Oberlandesgericht Naumburg Beschluss, 12. Feb. 2015 - 2 Wx 9/14

bei uns veröffentlicht am12.02.2015

Tenor

Die weitere Beschwerde des Bezirksrevisors bei dem Amtsgericht Magdeburg gegen den Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg vom 28.08.2013 wird zurückgewiesen.

Das Verfahren der weiteren Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

A.

1

Die Betroffene leidet seit mindestens 1986 an einer bipolar-affektiven Störung. Seit dem Jahre 1999 besteht für sie eine Betreuung, die nach dem (Verlängerungs- und Erweiterungs-)Beschluss des Amtsgerichts Magdeburg vom 14.06.2006 die Aufgabenkreise Gesundheitssorge, Aufenthaltsbestimmung, Vermögenssorge, Wohnungsangelegenheiten und Regelung von Behördenangelegenheiten umfasst. Als spätester Zeitpunkt für eine Aufhebung oder weiterer Verlängerung der Betreuung war in dem Beschluss vom 14.06.2006 der 13.06.2013 bestimmt.

2

Mit formularmäßigem Schreiben vom 26.02.2013 bat das Amtsgericht die Institutsambulanz des Universitätsklinikums... (Beteiligte zu 2.), die Betroffene persönlich anzuhören und ein „ärztliches Zeugnis“ zu den folgenden Fragen zu erstatten:

3

a) Liegen bei der Betroffenen eine psychische Krankheit, eine geistige oder seelische oder eine körperliche Behinderung vor ?

4

b) Welche konkreten Angelegenheiten kann die Betroffene deshalb ggf. nicht selbst besorgen ?

5

c) Welche Behandlungs- und Rehabilitationsmöglichkeiten bestehen ?

6

d) Wie lange werden die Krankheit oder Behinderung und das daraus folgende Unvermögen zur Besorgung der bezeichneten Angelegenheiten voraussichtlich fortbestehen ?

7

e) Welche anderen Hilfsmöglichkeiten würden eine Betreuung ganz oder teilweise entbehrlich machen ?

8

f) Ist es möglich, sich mit der Betroffenen zu verständigen ?

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g) Sind von einer persönlichen Anhörung der Betroffenen durch das Gericht erhebliche Nachteile für die Gesundheit zu befürchten ?

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Kann diese Besorgnis ggf. durch Ihre Anwesenheit oder die des Hausarztes oder einer anderen Person ausgeräumt werden ?

11

h) Ist es zur Vermeidung erheblicher Nachteile für die Gesundheit der Betroffenen erforderlich, bei der Bekanntmachung der Entscheidungsgründe an sie besondere Umstände zu beachten oder von der Bekanntmachung der Gründe ganz abzusehen ?

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i) Haben Sie bei der Untersuchung Fixierungsmaßnahmen vorgefunden ? Gegebenenfalls welche ?

13

Halten sie diese für entbehrlich oder für notwendig, letzterenfalls aus welchem Grunde ?

14

j) Kann die Betroffene – ggfs. in Begleitung – zu einer Anhörung im Gericht erscheinen ?

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k) Ist die Betroffene in der Lage, ihren Willen frei und unbeeinflusst von der vorliegenden Beeinträchtigung zu bilden und nach den gewonnenen Erkenntnissen zu handeln ?

16

Der in der psychiatrischen Institutsambulanz des Universitätsklinikums tätige Oberarzt Dr. med. Dr. med. univ. U. M. erstattete daraufhin unter dem Datum des 30.03.2013 ein als solches bezeichnetes „fachpsychiatrisches Gutachten“, das insgesamt knapp sieben Seiten umfasste und mit der Empfehlung, die Betreuung in dem bisherigen Umfange fortzuführen, endete. Im Anschluss an eine - mehrfach verschobene - Anhörung der Betroffenen hat das Amtsgericht die Betreuung, bei im Wesentlichen unveränderten Aufgabenkreisen, inzwischen um bis zu sieben Jahre verlängert.

17

In seiner ursprünglichen Liquidation vom 30.03.2013 stellte der Sachverständige dem Amtsgericht „für das psychiatrische Gutachten“ insgesamt 249, - EUR in Rechnung. Der Betrag setzte sich aus 4,0 Std. à 60, - EUR und einer Schreibgebühr von weiteren 9, - EUR zusammen, wobei der Sachverständige den Stundensatz der damaligen Honorargruppe M 2 der Anl. 1 zu § 9 Abs. 1 JVEG entnahm.

18

Das Amtsgericht hat in seinem Beschluss vom 03.07.2013 die Vergütung des Sachverständigen „für die Anfertigung des ärztlichen Zeugnisses vom 30.03.2013“ auf insgesamt 172, - EUR festgesetzt und im Übrigen den Vergütungsantrag vom 30.03.2013 zurückgewiesen; zugleich hat es die Beschwerde zugelassen. Die vom Amtsgericht festgesetzte Vergütung errechnet sich aus einem Pauschalbetrag von 38, - EUR für die Erstellung eines ärztlichen Zeugnisses gemäß § 10 Abs. 1 i.V.m. Anlage 2 Nr. 202 JVEG; 2,5 Std. à 50, - EUR zusätzlich erforderliche Zeit gemäß § 10 Abs. 3 JVEG nach Honorargruppe M 1; und 9, - EUR Ersatz für besondere Aufwendungen gemäß § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 JVEG.

19

Gegen den erstinstanzlichen Vergütungsfestsetzungsbeschluss hat der Sachverständige mit Schreiben vom 10.07.2013, eingegangen beim Amtsgericht am 12.07.2013, Beschwerde eingelegt. Er hat auf seine – bereits vor der Beschlussfassung eingereichte – korrigierte Liquidation vom 13.06.2013 verwiesen, deren Betrag er mit der Beschwerde weiterverfolgt hat. Nach dieser Liquidation macht der Sachverständige noch 4 Std. à 50, - EUR (Stundensatz nach Honorargruppe M 1) sowie eine Schreibgebühr von 9, - EUR, insgesamt 209, - EUR geltend. Das Amtsgericht hat der Beschwerde in seinem Beschluss vom 12.08.2013 nicht abgeholfen.

20

Mit Beschluss vom 28.08.2013 hat das Landgericht der Beschwerde des Sachverständigen stattgegeben und, unter Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts vom 03.07.2013, die Vergütung des Sachverständigen für die Anfertigung des fachpsychiatrischen Gutachtens vom 30.03.2013 auf 209, - EUR festgesetzt; die weitere Beschwerde ist vom Landgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zugelassen worden.

21

Der Sachverständige sei zwar – so das Beschwerdegericht in der Begründung seiner Entscheidung – vom Amtsgericht mit der Erstattung eines „ärztlichen Zeugnisses“ beauftragt worden. Welche Vergütung ein Sachverständiger für eine solche Leistung verlangen könne, sei jedoch nicht ausdrücklich gesetzlich geregelt. Die von dem Sachverständigen vorliegend erbrachte Leistung entspreche einer Honorierung gemäß der Honorargruppe M 1 der Anl. 1 zu § 9 Abs. 1 JVEG und nicht lediglich dem Tatbestand der Nr. 202 der Anl. 2 zu § 9 Abs. 1 – richtig: § 10 Abs. 1 – JVEG. Bei der Auslegung des erteilten Auftrages und als Konsequenz daraus bei der Bemessung einer angemessenen Vergütung sei auch der dem Sachverständigen unterbreitete umfangreiche Fragenkatalog zu berücksichtigen. Denn danach habe der Sachverständige nicht allein einen psychopathologischen Befund oder solche nach persönlicher Untersuchung getroffenen Feststellungen mitzuteilen, vielmehr werde von ihm auch eine diagnostische Einschätzung, vgl. Buchstabe d) des Anforderungsschreibens, abverlangt. Dieser Fragenkatalog sei nahezu identisch mit den nach § 280 Abs. 2 FamFG zu beachtenden Kriterien, mit denen sich ein Sachverständiger bei der Erstattung eines Gutachtens zur Einrichtung einer Betreuung zu befassen habe. Damit lasse das Anforderungsschreiben vom 26.02.2013 eine deutliche Nähe zu einem Gutachtenauftrag nach Maßgabe von § 280 FamFG erkennen, auch wenn von dem Sachverständigen nur eine verkürzte Darstellung erwartet worden sei. Den so auszulegenden Auftrag habe der Sachverständige auch erfüllt. Seine Ausführungen enthielten neben den erforderlichen Angaben zum Sachverhalt und zur Vorgeschichte sowie den erhobenen Untersuchungsergebnissen insgesamt eine fachkundige Stellungnahme zu sämtlichen nach dem Anforderungsschreiben für die gerichtliche Entscheidung erheblichen Gesichtspunkten.

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Gegen den Beschluss des Landgerichts vom 28.08.2013 hat der Bezirksrevisor bei dem Amtsgericht Magdeburg namens der Landeskasse mit Schriftsatz vom 29.11.2013, eingegangen beim Landgericht am 23.12.2013, weitere Beschwerde eingelegt mit dem Antrag, den Beschluss aufzuheben und die Vergütung des Sachverständigen entsprechend dem Beschluss des Amtsgerichts Magdeburg vom 03.07.2013 in einer Gesamthöhe von 172, - EUR festzusetzen. Die Vergütung des Sachverständigen bemesse sich für den vorliegenden Fall – so der Bezirksrevisor – nach dem Tatbestand der Nr. 202 der Anl. 2 zu § 10 Abs. 1 JVEG; darüber hinaus sei ein Anspruch für den zusätzlichen Zeitaufwand gemäß § 10 Abs. 2 - richtig: § 10 Abs. 3 – JVEG zuzusprechen. In seiner Auftragserteilung habe das Gericht ausdrücklich und unmissverständlich lediglich ein ärztliches Zeugnis gemäß § 295 FamFG und kein Gutachten gefordert, entsprechend bemesse sich auch der Vergütungsanspruch des Sachverständigen. Die Fragestellung des Amtsgerichts habe ausschließlich auf eine kurze gutachterliche Äußerung in Form eines Zeugnisses als Formbogengutachten abgezielt. Mit den Fragen sei beabsichtigt gewesen, eine Stellungnahme zu den Ursachen und dem Befund abzugeben, ohne diese ausführlich zu begründen und sich mit der wissenschaftlichen Lehrmeinung auseinanderzusetzen, wie es bei einem Gutachten durchaus erforderlich gewesen wäre. Schließlich sei auch nicht ersichtlich, warum im Rahmen der Erstellung des Zeugnisses eine kurze gutachterliche Äußerung nicht auch eine prognostische Einschätzung mit umfassen könne.

23

Das Landgericht hat der weiteren Beschwerde in seinem Beschluss vom 24.01.2014 nicht abgeholfen und die Akten dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.

B.

24

Die – vom Landgericht zugelassene – weitere Beschwerde ist gemäß § 4 Abs. 5 S. 1 JVEG statthaft, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

25

I. Der Beschluss des Landgerichts leidet nicht an einem Verfahrensmangel, der den Senat dazu veranlassen müsste, die Sache an die Vorinstanz zurückzuverweisen. Allerdings hat die Kammer des Landgerichts in der vollen Besetzung mit drei Richtern über die (Erst-)Beschwerde entschieden, obgleich das Beschwerdegericht nach § 4 Abs. 7 S. 1, 2. Halbs. JVEG - wenn die angefochtene Entscheidung, wie hier (Amtsgericht), von einem Einzelrichter erlassen wurde - grundsätzlich durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter zu entscheiden gehabt hätte. Eine ausdrückliche Beschlussfassung zur Übertragung des Verfahrens auf die Kammer (s. § 4 Abs. 7 S. 2 JVEG) hat nicht stattgefunden. Im vorliegenden Fall ist jedoch die Annahme einer zumindest konkludenten Übertragung gerechtfertigt, weil der Einzelrichter selbst die Fertigung des Kammerbeschlusses verfügt und an dessen Zustandekommen mitgewirkt hat (vgl. OVG Koblenz, Beschluss v. 07.11.2011 – Az.: 6 A 10282/11 -, NJW 2012, 1530 f.; Hartmann, Kostengesetze, 44. Aufl., § 66 GKG, Rdn. 45, jeweils zu der gleichlautenden Vorschrift des § 66 Abs. 6 S. 2 GKG).

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II. In der Sache hat das Landgericht dem Sachverständigen (Beteiligter zu 2.) auf seinen Antrag zu Recht eine Vergütung in Höhe von 209, - EUR nach § 9 Abs. 1 S. 1 u. 2 JVEG i.V.m. der Honorargruppe M 1 der Anlage 1 zuerkannt.

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1. Auf den Vergütungsanspruch findet das Justizvergütungs- und –entschädigungsgesetz, und zwar in der bis zum 31.07.2013 geltenden Fassung (JVEG a.F.), Anwendung. Der Auftrag des Amtsgerichts zur Erstattung eines ärztlichen Zeugnisses war allerdings, ausweislich des Schreibens vom 26.02.2013, nicht an eine natürliche Person, sondern an das Universitätsklinikum ... als Anstalt öffentlichen Rechts - und zwar an die innerhalb des Klinikums fachlich zuständige Einrichtung (Institutsambulanz) - gerichtet. Nach § 1 Abs. 2 S. 1 JVEG gilt das Justizvergütungs- und –entschädigungsgesetz jedoch auch dann, wenn Behörden oder sonstige öffentliche Stellen zu Sachverständigenleistungen herangezogen werden. Soweit der Oberarzt Dr. Dr. U. M. das fachpsychiatrische Gutachten vom 30.03.2013 erstellt, die Vergütung nach § 2 Abs. 1 JVEG geltend gemacht, Beschwerde gegen den Vergütungsfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts vom 03.07.2013 eingelegt und weitere Stellungnahmen in dem jetzigen Verfahren abgegeben hat, hat er im Zweifel für das Universitätsklinikum gehandelt. Dafür spricht vor allem die durchgängige Verwendung von Briefbögen der Universitätsklinik für Psychiatrie und Psychotherapie durch den Oberarzt. Der Senat hat dementsprechend auch eine Klarstellung in der Bezeichnung der Beteiligten zu 2. im Rubrum des vorliegenden Beschlusses vorgenommen.

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2. Nach der gesetzlichen Umschreibung in der Anlage 1 zu § 9 Abs. 1 JVEG sind Leistungen eines Sachverständigen der Honorargruppe M 1 zuzuordnen - und damit nach dem jeweiligen Zeitaufwand zu honorieren -, wenn „Gegenstand medizinischer und psychologischer Gutachten“ „einfache gutachtliche Beurteilungen, insbesondere. . . zur Verlängerung einer Betreuung“ sind.

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3. Eine Vergütung nach § 9 Abs. 1 JVEG kommt aber nur dann in Betracht, wenn die Leistungen des Sachverständigen nicht mit einer der in der Anlage 2 zu § 10 JVEG geregelten Festgebühren abzugelten sind.

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a) § 10 JVEG stellt gegenüber den Tatbeständen des § 9 JVEG eine Spezialvorschrift dar und ist deshalb nach der gesetzlichen Systematik vorrangig zu prüfen (Binz in Binz/ Dörndorfer/ Petzold/ Zimmermann, GKG u.a., 3. Aufl., § 10 JVEG, Rdn. 1; Hartmann, a.a.O., § 10 JVEG, Rdn. 1).

31

b) Entsprechend Nr. 202 der Anl. 2 zu § 10 Abs. 1 JVEG gilt ein fester Vergütungssatz für ein „Zeugnis über einen ärztlichen Befund mit von der heranziehenden Stelle geforderter kurzer gutachterlicher Äußerung oder Formbogengutachten, wenn sich die Fragen auf Vorgeschichte, Angaben und Befund beschränken und nur ein kurzes Gutachten erfordern“. Ist die Leistung der vorgenannten Art „außergewöhnlich umfangreich“, ergibt sich aus Nr. 203 der Anlage 2 ein erweiterter Vergütungsrahmen.

32

c) Maßgebend für die Zuordnung ist der jeweilige konkrete Auftrag des Gerichts, wie er von dem Sachverständigen unter Würdigung aller ihm bekannten Umstände verstanden werden durfte (LG Kassel, Beschluss v. 05.06.2012 – Az.: 3 T 194/12 -, FamRZ 2012, 1974 f.; Binz in Binz/ Dörndorfer/ Petzold/ Zimmermann, GKG u.a., a.a.O., JVEG § 10 Anl. 2, Rdn.9 a.E.; Meyer/ Höver/ Bach/ Oberlack, JVEG, 26. Aufl., § 10, Rdn. 19; Giers in Schneider/ Volpert/ Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, § 10, Rdn. 5). Denn bereits seinem Wortlaut nach stellt der Tatbestand der Nr. 202 der Anl. 2 auf die Anforderung und die Fragen der heranziehenden Stelle, hier also des Betreuungsgerichts, ab. Außerdem kann das Gericht dem Sachverständige, der seiner Leitung untersteht, für Art und Umfang der Tätigkeit ohnehin Weisungen erteilen (vgl. § 30 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 404 a Abs. 1 ZPO).

33

d) Gelangt das Gericht im Einzelfall zu der Auffassung, dass dem Sachverständigen - nur - ein Pauschalhonorar nach Nr. 202 der Anl. 2 zu § 10 Abs. 1 JVEG zusteht, so kann es einem besonderen Umfang der Leistungen, etwa einem zusätzlichen Zeitaufwand des Sachverständigen, durch eine Erhöhung des Pauschalhonorars anhand der Nr. 203 Rechnung tragen. Hingegen scheidet die Zuerkennung einer zusätzlichen Vergütung nach § 10 Abs. 3 JVEG, wie sie vom Amtsgericht bei seiner Abrechnung vorgenommen worden ist, aus. Denn mit der pauschalen Vergütung der in Anl. 2 zu § 10 Abs. 1 JVEG aufgeführten Tatbestände ist auch bereits der durch die Verrichtung selbst erforderliche Zeitaufwand erfasst und abgegolten (Hartmann, a.a.O., § 10 JVEG, Rdn. 23; Meyer/ Höver/ Bach/ Oberlack, a.a.O., § 10, Rdn. 7).

34

4. Der vom Sachverständigen übernommene Auftrag umfasst im Zweifel alle Leistungen, die erforderlich sind, um den gesetzlichen und höchstrichterlichen Anforderungen an die Schaffung einer ausreichenden Entscheidungsgrundlage zu genügen. Insofern gestatten die gesetzlichen Vorschriften, in Verbindung mit ihrer Auslegung durch die höchstrichterliche Rechtsprechung, wesentliche Rückschlüsse auf die vergütungsrechtliche Einordnung der jeweiligen Tätigkeit des Sachverständigen.

35

a) Vor der Bestellung eines Betreuers (oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts) hat nach § 280 Abs. 1 FamFG eine förmliche Beweisaufnahme durch Einholung eines Gutachtens über die Notwendigkeit der Maßnahme stattzufinden; hiervon ausgenommen sind lediglich die Bestellung des Betreuers auf eigenen Antrag des Betreuten und die Bestellung eines sog. Kontrollbetreuers (vgl. § 281 FamFG).

36

aa) Im Hinblick auf den erheblichen Eingriff in die Freiheitsrechte, der mit einer Betreuerbestellung verbunden ist, erfordert die Anordnung und Aufrechterhaltung einer Betreuung eine sorgfältige Sachverhaltsaufklärung zu den medizinischen Voraussetzungen einer Betreuerbestellung (BGH, Beschluss v. 21.11.2012 – Az.: XII ZB 114/12 -, FamRZ 2013, 287 f.). Nach § 280 Abs. 3 FamFG hat sich das Gutachten auf das Krankheitsbild einschließlich der Krankheitsentwicklung (Nr. 1), die durchgeführten Untersuchungen und die diesen zugrunde gelegten Forschungserkenntnisse (Nr. 2), den körperlichen und psychiatrischen Zustand des Betroffenen (Nr. 3), den Umfang des Aufgabenkreises (Nr. 4.) und die voraussichtliche Dauer der Maßnahme (Nr. 5) zu erstrecken. Diese Anforderungen an den Inhalt des Sachverständigengutachtens sollen gewährleisten, dass das Gericht seiner Pflicht, das Gutachten auf seine wissenschaftliche Begründung, seine innere Logik und seine Schlüssigkeit hin zu überprüfen, nachkommen kann. Das Gutachten muss daher Art und Ausmaß der Erkrankung im Einzelnen anhand der Vorgeschichte, der durchgeführten Untersuchungen und der sonstigen Erkenntnisse darstellen und wissenschaftlich begründen. Nur dann ist das Gericht in der Lage, das Gutachten zu überprüfen und sich eine eigene Meinung von der Richtigkeit der vom Sachverständigen gezogenen Schlussfolgerungen zu bilden (BGH, Beschluss v. 09.11.2011 – Az.: XII ZB 286/11 -, FamRZ 2012, 104 ff., Rdn. 16; BGH, Beschluss v. 19.01.2011 – Az.: XII ZB 256/10 -, FamRZ 2011, 637 f., Rdn. 12).

