Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 17. Jan. 2013 - 7 C 10969/12

ECLI:ECLI:DE:OVGRLP:2013:0117.7C10969.12.0A
bei uns veröffentlicht am17.01.2013

Die Änderungsverordnung vom 1. August 2012 zur Rechtsverordnung über die Festsetzung der Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für den Verkehr mit Taxen im Landkreis Bernkastel-Wittlich vom 1. Dezember 2008 (Taxenordnung) wird für unwirksam erklärt.

Die Kosten des Normenkontrollverfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Antragstellerin betreibt ein Taxiunternehmen in K. im Landkreis des Antragsgegners und wendet sich gegen die Änderung der Taxenordnung. Auf der Grundlage der Taxenordnung vom 1. Dezember 2008 war es ihr insbesondere möglich, wegen eines von ihr betriebenen Fahrzeugs mit Taxizulassung, das durch Umbauten geeignet war, nicht umsetzbare Rollstuhlfahrer samt ihren Rollstühlen zu transportieren, mit den Krankenkassen höhere Entgelte zu vereinbaren, als im allgemeinen Taxitarif vorgesehen war. Nach dieser Verordnung (§ 1 Abs. 2) war vorgesehen, dass die festgesetzten Beförderungsentgelte innerhalb des jeweiligen Pflichtfahrgebiets gelten. Das Pflichtfahrgebiet umfasste danach das Stadt- bzw. Gemeindegebiet, in dem das Unternehmen seinen Sitz hat. Nach § 3 Nr. 2 dieser Verordnung galten die Tarifsätze nur, wenn aufgrund eines Rahmenabkommens mit den Kostenträgern keine anderen Beförderungsentgelte vereinbart waren.

2

Mit Änderungsverordnung vom 1. August 2012 wurde in § 1 Nr. 2 das Tarifpflichtgebiet auf das gesamte Gebiet innerhalb des Landkreises erweitert, während es in § 1 Nr. 3 weiterhin heißt, dass das Pflichtfahrgebiet das Gebiet der Stadt bzw. Gemeinde umfasst, in dem das Unternehmen seinen Betriebssitz hat. Entsprechend dieser gebietlichen Aufspaltung zwischen Tarifgebiet und Pflichtfahrgebiet heißt es in § 3 der geänderten Verordnung (Nr. 1), dass "die Taxiunternehmer verpflichtet sind, innerhalb ihres Pflichtfahrgebiets die Beförderung von Personen zu den in dieser Verordnung festgelegten Beförderungsentgelten durchzuführen (Betriebspflicht und Tarifpflicht)". In Nr. 2 der Bestimmung ist angeführt, dass "bei Beförderung über die Betriebssitzgemeinde hinaus, jedoch innerhalb des Gebiets des Landkreises, der Unternehmer verpflichtet ist, diese zu den in der Verordnung festgelegten Beförderungsentgeltgen durchzuführen (Tarifpflicht)".

