Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 06. Dez. 2016 - 7 A 10344/16

ECLI:ECLI:DE:OVGRLP:2016:1206.7A10344.16.0A
06.12.2016

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Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 29. Februar 2016 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt als Träger der Jugendhilfe von dem Beklagten als Träger der Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz in Verbindung mit den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes die weitere Erstattung von Kosten der Jugendhilfe in Höhe von 703,44 €, die er im Zeitraum vom 1. September 2013 bis 31. Juli 2014 aufgewandt hat.

2

Die am 31. August 2009 geborene V.S. wurde im November 2009 von ihrer Mutter misshandelt. V.S. wurde zunächst von dem Kläger in Obhut genommen und lebt seit Dezember 2009 in einer Pflegefamilie. Das Jugendamt des Klägers ist als Pfleger mit den Wirkungskreisen "Aufenthaltsbestimmungsrecht, Gesundheitsfürsorge sowie Recht zur Beantragung von Hilfen zur Erziehung" für V.S. bestellt (Beschluss des Amtsgerichts Montabaur vom 7. Dezember 2009 – 3 F 442/09 –). Für den Teilbereich der Vermögenssorge betreffend die Verwaltung der Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz ist das Jugendamt des Klägers als Ergänzungspfleger bestimmt (Beschluss des Amtsgerichts Montabaur vom 20. Juni 2011 – 3 F 126/11 –).

3

Das Amtsgericht Montabaur verurteilte die Mutter von V.S. am 12. Juli 2010 wegen Misshandlung von Schutzbefohlenen durch zwei rechtlich selbstständige Handlungen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde (Az.: 2020 Js 76809/09.2a Ls). Mit Bescheid vom 2. April 2012 erkannte der Beklagte bei V.S. als Schädigungsfolgen im Sinne des § 1 Opferentschädigungsgesetz (OEG) in Verbindung mit den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes bei einem Grad der Schädigungsfolgen (GdS) von 50 ab dem 5. November 2009 als Schädigungsfolgen an: 1. Hirnschädigung nach Schütteltrauma, 2. cerebrales Krampfanfallsleiden. Zugleich bewilligte er ihr eine Grundrente nach § 1 Abs. 1 OEG i.V.m. § 31 Bundesversorgungsgesetz (BVG) entsprechend dem anerkannten GdS. In der Folgezeit sparte der Ergänzungspfleger von der Nachzahlung und den monatlichen Leistungen der Grundrente für V.S. bei der Sparkasse W. im Rahmen eines Zuwachssparens – Führerscheinsparen – ein Guthaben an. Mit weiterem Bescheid vom 24. April 2013 bewilligte der Beklagte V.S. eine Ausgleichsrente nach § 1 Abs. 1 OEG i.V.m. § 34 BVG ab dem 1. Dezember 2009.

4

Der Kläger bewilligte dem Jugendamt als Pfleger von V.S. für deren Unterbringung in einer Pflegefamilie Pflegegeldleistungen als Hilfe zur Erziehung gemäß §§ 27, 33 SGB VIII. Nachdem der Kläger mit Schreiben vom 3. Mai 2013 einen Erstattungsanspruch aufgrund der Bewilligung der Ausgleichsrente für V.S. geltend gemacht hatte, teilte der Beklagte mit Schreiben vom 25. Juni 2013 mit, dass aufgrund des erhobenen Erstattungsanspruchs die Ausgleichsrente in Höhe von monatlich 410,00 € ab dem 1. August 2013 laufend monatlich an den Kläger ausgezahlt und deren Nachzahlung in Höhe von 17.232,00 € an ihn überwiesen werde.

5

Mit Schreiben vom 2. August 2013 nahm der Kläger den Beklagten für auf der Grundlage der §§ 27, 33 SGB VIII geleistete Jugendhilfe in Höhe von 10.360,83 € in Anspruch. Der Beklagte erkannte unter Abzug eines Betrages für eine Erstausstattung einen Betrag in Höhe von 9.919,45 € als erstattungsfähig für entstandene OEG-Aufwendungen an. Mit Schreiben vom 22. Juli 2014 machte der Kläger gegenüber dem Beklagten wegen gemäß §§ 27, 33 SGB VIII geleisteter Hilfe zur Erziehung einen Erstattungsanspruch für den Zeitraum vom 1. September 2013 bis zum 31. Juli 2014 in Höhe von 2.718,64 € geltend. Dieser Betrag setzte sich nach der vom Kläger übersandten "Kostenrechnung über geleistete Jugendhilfe" wie folgt zusammen: Pflegegeld für den Zeitraum vom 1. September 2013 bis zum 31. Juli 2014 in einem Gesamtbetrag von 6.842,00 €, Beiträge zur Altersvorsorge für den Zeitraum vom 1. Dezember 2013 bis zum 31. Juli 2014 von 320,00 €, Unfallversicherungsbeiträge für den Zeitraum vom 1. September 2013 bis zum 31. Juli 2014 von 72,38 €, Beiträge zur Haftpflichtversicherung für den Zeitraum vom 1. September 2013 bis zum 31. Dezember 2013 von 8,24 € und für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Juli 2014 von 17,71 €, Zuschuss für eine Brille 2013 von 86,66 €, Zuschuss zum Urlaub 2014 von 255,65 € und Weihnachtsbeihilfe für 2013 von 36,00 €. Von dem Gesamtbetrag in Höhe von 7.638,64 € brachte der Kläger die ihm vom Beklagten geleisteten Ersatzleistungen (Ausgleichsrente für den Zeitraum vom 1. August 2013 bis zum 31. Juli 2014) in einer Gesamthöhe von 4.920,00 € in Abzug. Der Beklagte zog Unterlagen über die Vermögensverhältnisse von V.S. bei. Danach verfügte sie am 3. März 2014 über ein Gesamtvermögen von 12.450,55 €. Der Beklagte teilte dem Kläger mit Schreiben vom 30. September 2014 mit, dass V.S. als entstandene OEG-Aufwendungen ein Betrag von insgesamt 2.015,20 € erstattet werde. Von der Gesamtforderung in Höhe von 2.718,64 € habe der über dem Vermögenschonbetrag von 11.747,00 € (Stand: 31. Juli 2014) liegende Betrag in Höhe von 703,44 € in Abzug gebracht werden müssen. Unter Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Mai 2010 – 5 C 7.09 –, dass der Einsatz des Vermögens, das aus der Grundrente angespart worden sei, für V.S. eine besondere Härte darstellen würde, forderte der Kläger den Beklagten mit Schreiben vom 29. Oktober 2014 auf, auch den Restbetrag zu erstatten.

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Die vom Kläger am 5. März 2015 erhobene auf Zahlung von 703,44 € gerichtete Leistungsklage hat das Verwaltungsgericht durch Urteil vom 29. Februar 2016 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Gemäß § 104 Abs. 3 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) richte sich der Umfang des Erstattungsanspruchs nach den für den vorrangig leistungsverpflichteten Träger geltenden Rechtsvorschriften. Vorliegend seien dies die gemäß § 1 Abs. 1 OEG entsprechend anzuwendenden Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes. Danach habe der Beklagte zu Recht die Erstattung des streitigen Betrages abgelehnt, weil der Anspruch der leistungsberechtigten V.S. nach dem Bundesversorgungsgesetz vermögensabhängig sei und sie den über der Vermögensschongrenze von hier unstreitig 11.747,00 € hinausgehenden angesparten Betrag in Höhe von 703,44 € im Verhältnis zum Beklagten einzusetzen hätte. Dies ergebe sich unzweifelhaft aufgrund der Änderung des § 25f Abs. 1 BVG nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Mai 2010 – 5 C 7.09 –. Der Gesetzesbegründung sei zu entnehmen, dass der Gesetzgeber der Auffassung gewesen sei, dass bereits vor der Gesetzesänderung eine angesparte Grundrente oberhalb der Vermögensschongrenze berücksichtigungsfähiges Vermögen gewesen sei. Der Gesetzgeber habe sich zu der von ihm als Klarstellung empfundenen Neufassung jedoch wegen der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Mai 2010 – 5 C 7.09 – veranlasst gesehen. Es liege keine Härte im Sinne des § 25f Abs. 1 Satz 3 BVG für V.S. vor. Auch aus sonstigen Gründen ergebe sich keine unbillige Härte. Der Hinweis des Klägers auf einen seines Erachtens gegebenen Unterschied zwischen der Situation von Kleinkindern, die nach dem Opferentschädigungsgesetz in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz grundrentenberechtigt seien und der Situation von häufig erwachsenen Kriegsopfern, müsse schon deshalb ohne Erfolg bleiben, weil der Gesetzgeber insoweit keine Differenzierung zwischen Leistungsberechtigten unterschiedlichen Alters und zwischen unmittelbar nach dem Bundesversorgungsgesetz Kriegsopferfürsorgeberechtigten und Leistungsberechtigten nach dem Opferentschädigungsgesetz, für die die Regelungen der Kriegsopferfürsorge entsprechend anzuwenden seien, gemacht habe. Auch der Einwand des Klägers, folge man der Rechtsauffassung des Beklagten, werde der Geschädigte indirekt gezwungen, das Vermögen aufzubrauchen, obwohl der seitens des Amtsgerichts Montabaur bestellte Ergänzungspfleger festgestellt habe, dass das Vermögen aus der Grundrente für das Kind geschützt sei, überzeuge nicht. Im Verhältnis zum Kläger bestehe für V.S. kein Anlass zu der Befürchtung, der vom Gericht bestellte Ergänzungspfleger könne mittelbar gezwungen werden, das Vermögen aufzubrauchen. Der Umstand, dass die unterschiedlichen Regelungssysteme des Bundesversorgungsgesetzes einerseits und des Achten Buches Sozialgesetzbuch andererseits dazu führten, dass der Kläger letztlich Kinder- und Jugendhilfeleistungen für das Kind nach den Grundsätzen des Achten Buches Sozialgesetzbuch zu erbringen habe, die er von dem nur nach den Regelungen des Opferentschädigungsgesetzes in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz vorrangig leistungsverpflichteten Beklagten nicht vollständig erstattet verlangen könne, begründe keine Härte, denn dieses Ergebnis sei lediglich eine Folge nicht vollständig inhaltlich übereinstimmender unterschiedlicher Leistungssysteme und damit als Folge des gesetzgeberisch Gewollten hinzunehmen. Der Kläger könne sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die erbrachte Jugendhilfemaßnahme erst durch die Schädigung des Kindes notwendig geworden sei und die Kosten der Jugendhilfe aufgrund des festgestellten Kausalzusammenhangs zu erstatten seien. Zwar ergebe sich aus § 25f Abs. 1 Satz 6 BVG i.V.m. § 25c Abs. 3 Satz 2 BVG, dass bei ausschließlich schädigungsbedingtem Bedarf Vermögen nicht einzusetzen sei, im konkreten Fall würde durch die Leistungen des Klägers jedoch nicht ausschließlich schädigungsbedingter Bedarf des Kindes gedeckt. Dies ergebe sich bereits daraus, dass von der Hilfe zur Erziehung auch der allgemeine Lebensunterhalt des Kindes mit abgedeckt werde. Dieser Bedarf bestehe aber unabhängig von der als Schädigungsfolge anerkannten Hirnschädigung und dem Krampfanfallsleiden.

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Am 13. April 2016 hat der Kläger die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung gegen das am 16. März 2016 zugestellte Urteil eingelegt.

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Der Kläger trägt vor: Es sei bereits in sich widersprüchlich, wenn – wie das Verwaltungsgericht feststelle – einerseits der über die Vermögensschongrenze hinausgehende angesparte Betrag im Verhältnis zum Beklagten nach den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes einzusetzen sei (Urteilsabdruck Seite 6), während andererseits auf Seite 10 des Urteils festgestellt werde, das bedeute "nicht auch, dass das Kind im Verhältnis zum Beklagten sein Vermögen einzusetzen hat". Dieser Wertungswiderspruch führe letztlich in Fällen wie diesem zu einer unbeabsichtigten Einschränkung des § 104 SGB X, die für den nachrangig verpflichteten Leistungsträger sehr wohl eine Härte bedeuten würde. Es sei nicht erkennbar, dass der Gesetzgeber diese Härte so gewollt habe. Nach § 104 Abs. 3 SGB X seien für den Umfang der Erstattung die für den vorrangig zuständigen Leistungsträger gültigen Rechtsvorschriften anzuwenden. Im vorliegenden Fall bestehe kein Interesse des vorrangigen Leistungsträgers, in die Leistung einzutreten. Würde dies von ihm verlangt, so müsste ein Parallelsystem zur Kinder- und Jugendhilfe entwickelt werden. Eine solche Forderung würde jedoch dem Grundsatz der Verwaltungseffizienz zuwiderlaufen. Die Ausnahmeregelung, wonach ein nachrangiger Träger leiste und Erstattungen durch den vorrangigen Träger begehre, werde im Verhältnis zwischen Opferentschädigung und Jugendhilfe zum Grundsatz. Dass hieraus wegen nicht vollständiger Erstattungsfähigkeit ein Nachteil des nachrangigen Leistungsträgers entstehe, könne gerade nicht beabsichtigt gewesen sein und stelle daher eine Härte für den nachrangigen Leistungsträger dar. Dem Jugendhilfeträger sei eine andere Form der Leistung nicht möglich, da Vorschriften der Kriegsopferfürsorge nicht anwendbar seien. Eine Leistungsverweigerung mit Verweis auf den Einsatz des angesparten Vermögens sei dem Jugendhilfeträger nicht möglich. Letztlich werde der nachrangige Leistungsträger bei rechtmäßiger und sorgsamer Arbeit der Pfleger für Vermögens-sorge bezüglich der Verwaltung der Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz auf "Kosten sitzen bleiben".

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Im Übrigen seien alle erbrachten Jugendhilfeleistungen für V.S. im unmittelbaren Kausalzusammenhang mit der Gewalttat zulasten des Mädchens zu sehen, sodass es sich um ausschließlich schädigungsbedingte Bedarfe im Sinne von § 25f Abs. 1 Satz 6 BVG i.V.m. § 25 c Abs. 3 Satz 2 BVG handele. Die Schädigung von V.S. habe zwingend zu einer Inobhutnahme des Mädchens geführt, da die Gefahr einer weiteren Gewalttat an dem schutzbefohlenen Kind innerhalb des elterlichen Haushaltes nicht habe ausgeschlossen werden können. Im Rahmen der von ihm durchgeführten Inobhutnahme habe sich der Bedarf gezeigt, V.S. dauerhaft außerhalb des Elternhauses unterzubringen. Die von V.S. im Haushalt der Eltern erlittenen Misshandlungen hätten zu einer Beeinträchtigung der seelischen Gesundheit des Mädchens geführt. Den eingetretenen und anerkannten Schädigungsfolgen habe nur außerhalb der eigenen Familie begegnet werden können. Als Aufenthaltsbestimmungspfleger habe man die Unterbringung in einer Pflegefamilie als geeignete Maßnahme für den Hilfebedarf von V.S. gesehen. Eine Unterbringung im Rahmen einer Vollzeitpflege gehe immer mit der Sicherstellung des Lebensunterhalts einher. Diese sei als Annexleistung untrennbar mit der pädagogischen Hilfegewährung verbunden, da im vorliegenden Fall eine vollstationäre Jugendhilfe zur Abwendung weiterer Gefahren geeignet sei. Die Feststellung des Verwaltungsgerichts, wonach es sich bei der Sicherstellung des Lebensunterhaltes um eine nicht ausschließlich schädigungsbedingte Leistung handele, sei nicht zutreffend. Der Kausalzusammenhang zwischen der anerkannten Schädigung von V.S. und deren stationäre Unterbringung schließe eine solche Feststellung aus. Der von V.S. erlittene Gesundheitsschaden durch die Verletzung der Fürsorgepflicht begründe letztlich die vollstationäre Unterbringung, die als ursächlich für die Gewährung von Jugendhilfeleistungen zu sehen sei. Ihr Lebensunterhalt wäre zwar auch ohne die stattgefundene Gewalttat sicherzustellen, da V.S aufgrund ihres Alters über kein eigenes Einkommen verfüge. Da jedoch keine Alternative zur Fremdunterbringung bestanden habe, könne die Sicherstellung des Lebensunterhalts nicht von der Hilfeart separiert werden. Ein Verweis auf das aus OEG-Leistungen angesparte Vermögen von V.S. laufe ins Leere, da die Grundrente nicht zur Sicherstellung des Lebensunterhalts eingesetzt werden dürfe.

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Der Kläger beantragt,

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das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 29. Februar 2016 abzuändern und den Beklagen hinsichtlich der von ihm für das Kind V.S. im Zeitraum vom 1. September 2013 bis zum 31. Juli 2014 aufgewendeten Kosten gemäß dem Erstattungsantrag vom 22. Juli 2014 zu verurteilen, an ihn einen weiteren Betrag von 703,44 € zuzüglich Zinsen daraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 5. März 2015 zu zahlen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Der Beklagte hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Er ist der Auffassung, es sei vom Gesetzgeber gewollt, dass es unterschiedliche Regelungen gebe und sich eine Erstattung gemäß § 104 SGB X nach dem Recht des vorrangigen Leistungsträgers richte. Eine Härte im Sinne des § 25f Abs. 1 Satz 3 BVG könne nicht festgestellt werden. Eine Leistung aus Billigkeitserwägungen komme nur in Betracht, wenn sich direkte Nachteile für den Betroffenen ergeben würden. Dies sei im Erstattungsverfahren nicht der Fall.

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Die Beteiligten haben einer Entscheidung des Rechtsstreits ohne mündliche Verhandlung zugestimmt (Schriftsatz des Klägers vom 20. Oktober 2016 und des Beklagten vom 24. Oktober 2016).

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und die vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen, deren Inhalt Gegenstand der Beratung gewesen ist.

Entscheidungsgründe

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Die Berufung des Klägers, über die der Senat im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann (§ 101 Abs. 2 VwGO), ist unbegründet.

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Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Beklagte ist zur Erstattung eines weiteren Betrages in Höhe von 703,44 € zuzüglich Zinsen nicht verpflichtet.

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Rechtsgrundlage des Erstattungsanspruchs ist § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Danach ist, wenn ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger Sozialleistungen erbracht hat, ohne dass – wie hier – die Voraussetzungen von § 103 Abs. 1 SGB X vorliegen, der Leistungsträger erstattungspflichtig, gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch hat oder hatte, soweit dieser Leistungsträger nicht bereits geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis hat, was vorliegend nicht der Fall war. Nachrangig verpflichtet ist ein Leistungsträger, soweit dieser bei rechtzeitiger Erfüllung der Leistungsverpflichtung eines anderen Leistungsträgers selbst nicht zur Leistung verpflichtet gewesen wäre. Erläuternd führt § 104 Abs. 1 Satz 3 SGB X zum Nachrangverhältnis aus, ein Erstattungsanspruch bestehe nicht, soweit der nachrangige Leistungsträger seine Leistungen auch bei Leistung des vorrangig verpflichteten Leistungsträgers hätte erbringen müssen. § 104 SGB X geht also von nebeneinander bestehenden Leistungspflichten (mindestens) zweier Leistungsträger aus, wobei die Verpflichtung eines der Leistungsträger entweder wegen System- oder wegen Einzelanspruchssubsidiarität der Leistungspflicht des anderen nachgeht (vgl. BSG, Urteil vom 25. Januar 1994 – 7 RAr 42/93 –, juris, Rn. 16).

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Gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII sind Leistungen der Jugendhilfe gegenüber den Leistungen anderer Sozialleistungsträger grundsätzlich nachrangig. Hierzu gehören auch Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz – OEG – in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz – BVG – (vgl. BayVGH, Beschluss vom 18. Mai 2015 – 12 B 15.25 –, juris, Rn. 17, Wiesner, in: Wiesner, SGB VIII, 5. Aufl. 2015, § 10, Rn. 21d). Voraussetzung für das Rangverhältnis zwischen Jugendhilfe und Leistungen anderer Sozialleistungsträger ist, dass sowohl ein Anspruch auf Jugendhilfe als auch ein Anspruch gegen den anderen Leistungsträger gegeben ist und beide Leistungen gleich, gleichartig, einander entsprechend, kongruent, einander überschneidend oder deckungsgleich sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Oktober 2011 – 5 C 6/11 –, juris, Rn. 16.). Dabei kommt es für das Erfordernis der vollständigen oder mindestens teilweisen Deckungsgleichheit der Leistungspflichten bei dem Aufeinandertreffen von Leistungen der Jugendhilfe mit solchen anderer Soziallleistungsträger nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht darauf an, ob der junge Mensch für beide Leistungen anspruchsberechtigt ist (BVerwG, Urteil vom 19. Oktober 2011, a.a.O., Rn. 17).

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Auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 27. Mai 2010 – 5 C 7.09 –, juris, Rn. 10) hat der Kläger dem Grunde nach einen Kostenerstattungsanspruch aus § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X gegen den Beklagten, weil Leistungspflichten mindestens zweier Leistungsträger, nämlich des Klägers als Träger der Jugendhilfe und des Beklagten als Träger der Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz nebeneinander bestehen und miteinander konkurrieren und die Verpflichtung des Klägers der Leistungspflicht des Beklagten nachgeht. Unschädlich ist hierbei nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass der Kläger dem Jugendamt als Pfleger von V.S. Hilfe zur Erziehung durch Bewilligung von Leistungen nach §§ 27, 33 SGB VIII bewilligt hat und es sich bei der Gewährung dieser Leistungen nicht um bewilligte Eingliederungshilfeleistungen handelt, während V.S. gegen den Beklagten einen Anspruch auf Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz hatte bzw. hat. Für die Annahme einer Gleichartigkeit der Leistung bedarf es nach der Rechtsprechung weder einer Einheitlichkeit des Rechtsgrundes (zwischen Vollzeitpflege einerseits und Eingliederungshilfe andererseits – vgl. BayVGH, Beschluss vom 18. Mai 2015, a.a.O., Rn. 23) noch einer "Einheit des Leistungsgrundes" (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Juni 2013 – 5 C 30.12 –, juris, Rn. 39). Daher ist es vorliegend nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch ohne Bedeutung, dass der Leistungskatalog des § 27d Abs. 1 BVG, nach dem sich die Ansprüche von V.S. richten, lediglich die Eingliederungshilfe enthält und nicht auch die Vollzeitpflege erwähnt. Für die Frage, ob sich beide Leistungen überschneiden, ist danach lediglich maßgeblich, dass beide auch laufenden Unterhalt des Betroffenen umfassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Mai 2010, a.a.O. Rn. 11 f. und Urteil vom 19. Oktober 2011, a.a.O., Rn. 16 bei streitigem Erstattungsanspruch wegen jugendhilferechtlicher Heimunterbringung nach §§ 27, 34 SGB VIII).

22

Vorliegend hat der Beklagte das Vorliegen schädigungsbedingter Folgen nach dem Opferentschädigungsgesetz in Verbindung mit den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes mit Bescheid vom 2. April 2012 ausdrücklich anerkannt. Es kann allerdings offen bleiben, ob V.S. nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dem Grunde einen Anspruch aus § 1 Abs. 1 OEG auf Gewährung von Leistungen der Eingliederungshilfe in analoger Anwendung von § 27d Abs. 1 Nr. 3 BVG, der zugleich auch die Kosten der Vollzeitpflege umfasst, hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Mai 2010, a.a.O., Rn. 11 f.) und die erforderliche Leistungskonkurrenz besteht, denn ein Erstattungsanspruch des Klägers ist nicht in der mit Antrag vom 22. Juli 2014 geltend gemachten noch offenen Höhe von 703,44 € gegeben.

23

Der Beklagte kann dem Begehren des Klägers auf Erstattung der ihm tatsächlich entstandenen Aufwendungen jedenfalls entgegen halten, er sei in Höhe des hier noch im Streit stehenden Betrages selbst nicht zur Leistung verpflichtet gewesen Denn V.S. müsste sich im Rahmen der Gewährung von Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz, für die nach § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG die Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes entsprechend anzuwenden sind, in Höhe von 703,44 € ihr aus der angesparten Grundrente stammendes Vermögen, das oberhalb der Vermögensschongrenze liegt, anrechnen lassen.

24

Bei einer vorliegend unterstellten grundsätzlichen Erstattungspflicht des Beklagten gegenüber dem Kläger ist dadurch dessen – vorliegend streitige – Höhe noch nicht bestimmt. Maßgebliche Regelung für die Feststellung der Höhe des Erstattungsanspruchs ist § 104 Abs. 3 SGB X. Danach richtet sich dessen Umfang nach den für den vorrangigen Leistungsträger (hier: Beklagten) geltenden Rechtsvorschriften. Das bedeutet für den vorliegenden Fall, dass der Beklagte als Träger der Leistungen der Kriegsopferfürsorge bei der Anwendung des § 104 Abs. 1 SGB X zugunsten des Klägers als Träger der Jugendhilfe nicht weniger, aber auch "nicht weitergehend belastet werden (soll), als seine Verpflichtung dem Berechtigten gegenüber bestand" (BT-Drucks. 9/95, S. 25). Nach Maßgabe dieses Grundsatzes ist vorliegend die vom Ergänzungspfleger der V.S. angesparte Grundrente insoweit zu berücksichtigen, als sie über dem Vermögensschonbetrag liegt.

25

Nach § 25f Abs. 1 Satz 1 BVG i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG ist beim Bezug von Leistungen auch von dem Opfer einer Gewalttat das gesamte verwertbare Vermögen einzusetzen. Nach § 25f Abs. 1 Satz 2 BVG gilt dies auch für Ansparungen aus Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz, wobei Vermögenswerte aus Nachzahlungen von Renten nach diesem Gesetz nach Satz 5 des § 25 f Abs. 1 BVG für einen Zeitraum von einem Jahr unberücksichtigt bleiben. Dies bedeutet vorliegend, dass – entgegen der Auffassung des Klägers – die von dem Ergänzungspfleger für V.S. angesparte Beschädigtengrundrente oberhalb der Vermögensfreigrenze berücksichtigungsfähig ist. Mit der Neufassung des § 25f Abs. 1 BVG durch das Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften vom 20. Juni 2011 (BGBl. I S. 1114) ist das von dem Kläger in Bezug genommene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Mai 2010 – 5 C 7.09 – mit Wirkung vom 1. Juli 2011 insoweit überholt, als dort ausgesprochen wird, dass der Einsatz von Ansparungen aus einer gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG i.V.m. § 31 BVG bewilligten Grundrente als Vermögen im Rahmen der Gewährung von Eingliederungshilfe für die Heimerziehung nicht verlangt werden könne, weil dies für den Hilfeempfänger eine Härte bedeuten würde.

