 rückwirkend auf den 23. Juni 2006 in Kraft gesetzt worden sei, was zur Folge habe, dass weiterhin „altes“ Recht, also (auch) keine Pflicht zur Erstellung eines Umweltberichts, gelte (...). Allerdings bestimmt
§ 244 Abs. 1 BauGB, dass Bebauungsplan-Aufstellungsverfahren, die (erst) nach dem 20. Juli 2006 abgeschlossen werden, nach den Vorschriften des „neuen“ Rechts (BauGB i. d. F des EAG Bau) zu Ende geführt werden. Noch ausstehende Verfahrensschritte sind danach nach dem neuen Recht abzuwickeln. War demnach zusammen mit dem (rückwirkenden) Satzungsbeschluss eine – umfassende – neue Abwägung erforderlich, so könnte das Erfordernis eines Umweltberichts (doch) in Betracht kommen, denn dieser Bericht ist gem. § 2 Abs. 4 Satz 4 BauGB in der Abwägung, mithin beim Satzungsbeschluss zu berücksichtigen. Eine derart weitreichende neue Abwägung war im vorliegenden Fall indes nicht erforderlich; die Antragsgegnerin konnte sich vielmehr in Anbetracht dessen, dass sich weder die umweltbezogenen Grundlagen der angegriffenen Planung noch die Planungsinhalte und –ziele bis zum „zweiten“ Satzungsbeschluss am 07. Juni 2007 geändert hatten, auf ihre diesbezüglich bereits mit dem „ersten“ Satzungsbeschluss vom 14. Juni 2005 abgeschlossene Abwägung beziehen. Dies ist – so – auch geschehen: Nach der von der Stadtvertretung beschlossenen Vorlage ist das „seinerzeit vorliegende Abwägungsmaterial nach wie vor (als) aussagekräftig“ angesehen worden. ...“

10

Daran ist festzuhalten.

11

Soweit eine - vom Satzungsbeschluss abweichende - Bekanntmachung des Bebauungsplans gerügt wird, verfängt auch dies nicht. Die Rüge betrifft nicht die - in Satzungsform ergehenden - zeichnerischen oder textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans, sondern eine Ergänzung der Planbegründung um eine „folgende Seite 14“. Die Planbegründung - als solche - unterliegt aber nicht dem Verkündungsgebot des § 10 Abs. 3 BauGB; sie ist gem. § 10 Abs. 3 Satz 2 (1. Halbs.) BauGB nur zu jedermanns Einsicht bereitzuhalten (vgl. Stock, in Ernst-Zinkahn u. a., BauGB, 2007, § 10 BauGB Rn. 100 m. w. N.).

12

bb) Das Verwaltungsgericht hat zutreffend entschieden, dass für den Holzbau des Antragstellers keine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 53.3 in Betracht kommt (S. 5 u. des erstinstanzl. Beschl.-Abdr.). Ausnahmen sind in dem Bebauungsplan nicht vorgesehen. Ein in der „Trasse“ der im Bebauungsplan festgesetzten Erschließungsstraße errichtetes Bauwerk verletzt die Grundzüge der Planung in kaum zu überbietender Form. Die Annahme des Antragstellers, in einem Allgemeinen Wohngebiet sei Schafhaltung möglich, kann allenfalls für das Halten weniger Tiere im Rahmen einer Hobbyhaltung zutreffen (vgl. OVG Koblenz, Urt. v. 30.04.2010, 1 A 11294/09, Juris; VGH Mannheim, Urt. v. 17.04.2013, 5 S 3140/11, Juris). Die Schafhaltung hat nach dem Vortrag des Antragstellers mit dem ins Werk gesetzten Holzbau nur mittelbar zu tun, da er diesen nicht als Stall, sondern als Lagerraum für Futter nutzen will. Ein Futterlager mit ca. 65 m² Grundfläche gehört nicht zu den baulichen Anlagen, die nach § 4 Abs. 2 und 3 BauNVO in einem Allgemeinen Wohngebiet - auch nur ausnahmsweise - zulässig sind.