3

Mit am 12. September 2012 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz hat die Antragstellerin einen Normenkontrollantrag gestellt, mit dem sie die Unwirksamkeit der Änderungsverordnung geltend macht. Die wesentlichen Bestimmungen der Änderungsverordnung - nämlich § 1 Nr. 2 zum Tarifpflichtgebiet, § 3 Nr. 2 zur Beförderungs- und Tarifpflicht sowie § 4 Nr. 1 und Nr. 3 für Fahrten nach außerhalb des Tarifpflichtgebiets im Blick auf die Tarifbindung für innerhalb des Tarifgebiets zurückgelegte Streckenanteile, seien mit dem Personenbeförderungsgesetz nicht vereinbar. Nach § 47 Abs. 4 Personenbeförderungsgesetz - PBefG - sei der Pflichtfahrbereich für Taxis als Geltungsbereich der behördlich festgesetzten Beförderungsentgelte geregelt. Ein vom Pflichtfahrbereich abweichendes Tarifpflichtgebiet - wie dies mit der Änderungsverordnung vom Antragsgegner eingeführt worden sei -, werde im Personenbeförderungsgesetz nicht vorgesehen. Deshalb seien die entsprechenden Regelungen der Änderungsverordnung nicht durch eine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage gedeckt. Zu beanstanden sei auch, dass es in der Änderungsverordnung an der zuvor vorgesehenen Öffnungsklausel hinsichtlich der von ihr vorgenommenen Beförderung von Rollstuhlfahrern fehle, für die entsprechende Tarife mit den Krankenkassen ausgehandelt worden seien. Es gehe nicht an, dass der dafür entstehende größere Aufwand (Anschaffung eines größeren Fahrzeugs, Änderungskosten für das Fahrzeug, erhöhter Aufwand bei der Beförderung von nicht umsetzbaren Rollstuhlfahrern) keine Berücksichtigung finde. Nach der gesetzlichen Regelung bestehe eine Beförderungspflicht im Geltungsbereich der festgesetzten Beförderungsentgelte und damit - anders gewendet - im Pflichtfahrbereich. Ihr drohten wettbewerbsrechtliche Unterlassungsklagen, wenn der Widerspruch in der Änderungsverordnung nicht aufgelöst werde. Die Regelung sei auch verfahrensfehlerhaft erfolgt, weil es an der erforderlichen Anhörung des Taxigewerbes gefehlt habe. Lediglich ein Verband, der nicht alle Taxiunternehmen im Landkreis vertrete, sei angehört worden. Zu dem vom Verband angeregten Wegfall der genannten Öffnungsklausel sei keine Anhörung und keine Befragung erfolgt. Zudem sei davon auszugehen, dass die Anregung des Verbandes vor dem Hintergrund der Fortgeltung der bisherigen Regelung zum Pflichtfahrgebiet erfolgt sei. Eine Ausweitung hätte weitere Überlegungen zur Tarifgestaltung, etwa zu einem Anfahrtstarif außerhalb der Betriebssitzgemeinde zur Folge haben müssen. Auch die vom Verband selbst durchgeführte Befragung zu einer geänderten Verordnung sei unvollständig gewesen und habe sich nur zu einer Tariferhöhung verhalten; nicht stattgefunden habe eine Befragung zur Änderung der Tarifstruktur und eine räumliche Erweiterung der Tarifpflicht.

4

Soweit der Antrag ursprünglich auch gegen die Regel in § 6 Nr. 6 der Verordnung zur Entfernung oder Abdeckung des Taxischildes für Fahrten mit nicht dienstbereiten Taxen gerichtet war, hat die Antragstellerin diesen Antrag mit Zustimmung des Antragsgegners in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen.

5

Die Antragstellerin beantragt,

6

die Änderungsverordnung vom 1. August 2012 zur Rechtsverordnung über die Festsetzung der Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für den Verkehr mit Taxen im Landkreis Bernkastel-Wittlich vom 1. Dezember 2008 (Taxenordnung) für unwirksam zu erklären.

7

Der Antragsgegner beantragt,

8

den Antrag abzulehnen.

