Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 17. Jan. 2017 - 7 A 10057/16
Gericht
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Trier vom 25. November 2015 die Klage abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Die Klägerin begehrt als Trägerin der Kindertagesstätte N. eine Zuwendung für den Umbau des 1994 in Betrieb genommenen, damals neu errichteten Raumes für eine 2004 wieder geschlossene fünfte Gruppe, für einen Ergänzungsbau sowie zur Ausstattung dieser Räume, um so ab 2014 erneut eine fünfte Gruppe – nunmehr als "kleine altersgemischte Gruppe" – betreiben und um eine andere Gruppe für Kinder unter drei Jahren "öffnen" zu können; insgesamt sind so 16 neue Plätze für Kinder unter drei Jahren (so genannte U3-Plätze) entstanden.
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Mit bestandskräftig gewordenem Bescheid vom 10. Dezember 1992 war der Klägerin eine Zuwendung in Höhe von 125.000,00 DM (≈ 63.911,49 €) für den Neubau des Raumes für die ab 1994 betriebene fünfte Gruppe bewilligt worden, wobei die Zweckbindungsfrist 25 Jahre betrug.
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Mit ebenfalls bestandskräftig gewordenem Bescheid vom 2. Oktober 2013 war der Klägerin für die Baumaßnahmen zum Betrieb der neuen fünften Gruppe und der insgesamt 16 U3-Plätze ab 2014 eine Zuwendung in Höhe von 106.217,70 € aus Landesmitteln und in Höhe von 36.800,00 € aus Bundesmitteln (Investitionsprogramm Kinderbetreuungsfinanzierung 2013 – 2014) bewilligt worden, wobei – wie auch im Antrag vorgesehen – unter Berücksichtigung der 1992 gewährten Zuwendung und der 25-jährigen Zweckbindungsfrist statt der in einer Verwaltungsvorschrift vom 15. September 2008 für Zuwendungen aus dem "Investitionsprogramm Kinderbetreuungsfinanzierung 2008 – 2013" vorgesehenen Pauschale für Baumaßnahmen zur Ermöglichung einer zusätzlichen Gruppe mit mindestens vier U3-Plätzen in Höhe von 55.000,00 € lediglich eine um (63.911,49 € : 5 =) 12.782,30 € gekürzte Pauschale in Höhe von 42.217,70 € bewilligt worden war.
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Mit nicht über den Eifelkreis Bitburg-Prüm als Träger der öffentlichen Jugendhilfe, sondern unmittelbar beim Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung eingereichtem Antrag vom 9. Oktober 2013 beantragte die Klägerin für die nunmehrigen Baumaßnahmen eine weitere Zuwendung in Höhe des Kürzungsbetrages von 12.782,30 €. Im dem Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung am 11. Oktober 2013 diesbezüglich zugegangenen Anschreiben heißt es, dass der Antrag – wie bereits bei einem Telefongespräch kurz besprochen – direkt beim Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung eingereicht werde.
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Diesen Antrag lehnte das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung mit Bescheid vom 27. Juni 2014 ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass nach Nr. 4 der Verwaltungsvorschrift über die Gewährung von Zuwendungen aus dem Investitionsprogramm "Kinderbetreuungsfinanzierung 2013 – 2014" sowie über die Gewährung von Landeszuwendungen zu den Bau- und Ausstattungskosten von Kindertagesstätten des Ministeriums für Integration, Familie, Kinder, Jugend und Frauen vom 12. Dezember 2013 noch die Verwaltungsvorschrift vom 15. September 2008 (im Folgenden: VwV) anzuwenden sei. Nach Nr. 3.1 VwV müsse der Antrag über die zuständige Gemeinde und den zuständigen örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe beim Landesamt eingereicht werden, wobei der Antrag bis zum 31. Dezember 2013 beim Landesamt hätte eingegangen sein müssen. Da der in Rede stehende Antrag diesen Anforderungen nicht genüge, komme eine Erhöhung der bislang bewilligten Zuwendung nicht in Betracht.
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Zur Begründung ihres hiergegen am 18. August 2014 erhobenen Widerspruchs machte die Klägerin geltend: Der Antrag sei in Abstimmung mit der Sachbearbeiterin des Landesamtes für Soziales, Jugend und Versorgung direkt bei diesem eingereicht worden, da alle erforderlichen Unterlagen bereits dort vorgelegen hätten. Von daher liege eine ordnungsgemäße Antragstellung vor. Die beantragte Zuwendung müsse bewilligt werden, da eine Anrechnung der 1992 bewilligten Zuwendung mangels Rechtsgrundlage rechtswidrig sei.
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Mit Widerspruchsbescheid offensichtlich vom 29. Mai 2015 wies das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung diesen Widerspruch zurück, wiederholte darin die im Bescheid vom 27. Juni 2014 gegebene Begründung und verwies zusätzlich auf Nr. 1.4.2 VwV, wonach zur Vermeidung einer Doppelförderung eine erneute Förderung nur abzüglich des noch nicht abgeschrieben Teils der ursprünglichen Förderung möglich sei.
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Am 1. Juli 2015 hat die Klägerin Klage erhoben und zu deren Begründung ihr bisheriges Vorbringen wiederholt und vertieft und ergänzend ausgeführt: Es handele sich vorliegend nicht um eine Doppelförderung, weil durch die An- und Umbaumaßnahme völlig neu konzipierte Räume entstanden seien, die ausschließlich aufgrund des nunmehr bestehenden Rechtsanspruchs der Kinder ab Vollendung des ersten Lebensjahres auf einen Kindertagesstättenplatz erforderlich geworden seien. Insoweit erfülle sie eine gesetzliche Pflichtaufgabe der Selbstverwaltung, so dass sie in ihren Rechten aus Art. 28 Abs. 2 GG bzw. Art. 19 Abs. 3 der Landesverfassung tangiert werde. Von daher könne ihr Zuwendungsanspruch nicht durch eine ständige Verwaltungspraxis, auf die das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in seinem einen vergleichbaren Sachverhalt betreffenden Urteil vom 14. Juli 2015 – 6 A 11160/14.OVG – abgestellt habe, beschränkt werden.
