Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 23. Aug. 2017 - 6 A 10578/17

ECLI:ECLI:DE:OVGRLP:2017:0823.6A10578.17.00
bei uns veröffentlicht am23.08.2017

Tenor

Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 17. November 2016 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz unwirksam.

Im Übrigen wird das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 17. November 2016 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz geändert und die Klage abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge zu zwei Fünfteln, die Beklagte zu drei Fünfteln zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Jeder Vollstreckungsschuldner kann eine Vollstreckung des jeweiligen Vollstreckungsgläubigers durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich als Eigentümerin des Hausgrundstücks Gemarkung M, Flur 4, Parzellen 130/1 und 131, welches in der Abrechnungseinheit 1 (Z-Stadt und Z) liegt, gegen ihre Heranziehung zu einer Vorausleistung auf den wiederkehrenden Ausbaubeitrag für das Jahr 2015. Nachdem die Beklagte mit Bescheid vom 10. August 2015 zunächst eine Vorausleistung in Höhe von 399,07 € festgesetzt hatte, ermäßigte sie diesen Betrag mit Änderungsbescheid vom 21. August 2017 auf 159,61 €.

2

Hinsichtlich des seinem Urteil zugrunde liegenden Sachverhalts im Übrigen nimmt der Senat gemäß § 130b Satz 1 der VerwaltungsgerichtsordnungVwGO – auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug, dessen tatsächliche Feststellungen er sich insoweit zu Eigen macht.

3

Der nach erfolgloser Durchführung des Widerspruchsverfahrens erhobenen Klage hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen mit der Begründung stattgegeben, die Bildung der Abrechnungseinheit 1 als einer einheitlichen öffentlichen Einrichtung von Anbaustraßen i. S. d. § 10a Abs. 1 Sätze 1 und 2 KAG sei zu beanstanden, weil damit auch die Ortsdurchfahrten von Bundesstraßen zu einem Bestandteil einer kommunalen Einrichtung gemacht worden seien, obwohl dem Land für eine solche Ermächtigung die Gesetzgebungskompetenz fehle.

4

Zur Begründung ihrer vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung trägt die Beklagte vor, dem Land stehe die Gesetzgebungskompetenz für eine straßenausbaubeitragsrechtliche Regelung zu, die die Einbeziehung der Ortsdurchfahrten von Bundesstraßen in die Abrechnungseinheit ermögliche. Aufgrund des für den Fünfjahreszeitraum von 2012 bis 2016 aufgestellten Bauprogramms seien im Jahr 2015 Aufwendungen in der Abrechnungseinheit I entstanden. Auch im Übrigen könne die Vorausleistungserhebung nicht beanstandet werden.

5

Soweit sie mit Änderungsbescheid vom 21. August 2017 den Vorausleistungsbetrag ermäßigt hat, schließt sie sich der Erledigungserklärung der Klägerin an.

6

Die Beklagte beantragt im Übrigen,

7

unter Abänderung des aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 17. November 2016 ergangenen Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz die Klage abzuweisen.

8

Die Klägerin beantragt,

9

die Berufung zurückzuweisen.

10

Sie erklärt den Rechtsstreit in der Hauptsache im Umfang des Ermäßigungsbetrags für erledigt, verteidigt im Übrigen die verwaltungsgerichtliche Entscheidung und bekräftigt ihre Auffassung, der angefochtene Bescheid sei rechtswidrig.

11

Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergeben sich aus den zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätzen sowie den vorgelegten Verwaltungs- und Widerspruchsvorgängen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe

12

Soweit die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 17. November 2016 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz unwirksam (§ 173 VwGO i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO analog).

13

Die im Übrigen aufrecht erhaltene Berufung der Beklagten hat Erfolg.

14

Der Vorausleistungsbescheid der Beklagten vom 10. August 2015 ist in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Januar 2016 und des Änderungsbescheids vom 21. August 2017 rechtmäßig. Die Festsetzung eines Vorausleistungsbetrags in Höhe von 159,61 € verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das angefochtene Urteil ist – soweit es nicht unwirksam wurde – dem entsprechend zu ändern und die Klage insoweit abzuweisen.

15

Anders als das Verwaltungsgericht annimmt, fehlt der angefochtenen Vorausleistungserhebung nicht die erforderliche Rechtsgrundlage (1.). Für das Jahr 2015 kann die Beklagte Vorausleistungen in Höhe von 0,2067 €/m² verlangen; daraus ergibt sich ein auf das Grundstück der Klägerin entfallender Vorausleistungsbetrag von 159,61 € (2.). Das veranlagte Grundstück verfügt ferner über die erforderliche Zugänglichkeit zu einer Straße innerhalb der einheitlichen öffentlichen Einrichtung der Anbaustraßen (3.).