37

bb) Ein Sachverständiger, der diesen Anforderungen Rechnung tragen will, muss in einer Darstellungstiefe Stellung nehmen, die der Qualität eines medizinischen Sachverständigengutachtens entspricht (LG Kassel, Beschluss v. 05.06.2012, a.a.O., juris Rdn. 12). Denn ein Gutachten ist gerade die fachkundige Ermittlung und Zusammenfassung medizinischer Tatsachen und deren Bewertung in Bezug auf eine medizinische Fragestellung. Es setzt voraus, dass der Sachverständige die Tatsachengrundlage sowie die angewendeten allgemeinen Erfahrungssätze mitteilt und die Schlussfolgerungen darlegt, die zu seinem Ergebnis geführt haben (LG Bochum, Beschluss v. 28.09.2006 – Az.: 1 AR 10/06 -, juris Rdn. 15). Die Stellungnahme eines medizinischen Sachverständigen dazu, ob für den Betroffenen ein Betreuer zu bestellen ist, ist daher nicht nach Nr. 202 der Anl. 2 zu § 9 JVEG, sondern unter Zugrundelegung einer der Honorargruppen M – hier der Honorargruppe M 2 - der Anl. 1 zu § 9 Abs. 1 JVEG zu vergüten (Giers in Schneider/ Volpert/ Fölsch, Kostenrecht, a.a.O., § 10 JVEG, Rdn. 5: „in der Regel“; ferner LG Magdeburg, Beschluss v. 29.11.2004 – Az.: 3 T 847/04 -, JurBüro 2005, 434; Binz in Binz/ Dörndorfer/ Petzold/ Zimmermann, § 9 JVEG, Rdn. 10, Hartmann, a.a.O., § 9 JVEG, Rdn. 37).

38

b) Handelt es sich – wie im vorliegenden Fall - um eine Verlängerung der Bestellung eines Betreuers (oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts), gelten nach § 295 Abs. 1 FamFG die Vorschriften über die erstmalige Anordnung dieser Maßnahme entsprechend (Satz 1). Von der erneuten Einholung eines Gutachtens kann jedoch abgesehen werden, wenn sich aus der persönlichen Anhörung des Betroffenen und einem ärztlichen Zeugnis ergibt, dass sich der Umfang der Betreuungsbedürftigkeit offensichtlich nicht verringert hat (Satz 2).

39

aa) Weder im Aufhebungsverfahren nach § 294 FamFG noch im Verfahren zur Verlängerung der Betreuung gemäß § 295 Abs. 1 S. 2 FamFG ist die Einholung eines Sachverständigengutachtens obligatorisch. Wenn aber ein Sachverständigengutachten eingeholt wird und das Gericht seine Entscheidung darauf stützt, so muss dieses den formalen Anforderungen des § 280 FamFG genügen (so ausdrücklich BGH, Beschluss v. 09.11.2011, a.a.O., Rdn. 16). In diesem Fall richtet sich die Vergütung des Gutachtens, entsprechend den vorstehenden Ausführungen zur Honorierung eines Gutachtens gemäß § 280 FamFG vor der Bestellung eines Betreuers (unter Ziff. 3. a) bb)), nach den Honorargruppen M – hier der Honorargruppe M 1 - der Anl. 1 zu § 9 Abs. 1 JVEG.

40

bb) Anstelle der erneuten Einholung eines Sachverständigengutachtens genügt nach § 295 Abs. 1 S. 2 FamFG auch die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses, wenn sich aus diesem ärztlichen Zeugnis – und der persönlichen Anhörung des Betroffenen – der offensichtlich unveränderte Betreuungsbedarf ergibt.

41

(1) Das ärztliche Zeugnis im Sinne des § 295 Abs. 1 S. 2 FamFG, das inhaltlich den Anforderungen des ärztlichen Zeugnisses gemäß § 281 FamFG entspricht, muss eine fachliche Stellungnahme zu sämtlichen für die Entscheidung erheblichen Gesichtspunkten, wenn auch in verkürzter Form, enthalten. Dazu gehören jedenfalls knappe Angaben zum Sachverhalt, zur Vorgeschichte, zu den Untersuchungsergebnissen sowie zur medizinischen Beurteilung der Erkrankung des Betroffenen und der daraus folgenden Beeinträchtigung seiner Lebensbewältigungskompetenz (so Budde in Keidel, FamFG, 18. Aufl., § 295, Rdn. 2 u. § 281, Rdn. 1; Schmidt-Recla in MünchKomm, FamFG, 2. Aufl., § 281 Rdn. 3 und § 295, Rdn. 2 FN 13, jeweils im Anschluss an OLG Hamm, Beschluss v. 13.07.1999 – Az.: 15 W 145/99 -, FamRZ 2000, 494 ff., zur Vorgängerbestimmung des § 69 i Abs. 6 S. 2 FGG). Da das ärztliche Zeugnis an die Stelle des Gutachtens tritt, muss es dieses funktional ersetzen können (Fröschle in Prütting/ Helms, FamFG, 3. Aufl., § 295, Rdn. 9, und § 281, Rdn. 13).

42

(2) Der Begriff „ärztliches Zeugnis“ in § 295 Abs. 1 S. 2 bzw. in § 281 FamFG ist infolgedessen nicht gleichbedeutend mit dem – auch Aufträge aus ganz anderen medizinischen Bereichen umfassenden - Begriff „Zeugnis über einen ärztlichen Befund“ im Sinne des vergütungsrechtlichen Tatbestands der Nr. 202 der Anl. 2 zu § 10 Abs. 1 JVEG. Das ergibt sich bereits daraus, dass das vom Gericht nach §§ 295 Abs. 1 S. 2, 281 FamFG einzuholende Zeugnis zwar von seiner Darstellungstiefe und Begründung geringer ausfallen kann als ein Gutachten, dass es aber, um funktional die Aufgaben eines Gutachtens erfüllen zu können, inhaltlich zu sämtlichen für die Entscheidung – hier über die Verlängerung der Betreuung - erheblichen Gesichtspunkten Stellung nehmen muss (Budde in Keidel, a.a.O., § 281, Rdn. 1; Schmidt-Reckla in MünchKomm, a.a.O., § 281, Rdn. 2); das gilt auch für eine prognostische Aussage zu der weiteren Krankheitsentwicklung. Hingegen kommt eine Abgeltung der Leistungen des Sachverständigen mit einer Pauschale nach Nr. 202 der Anl. 3 zu § 10 Abs. 1 JVEG nur dann in Betracht, wenn der Auftrag sich auch inhaltlich auf Teile eines Gutachtens (Nr. 202 wörtlich: „Vorgeschichte, Angaben und Befund“) beschränkt, nämlich regelmäßig die Diagnose, evtl. ergänzt durch die Wiedergabe einzelner Befundtatsachen (s. LG Bochum, Beschluss v. 28.09.2006, a.a.O., Rdn. 16; Giers in Schneider/ Volpert/ Fölsch, a.a.O., § 10 JVEG, Rdn. 7).

43

(3) Aus den vorstehenden Ausführungen folgt zugleich, dass ein nach §§ 295 Abs. 1 S. 2, 281 FamFG erteiltes ärztliches Zeugnis - aufgrund der umfassenden Fragestellungen des zugrunde liegenden Auftrages – regelmäßig nicht mehr mit der Pauschalvergütung gemäß Nr. 202 zu § 10 Abs. 1 JVEG abgegolten werden kann; die Abrechnung der Sachverständigenleistungen hat vielmehr nach den Honorargruppen M der Anl. 1 zu § 9 Abs. 1 JVEG zu erfolgen. Die Zuerkennung der - in der Regel höheren - Vergütung nach § 9 Abs. 1 JVEG erscheint vor allem auch deshalb gerechtfertigt, weil die Entscheidung über eine Verlängerung der Betreuung gewöhnlich erst mehrere Jahre nach der Anordnung der Maßnahme (vgl. § 295 Abs. 2 FamFG: „spätestens sieben Jahre nach der Anordnung“) ansteht und das ursprünglich erstattete Gutachten zu diesem Zeitpunkt nur noch eine begrenzte Aussagekraft im Hinblick auf das aktuelle Vorliegen der Voraussetzungen für eine (weitere) Betreuung besitzt. Der Sachverständige muss sich deshalb auch dann, wenn von ihm nur ein ärztliches Zeugnis verlangt wird, ein umfassendes Bild über die zwischenzeitliche Entwicklung des Betroffenen machen, um verantwortlich beurteilen zu können, ob die Einschränkung der Freiheitsrechte nach wie vor erforderlich ist. Ein verminderter Aufwand für die Begutachtung und die die daraus folgende Beantwortung des Fragenkatalogs schlägt sich gegebenenfalls in einer geringeren Anzahl zu vergütender Stunden nieder.

44

(4) Ausnahmsweise kann auch das ärztliche Zeugnis, das ein Sachverständiger im Hinblick auf die Verlängerung der Betreuung (oder des Einwilligungsvorbehalts) gemäß § 295 Abs. 1 S. 2 FamFG erstattet, den Tatbestand des Pauschalhonorars nach Nr. 202 der Anl. 2 zu § 10 Abs. 1 JVEG erfüllen. Das ist dann der Fall, wenn der Sachverständige auf eine von ihm kurz zuvor vorgenommene – und deshalb noch aktuelle – schriftliche Begutachtung zurückgreifen kann und deren Ergebnisse allenfalls um die Klärung einzelner zusätzlicher Fragen ergänzen muss. Zwar erfüllt auch ein solches Zeugnis in dem vorbeschriebenen Sinne die Funktion eines vom Gericht ansonsten einzuholenden Gutachtens. Der Sache nach verkörpern aber in diesem Fall nur Teile des ärztlichen Zeugnisses eine eigenständige Leistung des Sachverständigen, und der Sachverständige sieht sich auch nicht (mehr) mit der Aufgabe konfrontiert, die Entwicklung des Betroffenen seit der vorangegangenen Anordnung der Betreuungsmaßnahme umfassend nachvollziehen zu müssen. Seine Tätigkeit kann dann den in Nr. 202 der Anl. 2 zu § 9 Abs. 1 JVEG beschriebenen Leistungen entsprechen.

45

5. Ausgehend von den vorstehenden Grundsätzen, steht dem Sachverständigen im vorliegenden Fall die geltend gemachte Vergütung nach Stundensätzen und der Honorargruppe M 1 gemäß Anl. 1 zu § 9 Abs. 1 JVEG zu; eine pauschale Honorierung der Leistungen des Sachverständigen nach Nr. 202 der Anl. 2 zu § 10 Abs. 1 JVEG, wie sie der Bezirksrevisor befürwortet, ist nicht gerechtfertigt.

46

a) Das ärztliche Zeugnis, das vom Amtsgericht gemäß § 295 Abs. 1 S. 2 FamFG bei dem Sachverständigen in Auftrag gegeben wurde, diente der Vorbereitung der Entscheidung über die Verlängerung der Betreuung der Betroffenen und sollte insofern funktional ein Gutachten nach § 295 Abs. 1 S. 1 FamFG ersetzen. Dementsprechend stimmten die (formularmäßigen) Fragen an den Sachverständigen – richtigerweise – mit denjenigen überein, die Gegenstand eines Formulars für den Erlass eines förmlichen Beweisbeschlusses gemäß § 280 Abs. 1 FamFG sind. Damit ging der dem Sachverständigen erteilte Auftrag über die Beantwortung einer nur begrenzten Fragestellung, wie sie mit dem Tatbestand der Nr. 202 der Anl. 2 zu § 10 Abs. 1 JVEG abgegolten werden soll, hinaus.

47

b) Dass das Amtsgericht, ausweislich seines Auftragsschreibens vom 26.02.2013, den Sachverständigen um die Erstattung eines ärztlichen Zeugnisses – also nicht um die Erstellung eines Gutachtens – gebeten hat, ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung. Denn das gemäß §§ 281, 295 Abs. 1 S. 2 FamFG einzuholende ärztliche Zeugnis ist nicht gleichbedeutend mit einem „Zeugnis über einen ärztlichen Befund“ im vergütungsrechtlichen Sinne der Nr. 202 der Anl. 2 zu § 10 Abs. 1 JVEG. Vielmehr bestimmt sich die Honorierung des Sachverständigen nach § 9 Abs. 1 JVEG und damit nach dem tatsächlichen (Zeit-)Aufwand für die Erstattung des ärztlichen Zeugnisses.

48

c) Auch der Umstand, dass die Betroffene regelmäßig alle sechs bis acht Wochen die Institutsambulanz der Universitätsklinik aufgesucht und auf diese Weise Kontakt zu dem Sachverständigen als behandelnden Arzt gehalten hat, ändert nichts an der - hier streitigen – vergütungsrechtlichen Einordnung der Tätigkeit des Sachverständigen für das Gericht. Der Umfang der Fragen, die für eine Entscheidung über die Verlängerung der Betreuung zu beantworten waren, wurde dadurch nicht geringer. Anders verhielte es sich nur dann, wenn der Sachverständige zeitnah vor dem gerichtlichen Auftrag - aus anderen Gründen - eine (schriftliche) Begutachtung erstellt gehabt hätte und diese Ausarbeitung zum überwiegenden Teil auch zum Gegenstand des von ihm nunmehr angeforderten ärztlichen Zeugnisses hätte machen können; das ist jedoch nicht der Fall gewesen. Die Erleichterung, die sich infolge der regelmäßigen psychologischen Behandlung der Betroffenen für den Sachverständigen im Hinblick auf die Erstattung des ärztlichen Zeugnisses ergab, hat allenfalls Einfluss auf den von dem Sachverständigen abgerechneten Stundenaufwand gehabt.

49

d) Im Rahmen der Anl. 1 zu § 9 Abs. 1 JVEG sind die Leistungen des Sachverständigen der Honorargruppe M 1 zuzuordnen. Das Gesetz führt für jede der Honorargruppen verschiedene Regelbeispiele an (vgl. Binz in Binz/ Dörndorfer/ Petzold/ Zimmermann, GKG u.a., § 9 JVEG, Rdn. 4), in der Honorargruppe M 1 unter anderem auch den Fall einfacher gutachterlicher Beurteilungen zur Verlängerung einer Betreuung. Anhaltspunkte für eine von dem Regelbeispiel abweichende Eingruppierung der Gutachtertätigkeit sind im vorliegenden Fall weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Der Stundensatz in der Honorargruppe 1 betrug nach der bis zum 31.07.2013 geltenden Fassung des JVEG 50, - EUR, die Vergütung für eine Tätigkeit des Sachverständigen von vier Stunden also 200, - EUR.

C.

50

Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde beruht auf § 4 Abs. 8 JVEG.


ra.de-Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht Naumburg Beschluss, 12. Feb. 2015 - 2 Wx 9/14

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Oberlandesgericht Naumburg Beschluss, 12. Feb. 2015 - 2 Wx 9/14 zitiert 16 §§.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 66 Erinnerung gegen den Kostenansatz, Beschwerde


(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. W

Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz - JVEG | § 4 Gerichtliche Festsetzung und Beschwerde


(1) Die Festsetzung der Vergütung, der Entschädigung oder des Vorschusses erfolgt durch gerichtlichen Beschluss, wenn der Berechtigte oder die Staatskasse die gerichtliche Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält. Eine Festsetzu

Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz - JVEG | § 9 Honorare für Sachverständige und für Dolmetscher


(1) Das Honorar des Sachverständigen bemisst sich nach der Anlage 1. Die Zuordnung der Leistung zu einem Sachgebiet bestimmt sich nach der Entscheidung über die Heranziehung des Sachverständigen. (2) Ist die Leistung auf einem Sachgebiet zu erbri

Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz - JVEG | § 12 Ersatz für besondere Aufwendungen


(1) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind mit der Vergütung nach den §§ 9 bis 11 auch die üblichen Gemeinkosten sowie der mit der Erstattung des Gutachtens oder der Übersetzung üblicherweise verbundene Aufwand abgegolten. Es werde

Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz - JVEG | § 2 Geltendmachung und Erlöschen des Anspruchs, Verjährung


(1) Der Anspruch auf Vergütung oder Entschädigung erlischt, wenn er nicht binnen drei Monaten bei der Stelle, die den Berechtigten herangezogen oder beauftragt hat, geltend gemacht wird; hierüber und über den Beginn der Frist ist der Berechtigte zu b

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 280 Einholung eines Gutachtens


(1) Vor der Bestellung eines Betreuers oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts hat eine förmliche Beweisaufnahme durch Einholung eines Gutachtens über die Notwendigkeit der Maßnahme stattzufinden. Der Sachverständige soll Arzt für Psychiatri

Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz - JVEG | § 1 Geltungsbereich und Anspruchsberechtigte


(1) Dieses Gesetz regelt 1. die Vergütung der Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetscher, Übersetzerinnen und Übersetzer, die von dem Gericht, der Staatsanwaltschaft, der Finanzbehörde in den Fällen, in denen diese das Ermittlungsverfahren selbs

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 30 Förmliche Beweisaufnahme


(1) Das Gericht entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob es die entscheidungserheblichen Tatsachen durch eine förmliche Beweisaufnahme entsprechend der Zivilprozessordnung feststellt. (2) Eine förmliche Beweisaufnahme hat stattzufinden, wenn

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 295 Verlängerung der Betreuung oder des Einwilligungsvorbehalts


(1) Für die Verlängerung der Bestellung eines Betreuers oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts gelten die Vorschriften über die erstmalige Anordnung dieser Maßnahmen entsprechend. Von der erneuten Einholung eines Gutachtens kann abgesehen w

Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz - JVEG | § 10 Honorar für besondere Leistungen


(1) Soweit ein Sachverständiger oder ein sachverständiger Zeuge Leistungen erbringt, die in der Anlage 2 bezeichnet sind, bemisst sich das Honorar oder die Entschädigung nach dieser Anlage. § 9 Absatz 6 gilt mit der Maßgabe, dass sich das Honorar des

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 294 Aufhebung und Einschränkung der Betreuung oder des Einwilligungsvorbehalts


(1) Für die Aufhebung der Betreuung oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts und für die Einschränkung des Aufgabenkreises des Betreuers oder des Kreises der einwilligungsbedürftigen Willenserklärungen gilt § 279 Absatz 1, 3 und 4 sowie § 288

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 281 Ärztliches Zeugnis; Entbehrlichkeit eines Gutachtens


(1) Anstelle eines Sachverständigengutachtens nach § 280 genügt ein ärztliches Zeugnis, wenn der Betroffene die Bestellung eines Betreuers beantragt und auf die Begutachtung verzichtet hat und die Einholung des Gutachtens insbesondere im Hinblick auf

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Oberlandesgericht Naumburg Beschluss, 12. Feb. 2015 - 2 Wx 9/14 zitiert oder wird zitiert von 4 Urteil(en).

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Bundesgerichtshof Beschluss, 09. Nov. 2011 - XII ZB 286/11

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 286/11 vom 9. November 2011 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG §§ 26, 30, 33 Abs. 2 Satz 1, 68 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4, 278 Abs. 1 Satz 1, 280 Abs. 3; ZPO §§ 361, 3

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 07. Nov. 2011 - 6 A 10282/11

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Tenor 1. Die Ablehnungsgesuche gegen den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. M. und die Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. B. und K. werden als unzulässig verworfen. 2. Die Erinnerung der Klägerin gegen den Kostenansa

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Tenor Gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO wird das Amtsgericht Tettnang zum zuständigen Gericht bestimmt. Gründe   I. 1 Das Landgericht Ravensburg hat die Sache dem Oberlandesgericht gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO zur Bestimm

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(1) Das Honorar des Sachverständigen bemisst sich nach der Anlage 1. Die Zuordnung der Leistung zu einem Sachgebiet bestimmt sich nach der Entscheidung über die Heranziehung des Sachverständigen.

