Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 15. Nov. 2011 - 8 C 10906/11

ECLI:ECLI:DE:OVGRLP:2011:1115.8C10906.11.0A
bei uns veröffentlicht am15.11.2011

Der am 05. Oktober 2010 beschlossene Bebauungsplan „Dorfmitte im Ortsbezirk Haardt“ wird für unwirksam erklärt.

Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Antragsteller vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Antragsteller wenden sich mit ihrer Normenkontrolle gegen den Bebauungsplan „Dorfmitte“ für den Ortsbezirk H., der als Teil einer Gemeinbedarfsfläche im südöstlichen Bereich des Plangebietes die Grundlage für die Errichtung einer Mehrzweckhalle schafft und hierzu im nordöstlichen Plangebiet einen Parkplatz mit 70 Stellflächen vorsieht.

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Die Antragsteller sind Eigentümer zweier Grundstücke, die südlich des Plangebietes entlang der P. Gasse gelegen und mit Wohnhäusern bebaut sind. Das für die Mehrzweckhalle vorgesehene Baufenster ist von den Wohngebäuden etwa 30 m entfernt. Westlich der Grundstücke der Antragsteller befindet sich in der P. Gasse ein Weinbaubetrieb, dessen Betriebsgelände nach Norden in das Plangebiet hineinreicht. Auf diesen Teilflächen setzt der Bebauungsplan nördlich der im Eigentum der Antragsteller stehenden Flächen ein Dorfgebiet fest. Östlich des Grundstücks der Antragsteller zu 1) und 2) verläuft die Wegeparzelle Flurstück-Nr. …, die im Zuge der Errichtung der Mehrzweckhalle ausgebaut werden und als Zufahrt zu den an der Halle gelegenen vier Behindertenparkplätzen sowie für Lieferfahrzeuge dienen soll. Die Parkplatzfläche für die übrigen Besucher grenzt unmittelbar an die Straße „M.“ an, auf der bislang 1200 Fahrzeugbewegungen pro Tag festgestellt werden konnten. Im Bereich der im Bebauungsplan vorgesehenen Gemeinbedarfsflächen befinden sich bislang das Feuerwehrgerätehaus, die Ortsverwaltung, die Grundschule sowie eine Kindertagesstätte. Im Regionalen Raumordnungsplan Rheinpfalz 2004 sind im Geltungsbereich des Bebauungsplanes eine „Siedlungsfläche Wohnen (Bestand)“ am M. sowie südöstlich davon eine „sonstige landwirtschaftliche Fläche“ sowie ein „regionaler Grünzug“ ausgewiesen. Der Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin wurde in einem Parallelverfahren zur Bebauungsplanaufstellung an die dort vorgesehenen Festsetzungen angepasst.

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In seiner Sitzung vom 26. August 2008 beschloss der Stadtrat der Antragsgegnerin die Aufstellung des Bebauungsplanes. Mit Beschluss vom 29. Juni 2010 sah der Stadtrat die Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden vor, die in der Zeit vom 19. Juli bis zum 20. August 2010 erfolgte.

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Mit Schreiben vom 15. August 2010 wandten sich die Antragsteller gegen die vorgesehene Festsetzung des Standortes einer Mehrzweckhalle. Sie führten hierzu aus, dass sie Lärmbeeinträchtigungen deshalb befürchteten, weil der Standort der Mehrzweckhalle zu nahe an den angrenzenden Wohnhäusern vorgesehen sei. Sie seien bislang bereits einer verstärkten Lärmbelastung durch den in der P. Gasse gelegenen Winzerbetrieb, einen Installationsbetrieb sowie den Fahrzeugverkehr auf der stark befahrenen Straße ausgesetzt. Die vorgesehenen Stellplätze reichten für Veranstaltungen nicht aus. Es sei vielmehr zu befürchten, dass die Besucher der Halle in der P. Gasse oder an dem entlang des Grundstücks der Antragsteller zu 1) und 2) verlaufenden Wirtschaftsweg ihre Fahrzeuge abstellten. Aus Sicht der Antragsteller wäre es sinnvoller gewesen, den Standort der Mehrzweckhalle im nördlichen Plangebiet unterhalb des Park- und Festplatzes vorzusehen.

5

Am 5. Oktober 2010 befand der Stadtrat über die eingegangenen Stellungnahmen und beschloss den Bebauungsplan als Satzung. Zu den Einwendungen der Antragsteller führte der Stadtrat aus, dass der Standort unterhalb des Aussichtspunktes „Rebenkanzel“ gewählt worden sei, da die Halle an dieser Stelle etwa 5 m tiefer am Hang stehe als bei einem Standort in Höhe des Sport- und Festplatzes. Die Beeinträchtigung durch den Verkehrslärm auf dem Wirtschaftsweg Flurstück-Nr. … nehme nur unmaßgeblich zu, da der Weg über die bisherige landwirtschaftliche Nutzung hinaus nur als Zufahrt zu den Behindertenparkplätzen und für den Anlieferverkehr zur Mehrzweckhalle diene. Durch die Sport- und Festhalle würden die für ein Dorfgebiet maßgeblichen Immissionsrichtwerte nicht überschritten. Der Eingang der Halle sei auf der Nordwestseite geplant. Der Fußgängerverkehr vom Parkplatz zur Halle verlaufe ebenfalls auf der den Grundstücken der Antragsteller abgewandten Seite. Die für die Mehrzweckhalle vorgesehenen Pkw-Stellplätze seien ausreichend bemessen. Einer missbräuchlichen Benutzung des Wirtschaftsweges Flurstück-Nr. … könne durch verkehrsbehördliche Maßnahmen entgegengewirkt werden.

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Der Bebauungsplan wurde nach Ausfertigung durch den Oberbürgermeister am 26. Februar 2011 bekannt gemacht.

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Mit ihrem am 11. August 2011 gestellten Normenkontrollantrag machen die Antragsteller geltend, dass ihre Belange bei der Abwägungsentscheidung der Antragsgegnerin nicht hinreichend berücksichtigt worden seien. Die Antragsgegnerin habe sich mit den Auswirkungen der Verkehrszunahme auf ihre Anwesen nicht umfassend auseinandergesetzt. Hinsichtlich der Fahrzeugbewegungen auf dem vorgesehenen Fest- und Parkplatz sei nicht nachvollziehbar, weshalb sich für eine Wohnnutzung im angrenzenden Dorfgebiet aus dieser Zunahme des Verkehrs keine unzumutbaren Lärmpegelwerte ergäben. Ein Gutachten zu dieser Frage und den Auswirkungen auf die Lärmverhältnisse in den Straßen „M.“ und „P. Gasse“ sei nicht eingeholt worden. Der Wirtschaftsweg entlang des Grundstücks der Antragsteller zu 1) und 2) werde sich über die vorgesehene Nutzung hinaus zu einer weiteren Zufahrtstraße zu der Halle entwickeln. Die Auswirkungen des mit dem Betrieb der Halle verbundenen Lärms seien nur unzureichend ermittelt und in die Abwägung eingestellt worden. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass die Halle auch für große Veranstaltungen mit bis zu 350 Personen genutzt werden könne, die sich voraussichtlich über 22:00 Uhr hinaus erstreckten. Der Stadtrat habe die von der Verwaltung erstellte Lärmuntersuchung nicht in seine Planungsentscheidung einbeziehen können, da er hiervon keine Kenntnis gehabt habe.

8

Nicht nachvollziehbar sei, weshalb im südwestlichen Bereich des Plangebietes ein Dorfgebiet ausgewiesen worden sei. Auch die Einordnung des Bereichs, in dem sich die Grundstücke der Antragsteller befänden, als faktisches Dorfgebiet sei fehlerhaft. Vielmehr handele es sich tatsächlich um ein allgemeines Wohngebiet. Zudem liege ein Verstoß gegen den Regionalen Raumordnungsplan vor. Die weiteren im Plangebiet in Betracht kommenden Standorte für eine Mehrzweckhalle seien hinsichtlich ihrer Lärmauswirkungen nicht untersucht worden.

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Die Antragsteller beantragen,

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den am 5. Oktober 2010 als Satzung beschlossenen Bebauungsplan „Dorfmitte“ der Antragsgegnerin für unwirksam zu erklären.

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Die Antragsgegnerin beantragt,

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den Antrag abzulehnen.

