Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 24. Feb. 2016 - 11 S 1626/15

bei uns veröffentlicht am24.02.2016

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 12. Mai 2015 - 5 K 3713/13 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der am ... 1989 geborene Kläger ist kamerunischer Staatsangehöriger. Er reiste im Jahr 2001 im Wege des Familiennachzugs zu seiner bereits in Deutschland lebenden Mutter und erhielt befristete Aufenthaltserlaubnisse, zuletzt bis zum 6.Juni 2009. Er ist Vater eines am 15. August 2007 geborenen Kindes, das die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.
Nachdem der Kläger wiederholt straffällig geworden und deshalb zu einer Jugendstrafe von 2 Jahren und 11 Monaten verurteilt worden war, wies ihn das Regierungspräsidium Stuttgart mit bestandskräftigem Bescheid vom 12. Oktober 2009 aus dem Bundesgebiet aus und lehnte seinen Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ab. Außerdem wurde dem Kläger eine Duldung für die Dauer von drei Jahren ab Haftentlassung erteilt. Diese Duldung wurde mit der auflösenden Bedingung versehen, dass sie im Falle einer rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilung wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat erlischt.
Nach seiner Haftentlassung wurde der Kläger erneut straffällig. Am 22. September 2011 verurteilte ihn das Amtsgericht H... wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in drei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen in Tateinheit mit Bedrohung in vier tateinheitlich zusammentreffenden Fällen in Tateinheit mit Beleidigung in vier tateinheitlich zusammentreffenden Fällen in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Sachbeschädigung zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen. Am 23. Juli 2012 verurteilte ihn das Amtsgericht H... wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Haftstrafe von 2 Monaten (Bewährungszeit 3 Jahre). Da die dem Kläger erteilte Duldung damit nach Eintritt der auflösenden Bedingung erloschen war, setzte die Stadt H... dem Kläger mit Schreiben vom 12.Oktober 2012 eine Ausreisefrist bis 22.Oktober 2012 und drohte ihm die Abschiebung an.
Am 17.Oktober 2012 beantragte der Kläger bei der Stadt H... die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen, hilfsweise die Erteilung einer Duldung.
In der Folgezeit erhielt der Kläger jeweils auf einen Monat befristete Duldungen, die u.a. mit der Nebenbestimmung versehen waren, dass die Duldung mit Bekanntgabe des Abschiebetermins erlischt, sowie mit dem Hinweis, dass eine Erwerbstätigkeit nicht gestattet ist.
Am 22. August 2013 beantragte der Kläger bei der Stadt H..., die Duldung über den 28. August 2013 hinaus auf 6 Monate, zumindest auf 3 Monate befristet und ohne die Nebenbestimmung des Erlöschens zu verlängern und die Erwerbstätigkeit uneingeschränkt, hilfsweise mit Zustimmung der Ausländerbehörde/Agentur für Arbeit, zu gestatten.
Mit Schreiben vom 2. September 2013 teilte das Regierungspräsidium Karlsruhe dem Kläger mit, dass seine Duldung künftig auf 3 Monate verlängert werde. Die Erwerbstätigkeit könne nicht gestattet werden, da er keinen gültigen Pass vorgelegt habe. Da seine Ausweisung bestandskräftig und er ausreisepflichtig sei, werde die auflösende Bedingung nicht aus der Duldung gelöscht.
Mit Verfügung vom 2. September 2013 - ausgehändigt am 1. Oktober 2013 - forderte das Regierungspräsidium Karlsruhe den Kläger auf, innerhalb von 4 Wochen einen gültigen Reisepass vorzulegen, andernfalls werde eine Passverfügung erlassen werden.
Am 1. Oktober 2013 erhielt der Kläger eine bis 28. Dezember 2013 gültige Duldung, die wiederum mit der entsprechenden auflösenden Bedingung versehen war. Auch in der Folgezeit erhielt der Kläger - ausgenommen in den Zeiten der späteren Inhaftierung - befristete Duldungen, die mit der entsprechenden Nebenbestimmung versehen waren.
10 
Am 2. Oktober 2013 erhob der Kläger Klage zum Verwaltungsgericht Stuttgart mit dem Antrag, dass die Nebenbestimmung des Erlöschens und die Nichtgestattung der Erwerbstätigkeit in der Duldungsverfügung vom 1. Oktober 2013 aufgehoben werden und der Beklagte verpflichtet wird, die Abschiebung des Klägers auszusetzen ohne eine Nebenbestimmung des Erlöschens und mit einer uneingeschränkten Gestattung der Erwerbstätigkeit.
11 
Mit Schriftsatz vom 23. April 2015 änderte der Kläger seine Klage. Er beantragte festzustellen, dass die Nebenbestimmungen der Nichtgestattung der Erwerbstätigkeit und des Erlöschens in der Duldung vom 1. Oktober 2013 rechtswidrig waren, die Nebenbestimmung des Erlöschens und die Nichtgestattung der Erwerbstätigkeit in der Duldung von Ende März 2015 aufzuheben und den Beklagte zu verpflichten, die Abschiebung des Klägers ohne eine Nebenbestimmung des Erlöschens und mit einer uneingeschränkten Gestattung der Erwerbstätigkeit nach § 32 Abs. 3 BeschV auszusetzen.
12 
Der Beklagte trat der Klage entgegen.
13 
Durch Urteil vom 12. Mai 2015 wies das Verwaltungsgericht die Klage in vollem Umfang ab. Es führte insbesondere aus, dass die Klage auf Feststellung, dass die fragliche auflösende Bedingung in der Duldung vom 1. Oktober 2013 rechtswidrig gewesen war, unzulässig sei. Es fehle dem Kläger das erforderliche Feststellungsbedürfnis. Eine Wiederholungsgefahr sei nicht gegeben, da sich im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung in Hinblick auf die Inhaftierung des Klägers mittlerweile die Sach- und Rechtslage geändert habe.
14 
Auf den uneingeschränkten Zulassungsantrag des Klägers ließ der Senat mit Beschluss vom 4. August 2015 die Berufung zu, soweit die Klage betreffend die Feststellung, dass die der Duldung vom 1. Oktober 2013 beigefügte Nebenbestimmung „Erlischt mit Bekanntgabe des Abschiebetermins“ rechtswidrig war, abgewiesen worden war.
15 
Am 3. September 2015 hat der Kläger die Berufung unter Stellung eines Antrags wie folgt begründet: Der Kläger habe einen Anspruch auf Erteilung einer Duldung ohne die entsprechende Nebenbestimmung, weil diese wegen mangelnder Bestimmtheit rechtswidrig sei. Der Nebenbestimmung bedürfe es im Übrigen nicht, weil der Beklagte dem Kläger immer gesagt habe, dass eine Abschiebung derzeit nicht möglich sei. Es bestehe wegen seiner Beziehung zu seinem Kind auch ein Abschiebungsverbot.
16 
Der Kläger beantragt,
17 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 12. Mai 2015 - 5 K 3713/13 - zu ändern und festzustellen, dass die der Duldung vom 1. Oktober 2013 beigefügte Nebenbestimmung „Die Duldung erlischt mit Bekanntgabe des Abschiebetermins“ rechtswidrig war.
18 
Der Beklagte beantragt,
19 
die Berufung zurückzuweisen.
20 
Er macht sich das angegriffene Urteil zu eigen.
21 
In der mündlichen Verhandlung des Senats hat der Vertreter des Beklagten zu Protokoll erklärt:
22 
„Das Regierungspräsidium ist zum damaligen Zeitpunkt davon ausgegangen, dass noch in Betracht kommt, dass der Kläger innerhalb der Monatsfrist für die Vorlage eines Reisepasses in der Verfügung vom 2. September 2013 möglicherweise entsprechend seinen aufenthaltsrechtlichen Verpflichtungen einen gültigen Reisepass vorlegen könnte und er deshalb möglicherweise auch vor dem 29. Dezember 2013 hätte abgeschoben werden können. Dem habe auch zugrunde gelegen, dass lediglich eine allgemeine Verlustfeststellung vorgelegen habe und über Verlustgründe nichts mitgeteilt worden sei.“
23 
Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.
24 
Dem Senat lagen die Akten der Ausländerbehörde H..., die Akten des Regierungspräsidiums Karlsruhe sowie des Verwaltungsgerichts Stuttgart vor.

