Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 15. Feb. 2018 - 7 A 11323/17
Gericht
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 26. Januar 2017 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Die Klägerin begehrt als Förderung eine höhere als vom Beklagten bewilligte fallbezogene Jahrespauschale für das Jahr 2016.
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Die Klägerin ist Trägerin des S. Krankenhauses, ein Krankenhaus der Regelversorgung, das in den Landeskrankenhausplan 2010 aufgenommen ist.
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Mit Schreiben vom 4. Januar 2016 übersandte der Beklagte der Klägerin das Formblatt zur Erfassung der notwendigen Daten für die Berechnung der pauschalen Förderung nach § 13 des Landeskrankenhausgesetzes (LKG) für das Jahr 2016 mit dem Hinweis, die Rücksendung des unterschriebenen Formblatts gelte als Antrag auf Bewilligung der Fördermittel. Zugleich wurde unter Verweis auf § 6 der Landesverordnung zur Festsetzung der Jahrespauschale und Kostengrenze für die pauschale Förderung der Krankenhäuser (KHJPauschV) mitgeteilt, dass die Daten jeweils bis spätestens zum 31. März eines Jahres an die zuständige Behörde zu übermitteln seien. In dem von der Klägerin dem Beklagten mit Schreiben vom 3. Februar 2016 als Anlage übersandten Formblatt wurde die Fallzahl des S. Krankenhauses für 2015 mit insgesamt 9.244 angegeben.
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Nach Ablauf des 31. März 2016 berechnete der Beklagte den für die Festsetzung der fallbezogenen Jahrespauschalen 2016 erforderlichen Fallwert. Den für das Jahr 2016 festgesetzten gerundeten Fallwert von 37,39 € veröffentlichte er am 20. Juni 2016 im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz (S. 633).
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Mit Bescheid vom 31. Mai 2016 bewilligte der Beklagte der Klägerin für den Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2016 für das S. Krankenhaus nach § 13 LKG pauschale Fördermittel in Höhe von 416.133,00 € für die Wiederbeschaffung kurzfristiger Anlagegüter und die Investitionskosten für kleine bauliche Maßnahmen, die die Kostengrenze nach § 13 Abs. 5 LKG nicht überstiegen. Die Bewilligungssumme errechnete sich aus dem Grundbetrag gemäß § 2 KHJPauschV von 60.000,00 €, dem Fallbetrag gemäß § 3 KHJPauschV von 345.633,16 € und dem Betrag für die Ausbildungsplätze nach § 5 KHJPauschV von 10.500,00 €. Grundlage für die Berechnung des Fallbetrages waren die Fallzahl von 9.244 und der Fallwert von 37,39 € bei dem zu berücksichtigenden Faktor 1,0. Am 29. Juni 2016 legte die Klägerin hiergegen mit der Begründung Widerspruch ein, die 2016 für das S. Krankenhaus zu berücksichtigende Gesamtfallzahl im Jahr 2015 habe 9.891 betragen. Versehentlich seien die vorstationären Fälle nicht angegeben worden.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 18. Juli 2016 wies der Beklagte den Widerspruch zurück und führte zur Begründung aus, das Verfahren für die Berechnung und Bewilligung der Fördermittel nach § 13 LKG sei in der Landesverordnung zur Festsetzung der Jahrespauschale und Kostengrenze für die pauschale Förderung der Krankenhäuser abschließend geregelt. Nach deren § 6 hätten die Krankenhäuser die für die Berechnung der Jahrespauschalen erforderlichen Daten jeweils bis spätestens 31. März eines Jahres zu übermitteln. Diese Vorschrift lasse keine Ausnahme zu. Die Absolutheit der Bestimmung sei auch in der Systematik der pauschalen Förderung der Krankenhäuser in Rheinland-Pfalz begründet, der Nachbewilligungen grundsätzlich entgegenstünden.
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Die am 17. August 2016 erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht durch Urteil vom 26. Januar 2017 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, der Beklagte habe zunächst in der ersten Stufe den Fallwert ermittelt und in der zweiten Stufe der Förderentscheidung über die Verteilung der fallbezogenen pauschalen Fördermittel aufgrund der zur Verfügung stehenden Fördersumme entschieden. Der Förderbescheid, der die bis zum Ablauf der Übermittlungsfrist nach § 6 KHJPauschV am 31. März 2016 vorliegenden Daten berücksichtigt habe, sei rechtmäßig. Er sei auch nicht nachträglich durch die mit dem Widerspruchsschreiben angemeldete höhere Fallzahl von 9.891 rechtswidrig geworden. Auf die nach dem 31. März 2016 übermittelten Daten komme es nicht an. Aus der Systematik der zweistufigen pauschalierten Förderung nach § 3 KHJPauschV ergebe sich, dass es sich bei der in der Verordnung vorgegebenen Frist zur Abgabe der für die Förderung maßgeblichen Daten nicht um eine bloße Ordnungsvorschrift, sondern um eine Ausschlussfrist für die Berücksichtigung der übermittelten Daten handele.
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Der Senat hat auf Antrag der Klägerin durch Beschluss vom 20. Juli 2017 die Berufung zugelassen.
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Die Klägerin trägt vor: Das Verwaltungsgericht gehe unzutreffend davon aus, dass die Meldung nach § 6 Satz 1 KHJPauschV eine Ausschlussfrist darstelle. Aus der Vorschrift gehe nur hervor, dass eine Meldefrist bis zum 31. März eines Jahres bestehe. Nach § 6 Satz 2 KHJPauschV habe das Versäumen der Meldefrist lediglich zur Folge, dass die Bemessungsgrundlagen vom Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung zu schätzen und die geschätzten Zahlen der Berechnung der Jahrespauschale zugrunde zu legen seien, woraus sich für das betroffene Krankenhaus auf der Grundlage der geschätzten Zahlen eine Verminderung der Förderpauschale um 10 v.H. ergebe. § 6 KHJPauschV sei an keiner Stelle zu entnehmen, dass nach dem 31. März eines Jahres eine Korrekturmöglichkeit der fehlerhaft gemeldeten Fallzahl ausgeschlossen sein solle. Hätte der Verordnungsgeber dies gewollt, so hätte er dies zum Ausdruck bringen müssen. Eine Ausschlussfrist lasse sich nicht aus allgemeinen Erwägungen des Vertrauensschutzes herleiten, da damit gleichzeitig der in § 3 Abs. 1 KHJPauschV verbriefte materiell-rechtliche Anspruch auf den richtigen Fallbetrag pro Jahr in Frage gestellt werde. Hierfür bedürfe es einer gesetzlichen Regelung. Auch § 6 Satz 2 KHJPauschV gehe nicht von einer Präklusion, sondern lediglich von einem verminderten Anspruch aus. Bei der Gesamtbetrachtung des Förderverfahrens bestehe keine Notwendigkeit, die ursprüngliche Meldung der Fallzahlen als materiell-rechtliche Ausschlussfrist des Anspruchs auf die richtige Pauschalförderung anzusehen, da dem Beklagten angemessene, dem Fördergedanken konforme alternative Gestaltungs- bzw. Verfahrensmöglichkeiten zur Verfügung stünden. Wenn nach dem Ablauf der Frist am 31. März Krankenhäuser nachträglich innerhalb der Widerspruchsfrist die richtigen Fallzahlen melden würden, sei es bei einer Korrektur für das Jahr 2016 nicht zwingend notwendig, für alle Krankenhäuser den Fallwert neu zu berechnen. Richtig sei, dass die nachträgliche Berücksichtigung einer höheren Fallzahl bei der individuellen Berechnung der Jahrespauschale für das Widerspruch einlegende Krankenhaus zunächst zu einer Veränderung der zur Verfügung stehenden Fördersumme führen könne. Dies sei jedoch mit dem vom Beklagten praktizierten Förderverfahren vereinbar. Insoweit sei zu berücksichtigen, dass der Beklagte bei der Berechnung des Ausgangswertes nach § 3 Abs. 3 KHJPauschV