(2) Ist die Leistung auf einem Sachgebiet zu erbringen, das nicht in der Anlage 1 aufgeführt ist, so ist sie unter Berücksichtigung der allgemein für Leistungen dieser Art außergerichtlich und außerbehördlich vereinbarten Stundensätze nach billigem Ermessen mit einem Stundensatz zu vergüten, der den höchsten Stundensatz nach der Anlage 1 jedoch nicht übersteigen darf. Ist die Leistung auf mehreren Sachgebieten zu erbringen oder betrifft ein medizinisches oder psychologisches Gutachten mehrere Gegenstände und sind diesen Sachgebieten oder Gegenständen verschiedene Stundensätze zugeordnet, so bemisst sich das Honorar für die gesamte erforderliche Zeit einheitlich nach dem höchsten dieser Stundensätze. Würde die Bemessung des Honorars nach Satz 2 mit Rücksicht auf den Schwerpunkt der Leistung zu einem unbilligen Ergebnis führen, so ist der Stundensatz nach billigem Ermessen zu bestimmen.

(3) Für die Festsetzung des Stundensatzes nach Absatz 2 gilt § 4 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Beschwerde gegen die Festsetzung auch dann zulässig ist, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro nicht übersteigt. Die Beschwerde ist nur zulässig, solange der Anspruch auf Vergütung noch nicht geltend gemacht worden ist.

(4) Das Honorar des Sachverständigen für die Prüfung, ob ein Grund für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens vorliegt und welche Aussichten für eine Fortführung des Unternehmens des Schuldners bestehen, beträgt 120 Euro je Stunde. Ist der Sachverständige zugleich der vorläufige Insolvenzverwalter oder der vorläufige Sachwalter, so beträgt sein Honorar 95 Euro je Stunde.

(5) Das Honorar des Dolmetschers beträgt für jede Stunde 85 Euro. Der Dolmetscher erhält im Fall der Aufhebung eines Termins, zu dem er geladen war, eine Ausfallentschädigung, wenn

1.
die Aufhebung nicht durch einen in seiner Person liegenden Grund veranlasst war,
2.
ihm die Aufhebung erst am Terminstag oder an einem der beiden vorhergehenden Tage mitgeteilt worden ist und
3.
er versichert, in welcher Höhe er durch die Terminsaufhebung einen Einkommensverlust erlitten hat.
Die Ausfallentschädigung wird bis zu einem Betrag gewährt, der dem Honorar für zwei Stunden entspricht.

(6) Erbringt der Sachverständige oder der Dolmetscher seine Leistung zwischen 23 und 6 Uhr oder an Sonn- oder Feiertagen, so erhöht sich das Honorar um 20 Prozent, wenn die heranziehende Stelle feststellt, dass es notwendig ist, die Leistung zu dieser Zeit zu erbringen. § 8 Absatz 2 Satz 2 gilt sinngemäß.

(1) Soweit ein Sachverständiger oder ein sachverständiger Zeuge Leistungen erbringt, die in der Anlage 2 bezeichnet sind, bemisst sich das Honorar oder die Entschädigung nach dieser Anlage. § 9 Absatz 6 gilt mit der Maßgabe, dass sich das Honorar des Sachverständigen oder die Entschädigung des sachverständigen Zeugen um 20 Prozent erhöht, wenn die Leistung zu mindestens 80 Prozent zwischen 23 und 6 Uhr oder an Sonn- oder Feiertagen erbracht wird.

(2) Für Leistungen der in Abschnitt O des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen (Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte) bezeichneten Art bemisst sich das Honorar in entsprechender Anwendung dieses Gebührenverzeichnisses nach dem 1,3fachen Gebührensatz. § 4 Absatz 2 Satz 1, Absatz 2a Satz 1, Absatz 3 und 4 Satz 1 und § 10 der Gebührenordnung für Ärzte gelten entsprechend; im Übrigen bleiben die §§ 7 und 12 unberührt.

(3) Soweit für die Erbringung einer Leistung nach Absatz 1 oder Absatz 2 zusätzliche Zeit erforderlich ist, beträgt das Honorar für jede Stunde der zusätzlichen Zeit 80 Euro.

(1) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind mit der Vergütung nach den §§ 9 bis 11 auch die üblichen Gemeinkosten sowie der mit der Erstattung des Gutachtens oder der Übersetzung üblicherweise verbundene Aufwand abgegolten. Es werden jedoch gesondert ersetzt

1.
die für die Vorbereitung und Erstattung des Gutachtens oder der Übersetzung aufgewendeten notwendigen besonderen Kosten, einschließlich der insoweit notwendigen Aufwendungen für Hilfskräfte, sowie die für eine Untersuchung verbrauchten Stoffe und Werkzeuge;
2.
für jedes zur Vorbereitung und Erstattung des Gutachtens erforderliche Foto 2 Euro und, wenn die Fotos nicht Teil des schriftlichen Gutachtens sind (§ 7 Absatz 2), 0,50 Euro für den zweiten und jeden weiteren Abzug oder Ausdruck eines Fotos;
3.
für die Erstellung des schriftlichen Gutachtens je angefangene 1 000 Anschläge 0,90 Euro, in Angelegenheiten, in denen der Sachverständige ein Honorar nach der Anlage 1 Teil 2 oder der Anlage 2 erhält, 1,50 Euro; ist die Zahl der Anschläge nicht bekannt, ist diese zu schätzen;
4.
die auf die Vergütung entfallende Umsatzsteuer, sofern diese nicht nach § 19 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes unerhoben bleibt;
5.
die Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen; Sachverständige und Übersetzer können anstelle der tatsächlichen Aufwendungen eine Pauschale in Höhe von 20 Prozent des Honorars fordern, höchstens jedoch 15 Euro.

(2) Ein auf die Hilfskräfte (Absatz 1 Satz 2 Nr. 1) entfallender Teil der Gemeinkosten wird durch einen Zuschlag von 15 Prozent auf den Betrag abgegolten, der als notwendige Aufwendung für die Hilfskräfte zu ersetzen ist, es sei denn, die Hinzuziehung der Hilfskräfte hat keine oder nur unwesentlich erhöhte Gemeinkosten veranlasst.

(1) Das Honorar des Sachverständigen bemisst sich nach der Anlage 1. Die Zuordnung der Leistung zu einem Sachgebiet bestimmt sich nach der Entscheidung über die Heranziehung des Sachverständigen.

(2) Ist die Leistung auf einem Sachgebiet zu erbringen, das nicht in der Anlage 1 aufgeführt ist, so ist sie unter Berücksichtigung der allgemein für Leistungen dieser Art außergerichtlich und außerbehördlich vereinbarten Stundensätze nach billigem Ermessen mit einem Stundensatz zu vergüten, der den höchsten Stundensatz nach der Anlage 1 jedoch nicht übersteigen darf. Ist die Leistung auf mehreren Sachgebieten zu erbringen oder betrifft ein medizinisches oder psychologisches Gutachten mehrere Gegenstände und sind diesen Sachgebieten oder Gegenständen verschiedene Stundensätze zugeordnet, so bemisst sich das Honorar für die gesamte erforderliche Zeit einheitlich nach dem höchsten dieser Stundensätze. Würde die Bemessung des Honorars nach Satz 2 mit Rücksicht auf den Schwerpunkt der Leistung zu einem unbilligen Ergebnis führen, so ist der Stundensatz nach billigem Ermessen zu bestimmen.

(3) Für die Festsetzung des Stundensatzes nach Absatz 2 gilt § 4 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Beschwerde gegen die Festsetzung auch dann zulässig ist, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro nicht übersteigt. Die Beschwerde ist nur zulässig, solange der Anspruch auf Vergütung noch nicht geltend gemacht worden ist.

(4) Das Honorar des Sachverständigen für die Prüfung, ob ein Grund für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens vorliegt und welche Aussichten für eine Fortführung des Unternehmens des Schuldners bestehen, beträgt 120 Euro je Stunde. Ist der Sachverständige zugleich der vorläufige Insolvenzverwalter oder der vorläufige Sachwalter, so beträgt sein Honorar 95 Euro je Stunde.

(5) Das Honorar des Dolmetschers beträgt für jede Stunde 85 Euro. Der Dolmetscher erhält im Fall der Aufhebung eines Termins, zu dem er geladen war, eine Ausfallentschädigung, wenn

1.
die Aufhebung nicht durch einen in seiner Person liegenden Grund veranlasst war,
2.
ihm die Aufhebung erst am Terminstag oder an einem der beiden vorhergehenden Tage mitgeteilt worden ist und
3.
er versichert, in welcher Höhe er durch die Terminsaufhebung einen Einkommensverlust erlitten hat.
Die Ausfallentschädigung wird bis zu einem Betrag gewährt, der dem Honorar für zwei Stunden entspricht.

(6) Erbringt der Sachverständige oder der Dolmetscher seine Leistung zwischen 23 und 6 Uhr oder an Sonn- oder Feiertagen, so erhöht sich das Honorar um 20 Prozent, wenn die heranziehende Stelle feststellt, dass es notwendig ist, die Leistung zu dieser Zeit zu erbringen. § 8 Absatz 2 Satz 2 gilt sinngemäß.

(1) Vor der Bestellung eines Betreuers oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts hat eine förmliche Beweisaufnahme durch Einholung eines Gutachtens über die Notwendigkeit der Maßnahme stattzufinden. Der Sachverständige soll Arzt für Psychiatrie oder Arzt mit Erfahrung auf dem Gebiet der Psychiatrie sein.

(2) Der Sachverständige hat den Betroffenen vor der Erstattung des Gutachtens persönlich zu untersuchen oder zu befragen. Das Ergebnis einer Anhörung nach § 279 Absatz 2 Satz 2 hat der Sachverständige zu berücksichtigen, wenn es ihm bei Erstellung seines Gutachtens vorliegt.

(3) Das Gutachten hat sich auf folgende Bereiche zu erstrecken:

1.
das Krankheits- oder Behinderungsbild einschließlich dessen Entwicklung,
2.
die durchgeführten Untersuchungen und die diesen zugrunde gelegten Forschungserkenntnisse,
3.
den körperlichen und psychischen Zustand des Betroffenen,
4.
den aus medizinischer Sicht aufgrund der Krankheit oder Behinderung erforderlichen Unterstützungsbedarf und
5.
die voraussichtliche Dauer der Maßnahme.

(1) Soweit ein Sachverständiger oder ein sachverständiger Zeuge Leistungen erbringt, die in der Anlage 2 bezeichnet sind, bemisst sich das Honorar oder die Entschädigung nach dieser Anlage. § 9 Absatz 6 gilt mit der Maßgabe, dass sich das Honorar des Sachverständigen oder die Entschädigung des sachverständigen Zeugen um 20 Prozent erhöht, wenn die Leistung zu mindestens 80 Prozent zwischen 23 und 6 Uhr oder an Sonn- oder Feiertagen erbracht wird.

(2) Für Leistungen der in Abschnitt O des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen (Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte) bezeichneten Art bemisst sich das Honorar in entsprechender Anwendung dieses Gebührenverzeichnisses nach dem 1,3fachen Gebührensatz. § 4 Absatz 2 Satz 1, Absatz 2a Satz 1, Absatz 3 und 4 Satz 1 und § 10 der Gebührenordnung für Ärzte gelten entsprechend; im Übrigen bleiben die §§ 7 und 12 unberührt.

(3) Soweit für die Erbringung einer Leistung nach Absatz 1 oder Absatz 2 zusätzliche Zeit erforderlich ist, beträgt das Honorar für jede Stunde der zusätzlichen Zeit 80 Euro.

(1) Für die Verlängerung der Bestellung eines Betreuers oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts gelten die Vorschriften über die erstmalige Anordnung dieser Maßnahmen entsprechend. Von der erneuten Einholung eines Gutachtens kann abgesehen werden, wenn sich aus der persönlichen Anhörung des Betroffenen und einem ärztlichen Zeugnis ergibt, dass sich der Umfang der Betreuungsbedürftigkeit offensichtlich nicht verringert hat und eine Verlängerung dem erklärten Willen des Betroffenen nicht widerspricht. Das Gericht hat die zuständige Behörde nur anzuhören, wenn es der Betroffene verlangt oder es zur Sachaufklärung erforderlich ist.

(2) Über die Verlängerung der Betreuung oder des Einwilligungsvorbehalts hat das Gericht spätestens sieben Jahre nach der Anordnung dieser Maßnahmen zu entscheiden. Ist die Maßnahme gegen den erklärten Willen des Betroffenen angeordnet worden, ist über eine erstmalige Verlängerung spätestens nach zwei Jahren zu entscheiden.

(1) Die Festsetzung der Vergütung, der Entschädigung oder des Vorschusses erfolgt durch gerichtlichen Beschluss, wenn der Berechtigte oder die Staatskasse die gerichtliche Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält. Eine Festsetzung der Vergütung ist in der Regel insbesondere dann als angemessen anzusehen, wenn ein Wegfall oder eine Beschränkung des Vergütungsanspruchs nach § 8a Absatz 1 oder 2 Satz 1 in Betracht kommt. Zuständig ist

1.
das Gericht, von dem der Berechtigte herangezogen worden ist, bei dem er als ehrenamtlicher Richter mitgewirkt hat oder bei dem der Ausschuss im Sinne des § 1 Abs. 4 gebildet ist;
2.
das Gericht, bei dem die Staatsanwaltschaft besteht, wenn die Heranziehung durch die Staatsanwaltschaft oder in deren Auftrag oder mit deren vorheriger Billigung durch die Polizei oder eine andere Strafverfolgungsbehörde erfolgt ist, nach Erhebung der öffentlichen Klage jedoch das für die Durchführung des Verfahrens zuständige Gericht;
3.
das Landgericht, bei dem die Staatsanwaltschaft besteht, die für das Ermittlungsverfahren zuständig wäre, wenn die Heranziehung in den Fällen des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 durch die Finanzbehörde oder in deren Auftrag oder mit deren vorheriger Billigung durch die Polizei oder eine andere Strafverfolgungsbehörde erfolgt ist, nach Erhebung der öffentlichen Klage jedoch das für die Durchführung des Verfahrens zuständige Gericht;
4.
das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Gerichtsvollzieher seinen Amtssitz hat, wenn die Heranziehung durch den Gerichtsvollzieher erfolgt ist, abweichend davon im Verfahren der Zwangsvollstreckung das Vollstreckungsgericht.

(2) Ist die Heranziehung durch die Verwaltungsbehörde im Bußgeldverfahren erfolgt, werden die zu gewährende Vergütung oder Entschädigung und der Vorschuss durch gerichtlichen Beschluss festgesetzt, wenn der Berechtigte gerichtliche Entscheidung gegen die Festsetzung durch die Verwaltungsbehörde beantragt. Für das Verfahren gilt § 62 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können der Berechtige und die Staatskasse Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(5) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 4 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(6) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(7) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(9) Die Beschlüsse nach den Absätzen 1, 2, 4 und 5 wirken nicht zu Lasten des Kostenschuldners.

Tenor

1. Die Ablehnungsgesuche gegen den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. M. und die Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. B. und K. werden als unzulässig verworfen.

2. Die Erinnerung der Klägerin gegen den Kostenansatz des Kostenbeamten wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Mit Beschluss vom 28. Januar 2011 - 6 A 11207/10.OVG – hat der Senat im Verfahren auf Zulassung der Berufung entschieden, dass Anlagen zu Schriftsätzen einer Gemeinde (Kopien von Gebührenkalkulationen und sonstiger Behördenunterlagen) den Originalakten gleichstehen daher nicht in Zweitschrift zur Unterrichtung des Prozessgegners beigefügt werden müssen. In derselben Entscheidung hat der Senat die Ansicht vertreten, dass es nicht den Befangenheitsvorwurf rechtfertigt, wenn der abgelehnte Richter die Übersendung einer Fotokopie aus den Verwaltungsakten von einer „vorherigen Kostenübernahmeerklärung“ abhängig macht, weil ein derartiger Hinweis mit der Rechtslage in Einklang steht. Die dagegen erhobene Gehörsrüge der Antragstellerin ist - ebenso wie eine Verfassungsbeschwerde zum Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz - erfolglos geblieben.

2

Mit ihrer Erinnerung gegen den Kostenansatz (KV 5400 zum GKG) beanstandet die Klägerin unter Hinweis auf Lappe (NJW 2005, 263) den Umfang der Gebühr für die Gehörsrüge als verfassungswidrig, soweit sie im Bereich der Streitwerte bis 900 € die Gerichtsgebühr für das Ausgangsverfahren übersteigt und beantragt die Vorlage an das Bundesverfassungsgericht (Art. 100 Abs. 1 GG). Außerdem hat sie den originär zuständigen Einzelrichter des Senats und im Falle der Übertragung sämtliche Senatsmitglieder wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt, weil die im Beschluss vom 28. Januar 2011 vertretenen Rechtsansichten greifbar falsch seien. Für den Antrag auf Übersendung einer Ablichtung aus den Verwaltungsakten sei nach § 100 Abs. 2 Satz 1 VwGO der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle ausschließlich zuständig. Erst aufgrund einer Erinnerung gegen seine Entscheidung (§ 151 VwGO) dürfe der Richter sich mit dem Antrag befassen. Auch für die Kostenfrage sei der Richter erst aufgrund einer Erinnerung gegen den Kostenansatz zuständig, der ausschließlich dem Kostenbeamten obliege. Eine „vorherige Kostenübernahmeerklärung“ sei dem geltenden GKG fremd und daher greifbar gesetzwidrig.

3

Die Ablehnungsanträge und die Erinnerung waren erfolglos.

II.

4

1. Über die Erinnerung der Klägerin kann der Senat in seiner im Geschäftsverteilungsplan vorgesehenen Besetzung entscheiden. Zwar hat die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 11. Oktober 2011 sämtliche Senatsmitglieder wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Gleichwohl dürfen diese Richter an der Entscheidung mitwirken, da sich das Ablehnungsgesuch als offensichtlich missbräuchlich darstellt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Juni 2005 – 6 C 11.05 -,juris).

5

Die Besorgnis der Befangenheit der Richter wird mit ihrer Mitwirkung an dem Beschluss des Senats vom 28. Januar 2011 - 6 A 11207/10.OVG - begründet, mit dem der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 28. September 2010 abgelehnt worden war.

6

Der bloße Umstand, dass ein Kläger eine Entscheidung für fehlerhaft hält, ist jedoch nicht geeignet, einen an ihr beteiligten Richter von der weiteren Mitwirkung im Verfahren auszuschließen (vgl. BVerwG, a.a.O.). Soweit die Klägerin gegenüber den abgelehnten Richtern den Vorwurf erhebt, willkürlich entschieden zu haben, ist die Klägerin darauf zu verweisen, dass der Dreierausschuss des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz ihre gegen den Beschluss vom 28. Januar 2011 erhobene Verfassungsbeschwerde mit Beschluss vom 27. Mai 2011 wegen offensichtlicher Unbegründetheit zurückgewiesen hat. Gleiches gilt bezüglich der von der Klägerin hiergegen erhobenen Gegenvorstellung, die der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz mit Beschluss vom 19. September 2011 ebenfalls als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen hat. Mit der Begründung ihres nunmehrigen Ablehnungsgesuchs wiederholt die Klägerin inhaltlich letztlich Vorwürfe, die bereits der Rechtfertigung ihrer Verfassungsbeschwerde dienten.

7

Über ein rechtsmissbräuchlich gestelltes Ablehnungsgesuch können die abgelehnten Richter entscheiden, ohne dass es deren dienstlicher Äußerung bedarf (VGH RP, Beschluss vom 19. September 2011 - VGH B 12/11 -).

8

2. Die Erinnerung, über die der Senat gemäß § 66 Abs. 6 Satz 2 GKG entscheidet, bleibt ohne Erfolg.

9

Entgegen der Auffassung der Klägerin hält es der Senat nicht für verfassungsrechtlich geboten, die einheitliche Gebühr von 50,00 € gemäß KV 5400 der Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz für eine abschlägige Entscheidung über eine Anhörungsrüge gemäß § 152 a VwGO als verfassungswidrig zu erachten, soweit diese Gebühr - wie im Falle der Klägerin - die für das erfolglose Ausgangsverfahren zu erhebende Gerichtsgebühr übersteigt.