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Die Klägerin hat beantragt,
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den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 27. Juni 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29. Mai 2015 zu verpflichten, ihr zu den Investitionskosten für die Schaffung einer neuen Gruppe und 16 neuer U3-Plätze in der in ihrer Trägerschaft stehenden Kindertagesstätte N. eine weitere Zuwendung in Höhe von 12.782,30 € zu bewilligen,
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hilfsweise,
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erneut über den Antrag vom 9. Oktober 2013 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden.
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Der Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen,
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und zur Begründung die Argumentation in seinen Bescheiden wiederholt sowie ergänzend auf das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 14. Juli 2015 – 6 A 11160/14.OVG – verwiesen.
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Mit Urteil vom 25. November 2015 hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Klägerin habe auf der Grundlage der Verwaltungsvorschrift vom 15. September 2008 (VwV) einen Anspruch auf ungekürzte Zuwendung im Sinne der Nrn. 1.2.1 und 1.2.2 VwV, da sie die Zuwendungsvoraussetzungen erfülle und der Beklagte nicht geltend gemacht habe, dass keine verfügbaren Haushaltsmittel zur Verfügung stünden. Zwar stelle die Verwaltungsvorschrift keine Rechtsnorm dar. Gleichwohl entfalte sie über den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG sowie das im Rechtsstaatsprinzip verankerte Gebot des Vertrauensschutzes eine anspruchsbegründende Außenwirkung. Mithin ergebe sich aus den Nrn. 1.2.1 und 1.2.2 VwV bei Erfüllung der darin genannten Voraussetzungen grundsätzlich ein Rechtsanspruch auf Bewilligung der in der Verwaltungsvorschrift vorgesehenen Zuwendung.
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Soweit der Beklagte geltend mache, der Förderantrag sei nicht auf dem vorgeschriebenen Weg bei ihm eingegangen, treffe dies zwar zu, doch berufe er sich hierauf treuwidrig, da in dem bei ihm am 11. Oktober 2013 eingegangenen Anschreiben ausdrücklich angemerkt sei, dass der Antrag – wie in einem Telefongespräch kurz besprochen – direkt bei ihm eingereicht werde, er aber erstmals im Juni 2014 eine nicht ordnungsgemäße Antragstellung gerügt habe.
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Die Voraussetzungen für eine Kürzung des Zuwendungsbetrages nach Nr. 1.4.2 VwV lägen nicht vor. Nach dieser Bestimmung könne eine ab dem Jahr 2008 nach Nr. 2 VwV oder nach der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Familie und Gesundheit vom 16. Oktober 1991 geförderte Gruppe in einer Kindertageseinrichtung, sofern sie später zur Aufnahme von Kindern unter drei Jahren geöffnet werde, nur mit dem Differenzbetrag, der sich zwischen dieser Förderung und der Förderung nach Nr. 1.2.2 VwV ergibt, gefördert werden, wenn die Gruppe von Beginn an als altersgemischtes Angebot geplant worden wäre. Dies sei hier nicht der Fall, weil im Jahr 1992 aufgrund der seinerzeit geltenden gesetzlichen Bestimmungen keine Veranlassung bestanden habe, eine Kindergartengruppe hinsichtlich ihrer Ausstattung für eine Aufnahme von Kindern unter drei Jahren zu planen.
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Auch sei eine Kürzung der sich aus Nr. 1.2.2 Abs. 2 lit a) VwV ergebenden Zuwendung nicht zur Vermeidung einer Doppelfinanzierung geboten.
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Denn der Bescheid vom 10. Dezember 1992 sei bestandskräftig geworden und weder zurückgenommen noch widerrufen worden, sodass eine Aufrechnung mit einem eventuellen Rückforderungsanspruchs hinsichtlich der seinerzeit gewährten Zuwendung mit der nunmehrigen Zuwendungsbewilligung von vornherein ausscheide. Ferner finde die Kürzung keine Rechtsgrundlage im vom Beklagten zitierten Rundschreiben "Landesjugendamt info" Ausgabe 5/2009, da diese Informationsschrift des Landesamtes für Soziales, Jugend und Versorgung rechtlich unverbindlich sei und insbesondere keine verbindliche Änderung der vorliegend maßgebenden Verwaltungsvorschrift darstelle, zumal die Klägerin dargelegt habe, hiervon keine Kenntnis erlangt zu haben.
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Schließlich sei vorliegend gar keine Doppelfinanzierung feststellbar. Die 1992 bewilligte Zuwendung habe auf der Verwaltungsvorschrift "Gewährung von Landeszuwendungen zu den Bau- und Ausstattungskosten von Kindertagesstätten" vom 16. Oktober 1991 basiert, die gemäß ihrer Nr. 1 Zuwendungen zur Schaffung neuer Plätze in Kindertagesstätten vorgesehen habe, wobei seinerzeit allerdings gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 KitaG nur Kinder im Alter von drei Jahren bis zum Schuleintritt einen Anspruch auf Erziehung im Kindergarten gehabt hätten, während dies nunmehr auch für Kinder unter drei Jahren gelte. Dementsprechend sei Ziel des Investitionsprogramms nach Nr. 1.1 VwV die Unterstützung des bedarfsgerechten Ausbaus des Betreuungsangebotes für Kinder unter drei Jahren. Folglich sei der Förderzweck der hier streitigen Zuwendung nicht identisch mit demjenigen der 1992 bewilligten Zuwendung, zumal die Übernahme der Trägerschaft für einen – wie vorliegend – im Bedarfsplan vorgesehenen Kindergarten gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 KitaG für die Klägerin eine Pflichtaufgabe der Selbstverwaltung darstelle, so dass sie gesetzlich verpflichtet sei, für Kinder unter drei Jahren derartige Betreuungsplätze zur Verfügung zu stellen. Unabhängig davon seien bei Kindern unter drei Jahren völlig andere Anforderungen an die Ausstattung von Plätzen in Kindertagesstätten zu stellen als an die von Plätzen für ältere Kinder, da (nur) bei ersteren unabdingbar zusätzlicher Raum zum Wickeln und Schlafen vorhanden sein müsse. Deshalb verursache die Schaffung von Kindertagesstättenplätzen für unter Dreijährige zwangsläufig höhere Kosten als für ältere Kinder.
