Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 25. Apr. 2016 - 1 LA 2/16
Gericht
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 8. Kammer, Einzelrichter - vom 09.11.2015 wird abge- lehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Antragsverfahren auf
1.734,35 Euro
festgesetzt.
Gründe
I.
- 1
Der Kläger wendet sich gegen einen Bescheid vom 04.03.2014 über die Erstattung von Kosten einer am 16.09.2013 durchgeführten Ersatzvornahme zur Beseitigung eines Holzständer-Bauwerks in Höhe von 1.743,35 Euro.
- 2
Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 09.11.2015 abgewiesen und zur Begründung i. w. ausgeführt, der Anfechtungsantrag sei wegen Versäumung der Klagefrist unzulässig. Die angefochtenen Bescheide seien nicht nichtig. Die Beseitigungsanordnung sei rechtmäßig. Da der Kläger das Verbot, weiter zu bauen und auch die Stilllegungsanordnung missachtet habe, sei es gerechtfertigt gewesen, die angedrohte Ersatzvornahme durchzuführen. Die Beseitigungsanordnung sei vollziehbar gewesen. Die Höhe der Kosten sei nicht rechtswidrig. Ein Nichtigkeitsgrund, insbesondere nach § 113 Abs. 2 Nr. 5 LVwG SH, liege nicht vor. Der Zweck der Versiegelung erledige sich mit der Beseitigung des rechtswidrigen Bauwerks. Der vom Kläger konstruierte Widerspruch zwischen der Versiegelung und der Beseitigung in Form der Ersatzvornahme bestehe nicht.
- 3
Seinen dagegen gerichteten Antrag auf Zulassung der Berufung stützt der Kläger auf § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Die Klagefrist sei nicht versäumt, zumindest sei ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, da die Leserlichkeit des auf dem Briefumschlag vermerkten Zustellungsdatums nicht ihm anzulasten sei. Nachdem der Beklagte die Baustelle versiegelt habe, habe er nicht mehr Adressat einer Beseitigungsanordnung sein können. Diese sei gem. § 113 Abs. 2 Nr. 5 LVwG SH nichtig, denn er hätte, um der Beseitigungsanordnung zu folgen, den objektiven Tatbestand eines Siegelbruchs begehen müssen. Infolge der Versiegelung sei ihm die Sachherrschaft über das Bauvorhaben entzogen worden. Die Ersatzvornahme sei auch unverhältnismäßig, da als milderes Mittel das Zwangsgeld zur Verfügung gestanden hätte und - zudem - ein vollständiger Substanzverlust vermeidbar gewesen wäre; es hätte genügt, die Schrauben des Holzbauwerks an den Punktfundamenten zu lösen.
II.
- 4
Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Die zu seiner Begründung dargelegten Gründe lösen keine ernstlichen Zweifel i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO aus.
- 5
Dabei kann zu Gunsten des Klägers unterstellt werden, dass ihm (auf seinen Antrag vom 13.08.2014) Wiedereinsetzung in die versäumte Klagefrist zu gewähren ist. Aus dem Zulassungsantrag ist auch dann kein Ansatzpunkt zu entnehmen, der die Richtigkeit der erstinstanzlichen Klagabweisung ernstlich in Zweifel zieht. Der Kläger kann die Aufhebung der Bescheide des Beklagten vom 04.03.2014 und vom 20.05.2015 nicht beanspruchen.
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Dem Einwand des Klägers, nach der Anordnung der Versiegelung der Baustelle vom 31.07.2013 habe gegen ihn keine Beseitigungsanordnung mehr ergehen können, ist nicht zu folgen.
- 7
Es ist bereits zweifelhaft, ob der Kläger im vorliegenden Verfahren, das allein die Kosten der Ersatzvornahme betrifft, noch Einwände gegen die Beseitigungsanordnung vom 05.08.2013 vorbringen kann. Die gegen jene Anordnung gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht mit rechtskräftigem Urteil vom 09.11.2015 - VG 8 A 18/15 - abgewiesen; zuvor sind die Eilrechtsschutzbegehren des Klägers dagegen erfolglos geblieben (Beschl. des VG vom 26.08.2013, VG 2 B 31/13; Beschl. des Senats v. 09.09.2013, 1 MB 24/13).
- 8
Unabhängig davon steht die Anordnung der Versiegelung der Baustelle der - späteren - Beseitigungsanordnung und ihrem Vollzug nicht entgegen.