10

Zwar muss die Klägerin für das von ihr durchgeführte Zulassungsverfahren angesichts des Streitwerts in Höhe von 120,00 € gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 GKG lediglich eine Gebühr von 25,00 € entrichten. Gleichwohl war der Gesetzgeber aber nicht gehindert, auch insoweit für die Durchführung des Verfahrens über eine Anhörungsrüge eine höhere Gerichtsgebühr vorzusehen. Die Erhebung einer einheitlichen Gebühr für das Verfahren der Anhörungsrüge und ungeachtet der Höhe des Streitwerts des Ausgangsverfahrens rechtfertigt sich nämlich durch die Erwägung, dass der wesentliche Streitgegenstand eines Anhörungsrügeverfahrens in allen Fällen übereinstimmt. Das Verfahren betrifft nämlich immer die Rüge eines Verstoßes gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG. Ob einem Gericht aber ein Gehörsverstoß unterlaufen ist, stellt eine Frage dar, deren Beantwortung in keinem Bezug zu dem Streitwert des Ausgangsverfahrens steht. Auch der dadurch entstehende Prüfungsaufwand wird im Wesentlichen lediglich durch das Verhalten der zur Entscheidung berufenen Richter im Ausgangsverfahren beeinflusst. Die Bedeutung der Sache selbst ist hierfür hingegen ohne Belang. Auch deshalb ist es gerechtfertigt, insoweit von einer einheitlichen Gebühr auszugehen.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Dieses Gesetz regelt

1.
die Vergütung der Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetscher, Übersetzerinnen und Übersetzer, die von dem Gericht, der Staatsanwaltschaft, der Finanzbehörde in den Fällen, in denen diese das Ermittlungsverfahren selbstständig durchführt, der Verwaltungsbehörde im Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten oder dem Gerichtsvollzieher herangezogen werden;
2.
die Entschädigung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter bei den ordentlichen Gerichten und den Gerichten für Arbeitssachen sowie bei den Gerichten der Verwaltungs-, der Finanz- und der Sozialgerichtsbarkeit mit Ausnahme der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter in Handelssachen, in berufsgerichtlichen Verfahren oder bei Dienstgerichten sowie
3.
die Entschädigung der Zeuginnen, Zeugen und Dritten (§ 23), die von den in Nummer 1 genannten Stellen herangezogen werden.
Eine Vergütung oder Entschädigung wird nur nach diesem Gesetz gewährt. Der Anspruch auf Vergütung nach Satz 1 Nr. 1 steht demjenigen zu, der beauftragt worden ist; dies gilt auch, wenn der Mitarbeiter einer Unternehmung die Leistung erbringt, der Auftrag jedoch der Unternehmung erteilt worden ist.

(2) Dieses Gesetz gilt auch, wenn Behörden oder sonstige öffentliche Stellen von den in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 genannten Stellen zu Sachverständigenleistungen herangezogen werden. Für Angehörige einer Behörde oder einer sonstigen öffentlichen Stelle, die weder Ehrenbeamte noch ehrenamtlich tätig sind, gilt dieses Gesetz nicht, wenn sie ein Gutachten in Erfüllung ihrer Dienstaufgaben erstatten, vertreten oder erläutern.

(3) Einer Heranziehung durch die Staatsanwaltschaft oder durch die Finanzbehörde in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 steht eine Heranziehung durch die Polizei oder eine andere Strafverfolgungsbehörde im Auftrag oder mit vorheriger Billigung der Staatsanwaltschaft oder der Finanzbehörde gleich. Satz 1 gilt im Verfahren der Verwaltungsbehörde nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten entsprechend.

(4) Die Vertrauenspersonen in den Ausschüssen zur Wahl der Schöffen und die Vertrauensleute in den Ausschüssen zur Wahl der ehrenamtlichen Richter bei den Gerichten der Verwaltungs- und der Finanzgerichtsbarkeit werden wie ehrenamtliche Richter entschädigt.

(5) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die gerichtliche Festsetzung und die Beschwerde gehen den Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensvorschriften vor.

(1) Der Anspruch auf Vergütung oder Entschädigung erlischt, wenn er nicht binnen drei Monaten bei der Stelle, die den Berechtigten herangezogen oder beauftragt hat, geltend gemacht wird; hierüber und über den Beginn der Frist ist der Berechtigte zu belehren. Die Frist beginnt

1.
im Fall der schriftlichen Begutachtung oder der Anfertigung einer Übersetzung mit Eingang des Gutachtens oder der Übersetzung bei der Stelle, die den Berechtigten beauftragt hat,
2.
im Fall der Vernehmung als Sachverständiger oder Zeuge oder der Zuziehung als Dolmetscher mit Beendigung der Vernehmung oder Zuziehung,
3.
bei vorzeitiger Beendigung der Heranziehung oder des Auftrags in den Fällen der Nummern 1 und 2 mit der Bekanntgabe der Erledigung an den Berechtigten,
4.
in den Fällen des § 23 mit Beendigung der Maßnahme und
5.
im Fall der Dienstleistung als ehrenamtlicher Richter oder Mitglied eines Ausschusses im Sinne des § 1 Abs. 4 mit Beendigung der Amtsperiode, jedoch nicht vor dem Ende der Amtstätigkeit.
Wird der Berechtigte in den Fällen des Satzes 2 Nummer 1 und 2 in demselben Verfahren, im gerichtlichen Verfahren in demselben Rechtszug, mehrfach herangezogen, ist für den Beginn aller Fristen die letzte Heranziehung maßgebend. Die Frist kann auf begründeten Antrag von der in Satz 1 genannten Stelle verlängert werden; lehnt sie eine Verlängerung ab, hat sie den Antrag unverzüglich dem nach § 4 Abs. 1 für die Festsetzung der Vergütung oder Entschädigung zuständigen Gericht vorzulegen, das durch unanfechtbaren Beschluss entscheidet. Weist das Gericht den Antrag zurück, erlischt der Anspruch, wenn die Frist nach Satz 1 abgelaufen und der Anspruch nicht binnen zwei Wochen ab Bekanntgabe der Entscheidung bei der in Satz 1 genannten Stelle geltend gemacht worden ist. Wurde dem Berechtigten ein Vorschuss nach § 3 bewilligt, so erlischt der Anspruch auf Vergütung oder Entschädigung nur insoweit, als er über den bewilligten Vorschuss hinausgeht.

(2) War der Berechtigte ohne sein Verschulden an der Einhaltung einer Frist nach Absatz 1 gehindert, gewährt ihm das Gericht auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wenn er innerhalb von zwei Wochen nach Beseitigung des Hindernisses den Anspruch beziffert und die Tatsachen glaubhaft macht, welche die Wiedereinsetzung begründen. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Belehrung nach Absatz 1 Satz 1 unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 4 Abs. 4 Satz 1 bis 3 und Abs. 6 bis 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Der Anspruch auf Vergütung oder Entschädigung verjährt in drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der nach Absatz 1 Satz 2 maßgebliche Zeitpunkt eingetreten ist. Auf die Verjährung sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden. Durch den Antrag auf gerichtliche Festsetzung (§ 4) wird die Verjährung wie durch Klageerhebung gehemmt. Die Verjährung wird nicht von Amts wegen berücksichtigt.

(4) Der Anspruch auf Erstattung zu viel gezahlter Vergütung oder Entschädigung verjährt in drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Zahlung erfolgt ist. § 5 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes gilt entsprechend.

(1) Das Honorar des Sachverständigen bemisst sich nach der Anlage 1. Die Zuordnung der Leistung zu einem Sachgebiet bestimmt sich nach der Entscheidung über die Heranziehung des Sachverständigen.

(2) Ist die Leistung auf einem Sachgebiet zu erbringen, das nicht in der Anlage 1 aufgeführt ist, so ist sie unter Berücksichtigung der allgemein für Leistungen dieser Art außergerichtlich und außerbehördlich vereinbarten Stundensätze nach billigem Ermessen mit einem Stundensatz zu vergüten, der den höchsten Stundensatz nach der Anlage 1 jedoch nicht übersteigen darf. Ist die Leistung auf mehreren Sachgebieten zu erbringen oder betrifft ein medizinisches oder psychologisches Gutachten mehrere Gegenstände und sind diesen Sachgebieten oder Gegenständen verschiedene Stundensätze zugeordnet, so bemisst sich das Honorar für die gesamte erforderliche Zeit einheitlich nach dem höchsten dieser Stundensätze. Würde die Bemessung des Honorars nach Satz 2 mit Rücksicht auf den Schwerpunkt der Leistung zu einem unbilligen Ergebnis führen, so ist der Stundensatz nach billigem Ermessen zu bestimmen.

(3) Für die Festsetzung des Stundensatzes nach Absatz 2 gilt § 4 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Beschwerde gegen die Festsetzung auch dann zulässig ist, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro nicht übersteigt. Die Beschwerde ist nur zulässig, solange der Anspruch auf Vergütung noch nicht geltend gemacht worden ist.

(4) Das Honorar des Sachverständigen für die Prüfung, ob ein Grund für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens vorliegt und welche Aussichten für eine Fortführung des Unternehmens des Schuldners bestehen, beträgt 120 Euro je Stunde. Ist der Sachverständige zugleich der vorläufige Insolvenzverwalter oder der vorläufige Sachwalter, so beträgt sein Honorar 95 Euro je Stunde.

(5) Das Honorar des Dolmetschers beträgt für jede Stunde 85 Euro. Der Dolmetscher erhält im Fall der Aufhebung eines Termins, zu dem er geladen war, eine Ausfallentschädigung, wenn

1.
die Aufhebung nicht durch einen in seiner Person liegenden Grund veranlasst war,
2.
ihm die Aufhebung erst am Terminstag oder an einem der beiden vorhergehenden Tage mitgeteilt worden ist und
3.
er versichert, in welcher Höhe er durch die Terminsaufhebung einen Einkommensverlust erlitten hat.
Die Ausfallentschädigung wird bis zu einem Betrag gewährt, der dem Honorar für zwei Stunden entspricht.

(6) Erbringt der Sachverständige oder der Dolmetscher seine Leistung zwischen 23 und 6 Uhr oder an Sonn- oder Feiertagen, so erhöht sich das Honorar um 20 Prozent, wenn die heranziehende Stelle feststellt, dass es notwendig ist, die Leistung zu dieser Zeit zu erbringen. § 8 Absatz 2 Satz 2 gilt sinngemäß.

(1) Soweit ein Sachverständiger oder ein sachverständiger Zeuge Leistungen erbringt, die in der Anlage 2 bezeichnet sind, bemisst sich das Honorar oder die Entschädigung nach dieser Anlage. § 9 Absatz 6 gilt mit der Maßgabe, dass sich das Honorar des Sachverständigen oder die Entschädigung des sachverständigen Zeugen um 20 Prozent erhöht, wenn die Leistung zu mindestens 80 Prozent zwischen 23 und 6 Uhr oder an Sonn- oder Feiertagen erbracht wird.

(2) Für Leistungen der in Abschnitt O des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen (Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte) bezeichneten Art bemisst sich das Honorar in entsprechender Anwendung dieses Gebührenverzeichnisses nach dem 1,3fachen Gebührensatz. § 4 Absatz 2 Satz 1, Absatz 2a Satz 1, Absatz 3 und 4 Satz 1 und § 10 der Gebührenordnung für Ärzte gelten entsprechend; im Übrigen bleiben die §§ 7 und 12 unberührt.

(3) Soweit für die Erbringung einer Leistung nach Absatz 1 oder Absatz 2 zusätzliche Zeit erforderlich ist, beträgt das Honorar für jede Stunde der zusätzlichen Zeit 80 Euro.

(1) Das Honorar des Sachverständigen bemisst sich nach der Anlage 1. Die Zuordnung der Leistung zu einem Sachgebiet bestimmt sich nach der Entscheidung über die Heranziehung des Sachverständigen.

(2) Ist die Leistung auf einem Sachgebiet zu erbringen, das nicht in der Anlage 1 aufgeführt ist, so ist sie unter Berücksichtigung der allgemein für Leistungen dieser Art außergerichtlich und außerbehördlich vereinbarten Stundensätze nach billigem Ermessen mit einem Stundensatz zu vergüten, der den höchsten Stundensatz nach der Anlage 1 jedoch nicht übersteigen darf. Ist die Leistung auf mehreren Sachgebieten zu erbringen oder betrifft ein medizinisches oder psychologisches Gutachten mehrere Gegenstände und sind diesen Sachgebieten oder Gegenständen verschiedene Stundensätze zugeordnet, so bemisst sich das Honorar für die gesamte erforderliche Zeit einheitlich nach dem höchsten dieser Stundensätze. Würde die Bemessung des Honorars nach Satz 2 mit Rücksicht auf den Schwerpunkt der Leistung zu einem unbilligen Ergebnis führen, so ist der Stundensatz nach billigem Ermessen zu bestimmen.

(3) Für die Festsetzung des Stundensatzes nach Absatz 2 gilt § 4 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Beschwerde gegen die Festsetzung auch dann zulässig ist, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro nicht übersteigt. Die Beschwerde ist nur zulässig, solange der Anspruch auf Vergütung noch nicht geltend gemacht worden ist.

(4) Das Honorar des Sachverständigen für die Prüfung, ob ein Grund für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens vorliegt und welche Aussichten für eine Fortführung des Unternehmens des Schuldners bestehen, beträgt 120 Euro je Stunde. Ist der Sachverständige zugleich der vorläufige Insolvenzverwalter oder der vorläufige Sachwalter, so beträgt sein Honorar 95 Euro je Stunde.

(5) Das Honorar des Dolmetschers beträgt für jede Stunde 85 Euro. Der Dolmetscher erhält im Fall der Aufhebung eines Termins, zu dem er geladen war, eine Ausfallentschädigung, wenn

1.
die Aufhebung nicht durch einen in seiner Person liegenden Grund veranlasst war,
2.
ihm die Aufhebung erst am Terminstag oder an einem der beiden vorhergehenden Tage mitgeteilt worden ist und
3.
er versichert, in welcher Höhe er durch die Terminsaufhebung einen Einkommensverlust erlitten hat.
Die Ausfallentschädigung wird bis zu einem Betrag gewährt, der dem Honorar für zwei Stunden entspricht.

(6) Erbringt der Sachverständige oder der Dolmetscher seine Leistung zwischen 23 und 6 Uhr oder an Sonn- oder Feiertagen, so erhöht sich das Honorar um 20 Prozent, wenn die heranziehende Stelle feststellt, dass es notwendig ist, die Leistung zu dieser Zeit zu erbringen. § 8 Absatz 2 Satz 2 gilt sinngemäß.

(1) Soweit ein Sachverständiger oder ein sachverständiger Zeuge Leistungen erbringt, die in der Anlage 2 bezeichnet sind, bemisst sich das Honorar oder die Entschädigung nach dieser Anlage. § 9 Absatz 6 gilt mit der Maßgabe, dass sich das Honorar des Sachverständigen oder die Entschädigung des sachverständigen Zeugen um 20 Prozent erhöht, wenn die Leistung zu mindestens 80 Prozent zwischen 23 und 6 Uhr oder an Sonn- oder Feiertagen erbracht wird.

(2) Für Leistungen der in Abschnitt O des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen (Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte) bezeichneten Art bemisst sich das Honorar in entsprechender Anwendung dieses Gebührenverzeichnisses nach dem 1,3fachen Gebührensatz. § 4 Absatz 2 Satz 1, Absatz 2a Satz 1, Absatz 3 und 4 Satz 1 und § 10 der Gebührenordnung für Ärzte gelten entsprechend; im Übrigen bleiben die §§ 7 und 12 unberührt.

(3) Soweit für die Erbringung einer Leistung nach Absatz 1 oder Absatz 2 zusätzliche Zeit erforderlich ist, beträgt das Honorar für jede Stunde der zusätzlichen Zeit 80 Euro.

(1) Das Gericht entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob es die entscheidungserheblichen Tatsachen durch eine förmliche Beweisaufnahme entsprechend der Zivilprozessordnung feststellt.

(2) Eine förmliche Beweisaufnahme hat stattzufinden, wenn es in diesem Gesetz vorgesehen ist.

(3) Eine förmliche Beweisaufnahme über die Richtigkeit einer Tatsachenbehauptung soll stattfinden, wenn das Gericht seine Entscheidung maßgeblich auf die Feststellung dieser Tatsache stützen will und die Richtigkeit von einem Beteiligten ausdrücklich bestritten wird.

(4) Den Beteiligten ist Gelegenheit zu geben, zum Ergebnis einer förmlichen Beweisaufnahme Stellung zu nehmen, soweit dies zur Aufklärung des Sachverhalts oder zur Gewährung rechtlichen Gehörs erforderlich ist.

(1) Soweit ein Sachverständiger oder ein sachverständiger Zeuge Leistungen erbringt, die in der Anlage 2 bezeichnet sind, bemisst sich das Honorar oder die Entschädigung nach dieser Anlage. § 9 Absatz 6 gilt mit der Maßgabe, dass sich das Honorar des Sachverständigen oder die Entschädigung des sachverständigen Zeugen um 20 Prozent erhöht, wenn die Leistung zu mindestens 80 Prozent zwischen 23 und 6 Uhr oder an Sonn- oder Feiertagen erbracht wird.

(2) Für Leistungen der in Abschnitt O des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen (Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte) bezeichneten Art bemisst sich das Honorar in entsprechender Anwendung dieses Gebührenverzeichnisses nach dem 1,3fachen Gebührensatz. § 4 Absatz 2 Satz 1, Absatz 2a Satz 1, Absatz 3 und 4 Satz 1 und § 10 der Gebührenordnung für Ärzte gelten entsprechend; im Übrigen bleiben die §§ 7 und 12 unberührt.

(3) Soweit für die Erbringung einer Leistung nach Absatz 1 oder Absatz 2 zusätzliche Zeit erforderlich ist, beträgt das Honorar für jede Stunde der zusätzlichen Zeit 80 Euro.

(1) Vor der Bestellung eines Betreuers oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts hat eine förmliche Beweisaufnahme durch Einholung eines Gutachtens über die Notwendigkeit der Maßnahme stattzufinden. Der Sachverständige soll Arzt für Psychiatrie oder Arzt mit Erfahrung auf dem Gebiet der Psychiatrie sein.

(2) Der Sachverständige hat den Betroffenen vor der Erstattung des Gutachtens persönlich zu untersuchen oder zu befragen. Das Ergebnis einer Anhörung nach § 279 Absatz 2 Satz 2 hat der Sachverständige zu berücksichtigen, wenn es ihm bei Erstellung seines Gutachtens vorliegt.

(3) Das Gutachten hat sich auf folgende Bereiche zu erstrecken:

1.
das Krankheits- oder Behinderungsbild einschließlich dessen Entwicklung,
2.
die durchgeführten Untersuchungen und die diesen zugrunde gelegten Forschungserkenntnisse,
3.
den körperlichen und psychischen Zustand des Betroffenen,
4.
den aus medizinischer Sicht aufgrund der Krankheit oder Behinderung erforderlichen Unterstützungsbedarf und
5.
die voraussichtliche Dauer der Maßnahme.

(1) Anstelle eines Sachverständigengutachtens nach § 280 genügt ein ärztliches Zeugnis, wenn der Betroffene die Bestellung eines Betreuers beantragt und auf die Begutachtung verzichtet hat und die Einholung des Gutachtens insbesondere im Hinblick auf den Umfang des Aufgabenkreises des Betreuers unverhältnismäßig wäre.

(2) § 280 Abs. 2 gilt entsprechend.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 114/12
vom
21. November 2012
in der Betreuungssache
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. November 2012 durch
den Vorsitzenden Richter Dose, die Richterin Dr. Vézina und die Richter
Dr. Klinkhammer, Dr. Günter und Dr. Botur

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird der Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 10. Februar 2012 aufgehoben. Das Verfahren wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen. Beschwerdewert: 3.000 €

Gründe:

I.

1
Die Betroffene wendet sich gegen die Einrichtung einer Betreuung.
2
Mit Beschluss vom 28. September 2011 hat das Amtsgericht nach Einholung eines Sachverständigengutachtens und persönlicher Anhörung der Betroffenen den Beteiligten zu 3 als Betreuer für die Aufgabenkreise Gesundheitssorge , Vermögenssorge, Vertretung gegenüber Sozialleistungsträgern, Vertretung vor Ämtern und Behörden und Widerruf von Vollmachten bestellt. Über eine Aufhebung oder Verlängerung der Betreuung sollte bis spätestens zum 28. September 2018 entschieden werden. Auf die Beschwerden der Betroffenen und der Beteiligten zu 1 und 2 hat das Landgericht nach Anhörung der Be- troffenen den Beschluss des Amtsgerichts dahin abgeändert, dass es den Beteiligten zu 3 von der Betreuung der Betroffenen entbunden und den Beteiligten zu 1 zum Betreuer bestellt hat. Die weitergehenden Beschwerden hat es zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Betroffenen.

II.

