Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 26. Nov. 2014 - 8 A 10674/14

ECLI:ECLI:DE:OVGRLP:2014:1126.8A10674.14.0A
bei uns veröffentlicht am26.11.2014

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Tenor

Die Berufung der Beigeladenen zu 1) und 2) gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 14. April 2014 wird zurückgewiesen.

Die Beigeladenen zu 1) und 2) haben die Kosten des Verfahrens zu tragen, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 3), die diese selbst trägt.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beigeladenen zu 1) und 2) dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der beizutreibenden Kosten abwenden, wenn nicht die jeweiligen Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Kläger wenden sich gegen die den Beigeladenen zu 1) und 2) erteilte Baugenehmigung zur Errichtung einer Dachterrasse auf dem Betonflachdach ihres Bungalows.

2

Sie sind Miteigentümer des Grundstücks A. Straße … (Flurstück-Nr. .../1) in M. Südlich daran grenzt das Grundstück A. Straße … (Flurstück-Nr. .../2) an, das im Miteigentum der Beigeladenen zu 1) und 2) steht und von diesen im Jahr 2010 erworben wurde. Beide Grundstücke sind jeweils mit einem Bungalow mit Flachdach bebaut und liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Mandelgraben“ der Beigeladenen zu 3), der in seiner Ursprungsfassung am 8. Oktober 1973 als Satzung beschlossen worden ist. Der Bebauungsplan „Mandelgraben“ setzt für das Gebiet, in dem auch die Wohngrundstücke der Kläger und der Beigeladenen zu 1) und 2) gelegen sind, ein reines Wohngebiet mit eingeschossiger, geschlossener Bebauung in Hausgruppen fest. Des Weiteren findet sich die Festsetzung „Gartenhofhäuser“ sowie die Festsetzung einer Grund- und einer Geschossflächenzahl von jeweils 0,6. Nach Ziffer 3.2 der Textfestsetzungen sind „Dachaufbauten (Dachgauben)“ nicht zulässig. Nach Ziffer 7.1 der Textfestsetzungen darf die Gesamthöhe der seitlichen und hinteren Einfriedungen das Maß von 1,0 m nicht überschreiten. Lediglich bei Gartenhofhäusern ist allseitig eine Sichtblende bis zu 2,00 m Höhe zugelassen (Ziffer 7.5 der Textfestsetzungen).

3

Mit dem am 15. Juni 1976 als Satzung beschlossenen Änderungsplan I wurde die ursprünglich für den Bereich westlich der Grundstücke der Kläger und der Beigeladenen zu 1) und 2) vorgesehene Festsetzung zur Zulässigkeit von vier- bzw. fünfgeschossigen Wohnhäusern zugunsten einer lediglich eingeschossigen Wohnhausbebauung abgeändert. Der Änderungsplan I wurde im Unterschied zum Ursprungsbebauungsplan nachträglich im April 1992 ausgefertigt und erneut öffentlich bekannt gemacht.

4

Mit dem am 14. Mai 1991 als Satzung beschlossenen Änderungsplan VII erfolgte eine weitere, die Anwesen der Kläger und der Beigeladenen zu 1) und 2) betreffende Änderung. Danach sind für eingeschossige Hausgruppen neben Flach- nunmehr auch Walmdächer zulässig, deren Firsthöhe aber auf 1,50 m ab OK-Rohdecke bis OK-Dachhaut beschränkt ist.

5

Im Januar 2012 beantragten die Beigeladenen zu 1) und 2) die Baugenehmigung zur Errichtung einer Dachterrasse, jenseits der Grenzgarage zum Grundstück der Kläger sowie der Errichtung einer Pergola im Eingangsbereich und einer weiteren Pergola im rückwärtigen Terrassenbereich. Die Dachterrasse soll durch ein 1 m hohes Geländer mit Lochblechfüllung eingefasst werden. Mit Bescheid vom 2. Februar 2012 wurde den Beigeladenen zu 1) und 2) die beantragte Baugenehmigung im vereinfachen Genehmigungsverfahren erteilt.

