Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 14. März 2012 - 8 C 11096/11

ECLI: ECLI:DE:OVGRLP:2012:0314.8C11096.11.0A
published on 14/03/2012 00:00
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 14. März 2012 - 8 C 11096/11
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen den fernstraßenrechtlichen Planfeststellungsbeschluss des Beklagten für den Neubau einer Kreisverkehrsanlage in der Innenstadt von Birkenfeld.

2

Sie ist Miteigentümerin des 514 qm großen Grundstücks Gemarkung Birkenfeld, Flur 29, Flurstück-Nr. .../4 („Friedrich-August-Straße ...“), auf dem sie eine Buchhandlung betreibt. Das Grundstück grenzt – abgetrennt lediglich durch den auf der Parzelle .../19 verlaufenden städtischen Gehweg – an die Landesstraße (L) 170 unmittelbar vor deren Einmündung in die Bundesstraße (B) 269. Auf dem Grundstück befinden sich drei in Querrichtung zur L 170 angelegte Parkplätze, die von der L 170 aus über den städtischen Gehweg angefahren werden können. Der Kreuzungsbereich der B 269 (von Süden her einmündende Saarstraße und westlicher Teil der Friedrich-August-Straße) mit den beiden Landesstraßen L 170 (östlicher Teil der Friedrich-August-Straße) und L 167 (von Norden her einmündende Schneewiesenstraße) wird bisher über eine Lichtsignalanlage gesteuert. Im Kreuzungsbereich Ecke Friedrich-August-Straße/Schneewiesenstraße beginnt eine Lindenallee, die durch Rechtsverordnung des Landkreises Birkenfeld vom 21. Oktober 1980 als Naturdenkmal unter Schutz gestellt wurde.

3

Der planfestgestellte Straßenausbau umfasst die Anlegung einer Kreisverkehrsanlage im Knotenpunktbereich der B 269 mit den Landesstraßen L 167 und L 170. Im Einzelnen beinhaltet die Maßnahme den Ausbau der Saarstraße im Zuge der B 269 von ca. Bau-km 0+351.000 (Achse 210) bis ca. Bau-km 0+205.000 (Achse 220 der Friedrich-August-Straße), die notwendige Anpassung der Friedrich-August-Straße im Zuge der L 170 von ca. Bau-km 0+020.000 bis ca. Bau-km 0+044.975 (Achse 220) sowie die notwendige Anpassung der Schneewiesenstraße im Zuge der L 167 von ca. Bau-km 0+427.425 bis ca. Bau-km 0+460.000 (Achse 210). Die Kreisverkehrsanlage selbst soll Bestandteil der B 269 werden. Bestandteil der Planung ist auch die Anlegung kombinierter Geh- und Radwege im Ausbaubereich mit dem Ziel einer Trennung des Radfahrverkehrs vom motorisierten Verkehr. Für die Anlegung eines solchen kombinierten Geh- und Radwegs im Einmündungsbereich der Friedrich-August-Straße in die Schneewiesenstraße soll eine Teilfläche von 5 qm des Grundstücks der Klägerin in Anspruch genommen werden. Zudem sollen in diesem Bereich mehrere Linden der als Naturdenkmal unter Schutz gestellten Lindenallee beseitigt werden; insgesamt kommt es durch die Baumaßnahme zu einem Verlust von 22 Bäumen. Unmittelbar vor allen vier Zufahrten in den geplanten Verkehrskreisel sieht die Planung die Anlegung von Verkehrsinseln als Querungshilfen für Fußgänger und Radfahrer vor; die Querungshilfe im Bereich der Zufahrt von Osten in den Kreisel über die Friedrich-August-Straße ist etwa in Höhe der drei auf dem Grundstück der Klägerin befindlichen Parkplätze geplant.

4

Das Planfeststellungsverfahren wurde im November 2008 eingeleitet. Die Planunterlagen wurden nach vorheriger ortsüblicher Bekanntmachung von Zeit und Ort der Planauslegung in der Zeit vom 2. Juni 2009 bis 1. Juli 2009 bei der Verbandsgemeindeverwaltung Birkenfeld öffentlich ausgelegt.

5

Die Klägerin erhob mit Schreiben vom 13. Juli 2009 Einwendungen und führte im Wesentlichen aus, durch den Wegfall der Ampelanlage verschlechtere sich die Gefahrensituation für die Fußgänger erheblich, weil an dem geplanten Kreisel keine Zebrastreifen vorgesehen seien. Schüler und Senioren seien bei ihrer täglichen Nutzung der Kreuzung besonders gefährdet, insbesondere durch den hohen Anteil des Schwerverkehrs. Aufgrund der zu erwartenden Verkehrszunahme und der damit verbundenen Steigerung des Gefahrenpotentials würden Fußgänger zukünftig diesen Gefahrenpunkt meiden, weshalb die ansässigen Gewerbebetriebe mit weniger fußläufiger Kundschaft und deshalb mit einem Rückgang der Betriebsergebnisse rechnen müssten, was letztendlich die Arbeitsplätze der dort Beschäftigten gefährde. Das Fällen der Lindenreihe in der Friedrich-August-Straße sei nicht notwendig, weil der Radweg entlang des Zimmerbachs angelegt werden könnte, was für die Radfahrer auch sicherer sei. Die Erreichbarkeit ihres Grundstücks werde infolge des Wegfalls der Verkehrsunterbrechung durch die bisherige Ampel sowie durch die Größe der Verkehrsinsel erschwert. Gerade für Senioren und Behinderte würden zielnah gelegene Halte- und Kurzzeitparkplätze benötigt. Das nahe Heranrücken des geplanten Verkehrskreisels an ihr Grundstück bewirke eine Wertminderung des Grundstücks. Wegen des Wegfalls von ca. 1,5 ihrer bisherigen drei Kundenparkplätze befürchte sie Umsatzeinbußen. Eine Beteiligung an den Kosten der Straßenbaumaßnahme lehne sie ab. Einem Grundstücksverkauf der benötigten Flächen stimme sie nicht zu.

6

Die im Anhörungsverfahren erhobenen Einwendungen waren Gegenstand eines Erörterungstermins am 18. Oktober 2010, in dem die Klägerin durch ihren Prozessbevollmächtigten vertreten wurde.

7

Mit Planfeststellungsbeschluss des Landesbetriebs Mobilität (LBM) vom 29. Juni 2011 wurde der Plan für den Neubau einer Kreisverkehrsanlage im Knotenpunktbereich B 269 / L 170 / L 167 in Birkenfeld festgestellt. Der zu den festgestellten Planunterlagen gehörende Grunderwerbsplan sieht die Inanspruchnahme einer Teilfläche von 5 qm des klägerischen Grundstücks vor. Wegen der planbedingten Überschreitung der maßgeblichen Immissionsgrenzwerte wird der Straßenbaulastträger dem Grunde nach zu Lärmschutzmaßnahmen in Form der Übernahme der Aufwendungen für passiven Lärmschutz u. a. auch am Anwesen der Klägerin verpflichtet. Nach Teil III. („Besondere Bestimmungen und Auflagen“), Ziffer 12 des Planfeststellungsbeschlusses ist der Vorhabenträger gehalten, die Frage der Notwendigkeit ergänzender Fußgängerüberwege im Bereich der Querungshilfen mit der zuständigen Straßenverkehrsbehörde abzustimmen und ggfs. entsprechende Veranlassungen zu treffen. In Teil III. Ziffer 13 wird ausgeführt, dass nach den festgestellten Planunterlagen die bisherige Zufahrt zu den vorhandenen Stellplätzen auf dem Anwesen der Klägerin entfällt. Der Vorhabenträger habe jedoch eine Konzeption für eine Ersatzzufahrt einschließlich einer Neuausrichtung der Stellplätze entwickelt, die geeignet und sachgerecht sei, um die Erreichbarkeit des Anwesens weiterhin zu gewährleisten. Hierzu wird auf den Planausschnitt „Lageplanausschnitt – geplante Parkplätze Fa. T., Maßstab 1:250“ verwiesen, der Bestandteil der Verfahrensakte ist. Danach ist die Anlegung einer Zufahrt zum Grundstück der Klägerin innerhalb des geplanten Verkehrskreisels sowie von vier PKW-Stellplätzen in Längsrichtung auf einer an das Grundstück der Klägerin angrenzenden Fläche des Grundstücks des Katasteramtes vorgesehen. Die Ersatzkonzeption könne auch abweichend von dieser Darstellung ausgeführt werden. Im Übrigen werden die Einwendungen der Klägerin als unbegründet zurückgewiesen. Der Planfeststellungsbeschluss umfasst auch die Erteilung einer Befreiung von den Verbotstatbeständen der Rechtsverordnung über das Naturdenkmal Lindenallee.

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Zur Begründung ihrer am 12. September 2011 erhobenen Klage hat die Klägerin im Wesentlichen Folgendes geltend gemacht:

9

Der Ausbau der Kreuzung zu einer Kreisverkehrsanlage sei nicht geeignet, die angestrebten öffentlichen Belange – Beschleunigung des Verkehrsflusses in der Innenstadt von Birkenfeld, städtebauliche Aufwertung der Innenstadt, Verbesserung der Verkehrssicherheit – zu verwirklichen. Da der Ausbau andererseits zu einer wesentlichen Verschlechterung der Erreichbarkeit ihres Grundstücks und damit der Attraktivität ihres Gewerbebetriebs führe, stelle er einen nicht zu rechtfertigenden Eingriff in ihr Grundeigentum und ihren Gewerbebetrieb dar, zumal die mit der Planfeststellung vernünftigerweise angestrebten Ziele auch ohne Beeinträchtigung ihrer Belange erreicht werden könnten.

10

Der Planung fehle die Planrechtfertigung. Die durchaus erstrebenswerten Ziele, die Innenstadt von Birkenfeld von dem übermäßigen, vor allem von der B 269 verursachten Durchgangsverkehr zu entlasten, die Innenstadt durch eine Reduzierung der Verkehrsstaus städtebaulich und funktional aufzuwerten und die Sicherheit von Radfahrern und Fußgängern am Knotenpunkt zu verbessern, könne nicht dadurch erreicht werden, dass es dem Durchgangsverkehr ermöglicht werde, die Stadt schneller als bisher zu durchqueren. Eine wirksame Entlastung der Innenstadt vom Durchgangsverkehr sei nur über dessen Verlagerung aus der Innenstadt auf außerörtliche Umgehungsstraßen zu erreichen. Demgegenüber mache die mit der Kreisverkehrsanlage angestrebte Beschleunigung des Durchgangsverkehrs die Durchfahrung von Birkenfeld – vor allem für den Schwerlastverkehr – noch attraktiver. Die zumindest vorrangige Eignung einer Ortsumgehung zur Erreichung der Ziele der Planfeststellung habe der Beklagte nicht ausreichend in seine Ermessenserwägungen einbezogen. Um die vom überörtlichen Durchgangsverkehr hervorgerufenen Staus am Knotenpunkt nachhaltig zu beseitigen, bedürfe es insbesondere des Baus der sog. „Süd-West-Spange“. Für sich allein realisiert würde die Kreisverkehrsanlage die auftretenden Verkehrsbehinderungen auf der B 269 allenfalls ein paar hundert Meter weiter verschieben.

11

Das Gesamtvorhaben „Optimierung der Durchfahrung der B 269 in Birkenfeld“ hätte nach § 78 Abs.1 VwVfG einer einheitlichen Zulassungsentscheidung bedurft, weil die isolierte Verwirklichung einzelner Abschnitte des Konzepts keinen Sinn mache. Die Kreisverkehrsanlage sei ursprünglich Teil eines größeren Planungsprojekts des Beklagten gewesen, das auch die geplante Süd-West-Spange umfasst habe. Nachdem aber wesentliche Teile des ursprünglichen Gesamtprojekts inzwischen in ein kommunales Bauleitplanverfahren ausgegliedert worden seien, sei völlig unklar, ob und ggf. wann das Gesamtprojekt verwirklicht werde. Eine Finanzierung der Süd-West-Spange als Teil des Gesamtprojekts sei nämlich auf unabsehbare Zeit ausgeschlossen, weil sie nicht Teil der Verkehrswegeplanung von Bund und Land sei und nicht ersichtlich sei, dass die Stadt Birkenfeld, deren Finanznot allgemein bekannt sei, innerhalb des nächsten Jahrzehnts in der Lage wäre, diese Straßenverbindung aus eigenen Mitteln zu finanzieren. Darüber hinaus sei aber auch die Kreisverkehrsanlage nicht innerhalb überschaubarer Zeit zu finanzieren. Der Beklagte habe keinen näheren Nachweis darüber geführt, dass die erforderlichen Investitionsmittel im Bundeshaushalt 2010 und im Landeshaushalt 2009/2010 vorgesehen seien und dass die Finanzierung in den Haushalten 2012 ff. gesichert sei.

