Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 07. Nov. 2011 - 6 A 10282/11

ECLI:ECLI:DE:OVGRLP:2011:1107.6A10282.11.0A
bei uns veröffentlicht am07.11.2011

Tenor

1. Die Ablehnungsgesuche gegen den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. M. und die Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. B. und K. werden als unzulässig verworfen.

2. Die Erinnerung der Klägerin gegen den Kostenansatz des Kostenbeamten wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Mit Beschluss vom 28. Januar 2011 - 6 A 11207/10.OVG – hat der Senat im Verfahren auf Zulassung der Berufung entschieden, dass Anlagen zu Schriftsätzen einer Gemeinde (Kopien von Gebührenkalkulationen und sonstiger Behördenunterlagen) den Originalakten gleichstehen daher nicht in Zweitschrift zur Unterrichtung des Prozessgegners beigefügt werden müssen. In derselben Entscheidung hat der Senat die Ansicht vertreten, dass es nicht den Befangenheitsvorwurf rechtfertigt, wenn der abgelehnte Richter die Übersendung einer Fotokopie aus den Verwaltungsakten von einer „vorherigen Kostenübernahmeerklärung“ abhängig macht, weil ein derartiger Hinweis mit der Rechtslage in Einklang steht. Die dagegen erhobene Gehörsrüge der Antragstellerin ist - ebenso wie eine Verfassungsbeschwerde zum Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz - erfolglos geblieben.

2

Mit ihrer Erinnerung gegen den Kostenansatz (KV 5400 zum GKG) beanstandet die Klägerin unter Hinweis auf Lappe (NJW 2005, 263) den Umfang der Gebühr für die Gehörsrüge als verfassungswidrig, soweit sie im Bereich der Streitwerte bis 900 € die Gerichtsgebühr für das Ausgangsverfahren übersteigt und beantragt die Vorlage an das Bundesverfassungsgericht (Art. 100 Abs. 1 GG). Außerdem hat sie den originär zuständigen Einzelrichter des Senats und im Falle der Übertragung sämtliche Senatsmitglieder wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt, weil die im Beschluss vom 28. Januar 2011 vertretenen Rechtsansichten greifbar falsch seien. Für den Antrag auf Übersendung einer Ablichtung aus den Verwaltungsakten sei nach § 100 Abs. 2 Satz 1 VwGO der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle ausschließlich zuständig. Erst aufgrund einer Erinnerung gegen seine Entscheidung (§ 151 VwGO) dürfe der Richter sich mit dem Antrag befassen. Auch für die Kostenfrage sei der Richter erst aufgrund einer Erinnerung gegen den Kostenansatz zuständig, der ausschließlich dem Kostenbeamten obliege. Eine „vorherige Kostenübernahmeerklärung“ sei dem geltenden GKG fremd und daher greifbar gesetzwidrig.

3

Die Ablehnungsanträge und die Erinnerung waren erfolglos.

II.

4

1. Über die Erinnerung der Klägerin kann der Senat in seiner im Geschäftsverteilungsplan vorgesehenen Besetzung entscheiden. Zwar hat die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 11. Oktober 2011 sämtliche Senatsmitglieder wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Gleichwohl dürfen diese Richter an der Entscheidung mitwirken, da sich das Ablehnungsgesuch als offensichtlich missbräuchlich darstellt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Juni 2005 – 6 C 11.05 -,juris).

5

Die Besorgnis der Befangenheit der Richter wird mit ihrer Mitwirkung an dem Beschluss des Senats vom 28. Januar 2011 - 6 A 11207/10.OVG - begründet, mit dem der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 28. September 2010 abgelehnt worden war.

6

Der bloße Umstand, dass ein Kläger eine Entscheidung für fehlerhaft hält, ist jedoch nicht geeignet, einen an ihr beteiligten Richter von der weiteren Mitwirkung im Verfahren auszuschließen (vgl. BVerwG, a.a.O.). Soweit die Klägerin gegenüber den abgelehnten Richtern den Vorwurf erhebt, willkürlich entschieden zu haben, ist die Klägerin darauf zu verweisen, dass der Dreierausschuss des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz ihre gegen den Beschluss vom 28. Januar 2011 erhobene Verfassungsbeschwerde mit Beschluss vom 27. Mai 2011 wegen offensichtlicher Unbegründetheit zurückgewiesen hat. Gleiches gilt bezüglich der von der Klägerin hiergegen erhobenen Gegenvorstellung, die der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz mit Beschluss vom 19. September 2011 ebenfalls als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen hat. Mit der Begründung ihres nunmehrigen Ablehnungsgesuchs wiederholt die Klägerin inhaltlich letztlich Vorwürfe, die bereits der Rechtfertigung ihrer Verfassungsbeschwerde dienten.

7

Über ein rechtsmissbräuchlich gestelltes Ablehnungsgesuch können die abgelehnten Richter entscheiden, ohne dass es deren dienstlicher Äußerung bedarf (VGH RP, Beschluss vom 19. September 2011 - VGH B 12/11 -).