6

Der gegen die Genehmigung der Dachterrasse mit der Begründung, es handele sich dabei um einen unzulässigen Dachaufbau und einen Verstoß gegen die Gartenhofhaus-Festsetzung, eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 26. Juli 2013 zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Umwehrung der Dachterrasse keinen Dachaufbau im Rahmen einer Dachfläche darstelle. Die drohende Einsehbarkeit des Grundstücks der Kläger möge von diesen zwar als störend wahrgenommen werden, erweise sich jedoch nicht als rücksichtslos.

7

Zur Begründung ihrer dagegen erhobenen Klage haben die Kläger im Wesentlichen geltend gemacht, die Dachterrasse verstoße gegen die Festsetzung „Gartenhofhäuser“, die auch gerade dem Schutz der Nachbarschaft vor Einsehbarkeit zu dienen bestimmt sei. Dem ist der Beklagte im Wesentlichen mit der Begründung entgegengetreten, die Festsetzung „Gartenhofhäuser“ sei nicht nachbarschützend. Der Schutz vor Einblick habe bei dem ursprünglichen Bebauungsplan „Mandelgraben“ aus dem Jahre 1973 nicht im Vordergrund gestanden, was sich aus der Zulassung vier- bis fünfgeschossiger Bauweise in unmittelbarer Nachbarschaft ergebe.

8

Das Verwaltungsgericht hat der Klage mit Urteil vom 14. April 2014 stattgegeben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Genehmigung der Dachterrasse verstoße gegen nachbarschützende bauplanungsrechtliche Vorschriften. Zwar handele es sich nicht um einen Dachaufbau im Sinne des Bebauungsplans, da hiervon nur Dachgauben erfasst seien. Jedoch verstoße die Dachterrasse gegen die Festsetzung „Gartenhofhäuser“. Zwar habe diese Festsetzung nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus sich heraus keine drittschützende Wirkung. Jedoch könne der Satzungsgeber dieser Festsetzung einen nachbarlichen Abwehranspruch beimessen. Dies sei hier der Fall. Zwar gebe der Bebauungsplan „Mandelgraben, Änderungsplan I“ zu der Frage, ob die dort getroffene Festsetzung „Gartenhofhäuser“ zumindest auch nachbarlichen Belangen dienen solle, keine näheren Anhaltspunkte. Allerdings sei in der städtebaulichen Begründung des Änderungsplans VII ausgeführt, dass die nunmehr zugelassene Walmdachform mit begrenzter Firsthöhe gerade auch „im Hinblick auf nachbarrechtliche Konflikte“ festgesetzt worden sei. Hieraus ergebe sich, dass bei der Festsetzung „Gartenhofhäuser“ der Wohnfrieden eine erhebliche Rolle gespielt habe. Dies lasse nur den Schluss zu, dass die Beigeladene zu 3) sowohl im Bebauungsplan „Mandelgraben, Änderungsplan I“ als auch im Änderungsplan VII innerhalb der Gartenhofhausgebiete „Wohnintimität gewährleisten“ wollte. Deshalb brauchten es die Kläger nicht hinzunehmen, dass aus dem Gartenhofhaus-Gebiet selbst Einsichtsmöglichkeiten in ihr Grundstück geschaffen würden. Überdies verstoße die genehmigte Dachterrasse wegen ihres Widerspruchs zur Eigenart des Baugebiets gegen das Gebot der Rücksichtnahme nach § 15 Abs. 1 BauNVO.

9

Zur Begründung der vom Senat zugelassenen Berufung tragen die Beigeladenen zu 1) und 2) im Wesentlichen vor: Das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht eine drittschützende Wirkung der Festsetzung „Gartenhofhäuser“ angenommen. Wenn es selbst Anhaltspunkte für eine nachbarschützende Funktion dieser Festsetzung im ursprünglichen Bebauungsplan verneine, sei es fehlerhaft, eine solche Drittschutzfunktion nachträglich aus dem Änderungsplan VII herzuleiten. Dies umso mehr, als sich die darin vorgenommene Änderung lediglich auf die Dachgestaltung bezogen habe. Die Aussage in der Begründung, man habe nachbarliche Konflikte vermeiden wollen, beziehe sich daher lediglich auf die nunmehr zugelassenen Walmdächer. Auch nachträgliche Äußerungen des Stadtplaners und eines ehemaligen Bürgermeisters könnten die erforderliche nachbarschützende Funktion nicht begründen.

