Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 25. Sept. 2018 - 7 B 11097/18, 7 D 11099/18
Gericht
Tenor
I. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 13. August 2018 hinsichtlich der Ablehnung des Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Streitwert wird für beide Rechtszüge auf 3.750,00 € festgesetzt.
– 7 B 11097/18.OVG –
II. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 13. August 2018 hinsichtlich der Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Prozesskostenhilfebeschwerdeverfahren wird abgelehnt.
– 7 D 11099/18.OVG –
Gründe
I.
- 1
Die Beschwerde hinsichtlich der Ablehnung des Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat keinen Erfolg. Sie ist unbegründet.
- 2
Die Ausführungen der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren, auf die sich die Prüfung des Senats nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt, enthalten keine Gründe, aus denen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts abzuändern oder aufzuheben ist (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO).
- 3
Die Antragstellerin begründet ihre Beschwerde damit, dass die Verantwortung für die Erteilung oder eine Verlängerung des Reiseausweises für sie als in Italien anerkannter Flüchtling nach Art. 1 des Gesetzes zu dem Europäischen Übereinkommen über den Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge vom 30. September 1994 (BGBl. I S. 2645) i.V.m. Art. 2 Abs. 1 des Europäischen Übereinkommens über den Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge vom 16. Oktober 1980 – EATRR – von Italien auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangen sei, weil sie sich schon allein während ihres Asylverfahrens seit Antragstellung am 4. Februar 2015 bis zum Erlass des ablehnenden Bescheides durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge am 20. März 2017 länger als zwei Jahre in der Bundesrepublik Deutschland aufgehalten habe, womit ihr der Aufenthalt im Sinne des Art. 2 Abs. 1 EATRR gestattet worden sei. Nach Ablauf der zwei Jahre habe sie darauf vertrauen dürfen, in Deutschland bleiben zu können. Ab zwei Jahren faktisch hingenommenen Aufenthalts sei daher ein Zuständigkeitsübergang anzunehmen.
- 4
Das Verwaltungsgericht ist in seinem Beschluss vom 13. August 2018 indes zu Recht davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen nach Art. 2 Abs. 1 EATRR in offensichtlicher Weise nicht vorliegen. Aufgrund der bis zum 5. Mai 2019 fortwährenden Gültigkeit des der Antragstellerin in Italien ausgestellten und von ihr erstmals am 9. August 2018 bei dem Antragsgegner vorgelegten Reiseausweises für Flüchtlinge scheidet ein Verantwortungsübergang nach Art. 2 Abs. 1 Satz 1 Alt. 3 oder nach Art. 2 Abs. 3 i.V.m. Art. 4 Abs. 1 Satz 2 EATRR von vornherein aus, da diese Übergangstatbestände entweder ein die Gültigkeitsdauer in Bezug nehmendes Verhalten des Zweitstaates (Art. 2 Abs. 1 Satz 1 Alt. 3 EATRR) oder gar einen Ablauf der Gültigkeitsdauer (Art. 2 Abs. 3 i.V.m. Art. 4 Abs. 1 Satz 2 EATRR) erfordern. Auch die tatbestandlichen Voraussetzungen der damit noch allein in Betracht zu ziehenden Regelungen in Art. 2 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 und Alt. 2 EATRR sind nicht erfüllt.
- 5
Nach Art. 2 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 EATRR gilt die Verantwortung nach Ablauf von zwei Jahren des tatsächlichen und dauernden Aufenthalts im Zweitstaat mit Zustimmung von dessen Behörden als übergegangen. Es fehlt vorliegend jedoch an der Zustimmung der deutschen Behörden. Eine Zustimmung setzt zumindest voraus, dass eine stillschweigende Billigung des Zweitstaates für den dauerhaften Aufenthalt des Flüchtlings vorliegt. Der bloße tatsächliche und dauernde Aufenthalt genügt hierfür allein nicht (vgl. SächsOVG, Beschluss vom 12. April 2016 – 3 B 7/16 –, juris, Rn. 14; OVG Nds, Beschluss vom 2. August 2018 – 8 ME 42/18 – juris, Rn. 36).