9

Er ist der Auffassung, die Bestimmungen in der Verordnung seien mit dem Gesetz vereinbar und stellten eine sachlich angemessene Regelung dar. Die Ausweitung der Tarifpflicht auf den gesamten Landkreis ziele darauf ab, dass für alle Kunden sämtlicher Taxiunternehmen im Landkreis für Beförderungen in dem gesamten Geltungsbereich der Verordnung Rechtssicherheit über das zu entrichtende Entgelt geschaffen werde. Würde das Tarifgebiet nur die Betriebssitzgemeinde betreffen, wäre der Aufwand für das Taxigewerbe - etwa im Hinblick auf den Einbau geeichter Taxameter - unverhältnismäßig. Unangemessen sei es auch, wenn für alle Unternehmen im Landkreis eine Betriebspflicht für das gesamte Gebiet des Landkreises bestünde. Viele Unternehmer sähen es im Übrigen als Erschwernis an, wenn sie bei Fahrten über das Pflichtfahrgebiet hinaus Fahrpreisverhandlungen mit dem Fahrgast zu führen hätten. Die Abschaffung der Öffnungsklausel für Krankenfahrten habe zum Ziel gehabt, einen unangemessenen Preiswettbewerb "nach unten" zu vermeiden. Es habe die Gefahr bestanden, dass kaufmännisch seriös kalkulierende Unternehmen auf diese Weise auch noch ihre Stammkundschaft verloren hätten. Sondervereinbarungen stünden somit dem Ziel der Taxenordnung, den öffentlichen Verkehr mit Taxen wirtschaftlich zu gewährleisten, entgegen. Die Vorrangregelung habe im Übrigen auch insoweit dem Gesetz nicht entsprochen, als nach § 51 PBefG Sondervereinbarungen nur getroffen werden könnten, wenn in der Rechtsverordnung - was seinerzeit gefehlt habe - eine Anzeige- oder Genehmigungspflicht vorgesehen sei. Die von der Antragstellerin vorgenommene Dienstleistung für Rollstuhlbenutzer könne im Übrigen auch mit nicht tarifgebundenen Mietwagen durchgeführt werden.

10

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie die beigezogenen Verwaltungsakten Bezug genommen, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe

11

Der Normenkontrollantrag ist zulässig und begründet.

12

Das Normenkontrollverfahren ist nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 4 Abs. 1 AGVwGO Rheinland-Pfalz statthaft, weil danach das Oberverwaltungsgericht nach Maßgabe des § 47 VwGO über die Gültigkeit einer wie hier im Range unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschrift entscheidet.

13

Die Antragstellerin ist auch antragsbefugt gemäß § 47 Abs. 2 VwGO, wonach den Antrag jede natürliche oder juristische Person stellen kann, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Die angegriffene Taxenverordnung bildet für die Antragstellerin als betroffene Taxiunternehmerin die Grundlage für den Tarifzwang innerhalb des gesamten Geltungsbereichs des Landkreises. Danach wird sie in ihren Freiheitsrechten (Art. 2 Abs. 1 GG) beschränkt, den Preis selbst mit den Kunden vereinbaren zu können. Dies betrifft hier namentlich ihr Interesse, für die erwähnten Krankentransporte für Rollstuhlfahrer, die nicht umgesetzt werden können, mit den Krankenkassen höhere Tarife zu vereinbaren, um die ihr entstehenden höheren Aufwendungen gegenüber dem existierenden Taxitarif abdecken zu können.

14

Der Antrag ist auch begründet. Für die Erstreckung einer Tarifpflicht über den als Pflichtfahrgebiet in der Rechtsverordnung definierten Bereich hinaus fehlt es an der erforderlichen Ermächtigungsgrundlage. Nach der gesetzlichen Konzeption des Personenbeförderungsgesetzes müssen sich vielmehr das Gebiet der festgesetzten Tarife für den Taxiverkehr und das sogenannte Pflichtfahrgebiet, für das die Betriebspflicht und der Kontrahierungszwang bestehen, gegenseitig decken. Dies folgt bereits daraus, dass der "Pflichtfahrbereich" in § 47 Abs. 4 Personenbeförderungsgesetz - PBefG - als der Bereich gesetzlich definiert ist, der dem Geltungsbereich der nach § 51 Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 2 Satz 1 PBefG festgesetzten Beförderungsentgelte entspricht. Eine selbständige abweichende Festsetzung des Pflichtfahrbereichs, das heißt desjenigen Bereichs, in dem eine Beförderungspflicht besteht, lässt das Gesetz aufgrund dieser gesetzlichen Definition ersichtlich nicht zu.