- 9
Das ergibt sich bereits daraus, dass die Versiegelung gem. § 59 Abs. 3 LBO SH erfolgt ist, um die Fortsetzung unzulässiger (Weiter-)Bauarbeiten zu verhindern, nachdem die sofort vollziehbare Baueinstellungsverfügung vom 25.10.2012 ungeachtet des erstinstanzlichen Beschlusses vom 08.12.2013 - VG 2 B 3/13 - , einer Zwangsgeldfestsetzung und einer Zwangsgeldandrohung missachtet worden war. Die Zielrichtung der Versiegelung - Verhinderung der Forstsetzung von unzulässigen Bauarbeiten - ergibt sich mit deutlicher Klarheit sowohl aus dem Bescheid des Beklagten vom 31.07.2013 als auch aus der - ergänzenden - Kundgabe
- 10
"Versiegelte Baustelle ! Weitere Bauarbeiten untersagt !",
- 11
die deutlich lesbar auf der Baustelle angebracht worden ist. Die Versiegelung stand somit nur einer Fortsetzung der unzulässigen Bauarbeiten entgegen, eine "Sperrwirkung" in Bezug auf eine nachfolgende Beseitigungsanordnung oder deren Befolgung durch den Kläger kommt ihr nicht zu. Das gilt auch im Hinblick auf die Strafbewehrung einer Verletzung des angebrachten Siegels; ein strafbarer Siegelbruch liegt nur vor, wenn die obrigkeitliche Anordnung, die in der Siegelanlegung ausgedrückt wird, missachtet wird (vgl. Sternberg-Lieben, in: Schönke/Schröder, StGB, 2014, § 136 Rn. 18).
- 12
Der Beklagte hat überdies mit dem Erlass der - späteren - Beseitigungsanordnung vom 05.08.2013 klar zum Ausdruck gebracht, dass die Versiegelung der Bausteller einer Befolgung dieser Anordnung nicht entgegenstehen sollte. Wenn der Kläger dies leugnen will, versperrt er sich böswillig einer für jedermann offensichtlichen Erkenntnis.
- 13
Die Annahme, die Beseitigungsanordnung vom 05.08.2013 sei gemäß § 113 Abs. 2 Nr. 5 LVwG SH nichtig, weil ihre Befolgung durch den Kläger den objektiven Tatbestand des § 136 StGB verletze, ist rechtlich unzutreffend. Das Verwaltungsgericht hat bereits darauf hingewiesen, dass mit der Versiegelung nur das Verbot, an dem rechtswidrigen Bauwerk weiterzubauen, "verstärkt" worden ist (S. 7 u. des Urt.-Abdr.); die Versiegelung steht einer Befolgung der - später erlassenen - Beseitigungsanordnung durch den Kläger ebenso wenig entgegen wie die Durchführung der Ersatzvornahme. Von einem Entzug der "Sachherrschaft" über das rechtswidrige Bauvorhaben kann keine Rede sein.
- 14
Die in der Begründung des Berufungszulassungsantrags (z. T.) wiederholten Einwände gegen die Verhältnismäßigkeit der durchgeführten Ersatzvornahme bleiben ohne Erfolg. Soweit der Kläger meint, als milderes Mittel sei ein Zwangsgeld anzusehen, muss schon die Ernsthaftigkeit seines Vorbringens in Frage gestellt werden, nachdem vorherige Zwangsgeldbescheide ihren Beugezweck verfehlt hatten. Abgesehen davon hätte es der Kläger in der Hand gehabt, der angedrohten Ersatzvornahme durch einen Abbau des rechtswidrigen Holzbauwerks in Eigenleistung zuvorzukommen. Auf diese Möglichkeit hat der Senat bereits in seinem Beschluss vom 09.09.2013 - 1 MB 24/13 - zu II.4 (Rn. 25) hingewiesen.
- 15
Zur Höhe der Ersatzvornahmekosten folgt der Senat den überzeugenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts (S. 7 des Urt. Abdr.). Soweit die vom Kläger rechtswidrig errichtete Holzkonstruktion im Zuge der Ersatzvornahme zerlegt und nicht - wie es der Kläger für richtig hält - lediglich von den Punktfundamenten abgeschraubt worden ist, kann das Material gleichwohl für einen rechtmäßigen Bau - an anderer Stelle - weiter verwendet werden. Ein vollständiger Substanzverlust liegt nicht vor.
- 16
Die Zulassung der Berufung kann nach alledem gem. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht beansprucht werden. Andere Zulassungsgründe hat der Kläger nicht dargelegt.
- 17
Der Zulassungsantrag ist damit abzulehnen. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
- 18
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
- 19
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.
- 20
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 S. 5, 66 Abs. 3 S. 3 GKG).
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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Wer eine Sache, die gepfändet oder sonst dienstlich in Beschlag genommen ist, zerstört, beschädigt, unbrauchbar macht oder in anderer Weise ganz oder zum Teil der Verstrickung entzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer ein dienstliches Siegel beschädigt, ablöst oder unkenntlich macht, das angelegt ist, um Sachen in Beschlag zu nehmen, dienstlich zu verschließen oder zu bezeichnen, oder wer den durch ein solches Siegel bewirkten Verschluß ganz oder zum Teil unwirksam macht.
(3) Die Tat ist nicht nach den Absätzen 1 und 2 strafbar, wenn die Pfändung, die Beschlagnahme oder die Anlegung des Siegels nicht durch eine rechtmäßige Diensthandlung vorgenommen ist. Dies gilt auch dann, wenn der Täter irrig annimmt, die Diensthandlung sei rechtmäßig.
(4) § 113 Abs. 4 gilt sinngemäß.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.
(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.
(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.