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Sie legt dar, dass eine Mehrzweckhalle sowohl in einem Dorfgebiet als auch in einem allgemeinen Wohngebiet nach den Vorschriften der Baunutzungsverordnung allgemein zulässig sei. Der näheren Umgebung der Grundstücke der Antragsteller komme der Charakter eines Dorfgebietes zu. Die Antragsgegnerin habe die von der Halle ausgehenden Lärmimmissionen ermittelt. Dabei sei ein Betrieb der Sporthalle täglich von 15:00 bis nach 22:00 Uhr zugrunde gelegt worden. Bei der Nutzung der Stellplätze auf dem Park- und Festplatz und in angrenzenden Bereichen sei ein Stellplatzwechsel vor und nach den Veranstaltungen unterstellt worden. Der Park- und Festplatz sei etwa 130 m von den Grundstücken der Antragsteller entfernt. Bei der Lärmprognose habe sich kein Hinweis auf eine mögliche Überschreitung der Lärmpegelwerte ergeben. Die Zunahme der Verkehrsbelastung im M. um etwa 200 Fahrzeuge führe nicht zu einer erheblichen Steigerung der Verkehrslärmimmissionen. Ein Verstoß gegen den Regionalen Raumordnungsplan liege nicht vor. Bei der von der Antragsgegnerin erstellten Lärmprognose sei ein Dauerinnenpegel von 85 dB(A) angenommen worden. Für sonstige Veranstaltungen sei man von demselben Schallpegel wie bei Sportveranstaltungen ausgegangen, habe aber eine Veranstaltungsdauer an Sonn- und Feiertagen von mehr als 4 Stunden angenommen. Hinsichtlich der Parkplatznutzung sei die Antragsgegnerin von einem vollständigen Wechsel alle zwei Stunden im Zeitraum zwischen 15:00 und 23:00 Uhr ausgegangen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie die beigezogenen Planaufstellungsunterlagen verwiesen, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe

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Der zulässige Normenkontrollantrag hat in der Sache Erfolg. Der Bebauungsplan „Dorfmitte“ für den Ortsbezirk H. verstößt gegen das sich aus den §§ 2 Abs. 3 und 1 Abs. 7 BauGB ergebende Gebot einer sachgerechten Abwägung der öffentlichen und privaten Belange und erweist sich deshalb als unwirksam.

I.

16

Der Normenkontrollantrag der Antragsteller ist zulässig.

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1. Die Antragsteller sind nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Nach dieser Bestimmung liegt die Antragsbefugnis für einen Normenkontrollantrag dann vor, wenn der Antragsteller geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Die Antragsteller können sich auf eine mögliche Verletzung ihres Anspruchs auf eine gerechte Abwägung ihrer von der Planung der Antragsgegnerin betroffenen Belange berufen. Zu den bei einer bauplanerischen Abwägung zu berücksichtigenden Belangen gehören nach § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse sowie nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB die Belange des Umweltschutzes, insbesondere die Vermeidung von Immissionen. Relevanz kommt diesen Belangen im Rahmen der bauplanerischen Abwägung dann zu, wenn eine nicht lediglich geringfügige Zunahme der Lärmbelastung infolge der Planung zu erwarten steht (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 1999 – 4 CN 1.98 –, NVwZ 2000, 807 und juris, Rn. 15 f.; Beschluss vom 24. Mai 2007 – 4 BN 16.07 – in BRS 71 Nr. 35 und juris, Rn. 5). Im Falle der Antragsteller, deren Wohngebäude etwa 30 m von dem für die Errichtung der Mehrzweckhalle vorgesehenen Baufenster entfernt liegen, kann nicht ausgeschlossen werden, dass mit Umsetzung des Bebauungsplanes eine erhebliche Zunahme der Lärmbelastung für sie verbunden ist.

18

2. Die Antragsteller sind mit ihren Einwendungen auch nicht nach § 47 Abs. 2 a VwGO im gerichtlichen Verfahren ausgeschlossen. Sie haben in ihrem innerhalb der Auslegungsfrist bei der Antragsgegnerin eingegangenen Schreiben vom 15. August 2010 auf mögliche durch die Planung entstehende Lärmbeeinträchtigungen hingewiesen und sich damit jedenfalls auf eine Einwendung bezogen, die sie auch zur Begründung des Normenkontrollantrags angeführt haben. Hiernach sind sie nicht gehindert, sich im gerichtlichen Verfahren auch auf weitere Einwendungen zu berufen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 2010 – 4 CN 4.09 –, DVBl. 2011, 108 und juris, Rn. 12).

II.

19

Der Normenkontrollantrag ist wegen Verstoßes gegen das Gebot einer sachgerechten Abwägung auch begründet.

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1. Er begegnet allerdings keinen Bedenken in formeller Hinsicht. Fehler sind insoweit nicht geltend gemacht und auch ansonsten nicht ersichtlich.

21

2. Der Bebauungsplan verstößt überdies nicht gegen zwingende rechtliche Vorgaben.

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a) Er genügt insbesondere dem in § 1 Abs. 4 BauGB enthaltenen Gebot, die Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung anzupassen. Mit dieser Vorschrift soll die materielle Konkordanz zwischen der übergeordneten Landesplanung und der gemeindlichen Bauleitplanung gewährleistet werden. Die Bebauungspläne dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Juni 2007 – 4 BN 17.07 –, BRS 71 Nr. 45 und juris, Rn. 6; Runkel in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 100. Ergänzungslieferung 2011, § 1 Rn. 44).

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Die Festsetzungen des Bebauungsplanes stehen mit den das Plangebiet betreffenden Zielen der Raumordnung in Einklang. Für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist im Regionalen Raumordnungsplan Rheinpfalz 2004 als Bestand eine „Siedlungsfläche Wohnen“ sowie im südöstlichen Bereich eine „sonstige landwirtschaftliche Fläche“ ausgewiesen. Zudem schließt sich nach Osten ein regionaler Grünzug an. Der Ausweisung eines regionalen Grünzuges kommt nach Nr. 5.2.1 des Regionalen Raumordnungsplans Zielcharakter zu. Ebenfalls als Ziel der Raumordnung bestimmt Nr. 5.2.3 des Regionalen Raumordnungsplans hierzu ergänzend, dass in regionalen Grünzügen nicht gesiedelt werden darf.

24

Mit dieser Ausweisung steht der Bebauungsplan in Einklang. Der Bebauungsplan lässt keine baulichen Anlagen im Bereich des regionalen Grünzugs zu. Die Vertreter der Antragsgegnerin haben hierzu in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar dargelegt, dass in dem Bereich des Plangebiets, der Teil des regionalen Grünzuges ist, lediglich nach § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB festgesetzte interne naturschutzrechtliche Ausgleichsflächen und keine Bebauung vorgesehen seien. Auch die zuständige Landesplanungsbehörde, die Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd, hat mit Stellungnahme vom 11. August 2010 keine Anregungen oder Bedenken gegenüber der Bauleitplanung vorgebracht. Soweit Nr. 4.1.1.3 des Regionalen Raumordnungsplanes für sonstige landwirtschaftliche Flächen bestimmt, dass Flächen mit günstigen Erzeugungsbedingungen vorwiegend der landwirtschaftlichen Nutzung vorbehalten bleiben und nur in unbedingt notwendigem Umfang für den anzustrebenden Ausbau der Siedlungen und der Infrastruktur in Anspruch genommen werden sollen, handelt es sich lediglich um einen Grundsatz der Raumordnung, dem kein Zielcharakter zukommt und der daher von dem Anpassungsgebot des § 1 Abs. 4 BauGB nicht erfasst wird.

25

b) Die Festsetzung eines Dorfgebietes im südlichen Planabschnitt erweist sich entgegen der Ansicht der Antragsteller nach § 1 Abs. 3 BauGB als erforderlich. Das Planerfordernis entfällt nicht dadurch, dass in diesem Gebiet lediglich ein Baufenster für eine neu zu errichtende Nebenanlage vorgesehen ist. Die Unterbringung der Wirtschaftsstellen landwirtschaftlicher Betriebe ist nicht von vorneherein faktisch unmöglich (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. April 2009 – 4 CN 5/07 −, BVerwGE 133, 377 und juris Rn. 11). Vielmehr wird gerade der Bestand einer solchen Wirtschaftsstelle planerisch erfasst, so dass die Gebietsfestsetzung weitgehend bereits verwirklicht ist.