16

1. Der Bescheid vom 10. August 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Januar 2016 und des Änderungsbescheids vom 21. August 2017 beruht auf § 10a Abs. 4 Satz 2 des Kommunalabgabengesetzes – KAG – sowie der Satzung der Beklagten zur Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen für den Ausbau von Verkehrsanlagen vom 20. November 2014 – ABS –, die bis zum Inkrafttreten der Satzung vom 20. Dezember 2016 am 1. Januar 2017 die Rechtsgrundlage der Beitragserhebung darstellt. Von der Ermächtigung des § 10a Abs. 4 Satz 2 KAG zur Erhebung von Vorauszahlungen hat die Beklagte mit der Regelung des § 9 ABS über Vorausleistungen Gebrauch gemacht. Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 30. Juni 2015 – 6 A 11016/14.OVG – (NVwZ-RR 2015, 875 = KStZ 2015, 213) entschieden hat, durfte die Beklagte in § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ABS die Abrechnungseinheit 1 (Z-Stadt und Z) als einheitliche öffentliche Einrichtung von Anbaustraßen i. S. d. § 10a KAG festlegen. Daran wird festgehalten.

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a) Gegen die Bildung der einheitlichen öffentlichen Einrichtung der Anbaustraßen kann nicht mit Erfolg der Einwand erhoben werden, dem Landesgesetzgeber fehle insoweit die Gesetzgebungskompetenz für die Regelung des § 10a KAG, als sie die Einbeziehung der Ortsdurchfahrt einer Bundesstraße in eine einheitliche öffentliche Einrichtung von Anbaustraßen, also in das kommunale Anbaustraßennetz, ermögliche. Insbesondere überzeugt die vom Verwaltungsgericht dafür angeführte Begründung nicht, durch eine Satzungsregelung auf der Grundlage des § 10a KAG werde die Ortsdurchfahrt einer Bundesstraße zu einem unselbständigen Bestandteil einer kommunalen Einrichtung. Dies hat der Senat (Beschluss vom 24. Februar 2012 − 6 B 11492/11.OVG −, KStZ 2012, 137; Beschluss vom 21. August 2012 – 6 C 10085/12.OVG –, AS 41, 218) bereits zum Ausdruck gebracht. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts in dem angefochtenen Urteil und das Vorbringen der Klägerin geben keine Veranlassung, davon abzugehen.

18

aa) Von der Gesetzgebungskompetenz des Bundes für "den Bau und die Unterhaltung von Landstraßen für den Fernverkehr" nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 22 des Grundgesetzes – GG – sind die Planung, die Bedarfsfeststellung, die Errichtung, die Planfeststellung, der Gebrauch, die Widmung, die Umstufung und die Einziehung, aber auch die Straßenbaulast der Bundesfernstraßen umfasst (vgl. Knauff in: BK, Stand: 12/2016, Art. 74 Abs. 1 Nr. 22 Rn. 20; von Münch/Kunig, GG, 6. Aufl. 2012, Art. 74 Rn. 97 m.w.N.). Dem entsprechend regelt § 5 Abs. 1 Satz 1 des (Bundes-)Fernstraßengesetzes − FStrG −, dass der Bund Träger der Straßenbaulast für die Bundesfernstraßen ist, soweit nicht die Baulast anderen nach gesetzlichen Vorschriften oder öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen obliegt. Angesichts des Umstands, dass die Ortsdurchfahrt einer Bundesstraße auch der Erschließung der anliegenden Grundstücke dient (§ 5 Abs. 4 Satz 1 FStrG), weist § 5 Abs. 3 FStrG den Gemeinden die Straßenbaulast für die Gehwege und (unselbständigen) Parkplätze an den Ortsdurchfahrten der Bundesstraßen zu.

19

Diese differenzierte Regelung der Straßenbaulast führt nicht zu einer rechtlichen Aufspaltung der einzelnen Teileinrichtungen einer Ortsdurchfahrt. Fahrbahn und Gehweg der Ortsdurchfahrt einer Bundesstraße sind vielmehr trotzdem Teile einer einheitlichen Verkehrsanlage (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. August 1986 – 8 C 58.85 –, KStZ 1986, 211 = NVwZ 1987, 56; BVerwG, Urteil vom 30. Januar 1970 – IV C 131.68 –, Buchholz 406.11 § 128 BBauG Nr. 7 = BRS 37 Nr. 57; OVG RP, Urteil vom 15. März 2005 – 6 A 12088/04.OVG –, AS 32, 149 = KStZ 2005, 234).