Entscheidungsgründe

 
25 
Die zulässige, insbesondere unter Stellung eines Antrags ordnungsgemäß begründete Berufung bleibt ohne Erfolg.
26 
Das Verwaltungsgericht hat die Klage insoweit im Ergebnis zu Recht abgewiesen.
27 
Allerdings ist die Fortsetzungsfeststellungsklage zulässig (vgl. zur isolierten Anfechtbarkeit der hier im Streit befindlichen Nebenbestimmung auch VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 11.12.2013 - 11 S 1770/13 -, juris), insbesondere besteht beim Kläger das nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO erforderliche besondere Feststellungsinteresse. Denn da es, wie auch die mündliche Verhandlung bestätigt hat, der regelmäßigen Praxis des Beklagten entspricht, bei ausreisepflichtigen Ausländern und Ausländerinnen, die nicht im Besitz der erforderlichen Reisedokumente sind, eine entsprechende auflösende Bedingung zu verfügen, sofern nicht qualifizierte und individuelle Besonderheiten bestehen, ist es nicht gerechtfertigt, allein mit Rücksicht auf die zwischenzeitliche vorübergehende Inhaftierung das Feststellungsinteresse zu verneinen. Es ist für den Senat nichts dafür ersichtlich, was sich nach der Freilassung grundlegend Neues für die Verwaltungspraxis des Beklagten ergeben könnte.
28 
Die Klage ist jedoch unbegründet. Die im Streit stehende Nebenbestimmung ist rechtmäßig und verletzt daher den Kläger nicht in eigenen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
29 
Der Senat kann offen lassen, ob das Formprivileg des § 77 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 AufenthG auch für eine belastende Nebenbestimmung gilt. Denn jedenfalls hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung zur Niederschrift (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 11.11.2013 - 11 S 2119/13 -, juris) eine etwa erforderliche Begründung nachträglich gegeben (vgl. § 45 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Absatz 2 VwVfGBW).
30 
Die hier im Wege einer Ermessensentscheidung beigefügte - ausreichend bestimmte - Nebenbestimmung findet ihre Rechtsgrundlage in § 36 Abs. 1 Alt. 2 VwVfGBW, da die hier erteilte Duldung als solche auf § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG beruht. Mit ihr wollte der Beklagte sicherstellen, dass die Duldung nur solange Geltung beanspruchen konnte, als die Abschiebung nicht möglich war. Denn mit der Festlegung und Mitteilung des Abschiebungstermins würde kein die Duldung rechtfertigendes Abschiebungshindernis mehr vorliegen.
31 
Die Ermessensentscheidung ist nach der vom Beklagten nunmehr gegebenen Begründung angesichts der konkreten Umstände des Einzelfalls auch rechtlich nicht zu beanstanden. Denn der Beklagte durfte prognostisch gesehen noch davon ausgehen, dass es nicht von vornherein unwahrscheinlich oder ausgeschlossen war, dass der Kläger noch vor dem 29. Dezember 2013 seinen im Jahre 2012 ohne die Mitteilung irgendwelcher näheren Umstände als verloren gemeldeten Pass noch vorlegen oder sich einen neuen Pass besorgen und sich kooperationsbereit verhalten würde; immerhin gab es Kopien des bis April 2016 gültigen Passes. Nur der Vollständigkeit halber weist der Senat darauf hin, dass der Kläger in der mündlichen Verhandlung immer noch keine nachvollziehbare Schilderung der Verlustumstände geben konnte. Nur wenn eine sachgerechte Prognose ergeben hätte, dass unter keinen Umständen mit einer Passbeschaffung und einer anschließend zeitnahen Abschiebung hätte gerechnet werden können, wäre die Nebenbestimmung nicht mehr ermessensgerecht gewesen. Denn sie hätte ausländerrechtlich nichts Relevantes bewirken können. Sie wäre dann auch nicht erforderlich gewesen. Der Senat lässt offen, ob dann, wenn prognostisch eine Abschiebung ohnehin nicht vor Ablauf der regulären Geltungsdauer möglich gewesen wäre, der Kläger überhaupt durch die Nebenbestimmung beschwert wäre.
32 
Ohne dass es in diesem Zusammenhang darauf ankommt, weist der Senat darauf hin, dass die früher durchgängige Praxis des Beklagten, dem Kläger nur einen Monat gültige Duldungen mit der entsprechenden auflösenden Bedingung zu erteilen, kaum den vorgenannten Maßstäben entsprochen haben dürfte, solange der Kläger keinen gültigen Pass vorlegte und der Beklagte auch keine konkreten Schritte unternommen hatte, eine zeitnahe Passbeschaffung und auch Abschiebung vor Ablauf der jeweiligen Monatsfrist in die Wege zu leiten.
33 
Soweit der Kläger einwendet, mit Rücksicht auf die Beziehung zu seiner Tochter sei eine Abschiebung ohnehin aus rechtlichen Gründen vor Ablauf der regulären Gültigkeitsdauer nicht zulässig gewesen, so muss er sich sagen lassen, dass er die Qualität dieser lediglich behaupteten Beziehung zu keinem Zeitpunkt in einer Weise konkretisiert und substantiiert hatte, dass für den Beklagten vor Erteilung der hier im Streit befindlichen Duldung irgendein Anlass bestanden hätte, deswegen in eine nähere Sachprüfung einzutreten.
34 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
35 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil kein Grund im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
36 
Beschluss vom 24. Februar 2016
37 
Der Streitwert wird gem. § 63 Abs. 2, § 47 Abs. 1 und § 52 Abs. 1 GKG auf2.500,- EUR festgesetzt.
38 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
25 
Die zulässige, insbesondere unter Stellung eines Antrags ordnungsgemäß begründete Berufung bleibt ohne Erfolg.
26 
Das Verwaltungsgericht hat die Klage insoweit im Ergebnis zu Recht abgewiesen.
27 
Allerdings ist die Fortsetzungsfeststellungsklage zulässig (vgl. zur isolierten Anfechtbarkeit der hier im Streit befindlichen Nebenbestimmung auch VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 11.12.2013 - 11 S 1770/13 -, juris), insbesondere besteht beim Kläger das nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO erforderliche besondere Feststellungsinteresse. Denn da es, wie auch die mündliche Verhandlung bestätigt hat, der regelmäßigen Praxis des Beklagten entspricht, bei ausreisepflichtigen Ausländern und Ausländerinnen, die nicht im Besitz der erforderlichen Reisedokumente sind, eine entsprechende auflösende Bedingung zu verfügen, sofern nicht qualifizierte und individuelle Besonderheiten bestehen, ist es nicht gerechtfertigt, allein mit Rücksicht auf die zwischenzeitliche vorübergehende Inhaftierung das Feststellungsinteresse zu verneinen. Es ist für den Senat nichts dafür ersichtlich, was sich nach der Freilassung grundlegend Neues für die Verwaltungspraxis des Beklagten ergeben könnte.