26

Insoweit kann auch nicht davon gesprochen werden, dass hinsichtlich des Dorfgebietes ein sogenannter „Etikettenschwindel“ vorliegt. Es wird keine Nutzungsart festgesetzt, die in dem betreffenden Bereich in Wahrheit nicht verwirklicht werden soll. Die Gebietsausweisung ist nicht etwa nur vorgeschoben, um ein auf dem Papier stimmiges Konzept einzuhalten (vgl. zu den Kriterien für einen „Etikettenschwindel“: BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2002 – 4 CN 5.01 –, NVwZ 2002, 1114 und juris, Rn. 32; OVG RP, Urteil vom 21. Oktober 2009 – 1 C 10150/09.OVG –, juris, Rn. 25; Nieders. OVG, Beschluss vom 23. November 1999 – 1 M 2504/99 –, juris, Rn. 4). Die Planung schreibt vielmehr die bereits faktisch bestehende Situation in diesem Bereich fest, die durch einen für ein Dorfgebiet charakteristischen landwirtschaftlichen Betrieb gekennzeichnet ist. Soweit in der Begründung des Bebauungsplanes (Nr. 6.1.1) ausgeführt wird, dass dem Betriebsinhaber im Außenbereich ein Teil-Aussiedlungsvorhaben ermöglicht worden ist, kommt hierin nicht die Erwartung zum Ausdruck, dass der landwirtschaftliche Betrieb an seinem bisherigen Standort in absehbarer Zeit aufgegeben werden wird. Vielmehr kann hieraus gerade umgekehrt geschlossen werden, dass auch weiterhin Teile des Betriebes in der P. Gasse verbleiben sollen.

27

c) Schließlich ergibt sich eine Unwirksamkeit des Bebauungsplanes nicht bereits aus dem Umstand, dass die Finanzierung der Mehrzweckhalle wegen ausbleibender Landeszuschüsse derzeit in Frage gestellt ist. Ein hieraus erwachsendes Planungshindernis ist seitens des Satzungsgebers beim Beschluss des Bebauungsplanes auf den beabsichtigten Zeitpunkt seines Inkrafttretens bezogen zu beurteilen (BVerwG, Beschluss vom 26. Januar 2010 – 4 B 43/09 -, ZfBR 2010, 376 und juris Rn. 12). Die Finanzierungsproblematik ist im Falle der Antragsgegnerin indes erst während des Normenkontrollverfahrens eingetreten und war bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan noch nicht absehbar.

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3. Die dem Bebauungsplan zugrunde liegende Abwägung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange erweist sich indessen als fehlerhaft, da die Antragsgegnerin den Gesichtspunkt der Lärmbeeinträchtigung der an das Plangebiet angrenzenden Wohnbebauung nicht hinreichend ermittelt und bewertet hat.

29

Der Bebauungsplan muss Ergebnis einer sachgerechten Abwägung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange sein. Ein möglicher Abwägungsfehler kann dabei sowohl in einer Verletzung des – nunmehr als Verfahrensnorm ausgestalteten – Gebots zur Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials (§ 2 Abs. 3 BauGB) gesehen werden als auch in einer Nichtbeachtung der inhaltlichen Anforderungen des Abwägungsgebots nach § 1 Abs. 7 BauGB. Inhaltlich stellt das Abwägungsgebot Anforderungen sowohl an den Abwägungsvorgang als auch an das Abwägungsergebnis. Über die Forderungen zur Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials hinaus erweist sich die Abwägung aus materiell-rechtlichen Gründen dann als fehlerhaft, wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtung einzelner Belange außer Verhältnis steht (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Februar 1975 – IV C 21.74 –, BVerwGE 48, 56 und juris, Rn. 37 m.w.N.).

30

a) Der Gesichtspunkt einer Lärmbeeinträchtigung der umgebenden Wohnbebauung ist von dem Stadtrat der Antragsgegnerin als dem für den Beschluss des Bebauungsplanes zuständigen Organ nicht hinreichend aufgeklärt und in die Abwägung einbezogen worden.

31

Was mögliche Lärmbeeinträchtigungen angeht, so kommt dem Satzungsgeber in der Bauleitplanung eine wesentliche Aufgabe im Bereich des vorbeugenden Immissionsschutzes zu. In die Betrachtung einzubeziehen sind nicht erst schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 Abs. 1 BImSchG. Vielmehr sind auch solche Immissionen beachtlich, die keine unzumutbare Beeinträchtigung entstehen lassen, aber auch nicht als objektiv geringfügig anzusehen sind, weil sie mit so geringem Gewicht zu Buche schlagen, dass sie als planungsrechtlich zu vernachlässigende Größe bei der Abwägung außer Betracht bleiben können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Juni 2004 – 4 BN 19.04 –, BRS 67 Nr. 19 und juris, Rn. 6; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 106. Aufl. 2011, § 1 BauGB, Rn. 147). Je nach Lage des einzelnen Falles bestimmt sich dabei der Aufwand, der zur Ermittlung möglicher Lärmbelastungen erforderlich ist. Dieser kann von einer Grobabschätzung bis zu einer eingehenden Lärmprognose reichen (OVG RP, Urteil vom 13. Juni 2004 – 1 C 11646/01.OVG –, NuR 2003, 38 und juris, Rn. 32). Maßstab hierfür ist, dass der Satzungsgeber sich als Grundlage seiner Abwägungsentscheidung in einer Weise mit den zu erwartenden Lärmbeeinträchtigungen vertraut macht, die es ihm ermöglicht, hieraus entstehende Konflikte umfassend in ihrer Tragweite zu erkennen. Nur wenn dies der Fall ist, ist er zu einer sachgerechten Problembewältigung im Rahmen der Abwägung in der Lage und vermag Entscheidungsvorschläge eigenverantwortlich nachzuvollziehen. Dies gilt insbesondere für die Frage, ob mögliche Konflikte im Planungsverfahren selbst gelöst werden sollen oder die Problemlösung den bei der Verwirklichung der Planung zu treffenden Genehmigungsentscheidungen vorbehalten bleiben sollen (vgl. hierzu: BVerwG, Beschluss vom 21.Februar 2000 – 4 BN 43/99 – BRS 63 Nr. 224 und juris Rn. 5).

32

Dem Stadtrat der Antragsgegnerin war das Ausmaß der Lärmbelastung der die Mehrzweckhalle umgebenden Wohnbebauung nicht in dem eine sachgerechte Abwägung gewährleistenden Umfang bewusst.

33

Grundlage der Entscheidung des Stadtrates war lediglich die Einschätzung der Verwaltung der Antragsgegnerin, wonach der Betrieb der geplanten Mehrzweckhalle keine Lärm- und Geräuschimmissionen zur Folge haben werde, die über die in einem Dorfgebiet zulässigen Lärmpegelwerte hinausgingen oder nicht hierauf beschränkt werden könnten. Dabei wurde hinsichtlich der Grundstücke der Antragsteller darauf abgestellt, dass diese sich auf der dem Halleneingang abgewandten Seite des geplanten Bauwerks befänden. Im angrenzenden südlichen Bereich der Halle seien nur Umkleide- und Geräteräume vorgesehen. Der Parkplatz und der Zugangsweg hierzu befänden sich zudem in ausreichend großer Entfernung von den Anwesen der Antragsteller.

34

Mit diesen Überlegungen hat die Antragsgegnerin indes die Lärmschutzbelange aller betroffenen Anwohner nicht ausreichend erfasst und gewichtet.

35

Zwar sprechen die angeführten Erwägungen dafür, dass die Grundstücke der Antragsteller selbst in geringerem Umfang als andere Bereiche in der Umgebung des Plangebietes von Lärmbeeinträchtigungen betroffen sein werden. Eine weitergehende Einschätzung der den Antragstellern drohenden Belastungen war dem Stadtrat indessen nicht möglich. So war bereits die von der Verwaltung der Antragsgegnerin erstellte Lärmprognose, die für die Grundstücke der Antragsteller zu dem Ergebnis kommt, dass die maßgeblichen Immissionsrichtwerte nach § 2 der 18. Verordnung zur Durchführung des Bundes-immissionsschutzgesetzes (SportanlagenlärmschutzVO - 18. BImSchV) für Dorfgebiete von 60 dB(A) tags außerhalb der Ruhezeiten, 55 dB(A) tags innerhalb der Ruhezeiten und 45 dB(A) nachts eingehalten werden, nicht Bestandteil der Planunterlagen.