20

bb) Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für "den Bau und die Unterhaltung von Landstraßen für den Fernverkehr" nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 22 GG umfasst nicht den Sachbereich der Refinanzierung der gemeindlichen Aufwendungen für Gehwege und (unselbständige) Parkplätze an Ortsdurchfahrten der Bundesstraßen. Aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 22 GG folgt nicht die Kompetenz des Bundes zu regeln, ob und wie die Gemeinden die in Erfüllung ihrer Baulast für Gehwege und (unselbständige) Parkplätze aufgewendeten Kosten refinanzieren können. Dies folgt einerseits aus dem Umstand, dass die Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes für das Erschließungsbeitragsrecht bis zur Änderung des Art. 74 Nr. 18 GG durch Gesetz vom 27. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3146) aus dieser Bestimmung, nicht aber aus Art. 74 Nr. 22 GG abgeleitet wurde (vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 1 Rn. 8). Andererseits wurde dem Bund im Zuge der sog. Föderalismusreform die Gesetzgebungskompetenz für das Erschließungsbeitragsrecht mit der Begründung entzogen, diese Materie sei eng mit dem Kommunalabgabenrecht verknüpft (vgl. hierzu BR-Drucks. 886/93 S. 18), das in der Kompetenz der Länder liegt. Dem entsprechend werden in Rheinland-Pfalz gemäß § 10 KAG einmalige bzw. nach § 10a KAG wiederkehrende Beiträge erhoben für Ausbaumaßnahmen auch an Gehwegen der Ortsdurchfahrten der Bundesstraßen. Gleiches gilt gemäß § 12 Abs. 9 des Landesstraßengesetzes – LStrG – für Ortsdurchfahrten von Landes- und Kreisstraßen.

21

cc) Den Ländern steht auch die Gesetzgebungskompetenz für die Konstituierung kommunaler öffentlicher Einrichtungen von Anbaustraßen zu, die zum Zweck der Erhebung von Straßenausbaubeiträgen gebildet werden. Dem Verwaltungsgericht kann nicht gefolgt werden, soweit es annimmt, durch die Bildung solcher kommunaler öffentlicher Einrichtungen von Anbaustraßen nach § 10a KAG werde in die umschriebene Bundeskompetenz nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 22 GG für "den Bau und die Unterhaltung von Landstraßen für den Fernverkehr" eingegriffen. Denn die Bestimmung des § 10a KAG ermöglicht den Gemeinden (lediglich) die Konstituierung einheitlicher öffentlicher Einrichtungen von Anbaustraßen zur Erhebung wiederkehrender Ausbaubeiträge durch Satzung, ohne die bundesrechtlich festgelegte Straßenbaulast, die Widmung, den Gebrauch oder den Zweck einer Bundesstraße zu modifizieren, wenn ihre Ortsdurchfahrt in eine solche Einrichtung von Anbaustraßen einbezogen wird.

22

Selbstverständlich bleibt es durch die Bildung einer solchen Einrichtung dabei, dass nur die Aufwendungen für die in der Baulast der Gemeinde stehenden Gehwege und unselbständigen Parkplätze beitragspflichtig sind. Auf die straßenrechtliche Widmung und den damit bestimmten Gebrauch einer Bundesstraße hat die Einbeziehung ihrer Ortsdurchfahrt in eine kommunale Einrichtung von Anbaustraßen keine Auswirkung.

23

Die Ortsdurchfahrt wird auch nicht – wie das Verwaltungsgericht meint – zu einem unselbständigen Bestandteil einer kommunalen Einrichtung. Vielmehr bleibt ihre rechtliche Eigenständigkeit in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 8. November 1972 – 1 BvL 15/68 –, BVerfGE 34, 139) erhalten. Danach unterbricht eine innerhalb einer Ortschaft verlaufende Straße des überörtlichen Verkehrs nicht den Zusammenhang der Bundes- oder Landstraße, sondern bleibt Teil dieser Straße. Durch die Schaffung einer einheitlichen Einrichtung nach § 10a KAG tritt damit nicht der Zustand ein, der im Recht der leitungsgebundenen Einrichtungen zum Verlust der Selbständigkeit einer Anlage führt, die in einem neuen System aufgeht, das nach Lage, räumlicher Ausdehnung und Leistungskapazität mit der bisherigen Anlage nicht mehr vergleichbar ist (vgl. OVG RP, Urteil vom 14. März 2008 – 6 A 11228/07.OVG –, AS 36, 107 = KStZ 2009, 32).