15

Nach § 51 Abs. 1 PBefG wird die Landesregierung - aufgrund der Delegation nach § 51 Abs. 1 Satz 3 PBefG hier der Antragsgegner - ermächtigt, durch Rechtsverordnung Beförderungsentgelte und -bedingungen für den Taxenverkehr festzusetzen. Danach kann die Verordnung insbesondere Regelungen vorsehen über (Nr. 1) Grundpreise, Kilometerpreise und Zeitpreise, (Nr. 2) Zuschläge, (Nr. 3) Vorauszahlungen, (Nr. 4) die Abrechnung, (Nr. 5) die Zahlungsweise und (Nr. 6) die Zulässigkeit von Sondervereinbarungen für den Pflichtfahrbereich. Nach der in § 51 Abs. 5 PBefG in Bezug genommenen Bestimmung des § 39 Abs. 3 PBefG dürfen die festgesetzten Tarife weder über- noch unterschritten werden. Es handelt sich damit um Preisfestlegungen für den Taxenverkehr als Bestandteil des öffentlichen Personennahverkehrs. Gekennzeichnet ist die Stellung des Taxenverkehrs als notwendige Ergänzung des öffentlichen Nahverkehrs durch die Beförderungspflicht und die Betriebspflicht sowie die behördliche Festsetzung des Pflichtfahrbereichs und das dort zwingend anzuwendende Beförderungsentgelt. Die Tarifpflicht ist damit gesetzessystematisch die Kehrseite der Indienstnahme des Taxiverkehrs für die Erfüllung der so beschriebenen öffentlichen Verkehrsaufgabe. Von dieser Aufgabenstellung her hat der Verordnungsgeber auch das Gebiet zu definieren, für das der Tarif und der Kontrahierungszwang gelten sollen. Gegen die Ausdehnung des Pflichtfahrbereichs auf den gesamten Landkreis sprechen im Übrigen nicht zwingend die vom Antragsgegner angestellten Überlegungen zum Verhältnismäßigkeitsprinzip wegen der Betriebspflichten; da die Betriebssitze der Unternehmen wohl im gesamten Landkreis verteilt sein dürften, wäre die Betriebspflicht kaum mit unzumutbaren Anforderungen an das einzelne Unternehmen verbunden, zumal die Beauftragung eines "näheren" Unternehmens für den Kunden preislich vorteilhaft sein dürfte. Die Bereithaltung der Taxis bezieht sich ohnehin nur auf das Gebiet des Betriebssitzes (§ 47 Abs. 2 PBefG). Die für Taxen bestehende Betriebspflicht verlangt im Übrigen nicht eine jederzeitige Erreichbarkeit und Nutzbarkeit von Taxen, sondern hat zum Inhalt, dass die Unternehmer ihre Fahrzeuge an den behördlich zugelassenen Stellen zur sofortigen Ausführung von Beförderungsaufträgen bereitzuhalten haben (vgl. Fielitz/Grätz, Personenbeförderungsgesetz, § 47 Rn. 31; zur Definition der Betriebspflichten auch BVerwGE 51, 164). Spricht bereits die gesetzliche Definition in § 47 Abs. 4 PBefG für die Einheitlichkeit von Tarifgebiet und Pflichtfahrgebiet, so ergeben sich deshalb auch aus funktionellen Gründen keine Gesichtspunkte, die für die Möglichkeit einer im Gesetz angelegten unterschiedlichen Gebietsfestsetzung sprechen könnten. Beförderungspflicht und Kontrahierungszwang bestehen eben für dasjenige Gebiet, in dem der Unternehmer sich auf die von der Rechtsverordnung für das Tarifgebiet festgesetzten Entgelte verlassen kann. Jenseits des Bereichs, für das Gesetz und Rechtsverordnung eine Beförderungspflicht und damit die Sicherstellung des öffentlichen Verkehrsangebots vorsehen, besteht gleichsam kein Grund, in die Vertragsfreiheit des Unternehmers zur Festlegung seiner Vertragsbeziehungen einzugreifen. Nur innerhalb des Pflichtfahrbereichs gilt deshalb die Beförderungspflicht und nur innerhalb des Pflichtfahrbereichs gilt damit die Tarifpflicht (vgl. Fielitz/Grätz, § 51 PBefG Rn. 3, S. 7 und 8). Der Senat folgt im Übrigen nicht der Auffassung des OLG Koblenz (Urteil vom 19. Juni 2007, 4 U 197/07), dass bei einem insoweit bestehenden Widerspruch in einer Rechtsverordnung, wonach das Pflichtfahrgebiet als das Gebiet der Gemeinde des Betriebssitzes bezeichnet wird, als Tarifgebiet aber das Gebiet des gesamten Landkreises, die Tarifpflicht für den gesamten Landkreis gelte. In einem solchen Fall kann nicht offen bleiben, ob die Regelungen gegen die gesetzliche Vorschrift des § 47 Abs. 4 PBefG verstoßen. Vielmehr ergibt sich aus der gesetzlichen Definition in § 47 Abs. 4 PBefG, dass eine solche Regelung in einer Verordnung gegen das Gesetz verstößt und damit eo ipso nichtig ist, sodass auch die Tarifpflicht infolge der gesetzwidrigen Regelung keine Gültigkeit besitzen kann. Sie ist infolge dessen auf den Normenkontrollantrag hin für unwirksam zu erklären.