28 
Die Klage ist jedoch unbegründet. Die im Streit stehende Nebenbestimmung ist rechtmäßig und verletzt daher den Kläger nicht in eigenen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
29 
Der Senat kann offen lassen, ob das Formprivileg des § 77 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 AufenthG auch für eine belastende Nebenbestimmung gilt. Denn jedenfalls hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung zur Niederschrift (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 11.11.2013 - 11 S 2119/13 -, juris) eine etwa erforderliche Begründung nachträglich gegeben (vgl. § 45 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Absatz 2 VwVfGBW).
30 
Die hier im Wege einer Ermessensentscheidung beigefügte - ausreichend bestimmte - Nebenbestimmung findet ihre Rechtsgrundlage in § 36 Abs. 1 Alt. 2 VwVfGBW, da die hier erteilte Duldung als solche auf § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG beruht. Mit ihr wollte der Beklagte sicherstellen, dass die Duldung nur solange Geltung beanspruchen konnte, als die Abschiebung nicht möglich war. Denn mit der Festlegung und Mitteilung des Abschiebungstermins würde kein die Duldung rechtfertigendes Abschiebungshindernis mehr vorliegen.
31 
Die Ermessensentscheidung ist nach der vom Beklagten nunmehr gegebenen Begründung angesichts der konkreten Umstände des Einzelfalls auch rechtlich nicht zu beanstanden. Denn der Beklagte durfte prognostisch gesehen noch davon ausgehen, dass es nicht von vornherein unwahrscheinlich oder ausgeschlossen war, dass der Kläger noch vor dem 29. Dezember 2013 seinen im Jahre 2012 ohne die Mitteilung irgendwelcher näheren Umstände als verloren gemeldeten Pass noch vorlegen oder sich einen neuen Pass besorgen und sich kooperationsbereit verhalten würde; immerhin gab es Kopien des bis April 2016 gültigen Passes. Nur der Vollständigkeit halber weist der Senat darauf hin, dass der Kläger in der mündlichen Verhandlung immer noch keine nachvollziehbare Schilderung der Verlustumstände geben konnte. Nur wenn eine sachgerechte Prognose ergeben hätte, dass unter keinen Umständen mit einer Passbeschaffung und einer anschließend zeitnahen Abschiebung hätte gerechnet werden können, wäre die Nebenbestimmung nicht mehr ermessensgerecht gewesen. Denn sie hätte ausländerrechtlich nichts Relevantes bewirken können. Sie wäre dann auch nicht erforderlich gewesen. Der Senat lässt offen, ob dann, wenn prognostisch eine Abschiebung ohnehin nicht vor Ablauf der regulären Geltungsdauer möglich gewesen wäre, der Kläger überhaupt durch die Nebenbestimmung beschwert wäre.
32 
Ohne dass es in diesem Zusammenhang darauf ankommt, weist der Senat darauf hin, dass die früher durchgängige Praxis des Beklagten, dem Kläger nur einen Monat gültige Duldungen mit der entsprechenden auflösenden Bedingung zu erteilen, kaum den vorgenannten Maßstäben entsprochen haben dürfte, solange der Kläger keinen gültigen Pass vorlegte und der Beklagte auch keine konkreten Schritte unternommen hatte, eine zeitnahe Passbeschaffung und auch Abschiebung vor Ablauf der jeweiligen Monatsfrist in die Wege zu leiten.
33 
Soweit der Kläger einwendet, mit Rücksicht auf die Beziehung zu seiner Tochter sei eine Abschiebung ohnehin aus rechtlichen Gründen vor Ablauf der regulären Gültigkeitsdauer nicht zulässig gewesen, so muss er sich sagen lassen, dass er die Qualität dieser lediglich behaupteten Beziehung zu keinem Zeitpunkt in einer Weise konkretisiert und substantiiert hatte, dass für den Beklagten vor Erteilung der hier im Streit befindlichen Duldung irgendein Anlass bestanden hätte, deswegen in eine nähere Sachprüfung einzutreten.
34 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
35 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil kein Grund im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
36 
Beschluss vom 24. Februar 2016
37 
Der Streitwert wird gem. § 63 Abs. 2, § 47 Abs. 1 und § 52 Abs. 1 GKG auf2.500,- EUR festgesetzt.
38 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 63 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 60a Vorübergehende Aussetzung der Abschiebung (Duldung)


(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise

Beschäftigungsverordnung - BeschV 2013 | § 32 Beschäftigung von Personen mit Duldung oder Aufenthaltsgestattung


(1) Ausländerinnen und Ausländern, die eine Duldung besitzen, kann eine Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung erteilt werden, wenn sie sich seit drei Monaten erlaubt, geduldet oder mit einer Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufhalten. Die

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 77 Schriftform; Ausnahme von Formerfordernissen


(1) Die folgenden Verwaltungsakte bedürfen der Schriftform und sind mit Ausnahme der Nummer 5 mit einer Begründung zu versehen: 1. der Verwaltungsakt, a) durch den ein Passersatz, ein Ausweisersatz oder ein Aufenthaltstitel versagt, räumlich oder zei

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bei uns veröffentlicht am 25.09.2018

Tenor I. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 13. August 2018 hinsichtlich der Ablehnung des Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Die

Referenzen

(1) Ausländerinnen und Ausländern, die eine Duldung besitzen, kann eine Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung erteilt werden, wenn sie sich seit drei Monaten erlaubt, geduldet oder mit einer Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufhalten. Die §§ 39, 40 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 sowie § 41 des Aufenthaltsgesetzes gelten entsprechend.