24

Die Einbeziehung der Ortsdurchfahrt einer Bundesstraße in eine kommunale Einrichtung von Anbaustraßen lässt auch ihre (bundesrechtlich festgelegte) Zweckbestimmung unverändert. Sie dient mit ihrer Fahrbahn neben dem überörtlichen auch dem örtlichen Verkehr und überdies − wie erwähnt − der Erschließung der anliegenden Grundstücke (§ 5 Abs. 4 Satz 1 FStrG). Den Gehwegen der Ortsdurchfahrt fehlt indessen eine überörtliche Verbindungsfunktion. Eine Ortsdurchfahrt erfüllt mithin gleichzeitig mehrere Zwecke und kann dementsprechend jeweils unterschiedlichen rechtlichen Regelungen unterliegen. Dies kommt in der Aufteilung der Baulast für die – wie erwähnt – aus Fahrbahn und Gehwegen bestehende einheitliche Verkehrsanlage zum Ausdruck. Deshalb spricht das Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 8. November 1972 – 1 BvL 15/68 –, BVerfGE 34, 139) in diesem Zusammenhang von einer Verflechtung sowie einer gewissen Konkurrenz der Interessen des überörtlichen Verkehrs einerseits sowie der Belange und der Interessen der örtlichen Gemeinschaft andererseits. Ohne ihre Bestimmung für den überörtlichen Verkehr zu verlieren, kann eine Ortsdurchfahrt angesichts ihrer (bundesrechtlich festgelegten) Zweckbestimmung auch für den örtlichen Verkehr in eine einheitliche kommunale Einrichtung der Anbaustraßen einbezogen werden, die in ihrer Gesamtheit das einheitliche Straßensystem darstellt, das den durch die einzelnen Straßen erschlossenen Grundstücken die erforderliche Anbindung an das gesamte übrige Straßennetz ermöglicht (vgl. Begründung zum Entwurf des § 10a KAG, LT-Drucks. 15/318, S. 7). Denn zur wegemäßigen Erschließung eines bestimmten Grundstücks reicht die Straße, an der es gelegen ist, keineswegs aus; vielmehr wird der Anschluss ans übrige Straßennetz erst über andere Verkehrsanlagen vermittelt (vgl. OVG RP, Urteil vom 20. November 2007 – 6 C 10601/07.OVG –, AS 35, 209 = DVBl 2008, 135).

25

b) Soweit mit der Klage geltend gemacht wird, die Bildung der Abrechnungs-einheit 1 sei wegen der trennenden Wirkung der Bundesstraße 421 (Notenau/Kastellauner Straße) zu beanstanden, folgt ihr der Senat aus den bereits im Urteil vom 30. Juni 2015 – 6 A 11016/14.OVG – (NVwZ-RR 2015, 875 = KStZ 2015, 213) erläuterten Gründe nicht.

26

Vergleichbares gilt für die Bundesstraße …, die in der Abrechnungseinheit 1 parallel zum rechten B. Ufer verläuft und allenfalls den schmalen unbebauten Geländestreifen zwischen ihr und der B. von dem südöstlich davon liegenden bebauten Bereich zwischen den Bundesstraßen … und … voneinander trennen könnte. Selbst wenn die B … in ihrem weiteren Verlauf auf dem linken B. Ufer teilweise wie eine topografische Zäsur (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 25. Juni 2014 – 1 BvR 668/10, 1 BvR 2104/10 –, BVerfGE 137, 1 = NVwZ 2014, 1448, Rn. 64) erscheinen sollte, ließe sich daraus keine trennende Wirkung der B 53 in der Abrechnungseinheit 1 ableiten.

27

c) Die Bildung der Abrechnungseinheit 1 ist ferner nicht wegen der Baulücken im A. bedenklich. Nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 30. Juni 2015 – 6 A 11016/14.OVG –, NVwZ-RR 2015, 875 = KStZ 2015, 213; Urteil vom 10. Dezember 2014 – 6 A 10853/14.OVG –, KStZ 2015, 75) kann von einer zusammenhängenden Bebauung, die die Konstituierung einer einheitlichen öffentlichen Einrichtung von Anbaustraßen nach § 10a KAG rechtfertigt, nicht gesprochen werden, wenn Außenbereichsflächen von nicht nur unbedeutendem Umfang zwischen den bebauten Gebieten liegen. Die Bebauung im A. Bachtal weist zwar Lücken von bis zu zwei Parzellen zwischen den bereits qualifiziert genutzten Grundstücken auf, aber keine Außenbereichsflächen, die mehr als einen unbedeutenden Umfang haben. Dies lässt die Karte dieses Bereichs erkennen, die die Beklagte im Berufungsverfahren vorgelegt hat.

28

2. Für das Jahr 2015 kann die Beklagte Vorausleistungen in Höhe eines Fünftels (vgl. OVG RP, Urteil vom 17. Januar 2017 – 6 A 10681/16.OVG –, KStZ 2017, 78 = NVwZ-RR 2017, 585) der für den gesamten Fünfjahreszeitraum von 2012 bis 2016 prognostizierten Aufwendungen in Höhe von 517.090,00 € verlangen, darf also von einem Beitragssatz von 0,2067 €/m² ausgehen. Dies ist mit dem Änderungsbescheid vom 21. August 2017 erfolgt und führt hinsichtlich des veranlagten Grundstücks der Klägerin zu einem Vorausleistungsbetrag von 159,61 €.