16

Die Unwirksamkeitserklärung umfasst bei Fällen der vorliegenden Art nicht nur einzelne Bestimmungen der Verordnung, sondern die gesamte Verordnungsregelung, weil die einzelnen angegriffenen Bestimmungen für die Verordnung einen zentralen Inhalt haben (vgl. BVerwGE 82, 230). Bei Aufhebung der Bestimmungen über das Tarifgebiet und den Pflichtfahrbereich bliebe von der Verordnung nur ein sinnloser Torso übrig. Es reicht indessen im Sinne des von der Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung klargestellten Antrags aus, die Änderungsverordnung vom 1. August 2012 für unwirksam zu erklären, da diese erstmals eine Regelung zum Auseinanderfallen des Tarifgebiets (§ 1 Nr. 2) und des anderweitig gebietlich bestimmten Pflichtfahrbereichs (§ 1 Nr. 3) enthält. Mit der Unwirksamkeitserklärung der Änderungsverordnung lebt damit die ursprüngliche Taxenordnung vom 1. Dezember 2008 bis zu einer gegebenenfalls verfügten erneuten Änderung wieder auf. Auch die Tarifregelung der Änderungsverordnung kann von der Unwirksamerklärung nicht ausgenommen werden, da die Tarifgestaltung inhaltlich mit der Festsetzung und Ausdehnung des Tarifgebiets zwangsläufig verbunden ist. Es war nicht erforderlich, im Tenor davon die Bestimmung des § 6 Nr. 6 der Änderungsverordnung auszunehmen, da die Vorgängerverordnung diese Regelung ebenso aufweist.

17

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO, § 708 Nr. 10 ZPO; eine Kostenquotelung im Hinblick auf den ebenfalls ursprünglich angegriffenen § 6 Nr. 6 der Änderungsverordnung und die später erfolgte Rücknahme dieses Antrags (Abdeckung oder Entfernung des Taxischildes) war nicht veranlasst, weil dies bei der Gewichtung des Streitgegenstandes im Übrigen nicht hinreichend ins Gewicht fällt (§ 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO).

18

Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO bezeichneten Art nicht vorliegen.

19

Beschluss

20

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Normenkontrollverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG).

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(1) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Beförderungsentgelte und -bedingungen für den Taxenverkehr festzusetzen. Die Rechtsverordnung kann insbesondere Regelungen vorsehen über 1. Grundpreise, Kilometerpreise und Zeitpreise so

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(1) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Beförderungsentgelte und -bedingungen für den Taxenverkehr festzusetzen. Die Rechtsverordnung kann insbesondere Regelungen vorsehen über

1.
Grundpreise, Kilometerpreise und Zeitpreise sowie Festpreise für bestimmte Wegstrecken,
2.
Zuschläge,
3.
Vorauszahlungen,
4.
die Abrechnung,
5.
die Zahlungsweise und
6.
die Zulässigkeit von Sondervereinbarungen für den Pflichtfahrbereich.
Die Landesregierung kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung übertragen. Für Fahrten auf vorherige Bestellung können Festpreise bestimmt oder Regelungen über Mindest- und Höchstpreise getroffen werden, innerhalb derer das Beförderungsentgelt vor Fahrtantritt frei zu vereinbaren ist.