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Nach alledem könne – entgegen der im Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 14. Juli 2015 in einem gleichgelagerten Fall vertretenen Auffassung – auch nicht davon ausgegangen werden, dass das dem Beklagten durch Nr. 1.4.2 VwV eingeräumte Ermessen ermessensfehlerfrei ausgeübt worden sei.
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Zur Begründung seiner vom Verwaltungsgericht gegen sein Urteil zugelassenen Berufung macht der Beklagte geltend: Der Abzug des noch nicht abgeschriebenen Teils der ursprünglichen Förderung im Rahmen einer erneuten Förderung erfolge in ständiger Verwaltungspraxis unter Beachtung des Rundschreibens des Landesamtes für Soziales, Jugend und Versorgung "Umgang mit der Zweckbindung im Rahmen der Investitionsförderung für Kindertagesstätten" vom 25. September 2009, das in Abstimmung mit dem Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur herausgegeben worden sei. Die darin festgelegte und auch regelmäßig praktizierte Verfahrensweise erfolge im Interesse der Kommunen, da ein Widerruf des ursprünglichen Bewilligungsbescheides nach Schließung der geförderten Gruppe zu einem Rückforderungsbetrag führen würde, der höher wäre als der Betrag, der sich durch die Verrechnung mit dem noch nicht abgeschriebenen Teil der ersten Förderung ergebe. Jedenfalls stehe die Regelung in Nr. 1.4.2 VwV und im Rundschreiben des Landesamtes vom 25. September 2009 sowie deren Auslegung und Anwendung in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz zur Gewährung staatlicher Förderungsleistungen; insbesondere werde auf die Urteile des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 14. Juli 2015 – 6 A 11160/14.OVG – und vom 27. November 2014 – 7 A 10445/14.OVG – hingewiesen.
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Der Beklagte beantragt,
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unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Trier vom 25. November 2015 die Klage abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen,
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und macht zur Begründung im Wesentlichen geltend: Entgegen der Darstellung des Beklagten sei im vorliegenden Fall nicht von einer Doppelförderung auszugehen. Ihre jetzigen Baumaßnahmen seien ausschließlich dadurch veranlasst gewesen, dass sie zur Umsetzung des Anspruchs der Unterdreijährigen auf einen Kindertagesstättenplatz die diesbezüglich erforderlichen Räume erstmals habe schaffen müssen. Mithin unterfielen diese Baumaßnahmen ausnahmslos dem Förderziel in Nr. 1.1 VwV und seien nach Nr. 1.2.2 Abs. 2 lit a) VwV zu fördern. Hingegen seien 1992 eine völlig andere Gruppe und der dafür erforderliche Raum gefördert worden. Auch erlaube Nr. 1.4.2 VwV im vorliegenden Fall keinen Abzug. Diese Regelung setze nämlich voraus, dass die Gruppe von Beginn an als altersgemischtes Angebot geplant worden wäre. Dies sei jedoch im vorliegenden Fall auszuschließen, da der Rechtsanspruch von Kindern unter drei Jahren auf einen Kindertagesstättenplatz erst später geschaffen worden sei. Zudem handele es sich bei dieser von den Kommunen wahrzunehmenden Aufgabe nach § 10 Abs. 2 KitaG um eine Pflichtaufgabe der Selbstverwaltung, die von der Selbstverwaltungsgarantie der Gemeinden nach Art. 28 Abs. 2 GG bzw. Art. 49 Abs. 3 LV Rheinland-Pfalz umfasst sei. Eingriffe in den Bereich der Selbstverwaltungsgarantie dürften nur im Rahmen von Gesetzen erfolgen, sodass eine Verwaltungsvorschrift keine ausreichende Grundlage für den mit dem Abzug verbundenen Eingriff in die Selbstverwaltungsgarantie darstelle. Ferner habe sie darauf vertrauen dürfen, dass ihr die seinerzeit erhaltene Zuweisung für den Bau der fünften Gruppe erhalten bleibe, da der bestandskräftige Bewilligungsbescheid vom 10. Dezember 1992 weder zurückgenommen noch widerrufen worden sei. Des Weiteren könne der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in seinem Urteil vom 14. Juli 2015, dass bereits die ständige und im Rundschreiben des Landesjugendamtes vom 25. September 2009 umschriebene Verwaltungspraxis des Beklagten den vorgenommenen Abzug rechtfertige, nicht gefolgt werden. Unabhängig davon, dass bereits keine Doppelförderung vorliege, setze eine ständige Verwaltungspraxis voraus, dass in vielen gleichgelagerten Fällen ständig so verfahren worden sei. Vorliegend handle es sich jedoch um einen einmaligen Vorgang, der nicht ohne weiteres mit anderen Fällen vergleichbar sei. Denn vorliegend gehe es um die Förderung einer Pflichtaufgabe der Selbstverwaltung der Gemeinden und damit nicht um einen Fall, bei dem die Subvention im freien Ermessen des Zuschussgebers stehe. Jedenfalls hätten durch das vom Beklagten erwähnte Rundschreiben des Landesjugendamtes, das überdies nicht an sie adressiert gewesen sei, keine in Widerspruch zur Verwaltungsvorschrift vom 15. September 2008 stehenden Regelungen getroffen werden können. Hätte das für den Erlass dieser Verwaltungsvorschrift zuständige Ministerium in den in Rede stehenden Fällen einen Förderabzug vornehmen wollen, so würde es dies darin getan haben. Da dies jedoch unterblieben sei, habe sie darauf vertrauen dürfen, dass sie die in Nr. 1.2.2 Abs. 2 lit a) VwV benannten Fördermittel auch tatsächlich erhalten werde. Dass ein Widerruf des ursprünglichen Bewilligungsbescheides nach Schließung der seinerzeit geförderten Gruppe zu einem höheren Rückforderungsbetrag führen solle, wie der Beklagte nunmehr geltend mache, sei nicht nachvollziehbar, da ein Rückzahlungsanspruch nur bei vorzeitiger Zweckänderung hätte entstehen können, die Schließung einer Gruppe wegen der abnehmenden Kinderzahl jedoch keine vorzeitige Zweckänderung in diesem Sinne darstelle. Schließlich stehe die Verfahrensweise auf der Grundlage des Rundschreibens vom 25. September 2009 entgegen der Auffassung des Beklagten nicht in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Zufolge von dessen Urteil vom 26. April 1979 – 3 C 111.79 – sei nämlich der Erlass von Richtlinien zur Verteilung von Subventionen entsprechend dem Subventionszweck den Kraft der Verfassung dazu berufenen Stellen vorbehalten. Gemäß § 16 Abs. 2 KitaG sei zum Erlass der erforderlichen Verwaltungsvorschriften das fachlich zuständige Ministerium berufen, nicht aber das Landesjugendamt.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Verwaltungs- und Widerspruchsakten des Beklagten Bezug genommen, die allesamt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
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Die Berufung des Beklagten ist zulässig und begründet.