12

Die Kreisverkehrsanlage sei überdies ohnehin nicht geeignet, die behaupteten Beschleunigungseffekte am Knotenpunkt besser zu erreichen als eine modernisierte Kreuzung mit einer optimierten Lichtsignalanlage. Die Verkehrsprognosen des Beklagten belegten nicht, dass eine zunehmende Verkehrsmenge am Knotenpunkt zu erwarten sei. Anstelle einer aufwändigen, die Anlieger belastenden und städtebaulich unverträglichen Kreisverkehrsanlage hätte daher eine Ertüchtigung der Lichtsignalanlage, ggf. verbunden mit einigen baulichen Veränderungen im Kreuzungsbereich, zur Zielerreichung genügt. Die Kreisverkehrsanlage sei zudem aus funktionalen Gründen nicht geeignet, den Verkehrsfluss wirklich zu verbessern: Einerseits sei es aus Gründen der Verkehrssicherheit zwingend erforderlich, an den Ausgängen der Kreisverkehrsanlage gesicherte Überwege für den bedeutenden Fußgänger- und Radfahrerverkehr anzulegen; andererseits würde dadurch die verkehrliche Leistungsfähigkeit der Kreisverkehrsanlage drastisch sinken, weil es zu dauernden Rückstaus in den Kreisverkehr käme. Der entgegen der Behauptung des Beklagten sehr ungleichmäßige Zufluss in den Kreisverkehr aus den einmündenden Straßen mindere die Leistungsfähigkeit der Kreisverkehrsanlage zusätzlich. Bei einer optimal gesteuerten Lichtsignalanlage würden hingegen große Rückstaus in den nicht bevorrechtigten Zufahrtsstraßen vermieden. Mit diesen naheliegenden Aspekten und mit der Leistungsfähigkeit einer optimierten Lichtsignalanlage habe sich der Planfeststellungsbeschluss nicht einmal ansatzweise auseinandergesetzt. Demgegenüber sei die Behauptung des Beklagten, die Kreisverkehrsanlage würde die Verkehrssicherheit der Fußgänger und Radfahrer erhöhen, nicht nachvollziehbar: Während die derzeitige Verkehrsregelung am Knotenpunkt mit Lichtsignalanlage und gesicherten Überwegen noch nie zu Sicherheitsproblemen für Fußgänger und Radfahrer geführt habe, werde die Situation durch einen Kreisverkehr ohne Lichtsignalanlage und ohne gesicherte Überwege verschlechtert, weil insbesondere die neu geschaffenen Radwege eine Querung der viel befahrenen Durchgangsstraßen am Knotenpunkt ohne Sicherung erzwängen.

13

Diese Mängel der Planrechtfertigung hätten erhebliche, aber bei richtiger Abwägung vermeidbare Eingriffe in die Stadtstruktur und in die berechtigten Interessen der Anlieger zur Folge:

14

Bei einem Ausbau der geplanten Kreisverkehrsanlage werde es zu deutlichen, in vielen Fällen existenzbedrohenden Umsatzverlusten bei einer größeren Zahl von Gewerbebetrieben rund um den Knotenpunkt, darunter ihrer Buchhandlung kommen. Dies zum einen wegen des Verlusts direkt anfahrbarer, bequem erreichbarer und für vorbeifahrende Kraftfahrer gut sichtbarer Kundenparkplätze, deren Wegfall in ihrem Falle durch das Ersatzangebot der Straßenbauverwaltung nicht kompensiert werden könne; denn die neuen Parkplätze seien wesentlich unattraktiver, weil man zunächst den Kreisel umrunden und dann den Weg über das unübersichtliche Grundstück der Katasterverwaltung suchen müsse. Zum anderen werde das Fehlen einer sicheren Möglichkeit zur Querung der vielbefahrenen Durchgangsstraße gerade ältere Kunden, die das wichtigste Käuferpotential ihres Betriebs darstellten, vom Einkauf abschrecken. Hinzukomme, dass die Ersetzung der historisch gewachsenen, stadttypischen Kreuzung durch eine riesige Kreisverkehrsanlage als überbreite „Verkehrswüste“ das städtebauliche Umfeld so verschlechtere, dass viele Kunden deshalb künftig ganz auf einen fußläufigen Einkauf verzichten würden.

15

Schließlich stelle die Beseitigung eines wesentlichen Teils der das Umfeld des Knotenpunkts prägenden Lindenallee einen unersetzlichen Verlust für das Stadtbild, die Lebensqualität der Bürger und für die in diesen Bäumen wild lebenden Tiere dar; sie verstoße zudem gegen die Rechtsverordnung vom 21. Oktober 1980, da die erteilte Befreiung faktisch zur weitgehenden Zerstörung des gesamten Naturdenkmals führe.

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Entgegen der Ansicht des Beklagten sei sie mit ihrem Vorbringen nicht weitgehend präkludiert. Bei der gebotenen Berücksichtigung ihres laienhaften Vorbringens im Schreiben vom 13. Juli 2009 habe sie folgende Einwendungen erhoben: Der geplante Kreisverkehr sei nicht geeignet, die angestrebten Ziele (bessere Abwicklung des innerstädtischen Verkehrs, höhere Verkehrssicherheit) zu erreichen; das untaugliche Verkehrsprojekt greife in nicht vertretbarer Weise in das Eigentum anliegender Gewerbebetriebe, in die Stadtstruktur und in ein geschütztes Naturdenkmal ein. Dieser Vortrag sei ausreichend gewesen, um dem Beklagten die gebotene Auseinandersetzung zu ermöglichen, die im Übrigen auch z. B. im Erörterungstermin umfassend erfolgt sei. Zudem sei dem Beklagten bekannt gewesen, dass sie durch die Gruppe der „Bürger für Birkenfeld“ repräsentiert worden sei und deren detaillierteres Vorbringen geteilt habe. Hinsichtlich der „Grundeinwände“ gegen die Notwendigkeit und Sinnhaftigkeit der KVA könne sie schon deshalb nicht präkludiert sein, weil ein Eingriff in ihre Eigentumsrechte ohne ausreichende Planrechtfertigung nicht zulässig wäre. Ferner könne hinsichtlich solcher verfahrens- und abwägungsrelevanter Sachverhalte, die erst nach Aufforderung zur Geltendmachung von Einwänden entstanden seien, keine Präklusion eingetreten sein. Dies gelte für das Vorbringen zur nicht gesicherten Finanzierung der Süd-West-Spange, da die diesbezügliche Bebauungsplanung der Stadt erst im Jahre 2010 abgeschlossen worden sei, woraufhin die Einwände im Erörterungstermin vorgebracht worden seien; dies betreffe auch die Veränderung der Finanzausstattung des Beklagten im Landeshaushalt, die sich erst nach der Landtagswahl 2011 ergeben hätte. Die Einwände zum Lärmschutz hätten schließlich nicht vorgebracht werden können, weil die entsprechenden Unterlagen entgegen dem Vortrag des Beklagten nicht ausgelegen hätten, ebenso wenig wie die Gutachten zur Verkehrsprognose und zu den Planungsalternativen.

17

Die Klägerin beantragt,

18

1. den Planfeststellungsbeschluss vom 29. Juni 2011 für den Neubau einer Kreisverkehrsanlage im Knotenpunktbereich B 269 / L 170 / L 167 in Birkenfeld aufzuheben,

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2. hilfsweise festzustellen, dass der Planfeststellungsbeschluss rechtswidrig und nicht vollziehbar ist.

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Der Beklagte beantragt,

21

die Klage abzuweisen.

22

Er trägt vor, die Klägerin sei mit ihrem Klagebegründungsvorbringen gemäß § 17 a Nr. 7 FStrG weitgehend präkludiert. Dies gelte insbesondere für ihr Vorbringen zur Planrechtfertigung, da sie diesen Gesichtspunkt und alle zur vermeintlichen Untermauerung ihrer Ansicht, dass es dem Vorhaben an der Planrechtfertigung fehle, angeführten Aspekte wie z. B. die fehlende Finanzierbarkeit, die bessere Eignung einer Lichtsignalanlage oder die Verfehlung eines Planungsziels der Entlastung von Durchgangsverkehr in ihrem Einwendungsschreiben vom 13. Juli 2009 überhaupt nicht angesprochen habe. Der Einwendungsausschluss werde weder dadurch in Frage gestellt, dass die Klägerin bei Verwirklichung des Vorhabens in ihrem Eigentumsgrundrecht betroffen sei, noch dadurch, dass sich die zuständige Straßenbaubehörde in ihrer Stellungnahme bzw. im Erörterungstermin mit entsprechendem Vorbringen anderer Einwender befasst habe.

23

Unabhängig davon sei der Planfeststellungsbeschluss formell und materiell rechtmäßig.

24

Er sei nicht etwa deshalb verfahrensfehlerhaft zustande gekommen, weil eine einheitliche Zulassungsentscheidung nach § 78 Abs. 1 VwVfG zusammen mit den Maßnahmen des Projekts einer „Süd-West-Spange Birkenfeld“ geboten gewesen sei. Abgesehen davon, dass die Klägerin auch mit diesem Vorbringen mangels entsprechender Einwendungserhebung präkludiert sei, fehle es jedenfalls am Zusammentreffen zweier planfeststellungspflichtiger Vorhaben i. S. d. § 78 Abs. 1 VwVfG, da das Projekt „Süd-West-Spange“ als kommunales Bauvorhaben nicht der Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens bedürfe.

25

Das Vorhaben werde von einer hinreichenden Planrechtfertigung getragen. Das Straßenbauvorhaben sei gemessen an den Zielen des FStrG vernünftigerweise geboten. Mit dem planfestgestellten Knotenpunktumbau als Kreisverkehrsanlage werde die Leistungsfähigkeit des Verkehrsknotenpunkts erhöht, die Verkehrssicherheit und die Wohnqualität im Ausbaubereich würden wesentlich verbessert. Hierdurch würden insbesondere auch die konfliktreichen und unfallträchtigen Kreuzungsbeziehungen entschärft. Neben der höheren Leistungsfähigkeit der Kreisverkehrsanlage im Vergleich zur bisherigen Lichtsignalanlage bewirke die Geometrie des Kreisels und die getrennte Ausgestaltung der Ein- und Ausgliederungsspuren mittels Trenninseln eine deutlich verbesserte Verkehrsabwicklung. Durch die Neuanlage von Parkplätzen werde das Verkehrsrisiko durch ein- und ausparkende Fahrzeuge beseitigt. Mit der Schaffung eines getrennt geführten Radwegs entlang der B 269 werde die Verkehrssicherheit für Radfahrer verbessert. Dabei werde durch die Bepflanzungsmaßnahmen auch das örtliche Erscheinungsbild aufgewertet. Durch dieses Maßnahmenbündel würden insgesamt die derzeitigen Mängel der vorhandenen Knotenpunktgestaltung beseitigt und die Sicherheit der Verkehrsteilnehmer erhöht. Daneben bewirkten die Drosselung der Fahrgeschwindigkeiten beim Einfahren in die Kreisverkehrsanlage und ein gleichmäßigerer Verkehrsablauf eine Reduzierung der Lärm- und Schadstoffbelastungen.

26

Da es sich bei der festgestellten Ausbaumaßnahme um eine Einzelmaßnahme im Sinne von § 3 FStrAbG handele, könnten Bedenken gegen die Rechtfertigung des Knotenpunktumbaus auch nicht aus einer fehlenden Aufnahme in den vorrangigen Verkehrsbedarf des Bundesverkehrswegeplans hergeleitet werden.