26

Bereits aus dem Wortlaut der am 1. Juli 2011 in Kraft getretenen Vorschrift des § 25f Abs. 1 Satz 2 BVG ergibt sich, dass Ansparungen aus Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz ungeachtet dessen, ob eine monatliche gezahlte Leistung privilegiert sein könnte, als verwertbares Vermögen anzusehen ist. Dass eine Privilegierung aus Ansparungen der gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG i.V.m. § 31 BVG bewilligten Grundrente vom Gesetzgeber nicht gewollt ist und er sich ausdrücklich auch gegen die Auslegung, wie sie vom Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 27. Mai 2010 (a.a.O.) vorgenommen worden ist, wendet, ergibt sich aus der Gesetzesbegründung. Dort wird ausgeführt, der Satz 2 des § 25f BVG regele, dass alle Ansparungen aus Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz bei nicht ausschließlich schädigungsbedingtem Bedarfen oberhalb der Vermögensschongrenzen verwertbares Vermögen seien. Es wird ausdrücklich darauf verwiesen, dass dies auch für Ansparungen aus der Grundrente gelte. Wörtlich heißt es: "Diese Regelung entspricht dem in der bisherigen Praxis der Kriegsopferfürsorge und in der bisher langjährigen höchstrichterlichen Rechtsprechung geltenden Grundsatz, dass eine angesparte Grundrente verwertbares Vermögen in der Kriegsopferfürsorge darstellt. Die Klarstellung ist wegen der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Mai 2010 (BVerwG 5 C 7/09) erforderlich. (…) Die in der Urteilsbegründung vorgenommene Auslegung des Bundesverwaltungsgerichts, dass Ansparungen aus Beschädigtengrundrenten in der Kriegsopferfürsorge als Vermögen stets anrechnungsfrei bleiben sollen, verkennt den Willen des Gesetzgebers. Die Grundrente soll Mehraufwendungen ersetzen, die ein gesunder Mensch nicht hätte. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass die monatlich gezahlte Grundrente zu diesem Zweck benutzt wird und dem Berechtigten entsprechend zugute kommt. Sie soll weder zur Bestreitung des Lebensunterhalts noch zur Begründung eines Sparvermögens verwendet werden." Es wird weiter darauf verwiesen, dass die Kriegsopferfürsorge ein einkommens- und vermögensabhängiges Fürsorgesystem sei, das über den Ausgleich unmittelbarer Schädigungsfolgen hinaus auch der Absicherung von allgemeinen Lebensrisiken diene, die sonst über die Sozialhilfe aufgefangen werden müssten. Besserstellungen gegenüber der Sozialhilfe, zum Beispiel höhere Einkommens- und Vermögensschongrenzen oder einkommens- und vermögensunabhängige Leistungen bei ausschließlich schädigungsbedingten Bedarfen, trage der besonderen Verantwortlichkeit des Staates gegenüber den Berechtigten Rechnung. Ziel der fürsorgerischen Leistungen der Kriegsopferfürsorge sei es hingegen nicht, einen Vermögensaufbau über die in der Kriegsopferfürsorge geltenden großzügigen Vermögensschonbeträge hinaus zu ermöglichen. Eine generelle Nichtanrechnung der angesparten Grundrente hätte zum Beispiel für den Bereich der Kriegsbeschädigten zur Folge, dass auch bei vorhandenen Vermögen fürsorgerische Leistungen der Kriegsopferfürsorge erbracht werden müssten (BT-Drucks. 17/5311, S. 17).

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Ferner ergibt sich, dass eine Privilegierung von Ansparungen aus der gemäß § 31 BVG (auch i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG) bewilligten Grundrente vom Gesetzgeber nicht gewollt ist, auch aus der Änderung des § 25f Abs. 1 Satz 5 BVG, der Nachzahlungen von Renten – und damit auch der Grundrente – nach dem Bundesversorgungsgesetz betrifft. Diese Zahlungen dienen der Befriedigung eines schädigungsbedingten Nachholbedarfs, wobei der Gesetzgeber davon ausgeht, dass nach einer angemessenen Frist – längstens ein Jahr nach Gutschrift der Nachzahlung – diese berücksichtigt werden können (BT-Drucks. 17/5311, S. 18).

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Eine andere Entscheidung ergibt sich nicht aufgrund des Vortrags des Klägers, es sei bereits in sich widersprüchlich, wenn – wie das Verwaltungsgericht feststelle – einerseits der über die Vermögensschongrenze hinausgehende angesparte Betrag im Verhältnis zum Beklagten nach den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes einzusetzen sei (Urteilsumdruck Seite 6), während andererseits auf Seite 10 des Urteils festgestellt werde, das bedeute "nicht auch, dass das Kind im Verhältnis zum Beklagten sein Vermögen einzusetzen hat". Dieser Wertungswiderspruch führe letztlich in Fällen wie diesem zu einer unbeabsichtigten Einschränkung des § 104 SGB X, die für den nachrangig verpflichteten Leistungsträger sehr wohl eine Härte bedeuten würde. Dieser Einwand des Klägers und sein Vortrag, die Ausnahmeregelung, wonach ein nachrangiger Träger leiste und Erstattungen durch den vorrangigen Träger begehre, werde im Verhältnis zwischen Opferentschädigung und Jugendhilfe zum Grundsatz, sodass hieraus wegen nicht vollständiger Erstattungsfähigkeit ein Nachteil des nachrangigen Leistungsträgers entstehe, was nicht beabsichtigt gewesen sein könne, widerspricht dem Wortlaut und der Zielsetzung des § 104 Abs. 1 und Abs. 3 SGB X.

29

Es entspricht bereits dem ausdrücklichen Wortlaut des § 104 Abs. 3 SGB X, dass die für den vorrangig verpflichteten Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften im Rahmen des Erstattungsrechts Anwendung finden. Nur so kann die vom Gesetzgeber gewollte Rangordnung, das heißt der Rechtszustand wiederhergestellt werden, der bestanden hätte, wenn der vorrangige Leistungsträger von Anfang an geleistet hätte (vgl. BT-Drucks. 9/95, S. 25). Zielsetzung des § 104 Abs. 1 SGB X ist es, unter mehreren Leistungsträgern einen Ausgleich zwischen ihren demselben Leistungsempfänger erbrachten Aufwendungen nach dem Modell von Vor- und Nachrangigkeit der Leistungsverpflichtungen herzustellen, hierbei aber den vorrangigen Träger gemäß Absatz 3 nicht über seine dem Berechtigten gegenüber bestehende gesetzliche Leistungspflicht hinaus zu belasten (BSG, Urteil vom 14. November 1984 – 1/4 RJ 57/84 –, juris, Rn. 23). Die Höhe des Erstattungsanspruchs ist damit aufgrund der gesetzlichen Regelung durch das begrenzt, was der erstattungspflichtige Leistungsträger jeweils selbst hätte als Leistung erbringen müssen. Dass sich der Gesetzgeber vor dem Hintergrund der unterschiedlichen Leistungssysteme, die im Bereich des Sozialleistungsrechts Anwendung finden, gleichwohl bewusst für die Regelung des § 104 Abs. 3 SGB X entschieden hat, ergibt sich auch aus einem Vergleich mit § 102 Abs. 2 SGB X. Nach dieser Regelung richtet sich die Höhe des Erstattungsanspruchs eines vorläufig vorleistenden Trägers gegen den endgültig leistungsverpflichteten Träger nach den Rechtsvorschriften des Ersteren. In diesem Fall kann der Erstattungsanspruch des nur vorläufig vorleistenden Trägers gegen den endgültig leistungsverpflichteten Träger auch höher sein und er hat gleichsam "Sanktionscharakter" (vgl. BSG, Urteil vom 14. November 1984, a.a.O., Rn. 21).

30

Ein Rechtsgrund, der es rechtfertigt, dass bei einem Aufeinandertreffen von Leistungen der Jugendhilfe mit solchen der Kriegsopferfürsorge (auch Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz) wegen der unterschiedlichen Möglichkeit der Berücksichtigung von Vermögen – wie der Kläger meint – entgegen der Regelung des § 104 Abs. 3 SGB X das Recht zur Anwendung kommen soll, nach dem der Träger der Jugendhilfe seine nachrangigen Leistungen erbracht hat, ist nicht ersichtlich. Das Gesetz sieht keine Härtefallregelung für Erstattungsansprüche von Leistungsträgern vor. Im Übrigen verkennt der Kläger die Voraussetzungen für die Annahme einer mit einer Norm verbundenen unzulässigen Härte. Wie bereits ausgeführt, regelt § 104 Abs. 1 SGB X nicht die Rechtsansprüche von Individualpersonen gegenüber einer Mehrheit von Leistungsträgern, sondern den Ausgleich von Aufwendungen unter mehreren Leistungsträgern. Der Gesetzgeber ist – insbesondere bei Massenerscheinungen – befugt, zu generalisieren, zu typisieren und zu pauschalieren, wobei die Frage, ob damit eine nicht mehr hinnehmbare Härte verbunden ist, lediglich in dem Fall, zu prüfen ist, wenn der Normadressat Grundrechtsträger ist, was vorliegend nicht der Fall ist. Der Gesetzgeber hat sich vielmehr – wie bereits ausgeführt – bei der Schaffung des § 104 Abs. 3 SGB X ausdrücklich dafür entschieden, dass der vorrangig verpflichtete Leistungsträger nicht weitergehend belastet werden soll als seine Verpflichtung gegenüber dem Berechtigten bestand (BT-Drucks. 9/95, S. 25) mit der Folge, dass beim Aufeinandertreffen von Leistungsträgern mit unterschiedlichen Regelungen zur Anrechnung von Einkommen und Vermögen bei einer Kostenerstattung der nachrangige Leistungsträger mit einem Teil seiner Kosten ausfallen kann.

31

Auch die Argumentation des Klägers, es sei nicht interessengerecht, dass vorliegend der vorrangige Leistungsträger aufgrund der fehlenden Strukturen nicht Leistungen der Jugendhilfe erbringen könne, und dem Leistungsträger der Jugendhilfe ein Verweis auf den Einsatz des angesparten Vermögens nicht möglich sei, verkennt, dass darin kein Widerspruch zur gesetzgeberischen Grundentscheidung, die in § 104 Abs. 3 SGB X getroffen worden ist, liegt, sondern dies eine Folge der unterschiedlichen Zwecke der Sozialleistungssysteme ist, die den unterschiedlichen Regelungen zur Anrechnung von Einkommen und Vermögen zugrunde liegen. Im Rahmen der Jugendhilfe ist Leistungsgrund und Leistungsvoraussetzung in der Regel ein pädagogischer Bedarf und nicht der Mangel an Einkommen und Vermögen. Das bedeutet, Vorrausetzung für das Einsetzen von Leistungen der Jugendhilfe ist nicht der Einsatz von vorhandenem Vermögen. Der Nachrang wird vielmehr dadurch hergestellt, dass im Fall der Leistungsfähigkeit ein Kostenbeitrag nach den Vorschriften der §§ 90 ff. SGB VIII erhoben werden kann (vgl. Loos, in: Wiesner, SGB VIII, 5. Aufl. 2015, vor § 90, Rn. 2). Im Unterschied dazu ist die Kriegsopferfürsorge ein einkommens- und vermögensabhängiges Fürsorgesystem (BT-Drucks. 17/5311, S. 17). Kriegsopferfürsorgeleistungen sind soziale Hilfen, die grundsätzlich finanzielle Hilfebedürftigkeit voraussetzen. Damit können die unterschiedlichen Regelungen – wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat – zu unterschiedlichen Ergebnissen bei der Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen führen. Dies ist jedoch den unterschiedlichen Zwecken der konkurrierenden Leistungen geschuldet und liegt im System der unterschiedlichen sozialrechtlichen Leistungen begründet. Der Gesetzgeber hat für die Erstattungsregelung des § 104 Abs. 3 SGB X aufgrund der getroffenen gesetzlichen Regelung entschieden, dass bei Erstattungsverfahren aufgrund dieser Norm das Leistungssystem zu berücksichtigen ist, nach dem der vorrangig verpflichtete Leistungsträger Leistungen zu erbringen gehabt hätte.

32

Folgte man den Ausführungen des Klägers, widerspräche es dem Willen des Gesetzgebers, wenn der Beklagte ohne Berücksichtigung von zur Vermögensbildung dienende Ansparungen aus der Grundrente, die die Vermögensschongrenze überschreiten, Erstattungsleistungen erbringen müsste. Die Grundrente soll – wie bereits ausgeführt – Mehraufwendungen ersetzen, die ein gesunder Mensch nicht hätte. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass die monatlich gezahlte Grundrente zu diesem Zweck eingesetzt wird und dem Berechtigten entsprechend zugute kommt (BT-Drucks. 17/5311, S. 17). Darüber hinaus sieht das Bundesversorgungsgesetz bewusst Vorschriften mit großzügigen Regelungen zur Anrechnung von Einkommen und Vermögen vor.

33

Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, kann der Beklagte nicht erfolgreich einwenden, dass der Einsatz des über den Vermögensschonbetrag, den der Beklagte zutreffend angenommen hat, hinausgehendes Betrages für V.S. eine besondere Härte im Sinne des § 25f Abs. 1 BVG bedeuten würde. Nach § 25f Abs. 1 Satz 2 BVG ist Vermögen nur insoweit einzusetzen, als es für den Leistungsberechtigten, der das Vermögen einzusetzen hat, keine Härte bedeuten würde. Eine Härte ist nach § 25f Abs. 1 Satz 3 BVG anzunehmen, wenn der Einsatz des Vermögens eine angemessene Lebensführung, die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung oder die Sicherstellung einer angemessenen Bestattung und Grabpflege wesentlich erschweren würde. Unstreitig ist keiner dieser Fälle ist bei V.S. gegeben. Soweit § 25f Abs. 1 Satz 6 BVG hinsichtlich des Einsatzes von Vermögen auf die Regelungen des § 90 Abs. 2 Nrn. 1 – 7 und 9 SGB XII sowie § 91 SGB XII verweist, ist auch insoweit kein Tatbestand zu Gunsten von V.S. erfüllt, der es rechtfertigt, den hier streitigen Betrag von 703,44 € als Schonvermögen anzusehen.

34

Entgegen der Auffassung des Klägers ist der Einsatz des über die Vermögensschongrenze hinausgehenden Vermögens von V.S. auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil es sich um ausschließlich schädigungsbedingten Bedarf handele. Denn dies ist vorliegend nicht der Fall.

35

Nach § 25c Abs. 3 Satz 2 BVG ist bei ausschließlich schädigungsbedingtem Bedarf Einkommen nicht einzusetzen. Diese Regelung über die Unbilligkeit des Einsatzes von Einkommen ist nach § 25f Abs. 1 Satz 6 BVG entsprechend für den Einsatz von Vermögen anzuwenden und stets als allgemeine Schranke zu beachten (Grube, in: Knickrehm, Gesamtes soziales Entschädigungsrecht, § 25f BVG, Rn. 8). Grundlage der Regelung des § 25c Abs. 3 Satz 2 BVG ist die besondere Zielsetzung der Kriegsopferfürsorge. Der Betroffene soll nicht dadurch belastet werden, dass er Einkommen für die Bedarfsdeckung einsetzen muss, wenn es um die unmittelbaren Folgen der anerkannten Schädigung geht (Rohr, BVG, Stand Januar 2010, § 25c, Anm. 5). Mit ausschließlich schädigungsbedingtem Bedarf bezeichnet § 25c Abs. 3 Satz 2 BVG einen besonders engen kausalen Zusammenhang zwischen den gesundheitlichen Folgen der Schädigung und dem (schädigungsbedingten) Bedarf. Es ist daher nicht ausreichend, dass die Schädigungsfolge nur annähernd gleichwertige Bedingung oder nicht unerhebliche Mitbedingung für das Entstehen des Bedarfs ist. Die Notwendigkeit der konkreten Maßnahme muss allein auf die gesundheitlichen Folgen einer gesundheitlichen Schädigung im Sinne des § 1 BVG zurückzuführen sein, andere Faktoren als bedarfsbegründende Ursachen dürfen nicht vorliegen oder nur von so geringem Gewicht sein, dass sie außer Betracht bleiben können (BVerwG, Urteil vom 28. Juni 1995 – 5 C 15.93 –, juris, Rn. 14). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt.

36

Der Kläger hat dem Pfleger von V.S. Hilfen zur Erziehung gemäß §§ 27, 33 SGB VIII bewilligt. Mit dieser Leistung, deren Grundlage ein pädagogischer Bedarf des Personensorgerechtsberechtigten ist, wird auch ein erzieherischer Mangel der Eltern von V.S., wobei ihr Vater ihr gegenüber keine Straftat im Sinne von § 1 Abs. 1 OEG verübt hat, ausgeglichen. Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII hat ein Personensorgeberechtigter bei der Erziehung eines Kindes oder Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist. Nach § 33 Satz 1 SGB VIII soll Hilfe zur Erziehung in Gestalt der Vollzeitpflege Kindern oder Jugendlichen unter anderem entsprechend den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie in einer anderen Familie eine zeitlich befristete Erziehungshilfe oder eine auf Dauer angelegte Lebensform bieten. Die Bewilligung von Leistungen nach §§ 27, 33 SGB VIII knüpft hinsichtlich der Tatbestandsvoraussetzungen nicht an gesundheitliche Beeinträchtigungen an. Im Übrigen wird vom Kläger nicht vorgetragen und ist nach Lage der Akten auch nicht ersichtlich, dass bei der Bewilligung der konkreten Vollzeitpflege allein auf die bei V.S. anerkannten Schädigungsfolgen Hirnschädigung nach Schütteltrauma und cerebrales Krampfanfallsleiden abgestellt wurde und dass gerade diese Maßnahme ausschließlich einen spezifischen Bezug zu diesen gesundheitlichen Einschränkungen bei V.S. aufweisen. Dagegen, dass vorliegend ein ausschließlich schädigungsbedingter Bedarf erfüllt wird, spricht bereits, dass außer V.S. weitere Pflegekinder in der Pflegfamilie leben. Insoweit ist es auch nicht ausreichend, dass der Kläger darauf verweist, eine dauerhafte Unterbringung von V.S. sei aufgrund der Gewalttat und drohender weiterer Gewalt notwendig gewesen. Soweit der Kläger ausführt, die Misshandlungen hätten zu einer Beeinträchtigung der seelischen Gesundheit von V.S. geführt und aufgrund der anerkannten Schädigungsfolgen sei als geeignete Maßnahme die Unterbringung in einer Pflegefamilie als dem Hilfebedarf von V.S. als angemessen angesehen worden, ist festzustellen, dass der Kläger V.S. hinsichtlich der Leistungen, für die hier eine weitere Erstattung begehrt wird, keine Hilfe nach § 35a SGB VIII (Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche) gewährt hat.

37

Im Übrigen sind die im streitigen Zeitraum bewilligten Leistungen, für die noch ein Erstattungsanspruch geltend gemacht wird, schon deshalb nicht ausschließlich schädigungsbedingter Bedarf von V.S., weil durch die Hilfe zur Erziehung, da V.S. außerhalb ihres Elternhauses untergebracht ist, zugleich ihr notwendiger Lebensunterhalt sichergestellt wird. Die Sicherstellung des Lebensunterhalts, der bei Vollzeitpflege (§ 33 SGB VIII) den gesamten regelmäßig wiederkehrenden Bedarf von V.S. umfasst (§ 39 Abs. 2 SGB), ist entgegen den Ausführungen des Klägers schädigungsunabhängig. Wie der Kläger selbst feststellt, wäre der Lebensunterhalt von V.S. auch ohne die Gewalttat ihrer Mutter sicherzustellen. Zutreffend geht der Kläger davon aus, dass es sich bei der Sicherstellung des Lebensunterhalts um einen Annexanspruch an die Leistung von Hilfe zur Erziehung handelt. Dies kann entgegen der Auffassung des Klägers jedoch nicht dazu führen, dass in der Sicherstellung des Lebensunterhalts ein schädigungsbedingter Bedarf gesehen werden kann. Dem steht bereits der ausdrückliche Wortlaut der Vorschrift des § 25c Abs. 3 Satz BVG entgegen.

38

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

39

Die Revision ist nicht gemäß § 132 Abs. 2 VwGO zuzulassen, da aufgrund der Änderung des § 25f Abs. 1 BVG und der Klarstellung durch den Gesetzgeber weder eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Nr. 1) noch eine Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Nr. 2) vorliegt.

Beschluss

40

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 703,44 € festgesetzt (§§ 47, 52 Abs. 3 GKG).

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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 06. Dez. 2016 - 7 A 10344/16 zitiert 26 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 101


(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 35a Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit seelischer Behinderung oder drohender seelischer Behinderung


(1) Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn 1. ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und2. daher ihre Teilhabe am Leben in d

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 27 Hilfe zur Erziehung


(1) Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe f

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 104 Anspruch des nachrangig verpflichteten Leistungsträgers


(1) Hat ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die Voraussetzungen von § 103 Abs. 1 vorliegen, ist der Leistungsträger erstattungspflichtig, gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch hat oder hatte

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 102 Anspruch des vorläufig leistenden Leistungsträgers


(1) Hat ein Leistungsträger auf Grund gesetzlicher Vorschriften vorläufig Sozialleistungen erbracht, ist der zur Leistung verpflichtete Leistungsträger erstattungspflichtig. (2) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den vorle

Opferentschädigungsgesetz - OEG | § 1 Anspruch auf Versorgung


(1) Wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder auf einem deutschen Schiff oder Luftfahrzeug infolge eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs gegen seine oder eine andere Person oder durch dessen rechtmäßige Abwehr eine gesundheitliche

Bundesversorgungsgesetz - BVG | § 1


(1) Wer durch eine militärische oder militärähnliche Dienstverrichtung oder durch einen Unfall während der Ausübung des militärischen oder militärähnlichen Dienstes oder durch die diesem Dienst eigentümlichen Verhältnisse eine gesundheitliche Schädig

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 10 Verhältnis zu anderen Leistungen und Verpflichtungen


(1) Verpflichtungen anderer, insbesondere der Träger anderer Sozialleistungen und der Schulen, werden durch dieses Buch nicht berührt. Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil nach diesem Buch ents

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 103 Anspruch des Leistungsträgers, dessen Leistungsverpflichtung nachträglich entfallen ist


(1) Hat ein Leistungsträger Sozialleistungen erbracht und ist der Anspruch auf diese nachträglich ganz oder teilweise entfallen, ist der für die entsprechende Leistung zuständige Leistungsträger erstattungspflichtig, soweit dieser nicht bereits selbs

Bundesversorgungsgesetz - BVG | § 31


(1) Beschädigte erhalten eine monatliche Grundrente bei einem Grad der Schädigungsfolgen1.von 30in Höhe von 171 Euro,2.von 40in Höhe von 233 Euro,3.von 50in Höhe von 311 Euro,4.von 60in Höhe von 396 Euro,5.von 70in Höhe von 549 Euro,6.von 80in Höhe v

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 33 Vollzeitpflege


Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen und seinen persönlichen Bindungen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie Kind

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 34 Heimerziehung, sonstige betreute Wohnform


Hilfe zur Erziehung in einer Einrichtung über Tag und Nacht (Heimerziehung) oder in einer sonstigen betreuten Wohnform soll Kinder und Jugendliche durch eine Verbindung von Alltagserleben mit pädagogischen und therapeutischen Angeboten in ihrer Entwi

Bundesversorgungsgesetz - BVG | § 27d


(1) Als Hilfen in besonderen Lebenslagen erhalten Beschädigte und Hinterbliebene 1. Hilfe zum Aufbau oder zur Sicherung der Lebensgrundlage,2. Hilfen zur Gesundheit,3. Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen,4. Blindenhilfe,5. Hilfe zur Üb

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022) - SGB 12 | § 91 Darlehen


Soweit nach § 90 für den Bedarf der nachfragenden Person Vermögen einzusetzen ist, jedoch der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung des Vermögens nicht möglich ist oder für die, die es einzusetzen hat, eine Härte bedeuten würde, soll die

Bundesversorgungsgesetz - BVG | § 25f


(1) Einzusetzen ist das gesamte verwertbare Vermögen. Dies gilt auch für Ansparungen aus Leistungen nach diesem Gesetz. Leistungen der Kriegsopferfürsorge dürfen nicht von dem Einsatz oder von der Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht werden, s

Bundesversorgungsgesetz - BVG | § 25c


(1) Die Höhe der Geldleistungen bemißt sich nach dem Unterschied zwischen dem anzuerkennenden Bedarf und dem einzusetzenden Einkommen und Vermögen; § 26 Abs. 5 und § 26a bleiben unberührt. Darüber hinaus können in begründeten Fällen Geldleistungen au

Bundesversorgungsgesetz - BVG | § 34


(1) Die Ausgleichsrente beträgt für Schwerbeschädigte vor Vollendung des 14. Lebensjahrs bis zu 30 vom Hundert, vor Vollendung des 18. Lebensjahrs bis zu 50 vom Hundert der Sätze des § 32 Abs. 2; sie ist auf den vollen Satz zu erhöhen, wenn der Schwe

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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 06. Dez. 2016 - 7 A 10344/16 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 06. Dez. 2016 - 7 A 10344/16 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 18. Mai 2015 - 12 B 15.25

bei uns veröffentlicht am 18.05.2015

Tenor I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 22. Juli 2014 - B 3 K 13.931 - wird aufgehoben. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger die in der Zeit vom 15. November 2007 bis 30. November 2013 entstandenen Kosten für

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(1) Wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder auf einem deutschen Schiff oder Luftfahrzeug infolge eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs gegen seine oder eine andere Person oder durch dessen rechtmäßige Abwehr eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, erhält wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes. Die Anwendung dieser Vorschrift wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Angreifer in der irrtümlichen Annahme von Voraussetzungen eines Rechtfertigungsgrunds gehandelt hat.

(2) Einem tätlichen Angriff im Sinne des Absatzes 1 stehen gleich

1.
die vorsätzliche Beibringung von Gift,
2.
die wenigstens fahrlässige Herbeiführung einer Gefahr für Leib und Leben eines anderen durch ein mit gemeingefährlichen Mitteln begangenes Verbrechen.

(3) Einer Schädigung im Sinne des Absatzes 1 stehen Schädigungen gleich, die durch einen Unfall unter den Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Buchstabe e oder f des Bundesversorgungsgesetzes herbeigeführt worden sind; Buchstabe e gilt auch für einen Unfall, den der Geschädigte bei der unverzüglichen Erstattung der Strafanzeige erleidet.

(4) Ausländerinnen und Ausländer haben dieselben Ansprüche wie Deutsche.

(5) Die Hinterbliebenen eines Geschädigten erhalten auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes. Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft erhalten Leistungen in entsprechender Anwendung der §§ 40, 40a und 41 des Bundesversorgungsgesetzes, sofern ein Partner an den Schädigungsfolgen verstorben ist und der andere unter Verzicht auf eine Erwerbstätigkeit die Betreuung eines gemeinschaftlichen Kindes ausübt; dieser Anspruch ist auf die ersten drei Lebensjahre des Kindes beschränkt.

(6) Einer Schädigung im Sinne des Absatzes 1 stehen Schädigungen gleich, die ein Berechtigter oder Leistungsempfänger nach Absatz 1 oder 5 in Verbindung mit § 10 Abs. 4 oder 5 des Bundesversorgungsgesetzes, eine Pflegeperson oder eine Begleitperson bei einer notwendigen Begleitung des Geschädigten durch einen Unfall unter den Voraussetzungen des § 8a des Bundesversorgungsgesetzes erleidet.

(7) Einer gesundheitlichen Schädigung im Sinne des Absatzes 1 steht die Beschädigung eines am Körper getragenen Hilfsmittels, einer Brille, von Kontaktlinsen oder von Zahnersatz gleich.

(8) Wird ein tätlicher Angriff im Sinne des Absatzes 1 durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder eines Anhängers verübt, werden Leistungen nach diesem Gesetz erbracht.

(9) § 1 Abs. 3, die §§ 64 bis 64d, 64f sowie 89 des Bundesversorgungsgesetzes sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales die Zustimmung der für die Kriegsopferversorgung zuständigen obersten Landesbehörde tritt, sofern ein Land Kostenträger ist (§ 4). Dabei sind die für deutsche Staatsangehörige geltenden Vorschriften auch für von diesem Gesetz erfaßte Ausländer anzuwenden.