- 6
Deutsche Behörden haben einen dauerhaften Aufenthalt der Antragstellerin nicht stillschweigend gebilligt. Nach ihrer Einreise im November 2014 war der Antragstellerin nach am 18. November 2014 erfolgter Ausstellung der Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchende der Aufenthalt nach § 55 Abs. 1 Satz 1 AsylG kraft Gesetzes „zur Durchführung des Asylverfahrens“ gestattet. Die auf das Asylverfahren bezogene Beschränkung ist auch auf den der Antragstellerin in diesem Zusammenhang nach § 63 Abs. 1 Satz 1 AsylG ausgestellten Bescheinigungen über die Aufenthaltsgestattung auf Seite 1 deutlich erkennbar vermerkt. Mit Vollziehbarkeit der im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 20. März 2017 unter Ziffer 3 enthaltenen und auf § 35 AsylG gestützten Abschiebungsandrohung ist die Gestattung, also das rein verfahrensakzessorische Aufenthaltsrecht, kraft Gesetzes nach § 67 Abs. 1 Nr. 4 Alt. 1 AsylG erloschen, was vorliegend mit Erlass des im Eilverfahren ergangenen ablehnenden Beschlusses des Verwaltungsgerichts Trier vom 5. Mai 2017 – 5 L 4301/17.TR – der Fall war. Dass der kraft Gesetzes und ohne individuelle Willenserklärung mögliche und legale Aufenthalt der Antragstellerin während des noch laufenden Asylverfahrens, in welchem gerade noch keine abschließende Entscheidung über ein mögliches langfristiges bzw. auf längere Zeitdauer angelegtes Aufenthaltsrecht ergangen war, keine stillschweigende Billigung für einen dauerhaften Aufenthalt darstellen kann, folgt schließlich auch aus der Regelung in Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe c EATRR. Wenn sogar Zeiten eines noch laufenden Rechtsmittelverfahrens nur bei einer zugunsten des Flüchtlings getroffenen Rechtsmittelentscheidung bei Berechnung der Zweijahresfrist einzubeziehen sind, können die vorausgehenden Zeiten erst recht keine Berücksichtigung finden (vgl. auch § 55 Abs. 3 AsylG). Ein sich direkt aus dem Gesetz ergebendes vorübergehendes und rein verfahrensakzessorisches Aufenthaltsrecht kann hierfür keinesfalls genügen (vgl. Bundesverwaltungsgericht der Schweiz, Urteil vom 17. November 2014 – D-4742/2014 – Ziffer 5.6, verfügbar unter: http://www.bvger.ch/publiws/download?decisionId=dde90c4e-c7cc-4f99-8303-2b7e8709467b). Auf die tatsächlichen – offensichtlich im Zusammenhang mit den außergewöhnlich hohen Zugangszahlen von in der Bundesrepublik Deutschland in den Jahren 2015 und 2016 schutzsuchenden Menschen stehenden – Umstände, warum zwischen dem Zeitpunkt der Asylantragstellung am 4. Februar 2015 und dem Erlass des ablehnenden Bescheides am 20. März 2017 ein Zeitraum von über zwei Jahren verstrichen ist, kommt es daher nicht an. Mangels eines geschaffenen Vertrauenstatbestandes kann die Antragstellerin alleine hieraus jedenfalls keinen Rechtsanspruch herleiten.
- 7
Die der Antragstellerin nachfolgend erteilten Duldungen konnten ebenfalls keine stillschweigende Billigung eines dauerhaften Aufenthalts darstellen, ungeachtet des Umstandes, dass seitdem noch kein Zeitraum von zwei Jahren verstrichen ist. Das Verwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang zutreffend ausgeführt, dass der Antragsgegner die Antragstellerin zu keinem Zeitpunkt im Unklaren darüber gelassen hat, sie nach dem für sie negativen Abschluss des Asylverfahrens nach Italien abschieben zu wollen. Dies lässt auch schon die in den ausgestellten Duldungsbescheinigungen aufgenommene auflösende Bedingung, wonach die Duldung mit Bekanntgabe des Abschiebetermins erlischt (vgl. zur Zulässigkeit einer solchen Bedingung: VGH BW, Urteil vom 24. Februar 2016 – 11 S 1626/15 –, juris), hinreichend deutlich erkennen. Auch im weiteren Verlauf, unter anderem mit Schreiben des Antragsgegners vom 12. April 2018, wurde die Antragstellerin unmissverständlich darüber informiert, dass das Verfahren zur Rücküberstellung nach Italien weiter betrieben werde. Schließlich war für den 22. Mai 2018 eine Abschiebung geplant, die nur aufgrund des zwischenzeitlichen Untertauchens der Antragstellerin nicht vollzogen wurde.