27

Soweit die Klägerin meine, Ziel der Planung sei die Entlastung der Innenstadt vom Durchgangsverkehr und dieses Ziel könne nur durch eine großräumige Verlagerung dieses Verkehrs über eine Ortsumgehung erreicht werden, messe sie dem Knotenpunktausbau eine Zielsetzung bei, die damit nicht verfolgt werde. Der angefochtene Knotenpunktumbau stehe als Maßnahme zur punktuellen Verbesserung der Verkehrsverhältnisse an einem innerstädtischen Knotenpunkt in keiner planerischen Konkurrenz zu einer Ortsumgehung, mit der die Herausnahme des Durchgangsverkehrs aus der Innenstadt verfolgt werde. Die fehlende Absehbarkeit der Realisierung einer solchen Ortsumgehung könne daher der Rechtfertigung der festgestellten Maßnahme nicht entgegenstehen. Ebenso wenig bestehe der behauptete untrennbare Zusammenhang mit dem Projekt einer „Süd-West-Spange“. Der Knotenpunktausbau stelle vielmehr eine punktuelle Einzelmaßnahme dar, die zwar in die Gesamtverkehrskonzeption der Innenstadt von Birkenfeld eingebunden sei, der aber unabhängig vom Bau der sog. „Süd-West-Spange“ eine eigenständige Verkehrsbedeutung - nämlich die Verbesserung der Verkehrsverhältnisse am konkreten Knotenpunkt – zukomme. Schließlich könne die Sinnhaftigkeit des festgestellten Knotenpunktumbaus auch nicht damit in Frage gestellt werden, dass mit dieser Maßnahme die bestehenden Verkehrsbehinderungen an anderer Stelle des innerstädtischen Verkehrsnetzes nicht gelöst würden. Denn eine punktuelle bzw. auf einen räumlichen Bereich beschränkte Ausbau- und Verbesserungsmaßnahme habe ihre Berechtigung auch dann, wenn in anderen Straßenabschnitten zunächst weiterhin ein unbefriedigender Ausbauzustand bestehen bleibe.

28

Die Finanzierbarkeit des Vorhabens sei entgegen dem Vorbringen der Klägerin keineswegs in Frage gestellt. Abgesehen davon, dass auch dieses Vorbringen der Klägerin dem Einwendungsausschluss unterliege, sei die Finanzierung des Straßenbauvorhabens hier sogar gesichert: Die mit rund 800.000 € zu veranschlagenden Mittel für das Vorhaben – mit einem Anteil des Landes von rd. 340.000 € - seien sowohl im Bauprogramm des Landes für die Haushaltsjahre 2012/2013 als auch im Bauprogramm der Bundesmaßnahmen in Rheinland-Pfalz eingeplant. Darüber hinaus werde das festgestellte Bauvorhaben mit dem zugehörigen Landesanteil auch im aktuellen Haushaltsplan des Landes für 2012/2012 ausgewiesen, und zwar im Einzelplan 03 des Innenministeriums im Kapitel 19, dortige Anlage 03 19 (Seite 304).

29

Die planfestgestellte Kreisverkehrsanlage sei ferner keine verkehrlich ungeeignete Lösung. Das Vorbringen der Klägerin, eine modernisierte Kreuzung mit optimierter Lichtsignalanlage sei eine vorzugswürdige Planungsalternative gewesen, sei zum einen präkludiert. Zum anderen sei es auch in der Sache nicht gerechtfertigt. Wie im Einzelnen im Planfeststellungsbeschluss unter Bezugnahme auf entsprechende Stellungnahmen des LBM Bad Kreuznach dargelegt, weise der geplante Kreisverkehrsplatz gegenüber Kreuzungen mit und ohne Lichtsignalanlage eine Vielzahl von Vorteilen hinsichtlich des wesentlich stetigeren und homogeneren Verkehrsablaufs mit geringerer Unfallhäufigkeit und weniger gravierenden Unfallfolgen, günstigerer Lärm- und Abgassituation und einer positiveren städtebaulichen Einbindung mit der Möglichkeit einer ansprechenden Gestaltung der Kreismittelinsel auf. Demgegenüber fielen gewisse Nachteile dieser Lösung wie einer zusätzlichen, aber geringfügigen Grundstücksinanspruchnahme, punktuellen Änderungen einzelner Zufahrten, temporärer Einschränkungen während der Bauzeit und auch der Wegfall von vorhandenem Baumbestand weniger ins Gewicht, so dass sie in der Abwägung hätten zurückgestellt werden können.

30

Die Kreisverkehrsanlage sei auch im Hinblick auf die Sicherheit von Fußgängern und Radfahrern unbedenklich. Der Forderung der Klägerin nach gesicherten Überwegen für Fußgänger und Radfahrer an den Ein- und Ausfahrtästen der Kreisverkehrsanlage sei zu Recht nicht entsprochen worden, da die Voraussetzungen für die Markierung von Zebrastreifen nach den vorgenommenen Fußgängerzählungen nicht erfüllt seien und ohnehin der Bau von Überquerungshilfen für Fußgänger und Radfahrer an jedem der Ein- und Ausfahrtäste vorgesehen sei. Im Übrigen falle die Anordnung von Zebrastreifen in die Zuständigkeit der Straßenverkehrsbehörde. Mit Blick darauf sei in der Auflage III. 12 des Planfeststellungsbeschlusses dem Vorhabenträger eine entsprechende Abstimmung mit der zuständigen Straßenverkehrsbehörde aufgegeben worden.

31

Der von der Klägerin behauptete Verstoß gegen die Rechtsverordnung über das Naturdenkmal Nr. 144 „Lindenallee Schneewiesenstraße“ liege nicht vor, da die Planfeststellungsbehörde von der Befreiungsmöglichkeit nach § 2 Abs. 2 dieser RVO in zulässigerweise Gebrauch gemacht habe. Im Übrigen sei auch dieses Vorbringen der Klägerin präkludiert, da sie im Einwendungsschreiben nur die Entfernung der Lindenreihe entlang der Friedrich-August-Straße – also außerhalb des Geltungsbereichs der RVO – angesprochen habe.

32

Der Planfeststellungsbeschluss sei schließlich auch in Bezug auf die Abwägung der betroffenen privaten Belange rechtmäßig. Zunächst bestehe kein Planungsmangel im Hinblick auf von der Klägerin befürchtete existenzbedrohende Umsatzeinbußen bei Gewerbetreibenden rund um den Knotenpunkt. Der Planfeststellungsbeschluss habe sich eingehend mit der Befürchtung verschiedener Einwender bezüglich eintretender Umsatzeinbußen befasst und derartige Auswirkungen zutreffend verneint. Im Übrigen habe er aber zum Ausdruck gebracht, dass der Planung selbst dann der Vorrang eingeräumt werde, wenn das Vorhaben tatsächlich mit existenzbedrohenden Umsatzeinbußen für gewerbetreibende Anlieger verbunden wäre. Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang den Verlust direkt anfahrbarer, bequem gelegener und für vorbeifahrende Kraftfahrer gut sichtbarer Kundenparkplätze auf ihrem Grundstück anspreche und darauf verweise, dass künftig die Kreisverkehrsanlage umrundet werden müsse, um auf die Parkplätze hinter dem Katasteramt zu gelangen, lasse sich auch daraus kein Planungsmangel ableiten. Der Planfeststellungsbeschluss habe sich abwägungsfehlerfrei mit der zukünftigen Zufahrtsituation zum Anwesen der Klägerin befasst. Zum einen bestehe auf die unveränderte Aufrechterhaltung der jetzigen, aus ihrer Sicht besonders günstigen Situation kein Rechtsanspruch. Zum anderen sei der Vorhabenträger gehalten, eine Ersatzzuwegung zum Anwesen der Klägerin zu schaffen. Hierzu werde für sie entsprechend den Regelungen in der Auflage III. 13 des Planfeststellungsbeschlusses und dem darin in Bezug genommenen Planausschnitt eine Zufahrt über die Kreisbahn an einer Stelle, die nur etwa 15 m von der bisherigen Zufahrt entfernt liege, geschaffen; zugleich würden die Parkmöglichkeiten auf dem Grundstück der Klägerin durch die Anlegung von vier statt drei Parkplätzen längs der L 170 erweitert und zugleich eine Wendemöglichkeit außerhalb ihres Grundstücks geschaffen, so dass die Fahrzeuge gefahrlos wieder in den Kreisverkehr einbiegen könnten.

33

Schließlich sei die Planung auch mit Blick auf den Lärmschutz unbedenklich. Die Klägerin habe verkannt, dass ihr für ihr Anwesen ein Anspruch auf passiven Lärmschutz zuerkannt worden sei. Im Übrigen sei die Behauptung zurückzuweisen, dass die der Planung zugrundeliegende schalltechnische Untersuchung im Rahmen der Auslegung der Planunterlagen nicht ordnungsgemäß zugänglich gemacht worden sei. Vielmehr gehe aus der Offenlagebestätigung der Verbandsgemeinde Birkenfeld eindeutig hervor, dass sowohl die „Ergebnisse der schalltechnischen Berechnungen“ als auch der Lageplan der schalltechnischen Untersuchung in der Planoffenlage ordnungsgemäß ausgelegen hätten.

34

Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergeben sich aus der Gerichtsakte und den beigezogenen Akten des Planaufstellungsverfahrens, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe

35

Die Klage ist zulässig.

36

Die Klägerin ist aufgrund der enteignungsrechtlichen Vorwirkung des Planfeststellungsbeschlusses klagebefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO), weil eine Teilfläche von 5 m² Größe des in ihrem Miteigentum stehenden Grundstücks für das Straßenbauvorhaben in Anspruch genommen wird (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 9. Juli 2008 - 9 A 14.07 -, BVerwGE 131, 274 und juris, Rn. 41).

37

Die Klage ist jedoch nicht begründet.

38

Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss leidet an keinem Rechtsfehler, den die Klägerin rügen könnte und der die vollständige oder teilweise Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder zumindest die hilfsweise begehrte Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit rechtfertigt. Der der Klägerin als von der enteignungsrechtlichen Vorwirkung des Planfeststellungsbeschlusses Betroffene aus Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG erwachsende Anspruch, vor einer Entziehung ihres Grundeigentums geschützt zu werden, die nicht dem Wohle der Allgemeinheit dient, insbesondere nicht gesetzmäßig ist, ist nicht verletzt.

I.

39

Nicht alle der von der Klägerin mit ihrer Klagebegründung und im weiteren Verlauf des gerichtlichen Verfahrens gegen die Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses eingewandten Gesichtspunkte sind bei der zu treffenden Entscheidung des Senats zu berücksichtigen. Vielmehr ist sie mit einem wesentlichen Teil ihrer Einwendungen präkludiert.

40

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts normiert § 17 a Nr. 7 des Bundesfernstraßengesetzes - FStrG - i.d.F. der Bekanntmachung vom 28. Juni 2007 (BGBl. I S. 1206) - ebenso wie vorher § 17 Abs. 4 Satz 1 FStrG i.d.F. der Bekanntmachung vom 19. April 1994 (BGBl. I S. 854) - eine materielle Verwirkungspräklusion, die sich auch auf das nachfolgende verwaltungsgerichtliche Verfahren erstreckt, verfassungsrechtlich unbedenklich ist und zur Folge hat, dass Klagevorbringen nur insoweit der gerichtlichen Prüfung unterliegt, als die vorgebrachten Einwände bereits innerhalb der Einwendungsfrist des Planfeststellungsverfahrens (gemäß § 73 Abs. 4 VwVfG bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist) geltend gemacht worden sind (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 24. Mai 1996 - 4 A 38.95 -, NVwZ 1997, 489 und juris, Rn. 15 ff., m.w.N.). Die materielle Verwirkungspräklusion gilt auch für Enteignungsbetroffene, sowohl für die Geltendmachung eigener Rechte und Belange als auch für die Berufung auf öffentliche Belange (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Mai 1996, a.a.O., Rn. 25 und Urteil vom 14. Juli 2011 - 9 A 14.10 -, NuR 2010, 52 und juris, Rn. 18, jeweils m.w.N.). An die Substantiierungslast privater Einwender sind zwar nur geringe Anforderungen zu stellen; doch muss eine Einwendung, um ihr zu genügen, erkennen lassen, in welcher Hinsicht nach Meinung des Einwenders Bedenken gegen die Planung bestehen; hierzu reicht es aus, wenn die Einwendung in groben Zügen erkennen lässt, welches Schutzgut als gefährdet angesehen und welche Beeinträchtigungen befürchtet werden; eine rechtliche Einordnung ihrer Einwendungen kann privaten Einwendern nicht abverlangt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Juli 2011, a.a.O., Rn. 17, m.w.N.).