(10) § 20 des Bundesversorgungsgesetzes ist mit den Maßgaben anzuwenden, daß an die Stelle der in Absatz 1 Satz 3 genannten Zahl die Zahl der rentenberechtigten Beschädigten und Hinterbliebenen nach diesem Gesetz im Vergleich zur Zahl des Vorjahres tritt, daß in Absatz 1 Satz 4 an die Stelle der dort genannten Ausgaben der Krankenkassen je Mitglied und Rentner einschließlich Familienangehörige die bundesweiten Ausgaben je Mitglied treten, daß Absatz 2 Satz 1 für die oberste Landesbehörde, die für die Kriegsopferversorgung zuständig ist, oder die von ihr bestimmte Stelle gilt und daß in Absatz 3 an die Stelle der in Satz 1 genannten Zahl die Zahl 1,3 tritt und die Sätze 2 bis 4 nicht gelten.

(11) Im Rahmen der Heilbehandlung sind auch heilpädagogische Behandlung, heilgymnastische und bewegungstherapeutische Übungen zu gewähren, wenn diese bei der Heilbehandlung notwendig sind.

(1) Die Ausgleichsrente beträgt für Schwerbeschädigte vor Vollendung des 14. Lebensjahrs bis zu 30 vom Hundert, vor Vollendung des 18. Lebensjahrs bis zu 50 vom Hundert der Sätze des § 32 Abs. 2; sie ist auf den vollen Satz zu erhöhen, wenn der Schwerbeschädigte seinen Lebensunterhalt allein bestreiten muß.

(2) Ausgleichsrente ist nur insoweit zu gewähren, als dies nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschädigten und seiner unterhaltspflichtigen Angehörigen gerechtfertigt ist. Lehrlingsvergütung bis zu 77 Euro monatlich bleibt unberücksichtigt.

(1) Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist.

(2) Hilfe zur Erziehung wird insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 gewährt. Art und Umfang der Hilfe richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall; dabei soll das engere soziale Umfeld des Kindes oder des Jugendlichen einbezogen werden. Unterschiedliche Hilfearten können miteinander kombiniert werden, sofern dies dem erzieherischen Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(2a) Ist eine Erziehung des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses erforderlich, so entfällt der Anspruch auf Hilfe zur Erziehung nicht dadurch, dass eine andere unterhaltspflichtige Person bereit ist, diese Aufgabe zu übernehmen; die Gewährung von Hilfe zur Erziehung setzt in diesem Fall voraus, dass diese Person bereit und geeignet ist, den Hilfebedarf in Zusammenarbeit mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach Maßgabe der §§ 36 und 37 zu decken.

(3) Hilfe zur Erziehung umfasst insbesondere die Gewährung pädagogischer und damit verbundener therapeutischer Leistungen. Bei Bedarf soll sie Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen im Sinne des § 13 Absatz 2 einschließen und kann mit anderen Leistungen nach diesem Buch kombiniert werden. Die in der Schule oder Hochschule wegen des erzieherischen Bedarfs erforderliche Anleitung und Begleitung können als Gruppenangebote an Kinder oder Jugendliche gemeinsam erbracht werden, soweit dies dem Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(4) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so umfasst die Hilfe zur Erziehung auch die Unterstützung bei der Pflege und Erziehung dieses Kindes.

Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen und seinen persönlichen Bindungen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie Kindern und Jugendlichen in einer anderen Familie eine zeitlich befristete Erziehungshilfe oder eine auf Dauer angelegte Lebensform bieten. Für besonders entwicklungsbeeinträchtigte Kinder und Jugendliche sind geeignete Formen der Familienpflege zu schaffen und auszubauen.

(1) Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist.

(2) Hilfe zur Erziehung wird insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 gewährt. Art und Umfang der Hilfe richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall; dabei soll das engere soziale Umfeld des Kindes oder des Jugendlichen einbezogen werden. Unterschiedliche Hilfearten können miteinander kombiniert werden, sofern dies dem erzieherischen Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(2a) Ist eine Erziehung des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses erforderlich, so entfällt der Anspruch auf Hilfe zur Erziehung nicht dadurch, dass eine andere unterhaltspflichtige Person bereit ist, diese Aufgabe zu übernehmen; die Gewährung von Hilfe zur Erziehung setzt in diesem Fall voraus, dass diese Person bereit und geeignet ist, den Hilfebedarf in Zusammenarbeit mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach Maßgabe der §§ 36 und 37 zu decken.

(3) Hilfe zur Erziehung umfasst insbesondere die Gewährung pädagogischer und damit verbundener therapeutischer Leistungen. Bei Bedarf soll sie Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen im Sinne des § 13 Absatz 2 einschließen und kann mit anderen Leistungen nach diesem Buch kombiniert werden. Die in der Schule oder Hochschule wegen des erzieherischen Bedarfs erforderliche Anleitung und Begleitung können als Gruppenangebote an Kinder oder Jugendliche gemeinsam erbracht werden, soweit dies dem Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(4) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so umfasst die Hilfe zur Erziehung auch die Unterstützung bei der Pflege und Erziehung dieses Kindes.

Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen und seinen persönlichen Bindungen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie Kindern und Jugendlichen in einer anderen Familie eine zeitlich befristete Erziehungshilfe oder eine auf Dauer angelegte Lebensform bieten. Für besonders entwicklungsbeeinträchtigte Kinder und Jugendliche sind geeignete Formen der Familienpflege zu schaffen und auszubauen.

(1) Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist.

(2) Hilfe zur Erziehung wird insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 gewährt. Art und Umfang der Hilfe richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall; dabei soll das engere soziale Umfeld des Kindes oder des Jugendlichen einbezogen werden. Unterschiedliche Hilfearten können miteinander kombiniert werden, sofern dies dem erzieherischen Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(2a) Ist eine Erziehung des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses erforderlich, so entfällt der Anspruch auf Hilfe zur Erziehung nicht dadurch, dass eine andere unterhaltspflichtige Person bereit ist, diese Aufgabe zu übernehmen; die Gewährung von Hilfe zur Erziehung setzt in diesem Fall voraus, dass diese Person bereit und geeignet ist, den Hilfebedarf in Zusammenarbeit mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach Maßgabe der §§ 36 und 37 zu decken.

(3) Hilfe zur Erziehung umfasst insbesondere die Gewährung pädagogischer und damit verbundener therapeutischer Leistungen. Bei Bedarf soll sie Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen im Sinne des § 13 Absatz 2 einschließen und kann mit anderen Leistungen nach diesem Buch kombiniert werden. Die in der Schule oder Hochschule wegen des erzieherischen Bedarfs erforderliche Anleitung und Begleitung können als Gruppenangebote an Kinder oder Jugendliche gemeinsam erbracht werden, soweit dies dem Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(4) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so umfasst die Hilfe zur Erziehung auch die Unterstützung bei der Pflege und Erziehung dieses Kindes.

Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen und seinen persönlichen Bindungen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie Kindern und Jugendlichen in einer anderen Familie eine zeitlich befristete Erziehungshilfe oder eine auf Dauer angelegte Lebensform bieten. Für besonders entwicklungsbeeinträchtigte Kinder und Jugendliche sind geeignete Formen der Familienpflege zu schaffen und auszubauen.

(1) Hat ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die Voraussetzungen von § 103 Abs. 1 vorliegen, ist der Leistungsträger erstattungspflichtig, gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch hat oder hatte, soweit der Leistungsträger nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. Nachrangig verpflichtet ist ein Leistungsträger, soweit dieser bei rechtzeitiger Erfüllung der Leistungsverpflichtung eines anderen Leistungsträgers selbst nicht zur Leistung verpflichtet gewesen wäre. Ein Erstattungsanspruch besteht nicht, soweit der nachrangige Leistungsträger seine Leistungen auch bei Leistung des vorrangig verpflichteten Leistungsträgers hätte erbringen müssen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn von den Trägern der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe Aufwendungsersatz geltend gemacht oder ein Kostenbeitrag erhoben werden kann; Satz 3 gilt in diesen Fällen nicht.

(2) Absatz 1 gilt auch dann, wenn von einem nachrangig verpflichteten Leistungsträger für einen Angehörigen Sozialleistungen erbracht worden sind und ein anderer mit Rücksicht auf diesen Angehörigen einen Anspruch auf Sozialleistungen, auch auf besonders bezeichnete Leistungsteile, gegenüber einem vorrangig verpflichteten Leistungsträger hat oder hatte.

(3) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den vorrangig verpflichteten Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.

(4) Sind mehrere Leistungsträger vorrangig verpflichtet, kann der Leistungsträger, der die Sozialleistung erbracht hat, Erstattung nur von dem Leistungsträger verlangen, für den er nach § 107 Abs. 2 mit befreiender Wirkung geleistet hat.

(1) Wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder auf einem deutschen Schiff oder Luftfahrzeug infolge eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs gegen seine oder eine andere Person oder durch dessen rechtmäßige Abwehr eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, erhält wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes. Die Anwendung dieser Vorschrift wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Angreifer in der irrtümlichen Annahme von Voraussetzungen eines Rechtfertigungsgrunds gehandelt hat.

(2) Einem tätlichen Angriff im Sinne des Absatzes 1 stehen gleich

1.
die vorsätzliche Beibringung von Gift,
2.
die wenigstens fahrlässige Herbeiführung einer Gefahr für Leib und Leben eines anderen durch ein mit gemeingefährlichen Mitteln begangenes Verbrechen.

(3) Einer Schädigung im Sinne des Absatzes 1 stehen Schädigungen gleich, die durch einen Unfall unter den Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Buchstabe e oder f des Bundesversorgungsgesetzes herbeigeführt worden sind; Buchstabe e gilt auch für einen Unfall, den der Geschädigte bei der unverzüglichen Erstattung der Strafanzeige erleidet.

(4) Ausländerinnen und Ausländer haben dieselben Ansprüche wie Deutsche.

(5) Die Hinterbliebenen eines Geschädigten erhalten auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes. Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft erhalten Leistungen in entsprechender Anwendung der §§ 40, 40a und 41 des Bundesversorgungsgesetzes, sofern ein Partner an den Schädigungsfolgen verstorben ist und der andere unter Verzicht auf eine Erwerbstätigkeit die Betreuung eines gemeinschaftlichen Kindes ausübt; dieser Anspruch ist auf die ersten drei Lebensjahre des Kindes beschränkt.

(6) Einer Schädigung im Sinne des Absatzes 1 stehen Schädigungen gleich, die ein Berechtigter oder Leistungsempfänger nach Absatz 1 oder 5 in Verbindung mit § 10 Abs. 4 oder 5 des Bundesversorgungsgesetzes, eine Pflegeperson oder eine Begleitperson bei einer notwendigen Begleitung des Geschädigten durch einen Unfall unter den Voraussetzungen des § 8a des Bundesversorgungsgesetzes erleidet.

(7) Einer gesundheitlichen Schädigung im Sinne des Absatzes 1 steht die Beschädigung eines am Körper getragenen Hilfsmittels, einer Brille, von Kontaktlinsen oder von Zahnersatz gleich.

(8) Wird ein tätlicher Angriff im Sinne des Absatzes 1 durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder eines Anhängers verübt, werden Leistungen nach diesem Gesetz erbracht.

(9) § 1 Abs. 3, die §§ 64 bis 64d, 64f sowie 89 des Bundesversorgungsgesetzes sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales die Zustimmung der für die Kriegsopferversorgung zuständigen obersten Landesbehörde tritt, sofern ein Land Kostenträger ist (§ 4). Dabei sind die für deutsche Staatsangehörige geltenden Vorschriften auch für von diesem Gesetz erfaßte Ausländer anzuwenden.

(10) § 20 des Bundesversorgungsgesetzes ist mit den Maßgaben anzuwenden, daß an die Stelle der in Absatz 1 Satz 3 genannten Zahl die Zahl der rentenberechtigten Beschädigten und Hinterbliebenen nach diesem Gesetz im Vergleich zur Zahl des Vorjahres tritt, daß in Absatz 1 Satz 4 an die Stelle der dort genannten Ausgaben der Krankenkassen je Mitglied und Rentner einschließlich Familienangehörige die bundesweiten Ausgaben je Mitglied treten, daß Absatz 2 Satz 1 für die oberste Landesbehörde, die für die Kriegsopferversorgung zuständig ist, oder die von ihr bestimmte Stelle gilt und daß in Absatz 3 an die Stelle der in Satz 1 genannten Zahl die Zahl 1,3 tritt und die Sätze 2 bis 4 nicht gelten.

(11) Im Rahmen der Heilbehandlung sind auch heilpädagogische Behandlung, heilgymnastische und bewegungstherapeutische Übungen zu gewähren, wenn diese bei der Heilbehandlung notwendig sind.

(1) Einzusetzen ist das gesamte verwertbare Vermögen. Dies gilt auch für Ansparungen aus Leistungen nach diesem Gesetz. Leistungen der Kriegsopferfürsorge dürfen nicht von dem Einsatz oder von der Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht werden, soweit dies für die Leistungsberechtigten, die das Vermögen einzusetzen haben, und für ihre unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte bedeuten würde. Dies ist der Fall, wenn der Einsatz des Vermögens eine angemessene Lebensführung, die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung oder die Sicherstellung einer angemessenen Bestattung und Grabpflege wesentlich erschweren würde. Vermögenswerte aus Nachzahlungen von Renten nach diesem Gesetz bleiben für einen Zeitraum von einem Jahr unberücksichtigt. Im Übrigen gelten § 90 Absatz 2 Nummer 1 bis 7, 9 und 10, § 91 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sowie § 25c Absatz 3 entsprechend.

(2) Als kleinere Barbeträge oder sonstige Geldwerte sind folgende Prozentsätze des Bemessungsbetrags nach § 33 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe a zu berücksichtigen:

1.
40 Prozent bei Erbringung von Pflegegeld nach § 26c Absatz 1 für Pflegebedürftige der Pflegegrade 4 oder 5, von Blindenhilfe nach § 27d Absatz 1 Nummer 4 sowie von allen Leistungen an Sonderfürsorgeberechtigte mit Ausnahme der ergänzenden Hilfe zum Lebensunterhalt,
2.
35 Prozent bei Erbringung aller übrigen Leistungen,
zuzüglich eines Betrags in Höhe von 35 Prozent des Bemessungsbetrags für den nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner oder für den Partner einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft und in Höhe von 2 Prozent für jede weitere vom Leistungsberechtigten, seinem Ehegatten oder Lebenspartner oder dem Partner einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft überwiegend unterhaltene Person.

(3) Selbst genutztes Wohneigentum im Sinne des § 17 Abs. 2 des Wohnraumförderungsgesetzes, das von Leistungsberechtigten allein oder zusammen mit Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt wird, denen es nach dem Tod der Leistungsberechtigten als Wohnung dienen soll, ist nicht zu verwerten.

(4) Bei minderjährigen unverheirateten Beschädigten ist zur Deckung des Bedarfs auch Vermögen der Eltern oder eines Elternteils einzusetzen oder zu verwerten, bei denen die Beschädigten leben. Soweit das Vermögen der Eltern oder eines Elternteils einzusetzen oder zu verwerten ist, sind als kleinere Barbeträge oder sonstige Geldwerte abweichend von Absatz 2 folgende Prozentsätze des Bemessungsbetrags nach § 33 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe a zu berücksichtigen:

1.
2 Prozent für Beschädigte,
2.
weitere 20 Prozent für Beschädigte bei Erbringung von Pflegegeld nach § 26c Absatz 1 für Pflegebedürftige der Pflegegrade 4 oder 5, von Blindenhilfe nach § 27d Absatz 1 Nummer 4 sowie von allen Leistungen an Sonderfürsorgeberechtigte mit Ausnahme der ergänzenden Hilfe zum Lebensunterhalt,
3.
35 Prozent für jeden Elternteil, bei dem die Beschädigten leben, und für dessen nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner oder für dessen Partner einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft sowie
4.
2 Prozent für jede weitere Person, die von den Eltern oder einem Elternteil oder von dessen nicht getrennt lebendem Ehegatten oder Lebenspartner oder von dessen Partner einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft überwiegend unterhalten wird.
Abweichend von Satz 1 ist das Vermögen der Eltern nicht einzusetzen oder zu verwerten, solange Beschädigte schwanger sind oder mindestens ein leibliches Kind bis zur Vollendung seines sechsten Lebensjahres betreuen. Leben Beschädigte bei keinem Elternteil oder liegt ein Fall des Satzes 3 vor, gilt für den Einsatz und für die Verwertung von Vermögen Absatz 2.

(5) (weggefallen)

(1) Die Höhe der Geldleistungen bemißt sich nach dem Unterschied zwischen dem anzuerkennenden Bedarf und dem einzusetzenden Einkommen und Vermögen; § 26 Abs. 5 und § 26a bleiben unberührt. Darüber hinaus können in begründeten Fällen Geldleistungen auch insoweit erbracht werden, als zur Deckung des Bedarfs Einkommen oder Vermögen der Leistungsberechtigten einzusetzen oder zu verwerten ist; in diesem Umfang haben sie dem Träger der Kriegsopferfürsorge die Aufwendungen zu erstatten.

(2) Kommt eine Sachleistung in Betracht, haben Leistungsberechtigte den Aufwand für die Sachleistung in Höhe des einzusetzenden Einkommens und Vermögens zu tragen.

(3) Einkommen ist insoweit nicht einzusetzen, als der Einsatz des Einkommens im Einzelfall bei Berücksichtigung der besonderen Lage der Beschädigten oder Hinterbliebenen vor allem nach Art und Schädigungsnähe des Bedarfs, Dauer und Höhe der erforderlichen Aufwendungen sowie nach der besonderen Belastung der Leistungsberechtigten und ihrer unterhaltsberechtigten Angehörigen unbillig wäre. Bei ausschließlich schädigungsbedingtem Bedarf ist Einkommen nicht einzusetzen. In den Fällen der Eingliederungshilfe in Einrichtungen oder Räumlichkeiten im Sinne des § 43a des Elften Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 71 Absatz 4 Nummer 1 oder Nummer 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch gilt Satz 2 nur für die Vergütung der Leistungen der Eingliederungshilfe im Sinne des § 125 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 5 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch. Die Pflegezulage nach § 35 ist bis zur Höhe der Maßnahmepauschale im Sinne des § 76 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bedarfsmindernd zu berücksichtigen.

(4) (weggefallen)

(1) Hat ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die Voraussetzungen von § 103 Abs. 1 vorliegen, ist der Leistungsträger erstattungspflichtig, gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch hat oder hatte, soweit der Leistungsträger nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. Nachrangig verpflichtet ist ein Leistungsträger, soweit dieser bei rechtzeitiger Erfüllung der Leistungsverpflichtung eines anderen Leistungsträgers selbst nicht zur Leistung verpflichtet gewesen wäre. Ein Erstattungsanspruch besteht nicht, soweit der nachrangige Leistungsträger seine Leistungen auch bei Leistung des vorrangig verpflichteten Leistungsträgers hätte erbringen müssen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn von den Trägern der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe Aufwendungsersatz geltend gemacht oder ein Kostenbeitrag erhoben werden kann; Satz 3 gilt in diesen Fällen nicht.

(2) Absatz 1 gilt auch dann, wenn von einem nachrangig verpflichteten Leistungsträger für einen Angehörigen Sozialleistungen erbracht worden sind und ein anderer mit Rücksicht auf diesen Angehörigen einen Anspruch auf Sozialleistungen, auch auf besonders bezeichnete Leistungsteile, gegenüber einem vorrangig verpflichteten Leistungsträger hat oder hatte.

(3) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den vorrangig verpflichteten Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.

(4) Sind mehrere Leistungsträger vorrangig verpflichtet, kann der Leistungsträger, der die Sozialleistung erbracht hat, Erstattung nur von dem Leistungsträger verlangen, für den er nach § 107 Abs. 2 mit befreiender Wirkung geleistet hat.

(1) Einzusetzen ist das gesamte verwertbare Vermögen. Dies gilt auch für Ansparungen aus Leistungen nach diesem Gesetz. Leistungen der Kriegsopferfürsorge dürfen nicht von dem Einsatz oder von der Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht werden, soweit dies für die Leistungsberechtigten, die das Vermögen einzusetzen haben, und für ihre unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte bedeuten würde. Dies ist der Fall, wenn der Einsatz des Vermögens eine angemessene Lebensführung, die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung oder die Sicherstellung einer angemessenen Bestattung und Grabpflege wesentlich erschweren würde. Vermögenswerte aus Nachzahlungen von Renten nach diesem Gesetz bleiben für einen Zeitraum von einem Jahr unberücksichtigt. Im Übrigen gelten § 90 Absatz 2 Nummer 1 bis 7, 9 und 10, § 91 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sowie § 25c Absatz 3 entsprechend.

(2) Als kleinere Barbeträge oder sonstige Geldwerte sind folgende Prozentsätze des Bemessungsbetrags nach § 33 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe a zu berücksichtigen:

1.
40 Prozent bei Erbringung von Pflegegeld nach § 26c Absatz 1 für Pflegebedürftige der Pflegegrade 4 oder 5, von Blindenhilfe nach § 27d Absatz 1 Nummer 4 sowie von allen Leistungen an Sonderfürsorgeberechtigte mit Ausnahme der ergänzenden Hilfe zum Lebensunterhalt,
2.
35 Prozent bei Erbringung aller übrigen Leistungen,
zuzüglich eines Betrags in Höhe von 35 Prozent des Bemessungsbetrags für den nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner oder für den Partner einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft und in Höhe von 2 Prozent für jede weitere vom Leistungsberechtigten, seinem Ehegatten oder Lebenspartner oder dem Partner einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft überwiegend unterhaltene Person.

(3) Selbst genutztes Wohneigentum im Sinne des § 17 Abs. 2 des Wohnraumförderungsgesetzes, das von Leistungsberechtigten allein oder zusammen mit Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt wird, denen es nach dem Tod der Leistungsberechtigten als Wohnung dienen soll, ist nicht zu verwerten.

(4) Bei minderjährigen unverheirateten Beschädigten ist zur Deckung des Bedarfs auch Vermögen der Eltern oder eines Elternteils einzusetzen oder zu verwerten, bei denen die Beschädigten leben. Soweit das Vermögen der Eltern oder eines Elternteils einzusetzen oder zu verwerten ist, sind als kleinere Barbeträge oder sonstige Geldwerte abweichend von Absatz 2 folgende Prozentsätze des Bemessungsbetrags nach § 33 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe a zu berücksichtigen:

1.
2 Prozent für Beschädigte,
2.
weitere 20 Prozent für Beschädigte bei Erbringung von Pflegegeld nach § 26c Absatz 1 für Pflegebedürftige der Pflegegrade 4 oder 5, von Blindenhilfe nach § 27d Absatz 1 Nummer 4 sowie von allen Leistungen an Sonderfürsorgeberechtigte mit Ausnahme der ergänzenden Hilfe zum Lebensunterhalt,
3.
35 Prozent für jeden Elternteil, bei dem die Beschädigten leben, und für dessen nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner oder für dessen Partner einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft sowie
4.
2 Prozent für jede weitere Person, die von den Eltern oder einem Elternteil oder von dessen nicht getrennt lebendem Ehegatten oder Lebenspartner oder von dessen Partner einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft überwiegend unterhalten wird.
Abweichend von Satz 1 ist das Vermögen der Eltern nicht einzusetzen oder zu verwerten, solange Beschädigte schwanger sind oder mindestens ein leibliches Kind bis zur Vollendung seines sechsten Lebensjahres betreuen. Leben Beschädigte bei keinem Elternteil oder liegt ein Fall des Satzes 3 vor, gilt für den Einsatz und für die Verwertung von Vermögen Absatz 2.

(5) (weggefallen)

(1) Hat ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die Voraussetzungen von § 103 Abs. 1 vorliegen, ist der Leistungsträger erstattungspflichtig, gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch hat oder hatte, soweit der Leistungsträger nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. Nachrangig verpflichtet ist ein Leistungsträger, soweit dieser bei rechtzeitiger Erfüllung der Leistungsverpflichtung eines anderen Leistungsträgers selbst nicht zur Leistung verpflichtet gewesen wäre. Ein Erstattungsanspruch besteht nicht, soweit der nachrangige Leistungsträger seine Leistungen auch bei Leistung des vorrangig verpflichteten Leistungsträgers hätte erbringen müssen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn von den Trägern der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe Aufwendungsersatz geltend gemacht oder ein Kostenbeitrag erhoben werden kann; Satz 3 gilt in diesen Fällen nicht.

(2) Absatz 1 gilt auch dann, wenn von einem nachrangig verpflichteten Leistungsträger für einen Angehörigen Sozialleistungen erbracht worden sind und ein anderer mit Rücksicht auf diesen Angehörigen einen Anspruch auf Sozialleistungen, auch auf besonders bezeichnete Leistungsteile, gegenüber einem vorrangig verpflichteten Leistungsträger hat oder hatte.

(3) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den vorrangig verpflichteten Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.

(4) Sind mehrere Leistungsträger vorrangig verpflichtet, kann der Leistungsträger, der die Sozialleistung erbracht hat, Erstattung nur von dem Leistungsträger verlangen, für den er nach § 107 Abs. 2 mit befreiender Wirkung geleistet hat.

(1) Einzusetzen ist das gesamte verwertbare Vermögen. Dies gilt auch für Ansparungen aus Leistungen nach diesem Gesetz. Leistungen der Kriegsopferfürsorge dürfen nicht von dem Einsatz oder von der Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht werden, soweit dies für die Leistungsberechtigten, die das Vermögen einzusetzen haben, und für ihre unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte bedeuten würde. Dies ist der Fall, wenn der Einsatz des Vermögens eine angemessene Lebensführung, die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung oder die Sicherstellung einer angemessenen Bestattung und Grabpflege wesentlich erschweren würde. Vermögenswerte aus Nachzahlungen von Renten nach diesem Gesetz bleiben für einen Zeitraum von einem Jahr unberücksichtigt. Im Übrigen gelten § 90 Absatz 2 Nummer 1 bis 7, 9 und 10, § 91 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sowie § 25c Absatz 3 entsprechend.

(2) Als kleinere Barbeträge oder sonstige Geldwerte sind folgende Prozentsätze des Bemessungsbetrags nach § 33 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe a zu berücksichtigen:

1.
40 Prozent bei Erbringung von Pflegegeld nach § 26c Absatz 1 für Pflegebedürftige der Pflegegrade 4 oder 5, von Blindenhilfe nach § 27d Absatz 1 Nummer 4 sowie von allen Leistungen an Sonderfürsorgeberechtigte mit Ausnahme der ergänzenden Hilfe zum Lebensunterhalt,
2.
35 Prozent bei Erbringung aller übrigen Leistungen,
zuzüglich eines Betrags in Höhe von 35 Prozent des Bemessungsbetrags für den nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner oder für den Partner einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft und in Höhe von 2 Prozent für jede weitere vom Leistungsberechtigten, seinem Ehegatten oder Lebenspartner oder dem Partner einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft überwiegend unterhaltene Person.

(3) Selbst genutztes Wohneigentum im Sinne des § 17 Abs. 2 des Wohnraumförderungsgesetzes, das von Leistungsberechtigten allein oder zusammen mit Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt wird, denen es nach dem Tod der Leistungsberechtigten als Wohnung dienen soll, ist nicht zu verwerten.