13

Soweit die Stadt … im Schreiben vom 17.05.2006 (im Verfahren 1 MR 2/06) mitgeteilt hat, dass eine „Schafhaltung in allgemeinen Wohngebieten nicht eingeschränkt ist“, mag dies aus der Sicht des Fachdienstes Veterinärwesen des Kreises beurteilt worden sein; in bauplanungsrechtlicher Hinsicht ist diese Beurteilung weder zutreffend noch bindend. Das Gleiche gilt für die Aussage in dem städtischen Schreiben vom 19.05.2006, derzufolge „in einem Wohngebiet ... keine Einschränkungen“ der Schafhaltung zu erwarten seien. Die Stadt mag seinerzeit noch davon ausgegangen sein, dass nur wenige Schafe im (künftigen) Geltungsbereich des Bebauungsplans gehalten werden würden; dem Tatbestand des Normenkontrollurteils des Senats vom 25.08.2008 (a.a.O.) ist zu entnehmen, dass der Tierbestand im Jahr 2005 12 Schafe und im Jahr 2006 19 Schafe umfasste. Gleichwohl galt auch seinerzeit bereits die planungsrechtliche Rechtslage, dass in einem Allgemeinen Wohngebiet (i. d. R. kleinere) Nutztiere allenfalls in einem kleinen, hobbyartigen Umfang gehalten werden dürfen und Erweiterungen über diesen Umfang hinaus gebietsunverträglich und damit unzulässig sind.

14

c) Der Antragsteller meint, der Beseitigungsverfügung stünden die ihm erteilten „Zusicherungen“ entgegen, die er aus den Schreiben vom 17.05.2006 und vom 19.05.2006 (s. o. zu a) bb)) entnimmt. Dem steht bereits entgegen, dass die Schreiben nicht vom Antragsgegner stammen, sondern von der Stadt …, die - im Sinne des § 108a Abs. 1 LVwG SH - nicht die „zuständige Behörde“ ist, einen bestimmten Verwaltungsakt - wie die vorliegende Beseitigungsanordnung - später zu unterlassen. Der Senat hat i. ü. bereits in seinem Normenkontrollurteil vom 25.08.2008 (a.a.O.) ausgeführt, dass die genannten städtischen Schreiben lediglich eine Rechtsmeinung übermitteln, die - als solche – künftiges Verhalten der Stadt nicht zu binden vermag. Das gilt - erst recht - für den Antragsgegner, der an derartige Rechtsmeinungen der Stadt unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt gebunden ist.

15

d) Der Hinweis des Antragstellers darauf, dass er den Holzbau zur Einlagerung des Winterfutters der Schafe dringend benötige, vermittelt keinen Ansatz für dessen planungsrechtliche Zulässigkeit. Im Hinblick darauf, dass die Schafhaltung schon seit vielen Jahren betrieben wird und nach den Angaben des Antragstellers (im Verfahren 1 LA 44/13 u. a. [dort: Schriftsatz v. 21.09.2011, S. 4]) von insgesamt ca. 135 Schafen (oder mehr) – im Herbst 2011 - nur 26 Tiere im hier betroffenen Bereich gehalten werden, ist es Sache des Antragstellers, wie in den Vorjahren Lagerplätze für das Winterfutter andernorts zu finden.

16

e)Die Ermessensausübung zum Erlass der Beseitigungsanordnung greift der Antragsteller - im Wesentlichen - mit den Erwägungen an, nach Stilllegung der Baustelle und Versiegelung bedürfe es keiner Beseitigungsanordnung mehr, zudem sei die Beseitigung des Holzbaus nicht ohne Substanzverlust möglich.