29

3. Die Beitragspflicht dieses Grundstücks scheitert nicht an der nach § 10a Abs. 1 Satz 2 KAG erforderlichen Zugänglichkeit. Es ist tatsächlich durch eine Zufahrt (Bachüberquerung) mit der klassifizierten Straße „C“ innerhalb der Ortsdurchfahrtsgrenzen verbunden. Die rechtliche Sicherung dieser Zugänglichkeit der unmittelbar an die Gewässerparzelle angrenzenden Parzelle 131 der Klägerin ergibt sich – sofern es an einer ausdrücklichen Berechtigung (z. B. (Mit-)Eigentum, Dienstbarkeit, Baulast) fehlt – aus einem Notwegerecht gemäß § 917 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Zu Gunsten eines bebauten Grundstücks besteht ein Notwegerecht als Befugnis zur Inanspruchnahme fremden Eigentums, wenn das Grundstück zu seiner bestimmungs- und ordnungsgemäßen Nutzung auf eine Verbindung zu einer öffentlichen Straße dauerhaft angewiesen ist, anders als mit Hilfe des Notwegerechts die notwendige Zugangs- bzw. Zufahrtsmöglichkeit aber nicht hat (OVG RP, Urteil vom 21. August 2007 – 6 A 10527/07.OVG –, AS 35, 71; OVG RP, Urteil vom 6. Dezember 2005 – 6 A 10984/05.OVG –, esovgrp; OVG RP, Urteil vom 16. November 2000 – 6 A 10411/00.OVG –, AS 28, 435 = KStZ 2001, 115 = NVwZ-RR 2001, 597).

30

4. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 2 VwGO. Soweit der Rechtsstreit in der Hauptsache durch übereinstimmende Erklärungen der Beteiligten erledigt wurde, entspricht es der maßgebenden Billigkeit, dass die diesbezüglichen Kosten der Beklagten zur Last fallen, die den Vorausleistungsbetrag entsprechend ermäßigt hat.

31

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

32

Revisionszulassungsgründe der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Art liegen nicht vor.

Beschluss

33

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren bis zur Abgabe übereinstimmender Erledigungserklärungen auf 399,07 €, für die Zeit danach auf 159,61 € festgesetzt (§§ 52 Abs. 3, 47 Abs. 1 GKG).

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Referenzen - Gesetze

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 23. Aug. 2017 - 6 A 10578/17 zitiert 17 §§.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

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Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfa

Zivilprozessordnung - ZPO | § 269 Klagerücknahme


(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden. (2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, a

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(1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete: 1. das bürgerliche Recht, das Strafrecht, die Gerichtsverfassung, das gerichtliche Verfahren (ohne das Recht des Untersuchungshaftvollzugs), die Rechtsanwaltschaft, das Notariat

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Das Oberverwaltungsgericht kann in dem Urteil über die Berufung auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug nehmen, wenn es sich die Feststellungen des Verwaltungsgerichts in vollem Umfange zu eigen macht. Von einer weiteren Darstellung d

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(1) Fehlt einem Grundstück die zur ordnungsmäßigen Benutzung notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Wege, so kann der Eigentümer von den Nachbarn verlangen, dass sie bis zur Hebung des Mangels die Benutzung ihrer Grundstücke zur Herstellung der

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Bundesfernstraßengesetz - FStrG | § 5 Träger der Straßenbaulast


(1) Der Bund ist Träger der Straßenbaulast für die Bundesfernstraßen, soweit nicht die Baulast anderen nach gesetzlichen Vorschriften oder öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen obliegt. Bürgerlich-rechtliche Verpflichtungen Dritter bleiben unberührt

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Das Oberverwaltungsgericht kann in dem Urteil über die Berufung auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug nehmen, wenn es sich die Feststellungen des Verwaltungsgerichts in vollem Umfange zu eigen macht. Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe kann es absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.

(2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, auch die Einwilligung des Beklagten sind dem Gericht gegenüber zu erklären. Die Zurücknahme der Klage erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes. Der Schriftsatz ist dem Beklagten zuzustellen, wenn seine Einwilligung zur Wirksamkeit der Zurücknahme der Klage erforderlich ist. Widerspricht der Beklagte der Zurücknahme der Klage nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes, so gilt seine Einwilligung als erteilt, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) Wird die Klage zurückgenommen, so ist der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen; ein bereits ergangenes, noch nicht rechtskräftiges Urteil wird wirkungslos, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf. Der Kläger ist verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit nicht bereits rechtskräftig über sie erkannt ist oder sie dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind. Ist der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen und wird die Klage daraufhin zurückgenommen, so bestimmt sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen; dies gilt auch, wenn die Klage nicht zugestellt wurde.

(4) Das Gericht entscheidet auf Antrag über die nach Absatz 3 eintretenden Wirkungen durch Beschluss. Ist einem Beklagten Prozesskostenhilfe bewilligt worden, hat das Gericht über die Kosten von Amts wegen zu entscheiden.