(4) Bei minderjährigen unverheirateten Beschädigten ist zur Deckung des Bedarfs auch Vermögen der Eltern oder eines Elternteils einzusetzen oder zu verwerten, bei denen die Beschädigten leben. Soweit das Vermögen der Eltern oder eines Elternteils einzusetzen oder zu verwerten ist, sind als kleinere Barbeträge oder sonstige Geldwerte abweichend von Absatz 2 folgende Prozentsätze des Bemessungsbetrags nach § 33 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe a zu berücksichtigen:

1.
2 Prozent für Beschädigte,
2.
weitere 20 Prozent für Beschädigte bei Erbringung von Pflegegeld nach § 26c Absatz 1 für Pflegebedürftige der Pflegegrade 4 oder 5, von Blindenhilfe nach § 27d Absatz 1 Nummer 4 sowie von allen Leistungen an Sonderfürsorgeberechtigte mit Ausnahme der ergänzenden Hilfe zum Lebensunterhalt,
3.
35 Prozent für jeden Elternteil, bei dem die Beschädigten leben, und für dessen nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner oder für dessen Partner einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft sowie
4.
2 Prozent für jede weitere Person, die von den Eltern oder einem Elternteil oder von dessen nicht getrennt lebendem Ehegatten oder Lebenspartner oder von dessen Partner einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft überwiegend unterhalten wird.
Abweichend von Satz 1 ist das Vermögen der Eltern nicht einzusetzen oder zu verwerten, solange Beschädigte schwanger sind oder mindestens ein leibliches Kind bis zur Vollendung seines sechsten Lebensjahres betreuen. Leben Beschädigte bei keinem Elternteil oder liegt ein Fall des Satzes 3 vor, gilt für den Einsatz und für die Verwertung von Vermögen Absatz 2.

(5) (weggefallen)

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Hat ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die Voraussetzungen von § 103 Abs. 1 vorliegen, ist der Leistungsträger erstattungspflichtig, gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch hat oder hatte, soweit der Leistungsträger nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. Nachrangig verpflichtet ist ein Leistungsträger, soweit dieser bei rechtzeitiger Erfüllung der Leistungsverpflichtung eines anderen Leistungsträgers selbst nicht zur Leistung verpflichtet gewesen wäre. Ein Erstattungsanspruch besteht nicht, soweit der nachrangige Leistungsträger seine Leistungen auch bei Leistung des vorrangig verpflichteten Leistungsträgers hätte erbringen müssen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn von den Trägern der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe Aufwendungsersatz geltend gemacht oder ein Kostenbeitrag erhoben werden kann; Satz 3 gilt in diesen Fällen nicht.

(2) Absatz 1 gilt auch dann, wenn von einem nachrangig verpflichteten Leistungsträger für einen Angehörigen Sozialleistungen erbracht worden sind und ein anderer mit Rücksicht auf diesen Angehörigen einen Anspruch auf Sozialleistungen, auch auf besonders bezeichnete Leistungsteile, gegenüber einem vorrangig verpflichteten Leistungsträger hat oder hatte.

(3) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den vorrangig verpflichteten Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.

(4) Sind mehrere Leistungsträger vorrangig verpflichtet, kann der Leistungsträger, der die Sozialleistung erbracht hat, Erstattung nur von dem Leistungsträger verlangen, für den er nach § 107 Abs. 2 mit befreiender Wirkung geleistet hat.

(1) Hat ein Leistungsträger Sozialleistungen erbracht und ist der Anspruch auf diese nachträglich ganz oder teilweise entfallen, ist der für die entsprechende Leistung zuständige Leistungsträger erstattungspflichtig, soweit dieser nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat.

(2) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den zuständigen Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten gegenüber den Trägern der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe nur von dem Zeitpunkt ab, von dem ihnen bekannt war, dass die Voraussetzungen für ihre Leistungspflicht vorlagen.

(1) Hat ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die Voraussetzungen von § 103 Abs. 1 vorliegen, ist der Leistungsträger erstattungspflichtig, gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch hat oder hatte, soweit der Leistungsträger nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. Nachrangig verpflichtet ist ein Leistungsträger, soweit dieser bei rechtzeitiger Erfüllung der Leistungsverpflichtung eines anderen Leistungsträgers selbst nicht zur Leistung verpflichtet gewesen wäre. Ein Erstattungsanspruch besteht nicht, soweit der nachrangige Leistungsträger seine Leistungen auch bei Leistung des vorrangig verpflichteten Leistungsträgers hätte erbringen müssen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn von den Trägern der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe Aufwendungsersatz geltend gemacht oder ein Kostenbeitrag erhoben werden kann; Satz 3 gilt in diesen Fällen nicht.

(2) Absatz 1 gilt auch dann, wenn von einem nachrangig verpflichteten Leistungsträger für einen Angehörigen Sozialleistungen erbracht worden sind und ein anderer mit Rücksicht auf diesen Angehörigen einen Anspruch auf Sozialleistungen, auch auf besonders bezeichnete Leistungsteile, gegenüber einem vorrangig verpflichteten Leistungsträger hat oder hatte.

(3) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den vorrangig verpflichteten Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.

(4) Sind mehrere Leistungsträger vorrangig verpflichtet, kann der Leistungsträger, der die Sozialleistung erbracht hat, Erstattung nur von dem Leistungsträger verlangen, für den er nach § 107 Abs. 2 mit befreiender Wirkung geleistet hat.

(1) Verpflichtungen anderer, insbesondere der Träger anderer Sozialleistungen und der Schulen, werden durch dieses Buch nicht berührt. Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil nach diesem Buch entsprechende Leistungen vorgesehen sind.

(2) Unterhaltspflichtige Personen werden nach Maßgabe der §§ 90 bis 97b an den Kosten für Leistungen und vorläufige Maßnahmen nach diesem Buch beteiligt. Soweit die Zahlung des Kostenbeitrags die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen mindert oder der Bedarf des jungen Menschen durch Leistungen und vorläufige Maßnahmen nach diesem Buch gedeckt ist, ist dies bei der Berechnung des Unterhalts zu berücksichtigen.

(3) Die Leistungen nach diesem Buch gehen Leistungen nach dem Zweiten Buch vor. Abweichend von Satz 1 gehen Leistungen nach § 3 Absatz 2, den §§ 14 bis 16g, 16k, § 19 Absatz 2 in Verbindung mit § 28 Absatz 6 des Zweiten Buches sowie Leistungen nach § 6b Absatz 2 des Bundeskindergeldgesetzes in Verbindung mit § 28 Absatz 6 des Zweiten Buches den Leistungen nach diesem Buch vor.

(4) Die Leistungen nach diesem Buch gehen Leistungen nach dem Neunten und Zwölften Buch vor. Abweichend von Satz 1 gehen Leistungen nach § 27a Absatz 1 in Verbindung mit § 34 Absatz 6 des Zwölften Buches und Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch für junge Menschen, die körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, den Leistungen nach diesem Buch vor. Landesrecht kann regeln, dass Leistungen der Frühförderung für Kinder unabhängig von der Art der Behinderung vorrangig von anderen Leistungsträgern gewährt werden.

Tenor

I.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 22. Juli 2014 - B 3 K 13.931 - wird aufgehoben.

Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger die in der Zeit vom 15. November 2007 bis 30. November 2013 entstandenen Kosten für der Hilfeempfängerin D. K. (D. K.) gewährte Leistungen in Höhe von 275.754,71 Euro sowie die weiterhin ab dem 1. Dezember 2013 entstandenen und noch entstehenden Jugendhilfekosten mit Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu erstatten.

II.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

III.

Der Beschluss ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.

IV.

Der Streitwert für das Klage- und Berufungsverfahren wird auf jeweils 335.754,71 Euro festgesetzt.

V.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Der Kläger als Träger der Jugendhilfe begehrt vom Beklagten als Träger der Hilfe nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) Kostenerstattung für seit dem 15. November 2007 gewährte Jugendhilfeleistungen.

1. Mit Bescheid vom 16. November 2007 bewilligte der Kläger der am 4. Oktober 1996 geborenen Hilfeempfängerin D. K. (D. K.), die am 12. November 2007 als eines von acht Kindern aus dem Haushalt der Kindsmutter sowie des Stiefvaters herausgenommen werden musste, nachdem sie dort Vernachlässigungen und Misshandlungen ausgesetzt war, Hilfe zur Erziehung in Form der Heimerziehung nach § 27 i. V. m. § 34 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) durch Unterbringung in der Einrichtung SOS-Kinderdorf in I. Zum 18. Juli 2008 erfolgte ein Wechsel in das Kinderheim M. in E. (vgl. Bewilligungsbescheid vom 4.8.2008).

2. Mit Schriftsatz vom 16. Oktober 2008 beantragte der Kläger beim Beklagten die Gewährung von Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) und meldete einen Erstattungsanspruch nach den §§ 102 ff. Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) an. Mit Urteil des Amtsgerichts Kelheim vom 17. November 2008 wurde die Mutter der Hilfeempfängerin wegen Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht zu sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Der Stiefvater wurde wegen Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt. Mit Bescheid des Beklagten vom 9. September 2011 wurde bei D. K. als Folge einer Schädigung im Sinne des § 1 Abs. 1 OEG eine länger andauernde Anpassungsstörung anerkannt und ein Grad der Schädigungsfolgen (GdS) von 20 festgesetzt, nachdem bereits zuvor mit Bescheid vom 26. Oktober 2009 das Vorliegen von Tatbeständen im Sinne des Opferentschädigungsgesetzes anerkannt worden war. Auf Widerspruch des Vormunds wurde mit Bescheid vom 14. September 2012 der Grad der Schädigungsfolgen (GdS) auf 30 angehoben.

3. Mit Bescheid des Klägers vom 27. Dezember 2011 wurde der Hilfeempfängerin unter Einstellung der Hilfe zur Erziehung in Form der Heimerziehung mit Ablauf des 20. Dezember 2011 mit Wirkung vom 21. Dezember 2011 Eingliederungshilfe nach § 35a Abs. 2 Nr. 4 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) gewährt. Zur Begründung wurde ausgeführt, aufgrund der kinder- und jugendpsychiatrischen Stellungnahme der Kinder- und Jugendpsychiatrie N. vom 21. Dezember 2011 stehe fest, dass die seelische Gesundheit der Hilfeempfängerin von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweiche und dadurch die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt sei.

4. Nachdem der Beklagte mit Schriftsätzen vom 12. März und 24. April 2013 eine Kostenerstattung ablehnte, weil die gewährten Leistungen der Heimerziehung nicht mit denen nach dem Opferentschädigungsrecht vergleichbar seien und die nachträglich gewährte Hilfeleistung in Form der Eingliederungshilfe lediglich eine „Umetikettierung“ darstelle, erhob der Kläger Klage.

5. Mit Urteil vom 22. Juli 2014 wies das Verwaltungsgericht die Klage als unbegründet ab. Der geltend gemachte Kostenerstattungsanspruch für die Zeit vom 15. November 2007 bis 20. Dezember 2011 scheitere an der fehlenden Gleichartigkeit der gewährten Jugendhilfeleistungen nach §§ 27, 34 SGB VIII mit einer Leistung nach dem Leistungskatalog des Opferentschädigungsgesetzes (OEG). Die vom Kläger als geeignet und notwendig festgestellte und auch erbrachte Jugendhilfeleistung in Form der Heimerziehung sei nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. U. v. 29.3.2010 - 12 BV 08.942 -, JAmt 2011, 96) mit den Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz (§ 1 Abs. 1 Satz 1 OEG i. V. m. § 25a Abs. 1, § 27 Abs. 1, § 27d BVG) weder nach Leistungsart noch Zweckbestimmung vergleichbar. Auch für die seit dem 21. Dezember 2011 aufgewandten Kosten bestehe kein Anspruch auf Erstattung. Die Umstellung der Leistungen von Hilfe zur Erziehung auf Gewährung von Eingliederungshilfe mit Bescheid vom 27. Dezember 2011 stelle eine bloße „Umetikettierung“ dar, um eine Kostenerstattung durch den Beklagten zu erwirken. Auf die von den Beteiligten aufgeworfene Frage der Kausalität gemäß § 25a Abs. 1 BVG komme es nicht entscheidungserheblich an.

6. Mit der vom Senat zugelassenen Berufung verfolgt der Kläger sein Kostenerstattungsbegehren weiter. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, seit Hilfebeginn lägen miteinander konkurrierende Leistungsverpflichtungen zweier unterschiedlicher Träger, der nachrangig verpflichteten Jugendhilfe einerseits und der vorrangig zuständigen Opferentschädigungshilfe andererseits, vor. Beide Leistungsverpflichtungen seien nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U. v. 27.5.2010 - 5 C 7.09 -, BVerwGE 137, 85) gleichartig. Das Bundesverwaltungsgericht habe eindeutig festgestellt, dass zwischen der Jugendhilfeleistung nach §§ 27, 34 SGB VIII, welche auch die Hilfe zur Erziehung in einer Einrichtung über Tag und Nacht oder in einer sonstigen betreuten Wohnform umfasse, und der Eingliederungshilfeleistung nach dem Opferentschädigungsgesetz (§ 1 Abs. 1 Satz 1 OEG i. V. m. § 27d Abs. 1 Nr. 6 BVG a. F.) Leistungskongruenz bestehe. Darüber hinaus sehe das Bundesverwaltungsgericht für eine Erstattung lediglich die Notwendigkeit eines Anspruchs des Hilfeempfängers gegen beide beteiligte Träger auf Unterbringung und Betreuung in Heimeinrichtungen vor. Ein solcher Anspruch sei zweifelsfrei gegeben. Die Hilfeempfängerin habe sowohl einen Anspruch auf stationäre Unterbringung und Betreuung wegen der durch die Gewalttaten (Vernachlässigungen und Misshandlungen) erlittenen schweren Nachteile für ihre Gesundheit (kausale Schädigungsfolgen) gegenüber dem Träger der Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz als auch wegen des Vorliegens der Voraussetzungen zur stationären Heimunterbringung und Betreuung gegenüber dem (nachrangig verpflichteten) Träger der Jugendhilfe. Die stationäre Unterbringung sei gerade wegen der anerkannten Schädigungsfolgen erforderlich geworden.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

den Beklagten unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 22. Juli 2014 zur Erstattung in der Zeit vom 15. November 2007 bis 30. November 2013 entstandener Kosten in Höhe von 275.754,71 Euro für der Hilfeempfängerin D. K. gewährte Leistungen sowie zur Übernahme der weiterhin ab dem 1. Dezember 2013 entstandenen und noch entstehenden Jugendhilfeleistungen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu verurteilen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt die Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Erstattung der ab dem 15. November 2007 entstandenen Jugendhilfekosten, da der Bedarf der Hilfeberechtigten nicht auf dem (von der Opferentschädigungshilfe anerkannten) schädigenden Ereignis beruhe (mangelnde wirtschaftliche Kausalität). Zwar werde gemäß § 25a Abs. 2 BVG ein Zusammenhang zwischen der Schädigung und der Notwendigkeit der Leistung vermutet, sofern nicht das Gegenteil offenkundig oder nachgewiesen sei. Eine gleichwertige Mitursächlichkeit der Schädigung für die erbrachten Jugendhilfeleistungen müsse vorliegend jedoch als widerlegt angesehen werden. Die erforderliche Heimerziehung sei ausschließlich darauf zurückzuführen, dass die Eltern zu einer ordnungsgemäßen Erziehung nicht in der Lage gewesen seien. Dasselbe gelte für die anschließend gewährte Eingliederungshilfe. Das eigens für das Berufungsverfahren eingeholte, aufgrund der Aktenlage erstellte (Behörden-) Gutachten des PD Dr. B. K., Ltd. Medizinaldirektor und Facharzt für Neurologie und Psychiatrische Sozialmedizin vom 23. Januar 2015 komme zu dem Ergebnis, dass aufgrund der anerkannten Schädigungsfolgen keine Teilhabebeeinträchtigungen vorlägen, die eine dauerhafte Heimunterbringung oder stationäre Eingliederungsmaßnahme erforderten. Zur Behandlung der Schädigungsfolgen seien vielmehr ambulante unterstützende Maßnahmen ausreichend. Selbst wenn man jedoch davon ausgehe, dass die Hilfeempfängerin aufgrund der in der Folge böswilliger Vernachlässigungen und Misshandlungen durch Mutter und Stiefvater erlittenen Schädigungsfolgen aus der Familie herausgenommen und in einem Heim habe untergebracht werden müssen, sei diese Ursache allenfalls von untergeordneter Bedeutung und keinesfalls als gleichwertig im Verhältnis zu dem Umstand einzustufen, dass die Eltern zu einer ordnungsgemäßen Erziehung nicht in der Lage seien. Wären erziehungsfähige Eltern vorhanden gewesen, wäre eine stationäre Heimerziehung nicht erforderlich geworden.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Behördenakten verwiesen.

II.

Die zulässige Berufung hat in vollem Umfang Erfolg.

1. Der Senat entscheidet nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss über die Berufung des Klägers; er hält diese einstimmig für zulässig und begründet und eine mündliche Verhandlung weder im Hinblick auf die Berufungsbegründung des Klägers noch wegen des Vorbringens des Beklagten für erforderlich (§ 130a VwGO). Die Rechtssache weist weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht außergewöhnliche Schwierigkeiten auf (vgl. zu diesem Erfordernis BVerwG, U. v. 30.6.2004 - 6 C 28.02 -, BVerwGE 121, 211 [212]; U. v. 9.12.2010 - 10 C 13.09 -, BVerwGE 138, 289 [297 f.]). Die aufgeworfenen Rechtsfragen sind durch die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Mai 2010 - 5 C 7.09 -, BVerwGE 137, 85 und vom 19. Oktober 2011 - 5 C 6.11 -, JAmt 2012, 47 sowie das die Verfahrensbeteiligten bindende Rundschreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 17. November 2007 - IV c 1-46651-8 - abschließend geklärt.

2. Der Kläger hat gemäß § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X Anspruch auf Kostenerstattung gegen den Beklagten für die in der Zeit ab dem 15. November 2007 entstandenen und künftig noch entstehenden Jugendhilfekosten, weil er nach § 10 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII lediglich nachrangig zur Leistung verpflichtet war.

Gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII sind Leistungen der Jugendhilfe gegenüber den Leistungen anderer Sozialleistungsträger grundsätzlich nachrangig. Hierzu gehören auch Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz (vgl. Wiesner, in: Wiesner, SGB VIII, 4. Aufl. 2011, § 10 Rn. 21 c; Meysen, in: Münder/Meysen/Trenczek, SGB VIII, 7. Aufl. 2013, § 10 Rn. 18 m. w. N.). Dieser Nachrang wird durch die Verpflichtung zur Kostenerstattung gemäß § 104 SGB X sichergestellt. § 10 SGB VIII und § 104 SGB X setzen allerdings voraus, dass die streitgegenständlichen Leistungen zeitgleich und von der Leistungsart her sowie der Zweckbestimmung nach vergleichbar sind, mit anderen Worten beide Träger hinsichtlich der geeigneten und erforderlichen Hilfe im Einzelfall zu Leistungen verpflichtet sind; die Leistungsverpflichtungen müssen nebeneinander bestehen und miteinander konkurrieren (vgl. BVerwG, U. v. 27.5.2010 - 5 C 7.09 -, BVerwGE 137, 85 [87] Rn. 11 f.).

Diese Voraussetzungen sind vorliegend entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts Bayreuth erfüllt. Die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (U. v. 29.3.2010 - 12 BV 08.942 -, JAmt 2011, 96), auf die das Verwaltungsgericht sein Urteil vom 22. Juli 2014 maßgeblich stützt, ist durch die zeitlich nachfolgenden Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (U. v. 27.5.2010 - 5 C 7.09 -, BVerwGE 137, 85 und U. v. 19.10.2011 - 5 C 6.11 -, JAmt 2012, 47) überholt. Der Senat hält an seiner in der Entscheidung vom 29. März 2010 begründeten Rechtsauffassung nicht mehr fest.

Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 27. Mai 2010 - 5 C 7.09 -, BVerwGE 137, 85 (87) Rn. 12 ausdrücklich festgestellt, dass im Verhältnis zwischen der Jugendhilfeleistung nach §§ 27, 34 SGB VIII und der Eingliederungshilfeleistung nach dem Opferentschädigungsrecht (§ 1 Abs. 1 Satz 1 OEG i. V. m. § 27d Abs. 1 Nr. 3 BVG) Leistungskongruenz besteht. Diese Rechtsauffassung hat das Bundesverwaltungsgericht in seiner nachfolgenden Entscheidung vom 19. Oktober 2011 - 5 C 6.11 -, JAmt 2012, 47 (49) für das Verhältnis der Heimunterbringung nach § 34 SGB VIII und der Eingliederungshilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) erneut bestätigt.

Das Bundesverwaltungsgericht hat sich dabei von der Tatsache leiten lassen, dass sowohl die jungendhilferechtliche Heimunterbringung als auch die vollstationäre Unterbringung im Rahmen der Eingliederungshilfe jeweils den laufenden Unterhalt einschließen (vgl. BVerwG, U. v. 19.10.2011 - 5 C 6.11 -, JAmt 2012, 47 [49] Rn. 16). Dem entspricht die Systematik des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII), das von der Hypothese ausgeht, dass die mit der Eingliederungshilfe und der Hilfe zur Erziehung nach § 27 ff. SGB VIII zu deckenden Bedarfe sich weder ausschließen noch miteinander identisch sind, sondern sich (weitgehend) überschneiden (vgl. Wiesner, in: Wiesner, SGB VIII, 4. Aufl. 2011, § 35a Rn. 34). Letzteres reicht nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus, um Kongruenz anzunehmen (vgl. BVerwG, U. v. 19.10.2011 - 5 C 6.11 -, JAmt 2012, 47 [49] Rn. 16; U. v. 22.9.2009 - 5 C 19.08 -, BVerwGE 135, 159 [169]; U. v. 2.3.2006 - 5 C 15.05 -, BVerwGE 125, 95 [96]; U. v. 23.9.1999 - 5 C 26.98 -, BVerwGE 109, 325 [329 f.]).

Die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 29. März 2010 - 12 BV 08.942 -, JAmt 2011, 96 berücksichtigt diesen Gesichtspunkt nicht und ist deshalb auf deutliche Kritik gestoßen (vgl. Hoffmann, JAmt 2011, 99; Meysen, in: Münder/Meysen/Trenczek, SGB VIII, 7. Aufl. 2013, § 10 Rn. 18 m. w. N.). Der Senat hält - nach Bekanntwerden der gegenteiligen Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts - an seiner Einordnung des Verhältnisses zwischen Heimunterbringung und Eingliederungshilfe nicht mehr fest. Beide lassen sich nicht trennscharf voneinander unterscheiden.

Dem Erstattungsanspruch des Klägers kann daher der Umstand, dass im Zeitraum vom 15. November 2007 bis 20. Dezember 2011 „lediglich“ Hilfe zur Erziehung in der Form der Heimunterbringung (nicht aber Eingliederungshilfe) gewährt wurde, nicht mit Erfolg entgegengehalten werden. Ebenso wenig kommt es für den Zeitraum ab dem 21. Dezember 2011 darauf an, ob eine sogenannte „Umetikettierung“ vorliegt. Maßgeblich ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Mai 2010 - 5 C 7.09 -, BVerwGE 137, 85 allein, dass im Verhältnis zwischen der Jugendhilfeleistung nach §§ 27, 34 SGB VIII und der Eingliederungshilfeleistung nach dem Opferentschädigungsgesetz (§ 1 Abs. 1 Satz 1 OEG i. V. m. § 27d Abs. 1 Nr. 3 BVG) Leistungskongruenz besteht und demzufolge letzterer gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII der Vorrang zukommt.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist insoweit eine gleiche, gleichartige, einander entsprechende, kongruente, einander überschneidende oder deckungsgleiche Leistung erforderlich (vgl. BVerwG, U. v. 22.9.2009 - 5 C 19.08 -, BVerwGE 135, 159 [169]). Einer Einheitlichkeit des Rechtsgrundes (zwischen Heimunterbringung einerseits und Eingliederungshilfe andererseits) bedarf es hingegen nicht (vgl. Roos, in: Schütze, SGB X, 8. Aufl. 2014, § 104 Rn. 12). Ebenso wenig ist eine „Einheit des Leistungsgrundes“ erforderlich (vgl. BVerwG, U. v. 13.6.2013 - 5 C 30.12 -, JAmt 2013, 532 [535] Rn. 39).

Demzufolge schadet es vorliegend auch nicht, dass der Leistungskatalog des § 27d Abs. 1 BVG nur die Eingliederungshilfe, nicht aber auch die Heimerziehung ausdrücklich erwähnt. Maßgeblich ist allein, dass beide sich hinsichtlich des laufenden Unterhalts des Betroffenen überschneiden (vgl. BVerwG, U. v. 27.5.2010 - 5 C 7.09 -, BVerwGE 137, 85 [87] Rn. 11 f. und U. v. 19.10.2011 - 5 C 6.11 -, JAmt 2012, 47 [49] Rn. 16). Letzteres reicht nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus, um den Nachrang der Leistungen des Jugendhilfeträgers zu effektuieren und die Kostenerstattungspflicht des Trägers der Hilfe nach dem Opferentschädigungsgesetz zu begründen.

Zum Katalog der „Gewaltopferfürsorgeleistungen“ gehören damit - einen entsprechenden (schädigungsbedingten) Bedarf im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG i. V. m. §§ 25a, 27d BVG vorausgesetzt - auch die Kosten einer (zunächst nach dem Jugendhilferecht gewährten) Heimunterbringung. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts umfasst der Anspruch aus § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG i. V. m. § 27d Abs. 1 Nr. 3 BVG auf Eingliederungshilfe zugleich auch die Kosten einer Heimerziehung (vgl. U. v. 27.5.2010 - 5 C 7.09 -, BVerwGE 137, 85 [87] Rn. 11). Das Bundesverwaltungsgericht stellt im Rahmen der von ihm kreierten (zumindest) partiellen Deckungsgleichheit allein auf eine Überschneidung nach der „Art der Leistungen“ ab (vgl. eingehend Fleuß, jurisPR-BVerwG 1/2012 Anm. 3, S. 2 zum Urteil v. 19.10.2011 - 5 C 6.11).

Dadurch wird zugleich vermieden, dass Träger der Jugendhilfe entgegen dem Nachranggrundsatz des § 10 Abs. 1 SGB VIII Erstattung der Kosten einer stationären Heimunterbringung vom Träger der Opferentschädigungshilfe nur deshalb nicht erhalten, weil ihnen die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen der Eingliederungshilfe nach § 35a Abs. 1a SGB VIII aufgrund deren hoher formeller Anforderungen regelmäßig nicht sogleich mit der Herausnahme des hilfebedürftigen Kindes oder Jugendlichen aus der Familie gelingen kann, der Bedarf für eine Heimunterbringung aufgrund der erlittenen Gewalteinwirkung und der dadurch hervorgerufenen Schädigungsfolgen aber sogleich entsteht und in den primären Wirkungskreis der Jugendhilfe fällt.

Vorliegend hat der Kläger für D. K. gemäß § 97 SGB VIII einen Antrag nach § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG auf Leistungen in entsprechender Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes gestellt. Der Beklagte hat das Vorliegen schädigungsbedingter Folgen nach dem Opferentschädigungsgesetz mit Bescheiden vom 9. Dezember 2011 und 14. September 2012 für den streitgegenständlichen Zeitraum ausdrücklich anerkannt. Damit besteht - jedenfalls dem Grunde nach - ein Anspruch aus § 1 Abs. 1 OEG auf Gewährung von Leistungen der Eingliederungshilfe in analoger Anwendung von § 27d Abs. 1 Nr. 3 BVG, der zugleich auch die Kosten der Heimerziehung umfasst (vgl. BVerwG, U. v. 27.5.2010 - 5 C 7.09 -, BVerwGE 137, 85 [87] Rn. 11 f.). Ein entsprechender Bedarf liegt aufgrund der erlittenen Schädigungsfolgen und der dadurch hervorgerufenen Gefährdung des Kindeswohls vor.