17

aa) Die Einwände wären in Betracht zu ziehen, wenn der Antragsteller sich vor Erlass der angefochtenen Beseitigungsverfügung an die angeordnete Stilllegung der Baustelle gehalten hätte. Gerade das ist aber nicht der Fall: Nach Aktenlage hat der Antragsteller auch nach Ablehnung des gegen den Sofortvollzug der Stilllegungsverfügung vom 25.10.2012 gerichteten Eilrechtsschutzbegehrens durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 08.02.2013 (VG 2 B 3/13) seine Bautätigkeiten fortgesetzt. Das ist durch Fotos und Aktenvermerke über Ortsbesichtigungen des Kontrolleurs des Antragsgegners vom 20.12.2012, 24.07., 30.07. und 31.07.2013 sowie durch schriftliche Nachbareingaben vom 29.07.2013 dokumentiert (s. a. die Begründung des Bescheides über die Versiegelung der Baustelle vom 31.07.2013, S. 2). Nach der Baustellenversiegelung wurde ebenfalls weitergebaut und ein zur Kennzeichnung der Versiegelung angebrachtes Schild entfernt. Noch am 05.08. wurde die Errichtung weiterer Holzständer festgestellt, weitere Bautätigkeiten sind auch für den 13.08.2013 vermerkt.

18

Unter diesen - besonderen - Umständen durfte der Antragsgegner die Beseitigung des Holzbaus fordern. Die über eine lange Zeit und ungeachtet behördlicher Hinweise erfolgende Missachtung „milderer“ Mittel - wie der Baustilllegung und der Versiegelung - berechtigt in einem Fall - wie vorliegend - dazu, die vollständige Beseitigung des Holzbaus zu verlangen, zumal das „Holzständerwerk ohne Dach“ - da noch im „Rohbau“ - wesentlich leichter zu beseitigen ist, als es nach Hinnahme seiner weiteren (rechtswidrigen) Vollendung der Fall wäre.

19

bb) Die Hinweise des Antragstellers darauf, dass das „Holzständerwerk“ nicht „ohne Weiteres wieder abgeschraubt werden könne, weil die Lattungen und Holzträger durch eingeschlagene Schraubnägel verbunden seien, die mit einem Kuhfuß nicht wieder herausgezogen werden könnten, begründen keinen Ermessensfehler der Beseitigungsanordnung. Zwar muss die Bauaufsichtsbehörde bei Bauordnungsverfügungen das Verhältnismäßigkeitsgebot beachten, was zur Prüfung verpflichtet, ob dem Baurechtsverstoß - zunächst - durch eine Nutzungsuntersagung, eine Baustilllegung und/oder eine Versiegelung begegnet werden kann. Mit solchen Anordnungen wird indes das Ergebnis des baurechtswidrigen Handelns nicht beseitigt. Ist eine bauliche Anlage nach gegenwärtiger und absehbarer Sach- und Rechtslage gegen geltendes Bauplanungsrecht errichtet worden, kann im Rahmen des der Bauaufsichtsbehörde zustehenden Ermessens jedenfalls dann die Beseitigung angeordnet werden, wenn diese ohne wesentlichen Substanzverlust und ohne größeren (technischen und finanziellen) Aufwand umsetzbar ist (vgl. Beschl. des Senats v. 12.08.2003, 1 MB 20/03, NordÖR 2004, 368 Ls.).

20

Im vorliegenden Fall liegen die genannten Voraussetzungen vor. Der Senat folgt der Beurteilung des Verwaltungsgerichts, derzufolge der Holzbau „ohne großen Aufwand und ohne wesentlichen Substanzverlust ab- und später - ... an anderer Stelle - wieder aufgebaut werden kann, so dass keine unumkehrbaren Verhältnisse geschaffen werden“ (S. 8 des erstinstanzl. Beschlusses). Mag die Vernagelung der Holzteile auch schwer zu lösen sein, so kann der Abbau des Holzbaus - beispielsweise durch Trennung der Holzständer von den Punktfundamenten und Entfernung einzelner Wandgerüstfelder - in einer Weise erfolgen, dass der Substanzverlust gering gehalten wird. Im Hinblick darauf, dass der Antragsteller das Holzbauwerk „sehenden Auges“ unter Missachtung der vollziehbaren Baustilllegung und -versiegelung errichtet hat, hat er einen gewissen Substanzverlust bei der Beseitigung ohnehin hinzunehmen (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 02.11.1993, 3 M 89/93, Juris).