(5) Gegen den Beschluss findet die sofortige Beschwerde statt, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag übersteigt. Die Beschwerde ist unzulässig, wenn gegen die Entscheidung über den Festsetzungsantrag (§ 104) ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig ist.

(6) Wird die Klage von neuem angestellt, so kann der Beklagte die Einlassung verweigern, bis die Kosten erstattet sind.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der Bund ist Träger der Straßenbaulast für die Bundesfernstraßen, soweit nicht die Baulast anderen nach gesetzlichen Vorschriften oder öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen obliegt. Bürgerlich-rechtliche Verpflichtungen Dritter bleiben unberührt.

(2) Die Gemeinden mit mehr als 80 000 Einwohnern sind Träger der Straßenbaulast für die Ortsdurchfahrten im Zuge von Bundesstraßen. Maßgebend ist die bei der Volkszählung festgestellte Einwohnerzahl. Das Ergebnis einer Volkszählung wird mit Beginn des dritten Haushaltsjahres nach dem Jahr verbindlich, in dem die Volkszählung stattgefunden hat. Werden Gemeindegrenzen geändert oder neue Gemeinden gebildet, so ist die bei der Volkszählung festgestellte Einwohnerzahl des neuen Gemeindegebietes maßgebend. In diesen Fällen wechselt die Straßenbaulast für die Ortsdurchfahrten, wenn sie bisher dem Bund oblag, mit Beginn des dritten Haushaltsjahres nach dem Jahr der Gebietsänderung, sonst mit der Gebietsänderung.

(2a) Die Gemeinde bleibt abweichend von Absatz 2 Träger der Straßenbaulast für die Ortsdurchfahrten im Zuge der Bundesstraßen, wenn sie es mit Zustimmung der obersten Kommunalaufsichtsbehörde gegenüber der obersten Landesstraßenbaubehörde erklärt. Eine Gemeinde mit mehr als 50 000, aber weniger als 80 000 Einwohnern wird Träger der Straßenbaulast für die Ortsdurchfahrten im Zuge der Bundesstraßen, wenn sie es mit Zustimmung der obersten Kommunalaufsichtsbehörde gegenüber der obersten Landesstraßenbaubehörde verlangt. Absatz 2 Satz 2 und 4 gilt entsprechend. Die oberste Landesstraßenbaubehörde unterrichtet das Fernstraßen-Bundesamt über die Erklärung der Gemeinde nach Satz 1 oder das Verlangen der Gemeinde nach Satz 2.

(3) In den Ortsdurchfahrten der übrigen Gemeinden ist die Gemeinde Träger der Straßenbaulast für Gehwege und Parkplätze.

(3a) Führt die Ortsdurchfahrt über Straßen und Plätze, die erheblich breiter angelegt sind als die Bundesstraße, so ist von der Straßenbaubehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde die seitliche Begrenzung der Ortsdurchfahrten besonders festzulegen. Kommt ein Einvernehmen nicht zustande, so entscheidet die oberste Landesstraßenbaubehörde.

(4) Eine Ortsdurchfahrt ist der Teil einer Bundesstraße, der innerhalb der geschlossenen Ortslage liegt und auch der Erschließung der anliegenden Grundstücke oder der mehrfachen Verknüpfung des Ortsstraßennetzes dient. Geschlossene Ortslage ist der Teil des Gemeindebezirkes, der in geschlossener oder offener Bauweise zusammenhängend bebaut ist. Einzelne unbebaute Grundstücke, zur Bebauung ungeeignetes oder ihr entzogenes Gelände oder einseitige Bebauung unterbrechen den Zusammenhang nicht. Die oberste Landesstraßenbaubehörde setzt im Benehmen mit der höheren Verwaltungsbehörde nach Anhörung der Gemeinde die Ortsdurchfahrt fest und kann dabei mit Zustimmung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur und der Kommunalaufsichtsbehörde von der Regel der Sätze 1 und 2 abweichen. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass abweichend von Satz 4 an Stelle der höheren Verwaltungsbehörde eine andere Behörde zuständig ist. Sie können diese Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen.

(1) Der Erschließungsaufwand nach § 127 umfasst die Kosten für

1.
den Erwerb und die Freilegung der Flächen für die Erschließungsanlagen;
2.
ihre erstmalige Herstellung einschließlich der Einrichtungen für ihre Entwässerung und ihre Beleuchtung;
3.
die Übernahme von Anlagen als gemeindliche Erschließungsanlagen.
Der Erschließungsaufwand umfasst auch den Wert der von der Gemeinde aus ihrem Vermögen bereitgestellten Flächen im Zeitpunkt der Bereitstellung. Zu den Kosten für den Erwerb der Flächen für Erschließungsanlagen gehört im Falle einer erschließungsbeitragspflichtigen Zuteilung im Sinne des § 57 Satz 4 und des § 58 Absatz 1 Satz 1 auch der Wert nach § 68 Absatz 1 Nummer 4.