10

Die Beigeladenen zu 1) und 2) beantragen,

11

das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 14. April 2014 abzuändern und die Klage abzuweisen.

12

Die Kläger beantragen,

13

die Berufung zurückzuweisen.

14

Nach ihrer Auffassung habe das Verwaltungsgericht zu Recht eine nachbarschützende Funktion der Festsetzung „Gartenhofhäuser“ angenommen. Dies ergebe sich schon aus dem Begriff des Gartenhofhauses, wie er in den früheren Fassungen der Baunutzungsverordnung seinen Niederschlag gefunden habe. Gartenhofhäuser seien durch eine grenzständige Bebauung gekennzeichnet, die keine Einsichtsmöglichkeiten in den benachbarten Gartenhof ermögliche. Dass mit der Festsetzung „Gartenhofhäuser“ auch eine nachbarschützende, dem Wohnfrieden dienende Funktion verfolgt worden sei, werde durch die Stellungnahmen des damaligen Stadtplaners und des ehemaligen Bürgermeisters bestätigt.

15

Der Beklagte stellt keinen Antrag, teilt indessen die Auffassung der Beigeladenen zu 1) und 2), dass der Festsetzung „Gartenhofhäuser“ im Bebauungsplan „Mandelgraben“ keine drittschützende Funktion zukomme.

16

Die Beigeladene zu 3) erklärt, dass sowohl bei der Aufstellung des Bebauungsplanes „Mandelgraben-Änderungsplan I“ (u.a. Festsetzung der Areale für die Bebauung mit Gartenhofhäusern mit zugelassenen 2 m hohen Einfriedungen) als auch beim „Änderungsplan VII“ (Zulassung von flachgeneigten Walmdächern auf den Gartenhofhäusern mit maximal 1,50 m Firsthöhe) die Problematik des Nachbarschutzes wie Sichtschutz oder Einschränkung von Belichtung und Belüftung eines wesentliche Rolle gespielt habe. Die Wahrung nachbarschützender Belange sei immer Bestandteil der Planung und der Abwägung gewesen. Für die Quartiere der Gartenhofhäuser habe der Nachbarschutz eine besondere Bedeutung, da nachbarschützende Grenzabstände fehlten.

17

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie die beigezogenen Behördenakten, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

18

Die zulässige Berufung ist nicht begründet.

19

Das Verwaltungsgericht hat der Anfechtungsklage gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zur Errichtung einer Dachterrasse zu Recht stattgegeben. Denn diese Baugenehmigung ist objektiv rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten, weshalb sie nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufzuheben ist.

20

Die Genehmigung der Dachterrasse auf dem Wohnhaus der Beigeladenen in der beantragten Ausgestaltung ist objektiv rechtswidrig, weil sie gegen die Festsetzung „Gartenhofhäuser“ im Bebauungsplan „Mandelgraben“ der Beigeladenen zu 3) i.d.F. des Änderungsplans VII vom 14. Mai 1991 verstößt (§ 30 Abs. 1 BauGB). In der Planzeichnung findet sich für das Gebiet, dem die Grundstücke der Kläger und der Beigeladenen zu 1) und 2) angehören, neben der Festsetzung eines reinen Wohngebiets mit eingeschossiger und geschlossener Bebauung sowie einer Grund- und Geschossflächenzahl von 0,6 die Festsetzung „Gartenhofhäuser“, ohne dass dieser Begriff in der Zeichenerklärung oder den textlichen Festsetzungen näher erläutert wird. Der Sache nach handelt es sich um eine besondere Festsetzung zur Bauweise (§ 22 Abs. 4 BauNVO), die so schon im Ursprungsbebauungsplan „Mandelgraben“ vom 8. Oktober 1973 enthalten war. Mangels anderer Anhaltspunkte zum Begriffsinhalt liegt es nahe, zu dessen Verständnis auf die gesetzliche Definition abzustellen, die sich in den bis zum Inkrafttreten der Baunutzungsverordnung vom 23. Januar 1990 geltenden Fassungen der Baunutzungsordnung fand. So hieß es in der Regelung zu den Obergrenzen für das Maß der baulichen Nutzung in § 17 Abs. 2 BauNVO a.F. (1962, 1968, 1977):