3
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig.
4
Sie ist auch begründet und führt zur Aufhebung der angegriffenen Entscheidung und zur Zurückverweisung des Verfahrens an das Landgericht.
5
1. Das Landgericht hat zur Begründung ausgeführt, bei der Betroffenen bestehe Bedarf für eine Betreuung in den festgesetzten Aufgabenkreisen. Dies ergebe sich zum einen aus dem nervenärztlichen Fachgutachten des Dr. H. vom 18. Juli 2011. Dieser habe ausgeführt, bei der Betroffenen bestünden erhebliche kognitive Defizite, wobei eine dementielle Entwicklung mit organischer wahnhafter Störung vorliege. Es seien deutliche Lücken im Kurzzeitgedächtnis sowie im Intermediärgedächtnis vorhanden. Dies beeinträchtige das Kritik- und Urteilsvermögen der Betroffenen, welches als eingeschränkt zu bezeichnen sei. Daneben bestünden bei der Betroffenen auch körperliche Einschränkungen, wie Osteoporose, Glaukom und eine Gangstörung unklarer Genese. Nach Einschätzung von Dr. H. werde das Betreuungsbedürfnis aufgrund des Alters und der Spezifik der Störung auf Dauer fortbestehen. Soweit der Verfahrensbevollmächtigte des Beteiligten zu 1 angeführt habe, dass sich mit dem Absetzen eines Medikamentes auf Anraten ihres Arztes der Zustand der Betroffenen verbessert habe, möge dies so sein. Dennoch lasse gegenwärtig der geistige und körperliche Gesamtzustand der Betroffenen eine Aufhebung der Betreuung nicht zu.
6
2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.
7
a) Nach § 1896 BGB bestellt das Betreuungsgericht für einen Volljährigen , der aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen kann, auf seinen Antrag oder von Amts wegen einen Betreuer.
8
Im Hinblick auf den erheblichen Eingriff in die Freiheitsrechte, der mit einer Betreuerbestellung verbunden ist, erfordert die Anordnung und Aufrechterhaltung einer Betreuung eine sorgfältige Sachverhaltsaufklärung zu den medizinischen Voraussetzungen einer Betreuerbestellung (Keidel/Budde FamFG 17. Aufl. § 280 Rn. 1). Gemäß § 26 FamFG ist das Gericht von Amts wegen verpflichtet, alle zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen durchzuführen. Über Art und Umfang dieser Ermittlungen entscheidet zwar grundsätzlich der Tatrichter nach pflichtgemäßem Ermessen. Das Rechtsbeschwerdegericht hat jedoch unter anderem nachzuprüfen , ob das Beschwerdegericht die Grenzen seines Ermessens eingehalten hat, ferner, ob es von zutreffenden Tatsachenfeststellungen ausgegangen ist (Senatsbeschluss vom 16. Mai 2012 - XII ZB 584/11 - FamRZ 2012, 1210 Rn. 6). Dazu gehört, dass sich der Tatrichter davon überzeugt, dass das seiner Entscheidung zugrunde gelegte Sachverständigengutachten auf zutreffenden Tatsachengrundlagen beruht.
9
Diesen Anforderungen wird die von den Instanzgerichten durchgeführte Sachverhaltsermittlung nicht gerecht.
10
Der Sachverständige Dr. H. hat in seinem Gutachten ausgeführt, dass die Betroffene örtlich, zeitlich und zur Person recht gut orientiert sei. Es finde sich aber bei ihr eine dementielle Entwicklung, die in Bezug auf ihr nahestehende Menschen mit wahnhaften Inhalten (Unterstellung von Diebstählen) einhergehe. Hinzu kämen Lücken hinsichtlich des Kurzzeit- und Intermediärgedächtnisses. Darüber hinaus sei die Betroffene im Gehen beeinträchtigt und es bestehe eine Fallneigung.
11
Soweit der Sachverständige und ihm folgend das Beschwerdegericht davon ausgehen, dass die Betreuungsbedürftigkeit durch die wahnhaft organische Störung mit verursacht sei, fehlt es an einer hinreichenden Aufklärung des zugrunde gelegten Sachverhalts. Im Hinblick darauf, dass der Diebstahlsverdacht der Betroffenen gegen ihr nahestehende Personen zu der Einleitung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens und zur Durchführung einer Hausdurchsuchung geführt hat, kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass es sich bei dem Verdacht um eine wahnhafte Vorstellung der Betroffenen gehandelt hat.
12
b) Darüber hinaus hat das Beschwerdegericht auch keine Feststellungen zu dem Fehlen eines freien Willens der Betroffenen getroffen.
13
Nach § 1896 Abs. 1 a BGB darf gegen den freien Willen des Volljährigen ein Betreuer nicht bestellt werden. Stimmt - wie hier - der Betroffene der Einrichtung einer Betreuung nicht zu, so ist neben der Notwendigkeit einer Betreuung stets zu prüfen, ob die Ablehnung durch den Betroffenen auf einem freien Willen beruht (Senatsbeschlüsse vom 14. März 2012 - XII ZB 502/11 - FamRZ 2012, 869 Rn. 13 und vom 9. Februar 2011 - XII ZB 526/10 - FamRZ 2011, 630 Rn. 3). Das fachärztlich beratene Gericht hat daher festzustellen, ob der Be- troffene trotz seiner Erkrankung noch zu einer freien Willensbestimmung fähig ist.
14
Diesen Anforderungen genügt die angegriffene Entscheidung nicht. Das Beschwerdegericht äußert sich zu der Frage, ob die Betroffene zu einer freien Willensbildung in der Lage ist, nicht. Auch aus dem vom Beschwerdegericht zur Begründung seiner Entscheidung herangezogenen Gutachten des Sachverständigen Dr. H. ergibt sich nicht, ob die Betroffene zur Bildung eines freien Willens in der Lage ist. Feststellungen dazu, ob die Betroffene wegen ihrer Erkrankung nicht mehr in der Lage ist, einen freien Willen zu bilden und die Bedeutung der Einrichtung einer Betreuung für ihre Lebensgestaltung zu erkennen, hat der Sachverständige nicht getroffen.
15
Da die Betroffene die Bestellung eines Betreuers ablehnt, durfte ohne entsprechende Feststellungen zu § 1896 Abs. 1 a BGB keine Betreuung angeordnet werden. Das gilt auch dann, wenn eine Betreuung für sie objektiv vorteilhaft wäre (Senatsbeschluss vom 14. März 2012 - XII ZB 502/11 - FamRZ 2012, 869 Rn. 19).
16
3. Die Entscheidung ist daher insgesamt aufzuheben; das Verfahrenist an das Landgericht zur Nachholung der erforderlichen Feststellungen zur Betreuungsbedürftigkeit und bejahendenfalls zum Fehlen eines freien Willens der Betroffenen zurückzuverweisen.
Dose Vézina Klinkhammer Günter Botur
Vorinstanzen:
AG Potsdam, Entscheidung vom 28.09.2011 - 56 XVII 93/11 -
LG Potsdam, Entscheidung vom 10.02.2012 - 8 T 2/12 u. 8 T 3/12 u. 8 T 4/12 -

(1) Vor der Bestellung eines Betreuers oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts hat eine förmliche Beweisaufnahme durch Einholung eines Gutachtens über die Notwendigkeit der Maßnahme stattzufinden. Der Sachverständige soll Arzt für Psychiatrie oder Arzt mit Erfahrung auf dem Gebiet der Psychiatrie sein.

(2) Der Sachverständige hat den Betroffenen vor der Erstattung des Gutachtens persönlich zu untersuchen oder zu befragen. Das Ergebnis einer Anhörung nach § 279 Absatz 2 Satz 2 hat der Sachverständige zu berücksichtigen, wenn es ihm bei Erstellung seines Gutachtens vorliegt.

(3) Das Gutachten hat sich auf folgende Bereiche zu erstrecken:

1.
das Krankheits- oder Behinderungsbild einschließlich dessen Entwicklung,
2.
die durchgeführten Untersuchungen und die diesen zugrunde gelegten Forschungserkenntnisse,
3.
den körperlichen und psychischen Zustand des Betroffenen,
4.
den aus medizinischer Sicht aufgrund der Krankheit oder Behinderung erforderlichen Unterstützungsbedarf und
5.
die voraussichtliche Dauer der Maßnahme.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 286/11
vom
9. November 2011
in der Betreuungssache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Abs. 3; ZPO §§ 361, 375

a) Das gemäß § 280 FamFG im Betreuungsverfahren einzuholende Sachverständigengutachten
muss so gefasst sein, dass das Gericht es auf seine wissenschaftliche
Begründung, seine innere Logik und seine Schlüssigkeit hin überprüfen
kann (im Anschluss an den Senatsbeschluss vom 19. Januar 2011
- XII ZB 256/10 - FamRZ 2011, 637 Rn. 12 mwN).

b) Wurde der Verfahrensbevollmächtigte des Betroffenen zum Anhörungstermin
weder geladen noch hiervon benachrichtigt, leidet die Anhörung an einem Verfahrensfehler
, der eine erneute Anhörung - ggf. durch das Beschwerdegericht -
erforderlich macht.
BGH, Beschluss vom 9. November 2011 - XII ZB 286/11 - LG München II
AG Dachau
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. November 2011 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Weber-Monecke, Dose,
Schilling und Dr. Günter

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss des Landgerichts München II - 6. Zivilkammer - vom 28. April 2011 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen. Beschwerdewert: 3.000 €.

Gründe:

A.


1
Der Betroffene erstrebt die Aufhebung seiner Betreuung.
2
Er steht seit 1999 unter Betreuung. Mit rechtskräftigem Urteil vom 24. November 2009 wurde er u.a. wegen versuchten Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Weil der Betroffene die Taten im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit begangen hatte, ordnete das Gericht gemäß § 63 StGB seine Unterbringung in einem psychiatrischenKrankenhaus an, wo er sich nach wie vor befindet. Der in dem Strafverfahren beigezogene Sachverständige diagnostizierte bei dem Betroffenen das so genannte Asper- ger-Syndrom. Die 1994, 2000 und 2006 in den - in Sachen Betreuung bzw. Unterbringung eingeholten - Vorgutachten diagnostizierten Psychosen aus dem schizophrenen Formenkreis ließen sich nach Auffassung des Gutachters nicht bestätigen.
3
Nachdem der Betroffene im August 2010 die Aufhebung seiner Betreuung beantragt hatte, hat das Amtsgericht zur Frage einer etwaigen weiteren Betreuungsbedürftigkeit des Betroffenen ein schriftliches Gutachten des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. L. eingeholt. Ferner hat das Amtsgericht den Betroffenen im Wege der Rechtshilfe anhören lassen, wobei dessen Verfahrensbevollmächtigter weder zum Termin geladen noch von diesem benachrichtigt worden ist.
4
Das Amtsgericht hat schließlich den Betreuer ausgewechselt und als neuen Zeitpunkt für die Überprüfung der Betreuung den 10. November 2017 bestimmt. Ferner hat es die bisherigen Aufgabenkreise "Sorge für die Gesundheit" , "Bestimmung des Aufenthalts, einschließlich der Entscheidung über eine Unterbringung oder unterbringungsähnlichen Maßnahme", "Vermögenssorge", "Wohnungsangelegenheiten", "Vertretung gegenüber Behörden, Banken, Versicherungen , Renten- und Sozialleistungsträgern" sowie "Entgegennahme, Öffnen und Anhalten der Post, mit Ausnahme offensichtlich privater Sendung" beibehalten.
5
Auf die Beschwerde des Betroffenen hat das Landgericht vom Sachverständigen eine ergänzende Stellungnahme eingeholt und den Betroffenen durch ein Mitglied der Kammer als beauftragten Richter angehört. Danach hat es die Beschwerde mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Betreuung für die Aufgabenkreise "Aufenthaltsbestimmung, einschließlich der Entscheidung über eine Unterbringung oder unterbringungsähnliche Maßnahmen" sowie "Wohnungsangelegenheiten" aufgehoben wird.
6
Mit seiner Rechtsbeschwerde wendet sich der Betroffene gegen die Beibehaltung seiner Betreuung.

B.

7
Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.

I.

8
Die Rechtsbeschwerde ist auch ohne Zulassung durch das Beschwerdegericht statthaft. Das ergibt sich bereits daraus, dass das Amtsgericht mit der - vom Landgericht teilweise bestätigten - Verlängerung der Betreuung zugleich den Antrag des Betroffenen auf Aufhebung der Betreuung der Sache nach zurückgewiesen hat. Gemäß § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FamFG ist die Rechtsbeschwerde auch in Betreuungssachen zur Aufhebung einer Betreuung ohne Zulassung statthaft.

II.

9
Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Die von ihr geltend gemachten Verfahrensrügen, wonach das vom Gericht eingeholte Sachverständigen- gutachten sowie die vom Beschwerdegericht durchgeführte Anhörung unzureichend seien, greifen durch.
10
1. Das Beschwerdegericht hat seine Entscheidung damit begründet, dass der Betroffene nach den Feststellungen des Sachverständigen Dr. L. unter einer tiefgreifenden Entwicklungsstörung im Sinne eines Asperger-Syndroms leide. Wie für dieses Syndrom typisch, bestünden bei dem Betroffenen schwere qualitative Beeinträchtigungen der sozialen Interaktion und Kommunikation; er weise ein ständig sich wiederholendes stereotypes Verhalten auf und habe keine praktische und emotionale Intelligenz entwickelt. Er sei zu einer eigenständigen Lebensführung nicht in der Lage und könne seine Grundintelligenz nicht in Handlungsabläufe im täglichen Bereich umsetzen. Der Betroffene sei bedingt durch die vorgenannte seelische Behinderung zu einer freien Willensbestimmung und einsichtsgemäßem Handeln nicht in der Lage.
11
An der Richtigkeit der sachverständigen Feststellung bestehe für das Beschwerdegericht kein Zweifel. Der Betroffene selbst stelle nicht in Frage, unter dem Asperger-Syndrom zu leiden. Zwar unterscheide der Gutachter in seinem Gutachten und den ergänzenden Stellungnahmen nicht im Einzelnen, auf welche konkreten Untersuchungsergebnisse er welche der oben genannten Feststellungen zum psychischen Zustand des Betroffenen stütze, sondern verweise hierfür pauschal auf das aktenkundige Verhalten des Probanden in der Vergangenheit. Dieser Verweis genüge jedenfalls in der Zusammenschau mit dem im Gedächtnisprotokoll vom 14. April 2011 festgehaltenen Ergebnis der Anhörung des Betroffenen, um das Beschwerdegericht davon zu überzeugen, dass die sachverständigen Schlussfolgerungen zutreffend seien.
12
Aufgrund des Umstandes, dass sich der Betroffene derzeit im Rahmen des Maßregelvollzuges in einem psychiatrischen Krankenhaus befinde, bestehe jedoch bis auf Weiteres kein konkreter Betreuungsbedarf für die Aufgabenkreise "Bestimmung des Aufenthalts, einschließlich der Entscheidung über eine Unterbringung oder unterbringungsähnlichen Maßnahmen" sowie "Wohnungsangelegenheiten".
13
2. Die vorstehenden Erwägungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht in jeder Hinsicht stand.
14
a) Bereits das im Betreuungsverfahren zuletzt eingeholte Sachverständigengutachten leidet - wie die Rechtsbeschwerde zutreffend ausführt - an erheblichen Mängeln.
15
aa) Zwar ist die Einholung eines Sachverständigengutachtens wederim Aufhebungsverfahren nach § 294 FamFG (Senatsbeschluss vom 2. Februar 2011 - XII ZB 467/10 - FamRZ 2011, 556 Rn. 9) noch im Verfahren zur Verlängerung der Betreuung gemäß § 295 Abs. 1 Satz 2 FamFG obligatorisch.
16
Wenn aber ein Sachverständigengutachten eingeholt wird und das Gericht seine Entscheidung darauf stützt, so muss dieses den formalen Anforderungen des § 280 FamFG genügen. Das Gutachten muss daher Art und Ausmaß der Erkrankung im Einzelnen anhand der Vorgeschichte, der durchgeführten Untersuchung und der sonstigen Erkenntnisse darstellen und wissenschaftlich begründen. Diese Anforderungen an den Inhalt des Sachverständigengutachtens sollen gewährleisten, dass das Gericht seiner Pflicht, das Gutachten auf seine wissenschaftliche Begründung, seine innere Logik und seine Schlüssigkeit hin zu überprüfen, nachkommen kann. Nur dann ist das Gericht in der Lage, sich eine eigene Meinung von der Richtigkeit der vom Sachverständigen gezogenen Schlussfolgerung zu bilden (Senatsbeschluss vom 19. Januar 2011 - XII ZB 256/10 - FamRZ 2011, 637 Rn. 12 mwN).
17
bb) Diesen Anforderungen wird das von den Instanzgerichten eingeholte Gutachten nicht gerecht, was das Beschwerdegericht im Übrigen - jedenfalls im Ansatz - ebenso gesehen hat.
18
Anlass zu Bedenken ergeben sich bereits daraus, dass der Sachverständige die im Strafverfahren getroffene Diagnose übernommen hat, ohne sich damit auseinanderzusetzen, dass die bis dahin im Betreuungs- bzw. Unterbringungsverfahren eingeholten Gutachten hiervon deutlich abwichen. So ist der Sachverständige in seinem Gutachten vom 28. November 2006 selbst noch davon ausgegangen, dass der Betroffene an einer chronischen paranoidhalluzinatorischen Schizophrenie mit zunehmendem Residuum leide. Eine Begründung , warum die früheren Diagnosen unzutreffend gewesen seien, lässt das Gutachten vermissen. Dementsprechend fehlt es auch an einer wissenschaftlichen Begründung der nun getroffenen Diagnose.
19
Hinzu kommt, dass der Sachverständige auch in seiner ergänzenden Stellungnahme nicht im Einzelnen unterschieden hat, auf welche konkreten Untersuchungsergebnisse er welche seiner Feststellungen zum psychischen Zustand des Betroffenen stützt. Zutreffend legt das Beschwerdegericht in dem angefochtenen Beschluss dar, dass er hierfür lediglich pauschal auf das aktenkundige Verhalten des Betroffenen in der Vergangenheit verwiesen habe. Damit war dem Beschwerdegericht indes die Möglichkeit genommen, das Gutachten auf seine innere Logik und seine Schlüssigkeit hin zu überprüfen.
20
Schon deshalb kann der angefochtene Beschluss nicht bestehen bleiben.
21
b) Soweit das Beschwerdegericht ausgeführt hat, der Verweis des Gutachters genüge jedenfalls in der Zusammenschau mit dem im Gedächtnisprotokoll festgehaltenen Ergebnis der Anhörung des Betroffenen, um es davon zu überzeugen, dass die sachverständigen Schlussfolgerungen zutreffend seien, begegnet auch dies durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Rechtsbeschwerde weist zutreffend darauf hin, dass es dem Gericht insoweit an der hierfür erforderlichen eigenen medizinisch-fachlichen Kompetenz fehle.
22
c) Unbeschadet dessen bestehen Bedenken dagegen, dass lediglich die beauftragte Richterin den Betroffenen angehört hat. Wenn das Beschwerdegericht der Anhörung des Betroffenen im Hinblick auf die noch durchzuführenden Ermittlungen ein besonderes Gewicht beimisst, wie das hier offensichtlich der Fall gewesen ist, dann muss es diese auch, wie die Rechtsbeschwerde zutreffend rügt, in der vollen Kammerbesetzung vornehmen.
23
aa) Gemäß § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG kann das Beschwerdegericht zwar von der Durchführung eines Termins, einer mündlichen Verhandlung oder einzelner Verfahrenshandlungen absehen, wenn diese bereits im ersten Rechtszug vorgenommen wurden und von einer erneuten Vornahme keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind (Senatsbeschlüsse vom 11. August 2010 - XII ZB 171/10 - FamRZ 2010, 1650 Rn. 7 und vom 2. März 2011 - XII ZB 346/10 - FamRZ 2011, 805 Rn. 12 f.).
24
Im Beschwerdeverfahren kann allerdings nicht von einer Wiederholung solcher Verfahrenshandlungen abgesehen werden, bei denen das Gericht des ersten Rechtszugs zwingende Verfahrensvorschriften verletzt hat. In diesem Fall muss das Beschwerdegericht den betreffenden Teil des Verfahrens nachholen. Dies gilt insbesondere dann, wenn das erstinstanzliche Gericht bei der Anhörung des Betroffenen zwingende Verfahrensvorschriften verletzt hat (Senatsbeschluss vom 2. März 2011 - XII ZB 346/10 - FamRZ 2011, 805 Rn. 14).
25
Vorliegend hat das Amtsgericht den Betroffenen im Wege der Rechtshilfe anhören lassen. Dabei ist dessen Verfahrensbevollmächtigter weder zu dem Anhörungstermin geladen, noch hiervon benachrichtigt worden. In entsprechender Anwendung des § 33 Abs. 2 Satz 1 FamFG ist der Bevollmächtigte des Betroffenen jedoch zumindest von dem Termin zu benachrichtigen, weil dem Betroffenen dessen Hinzuziehung wegen des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz nicht verwehrt werden darf (Keidel/Meyer-Holz FamFG 17. Aufl. § 34 Rn. 33). Von daher war die erstinstanzliche Anhörung - unbeschadet der Frage, ob die Voraussetzung für eine Anhörung im Wege der Rechtshilfe gemäß § 278 Abs. 3 FamFG vorgelegen haben - verfahrensfehlerhaft erfolgt, so dass das Beschwerdegericht eine Anhörung durchzuführen hatte.
26
bb) Konkrete Vorgaben, in welcher Form das Beschwerdegericht die persönliche Anhörung des Betroffenen durchzuführen hat, enthält das FamFG nicht.
27
(1) Während § 69 g Abs. 5 Satz 2 iVm § 68 Abs. 1 Satz 1 FGG regelte, unter welchen Voraussetzungen eine persönliche Anhörung des Betroffenen durch einen beauftragten Richter vorgenommen werden durfte, ist diese Frage im FamFG nicht geregelt (Fröschle/Guckes Praxiskommentar Betreuungs- und Unterbringungsverfahren 2. Aufl. § 68 Rn. 16). Zwar verweist § 30 FamFG für den Fall einer förmlichen Beweisaufnahme auf die Vorschriften der Zivilprozessordnung. Danach kann gemäß § 361 ZPO die Beweisaufnahme auch durch ein Mitglied des Prozessgerichts erfolgen. Dies gilt etwa für die Zeugenwie auch die Parteivernehmung gemäß §§ 375 und 451 ZPO, wobei - wie schon im Falle des § 69 g Abs. 5 Satz 2 FGG - Voraussetzung ist, dass von vornherein anzunehmen ist, dass das Prozessgericht das Beweisergebnis auch ohne unmittelbaren Eindruck von dem Verlauf der Beweisaufnahme sachgemäß zu würdigen vermag (vgl. § 375 Abs. 1 a ZPO). Zu Recht weist allerdings die Rechtsbeschwerde darauf hin, dass die Anhörung des Betroffenen, die sowohl der Einräumung rechtlichen Gehörs als auch der Sachverhaltsermittlung dient (Keidel/Budde FamFG 17. Aufl. § 278 Rn. 1 f.), keine Form der Beweisaufnahme im Sinne der zivilprozessualen Vorschriften darstellt (s. aber Fröschle/Guckes aaO § 68 Rn. 16).
28
(2) Gleichwohl kann die Beschwerdekammer im Betreuungsverfahren unter bestimmten Voraussetzungen eines ihrer Mitglieder mit der Anhörung des Betroffenen beauftragen. Dabei kann dahinstehen, ob dies bereits - gleichsam als Minus - aus § 68 Abs. 4 FamFG folgt, wonach das Beschwerdegericht die Beschwerde durch Beschluss einem seiner Mitglieder zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen kann (so etwa Prütting/Helms/Fröschle FamFG 2. Aufl. § 278 Rn. 29).
29
Gemäß § 278 Abs. 1 Satz 1 und 2 FamFG hat das Gericht den Betroffenen persönlich anzuhören und sich einen persönlichen Eindruck von ihm zu verschaffen. Die Formulierung Anhörung durch "das Gericht" lässt keinen Rückschluss darauf zu, dass es sich um den voll besetzten, erkennenden Spruchkörper handeln muss (so zu §§ 50 a, 50 b FGG Senatsbeschluss vom 11. Juli 1984 - IV b ZB 73/83 - FamRZ 1985, 169, 172). Wie die Anhörung durch das Gericht innerhalb eines aus mehreren Richtern zusammengesetzten Spruchkörpers wahrzunehmen ist, bestimmt sich vielmehr nach den Vorschriften über die Sachaufklärung gemäß § 26 FamFG (BGH Beschluss vom 17. Juni 2010 - V ZB 127/10 - NVwZ 2010, 1318 Rn. 13). Von daher kommt auch eine Anhörung durch den beauftragten Richter in Betracht (BGH Beschluss vom 17. Juni 2010 - V ZB 127/10 - NVwZ 2010, 1318 Rn. 13; jeweils zu §§ 50 a, 50 b FGG Senatsbeschlüsse vom 11. Juli 1984 - IV b ZB 73/83 - FamRZ 1985, 169, 172 und vom 28. April 2010 - XII ZB 81/09 - FamRZ 2010, 1060 Rn. 40).
30
(3) Die Beauftragung eines Kammermitglieds mit der Anhörung des Betroffenen scheidet allerdings dann aus, wenn es wegen der Besonderheiten des Falles für die Entscheidung darauf ankommt, dass sich die gesamte Kammer einen eigenen Eindruck von dem Betroffenen verschafft (vgl. auch zur Anhörung in einem Sorgerechtsverfahren Senatsbeschlüsse vom 11. Juli 1984 - IV b ZB 73/83 - FamRZ 1985, 169, 172 und vom 28. April 2010 - XII ZB 81/09 - FamRZ 2010, 1060 Rn. 40; ähnlich für den Fall einer Anhörung nach § 420 FamFG unter Hinweis auf § 375 Abs. 1 a ZPO BGH Beschluss vom 17. Juni 2010 - V ZB 127/10 - NVwZ 2010, 1318 Rn. 13 ff.).
31
Zwar kommt es bei der Anhörung im Betreuungsverfahren regelmäßig auf den unmittelbaren persönlichen Eindruck von dem Betroffenen an. Das bedeutet indes nicht, dass sich zwangsläufig alle Mitglieder der Beschwerdekammer diesen verschaffen müssen. Dies folgt bereits aus § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG, wonach das Beschwerdegericht von einer Anhörung absehen kann, wenn diese bereits im ersten Rechtszug vorgenommen wurde und von einer erneuten Vornahme keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind. Letztlich obliegt es der Beschwerdekammer, im Rahmen der ihr obliegenden Amtsermittlung nach § 26 FamFG zu entscheiden, ob es für ihre Entscheidung wegen der Besonderheiten des Falles darauf ankommt, dass sich die gesamte Kammer einen eigenen Eindruck von dem Betroffenen verschafft (vgl. auch BGH Beschluss vom 17. Juni 2010 - V ZB 127/10 - NVwZ 2010, 1318 Rn. 13). Dabei ist jedoch zu beachten, dass die Anhörung durch den beauftragten Richter nur in ihrem objektiven Ertrag und als dessen persönlicher Eindruck verwertet werden darf (Senatsbeschlüsse vom 11. Juli 1984 - IV b ZB 73/83 - FamRZ 1985, 169, 172 und vom 28. April 2010 - XII ZB 81/09 - FamRZ 2010, 1060 Rn. 40).
32
cc) Gemessen an diesen Anforderungen ist die durch die beauftragte Richterin erfolgte Anhörung im vorliegenden Beschwerdeverfahren rechtlich bedenklich, weil das Beschwerdegericht der Anhörung des Betroffenen ein besonderes Gewicht beigemessen hat. Letztlich kommt es hierauf aber nicht an, weil bereits die unzureichenden Feststellungen des Sachverständigen mangels eigener Sachkunde nicht geheilt werden konnten.
33
d) Dass sich der Betroffene in seinem Beschwerdevorbingen nicht gegen die Diagnose "Asperger-Syndrom" selbst gewandt hat, ist entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts unerheblich. Denn anders als im Zivilprozess, in dem der Verhandlungsgrundsatz vorherrscht, gilt im Betreuungsverfahren der Grundsatz der Amtsermittlung.