41

Hiernach unterfällt ein großer Teil der in der Klageschrift und in weiteren Schriftsätzen der Klägerin gegen das planfestgestellte Vorhaben ins Feld geführten Einwendungen dem Einwendungsausschluss gemäß § 17 a Nr. 7 FStrG.

42

1. Zunächst liegen die formellen Voraussetzungen des Einwendungsausschlusses vor. In der öffentlichen Bekanntmachung der Planoffenlage ist auf die Möglichkeit, bis spätestens zwei Wochen nach Ablauf der Einwendungsfrist – d. h. bis zum 15. Juli 2009 - Einwendungen beim Landesbetrieb Mobilität oder der Verbandsgemeindeverwaltung Birkenfeld zu erheben, ebenso hingewiesen worden wie darauf, dass nach Ablauf dieser Frist Einwendungen ausgeschlossen sind.

43

2. Die materiellen Voraussetzungen für einen Einwendungsausschluss liegen zum einen vor, soweit die Klägerin eine mangelnde Planrechtfertigung des Vorhabens und in diesem Zusammenhang eine aus ihrer Sicht fehlende grundsätzliche Geeignetheit der Planung zur Erreichung der angestrebten Ziele sowie deren mangelnde Finanzierbarkeit rügt.

44

Die Klägerin hat sich in ihrem Einwendungsschreiben vom 13. Juli 2009 lediglich punktuell gegen vermeintliche Defizite der Planung der Kreisverkehrsanlage gewandt, und zwar im Hinblick auf die Verkehrssicherheit für Fußgänger, die Erforderlichkeit der Entfernung von Linden für den begleitenden Radweg in der Friedrich-August-Straße, die Erschwerung der Erreichbarkeit von Kundenparkplätzen, die anfallenden Kosten für die Erneuerung von Versorgungsleitungen sowie bauzeitbedingte Einschränkungen der Erreichbarkeit ihres Grundstücks. Darüber hinaus hat sie die Befürchtung geäußert, diese konkreten Defizite könnten in Umsatzeinbußen für sie und die anderen gewerbetreibenden Kreuzungsanlieger resultieren. Hingegen hat sie die Planung nicht einmal ansatzweise grundsätzlich in Frage gestellt, weil diese ihr etwa insgesamt unvernünftig oder nicht finanzierbar erscheine. Anders als in ihrer Klagebegründung hat sie insbesondere einen aus ihrer Sicht bestehenden, zu einer einheitlichen Planung zwingenden Zusammenhang des Kreuzungsumbaus mit der Planung einer weiträumigen Ortsumgehung oder auch nur mit der kommunalen Planung einer sogenannten Süd-West-Spange in keiner Weise thematisiert. Soweit die Klägerin am Ende ihres Einwendungsschreibens angekündigt hat, einen Verkauf der benötigen Teilfläche ihres Grundstücks nicht zustimmen zu wollen, kann dies nur als Bekräftigung ihrer fehlenden Bereitschaft zu einer einvernehmlichen Landabgabe verstanden werden, mangels einer auch nur ansatzweisen Thematisierung allgemein gegen die Planung sprechender Gründe aber nicht als hinreichende Geltendmachung einer fehlenden Planrechtfertigung (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 16. Oktober 2001 - 4 VR 20.01 und 42.01 - NVwZ 2002, 726 und juris, Rn. 9). Die Klägerin kann demgegenüber nicht mit Erfolg geltend machen, es sei dem Beklagten bekannt gewesen, dass sie auch durch eine unter dem Namen „Bürger für Birkenfeld“ auftretende Gruppe von Einwendern repräsentiert worden sei und deren detailliertes Vorbringen geteilt habe. Will sich der durch ein Planvorhaben enteignend Betroffene die Rüge einer Beeinträchtigung öffentlicher Belange erhalten, so muss er sich im Anhörungsverfahren auch unter Berufung auf die Beeinträchtigung öffentlicher Belange gegen das Vorhaben zur Wehr setzen (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Juli 2011 - 9 A 14.10 -, a.a.O., Rn. 18). Dabei reicht der bloße Hinweis eines Einwenders auf Stellungnahmen, die in einem anderen Verfahren oder in einem Vorstadium des eigentlichen Planfeststellungsverfahrens abgegeben worden sind, grundsätzlich nicht aus, um eine präklusionshindernde Einwendung zu erheben; vielmehr ist es hierzu zumindest erforderlich, die in Bezug genommene Stellungnahme dem Einwendungsschreiben beizufügen oder sie innerhalb der Einwendungsfrist nachzureichen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Dezember 2011 - 9 B 59.11 -, juris, Rn. 7, m.w.N.).

45

Vorliegend hat die Klägerin in ihrem Einwendungsschreiben vom 13. Juli 2009 auf das nunmehr im gerichtlichen Verfahren vorgelegte, vom 16. November 2006 und damit aus der Zeit vor Einleitung des Planfeststellungsverfahrens datierende, von ihr mit unterzeichnete Schreiben mehrerer Bürger an die damalige Landesstraßenverwaltung Bad Kreuznach nicht einmal inhaltlich verwiesen; erst recht hatte sie ihrem Einwendungsschreiben weder eine Kopie dieses Schreibens als Anlage beigefügt noch eine solche innerhalb der Einwendungsfrist nachgereicht.

46

3. Die Klägerin ist darüber hinaus auch mit ihrem Vorbringen, das planfestgestellte Vorhaben verstoße gegen Verbotstatbestände der Rechtsverordnung des Landkreises Birkenfeld über das Naturdenkmal Nr. 144 „Lindenallee Schneewiesenstraße“ vom 21. Oktober 1980 (Staatsanzeiger 1980, S. 807), gemäß § 17 a Nr. 7 FStrG präkludiert.

47

Zwar hat sie in ihrem Einwendungsschreiben vom 13. Juli 2009 knapp die Fällung von Linden als aus ihrer Sicht nicht notwendig angesprochen, dies jedoch ausdrücklich nur auf die „gesamte Lindenreihe in der Friedrich-August-Straße“ bezogen, die sich westlich des geplanten Kreisels befindet und ausweislich der offen gelegten Planunterlagen für den Ausbau eines in diesem Bereich geplanten kombinierten Geh- und Radwegs weichen soll. Dass sie ihre Rüge ausschließlich auf diese - nicht in den Schutzbereich der Rechtsverordnung fallende - Lindenreihe gerichtet hat, ergibt sich auch daraus, dass sie in diesem Zusammenhang eine Radwegeführung „entlang dem Zimmerbach“ gefordert hat, der weiter südlich, aber in etwa parallel zu dem fraglichen Teil der Friedrich-August-Straße verläuft. Hingegen hat sie die Lindenallee in der Schneewiesenstraße, die allein Schutzgegenstand der Rechtsverordnung ist und von der einige Bäume im Einmündungsbereich der Schneewiesenstraße in die geplante Kreisverkehrsanlage beseitigt werden sollen, in ihrem Einwendungsschreiben nicht thematisiert. Insbesondere hat sie darin den Alleecharakter und den Schutzstatus als Naturdenkmal nicht einmal ansatzweise und laienhaft angesprochen, obwohl sich die zu fällenden Bäume der Lindenallee - wie aus den offen gelegten Planunterlagen ersichtlich - in unmittelbarer Nähe ihres Grundstücks befinden.

II.

48

Der Planfeststellungsbeschluss leidet nicht an den formellen Mängeln, die die Klägerin geltend gemacht hat.

49

1. Entgegen der Ansicht der Klägerin bestand nicht die Notwendigkeit einer einheitlichen Zulassungsentscheidung gemäß §§ 17 Satz 3 FStrG i.V.m. 78 Abs. 1 VwVfG für den vorliegenden Knotenpunktausbau und das Projekt einer weiter südlich geplanten sog. Süd-West-Spange, die der Ableitung des Durchgangsverkehrs aus der Innenstadt zur B 41 dienen soll.

50

Dabei geht der Senat davon aus, dass dieses erstmals im Klageverfahren erhobene Vorbringen nicht präkludiert ist, weil Ausführungen zur mangelnden Wahrung von Vorschriften, die wie § 78 Abs. 1 VwVfG den formell-rechtlichen Rahmen der Planfeststellung abstecken, nicht der Präklusion gemäß § 17 a Nr. 7 FStrG unterliegen (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 14. Juli 2011, a.a.O., Rn. 12, m.w.N.). Soweit die Klägerin die Notwendigkeit einer einheitlichen Entscheidung wegen eines untrennbaren funktionalen Zusammenhangs zwischen dem vorliegenden Knotenpunktausbau und dem Planungsprojekt Süd-West-Spange sieht, ist § 78 Abs. 1 VwVfG indessen von vornherein nicht anwendbar, weil es sich bei dem Bau der Süd-West-Spange um ein kommunales Projekt der Stadt Birkenfeld handelt, für die diese inzwischen einen Bebauungsplan aufgestellt hat. Es fehlt daher an der Voraussetzung des Zusammentreffens mehrerer Vorhaben, für deren Durchführung Planfeststellungsverfahren vorgeschrieben sind. Im Übrigen besteht - wie noch auszuführen sein wird - der behauptete, sachlich-zwingende Zusammenhang des Knotenpunktausbaus mit dem Projekt Süd-West-Spange ohnehin nicht.

51

2. Das Planfeststellungsverfahren weist auch keine Mängel hinsichtlich der Offenlage der festgestellten Pläne auf.

52

Die erstmals in der Klagebegründung aufgestellte, nach dem oben Gesagten dennoch nicht der Präklusion nach § 17 a Nr. 7 FStrG unterfallende Behauptung der Klägerin, die Unterlagen zu der der Planung zugrundeliegenden schalltechnischen Untersuchung seien den Einwendern bei der Auslegung der Planunterlagen nicht ordnungsgemäß zugänglich gemacht worden, ist unbeachtlich. Ausweislich der dem Senat vorliegenden Akte mit den festgestellten Planunterlagen weisen sowohl die „Ergebnisse schalltechnischer Berechnungen“ als auch der „Lageplan zur schalltechnischen Untersuchung“ jeweils einen Aufkleber mit der mit Datum, Unterschrift und Dienstsiegel versehenen Bestätigung der Verbandsgemeinde Birkenfeld auf, dass diese Unterlagen „in der Zeit vom 2. Juni 2009 bis 1. Juli 2009 zur Einsicht bei der Verbandsgemeinde Birkenfeld ausgelegen“ haben. Hierbei handelt es sich um eine öffentliche Urkunde mit der Beweiskraft inhaltlicher Richtigkeit gemäß §§ 98 VwGO i.V.m. 417, 418 Abs. 1 ZPO (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Februar 1996 - 4 A 38.95 -, NVwZ 1997, 171 und juris, Rn. 26). Deren Beweiskraft kann nicht durch schlichtes Behaupten des Gegenteils erschüttert werden. Einen hinreichend substantiierten Gegenbeweis hat die Klägerin im Übrigen nicht angeboten.

53

Soweit die Klägerin weiter vorgetragen hat, auch „die Gutachten Vertec zu den Verkehrsprognosen und zu Planungsalternativen“ hätten nicht ausgelegen, ist darauf hinzuweisen, dass die damit angesprochenen Verkehrsuntersuchungen ausweislich Ziffer I.7 des Planfeststellungsbeschlusses nicht Teil der festgestellten Planunterlagen sind, weil sie vor Einleitung des vorliegenden Planfeststellungsverfahrens bzw. außerhalb desselben eingeholt wurden und lediglich in dem - zu den festgestellten Planunterlagen zählenden - Erläuterungsbericht (dortige S. 6 ff.) sowie im Planfeststellungsbeschluss selbst zusammenfassend wiedergegeben werden. Nur ergänzend sei darauf hingewiesen, dass diese Gutachten den Bevollmächtigten der Klägerin auf Nachfrage vor der Klageerhebung zur Kenntnis gegeben wurden.