21

„In Gebieten, die für eine Bebauung mit eingeschossigen Wohngebäuden mit fremder Sicht entzogenen Gartenhof, wie Gartenhof- und Atriumhäuser, vorgesehen sind, können im Bebauungsplan eine Grundflächenzahl und eine Geschossflächenzahl bis 0,6 festgesetzt werden.“

22

Da hier von dieser Ermächtigung zur Festsetzung der Grund- und Geschossflächenzahl bis 0,6 (statt der ansonsten für eine eingeschossige Bebauung im reinen Wohngebiet vorgesehenen Grund- und Geschossflächenzahl von 0,4) Gebrauch gemacht worden ist, kann die Festsetzung „Gartenhofhäuser“ nur als abgekürzte Bezeichnung für die Festsetzung „Bebauung mit eingeschossigen Wohngebäuden mit einem fremder Sicht entzogenen Gartenhof“ verstanden werden (ebenso: OVG Nds., Urteil vom 27. Juni 1984 - 6 A 68/82 -, BauR 1984, 619; BVerwG, Beschluss vom 20. September 1984 - 4 B 202.84 -, NVwZ 1985, 748 und juris, Rn. 6; auch: BVerwG, Beschluss vom 5. Mai 1994 - 4 NB 16.94 -, Buchholz 406.12 § 17 BauNVO Nr. 6 und juris, Rn. 3 - „… wird gewährleistet, dass die Einsicht unterbunden wird“ -). Entsprechend diesem Verständnis ist auch in den Folgejahren die tatsächliche Bebauung überwiegend erfolgt, nämlich mit eingeschossigen Flachdach-Bungalows, deren grenzständige Außenwände zu dem Gartenhof auf dem Nachbargrundstück keine Fenster aufweisen und dadurch das Ziel erreichen, die Einsicht in andere Gartenhöfe auszuschließen. Dass die Nichteinsehbarkeit der Gartenhöfe ein wesentliches Ziel der bauplanerischen Festsetzungen in den jeweils betroffenen Bereichen war, wird auch dadurch belegt, dass nach Ziffer 7.5 der textlichen Festsetzungen bei Gartenhofhäusern „allseitig eine Sichtblende bis zu 2,00 m Höhe zugelassen“ wird, abweichend von der ansonsten zugelassenen Einfriedungshöhe von 1,00 m (vgl. Textfestsetzung Nr. 7.1).

23

Die Errichtung der Dachterrasse in der genehmigten Form, lediglich mit einem 1 m hohen Geländer, verstößt gegen die Festsetzung von „Gartenhofhäusern“ mit dem oben beschriebenen Begriffsinhalt, weil durch deren Nutzung der Gartenhof auf dem benachbarten Grundstück nicht mehr „fremder Sicht entzogen“ ist. Zwar beginnt die Dachterrasse aus Sicht des Grundstücks der Kläger erst jenseits der Grenzgarage in einem Abstand von 3,80 m. Zwischen den Beteiligten ist indes unstreitig und durch die von den Klägern vorgelegten Skizzen (vgl. Bl. 64 der Gerichtsakte - GA -) belegt, dass der Garten- und Terrassenbereich des Anwesens der Kläger von der Dachterrasse des Nachbargebäudes einsehbar ist.

24

Die Kläger werden durch den Verstoß gegen die Festsetzung „Gartenhofhäuser“ auch in ihren Rechten verletzt, weil diese Festsetzung zu ihren Gunsten nachbarschützend ist.