(2) Keiner Zustimmung bedarf die Erteilung einer Erlaubnis zur Ausübung

1.
eines Praktikums nach § 22 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 4 des Mindestlohngesetzes,
2.
einer Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf,
3.
einer Beschäftigung nach § 18b Absatz 2 Satz 1 und § 18c Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes, § 5, § 14 Absatz 1, § 15 Nummer 2, § 22 Nummer 3 bis 6 und § 23,
4.
einer Beschäftigung von Ehegatten, Lebenspartnern, Verwandten und Verschwägerten ersten Grades eines Arbeitgebers in dessen Betrieb, wenn der Arbeitgeber mit diesen in häuslicher Gemeinschaft lebt oder
5.
jeder Beschäftigung nach einem ununterbrochen vierjährigen erlaubten, geduldeten oder gestatteten Aufenthalt im Bundesgebiet.

(3) Der Absatz 2 findet auch Anwendung auf Ausländerinnen und Ausländer mit einer Aufenthaltsgestattung.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die folgenden Verwaltungsakte bedürfen der Schriftform und sind mit Ausnahme der Nummer 5 mit einer Begründung zu versehen:

1.
der Verwaltungsakt,
a)
durch den ein Passersatz, ein Ausweisersatz oder ein Aufenthaltstitel versagt, räumlich oder zeitlich beschränkt oder mit Bedingungen und Auflagen versehen wird oder
b)
mit dem die Änderung oder Aufhebung einer Nebenbestimmung zum Aufenthaltstitel versagt wird, sowie
2.
die Ausweisung,
3.
die Abschiebungsanordnung nach § 58a Absatz 1 Satz 1,
4.
die Androhung der Abschiebung,
5.
die Aussetzung der Abschiebung,
6.
Beschränkungen des Aufenthalts nach § 12 Absatz 4,
7.
die Anordnungen nach den §§ 47 und 56,
8.
die Rücknahme und der Widerruf von Verwaltungsakten nach diesem Gesetz sowie
9.
die Entscheidung über die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11.
Einem Verwaltungsakt, mit dem ein Aufenthaltstitel versagt oder mit dem ein Aufenthaltstitel zum Erlöschen gebracht wird, sowie der Entscheidung über einen Antrag auf Befristung nach § 11 Absatz 1 Satz 3 ist eine Erklärung beizufügen. Mit dieser Erklärung wird der Ausländer über den Rechtsbehelf, der gegen den Verwaltungsakt gegeben ist, und über die Stelle, bei der dieser Rechtsbehelf einzulegen ist, sowie über die einzuhaltende Frist belehrt; in anderen Fällen ist die vorgenannte Erklärung der Androhung der Abschiebung beizufügen.

(1a) Im Zusammenhang mit der Erteilung einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte sind zusätzlich der aufnehmenden Niederlassung oder dem aufnehmenden Unternehmen schriftlich mitzuteilen

1.
die Versagung der Verlängerung einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte,
2.
die Rücknahme oder der Widerruf einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte,
3.
die Versagung der Verlängerung eines Aufenthaltstitels zum Zweck des Familiennachzugs zu einem Inhaber einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte oder
4.
die Rücknahme oder der Widerruf eines Aufenthaltstitels zum Zweck des Familiennachzugs zu einem Inhaber einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte.
In der Mitteilung nach Satz 1 Nummer 1 und 2 sind auch die Gründe für die Entscheidung anzugeben.

(2) Die Versagung und die Beschränkung eines Visums und eines Passersatzes vor der Einreise bedürfen keiner Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung; die Versagung an der Grenze bedarf auch nicht der Schriftform. Formerfordernisse für die Versagung von Schengen-Visa richten sich nach der Verordnung (EG) Nr. 810/2009.