8

2. Die Erinnerung, über die der Senat gemäß § 66 Abs. 6 Satz 2 GKG entscheidet, bleibt ohne Erfolg.

9

Entgegen der Auffassung der Klägerin hält es der Senat nicht für verfassungsrechtlich geboten, die einheitliche Gebühr von 50,00 € gemäß KV 5400 der Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz für eine abschlägige Entscheidung über eine Anhörungsrüge gemäß § 152 a VwGO als verfassungswidrig zu erachten, soweit diese Gebühr - wie im Falle der Klägerin - die für das erfolglose Ausgangsverfahren zu erhebende Gerichtsgebühr übersteigt.

10

Zwar muss die Klägerin für das von ihr durchgeführte Zulassungsverfahren angesichts des Streitwerts in Höhe von 120,00 € gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 GKG lediglich eine Gebühr von 25,00 € entrichten. Gleichwohl war der Gesetzgeber aber nicht gehindert, auch insoweit für die Durchführung des Verfahrens über eine Anhörungsrüge eine höhere Gerichtsgebühr vorzusehen. Die Erhebung einer einheitlichen Gebühr für das Verfahren der Anhörungsrüge und ungeachtet der Höhe des Streitwerts des Ausgangsverfahrens rechtfertigt sich nämlich durch die Erwägung, dass der wesentliche Streitgegenstand eines Anhörungsrügeverfahrens in allen Fällen übereinstimmt. Das Verfahren betrifft nämlich immer die Rüge eines Verstoßes gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG. Ob einem Gericht aber ein Gehörsverstoß unterlaufen ist, stellt eine Frage dar, deren Beantwortung in keinem Bezug zu dem Streitwert des Ausgangsverfahrens steht. Auch der dadurch entstehende Prüfungsaufwand wird im Wesentlichen lediglich durch das Verhalten der zur Entscheidung berufenen Richter im Ausgangsverfahren beeinflusst. Die Bedeutung der Sache selbst ist hierfür hingegen ohne Belang. Auch deshalb ist es gerechtfertigt, insoweit von einer einheitlichen Gebühr auszugehen.

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Tenor Die weitere Beschwerde des Bezirksrevisors bei dem Amtsgericht Magdeburg gegen den Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg vom 28.08.2013 wird zurückgewiesen. Das Verfahren der weiteren Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten

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(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen Gerichtes des Landes, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. Dies gilt auch, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes durch Landesrecht oder um die Unvereinbarkeit eines Landesgesetzes mit einem Bundesgesetze handelt.

(2) Ist in einem Rechtsstreite zweifelhaft, ob eine Regel des Völkerrechtes Bestandteil des Bundesrechtes ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt (Artikel 25), so hat das Gericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(3) Will das Verfassungsgericht eines Landes bei der Auslegung des Grundgesetzes von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes oder des Verfassungsgerichtes eines anderen Landes abweichen, so hat das Verfassungsgericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(1) Die Beteiligten können die Gerichtsakten und die dem Gericht vorgelegten Akten einsehen. Beteiligte können sich auf ihre Kosten durch die Geschäftsstelle Ausfertigungen, Auszüge, Ausdrucke und Abschriften erteilen lassen.

(2) Werden die Prozessakten elektronisch geführt, wird Akteneinsicht durch Bereitstellung des Inhalts der Akten zum Abruf oder durch Übermittlung des Inhalts der Akten auf einem sicheren Übermittlungsweg gewährt. Auf besonderen Antrag wird Akteneinsicht durch Einsichtnahme in die Akten in Diensträumen gewährt. Ein Aktenausdruck oder ein Datenträger mit dem Inhalt der Akten wird auf besonders zu begründenden Antrag nur übermittelt, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse darlegt. Stehen der Akteneinsicht in der nach Satz 1 vorgesehenen Form wichtige Gründe entgegen, kann die Akteneinsicht in der nach den Sätzen 2 und 3 vorgesehenen Form auch ohne Antrag gewährt werden. Über einen Antrag nach Satz 3 entscheidet der Vorsitzende; die Entscheidung ist unanfechtbar. § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(3) Werden die Prozessakten in Papierform geführt, wird Akteneinsicht durch Einsichtnahme in die Akten in Diensträumen gewährt. Die Akteneinsicht kann, soweit nicht wichtige Gründe entgegenstehen, auch durch Bereitstellung des Inhalts der Akten zum Abruf oder durch Übermittlung des Inhalts der Akten auf einem sicheren Übermittlungsweg gewährt werden. Nach dem Ermessen des Vorsitzenden kann der nach § 67 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 3 bis 6 bevollmächtigten Person die Mitnahme der Akten in die Wohnung oder Geschäftsräume gestattet werden. § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(4) In die Entwürfe zu Urteilen, Beschlüssen und Verfügungen, die Arbeiten zu ihrer Vorbereitung und die Dokumente, die Abstimmungen betreffen, wird Akteneinsicht nach den Absätzen 1 bis 3 nicht gewährt.

Gegen die Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden. Der Antrag ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts zu stellen. §§ 147 bis 149 gelten entsprechend.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Streitwert richten, beträgt bei einem Streitwert bis 500 Euro die Gebühr 38 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem

Streitwert
bis … Euro
für jeden
angefangenen
Betrag von
weiteren
… Euro
um
… Euro
2 00050020
10 0001 00021
25 0003 00029
50 0005 00038
200 00015 000132
500 00030 000198
über
500 000

50 000
198


Eine Gebührentabelle für Streitwerte bis 500 000 Euro ist diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.

(2) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 Euro.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.