III.

34
Aus dem vorstehend Gesagten ergibt sich, dass die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist. Von daher war der angefochtene Beschluss aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen, § 74 Abs. 6 Satz 1 und 2 FamFG. Hahne Weber-Monecke Dose Schilling Günter
Vorinstanzen:
AG Dachau, Entscheidung vom 11.11.2010 - XVII 182/99 -
LG München II, Entscheidung vom 28.04.2011 - 6 T 862/11 -

Tenor

Gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO wird das Amtsgericht Tettnang zum zuständigen Gericht bestimmt.

Gründe

 
I.
Das Landgericht Ravensburg hat die Sache dem Oberlandesgericht gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt, nachdem sich sowohl das Amtsgericht Tettnang als auch das vorlegende Landgericht für sachlich unzuständig erklärt haben.
Der Kläger verlangt im zu Grunde liegenden Rechtsstreit Zahlung von insgesamt 5.411,30 EUR nebst Zinsen, bestehend aus der Rückzahlung eines an den Beklagten geleisteten Betrags von 5.000.-EUR sowie weiterer 411,30 EUR vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Er hat in der Klagschrift den Streitwert mit 5.000.-EUR beziffert und die Klage folgerichtig an das Amtsgericht Tettnang gerichtet. Das Amtsgericht hat mit Verfügung vom 5.10.2006 (Bl. 15 d.A.) das schriftliche Vorverfahren angeordnet, dem Beklagten eine Frist zur Klagerwiderung von weiteren 2 Wochen ab Ablauf der Notfrist des § 276 Abs. 1 Satz 1 ZPO gesetzt und den Streitwert auf 5.411,30 EUR festgesetzt. Gleichzeitig hat es unter IV. darauf hingewiesen, dass die sachliche Zuständigkeit des Amtsgerichts nicht gegeben sei und dem Kläger anheim gestellt, Verweisung an das Landgericht Ravensburg zu beantragen.
Mit Schriftsatz vom 9.10.2006 (Bl. 17 d.A.) hat der Kläger Verweisung beantragt. Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 10.10.2006 (Bl. 17 a d.A.) - also noch vor Ablauf der Notfrist - sich für sachlich unzuständig erklärt und die Verweisung an das Landgericht Ravensburg ausgesprochen. Eine inhaltliche Begründung enthält der Beschluss nicht.
Mit Schriftsatz vom 11.10.2006 (Bl. 21 d.A.) hat der Beklagte seine Verteidigungsbereitschaft angezeigt und angekündigt, bis zum 7.11.2006 auf die Klage zu erwidern und zu der Verfügung vom 5.10.2006 Stellung zu nehmen.
Mit Beschluss vom 20.10.2006 (Bl. 22/23 d.A.) hat das Landgericht die Akten dem Amtsgericht zugeleitet mit der Anregung, den Verweisungsbeschluss zu überprüfen, weil dort § 4 Abs. 1, 2.Halbsatz ZPO nicht beachtet sei und der Beschluss auch ohne die Gewährung ausreichenden rechtlichen Gehörs zustande gekommen sei.
Mit Beschluss vom 22.1.2006 (Bl. 25 ff.d.A.) hat das Amtsgericht die Rücknahme des Verfahrens abgelehnt, weil die im Verweisungsbeschluss vertretene Auffassung richtig sei, jedenfalls nicht jeglicher Rechtsgrundlage entbehre.
Das Landgericht hat sich mit Beschluss vom 27.11.2006 (Bl. 29/30 d.A.) für sachlich unzuständig erklärt und die Sache dem Oberlandesgericht zur Bestimmung des zuständigen Gerichts gemäß § 36 Abs.1 Nr.6 ZPO vorgelegt.
II.
Nachdem sich sowohl das Amtsgericht Tettnang als auch das Landgericht Ravensburg für sachlich unzuständig erklärt haben, hat der Senat gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO das zuständige Gericht zu bestimmen. Zuständig ist gemäß § 23 Nr. 1 GVG das Amtsgericht. Der dortige Verweisungsbeschluss steht dem ungeachtet der grundsätzlichen Bindungswirkung des § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO nicht entgegen, weil die Verweisung inhaltlich unrichtig und unter Verletzung rechtlichen Gehörs zustande gekommen ist. Zudem hat das Amtsgericht den Verweisungsbeschluss inhaltlich nicht begründet, so dass nicht erkennbar ist, dass es sich mit § 4, 2. Halbsatz ZPO überhaupt auseinandergesetzt hat.
1. Ob im vorliegenden Fall das Amtsgericht oder das Landgericht sachlich zuständig ist (§§ 23, 71 GVG) hängt im Ausgangspunkt davon ab, ob die im Rahmen des Klagantrags Ziff.1 geltend gemachten vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 411, 30 EUR in die Berechnung des Zuständigkeitsstreitwerts mit einzubeziehen sind. Dies bestimmt sich nach § 4, 2. Halbsatz ZPO, wonach unter anderem Kosten, zu denen auch solche der Rechtsverfolgung zählen, bei der Streitwertberechnung unberücksichtigt bleiben, soweit sie als Nebenforderung geltend gemacht werden. Unter Nebenforderungen in diesem Sinn versteht man solche Ansprüche, die neben dem Hauptanspruch, von dem sie in ihrer Entstehung abhängig sind, geltend gemacht werden, auch wenn sie ausgerechnet und dem Hauptanspruch ziffernmäßig zugeschlagen werden (vgl. nur BGH NJW 1998, 2060; Thomas/Putzo-Hüßtege, ZPO, 27. Auflage, Rn 8 zu § 4 ZPO).
10 
Wird eine solche Nebenforderung zusammen mit dem Hauptanspruch eingeklagt, so ist es für den Zuständigkeitsstreitwert gemäß § 4, 2. Halbsatz ZPO unbeachtlich, ob der Kläger die Nebenforderung gesondert ausweist oder sie betragsmäßig mit dem Hauptanspruch verbindet (BGH aaO). Andernfalls hätte er die Möglichkeit, die sachliche Zuständigkeit durch die Formulierung seines Antrags beliebig zu beeinflussen.
11 
Im vorliegenden Fall beträgt daher der Zuständigkeitsstreitwert 5.000.-EUR, wie ihn auch der Kläger in der Klage zutreffend angegeben hatte.
12 
2. Die gegenteilige Auffassung des Amtsgerichts Tettnang ist rechtlich nicht ernsthaft vertretbar, so dass der gleichwohl ausgesprochenen Verweisung trotz § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO keine Bindungswirkung zukommt, zumal der Beschluss nicht begründet ist und auch unter Verletzung rechtlichen Gehörs erging.
13 
a) Die Bindungswirkung des § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO, deren Zweck in der Verhinderung unökonomischer Zuständigkeitsstreitigkeiten zwischen mehreren Gerichten besteht, entfällt aus rechtsstaatlichen Gründen, wenn der Verweisung jede rechtliche Grundlage fehlt, sie also objektiv willkürlich erscheint (BGH NJW 1993, 1273; NJW 2004, 3201; Zöller-Greger, ZPO, 26. Auflage, RN 17 zu § 281 ZPO) oder unter Verletzung rechtlichen Gehörs erfolgt ist (BGHZ 102, 338; Zöller-Greger, aaO, RN 17a zu § 281 ZPO).
14 
b) Das Amtsgericht hat das rechtliche Gehör des Beklagten verletzt. Zudem rechtfertigt der Vorgang die Wertung, dass die Verweisung auch inhaltlich objektiv willkürlich ist.
15 
aa) Das Amtsgericht hat mit seiner Verweisung das dem Beklagten zustehende rechtliche Gehör nicht beachtet. Es hatte mit Verfügung vom 5.10.2006 (Bl. 15 d.A.) das schriftliche Vorverfahren angeordnet und dem Beklagten eine Frist zur Klagerwiderung von weiteren zwei Wochen ab Ablauf der gesetzlichen Notfrist gewährt. Nachdem der Hinweis unter Ziff. IV. der Verfügung nicht mit einer gesonderten, abweichenden Fristsetzung verbunden war, konnte der Beklagte auch zur Frage der Verweisung innerhalb der Klagerwiderungsfrist Stellung nehmen, was er mit - freilich erst nach der Verweisung eingegangen - Schriftsatz vom 11.10.2006 (Bl. 21 d.A.) angekündigt hat. Dadurch, dass das Amtsgericht den Rechtsstreit aber bereits am 10.10.2006 verwiesen hat, konnte er eine Stellungnahme innerhalb der ihm eingeräumten Frist nicht abgeben, was eine Verletzung des rechtlichen Gehörs bedeutet. Vor diesem Hintergrund ist auch der Hinweis des Amtsgerichts in seinem Beschluss vom 22.11.2006 (Bl. 26/27 d.A.) verfehlt, der Beklagte sei auf die Auffassung zur Zuständigkeit hingewiesen worden. Auf Grund eben diese Hinweises verbunden mit der Einräumung einer Stellungnahmefrist von weiteren 2 Wochen musste er nicht damit rechnen, dass eine Entscheidung vor Fristablauf ergehen würde, so dass er keine Veranlassung hatte, sich gesondert vorab zur Zuständigkeit zu erklären.
16 
bb) Darüberhinaus hält der Senat dafür, dass die Verweisung objektiv willkürlich ist, weil sie auf einer rechtlich kaum nachvollziehbaren, fehlerhaften Anwendung des § 4, 2. Halbsatz ZPO beruht. Das Amtsgericht hat seine Rechtsauffassung weder in der Hinweisverfügung vom 5.10.2006 noch im Verweisungsbeschluss begründet. Insbesondere fehlt dort jegliche Auseinandersetzung mit der Bestimmung des § 4, 2. Halbsatz ZPO, so dass nicht fern liegt, dass das Amtsgericht diese Fragestellung zunächst nicht erkannt hatte. Erstmals im Beschluss vom 22.11.2006 (Bl. 25 ff.d.A.) wurde auf die Problematik überhaupt eingegangen.
17 
Die Auffassung des Amtsgerichts, die darauf hinausläuft, die sachliche Zuständigkeit weitgehend ins Belieben des jeweiligen Klägers zu stellen, wird - soweit ersichtlich - aber auch nirgends ernsthaft vertreten. In der Rechtsprechung und der gängigen zivilprozessualen Kommentarliteratur findet sie keine Stütze (vgl. nur Zöller-Herget, ZPO, 26. Auflage, RN 13 zu § 4 ZPO; Thomas/Putzo-Hüßtege, ZPO, 27. Auflage, RN 8 zu § 4 ZPO). Auch die angeführte Kommentarstelle bei Baumbach/Lauterbach besagt nur, dass - was selbstverständlich ist - es bei der Geltendmachung von Zinsen oder Kosten darauf ankommt, ob diese als Haupt- oder Nebenforderung eingeklagt werden. Im vorliegenden Fall ist aber eindeutig, dass als Hauptforderung die Rückgewähr der an den Beklagten geleisteten Zahlung geltend gemacht wird, während die vorgerichtlichen Kosten - wie der Kläger bei der Streitwertangabe klargestellt hat - eine hiervon abhängige Nebenforderung sind.
18 
Im Ergebnis ist daher das Amtsgericht Tettnang als das zuständige Gericht zu bestimmen.

(1) Das Honorar des Sachverständigen bemisst sich nach der Anlage 1. Die Zuordnung der Leistung zu einem Sachgebiet bestimmt sich nach der Entscheidung über die Heranziehung des Sachverständigen.

(2) Ist die Leistung auf einem Sachgebiet zu erbringen, das nicht in der Anlage 1 aufgeführt ist, so ist sie unter Berücksichtigung der allgemein für Leistungen dieser Art außergerichtlich und außerbehördlich vereinbarten Stundensätze nach billigem Ermessen mit einem Stundensatz zu vergüten, der den höchsten Stundensatz nach der Anlage 1 jedoch nicht übersteigen darf. Ist die Leistung auf mehreren Sachgebieten zu erbringen oder betrifft ein medizinisches oder psychologisches Gutachten mehrere Gegenstände und sind diesen Sachgebieten oder Gegenständen verschiedene Stundensätze zugeordnet, so bemisst sich das Honorar für die gesamte erforderliche Zeit einheitlich nach dem höchsten dieser Stundensätze. Würde die Bemessung des Honorars nach Satz 2 mit Rücksicht auf den Schwerpunkt der Leistung zu einem unbilligen Ergebnis führen, so ist der Stundensatz nach billigem Ermessen zu bestimmen.

(3) Für die Festsetzung des Stundensatzes nach Absatz 2 gilt § 4 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Beschwerde gegen die Festsetzung auch dann zulässig ist, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro nicht übersteigt. Die Beschwerde ist nur zulässig, solange der Anspruch auf Vergütung noch nicht geltend gemacht worden ist.

(4) Das Honorar des Sachverständigen für die Prüfung, ob ein Grund für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens vorliegt und welche Aussichten für eine Fortführung des Unternehmens des Schuldners bestehen, beträgt 120 Euro je Stunde. Ist der Sachverständige zugleich der vorläufige Insolvenzverwalter oder der vorläufige Sachwalter, so beträgt sein Honorar 95 Euro je Stunde.