(2) Soweit die Gemeinden nach Landesrecht berechtigt sind, Beiträge zu den Kosten für Erweiterungen oder Verbesserungen von Erschließungsanlagen zu erheben, bleibt dieses Recht unberührt. Die Länder können bestimmen, dass die Kosten für die Beleuchtung der Erschließungsanlagen in den Erschließungsaufwand nicht einzubeziehen sind.

(3) Der Erschließungsaufwand umfasst nicht die Kosten für

1.
Brücken, Tunnels und Unterführungen mit den dazugehörigen Rampen;
2.
die Fahrbahnen der Ortsdurchfahrten von Bundesstraßen sowie von Landstraßen I. und II. Ordnung, soweit die Fahrbahnen dieser Straßen keine größere Breite als ihre anschließenden freien Strecken erfordern.

(1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete:

1.
das bürgerliche Recht, das Strafrecht, die Gerichtsverfassung, das gerichtliche Verfahren (ohne das Recht des Untersuchungshaftvollzugs), die Rechtsanwaltschaft, das Notariat und die Rechtsberatung;
2.
das Personenstandswesen;
3.
das Vereinsrecht;
4.
das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer;
5.
(weggefallen)
6.
die Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen;
7.
die öffentliche Fürsorge (ohne das Heimrecht);
8.
(weggefallen)
9.
die Kriegsschäden und die Wiedergutmachung;
10.
die Kriegsgräber und Gräber anderer Opfer des Krieges und Opfer von Gewaltherrschaft;
11.
das Recht der Wirtschaft (Bergbau, Industrie, Energiewirtschaft, Handwerk, Gewerbe, Handel, Bank- und Börsenwesen, privatrechtliches Versicherungswesen) ohne das Recht des Ladenschlusses, der Gaststätten, der Spielhallen, der Schaustellung von Personen, der Messen, der Ausstellungen und der Märkte;
12.
das Arbeitsrecht einschließlich der Betriebsverfassung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitsvermittlung sowie die Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung;
13.
die Regelung der Ausbildungsbeihilfen und die Förderung der wissenschaftlichen Forschung;
14.
das Recht der Enteignung, soweit sie auf den Sachgebieten der Artikel 73 und 74 in Betracht kommt;
15.
die Überführung von Grund und Boden, von Naturschätzen und Produktionsmitteln in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft;
16.
die Verhütung des Mißbrauchs wirtschaftlicher Machtstellung;
17.
die Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung (ohne das Recht der Flurbereinigung), die Sicherung der Ernährung, die Ein- und Ausfuhr land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, die Hochsee- und Küstenfischerei und den Küstenschutz;
18.
den städtebaulichen Grundstücksverkehr, das Bodenrecht (ohne das Recht der Erschließungsbeiträge) und das Wohngeldrecht, das Altschuldenhilferecht, das Wohnungsbauprämienrecht, das Bergarbeiterwohnungsbaurecht und das Bergmannssiedlungsrecht;
19.
Maßnahmen gegen gemeingefährliche oder übertragbare Krankheiten bei Menschen und Tieren, Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen und zum Heilgewerbe, sowie das Recht des Apothekenwesens, der Arzneien, der Medizinprodukte, der Heilmittel, der Betäubungsmittel und der Gifte;
19a.
die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser und die Regelung der Krankenhauspflegesätze;
20.
das Recht der Lebensmittel einschließlich der ihrer Gewinnung dienenden Tiere, das Recht der Genussmittel, Bedarfsgegenstände und Futtermittel sowie den Schutz beim Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichem Saat- und Pflanzgut, den Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge sowie den Tierschutz;
21.
die Hochsee- und Küstenschiffahrt sowie die Seezeichen, die Binnenschiffahrt, den Wetterdienst, die Seewasserstraßen und die dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen;
22.
den Straßenverkehr, das Kraftfahrwesen, den Bau und die Unterhaltung von Landstraßen für den Fernverkehr sowie die Erhebung und Verteilung von Gebühren oder Entgelten für die Benutzung öffentlicher Straßen mit Fahrzeugen;
23.
die Schienenbahnen, die nicht Eisenbahnen des Bundes sind, mit Ausnahme der Bergbahnen;
24.
die Abfallwirtschaft, die Luftreinhaltung und die Lärmbekämpfung (ohne Schutz vor verhaltensbezogenem Lärm);
25.
die Staatshaftung;
26.
die medizinisch unterstützte Erzeugung menschlichen Lebens, die Untersuchung und die künstliche Veränderung von Erbinformationen sowie Regelungen zur Transplantation von Organen, Geweben und Zellen;
27.
die Statusrechte und -pflichten der Beamten der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie der Richter in den Ländern mit Ausnahme der Laufbahnen, Besoldung und Versorgung;
28.
das Jagdwesen;
29.
den Naturschutz und die Landschaftspflege;
30.
die Bodenverteilung;
31.
die Raumordnung;
32.
den Wasserhaushalt;
33.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse.