(2) Sondervereinbarungen für den Pflichtfahrbereich sind nur zulässig, wenn

1.
ein bestimmter Zeitraum, eine Mindestfahrtenzahl oder ein Mindestumsatz im Monat festgelegt wird,
2.
eine Ordnung des Verkehrsmarktes nicht gestört wird,
3.
die Beförderungsentgelte und -bedingungen schriftlich vereinbart sind und
4.
in der Rechtsverordnung eine Pflicht zur Genehmigung oder Anzeige vorgesehen ist.

(3) Bei der Festsetzung der Beförderungsentgelte und -bedingungen sind § 14 Abs. 2 und 3 sowie § 39 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.

(4) Die ermächtigten Stellen können für einen Bereich, der über den Zuständigkeitsbereich einer die Beförderungsentgelte und -bedingungen festsetzenden Stelle hinausgeht, in gegenseitigem Einvernehmen einheitliche Beförderungsentgelte und -bedingungen vereinbaren.

(5) Für die Anwendung der Beförderungsentgelte und -bedingungen gilt § 39 Abs. 3 entsprechend.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Beförderungsentgelte und -bedingungen für den Taxenverkehr festzusetzen. Die Rechtsverordnung kann insbesondere Regelungen vorsehen über

1.
Grundpreise, Kilometerpreise und Zeitpreise sowie Festpreise für bestimmte Wegstrecken,
2.
Zuschläge,
3.
Vorauszahlungen,
4.
die Abrechnung,
5.
die Zahlungsweise und
6.
die Zulässigkeit von Sondervereinbarungen für den Pflichtfahrbereich.
Die Landesregierung kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung übertragen. Für Fahrten auf vorherige Bestellung können Festpreise bestimmt oder Regelungen über Mindest- und Höchstpreise getroffen werden, innerhalb derer das Beförderungsentgelt vor Fahrtantritt frei zu vereinbaren ist.

(2) Sondervereinbarungen für den Pflichtfahrbereich sind nur zulässig, wenn

1.
ein bestimmter Zeitraum, eine Mindestfahrtenzahl oder ein Mindestumsatz im Monat festgelegt wird,
2.
eine Ordnung des Verkehrsmarktes nicht gestört wird,
3.
die Beförderungsentgelte und -bedingungen schriftlich vereinbart sind und
4.
in der Rechtsverordnung eine Pflicht zur Genehmigung oder Anzeige vorgesehen ist.

(3) Bei der Festsetzung der Beförderungsentgelte und -bedingungen sind § 14 Abs. 2 und 3 sowie § 39 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.

(4) Die ermächtigten Stellen können für einen Bereich, der über den Zuständigkeitsbereich einer die Beförderungsentgelte und -bedingungen festsetzenden Stelle hinausgeht, in gegenseitigem Einvernehmen einheitliche Beförderungsentgelte und -bedingungen vereinbaren.

(5) Für die Anwendung der Beförderungsentgelte und -bedingungen gilt § 39 Abs. 3 entsprechend.

(1) Beförderungsentgelte und deren Änderung bedürfen der Zustimmung der Genehmigungsbehörde. Mit der Zustimmung sind die Beförderungsentgelte allgemein verbindlich. Soweit die Beförderungsentgelte Gegenstand eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages sind, hat die zuständige Behörde der Genehmigungsbehörde dies anzuzeigen; in diesem Fall gilt die Zustimmung als erteilt.