3. Entgegen der Auffassung des Beklagten ist der Erstattungsanspruch vorliegend auch nicht mangels wirtschaftlicher Kausalität ausgeschlossen.

a) Gemäß § 25a Abs. 1 BVG, auf den das Opferentschädigungsrecht (vgl. § 1 Abs. 1 Opferentschädigungsgesetz - OEG) verweist, werden Leistungen der Kriegsopferfürsorge nur erbracht, wenn und soweit die Beschädigten „infolge der Beschädigung“ nicht in der Lage sind, ihren anerkannten Bedarf zu decken. Die Schädigung muss mit anderen Worten für den entstandenen Bedarf des Berechtigten ursächlich sein. Unwiderlegbar angenommen wird ein Ursachenzusammenhang nach § 25a Abs. 2 Satz 3 BVG nur bei Schwerbeschädigten, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, oder bei Beschädigten, die eine Grundrente mit einem Grad der Beschädigungsfolgen von 100 und Berufsschadensausgleich oder eine Pflegezulage erhalten, was bei der beschädigten Hilfeempfängerin nicht der Fall ist. Bei allen anderen Beschädigten wird das Vorliegen der wirtschaftlichen Kausalität vermutet, sofern nicht das Gegenteil offenkundig oder nachgewiesen ist (§ 25a Abs. 2 Satz 1 BVG).

Sind mehrere Tatsachen für die eingetretene Bedürftigkeit von Bedeutung, so ist die Theorie der wesentlichen Bedingung heranzuziehen. Diese setzt voraus, dass die Schädigung wesentliche Ursache des Unvermögens des Beschädigten ist, den eigenen Bedarf zu decken, nicht aber, dass sie die alleinige Ursache ist. Sind andere Umstände für das eingetretene Unvermögen, den eigenen Bedarf zu decken, mitverantwortlich, so muss die anerkannte Schädigungsfolge gegenüber den anderen Ursachen zumindest annähernd gleichwertig sein. Kommt den anderen Ursachen die überwiegende Bedeutung für das Unvermögen zu, so ist die erforderliche wirtschaftliche Kausalität nicht gegeben. Leistungen der Kriegsopferfürsorge für minderjährige Beschädigte nach dem Opferentschädigungsgesetz setzen deshalb einen kausalen Bezug zur Schädigung voraus. Insbesondere muss ein Ursachenzusammenhang zwischen anerkannter Schädigungsfolge einerseits und dem geltend gemachten Bedarf andererseits bestehen. Leistungen kommen in diesen Fällen nur, aber eben auch stets dann in Betracht, wenn der eingetretene Bedarf auf der als Schädigungsfolge anerkannten Gesundheitsstörung beruht (vgl. hierzu ausführlich Rundschreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung - BMAS - vom 14.11.2007 - IV c 1-46651-8 -, S. 3 f.).

b) Hiervon ausgehend kann dem Einwand des Beklagten, für einen Anspruch nach dem Opferentschädigungsgesetz fehle es gemäß § 25a Abs. 1 BVG an der wirtschaftlichen Kausalität, nicht gefolgt werden. Die Notwendigkeit der der Hilfeempfängerin seitens des Klägers zuteil gewordenen Hilfe zur Erziehung in Form der Heimunterbringung und sodann in Form der Eingliederungshilfe beruht entgegen der Auffassung des Beklagten nicht allein auf dem Umstand, dass die Eltern zu einer ordnungsgemäßen Erziehung nicht in der Lage waren, sondern mindestens in ebensolcher Weise auf der Tatsache, dass die Hilfeempfängerin aufgrund der in Folge der Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht durch die Eltern entstandenen und vom Beklagten nach dem Opferentschädigungsgesetz anerkannten Schädigungsfolgen aus der Familie herausgenommen werden musste und nicht mehr nach dort bzw. in eine andere Pflegefamilie zurückkehren kann.

Das vom Beklagten eigens für das Berufungsverfahren eingeholte Gutachten des Ltd. Medizinaldirektors PD Dr. K. vom 23. Januar 2015 stellt ausdrücklich fest, dass es aufgrund der anerkannten Schädigungsfolgen anlässlich der Kontaktaufnahme der Eltern und Schädiger mit der Hilfeempfängerin im Jahre 2011 zu einer emotionalen Belastung mit einer agitiert-depressiven Symptomatik gekommen ist, in deren Konsequenz für die Hilfeempfängerin in der Zeit vom 10. Mai bis 10. Juni 2011 ein Krankenhausaufenthalt in der Jugendpsychiatrie erforderlich wurde (vgl. Gutachten, S. 2). Damit steht aber zugleich auch fest, dass eine dauerhafte Rückkehr der Hilfeempfängerin zu den Eltern und Schädigern und damit eine Vermeidung einer stationären Unterbringung nicht nur aufgrund der in den Zuständigkeitsbereich des Jugendhilfeträgers fallenden Erziehungsunfähigkeit der Eltern, sondern in mindestens ebensolcher Weise aufgrund der vom Beklagten ausdrücklich anerkannten Schädigungsfolgen nicht mehr in Betracht kommt, soll sich die emotionale Störung nicht erneut verschärfen. Die Beziehung der Hilfeempfängerin zu den Eltern und Schädigern ist nach wie vor hochgradig belastet (so ausdrücklich die Stellungnahme des Gruppenleiters Soziale Dienste des Klägers, Dr. M. vom 7.3.2014, Bl. 110 d. Behördenakten).

Nach der Mitteilung der Klinik für Kinder- und Jugendmedizin ... vom 21. Dezember 2011 (vgl. Bl. 85 d. Behördenakten) weicht die seelische Gesundheit der Hilfeempfängerin nicht nur vorübergehend von dem für das Lebensalter typischen Zustand ab, wodurch eine Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft beeinträchtigt ist (§ 35a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII). Bereits dem Bericht des Facharztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie R. B. vom 17. Dezember 2010 (vgl. Bl. 130 d. Behördenakten) ist zu entnehmen, dass das Verhalten der Hilfeempfängerin Anlass zu der Sorge gibt, dass diese nicht nur selbst zu ihrer eigenen Integrationseinschränkung beiträgt, sondern auch die Gruppensituation insgesamt massiv nachhaltig negativ beeinflusst. Auch der Erziehungs- und Entwicklungsbericht des Kinderdorfes Marienstein vom 25. Oktober 2012 (vgl. Bl. 120 d. Behördenakten) enthält die Feststellung, die Hilfeempfängerin sei aufgrund ihrer Biographie und den damit einhergehenden frühkindlichen Belastungen eine Kämpferin in eigener Sache geworden, die selbstgesetzte Ziele zum Teil rücksichtslos gegenüber anderen, aber letztlich auch gegen sich selbst verfolge und sich durch ihr Verhalten selbst ausgrenze. Damit aber liegt entgegen der Auffassung des Beklagten eine Teilhabebeeinträchtigung auf der Hand, auch wenn die Hilfeempfängerin im schulischen Bereich als gut integriert gelten mag (vgl. Stellungnahme des Gruppenleiters Soziale Dienste des Klägers, Dr. M. vom 7.3.2014, Bl. 111 d. Behördenakten).

Die Hilfeplanfortschreibung vom 23. Juli 2013 (vgl. Bl. 126 d. Behördenakten) sieht als Zielplanung denn u. a. auch die Schaffung eines positiven Lebensraumes mit verlässlichen Beziehungen, die Begleitung beim Einstieg in das Berufsleben, die Aufarbeitung der Vergangenheit und Bearbeitung von Zukunftsängsten, die emotionale Stabilisierung der Hilfeempfängerin, den Aufbau von Vertrauen und den Abbau von Ängsten, den Aufbau von Frustrationstoleranz, Kritikfähigkeit und angemessener Konfliktbewältigung sowie die Reduzierung des enormen Konkurrenzdenkens der Hilfeempfängerin vor. All diese Defizite sind Ausdruck der vom Beklagten anerkannten Schädigungsfolgen (Anpassungsstörung; emotionale Störung), die die Teilhabe der Hilfeempfängerin am gesellschaftlichen Leben bis in die Gegenwart hinein massiv beeinträchtigen.

Angesichts dessen käme eine Rückführung der Geschädigten in die eigene Familie, deren Erziehungsfähigkeit einmal unterstellt, von vornherein nicht in Betracht. Der Teilhabebeeinträchtigung der Hilfeempfängerin kann vielmehr ausschließlich im Rahmen einer stationären Maßnahme der Eingliederungshilfe (§ 35a SGB VIII) erfolgversprechend entgegen getreten werden und zwar nicht etwa nur deshalb, weil die Eltern und Schädiger erziehungsunfähig sind, sondern weil die erlittenen Vernachlässigungen und Misshandlungen zu einer Beeinträchtigung der seelischen Gesundheit der Hilfeempfängerin geführt haben, der aufgrund der eingetretenen, vom Beklagten ausdrücklich anerkannten Schädigungsfolgen nur noch außerhalb der Familie begegnet werden kann. Nicht allein die Erziehungsunfähigkeit der Eltern und Schädiger, sondern die als direkte Schädigungsfolge nachgewiesenen und anerkannten Störungen verhindern die Rückführung der Hilfeempfängerin in eine „Normalfamilie“ oder sonstige Pflegestelle (vgl. Stellungnahme des Gruppenleiters Soziale Dienste des Klägers, Dr. M. vom 7.3.2014, Bl. 109 d. Behördenakten). Dass die Aufgabenerfüllung des Jugendhilfeträgers nicht den Vorschriften des Achten Buches Sozialgesetzbuch entsprechen würde (vgl. § 89f Abs. 1 SGB VIII), macht der Beklagte im Berufungsverfahren weder geltend, noch ist dies sonst ersichtlich.

Die Erziehungsunfähigkeit der Eltern einerseits und die aufgrund der Fürsorgepflichtverletzung eingetretenen Schädigungsfolgen andererseits stehen einander folglich mindestens annähernd gleichwertig gegenüber; sie sind gleichsam zwei Seiten ein und derselben Medaille. Damit liegt wirtschaftliche Kausalität im Sinne des den Beklagten bindenden Rundschreibens des BMAS vom 14. November 2007 vor.

Ungeachtet dessen wird das Vorliegen wirtschaftlicher Kausalität vermutet, sofern nicht das Gegenteil offenkundig oder nachgewiesen ist (vgl. § 25a Abs. 2 Satz 1 BVG). Letzteres ist hier nach den vorliegenden therapeutischen und fachärztlichen Stellungnahmen eindeutig nicht der Fall. Die Annahme des Ltd. Medizinaldirektors PD Dr. K. im Gutachten vom 23. Januar 2015, den Schädigungsfolgen komme für die Notwendigkeit der stationären Unterbringung keine wesentliche Bedeutung zu, abgesehen von dem bereits erwähnten Krankenhausaufenthalt vom 10. Mai bis 10. Juni 2011 seien ausschließlich ambulante unterstützende Maßnahmen begründet (vgl. dort S. 3), entbehrt angesichts der dargelegten Teilhabebeeinträchtigung und der zu ihrer Beseitigung festgelegten Ziele der Hilfeplanung jeder Grundlage.

Der geltend gemachte Kostenerstattungsanspruch besteht deshalb zu Recht. Demzufolge ist der Berufung unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts stattzugeben.

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist nicht gerichtskostenfrei (§ 188 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO).

5. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

6. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47, 52 Abs. 3 GKG. Sie beruht auf einer Addition des bezifferten Antrags auf Geldleistungen in Höhe von 275.754,71 Euro und einem Jahresbetrag der anfallenden Kosten für die Hilfeleistungen (lt. Schreiben des Klägers vom 18.12.2013 in Höhe von 5.000,- Euro monatlich = 60.000,- Euro jährlich).

7. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO). Die aufgeworfenen Rechtsfragen sind in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits geklärt (vgl. U. v. 27.5.2010 - 5 C 7.09 -, BVerwGE 137, 85 und U. v. 19.10.2011 - 5 C 6.11 -, JAmt 2012, 47).

(1) Hat ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die Voraussetzungen von § 103 Abs. 1 vorliegen, ist der Leistungsträger erstattungspflichtig, gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch hat oder hatte, soweit der Leistungsträger nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. Nachrangig verpflichtet ist ein Leistungsträger, soweit dieser bei rechtzeitiger Erfüllung der Leistungsverpflichtung eines anderen Leistungsträgers selbst nicht zur Leistung verpflichtet gewesen wäre. Ein Erstattungsanspruch besteht nicht, soweit der nachrangige Leistungsträger seine Leistungen auch bei Leistung des vorrangig verpflichteten Leistungsträgers hätte erbringen müssen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn von den Trägern der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe Aufwendungsersatz geltend gemacht oder ein Kostenbeitrag erhoben werden kann; Satz 3 gilt in diesen Fällen nicht.

(2) Absatz 1 gilt auch dann, wenn von einem nachrangig verpflichteten Leistungsträger für einen Angehörigen Sozialleistungen erbracht worden sind und ein anderer mit Rücksicht auf diesen Angehörigen einen Anspruch auf Sozialleistungen, auch auf besonders bezeichnete Leistungsteile, gegenüber einem vorrangig verpflichteten Leistungsträger hat oder hatte.

(3) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den vorrangig verpflichteten Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.

(4) Sind mehrere Leistungsträger vorrangig verpflichtet, kann der Leistungsträger, der die Sozialleistung erbracht hat, Erstattung nur von dem Leistungsträger verlangen, für den er nach § 107 Abs. 2 mit befreiender Wirkung geleistet hat.

(1) Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist.

(2) Hilfe zur Erziehung wird insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 gewährt. Art und Umfang der Hilfe richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall; dabei soll das engere soziale Umfeld des Kindes oder des Jugendlichen einbezogen werden. Unterschiedliche Hilfearten können miteinander kombiniert werden, sofern dies dem erzieherischen Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(2a) Ist eine Erziehung des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses erforderlich, so entfällt der Anspruch auf Hilfe zur Erziehung nicht dadurch, dass eine andere unterhaltspflichtige Person bereit ist, diese Aufgabe zu übernehmen; die Gewährung von Hilfe zur Erziehung setzt in diesem Fall voraus, dass diese Person bereit und geeignet ist, den Hilfebedarf in Zusammenarbeit mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach Maßgabe der §§ 36 und 37 zu decken.

(3) Hilfe zur Erziehung umfasst insbesondere die Gewährung pädagogischer und damit verbundener therapeutischer Leistungen. Bei Bedarf soll sie Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen im Sinne des § 13 Absatz 2 einschließen und kann mit anderen Leistungen nach diesem Buch kombiniert werden. Die in der Schule oder Hochschule wegen des erzieherischen Bedarfs erforderliche Anleitung und Begleitung können als Gruppenangebote an Kinder oder Jugendliche gemeinsam erbracht werden, soweit dies dem Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(4) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so umfasst die Hilfe zur Erziehung auch die Unterstützung bei der Pflege und Erziehung dieses Kindes.

Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen und seinen persönlichen Bindungen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie Kindern und Jugendlichen in einer anderen Familie eine zeitlich befristete Erziehungshilfe oder eine auf Dauer angelegte Lebensform bieten. Für besonders entwicklungsbeeinträchtigte Kinder und Jugendliche sind geeignete Formen der Familienpflege zu schaffen und auszubauen.

(1) Als Hilfen in besonderen Lebenslagen erhalten Beschädigte und Hinterbliebene

1.
Hilfe zum Aufbau oder zur Sicherung der Lebensgrundlage,
2.
Hilfen zur Gesundheit,
3.
Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen,
4.
Blindenhilfe,
5.
Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten.

(2) Leistungen können auch in anderen besonderen Lebenslagen erbracht werden, wenn sie den Einsatz öffentlicher Mittel unter Berücksichtigung des Zweckes der Kriegsopferfürsorge rechtfertigen.

(3) Für die Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen nach Absatz 1 Nummer 3 gilt Teil 2 Kapitel 1 bis 7 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes bestimmt. Für die übrigen Hilfen in besonderen Lebenslagen nach Absatz 1 gelten die §§ 47, 49 bis 52, das Achte Kapitel und die §§ 72, 74 und 88 Absatz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend. Die Leistungen nach Absatz 1 sind unter Berücksichtigung der Lage der Beschädigten oder Hinterbliebenen zu erbringen. Die §§ 10 bis 24a bleiben unberührt. Blindenhilfe kommt nur in Betracht, soweit nicht eine Pflegezulage nach § 35 wegen schädigungsbedingter Blindheit erbracht wird. Erhalten blinde Menschen eine Pflegezulage nach § 35 aus anderen Gründen, wird sie bis zu dem in § 72 Abs. 1 Satz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch genannten Umfang auf die Blindenhilfe angerechnet. Leistungen nach § 43a des Elften Buches Sozialgesetzbuch sowie gleichartige Leistungen nach anderen Vorschriften gehen den Leistungen der Kriegsopferfürsorge vor.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für Hinterbliebene, die wegen Behinderung der Hilfe bedürfen.

(5) Für den Einsatz von Einkommen und Vermögen bei der Erbringung der Leistungen der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen gelten anstelle des § 25c Absatz 1 und 2 sowie der §§ 25d bis 25f die Bestimmungen von Teil 2 Kapitel 9 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch. Abweichend von § 136 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ist ein Beitrag zu den Aufwendungen aufzubringen, wenn das Einkommen nach § 135 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch überwiegend

1.
aus einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung oder aus einer selbständigen Tätigkeit erzielt wird und 100 Prozent der jährlichen Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch übersteigt,
2.
aus einer nicht sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung erzielt wird und 90 Prozent der jährlichen Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch übersteigt oder
3.
aus Renteneinkünften erzielt wird und 75 Prozent der jährlichen Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch übersteigt.
Für den Einsatz von Vermögen gilt § 25c Absatz 3 entsprechend.

(6) Bei der Festsetzung der Einkommensgrenze tritt bei der Blindenhilfe nach § 72 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch an die Stelle des Grundbetrages nach § 25e Absatz 1 Nummer 1 ein Grundbetrag in Höhe von 8,5 Prozent des Bemessungsbetrages. Der Familienzuschlag beträgt 40 Prozent des Grundbetrages nach § 25e Absatz 1 Nummer 1. Für den nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner beträgt der Familienzuschlag 2,13 Prozent des Bemessungsbetrages, wenn beide Ehegatten oder Lebenspartner blind sind oder die Voraussetzungen des § 72 Absatz 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch erfüllen oder so schwer behindert sind, dass sie als Beschädigte die Pflegezulage nach den Stufen III bis VI nach § 35 Absatz 1 Satz 4 erhielten.

(7) Für den Einsatz von Einkommen bei der Erbringung der Leistungen der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen gilt § 150 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.

(1) Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist.

(2) Hilfe zur Erziehung wird insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 gewährt. Art und Umfang der Hilfe richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall; dabei soll das engere soziale Umfeld des Kindes oder des Jugendlichen einbezogen werden. Unterschiedliche Hilfearten können miteinander kombiniert werden, sofern dies dem erzieherischen Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(2a) Ist eine Erziehung des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses erforderlich, so entfällt der Anspruch auf Hilfe zur Erziehung nicht dadurch, dass eine andere unterhaltspflichtige Person bereit ist, diese Aufgabe zu übernehmen; die Gewährung von Hilfe zur Erziehung setzt in diesem Fall voraus, dass diese Person bereit und geeignet ist, den Hilfebedarf in Zusammenarbeit mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach Maßgabe der §§ 36 und 37 zu decken.

(3) Hilfe zur Erziehung umfasst insbesondere die Gewährung pädagogischer und damit verbundener therapeutischer Leistungen. Bei Bedarf soll sie Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen im Sinne des § 13 Absatz 2 einschließen und kann mit anderen Leistungen nach diesem Buch kombiniert werden. Die in der Schule oder Hochschule wegen des erzieherischen Bedarfs erforderliche Anleitung und Begleitung können als Gruppenangebote an Kinder oder Jugendliche gemeinsam erbracht werden, soweit dies dem Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(4) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so umfasst die Hilfe zur Erziehung auch die Unterstützung bei der Pflege und Erziehung dieses Kindes.

Hilfe zur Erziehung in einer Einrichtung über Tag und Nacht (Heimerziehung) oder in einer sonstigen betreuten Wohnform soll Kinder und Jugendliche durch eine Verbindung von Alltagserleben mit pädagogischen und therapeutischen Angeboten in ihrer Entwicklung fördern. Sie soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie

1.
eine Rückkehr in die Familie zu erreichen versuchen oder
2.
die Erziehung in einer anderen Familie vorbereiten oder
3.
eine auf längere Zeit angelegte Lebensform bieten und auf ein selbständiges Leben vorbereiten.
Jugendliche sollen in Fragen der Ausbildung und Beschäftigung sowie der allgemeinen Lebensführung beraten und unterstützt werden.

(1) Wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder auf einem deutschen Schiff oder Luftfahrzeug infolge eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs gegen seine oder eine andere Person oder durch dessen rechtmäßige Abwehr eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, erhält wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes. Die Anwendung dieser Vorschrift wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Angreifer in der irrtümlichen Annahme von Voraussetzungen eines Rechtfertigungsgrunds gehandelt hat.

(2) Einem tätlichen Angriff im Sinne des Absatzes 1 stehen gleich

1.
die vorsätzliche Beibringung von Gift,
2.
die wenigstens fahrlässige Herbeiführung einer Gefahr für Leib und Leben eines anderen durch ein mit gemeingefährlichen Mitteln begangenes Verbrechen.

(3) Einer Schädigung im Sinne des Absatzes 1 stehen Schädigungen gleich, die durch einen Unfall unter den Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Buchstabe e oder f des Bundesversorgungsgesetzes herbeigeführt worden sind; Buchstabe e gilt auch für einen Unfall, den der Geschädigte bei der unverzüglichen Erstattung der Strafanzeige erleidet.

(4) Ausländerinnen und Ausländer haben dieselben Ansprüche wie Deutsche.

(5) Die Hinterbliebenen eines Geschädigten erhalten auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes. Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft erhalten Leistungen in entsprechender Anwendung der §§ 40, 40a und 41 des Bundesversorgungsgesetzes, sofern ein Partner an den Schädigungsfolgen verstorben ist und der andere unter Verzicht auf eine Erwerbstätigkeit die Betreuung eines gemeinschaftlichen Kindes ausübt; dieser Anspruch ist auf die ersten drei Lebensjahre des Kindes beschränkt.

(6) Einer Schädigung im Sinne des Absatzes 1 stehen Schädigungen gleich, die ein Berechtigter oder Leistungsempfänger nach Absatz 1 oder 5 in Verbindung mit § 10 Abs. 4 oder 5 des Bundesversorgungsgesetzes, eine Pflegeperson oder eine Begleitperson bei einer notwendigen Begleitung des Geschädigten durch einen Unfall unter den Voraussetzungen des § 8a des Bundesversorgungsgesetzes erleidet.

(7) Einer gesundheitlichen Schädigung im Sinne des Absatzes 1 steht die Beschädigung eines am Körper getragenen Hilfsmittels, einer Brille, von Kontaktlinsen oder von Zahnersatz gleich.

(8) Wird ein tätlicher Angriff im Sinne des Absatzes 1 durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder eines Anhängers verübt, werden Leistungen nach diesem Gesetz erbracht.

(9) § 1 Abs. 3, die §§ 64 bis 64d, 64f sowie 89 des Bundesversorgungsgesetzes sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales die Zustimmung der für die Kriegsopferversorgung zuständigen obersten Landesbehörde tritt, sofern ein Land Kostenträger ist (§ 4). Dabei sind die für deutsche Staatsangehörige geltenden Vorschriften auch für von diesem Gesetz erfaßte Ausländer anzuwenden.

(10) § 20 des Bundesversorgungsgesetzes ist mit den Maßgaben anzuwenden, daß an die Stelle der in Absatz 1 Satz 3 genannten Zahl die Zahl der rentenberechtigten Beschädigten und Hinterbliebenen nach diesem Gesetz im Vergleich zur Zahl des Vorjahres tritt, daß in Absatz 1 Satz 4 an die Stelle der dort genannten Ausgaben der Krankenkassen je Mitglied und Rentner einschließlich Familienangehörige die bundesweiten Ausgaben je Mitglied treten, daß Absatz 2 Satz 1 für die oberste Landesbehörde, die für die Kriegsopferversorgung zuständig ist, oder die von ihr bestimmte Stelle gilt und daß in Absatz 3 an die Stelle der in Satz 1 genannten Zahl die Zahl 1,3 tritt und die Sätze 2 bis 4 nicht gelten.

(11) Im Rahmen der Heilbehandlung sind auch heilpädagogische Behandlung, heilgymnastische und bewegungstherapeutische Übungen zu gewähren, wenn diese bei der Heilbehandlung notwendig sind.

(1) Als Hilfen in besonderen Lebenslagen erhalten Beschädigte und Hinterbliebene

1.
Hilfe zum Aufbau oder zur Sicherung der Lebensgrundlage,
2.
Hilfen zur Gesundheit,
3.
Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen,
4.
Blindenhilfe,
5.
Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten.

(2) Leistungen können auch in anderen besonderen Lebenslagen erbracht werden, wenn sie den Einsatz öffentlicher Mittel unter Berücksichtigung des Zweckes der Kriegsopferfürsorge rechtfertigen.

(3) Für die Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen nach Absatz 1 Nummer 3 gilt Teil 2 Kapitel 1 bis 7 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes bestimmt. Für die übrigen Hilfen in besonderen Lebenslagen nach Absatz 1 gelten die §§ 47, 49 bis 52, das Achte Kapitel und die §§ 72, 74 und 88 Absatz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend. Die Leistungen nach Absatz 1 sind unter Berücksichtigung der Lage der Beschädigten oder Hinterbliebenen zu erbringen. Die §§ 10 bis 24a bleiben unberührt. Blindenhilfe kommt nur in Betracht, soweit nicht eine Pflegezulage nach § 35 wegen schädigungsbedingter Blindheit erbracht wird. Erhalten blinde Menschen eine Pflegezulage nach § 35 aus anderen Gründen, wird sie bis zu dem in § 72 Abs. 1 Satz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch genannten Umfang auf die Blindenhilfe angerechnet. Leistungen nach § 43a des Elften Buches Sozialgesetzbuch sowie gleichartige Leistungen nach anderen Vorschriften gehen den Leistungen der Kriegsopferfürsorge vor.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für Hinterbliebene, die wegen Behinderung der Hilfe bedürfen.

(5) Für den Einsatz von Einkommen und Vermögen bei der Erbringung der Leistungen der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen gelten anstelle des § 25c Absatz 1 und 2 sowie der §§ 25d bis 25f die Bestimmungen von Teil 2 Kapitel 9 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch. Abweichend von § 136 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ist ein Beitrag zu den Aufwendungen aufzubringen, wenn das Einkommen nach § 135 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch überwiegend

1.
aus einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung oder aus einer selbständigen Tätigkeit erzielt wird und 100 Prozent der jährlichen Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch übersteigt,
2.
aus einer nicht sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung erzielt wird und 90 Prozent der jährlichen Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch übersteigt oder
3.
aus Renteneinkünften erzielt wird und 75 Prozent der jährlichen Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch übersteigt.
Für den Einsatz von Vermögen gilt § 25c Absatz 3 entsprechend.