Rückforderungen ansetze, die dann zu einem höheren Ausgangswert führten. Bei dem Ausgangswert, der der Berechnung des Fallwertes zugrunde liege, handele es sich nicht um einen unveränderlichen Betrag, sondern dieser könne auch nach oben oder unten angepasst werden. Dem Beklagten sei es möglich, genauso wie er Rückforderungen gegenüber Krankenhäusern aufgrund rechtswidriger Zahlungen zusetze, auch Absetzungen aufgrund höherer Zuweisungsbeträge an Krankenhäuser vorzunehmen. Die Berechnung des Beklagten für 2016 habe zudem Minderausgaben in Höhe von 3.704,87 € vorgesehen. Es reiche im Übrigen aus, dass der sich bei der Zugrundelegung der im Widerspruchsverfahren angegebenen Fallzahlen ergebende höhere Betrag von dem Ausgangswert im Folgejahr abgesetzt werde. Gleichfalls bestünde für den Beklagten auch die Möglichkeit, insgesamt eine Neuberechnung des Fallwertes vorzunehmen und die sich daraus ergebende Differenz erst im Folgejahr abzusetzen. Der Einwand, dass bei einer späteren Korrektur der Fallzahl alle Förderbescheide gegenüber den Krankenhäusern rückabgewickelt werden müssten, treffe nicht zu. Im Übrigen sei zu berücksichtigen, dass auch in dem Fall, in dem der Beklagte einem Krankenhaus versehentlich eine zu niedrige Fallzahl zuerkannt habe, obwohl dieses von vornherein die richtige höhere Fallzahl gemeldet habe, auch eine Korrektur vorgenommen werden müsste. Entweder müsste der Beklagte dann insgesamt alle Förderbescheide aufgrund rechtsfehlerhafter Ermittlungen nachträglich aufheben und eine Neuberechnung vornehmen oder er würde im Folgejahr eine Absetzung in Höhe des Differenzbetrages vornehmen. Folge man der Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass eine Korrektur nicht möglich sei, mache das Einlegen eines Widerspruchs gegen erlassene Bescheide zur Festsetzung der Jahrespauschale keinen Sinn, was aber Sinn und Zweck des Widerspruchsverfahrens widerspreche. Ihr würde damit der ihr nach Art. 19 Abs. 4 GG zustehende Rechtsschutz versagt.
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Die Klägerin beantragt sinngemäß,
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unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 26. Januar 2017 den Beklagten unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 31. Mai 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Juli 2016 zu verpflichten, weitere pauschale Fördermittel für das S. Krankenhaus für das Jahr 2016 in Höhe von 24.191,49 € festzusetzen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Er hält die getroffenen Entscheidungen für zutreffend und trägt ergänzend vor, soweit die Klägerin darauf Anspruch erhebe, dass für die Berechnung der pauschalen Fördermittel immer die aktuellen und damit gegebenenfalls nachgemeldeten Fallzahlen heranzuziehen seien, müsse darauf verwiesen werden, dass die von den Krankenhäusern bis zum 31. März gemeldeten Fallzahlen häufig im Laufe des Jahres – etwa durch Korrekturen des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung – noch berichtigt würden. Die Neuberechnung des Fallbetrages für ein Krankenhaus und die Rückforderung erfolge nur dann, wenn sich Hinweise ergäben, dass die Zahlen vorsätzlich oder grob fahrlässig falsch angegeben worden seien.
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Die Beteiligten haben einer Entscheidung des Rechtsstreits ohne mündliche Verhandlung zugestimmt (Schriftsatz der Klägerin vom 13. Februar 2018 und des Beklagten vom 14. Februar 2018).
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen und die vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen, deren Inhalt Gegenstand der Beratung gewesen ist.
Entscheidungsgründe
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Die Berufung der Klägerin, über die der Senat im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann (§ 101 Abs. 2 VwGO), ist unbegründet.
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Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid des Beklagten vom 31. Mai 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Juli 2016 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Bewilligung weiterer fallbezogener pauschaler Fördermittel in Höhe von 24.191,49 € für das Jahr 2016 für das von ihr betriebene S. Krankenhaus. Entgegen der Auffassung der Klägerin hat der Beklagte gestützt auf die zutreffenden Rechtsgrundlagen (I.) den Fallwert für das Jahr 2016 den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend festgesetzt (II.) und den Fallbetrag in nicht zu beanstandender Höhe bewilligt (III.).
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I. Die Rechtsgrundlage für die Festsetzung der pauschalierten fallbezogenen Förderung der Klägerin für das S. Krankenhaus ergibt sich aus §§ 11, 13 des Landeskrankenhausgesetzes (LKG) i.V.m. § 3 der Landesverordnung zur Festsetzung der Jahrespauschale und Kostengrenze für die pauschale Förderung der Krankenhäuser (KHJPauschV).
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§ 11 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG) enthält für die Länder einen Regelungsauftrag zu einer Ausführungsgesetzgebung, welche die "Grundsätze der Investitionsförderung" (§§ 8 ff. KHG) präzisiert (BVerwG, Urteil vom 30. April 2012 – 3 C 17.11 – juris, Rn. 19). § 9 Abs. 3 KHG gibt den Ländern für die Förderung der Wiederbeschaffung kurzfristiger Anlagegüter sowie der kleinen baulichen Maßnahmen vor, dass sie diese durch feste jährliche Pauschalbeträge, mit denen das Krankenhaus im Rahmen der Zweckbindung der Fördermittel wirtschaften kann, zu regeln haben (BVerwG, Urteil vom 30. April 2012 – 3 C 17.11 – juris, Rn. 21). Entsprechend bilden die landesrechtlichen Regelungen die Anspruchsgrundlage für das Begehren der Klägerin auf weitere Förderung.
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Nach § 11 Satz 1 LKG gewährt der Beklagte unter den Voraussetzungen der §§ 8 und 9 KHG nach Maßgabe der §§ 12 ff. LKG Fördermittel. § 13 Abs. 1 LKG bestimmt in Ausführung des Regelungsauftrages nach § 11 Satz 1 KHG entsprechend den Vorgaben des § 9 Abs. 3 KHG, dass durch feste jährliche Beträge (Jahrespauschalen) 1. die Wiederbeschaffung kurzfristiger Anlagegüter und 2. die Investitionskosten für kleine bauliche Maßnahmen, die den nach Absatz 5 der Vorschrift festzusetzenden Betrag (Kostengrenze) nicht übersteigen, gefördert werden. Die Jahrespauschale wird nach Absatz 4 Satz 1 des § 13 LKG auf Antrag jährlich bewilligt, wobei es für die folgenden Jahre keines erneuten Antrages bedarf, wenn sich die für die Bemessung der Jahrespauschale maßgebenden Grundlagen nicht geändert haben (Abs. 4 Satz 3). Durch § 13 Abs. 5 Satz 1 LKG wird das fachlich zuständige Ministerium ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für den Landeshaushalt zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung den Gesamtbetrag der Jahrespauschalen, die Bemessungsgrundlagen für die Festsetzung der Jahrespauschalen und die Kostengrenze nach Absatz 1 Nr. 2 des § 13 LKG festzusetzen. Auf dieser Grundlage hat das Ministerium für Arbeit, Soziales und Gesundheit im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen die Landesverordnung zur Festsetzung der Jahrespauschale und Kostengrenze für die pauschale Förderung der Krankenhäuser vom 29. April 1996 (GVBl. S. 205), zuletzt geändert durch Art. 1 der Verordnung vom 2. April 2009 (GVBl. S. 170), erlassen.