25

Festsetzungen in einem Bebauungsplan sind nicht generell nachbarschützend, sondern nur, soweit sich aus dem Wortlaut der Festsetzung - gegebenenfalls unter Rückgriff auf die Planbegründung - ein entsprechender Wille des Satzungsgebers entnehmen lässt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. September 1984 - 4 B 202/84 -, NVwZ 1985, 748 und juris, Rn. 6; OVG RP, Urteil vom 14. Januar 2000 - 1 A 11751/99.OVG -, BauR 2000, 527; Beschluss vom 17. September 2008 - 8 A 10725/08.OVG -). Darauf, dass § 17 Abs. 2 BauNVO 1962, 1968 und 1977, d.h. die Ermächtigung zur Anhebung der Grund- und Geschossflächenzahl für Gartenhofhausgebiete, keine drittschützende Wirkung besitzt (so: BVerwG, Beschluss vom 5. Mai 1994, a.a.O., juris, Rn. 2; vgl. auch: BVerwG, Beschluss vom 20. September 1984, a.a.O., Rn. 6), kommt es nicht an. Ob die Festsetzung „Gartenhofhäuser“ im Bebauungsplan „Mandelgraben“ im Sinne einer „Bebauung mit eingeschossigen Wohngebäuden mit einem fremder Sicht entzogenen Gartenhof“ nachbarschützende Wirkung entfaltet, hängt allein von der Auslegung dieses konkreten Bebauungsplans ab (vgl. BVerwG, jeweils a.a.O.).

26

Dass die Festsetzung „Gartenhofhäuser“ im Bebauungsplan „Mandelgraben“ auch dem Schutz der Interessen der Nachbarschaft dienen sollte, ergibt sich bereits aus dem oben dargelegten Begriffsinhalt dieser Festsetzung, und zwar schon im Ursprungsbebauungsplan. Danach sollte mit dieser Festsetzung eine Bebauung erreicht werden, bei der die sich aus den Außenwänden des eigenen Gebäudes und der fensterlosen Grenzwand des Nachbarhauses ergebenden Gartenhöfe „fremder Sicht entzogen“ sein sollten. Mit dem Ausschluss der Einsehbarkeit von fremder Seite, insbesondere also von Seiten des Nachbarn, sollte nicht bloß ein baugestalterischer Zweck verfolgt, sondern gerade auch nachbarschützenden Interessen gedient werden (vgl. Fickert/Fieseler, BauNVO, 3. Aufl. 1971, § 17, Rn. 194; auch: VGH BW, Beschluss vom 22. Juli 1966 - I 131/65 -, ESVGH 17, 101 [107] - schutzwürdiges privates Interesse an der Vermeidung von Einsehbarkeit durch eine heranrückende Bebauung -). Es besteht ein Austauschverhältnis dergestalt, dass der Eigentümer eines Grundstücks zwar einerseits das Heranrücken des Nachbargebäudes bis auf die gemeinsame Grundstücksgrenze zu dulden hat, andererseits aber die Nichteinsehbarkeit seines Gartenhofs beanspruchen kann. Dass der Plangeber mit der Festsetzung von „Gartenhofhäusern“ im Interesse der jeweiligen Eigentümer einen abgeschirmten Bereich des Wohnens in einem „grünen Zimmer“ (vgl. OVG Nds., Urteil vom 27. Juni 1984, a.a.O.) ermöglichen wollte, wird auch durch die ergänzende Erlaubnis einer 2 m hohen Sichtblende an den nicht bebauten Seiten des Gartenhofes bestätigt.

27

Als ergänzender Beleg für die nachbarschützende Zweckrichtung der Festsetzung von „Gartenhofhäusern“ in dem Bebauungsplan „Mandelgraben“ kann schließlich die Erläuterung des Leiters des für die Bauleitplanung verantwortlichen Planungsbüros S., herangezogen werden. Nach der Stellungnahme von Dipl.-Ing. U. S. vom 20. September 2014 (Bl. 238 R der Gerichtsakte) sollte mit der Festsetzung „Gartenhofhäuser“ ein weitestgehend störungsfreies Wohnen durch einen aus der Nachbarschaft nicht einsehbaren Hof erreicht werden. Diese Zwecksetzung sei von Anfang an Grundlage der Planung gewesen.