III.

54

Der Planfeststellungsbeschluss steht auch mit dem materiellen Recht im Einklang.

55

1. Unabhängig davon, dass die Klägerin mit ihrem diesbezüglichen Vorbringen gemäß § 17 a Nr. 7 FStrG präkludiert ist, hebt der Senat hervor, dass an der Planrechtfertigung des Vorhabens keine Zweifel bestehen.

56

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts setzt die Zulässigkeit einer Straßenplanung, die Voraussetzung für Eingriffe in Rechte oder einer Enteignung sein soll, voraus, dass das jeweilige Vorhaben durch vernünftige Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt ist, d. h. nach Maßgabe der vom jeweiligen Fachplanungsgesetz allgemein verfolgten Ziele „vernünftigerweise geboten“ ist (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 5. Dezember 1986 - 4 C 13.85 -, BVerwGE 75, 214, 232 f.).

57

Ausweislich des Planfeststellungsbeschlusses (S. 20 ff.) bzw. wie im Erläuterungsbericht (dortige S. 9 f.) näher dargelegt, soll der Ausbau des Knotenpunktbereichs zu einer Kreisverkehrsanlage dazu dienen, die Leistungsfähigkeit des Verkehrsknotenpunkts, die zurzeit unstreitig durch die mangelnde Leistungsfähigkeit der vorhandenen Lichtsignalanlage mit längeren Wartezeiten und Rückstausituationen in verkehrlichen Spitzenzeiten geprägt ist, zu erhöhen. Daneben soll die Verkehrssicherheit insbesondere für Radfahrer, die zurzeit die Fahrbahn mitbenutzen müssen, und für ein- und ausparkende Kraftfahrer, die derzeit vielfach sich rückwärts in den fließenden Verkehr einordnen müssen, wesentlich verbessert werden. Ferner soll der Umbau des Knotenpunkts zu einer Kreisverkehrsanlage auch die Wohnqualität verbessern. Es besteht kein Zweifel daran und es wird auch von der Klägerin nicht in Frage gestellt, dass es sich bei diesen Planungszielen um - gemessen an den Zielen des Fernstraßengesetzes - vernünftige Gründe des Gemeinwohls handelt.

58

Entgegen der Ansicht der Klägerin besteht auch kein Anlass, an der grundsätzlichen Geeignetheit der Planung zur Erreichung dieser Planungsziele zu zweifeln. Aus der fehlenden Aufnahme der Maßnahme in den vorrangigen Bedarf des Bundesverkehrswegeplanes lässt sich nichts gegen die Notwendigkeit der Straßenausbaumaßnahme herleiten, da es sich um eine Einzelmaßnahme im Sinne von § 3 des Gesetzes über den Ausbau der Bundesfernstraßen - Fernstraßenausbaugesetz (FStrABG) - i.d.F. der Bekanntmachung vom 20. Januar 2005 (BGBl. I, 201) handelt (vgl. dazu auch OVG RP, Urteil vom 1. Februar 2001 - 1 C 10626/00.OVG -, ESOVGRP). Ebenso wenig kann die Planrechtfertigung der Maßnahme damit in Frage gestellt werden, dass der Umbau des Knotenpunktes zu einer Kreisverkehrsanlage zur Erreichung eines Planungsziels der Entlastung der Innenstadt vom Durchgangsverkehr ohne gleichzeitige bzw. vorrangige Verwirklichung einer Ortsumgehung ungeeignet sei. Denn ein solches Planungsziel wird mit der angefochtenen Maßnahme nicht verfolgt. Bei dem Knotenpunktausbau handelt es sich vielmehr um eine punktuelle Maßnahme im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 2 FStrABG zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse an einen innerstädtischen Verkehrsknotenpunkt mit den Zielen der Steigerung der Leistungsfähigkeit dieses Knotenpunkts, der Erhöhung der Verkehrssicherheit durch Entflechtung des Verkehrs in diesem Bereich und der gestalterischen Aufwertung des Stadtbildes sowie der Reduzierung der Umweltbeeinträchtigungen, die von dem Knotenpunkt derzeit ausgehen. Diese Maßnahme steht in keiner planerischen Konkurrenz zum Projekt einer Ortsumgehung, noch ersetzt sie diese oder schließt eine solche aus. Zwar kann eine Herausnahme des überörtlichen Durchgangsverkehrs aus der Birkenfelder Innenstadt wohl nur mit dem Bau einer Ortsumgehung erreicht werden, deren Realisierung kurz- bis mittelfristig nicht absehbar sein mag. Ziel des Planfeststellungsbeschlusses ist es aber, gerade wegen der mangelnden Absehbarkeit der Realisierung einer Ortsumgehung eine punktuelle Verbesserung durch Beschleunigung der Verkehrsflüsse am Knotenpunkt auch mit Rücksicht auf den relativ hohen Anteil an überörtlichem Durchgangsverkehr zu erreichen (vgl. dazu S. 32 ff. des Planfeststellungsbeschlusses). Eine Vorgreiflichkeit der Planung des Knotenpunktausbaus im Hinblick auf das Projekt einer Ortsumgehung besteht wegen der Unterschiedlichkeit der Planungsziele danach nicht.

59

Ebenso wenig ist der Ausbau zu einer Kreisverkehrsanlage deshalb zur Erreichung des Ziels einer Verbesserung der Verkehrsabläufe ungeeignet, weil eine nachhaltige Beseitigung der vom überörtlichen Verkehr verursachten Staus am Knotenpunkt nur durch gleichzeitige oder vorrangige Realisierung der sog. Süd-West-Spange erreichbar wäre. Der von der Klägerin behauptete, untrennbare Zusammenhang der Planung mit dem Projekt einer Süd-West-Spange im Sinne eines Gesamtprojekts besteht nicht. Zwar spricht einiges dafür, dass der Nutzen der Kreisverkehrsanlage zweifellos noch größer im Verbund mit einer Süd-West-Spange sein wird, aber das Projekt des Knotenpunktausbaus ist ohne diese keineswegs nutzlos, sondern bleibt zur punktuellen Verbesserung geeignet. Der Knotenpunktausbau ist eine punktuelle Einzelmaßnahme, die zwar in eine Gesamtverkehrskonzeption für die Birkenfelder Innenstadt eingebunden ist, der aber eine von sonstigen Maßnahmen wie der Süd-West-Spange losgelöste, unabhängige Verkehrsbedeutung zukommt. Das eigenständige Ziel einer Verbesserung der Verkehrsverhältnisse im Knotenpunktbereich kann auch ohne Realisierung der Planung für eine Süd-West-Spange erreicht werden.

60

Der Planung des Ausbaus des Knotenpunkts zu einer Kreisverkehrsanlage kann ferner auch nicht entgegengehalten werden, sie führe nur zur Verlagerung innerstädtischer Staus um wenige 100 m. Der Berechtigung einer punktuellen, auf einen bestimmten räumlichen Bereich beschränkten Ausbau- und Verbesserungsmaßnahme kann nicht entgegengehalten werden, dass in anderen Straßenabschnitten weiterhin unbefriedigende Verkehrsverhältnisse bestehen (vgl. OVG RP, Urteil vom 1. Februar 2001, a.a.O.). Im Übrigen hat der Beklagte überzeugend dargelegt, dass wegen hinreichender Abstände etwa zu lichtsignalgesteuerten Überwegen im Regelfall nicht mit Rückstausituationen bis in den Kreisverkehr hinein gerechnet werden muss.

61

Der Planrechtfertigung kann schließlich auch nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, dass die Finanzierbarkeit des planfestgestellten Ausbaus des Knotenpunkts zu einer Kreisverkehrsanlage nicht gesichert wäre.

62

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts fehlt einem Vorhaben die Planrechtfertigung auch dann, wenn es wegen mangelnder Finanzierbarkeit objektiv nicht realisierungsfähig ist und sich daher als unzulässige „verfrühte Planung“ erweist (vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 28. Dezember 2009, a.a.O., Rn. 4, m.w.N.). Daraus folgt zugleich, dass die Planrechtfertigung nur dann zu verneinen ist, wenn die Finanzierbarkeit eines Vorhabens innerhalb eines überschaubaren Zeitrahmens - nach dem früheren § 17 Abs. 7 FStrG etwa 10 Jahre - ausgeschlossen erscheint.

63

Davon kann hier eindeutig nicht die Rede sein. Auf die Frage, ob die Finanzierung des kommunalen Projekts einer sogenannten Süd-West-Spange aufgrund prekärer Haushaltslage der Stadt Birkenfeld in absehbarer Zeit ausgeschlossen erscheint, kommt es dabei nicht an, weil ein Zusammenhang des Knotenpunktausbaus mit dem Projekt der Süd-West-Spange dergestalt, dass nur bei einer Verwirklichung beider Projekte eine Planrechtfertigung gegeben wäre, nach dem oben Gesagten nicht besteht. Die Finanzierung des Umbaus des Knotenpunkts zur Kreisverkehrsanlage als solchem erscheint jedenfalls nicht nur nicht ausgeschlossen, sondern sogar gesichert. Nach den überzeugenden, von der Klägerin nicht substantiiert bestrittenen Angaben des Beklagten sind die mit rund 800.000,00 € zu veranschlagenden Baumittel für das Vorhaben (mit einem Anteil des Landes von rund 340.000,00 €) sowohl im Bauprogramm des Landes für die Haushaltsjahre 2012/2013 als auch im Bauprogramm der Bundesmaßnahmen in Rheinland-Pfalz eingeplant. Ergänzend ergibt sich aus dem Haushaltsplan des Landes Rheinland-Pfalz für die Haushaltsjahre 2012/2013, dass auch die Finanzierung des Landesanteils - trotz der von der Klägerin angesprochenen verschärften Haushaltslage des Landes - gesichert ist. Denn im Einzelplan 03 für das Ministerium des Innern, für Sport und Infrastruktur, Kapitel 19 „Landesbetrieb Mobilität Rheinland-Pfalz“, dortige Anlage zu Kapitel 0319 (S. 304), ist das planfestgestellte Bauvorhaben mit dem zugehörigen Landesanteil für die „L 167/L 170/B 269 in Birkenfeld“ ausgewiesen. Danach wurden von dem Gesamtkostenanteil des Landes von 340.000,00 € im Jahre 2011 bereits 5.000,00 € anfinanziert. Für das Haushaltsjahr 2012 wurden ebenfalls 5.000,00 € eingeplant; im Haushaltsjahr 2013 sind die restlichen rund 325.000,00 € vorgesehen, wobei für 2014 schließlich ein Schlussbetrag von 5.000,00 € als „Vorbehalt“ berücksichtigt ist.

64

2. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss genügt auch dem in § 17 Satz 2 FStrG normierten Gebot, bei der Planfeststellung die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen (fachplanerisches Abwägungsgebot).

65

Soweit die Klägerin mit ihren diesbezüglichen Rügen nicht präkludiert ist, ist dazu Folgendes auszuführen:

66

a. Die Kritik der Klägerin, die Planfeststellungsbehörde habe die Variante einer Beibehaltung einer lichtsignalgesteuerten Kreuzung unter Ertüchtigung derselben nicht hinreichend geprüft bzw. zu Unrecht verworfen, ist unberechtigt. Die Variantenwahl zu Gunsten der planfestgestellten Kreisverkehrsanlage ist nicht zu beanstanden.

67

Zur Auswahlentscheidung über unterschiedliche Trassenführungen im Rahmen einer Straßenplanung hat das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass die Planfeststellungsbehörde nicht schon dann fehlerhaft handelt, wenn eine andere als die von ihr bevorzugte Trassenführung ebenfalls mit guten Gründen vertretbar gewesen wäre. Die Grenze der planerischen Gestaltungsfreiheit bei der Auswahl zwischen verschiedenen Trassenvarianten ist erst dann überschritten, wenn eine alternative Linienführung sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere darstellen würde, wenn sich mit anderen Worten diese Lösung der Behörde hätte aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juli 2008 - 9 A 14.07 -, BVerwGE 131, 274 und juris, Rn. 135, m.w.N.).