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§ 1 KHJPauschV bestimmt die Bemessungsgrundlagen für die pauschale Förderung der Krankenhäuser nach § 13 LKG. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1a KHJPauschV ist unter anderem eine an der Fallzahl orientierte Förderung vorgesehen. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 KHJPauschV erhalten Krankenhäuser einen Fallbetrag pro Jahr, das heißt eine fallbezogene pauschalierte Leistung. Der Fallbetrag ergibt sich nach § 3 Abs. 1 Satz 2 KHJPauschV aus der Fallzahl, multipliziert mit dem Fallwert.
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II. Der Fallwert, den der Beklagte entsprechend § 3 Abs. 3 Satz 3 KHJPauschV veröffentlicht hat (Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz 2016, S. 633), beträgt für das Jahr 2016 für den Anspruch auf fallbezogene pauschale Förderung 37,39 €. Dieser Fallwert ist von dem Beklagten entsprechend den gesetzlichen Regelungen festgesetzt worden.
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1. Der Ausgangswert für die Ermittlung des Fallwerts beträgt nach § 3 Abs. 3 Satz 1 1. Halbs. KHJPauschV 51.200.000,00 €. Mit der Normierung dieses Betrages wird zugleich der Gesamtbetrag für die pauschale Förderung aller anspruchsberechtigten Plankrankenhäuser in einem Jahr und damit die Obergrenze der hierfür aufzubringenden Haushaltsmittel festgelegt. Die Ermächtigung des Verordnungsgebers zur Festsetzung des Gesamtbetrages der Jahrespauschalen ergibt sich aus § 13 Abs. 5 Satz 1 LKG.
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Nach § 3 Abs. 3 Satz 1 2. Halbs. KHJPauschV ist der vom Verordnungsgeber festgesetzte Höchstbetrag für die pauschale Förderung von 51.200.000,00 € zur Berechnung des Fallwertes um die Grundbeträge und die Jahrespauschalen für Tageskliniken nach § 2 KHJPauschV, um die Förderbeträge für medizinisch-technische Großgeräte nach § 4 KHJPauschV und die für die Ausbildungsplätze nach § 5 KHJPauschV zu vermindern. Der so ermittelte Betrag dividiert durch die Summe der Fallzahlen für alle Krankenhäuser ergibt den Fallwert (§ 3 Abs. 3 Satz 2 KHJPauschV). § 3 Abs. 2 KHJPauschV bestimmt, wie die bei der Berechnung zu berücksichtigende Fallzahl zu bestimmen ist. Fallzahl ist nach Absatz 2 Satz 1 des § 3 KHJPauschV die Summe aus der Zahl der aufgenommenen und der der entlassenen vollstationär behandelten Patienten des Krankenhauses im Kalenderjahr, dividiert durch 2 (Grundsatzregelung). § 3 Abs. 2 Satz 2 und 3 KHJPauschV enthalten Regelungen zu berücksichtigungsfähigen Fällen. Als Fall gilt danach auch die ausschließlich vorstationäre Behandlung, wenn keine vollstationäre Behandlung in demselben Krankenhaus folgt (Satz 2). § 3 Abs. 2 Satz 4 KHJPauschV bestimmt sodann, dass bei den nach den Sätzen 1 bis 3 des § 3 Abs. 2 KHJPauschV zu ermittelten Fallzahlen bei Fachkrankenhäusern für Psychiatrie und Neurologie und bei psychiatrischen und neurologischen Fachabteilungen anderer Krankenhäuser der zweieinhalbfache Wert als Fallzahl anzusetzen ist. Maßgeblich sind grundsätzlich nach § 3 Abs. 2 Satz 5 KHJPauschV die Fallzahlen des Kalenderjahres, das der Gewährung der Jahrespauschale vorausgeht.
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2. Nach Maßgabe dieser Grundsätze hat der Beklagte auf der Grundlage der Regelungen der §§ 3 und 6 KHJPauschV den Fallwert 2016 in nicht zu beanstandender Weise ermittelt. Dem Ausgangswert nach § 3 Abs. 3 Satz 1 KHJPauschV von 51.200.000,00 € fügte der Beklagte einen Betrag von 25.189,08 €, der sich aufgrund von Rückforderungen wegen unrechtmäßig gezahlter Fallbeträge ergab, hinzu. Von dem zur Verfügung stehenden Betrag von 51.225.189,08 € zog der Beklagte entsprechend der gesetzlichen Regelung nach § 2 KHJPauschV die Grundbeträge von 5.136.000,00 € und die Jahrespauschalen für die Tageskliniken von 1.368.600,00 € sowie nach § 4 KHJPauschV die Förderbeträge für medizinisch-technische Großgeräte von 3.515.515,20 € und nach § 5 KHJPauschV die Förderbeträge für Ausbildungsplätze von 710.850,00 € ab, sodass für die Berechnung des Fallwertes ein Wert von 40.494.223,88 € verblieb. Dieser wurde durch die auf der Grundlage der nach §§ 3 Abs. 2 und 6 KHJPauschV ermittelten gewichteten Gesamtfallzahlen aller Plankrankenhäuser für 2015 von 1.082.923,75 dividiert (§ 3 Abs. 3 Satz 2 KHJPauschV), so dass sich ein Betrag von 37,3934 € ergab. Der gerundete Fallwert von 37,39 € für das Jahr 2016 wurde am 20. Juni 2016 im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz (S. 633) veröffentlicht (§ 3 Abs. 3 Satz 3 KHJPauschV).
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Dem steht nicht entgegen, dass der Beklagte dem Ausgangswert nach § 3 Abs. 3 Satz 1 KHJPauschV von 51.200.000,00 € Rückforderungen wegen unrechtmäßig gezahlter Fallbeträge in Höhe von 25.189,08 € hinzugeschlagen hat. Zwar sieht die Landesverordnung zur Festsetzung der Jahrespauschalen und Kostengrenze für die pauschale Förderung der Krankenhäuser als Ausgangswert einen Höchstbetrag vor, es ist jedoch sachlich nicht zu beanstanden, diesen Betrag um Rückforderungen aufgrund unrechtmäßig bezogener Fallbeträge zu erhöhen. Denn diese Beträge verringerten zu Lasten der anderen Plankrankenhäuser den Gesamtbetrag, der in den vorausgegangenen Jahren zur pauschalen fallbezogenen Förderung nach § 3 KHJPauschV zur Verfügung gestanden hat. Eine fehlerhafte Ermittlung des Fallwertes ergibt sich auch nicht daraus, dass es im Jahr 2016 aufgrund der Rundungsdifferenz zwischen dem errechneten Fallwert von 37,3934 € (40.494223,88 € dividiert durch die gewichteten Gesamtfallzahlen von 1,082.923,75) und dem festgesetzten von 37,39 € zu einer Minderausgabe von 3.704,87 € kam. Zwar sieht die Verordnung eine entsprechende Rundungsregelung nicht vor, diese ist jedoch sachgerecht.
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3. Zutreffend hat der Beklagte der Berechnung des Fallwertes die von der Beklagten im Februar 2016 gemeldete Fallzahl zugrunde gelegt.