28

Eine nachträgliche Bestätigung hierfür kann schließlich auch den Erwägungen im Zusammenhang mit der Änderungsplanung VII aus dem Jahr 1991 entnommen werden. Zwar hat der Änderungsplan VII vom 14. Mai 1991 für die Gartenhofhausgebiete lediglich eine Änderung der Festsetzung zu der erlaubten Dachform bewirkt, wonach statt der ursprünglich vorgesehenen Flachdächer nunmehr auch die Aufbringung von Walmdächern mit einer Firsthöhe von 1,50 m ab OK-Rohdecke bis OK-Dachhaut erlaubt wird; und nach ihrer städtebaulichen Begründung sollte mit dieser Planänderung lediglich die Möglichkeit zu einer gestalterischen Variante sowie einer anderen Form der Dachabdichtung des eingeschossigen Gartenhofhaustyps gegeben werden. Jedoch zeigt die Begründung auch, dass bei dieser Festsetzung auch Interessen des Nachbarschutzes abgewogen wurden. So heißt es wörtlich in der städtebaulichen Begründung:

29

„Die Walmdachform mit begrenzter Firsthöhe ist hierbei in Bezug auf Belüftung und Belichtung der Innenhöfe sowie im Hinblick auf nachbarliche Konflikte als die geeignete Dachform festgesetzt worden.“

30

Zwar ist den Beigeladenen zuzugestehen, dass nachbarschützende Erwägungen bei der Festsetzung der Dachform im Jahr 1991 nicht nachträglich eine nachbarschützende Funktion der bereits seit dem Ursprungsplan aus dem Jahr 1973 vorhandenen Festsetzung „Gartenhofhäuser“ begründen können. Wenn aber im Zusammenhang mit der geänderten Festsetzung zur Dachform mögliche Auswirkungen auf die Nichteinsehbarkeit der Gartenhöfe erwogen wurden, stellt dies jedoch einen zusätzlichen Beleg dafür dar, dass die Nichteinsehbarkeit der Gartenhöfe zwecks Vermeidung nachbarlicher Konflikte ein von Anfang an bestehender Grundzug der Gartenhofhaus-Festsetzung war. Hierfür spricht, dass der Rat der Beigeladenen zu 3) sich im Rahmen der Änderungsplanung VII auch mit weitergehenden Wünschen zur Schaffung von Nutzräumen unter den Dächern zu befassen hatte (vgl. das Protokoll zur Gemeinderatssitzung vom 27. November 1990), andererseits aber auch Einwender darauf hinwiesen, dass bei Errichtung von Walmdächern durch den Einbau von Dachflächenfenstern Einblicke in die Nachbargärten möglich würden, wodurch Grundzüge der Planung betroffen seien. Hierzu fasste der Gemeinderat der Beigeladenen zu 3) den Beschluss, dass mit der vorgesehenen Festsetzung (insbesondere der geringen Dachneigung durch die vorgegebene Firsthöhe von 1,50 m über Rohbaudecke) den privaten Belangen der Nachbarn weitgehend Rechnung getragen worden sei. Wörtlich heißt es:

31

„Den privaten Belangen der Eigentümer von Gartenhofhäusern selbst sowie deren Nachbarn wurde dahingehend Rechnung getragen, dass eine Dachneigung und Dachform gewählt wurde, die die geringstmögliche Beeinträchtigung von Nachbargrundstücken erwarten lässt.“ (vgl. Protokoll der Gemeinderatssitzung vom 14. Mai 1991 zu OZ 6).

32

Sofern der Beklagte und die Beigeladenen zu 1) und 2) schließlich darauf hinweisen, die Festsetzung „Gartenhofhäuser“ im Ursprungsbebauungsplan könne schon deshalb nicht das Ziel einer absoluten Nichteinsehbarkeit der Gartenhöfe bezweckt haben, weil der ursprüngliche Plan in unmittelbarer Nachbarschaft die Errichtung von mehrgeschossigen Wohnhäusern vorgesehen hatte, ist dem der Unterschied zwischen einer unmittelbaren Einsehbarkeit vom Nachbargrundstück und der Einsehbarkeit aus größerer Entfernung entgegenzuhalten. Selbst wenn eine Einsehbarkeit nicht gänzlich auszuschließen ist, stellt es doch ein legitimes Ziel des Plangebers dar, innerhalb eines Gartenhofhausgebietes die Einsehbarkeit von den Nachbargrundstücken zu unterbinden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Mai 1994, a.a.O., juris, Rn. 3 - „innerhalb des Baugebiets … wird … gewährleistet, dass die Einsicht unterbunden wird.“ -).