68

Gemessen an diesen Grundsätzen, die auch für die hier angesprochene Ausbauvariantenentscheidung gelten müssen, unterliegt die planerische Entscheidung für einen Ausbau des Knotenpunkts in Gestalt einer Kreisverkehrsanlage keinen Bedenken.

69

Die Planfeststellungsbehörde hat sich mit den - auch von der Klägerin zumindest sinngemäß - vorgebrachten Einwendungen bezüglich einer Beibehaltung der Lichtsignalanlage, gegebenenfalls unter ihrer Optimierung durch eine „intelligente Steuerung“, eingehend auseinandergesetzt. Wie im Planfeststellungsbeschluss (S. 40 f., 45 ff., 97 ff.) überzeugend ausgeführt, stellt die Beibehaltung und Optimierung einer lichtsignalgesteuerten Kreuzung gegenüber der planfestgestellten Kreisverkehrsanlage keine sich als vorzugswürdig aufdrängende Planungsalternative dar. Der Planfeststellungsbeschluss hat vielmehr unter Bezugnahme auf die im Planfeststellungsverfahren eingeholten fachlichen Stellungnahmen des Landesbetriebs Mobilität Bad Kreuznach vom 1. Dezember 2010 und der Fachgruppe Verkehrs- und Bedarfsplanung des Landesbetriebes Mobilität Rheinland-Pfalz vom 8. April 2011 abwägungsfehlerfrei dargelegt, dass die Umgestaltung des Knotenpunkts zu einer Kreisverkehrsanlage gegenüber einer Ampelkreuzung eine Reihe von Vorteilen mit Blick auf die Ziele der Planung bietet: Ein Kreisverkehrsplatz führt erfahrungsgemäß zu einem wesentlich stetigeren, gleichmäßigeren Verkehrsablauf, weil die Fahrgeschwindigkeiten eher gering sind und nur geringere Geschwindigkeitsdifferenzen zwischen den Verkehrsteilnehmern auftreten, so dass sich kontinuierlich bietende Lücken im Verkehrsfluss zum Einfahren in den Kreisel durch Kraftfahrzeuge oder auch zum Queren der Fahrbahnen durch Fußgänger und Radfahrer genutzt werden können. Da sowohl Kraftfahrer als auch Fußgänger und Radfahrer hierdurch zu einem kooperativen Verkehrsverhalten animiert werden, stellt eine Kreisverkehrsanlage zugleich eine sehr sichere Verkehrsanlage dar; insbesondere sind etwaige Unfallfolgen bei einem Fehlverhalten in der Regel weit weniger gravierend, als wenn Verkehrsteilnehmer eine rote Ampel ignorieren. Durch die geplanten Überquerungshilfen brauchen Fußgänger und Radfahrer zudem stets nur den Kraftfahrzeugverkehr aus einer Fahrtrichtung, die Kraftfahrer nur die eine Fahrbahn querenden Fußgänger und Radfahrer im Blick zu behalten. Die im Unterschied zu ampelgesteuerten Kreuzungen geringere Zahl von Anfahrvorgängen aus dem Stand (insbesondere auch des Schwerverkehrs) wirken sich zudem günstig auf die Lärm- und Abgasbelastung der Umgebung aus. Schließlich bietet die große Kreismittelinsel bessere Möglichkeiten als eine Ampelkreuzung zu einer städtebaulich ansprechenden Gestaltung des Knotenpunkts. Gegenüber diesen Vorteilen hat der Planfeststellungsbeschluss die sich aus der Umgestaltung des Knotenpunkts zur Kreisverkehrsanlage gegenüber der lichtsignalgesteuerten Kreuzung ergebenden Nachteile - zusätzliche, aber geringe Inanspruchnahme von Grundstücken, Veränderungen von Zufahrten, temporäre Einschränkungen der Anlieger während der Bauzeit, Wegfall eines Teil des vorhandenen Baumbestandes - abwägungsfehlerfrei geringer gewichtet.

70

b. Der Planfeststellungsbeschluss hat auch den öffentlichen Belang der Sicherheit des Fußgänger- und Radfahrerverkehrs, für den sich die Klägerin in ihrem Einwendungsschreiben vom 13. Juli 2009 ausdrücklich stark gemacht hat, abwägungsfehlerfrei berücksichtigt.

71

Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen zu den Vorteilen der Kreisverkehrsanlage gegenüber einer lichtsignalanlagengesteuerten Kreuzung bereits ergibt, stellt eine Kreisverkehrsanlage mit den hier an allen Ein- und Ausfahrten vorgesehenen Überquerungshilfen grundsätzlich eine auch für den Fußgänger- und Radfahrerverkehr sehr sichere, unproblematische Knotenpunktgestaltung dar. Die Planfeststellungsbehörde hat sich dennoch mit dem Einwand, es bedürfe der Anlegung gesicherter Überwege für Fußgänger und Radfahrer an den Ein- und Ausfahrten zum Kreisel, auseinandergesetzt und hat die Notwendigkeit aufgrund von Fußgängerzählungen und wegen der vorgesehenen Überquerungshilfen, die angesichts der relativ geringen Fahrgeschwindigkeiten als ausreichend angesehen wurden, verneint. Dem hat sich der Planfeststellungsbeschluss (S. 40 f.) angeschlossen, aber vorsorglich eine Auflage unter Ziffer III.12 aufgenommen, wonach die Frage der Notwendigkeit ergänzender Fußgängerüberwege im Bereich der Querungshilfen mit der zuständigen Straßenverkehrsbehörde abzustimmen ist und sodann gegebenenfalls entsprechende Veranlassungen zu treffen sind. Eine Fehlgewichtung der Sicherheit von Fußgängern und Radfahrern ist danach nicht zu erkennen.

72

Der Planfeststellungsbeschluss hat darüber hinaus auch die von der Klägerin geforderte Verlegung des entlang der Friedrich-August-Straße vorgesehenen Radwegs an den Zimmerbach abwägungsfehlerfrei abgelehnt, weil ein dortiger Verlauf der Radwegeführung wegen erheblicher Umwege zu den Hauptzielen des Radfahrerverkehrs wenig Akzeptanz finden würde und daher dem Ziel einer Erhöhung der Sicherheit des Radfahrerverkehrs durch Trennung vom Kraftfahrzeugverkehr zuwiderlaufen würde.

73

c. Auch die Abwägung der Belange des Natur- und Umweltschutzes lässt keinerlei Defizite erkennen.

74

Was die von der Klägerin im Einwendungsschreiben (lediglich) konkret angesprochene Beseitigung einer Lindenreihe entlang des westlichen Teils der Friedrich-August-Straße zugunsten eines Ausbaus eines kombinierten Geh- und Radwegs angeht, hat der Planfeststellungsbeschluss den Belang der Erhaltung der betroffenen Lindenreihe ebenfalls abwägungsfehlerfrei zurückgestellt. Er hat dabei einerseits die (allerdings nur geringe) mikroklimatische Bedeutung der Linden, deren Bedeutung für das Stadtbild sowie deren eher nur subjektiv empfundene Bedeutung für den Schallschutz in Betracht gezogen. Er hat andererseits maßgeblich darauf abgestellt, dass die zu fällenden 22 Lindenbäume bei der aus Gründen der Verkehrssicherheit ohnehin anstehenden Erneuerung des Gehwegs unabhängig vom Ausbau des Knotenpunkts hätten gefällt werden müssen, dass ferner der Zustand der Bäume ausweislich des eingeholten Baumgutachtens so schlecht ist, dass ohnehin in absehbarer Zeit mit ihrem Verlust zu rechnen war, und dass schließlich der Verlust durch die im Plan vorgesehenen Neuanpflanzungen auch nach Einschätzung der oberen Naturschutzbehörde adäquat kompensiert werden wird. Dies lässt Abwägungsfehler nicht erkennen.

75

d. Der Planfeststellungsbeschluss steht schließlich auch hinsichtlich der zu berücksichtigenden privaten Belange der Klägerin mit dem Gebot gerechter Abwägung im Einklang.

76

Was zunächst die von der Klägerin im Einwendungsschreiben hinsichtlich ihres eigenen Betriebs und hinsichtlich der übrigen gewerbetreibenden Kreuzungsanlieger thematisierte Befürchtung angeht, der Ausbau der Kreuzung würde zu (gegebenenfalls sogar existenzbedrohenden) Umsatzeinbußen führen, hat sich der Planfeststellungsbeschluss auch mit dieser Frage abwägungsfehlerfrei auseinandergesetzt. Er hat entscheidend darauf abgestellt, dass die - eigentumsrechtlich allein gewährleistete - Erreichbarkeit aller betroffenen Gewerbebetriebe nach Abschluss der Baumaßnahme weiterhin uneingeschränkt gegeben sein wird, während eine (vermeintlich) besonders günstige Lage eines Betriebs zur öffentlichen Straße dem unternehmerischen Risiko zuzurechnen ist. Gegenüber dem danach nur mit geringem Gewicht in die Abwägung einzustellenden Interesse der Gewerbetreibenden am ungeschmälerten Erhalt des derzeitigen (vermeintlichen) Lagevorteils hat er dem öffentlichen Interesse am Bau der Kreisverkehrsanlage zur Erhöhung der Leistungsfähigkeit und Sicherheit des Knotenpunkts abwägungsfehlerfrei den Vorrang selbst für den Fall eingeräumt, dass im Einzelfall die Existenz eines Gewerbetreibenden durch den befürchteten Umsatzverlust tatsächlich gefährdet werden würde.

77

Der Planfeststellungsbeschluss hat sodann auch das private Interesse der Klägerin, keine (aus ihrer Sicht nachteilige) Veränderung der Zufahrt- und Kundenparkplatzsituation ihres Grundstücks hinnehmen zu müssen, fehlerfrei abgewogen.

78

Die Klägerin hat ihre Befürchtung, durch den ausbaubedingten Wegfall der drei unmittelbar an der L 170 gelegenen und über den dortigen städtischen Gehweg erreichbaren drei Kundenparkplätze Nachteile, insbesondere Umsatzeinbußen wegen des Ausbleibens von Kunden, erleiden zu müssen, in ihrem Einwendungsschreiben deutlich thematisiert. Der Planfeststellungsbeschluss hat sich sowohl mit der Zufahrtsituation bzw. der Erreichbarkeit der Grundstücke der gewerblichen Kreuzungsanlieger generell (S. 29 f.) als auch mit der Parkplatz- und Zufahrtsituation des klägerischen Grundstücks speziell (S. 43 f.) eingehend befasst. Er hat den Interessen der Klägerin dadurch Rechnung getragen, dass dem Vorhabenträger mit der Auflage gemäß Ziffer III.13 des Planfeststellungsbeschlusses aufgegeben wurde, eine Ersatzzuwegung zu schaffen und dabei auch vier neue, über diese zusätzliche Einfahrt vom Verkehrskreisel aus erreichbare Kundenparkplätze für den Betrieb der Klägerin anzulegen. Er hat dazu auf den Lageplan in Ordner 4 der Verfahrensakte, Teil 6 Bezug genommen, aber gleichzeitig betont, dass die Ersatzkonzeption auch abweichend von der Darstellung des Lageplans ausgeführt werden könne, so dass in diesem Rahmen gegebenenfalls auch abweichenden Wünschen der Klägerin noch Rechnung getragen werden kann. Die Auflage ist als verbindliche Verpflichtung des Vorhabenträgers zur Schaffung der Ersatzzufahrt und neuer Stellplätze anzusehen; dies ergibt sich aus der einleitenden Formulierung des Teils III des Planfeststellungsbeschlusses (S. 8), wonach der Ausbauunternehmerin „gemäß § 1 LVwVfG i.V.m. § 74 Abs. 2 VwVfG die nachstehenden Verpflichtungen auferlegt und dabei folgendes bestimmt …“ werde. Soweit der Planfeststellungsbeschluss das darüber hinausgehende Begehren der Klägerin nach unverändertem Erhalt ihrer bisherigen Zufahrt- und Parkplatzsituation als unbegründet zurückgewiesen hat, begegnet dies keinen Bedenken: Die bisherige Zufahrt kann sowohl aus konstruktiven (Lage der Querungshilfe in der Einfahrt in den Kreisverkehr) als auch aus Sicherheitsgründen (Gefahr von Falschfahrten beim Ein- und Ausfahren aus den bisherigen Parkplätzen) nicht beibehalten werden. Das Ersatzangebot gleicht den Stellplatzverlust ohne Sicherheitsverluste aus und bietet sogar eindeutige Vorteile, wie die Möglichkeit des problem- und gefahrlosen Ein- und Ausfahrens unter Nutzung der Kreisbahn, sowie die Ermöglichung einer Vorwärtsausfahrt, da auf dem neuen Parkplatz Wendemöglichkeiten gegeben sind. Zudem erhält die Klägerin die Möglichkeit der Anlegung eines zusätzlichen vierten Stellplatzes. Die Behauptung der Klägerin, das neue Parkplatzangebot sei wegen der Notwendigkeit der „Umrundung“ der Kreisverkehrsanlage und der Erreichbarkeit nur über „unübersichtliche Umwege“ sowie deren Lage „hinter dem Katasteramt“ wesentlich unattraktiver als die jetzigen Parkplätze, kann anhand des in den Akten befindlichen Lageplans der Ersatzlösung nicht nachvollzogen werden. Sollte die neue Zufahrt und Lage der Parkplätze tatsächlich einzelne „Spontankunden“ von einem Einkauf bei der Klägerin abhalten, muss ihr Interesse an der Erhaltung dieses vermeintlichen, eher geringfügigen und eigentumsrechtlich nicht geschützten Lagevorteils hinter den deutlich überwiegenden öffentlichen Interessen, die für den Ausbau zu einer Kreisverkehrsanlage streiten, zurücktreten. Der Planfeststellungsbeschluss hat dieses Begehren daher abwägungsfehlerfrei zurückgewiesen.