- 8
Die Antragstellerin kann sich auch nicht auf einen auf Art. 2 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 EATRR beruhenden Verantwortungsübergang berufen. Danach gilt die Verantwortung auch zu einem früheren Zeitpunkt als übergegangen, wenn der Zweitstaat dem Flüchtling gestattet hat, dauernd in seinem Hoheitsgebiet zu bleiben. Die hiernach erforderliche Gestattung liegt nicht vor. Dass hiermit entgegen der Ansicht der Antragstellerin trotz (zufälliger) Verwendung desselben Wortes in § 55 Abs. 1 Satz 1 AsylG und in der amtlichen deutschen Übersetzung zu Art. 2 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 EATRR nicht die kraft Gesetzes eintretende Gestattung des vorübergehenden Aufenthalts gemeint sein kann, folgt bereits aus dem weiteren Wortlaut in Art. 2 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 EATRR, wonach sich die dort erforderliche Berechtigung auf einen dauernden Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland beziehen muss.
- 9
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
- 10
Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 und mit § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG, da die Antragstellerin mit ihrem Eilantrag die Sicherung ihres Anspruchs auf Aufenthaltserlaubnis erreichen möchte. Insoweit sind nach ständiger Rechtsprechung des Senats im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes wegen der weitgehenden Vorwegnahme der Hauptsache ¾ des Regelstreitwerts anzusetzen.
II.
- 11
1. Die Beschwerde gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist ebenfalls unbegründet.
- 12
Mit der Zurückweisung der Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts unanfechtbar. Damit steht fest, dass keine hinreichenden Erfolgsaussichten für das erstinstanzliche Verfahren im Sinne von § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO i.V.m. § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO gegeben waren.
- 13
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
- 14
2. Die beantragte Prozesskostenhilfe für das nicht dem Vertretungszwang unterliegende Beschwerdeverfahren gegen die versagte Prozesskostenhilfe war abzulehnen. Eine nach § 146 Abs. 1 VwGO statthafte Beschwerde gegen die erstinstanzliche Ablehnung von Prozesskostenhilfe ist keine Rechtsverfolgung oder -verteidigung i.S.d. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO (vgl. HessVGH, Beschluss vom 28. Januar 2013 – 7 D 228/13 –, juris; BayVGH, Beschluss vom 9. Februar 2017 – 4 M 16.2335 –, juris, Rn. 9). Der Grundsatz, dass für ein Prozesskostenhilfeverfahren keine Prozesskostenhilfe zu gewähren ist, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Das Prozesskostenhilfeverfahren will den Rechtsschutz, den der Rechtsstaatsgrundsatz erfordert, nicht selbst bieten, sondern zugänglich machen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Juli 2012 – 2 BvR 2377/10 –, juris, Rn. 12 ff.; BVerfG, Beschluss vom 9. November 2017 – 1 BvR 2440/16 –, juris, Rn. 21).
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(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
(1) Einem Ausländer, der um Asyl nachsucht, ist zur Durchführung des Asylverfahrens der Aufenthalt im Bundesgebiet ab Ausstellung des Ankunftsnachweises gemäß § 63a Absatz 1 gestattet (Aufenthaltsgestattung). Er hat keinen Anspruch darauf, sich in einem bestimmten Land oder an einem bestimmten Ort aufzuhalten. In den Fällen, in denen kein Ankunftsnachweis ausgestellt wird, entsteht die Aufenthaltsgestattung mit der Stellung des Asylantrags.