(6) Bei der Festsetzung der Einkommensgrenze tritt bei der Blindenhilfe nach § 72 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch an die Stelle des Grundbetrages nach § 25e Absatz 1 Nummer 1 ein Grundbetrag in Höhe von 8,5 Prozent des Bemessungsbetrages. Der Familienzuschlag beträgt 40 Prozent des Grundbetrages nach § 25e Absatz 1 Nummer 1. Für den nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner beträgt der Familienzuschlag 2,13 Prozent des Bemessungsbetrages, wenn beide Ehegatten oder Lebenspartner blind sind oder die Voraussetzungen des § 72 Absatz 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch erfüllen oder so schwer behindert sind, dass sie als Beschädigte die Pflegezulage nach den Stufen III bis VI nach § 35 Absatz 1 Satz 4 erhielten.

(7) Für den Einsatz von Einkommen bei der Erbringung der Leistungen der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen gilt § 150 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.

(1) Wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder auf einem deutschen Schiff oder Luftfahrzeug infolge eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs gegen seine oder eine andere Person oder durch dessen rechtmäßige Abwehr eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, erhält wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes. Die Anwendung dieser Vorschrift wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Angreifer in der irrtümlichen Annahme von Voraussetzungen eines Rechtfertigungsgrunds gehandelt hat.

(2) Einem tätlichen Angriff im Sinne des Absatzes 1 stehen gleich

1.
die vorsätzliche Beibringung von Gift,
2.
die wenigstens fahrlässige Herbeiführung einer Gefahr für Leib und Leben eines anderen durch ein mit gemeingefährlichen Mitteln begangenes Verbrechen.

(3) Einer Schädigung im Sinne des Absatzes 1 stehen Schädigungen gleich, die durch einen Unfall unter den Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Buchstabe e oder f des Bundesversorgungsgesetzes herbeigeführt worden sind; Buchstabe e gilt auch für einen Unfall, den der Geschädigte bei der unverzüglichen Erstattung der Strafanzeige erleidet.

(4) Ausländerinnen und Ausländer haben dieselben Ansprüche wie Deutsche.

(5) Die Hinterbliebenen eines Geschädigten erhalten auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes. Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft erhalten Leistungen in entsprechender Anwendung der §§ 40, 40a und 41 des Bundesversorgungsgesetzes, sofern ein Partner an den Schädigungsfolgen verstorben ist und der andere unter Verzicht auf eine Erwerbstätigkeit die Betreuung eines gemeinschaftlichen Kindes ausübt; dieser Anspruch ist auf die ersten drei Lebensjahre des Kindes beschränkt.

(6) Einer Schädigung im Sinne des Absatzes 1 stehen Schädigungen gleich, die ein Berechtigter oder Leistungsempfänger nach Absatz 1 oder 5 in Verbindung mit § 10 Abs. 4 oder 5 des Bundesversorgungsgesetzes, eine Pflegeperson oder eine Begleitperson bei einer notwendigen Begleitung des Geschädigten durch einen Unfall unter den Voraussetzungen des § 8a des Bundesversorgungsgesetzes erleidet.

(7) Einer gesundheitlichen Schädigung im Sinne des Absatzes 1 steht die Beschädigung eines am Körper getragenen Hilfsmittels, einer Brille, von Kontaktlinsen oder von Zahnersatz gleich.

(8) Wird ein tätlicher Angriff im Sinne des Absatzes 1 durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder eines Anhängers verübt, werden Leistungen nach diesem Gesetz erbracht.

(9) § 1 Abs. 3, die §§ 64 bis 64d, 64f sowie 89 des Bundesversorgungsgesetzes sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales die Zustimmung der für die Kriegsopferversorgung zuständigen obersten Landesbehörde tritt, sofern ein Land Kostenträger ist (§ 4). Dabei sind die für deutsche Staatsangehörige geltenden Vorschriften auch für von diesem Gesetz erfaßte Ausländer anzuwenden.

(10) § 20 des Bundesversorgungsgesetzes ist mit den Maßgaben anzuwenden, daß an die Stelle der in Absatz 1 Satz 3 genannten Zahl die Zahl der rentenberechtigten Beschädigten und Hinterbliebenen nach diesem Gesetz im Vergleich zur Zahl des Vorjahres tritt, daß in Absatz 1 Satz 4 an die Stelle der dort genannten Ausgaben der Krankenkassen je Mitglied und Rentner einschließlich Familienangehörige die bundesweiten Ausgaben je Mitglied treten, daß Absatz 2 Satz 1 für die oberste Landesbehörde, die für die Kriegsopferversorgung zuständig ist, oder die von ihr bestimmte Stelle gilt und daß in Absatz 3 an die Stelle der in Satz 1 genannten Zahl die Zahl 1,3 tritt und die Sätze 2 bis 4 nicht gelten.

(11) Im Rahmen der Heilbehandlung sind auch heilpädagogische Behandlung, heilgymnastische und bewegungstherapeutische Übungen zu gewähren, wenn diese bei der Heilbehandlung notwendig sind.

(1) Hat ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die Voraussetzungen von § 103 Abs. 1 vorliegen, ist der Leistungsträger erstattungspflichtig, gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch hat oder hatte, soweit der Leistungsträger nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. Nachrangig verpflichtet ist ein Leistungsträger, soweit dieser bei rechtzeitiger Erfüllung der Leistungsverpflichtung eines anderen Leistungsträgers selbst nicht zur Leistung verpflichtet gewesen wäre. Ein Erstattungsanspruch besteht nicht, soweit der nachrangige Leistungsträger seine Leistungen auch bei Leistung des vorrangig verpflichteten Leistungsträgers hätte erbringen müssen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn von den Trägern der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe Aufwendungsersatz geltend gemacht oder ein Kostenbeitrag erhoben werden kann; Satz 3 gilt in diesen Fällen nicht.

(2) Absatz 1 gilt auch dann, wenn von einem nachrangig verpflichteten Leistungsträger für einen Angehörigen Sozialleistungen erbracht worden sind und ein anderer mit Rücksicht auf diesen Angehörigen einen Anspruch auf Sozialleistungen, auch auf besonders bezeichnete Leistungsteile, gegenüber einem vorrangig verpflichteten Leistungsträger hat oder hatte.

(3) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den vorrangig verpflichteten Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.

(4) Sind mehrere Leistungsträger vorrangig verpflichtet, kann der Leistungsträger, der die Sozialleistung erbracht hat, Erstattung nur von dem Leistungsträger verlangen, für den er nach § 107 Abs. 2 mit befreiender Wirkung geleistet hat.

(1) Einzusetzen ist das gesamte verwertbare Vermögen. Dies gilt auch für Ansparungen aus Leistungen nach diesem Gesetz. Leistungen der Kriegsopferfürsorge dürfen nicht von dem Einsatz oder von der Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht werden, soweit dies für die Leistungsberechtigten, die das Vermögen einzusetzen haben, und für ihre unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte bedeuten würde. Dies ist der Fall, wenn der Einsatz des Vermögens eine angemessene Lebensführung, die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung oder die Sicherstellung einer angemessenen Bestattung und Grabpflege wesentlich erschweren würde. Vermögenswerte aus Nachzahlungen von Renten nach diesem Gesetz bleiben für einen Zeitraum von einem Jahr unberücksichtigt. Im Übrigen gelten § 90 Absatz 2 Nummer 1 bis 7, 9 und 10, § 91 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sowie § 25c Absatz 3 entsprechend.

(2) Als kleinere Barbeträge oder sonstige Geldwerte sind folgende Prozentsätze des Bemessungsbetrags nach § 33 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe a zu berücksichtigen:

1.
40 Prozent bei Erbringung von Pflegegeld nach § 26c Absatz 1 für Pflegebedürftige der Pflegegrade 4 oder 5, von Blindenhilfe nach § 27d Absatz 1 Nummer 4 sowie von allen Leistungen an Sonderfürsorgeberechtigte mit Ausnahme der ergänzenden Hilfe zum Lebensunterhalt,
2.
35 Prozent bei Erbringung aller übrigen Leistungen,
zuzüglich eines Betrags in Höhe von 35 Prozent des Bemessungsbetrags für den nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner oder für den Partner einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft und in Höhe von 2 Prozent für jede weitere vom Leistungsberechtigten, seinem Ehegatten oder Lebenspartner oder dem Partner einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft überwiegend unterhaltene Person.

(3) Selbst genutztes Wohneigentum im Sinne des § 17 Abs. 2 des Wohnraumförderungsgesetzes, das von Leistungsberechtigten allein oder zusammen mit Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt wird, denen es nach dem Tod der Leistungsberechtigten als Wohnung dienen soll, ist nicht zu verwerten.

(4) Bei minderjährigen unverheirateten Beschädigten ist zur Deckung des Bedarfs auch Vermögen der Eltern oder eines Elternteils einzusetzen oder zu verwerten, bei denen die Beschädigten leben. Soweit das Vermögen der Eltern oder eines Elternteils einzusetzen oder zu verwerten ist, sind als kleinere Barbeträge oder sonstige Geldwerte abweichend von Absatz 2 folgende Prozentsätze des Bemessungsbetrags nach § 33 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe a zu berücksichtigen:

1.
2 Prozent für Beschädigte,
2.
weitere 20 Prozent für Beschädigte bei Erbringung von Pflegegeld nach § 26c Absatz 1 für Pflegebedürftige der Pflegegrade 4 oder 5, von Blindenhilfe nach § 27d Absatz 1 Nummer 4 sowie von allen Leistungen an Sonderfürsorgeberechtigte mit Ausnahme der ergänzenden Hilfe zum Lebensunterhalt,
3.
35 Prozent für jeden Elternteil, bei dem die Beschädigten leben, und für dessen nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner oder für dessen Partner einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft sowie
4.
2 Prozent für jede weitere Person, die von den Eltern oder einem Elternteil oder von dessen nicht getrennt lebendem Ehegatten oder Lebenspartner oder von dessen Partner einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft überwiegend unterhalten wird.
Abweichend von Satz 1 ist das Vermögen der Eltern nicht einzusetzen oder zu verwerten, solange Beschädigte schwanger sind oder mindestens ein leibliches Kind bis zur Vollendung seines sechsten Lebensjahres betreuen. Leben Beschädigte bei keinem Elternteil oder liegt ein Fall des Satzes 3 vor, gilt für den Einsatz und für die Verwertung von Vermögen Absatz 2.

(5) (weggefallen)

(1) Wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder auf einem deutschen Schiff oder Luftfahrzeug infolge eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs gegen seine oder eine andere Person oder durch dessen rechtmäßige Abwehr eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, erhält wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes. Die Anwendung dieser Vorschrift wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Angreifer in der irrtümlichen Annahme von Voraussetzungen eines Rechtfertigungsgrunds gehandelt hat.

(2) Einem tätlichen Angriff im Sinne des Absatzes 1 stehen gleich

1.
die vorsätzliche Beibringung von Gift,
2.
die wenigstens fahrlässige Herbeiführung einer Gefahr für Leib und Leben eines anderen durch ein mit gemeingefährlichen Mitteln begangenes Verbrechen.

(3) Einer Schädigung im Sinne des Absatzes 1 stehen Schädigungen gleich, die durch einen Unfall unter den Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Buchstabe e oder f des Bundesversorgungsgesetzes herbeigeführt worden sind; Buchstabe e gilt auch für einen Unfall, den der Geschädigte bei der unverzüglichen Erstattung der Strafanzeige erleidet.

(4) Ausländerinnen und Ausländer haben dieselben Ansprüche wie Deutsche.

(5) Die Hinterbliebenen eines Geschädigten erhalten auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes. Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft erhalten Leistungen in entsprechender Anwendung der §§ 40, 40a und 41 des Bundesversorgungsgesetzes, sofern ein Partner an den Schädigungsfolgen verstorben ist und der andere unter Verzicht auf eine Erwerbstätigkeit die Betreuung eines gemeinschaftlichen Kindes ausübt; dieser Anspruch ist auf die ersten drei Lebensjahre des Kindes beschränkt.

(6) Einer Schädigung im Sinne des Absatzes 1 stehen Schädigungen gleich, die ein Berechtigter oder Leistungsempfänger nach Absatz 1 oder 5 in Verbindung mit § 10 Abs. 4 oder 5 des Bundesversorgungsgesetzes, eine Pflegeperson oder eine Begleitperson bei einer notwendigen Begleitung des Geschädigten durch einen Unfall unter den Voraussetzungen des § 8a des Bundesversorgungsgesetzes erleidet.

(7) Einer gesundheitlichen Schädigung im Sinne des Absatzes 1 steht die Beschädigung eines am Körper getragenen Hilfsmittels, einer Brille, von Kontaktlinsen oder von Zahnersatz gleich.

(8) Wird ein tätlicher Angriff im Sinne des Absatzes 1 durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder eines Anhängers verübt, werden Leistungen nach diesem Gesetz erbracht.

(9) § 1 Abs. 3, die §§ 64 bis 64d, 64f sowie 89 des Bundesversorgungsgesetzes sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales die Zustimmung der für die Kriegsopferversorgung zuständigen obersten Landesbehörde tritt, sofern ein Land Kostenträger ist (§ 4). Dabei sind die für deutsche Staatsangehörige geltenden Vorschriften auch für von diesem Gesetz erfaßte Ausländer anzuwenden.

(10) § 20 des Bundesversorgungsgesetzes ist mit den Maßgaben anzuwenden, daß an die Stelle der in Absatz 1 Satz 3 genannten Zahl die Zahl der rentenberechtigten Beschädigten und Hinterbliebenen nach diesem Gesetz im Vergleich zur Zahl des Vorjahres tritt, daß in Absatz 1 Satz 4 an die Stelle der dort genannten Ausgaben der Krankenkassen je Mitglied und Rentner einschließlich Familienangehörige die bundesweiten Ausgaben je Mitglied treten, daß Absatz 2 Satz 1 für die oberste Landesbehörde, die für die Kriegsopferversorgung zuständig ist, oder die von ihr bestimmte Stelle gilt und daß in Absatz 3 an die Stelle der in Satz 1 genannten Zahl die Zahl 1,3 tritt und die Sätze 2 bis 4 nicht gelten.

(11) Im Rahmen der Heilbehandlung sind auch heilpädagogische Behandlung, heilgymnastische und bewegungstherapeutische Übungen zu gewähren, wenn diese bei der Heilbehandlung notwendig sind.

(1) Einzusetzen ist das gesamte verwertbare Vermögen. Dies gilt auch für Ansparungen aus Leistungen nach diesem Gesetz. Leistungen der Kriegsopferfürsorge dürfen nicht von dem Einsatz oder von der Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht werden, soweit dies für die Leistungsberechtigten, die das Vermögen einzusetzen haben, und für ihre unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte bedeuten würde. Dies ist der Fall, wenn der Einsatz des Vermögens eine angemessene Lebensführung, die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung oder die Sicherstellung einer angemessenen Bestattung und Grabpflege wesentlich erschweren würde. Vermögenswerte aus Nachzahlungen von Renten nach diesem Gesetz bleiben für einen Zeitraum von einem Jahr unberücksichtigt. Im Übrigen gelten § 90 Absatz 2 Nummer 1 bis 7, 9 und 10, § 91 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sowie § 25c Absatz 3 entsprechend.

(2) Als kleinere Barbeträge oder sonstige Geldwerte sind folgende Prozentsätze des Bemessungsbetrags nach § 33 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe a zu berücksichtigen:

1.
40 Prozent bei Erbringung von Pflegegeld nach § 26c Absatz 1 für Pflegebedürftige der Pflegegrade 4 oder 5, von Blindenhilfe nach § 27d Absatz 1 Nummer 4 sowie von allen Leistungen an Sonderfürsorgeberechtigte mit Ausnahme der ergänzenden Hilfe zum Lebensunterhalt,
2.
35 Prozent bei Erbringung aller übrigen Leistungen,
zuzüglich eines Betrags in Höhe von 35 Prozent des Bemessungsbetrags für den nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner oder für den Partner einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft und in Höhe von 2 Prozent für jede weitere vom Leistungsberechtigten, seinem Ehegatten oder Lebenspartner oder dem Partner einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft überwiegend unterhaltene Person.

(3) Selbst genutztes Wohneigentum im Sinne des § 17 Abs. 2 des Wohnraumförderungsgesetzes, das von Leistungsberechtigten allein oder zusammen mit Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt wird, denen es nach dem Tod der Leistungsberechtigten als Wohnung dienen soll, ist nicht zu verwerten.

(4) Bei minderjährigen unverheirateten Beschädigten ist zur Deckung des Bedarfs auch Vermögen der Eltern oder eines Elternteils einzusetzen oder zu verwerten, bei denen die Beschädigten leben. Soweit das Vermögen der Eltern oder eines Elternteils einzusetzen oder zu verwerten ist, sind als kleinere Barbeträge oder sonstige Geldwerte abweichend von Absatz 2 folgende Prozentsätze des Bemessungsbetrags nach § 33 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe a zu berücksichtigen:

1.
2 Prozent für Beschädigte,
2.
weitere 20 Prozent für Beschädigte bei Erbringung von Pflegegeld nach § 26c Absatz 1 für Pflegebedürftige der Pflegegrade 4 oder 5, von Blindenhilfe nach § 27d Absatz 1 Nummer 4 sowie von allen Leistungen an Sonderfürsorgeberechtigte mit Ausnahme der ergänzenden Hilfe zum Lebensunterhalt,
3.
35 Prozent für jeden Elternteil, bei dem die Beschädigten leben, und für dessen nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner oder für dessen Partner einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft sowie
4.
2 Prozent für jede weitere Person, die von den Eltern oder einem Elternteil oder von dessen nicht getrennt lebendem Ehegatten oder Lebenspartner oder von dessen Partner einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft überwiegend unterhalten wird.
Abweichend von Satz 1 ist das Vermögen der Eltern nicht einzusetzen oder zu verwerten, solange Beschädigte schwanger sind oder mindestens ein leibliches Kind bis zur Vollendung seines sechsten Lebensjahres betreuen. Leben Beschädigte bei keinem Elternteil oder liegt ein Fall des Satzes 3 vor, gilt für den Einsatz und für die Verwertung von Vermögen Absatz 2.

(5) (weggefallen)

(1) Wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder auf einem deutschen Schiff oder Luftfahrzeug infolge eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs gegen seine oder eine andere Person oder durch dessen rechtmäßige Abwehr eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, erhält wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes. Die Anwendung dieser Vorschrift wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Angreifer in der irrtümlichen Annahme von Voraussetzungen eines Rechtfertigungsgrunds gehandelt hat.

(2) Einem tätlichen Angriff im Sinne des Absatzes 1 stehen gleich

1.
die vorsätzliche Beibringung von Gift,
2.
die wenigstens fahrlässige Herbeiführung einer Gefahr für Leib und Leben eines anderen durch ein mit gemeingefährlichen Mitteln begangenes Verbrechen.

(3) Einer Schädigung im Sinne des Absatzes 1 stehen Schädigungen gleich, die durch einen Unfall unter den Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Buchstabe e oder f des Bundesversorgungsgesetzes herbeigeführt worden sind; Buchstabe e gilt auch für einen Unfall, den der Geschädigte bei der unverzüglichen Erstattung der Strafanzeige erleidet.

(4) Ausländerinnen und Ausländer haben dieselben Ansprüche wie Deutsche.

(5) Die Hinterbliebenen eines Geschädigten erhalten auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes. Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft erhalten Leistungen in entsprechender Anwendung der §§ 40, 40a und 41 des Bundesversorgungsgesetzes, sofern ein Partner an den Schädigungsfolgen verstorben ist und der andere unter Verzicht auf eine Erwerbstätigkeit die Betreuung eines gemeinschaftlichen Kindes ausübt; dieser Anspruch ist auf die ersten drei Lebensjahre des Kindes beschränkt.

(6) Einer Schädigung im Sinne des Absatzes 1 stehen Schädigungen gleich, die ein Berechtigter oder Leistungsempfänger nach Absatz 1 oder 5 in Verbindung mit § 10 Abs. 4 oder 5 des Bundesversorgungsgesetzes, eine Pflegeperson oder eine Begleitperson bei einer notwendigen Begleitung des Geschädigten durch einen Unfall unter den Voraussetzungen des § 8a des Bundesversorgungsgesetzes erleidet.

(7) Einer gesundheitlichen Schädigung im Sinne des Absatzes 1 steht die Beschädigung eines am Körper getragenen Hilfsmittels, einer Brille, von Kontaktlinsen oder von Zahnersatz gleich.

(8) Wird ein tätlicher Angriff im Sinne des Absatzes 1 durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder eines Anhängers verübt, werden Leistungen nach diesem Gesetz erbracht.

(9) § 1 Abs. 3, die §§ 64 bis 64d, 64f sowie 89 des Bundesversorgungsgesetzes sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales die Zustimmung der für die Kriegsopferversorgung zuständigen obersten Landesbehörde tritt, sofern ein Land Kostenträger ist (§ 4). Dabei sind die für deutsche Staatsangehörige geltenden Vorschriften auch für von diesem Gesetz erfaßte Ausländer anzuwenden.

(10) § 20 des Bundesversorgungsgesetzes ist mit den Maßgaben anzuwenden, daß an die Stelle der in Absatz 1 Satz 3 genannten Zahl die Zahl der rentenberechtigten Beschädigten und Hinterbliebenen nach diesem Gesetz im Vergleich zur Zahl des Vorjahres tritt, daß in Absatz 1 Satz 4 an die Stelle der dort genannten Ausgaben der Krankenkassen je Mitglied und Rentner einschließlich Familienangehörige die bundesweiten Ausgaben je Mitglied treten, daß Absatz 2 Satz 1 für die oberste Landesbehörde, die für die Kriegsopferversorgung zuständig ist, oder die von ihr bestimmte Stelle gilt und daß in Absatz 3 an die Stelle der in Satz 1 genannten Zahl die Zahl 1,3 tritt und die Sätze 2 bis 4 nicht gelten.

(11) Im Rahmen der Heilbehandlung sind auch heilpädagogische Behandlung, heilgymnastische und bewegungstherapeutische Übungen zu gewähren, wenn diese bei der Heilbehandlung notwendig sind.

(1) Beschädigte erhalten eine monatliche Grundrente bei einem Grad der Schädigungsfolgen

1.
von 30in Höhe von 171 Euro,
2.
von 40in Höhe von 233 Euro,
3.
von 50in Höhe von 311 Euro,
4.
von 60in Höhe von 396 Euro,
5.
von 70in Höhe von 549 Euro,
6.
von 80in Höhe von 663 Euro,
7.
von 90in Höhe von 797 Euro,
8.
von 100in Höhe von 891 Euro.

Die monatliche Grundrente erhöht sich für Schwerbeschädigte, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, bei einem Grad der Schädigungsfolgen

von 50 und 60um 35 Euro,
von 70 und 80um 43 Euro,
von mindestens 90um 53 Euro.

(2) Schwerbeschädigung liegt vor, wenn ein Grad der Schädigungsfolgen von mindestens 50 festgestellt ist.

(3) Beschädigte, bei denen Blindheit als Folge einer Schädigung anerkannt ist, erhalten stets die Rente nach einem Grad der Schädigungsfolgen von 100. Beschädigte mit Anspruch auf eine Pflegezulage gelten stets als Schwerbeschädigte. Sie erhalten mindestens eine Versorgung nach einem Grad der Schädigungsfolgen von 50.

(4) Beschädigte mit einem Grad der Schädigungsfolgen von 100, die durch die anerkannten Schädigungsfolgen gesundheitlich außergewöhnlich betroffen sind, erhalten eine monatliche Schwerstbeschädigtenzulage, die in folgenden Stufen gewährt wird:

Stufe I103 Euro,
Stufe II212 Euro,
Stufe III316 Euro,
Stufe IV424 Euro,
Stufe V527 Euro,
Stufe VI636 Euro.


Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung den Personenkreis, der durch seine Schädigungsfolgen außergewöhnlich betroffen ist, sowie seine Einordnung in die Stufen I bis VI näher zu bestimmen.

(1) Einzusetzen ist das gesamte verwertbare Vermögen. Dies gilt auch für Ansparungen aus Leistungen nach diesem Gesetz. Leistungen der Kriegsopferfürsorge dürfen nicht von dem Einsatz oder von der Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht werden, soweit dies für die Leistungsberechtigten, die das Vermögen einzusetzen haben, und für ihre unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte bedeuten würde. Dies ist der Fall, wenn der Einsatz des Vermögens eine angemessene Lebensführung, die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung oder die Sicherstellung einer angemessenen Bestattung und Grabpflege wesentlich erschweren würde. Vermögenswerte aus Nachzahlungen von Renten nach diesem Gesetz bleiben für einen Zeitraum von einem Jahr unberücksichtigt. Im Übrigen gelten § 90 Absatz 2 Nummer 1 bis 7, 9 und 10, § 91 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sowie § 25c Absatz 3 entsprechend.

(2) Als kleinere Barbeträge oder sonstige Geldwerte sind folgende Prozentsätze des Bemessungsbetrags nach § 33 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe a zu berücksichtigen:

1.
40 Prozent bei Erbringung von Pflegegeld nach § 26c Absatz 1 für Pflegebedürftige der Pflegegrade 4 oder 5, von Blindenhilfe nach § 27d Absatz 1 Nummer 4 sowie von allen Leistungen an Sonderfürsorgeberechtigte mit Ausnahme der ergänzenden Hilfe zum Lebensunterhalt,
2.
35 Prozent bei Erbringung aller übrigen Leistungen,
zuzüglich eines Betrags in Höhe von 35 Prozent des Bemessungsbetrags für den nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner oder für den Partner einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft und in Höhe von 2 Prozent für jede weitere vom Leistungsberechtigten, seinem Ehegatten oder Lebenspartner oder dem Partner einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft überwiegend unterhaltene Person.

(3) Selbst genutztes Wohneigentum im Sinne des § 17 Abs. 2 des Wohnraumförderungsgesetzes, das von Leistungsberechtigten allein oder zusammen mit Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt wird, denen es nach dem Tod der Leistungsberechtigten als Wohnung dienen soll, ist nicht zu verwerten.

(4) Bei minderjährigen unverheirateten Beschädigten ist zur Deckung des Bedarfs auch Vermögen der Eltern oder eines Elternteils einzusetzen oder zu verwerten, bei denen die Beschädigten leben. Soweit das Vermögen der Eltern oder eines Elternteils einzusetzen oder zu verwerten ist, sind als kleinere Barbeträge oder sonstige Geldwerte abweichend von Absatz 2 folgende Prozentsätze des Bemessungsbetrags nach § 33 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe a zu berücksichtigen:

1.
2 Prozent für Beschädigte,
2.
weitere 20 Prozent für Beschädigte bei Erbringung von Pflegegeld nach § 26c Absatz 1 für Pflegebedürftige der Pflegegrade 4 oder 5, von Blindenhilfe nach § 27d Absatz 1 Nummer 4 sowie von allen Leistungen an Sonderfürsorgeberechtigte mit Ausnahme der ergänzenden Hilfe zum Lebensunterhalt,
3.
35 Prozent für jeden Elternteil, bei dem die Beschädigten leben, und für dessen nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner oder für dessen Partner einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft sowie
4.
2 Prozent für jede weitere Person, die von den Eltern oder einem Elternteil oder von dessen nicht getrennt lebendem Ehegatten oder Lebenspartner oder von dessen Partner einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft überwiegend unterhalten wird.
Abweichend von Satz 1 ist das Vermögen der Eltern nicht einzusetzen oder zu verwerten, solange Beschädigte schwanger sind oder mindestens ein leibliches Kind bis zur Vollendung seines sechsten Lebensjahres betreuen. Leben Beschädigte bei keinem Elternteil oder liegt ein Fall des Satzes 3 vor, gilt für den Einsatz und für die Verwertung von Vermögen Absatz 2.