(3) Dem Ausländer ist auf Antrag eine Übersetzung der Entscheidungsformel des Verwaltungsaktes, mit dem der Aufenthaltstitel versagt oder mit dem der Aufenthaltstitel zum Erlöschen gebracht oder mit dem eine Befristungsentscheidung nach § 11 getroffen wird, und der Rechtsbehelfsbelehrung kostenfrei in einer Sprache zur Verfügung zu stellen, die der Ausländer versteht oder bei der vernünftigerweise davon ausgegangen werden kann, dass er sie versteht. Besteht die Ausreisepflicht aus einem anderen Grund, ist Satz 1 auf die Androhung der Abschiebung sowie auf die Rechtsbehelfsbelehrung, die dieser nach Absatz 1 Satz 3 beizufügen ist, entsprechend anzuwenden. Die Übersetzung kann in mündlicher oder in schriftlicher Form zur Verfügung gestellt werden. Eine Übersetzung muss dem Ausländer dann nicht vorgelegt werden, wenn er unerlaubt in das Bundesgebiet eingereist ist oder auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist. In den Fällen des Satzes 4 erhält der Ausländer ein Standardformular mit Erläuterungen, die in mindestens fünf der am häufigsten verwendeten oder verstandenen Sprachen bereitgehalten werden. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn der Ausländer noch nicht eingereist oder bereits ausgereist ist.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 15. August 2013 - 1 K 1583/12 - wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der nach § 124a Abs. 4 Sätze 1 und 4 VwGO rechtzeitig gestellte und begründete, auf die Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), der besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) und der grundsätzlichen Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Antrag bleibt ohne Erfolg.
1. Hauptantrag:
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen vor, wenn unter Berücksichtigung der vom Antragsteller dargelegten Gesichtspunkte (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) die Richtigkeit des angefochtenen Urteils weiterer Prüfung bedarf, ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens mithin möglich ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.03.2004 - 7 AV 4.03 - DVBl 2004, 838 f., vom 15.12.2003 - 7 AV 2.03 - NVwZ 2004, 744 f., vom 12.11.2002 - 7 AV 4.02 - juris, vom 11.11.2002 - 7 AV 3.02 - DVBl 2003, 401 f.; vom 14.06.2002 - 7 AV 1.02 - DVBl 2002, 1556 f.). Mit anderen Worten: Sie sind immer schon dann begründet, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 03.03.2004 - 1 BvR 461/03 – NJW 2004, 2510; Kammerbeschluss vom 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - NVwZ 2011, 546). Dabei ist davon auszugehen, dass das Zulassungsverfahren das Berufungsverfahren nicht vorwegnehmen soll (Kammerbeschluss vom 21.12.2009 - 1 BvR 812/09 - NJW 2010, 1062), es sei denn, es lässt sich schon im Zulassungsverfahren zuverlässig sagen, das Verwaltungsgericht habe die Rechtssache im Ergebnis richtig entschieden und die angestrebte Berufung werde deshalb keinen Erfolg haben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.03.2004 - 7 AV 4/03 - DVBl. 2004, 838), sofern nicht seinerseits andere Gründe wiederum auf einen anderen Zulassungsgrund hinführen würden (vgl. hierzu Bader u.a., VwGO, 5. Aufl., § 124 Rdn. 22). Dabei sind auch nach Erlass der angegriffenen Entscheidung und bis zum Ablauf der gesetzlichen Begründungsfrist (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) neu eingetretene Tatsachen sowie erhebliche Änderungen des maßgeblichen Rechts zu berücksichtigen (vgl. Beschluss vom 14.06.2002 - 7 AV 1.02 - DVBl 2002, 1556 f., vom 15.12.2003 - 7 AV 2.03 - NVwZ 2004, 744 f.).
Zur Darlegung ernstlicher Zweifel (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) ist eine substantiierte Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung erforderlich. Der Streitstoff muss dabei unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil gesichtet, rechtlich durchdrungen und aufbereitet werden; erforderlich ist eine fallbezogene Begründung, die dem Berufungsgericht eine Beurteilung der Zulassungsfrage ohne weitere eigene aufwendige Ermittlungen ermöglicht. Das Maß der zu leistenden Substantiierung kann dabei von der jeweiligen Begründungsdichte und dem Begründungsaufwand der Entscheidung abhängig sein.
Gemessen hieran begegnet das angegriffene Urteil keinen ernstlichen Zweifeln. Zu Unrecht stellt der Kläger infrage, dass die zuletzt begangene und den Ausweisungsanlass bildende Straftat, die den Charakter von Selbstjustiz hatte, als besonders schwerwiegend eingestuft wurde. Unerheblich ist dabei zunächst, dass er möglicherweise die abgeurteilte Körperverletzung nicht eigenhändig begangen hat, sondern nur gemeinschaftlich mit den anderen Mittätern. Denn die Verurteilung durch das Strafgericht ist eindeutig. Ebenso eindeutig ist, dass die strafrechtliche Zurechnung der Tatbeiträge von Mittätern, wenn aufgrund eines gemeinsamen Tatplans vorgegangen wurde, am Gewicht der Straftat nichts zu ändern vermag. Vor diesem Hintergrund ist die vom Verwaltungsgericht zu Recht angenommene konkrete Gefahr einer erneuten Verletzung der körperlichen Integrität eines anderen Menschen ein schwerwiegender Ausweisungsgrund. Denn die körperliche Unversehrtheit anderer ist in der Tat ein wichtiges und zentrales Rechtsgut unserer Rechtsordnung. Das Verwaltungsgericht ist überzeugend davon ausgegangen, dass eine konkrete Wiederholungsgefahr besteht, weil der Kläger nicht nur einschlägig vorbestraft ist, sondern weil er darüber hinaus auch einen Bewährungsbruch begangen hat. Hinzu kommt, dass ein grundlegender Wandel beim Kläger bislang nicht festgestellt werden kann, wenn auch in aller jüngster Zeit möglicherweise eine leicht positive Tendenz festzustellen ist, die aber auch ohne weiteres der nunmehr unmittelbar bevorstehenden Aufenthaltsbeendigung geschuldet sein kann.
Die Ermessenserwägungen und insbesondere die Abwägung mit den familiären Belangen und den Folgen einer Trennung von Frau und Kindern hat der Kläger in Bezug auf den Hauptantrag nicht substantiiert infrage gestellt. Ungeachtet dessen hat der Beklagte im angegriffenen Bescheid losgelöst hiervon auch angenommen, dass der Ehefrau und den Kindern eine gemeinsame Ausreise in die Türkei zugemutet werden könne (vgl. Seite 13 des angegriffenen Bescheids). Hierauf hat das Verwaltungsgericht ergänzend Bezug genommen (UA S. 12). Hiermit setzt sich die Begründung ebenfalls überhaupt nicht auseinander.
2. Hilfsantrag:
Die Befristungsentscheidung auf fünf Jahre begegnet ebenfalls keinen ernstlichen Zweifeln. Zunächst entspricht es, wie oben ausgeführt, nicht den Tatsachen, dass das Gewicht der Straftaten übertrieben dargestellt wurde. Des Weiteren ist dem Kläger zu sagen, dass der Beklagte und das Verwaltungsgericht mit der Frist von fünf Jahren nicht einmal die gesetzliche Obergrenze des § 11 Abs. 1 Satz 4 AufenthG überschritten haben, obwohl eine strafgerichtliche Verurteilung vorliegt und vom Kläger auch eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Die Trennung der Familie ist dabei nur eine, aber, wie dargelegt, nicht zwingende Folge der Ausweisung, weshalb bei der Beurteilung der Angemessenheit der Frist nicht ohne weiteres von einer Trennung auszugehen ist. Abgesehen davon ist angesichts der Gefahr für ein für unsere Rechtsordnung zentrales Rechtsgut die Trennung über einen Zeitraum von fünf Jahren nicht unverhältnismäßig. Was die Nierenerkrankung des Klägers betrifft, ist nicht davon auszugehen, dass diese in der Türkei nicht adäquat behandelt werden kann; der Kläger benennt hierfür keine nachvollziehbaren Gründe. Nach Aktenlage ist der Kläger auch nicht dialysepflichtig. Dass der Kläger in besonderem Maße betreuungsbedürftig ist, wird zwar im Zulassungsantrag behauptet, jedoch nicht im Ansatz nachvollziehbar dargelegt.
Was den geltend gemachten Formmangel hinsichtlich der in der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts vom Beklagten getroffenen Befristungsentscheidung betrifft, liegt weder eine grundsätzliche Bedeutung vor noch weist der Rechtsstreit besondere rechtliche Schwierigkeiten auf. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass das gerichtliche Protokoll, das dem Klägervertreter im vorliegenden Fall auch zusammen mit dem angegriffenen Urteil übersandt worden war, dem Schriftformerfordernis des § 37 Abs. 3 VwVfG (i.V.m. § 77 Abs. 1 AufenthG) genügt (vgl. Urteil vom 25.01.1995 - 11 C 29.93 - NJW 1995, 1977). Denn aus den zwingenden Angaben im Protokoll lassen sich die „erlassende Behörde“ und die „Namenswiedergabe“ des handelnden Behördenvertreters entnehmen; anders als nach § 126 BGB ist eine eigenhändige Unterschrift nicht erforderlich.
10 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
11 
Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in § 63 Abs. 2, § 47 sowie § 52 Abs. 2 GKG i.V.m. § 39 Abs. 1 GKG.
12 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens drei Monate ausgesetzt wird. Für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten gilt § 23 Abs. 1.