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Maßgeblich für die Frage, auf welche gemeldeten Fallzahlen des der Gewährung der Jahrespauschale vorausgehenden Kalenderjahres bei der Berechnung abzu-stellen ist, ist § 6 Satz 1 KHJPauschV. Dieser bestimmt, dass die Krankenhäuser, die für die Berechnung der Jahrespauschalen erforderlichen Daten jeweils bis spätestens 31. März eines Jahres an das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung zu übermitteln haben. Ist eine Übermittlung bis zu diesem Zeitpunkt nicht erfolgt, hat das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung nach Satz 2 des § 6 KHJPauschV die Bemessungsgrundlagen zu schätzen und die geschätzten Zahlen der Berechnung der Jahrespauschale zugrunde zu legen, wobei nach § 3 Abs. 2 Satz 7 KHJPauschV eine um 10 v.H. geminderte Fallzahl zu berücksichtigen ist. Da § 6 KHJPauschV die zeitlichen Anforderungen an die Datenmeldung für die Berechnung aller Jahrespauschalen normiert, gilt die Vorschrift auch für die zur Berechnung des Fallbetrages und damit des Fallwertes notwendigen Daten. Aufgrund dessen, dass in § 6 KHJPauschV ein Stichtag für die Meldung der Fallzahlen vorgesehen und nach dem Fristablauf diese zu schätzen ist, folgt, dass nach dem Willen des Verordnungsgebers die Fallzahlen, die am 31. März vorliegen, und die für die Krankenhäuser ohne fristgerechte Angaben geschätzten Fallzahlen unter Beachtung der Maßgabe des § 3 Abs. 2 Satz 7 KHJPauschV Grundlage der Berechnung des Fallwertes sein sollen. Eine Korrekturmöglichkeit der von den Krankenhäusern innerhalb der Frist des 31. März gemeldeten Daten nach Fristablauf sieht die Verordnung nicht vor. Eine solche ist auch nicht für die zur Bestimmung des Fallwertes erforderlichen Fallzahlen vorgesehen, obwohl, worauf der Beklagte zutreffend hinweist, sich im Laufe des Jahres etwa durch Beanstandungen des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung oder aus sonstigen Gründen Korrekturen ergeben können.
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Die Stichtagsregelung ohne eine in der Verordnung vorgesehene Ausnahme für die Meldung der für die Berechnung der Jahrespauschale erforderlichen Daten in § 6 KHJPauschV ist durch die Verordnungsermächtigung des § 13 Abs. 5 LKG gedeckt.
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Die Vorschrift sieht ausdrücklich vor, dass das fachlich zuständige Ministerium ermächtigt wird, die Bemessungsgrundlagen für die Festsetzung der Jahres-pauschale zu bestimmen. Es steht damit im gesetzgeberischen Ermessen, im Rahmen der Verordnungsermächtigung Kriterien aufzustellen, nach denen eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Förderung erfolgen soll. Hierzu gehört auch, dass eine zeitliche Grenze für die Meldung der entsprechenden Daten fixiert wird. Die Festlegung einer Frist ist im Rahmen der Regelung des Verfahrens sachgerecht und nicht zu beanstanden.
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Die in § 6 KHJPauschV getroffene Verfahrensregelung ist auch nicht mit der in § 9 Abs. 3 KHG für die Länder bindend vorgegebenen Förderung unvereinbar. Die Verpflichtung zur Meldung der Fallzahlen bis zum 31. März eines Jahres, ohne dass eine Korrekturmöglichkeit für die Krankenhäuser bei der fehlerhaften Meldung von zu niedrigen Fallzahlen vorgesehen ist, mit der Folge, dass die Förderung bei der Angabe einer zu niedrigen Fallzahl trotz eines höheren Fallwertes teilweise entfallen kann, stellt für die Krankenhäuser kein unzumutbares und sachwidriges Hemmnis dar (vgl. hierzu Dietz/Quaas/Stollmann/Geiser/Tuschen, PdK Bund H-10, Krankenhausfinanzierungsgesetz, Stand 2017, § 11 KHG, Anm. I.6). Zu berücksichtigen ist dabei zunächst, dass die Fallzahlen lediglich von den Krankenhäusern angegeben werden können. Anhaltspunkte dafür, dass ein Krankenhaus binnen drei Monaten nach dem Ende eines Kalenderjahres die Fallzahlen nicht erheben und melden kann, sind nicht ersichtlich. Vielmehr wird durch die Vorgabe einer Meldefrist für die für die Förderung erheblichen Daten von drei Monaten nach Ablauf des für die Datenerhebung maßgeblichen Jahres im Förderverfahren eine Beschleunigung erreicht, die die Wirkung, die durch die Pauschalierung der Fördermittel erreicht werden soll, verstärkt. Denn Sinn und Zweck der Regelung, dass das einzelne Krankenhaus mit den Pauschalbeträgen im Rahmen der Zweckbindung der Fördermittel frei wirtschaften kann, ist die Erweiterung seines Gestaltungsfreiraums mit der Möglichkeit, sich rasch und flexibel an einen veränderten Bedarf anpassen zu können (vgl. zu Art. 1 Nr. 11 - § 9 KHG [Öffentliche Förderung] BT-Drucks. 10/2565, S. 28). Nach dem Willen des Bundesgesetzgebers ermöglicht die Pauschalierung der Fördermittel im Rahmen der Zweckbindung eine effiziente und vereinfachte Möglichkeit, den Krankenhäusern Finanzmittel zur Verfügung zu stellen, damit kein Investitionsstau bei kleineren Baumaßnahmen und sonstigen Anlagegütern, etwa den hiervon erfassten medizinischen-technischen Geräten – mit Ausnahme der Großgeräte – entsteht. Die in § 6 Satz 1 KHJPauschV normierte Frist für die Meldung der Daten bewirkt eine dieser Zielsetzung dienende Verfahrensbeschleunigung. Aufgrund der Stichtagsregelung kann der Fallwert schneller festgesetzt und damit können die pauschalierten Fördermittel den Krankenhäusern zeitnäher zur Verfügung gestellt werden. Dass eine Effizienzsteigerung im Interesse der Krankenhäuser durch straffe zeitliche Vorgaben erreicht werden soll, ergibt sich auch daraus, dass der Fallbetrag jeweils hälftig bereits zum 1. Juni und 1. Dezember eines Jahres gezahlt wird (§ 3 Abs. 4 i.V.m. § 7 KHJPauschV).
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Die Stichtagsregelung des § 6 Satz 1 KHJPauschV führt auch nicht zu einer unzulässigen Unterdeckung im Rahmen der pauschalen Förderung nach § 3 KHJPauschV. Ziel der Ausgestaltung mit einer Stichtagsregelung für die Meldung der Daten ist, dass möglichst zeitnah die förderungsfähigen und unter Beachtung betriebswirtschaftlicher Grundsätze notwendigen Investitionskosten gedeckt werden. Zugleich wird aber, was allerdings schon durch die pauschalierte Förderung bedingt ist, nicht jeglicher Bedarf zu decken sein (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 30. August 2012 – 3 C 17.11 – juris, Rn. 29). Durch die Stichtagsregelung wird die Leistungsfähigkeit der Krankenhäuser und der Maßstab, dass die pauschale Förderung auskömmlich zu gestalten ist, nicht in Frage gestellt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. August 2014 – 3 B 50.13 – juris, Rn. 5). Mit der Regelung des § 6 Satz 2 KHJPauschV hat der Verordnungsgeber sichergestellt, dass die Krankenhäuser, die keine Daten innerhalb der in Satz 1 vorgegebenen Frist melden, gleichwohl eine möglicherweise durch die Schätzung der Daten und nach Maßgabe des § 3 Abs. 2 Satz 7 KHJPauschV geringere Förderung erhalten. Insoweit ist es nicht zu beanstanden, dass der Verordnungsgeber im Interesse einer zeitnahen pauschalen Förderung bei der Ausgestaltung der Verfahrensregelungen in Kauf nimmt, dass es zu Ungenauigkeiten in Bezug auf die Fallzahlen kommt, und eine Korrektur für fehlerhaft gemeldete Fallzahlen nicht vorgesehen hat.