36

Darüber hinaus greifen die angeführten Gesichtspunkte dann nicht mehr, wenn man bei der im Rahmen der Normenkontrolle nach § 47 VwGO gebotenen objektiven Rechtskontrolle die gesamte Umgebung des Plangebietes in den Blick nimmt. Insbesondere kommt hier die abschirmende Wirkung des Baukörpers der Mehrzweckhalle nicht zum Tragen. Für die weiteren betroffenen Anwesen gilt auch nicht, dass die Aufteilung der Hallennutzung zu einer Lärmminderung beiträgt. Vielmehr sind der eigentliche Hallenbereich mit den Eingängen und die Parkplätze dieser Bebauung zum Teil zugewandt.

37

Dass der Stadtrat die zu erwartende Lärmbelastung nicht hinreichend ermittelt hat, ergibt sich auch aus dem Fehlen einer abwägenden Auseinandersetzung mit dem Umstand, dass nach der von der Verwaltung der Antragsgegnerin erstellten Lärmbeurteilung die einschlägigen Immissionsrichtwerte – abhängig vom jeweiligen Nutzungsszenario − nicht durchgängig eingehalten werden. So wird der Nachtwert in den Rasterlärmkarten 2 und 4 bei den gegenüber dem Parkplatz gelegenen Anwesen M. … – … sowie den Gebäuden M. … und … und P. … überschritten. Diese Lärmbeeinträchtigung entsteht einerseits bei sonstigen Veranstaltungen, die im Gegensatz zu Sportveranstaltungen nicht bis 22.00 Uhr beendet sein sollen, andererseits durch die Parkplatznutzung, die auch bei Sportveranstaltungen bis 23.00 Uhr andauern soll. Hier sind bei den genannten Anwesen Werte feststellbar, die nach der farblichen Darstellung in den vorgelegten Rasterlärmkarten jedenfalls den Immissionsrichtwert von 45 dB(A), teilweise sogar 50 dB(A) überschreiten.

38

Das tatsächliche Ausmaß der Lärmbeeinträchtigung der umgebenden Wohnbebauung ist dem Stadtrat der Beklagten hiernach bei seiner Entscheidung über den Bebauungsplan nicht klar gewesen. Dies gilt auch dann, wenn man für sonstige, nicht der Sportausübung dienende Veranstaltungen auf die Sonderregelung für seltene Ereignisse nach Nr. 4.4 der Freizeitlärm-Richtlinie zurückgreift. Hiernach ist für maximal zehn Nächte im Kalenderjahr eine Überschreitung der ansonsten zulässigen Nachtwerte bis zu einem Beurteilungspegel von 55 dB(A) möglich. Zwar wäre hiernach gewährleistet, dass die immissionsschutzrechtlichen Anforderungen eingehalten werden können. Andererseits ist zu berücksichtigen, dass der Regelung über seltene Ereignisse Ausnahmecharakter zukommt (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2011 – 7 C 16/00 −, NVwZ 2001, 1451 und juris Rn. 18). Diesen Ausnahmecharakter hätte sich der Stadtrat der Beklagten bei seiner Abwägungsentscheidung aber verdeutlichen müssen. Nur so lässt sich eine sachgerechte Entscheidung darüber treffen, ob das Interesse, die Halle im vorgesehenen Umfang zu betreiben, sich angesichts der damit verbundenen Lärmbeeinträchtigung im Rahmen der Abwägung gegenüber dem Belang des Schutzes der Wohnruhe durchsetzt. Hierzu hätte auch gehört, dass der Stadtrat sich anhand eines Nutzungskonzeptes für sonstige Veranstaltungen über den geplanten Umfang der Inanspruchnahme der Halle für außersportliche Zwecke Klarheit verschafft. Nur auf der Grundlage einer vollständigen Ermittlung des Umfangs der Lärmbeeinträchtigung ist es dem Stadtrat schließlich möglich zu entscheiden, ob und in welchem Umfang eine Konfliktlösung im Rahmen der Bauleitplanung selbst vorzunehmen ist oder dem anschließenden Genehmigungsverfahren vorbehalten werden kann. Der Stadtrat kann sich insofern seiner Handlungsoptionen nicht von vorneherein zugunsten der Genehmigungsbehörde entäußern.

39

Was die von der Antragsgegnerin erstellte Lärmprognose angeht, ist im Übrigen anzumerken, dass die Berechnung in einigen Punkten nicht nachvollziehbar ist. So wird für die nicht sportlichen Zwecken dienenden Veranstaltungen ebenso wie für Sportveranstaltungen ein Halleninnenpegel von 85 dB(A) angenommen. Dieser Umstand bedarf indessen weiterer Erläuterung. Gerade bei Veranstaltungen, die mit elektrisch verstärkten Musikdarbietungen verbunden sind, liegt die Annahme nahe, dass sich die Emissionen in ihrer Intensität gegenüber denen von Sportveranstaltungen unterscheiden. Zudem stimmt die aus den Rasterlärmkarten erkennbare Lage der Halle nicht mit dem im Bebauungsplan angenommenen Baufenster überein. Die Halle ragt vielmehr in nordwestlicher Richtung über das Baufenster hinaus. Der exakten Festlegung des Hallenstandortes kommt indessen für die Lärmausbreitung entscheidende Bedeutung zu.

40

b) Besteht hiernach bei der Ermittlung der Lärmbeeinträchtigungen ein Defizit, so erweist sich dieser Fehler des Bebauungsplanes auch nicht als unbeachtlich.

41

Nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB ist die nicht zutreffende Ermittlung oder Bewertung der von der Planung berührten Belange entgegen § 2 Abs. 3 BauGB nur dann als beachtlich einzustufen, wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist.

42

Das bei der Erstellung des Bebauungsplanes eingetretene Ermittlungsdefizit ist offensichtlich. Von einer Offensichtlichkeit des Mangels ist auszugehen, wenn der Mangel die äußere Seite des Abwägungsvorganges betrifft und auf objektiv erfassbaren Sachumständen beruht. Es müssen konkrete Umstände vorliegen, die positiv die Schlussfolgerung zulassen, dass entscheidungsrelevante Umstände keinen Eingang in die Abwägung gefunden haben (BVerwG, Urteil vom 21. August 1981 – 4 C 57.80 –, BVerwGE 64, 33 und juris, Rn. 24; Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 100. Ergänzungslieferung 2011, § 214 BauGB, Rn. 141). Der Umstand, dass die Lärmbeeinträchtigungen durch die Mehrzweckhalle nicht hinreichend ermittelt und zum Gegenstand der Beratung im Stadtrat gemacht wurden, stellt ein objektiv erkennbar werdendes Versäumnis bei der Planung dar. Aus den Planungsvorgängen ist ersichtlich, dass der Stadtrat sich nicht umfassend mit dieser Frage auseinandergesetzt hat.

43

Die unterlassene weitere Aufklärung der Lärmschutzproblematik wirkt sich auch auf das Ergebnis der Planung aus.

44

Dies ist dann der Fall, wenn die konkrete Möglichkeit besteht, dass die Planung nach der erforderlichen Abwägung anders ausgefallen wäre (BVerwG, Urteil vom 22. September 2010 – 4 CN 2.10 –, DVBl. 2011, 105 und juris, Rn. 22; BayVGH, Urteil vom 21. Dezember 2004 – 8 N 03.1429 – in NVwZ-RR 2005, 230 und juris, Rn. 40; Stock, a.a.O., § 214 BauGB Rn. 144). Hinsichtlich der Bewältigung von Konflikten wegen der durch die Mehrzweckhalle verursachten Lärmbelastung ist die konkrete Möglichkeit einer anderen Planung ohne den Mangel gegeben. Hier ist neben einem Überdenken der Planung insgesamt an die Festsetzung von Vorkehrungen zur Vermeidung von schädlichen Umwelteinwirkungen sowie eine Beschränkung des Nutzungszweckes der Gemeinbedarfsfläche zu denken.

45

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

46

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten ergibt sich aus den §§ 167 Abs. 1 VwGO und 708 ff. ZPO.