79

Der Planfeststellungsbeschluss lässt ferner auch keine Fehlgewichtung der Lärmschutzbelange der Klägerin erkennen. Soweit in der Klagebegründung vorgebracht wurde, der Klägerin sei kein Anspruch auf passiven Lärmschutz „für ihr Grundstück Friedrich-August-Straße 8“ zuerkannt worden, beruhte dies offensichtlich auf einem Irrtum. Denn ausweislich der Ausführungen auf S. 10 f. sowie der Tabelle auf S. 11 des Planfeststellungsbeschlusses wurde dem Grundstück der Klägerin, das allerdings die Anschrift „Friedrich-August-Straße ...“ trägt, ausdrücklich ein Anspruch auf Erstattung der Aufwendungen für notwendigen passiven Lärmschutz durch den Vorhabenträger zuerkannt, nachdem die schalltechnischen Berechnungen auch für ihr Anwesen eine erhebliche Überschreitung der nach § 2 der 16. BImSchV maßgeblichen Lärmimmissionsgrenzwerte ergeben hatten. Es ist weder von der Klägerin vorgetragen worden noch ersichtlich, dass diese Regelung unzureichend oder sonst fehlerhaft wäre.

80

Schließlich ist nicht ersichtlich, dass der Beklagte das Interesse der Klägerin, keine Teilfläche ihres Grundstücks für die Straßenbaumaßnahme abgeben zu müssen, abwägungsfehlerhaft nicht berücksichtigt hat. Aus dem Grunderwerbsplan in den festgestellten Planunterlagen ergibt sich, dass eine (dreiecksförmige) Teilfläche der klägerischen Parzelle Nr. .../4 von 5 m² Größe für das Vorhaben dauerhaft benötigt wird, und zwar für die Anlegung des kombinierten Geh- und Radwegs im Einmündungsbereich L 170/L 167. Die Klägerin hat nicht konkret geltend gemacht, dass sie gerade auf diese Teilfläche ihres Grundstücks zu dessen Nutzung angewiesen ist oder sonst ein gewichtiges Interesse am Behalten gerade dieser Fläche hat, sondern sich nur pauschal gegen eine Landabgabe gewandt. Dieses Interesse hat der Planfeststellungsbeschluss abwägungsfehlerfrei hinter den deutlich gewichtigeren öffentlichen Interessen, die für die Verwirklichung des Projekts einschließlich des die Verkehrssicherheit gerade für Radfahrer verbessernden getrennten Geh- und Radwegs streiten, zurücktreten lassen.

81

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

82

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

83

Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.

84

Beschluss

85

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15.000,00 € festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziffern 34.2 und 2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Annotations

(1) Treffen mehrere selbständige Vorhaben, für deren Durchführung Planfeststellungsverfahren vorgeschrieben sind, derart zusammen, dass für diese Vorhaben oder für Teile von ihnen nur eine einheitliche Entscheidung möglich ist, und ist mindestens eines der Planfeststellungsverfahren bundesrechtlich geregelt, so findet für diese Vorhaben oder für deren Teile nur ein Planfeststellungsverfahren statt.

(2) Zuständigkeiten und Verfahren richten sich nach den Rechtsvorschriften über das Planfeststellungsverfahren, das für diejenige Anlage vorgeschrieben ist, die einen größeren Kreis öffentlich-rechtlicher Beziehungen berührt. Bestehen Zweifel, welche Rechtsvorschrift anzuwenden ist, so entscheidet, falls nach den in Betracht kommenden Rechtsvorschriften mehrere Bundesbehörden in den Geschäftsbereichen mehrerer oberster Bundesbehörden zuständig sind, die Bundesregierung, sonst die zuständige oberste Bundesbehörde. Bestehen Zweifel, welche Rechtsvorschrift anzuwenden ist, und sind nach den in Betracht kommenden Rechtsvorschriften eine Bundesbehörde und eine Landesbehörde zuständig, so führen, falls sich die obersten Bundes- und Landesbehörden nicht einigen, die Bundesregierung und die Landesregierung das Einvernehmen darüber herbei, welche Rechtsvorschrift anzuwenden ist.

Einzelne Verbesserungsmaßnahmen bleiben unberührt; sie sind auf die Maßnahmen abzustimmen, die auf Grund des Bedarfsplanes ausgeführt werden sollen.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Bundesfernstraßen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Eine Änderung liegt vor, wenn eine Bundesfernstraße

1.
um einen oder mehrere durchgehende Fahrstreifen für den Kraftfahrzeugverkehr baulich erweitert wird oder
2.
in sonstiger Weise erheblich baulich umgestaltet wird.
Eine Änderung im Sinne von Satz 2 liegt insbesondere nicht vor, wenn sie im Zuge des Wiederaufbaus nach einer Naturkatastrophe erforderlich ist, um die Bundesfernstraße vor Naturereignissen zu schützen, und in einem räumlich begrenzten Korridor entlang des Trassenverlaufs erfolgt. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes. Die Maßgaben gelten entsprechend, soweit das Verfahren landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.

(2) Ist das Planfeststellungsverfahren eingeleitet, kann die Planfeststellungsbehörde nach Anhörung der betroffenen Gemeinde eine vorläufige Anordnung erlassen, in der vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung festgesetzt werden,

1.
soweit es sich um reversible Maßnahmen handelt,
2.
wenn an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse besteht,
3.
wenn mit einer Entscheidung zugunsten des Trägers des Vorhabens gerechnet werden kann und
4.
wenn die nach § 74 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu berücksichtigenden Interessen gewahrt werden.
In der vorläufigen Anordnung sind die Auflagen zur Sicherung dieser Interessen und der Umfang der vorläufig zulässigen Maßnahmen festzulegen. Sie ist den anliegenden Gemeinden sowie den Beteiligten zuzustellen oder ortsüblich bekannt zu machen. Sie ersetzt nicht die Planfeststellung. § 16a bleibt unberührt. Soweit die vorbereitenden Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung durch die Planfeststellung für unzulässig erklärt sind, ordnet die Planfeststellungsbehörde gegenüber dem Träger des Vorhabens an, den früheren Zustand wiederherzustellen. Dies gilt auch, wenn der Antrag auf Planfeststellung zurückgenommen wurde. Der Betroffene ist durch den Träger der Straßenbaulast zu entschädigen, soweit die Wiederherstellung des früheren Zustands nicht möglich oder mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden oder ein Schaden eingetreten ist, der durch die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht ausgeglichen wird. Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung; ein Vorverfahren findet nicht statt. Betrifft die vorläufige Anordnung ein Vorhaben im Sinne des § 17e Absatz 1, ist § 17e Absatz 1 und 5 in Bezug auf Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung entsprechend anzuwenden.

(1) Der Träger des Vorhabens hat den Plan der Anhörungsbehörde zur Durchführung des Anhörungsverfahrens einzureichen. Der Plan besteht aus den Zeichnungen und Erläuterungen, die das Vorhaben, seinen Anlass und die von dem Vorhaben betroffenen Grundstücke und Anlagen erkennen lassen.

(2) Innerhalb eines Monats nach Zugang des vollständigen Plans fordert die Anhörungsbehörde die Behörden, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird, zur Stellungnahme auf und veranlasst, dass der Plan in den Gemeinden, in denen sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird, ausgelegt wird.

(3) Die Gemeinden nach Absatz 2 haben den Plan innerhalb von drei Wochen nach Zugang für die Dauer eines Monats zur Einsicht auszulegen. Auf eine Auslegung kann verzichtet werden, wenn der Kreis der Betroffenen und die Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 bekannt sind und ihnen innerhalb angemessener Frist Gelegenheit gegeben wird, den Plan einzusehen.

(3a) Die Behörden nach Absatz 2 haben ihre Stellungnahme innerhalb einer von der Anhörungsbehörde zu setzenden Frist abzugeben, die drei Monate nicht überschreiten darf. Stellungnahmen, die nach Ablauf der Frist nach Satz 1 eingehen, sind zu berücksichtigen, wenn der Planfeststellungsbehörde die vorgebrachten Belange bekannt sind oder hätten bekannt sein müssen oder für die Rechtmäßigkeit der Entscheidung von Bedeutung sind; im Übrigen können sie berücksichtigt werden.

(4) Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Anhörungsbehörde oder bei der Gemeinde Einwendungen gegen den Plan erheben. Im Falle des Absatzes 3 Satz 2 bestimmt die Anhörungsbehörde die Einwendungsfrist. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Hierauf ist in der Bekanntmachung der Auslegung oder bei der Bekanntgabe der Einwendungsfrist hinzuweisen. Vereinigungen, die auf Grund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Entscheidung nach § 74 einzulegen, können innerhalb der Frist nach Satz 1 Stellungnahmen zu dem Plan abgeben. Die Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend.

(5) Die Gemeinden, in denen der Plan auszulegen ist, haben die Auslegung vorher ortsüblich bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
wo und in welchem Zeitraum der Plan zur Einsicht ausgelegt ist;
2.
dass etwaige Einwendungen oder Stellungnahmen von Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 bei den in der Bekanntmachung zu bezeichnenden Stellen innerhalb der Einwendungsfrist vorzubringen sind;
3.
dass bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin auch ohne ihn verhandelt werden kann;
4.
dass
a)
die Personen, die Einwendungen erhoben haben, oder die Vereinigungen, die Stellungnahmen abgegeben haben, von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden können,
b)
die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann,
wenn mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen sind.
Nicht ortsansässige Betroffene, deren Person und Aufenthalt bekannt sind oder sich innerhalb angemessener Frist ermitteln lassen, sollen auf Veranlassung der Anhörungsbehörde von der Auslegung mit dem Hinweis nach Satz 2 benachrichtigt werden.

(6) Nach Ablauf der Einwendungsfrist hat die Anhörungsbehörde die rechtzeitig gegen den Plan erhobenen Einwendungen, die rechtzeitig abgegebenen Stellungnahmen von Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 sowie die Stellungnahmen der Behörden zu dem Plan mit dem Träger des Vorhabens, den Behörden, den Betroffenen sowie denjenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, zu erörtern. Der Erörterungstermin ist mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen. Die Behörden, der Träger des Vorhabens und diejenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, sind von dem Erörterungstermin zu benachrichtigen. Sind außer der Benachrichtigung der Behörden und des Trägers des Vorhabens mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können diese Benachrichtigungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass abweichend von Satz 2 der Erörterungstermin im amtlichen Veröffentlichungsblatt der Anhörungsbehörde und außerdem in örtlichen Tageszeitungen bekannt gemacht wird, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird; maßgebend für die Frist nach Satz 2 ist die Bekanntgabe im amtlichen Veröffentlichungsblatt. Im Übrigen gelten für die Erörterung die Vorschriften über die mündliche Verhandlung im förmlichen Verwaltungsverfahren (§ 67 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Nr. 1 und 4 und Abs. 3, § 68) entsprechend. Die Anhörungsbehörde schließt die Erörterung innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Einwendungsfrist ab.