(2) Gesetze nach Absatz 1 Nr. 25 und 27 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.

(1) Der Bund ist Träger der Straßenbaulast für die Bundesfernstraßen, soweit nicht die Baulast anderen nach gesetzlichen Vorschriften oder öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen obliegt. Bürgerlich-rechtliche Verpflichtungen Dritter bleiben unberührt.

(2) Die Gemeinden mit mehr als 80 000 Einwohnern sind Träger der Straßenbaulast für die Ortsdurchfahrten im Zuge von Bundesstraßen. Maßgebend ist die bei der Volkszählung festgestellte Einwohnerzahl. Das Ergebnis einer Volkszählung wird mit Beginn des dritten Haushaltsjahres nach dem Jahr verbindlich, in dem die Volkszählung stattgefunden hat. Werden Gemeindegrenzen geändert oder neue Gemeinden gebildet, so ist die bei der Volkszählung festgestellte Einwohnerzahl des neuen Gemeindegebietes maßgebend. In diesen Fällen wechselt die Straßenbaulast für die Ortsdurchfahrten, wenn sie bisher dem Bund oblag, mit Beginn des dritten Haushaltsjahres nach dem Jahr der Gebietsänderung, sonst mit der Gebietsänderung.

(2a) Die Gemeinde bleibt abweichend von Absatz 2 Träger der Straßenbaulast für die Ortsdurchfahrten im Zuge der Bundesstraßen, wenn sie es mit Zustimmung der obersten Kommunalaufsichtsbehörde gegenüber der obersten Landesstraßenbaubehörde erklärt. Eine Gemeinde mit mehr als 50 000, aber weniger als 80 000 Einwohnern wird Träger der Straßenbaulast für die Ortsdurchfahrten im Zuge der Bundesstraßen, wenn sie es mit Zustimmung der obersten Kommunalaufsichtsbehörde gegenüber der obersten Landesstraßenbaubehörde verlangt. Absatz 2 Satz 2 und 4 gilt entsprechend. Die oberste Landesstraßenbaubehörde unterrichtet das Fernstraßen-Bundesamt über die Erklärung der Gemeinde nach Satz 1 oder das Verlangen der Gemeinde nach Satz 2.

(3) In den Ortsdurchfahrten der übrigen Gemeinden ist die Gemeinde Träger der Straßenbaulast für Gehwege und Parkplätze.

(3a) Führt die Ortsdurchfahrt über Straßen und Plätze, die erheblich breiter angelegt sind als die Bundesstraße, so ist von der Straßenbaubehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde die seitliche Begrenzung der Ortsdurchfahrten besonders festzulegen. Kommt ein Einvernehmen nicht zustande, so entscheidet die oberste Landesstraßenbaubehörde.

(4) Eine Ortsdurchfahrt ist der Teil einer Bundesstraße, der innerhalb der geschlossenen Ortslage liegt und auch der Erschließung der anliegenden Grundstücke oder der mehrfachen Verknüpfung des Ortsstraßennetzes dient. Geschlossene Ortslage ist der Teil des Gemeindebezirkes, der in geschlossener oder offener Bauweise zusammenhängend bebaut ist. Einzelne unbebaute Grundstücke, zur Bebauung ungeeignetes oder ihr entzogenes Gelände oder einseitige Bebauung unterbrechen den Zusammenhang nicht. Die oberste Landesstraßenbaubehörde setzt im Benehmen mit der höheren Verwaltungsbehörde nach Anhörung der Gemeinde die Ortsdurchfahrt fest und kann dabei mit Zustimmung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur und der Kommunalaufsichtsbehörde von der Regel der Sätze 1 und 2 abweichen. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass abweichend von Satz 4 an Stelle der höheren Verwaltungsbehörde eine andere Behörde zuständig ist. Sie können diese Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen.

(1) Fehlt einem Grundstück die zur ordnungsmäßigen Benutzung notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Wege, so kann der Eigentümer von den Nachbarn verlangen, dass sie bis zur Hebung des Mangels die Benutzung ihrer Grundstücke zur Herstellung der erforderlichen Verbindung dulden. Die Richtung des Notwegs und der Umfang des Benutzungsrechts werden erforderlichenfalls durch Urteil bestimmt.

(2) Die Nachbarn, über deren Grundstücke der Notweg führt, sind durch eine Geldrente zu entschädigen. Die Vorschriften des § 912 Abs. 2 Satz 2 und der §§ 913, 914, 916 finden entsprechende Anwendung.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.