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Das Verwaltungsgericht hätte die Klage abweisen müssen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Gewährung einer weiteren Zuwendung für ihre Baumaßnahmen für die von ihr betriebene Kindertagesstätte N. und auch keinen Anspruch auf eine neuerliche Entscheidung über ihren Förderantrag vom 9. Oktober 2013 durch den Beklagten.
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Rechtsgrundlage für die Bereitstellung der Fördermittel für Baumaßnahmen im Zusammenhang mit Kindertagesstätten durch den Beklagten sind allein die Landeshaushaltsgesetze in Verbindung mit den dazugehörenden Haushaltsplänen (vgl. BVerwG, Urteile vom 8. April 1997 – 3 C 6.95 – BVerwGE 104, 220 [222] = juris Rn. 17 und vom 26. April 1979 – 3 C 111.79 – BVerwGE 58, 45 [48] = juris Rn. 16 sowie das Urteil des Senats vom 27. November 2014 – 7 A 10445/14.OVG – AS 43, 103 [105]).
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Die Landeshaushaltsgesetze nebst den zugehörigen Haushaltsplänen sind zwar keine Gesetze im materiellen Sinne. Gleichwohl kann die in diesen Landeshaushaltsgesetzen vorgenommene Bereitstellung von Fördermitteln und deren Zweckbindung als ausreichende Rechtsgrundlage für die Subventionierung von Kinderbetreuungsplätzen angesehen werden. Bei gegenteiliger Auffassung müsste die Klägerin mit ihrem Begehren schon deshalb scheitern, weil es an der für die Bereitstellung öffentlicher Mittel für Subventionszwecke erforderlichen gesetzlichen Grundlage fehlte. Sie könnte sich dann auch nicht mit Erfolg auf eine Verwaltungspraxis berufen, nach der gleichwohl Zuwendungen gewährt worden sind. Der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) vermittelt in Fällen dieser Art keinen Anspruch, rechtswidriges Handeln zu wiederholen (vgl. BVerwG, Urteile vom 26. April 1979 – 3 C 111.79 – BVerwGE 58, 45 [48 f.] = juris Rnrn. 18 f. und vom 10. Dezember 1969 – 8 C 104.69 – BVerwGE 34, 278 [280 ff.] = juris Rnrn. 16 bis 18 sowie das Urteil des Senats vom 27. November 2014 – 7 A 10445/14.OVG – AS 43, 103 [105]).
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Eine Regelung, unter welchen konkreten Voraussetzungen aus den vom Beklagten bereitgestellten Mitteln entsprechend dem gesetzlich festgelegten Zweck Zuwendungen zu gewähren sind, ist nicht durch Rechtsnormen erfolgt. Allerdings ist in einem solchen Fall davon auszugehen, dass der Gleichheitssatz dem Subventionsgeber gebietet, ein gleichheitsgerechtes Verteilungsprogramm zu erstellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. April 1997 – 3 C 6.95 – BVerwGE 104, 220 [223] = juris Rn. 20). Im vorliegenden Fall ist ein solches Programm zur Abwicklung des gesetzlich umrissenen Förderzwecks durch die Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Integration, Familie, Kinder, Jugend und Frauen vom 12. Dezember 2013 (744-75118) erstellt worden, das in seiner Nr. 4 Abs. 2 lit c) für bis zum 31. Dezember 2013 eingegangene Förderanträge wie im vorliegenden Fall auf die Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur vom 15. September 2008 (9314-75118) verweist. Verwaltungsvorschriften dieser Art sind indes keine Rechtsnormen. Sie haben keinen Rechtssatzcharakter. Sie sind zwar auch dazu bestimmt, für die Verteilung der Fördermittel Maßstäbe zu setzen. Selbst wenn aber unterstellt wird, dass diesen Verwaltungsvorschriften bei pflichtgemäßer Anwendung eine – wie auch immer geartete – Außenwirkung zukommt, kann ihnen jedenfalls insoweit kein Rechtssatzcharakter beigemessen werden, als sie die Voraussetzungen aufstellen, unter denen die Zuwendungen für Baumaßnahmen im Zusammenhang mit Kindertagesstätten zu gewähren sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 1979 – 3 C 111.79 – BVerwGE 58, 45 [49] = juris Rn. 20 sowie das Urteil des Senats vom 27. November 2014 – 7 A 10445/14.OVG – AS 43, 103 [105 f.]).
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Hat die Exekutive durch eine Verwaltungsvorschrift bestimmt, unter welchen Voraussetzungen zweckbestimmte Zuwendungen an den festgelegten Empfängerkreis zu verteilen sind, dann ist diese – für den Bereich der gesetzesfreien Erfüllung öffentlicher Aufgaben erlassene – Verwaltungsvorschrift keiner richterlichen Interpretation unterworfen. Der Richter hat nach dem Grundsatz der Gewaltenteilung (Art. 20 Abs. 2 und 3 GG) und im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG nur zu prüfen, ob auf Grund einer solchen Verwaltungsvorschrift überhaupt eine Verteilung öffentlicher Mittel vorgenommen werden darf (Vorbehalt des Gesetzes) und bejahendenfalls, ob bei Anwendung der Verwaltungsvorschrift im Einzelfall, in dem die begehrte Leistung versagt worden ist, der Gleichheitssatz verletzt oder der Rahmen, der durch die gesetzliche Zweckbestimmung gezogen ist, nicht beachtet worden ist. Bei der Prüfung, ob eine solche Nichtbeachtung vorliegt, ist es unerheblich, ob die zur Bewilligung zuständige Stelle sich bei der Entscheidung des Einzelfalles auf den schlichten Wortlaut der Verwaltungsvorschrift berufen oder diesen ihrerseits interpretiert hat; entscheidend ist, ob das Ergebnis des Einzelfalles im Widerspruch zum gesetzlich bestimmten Förderzweck steht (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 1979 – 3 C 111/79 – BVerwGE 58, 45 [51] = juris Rn. 24 sowie das Urteil des Senats vom 27. November 2014 – 7 A 10445/14.OVG – AS 43, 103 [106]).