(2) Die Genehmigungsbehörde hat die Beförderungsentgelte insbesondere daraufhin zu prüfen, ob sie unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage des Unternehmers, einer ausreichenden Verzinsung und Tilgung des Anlagekapitals und der notwendigen technischen Entwicklung angemessen sind. Die Zustimmung zu einer Änderung der Beförderungsentgelte wird in der Regel nicht erteilt, wenn diese einer verbindlichen Zusicherung nach § 12 Absatz 1a widerspricht.

(3) Die nach Absatz 1 festgestellten Beförderungsentgelte dürfen nicht über- oder unterschritten werden; sie sind gleichmäßig anzuwenden. Ermäßigungen, die nicht unter gleichen Bedingungen jedermann zugute kommen, sind verboten und nichtig.

(4) Die Zustimmung zu den Beförderungsentgelten kann von der Genehmigungsbehörde nach Anhörung des Unternehmers widerrufen werden, wenn die für die Bildung der Beförderungsentgelte maßgebenden Umstände sich wesentlich geändert haben; in diesem Falle kann die Genehmigungsbehörde nach Anhörung des Unternehmers die Beförderungsentgelte anderweitig festsetzen.

(5) Eine Erhöhung der Beförderungsentgelte tritt frühestens am siebenten Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.

(6) Die Beförderungsbedingungen sind vor ihrer Einführung der Genehmigungsbehörde zur Zustimmung vorzulegen, soweit sie von den Allgemeinen Beförderungsbedingungen (§ 57 Abs. 1 Nr. 5) für das Unternehmen im Einzelfalle abweichen (Besondere Beförderungsbedingungen). Das gleiche gilt für Änderungen der Besonderen Beförderungsbedingungen. Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 Satz 2 gelten entsprechend. Die Genehmigungsbehörde kann eine Änderung der Beförderungsbedingungen verlangen, wenn die für ihre Festsetzung maßgebenden Umstände sich wesentlich geändert haben oder sich für die bessere Ausgestaltung des Verkehrs in einem Gebiet neue Gesichtspunkte ergeben, denen durch eine Änderung der Besonderen Beförderungsbedingungen Rechnung getragen werden kann. Zuständig ist die Genehmigungsbehörde, in deren Bezirk der Unternehmer seinen Betriebssitz hat.

(7) Die Beförderungsentgelte und die Besonderen Beförderungsbedingungen sind vom Unternehmer vor ihrer Einführung ortsüblich bekanntzumachen; die Bekanntmachung ist in den zum Aufenthalt der Fahrgäste bestimmten Räumen auszuhängen.

(1) Verkehr mit Taxen ist die Beförderung von Personen mit Personenkraftwagen, die der Unternehmer an behördlich zugelassenen Stellen bereithält und mit denen er Fahrten zu einem vom Fahrgast bestimmten Ziel ausführt. Der Unternehmer kann Beförderungsaufträge auch während einer Fahrt oder am Betriebssitz entgegennehmen.

(2) Taxen dürfen nur an behördlich zugelassenen Stellen und in der Gemeinde bereitgehalten werden, in der der Unternehmer seinen Betriebssitz hat. Fahrten auf vorherige Bestellung dürfen auch von anderen Gemeinden aus durchgeführt werden. Die Genehmigungsbehörde kann im Einvernehmen mit anderen Genehmigungsbehörden das Bereithalten an behördlich zugelassenen Stellen außerhalb der Betriebssitzgemeinde gestatten und einen größeren Bezirk festsetzen.

(3) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung den Umfang der Betriebspflicht, die Ordnung auf Taxenständen sowie Einzelheiten des Dienstbetriebs zu regeln. Sie kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung übertragen. In der Rechtsverordnung können insbesondere Regelungen getroffen werden über

1.
das Bereithalten von Taxen in Sonderfällen einschließlich eines Bereitschaftsdienstes,
2.
die Annahme und Ausführung von fernmündlichen Fahraufträgen,
3.
den Fahr- und Funkbetrieb,
4.
die Behindertenbeförderung und
5.
die Krankenbeförderung, soweit es sich nicht um Beförderungen nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 handelt.