(2) Die Abschiebung eines Ausländers ist auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Abschiebung eines Ausländers ist auch auszusetzen, wenn seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre. Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Soweit die Beurkundung der Anerkennung einer Vaterschaft oder der Zustimmung der Mutter für die Durchführung eines Verfahrens nach § 85a ausgesetzt wird, wird die Abschiebung des ausländischen Anerkennenden, der ausländischen Mutter oder des ausländischen Kindes ausgesetzt, solange das Verfahren nach § 85a nicht durch vollziehbare Entscheidung abgeschlossen ist.

(2a) Die Abschiebung eines Ausländers wird für eine Woche ausgesetzt, wenn seine Zurückschiebung oder Abschiebung gescheitert ist, Abschiebungshaft nicht angeordnet wird und die Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer Rechtsvorschrift, insbesondere des Artikels 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg (ABl. EU Nr. L 321 S. 26), zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Die Aussetzung darf nicht nach Satz 1 verlängert werden. Die Einreise des Ausländers ist zuzulassen.

(2b) Solange ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Absatz 1 besitzt, minderjährig ist, soll die Abschiebung seiner Eltern oder eines allein personensorgeberechtigten Elternteils sowie der minderjährigen Kinder, die mit den Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in familiärer Lebensgemeinschaft leben, ausgesetzt werden.

(2c) Es wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Zur Behandlung der Erkrankung erforderliche Medikamente müssen mit der Angabe ihrer Wirkstoffe und diese mit ihrer international gebräuchlichen Bezeichnung aufgeführt sein.

(2d) Der Ausländer ist verpflichtet, der zuständigen Behörde die ärztliche Bescheinigung nach Absatz 2c unverzüglich vorzulegen. Verletzt der Ausländer die Pflicht zur unverzüglichen Vorlage einer solchen ärztlichen Bescheinigung, darf die zuständige Behörde das Vorbringen des Ausländers zu seiner Erkrankung nicht berücksichtigen, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Einholung einer solchen Bescheinigung gehindert oder es liegen anderweitig tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, vor. Legt der Ausländer eine Bescheinigung vor und ordnet die Behörde daraufhin eine ärztliche Untersuchung an, ist die Behörde berechtigt, die vorgetragene Erkrankung nicht zu berücksichtigen, wenn der Ausländer der Anordnung ohne zureichenden Grund nicht Folge leistet. Der Ausländer ist auf die Verpflichtungen und auf die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Verpflichtungen nach diesem Absatz hinzuweisen.

(3) Die Ausreisepflicht eines Ausländers, dessen Abschiebung ausgesetzt ist, bleibt unberührt.

(4) Über die Aussetzung der Abschiebung ist dem Ausländer eine Bescheinigung auszustellen.

(5) Die Aussetzung der Abschiebung erlischt mit der Ausreise des Ausländers. Sie wird widerrufen, wenn die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe entfallen. Der Ausländer wird unverzüglich nach dem Erlöschen ohne erneute Androhung und Fristsetzung abgeschoben, es sei denn, die Aussetzung wird erneuert. Ist die Abschiebung länger als ein Jahr ausgesetzt, ist die durch Widerruf vorgesehene Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzukündigen; die Ankündigung ist zu wiederholen, wenn die Aussetzung für mehr als ein Jahr erneuert wurde. Satz 4 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.

(6) Einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn

1.
er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen,
2.
aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können oder
3.
er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt oder zurückgenommen wurde, es sei denn, die Rücknahme erfolgte auf Grund einer Beratung nach § 24 Absatz 1 des Asylgesetzes beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, oder ein Asylantrag nicht gestellt wurde.
Zu vertreten hat ein Ausländer die Gründe nach Satz 1 Nummer 2 insbesondere, wenn er das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst herbeiführt. Satz 1 Nummer 3 gilt bei unbegleiteten minderjährigen Ausländern nicht für die Rücknahme des Asylantrags oder den Verzicht auf die Antragstellung, wenn die Rücknahme oder der Verzicht auf das Stellen eines Asylantrags im Interesse des Kindeswohls erfolgte. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 ist einem Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings oder eines subsidiär Schutzberechtigten genießt, die Erwerbstätigkeit erlaubt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die folgenden Verwaltungsakte bedürfen der Schriftform und sind mit Ausnahme der Nummer 5 mit einer Begründung zu versehen:

1.
der Verwaltungsakt,
a)
durch den ein Passersatz, ein Ausweisersatz oder ein Aufenthaltstitel versagt, räumlich oder zeitlich beschränkt oder mit Bedingungen und Auflagen versehen wird oder
b)
mit dem die Änderung oder Aufhebung einer Nebenbestimmung zum Aufenthaltstitel versagt wird, sowie
2.
die Ausweisung,
3.
die Abschiebungsanordnung nach § 58a Absatz 1 Satz 1,
4.
die Androhung der Abschiebung,
5.
die Aussetzung der Abschiebung,
6.
Beschränkungen des Aufenthalts nach § 12 Absatz 4,
7.
die Anordnungen nach den §§ 47 und 56,
8.
die Rücknahme und der Widerruf von Verwaltungsakten nach diesem Gesetz sowie
9.
die Entscheidung über die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11.
Einem Verwaltungsakt, mit dem ein Aufenthaltstitel versagt oder mit dem ein Aufenthaltstitel zum Erlöschen gebracht wird, sowie der Entscheidung über einen Antrag auf Befristung nach § 11 Absatz 1 Satz 3 ist eine Erklärung beizufügen. Mit dieser Erklärung wird der Ausländer über den Rechtsbehelf, der gegen den Verwaltungsakt gegeben ist, und über die Stelle, bei der dieser Rechtsbehelf einzulegen ist, sowie über die einzuhaltende Frist belehrt; in anderen Fällen ist die vorgenannte Erklärung der Androhung der Abschiebung beizufügen.

(1a) Im Zusammenhang mit der Erteilung einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte sind zusätzlich der aufnehmenden Niederlassung oder dem aufnehmenden Unternehmen schriftlich mitzuteilen

1.
die Versagung der Verlängerung einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte,
2.
die Rücknahme oder der Widerruf einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte,
3.
die Versagung der Verlängerung eines Aufenthaltstitels zum Zweck des Familiennachzugs zu einem Inhaber einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte oder
4.
die Rücknahme oder der Widerruf eines Aufenthaltstitels zum Zweck des Familiennachzugs zu einem Inhaber einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte.
In der Mitteilung nach Satz 1 Nummer 1 und 2 sind auch die Gründe für die Entscheidung anzugeben.

(2) Die Versagung und die Beschränkung eines Visums und eines Passersatzes vor der Einreise bedürfen keiner Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung; die Versagung an der Grenze bedarf auch nicht der Schriftform. Formerfordernisse für die Versagung von Schengen-Visa richten sich nach der Verordnung (EG) Nr. 810/2009.