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Vor diesem Hintergrund ist im vorliegenden Fall allein maßgeblich, ob die Entscheidung des Beklagten, die Um- und Neubaumaßnahmen der Klägerin nur unter Anrechnung des noch nicht abgeschriebenen Teils der 1992 bewilligten Fördermittel zur Errichtung von Räumlichkeiten für eine fünfte Gruppe zu fördern, im Widerspruch steht zu dem in den Landeshaushaltsgesetzen 2012/2013 (GVBl. 2012, 93) und 2014/2015 (GVBl. 2013, 515) bzw. den zugehörigen Haushaltsplänen diesbezüglich festgelegten Förderzweck (vgl. das Urteil des Senats vom 27. November 2014 – 7 A 10445/14.OVG – AS 43, 103 [106]). Das ist nicht der Fall.
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Nr.1.4.2 der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur vom 15. September 2008 (9314-75 118; im Folgenden: VwV) ist ohne weiteres mit dem in den vorgenannten Landeshaushaltsgesetzen bzw. den zugehörigen Haushaltsplänen diesbezüglich festgelegten Förderzweck zu vereinbaren. In den Einzelplänen 07 der Haushaltspläne für die Haushaltsjahre 2012/2013 und 2014/2015 heißt es zwar jeweils im Vorwort zu Kapitel 07 05 unter "1. Kindertagesstätten", die Aktivitäten im Landesprogramm "Zukunftschance Kinder – Bildung von Anfang an" würden fortgesetzt mit dem Ziel, die Kindertagesstätten zu fördern und zu unterstützen, wobei Schwerpunkt u.a. die "Schaffung zusätzlicher Plätze für Kinder unter drei Jahren" sei, auch werden darin jeweils in den Titeln 883 33 und 893 33 Ausgaben für "Zuweisungen zum Bau und zur Ausstattung von Kindertagesstätten" sowie zusätzlich in den Titeln 883 34 und 893 34 auch Ausgaben für "Zuweisungen für Investitionen im Rahmen des Investitionsprogramms Kinderbetreuungsfinanzierung" vorgesehen. Irgendwelche Vorgaben für die Förderungsvoraussetzungen, für das Verhältnis zu anderen Förderungen und für die Höhe der Förderung im Einzelfall finden sich in den Einzelplänen 07 der Haushaltspläne für die Haushaltsjahre 2012/2013 und 2014/2015 jedoch nicht.
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Aber auch die in Auslegung von Nr. 1.4.2 VwV erfolgte konkrete Entscheidung des Beklagten, die nunmehrigen Baumaßnahmen der Klägerin – wie von dieser ursprünglich selbst beantragt – nur um den noch nicht abgeschriebenen Teil der 1992 für die Baumaßnahmen zum Betrieb einer fünften Kindergartengruppe bewilligten Fördersumme (1/5 von 63.911,49 € = 12.782,30 €) gekürzt zu fördern, ist nicht zu beanstanden. Diese Bestimmung, die allerdings sprachlich in mehrfacher Hinsicht präziser hätte gefasst werden können, lautet:
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"Wird eine ab dem Jahr 2008 nach Nummer 2 oder nach der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Familie und Gesundheit vom 16. Oktober 1991 geförderte Gruppe in einer Kindertageseinrichtung später zur Aufnahme von Kindern unter 3 Jahren geöffnet, so kann sie nur mit dem Differenzbetrag, der sich zwischen dieser Förderung und der Förderung nach Nummer 1.2.2 ergibt, gefördert werden, wenn die Gruppe von Beginn an als altersgemischtes Angebot geplant worden wäre."
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Zunächst ist davon auszugehen, dass sich diese Anrechnungsregelung auch auf eine vor dem Jahre 2008 bewilligte frühere Förderung bezieht. Dies ergibt sich daraus, dass sie sowohl eine Förderung nach Nr. 2 VwV, die die Zuwendung zu Bau- und Ausstattungskosten für Kindertagesstätten für Kinder über drei Jahren regelt, als auch eine Förderung nach der Verwaltungsvorschrift vom 16. Oktober 1991 einbezieht. Die letztgenannte Verwaltungsvorschrift ist nämlich nach Nr. 4.1 VwV zum 1. Januar 2008 außer Kraft getreten. Angesichts dessen kann Nr. 1.4.2 VwV auch so ausgelegt werden, dass die Vorschrift anteilig auch solche Zuwendungen erfasst, die aufgrund dieser Verwaltungsvorschrift vor dem 1. Januar 2008 bewilligt wurden und deren Zweckbindungsfrist über diesen Zeitpunkt hinausgeht (so schon OVG RP, Urteil vom 14. Juli 2015 – 6 A 11160/14.OVG – UA S. 8).
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Ferner lässt sich diese Anrechnungsregel nach ihrem Sinn und Zweck auch dahin auslegen, dass mit ihr auch die im Falle der Klägerin gegebene Konstellation der Förderung einer Gruppe erfassen wollte, die zwischenzeitlich aufgelöst worden war und unter Aufnahme von unter Dreijährigen unter Geltung der Verwaltungsvorschrift vom 15. September 2008 neu eingerichtet wird. Zwar behandelt Nr. 1.4.2 VwV ausdrücklich den Fall einer bereits existierenden Kindertagesstättengruppe, die für die Aufnahme von unter dreijährigen Kindern geöffnet wird. Indessen zielt diese Regelung vorrangig – wie sich insbesondere der Kapitelüberschrift zu Nr. 1.4 VwV entnehmen lässt – darauf ab, Fälle von Mehrfachförderung zu regeln. Hiernach ist aber auch im Hinblick auf die Bestimmung der Nr. 1.4.2 VwV entscheidend darauf abzustellen, dass die Förderung für die Aufnahme von Kindern unter drei Jahren in zeitlicher Hinsicht mit einer bereits bewilligten Förderung zusammentrifft. Unter förderungsrechtlichen Aspekten ergibt sich kein Unterschied, ob die Erstförderung für eine durchgängig bestehende Gruppe in einer Kindertagesstätte geleistet wird oder ob die Erstförderung erfolgt, obwohl die Gruppe, die hierfür Anlass war, bereits wieder geschlossen wurde. Maßgeblich ist allein, dass in den beiden gleichgelagerten Fällen eine wiederholte Förderung vorliegt, die nach der Intention der Nr. 1.4.2 VwV vermieden werden soll (so schon OVG RP, Urteil vom 14. Juli 2015 – 6 A 11160/14.OVG – UA S. 8).