47

Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO hierfür genannten Gründe vorliegt.

48

Beschluss

49

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 30.000,-- € festgesetzt (jeweils 15.000 € für die Antragsteller zu 1) und 2) einerseits und die Antragstellerin zu 3) andererseits; §§ 52 Abs. 1, 63 VwGO).

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 47


(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit 1. von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 de

Baugesetzbuch - BBauG | § 9 Inhalt des Bebauungsplans


(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden: 1. die Art und das Maß der baulichen Nutzung;2. die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;2a. vom

Baugesetzbuch - BBauG | § 214 Beachtlichkeit der Verletzung von Vorschriften über die Aufstellung des Flächennutzungsplans und der Satzungen; ergänzendes Verfahren


(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn1.entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Bela

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 3 Begriffsbestimmungen


(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

Baugesetzbuch - BBauG | § 2 Aufstellung der Bauleitpläne


(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen. (2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 52


Für die örtliche Zuständigkeit gilt folgendes:1.In Streitigkeiten, die sich auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis beziehen, ist nur das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Vermögen oder

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 63


Beteiligte am Verfahren sind 1. der Kläger,2. der Beklagte,3. der Beigeladene (§ 65),4. der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht oder der Vertreter des öffentlichen Interesses, falls er von seiner Beteiligungsbefugnis Gebrauch

Referenzen - Urteile

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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 15. Nov. 2011 - 8 C 10906/11 zitiert oder wird zitiert von 4 Urteil(en).

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 15. Nov. 2011 - 8 C 10906/11 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 26. Jan. 2010 - 4 B 43/09

bei uns veröffentlicht am 26.01.2010

Gründe 1 Die Beteiligten streiten um die Ausübung eines Vorkaufsrechts durch die Beklagte hinsichtlich Teilflächen eines Grundstücks, das zu einem ehemaligen Güterbahnho
3 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 15. Nov. 2011 - 8 C 10906/11.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 27. Apr. 2016 - 9 N 13.1408

bei uns veröffentlicht am 27.04.2016

Tenor I. Der Bebauungsplan Nr. 28 A „Eg.-Nord/2. Bauabschnitt“ des Antragsgegners ist unwirksam. II. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorl

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Endurteil, 24. Nov. 2017 - 15 N 16.2158

bei uns veröffentlicht am 24.11.2017

Tenor I. Der am 29. September 2016 bekannt gemachte „Bebauungsplan mit integriertem Grünordnungsplan Nr. … ‚S …-…“ der Stadt S. ist unwirksam. II. Die Antragsgegnerin und die Beigeladene

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 24. Feb. 2016 - 3 S 1256/15

bei uns veröffentlicht am 24.02.2016

Tenor Die Anträge werden abgewiesen.Die Antragstellerin 1 sowie die Antragsteller 2 und 3 tragen die Kosten des Verfahrens zu je 1/2. Die Antragsteller 2 und 3 haften für die von ihnen zur Hälfte zu tragenden Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldne

Referenzen

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

Gründe

1

Die Beteiligten streiten um die Ausübung eines Vorkaufsrechts durch die Beklagte hinsichtlich Teilflächen eines Grundstücks, das zu einem ehemaligen Güterbahnhof gehört. 1999 beschloss die Beklagte mit der Begründung, dass die im Rahmen der Umnutzung frei werdenden Bahnflächen von städtebaulicher und stadtentwicklungspolitischer Bedeutung seien, die Aufstellung eines Bebauungsplans, der u.a. die Freihaltung eines Korridors für ein Sondergebiet "Logistik-Zentrum" und ein Sondergebiet "Containerbahnhof" vorsieht, um den ehemaligen Güterbahnhof als Verknüpfungspunkt zwischen Straße und Schiene langfristig zu sichern (UA S. 15 f.). 2001 beschloss die Beklagte die hier streitige Satzung über ein besonderes Vorkaufsrecht nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB. Das Bahngelände ist bislang nicht von der zuständigen Fachplanungsbehörde freigestellt worden. Die Klägerin zu 1 hat sich in dem den Vorkaufsfall auslösenden Kaufvertrag gegenüber der Klägerin zu 2 aber verpflichtet, einen Antrag auf "Entwidmung" zu stellen. Das Berufungsgericht hat die Vorkaufssatzung und die hierauf gestützte Ausübung des Vorkaufsrechts für rechtmäßig erachtet und die hiergegen gerichteten Klagen der Klägerinnen abgewiesen.

2

Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde der Klägerinnen bleibt ohne Erfolg.

3

Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Beschwerde beimisst. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine für die erstrebte Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf.

4

1. Die zum Verhältnis der eisenbahnrechtlichen Fachplanung zur kommunalen Bauleitplanung aufgeworfenen Fragen (Beschwerdebegründung S. 7 - 15) zielen - wie in der Beschwerdebegründung ausgeführt wird - auf Klärung der Frage, "ob eine Gemeinde auch befugt ist, die Sicherungsmittel (der Bauleitplanung) zur Absicherung einer Fachplanung paradoxerweise auch dann einzusetzen, wenn die zuständige Fachplanungsbehörde eine Fläche von der fachplanungsrechtlichen Zweckbindung freistellt, ... während die Gemeinde die Fläche nichtsdestotrotz weiterhin ... auf unbestimmte Zeit für den fachplanerischen Zweck reservieren möchte" (Beschwerdebegründung S. 13). Mit dieser Prämisse dürfte die Fragestellung nicht den Feststellungen des Berufungsgerichts entsprechen.

5

Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die gemäß § 23 AEG zuständige Fachplanungsbehörde, das Eisenbahnbundesamt, die Flächen bislang nicht von der fachplanungsrechtlichen Zweckbindung freigestellt. Planerische Festsetzungen, die der bestehenden Zweckbestimmung einer Fläche als Bahnanlage nicht zuwiderlaufen, sind zulässig (Urteil vom 16. Dezember 1988 - BVerwG 4 C 48.86 - BVerwGE 81, 111, 116). Wie das Berufungsgericht ausgeführt hat, dienen die mit der Vorkaufssatzung gesicherten Planungsabsichten der Beklagten gerade Bahnzwecken. Das sieht auch die Beschwerde. Geklärt wissen will sie letztlich nur die Frage, ob eine Gemeinde vorausschauend für den Fall der fachplanerischen Freistellung Mittel der Bauleitplanung einsetzen darf, um sicherzustellen, dass die Flächen auch nach der Freistellung von der fachplanerischen Bindung weiterhin nur im Rahmen eben dieser fachplanerischen Zweckbindung genutzt werden dürfen, die die zuständige Fachplanungsbehörde gerade beseitigt habe (Beschwerdebegründung S. 10). Die Beschwerde meint, die Gemeinde setze hier ihre Einschätzung des fachplanerischen Flächenbedarfs an die Stelle der Einschätzung der für die Freistellung nach § 23 AEG zuständigen Fachplanungsbehörde (Beschwerdebegründung S. 13). Mit dieser Zielrichtung knüpft die Beschwerde an die Annahme des Berufungsgerichts an, dass sich die Beklagte in einer gewissen planerischen "Zwickmühle" befinde und nur eine Freihalteplanung betreiben könne. Ob die Auffassung des Berufungsgerichts, das meint, die Beklagte müsse es befürworten, dass die Deutsche Bahn AG die Flächen freigebe, damit ein anderes Eisenbahnunternehmen überhaupt ergänzend aktiv werden könne, und das von einer Aufhebung der bahnrechtlichen "Widmung" ausgeht, die sich nur auf die bundesbahnrechtliche Freistellung beziehe (UA S. 17), mit § 23 AEG in Einklang steht, kann dabei dahingestellt bleiben. Es bedarf nicht erst der Durchführung eines Revisionsverfahrens, um die Frage nach der Zulässigkeit einer kommunalen "Freihalteplanung" die - nach Freistellung gemäß § 23 AEG - auf Ergänzung durch eine (erneute) eisenbahnrechtliche Planung angelegt ist, zu beantworten. Die Frage lässt sich auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ohne Weiteres mit dem Berufungsgericht bejahen.