(5) (weggefallen)

(1) Wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder auf einem deutschen Schiff oder Luftfahrzeug infolge eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs gegen seine oder eine andere Person oder durch dessen rechtmäßige Abwehr eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, erhält wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes. Die Anwendung dieser Vorschrift wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Angreifer in der irrtümlichen Annahme von Voraussetzungen eines Rechtfertigungsgrunds gehandelt hat.

(2) Einem tätlichen Angriff im Sinne des Absatzes 1 stehen gleich

1.
die vorsätzliche Beibringung von Gift,
2.
die wenigstens fahrlässige Herbeiführung einer Gefahr für Leib und Leben eines anderen durch ein mit gemeingefährlichen Mitteln begangenes Verbrechen.

(3) Einer Schädigung im Sinne des Absatzes 1 stehen Schädigungen gleich, die durch einen Unfall unter den Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Buchstabe e oder f des Bundesversorgungsgesetzes herbeigeführt worden sind; Buchstabe e gilt auch für einen Unfall, den der Geschädigte bei der unverzüglichen Erstattung der Strafanzeige erleidet.

(4) Ausländerinnen und Ausländer haben dieselben Ansprüche wie Deutsche.

(5) Die Hinterbliebenen eines Geschädigten erhalten auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes. Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft erhalten Leistungen in entsprechender Anwendung der §§ 40, 40a und 41 des Bundesversorgungsgesetzes, sofern ein Partner an den Schädigungsfolgen verstorben ist und der andere unter Verzicht auf eine Erwerbstätigkeit die Betreuung eines gemeinschaftlichen Kindes ausübt; dieser Anspruch ist auf die ersten drei Lebensjahre des Kindes beschränkt.

(6) Einer Schädigung im Sinne des Absatzes 1 stehen Schädigungen gleich, die ein Berechtigter oder Leistungsempfänger nach Absatz 1 oder 5 in Verbindung mit § 10 Abs. 4 oder 5 des Bundesversorgungsgesetzes, eine Pflegeperson oder eine Begleitperson bei einer notwendigen Begleitung des Geschädigten durch einen Unfall unter den Voraussetzungen des § 8a des Bundesversorgungsgesetzes erleidet.

(7) Einer gesundheitlichen Schädigung im Sinne des Absatzes 1 steht die Beschädigung eines am Körper getragenen Hilfsmittels, einer Brille, von Kontaktlinsen oder von Zahnersatz gleich.

(8) Wird ein tätlicher Angriff im Sinne des Absatzes 1 durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder eines Anhängers verübt, werden Leistungen nach diesem Gesetz erbracht.

(9) § 1 Abs. 3, die §§ 64 bis 64d, 64f sowie 89 des Bundesversorgungsgesetzes sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales die Zustimmung der für die Kriegsopferversorgung zuständigen obersten Landesbehörde tritt, sofern ein Land Kostenträger ist (§ 4). Dabei sind die für deutsche Staatsangehörige geltenden Vorschriften auch für von diesem Gesetz erfaßte Ausländer anzuwenden.

(10) § 20 des Bundesversorgungsgesetzes ist mit den Maßgaben anzuwenden, daß an die Stelle der in Absatz 1 Satz 3 genannten Zahl die Zahl der rentenberechtigten Beschädigten und Hinterbliebenen nach diesem Gesetz im Vergleich zur Zahl des Vorjahres tritt, daß in Absatz 1 Satz 4 an die Stelle der dort genannten Ausgaben der Krankenkassen je Mitglied und Rentner einschließlich Familienangehörige die bundesweiten Ausgaben je Mitglied treten, daß Absatz 2 Satz 1 für die oberste Landesbehörde, die für die Kriegsopferversorgung zuständig ist, oder die von ihr bestimmte Stelle gilt und daß in Absatz 3 an die Stelle der in Satz 1 genannten Zahl die Zahl 1,3 tritt und die Sätze 2 bis 4 nicht gelten.

(11) Im Rahmen der Heilbehandlung sind auch heilpädagogische Behandlung, heilgymnastische und bewegungstherapeutische Übungen zu gewähren, wenn diese bei der Heilbehandlung notwendig sind.

(1) Beschädigte erhalten eine monatliche Grundrente bei einem Grad der Schädigungsfolgen

1.
von 30in Höhe von 171 Euro,
2.
von 40in Höhe von 233 Euro,
3.
von 50in Höhe von 311 Euro,
4.
von 60in Höhe von 396 Euro,
5.
von 70in Höhe von 549 Euro,
6.
von 80in Höhe von 663 Euro,
7.
von 90in Höhe von 797 Euro,
8.
von 100in Höhe von 891 Euro.

Die monatliche Grundrente erhöht sich für Schwerbeschädigte, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, bei einem Grad der Schädigungsfolgen

von 50 und 60um 35 Euro,
von 70 und 80um 43 Euro,
von mindestens 90um 53 Euro.

(2) Schwerbeschädigung liegt vor, wenn ein Grad der Schädigungsfolgen von mindestens 50 festgestellt ist.

(3) Beschädigte, bei denen Blindheit als Folge einer Schädigung anerkannt ist, erhalten stets die Rente nach einem Grad der Schädigungsfolgen von 100. Beschädigte mit Anspruch auf eine Pflegezulage gelten stets als Schwerbeschädigte. Sie erhalten mindestens eine Versorgung nach einem Grad der Schädigungsfolgen von 50.

(4) Beschädigte mit einem Grad der Schädigungsfolgen von 100, die durch die anerkannten Schädigungsfolgen gesundheitlich außergewöhnlich betroffen sind, erhalten eine monatliche Schwerstbeschädigtenzulage, die in folgenden Stufen gewährt wird:

Stufe I103 Euro,
Stufe II212 Euro,
Stufe III316 Euro,
Stufe IV424 Euro,
Stufe V527 Euro,
Stufe VI636 Euro.


Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung den Personenkreis, der durch seine Schädigungsfolgen außergewöhnlich betroffen ist, sowie seine Einordnung in die Stufen I bis VI näher zu bestimmen.

(1) Einzusetzen ist das gesamte verwertbare Vermögen. Dies gilt auch für Ansparungen aus Leistungen nach diesem Gesetz. Leistungen der Kriegsopferfürsorge dürfen nicht von dem Einsatz oder von der Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht werden, soweit dies für die Leistungsberechtigten, die das Vermögen einzusetzen haben, und für ihre unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte bedeuten würde. Dies ist der Fall, wenn der Einsatz des Vermögens eine angemessene Lebensführung, die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung oder die Sicherstellung einer angemessenen Bestattung und Grabpflege wesentlich erschweren würde. Vermögenswerte aus Nachzahlungen von Renten nach diesem Gesetz bleiben für einen Zeitraum von einem Jahr unberücksichtigt. Im Übrigen gelten § 90 Absatz 2 Nummer 1 bis 7, 9 und 10, § 91 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sowie § 25c Absatz 3 entsprechend.

(2) Als kleinere Barbeträge oder sonstige Geldwerte sind folgende Prozentsätze des Bemessungsbetrags nach § 33 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe a zu berücksichtigen:

1.
40 Prozent bei Erbringung von Pflegegeld nach § 26c Absatz 1 für Pflegebedürftige der Pflegegrade 4 oder 5, von Blindenhilfe nach § 27d Absatz 1 Nummer 4 sowie von allen Leistungen an Sonderfürsorgeberechtigte mit Ausnahme der ergänzenden Hilfe zum Lebensunterhalt,
2.
35 Prozent bei Erbringung aller übrigen Leistungen,
zuzüglich eines Betrags in Höhe von 35 Prozent des Bemessungsbetrags für den nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner oder für den Partner einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft und in Höhe von 2 Prozent für jede weitere vom Leistungsberechtigten, seinem Ehegatten oder Lebenspartner oder dem Partner einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft überwiegend unterhaltene Person.

(3) Selbst genutztes Wohneigentum im Sinne des § 17 Abs. 2 des Wohnraumförderungsgesetzes, das von Leistungsberechtigten allein oder zusammen mit Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt wird, denen es nach dem Tod der Leistungsberechtigten als Wohnung dienen soll, ist nicht zu verwerten.

(4) Bei minderjährigen unverheirateten Beschädigten ist zur Deckung des Bedarfs auch Vermögen der Eltern oder eines Elternteils einzusetzen oder zu verwerten, bei denen die Beschädigten leben. Soweit das Vermögen der Eltern oder eines Elternteils einzusetzen oder zu verwerten ist, sind als kleinere Barbeträge oder sonstige Geldwerte abweichend von Absatz 2 folgende Prozentsätze des Bemessungsbetrags nach § 33 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe a zu berücksichtigen:

1.
2 Prozent für Beschädigte,
2.
weitere 20 Prozent für Beschädigte bei Erbringung von Pflegegeld nach § 26c Absatz 1 für Pflegebedürftige der Pflegegrade 4 oder 5, von Blindenhilfe nach § 27d Absatz 1 Nummer 4 sowie von allen Leistungen an Sonderfürsorgeberechtigte mit Ausnahme der ergänzenden Hilfe zum Lebensunterhalt,
3.
35 Prozent für jeden Elternteil, bei dem die Beschädigten leben, und für dessen nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner oder für dessen Partner einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft sowie
4.
2 Prozent für jede weitere Person, die von den Eltern oder einem Elternteil oder von dessen nicht getrennt lebendem Ehegatten oder Lebenspartner oder von dessen Partner einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft überwiegend unterhalten wird.
Abweichend von Satz 1 ist das Vermögen der Eltern nicht einzusetzen oder zu verwerten, solange Beschädigte schwanger sind oder mindestens ein leibliches Kind bis zur Vollendung seines sechsten Lebensjahres betreuen. Leben Beschädigte bei keinem Elternteil oder liegt ein Fall des Satzes 3 vor, gilt für den Einsatz und für die Verwertung von Vermögen Absatz 2.

(5) (weggefallen)

(1) Beschädigte erhalten eine monatliche Grundrente bei einem Grad der Schädigungsfolgen

1.
von 30in Höhe von 171 Euro,
2.
von 40in Höhe von 233 Euro,
3.
von 50in Höhe von 311 Euro,
4.
von 60in Höhe von 396 Euro,
5.
von 70in Höhe von 549 Euro,
6.
von 80in Höhe von 663 Euro,
7.
von 90in Höhe von 797 Euro,
8.
von 100in Höhe von 891 Euro.

Die monatliche Grundrente erhöht sich für Schwerbeschädigte, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, bei einem Grad der Schädigungsfolgen

von 50 und 60um 35 Euro,
von 70 und 80um 43 Euro,
von mindestens 90um 53 Euro.

(2) Schwerbeschädigung liegt vor, wenn ein Grad der Schädigungsfolgen von mindestens 50 festgestellt ist.

(3) Beschädigte, bei denen Blindheit als Folge einer Schädigung anerkannt ist, erhalten stets die Rente nach einem Grad der Schädigungsfolgen von 100. Beschädigte mit Anspruch auf eine Pflegezulage gelten stets als Schwerbeschädigte. Sie erhalten mindestens eine Versorgung nach einem Grad der Schädigungsfolgen von 50.

(4) Beschädigte mit einem Grad der Schädigungsfolgen von 100, die durch die anerkannten Schädigungsfolgen gesundheitlich außergewöhnlich betroffen sind, erhalten eine monatliche Schwerstbeschädigtenzulage, die in folgenden Stufen gewährt wird:

Stufe I103 Euro,
Stufe II212 Euro,
Stufe III316 Euro,
Stufe IV424 Euro,
Stufe V527 Euro,
Stufe VI636 Euro.


Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung den Personenkreis, der durch seine Schädigungsfolgen außergewöhnlich betroffen ist, sowie seine Einordnung in die Stufen I bis VI näher zu bestimmen.

(1) Wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder auf einem deutschen Schiff oder Luftfahrzeug infolge eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs gegen seine oder eine andere Person oder durch dessen rechtmäßige Abwehr eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, erhält wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes. Die Anwendung dieser Vorschrift wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Angreifer in der irrtümlichen Annahme von Voraussetzungen eines Rechtfertigungsgrunds gehandelt hat.

(2) Einem tätlichen Angriff im Sinne des Absatzes 1 stehen gleich

1.
die vorsätzliche Beibringung von Gift,
2.
die wenigstens fahrlässige Herbeiführung einer Gefahr für Leib und Leben eines anderen durch ein mit gemeingefährlichen Mitteln begangenes Verbrechen.

(3) Einer Schädigung im Sinne des Absatzes 1 stehen Schädigungen gleich, die durch einen Unfall unter den Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Buchstabe e oder f des Bundesversorgungsgesetzes herbeigeführt worden sind; Buchstabe e gilt auch für einen Unfall, den der Geschädigte bei der unverzüglichen Erstattung der Strafanzeige erleidet.

(4) Ausländerinnen und Ausländer haben dieselben Ansprüche wie Deutsche.

(5) Die Hinterbliebenen eines Geschädigten erhalten auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes. Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft erhalten Leistungen in entsprechender Anwendung der §§ 40, 40a und 41 des Bundesversorgungsgesetzes, sofern ein Partner an den Schädigungsfolgen verstorben ist und der andere unter Verzicht auf eine Erwerbstätigkeit die Betreuung eines gemeinschaftlichen Kindes ausübt; dieser Anspruch ist auf die ersten drei Lebensjahre des Kindes beschränkt.

(6) Einer Schädigung im Sinne des Absatzes 1 stehen Schädigungen gleich, die ein Berechtigter oder Leistungsempfänger nach Absatz 1 oder 5 in Verbindung mit § 10 Abs. 4 oder 5 des Bundesversorgungsgesetzes, eine Pflegeperson oder eine Begleitperson bei einer notwendigen Begleitung des Geschädigten durch einen Unfall unter den Voraussetzungen des § 8a des Bundesversorgungsgesetzes erleidet.

(7) Einer gesundheitlichen Schädigung im Sinne des Absatzes 1 steht die Beschädigung eines am Körper getragenen Hilfsmittels, einer Brille, von Kontaktlinsen oder von Zahnersatz gleich.

(8) Wird ein tätlicher Angriff im Sinne des Absatzes 1 durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder eines Anhängers verübt, werden Leistungen nach diesem Gesetz erbracht.

(9) § 1 Abs. 3, die §§ 64 bis 64d, 64f sowie 89 des Bundesversorgungsgesetzes sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales die Zustimmung der für die Kriegsopferversorgung zuständigen obersten Landesbehörde tritt, sofern ein Land Kostenträger ist (§ 4). Dabei sind die für deutsche Staatsangehörige geltenden Vorschriften auch für von diesem Gesetz erfaßte Ausländer anzuwenden.

(10) § 20 des Bundesversorgungsgesetzes ist mit den Maßgaben anzuwenden, daß an die Stelle der in Absatz 1 Satz 3 genannten Zahl die Zahl der rentenberechtigten Beschädigten und Hinterbliebenen nach diesem Gesetz im Vergleich zur Zahl des Vorjahres tritt, daß in Absatz 1 Satz 4 an die Stelle der dort genannten Ausgaben der Krankenkassen je Mitglied und Rentner einschließlich Familienangehörige die bundesweiten Ausgaben je Mitglied treten, daß Absatz 2 Satz 1 für die oberste Landesbehörde, die für die Kriegsopferversorgung zuständig ist, oder die von ihr bestimmte Stelle gilt und daß in Absatz 3 an die Stelle der in Satz 1 genannten Zahl die Zahl 1,3 tritt und die Sätze 2 bis 4 nicht gelten.

(11) Im Rahmen der Heilbehandlung sind auch heilpädagogische Behandlung, heilgymnastische und bewegungstherapeutische Übungen zu gewähren, wenn diese bei der Heilbehandlung notwendig sind.

(1) Einzusetzen ist das gesamte verwertbare Vermögen. Dies gilt auch für Ansparungen aus Leistungen nach diesem Gesetz. Leistungen der Kriegsopferfürsorge dürfen nicht von dem Einsatz oder von der Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht werden, soweit dies für die Leistungsberechtigten, die das Vermögen einzusetzen haben, und für ihre unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte bedeuten würde. Dies ist der Fall, wenn der Einsatz des Vermögens eine angemessene Lebensführung, die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung oder die Sicherstellung einer angemessenen Bestattung und Grabpflege wesentlich erschweren würde. Vermögenswerte aus Nachzahlungen von Renten nach diesem Gesetz bleiben für einen Zeitraum von einem Jahr unberücksichtigt. Im Übrigen gelten § 90 Absatz 2 Nummer 1 bis 7, 9 und 10, § 91 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sowie § 25c Absatz 3 entsprechend.

(2) Als kleinere Barbeträge oder sonstige Geldwerte sind folgende Prozentsätze des Bemessungsbetrags nach § 33 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe a zu berücksichtigen:

1.
40 Prozent bei Erbringung von Pflegegeld nach § 26c Absatz 1 für Pflegebedürftige der Pflegegrade 4 oder 5, von Blindenhilfe nach § 27d Absatz 1 Nummer 4 sowie von allen Leistungen an Sonderfürsorgeberechtigte mit Ausnahme der ergänzenden Hilfe zum Lebensunterhalt,
2.
35 Prozent bei Erbringung aller übrigen Leistungen,
zuzüglich eines Betrags in Höhe von 35 Prozent des Bemessungsbetrags für den nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner oder für den Partner einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft und in Höhe von 2 Prozent für jede weitere vom Leistungsberechtigten, seinem Ehegatten oder Lebenspartner oder dem Partner einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft überwiegend unterhaltene Person.

(3) Selbst genutztes Wohneigentum im Sinne des § 17 Abs. 2 des Wohnraumförderungsgesetzes, das von Leistungsberechtigten allein oder zusammen mit Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt wird, denen es nach dem Tod der Leistungsberechtigten als Wohnung dienen soll, ist nicht zu verwerten.

(4) Bei minderjährigen unverheirateten Beschädigten ist zur Deckung des Bedarfs auch Vermögen der Eltern oder eines Elternteils einzusetzen oder zu verwerten, bei denen die Beschädigten leben. Soweit das Vermögen der Eltern oder eines Elternteils einzusetzen oder zu verwerten ist, sind als kleinere Barbeträge oder sonstige Geldwerte abweichend von Absatz 2 folgende Prozentsätze des Bemessungsbetrags nach § 33 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe a zu berücksichtigen:

1.
2 Prozent für Beschädigte,
2.
weitere 20 Prozent für Beschädigte bei Erbringung von Pflegegeld nach § 26c Absatz 1 für Pflegebedürftige der Pflegegrade 4 oder 5, von Blindenhilfe nach § 27d Absatz 1 Nummer 4 sowie von allen Leistungen an Sonderfürsorgeberechtigte mit Ausnahme der ergänzenden Hilfe zum Lebensunterhalt,
3.
35 Prozent für jeden Elternteil, bei dem die Beschädigten leben, und für dessen nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner oder für dessen Partner einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft sowie
4.
2 Prozent für jede weitere Person, die von den Eltern oder einem Elternteil oder von dessen nicht getrennt lebendem Ehegatten oder Lebenspartner oder von dessen Partner einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft überwiegend unterhalten wird.
Abweichend von Satz 1 ist das Vermögen der Eltern nicht einzusetzen oder zu verwerten, solange Beschädigte schwanger sind oder mindestens ein leibliches Kind bis zur Vollendung seines sechsten Lebensjahres betreuen. Leben Beschädigte bei keinem Elternteil oder liegt ein Fall des Satzes 3 vor, gilt für den Einsatz und für die Verwertung von Vermögen Absatz 2.

(5) (weggefallen)

(1) Hat ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die Voraussetzungen von § 103 Abs. 1 vorliegen, ist der Leistungsträger erstattungspflichtig, gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch hat oder hatte, soweit der Leistungsträger nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. Nachrangig verpflichtet ist ein Leistungsträger, soweit dieser bei rechtzeitiger Erfüllung der Leistungsverpflichtung eines anderen Leistungsträgers selbst nicht zur Leistung verpflichtet gewesen wäre. Ein Erstattungsanspruch besteht nicht, soweit der nachrangige Leistungsträger seine Leistungen auch bei Leistung des vorrangig verpflichteten Leistungsträgers hätte erbringen müssen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn von den Trägern der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe Aufwendungsersatz geltend gemacht oder ein Kostenbeitrag erhoben werden kann; Satz 3 gilt in diesen Fällen nicht.

(2) Absatz 1 gilt auch dann, wenn von einem nachrangig verpflichteten Leistungsträger für einen Angehörigen Sozialleistungen erbracht worden sind und ein anderer mit Rücksicht auf diesen Angehörigen einen Anspruch auf Sozialleistungen, auch auf besonders bezeichnete Leistungsteile, gegenüber einem vorrangig verpflichteten Leistungsträger hat oder hatte.

(3) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den vorrangig verpflichteten Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.

(4) Sind mehrere Leistungsträger vorrangig verpflichtet, kann der Leistungsträger, der die Sozialleistung erbracht hat, Erstattung nur von dem Leistungsträger verlangen, für den er nach § 107 Abs. 2 mit befreiender Wirkung geleistet hat.

(1) Hat ein Leistungsträger auf Grund gesetzlicher Vorschriften vorläufig Sozialleistungen erbracht, ist der zur Leistung verpflichtete Leistungsträger erstattungspflichtig.

(2) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den vorleistenden Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.

(1) Hat ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die Voraussetzungen von § 103 Abs. 1 vorliegen, ist der Leistungsträger erstattungspflichtig, gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch hat oder hatte, soweit der Leistungsträger nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. Nachrangig verpflichtet ist ein Leistungsträger, soweit dieser bei rechtzeitiger Erfüllung der Leistungsverpflichtung eines anderen Leistungsträgers selbst nicht zur Leistung verpflichtet gewesen wäre. Ein Erstattungsanspruch besteht nicht, soweit der nachrangige Leistungsträger seine Leistungen auch bei Leistung des vorrangig verpflichteten Leistungsträgers hätte erbringen müssen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn von den Trägern der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe Aufwendungsersatz geltend gemacht oder ein Kostenbeitrag erhoben werden kann; Satz 3 gilt in diesen Fällen nicht.

(2) Absatz 1 gilt auch dann, wenn von einem nachrangig verpflichteten Leistungsträger für einen Angehörigen Sozialleistungen erbracht worden sind und ein anderer mit Rücksicht auf diesen Angehörigen einen Anspruch auf Sozialleistungen, auch auf besonders bezeichnete Leistungsteile, gegenüber einem vorrangig verpflichteten Leistungsträger hat oder hatte.

(3) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den vorrangig verpflichteten Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.

(4) Sind mehrere Leistungsträger vorrangig verpflichtet, kann der Leistungsträger, der die Sozialleistung erbracht hat, Erstattung nur von dem Leistungsträger verlangen, für den er nach § 107 Abs. 2 mit befreiender Wirkung geleistet hat.

(1) Einzusetzen ist das gesamte verwertbare Vermögen. Dies gilt auch für Ansparungen aus Leistungen nach diesem Gesetz. Leistungen der Kriegsopferfürsorge dürfen nicht von dem Einsatz oder von der Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht werden, soweit dies für die Leistungsberechtigten, die das Vermögen einzusetzen haben, und für ihre unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte bedeuten würde. Dies ist der Fall, wenn der Einsatz des Vermögens eine angemessene Lebensführung, die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung oder die Sicherstellung einer angemessenen Bestattung und Grabpflege wesentlich erschweren würde. Vermögenswerte aus Nachzahlungen von Renten nach diesem Gesetz bleiben für einen Zeitraum von einem Jahr unberücksichtigt. Im Übrigen gelten § 90 Absatz 2 Nummer 1 bis 7, 9 und 10, § 91 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sowie § 25c Absatz 3 entsprechend.

(2) Als kleinere Barbeträge oder sonstige Geldwerte sind folgende Prozentsätze des Bemessungsbetrags nach § 33 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe a zu berücksichtigen:

1.
40 Prozent bei Erbringung von Pflegegeld nach § 26c Absatz 1 für Pflegebedürftige der Pflegegrade 4 oder 5, von Blindenhilfe nach § 27d Absatz 1 Nummer 4 sowie von allen Leistungen an Sonderfürsorgeberechtigte mit Ausnahme der ergänzenden Hilfe zum Lebensunterhalt,
2.
35 Prozent bei Erbringung aller übrigen Leistungen,
zuzüglich eines Betrags in Höhe von 35 Prozent des Bemessungsbetrags für den nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner oder für den Partner einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft und in Höhe von 2 Prozent für jede weitere vom Leistungsberechtigten, seinem Ehegatten oder Lebenspartner oder dem Partner einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft überwiegend unterhaltene Person.

(3) Selbst genutztes Wohneigentum im Sinne des § 17 Abs. 2 des Wohnraumförderungsgesetzes, das von Leistungsberechtigten allein oder zusammen mit Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt wird, denen es nach dem Tod der Leistungsberechtigten als Wohnung dienen soll, ist nicht zu verwerten.

(4) Bei minderjährigen unverheirateten Beschädigten ist zur Deckung des Bedarfs auch Vermögen der Eltern oder eines Elternteils einzusetzen oder zu verwerten, bei denen die Beschädigten leben. Soweit das Vermögen der Eltern oder eines Elternteils einzusetzen oder zu verwerten ist, sind als kleinere Barbeträge oder sonstige Geldwerte abweichend von Absatz 2 folgende Prozentsätze des Bemessungsbetrags nach § 33 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe a zu berücksichtigen:

1.
2 Prozent für Beschädigte,
2.
weitere 20 Prozent für Beschädigte bei Erbringung von Pflegegeld nach § 26c Absatz 1 für Pflegebedürftige der Pflegegrade 4 oder 5, von Blindenhilfe nach § 27d Absatz 1 Nummer 4 sowie von allen Leistungen an Sonderfürsorgeberechtigte mit Ausnahme der ergänzenden Hilfe zum Lebensunterhalt,
3.
35 Prozent für jeden Elternteil, bei dem die Beschädigten leben, und für dessen nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner oder für dessen Partner einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft sowie
4.
2 Prozent für jede weitere Person, die von den Eltern oder einem Elternteil oder von dessen nicht getrennt lebendem Ehegatten oder Lebenspartner oder von dessen Partner einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft überwiegend unterhalten wird.
Abweichend von Satz 1 ist das Vermögen der Eltern nicht einzusetzen oder zu verwerten, solange Beschädigte schwanger sind oder mindestens ein leibliches Kind bis zur Vollendung seines sechsten Lebensjahres betreuen. Leben Beschädigte bei keinem Elternteil oder liegt ein Fall des Satzes 3 vor, gilt für den Einsatz und für die Verwertung von Vermögen Absatz 2.

(5) (weggefallen)

Soweit nach § 90 für den Bedarf der nachfragenden Person Vermögen einzusetzen ist, jedoch der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung des Vermögens nicht möglich ist oder für die, die es einzusetzen hat, eine Härte bedeuten würde, soll die Sozialhilfe als Darlehen geleistet werden. Die Leistungserbringung kann davon abhängig gemacht werden, dass der Anspruch auf Rückzahlung dinglich oder in anderer Weise gesichert wird.