(5) Das Honorar des Dolmetschers beträgt für jede Stunde 85 Euro. Der Dolmetscher erhält im Fall der Aufhebung eines Termins, zu dem er geladen war, eine Ausfallentschädigung, wenn

1.
die Aufhebung nicht durch einen in seiner Person liegenden Grund veranlasst war,
2.
ihm die Aufhebung erst am Terminstag oder an einem der beiden vorhergehenden Tage mitgeteilt worden ist und
3.
er versichert, in welcher Höhe er durch die Terminsaufhebung einen Einkommensverlust erlitten hat.
Die Ausfallentschädigung wird bis zu einem Betrag gewährt, der dem Honorar für zwei Stunden entspricht.

(6) Erbringt der Sachverständige oder der Dolmetscher seine Leistung zwischen 23 und 6 Uhr oder an Sonn- oder Feiertagen, so erhöht sich das Honorar um 20 Prozent, wenn die heranziehende Stelle feststellt, dass es notwendig ist, die Leistung zu dieser Zeit zu erbringen. § 8 Absatz 2 Satz 2 gilt sinngemäß.

(1) Soweit ein Sachverständiger oder ein sachverständiger Zeuge Leistungen erbringt, die in der Anlage 2 bezeichnet sind, bemisst sich das Honorar oder die Entschädigung nach dieser Anlage. § 9 Absatz 6 gilt mit der Maßgabe, dass sich das Honorar des Sachverständigen oder die Entschädigung des sachverständigen Zeugen um 20 Prozent erhöht, wenn die Leistung zu mindestens 80 Prozent zwischen 23 und 6 Uhr oder an Sonn- oder Feiertagen erbracht wird.

(2) Für Leistungen der in Abschnitt O des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen (Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte) bezeichneten Art bemisst sich das Honorar in entsprechender Anwendung dieses Gebührenverzeichnisses nach dem 1,3fachen Gebührensatz. § 4 Absatz 2 Satz 1, Absatz 2a Satz 1, Absatz 3 und 4 Satz 1 und § 10 der Gebührenordnung für Ärzte gelten entsprechend; im Übrigen bleiben die §§ 7 und 12 unberührt.

(3) Soweit für die Erbringung einer Leistung nach Absatz 1 oder Absatz 2 zusätzliche Zeit erforderlich ist, beträgt das Honorar für jede Stunde der zusätzlichen Zeit 80 Euro.

(1) Das Honorar des Sachverständigen bemisst sich nach der Anlage 1. Die Zuordnung der Leistung zu einem Sachgebiet bestimmt sich nach der Entscheidung über die Heranziehung des Sachverständigen.

(2) Ist die Leistung auf einem Sachgebiet zu erbringen, das nicht in der Anlage 1 aufgeführt ist, so ist sie unter Berücksichtigung der allgemein für Leistungen dieser Art außergerichtlich und außerbehördlich vereinbarten Stundensätze nach billigem Ermessen mit einem Stundensatz zu vergüten, der den höchsten Stundensatz nach der Anlage 1 jedoch nicht übersteigen darf. Ist die Leistung auf mehreren Sachgebieten zu erbringen oder betrifft ein medizinisches oder psychologisches Gutachten mehrere Gegenstände und sind diesen Sachgebieten oder Gegenständen verschiedene Stundensätze zugeordnet, so bemisst sich das Honorar für die gesamte erforderliche Zeit einheitlich nach dem höchsten dieser Stundensätze. Würde die Bemessung des Honorars nach Satz 2 mit Rücksicht auf den Schwerpunkt der Leistung zu einem unbilligen Ergebnis führen, so ist der Stundensatz nach billigem Ermessen zu bestimmen.

(3) Für die Festsetzung des Stundensatzes nach Absatz 2 gilt § 4 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Beschwerde gegen die Festsetzung auch dann zulässig ist, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro nicht übersteigt. Die Beschwerde ist nur zulässig, solange der Anspruch auf Vergütung noch nicht geltend gemacht worden ist.

(4) Das Honorar des Sachverständigen für die Prüfung, ob ein Grund für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens vorliegt und welche Aussichten für eine Fortführung des Unternehmens des Schuldners bestehen, beträgt 120 Euro je Stunde. Ist der Sachverständige zugleich der vorläufige Insolvenzverwalter oder der vorläufige Sachwalter, so beträgt sein Honorar 95 Euro je Stunde.

(5) Das Honorar des Dolmetschers beträgt für jede Stunde 85 Euro. Der Dolmetscher erhält im Fall der Aufhebung eines Termins, zu dem er geladen war, eine Ausfallentschädigung, wenn

1.
die Aufhebung nicht durch einen in seiner Person liegenden Grund veranlasst war,
2.
ihm die Aufhebung erst am Terminstag oder an einem der beiden vorhergehenden Tage mitgeteilt worden ist und
3.
er versichert, in welcher Höhe er durch die Terminsaufhebung einen Einkommensverlust erlitten hat.
Die Ausfallentschädigung wird bis zu einem Betrag gewährt, der dem Honorar für zwei Stunden entspricht.

(6) Erbringt der Sachverständige oder der Dolmetscher seine Leistung zwischen 23 und 6 Uhr oder an Sonn- oder Feiertagen, so erhöht sich das Honorar um 20 Prozent, wenn die heranziehende Stelle feststellt, dass es notwendig ist, die Leistung zu dieser Zeit zu erbringen. § 8 Absatz 2 Satz 2 gilt sinngemäß.

(1) Für die Verlängerung der Bestellung eines Betreuers oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts gelten die Vorschriften über die erstmalige Anordnung dieser Maßnahmen entsprechend. Von der erneuten Einholung eines Gutachtens kann abgesehen werden, wenn sich aus der persönlichen Anhörung des Betroffenen und einem ärztlichen Zeugnis ergibt, dass sich der Umfang der Betreuungsbedürftigkeit offensichtlich nicht verringert hat und eine Verlängerung dem erklärten Willen des Betroffenen nicht widerspricht. Das Gericht hat die zuständige Behörde nur anzuhören, wenn es der Betroffene verlangt oder es zur Sachaufklärung erforderlich ist.

(2) Über die Verlängerung der Betreuung oder des Einwilligungsvorbehalts hat das Gericht spätestens sieben Jahre nach der Anordnung dieser Maßnahmen zu entscheiden. Ist die Maßnahme gegen den erklärten Willen des Betroffenen angeordnet worden, ist über eine erstmalige Verlängerung spätestens nach zwei Jahren zu entscheiden.

(1) Für die Aufhebung der Betreuung oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts und für die Einschränkung des Aufgabenkreises des Betreuers oder des Kreises der einwilligungsbedürftigen Willenserklärungen gilt § 279 Absatz 1, 3 und 4 sowie § 288 Absatz 2 Satz 1 entsprechend. Das Gericht hat die zuständige Behörde nur anzuhören, wenn es der Betroffene verlangt oder es zur Sachaufklärung erforderlich ist.

(2) Hat das Gericht nach § 281 Absatz 1 von der Einholung eines Gutachtens abgesehen, ist dies nachzuholen, wenn ein Antrag des Betroffenen auf Aufhebung der Betreuung oder Einschränkung des Aufgabenkreises erstmals abgelehnt werden soll.

(3) Über die Aufhebung der Betreuung oder des Einwilligungsvorbehalts hat das Gericht spätestens sieben Jahre nach der Anordnung dieser Maßnahmen zu entscheiden. Ist die Maßnahme gegen den erklärten Willen des Betroffenen angeordnet worden, hat die erstmalige Entscheidung über ihre Aufhebung spätestens zwei Jahre nach der Anordnung zu erfolgen.

(1) Für die Verlängerung der Bestellung eines Betreuers oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts gelten die Vorschriften über die erstmalige Anordnung dieser Maßnahmen entsprechend. Von der erneuten Einholung eines Gutachtens kann abgesehen werden, wenn sich aus der persönlichen Anhörung des Betroffenen und einem ärztlichen Zeugnis ergibt, dass sich der Umfang der Betreuungsbedürftigkeit offensichtlich nicht verringert hat und eine Verlängerung dem erklärten Willen des Betroffenen nicht widerspricht. Das Gericht hat die zuständige Behörde nur anzuhören, wenn es der Betroffene verlangt oder es zur Sachaufklärung erforderlich ist.

(2) Über die Verlängerung der Betreuung oder des Einwilligungsvorbehalts hat das Gericht spätestens sieben Jahre nach der Anordnung dieser Maßnahmen zu entscheiden. Ist die Maßnahme gegen den erklärten Willen des Betroffenen angeordnet worden, ist über eine erstmalige Verlängerung spätestens nach zwei Jahren zu entscheiden.

(1) Vor der Bestellung eines Betreuers oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts hat eine förmliche Beweisaufnahme durch Einholung eines Gutachtens über die Notwendigkeit der Maßnahme stattzufinden. Der Sachverständige soll Arzt für Psychiatrie oder Arzt mit Erfahrung auf dem Gebiet der Psychiatrie sein.

(2) Der Sachverständige hat den Betroffenen vor der Erstattung des Gutachtens persönlich zu untersuchen oder zu befragen. Das Ergebnis einer Anhörung nach § 279 Absatz 2 Satz 2 hat der Sachverständige zu berücksichtigen, wenn es ihm bei Erstellung seines Gutachtens vorliegt.

(3) Das Gutachten hat sich auf folgende Bereiche zu erstrecken:

1.
das Krankheits- oder Behinderungsbild einschließlich dessen Entwicklung,
2.
die durchgeführten Untersuchungen und die diesen zugrunde gelegten Forschungserkenntnisse,
3.
den körperlichen und psychischen Zustand des Betroffenen,
4.
den aus medizinischer Sicht aufgrund der Krankheit oder Behinderung erforderlichen Unterstützungsbedarf und
5.
die voraussichtliche Dauer der Maßnahme.

(1) Das Honorar des Sachverständigen bemisst sich nach der Anlage 1. Die Zuordnung der Leistung zu einem Sachgebiet bestimmt sich nach der Entscheidung über die Heranziehung des Sachverständigen.

(2) Ist die Leistung auf einem Sachgebiet zu erbringen, das nicht in der Anlage 1 aufgeführt ist, so ist sie unter Berücksichtigung der allgemein für Leistungen dieser Art außergerichtlich und außerbehördlich vereinbarten Stundensätze nach billigem Ermessen mit einem Stundensatz zu vergüten, der den höchsten Stundensatz nach der Anlage 1 jedoch nicht übersteigen darf. Ist die Leistung auf mehreren Sachgebieten zu erbringen oder betrifft ein medizinisches oder psychologisches Gutachten mehrere Gegenstände und sind diesen Sachgebieten oder Gegenständen verschiedene Stundensätze zugeordnet, so bemisst sich das Honorar für die gesamte erforderliche Zeit einheitlich nach dem höchsten dieser Stundensätze. Würde die Bemessung des Honorars nach Satz 2 mit Rücksicht auf den Schwerpunkt der Leistung zu einem unbilligen Ergebnis führen, so ist der Stundensatz nach billigem Ermessen zu bestimmen.

(3) Für die Festsetzung des Stundensatzes nach Absatz 2 gilt § 4 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Beschwerde gegen die Festsetzung auch dann zulässig ist, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro nicht übersteigt. Die Beschwerde ist nur zulässig, solange der Anspruch auf Vergütung noch nicht geltend gemacht worden ist.

(4) Das Honorar des Sachverständigen für die Prüfung, ob ein Grund für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens vorliegt und welche Aussichten für eine Fortführung des Unternehmens des Schuldners bestehen, beträgt 120 Euro je Stunde. Ist der Sachverständige zugleich der vorläufige Insolvenzverwalter oder der vorläufige Sachwalter, so beträgt sein Honorar 95 Euro je Stunde.

(5) Das Honorar des Dolmetschers beträgt für jede Stunde 85 Euro. Der Dolmetscher erhält im Fall der Aufhebung eines Termins, zu dem er geladen war, eine Ausfallentschädigung, wenn

1.
die Aufhebung nicht durch einen in seiner Person liegenden Grund veranlasst war,
2.
ihm die Aufhebung erst am Terminstag oder an einem der beiden vorhergehenden Tage mitgeteilt worden ist und
3.
er versichert, in welcher Höhe er durch die Terminsaufhebung einen Einkommensverlust erlitten hat.
Die Ausfallentschädigung wird bis zu einem Betrag gewährt, der dem Honorar für zwei Stunden entspricht.

(6) Erbringt der Sachverständige oder der Dolmetscher seine Leistung zwischen 23 und 6 Uhr oder an Sonn- oder Feiertagen, so erhöht sich das Honorar um 20 Prozent, wenn die heranziehende Stelle feststellt, dass es notwendig ist, die Leistung zu dieser Zeit zu erbringen. § 8 Absatz 2 Satz 2 gilt sinngemäß.

(1) Für die Verlängerung der Bestellung eines Betreuers oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts gelten die Vorschriften über die erstmalige Anordnung dieser Maßnahmen entsprechend. Von der erneuten Einholung eines Gutachtens kann abgesehen werden, wenn sich aus der persönlichen Anhörung des Betroffenen und einem ärztlichen Zeugnis ergibt, dass sich der Umfang der Betreuungsbedürftigkeit offensichtlich nicht verringert hat und eine Verlängerung dem erklärten Willen des Betroffenen nicht widerspricht. Das Gericht hat die zuständige Behörde nur anzuhören, wenn es der Betroffene verlangt oder es zur Sachaufklärung erforderlich ist.

(2) Über die Verlängerung der Betreuung oder des Einwilligungsvorbehalts hat das Gericht spätestens sieben Jahre nach der Anordnung dieser Maßnahmen zu entscheiden. Ist die Maßnahme gegen den erklärten Willen des Betroffenen angeordnet worden, ist über eine erstmalige Verlängerung spätestens nach zwei Jahren zu entscheiden.

(1) Anstelle eines Sachverständigengutachtens nach § 280 genügt ein ärztliches Zeugnis, wenn der Betroffene die Bestellung eines Betreuers beantragt und auf die Begutachtung verzichtet hat und die Einholung des Gutachtens insbesondere im Hinblick auf den Umfang des Aufgabenkreises des Betreuers unverhältnismäßig wäre.

(2) § 280 Abs. 2 gilt entsprechend.

(1) Soweit ein Sachverständiger oder ein sachverständiger Zeuge Leistungen erbringt, die in der Anlage 2 bezeichnet sind, bemisst sich das Honorar oder die Entschädigung nach dieser Anlage. § 9 Absatz 6 gilt mit der Maßgabe, dass sich das Honorar des Sachverständigen oder die Entschädigung des sachverständigen Zeugen um 20 Prozent erhöht, wenn die Leistung zu mindestens 80 Prozent zwischen 23 und 6 Uhr oder an Sonn- oder Feiertagen erbracht wird.

(2) Für Leistungen der in Abschnitt O des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen (Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte) bezeichneten Art bemisst sich das Honorar in entsprechender Anwendung dieses Gebührenverzeichnisses nach dem 1,3fachen Gebührensatz. § 4 Absatz 2 Satz 1, Absatz 2a Satz 1, Absatz 3 und 4 Satz 1 und § 10 der Gebührenordnung für Ärzte gelten entsprechend; im Übrigen bleiben die §§ 7 und 12 unberührt.

(3) Soweit für die Erbringung einer Leistung nach Absatz 1 oder Absatz 2 zusätzliche Zeit erforderlich ist, beträgt das Honorar für jede Stunde der zusätzlichen Zeit 80 Euro.

(1) Für die Verlängerung der Bestellung eines Betreuers oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts gelten die Vorschriften über die erstmalige Anordnung dieser Maßnahmen entsprechend. Von der erneuten Einholung eines Gutachtens kann abgesehen werden, wenn sich aus der persönlichen Anhörung des Betroffenen und einem ärztlichen Zeugnis ergibt, dass sich der Umfang der Betreuungsbedürftigkeit offensichtlich nicht verringert hat und eine Verlängerung dem erklärten Willen des Betroffenen nicht widerspricht. Das Gericht hat die zuständige Behörde nur anzuhören, wenn es der Betroffene verlangt oder es zur Sachaufklärung erforderlich ist.

(2) Über die Verlängerung der Betreuung oder des Einwilligungsvorbehalts hat das Gericht spätestens sieben Jahre nach der Anordnung dieser Maßnahmen zu entscheiden. Ist die Maßnahme gegen den erklärten Willen des Betroffenen angeordnet worden, ist über eine erstmalige Verlängerung spätestens nach zwei Jahren zu entscheiden.

(1) Soweit ein Sachverständiger oder ein sachverständiger Zeuge Leistungen erbringt, die in der Anlage 2 bezeichnet sind, bemisst sich das Honorar oder die Entschädigung nach dieser Anlage. § 9 Absatz 6 gilt mit der Maßgabe, dass sich das Honorar des Sachverständigen oder die Entschädigung des sachverständigen Zeugen um 20 Prozent erhöht, wenn die Leistung zu mindestens 80 Prozent zwischen 23 und 6 Uhr oder an Sonn- oder Feiertagen erbracht wird.

(2) Für Leistungen der in Abschnitt O des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen (Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte) bezeichneten Art bemisst sich das Honorar in entsprechender Anwendung dieses Gebührenverzeichnisses nach dem 1,3fachen Gebührensatz. § 4 Absatz 2 Satz 1, Absatz 2a Satz 1, Absatz 3 und 4 Satz 1 und § 10 der Gebührenordnung für Ärzte gelten entsprechend; im Übrigen bleiben die §§ 7 und 12 unberührt.

(3) Soweit für die Erbringung einer Leistung nach Absatz 1 oder Absatz 2 zusätzliche Zeit erforderlich ist, beträgt das Honorar für jede Stunde der zusätzlichen Zeit 80 Euro.

(1) Für die Verlängerung der Bestellung eines Betreuers oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts gelten die Vorschriften über die erstmalige Anordnung dieser Maßnahmen entsprechend. Von der erneuten Einholung eines Gutachtens kann abgesehen werden, wenn sich aus der persönlichen Anhörung des Betroffenen und einem ärztlichen Zeugnis ergibt, dass sich der Umfang der Betreuungsbedürftigkeit offensichtlich nicht verringert hat und eine Verlängerung dem erklärten Willen des Betroffenen nicht widerspricht. Das Gericht hat die zuständige Behörde nur anzuhören, wenn es der Betroffene verlangt oder es zur Sachaufklärung erforderlich ist.

(2) Über die Verlängerung der Betreuung oder des Einwilligungsvorbehalts hat das Gericht spätestens sieben Jahre nach der Anordnung dieser Maßnahmen zu entscheiden. Ist die Maßnahme gegen den erklärten Willen des Betroffenen angeordnet worden, ist über eine erstmalige Verlängerung spätestens nach zwei Jahren zu entscheiden.

(1) Soweit ein Sachverständiger oder ein sachverständiger Zeuge Leistungen erbringt, die in der Anlage 2 bezeichnet sind, bemisst sich das Honorar oder die Entschädigung nach dieser Anlage. § 9 Absatz 6 gilt mit der Maßgabe, dass sich das Honorar des Sachverständigen oder die Entschädigung des sachverständigen Zeugen um 20 Prozent erhöht, wenn die Leistung zu mindestens 80 Prozent zwischen 23 und 6 Uhr oder an Sonn- oder Feiertagen erbracht wird.

(2) Für Leistungen der in Abschnitt O des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen (Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte) bezeichneten Art bemisst sich das Honorar in entsprechender Anwendung dieses Gebührenverzeichnisses nach dem 1,3fachen Gebührensatz. § 4 Absatz 2 Satz 1, Absatz 2a Satz 1, Absatz 3 und 4 Satz 1 und § 10 der Gebührenordnung für Ärzte gelten entsprechend; im Übrigen bleiben die §§ 7 und 12 unberührt.

(3) Soweit für die Erbringung einer Leistung nach Absatz 1 oder Absatz 2 zusätzliche Zeit erforderlich ist, beträgt das Honorar für jede Stunde der zusätzlichen Zeit 80 Euro.

(1) Das Honorar des Sachverständigen bemisst sich nach der Anlage 1. Die Zuordnung der Leistung zu einem Sachgebiet bestimmt sich nach der Entscheidung über die Heranziehung des Sachverständigen.