6

Das Fachplanungsprivileg i.S.d. § 38 BauGB hindert die Gemeinde nicht daran, gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB eine gemeindliche "Verkehrspolitik" zu betreiben, die auf eine Verknüpfung der Transporte auf der Straße und der Schiene zielt. In der Rechtsprechung des Senats ist - für den Bereich der Straßenplanung - geklärt, dass § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB den Gemeinden die Möglichkeit eröffnet, im Rahmen der Selbstverwaltung das Festsetzungsinstrumentarium des § 9 BauGB für eine eigene "Verkehrspolitik" zu nutzen (Urteile vom 28. Januar 1999 - BVerwG 4 CN 5.98 - BVerwGE 108, 248, 251; vom 7. Juni 2001 - BVerwG 4 CN 1.01 - BVerwGE 114, 301, 306; Beschluss vom 22. April 1997 - BVerwG 4 BN 1.97 - Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 91; vgl. auch VGH Kassel, Urteil vom 15. Dezember 2003 - 9 N 639.02 - juris Rn. 58). Besteht ein städtebauliches Erfordernis für die Aufstellung eines Bebauungsplans, sind die Gemeinden nicht gehindert, durch geeignete Festsetzungen einer künftigen Fachplanung Raum zu verschaffen. Planerische Vorstellungen, die an vorhandene städtische - straßenseitige - Verkehrsinfrastruktur anknüpfen und darauf zielen, in künftiger Zusammenarbeit mit einem Eisenbahnunternehmen einen zentralen Verkehrsknotenpunkt für Straße und Schiene zu entwickeln, sind Ausdruck kommunaler "Verkehrspolitik" (vgl. auch Urteil vom 8. März 2006 - BVerwG 9 A 29.05 - Buchholz 316 § 76 VwVfG Nr. 14 - juris Rn. 18). Eine bauleitplanerische Freihaltung bestimmter Flächen von baulicher Nutzung für künftige verkehrliche Zwecke stellt keine dem Fachplanungsvorbehalt unterfallende Planung von Betriebsanlagen einer Eisenbahn gemäß § 18 AEG dar. Denn die Gemeinde setzt mit der Freihaltung nicht mit konstitutiver Wirkung eine Fläche als Bahnanlage fest. Soweit es um die mit der Freihaltung bezweckte künftige schienenseitige Nutzung zu Bahnbetriebszwecken geht, bleibt es bei dem Fachplanungsvorbehalt: Es obliegt allein dem Eisenbahnbundesamt als der zuständigen Fachplanungsbehörde über die Zulässigkeit einer Nutzung der Flächen zu Bahnbetriebszwecken zu entscheiden. Auch wenn das Eisenbahnbundesamt nach Durchführung des Verfahrens gemäß § 23 Abs. 2 AEG die Freistellung erklärt, etwa weil es sich durch die landesplanerischen Vorgaben nicht gebunden fühlt (vgl. dazu aber Urteil vom 12. März 2008 - BVerwG 9 A 3.06 - BVerwGE 130, 299 Rn. 195), folgt daraus nicht, dass eine Nutzung der Flächen zu Bahnbetriebszwecken zu einem späteren Zeitpunkt unzulässig wäre. Denn die Klägerin zu 1 hat - wie auch das Berufungsgericht angemerkt hat (UA S. 15) - keine Monopolstellung (mehr). Wenn sich ein anderes Eisenbahnunternehmen findet, ist allein nach eisenbahnrechtlichen Vorschriften über eine "Wiederaufnahme" der Bahnnutzung zu entscheiden. Der in § 38 BauGB normierte Fachplanungsvorbehalt setzt eine positive fachplanerische Entscheidung voraus. Die für eine Freistellung gemäß § 23 Abs. 1 AEG notwendige Feststellung, dass kein Verkehrsbedürfnis mehr besteht und langfristig eine Nutzung der Infrastruktur im Rahmen der Zweckbestimmung nicht mehr zu erwarten ist, schließt einen Antrag nach § 18 AEG zu einem späteren Zeitpunkt nicht aus. Die gemeindliche Planung greift der fachplanerischen Einschätzung damit nicht vor, sondern schafft lediglich durch die mit den (Sicherungs-)Mitteln der Bauleitplanung bewirkte Freihaltung der aus ihrer Sicht städtebaulich geeigneten Flächen die Voraussetzungen dafür, dass ein künftiger Vorhabenträger die gebotene eisenbahnrechtliche Prüfung durchführen lassen kann (vgl. auch Urteil vom 18. Oktober 1985 - BVerwG 4 C 21.80 - BVerwGE 72, 172 <173> - juris Rn. 29). Davon zu unterscheiden ist die von der Beschwerde ebenfalls mit Grundsatzrügen aufgegriffene Frage (siehe dazu unter 3.), ob die gemeindliche Planung unter dem Gesichtspunkt der Realisierbarkeit den Grundsätzen der Erforderlichkeit i.S.d. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB genügt.

7

2. Die Frage zum Verhältnis fachplanerischer zu allgemein bauplanerischer Flächensicherung (Beschwerdebegründung S. 15 - 17) ist nicht entscheidungserheblich, weil es nicht um eine Sicherung im Zusammenhang mit einem förmlich eingeleiteten eisenbahnrechtlichen Verfahren geht. Wie sich der Beschwerdebegründung entnehmen lässt, zielt auch diese Frage auf die Zulässigkeit einer kommunalen Freihalteplanung, die auf Ergänzung durch eine künftige fachplanerische Entscheidung angelegt ist. Dazu kann auf die Ausführungen unter 1. verwiesen werden.

8

3. Die Grundsatzrügen, mit denen die Beschwerde geklärt wissen will, welche Anforderungen an die Realisierbarkeit der Planung gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB zu stellen sind (Beschwerdebegründung S. 18 - 22), rechtfertigen ebenfalls nicht die Zulassung der Revision. Auch diese Fragen lassen sich auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ohne Weiteres beantworten.

9

§ 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB bietet der Gemeinde schon in einem Stadium, das der Verfestigung der Planung weit vorausgeht, die Gelegenheit, Grundstücke zu erwerben. Die Vorschrift verfolgt den Zweck, durch eine an städtebaulichen Interessen orientierte Bodenvorratspolitik die Sicherung einer langfristig geordneten Planung und Entwicklung zu ermöglichen. Es genügt, dass die Gemeinde städtebauliche Maßnahmen in Betracht zieht. Dieser Begriff ist weit zu verstehen. Darunter fallen alle Maßnahmen, die der Gemeinde dazu dienen, ihre Planungsvorstellungen zu verwirklichen, vorausgesetzt, sie weisen einen städtebaulichen Bezug auf. Zu solchen Maßnahmen gehört auch die Aufstellung eines Bebauungsplans. Voraussetzung für den Erlass einer Satzung gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB sind förmlich konkretisierte Planungsabsichten aber nicht (Beschluss vom 14. April 1994 - BVerwG 4 B 70.94 - Buchholz 406.11 § 25 BauGB Nr. 2 - juris Rn. 5; Beschluss vom 8. September 2009 - BVerwG 4 BN 38.09 - BauR 2010, 81).

10

Die Vorverlegung der Zugriffsmöglichkeit mit dem Sicherungsmittel des Vorkaufsrechts lässt sich indes nur in den Fällen rechtfertigen, in denen sie sich bereits zu diesem frühen Zeitpunkt aus städtebaulichen Gründen als notwendig erweist. Das setzt voraus, dass die Vorkaufssatzung objektiv geeignet ist, zur Sicherung der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung i.S.d. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB beizutragen (Beschluss vom 15. Februar 2000 - BVerwG 4 B 10.00 - Buchholz 406.11 § 25 BauGB Nr. 4 - juris Rn. 11). Daran fehlt es, wenn absehbar ist, dass die - im vorliegenden Fall mit dem Aufstellungsbeschluss aus dem Jahr 1999 konkretisierte - gemeindliche Planung, zu deren Sicherung die Vorkaufssatzung erlassen wurde, an § 1 Abs. 3 BauGB oder an anderen unüberwindbaren Planungshindernissen scheitern wird. Ob sich eine künftige Bauleitplanung als nicht vollzugsfähig erweist, erfordert eine vorausschauende Betrachtung. Bei dieser Prognose geht es um den Zeitraum, in dem die Unsicherheiten einer Plandurchführung längstens als zumutbar erscheinen und von den Planbetroffenen hinzunehmen sind. Der zugrunde zu legende Zeithorizont muss im Hinblick auf die in dem Bebauungsplan vorgesehenen Festsetzungen realistisch sein. Welcher Zeitraum für die Realisierbarkeit der als Angebot konzipierten Planung als nicht mehr i.S.d. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB hinnehmbar angesehen werden kann, hängt von den planerischen Vorstellungen und der jeweiligen Planungssituation ab. Für den Fall eines planfeststellungsersetzenden Bebauungsplans hat der Senat entschieden, dass ein Planungshindernis gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB vorliegt, wenn sich absehen lässt, dass die Verwirklichung des Vorhabens innerhalb eines Zeitraums von etwa zehn Jahren nach In-Kraft-Treten des Plans ausgeschlossen sein wird (Urteil vom 18. März 2004 - BVerwG 4 CN 4.03 - BVerwGE 120, 239 <241>; Beschluss vom 14. Juni 2007 - BVerwG 4 BN 21.07 - juris Rn. 4). Das sieht auch die Beschwerde.