21

2. Der im angefochtenen Bescheid angeordneten Entsorgung des Abbruchmaterials hält der Antragsteller Bedenken hinsichtlich der Bestimmtheit entgegen (S. 5 der Beschwerdebegründung). Diese Bedenken sind unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat dazu zutreffend ausgeführt, dass zu dem zu entsorgenden Abbruchmaterial diejenigen Baustoffe nicht gehören, die (später) weiterhin verwendbar sind (S. 7 des erstinstanzlichen Beschlusses), also insbesondere Holzbalken, -ständer und -träger sowie Latten. Im Vollzug der Beseitigungsverfügung - sei es durch eigene Maßnahmen des Antragstellers, sei es im Wege der angedrohten Ersatzvornahme (dazu unten 4.) - werden weiterhin verwendbare Bauhölzer nicht als entsorgungspflichtige Abfälle zu behandeln sein.

22

3. Die Einwände des Antragstellers gegen die Anordnung des Sofortvollzugs (§ 80
Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3 VwGO) der Beseitigungsverfügung sind unbegründet.

23

Eine rechtmäßige Beseitigungsanordnung kann u. a. dann für sofort vollziehbar erklärt werden, wenn die Beseitigung ohne wesentlichen Substanzverlust - mit der Möglichkeit der anschließenden Wiederverwendung der Bauteile -oder andere hohe Kosten zu bewerkstelligen ist (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 28.08.1995, 11 B 1957/95, NVwZ-RR 1996, 192; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 20.06.2012, 10 S 3.12, Juris). Das ist vorliegend möglich; das „Holzständerwerk“ und die Lattungen können zerlegt werden und Nagelverbindungen können durch Lösen oder (u. U. auch) Durchtrennen der Nägel getrennt werden. Der Antragsteller kann die Arbeiten zur Beseitigung des Holzbaus selbst überwachen, so dass auch dann, wenn einzelne Verbindungen - wie er befürchtet - mittels einer Motorsäge durchtrennt werden müssen, zumindest teilweise eine spätere Wiederverwendung möglich bleibt. Auf die Ausführungen zu oben 1. e) bb) kann ergänzend verwiesen werden.

24

Dem erstinstanzlichen Beschluss ist auch darin zu folgen, dass die Anordnung des Sofortvollzugs auch im Hinblick auf die nachhaltige und bewusste Missachtung vollziehbarer bauaufsichtlicher Anordnungen durch den Antragsteller begründet ist. Die Bauaufsichtsbehörde braucht es nicht hinzunehmen, dass ihr gleichsam „auf der Nase herumgetanzt“ wird, nachdem sie auch nach engmaschigen Kontrollen und Hinweisen an den Antragsteller keine Bereitschaft zur Befolgung der vollziehbaren Anordnungen feststellen konnte. Die Anordnung des Sofortvollzugs der Beseitigungsanordnung ist unter diesen Umständen geradezu geboten, um einen beharrlichen und notorischen Bauherrn effektiv und erfolgversprechend an der Fortsetzung seiner rechtswidrigen Betätigung zu hindern (so auch OVG Greifswald, Beschl. v. 06.02.2008, 3 M 9/08, NordÖR 2008, 450 ff.).

25

4. Gegen die Androhung der Ersatzvornahme, die kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist (§ 248 Abs. 1 S. 2 LVwG SH), werden in der Beschwerdebegründung keine Einwände vorgetragen. Nachdem die in der Beseitigungsverfügung vom 05.08.2013 genannte Frist bis zum 14.08.2013 abgelaufen ist, kann der Antragsgegner die Ersatzvornahme ausführen lassen; es wäre Sache des Antragstellers, dem durch eine glaubwürdige und vollständige Befolgung der Beseitigungsverfügung zeitnah zuvorzukommen.

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5. Für eine einstweilige Aussetzung im Sinne des § 149 Abs. 1 Satz 2 VwGO besteht keine Veranlassung.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.