(3) Dem Ausländer ist auf Antrag eine Übersetzung der Entscheidungsformel des Verwaltungsaktes, mit dem der Aufenthaltstitel versagt oder mit dem der Aufenthaltstitel zum Erlöschen gebracht oder mit dem eine Befristungsentscheidung nach § 11 getroffen wird, und der Rechtsbehelfsbelehrung kostenfrei in einer Sprache zur Verfügung zu stellen, die der Ausländer versteht oder bei der vernünftigerweise davon ausgegangen werden kann, dass er sie versteht. Besteht die Ausreisepflicht aus einem anderen Grund, ist Satz 1 auf die Androhung der Abschiebung sowie auf die Rechtsbehelfsbelehrung, die dieser nach Absatz 1 Satz 3 beizufügen ist, entsprechend anzuwenden. Die Übersetzung kann in mündlicher oder in schriftlicher Form zur Verfügung gestellt werden. Eine Übersetzung muss dem Ausländer dann nicht vorgelegt werden, wenn er unerlaubt in das Bundesgebiet eingereist ist oder auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist. In den Fällen des Satzes 4 erhält der Ausländer ein Standardformular mit Erläuterungen, die in mindestens fünf der am häufigsten verwendeten oder verstandenen Sprachen bereitgehalten werden. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn der Ausländer noch nicht eingereist oder bereits ausgereist ist.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 15. August 2013 - 1 K 1583/12 - wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der nach § 124a Abs. 4 Sätze 1 und 4 VwGO rechtzeitig gestellte und begründete, auf die Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), der besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) und der grundsätzlichen Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Antrag bleibt ohne Erfolg.
1. Hauptantrag:
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen vor, wenn unter Berücksichtigung der vom Antragsteller dargelegten Gesichtspunkte (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) die Richtigkeit des angefochtenen Urteils weiterer Prüfung bedarf, ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens mithin möglich ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.03.2004 - 7 AV 4.03 - DVBl 2004, 838 f., vom 15.12.2003 - 7 AV 2.03 - NVwZ 2004, 744 f., vom 12.11.2002 - 7 AV 4.02 - juris, vom 11.11.2002 - 7 AV 3.02 - DVBl 2003, 401 f.; vom 14.06.2002 - 7 AV 1.02 - DVBl 2002, 1556 f.). Mit anderen Worten: Sie sind immer schon dann begründet, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 03.03.2004 - 1 BvR 461/03 – NJW 2004, 2510; Kammerbeschluss vom 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - NVwZ 2011, 546). Dabei ist davon auszugehen, dass das Zulassungsverfahren das Berufungsverfahren nicht vorwegnehmen soll (Kammerbeschluss vom 21.12.2009 - 1 BvR 812/09 - NJW 2010, 1062), es sei denn, es lässt sich schon im Zulassungsverfahren zuverlässig sagen, das Verwaltungsgericht habe die Rechtssache im Ergebnis richtig entschieden und die angestrebte Berufung werde deshalb keinen Erfolg haben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.03.2004 - 7 AV 4/03 - DVBl. 2004, 838), sofern nicht seinerseits andere Gründe wiederum auf einen anderen Zulassungsgrund hinführen würden (vgl. hierzu Bader u.a., VwGO, 5. Aufl., § 124 Rdn. 22). Dabei sind auch nach Erlass der angegriffenen Entscheidung und bis zum Ablauf der gesetzlichen Begründungsfrist (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) neu eingetretene Tatsachen sowie erhebliche Änderungen des maßgeblichen Rechts zu berücksichtigen (vgl. Beschluss vom 14.06.2002 - 7 AV 1.02 - DVBl 2002, 1556 f., vom 15.12.2003 - 7 AV 2.03 - NVwZ 2004, 744 f.).
Zur Darlegung ernstlicher Zweifel (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) ist eine substantiierte Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung erforderlich. Der Streitstoff muss dabei unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil gesichtet, rechtlich durchdrungen und aufbereitet werden; erforderlich ist eine fallbezogene Begründung, die dem Berufungsgericht eine Beurteilung der Zulassungsfrage ohne weitere eigene aufwendige Ermittlungen ermöglicht. Das Maß der zu leistenden Substantiierung kann dabei von der jeweiligen Begründungsdichte und dem Begründungsaufwand der Entscheidung abhängig sein.
Gemessen hieran begegnet das angegriffene Urteil keinen ernstlichen Zweifeln. Zu Unrecht stellt der Kläger infrage, dass die zuletzt begangene und den Ausweisungsanlass bildende Straftat, die den Charakter von Selbstjustiz hatte, als besonders schwerwiegend eingestuft wurde. Unerheblich ist dabei zunächst, dass er möglicherweise die abgeurteilte Körperverletzung nicht eigenhändig begangen hat, sondern nur gemeinschaftlich mit den anderen Mittätern. Denn die Verurteilung durch das Strafgericht ist eindeutig. Ebenso eindeutig ist, dass die strafrechtliche Zurechnung der Tatbeiträge von Mittätern, wenn aufgrund eines gemeinsamen Tatplans vorgegangen wurde, am Gewicht der Straftat nichts zu ändern vermag. Vor diesem Hintergrund ist die vom Verwaltungsgericht zu Recht angenommene konkrete Gefahr einer erneuten Verletzung der körperlichen Integrität eines anderen Menschen ein schwerwiegender Ausweisungsgrund. Denn die körperliche Unversehrtheit anderer ist in der Tat ein wichtiges und zentrales Rechtsgut unserer Rechtsordnung. Das Verwaltungsgericht ist überzeugend davon ausgegangen, dass eine konkrete Wiederholungsgefahr besteht, weil der Kläger nicht nur einschlägig vorbestraft ist, sondern weil er darüber hinaus auch einen Bewährungsbruch begangen hat. Hinzu kommt, dass ein grundlegender Wandel beim Kläger bislang nicht festgestellt werden kann, wenn auch in aller jüngster Zeit möglicherweise eine leicht positive Tendenz festzustellen ist, die aber auch ohne weiteres der nunmehr unmittelbar bevorstehenden Aufenthaltsbeendigung geschuldet sein kann.
Die Ermessenserwägungen und insbesondere die Abwägung mit den familiären Belangen und den Folgen einer Trennung von Frau und Kindern hat der Kläger in Bezug auf den Hauptantrag nicht substantiiert infrage gestellt. Ungeachtet dessen hat der Beklagte im angegriffenen Bescheid losgelöst hiervon auch angenommen, dass der Ehefrau und den Kindern eine gemeinsame Ausreise in die Türkei zugemutet werden könne (vgl. Seite 13 des angegriffenen Bescheids). Hierauf hat das Verwaltungsgericht ergänzend Bezug genommen (UA S. 12). Hiermit setzt sich die Begründung ebenfalls überhaupt nicht auseinander.
2. Hilfsantrag:
Die Befristungsentscheidung auf fünf Jahre begegnet ebenfalls keinen ernstlichen Zweifeln. Zunächst entspricht es, wie oben ausgeführt, nicht den Tatsachen, dass das Gewicht der Straftaten übertrieben dargestellt wurde. Des Weiteren ist dem Kläger zu sagen, dass der Beklagte und das Verwaltungsgericht mit der Frist von fünf Jahren nicht einmal die gesetzliche Obergrenze des § 11 Abs. 1 Satz 4 AufenthG überschritten haben, obwohl eine strafgerichtliche Verurteilung vorliegt und vom Kläger auch eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Die Trennung der Familie ist dabei nur eine, aber, wie dargelegt, nicht zwingende Folge der Ausweisung, weshalb bei der Beurteilung der Angemessenheit der Frist nicht ohne weiteres von einer Trennung auszugehen ist. Abgesehen davon ist angesichts der Gefahr für ein für unsere Rechtsordnung zentrales Rechtsgut die Trennung über einen Zeitraum von fünf Jahren nicht unverhältnismäßig. Was die Nierenerkrankung des Klägers betrifft, ist nicht davon auszugehen, dass diese in der Türkei nicht adäquat behandelt werden kann; der Kläger benennt hierfür keine nachvollziehbaren Gründe. Nach Aktenlage ist der Kläger auch nicht dialysepflichtig. Dass der Kläger in besonderem Maße betreuungsbedürftig ist, wird zwar im Zulassungsantrag behauptet, jedoch nicht im Ansatz nachvollziehbar dargelegt.
Was den geltend gemachten Formmangel hinsichtlich der in der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts vom Beklagten getroffenen Befristungsentscheidung betrifft, liegt weder eine grundsätzliche Bedeutung vor noch weist der Rechtsstreit besondere rechtliche Schwierigkeiten auf. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass das gerichtliche Protokoll, das dem Klägervertreter im vorliegenden Fall auch zusammen mit dem angegriffenen Urteil übersandt worden war, dem Schriftformerfordernis des § 37 Abs. 3 VwVfG (i.V.m. § 77 Abs. 1 AufenthG) genügt (vgl. Urteil vom 25.01.1995 - 11 C 29.93 - NJW 1995, 1977). Denn aus den zwingenden Angaben im Protokoll lassen sich die „erlassende Behörde“ und die „Namenswiedergabe“ des handelnden Behördenvertreters entnehmen; anders als nach § 126 BGB ist eine eigenhändige Unterschrift nicht erforderlich.
10 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
11 
Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in § 63 Abs. 2, § 47 sowie § 52 Abs. 2 GKG i.V.m. § 39 Abs. 1 GKG.
12 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens drei Monate ausgesetzt wird. Für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten gilt § 23 Abs. 1.