(2) Ist die Leistung auf einem Sachgebiet zu erbringen, das nicht in der Anlage 1 aufgeführt ist, so ist sie unter Berücksichtigung der allgemein für Leistungen dieser Art außergerichtlich und außerbehördlich vereinbarten Stundensätze nach billigem Ermessen mit einem Stundensatz zu vergüten, der den höchsten Stundensatz nach der Anlage 1 jedoch nicht übersteigen darf. Ist die Leistung auf mehreren Sachgebieten zu erbringen oder betrifft ein medizinisches oder psychologisches Gutachten mehrere Gegenstände und sind diesen Sachgebieten oder Gegenständen verschiedene Stundensätze zugeordnet, so bemisst sich das Honorar für die gesamte erforderliche Zeit einheitlich nach dem höchsten dieser Stundensätze. Würde die Bemessung des Honorars nach Satz 2 mit Rücksicht auf den Schwerpunkt der Leistung zu einem unbilligen Ergebnis führen, so ist der Stundensatz nach billigem Ermessen zu bestimmen.

(3) Für die Festsetzung des Stundensatzes nach Absatz 2 gilt § 4 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Beschwerde gegen die Festsetzung auch dann zulässig ist, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro nicht übersteigt. Die Beschwerde ist nur zulässig, solange der Anspruch auf Vergütung noch nicht geltend gemacht worden ist.

(4) Das Honorar des Sachverständigen für die Prüfung, ob ein Grund für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens vorliegt und welche Aussichten für eine Fortführung des Unternehmens des Schuldners bestehen, beträgt 120 Euro je Stunde. Ist der Sachverständige zugleich der vorläufige Insolvenzverwalter oder der vorläufige Sachwalter, so beträgt sein Honorar 95 Euro je Stunde.

(5) Das Honorar des Dolmetschers beträgt für jede Stunde 85 Euro. Der Dolmetscher erhält im Fall der Aufhebung eines Termins, zu dem er geladen war, eine Ausfallentschädigung, wenn

1.
die Aufhebung nicht durch einen in seiner Person liegenden Grund veranlasst war,
2.
ihm die Aufhebung erst am Terminstag oder an einem der beiden vorhergehenden Tage mitgeteilt worden ist und
3.
er versichert, in welcher Höhe er durch die Terminsaufhebung einen Einkommensverlust erlitten hat.
Die Ausfallentschädigung wird bis zu einem Betrag gewährt, der dem Honorar für zwei Stunden entspricht.

(6) Erbringt der Sachverständige oder der Dolmetscher seine Leistung zwischen 23 und 6 Uhr oder an Sonn- oder Feiertagen, so erhöht sich das Honorar um 20 Prozent, wenn die heranziehende Stelle feststellt, dass es notwendig ist, die Leistung zu dieser Zeit zu erbringen. § 8 Absatz 2 Satz 2 gilt sinngemäß.

(1) Für die Verlängerung der Bestellung eines Betreuers oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts gelten die Vorschriften über die erstmalige Anordnung dieser Maßnahmen entsprechend. Von der erneuten Einholung eines Gutachtens kann abgesehen werden, wenn sich aus der persönlichen Anhörung des Betroffenen und einem ärztlichen Zeugnis ergibt, dass sich der Umfang der Betreuungsbedürftigkeit offensichtlich nicht verringert hat und eine Verlängerung dem erklärten Willen des Betroffenen nicht widerspricht. Das Gericht hat die zuständige Behörde nur anzuhören, wenn es der Betroffene verlangt oder es zur Sachaufklärung erforderlich ist.

(2) Über die Verlängerung der Betreuung oder des Einwilligungsvorbehalts hat das Gericht spätestens sieben Jahre nach der Anordnung dieser Maßnahmen zu entscheiden. Ist die Maßnahme gegen den erklärten Willen des Betroffenen angeordnet worden, ist über eine erstmalige Verlängerung spätestens nach zwei Jahren zu entscheiden.

(1) Soweit ein Sachverständiger oder ein sachverständiger Zeuge Leistungen erbringt, die in der Anlage 2 bezeichnet sind, bemisst sich das Honorar oder die Entschädigung nach dieser Anlage. § 9 Absatz 6 gilt mit der Maßgabe, dass sich das Honorar des Sachverständigen oder die Entschädigung des sachverständigen Zeugen um 20 Prozent erhöht, wenn die Leistung zu mindestens 80 Prozent zwischen 23 und 6 Uhr oder an Sonn- oder Feiertagen erbracht wird.

(2) Für Leistungen der in Abschnitt O des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen (Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte) bezeichneten Art bemisst sich das Honorar in entsprechender Anwendung dieses Gebührenverzeichnisses nach dem 1,3fachen Gebührensatz. § 4 Absatz 2 Satz 1, Absatz 2a Satz 1, Absatz 3 und 4 Satz 1 und § 10 der Gebührenordnung für Ärzte gelten entsprechend; im Übrigen bleiben die §§ 7 und 12 unberührt.

(3) Soweit für die Erbringung einer Leistung nach Absatz 1 oder Absatz 2 zusätzliche Zeit erforderlich ist, beträgt das Honorar für jede Stunde der zusätzlichen Zeit 80 Euro.

(1) Das Honorar des Sachverständigen bemisst sich nach der Anlage 1. Die Zuordnung der Leistung zu einem Sachgebiet bestimmt sich nach der Entscheidung über die Heranziehung des Sachverständigen.

(2) Ist die Leistung auf einem Sachgebiet zu erbringen, das nicht in der Anlage 1 aufgeführt ist, so ist sie unter Berücksichtigung der allgemein für Leistungen dieser Art außergerichtlich und außerbehördlich vereinbarten Stundensätze nach billigem Ermessen mit einem Stundensatz zu vergüten, der den höchsten Stundensatz nach der Anlage 1 jedoch nicht übersteigen darf. Ist die Leistung auf mehreren Sachgebieten zu erbringen oder betrifft ein medizinisches oder psychologisches Gutachten mehrere Gegenstände und sind diesen Sachgebieten oder Gegenständen verschiedene Stundensätze zugeordnet, so bemisst sich das Honorar für die gesamte erforderliche Zeit einheitlich nach dem höchsten dieser Stundensätze. Würde die Bemessung des Honorars nach Satz 2 mit Rücksicht auf den Schwerpunkt der Leistung zu einem unbilligen Ergebnis führen, so ist der Stundensatz nach billigem Ermessen zu bestimmen.

(3) Für die Festsetzung des Stundensatzes nach Absatz 2 gilt § 4 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Beschwerde gegen die Festsetzung auch dann zulässig ist, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro nicht übersteigt. Die Beschwerde ist nur zulässig, solange der Anspruch auf Vergütung noch nicht geltend gemacht worden ist.

(4) Das Honorar des Sachverständigen für die Prüfung, ob ein Grund für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens vorliegt und welche Aussichten für eine Fortführung des Unternehmens des Schuldners bestehen, beträgt 120 Euro je Stunde. Ist der Sachverständige zugleich der vorläufige Insolvenzverwalter oder der vorläufige Sachwalter, so beträgt sein Honorar 95 Euro je Stunde.

(5) Das Honorar des Dolmetschers beträgt für jede Stunde 85 Euro. Der Dolmetscher erhält im Fall der Aufhebung eines Termins, zu dem er geladen war, eine Ausfallentschädigung, wenn

1.
die Aufhebung nicht durch einen in seiner Person liegenden Grund veranlasst war,
2.
ihm die Aufhebung erst am Terminstag oder an einem der beiden vorhergehenden Tage mitgeteilt worden ist und
3.
er versichert, in welcher Höhe er durch die Terminsaufhebung einen Einkommensverlust erlitten hat.
Die Ausfallentschädigung wird bis zu einem Betrag gewährt, der dem Honorar für zwei Stunden entspricht.

(6) Erbringt der Sachverständige oder der Dolmetscher seine Leistung zwischen 23 und 6 Uhr oder an Sonn- oder Feiertagen, so erhöht sich das Honorar um 20 Prozent, wenn die heranziehende Stelle feststellt, dass es notwendig ist, die Leistung zu dieser Zeit zu erbringen. § 8 Absatz 2 Satz 2 gilt sinngemäß.

(1) Soweit ein Sachverständiger oder ein sachverständiger Zeuge Leistungen erbringt, die in der Anlage 2 bezeichnet sind, bemisst sich das Honorar oder die Entschädigung nach dieser Anlage. § 9 Absatz 6 gilt mit der Maßgabe, dass sich das Honorar des Sachverständigen oder die Entschädigung des sachverständigen Zeugen um 20 Prozent erhöht, wenn die Leistung zu mindestens 80 Prozent zwischen 23 und 6 Uhr oder an Sonn- oder Feiertagen erbracht wird.

(2) Für Leistungen der in Abschnitt O des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen (Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte) bezeichneten Art bemisst sich das Honorar in entsprechender Anwendung dieses Gebührenverzeichnisses nach dem 1,3fachen Gebührensatz. § 4 Absatz 2 Satz 1, Absatz 2a Satz 1, Absatz 3 und 4 Satz 1 und § 10 der Gebührenordnung für Ärzte gelten entsprechend; im Übrigen bleiben die §§ 7 und 12 unberührt.

(3) Soweit für die Erbringung einer Leistung nach Absatz 1 oder Absatz 2 zusätzliche Zeit erforderlich ist, beträgt das Honorar für jede Stunde der zusätzlichen Zeit 80 Euro.

(1) Für die Verlängerung der Bestellung eines Betreuers oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts gelten die Vorschriften über die erstmalige Anordnung dieser Maßnahmen entsprechend. Von der erneuten Einholung eines Gutachtens kann abgesehen werden, wenn sich aus der persönlichen Anhörung des Betroffenen und einem ärztlichen Zeugnis ergibt, dass sich der Umfang der Betreuungsbedürftigkeit offensichtlich nicht verringert hat und eine Verlängerung dem erklärten Willen des Betroffenen nicht widerspricht. Das Gericht hat die zuständige Behörde nur anzuhören, wenn es der Betroffene verlangt oder es zur Sachaufklärung erforderlich ist.

(2) Über die Verlängerung der Betreuung oder des Einwilligungsvorbehalts hat das Gericht spätestens sieben Jahre nach der Anordnung dieser Maßnahmen zu entscheiden. Ist die Maßnahme gegen den erklärten Willen des Betroffenen angeordnet worden, ist über eine erstmalige Verlängerung spätestens nach zwei Jahren zu entscheiden.

(1) Vor der Bestellung eines Betreuers oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts hat eine förmliche Beweisaufnahme durch Einholung eines Gutachtens über die Notwendigkeit der Maßnahme stattzufinden. Der Sachverständige soll Arzt für Psychiatrie oder Arzt mit Erfahrung auf dem Gebiet der Psychiatrie sein.

(2) Der Sachverständige hat den Betroffenen vor der Erstattung des Gutachtens persönlich zu untersuchen oder zu befragen. Das Ergebnis einer Anhörung nach § 279 Absatz 2 Satz 2 hat der Sachverständige zu berücksichtigen, wenn es ihm bei Erstellung seines Gutachtens vorliegt.

(3) Das Gutachten hat sich auf folgende Bereiche zu erstrecken:

1.
das Krankheits- oder Behinderungsbild einschließlich dessen Entwicklung,
2.
die durchgeführten Untersuchungen und die diesen zugrunde gelegten Forschungserkenntnisse,
3.
den körperlichen und psychischen Zustand des Betroffenen,
4.
den aus medizinischer Sicht aufgrund der Krankheit oder Behinderung erforderlichen Unterstützungsbedarf und
5.
die voraussichtliche Dauer der Maßnahme.

(1) Soweit ein Sachverständiger oder ein sachverständiger Zeuge Leistungen erbringt, die in der Anlage 2 bezeichnet sind, bemisst sich das Honorar oder die Entschädigung nach dieser Anlage. § 9 Absatz 6 gilt mit der Maßgabe, dass sich das Honorar des Sachverständigen oder die Entschädigung des sachverständigen Zeugen um 20 Prozent erhöht, wenn die Leistung zu mindestens 80 Prozent zwischen 23 und 6 Uhr oder an Sonn- oder Feiertagen erbracht wird.

(2) Für Leistungen der in Abschnitt O des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen (Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte) bezeichneten Art bemisst sich das Honorar in entsprechender Anwendung dieses Gebührenverzeichnisses nach dem 1,3fachen Gebührensatz. § 4 Absatz 2 Satz 1, Absatz 2a Satz 1, Absatz 3 und 4 Satz 1 und § 10 der Gebührenordnung für Ärzte gelten entsprechend; im Übrigen bleiben die §§ 7 und 12 unberührt.

(3) Soweit für die Erbringung einer Leistung nach Absatz 1 oder Absatz 2 zusätzliche Zeit erforderlich ist, beträgt das Honorar für jede Stunde der zusätzlichen Zeit 80 Euro.

(1) Anstelle eines Sachverständigengutachtens nach § 280 genügt ein ärztliches Zeugnis, wenn der Betroffene die Bestellung eines Betreuers beantragt und auf die Begutachtung verzichtet hat und die Einholung des Gutachtens insbesondere im Hinblick auf den Umfang des Aufgabenkreises des Betreuers unverhältnismäßig wäre.

(2) § 280 Abs. 2 gilt entsprechend.

(1) Für die Verlängerung der Bestellung eines Betreuers oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts gelten die Vorschriften über die erstmalige Anordnung dieser Maßnahmen entsprechend. Von der erneuten Einholung eines Gutachtens kann abgesehen werden, wenn sich aus der persönlichen Anhörung des Betroffenen und einem ärztlichen Zeugnis ergibt, dass sich der Umfang der Betreuungsbedürftigkeit offensichtlich nicht verringert hat und eine Verlängerung dem erklärten Willen des Betroffenen nicht widerspricht. Das Gericht hat die zuständige Behörde nur anzuhören, wenn es der Betroffene verlangt oder es zur Sachaufklärung erforderlich ist.

(2) Über die Verlängerung der Betreuung oder des Einwilligungsvorbehalts hat das Gericht spätestens sieben Jahre nach der Anordnung dieser Maßnahmen zu entscheiden. Ist die Maßnahme gegen den erklärten Willen des Betroffenen angeordnet worden, ist über eine erstmalige Verlängerung spätestens nach zwei Jahren zu entscheiden.

(1) Soweit ein Sachverständiger oder ein sachverständiger Zeuge Leistungen erbringt, die in der Anlage 2 bezeichnet sind, bemisst sich das Honorar oder die Entschädigung nach dieser Anlage. § 9 Absatz 6 gilt mit der Maßgabe, dass sich das Honorar des Sachverständigen oder die Entschädigung des sachverständigen Zeugen um 20 Prozent erhöht, wenn die Leistung zu mindestens 80 Prozent zwischen 23 und 6 Uhr oder an Sonn- oder Feiertagen erbracht wird.

(2) Für Leistungen der in Abschnitt O des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen (Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte) bezeichneten Art bemisst sich das Honorar in entsprechender Anwendung dieses Gebührenverzeichnisses nach dem 1,3fachen Gebührensatz. § 4 Absatz 2 Satz 1, Absatz 2a Satz 1, Absatz 3 und 4 Satz 1 und § 10 der Gebührenordnung für Ärzte gelten entsprechend; im Übrigen bleiben die §§ 7 und 12 unberührt.

(3) Soweit für die Erbringung einer Leistung nach Absatz 1 oder Absatz 2 zusätzliche Zeit erforderlich ist, beträgt das Honorar für jede Stunde der zusätzlichen Zeit 80 Euro.

(1) Das Honorar des Sachverständigen bemisst sich nach der Anlage 1. Die Zuordnung der Leistung zu einem Sachgebiet bestimmt sich nach der Entscheidung über die Heranziehung des Sachverständigen.

(2) Ist die Leistung auf einem Sachgebiet zu erbringen, das nicht in der Anlage 1 aufgeführt ist, so ist sie unter Berücksichtigung der allgemein für Leistungen dieser Art außergerichtlich und außerbehördlich vereinbarten Stundensätze nach billigem Ermessen mit einem Stundensatz zu vergüten, der den höchsten Stundensatz nach der Anlage 1 jedoch nicht übersteigen darf. Ist die Leistung auf mehreren Sachgebieten zu erbringen oder betrifft ein medizinisches oder psychologisches Gutachten mehrere Gegenstände und sind diesen Sachgebieten oder Gegenständen verschiedene Stundensätze zugeordnet, so bemisst sich das Honorar für die gesamte erforderliche Zeit einheitlich nach dem höchsten dieser Stundensätze. Würde die Bemessung des Honorars nach Satz 2 mit Rücksicht auf den Schwerpunkt der Leistung zu einem unbilligen Ergebnis führen, so ist der Stundensatz nach billigem Ermessen zu bestimmen.

(3) Für die Festsetzung des Stundensatzes nach Absatz 2 gilt § 4 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Beschwerde gegen die Festsetzung auch dann zulässig ist, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro nicht übersteigt. Die Beschwerde ist nur zulässig, solange der Anspruch auf Vergütung noch nicht geltend gemacht worden ist.

(4) Das Honorar des Sachverständigen für die Prüfung, ob ein Grund für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens vorliegt und welche Aussichten für eine Fortführung des Unternehmens des Schuldners bestehen, beträgt 120 Euro je Stunde. Ist der Sachverständige zugleich der vorläufige Insolvenzverwalter oder der vorläufige Sachwalter, so beträgt sein Honorar 95 Euro je Stunde.

(5) Das Honorar des Dolmetschers beträgt für jede Stunde 85 Euro. Der Dolmetscher erhält im Fall der Aufhebung eines Termins, zu dem er geladen war, eine Ausfallentschädigung, wenn

1.
die Aufhebung nicht durch einen in seiner Person liegenden Grund veranlasst war,
2.
ihm die Aufhebung erst am Terminstag oder an einem der beiden vorhergehenden Tage mitgeteilt worden ist und
3.
er versichert, in welcher Höhe er durch die Terminsaufhebung einen Einkommensverlust erlitten hat.
Die Ausfallentschädigung wird bis zu einem Betrag gewährt, der dem Honorar für zwei Stunden entspricht.

(6) Erbringt der Sachverständige oder der Dolmetscher seine Leistung zwischen 23 und 6 Uhr oder an Sonn- oder Feiertagen, so erhöht sich das Honorar um 20 Prozent, wenn die heranziehende Stelle feststellt, dass es notwendig ist, die Leistung zu dieser Zeit zu erbringen. § 8 Absatz 2 Satz 2 gilt sinngemäß.

(1) Die Festsetzung der Vergütung, der Entschädigung oder des Vorschusses erfolgt durch gerichtlichen Beschluss, wenn der Berechtigte oder die Staatskasse die gerichtliche Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält. Eine Festsetzung der Vergütung ist in der Regel insbesondere dann als angemessen anzusehen, wenn ein Wegfall oder eine Beschränkung des Vergütungsanspruchs nach § 8a Absatz 1 oder 2 Satz 1 in Betracht kommt. Zuständig ist

1.
das Gericht, von dem der Berechtigte herangezogen worden ist, bei dem er als ehrenamtlicher Richter mitgewirkt hat oder bei dem der Ausschuss im Sinne des § 1 Abs. 4 gebildet ist;
2.
das Gericht, bei dem die Staatsanwaltschaft besteht, wenn die Heranziehung durch die Staatsanwaltschaft oder in deren Auftrag oder mit deren vorheriger Billigung durch die Polizei oder eine andere Strafverfolgungsbehörde erfolgt ist, nach Erhebung der öffentlichen Klage jedoch das für die Durchführung des Verfahrens zuständige Gericht;
3.
das Landgericht, bei dem die Staatsanwaltschaft besteht, die für das Ermittlungsverfahren zuständig wäre, wenn die Heranziehung in den Fällen des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 durch die Finanzbehörde oder in deren Auftrag oder mit deren vorheriger Billigung durch die Polizei oder eine andere Strafverfolgungsbehörde erfolgt ist, nach Erhebung der öffentlichen Klage jedoch das für die Durchführung des Verfahrens zuständige Gericht;
4.
das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Gerichtsvollzieher seinen Amtssitz hat, wenn die Heranziehung durch den Gerichtsvollzieher erfolgt ist, abweichend davon im Verfahren der Zwangsvollstreckung das Vollstreckungsgericht.

(2) Ist die Heranziehung durch die Verwaltungsbehörde im Bußgeldverfahren erfolgt, werden die zu gewährende Vergütung oder Entschädigung und der Vorschuss durch gerichtlichen Beschluss festgesetzt, wenn der Berechtigte gerichtliche Entscheidung gegen die Festsetzung durch die Verwaltungsbehörde beantragt. Für das Verfahren gilt § 62 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können der Berechtige und die Staatskasse Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(5) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 4 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(6) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(7) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(9) Die Beschlüsse nach den Absätzen 1, 2, 4 und 5 wirken nicht zu Lasten des Kostenschuldners.