11

Es bedarf nicht erst der Durchführung eines Revisionsverfahrens, um festzustellen, dass sich die zur zeitlichen Realisierbarkeit entwickelten Grundsätze (1. Unterfrage) auf den Fall einer Freihalteplanung der vorliegenden Art übertragen lassen. Unabhängig davon, inwieweit der Fall der planfeststellungsersetzenden Straßenplanung mit einer Freihalteplanung vergleichbar ist, die auf Ergänzung durch eine eisenbahnrechtliche Fachplanung angewiesen ist, lässt sich aus der Rechtsprechung des Senats jedenfalls ableiten, dass die fachplanerischen Fristen einen brauchbaren Anknüpfungspunkt für die bauleitplanerische Erforderlichkeit i.S.d. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB bilden und auch im Fall einer Freihalteplanung jedenfalls kein kürzerer Zeitraum als der fachplanerisch normierte Zeitraum im Hinblick auf die Rechtswirkungen der Planfeststellung und -genehmigung gemäß § 18c Nr. 1 AEG gelten kann. Der Unterschied zwischen der Bebauungsplanung als Angebotsplanung und der Planfeststellung als Objektplanung schlägt auch hier nicht zu Buche.

12

Ebenso lässt sich die weitere Unterfrage, ab welchem Zeitpunkt die Frist zu laufen beginnt (2. Unterfrage), die der Beurteilung zugrunde zu legen ist, ob die Planung auch verwirklicht werden wird, ohne Weiteres im Sinne des Berufungsgerichts beantworten. Ein Planungshindernis i.S.d. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB liegt vor, wenn der Umsetzung der Planung unüberwindliche tatsächliche oder rechtliche Hindernisse auf unabsehbare Zeit entgegen stehen. Ob solche Hindernisse bestehen, hat der Plangeber beim Satzungsbeschluss (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB) mit Blick auf den gewollten Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bebauungsplans zu beurteilen. Denn § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB soll verhindern, dass ein Norminhalt in Kraft tritt, der bereits im Zeitpunkt der Bekanntmachung funktionslos ist, weil die Festsetzungen auf Dauer nicht realisiert werden können. Würde - wie es der Beschwerde vorzuschweben scheint - bei der Prüfung des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB auf den Zeitpunkt des Aufstellungsbeschlusses oder des Beschlusses über die Vorkaufssatzung abgestellt, würde faktisch ein Planungszwang begründet und die Wirkung einer Vorkaufssatzung zeitlich begrenzt, obwohl der Erlass einer solchen Satzung keine förmliche Planung voraussetzt. Die Vorkaufssatzung als Mittel der Bodenvorratspolitik unterliegt jedoch - anders als das Sicherungsmittel der Veränderungssperre - keiner zeitlichen Grenze. Schutzlos ist der betroffene Grundeigentümer nicht gestellt, wie § 28 Abs. 3 Satz 7 BauGB zeigt, der einen Nachzahlungsanspruch des Verkäufers begründet, wenn die Gemeinde das Grundstück nicht innerhalb einer angemessenen Frist dem mit der Ausübung des Vorkaufsrechts verfolgten Zweck zuführt.

13

Mit der dritten Unterfrage greift die Beschwerde lediglich ihre bereits unter 1. behandelten Einwände erneut auf. Soweit die Beschwerde geltend macht, die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts habe zur Konsequenz, dass das Sicherungsmittel der Vorkaufssatzung für unbegrenzte Zeit genutzt werden könne, ohne dass jemals die Realisierung der angestrebten zu sichernden Planung überprüft werden müsse, nämlich wenn eine Planfeststellung unterbleibe (Beschwerdebegründung S. 20), berücksichtigt sie nicht, dass sich die Frage, aus welchen tatsächlichen oder rechtlichen Gründen mit der Realisierung einer planerischen Festsetzung auf absehbare Zeit nicht zu rechnen ist, nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt (Beschluss vom 14. Juni 2007 - BVerwG 4 BN 21.07 - juris Rn. 5). Auf diese Umstände stellt das Berufungsgericht ab mit der Feststellung, es spreche vieles dafür, dass sich in dem Prognosezeitraum die Rahmenbedingungen für den Güterverkehr auf der Straße verschlechtern und demgemäß die Attraktivität des Schienenverkehrs steigen werde und es danach auf der Hand liege und nicht als planerischer Missgriff bezeichnet werden könne, dass die Beklagte eine Verknüpfung beider Verkehre, die landesplanerisch bei ihr vorgesehen ist, dort planen dürfe, wo für eine entsprechende Infrastruktur noch Raum sei (UA S. 19). Damit bejaht das Berufungsgericht die Erforderlichkeit der Planung i.S.d. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB und bringt zum Ausdruck, dass sich das Planungsziel - auch soweit es um die fachplanungsrechtlichen Voraussetzungen geht - verwirklichen lasse. Dass die Beschwerde diese Einschätzung nicht teilt, führt nicht auf den behaupteten Klärungsbedarf.

14

4. Mit den Fragen zu den Gemeinwohlanforderungen an die Ausübung eines Vorkaufsrecht (Beschwerdebegründung S. 22 - 25) will die Beschwerde das "Verhältnis zwischen gemeindlicher und fachbehördlicher Einschätzung der Wahrscheinlichkeit einer (Wieder-)Aufnahme der fachplanerischen privilegierten und grundsätzlich dem Allgemeinwohl dienenden Nutzung" geklärt wissen (Beschwerdebegründung S. 25). Ein Klärungsbedarf wird damit nicht aufgezeigt.

15

Wie die Beschwerde selbst erkennt, kann auch eine Freihalteplanung grundsätzlich dem Allgemeinwohl dienen. Mit der Frage, "ob die Gemeinde trotz der abweichenden Einschätzung der Fachplanungsbehörde eine Bodennutzung für absehbar möglich erachten und so verfahren darf" (Beschwerdebegründung S. 24), wiederholt sie nur ihren Einwand, dass sich das Planungsziel nicht verwirklichen lasse. Dazu kann auf die Ausführungen unter 3. verwiesen werden. Der Sache nach beschränkt sich die Rüge auf schlichte Kritik an der die konkreten Umstände des Einzelfalls würdigenden Auffassung des Berufungsgerichts, das unter Bezugnahme auf die Ausführungen in den Widerspruchsbescheiden zu der Einschätzung gelangt ist, dass eine erfolgreiche Reaktivierung der schienenseitigen Nutzung gelingen könne (UA S. 21).