(2) Die Abschiebung eines Ausländers ist auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Abschiebung eines Ausländers ist auch auszusetzen, wenn seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre. Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Soweit die Beurkundung der Anerkennung einer Vaterschaft oder der Zustimmung der Mutter für die Durchführung eines Verfahrens nach § 85a ausgesetzt wird, wird die Abschiebung des ausländischen Anerkennenden, der ausländischen Mutter oder des ausländischen Kindes ausgesetzt, solange das Verfahren nach § 85a nicht durch vollziehbare Entscheidung abgeschlossen ist.

(2a) Die Abschiebung eines Ausländers wird für eine Woche ausgesetzt, wenn seine Zurückschiebung oder Abschiebung gescheitert ist, Abschiebungshaft nicht angeordnet wird und die Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer Rechtsvorschrift, insbesondere des Artikels 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg (ABl. EU Nr. L 321 S. 26), zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Die Aussetzung darf nicht nach Satz 1 verlängert werden. Die Einreise des Ausländers ist zuzulassen.

(2b) Solange ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Absatz 1 besitzt, minderjährig ist, soll die Abschiebung seiner Eltern oder eines allein personensorgeberechtigten Elternteils sowie der minderjährigen Kinder, die mit den Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in familiärer Lebensgemeinschaft leben, ausgesetzt werden.

(2c) Es wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Zur Behandlung der Erkrankung erforderliche Medikamente müssen mit der Angabe ihrer Wirkstoffe und diese mit ihrer international gebräuchlichen Bezeichnung aufgeführt sein.

(2d) Der Ausländer ist verpflichtet, der zuständigen Behörde die ärztliche Bescheinigung nach Absatz 2c unverzüglich vorzulegen. Verletzt der Ausländer die Pflicht zur unverzüglichen Vorlage einer solchen ärztlichen Bescheinigung, darf die zuständige Behörde das Vorbringen des Ausländers zu seiner Erkrankung nicht berücksichtigen, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Einholung einer solchen Bescheinigung gehindert oder es liegen anderweitig tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, vor. Legt der Ausländer eine Bescheinigung vor und ordnet die Behörde daraufhin eine ärztliche Untersuchung an, ist die Behörde berechtigt, die vorgetragene Erkrankung nicht zu berücksichtigen, wenn der Ausländer der Anordnung ohne zureichenden Grund nicht Folge leistet. Der Ausländer ist auf die Verpflichtungen und auf die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Verpflichtungen nach diesem Absatz hinzuweisen.

(3) Die Ausreisepflicht eines Ausländers, dessen Abschiebung ausgesetzt ist, bleibt unberührt.

(4) Über die Aussetzung der Abschiebung ist dem Ausländer eine Bescheinigung auszustellen.

(5) Die Aussetzung der Abschiebung erlischt mit der Ausreise des Ausländers. Sie wird widerrufen, wenn die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe entfallen. Der Ausländer wird unverzüglich nach dem Erlöschen ohne erneute Androhung und Fristsetzung abgeschoben, es sei denn, die Aussetzung wird erneuert. Ist die Abschiebung länger als ein Jahr ausgesetzt, ist die durch Widerruf vorgesehene Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzukündigen; die Ankündigung ist zu wiederholen, wenn die Aussetzung für mehr als ein Jahr erneuert wurde. Satz 4 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.

(6) Einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn

1.
er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen,
2.
aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können oder
3.
er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt oder zurückgenommen wurde, es sei denn, die Rücknahme erfolgte auf Grund einer Beratung nach § 24 Absatz 1 des Asylgesetzes beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, oder ein Asylantrag nicht gestellt wurde.
Zu vertreten hat ein Ausländer die Gründe nach Satz 1 Nummer 2 insbesondere, wenn er das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst herbeiführt. Satz 1 Nummer 3 gilt bei unbegleiteten minderjährigen Ausländern nicht für die Rücknahme des Asylantrags oder den Verzicht auf die Antragstellung, wenn die Rücknahme oder der Verzicht auf das Stellen eines Asylantrags im Interesse des Kindeswohls erfolgte. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 ist einem Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings oder eines subsidiär Schutzberechtigten genießt, die Erwerbstätigkeit erlaubt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.