(2) Mit der Stellung eines Asylantrags erlöschen eine Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels und ein Aufenthaltstitel mit einer Gesamtgeltungsdauer bis zu sechs Monaten sowie die in § 81 Abs. 3 und 4 des Aufenthaltsgesetzes bezeichneten Wirkungen eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels. § 81 Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes bleibt unberührt, wenn der Ausländer einen Aufenthaltstitel mit einer Gesamtgeltungsdauer von mehr als sechs Monaten besessen und dessen Verlängerung beantragt hat.
(3) Soweit der Erwerb oder die Ausübung eines Rechts oder einer Vergünstigung von der Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet abhängig ist, wird die Zeit eines Aufenthalts nach Absatz 1 nur angerechnet, wenn der Ausländer als Asylberechtigter anerkannt ist oder ihm internationaler Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 zuerkannt wurde.
(1) Dem Ausländer wird nach der Asylantragstellung innerhalb von drei Arbeitstagen eine mit den Angaben zur Person und einem Lichtbild versehene Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung ausgestellt, wenn er nicht im Besitz eines Aufenthaltstitels ist. Im Falle des Absatzes 3 Satz 2 ist der Ausländer bei der Asylantragstellung aufzufordern, innerhalb der Frist nach Satz 1 bei der zuständigen Ausländerbehörde die Ausstellung der Bescheinigung zu beantragen.
(2) Die Bescheinigung ist zu befristen. Solange der Ausländer verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, beträgt die Frist längstens drei und im Übrigen längstens sechs Monate.
(3) Zuständig für die Ausstellung der Bescheinigung ist das Bundesamt, solange der Ausländer verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen. Im Übrigen ist die Ausländerbehörde zuständig, auf deren Bezirk die Aufenthaltsgestattung beschränkt ist oder in deren Bezirk der Ausländer Wohnung zu nehmen hat. Auflagen und Änderungen der räumlichen Beschränkung sowie deren Anordnung (§ 59b) können auch von der Behörde vermerkt werden, die sie verfügt hat.
(4) Die Bescheinigung soll eingezogen werden, wenn die Aufenthaltsgestattung erloschen ist.
(5) Die Bescheinigung enthält folgende Angaben:
- 1.
das Datum der Ausstellung des Ankunftsnachweises gemäß § 63a Absatz 1 Satz 2 Nummer 12, - 2.
das Datum der Asylantragstellung und - 3.
die AZR-Nummer.
In den Fällen des § 29 Absatz 1 Nummer 2 und 4 droht das Bundesamt dem Ausländer die Abschiebung in den Staat an, in dem er vor Verfolgung sicher war.
(1) Einem Ausländer, der um Asyl nachsucht, ist zur Durchführung des Asylverfahrens der Aufenthalt im Bundesgebiet ab Ausstellung des Ankunftsnachweises gemäß § 63a Absatz 1 gestattet (Aufenthaltsgestattung). Er hat keinen Anspruch darauf, sich in einem bestimmten Land oder an einem bestimmten Ort aufzuhalten. In den Fällen, in denen kein Ankunftsnachweis ausgestellt wird, entsteht die Aufenthaltsgestattung mit der Stellung des Asylantrags.
(2) Mit der Stellung eines Asylantrags erlöschen eine Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels und ein Aufenthaltstitel mit einer Gesamtgeltungsdauer bis zu sechs Monaten sowie die in § 81 Abs. 3 und 4 des Aufenthaltsgesetzes bezeichneten Wirkungen eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels. § 81 Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes bleibt unberührt, wenn der Ausländer einen Aufenthaltstitel mit einer Gesamtgeltungsdauer von mehr als sechs Monaten besessen und dessen Verlängerung beantragt hat.
(3) Soweit der Erwerb oder die Ausübung eines Rechts oder einer Vergünstigung von der Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet abhängig ist, wird die Zeit eines Aufenthalts nach Absatz 1 nur angerechnet, wenn der Ausländer als Asylberechtigter anerkannt ist oder ihm internationaler Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 zuerkannt wurde.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.
(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.
(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.
(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.
(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.
(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.
(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.
(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.
(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.
(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.
(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.
(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.