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III. Auch ist der von dem Beklagten für die Klägerin festgesetzte Fallbetrag für das Jahr 2016 nicht zu beanstanden.
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1. Der auf der Grundlage der von der Klägerin im Februar 2016 übermittelten Fallzahlen des S. Krankenhauses von dem Beklagten mit Bescheid vom 31. Mai 2016 für dieses Krankenhaus bewilligte Fallbetrag entspricht dem Förderantrag der Klägerin. Entgegen ihrer Auffassung enthält § 6 KHJPauschV keine materiell-rechtliche Ausschlussfrist in Bezug auf eine Antragstellung. Diese Vorschrift enthält – wie bereits ausgeführt – lediglich eine Verfahrensregelung zur Ermittlung des Fallwertes.
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Nach § 13 Abs. 4 Satz 1 LKG wird die Jahrespauschale von der zuständigen Behörde auf Antrag jährlich bewilligt. Eines erneuten Antrages bedarf es nach Satz 3 des § 13 Abs. 4 LKG dann nicht, wenn sich keine Änderung ergeben hat. Satz 4 des § 13 Abs. 4 LKG bestimmt, dass die Krankenhausträger verpflichtet sind, Änderungen der zuständigen Behörde rechtszeitig mitzuteilen. Der Beklagte hat in seinem an die Klägerin gerichteten Schreiben darauf hingewiesen, dass die Rücksendung des unterschriebenen Formblatts als Antrag auf Bewilligung der Fördermittel gilt. Angesichts der gesetzlichen Regelung und des Hinweises des Beklagten ist unter Berücksichtigung des bei Willenserklärungen maßgeblichen objektiven Empfängerhorizontes davon auszugehen, dass die Klägerin zugleich mit der Mitteilung der Fallzahlen am 5. Februar 2016 einen geänderten Antrag auf Bewilligung des Fallbetrages nach Maßgabe der gemeldeten Fallzahlen 9.244 gestellt hat. Entsprechend ihrem Antrag sind der Klägerin Leistungen bewilligt worden.
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Eine Berücksichtigung der später im Widerspruchsverfahren nach oben korrigierten Fallzahlen kommt nach Ablauf des 31. März 2016 nicht in Betracht.
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Nach § 13 Abs. 4 Satz 3 LKG bedarf es nur für die folgenden Jahre keines erneuten Antrags, wenn sich die für die Bemessung der Jahrespauschale maßgebenden Grundlagen nicht geändert haben. Ist dies – wie vorliegend bei geänderten Fallzahlen – nicht der Fall besteht nach § 13 Abs. 4 Satz 4 LKG die Pflicht, die Änderungen rechtzeitig mitzuteilen. Was rechtzeitig bedeutet, ist im Gesamtkontext der Leistungen, die aufgrund der Regelung des § 13 LKG zu gewähren sind und deren Zielsetzung zu würdigen. Insoweit ist zur Auslegung des Begriffs der Rechtzeitigkeit § 6 Satz 1 KHJPauschV, bei dem es sich entgegen der Auffassung der Klägerin um eine Verfahrensregelung handelt, heranzuziehen. Rechtzeitig im Sinne des § 13 Abs. 4 Satz 4 LKG bedeutet danach, dass die Änderungen bis spätestens zum 31. März eines Jahres mitzuteilen sind. Die Klägerin hat ihre Fallzahlen innerhalb dieser Frist gemeldet. Sie hat jedoch ihre Angaben vom Februar 2016 erst im Juni 2016 durch Meldung der höheren Fallzahlen und damit nicht rechtzeitig korrigiert.
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Die Verpflichtung zur Antragstellung und rechtzeitigen Mitteilung der Änderungen sind auch nicht mit den bundesrechtlichen Vorgaben der §§ 11, 9 KHG unvereinbar. Durch diese Verfahrensregelungen wird für das Krankenhaus kein sachwidriges und unzumutbares Hemmnis aufgebaut (Dietz/Quaas/Stollmann/Geiser/Tuschen, PdK Bund H-10, Krankenhausfinanzierungsgesetz, Stand 2017, § 11 KHG, Anm. I.6).
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2. Ferner ist entgegen der Auffassung der Klägerin nicht die von ihr im Widerspruchsverfahren angegebene korrigierte Fallzahl zu berücksichtigen. Dem ihr bewilligten hier streitigen Fallbetrag ist der unter Einschluss der von ihr im Februar 2016 gemeldeten Fallzahlen entsprechend den gesetzlichen Regelungen festgesetzte Fallwert zugrunde gelegt worden. Damit stehen zugleich für 2016 für eine weitere pauschale Förderung der Klägerin keine weiteren Fördermittel zur Verfügung.
- 41
Wie bereits ausgeführt hat der Verordnungsgeber von der Ermächtigung des § 13 Abs. 5 LKG Gebrauch gemacht und in § 3 Abs. 3 KHJPauschV den Gesamtbetrag der fallbezogen Jahrespauschale bestimmt. Der im Satz 1 des § 3 Abs. 3 KHJPauschV festgelegte Ausgangswert von 51.200.000,00 €, der um bestimmte in § 3 Abs. 3 KHJPauschV festgelegte Beträge zu vermindern ist, legt die maximale Summe der für die Plankrankenhäuser in einem Kalenderjahr aufgrund von Haushaltsmitteln zur Verfügung stehenden fallbezogenen Förderpauschalen fest. Der jährlich zu ermittelnde Fallwert ist eine Berechnungsgröße zur Ermittlung des Anteils an der nach § 3 Abs. 3 KHJPauschV zur Verfügung stehenden Gesamtjahressumme pro Fall in einem Jahr. Da Bezugsgröße der Berechnung des Fallwertes die für das laufende Kalenderjahr vorgesehenen Geldmittel im Landeshaushalt sind, werden zugleich mit seiner Festsetzung die Anteile aller Plankrankenhäuser an der zur Verfügung stehenden Gesamtjahrespauschale festgelegt. Maßgeblich für die Bestimmung des Anteils an der Gesamtjahrespauschale bleiben damit die Fallzahlen, die ein Krankenhaus bis zum 31. März übermittelt hat bzw. die bei einer nicht fristgerechten Meldung nach § 6 Satz 2 KHJPauschV geschätzt und entsprechend § 3 Abs. 2 Satz 7 KHJPauschV um 10 v.H. vermindert worden sind.
- 42
Eine Zuweisung höherer Mittel als in § 3 Abs. 3 KHJPauschV für die Gesamtjahrespauschale kommt entgegen der Auffassung der Klägerin jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn der Fallwert – wie vorliegend – entsprechend den Regelungen der §§ 3 und 6 KHJPauschV auf der Grundlage der von ihr selbst bis zum 31. März gemeldeten Fällen ermittelt wurde. Der Verordnungsgeber hat in nicht zu beanstandender Weise in § 3 Abs. 3 Satz 1 KHJPauschV den Ausgangswert von 51.200.000,00 €, von dem die näher bezeichneten Beträge in Abzug zu bringen sind, normiert und damit die Grenze der für die pauschale Förderung einzusetzenden Haushaltsmittel festgelegt.
- 43
Dem Vortrag der Klägerin, es sei möglich, dass Mittel aufgrund von Rückforderungen aus vergangenen Jahren oder Mittel aufgrund der Rundungsdifferenzen bei der Festsetzung des Fallwertes ihr für ihr Krankenhaus bewilligt werden könnten, um der von ihr nachträglich nach oben korrigierten Fallzahl Rechnung zu tragen, kann nicht gefolgt werden. Die Landesverordnung zur Festsetzung der Jahrespauschale und Kostengrenze für die pauschale Förderung der Krankenhäuser sieht eine solche Regelung nicht vor. Gegen das Vorbringen der Klägerin spricht zudem, dass die Mittel, die aufgrund von Rückforderungen an den Beklagten zurückfließen, allen Plankrankenhäusern in den vorausgegangenen Jahren vorenthalten wurden.