16

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG. Der Senat macht von seiner Befugnis Gebrauch, den vom Berufungsgericht festgesetzten Streitwert gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG von Amts wegen zu ändern. Die Erwägung des Berufungsgerichts, der Streitwert sei gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf den Auffangwert festzusetzen, weil die Beklagte als Berufungsführerin nur öffentliche Interessen vertrete, ist unrichtig. Sie lässt sich insbesondere nicht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG stützen, wonach sich der Streitwert im Rechtsmittelverfahren nach den Anträgen des Rechtsmittelführers bestimmt. Der Regelung liegt der Gedanke zugrunde, dass sich das Interesse des Rechtsmittelklägers von dem der übrigen Beteiligten, insbesondere dem Interesse eines Beigeladenen, unterscheiden kann; für diesen Fall bestimmt § 47 Abs. 2 Satz 1 GKG, dass der Streitwert des Rechtsmittelverfahrens durch den Streitwert des Streitgegenstandes des ersten Rechtszuges beschränkt wird. Im Regelfall, insbesondere wenn der Beklagte das Rechtsmittel führt, ist aber der Streitwert des ersten Rechtszuges mit dem des Rechtsmittelzuges identisch, soweit der Streitgegenstand unverändert geblieben ist (Beschluss vom 9. November 1988 - BVerwG 4 B 185.88 - NVwZ-RR 1989, 280). Das ist hier der Fall. Der Senat folgt den Erwägungen des Verwaltungsgerichts, dass die Bedeutung der Sache sich nicht in direkter Anwendung des Streitwertkatalogs (Nr. 9.6.1 für die Klägerin zu 2 als Käuferin und Nr. 9.6.2 für die Klägerin zu 1 als Verkäuferin) auf der Grundlage des vereinbarten Kaufpreises in Höhe von 65 124,66 € (einschließlich 16 % Mehrwertsteuer) bestimmen lässt, sondern dass es einer Schätzung des annähernd reellen Kaufpreises bedarf und zwischen den wirtschaftlichen Interessen der Klägerinnen nicht zu differenzieren ist. Wie im Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 13. September 2007 ausgeführt, erscheint ein Streitwert in Höhe von 375 000 € je Klägerin der Bedeutung der Sache angemessen.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

(2) Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.

(3) Emissionen im Sinne dieses Gesetzes sind die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnlichen Erscheinungen.

(4) Luftverunreinigungen im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe.

(5) Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen,
2.
Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht der Vorschrift des § 38 unterliegen, und
3.
Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege.

(5a) Ein Betriebsbereich ist der gesamte unter der Aufsicht eines Betreibers stehende Bereich, in dem gefährliche Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1) in einer oder mehreren Anlagen einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen oder Tätigkeiten auch bei Lagerung im Sinne des Artikels 3 Nummer 16 der Richtlinie in den in Artikel 3 Nummer 2 oder Nummer 3 der Richtlinie bezeichneten Mengen tatsächlich vorhanden oder vorgesehen sind oder vorhanden sein werden, soweit vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass die genannten gefährlichen Stoffe bei außer Kontrolle geratenen Prozessen anfallen; ausgenommen sind die in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU angeführten Einrichtungen, Gefahren und Tätigkeiten, es sei denn, es handelt sich um eine in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannte Einrichtung, Gefahr oder Tätigkeit.

(5b) Eine störfallrelevante Errichtung und ein Betrieb oder eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs ist eine Errichtung und ein Betrieb einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, oder eine Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs einschließlich der Änderung eines Lagers, eines Verfahrens oder der Art oder physikalischen Form oder der Mengen der gefährlichen Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren schwerer Unfälle ergeben können. Eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs liegt zudem vor, wenn eine Änderung dazu führen könnte, dass ein Betriebsbereich der unteren Klasse zu einem Betriebsbereich der oberen Klasse wird oder umgekehrt.

(5c) Der angemessene Sicherheitsabstand im Sinne dieses Gesetzes ist der Abstand zwischen einem Betriebsbereich oder einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und einem benachbarten Schutzobjekt, der zur gebotenen Begrenzung der Auswirkungen auf das benachbarte Schutzobjekt, welche durch schwere Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU hervorgerufen werden können, beiträgt. Der angemessene Sicherheitsabstand ist anhand störfallspezifischer Faktoren zu ermitteln.

(5d) Benachbarte Schutzobjekte im Sinne dieses Gesetzes sind ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete, öffentlich genutzte Gebäude und Gebiete, Freizeitgebiete, wichtige Verkehrswege und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete.

(6) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.

(6a) BVT-Merkblatt im Sinne dieses Gesetzes ist ein Dokument, das auf Grund des Informationsaustausches nach Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, alle Zukunftstechniken sowie die Techniken beschreibt, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigt wurden.

(6b) BVT-Schlussfolgerungen im Sinne dieses Gesetzes sind ein nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU von der Europäischen Kommission erlassenes Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen in Bezug auf Folgendes enthält:

1.
die besten verfügbaren Techniken, ihrer Beschreibung und Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit,
2.
die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte,
3.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Überwachungsmaßnahmen,
4.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Verbrauchswerte sowie
5.
die gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen.

(6c) Emissionsbandbreiten im Sinne dieses Gesetzes sind die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte.

(6d) Die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte im Sinne dieses Gesetzes sind der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen.

(6e) Zukunftstechniken im Sinne dieses Gesetzes sind neue Techniken für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie, die bei gewerblicher Nutzung entweder ein höheres allgemeines Umweltschutzniveau oder zumindest das gleiche Umweltschutzniveau und größere Kostenersparnisse bieten könnten als der bestehende Stand der Technik.

(7) Dem Herstellen im Sinne dieses Gesetzes steht das Verarbeiten, Bearbeiten oder sonstige Behandeln, dem Einführen im Sinne dieses Gesetzes das sonstige Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.

(8) Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie im Sinne dieses Gesetzes sind die in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 4 gekennzeichneten Anlagen.

(9) Gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe oder Gemische gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien67/548/EWGund 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 286/2011 (ABl. L 83 vom 30.3.2011, S. 1) geändert worden ist.

(10) Relevante gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind gefährliche Stoffe, die in erheblichem Umfang in der Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden und die ihrer Art nach eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück verursachen können.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

Für die örtliche Zuständigkeit gilt folgendes:

1.
In Streitigkeiten, die sich auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis beziehen, ist nur das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Vermögen oder der Ort liegt.
2.
Bei Anfechtungsklagen gegen den Verwaltungsakt einer Bundesbehörde oder einer bundesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesbehörde, die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung ihren Sitz hat, vorbehaltlich der Nummern 1 und 4. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen des Satzes 1. In Streitigkeiten nach dem Asylgesetz ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Ausländer nach dem Asylgesetz seinen Aufenthalt zu nehmen hat; ist eine örtliche Zuständigkeit danach nicht gegeben, bestimmt sie sich nach Nummer 3. Soweit ein Land, in dem der Ausländer seinen Aufenthalt zu nehmen hat, von der Möglichkeit nach § 83 Absatz 3 des Asylgesetzes Gebrauch gemacht hat, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, das nach dem Landesrecht für Streitigkeiten nach dem Asylgesetz betreffend den Herkunftsstaat des Ausländers zuständig ist. Für Klagen gegen den Bund auf Gebieten, die in die Zuständigkeit der diplomatischen und konsularischen Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland fallen, auf dem Gebiet der Visumangelegenheiten auch, wenn diese in die Zuständigkeit des Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten fallen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesregierung ihren Sitz hat.
3.
Bei allen anderen Anfechtungsklagen vorbehaltlich der Nummern 1 und 4 ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Verwaltungsakt erlassen wurde. Ist er von einer Behörde, deren Zuständigkeit sich auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke erstreckt, oder von einer gemeinsamen Behörde mehrerer oder aller Länder erlassen, so ist das Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Beschwerte seinen Sitz oder Wohnsitz hat. Fehlt ein solcher innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, so bestimmt sich die Zuständigkeit nach Nummer 5. Bei Anfechtungsklagen gegen Verwaltungsakte einer von den Ländern mit der Vergabe von Studienplätzen beauftragten Behörde ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Behörde ihren Sitz hat. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen der Sätze 1, 2 und 4.
4.
Für alle Klagen aus einem gegenwärtigen oder früheren Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis und für Streitigkeiten, die sich auf die Entstehung eines solchen Verhältnisses beziehen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Kläger oder Beklagte seinen dienstlichen Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Wohnsitz hat. Hat der Kläger oder Beklagte keinen dienstlichen Wohnsitz oder keinen Wohnsitz innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, die den ursprünglichen Verwaltungsakt erlassen hat, so ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk diese Behörde ihren Sitz hat. Die Sätze 1 und 2 gelten für Klagen nach § 79 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen entsprechend.
5.
In allen anderen Fällen ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seinen Sitz, Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Aufenthalt hat oder seinen letzten Wohnsitz oder Aufenthalt hatte.

Beteiligte am Verfahren sind

1.
der Kläger,
2.
der Beklagte,
3.
der Beigeladene (§ 65),
4.
der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht oder der Vertreter des öffentlichen Interesses, falls er von seiner Beteiligungsbefugnis Gebrauch macht.