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Schließlich lässt sich Nr. 1.4.2 VwV ohne weiteres dahin verstehen, dass es sich bei der ersten Förderung und der nunmehr beantragten Förderung nicht um eine echte Doppelförderung handeln muss, sondern dass eine Doppelförderung in Nr. 1.4.2 VwV durch die verwendete Irrealis-Konstruktion ("wäre") vielmehr fingiert worden ist, um in jedem Fall eine Anrechnungsmöglichkeit des noch nicht abgeschriebenen Teiles der früheren Förderung zu erreichen; eine echte Doppelförderung läge – wie die Klägerin und das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt haben – ohnehin nur im Falle eines Ersatzbaues vor.
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Zwar ist eine solche Auslegung von Nr. 1.4.2 VwV nicht zwingend. Auch ist unerheblich, ob eine andere Regelung in Nr. 1.4.2 VwV bzw. eine andere Auslegung dieser Bestimmung zweckmäßiger oder wünschenswerter wäre. Das damals zuständige Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur hatte beim Erlass der Verwaltungsvorschrift vom 15. September 2008 nämlich eine weite Gestaltungs- und Ermessensfreiheit (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. April 1981 – 2 C 26.78 – ZBR 1982, 172 [173] = juris Rn. 25). Zudem kann die Klägerin eine Verletzung ihrer Rechte nicht unmittelbar aus dem Wortlaut oder aus einer bestimmten Interpretation von Nr. 1.4.2 VwV herleiten, sondern nur aus ihrem durch Art. 3 Abs. 1 GG geschützten Recht, bei der Anwendung dieser Verwaltungsvorschrift ebenso behandelt zu werden wie die übrigen Kindertagesstättenträger, die mit Blick auf diese Verwaltungsvorschrift einen Förderantrag gestellt haben. Die in dieser Verwaltungsvorschrift niedergelegte "antizipierte Verwaltungspraxis" stellt eine Willenserklärung des zuständigen Landesministeriums dar. Für ihre Auslegung kommt es nach der auch im öffentlichen Recht geltenden Regel des § 133 BGB auf den wirklichen Willen des Erklärenden, nämlich auf den von ihm der Erklärung beigegebenen Sinn und Zweck, an. Bei Unklarheiten hat die die Verwaltungsvorschrift anwendende Behörde diesen Willen – erforderlichenfalls durch Rückfrage – zu ermitteln. Da sich eine Rechtsverletzung durch Abweichung von einer Verwaltungsvorschrift nur mittelbar aus einem Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz ergeben kann und da die Verwaltungsvorschrift zur Disposition des Vorschriftengebers steht, ist bei ihrer Auslegung aber auch die tatsächliche Verwaltungspraxis insoweit heranzuziehen, als sie vom Urheber der Verwaltungsvorschrift gebilligt oder doch geduldet wurde oder wird (vgl. insgesamt BVerwG, Urteile vom 19. September 2000 – 1 C 19.99 – BVerwGE 112, 63 [67] = juris Rn. 17, vom 1. Juni 1995 – 2 C 16.94 – BVerwGE 98, 324 [329] = juris Rn. 18, vom 2. März 1995 – 2 C 17.94 – ZBR 1995, 238 [239] = juris Rn. 8, vom 2. Februar 1995 – 2 C 19.94 – ZBR 1995, 240 [241] = juris Rn. 18, vom 7. Mai 1981 – 2 C 5.79 – ZBR 1982, 50 f. = juris Rnrn. 16 bis 18, vom 24. März 1977 – 2 C 14.75 – BVerwGE 52, 193 [199] = juris Rn. 20 und vom 10. Dezember 1969 – 8 C 104.69 – BVerwGE 34, 278 [280 f.] = juris Rn. 13; vgl. ferner das Urteil des Senats vom 27. November 2014 – 7 A 10445/14.OVG – AS 43, 103 [109 ff.]).
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Angesichts dessen ist allein die durch das seinerzeit insoweit zuständige Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur gebilligte Auslegung und Anwendung von Nr. 1.4.2 VwV durch das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung maßgeblich. Diese nicht nur im "Landesamt info" Ausgabe 5/2009, sondern auch im mit dem Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur abgestimmten Rundschreiben des Landesamtes für Soziales, Jugend und Versorgung vom 25. September 2009 bekannt gemachte Auslegung und Anwendung von Nr. 1.4.2 VwV geht nun aber dahin, dass "bei der Festlegung der neuen Förderung die bisherigen Landeszuschüsse seit 1991 und die Zweckbindungsfrist von 25 Jahren berücksichtigt" werden und dass dies auch bei der "'Wiedereröffnung' einer zwischenzeitlich geschlossenen Gruppe" gilt; wie ferner im Zusammenhang mit einem Beispielsfall eingeräumt wird, der dem hier zu entscheidenden Fall entspricht, "wären" eigentlich "die Fördervoraussetzungen sowohl mit der Platz- als auch mit der Gruppenpauschale … erfüllt", doch "würde das Land" dann "diese Gruppe gewissermaßen zum zweiten Mal fördern", was "bei der Entscheidung über den neuen Zuschuss berücksichtigt werden" und zur Kürzung um den noch nicht abgeschriebenen Teil der früheren Förderung führen müsse. Auch im dem Urteil des 6. Senats des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 14. Juli 2015 – 6 A 11160/14.OVG – zugrundeliegenden Fall, der dem hier zu entscheidenden Fall entspricht, hat das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung Nr. 1.4.2 VwV sowohl in Übereinstimmung mit seiner im Rundschreiben vom 25. September 2009 mitgeteilten Verfahrensweise als auch in gleicher Weise wie im hier zu entscheidenden Fall ausgelegt und angewendet. Hingegen sind keine Fälle von der Klägerin benannt worden oder sonst ersichtlich, in denen bei vergleichbarer Fallgestaltung das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung eine Förderung ohne Kürzung um einen noch nicht abgeschriebenen Rest einer früheren Förderung bewilligt hätte, vielmehr hat die Klägerin zunächst selbst nur eine entsprechend gekürzte Förderung beantragt. Die Annahme der Klägerin, eine ständige Verwaltungspraxis setze voraus, dass in vielen gleichgelagerten Fällen ständig so verfahren worden sei, wohingegen es sich vorliegend um einen einmaligen Vorgang handle, der nicht ohne weiteres mit anderen Fällen vergleichbar sei, würde keine ihr günstigere Entscheidung rechtfertigen können, selbst wenn sie zutreffend sein sollte. Aufgrund ihres Gleichbehandlungsanspruchs hätte die Klägerin einen Anspruch auf eine ungekürzte Förderung nur dann, wenn der Beklagte vergleichbaren Anträgen bereits ohne Kürzung entsprochen hätte. Davon ist jedoch nicht auszugehen.