- 44
Entgegen dem Vorbringen der Klägerin ist es nach der Landesverordnung zur Festsetzung der Jahrespauschale und Kostengrenze für die pauschale Förderung der Krankenhäuser nicht möglich, den aufgrund ihrer korrigierten Fallzahlen berechneten Differenzbetrag für ihre fallbezogene Förderung im Jahr 2017 in Ansatz zu bringen. § 3 Abs. 3 KHJPauschV legt fest, welche Beträge von dem Gesamtförderbetrag in Höhe von 51.200.000,00 € in Abzug zu bringen sind. Hierzu gehört die von der Klägerin geltend gemachte Forderung nicht.
- 45
Der Vortrag der Klägerin, der Rechtsschutz laufe leer, wenn nur von einer rechtzeitigen Antragstellung bis zum 31. März eines Jahres auszugehen sei, ohne dass es eine spätere Korrekturmöglichkeit unzutreffend zu niedrig gemeldeter Zahlen im Widerspruchsverfahren gebe, greift nicht durch. Zu differenzieren ist zwischen der Meldung unrichtiger (zu niedriger) Zahlen durch ein Krankenhaus selbst und einer fehlerhaften Berechnung des Beklagten. Allein in dem letztgenannten Fall stellt sich die Frage, ob der Beklagte sich zu Lasten anderer Krankenhäuser auf den nach § 3 Abs. 3 KHJPauschV festgelegten Höchstbetrag für die pauschale Förderung berufen darf.
- 46
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
- 47
Die Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 ZPO.
- 48
Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Art nicht vorliegen.
Beschluss
- 49
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 24.191,49 € festgesetzt (§ 52 Abs. 3, 47 GKG).
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(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.
(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
Das Nähere zur Förderung wird durch Landesrecht bestimmt. Dabei kann auch geregelt werden, daß Krankenhäuser bei der Ausbildung von Ärzten und sonstigen Fachkräften des Gesundheitswesens besondere Aufgaben zu übernehmen haben; soweit hierdurch zusätzliche Sach- und Personalkosten entstehen, ist ihre Finanzierung zu gewährleisten.
(1) Die Länder fördern auf Antrag des Krankenhausträgers Investitionskosten, die entstehen insbesondere
- 1.
für die Errichtung von Krankenhäusern einschließlich der Erstausstattung mit den für den Krankenhausbetrieb notwendigen Anlagegütern, - 2.
für die Wiederbeschaffung von Anlagegütern mit einer durchschnittlichen Nutzungsdauer von mehr als drei Jahren.
(2) Die Länder bewilligen auf Antrag des Krankenhausträgers ferner Fördermittel
- 1.
für die Nutzung von Anlagegütern, soweit sie mit Zustimmung der zuständigen Landesbehörde erfolgt, - 2.
für Anlaufkosten, für Umstellungskosten bei innerbetrieblichen Änderungen sowie für Erwerb, Erschließung, Miete und Pacht von Grundstücken, soweit ohne die Förderung die Aufnahme oder Fortführung des Krankenhausbetriebs gefährdet wäre, - 3.
für Lasten aus Darlehen, die vor der Aufnahme des Krankenhauses in den Krankenhausplan für förderungsfähige Investitionskosten aufgenommen worden sind, - 4.
als Ausgleich für die Abnutzung von Anlagegütern, soweit sie mit Eigenmitteln des Krankenhausträgers beschafft worden sind und bei Beginn der Förderung nach diesem Gesetz vorhanden waren, - 5.
zur Erleichterung der Schließung von Krankenhäusern, - 6.
zur Umstellung von Krankenhäusern oder Krankenhausabteilungen auf andere Aufgaben, insbesondere zu ihrer Umwidmung in Pflegeeinrichtungen oder selbständige, organisatorisch und wirtschaftlich vom Krankenhaus getrennte Pflegeabteilungen.
(3) Die Länder fördern die Wiederbeschaffung kurzfristiger Anlagegüter sowie kleine bauliche Maßnahmen durch feste jährliche Pauschalbeträge, mit denen das Krankenhaus im Rahmen der Zweckbindung der Fördermittel frei wirtschaften kann; § 10 bleibt unberührt. Die Pauschalbeträge sollen nicht ausschließlich nach der Zahl der in den Krankenhausplan aufgenommenen Betten bemessen werden. Sie sind in regelmäßigen Abständen an die Kostenentwicklung anzupassen.
(3a) Der vom Land bewilligte Gesamtbetrag der laufenden und der beiden folgenden Jahrespauschalen nach Absatz 3 steht dem Krankenhaus unabhängig von einer Verringerung der tatsächlichen Bettenzahl zu, soweit die Verringerung auf einer Vereinbarung des Krankenhausträgers mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen nach § 109 Abs. 1 Satz 4 oder 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch beruht und ein Fünftel der Planbetten nicht übersteigt. § 6 Abs. 3 bleibt unberührt.
(4) Wiederbeschaffung im Sinne dieses Gesetzes ist auch die Ergänzung von Anlagegütern, soweit diese nicht über die übliche Anpassung der vorhandenen Anlagegüter an die medizinische und technische Entwicklung wesentlich hinausgeht.
(5) Die Fördermittel sind nach Maßgabe dieses Gesetzes und des Landesrechts so zu bemessen, daß sie die förderungsfähigen und unter Beachtung betriebswirtschaftlicher Grundsätze notwendigen Investitionskosten decken.
(1) Die Krankenhäuser haben nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf Förderung, soweit und solange sie in den Krankenhausplan eines Landes und bei Investitionen nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 in das Investitionsprogramm aufgenommen sind. Die zuständige Landesbehörde und der Krankenhausträger können für ein Investitionsvorhaben nach § 9 Abs. 1 eine nur teilweise Förderung mit Restfinanzierung durch den Krankenhausträger vereinbaren; Einvernehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen, den Ersatzkassen und den Vertragsparteien nach § 18 Abs. 2 ist anzustreben. Die Aufnahme oder Nichtaufnahme in den Krankenhausplan wird durch Bescheid festgestellt. Gegen den Bescheid ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.
(1a) Krankenhäuser, die bei den für sie maßgeblichen planungsrelevanten Qualitätsindikatoren nach § 6 Absatz 1a auf der Grundlage der vom Gemeinsamen Bundesausschuss nach § 136c Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch übermittelten Maßstäbe und Bewertungskriterien oder den im jeweiligen Landesrecht vorgesehenen Qualitätsvorgaben nicht nur vorübergehend eine in einem erheblichen Maß unzureichende Qualität aufweisen, dürfen insoweit ganz oder teilweise nicht in den Krankenhausplan aufgenommen werden. Die Auswertungsergebnisse nach § 136c Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind zu berücksichtigen.
(1b) Plankrankenhäuser, die nach den in Absatz 1a Satz 1 genannten Vorgaben nicht nur vorübergehend eine in einem erheblichen Maß unzureichende Qualität aufweisen, sind insoweit durch Aufhebung des Feststellungsbescheides ganz oder teilweise aus dem Krankenhausplan herauszunehmen; Absatz 1a Satz 2 gilt entsprechend.
(1c) Soweit die Empfehlungen des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 6 Absatz 1a Satz 2 nicht Bestandteil des Krankenhausplans geworden sind, gelten die Absätze 1a und 1b nur für die im Landesrecht vorgesehenen Qualitätsvorgaben.