(7) Abweichend von den Vorschriften des Absatzes 6 Satz 2 bis 5 kann der Erörterungstermin bereits in der Bekanntmachung nach Absatz 5 Satz 2 bestimmt werden.

(8) Soll ein ausgelegter Plan geändert werden und werden dadurch der Aufgabenbereich einer Behörde oder einer Vereinigung nach Absatz 4 Satz 5 oder Belange Dritter erstmals oder stärker als bisher berührt, so ist diesen die Änderung mitzuteilen und ihnen Gelegenheit zu Stellungnahmen und Einwendungen innerhalb von zwei Wochen zu geben; Absatz 4 Satz 3 bis 6 gilt entsprechend. Wird sich die Änderung voraussichtlich auf das Gebiet einer anderen Gemeinde auswirken, so ist der geänderte Plan in dieser Gemeinde auszulegen; die Absätze 2 bis 6 gelten entsprechend.

(9) Die Anhörungsbehörde gibt zum Ergebnis des Anhörungsverfahrens eine Stellungnahme ab und leitet diese der Planfeststellungsbehörde innerhalb eines Monats nach Abschluss der Erörterung mit dem Plan, den Stellungnahmen der Behörden und der Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 sowie den nicht erledigten Einwendungen zu.

(1) Bundesfernstraßen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Eine Änderung liegt vor, wenn eine Bundesfernstraße

1.
um einen oder mehrere durchgehende Fahrstreifen für den Kraftfahrzeugverkehr baulich erweitert wird oder
2.
in sonstiger Weise erheblich baulich umgestaltet wird.
Eine Änderung im Sinne von Satz 2 liegt insbesondere nicht vor, wenn sie im Zuge des Wiederaufbaus nach einer Naturkatastrophe erforderlich ist, um die Bundesfernstraße vor Naturereignissen zu schützen, und in einem räumlich begrenzten Korridor entlang des Trassenverlaufs erfolgt. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes. Die Maßgaben gelten entsprechend, soweit das Verfahren landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.

(2) Ist das Planfeststellungsverfahren eingeleitet, kann die Planfeststellungsbehörde nach Anhörung der betroffenen Gemeinde eine vorläufige Anordnung erlassen, in der vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung festgesetzt werden,

1.
soweit es sich um reversible Maßnahmen handelt,
2.
wenn an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse besteht,
3.
wenn mit einer Entscheidung zugunsten des Trägers des Vorhabens gerechnet werden kann und
4.
wenn die nach § 74 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu berücksichtigenden Interessen gewahrt werden.
In der vorläufigen Anordnung sind die Auflagen zur Sicherung dieser Interessen und der Umfang der vorläufig zulässigen Maßnahmen festzulegen. Sie ist den anliegenden Gemeinden sowie den Beteiligten zuzustellen oder ortsüblich bekannt zu machen. Sie ersetzt nicht die Planfeststellung. § 16a bleibt unberührt. Soweit die vorbereitenden Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung durch die Planfeststellung für unzulässig erklärt sind, ordnet die Planfeststellungsbehörde gegenüber dem Träger des Vorhabens an, den früheren Zustand wiederherzustellen. Dies gilt auch, wenn der Antrag auf Planfeststellung zurückgenommen wurde. Der Betroffene ist durch den Träger der Straßenbaulast zu entschädigen, soweit die Wiederherstellung des früheren Zustands nicht möglich oder mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden oder ein Schaden eingetreten ist, der durch die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht ausgeglichen wird. Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung; ein Vorverfahren findet nicht statt. Betrifft die vorläufige Anordnung ein Vorhaben im Sinne des § 17e Absatz 1, ist § 17e Absatz 1 und 5 in Bezug auf Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung entsprechend anzuwenden.

(1) Treffen mehrere selbständige Vorhaben, für deren Durchführung Planfeststellungsverfahren vorgeschrieben sind, derart zusammen, dass für diese Vorhaben oder für Teile von ihnen nur eine einheitliche Entscheidung möglich ist, und ist mindestens eines der Planfeststellungsverfahren bundesrechtlich geregelt, so findet für diese Vorhaben oder für deren Teile nur ein Planfeststellungsverfahren statt.

(2) Zuständigkeiten und Verfahren richten sich nach den Rechtsvorschriften über das Planfeststellungsverfahren, das für diejenige Anlage vorgeschrieben ist, die einen größeren Kreis öffentlich-rechtlicher Beziehungen berührt. Bestehen Zweifel, welche Rechtsvorschrift anzuwenden ist, so entscheidet, falls nach den in Betracht kommenden Rechtsvorschriften mehrere Bundesbehörden in den Geschäftsbereichen mehrerer oberster Bundesbehörden zuständig sind, die Bundesregierung, sonst die zuständige oberste Bundesbehörde. Bestehen Zweifel, welche Rechtsvorschrift anzuwenden ist, und sind nach den in Betracht kommenden Rechtsvorschriften eine Bundesbehörde und eine Landesbehörde zuständig, so führen, falls sich die obersten Bundes- und Landesbehörden nicht einigen, die Bundesregierung und die Landesregierung das Einvernehmen darüber herbei, welche Rechtsvorschrift anzuwenden ist.

Soweit dieses Gesetz nicht abweichende Vorschriften enthält, sind auf die Beweisaufnahme §§ 358 bis 444 und 450 bis 494 der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.

Einzelne Verbesserungsmaßnahmen bleiben unberührt; sie sind auf die Maßnahmen abzustimmen, die auf Grund des Bedarfsplanes ausgeführt werden sollen.

(1) Bundesfernstraßen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Eine Änderung liegt vor, wenn eine Bundesfernstraße

1.
um einen oder mehrere durchgehende Fahrstreifen für den Kraftfahrzeugverkehr baulich erweitert wird oder
2.
in sonstiger Weise erheblich baulich umgestaltet wird.
Eine Änderung im Sinne von Satz 2 liegt insbesondere nicht vor, wenn sie im Zuge des Wiederaufbaus nach einer Naturkatastrophe erforderlich ist, um die Bundesfernstraße vor Naturereignissen zu schützen, und in einem räumlich begrenzten Korridor entlang des Trassenverlaufs erfolgt. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes. Die Maßgaben gelten entsprechend, soweit das Verfahren landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.

(2) Ist das Planfeststellungsverfahren eingeleitet, kann die Planfeststellungsbehörde nach Anhörung der betroffenen Gemeinde eine vorläufige Anordnung erlassen, in der vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung festgesetzt werden,

1.
soweit es sich um reversible Maßnahmen handelt,
2.
wenn an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse besteht,
3.
wenn mit einer Entscheidung zugunsten des Trägers des Vorhabens gerechnet werden kann und
4.
wenn die nach § 74 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu berücksichtigenden Interessen gewahrt werden.
In der vorläufigen Anordnung sind die Auflagen zur Sicherung dieser Interessen und der Umfang der vorläufig zulässigen Maßnahmen festzulegen. Sie ist den anliegenden Gemeinden sowie den Beteiligten zuzustellen oder ortsüblich bekannt zu machen. Sie ersetzt nicht die Planfeststellung. § 16a bleibt unberührt. Soweit die vorbereitenden Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung durch die Planfeststellung für unzulässig erklärt sind, ordnet die Planfeststellungsbehörde gegenüber dem Träger des Vorhabens an, den früheren Zustand wiederherzustellen. Dies gilt auch, wenn der Antrag auf Planfeststellung zurückgenommen wurde. Der Betroffene ist durch den Träger der Straßenbaulast zu entschädigen, soweit die Wiederherstellung des früheren Zustands nicht möglich oder mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden oder ein Schaden eingetreten ist, der durch die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht ausgeglichen wird. Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung; ein Vorverfahren findet nicht statt. Betrifft die vorläufige Anordnung ein Vorhaben im Sinne des § 17e Absatz 1, ist § 17e Absatz 1 und 5 in Bezug auf Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung entsprechend anzuwenden.

(1) Die Planfeststellungsbehörde stellt den Plan fest (Planfeststellungsbeschluss). Die Vorschriften über die Entscheidung und die Anfechtung der Entscheidung im förmlichen Verwaltungsverfahren (§§ 69 und 70) sind anzuwenden.

(2) Im Planfeststellungsbeschluss entscheidet die Planfeststellungsbehörde über die Einwendungen, über die bei der Erörterung vor der Anhörungsbehörde keine Einigung erzielt worden ist. Sie hat dem Träger des Vorhabens Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen aufzuerlegen, die zum Wohl der Allgemeinheit oder zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Rechte anderer erforderlich sind. Sind solche Vorkehrungen oder Anlagen untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar, so hat der Betroffene Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld.

(3) Soweit eine abschließende Entscheidung noch nicht möglich ist, ist diese im Planfeststellungsbeschluss vorzubehalten; dem Träger des Vorhabens ist dabei aufzugeben, noch fehlende oder von der Planfeststellungsbehörde bestimmte Unterlagen rechtzeitig vorzulegen.

(4) Der Planfeststellungsbeschluss ist dem Träger des Vorhabens, denjenigen, über deren Einwendungen entschieden worden ist, und den Vereinigungen, über deren Stellungnahmen entschieden worden ist, zuzustellen. Eine Ausfertigung des Beschlusses ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung und einer Ausfertigung des festgestellten Plans in den Gemeinden zwei Wochen zur Einsicht auszulegen; der Ort und die Zeit der Auslegung sind ortsüblich bekannt zu machen. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Beschluss gegenüber den übrigen Betroffenen als zugestellt; darauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen.

(5) Sind außer an den Träger des Vorhabens mehr als 50 Zustellungen nach Absatz 4 vorzunehmen, so können diese Zustellungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass der verfügende Teil des Planfeststellungsbeschlusses, die Rechtsbehelfsbelehrung und ein Hinweis auf die Auslegung nach Absatz 4 Satz 2 im amtlichen Veröffentlichungsblatt der zuständigen Behörde und außerdem in örtlichen Tageszeitungen bekannt gemacht werden, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird; auf Auflagen ist hinzuweisen. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Beschluss den Betroffenen und denjenigen gegenüber, die Einwendungen erhoben haben, als zugestellt; hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. Nach der öffentlichen Bekanntmachung kann der Planfeststellungsbeschluss bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist von den Betroffenen und von denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, schriftlich oder elektronisch angefordert werden; hierauf ist in der Bekanntmachung gleichfalls hinzuweisen.

(6) An Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses kann eine Plangenehmigung erteilt werden, wenn

1.
Rechte anderer nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt werden oder die Betroffenen sich mit der Inanspruchnahme ihres Eigentums oder eines anderen Rechts schriftlich einverstanden erklärt haben,
2.
mit den Trägern öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich berührt wird, das Benehmen hergestellt worden ist und
3.
nicht andere Rechtsvorschriften eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorschreiben, die den Anforderungen des § 73 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 bis 7 entsprechen muss.
Die Plangenehmigung hat die Rechtswirkungen der Planfeststellung; auf ihre Erteilung sind die Vorschriften über das Planfeststellungsverfahren nicht anzuwenden; davon ausgenommen sind Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5, die entsprechend anzuwenden sind. Vor Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage bedarf es keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren. § 75 Abs. 4 gilt entsprechend.

(7) Planfeststellung und Plangenehmigung entfallen in Fällen von unwesentlicher Bedeutung. Diese liegen vor, wenn

1.
andere öffentliche Belange nicht berührt sind oder die erforderlichen behördlichen Entscheidungen vorliegen und sie dem Plan nicht entgegenstehen,
2.
Rechte anderer nicht beeinflusst werden oder mit den vom Plan Betroffenen entsprechende Vereinbarungen getroffen worden sind und
3.
nicht andere Rechtsvorschriften eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorschreiben, die den Anforderungen des § 73 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 bis 7 entsprechen muss.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.