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Die Verfahrensweise des Beklagten erweist sich aber auch nicht etwa aus sonstigen Gründen als rechtswidrig.
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Soweit die Klägerin geltend macht, es handele es sich bei der von ihr wahrzunehmenden Aufgabe nach § 10 Abs. 2 KitaG um eine Pflichtaufgabe der Selbstverwaltung, die von der Selbstverwaltungsgarantie der Gemeinden nach Art. 28 Abs. 2 GG bzw. Art. 49 Abs. 3 LV Rheinland-Pfalz umfasst sei, sodass der mit der Kürzung der Förderung verbundene Eingriff in die Selbstverwaltungsgarantie nur im Rahmen eines Gesetzes, nicht aber einer Verwaltungsvorschrift erfolgen dürfe, geht dies in mehrfacher Hinsicht fehl. Zwar mag die Zuweisung einer neuen Pflichtaufgabe der Selbstverwaltung ohne gleichzeitige ausreichende Bereitstellung der dafür erforderlichen Geldmittel einen Eingriff in die Selbstverwaltungsgarantie darstellen können. Die diesbezügliche finanzielle Förderung von Bauvorhaben stellt indes auch dann keinen Eingriff in die Selbstverwaltungsgarantie dar, wenn diese Förderung allein nicht ausreicht, um etwaige diesbezügliche Konnexionsverpflichtungen zu erfüllen. Im Übrigen steht es im Belieben des Beklagten, wie er etwaige diesbezügliche Konnexionsverpflichtungen erfüllt. Sollte hierfür die finanzielle Förderung der Erfüllung dieser Pflichtaufgabe der Selbstverwaltung auf der Grundlage einer Verwaltungsvorschrift allein nicht genügen, ist deswegen nicht etwa diese Verwaltungsvorschrift rechtswidrig. Unabhängig davon hat die Klägerin nicht dargetan, dass der Beklagte mit Blick auf § 10 Abs. 2 KitaG seine Konnexionsverpflichtungen nicht erfüllt hat.
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Soweit die Klägerin ferner geltend macht, sie habe sowohl darauf vertrauen dürfen, dass ihr die seinerzeit bewilligte Zuweisung für den Bau einer fünften Gruppe erhalten bleibe, da der bestandskräftige Bewilligungsbescheid vom 10. Dezember 1992 weder zurückgenommen noch widerrufen worden sei, als auch darauf vertrauen dürfen, dass sie die in der Verwaltungsvorschrift vom 15. September 2008 benannten Fördermittel auch tatsächlich ungekürzt erhalten werde, geht auch dieses Vorbringen fehl. Die von ihr aufgrund des Bewilligungsbescheides vom 10. Dezember 1992 erhaltenen Mittel sind nicht zurückgefordert worden, nur weil die ihr nunmehr bewilligten Fördermittel um den noch nicht abgeschriebenen Teil der seinerzeitigen Fördermittel gekürzt wurden. Zwar trifft es zu, dass das Rundschreiben des Landesamtes für Soziales, Jugend und Versorgung vom 25. September 2009 nicht förmlich auch an die Klägerin oder doch an alle Orts- und Verbandsgemeinden adressiert war, soweit sie Träger einer Kindertagesstätte sind. Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts trifft es aber nicht zu, dass die Klägerin von diesem Rundschreiben keine Kenntnis erlangt hat. Denn sie hat bereits am 27. Juli 2012 statt der nach Nr. 1.2.2 Abs. 2 lit a) VwV möglichen Zuwendung aus Landesmitteln in Höhe von 119.000,00 € ausdrücklich eine Zuwendung in Höhe von 106.217,70 € und damit eine um den noch nicht abgeschriebenen Teil der ihr 1992 bewilligten Förderung in Höhe von (1/5 von 63.911,49 € =) 12.782,30 € gekürzte Zuwendung beantragt. Sie hat also schon frühzeitig nicht mehr auf eine ungekürzte Zuwendung aus Landesmitteln vertraut. Unabhängig davon hat sie nicht dargetan, dass infolge ihres Vertrauens auf die in Nr. 1.2.2 Abs. 2 lit a) VwV genannten Beträge die ursprünglich vorgesehene Finanzierung der geplanten Baumaßnahme mit nachteiligen Folgen für sie habe geändert werden müssen. Von einem schutzwürdigen Vertrauen der Klägerin auf eine ungekürzte Förderung, das der Beklagte hätte berücksichtigen müssen, kann mithin keine Rede sein.