(2) Ein Anspruch auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan und in das Investitionsprogramm besteht nicht. Bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren Krankenhäusern entscheidet die zuständige Landesbehörde unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Krankenhausträger nach pflichtgemäßem Ermessen, welches Krankenhaus den Zielen der Krankenhausplanung des Landes am besten gerecht wird; die Vielfalt der Krankenhausträger ist nur dann zu berücksichtigen, wenn die Qualität der erbrachten Leistungen der Einrichtungen gleichwertig ist.
(3) Für die in § 2 Nr. 1a genannten Ausbildungsstätten gelten die Vorschriften dieses Abschnitts entsprechend.
(1) Die Länder fördern auf Antrag des Krankenhausträgers Investitionskosten, die entstehen insbesondere
- 1.
für die Errichtung von Krankenhäusern einschließlich der Erstausstattung mit den für den Krankenhausbetrieb notwendigen Anlagegütern, - 2.
für die Wiederbeschaffung von Anlagegütern mit einer durchschnittlichen Nutzungsdauer von mehr als drei Jahren.
(2) Die Länder bewilligen auf Antrag des Krankenhausträgers ferner Fördermittel
- 1.
für die Nutzung von Anlagegütern, soweit sie mit Zustimmung der zuständigen Landesbehörde erfolgt, - 2.
für Anlaufkosten, für Umstellungskosten bei innerbetrieblichen Änderungen sowie für Erwerb, Erschließung, Miete und Pacht von Grundstücken, soweit ohne die Förderung die Aufnahme oder Fortführung des Krankenhausbetriebs gefährdet wäre, - 3.
für Lasten aus Darlehen, die vor der Aufnahme des Krankenhauses in den Krankenhausplan für förderungsfähige Investitionskosten aufgenommen worden sind, - 4.
als Ausgleich für die Abnutzung von Anlagegütern, soweit sie mit Eigenmitteln des Krankenhausträgers beschafft worden sind und bei Beginn der Förderung nach diesem Gesetz vorhanden waren, - 5.
zur Erleichterung der Schließung von Krankenhäusern, - 6.
zur Umstellung von Krankenhäusern oder Krankenhausabteilungen auf andere Aufgaben, insbesondere zu ihrer Umwidmung in Pflegeeinrichtungen oder selbständige, organisatorisch und wirtschaftlich vom Krankenhaus getrennte Pflegeabteilungen.
(3) Die Länder fördern die Wiederbeschaffung kurzfristiger Anlagegüter sowie kleine bauliche Maßnahmen durch feste jährliche Pauschalbeträge, mit denen das Krankenhaus im Rahmen der Zweckbindung der Fördermittel frei wirtschaften kann; § 10 bleibt unberührt. Die Pauschalbeträge sollen nicht ausschließlich nach der Zahl der in den Krankenhausplan aufgenommenen Betten bemessen werden. Sie sind in regelmäßigen Abständen an die Kostenentwicklung anzupassen.
(3a) Der vom Land bewilligte Gesamtbetrag der laufenden und der beiden folgenden Jahrespauschalen nach Absatz 3 steht dem Krankenhaus unabhängig von einer Verringerung der tatsächlichen Bettenzahl zu, soweit die Verringerung auf einer Vereinbarung des Krankenhausträgers mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen nach § 109 Abs. 1 Satz 4 oder 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch beruht und ein Fünftel der Planbetten nicht übersteigt. § 6 Abs. 3 bleibt unberührt.
(4) Wiederbeschaffung im Sinne dieses Gesetzes ist auch die Ergänzung von Anlagegütern, soweit diese nicht über die übliche Anpassung der vorhandenen Anlagegüter an die medizinische und technische Entwicklung wesentlich hinausgeht.
(5) Die Fördermittel sind nach Maßgabe dieses Gesetzes und des Landesrechts so zu bemessen, daß sie die förderungsfähigen und unter Beachtung betriebswirtschaftlicher Grundsätze notwendigen Investitionskosten decken.
Das Nähere zur Förderung wird durch Landesrecht bestimmt. Dabei kann auch geregelt werden, daß Krankenhäuser bei der Ausbildung von Ärzten und sonstigen Fachkräften des Gesundheitswesens besondere Aufgaben zu übernehmen haben; soweit hierdurch zusätzliche Sach- und Personalkosten entstehen, ist ihre Finanzierung zu gewährleisten.
(1) Die Länder fördern auf Antrag des Krankenhausträgers Investitionskosten, die entstehen insbesondere
- 1.
für die Errichtung von Krankenhäusern einschließlich der Erstausstattung mit den für den Krankenhausbetrieb notwendigen Anlagegütern, - 2.
für die Wiederbeschaffung von Anlagegütern mit einer durchschnittlichen Nutzungsdauer von mehr als drei Jahren.
(2) Die Länder bewilligen auf Antrag des Krankenhausträgers ferner Fördermittel
- 1.
für die Nutzung von Anlagegütern, soweit sie mit Zustimmung der zuständigen Landesbehörde erfolgt, - 2.
für Anlaufkosten, für Umstellungskosten bei innerbetrieblichen Änderungen sowie für Erwerb, Erschließung, Miete und Pacht von Grundstücken, soweit ohne die Förderung die Aufnahme oder Fortführung des Krankenhausbetriebs gefährdet wäre, - 3.
für Lasten aus Darlehen, die vor der Aufnahme des Krankenhauses in den Krankenhausplan für förderungsfähige Investitionskosten aufgenommen worden sind, - 4.
als Ausgleich für die Abnutzung von Anlagegütern, soweit sie mit Eigenmitteln des Krankenhausträgers beschafft worden sind und bei Beginn der Förderung nach diesem Gesetz vorhanden waren, - 5.
zur Erleichterung der Schließung von Krankenhäusern, - 6.
zur Umstellung von Krankenhäusern oder Krankenhausabteilungen auf andere Aufgaben, insbesondere zu ihrer Umwidmung in Pflegeeinrichtungen oder selbständige, organisatorisch und wirtschaftlich vom Krankenhaus getrennte Pflegeabteilungen.
(3) Die Länder fördern die Wiederbeschaffung kurzfristiger Anlagegüter sowie kleine bauliche Maßnahmen durch feste jährliche Pauschalbeträge, mit denen das Krankenhaus im Rahmen der Zweckbindung der Fördermittel frei wirtschaften kann; § 10 bleibt unberührt. Die Pauschalbeträge sollen nicht ausschließlich nach der Zahl der in den Krankenhausplan aufgenommenen Betten bemessen werden. Sie sind in regelmäßigen Abständen an die Kostenentwicklung anzupassen.
(3a) Der vom Land bewilligte Gesamtbetrag der laufenden und der beiden folgenden Jahrespauschalen nach Absatz 3 steht dem Krankenhaus unabhängig von einer Verringerung der tatsächlichen Bettenzahl zu, soweit die Verringerung auf einer Vereinbarung des Krankenhausträgers mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen nach § 109 Abs. 1 Satz 4 oder 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch beruht und ein Fünftel der Planbetten nicht übersteigt. § 6 Abs. 3 bleibt unberührt.
(4) Wiederbeschaffung im Sinne dieses Gesetzes ist auch die Ergänzung von Anlagegütern, soweit diese nicht über die übliche Anpassung der vorhandenen Anlagegüter an die medizinische und technische Entwicklung wesentlich hinausgeht.
(5) Die Fördermittel sind nach Maßgabe dieses Gesetzes und des Landesrechts so zu bemessen, daß sie die förderungsfähigen und unter Beachtung betriebswirtschaftlicher Grundsätze notwendigen Investitionskosten decken.