(4) Die Beförderungspflicht besteht nur für Fahrten innerhalb des Geltungsbereichs der nach § 51 Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 2 Satz 1 festgesetzten Beförderungsentgelte (Pflichtfahrbereich).

(5) Die Vermietung von Taxen an Selbstfahrer ist verboten.

(1) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Beförderungsentgelte und -bedingungen für den Taxenverkehr festzusetzen. Die Rechtsverordnung kann insbesondere Regelungen vorsehen über

1.
Grundpreise, Kilometerpreise und Zeitpreise sowie Festpreise für bestimmte Wegstrecken,
2.
Zuschläge,
3.
Vorauszahlungen,
4.
die Abrechnung,
5.
die Zahlungsweise und
6.
die Zulässigkeit von Sondervereinbarungen für den Pflichtfahrbereich.
Die Landesregierung kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung übertragen. Für Fahrten auf vorherige Bestellung können Festpreise bestimmt oder Regelungen über Mindest- und Höchstpreise getroffen werden, innerhalb derer das Beförderungsentgelt vor Fahrtantritt frei zu vereinbaren ist.

(2) Sondervereinbarungen für den Pflichtfahrbereich sind nur zulässig, wenn

1.
ein bestimmter Zeitraum, eine Mindestfahrtenzahl oder ein Mindestumsatz im Monat festgelegt wird,
2.
eine Ordnung des Verkehrsmarktes nicht gestört wird,
3.
die Beförderungsentgelte und -bedingungen schriftlich vereinbart sind und
4.
in der Rechtsverordnung eine Pflicht zur Genehmigung oder Anzeige vorgesehen ist.

(3) Bei der Festsetzung der Beförderungsentgelte und -bedingungen sind § 14 Abs. 2 und 3 sowie § 39 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.

(4) Die ermächtigten Stellen können für einen Bereich, der über den Zuständigkeitsbereich einer die Beförderungsentgelte und -bedingungen festsetzenden Stelle hinausgeht, in gegenseitigem Einvernehmen einheitliche Beförderungsentgelte und -bedingungen vereinbaren.

(5) Für die Anwendung der Beförderungsentgelte und -bedingungen gilt § 39 Abs. 3 entsprechend.

(1) Verkehr mit Taxen ist die Beförderung von Personen mit Personenkraftwagen, die der Unternehmer an behördlich zugelassenen Stellen bereithält und mit denen er Fahrten zu einem vom Fahrgast bestimmten Ziel ausführt. Der Unternehmer kann Beförderungsaufträge auch während einer Fahrt oder am Betriebssitz entgegennehmen.

(2) Taxen dürfen nur an behördlich zugelassenen Stellen und in der Gemeinde bereitgehalten werden, in der der Unternehmer seinen Betriebssitz hat. Fahrten auf vorherige Bestellung dürfen auch von anderen Gemeinden aus durchgeführt werden. Die Genehmigungsbehörde kann im Einvernehmen mit anderen Genehmigungsbehörden das Bereithalten an behördlich zugelassenen Stellen außerhalb der Betriebssitzgemeinde gestatten und einen größeren Bezirk festsetzen.

(3) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung den Umfang der Betriebspflicht, die Ordnung auf Taxenständen sowie Einzelheiten des Dienstbetriebs zu regeln. Sie kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung übertragen. In der Rechtsverordnung können insbesondere Regelungen getroffen werden über

1.
das Bereithalten von Taxen in Sonderfällen einschließlich eines Bereitschaftsdienstes,
2.
die Annahme und Ausführung von fernmündlichen Fahraufträgen,
3.
den Fahr- und Funkbetrieb,
4.
die Behindertenbeförderung und
5.
die Krankenbeförderung, soweit es sich nicht um Beförderungen nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 handelt.

(4) Die Beförderungspflicht besteht nur für Fahrten innerhalb des Geltungsbereichs der nach § 51 Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 2 Satz 1 festgesetzten Beförderungsentgelte (Pflichtfahrbereich).

(5) Die Vermietung von Taxen an Selbstfahrer ist verboten.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.