(1) Die Höhe der Geldleistungen bemißt sich nach dem Unterschied zwischen dem anzuerkennenden Bedarf und dem einzusetzenden Einkommen und Vermögen; § 26 Abs. 5 und § 26a bleiben unberührt. Darüber hinaus können in begründeten Fällen Geldleistungen auch insoweit erbracht werden, als zur Deckung des Bedarfs Einkommen oder Vermögen der Leistungsberechtigten einzusetzen oder zu verwerten ist; in diesem Umfang haben sie dem Träger der Kriegsopferfürsorge die Aufwendungen zu erstatten.

(2) Kommt eine Sachleistung in Betracht, haben Leistungsberechtigte den Aufwand für die Sachleistung in Höhe des einzusetzenden Einkommens und Vermögens zu tragen.

(3) Einkommen ist insoweit nicht einzusetzen, als der Einsatz des Einkommens im Einzelfall bei Berücksichtigung der besonderen Lage der Beschädigten oder Hinterbliebenen vor allem nach Art und Schädigungsnähe des Bedarfs, Dauer und Höhe der erforderlichen Aufwendungen sowie nach der besonderen Belastung der Leistungsberechtigten und ihrer unterhaltsberechtigten Angehörigen unbillig wäre. Bei ausschließlich schädigungsbedingtem Bedarf ist Einkommen nicht einzusetzen. In den Fällen der Eingliederungshilfe in Einrichtungen oder Räumlichkeiten im Sinne des § 43a des Elften Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 71 Absatz 4 Nummer 1 oder Nummer 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch gilt Satz 2 nur für die Vergütung der Leistungen der Eingliederungshilfe im Sinne des § 125 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 5 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch. Die Pflegezulage nach § 35 ist bis zur Höhe der Maßnahmepauschale im Sinne des § 76 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bedarfsmindernd zu berücksichtigen.

(4) (weggefallen)

(1) Einzusetzen ist das gesamte verwertbare Vermögen. Dies gilt auch für Ansparungen aus Leistungen nach diesem Gesetz. Leistungen der Kriegsopferfürsorge dürfen nicht von dem Einsatz oder von der Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht werden, soweit dies für die Leistungsberechtigten, die das Vermögen einzusetzen haben, und für ihre unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte bedeuten würde. Dies ist der Fall, wenn der Einsatz des Vermögens eine angemessene Lebensführung, die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung oder die Sicherstellung einer angemessenen Bestattung und Grabpflege wesentlich erschweren würde. Vermögenswerte aus Nachzahlungen von Renten nach diesem Gesetz bleiben für einen Zeitraum von einem Jahr unberücksichtigt. Im Übrigen gelten § 90 Absatz 2 Nummer 1 bis 7, 9 und 10, § 91 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sowie § 25c Absatz 3 entsprechend.

(2) Als kleinere Barbeträge oder sonstige Geldwerte sind folgende Prozentsätze des Bemessungsbetrags nach § 33 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe a zu berücksichtigen:

1.
40 Prozent bei Erbringung von Pflegegeld nach § 26c Absatz 1 für Pflegebedürftige der Pflegegrade 4 oder 5, von Blindenhilfe nach § 27d Absatz 1 Nummer 4 sowie von allen Leistungen an Sonderfürsorgeberechtigte mit Ausnahme der ergänzenden Hilfe zum Lebensunterhalt,
2.
35 Prozent bei Erbringung aller übrigen Leistungen,
zuzüglich eines Betrags in Höhe von 35 Prozent des Bemessungsbetrags für den nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner oder für den Partner einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft und in Höhe von 2 Prozent für jede weitere vom Leistungsberechtigten, seinem Ehegatten oder Lebenspartner oder dem Partner einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft überwiegend unterhaltene Person.

(3) Selbst genutztes Wohneigentum im Sinne des § 17 Abs. 2 des Wohnraumförderungsgesetzes, das von Leistungsberechtigten allein oder zusammen mit Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt wird, denen es nach dem Tod der Leistungsberechtigten als Wohnung dienen soll, ist nicht zu verwerten.

(4) Bei minderjährigen unverheirateten Beschädigten ist zur Deckung des Bedarfs auch Vermögen der Eltern oder eines Elternteils einzusetzen oder zu verwerten, bei denen die Beschädigten leben. Soweit das Vermögen der Eltern oder eines Elternteils einzusetzen oder zu verwerten ist, sind als kleinere Barbeträge oder sonstige Geldwerte abweichend von Absatz 2 folgende Prozentsätze des Bemessungsbetrags nach § 33 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe a zu berücksichtigen:

1.
2 Prozent für Beschädigte,
2.
weitere 20 Prozent für Beschädigte bei Erbringung von Pflegegeld nach § 26c Absatz 1 für Pflegebedürftige der Pflegegrade 4 oder 5, von Blindenhilfe nach § 27d Absatz 1 Nummer 4 sowie von allen Leistungen an Sonderfürsorgeberechtigte mit Ausnahme der ergänzenden Hilfe zum Lebensunterhalt,
3.
35 Prozent für jeden Elternteil, bei dem die Beschädigten leben, und für dessen nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner oder für dessen Partner einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft sowie
4.
2 Prozent für jede weitere Person, die von den Eltern oder einem Elternteil oder von dessen nicht getrennt lebendem Ehegatten oder Lebenspartner oder von dessen Partner einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft überwiegend unterhalten wird.
Abweichend von Satz 1 ist das Vermögen der Eltern nicht einzusetzen oder zu verwerten, solange Beschädigte schwanger sind oder mindestens ein leibliches Kind bis zur Vollendung seines sechsten Lebensjahres betreuen. Leben Beschädigte bei keinem Elternteil oder liegt ein Fall des Satzes 3 vor, gilt für den Einsatz und für die Verwertung von Vermögen Absatz 2.

(5) (weggefallen)

(1) Die Höhe der Geldleistungen bemißt sich nach dem Unterschied zwischen dem anzuerkennenden Bedarf und dem einzusetzenden Einkommen und Vermögen; § 26 Abs. 5 und § 26a bleiben unberührt. Darüber hinaus können in begründeten Fällen Geldleistungen auch insoweit erbracht werden, als zur Deckung des Bedarfs Einkommen oder Vermögen der Leistungsberechtigten einzusetzen oder zu verwerten ist; in diesem Umfang haben sie dem Träger der Kriegsopferfürsorge die Aufwendungen zu erstatten.

(2) Kommt eine Sachleistung in Betracht, haben Leistungsberechtigte den Aufwand für die Sachleistung in Höhe des einzusetzenden Einkommens und Vermögens zu tragen.

(3) Einkommen ist insoweit nicht einzusetzen, als der Einsatz des Einkommens im Einzelfall bei Berücksichtigung der besonderen Lage der Beschädigten oder Hinterbliebenen vor allem nach Art und Schädigungsnähe des Bedarfs, Dauer und Höhe der erforderlichen Aufwendungen sowie nach der besonderen Belastung der Leistungsberechtigten und ihrer unterhaltsberechtigten Angehörigen unbillig wäre. Bei ausschließlich schädigungsbedingtem Bedarf ist Einkommen nicht einzusetzen. In den Fällen der Eingliederungshilfe in Einrichtungen oder Räumlichkeiten im Sinne des § 43a des Elften Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 71 Absatz 4 Nummer 1 oder Nummer 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch gilt Satz 2 nur für die Vergütung der Leistungen der Eingliederungshilfe im Sinne des § 125 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 5 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch. Die Pflegezulage nach § 35 ist bis zur Höhe der Maßnahmepauschale im Sinne des § 76 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bedarfsmindernd zu berücksichtigen.

(4) (weggefallen)

(1) Wer durch eine militärische oder militärähnliche Dienstverrichtung oder durch einen Unfall während der Ausübung des militärischen oder militärähnlichen Dienstes oder durch die diesem Dienst eigentümlichen Verhältnisse eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, erhält wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen der Schädigung auf Antrag Versorgung.

(2) Einer Schädigung im Sinne des Absatzes 1 stehen Schädigungen gleich, die herbeigeführt worden sind durch

a)
eine unmittelbare Kriegseinwirkung,
b)
eine Kriegsgefangenschaft,
c)
eine Internierung im Ausland oder in den nicht unter deutscher Verwaltung stehenden deutschen Gebieten wegen deutscher Staatsangehörigkeit oder deutscher Volkszugehörigkeit,
d)
eine mit militärischem oder militärähnlichem Dienst oder mit den allgemeinen Auflösungserscheinungen zusammenhängende Straf- oder Zwangsmaßnahme, wenn sie den Umständen nach als offensichtliches Unrecht anzusehen ist,
e)
einen Unfall, den der Beschädigte auf einem Hin- oder Rückweg erleidet, der notwendig ist, um eine Maßnahme der Heilbehandlung, eine Badekur, Versehrtenleibesübungen als Gruppenbehandlung oder Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 26 durchzuführen oder um auf Verlangen eines zuständigen Leistungsträgers oder eines Gerichts wegen der Schädigung persönlich zu erscheinen,
f)
einen Unfall, den der Beschädigte bei der Durchführung einer der unter Buchstabe e aufgeführten Maßnahmen erleidet.

(3) Zur Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Folge einer Schädigung genügt die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs. Wenn die zur Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Folge einer Schädigung erforderliche Wahrscheinlichkeit nur deshalb nicht gegeben ist, weil über die Ursache des festgestellten Leidens in der medizinischen Wissenschaft Ungewißheit besteht, kann mit Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales die Gesundheitsstörung als Folge einer Schädigung anerkannt werden; die Zustimmung kann allgemein erteilt werden.

(4) Eine vom Beschädigten absichtlich herbeigeführte Schädigung gilt nicht als Schädigung im Sinne dieses Gesetzes.

(5) Ist der Beschädigte an den Folgen der Schädigung gestorben, so erhalten seine Hinterbliebenen auf Antrag Versorgung. Absatz 3 gilt entsprechend.

(1) Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist.

(2) Hilfe zur Erziehung wird insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 gewährt. Art und Umfang der Hilfe richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall; dabei soll das engere soziale Umfeld des Kindes oder des Jugendlichen einbezogen werden. Unterschiedliche Hilfearten können miteinander kombiniert werden, sofern dies dem erzieherischen Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(2a) Ist eine Erziehung des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses erforderlich, so entfällt der Anspruch auf Hilfe zur Erziehung nicht dadurch, dass eine andere unterhaltspflichtige Person bereit ist, diese Aufgabe zu übernehmen; die Gewährung von Hilfe zur Erziehung setzt in diesem Fall voraus, dass diese Person bereit und geeignet ist, den Hilfebedarf in Zusammenarbeit mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach Maßgabe der §§ 36 und 37 zu decken.

(3) Hilfe zur Erziehung umfasst insbesondere die Gewährung pädagogischer und damit verbundener therapeutischer Leistungen. Bei Bedarf soll sie Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen im Sinne des § 13 Absatz 2 einschließen und kann mit anderen Leistungen nach diesem Buch kombiniert werden. Die in der Schule oder Hochschule wegen des erzieherischen Bedarfs erforderliche Anleitung und Begleitung können als Gruppenangebote an Kinder oder Jugendliche gemeinsam erbracht werden, soweit dies dem Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(4) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so umfasst die Hilfe zur Erziehung auch die Unterstützung bei der Pflege und Erziehung dieses Kindes.

Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen und seinen persönlichen Bindungen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie Kindern und Jugendlichen in einer anderen Familie eine zeitlich befristete Erziehungshilfe oder eine auf Dauer angelegte Lebensform bieten. Für besonders entwicklungsbeeinträchtigte Kinder und Jugendliche sind geeignete Formen der Familienpflege zu schaffen und auszubauen.

(1) Wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder auf einem deutschen Schiff oder Luftfahrzeug infolge eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs gegen seine oder eine andere Person oder durch dessen rechtmäßige Abwehr eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, erhält wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes. Die Anwendung dieser Vorschrift wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Angreifer in der irrtümlichen Annahme von Voraussetzungen eines Rechtfertigungsgrunds gehandelt hat.

(2) Einem tätlichen Angriff im Sinne des Absatzes 1 stehen gleich

1.
die vorsätzliche Beibringung von Gift,
2.
die wenigstens fahrlässige Herbeiführung einer Gefahr für Leib und Leben eines anderen durch ein mit gemeingefährlichen Mitteln begangenes Verbrechen.

(3) Einer Schädigung im Sinne des Absatzes 1 stehen Schädigungen gleich, die durch einen Unfall unter den Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Buchstabe e oder f des Bundesversorgungsgesetzes herbeigeführt worden sind; Buchstabe e gilt auch für einen Unfall, den der Geschädigte bei der unverzüglichen Erstattung der Strafanzeige erleidet.

(4) Ausländerinnen und Ausländer haben dieselben Ansprüche wie Deutsche.

(5) Die Hinterbliebenen eines Geschädigten erhalten auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes. Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft erhalten Leistungen in entsprechender Anwendung der §§ 40, 40a und 41 des Bundesversorgungsgesetzes, sofern ein Partner an den Schädigungsfolgen verstorben ist und der andere unter Verzicht auf eine Erwerbstätigkeit die Betreuung eines gemeinschaftlichen Kindes ausübt; dieser Anspruch ist auf die ersten drei Lebensjahre des Kindes beschränkt.

(6) Einer Schädigung im Sinne des Absatzes 1 stehen Schädigungen gleich, die ein Berechtigter oder Leistungsempfänger nach Absatz 1 oder 5 in Verbindung mit § 10 Abs. 4 oder 5 des Bundesversorgungsgesetzes, eine Pflegeperson oder eine Begleitperson bei einer notwendigen Begleitung des Geschädigten durch einen Unfall unter den Voraussetzungen des § 8a des Bundesversorgungsgesetzes erleidet.

(7) Einer gesundheitlichen Schädigung im Sinne des Absatzes 1 steht die Beschädigung eines am Körper getragenen Hilfsmittels, einer Brille, von Kontaktlinsen oder von Zahnersatz gleich.

(8) Wird ein tätlicher Angriff im Sinne des Absatzes 1 durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder eines Anhängers verübt, werden Leistungen nach diesem Gesetz erbracht.

(9) § 1 Abs. 3, die §§ 64 bis 64d, 64f sowie 89 des Bundesversorgungsgesetzes sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales die Zustimmung der für die Kriegsopferversorgung zuständigen obersten Landesbehörde tritt, sofern ein Land Kostenträger ist (§ 4). Dabei sind die für deutsche Staatsangehörige geltenden Vorschriften auch für von diesem Gesetz erfaßte Ausländer anzuwenden.

(10) § 20 des Bundesversorgungsgesetzes ist mit den Maßgaben anzuwenden, daß an die Stelle der in Absatz 1 Satz 3 genannten Zahl die Zahl der rentenberechtigten Beschädigten und Hinterbliebenen nach diesem Gesetz im Vergleich zur Zahl des Vorjahres tritt, daß in Absatz 1 Satz 4 an die Stelle der dort genannten Ausgaben der Krankenkassen je Mitglied und Rentner einschließlich Familienangehörige die bundesweiten Ausgaben je Mitglied treten, daß Absatz 2 Satz 1 für die oberste Landesbehörde, die für die Kriegsopferversorgung zuständig ist, oder die von ihr bestimmte Stelle gilt und daß in Absatz 3 an die Stelle der in Satz 1 genannten Zahl die Zahl 1,3 tritt und die Sätze 2 bis 4 nicht gelten.

(11) Im Rahmen der Heilbehandlung sind auch heilpädagogische Behandlung, heilgymnastische und bewegungstherapeutische Übungen zu gewähren, wenn diese bei der Heilbehandlung notwendig sind.

(1) Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist.

(2) Hilfe zur Erziehung wird insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 gewährt. Art und Umfang der Hilfe richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall; dabei soll das engere soziale Umfeld des Kindes oder des Jugendlichen einbezogen werden. Unterschiedliche Hilfearten können miteinander kombiniert werden, sofern dies dem erzieherischen Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(2a) Ist eine Erziehung des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses erforderlich, so entfällt der Anspruch auf Hilfe zur Erziehung nicht dadurch, dass eine andere unterhaltspflichtige Person bereit ist, diese Aufgabe zu übernehmen; die Gewährung von Hilfe zur Erziehung setzt in diesem Fall voraus, dass diese Person bereit und geeignet ist, den Hilfebedarf in Zusammenarbeit mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach Maßgabe der §§ 36 und 37 zu decken.

(3) Hilfe zur Erziehung umfasst insbesondere die Gewährung pädagogischer und damit verbundener therapeutischer Leistungen. Bei Bedarf soll sie Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen im Sinne des § 13 Absatz 2 einschließen und kann mit anderen Leistungen nach diesem Buch kombiniert werden. Die in der Schule oder Hochschule wegen des erzieherischen Bedarfs erforderliche Anleitung und Begleitung können als Gruppenangebote an Kinder oder Jugendliche gemeinsam erbracht werden, soweit dies dem Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(4) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so umfasst die Hilfe zur Erziehung auch die Unterstützung bei der Pflege und Erziehung dieses Kindes.

Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen und seinen persönlichen Bindungen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie Kindern und Jugendlichen in einer anderen Familie eine zeitlich befristete Erziehungshilfe oder eine auf Dauer angelegte Lebensform bieten. Für besonders entwicklungsbeeinträchtigte Kinder und Jugendliche sind geeignete Formen der Familienpflege zu schaffen und auszubauen.

(1) Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist.

(2) Hilfe zur Erziehung wird insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 gewährt. Art und Umfang der Hilfe richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall; dabei soll das engere soziale Umfeld des Kindes oder des Jugendlichen einbezogen werden. Unterschiedliche Hilfearten können miteinander kombiniert werden, sofern dies dem erzieherischen Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(2a) Ist eine Erziehung des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses erforderlich, so entfällt der Anspruch auf Hilfe zur Erziehung nicht dadurch, dass eine andere unterhaltspflichtige Person bereit ist, diese Aufgabe zu übernehmen; die Gewährung von Hilfe zur Erziehung setzt in diesem Fall voraus, dass diese Person bereit und geeignet ist, den Hilfebedarf in Zusammenarbeit mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach Maßgabe der §§ 36 und 37 zu decken.

(3) Hilfe zur Erziehung umfasst insbesondere die Gewährung pädagogischer und damit verbundener therapeutischer Leistungen. Bei Bedarf soll sie Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen im Sinne des § 13 Absatz 2 einschließen und kann mit anderen Leistungen nach diesem Buch kombiniert werden. Die in der Schule oder Hochschule wegen des erzieherischen Bedarfs erforderliche Anleitung und Begleitung können als Gruppenangebote an Kinder oder Jugendliche gemeinsam erbracht werden, soweit dies dem Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(4) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so umfasst die Hilfe zur Erziehung auch die Unterstützung bei der Pflege und Erziehung dieses Kindes.

Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen und seinen persönlichen Bindungen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie Kindern und Jugendlichen in einer anderen Familie eine zeitlich befristete Erziehungshilfe oder eine auf Dauer angelegte Lebensform bieten. Für besonders entwicklungsbeeinträchtigte Kinder und Jugendliche sind geeignete Formen der Familienpflege zu schaffen und auszubauen.

(1) Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn

1.
ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und
2.
daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.
Von einer seelischen Behinderung bedroht im Sinne dieser Vorschrift sind Kinder oder Jugendliche, bei denen eine Beeinträchtigung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. § 27 Absatz 4 gilt entsprechend.

(1a) Hinsichtlich der Abweichung der seelischen Gesundheit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Stellungnahme

1.
eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie,
2.
eines Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, eines Psychotherapeuten mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen oder
3.
eines Arztes oder eines psychologischen Psychotherapeuten, der über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen verfügt,
einzuholen. Die Stellungnahme ist auf der Grundlage der Internationalen Klassifikation der Krankheiten in der vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte herausgegebenen deutschen Fassung zu erstellen. Dabei ist auch darzulegen, ob die Abweichung Krankheitswert hat oder auf einer Krankheit beruht. Enthält die Stellungnahme auch Ausführungen zu Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, so sollen diese vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen seiner Entscheidung angemessen berücksichtigt werden. Die Hilfe soll nicht von der Person oder dem Dienst oder der Einrichtung, der die Person angehört, die die Stellungnahme abgibt, erbracht werden.

(2) Die Hilfe wird nach dem Bedarf im Einzelfall

1.
in ambulanter Form,
2.
in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären Einrichtungen,
3.
durch geeignete Pflegepersonen und
4.
in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen geleistet.

(3) Aufgabe und Ziele der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises sowie Art und Form der Leistungen richten sich nach Kapitel 6 des Teils 1 des Neunten Buches sowie § 90 und den Kapiteln 3 bis 6 des Teils 2 des Neunten Buches, soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden und sich aus diesem Buch nichts anderes ergibt.

(4) Ist gleichzeitig Hilfe zur Erziehung zu leisten, so sollen Einrichtungen, Dienste und Personen in Anspruch genommen werden, die geeignet sind, sowohl die Aufgaben der Eingliederungshilfe zu erfüllen als auch den erzieherischen Bedarf zu decken. Sind heilpädagogische Maßnahmen für Kinder, die noch nicht im schulpflichtigen Alter sind, in Tageseinrichtungen für Kinder zu gewähren und lässt der Hilfebedarf es zu, so sollen Einrichtungen in Anspruch genommen werden, in denen behinderte und nicht behinderte Kinder gemeinsam betreut werden.

Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen und seinen persönlichen Bindungen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie Kindern und Jugendlichen in einer anderen Familie eine zeitlich befristete Erziehungshilfe oder eine auf Dauer angelegte Lebensform bieten. Für besonders entwicklungsbeeinträchtigte Kinder und Jugendliche sind geeignete Formen der Familienpflege zu schaffen und auszubauen.

(1) Die Höhe der Geldleistungen bemißt sich nach dem Unterschied zwischen dem anzuerkennenden Bedarf und dem einzusetzenden Einkommen und Vermögen; § 26 Abs. 5 und § 26a bleiben unberührt. Darüber hinaus können in begründeten Fällen Geldleistungen auch insoweit erbracht werden, als zur Deckung des Bedarfs Einkommen oder Vermögen der Leistungsberechtigten einzusetzen oder zu verwerten ist; in diesem Umfang haben sie dem Träger der Kriegsopferfürsorge die Aufwendungen zu erstatten.

(2) Kommt eine Sachleistung in Betracht, haben Leistungsberechtigte den Aufwand für die Sachleistung in Höhe des einzusetzenden Einkommens und Vermögens zu tragen.

(3) Einkommen ist insoweit nicht einzusetzen, als der Einsatz des Einkommens im Einzelfall bei Berücksichtigung der besonderen Lage der Beschädigten oder Hinterbliebenen vor allem nach Art und Schädigungsnähe des Bedarfs, Dauer und Höhe der erforderlichen Aufwendungen sowie nach der besonderen Belastung der Leistungsberechtigten und ihrer unterhaltsberechtigten Angehörigen unbillig wäre. Bei ausschließlich schädigungsbedingtem Bedarf ist Einkommen nicht einzusetzen. In den Fällen der Eingliederungshilfe in Einrichtungen oder Räumlichkeiten im Sinne des § 43a des Elften Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 71 Absatz 4 Nummer 1 oder Nummer 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch gilt Satz 2 nur für die Vergütung der Leistungen der Eingliederungshilfe im Sinne des § 125 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 5 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch. Die Pflegezulage nach § 35 ist bis zur Höhe der Maßnahmepauschale im Sinne des § 76 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bedarfsmindernd zu berücksichtigen.

(4) (weggefallen)

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Einzusetzen ist das gesamte verwertbare Vermögen. Dies gilt auch für Ansparungen aus Leistungen nach diesem Gesetz. Leistungen der Kriegsopferfürsorge dürfen nicht von dem Einsatz oder von der Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht werden, soweit dies für die Leistungsberechtigten, die das Vermögen einzusetzen haben, und für ihre unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte bedeuten würde. Dies ist der Fall, wenn der Einsatz des Vermögens eine angemessene Lebensführung, die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung oder die Sicherstellung einer angemessenen Bestattung und Grabpflege wesentlich erschweren würde. Vermögenswerte aus Nachzahlungen von Renten nach diesem Gesetz bleiben für einen Zeitraum von einem Jahr unberücksichtigt. Im Übrigen gelten § 90 Absatz 2 Nummer 1 bis 7, 9 und 10, § 91 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sowie § 25c Absatz 3 entsprechend.

(2) Als kleinere Barbeträge oder sonstige Geldwerte sind folgende Prozentsätze des Bemessungsbetrags nach § 33 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe a zu berücksichtigen:

1.
40 Prozent bei Erbringung von Pflegegeld nach § 26c Absatz 1 für Pflegebedürftige der Pflegegrade 4 oder 5, von Blindenhilfe nach § 27d Absatz 1 Nummer 4 sowie von allen Leistungen an Sonderfürsorgeberechtigte mit Ausnahme der ergänzenden Hilfe zum Lebensunterhalt,
2.
35 Prozent bei Erbringung aller übrigen Leistungen,
zuzüglich eines Betrags in Höhe von 35 Prozent des Bemessungsbetrags für den nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner oder für den Partner einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft und in Höhe von 2 Prozent für jede weitere vom Leistungsberechtigten, seinem Ehegatten oder Lebenspartner oder dem Partner einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft überwiegend unterhaltene Person.

(3) Selbst genutztes Wohneigentum im Sinne des § 17 Abs. 2 des Wohnraumförderungsgesetzes, das von Leistungsberechtigten allein oder zusammen mit Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt wird, denen es nach dem Tod der Leistungsberechtigten als Wohnung dienen soll, ist nicht zu verwerten.

(4) Bei minderjährigen unverheirateten Beschädigten ist zur Deckung des Bedarfs auch Vermögen der Eltern oder eines Elternteils einzusetzen oder zu verwerten, bei denen die Beschädigten leben. Soweit das Vermögen der Eltern oder eines Elternteils einzusetzen oder zu verwerten ist, sind als kleinere Barbeträge oder sonstige Geldwerte abweichend von Absatz 2 folgende Prozentsätze des Bemessungsbetrags nach § 33 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe a zu berücksichtigen:

1.
2 Prozent für Beschädigte,
2.
weitere 20 Prozent für Beschädigte bei Erbringung von Pflegegeld nach § 26c Absatz 1 für Pflegebedürftige der Pflegegrade 4 oder 5, von Blindenhilfe nach § 27d Absatz 1 Nummer 4 sowie von allen Leistungen an Sonderfürsorgeberechtigte mit Ausnahme der ergänzenden Hilfe zum Lebensunterhalt,
3.
35 Prozent für jeden Elternteil, bei dem die Beschädigten leben, und für dessen nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner oder für dessen Partner einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft sowie
4.
2 Prozent für jede weitere Person, die von den Eltern oder einem Elternteil oder von dessen nicht getrennt lebendem Ehegatten oder Lebenspartner oder von dessen Partner einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft überwiegend unterhalten wird.
Abweichend von Satz 1 ist das Vermögen der Eltern nicht einzusetzen oder zu verwerten, solange Beschädigte schwanger sind oder mindestens ein leibliches Kind bis zur Vollendung seines sechsten Lebensjahres betreuen. Leben Beschädigte bei keinem Elternteil oder liegt ein Fall des Satzes 3 vor, gilt für den Einsatz und für die Verwertung von Vermögen Absatz 2.

(5) (weggefallen)

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.