Das Nähere zur Förderung wird durch Landesrecht bestimmt. Dabei kann auch geregelt werden, daß Krankenhäuser bei der Ausbildung von Ärzten und sonstigen Fachkräften des Gesundheitswesens besondere Aufgaben zu übernehmen haben; soweit hierdurch zusätzliche Sach- und Personalkosten entstehen, ist ihre Finanzierung zu gewährleisten.
(1) Die Länder fördern auf Antrag des Krankenhausträgers Investitionskosten, die entstehen insbesondere
- 1.
für die Errichtung von Krankenhäusern einschließlich der Erstausstattung mit den für den Krankenhausbetrieb notwendigen Anlagegütern, - 2.
für die Wiederbeschaffung von Anlagegütern mit einer durchschnittlichen Nutzungsdauer von mehr als drei Jahren.
(2) Die Länder bewilligen auf Antrag des Krankenhausträgers ferner Fördermittel
- 1.
für die Nutzung von Anlagegütern, soweit sie mit Zustimmung der zuständigen Landesbehörde erfolgt, - 2.
für Anlaufkosten, für Umstellungskosten bei innerbetrieblichen Änderungen sowie für Erwerb, Erschließung, Miete und Pacht von Grundstücken, soweit ohne die Förderung die Aufnahme oder Fortführung des Krankenhausbetriebs gefährdet wäre, - 3.
für Lasten aus Darlehen, die vor der Aufnahme des Krankenhauses in den Krankenhausplan für förderungsfähige Investitionskosten aufgenommen worden sind, - 4.
als Ausgleich für die Abnutzung von Anlagegütern, soweit sie mit Eigenmitteln des Krankenhausträgers beschafft worden sind und bei Beginn der Förderung nach diesem Gesetz vorhanden waren, - 5.
zur Erleichterung der Schließung von Krankenhäusern, - 6.
zur Umstellung von Krankenhäusern oder Krankenhausabteilungen auf andere Aufgaben, insbesondere zu ihrer Umwidmung in Pflegeeinrichtungen oder selbständige, organisatorisch und wirtschaftlich vom Krankenhaus getrennte Pflegeabteilungen.
(3) Die Länder fördern die Wiederbeschaffung kurzfristiger Anlagegüter sowie kleine bauliche Maßnahmen durch feste jährliche Pauschalbeträge, mit denen das Krankenhaus im Rahmen der Zweckbindung der Fördermittel frei wirtschaften kann; § 10 bleibt unberührt. Die Pauschalbeträge sollen nicht ausschließlich nach der Zahl der in den Krankenhausplan aufgenommenen Betten bemessen werden. Sie sind in regelmäßigen Abständen an die Kostenentwicklung anzupassen.
(3a) Der vom Land bewilligte Gesamtbetrag der laufenden und der beiden folgenden Jahrespauschalen nach Absatz 3 steht dem Krankenhaus unabhängig von einer Verringerung der tatsächlichen Bettenzahl zu, soweit die Verringerung auf einer Vereinbarung des Krankenhausträgers mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen nach § 109 Abs. 1 Satz 4 oder 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch beruht und ein Fünftel der Planbetten nicht übersteigt. § 6 Abs. 3 bleibt unberührt.
(4) Wiederbeschaffung im Sinne dieses Gesetzes ist auch die Ergänzung von Anlagegütern, soweit diese nicht über die übliche Anpassung der vorhandenen Anlagegüter an die medizinische und technische Entwicklung wesentlich hinausgeht.
(5) Die Fördermittel sind nach Maßgabe dieses Gesetzes und des Landesrechts so zu bemessen, daß sie die förderungsfähigen und unter Beachtung betriebswirtschaftlicher Grundsätze notwendigen Investitionskosten decken.
Das Nähere zur Förderung wird durch Landesrecht bestimmt. Dabei kann auch geregelt werden, daß Krankenhäuser bei der Ausbildung von Ärzten und sonstigen Fachkräften des Gesundheitswesens besondere Aufgaben zu übernehmen haben; soweit hierdurch zusätzliche Sach- und Personalkosten entstehen, ist ihre Finanzierung zu gewährleisten.
(1) Die Länder fördern auf Antrag des Krankenhausträgers Investitionskosten, die entstehen insbesondere
- 1.
für die Errichtung von Krankenhäusern einschließlich der Erstausstattung mit den für den Krankenhausbetrieb notwendigen Anlagegütern, - 2.
für die Wiederbeschaffung von Anlagegütern mit einer durchschnittlichen Nutzungsdauer von mehr als drei Jahren.
(2) Die Länder bewilligen auf Antrag des Krankenhausträgers ferner Fördermittel
- 1.
für die Nutzung von Anlagegütern, soweit sie mit Zustimmung der zuständigen Landesbehörde erfolgt, - 2.
für Anlaufkosten, für Umstellungskosten bei innerbetrieblichen Änderungen sowie für Erwerb, Erschließung, Miete und Pacht von Grundstücken, soweit ohne die Förderung die Aufnahme oder Fortführung des Krankenhausbetriebs gefährdet wäre, - 3.
für Lasten aus Darlehen, die vor der Aufnahme des Krankenhauses in den Krankenhausplan für förderungsfähige Investitionskosten aufgenommen worden sind, - 4.
als Ausgleich für die Abnutzung von Anlagegütern, soweit sie mit Eigenmitteln des Krankenhausträgers beschafft worden sind und bei Beginn der Förderung nach diesem Gesetz vorhanden waren, - 5.
zur Erleichterung der Schließung von Krankenhäusern, - 6.
zur Umstellung von Krankenhäusern oder Krankenhausabteilungen auf andere Aufgaben, insbesondere zu ihrer Umwidmung in Pflegeeinrichtungen oder selbständige, organisatorisch und wirtschaftlich vom Krankenhaus getrennte Pflegeabteilungen.
(3) Die Länder fördern die Wiederbeschaffung kurzfristiger Anlagegüter sowie kleine bauliche Maßnahmen durch feste jährliche Pauschalbeträge, mit denen das Krankenhaus im Rahmen der Zweckbindung der Fördermittel frei wirtschaften kann; § 10 bleibt unberührt. Die Pauschalbeträge sollen nicht ausschließlich nach der Zahl der in den Krankenhausplan aufgenommenen Betten bemessen werden. Sie sind in regelmäßigen Abständen an die Kostenentwicklung anzupassen.
(3a) Der vom Land bewilligte Gesamtbetrag der laufenden und der beiden folgenden Jahrespauschalen nach Absatz 3 steht dem Krankenhaus unabhängig von einer Verringerung der tatsächlichen Bettenzahl zu, soweit die Verringerung auf einer Vereinbarung des Krankenhausträgers mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen nach § 109 Abs. 1 Satz 4 oder 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch beruht und ein Fünftel der Planbetten nicht übersteigt. § 6 Abs. 3 bleibt unberührt.
(4) Wiederbeschaffung im Sinne dieses Gesetzes ist auch die Ergänzung von Anlagegütern, soweit diese nicht über die übliche Anpassung der vorhandenen Anlagegüter an die medizinische und technische Entwicklung wesentlich hinausgeht.
(5) Die Fördermittel sind nach Maßgabe dieses Gesetzes und des Landesrechts so zu bemessen, daß sie die förderungsfähigen und unter Beachtung betriebswirtschaftlicher Grundsätze notwendigen Investitionskosten decken.
Das Nähere zur Förderung wird durch Landesrecht bestimmt. Dabei kann auch geregelt werden, daß Krankenhäuser bei der Ausbildung von Ärzten und sonstigen Fachkräften des Gesundheitswesens besondere Aufgaben zu übernehmen haben; soweit hierdurch zusätzliche Sach- und Personalkosten entstehen, ist ihre Finanzierung zu gewährleisten.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.