33

Ist das Bauvorhaben der Beigeladenen in der genehmigten Ausgestaltung daher bereits wegen Verstoßes gegen die Festsetzung über „Gartenhofhäuser“ unzulässig, kann dahingestellt bleiben, ob ihm auch die Textfestsetzung Nr. 3.2 („Dachaufbauten [Dachgauben] sind nicht zulässig.“) entgegengehalten werden kann. Zwar dürfte einiges dafür sprechen, den Klammerzusatz „Dachgauben“ nur beispielhaft zu verstehen (vgl. so auch Dipl.-Ing. S. in seiner Stellungnahme vom 20. September 2014, Bl. 238 R der Gerichtsakte). Wäre ausschließlich die Untersagung von Dachgauben gewollt gewesen, hätte es nahegelegen, sich hierauf zu beschränken. Hinsichtlich des Verbots von Dachaufbauten sind indes keine Anhaltspunkte erkennbar, dass mit dieser Festsetzung neben baugestalterischen Absichten zur Gewährleistung einer „ruhigen Dachlandschaft“ auch drittschützende Wirkungen zugunsten der Nachbarschaft verfolgt wurden. Aus diesem Grund könnten sich die Kläger auf einen eventuellen objektiv-rechtlichen Verstoß gegen diese Festsetzung nicht berufen.

34

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Ein Ausspruch über die Erstattungsfähigkeit der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 3) ist deshalb unterblieben, weil sie mangels Antragstellung kein Kostenrisiko getragen hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).

35

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

36

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.

Beschluss

37

Der Wert des Streitgegenstandes für das Berufungsverfahren wird auf 7.500,00 € festgesetzt (§§ 47, 52 GKG).

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Verwaltungsgericht Mainz Urteil, 13. Juli 2016 - 3 K 741/15.MZ

bei uns veröffentlicht am 13.07.2016

Tenor Die Beklagte wird unter Aufhebung der Bescheide vom 20. September 2014 und vom 20. Februar 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. Juli 2015 verpflichtet, bauaufsichtlich gegen das Bauvorhaben der Beigeladenen auf dem Grundstü

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(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Im Bebauungsplan kann die Bauweise als offene oder geschlossene Bauweise festgesetzt werden.

(2) In der offenen Bauweise werden die Gebäude mit seitlichem Grenzabstand als Einzelhäuser, Doppelhäuser oder Hausgruppen errichtet. Die Länge der in Satz 1 bezeichneten Hausformen darf höchstens 50 m betragen. Im Bebauungsplan können Flächen festgesetzt werden, auf denen nur Einzelhäuser, nur Doppelhäuser, nur Hausgruppen oder nur zwei dieser Hausformen zulässig sind.

(3) In der geschlossenen Bauweise werden die Gebäude ohne seitlichen Grenzabstand errichtet, es sei denn, dass die vorhandene Bebauung eine Abweichung erfordert.

(4) Im Bebauungsplan kann eine von Absatz 1 abweichende Bauweise festgesetzt werden. Dabei kann auch festgesetzt werden, inwieweit an die vorderen, rückwärtigen und seitlichen Grundstücksgrenzen herangebaut werden darf oder muss.

Bei der Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung nach § 16 bestehen, auch wenn eine Geschossflächenzahl oder eine Baumassenzahl nicht dargestellt oder festgesetzt wird, folgende Orientierungswerte für Obergrenzen:

1234
BaugebietGrund-
flächenzahl (GRZ)
Geschoss-
flächenzahl (GFZ)
Bau-
massenzahl
(BMZ)
inKleinsiedlungsgebieten (WS)0,20,4
inreinen Wohngebieten (WR)
allgemeinen Wohngebieten (WA)
Ferienhausgebieten


0,4


1,2


inbesonderen Wohngebieten (WB)0,61,6
inDorfgebieten (MD)
Mischgebieten (MI)
dörflichen Wohngebieten (MDW)


0,6


1,2


inurbanen Gebieten (MU)0,83,0
inKerngebieten (MK)1,03,0
inGewerbegebieten (GE)
Industriegebieten (GI)
sonstigen Sondergebieten


0,8


2,4


10,0
inWochenendhausgebieten0,20,2

In Wochenendhausgebieten und Ferienhausgebieten dürfen die Orientierungswerte für Obergrenzen nach Satz 1 nicht überschritten werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.