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Soweit die Klägerin schließlich geltend macht, das Landesjugendamt habe durch sein Rundschreiben vom 25. September 2009 nicht die vom Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur erlassene Verwaltungsvorschrift vom 15. November 2008 abändern können, zumal ersichtlich entgegen dessen ursprünglichem Regelungswillen, weil zufolge des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. April 1979 – 3 C 111.79 – der Erlass von Richtlinien zur Verteilung von Subventionen entsprechend dem Subventionszweck den Kraft der Verfassung dazu berufenen Stellen vorbehalten sei, im vorliegenden Fall also gemäß § 16 Abs. 2 KitaG dem fachlich zuständig Ministerium, nicht aber dem Landesjugendamt, geht dieses Vorbringen ebenfalls fehl. Denn bei dem Rundschreiben des Landesamtes für Soziales, Jugend und Versorgung vom 25. September 2009 handelt es sich nicht um eine Änderung der vom Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur erlassenen Nr. 1.4.2 VwV, sondern lediglich um die Mitteilung der mit dem Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur abgestimmten und mithin von jenem gebilligten Auslegung und Anwendung von Nr. 1.4.2 VwV. Zwar findet sich ein Hinweis auf diese Auslegung und Anwendung nicht bereits in dieser Klarheit in der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur vom 15. September 2008 selbst. Allein dies lässt aber nicht den Schluss darauf zu, dass die spätere Klarstellung dem ursprünglichen Willen des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur zuwider gelaufen wäre. Unabhängig hiervon wurde oben bereits aufgezeigt, dass eine Verwaltungsvorschrift zur Disposition des Vorschriftengebers steht. Ob die in der Berufungsbegründung des Beklagten vom 22. Februar 2006 gegebene – über die im Rundschreiben vom 25. September 2009 hinausgehende – Begründung für die klargestellte Verfahrensweise zutrifft, wie die Klägerin in Abrede stellt, ist unerheblich, weil ein etwaiger späterer zusätzlicher, aber unzutreffender Erklärungsversuch ohne Auswirkung auf die seit Jahren unabhängig davon erfolgende Verfahrensweise bliebe.
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Nach alledem hat die Klägerin keinen Anspruch auf die Gewährung der am 9. Oktober 2013 beantragten Förderung. Sie hat aber auch keinen Anspruch auf eine erneute Entscheidung des Beklagten über ihren Förderantrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts.
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Bei Nr. 1.4.2 VwV handelt es sich nämlich nicht um eine lediglich ermessensbindende Verwaltungsvorschrift im Rahmen eines der entscheidenden Behörde durch eine Rechtsvorschrift eröffneten Ermessensspielraums, bei der ihr trotz der Bindung ihres Ermessens durch die Verwaltungsvorschrift ein Restermessen, etwa bei atypischen Fallgestaltungen, verbleibt (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 1. Juni 1979 – 6 B 33/79 – ZBR 1980, 75 = juris Rn. 5 m.w.N.). Vielmehr hatte Nr. 1.2.2 VwV lediglich die Berechtigung und Verpflichtung des Landesamtes für Soziales, Jugend und Versorgung zu einer Entscheidung nach Maßgabe dieser Bestimmungen begründet. Danach hat das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung die in Nr. 1.2.2 VwV genannten Pauschalen bei Erfüllung der darin dafür genannten Voraussetzungen zu gewähren, soweit nicht dadurch mehr als 90 v.H. der zuwendungsfähigen Kosten überschritten würden. Eine zweite Einschränkung der Berechtigung und Verpflichtung nach Nr. 1.2.2 VwV ergibt sich aus Nr. 1.4.2. VwV, wonach eine Förderung "nur mit dem Differenzbetrag" erfolgen "kann", der sich zwischen einer etwa noch zu berücksichtigenden früheren Förderung nach Nr. 2 VwV oder nach der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Familie und Gesundheit vom 16. Oktober 1991 "und der Förderung nach Nummer 1.2.2 ergibt". Durch das Wort "kann" wird also dem Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung nicht etwa ein Ermessensspielraum eröffnet, sondern vielmehr seine Berechtigung und Verpflichtung eingeschränkt, die in Nr. 1.2.2 VwV genannten Pauschalen ungekürzt zu gewähren. Ansonsten ist das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung nicht ermächtigt, Nr. 1.2.2 und Nr. 1.4.2 VwV anders anzuwenden als darin vorgesehen oder dabei weitere Umstände zu berücksichtigen. Unabhängig davon wären, wie aus den obigen Ausführungen folgt, die klägerinseits geltend gemachten Aspekte im Rahmen einer Ermessensentscheidung nicht zu ihren Gunsten zu berücksichtigen und die Entscheidungen des Beklagten deshalb nicht etwa ermessensfehlerhaft.
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Ist mithin die Klage unter Änderung des Urteils des Verwaltungsgerichts abzuweisen, so kann dahinstehen, ob dem Förderantrag der Klägerin vom 9. Dezember 2013 gemäß Nr. 3.1 Abs. 1 VwV der Umstand entgegensteht, dass er nicht über den Eifelkreis Bitburg-Prüm als zuständigem Träger der öffentlichen Jugendhilfe beim Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung gestellt wurde, wie der Beklagte annimmt, ob die Nichtbeachtung dieser Verfahrensvorschrift überhaupt die Ablehnung der Gewährung einer Zuwendung nach Nr. 1.2.2 VwV rechtfertigen kann oder aber ob mit dem Verwaltungsgericht davon auszugehen ist, dass die Nichtbeachtung dieser Verfahrensvorschrift durch die Klägerin deshalb unerheblich ist, weil sich der Beklagte angesichts der besonderen Umstände des vorliegenden Einzelfalles treuwidrig auf die Nichtbeachtung von Nr. 3.1 Abs. 1 VwV beruft.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben. Insoweit hält der Senat an seiner mittlerweile ständigen Rechtsprechung (vgl. zuletzt sein Urteil vom 13. November 2015 – 7 A 10094/15.OVG – ESOVGRP m.w.N.) nach erneuter Prüfung fest. Gemäß § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO werden Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung nicht erhoben. Dabei unterfallen auch Angelegenheiten mit "mittelbarem" Bezug zu fürsorgerischen Maßnahmen wie etwa die Anerkennung und Förderung von Trägern der Jugendhilfe, insbesondere die Zuschussgewährung für Kindertageseinrichtungen, dem Begriff der Jugendhilfe im Sinne des § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO (so auch Stelkens/Clausing in Schoch/Schneider/Bier,VwGO, Loseblatt, § 188 Rn. 7 [Stand Feb. 2007] m.w.N.).
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten ergibt sich aus § 167 Abs. 2 und Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10 ZPO.
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Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.
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(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.
(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.
(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.
(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.
(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.
(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.
(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.